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    2. Deutscher Bundestag — 142. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Mai 1956 7359 142. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 3. Mai 1956. Begrüßung des neu eingetretenen Abg. Dr. von Golitschek 7362 A Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Wittenburg 7362 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 7362 A Vorlage der Berichte des Bundesministers der Finanzen über Vereinfachung der Zollabfertigung für Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr (Drucksache 2342) und über Zollbefreiung für Betriebsstoffe der Landkraftfahrzeuge (Drucksache 2343) . 7362 B Vorlage einer Stellungnahme des Ministers des Landes Baden-Württemberg für Bundesangelegenheiten betr. Belastung des Landes Baden-Württemberg durch die Wohnungsbauprämien 7362 B Anträge zur Tagesordnung: betr. Aufsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2303) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Organisation der militärischen Landesverteidigung (Drucksache 2341): Berendsen (CDU/CSU) 7362 B Erler (SPD) 7363 A Aufsetzung beschlossen 7364 A betr. Aufsetzung der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Rentenversicherungsgesetzes (Drucksache 2314): Dr. Schellenberg (SPD) 7364 A Horn (CDU/CSU) 7364 D Aufsetzung beschlossen 7365 C betr. Absetzung der Beratung der Anträge über Kohlenwirtschaftsfragen (Drucksachen 2019, 2021, 2246, 1956): Sabaß (CDU/CSU) 7365 C Dr. Deist (SPD) 7366 C Absetzung beschlossen 7367 B betr. Reihenfolge der Tagesordnungsgegenstände: Rasner (CDU/CSU) 7367 C Dr. Menzel (SPD) 7367 C betr. Aufsetzung einer Ersatzwahl zum Montanparlament: Wacher (Hof) (CDU/CSU) 7367 D Aufsetzung beschlossen 7367 D betr. Absetzung der ersten Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mieterschutzgesetzes (Drucksache 2286): Schneider (Bremerhaven) 7367 D Absetzung beschlossen 7368 A Wahl des Abg. Dr. Dollinger als Ersatzmann zum Montanparlament an Stelle des ausgeschiedenen Abg. Strauß 7368 A Fragestunde (Drucksache 2345): 1. Frage des Abg. Kortmann (CDU/CSU) betr. Verlängerung der Bundesstraße 68: Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 7368 B, C Kortmann (CDU/CSU) 7368 B, C 2. Frage des Abg. Held (FDP) betr. Materialbeschaffung für öffentlich finanzierte Bauaufträge durch die bauausführenden Handwerker: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7368 D Held (FDP) 7368 D, 7369 A 3. Frage des Abg. Faller (SPD) betr. Ausschreibung von Lieferungsaufträgen für Zollverschlußschnur: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 7369 A, B Faller (SPD) 7369 B 4. Frage des Abg. Faller (SPD) betr. Beförderungsteuer bei Auslandsomnibussen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 7369 A, D, 7370 A Faller (SPD) 7369 D, 7370 A 5. Frage des Abg. Platner (CDU/CSU) betr. Wohnungsbesetzungen durch Amerikaner in Bad Wildungen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 7370 A 6. Frage des Abg. Paul (SPD) betr. Rückforderung eines Geldbetrages von einem aus der Fremdenlegion geflohenen Deutschen durch das Auswärtige Amt: Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 7370 C, D Paul (SPD) 7370 D 7. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Frage des Verbleibs und des Ruhegehaltsbezugs von an Todesurteilen betei- ligten Richtern und Anklägern des „Volksgerichtshofs": Dr. Schrader, Bundesminister des Innern 7371 A, B, C Dr. Arndt (SPD) 7371 B, C 8. zurückgezogen 7371 D 9. Frage des Abg. Dr. Mommer (SPD) betr. Frage der Freigabe beschlagnahmten Vermögens in den USA des 82 jährigen Friedrich Beck in Neckarrems: Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 7371 B, 7372 A Dr. Mommer (SPD) 7372 A 10. zurückgezogen 7372 A 11. zurückgestellt 7372 A 12. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den USA: Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 7372 B, C Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 7372 B, C 13. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Devisenersparnisse ehemaliger Zivilangestellter früherer Reichsbehörden: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7372 D 14. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Kraftfahrtversicherung von Schwerbeschädigten: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 7373 A, C Schmidt (Hamburg) (SPD) 7373 C 15. Frage des Abg. Dr. Stammberger (FDP) betr. Erkundigungen des Bundesverteidigungsministeriums über Offiziersbewerber: Blank, Bundesminister für Verteidigung 7373 D, 7374 B, C Dr. Stammberger (FDP) . . . . 7374 B, C 16. Frage des Abg. Regling (SPD) betr. Überstundenabrechnung für TraveLotsen: Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 7374 C, 7375 A, B Regling (SPD) 7374 D, 7375 B 17. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr. Begnadigung eines Verurteilten beim Bundesgerichtshof unter politischen Bedingungen: Neumayer, Bundesminister der Justiz 7375 B, 7376 A Wittrock (SPD) 7375 D, 7376 A 18. zurückgestellt 7376 B 19. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verhandlungen mit der Schweiz über die soziale und wirtschaftliche Sicherung der Gemeinde Büsingen: Dr. h. c. Blücher, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit 7376 B, C Maier (Freiburg) (SPD) 7376 C 20. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. deutsch-schweizerisches Grenzgängerproblem: Storch, Bundesminister für Arbeit . 7376 C, 7377 B Maier (Freiburg) (SPD) 7377 B 21. Frage des Abg. Dr. Menzel (SPD) betr. Zusammenarbeit mit dem Universitätswohnungsamt in Bonn bei der Vermittlung von Wohnraum für Bedienstete des Bundesministeriums für Verteidigung: Blank, Bundesminister für Verteidigung 7377 C, 7378 B Dr. Menzel (SPD) 7378 B 22. und 23 zurückgestellt 7378 C Nächste Fragestunde 7378 C Zweite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 5, 601, 722); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 2279 [neu]) in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksachen 2270, zu 2270, Umdrucke 572, 577 bis 580, 582 bis 592) . . 7378 C, 7379 A Vizepräsident Dr. Schmid 7378 C Unterbrechung der Sitzung . 7379 A Hilbert (CDU/CSU), Berichterstatter 7379 B Dr. Brönner (CDU/CSU): als Berichterstatter 7379 C Schriftlicher Bericht 7447 D als Abgeordneter 7407 C Unterbrechung der Sitzung . 7383 A Frau Heise (SPD) . . 7383 B, 7394 C, 7404 C, 7419 D Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau. . .7385 C, 7393 C, 7396 D, 7401 D, 7404 D, 7411 C, 7416 D, 7420 B, 7431 C, 7432 D, 7434 D, 7435 C, 7436 C, 7438 D, 7441 D, 7444 D Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . 7387 C, 7411 B Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 7388 D, 7390 B, 7409 A Jacobi (SPD). . . 7389 C, 7390 B, 7400 B, 7406 D, 7411 D, 7414 D, 7415 D Hauffe (SPD) .. . . 7390 C, 7398 D, 7399 C, 7405. A, 7413 A, 7421 B, 7422 B Dr. Will (FDP) . . . 7390 D, 7410 B, 7413 D Stierle (SPD): zur Sache. . . . 7391 B, 7392 D, 7398 C, 7410 D, 74.12 A, 7420 D, 7424 A, C, 7425 A, 7426 B, 7428 A zur Geschäftsordnung 7419 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) .' . 7394 B, 7397 D, 7413 B, 7417 C, 7425 B, 7426 A, 7427 A, B Putzig (SPD) . . . 7395 B, 7428 C, 7432 C, D Leukert (CDU/CSU) . 7397 B, 7405 A, 7428 B Reitz (SPD) . 7397 C, 7423 A, 7425 D, 7435 D Lücke (CDU/CSU): zur Sache . . . . 7399 B, 7406 C, 7411 C, 7414 C, 7422 C zur Geschäftsordnung 7419 B Engell (GB/BHE) . . 7403 C, 7417 B, 7438 D Dr. Vogel (CDU/CSU) 7404 A, B Schoettle (SPD) 7406 B Kunz (Schwalbach) (GB/BHE) . . 7408 C Körner (DA) . . . . 7409 C, 7410 C, 7442 D Frau Braucksiepe (CDU/CSU) 7409 D, 7413 C Stiller (CDU/CSU) 7423 C von Bodelschwingh (CDU/CSU) . 7424 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 7427 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU) . 7427 D, 7433 D, 7435 A Graaff (Elze) (FDP) 7433 B Geiger (Aalen) (SPD) 7438 A Koenen (Lippstadt) (SPD) . . 7439 B, 7441 A Dr. Eckhardt (CDU/CSU) 7442 B Seuffert (SPD) 7443 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) 7443 C Miller (CDU/CSU) 7446 A Abstimmungen . . 7392 C, 7394 D, 7395 A, 7397 B, 7398 D, 7399 D, 7407 D, 7409 D, 7410D, 7412 C, 7415 A, 7419 C, 7421 C, 7422 D, 7423 D, 7424 D, 7425 C, 7426 B, 7427 C, D, 7428 C, 7432 D, 7434 B, 7435 C, 7437A, B, 7439 A, 7441 B, 7443 A, 7444 D, 7445 A, 7446 A Namentliche Abstimmungen . . 7385 C, 7392 C, 7394 D, 7406 D, 7407 C, 7437 A, B, 7470 Nächste Sitzung 7447 C Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 140. Sitzung 7447 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten . 7447 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (zu Drucksache 2270) 7447 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 572) 7461 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wohnungs- bau- und Familienheimgesetzes (Um- druck 577) 7461 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP, DA zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 578) . . 7464 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Woh- nungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 579) 7465 B Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Miller u. Gen. zum Entwurf eines Wohnungsbau-und Familienheimgesetzes (Umdruck 580) 7465 D Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 582) 7466 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 583) . . . . 7466 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Wohnungsbau-und Familienheimgesetzes (Umdruck 584) 7467 A Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 585) 7467 C Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 586) . . 7467 D Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 587) 7468 A Anlage 14: Änderungsantrag der Abg. Lücke u. Gen. zum Entwurf eines Wohnungs-b au- und Familienheimgesetzes (Umdruck 588) 7468 B Anlage 15: Änderungsantrag der Abg. Seidl (Dorfen) u. Gen. zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 589) 7468 C Anlage 16: Änderungsantrag der Abg. Lotze, Dr. Zimmermann u. Gen. zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 590) 7469 A Anlage 17: Änderungsantrag der Abg. Dr Vogel, Niederalt u. Gen. zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 591) 7469 B Anlage 18: Änderungsantrag der Fraktion der DA zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 592) . 7469 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes 1. zu § 1 (Umdruck 577, Ziffer 1) mit der Maßgabe der Ersetzung des dritten Satzes des Abs. 2 durch Satz 2 des Abs. 2 des § 1 der Ausschußbeschlüsse (Drucksache 2270), 2. zu § 18 (Umdruck 577 Ziffer 8), 3. zu § 73 (Umdruck 577 Ziffer 27) . . . 7470 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 140. Sitzung Seite 7239 B Zeile 15 von unten ist statt „24 %" zu lesen: 2,4 %. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen b) Urlaubsanträge Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15.7. Meitmann 15.7. Neuburger 31.5. D. Dr. Gerstenmaier 12.5. Frau Kalinke 10.5. Dr. Moerchel 10.5. Frau Niggemeyer 10.5. Rehs 10.5. Dewald 9.5. Karpf 9.5. 011enhauer 8.5. Dr. Orth 6.5. Albers 5.5. Frau Albertz 5.5. Dr. Franz 5.5. Dr. Greve 5.5. Klingelhöfer 5.5. Dr. Köhler 5.5. Lemmer 5.5. Lenz (Brühl) 5.5. Dr. Maier (Stuttgart) 5.5. Morgenthaler 5.5. Pelster 5.5. Schneider (Hamburg) 5.5. Sträter 5.5. Bender 4.5. Brandt (Berlin) 4.5. Dr. Keller 4.5. Dr. Strosche 4.5. Birkelbach 3.5. Elsner 3.5. Frühwald 3.5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 3.5. Mattick 3.5. Dr. Mocker 3.5. Niederalt 3.5. Rasch 3.5. Schloß 3.5. Srock 3.5. Frau Welter (Aachen) 3.5. Dr. Welskop 3.5. Abgeordnete bis einschließlich Dr. Starke 31.7. Blachstein 30.6. Gedat 30. . Dr. Atzenroth 16.6. Dr. Brühler 16.6. Dr. Hellwig 16.6. Runge 16.6. Altmaier 2.6. Jahn (Frankfurt) 2.6. Müller-Hermann 2.6. Kahn 1.6. Dr. Bartram 31. . Frau Dr. Steinbiß 19.5. Frau Friese-Korn 12.5. Moll 12.5. Pusch 12.5. Anlage 2 zu Drucksache 2270 (Vgl. S. 7379 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Familienheimen (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Drucksache 5) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)(Drucksache 601) und über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksache 722). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Brönner I. Der Werdegang der Vorlage Die erste Anregung zur verstärkten Förderung des sozialen Wohnungsbaues mit Eigentumsmaßnahmen und für kinderreiche Familien gab die CDU/CSU-Fraktion mit ihrem Antrag - Drucksache 1705 - schon am 13. Dezember 1950. Der Bundestag hat nach diesem Antrag den folgenden Beschluß einstimmig gefaßt: „Die Bundesregierung wird ersucht, die für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Bundesmittel (Dr. Brönner) mit der Auflage zu verteilen, daß ein angemessener Anteil dieser Mittel von den Ländern zum Bau von Eigenheimen und Kleinsiedlungen sowie von Wohnungen für kinderreiche Familien Verwendung finden muß." Die Bundesregierung und die Fraktionen des Bundestags waren sich darüber klar, daß nach den Erfahrungen mit dem Ersten Wohnungsbaugesetz Ergänzungen und Änderungen des Gesetzes notwendig sein werden. Es sind daher im Jahre 1952 der Reihe nach drei Gesetzentwürfe eingebracht worden: von der SPD-Fraktion am 9. September 1952 (Drucksache Nr. 3676), von der Bundesregierung am 23. Oktober 1952 (Drucksache Nr. 3946), von der CDU/CSU-Fraktion mit dem Entwurf zur Schaffung von Familienheimen am 20. November 1952 (Drucksache Nr. 3868). Diese drei Gesetzentwürfe sind in der 245. Sitzung des Bundestags am 31. Januar 1953 an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und mitberatend an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht überwiesen worden. Um nun die dringendsten Lücken des Ersten Wohnungsbaugesetzes noch in der ersten Wahlperiode zu schließen, hat der Ausschuß zu Beginn seiner Beratung beschlossen, in die Beratung des Regierungsentwurfs und des SPD-Entwurfs einzutreten und die Behandlung des CDU/CSU-Entwurfs zurückzustellen. In der 282. Sitzung des Bundestags am 29. Juli 1953 in Köln wurde dann eine Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz beschlossen. In diese Novelle wurden wesentliche Maßnahmen zur verstärkten Bildung von Einzeleigentum bereits eingebaut. Zu Beginn der zweiten Wahlperiode haben die Abgeordneten Lücke, Dr. von Brentano und die CDU/CSU-Fraktion am 5. Oktober 1953 den gleichen Gesetzentwurf über ein Familienheimgesetz eingebracht, der die Drucksachennummer 5 erhielt. Dieser Gesetzentwurf umfaßte nur 24 Paragraphen. Er sollte keine Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz sein, sondern ein eigenes Zweites Wohnungsbaugesetz zur besonderen Förderung des Baues von Familienheimen. Der Antrag wurde in erster Lesung am 14. Januar 1954 beraten und vom Bundestag an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und mitberatend an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht überwiesen. In dieser Zeit hat auch das Wohnungsbauministerium den Entwurf einer Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz erarbeitet. Die Bundesregierung hat darauf diesen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 123. Sitzung am 21. Mai 1954 dazu Stellung genommen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf mit Datum vom 16. Juni 1954 als Drucksache 601 an den Bundestag weitergeleitet. In der 36. Sitzung am 25. Juni 1954 kam der Entwurf zur ersten Lesung im Bundestag. Der Herr Wohnungsbauminister Dr. Preusker hatte eine schriftliche Begründung eingereicht, die dem stenographischen Bericht der Beratung angeschlossen wurde. Zu einer Aussprache über den Gesetzentwurf kam es nicht. Er wurde dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und mitberatend dem Ausschuß für Bau- und Bodenrecht überwiesen. Um diese Zeit hat auch die SPD-Fraktion einen Entwurf eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Drucksache 722 mit Datum vom 13. Juli 1954 eingebracht. Er wurde in der 148. Sitzung des Bundestages am 14. Oktober 1954 in erster Lesung beraten. Nach einer lebhaften Aussprache ist der Gesetzentwurf federführend an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und mitberatend an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht überwiesen worden. II. Der wesentliche Inhalt der drei Gesetzentwürfe 1. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion, Drucksache 5 Er ist abgestellt auf die besondere Förderung des Baues von Familienheimen in der Form von Kleinsiedlungen oder Eigenheimen und auf die Schaffung von größeren Wohnungen für kinderreiche Familien. Die öffentlichen Mittel sollen überwiegend zur Schaffung von Familienheimen verwendet werden. Als Bewerber für Familienheime sind nur die Bezieher kleiner Einkommen zugelassen. Daneben werden Kaufeigenheime gefördert. Die Höhe der öffentlichen Darlehen sollen nach Quadratmetern berechnet werden, die für die Zahl der unterzubringenden Familienmitglieder notwendig sind. Die Gesamtbelastung aus dem Familienheim soll im Hinblick auf das Einkommen tragbar sein. Die Grundsteuerfreiheit soll auch für größere Familienheime gewährt werden. Auch im Rahmen des Ersten Wohnungsbaugesetzes erstellte Familienheime sollen die Vorteile der neuen Familienheime erhalten. 2. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 601 Er sollte eine Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz sein und es ergänzen im Sinne des CDU/ CSU-Entwurfs. Beim Neubau von Wohnungen sollen Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kauf eigenheime und Wohnungseigentum mit Vorrang vor Mietwohnungen gefördert werden. Der Bund stellt jährlich 500 Millionen DM den Ländern zur Verfügung. Vom Rechnungsjahr 1958 ab wird der Betrag jährlich um 50 Millionen DM verringert. Für die Wohnungsbauprämien stellt der Bund 60 Millionen DM zur Verfügung. Die Gemeinden haben bevorzugt Bauland für Eigentumsbauten bereitzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mittel besteht, wenn für ein Familienheim mindestens 30 v. H. der Gesamtkosten als Eigenleistung aufgebracht werden. Das öffentliche Baudarlehen ist in diesem Falle mit Vorrang vor anderen Anträgen zu bewilligen. Ebenso ist ein Familienzusatzdarlehen für das dritte und jedes weitere Kind in Höhe von 750 DM zu gewähren. Der Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohnungen hat Vorrang vor dem Neubau von Familienheimen. Die Höchstbeträge für öffentliche Darlehen setzen die obersten Landesbehörden fest. Dabei soll von einem Grundbetrag für eine mittlere Wohnung ausgegangen werden. Je nach der Wohnfläche sollen Zuschläge oder Abzüge gemacht werden. Die Höchstsätze für Eigentumsmaßnahmen sollen höher sein als die für Mietwohnungen. Bauvorhaben mit erheblichem Einsatz von Selbsthilfe sollen bevorzugt finanziert werden. Für die Vor- und Zwischenfinanzierung von Eigentumswohnungen stellt der Bund 50 Millionen DM der Deutschen Bau-und Bodenbank AG als Darlehen zur Verfügung. Bei außerplanmäßigen Tilgungen soll für eine Tilgung von 100 DM eine Prämie von 25 bis 35 v. H. (Dr. Brönner) genehmigt werden als Abzug von der Restschuld. Diese Prämie soll bis zu 400 DM in Jahr betragen können. Für die Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen sollen von den Ländern Wohnungen mit verbilligter Miete nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung geschaffen werden. Als Miete darf höchstens die Kostenmiete erhoben werden. Dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung eine ausführliche Begründung beigegeben. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht, unter denen die folgenden besonders beachtlich sind: Den Rechtsanspruch auf ein öffentliches Darlehen bei 30 v. H. Eigenleistung wie auch die Einführung eines Bewilligungsvorbescheids mit der Bewilligung in der zeitlichen Reihenfolge will er vollständig gestrichen haben. In der Begründung dazu wird ausgeführt: „Der Inhalt des § 30 c ist aus wirtschaftspolitischen, wohnungspolitischen und vor allem sozialpolitischen Gründen untragbar. Ein Rechtsanspruch in der vorgesehenen Weise würde eine planvolle systematische Wohnungsbauförderung unmöglich machen und die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nicht mehr nach den vorstehenden Gesichtspunkten ausrichten. Zur Bereitstellung der 30 %igen Eigenleistung werden in der Regel auch nicht die wirtschaftlich schwächeren Personenkreise in der Lage sein, für deren Wohnraumversorgung die öffentlichen Mittel in erster Linie dienen sollen, sondern würden im Gegenteil gerade diejenigen bevorzugt werden, die erfahrungsgemäß in der Lage sind, ihr Eigen- heim auch ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel zu finanzieren." Die Prämien für außerplanmäßige Tilgungen sollen zu Lasten des Bundes gehen. Zu den Problemen des Mietwohnungsbaues und der Mieten für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen wie auch zur Frage der Kostenmiete hat der Bundesrat beschlossen, er könne wegen der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit im ersten Durchgang nicht Stellung nehmen. Den Genehmigungsvorbehalt für den Wohnungstausch will der Bundesrat aufrechterhalten wissen. Die Sparbeträge und Wohnungsbauprämien sollen auch zur Erlangung einer Mietwohnung verwendet werden können. Zu diesen und den weiteren Vorschlägen des Bundesrats hat die Bundesregierung in der Drucksache 601, Anlage 3, Stellung genommen. Sie hat vor allem den Rechtsanspruch auf öffentliche Darlehen bei 30 %iger Eigenleistung aufrechterhalten. Sie sagt dazu auf Seite 44: „Dem Vorschlage des Bundesrates, diese Vorschrift zu streichen, kann keinesfalls zugestimmt werden. Die Vorschrift stellt ein Kernstück der vorliegenden Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz dar. Durch sie soll ein entscheidender Anreiz dafür geschaffen werden, daß Bauwillige, die sich ein Familienheim bauen wollen, planmäßige Sparbeträge zurücklegen. Der Entwurf begünstigt demgemäß nach § 11 a diese Sparer durch die Gewährung von Wohnungsbauprämien. Da sich der Sparvorgang jedoch in der Regel über eine Reihe von Jahren hinzieht, muß der Prämiensparer, wenn er sich schon für längere Zeit vertraglich binden soll, die Gewißheit haben, daß er nach Ansparung der erforderlichen Eigenleistung die öffentlichen Förderungsmittel erhält. Dies kann nur dadurch geschehen, daß ihm bei Erreichung des Eigenleistungsbetrages von 30 v. H. ein gesetzlich bestimmter Prioritätsanspruch auf Bewilligung der öffentlichen Mittel zuerkannt wird. Die Befürchtung des Bundesrates, daß durch die Vorschrift des § 30 c die Wohnraumversorgung der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise gefährdet werden könnte, ist nicht zutreffend. Die vorliegende Vorschrift darf nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 36 beurteilt werden. Danach haben die obersten Landesbehörden sicherzustellen, daß ein angemessener Anteil der öffentlichen Mittel zum Bau von Wohnungen mit verbilligter Miete für Bevölkerungsschichten mit geringerem Einkommen eingesetzt wird." Die Übernahme der Tilgungsprämien lehnt die Bundesregierung ab. Der Wohnungstausch soll nicht mehr genehmigungspflichtig sein. Im übrigen hat die Bundesregierung zahlreichen Vorschlägen des Bundesrates zugestimmt. 3. Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, Drucksache 722 Er schlägt ein neues Zweites Wohnungsbaugesetz vor. Nach diesem Gesetzentwurf sollen für zwei Gruppen von Wohnungssuchenden Wohnungen gebaut und gefördert werden: die aus eigener Kraft dazu nicht imstande sind und die ihre Wohnungen unverschuldet verloren haben. Eigentumswohnungen sind im Rahmen des Bedarfs zu fördern. Unter dem Gesichtspunkt des Einkommens werden dem Range nach drei Gruppen unterschieden a) mit niederem Einkommen bis zu 4800 DM im Jahr (sozialer Wohnungsbau), b) mit mittlerem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze der Angestellten mit zur Zeit 9000 DM Einkommen im Jahr (teilgeförderter Wohnungsbau), c) steuerbegünstigter und freifinanzierter Wohnungsbau für Einkommensbezieher über 9000 DM im Jahr. Für jeden Familienangehörigen im Haushalt bleibt ein Einkommensbetrag von 840 DM unberücksichtigt. Von 1955 bis Ende 1958 sollen jährlich mindestens 300 000 Wohnungen für Bevölkerungskreise mit niederem Einkommen gebaut werden, für Kreise mit mittlerem Einkommen mindestens 100 000 Wohnungen. Einen Rechtsanspruch auf ein öffentliches Baudarlehen enthält der Gesetzentwurf auch, wenn sichergestellt ist, daß der Bauherr für ein Eigenheim oder eine Wohnung im Wohnungseigentum Eigenmittel in einer Höhe von mindestens 30 v. H. der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt. Ihm ist auf Antrag ein öffentliches Baudarlehen von 90 DM je qm Wohnfläche mit Vorrang vor anderen Bauherren zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung des Bauvorhabens im übrigen erfüllt sind. Die Wohnungsgrößen sollen mindestens 45 und höchstens 80 qm betragen. Eine Überschreitung bis 100 qm ist für größere Familien und bei wirtschaftlich notwendigem Grundriß gestattet. Für den sozialen Wohnungsbau und für Kleinsiedlungen sind Mindestausstattungen vorgeschrieben. Die Mieten sind von den Bewilligungsstellen festzusetzen nach den Richtsätzen, die von den Lan- (Dr. Bremner) desregierungen aufgestellt werden und sich zwischen 0,80 DM und 1,10 DM je qm und Monat bewegen sollen. Wenn die Richtsatzmieten nicht aufgebracht werden können, sind Mietbeihilfen zu gewähren. Öffentliche Darlehen sind im sozialen Wohnungsbau bis zu 90 v. H. der Gesamtherstellungskosten zu gewähren abzüglich der Kapitalmarkt- und Restfinanzierungsmittel, und zwar zinslos und mit 1 v. H. Tilgung im Jahr. Verlorene Baukostenzuschüsse oder Mieterdarlehen dürfen nicht angenommen werden. Im teilgeförderten Wohnungsbau soll die Wohnung mindestens 45 und höchstens 120 qm groß sein, in Ausnahmefällen 150 qm. Eigenheime, Kaufeigenheime, Vorratseigenheime, Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht sind im teilgeförderten Wohnungsbau bevorzugt zu fördern. Bei diesem Wohnungsbau darf nur die Kostenmiete erhoben werden. Öffentliche Mittel werden bis zur Höhe von 80 DM je qm Wohnfläche gegeben, bei Eigenheimen und Wohnungseigentum bis zu 90 DM. Die öffentlichen Mittel sind mit 2 v. H. zu verzinsen und mit 1 v. H. zu tilgen. Mieterdarlehen sind im teilgeförderten Wohnungsbau gestattet. Die Grundsteuervergünstigung soll wie bisher aufrechterhalten bleiben. An öffentlichen Mitteln sollen 1955 bis 1958 jährlich 700 Millionen DM zur Verfügung gestellt werden, dazu die ganzen Beträge für die Wohnungsbauprämien und jährlich 50 Millionen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen bei der Errichtung von Eigenheimen und Kleinsiedlungen. An Bürgschaften soll die Bundesregierung für den sozialen und teilgeförderten Wohnungsbau und für städtebauliche Maßnahmen bis zu 500 Millionen DM übernehmen. III. Die Beratung in den Ausschüssen 1. Beratung in den Ausschüssen für Wohnungsbau und Bau- und Bodenrecht Der mitberatende Ausschuß für Bau- und Bodenrecht hat an der Beratung laufend teilgenommen. Seit etwa drei Jahren sind bei dem Ausschuß und seinen Mitgliedern überaus zahlreiche Eingaben von Verbänden und Organisationen eingegangen, insbesondere vom Deutschen Volksheimstättenwerk, vom Gesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, vom Deutschen Städtetag, vom Deutschen Gemeindetag, vom Deutschen Landkreistag, vom Zentralverband der deutschen Hausund Grundbesitzer, vom Ausschuß für Wohnungs-und Siedlungswesen in Essen und von Familienverbänden. Aus den oben angeführten drei Gesetzentwürfen und den vielen Eingaben mußte nun eine einheitliche Ausschuß-Vorlage erarbeitet werden. Das war eine überaus schwierige Aufgabe. Der Beratung in den beiden Ausschüssen wurde die Regierungsvorlage zugrunde gelegt. Nach der ersten Lesung stellte das Bundeswohnungsbauministerium eine Übersicht über die Ergebnisse der ersten Lesung mit den notwendigen Erläuterungen zusammen. An Hand dieser Vorlage fand eine zweite Lesung statt. Während dieser Beratung gab es eine Fülle von Einzelanträgen, etwa 90, die vornehmlich von der CDU/CSU-Fraktion gestellt wurden, und weitere Anträge von Mitgliedern der Koalitions-Fraktionen, während die SPD ihre Anträge für die dritte Lesung vorbehielt. Am Schluß der zweiten Lesung kamen die Ausschüsse zu dem einmutigen Beschluß, ein neu es Gesetz zu schaffen, also keine Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz. Der Redaktionsausschuß unter dem Vorsitz des Abgeordneten Dr. Hesberg erhielt den Auftrag, das Gesetz systematisch und übersichtlich zu gestalten. Bei den Beratungen haben neben den Vertretern aus den verschiedenen Ministerien fast immer auch Mitglieder des Wohnungsbauausschusses des Bundesrates teilgenommen. Am 12. Januar 1956 fand eine gemeinsame Besprechung zwischen Mitgliedern des Bundestagsausschusses und Mitgliedern des Bundesrates statt. Diese dauernde Fühlungnahme mit dem Bundesrat ist geschehen mit dem Ziel, den Gesetzentwurf wenn eben möglich nicht in den Vermittlungsausschuß kommen zu lassen. Im Verlauf der Beratungen wurde auch beschlossen, bestimmte Stoffgebiete von drei Unterausschüssen bearbeiten zu lassen. Dies ist geschehen in den Unterausschüssen für Kommunale Fragen unter dem Vorsitz des Abgeordneten Dr. Will, für Fragen der Kleinsiedlung unter dem Vorsitz des Abgeordneten Stierle und für Fragen der Anbietungspflicht unter dem Vorsitz des Abgeordneten Lücke. Die Ergebnisse dieser Beratungen wurden in den Gesetzentwurf eingearbeitet. 2. Beratung in den mitberatenden Ausschüssen Auf Antrag hat der Ältestenrat beschlossen, daß der Haushaltsausschuß und der Lastenausgleichsausschuß zur Mitberatung eingeschaltet werden. a) Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses Er hat zunächst zur Beratung des § 98 Abs. 4 den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen gehört. Darauf hat er zu diesem und zu anderen Paragraphen die folgenden Vorschläge gemacht: 1. § 19 Abs. 3 Satz 2 soll die folgende Fassung erhalten: „Soweit die Länder Mittel zinsverbilligt oder zinslos einsetzen, darf der Bund für diese Mittel keinen höheren Vomhundertsatz an Zinsen verlangen als 0,5 v. H." 2. § 20 Abs. 1 soll wie folgt gefaßt werden: „(1) In welchem Umfang die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern gewährt hat und künftig gewährt, auf die von dem Bund zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues bereitzustellenden Mittel anzurechnen sind, regelt das Haushaltsgesetz." 3. Im § 18 Abs. 2 sind die Worte „§ 20 und" zu streichen. 4. § 98 Abs. 4 wird empfohlen wie folgt zu fassen: „(4) Sonstige öffentlich geförderte Familienheime, die für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind, erhalten die gleichen Gebührenvergünstigungen wie die Kleinsiedlung. Die Gebührenvergünstigung ist nicht davon abhängig, daß ein Träger oder ein Betreuer eingeschaltet wird. Sie ist ohne weitere Nachprüfung zu gewähren, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der (Dr. Brönner) Stelle, welche die öffentlichen Mittel bewilligt (Bewilligungsstelle), nachgewiesen wird." Am 11. April 1956 haben die Ausschüsse für Wohnungsbau und für Bau- und Bodenrecht über diese Vorschläge beraten. Nach einer eingehenden Aussprache wurden alle Vorschläge des Haushaltsausschusses einstimmig mit der folgenden Begründung abgelehnt. Zu 1 Der Abs. 3 in § 19 soll sicherstellen, daß der Bund von den Ländern keinen höheren Zins für seine Darlehen verlangen kann, als die Länder selbst von den letzten Darlehensnehmern erhalten. Der Vorschlag des Haushaltsausschusses trägt diesem Grundsatz nicht Rechnung. Zu 2 Nach der einheitlichen Auffassung der beiden Ausschüsse sind a 11e Rückflüsse an den Bund laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden. Für eine kontinuierliche Wohnungsbaupolitik ist diese Regelung unerläßlich. Sie bedeutet auch eine Vereinfachung der Verwaltung gegenüber dem Vorschlag des Haushaltsausschusses und war schon bisher geltendes Recht. Zu 3 Die Streichung der Bezugnahme auf § 20 in dem § 18 Abs. 2 würde bewirken, daß die Rückflüsse an den Bund auf die von ihm zur Verfügung zu stellenden Wohnungsbaumittel angerechnet werden müssen. Dadurch würden die Wohnungsbaumittel entsprechend verringert werden, was die Ausschüsse unter keinen Umständen billigen können. Zu 4 In dem Vorschlag des Haushaltsausschusses wird die Umsatzsteuerrückvergütung nach § 98 Abs. 4 abgelehnt. In dieser Vorschrift handelt es sich nur um Bauherren von Familienheimen und unter ihnen nur um solche mit geringem Einkommen nach § 27. Daher ist der Kreis der Begünstigten außerordentlich eng begrenzt. Die Annahme des Vorschlags würde auch dem Ziel des Gesetzes, den Bau von Familienheimen zu begünstigen, nicht entsprechen. b) Die Stellungnahme des Lastenausgleichsausschusses Er hat schon während der Ausschußberatungen eine Reihe von Vorschlägen gemacht, die in die Vorlage eingearbeitet wurden. Nachdem die endgültige Fassung des Entwurfs vorlag, hat er noch Abänderungsvorschläge zu den §§ 51, 70, 71, 72, 74, 76, 80, 90, 118 und 123 gemacht. Die Ausschüsse für Wohnungsbau und Bau- und Bodenrecht haben am 11. April 1956 über die Vorschläge beraten und beschlossen, ihnen durch interfraktionelle Anträge bei der Beratung im Plenum Rechnung zu tragen. IV. Die Vorschriften im einzelnen Vorbemerkung Die Herkunft der Vorschriften bzw. der Anträge wird in dem Bericht nur selten angeführt. Sie ergibt sich im wesentlichen aus dem Inhalt der drei Gesetzentwürfe, die unter Abschnitt II behandelt sind. Die Anträge der Opposition sind besonders dann erwähnt, wenn es sich um wichtigere Fragen handelt. Das Ergebnis der Abstimmung ist nur bei ( bedeutsameren Paragraphen angegeben. Zu §1 § 1 wiederholt in Abs. 1 die schon in § 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ausgesprochene Zielsetzung, daß die Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere des sozialen Wohnungsbaues, eine vordringliche Aufgabe der öffentlichen Hand — des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände — ist. Mit der wörtlichen Übernahme dieser Bestimmung in das Zweite Wohnungsbaugesetz wird zum Ausdruck gebracht, daß durch dieses Gesetz die Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe kontinuierlich fortgesetzt werden soll. Dies wird auch in Abs. 5 deutlich, der im Anschluß an das im Ersten Wohnungsbaugesetz aufgestellte Wohnungsbauprogramm für 1951 bis 1956 nunmehr für die Jahre 1957 bis 1962 die Schaffung von möglichst 1,8 Mio Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues fordert. Die Absätze 2 und 3 enthalten darüber hinaus in programmatischer Form die besondere Zielsetzung des Gesetzes, deren Kernpunkt in der verstärkten Förderung von Eigentumsmaßnahmen, insbesondere von Familienheimen mit familiengerechten Wohnungen liegt. Der bereits im SPD-Entwurf enthaltene Gedanke, den Wiederaufbau in kriegszerstörten Gemeinden bevorzugt zu fördern, ist im Abs. 3 aufgenommen. Der Antrag der SPD-Fraktion, in § 1 eine Bindung von 75 v. H. der öffentlichen Mittel für die Förderung des Wohnungsbaues zugunsten der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen festzulegen, fand keine Ausschußmehrheit, da die Sicherstellung der Wohnraumversorgung dieser Bevölkerungskreise in § 27 geregelt ist. Zu §2 In Abs. 2 werden die verschiedenen Arten des Wohnungsbaues aufgezählt. Diese Aufzählung enthält keine Rangfolge. Zu §3 Diese Vorschrift zählt die verschiedenen Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung auf. Sie entspricht § 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, ist jedoch entsprechend dem umfangreicheren sachlichen Gehalt des neuen Gesetzes erweitert. In Abs. 1 Buchstabe k wollte die SPD-Fraktion die Auflockerung der Mietpreisbildung gestrichen haben. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Koalition eine solche Auflockerung im Anschluß an das Bundesmietengesetz für richtig hält. Zu §4 Da der ursprüngliche Plan, den Gesetzentwurf in der Form einer Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz zu erlassen, aufgegeben worden ist und statt dessen ein neues Zweites Wohnungsbaugesetz geschaffen wurde, ist die Vorschrift notwendig geworden, die beiden Gesetze nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich voneinander abzugrenzen, da das Erste Wohnungsbaugesetz nicht aufgehoben wird. Als Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ist in § 125 der 1. Juli 1956 festgelegt worden, während die Vorschriften des Gesetzes, die den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau betreffen, grundsätzlich erst nach dem 30. September 1956 voll wirksam werden. Das schließt nicht aus, daß eine Reihe von Vorschriften dieses Gesetzes bereits mit dem 1. Juli 1956 auch im Bereich des sozialen Wohnungsbaues anzuwenden sind. So (Dr. Brönner) sind z. B. die zuständigen Stellen nach § 49 verpflichtet, Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen ab 1. Juli 1956 anzunehmen, zu bearbeiten und zu bescheiden. Beim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau kommt es im übrigen auf den Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel an. Um aber andererseits diejenigen Bauherren, die bereits vor dem 30. September 1956 Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel gestellt haben, auch in den Genuß der stärkeren Förderung dieses Gesetzes kommen zu lassen, ist in Abs. 2 bestimmt, daß sie eine Zurückstellung der Entscheidung über ihren Antrag bis nach dem 30. September 1956 verlangen können. Im steuerbegünstigten und freifinanzierten Wohnungsbau kommt es auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nach dem 30. Juni 1956 an. Mit dieser Hinausschiebung der Anwendung der Vorschriften über den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf den 30. September 1956 soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, vom 1. Juli 1956 bis zum 30. September 1956 die nötigen Ausführungsbestimmungen treffen zu können. Zu §5 Diese Vorschrift bringt die Begriffsbestimmungen für die öffentlich geförderten, die steuerbegünstigten und die frei finanzierten Wohnungen. Gegenüber der bisherigen Regelung können im öffentlich geförderten Wohnungsbau jetzt auch öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur Dekkung der laufenden Aufwendungen gegeben werden. Zu § 6 Der Begriff der öffentlichen Mittel ist gegenüber der bisherigen Fassung erweitert, indem aus Gründen der Klarstellung auch die Wohnraumhilfemittel des Lastenausgleichsfonds ausdrücklich einbezogen sind. Der Antrag der SPD-Fraktion, neben den Rückflüssen aus den öffentlichen Baudarlehen des Bundes auch die der Länder und Gemeinden einzubeziehen, fand dagegen nicht die Mehrheit des Ausschusses, weil eine solche Vorschrift in das Haushaltsrecht der Länder und Gemeinden eingreifen würde. Zur Klarstellung bisher aufgetretener Zweifelsfragen ist auf Anregung des Unterausschusses Kommunale Fragen in Abs. 2 die Vorschrift des Buchstaben d eingefügt worden. Abs. 3 soll sicherstellen, daß auch sonstige Haushaltsmittel, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht als öffentliche Mittel im Sinne des Abs. 1 gelten, in der Regel nur für Wohnungen verwendet werden, die für den Personenkreis des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues bestimmt sind und den Vorschriften über die Mindestausstattung entsprechen. Zu §7 Die Begriffsbestimmung des Familienheims, die für das Gesetz von besonderer Bedeutung ist, geht in ihrem Kern auf die Definition des CDU/CSU-Entwurfs zurück. Sie stellt auf die Zweckbestimmung des Wohngebäudes ab, nämlich der Familie und den Angehörigen als Heim zu dienen. Abs. 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Eigenschaft eines Familienheims verloren geht. Der Antrag der SPD-Fraktion, die Zulässigkeit für eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung auf ein Drittel der Wohnfläche des Gebäudes zu beschränken, fand nicht die Zustimmung des Ausschusses. Zu § 8 Die Begriffsbestimmung der „Angehörigen" macht eine Abgrenzung des Personenkreises notwendig. Sie lehnt sich dabei an die Regelung des § 10 des Steueranpassungsgesetzes an. Da im Gesetz die kinderreiche Familie wiederholt genannt wird, erschien auch eine diesbezügliche Begriffsbestimmung notwendig. Zu §§ 9 bis 11 Die in diesen Vorschriften gegebenen Begriffsbestimmungen für Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Einliegerwohnungen gehen von den in § 20 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, enthaltenen Definitionen aus und verwerten dabei die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis und der Rechtsprechung. Bei der Kleinsiedlung ist noch eine Aufgliederung in Eigensiedlungen und Trägerkleinsiedlungen vorgenommen worden, da dies für die unterschiedlichen Förderungsbestimmungen notwendig ist. Zu § 12 Aus systematischen Gründen und zur Verzahnung mit dem Wohnungseigentumsgesetz erschien auch eine Begriffsbestimmung für Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen erforderlich. Zu § 13 Die Definition der Genossenschaftswohnung ist auf Antrag der SPD-Fraktion eingefügt worden. Zu § 14 Auch diese Bestimmung geht auf einen Antrag der SPD zurück. Zu § 15 Er definiert den Begriff des „Wohnheims". Pensionen und Hotels gelten z. B. nicht als Wohnheime. Zu §§ 16 und 17 Die in der Regierungsvorlage (§ 2 b) enthaltenen Begriffsbestimmungen für Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung, die auf den Definitionen der Berechnungsverordnung beruhen, sind vom Ausschuß noch ergänzt und verbessert worden. Zu § 18 Der im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellende Mindestbetrag von bisher 500 Millionen DM wird vom Etatjahr 1957 ab auf 700 Millionen DM erhöht. Diese Erhöhung geht auf die Bemühungen der Koalition zurück. Die bereits in der Regierungsvorlage vorgesehene Degression ab 1958 ist dementsprechend auf 70 Millionen DM jährlich festgesetzt worden. Die Forderung der SPD, in den Rechnungsjahren 1956 bis 1962 jährlich mindestens 1 Milliarde DM zur Verfügung zu stellen und die Degression fallen zu lassen, fand im Hinblick auf die Haushaltslage des Bundes keine Mehrheit. Zu § 19 Die Vorschrift behält das in § 16 des Ersten Wohnungsbaugesetzes festgelegte Verfahren bei der Verteilung der Bundesmittel an die Länder entsprechend der Regierungsvorlage bei. Jedoch soll bei der Verteilung dem Mehrbedarf angemessen Rechnung getragen werden, der sich bei der Sicherstellung des Vorranges zum Bau von Fami- (Dr. Brönner) lienheimen und der Familienzusatzdarlehen sowie des Vorranges zum Bau von Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ergibt. Während der Bund bisher in der Bestimmung des Zinssatzes für die Schuldscheindarlehen frei war, ist auf Vorschlag des Bundesrates nunmehr seine Zinsforderung gegen das einzelne Land in Zukunft auf das effektive Zinsaufkommen des Landes abzustellen. Diese Regelung soll eine willkürliche Zinsforderung des Bundes gegenüber den Ländern verhindern. Zu § 20 Aus Gründen der Klarstellung sind auch die Rückflüsse an den Bund aus Kapitalbeteiligungen einbezogen worden (Abs. 3), was bisher nicht besonders geregelt war. Auf Vorschlag des Lastenausgleichsausschusses wurde jedoch beschlossen, daß die Kapitalbeteiligung des Ausgleichsfonds ausgenommen ist (Abs. 5 Satz 2). Die SPD-Fraktion hatte zunächst gewünscht, die Worte „von Maßnahmen zugunsten" im Abs. 1 als zu weitgehend zu streichen. Nach einer eingehenden Debatte wurde jedoch die Vorlage einstimmig angenommen. Zu § 21 Diese Vor- und Zwischenfinanzierung ist auf Familienheime des sozialen Wohnungsbaues beschränkt. Sie soll bei echtem Sparwillen und bei stabilem Einkommen besonders den Jungverheirateten gewährt werden. Auf Anregung des BMF hat der Ausschuß beschlossen, daß der bereitzustellende Betrag auch aus den Rückflußmitteln entnommen werden kann. Im Abs. 2 wurde eine Anregung der SPD auf Aufstockung dieses Betrags von 50 Millionen DM durch Kapitalmarktmittel berücksichtigt. Zu § 22 Diese Vorschrift entspricht unverändert dem § 15 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 23 Die in § 18 des Ersten Wohnungsbaugesetzes enthaltenen Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds sind entsprechend der Regierungsvorlage unverändert übernommen worden. In Abs. 1 ist auf Wunsch des Lastenausgleichsausschusses lediglich eine Regelung hinsichtlich der Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 LAG hinzugefügt worden. Zu § 24 Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen sind von bisher 100 Millionen DM auf 500 Millionen DM erhöht worden. Der Wohnungsbau soll dadurch mehr Mittel des Kapitalmarktes als bisher für seine Finanzierung erhalten. Aus wirtschaftspolitischen Gründen wird die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen auch für den Bau gewerblicher Räume gestattet, wenn er im Zusammenhange mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint. Ein SPD-Antrag über die Begrenzung dieser Bürgschaften wurde bei der Neuformulierung teilweise berücksichtigt. Zu§ 25 Abs. 1 umreißt den Personenkreis, zu dessen Gunsten in der Regel die öffentlichen Mittel des sozialen Wohnungsbaues einzusetzen sind. Die allgemeine Einkommensgrenze der Wohnungsuchenden ist entsprechend der bisherigen Regelung aufrechterhalten und beträgt zur Zeit 9000 DM im Jahr zuzüglich der Zuschläge von 840 DM für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rechnenden und von ihm zu unterhaltenden Angehörigen. Einstimmig hat der Ausschuß beschlossen, für Schwerbeschädigte die Jahreseinkommensgrenze um weitere 840 DM zu erhöhen. Ein Antrag der SPD, die Worte „in der Regel" zu streichen, fand nicht die Zustimmung des Ausschusses, weil der Ausschuß in seiner Mehrheit durch diese Fassung eine elastischere Handhabung, insbesondere in Grenzfällen, gewahrt wissen wollte. Abs. 2 stellt den Begriff des Jahreseinkommens klar und bezieht ihn einheitlich auf § 2 des Einkommensteuergesetzes. Das letzte Jahreseinkommen kann nun ausnahmsweise sehr hoch oder sehr niedrig gewesen sein. Um eine gerechtere Entscheidung zu ermöglichen, hat der Ausschuß beschlossen, den durchschnittlichen Jahresbetrag der Einkünfte für die vorangegangenen drei Jahre als Jahreseinkommen im Sinne des Gesetzes zugrunde zu legen. Bei der Feststellung des Jahreseinkommens sind das Kindergeld und dem Kindergeld ähnliche Bezüge nicht anzurechnen, um Familien mit Kindern wegen ihrer höheren Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Zu § 26 Abs. 1 regelt die Grundsätze für die öffentliche Förderung und bestimmt die Rangfolge für den Einsatz der öffentlichen Mittel. Die vorgesehenen Grundsätze begünstigen die Schaffung von Wohnungen im Einzeleigentum, insbesondere von Familienheimen. Der Neubau von Familienheimen hat den Vorrang vor dem Neubau anderer Eigentums- oder Mietwohnungen; der Neubau von Eigentumswohnungen hat den Vorrang vor dem Neubau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, d. h. von Mietwohnungen. Soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes es erfordert, haben in Gemeinden mit Kriegszerstörungen der Wiederaufbau und die Wiederherstellung von Wohnraum den absoluten Vorrang vor dem Neubau, also auch den Vorrang vor dem Neubau von Familienheimen. Im Rahmen dieses Wiederaufbaues oder dieser Wiederherstellung sollen diejenigen Bauherren bevorzugt werden, 1. die schon im Zeitpunkt der Zerstörung Eigentümer der Baugrundstücke waren oder Erben der Eigentümer sind, 2. die Vertriebenen, die einen Verlust an land-und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- oder Betriebsvermögen erlitten haben. Die Eigentümer oder Erben von Ersatzbauvorhaben, die den Wiederaufbau auf Grund eines Umlegungsverfahrens oder aus Gründen der städtebaulichen Planung nicht durchführen können, haben den Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen, jedoch nicht vor dem Neubau von Familienheimen. Denselben Vorrang haben Bauvorhaben von Vertriebenen, die einen Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundoder Betriebsvermögen erlitten haben, oder von Erben solcher Geschädigten, wenn sie einen Ersatzbau durchführen wollen. Abs. 2 stellt den Grundsatz der gleichen Förderung der Bauherren innerhalb der gleichen Rangstufe auf. Beim Einsatz von Wohnraumhilfemitteln (Dr. Brönner) gilt die im Lastenausgleichsgesetz bestimmte Rangfolge. Zu § 27 Den zuständigen obersten Landesbehörden wird die Wohnraumversorgung der Bevölkerung mit geringem Einkommen zu tragbarer Miete oder Belastung ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Kreis der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen wird nach dem Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen ermittelt. Zu diesem Personenkreis rechnen Alleinstehende, wenn sie ein Einkommen von jährlich 2400 DM oder monatlich 200 DM haben; Familien mit zwei Personen, wenn sie ein Jahreseinkommen von 3600 DM oder monatlich 300 DM haben. Für jeden weiteren Familienangehörigen wird ein Betrag von 1200 DM jährlich oder 100 DM monatlich hinzugerechnet. Ein Antrag der SPD, das Jahreseinkommen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen höher festzusetzen (bei Alleinstehenden jährlich auf 3000 DM, bei kinderlosen Ehepaaren auf 4200 DM, bei Familien mit Angehörigen auf 3000 DM zuzüglich 1200 DM für jeden Angehörigen), fand im Ausschuß keine Mehrheit, weil der Personenkreis mit geringem Einkommen hierdurch eine zu große Ausweitung erfahren würde. Je weiter dieser Personenkreis gezogen wird, desto geringer werden die Aussichten für den kleinen Mann, zu einer Wohnung zu kommen. Der Antrag der SPD wurde von der Koalition gerade deshalb nicht verstanden, weil die SPD immer wieder ihre Befürchtung zum Ausdruck brachte, daß in dem Gesetz die einkommensschwachen Bevölkerungskreise nicht genügend berücksichtigt werden. Zu Abs. 2: Diese Gleichstellung hielt der Ausschuß wegen der besonderen Lage dieser Gruppen für gerechtfertigt. Eine besondere Bedeutung haben diese Bestimmungen insofern, als alle diese Kreise beim Neubau eines Familienheimes den Vorrang haben vor anderen Antragstellern. Nach Abs. 3 ist den obersten Landesbehörden die besondere Aufgabe zugewiesen, einen ausreichenden Anteil der neugeschaffenen Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen vorzubehalten. Weiter haben sie alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Wohnungsuchenden in Wohnungen des Wohnungsbestandes mit geringer Miete angemessen unterzubringen. Hierzu gehören die Altbauwohnungen, die Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues mit Mieten bis zu 1,10 DM je qm und Monat und die Arbeiterwohnstätten. Zu § 28 Er entspricht der Regelung des Ersten Wohnungsbaugesetzes mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung, eine ausreichende Zahl von Wohnungen für kinderreiche Familien und für Alleinstehende zu schaffen, den obersten Landesbehörden auferlegt ist anstatt wie bisher den Bewilligungsstellen. Zu § 29 Diese aus dem Ersten Wohnungsbaugesetz übernommene Bestimmung wurde einstimmig auf Anregung des Bundesrates insoweit geändert, als nunmehr nicht die Landesregierungen, sondern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden das jährliche Wohnungsbauprogramm aufzustellen haben. Zu § 30 Er soll den Vorrang des Baues von Familienheimen und eine ausreichende Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen sicherstellen. Diese Vorschrift wie auch die §§ 31 bis 33 wurden notwendig, da der Bundesrat beim ersten Durchgang des Gesetzes den vorgesehenen „Rechtsanspruch" nach § 30 c des Regierungsentwurfs mit aller Bestimmtheit als untragbar ablehnte. Abs. 1 enthält die Vorschriften über die Verteilung der neuen Mittel durch die Länder. Der Vorrang des Baues von Familienheimen und der Wohnraumversorgung der Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen ist durch die folgenden Rangstufen zu gewährleisten: 1. Anträge zum Bau von Familienheimen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen; ihnen gleichgestellt sind Anträge von Bauherren auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen, wenn dadurch Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen freigemacht werden, und zwar Arbeiterwohnstätten und seit der Währungsreform mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen mit Mieten bis zu 1,10 DM je qm und Monat. 2. Anträge zum Bau von sonstigen Familienheimen und zum Bau sonstiger Wohnungen, auch Mietwohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen. Durch die Regelung nach Ziffer 1 haben die Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen den Vorrang beim Bau von Familienheimen. In Abs. 2 werden die Bewilligungsstellen angewiesen, die ihnen neu zugeteilten öffentlichen Mittel vorrangig zur Befriedigung der obengenannten Anträge zu verwenden. Soweit die obersten Landesbehörden Mittel zur Durchführung von Sonderbauprogrammen zugeteilt haben, sind die obigen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Zu § 31 Er ist auf Antrag der Koalition als Ersatz für den Fortfall des Rechtsanspruchs und der vom Ausschuß erörterten quotalen Bindung eingefügt worden. Diese Regelung, die in den §§ 30 bis 33 und 49 enthalten ist, stellt einen neuen Weg zur Erreichung des gleichen Zieles dar, nämlich sicherzustellen, daß der Wunsch, zu einem Familienheim zu kommen, sich wirksam gegenüber den Behörden und Wohnungsunternehmen durchsetzen kann. Er verlangt die Berichterstattung der Länder über die Förderung des Baues von Familienheimen und über die Anzahl der noch vorliegenden Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, daß die obersten Landesbehörden auf Grund genauer Berichte ihre Mittelverteilung zur Förderung des Baues von Familienheimen nach § 30 Abs. 1 vornehmen. Zu § 32 Die Vorschrift fordert zwei Berichte, und zwar über die untergebrachten Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen und über die Anzahl der Wohnungsuchenden in Notunterkünften. Der zweite Bericht soll den Ländern die Grundlage bieten für die Erfüllung ihrer besonderen Verpflichtung, die unzulänglich untergebrachten Bevölkerungskreise mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Diese Bevölkerungskreise gehören so gut wie alle zu den kleinen Einkommensbeziehern. (Dr. Brönner) Zu § 33 Die Vorschrift soll dem Bundesminister für Wohnungsbau insbesondere eine Übersicht über die rückständigen Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen und über die Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen verschaffen. Den Ergebnissen aus den Berichten der obersten Landesbehörden ist nach § 19 Abs. 1 bei der Mittelverteilung durch den Bundesminister für Wohnungsbau angemessen Rechnung zu tragen. Die §§ 30 bis 33 sind eine Ersatzlösung für den gefallenen Rechtsanspruch auf öffentliche Mittel und für die von Vertretern des Bundesrates abgelehnte quotale Bindung von 30 v. H. der öffentlichen Mittel für den Familienheimbau. Der Ausschuß hat sich zu diesen Regelungen nur schweren Herzens entschlossen, um das Gesetz nicht in den Vermittlungsausschuß kommen zu lassen. Er knüpft an diese Ersatzregelung die Erwartung, daß die Länder bei der Handhabung dieser Vorschriften die Ziele der verstärkten Familienheimförderung und der angemessenen Unterbringung der minderbemittelten Bevölkerung verwirklichen. Zu § 34 Die Vorschrift regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Mittel an die Bauherren. Nach Abs. 3 gibt es keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Mittel. Werden aber öffentliche Mittel für ein Familienheim bewilligt, dann hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Familienzusatzdarlehn nach § 36. Zu § 35 Er regelt die erforderliche Eigenleistung und bestimmt, was als Ersatz der Eigenleistung anzusehen ist. Zu § 36 Diese Sondervorschrift regelt die vom Bauherrn eines Familienheims zu erbringende Eigenleistung. Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Bewilligung öffentlicher Mittel haben nach Abs. 2 solche Bauherren, die entsprechend der Kopfquote des Familieneinkommens prozentual gestaffelte Eigenleistungen erbringen. Zur Veranschaulichung dieser Bestimmungen das folgende Beispiel: Familie mit zwei Kindern, Einkommen der Familie im Jahr 4800 DM, Kopfquote 4800 : 4 = 1200 DM. Gesamtkosten 30 000 DM. Bis zu 1500 DM Kopfquote 10 v. H., also hier 10 v. H. von 30 000 DM = 3000 DM Eigenkapital. Nach diesem Beispiel braucht der Bauherr noch 27 000 DM Fremdmittel, die nur zum Teil als öffentliche Darlehen zu erwarten sind. Wenn er dazu ein Aufbaudarlehen oder ein Arbeitgeberdarlehen erhält, wird die Finanzierung leichter möglich sein. Wenn solche zusätzlichen Mittel dagegen nicht zur Verfügung stehen, wird es bei nur 10 oder 15 v. H. Eigenkapital schwierig sein, die Gesamtfinanzierung eines Bauvorhabens sicherzustellen und nachher die Belastungen aufzubringen. Der Bauherr nach dem obigen Beispiel gehört zu den Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen und erhält daher die Begünstigungen nach § 47. Zu § 37 Die Einfügung dieser Vorschriften ist erforderlich, weil nach einhelliger Auffassung des Ausschusses die Selbsthilfe verstärkt gefördert werden muß und weil demnach auch der Begriff „Selbsthilfe" im Gesetz klarzustellen war. Abs. 1 soll einen erleichterten Nachweis der zu erbringenden Selbsthilfe gegenüber der Bewilligungsstelle ermöglichen. Gerade über diese Frage hat es im Ausschuß eine längere Aussprache gegeben. Zu § 38 Die Betreuung der Bauherren von Eigenheimen und Kleinsiedlungen durch geeignete Betreuungsunternehmen stellt für den Bauherrn eine erhebliche Erleichterung dar bei der Bauvorbereitung und bei der Baudurchführung. Aus systematischen Gründen ist das Problem der Betreuung in zwei gesonderten Paragraphen behandelt, wobei die Vorschrift des § 38 die allgemeinen Bestimmungen enthält, welche Unternehmen als Betreuungsunternehmen gelten oder zuzulassen sind, während § 39 die Betreuungsverpflichtung regelt. Zu § 39 Um den Bauherren von Familienheimen in der Form des Eigenheimes oder der Kleinsiedlung eine Betreuung in jedem Falle zu ermöglichen, sieht die Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen eine Betreuungsverpflichtung für die in § 38 bestimmten oder zugelassenen Betreuungsunternehmen vor. Zu § 40 Die bisher zugelassenen Wohnungsgrößen werden im Hinblick auf wachsende und kinderreiche Familien erheblich erweitert. Die Über- oder Unterschreitung wird in bestimmten Fällen möglich gemacht und soll eine elastischere Handhabung sicherstellen. Zu § 41 Diese Vorschriften über die Mindestausstattung der Wohnungen sind im Ersten Wohnungsbaugesetz nicht enthalten. Sie gehen zurück auf den SPD-Entwurf und wurden im Ausschuß noch erheblich erweitert. Sie sollen verhindern, daß mit öffentlichen Mitteln unzureichend ausgestattete Wohnungen gebaut werden. Die Zulassung von Abweichungen ist in besonderen Fällen vorgesehen. Zu § 42 Die Vorschrift berücksichtigt einen Änderungsvorschlag des Bundesrates, einen Antrag der CDU und einen Antrag des Unterausschusses „Kommunale Fragen." Zu § 43 Die Vorschrift ist schon bisher geltendes Recht und wurde in Abs. 6 auf Vorschlag des Bundesrates ergänzt. Ein SPD-Antrag, der eine vorübergehende Vorfinanzierung des Baues von Mietwohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen zulassen wollte, fand nicht die Zustimmung des Ausschusses, weil die Vorfinanzierung der Eigenleistung im Mietwohnungsbau an Wohnungsunternehmen nicht notwendig erschien. Diese Begünstigung soll auf Familienheime beschränkt bleiben, zumal es nur eine kurzfristige Vorfinanzierung der Sparleistung ist, die für Mietwohnungen nicht in Frage kommt. Zu § 44 Die Vorschrift knüpft an die seit längerem bestehende Praxis bezüglich der Darlehenshöchstsätze in einzelnen Ländern an, enthält jedoch eine Reihe von Bestimmungen, die die Länder zu einer Änderung ihrer Förderungsrichtlinien veranlassen werden. Von den obersten Landesbehörden sind Durchschnitts- und Höchstsätze für die Baudarlehen festzulegen. Die Neuregelung soll den Bau- (Dr. Brönner) herren zu einer erhöhten Eigenverantwortlichkeit veranlassen, um eine Baukostensenkung zu erreichen. Nach Abs. 2 sind für Familienheime die Durchschnittssätze mindestens um 10 v. H. höher zu bemessen als die Durchschnittssätze für Baudarlehen zum Bau von Mietwohnungen. Zu § 45 In Abs. 1 wurde die neue Bestimmung aufgenommen, daß das öffentliche Baudarlehen nicht gekürzt werden darf, wenn durch den Einsatz von Selbsthilfe eine höhere als die Mindesteigenleistung erbracht wird. Wer Selbsthilfe leistet, soll deshalb nicht benachteiligt werden. Nach Abs. 4 soll einem Bauherrn eines Familienheims, der ein um ein Drittel niedrigeres öffentliches Baudarlehen beantragt, als es für Bauvorhaben vergleichbarer Art üblich ist, das Darlehen zinslos gewährt werden. Die SPD wollte diesen Absatz gestrichen haben. Die Mehrheit hielt jedoch an der Bestimmung fest, um den Sparwillen anzuregen, die Sparleistung zu belohnen und gleichzeitig öffentliche Mittel einzusparen. Die Bedingungen für das öffentliche Baudarlehen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Übung. Die Baudarlehen für Familienheime erhalten die Begünstigung, daß der Gesamtbetrag der jährlich zu entrichtenden Zinsen und Tilgungen gleichbleiben muß. Der Antrag der SPD auf Ausdehnung dieser Begünstigung auf Mietwohnungsbauten wurde abgelehnt, weil der Eigentümer eines Familienheims einen stärkeren Schutz braucht als die Unternehmen des Mietwohnungsbaues. Höhere Annuitätsleistungen als die ursprünglich festgesetzten berechtigen den Eigentümer eines Familienheims, Tilgungsprämien nach § 70 zu verlangen. Zu § 46 Die Vorschrift wurde einstimmig angenommen. Das Familienzusatzdarlehen ist auf das Familienheim beschränkt und beträgt 1500 DM für das dritte und jedes weitere Kind, um dem kinderreichen Bauherrn eines Familienheims die Aufbringung des erforderlichen Eigenkapitals zu erleichtern. Bei Schwerkriegsbeschädigten und Kriegerwitwen soll das Zusatzdarlehen schon vom zweiten Kind ab gewährt werden. Diese Familienzusatzdarlehen sind in jedem Falle zinslos zu geben. Außerdem besteht ein Rechtsanspruch auf diese Darlehen, sobald ein Antrag auf ein öffentliches Baudarlehen bewilligt wird. Zu § 47 Für die Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen ist jede Rechts- und Bauform, insbesondere auch das Familienheim vorgesehen. Welche von den in der Vorschrift genannten Maßnahmen zur Erzielung von tragbaren Mieten oder Belastungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommet zu ergreifen sind, bestimmt die oberste Landesbehörde. Mit dieser Regelung wurde einem Antrag der SPD weitgehend Rechnung getragen. Zu § 48 Es handelt sich hier vornehmlich um die Tilgung von 7c-Mitteln und um die hohen Tilgungsraten für Bauspardarlehen. Zu § 49 Diese Bestimmung wurde wegen des Fortfalls des Rechtsanspruchs einstimmig beschlossen. Sie soll eine beschleunigte Bearbeitung von Anträgen auf Bewilligung eines öffentlichen Baudarlehens zum Bau eines Familienheims durch die zuständigen Stellen sichern. Für den Bauherrn eines Familienheimes haben diese Bestimmungen eine besondere Bedeutung, weil ihm der Stand der Bearbeitung seines Antrags mitgeteilt werden muß, damit er seine weiteren Planungen danach einrichten kann. Zu § 50 Dem Bauherrn eines Familienheimes kann das öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. Zu § 51 Abs. 1 verbietet die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Wohnungsuchenden als verlorene Baukostenzuschüsse für alle öffentlich geförderten Wohnungen. Dem im SPD-Entwurf enthaltenen Vorschlag, auch die Annahme von Mieterdarlehen zu untersagen, vermochte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anzuschließen. Abs. 5 zählt diejenigen Arten von Finanzierungsbeiträgen auf, die zulässig sind. Diese Regelung entspricht einem Antrag der SPD. Zu § 52 Gegenüber der Gefahr der Steigerung der Baukosten durch öffentliche Baudarlehen soil diese Vorschrift der Senkung der Baukosten dienen. Zu § 53 Abs. 1 wurde auf Antrag der CDU/CSU eingefügt und soll verhindern, daß durch zu starke Eigentumsbeschränkungen der Wille zum Einzeleigentum geschwächt wird. Zu § 54 Diese Vorschriften sind nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz schon geltendes Recht. Zu § 55 Die Vorschrift regelt die Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen durch Auflagen der Bewilligungsstelle. Sie zielt darauf ab, daß der Bewerber so früh wie möglich die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers erlangt, wenn ihm nicht schon sofort das rechtliche Eigentum übertragen werden kann. Zu § 56 Er bestimmt den Kreis der geeigneten Bewerber für Kaufeigenheime. Zu § 57 Entsprechend der im § 55 erteilten Auflage wird dem Bauherrn ein Verkaufszwang auferlegt. Ein Bewerber, der die Voraussetzungen für den Erwerb des Kaufeigenheims erfüllt, hat ein Recht auf Übertragung des Kaufeigenheims zu angemessenen Bedingungen. Zu §§ 58 bis 61 Der Ausschuß schloß sich bei diesen Vorschriften im wesentlichen den im Unterausschuß „Kleinsiedlungen" erarbeiteten Vorschlägen an. Zu § 62 Er behandelt die Förderung des Baues und die Verkaufsverpflichtung von Kaufeigentumswohnungen. Zu § 63 Er entspricht dem § 35 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. (Dr. Brönner) Zu §§ 64 bis 67 Sie enthalten Vorschriften, die die Übertragung von Mietwohnungen in Privateigentum ermöglichen und fördern sollen. Sie wurden in einem besonderen Unterausschuß- „Anbietungspflicht" unter Hinzuziehung der wohnungswirtschaftlichen Verbände eingehend beraten. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bildete die Grundlage für die Fassung dieser Vorschriften, die gegenüber dem geltenden Recht neu sind und der Bildung von Einzeleigentum dienen sollen. Zu § 68 Auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion ist in dritter Lesung in Abs. 3 die Vorschrift aufgenommen worden, daß zur Förderung des Baues von Wohnungen, die zur Freimachung zweckentfremdeter landwirtschaftlicher Werkwohnungen dienen, im Rechnungsjahr 1957 bis zu 50 Millionen DM den allgemeinen Wohnungsbaumitteln des Bundes vorweg zu entnehmen sind. Damit soll dem besonderen Anliegen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, den durch die Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Werkwohnungen eingetretenen Mangel an Landarbeiterwohnungen zu beheben. Ein SPD-Antrag, den Betrag von 50 Millionen DM gesondert zur Verfügung zu stellen, fand keine Mehrheit, da der Ausschuß der Auffassung war, daß auch diese abgezweigten Mittel dem allgemeinen sozialen Wohnungsbau zugute kommen, zumal sie für die abgewanderten Landarbeiter an ihren neuen Arbeitsplätzen errichtet werden. Zu § 69 Er regelt die Bewilligung öffentlicher Mittel für Wohnheime. Zu § 70 Diese Vorschrift gehört zu den neugeschaffenen Vergünstigungen für die Eigentümer eines Familienheims zur Steigerung des Sparwillens und als Belohnung für eine vorzeitige Tilgung des öffentlichen Darlehens. Die Tilgungsprämie lehnt sich an das Wohnungsbau-Prämiengesetz an, jedoch ohne die Begrenzung der Prämie auf 400 DM im Jahr. Diese Vorschrift wurde einstimmig angenommen. Bund und Länder sind an der schnellen Rückzahlung dieser Darlehen stark interessiert, zumal diese Rückflüsse wieder für den Wohnungsbau verwendet werden sollen. Die Berücksichtigung des Zeitwerts der vorzeitigen Rückzahlung würde unter Umständen zu einer höheren Prämie führen, aber dafür die Verwaltungsarbeit erschweren. Zu § 71 Er regelt die Verrechnung der Tilgungsprämien auf Bund, Ausgleichsfonds und Länder. Wenn nach Landesgesetz die Rückflüsse aus den Landesdarlehen wieder zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind, brauchen die auf den Bund entfallenden Anteile an zusätzlichen Tilgungsleistungen zunächst nicht an den Bund abgeführt zu werden. Zu § 72 Diese Regelung bringt eine Erweiterung der Freistellung gegenüber dem geltenden Recht. Bisher konnte eine Freistellung nur erreicht werden, wenn das öffentliche Baudarlehen für das ganze Gebäude vorzeitig zurückgezahlt war. Jetzt ist die Freistellung schon von einzelnen Wohnungen eines Familienheims möglich. Zu einer entsprechenden Ausweitung der Vorschrift auf einzelne Mietwohnungen eines Gebäudes konnte sich der Ausschuß dagegen nicht entschließen. Hier soll es dabei bleiben, daß das öffentliche Baudarlehen für sämtliche geförderten Wohnungen vorzeitig zurückgezahlt werden muß, um die Freistellung zu erreichen. Ein Antrag der SPD, diese Bestimmung zu streichen, wurde nicht angenommen, weil die Mehrheit des Ausschusses der Ansicht war, man solle den Eigentümer eines Familienheims günstiger behandeln und in einem MehrfamilienMietshaus keine unterschiedlichen Rechtsverhältnisse und Mietpreise schaffen. Zu § 73 Die zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen richtet sich grundsätzlich nach den laufenden Aufwendungen. Das bisherige System der starren Richtsatzmieten wurde aufgegeben, weil es den Weg zur Wirtschaftlichkeit im Wohnungsbau erschwert. Die SPD wollte mit einem Antrag im Gesetz die Höhe der Durchschnittsmiete für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen begrenzt haben. Dieser Antrag fand keine Zustimmung, da der Ausschuß in seiner Mehrheit der Auffassung war, daß Höchstmietsätze in der Praxis zu Mindest- und Festsätzen mißbraucht werden und daß die Regelung im Abs. 8 elastischer ist. Ein Schutz gegen überhöhte Durchschnittsmieten ist dadurch gegeben, daß der Bundesminister für Wohnungsbau ermächtigt ist, Höchstsätze für Durchschnittsmieten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach der Erklärung des Bundesministers wird er alsbald nach der Verkündung des Gesetzes die vorgesehene Rechtsverordnung erlassen. Zu § 74 Er regelt die Einzelheiten für die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bei Neubauten nach diesem Gesetz für den Fall, daß die oberste Landesbehörde bei Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen die Tragbarkeit der Mieten auf diese Weise herbeiführen will. Sie hat die Möglichkeit, dies auch durch höhere öffentliche Baudarlehen, durch Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen, durch Zinszuschüsse oder durch Annuitätsdarlehen für Kapitalmarktmittel zu erreichen (§ 47 Abs. 1). Der Ausschuß ist nach eingehenden Beratungen und Prüfung der verschiedensten Vorschläge zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Miete dann als tragbar angesehen werden soll, wenn sie den in Abs. 2 bestimmten Prozentsatz des nach Kopfquoten ermittelten Jahreseinkommens nicht übersteigt. Bei dieser Regelung hielt der Ausschuß eine Staffelung der Prozentsätze von 10 bis 18 v.H. sowie eine Staffelung der Kopfquote bis 1500 DM für eine Lösung, die den Einkommensverhältnissen im allgemeinen und insbesondere den einkommensschwachen Mietern gerecht wird. Dazu wird das folgende Beispiel gegeben: Familie mit vier Kindern, Jahresfamilieneinkommen 6000 DM. Diese Familie kann im Jahr nach § 27 ein Einkommen haben bis 8400 DM, nämlich für zwei Familienmitglieder 3600 DM, für vier Kinder je 1200 DM = 4800 DM, zusammen 8400 DM. Diese Familie gehört bis dahin noch zu den Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen. Die Kopfquote beträgt: 6000 DM geteilt durch 6 = 1000 DM. Die Wohnung soll nach Abs. 5 die (Dr. Brönner) unterste Grenze von 80 qm Wohnfläche haben und monatlich 1,10 DM pro qm kosten, also 88 DM. Nach § 74 Abs. 2 muß die Familie bei der Kopfquote bis 1000 DM 14 v. H. des Gesamteinkommens selbst aufbringen, nämlich 840 DM im Jahr oder 70 DM im Monat. Das Ergebnis ist folgendes: Die Monatsmiete beträgt . . . . . 88 DM davon muß die Familie selbst tragen 70 DM die monatliche Mietbeihilfe beträgt . 18 DM Der Bedarf an Mitteln für die Miet- und Lasten-beihilfen kann auch nicht annähernd richtig angegeben werden, weil nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Länder diesen Weg zu tragbaren Mieten beschreiten werden. Die Gewährung derartiger Miet- oder Lastenbeihilfen ist bis zum 31. März 1961 begrenzt. Die erforderlichen Mittel werden den öffentlichen Mitteln entnommen und sind im Endergebnis von den Ländern zu tragen. Abs. 5 gibt den Ländern das Recht, die näheren Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere auch hinsichtlich der benötigten Wohnfläche, die jedoch eine bestimmte Größe nicht u n t er schreiten darf. Ein Änderungsantrag der SPD, der insbesondere die Herabsetzung der Kopfquoten und der Hundertsätze forderte und außerdem die für die Miet- und Lastenbeihilfen erforderlichen Mittel gesondert zur Verfügung gestellt haben wollte, fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit. Zu § 75 Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 37 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 76 Die Vorschrift soll entsprechend dem geltenden Recht sicherstellen, daß öffentlich geförderte Wohnungen nur Wohnungsuchenden des Personenkreises zugeteilt werden, für den sie bestimmt sind. Zu § 77 Die Vorschrift übernimmt wörtlich § 39 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 78 Er bringt für den Bauherrn eines Familienheimes bei der Wohnraumbewirtschaftung besondere Vorrechte. Zu § 79 Er schafft einen Rechtsanspruch für einen Bauherrn auf Zuteilung einer öffentlich geförderten, zur Eigennutzung bestimmten Eigentumswohnung. Dieselbe Regelung gilt für eine Kaufeigentumswohnung. Zu § 80 Diese Vorschriften wurden unter Verwertung des § 32 Abs. 2 des SPD-Entwurfs beschlossen. Zu § 81 Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem § 40 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, die auch in § 32 Abs. 2 des SPD-Entwurfs übernommen war. Zu §§ 82 bis 85 Hier wird der „steuerbegünstigte Wohnungsbau" behandelt. Die Vorschriften lehnen sich an das Erste Wohnungsbaugesetz an; doch wurde für die Steuerbegünstigung ein besonderes Anerkennungsverfahren eingeführt. Die Wohnflächengrenzen werden nach § 40 erweitert, und außerdem ist noch eine Überschreitung bis zu 20 v. H. möglich. Diese Erweiterung der Grenzen soll vor allem dem Wohnungsbau für kinderreiche und wachsende Familien zugute kommen. Zu §§ 86 ,und 87 Die Vorschriften über den frei finanzierten Wohnungsbau entsprechen dem Ersten Wohnungsbaugesetz. Zu § 88 Er stimmt überein mit § 7 des WohnungsbauPrämiengesetzes und stellt deshalb die Verbindung zwischen dem vorliegenden Entwurf und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz her. Das prämienbegünstigte Sparen hat einen außerordentlich starken Umfang angenommen. Nach Mitteilung des Wohnungsbauministeriums sind die folgenden Wohnungsbauprämien ausbezahlt worden: für das Kalenderjahr 1952 25,6 Mio DM, für das Kalenderjahr 1953 62,4 Mio DM, für das Kalenderjahr 1954 125,5 Mio DM, für das Kalenderjahr 1955 steht die Summe noch nicht fest. Sie wird aber erheblich höher sein als 1954. Den Prämien von 1952 bis 1954 in Höhe von 213,5 Millionen DM stehen Sparbeträge gegenüber in Höhe von rund 800 Millionen DM, die dem Wohnungsbau zugute kommen. Damit hat sich das Gesetz für den Wohnungsbau und insbesondere für den Eigenheimbau überaus günstig ausgewirkt. Von den Prämienbeträgen übernimmt der Bund jedoch nur einen Teil aus gesonderten Haushaltsmitteln, z. B. im Haushalt 1956 nur 60 Millionen DM, vom Haushaltsjahr 1957 ab jährlich 100 Millionen DM. Der erforderliche Restbetrag wird den allgemeinen Förderungsmitteln entnommen und schmälert die Zuteilungsquote vornehmlich den Ländern, in denen hohe Prämien auszuzahlen sind, wie z. B. Baden-Württemberg. Zu § 89 In dieser Vorschrift ist die bisher im Ersten Wohnungsbaugesetz enthaltene Regelung für Überlassung und Beschaffung von Bauland durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten im wesentlichen beibehalten worden. Die Neufassung berücksichtigt Anregungen und Änderungsvorschläge aller im Ausschuß vertretenen Fraktionen und des Unterausschusses „Kommunale Fragen". Zu § 90 Er geht in Abs. 1 auf das Erste Wohnungsbaugesetz zurück. Neu eingefügt ist die Bestimmung, daß zur Vorfinanzierung der Erschließung von Bauland für Familienheime den Gemeinden aus den öffentlichen Mitteln des sozialen Wohnungsbaues Baulanderschließungsdarlehen gewährt werden können. Zu § 91 Er ist wörtlich dem Ersten Wohnungsbaugesetz (§ 6) entnommen. Zu § 92 Die bisher nur für den Bau von anerkannten Kleinsiedlungen bestehende Vergünstigung der Selbsthilfe auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf den Bau von Eigenheimen und Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen sowie von Genossenschaftswohnungen ausgedehnt. (Dr. Brönner) Zu § 93 Es werden Dritte, die beim Bau von anerkannten Kleinsiedlungen mitwirken, in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Zu § 94 Die Grundsteuervergünstigung lehnt sich an die Bestimmungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes an. Die bisherige Fassung hat jedoch in der Rechtsprechung zu Unklarheiten darüber geführt, wie der Grundsteuermeßbetrag für den steuerpflichtigen Teil des Grundstücks zu ermitteln war. Diese Zweifelsfrage wird jetzt einwandfrei geklärt. Zu § 95 Durch die Einführung des Anerkennungsverfahrens ist es jetzt möglich geworden, das formelle Verfahren einfacher und klarer zu gestalten. Bisher war es möglich, daß die Grundsteuervergünstigung durch ein Finanzamt versagt wurde, obwohl eine gültige Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle bestätigt hatte, daß die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung gegeben sind. Das hat zu berechtigten Klagen der Betroffenen geführt. Die neue Regelung in Abs. 2 schließt die Zweigleisigkeit der Prüfung aus und stellt sicher, daß unterschiedliche Auffassungen der Behörden nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Zu § 96 Er schließt sich der Regelung im Ersten Wohnungsbaugesetz an und beseitigt einige Unklarheiten. Zu § 97 Er geht zurück auf die Vorschriften im Ersten Wohnungsbaugesetz und schließt, wie in § 95 Abs. 2, die Zweigleisigkeit aus. Zu § 98 Beim Bau von Kleinsiedlungen werden bisher unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer-und Gebührenvergünstigungen gewährt. Auf Antrag der CDU/CSU, der einstimmig angenommen wurde, werden nunmehr nach Abs. 4 die gleichen Vergünstigungen auch für die Bauherren solcher öffentlich geförderter Familienheime gewährt, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind. Zu § 99 Wenn ein Bauherr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Wohnraum schafft, erhält er gewisse Vorrechte in der Wohnraumbewirtschaftung gegenüber der freiwerdenden Wohnung. Zu § 100 Die Zuteilung zusätzlichen Raumes kann bei Leistung eines wesentlichen Finanzierungsbeitrages an die Gemeinde verlangt werden. Zu § 101 Das Erbbaurecht war schon bisher im Ersten Wohnungsbaugesetz dem Eigentum an einem Grundstück gleichgestellt. Diese Gleichstellung erhält jetzt auch das Wohnungserbbaurecht gegenüber dem Wohnungseigentum. Zu § 102 Die Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes sollen auch außerhalb dieses Gesetzes gelten. Zu § 103 Die Vorschrift führt die zu beschreitenden Rechtswege im Falle von Streitigkeiten an. Zu § 104 Er entspricht dem § 4 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 105 Diese Vorschrift entspricht ebenfalls dem Ersten Wohnungsbaugesetz. Die Bundesregierung hat bisher von diesen Ermächtigungen keinen Gebrauch gemacht, weil sich ein Bedürfnis für eine Rechtsverordnung nicht herausstellte. Zu § 106 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsvorschriften sind gegenüber dem Ersten Wohnungsbaugesetz wesentlich eingeengt worden. Neu ist lediglich die nach § 43 Abs. 6 notwendig gewordene Ermächtigung in Abs. 2 Buchstabe b des § 106. Zu § 107 Er enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen zum Erlaß von Durchführungsvorschriften. Zu § 108 Er entspricht dem § 51 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 109 Die Vorschrift sieht vor, daß die unter der Geltung des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffenen öffentlich geförderten Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Vergünstigungen des vorliegenden Gesetzes erhalten sollen. Zu § 110 Nach dieser Vorschrift können öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes Anwendung finden, auf Antrag als Familienheime anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. Von der Anerkennung ab werden diese Eigenheime den Familienheimen gleichgestellt und sind bezüglich der Verzinsung und Tilgung des öffentlichen Baudarlehens wie in § 45 zu behandeln: die Bauherren haben bei zusätzlichen Tilgungen einen Rechtsanspruch auf Tilgungsprämien nach §§ 70 und 71 und einen solchen auf Wohnungszuteilung nach § 78. Zu § 111 Die Vorschrift wurde im Laufe der Ausschußberatungen eingefügt. Sie gibt für die Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach dem 31. Juli 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsfertig geworden sind, die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen. Voraussetzung jedoch ist, daß sie im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Voraussetzungen dieses Gesetzes für steuerbegünstigte Wohnungen erfüllt haben und der Antragsteller zum Personenkreis des § 25 gehört. Zu § 112 Die Vorschrift des Abs. 1 wurde im Zusammenhang mit § 92 zur Klarstellung notwendig. Abs. 2 enthält eine Überleitungsvorschrift für die gesetzliche Unfallversicherung, wodurch eine Rückwirkung für bestimmte Bauvorhaben nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz erreicht wird. Zu § 113 Er dient der Verzahnung mit dem Ersten Wohnungsbaugesetz. (Dr. Brönner) Zu § 114 Er regelt die Weitergeltung der Durchführungsvorschriften zum Ersten Wohnungsbaugesetz. Zu § 115 Die Vorschrift enthält Änderungen und Ergänzungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes. Sie wird vor allem zur Anpassung an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage notwendig. Zu Nr. 6 Mit der Einfügung des § 17 a soll die Unterbringung von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen in Wohnungen mit tragbarer Miete dadurch erleichtert werden, daß die im einzelnen näher bestimmten Gruppen von Wohnungen für einkommensschwache Wohnungsuchende vorbehalten bleiben und grundsätzlich ihnen zuzuteilen sind. Hierher gehören Arbeiterwohnstätten und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich geförderte Wohnungen mit Mieten bis 1,10 DM je qm und Monat. Zu Nr. 9 Die neue Fassung des § 30 Abs. 2 berücksichtigt die veränderte Rechtslage, die durch den Wegfall der Richtsatzmiete entstanden ist. Als Vergleichsmaßstab für die angemessene oder zumutbare Miete gilt die Miete für eine öffentlich geförderte Wohnung nach dem vorliegenden Gesetz. Zu Nr. 10 Auf Antrag der CDU/CSU soll mit der Einfügung der Vorschrift des § 30 Abs. 4 Satz 4 bei landwirtschaftlichem Werkwohnraum die Zwangsvollstreckung aus bestimmten Räumungstiteln erleichtert werden. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen der Mieter das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne daß ihm vom Vermieter ein berechtigter Anlaß gegeben war, oder wenn der Mieter durch sein Verhalten dem Vermieter gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben hat. In diesen Fällen ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Regel zu versagen. Dadurch soll die starke Zweckentfremdung landwirtschaftlichen Werkwohnraums eingeschränkt werden, damit landwirtschaftliche Arbeiter in diesen Werkwohnungen untergebracht werden können. Die Regelung geht auf die Bundestagsdrucksache 1629 zurück, die damit ihre Erledigung findet. Zu § 116 Durch das vorliegende Gesetz ist eine entsprechende Änderung des Mieterschutzgesetzes notwendig geworden. Zu § 117 Abs. 1 hebt diejenigen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und seiner Durchführungsverordnung auf, die die Wohnungsunternehmen verpflichteten, bei der Veräußerung weitgehende Eigentumsbindungen zu vereinbaren. Die Bildung des Einzeleigentums wurde durch diese Vorschriften erschwert. In Abs. 2 ist bestimmt, daß ein Verstoß gegen das Gesetz nicht vorliegt, wenn vertragliche Rechte auf Grund der aufgehobenen Vorschriften nicht ausgeübt werden oder darauf verzichtet wird. Zu § 118 Diese Vorschriften enthalten Änderungen des Lastenausgleichgesetzes, die durch dieses Gesetz bedingt sind. Sie berücksichtigen Vorschläge des Ausschusses für den Lastenausgleich. Zu Nr. 3 Buchstabe b Die Einfügung des Abs. 4, der die Verwendung von Aufbaudarlehen zum Erwerb eines Baugrundstücks ermöglicht, geht auf eine Anregung des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zurück. Die Vorschrift soll verhindern, daß gerade bei Vertriebenen und Kriegs-sachgeschädigten der Bau eines Familienheims scheitert, weil ihnen die Mittel zum Erwerb eines Baugrundstücks fehlen. Zu Nr. 4 Die Vorschrift entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung. Die Nr. 2 Buchstabe b ist neu eingefügt und bezweckt die Unterbringung von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen in Altbauwohnungen oder in Wohnungen mit Richtsatzmieten; ferner erleichtert sie den Bau von Familienheimen, von Eigentumswohnungen und Kleinsiedlungen durch Geschädigte. Zu Nr. 5 Diese Vorschrift soll die Bildung von Einzeleigentum nach dem vorliegenden Gesetz fördern. Zu Nr. 6 Die Neufassung bringt eine geringfügige Erweiterung der bisherigen Vorschrift durch die Einfügung der Erben von vermögensgeschädigten Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten. Zu Nr. 7 Es handelt sich hier um eine redaktionelle Neufassung ohne Änderung des materiellen Inhalts. Zu § 119 Es handelt sich hier um die Erhöhung der Bundesmittel von 60 auf 100 Millionen DM für Wohnungsbauprämien ab Rechnungsjahr 1957. Auf die Ausführungen zu § 88 wird verwiesen. Zu § 120 Nr. 2 Buchstabe a dient der Klarstellung, daß das Gebührenbefreiungsgesetz die Vergünstigungen nach früheren Vorschriften, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind, nicht gegenstandslos macht. Unter Nr. 2 Buchstabe b wird ausdrücklich hervorgehoben, daß das Gebührenbefreiungsgesetz in § 98 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes eine weitere Gebührenbefreiungsvorschrift enthält. Nach § 98 Abs. 4 können für öffentlich geförderte Familienheime, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind, auch Befreiungen bei den Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren in Anspruch genommen werden. Zu § 121 Die Änderungen des Bergarbeiterwohnungsbau-gesetzes dienen der Anpassung und Verzahnung mit dem vorliegenden Gesetz. In § 2 Abs. 3 und 4 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes ist eine Verkaufsverpflichtung von Mietwohnungen festgelegt. Diese Bestimmung war notwendig, weil das Erste Wohnungsbaugesetz eine solche Verpflichtung nicht kannte. In dem vorliegenden Gesetz ist die Verkaufsverpflichtung in den §§ 55 bis 57 geregelt. Diese Vorschriften sind gemäß § 21 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes auch für Bergarbeiterwohnungen anzuwenden. Aus diesem Grunde erübrigt sich die Sonderregelung in § 2 (Dr. Brönner) Abs. 3 und 4 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes. Daher werden diese Absätze gestrichen. Zu § 122 Die Regelung des Kleinsiedlungsrechts im vorliegenden Gesetz macht es notwendig, zur Rechtsbereinigung die nicht mehr erforderlichen Rechtsvorschriften dieses Sachgebietes aufzuheben. Sie können aber nicht alle aufgehoben werden, da sie auch für die landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlungen und die Bereitstellung von Kleingärten gelten. Es wird nur klargestellt, daß diese Vorschriften nicht mehr auf die Kleinsiedlung anzuwenden sind. Die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 wird aufgehoben, nachdem sie gegenstandslos geworden ist. Zu § 123 Die in Nr. 1 vorgesehenen Ergänzungen des § 11 des Ersten Wohnungsbaugesetzes gehen auf einen Wunsch des Landes Bayern zurück und sollen in der Praxis aufgetretene Härtefälle wegen der dort festgesetzten Wohnflächengrenzen bereinigen. Die Änderung in der Nr. 2 enthält eine Anpassung an § 72 des vorliegenden Gesetzes. Die Nr. 3 regelt den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten Wohnungsbaugesetzes entsprechend den Vorschriften in § 4 des vorliegenden Gesetzes. Zu § 124 Er enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu § 125 Als Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ist der 1. Juli 1956 festgelegt, jedoch mit der Regelung nach § 4 des vorliegenden Gesetzes. Auf die Ausführungen zu § 4 wird verwiesen. Bonn, den 12. April 1956 Dr. Brönner Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 572 (Vgl. S. 7383 A, '7403 D) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsb au- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „möglichst" gestrichen. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen. 3. In § 21 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt: Hierbei sind die Bauherren aus dem Personenkreis der Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten entsprechend zu berücksichtigen. 4. In § 27 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Die in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich bei Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und Kriegssachgeschädigten um ein Drittel. 5. In § 34 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt: Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den besonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten Rechnung zu tragen. 6. In § 88 werden im Satz 1 die Worte „bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark" und der Satz 2 gestrichen. 7. In § 119 werden im § 7 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes im Satz 1 die Worte „bis zur Höhe von 60 Millionen Deutsche Mark" und „bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark" und der Satz 2 gestrichen. Bonn, den 18. April 1956 Seiboth und Fraktion Anlage 4 Umdruck 577 (Vgl. S. 7383 B, 7397 C, 7406 D, 7415 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 2 erhalten die Absätze 2 und 5 folgende Fassung: (2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, die Wohnungsnot zu beseitigen und dabei insbesondere die Wohnungsversorgung der Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen durch den Einsatz öffentlicher Mittel vorrangig sicherzustellen. Mit der Förderung des Wohnungsbaues sollen zugleich weite Kreise des Volkes durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in der Form von Familienheimen, mit dem Grund und Boden verbunden werden. Sparwille und Tatkraft aller Schichten des Volkes sollen hierzu angeregt werden. Es sind nur solche Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. (5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957 bis 1962 durch Einsatz öffentlicher Mittel möglichst 1,8 Millionen Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues, davon mindestens 1,2 Millionen Wohnungen für die Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen, zu schaffen. 2. In § 3 Abs. 1 ist Buchstabe k zu streichen. 3. In § 4 sind a) im Abs. 1 unter Buchstabe a das Datum „30. September 1956" durch „1. Januar 1957" und unter Buchstabe b das Datum „30. Juni 1956" durch „1. Januar 1957" zu ersetzen; b) im Abs. 2 beide Daten „30. September 1956" durch „1. Januar 1957" zu ersetzen. 4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „und des § 74" zu streichen. 5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß geeignet sind, dem Eigentümer und seiner Familie als Heim zu dienen, und die von dem Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden. Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören. 6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung vom Eigentümer und seinen Angehörigen bewohnt wird. 7. In § 12 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: Eine Eigentumswohnung, die vom Wohnungseigentümer und seinen Angehörigen bewohnt wird, ist eine Eigentumswohnung im Sinne des Gesetzes. 8. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungsjahr 1956 stellt der Bund hierfür einen Betrag von 700 Millionen Deutsche Mark, ab Rechnungsjahr 1957 jährlich einen solchen von 1 Milliarde Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Verfügung. 9. In § 19 Abs. 1 ist der vorletzte Satz zu streichen. 10. In § 20 Abs. 1 sind die Worte „von Maßnahmen zugunsten" zu streichen. 11. In § 26 Abs. 1 werden an Stelle des bisherigen Buchstabens a die folgenden neuen Buchstaben a und b eingefügt: a) Der Bau von Wohnungen für Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen in Form von Familienheimen und Mietwohnungen hat vorrangig vor dem Bau von Wohnungen für andere Bevölkerungskreise zu erfolgen. b) Im Wohnungsbau für andere Bevölkerungskreise gelten folgende Grundsätze: Die bisherigen Buchstaben b, c und d werden Doppelbuchstaben aa, bb und cc. 12. In § 30 a) beginnt im Abs. 1 der Buchstabe b wie folgt: b) alsdann mit gleichwertigem Rang nach Maßgabe des örtlich festgestellten tatsächlichen Bedarfs einem möglichst großen Teil der förderungsfähigen Anträge entsprochen werden kann, die . . . Die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb werden miteinander ausgetauscht. b) ist Abs. 2 zu streichen. 13. §§ 31, 32 und 33 sind zu streichen. 14. In § 35 Abs. 3 a) werden unter Buchstaben b und c jeweils die Worte „an den Bauherrn" gestrichen; b) wird der folgende neue Buchstabe d angefügt: d) ein Darlehen, das ein Arbeitgeber zur Erlangung einer Wohnung für Betriebsangehörige unter Berücksichtigung von § 7 c des Einkommensteuergesetzes dem Wohnungsuchenden oder dem Bauherrn gewährt. 15. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen unzulänglicher Eigenleistung des Bauherrn abgelehnt werden, wenn der Bauherr mindestens eine Eigenleistung in der in Absatz 2 bezeichneten Höhe erbringt, die Gesamtfinanzierung gesichert und die entsprechende Belastung tragbar ist. 16. In § 40 Abs. 3 a) werden in Satz 2 die Worte „persönlichen und" gestrichen; b) wird der letzte Satz gestrichen. 17. In § 44 erhält Abs. 3 folgenden neuen Satz 3: Die Höchstsätze sind nicht anzuwenden, soweit Wohnungsbauten für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen (§ 47) gefördert werden. 18. In § 47 Abs. 2 sind vor den Worten „unter Anwendung" die Worte „ohne Berücksichtigung der Höchstdarlehen gemäß § 44 Abs. 3" einzufügen. 19. In § 48 Abs. 1 ist Satz 1 am Ende wie folgt zu ergänzen: . . ., sofern sichtbar festgestellt ist, daß diese Belastung für den Bauherrn oder Erwerber tragbar ist. 20. In § 49 ist Abs. 4 zu streichen. 21. In § 50 sind die Worte „ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder" zu streichen. 22. In § 51 a) ist im Abs. 1 Satz 2 das Wort „Verlorene" zu streichen. b) erhält im Abs. 2 der Satz 3 folgende Fassung: Bei dem Ausschluß oder der Beschränkung der Annahme von Finanzierungsbeiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens dadurch Rechnung zu tragen, daß die öffentlichen Baudarlehen gemäß § 37 Abs. 3 auf die zulässigen Höchstdarlehen erhöht werden. c) wird dem Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: Zum Ausgleich dafür sind die öffentlichen Baudarlehen gemäß § 47 Abs. 2 auch über die nach § 44 Abs. 3 in Frage kommenden Höchstdarlehen hinaus zu erhöhen. 23. In § 53 wird Abs. 1 gestrichen. 24. In § 65 Abs. 1 werden die Worte „soll die Bewilligung" durch die Worte „kann die Bewilligung" ersetzt. 25. In § 68 a) sind im Abs. 1 die Worte „ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder" zu streichen; b) ist im Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen: Zur Förderung des Baues von Wohnungen, die zur Freimachung von zweckentfremdeten landwirtschaftlichen Werkwohnungen dienen, ist aus Bundesmitteln für das Rechnungsjahr 1957 ein Betrag bis zu 50 Millionen Deutsche Mark gesondert zur Verfügung zu stellen; auf die Verteilung dieser Mittel sind die Vorschriften des § 19 nicht anzuwenden. 26. § 72 ist zu streichen. 27. In § 73 a) wird im Abs. 1 das Datum „30. September 1956" ersetzt durch „1. Januar 1957"; b) wird Abs. 4 gestrichen; c) wird im Abs. 5 Satz 1 das Wort „verlorener" gestrichen; d) ist im Abs. 6 Satz 1 am Ende wie folgt zu ergänzen: ..., soweit sie die in Absatz 7 festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigt.; e) erhält Abs. 7 folgende Fassung: (7) Bei Wohnungsbauten für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ist die Finanzierung unter Beachtung der §§ 40 und 41 derart zu gestalten, daß die Miete oder die Belastung den Betrag von 1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht übersteigt. Bei den übrigen Wohnungsbauten des sozialen Wohnungsbaues darf Miete oder Belastung den Betrag von 1,43 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht übersteigen.; f) ist im Abs. 8 der letzte Satz zu streichen. 28. In § 74 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: (1) Ist einem Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen eine Wohnung zugeteilt worden, für die öffentliche Mittel nach dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind, und übersteigt die Miete oder Belastung die tragbare Grenze gemäß Absatz 2, so wird dem Wohnungsinhaber eine Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt. Sie wird nach dem Unterschied zwischen dem für die benötigte Wohnfläche der Wohnung sich ergebenden Teilbetrag der Miete oder Belastung und dem hierfür gemäß Absatz 2 als tragbar anzusehenden Betrag bestimmt. (2) Für die benötigte Wohnfläche der Wohnung soll in der Regel der Betrag der Miete oder Belastung als tragbar angesehen werden, der folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht übersteigt: Bis 900 Deutsche Mark 10 vom Hundert, von 900 bis 1200 Deutsche Mark 12 vom Hundert, von 1200 bis 1500 Deutsche Mark 14 vom Hundert. (3) Miet- und Lastenbeihilfen dürfen nur für die Zeit gewährt werden, in der der Wohnungsinhaber nicht in der Lage ist, die Miete oder Belastung nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu tragen. Sie dürfen nicht gewährt werden, soweit die Mehrbeträge der Mieten und Belastungen, die über die in Absatz 2 bestimmten tragbaren Grenzen hinausgehen, nach fürsorgerechtlichen Vorschriften bei Gewährung der Unterstützung berücksichtigt werden. (4) Die Miet- und Lastenbeihilfen sind von den Ländern zu gewähren. Sie werden diesen vom Bund ohne Anrechnung auf die Mittel gemäß § 18 zur Verfügung gestellt. 29. In § 75 a) ist im Abs. 1 das Datum „30. September 1956" zu ersetzen. durch „1. Januar 1957"; b) sind im Abs. 2 Satz 1 die Worte „oder Zielen" zu streichen. 30. In § 82 a) wird im Abs. 1 Satz 1 das Datum „30. Juni 1956" ersetzt durch „1. Januar 1957"; b) erhält im Abs. 1 der Satz 2 folgende Fassung: Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 40 bestimmten Wohnflächengrenzen nicht überschreiten.; c) werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen; d) werden im Abs. 5 die Worte „nicht mehr als die Hälfte" ersetzt durch „nicht mehr als ein Drittel". 31. § 88 erhält folgende Fassung: § 88 Die für die Auszahlung der Prämien nach dem Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1957 an jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." 32. In § 90 a) werden im Abs. 3 Satz 1 die Worte „für Familienheime" durch die Worte „für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, insbesondere auch für die Bebauung mit Familienheimen," ersetzt; b) wird Abs. 4 gestrichen; c) wird Abs. 5 gestrichen. 33. In § 94 a) wird im Abs. 2 Buchstabe a das Datum „30. September 1956" durch „1. Januar 1957" ersetzt; b) erhält im Abs. 2 der Buchstabe b folgende Fassung: b) steuerbegünstigte Wohnungen, die nach dem 1. Januar 1957 bezugsfertig geworden sind, soweit ihre Wohnungsgrößen den Bestimmungen des § 40 entsprechen.; c) wird im Abs. 5 das Datum „30. Juni 1956" ersetzt durch „1. Januar 1957". 34. In § 99 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 1956" ersetzt durch „1. Januar 1957". 35. § 111 wird gestrichen. 36. In § 113 Abs. 1 werden unter Buchstabe a das Datum „30. September 1956" und unter Buchstabe b das Datum „30. Juni 1956" jeweils ersetzt durch „1. Januar 1957". 37. In § 115 Nr. 6 (§ 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes) a) wird im Abs. 1 Buchstabe a das Datum „30. September 1956" ersetzt durch „1. Januar 1957"; b) wird im Abs. 2 Satz 2 das Wort „insbesondere" durch das Wort „nur" ersetzt. 38. In § 119 erhält der § 7 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes folgende Fassung: § 7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt. 39. In § 123 Nr. 3 (§ 50 a des Ersten Wohnungsbaugesetzes) werden die Daten „30. September 1956" und „30. Juni 1956" jeweils durch „1. Januar 1957" ersetzt. Bonn, den 23. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 578 (Vgl. S. 7417 C, 7424 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP, DA zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, in § 73 Abs. 1, in § 74 Abs. 1, in § 75 Abs. 1, in § 94 Abs. 2 Buchstabe a, in § 113 Abs. 1 Buchstabe a, in § 115 Nr. 6 (§ 17 a Abs. 1 Buchstaben a und b des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes), in § 123 Nr. 3 (§ 50 a Abs. 1 Buchstabe a des Ersten Wohnungsbaugesetzes) werden die Worte „30. September 1956" ersetzt durch die Worte „31. Dezember 1956". 2. Dem § 31 wird der folgende Abs. 3 angefügt: (3) Der Bericht nach Absatz 1 Buchstabe b ist erstmals bis zum 30. September 1956 zu erstatten. 3. Der bisherige Wortlaut des § 32 wird Absatz 1. Es wird der folgende Abs. 2 angefügt: (2) Der Bericht nach Absatz 1 Buchstabe b ist erstmals zum 30. September 1956 zu erstatten. 4. Der bisherige Wortlaut des § 33 wird Absatz 1. Es wird der folgende Abs. 2 angefügt: (2) Die Ergebnisse aus den erstmaligen Berichten nach § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 2 sind dem Bundesminister für Wohnungsbau bis zum 15. Oktober 1956 mitzuteilen. 5. In § 36 wird dem Absatz 1 der folgende Satz 2 angefügt: Die Vorschriften des § 45 Abs. 1 bleiben unberührt. 6. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bauherren gehört; b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen und andere Unternehmen, insbesondere auch freie Wohnungsunternehmen im Sinne von § 11 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreuungsunternehmen zugelassen sind; Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen durchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern nicht die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. 7. In § 39 ist Abs. 2 zu streichen. 8. Dem § 45 Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt: Eine weitere Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. 9. In § 47 a) wird in Abs. 1 vor „Verwaltungsvorschriften" das Wort „allgemeine" gestrichen; b) werden in Abs. 1 die Worte „im Sinne von § 74 Abs. 2" gestrichen; c) wird in Abs. 2 im ersten Satzteil das Wort „nur" gestrichen; d) werden in Abs. 2 die Worte „daß sich eine für den Wohnungsuchenden tragbare Miete oder Belastung ergibt" ersetzt durch die Worte: daß sich eine im Rahmen der Vorschriften des § 74 Abs. 2 für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen tragbare Miete oder Belastung ergibt. 10. In § 48 ist Abs. 2 zu streichen. 11. In § 49 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende Fassung: (2) Ist die zur Entgegennahme der Anträge zuständige Stelle nicht zur Entscheidung über die Anträge befugt, so ist der angenommene Antrag unverzüglich zu bearbeiten und an die zur Entscheidung zuständige Stelle weiterzuleiten. (3) Die zur Entscheidung zuständige Stelle hat innerhalb angemessener Frist über die Förderungsfähigkeit des angenommenen Antrages zu entscheiden. Wird die Förderungsfähigkeit bejaht, so ist dem Antragsteller, sofern öffentliche Mittel noch nicht bewilligt werden können, mitzuteilen, welche Gründe zur Zeit der Bewilligung entgegenstehen. Wird die Förderungsfähigkeit verneint, so hat die zur Entscheidung zuständige Stelle dem Antragsteller einen mit Gründen versehenen Bescheid zu erteilen. 12. § 61 erhält die folgende Fassung: § 61 Bewirtschaftung der Kleinsiedlung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler zur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuerlegen sind. (2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. 13. Dem § 109 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden und für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind oder bewilligt werden, auf Antrag des Bauherrn die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an Stelle der Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, wenn die Miete oder der Mietwert bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel nicht oder nur vorläufig nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes festgesetzt worden ist. In diesem Falle finden auf diese Wohnungen und Wohnräume die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst nur auf Wohnraum anwendbar sind, für den die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt werden; die Vorschriften des § 73 des vorliegenden Gesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die sich ergebende Durchschnittsmiete oder Belastung den nach § 29 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Mietrichtsatz zuzüglich der Zuschläge nicht übersteigen darf. 14. In § 110 Abs. 2 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung ...; eine Erhöhung der Tilgung darf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. 15. In § 111 Abs. 1 werden die Worte „und das Jahreseinkommen des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung die in § 25 bezeichnete Einkommensgrenze nicht übersteigt" gestrichen. 16. In § 115 Nr. 10 (§ 30 Abs. 4 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes) werden nach den Worten „oder des § 21" die Worte eingefügt „in Verbindung mit § 20 Satz 2". Bonn, den 2. Mai 1956 Lücke Dr. Krone und Fraktion Graaf (Elze) Dr. Dehler und Fraktion Engell Seiboth und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. Brühler und Fraktion Körner von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 579 (Vgl. S. '7409 D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 25 wird dem Abs. 1 der folgende Satz angefügt: Ferner erhöht sich die Grenze um weitere 360 Deutsche Mark bei kinderreichen Familien vom dritten Kind an, bei Schwerkriegsbeschädigten und Kriegerwitwen vom zweiten Kind an. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung: pie von der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen haben die ihnen neu zugeteilten öffentlichen Mittel entsprechend der Weisung der obersten Landesbehörde zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Anträge einzusetzen. 3. In § 73 wird die Überschrift wie folgt geändert: „Zulässige Miete und Belastung". 4. In § 89 erhält a) Abs. 1 Satz 2 die folgende Fassung: Sie haben bevorzugt geeignetes Bauland für den sozialen Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Familienheimen, zu überlassen; b) in Abs. 2 der erste Satzteil folgende Fassung: Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufgabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu beschaffen, ... Bonn, den 2. Mai 1956 Lücke Barlage von Bodelschwingh Frau Dr. Brökelschen Dr. Brönner Dr. Czaja Dr. Glasmeyer Harnischfeger Anlage 7 Umdruck 580 (Vgl. S. 7445 D, 7446 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Miller zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 118 Nr. 6 (§ 300 des Lastenausgleichsgesetzes) werden in Satz 2 erster und zweiter Halbsatz jeweils nach den Worten „geltend machen können," die Worte eingefügt: einschließlich der Personen, die Leistungen nach § 301 erhalten können und gleichartige Schäden erlitten haben,. Bonn, den 2. Mai 1956 Miller Bauer (Wasserburg) Dr. Dittrich Funk Frau Geisendörfer Dr. Gleissner (München) Dr. Graf (München) Gumrum Dr. Graf Henckel Dr. Heim Höcherl Kemmer (Bamberg) Häussler Dr. Hesberg Leukert Oetzel Frau Dr. Rehling Stiller Dr. Krone und Fraktion Dr. Kihn (Würzburg) Klausner Dr. Kleindinst Frau Korspeter Kramel Kroll Dr. Lindrath Dr. Baron Manteuffel-Szoege Meyer (Oppertshofen) Frau Dr. Probst Freiherr Riederer von Paar Seidl (Dorfen) Spies (Emmenhausen) Spörl Unertl Wacher (Hof) Wieninger Anlage 8 Umdruck 582 (Vgl. S. 7441 C, 7443 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 98 Abs. 4 Satz 1 wird der Satzteil ,,, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind," gestrichen. Bonn, den 2. Mai 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 583 (Vgl. S. 7433 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 70 erhält folgende Fassung: § 70 Ablösung (1) Der Eigentümer eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder der Wohnungseigentümer einer eigengenutzten Eigentumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Tilgungsleistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen. Die Ablösung muß wenigstens für die volle Tilgungsleistung eines Jahres erfolgen. (2) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1962 ist ein Zinssatz von 5 vom Hundert zugrunde zu legen. Gehören zum Haushalt des Eigentümers Kinder (§ 32 Abs. 4 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem die Ablösung erfolgt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Hundertsatz bei einem Kind oder 2 Kindern auf 5,5 vom Hundert, bei 3 bis 5 Kindern auf 6 vom Hundert, bei mehr als 5 Kindern auf 6,5 vom Hundert. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nähere sowie den Zinssatz für Ablösungen nach dem 31. Dezember 1962 zu bestimmen. Der Zinssatz darf jedoch nicht unter dem jeweiligen Diskontsatz liegen. Die Bundesregierung kann dabei auch die Frist von zwanzig Jahren in Absatz 1 verlängern und bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zugelassen wird. (4) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten des Bewerbers entsprechende Anwendung, wenn er das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig ablöst. 2. § 71 erhält folgende Fassung: § 71 Tragung des Ausfalls (1) Der durch die Ablösung nach § 70 sich bei den Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern getragen. (2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die der obersten Landesbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen. (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach § 70 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für die auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind. 3. § 110 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf anerkannte Familienheime finden die Vorschriften der §§ 70 und 71 über die Ablösung und über die Tragung des Ausfalls Anwendung, soweit nach der Anerkennung Ablösungen erfolgen. Bonn, den 2. Mai 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 584 (Vgl. S. '7427 C, 7446 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 51 wird der folgende Abs. 6 angefügt: (6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche Wohnungsuchenden vorbehalten, die Geschädigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarlehen erhalten. 2. Dem § 71 wird der folgende Abs. 5 angefügt: (5) Die gemäß Absatz 4 an den Bund und an den Ausgleichsfonds abzuführenden außerplanmäßigen Tilgungen werden auf die Schuldverpflichtung des Landes in der Weise angerechnet, daß sie zu einer Kürzung des Tilgungszeitraumes, nicht jedoch der durch Bestimmungen oder Vereinbarungen festgesetzten laufenden Tilgungsbeträge führen. 3. In § 72 a) werden in Abs. 5 nach den Worten „die Vorschriften des § 71 Abs. 4" die Worte „und 5" eingefügt; b) wird der folgende neue Abs. 6 angefügt: (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten hinsichtlich der öffentlichen Baudarlehen aus den für die Wohnraumhilfe bestimmten Mitteln des Ausgleichsfonds nicht für die Zweckbindung zugunsten Geschädigter. 4. In § 74 Abs. 4 werden nach den Worten „im Sinne von § 6 Abs. 1" die Worte „jedoch nicht aus den nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mitteln des Ausgleichsfonds" eingefügt. 5. Zu § 118 Nr. 7 Buchstabe a (§ 348 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) wird das Wort „Förderung" ersetzt durch das Wort „Finanzierung". 6. In § 123 Nr. 2 Buchstabe c (§ 41 Abs. 6 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) werden die Worte „die Vorschriften des § 71 Abs. 4" ergänzt durch die Worte „und 5". Bonn, den 2. Mai 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Graaff (Elze) Dr. Czermak Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 585 (Vgl. S. 7428 A, 7445 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 58 Abs. 2 a) ist in Satz 1 hinter den Worten „des Baues des Wirtschaftsteiles" einzufügen: „, notfalls durch eine Erhöhung des öffentlichen Baudarlehens in dem von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Umfange ," b) ist zwischen Satz 2 und 3 folgender neuer Satz einzufügen: „Bei Kleinsiedlungen für Bewerber mit geringem Einkommen (§ 27) sind die öffentlichen Baudarlehen stets in dem Umfange zu erhöhen, wie es die Schließung der Finanzierungslücke erfordert." 2. In § 61 Abs. 3 sind die Worte „auferlegt werden dürfen" zu ersetzen durch „aufzuerlegen sind". 3. In § 89 Abs. 1 a) ist Satz 1 durch folgende Worte zu ergänzen: „oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen." b) ist Satz 2 durch folgende Worte zu ergänzen „oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen." 4. In § 92 a) erhält Abs. 1 folgenden neuen Satz 2: Dies gilt bei Kleinsiedlungen auch für die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes, der Herrichtung der Wirtschaftsanlagen und der Herstellung von Gemeinschaftsanlagen. b) werden in Abs. 4 nach den Worten „Personen sind" folgende Worte eingefügt „unbeschadet der Dauer der Selbsthilfearbeit." 5. In § 110 sind zwischen den Worten „Erhöhung des" und „Zinssatzes" die Worte „tatsächlich gezahlten" einzufügen. 6. In § 122 Abs. 5 sind nach den Worten „am 1. Juli 1957 außer Kraft" folgende Worte anzufügen ,,, soweit die obersten Landesbehörden entsprechende Ausführungen zur Förderung der Kleinsiedlung erlassen haben." Bonn, den 3. Mai 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 586 (Vgl. S. 7441 C, 7443 B) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familien- heimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 98 Abs. 4 Satz 1 wird der Satzteil ,,, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind," gestrichen. Bonn, den 3. Mai 1956 Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 587 (Vgl. S. 7419 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 577 N r. 1 3 wolle der Bundestag beschließen: In § 32 1. erhält Buchstabe a folgende Fassung: a) über die Anzahl der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in neugeschaffenen Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues, in den in § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes bezeichneten Wohnungen und in sonstigen Wohnungen des Wohnungsbestandes untergebracht worden sind; 2. sind in Buchstabe b nach dem Wort „Personen," die Worte „insbesondere solche," einzufügen; 3. wird folgender neuer Buchstabe c angefügt: c) über die Anzahl der noch vorliegenden Anträge auf Förderung von Wohnungsbauten für die Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen, die Anzahl der hiermit zu fördernden Wohnungen und über den Gesamtbetrag der hierfür beantragten Mittel. Bonn, den 3. Mai 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 588 (Vgl. S. 7437 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Lücke, Dr. Czaja, Dr. Hesberg und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 74 Abs. 2 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: von über 1200 bis 1500 Deutsche Mark, bei Haushalten mit zwei oder drei Personen bis 1800 Deutsche Mark, 18 vom Hundert des Jahreseinkommens. Lücke Dr. Czaja Dr. Hesberg Frau Ackermann Barlage Frau Brauksiepe Rümmele Ruf Schüttler Spies (Emmenhausen) Stiller Stingl Wacker (Buchen) Wolf (Stuttgart) Anlage 15 Umdruck 589 (Vgl. S. 7441 C, 7443 C, 7444 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Dr. Becker (Hersfeld), Schneider (Bremerhaven) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 98 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen: Die Gleichstellung hinsichtlich der Gebührenvergünstigung gilt nicht für die in der Kostenordnung geregelten Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. 2. In § 120 Nr. 2 (§ 4 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau) ist Buchstabe b zu streichen. Bonn, den 3. Mai 1956 Miller Niederalt Dr. Oesterle Dr. Pohle (Düsseldorf) Frau Dr. Rehling Freiherr Riederer von Paar Spies (Emmenhausen) Stiller Stücklen Unertl Wacher (Hof) Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. Weber (Koblenz) Wieninger Dr. Becker (Hersfeld) Dr. Czermak Dr. Will Schneider (Bremerhaven) Anlage 16 Umdruck 590 (Vgl. S. 7445 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Lotze, Dr. Zimmermann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 115 wird folgende neue Nr. 2 a eingefügt: 2 a. In § 3 Buchstabe c erhält Satz 1 folgende Fassung: Leukert Dr. Lindrath Lulay Maier (Mannheim) Maucher Frau Dr. Maxsein Dr. Brönner Frau Dietz Ehren Häussler Huth Jahn (Stuttgart) Kroll Leonhard Seidl (Dorf en) Bauer (Wasserburg) Dr. Bürkel Dr. Dittrich Dr. Dollinger Donhauser Fuchs Dr. Furler Frau Geisendörfer Dr. Hesberg Höcherl Hoogen Dr. Horlacher Kemmer (Bamberg) Dr. Kihn (Würzburg) Klausner Dr. Kleindinst Kramel Frau Dr. Kuchtner Lotze Maucher Wohnraum, der wegen seines räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraummietengesetzes zugleich mit diesem genutzt wird, es sei denn, daß der Mietwert des Geschäftsraumes geringer -ist als der Mietwert des Wohnraumes. Bonn, den 3. Mai 1956 Lotze Dr. Zimmermann Brese Haasler Dr. Horlacher Jahn (Stuttgart) Frau Dr. Kuchtner Mensing Freiherr Riederer von Paar Seidl (Dorfen) Anlage 17 Umdruck 591 (Vgl. S. 7441 C, 7443 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Vogel, Niederalt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 19 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Soweit die Länder Mittel zinsverbilligt oder zinslos einsetzen, darf der Bund für diese Mittel keinen höheren Hundertsatz an Zinsen verlangen als 0,5 vom Hundert. 2. a) § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) In welchem Umfange die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern gewährt hat und künftig gewährt, auf die von dem Bund zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues bereitzustellenden Mittel anzurechnen sind, regelt das Haushaltsgesetz. b) In § 18 Abs. 2 werden die Worte „§ 20 und" gestrichen. 3. § 98 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Sonstige öffentlich geförderte Familienheime, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen bestimmt sind, erhalten die gleichen Gebührenvergünstigungen wie die Kleinsiedlung. Die Gebührenvergünstigung ist nicht davon abhängig, daß ein Träger oder ein Betreuer eingeschaltet wird. Sie ist ohne weitere Nachprüfung zu gewähren, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Stelle, welche die öffentlichen Mittel bewilligt (Bewilligungsstelle), nachgewiesen wird. Bonn, den 3. Mai 1956 Dr. Vogel Niederalt Arndgen Gengler Giencke Dr. Gleissner (München) Frau Rösch Wacker (Buchen) Dr. Willeke Anlage 18 Umdruck 592 (Vgl. S. 7437 D) Änderungsantrag der Fraktion der DA zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 85 Abs. 2 wird in Satz 2 das Wort „Landesregierung" durch das Wort „Bundesregierung" ersetzt. Bonn, den 3. Mai 1956 Körner von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes 1. zu § 1 (Umdruck 577, Ziffer 1) mit der Maßgabe der Ersetzung des dritten Satzes des Abs. 2 durch Satz 2 des Abs. 2 des § 1 der Ausschußbeschlüsse (Drucksache 2270) (Vgl. S. 7385 C, 7392 C, 7394 D, 7461 C) 2. zu § 18 (Umdruck 577 Ziffer 8) (Vgl. S. 7406 D, 7407 C, 7462 A) 3. zu § 73 (Umdruck 577 Ziffer 27) (Vgl. S. 7437 A, B, 7462 D) Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Dr. Adenauer — — — Albers beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arndgen Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) * * * Bauereisen . . Nein Nein Nein Bauknecht * * Nein Bausch Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Bender beurlaubt beurlaubt beurlaubt Berendsen Nein Nein — Dr. Bergmeyer Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . * * * Blank (Dortmund) . . . Nein Nein — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein , von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . . . — . — — Brese Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Dr. Bucerius — — — Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Cillien Nein Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Nein Donhauser Nein Nein Nein Dr. Dresbach Nein * * Dr. Eckhardt Nein Nein Nein Eckstein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Ehren * * * Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — Etzenbach . * * * Even * * * Feldmann . Nein * Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Finckh Nein Nein Nein Dr. Franz beurlaubt beurlaubt beurlaubt Franzen Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Frau Ganswindt . . . Nein Nein Nein Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Gengler . * * * Gerns Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gibbert Nein Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Dr. Gleißner (München) Nein Nein Nein Glüsing * * * Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein — Dr. Graf (München) . . Nein Nein Nein Günther Nein Nein Nein Gumrum Nein Nein Nein Haasler Nein Nein Nein ) Häussler Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Heix Nein Nein * Dr. Hellwig beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Graf Henckel Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Heye Nein Hilbert Nein Nein Nein Höcherl Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Höfler Nein . Nein Nein Holla Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Dr. Horlacher * * Horn Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Kahn beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kaiser — — Nein Karpf _ beurlaubt beurlaubt Kemmer (Bamberg — Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Kiesinger Nein — Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops — Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Kortmann Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Kramel Nein Nein * Krammig Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Kühlthau Nein Nein Nein Kuntscher Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Leibfried — — — Leibing Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lenz (Godesberg) . . Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Dr. Löhr — Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — - — Lücke Nein Nein Nein Lücker (München) Nein Nein Nein Lulay Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . . Nein Nein enthalten Majonica Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Nein Massoth Nein Nein Nein Maucher . . . . Nein Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Menke Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . Nein Nein Nein Miller Nein Nein Nein Dr. Moerchel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein * Mühlenberg Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein * Müller-Hermann . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Müser Nein Nein Nein Naegel Nein Nein Nein Nellen Nein Nein — Neuburger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Niederalt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Niggemeyer . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein * Oetzel Nein Nein Nein Dr. Orth beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein — Frau Pitz Nein Nein Nein Platner Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . — Nein Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . — Nein — Raestrup Nein * Rasner Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung n 1 Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Sabaß Nein c Sabel Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Schäffer — — — Scharnberg Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Schill (Freiburg) . . * s Schlick Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — - Dr.-Ing. E. h. Schuberth — — Schüttler Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein — Siebel Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein ' Spörl Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stiller Nein Nein Nein Storch — Nein — Dr. Storm Nein Nein Nein Strauß — — Nein Struve Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Teriete Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Nein Voß Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Walz Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Welter (Aachen) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Werber Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein — Wullenhaupt Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 SPD Frau Albertz beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Albrecht Ja Ja Ja Altmaier beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Arndt Ja Ja Ja Arnholz Ja Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Bals Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Baux (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Bettgenhäuser . . . Ja Ja * Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Ja Birkelbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt Blachstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. BleiB Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Dewald beurlaubt beurlaubt beurlaubt Diekmann Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Gleisner (Unna) Ja Ja Ja Dr. Greve beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Gülich Ja Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Heiland Ja Ja Ja Heinrich Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja :Herold Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja * Jahn (Frankfurt) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Keuning Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Kriedemann — Ja — Kühn (Köln) Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . Ja Ja * Marx Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Meitmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mellies Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Moll beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mommer Ja Ja Ja Müller (Erbenidorf) . . . Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Odenthal Ja Ja Ja Ohlig Ja Ja Ja Ollenhauer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Op den Orth Ja Ja Ja Paul Ja Ja Peters beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Prennel Ja Ja * Priebe Ja Ja Ja Pusch beurlaubt beurlaubt beurlaubt Putzig Ja Ja Ja Rasch beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Ratzel Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Rehs beurlaubt beurlaubt beurlaubt Reitz Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Runge beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt ) . Ja Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja * Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja * Schoettle Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Seuffert Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Sträter beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Strobel Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Welke Ja Ja — Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ziegler Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein * Dr. Bucher Nein Nein * Dr. Czermak Nein Nein * Dr. Dehler Nein Nein * Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein Nein Eberhard Nein Nein Nein Frau Friese-Korn . . Nein Nein Nein Frühwald beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gaul Nein Nein Nein Dr. von Golitschek . Nein Nein Nein Graaf (Elze) Nein Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Nein Held Nein Nein Nein Dr. Hoffmann Nein Nein Frau Hütter Nein Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Nein Nein Dr. Jentzsch Nein Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Nein Nein Lenz (Trossingen) . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Margulies Nein Nein * Mauk Nein Nein Nein Dr. Mende Nein Nein Nein Dr. Miessner * * * Onnen — — — Rademacher — — — Scheel Nein Nein Nein Schloß beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schwann Nein Nein Nein Stahl Nein Nein Nein Dr. Stammberger . . . Nein Nein Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt GB/BHE Elsner beurlaubt beurlaubt beurlaubt Engell Nein Ja Ja Feller Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Gemein Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Gille * * Dr. Kather Ja Ja * Dr. Keller beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Klötzer Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Kutschera Ja Ja Ja Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Srock beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Strosche beurlaubt beurlaubt beurlaubt DP Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein Dr. Brühler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eickhoff Nein Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Fassbender Nein Nein — Frau Kalinke beurlaubt beurlaubt beurlaubt Matthes Nein Nein Nein Dr. von Merkatz . . . . — — — Müller (Wehdel) . . . . Nein Nein Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Nein — Dr. Schranz Nein Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm beurlaubt beurlaubt beurlaubt Walter Nein Nein Nein Wittenburg Nein Nein Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Nein * DA Dr. Berg — Nein Neii.. Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Dr. h. c. Blücher . . . . __ — _ Euler — Nein — Hepp Nein Nein Nein Körner Nein Nein Nein Lahr * * * von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Nein Neumayer — — Nein Dr. Preiß Nein Nein Nein Dr. Preusker Nein Nein Nein Dr. Schäfer — — Nein Dr. Schneider (Lollar) . * Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein — Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Nein Nein Nein Stegner Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 392 396 361 Davon: Ja 145 147 137 Nein 247 249 223 Stimmenthaltung . — — 1 Zusammen wie oben . . 392 396 361 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung m Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg Nein Nein Nein Grantze Nein Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Nein Lemmer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Ja Klingelhöfer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Königswarter . . . Ja Ja Ja Mattick . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Neubauer Ja Ja Ja Neumann Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . . Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . * Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja • Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Reif * * Nein Dr. Will Nein Nein Nein DA Dr. Henn Nein Nein Nein Hübner Nein Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 15 16 17 Davon: Ja 7 8 8 Nein 8 8 9 Stimmenthaltung . — — — Zusammen wie oben . . 15 16 17 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung.
    Wer dem Antrag auf Umdruck 577 Ziffer 21*) zuzustimmen wünscht, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Letzteres ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Wir stimmen ab über § 50 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen.
    § 51. Es liegen zwei Änderungsanträge vor, zunächst auf Umdruck 577 Ziffer 22 und dann auf Umdruck 584 Ziffer 1**). Da ist ein neuer Umdruck im Spiel. Zunächst Umdruck 577 Ziffer 22*). Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Stierle.


Rede von Georg Stierle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In § 51 ist an verschiedenen Stellen von „verlorenen Baukostenzuschüssen" die Rede. Es heißt im Abs. 1:
Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen werden.
Das ist ohne Zweifel eine gute Sache, der jeder von
uns zustimmen wird. Denn was auf dem Gebiet in
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 10.
der Vergangenheit geleistet worden ist, das geht ' wirklich auf keine Kuhhaut.
Dann heißt es aber in dem Abs. 1 weiter:
Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind zulässig.
Ich glaube, daß auch diese sogenannten verlorenen Baukostenzuschüsse eine schlechte Sache sind und nichts taugen, selbst wenn mit ihrer Hergabe keine Verbindlichkeiten begründet werden oder verbunden sein sollten, wofür erst noch Beispiele zu bringen wären. Denn in aller Regel ist es ja so: derjenige, der Geld gibt, will natürlich auch einen gewissen Einfluß bezüglich der Verwendung dieses Geldes ausüben. Ich wäre also sehr dankbar, wenn ich von Ihnen einmal möglichst eindeutige und klare Beispiele dafür bekommen könnte, wo denn verlorene Baukostenzuschüsse von Dritten gegeben werden, ohne daß irgendwelche Auflagen damit verbunden sind.

(Abg. Lücke: Die Kirchen haben das in den letzten Jahren in großem Umfang getan!)

In Abs. 2 ist die Fassung ganz unklar und unbestimmt:
Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle ausgeschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem Höchstbetrage zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder der Beschränkung der Annahme von Finanzierungsbeiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung zu tragen.
Wir sind der Auffassung, es sollte klarer und eindeutiger so lauten, wie wir in Ziffer 22 unseres Antrags vorgeschlagen haben:
Bei dem Ausschluß oder der Beschränkung der Annahme von Finanzierungsbeiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens dadurch Rechnung zu tragen, daß die öffentlichen Baudarlehen gemäß § 37 Abs. 3 auf die zulässigen Höchstdarlehen erhöht werden.
Das ist eine klare Formulierung gegenüber der in der gedruckten Vorlage: „es ist den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung zu tragen". Damit kann kein Mensch etwas anfangen. Unsere Formulierung ist wesentlich klarer. Wir schlagen Ihnen deswegen vor, sie anzunehmen.
Zur Begründung unseres Änderungsantrags zu Abs. 3 gebe ich die gleiche Begründung, wie ich sie eben zu der Änderung des Abs. 2 gegeben habe. Es heißt in der gedruckten Vorlage:
Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Wohnungsuchenden Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen leisten.
Soweit folgen wir dem Text der Vorlage. Jetzt
haben wir aber klar und eindeutig neu formuliert:
Zum Ausgleich dafür sind die öffentlichen Baudarlehen gemäß § 47 Abs. 2 auch über die nach § 44 Abs. 3 in Frage kommenden Höchstdarlehen hinaus zu erhöhen.


(Stierle)

Dieser Satz soll dem Abs. 3 hinzugefügt werden.
Diese Vorschläge sind klarer und eindeutiger als die der gedruckten Vorlage. Wir bitten Sie, unseren Vorschlägen zuzustimmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hesberg.