2. Deutscher Bundestag - 153. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 26. Juni 1956 8267
153. Sitzung
Bonn, Dienstag, den 26. Juni 1956.
Glückwünsche zum Geburtstag der Abg.
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 8268 C
Übertritt des Abg. Dr. Wellhausen von der Fraktion der DA zur Fraktion der CDU/ CSU 8268 C
Mitteilung über Umbenennung der Fraktion der Demokratischen Arbeitsgemeinschaft in „Bundestagsfraktion der Freien Volkspartei (FVP)" 8268 C
Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 253 und 255 (Drucksachen 2417, 2552; 2432, 2551) 8268 D
Erklärungen vor Eintritt in die Tagesordnung betr. Auslegung der §§ 106 und 30 der Geschäftsordnung:
Mellies (SPD) 8268 D, 8269 D
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 8269 B
Rasner (CDU/CSU) 8269 C
Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung vom 22. Juni 1956 (Zweites Konjunkturprogramm) in Verbindung mit der
Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Konjunkturpolitik (Drucksache 2408, Umdruck 679), mit der
Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Konjunkturpolitik (Drucksache 2409), mit der
Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Preispolitik (Drucksache 2523), mit der
Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung eines stetigen
Wachstums der Gesamtwirtschaft (Drucksache 2428), mit der
Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Industrieansiedlung in den Förderungsgebieten und zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit (Drucksache 2524) und mit der
Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte (Drucksache 2522) 8270 A,
8290 D
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 8270 B, 8277 A, C,
8278 B, 8280 D, 8281 A, 8282 D Kurlbaum (SPD) 8277 A, 8306 C Dr. Deist (SPD) . . 8277 C, 8278 B, 8291 A,
8305 D, 8306 A, 8309 A Schmidt (Hamburg) (SPD) 8280 D, 8282 D,
8308 C
Dr. Elbrächter (DP) 8283 C
Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister
für Wirtschaft . . 8304 B, 8305 A, 8305 D,
8306 A, D, 8308 C, 8309 A
Dr. Schöne (SPD) 8305 A
Dr. Hoffmann (FDP) 8309 C
Dr. Berg (FVP) 8312 C
Margulies (FDP) 8314 C
Ausschußüberweisungen 8315 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifs und des Mineralölsteuergesetzes (Zweites Zolländerungsgesetz) (Drucksache 2147); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2505, zu 2505) 8315 B
Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 8318 A
Beschlußfassung 8315 B
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Dritte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark) (Drucksache 2337); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2481) 8315 C
Menke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8319 D
Beschlußfassung 8315 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Vierte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen) (Drucksache 2338); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2482) 8315 D
Menke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8320 A
Beschlußfassung 8315 D
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Fünfte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Schweden) (Drucksache 2339); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2483) 8316 A
Menke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8320 C
Beschlußfassung 8316 A
Nächste Sitzung 8316 C
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8316 A
Anlage 2: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfragen der Fraktionen der SPD und der FDP betr. Konjunkturpolitik (Umdruck 679) 8317 A
Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf des Zweiten Zolländerungsgesetzes (zu Drucksache 2505) . . . 8318 A
Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Dritte Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark) (Drucksache 2481) . . . 8319 D
Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Vierte Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen) (Drucksache 2482) . . . 8320 A
Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Fünfte Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Schweden) (Drucksache 2483) . . . 8320 C
Die Sitzung wird um 15 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
a) Beurlaubungen
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Albrecht (Hamburg) 26. 6.
Dr. Baade 26. 6.
Fürst von Bismarck 26. 6.
Brandt (Berlin) 27. 6.
Frau Brauksiepe 26. 6.
Brese 26. 6.
Brockmann (Rinkerode) 26. 6.
Frau Dietz 30. 6.
Dr. Dittrich 30. 6.
Elsner 27. 6.
Erler 28. 6.
Even 26. 6.
Fassbender 26. 6.
Feldmann 30. 6.
Frau Finselberger 26. 6.
Gedat 30. 6.
Gerns 30. 6.
Dr. Gleissner (München) 26. 6.
Dr. Greve 30. 6.
Harnischfeger 26. 6.
Frau Heise 5. 7.
Dr. Horlacher 26. 6.
Jacobi 27. 6.
Jacobs 26. 6.
Jahn (Frankfurt) 26. 6.
Frau Dr. Jochmus 7. 7.
Karpf 26. 6.
Frau Kipp-Kaule 7. 7.
Kühltau 26. 6.
Kraft 2. 7.
Lenz (Brühl) 26. 6.
Lenz (Trossingen) 26. 6.
Lücker (München) 30. 6.
Lulay 30. 6.
Marx 30. 6.
Mayer (Birkenfeld) 23. 7.
Meitmann 15. 7.
Metzger 29. 6.
Dr. Miessner 27. 6.
Dr. Mocker 26. 6.
Morgenthaler 7. 7.
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6.
Oetzel 26. 6.
Onnen 26. 6.
Paul 27. 6.
Peters 15. 7.
Frau Praetorius 26. 6.
Dr. Preller 26. 6.
Rademacher 26. 6.
Rehs 26. 6.
Dr. Reif 30. 6.
Rümmele 26. 6.
Scheppmann 26. 6.
Schmitt (Vockenhausen) 28. 6.
Schmücker 26. 6.
Schneider (Hamburg) 26. 6.
Dr. Schneider (Lollar) 30. 6.
Frau Dr. Schwarzhaupt 26. 6.
Dr. Seffrin 30. 6.
Srock 26. 6.
Dr. Stammberger 26. 6.
Dr. Starke 31. 7.
Stauch 27. 6.
Stiller 27. 6.
Sträter 30. 6.
Dr. Wellhausen 26. 6.
Dr. Welskop 26. 6.
Frau Welter (Aachen) 26. 6.
Ziegler 26. 6.
b) Urlaubsanträge
Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7.
Blachstein 7. 7.
Dr. Köhler 7. 7.
Anlage 2 Umdruck 679
(Vgl. S. 8315 A)
Antrag
der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfragen der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP betreffend Konjunkturpolitik (Drucksachen 2408, 2409).
Der Bundestag wolle beschließen:
Das wachsende Mißverhältnis von Angebot und Nachfrage in weiten Teilen der deutschen Wirtschaft hat zu Spannungserscheinungen geführt, die sich insbesondere in steigenden Preisen auswirken. Da die Bundesregierung bis heute weder dem Bundestag entsprechende Vorlagen unterbreitet noch selbst die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, ergeben sich ernste Gefahren für eine gesunde wirtschaftliche Fortentwicklung bei hoher Beschäftigung und stabilen Preisen. Der Bundestag ist der Auffassung, daß die drohenden Gefahren auch heute noch mit wirtschafts-, steuer-, finanz-
und kreditpolitischen Maßnahmen der leichten Hand bekämpft werden können. Eine nicht rechtzeitige Anwendung solcher Mittel muß jedoch dazu führen, daß sehr bald gröbere und drastischere Eingriffe notwendig werden. Der Bundestag lenkt daher die Aufmerksamkeit der Bundesregierung auf folgende Fragen:
I. Preisentwicklung
Die Preisentwicklung der letzten Zeit, insbesondere die Steigerung der Lebenshaltungskosten, führt zu einer langsamen aber stetigen Aushöhlung der Kaufkraft. Das zentrale Problem der deutschen Wirtschaftspolitik ist daher die Sicherung eines stabilen Preisniveaus. Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um
a) Zollbelastungen, Einfuhrbeschränkungen und sonstige Einfuhrhemmungen so weit zu beseitigen, daß in knappen Waren ein größeres Angebot und ein Druck auf überhöhte Preise erreicht wird;
b) eine Preissenkung für Verbrauchsgüter durch Verbrauchsteuersenkungen herbeizuführen;
c) eine Erhöhung aller der Preise zu verhindern, die durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungspraxis festgelegt oder beeinflußt werden;
d) für preisgebundene Markenartikel und sonstige Waren, deren Preise weitgehend einseitig durch marktbeherrschende Unternehmungen bzw. Unternehmensgruppen festgesetzt werden, mögliche Preissenkungen herbeizuführen und ungerechtfertigte Preiserhöhungen auszuschließen;
e) eine Bestrafung aller derer zu ermöglichen, die vorsätzlich unter Ausnutzung der Marktlage unangemessene Preise fordern.
II. Investitionen und Kapitalmarkt
Die Investitionsrate ist unverhältnismäßig hoch. Sie hat zur Folge, daß durch die Investitionsausgaben eine sehr hohe Nachfrage hervorgerufen wird, während die durch die Investitionen erstrebte Gütererzeugung erst später auf den Markt kommt. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, um die große Kapitalbildung der deutschen Wirtschaft dort zu verwenden, wo durch Rationalisierung eine schnelle Steigerung der Produktion dringend benötigter Güter möglich ist.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, ein Programm zur Ordnung des Kapitalaufkommens und der Kapitalverwendung vorzulegen, das insbesondere folgende Forderungen berücksichtigt:
a) Beschränkung der degressiven Abschreibung auf die Fälle, in denen durch Rationalisierung eine schnelle Steigerung der Erzeugung in dringend benötigten Gütern erzielt werden kann;
b) einheitlicher Einsatz aller öffentlichen Mittel des Bundes, der Länder und der Gemeinden, der sonstigen Fonds, wie ERP-Mittel, der Bürgschaften und anderer Finanzierungshilfen sowie der zentral gesteuerten Mittel mit der unter a) angegebenen Zielsetzung;
c) Überprüfung aller öffentlichen Baumaßnahmen auf ihre Dringlichkeit;
d) angemessene Kapitalversorgung der Notstandsgebiete sowie der Wirtschaftszweige und Unternehmungen, die bei der herrschenden Kapitalmarktlage selbst dringend benötigte Kredite zu Rationalisierungsmaßnahmen nicht erhalten können und im Hinblick auf ihre Ertragslage zur Selbstfinanzierung nicht in der Lage sind;
e) wirksame steuerliche Begünstigung aller Formen des Sparens, auch des Investment-Sparens;
f) Regelung des Teilzahlungsgeschäftes nach konjunkturpolitischen Gesichtspunkten.
III. Rüstungswirtschaft
Die schwersten Gefahren für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung drohen durch die Aufrüstung. Die Grundsatzbeschlüsse des Verteidigungsausschusses und des Haushaltsausschusses über die Einleitung von Rüstungsprogrammen führen bereits jetzt zu umfangreichen und unproduktiven Investitionen, die durch Kredite finanziert werden und die Spannungserscheinungen in der Investitionsgüterindustrie und in der Bauwirtschaft sehr verschärfen. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert,
a) in einer Denkschrift das Material vorzulegen, auf das sie ihre Überzeugung stützt, daß ohne eine Beeinträchtigung der dringend notwendigen und überfälligen Sozialreformen, der geplanten Steuersenkungen sowie ohne Gefährdung einer gesunden Weiterentwicklung der Wirtschaft zusätzlich das vorgesehene Rüstungsvolumen getragen werden kann;
b) bereits in Angriff genommene Rüstungsvorhaben, die nach den zu a) angegebenen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar sind, einzustellen;
c) die Durchführung von Grundsatzbeschlüssen für Rüstungsvorhaben, die eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere in der Investitionsgüterindustrie und Bauwirtschaft, gefährden, zurückzustellen.
IV. Einheitliche Wirtschaftspolitik
Die Bundesregierung verfügt weder über eine ausreichend genaue Kenntnis der volkswirtschaftlichen Gesamtzusammenhänge, noch ist sie bisher in der Lage gewesen, wenigstens verwaltungsmäßig eine Koordinierung aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen im weitesten Sinne zu gewährleisten. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert,
a) alle Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, die die baldige Erstellung einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermöglichen;
b) alle organisatorischen Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um eine ständige und regelmäßige Zusammenarbeit der für die Wirtschaftspolitik zuständigen Bundesminister und der Bank deutscher Länder, eine verwaltungsmäßige Koordinierung aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen und die beschleunigte Entwicklung einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und eines Nationalbudgets sicherzustellen.
Bonn, den 20. Juni 1956
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 3 zu Drucksache 2505
(Vgl. S. 8315 B)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifs und des Mineralölsteuergesetzes (Zweites Zolländerungsgesetz) (Drucksachen 2505, 2147).
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
I.
Gegen eine umfassende Anpassung des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529) an die veränderten staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse sprechen auch heute noch die gleichen Gründe, wie sie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (BGBl. I S. 317) galten. Der Entwurf beschränkt sich daher auf die dringend notwendig gewordenen Änderungen. Sie sollen internationalen Abmachungen, den veränderten Verhältnissen in den Freihäfen nach dem Kriege, der notwendig gewordenen Erweiterung des zollrechtlichen Begriffes der Zollveredelung und der inzwischen eingetretenen Zollfreiheit für Schiffe durch Erweiterung der Zollbefreiung für Schiffbaubedarf gerecht werden. Außerdem dehnen sie die Zollbefreiung für Mineralöl, das zum Betriebe seewärts ein- und ausgehender Schiffe verwendet wird, aus.
Diese Änderungen sind in den Artikeln 1 und 2 des Entwurfs — Drucksache 2147 — enthalten.
Die in Artikel 3 vorgesehene Änderung und Ergänzung des Mineralölsteuergesetzes folgen aus den Änderungen, die in den Artikeln 1 und 2 vorgeschlagen werden.
II.
Bei der Beratung des Entwurfs wurden aus der Mitte des Finanz- und Steuerausschusses zur Berichtigung und Ergänzung noch Anträge gestellt, die ihren Niederschlag in der Überschrift, dem Artikel 1 Nr. 2 a und 2 b, Nr. 5, Nr. 9 a, dem Artikel 1 a, dem Artikel 2 Nr. 1 und 2 und dem Artikel 3 a fanden.
Zur Überschrift
Die Ersetzung des Wortes „Zolltarifs" durch „Zolltarifgesetzes" ist erforderlich, weil Artikel 1 a das Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (BGBl. I
S. 527) ändert. Der Entwurf enthält zwar den Zolltarif ändernde Vorschriften (Artikel 2), trotzdem erübrigt sich die besondere Aufführung des Zolltarifs in der Überschrift, weil das Zolltarifgesetz begrifflich den Zolltarif als Anlage des Zolltarifgesetzes einschließt.
Die Ersetzung des Wortes „Zweites" im Klammerzusatz durch „Drittes" beruht darauf, daß der Entwurf das Dritte Zolländerungsgesetz darstellt.
Zu Artikel 1 Nr. 2 a und 2 b
Mit dem Übergang vom spezifischen Zoll zum Wertzoll am 1. Oktober 1951 trat auch der neue Zolltarif in Kraft. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurden damals die Vorschriften über die Wertverzollung in das zur Einführung des neuen Zolltarifs erlassene Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 aufgenommen, obwohl sie den Zolltarif unmittelbar nicht berühren. Bei der Einbringung des Zolltarifgesetzes lag der Wortlaut des Brüsseler Abkommens über den Zollwert noch nicht vor. Er konnte deshalb bei der Fassung der Gesetzesvorschriften nicht berücksichtigt werden. Dieses Brüsseler Abkommen ist durch das Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Zollwesens vom 17. Dezember 1951 (BGBl. 1952 II S. 1) veröffentlicht worden und am 28. Juli 1953 in Kraft getreten (BGBl. II S. 256). Nach Artikel II des Abkommens sind die Mitgliedstaaten gehalten, die in der Anlage I zu dem Abkommen enthaltene Begriffsbestimmung in ihre Gesetzgebung zu übernehmen. Die zugelassenen Anpassungen an die innerstaatliche Gesetzgebung sind in Artikel IV des Abkommens besonders festgelegt.
Die Neufassung der Bestimmungen über die Wertverzollung (Artikel 1 Nr. 2 a) trägt dem Brüsseler Abkommen Rechnung. Die Vorschriften werden gleichzeitig aus dem Zolltarifgesetz in das Zollgesetz übernommen, wohin sie ihrem Wesen nach gehören.
Absatz 2 des neuen § 53 des Zollgesetzes (ZG) ist bisher in den §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG) enthalten. Durch das Brüsseler Abkommen über den Zollwert ist die Bundesrepublik verpflichtet, als Zollwert den Normalpreis anzuwenden, wie er in der Anlage I zum Abkommen definiert ist. Der Wortlaut ist enger der französischen und englischen Fassung des Artikels I Abs. 1 der Brüsseler Begriffsbestimmung angepaßt worden.
Absatz 3 des neuen § 53 ZG entspricht dem Wortlaut des Artikels I Abs. 2 der Brüsseler Begriffsbestimmung. Absatz 3 Nr. 1 ist in den bisherigen Vorschriften über die Wertverzollung im ZTG nicht enthalten. Die Bestimmung ist jedoch im Hinblick auf den Wortlaut der Brüsseler Begriffsbestimmung (Artikel I Abs. 2 Buchstabe a) zu übernehmen.
Absatz 3 Nr. 2 tritt an die Stelle des bisherigen § 6 Abs. 3 ZTG.
Absatz 3 Nr. 3 entspricht der bisherigen Bestimmung in § 9 Abs. 2 ZTG.
Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 6 Abs. 4 ZTG. Er ist dem Wortlaut des Artikels III der Brüsseler Begriffsbestimmung angepaßt worden.
Der neue § 53 a ZG (Artikel 1 Nr. 2 b) tritt an die Stelle des bisherigen § 8 ZTG.
(Krammig)
Im neuen § 53 b ZG (Artikel 1 Nr. 2 b) sind die bisherigen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 ZTG über die Anerkennung des Rechnungspreises als Zollwert zusammengefaßt worden. Die Bestimmung entspricht dem Sinn der Anmerkung 5 zu Artikel I der Brüsseler Begriffsbestimmung. Diese Anmerkung empfiehlt den Mitgliedstaaten, soweit wie möglich den Rechnungspreis als Zollwert anzuerkennen, vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen, die notwendig sind, um besondere Umstände zu berücksichtigen, die bei dem in Betracht kommenden Verkauf zum Begriff des Wertes in der Anlage I des Abkommens in Widerspruch stehen.
Die weitgehende Anerkennung des Rechnungspreises als Zollwert setzt eine Toleranz hinsichtlich des maßgebenden Bewertungszeitpunktes voraus. Eine solche Toleranz ist nunmehr in § 53 b ZG vorgesehen. Die Möglichkeit, eine solche Toleranz zu gewähren, kommt zwar im Wortlaut der Anmerkung 5 zu Artikel I der Brüsseler Begriffsbestimmung nicht klar zum Ausdruck. Sie entspricht jedoch dem Sinn der Anmerkung 5. Diese Auffassung geht aus den Protokollen der Brüsseler Studiengruppe über den Entwurf der Anmerkung 5 hervor. Sie ist vom Brüsseler Zollwertausschuß, der nach Artikel VI des Abkommens die einheitliche Auslegung der Begriffsbestimmung und der erläuternden Anmerkungen sicherzustellen hat, ausdrücklich in dem Avis Nr. 22 bestätigt worden. Durch diese Toleranz wird weitgehend dem berechtigten Interesse der Importeure Rechnung getragen, für ihre Kalkulation die Eingangsabgaben im voraus mit einiger Sicherheit berechnen zu können.
I Zu Artikel 1 Nr. 5
Der Ausdruck „Sonderbehörden" trifft nicht zu. Er wurde daher durch „Sonderorganisationen" ersetzt.
Zu Artikel 1 Nr. 9 a
Die neue Nummer 5 in § 109 Abs. 1 ZG entspricht der bisherigen Ermächtigung in Artikel V § 18 Nr. 2 ZTG, die zusammen mit den Vorschriften über die Wertverzollung (neue §§ 53 bis 53 b ZG) vom Zolltarifgesetz in das Zollgesetz übernommen werden soll.
Zu Artikel 1 a
Der Artikel II des Zolltarifgesetzes vom 16. August 1951 wird durch die Übernahme der Vorschriften über die Wertverzollung in das Zollgesetz (Artikel 1 Nr. 2 a und 2 b) überflüssig. Einige Vorschriften, die nicht in das Zollgesetz übernommen werden (z. B. § 12 — Durchschnittswerte), sind durch die Entwicklung der Verhältnisse überholt. Der Artikel II kann daher gestrichen werden.
Die Ermächtigung des § 18 Nr. 2 ZTG, nähere Vorschriften über die Wertverzollung zu erlassen, ist in § 109 Abs. 1 neue Nr. 5 ZG (Artikel 1 Nr. 9 a) übernommen worden.
Die Ermächtigung in § 18 Nr. 3 ZTG ist nicht mehr erforderlich, da Durchschnittswerte nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht zulässig sind.
In Artikel V ZTG ist daher die Streichung des § 18 notwendig geworden.
Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2
Im Sinne des Zollrechts gelten aus dem Zollgebiet in den Freihafen verbrachte Erzeugnisse als ausgeführt. Der Vergütungsanspruch kann daher nicht nur von der unmittelbaren Ausfuhr in das Zollausland abhängig gemacht werden. Er muß folgerichtig auch dann gegeben sein, wenn die vergütungsfähigen Erzeugnisse endgültig in den Freihafen verbracht werden. Dieser Konsequenz tragen die Ergänzungen Rechnung.
Zu Artikel 3 a
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dürfen Lieferungen von Gegenständen, die zu einem zugelassenen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr abgefertigt oder im Rahmen eines solchen hergestellt oder bearbeitet oder verarbeitet und nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 ZG (Artikel 1 Nr. 8) abgabenfrei eingeführt worden sind, nicht umsatzsteuerfrei bleiben. Artikel 3 a gibt hierfür die Rechtsgrundlage ab. Er stellt klar, daß solche Lieferungen als steuerbare Lieferungen im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes gelten.
III.
Der Antrag, durch Einfügung einer Nr. 8 a in Artikel 1 den Bundesminister der Finanzen durch Anfügung eines neuen Satzes in § 101 Abs. 1 ZG zu ermächtigen, bei Zollsicherungsverkehren von dem Erfordernis des unmittelbaren Besitzes Ausnahmen zuzulassen oder an Stelle der Ergänzung das Wort „unmittelbar" in § 101 Abs. 1 ZG zu streichen, wurde vom Antragsteller zurückgezogen, nachdem die Erörterung im Ausschuß zu keiner Einigung mit den Vertretern der Bundesregierung führte. Es wurde in Aussicht genommen, den mit diesem Antrag verbundenen Fragenkomplex, der für die zollrechtliche Behandlung von Schwerölen zum unmittelbaren Verheizen — Heizöle — von besonderer Bedeutung ist, bei einer neuen Novellierung des Zollgesetzes zu regeln.
IV.
Der federführende Ausschuß stimmte in seiner 92. Sitzung am 6. Juni 1956 dem Entwurf auf Drucksache 2147 und den Änderungs- bzw. Ergänzungsanträgen einstimmig zu.
Der mitberatende Ausschuß für Außenhandelsfragen, dem nur die Regierungsvorlage — Drucksache 2147 — zur Beratung vorlag, hieß den Entwurf in seiner 41. Sitzung am 7. Mai 1956 einstimmig gut.
Bonn, den 18. Juni 1956
Krammig
Berichterstatter
Anlage 4 Drucksache 2481
(Vgl. S. 8315 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Dritte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark) (Drucksache 2337).
Berichterstatter: Abgeordneter Menke
(Menke)
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Dritte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark — Drucksache 2337 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1956
Menke
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 2482
(Vgl. S. 8315 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Vierte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen) (Drucksache 2338).
Berichterstatter: Abgeordneter Menke
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Vierte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen) — Drucksache 2338 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1956
Menke
Berichterstatter
Anlage 6 Drucksache 2483
(Vgl. S. 8316 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Fünfte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Schweden) (Drucksache 2339).
Berichterstatter: Abgeordneter Menke
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Fünfte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Schweden) — Drucksache 2339 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1956
Menke
Berichterstatter