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    2. Deutscher Bundestag — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1958 8321 15 4. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1956. Eintritt des Abg. Baier (Buchen) in den Bundestag 8324 C Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Bundesministers der Justiz betr. Maßnahmen zur Überprüfung des Genossenschaftsrechts (Drucksache 2557) 8324 C Erweiterung der Tagesordnung 8334 C Geschäftliche Mitteilungen 8354 B Fragestunde (Drucksache 2548): 1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. strahlendosimetrische Überwachung der Bevölkerung und 30. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verseuchung der Atmosphäre mit radioaktiven Zerfallsprodukten als Folge von Atombombenexplosionen: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8324 D, 8325 B, C Dr. Rinke (CDU/CSU) 8325 B, C Maier (Freiburg) (SPD) 8325 C 2. und 3. Frage zurückgestellt 8325 C 4. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Errichtung eines deutschen Langwellensenders in Berlin: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8325 D Vizepräsident Dr. Schmid 8326 A 5. Frage des Abg. Bock (CDU/CSU) betr Nichtzulassung von im Rotaprintverfahren hergestellten Zeitschriften als Drucksachen: Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8326 A, C Bock (CDU/CSU) 8326 B, C Frage zurückgestellt 8326 C 6. Frage des Abg. Dr. Stammberger (FDP) betr. Aufgaben des Bundesministers Dr. Schäfer: Dr. Schäfer, Bundesminister für besondere Aufgaben . 8326 D, 8327 C Dr. Stammberger (FDP) 8327 C 8. Frage zurückgestellt 8328 A 9. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Erstattung eines Verdienstausfalles bei Hausfrauen für eine Tätigkeit als Schöffinnen oder Geschworene: Neumayer, Bundesminister der Justiz 8328 A, B Wittrock (SPD) 8328 B 10. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Fernverkehrskonzessionen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8328 C 11. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Verwendung der Lichthupe am Tage: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . . 8328 C, D, 8329 A, B Rademacher (FDP) 8328 D, 8329 A 12. Frage des Abg. Funk (CDU/CSU) betr. Forderung der Möbelfabrik Fey in Wiesentheid gegenüber den amerikanischen Besatzungstruppen: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8329 B Funk (CDU/CSU) 8329 D 13. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten der Zimmerbeschaffung für Studenten: Blank, Bundesminister für Verteidigung 8330 A, C Wittrock (SPD) 8330 B 14. Frage des Abg. Faller (SPD) betr Beförderungsteuer für ausländische Omnibusse: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8330 C, D Faller (SPD) 8330 D 15. Frage des Abg. Arnholz (SPD) betr Anwendung der Sätze der Erziehungsbeihilfen nach der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen usw. an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 A, B Arnholz (SPD) 8331 A, B 16. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Gesetz über Krankenversicherung der Rentner: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8331 D Vizepräsident Dr. Schmid 8331 D 17. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. durchschnittliche Jahresarbeitsentgelte: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 8332 B 18. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Jahresbericht des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8332 D 19. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Nachzahlung von Witwenrenten: Storch, Bundesminister für Arbeit 8333 A, B Frau Döhring (SPD) 8333 B Vizepräsident Dr. Schmid 8333 C 20. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Richtlinien und Durchführungsverordnung zur Erledigung von Feststellungsverfahren bei Kriegssachgeschädigten: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8333 D Frau Döhring (SPD) 8333 D 21. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. noch festgehaltene deutsche Kriegsverurteilte: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8334 A, B Frau Hütter (FDP) 8334 B 22. bis 29., 31. und 32. Fragen zurückgestellt 8334 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz — RtVG —) (Drucksachen 2437, zu 2437) . . 8334 C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8334 C, 8335 B, 8353 A, B, D, 8365 A, C, 8366 A, 8377 C, 8385 A Vizepräsident Dr. Schmid 8335 B, 8354 A, 8384 A Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache 8339 C, 8353 D, 8384 B zur Abstimmung 8385 C Unterbrechung der Sitzung . 8354 A Horn (CDU/CSU) 8354 B Dr. Dehler (FDP) 8362 A, C Vizepräsident Dr. Jaeger . . 8365 A, 8366 C Dr. Atzenroth (FDP) 8366 A Frau Kalinke (DP) 8366 B, C, D Dr. Berg (FDP) 8377 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 8380 A Ruf (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 8385 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Knappschaftsversicherung (Drucksache 2560) 8385 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2486, Umdruck 707) 8385 D Freidhof (SPD) : als Berichterstatter . . . . 8385 B, 8386 A Schriftlicher Bericht 8402 A Vizepräsident Dr. Schmid 8386 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 8387 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 8388 B Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8390 A Regling (SPD) 8390 A Held (FDP) 8391 C Abstimmungen 8386 C, 8392 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksache 2397) 8392 B Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache 2398) 8392 C Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2400) . . . . 8392 C Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2401) . . 8392 D Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik . 8392 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402) 8392 D Oberweisung an den Rechtsausschuß . 8392 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2424) . . 8393 A Engelbrecht-Greve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8405 A Beschlußfassung 8393 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Drucksache 2334); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2488) . . . . . . . . . 8393 B Freidhof (SPD), Berichterstatter . 8393 B Beschlußfassung 8393 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2487, zu 2487) 8393 D Schütz (CDU/CSU) : als Berichterstatter 8393 D Schriftlicher Bericht 8405 C Abstimmungen 8394 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur. Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanzund Steuerfragen (Drucksache 2491) . . . 8394 C Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8406 B Beschlußfassung . . . . . . . . .. . . 8394 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksache 2340); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2447) 8394 D Bauereisen (CDU/CSU), ' Berichterstatter 8394 D Frau Keilhack (SPD) 8395 D Abstimmungen 8395 C, 8396 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der DP betr. Qualitätsbestimmungen für Brotgetreide, Abzüge wegen Überfeuchtigkeit und Besatz (Drucksachen 2485, 2239) 8396 C Dr. Horlacher (CDU/CSU): als Berichterstatter 8396 C als Abgeordneter 8398 B Frau Strobel (SPD) 8398 A Kriedemann (SPD) 8398 D, 8399 D Schwarz (CDU/CSU) 8399 C, D Beschlußfassung 8400 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen betr. Maßnahmen nach dem Grünen Beriet (Drucksachen 2484, 2320) 8400 B Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter 8400 B Beschlußfassung 8400 C Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2439) . . . 8400 C Beschlußfassung 8400 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr (Drucksachen 2507, zu 2507) 8400 C Dr. Klötzer (GB/BHE), Bericht- erstatter (Schriftlicher Bericht) . 8406 C Beschlußfassung 8400 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (Drucksachen 2508, zu 2508) 8400 D Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8407 A Dr. Mommer (SPD) 8400 D Beschlußfassung 8401 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Preiß (Drucksachen 2509, zu 2509) 8401 B Beschlußfassung 8401 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) . . . . 8401 C Beschlußfassung 8401 C Nächste Sitzung 8401 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8401 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 2486) . . . 8402 A Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 707) 8404 D Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 703) 8405 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 2424) 8405 A ' Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache zu 2487) 8405 C Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten 'Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2491) 8406 B Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Wehr (zu Drucksache 2507) 8406 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (zu Drucksache 2508) 8407 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Preiß (zu Drucksache 2509) 8407 C Anlage 11: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) 8408 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 11. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Albrecht (Hamburg) 27. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7. Blachstein 7. 7. Brandt (Berlin) 27. 6. Brockmann (Rinkerode) 27. 6. Dr. Bucher 27. 6. Frau Dietz 30. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Elsner 27. 6. Erler 28. 6. Feldmann 30. 6. Gedat 30. 6. Gerns 30. 6. Dr. Gleissner (München) 27. 6. Dr. Greve 30. 6. Frau Heise 5. 7. Heiland 28. 6. Dr. Höck 27. 6. Jacobi 27. 6. Jahn (Frankfurt) 27. 6. Frau Dr. Jochmus 7. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Dr. Köhler 7. 7. Könen (Düsseldorf) 27. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Königswarter 27. 6. Kraft 2. 7. Dr. Leverkuehn 27. 6. Lücker (München) 30. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 29. 6. Lulay 30. 6. Marx 30. 6. Mayer (Birkenfeld) 23. 7. Meitmann 15. 7. Metzger 29. 6. Dr. Miessner 27. 6. Dr. Moerchel 27. 6. Morgenthaler 7. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Onnen 27. 6. Paul 27. 6. Peters 15. 7. Rademacher 27. 6. Dr. Reif 30. 6. Frhr. Riederer von Paar 27. 6. Schmitt (Vockenhausen) 28. 6. Dr. Schneider (Lollar) 30. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Dr. Starke 31. 7. Stauch 27. 6. Stiller 27. 6. Sträter 30. 6. Teriete 27. 6. Trittelvitz 28. 6. Wullenhaupt 28. 6. Anlage 2 Drucksache 2486 (Vgl. S. 8385 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479). Berichterstatter: Abgeordneter Freidhof Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die nach dem Zusammenbruch 1945, besonders seit der Währungsumstellung 1948 und der Beitragserhöhung in der Angestelltenversicherung durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1949 in der Altersversorgung des Deutschen Handwerks eingetretene Unsicherheit zu beseitigen und den Schwebezustand, in dem sich die Mehrzahl der Versicherungsverhältnisse seitdem befindet, zu beheben. Er will einer künftigen endgültigen Gestal) tung der Altersversorgung der Handwerker nicht vorgreifen, andererseits aber durch Einführung besonderer Marken und Versicherungskarten sowie durch das Gebot getrennter Führung der Vorgänge die Grundlage zum Erhalt von Unterlagen für die endgültige Gestaltung schaffen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher im wesentlichen auf die Regelung der Versicherungsverhältnisse und der getrennten Führung der Versicherung der Handwerker von der der übrigen Angestellten-Versicherten. I. Geschichtliche Darstellung Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk - HVG - vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) hat für alle Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ab 1. Juni 1939 die Verpflichtung zur Versicherung eingeführt. Die Versicherung ist der Rentenversicherung der Angestellten (AV) angeschlossen worden. Die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sind für entsprechend anwendbar erklärt worden, soweit das HVG nicht etwas anderes bestimmt hat. Das ist verschiedentlich geschehen. So können u. a. Handwerker die Versicherungsfreiheit geltend machen, wenn und solange sie einen Versicherungsvertrag für sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschließen und dafür mindestens ebensoviel aufwenden, wie sie zur AV zu zahlen hätten, oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung beantragen, wenn und solange die Lebensversicherung auf die Hälfte dessen abgeschlossen ist, was zum Erreichen der Versicherungsfreiheit erforderlich ist. Die im Jahre 1948 eingetretene Währungsumstellung brachte durch das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (§ 24) und die Dritte Durchführungsverordnung (Versicherungsordnung) eine Abwertung der Lebensversicherungen und gleichzeitig die Berechtigung der Versicherungsnehmer, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherung bis zu dem ursprünglichen Reichsmarkbetrag wiederherzustellen. Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhöhte mit Wirkung vom 1. Juni 1949 unter anderem auch die Beiträge in der AV. § 16 der Verordnung zur Durchführung des SVAG vom 27. Juni 1949 schrieb als Übergangsregelung vor, daß Handwerker, welche die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der AV auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der Beitragserhöhung nach dem Gesetz nicht mehr erfüllten, längstens bis zum 30. September 1949 von der Versicherungspflicht in der AV frei bleiben. Durch Erlaß der Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (IV b 1 - 331/49) vom 19. September 1949 wurde den Länder-Arbeitsministern empfohlen, die Rentenversicherungsträger anzuweisen, bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Handwerker längstens bis zum 31. Dezember 1949 entgegenkommend zu verfahren. Diese Frist wurde durch Erlaß des Bundesarbeitsministers (IV a 207/50 vom 22. Februar 1950 - Bundesarbeitsblatt 1950 S. 246) bis längstens 30. Juni 1950 verlängert. Durch Erlaß vom 30. März 1951 (IV a 5 - 664/51 - BABl. S. 158) empfahl der Bundesminister für Arbeit, weiterhin bis zum Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zum HVG im Sinne seines Erlasses vom 22. Februar 1950 zu verfahren. Die Mehrzahl derjenigen Handwerker, die für ihre Altersversorgung die Lebensversicherung gewählt hatten, konnte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ihren Lebensversicherungsvertrag aus finanziellen Gründen nicht aufstocken. Obwohl diese Handwerker damit in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig waren, entrichteten sie vielfach keine Beiträge zur Angestelltenversicherung, weil sie nach wie vor für ihr Alter durch eine Lebensversicherung vorsorgen wollten und beabsichtigten, ihren Lebensversicherungsvertrag sobald als möglich aufzustocken. Die Handwerker, die keinen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, entrichteten vielfach entsprechend der in der Handwerkerschaft nur langsam einsetzenden wirtschaftlichen Erholung keine oder zu geringe Beiträge. Dies wurde unterstützt durch das nach 1945 auftretende Bestreben der Handwerkerschaft, sich von der Zwangsversicherung des Handwerker-Versorgungsgesetzes zu lösen und zu einer freieren Gestaltung der Altersversorgung zu kommen. Auf Grund eines Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP - Drucksache 1620 - vom 16. November 1950 beschloß der Bundestag unter dem 17. Januar 1951 - Drucksache 1746 -: „Die Bundesregierung wird ersucht, spätestens bis zum 30. Dezember 1950 im Sinne einer weitgehenden Auflockerung der Versicherungspflicht einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes (Freidhof) über die Altersversorgung für das )Lutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 vorzulegen." Daraufhin legte die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 3598 — vor. Der Bundestag verwies in der 229. Plenarsitzung am 11. September 1952 den Entwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik. Dieser hörte zunächst die sachverständigen Vertreter der beteiligten Organisationen. Wegen des Ablaufs der 1. Wahlperiode konnte eine abschließende Beratung des Entwurfs nicht mehr durchgeführt werden. Die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung wurden auch in der 2. Wahlperiode fortgesetzt. Es zeigte sich jedoch, daß die Auffassungen über die künftige Gestaltung der Altersvorsorge der Handwerker im Rahmen der Angestelltenversicherung erheblich auseinandergingen. Hinzu traten die inzwischen angelaufenen Arbeiten an der Neuordnung der sozialen Sicherung, die erwarten ließen, daß im Rahmen der Regelung für die Selbständigen auch eine endgültige Ordnung für die Handwerker geschaffen werde. Dieser sollte nicht vorgegriffen werden. Andererseits aber wurden die Verhältnisse bei den Handwerkern mit dem weiteren Zeitablauf immer unsicherer. Die geschuldeten Beiträge liefen weiter auf, und im Versicherungsfall konnten oft wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Leistungen gewährt werden. Für die Angestelltenversicherung galt das gleiche. Das Beitrags-Soll lief weiter auf. Leistungen mußten auch bei nicht hinreichend entrichteten Beiträgen gewährt werden, wenn nur Wartezeit und Anwartschaft (einschließlich der Halbdeckung) erfüllt waren. Beitreibungen der rückständigen Beiträge sollten möglichst nicht durchgeführt werden. So wurde der Eindruck erweckt, daß die Handwerker die Leistungen zum Teil auf Kosten der eigentlich in der Angestelltenversicherung Versicherten erhielten. II. Der Entwurf Um der eintretenden Unsicherheit abzuhelfen, ohne aber gleichzeitig der kommenden Neuordnung der Altersversorgung des Deutschen Handwerks im Rahmen der Sozialreform vorgreifen zu wollen, brachte die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 1479 — ein. Dieser Entwurf wurde in der 96. Plenarsitzung am 8. Juli 1955 im Anschluß an die erste Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung überwiesen. 1. Die zunächst vorgesehene Regelung Dieser Entwurf strebte in der zunächst vorgelegten Fassung die Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze — wie sie in der Angestelltenversicherung gilt — auch für die Handwerker an und beabsichtigte, die Halbversicherung für die Zukunft aufzuheben. In den Übergangsvorschriften sollte zunächst für Teile des Bundesgebietes, in denen zeitweilig keine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle bestand, die Handwerkereigenschaft mit Hilfe des § 14 der Gewerbeordnung festgestellt werden. Weiterhin sah der Entwurf in den bergangsvorschriften vor, daß die Handwerker, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung und infolge der Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung diese nicht mehr erfüllten, von der vollen oder halben Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1955 frei bleiben sollten. Die während der Befreiung entrichteten Beiträge sollten als wirksame Beiträge gelten und die Anwartschaft aus den bis zum 31. Dezember 1955 entrichteten Beiträgen bis zu diesem Tage grundsätzlich erhalten bleiben. Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet hatten, sollten auf Antrag auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 von der Versicherungspflicht befreit werden. Für die Handwerker, die ihre Altersversorgung nicht durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages geregelt hatten, war in den Übergangsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Angestelltenversicherung bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen, soweit die Beiträge nicht oder nicht ausreichend gezahlt worden waren. Die Anwartschaft aus Beiträgen dieser Handwerker, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden waren, sollte bis zu diesem Tage grundsätzlich als erhalten gelten. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum Inkrafttreten des Entwurfs fällig gewordenen Beiträge sollten nicht vor dem 31. Dezember 1955 gefordert werden können. Die über 60 Jahre alten Handwerker sollten auf Antrag von der Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 befreit werden. 2. Die vorliegende Regelung a) Die Beratungen in den beteiligten Ausschüssen In einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse am 2. Februar 1956 wurde eine Reihe von Sachverständigen gehört. Bei den folgenden Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik legten die Vertreter der CDU/CSU Änderungsanträge zu der genannten Drucksache vor. Diese wurden damit begründet, daß die antragstellende Fraktion sich entschlossen habe, keinerlei grundsätzliche Fragen in diesem Gesetzentwurf zu behandeln; es solle lediglich eine Bereinigung des zur Zeit bestehenden Schwebezustandes erzielt werden, um den Handwerkern den Anschluß an die bestehende gesetzliche Regelung zu ermöglichen. Dem Beratungsergebnis der ersten Lesung des Ausschusses für Sozialpolitik stimmte der mitberatende Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes im wesentlichen zu. Die von ihm gegebenen Anregungen wurden im federführenden Ausschuß eingehend erörtert. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat daraufhin die vorliegende Fassung mit großer Mehrheit beschlossen. b) Die Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Artikel 2 Absatz 4 Es ist lediglich die Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung auf Grund des RentenMehrbetrags-Gesetzes zusätzlich berücksichtigt worden und weiterhin die Anwendung des § 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1939 zum Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk. Die Termine sind — wie auch in den übrigen Vorschriften — wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs im allgemeinen um ein Jahr hinausgeschoben worden. (Freidhof) Absatz 5 Nr. 1 Die Regelung des vorgelegten Entwurfs ist dahin ergänzt worden, daß die entrichteten Beiträge nur im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957 als wirksame Beiträge gelten sollen. Nr. 2 Hinzugefügt worden ist, daß die am 1. Januar 1957 versicherungspflichtig werdenden Handwerker sich bis zum 31. März 1957 eine Handwerker-Versicherungskarte haben ausstellen zu lassen. Nr. 3 Das für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Entwurf vorgesehene Lebensalter von 60 Jahren ist auf das 50. Lebensjahr herabgesetzt worden. Absatz 6 Es sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Absatz 7 Nr. 1 Die beteiligten Ausschüsse sprechen sich entgegen der ursprünglichen Fassung, die vorsah, daß die Anwartschaft aus Beiträgen, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden sind, als erhalten gilt, dafür aus, daß dies nur für Beiträge gelten soll, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirksam entrichtet worden sind. Nr. 2 Der Ausschuß einigte sich darauf, daß die Rückstände wohl gefordert, aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 1957 beigetrieben werden können. Um Härten zu vermeiden, wurde die hier vorgesehene Übergangsregelung beschlossen. Nr. 3 Es wurde beschlossen, das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht derjenigen angestelltenversicherungspflichtigen Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben, dahin zu beschränken, daß dies nur für solche Handwerker gelten solle, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs die Wartezeit für das Altersruhegeld nicht mehr erfüllen können. Der Ablauf der Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 1956 hinausgeschoben. Zu Artikel 2 a Um die Beschaffung genauerer Unterlagen über die Altersversorgung des Deutschen Handwerks, soweit sie in der Angestelltenversicherung durchgeführt wird, sowohl auf der Beitragsseite als auch auf der Leistungsseite zu ermöglichen, beschloß der Ausschuß, vom 1. Januar 1957 an besondere Beitragsmarken und Versicherungskarten für die Handwerker einzuführen. Weiterhin soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle Vorgänge, die im Rahmen der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bei ihr anfallen, besonders kenntlich machen. Außerdem sind die Einnahmen und Ausgaben gesondert nachzuweisen. Zu Artikel 2 b Um der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Ersatz für die Ausfälle, die durch die Regelung dieses Gesetzes entstehen, zu geben, ist die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung beschlossen worden. Zu Artikel 3 Absatz 1 Da die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Artikel 2 a Abs. 3 bei nicht rechtzeitigem Umtausch der Versicherungskarten berechtigt sein soll, die Rückstände unverzüglich beizutreiben, soll der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden, die Umtauschfrist in einzelnen Härtefällen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1957 zu verlängern. Absatz 2 Da der Entwurf in der vorliegenden Fassung von einer Änderung des Handwerkerversorgungsgesetzes absieht, war eine Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit zur Anpassung des Handwerkerversorgungsgesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich. Demgegenüber hat der Ausschuß beschlossen, den Bundesminister für Arbeit zu ermächtigen, die Stellen für den Verkauf der besonderen Marken und die Ausgabe der Handwerker-Versicherungskarten sowie die Höhe der von der Bundesversicherungsanstalt zu übernehmenden Vergütung festzusetzen. Zu Artikel 5 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften, die für die Handwerker besondere Marken und Versicherungskarten sowie die besondere Führung der Vorgänge bei der Bundesversicherungsanstalt vorsehen, ist auf den 1. Januar 1957 festgesetzt worden. Im übrigen soll das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Bonn, den 14. Juni 1956 Freidhof Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 707 (Vgl. S. 8386 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 2 wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: Das gleiche gilt für halbversicherte Handwerker. Bonn, den 27. Juni 1956 Ruf Arndgen Becker (Pirmasens) Franzen Sabel Stingl Varelmann Freidhof Regling Eickhoff Dr. Berg Anlage 4 Umdruck 703 (Vgl. S. 8389 D, 8392 A) Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält eine abschließende Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk im Rahmen der anstehenden Sozialreform für vordringlich. Er fordert die Bundesregierung auf, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die besondere Lage des Handwerks als eines Berufszweiges von Selbständigen berücksichtigt und eine selbständige Handwerkerversicherung vorsieht. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Drucksache 2424 (Vgl. S. 8393 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991). Berichterstatter: Abgeordneter Engelbrecht-Greve Der Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft wurde vom mitberatenden Ausschuß für Jugendfragen in der Sitzung am 21. März 1956 und vom federführenden Ausschuß für Arbeit in der Sitzung am 20. April 1956 beraten. Dieses Übereinkommen besagt in Artikel 1 bis 3, daß Kinder unter 14 Jahren in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht bestimmten Stunden beschäftigt werden oder arbeiten dürfen. Diese Beschäftigung darf den Schulbesuch nicht beeinträchtigen. Zum Zwecke praktischer Berufsausbildung dürfen die Unterrichtszeiten in den Schulstunden so geregelt werden, daß die Kinder bei leichter landwirtschaftlicher Arbeit, und besonders leichter Erntearbeit, beschäftigt werden können. Der Schulbesuch während des ganzen Jahres darf jedoch nicht weniger als 8 Monate betragen. Ausnahmen sind für die Arbeit von Kindern in Fachschulen vorgesehen. Das Übereinkommen wird in der Bundesrepublik durch die Schulvorschriften der Länder bereits praktisch durchgeführt. Diese Schulvorschriften besagen im wesentlichen: a) Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule geht jeder Beschäftigung vor. Die Erfüllung der Schulpflicht ist durch Androhung von Strafen und die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung zur Schule gesichert. b) Lehrherren und Arbeitgeber haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. c) Auch, soweit bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten und der Schulstunden Rücksicht auf die in landwirtschaftlichen Betrieben zu leistenden Arbeiten genommen wird, beträgt die Gesamtzeit des jährlichen Schulbesuches mindestens 8 Monate. Zu Artikel 3 des Übereinkommens ist zu bemerken, daß sich in den landwirtschaftlichen Fachschulen der Bundesrepublik keine Kinder unter 14 Jahren befinden. Alle Bundesländer haben sich mit der Ratifikation des Übereinkommens einverstanden erklärt. Der Ausschuß für Arbeit hat ebenso wie der mitberatende Ausschuß für Jugendfragen der Regierungsvorlage — Drucksache 1991 — zugestimmt. Bonn, den 30. Mai 1956 Engelbrecht-Greve Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 2487 (Vgl. S. 8393 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Nach der derzeitigen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz — FAG —) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) ist Voraussetzung für die Anerkennung von Ansprüchen aus nichtdeutschen Versicherungen, daß der Versicherte entweder Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder früherer deutscher Staatsangehöriger ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind demnach Ansprüche auf Renten von Hinterbliebenen in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in denen Volksdeutsche aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen-Mähren, der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien usw., die in den dortigen Sozialversicherungen versichert waren, nach 1945 aber nicht mehr in die Bundesrepublik kamen, weil sie vorher gestorben oder für Deutschland gefallen sind. Diese Deutschen waren Staatsangehörige nichtdeutscher Staaten. Den Status eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also demnach erst ab 1949, besteht, hätten sie erst mit ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet erwerben können, zu der es ihres Todes wegen nicht mehr gekommen ist. Die Nichtanerkennung von Ansprüchen Hinterbliebener in solchen Fällen, zu der die Versiche- (Schütz) rungsträger im Bundesgebiet erst in letzter Zeit übergegangen sind, ist unhaltbar. Sie entspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung solcher Ansprüche, die im § 90 des Bundesvertriebenengesetzes ausgesprochen ist und zu dessen Durchführung das Fremdrentengesetz erlassen wurde. Es lag auch weder in der Absicht der Bundesregierung noch des Sozialpolitischen Ausschusses des 1. Bundestages, Hinterbliebene aus den vorgenannten Vertreibungsgebieten schlechter zu stellen als solche aus den übrigen deutschen Ostgebieten. Die im interfraktionellen Antrag — Drucksache 2301 — vorgeschlagene und vom Sozialpolitischen Ausschuß gebilligte Neufassung, welche dem Hohen Hause als Drucksache 2487 vorliegt, trägt durch die Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Fremdrentengesetzes dem Rechnung. In Zukunft soll es genügen, wenn eine Witwe oder eine Waise eines auch in den vorgenannten Vertreibungsgebieten gewesenen Mannes die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung, Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes zu sein, in ihrer Person erfüllt. Eine sofortige Änderung des Fremdrentengesetzes durch ein Zweites Änderungsgesetz wurde deshalb notwendig, um diese Härtefälle nicht noch zahlreicher werden zu lassen. Aus eben diesem Grunde wird daher beantragt, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes wirksam werden zu lassen. Dadurch sollen die bisher von den Trägern der Rentenversicherungen bewilligten Anträge gedeckt werden; für jene wenigen, die in den letzten Monaten unter Hinweis auf die Gesetzeslücke abgelehnt wurden, soll die Möglichkeit der Bewilligung vom Tage der Antragstellung gesichert sein. Außerdem beschloß der Ausschuß, den Buchstaben d des § 1 Abs. 2 Nr. 2 deshalb zu streichen, weil er nunmehr überflüssig geworden ist. Der Ausschuß hat die vorgelegten Beschlüsse einstimmig gefaßt. Bonn, den 15. Juni 1956 Schütz Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 2491 (Vgl. S. 8394 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in seiner Sitzung am 6. Juni 1956 mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden befaßt. Der Gesetzentwurf füllt insofern eine Lücke in den Entschädigungsbestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen im Zusammenhang mit der Behandlung der Goldmarkverbindlichkeiten spezifisch ausländischen Charakters aus, als nach der vorgeschlagenen Fassung der Entschädigungsanspruch nicht nur um die Beträge vermindert wird, die der Schuldner als Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach dem Zweiten Teil des Umstellungsgesetzes zu behandeln gewesen wäre, sondern auch um den entsprechenden Betrag der Vermögensabgabe. Ferner werden einige Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren geändert. Der Finanzausschuß hat den Entwurf unter Einfügung von zwei auch von der Bundesregierung gebilligten Änderungsvorschlägen des Bundesrates einstimmig angenommen und empfiehlt, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. Bonn, 27. Juni 1956 Dr. Eckhardt Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 2507 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (AZ 1044/1 E — 55027/54) vom 11. Mai 1956 (III/45). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Klötzer Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hatte sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit einem über das Bundesjustizministerium gestellten Ersuchen betreffend Entscheidung über Genehmigung des Bundestages zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr zu befassen. Auf Grund einer vorangegangenen Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Wehr war gegen diesen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 6. Juli 1955 wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung ergangen, durch welches der Abgeordnete Wehr zu 5 Tagen Haft verurteilt worden war. Es war ihm im amtsgerichtlichen Urteil Strafaussetzung auf die Dauer von 3 Jahren gewährt mit der Auflage, daß er eine Buße von 200 DM an das Deutsche Rote Kreuz zahlt und sich innerhalb der dreijährigen Bewährungsfrist straffrei führt. Gegen dieses Urteil hatte der Oberstaatsanwalt Bonn Berufung eingelegt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1955 wurde der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Haftstrafe von 5 Tagen, jedoch unter Versagung einer Bewährungsfrist verurteilt. Dieses letztere Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Immunitätsausschuß war einstimmig der Meinung, daß eine Verweigerung der Genehmigung zur Strafvollstreckung nur aus einem einzigen Grunde gerechtfertigt erscheine, und zwar dann, wenn die Arbeitsfähigkeit des Hauses beeinträchtigt wird. Er war weiterhin der Meinung, daß die Aufhebung der Immunität auch die Möglichkeit einer Verurteilung des Abgeordneten, dessen Immunität aufgehoben wurde, in sich schließe und daß die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung zu einer Farce werden würde, wenn man in notwendiger Konsequenz nicht auch die Möglichkeit zur Strafvollstreckung geben würde. Der Ausschuß gelangte daher einstimmig zu dem Beschluß, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr innerhalb der Parlamentsferien (9. Juli bis 9. September 1956) zu erteilen. Bonn, den 27. Juni 1956 Dr. Klötzer Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 2508 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E — 55005/54) vom 6. Januar 1956 (II/19). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Der Deutsche Bundestag hatte auf Grund einer Vorentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität vom 8. Mai 1954 die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen wegen Verkehrsvergehens mit fahrlässiger Tötung erteilt. Der Abgeordnete Könen war am 5. August 1953 mit seinem Personenkraftwagen auf einer Straßenkreuzung in Düsseldorf mit einem andern Personenkraftwagen zusammengestoßen, wobei er eine Kopfverletzung und eine Gehirnerschütterung davontrug, während die weitere Insassin seines Personenkraftwagens einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, an deren Folgen sie am 12. August 1953 verstorben ist. Der Kraftfahrer des andern Personenkraftwagens wurde nicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Abgeordnete Könen wurde durch ein seit dem 18. Oktober 1955 rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1954 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Da die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 3 des Grundgesetzes einer besonderen Genehmigung des Bundestages bedarf, ersuchte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 29. November 1955 über den Bundesminister der Justiz eine Entscheidung des Bundestages darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen erteilt wird. Da es sich um das erste Ersuchen um Genehmigung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dieser Legislaturperiode handelt, hat der Ausschuß eingehend über den Fall beraten. Dabei kam zunächst das Bedauern darüber zum Ausdruck, daß der Kollege Könen den Testfall wegen eines Verkehrsdelikts abgeben mußte, das nur durch eine tragische Verkettung von Umständen als fahrlässige Tötung zu qualifizieren ist. Als das Hohe Haus seinerzeit bei der Amnestie auch die fahrlässige Tötung in den Kreis der zu amnestierenden Delikte durch einen besonderen Beschluß einbezog, war hier mit Recht ausgeführt worden, daß das Verschulden des Täters im Augenblick der Tat bei einem Verkehrsunfall nicht größer ist, wenn der Verletzte am Leben bleibt oder hinterher an den Unfallfolgen stirbt. Die Genehmigung zur Strafvollstreckung hat nach dem Grundgesetz Art. 46 auch die Geschäftslage des Parlaments zu berücksichtigen. Der Immunitätsausschuß wandte sich deshalb zunächst an die Vorsitzenden der Ausschüsse, denen Abgeordneter Könen angehört, mit der Bitte um Stellungnahme, ob der Abgeordnete Könen vier Monate lang in den Ausschüssen entbehrt werden kann. Alle befragten Vorsitzenden haben mit Rücksicht auf die Geschäftslast ihrer Ausschüsse und die eifrige und wertvolle Mitarbeit des Abgeordneten Könen diese Frage verneint. Da andererseits bei allen Verkehrsdelikten die Strafverfolgung grundsätzlich freigegeben wird und aus dieser Bereitschaft des Hohen Hauses, den Abgeordneten gerade auf diesem Sektor den übrigen Bürgern gleichzustellen, sich auch bei der Strafvollstreckung notwendige Folgerungen ergeben, galt es eine Lösung zu finden, die sowohl mit den Interessen des Parlaments wie mit denen der Justiz vereinbar erschien. Der Immunitätsausschuß schlägt deshalb vor, die Genehmigung zur Strafvollstreckung während der Parlamentsferien vom 9. Juli bis 9. September dieses .Jahres zu erteilen. Aus der Vorschrift des Art. 46 Abs. 4 des Grundgesetzes, nach der der Bundestag die Aussetzung einer Strafverfolgung vertagen kann, ergibt sich, daß die vorgeschlagene Befristung der Genehmigung rechtlich zulässig ist. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 10 zu Drucksache 2509 (Vgl. S. 8401 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Preiß gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. April 1956 (Drucksache 2509). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann In dem vorliegenden Falle handelt es sich um eine Klage gegen den Abgeordneten Dr. Preiß wegen Beleidigung nach den §§ 186 und 185. Nach einer Strafanzeige des Professors Dr. Abendroth aus Marburg (Lahn) vom 9. März 1956 hat der Abgeordnete Dr. Preiß vor einer Konferenz führender hessischer Politiker der FDP im Kurhaussaal von Bad Nauheim folgende Ausführungen gemacht: „Nur einen Grund wolle er anführen, warum er diese Schwenkung nicht mitmachen könne: Die Ansicht der SPD über die Übernahme der „sozialistischen Errungenschaften" der DDR nach der Wiedervereinigung. Ich würde mich schämen, jemals vor die Bewohner Mitteldeutschlands hinzutreten, wenn ich da mithielte. Und, so fuhr er fort, ich muß es erleben, daß in Marburg ein Professor amtiert, der die Lynchjustiz mitbegründete"! Zum Beweis, daß die vorstehenden Ausführungen auf der Bad Nauheimer Tagung der FDP vom 25. Februar 1956 gemacht worden sind, hat der Anzeigeerstatter Professor Dr. Abendroth die Nr. 49 der „Kasseler Post" vom 27. Februar 1956 vorgelegt. Aus diesem Pressebericht ergibt sich, daß es sich um die innere Auseinandersetzung der FDP gehandelt habe und daher verständlicherweise die Wogen der Erregung auf beiden Fronten außerordentlich hoch gingen. Die gespannte Situation findet in dem Pressebericht einen deutlichen Niederschlag und wird wohl am treffendsten gekennzeichnet durch die Kapitelüberschrift: „Zwischen den Schlachten!" In den beanstandeten Ausführungen hat der Abgeordnete Dr. Preiß keinen Namen herausgestellt, sondern nur von einem Pro- (Dr. Zimmermann) fessor der Universität Marburg ohne Namensnennung gesprochen. Der Staatsanwalt hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO bejaht. Er hat jedoch keinen Gebrauch davon gemacht, dem Abgeordneten Dr. Preiß die Anschuldigung mitzuteilen und ihm anheimzustellen, hierzu Stellung zu nehmen. Er ging davon aus, daß durch diese Maßnahme eine Klärung der Frage, ob das Verfahren einzustellen sei, kaum erwartet werden könne. Da es sich um eine sehr bewegte Aussprache politischer Art gehandelt hat, kommt der Beleidigung politischer Charakter zu, und der Ausschuß hat dementsprechend einstimmig beschlossen, die Immunität nicht aufzuheben. Namens des Ausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Antrag zu bitten, der Ihnen auf Drucksache 2509 vorliegt. Dr. Zimmermann Berichterstatter Anlage 11 Umdruack 688 (Vgl. S. 8401 C) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Evakuiertenrückführung (Drucksache 2410) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung; 2. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksache 2411) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und an den Ausschuß für Jugendfragen; 3. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Steuervergünstigungen für Kriegssachgeschädigte (Drucksache 2412) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 4. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Investitionshilfe für Kriegssachgeschädigte und Evakuierte (Drucksache 2413) an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (federführend), an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Ausschuß für den Lastenausgleich; 5. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Neuregelung der Gewerbesteuer bei kriegssachgeschädigten Betrieben (Drucksache 2414) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend), an den Ausschuß für Kommunalpolitik, an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes, an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 6. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Gleichberechtigung aller Geschädigtengruppen in der Lastenausgleichsbank (Drucksache 2415) an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 2443) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen; 8. Antrag der Abgeordneten Günther, Even, Nellen, Mühlenberg und Genossen betreffend Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksache 2489) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß ich Ihre Geduld nicht so lange strapazieren werde, wie das ein Teil meiner Vorredner getan hat.
    Die zeitliche Nähe der heutigen Auseinandersetzung mit der gestern hier abgeschlossenen Debatte über die Konjunktur- und Wirtschaftslage ist natürlich ein Zufall. Aber es ist gut, daß auf diese Weise der Öffentlichkeit der Zusammenhang der Problematik, die absolute Interdependenz von Wirtschafts- und Sozialpolitik noch einmal und nachdrücklich vor Augen geführt wird.
    Als Otto von Bismarck vor nunmehr siebzig Jahren die Grundlagen des deutschen Sozialversicherungswerkes schuf, gab es solche Zusammenhänge nicht, weil der Personenkreis an sich noch sehr klein war und weil die Leistungen gering waren und weil der Altersaufbau des deutschen Volkes die Summe der Altersrenten vergleichsweise klein hielt. Das ist gründlich anders geworden. Nehmen wir einmal optimistisch an, daß das wirkliche Volkseinkommen, also das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten, als Bemessungsgrundlage für die fortlaufenden Renten im Jahre 1960 den Betrag von 180 Milliarden DM erreicht, so würden davon 81/2 % gleich 15,2 Milliarden DM insgesamt und rund 2 % gleich 3,8 Milliarden aus Steuermitteln allein in die Rentenversicherung fließen. Damit wird diese Vorlage zu einem volkswirtschaftlichen Problem allerersten Ranges.


    (Dr. Berg)

    Die Gründe, die diese gewaltigen Summen notwendig machen, sind, einmal kurz aufgezählt, die folgenden. Der Anteil der in abhängiger Stellung Beschäftigten an der Gesamtbevölkerung ist gewaltig gestiegen. Das ist ganz allgemein im Wesen unserer vorwiegend industriellen Wirtschaftsordnung begründet. Im besonderen sei aber noch auf die stets wachsende Zahl berufstätiger Frauen hingewiesen. Die Kunst der Ärzte, der Fortschritt von Medizin und Hygiene und der allgemein gehobene Lebensstandard haben die durchschnittliche Lebenserwartung seit Bismarcks Zeiten um Jahrzehnte erhöht. Der Anteil der zu versorgenden Menschen ist schon jetzt überaus hoch und steigt in den nächsten Jahrzehnten weiter an. Unsere Zeit hat ein soziales Gewissen. Kein Mensch unserer Zeit, sofern er überhaupt über solche Probleme nachdenkt, würde die Wiederkehr der Zustände vergangener Zeiten befürworten wollen, wo eine ungeheure Summe von Not auf der einen Seite auf eine uns völlig unbegreifliche Gleichgültigkeit auf der andern Seite stieß.
    Wenn ich mich nun dem Regierungsentwurf zuwende, so möchte ich im Namen meiner Freunde von der Freien Volkspartei folgendes sagen. Niemand wird Einwendungen dagegen erheben, daß das Prinzip der Anwartschaftsdeckung verlassen worden ist. Allein die Höhe der Deckungssumme würde ein solches Verfahren unmöglich machen. Die Mittel sind einfach nicht mehr aufzubringen, und angesichts der Einschränkung der Anlagemöglichkeiten käme dieses Verfahren praktisch einer Sterilisierung von Kapital gleich, die volkswirtschaftlich gesehen nicht zu verantworten ist.
    Dazu sollte noch ein anderes betont werden. Sozialversicherungsgesetze haben nun einmal keinen Ewigkeitswert. Sie sind dann gut, sogar sehr gut, wenn sie auf die derzeitige gesellschaftliche Struktur des Volkes etwa wie ein Maßanzug auf den Leib zugeschnitten sind. Die Sozialstrukturen sind heute aber einem immer schnelleren Wandel unterworfen, auch wenn man einmal von Krieg und Kriegsgeschrei absieht. Industrialisierung, wachsende weltwirtschaftliche Verflechtung, aber auch Änderung der Anschauungen lassen erwarten, daß die nächste Generation ihre eigenen Überlegungen über Sozialversicherungsprobleme anstellen wird.
    Wer so denkt, wird schon aus diesem Grunde auf die Anwartschaftsdeckung verzichten. Ob aber die Umlagedeckung — und praktisch gesehen stellt die Regelung der Regierungsvorlage eine Umlagedeckung mit einer minimalen Risikoreserve dar — das Verfahren der Wahl darstellt, darüber sollten wir uns im Hinblick auf die doch angestrebte Stetigkeit der Leistungen ganz ausgiebig Gedanken machen.
    Wir sind nicht der Ansicht, daß die zur Zeit bestehende Ertragslage der Gesamtwirtschaft in absehbarer Zeit wesentliche Einbußen erleiden wird. Aber solche Prophezeiungen haben doch mit den Wetterprophezeiungen der meteorologischen Institute eines gemeinsam: sie haben nur statistischen Charakter, und der Wert der Aussagen, die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens sinkt mit dem Wachsen der Zeiträume schnell ab.
    Die Kapitaldeckung, die die Regierungsvorlage vorschlägt, ist nach unserer Ansicht unzulänglich. Wir stellen uns eine Abschnittsdeckung so vor, daß die Leistungen über mehrere Jahre auch dann nicht gefährdet sind, wenn infolge Konjunkturrückgangs die Beitragsleistungen rückläufigen
    Charakter annehmen. Die Verwirklichung der Forderung nach einer Kapitalreserve, die etwa für fünf Jahre einen Beitragsrückgang um ein Drittel so ausgleicht, daß die Rentenleistungen erhalten bleiben, scheint uns einen hinreichenden Krisenschutz zu gewähren.
    Ich bemerkte vorhin, daß die Riesensumme des Kapitals für die Anwartschaftsdeckung auf entscheidende volkswirtschaftliche Bedenken stößt. Umgekehrt aber sollte die Ausgleichsfunktion des Kapitalstocks der Versicherungsträger, wenn er in den angedeuteten Grenzen gehalten wird, beispielsweise für den Wohnungsbau nicht außer acht gelassen werden. Darauf ist heute schon mehrfach hingewiesen worden. Aber es schadet nichts, wenn man es noch einmal unterstreicht.
    Dem Gedanken, den man in der Begründung zur Regierungsvorlage findet: „Die möglichen Auswirkungen auf die Vermögensbildung der Rentenversicherungsträger dürfen nicht sozialpolitischen Notwendigkeiten vorgezogen werden", halten wir entgegen: eine ausreichende Vermögensbildung ist eine sozialpolitische Notwendigkeit.
    Als das Kernstück der Vorlage sehen wir den neu eingeführten Mechanismus der Festsetzung der Rente auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresbruttoarbeitsentgelts der drei vorhergegangenen Jahre an. Wir sind bereit anzuerkennen, daß der allgemeine Trend der Steigerung der Lebenshaltungskosten, der der Wirtschaftsstruktur der industriellen Gesellschaft offenbar inhärent ist, besteht und daß die Rentenbemessung dieser Erscheinung Rechnung tragen muß. So aber, wie es die Regierungsvorlage vorsieht, geht es nach unserer Ansicht nicht. Wenn wir der Vorlage folgen, bekommen wir in unsere Währung ein Element der Unsicherheit hinein — auch das ist heute schon oft gesagt worden, muß aber immer wieder unterstrichen werden —, was absolut verhängnisvolle Folgen haben kann.
    Der Vorgang ist bei Licht besehen doch folgender. Jahr für Jahr werden an die Rentenempfänger Gelder ausgezahlt, deren Höhe von der Lohn-und Gehaltsentwicklung der drei zurückliegenden Jahre abhängig ist. 1960 werden also beispielsweise 14 Milliarden eines Zahlungsmittels als Konsumgeld erscheinen, welches der Zahlungsmittelkonstanz durch einen gesetzlich manipulierten Kunstgriff entzogen ist: die neue Rentenmark 1956. Wir hatten schon einmal eine Rentenmark; sie hat uns 1923 aus der Katastrophe der Inflation herausgeholt. Wir lehnen es ab, jetzt eine neue Rentenmark mit umgekehrtem Vorzeichen zu schaffen, welche die Gefahr einer inflationistischen Entwicklung in sich birgt.
    Man soll sich doch keinen Täuschungen hingeben: Anspruch auf die gleiche Anpassungsregelung haben noch viele, viele andere Gruppen; sie sind heute schon oft aufgeführt worden. Da sind die Empfänger von Versorgungsleistungen, von denen ich nur die Kriegsopfer nennen will. Da sind vor allem die Sparer, deren Spargroschen ja auch den durchgehenden Kaufkraftentwertungen unterliegen. Kurz: wir werden hier eine Neuauflage des bekannten Fisherschen Gesetzes erleben, welches bekanntlich besagt, daß schlechte Währungen gute verdrängen. Und um eine schlechte Währung wird es sich aller Voraussicht nach bei der Rentenmark 1956 handeln.
    Ich habe gestern bei der Erörterung der Zusammensetzung der Schiedsgerichte in Lohnstreitig-


    (Dr. Berg)

    keiten darauf hingewiesen, daß nicht nur die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften Interesse an Lohnerhöhungen haben, sondern daß auch gewisse Industrien, vor allem diejenigen, die Massenkonsumgüter des gehobenen Bedarfs herstellen, ferner diejenigen, die an der Entwertung der aufgenommenen Kredite interessiert sind, jede Lohnerhöhung freudig begrüßen. Sollen wir nun wirklich der Lohn-Preis-Spirale n o c h einen Auftrieb geben? Die Handhaben, die Währung kaufkraftstabil zu halten, sind an sich stark eingeschränkt worden, seitdem sich unter Führung der Amerikaner die Auffassung in der Wirtschaft mehr und mehr breit macht, die Konjunktur sei am besten durch eine langsam schleichende Kaufkraftinflation zu sichern.
    Bislang durften wir in Deutschland stolz darauf sein, in unserem Sozialversicherungssystem ein währungsstabilisierendes Element erster Ordnung zu besitzen. Wir wissen, daß die Rentner zu einem Teil in Form einer kümmerlichen Lebenshaltung die Kostenträger dieser Stabilisierung waren. Mit dem Grundsatz aber hat das nichts zu tun. Wir, meine Freunde von der Freien Volkspartei und ich, wenden uns mit aller gebotenen Entschiedenheit gegen diese Entwicklung. Wir werden in den Ausschüssen auch für diesen Punkt der Vorlage Änderungsvorschläge machen, die nach unserer Ansicht geeignet sind, das Problem gefahrlos zu lösen.
    Wesentlich besser scheint uns die Lösung des Problems der Anpassung der laufenden Renten an die wirtschaftliche Entwicklung gelungen zu sein. Die Wahl der Bemessungsgrundlage — das Nettosozialprodukt zu Faktorkosten als ein mit absolut ausreichender Genauigkeit zu ermittelnder Repräsentant des Volkseinkommens — und noch dazu der glättende Effekt der rückwirkenden Berechnung für eine Reihe zurückliegender Jahre scheinen uns eine ausreichende Bremswirkung auszuüben. Die Einzelfragen, ob Sozialbeirat, ob Rechtsverordnung oder ob Automatik, gehören in die Ausschußberatungen.
    Die Regierungsvorlage besteht aus zwei Teilen, von denen der zweite die Angestelltenversicherung zwar von der Versicherung der Arbeiter absetzt, aber im Grunde durch ein System textlicher Rückverweisungen praktisch vollständig an den ersten Teil angleicht. Wir halten es für erforderlich, daß zwei selbständige Gesetze geschaffen werden, die durch unterschiedliche Behandlung der unterschiedlichen Struktur der Arbeiter und der Angestellten Rechnung tragen. Wir wissen, daß mancherlei Überschneidungen und Überdeckungen der beiden Gruppen im Erscheinungsbild zutage getreten sind und die scharfe Grenzlinie, die etwa im Jahre 1911 bestand, als die Angestelltenversicherung ins Leben gerufen wurde, verwischt haben. Das ändert nichts an der grundsätzlich andersgearteten sozialen Stellung der Angestellten. Ohne damit irgendwelche positiven oder negativen Werturteile zu fällen, kann doch gesagt werden, daß das Streben der Angestellten im Durchschnitt auf den Aufstieg in größere Wirkungsbereiche gerichtet ist. Eine Vertiefung dieses Problems, das bekanntlich mit der Forderung der SPD nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusammenhängt, scheint mir hier nicht angängig zu sein.
    Die Regierungsvorlage bringt nun eine grundlegende Neuerung darin, daß die Pflichtversicherungsgrenze fallen soll. Man kennt die Gründe. Auch hier ist in vielem ein Wandel in den Anschauungen eingetreten. Man sollte diesen Schritt aber sehr sorgfältig überlegen, ehe man ihn tut, vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß dem Grundsatz nach das Sozialversicherungswerk nur für diejenigen da ist, die aus Eigenem in der Regel nicht in der Lage sind, Altersvorsorge zu treffen. Weiterhin wird die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- und Höherversicherung bereitgehalten und damit dem Versicherten aus eigener Verantwortung ein höheres Maß an Leistung im Alter gesichert.
    Daß die Berufsunfähigkeitsbegriffe einer erheblichen Vertiefung bedürfen, wenn man den Besonderheiten der Angestelltenschaft Rechnung tragen will, auch darauf soll hier nur im ganzen hingewiesen werden. Die Vorlage läßt nicht erkennen, daß sie z. B. die Vorbildung und Ausbildung — vielfach doch zwingende Berufsvoraussetzungen — im Rahmen der beruflichen Umschulung der Angestellten besonders berücksichtigt.
    Wir bejahen eindringlich noch einmal den Grundsatz der Selbstverwaltung, dies um so mehr, als er sich bis heute durchaus bewährt hat. Mehr und mehr prägt sich den Versicherten das Bewußtsein ein, daß die Sozialversicherungseinrichtungen ihre ureigene Angelegenheit sind und daß der nun einmal auf der Sache lastende staatliche Zwang in Wirklichkeit eine Wohltat und nichts weiter ist.
    Dieses Bewußtsein — und das sollte ernsthaft geprüft werden — würde noch entscheidend vertieft werden können, wenn man das Prinzip der Ersatzkrankenkassen in irgendeiner Form auf die Rentenversicherung übertragen würde. Das würde bedeuten, daß eine Vielfalt von freiwilligen Rentenversicherungsträgern, differenziert nach Wirtschaftszweigen, entstünde, denen dann der Versicherte nach seiner Wahl angehören kann, selbstverständlich ebenfalls unter dem großen Dach der Bundesaufsichtsbehörden. Wir entrinnen damit wirksam den jetzigen Mammutorganisationen und bringen ein Konkurrenzprinzip hinein, welches leistungssteigernd wirken kann.
    Nun zur Frage der Rehabilitation! Die Vorlage sieht durchaus richtig, daß die Rückführung der durch Krankheit und Folgezustände Bedrohten in den Beruf oder in einen Ersatzberuf ein Aufgabenkomplex ist. Dieser Komplex kann nur von einer Stelle aus sinnvoll gesteuert werden, so daß dann sofort die Frage entsteht, wer denn diese steuernde Stelle sein soll, die Rentenversicherungsträger, die Krankenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung usw. Aus vielen Gründen sind wir nicht der Meinung, daß die Rentenversicherung die hierfür geeignete Stelle ist. Vielmehr sollte man genauestens prüfen, ob nicht der Krankenkasse diese Aufgabe überlassen bleiben soll; denn sie ist auf Grund ihrer Erfahrungen, auf Grund ihres dauernden engen Kontaktes mit Ärzten und Krankenhäusern die gegebene Stelle.
    Allerschwerste Bedenken löst bei uns die Formulierung des § 1243 Abs. 1 aus. Da heißt es:
    Der Träger der Rentenversicherung kann die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen.
    Was das heißen soll, steht in dem Kommentar zu lesen. Da wird von „eigenen Einrichtungen, die gegebenenfalls erst geschaffen werden sollen" gesprochen, Einrichtungen also, in denen angestellte Ärzte das ihnen überwiesene „Rehabilitations-


    (Dr. Berg)

    material" — dieses entsetzliche Wort habe ich bewußt zu diesem Zweck geprägt — behandeln sollen,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Kranke sind das!)

    Wir werden diese Frage ganz besonders scharf unter die Lupe nehmen. Die Freiheit des Arztberufes, eines Berufes, für den Freiheit absolutes Berufsmerkmal ist, die Freiheit der Arztwahl auch in der Rehabilitation sind für uns Werte, die gerade auch denen, die unter ganz besonderem Zwang eines drohenden sozialen Abstiegs stehen, erhalten bleiben sollen.
    Ich versage es mir, weiter in Einzelheiten einzusteigen, die ja sowieso schon Gegenstand weitestgehender Erörterungen gewesen sind und die ja zum Teil nicht in die erste Lesung hineingehören. Schwere Arbeit aber wartet auf die Ausschüsse, die mit der Vorlage beglückt werden. Wir geben der Hoffnung Ausdruck, daß das Bewußtsein der menschlichen und volkswirtschaftlichen Verantwortung dieser Arbeit die geistige Grundlage gibt.

    (Beifall rechts und in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Berg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Finselberger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es ist gewiß nicht leicht, wenn man heute als letzter Redner zu dem Rentenversicherungsgesetz zu sprechen hat; aber ich glaube, daß es andererseits ganz gut für mich gewesen ist, einmal die Betrachtungen der Reihe nach zu hören, die von meinen Vorrednern angestellt worden sind. Ich habe daran erkannt, von welch verschiedenen Betrachtungsorten aus man diese Problematik überhaupt sieht. Ich habe wirklich nicht die Absicht, hier Betrachtungen mit einer -- entschuldigen Sie den Ausdruck — weltanschaulichen Untermauerung anzustellen. Ich will mich in die Lebensnähe dieser Problematik begeben; ich will es tun, um mich hier auf dieses Gesetz zu konzentrieren. Ich will es aber auch tun im Hinblick auf Ergänzungen, die hier ausgesprochen worden sind und die, wie ich glaube, oftmals die Spannweite einer gewissen Verantwortung, die wir als Abgeordnete des Bundestages zu tragen haben, etwas überrundet haben.
    Ich habe mit großer Besorgnis davon gehört, welch große Gefahr die — hoffentlich recht erhebliche — Anhebung der Renten im Hinblick auf die Gefährdung der Währung, im Hinblick auf irgendwelche inflationistischen Erscheinungen darstellen könne. Wenn das die Rentner draußen hörten — ich weiß nicht, wie sie sich dazu äußern würden! Man hat sich jahrelang, sicherlich auch im Hinblick auf die Fülle der sozialpolitischen Aufgaben, die auf uns zugekommen sind, nicht sehr intensiv darum gekümmert, inwieweit die Höhe der Renten dem Preis- und Lohngefüge nachhinkt. Heute, wo nun die Regierungsvorlage da ist, müssen wir uns von verschiedenen Seiten sagen lassen, daß gerade die Renten und die Rentner eine Gefahr für die Währung bilden könnten und die Voraussetzungen für inflationistische Erscheinungen schaffen könnten.

    (Sehr gut! beim GB/BHE.)

    Wir wollen uns doch bei der allgemeinen Betrachtung darauf einigen, zu sagen, daß der Anteil der Rentner am Sozialaufkommen viel zu gering ist, um eine solche Gefahr heraufbeschwören zu können. Es ist geradezu merkwürdig, ja, ich möchte sagen, es ist vielleicht grotesk, daß gerade ich als Sprecherin einer Oppositionsfraktion mich gewissermaßen als Schutzpatron für die Auffassung des Herrn Bundeskanzlers fühle, der wer weiß wie oft schon gesagt hat, daß unsere Währung durchaus gesund ist, und der sich dagegen verwahrt hat, daß man immer von Währungsgefahr und Inflationsgefahr spricht.
    Hier wird davon gesprochen, daß man die Rentenversicherung immer mehr auf das Gebiet der Versorgung hinüberschiebt und daß sich alles — das ging aus manchem, was hier gesagt wurde, hervor — allein noch auf den Vater Staat verläßt, während man doch dazu kommen müßte, daß auch der Arbeitnehmer die selbständige Eigentumsbildung erreicht. Zu dieser sagen auch meine politischen Freunde und ich ja. Aber wir müssen doch sehen, daß es gerade für den Angestellten und den Arbeiter am allerschwierigsten ist, zu einer Eigentumsbildung zu kommen. Wir wollen dabei nicht verkennen und müssen das in den Kreis unserer Betrachtungen mit einspannen, daß gerade auch der Arbeiter und der Angestellte durch Krieg und Kriegsfolgen Eigentum verloren haben und heute noch nicht wieder in der Lage sind, einen größeren Teil dieses verlorenen Eigentums neu zu bilden.
    Von Anbeginn an ist die Rede davon gewesen, daß es die Aufgabe des 2. Bundestages sein müsse, zu einer umfassenden Sozialreform zu kommen. Ich möchte dabei auf die Regierungserklärung des Herrn Bundeskanzlers hinweisen und hervorheben, daß dieses Ziel für uns, die wir damals eine der Koalitionsfraktionen waren, ein besonderes Anliegen und auch die Veranlassung gewesen ist, weshalb wir damals in die Regierung hineingegangen sind. Wir haben es schmerzlich vermißt, daß aus diesen Vorsätzen nichts geworden ist. Heute haben wir einen Teil der Sozialreform in Gestalt eines Rentenversicherungsgesetzes vor uns liegen. Schon nach dem äußeren Bild sind wir nicht davon überzeugt, daß es sich hier um eine Rentenreform handelt. Es handelt sich doch lediglich um zwei Arten von Rentnern, nämlich der Angestellten und der Arbeiter als Versicherte; weite Kreise anderer Rentnergruppen sind dabei ausgeschlossen. Das liegt sicherlich nicht zuletzt daran, daß andere Gesetze geschaffen wurden, mit denen man aber die sozialen Nöte nicht genügend aufgefangen und gemildert hat. Es ist sehr häufig von Heimatvertriebenen die Rede gewesen. Ich wüschte, man hätte die Betonung auf Heimatvertriebene und Kriegs-sachgeschädigte gelegt, als im 1. Bundestag das Lastenausgleichsgesetz geschaffen wurde. Dann wären heute nicht, wie das bisher geschehen ist, die Unterhaltshilfeempfänger mit dem Hinweis anzusprechen gewesen, daß sie die Benachteiligten sind, wenn wir jetzt daran gehen, die Renten der Angestellten und der Arbeiter neu zu ordnen. Gerade weil das Lastenausgleichsgesetz keineswegs den Vorstellungen meiner politischen Freunde entsprochen hat und weil auch die nachfolgenden Novellen noch nicht das erfüllt haben, was wir uns unter dem Gesichtspunkt einer sozialen Gerechtigkeit wünschen, müssen wir heute feststellen, daß es nicht angebracht ist, eine Sozialversicherung so zu betrachten, als handelte es sich um eine Privatversicherung. Wir möchten die Betonung sehr auf „sozial" legen und daran erinnern, daß auch die Solidarhaftung keinesfalls strapaziert werden darf.
    Wir haben es bisher auch nicht zu einer Bedarfsrente gebracht. Das ist bisher doch nur eine nomi-


    (Frau Finselberger)

    nelle Angelegenheit gewesen. Wir müssen zu einer Bedarfsrente kommen. Die vielen nachfolgenden Gesetze zur Erhöhung der Renten, die heute vom Herrn Kollegen Horn mit Recht erwähnt worden sind, haben nicht zu einer tatsächlichen Bedarfsrente geführt.
    Nach diesen allgemeinen Betrachtungen noch ein Wort zu dem äußeren Bild dieses Rentenversicherungsgesetzes. Es sind Änderungen des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung. Ich muß offen gestehen, daß wir uns unter einem neuen Rentenversicherungsgesetz auch in der äußeren Erscheinung und in der äußeren Darstellung dieses Gesetzes etwas anderes vorgestellt haben. Wir möchten — der Standpunkt ist, wie Sie aus mancherlei Ausführungen zu anderen erstellten Gesetzen gehört haben, immer von meiner Fraktion vertreten worden — Gesetze schaffen, die auch der Staatsbürger versteht und leicht nachlesen kann. Auch bei diesem Rentenversicherungsgesetz, das den Staatsbürger schon als Versicherten sehr interessiert, muß er im Bilde sein und muß es ihm leicht gemacht werden, sich darin zurecht zu finden. Wir müssen zugeben, daß das Nachlesen doch nur eine Angelegenheit von Fachleuten, zumindest von Menschen ist, die auf diesem Gebiet schon einigermaßen versiert sind. Es mag vielleicht sein — und ich habe die hier ausgesprochene Anregung begrüßt —, daß wir der Klarheit und Übersichtlichkeit schon einen Schritt näherkommen, wenn wir eine Novellierung des AVG vornehmen und dazu noch ein Gesetz für die in der Invalidenversicherung Versicherten schaffen.
    Ich meine, es sollte auch möglich sein, Voraussetzungen für eine Verwaltungsvereinfachung zu schaffen. Darauf werde ich noch zu sprechen kommen. Bisher habe ich noch nicht den Eindruck, daß hier etwas Entscheidendes geschieht.
    Auch über die Durchführung, insbesondere über die Umwandlung der Rentensätze, die die jetzt lebenden Rentner erhalten, in die zukünftigen neuen Rentensätze, werden wir uns im Ausschuß noch sehr eingehend zu unterhalten haben. Hier gilt es, nach Möglichkeit Zeitversäumnisse und vor allen Dingen einen großen Kostenaufwand zu vermeiden. Das wird sicherlich eine der schwierigsten Aufgaben sein, die sich aus der Struktur dieses Gesetzes ergeben.
    Nun darf ich auf Einzelheiten eingehen. Ich will nur diejenigen ansprechen, die entweder noch nicht erwähnt worden sind oder bei denen ich noch ein besonderes Anliegen meiner politischen Freunde vorzubringen habe.
    Sowohl im Regierungsentwurf wie auch im SPD-Entwurf ist vorgesehen, daß alle Arbeitnehmer versichert sein sollen. Dem stimmen wir auf Grund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre zu. Auch im Sozialpolitischen Ausschuß unserer Partei ist diese Forderung als durchaus richtig empfunden worden. Darüber, wo die versicherungspflichtige Grenze liegen soll, ob bei 750 oder bei 1000 DM, wird man Sachverständige hören müssen. Aber im Grundsatz begrüßen wir, daß alle Arbeitnehmer versichert sein sollen. Wir sind nicht der Meinung, die heute zum Ausdruck gekommen ist, daß damit ein gewisser Zwang auf diejenigen ausgeübt wird, die von sich aus, aus eigenem Willen die Vorsorge für ihr Alter treffen möchten. Wir haben zu viele Klagen gehört, und die Erfahrungen des Krieges und der Nachkriegszeit haben doch gezeigt, daß auch Bezieher von Einkommen von etwa 1000 DM nicht unter allen Umständen dazu in der Lage sind, eine Vorsorge für das Alter zu treffen.

    (Zustimmung beim GB/BHE und bei der SPD.)

    Daran sollten wir uns einmal erinnern. Wir dürfen auch nicht von normalen Lebensverhältnissen ausgehen. Wir haben einen Krieg verloren, 220 000 Menschen leben noch in Baracken, und in den Zonengrenzbezirken haben wir jahrelang Dauerarbeitslose. Außerdem sollten wir daran denken, daß im Kreise der Rentner ein Nachholbedarf besteht und daß der Kreis der Rentner in den nächsten 15, 16 Jahren und darüber noch sehr viel größer sein wird als im Augenblick.

    (Beifall beim GB/BHE und bei der SPD.)

    Wir sollten uns vor allen Dingen daran erinnern, daß wir die Folgen des Krieges in diesem Kreis der deutschen Bevölkerung noch längst nicht überwunden haben, trotz eines deutschen Wirtschaftswunders!

    (Erneuter Beifall beim GB/BHE und bei der SPD.)

    Von hier aus betrachtet sehen die Dinge doch sehr viel anders aus. Man sollte sehr vorsichtig mit der Behauptung sein, daß man bei einem Gehalt von 750 oder 1000 DM von sich aus Vorsorge treffen könne. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß nur ich allein die Briefe aus jenen Kreisen bekomme, die sich durchaus einmal in dieser guten Situation befunden haben und die heute vor dem Nichts stehen.
    Gerade im Hinblick auf die Flut der Zuschriften, die uns wohl alle erreicht haben, möchte ich zum Ausdruck bringen, daß auch meine politischen Freunde nicht daran denken, die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung irgendwie in ihrem Bestand und in ihren Rechten anzutasten. Auch wir bekennen uns dazu, daß die Rechte der Angestelltenschaft erhalten bleiben sollen. Aber wir wollen uns auch nicht irgendwie einer Entwicklung, der wir nicht entgehen können, in den Weg stellen. Wir wollen nicht die Augen davor verschließen, daß heute der Stand des Arbeiters gesellschaftlich und gesellschaftspolitisch ein anderer ist als vor 20, 30 oder 50 Jahren.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Wir sollten auch die Wertigkeit der Leistung dieses Arbeiters, sowohl des Facharbeiters als des angelernten Arbeiters, heute durch eine etwas andere Brille sehen, weil bei den Arbeitern oftmals eine sehr gründliche Vorbildung und Ausbildung erforderlich ist, wie wir sie manchmal bei Angestellten nicht vorfinden. Ich habe den Mut, das hier zu sagen, denn ich komme aus der Gewerkschaftsarbeit der Angestellten und ich gehöre selber einer Angestelltenorganisation an. Arbeiter und Angestellte, diese beiden Stände — wenn man überhaupt von „Ständen" sprechen will — sollten nicht miteinander konkurrieren; wir sollten sie auch gar nicht irgendwie zu einer Gleichmacherei verurteilen. Was für den Arbeiter noch nachzuholen ist, was bei ihm bisher versäumt worden ist, sollte in diesem Gesetz unter allen Umständen geregelt werden. Wir bekennen uns auch deshalb grundsätzlich dazu, weil wir uns dafür ausgesprochen


    (Frau Finselberger)

    haben, den Arbeiter im Krankheitsfall ebenso wie den Angestellten zu behandeln. In Konsequenz einer solchen Auffassung müssen wir uns für eine gleiche Behandlung der Arbeiter und Angestellten einsetzen.
    Eine etwas schwierige Angelegenheit ist die Selbstversicherung. Meine politischen Freunde sind der Meinung, daß die Selbstversicherung im Prinzip nicht mehr angebracht ist, daß wir sie aber für eine gewisse Übergangszeit sicherlich nicht entbehren können. Ich brauche nur an die Frage der Handwerkerversicherung zu erinnern. Das ist nur eines dieser Dinge. Wir müssen vor allen Dingen den kleineren Selbständigen die Möglichkeit geben, sich eine eigene Einrichtung zu schaffen. Ich will hierbei nicht auf Einzelfragen eingehen. Auch zu der sogenannten Hausfrauenversicherung, die ja nur ein Ausschnitt aus der freiwilligen Selbstversicherung ist, für einen gewissen Teil der Frauen, soweit sie nicht vorher pflichtversichert waren, wäre sicherlich einiges zu sagen. Denn wir sollten gewiß vermeiden, daß die freiwillig Selbstversicherten eine Rente beziehen, die sich nicht aus ihren eigenen Beiträgen finanziert, sondern aus den Beiträgen der Pflichtversicherten. So etwas wäre nicht als gerecht zu bezeichnen.
    Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bedarf es eines ganz besonderen Grundsatzes, den ich kurz herausstellen möchte. Selbstverständlich setzen wir uns dafür ein, daß die Arbeitskraft erhalten bleibt und auch wiederhergestellt wird. Dabei dürfen keinerlei Maßnahmen gescheut werden. Aber eines sollten wir als Grundsatz anerkennen: daß dabei kein Zwang ausgeübt werden kann; es muß immer eine freiwillige Maßnahme für den Arbeitnehmer sein, weil nur einer solchen Maßnahme Erfolg beschieden sein wird.
    Ganz kurz zur Invalidenversicherung! Wir sind damit einverstanden, daß eine gestufte Invalidenrente geschaffen wird. Aber es wäre noch sehr zu überlegen, ob man nur dann zu einer 100°/oigen Invalidenrente kommen soll, wenn keinerlei Nebeneinnahme mehr möglich ist. Man sollte überlegen — das wird Aufgabe in den Ausschußsitzungen sein --, ob man sie nicht auch bei 80 %iger Invalidität schon gewähren sollte; denn geringste Nebeneinnahmen sollten nicht dazu führen, daß die volle Invalidenrente verwehrt wird. Ich wende mich dabei besonders an die Kolleginnen und Kollegen in diesem Hause, die doch immer davon sprechen, daß die Eigeninitiative und die Eigenverantwortung angesprochen werden sollen. Sie würden bestimmt gedrosselt werden, wenn es bei einer solchen Bestimmung bliebe.
    Heute ist schon sehr viel von der Altersgrenze gesprochen worden. Meine politischen Freunde stehen natürlich zu der Altersgrenze von 65 Jahren. Eine Heraufsetzung oder die Regelung, daß jemand im Alter von mehr als 65 Jahren zur Steigerung der Rente noch weiter arbeiten kann, ist wohl überhaupt nicht diskutabel. Wir sollten lieber dafür sorgen und die Regierung bitten, daß durchgreifende Maßnahmen gefunden werden, damit die älteren Arbeitnehmer, die schon jahrelang arbeitslos sind, endlich einen Arbeitsplatz bekommen. Das ist ein sehr schwieriges Problem, das immer noch nicht aufgegriffen worden ist.
    Die Festsetzung der Altersgrenze der Frauen sollten wir, wie die Sozialpolitik insgesamt, nur unter dem Gedanken der Wiedervereinigung sehen. Wir sollten uns nicht davon beschämen lassen, daß die Frauen in der sowjetisch besetzten Zone mit 60 Jahren Anspruch auf Rente haben. Die Begründung, Herr Arbeitsminister, die Sie hier gegeben haben, ist nicht überzeugend. Wie es meine Vorrednerin schon getan hat, so möchte auch ich sagen, daß die Organisationen den Mut haben sollten, sich zu melden und uns ihren Standpunkt darzulegen; denn es ist kaum vorstellbar, daß Frauen der Meinung sind, sie werden, wenn sie den Anspruch auf eine Rente geltend machen, von ihrem Arbeitsplatz verdrängt. Ich weise darauf hin, daß nur 17 % der Frauen mit 60 Jahren einer Berufsarbeit nachgehen. Das ist ein schlagender Beweis dafür, wie es im allgemeinen in diesen Altersgruppen mit der Berufsarbeit der Frauen aussieht.
    Es muß aber auch eine Gleichziehung erfolgen dergestalt, daß der Arbeiter, wie wir das bisher in § 397 AVG geregelt hatten, mit 60 Jahren Anspruch auf Rente hat, wenn er länger als ein Jahr arbeitslos ist. Es muß ermöglicht werden, das für den Arbeiter nachzuholen. Wenn diese Möglichkeit geschaffen wird, dann gerät damit in keiner Weise das Recht der Angestellten ins Hintertreffen. So wollte ich vorhin schon meine Ausführungen im Hinblick auf Arbeiter einerseits und Angestellte andererseits aufgefaßt wissen.
    Wir haben es sehr bedauert, daß im Regierungsentwurf die Elternrente nicht enthalten ist. Wir melden jetzt schon auch die Forderung nach einer Geschwisterrente an. Ein Gesetz, in dem die Eltern- und die Geschwisterrente nicht enthalten ist, ist nicht fortschrittlich. Wenn man heute von dem Rentenversicherungsgesetz als von einer Rentenreform spricht, dann vermissen wir das um so mehr. Wir sollten uns darüber einig werden, daß die Begriffe Eltern- und Geschwisterrente — sie sind schon von anderer Seite aufgegriffen worden — in diesem neuen Gesetz verankert werden.
    Ein ganz besonderes Anliegen, das vom Bundesrat vorgebracht und auch gebilligt worden ist, das aber die Bundesregierung ablehnt, ist die Forderung der Sicherung des Alters auch für einen Personenkreis, der durch Kriegsfolgen seiner Altersversorgung beraubt worden ist, dessen Angehörige als Arbeitnehmer tätig waren, die die Wartezeit nicht erfüllt haben oder nur eine geringe Versicherungszeit nachweisen können. In diesem Personenkreis befinden sich sehr viele Heimatvertriebene und Flüchtlinge, aber auch Einheimische, die durch Kriegsfolgen ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Existenz beraubt worden sind. Sicherlich haben wir dem Bundesrat dafür zu danken, daß er den Vorschlag gemacht hat, auch diese Menschen in die Rentenversicherung einzubeziehen und durch Bundesmittel, auch in Form einer Art Nachentrichtung, in den Genuß einer Rente kommen zu lassen. Das sagen wir ganz besonders deshalb, weil wir uns nicht damit einverstanden erklären können, Herr Arbeitsminister, was Sie in der Bundesratssitzung gesagt haben, daß das nämlich, soweit es Vertriebene, Flüchtlinge oder Kriegssachgeschädigte betrifft, eine Angelegenheit des Lastenausgleichs sei. Das Lastenausgleichsgesetz ist vom 1. Bundestag in einer so unbefriedigenden Form verabschiedet worden, daß es nicht angeht, aus diesen so beschränkten Mitteln des Lastenausgleichs nun auch noch dem von mir angesprochenen Personenkreis Mittel zur Verfügung zu stellen. Ich habe in der Zeit, seit ich dem Bundestag angehöre, sehr häufig


    (Frau Finselberger)

    darauf hingewiesen — auch in persönlichen Gesprächen, ich bedauere, daß der Vertriebenenminister Professor Dr. Oberländer nicht mehr da ist —, daß unter allen Umständen auch dieser Personenkreis zwar in das Gesetz zum Lastenausgleich einbezogen werden muß, daß das aber nur dann geschehen kann, wenn der Bund auch bereit ist, hierfür besondere Mittel zur Verfügung zu stellen. Mir sagte vor einigen Tagen ein Vertreter einer Heimatvertriebenenorganisation aus Kassel: „Damals, als wir diese Ansprüche anmeldeten, hieß der Verschiebebahnhof Sozialreform, und heute, da wir einen Teil der Sozialreform, die Rentenreform, vor uns liegen haben, heißt nun der Verschiebebahnhof Lastenausgleich!" Ich meine, nachdem dieser Personenkreis nicht in das Lastenausgleichsgesetz einbezogen worden ist, kann man ihn nicht jetzt, wo wir den Wunsch haben, dad er in das Rentenversicherungsgesetz einbezogen wird, wieder auf den Lastenausgleich verweisen.

    (Zuruf vom GB/BHE: Schwarzer-PeterSpiel!)

    Nachdem wir wissen, wie schwer es ist, hier Gesetze durchzubringen, um die sozialen Hohlräume, die doch nun einmal bei uns vorhanden sind, auszufüllen, müssen wir schon darauf bestehen — und wir hoffen die Unterstützung aller Abgeordneten des Hauses zu haben —, daß dieser Personenkreis unter allem Umständen hier in dem Rentenversicherungsgesetz erfaßt wird. Dies ist ein besonderes Anliegen des Gesamtdeutschen Blocks/ BHE. Es betrifft nicht nur Vertriebene und Flüchtlinge, sondern auch einen erheblichen Kreis Einheimischer, die durch Kriegsfolgewirkungen die Existenz bzw. den Arbeitsplatz verloren haben.
    Die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/BHE ist der Meinung, daß wir unter allen Umständen auch in diesem Gesetz zu einer Mindestrente kommen müssen. Dieses Gesetz hätte nicht die geringste Berührung mit einem reformistischen Gedankengut, wenn es — und ich muß das nachher noch einmal im besonderen ausführen — Renten vorsähe, die etwa unter dem Fürsorgerichtsatz liegen. Wenn wir das vermeiden wollen, müssen wir zu einer Mindestrente kommen. Wir haben uns in meiner Fraktion sehr eingehend mit dieser Problematik eines neuen Rentenversicherungsgesetzes beschäftigt. Wir haben uns die Angelegenheit sicherlich nicht sehr einfach gemacht, sondern wir haben Fachexperten aus den verschiedensten Gebieten zugezogen und gehört. Wir haben dabei feststellen können und in der eigenen Nachprüfung bestätigt gefunden, daß es bei diesem Rentenversicherungsgesetz auch Rentner gibt — nach einer Schätzung sind es etwa 30 bis 40 %, ja, es wird sogar noch von einem höheren Prozentsatz gesprochen —, deren Renten überhaupt nicht angehoben werden, und daß manche Renten nach diesem neuen Rentenversicherungsgesetz noch nicht einmal die bisherige Höhe erreichen, was sicherlich durch die Anlage des Gesetzes und der Tabellen bedingt ist. Dabei ist uns auch gesagt worden, Herr Bundesarbeitsminister — das soll kein Vorwurf sein —, daß sich in der ersten Rententabelle Irrtümer ergeben haben und daß sie inzwischen durch eine Tabelle, die mehr stimmt, ersetzt worden sein soll. Wir möchten nicht erleben, daß ein erheblicher Prozentsatz von Rentnern überhaupt nicht mit einer Rentenanhebung zu rechnen hat.
    Auffallend ist — und da muß ich eine gewisse Kritik an Ihnen, Herr Bundesarbeitsminister, üben —, daß in den Beispielen, die Sie oder Vertreter Ihres Ministeriums geben, immer 40 Arbeitsjahre zugrunde gelegt werden. Wir wissen doch, daß es im Durchschnitt 32 oder 33 Arbeitsjahre sind und daß dieser Unterschied von 7 bis 8 Jahren eine erhebliche Verminderung der Rente bewirkt, die erreicht wird. Wir sollten uns gewöhnen, davon auszugehen, was der Normalfall ist. Der Normalfall — darin bin ich mir auch mit Kollegen der verschiedensten Fraktionen klar — ist 33 Arbeitsjahre. Das hat in erheblichem Maße dazu beigetragen, bei den Rentnern Hoffnungen zu erwecken. Wenn sich das Rentenversicherungsgesetz durch die Beratungen im Ausschuß nicht erheblich verbessert, erfüllen sich diese Hoffnungen nicht, und es greift wieder eine große Enttäuschung in den Rentnerkreisen Platz. Sie greift aber auch bei unseren Versicherten Platz.
    Ich darf auf die Altersrente zurückkommen. Wir, die wir der Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks angehören, verstehen es einfach nicht, daß die Bundesregierung bei diesem Entwurf überhaupt nicht daran denkt und gar nicht geplant hat, ja, es auch nicht will. daß der Bund Mittel für die Altersrente gibt. Wir möchten einmal feststellen, daß die Arbeitsleistung des Angestellten und des Arbeiters nicht nur ein Kaufartikel für den Lohn und das Gehalt und, davon abgezweigt, die Beitragsleistung ist, auf die sich die Rente aufbaut. Ich möchte hier zum Ausdruck bringen, daß der Arbeiter und der Angestellte auch volkswirtschaftliche Werte für Volk und Staat schaffen und daß sie hierfür auch Anerkennung verlangen können, und zwar in der Form, daß Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.

    (Beifall beim GB/BHE. — Abg. Pelster: Wer hat das denn bestritten?)

    Wir halten es auch für indiskutabel, daß nach dem Regierungsentwurf alle fünf Jahre eine Nachprüfung und eine Anpassung der Rente erfolgen sollen. Auch der Vorschlag des Bundesrates. alle drei Jahre eine solche Anpassung und Nachprüfung vorzunehmen, ist keinesfalls ausreichend. Ich hätte sehr gerne gewußt — das läßt sich vielleicht in der Ausschußsitzung einmal feststellen —, weshalb man nicht dem Vorschlag, den der Beirat gemacht haben soll. alle Jahre eine Nachprüfung vorzunehmen, Folge leistet.
    Ich brauche mich dabei nur darauf zu beziehen, was ich bereits gesagt habe: Wir stehen nicht auf dem Standpunkt, daß durch ein gutes Rentenversicherungsgesetz die Währung geschädigt würde oder inflationistische Erscheinungen zutage treten würden. Man hat diese Besorgnisse — wir sind sehr froh darüber — noch niemals bei der Regelung für die Beamten geäußert. Der Beamte bekommt. wenn er seine Pension bezieht, immer einen Prozentsatz von seinem jeweiligen Gehalt. Dagegen hat sich auch noch niemals jemand gewehrt oder irgendwelche Besorgnisse angemeldet. Wir vom Gesamtdeutschen Block/BHE sind sehr froh darüber. können es aber nicht verstehen, daß ein für die Beamten anerkannter Grundsatz für die Arbeiter und Angestellten nicht angebracht sein soll.
    Meine politischen Freunde wünschen, daß dieses Gesetz noch am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft tritt. Meine Fraktion hat schon ihr Einverständnis bekundet, die Beratungen pausenlos durchzuführen. Wir sind auch bereit, einen Teil der Parlamentsferien dazu zu benutzen. Ein besonderer Grund da-


    (Frau Finselberger)

    für ist, daß gerade der beginnende Herbst die Zeit der größten Sorge für unsere Rentner ist, weil sie sich dann auf den Winter einzustellen haben. Schon allein aus diesem Grunde scheint mir eine baldige Verabschiedung des Gesetzes nötig zu sein. Die anderen Gründe, die hier genannt worden sind, sind ebenso wichtig.
    Jedenfalls möchte ich sagen, daß wir alles tun werden, um die Wünsche zu verwirklichen, die ich in einigen groben Umrissen zum Ausdruck gebracht habe und die sicherlich auch bei den Kolleginnen und Kollegen der anderen Fraktionen auf Verständnis stoßen, damit wir ein Gesetz verabschieden können, das wirklich einen Erfolg darstellt, vor allen Dingen zum Segen unserer Rentner und der Versicherten. Auch manche von uns werden ja einmal in das Rentenalter hineinwachsen.

    (Beifall beim GB/BHE.)