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ID0214806100

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    2. Deutscher Bundestag — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1956 7833 148. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1956. Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderung von Forschung und Wissenschaft durch den Bund (Drucksache 2326) in Verbindung mit der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Drucksache 2330, Umdruck 614) und mit der Großen Anfrage der Abg. Dr. Graf (München), Bender, Höcherl, Donhauser u. Gen. betr. Förderung des technischen Nachwuchses (Drucksache 2374) . . . 7834 B, 7835 C Dr. Menzel (SPD) 7834 B Kahn-Ackermann (SPD), Anfragender 7835 C Dr. Ratzel (SPD), Anfragender . . 7843 C Dr. Graf (München) (CDU/CSU), Anfragender 7847 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7848 A, 7855 A Bender (CDU/CSU) 7850 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 7853 A Pusch (SPD) 7855 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7858 A Dr. Strosche (GB/BHE) 7858 B Gaul (FDP) 7860 D Reitzner (SPD) 7862 B Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 7863 B Frau Vietje (CDU/CSU) 7864 B Überweisung des Antrags Umdruck 614 an den Ausschuß für Kulturpolitik . . 7865 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1956/57 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1956/57) (Drucksache 2381); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2426) 7834 C Dr. Horlacher (CDU/CSU), Berichterstatter 7834 C Beschlußfassung 7834 D Große Anfrage der Abg. Ruhnke, Geiger (München), Dr.-Ing. Drechsel, Elsner, Dr. Schild (Düsseldorf) u. Gen. betr. Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (Drucksache 1657) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Dr. Gülich, Elsner, Dr. Elbrächter, Dr.-Ing. Drechsel, Dr. Schild (Düsseldorf) u. Gen. betr. Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (Drucksache 1734) . 7835 B, 7865 A Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 7835 B, 7865 A Beratung abgesetzt 7865 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmer des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 986); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 2387, Umdrucke 613, 617) 7865 B Scheppmann (CDU/CSU): als Berichterstatter 7865 B Schriftlicher Bericht 7887 C als Abgeordneter . . . . 7870 D, 7873 A Dr. Deist (SPD) . . 7866 C, 7877 D, 7879 D, 7884 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 7867 B Sträter (SPD) 7867 D, 7873 D Dr. Bürkel (CDU/CSU) 7868 A Bergmann (SPD) . . .. . . . . . 7869 C Dannebom (SPD) 7872 A, 7873 B Sabel (CDU/CSU) . . 7872 D, 7876 C, 7879 B, 7882 B Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 7874 C, 7884 B, 7885 A Wittrock (SPD) 7878 B, 7885 D Hoogen (CDU/CSU) 7878 B Dr. Elbrächter (DP) 7878 D, 7883 B Vizepräsident Dr. Schmid 7880 A Scheel (FDP) 7883 A Kutschera (GB/BHE) 7885 B Dr. Berg (DA) 7885 C Abstimmungen . . . . . . . . . 7867 C, 7869 A, 7871 D, 7873 C, 7878 C, 7879 C, 7886 C Nächste Sitzung, - Tagesordnung 7886 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7886 B Anlage 2: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage betr. Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Umdruck 614) 7887 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 2387) . . . . 7887 C Anlage 44: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Umdruck 613) 7891 B Anlage 5: Änderungsantrag des Abg. Dr. Elbrächter zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Umdruck 617) 7892 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Arndt 8. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 8. 6. Fürst von Bismarck 8. 6. Blachstein 30. 6. Böhm (Düsseldorf) 9. 6. Brandt (Berlin) 9. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Engelbrecht-Greve 8. 6. Etzenbach 7. 6. Feldmann 30. 6. Feller 8. 6. Gräfin Finckenstein 8. 6. Gedat 30. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Giencke 8. 6. Dr. Gille 16. 6. Grantze 8. 6. Dr. Hellwig 16. 6. Hepp 9. 6. Höfler 7. 6. Jacobs 7. 6. Dr. Jaeger 9. 6. Frau Kalinke 8. 6. Karpf 7. 6. Kiesinger 8. 6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Kipp-Kaule 9. 6. Dr. Köhler 16. 6. Dr. Königswarter 8. 6. Frau Korspeter 9. 6. Kraft 16. 6. Kühlthau 7. 6. Kühn (Köln) 7. 6. Lahr 7. 6. Leibfried 8. 6. Lemmer 8. 6. Lulay 30. 6. Massoth 7. 6. Meitmann 15. 7. Mensing 8. 6. Metzger 9. 6. Dr. Miessner 7. 6. Dr. Mocker 8. 6. Moll 23. 6. Morgenthaler 8. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Neumann 9. 6. Dr. Orth 7. 6. Peters 15. 7. Dr. Pferdmenges 9. 6. Putzig 7. 6. Dr. Rinke 15. 6. Runge 16. 6. Schrader 8. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 7. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Seither 8. 6. Seuffert 7. 6. Siebel 9. 6. Dr. Starke 31. '7. Stauch 27. 6. Frau Dr. Steinbiß 7. 6. Stiller 7. 6. Struve 8. 6. Stücklen 7. 6. Thieme 7. 6. Unertl 8. 6. Voss 7. 6. Dr. Weber (Koblenz) 8. 6. Dr. Welskop 7. 6. Dr. Will 8. 6. Frau Wolff (Berlin) 10. 6. b) Urlaubsanträge Frau Heise 5. 7. Dr. Stammberger 16. 6. Anlage 2 Umdruck 614 (Vgl. S. 7843 C, 7860 B, 7865 A) Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 2330) betreffend Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Umdruck 614). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, I. gemeinsam mit den Ländern a) eine Statistik für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen, die einen Überblick über die Entwicklung des Bestandes der verschiedenen Gruppen von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern gibt; b) eine Vorausschau für unseren Nachwuchsbedarf an Ingenieuren und Naturwissenschaftlern zu erarbeiten; c) eine Statistik für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen, die einen Überblick über die Entwicklung der Aufwendungen für Forschung, Lehre und Studium gibt, wobei auch die Aufwendungen der nichtöffentlichen Hand zu erfassen sind; d) die notwendigen Maßnahmen zu beraten 1. für die Anpassung des Umfanges und der Ausstattung unserer Institute für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und unserer technischen Bildungsanstalten, insbesondere unserer Ingenieurschulen, an den jetzigen und zukünftigen Bedarf, 2. für eino icheitliche Gestaltung der Zulassungsbedingungen und der Lehrpläne an den Ingenieurschulen, insbesondere im Hinblick auf eine stärkere Pflege der wissenschaftlichen Grundlagen und auf eine Reduzierung der Wochenstundenzahlen, 3. für die Schaffung solcher finanzieller und sonstiger Arbeitsbedingungen für die wissenschaftlichen Kräfte an den Forschungsinstituten und für die Lehrkräfte an den technischen Bildungsanstalten, daß ein ausreichender Zustrom qualifizierter Lehrkräfte gesichert ist und das Zahlenverhältnis von Studierenden und Lehrkräften verbessert wird, 4. für die Anerkennung der Forschungs- und Ingenieurtätigkeit im gesamten öffent. lichen Dienst durch eine entsprechende Einstufung in der Besoldungsordnung, 5. für die Ausschöpfung unseres Begabtenpotentials durch eine ausreichende Begabtenförderung, 6. für eine Überwindung unseres akuten Mangels an Atomphysikern und Atomtechnikern; II. einen ausreichenden Betrag für die Unterstützung und Koordinierung entsprechender Maßnahmen der Länder in den Bundeshaushalt einzusetzen. Bonn, den 6. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Drucksache 2387 (Vgl. S. 7866 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 986). Berichterstatter: Abgeordneter Scheppmann Der Bundestag hat mit Beschluß vom 19. November 1954 den von den Abgeordneten Sabel, Even, Scheppmann, Schneider (Hamburg), Voß und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - Drucksache 842 - und den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - Drucksache 986 - dem Ausschuß für Arbeit (federführend) sowie - zur Mitberatung - den Ausschüssen für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Wirtschaftspolitik überwiesen. Der beteiligte Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht schloß seine Beratungen am 14. Dezember 1955 ab und stellte fest, daß der Regierungsentwurf weder eine Vergesellschaftung im Sinne des Art. 15 GG noch eine entschädigungspflichtige Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG beinhaltet. Im übrigen stimmte der Ausschuß dem Regierungsentwurf - Drucksache 986 - zu, ohne Abänderungsanträge zu stellen. Der Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen - Drucksache 842 - wurde nach Annahme des Regierungsentwurfs abgelehnt. Der beteiligte Ausschuß für Wirtschaftspolitik beendete seine Beratungen am 25. Mai 1955. Auch dieser Ausschuß stimmte grundsätzlich dem Regierungsentwurf zu, machte jedoch mehrere Ab- (Scheppmann) änderungsvorschläge, die, wie sich aus der Einzeldarstellung unten ergibt, zum Teil vom federführenden Ausschuß für Arbeit übernommen wurden. Der federführende Ausschuß für Arbeit hat am 11. Februar 1955 Vertreter der beteiligten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Wirtschaftsverbände angehört. Dabei kam die Unterschiedlichkeit der Auffassungen zu dem vorliegenden Gesetzesvorhaben besonders plastisch zum Ausdruck. Auch der federführende Ausschuß hat seine Beratungen auf der Grundlage des . Regierungsentwurfs — Drucksache 986 — durchgeführt und ist dem Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen — Drucksache 842 — insoweit nicht gefolgt, als dieser Entwurf auch Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 21. Mai 1951 über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ändern wollte. Vielmehr beschloß der Ausschuß, die Mitbestimmung in ihrem derzeitigen Bereich unverändert zu belassen. Die Beratungen wurden in zwei Lesungen durchgeführt. Zu den nicht nur gesetzestechnischen Änderungen am Regierungsentwurf wird in den nachstehenden Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen. Zu §1 An die Stelle des im Regierungsentwurf verwandten Begriffs „Organvertrag" hat der Ausschuß den Begriff „Organschaftsverhältnis" gesetzt und diesen Begriff in einem neu eingefügten Absatz 2 erläutert. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, daß das vorliegende Gesetz auf Obergesellschaften Anwendung findet, die mindestens ein mitbestimmtes Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung in der Weise beherrschen, daß das abhängige Unternehmen in seiner Geschäftsführung den Weisungen des herrschenden Unternehmens unterworfen ist. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob ein solcher Organvertrag aus steuerlichen Gründen abgeschlossen ist bzw. ob die durch einen solchen Vertrag eröffneten steuerlichen Vergünstigungen auch tatsächlich in Anspruch genommen sind. Auch die Form, in der eine solche Vereinbarung abgeschlossen ist, soll unerheblich sein. Dagegen hat der Ausschuß den Vorschlag der Minderheit nicht übernommen, ein für die Anwendung des Gesetzes ausreichendes Beherrschungsverhältnis schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 15 des Aktiengesetzes vorliegen. Die Minderheit begründete ihren Antrag damit, daß es häufig schwer sein würde, das Vorliegen eines auf Vereinbarung beruhenden Organschaftsverhältnisses nachzuweisen und daß auch andere Beherrschungsverhältnisse denkbar seien, bei denen die tatsächliche Einflußnahme der Obergesellschaft ähnlich stark sei wie im Falle des vereinbarten Organschaftsverhältnisses. Die Mehrheit war demgegenüber der Ansicht, daß durch die paritätische Zusammensetzung der Aufsichtsräte und die Bestellung des Arbeitsdirektors im Vorstand der mitbestimmten Untergesellschaft dem Mitbestimmungsanliegen gegenüber allen letztlich auf der Beteiligung am Kapital beruhenden Leitungsbefugnissen genügend Rechnung getragen sei; eine Aushöhlung dieser Mitbestimmung könne nur dann befürchtet werden, wenn ein auf Vereinbarung beruhendes Organschaftsverhältnis der oben dargestellten Art das abhängige Unternehmen seines eigenen Willens beraube. Zu §2 Die Vorschrift wurde unverändert aus dem Regierungsentwurf übernommen. Zu §3 Während sich der Ausschuß darüber einig war, daß Voraussetzung für die Einführung des verstärkten Mitbestimmungsrechts in der Obergesellschaft sein solle, daß der überwiegende Unternehmenszweck des Konzerns durch die mitbestimmten Konzernunternehmen gekennzeichnet sei, bestanden grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzungskriterien. Die Minderheit schlug vor, die verstärkte Mitbestimmung dann in der Obergesellschaft einzuführen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer der mitbestimmten Konzernunternehmen die Zahl der Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen übersteigt. Hilfsweise stellte die Minderheit zur Erwägung, die Abgrenzung durch einen Vergleich der Lohnsummen zu gewinnen. Zur Begründung ihres Antrages wies die Minderheit darauf hin, daß die Mitbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer eingeführt sei und daß eine Abstellung auf die Arbeitnehmerzahlen oder auf die Lohnsummen eine äußerst einfache Berechnungsweise abgebe. Die Mehrheit lehnte diese Anträge der Minderheit aus der Erwägung ab, daß es nur dann verantwortet werden könne, die Obergesellschaft eines Konzerns der Mitbestimmung zu unterwerfen, wenn die wirtschaftliche Leistung des Konzerns der eines mitbestimmten Unternehmens in etwa gleichkomme, d. h. wenn die im Konzern getätigte Wertschöpfung ein Übergewicht der mitbestimmten Seite aufweise. Die Mehrheit hielt den Vorschlag der Bundesregierung zur Ermittlung dieser Wertschöpfung über die modifizierten Umsätze für brauchbar und fügte in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik weitere Verfeinerungen dieses Umsatzkriteriums ein. Dies geschah insbesondere durch die Feststellung, daß auch Aufwendungen für Betriebsstoffe und für Fremdleistungen von den Umsätzen abzusetzen sind und daß die Vorschriften über die Sonderbehandlung von Handelsumsätzen nicht nur für solche Umsätze reiner Handelsunternehmen sondern auch für handelsmäßige Umsätze produzierender Konzernunternehmen angewandt werden. Unter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen versteht der Ausschuß das gesamte Einsatzmaterial einschließlich bezogener Teile, Brennstoffe, Energie sowie Werksgeräte und Ersatzteile. Der so gefundene Schlüssel kommt nach Auffassung des Ausschusses der Wertschöpfung (Nettoproduktionswert) so nahe, daß auf weitere Verfeinerungen verzichtet werden konnte. Insbesondere glaubte der Ausschuß, daß es im Rahmen der betrieblichen Kostenrechnungen ohne große Schwierigkeiten möglich sein dürfte, festzustellen, welche Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Fremdleistungen in den getätigten Umsätzen tatsächlich enthalten sind, so daß eine Berichtigung der Umsätze um die Veränderungen in den Lagerbeständen an Fertig- und Teilfabrikaten nicht deshalb vorgeschrieben werden muß, um den so berichtigten Umsätzen die vollen im Berechnungszeitraum entstandenen Aufwendungen für solche abzugsfähigen Stoffe und Leistungen gegenüberstellen zu können. Aus ähnlichen Erwägungen sah der Ausschuß davon ab, den Abzug auch der Abschreibungen auf das betriebliche Anlagevermögen vorzuschreiben. (Scheppmann) Zu § 3a Die Vorschrift stellt eine Erweiterung des § 3 Abs. 3 der Regierungsvorlage dar, die sich dadurch von dem Regierungsvorschlag unterscheidet, daß der Bericht des Abschlußprüfers über das Umsatzverhältnis nicht Bestandteil des Prüfungsberichts nach § 139 des Aktiengesetzes ist. Der Ausschuß war andererseits der Auffassung, daß der Abschlußprüfer über seine Ermittlungen und deren Grundlagen den Verwaltungsträgern des herrschenden Unternehmens einen besonderen Bericht vorlegen sollte. In Absatz 4 wurde der Möglichkeit Rechnung getragen, daß der Aufsichtsrat Bedenken gegen die vom Prüfer getroffene Feststellung über das Umsatzverhältnis hat. In diesem Falle hat der Prüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats seine Feststellungen nochmals zu überprüfen und einen erneuten Bericht vorzulegen. Die Verständigung der Betriebsräte (Gesamtbetriebsräte) der Konzernunternehmen sowie der entsendungsberechtigten gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen erfolgt nicht durch den Abschlußprüfer, sondern durch den Vorstand des herrschenden Unternehmens. Dabei ist außer dem Umsatzverhältnis die abschließende Stellungnahme des Aufsichtsrats (einschließlich etwaiger Einwendungen) mitzuteilen. Zu §4 Während der Regierungsvorschlag vorsah, daß der Aufsichtsrat nach dem Vorbild des Mitbestimmungsgesetzes in der Regel aus 11 Mitgliedern bestehen sollte, hat der Ausschuß die Mindestzahl der Mitglieder auf 15 erhöht, da es sich bei den in Frage kommenden Konzernen in aller Regel um besonders kapitalstarke Unternehmen handelt und eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowohl für die Kapitalseite als auch die Arbeitnehmerseite die Möglichkeit gewährt, die vorliegenden Beteiligungsinteressen zu berücksichtigen. Eine entscheidende Abweichung in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats von den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ergibt sich daraus, daß sich unter den 7 Vertretern der Arbeitnehmer 4 Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunternehmen befinden müssen, so daß diese betriebsangehörigen Arbeitnehmervertreter gegenüber den von den Spitzenorganisationen entsandten das zahlenmäßige Übergewicht haben, während nach dem Mitbestimmungsgesetz die Zahl der Vertreter der Spitzenorganisationen überwiegt. Die Minderheit, die bei den Obergesellschaften im wesentlichen das Modell des Mitbestimmungsgesetzes unverändert zur Anwendung bringen wollte, sprach sich auch gegen diese Umkehrung des Stärkeverhältnisses aus. Zu §5 Der Ausschuß folgte mit Mehrheit insoweit der Regierungsvorlage und dem Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen, als er eine Wahl der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben der Konzernunternehmen durch die Hauptversammlung nicht für zweckmäßig hielt. Demgegenüber schlug die Minderheit vor, die Arbeitnehmervertreter in der gleichen Weise durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite wählen zu lassen, wie dies das Mitbestimmungsgesetz von 1951 in seinem Geltungsbereich vorsieht. Die Mehrheit ging jedoch davon aus, daß seit 1951 das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft ist, das in seinen §§ 76 und 77 die unmittelbare Wahl von Arbeitnehmervertretern ohne Einschaltung der Hauptversammlung vorsieht; daher erscheine es zweckmäßig, insoweit der Systematik des letzteren Gesetzes zu folgen, dessen Geltungsbereich die überwiegende Mehrheit sämtlicher Aktiengesellschaften umfaßt. Auch sei der Wert einer etwaigen Wahl durch die Hauptversammlung dadurch in Frage gestellt, daß dieses Gesellschaftsorgan an die Vorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Bei der Entscheidung darüber, welches Gremium zur Wahl der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben der Konzernunternehmen zuständig sein solle, hatte der Ausschuß zu prüfen, ob er sich der Auffassung der Regierungsvorlage anschließen solle, die die unmittelbare Wahl durch sämtliche Arbeitnehmer der Konzernunternehmen vorsieht, oder ob nach dem Vorbild des § 6 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes die Wahl den Betriebsräten übertragen solle. Gegen die unmittelbare Wahl durch die Arbeitnehmer aus den Betrieben sprach die Tatsache, daß die Betriebe der in Frage kommenden Konzerne in aller Regel weit auseinander-liegen, so daß eine gemeinsame Meinungsbildung der Arbeitnehmer, ja sogar die Aufstellung geeigneter Vorschlagslisten, kaum erreicht werden könnte. Aber auch gegen die Wahl durch die Betriebsräte sprachen Bedenken; insbesondere ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder bei Großbetrieben verhältnismäßig geringer als bei kleineren Betrieben, so daß ein vergleichbares Gewicht der Stimmen bei der Wahl nicht herbeigeführt werden könnte. Auch würden bei der verhältnismäßig kleinen Zahl von Betriebsratsmitgliedern in Großbetrieben die dort bestehenden Minderheiten nicht genügend zum Zuge kommen. Aus diesen Gründen nahm der Ausschuß den bereits in § 76 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes ausgesprochenen Gedanken der mittelbaren Wahl durch Wahlmänner auf und entwickelte in § 5 ein Wahlmänner-Verfahren, durch das ein besonderer Wahlkörper für die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben geschaffen wird. Dieser Wahlkörper wird zahlenmäßig eine Versammlung der Betriebsratsmitglieder nicht wesentlich übersteigen, andererseits sind in ihm die Stimmgewichte so ausgewogen, daß sowohl das Verhältnis zwischen Großbetrieben und Kleinbetrieben als auch zwischen Mehrheiten und Minderheiten in den einzelnen Betrieben in gerechter Weise zum Ausdruck kommt. Die technischen Vorschriften über die Wahl der Wahlmänner und über die Wahl und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch sie wird die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 12 Nr. 1 und 2 regeln. Zu § 5 a Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Für die Aufnahme eines eigenen Entsendungsrechts der Spitzenorganisationen ohne Einschaltung der Hauptversammlung sprachen die gleichen Erwägungen, die für die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Wahlmänner maßgebend waren. Zu § 5b Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage. Absatz 1 wurde eingefügt, um sicherzustellen, daß die Namen der von den Wahlmännern gewählten bzw. von den Spitzenorganisationen entsandten Arbeitnehmervertreter auch tat- (Scheppmann) sächlich allen interessierten Stellen bekannt werden. Die Anfechtungsfrist endet mit Ablauf von 2 Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Durch diese Vorschrift wird vermieden, daß der Ablauf der Fristen für die einzelnen Betriebe deshalb unterschiedlich ist, weil die örtlichen Stellen die Bekanntmachung der gewählten oder entsandten Personen unterschiedlich vorgenommen haben. Zu § 5 c Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 4 der Regierungsvorlage. Zu §6 Absatz 1: Vgl. die Ausführungen zu § 5. Die in Abs. 2 geregelte Abberufung von Vertretern der Spitzenorganisationen weicht von dem Regierungsvorschlag insoweit ab, als die Spitzenorganisation kein selbständiges Recht zur vorzeitigen Abberufung hat, sondern nur die Befugnis, beim Gericht die Abberufung aus wichtigem Grunde zu beantragen. Für diese Änderungen war die Erwägung maßgebend, daß die Eigenverantwortlichkeit der von Spitzenorganisationen entsandten Arbeitnehmervertreter durch die Möglichkeit der jederzeitigen unbegründeten Abberufung vor Ablauf der Amtsperiode beeiträchtigt werden könnte. Als Absatz 3 hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, daß Arbeitnehmervertreter aus wichtigem Grund durch das Gericht abberufen werden können, wenn die Hauptversammlung die Abberufung mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt. Der Ausschuß beschloß einstimmig, diese Vorschrift zu streichen, da sie mit dem Grundsatz der Gleichheit von Arbeit und Kapital nicht vereinbar wäre, wenn der Gesetzgeber nicht auch ein entsprechendes Antragsrecht der Arbeitnehmerseite auf Abberufung von Vertretern der Anteilseigner im Aufsichtsrat vorsehen würde. Zu §§ 7 und 8 Die Vorschriften wurden materiell unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte dem federführenden Ausschuß empfohlen, im vorliegenden Gesetz die Frage der Beschluß- und Handlungsfähigkeit einschließlich der Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht nur für die nach diesem Gesetz mitbestimmten Obergesellschaften, sondern für den gesamten Bereich des Aktienrechtes zu regeln. Diese Anregung wurde im federführenden Ausschuß erörtert, jedoch nicht übernommen, da es nicht zweckmäßig erschien, eine solche, das gesamte Aktienrecht betreffende Regelung in ein nur für einen engeren Kreis von Gesellschaften geltendes Spezialgesetz aufzunehmen. Zu § 8a Eine der Kernfragen des vorliegenden Gesetzentwurfs betrifft die Mitbestimmung im Vorstand. Der Regierungsentwurf schreibt die Bestellung des Arbeitsdirektors nicht vor. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme den Arbeitsdirektor vorgesehen, jedoch mit der Einschränkung, daß dessen Vertretungsbefugnis gegenüber den nicht mitbestimmten Konzernunternehmen beschränkt werden könnte. Hiergegen hatte sich die Bundesregierung aus rechtssystematischen Gründen gewandt. Der Entwurf der Abgeordneten Sabel und Genossen schlug vor, einen Arbeitsdirektor dann zu bestellen, wenn das Übergewicht der mitbestimmten Konzernunternehmen 75 v. H. beträgt. Die Minderheit beantragte, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes über den Arbeitsdirektor unverändert in das vorliegende Gesetz zu übernehmen. Der Ausschuß ist keinem dieser Vorschläge gefolgt, sondern hat einen Kompromiß zwischen den gerade in der Frage des Arbeitsdirektors stark entgegengesetzten Auffassungen darin gesucht, daß der Arbeitsdirektor zwar als Ressort des Vorstandes gesetzlich festgelegt ist, seine Bestellung sich aber in keiner Weise von der der übrigen Vorstandsmitglieder unterscheidet. Damit glaubt die Mehrheit des Ausschusses einerseits dem sozialen Anliegen nach einer besonderen Betreuung der im Konzern arbeitenden Menschen durch ein Mitglied des Vorstands der Obergesellschaft Rechnung getragen, andererseits die Bedenken gegen die Bindung der Bestellung und Abberufung des Arbeitsdirektors an die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter, die gerade bei solchen nur teilweise aus mitbestimmten Unternehmen bestehenden Konzernen verstärkt geäußert wurden, in ausreichender Weise ausgeräumt zu haben. Zu § 9 Die Vorschrift wurde unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 10 Auch bei der Gestaltung dieser Vorschrift, die sich mit der Frage des möglichen Übergreifens von Mitbestimmungselementen in die Ausübung reiner Kapitalrechte des herrschenden Unternehmens befaßt, hatte der Ausschuß zwischen mehreren Vorschlägen zu entscheiden. Die Minderheit schlug vor, die Bindung des Vorstandes der Obergesellschaft bei der Ausübung von Anteilseignerrechten an die Weisung der Anteilseignergruppe seines Aufsichtsrats allenfalls bei der Bestellung, Abberufung und Entlastung von Verwaltungsträgern eintreten zu lassen. Das andere Extrem stellte der Vorschlag des wirtschaftspolitischen Ausschusses dar, diese Bindung für alle Fälle der Ausübung solcher Anteilseignerrechte vorzusehen. Der Regierungsvorschlag enthielt demgegenüber einen Katalog derjenigen Gegenstände, bei denen die Bindung eintreten sollte. Der Ausschuß schloß sich im wesentlichen dem Vorschlag der Bundesregierung an. Er hielt es jedoch nicht für erforderlich, daß auch bei der Entscheidung über die Eingehung einer Gewinngemeinschaft eine solche Bindung stattfinden müsse, zumal in aller Regel derartige Gewinn- und Verlustgemeinschaften mit dem herrschenden Unternehmen selbst vereinbart werden, d. h. nur dann möglich sind, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse (ohne die hier angedeutete Bindung) bereit ist, eine solche Vereinbarung zu treffen. Zu § 11 Die Vorschrift wurde unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 12 Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik wurde Buchstabe a des Regierungsvorschlags gestrichen. Es schien nicht erforderlich, die (Scheppmann) Bundesregierung dazu zu ermächtigen, den Kreis derjenigen Aufwendungen, die als Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei der Modifikation der Umsätze nach § 3 Abs. 2 abzusetzen sind, festzulegen. Die sonstigen Änderungen in § 12 ergeben sich, soweit sie nicht rein gesetzestechnisch sind, aus der Neufassung des § 5. Zu §§ 13 und 14 Die Vorschriften wurden unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 14a Die Vorschrift stellt die einzige ausdrückliche Änderung des Mitbestimmungsgesetzes dar. Sie hat jedoch keinerlei materiellrechtliche Bedeutung. Sie soll nur sicherstellen, daß aus der Erwähnung der Abberufungsmöglichkeit für entsandte Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite nach §88 Abs. 5 des Aktiengesetzes in § 4 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs, die in § 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes versehentlich unterblieben ist, nicht der Schluß gezogen werden kann, als ob es sich bei der Vorschrift des Mitbestimmungsgesetzes um eine bewußte Unterlassung des Gesetzgebers gehandelt habe. Zu § 15 Die Fassung der Vorschrift entspricht im wesentlichen den Vorschlägen des Wirtschaftspolitischen Ausschusses. Im Hinblick auf die lange Dauer der Beratung in den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erschien es erforderlich, den im § 15 Abs. 1 festzulegenden Termin auf den r 1. Januar 1956 zu legen. Absatz 2 wurde eingefügt, um den Fall zu regeln, daß ein bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bestehendes Unternehmen unter das Gesetz fällt. Zu §§ 16 und 17 Die Vorschriften wurden unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Bonn, den 22. Mai 1956 Scheppmann Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 613 (Vgl. S. 7866 C ff., 7878 C, 7879 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksachen 2387, 986). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 sind die Worte „auf Vereinbarung beruhendes" zu streichen. 2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzernunternehmen gekennzeichnet, wenn die Summe der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer dieser Konzernunternehmen mehr als die Hälfte der Summe der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen beträgt. 3. In § 3 a Abs. 1 ist das Wort „Umsatzverhältnis" zu ersetzen durch die Worte „Verhältnis der Lohn- und Gehaltsammen". 4. § 3 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat das festgestellte Verhältnis der Lohn- und Gehaltssummen und die abschließende Stellungnahme des Aufsichtsrates unverzüglich den Betriebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Konzernunternehmen sowie den nach § 6 Abs. 3 und 4 des Mitbestimmungsgesetzes vorschlagsberechtigten Spitzenorganen der Gewerkschaften mitzuteilen. 5. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus a) sechs Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, b) sechs Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, c) einem weiteren Mitglied. (2) § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt und daß als „Unternehmen" stets das „Konzernunternehmen" gilt. 6. §§ 5, 5 a und 5 b sind zu streichen. 7. § 5 c erhält folgende Fassung: § 5c Konzernunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind das herrschende Unternehmen und die unter seiner einheitlichen Leitung zusammengefaßten Unternehmen (§ 15 Abs. 1 des Aktiengesetzes). 8. § 6 ist zu streichen. 9. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als sieben nach § 5 des Mitbestimmungsgesetzes oder weniger als sieben nach § 6 des Mitbestimmungsgesetzes zu wählende Mitglieder an, so gilt § 89 des Aktiengesetzes entsprechend. 10. § 8 ist zu streichen. 11. § 8 a erhält folgende Fassung: § 8a (1) Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gilt § 75 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß es zur Bestellung und zum Widerruf der Bestellung einer Zweidrittelmehrheit bedarf. (2) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes sind anzuwenden. 12. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder der nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes" gestrichen. 13. § 12 ist zu streichen. 14. Unter § 14 sind in § 145 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten •der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Worten „des Aktiengesetzes" das Komma durch das Wort „und" zu ersetzen und die Worte „und die nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom ... 1956 (Bundesgesetzbl. I S....)" zu streichen. Bonn, den 6. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 617 (Vgl. S. 7878 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Elbrächter zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksachen 2387, 986). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 erhält folgende neue Fassung: § 10 Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach § 2 oder nach § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, in einem anderen Unternehmen zustehenden Anteilseignerrechte können durch das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der nach § 5 des Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Mitglieder; sie sind für das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ verbindlich. Bonn, den 7. Juni 1956 Dr. Elbrächter
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Sabel.


Rede von Anton Sabel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist mit Recht gesagt worden, daß dieser Punkt, an dem wir angelangt sind, der entscheidende Streitpunkt bei diesem Gesetzentwurf, den wir zu beraten haben, ist. Lassen Sie mich zunächst zu den Ausführungen meines Fraktionskollegen Dr. Pohle Stellung nehmen. Ich bin der Meinung, daß hier vom Ausschuß versucht wurde, einen rechten Kompromiß unter den verschiedenen vertretenen Auffassungen zu finden. Ich kann ihn in diesem Punkt in der Regierungsvorlage nicht sehen, und ich darf doch darauf hinweisen, daß daran weder die Sozialpartner noch das Parlament beteiligt waren. Es war Aufgabe des Parlaments, nun hier eine Regelung zu finden, die den verschiedenen Auffassungen möglichst gerecht wird.
Eine Bemerkung zur Frage der Notwendigkeit des Arbeitsdirektors, oder sagen wir vielleicht klarer: des von diesem einen Partner entsandten Mitglieds im Vorstand der Holdinggesellschaft. Es geht hier wirklich um die Verhinderung der Reduzierung der Mitbestimmungsrechte. Sie wissen, daß für die Dachgesellschaften, für die Holdinggesellschaften, Organschaftsverträge abgeschlossen sind, und Sie wissen, daß in all diesen Verträgen eine Weisungsbefugnis enthalten ist. Das heißt, daß eben die Holding das Recht hat, den angeschlossenen Tochtergesellschaften verbindliche Weisungen zu geben. Würde man nun hier in einer der Institutionen, die wir im Montan-Mitbestimmungsgesetz geschaffen haben, im paritätisch besetzten Aufsichtsrat oder im Vorstand, den einen Teil, den Arbeitnehmerteil benachteiligen, müßten wir tatsächlich von einer beachtlichen Reduzierung des Mitbestimmungsrechtes reden. Das soll nun durch den Vorschlag, den Ihnen der Ausschuß macht, verhindert werden.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Ich glaube, Herr Kollege Pohle, man verkennt die Aufgabe dieses Vorstandsmitgliedes, wenn man jetzt hier auf die in der Holding vorhandene geringe Zahl der Beschäftigten Bezug nimmt. Das ist ja nicht seine entscheidende Aufgabe, für die meinetwegen 30, 40, 50 oder 100 Beschäftigten in der Dachgesellschaft zu sorgen, sondern seine Aufgabe ist die, sich um all die Probleme zu kümmern, die insbesondere den Arbeitnehmer in den angeschlossenen Tochtergesellschaften angehen. Ich glaube, so muß man die Dinge sehen. Dann bekommt die ganze Sache doch ein anderes Gewicht.
Es ist zur Frage der Ausdehnung oder Einengung gesprochen worden. Ich sage noch einmal: Der Ausschuß hat sich wirklich bemüht, so weit das möglich ist, eine Ausweitung oder Einengung zu verhindern. Das ist natürlich auf Grund der Sachlage nicht ganz möglich, denn es ist ja praktisch


(Sabel)

so: Wenn die Montanteile das Übergewicht in einer Holdinggesellschaft haben, dann gilt das erweiterte Mitbestimmungsrecht, das dann natürlich gewisse Ausstrahlungen auch für die verarbeitenden Teile in einer Holding hat, für die an sich nur das Betriebsverfassungsgesetz Geltung hat. Im umgekehrten Falle, in dem die verarbeitenden Teile das Übergewicht haben und die Montanteile in der Minderheit sind, gilt nicht das erweiterte Mitbestimmungsrecht, sondern da gilt das Betriebsverfassungsgesetz, und da ist tatsächlich eine Einengung für die Montanteile gegeben. Also so präzise läßt sich das nicht machen. Aber ich sage Ihnen in aller Offenheit: hier ist versucht worden, den vernünftigen Mittelweg zu gehen.
Ich möchte mich nicht weiter mit der Entwicklung beschäftigen, es ist im Bericht des Berichterstatters auf sie hingewiesen, und sie ist heute zum Teil auch schon angedeutet worden. Ich möchte allerdings sagen: Wir haben doch in den bisher getroffenen Vereinbarungen auch die Anerkennung des Vorstandsmitgliedes, das von der Arbeitnehmerseite bestellt wird, und ich darf betonen, daß tatsächlich die größere Zahl der Vereinbarungen dieser Art nach der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes im Sommer des Jahres 1952 getroffen worden sind. Wenn man erklärt, die Aktionäre seien darum nicht befragt worden, zu einer Zeit, zu der sie noch nicht ihr volles Recht hatten, so ist demgegenüber zu sagen, daß die Beratungen und Verhandlungen gepflogen worden sind mit Personen, die man doch wohl als die Vertreter der Anteilseigner ansprechen muß. Ich darf Sie doch bitten, sich die Namen zu merken; dann wird weiß Gott niemand zu der Auffassung
kommen, daß das nicht die Vertreter der Anteilseigner seien. Ich könnte ja auch hier einige Personen nennen. Also ich glaube, man kann wohl davon reden, daß zwischen den Beteiligten solche Vereinbarungen getroffen worden sind. Es kommt nun darauf an, den Inhalt dieser Vereinbarungen auch im Gesetz zu verankern, weil eben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind; ich erinnere an den Streit bei Mannesmann.
Nun lassen Sie mich einige Bemerkungen machen zu dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD und zu den Ausführungen des Kollegen Sträter. Der Antrag der Opposition hat mit der vorliegenden Fassung des Ausschusses gemeinsam, daß eine besonders qualifizierte Mehrheit für die Bestellung des Arbeitsdirektors nicht mehr vorgesehen ist. Nach ihm sollen sämtliche Vorstandsmitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit bestellt werden. Damit würde die bis jetzt nur bezüglich des Arbeitsdirektors bestehende Besonderheit im Bestellungsverfahren praktisch auf sämtliche Vorstandsmitglieder ausgedehnt. Wir müssen uns über die Konsequenzen einer solchen Lösung klar sein. Es wäre dann unmöglich, im Falle einer unglücklichen Verhärtung der Fronten mit der Stimme des 15. Mannes die Wahl der notwendigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Eine solche Verhärtung der Fronten ist nicht zu erwarten. Aber der Gesetzgeber darf eine solche Möglichkeit nicht außer acht lassen. Ich weiß, hinter dem Antrag der Opposition steht die Sorge, daß, wenn nicht bei der Bestellung sämtlicher Vorstandsmitglieder Einigung erzielt wird und ein Kompromiß zwischen Arbeitnehmern und der Kapitalseite herbeigeführt werden muß, als Arbeitsdirektor eine Person bestellt werden könnte, die für die Arbeitnehmerseite unannehmbar sein könnte. Wir haben bei den Beratungen im Ausschuß immer darauf hingewiesen: wir glauben, daß eine solche Gefahr nicht besteht und daß man sich im Interesse beider Teile gemeinsam bemüht, für die Unternehmen zu rechten und zu gesunden Regelungen zu kommen. Wir glauben nicht, daß ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat unabhängig von dem Willen der Arbeitnehmer Arbeitsdirektoren bestellt, um die Arbeitnehmer dadurch zu brüskieren. Man wird kaum eine solche Situation heraufbeschwören.
Da diese Besorgnis nicht besteht, sind wir der Meinung, daß es nicht notwendig ist, das Verfahren für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern anders zu regeln, als es im Aktiengesetz vorgesehen ist. Wenn die Ausschußvorlage akzeptiert wird, haben wir die Gleichartigkeit der Bestellung aller Vorstandsmitglieder, d. h. der technische Direktor und der kaufmännische Direktor werden ebenso wie der Arbeitsdirektor vom gesamten Aufsichsrat mit Stimmenmehrheit bestellt. Wir haben hier dann eine gleich starke Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerseite auf die Bestellung des technischen, des kaufmännischen und sonstigen Direktors und ebenso eine gleich starke Einwirkungsmöglichkeit der anderen Seite auf die Bestellung des Arbeitsdirektors. Ich glaube, wir sollten Vertrauen zu einer solchen Regelung haben. Beide Seiten müssen zusammenarbeiten, um zu einer vernünftigen Zusammensetzung des Vorstandes zu kommen.
Wenn diese Regelung von der des Mitbestimmungsgesetzes für die Montanindustrie begrenzt abweicht, so ist auch das begründet. Sie wissen, daß hier die Unternehmen ganz anders sind als die, die unter dem Geltungsbereich des Montanmitbestimmungsgesetzes fallen. Hier haben wir es mit einer Mischung von Montanbetrieben und Verarbeitungsbetrieben zu tun, d. h. einer Mischung von Unternehmen, die unter das Montanmitbestimmungsgesetz fallen, und Unternehmen, die unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen. Deswegen glaube ich, daß dieses Kompromiß vertretbar ist. Ich möchte noch einmal sagen, ich glaube, daß hier ein echtes Kompromiß vorliegt. Ich möchte Sie herzlich bitten, dem Ausschußantrag Ihre Zustimmung zu geben.

(Beifall in der Mitte.)


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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Deist.