Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin Herrn Kollegen Schneider sehr dankbar dafür, daß er in der Sache selbst und im Ergebnis präzise das gleiche erklärt hat, was unser Freund und Stellvertretender Fraktionsvorsitzender Herr Kollege Cillien hier dargelegt hat; nur hat Herr Cillien es in der ihm eigenen Art eines evangelischen Theologen und Herr Schneider in der ihm eigenen Art, der etwas deutlicheren und heftigeren Art eines Rechtsanwalts gesagt.
Was mir aber an der heutigen Aussprache bedeutsam zu sein schien, war ein in Gedanken vorgenommener Vergleich mit einer ähnlichen Debatte, wie sie etwa um das Jahr 1880, 1890 im Deutschen Reichstag hätte stattfinden können. Heute war bemerkenswert — ich habe es mir gerade bei den Ausführungen von Herrn Kollegen Professor Schmid gemerkt —: wenn früher von dem Verhältnis des Staates zu den Kirchen gesprochen wurde, wurde immer — oder jedenfalls meistens — der Staat zuerst genannt. Ich glaube, allein in der Tatsache, daß — vielleicht unbewußt — in der heutigen Debatte die Kirchen vor dem Staat genannt wurden, kommt zum Ausdruck, was sich in den letzten 50 bis 70 Jahren in unserem Vaterlande Gott sei Dank geändert hat.
Ich erinnere mich sehr genau daran, erstaunt gewesen zu sein, als die Weimarer Verfassung den Kirchen — den Evangelischen Kirchen und der Katholischen Kirche — den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannte; sicherlich nicht, um sie mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unseres Rechtssystems auf eine Stufe zu stellen, aber immerhin fand man damals in staatsrechtlicher Hinsicht offenbar keine andere Möglichkeit, die Kirchen in unserer Verfassung zu behandeln. Man hat sich vermutlich auch nicht die Mühe gegeben, die sicherlich alle Sprecher in der Diskussion und auch der Begründer der Großen Anfrage, Herr Kollege Arndt, sich hier in dieser Debatte gegeben haben, zum eigentlichen Kern des Problems vorzustoßen.
Aber ich glaube, was die Kirchen angeht, so ist zu betonen, daß durch ihre Bedrückung im Dritten Reich, durch den Versuch ihrer Unterdrückung im Dritten Reich, in ihrer Stellung nach 1945 eine Änderung sich vollzog. Wenn ich es einmal so sagen darf: von öffentlich-rechtlichen Körperschaf-
ten wurden sie zu Mächten im öffentlichen Leben. Das steht zwar noch in keiner Verfassung, aber ich glaube, es ist unbewußt in der heutigen Debatte doch zum Ausdruck gekommen.
Meine Damen und Herren! Ich habe nun nicht vor, hier noch ein Kolleg über die verschiedenen Theorien zum Begriff und zum Wesen der Konkordate zu halten; ich glaube, das ist hier schon so ausführlich geschehen, wie es in diesem Hohen Hause geschehen muß; wir schließlich sind ja hier nicht Bundesverfassungsgericht. Ich habe auch nicht vor, ein Kolleg über sonstige Fragen, die vor dem Bundesverfassungsgericht eine Rolle spielen, zu halten. Ich habe mir von sehr gelehrter Seite sagen lassen, daß das bis vor vierzehn Tagen 58 Streitfragen waren. Ich glaube, wir können uns glücklich schätzen, daß wir heute davon nicht die Hälfte behandelt haben. Es gehört ja auch nicht zu unserer Aufgabe hier. Deswegen will ich mich darauf beschränken, die ganz wenigen Fragen, die nicht nur Rechtsfragen, sondern auch politische Fragen sind, kurz zu berühren, und auch hier wieder mit der Einschränkung: nur insoweit, als sie von meinen Vorrednern angesprochen worden sind.
Herr Kollege Arndt hat sich in der Begründung der Großen Anfrage auf die Autorität des Kardinals Ottaviani berufen, der seiner Meinung nach zu den katholischen Kanonisten zählt, die nicht der Meinung sind, daß ein Konkordat nach der Vertragstheorie zu beurteilen sei. Ich darf darauf hinweisen, daß sich Kardinal Ottaviani im Compendium iuris ecclesiastici aus dem Jahre 1954 zur Vertragstheorie bekannt hat. Gerade hier macht er Ausführungen zum Reichskonkordat, nach denen seiner Meinung nach auch das Reichskonkordat auf Grund der Vertragstheorie in Kraft sei.
Es ist weiter hier in der Debatte von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen worden — Herr Arndt hat sich zwar, was den früheren Reichspräsidenten Friedrich Ebert betrifft, schon im vorhinein dagegen verwahrt —, daß es ein Anliegen der deutschen Reichsregierung nach 1919 gewesen sei, möglichst bald zu einem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl und zur Einrichtung einer Nuntiatur zu kommen, wie sie damals bekanntlich nur in München bestand. Es ist dann von einer Reichstagsdebatte am 17. Juni 1925 die Rede gewesen, in der man sich gegen den Abschluß eines Konkordats geäußert haben soll. Ich habe nicht die Gelegenheit gehabt, die ganze Debatte im Reichstag nachzulesen. Ich habe mir immerhin die Stelle gemerkt, die mir interessant zu sein schien, weil sie die Ansicht des Herrn Professors Kahl, des langjährigen Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Reichstags, wiedergibt. In den Ausführungen von Herrn Professor Kahl, der der Deutschen Volkspartei angehörte, heißt es wie folgt — ich darf es mit der freundlichen Genehmigung des Herrn Präsidenten verlesen —:
Ich wünsche sogar dringend, daß ein solches Reichskonkordat zustande kommen möge, nämlich so, daß die von den einzelnen Ländern oder Kirchenprovinzen sukzessive abzuschließenden oder abgeschlossenen Konkordate unter einem einheitlichen Reichsmantelgesetz zusammengestellt werden. Der Gedanke dabei ist nicht, unitaristische Tendenzen zu verfolgen, die Länder etwa in der Freiheit ihrer Konkordatsabschlüsse zu beschränken, die Landeskirchenhoheit der einzelnen Staaten irgendwie zu beeinflussen. Solche Ziele liegen dem Gedanken eines Reichskonkordats völlig fern. Hier sind viel tiefer liegende Beweggründe
maßgebend. Die Sicherung des Friedens zwischen Reich und Ländern auf religiös-kirchlicher Grundlage gebietet das.
Meine Damen und Herren, ich glaube sagen zu dürfen — hier befinde ich mich wohl in Übereinstimmung mit Herrn Kollegen Arndt auf Grund seiner sonstigen Ausführungen —, daß wir das sicherlich dem Heiligen Stuhl für das Konkordat vom Jahre 1933 unterstellen dürfen. Das Konkordat ist bei der Beurteilung im Parlamentarischen Rat etwas summarisch als „dolos" bezeichnet worden. Es ist sogar in der öffentlichen Meinung als „verbrecherisch" bezeichnet worden. Ich bin mir völlig darüber klar, daß damit keinesfalls das Verhalten des Heiligen Stuhls gemeint war. Herr Arndt hat das in aller Form heute auch sehr deutlich erklärt. Ich brauche dem insoweit nichts hinzuzufügen.
Dann hat Herr Arndt — und da gehe ich allerdings nicht ganz einig mit ihm — darauf hingewiesen, daß — ich weiß nicht, wie dieser Passus seiner sehr langen Ausführungen, die mir noch nicht vorliegen, wörtlich lautet; ich glaube mich aber zu besinnen —, daß er in dem Abschluß des Konkordats und im Fortgelten des Konkordats eine Gefährdung der demokratischen Grundordnung erblicke. Ich kann es mir zwar in der Form nicht vorstellen; aber ich darf mir für den Fall, daß es so gemeint sein sollte, doch erlauben, auf folgendes hinzuweisen. In der Bundesrepublik sind für den Abschluß von Konkordaten die deutschen Länder zuständig. Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Verfassung am 18. Juni 1950 einem Volksentscheid unterbreitet. In dieser Verfassung — das darf ich denen sagen, die sich weigern, die Gültigkeit des Konkordats anzuerkennen — heißt es in Art. 23 Abs. 1 wie folgt:
Die Bestimmungen der Verträge mit der
Katholischen Kirche und Evangelischen Kirche
der Altpreußischen Union, die im früheren
Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für
die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen,
die zum ehemaligen Preußen gehörten, als
geltendes Recht anerkannt.
Zu diesen Konkordaten zählt sowohl das preußische Konkordat wie auch das Reichskonkordat; denn auch das Reichskonkordat galt in dem Gebiet Nordrhein-Westfalens, soweit es zum ehemaligen Lande Preußen gehört hat. Das ist also in Nordrhein-Westfalen vom Landtage, ich weiß nicht, ob auch insoweit gegen die Stimmen derjenigen, die die Verfassung im Ergebnis abgelehnt haben, aber immerhin in dem Volksentscheid und in der Propaganda zu diesem Volksentscheid von der Sozialdemokratischen Partei, von den Freien Demokraten und von der Kommunistischen Partei abgelehnt worden. Ich entsinne mich der damaligen Situation noch sehr genau, weil ich selbst Bürger dieses Landes bin. Diese Verfassung mit dem Elternrecht und mit dem Art. 23 wurde dem Volksentscheid unterbreitet. In der Wahlpropaganda setzten sich für die Verfassung mit diesem Inhalte die Christlich-Demokratische Union und die Zentrumspartei ein, dagegen sprachen sich die drei von mir soeben erwähnten Parteien aus. Das Ergebnis ist in doppelter Hinsicht interessant. Denn gleichzeitig fand eine Landtagswahl statt. Bei dieser Landtagswahl bekamen bei einer Wahlbeteiligung von 72 % die beiden von mir genannten Parteien, CDU und Zentrum, die sich für die Verfassung, also für die Anerkennung des Reichskonkordats und für das Elternrecht einsetzten, 44,5 % der Stimmen; die drei übrigen Parteien bekamen
49,5 % der Stimmen, also mehr. Bei dem „Ja" oder „Nein" zur Verfassung war es genau umgekehrt. Es sprachen sich für die Verfassung, also für den Standpunkt der CDU und des Zentrums, 57 %, und gegen die Verfassung, also für den ablehnenden Standpunkt der drei anderen Parteien, 35 % aus. Daraus geht doch wohl — und das sage ich in aller Freundschaft, Herr Kollege Arndt — hervor, daß 14,5 % derjenigen, die SPD- oder FDP- oder KPD-Landtagsabgeordnete gewählt haben, sich für diese Verfassung mit dem Elternrecht und mit der Anerkennung des Konkordats ausgesprochen haben. Das ist bei einer Wahlbeteiligung von 72 % ein immerhin nicht geringer Prozentsatz. Ich glaube, das muß man doch feststellen, wenn behauptet wird, daß dieses Konkordat keine demokratisch-grundgesetzmäßige Legitimation habe. Diese Wahl im größten deutschen Lande mit einer konfessionell gemischten Bevölkerung sollte uns zum Nachdenken veranlassen.
In der Diskussion ist — wenn ich mich recht entsinne, von Herrn Professor Schmid — der Beauftragte der Fuldaer Bischofskonferenz, Herr Prälat Böhler, namentlich angesprochen worden, und zwar deswegen, weil er in einem Interview dieser Tage verlangt habe, daß man vor Eintritt in Abänderungsverhandlungen die Gültigkeit des Konkordats anerkenne. Ich meine, wenn man ein solches Verlangen stellt, befindet man sich angesichts des Ergebnisses dieser Volksabstimmung in guter Gesellschaft. Deswegen glaube ich nicht, daß Herr Prälat Böhler unrecht hat. Wir verstehen ihn jedenfalls so: Wenn die Rechtsfrage: Konkordat gültig oder ungültig?, Konkordat verfassungswidrig oder nicht? an das Bundesverfassungsgericht herangetragen ist, dann soll sie dort erst entschieden werden. Die Bundesregierung ist ja nicht die erste, die die Gültigkeit des Konkordats anerkannt hat. Wer die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates mitgemacht oder nachgelesen hat, weiß, wie dort die Standpunkte waren.
Herr Kollege Arndt hat schon darauf hingewiesen, daß man sich in Art. 123 des Grundgesetzes weder für noch gegen die Gültigkeit des Konkordats expressis verbis ausgesprochen hat. Deswegen habe ich auch durchaus Verständnis dafür, wenn es in der Folgezeit im Jahre 1953 in Baden-Württemberg zu dem bekannten Schriftwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und dem Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg kam und wenn es nunmehr zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit Niedersachsen gekommen ist. Dabei darf ich nochmals hervorheben, daß das auch ein Anliegen der niedersächsischen Landesregierung, vertreten durch ihren Ministerpräsidenten Herrn Kopf, damals geäußert im Landtag, war.
Herr Cillien hat auch darauf hingewiesen — und ich habe es selbst soeben schon getan —, daß die Reichsregierung seit 1920 ständig den Versuch gemacht hat, über das Jahr 1925 hinaus zu einem Konkordat zu kommen. Die viel beredete und viel angesprochene Regelung der Schulrechtsfrage in Art. 23 des Reichskonkordats entsprach, wenn wir sie uns genau ansehen — ich fürchte, die wenigsten derjenigen, die sich in der öffentlichen Diskussion um diese Frage bemühen, denken darüber nach —, doch genau der Regelung in Art. 146 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung und im Art. 174 der Übergangsbestimmungen.
Man kann also, glaube ich, dem Heiligen Stuhl nicht einen Vorwurf daraus machen, daß er damals
im Jahre 1933 das Angebot, das ihm die Reichsregierung machte, nicht zurückwies. Das hätte man ihm, da er doch den Schutz der katholischen Bevölkerung des Reichsgebiets im Auge haben mußte und ihm das immerhin eine Art Mindestschutz für diese Bevölkerung zu sein schien und auch scheinen durfte, in der damaligen Situation nicht zumuten können.
Ich meine, wir machen bei der Beurteilung dieser Dinge sehr oft einen großen Fehler. Ich darf jetzt einen lateinischen Ausdruck gebrauchen, auch auf die Gefahr hin, daß mir zugerufen wird, ich solle in diesem Deutschen Bundestag deutsch sprechen; wie ich im Protokoll gelesen habe, ist das nämlich in einer der letzten Sitzungen geschehen. Wir dürfen, glaube ich, nicht den Fehler machen, die Situation von 1933 ex nunc zu betrachten, sondern wir müssen sie ex tunc sehen. Und wenn wir das tun, werden wir der ganzen Situation gerechter.
Letztlich, um zum Schluß zu kommen — ich darf den Schluß ankündigen —, ein Hinweis auf einen Artikel des Konkordats. Ich weiß nicht, ob er angesprochen worden ist. Es ist der Art. 33 Abs. 2, die sogenannte Revisionsklausel, die aber in Wirklichkeit keine Revisionsklausel, sondern eine Anwendungs- und Auslegungsklausel ist. Für diesen Fall, daß über die Anwendung des Konkordats zwischen den Vertragsparteien, also jetzt zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung der Bundesrepublik, Meinungsverschiedenheiten entstehen sollten, haben sich beide Parteien zu freundschaftlicher Regelung dieser Fragen verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß hinsichtlich der Auslegung, sondern auch für den Fall, daß hinsichtlich der Anwendung des Konkordats Schwierigkeiten entstehen sollten. Ich glaube, wir brauchen nicht die clausula rebus sic stantibus zu bemühen, sondern wir müssen, wenn die Verbindlichkeit des Konkordats durch die dafür allein zuständige Stelle in der Bundesrepublik — das ist das Bundesverfassungsgericht — festgestellt ist, nur diesen Art. 33 regionalfiter oder auch in sonstiger einengender oder ausweitender Weise, je nachdem, wie es die Verhandlungen ergeben sollten, für die Anwendung des Konkordats bemühen und die Bundesregierung bitten, Verhandlungen auf der Grundlage dieses Artikels zu führen. Ich glaube, daß dann das Ziel erreicht wird, das von den meisten Rednern hier in diesem Hohen Hause angesprochen wurde, nämlich den lange Zeit hindurch gefährdeten konfessionellen Frieden unter gar keinen Umständen zu gefährden.
Ich weiß nicht, welcher Redner es gewesen ist,
der sagte, es komme nicht darauf an, durch Konkordate oder Kirchenverträge — und was ich sage,
gilt von den Kirchenverträgen mit den evangelischen Landeskirchen ebenso — auch das Verhältnis
zwischen Kirchen und Staat zu regeln. Ich bin hier
gegenteiliger Meinung. Ich bin der Meinung, daß
dieses Verhältnis zwischen Kirchen und Staat durch
Verträge und Konkordate geregelt werden sollte
und nicht nach der Legalitätstheorie durch Gesetze
einseitig von seiten des Staates. Ich glaube, das
würde der Bedeutung der Kirchen nicht gerecht.
Ich bin bei der Vorbereitung der heutigen Sitzung auf einen sehr lesenswerten, weil sehr bemerkenswerten Aufsatz von Herrn Kollegen D r. Arndt in der „Süddeutschen Juristenzeitung" — Januarnummer 1948 — gestoßen, in dem Herr
Kollege Arndt vom gerechten Frieden spricht und sich auf die Beschlüsse verschiedener Kirchen in den Vereinigten Staaten, Englands, u. a. auch auf die Ansprache des Papstes vom Juni 1945, die er auch heute hier erwähnt hat, beruft und in dem er an anderer Stelle, gegen Ende dieses Aufsatzes, einen Satz aufnimmt, der von anderer Seite geprägt worden ist, den ich hier in diesem Hohen Hause nur unterstreichen möchte, weil er nämlich den Abschluß und die Existenz von Konkordaten und Kirchenverträgen rechtfertigt. Dieser Satz lautet:
Keine Politik kann in einem freien Staatswesen auf die Dauer stärker sein als der Glaube des Volkes.
Herr Kollege Arndt, genau das ist es, was uns dazu veranlaßt, daß Konkordat zu bejahen und Art. 33 Abs. 2 — um den veränderten Verhältnissen gerecht zu werden, nachdem die Rechtmäßigkeit des Konkordats festgestellt ist — anzuwenden, nämlich: die Bundesregierung zu bitten, insoweit Verhandlungen aufzunehmen. Wir glauben, daß nur so die Erfüllung dieses Anliegens, das ich soeben hier mit Ihren Worten zitiert habe — daß nämlich keine Politik in einem freien Staatswesen auf die Dauer stärker sein könne als der Glaube des Volkes —, gesichert und gewährleistet werden kann.