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    2. Deutscher Bundestag — 141. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. April 1956 7265 141. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. April 1956. Feststellung der Tagesordnung 7267 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2248) 7267 B Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 7267 C Beschlußfassung 7268 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 2292) . . . . 7268 B Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 7268 B Beschlußfassung 7268 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksache 1234); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2256, zu 2256; Umdrucke 567, 568 [neu], 569, 570, 571 [neu]) 7268 D Ruf (CDU/CSU): als Berichterstatter 7269 A Schriftlicher Bericht 7344 A als Abgeordneter . . 7277 B, 7281 B, 7282 A Freidhof (SPD) 7270 C Frau Kalinke (DP): zur Sache 7271 A, 7276 C, 7277 C, 7278 A, C, 7279 D, 7282 B, 7286 B zur Geschäftsordnung 7288 D Stingl (CDU/CSU) . . 7275 C, 7278 B, 7289 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7276 B, 7280 B, C, 7285 A, 7286 A, 7288 B, 7289 C, D Arndgen (CDU/CSU) . . . . 7278 A, 7280 B Bals (SPD), 7278 D Horn (CDU/CSU) 7279 A, 7284 C Dr. Jentzsch (FDP): zur Sache 7279 D, 7283 A zur Geschäftsordnung 7288 C Frau Finselberger (GB/BHE) . 7281 C, 7287 C Storch, Bundesminister für Arbeit . 7284 A, 7285 D, 7288 B Abstimmungen. . 7277 A, B, 7278 B, C, 7280 D, 7281 B, D, 7282 B, 7288 D, 7290 A Namentliche Abstimmung über den Antrag auf Wiederherstellung der Ausschußfassung in Art. 1 Nrn. 31, 32 u. 33 7289 A, B, 7353 Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie (Drucksache 2142) . . . . '7290 A Dr.-Ing. Drechsel (FDP), Antrag- steller 7290 B, 7301 C Strauß, Bundesminister für Atomfragen 7293 B Geiger (München) (CDU/CSU) 7297 B, 7301 B Dr. Elbrächter (DP) 7298 A Margulies (FDP) 7298 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 7299 A Kurlbaum (SPD) 7299 B Überweisung an den Ausschuß für Atomenergiefragen und an den Rechtsausschuß 7301 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Zuschußsperre gegen den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (Drucksache 2217) 7301 D Kühn (Köln) (SPD), Anfragender . . 7301 D, 7328 A, 7331 C Dr. Schrader, Bundesminister des Innern . . . . 7306 A, 7317 B. 7330 A. 7332 C, 7334 C Majonica (CDU/CSU). . 7309 C. 7310 A. B, 7313 A, 7317 A, 7320 B, 7331 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . 7310 A, 7323 A Mellies (SPD) 7311 A, 7324 A Wittrock (SPD) 7313 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 7315 B, 7317 A, B Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 7316 D,7325 B Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 7318 D, 7320 C Becker (Hamburg) (DP) . . 7322 C, 7323 A, 7324 A Kutschera (GB/BHE) . . . . '7324 B, 7325 C Hübner (DA) 7325 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) 7326 D Jacobi (SPD) 7327 B Dr. Arndt (SPD) 7333 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksache 2268); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2305, Umdrucke 574, 575, 576) 7335 B Dr. Storm (CDU/CSU), Berichterstatter 7335 B Schlick (CDU/CSU) 7336 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7337 A, 7338 D Dr. Stammberger (FDP) 7337 C Engell (GB/BHE) 7337 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . 7338 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 7338 B, 7339 D Dr. Schranz (DP) 7338 C Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 7339 A Unterbrechung der Sitzung . 7339 B Hübner (DA) 7339 C Abstimmungen 7337 A, 7339 B, 7340 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksachen 2047, 2180); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2308, Umdruck 573) 7340 A Dr. Blank (Oberhausen) (DA), Berichterstatter 7340 A Wienand (SPD) 7341 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 7341 C Abstimmungen 7341 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksache 2226); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2309) . . 7342 B Niederalt (CDU/CSU), Berichterstatter 7342 B Beschlußfassung 7342 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956) (Drucksache 2145); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 2240) . . 7343 A Lücke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 7350 D Beschlußfassung 7343 C Nächste Sitzung 7343 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeneten 7343 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (zu Drucksache 2256) . . . 7344 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 567) 7348 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktionen der DP, DA, FDP zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 568 [neu]) 7348 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichversicherungsordnung (Umdruck 569) 7348 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 570) 7349 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 571 [neu]) . . 7349 D Anlage 8: Entschließungsantrag der Fraktion der' DA zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen zum Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 574) 7350 A Anlage 9: Änderungsantrag des Abg. Schlick zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 575) 7350 A Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Schlick u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 576) 7350 B Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 1955 (Umdruck 573) 7350 C Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Drucksache 2240) 7350 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Antrag auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik zu Art. 1 Nrn. 31, 32 und 33 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Drucksache 2256) 7353 Die Sitzung wird um 9 Uhr 4 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Meitmann 15. 7. Neuburger 31. 5. D. Dr. Gerstenmaier 12. 5. Frau Albertz 5. 5. Kahn 1. 5. Mensing 1. 5. Dr. Bartram 30. 4. Behrisch 30. 4. Dr. Starke 30. 4. Böhm (Düsseldorf) 28. 4. Gedat 28. 4. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 4. Altmaier 25. 4. Birkelbach 25. 4. Fürst von Bismarck 25. 4. Erler 25. 4. Even 25. 4. Gräfin Finckenstein 25. 4. Gerns 25. 4. Dr. Hellwig 25. 4. Höfler 25. 4. Haasler 25. 4. Kalbitzer 25. 4. Kiesinger 25. 4. Dr. Kopf 25. 4. Lemmer 25. 4. Lücker (München) 25. 4. Marx 25. 4. Dr. von Merkatz. 25. 4. Metzger 25. 4. Frau Meyer-Laule 25. 4. Dr. Mommer 25. 4. Dr. Oesterle 25. 4. Paul 25. 4. Dr. Dr. h. c. Pünder 25. 4. Frau Dr. Rehling 25. 4. Dr. Reif 25. 4. Frau Schroeder (Berlin) 25. 4. Schütz 25. 4. Seidl (Dorfen) 25. 4. Trittelvitz 25. 4. Dr. Wahl 25. 4. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 25. 4. Euler 23. 4. Bauknecht 22. 4. Frau Friese-Korn 21. 4. Dr. Leverkuehn 21. 4. Morgenthaler 21. 4. Odenthal 21. 4. Ollenhauer 21. 4. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 21. 4. Pusch 21. 4. Raestrup 21. 4. Dr. Rinke 21. 4. Dr. Schneider (Lollar) 21. 4. Seither 21. 4. Stahl 21. 4. Stierle 21. 4. Voß 21. 4. Wagner (Ludwigshafen) 21. 4. Dr. Baade 20. 4. Blachstein 20. 4. Berlin 19. 4. Brandt (Berlin) 19. 4. Dr. Conring 19. 4. Eickhoff 19. 4. Feldmann 19. 4. Dr. Gleissner (München) 19. 4. Gockeln 19. 4. Dr. von Golitschek 19. 4. Höcker 19. 4. Kunze (Bethel) 19. 4. Ladebeck 19. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 19. 4. Maier (Mannheim) 19. 4. Dr. Maier (Stuttgart) 19. 4. Dr. Mende 19. 4. Dr. Mocker 19. 4. Frau Nadig 19. 4. Dr. Pferdmenges 19. 4. Dr. Preiss 19. 4. Scheppmann 19. 4. Schloß 19. 4. Schmücker 19. 4. Unertl 19. 4. Dr. Weber (Koblenz) 19. 4. Dr. Welskop 19. 4. Anlage 2 zu Drucksache 2256 (Vgl. S. 7269 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner - KVdR) (Drucksache 1234). Berichterstatter: Abgeordneter Ruf Der vorliegende Gesetzentwurf ist von nicht unerheblicher sozialpolitischer Bedeutung. Er regelt den Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit für rund 6 Millionen Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung. Die Knappschaftsversicherung wird von diesem Entwurf nicht betroffen. Für sie gelten schon seit dem Jahre 1926 besondere Regelungen. I. Geschichtlicher Rückblick Bis zum Jahre 1941 hatten die Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung keinen besonderen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie konnten zwar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sich freiwillig weiterversichern, mußten aber, wie alle übrigen Weiterversicherten für ihre Beiträge selber aufkommen. Für hilfsbedürftige Rentner wurden von den Fürsorgeverbänden in der Regel die für die freiwillige Weiterversicherung notwendigen Mittel gewährt. Hat jedoch ein Rentner von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung keinen Gebrauch gemacht oder keinen Gebrauch machen können, so mußten er bzw. seine Angehörigen entstehende Krankheitskosten selbst bezahlen. In nicht seltenen Fällen waren kranke Rentner auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge angewiesen. Durch das Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S.1443), ergänzt durch eine Verordnung vom 4. November 1941 (RGBl. I S. 689), wurde als neuer, selbständiger Zweig der Sozialversicherung die Krankenversicherung der Rentner eingeführt. In dieser waren a 11 e Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung pflichtversichert. Sie erhielten die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung; Barleistungen wurden jedoch mit Ausnahme des Sterbegeldes nicht gewährt. Zur Deckung der entstehenden Aufwendungen mußten die Träger der Rentenversicherungen den Krankenkassen einen monatlichen Pauschbetrag von 3,30 RM je Rente zahlen. Ein Betrag von 1 RM wurde dafür den Empfängern von Versichertenrenten - nicht aber von Hinterbliebenenrenten - von der Rente einbehalten. Diesen Abzug hat das SVAG im Jahre 1949 beseitigt. Die KVdR wurde von den Allgemeinen Ortskrankenkassen oder, wo eine solche nicht bestand, von der Landkrankenkasse des Wohnortes des Versicherten durchgeführt. Ersatz-, Innungsund Betriebskrankenkassen waren zur Durchführung der KVdR nicht zugelassen. II. Mängel des geltenden Systems Anfänglich als sozialer Fortschritt begrüßt, gab die KVdR in der Folgezeit, insbesondere seit der Währungsumstellung 1948, Anlaß zu einer von Jahr zu Jahr sich steigernden Unzufriedenheit. Die Rentner bemängelten, daß sie vielfach - wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen bzw. Landkrankenkassen - ihre Krankenkasse wechseln mußten, daß sie - wegen des Ausschlusses der Barleistungen - keine Zuschüsse zum Zahnersatz sowie zu größeren Heil- und Hilfsmitteln erhalten, und vor allem, daß beim Ausscheiden aus dier Beschäftigung oft eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eintritt. Die Rentnerkrankenversicherung beginnt nämlich nach dem geltenden Recht erst mit dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides. Da die Festsetzung der Rente häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, ist der Rentenberechtigte während dieser Zeit ohne Krankenversicherungsschutz, wenn er sich nicht auf eigene Kosten versichert. Die Krankenkassen kritisierten mit zunehmender Heftigkeit die Bemessung der Pauschbeträge, obwohl diese insgesamt dreimal - zuletzt im August 1953 - auf 5,85 DM erhöht worden sind. Mit der letzten Erhöhung wurde zugleich ein Lastenausgleich für die beteiligten Krankenkassen eingeführt. Aber bald gab es fast keine Krankenkasse mehr, die Überschüsse aus der KVdR auswies. Die Fehlbeträge aus der Durchführung der KVdR stiegen bei den Krankenkassen von Jahr zu Jahr. Die Träger der Rentenversicherungen führten Klage über die ständig wachsende Höhe ihrer Ausgaben und die Unmöglichkeit, sie zu kontrollieren und auf die Ausgabenentwicklung Einfluß zu nehmen. Ihre Aufwendungen für die KVdR betrugen im Jahre 1950 260,7 Mio DM 1954 514,6 Mio DM. Vom Grundsätzlichen her wurden gegen das System der KVdR u. a. folgende Einwendungen erhoben: a) Es ist unklar, ob die KVdR eine Angelegenheit der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung ist. Daraus entstehen laufend unnötige Spannungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Rentenversicherungen. Eine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der verschiedenen Versicherungsträger ist unerläßlich. b) Dadurch, daß alle Rentenbezieher in der KVdR pflichtversichert sind; erhalten auch Personen einen kostenlosen Krankenversicherungsschutz, die während ihres Arbeitslebens weder als Versicherungspflichtige noch als Versicherungsberechtigte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, und zwar auch dann, wenn sie in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind. Es widerspricht dem Grundsatz der Soli- (Ruf) darität, solchen Rentnern den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung zu gewähren, die während ihres Arbeitslebens keinerlei Beiträge für diese Versichertengemeinschaft geleistet haben. c) Da die KVdR als allgemeine Pflichtversicherung der Rentenberechtigten neben der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, können die Rentner entgegen dem in der RVO bestehenden Recht eine Doppelmitgliedschaft erwerben. Sie können neben der KVdR die freiwillige Mitgliedschaft oder — bei Beschäftigung — die Pflichtmitgliedschaft bei derselben oder bei einer anderen Krankenkasse besitzen und unter Umständen doppelte Leistungen beanspruchen. d) Da eine namentliche An- und Abmeldung der Rentner in der KVdR nicht vorgesehen ist, ist sie eine völlig anonyme Versicherung. Die Krankenkassen erfahren erst, wenn Leistungen von ihnen gefordert werden, ob ein Rentner versichert ist. Zur Inanspruchnahme von Leistungen braucht der Rentner lediglich der Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkrankenkasse) seines Wohnortes den Rentenbescheid und die Ausweiskarte der Postanstalt bzw. den Zahlkartenabschnitt über die letzte Rentenzahlung vorzulegen. e) Die in der KVdR vorgesehene ZusatzsterbegeldVersicherung ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung fremd. Die Beiträge für diese Zusatzversicherungen sind im Verhältnis zu den Leistungen zu niedrig. Diese bedeuten daher für die Krankenkassen eine zusätzliche Belastung. Zu diesen Beschwerden und Bedenken kam nach 1945 noch die Tatsache, daß auch in bezug auf die KVdR eine verwirrende Rechtszersplitterung eintrat, die insbesondere beim Wohnortwechsel große Schwierigkeiten verursachte. Die gesetzliche Neuordnung der KVdR wurde immer mehr zu einem dringenden Bedürfnis. Schon der erste Bundestag hat sich in Plenarverhandlungen und Ausschußberatungen mit diesen Mängeln der KVdR befaßt, und zwar in den Sitzungen vom 20. Februar 1952 und 20. März 1953 mit dem Ergebnis, die Bundesregierung zu beauftragen, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der KVdR vorzulegen. Demgemäß wurde der vorliegende Entwurf vom 28. Februar 1955 — Drucksache 1234 — den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet. Der Bundesrat hat zu der Gesetzesvorlage in seiner 135. Sitzung vom 21. Januar 1955 Stellung genommen und wesentliche Änderungen, auf die später noch einzugehen ist, vorgeschlagen. Der Entwurf wurde am 5. Mai 1955 vom Plenum in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Sozialpolitik als federführendem Ausschuß unter Beteiligung des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens überwiesen. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat die Vorlage in mehreren Sitzungen beraten und dabei auch eine große Zahl von Gutachten der Sozialpartner, der Verbände, der Träger der KV und RV, der Ärzte u. a. m. gehört. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens hat sich in der Sitzung vom 9. März 1956 mit der Vorlage beschäftigt; er faßte den Mehrheitsbeschluß, der Vorlage des federführenden Ausschusses unverändert zuzustimmen. III. Inhalt und Aufbau des Entwurfs Der Entwurf trifft zunächst die Entscheidung, daß die Gewährung des Krankenversicherungsschutzes für die Rentner der IV und der AV zum Aufgabenbereich der allgemeinen Krankenversicherung gehört. Die Betreuung der kranken Rentner ist also für die Krankenkassen nicht eine Angelegenheit, die sie am Auftrag der Rentenversicherungen durchzuführen haben, sondern ihre ureigene Aufgabe. Demzufolge werden die Rentner in die Versichertengemeinschaft derjenigen Krankenkasse eingegliedert, der sie während ihres Arbeitslebens angehört haben. Sie werden bzw. bleiben vollwertige Mitglieder dieser Kassen. Sie haben also gegenüber der Kasse dieselben Rechte und Pflichten wie die im Arbeitsleben stehenden Versicherten. Diese Eingliederung der Rentner in die allgemeine Krankenversicherung bewirkt der Entwurf formell dadurch, daß er den § 165 im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung entsprechend ergänzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß der Entwurf eine Vereinheitlichung des Krankenversicherungsrechts insofern herbeiführt, als er für die §§ 165 bis 167 der RVO die Fassung der sogen. Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 übernimmt. Die Eingliederung der Rentner hat zur Folge, daß in Zukunft die Beiträge der im Arbeitsleben stehenden Versicherten zu einem Teil auch für die Versicherung der Rentner in Anspruch genommen werden. Der Grundsatz der Solidarität, der hierdurch zum Ausdruck kommt, läßt aber nicht zu, daß auch solche Rentner in die Versichertengemeinschaft einbezogen werden, die während ihres Arbeitslebens niemals Leistungen für diese Gemeinschaft erbracht haben. Demgemäß bestimmt der Entwurf, daß alle diejenigen Rentner ausgeschlossen werden, die niemals der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben. Er macht die Versicherungspflicht für die Rentenbezieher davon abhängig, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Stellung des Rentenantrags mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Der Beginn der Versicherung wird schon durch die Stellung des Rentenantrags bewirkt, d. h. beim Übergang von der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Rentenbezug wird die Mitgliedschaft und damit der Versicherungsschutz nicht wie bisher unterbrochen. Ferner wird eine Doppelmitgliedschaft dadurch ausgeschlossen, daß die Versicherung auf Grund des Rentenbezugs nur dann eintritt, wenn der Rentner nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften — z. B. AVAVG — gegen Krankheit versichert ist. Die Gleichstellung der Rentner mit den übrigen Versicherten hat eine Verbesserung der den Rentnern zustehenden Leistungen zur Folge. Sie erhalten nun auch Wochenhilfe, Zuschüsse zum Zahnersatz und den größeren Heil- und Hilfsmitteln sowie ein Sterbegeld nach den Satzungsbestimmungen ihrer Mitgliedskasse. Die Zusatzsterbegeldversicherung wird künftig beseitigt, da sie — wie oben ausgeführt — den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung widerspricht. Bemerkt sei, daß die Gewährung des Familiensterbegeldes an alle Mitglieder der Krankenkassen aus einer Kann-Leistung in eine Pflicht-Leistung umgewandelt wird. Der Regierungsentwurf sah bei der Leistungsgewährung auch eine Beteiligung an den Kosten (Krankenscheingebühr, Arzneikostenanteil, Krankenhauskosten) vor, die jedoch vom Ausschuß in Übereinstimmung mit dem BR nicht gebilligt wor- (Ruf) den ist. Es wird auf diese Frage später noch einzugehen sein. An der Aufbringung der Mittel (Beiträge) sollen auch künftig die Rentner nicht beteiligt werden. Jedoch beseitigt der Entwurf das unbefriedigende System der Zahlung von Pauschbeträgen. Für die Bemessung der von den Trägern der Rentenversicherung den Krankenkassen zu zahlenden Beiträge gelten vielmehr die Grundsätze der allgemeinen Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß der Beitragssatz der Krankenkasse für die Rentner um 1/3 gekürzt wird und als Grundlohn nicht die Rente, sondern der durchschnittliche — allerdings gekürzte — Grundlohn der übrigen Mitglieder gilt. Der Entwurf sah eine 40-v.-H.-Kürzung vor; aber auch hier hat der Ausschuß Abweichendes beschlossen. Die vorgesehene Beteiligung aller Kassenarten machte es notwendig, die bereits erwähnte Anonymität der Versicherung zu beseitigen und die Rentner den Vorschriften über An- und Abmeldung zu unterwerfen sowie die Regelungen der Kassenzuständigkeiten zweckentsprechend zu ergänzen. Endlich sieht der Entwurf in den Übergangs- und Schlußvorschriften eine Reihe von Maßnahmen vor, die dazu dienen, bei Inkrafttreten des Gesetzes unbillige Härten zu vermeiden. Eine der wichtigsten ist das Recht der freiwilligen Weiterversicherung für diejenigen Rentner, die künftig nicht mehr zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören. Hervorzuheben sind auch die im § 10 der Übergangs- und Schlußvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über die Regelung der seit dem 1. Januar 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Durchführung der KVdR entstandenen Defizite. Sie beruhen auf einer Vereinbarung des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger mit der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände. IV. Die Hauptpunkte der Erörterung 1. Die Abgrenzung des Personenkreises Der im Entwurf vorgesehenen Beschränkung des Personenkreises hat der Bundesrat widersprochen und gefordert, wie bisher alle Rentner gegen Krankheit zu versichern. Der Ausschuß hat die Gründe, die von der Bundesregierung wie auch vom Bundesrat für ihre unterschiedlichen Auffassungen geltend gemacht werden, eingehend erörtert. Dabei wurde auch der Vorschlag eines Ausschußmitglieds geprüft, den Personenkreis noch dadurch weiter einzuengen, daß während der geforderten Zeit von 52 Wochen innerhalb der letzten 5 Jahre eine Pflichtversicherung bestanden haben muß. Diejenigen Rentner, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. einer Ersatzkasse sind und die in der privaten Krankenversicherung Versicherten sollten nach diesem Vorschlag von den Trägern der Rentenversicherung einen bestimmten Betrag zur Bestreitung ihrer Krankenversicherungsbeiträge erhalten. Ferner sollten künftig diejenigen, die vor dem Beginn des Rentenbezuges nicht krankenversichert waren, sich nach § 176 freiwillig versichern können, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 6000 DM nicht übersteigt. Der Ausschuß neigte anfänglich den Auffassungen des Bundesrates zu, entschied sich aber endgültig doch für die von der Regierung vorgeschlagene Regelung, allerdings mit einer Abweichung: Rentner, für die ein Anspruch auf Familienhilfe besteht, sollen nicht von der eigenen Versicherung auf Grund des Rentenbezuges ausgeschlossen sein. Weiterhin beschloß der Ausschuß, unbeschadet der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 7 betr. die freiwillige Weiterversicherung der bei Inkrafttreten des Gesetzes aus der Pflichtversicherung der Rentner Ausscheidenden, künftig allen Rentnern, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand die Versicherungsberechtigung nach § 176 RVO zuzubilligen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 6000 DM nicht übersteigt. Der Ausschuß würdigte auch die Gründe, die für die Zahlung eines festen Betrages an die nichtkrankenversicherten Rentner sprechen, wollte aber die diesbezüglichen Vorschriften der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Rentenversicherung vorbehalten wissen, da es sich zweifellos um eine Leistung dieses Versicherungszweiges handelt. 2. Leistungen und Kostenbeteiligung Die Vorschriften über die Gewährung der Leistungen hat der Ausschuß grundsätzlich gebilligt und in Einzelheiten noch verbessert (vgl. Abschnitt V). Die Bestimmungen des Entwurfs über die Kostenbeteiligung hat er jedoch gestrichen. Die Frage der Kostenbeteiligung wollte er nicht im Rahmen dieses Gesetzes entscheiden, sondern sie einer eingehenden Prüfung im Zuge der Neuordnung der sozialen Leistungen vorbehalten, wenn auch bis dahin die bestehende Rechtszersplitterung hingenommen werden muß. 3. Die Aufbringung der Mittel Der Ausschuß billigte die diesbezüglichen Grundsätze des Entwurfs. An der Aufbringung der Mittel sollen die Rentner auch weiterhin nicht beteiligt werden. Ob dies sich ändern soll, wenn durch die Reform die Renten wesentlich erhöht worden sind, soll zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Ausschuß war sodann einmütig der Auffassung, daß die erforderlichen Mittel in der Hauptsache von den Trägern der Rentenversicherung aufzubringen sind, daß aber auch die Krankenkassen in einem für sie tragbaren Ausmaß daran beteiligt werden müssen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene 40-v.-H.-Kürzung des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Grundlohnes erschien sehr bedenklich. Um ein möglichst klares Bild zu gewinnen, wurde das Bundesarbeitsministerium gebeten, die voraussichtliche Belastung der Krankenkassen auf Grund der letzten Ergebnisse der amtlichen Statistik zu schätzen. Die gewünschten Angaben wurden dem Ausschuß zur Verfügung gestellt. Auch der Bundesverband der Ortskrankenkassen hat dem Ausschuß auf Grund seiner Verbandsstatistik ermittelte Schätzungen zugeleitet. Das gesamte Material wurde sorgfältig geprüft und eingehend erörtert. Der Ausschuß beschloß, die Kürzung des Grundlohnes von 40 v. H. auf 15 v. H. zu ermäßigen. Die Krankenkassen werden dadurch etwa mit 8 bis 10 v. H. an der Aufbringung der erforderlichen Mittel beteiligt. Außerdem wurde in die Übergangsbestimmungen eine Ermächtigung für den Bundesminister für Arbeit aufgenommen, für einzelne Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Grundlohnkürzung zuzulasesn. 4., Die Behandlung der bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen Das im § 9 der Übergangs- und Schlußvorschriften des Entwurfs vorgesehene Erlöschen der bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen hat der (Ruf) Bundesrat als außerordentliche Härte abgelehnt und die Fortsetzung dieser Versicherungen bei der nach den neuen Vorschriften zuständigen Krankenkasse vorgeschlagen, vorausgesetzt, daß der Rentner dies beantragt (s. Drucksache 1234). Der Ausschuß hat auch in dieser Frage die Gründe für die voneinander abweichenden Auffassungen der Bundesregierung und des Bundesrates sehr eingehend erörtert. Gegen das Erlöschen sprachen zweifellos soziale Gründe, gegen die Fortsetzung gemäß dem Vorschlag des Bundesrates aber die wirtschaftliche Belastung der künftig zuständigen Kassen durch Leistungen, denen angemessene Beiträge nicht gegenüberstehen. Trotz der bestehenden Bedenken entschied sich der Ausschuß für das Auslaufen der Zusatzsterbegeldversicherungen. Zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung der zuständigen Krankenkassen wurden die Nummern 1 und 2 angefügt. Danach wird die im Gesetz vorgesehene Erhöhung des Pflichtsterbegeldes auf das Zusatzsterbegeld angerechnet. Ferner erhalten die Selbstverwaltungen der Krankenkassen das Recht, den Beitrag zu bestimmen; die Höchstgrenze wurde angemessen heraufgesetzt. Endlich wurde dem § 9 ein Absatz 2 angefügt, der klarstellt, daß künftig Zusatzversicherungen nicht mehr abgeschlossen werden können. V. Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Art 1 Nr. 1 Buchstabe c. Die vom Ausschuß beschlossene Streichung im § 165 Abs. 6 billigt auch denjenigen Rentnern die Pflichtmitgliedschaft zu, für die ein Anspruch auf Familienhilfe besteht; denn auch in bezug auf einige Sachleistungen ist die Krankenhilfe für Mitglieder günstiger als für Familienangehörige (Krankenhauspflege, Zahnersatz u. a. m.). Nr. 3 a. Durch die Änderung des § 176 soll den Rentnern, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts eröffnet werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt I wird verwiesen. Die Streichungen der Nr. 5 bis 7 und 9 sind durch die Ablehnung der Kostenbeteiligung bedingt. Auf Abschnitt III Nr. 2 wird verwiesen. Nr. 10, 11 und 14. Durch die Ergänzungen der §§ 195 a und 205 a wird den Rentnerinnen sowie den weiblichen Familienangehörigen der Rentner im Falle der Mutterschaft Wochengeld in der gleichen Höhe wie den übrigen Mitgliedern und deren anspruchsberechtigten Familienangehörigen zugebilligt. Maßgebend waren gesundheits- und bevölkerungspolitische Erwägungen. Ihnen entspricht auch die Streichung der Nr. 11. Dadurch werden auch die Rentner des Schwangerengeldes unter den für die übrigen Mitglieder geltenden Voraussetzungen teilhaftig. Nr. 12, 13 und 15. Die Erhöhung des Mindestsatzes für das Mitgliedersterbegeld von fünfundsiebzig auf einhundert Deutsche Mark (§ 201) und das Heraufsetzen der Grenze, bis zu welcher Satzungsbestimmungen diesen Mindestbetrag erhöhen können, von fünfzig auf einhundertundfünfzig Deutsche Mark (§ 204) erschienen im Hinblick auf die unter den gegenwärtigen Verhältnissen tatsächlichen Kosten einer Bestattung notwendig. Eine Begrenzung der Höhe des satzungsmäßigen Familiensterbegeldes bei Totgeburten (§ 205 b) hielt der Ausschuß nicht für zweckmäßig. Nr. 17. Die Ergänzung berücksichtigt entsprechende Wünsche der Rentner. Nr. 18, 19 und 22. Die Ergänzungen der §§ 235 Abs. 3, 243 Abs. 2 und 250 Abs. 5 waren notwendig, um klarzustellen, daß auch die freiwilligen Mitglieder der Land-, der besonderen Orts- und der Innungskrankenkassen sowie deren Hinterbliebene mit Stellung eines Rentenantrages Pflichtmitglieder ihrer bisherigen Kasse werden. Nr. 26. § 315 a bedurfte der Ergänzung durch den vom Ausschuß beschlossenen Absatz 3, damit auch die in Abs. 1 bezeichneten Personen nur dann als Mitglieder gelten, wenn sie nicht schon auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung, des Bezuges einer Versichertenrente oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegen Krankheit versichert sind. Auch hier sollte die Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen werden. Nr. 27. Die Einfügung in § 317 Abs. 7 dient der Klarstellung. Nr. 31. Die Ergänzungen des § 385 Abs. 2 Nr. 1 und 2 berücksichtigen die Gegebenheiten der amtlichen Statistik, die Grundlöhne für freiwillige Mitglieder nicht ausweist. Wegen der vom Ausschuß vorgenommenen Minderung der Grundlohnkürzung wird auf die Ausführungen im Abschnitt I verwiesen. Nr. 32 a und 32 b wurden eingefügt, um auch die Vorschriften der §§ 477 und 488 betr. die Krankenversicherung der Seeleute den übrigen Bestimmungen des Gesetzes anzupassen; sie beruhen auf Vorschlägen der Seekasse. Nr. 33. Die Ergänzungen der §§ 514 und 515 betr. die Ersatzkassen waren notwendig. um die in ihnen bezeichneten für die übrigen Krankenkassen geltenden Vorschriften auch auf die bei den Ersatzkassen versicherten Rentner anwenden zu können, was für erforderlich gehalten wurde. Zu Art. 2 § 1. Der Ausschuß hielt es für notwendig. das Recht, bei Inkrafttreten des Gesetzes den Übertritt zu einer anderen als der bisher zuständigen Krankenkasse zu beantragen, zu befristen, damit zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültige Klarheit über die Mitgliederzahlen der einzelnen Krankenkassen erreicht wird. Die Wahl des Jahresschlusses 1956 erschien aus Gründen der Verwaltung zweckmäßig, die Bemessung der Frist ausreichend. § 5. Die Festsetzung einer bestimmten Summe für die Vorschußzahlungen während der Übergangszeit erübrigt zeitraubende Berechnungen. Der gewählte Betrag ist nach dem Bedarf des Jahres 1955 bemessen worden. Eine Verlängerung der Frist schien aus verwaltungstechnischen Gründen erforderlich. § 5 a. Die vorgesehene Ermächtigung haben Krankenkassenverbände angeregt, um Härten für diejenigen Versicherungsträger zu vermeiden, deren Mitglieder zu mehr als der Hälfte aus Rentnern bestehen. Die Befristung bis zum Ablauf des Jahres 1960 beruht auf der Erwartung, daß bis dahin bei allen Krankenkassen normale Verhältnisse eingetreten sein werden. § 9. Auf die Ausführungen im Abschnitt IV Nr. 4 wird verwiesen. (Ruf) Zu Art. 3 Die Anfügung der Nr. 1 bis 4 trägt den durch die besonderen Verhältnisse Berlins bedingten Wünschen dieses Landes, die vom Ausschuß anerkannt wurden, Rechnung. Zu Art. 4 Die Erweiterung der zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Frist erschien notwendig, um allen an der Durchführung beteiligten Versicherungsträgern sowie auch den Rentnern selbst hinreichend Zeit zu lassen, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Abs. 2 Nr. 2 und 9. Die Änderungen sind durch die zu Art. 1 beschlossenen Streichungen bedingt. Abs. 2 Nr. 10. Die Ergänzung entspricht einem Wunsche des Landes Baden. Die Abs. 4 bis 6 wurden auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums angefügt. Sie dienen dem Zweck, in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung den gegenwärtigen Rechtszustand nicht zu ändern, damit den diesbezüglichen gesetzlichen Neuordnungen dieser Versicherungszweige nicht vorgegriffen wird. Bonn, den 7. April 1956 Ruf Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 567 (Vgl. S. 7277 A, 7281 B, 7282 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. In Nr. 24 wird in § 312 Abs. 2 vor den Worten „Entzug der Rente" das Wort „endgültigen" eingefügt. 2. In Nr. 33 wird in § 514 Abs. 1 das Wort „während" durch die Worte „bei Beendigung" ersetzt. Zu Art. 2: 3. § 5 a erhält folgende Fassung: § 5a Beträgt bei einer Krankenkasse die Zahl der in § 165 Abs. i Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten mehr als ein Drittel der gesamten Mitgliederzahl und wird die Kasse dadurch wirtschaftlich unangemessen belastet, so kann der Bundesminister für Arbeit oder die von ihm bestimmte Stelle bis zum 31. Dezember des Jahres 1960 auf Antrag der Kasse zulassen, daß die Kürzung des Grundlohns nach § 381 Abs. 2 ganz oder teilweise und für eine bestimmte Zeitdauer unterbleibt. 4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Übersteigt das beim Tode eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezeichneten Versicherten auf Grund einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse zu zahlende Sterbegeld das nach diesem Gesetz zu zahlende Sterbegeld, so gilt der Unterschiedsbetrag als Zusatzversicherung; Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 geltend entsprechend. Bonn, den 17. April 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 568 (neu) (Vgl. S. 7277 A, 7283 A) Änderungsantrag der Fraktionen der DP, DA, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. In Nr. 1 Buchstabe a wird in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 jeweils das Wort „versichert" durch das Wort „pflichtversichert" ersetzt. 2. Nr. 29 (§ 381) wird am Ende wie folgt ergänzt: Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Versicherungsberechtigte, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente oder einer Hinterbliebenenrente aus der Renterversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes oder einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, aber nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen gehören, erhalten auf ihren Antrag von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Betrag, der dem Durchschnitt der von den Rentenversicherungsträgern für die Pflichtversicherten zur Verfügung gestellten Beträge entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie als freiwillige Mitglieder • in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert oder versicherungsberechtigt sind. Den gleichen Anspruch haben Empfänger von Renten und Hinterbliebenenrenten aus den Versicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind. Bonn, den 18. April 1956 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Dr. Berg von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Dr. Hammer Dr. Jentzsch Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 569 (Vgl. 7270 C, 7272 D, 7277 A, 7280 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. Zu Nr. 1: In § 165 Abs. 1 werden die Nrn. 3 und 4 wie folgt gefaßt: 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben, 4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben. 2. a) Zu Nr. 31: In § 385 werden nach dem Abs. 2 zwei neue Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Wird das prozentuale Verhältnis der Zahl der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten (ausgenommen Waisenrentner) zur Zahl der sonstigen Versicherten bei einer Krankenkasse gegenüber dem entsprechenden Verhältnis bei der Gesamtheit der Krankenkassen und Ersatzkassen um mindestens ein Zehntel über- oder unterschritten, so ist der Beitrag zur Krankenkasse bei Überschreitungen zu erhöhen, bei Unterschreitungen zu ermäßigen. Die Erhöhung oder Ermäßigung beträgt für den Kalendermonat der Über- oder Unterschreitung bei einer Abweichung um mindestens ein Zehntel 2 v. H. mindestens ein Viertel 4 v. H. mindestens die Hälfte 6 v. H. (4) Übersteigen ungeachtet des Absatzes 3 bei einer Krankenkasse die Ausgaben für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten die Beiträge dieser Versicherten während eines Geschäftsjahres um mehr als 10 v. H., so mindert sich die Kürzung des Grundlohnes gemäß Absatz 2 in dem Umfange, daß der übersteigende Betrag der Ausgaben nur 10 v. H. beträgt. b) Zu Nr. 32: In § 393 a wird nach den Worten „der durchschnittlichen Grundlöhne" eingefügt: , über die Ermittlung des Verhältnisses der Zahl der in § 165 Abs. 1 bezeichneten Versicherten (ohne Waisenrentner) zur Zahl der sonstigen Versicherten nach § 385 Abs. 3. c) Zu Nr. 33: In § 515 Abs. 1 Satz 2 wird hinter „§ 385 Abs. 2" eingefügt: „ , 3 und 4". Bonn, den 18. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 570 (Vgl. S. 7281 B, C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 2: In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 3 hinzugefügt: Versicherte, die Rente oder Ruhegeld nach dem Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) beziehen und die vor Stellung ihres Rentenantrags einer gesetzlichen Angestelltenkrankenkasse angehört haben, die nicht mehr besteht oder deren Sitz sich im Ausland befindet, sind, sofern sie bis zum 31. Dezember 1956 Aufnahmeantrag stellen, von einer der bestehenden Ersatzkassen aufzunehmen. Bonn, den 18. April 1956 Seiboth und Fraktion Anlage 7 Umdruck 571 (neu) (Vgl. S. 7290 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Art. 1 Nr. 1 : In § 165 Abs. 1 wird nach der Nr. 3 eine neue Nr. 3a eingefügt: 3a. Ehegatten der unter Nummer 3 genannten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben, 2.Zu Art. 2: § 7 erhält folgende Fassung: §7 (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Rentner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den Fall der Krankheit versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 bezeichneten Versicherten gehört, gilt als Versicherter gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4. (2) Wer nach § 4 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689) freiwillig versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 bezeichneten Versicherten gehört, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. Er hat dies der Kasse innerhalb einer Frist von 6 Monaten anzuzeigen. Bonn, den 18. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 574 (Vgl. S. 7339 C) Entschließungsantrag der Fraktion der DA zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder — Drucksachen 2305, 2268 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um alsbald die Freimachung der noch in Anspruch genommenen Wohnungen zu ermöglichen, insbesondere in Verhandlungen mit den beteiligten Mächten sicherzustellen, daß unverzüglich mit den etwa noch erforderlichen weiteren Ersatzbauprogrammen begonnen wird. Bonn, den 19. April 1956 von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 575 (Vgl. S. 7336 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Schlick zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksachen 2305, 2268). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 2 sind hinter dem Wort „Wohnungen" die Worte „und Schulen" einzufügen. Bonn, den 19. April 1956 Schlick Anlage 10 Umdruck 576 (Vgl. S. 7336 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Schlick, Spies (Brücken), Kemper (Trier), Gibbert, Becker (Pirmasens) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksachen 2305, 2268). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 1 sind hinter dem Wort „Gegenstände" die Worte „ausgenommen Wohnungen" einzufügen. Der Absatz 2 des § 1 ist zu streichen. Bonn, den 19. April 1956 Schlick Spies (Brücken) Kemper (Trier) Gibbert Becker (Pirmasens) Frau Dietz Franzen Richarts Stauch Anlage 11 Umdruck 573 (Vgl. 7341 A, D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1955) hier: Einzelplan 14 für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung (Drucksachen 2308 [Anlage 3], 2047, 2180). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Kapitel 1401 Tit. 101 werden folgende Planstellen gestrichen: Bes.-Gr. A 2 b 13 Oberregierungsräte Bes.-Gr. A 2 c 2 80 Regierungsräte Bes.-Gr. A 2 d 15 Amtsräte Bes.-Gr. A 4 b 1 30 Regierungsoberinspektoren Bes.-Gr. A 4 c 2 7 Regierungsinspektoren Bes.-Gr. A 7 a 1 Regierungssekretär Bes.-Gr. A 8 a 6 Verwaltungsassistenten Die entsprechenden Sperrvermerke entfallen. 2. In Kapitel 1401 Tit. 102 werden folgende Planstellen gestrichen: Bes.Gr. B 6 6 Generalmajore Bonn, den 19. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Drucksache 2240 (Vgl. S. 7343 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956) (Drucksache 2145). Berichterstatter: Abgeordneter Lücke Der Regierungsentwurf wurde dem Ausschuß für Wiederaufbau .und Wohnungswesen in der 133. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. März 1956 zur Beratung überwiesen. Die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Heimatvertriebene wurden mitbeteiligt. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat sich in seiner Sitzung am 21. März 1956 mit der Vorlage befaßt. Im Jahre 1950 hat die letzte Wohnungszählung im Gebiet der Bundesrepublik — einschließlich Berlin (West) — stattgefunden. Inzwischen haben sich durch die intensive Wohnungsbautätigkeit, aber auch durch die wirtschaftlichen Entwicklungstendenzen, die gesetzliche Umsiedlung, die Binnenwanderung, den Zustrom von Sowjetzonenflüchtlingen u. a. m. erhebliche Wandlungen in den Wohnverhältnissen und in der Wohnungsversorgung im ganzen und im einzelnen vollzogen. Bei der wohnungspolitischen Arbeit hat es sich immer mehr als ein fühlbarer Mangel herausgestellt, daß das notwendige empirische Rüstzeug für die zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen aus der Zählung von 1950 und den laufenden Statistiken nicht mehr direkt entnommen oder mit der notwendigen Zuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Es ist ein zwingendes sachliches Gebot, in dem Zeitpunkt, in dem sich der Wohnungsbau in der Bundesrepublik anschickt, in seine „zweite (Lücke) Halbzeit" einzutreten, durch die vorgesehene Erhebung eine neue Zwischenbilanz der Wohnungs- und Mietverhältnisse und der Wohnungsversorgung zu ziehen. Es ist nicht möglich, die weitgehenden wohnungs- und mietpolitischen Zielsetzungen, insbesondere die Förderung des Eigenheimbaues und der individuellen Eigentumsbildung, die weitere Hebung der Wohnungsqualität bei den neuen und schon vorhandenen Wohnungen, die verstärkten Bemühungen um die Wohnungsversorgung der einkommensschwachen Bevölkerungskreise, die Beseitigung der noch vorhandenen Notwohnungen, Läger und sonstigen Massenunterkünfte, die Einordnung der weiteren Bemühungen um die Wohnungsversorgung der vom Kriege besonders betroffenen Bevölkerungskreise in die allgemeine Wohnungspolitik, die allmähliche Auflockerung des Mietengefüges usw. mit dem Endziel, Wohnungsbau und Wohnungswirtschaft in die soziale Marktwirtschaft einzufügen, zu verwirklichen ohne das Rüstzeug, das die geplante neue Erhebung erbringen soll. Bei den eingehenden Vorbereitungsarbeiten für die Erhebung wurde die ursprüngliche Absicht des federführenden Bundesministeriums für Wohnungsbau aufgegeben, aus Gründen der Kostenersparnis nur eine Repräsentativerhebung für 10 v. H. und für 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien durchzuführen. Maßgebend hierfür war in erster Linie, daß seitens der Länder und Gemeinden auch bis in kleine Gebietseinheiten untergliedertes statistisches Grundmaterial für ihre Bedürfnisse gefordert wurde. Aus diesem Grunde sind die repräsentativen Erhebungen durch eine begrenzte Totalerhebung als Rahmenerhebung ergänzt worden. Diese totalen Feststellungen waren zugleich Anlaß, mit den wohnungsstatistischen Feststellungen auch eine begrenzte Zahl wichtiger, vorwiegend für Zwecke der Länder und Gemeinden dringend benötigter bevölkerungsstatistischer Feststellungen zu verbinden, insbesondere die Ermittlung gemeindeweiser Einwohnerzahlen und damit die Schaffung einer neuen Grundlage für die Bevölkerungsfortschreibung. Auf diese Weise ist die sachliche Dreiteilung der geplanten Erhebung entstanden: a) Bestimmte, begrenzte Feststellungen werden für sämtliche Wohnparteien und Wohnungen unter Einschluß einiger wichtiger bevölkerungsstatistischer Feststellungen getroffen. b) Für eine repräsentative Auswahl von 10 v. H. der Wohnungen und Wohnparteien, das sind im Bundesgebiet — einschließlich Berlin (West) — rd. 1,7 Millionen Wohnparteien und rd. 1,3 Millionen Wohnungen, werden gleichzeitig weitergehende Feststellungen zur Beurteilung der Wohnverhältnisse und der Wohnungsversorgung getroffen und ausgewertet. Es ist vor allem das Ziel dieser 10-v.-H.-Repräsentativerhebung, durch eine möglichst weitgehende Untergliederung der Wohnparteien nach verschiedensten Merkmalen konkrete Anhaltspunkte über Höhe, Art und Zusammensetzung des noch ungedeckten Wohnungsbedarfs zu gewinnen. c) Da die noch gegebene Unterversorgung mit Wohnungen und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung jedoch nicht allein durch Fragebogenerhebung auf schriftlichem Wege hinreichend zuverlässig bestimmt werden können, sind für den dritten Teil der Erhebung gewisse Ermittlungen vorgesehen, die nachträglich im Wege des Interviews durch Besuch in der Wohnung und im Gespräch mit der Wohnpartei durch einen amtlichen Interviewer bei 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien getroffen werden sollen. Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfs werden zusammengefaßt folgende Erläuterungen gegeben: Zu § 1 In § 1 wird die vorstehend bereits näher dargelegte sachliche Dreiteilung der Erhebung in eine allgemeine, d. h. totale Erhebung, in eine repräsentative Erhebung, d. s. die Feststellungen für jede 10. Wohnung bzw. Wohnpartei, und in eine repräsentative Zusatzerhebung, d. s. die Interviewfeststellungen bei 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien, festgelegt. Auf Grund des eingehenden Berichts des Statistischen Bundesamtes über die notwendigen Vorbereitungen für die Erhebung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Ländern und Gemeinden noch getroffen werden müssen, beschloß der Ausschuß zu § 1 Abs. 3, als Termin für die allgemeine und die repräsentative Erhebung statt Mai den Monat September 1956, als Termin der repräsentativen Zusatzerhebung statt Oktober die Monate März bis Mai 1957 festzusetzen. Bereits der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 10. Februar 1956 eine Verschiebung auf Juni bzw. November 1956 vorgeschlagen. Um zu gewährleisten, daß die Erhebung, die nicht geringe Kosten verursacht, auch tatsächlich zuverlässige Ergebnisse bringt, muß die nochmalige Verschiebung des Termins aus zwingenden erhebungstechnischen Gründen in Kauf genommen werden. In § 1 (Abs. 3 Satz 2) ist ferner festgelegt, daß die repräsentative Zusatzerhebung bis 1962 in zweijährigen Abständen auf Grund einer besonderen Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates wiederholt wird. Durch diese Wiederholungen sollen diejenigen Tatbestände für die aktuelle Ausrichtung der Wohnungspolitik erfragt werden, die einem raschen Wandel unterliegen oder in den kommenden Jahren neu in den Blickpunkt der Wohnungspolitik treten. Auf diese Weise wird erreicht, daß der breite Querschnitt durch die Wohnungsverhältnisse und die Wohnungsversorgung 1956/57 jeweils auf den neuesten Stand berichtigt werden kann. Zu §2 Hier sind die Tatbestände festgelegt, die in der allgemeinen, d. h. totalen Erhebung für sämtliche Wohnungen und Wohnparteien erfragt werden sollen. Dabei dienen die Feststellungen für die Wohnparteien vor allem den bevölkerungsstatistischen Anforderungen, sie dienen zugleich aber auch der näheren Untergliederung der Wohnparteien nach einzelnen Merkmalen für die wohnungspolitischen Zwecke der repräsentativen Erhebung (gemäß § 3). Die Feststellung der Zugehörigkeit des Haushaltungsvorstandes zum öffentlichen Dienst (§ 2 Nr. 2 Buchstabe b) hat der Ausschuß gestrichen und entspricht damit zugleich dem Vorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist. Dagegen legt der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Heimatvertriebene besonderen Wert darauf, daß im Rahmen der bevölkerungsstatistischen Feststellungen die Ge- (Lücke) schädigteneigenschaft nicht nur für die Haushaltungsvorstände, sondern auch für die einzelnen Haushaltungsmitglieder sowie für die Anstaltsinsassen und das Anstaltspersonal festgestellt wird (vgl. § 2 Nr. 2 Buchstabe a und °Nr. 3). Zu § 3 In dieser Vorschrift sind die Tatbestände festgelegt, die für die repräsentative Auswahl von 10 V. H. der Wohnungen und Wohnparteien zusätzlich erfaßt und ausgewertet werden sollen. Der Ausschuß konnte dem Vorschlag des Bundesrates, für die ausgewählten Wohnparteien die Frage nach der vorwiegenden Einkommensquelle der Haushaltung fallenzulassen, nicht beitreten. Es ist für die Beurteilung der unzureichenden Wohnungsversorgung einer Wohnpartei von ausschlaggebender Bedeutung zu wissen, ob die Wohnpartei überwiegend vom Arbeitseinkommen oder überwiegend von abgeleiteten Sozialeinkommen lebt. Zu 4 Diese Vorschrift legt die Tatbestände fest, die bei der repräsentativen Zusatzerhebung, also der Interviewbefragung, bei 1 v. H. sämtlicher Wohnungen und Haushaltungen ermittelt werden sollen. Zu § 5 Diese Vorschrift regelt die Auskunftspflicht entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) und die Form der Erhebung (durch Erhebungsvordruck bzw. durch mündliche Befragung). In Satz 2 des Abs. 1 von § 5 ist ausdrücklich festgelegt, daß die Auskünfte über das Einkommen in der Interviewbefragung freiwillig sind. Zu 6 Die repräsentative Zusatzerhebung, die nach dem Vorschlag des Ausschusses nunmehr in den Monaten März bis Mai 1957 durchgeführt werden soll, soll im Statistischen Bundesamt zusammengefaßt aufbereitet werden. Dies ist erforderlich, weil das schwierige Gebiet der subjektiven Wohnbedürfnisse und der Einkommen vielfältige Fragen der Aufbereitung aufwerfen wird, die nicht voraussehbar sind und daher auch nicht durch Richtlinien für eine dezentrale Aufbereitung vorab geregelt werden können. Bei der Wiederholung der repräsentativen Zusatzerhebung 1958, 1960 und 1962 wird jeweils von Fall zu Fall über den Weg der Aufbereitung zu entscheiden sein. Zu §§ 7 und 8 Diese Vorschriften regeln die Bestellung ehrenamtlicher Zähler und enthalten ferner die Verpflichtung der Behörden, die öffentlich Bediensteten für die Zählertätigkeit in dem angeforderten Umfang zur Verfügung zu stellen. Es ist eine allgemeine Erfahrung, daß es schwierig ist, ehrenamtliche Mitarbeiter aus privaten Bevölkerungskreisen zu gewinnen. Der Ausschuß sah keinen zwingenden sachlichen Anlaß, den Vorschlägen des Bundesrates für die Formulierung des § 8 betreffend die Verpflichtung der öffentlich Bediensteten für die Zählertätigkeit zu folgen. Hiergegen dürften beim Bundesrat keine Bedenken bestehen, nachdem dieser gegen die statistische Erhebung als solche keine Einwendungen erhoben hat. Zu 9 Die Erhebungen sollen außer auf die neun Länder des Bundesgebiets auch auf Berlin (West) ausgedehnt werden, dessen Wohnungsverhältnisse und Wohnungsbedarf von denen des Bundesgebiets getrennt beurteilt werden müssen. Die gesamten Kosten der Erhebung belaufen sich auf rd. 17 Millionen DM, von denen 2 Millionen DM auf den Bund entfallen, der Rest von 15 Millionen DM dürfte etwa je zur Hälfte bei den Verwaltungen der Länder und der Gemeinden anfallen. Die Kostenverteilung bei Bundesstatistiken ist durch die allgemeinen Bestimmungen des StatGes (§ 8) geregelt. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat den vorliegenden Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet. Seine Beschlüsse entsprechen sachlich den Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse. Bonn, den 5. April 1956 Lücke Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik zu Art. 1 Nrn. 31, 32 und 33 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Drucksache 2256) (Vgl. S. 7289 A, B) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Dr. Adenauer — Albers Ja Arndgen Ja Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen Ja Bauknecht beurlaubt Bausch Ja Becker (Pirmasens) . Ja Bender Ja Berendsen Ja Dr. Bergmeyer Ja Fürst von Bismarck . . . beurlaubt . Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Ja Blöcker Ja Bock Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Frau Brauksiepe . .. Ja Dr. von Brentano . . . . — Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel) . . Ja Brück Ja Dr. Bucerius Ja Dr. von Buchka .. Ja Dr. Bürkel Ja Burgemeister Ja Caspers Ja Cillien Ja Dr. Conring beurlaubt Dr. Czaja Ja Demmelmeier Ja Diedrichsen Ja Frau Dietz Ja Dr. Dittrich Ja Dr. Dollinger Ja Donhauser Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Eckhardt Eckstein Ja Ehren Ja Engelbrecht-Greve . . . — Dr. Dr. h. c. Erhard . .. — Etzenbach . Ja Even beurlaubt Feldmann . beurlaubt Gräfin Finckenstein . . beurlaubt Name Abstimmung Finckh Ja Dr. Franz Ja Franzen Ja Friese Ja Fuchs Ja Funk Ja Dr. Furler Ja Frau Ganswindt . . Ja Gedat beurlaubt Geiger (München) . . . Ja Frau Geisendörfer . . Ja Gengler . Ja Gerns . beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt Gibbert Ja Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) beurlaubt Glüsing Ja Gockeln beurlaubt Dr. Götz Ja Goldhagen . Ja Gontrum Ja Dr. Graf (München) Ja Günther Ja Gumrum Ja Haasler beurlaubt Häussler Ja Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig beurlaubt Dr. Graf Henckel . . . Ja Dr. Hesberg Ja Heye Ja Hilbert Ja Höcherl Ja Dr. Höck Ja Höfler beurlaubt Holla Ja Hoogen Ja Dr. Horlacher Ja Horn Ja Huth Ja Illerhaus Ja Dr. Jaeger Ja Jahn (Stuttgart) . . Ja Frau Dr. Jochmus . . . — Josten Ja Kahn beurlaubt Kaiser — Karpf Ja Kemmer (Bamberg) . . Ja Kemper (Trier) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner Ja Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp Ja Knobloch Ja Dr. Köhler Ja Koops Ja Dr. Kopf beurlaubt Kortmann Ja Kraft Ja Kramel Ja Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . Ja Kühlthau Ja Kuntscher Ja Kunze (Bethel) beurlaubt Lang (München) . . . Ja Leibfried Ja Leibing Ja Dr. Leiske Ja Lenz (Brühl) . Ja Dr. Lenz (Godesberg) . . Ja Lenze (Attendorn) . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert Ja Dr. Leverkuehn beurlaubt Dr. Lindenberg . Ja Dr. Lindrath * Dr. Löhr Ja Lotze Ja Dr. h. c. Lübke Ja Lücke Ja Lücker (München) . . . beurlaubt Lulay Ja Maier (Mannheim) . . beurlaubt Majonica Ja Dr. Baron Manteuff el- Szoege Ja Massoth Ja Maucher Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Menke Ja Mensing beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Ja Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Ja Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt Müller-Hermann . . . Ja Müser Ja Naegel * Nellen Ja Neuburger beurlaubt Niederalt Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Dr. Dr. Oberländer .. — Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Dr. Orth * Name Abstimmung Pelster Ja Dr. Pferdmenges . . . beurlaubt Frau Pitz Ja Platner Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Frau Praetorius . . Ja Frau Dr. Probst . . Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . . . beurlaubt Richarts Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Rinke beurlaubt Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele Ja Ruf Ja Sabaß Ja Sabel Ja Samwer Ja Schäffer Ja Scharnberg Ja Scheppmann beurlaubt Schill (Freiburg) . Ja Schlick Ja Schmücker beurlaubt Schneider (Hamburg) . Ja Schrader Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth — Schüttler Ja Schütz beurlaubt Schulze-Pellengahr . . Ja Schwarz . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfgin) beurlaubt Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) . .. . Ja Spies (Emmenhausen) Ja Spörl Ja Stauch Ja Frau Dr. Steinbiß . . Ja Stiller Ja Storch Ja Dr. Storm Ja Strauß Ja Struve Ja Stücklen Ja Teriete Ja Unertl beurlaubt Varelmann - Frau Vietje Ja Dr. Vogel Ja Voß beurlaubt Wacher (Hof) Ja Wacker (Buchen) . . Ja Dr. Wahl beurlaubt Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) beurlaubt Dr. Weber (Koblenz) . beurlaubt Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Welskop beurlaubt Frau Welter (Aachen) . Ja Dr. Werber Ja Wiedeck * Wieninger Ja Dr. Willeke Ja Winkelheide Ja Dr. Winter Ja Wittmann - . Ja Wolf (Stuttgart) . . Ja Dr. Wuermeling . . . Ja Wullenhaupt Ja SPD Frau Albertz beurlaubt Frau Albrecht Nein Altmaier beurlaubt Dr. Arndt Nein Arnholz Nein Dr. Baade beurlaubt Dr. Bärsch Nein Bals Nein Banse Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Nein Behrisch beurlaubt Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin Nein Bettgenhäuser Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Birkelbach beurlaubt Blachstein beurlaubt Dr. Bleiß Nein Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt Bruse Nein Corterier Nein Dannebom Nein Daum Nein Dr. Deist Nein Dewald Nein Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dopatka Nein Erler beurlaubt Eschmann Nein Faller Nein Franke Nein Frehsee Nein Freidhof Nein Frenzel . > Nein Gefeller Nein Geiger (Aalen) Nein Geritzmann Nein Gleisner (Unna) Nein Dr. Greve Nein Dr. Gülich Nein Hansen (Köln) Nein Hansing (Bremen) . . Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock Nein Hermsdorf Nein Name Abstimmung Herold Nein Höcker beurlaubt Höhne Nein Hörauf Nein Frau Dr. Hubert . . . Nein Hufnagel Nein Jacobi Nein Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . . . Nein Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . Nein Kalbitzer beurlaubt Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Könen (Düsseldorf) . Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Frau Korspeter . Nein Dr. Kreyssig Nein Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck beurlaubt Lange (Essen) Nein Frau Lockmann . . . . Nein Ludwig Nein Maier (Freiburg) . . Nein Marx beurlaubt Matzner Nein Meitmann beurlaubt Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger . beurlaubt Frau Meyer (Dortmund) Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Frau Meyer-Laule . . beurlaubt Mißmahl Nein Moll Nein Dr. Mommer beurlaubt Müller (Erbendorf) . . Nein Müller (Worms) .. . Nein Frau Nadig beurlaubt Odenthal beurlaubt Ohlig Nein Ollenhauer beurlaubt Op den Orth Nein Paul beurlaubt Peters beurlaubt Pöhler Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Dr. Preller * Prennel Nein Priebe Nein Pusch beurlaubt Putzig Nein Rasch Nein Dr. Ratzel Nein Regling Nein Rehs Nein Reitz Nein Reitzner Nein Frau Renger Nein Richter * Ritzel Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Frau Rudoll Nein Ruhnke Nein Runge Nein Frau Schanzenbach . . Nein Scheuren * Dr. Schmid (Frankfurt) . Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne Nein Schoettle Nein Seidel (Fürth) Nein Seither beurlaubt Seuffert Nein Stierle beurlaubt Sträter Nein Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Trittelvitz beurlaubt Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Wehner Nein Wehr Nein Welke Nein Weltner (Rinteln) . Nein Dr. Dr. Wenzel .. Nein Wienand Nein Wittrock Nein Ziegler Nein Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth - Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt Dr. Bucher Nein Dr. Czermak Nein Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel Nein Eberhard — Frau Friese-Korn . . beurlaubt Frühwald Nein Gaul Nein Dr. von Golitscheck . . beurlaubt Graaff (Elze) * Dr. Hammer * Held Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Hütter . Nein Frau Dr. Ilk Nein Dr. Jentzsch Nein Kühn (Bonn) Nein Lenz (Trossingen) .. . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . beurlaubt Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende beurlaubt Dr. Miessner Nein Onnen Nein Rademacher * Scheel — Schloß beurlaubt Schwann Nein Stahl beurlaubt Name Abstimmung Dr. Stammberger . . . Nein Dr. Starke beurlaubt GB/BHE Elsner Nein Engell Nein Feller Nein Frau Finselberger .. . Nein Gemein Nein Dr. Gille Nein Dr. Kather Nein Dr. Keller Nein Dr. Klötzer . — Kunz (Schwalbach) Nein Kutschera . Nein Dr. Mocker beurlaubt Petersen . Nein Dr. Reichstein Nein Seiboth Nein Dr. Sornik Nein Srock Nein Dr. Strosche Nein DP Becker (Hamburg) . . . Nein Dr. Brühler Nein Eickhoff beurlaubt Dr. Elbrächter Nein Fassbender . . Nein Frau Kalinke Nein Matthes Nein Dr. von Merkatz . . beurlaubt Müller (Wehdel) . . Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . _ - Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . . Nein DA Dr. Berg Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Dr. h. c. Blücher . — Euler beurlaubt Hepp Nein Körner Nein Lahr Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Neumayer - Dr. Preiß beurlaubt Dr. Preusker - Dr. Schäfer - Dr. Schneider (Lollar) . beurlaubt Dr. Wellhausen . . * Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Nein Stegner Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 374 Davon: Ja 196 Nein 178 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 374 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Ja Grantze Ja Dr. Krone Ja Lemmer beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Ja Stingl Ja SPD Brandt (Berlin) . beurlaubt Frau Heise Nein Klingelhöfer Nein Dr. Königswarter . . . Nein Name Abstimmung Mattick . Nein Neubauer — Neumann Nein Dr. Schellenberg . Nein Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Nein Frau Wolff (Berlin) Nein FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt Dr. Reif beurlaubt Dr. Will Nein DA Dr. Henn Nein Hübner Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 16 Davon: Ja Nein 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ehe ich den Änderungsantrag Umdruck 568 (neu) begründe, der ein Antrag nicht nur der Deutschen Partei, sondern ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen der Deutschen Partei, der Demokratischen Arbeitsgemeinschaft und der Freien Demokratischen Partei ist, bitte ich, zu Art. 1 Ziffer 1 Stellung nehmen zu dürfen. Die Änderungsanträge berühren die Ziffer 1 des Art. 1 noch nicht.
    Ich bin dem Herrn Kollegen Ruf dankbar, daß er in seiner Ergänzung zu dem Bericht noch auf das außerordentlich wichtige Problem hingewiesen hat, das sich in den Art. 1 dieses Gesetzes so ganz nebenher — am Rande — ja sozusagen aus dem Hintergrund hineingeschlichen hat. Ich nahm ursprünglich an, daß der Kollege Ruf die Probleme des § 165 RVO in seinem Bericht vielleicht nicht nur aus Versehen, sondern mit einer gewissen Absicht nicht erwähnt hat. Ich bin aber immer bereit, meine Meinung zu revidieren, und das tue ich hier mit Freude, indem ich den Verdacht zurücknehme. Ich freue mich, daß er mir durch seine zusätzliche Erklärung heute Gelegenheit gibt, in dieser so bedeutungsvollen, wichtigen Frage grundsätzlich Stellung zu nehmen.
    Es ist zweifelsohne so, daß die drei Fraktionen, die nachher auch zur Frage der Versicherungspflicht gemeinsam ihren Willen bekunden, schon im 1. Bundestag, und zwar schon damals erfreulicherweise in voller Übereinstimmung auch mit der CDU/CSU — ich möchte jetzt gleich zu Beginn unserer Beratungen daran die Hoffnung knüpfen, daß wir am Ende der Beratungen diese volle Übereinstimmung wiederherstellen können —, darin einig waren — ich kann nur sagen, daß ich heute noch diese Einigkeit als eine der wichtigsten Voraussetzungen empfinde —, als Voraussetzung jeder Reform die Rechtseinheit herzustellen. Aber, meine Herren und Damen, die Rechtseinheit herstellen kann nicht bedeuten, daß man aus der Rechtszersplitterung nach der einen oder anderen Seite gewisse Dinge herauspickt, die dem einen oder dem andern sympathisch sind, und die großen, grundsätzlichen Fragen, seien sie auch unangenehm, erfordern sie auch politischen Mut, erfordern sie sogar Gewissensentscheidungen, einfach hintansetzt und nicht entscheidet. Es ist nicht ganz so, wie aus den Ausführungen des verehrter Kollegen Ruf geschlossen werden könnte, als behandle die Verordnung vom 17. März 1945, die in der britischen Zone in Kraft getreten ist, aber auch für Bremen und Bayern gilt, nur den § 165 RVO. Sie behandelt ein ganzes Gebiet des Versicherungsrechts und schließt eine Reihe von Paragraphen mit ein, die die Fragen der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und vieles andere mehr entscheidend verändert haben. Man mag über den Geist der Verordnung von 1945 unterschiedlicher Meinung sein, in einem muß man doch übereinstimmen: daß man sich für die eine oder andere Lösung erst dann entscheiden darf, wenn man die Voraussetzungen, aber auch die Wirkungen dieser Lösung übersieht.
    Der Kollege Dr. Atzenroth, der stellvertretend in den Ausschuß kam, hat den berechtigten Wunsch geäußert, doch einmal den genauen Text des § 165 alter Fassung dem Text neuer Fassung gegenüberzustellen und dann zumindest im Ausschußprotokoll den Katalog, wer denn nun in Zukunft versicherungspflichtig sein soll, genau festzulegen. Das ist abgelehnt worden. Meine Bedenken, daß sich die Herstellung der Rechtseinheit nur auf die §§ 165, 166 und 167 neuer Fassung beziehen soll, daß -dagegen die übrigen Paragraphen, die ebenfalls die Versicherungsfreiheit und die Versicherungspflicht zum Inhalt haben, nicht mitbehandelt werden sollen, sind vom Ausschuß sicherlich anerkannt worden; das hat die Diskussion ergeben. Aber aus einer gewissen, ich möchte nicht sagen: Bequemlichkeit, aber aus einer Sorge darum — so steht es im Protokoll zu lesen
    daß eine Debatte über die Frage der Versicherungspflicht entbrennen könnte, hat man diesen Wünschen nicht Rechnung getragen.
    Nun, meine Herren und Damen, um diese Debatte kommen wir niemals herum, wie wir auch um Grundsatzentscheidungen niemals herumkommen werden, wenn es uns wirklich damit ernst ist, die Grenzen, die die Voraussetzungen für den Versicherungszwang sind, richtig zu ziehen, sie neu festzusetzen und sie den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Ich will beileibe heute nicht eine Debatte etwa um das gesamte Problem der Versicherungspflicht eröffnen.

    (Abg. Arndgen: Wir sind aber schon mitten drin!)

    — Sie dürfen beruhigt sein, lieber Kollege Arndgen, das würde den ganzen Vormittag füllen. Ich habe nicht die Absicht, die übrigen Probleme zu kurz kommen zu lassen. Aber ich würde mich einer Gewissensverletzung schuldig machen, wenn ich nicht darauf hinweisen würde, was denn diese Änderung bedeutet.
    Ich muß leider mit einer gewissen Besorgnis über die Form, wie wir Gesetze machen, feststellen, daß in der Begründung der Bundesregierung zu diesem Art. 1 überhaupt nichts gesagt ist und daß auch in der Begründung des Bundesrates zu diesem Art. 1 Abs. 1 — und der Bundesrat ist sonst doch sehr gründlich — nichts gesagt ist, wobei ich mich des Verdachts nicht erwehren kann, daß bei den sonst gründlichen Sachverständigen des Bundesrates vielleicht ähnliche Argumente Pate gestanden haben wie bei den Ausschußmitgliedern des Bundestages: beileibe nicht Schwierigkeiten zu diskutieren, die sich aus gegenteiligen Meinungen der Koalitionen in den Ländern ergeben könnten. Aber der Auftrag des Politikers ist es, den Schwierigkeiten nicht auszuweichen. So wie wir tagtäglich in unserem Gewissen — und nur da allein — Entscheidungen treffen müssen, auch wenn die verschiedenen Interessen aufeinanderprallen, so müssen wir uns tagtäglich entscheiden, selbst wenn uns unsere eigene Fraktion, selbst wenn uns alle Freunde verlassen sollten, nur nach dem Gewissen zu handeln. Ich will es für diejenigen, denen die schwierige Materie nicht so interessant zu sein scheint, weil sie durch ihre Gespräche eben andere Interessen verraten, ganz deutlich sagen: In dem Augenblick, wo Sie Zwangsversicherte werden und Beiträge zahlen müssen, sind Sie immer sehr interessiert; in dem Augenblick, wo Ihnen Leistungen versagt werden, die Sie gern haben möchten, sind Sie ebenso interessiert.
    Der § 165 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung hat zwei Bestimmungen gehabt; die sich in der Praxis als sehr wichtig erwiesen haben. Es hieß darin, daß „Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener Stellung" — also


    (Frau Kalinke)

    das Problem der leitenden Angestellten — dann versicherungspflichtig sein sollen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Es hieß weiter, daß „Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege dann versicherungspflichtig sein sollen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Nebeneinnahmen bildet."
    Das Abgehen von diesen Bestimmungen bedeutet also sowohl für die leitenden Angestellten als auch für alle Personen, bei denen sich aus der Nebenbeschäftigung Zweifelsfragen ergeben, eine erhebliche Erweiterung der Versicherungspflicht. Dagegen sind alle anderen Fragen wie z. B. die der Versicherungsfreiheit, die sich aus dem § 165 in der Fassung der amerikanischen und französischen Zone ergeben, damit aufgehoben. Die Vereinheitlichung des Rechts ist also nur von den Problemen ausgegangen, in denen durch die Verordnung vom 17. März 1945 eine Ausweitung erfolgt ist. Sie hat aber jene anderen bedeutsamen Schritte der Verordnung, die man sehr wohl auch hätte prüfen müssen, aus der Prüfung einfach herausgelassen.
    Auf den § 165 konzentriert, möchte ich an zwei praktischen Beispielen sagen, welche Folgen das hat. Ein beamteter Professor, der nebenher Stunden gibt, z. B. in orientalischen Sprachen oder Klavierunterricht oder was immer, kann sich also durch die Nebenbeschäftigung des Stundengebens versicherungspflichtig machen. Ein selbständiger Handwerker, der nicht versicherungspflichtig ist, kann durch den Unterricht in der Berufsschule versicherungspflichtig werden. Vielleicht ein noch viel treffenderes Beispiel: ein Tierarzt, der nebenamtlich als Fleischbeschauer tätig ist, oder ein selbständiger Landwirt, der diese Fleischbeschauertätigkeit ausübt und dafür eine Vergütung von 100 DM im Monat bekommt, die in gar keinem Verhältnis zu seinen gesamten Einnahmen steht, wird durch diese Bestimmung versicherungspflichtig.
    Herr Ruf hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die vielfältigen Probleme im Verhältnis zur Versicherungspflicht — ich erinnere nur an die Fragen der Meistersöhne, der Beschäftigung der Kinder im Betrieb der Eltern, des Verhältnisses der leitenden Angestellten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw., an die Frage der ehrenamtlichen Tätigkeit der Oberbürgermeister und Landräte, die nur eine Aufwandsentschädigung bekommen — in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich behandelt worden sind. Hier entsteht wirklich die Frage: Warum haben wir dann nicht lieber den Antrag des Kollegen Schellenberg angenommen, der das Problem der Rentner im Rahmen der Versicherungspflicht in einem besonderen Paragraphen nach 165 im Ausschuß zur Lösung vorschlug, wenn die Bundesregierung noch nicht in der Lage war, in einem besonderen Gesetz die Rechtseinheit unter Berücksichtigung aller Probleme herbeizuführen?
    Warum ist die Frage des § 168 der Reichsversicherungsordnung, die doch so bedeutungsvoll ist — nämlich die Versicherungsfreiheit bei vorübergehenden Dienstleistungen —, oder die Frage des § 172 neuer Fassung — die Versicherungsfreiheit von Personen, die zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind — hierbei nicht behandelt worden?
    Ich hatte keine Gelegenheit, im Ausschuß meine Meinung durchzusetzen. Meine Kollegen aus den
    übrigen Fraktionen konnten das auch nicht. Ich entledige mich hier einer Verpflichtung, auf dieses wichtige Problem hinzuweisen, und erinnere mit dem Wunsche, daß Sie alle das Protokoll zur Kenntnis nehmen möchten, an die Zusage, die im Ausschuß gegeben wurde, mit der Ablehnung meines Antrages nicht die gründliche Prüfung all dieser Fragen abzulehnen. Ich erinnere auch an die Zusage des Ministeriums, daß damit nicht etwa endgültig das Problem des § 165 neuer Fassung in die Reform eingehen soll. Auf Grund dieser Zusage habe ich keinen Änderungsantrag gestellt, weil ich die Verabschiedung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner mit seinen vielen anderen Problemen nicht gefährden möchte. Ich hoffe, daß diese Auffassung aber dazu führen wird, daß wir noch in dieser Legislaturperiode die Rechtseinheit mit allem Ernst auch in den Fragen der Versicherungspflicht, der Versicherungsfreiheit, der Versicherungsberechtigung und des Endes der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung prüfen werden.
    Und nun gestatten Sie mir, zu unserem Änderungsantrag *) zu § 165 Stellung zu nehmen. Mit der in unserem Änderungsantrag geforderten Ersetzung des kleinen Wörtchens „versichert" durch das Wort „pflichtversichert" ist nicht etwa, wie der Kollege Freidhof sagte, eine Verschlechterung für die Rentner oder für die Handwerker beinhaltet, sondern der ganze große Komplex der Grundsatzentscheidungen über die Versicherungspflicht. Was ich bei der Debatte über die Arbeitslosenfürsorge gesagt habe, gilt hier wieder vollinhaltlich. Wir können von Sozialreform, von sozialer Verantwortung und von der Erhaltung all der Impulse, die unserer gesetzlichen Sozialversicherung innewohnen, nämlich der Solidarhaftung, nicht sprechen, wenn wir bei der Gesetzgebung immer wieder von dem, was wir offiziell vertreten und theoretisch begründen, in der Praxis abweichen.
    Lassen Sie mich ganz kurz auf die historische Entwicklung der Gesetzesvorlage eingehen.

    (Abg. Arndgen: Du lieber Gott!)

    — Meine Kollegen, Sie haben die vorhergehenden Beschlüsse mit gefaßt und dürfen nicht böse sein, Kollege Arndgen, wenn ich an diese Beschlüsse erinnern muß. — Der Antrag meiner Fraktion im 1. Bundestag führte zu dem Beschluß vom 20. März 1953 und zu dem Beschluß des Sozialpolitischen Ausschusses vom 26. Februar 1953, Drucksache Nr. 4144. Nun könnten wir, wie der Kollege Dr. Maier von der FDP mit württembergischem Akzent gelegentlich sagte, feststellen: „Was geht mich mein Geschwätz vom 1. Bundestag an", wenn es sich nicht um so grundsätzliche Dinge handelte. Aber auch einige Kollegen, die erst dem 2. Bundestag angehören, haben mich im Ausschuß und im Einzelgespräch darauf aufmerksam gemacht, daß das, was der 1. Bundestag beschlossen habe, ja nun gar nichts mit dem 2. Bundestag zu tun habe. Das mag nach der Geschäftsordnung so sein. Aber wenn man im 1. Bundestag eine Grundsatzentscheidung mit Mehrheit getroffen hat, dann sollte man von dieser Grundsatzentscheidung nur dann abgehen, wenn wesentliche Erkenntnisse und wesentliche Veränderungen der Grundlagen dieser Erkenntnisse dazu führen.
    Wir haben damals auf Grund unseres Antrags, den ich nicht ganz vorlesen will, sondern von dem
    *) Siehe Anlage 5.


    (Frau Kalinke)

    ich nur drei Punkte wiederhole, beschlossen, den Kreis der Versicherten neu festzusetzen, die Durchführung der Rentnerkrankenversicherung den Versicherungsträgern zu übergeben, bei denen der Rentner während der Zeit seiner Arbeitsfähigkeit pflicht- oder freiwillig versichert war, und die freiwillige Weiterversicherung der krankenversickerten Rentner neu zu ordnen. Der Mündliche Bericht des Ausschusses sagte ganz ausdrücklich:
    1. Die Krankenversicherung schutzbedürftiger Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt.
    2. Der Rentner erhält zur Durchführung . . . von den Rentenversicherungsträgern einen Pauschalbetrag, . . .
    3. Die freiwillige Versicherung kann bei der Kasse seiner Wahl . . . fortgesetzt werden.
    Im 2. Bundestag hat die Fraktion der Deutschen Partei erneut einen Antrag gestellt, Drucksache 19. Auf Grund dieses Antrags, der wiederum zu einem einstimmigen Beschluß des Bundestages führte, ist dann die Regierungsvorlage gekommen. Meine Herren und Damen, man erfährt ja dadurch, daß Referentenentwürfe vorher mit den Beteiligten beraten werden, oft auch etwas über die Geschichte eines solchen Entwurfs. Ich habe damals mit großer Befriedigung festgestellt, daß der Herr Bundesminister für Arbeit in seinem ersten Entwurf genau das vorgesehen hatte, was er auch heute immer wieder betont — was der 1. Bundestag beschlossen hatte und worin ich mit ihm hundertprozentig übereinstimme —: daß nämlich „die Versicherungspflicht der Rentner begrenzt sein soll". Trotzdem erhielten wir dann eine Regierungsvorlage, in der dann keine Begrenzung nach diesen Grundsätzen erschien, sondern das Recht auf Weiterversicherung und Selbstversicherung in der Form behandelt wurde, in der der Kollege Freidhof heute den totalen Versicherungszwang für alle begründet: als seien eben alle Rentner soziologisch gleichzustellen und als sei die wirtschaftliche und soziale Situation der Rentner nicht unterschiedlich.
    Ich bitte die sachverständigen Kollegen auch der Christlich-Demokratischen Union, mir doch in der folgenden Betrachtung zu folgen. Hätten wir in den Rentenversicherungen etwa eine Versicherungspflichtgrenze wie in der Krankenversicherung von 500 DM, dann wäre es eigentlich selbstverständlich, daß alle Pflichtversicherten dies auch als Rentner bleiben müßten, da ihre Bezüge aus der Rente oder aus sonstigen zusätzlichen Einkünften diese Grenze normalerweise niemals überschreiten könnten. Da das aber nicht der Fall ist, da in der deutschen Rentenversicherung jedermann ohne Rücksicht auf die Höhe seines Einkommens und ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Situation versichert sein kann, auch ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeiter, Angestellter, Bauer, Arzt oder Selbständiger in irgendeinem Beruf ist — selbst Beamte mit einem Anspruch auf Pension können daneben einen Anspruch auf eine Angestelltenrente oder eine Invalidenrente haben, wenn sie ihre Versicherung fortgesetzt haben —, kann man nicht sagen, daß soziologisch alle Rentner gleich sind, und daher nicht folgern, daß man alle Rentner mit dem Versicherungszwang zu einer Krankenversicherung zwingen muß.
    Ich erinnere nur an die Debatte vom 20. Februar 1952 und an unsere Auseinandersetzung um dieses Problem. Ich brauche meinen Ausführungen nach
    vier Jahren kein einziges Wort hinzuzufügen; sie gelten noch heute unverändert.

    (Widerspruch und Zurufe bei der SPD: Sehr gut! Also Schluß!)

    Der Herr Ministerpräsident Storch hat am 5. Mai — —

    (Oho-Rufe links. — Große Heiterkeit und Beifall.)

    — Herr Arbeitsminister Storch! Nun, meine Herren, er kann es noch werden! So ist das nicht.

    (Erneute große Heiterkeit. — Zurufe.)

    Jeder kann in diesem Staat Minister oder Ministerpräsident werden!

    (Abg. Dr. Schellenberg: Wollen Sie ihn vom Amt verdrängen? — Heiterkeit und weitere Zurufe.)

    — Mein Einfluß in der Politik, Kollege Schellenberg, ist nicht so groß, daß die Chancen des Herrn Storch von mir allein abhingen! Herr Bundesminister für Arbeit Storch hat am 5. Mai 1955 hier im Plenum laut Protokoll gesagt, daß „1941 die Krankenversicherung der Rentner unter Entlastung der Fürsorge zu Lasten der Rentenversicherung geschaffen wurde, ohne daß ein ordentliches Parlament die Regeln festgelegt hat". Ich bin mit ihm in dieser Frage einig wie in der Schlußfolgerung, die er daraus gezogen hat. Er hat nämlich gesagt — wörtlich nachzulesen im Protokoll —: „Vor 1941 war der Rentner freiwillig weiterversichert. Er zahlte Beiträge, obwohl die Renten damals in der Regel kaum 40 RM ausmachten." Und ein Referent des Bundesministers für Arbeit hat in der Zeitschrift „Die Sozialversicherung", die in der Fachliteratur in letzter Zeit vielfach zitiert worden ist, bezüglich der Gründe für die unterschiedliche Rechtsgestaltung hinsichtlich des Umfanges der Krankenversicherung der Rentner bestätigt, daß es „nicht erforderlich erscheint, daß jeder Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung der Krankenversicherungspflicht unterliegt, da schon vor 1941 zahlreiche Rentner in der sozialen oder in der privaten Krankenversicherung freiwillig versichert und durchaus keinem sozialen Notstand unterworfen waren".
    Während wir uns in der Debatte vom 20. Februar 1952 noch heftig auseinandersetzen mußten, insbesondere der Kollege Schellenberg und ich, über die Fragen der Solidarhaftung, der sozialen Situation der Rentner bzw. ihrer Schutzbedürftigkeit, hat Herr Kollege Schellenberg — sicherlich nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen mit der Krankenversicherung der Rentner in seiner Krankenversicherungsanstalt und aus seiner Sachkenntnis in. diesen Fragen — im Ausschuß, als die Sachverständigen zu dem Problem Stellung nahmen, bestätigt, was mir eine ganz besondere Freude war und was ich ihm nachher gern wortwörtlich verlesen will. — Er pflichtete den Ausführungen des Sachverständigen Vesper vom Verband der Angestelltenkrankenkassen bei und sagte wörtlich: „Nicht jeder Rentner ist der Ärmste der Armen."
    Noch ein Weiteres, meine Damen und Herren, und auch das können alle, die daran interessiert sind, im Protokoll des Ausschusses für Sozialpolitik vom 17. November 1955 nachlesen. In der Debatte haben die Vertreter der Ersatzkassen daraus hingewiesen, daß es viele Versicherte gibt, die trotz kostenloser Krankenversicherung bei den Ortskrankenkassen ihre Beiträge weiterzahlen. 1952


    (Frau Kalinke)

    sagte ich Ihnen, daß es bei einer Ersatzkasse allein 25 000 waren. Heute sind es bei dieser Ersatzkasse 150 000 Rentner — also 15 % der gesamten Mitglieder —, die in der Lage sind, ihre Beiträge trotzdem weiterzuzahlen, obwohl sie bei der AOK kostenlosen Versicherungsschutz haben. Das sollte doch all denen zu denken geben, die von dem Willen oder dem Können der Rentner, ihre Versicherung selber in Ordnung zu halten, eine so geringe Meinung haben.
    Die Kollegen im Ausschuß sind auch von den Sachverständigen belehrt worden — und Herr Storch hat das oft von dieser Stelle gesagt —, daß der Rentner heute nicht nur von seiner Rente lebt, sondern daß eine große Anzahl der Rentner neben dieser Rente andere Einkünfte haben. Das trifft zweifelsohne zu für alle Selbständigen, die eine Rente beziehen, für die freien Berufe, für die Beamten, das trifft aber auch für die gesamten Behördenangestellten zu, deren Zahl täglich wächst und die nach TOA eine zusätzliche Höherversicherung haben müssen; das trifft für alle diejenigen zu, die aus Tarifverträgen neben ihrer Rente Pensionseinnahmen haben, und für alle Arbeiter und Angestellten, die aus betrieblichen Sozialleistungen zusätzliche Renten erhalten. Ich sage das nicht etwa, weil ich die Rentner für wohlhabende Leute halte, sondern weil ich genau weiß, daß zwischen Rentner und Rentner genau so ein Unterschied besteht wie zwischen den Staatsbürgern schlechthin. So wie es Menschen mit geringem Einkommen gibt und solche, die mehr verdienen, weil sie mehr Möglichkeiten oder größere Fähigkeiten haben, gibt es auch Rentner mit unterschiedlich hohen Einkommen. Man muß diese Differenziertheit auch in der Sozialpolitik berücksichtigen, wenn man nicht eben der Auffassung ist, daß durch kollektive Lösungen alles nivelliert werden soll.
    Ich muß auch hier betonen, daß der Vorschlag, der von mir im Ausschuß gemacht wurde und von den Kollegen der übrigen Fraktionen bestätigt worden ist, nicht etwa meiner persönlichen ursprünglichen Konzeption entspringt. Meine Konzeption war nur — und das muß ich hier noch einmal aussprechen —, daß jeder Rentner das Recht haben soll, sich bei seiner gesetzlichen Krankenkasse weiter zu versichern oder sich privat zu versichern nach den Möglichkeiten, die er wirtschaftlich und sozialpolitisch hat. Der Ihnen heute vorliegende Vorschlag ist ein Kompromißvorschlag. Er ist ein Kompromißvorschlag — es sei offen ausgesprochen — in dem Gedanken, daß einige Kollegen der SPD und die Mehrheit der CDU unserer Auffassung von den Grenzen der Versicherungspflicht zustimmen können. Aus diesem Gedankengang heraus haben wir Ihnen diesen Kompromißvorschlag heute vorgelegt, der auch gleichzeitig der Konzeption entspricht, die wir zum mindesten in der Koalition immer gemeinsam vertreten haben: nämlich daß die Versicherungspflicht ihre Grenze da haben muß, wo der Mensch aus eigener Kraft in der Lage ist, auch im Krankheitsfall für sich einzutreten, und daß die Grenze deshalb da sein muß, damit nicht auf Grund der Solidarhaftung die Armen etwa für die Reichen in Anspruch genommen werden könnten. Allerdings setze ich besser an die Stelle des Wortes „Reiche" die „Wohlhabenderen"; denn Reiche wird es unter diesem Personenkreis sehr wenige geben.
    Für die Grenze der Weiterversicherung ist es außerordentlich wichtig, daß wir in der Frage der Gefährdung der Solidarhaftung, auf die ich hingewiesen habe, nicht weiteren Sprengstoff in die
    Versichertengemeinschaften unserer Krankenkassen tragen. Sie wissen, welche Auseinandersetzungen die Ortskrankenkassen mit dem Bundesminister für Arbeit in der Vergangenheit gehabt haben. Ich habe mir sehr ernsthaft Gedanken darüber gemacht, warum wohl die Ortskrankenkassen ihre alte Idee von der totalen Versicherungspflicht aller Rentner nicht mehr vertreten. Sie sind aber wahrscheinlich genau wie der Kollege Schellenberg durch die Erfahrung in der Praxis zu Erkenntnissen gekommen und haben eingesehen, daß die bisherige Auffassung in der Alltagswirklichkeit die Zerstörung der Solidarhaftung in der Sozialversicherung zur Folge haben würde! Wenn heute schon bei 5 Millionen Rentnern — wir haben 18 Millionen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung — die Belastung und damit die Überbeanspruchung der Solidarhaftung so groß ist, daß die Beiträge erhöht werden mußten, wenn das in einzelnen Kassen in einem solch unverhältnismäßig hohen Maße der Fall ist — wir werden bei § 5 a noch darüber sprechen —, dann darf diese Frage — das zeigen auch die Anträge, die heute auf dem Tisch liegen — nicht einfach am Rande behandelt werden.
    Niemand, wo er auch politisch steht, kann wünschen, daß unsere gesetzlichen Krankenkassen Staatszuschüsse nötig haben. Niemand kann das wollen, weil damit die Selbstverwaltung beseitigt werden würde. Niemand kann wünschen, daß durch weitere Konsequenzen das System unserer Krankenversicherung ins Rutschen kommt.
    Eine Abgrenzung der Personenkreise der Rentner entspricht aber auch einer Grundkonzeption, die von den bisherigen Koalitionspartnern hier im Bundestag mehrmals beschlossen worden ist. Wir haben uns im Ausschuß — dies war unser erster Entscheidungspunkt, und es ist betont worden, daß das nicht nur eine Verwaltungsentscheidung, sondern eine Grundsatzentscheidung sein sollte — dafür ausgesprochen, daß die Krankenversicherung der Rentner eine Aufgabe der Krankenversicherung und nicht eine Aufgabe der Rentenversicherung sein soll. Wenn sie aber eine Aufgabe der Krankenversicherung sein soll, dann können doch — das ist doch logisch und konsequent — für alle Mitglieder der Krankenversicherung nur die gleichen Voraussetzungen gelten. Also muß bei allen Mitgliedern der Krankenversicherung genau festgestellt werden: Wer ist versicherungspflichtig, wer hat das Recht auf Weiterversicherung. wer ist versicherungsberechtigt? Die Sozialpolitik hat aber auch einen moralischen Auftrag. Der Herr Präsident hat gestern in seiner Eigenschaft als Abgeordneter in einem anderen Zusammenhang sehr richtig gesagt, ,.daß sich die Moral eigentlich von selbst verstehen sollte". Meine Herren und Damen, das gilt nicht nur für alle politischen Belange, die wir zu entscheiden haben, das gilt insbesondere für die Sozialpolitik. Die sozialethische Aufgabe der Sozialpolitik ist auch, den Menschen zur Selbstverantwortung zu erziehen. Ich glaube, es steht im Vokabular vieler Kollegen in diesem Hause. daß die Solidarität, die Selbstverantwortung, die Selbstzucht und die Rücksicht auf die Solidarhaftung Grundsatzforderungen sind. denen man vor seinem Gewissen nicht ausweichen kann.
    Ich habe im Ausschuß dem Kollegen Richter eine Frage vorgelegt, die er mir nicht beantwortet hat, die ich aber heute den Kollegen noch einmal vorlege, die etwa einen Zweifel daran haben könnten

    (Abg. Arndgen: Wenn zu jedem Antrag so lange geredet wird, sitzen wir heute abend noch hier!)



    (Frau Kalinke)

    — j a, nur deshalb, weil wir noch nicht klar miteinander sind, Kollege Arndgen! —,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Sie können uns nicht belehren!)

    daß unser Antrag mit der Versicherungspflicht folgende Konsequenz hat. Einem Arbeiter oder Angestellten, der 300 DM brutto verdient und zwei Kinder zu versorgen hat, nehmen Sie ohne Gewissenskonflikt 7 % gleich 21 DM Beitrag ab. Dagegen haben Sie Gewissenskonflikte, einem Rentner, der 240 oder 300 DM Rente netto hat und daneben eine Beamtenpension oder ein Geschäft oder eine zusätzliche Altersversorgung, auch nur 3 DM abzunehmen. Ich kann das nicht als verantwortungsbewußtes Handeln ansehen.
    Ein gravierendes Merkmal der Versicherung ist der Beitrag. Sie haben im Ausschuß — das möchte ich wiederholen — unsere Anträge deshalb abgelehnt, weil Sie Sorge hatten, daß Rentner Beiträge bezahlen müßten. Nun, ich habe diese Sorge nicht; denn ich glaube, daß die vielen Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind — und das sind heute fast 50 % — und die alle hohe Pflichtversicherungsbeiträge bezahlen müssen, genau so wenig damit einverstanden sein können wie die gering verdienenden Arbeiter, daß andere Leute mit höheren Einkünften aus ihrer Solidarhaftung Vorteile haben.
    Unser Antrag wird es - wenn er angenommen wird — der Krankenversicherung gestatten, für Weiterversicherte und Versicherungsberechtigte nach dem Einkommen gestaffelte Beiträge zu erheben. Er entlastet den Arbeitsminister, er entlastet die Kranken- und die Rentenversicherung und er entspricht den sozial-ethischen Grundsätzen, die doch auch Sie gemeinsam mit uns verteidigen wollen.
    Es ist Angst oder Befürchtung geäußert worden, daß diese Beiträge zu hoch sein könnten. Dafür finden Sie aber in der Reichsversicherungsordnung die entsprechenden Grenzen und Schranken für die Selbstverwaltung. Der Versicherte selber kann auch beantragen, in eine niedrigere Klasse eingestuft zu werden, wenn sein Einkommen absinkt.
    Ich darf zum Schluß noch

    (andauernde Unruhe— Zurufe)

    um eines bitten: Zerstören Sie nicht die Selbstverantwortung! In der Zeitschrift „Sozialer Fortschritt", die immer ein offenes Ohr für gewerkschaftliche Probleme hat, war die entscheidende Frage vor kurzem dargestellt. Dort heißt es nämlich — und ich bitte die Gewerkschaftler, besonders herzuhören —, „daß das Problem nur gelöst werden kann, wenn entweder die Leistungen nivelliert oder die Beiträge erhöht werden". — Wir wollen nicht, daß die Leistungen für die Rentner nivelliert werden. Wir wollen aber auch nicht, daß die Solidarhaftung zerstört, die Selbstverwaltung beseitigt wird. Auf die Konsequenzen hat auch der Kollege Schellenberg sehr richtig hingewiesen. Die Schaffung von Altersreserven in der Krankenversicherung würde notwendig werden, und jeglicher Leistungsausbau würde verhindert. Wir wollen nicht das Verbauen jedes sozialpolitischen Planens und Fortschritts, die Unmöglichkeit der Fortzahlung des Krankengeldes und die Unmöglichkeit der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen und vieles mehr, was für die Reform geplant ist. All diese Pläne zerstören Sie, wenn Sie die Grenzen der Leistungskraft der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
    sehen. Ich werde nachher im Zusammenhang mit dem § 5 a darauf hinweisen, wie es bei den Krankenkassen aussieht, und möchte Sie heute noch einmal bitten, unserem Antrag auf die Begrenzung der Versicherungspflicht zuzustimmen, um damit auch für die Reform der Sozialversicherung in der Sparte Krankenversicherung jene Impulse zu verwirklichen, die wir gemeinsam geben müssen, wenn wir den Armen unter den Rentnern wirklich helfen wollen.

    (Beifall bei der DP und bei Abgeordneten der CDU/CSU. — Unruhe.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, ich verstehe Ihre Erregung nicht. Die Rednerin hat nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine Stunde zu dem Punkt zu sprechen, der aufgerufen worden ist.

(Abg. Sabel: Wo soll das hinführen?)

Das Wort hat der- Abgeordnete Stingl. Er hat wie jeder andere Abgeordnete dieses Hauses das Recht, eine Stunde zu sprechen.

(Heiterkeit.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf Ihnen gleich versichern, daß diese Stunde auch nicht annähernd von mir in Anspruch genommen werden wird.
    Zu Beginn meiner Bemerkungen möchte ich Frau Kalinke doch daran erinnern, daß es uns bei diesem Gesetz darum geht, den Krankenschutz der Rentner in Ordnung zu bringen. Wir sehen durchaus die Problematik, die sich sonst noch in der Krankenversicherung ergibt. Zu gegebener Zeit werden wir über diese Dinge durchaus offen diskutieren. Wir haben in Abs. 1 nur deshalb eine Neuregelung bringen müssen, weil darauf der Krankenschutz der Rentner aufgebaut ist. Wir mußten da ein einheitliches Recht haben.
    Aber nun zu den Anträgen, die sowohl Frau Kalinke als auch Herr Kollege Freidhof begründet haben: Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, diese Anträge abzulehnen. Der Antrag von Frau Kalinke, statt des Wortes „versichert" „pflichtversichert" zu setzen, hat zur Folge, daß jemand, der aus Verbundenheit freiwillig oder als Weiterversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung war, gerade in dem Augenblick, in dem er Rentner wird — also sein Lebensstandard im allgemeinen, jedenfalls nach dem jetzigen Recht, absinkt —, weiterhin nur freiwillig versichert bleiben kann, während er nach der Bestimmung, die wir getroffen haben, den Krankenschutz nach § 165 genießt und damit an der solidarischen Leistung derjenigen teilhat, für die er selber aus freiem Entschluß vorher auch solidarisch immer mit tätig gewesen ist. Wir meinen also, daß es berechtigt ist, jemandem, der in seinem Einkommen absinkt, wenn er Rentner wird, den Krankenschutz nach § 165 zu geben. Wir meinen weiter, daß wir das vergleichen können mit jemandem, der, bevor er Rentner wird, in seinem Arbeitseinkommen absinkt und dadurch wieder unter die Pflichtgrenze kommt und wieder nach § 165 versichert ist. Es ist nicht einzusehen, daß jemand, der infolge seiner Rentnereigenschaft im Lebensstandard sinkt, nicht so geschützt werden soll, wie jemand, der absinkt, weil sich sein Arbeitsplatz oder sein Arbeitseinkommen ändert,


    (Stingl)

    Frau Kalinke meinte, daß dadurch ein Kreis besonders begünstigt sein könnte, nämlich der derjenigen, die auch als Rentner weit über 500 DM Einkommen haben, denn diese werden, wenn sie sich vorher freiwillig versichert haben, weiter ebenfalls an der Solidarhaftung teilnehmen. Ich glaube nicht, daß das eine sehr große Zahl sein wird, denn es ist ja gemeinhin bekannt, daß die Renten nicht im allgemeinen weit über 500 DM liegen. Ihr Vorschlag, Frau Kalinke, gibt jemand, der Rentner wird und nach Ihrer Meinung nicht über § 165 versichert wäre, einen Anreiz, ein Jahr lang neben seiner Rente ein Scheinarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit geringer Entlohnung einzugehen, also über § 165 Nr. 1 versichert zu sein und so, wenn er dann zu arbeiten aufhört, auch die Vorteile des § 165 Nr. 3 — seine Hinterbliebenen die Vorteile der Nr. 4 — in Anspruch zu nehmen.
    Ich bitte Sie aus diesen Gründen, um der Gleichbehandlung derer willen, die im Arbeitsprozeß stehen, und derer, die Rentner werden, den Antrag, den Frau Kalinke begründet hat,. abzulehnen.
    Ich bitte Sie aber auch, den Antrag der SPD abzulehnen. Dieser Antrag hätte zur Folge, daß jemand, der, als er über seine Versicherungspflichtgrenze hinaus Einkommen hatte und es nicht für nötig fand, in der solidarischen Haftung gemäß § 313 in der Krankenversicherung zu bleiben oder, im anderen Fall, sich über § 176 zu versichern, dann nach § 165 automatisch Versicherter wäre, auch wenn er als Rentner noch über 500 DM Einkommen hat. Er hat es nicht für nötig befunden, sich vorher in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, also braucht er, da er ja immerhin über 500 DM Einkommen hat, auch später nicht die solidarische Verpflichtung der über § 165 Nrn. 1 und 2 Versicherten in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, daß er unter 500 DM absinkt, ist ja in der Ausschußfassung schon Sorge dafür getroffen, daß er sich freiwillig über § 176 der Reichsversicherungsordnung versichern kann.
    Es ist nach meiner Überzeugung die gerechteste Lösung — wie sie jetzt in der Ausschußfassung vorgesehen ist —, daß jemand, der versichert war oder der sich freiwillig versicherte, diese Versicherungszeit in Anspruch nehmen kann für eine solidarische Haftung derer, die jetzt in der Krankenversicherung sind, daß aber derjenige, der trotz eines hohen Einkommens als Rentner sich vorher nicht versichert hat, diesen Versicherungsschutz eben auch nicht genießen kann.
    Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Anträge abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)