2. Deutscher Bundestag — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1958 8321
15 4. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1956.
Eintritt des Abg. Baier (Buchen) in den Bundestag 8324 C
Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Bundesministers der Justiz betr. Maßnahmen zur Überprüfung des Genossenschaftsrechts (Drucksache 2557) 8324 C
Erweiterung der Tagesordnung 8334 C
Geschäftliche Mitteilungen 8354 B
Fragestunde (Drucksache 2548):
1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. strahlendosimetrische Überwachung der Bevölkerung und
30. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verseuchung der Atmosphäre mit radioaktiven Zerfallsprodukten als Folge von Atombombenexplosionen:
Dr. Schröder, Bundesminister
des Innern 8324 D, 8325 B, C
Dr. Rinke (CDU/CSU) 8325 B, C
Maier (Freiburg) (SPD) 8325 C
2. und 3. Frage zurückgestellt 8325 C
4. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Errichtung eines deutschen Langwellensenders in Berlin:
Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8325 D
Vizepräsident Dr. Schmid 8326 A
5. Frage des Abg. Bock (CDU/CSU) betr
Nichtzulassung von im Rotaprintverfahren hergestellten Zeitschriften als Drucksachen:
Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen 8326 A, C
Bock (CDU/CSU) 8326 B, C Frage zurückgestellt 8326 C
6. Frage des Abg. Dr. Stammberger (FDP) betr. Aufgaben des Bundesministers Dr. Schäfer:
Dr. Schäfer, Bundesminister
für besondere Aufgaben . 8326 D, 8327 C
Dr. Stammberger (FDP) 8327 C
8. Frage zurückgestellt 8328 A
9. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr
Erstattung eines Verdienstausfalles bei Hausfrauen für eine Tätigkeit als Schöffinnen oder Geschworene:
Neumayer, Bundesminister
der Justiz 8328 A, B
Wittrock (SPD) 8328 B
10. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Fernverkehrskonzessionen:
Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister
für Verkehr 8328 C
11. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Verwendung der Lichthupe am Tage:
Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister
für Verkehr . . . . 8328 C, D, 8329 A, B
Rademacher (FDP) 8328 D, 8329 A
12. Frage des Abg. Funk (CDU/CSU) betr. Forderung der Möbelfabrik Fey in Wiesentheid gegenüber den amerikanischen Besatzungstruppen:
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 8329 B
Funk (CDU/CSU) 8329 D
13. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr
Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten der Zimmerbeschaffung für Studenten:
Blank, Bundesminister
für Verteidigung 8330 A, C
Wittrock (SPD) 8330 B
14. Frage des Abg. Faller (SPD) betr
Beförderungsteuer für ausländische Omnibusse:
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 8330 C, D
Faller (SPD) 8330 D
15. Frage des Abg. Arnholz (SPD) betr
Anwendung der Sätze der Erziehungsbeihilfen nach der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen usw. an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943:
Storch, Bundesminister für
Arbeit 8331 A, B
Arnholz (SPD) 8331 A, B
16. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Gesetz über Krankenversicherung der Rentner:
Storch, Bundesminister für
Arbeit 8331 C, D
Dr. Schellenberg (SPD) 8331 D
Vizepräsident Dr. Schmid 8331 D
17. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. durchschnittliche Jahresarbeitsentgelte:
Storch, Bundesminister für
Arbeit 8332 A, B
Dr. Schellenberg (SPD) 8332 B
18. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Jahresbericht des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen:
Storch, Bundesminister für
Arbeit 8332 C, D
Dr. Schellenberg (SPD) 8332 D
19. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Nachzahlung von Witwenrenten:
Storch, Bundesminister für
Arbeit 8333 A, B
Frau Döhring (SPD) 8333 B
Vizepräsident Dr. Schmid 8333 C
20. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Richtlinien und Durchführungsverordnung zur Erledigung von Feststellungsverfahren bei Kriegssachgeschädigten:
Schäffer, Bundesminister
der Finanzen 8333 D
Frau Döhring (SPD) 8333 D
21. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. noch festgehaltene deutsche Kriegsverurteilte:
Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8334 A, B
Frau Hütter (FDP) 8334 B
22. bis 29., 31. und 32. Fragen zurückgestellt 8334 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz — RtVG —) (Drucksachen 2437, zu 2437) . . 8334 C
Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8334 C,
8335 B, 8353 A, B, D, 8365 A, C, 8366 A,
8377 C, 8385 A
Vizepräsident Dr. Schmid 8335 B,
8354 A, 8384 A
Dr. Schellenberg (SPD):
zur Sache 8339 C, 8353 D, 8384 B
zur Abstimmung 8385 C
Unterbrechung der Sitzung . 8354 A
Horn (CDU/CSU) 8354 B
Dr. Dehler (FDP) 8362 A, C
Vizepräsident Dr. Jaeger . . 8365 A, 8366 C
Dr. Atzenroth (FDP) 8366 A
Frau Kalinke (DP) 8366 B, C, D
Dr. Berg (FDP) 8377 D
Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 8380 A
Ruf (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 8385 B
Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 C
Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Knappschaftsversicherung (Drucksache 2560) 8385 C
Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 D
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2486, Umdruck 707) 8385 D
Freidhof (SPD) :
als Berichterstatter . . . . 8385 B, 8386 A
Schriftlicher Bericht 8402 A
Vizepräsident Dr. Schmid 8386 D
Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 8387 A
Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 8388 B
Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8390 A
Regling (SPD) 8390 A
Held (FDP) 8391 C
Abstimmungen 8386 C, 8392 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksache 2397) 8392 B
Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache 2398) 8392 C
Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2400) . . . . 8392 C
Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik 8392 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2401) . . 8392 D
Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik . 8392 D
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402) 8392 D
Oberweisung an den Rechtsausschuß . 8392 D
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2424) . . 8393 A
Engelbrecht-Greve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8405 A
Beschlußfassung 8393 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Drucksache 2334); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2488) . . . . . . . . . 8393 B
Freidhof (SPD), Berichterstatter . 8393 B
Beschlußfassung 8393 C
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2487, zu 2487) 8393 D
Schütz (CDU/CSU) :
als Berichterstatter 8393 D
Schriftlicher Bericht 8405 C
Abstimmungen 8394 B
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur. Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanzund Steuerfragen (Drucksache 2491) . . . 8394 C
Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8406 B
Beschlußfassung . . . . . . . . .. . . 8394 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksache 2340); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2447) 8394 D
Bauereisen (CDU/CSU),
' Berichterstatter 8394 D
Frau Keilhack (SPD) 8395 D
Abstimmungen 8395 C, 8396 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der DP betr. Qualitätsbestimmungen für Brotgetreide, Abzüge wegen Überfeuchtigkeit und Besatz (Drucksachen 2485, 2239) 8396 C
Dr. Horlacher (CDU/CSU):
als Berichterstatter 8396 C
als Abgeordneter 8398 B
Frau Strobel (SPD) 8398 A
Kriedemann (SPD) 8398 D, 8399 D
Schwarz (CDU/CSU) 8399 C, D
Beschlußfassung 8400 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen betr. Maßnahmen nach dem Grünen Beriet (Drucksachen 2484, 2320) 8400 B
Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter 8400 B Beschlußfassung 8400 C
Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2439) . . . 8400 C
Beschlußfassung 8400 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr (Drucksachen 2507, zu 2507) 8400 C
Dr. Klötzer (GB/BHE), Bericht-
erstatter (Schriftlicher Bericht) . 8406 C
Beschlußfassung 8400 D
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (Drucksachen 2508, zu 2508) 8400 D
Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8407 A
Dr. Mommer (SPD) 8400 D
Beschlußfassung 8401 B
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Preiß (Drucksachen 2509, zu 2509) 8401 B
Beschlußfassung 8401 C
Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) . . . . 8401 C
Beschlußfassung 8401 C
Nächste Sitzung 8401 C
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8401 B
Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Aus-
schusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 2486) . . . 8402 A
Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 707) 8404 D
Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 703) 8405 A
Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 2424) 8405 A
' Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache zu 2487) 8405 C
Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten 'Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2491) 8406 B
Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Wehr (zu Drucksache 2507) 8406 C
Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (zu Drucksache 2508) 8407 A
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Preiß (zu Drucksache 2509) 8407 C
Anlage 11: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) 8408 A
Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
*) Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 11.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Albrecht (Hamburg) 27. 6.
Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7.
Blachstein 7. 7.
Brandt (Berlin) 27. 6.
Brockmann (Rinkerode) 27. 6.
Dr. Bucher 27. 6.
Frau Dietz 30. 6.
Dr. Dittrich 30. 6.
Elsner 27. 6.
Erler 28. 6.
Feldmann 30. 6.
Gedat 30. 6.
Gerns 30. 6.
Dr. Gleissner (München) 27. 6.
Dr. Greve 30. 6.
Frau Heise 5. 7.
Heiland 28. 6.
Dr. Höck 27. 6.
Jacobi 27. 6.
Jahn (Frankfurt) 27. 6.
Frau Dr. Jochmus 7. 7.
Frau Kipp-Kaule 7. 7.
Dr. Köhler 7. 7.
Könen (Düsseldorf) 27. 6.
Koenen (Lippstadt) 30. 6.
Dr. Königswarter 27. 6.
Kraft 2. 7.
Dr. Leverkuehn 27. 6.
Lücker (München) 30. 6.
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 29. 6.
Lulay 30. 6.
Marx 30. 6.
Mayer (Birkenfeld) 23. 7.
Meitmann 15. 7.
Metzger 29. 6.
Dr. Miessner 27. 6.
Dr. Moerchel 27. 6.
Morgenthaler 7. 7.
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6.
Onnen 27. 6.
Paul 27. 6.
Peters 15. 7.
Rademacher 27. 6.
Dr. Reif 30. 6.
Frhr. Riederer von Paar 27. 6.
Schmitt (Vockenhausen) 28. 6.
Dr. Schneider (Lollar) 30. 6.
Dr. Seffrin 30. 6.
Dr. Starke 31. 7.
Stauch 27. 6.
Stiller 27. 6.
Sträter 30. 6.
Teriete 27. 6.
Trittelvitz 28. 6.
Wullenhaupt 28. 6.
Anlage 2 Drucksache 2486
(Vgl. S. 8385 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479).
Berichterstatter: Abgeordneter Freidhof
Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die nach dem Zusammenbruch 1945, besonders seit der Währungsumstellung 1948 und der Beitragserhöhung in der Angestelltenversicherung durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1949 in der Altersversorgung des Deutschen Handwerks eingetretene Unsicherheit zu beseitigen und den Schwebezustand, in dem sich die Mehrzahl der Versicherungsverhältnisse seitdem befindet, zu beheben. Er will einer künftigen endgültigen Gestal) tung der Altersversorgung der Handwerker nicht vorgreifen, andererseits aber durch Einführung besonderer Marken und Versicherungskarten sowie durch das Gebot getrennter Führung der Vorgänge die Grundlage zum Erhalt von Unterlagen für die endgültige Gestaltung schaffen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher im wesentlichen auf die Regelung der Versicherungsverhältnisse und der getrennten Führung der Versicherung der Handwerker von der der übrigen Angestellten-Versicherten.
I. Geschichtliche Darstellung
Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk - HVG - vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) hat für alle Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ab 1. Juni 1939 die Verpflichtung zur Versicherung eingeführt. Die Versicherung ist der Rentenversicherung der Angestellten (AV) angeschlossen worden. Die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sind für entsprechend anwendbar erklärt worden, soweit das HVG nicht etwas anderes bestimmt hat. Das ist verschiedentlich geschehen. So können u. a. Handwerker die Versicherungsfreiheit geltend machen, wenn und solange sie einen Versicherungsvertrag für sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschließen und dafür mindestens ebensoviel aufwenden, wie sie zur AV zu zahlen hätten, oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung beantragen, wenn und solange die Lebensversicherung auf die Hälfte dessen abgeschlossen ist, was zum Erreichen der Versicherungsfreiheit erforderlich ist.
Die im Jahre 1948 eingetretene Währungsumstellung brachte durch das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (§ 24) und die Dritte Durchführungsverordnung (Versicherungsordnung) eine Abwertung der Lebensversicherungen und gleichzeitig die Berechtigung der Versicherungsnehmer, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherung bis zu dem ursprünglichen Reichsmarkbetrag wiederherzustellen. Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhöhte mit Wirkung vom 1. Juni 1949 unter anderem auch die Beiträge in der AV. § 16 der Verordnung zur Durchführung des SVAG vom 27. Juni 1949 schrieb als Übergangsregelung vor, daß Handwerker, welche die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der AV auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der Beitragserhöhung nach dem Gesetz nicht mehr erfüllten, längstens bis zum 30. September 1949 von der Versicherungspflicht in der AV frei bleiben. Durch Erlaß der Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (IV b 1 - 331/49) vom 19. September 1949 wurde den Länder-Arbeitsministern empfohlen, die Rentenversicherungsträger anzuweisen, bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Handwerker längstens bis zum 31. Dezember 1949 entgegenkommend zu verfahren. Diese Frist wurde durch Erlaß des Bundesarbeitsministers (IV a 207/50 vom 22. Februar 1950 - Bundesarbeitsblatt 1950 S. 246) bis längstens 30. Juni 1950 verlängert. Durch Erlaß vom 30. März 1951 (IV a 5 - 664/51 - BABl. S. 158) empfahl der Bundesminister für Arbeit, weiterhin bis zum Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zum HVG im Sinne seines Erlasses vom 22. Februar 1950 zu verfahren. Die Mehrzahl derjenigen Handwerker, die für ihre Altersversorgung die Lebensversicherung gewählt hatten, konnte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ihren Lebensversicherungsvertrag aus finanziellen Gründen nicht aufstocken. Obwohl diese Handwerker damit in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig waren, entrichteten sie vielfach keine Beiträge zur Angestelltenversicherung, weil sie nach wie vor für ihr Alter durch eine Lebensversicherung vorsorgen wollten und beabsichtigten, ihren Lebensversicherungsvertrag sobald als möglich aufzustocken. Die Handwerker, die keinen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, entrichteten vielfach entsprechend der in der Handwerkerschaft nur langsam einsetzenden wirtschaftlichen Erholung keine oder zu geringe Beiträge. Dies wurde unterstützt durch das nach 1945 auftretende Bestreben der Handwerkerschaft, sich von der Zwangsversicherung des Handwerker-Versorgungsgesetzes zu lösen und zu einer freieren Gestaltung der Altersversorgung zu kommen.
Auf Grund eines Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP - Drucksache 1620 - vom 16. November 1950 beschloß der Bundestag unter dem 17. Januar 1951 - Drucksache 1746 -:
„Die Bundesregierung wird ersucht, spätestens bis zum 30. Dezember 1950 im Sinne einer weitgehenden Auflockerung der Versicherungspflicht einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes
(Freidhof)
über die Altersversorgung für das )Lutsche
Handwerk vom 21. Dezember 1938 vorzulegen."
Daraufhin legte die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 3598 — vor. Der Bundestag verwies in der 229. Plenarsitzung am 11. September 1952 den Entwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik. Dieser hörte zunächst die sachverständigen Vertreter der beteiligten Organisationen. Wegen des Ablaufs der 1. Wahlperiode konnte eine abschließende Beratung des Entwurfs nicht mehr durchgeführt werden.
Die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung wurden auch in der 2. Wahlperiode fortgesetzt. Es zeigte sich jedoch, daß die Auffassungen über die künftige Gestaltung der Altersvorsorge der Handwerker im Rahmen der Angestelltenversicherung erheblich auseinandergingen. Hinzu traten die inzwischen angelaufenen Arbeiten an der Neuordnung der sozialen Sicherung, die erwarten ließen, daß im Rahmen der Regelung für die Selbständigen auch eine endgültige Ordnung für die Handwerker geschaffen werde. Dieser sollte nicht vorgegriffen werden. Andererseits aber wurden die Verhältnisse bei den Handwerkern mit dem weiteren Zeitablauf immer unsicherer. Die geschuldeten Beiträge liefen weiter auf, und im Versicherungsfall konnten oft wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Leistungen gewährt werden. Für die Angestelltenversicherung galt das gleiche. Das Beitrags-Soll lief weiter auf. Leistungen mußten auch bei nicht hinreichend entrichteten Beiträgen gewährt werden, wenn nur Wartezeit und Anwartschaft (einschließlich der Halbdeckung) erfüllt waren. Beitreibungen der rückständigen Beiträge sollten möglichst nicht durchgeführt werden. So wurde der Eindruck erweckt, daß die Handwerker die Leistungen zum Teil auf Kosten der eigentlich in der Angestelltenversicherung Versicherten erhielten.
II. Der Entwurf
Um der eintretenden Unsicherheit abzuhelfen, ohne aber gleichzeitig der kommenden Neuordnung der Altersversorgung des Deutschen Handwerks im Rahmen der Sozialreform vorgreifen zu wollen, brachte die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 1479 — ein. Dieser Entwurf wurde in der 96. Plenarsitzung am 8. Juli 1955 im Anschluß an die erste Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung überwiesen.
1. Die zunächst vorgesehene Regelung
Dieser Entwurf strebte in der zunächst vorgelegten Fassung die Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze — wie sie in der Angestelltenversicherung gilt — auch für die Handwerker an und beabsichtigte, die Halbversicherung für die Zukunft aufzuheben. In den Übergangsvorschriften sollte zunächst für Teile des Bundesgebietes, in denen zeitweilig keine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle bestand, die Handwerkereigenschaft mit Hilfe des § 14 der Gewerbeordnung festgestellt werden. Weiterhin sah der Entwurf in den
bergangsvorschriften vor, daß die Handwerker, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund eines
Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung und infolge der Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung diese nicht mehr erfüllten, von der vollen oder halben Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1955 frei bleiben sollten. Die während der Befreiung entrichteten Beiträge sollten als wirksame Beiträge gelten und die Anwartschaft aus den bis zum 31. Dezember 1955 entrichteten Beiträgen bis zu diesem Tage grundsätzlich erhalten bleiben. Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet hatten, sollten auf Antrag auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 von der Versicherungspflicht befreit werden.
Für die Handwerker, die ihre Altersversorgung nicht durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages geregelt hatten, war in den Übergangsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Angestelltenversicherung bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen, soweit die Beiträge nicht oder nicht ausreichend gezahlt worden waren. Die Anwartschaft aus Beiträgen dieser Handwerker, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden waren, sollte bis zu diesem Tage grundsätzlich als erhalten gelten. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum Inkrafttreten des Entwurfs fällig gewordenen Beiträge sollten nicht vor dem 31. Dezember 1955 gefordert werden können. Die über 60 Jahre alten Handwerker sollten auf Antrag von der Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 befreit werden.
2. Die vorliegende Regelung
a) Die Beratungen in den beteiligten Ausschüssen
In einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse am 2. Februar 1956 wurde eine Reihe von Sachverständigen gehört. Bei den folgenden Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik legten die Vertreter der CDU/CSU Änderungsanträge zu der genannten Drucksache vor. Diese wurden damit begründet, daß die antragstellende Fraktion sich entschlossen habe, keinerlei grundsätzliche Fragen in diesem Gesetzentwurf zu behandeln; es solle lediglich eine Bereinigung des zur Zeit bestehenden Schwebezustandes erzielt werden, um den Handwerkern den Anschluß an die bestehende gesetzliche Regelung zu ermöglichen.
Dem Beratungsergebnis der ersten Lesung des Ausschusses für Sozialpolitik stimmte der mitberatende Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes im wesentlichen zu. Die von ihm gegebenen Anregungen wurden im federführenden Ausschuß eingehend erörtert. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat daraufhin die vorliegende Fassung mit großer Mehrheit beschlossen.
b) Die Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Artikel 2
Absatz 4
Es ist lediglich die Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung auf Grund des RentenMehrbetrags-Gesetzes zusätzlich berücksichtigt worden und weiterhin die Anwendung des § 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1939 zum Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk. Die Termine sind — wie auch in den übrigen Vorschriften — wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs im allgemeinen um ein Jahr hinausgeschoben worden.
(Freidhof) Absatz 5 Nr. 1
Die Regelung des vorgelegten Entwurfs ist dahin ergänzt worden, daß die entrichteten Beiträge nur im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957 als wirksame Beiträge gelten sollen.
Nr. 2
Hinzugefügt worden ist, daß die am 1. Januar 1957 versicherungspflichtig werdenden Handwerker sich bis zum 31. März 1957 eine Handwerker-Versicherungskarte haben ausstellen zu lassen.
Nr. 3
Das für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Entwurf vorgesehene Lebensalter von 60 Jahren ist auf das 50. Lebensjahr herabgesetzt worden.
Absatz 6
Es sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.
Absatz 7 Nr. 1
Die beteiligten Ausschüsse sprechen sich entgegen der ursprünglichen Fassung, die vorsah, daß die Anwartschaft aus Beiträgen, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden sind, als erhalten gilt, dafür aus, daß dies nur für Beiträge gelten soll, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirksam entrichtet worden sind.
Nr. 2
Der Ausschuß einigte sich darauf, daß die Rückstände wohl gefordert, aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 1957 beigetrieben werden können. Um Härten zu vermeiden, wurde die hier vorgesehene Übergangsregelung beschlossen.
Nr. 3
Es wurde beschlossen, das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht derjenigen angestelltenversicherungspflichtigen Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben, dahin zu beschränken, daß dies nur für solche Handwerker gelten solle, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs die Wartezeit für das Altersruhegeld nicht mehr erfüllen können. Der Ablauf der Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 1956 hinausgeschoben.
Zu Artikel 2 a
Um die Beschaffung genauerer Unterlagen über die Altersversorgung des Deutschen Handwerks, soweit sie in der Angestelltenversicherung durchgeführt wird, sowohl auf der Beitragsseite als auch auf der Leistungsseite zu ermöglichen, beschloß der Ausschuß, vom 1. Januar 1957 an besondere Beitragsmarken und Versicherungskarten für die Handwerker einzuführen. Weiterhin soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle Vorgänge, die im Rahmen der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bei ihr anfallen, besonders kenntlich machen. Außerdem sind die Einnahmen und Ausgaben gesondert nachzuweisen.
Zu Artikel 2 b
Um der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Ersatz für die Ausfälle, die durch die
Regelung dieses Gesetzes entstehen, zu geben, ist die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung beschlossen worden.
Zu Artikel 3 Absatz 1
Da die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Artikel 2 a Abs. 3 bei nicht rechtzeitigem Umtausch der Versicherungskarten berechtigt sein soll, die Rückstände unverzüglich beizutreiben, soll der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden, die Umtauschfrist in einzelnen Härtefällen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1957 zu verlängern.
Absatz 2
Da der Entwurf in der vorliegenden Fassung von einer Änderung des Handwerkerversorgungsgesetzes absieht, war eine Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit zur Anpassung des Handwerkerversorgungsgesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich. Demgegenüber hat der Ausschuß beschlossen, den Bundesminister für Arbeit zu ermächtigen, die Stellen für den Verkauf der besonderen Marken und die Ausgabe der Handwerker-Versicherungskarten sowie die Höhe der von der Bundesversicherungsanstalt zu übernehmenden Vergütung festzusetzen.
Zu Artikel 5
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften, die für die Handwerker besondere Marken und Versicherungskarten sowie die besondere Führung der Vorgänge bei der Bundesversicherungsanstalt vorsehen, ist auf den 1. Januar 1957 festgesetzt worden. Im übrigen soll das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
Bonn, den 14. Juni 1956
Freidhof
Berichterstatter
Anlage 3 Umdruck 707
(Vgl. S. 8386 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Art. 2 wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt:
Das gleiche gilt für halbversicherte Handwerker. Bonn, den 27. Juni 1956
Ruf
Arndgen
Becker (Pirmasens) Franzen
Sabel
Stingl
Varelmann
Freidhof Regling Eickhoff Dr. Berg
Anlage 4 Umdruck 703
(Vgl. S. 8389 D, 8392 A)
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479).
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bundestag hält eine abschließende Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk im Rahmen der anstehenden Sozialreform für vordringlich. Er fordert die Bundesregierung auf, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die besondere Lage des Handwerks als eines Berufszweiges von Selbständigen berücksichtigt und eine selbständige Handwerkerversicherung vorsieht.
Bonn, den 26. Juni 1956
Dr. Dehler und Fraktion
Anlage 5 Drucksache 2424
(Vgl. S. 8393 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991).
Berichterstatter: Abgeordneter Engelbrecht-Greve
Der Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft wurde vom mitberatenden Ausschuß für Jugendfragen in der Sitzung am 21. März 1956 und vom federführenden Ausschuß für Arbeit in der Sitzung am 20. April 1956 beraten.
Dieses Übereinkommen besagt in Artikel 1 bis 3, daß Kinder unter 14 Jahren in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht bestimmten Stunden beschäftigt werden oder arbeiten dürfen. Diese Beschäftigung darf den Schulbesuch nicht beeinträchtigen.
Zum Zwecke praktischer Berufsausbildung dürfen die Unterrichtszeiten in den Schulstunden so geregelt werden, daß die Kinder bei leichter landwirtschaftlicher Arbeit, und besonders leichter Erntearbeit, beschäftigt werden können. Der Schulbesuch während des ganzen Jahres darf jedoch nicht weniger als 8 Monate betragen.
Ausnahmen sind für die Arbeit von Kindern in Fachschulen vorgesehen.
Das Übereinkommen wird in der Bundesrepublik durch die Schulvorschriften der Länder bereits praktisch durchgeführt.
Diese Schulvorschriften besagen im wesentlichen:
a) Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule geht jeder Beschäftigung vor.
Die Erfüllung der Schulpflicht ist durch Androhung von Strafen und die Möglichkeit der
zwangsweisen Zuführung zur Schule gesichert.
b) Lehrherren und Arbeitgeber haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
c) Auch, soweit bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten und der Schulstunden Rücksicht auf die in landwirtschaftlichen Betrieben zu leistenden Arbeiten genommen wird, beträgt die Gesamtzeit des jährlichen Schulbesuches mindestens 8 Monate.
Zu Artikel 3 des Übereinkommens ist zu bemerken, daß sich in den landwirtschaftlichen Fachschulen der Bundesrepublik keine Kinder unter 14 Jahren befinden.
Alle Bundesländer haben sich mit der Ratifikation des Übereinkommens einverstanden erklärt.
Der Ausschuß für Arbeit hat ebenso wie der mitberatende Ausschuß für Jugendfragen der Regierungsvorlage — Drucksache 1991 — zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1956
Engelbrecht-Greve
Berichterstatter
Anlage 6 zu Drucksache 2487
(Vgl. S. 8393 D
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301).
Berichterstatter: Abgeordneter Schütz
Nach der derzeitigen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz — FAG —) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) ist Voraussetzung für die Anerkennung von Ansprüchen aus nichtdeutschen Versicherungen, daß der Versicherte entweder Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder früherer deutscher Staatsangehöriger ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind demnach Ansprüche auf Renten von Hinterbliebenen in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in denen Volksdeutsche aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen-Mähren, der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien usw., die in den dortigen Sozialversicherungen versichert waren, nach 1945 aber nicht mehr in die Bundesrepublik kamen, weil sie vorher gestorben oder für Deutschland gefallen sind.
Diese Deutschen waren Staatsangehörige nichtdeutscher Staaten. Den Status eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also demnach erst ab 1949, besteht, hätten sie erst mit ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet erwerben können, zu der es ihres Todes wegen nicht mehr gekommen ist.
Die Nichtanerkennung von Ansprüchen Hinterbliebener in solchen Fällen, zu der die Versiche-
(Schütz)
rungsträger im Bundesgebiet erst in letzter Zeit übergegangen sind, ist unhaltbar. Sie entspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung solcher Ansprüche, die im § 90 des Bundesvertriebenengesetzes ausgesprochen ist und zu dessen Durchführung das Fremdrentengesetz erlassen wurde. Es lag auch weder in der Absicht der Bundesregierung noch des Sozialpolitischen Ausschusses des 1. Bundestages, Hinterbliebene aus den vorgenannten Vertreibungsgebieten schlechter zu stellen als solche aus den übrigen deutschen Ostgebieten.
Die im interfraktionellen Antrag — Drucksache 2301 — vorgeschlagene und vom Sozialpolitischen Ausschuß gebilligte Neufassung, welche dem Hohen Hause als Drucksache 2487 vorliegt, trägt durch die Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Fremdrentengesetzes dem Rechnung. In Zukunft soll es genügen, wenn eine Witwe oder eine Waise eines auch in den vorgenannten Vertreibungsgebieten gewesenen Mannes die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung, Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes zu sein, in ihrer Person erfüllt.
Eine sofortige Änderung des Fremdrentengesetzes durch ein Zweites Änderungsgesetz wurde deshalb notwendig, um diese Härtefälle nicht noch zahlreicher werden zu lassen. Aus eben diesem Grunde wird daher beantragt, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes wirksam werden zu lassen. Dadurch sollen die bisher von den Trägern der Rentenversicherungen bewilligten Anträge gedeckt werden; für jene wenigen, die in den letzten Monaten unter Hinweis auf die Gesetzeslücke abgelehnt wurden, soll die Möglichkeit der Bewilligung vom Tage der Antragstellung gesichert sein.
Außerdem beschloß der Ausschuß, den Buchstaben d des § 1 Abs. 2 Nr. 2 deshalb zu streichen, weil er nunmehr überflüssig geworden ist.
Der Ausschuß hat die vorgelegten Beschlüsse einstimmig gefaßt.
Bonn, den 15. Juni 1956
Schütz Berichterstatter
Anlage 7 zu Drucksache 2491
(Vgl. S. 8394 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in seiner Sitzung am 6. Juni 1956 mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden befaßt.
Der Gesetzentwurf füllt insofern eine Lücke in den Entschädigungsbestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen im Zusammenhang mit der Behandlung der Goldmarkverbindlichkeiten spezifisch ausländischen Charakters aus, als nach der vorgeschlagenen Fassung der Entschädigungsanspruch nicht nur um die Beträge vermindert wird, die der Schuldner als Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach dem
Zweiten Teil des Umstellungsgesetzes zu behandeln gewesen wäre, sondern auch um den entsprechenden Betrag der Vermögensabgabe.
Ferner werden einige Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren geändert.
Der Finanzausschuß hat den Entwurf unter Einfügung von zwei auch von der Bundesregierung gebilligten Änderungsvorschlägen des Bundesrates einstimmig angenommen und empfiehlt, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.
Bonn, 27. Juni 1956
Dr. Eckhardt
Berichterstatter
Anlage 8 zu Drucksache 2507
(Vgl. S. 8400 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (AZ 1044/1 E — 55027/54) vom 11. Mai 1956 (III/45).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Klötzer
Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hatte sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit einem über das Bundesjustizministerium gestellten Ersuchen betreffend Entscheidung über Genehmigung des Bundestages zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr zu befassen. Auf Grund einer vorangegangenen Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Wehr war gegen diesen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 6. Juli 1955 wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung ergangen, durch welches der Abgeordnete Wehr zu 5 Tagen Haft verurteilt worden war. Es war ihm im amtsgerichtlichen Urteil Strafaussetzung auf die Dauer von 3 Jahren gewährt mit der Auflage, daß er eine Buße von 200 DM an das Deutsche Rote Kreuz zahlt und sich innerhalb der dreijährigen Bewährungsfrist straffrei führt.
Gegen dieses Urteil hatte der Oberstaatsanwalt Bonn Berufung eingelegt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1955 wurde der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Haftstrafe von 5 Tagen, jedoch unter Versagung einer Bewährungsfrist verurteilt. Dieses letztere Urteil ist rechtskräftig geworden.
Der Immunitätsausschuß war einstimmig der Meinung, daß eine Verweigerung der Genehmigung zur Strafvollstreckung nur aus einem einzigen Grunde gerechtfertigt erscheine, und zwar dann, wenn die Arbeitsfähigkeit des Hauses beeinträchtigt wird. Er war weiterhin der Meinung, daß die Aufhebung der Immunität auch die Möglichkeit einer Verurteilung des Abgeordneten, dessen Immunität aufgehoben wurde, in sich schließe und daß die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung zu einer Farce werden würde, wenn man in notwendiger Konsequenz nicht auch die Möglichkeit zur Strafvollstreckung geben würde.
Der Ausschuß gelangte daher einstimmig zu dem Beschluß, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr innerhalb der Parlamentsferien (9. Juli bis 9. September 1956) zu erteilen.
Bonn, den 27. Juni 1956
Dr. Klötzer
Berichterstatter
Anlage 9 zu Drucksache 2508
(Vgl. S. 8400 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E — 55005/54) vom 6. Januar 1956 (II/19).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl
Der Deutsche Bundestag hatte auf Grund einer Vorentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität vom 8. Mai 1954 die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen wegen Verkehrsvergehens mit fahrlässiger Tötung erteilt. Der Abgeordnete Könen war am 5. August 1953 mit seinem Personenkraftwagen auf einer Straßenkreuzung in Düsseldorf mit einem andern Personenkraftwagen zusammengestoßen, wobei er eine Kopfverletzung und eine Gehirnerschütterung davontrug, während die weitere Insassin seines Personenkraftwagens einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, an deren Folgen sie am 12. August 1953 verstorben ist. Der Kraftfahrer des andern Personenkraftwagens wurde nicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.
Der Abgeordnete Könen wurde durch ein seit dem 18. Oktober 1955 rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1954 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Da die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 3 des Grundgesetzes einer besonderen Genehmigung des Bundestages bedarf, ersuchte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 29. November 1955 über den Bundesminister der Justiz eine Entscheidung des Bundestages darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen erteilt wird.
Da es sich um das erste Ersuchen um Genehmigung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dieser Legislaturperiode handelt, hat der Ausschuß eingehend über den Fall beraten. Dabei kam zunächst das Bedauern darüber zum Ausdruck, daß der Kollege Könen den Testfall wegen eines Verkehrsdelikts abgeben mußte, das nur durch eine tragische Verkettung von Umständen als fahrlässige Tötung zu qualifizieren ist. Als das Hohe Haus seinerzeit bei der Amnestie auch die fahrlässige Tötung in den Kreis der zu amnestierenden Delikte durch einen besonderen Beschluß einbezog, war hier mit Recht ausgeführt worden, daß das Verschulden des Täters im Augenblick der Tat bei einem Verkehrsunfall nicht größer ist, wenn der Verletzte am Leben bleibt oder hinterher an den Unfallfolgen stirbt.
Die Genehmigung zur Strafvollstreckung hat nach dem Grundgesetz Art. 46 auch die Geschäftslage des Parlaments zu berücksichtigen. Der Immunitätsausschuß wandte sich deshalb zunächst an die Vorsitzenden der Ausschüsse, denen Abgeordneter Könen angehört, mit der Bitte um Stellungnahme, ob der Abgeordnete Könen vier Monate lang in den Ausschüssen entbehrt werden kann. Alle befragten Vorsitzenden haben mit Rücksicht auf die Geschäftslast ihrer Ausschüsse und die eifrige und
wertvolle Mitarbeit des Abgeordneten Könen diese Frage verneint.
Da andererseits bei allen Verkehrsdelikten die Strafverfolgung grundsätzlich freigegeben wird und aus dieser Bereitschaft des Hohen Hauses, den Abgeordneten gerade auf diesem Sektor den übrigen Bürgern gleichzustellen, sich auch bei der Strafvollstreckung notwendige Folgerungen ergeben, galt es eine Lösung zu finden, die sowohl mit den Interessen des Parlaments wie mit denen der Justiz vereinbar erschien.
Der Immunitätsausschuß schlägt deshalb vor, die Genehmigung zur Strafvollstreckung während der Parlamentsferien vom 9. Juli bis 9. September dieses .Jahres zu erteilen. Aus der Vorschrift des Art. 46 Abs. 4 des Grundgesetzes, nach der der Bundestag die Aussetzung einer Strafverfolgung vertagen kann, ergibt sich, daß die vorgeschlagene Befristung der Genehmigung rechtlich zulässig ist.
Bonn, den 26. Juni 1956
Dr. Wahl
Berichterstatter
Anlage 10 zu Drucksache 2509
(Vgl. S. 8401 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Preiß gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. April 1956 (Drucksache 2509).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann
In dem vorliegenden Falle handelt es sich um eine Klage gegen den Abgeordneten Dr. Preiß wegen Beleidigung nach den §§ 186 und 185. Nach einer Strafanzeige des Professors Dr. Abendroth aus Marburg (Lahn) vom 9. März 1956 hat der Abgeordnete Dr. Preiß vor einer Konferenz führender hessischer Politiker der FDP im Kurhaussaal von Bad Nauheim folgende Ausführungen gemacht:
„Nur einen Grund wolle er anführen, warum er diese Schwenkung nicht mitmachen könne: Die Ansicht der SPD über die Übernahme der „sozialistischen Errungenschaften" der DDR nach der Wiedervereinigung. Ich würde mich schämen, jemals vor die Bewohner Mitteldeutschlands hinzutreten, wenn ich da mithielte. Und, so fuhr er fort, ich muß es erleben, daß in Marburg ein Professor amtiert, der die Lynchjustiz mitbegründete"!
Zum Beweis, daß die vorstehenden Ausführungen auf der Bad Nauheimer Tagung der FDP vom 25. Februar 1956 gemacht worden sind, hat der Anzeigeerstatter Professor Dr. Abendroth die Nr. 49 der „Kasseler Post" vom 27. Februar 1956 vorgelegt. Aus diesem Pressebericht ergibt sich, daß es sich um die innere Auseinandersetzung der FDP gehandelt habe und daher verständlicherweise die Wogen der Erregung auf beiden Fronten außerordentlich hoch gingen. Die gespannte Situation findet in dem Pressebericht einen deutlichen Niederschlag und wird wohl am treffendsten gekennzeichnet durch die Kapitelüberschrift: „Zwischen den Schlachten!" In den beanstandeten Ausführungen hat der Abgeordnete Dr. Preiß keinen Namen herausgestellt, sondern nur von einem Pro-
(Dr. Zimmermann)
fessor der Universität Marburg ohne Namensnennung gesprochen.
Der Staatsanwalt hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO bejaht. Er hat jedoch keinen Gebrauch davon gemacht, dem Abgeordneten Dr. Preiß die Anschuldigung mitzuteilen und ihm anheimzustellen, hierzu Stellung zu nehmen. Er ging davon aus, daß durch diese Maßnahme eine Klärung der Frage, ob das Verfahren einzustellen sei, kaum erwartet werden könne.
Da es sich um eine sehr bewegte Aussprache politischer Art gehandelt hat, kommt der Beleidigung politischer Charakter zu, und der Ausschuß hat dementsprechend einstimmig beschlossen, die Immunität nicht aufzuheben.
Namens des Ausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Antrag zu bitten, der Ihnen auf Drucksache 2509 vorliegt.
Dr. Zimmermann Berichterstatter
Anlage 11 Umdruack 688
(Vgl. S. 8401 C)
Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen:
1. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Evakuiertenrückführung (Drucksache 2410)
an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung;
2. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksache 2411)
an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und
an den Ausschuß für Jugendfragen;
3. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Steuervergünstigungen für Kriegssachgeschädigte (Drucksache 2412)
an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und
an den Ausschuß für Heimatvertriebene;
4. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Investitionshilfe für Kriegssachgeschädigte und Evakuierte (Drucksache 2413)
an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (federführend),
an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung,
an den Ausschuß für den Lastenausgleich;
5. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Neuregelung der Gewerbesteuer bei kriegssachgeschädigten Betrieben (Drucksache 2414) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend),
an den Ausschuß für Kommunalpolitik,
an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes,
an den Ausschuß für Heimatvertriebene;
6. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Gleichberechtigung aller Geschädigtengruppen in der Lastenausgleichsbank (Drucksache 2415) an den Ausschuß für Heimatvertriebene;
7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 2443)
an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen;
8. Antrag der Abgeordneten Günther, Even, Nellen, Mühlenberg und Genossen betreffend Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksache 2489)
an den Haushaltsausschuß.
Bonn, den 26. Juni 1956
Dr. Krone und Fraktion
Ollenhauer und Fraktion
Dr. Dehler und Fraktion
Feller und Fraktion
Dr. Brühler und Fraktion
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion