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    2. Deutscher Bundestag — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1956 7833 148. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1956. Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderung von Forschung und Wissenschaft durch den Bund (Drucksache 2326) in Verbindung mit der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Drucksache 2330, Umdruck 614) und mit der Großen Anfrage der Abg. Dr. Graf (München), Bender, Höcherl, Donhauser u. Gen. betr. Förderung des technischen Nachwuchses (Drucksache 2374) . . . 7834 B, 7835 C Dr. Menzel (SPD) 7834 B Kahn-Ackermann (SPD), Anfragender 7835 C Dr. Ratzel (SPD), Anfragender . . 7843 C Dr. Graf (München) (CDU/CSU), Anfragender 7847 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7848 A, 7855 A Bender (CDU/CSU) 7850 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 7853 A Pusch (SPD) 7855 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7858 A Dr. Strosche (GB/BHE) 7858 B Gaul (FDP) 7860 D Reitzner (SPD) 7862 B Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 7863 B Frau Vietje (CDU/CSU) 7864 B Überweisung des Antrags Umdruck 614 an den Ausschuß für Kulturpolitik . . 7865 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1956/57 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1956/57) (Drucksache 2381); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2426) 7834 C Dr. Horlacher (CDU/CSU), Berichterstatter 7834 C Beschlußfassung 7834 D Große Anfrage der Abg. Ruhnke, Geiger (München), Dr.-Ing. Drechsel, Elsner, Dr. Schild (Düsseldorf) u. Gen. betr. Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (Drucksache 1657) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Dr. Gülich, Elsner, Dr. Elbrächter, Dr.-Ing. Drechsel, Dr. Schild (Düsseldorf) u. Gen. betr. Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (Drucksache 1734) . 7835 B, 7865 A Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 7835 B, 7865 A Beratung abgesetzt 7865 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmer des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 986); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 2387, Umdrucke 613, 617) 7865 B Scheppmann (CDU/CSU): als Berichterstatter 7865 B Schriftlicher Bericht 7887 C als Abgeordneter . . . . 7870 D, 7873 A Dr. Deist (SPD) . . 7866 C, 7877 D, 7879 D, 7884 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 7867 B Sträter (SPD) 7867 D, 7873 D Dr. Bürkel (CDU/CSU) 7868 A Bergmann (SPD) . . .. . . . . . 7869 C Dannebom (SPD) 7872 A, 7873 B Sabel (CDU/CSU) . . 7872 D, 7876 C, 7879 B, 7882 B Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 7874 C, 7884 B, 7885 A Wittrock (SPD) 7878 B, 7885 D Hoogen (CDU/CSU) 7878 B Dr. Elbrächter (DP) 7878 D, 7883 B Vizepräsident Dr. Schmid 7880 A Scheel (FDP) 7883 A Kutschera (GB/BHE) 7885 B Dr. Berg (DA) 7885 C Abstimmungen . . . . . . . . . 7867 C, 7869 A, 7871 D, 7873 C, 7878 C, 7879 C, 7886 C Nächste Sitzung, - Tagesordnung 7886 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7886 B Anlage 2: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage betr. Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Umdruck 614) 7887 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 2387) . . . . 7887 C Anlage 44: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Umdruck 613) 7891 B Anlage 5: Änderungsantrag des Abg. Dr. Elbrächter zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Umdruck 617) 7892 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Arndt 8. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 8. 6. Fürst von Bismarck 8. 6. Blachstein 30. 6. Böhm (Düsseldorf) 9. 6. Brandt (Berlin) 9. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Engelbrecht-Greve 8. 6. Etzenbach 7. 6. Feldmann 30. 6. Feller 8. 6. Gräfin Finckenstein 8. 6. Gedat 30. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Giencke 8. 6. Dr. Gille 16. 6. Grantze 8. 6. Dr. Hellwig 16. 6. Hepp 9. 6. Höfler 7. 6. Jacobs 7. 6. Dr. Jaeger 9. 6. Frau Kalinke 8. 6. Karpf 7. 6. Kiesinger 8. 6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Kipp-Kaule 9. 6. Dr. Köhler 16. 6. Dr. Königswarter 8. 6. Frau Korspeter 9. 6. Kraft 16. 6. Kühlthau 7. 6. Kühn (Köln) 7. 6. Lahr 7. 6. Leibfried 8. 6. Lemmer 8. 6. Lulay 30. 6. Massoth 7. 6. Meitmann 15. 7. Mensing 8. 6. Metzger 9. 6. Dr. Miessner 7. 6. Dr. Mocker 8. 6. Moll 23. 6. Morgenthaler 8. 6. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Neumann 9. 6. Dr. Orth 7. 6. Peters 15. 7. Dr. Pferdmenges 9. 6. Putzig 7. 6. Dr. Rinke 15. 6. Runge 16. 6. Schrader 8. 6. Frau Dr. Schwarzhaupt 7. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Seither 8. 6. Seuffert 7. 6. Siebel 9. 6. Dr. Starke 31. '7. Stauch 27. 6. Frau Dr. Steinbiß 7. 6. Stiller 7. 6. Struve 8. 6. Stücklen 7. 6. Thieme 7. 6. Unertl 8. 6. Voss 7. 6. Dr. Weber (Koblenz) 8. 6. Dr. Welskop 7. 6. Dr. Will 8. 6. Frau Wolff (Berlin) 10. 6. b) Urlaubsanträge Frau Heise 5. 7. Dr. Stammberger 16. 6. Anlage 2 Umdruck 614 (Vgl. S. 7843 C, 7860 B, 7865 A) Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 2330) betreffend Nachwuchsmangel in technischen und naturwissenschaftlichen Berufen (Umdruck 614). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, I. gemeinsam mit den Ländern a) eine Statistik für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen, die einen Überblick über die Entwicklung des Bestandes der verschiedenen Gruppen von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern gibt; b) eine Vorausschau für unseren Nachwuchsbedarf an Ingenieuren und Naturwissenschaftlern zu erarbeiten; c) eine Statistik für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen, die einen Überblick über die Entwicklung der Aufwendungen für Forschung, Lehre und Studium gibt, wobei auch die Aufwendungen der nichtöffentlichen Hand zu erfassen sind; d) die notwendigen Maßnahmen zu beraten 1. für die Anpassung des Umfanges und der Ausstattung unserer Institute für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und unserer technischen Bildungsanstalten, insbesondere unserer Ingenieurschulen, an den jetzigen und zukünftigen Bedarf, 2. für eino icheitliche Gestaltung der Zulassungsbedingungen und der Lehrpläne an den Ingenieurschulen, insbesondere im Hinblick auf eine stärkere Pflege der wissenschaftlichen Grundlagen und auf eine Reduzierung der Wochenstundenzahlen, 3. für die Schaffung solcher finanzieller und sonstiger Arbeitsbedingungen für die wissenschaftlichen Kräfte an den Forschungsinstituten und für die Lehrkräfte an den technischen Bildungsanstalten, daß ein ausreichender Zustrom qualifizierter Lehrkräfte gesichert ist und das Zahlenverhältnis von Studierenden und Lehrkräften verbessert wird, 4. für die Anerkennung der Forschungs- und Ingenieurtätigkeit im gesamten öffent. lichen Dienst durch eine entsprechende Einstufung in der Besoldungsordnung, 5. für die Ausschöpfung unseres Begabtenpotentials durch eine ausreichende Begabtenförderung, 6. für eine Überwindung unseres akuten Mangels an Atomphysikern und Atomtechnikern; II. einen ausreichenden Betrag für die Unterstützung und Koordinierung entsprechender Maßnahmen der Länder in den Bundeshaushalt einzusetzen. Bonn, den 6. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Drucksache 2387 (Vgl. S. 7866 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 986). Berichterstatter: Abgeordneter Scheppmann Der Bundestag hat mit Beschluß vom 19. November 1954 den von den Abgeordneten Sabel, Even, Scheppmann, Schneider (Hamburg), Voß und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - Drucksache 842 - und den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - Drucksache 986 - dem Ausschuß für Arbeit (federführend) sowie - zur Mitberatung - den Ausschüssen für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Wirtschaftspolitik überwiesen. Der beteiligte Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht schloß seine Beratungen am 14. Dezember 1955 ab und stellte fest, daß der Regierungsentwurf weder eine Vergesellschaftung im Sinne des Art. 15 GG noch eine entschädigungspflichtige Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG beinhaltet. Im übrigen stimmte der Ausschuß dem Regierungsentwurf - Drucksache 986 - zu, ohne Abänderungsanträge zu stellen. Der Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen - Drucksache 842 - wurde nach Annahme des Regierungsentwurfs abgelehnt. Der beteiligte Ausschuß für Wirtschaftspolitik beendete seine Beratungen am 25. Mai 1955. Auch dieser Ausschuß stimmte grundsätzlich dem Regierungsentwurf zu, machte jedoch mehrere Ab- (Scheppmann) änderungsvorschläge, die, wie sich aus der Einzeldarstellung unten ergibt, zum Teil vom federführenden Ausschuß für Arbeit übernommen wurden. Der federführende Ausschuß für Arbeit hat am 11. Februar 1955 Vertreter der beteiligten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Wirtschaftsverbände angehört. Dabei kam die Unterschiedlichkeit der Auffassungen zu dem vorliegenden Gesetzesvorhaben besonders plastisch zum Ausdruck. Auch der federführende Ausschuß hat seine Beratungen auf der Grundlage des . Regierungsentwurfs — Drucksache 986 — durchgeführt und ist dem Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen — Drucksache 842 — insoweit nicht gefolgt, als dieser Entwurf auch Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 21. Mai 1951 über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ändern wollte. Vielmehr beschloß der Ausschuß, die Mitbestimmung in ihrem derzeitigen Bereich unverändert zu belassen. Die Beratungen wurden in zwei Lesungen durchgeführt. Zu den nicht nur gesetzestechnischen Änderungen am Regierungsentwurf wird in den nachstehenden Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen. Zu §1 An die Stelle des im Regierungsentwurf verwandten Begriffs „Organvertrag" hat der Ausschuß den Begriff „Organschaftsverhältnis" gesetzt und diesen Begriff in einem neu eingefügten Absatz 2 erläutert. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, daß das vorliegende Gesetz auf Obergesellschaften Anwendung findet, die mindestens ein mitbestimmtes Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung in der Weise beherrschen, daß das abhängige Unternehmen in seiner Geschäftsführung den Weisungen des herrschenden Unternehmens unterworfen ist. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob ein solcher Organvertrag aus steuerlichen Gründen abgeschlossen ist bzw. ob die durch einen solchen Vertrag eröffneten steuerlichen Vergünstigungen auch tatsächlich in Anspruch genommen sind. Auch die Form, in der eine solche Vereinbarung abgeschlossen ist, soll unerheblich sein. Dagegen hat der Ausschuß den Vorschlag der Minderheit nicht übernommen, ein für die Anwendung des Gesetzes ausreichendes Beherrschungsverhältnis schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 15 des Aktiengesetzes vorliegen. Die Minderheit begründete ihren Antrag damit, daß es häufig schwer sein würde, das Vorliegen eines auf Vereinbarung beruhenden Organschaftsverhältnisses nachzuweisen und daß auch andere Beherrschungsverhältnisse denkbar seien, bei denen die tatsächliche Einflußnahme der Obergesellschaft ähnlich stark sei wie im Falle des vereinbarten Organschaftsverhältnisses. Die Mehrheit war demgegenüber der Ansicht, daß durch die paritätische Zusammensetzung der Aufsichtsräte und die Bestellung des Arbeitsdirektors im Vorstand der mitbestimmten Untergesellschaft dem Mitbestimmungsanliegen gegenüber allen letztlich auf der Beteiligung am Kapital beruhenden Leitungsbefugnissen genügend Rechnung getragen sei; eine Aushöhlung dieser Mitbestimmung könne nur dann befürchtet werden, wenn ein auf Vereinbarung beruhendes Organschaftsverhältnis der oben dargestellten Art das abhängige Unternehmen seines eigenen Willens beraube. Zu §2 Die Vorschrift wurde unverändert aus dem Regierungsentwurf übernommen. Zu §3 Während sich der Ausschuß darüber einig war, daß Voraussetzung für die Einführung des verstärkten Mitbestimmungsrechts in der Obergesellschaft sein solle, daß der überwiegende Unternehmenszweck des Konzerns durch die mitbestimmten Konzernunternehmen gekennzeichnet sei, bestanden grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzungskriterien. Die Minderheit schlug vor, die verstärkte Mitbestimmung dann in der Obergesellschaft einzuführen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer der mitbestimmten Konzernunternehmen die Zahl der Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen übersteigt. Hilfsweise stellte die Minderheit zur Erwägung, die Abgrenzung durch einen Vergleich der Lohnsummen zu gewinnen. Zur Begründung ihres Antrages wies die Minderheit darauf hin, daß die Mitbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer eingeführt sei und daß eine Abstellung auf die Arbeitnehmerzahlen oder auf die Lohnsummen eine äußerst einfache Berechnungsweise abgebe. Die Mehrheit lehnte diese Anträge der Minderheit aus der Erwägung ab, daß es nur dann verantwortet werden könne, die Obergesellschaft eines Konzerns der Mitbestimmung zu unterwerfen, wenn die wirtschaftliche Leistung des Konzerns der eines mitbestimmten Unternehmens in etwa gleichkomme, d. h. wenn die im Konzern getätigte Wertschöpfung ein Übergewicht der mitbestimmten Seite aufweise. Die Mehrheit hielt den Vorschlag der Bundesregierung zur Ermittlung dieser Wertschöpfung über die modifizierten Umsätze für brauchbar und fügte in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik weitere Verfeinerungen dieses Umsatzkriteriums ein. Dies geschah insbesondere durch die Feststellung, daß auch Aufwendungen für Betriebsstoffe und für Fremdleistungen von den Umsätzen abzusetzen sind und daß die Vorschriften über die Sonderbehandlung von Handelsumsätzen nicht nur für solche Umsätze reiner Handelsunternehmen sondern auch für handelsmäßige Umsätze produzierender Konzernunternehmen angewandt werden. Unter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen versteht der Ausschuß das gesamte Einsatzmaterial einschließlich bezogener Teile, Brennstoffe, Energie sowie Werksgeräte und Ersatzteile. Der so gefundene Schlüssel kommt nach Auffassung des Ausschusses der Wertschöpfung (Nettoproduktionswert) so nahe, daß auf weitere Verfeinerungen verzichtet werden konnte. Insbesondere glaubte der Ausschuß, daß es im Rahmen der betrieblichen Kostenrechnungen ohne große Schwierigkeiten möglich sein dürfte, festzustellen, welche Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Fremdleistungen in den getätigten Umsätzen tatsächlich enthalten sind, so daß eine Berichtigung der Umsätze um die Veränderungen in den Lagerbeständen an Fertig- und Teilfabrikaten nicht deshalb vorgeschrieben werden muß, um den so berichtigten Umsätzen die vollen im Berechnungszeitraum entstandenen Aufwendungen für solche abzugsfähigen Stoffe und Leistungen gegenüberstellen zu können. Aus ähnlichen Erwägungen sah der Ausschuß davon ab, den Abzug auch der Abschreibungen auf das betriebliche Anlagevermögen vorzuschreiben. (Scheppmann) Zu § 3a Die Vorschrift stellt eine Erweiterung des § 3 Abs. 3 der Regierungsvorlage dar, die sich dadurch von dem Regierungsvorschlag unterscheidet, daß der Bericht des Abschlußprüfers über das Umsatzverhältnis nicht Bestandteil des Prüfungsberichts nach § 139 des Aktiengesetzes ist. Der Ausschuß war andererseits der Auffassung, daß der Abschlußprüfer über seine Ermittlungen und deren Grundlagen den Verwaltungsträgern des herrschenden Unternehmens einen besonderen Bericht vorlegen sollte. In Absatz 4 wurde der Möglichkeit Rechnung getragen, daß der Aufsichtsrat Bedenken gegen die vom Prüfer getroffene Feststellung über das Umsatzverhältnis hat. In diesem Falle hat der Prüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats seine Feststellungen nochmals zu überprüfen und einen erneuten Bericht vorzulegen. Die Verständigung der Betriebsräte (Gesamtbetriebsräte) der Konzernunternehmen sowie der entsendungsberechtigten gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen erfolgt nicht durch den Abschlußprüfer, sondern durch den Vorstand des herrschenden Unternehmens. Dabei ist außer dem Umsatzverhältnis die abschließende Stellungnahme des Aufsichtsrats (einschließlich etwaiger Einwendungen) mitzuteilen. Zu §4 Während der Regierungsvorschlag vorsah, daß der Aufsichtsrat nach dem Vorbild des Mitbestimmungsgesetzes in der Regel aus 11 Mitgliedern bestehen sollte, hat der Ausschuß die Mindestzahl der Mitglieder auf 15 erhöht, da es sich bei den in Frage kommenden Konzernen in aller Regel um besonders kapitalstarke Unternehmen handelt und eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowohl für die Kapitalseite als auch die Arbeitnehmerseite die Möglichkeit gewährt, die vorliegenden Beteiligungsinteressen zu berücksichtigen. Eine entscheidende Abweichung in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats von den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ergibt sich daraus, daß sich unter den 7 Vertretern der Arbeitnehmer 4 Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunternehmen befinden müssen, so daß diese betriebsangehörigen Arbeitnehmervertreter gegenüber den von den Spitzenorganisationen entsandten das zahlenmäßige Übergewicht haben, während nach dem Mitbestimmungsgesetz die Zahl der Vertreter der Spitzenorganisationen überwiegt. Die Minderheit, die bei den Obergesellschaften im wesentlichen das Modell des Mitbestimmungsgesetzes unverändert zur Anwendung bringen wollte, sprach sich auch gegen diese Umkehrung des Stärkeverhältnisses aus. Zu §5 Der Ausschuß folgte mit Mehrheit insoweit der Regierungsvorlage und dem Antrag der Abgeordneten Sabel und Genossen, als er eine Wahl der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben der Konzernunternehmen durch die Hauptversammlung nicht für zweckmäßig hielt. Demgegenüber schlug die Minderheit vor, die Arbeitnehmervertreter in der gleichen Weise durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite wählen zu lassen, wie dies das Mitbestimmungsgesetz von 1951 in seinem Geltungsbereich vorsieht. Die Mehrheit ging jedoch davon aus, daß seit 1951 das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft ist, das in seinen §§ 76 und 77 die unmittelbare Wahl von Arbeitnehmervertretern ohne Einschaltung der Hauptversammlung vorsieht; daher erscheine es zweckmäßig, insoweit der Systematik des letzteren Gesetzes zu folgen, dessen Geltungsbereich die überwiegende Mehrheit sämtlicher Aktiengesellschaften umfaßt. Auch sei der Wert einer etwaigen Wahl durch die Hauptversammlung dadurch in Frage gestellt, daß dieses Gesellschaftsorgan an die Vorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Bei der Entscheidung darüber, welches Gremium zur Wahl der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben der Konzernunternehmen zuständig sein solle, hatte der Ausschuß zu prüfen, ob er sich der Auffassung der Regierungsvorlage anschließen solle, die die unmittelbare Wahl durch sämtliche Arbeitnehmer der Konzernunternehmen vorsieht, oder ob nach dem Vorbild des § 6 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes die Wahl den Betriebsräten übertragen solle. Gegen die unmittelbare Wahl durch die Arbeitnehmer aus den Betrieben sprach die Tatsache, daß die Betriebe der in Frage kommenden Konzerne in aller Regel weit auseinander-liegen, so daß eine gemeinsame Meinungsbildung der Arbeitnehmer, ja sogar die Aufstellung geeigneter Vorschlagslisten, kaum erreicht werden könnte. Aber auch gegen die Wahl durch die Betriebsräte sprachen Bedenken; insbesondere ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder bei Großbetrieben verhältnismäßig geringer als bei kleineren Betrieben, so daß ein vergleichbares Gewicht der Stimmen bei der Wahl nicht herbeigeführt werden könnte. Auch würden bei der verhältnismäßig kleinen Zahl von Betriebsratsmitgliedern in Großbetrieben die dort bestehenden Minderheiten nicht genügend zum Zuge kommen. Aus diesen Gründen nahm der Ausschuß den bereits in § 76 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes ausgesprochenen Gedanken der mittelbaren Wahl durch Wahlmänner auf und entwickelte in § 5 ein Wahlmänner-Verfahren, durch das ein besonderer Wahlkörper für die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter aus den Betrieben geschaffen wird. Dieser Wahlkörper wird zahlenmäßig eine Versammlung der Betriebsratsmitglieder nicht wesentlich übersteigen, andererseits sind in ihm die Stimmgewichte so ausgewogen, daß sowohl das Verhältnis zwischen Großbetrieben und Kleinbetrieben als auch zwischen Mehrheiten und Minderheiten in den einzelnen Betrieben in gerechter Weise zum Ausdruck kommt. Die technischen Vorschriften über die Wahl der Wahlmänner und über die Wahl und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch sie wird die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 12 Nr. 1 und 2 regeln. Zu § 5 a Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Für die Aufnahme eines eigenen Entsendungsrechts der Spitzenorganisationen ohne Einschaltung der Hauptversammlung sprachen die gleichen Erwägungen, die für die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Wahlmänner maßgebend waren. Zu § 5b Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage. Absatz 1 wurde eingefügt, um sicherzustellen, daß die Namen der von den Wahlmännern gewählten bzw. von den Spitzenorganisationen entsandten Arbeitnehmervertreter auch tat- (Scheppmann) sächlich allen interessierten Stellen bekannt werden. Die Anfechtungsfrist endet mit Ablauf von 2 Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Durch diese Vorschrift wird vermieden, daß der Ablauf der Fristen für die einzelnen Betriebe deshalb unterschiedlich ist, weil die örtlichen Stellen die Bekanntmachung der gewählten oder entsandten Personen unterschiedlich vorgenommen haben. Zu § 5 c Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 4 der Regierungsvorlage. Zu §6 Absatz 1: Vgl. die Ausführungen zu § 5. Die in Abs. 2 geregelte Abberufung von Vertretern der Spitzenorganisationen weicht von dem Regierungsvorschlag insoweit ab, als die Spitzenorganisation kein selbständiges Recht zur vorzeitigen Abberufung hat, sondern nur die Befugnis, beim Gericht die Abberufung aus wichtigem Grunde zu beantragen. Für diese Änderungen war die Erwägung maßgebend, daß die Eigenverantwortlichkeit der von Spitzenorganisationen entsandten Arbeitnehmervertreter durch die Möglichkeit der jederzeitigen unbegründeten Abberufung vor Ablauf der Amtsperiode beeiträchtigt werden könnte. Als Absatz 3 hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, daß Arbeitnehmervertreter aus wichtigem Grund durch das Gericht abberufen werden können, wenn die Hauptversammlung die Abberufung mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt. Der Ausschuß beschloß einstimmig, diese Vorschrift zu streichen, da sie mit dem Grundsatz der Gleichheit von Arbeit und Kapital nicht vereinbar wäre, wenn der Gesetzgeber nicht auch ein entsprechendes Antragsrecht der Arbeitnehmerseite auf Abberufung von Vertretern der Anteilseigner im Aufsichtsrat vorsehen würde. Zu §§ 7 und 8 Die Vorschriften wurden materiell unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte dem federführenden Ausschuß empfohlen, im vorliegenden Gesetz die Frage der Beschluß- und Handlungsfähigkeit einschließlich der Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht nur für die nach diesem Gesetz mitbestimmten Obergesellschaften, sondern für den gesamten Bereich des Aktienrechtes zu regeln. Diese Anregung wurde im federführenden Ausschuß erörtert, jedoch nicht übernommen, da es nicht zweckmäßig erschien, eine solche, das gesamte Aktienrecht betreffende Regelung in ein nur für einen engeren Kreis von Gesellschaften geltendes Spezialgesetz aufzunehmen. Zu § 8a Eine der Kernfragen des vorliegenden Gesetzentwurfs betrifft die Mitbestimmung im Vorstand. Der Regierungsentwurf schreibt die Bestellung des Arbeitsdirektors nicht vor. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme den Arbeitsdirektor vorgesehen, jedoch mit der Einschränkung, daß dessen Vertretungsbefugnis gegenüber den nicht mitbestimmten Konzernunternehmen beschränkt werden könnte. Hiergegen hatte sich die Bundesregierung aus rechtssystematischen Gründen gewandt. Der Entwurf der Abgeordneten Sabel und Genossen schlug vor, einen Arbeitsdirektor dann zu bestellen, wenn das Übergewicht der mitbestimmten Konzernunternehmen 75 v. H. beträgt. Die Minderheit beantragte, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes über den Arbeitsdirektor unverändert in das vorliegende Gesetz zu übernehmen. Der Ausschuß ist keinem dieser Vorschläge gefolgt, sondern hat einen Kompromiß zwischen den gerade in der Frage des Arbeitsdirektors stark entgegengesetzten Auffassungen darin gesucht, daß der Arbeitsdirektor zwar als Ressort des Vorstandes gesetzlich festgelegt ist, seine Bestellung sich aber in keiner Weise von der der übrigen Vorstandsmitglieder unterscheidet. Damit glaubt die Mehrheit des Ausschusses einerseits dem sozialen Anliegen nach einer besonderen Betreuung der im Konzern arbeitenden Menschen durch ein Mitglied des Vorstands der Obergesellschaft Rechnung getragen, andererseits die Bedenken gegen die Bindung der Bestellung und Abberufung des Arbeitsdirektors an die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter, die gerade bei solchen nur teilweise aus mitbestimmten Unternehmen bestehenden Konzernen verstärkt geäußert wurden, in ausreichender Weise ausgeräumt zu haben. Zu § 9 Die Vorschrift wurde unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 10 Auch bei der Gestaltung dieser Vorschrift, die sich mit der Frage des möglichen Übergreifens von Mitbestimmungselementen in die Ausübung reiner Kapitalrechte des herrschenden Unternehmens befaßt, hatte der Ausschuß zwischen mehreren Vorschlägen zu entscheiden. Die Minderheit schlug vor, die Bindung des Vorstandes der Obergesellschaft bei der Ausübung von Anteilseignerrechten an die Weisung der Anteilseignergruppe seines Aufsichtsrats allenfalls bei der Bestellung, Abberufung und Entlastung von Verwaltungsträgern eintreten zu lassen. Das andere Extrem stellte der Vorschlag des wirtschaftspolitischen Ausschusses dar, diese Bindung für alle Fälle der Ausübung solcher Anteilseignerrechte vorzusehen. Der Regierungsvorschlag enthielt demgegenüber einen Katalog derjenigen Gegenstände, bei denen die Bindung eintreten sollte. Der Ausschuß schloß sich im wesentlichen dem Vorschlag der Bundesregierung an. Er hielt es jedoch nicht für erforderlich, daß auch bei der Entscheidung über die Eingehung einer Gewinngemeinschaft eine solche Bindung stattfinden müsse, zumal in aller Regel derartige Gewinn- und Verlustgemeinschaften mit dem herrschenden Unternehmen selbst vereinbart werden, d. h. nur dann möglich sind, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse (ohne die hier angedeutete Bindung) bereit ist, eine solche Vereinbarung zu treffen. Zu § 11 Die Vorschrift wurde unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 12 Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik wurde Buchstabe a des Regierungsvorschlags gestrichen. Es schien nicht erforderlich, die (Scheppmann) Bundesregierung dazu zu ermächtigen, den Kreis derjenigen Aufwendungen, die als Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei der Modifikation der Umsätze nach § 3 Abs. 2 abzusetzen sind, festzulegen. Die sonstigen Änderungen in § 12 ergeben sich, soweit sie nicht rein gesetzestechnisch sind, aus der Neufassung des § 5. Zu §§ 13 und 14 Die Vorschriften wurden unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Zu § 14a Die Vorschrift stellt die einzige ausdrückliche Änderung des Mitbestimmungsgesetzes dar. Sie hat jedoch keinerlei materiellrechtliche Bedeutung. Sie soll nur sicherstellen, daß aus der Erwähnung der Abberufungsmöglichkeit für entsandte Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite nach §88 Abs. 5 des Aktiengesetzes in § 4 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs, die in § 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes versehentlich unterblieben ist, nicht der Schluß gezogen werden kann, als ob es sich bei der Vorschrift des Mitbestimmungsgesetzes um eine bewußte Unterlassung des Gesetzgebers gehandelt habe. Zu § 15 Die Fassung der Vorschrift entspricht im wesentlichen den Vorschlägen des Wirtschaftspolitischen Ausschusses. Im Hinblick auf die lange Dauer der Beratung in den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erschien es erforderlich, den im § 15 Abs. 1 festzulegenden Termin auf den r 1. Januar 1956 zu legen. Absatz 2 wurde eingefügt, um den Fall zu regeln, daß ein bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bestehendes Unternehmen unter das Gesetz fällt. Zu §§ 16 und 17 Die Vorschriften wurden unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen. Bonn, den 22. Mai 1956 Scheppmann Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 613 (Vgl. S. 7866 C ff., 7878 C, 7879 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksachen 2387, 986). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 sind die Worte „auf Vereinbarung beruhendes" zu streichen. 2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzernunternehmen gekennzeichnet, wenn die Summe der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer dieser Konzernunternehmen mehr als die Hälfte der Summe der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen beträgt. 3. In § 3 a Abs. 1 ist das Wort „Umsatzverhältnis" zu ersetzen durch die Worte „Verhältnis der Lohn- und Gehaltsammen". 4. § 3 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat das festgestellte Verhältnis der Lohn- und Gehaltssummen und die abschließende Stellungnahme des Aufsichtsrates unverzüglich den Betriebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Konzernunternehmen sowie den nach § 6 Abs. 3 und 4 des Mitbestimmungsgesetzes vorschlagsberechtigten Spitzenorganen der Gewerkschaften mitzuteilen. 5. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus a) sechs Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, b) sechs Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, c) einem weiteren Mitglied. (2) § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt und daß als „Unternehmen" stets das „Konzernunternehmen" gilt. 6. §§ 5, 5 a und 5 b sind zu streichen. 7. § 5 c erhält folgende Fassung: § 5c Konzernunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind das herrschende Unternehmen und die unter seiner einheitlichen Leitung zusammengefaßten Unternehmen (§ 15 Abs. 1 des Aktiengesetzes). 8. § 6 ist zu streichen. 9. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als sieben nach § 5 des Mitbestimmungsgesetzes oder weniger als sieben nach § 6 des Mitbestimmungsgesetzes zu wählende Mitglieder an, so gilt § 89 des Aktiengesetzes entsprechend. 10. § 8 ist zu streichen. 11. § 8 a erhält folgende Fassung: § 8a (1) Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gilt § 75 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß es zur Bestellung und zum Widerruf der Bestellung einer Zweidrittelmehrheit bedarf. (2) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes sind anzuwenden. 12. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder der nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes" gestrichen. 13. § 12 ist zu streichen. 14. Unter § 14 sind in § 145 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten •der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Worten „des Aktiengesetzes" das Komma durch das Wort „und" zu ersetzen und die Worte „und die nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom ... 1956 (Bundesgesetzbl. I S....)" zu streichen. Bonn, den 6. Juni 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 617 (Vgl. S. 7878 D) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Elbrächter zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksachen 2387, 986). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 erhält folgende neue Fassung: § 10 Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach § 2 oder nach § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, in einem anderen Unternehmen zustehenden Anteilseignerrechte können durch das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der nach § 5 des Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Mitglieder; sie sind für das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ verbindlich. Bonn, den 7. Juni 1956 Dr. Elbrächter
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    Rede von Heinrich Sträter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die SPD-Fraktion hat für § 8 a eine Formulierung vorgeschlagen, die Sie auf Umdruck 613 Ziffer 11 finden.
    Wir haben zum Ausdruck gebracht, daß alle Vorstandsmitglieder in den Obergesellschaften nach § 75 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe gewählt werden sollen und auch wieder abberufen werden können, daß eine Zweidrittelmehrheit im Aufsichtsrat vorhanden sein muß. In der Debatte über diese Frage, die schon im Lande herumschwirrte, als die Novelle noch in den Verhandlungsgremien steckte, findet man sehr viele Stimmen, allerdings in der Regel von Nichtbeteiligten, die die Auffassung vertreten, der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz Kohle und Stahl sei deswegen minderer Persönlichkeit, weil er nach einem anderen Wahlsystem als die Kaufleute und die Techniker gewählt worden sei. Bekanntlich müssen zwei Drittel der Arbeitnehmer mit für den Arbeitsdirektor stimmen. Man tut heute in der Diskussion so, als wenn damals bei der Schaffung des Gesetzes über diese Frage überhaupt nichts ausgesagt worden wäre oder als ob sich dabei niemand etwas gedacht hätte.
    Ich habe hier vor mir liegen einen Kommentar von Gerhard Boldt „Mitbestimmungsgesetz Eisen und Kohle" und finde auf Seite 141 einen Protokollvermerk zu dieser Frage:


    (Sträter)

    Zu Ziff. 1
    — das ist die Frage, wie der Vorstand gewählt werden soll —erklären sich im Hinblick auf die von der Unternehmerseite vorgetragenen Gesichtspunkte zu der Frage der 2/3-Mehrheit die Vertreter des DGB bereit, diese Frage noch einmal mit den zuständigen Stellen des DGB zu behandeln. Hierfür wird von der Unternehmerseite
    — ich bitte das festzustellen: von der Unternehmerseite —
    folgende Formulierung vorgeschlagen:
    Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat zum Vorstand berufen werden.
    Das Erfordernis der 2/3-Mehrheit für die Berufung der Vorstandsmitglieder käme dann in Wegfall.
    Heute versucht man in der öffentlichen Debatte, in der Presse usw., offenbar, die Rollen zu vertauschen. Aus diesem Grunde sind wir der Auffassung, daß die vom Ausschuß vorgelegte Formulierung, nach der der Arbeitsdirektor in der Obergesellschaft anders gewählt werden soll als in den mitbestimmten Tochterbetrieben, eine Verschlechterung des bisherigen Rechts bedeutet. Ich beziehe mich hier auf die Ausführungen meines verehrten Kollegen Scheppmann, der von einem Erhalten des Besitzstandes gesprochen hat.
    Wir würden diese Änderung hinnehmen können, wenn das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit des Aufsichtsrats für alle Vorstandsmitglieder Geltung hätte. Wir legen deswegen Wert darauf, weil wir
    — ich weiß nicht, ob wir da übereinstimmen — die Meinung vertreten, daß ein Vorstandsmitglied oder Arbeitsdirektor, wie man ihn nennen mag — im Gesetz wird er Arbeitsdirektor genannt —, mindestens ein Mann sein muß, der sich mit dem Fühlen und dem Denken der in den Betrieben beschäftigten und in den Gewerkschaften organisierten Menschen im Einklang befindet. Es geht hier keineswegs darum — wie man aus der Rederei im Lande entnehmen könnte —, daß hier irgendeiner Weisungen erteilen will. Ich weiß, daß die Herren, soweit sie Techniker oder Kaufleute sind, in vielen Diskussionen für sich in Anspruch nehmen, daß sie auch immer soziales Verständnis haben. Das will ich in der Generallinie in keiner Weise bestreiten. Wir sind aber der Auffassung, daß hier eine klare Regelung getroffen werden muß, und nach der Fassung des Ausschusses besteht die Möglichkeit, daß in den Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied oder ein Arbeitsdirektor gewählt wird, der unseren Vorstellungen nicht entspricht. Es müßte mindestens sichergestellt sein — wie es die Arbeitgeber nach dem zitierten Protokoll der damaligen Verhandlungen über die Mitbestimmung selbst angeregt haben —, daß dieser Vorschlag von der Arbeitnehmerseite des Aufsichtsrats kommt und nicht umgekehrt.
    Die Regelung dieser Frage ist für uns sehr wesentlich. Es wird öfter auch gesagt, die Arbeitsdirektoren hätten zwei Seelen in ihrer Brust. Gleich kommt der Herr Dr. Pohle hier ans Rednerpult, und ich will ihn jetzt schon mal fragen, wieviel Seelen denn die Herren Techniker und Kaufleute haben. Nach dem Aktiengesetz ist doch eindeutig klar, daß der Vorstand eine kollegiale Unternehmensleitung einschließlich Arbeitsdirektor darstellt. Alle Vorstandsmitglieder haben nach dem Aktiengesetz a) für das Wohl des Betriebs zu sorgen, b) für das Wohl der Belegschaft zu sorgen und c) sich auch für den gemeinen Nutzen von Volk und Staat einzusetzen, alle, denn das bezieht sich nicht bloß auf den Arbeitsdirektor.
    Wir legen also auf diese Frage entscheidenden Wert, und ich würde doch herzlichst bitten — ich will nicht untersuchen, wie groß oder weniger groß meine Hoffnungen sind, hier noch eine Änderung zu bekommen —, sich das doch noch einmal durch den Kopf gehen zu lassen und unserem Antrag, wie ich ihn zitiert habe, zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Pohle.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Pohle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zwei Seelen wohnen auch in meiner Brust, Kollege Sträter, die eine will sich von der anderen trennen. Meine Damen und Herren, erlassen Sie mir das weitere Zitat aus Faust. Ich mache dem Arbeitsdirektor keinen Vorwurf, daß auch in seiner Brust zwei Seelen wohnen.
    Lassen Sie mich das, was ich zu sagen habe, nach einer anderen Seite hin beleuchten. Ich habe hier die Auffassung der Mehrheit des Wirtschaftspolitischen Ausschusses und des Rechtsausschusses vorzutragen, die sich gleichfalls mit der Materie beschäftigt haben. Ich möchte deshalb auf den Änderungsantrag der sozialdemokratischen Fraktion hier nicht eingehen, sondern das dem Kollegen Sabel überlassen, der dazu nachher das Wort ergreifen wird.
    Aber ich möchte doch einige Bemerkungen zu der Frage des Arbeitsdirektors in der Obergesellschaft machen, einem, wie Sie wissen, der neuralgischen Punkte, an dem wir nun angekommen sind. Die verstärkte Mitbestimmung für Kohle und Eisen ist 1951 für große Betriebseinheiten in Kohle und Eisen, reine Produktionsgesellschaften vorgesehen worden, in denen außergewöhnlich große Belegschaften zu Tausenden zusammen arbeiteten. Heute handelt es sich ausschließlich um die Frage, ob und in welcher Form diese für große Produktionseinheiten gedachte Mitbestimmung auf reine Verwaltungsspitzen, die sogenannten Obergesellschaften oder Holding-Gesellschaften, übertragen werden soll, in denen — das wird jeder zugeben müssen — normalerweise keine Arbeiter, sondern nur einige Hundert meist sehr qualifizierter Angestellter beschäftigt werden.
    Diese Verwaltungsspitzen als sogenannte Obergesellschaften vereinen in sich außer den Kohle-und Eisenbetrieben zumeist eine große Zahl von weiterverarbeitenden Betrieben der Eisenindustrie, des Stahlbaus, der Verkehrswirtschaft, der Schifffahrt, des Kohlenhandels, des Eisenhandels usw. Auf alle diese zuletzt genannten Gesellschaften findet nach übereinstimmender Ansicht aller das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, und nach übereinstimmender Ansicht aller — das darf man wohl sagen — soll das Mitbestimmungsgesetz für Eisen und Kohle auf diese Art von Betrieben nicht übertragen werden.


    (Dr. Pohle [Düsseldorf])

    Hieraus ergibt sich, daß die jetzt vorgesehene Regelung für die sogenannten Obergesellschaften sicherlich insoweit eine Ausdehnung des verstärkten Mitbestimmungsrechts bedeutet. Denn die Wesensmerkmale dieses verstärkten Mitbestimmungsrechts sind erstens der paritätisch besetzte Aufsichtsrat und zweitens der Arbeitsdirektor im Vorstand. Würde man das Mitbestimmungsgesetz in vollem Umfange auf die reinen Obergesellschaften übertragen, würde das somit ein Übergreifen der für zwei bestimmte Wirtschaftsbereiche gedachten verstärkten Mitbestimmung auf die verarbeitende Industrie und alle anderen Wirtschaftsbereiche gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz bedeuten. Hierin liegt die Ausdehnung; die Hoffnung mancher, die Abneigung anderer — —

    (Abg. Sträter: Aber Sie haben doch 1951 selbst mit unterschrieben!)

    — Ich komme gleich auf diese Behauptung zurück, Herr Kollege Sträter!
    Würde andererseits die Holding-Gesellschaft ohne die Institution der verstärkten Mitbestimmung, also ohne paritätisch besetzten Aufsichtsrat und ohne Arbeitsdirektor gebildet werden, so befürchten manche — das ist heute in verschiedenen Reden schon zum Ausdruck gekommen — die Minderung der Rechte der Arbeitnehmer in den Produktionsgesellschaften von Kohle und Eisen.
    Ich will hier nicht darauf eingehen, ob diese Befürchtung zu Recht besteht oder nicht. Ich will auch nicht auf die sehr schwierige Frage eingehen, ob eine derartige Aushöhlung selbst bei Bestehen eines Organschaftsvertrags möglich ist. Ich will es einmal unterstellen. Wäre es so, läge also eine Gefährdung der Arbeitnehmerrechte hier tatsächlich vor, so würde doch übrigbleiben, daß gleichzeitig eine Schmälerung der Rechte des anderen Sozialpartners in den weiterverarbeitenden und gleichartigen Betrieben der Holding, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, einträte. Der andere Sozialpartner — das darf ich am Rande bemerken, und ich glaube, wir sind uns alle in diesem Hause darüber einig — ist in gleicher Weise eine notwendige Stütze unserer Wirtschafts- und Sozialordnung.
    Wenn ich namens meiner Freunde vom Wirtschaftspolitischen und vom Rechtsausschuß auch die Fassung der Vorlage des Ausschusses für Arbeit im vorliegenden § 8 a ablehne, also dagegen stimmen werde, dann kommt das praktisch darauf hinaus, daß ich mich in diesem Punkte für den Regierungsentwurf einsetze, der darüber schweigt, also eine derartige Bestimmung nicht kennt, d. h. keinen Arbeitsdirektor vorsieht.
    Der Regierungsentwurf hat versucht, zwischen den beiden verschiedenen Polen, die ich eben aufgezeigt habe, ein Kompromiß zu finden; er hat nämlich die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats auch für Obergesellschaften, in denen sich eisenverarbeitende Betriebe befinden, aus dem Gesetz für Kohle und Eisen übernommen und dafür den Arbeitsdirektor gestrichen. Das geschah aus vielen Gründen, auch aus dem Grunde, daß nach Meinung der Regierung — die ich teile — der Arbeitsdirektor in einer reinen Verwaltungsspitze keinen — ich will Ihnen sehr weit entgegenkommen — solchen Aufgabenbereich hat wie zweifellos ein Arbeitsdirektor, dem Tausende von Belegschaftsmitgliedern in Hütte und Bergwerk unterstehen. Wenn man diesem Argument damit begegnen will, daß man ausführt, dann könne der Arbeitsdirektor auch andere Aufgaben übernehmen, dann müssen wir uns darüber klar sein, daß das erst recht eine Ausdehnung des Mitbestimmungsgesetzes Eisen und Kohle bedeutet.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Ich will von mir aus gern zugeben, daß ich mich zunächst dagegen ausgesprochen habe, daß überhaupt ein gesetzgeberisches Bedürfnis für die Regelung dieser Frage vorliegt. Ich habe mich aber angesichts der Vorgänge des Jahres 1951 davon überzeugt, daß der Gesetzgeber eine gewisse Verpflichtung zur Regelung dieser Dinge übernommen hat. Ich muß allerdings sagen: er hat keine Verpflichtung dafür übernommen, das Mitbestimmungsgesetz Eisen und Kohle nun in Bausch und Bogen auf derartige Holdinggesellschaften zu übertragen. Das ist auch, soweit ich festgestellt habe, in der damaligen Debatte im Bundestag in dieser Form niemals behauptet worden.
    Weiter aber als der Regierungsentwurf kann man meines Erachtens nicht gehen. Der Regierungsentwurf schafft oder sanktioniert nunmehr die paritätisch besetzten Aufsichtsräte in allen Holdinggesellschaften. Das bedeutet: es gibt keine wesentliche Investition, keine Anschaffung irgendeiner wesentlichen Betriebsanlage, keine Aufnahme einer Anleihe, keine Einstellung eines Prokuristen oder leitenden Angestellten ohne Genehmigung des paritätisch besetzten Aufsichtsrates in der Obergesellschaft. Alle derartigen Geschäftsvorfälle, die nicht zum täglichen Ablauf des Geschäftes gehören, sind in der Praxis — das wissen wir alle — nach den Statuten der großen Aktiengesellschaften, die in diesem Punkte niemals geändert werden, genehmigungspflichtige Vorgänge. Keine Bilanz, auch keine konsolidierte Bilanz der Obergesellschaft kann künftig ohne den paritätisch besetzten Aufsichtsrat festgestellt und der Hauptversammlung vorgeschlagen werden. — Das ist in der Tat eine sehr gewaltige Erstreckung des Mitbestimmungsgesetzes Eisen und Kohle in den Bereich der eisenverarbeitenden Industrie und in alle anderen Bereiche hinein, die an sich nur dem Betriebsverfassungsgesetz und nicht dem Mitbestimmungsgesetz Eisen und Kohle unterworfen sind. Den einzigen Ausgleich der Interessen nach der anderen Seite findet nun der Regierungsentwurf in dem Verzicht auf den Arbeitsdirektor in der Obergesellschaft. Für meine Begriffe ist das wirklich nicht zuviel verlangt. Denn man kann doch nicht ohne weiteres die Schaffung oder Sanktionierung paritätisch besetzter Aufsichtsräte als selbstverständlich voraussetzen.
    Nun komme ich zum Einwand des Kollegen Sträter. Herr Sträter hat gesagt — das ist immer wieder behauptet worden —, eine Mitbestimmung von der Art, wie sie heute beschlossen werden soll, wie sie also auch nach dem vorliegenden § 8 a und im paritätisch besetzten Aufsichtsrat zum Zuge kommt, sei bereits praktiziert worden. Richtig ist, daß 1951 Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und den amtierenden, damals noch von den Entflechtungstreuhändern eingesetzten Vorständen getroffen wurden, die eine solche Regelung vorsahen. Möglich, daß solche Vereinbarungen auch noch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen wurden. Dies ist aber meines Erachtens gar nicht der entscheidende


    (Dr. Pohle [Düsseldorf])

    Punkt. Entscheidend ist vielmehr, daß zu jener Zeit die eigentlichen Eigentümer der Gesellschaften, nämlich die Aktionäre und die Hauptversammlung, noch gar nicht in Funktion waren. Alle diese Obergesellschaften sind nämlich 1952 ganz neu gegründet worden. Um die Hauptversammlung überhaupt wieder in Funktion treten zu lassen, war ein äußerst langwieriger Aktientausch erforderlich. Dieser Tausch war frühestens 1953, in den meisten Fällen 1954 und 1955 vollzogen. Erst zu dieser Zeit konnten die Aktionäre überhaupt wieder eingreifen. In den Fällen, die von den Gerichten entschieden wurden — der Herr Kollege Scheppmann hat vorhin den Fall erwähnt —, sind die Aktionäre tätig geworden und nicht die Verwaltung. In anderen Fällen wurden mit Rücksicht auf die bereits laufenden gesetzgeberischen Arbeiten dieser Legislaturperiode bis zum Abschluß dieser Arbeiten provisorische Lösungen gefunden. Das galt hinsichtlich der paritätisch besetzten Aufsichtsräte. Bei den Arbeitsdirektoren muß man berücksichtigen, daß sie nach dem Aktiengesetz seit 1952 ihre Fünfjahresverträge haben.
    Wenn man das Fazit aus meinen Ausführungen zieht, muß man sagen, daß der Regierungsentwurf bereits einen weitgehenden Kompromiß gefunden hat. Für meine Begriffe liegt kein Anlaß vor, hier noch weiterzugehen. Damit auch in diesem Hohen Hause keine falschen Begriffe aufkommen, möchte ich betonen: Die paritätisch besetzten Aufsichtsräte und me Arbeitsdirektoren in sämtlichen Untergesellschaften Eisen und Kohle bleiben in vollem Umfang bestehen. Eine Obergesellschaft beispielsweise, die vier Untergesellschaften mit erweiterter Mitbestimmung und eine große Anzahl weiterverarbeitender Betriebe umfaßt, behält künftig vier Arbeitsdirektoren in diesen Untergesellschaften und 20 Arbeitnehmervertreter aus den vier Aufsichtsräten. Dazu bekommt sie nach dem Regierungsentwurf außerdem einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat, der wiederum sieben Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsvertreter enthält. Meine Damen und Herren, wo liegt denn hier eigentlich die Benachteiligung? Ich muß Ihnen mit Deutlichkeit diese Frage stellen. Liegt hier nicht eine gewisse Überspannung vor, wenn man nun auch noch den Arbeitsdirektor in der Holding fordert, den einzigen Kompromißpunkt der verschiedenen aufeinander zukommenden Interessen, den letzten Endes der Regierungsentwurf gefunden hat? Wenn man das nicht will, entkleidet man den Regierungsentwurf überhaupt dieser tragenden Kompromißstütze und nimmt ihm damit den Wert eines echten Kompromisses.
    Der Kollege Dannebom hat meines Erachtens völlig zu Recht gesagt, daß niemand in diesem Hause an die Mitbestimmung ,der Arbeitnehmer rühren will. Es handle sich lediglich um die Frage der Gewichtigkeit, um die Frage, wo diese Mitbestimmung am besten anzusetzen ist. Diese Ansicht mache ich auch zur meinigen. Ich möchte mir hier völlig versagen, auf die Frage einzugehen, ob der Arbeitsdirektor sich bewährt oder nicht bewährt hat. Meine Damen und Herren, die Zeit der Erprobung dieses Sozialverfassungssystems war jedoch zu kurz. Es sind überall Zweifel entstanden, ob wir auf dem richtigen Weg sind. Diese Zweifel sind sowohl bei der Aktienrechtsreform wie auch bei den betriebssoziologischen Untersuchungen aufgekommen. Wir bemühen uns alle gleichmäßig, den richtigen Weg zu finden, die beiden Sozialpartner, die Unternehmer wie die Arbeitnehmer. Deshalb kann ich aber von mir aus meine Zustimmung nicht geben, das noch nicht bis zur Evidenz erprobte Institut des Arbeitsdirektors auf diesem Wege institutionell — und das unterscheidet mich auch vom Vorschlag des Ausschusses für Arbeit — in einer Obergesellschaft zu verankern, die gleichzeitig sehr weitgehende Gebiete der Verarbeitung erfaßt.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)