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    2. Deutscher Bundestag — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Juni 1956 7933 150. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. Juni 1956. Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Giencke 7935 C Begrüßung des neu in den Bundestag eingetretenen Abg. Thies 7935 C Grußtelegramm an den ehemaligen amerikanischen Präsidenten Hoover aus Anlaß der Beendigung des Systems der Reparationszahlungen aus dem Versailler Vertrag vor 25 Jahren 7935 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 7935 C Vorlage eines Berichts des Bundesministers des Innern über die Vereinfachung der Grenzformalitäten für Reisende (Drucksache 2516) 7935 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 254 (Drucksachen 2418, 2515) . . 7935 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 2370) 7935 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 7936 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 2371) 7936 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 7936 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Geltungsdauer der Achtundvierzigsten, Einundfünfzigsten und Vierundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 2372) 7936 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 7936 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1662); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 2388, Umdrucke 626, 647) 7936 A Dr. Wahl (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . . 7936 B, 7947 A Schriftlicher Bericht 8022 D als Abgeordneter . 7939 B, 7972 B, 7973 A Metzger (SPD) 7937 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 7940 B, 7954 D, 7955 C, 7956 C, 7970 C Dr. Bucher (FDP) . . 7940 D, 7957 A, 7971 B Dr. Arndt (SPD) 7941 A, 7955 C, 7965 D, 7976 D Dr. Gille (GB/BHE) . 7941 C, 7945 C, 7960 A Wittrock (SPD) 7942 C, 7948 B Platner (CDU/CSU) . 7944 D, 7945 A, 7958 C Dr. Greve (SPD) . . 7946 A, 7948 C, 7949 B, 7950 A, D, 7962 B, 7973 A, 7975 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 7947 C, 7948 B, 7949 B, 7973 D, 7977 C Kunze (Bethel) (CDU/CSU) (zur Abstimmung) . . 7964 B Unterbrechung der Sitzung . . 7965 C Dr. Schranz (DP) 7973 C Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 7976 C Abstimmungen . . 7942 B, 7950 A, 7964 C, 7977 B Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 647 Ziffer 3 7964 B, C, 7965 A Namentliche Schlußabstimmung . 7977 C, 7978 C Erste Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf eines Vierten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 für die Einzelpläne 14 und 35 (Drucksache 2512) 7977 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 7977 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich (Drucksache 2333); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 2440, zu 2440) '7977 D Neuburger (CDU/CSU): als Berichterstatter 7978 A Schriftlicher Bericht 8026 C Beschlußfassung 7978 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (Drucksache 2328); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2446) 7978 B Kirchhoff (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . . 8028 C Beschlußfassung 7978 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 (Haushaltsgesetz 1956) (Drucksache 1900); Berichte des Haushaltsausschusses (Drucksachen 2450 bis 2480) 7978 C Vizepräsident Dr. Schmid . . 7978 C, 7979 A Schoettle (SPD) 7979 B, 7980 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7980 A Zur Geschäftsordnung, betr. Reihenfolge der Beratung: Rasner (CDU/CSU) 7978 C, D, 8002 D, 8003 A Mellies (SPD) 7978 D, 8002 D Dr. Menzel (SPD) 7979 A Vizepräsident Dr. Schmid 8003 A Einzelplan 04, Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes (Drucksache 2453, Umdrucke 634, 653) 7979 B Kühn (Köln) (SPD) 7981 A, 8000 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 7986 B, 7990 B, D, 7991 C Dr. Gille (GB/BHE) . . . 7986 C, 7987 B, C, D Vizepräsident Dr. Schmid . . . 7987 B, C, D, 7997 D, 8000 C Mellies (SPD) 7987 D, 7990 C Könen (Düsseldorf) (SPD) 7991 C Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 7991 C, 7992 A Dr. Bucerius (CDU/CSU) 7995 C Dr. Gülich (SPD) . . . . 7997 A, D, 7998 A Neumann (SPD) 7998 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8000 B Abstimmungen 8002 B Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 2454, zu 2454, Umdrucke 629, 635, 637, 658, 661 Ziffer 1, 682) 8003 B Zur Sache: Dr. Vogel (CDU/CSU) als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8029 C als Abgeordneter 8004 B, 8014 D Dr. Leverkuehn (CDU/CSU) . . . . 8003 C Kalbitzer (SPD) 8005 C Ritzel (SPD) 8006 B Wehner (SPD) 8007 A Frau Renger (SPD) 8007 D Frau Hütter (FDP) . . 8008 A, 8010 C, 8021 D Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen . . 8009 A, 8017 C, 8020 D Feller (GB/BHE) 8013 A Dr. Keller (GB/BHE) 8013 D Kahn-Ackermann (SPD) . . 8014 B, 8019 A Zur Geschäftsordnung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 8008 A, D, 8009 A, B, C, D, 8010 A Frau Hütter (FDP) 8008 B Dr. Gülich (SPD) 8008 B Dr. Vogel (CDU/CSU) 8008 C, D Ritzel (SPD) 8009 B, D Dr. Horlacher (CDU/CSU) 8009 C Rasner (CDU/CSU) 8009 D Dr. Conring (CDU/CSU) 8010 A Abstimmungen zurückgestellt . 8005 B, 8022 C Nächste Sitzung 8022 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8022 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2388) 8022 D Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Schranz u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Umdruck 626) 8025 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Umdruck 647) . . . 8026 B Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich (Drucksache zu 2440) 8026 C Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betr. Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (Drucksache 2446) 8028 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 04, Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramts (Umdruck 634) 8029 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 04, Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramts (Umdruck 653) . 8029 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksache zu 2454) 8029 C Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Dr. Leverkuehn u. Gen. zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 629) 8031 C Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 635) 8032 A Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 637) 8032 B Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion des GBB/HE zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 658) 8032 B Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 661) 8032 C Anlage 15: Änderungsantrag der Abg. Dr. Vogel, Dr. Conring zum Entwurf eines Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 682) 8032 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht: 1. über Ziffer 3 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD (Umdruck 647), 2. Schlußabstimmung 8033 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt his einschließlich Dr. Baade 23. 6. Birkelbach 23. 6. Blachstein 30. 6. Dr. Blank (Oberhausen) 23. 6. Böhm (Düsseldorf) 20. 6. Brockmann (Rinkerode) 20. 6. Cillien 22. 6. Dr. Deist 23. 6. Diel 20. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Dr. Dollinger 23. 6. Dr. Eckhardt 23. 6. Feldmann 30. 6. Dr. Furler 23. 6. Gedat 30. 6. Frau Heise 5. 7. Held 23. 6. Dr. Höck 20. 6. Jacobi 23. 6. Dr. Jentzsch 22. 6. Knobloch 20. 6. Dr. Köhler 23. 6. Dr. Kopf 23. 6. Dr. Kreyssig 23. 6. Kühlthau 20. 6. Ladebeck 20. 6. Lenz (Brühl) 23. 6. Lenz (Trossingen) 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 22. 6. Lulay 30. 6. Meitmann 15. 7. Dr. Mocker 22. 6. Dr. Moerchel 20. 6. Moll 23. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Müller-Hermann 23. 6. Dr. Oesterle 23. 6. Ollenhauer 23. 6. Pelster 22. 6. Peters 15. 7. Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 6. Frau Praetorius 20. 6. Dr. Dr. h. c. Pünder 23. 6. Sabass 23. 6. Scharnberg 20. 6. Dr. Schneider (Lollar) 23. 6. Dr. Schöne 23. 6. Dr.-Ing. Seebohm 23. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Seidl (Dorfen) 22. 6. Dr. Starke 31. 7. Stauch 27. 6. Sträter 25. 6. Trittelvitz 20. 6. Unertl 22. 6. b) Urlaubsanträge Frau Dr. Jochmus 7. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Kraft 2. 7. Morgenthaler 7. 7. Anlage 2 Drucksache 2388 (Vgl. S. 7936 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Ge- setzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1662). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl I. Grundsätzliche Änderungen Die Abänderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mußte mit der durch den Gegenstand der Reform gebotenen Behutsamkeit in Angriff genommen werden. Galt es doch, die unabhängige Stellung des höchsten deutschen Verfassungsgerichts zu wahren und zugleich den erforderlichen Neuerungen Gestalt zu geben. Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 14) Einigkeit bestand darüber, auch in der öffentlichen Diskussion, daß die Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts eine neue bzw. klarere Regelung erfordere, als sie im Gesetz enthalten war, um dadurch eine gleichmäßige Belastung der beiden Senate herbeizuführen. Dem Vorschlag der Bundesregierung, die Geschäftsverteilung dem Präsidium des Bundesverfassungsgerichts zu überlassen, wie dies bei allen Gerichten mit mehreren Spruchkörpern gehandhabt wird, glaubte indessen der Ausschuß nicht folgen zu sollen. Einstweilen müssen zwei Senate bestehenbleiben; obwohl das sogenannte Zwillingsgericht sich als problematisch erwiesen hat, schien doch die gesetzliche Geschäftsverteilung an Stelle der durch das Gericht beschlossenen größere Sicherheiten dafür zu bieten, daß jede Manipulation der Zuständigkeit für einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Gruppe von Fällen vermieden werden könnte. Freilich glaubte der Ausschuß entsprechend den Vorschlägen des Bundesverfassungsgerichts eine Ergänzung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in der Weise vorschlagen zu sollen, daß in besonderen Notfällen das Plenum des Gerichts eine von der gesetzlichen Zuständigkeit abweichende Geschäftsverteilung beschließen kann (§ 14 Abs. 1 c). Die Teilung zwischen dem 1. und 2. Senat ist jetzt klarer in der Weise vollzogen worden, daß der 2. Senat die eigentlichen Verfassungsstreitigkeiten, auch wenn sie in der Form der Normenkontrollklage auftreten, einschließlich der Organstreitigkeiten zu bearbeiten hat, während der 1. Senat seine Hauptaufgabe im Schutze der Grundrechte finden soll. Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 2), Art. 2 und 2 a Obwohl die neue Geschäftsverteilung sicher die Unzuträglichkeiten verringert, die mit dem Zwillingscharakter des Bundesverfassungsgerichts untrennbar verbunden sind, glaubte der Ausschuß in seiner Mehrheit eine Möglichkeit dafür eröffnen zu sollen, daß in absehbarer Zeit ein Einheitsgericht, d. h. ein einheitlicher Spruchkörper für alle Verfassungsstreitigkeiten geschaffen wird. Im Hinblick auf diese Zielsetzung erschien es notwendig, schon für den jetzt anstehenden Wahltermin eine Herabsetzung der Richterzahl einzuführen, um die Umstellung des Zwillingsgerichts auf das Einheitsgericht für die nähere oder weitere Zukunft vorzubereiten. Um das Ausmaß dieser Reform wurde im Ausschuß lange gerungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich selbst zunächst dahin geäußert, daß die Aufrechterhaltung der bisherigen Besetzung zur Bewältigung der Geschäftslast des Gerichts erforderlich sei. Das Gegenargument, daß es leichter und weniger zeitraubend sei, mit einem kleineren Spruchgremium die Beratungen zu einem Ergebnis zu führen, setzte sich jedoch durch, zumal das Bundesverfassungsgericht in zweiter Linie selbst es für möglich erklärt hatte, auch mit 10 Richtern in jedem Senat auszukommen. Die Mehrheit des Ausschusses stellte sich auf den Boden dieses Vorschlags, zumal er den Vorteil bot, daß bei keinem der auf Zeit gewählten Richter, der nach seinem Alter oder nach seinen sonstigen Berufsverhältnissen für eine Wiederwahl in Frage kommt, diese unmöglich gemacht wird. Deswegen kommt nach Lage der Verhältnisse zum Termin vom 1. September 1956 nur eine Herabminderung der Zahl auf 10 Richter pro Senat in Frage, während vom Jahre 1959 ab eine weitere Herabsetzung der Richterzahl um weitere 2 Mitglieder je Senat vorgesehen werden konnte. Da ein für die Dauer seines Amtes bei einem oberen Bundesgericht berufener Richter am 1. Oktober 1956 wegen Erreichung der Altersgrenze ausscheidet und nur durch die Einbeziehung seiner Stelle die Zahl der Zeitrichter um 4 gesenkt werden kann, waren die Sondervorschriften in Art. 2 a Satz 2 notwendig. Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), Nr. 2 a (§ 5 Abs. 1), Nr. 7 (§ 15 Abs. 2), Art. 2 Der Ausschuß war in seiner Mehrheit weiterhin der Auffassung, daß entsprechend der Anregung des Bundesrates, der sich auch das Bundesverfassungsgericht selbst angeschlossen hat, das bisherige Zahlenverhältnis zwischen Bundesrichtern und Zeitrichtern (1 : 2) etwa beibehalten werden sollte. Künftig sollen daher jedem Senat nur noch drei für die Dauer ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht gewählte Richter angehören (§ 4 Abs. 1). Hiernach sollen ab 1956 in jedem Senat 7 Zeitrichter und 3 Bundesrichter, von 1959 ab 5 Zeitrichter und 3 Bundesrichter tätig sein. Da künftig die Zahl der Richter der beiden Kategorien nicht mehr durch zwei teilbar sein wird, kann die vom Grundgesetz geforderte Parität zwischen beiden Wahlorganen nur noch für die Gesamtzahl der Richter in jedem Senat, nicht mehr, wie bisher, auch noch für jede Richterkategorie erreicht werden. Bundestag und Bundesrat werden hiernach in jedem Senat mit je 5 Richtern und ab 1959 mit je 4 Richtern vertreten sein; dabei wird das eine Wahlorgan 4 (ab 1959: 3) Zeitrichter und 1 Bundesrichter stellen, das andere Wahlorgan 3 (ab 1959: 2) Zeitrichter und 2 Bundesrichter. Da zur Zeit in jedem Senat jedoch noch 4 Bundesrichter tätig sind, werden zunächst in jedem Senat noch 4 Bundesrichter und nur noch 6 (ab 1959: 4) Zeitrichter vertreten sein. Die künftig vorgesehene Besetzung von 7 bzw. 5 Zeitrichtern und nur 3 Bundesrichtern wird erst dann zu erreichen sein, wenn in jedem Senat 1 Richter wegen Erreichung der Altersgrenze (zur Zeit 70 Jahre) als Richter des oberen Bundesgerichts in den Ruhestand versetzt wird oder auf andere Weise ausscheidet und an seiner Stelle dann, wie in Art. 2 vorgesehen, 1 Zeitrichter gewählt wird. Wann dieser Zeitpunkt eintritt, kann nicht vorausgesagt werden, da auch mit einem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Bundesrichters gerechnet werden muß. Aus dem gleichen Grunde läßt sich auch nicht vorausbestimmen, welches Wahlorgan an Stelle eines ausscheidenden Bundesrichters einen Zeitrichter zu wählen haben wird. Es muß daher im Gesetz offenbleiben, wie die Verteilung der Sitze nach Bundesrichtern und Zeitrichtern auf jedes Wahlorgan erfolgen wird. Scheidet in einem Senat als erster ein vom Bundestag gewählter (Dr. Wahl) Bundesrichter aus und ist demgemäß als Ersatz ein Zeitrichter vorn Bundestag zu wählen, dann wird der Bundestag in dem Senat mit 4 (ab 1959 mit 3) Zeitrichtern und 1 Bundesrichter vertreten sein, der Bundesrat dagegen mit 3 (ab 1959 mit 2) Zeitrichtern und 2 Bundesrichtern. Scheidet dagegen in einem Senat zuerst ein vom Bundesrat gewählter Bundesrichter aus, der dann durch einen von diesem Wahlorgan gewählten Zeitrichter zu ersetzen ist, dann wird das Zahlenverhältnis umgekehrt sein. Da die Gesamtzahl der Richter herabgesetzt wurde, war auch das Quorum entsprechend auf 7 bzw. 6 Mitglieder zu verringern. Zu Art. 1 Nr. 4 a (§ 7 a) Am meisten umstritten war im Ausschuß die Frage der Richterwahl. Hier galt es einerseits die Rechte der Minderheit grundsätzlich zu wahren, andererseits ein Verfahren zu entwickeln, das in allen Fällen ein Wahlergebnis sicherstellt. Ohne daß auf die Vorgänge der Vergangenheit weiter eingegangen werden soll, ist nicht von der Hand zu weisen, daß im Falle eines von der Mehrheit und von der Minderheit für lebenswichtig gehaltenen Prozesses die Besetzung einer eintretenden Vakanz unmöglich wird, weil weder die Mehrheit noch die Minderheit sich damit abfinden kann, daß möglicherweise durch die Neuberufung eines Richters das Stimmenverhältnis im Senat zugunsten der einen oder anderen Partei verschoben wird. Deswegen konnte ein Ausweg nur in der Weise gesucht werden, daß unter Wahrung des im Grundgesetz vorgesehenen Wahlrechts der politischen Organe ein Vorschlagsrecht eines SiebenmännerAusschusses eingeführt wurde. Dieser Siebenmänner-Ausschuß umfaßt außer zwei ordentlichen öffentlichen Rechtslehrern deutscher Universitäten und zwei Präsidenten oberer Bundesgerichte drei Präsidenten der Landesverfassungsgerichte, die für Verfassungsprobleme als besonders kompetent gelten können. Dieser Ausschuß hat, wenn nur ein Richter zu wählen ist, drei Personen, im übrigen doppelt soviele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. Das Wahlmännergremium hat dann die Möglichkeit, einen der Vorschläge mit einfacher Majorität anzunehmen oder eine andere Person mit den bisher geltenden qualifizierten Mehrheiten zu wählen. Was die Mehrheit des Rechtsausschusses an dieser Lösung als glücklich empfand, ist die Unberechenbarkeit der Vorschläge des Siebenmänner-Ausschusses, die das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit sicher erleichtert und andererseits die Mehrheit davon abhält, schon bei den ersten Verhandlungen um die Bildung der qualifizierten Mehrheit sich auf die Möglichkeit einer Wahl mit einfacher Mehrheit einzustellen. Daß letztlich nur die Mehrheit aus dem vorgeschlagenen Siebenmänner-Ausschuß den Richter bestimmen kann, ist eine Folge des Mehrheitsprinzips, auf dem die ganze demokratische Ordnung beruht. Die Minderheit hat diese Lösung unter den verschiedensten Gesichtspunkten bekämpft: In der Demokratie gebe es kein pouvoir neutre, und der Siebenmänner-Ausschuß könne schon gar nicht eine solche Schiedsrichterkompetenz beanspruchen; außerdem fehle der letztlich mit einfacher Mehrheit vollzogenen Wahl die Legitimität, die die Mitwirkung der Minderheit garantiere. Beide Argumente wurden von der Mehrheit als nicht überzeugend empfunden. Gerade wenn ein pouvoir neutre fehlt, muß die politische Entscheidung bei der Mehrheit liegen, die freilich durch die Einschaltung des Siebenmänner-Ausschusses ihrer parteipolitischen Schärfe entkleidet werden soll. Was endlich die Legitimität der Macht in der Demokratie betrifft, so ist zumindest bei Personenwahlen, selbst wenn für die ersten Wahlgänge qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sind, die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen schon immer als ausreichende Legitimation angesehen worden. Das liegt in der Natur der Sache, da jede qualifizierte Mehrheit das Zustandekommen einer gültigen Wahl verhindern und die notwendige Besetzung einer Stelle nur durch den Rekurs auf die einfache Mehrheit garantiert werden kann. II. Sonstige Änderungen 1. Zu Art. 1 Nr. 1 a (§ 3 Abs. 4), Nr. 15 a (§ 99 Abs. 3), Nr. 16b (§ 101 Abs. 3) In § 3 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor." Diese Ergänzung des Gesetzes erschien notwendig, um die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts vor Beeinträchtigungen zu schützen, die aus der Doppelfunktion des Hochschullehrers und Verfassungsrichters entstehen könnten. Dementsprechend wird durch § 101 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 vorgeschrieben, daß grundsätzlich ihre Dienstpflichten als Hochschullehrer ruhen. Zwei Drittel ihrer Bezüge als Hochschullehrer werden auf ihre Richterbezüge angerechnet. Die vom Bund dadurch gemachte Ersparnis ist von ihm dem Dienstherrn für die Kosten der Vertretung zur Verfügung zu stellen. Andererseits ergab sich daraus die Angleichung der Hochschullehrer an die übrigen Bundesverfassungsrichter in versorgungsrechtlicher Hinsicht (Fortfall des § 99 Abs. 3). Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 2), Nr. 2 b (§ 6 Abs. 4) Auch erschien es im Sinne des Grundgesetzes, das die Berufung von Bundesrichtern in das Bundesverfassungsgericht vorsieht, wenn abweichend von der bisherigen Praxis und nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten der Reorganisation unserer Justiz nunmehr als § 4 Abs. 1 Satz 2 die Bestimmung aufgenommen ist, daß nur solche Bundesrichter gewählt werden sollen, die wenigstens 3 Jahre lang an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind. Wichtig erschien es auch, im Rahmen und in den Grenzen des § 6 Abs. 4 eine Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Wahlmännerausschusses einzuführen. Es erschien notwendig, zum Schutze der Kandidaten diese Bestimmung aufzunehmen, die in noch stärkerer Form bereits im Richterwahlgesetz, das die Wahl der Richter zu den oberen Bundesgerichten regelt, enthalten ist. 2. Die im Ausschuß einstimmig angenommenen Vorschriften zur Änderung des Verfahrens enthalten im Grunde nicht mehr als Nachbesserungen des alten Gesetzes, die sich in der Praxis als wünschenswert herausgestellt haben. Zu Art. 1 Nr. 9 (§ 30 Abs. 1) Nach einer mündlichen Verhandlung sollen die am Ende der mündlichen Verhandlung bekanntzugebenden Verkündungstermine nicht über 3 Mo- (Dr. Wahl) nate hinaus anberaumt werden. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung kann auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden. Hierbei kann die Frist von 3 Monaten überschritten werden. Zu Art. 1 Nr. 9 a (§ 38 Abs. 2) Nach § 38 Abs. 2 (und damit auch nach § 47) kann in Verfahren zur Aberkennung von Grundrechten und zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien eine gerichtliche Voruntersuchung angeordnet werden. Zu Art. 1 Nr. 11 a (§ 80) Die Erörterungen über § 80 waren besonders eingehend. § 80 stellt einen Kompromiß dar insofern, als einerseits die Vorlage der Streitsachen durch die Instanzgerichte unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht erfolgt, das alle oberen Bundesgerichte von dem Vorlagebeschluß unterrichtet. Diese sind verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht einschlägige Informationen über anhängige Sachen usw. mitzuteilen. Andererseits hat der zuständige Senat des für den Streitgegenstand zuständigen oberen Bundesgerichts darüber hinaus die Möglichkeit, sich zu dem Vorlagebeschluß einschließlich der darin aufgeworfenen Verfassungsfrage zu äußern. Diese Äußerung muß nach der übereinstimmenden Auffassung des Ausschusses so gehalten sein, daß der Eindruck einer Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vermieden wird. Zu Art. 1 Nr. 13 (§ 91 a), Nr. 8 a (§ 24) Die Einführung der Verfassungsbeschwerde durch den Gesetzgeber hat eine starke Überlastung 3) des Bundesverfassungsgerichts zur Folge gehabt. Es mußte deshalb über den schon bestehenden § 24 hinaus eine vereinfachte Behandlung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht werden. Dies geschieht durch § 91 a, der eine Vorprüfung der Verfassungsbeschwerde durch einen Ausschuß von 3 Richtern vorschreibt. Durch einstimmigen Beschluß kann dieser Ausschuß die Verfassungsbeschwerde verwerfen, wenn weder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. Einigt sich der Ausschuß nicht, so kann der Senat die Verfassungsbeschwerde aus diesen Gründen mit einfacher Mehrheit verwerfen. Der Ausschuß hat hierzu die Auffassung vertreten, daß von der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht nur dann die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, wenn sie der Fortbildung des objektiven Rechts dient, sondern auch dann, wenn sie präjudiziell für die Auslegung der Grundrechte ist. Für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde kommt es daher darauf an, ob sie insoweit von Bedeutung ist. Der Ausschuß hat die als § 91 a Abs. 3 vorgesehene Bestimmung gestrichen, wonach die Entscheidung über die Zulassung nicht begründet werden sollte. Er ist hierbei davon ausgegangen, daß jede gerichtliche Entscheidung einer — wenn auch nur kurzen - Begründung bedürfe. Da das Bundesverfassungsgericht vielfach entsprechend diesem Grundsatz auch in den Fällen des § 24 — wonach gewisse Anträge ohne weitere Begründung verworfen werden konnten — ohnehin schon verfahren ist, hat der Ausschuß gemäß seiner grundsätzlichen Auffassung auch in § 24 die Worte „der keiner weiteren Begründung bedarf" gestrichen. Einstimmig stellte sich der Ausschuß auf den Standpunkt, daß hier nur eine Verfahrensreform vorliegt, die ohne Eingriff in wohlerworbene Rechte auch auf die schon anhängigen Verfassungsbeschwerden angewendet werden kann. Zu Art. 1 Nr. 14 (§ 97) Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit gestrichen, die bisher für den Bundespräsidenten und andere Verfassungsorgane bestand, ein Gutachten vom Bundesverfassungsgericht zu erheben. Die umstrittene Rechtsnatur solcher Gutachten legte diesen Beschluß nahe; denn die eigentliche Aufgabe der Justiz ist die Entscheidung von Streitfällen und nicht die Erstattung mehr oder weniger unverbindlicher Gutachten. 3. Schließlich sieht der Entwurf die Änderung einiger versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vor: Zu Art. 1 Nr. 15 (§ 99 Abs. 1) Eine Neuregelung bringt insbesondere Nr. 2, wonach bei der Zurruhesetzung eines auf Zeit ernannten Richters infolge Dienstunfähigkeit es nicht mehr darauf ankommt, worauf diese Dienstunfähigkeit beruht. Die bisherige Regelung stellte darauf ab, daß die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung war. Zu Art. 1 Nr. 17 (§ 105 Abs. 4 und 5) Während bisher sowohl die Ermächtigung des Bundesverfassungsgerichts an den Bundespräsidenten, einen Richter in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, als auch die vorläufige Amtsenthebung eines Richters der Zustimmung von 15 Mitgliedern des Gerichts bedurften, sieht der Entwurf im Hinblick auf die Verringerung der Richterzahl an Stelle einer festen Zahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts vor. 4. In §§ 98 Satz 1 und 100 Abs. 1 Satz 1 wurde das Wort „Dienstbezüge" durch „Bezüge" und in §§ 100 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz und in Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz sowie in § 105 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „Dienstverhältnis" durch „Amt" ersetzt, um die Sonderstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck zu bringen. Bonn, den 11. Mai 1956 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 626 (Vgl. S. 7964 C, 7965 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Schranz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen 2388, 1662). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I: 1. Nr. 8 a wird wie folgt geändert: § 24 erhält folgende Fassung: § 24 Formwidrige, unzulässige, verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge von offensichtlich Nichtberechtigten können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. 2. In Nr. 13 wird dem § 91 a folgender neuer Abs. 3 angefügt: (3) § 24 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3. Es wird folgende Nr. 13 a eingefügt: 13 a. § 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird. Zu Art. 4: 4. Es wird folgender Art. 4 a eingefügt: Artikel 4 a Artikel 1 Nr. 1 a, 15 a und 16 b findet auf Richter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Zeit gewählt sind, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit keine Anwendung. Bonn, den 19. Juni 1956 Hoogen Dr. von Buchka Frau Pitz Dr. Wahl Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Arndt Bauer (Würzburg) Metzger Frau Nadig Schröter (Wilmersdorf) Wittrock Dr. Schranz Anlage 4 Umdruck 647 (Vgl. S. 7937 A, 7942 B, 7950 A, 7964 C, 7977 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen 2388, 1662). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. I: 1. In Nr. 1 wird § 2 Abs. 2 gestrichen. 2. Nr. 2 b (§ 6 Abs. 4) wird gestrichen. 3. Nr. 4 a (§ 7 a) wird gestrichen. Bonn, den 19. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 2440 (Vgl. S. 7978 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich (Drucksachen 2440, 2333). Berichterstatter: Abgeordneter Neuburger Die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich stellen ein einheitliches Vertragswerk dar, das dazu bestimmt ist, die mit der Beschlagnahme und Liquidation der deutschen Vermögenswerte in Schweden zusammenhängenden Fragen abschließend zu regeln. Seit Abschluß des deutsch-schweizerischen Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 26. August 1952 wurden mit schwedischen Stellen laufend Erörterungen mit dem Ziel geführt, eine den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Lösung zu finden. Der Ausgangspunkt für eine solche Regelung war allerdings wesentlich ungünstiger als im Falle der Schweiz. Einmal hatte Schweden auf Grund eines mit den drei Westalliierten abgeschlossenen Abkommens vom 18. Juli 1946 nahezu das gesamte deutsche Vermögen liquidiert, so daß eine Rückerstattung in natura ausschied. Ferner hatte Schweden einen Betrag von 150 Mio skr. aus den Liquidationserlösen deutschen Vermögens den Westalliierten zur Bezahlung lebenswichtiger Einfuhren in das Gebiet der Bundesrepublik zur Verfügung gestellt. Diese Einfuhren wurden anschließend über die JEIA vorgenommen. Die Alliierten ließen sich jedoch den Gegenwert dieser Einfuhren — gewissermaßen als eigene Leistungen — gutschreiben und bezogen ihn in ihre Forderungen aus der Nachkriegswirtschaftshilfe ein. Schließlich hat Schweden auf Grund innerstaatlicher Gesetzgebung ein Zwangsclearing durchgeführt, in dessen Rahmen alle schwedischen Gläubiger eine teilweise — in Härtefällen auch volle — Befriedigung ihrer Forderungen gegen deutsche Schuldner aus dem verbleibenden Liquidationserlös deutschen Vermögens erhielten. An dieser schwedischen Haltung ist in den vergangenen Jahren von seiten der deutschen Eigentümer sehr harte Kritik geübt worden, wobei immer wieder die Frage gestellt wurde, welche Rechtsgrundlage ein neutrales Land für solche Maßnahmen in Anspruch nehmen könne. Bei dieser Kritik ist vielfach übersehen worden, daß die neu- (Neuburger) tralen Staaten sich infolge des Systems der schwarzen Listen und der fortdauernden Beschlagnahme ihrer Dollarguthaben gegenüber dem alliierten Verlangen in einer schwierigen Zwangslage befanden. Auf der anderen Seite muß aber daran erinnert werden, daß andere neutrale Länder in gleicher Lage die deutsche Vermögenssubstanz erhalten und damit ungleich günstigere Voraussetzungen für eine allseits befriedigende Lösung des Vermögensproblems geschaffen haben. Bei dieser Sachlage wäre es aber wenig realistisch gewesen, an Forderungen festzuhalten, die der Liquidation und der sonstigen Schmälerung der deutschen Vermögenssubstanz durch nichts Rechnung getragen hätten, und damit jede Aussicht auf eine konstruktive zweiseitige Regelung aufzugeben. So wurde schließlich eine Kompromißlösung auf der Basis beiderseitiger Zugeständnisse gefunden. Schweden hat darauf verzichtet, das Zwangsclearing für diejenigen schwedischen Forderungen — insbesondere den erheblichen schwedischen Besitz an Reichsanleihen — weiterzuführen, die im Londoner Schuldenabkommen, dem Schweden beigetreten ist, eine Regelung erfahren haben. Aus diesem Grunde ist Schweden in der Lage, für die Entschädigung der deutschen Eigentümer noch vorhandene Liquidationserlöse in Höhe von 60 bis 65 Mio skr. zur Verfügung zu stellen. Auf der anderen Seite hat sich die Bundesrepublik damit abgefunden, daß Forderungen des ehemaligen Deutschen Reiches, vom Deutschen Reich kontrollierter Einrichtungen sowie von solchen Rechtsträgern, die Aufgaben des Reiches im Ausland wahrgenommen haben, bei der Entschädigungsregelung jedenfalls zunächst keine Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere für den erheblichen Guthabensaldo der deutschen Verrechnungskasse. Der Entschädigungsfonds wird außer durch die vorerwähnten schwedischen Zahlungen noch durch diejenigen Beträge gespeist werden, die sich in der Bundesrepublik als Gegenwert der schwedischen Ausschüttungen im Zwangsclearing auf Verbindlichkeiten deutscher Schuldner ergeben. Die Möglichkeit hierzu eröffnet eine schon vor der Unterzeichnung der drei Abkommen geschlossene Vereinbarung, auf Grund deren die schwedischen Behörden der Deutschen Revisions- und TreuhandA.G. zur Durchführung eines Einziehungsverfahrens Blanko-Abtretungs- oder Schuldurkunden aushändigen werden, die von den schwedischen Gläubigern bei Empfang der Zahlungen aus dem Zwangsclearing erteilt werden mußten. Den weitaus größten Posten dieser Gegenwerte stellen die deutschen äußeren Staatsanleihen dar, für welche die Bundesrepublik nach Maßgabe des Londoner Schuldenabkommens einzutreten hat. Die Höhe des auf diese Weise gebildeten Ausgleichsfonds kann deshalb zur Zeit nicht mit Sicherheit angegeben werden, weil sich noch nicht übersehen läßt, welches Ergebnis die Einziehung der Gegenwerte schwedischer Forderungen gegen deutsche Privatschuldner haben wird. Auch bei vorsichtiger Schätzung kann aber wohl angenommen werden, daß dem Ausgleichsfonds 115 bis 120 Mio DM zufließen werden. Dem stehen Liquidationserlöse deutschen Privatvermögens von etwa 188 Mio DM gegenüber, so daß sich für die deutschen Privateigentümer eine Entschädigungsquote von etwa 61 bis 63 % errechnet, die je nach dem Ergebnis der Einziehungen von Forderungen bei deutschen Privatgläubigern auch etwas höher ausfallen kann. Schweden strebte in den Verhandlungen an, eine Quote von mindestens 65,3 % zu erreichen, die unter Berücksichtigung einer in der Schweiz erhobenen Verwaltungsgebühr der schweizerischen Lösung entsprochen hätte. Die Erreichung einer solchen Ausschüttungsquote wäre auch von deutscher Seite begrüßt worden, sie konnte aber aus grundsätzlichen Erwägungen nicht durch eine Garantie der Bundesregierung sichergestellt werden, da es nicht zu vertreten gewesen wäre, Haushaltsmittel für eine Entschädigungsregelung bereitzustellen, die nur einem kleinen Teil der Auslandsgeschädigten zugute kommt, während eine generelle Entschädigung noch aussteht. Auf schwedischen Wunsch hat sich aber die Bundesregierung in einem Begleitschriftwechsel bereit erklärt, über die Möglichkeit der Erreichung einer 2/3-Ausschüttung noch weitere Verhandlungen zu führen, falls sich dies nach dem Verlauf des Entschädigungsverfahrens als erforderlich herausstellen sollte. Im übrigen würde die Erreichung einer Entschädigungsquote von 65,3 % noch keineswegs zu einer materiellen Übereinstimmung mit der Schweizer Freigabelösung führen, da dieser Prozentsatz sich ja nur auf die Liquidationserlöse bezieht, die in einer Reihe von Fällen in einem erheblichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Wert der Vermögen stehen. Auf schwedischer Seite hat man sich trotz nachdrücklicher deutscher Vorstellungen nicht bereit gefunden, derartige Fälle durch eine Gemischte Kommission untersuchen zu lassen. Es steht nach den Erklärungen der schwedischen Delegation den deutschen Eigentümern jedoch frei, im Rahmen des schwedischen Rechts die Ordnungsmäßigkeit des Liquidationsverfahrens nachprüfen zu lassen. Wenn die getroffene Regelung somit auch nicht alle deutschen Wünsche erfüllt, so kann sie doch auf der anderen Seite als ein erfreulicher Schritt vorwärts angesehen werden. Durch die Aufhebung der diskriminierenden Vorschriften zieht Schweden einen Schlußstrich unter die schwedische Liquidationsgesetzgebung. Damit werden die allerdings nur geringfügigen Vermögenswerte, die dem Zugriff der schwedischen Behörden entgangen oder die zwar erfaßt, jedoch nicht liquidiert worden sind, grundsätzlich frei. Gleichzeitig entfällt das für die Wiederbetätigung der deutschen Wirtschaft besonders lästige Wiedererwerbsverbot. Den deutschen Eigentümern ist es daher jetzt möglich, im Wege von Vereinbarungen sich mit dem schwedischen Erwerber seines Vermögens über Rückerwerb oder gemeinsame künftige Zusammenarbeit zu verständigen. Das Ausgleichsverfahren sieht eine Zusammenarbeit deutscher und schwedischer Behörden vor. Insbesondere werden die schwedischen Behörden — soweit dies nicht schon früher geschehen ist — die Namen der deutschen Ausgleichsberechtigten und die Beträge der auf sie entfallenden Liquidationserlöse mitteilen, die in eine Ausgleichstabelle einzutragen sind. Die Eigentümer sind hierüber unter Übersendung eines Tabellenauszuges zu benachrichtigen. Wer innerhalb bestimmter Fristen keine Mitteilung erhält, kann selbständig Antrag auf Eintragung stellen, dem stattzugeben ist, wenn die schwedischen Behörden bestätigen, daß sein Vermögen in Schweden liquidiert worden ist. Möglichst bald nach Ablauf der notwendigen Antrags-und Widerspruchsfristen — also etwa im Frühjahr 1957 — soll, auch wenn noch nicht alle Ausgleichsmittel eingegangen sind, mit Teilausschüttungen begonnen werden. Die Einziehung der Gegenwerte und die vorläufige Anlage des Ausgleichsfonds bis (Neuburger) zur Ausschüttung wird durch einen Ausschuß überwacht werden, dem deutsche und schwedische Regierungsvertreter sowie ein Vertreter der Eigentümer angehören. Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge wird nach behördlicher Weisung im Einvernehmen mit dem genannten Ausschuß durch die Deutsche Revision- und Treuhandgesellschaft erfolgen. Das Ausgleichsverfahren kommt auch Anspruchsberechtigten in der sowjetisch besetzten Zone zugute, für die der Ausschuß einen Treuhänder bestellen kann. Im Hinblick hierauf hat die schwedische Regierung im Rahmen des Begleitbriefwechsels erklärt, sie gehe davon aus, daß die Verträge in einem wiedervereinigten Deutschland zur Geltung gelangen. Von besonderer Bedeutung für die deutsche Außenwirtschaft ist das Abkommen über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. Es gibt den deutschen Staatsangehörigen das Recht, die Wiederherstellung ihrer in der Kriegs- und Nachkriegszeit verfallenen Patentanmeldungen zu beantragen. Soweit die gewerblichen Schutzrechte an dritte Erwerber veräußert worden sind, steht — wie bereits erwähnt — einer in vielen Fällen schon angebahnten Verständigung zwischen Alteigentümer und Erwerber nichts im Wege. Soweit erforderlich, wird eine gemischte deutsch-schwedische Kommission den Beteiligten zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung behilflich sein. Die gefundene Regelung entspricht im wesentlichen den Abkommen, die mit einer Reihe anderer Staaten für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes getroffen worden sind. Schweden hatte seit Beginn der Verhandlungen jedes Zugeständnis hinsichtlich des deutschen Vermögens von gewissen Vergünstigungen für seine Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Lastenausgleichs abhängig gemacht. Dieser schwedischen Forderung trägt das Abkommen zum deutschen Lastenausgleich Rechnung. Ähnlich wie früher schon schweizerische Staatsangehörige werden schwedische Staatsangehörige und deutsche juristische Personen mit maßgebender schwedischer Beteiligung den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gleichgestellt und für die Zeit von 1949 bis 1955 nachträglich von der Soforthilfe- und Vermögensabgabe freigestellt. Bei der künftigen Heranziehung zum Lastenausgleich bleibt das in Schweden gelegene sogenannte Heimatvermögen schwedischer Abgabeschuldner außer Ansatz. Andererseits ist vorgesehen, daß Leistungen, die schwedische Kriegsgeschädigte im Rahmen des schwedischen Zwangsclearings erhalten haben, voll auf ihre etwaigen Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet werden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat den in Drucksache 2440 enthaltenen Änderungsantrag bezüglich des § 4 des Ratifikationsgesetzes gestellt. Dieser Vorschlag soll möglichen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 87 Abs. 3 des Grundgesetzes Rechnung tragen, der die Errichtung von Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz für solche Angelegenheiten vorsieht, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen sah sich nicht in der Lage, die Errichtung der in § 4 der Vorlage genannten Dienststelle für Auslandsvermögen als Bundesoberbehörde zu empfehlen, da die ihr zugewiesenen Aufgaben sachlich und zeitlich begrenzt sind. In den vergangenen Jahren ist sowohl in der deutschen wie auch in der schwedischen Öffentlichkeit immer wieder mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die Frage, die durch dieses Vertragswerk eine abschließende Regelung erfahren soll, bisher noch als Schatten über den deutsch-schwedischen Beziehungen gelegen habe. Der schwedische Reichstag hat der Bedeutung, die den Verträgen für die in der Präambel angesprochene weitere Festigung der deutsch-schwedischen Beziehungen zukommt, dadurch Rechnung getragen, daß er ihnen ohne größere Aussprache bereits am 28. und 29. Mai 1956 einmütig zugestimmt hat. Die schwedischen Ratifikationsurkunden liegen zum Austausch bereit. Bonn, den 19. Juni 1956 Neuburger Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 2446 (Vgl. S. 7978 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (Drucksache 2328). Berichterstatter: Abgeordneter Kirchhoff Der 22. Ausschuß — Ausschuß für Geld und Kredit — hat in seiner 47. Sitzung am 7. Juni 1956 den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds — Drucksache 2328 — beraten und einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Regierungsvorlage zuzustimmen. Aus sachlichen Gründen und im Hinblick auf die auch im Ausschuß vertretene Ansicht, daß eine dringliche Behandlung zweckmäßig ist, hat sich der Ausschuß in seiner Beratung kurz fassen können. Der Ausschuß ist bei seiner Beschlußfassung davon ausgegangen, daß ein Interesse daran besteht, daß die Bundesrepublik unter den Gründernationen der IFC vertreten ist, zumal der Beitritt der Bundesrepublik zur Weltbank aus von der Bundesrepublik nicht zu vertretenden Gründen erst verspätet erfolgen konnte. Es muß als wünschenswert angesehen werden, daß die Bundesrepublik von vornherein an der Arbeit dieser Tochterinstitution der Weltbank — z. B. im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsprinzipien — beteiligt werden kann. Der Ausschuß hat sich der aus der Begründung hervorgehenden Meinung der Bundesregierung anschließen können, nach der alle Maßnahmen, die die internationale Zusammenarbeit fördern, zu unterstützen sind. Dies gilt um so mehr, als sich die Arbeit der IFC nicht nur zugunsten der von ihr unmittelbar geförderten, meist unterentwickelten Länder auswirken, sondern auch positive Rückwirkungen auf die Industrieländer mit sich bringen (Kirchhoff) wird und somit einer Beschleunigung der Entwicklung der Weltwirtschaft zu dienen geeignet ist. Das Grundkapital der IFC, der alle Mitgliedsländer der Weltbank beitreten können, ist auf 100 Mio Dollar festgesetzt worden. Es soll von den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Weltbank aufgebracht werden. Der Anteil der Bundesrepublik ist auf 3,665 Mio Dollar festgesetzt worden. Der Betrag im Gegenwert von rd. 15,4 Mio DM ist bereits in den Bundeshaushalt 1955 (Kap. A 60 03 Tit. 893) eingestellt worden. Bonn, den 7. Juni 1956 Kirchhoff Berichterstatter Anlage 7 Umdruck 6334 (Vgl. S. 7981 A, 8000 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 04, Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes, (Drucksachen 2453, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 04 03, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: 1. In Tit. 300 — Zur Verfügung des Bundeskanzlers zur Förderung des Informationswesens — wird der Ansatz von 12 500 000 DM um 6 250 000 DM auf 6 250 000 DM gekürzt. 2. In Tit. 300 — Zur Verfügung des Bundeskanzlers zur Förderung des Informationswesens — erhält der Haushaltsvermerk folgende Fassung: Die Mittel sind übertragbar. Die Jahresrechnung über die Ausgaben dieses Titels unterliegt der Prüfung einer nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Bundestages aus drei Mitgliedern des Bundestages zu bildenden Kommission und der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Erklärung der Kommission und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes bilden die Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung. 3. In Tit. 302 — Veröffentlichungen der Bundesregierung — wird der Ansatz von 1 100 000 DM um 920 000 DM auf 180 000 DM gekürzt. 4. Tit. 309 — Öffentlichkeitsarbeit in Verteidigungsfragen — wird gestrichen. Zu Kap. 04 04, Bundesnachrichtendienst: 5. In Tit. 300 — Allgemeine nachrichtendienstliche Ausgaben — wird der letzte Absatz des Haushaltsvermerks wie folgt gefaßt: Die Jahresrechnung über die Ausgaben dieses Titels unterliegt nur der Prüfung durch einen Unterausschuß des Haushaltsausschusses des Bundestages und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Erklärungen des Unterausschusses und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes bilden die Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung. Bonn, den 19. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 653 (Vgl. S. 7986 D, 8000 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 04, Geschäftsbereich des Bundeskanzlers (Drucksachen 2453, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 04 03, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: 1. Tit. 300 — Zur Verfügung des Bundeskanzlers für Förderung des Informationswesens — wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 1: 2. In Tit. 300 — Zur Verfügung des Bundeskanzlers für Förderung des Informationswesens — erhält der letzte Absatz des Haushaltsvermerks folgende Fassung: Die Jahresrechnung über die Ausgaben unterliegt der Prüfung durch einen vertraulichen interfraktionellen Ausschuß. Bonn, den 19. Juni 1956 Dr. Keller Seiboth und Fraktion Anlage 9 zu Drucksache 2454 (Vgl. S. 8003 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 (Haushaltsgesetz 1956) (Drucksache 1900). Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Vogel Das Volumen des Einzelplans des Haushalts für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts wächst entsprechend dem weiteren Ausbau des Netzes der deutschen Auslandsvertretungen um rund 15 Mio DM auf rund 190 Mio DM in diesem Haushaltsjahr an. Die einzelnen Beschlüsse auf Drucksache 2454 können nicht ohne den Nachtrag — Drucksache 1880 — und die zahlreichen Änderungs- und Berichtigungsblätter betrachtet werden, die diesen Haushaltsplan wie so manchen anderen stark veränderten und die Gesamtübersicht außerordentlich erschwerten. Nach sehr eingehender Beratung bewilligte der Ausschuß von den geforderten 519 Planstellen nur 506, von den Leerstellen von 6 nur 4 und strich auch die neu angeforderten Angestellten- und Arbeiterstellen des Tit. 104 merklich zusammen. Er folgte damit seiner Linie, den Aufbau der großen Ressorts im wesentlichen für abgeschlossen zu halten und nur unabdingbaren Stellenneuanforderungen zuzustimmen. Beim Auswärtigen Amt spielte dabei auch die Zahl von 62 Beamten eine Rolle, die als Auslandsbeamte vorübergehend im Inland beschäftigt werden können, und eine zweite Reserve an Angestellten und Arbeitern, die aus Sachfonds bezahlt werden, zu denen nicht weniger als 83 Anwärter des höheren und 45 des gehobenen auswärtigen Dienstes hinzuzuzählen sind. Da von den im gedruckten Einzelplan 05 angeführten Auslandsmissionen (im Vorjahr waren 165 eingeplant) 18 Vertretungen noch nicht eröff- (Dr. Vogel) net werden konnten, bestehen zur Zeit 37 Botschaften, 26 Gesandtschaften, 31 Generalkonsulate und 53 Konsulate, zusammen 147 Vertretungen. 9 weitere Vertretungen befinden sich im Stadium der Vorbereitung. Infolge politischer Veränderungen, vor allem in Afrika, ergeben sich laufend Umwandlungen, z. B. in Marokko, im Sudan, Indochina usw. Die im Tit. 103 enthaltene Personalreserve kann aber auf absehbare Zeit hinaus voll für neue Aufgabenstellungen des Inlandsdienstes ausgeschöpft werden, zumal ohnedies in dem jetzigen Stellenplan der Auslandsvertretungen bei einem Vergleich zwischen Ist- und Sollstärke eine gewisse Reserve enthalten ist. Angesichts der recht hohen Personalkosten befaßte sich der Ausschuß gerade beim Auswärtigen Amt sehr eingehend mit der Höhe der Umzugskosten, der Reisekosten, dem Gesundheitsdienst und der Unterbringung der im Ausland Bediensteten. Eine dem Ausschuß zugängliche Aufstellung gerade der Umzugskosten, nicht nur von Missionschefs, sondern vor allem von Konsulatssekretären und -angestellten, zeitigte das einmütige Verlangen, bei Versetzungen in Zukunft vorsichtiger und sparsamer zu verfahren und darüber hinaus vor allem in tropischen und subtropischen Gegenden zwecks Vermeidung von Umzugskosten und Möbelbeschädigungen die Unterbringung in bundeseigenen, eingerichteten Wohnungen anzustreben. Auch die bei Auslandsmissionen beschäftigten Schreibkräfte und das Hilfspersonal, wie z. B. Fahrer sollten unbedingt so weit wie möglich örtlich geworben werden. Mit Bedauern wurde gleichfalls davon Kenntnis genommen, daß der erst vor Jahresfrist bezogene Neubau des Amtes bereits nicht mehr ausreicht, so daß ein neues Gebäude für Dienstzwecke selbst I und ein für repräsentative Zwecke ausreichender Wohnsitz für den Außenminister neu beschafft werden müssen, Aufwendungen, die unbedingt in der Planung des Amtsneubaus hätten berücksichtigt werden müssen. Insgesamt beanspruchen die Tit. 710, 713 und 714 zusammen 645 000 DM neu. An Hand der vom Ausschuß gewünschten sachlichen Aufgliederung des Tit. 557 „Kosten der Delegationen für die Verhandlungen über die europäische Einigung" stieß der Ausschuß neben sehr erheblichen Resten auf eine derartige Personalreserve, daß der Titel von 1 Million auf 500 000 DM herabgesetzt und davon noch 250 000 DM gesperrt wurden. Andererseits erhöhte der Ausschuß den Beitrag zum Weltkinderhilfswerk von 1 Mio auf 1,2 Mio DM, den Tit. 970 „Außenpolitische Ausarbeitungen" von 50 000 auf 100 000 DM und schuf den neuen Tit. 962 „Förderung wirtschaftlich unterentwickelter Länder" mit 3,5 Mio DM neu. Dieser neue Titel muß in engem Zusammenhang gesehen werden mit der Umgruppierung der Tit. 302 und 303 der Allgemeinen Bewilligungen Kap. 02 in diesem Haushalt einerseits, 15 Mio DM deutscher Beitrag zu der International Finance Corporation, 2 Mio DM Mittel aus dem ERP-Sondervermögen und 3,5 Mio DM für den gleichen Zweck neu im Bundeswirtschaftsministerium, so daß sich also eine deutsche Gesamtaufwendung für die Förderung im Aufbau befindlicher Länder von 11 plus 15 gleich 26 Mio DM neu ergibt. Die Mehrheit des Ausschusses vermochte einer Empfehlung des Auswärtigen Ausschusses und einem eigens dafür gebildeten Unterausschuß nicht zu folgen, für die gleichen Zwecke einem SPD-Antrag über 50 Mio DM zuzustimmen. Es wurde auf die außerordentlich hohen deutschen Engagements in Argentinien mit 732 Mio DM, der Türkei mit über 400 Mio DM und anderen Ländern verwiesen, für deren wirtschaftlichen Aufbau die Bundesrepublik mit außerordentlich hohen Krediten über den Export eingetreten sei; Kredite, die jetzt vermutlich in Anleihen umgewandelt werden müssen. Die beiden großen Kulturfonds des Auswärtigen Amts Tit. 302 und 303 waren im Regierungsentwurf gegenüber dem Vorjahre von 12 auf 13 und von 10 auf 14 Mio DM heraufgesetzt worden. Zwischen diesen beiden Titeln nahm der Ausschuß insofern eine Umgruppierung vor, als er unter Berücksichtigung sehr erheblicher Ausgabereste bei Tit. 303 den Schulfonds von 14 auf 12 Mio DM herabsetzte, dafür aber den allgemeinen Kulturfonds von 13 auf 15 Mio DM heraufsetzte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung: 2 Mio DM „Für den Aufenthalt und die Betreuung von Studenten aus wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern". Diese 2 Mio DM sind gesperrt. Dagegen lehnte der Ausschuß einen Antrag zu Kap. 01 Tit. 961 „Beteiligung der Bundesrepublik an dem technischen Beistandsprogramm der UNO" den Ansatz von 1 Mio auf 1,25 Mio DM zu erhöhen, ab. Der Herr Außenminister gab bei Erörterung unserer kulturellen Beziehungen zum Ausland die Planung von neuen deutschen Kulturinstituten neben Rom auch in Brüssel, Paris, London, Madrid und Ankara bekannt. Lebhaften Klagen aus dem Ausschuß über die schlechte Entlohnung deutscher Lehrkräfte an den deutschen Auslandsschulen begegnete das Amt mit dem Hinweis auf eine neue, bessere Besoldungsregelung. Inzwischen hatte der Ausschuß bereits Kenntnis von den sehr erheblichen Kosten eines neu erworbenen Schulbauplatzes in Madrid erhalten. Er ließ insgesamt keinen Zweifel darüber, daß die Umgruppierung zwischen den Tit. 302 und 303 keineswegs etwa eine Beschränkung in dem Aufbau und der Wiedereröffnung deutscher Auslandsschulen beinhalte, sondern daß er nach dem Aufbrauchen der noch vorhandenen Vorjahresreste durchaus bereit ist, in Zukunft sowohl den Schultitel wie den allgemeinen Kulturfonds weiter zu erhöhen, da beide noch nicht den Vorstellungen des Ausschusses über einen befriedigenden Stand unserer kulturellen Beziehungen zum Ausland entsprächen. Er wünschte eine möglichst schnelle und enge Zusammenarbeit mit den Kultministern der Länder, um die im Ausschuß geschilderten Mängel bei der Betreuung ausländischer Studenten abzustellen. Im Zusammenhang mit diesen einmütigen Wünschen des Ausschusses und Anregungen von seiten der Mitglieder des Hohen Hauses stehen die folgenden Neubewilligungen: Tit. 309 Erhöhung von 70 000 auf 120 000 DM „Förderung der Herausgabe außenpolitischer Dokumente", vor allem aber Tit. 600 Erhöhung des Zuschusses an die Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde von 60 000 auf 120 000 DM und Tit. 600d 45 000 DM neu an die Südosteuropa-Gesellschaft, ferner Tit. 605 100 000 DM an die Deutsche Gesellschaft für auswärtige Politik in Frankfurt, Tit. 606 Zuschuß an das Asieninstitut und Tit. 607 60 000 DM an die Deutsche Afrika-Gesellschaft. Mit Hilfe dieser Zuschüsse soll die deutsche Ost- und Südosteuropa-Forschung sowie die Forschung in Asien und Afrika auf einen angemessenen Stand gebracht werden. Von einer Ortsbestimmung des Asien- und Afrikainstitutes sah der Ausschuß zunächst ab, um abzuwarten, ob der Bundesregierung außer von der Hansestadt Hamburg noch von anderen Ländern Anerbieten über Zurverfügungstellung von Gebäuden und Errichtung von Professuren gemacht werden würden. (Dr. Vogel) Auch die neuen Tit. 678, 680 bis 683, die Sie in der Drucksache 2454 im Fettdruck aufgeführt sehen, verdienen in der Sicht gesteigerter europäischer Zusammenarbeit Ihre besondere Aufmerksamkeit. Es handelt sich um den Beitrag von 1 Mio DM an die Westeuropäische Union, 17 700 DM an das Internationale Erziehungsbüro in Genf, 70 000 DM an das Europäische Kulturzentrum in Genf, dem der Ausschuß sehr skeptisch gegenübersteht und dies auch in der Sperrung von 20 000 DM und dem Vermerk „kw" für die restlichen 50 000 DM Ausdruck verlieh, weiteren 30 000 DM an das Studienzentrum für ausländische Politik in Paris und schließlich den Bundesbeitrag zur Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) in Höhe von 390 000 DM. Neu ist weiter ein einmaliger Zuschuß von 20 000 DM zur Herausgabe des früheren „Gotha-Almanachs", eines sehr nützlichen Nachschlagewerkes, nicht etwa für die Genealogie des europäischen Adels, sondern für die statistischen Daten des Auslandes und seines diplomatischen Dienstes. Nach dem in der 8. Generalversammlung neu festgelegten Schlüssel hat die Bundesrepublik 3,92 v. H. der Betriebskosten der UNESCO gleich 1,8 Mio DM anstelle von 1,5 Mio DM bisher zu entrichten. Bei dieser und bei einer ganzen Reihe anderer ähnlicher Titel klagte der Ausschuß lebhaft über die wachsende Belastung des Haushalts durch die Steigerung bereits bestehender Beiträge zu internationalen Vereinigungen und das alljährliche Hinzutreten neuer derartiger Verpflichtungen. Bei der Beratung des Kap. 05 03 „Auslandsvertretungen" bedauerte der Ausschuß die sich in der Umwandlung von Gesandtschaften in Botschaften ausdrückende zunehmende Entwertung des Botschaftertitels. Er empfahl der Bundesregierung darüber hinaus, die neu errichtete Dienststelle in Saarbrücken daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zweckentsprechender bei einem anderen Ministerium eingebaut werden könne. Im Hinblick auf die bereits eingangs erörterten allgemeinen Personalreserven bei den Auslandsmissionen bewilligte der Ausschuß anstelle von 1278 geforderten Planstellen nur 1271 und strich gleichfalls die 27 neu angeforderten Hilfskräfte unter Tit. 104, so daß sich Tit. 101 von 48 auf 47,5 Mio DM und Tit. 104 von 35,65 auf 35,40 Mio DM senken. Dagegen wurde der Tit. 240 für außergewöhnlichen Aufwand der Verwaltungsangehörigen der Auslandsmissionen von 2 auf 2,4 Mio DM erhöht und desgleichen auch Tit. 830 „Schaffung von Mietwohnungen für Auslandsbedienstete" an Orten mit besonders ungünstigen Wohnraumverhältnissen von 600 000 auf 700 000 DM. Bei den Einmaligen Ausgaben Tit. 710 bis 720 handelt es sich um 600 000 DM für ein neues Dienstgebäude in Santiago de Chile, 700 000 DM für eines in Athen, 800 000 DM in Buenos Aires, 700 000 DM für Bogotá, 400 000 DM 1. Teilbetrag für Ottawa, 250 000 DM 1. Teilbetrag für Madrid, 500 000 DM 1. Teilbetrag für Washington, 1 Mio DM 1. Teilbetrag für Canberra (Australien) und 800 000 DM 1. Teilbetrag für Tokio. Es bleibt dem Berichterstatter nur noch hinzuzufügen, daß in der Anlage zum Einzelplan 05 bei der Berechnung der Grundsätze der Auslandsbezüge einige durch Fettdruck gekennzeichnete Änderungen eingetreten sind, die vor allem die häufig diskutierte Frage der Aufwandsentschädigung angehen. Weiter haben sich einige Veränderungen in den Aufwandsentschädigungen für die Missionschefs selbst, gleichfalls in Fettdruck sichtbar hervorgehoben, ergeben, ohne daß sicherlich damit allen vor allem auch an Mitglieder dieses Hohen Hauses bei ihren Auslandsreisen herangetragenen Wünschen von seiten des hier entscheidenden Bundesfinanzministeriums Rechnung getragen wurde. Auch dem Berichterstatter erscheinen bei einem Vergleich zwischen den einzelnen Auslandsmissionen, ihrer Bedeutung und ihren Repräsentationskosten einzelne Positionen durchaus überprüfungswürdig. Die Beratungen des Ausschusses, dies darf der Berichterstatter abschließend feststellen, waren getragen von der Sorge um ein möglichst funktionsfähiges, sparsam wirtschaftendes Auswärtiges Amt und die Gesunderhaltung seiner häufig genug unter schwierigen klimatischen Verhältnissen arbeitenden Angehörigen. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen, den Einzelplan 05 mit den in der Drucksache 2454 wiedergegebenen von ihm beschlossenen Änderungen insgesamt anzunehmen. Bonn, den 16. Juni 1956 Dr. Vogel Berichterstatter Anlage 10 Umdruck 629 (Vgl. S. 8003 C) änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Leverkuehn, Dr. Schmid (Frankfurt), Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein, Feller, Dr. Elbrächter und Genossen zur zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 2454, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 0501 wird der Ansatz in Tit. 962 — Förderung wirtschaftlich unterentwickelter Länder — von 3 500 000 DM auf 50 000 000 DM erhöht. Bonn, den 19. Juni 1956 Dr. Leverkuehn Dr. Bartram Bender Berendsen Dr. Bergmeyer Even Gräfin Finckenstein Dr. Furler Gedat Hahn Majonica Dr. Baron Manteuffel-Szoege Menke Müser Dr. Oesterle Dr. Pohle (Düsseldorf) Dr. Dr. h. c. Pünder Frau Dr. Rehling Richarts Frh. Riederer v. Paar Dr. Siemer Dr. Schmid (Frankfurt) Altmaier Dr. Arndt Frau Beyer (Frankfurt) Birkelbach Brandt (Berlin) Diekmann Erler Jaksch Kalbitzer Klingelhöfer Kühn (Köln) Lange (Essen) Ludwig Marx Mellies Dr. Mommer Müller (Erbendorf) Müller (Worms) Ollenhauer Paul Regling Ritzel Schoettle Seither Frau Strobel Thieme Wehner Wehr Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Margulies Feller Dr. Gille Gemein Petersen Dr. Elbrächter Dr. Brühler Schneider (Bremer- haven) Müller (Wehdel) Dr. Schranz Dr. Zimmermann Anlage 11 Umdruck 635 (Vgl. S. 8006 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 2454, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 05 01, Auswärtiges Amt: 1. In Tit. 961 — Beteiligung der Bundesrepublik an dem erweiterten technischen Beistandsprogramm der Vereinten Nationen für die wirtschaftliche Entwicklung unterentwickelter Länder — wird der Ansatz von 1 000 000 DM um 250 000 DM auf 1 250 000 DM erhöht. Zu Kap. 05 02, Allgemeine Bewilligungen: 2. In Tit. 301 — Geheime Ausgaben — erhält der zweite Haushaltsvermerk folgende Fassung: Die Jahresrechnung über die Ausgaben dieses Betrages unterliegt der Prüfung eines Unterausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Erklärungen des Unterausschusses und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes bilden die Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung. 3. In Tit. 603 — Zuschuß des Bundes für die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen — wird der Ansatz von 25 000 DM um 35 000 DM auf 60 000 DM erhöht. Bonn, den 19. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 637 (Vgl. S. 8008 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 2454, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 0502 wird in Tit. 303 die Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 19. Juni 1956 Frau Hütter Dr. Dehler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 658 (Vgl. S. 8013 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 2454, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 0501, Auswärtiges Amt: 1. In Tit. 101 wird das Amtsgehalt des Bundesministers gestrichen und der Gesamtbetrag des Titels entsprechend vermindert. 2. Tit. 714 — Kosten für den Erwerb des Grundstücks in Bonn, Kiefernweg 12, seine bauliche Herrichtung und Ausstattung als Amtswohnung des Bundesministers des Auswärtigen — mit dem Ansatz von 500 000 DM wird gestrichen. Bonn, den 19. Juni 1956 Seiboth und Fraktion Anlage 14 Umdruck 661 (Vgl. S. 8014 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts, und Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 2454, 2455, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Kap. 0502 Tit. 302 wird der Ansatz von 15 000 000 DM um 2 000 000 DM auf 13 000 000 DM gekürzt. 2. In Kap. 0602 Tit. 624 wird der Ansatz von 800 000 DM um 2 000 000 DM auf 2 800 000 DM erhöht und die Zweckbestimmung wie folgt ergänzt: Förderung und Betreuung von Studenten aus wirtschaftlich entwicklungsfähigen Ländern an den deutschen Hochschulen. Bonn, den 19. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 682 (Vgl. S. 8014 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Vogel, Dr. Conring zur zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1956, Einzelplan 05, Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksache 2454, 1900). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 05 01 wird der Ansatz in Tit. 962 — Förderung wirtschaftlich unterentwickelter Länder — von 3 500 000 DM auf 20 000 000 DM erhöht. Bonn, den 20. Juni 1956 Dr. Vogel Dr. Conring Namentliche Abstimmung Namentliche Abstimmungen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen 1662, 2388): 1. über Ziffer 3 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD Umdruck 647 (vgl. S. 7965 D, 8026 C), 2. Schlußabstimmung (vgl. S. 7978 C) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Ja Gräfin Finckenstein Nein Ja Dr. Adenauer — Ja Finckh Nein Ja Albers Nein Ja Dr. Franz Nein Ja Albrecht (Hamburg) . . Nein Ja Franzen Nein Ja Arndgen Nein Ja Friese Nein Ja Barlage Nein Ja Fuchs Nein Ja Dr. Bartram * Ja Funk Nein Ja Bauer (Wasserburg) . . Nein Ja Dr. Furler beurlaubt beurlaubt Bauereisen Nein Ja Frau Ganswindt . . . . Nein Ja Bauknecht Nein Ja Gedat beurlaubt beurlaubt Bausch beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Ja Becker (Pirmasens) . . Nein Ja Frau Geisendörfer . . . Nein Ja Bender * Ja Gengler . Nein Ja Berendsen beurlaubt beurlaubt Gerns beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer Nein Ja D. Dr. Gerstenmaier . . Nein Ja Fürst von Bismarck . . . Nein Ja Gibbert Nein Ja Blank (Dortmund) . . . — Ja Giencke . Nein Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Glasmeyer Nein Ja (Freiburg) Nein Ja Dr. Gleissner (München) Nein Ja Blöcker Nein Ja Glüsing Nein Ja Bob Nein Ja Gockeln . -- — Dr. Götz beurlaubt beurlaubt von Bodelschwingh . Nein Ja Goldhagen Nein Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Ja Gontrum Nein Ja Brand (Remscheid) . . . Nein Ja Dr. Graf (München) Nein Ja Frau Brauksiepe . . . . Nein Ja Günther — * Dr. von Brentano . . . . — Ja Gumrum Nein Ja Brese Nein Ja Haasler Nein Ja Frau Dr. Brökelschen Nein Ja . Dr. Brönner Nein Ja Häussler Nein Ja Brookmann (Kiel) . . . Nein Ja Hahn Nein Ja Brück Nein Ja Harnischfeger Nein Ja Dr. Bucerius Nein Ja Heix beurlaubt beurlaubt Dr. von Buchka . . . . Nein Ja Dr. Hellwig Nein Ja Dr. Bürkel Nein * Dr. Graf Henckel . . . Nein Ja Burgemeister Nein Ja Dr. Hesberg Nein Ja Caspers Nein * Heye beurlaubt beurlaubt Cillien beurlaubt beurlaubt Hilbert Nein Ja Dr. Conring Nein Ja Höcherl Nein Ja Dr. Czaja Nein Ja Dr. Höck beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Ja Höfler Nein Ja Diedrichsen Nein Ja Holla Nein Ja Frau Dietz Nein * Hoogen Nein Ja Dr. Dittrich beurlaubt beurlaubt Dr. Horlacher Nein Ja Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt Horn Nein Ja Donhauser Nein Ja Huth Nein Ja Dr. Dresbach Nein Ja Illerhaus Nein Ja Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Dr. Jaeger beurlaubt beurlaubt Eckstein Nein Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Ja Ehren Nein Ja Frau Dr. Jochmus . . . beurlaubt beurlaubt Engelbrecht-Greve . . . Nein Ja Josten beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. h. c. Erhard . . . - - Kahn Nein Ja Etzenbach . — — Kaiser Nein — Even Nein Ja Karpf Nein Ja Feldmann . beurlaubt beurlaubt Kemmer (Bamberg) . . Nein — *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Kemper (Trier) Nein Ja Pelster beurlaubt beurlaubt Kiesinger Nein Ja Dr. Pferdmenges . . . . — Ja Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Ja Frau Pitz Nein Ja Kirchhoff Nein Ja Platner Nein Ja Klausner * * Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Dr. Kleindinst Nein Ja Frau Praetorius . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Kliesing beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Probst . . . . Nein * Knapp Nein Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . beurlaubt beurlaubt Knobloch beurlaubt beurlaubt Raestrup Nein Ja Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Ja Koops Nein Ja Frau Dr. Rehling . . . . Nein Ja Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Richarts Nein Ja Kortmann Nein Ja Frhr. Riederer von Paar Nein Ja Kraft beurlaubt beurlaubt Dr. Rinke Nein Ja Kramel Nein * Frau Rösch Nein Ja Krammig Nein * Rösing Nein Ja Kroll Nein Ja Rümmele Nein Ja Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Ja Ruf Nein Ja Kühlthau beurlaubt beurlaubt Sabaß beurlaubt beurlaubt Kuntscher Nein Ja Sabel Nein Ja Kunze (Bethel) Nein Ja Samwer Nein Ja Lang (München) . . . . Nein Ja Schäffer Nein Ja Leibfried — — Scharnberg beurlaubt beurlaubt Leibing Nein Ja Scheppmann Nein Ja Dr. Leiske Nein Ja Schill (Freiburg) . . . . Nein Ja Lenz (Brüh]) beurlaubt beurlaubt Schlick Nein Ja Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Ja Schmücker Nein Ja Lenze (Attendorn) . . . Nein Ja Schneider (Hamburg) . . — Ja Leonhard Nein Ja Schrader Nein Ja Lermer Nein Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — — Leukert Nein Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Ja Dr. Leverkuehn . . . . Nein Ja Schüttler Nein Ja Dr. Lindenberg . . . . Nein Ja Schütz Nein Ja Dr. Lindrath Nein Ja Schulze-Pellengahr . . . Nein Ja Dr. Löhr Nein Ja Schwarz Nein Ja Lotze Nein Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Ja Dr. h. c. Lübke . . . . — — Dr. Seffrin beurlaubt beurlaubt Lücke beurlaubt Ja Seidl (Dorfen) beurlaubt beurlaubt Lücker (München) . . . — Ja Dr. Serres Nein Ja Lulay beurlaubt beurlaubt Siebel beurlaubt beurlaubt Maier (Mannheim) . . . Nein Ja Dr. Siemer Nein Ja Majonica beurlaubt beurlaubt Solke Nein Ja Dr. Baron Manteuffel- Spies (Brücken) . . . . Nein Ja Szoege Nein Ja Spies (Emmenhausen) . Nein Ja Massoth Nein Ja Spörl Nein Ja Maucher . . . . . . . Nein Ja Stauch beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . . Nein Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Ja Menke Nein Ja Stiller Nein Ja Mensing Nein — Storch — Ja Meyer (Oppertshofen) . Nein Ja Dr. Storm Nein Ja Meyer-Ronnenberg Nein * Strauß — — Miller Nein Ja Struve Nein Ja Dr. Moerchel beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Ja Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Teriete Nein Ja Muckermann Nein Ja Thies Nein Ja Mühlenberg Nein Ja Unertl beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt Varelmann Nein Ja Müller-Hermann . . . . beurlaubt beurlaubt Frau Vietje Nein Ja Müser Nein Ja Dr. Vogel Nein Ja Nellen — — Voß Nein * Neuburger — Ja Wacher (Hof) Nein Ja Niederalt Nein Ja Wacker (Buchen) . . . . Nein Ja Frau Niggemeyer . . . Nein Ja Dr. Wahl Nein Ja Dr. Dr. Oberländer . . Nein Ja Walz Nein Ja Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt Frau Dr. h. c. Weber Oetzel Nein Ja (Aachen) Nein Ja Dr. Orth * Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Wehking Nein Ja Hermsdorf Ja Nein Dr. Welskop * Ja Herold Ja Nein Frau Welter (Aachen) . Nein Ja Höcker Ja Nein Dr. Werber Nein Ja Höhne Ja Nein Wiedeck Nein * Hörauf Ja Nein Wieninger Nein Ja Frau Dr. Hubert . . . . Ja Nein Dr. Willeke Nein Ja Hufnagel Ja Nein Winkelheide Nein Ja Jacobi beurlaubt beurlaubt Dr. Winter Nein Ja Jacobs Ja Nein Wittmann Nein Ja Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Ja Jaksch Ja Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Ja Kahn-Ackermann . . . Ja Nein Wullenhaupt Nein Ja Kalbitzer Ja Nein Frau Keilhack Ja Nein SPD Frau Kettig Ja Nein Frau Albertz Ja Nein Keuning Ja — Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Nein Kinat Ja Nein Alfmaier Ja Nein Frau Kipp-Kaule . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Arndt Ja Nein Könen (Düsseldorf) Ja Nein Arnholz Ja Nein Koenen (Lippstadt) . . Ja Nein Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Nein Dr. Bärsch Ja Nein Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Bals Ja Nein Kriedemann Ja Nein Banse Ja Nein Kühn (Köln) Ja Nein Bauer (Würzburg) . . . Ja Nein Kurlbaum Ja Nein Baur (Augsburg) . . . . Ja Nein Ladebeck beurlaubt beurlaubt Bazille Ja Nein Lange (Essen) Ja Nein Behrisch Ja Nein Frau Lockmann . . . . Ja Nein Frau Bennemann . . . . Ja Nein Ludwig Ja Nein Bergmann Ja Nein Maier (Freiburg) • • • • Ja Nein Berlin Ja Nein Marx Ja Nein Bettgenhäuser beurlaubt beurlaubt Matzner Ja Nein ) Frau Beyer (Frankfurt) Ja Nein Meitmann beurlaubt beurlaubt Birkelbach beurlaubt beurlaubt Mellies * Nein Blachstein beurlaubt beurlaubt Dr. Menzel Ja Nein Dr. Bleiß Ja Nein Merten beurlaubt beurlaubt Böhm (Düsseldorf) . . . beurlaubt beurlaubt Metzger Ja Nein Bruse Ja Nein Frau Meyer (Dortmund) Ja Nein Corterier Ja Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Nein Dannebom Ja Nein Frau Meyer-Laule . . . Ja Nein Daum Ja Nein Mißmahl Ja Nein Dr. Deist Ja * Moll beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Nein Dr. Mommer Ja Nein Diekmann Ja Nein Müller (Erbendorf) • . . Ja Nein Diel beurlaubt beurlaubt Müller (Worms) . . . . Ja Nein Frau Döhring Ja Nein Frau Nadig Ja Nein Dopatka Ja Nein Odenthal Ja Nein Erler beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Nein Eschmann Ja Nein 011enhauer beurlaubt beurlaubt Faller Ja Nein Op den Orth Ja Nein Franke Ja Nein Paul beurlaubt beurlaubt Frehsee Ja Nein Peters beurlaubt beurlaubt Freidhof Ja Nein Pöhler beurlaubt beurlaubt Frenzel * Nein Pohle (Eckernförde) . . Ja Nein Gefeller Ja Nein Dr. Preller Ja Nein Geiger (Aalen) Ja Nein Prennel Ja Nein Geritzmann Ja Nein Priebe Ja Nein Gleisner (Unna) . . . Ja — Pusch Ja Nein Dr. Greve Ja Nein Putzig Ja Nein Dr. Gülich Ja Nein Rasch Ja Nein Hansen (Köln) Ja Nein Dr. Ratzel Ja Nein Hansing (Bremen) . . . Ja Nein Regling Ja Nein Hauffe Ja Nein Rehs Ja Nein Heide Ja Nein Reitz Ja Nein Heiland Ja Nein Reitzner Ja Nein Heinrich Ja Nein Frau Renger Ja Nein Hellenbrock Ja Nein Richter Ja Nein s) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Name Abstimmung Ritzel . Ja Nein Dr. Stammberger . . . Ja Nein Frau Rudoll Ja Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt Ruhnke Ja Nein Weber (Untersontheim) . Ja Nein Runge Ja Nein Frau Schanzenbach . . Ja Nein GB/BHE Scheuren Ja Nein Elsner Ja Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Nein Engell Ja Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Nein Feller Ja Nein Schmidt (Hamburg) . . * Nein Frau Finselberger . . . Ja Nein Schmitt (Vockenhausen) . Ja Nein Gemein . . . . . . . Ja Nein Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Dr. Gille Nein Ja Schoettle Ja Nein Dr. Kather Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Nein Dr. Keller Ja Nein Seither Ja Nein Dr. Klötzer . . . . . Ja Nein Seuffert Ja Nein Kunz (Schwalbach) . . Ja Nein Stierle Ja Nein Kutschera . . . . . . . Ja Nein Sträter beurlaubt beurlaubt Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt Frau Strobel Ja Nein Petersen * Nein StümeS Stümer Ja Nein Dr. Reichstein beurlaubt beurlaubt Thieme Ja - Seiboth Ja Nein Trittelvitz beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik enthalten Nein Wagner (Deggenau) . . Ja Nein Srock Ja Nein Wagner (Ludwigshafen) Ja Nein Dr. Strosche enthalten Nein Wehner 4, Nein Wehr Ja Nein Welke Ja Nein DP Weltner (Rinteln) . . . Ja Nein Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Nein Dr. Brühler Nein Ja Wienand beurlaubt beurlaubt Eickhoff Nein enthalten Wittrock Ja Nein Dr. Elbrächter Nein Ja Ziegler Ja Nein Fassbender . . . . . . Nein enthalten Zühlke Ja Nein Frau Kalinke Nein enthalten Matthes Nein Ja FDP Dr. von Merkatz . . . . * Ja Müller (Wehdel) . . . . Nein enthalten Dr. Atzenroth beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein enthalten Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Schneider (Bremerhaven) beurlaubt beurlaubt Dr. Bucher Ja Nein Dr. Schranz Nein Nein Dr. Czermak Nein Ja Dr.-Ing. Seebohm . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Dehler Ja Nein Walter Nein Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . Ja Nein Wittenburg Nein Nein Eberhard * Nein Dr. Zimmermann — enthalten Frau Friese-Korn Ja Nein Frühwald Ja Nein DA Gaul Ja Nein Dr. Berg — Dr. von Golitscheck Ja Nein Graaff (Elze) Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) . beurlaubt beurlaubt (E Dr. Hammer Nein Nein Dr. h. c. Blücher Ja Ja Held beurlaubt beurlaubt Euler Ja Ja Dr. Hoffmann Ja Nein Hepp Nein Ja Frau Hütter Ja Nein Körner Nein Ja Frau Dr. Ilk Ja Nein Lahr Nein Ja Dr. Jentzsch beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (Neuß) . beurlaubt beurlaubt Kühn (Bonn) Ja Nein Neumayer Nein Ja Lenz (Trossingen) . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Nein Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Preusker — — wenstein Ja Nein Dr. Schäfer Nein Ja Margulies Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) beurlaubt eur beurlaubt ) Mauk Ja Nein Dr. Wellhausen Ja * Dr. Mende beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner Ja Nein Onnen Ja - Rademacher Ja Nein Scheel Ja Nein Fraktionslos Schloß Ja Nein Schwann Ja Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt Stahl Ja Nein Stegner Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abgegebene Stimmen 374 378 Davon: Ja 164 205 Nein 208 167 Stimmenthaltung . 2 6 Zusammen wie oben . . 374 :378 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung Mattick . . . Ja Nein CDU/CSU Neubauer Ja Nein Dr. Friedensburg Nein Ja Neumann Ja Ja Nein Dr. Schellenberg Nein Grantze Nein Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Nein Dr. Krone Nein Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Nein Lemmer — Ja Frau Wolff (Berlin) — Nein Frau Dr. Maxsein Nein Ja Stingl beurlaubt beurlaubt FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt SPD Dr. Reif Ja Nein Dr. Will — enthalten Brandt (Berlin) . . . Ja Nein Frau Heise beurlaubt beurlaubt DA Klingelhöfer Ja Nein Dr. Heim Nein Ja Dr. Königswarter Ja — Hübner Nein Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 16 18 Davon: Ja 10 7 Nein 6 10 Stimmenthaltung . — 1 Zusammen wie oben . . 16 18
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Wittrock, Sie wollten das Wort; es kann nur erteilt werden mit Zustimmung des Herrn Redners.

    (Abg. Wittrock: Herr Platner hat gebeten, ihn nicht zu unterbrechen; ich möchte diesen Wunsch respektieren!)

    Fahren Sie bitte fort, Herr Abgeordneter Platner.
    Platner CDU/CSU) : Im Ausschuß und auch hier in den Ausführungen des Herrn Kollegen Wittrock ist auf gewisse Parallelen in anderen Ebenen schon hingewiesen worden. Wir haben eine analoge Regelung über Verschwiegenheitspflicht im Richterwahlgesetz für den Richterwahlausschuß. Wir haben eine analoge Vorschrift für den Bundespersonalausschuß und für den Personalgutachterausschuß. Nun ist die Frage, ob wir auch hier für den Wahlmännerausschuß des Bundestages diese Verschwiegenheitspflicht schaffen sollen. Herr Wittrock hat dazu gesagt, das gehe deshalb nicht an, weil dieses Wahlmännergremium ein Hilfsorgan des Bundestages, des Parlaments, sei, dem ja durch Art. 94 des Grundgesetzes im Prinzip die Wahl übertragen worden sei. Es ist richtig, daß dieser Wahlmännerausschuß den Charakter eines solchen Hilfsorgans hat, aber diesem Wahlmännerausschuß ist doch nun der Wahlakt als eine selbständig vorzunehmende Handlung delegiert worden; auf ihn ist die Wahl übertragen worden.
    Herr Wittrock hat weiter gesagt, wenn jetzt diese Verschwiegenheitspflicht des Wahlmännerausschusses eingeführt werde, dann werde gewissermaßen die in der Demokratie notwendige Transparenz dieses Wahlvorgangs beseitigt, und er hat gemeint, aus den ganzen Bestimmungen unserer Verfassung sei eine solche Regelung nicht herleitbar, ja sie stehe zu ihnen sogar in Widerspruch. Demgegenüber darf ich doch darauf hinweisen, daß z. B. Art. 63 des Grundgesetzes die Wahl des Bundeskanzlers auch dem Parlament überträgt und daß nach § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages diese Wahl mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt wird. Also auch hier. wo doch mittelbar ein Verfassungsorgan gewählt wird, besteht diese von Ihnen geforderte Transparenz nicht.
    Nun noch ein anderes. Die Verschwiegenheitspflicht ist in dem von uns beschlossenen S 6 Abs. 4 auch noch in der Weise formuliert, daß die Wahlmänner zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Sewerher sowie über die hierzu — darauf ist meines Erachtens das Gewicht zu legen — im Ausschuß genflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet sind. Einmal durch die Tätigkeit; das ist natürlich eine etwas umfassendere
    Formulierung. Aber dabei muß doch berücksichtigt werden, daß gerade durch ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß sich dessen einzelne Mitglieder durchaus auch persönliche Informationen über persönliche Momente des einzelnen Kandidaten haben verschaffen können und daß die Verschwiegenheitspflicht sich dann auch mit auf den Schutz dieser privaten und persönlichen Sphäre erstrecken muß.
    Wenn wir schließlich in diesem § 6 Abs. 4 gesagt haben, daß auch über die Abstimmung Verschwiegenheitspflicht statuiert werden soll, so ist doch klar, daß auch damit keineswegs ein Gegensatz zu den Vorschriften des Grundgesetzes geschaffen wird. Denn die Personalwahlen bei uns im Parlament werden ja, wie ich bereits dargelegt habe, auch im Wege geheimer Abstimmung, d. h. durch Abstimmung mit verdeckten Karten vorgenommen.
    Hier muß meines Erachtens grundlegend und abschließend noch das eine gesagt werden: daß von dem Bereich der persönlichen Momente der Kandidaten das Moment der politischen Verantwortlichkeit der einzelnen Wahlmänner abgegrenzt werden muß. Dieser Bereich wird ja keineswegs in den Bereich der Verschwiegenheitspflicht einbezogen.
    Ich darf daher beantragen, den Streichungsantrag der SPD abzulehnen.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Gille.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Alfred Gille


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (GB/BHE)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GB/BHE)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren: Auch nach Auffassung meiner Fraktion gibt es keine überzeugenden Gründe für die Einführung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Zunächst einmal hat sich in der Vergangenheit auch nicht die Spur eines Anlasses ergeben, nach dieser Richtung mehr zu tun, als sich auf den Takt der Wahlmänner zu verlassen, die gar nicht daran denken und auch gar kein Interesse daran haben können, irgendwie in die private Sphäre der einzelnen Bewerber hineinzuleuchten. Im übrigen haben wir auch im deutschen Recht jahrzehntelang ein politisches Wahlverfahren bei den hauptamtlichen kommunalen Spitzenkräften gekannt, und niemandem ist es eingefallen, bei dieser politischen Entscheidung — denn darum handelte es sich dort und soll es sich auch hier handeln — irgendeine Verschwiegenheitspflicht zu verlangen.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Hier sind auch Richter zu wählen!)

    — Ich komme gleich darauf. — Ich erinnere Sie daran, daß wir auch im deutschen Recht jahrzehntelange Erfahrungen darüber haben, daß es bei der Auswahl von Persönlichkeiten für diese oder jene Funktion nicht einer Verschwiegenheitspflicht bedurfte und daß es zu keinen irgendwie nachteiligen Erscheinungen gekommen ist. Wer sich in die rauhe Atmosphäre als Bewerber begibt und sich durch eine politische Entscheidung auswählen läßt, der darf nicht empfindlich sein.
    Ich bekam eben von Ihnen, Herr Kollege Weber, den Einwurf, es handele sich um die Wahl eines Richters. Ja, das Gesetz hat nach der Auffassung der Mehrheit bewußtermaßen die Wahl des Richters zu einer politischen Entscheidung gemacht,

    (Abg. Wittrock: Sehr richtig!)



    (Dr. Gille)

    denn es hat diese Entscheidung dem Parlament bzw. einem Wahlmännerausschuß, der vom Parlament gewählt wird, übertragen. Wenn Sie A sagen, müssen Sie eigentlich auch B sagen. Ich betone nochmals — ich werde das zu § 7 a noch ausführen —: ich halte diese Konstruktion nicht für wünschenswert. Aber wenn man sie einmal hat — und da ist das, was Kollege Wittrock ausführte, doch wirklich nicht ernstlich zu bestreiten —, wenn man eine politische Entscheidung will, dann kann man unmöglich Bestimmungen treffen, die eine einmal notwendig werdende Auseinandersetzung über die Gründe oder Gegengründe einer solchen politischen Entscheidung erschweren könnten.
    Wir werden deshalb dem Streichungsantrag zustimmen.

    (Beifall beim BG/BHE und bei der SPD.)