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    2. Deutscher Bundestag — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. Juli 1956 8657 158. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. Juli 1956. Nächste Fragestunde 8660 B Geschäftliche Mitteilungen . 8662 C, 8691 B, 8716 A Zur Tagesordnung: Dr. Miessner (FDP) 8660 B, D Rasner (CDU/CSU) 8660 D Dr. Gülich (SPD) 8661 A Fortsetzung der zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2086); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2583, zu 2583) 8661 B Zur Geschäftsordnung: Seuffert (SPD) 8661 C Dr. Gülich (SPD) 8661 C Dr. Miessner (FDP) 8661 D Berichterstattung über sämtliche Steuervorlagen: Seuffert (SPD): als Berichterstatter . . . . 8661 D, 8662 C Schriftlicher Bericht 8730 B Abstimmungen 8661 B, 8663 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2088); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2584, zu 2584, Umdrucke 725, 729, 751) 8663 B, 8710 C Seuffert (SPD) : als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B als Abgeordneter 8711 C Könen (Düsseldorf) (SPD) 8664 A Dr. Bucher (FDP) 8666 B 1 Schlick (CDU/CSU) 8667 B, 8710 D Kühlthau (CDU/CSU) 8668 C Eickhoff (DP) 8670 A Eberhard (FDP) 8670 D Heiland (SPD) 8671 C Dr. Gülich (SPD) 8673 C Stücklen (CDU/CSU) 8674 C Ritzel (SPD) 8675 A Dr. Miessner (FDP) . 8675 D, 8676 B, 8711 C Held (FDP) 8710 B Neuburger (CDU/CSU) 8711 A Vizepräsident Dr. Schmid 8709 D Abstimmungen 8677 A, 8711 A, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2282); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksachen 2587, zu 2587) . . . 8677 C, 8711 D Seuffert (SPD): als Berichterstatter . . . . 8679 A, 8681 A Schriftlicher Bericht 8730 B als Abgeordneter . 8681 A, 8686 B, 8688 B Schmücker (CDU/CSU) 8677 C Frau Lockmann (SPD) 8679 A Dr. Miessner (FDP) . 8680 A, 8682 B, 8687 A Dr. Gülich (SPD) . . 8680 D, 8683 C, 8688 C Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . 8682 D, 8683 C Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8683 C, 8689 B Burgemeister (CDU/CSU) . . . . 8685 A, B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . 8685 A, C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8688 A, B Neuburger (CDU/CSU) 8712 A Abstimmungen 8689 B, 8712 A Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 2299); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2585, zu 2585) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksache 2277); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2586, zu 2586, Umdrucke 730, 753). . 8689 C, 8692 D, 8712 B Seuffert (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B als Abgeordneter 8689 D zur Geschäftsordnung 8692 C Dr. Gülich (SPD): zur Sache 8689 D, 8692 B, 8712 C zur Abstimmung 8693 A Unterbrechung der Sitzung . . 8691 B Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen . . . . 8691 B, D, 8692 A Dr. Miessner (FDP) 8712 D Neuburger (CDU/CSU) . . . 8712 D, 8713 A Abstimmungen 8693 B, 8713 B Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 730 . . 8693 A, 8713 A, 8749 Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 753 . . . 8713 A, 8749 Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2588, zu 2588, Anlage zu 2588, Umdrucke 727, 731, 736, 750, 754 bis 757) 8693 B, 8713 B Seuffert (SPD): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B als Abgeordneter . . 8695 C, 8698 B, 8699 D 8702 A, 8703 B, 8705 A, 8706 B, C, 8715 A, 8718 D zur Abstimmung 8718 D, 8720 A Dr. Miessner (FDP). . . 8693 C, 8696 B, C, 8700 C, 8701 C, D, 8702 C, 8714 D, 8715 D, 8718 A, B Präsident D. Dr. Gerstenmaier. . . 8696 C, 8701 D, 87.03. C., 8709 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD). . . 8694 A, 87.01 B., 8717 C Arndgen (CDU/CSU) . . . . 8695 B, 8698 D Pelster (CDU/CSU) 8696 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 8698 A, B, 8707 A, B, 8717 A Dr. Gülich (SPD) . . 8698 B, 8704 B, 8705 C, 8706 C, 8707 B, D, 8717 B Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen 8698 B, D, 8702 C, 8704 A Dr. Lindrath (CDU/CSU) 8699 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 8700 C, 8705 C, 8706 B, C Neuburger (CDU/CSU) 8704 C, 8705 A, B, C, 8720 A, B Kurlbaum (SPD) 8705 B Dr. Preusker (FVP) 8713 C, 8714 D, 8716 A, 8718 D Dr. Horlacher (CDU/CSU) 8715 B Gibbert (CDU/CSU) 8716 B Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) . . 8718 B Abstimmungen 8694 A, 8702 A, 8708 B, 8718 C, D, 8720 B Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 731 8701 C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 754 . . 8719 C, 8749 Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 756 . . 8719 D, 8749 Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1764); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen (Drucksachen 2589, zu 2589) 8709 A Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B Abstimmungen 8709 A Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1695); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen (Drucksachen 2590, zu 2590) 8709 A (Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B Abstimmungen 8709 B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2295); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2591, zu 2591) 8709 B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8730 B Abstimmungen 8709 C Unterbrechung der Sitzung . 8709 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Vierten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Viertes Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksachen 2344, 2512); Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen 2553, zu 2553) 8720 C Dr. Blank (Oberhausen) (FVP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8740 A Ritzel (SPD) 8720 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8724 A Abstimmungen 8724 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksache 1804); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 2492, zu 2492, Umdrucke 732, 735, 738, 757) . . . 8725 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 8725 B Schriftlicher Bericht 8740 D als Abgeordneter . . . . 8727 B, 8729 B Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . . 8726 D, 8727 B Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 8729 A Abstimmungen . . . . 8725 D, 8727 D, 8729 B, D Nächste Sitzung 8729 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8730 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2086), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2088), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 2299), über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksache 2277), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2282), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2283), über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1764), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1695) und über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2295) (Drucksachen zu 2583, zu 2584, zu 2585, zu 2586, zu 2587, zu 2588, zu 2589, zu 2590, zu 2591) 8730 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Umdruck 725) 8736 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Umdruck 729) 8736 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 730) 8737 C Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 727) 8737 D Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 731) 8737 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Umdruck 728) 8738 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Umdruck 751) 8738 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 753) 8738 B Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 756) 8739 A Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Gibbert, Arndgen u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 736) 8739 B Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 750) 8739 C Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 754) 8739 C Anlage 15: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 755) . . . . 8739 D Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf des Vierten Nachtragshaushaltsgesetzes 1955 (zu Drucksache 2553) 8740 A Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (zu Drucksache 2492) . . 8740 D Anlage 18: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Umdruck 732) 8746 B Anlage 19: Änderungsantrag der Abg. Dr. Weber (Koblenz) u. Gen. zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Umdruck 738) . 8747 B Anlage 20: Änderungsantrag der Abg. Dr. Preiß, Bauknecht u. Gen. zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Umdruck 757) 8747 C Anlage 21: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Umdruck 720) 8747 D Anlage 22: Änderungsantrag der Abg. Voß, Even, Frau Dr. Schwarzhaupt, Winkelheide, Gontrum u. Gen. zum Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Umdruck 735) 8748 A Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über 1. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 730), 2. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 731), 3. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 753), 4. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 754), 5. den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 756) 8749 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 7. 7. Dr. Becker (Hersfeld) 17.7. Blachstein 7. 7. Brandt (Berlin) 6. 7. Diekmann 6. 7. Franke 5. 7. Frau Friese-Korn 5. 7. Gedat 7. 7. Gemein 5. 7. Hansen (Köln) 5. 7. Häussler 5. 7. Huth 5. 7. Frau Dr. Jochmus 7. 7. Keuning 5. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Dr. Köhler 7. 7. Dr. Kreyssig 7. 7. Dr. Leiske 5. 7. Massoth 5. 7. Matthes 5. 7. Matzner 5. 7. Meitmann 15. 7. Metzger 5. 7. Dr. Mocker 5. 7. Dr. Moerchel 5. 7. Moll 6. 7. Morgenthaler 7. 7. Neumann 5. 7. Onnen 5. 7. Op den Orth 5. 7. Dr. Pünder 6. 7. Scharnberg 5. 7. Schneider (Bremerhaven) 5. 7. Dr. Starke 31. 7. Walz 6. 7. Anlage 2 zu Drucksache 2583 (Vgl. S. 8681 D) zu Drucksache 2584 (Vgl. S. 8664 A) zu Drucksache 2585 (Vgl. S. 8689 C) zu Drucksache 2586 (Vgl. S. 8692 D) zu Drucksache 2587 (Vgl. S. 8677 C) zu Drucksache 2588 (Vgl. S. 8693 B) zu Drucksache 2589 (Vgl. S. 8709 A) zu Drucksache 2590 (Vgl. S. 8709 B) zu Drucksache 2591 (Vgl. S. 8709 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gestezes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2086), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2088), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Drucksache 2299), über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksache 2277), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2282), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2283), über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1764), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1695) und über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2295). Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert I Dem Ausschuß wurden in der 140. Sitzung am 18. April 1956 überwiesen zur Einkommensteuer die Anträge Drucksachen 2283 (CDU/CSU, DP, DA). 2293 (mehrere Fraktionen), 2295 (SPD) und 2312 (FDP). Die Drucksache 2283 ist durch den Ausschußbericht - Drucksache 2588 - ganz, die Drucksache 2295 durch diesen Bericht teilweise erledigt; die beiden übrigen Anträge sind vom Ausschuß noch nicht verabschiedet. Zur Einkommensteuer sind ferner die früher oder später überwiesenen Anträge - Drucksachen 1695 (SPD), 1758 (GB/BHE), 1764 (FDP), 1931 und 2313 (GB/BHE) - durch die Ausschußberichte - Drucksachen 2588, 2589 und 2590 - behandelt. Der Berichterstatter muß allerdings bemerken, daß es fraglich erscheint, ob einerseits der im vorigen Jahre eingereichte Antrag der FDP - Drucksache 1764 - durch die Ausschußberatungen tatsächlich seine Erledigung in allen Punkten gefunden hat und ob andererseits der Antrag der FDP - Drucksache 2312 - nicht in einer Reihe von Punkten bereits durch die Beschlußfassungen erledigt ist. Da zwischen diesen zu verschiedenen Zeiten eingereichten Anträgen ohnehin gewisse Überschneidungen bestehen, wird es den Antragstellern überlassen bleiben können, die weitere Behandlung dieser Anträge im Ausschuß zu klären. Am 18. April 1956 wurde zum „Notopfer Berlin" ferner überwiesen die Regierungsvorlage -Drucksache 2277 - und der Antrag der SPD - Drucksache 2299 -. Diese finden durch die Ausschußberichte - Drucksachen 2585, 2586 - ihre Behandlung. Zur Umsatzsteuer wurde überwiesen der Antrag Drucksache 2282 (CDU/CSU, DP, DA), auf den sich der Ausschußbericht - Drucksache 2587 - bezieht. Die in der gleichen Sitzung überwiesenen Anträge der SPD - Drucksachen 2296, 2297, 2298 träge zurückgestellt wurden, später dargelegt werden (Kaffeesteuer, Teesteuer, Leuchtmittelsteuer) - sind noch nicht erledigt; ebenso stehen noch offen die früher eingereichten Anträge der FDP auf Aufhebung von Verbrauchsteuern. Der Ausschuß hat ferner Beschluß gefaßt über die in der 138. Sitzung am 23. März 1956 überwiesenen Anträge - Drucksache 2086 (FDP) und Drucksache 2088 (CDU/CSU, DP) - zur Gewerbe- (Seuffert) steuer und hierüber in den Drucksachen 2583 und 2584 berichtet. Hiernach sind vom Ausschuß — teilweise — erledigt worden die Anträge zur Einkommensteuer, wobei die zahlreichen aus anderen Überweisungen offenstehenden Anträge hier nicht erwähnt zu werden brauchen und die Gründe, warum einzelne Ankönnen. Von zahlreichen, dem Ausschuß vorliegenden Anträgen zur Umsatzsteuer ist nur der am 18. April 1956 überwiesene Antrag erledigt. Nicht erledigt sind die an diesem Tage und früher überwiesenen Anträge auf Senkung der Verbrauchsteuern. Hierzu hat, um das vorwegzunehmen, in der Sitzung vom 7. Juni 1956 eine eingehende Erörterung im Ausschuß darüber stattgefunden, ob die angestrebte Steuerentlastung grundsätzlich auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern oder auf dem Gebiet der Ertragsteuern durchgeführt werden sollte. Dabei traten die Sprecher der SPD und FDP für die Aufhebung der Senkung von Verbrauchsteuern ein, die sie aus Gründen der Konjunkturpolitik, der Preispolitik und des internationalen Austausches für erwünscht hielten. Die Sprecher der Koalition wandten sich dagegen, weil nach ihrer Ansicht die Auswirkungen für den Verbraucher nicht sicher abzusehen seien, aber entstehende Kaufkraftsteigerungen konjunkturpolitisch unerwünscht wären und die Verbrauchsteuern eine billige und einfache Einnahmequelle darstellten. Eine Abstimmung über die Frage fand im Ausschuß nicht statt. Das Ergebnis ist jedenfalls, daß dem Hause heute nur Anträge zu den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer vorliegen werden, nicht aber Anträge zu der Verbrauchsteuer. Dieses Ergebnis ist wohl fraglos einerseits auf die Mehrheitsverhältnisse zurückzuführen, andererseits auf die Tatsache, daß auch die Opposition die Notwendigkeit der Senkung von Ertragsteuern im gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht. II. Im folgenden sei über den Gang der Ausschußsitzungen, insbesondere bezüglich der grundsätzlichen Fragen, die den finanziellen und haushaltsmäßigen Zusammenhang der sich gegenüberstehenden Anträge betreffen, kurz berichtet, wobei die Berichterstattung sich nicht nur auf die formellen Beschlußfassungen zu beschränken haben wird, sondern insbesondere auch die im Ausschuß abgegebenen Erklärungen von seiten der Länder und des Bundesfinanzministeriums wegen ihrer Bedeutung für die zu entscheidenden Fragen dem Hause zur Kenntnis zu bringen hat. Die für die einzelnen Anträge und die Abstimmungen im Ausschuß vorgebrachten Begründungen werden dagegen nur ggf. kurz erwähnt werden in der Annahme, daß sie von den verschiedenen Seiten in der Debatte dem Hause vorgetragen werden. Soweit Stellungnahmen von mitberatenden Ausschüssen vorlagen, werden sie im Bericht erwähnt. Der Ausschuß besprach das Steuersenkungsprogramm erstmals in der Sitzung vom 5. Mai 1956, wobei Vertreter des Bundesrates dem Ausschuß die einstimmige Entschließung der Konferenz der Ministerpräsidenten in Bad Pyrmont am 4. Mai 1956 zur Kenntnis brachten und auf ihrer Grundlage über die voraussichtliche Stellungnahme des Bundesrates zu den einzelnen vorliegenden Anträgen berichteten. Diese Entschließung lautet: „Die Ministerpräsidenten der Länder haben nach Beratung mit den Finanzministern und Finanzsenatoren folgenden Beschluß gefaßt: Die Ministerpräsidenten der Länder unterstützen die Bestrebungen des Bundestages und der Bundesregierung auf eine Steuersenkung, obwohl die Länder und Gemeinden noch große Aufgaben insbesondere beim Bau von Wohnungen, Schulen, Straßen, Krankenhäusern und Hochschulen zu finanzieren haben und über Haushalts- und Kassenreserven — im Gegensatz zum Bund — nicht verfügen. Dabei halten sie es für unerläßlich, daß eine Steuersenkung mit einer Vereinfachung des Steuersystems und einer Entlastung der Verwaltung verbunden wird. Mit diesem Grundsatz ist die Einführung neuer Sondervergünstigungen und damit eine weitere Komplizierung des Steuerrechts nicht vereinbar. Die Ministerpräsidenten halten es daher für richtig, das Notopfer Berlin aufzuheben, das für den Steuerzahler wie ein Zuschlag zur Einkommensteuer wirkt und sozial unbefriedigend gestaltet ist. Die Bundeshilfe für Berlin darf dadurch nicht geschmälert werden. Dafür besteht auch kein Grund, da das Notopfer Berlin im Bundeshaushalt zu den allgemeinen Steuereinnahmen gehört und für Berlin nicht zweckgebunden ist Bei der Einkommensteuer sollte nach Auffassung der Ministerpräsidenten der Freibetrag für die Werbungskosten und für den Ehegatten erhöht und ein Freibetrag für die Arbeitnehmer eingeführt werden. Bei Aufhebung des Notopfers Berlin erübrigt sich jede Änderung beim Tarif der Einkommensteuer. Die Ministerpräsidenten sind der Ansicht, daß die von ihnen vorgeschlagene Regelung bei der derzeitigen Lage auch dem Erfordernis des finanzwirtschaftlichen Verbundes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden am ehesten entspricht." Die Vertreter des Bundesrates erklärten demgemäß, daß sich der Bundesrat aus Gründen der Haushaltslage der Länder und aus systematischen Gründen gegen eine Tarifsenkung, dagegen für eine Streichung des Notopfers Berlin für natürliche Personen und im übrigen für systematische Steuersenkungsmaßnahmen, jedoch gegen gezielte Maßnahmen in größerem Umfange einsetzen werde. Der Ausschuß ersuchte das Bundesfinanzministerium um eine Reihe von Zahlen über die Steuerschätzungen, die eventuellen Steuerausfälle, die Verwendung des Steuermehraufkommens 1955, über die Konjunkturlage und den Stand der Besatzungs- und Stationierungskosten sowie Verteidigungsausgaben und über die Haushaltsreste. Soweit diese Zahlen von der Regierung zur Verfügung gestellt wurden, befinden sie sich bei den Unterlagen des Ausschusses. Die nächste Sitzung des Ausschusses konnte erst am 7. Juni 1956 stattfinden, was teilweise auf die Pfingstpause und die dem Hause bekannte außerordentliche Belastung des Arbeitsplanes durch Plenarsitzungen zurückzuführen war, teilweise darauf, daß Sitzungen abgesagt worden waren, weil die Koalitionsparteien mitgeteilt hatten, sie seien noch nicht zu Vereinbarungen über ihre Haltung gekommen; hierüber fand eine Aussprache im Ausschuß statt. In der Sitzung vom 7. Juni 1956 wurden seitens der Koalitionsparteien Abänderungen zu ihren ein- (Seuffert) zelnen Anträgen bekanntgegeben, die im wesentlichen auf Einschränkungen der Steuersenkungen hinausliefen und bei den Berichten zu den einzelnen Drucksachen zu erwähnen sind. Von seiten des Bundesrates wurde erklärt, daß der Bundesrat voraussichtlich mit einer Reihe dieser Anträge einverstanden sein werde, jedoch nicht mit der Tarifsenkung und nicht mit Sondervergünstigungen für den gewerblichen Mittelstand. Das Initiativgesetz des Bundesrates zum Notopfer Berlin wurde angekündigt. An Stelle von einkommensteuerlichen Sondermaßnahmen für den gewerblichen Mittelstand sei der Bundesrat bereit, einer Senkung der Gewerbesteuer grundsätzlich zuzustimmen. Von seiten des Bundesfinanzministeriums wurde erklärt, daß die Koalitionsanträge in der damals vorliegenden Form das Höchstmaß der für den Bundeshaushalt erträglichen Belastung darstellten; auch von hier aus wurden Bedenken gegen die Sondervergünstigungen sowohl auf dem Gebiete der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer für kleine Gewerbetreibende nicht verschwiegen und der Weg einer Gewerbesteuersenkung diesen Sondervergünstigungen vorgezogen. Für den Fall, daß die Tarifsenkungen durch die Streichung des Notopfers Berlin für natürliche Personen ersetzt werden sollten, stellt das Bundesfinanzministerium die Frage, ob die Länder bereit seien, sich an dem dadurch entstehenden Einnahmeausfall des Bundes zu beteiligen. Auf diese Frage konnte in der Sitzung keine abschließende Antwort gegeben werden, da der Bundesrat hierzu noch nicht Stellung genommen hätte und die Antwort von der künftigen Haushaltslage abhänge. In der Sitzung vom 25. Juni 1956 erklärten die Vertreter des Bundesrates auf Grund neuerlicher Beratungen innerhalb der Länder, daß ein Steuerausfall von rund 1 500 Millionen DM, wie er für die Länder nach den damals vorliegenden Anträgen der Koalition und der Regierung errechnet wurde, untragbar sei und niemals die Zustimmung der Länder finden werde. Der Bundesrat bleibe bei seinem Initiativantrag auf Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche Personen und werde auch gegen die geplante teilweise Umsatzsteuersenkung Stellung nehmen. Die Forderung des Bundesfinanzministers, die Länder sollten für den Fall des Wegfalls des Notopfers Berlin im beantragten Umfange eine Zusage geben, sich am Einnahmeausfall des Bundes mit einem bestimmten Betrage (es wurde der Betrag von 250 Millionen DM genannt) zu beteiligen, halte der Bundesrat aus verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gründen für unerfüllbar. Eine solche Forderung verstoße gegen das System des Grundgesetzes im Verhältnis zwischen den Haushalten von Bund und Ländern und laufe praktisch auf eine Anwendung der im nunmehrigen Artikel 106 GG erstmals zum 1. April 1958 vorgesehenen Revisionsklausel hinaus, ohne daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dieser Anwendung gegeben seien. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß der Betrag von 250 Millionen DM bei dem Gesamtvolumen des Bundeshaushalts sich innerhalb der Toleranz für die gewöhnlichen, unvermeidbaren Schätzungsfehler halte und deswegen jedenfalls bei der Vorausbetrachtung nicht als entscheidend angesehen werden könne. Selbst wenn ein Defizit in diesem Ausmaß entstände, sei es innerhalb des Gesamtvolumens jederzeit leicht zu bereinigen. Der Bundesfinanzminister erklärte hierzu und wiederholte das in der Sitzung vom 29. Juni 1956, daß die von ihm vorgeschlagene Klausel einer Beteiligung der Länder nach Prüfung seines Hauses verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterläge. Die Anträge der Koalitionsparteien stellten haushaltsmäßig das Höchstmaß der für den Bund tragbaren Belastung dar. Wenn die Tarifsenkung durch den Wegfall des Notopfers für natürliche Personen ersetzt werden solle, wodurch eine Mehrbelastung des Bundes entstehe, müsse auf die Umsatzsteuersenkung verzichtet werden und der Bundesrat sich zu einem Betrag von 250 Millionen DM — evtl. als Leistung der Länder an Berlin — bereitfinden. Auf Grund dieser Beratungen nahm der Ausschuß am 25. Juni 1956 über die entscheidenden Grundsatzfragen Abstimmungen vor, deren Wiederholung aber im Hinblick auf eine am 28. Juni 1956 nochmals zusammentretende Ministerpräsidentenkonferenz vorbehalten wurde. Von seiten der Opposition war allerdings darauf hingewiesen worden, daß diese Konferenz kaum eine neue Lage schaffen könnte, weil insbesondere die vom Bundesfinanzministerium geforderte Zusage der Länder schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kaum gegeben werden könnte. Die Abstimmungen wurden dann am 29. Juni 1956 wiederholt und hatten — bei etwas verschiedenen Mehrheiten — dasselbe Ergebnis, auf dem die Ausschußberichte beruhen. In der Sitzung vom 29. Juni 1956 wurde unter Bezugnahme auf die Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Juni 1956 von seiten des Bundesrates erklärt, der Bundesrat werde einer Gewerbesteuersenkung bis zu einer Erhöhung des Freibetrages auf 2400 DM und anschließenden gemilderten Staffelung laut dem Koalitionsantrag voraussichtlich zustimmen können und die Länder seien auch bereit, die dadurch bei finanzschwachen Gemeinden entstehenden Schwierigkeiten durch entsprechende Landeszuweisungen zu bereinigen. Der Gesamtausfall an Gewerbesteuer für die Gemeinden wurde dabei auf etwa 430 Millionen DM beziffert, wobei in Erwägung gezogen wurde, daß etwa die Hälfte dieses Betrages zur Entlastung der Gemeinden von den Ländern zu übernehmen sei, zumal aus der Gewerbesteuersenkung sich eine Erhöhung des Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommens ergäbe. Der beantragten Tarifsenkung werde der Bundesrat nicht zustimmen und bleibe demgegenüber bei seinem Initiativgesetz zum Notopfer Berlin. Ebenso werde er der beantragten Umsatzsteuersenkung nicht zustimmen und sähe sich nicht in der Lage, die Länder zu der geforderten Beteiligung an den Ausfällen des Bundes zu verpflichten. Der Bundesfinanzminister verblieb ebenfalls bei seinen früheren Erklärungen. Zur Unterrichtung des Hauses seien im folgenden die Auswirkungen der verschiedenen vorliegenden Anträge in ihrem haushaltsrechtlichen Zusammenhang, wie sie den Entscheidungen des Ausschusses zugrunde lagen, dargestellt, wobei die Berechnungen des Bundesfinanzministeriums angewandt werden. Da diese Zahlen sich einerseits auf das Jahresvolumen der verschiedenen Steuersenkungen beziehen, welche allerdings zu sehr ver- (Seuffert) schiedenen Zeitpunkten in Kraft treten würden, und andererseits auf den Haushaltsziffern bestimmter Haushaltsjahre beruhen, haben sie zum Teil mehr symptomatische als effektive Bedeutung. Nicht in die Darstellung einbezogen sind die Ausfälle aus Gewerbesteuer und der davon von den Ländern zu übernehmende Anteil; auch ist nicht berücksichtigt, daß auf die Steuerausfälle für die außerhalb der allgemeinen Tarifsenkung vorgesehene Einkommensteuerermäßigung ein gewisser Kumulationsabschlag zu machen wäre und daß sich andererseits durch die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuersenkung gewisse Erhöhungen des Einkommensteueraufkommens ergeben. 1. Die Anträge der Koalition — modifizierte Anträge zu Drucksachen 2283, 2282 — einschließlich der Regierungsvorlage zum Notopfer Berlin ergeben einen Gesamtsteuerausfall von 2 685 Millionen DM, davon 1 218 Millionen DM zu Lasten des Bundes und 1 467 Millionen DM zu Lasten der Länder, nämlich im einzelnen: (vgl. Anlage zum Ausschußprotokoll vom 7. Juni 1956) Benennung insgesamt zu zu Lasten Lasten des der Bundes Länder Mio DM Mio DM Mio DM Umsatzsteuersenkung Notopfer Berlin 360 360 — (Regierungsvorlage) 125 125 — Allgem. Tarifsenkung 900 300 600 Sonstige Einkommensteuerermäßigungen 1 300 433 867 2 685 1 218 1 467 Die daraus sich ergebende Belastung für den Bund wurde von seiten des Bundesfinanzministers als das Höchstmaß des Tragbaren bezeichnet; die Belastung der Länder wurde von den Ministerpräsidenten und den Finanzministern als untragbar abgelehnt. 2. Bei Zugrundelegung der vom Bundesrat vorgetragenen Konzeption (keine Umsatzsteuersenkung, keine Tarifsenkung, Wegfall der Sondervergünstigungen für den gewerblichen Mittelstand bei der Einkommensteuer) würde sich folgendes Bild ergeben: Benennung insgesamt zu zu Lasten Lasten des der Bundes Lander Mio DM Mio DM Mio DM Wegfall des Notopfers Berlin 1 090 1 090 — Sonstige Einkommensteuerermäßigung 1 150 383 767 2 240 1 473 767 Dieser Vorschlag würde — wie gesagt — die Zustimmung der Länder finden. Der Bundesfinanzminister hält ihn nur für tragbar, wenn ein zusätzlicher Beitrag der Länder von 250 Millionen DM zu erreichen ist; die Mehrheit des Ausschusses hat ihn abgelehnt, vor allem, weil sie auf die Umsatzsteuersenkung nicht verzichten wollte. 3. Die jetzt dem Hause vorliegenden Ausschußanträge ergeben folgendes: Benennung insgesamt zu zu Lasten Lasten des der Bundes Länder Mio DM Mio DM Mio DM Umsatzsteuersenkung 360 360 — Notopfer Berlin lt. Regierungsvorlage 125 125 — Tarifsenkungen 900 300 600 Sonstige Einkommensteuerermäßigung 1 150 383 767 2 535 1 168 1 367 Dabei ist berücksichtigt, daß auf die Sondervergünstigungen für den gewerblichen Mittelstand bei der Einkommensteuer nicht bestanden wurde. Die sich hieraus ergebende Belastung für den Bund hält sich, wie ersichtlich, im Rahmen des vom Bundesfinanzministerium für tragbar Erachteten, dagegen wird die sich hiernach ergebende Belastung der Länder vom Bundesrat als untragbar abgelehnt. 4. Wenn unter Beibehaltung der Ausschußanträge im übrigen die Tarifsenkung durch den Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche Personen ersetzt würde, würde das Bild folgendes sein: Benennung insgesamt zu zu Lasten Lasten des der Bundes Länder Mio DM Mio DM Mio DM Umsatzsteuersenkung 360 360 — Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche 1 090 1 090 — Personen Sonstige Einkommensteuerermäßigung 1 150 383 767 2 600 1 833 767 Nach der Stellungnahme des Bundesrates wäre diese Lösung für die Länder finanziell tragbar, jedoch hat der Bundesrat aus systematischen Gründen Einspruch gegen die Umsatzsteuersenkung angekündigt. Der Bundesfinanzminister hält diese Lösung nicht für tragbar, sondern verlangt für diesen Fall Wegfall der Umsatzsteuersenkung und einen Beitrag der Länder von 250 Millionen DM. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit darüber, daß eine allgemeine Ertragsteuersenkung vorgenommen werden solle; die Gegensätze bezogen sich, wie ersichtlich, auf die Methode der Ertragsteuersenkung (Tarifsenkung oder Wegfall des Notopfers Berlin) sowie auf die Frage der Umsatzsteuersenkung. Die Berichterstattung hat die Alternativen, die sich für die Entscheidung des Ausschusses stellten, darzustellen sowie die Erklärungen, die hierzu von seiten des Bundesrates und des Bundesfinanzministers abgegeben wurden. Von seiten des Bundesrates dürfte nach den abgegebenen Erklärungen in den strittigen Punkten mindestens der Vermittlungsausschuß angerufen werden, möglicherweise (Seuffert) aber, soweit Zustimmungsgesetze vorliegen (Einkommensteuer), statt dessen die Zustimmung verweigert oder -- soweit das nicht der Fall ist (Umsatzsteuer) — Einspruch eingelegt werden, der dann allenfalls mit entsprechender Mehrheit vom Bundestag überstimmt werden müßte. Die Aufgabe des Berichterstatters ist, die abgegebenen Erklärungen und die Alternativen, die sich ergeben haben, darzustellen, nicht aber, sie zu bewerten. Dies ist Sache des Hauses, welches die Bewertung dahingehend vorzunehmen hat, inwieweit die in Aussicht gestellten Einsprüche überwunden werden können und auf welchem Wege zu einer allgemeinen Ertragsteuersenkung zum i. Oktober 1956 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gelangen ist. III 1. Zur Gewerbesteuer lagen dem Ausschuß die Anträge der FDP — Drucksache 2086 — und der CDU/CSU, DP — Drucksache 2088 — vor. In der Aussprache wurde von allen Seiten auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß insbesondere kleine, finanzschwache Gemeinden durch die Gewerbesteuersenkung nicht in eine Notlage kommen dürften, und es wurden entsprechende Zusagen durch die Länder verlangt. Die daraufhin vom Bundesrat abgegebenen Erklärungen sind oben wiedergegeben. Auf der anderen Seite wurde die Möglichkeit erörtert, durch Gewerbesteuersenkungen, die über den Antrag — Drucksache 2088 — hinausgehen und sich dem Antrag — Drucksache 2086 — näherten, zusätzlich Steuererleichterungen für den gewerblichen Mittelstand zu schaffen, auf Grund derer dann auf die beantragte Umsatzsteuersenkung zugunsten des Mittelstandes hätte verzichtet werden können. Da der Kommunalpolitische Ausschuß sich jedoch nur für eine Anhebung des Freibetrages auf 2000 DM und für entsprechende Staffelung ausgesprochen hatte und da von seiten des Bundesrates das Einverständnis mit einer über den Antrag der CDU — Drucksache 2088 — hinausgehenden Senkung nicht in Aussicht gestellt werden konnte, wurden solche Anträge im Ausschuß nicht zur Abstimmung gestellt. Der Koalitionsantrag — Drucksache 2088 — wurde von den Antragstellern dahin abgeändert, daß die Senkung erst ab 1. Januar 1957 in Kraft treten soll, so daß sie sich für die Gemeinden erst im Rechnungsjahr 1957/58 auswirkt. Der Antrag — Drucksache 2086 — wurde gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt, der Antrag Drucksache 2088 in der abgeänderten Form einstimmig angenommen. 2. Zur Frage des Notopfers Berlin liegen die Ausschußberichte — Drucksachen 2585, 2586 — vor. Der Antrag der SPD — Drucksache 2299 — wurde im Ausschuß dahin beschränkt, daß lediglich der Wegfall des Notopfers für natürliche Personen gemäß dem Initiativgesetz des Bundesrates erstrebt wurde; er wurde in dieser Form zur Abstimmung gestellt. Die Überlegungen, die für die Beschlüsse zum Notopfer Berlin maßgebend waren, sind in ihrem Zusammenhang schon in der Darstellung unter II. des Berichtes dargelegt. Von seiten der Antragsteller wurde geltend gemacht, daß die Beseitigung des Notopfers Berlin eine unleugbare und höchst wünschenswerte Steuervereinfachung darstelle, allen Steuerpflichtigen zugute komme und eine Verbesserung der Gesamtbesteuerung des Einkommens durch Beseitigung des unsozial aufgebauten Notopfertarifs mit sich bringen werde. Außerdem sei das Notopfer ohnehin unhaltbar, falls der Bundesfinanzminister jemals von der ihm durch das Grundgesetz nunmehr eingeräumten Möglichkeit einer Ergänzungsabgabe Gebrauch machen wolle. Eine psychologisch ungünstige Rückwirkung auf Berlin wurde in Abrede gestellt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die anstatt des Wegfalls des Notopfers angestrebte Tarifsenkung gegen den angekündigten Widerstand des Bundesrates kaum zu verwirklichen sei, während der Bundesrat seinerseits den Wegfall des Notopfers verlange. Die Gegenseite und der Bundesfinanzminister bezogen sich demgegenüber auf die nach ihrer Ansicht für den Bundeshaushalt untragbare Mehrbelastung, wenn anstelle der Tarifsenkung der Wegfall des Notopfers beschlossen würde. Im übrigen wurde von fast allen Sprechern aller Fraktionen eingeräumt, daß, sowohl steuersystematisch wie von der sozialen Auswirkung her gesehen, der Wegfall des Notopfers vorzuziehen wäre. Der Antrag der SPD, das Notopfer für natürliche Personen ab 1. Oktober 1956 wegfallen zu lassen, wurde am 25. Juni 1956 mit Stimmenmehrheit (14 : 12 bei 1 Enthaltung), am 29. Juni 1956 mit Stimmengleichheit (12 : 12 bei 2 Enthaltungen) abgelehnt. Die Regierungsvorlage zum Notopfer Berlin — Drucksache 2277 — wurde daraufhin bei Stimmenenthaltung der SPD angenommen. Nach der vom Ausschuß übernommenen Regierungsvorlage tritt der darin vorgesehene teilweise Wegfall des Notopfers am 1. April 1956 ein. Zur Durchführung dieses Beschlusses dürften weitere Vorschriften erforderlich sein. 3. Der Antrag der Koalitionsparteien — Drucksache 2282 — zur Umsatzsteuer wurde von den Antragstellern dahin abgeändert, daß die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 4 v. H. auf 3 v. H. nur für einen Umsatz von 42 000 DM jährlich (statt ursprünglich 48 000 DM) und nur bei einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 300 000 DM (ursprünglich 500 000 DM) stattfinden soll. Die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums und des Bundesrates sowie die für den Ausfall angegebenen Ziffern sind oben bereits wiedergegeben. Von der Opposition wurde geltend gemacht, daß steuersystematisch ein Erlaß einer Steuer, die vom Verbraucher bereits bezahlt sei, zugunsten des Verkäufers unmöglich sei, daß derartige einseitige Maßnahmen zugunsten einer einzelnen Gruppe abzulehnen seien und daß überdies der auf das einzelne Unternehmen entfallende geringe Höchstbetrag, der zudem noch einen steuerbaren Einkommenszuwachs darstelle, eine wirkliche Hilfe für die Betroffenen nicht leisten könne. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der Widerstand des Bundesrates zu erwarten sei und daß das Beharren auf dieser Forderung angesichts der Stellungnahme des Bundesfinanzministers und der Länder das Zustandekommen der erstrebten allgemeinen Ertragsteuersenkung gefährde. Von seiten der Antragsteller wurde da- (Seuffert) gegen diese Forderung als im Interesse des gewerblichen Mittelstandes unabdingbar bezeichnet. Der Antrag wurde am 25. Juni 1956 mit 17 :9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, am 29. Juni 1956 mit 14 : 11 bei 3 Enthaltungen angenommen. Abweichend von Drucksache 2282 tritt nach den Beschlüssen des Ausschusses (Artikel 1 a) die Umsatzsteuersenkung erst am 1. Januar 1957 in Kraft; dies entspricht der Neufassung des Koalitionsantrages, die am 7. Juni 1956 dem Ausschuß vorgelegt wurde. 4. Im einzelnen zur Einkommensteuer (Ausschußberichte — Drucksachen 2588, 2589, 2590, 2591 —): Die Drucksache 2295 (Antrag der SPD) ist durch die Drucksachen 2588 und 2591 nur teilweise erledigt; zurückgestellt wurden insbesondere die Anträge zur Verbesserung der Ehegattenbesteuerung und damit im Zusammenhang auch einige im Ausschuß eingebrachte Anträge der Koalitionsparteien auf Beseitigung ides von der Verwaltung für untragbar angesehenen Wahlrechts bei Ehegatten, die jetzt getrennt veranlagt werden. Ebenso wurden zurückgestellt die von verschiedenen Fraktionen gestellten Anträge auf Herabsetzung der Altersgrenzen für den Altersfreibetrag und für die Vergünstigung des § 33 Abs. 3 Ziff. 2 EStG. Wegen der Anträge der FDP — Drucksachen 2312 und 1764 — darf ich auf meine Bemerkungen unter I. verweisen. Der Ausschuß wird die Beratungen über die zurückgestellten Anträge unverzüglich nach der Sommerpause aufnehmen. In Artikel 1 Ziff. i und 2 werden die Sonderabschreibungen für Vertriebene, politisch Verfolgte usw. bis zum Jahre 1958 einschließlich verlängert. Der ursprünglich weitergehende Antrag auf Verlängerung bis 1960 wurde nicht aufrechterhalten. Ziffer 2 a bringt eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abgeltung der Aufwendungen für eigene Kraftfahrzeuge von Arbeitnehmern, um die Festsetzung geeigneter Pauschbeträge bei Benutzung von Kleinstkraftwagen zu ermöglichen. Ziffer 3 erhöht den Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer, wie von allen Fraktionen beantragt und von der Regierung auch bereits in Aussicht gestellt, auf 562 DM jährlich, wobei die Zahl von 562 DM statt ursprünglich 552 DM gewählt wurde, um Angleichungen an Bezugsgrößen bei der Sozialversicherung zu erreichen. In Ziffer 4 Buchstaben a und b entspricht die Verkürzung der Festlegungsfrist für Kapitalansammlungsverträge dem Antrag der SPD — Drucksache 2295 Ziffer 2 —, außerdem wurde die Verlängerung der Vergünstigung bis zum 1. Januar 1959 und eine neue Sperrvorschrift zur Vermeidung von Mißbräuchen im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen eingefügt. Weitere Anträge zu § 10 EStG im Sinne der vom Bundeswirtschaftsminister in der Plenarsitzung am 22. Juni 1956 abgegebenen Erklärung wurden im Ausschuß nicht gestellt und auch vom Bundesfinanzministerium, das auf gewisse sich ergebende Schwierigkeiten hinwies, nicht angeregt. Laut Ziffer 4 Buchstaben e und f wurden die Grundbeträge für anrechnungsfähige Sonderausgaben für die Veranlagungszeit 1956 bis 1958 auf 1000 DM für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau und auf die doppelten Beträge für Steuerpflichtige, die vor dem 31. Dezember 1958 das 50. Lebensjahr vollenden, erhöht (bisher je 800 DM und Stichtag für die Verdoppelung 31. Dezember 1957; ursprünglich beantragt je 1200 DM bzw. 2400 DM und Wegfall des Stichtages). Außerdem wird der Höchstbetrag des Vermögens, welches die Voraussetzung für die Altersvergünstigung ist, soweit nicht überwiegend Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit vorliegen, auf 60 000 DM heraufgesetzt. In Ziffer 4 a wird die Steuerbegünstigung für den nichtentnommenen Gewinn bei Vertriebenen und politisch Verfolgten bis 1958 einschließlich verlängert, wodurch auch der weitergehende Antrag aus Drucksache 2314 (GB/BHE) seine Erledigung findet. Der Ausschuß beschloß einstimmig (Ziffer 4 b) die Streichung der Sondervergünstigung für die nichtbuchführenden Winzer in § 10 d als unsystematisch und im Verhältnis mit der Behandlung anderer vergleichbarer Steuerpflichtiger nicht vertretbar. Zu Ziffer 4 c: Der ursprüngliche Antrag aus Drucksache 2283 Artikel 1 Ziff. 7, den Freibetrag für die Ehefrau allgemein auf 1200 DM zu erhöhen, wurde darauf beschränkt, nur im Falle der Zusammenveranlagung einen zusätzlich en Freibetrag von 250 DM zu geben, und in dieser Form angenommen. Auf die hieraus sich im Verhältnis zu den erwerbstätigen Ehefrauen und zu der Denkschrift des Bundesfinanzministeriums sich ergebenden Fragen wurde im Ausschuß hingewiesen. Sie werden im Zusammenhang mit den zurückgestellten Anträgen zu behandeln sein. Ziffer 4d bringt eine redaktionelle Verbesserung durch Einbeziehung der durch Rechtsverordnung geregelten Fälle der Getrenntveranlagung in dem Gesetzeswortlaut, ebenso ziehen die laut Ziffer 6 b neu eingefügten beiden ersten Absätze im § 39a redaktionelle Konsequenzen aus dem neuen Freibetrag von 250 DM. Laut Ziffer 5 wird der Höchstbetrag für die steuerlich anzuerkennende Belastung durch auswärtige Berufsausbildung von Kindern auf 720 DM (bisher 480 DM, ursprünglich beantragt 960 DM) erhöht. Die Begünstigung für Hausgehilfinnen wird nunmehr bereits gewährt, wenn zwei Kinder unter 18 Jahren zum Haushalt gehören und entweder nur ein Elternteil vorhanden oder beide Elternteile erwerbstätig sind. In Ziffer 6 wird, vielfach geäußerten Wünschen entsprechend, die Jahresverdienstgrenze für die Steuerbegünstigungen bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn laut § 34 a des Gesetzes in Anpassung an die heutigen Lohnverhältnisse auf 9000 DM erhöht. Ziffer 6 a fügt einen neuen § 34 c ein, durch den die Besteuerung ausländischer Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger dadurch verbessert wird, daß die auf die Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet statt wie bisher nur von den Einkünften abgesetzt wird. Die Verbesserung findet bei deutschen Staatsangehörigen Anwendung; bei ausländischen Staatsangehörigen hat sie Gegenseitigkeit zur Voraussetzung, soweit Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, hat es bei diesen sein Bewenden. Ziffer 6c fügt in § 49 EStG einen neuen Absatz ein, laut dem unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Steuerfreiheit für Einkünfte von Aus- (Seuffert) ländern durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge im Bundesgebiet gewährt werden kann. Laut Ziffer 6 d hat der Ausschuß sich entschlossen, die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über bestimmte Grundbegriffe und Grundfragen der Anwendung der Steuergesetze, die bisher auf 1956 befristet waren, nochmals um vier Jahre zu verlängern. Die Ermächtigung war seinerzeit wegen des ungeordneten Zustandes der Steuergesetze, wenn auch widerwillig, für notwendig befunden worden; dieser Zustand wird nach Ansicht des Ausschusses bedauerlicherweise noch eine Zeitlang fortbestehen. Im übrigen handelt es sich noch um zwangsläufige redaktionelle Änderungen. Laut Ziffer 7 wird der Freibetrag für das zweite Kind in der Steuertabelle von 720 DM auf 1080 DM (ursprünglich beantragt 1440 DM) erhöht, und es werden hieraus und aus dem neuen EhefrauenFreibetrag von 250 DM redaktionelle Folgerungen gezogen. Sämtliche Beschlüsse des Ausschusses zu Artikel 1 sind einstimmig gefaßt worden. Artikel 1 a und b enthalten den Beschluß über die für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1958 geltende Einkommen- und Lohnsteuer-Tabelle, welche nach den Grundsätzen des Koalitionsantrages — Drucksache 2283 Artikel 1 Ziff. 8 — berechnet sind. Für die Veranlagungszeit 1956 ergibt sich, da die neuen Tarifsätze ab 1. Oktober 1956 in Anwendung kommen sollen, eine Mischtabelle. Gegen Artikel 1 a und b wandte sich die SPD, weil sie sich gegen das System dieser Tarifsenkung in seiner sozialen Auswirkung aussprach und weil sie den Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche Personen der Tarifsenkung vorziehen wollte. Diejenigen Abgeordneten anderer Fraktionen, welche sich ebenfalls für den Wegfall des Notopfers ausgesprochen hatten, haben erklärt, nach Ablehnung dieses Antrages nunmehr für die Tarifsenkung zu stimmen. Artikel 1 d sieht vor, daß § 51 EStDVO, der durch die Einfügung des neuen § 34 c gegenstandslos geworden ist, gestrichen wird. Artikel 1 e enthält die Übergangsbestimmungen, welche von folgenden Grundsätzen ausgehen: Die neuen Tarifsätze finden sowohl für die veranlagte Einkommensteuer wie für die Lohnsteuer mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 Anwendung, ebenso die Erhöhung des Freibetrages für das zweite Kind. Der zusätzliche Freibetrag für die Ehefrau findet dagegen erst ab 1. Januar 1957 Anwendung, ebenso die Erhöhung der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer. Die neuen Bestimmungen über Sparverträge und Höchstbeträge für Sonderausgaben treten für das ganze Jahr 1956 in Anwendung. Für bereits abgeschlossene Sparverträge finden sich Übergangsvorschriften in Artikel 1 e Abs. 6. Der Abschnitt 2 bringt eine Ergänzung des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend der Neuregelung für die Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland. Die Schlußvorschriften des Abschnitts 3 geben zu keinen Bemerkungen Anlaß. Der Ausschuß hat dann laut Bericht — Drucksache 2590 — noch behandelt und abgelehnt den Antrag der SPD — Drucksache 1695 —, welcher eine Tarifermäßigung für die unteren Einkommens- klassen auf dem Wege zum Ziele hat, daß der allgemeine Freibetrag auf 1500 DM, jedoch nur mit Auswirkung auf die untersten Tarifstufen, erhöht wird. Die Ablehnung erfolgte gegen die Stimmen der SPD. Die Tarifanträge der FDP auf Drucksache 1764, die eine durchgehende lineare Tarifsenkung von 10 v. H. bezweckten, wurden ebenfalls gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt (Ausschußbericht Drucksache 2589). Laut Bericht — Drucksache 2591 — hat der Ausschuß ferner noch behandelt den Antrag der SPD auf Drucksache 2295 Artikel 1 Ziff. 4, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen besonderen Freibetrag von 600 DM jährlich zu gewähren. Von seiten des Bundesfinanzministeriums wurde der dadurch entstehende Ausfall auf rd. 1 Milliarde beziffert. Es wurde jedoch nicht bestritten, daß auf Grund der beschlossenen Erhöhung von Freibeträgen, Erhöhung der Werbungskostenpauschale und Tarifsenkungen der Ausfall geringer zu veranschlagen wäre. Von seiten der Antragsteller wurde geltend gemacht, daß sie in diesem Antrag eine notwendige Maßnahme zugunsten des unselbständig tätigen Mittelstandes sähen, welche den verlangten Maßnahmen zugunsten des selbständigen gewerblichen Mittelstandes gegenüberzustellen sei. Es wurde wiederholt auf die Härten des Lohnsteuerverfahrens gegenüber dem Veranlagungsverfahren hingewiesen und außerdem vorgetragen, daß die Belastung des Bundeshaushalts auch bei Annahme dieses Antrages sich in durchaus erträglichem Rahmen hielte, insbesondere wenn auf die Umsatzsteuersenkung verzichtet würde. Der Antrag wurde in der Sitzung vom 25. Juni 1956 mit Stimmengleichheit (11 : 11), in der Sitzung vom 29. Juni 1956 mit Stimmenmehrheit (14 : 12) abgelehnt. Namens des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen habe ich die Ehre, dem Hohen Hause die Annahme der Anträge zu empfehlen. Bonn, den 3. Juli 1956 Seuffert Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 725 (Vgl. S. 8666 B, 8677 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksachen 2584, 2088). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 In § 11 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes werden unter Nr. 1 die Worte „für die ersten 2400 Deutsche Mark des Gewerbeertrags 0 v. H." ersetzt durch die Worte „für die ersten 3600 Deutsche Mark des Gewerbeertrags 0 v. H.". Bonn, den 3. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (Vgl. S. 8664 A, 8677 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksachen 2584, 2088). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 werden in Nr. 1 des neugefaßten § 11 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes die Worte „2400 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte „2000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 4. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 730 (Vgl. S. 8692 D, 8693 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksachen 2586, 2277). Der Bundestag wolle beschließen: An die Stelle der §§ 1 bis 5 treten die folgenden Artikel I bis III: Artikel I Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (NOG 1955) vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 422) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: § 2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die a) nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind oder b) nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 oder Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind und zur Körperschaftsteuer veranlagt werden. 2. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen. 3. In den §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 (einschließlich der Überschrift), und 11 (einschließlich der Überschrift) werden jeweils die Worte „Abgabe der Körperschaften" durch die Worte „Abgabe ,Notopfer Berlin" ersetzt. 4. Im § 9 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Körperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 5. Im § 11 werden die Worte „§ 6" durch die Worte „§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt. 6. § 14 erhält folgende Fassung: § 14 Ausschluß des Abzugs der Abgabe „Notopfer Berlin" Die Abgabe „Notopfer Berlin" kann bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht abgezogen werden. 7. Im § 15 wird der zweite Satz gestrichen. 8. § 16 erhält folgende Fassung: § 16 Zuständigkeit Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird für Rechnung des Bundes von den Finanzämtern verwaltet. Sie ist an den Bundesminister der Finanzen abzuführen. 9. § 17 erhält folgende Fassung: § 17 Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die kassenmäßige Behandlung der Abgabe „Notopfer Berlin" zu erlassen. 10. Die bisherige Abschnittseinteilung (I bis VI) fällt weg. Artikel II Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel III Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1956 in Kraft. Bonn, den 4. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 727 (Vgl. S. 8693 C, 8694 A, 8701 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1: 1. In Nr. 3 wird die Zahl „562" durch die Zahl „624" ersetzt. 2. In Nr. 7 Buchstaben a und b sowie in Nummer 7 a Buchstabe b wird jeweils die Zahl „1 080" durch die Zahl „1440" ersetzt. Bonn, den 3. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 731 (Vgl. S. 8694 A, 8701 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 wird zwischen Nr. 4 b und 4 c die folgende neue Nummer eingefügt: Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Bei der Ermittlung des Einkommens werden von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jährlich 600 Deutsche Mark abgesetzt, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die anderen Einkünfte überwiegen. Bonn, den 4. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 728 (Vgl. S. 8711 A, D) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksachen 2584, 2088). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag erwartet gemäß den Erklärungen der Ministerpräsidenten, daß die Gemeinden für den Ausfall aus der Gewerbesteuersenkung durch entsprechende Landeszuweisungen, insbesondere aus den den Ländern durch diese Senkung zusätzlich zufließenden Steuern, Ersatz erhalten. Erforderlichenfalls sollen, insbesondere in Zonenrandgebieten, zum Ausgleich Bundesmittel eingesetzt werden. Der Bundestag ersucht die Bundesregierung, diese Frage mit den Ländern zu erörtern und dem Bundestag bis zum 31. Dezember 1956 hierüber zu berichten. Bonn, den 4. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 751 (Vgl. S. 8710 A, 8711 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksachen 2584, 2088). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1: In § 11 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes werden unter Nr. 1 die Worte für die ersten 2400 Deutsche Mark des Gewerbeertrags 0 v. H. ersetzt durch die Worte für die ersten 3600 Deutsche Mark des Gewerbeertrags 0 v. H. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 753 (Vgl. S. 8712 C, 8713 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Drucksachen 2586, 2277). Der Bundestag wolle beschließen: An die Stelle der §§ 1 bis 5 treten die folgenden Artikel I bis III: Artikel I Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (NOG 1955) vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 422) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: §2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die a) nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind oder b) nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 oder Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind und zur Körperschaftsteuer veranlagt werden. 2. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen. 3. In den §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 (einschließlich der Überschrift) und 11 (einschließlich der Überschrift) werden jeweils die Worte „Abgabe der Körperschaften" durch die Worte „Abgabe ,Notopfer Berlin' " ersetzt. 4. Im § 9 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Körperschaftsteuer durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 5. Im § 11 werden die Worte „§ 6" durch die Worte „§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt. 6. § 14 erhält folgende Fassung: § 14 Ausschluß des Abzugs der Abgabe „Notopfer Berlin" Die Abgabe „Notopfer Berlin" kann bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht abgezogen werden. 7. Im § 15 wird der zweite Satz gestrichen. 8. § 16 erhält folgende Fassung: § 16 Zuständigkeit Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird für Rechnung des Bundes von den Finanzämtern verwaltet. Sie ist an den Bundesminister der Finanzen abzuführen." 9. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die kassenmäßige Behandlung der Abgabe „Notopfer Berlin" zu erlassen." 10. Die bisherige Abschnittseinteilung (I bis IV) fällt weg. Artikel II Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel III Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1956 in Kraft. Bonn, den 5. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 756 (Vgl. S. 8718 A, 8719 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1: In Nummer 3 wird die Zahl „562" durch die Zahl „624" ersetzt. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 12 Umdruck 736 (Vgl. 8716 B, 8719 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Gibbert, Arndgen, Dr. Weber (Koblenz), Lahr, Fraktion der FVP und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 wird Nr. 4 b gestrichen. Bonn, den 5. Juli 1956 Gibbert Arndgen Dr. Weber (Koblenz) Bauknecht Becker (Pirmasens) Frau Dietz Franzen Josten Kemper (Trier) Knapp Knobloch Lücke Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Richarts Dr . Orth Schlick Spies (Brücken) Stauch Lahr von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Jacobs Anlage 13 Umdruck 750 (Vgl. S. 8718 B, C, 8719 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 Nr. 7 Buchstaben a und b sowie in Nr. 7 a Buchstabe b wird jeweils die Zahl „1 080" durch die Zahl „1 440" ersetzt. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 14 Umdruck 754 (Vgl. S. 8717 C, 8719 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird zwischen Nr. 4 b und Nr. 4 c die folgende neue Nummer eingefügt: Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Bei der Ermittlung des Einkommens werden von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jährlich 600 Deutsche Mark abgesetzt, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die anderen Einkünfte überwiegen. Bonn, den 5. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 755 (Vgl. S. 8713 C, 8718 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksachen 2588, 2283). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 Nr. 4: 1. Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Ziffer 4 erhält die folgende Fassung: 4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach dem 1. Januar 1956 und vor dem 1. Januar 1959 geleisteten Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen (allgemeine Sparverträge, Sparverträge mit festgelegten Sparraten und diesen Verträgen gleichzustellenden Kapitalansammlungsverträge), wenn die angesammelten Beträge auf 3 Jahre festgelegt werden. Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten sind auch die nach dem 31. Dezember 1958 geleisteten Beiträge Sonderausgaben, wenn mindestens die erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist; 2. Nach Buchstabe b wird der folgende neue Buchstabe b 1 eingefügt: b 1) In Absatz 1 wird folgende Ziffer 4 a neu eingefügt: 4 a. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Aufwendungen, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 482) entsprechen; Bonn, den 5. Juli 1956 Cillien und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 16 zu Drucksache 2553 (Vgl. S. 8720 C) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 für die Einzelpläne 04, 14, 35 und 60 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksache 2344) und über den Entwurf einer Ergänzung zum Entwurf eines Vierten Nachtrags I zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 für die Einzelpläne 14 und 35 (Drucksache 2512). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Blank (Oberhausen) Der dem Hohen Hause vorliegende Vierte Nachtrag (früher Dritter Nachtrag) zum Bundeshaushaltsplan 1955 bildet zusammen mit der Ergänzung zum Vierten Nachtrag den Abschluß der Haushaltsbewilligungen für den Bundesminister für Verteidigung im Rechnungsjahr 1955. Er entspricht in formeller Hinsicht der Zweckbestimmung des Kap. 01 Tit. 300 des Einzelplans 35 des Bundeshaushaltsplans 1955, durch die dem Bundesminister für Verteidigung eine Globalsumme von 5 208 096 700 DM zugeteilt wurde. Über diese Globalsumme darf der Bundesminister für Verteidigung laut Zweckbestimmung grundsätzlich nur verfügen, soweit ihm durch Haushaltsnachträge aus der Globalsumme Mittel im einzelnen bewilligt werden. Für besonders dringliche Maßnahmen ließ die Zweckbestimmung die Bereitstellung von Mitteln durch den Haushaltsausschuß und Verteidigungsausschuß im Wege der sogenannten Vorwegbewilligung zu, die gleichfalls durch Nachtragshaushalte sanktioniert werden müssen. Diese Sanktionierung wird für insgesamt fünf von den beiden Ausschüssen ausgesprochene Vorwegbewilligungen mit dem Vierten Nachtrag erbeten. Wegen des Inhalts der fünf Vorwegbewilligungen darf ich auf das Vorwort zum Vierten Nachtrag Bezug nehmen. Nach Vorlage des Vierten Nachtrags ergab sich die Notwendigkeit einer Ergänzung, weil der organische Aufbau der Streitkräfte die Bereitstellung weiterer 54 000 Soldaten-Planstellen zu den mit dem Freiwilligengesetz und dem Zweiten Nachtragshaushalt 1955 geschaffenen 6 000 + 20 000 = 26 000 Soldaten-Planstellen erforderlich machte. Dementsprechend beschränkt sich diese Ergänzung, abgesehen von der Neuanforderung für einige kleinere vordringliche Bauvorhaben im Wert von 1 785 000 DM, auf die Anforderung von 54 000 Soldaten-Planstellen. Mit der Verabschiedung dieses Vierten Nachtrags einschließlich der Ergänzung werden von den bereitgestellten 5 208 096 700 DM Globalmitteln des Einzelplans 35 Kap. 01 Tit. 300 durch den Ersten, Zweiten und Vierten Nachtragshaushalt insgesamt 1 601 557 600 DM ordnungsgemäß dem Bundesminister für Verteidigung bewilligt. Einzelerläuterung Erster Nachtrag . . . . 4 835 200 DM Zweiter Nachtrag . . . 1 541 100 DM Vierter Nachtrag . . . . 1 593 396 300 DM Ergänzung des Vierten Nachtrags 1 785 000 DM Summa 1 601 557 600 DM Der Haushaltsausschuß empfiehlt mit Mehrheit dem Hohen Hause die Annahme des Nachtrags einschließlich der Ergänzung. Bonn, den 28. Juni 1956 Dr. Blank (Oberhausen) Berichterstatter Anlage 17 zu Drucksache 2492 (Vgl. S. 8725 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat in 15 Sitzungen den Entwurf des Bundesleistungsgesetzes beraten. Da die Regelung des Entwurfs — wie alle Folgegesetze der Bonner Verträge — in die Rechtssphäre des einzelnen eingreift, hat der Ausschuß seine Hauptaufgabe darin gesehen, den Entwurf im Hinblick auf die Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen, zumal der Schatten des Reichsleistungsgesetzes von 1939 über dem Entwurf lag. Dabei hat der Ausschuß besonders die Bestimmungen kritisch geprüft, die mit dem zukünftigen Wirtschaftssicherstellungsgesetz kollidieren könnten. Die Bestimmungen über die Verankerung des Grundsatzes, daß der öffentliche Bedarf in erster Linie auf dem freien Markt zu decken ist, wurden so weit wie möglich verschärft. Soweit das Gesetz Generalklauseln enthält, wie über die Inanspruchnahme beweglicher Sachen, wurden Änderungen vorgenommen, die auf eine Konkretisierung und eine Einschränkung abzielen. Darüber hinaus ist der Begriff eines überörtlichen gesetzlichen Notstandes in § 1 Nr. 1 aufgegeben und die (Schmitt [Vockenhausen]) Anwendbarkeit des Gesetzes auf die Abwehr von Gefahren für den Bundesbestand und im Grenzgebiet beschränkt worden. Auf Einzelheiten wird bei der Begründung der entsprechenden Änderungen eingegangen. Soweit der Entwurf hinsichtlich der Rechtsmittel Einschränkungen vorsah, sind diese aufgegeben worden. Die rechtsstaatlichen Garantien sind nunmehr gewährleistet. In der Frage der Entschädigung hatten die beteiligten Ausschüsse gegen die Regierungsvorlage Bedenken. Der Rechtsausschuß hat darauf eine gutachtliche Äußerung des Herrn Professor Scheuner eingeholt, der sich sehr ausführlich zu den Entschädigungsbestimmungen des Gesetzes geäußert hat. Herr Professor Scheuner hat am 2. Mai 1956 vor dem Rechtsausschuß sein Gutachten erstattet. Beide Ausschüsse sahen auf Grund dieser gutachtlichen Äußerung keine Veranlassung mehr, die Entschädigungsbestimmungen der Regierungsvorlage im Grundsätzlichen zu ändern. Der Ausschuß hat jedoch die Bundesregierung noch einmal dringend ersucht, so schnell wie möglich ein allgemeines Entschädigungsgesetz vorzulegen, um die Einzelvorschriften der verschiedenen Gesetze in einem Entschädigungsgesetz zusammenzufassen. Der Ausschuß glaubt, soweit das möglich war, einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des Gemeinwohls und den Rechten des Staatsbürgers gefunden zu haben. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die Übergangsvorschriften, auf deren Erläuterung im einzelnen hingewiesen wird. Sie sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Bestimmungen über die Entschädigung nach diesem Gesetz bereits mit dem 5. Mai 1955 12 Uhr in Kraft treten. Da-. durch ergeben sich verständlicherweise eine Fülle von Problemen und vor allem von Aufgaben für die Verwaltung. Der Ausschuß hat es daher für richtig gehalten, trotz seines grundsätzlichen Bekenntnisses zum Prinzip der Einheit der Verwaltung in den Übergangsbestimmungen festzulegen, daß die bisher zuständigen Behörden für Besatzungskosten (Verteidigungslasten) noch für die Abwicklung der Ansprüche zuständig bleiben, die sich aus den fortdauernden Requisitionen und den weiteren Anforderungen für die ausländischen Streitkräfte ergeben. Im einzelnen wird dazu auf die Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen verwiesen. Zu § 1 Der Ausschuß hat in Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuß die Anforderung von Leistungen zur Verhütung und Beseitigung eines überörtlichen öffentlichen Notstandes in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Form abgelehnt, weil er mit dem Bundesrat eine Zuständigkeit aus der Natur der Sache verneint. Er hat sich auf die Möglichkeit von Anforderungen in den Fällen drohender Gefahr nach Artikel 91 Abs. 2 GG und nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes von 1951 beschränkt. Der Tatbestand der Nr. 2 ist erweitert worden, und zwar entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates auf die Fälle der „Abwehr einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird". Zu § 2 Der Ausschuß war der einmütigen Auffassung, daß entgegen der Regierungsvorlage die Anforderung von beweglichen Sachen schlechthin eine zu globale Ermächtigung darstellt. Er hat daher die Einfügung eines Absatzes 1 a beschlossen, durch den vorgeschrieben wird, daß durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden muß, welche Gegenstände als bewegliche Sachen im Sinne der Vorschriften des Gesetzes angefordert werden können. Die Forderungen verschiedener Mitglieder des Ausschusses und des Wirtschaftspolitischen Ausschusses, einen Katalog der beweglichen Sachen in das Gesetz aufzunehmen, wurde aus technischen Gründen fallen gelassen, weil die jetzt vorgesehene Regelung zweckmäßiger ist. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 hielt der Ausschuß eine Ergänzung für notwendig, um sicherzustellen, daß bei der Anforderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen, von bebauten Grundstücken zum Gebrauch oder Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung die Möglichkeiten der Anforderungsbehörden, soweit irgend vertretbar, eingeengt werden. Nach Auffassung des Ausschusses muß unter allen Umständen vermieden werden, die für den Leistungspflichtigen besonders harten Leistungen nach dieser Vorschrift anfordern zu können, ohne daß unmittelbar ein Bedarf für die in § 1 genannten Zwecke vorliegt. Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 ergab sich aus der Neufassung des § 1 Nr. 1. Die Ergänzung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 hielt der Ausschuß für erforderlich, um weitgehende Auslegungen dieser Bestimmungen zu vermeiden. Dadurch ist ausdrücklich sichergestellt, daß die wirtschaftliche Zweckbestimmung der unbeweglichen Sachen nicht gefährdet werden darf. Zur Frage der Wiederholung von Anforderungen (§ 2 Abs. 3) hielt es der Ausschuß für richtig, auch textlich einwandfrei klarzustellen, daß eine erneute Anforderung von Leistungen im Anschluß an eine frühere Anforderung nur einmal zulässig ist. Die Tatsache, daß die früheren Besatzungsmächte und jetzigen Stationierungsstreitkräfte zahlreiche Grundstücke usw. seit Jahren in Anspruch nehmen, macht es erforderlich, in diesen Fällen die Möglichkeit einer nochmaligen Anforderung einzuschränken. Dies wurde auch in den Übergangsbestimmungen berücksichtigt. Zu § 3 Abs. 1 Der Ausschuß hat der Bundesratsfassung zugestimmt. Danach ist die Regierungsvorlage geändert, in der es hieß: „Leistungen können nur angefordert werden ... ". Jetzt heißt es ausdrücklich: „Leistungen d ü r f en nur angefordert werden ... ". Zu Absatz 3 war der Ausschuß der Auffassung, daß es notwendig sei, den Grundgedanken des Artikels 14 GG stärker herauszustellen. Die Fassung der Vorlage wurde daher ergänzt, so daß es jetzt heißt, daß bei allen Anforderungen die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen sind. Zu Absatz 4: Der Ausschuß hat die Regierungsvorlage eingehend geprüft und hielt im Interesse der Wohnungseigentümer einen stärkeren Schutz (Schmitt [Vockenhausen]) für notwendig. Er glaubt, daß die jetzige Fassung dem Rechnung trägt. Zu Absatz 5: Der Ausschuß hielt es nicht für notwendig, die Vorschläge des Bundesrates zu berücksichtigen, weil Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, der Hochsee- und Küstenfischerei und der Großen Heringsfischerei in jedem Falle Gewinnungsbetriebe im Sinne dieser Vorschriften sind. Eine besondere Aufzählung könnte gegebenenfalls nur zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Dienstleistungsbetriebe in die Vorschrift aufzunehmen hielt der Ausschuß nicht für vertretbar, weil insbesondere Hotels und Gaststätten als Ausweichmöglichkeiten an Stelle von privatem Wohnraum in Frage kommen. Darüber hinaus wurde das Wort „unerläßlichen" durch „unentbehrlichen" ersetzt. In Absatz 6 ist, wie der Ausschuß glaubt, durch die Fassung der Regierungsvorlage der Lebensbedarf des Betroffenen nicht genügend gewährleistet und gesichert. Es war ursprünglich vorgesehen, eine Vorschrift ähnlich der des § 811 ZPO aufzunehmen. Nach eingehenden Erörterungen kam der Ausschuß zu der Ansicht, daß die jetzt gefundene Formulierung, wonach der Lebensbedarf des Betroffenen gewährleistet bleiben muß, für die Betroffenen günstiger sei. Zu § 4 Der Ausschuß hat zunächst den Vorschlag des Bundesrates angenommen, das Wort „belegenen" im Absatz 1 durch „befindlichen" zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Luftfahrzeuge in die Vorschriften dieses Paragraphen aufgenommen worden. Die Ausnahmebestimmungen des Absatzes 2 wurden außerdem durch eine Vorschrift erweitert, wonach die Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie anerkannte Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind, den gleichen Schutz genießen wie Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Ferner wurde der einschränkende Zusatz „notwendig" jeweils durch das Wort „unentbehrlich" ersetzt. Ferner wurde in Nr. 6 die Ausnahmebestimmung zugunsten der Versorgungsgebiete auf die „zugehörigen Schutzgebiete" erstreckt. Da der Ausschuß es nicht für richtig hielt, die in Nr. 7 vorgesehene Formulierung ohne weiteres zu übernehmen, wurde schließlich beschlossen, daß die Betriebe, die unter diese Bestimmung fallen, einer näheren Bestimmung durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vorbehalten bleiben. Absatz 3 wurde neu gefaßt. Dabei wurde redaktionell die Änderung der Nr. 1 des § 1 berücksichtigt. Außerdem lehnt sich die jetzige Fassung an die des Bundesrates an. Zu §5 Der Ausschuß hielt es für erforderlich, hier ausdrücklich festzulegen, daß die Anforderung von Leistungen nur durch die Behörden der zivilen Verwaltung erfolgen kann. Der Ausschuß gibt ausdrücklich seiner Auffassung Ausdruck, daß die Wehrbereichsverwaltung keine zivile Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift ist. Für bestimmte Anforderungen (Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftfahrzeuge oder Einrichtungen des Funk-, Fernschreibund Fernsprechverkehrs mit Ausnahme solcher der öffentlichen Rundfunkanstalten) können auch Bundesbehörden als Anforderungsbehörden bestimmt werden. Der Auschuß hat schließlich den Absatz 1 noch dahin ergänzt, daß die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden kann, soweit besondere Bestimmungen für die gebietsweise Anforderung, die Zwecke und Arten der Leistungen vorgesehen sind. Damit kann den unterschiedlichen Verwaltungsanforderungen in den Ländern Rechnung getragen werden. Die Fassung des Absatzes 2 berücksichtigt die inzwischen erfolgte Ergänzung des Grundgesetzes (Artikel 87 b GG). Der Ausschuß glaubte, in Absatz 3 der Vorschrift über den leitenden Gemeindebeamten nicht zustimmen zu können, da die Vorschläge der Bundesregierung einen Eingriff in das kommunale Verfassungsrecht der Länder darstellen. Er hat eine neue Fassung gefunden, die auch den Wünschen des Bundesrates Rechnung tragen dürfte. Zu §6 Der Ausschuß wünscht grundsätzlich eine Trennung von Bedarfsträger und Anforderungsbehörde. Es lassen sich jedoch Fälle denken, in denen die Trennung zu großen Schwierigkeiten für die Praxis führt. Es ist daher als Regelfall die Anforderung durch eine Anforderungsbehörde auf Antrag der Bedarfsträger aufgenommen. Durch diese neue Formulierung ist es in Ausnahmefällen möglich, daß Anforderungsbehörde und Bedarfsträger die gleiche Behörde sind. Die besondere Bestimmung des § 6 Abs. 3 wurde dadurch hinfällig. Zu §7 Die Neufassung ergibt sich aus den Beschlüssen zu den vorhergehenden Paragraphen, insbesondere aus der Streichung des § 6 Abs. 3. Zu §8 Die Umstellung des Paragraphen ist der Sorge entsprungen, daß sich die Anforderungsbehörden nicht an die Regelung des Absatzes 2 halten würden, so daß in jedem Fall klargestellt werden soll, wer im Einzelfall der Leistungspflichtige ist. §9 wird gestrichen. Seine Bestimmung wurde bei der Neufassung des § 39 berücksichtigt. Zu § 11 Der Ausschuß hält den Ergänzungsvorschlag des Bundesrates für zweckmäßig, wonach der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstückes die Entziehung des Eigentums verlangen kann, wenn die Inanspruchnahme unzumutbar ist. Er hat daher eine entsprechende Ergänzung beschlossen. Zu § 12 Der Ausschuß hat die Nrn. 1 und 2 gestrichen, weil er befürchtet, daß diese Bestimmungen in der Praxis Bewirtschaftungsbestimmungen gleichkommen könnten. Er glaubt, auf diese Bestimmungen verzichten zu können, weil er Wert darauf legt, daß alle Bestimmungen, die in das Wirtschaftsleben (Schmitt [Vockenhausen]) eingreifen, in das Wirtschaftssicherstellungsgesetz aufgenommen werden. Zu § 14 Die Neufassung des § 14 ergibt sich aus der Änderung der Nr. 1 des § 1. Zu § 19 Der Ausschuß hat im Absatz 1 verdeutlicht, daß nur vorhandene Unterlagen verlangt werden können, so daß der Leistungspflichtige nicht gehalten ist, z. B. Baupläne usw. für die Anforderungsbehörde erst anfertigen zu lassen. Der Ausschuß hält es ferner für notwendig, ausdrücklich zu bestimmen, daß die Anforderung der Leistungsvorbereitung unwirksam wird, wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine Anforderung des Gegenstandes selbst nach den Bestimmungen des Gesetzes ausgesprochen wird. Damit ist der zeitlich nicht begrenzten Vorbereitung von Leistungen eine Schranke gesetzt. Zu § 20 Abs. 4 und 5 schließt sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates an, da die im Entwurf der Bundesregierung zu Absatz 4 vorgesehene Regelung unbillig erscheint. Für die Änderung des Absatzes 5 war die Erwägung maßgebend, daß auch der Leistungspflichtige billigerweise das Verlangen stellen kann, die vom Leistungsempfänger angebrachten Einrichtungen wegnehmen zu lassen. Zu § 23 Der letzte Satz des Absatzes 2 wurde gestrichen, da § 31 a mit einer umfassenderen Regelung der Verzugszinsen eingefügt wurde. Zu § 26 Der Ausschuß hat es im Zusammenhang mit den Beratungen des Schutzbereichgesetzes für richtig gehalten, eine entsprechende Vorschrift wie im Schutzbereichgesetz in § 26 Abs. 4 aufzunehmen. Zu § 28 Soweit bewegliche Sachen noch von den ehemaligen Besatzungs- und jetzigen Stationierungsstreitkräften in Anspruch genommen werden, sind Übergangsvorschriften zugunsten der Betroffenen vorgesehen. Absatz 6 wurde zusätzlich aufgenommen. Danach gilt § 26 Abs. 4 sinngemäß für die Ersatzleistung. Darüber hinaus hielt es der Ausschuß für richtig, einen Absatz 7 anzufügen, um die Frage zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn eine Sache wegen einer Beschädigung nicht alsbald nach der Freigabe wieder benutzt werden kann. § 30 erscheint nach Einfügung des § 26 Abs. 4 entbehrlich. Zu § 31 a Diese Bestimmung regelt den Fall, daß eine Entschädigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb von einem Monat nach Einigung oder Festsetzung gezahlt wird, und schreibt hierfür Zinspflicht von dem erwähnten Zeitpunkt mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank deutscher Länder vor. Zu § 32 Der Ausschuß hat § 32 dahingehend ergänzt, daß im Falle des § 28 die Vorschrift des § 32 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis gilt. Diese Vorschrift ist bereits in § 35 des Abgeltungsgesetzes enthalten. Danach ergibt sich folgende Regelung: Ist an einer angeforderten Sache ein Schaden entstanden und leistet der Bund hierfür Ersatz, so geht der Anspruch, den der Geschädigte auf Grund einer Versicherung hat, nicht auf die Bundesrepublik über. Leistet dagegen nicht der Bund, sondern die Versicherung, geht der Anspruch des Geschädigten gegen die Bundesrepublik auf die Versicherung über. In dem § 31, bei dem es um die Billigkeitsregelung geht und die Ersatzpflicht nur subsidiär ist, hat der Ausschuß dagegen eine entsprechende Bestimmung nicht für erforderlich gehalten. Zu § 33 Die Bestimmung wurde redaktionell neu gefaßt. Zu § 36 Der Ausschuß hat dem Vorschlag des Bundesrates entsprochen, um klarzustellen, daß auf jeden Fall die Stellung des Festsetzungsantrages einer Klageerhebung nach § 209 BGB gleichsteht. § 36 wurde ferner durch einen Absatz 3 ergänzt, wonach die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages unberührt bleiben. § 38 Abs. 1 wurde neu gefaßt. Danach ist die Anforderungsbehörde verpflichtet, in dem Leistungsbescheid die gesetzliche Grundlage der Anforderung zu bezeichnen. § 39 wurde durch die Absätze 1 a, 1 b und 1 c ergänzt, die inhaltlich den früheren Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen, hier aber im richtigen Zusammenhang stehen. Zu § 40 Absatz 1 wurde als entbehrlich gestrichen. Die Vorschrift im Absatz 2 wurde auf Grund der Neufassung der Nr. 1 des § 1 neu gefaßt. Zu § 42 Der Ausschuß hat die Hinzuziehung von Sachverständigen von dem Antrag der Beteiligten abhängig gemacht. Zu § 44 Die Einschränkung im Absatz 1 bei Aufhebung der Anforderung wurde gestrichen. In Nr. 2 wurde eine Ergänzung vorgenommen, die den Belangen der Leistungspflichtigen stärker entspricht. Vor allem ist auch die Frage einer Änderung des Zweckes der angeforderten Leistung zugunsten des Leistungspflichtigen schärfer gefaßt. Außerdem wurde in einem neuen Satz 2 des Absatzes 1 ausdrücklich festgelegt, daß bei Anforderungen von Wohnraum von Amts wegen in Ab- (Schmitt [Vockenhausen]) ständen von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Anforderung noch vorliegen. Zu § 45 Der Ausschuß hat sich dem Vorschlag des Bundesrates in Absatz 2 angeschlossen, da nicht die Vollstreckungsbehörden, sondern die Vollzugsbehörden für die Durchsetzung von Verwaltungsakten zuständig sind. In Absatz 3 wurde die vorgesehene Frist im Interesse des Leistungspflichtigen auf zwei Monate verkürzt. Zu § 47 Der Ausschuß konnte sich nicht zu einer Einengung des Verwaltungsrechtsweges entschließen und hat sich auf eine Grundsatzbestimmung beschränkt, wonach für die Anfechtung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Alle Bestimmungen, die eine Änderung der bestehenden Verwaltungsgerichtsgesetze gebracht hätten, sind gestrichen worden. Zu § 48 a Der Ausschuß hat, um alle Zweifel auszuschließen, eine besondere Vorschrift über die Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden und über die Erstattung von Auslagen aufgenommen. Eine entsprechende Bestimmung enthält bereits das sogenannte Abgeltungsgesetz in § 55. Zu § 49 Der Ausschuß hat im Interesse der Einheit der Verwaltung beschlossen, daß die Entschädigungen und Ersatzleistungen durch die Anforderungsbehörden festgesetzt werden. Zu §§ 50 und 51 Die Neufassung ergibt sich aus der Änderung des § 49. § 51 Abs. 4 ist dahin ergänzt worden, daß der Festsetzungsbescheid auch die Gründe der Entscheidung enthalten muß. Zu § 53 § 53 wird gestrichen. Der Ausschuß hielt eine weitere, neben dem § 33 bestehende Vorschrift für nicht erforderlich. § 54 wurde gestrichen. Die Streichung ergab sich als Folge der Änderung des § 26 Abs. 4. Zu § 55 Er wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen, da die genaue Bezeichnung der Anforderungsbehörde die Anwendung des Gesetzes erleichtert, wobei sich die redaktionelle Neufassung aus der Änderung des § 49 ergab. § 56 Abs. 1 wurde redaktionell unter Berücksichtigung der Streichung des § 54 neu gefaßt. § 56 a wird neu eingefügt, da nach Änderung des § 26 Abs. 4 und Streichung des § 54 eine Regelung über die Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegungssumme erforderlich war. Zu § 57 Die Änderung ergibt sich aus der Neufassung des § 49. Zu § 58 Der Ausschuß hat sich dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, da die vorgesetzte Behörde zugleich die Aufsichtsfunktion hat. Zu § 59 Der Ausschuß hat in Absatz 1 die Vorschriften durch die Bestimmung ergänzt, daß, wenn eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht zulässig ist, dann der Lauf der Frist mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides beginnt. Die Worte „ohne zureichenden Grund" wurden — ähnlich wie beim Schutzbereichgesetz — gestrichen, um dem Entschädigungsberechtigten die Rechtsverfolgung zu erleichtern. In Absatz 2 wurde als örtliche Zuständigkeit das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Zu § 61 Zur Verdeutlichung wurde eingefügt, daß in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 die Bundesrepublik für die Erfüllung der Verpflichtung einsteht. In Absatz 2 wurde der Hinweis auf das Ausführungsgesetz zum Finanzvertrag gestrichen, weil ein entsprechendes Ausführungsgesetz nicht ergangen ist. Zu § 63 In Absatz 1 hielt es der Ausschuß für erforderlich, eine Ergänzung aufzunehmen, um unbillige Härten bei der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zu vermeiden. Die Neufassung des Absatzes 2 ergibt sich aus der Änderung des § 49. § 65a wurde neu eingefügt, um ausdrücklich festzulegen, daß wegen der Kosten des Festsetzungsverfahrens und der Auslagen des Entschädigungsberechtigten § 48 a entsprechend gilt. Zu § 66 Der Ausschuß hat dem Vorschlag des Bundesrates auf Anfügung eines Absatzes 2 zugestimmt, jedoch die Dauer der Manöver und Übungen auf 30 Tage begrenzt und die wiederholte Benutzung desselben Geländes für mehrtägige Übungen beschränkt. In Absatz 1 wurde ausdrücklich bestimmt, daß Bedingungen von den zivilen Verwaltungsbehörden festgelegt werden müssen. Für den Begriff der zivilen Behörden gilt auch hier das, was bereits bei der Vorschrift des § 5 gesagt worden ist. Zu § 68 Der Ausschuß hat verschiedene Ergänzungen des Katalogs vorgenommen. So wurden auch Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler in die Schutzbestimmung des § 68 aufgenommen sowie Wasserschutzgebiete und Anlagen zur Abwasserbeseitigung. Außerdem hielt es der Ausschuß für richtig, in Absatz 3 die Bestimmungen über das Überfliegen (Schmitt [Vockenhausen]) von Grundstücken schärfer zu fassen. Danach muß das Überfliegen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe ausdrücklich von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Zu § 71 Absatz 1 wurde entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates angenommen, um eine klarere Fassung dieser Rechtsvorschrift zu erreichen. Zu § 76 Der Ausschuß hat unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Bundesrates im Interesse der Betroffenen für die Ersatzleistung eine Fassung gefunden, die auch die Möglichkeit gibt, unverhältnismäßig hohe Kosten der Wiederherstellung oder Instandsetzung im Falle der Beschädigung auszugleichen. Dies ist insbesondere für Hauseigentümer und vor allem für Gemeinden und Gemeindeverbände wichtig; außerdem wurde diese Bestimmung auf das Zubehör der in § 76 bezeichneten Gegenstände erstreckt. Zu § 79 Die Absätze 1 und 2 wurden in der Fassung des Bundesratsvorschlages angenommen, da die in Bezug genommenen Bestimmungen unmittelbar, nicht nur sinngemäß gelten. In Absatz 2 wurde „§ 30" durch „§ 26 Abs. 4" ersetzt. Ferner wurde klargestellt, daß die Vorschriften sowohl für die Entschädigungen nach § 75 als auch für die Ersatzleistungen nach § 76 gelten. Zu § 80 Absatz 1 wurde geändert, da das Ausführungsgesetz zu Artikel 8 des Finanzvertrages nicht ergangen ist. Absatz 2 wurde zur Vermeidung von Mißdeutungen in der Fassung des Bundesratsvorschlages angenommen. Absatz 3 wurde gestrichen, weil diese Bestimmung nach Änderung des § 79 Abs. 2 entbehrlich wurde. Zu § 81 Zu Absatz 1 Nr. 3: Um den Leistungspflichtigen Klarheit zu verschaffen, ob eine Anordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, hat der Ausschuß die Schriftform verlangt. Zu Absatz 2: Der Ausschuß hat sich den Ausführungen des Bundesrates angeschlossen. Absatz 3 wurde gestrichen, weil diese Vorschrift nach Änderung des Absatzes 2 gegenstandslos geworden ist. Zu Absatz 4: Hier wurde der Vorschlag des Bundesrates angenommen, der eine klarere Fassung dieser Bestimmung anstrebte. Zu § 82 In § 82 wurden die Tatbestandsmerkmale näher konkretisiert und der Strafrahmen gemildert. Zu § 83 Leider ist es nur möglich, das Reichsleistungsgesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften aufzuheben, soweit sie Bundesrecht geworden sind. Zu § 84 Der Ausschuß übernimmt den Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 1, da diese Bestimmung nicht eine Beschränkung der Abgeltungsansprüche von Gebietskörperschaften, sondern nur eine Bemessungsgrundlage für die Entschädigungsansprüche enthalten soll. Zu § 85 Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Vorschrift des § 85 wurde vor allem der Tatsache nicht gerecht, daß zwischen dem 5. Mai 1955 und dem Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes ein verhältnismäßig großer Zeitraum liegt. Der Ausschuß hat daher die Übergangsregelung völlig neu gestaltet und sie in die §§ 85 a bis f gefaßt. Zu § 85 a Die Vorschrift knüpft an das Fortgeltungsgesetz an und bestimmt in Absatz 1, daß die von den ausländischen Streitkräften in Anspruch genommenen Sachen nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes weiter angefordert werden können, soweit die Sachen von den ausländischen Streitkräften noch benötigt werden. Im Gegensatz zu dem Fortgeltungsgesetz ist hier also nicht eine globale Verlängerung der Inanspruchnahmen vorgesehen, sondern die weitere Inanspruchnahme von einer im Einzelfall auszusprechenden Anforderung abhängig gemacht. Bei diesen Anforderungen gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 3 Abs. 5 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 nicht. Die Mehrheit des Ausschusses hielt es für erforderlich, festzulegen, daß Rechtsbehelfe in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung haben. Absatz 2 enthält die Bestimmung, daß die Inanspruchnahme dieser Sachen in keinem Falle länger als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dauern darf. Ausdrücklich ist klargestellt worden, daß die Anforderung auf Grund der Übergangsbestimmung als erneute Anforderung im Sinne des Gesetzes gilt; eine nochmalige Anforderung dieser Sachen ist somit nicht möglich. Bei Wohnungen, die zweckbestimmt für die ausländischen Streitkräfte oder im Rahmen der Ersatzbauprogramme für Altbesatzungsverdängte errichtet worden sind, erschien die zeitliche Begrenzung der Anforderung verständlicherweise nicht erforderlich. Absatz 3 schließt daher insoweit die Anwendung der betreffenden Schutzvorschriften aus. Zu § 85 b In dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Abgeltungsgesetz) wurden die besonderen Verhältnisse bei den von den ehemaligen Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Gegenständen berücksichtigt. Um die Wiederbeschaffung zerstörter oder in Verlust geratener Sachen, insbesondere von Hausrat, zu erleichtern und Härten zu vermeiden, wurde im § 8 dieses Gesetzes vorgesehen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch eine Entschädigung über den gemeinen Wert hinaus zu gewähren ist. Diese Regelung war auf (Schmitt [Vockenhausen]) die Sachen, die unter die Vorschrift des § 85 a fallen, auszudehnen, da es sich hier um gleiche Tatbestände handelt. Zu § 85 c Das Bundesleistungsgesetz verhindert grundsätzlich, daß bauliche Veränderungen an den in Anspruch genommenen Liegenschaften vorgenommen werden. Die Besatzungsmächte haben dagegen in vielen Fällen mehr oder weniger große bauliche Veränderungen vorgenommen. Diesem Umstand mußte in den Übergangsvorschriften Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht den §§ 6 und 10 des Abgeltungsgesetzes. Zu § 85 d Schon bei den Verhandlungen über das Abgeltungsgesetz und den Finanzvertrag war auf Antrag der Opposition beschlossen worden, die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes über die Entschädigung und Ersatzleistung mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr in Kraft zu setzen, um zu gewährleisten, daß alle Betroffenen vom Zeitpunkt der Beendigung des Besatzungsregimes ab Entschädigungen und Ersatzleistungen nach Grundsätzen deutschen Rechts erhalten. Zu § 85 e Die Vorschrift grenzt die Überleitungsvorschriften gegenüber den Tatbeständen ab, die durch das Schutzbereichgesetz und das Landbeschaffungsgesetz zu regeln sind. Sie dient der Klarstellung. Zu § 85 f Die Behörden der früheren Besatzungslasten-und jetzigen Verteidigungslastenverwaltung sind mit den Entschädigungsfragen vertraut und haben die Vorgänge, welche die unter § 85 a fallenden Sachen betreffen, bisher bearbeitet. Der Ausschuß hat daher die Vorschrift des § 85 f beschlossen, um zu gewährleisten, daß diese Fälle weiterhin von den bisher zuständigen Behörden bearbeitet werden. Eine Verlagerung der Zuständigkeit würde zusätzliche Verwaltungsarbeit und eine Verzögerung der Bearbeitung mit sich bringen, eine Folge, die nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen vermieden werden muß. § 86 wurde sprachlich neu gefaßt. § 86 a entspricht dem Vorschlag des Bundesrates, um dem Verwaltungsaufbau der Freien und Hansestadt Hamburg gerecht zu werden. Bonn, den 26. Juni 1956 Schmitt (Vockenhausen) Berichterstatter Anlage 18 Umdruck 732 (Vgl. S. 8725 B, D, 8727 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, FVP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 5 sind hinter den Worten „und Handelsbetriebe" die Worte „ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe)" einzufügen. 2. § 7 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des § 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird." 3. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „hat der Bedarfsträger den Geschädigten" durch die Worte „hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Bedarfsträger, den Geschädigten" ersetzt. 4. In § 31 a Abs. 1 werden nach dem Wort „Festsetzung" die folgernden Worte eingefügt: „, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb von einem Monat nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit". 5. § 31 a Abs. 2 und 3 entfallen. 6. § 31 a wird durch folgenden neuen Absatz 4 ergänzt: „(4) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§ 28, 29 und 31, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen." 7. In § 38 Abs. 1 sind im Satz 2 die Worte „im Falle des § 7 Abs. 2" zu streichen. 8. § 47 erhält folgende Fassung: § 47 Für die Anfechtung der nach diesem Ab- ( schnitt erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. 9. In § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung." 10. In § 66 Abs. 2 werden die Worte „eines Quartals" durch die Worte „von drei Monaten" ersetzt. 11. In § 79 Abs. 2 ist nach „§§ 26 Abs. 4," einzufügen „31 a,". 12. § 85 a Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „mit der Maßgabe, daß für Wohnungen die Frist auf neun Monate beschränkt ist." 13. § 85 d erhält folgende Fassung: § 85 d (1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955, 12 Uhr, die Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 23 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren. (2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955, 12 Uhr, verursacht worden sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten. (3) Die in § 31 a Abs. 4 genannte Frist läuft in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist. 14. In § 85 f wird folgender Satz angefügt: „Das gleiche gilt für die Manöverschäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind." 15. Folgender § 86 b wird eingefügt: § 86 b Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 16. § 88 erhält folgende Fassung: § 88 § 2 Abs. 1 a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 77 und § 78 dieses Gesetzes treten mit dem Tage der Verkündung, die übrigen Bestimmungen am 1. Oktober 1956 in Kraft. Bonn, den 4. Juli 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 738 (Vgl. S. 8726 D, 8727 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Der Bundestag wolle beschließen: Im § 56 a Satz 1 werden die Worte „vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit" durch die Worte „vor den ordentlichen Gerichten" ersetzt. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kopf Dr. Wahl Seidl (Dorfen) Haasler Lotze Dr. Schneider (Lollar) Wittrock Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Greve Dr. Arndt Anlage 20 Umdruck 757 (Vgl. S. 8726 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Preiß, Bauknecht und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 24 erhält folgende Fassung: § 24 Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach § 23 abgegolten sind, hat der Leistungsempfänger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Anforderung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können. Für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen auf Grund des Entzugs der Nutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Die üblichen Umzugskosten sind in jedem Falle zu ersetzen. Bonn, den 5. Juli 1956 Dr. Preiß Euler Hepp Lahr Dr. Schneider (Lollar) Dr. Hesberg Bauknecht Dr. Bergmeyer Dr. Conring Dr. Gleissner (München) Höcherl Oetzel Ruf Spies (Emmenhausen) Struve Anlage 21 Umdruck 720 (Vgl. S. 8728 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Der Bundestag wolle beschließen: § 85 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft mit der Maßgabe, daß bei Wohnungen die Frist auf sechs Monate beschränkt ist. Die weitere Anforderung nach Abs. 1 gilt als erneute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2. Bonn, den 3. Juli 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 22 Umdruck 735 (Vgl. S. 8729 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Voss, Even, Frau Dr. Schwarzhaupt, Winkelheide, Gontrum und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundesleistungsgesetzes (Drucksachen 2492, 1804). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 a wird das Wort „anerkannte" gestrichen. 2. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sowie Verbände, die kirchlichen Aufgaben dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung ihres Auftrages unentbehrlichen Sachen und Rechte; Bonn, den 4. Juli 1956 Voss Even Frau Dr. Schwarzhaupt Winkelheide Gontrum Becker (Pirmasens) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) v. Bodelschwingh Brand (Remscheid) Brück Caspers Etzenbach Gibbert Günther Harnischfeger Häussler Heise Holla Illerhaus Josten Dr. Kihn (Würzburg) Knapp Kroll Kühlthau Leibing Lücke Majonica Massoth Mühlenberg Pitz Frau Dr. Rehling Frau Rösch Ruf Solke Spies (Brücken) Teriete Wehking Frau Welter (Aachen) Dr. Werber Dr. Willeke Wolf (Stuttgart) Wullenhaupt Namentliche Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 730) (Vgl. S. 8693 A, 8737 A) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 731) (Vgl. S. 8701 C, 8737 D). 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Notopfergesetzes (Umdruck 753) (Vgl. S. 8713 A, 8738 B) 4. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 754) (Vgl. S. 8719 C, 8739 C) 5. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Umdruck 756) (Vgl. S. 8719 D, 8739 A) Name Abstimmung 1 2 3 4 5 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Adenauer — — — — — Albers Nein Ja Nein Nein Nein Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Nein Nein Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Nein Bender enthalten Nein * * * Berendsen * * Nein * * Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Nein Nein Nein Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Ja Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — — — — — Brese Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Nein Nein Cillien Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Czaja . . . . • . Nein Nein Nein Nein Nein Demmelmeier — Nein Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dollinger —. Nein Nein Nein Nein Donhauser Nein Nein * * * Dr. Dresbach Ja enthalten Ja Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1 I 2 I 3 I 4 I 5 Dr. Eckhardt Nein Nein Nein Nein Nein Eckstein * * * * * Ehren * Ja Nein Ja Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . — — — Etzenbach Nein Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Nein Feldmann Nein Nein Nein Nein Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Nein Finckh Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein * * Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Nein enthalten Nein Nein Frau Geisendörfer . . Nein enthalten enthalten Nein Nein Gengler — Nein Nein Nein Nein Gerns Nein Nein Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein * * Gibbert Nein Nein Nein Nein Nein Giencke Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein enthalten Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Nein Gockeln — — — -- — Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein * * * * Dr. Graf (München) . Nein Nein Ja Nein Nein Günther Nein Nein Nein Nein Nein r) Gumrum Nein Nein Ja Nein Nein Haasler enthalten Nein Nein Nein Nein Häussler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hahn enthalten Nein enthalten Nein Nein Harnischfeger Nein Ja Nein Nein Nein Heix Nein Ja Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Nein Heye Nein Ja Nein Nein enthalten Hilbert Nein Nein Nein Nein Nein Höcherl Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Nein Höfler Nein Nein Nein Nein Nein Holla Nein Nein Nein Nein Nein Hoogen * * * Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Nein Huth beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Illerhaus Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger * * Nein * * Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Josten Nein Nein Nein Nein Nein Kahn Nein Nein * * * Kaiser — Nein — — Nein Karpf Nein Ja Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein [Nein Nein Nein Kiesinger Nein — — Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Ja Nein Nein Dr. Kleindinst . . . _ . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1 2 3 I 4 5 Knapp Nein Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf — Nein Nein Nein Nein Kortmann . Nein Nein Nein Nein Nein Kraft — — -- — — Kramel enthalten enthalten Ja Ja Ja Krammig enthalten Ja enthalten Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Nein Kühlthau * * * * Kuntscher Nein Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Leiske beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenz (Brühl) Nein Ja Nein Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — — Nein Nein Nein Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — Nein Nein Nein Lücke Nein Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . * *, * * * Lulay Nein Ja Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . Nein Ja Nein enthalten Ja Majonica Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Nein Nein Nein Massoth Nein * Nein Nein Nein Maucher enthalten enthalten Nein enthalten enthalten Mayer (Birkenfeld) . . Nein — Nein Nein Nein Menke Nein Nein Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . Nein Nein Nein — — Miller Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Nein Müller-Hermann . . . . Nein — Nein Nein Nein Müser Nein Nein Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Nein Nein Neuburger Nein Nein Nein Nein Nein Niederalt Nein Nein Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . — Nein Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Orth * * * * * Pelster Nein Ja Nein Nein Ja Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Pitz Nein * Nein Nein Nein Platner Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein — Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Raestrup Nein Nein Nein Nein Nein Rasner Nein Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1 2 3 4 5 Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke enthalten Nein Nein Nein Ja Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Nein Rümmele Ja Ja Ja Ja Ja Ruf Nein Nein Nein Nein Nein Sabaß Nein Nein Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Nein Schäffer Nein Nein Nein Nein Nein Scharnberg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Scheppmann Nein Ja Nein Ja Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Ja Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) -- Nein Nein Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein — Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . * * * Schwarz Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Ja Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Nein ) Spörl Nein Nein Nein Nein Nein Stauch Nein enthalten Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Nein Stiller — Nein — — — Storch — Nein Nein Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Nein Strauß — — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Nein Nein Teriete - Nein Ja Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Nein Nein Unertl — Nein Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Nein Nein Nein Voß Nein Nein * * * Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Nein Wacker (Buchen) Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Nein Walz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) * * * * Dr. Weber (Koblenz) . * * Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . entharten Nein enthalten Nein Nein Dr. Welskop * * Nein Nein Nein Frau Welter (Aachen) enthalten Nein enthalten Nein Nein Dr. Werber * * * * * Wiedeck Nein Nein Nein * * Wieninger Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) enthalten Nein enthalten Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1 2 3 4 5 Dr. Wuermeling . . . Nein Nein Nein Nein Nein Wullenhaupt Nein enthalten Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Ja Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Ja Arnholz Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Baade * * Ja Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Ja Ja Bals Ja Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann . . Ja Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Ja Blachstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Ja Dewald Ja Ja Ja Ja Ja Diekmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Diel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Ja Dopatka * * * * Erler Ja Ja — Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Ja Franke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frehsee Ja Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Ja Ja Ja Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Ja Heiland Ja Ja * * * Heinrich Ja Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Jaksch Ja Ja Ja Ja Ja Kahn-Ackermann Ja Ja * * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name 1 2 Abstimmung 4 5 3 Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Ja Keuning beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kinat Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja * * * Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja * Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) * Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja — Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg) Ja Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Ja Matzner Ja * Ja Ja Ja Meitmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mellies Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Ja Metzger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Ja Ja Moll beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Nadig * * * * * Odenthal Ja Ja Ja * * Ohlig Ja Ja Ja Ja Ja 011enhauer Ja Ja Ja * * Op den Orth beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Paul — Ja Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Ja Prennel Ja Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Ja Putzig Ja Ja Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja • Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja * * * Reitz Ja Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja • Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ja Ruhnke — Ja Ja Ja Ja Runge Ja Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) * Ja Ja Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) Ja Ja Ja Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Ja Ja Ja Schoettle Ja Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung 1  2 3 4 5 Seuffert Ja Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Ja Stümer * * Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Ja Trittelvitz — Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Ja Ja Welke Ja Ja Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Ja Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Ja Ziegler Ja Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bucher Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Czermak Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Dehler Ja Ja Ja Ja Ja Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Ja Ja Ja Ja Eberhard Ja Ja Ja Ja Ja Frau Friese-Korn . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frühwald Ja Ja Ja Ja Ja Gaul Ja Ja Ja Ja Ja ) Dr. von Golitschek . . Ja Ja Ja Ja Ja Graaf (Elze) Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Hammer . Ja Ja Ja Ja Ja Held Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Hoffmann Ja Ja Ja Ja Ja Frau Hütter Ja Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Ilk Ja Ja * * * Dr. Jentzsch — Ja Ja Ja Ja Kühn (Bonn) Ja Ja Ja Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö wenstein Ja * * * * Margulies Ja Ja Ja Ja Ja Mauk Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Mende Ja Ja * * * Dr. Miessner Ja Ja Ja Ja Ja Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rademacher Ja Ja Ja Ja Ja Scheel — Ja Ja Ja Ja Schloß Ja Ja Ja Ja Ja Schwann Ja Ja Ja Ja Ja Stahl Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Stammberger . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Weber (Untersontheim) Ja Ja Ja Ja Ja GB/BHE Elsner Nein Ja Nein Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Ja Feller Nein Ja * * * Frau Finselberger . . Nein Ja Nein Ja Ja Gemein Nein Ja * * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. 8756 2. Deutscher Bundestat — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. Juli 1956 Name 1 2 Abstimmung 3 4 5 Dr. Gille Nein Ja Nein Ja Ja Dr. Kather * * * * * Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . enthalten Ja Ja Ja Ja Kutschera * * * * * Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja Seiboth enthalten Ja Nein Ja Ja Dr. Sornik Nein Ja Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Strosche Nein Ja Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Nein Ja Ja Ja Ja Dr. Brühler Nein Nein Nein * * Eickhoff Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Nein Nein Nein Fassbender Nein Nein * -k * Frau Kalinke — Nein enthalten Ja enthalten Matthes Nein * Nein Nein Nein Dr. von Merkatz . . . . — — Nein Nein Nein Müller (Wehdel) . . Nein * Nein Nein Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein * Nein Nein Nein Schneider (Bremerhaven) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schranz Ja Nein Ja Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — — — ') Walter Nein Ja Ja Ja Ja Wittenburg Ja Nein Ja Nein Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein Nein Nein FVP Dr. Berg Nein Nein * * * Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Blücher . . - -- — — — — Euler Nein Nein * * * Hepp Nein Nein Nein Nein Nein Körner Nein Nein Nein Nein Ja Lahr Nein Nein Nein Nein enthalten von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Nein Nein enthalten Neumayer — Nein . Nein Nein Nein Dr. Preiß Nein Nein Nein Nein * Dr. Preusker Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Schäfer — — Nein Nein Nein Dr. Schneider (Lollar) . — — Nein Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Ja Ja Ja Stegner — Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung 1 2 3 4 5 Abgegebene Stimmen 404 413 415 408 408 Davon : Ja 170 197 180 179 180 Nein 222 209 227 227 223 Stimmenthaltung . 12 7 8 2 5 Zusammen wie oben . 404 413 415 408 408 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung 1 2 3 4 5 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . Nein Nein Nein Nein Nein Grantze — Nein Nein Nein Nein Dr. Krone Nein Nein * * * Lemmer Nein enthalten Nein enthalten * Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Ja Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Königswarter . . Ja Ja Ja Ja Ja Mattick Ja Ja Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Ja Ja Neumann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schellenberg . . Ja Ja Ja Ja J a Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Ja Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Reif Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Will Ja Ja enthalten Ja Ja FVP Dr. Henn Nein Nein Nein Nein Nein Hübner Nein Nein Nein Nein enthalten Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1 2 3 4 5 Abgegebene Stimmen . 19 20 19 19 18 Davon: Ja . . . . . 12 12 11 12 12 Nein 7 7 7 6 5 Stimmenthaltung . — 1 1 1 1 Zusammen wie oben . . 19 20 19 19 18 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Fritz Hellwig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur eine Bemerkung! Der Kollege Seuffert hat hier vorhin die Frage gestellt, in welchem Verhältnis eine Freibetragserhöhung zu der linearen Tarifsenkung steht. Ich möchte ihm darauf doch die Antwort geben. Eine solche globale Freibetragheraufsetzung bedeutet natürlich, daß der höher Besteuerte wesentlich mehr von dem höheren Freibetrag hat als der niedriger Besteuerte. Wenn aber eine Tarifsenkung an dieser Stelle steht, dann können Sie den Senkungsbetrag an den unteren Teilen des Tarifs höher machen als in den oberen Teilen. Das genau ist der Kern auch des Antrages zur Tarifsenkung, den die Fraktion der CDU/CSU, von anderen unterstützt, eingebracht hat. Daher geben wir der Tarifsenkung in dem von uns beantragten Sinne den Vorzug vor einer allgemeinen Freibetragserhöhung.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Miessner.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herwart Miessner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es kann und darf nicht nur immer Sache der SPD hier im Hause sein, solche Anträge zu stellen und sich für diese Dinge einzusetzen. Es sollte und müßte das Anliegen des ganzen Hauses sein, den 14 Millionen Lohnsteuerzahlern Gerechtigkeit zuteil werden zu lassen. Das war die Absicht ides Hauses vor eineinhalb Jahren. Wir sind damals nur deshalb nicht dazu gekommen, weil wir die Mittel in dem Rahmen nicht mehr hatten. Wir haben zunächst der kleineren Gruppe der freien Berufe diese Freibeträge gewährt, weil sie der Zahl nach nicht besonders ins Gewicht fallen. Wir haben aber damals grundsätzlich anerkannt — sonst wäre die ganze Entscheidung unsinnig und unlogisch gewesen daß für die Verschiedenartigkeit der steuerlichen Erfassung den einzelnen Berufen ein gewisser steuerlicher Ausgleich gewährt werden soll. Wenn schon innerhalb der Einkommensteuererfassung der Nachteil der freien Berufe gegenüber denjenigen, die die Möglichkeit der Abschreibung von größeren Anlagen haben, berücksichtigt worden ist — ein Rechtsanwalt kann von seinem Büroschreibtisch nicht viel abschreiben —, um wieviel mehr muß der unterschiedlichen Belastung der Einkommensteuerzahler einerseits und der Lohnsteuerzahler andererseits Rechnung getragen werden. Wenn wir hier nicht zur Bereinigung kommen, bleibt eine schwärende Wunde. Wir werden erleben, daß auch die Lohnsteuerpflichtigen, die bisher die Dinge noch gar nicht weiter beachtet haben — den Vorwurf muß ich hier in aller Form den Lohnsteuerpflichtigen, soweit sie organisiert sind, machen —, bei uns mehr und mehr erkennen, daß sie in Deutschland schlechter behandelt werden als sonst in der Welt. Das ist das Anliegen. Es hat nichts mit den anderen Freibeträgen und dergleichen zu tun.
    Es hat im Grundsätzlichen auch nichts mit der Erhöhung der Werbungskostenpauschale zu tun.


    (Dr. Miessner)

    Das hat Herr Seuffert ganz richtig gesagt. Das ist eine Frage der Verwaltungsvereinfachung. Die Pauschale ist so festgesetzt, daß man glaubt, damit die Masse der sonst notwendigen Anträge und Einzelnachweisungen überflüssig zu machen. Heute kann fast jeder Lohnsteuerzahler den Nachweis über Aufwendungen in Höhe von 30 oder 40 DM monatlich führen, die im Zusammenhang mit seinem Beruf stehen. Er würde sie sonst nachweisen, und sie würden in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden müssen. Meine Kollegen von der CDU, Sie hätten ein bißchen recht, wenn Sie die Werbungskostenpauschale bewußt so weit erhöhten, daß sie in der Regel über dem läge, was der einzelne sonst sowieso im Januar/Februar beim Finanzamt nachzuweisen pflegt. Wenn Sie unserem Antrag gefolgt und bei der Werbungskostenpauschale auf 624 DM gegangen wären, dann hätten Sie allerdings in etwa sagen können: Damit haben wir vielleicht in Höhe von etwa 100 DM schon einen Betrag pauschal zugebilligt, der sonst üblicherweise als Werbungskosten nicht anfällt. Das ist aber nicht geschehen. Die jetzt beschlossenen 562 DM decken im wesentlichen nur die Verwaltungsvereinfachung.

    (Abg. Kunze [Bethel] : Das haben Sie schon dreimal gesagt, und es wird doch nicht richtiger!)

    — Sie machen ja auch leider immer dasselbe, Herr Kunze, Sie vertrösteten nämlich die Lohnsteuerzahler vor anderthalb Jahren auf das nächste Jahr, und heute vertröstet Herr Hellwig sie wieder auf das nächste Jahr.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir wollen mal sehen, wenn wir die nächste Steuerreform vielleicht im April nächsten Jahres haben, ein halbes Jahr vor der Wahl, ob Sie die Lohnsteuerzahler dann auch wieder vertrösten, etwa auf die Zeit nach der Wahl. Glauben Sie nur nicht, daß der Arbeitnehmerfreibetrag von der Tagesordnung verschwindet. Die Lohnsteuerzahler werden allmählich helle und wachen auf; sie lassen sich das nicht mehr gefallen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Was hier geschieht, ist absolutes Unrecht. Das ist Steuerrecht mit zweierlei Maß — das kommt noch aus der Mottenkiste —, das dringend korrigiert werden muß.
    An Herrn Arndgen nur eine Frage: Wieso stößt die Angelegenheit ins Leere, wenn der Finanzminister - und zwar Ihr Finanzminister — sagt, es koste 900 Millionen?

    (Beifall bei der FDP und SPD.)