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    2. Deutscher Bundestag — 141. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. April 1956 7265 141. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. April 1956. Feststellung der Tagesordnung 7267 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2248) 7267 B Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 7267 C Beschlußfassung 7268 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 2292) . . . . 7268 B Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 7268 B Beschlußfassung 7268 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksache 1234); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2256, zu 2256; Umdrucke 567, 568 [neu], 569, 570, 571 [neu]) 7268 D Ruf (CDU/CSU): als Berichterstatter 7269 A Schriftlicher Bericht 7344 A als Abgeordneter . . 7277 B, 7281 B, 7282 A Freidhof (SPD) 7270 C Frau Kalinke (DP): zur Sache 7271 A, 7276 C, 7277 C, 7278 A, C, 7279 D, 7282 B, 7286 B zur Geschäftsordnung 7288 D Stingl (CDU/CSU) . . 7275 C, 7278 B, 7289 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7276 B, 7280 B, C, 7285 A, 7286 A, 7288 B, 7289 C, D Arndgen (CDU/CSU) . . . . 7278 A, 7280 B Bals (SPD), 7278 D Horn (CDU/CSU) 7279 A, 7284 C Dr. Jentzsch (FDP): zur Sache 7279 D, 7283 A zur Geschäftsordnung 7288 C Frau Finselberger (GB/BHE) . 7281 C, 7287 C Storch, Bundesminister für Arbeit . 7284 A, 7285 D, 7288 B Abstimmungen. . 7277 A, B, 7278 B, C, 7280 D, 7281 B, D, 7282 B, 7288 D, 7290 A Namentliche Abstimmung über den Antrag auf Wiederherstellung der Ausschußfassung in Art. 1 Nrn. 31, 32 u. 33 7289 A, B, 7353 Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie (Drucksache 2142) . . . . '7290 A Dr.-Ing. Drechsel (FDP), Antrag- steller 7290 B, 7301 C Strauß, Bundesminister für Atomfragen 7293 B Geiger (München) (CDU/CSU) 7297 B, 7301 B Dr. Elbrächter (DP) 7298 A Margulies (FDP) 7298 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 7299 A Kurlbaum (SPD) 7299 B Überweisung an den Ausschuß für Atomenergiefragen und an den Rechtsausschuß 7301 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Zuschußsperre gegen den Sozialistischen Deutschen Studentenbund (Drucksache 2217) 7301 D Kühn (Köln) (SPD), Anfragender . . 7301 D, 7328 A, 7331 C Dr. Schrader, Bundesminister des Innern . . . . 7306 A, 7317 B. 7330 A. 7332 C, 7334 C Majonica (CDU/CSU). . 7309 C. 7310 A. B, 7313 A, 7317 A, 7320 B, 7331 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . 7310 A, 7323 A Mellies (SPD) 7311 A, 7324 A Wittrock (SPD) 7313 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 7315 B, 7317 A, B Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 7316 D,7325 B Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 7318 D, 7320 C Becker (Hamburg) (DP) . . 7322 C, 7323 A, 7324 A Kutschera (GB/BHE) . . . . '7324 B, 7325 C Hübner (DA) 7325 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) 7326 D Jacobi (SPD) 7327 B Dr. Arndt (SPD) 7333 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksache 2268); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2305, Umdrucke 574, 575, 576) 7335 B Dr. Storm (CDU/CSU), Berichterstatter 7335 B Schlick (CDU/CSU) 7336 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7337 A, 7338 D Dr. Stammberger (FDP) 7337 C Engell (GB/BHE) 7337 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . 7338 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 7338 B, 7339 D Dr. Schranz (DP) 7338 C Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 7339 A Unterbrechung der Sitzung . 7339 B Hübner (DA) 7339 C Abstimmungen 7337 A, 7339 B, 7340 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksachen 2047, 2180); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2308, Umdruck 573) 7340 A Dr. Blank (Oberhausen) (DA), Berichterstatter 7340 A Wienand (SPD) 7341 A Dr. Kliesing (CDU/CSU) 7341 C Abstimmungen 7341 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksache 2226); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2309) . . 7342 B Niederalt (CDU/CSU), Berichterstatter 7342 B Beschlußfassung 7342 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956) (Drucksache 2145); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 2240) . . 7343 A Lücke (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 7350 D Beschlußfassung 7343 C Nächste Sitzung 7343 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeneten 7343 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (zu Drucksache 2256) . . . 7344 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 567) 7348 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktionen der DP, DA, FDP zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 568 [neu]) 7348 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichversicherungsordnung (Umdruck 569) 7348 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 570) 7349 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Umdruck 571 [neu]) . . 7349 D Anlage 8: Entschließungsantrag der Fraktion der' DA zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen zum Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 574) 7350 A Anlage 9: Änderungsantrag des Abg. Schlick zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 575) 7350 A Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Schlick u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Umdruck 576) 7350 B Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 1955 (Umdruck 573) 7350 C Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen zum Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Drucksache 2240) 7350 D Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Antrag auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik zu Art. 1 Nrn. 31, 32 und 33 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Drucksache 2256) 7353 Die Sitzung wird um 9 Uhr 4 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Meitmann 15. 7. Neuburger 31. 5. D. Dr. Gerstenmaier 12. 5. Frau Albertz 5. 5. Kahn 1. 5. Mensing 1. 5. Dr. Bartram 30. 4. Behrisch 30. 4. Dr. Starke 30. 4. Böhm (Düsseldorf) 28. 4. Gedat 28. 4. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 4. Altmaier 25. 4. Birkelbach 25. 4. Fürst von Bismarck 25. 4. Erler 25. 4. Even 25. 4. Gräfin Finckenstein 25. 4. Gerns 25. 4. Dr. Hellwig 25. 4. Höfler 25. 4. Haasler 25. 4. Kalbitzer 25. 4. Kiesinger 25. 4. Dr. Kopf 25. 4. Lemmer 25. 4. Lücker (München) 25. 4. Marx 25. 4. Dr. von Merkatz. 25. 4. Metzger 25. 4. Frau Meyer-Laule 25. 4. Dr. Mommer 25. 4. Dr. Oesterle 25. 4. Paul 25. 4. Dr. Dr. h. c. Pünder 25. 4. Frau Dr. Rehling 25. 4. Dr. Reif 25. 4. Frau Schroeder (Berlin) 25. 4. Schütz 25. 4. Seidl (Dorfen) 25. 4. Trittelvitz 25. 4. Dr. Wahl 25. 4. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 25. 4. Euler 23. 4. Bauknecht 22. 4. Frau Friese-Korn 21. 4. Dr. Leverkuehn 21. 4. Morgenthaler 21. 4. Odenthal 21. 4. Ollenhauer 21. 4. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 21. 4. Pusch 21. 4. Raestrup 21. 4. Dr. Rinke 21. 4. Dr. Schneider (Lollar) 21. 4. Seither 21. 4. Stahl 21. 4. Stierle 21. 4. Voß 21. 4. Wagner (Ludwigshafen) 21. 4. Dr. Baade 20. 4. Blachstein 20. 4. Berlin 19. 4. Brandt (Berlin) 19. 4. Dr. Conring 19. 4. Eickhoff 19. 4. Feldmann 19. 4. Dr. Gleissner (München) 19. 4. Gockeln 19. 4. Dr. von Golitschek 19. 4. Höcker 19. 4. Kunze (Bethel) 19. 4. Ladebeck 19. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 19. 4. Maier (Mannheim) 19. 4. Dr. Maier (Stuttgart) 19. 4. Dr. Mende 19. 4. Dr. Mocker 19. 4. Frau Nadig 19. 4. Dr. Pferdmenges 19. 4. Dr. Preiss 19. 4. Scheppmann 19. 4. Schloß 19. 4. Schmücker 19. 4. Unertl 19. 4. Dr. Weber (Koblenz) 19. 4. Dr. Welskop 19. 4. Anlage 2 zu Drucksache 2256 (Vgl. S. 7269 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner - KVdR) (Drucksache 1234). Berichterstatter: Abgeordneter Ruf Der vorliegende Gesetzentwurf ist von nicht unerheblicher sozialpolitischer Bedeutung. Er regelt den Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit für rund 6 Millionen Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung. Die Knappschaftsversicherung wird von diesem Entwurf nicht betroffen. Für sie gelten schon seit dem Jahre 1926 besondere Regelungen. I. Geschichtlicher Rückblick Bis zum Jahre 1941 hatten die Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung keinen besonderen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie konnten zwar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sich freiwillig weiterversichern, mußten aber, wie alle übrigen Weiterversicherten für ihre Beiträge selber aufkommen. Für hilfsbedürftige Rentner wurden von den Fürsorgeverbänden in der Regel die für die freiwillige Weiterversicherung notwendigen Mittel gewährt. Hat jedoch ein Rentner von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung keinen Gebrauch gemacht oder keinen Gebrauch machen können, so mußten er bzw. seine Angehörigen entstehende Krankheitskosten selbst bezahlen. In nicht seltenen Fällen waren kranke Rentner auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge angewiesen. Durch das Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S.1443), ergänzt durch eine Verordnung vom 4. November 1941 (RGBl. I S. 689), wurde als neuer, selbständiger Zweig der Sozialversicherung die Krankenversicherung der Rentner eingeführt. In dieser waren a 11 e Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung pflichtversichert. Sie erhielten die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung; Barleistungen wurden jedoch mit Ausnahme des Sterbegeldes nicht gewährt. Zur Deckung der entstehenden Aufwendungen mußten die Träger der Rentenversicherungen den Krankenkassen einen monatlichen Pauschbetrag von 3,30 RM je Rente zahlen. Ein Betrag von 1 RM wurde dafür den Empfängern von Versichertenrenten - nicht aber von Hinterbliebenenrenten - von der Rente einbehalten. Diesen Abzug hat das SVAG im Jahre 1949 beseitigt. Die KVdR wurde von den Allgemeinen Ortskrankenkassen oder, wo eine solche nicht bestand, von der Landkrankenkasse des Wohnortes des Versicherten durchgeführt. Ersatz-, Innungsund Betriebskrankenkassen waren zur Durchführung der KVdR nicht zugelassen. II. Mängel des geltenden Systems Anfänglich als sozialer Fortschritt begrüßt, gab die KVdR in der Folgezeit, insbesondere seit der Währungsumstellung 1948, Anlaß zu einer von Jahr zu Jahr sich steigernden Unzufriedenheit. Die Rentner bemängelten, daß sie vielfach - wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen bzw. Landkrankenkassen - ihre Krankenkasse wechseln mußten, daß sie - wegen des Ausschlusses der Barleistungen - keine Zuschüsse zum Zahnersatz sowie zu größeren Heil- und Hilfsmitteln erhalten, und vor allem, daß beim Ausscheiden aus dier Beschäftigung oft eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eintritt. Die Rentnerkrankenversicherung beginnt nämlich nach dem geltenden Recht erst mit dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides. Da die Festsetzung der Rente häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, ist der Rentenberechtigte während dieser Zeit ohne Krankenversicherungsschutz, wenn er sich nicht auf eigene Kosten versichert. Die Krankenkassen kritisierten mit zunehmender Heftigkeit die Bemessung der Pauschbeträge, obwohl diese insgesamt dreimal - zuletzt im August 1953 - auf 5,85 DM erhöht worden sind. Mit der letzten Erhöhung wurde zugleich ein Lastenausgleich für die beteiligten Krankenkassen eingeführt. Aber bald gab es fast keine Krankenkasse mehr, die Überschüsse aus der KVdR auswies. Die Fehlbeträge aus der Durchführung der KVdR stiegen bei den Krankenkassen von Jahr zu Jahr. Die Träger der Rentenversicherungen führten Klage über die ständig wachsende Höhe ihrer Ausgaben und die Unmöglichkeit, sie zu kontrollieren und auf die Ausgabenentwicklung Einfluß zu nehmen. Ihre Aufwendungen für die KVdR betrugen im Jahre 1950 260,7 Mio DM 1954 514,6 Mio DM. Vom Grundsätzlichen her wurden gegen das System der KVdR u. a. folgende Einwendungen erhoben: a) Es ist unklar, ob die KVdR eine Angelegenheit der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung ist. Daraus entstehen laufend unnötige Spannungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Rentenversicherungen. Eine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der verschiedenen Versicherungsträger ist unerläßlich. b) Dadurch, daß alle Rentenbezieher in der KVdR pflichtversichert sind; erhalten auch Personen einen kostenlosen Krankenversicherungsschutz, die während ihres Arbeitslebens weder als Versicherungspflichtige noch als Versicherungsberechtigte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, und zwar auch dann, wenn sie in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind. Es widerspricht dem Grundsatz der Soli- (Ruf) darität, solchen Rentnern den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung zu gewähren, die während ihres Arbeitslebens keinerlei Beiträge für diese Versichertengemeinschaft geleistet haben. c) Da die KVdR als allgemeine Pflichtversicherung der Rentenberechtigten neben der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, können die Rentner entgegen dem in der RVO bestehenden Recht eine Doppelmitgliedschaft erwerben. Sie können neben der KVdR die freiwillige Mitgliedschaft oder — bei Beschäftigung — die Pflichtmitgliedschaft bei derselben oder bei einer anderen Krankenkasse besitzen und unter Umständen doppelte Leistungen beanspruchen. d) Da eine namentliche An- und Abmeldung der Rentner in der KVdR nicht vorgesehen ist, ist sie eine völlig anonyme Versicherung. Die Krankenkassen erfahren erst, wenn Leistungen von ihnen gefordert werden, ob ein Rentner versichert ist. Zur Inanspruchnahme von Leistungen braucht der Rentner lediglich der Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkrankenkasse) seines Wohnortes den Rentenbescheid und die Ausweiskarte der Postanstalt bzw. den Zahlkartenabschnitt über die letzte Rentenzahlung vorzulegen. e) Die in der KVdR vorgesehene ZusatzsterbegeldVersicherung ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung fremd. Die Beiträge für diese Zusatzversicherungen sind im Verhältnis zu den Leistungen zu niedrig. Diese bedeuten daher für die Krankenkassen eine zusätzliche Belastung. Zu diesen Beschwerden und Bedenken kam nach 1945 noch die Tatsache, daß auch in bezug auf die KVdR eine verwirrende Rechtszersplitterung eintrat, die insbesondere beim Wohnortwechsel große Schwierigkeiten verursachte. Die gesetzliche Neuordnung der KVdR wurde immer mehr zu einem dringenden Bedürfnis. Schon der erste Bundestag hat sich in Plenarverhandlungen und Ausschußberatungen mit diesen Mängeln der KVdR befaßt, und zwar in den Sitzungen vom 20. Februar 1952 und 20. März 1953 mit dem Ergebnis, die Bundesregierung zu beauftragen, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der KVdR vorzulegen. Demgemäß wurde der vorliegende Entwurf vom 28. Februar 1955 — Drucksache 1234 — den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet. Der Bundesrat hat zu der Gesetzesvorlage in seiner 135. Sitzung vom 21. Januar 1955 Stellung genommen und wesentliche Änderungen, auf die später noch einzugehen ist, vorgeschlagen. Der Entwurf wurde am 5. Mai 1955 vom Plenum in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Sozialpolitik als federführendem Ausschuß unter Beteiligung des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens überwiesen. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat die Vorlage in mehreren Sitzungen beraten und dabei auch eine große Zahl von Gutachten der Sozialpartner, der Verbände, der Träger der KV und RV, der Ärzte u. a. m. gehört. Der Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens hat sich in der Sitzung vom 9. März 1956 mit der Vorlage beschäftigt; er faßte den Mehrheitsbeschluß, der Vorlage des federführenden Ausschusses unverändert zuzustimmen. III. Inhalt und Aufbau des Entwurfs Der Entwurf trifft zunächst die Entscheidung, daß die Gewährung des Krankenversicherungsschutzes für die Rentner der IV und der AV zum Aufgabenbereich der allgemeinen Krankenversicherung gehört. Die Betreuung der kranken Rentner ist also für die Krankenkassen nicht eine Angelegenheit, die sie am Auftrag der Rentenversicherungen durchzuführen haben, sondern ihre ureigene Aufgabe. Demzufolge werden die Rentner in die Versichertengemeinschaft derjenigen Krankenkasse eingegliedert, der sie während ihres Arbeitslebens angehört haben. Sie werden bzw. bleiben vollwertige Mitglieder dieser Kassen. Sie haben also gegenüber der Kasse dieselben Rechte und Pflichten wie die im Arbeitsleben stehenden Versicherten. Diese Eingliederung der Rentner in die allgemeine Krankenversicherung bewirkt der Entwurf formell dadurch, daß er den § 165 im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung entsprechend ergänzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß der Entwurf eine Vereinheitlichung des Krankenversicherungsrechts insofern herbeiführt, als er für die §§ 165 bis 167 der RVO die Fassung der sogen. Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 übernimmt. Die Eingliederung der Rentner hat zur Folge, daß in Zukunft die Beiträge der im Arbeitsleben stehenden Versicherten zu einem Teil auch für die Versicherung der Rentner in Anspruch genommen werden. Der Grundsatz der Solidarität, der hierdurch zum Ausdruck kommt, läßt aber nicht zu, daß auch solche Rentner in die Versichertengemeinschaft einbezogen werden, die während ihres Arbeitslebens niemals Leistungen für diese Gemeinschaft erbracht haben. Demgemäß bestimmt der Entwurf, daß alle diejenigen Rentner ausgeschlossen werden, die niemals der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben. Er macht die Versicherungspflicht für die Rentenbezieher davon abhängig, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Stellung des Rentenantrags mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Der Beginn der Versicherung wird schon durch die Stellung des Rentenantrags bewirkt, d. h. beim Übergang von der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Rentenbezug wird die Mitgliedschaft und damit der Versicherungsschutz nicht wie bisher unterbrochen. Ferner wird eine Doppelmitgliedschaft dadurch ausgeschlossen, daß die Versicherung auf Grund des Rentenbezugs nur dann eintritt, wenn der Rentner nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften — z. B. AVAVG — gegen Krankheit versichert ist. Die Gleichstellung der Rentner mit den übrigen Versicherten hat eine Verbesserung der den Rentnern zustehenden Leistungen zur Folge. Sie erhalten nun auch Wochenhilfe, Zuschüsse zum Zahnersatz und den größeren Heil- und Hilfsmitteln sowie ein Sterbegeld nach den Satzungsbestimmungen ihrer Mitgliedskasse. Die Zusatzsterbegeldversicherung wird künftig beseitigt, da sie — wie oben ausgeführt — den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung widerspricht. Bemerkt sei, daß die Gewährung des Familiensterbegeldes an alle Mitglieder der Krankenkassen aus einer Kann-Leistung in eine Pflicht-Leistung umgewandelt wird. Der Regierungsentwurf sah bei der Leistungsgewährung auch eine Beteiligung an den Kosten (Krankenscheingebühr, Arzneikostenanteil, Krankenhauskosten) vor, die jedoch vom Ausschuß in Übereinstimmung mit dem BR nicht gebilligt wor- (Ruf) den ist. Es wird auf diese Frage später noch einzugehen sein. An der Aufbringung der Mittel (Beiträge) sollen auch künftig die Rentner nicht beteiligt werden. Jedoch beseitigt der Entwurf das unbefriedigende System der Zahlung von Pauschbeträgen. Für die Bemessung der von den Trägern der Rentenversicherung den Krankenkassen zu zahlenden Beiträge gelten vielmehr die Grundsätze der allgemeinen Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß der Beitragssatz der Krankenkasse für die Rentner um 1/3 gekürzt wird und als Grundlohn nicht die Rente, sondern der durchschnittliche — allerdings gekürzte — Grundlohn der übrigen Mitglieder gilt. Der Entwurf sah eine 40-v.-H.-Kürzung vor; aber auch hier hat der Ausschuß Abweichendes beschlossen. Die vorgesehene Beteiligung aller Kassenarten machte es notwendig, die bereits erwähnte Anonymität der Versicherung zu beseitigen und die Rentner den Vorschriften über An- und Abmeldung zu unterwerfen sowie die Regelungen der Kassenzuständigkeiten zweckentsprechend zu ergänzen. Endlich sieht der Entwurf in den Übergangs- und Schlußvorschriften eine Reihe von Maßnahmen vor, die dazu dienen, bei Inkrafttreten des Gesetzes unbillige Härten zu vermeiden. Eine der wichtigsten ist das Recht der freiwilligen Weiterversicherung für diejenigen Rentner, die künftig nicht mehr zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören. Hervorzuheben sind auch die im § 10 der Übergangs- und Schlußvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über die Regelung der seit dem 1. Januar 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Durchführung der KVdR entstandenen Defizite. Sie beruhen auf einer Vereinbarung des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger mit der Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände. IV. Die Hauptpunkte der Erörterung 1. Die Abgrenzung des Personenkreises Der im Entwurf vorgesehenen Beschränkung des Personenkreises hat der Bundesrat widersprochen und gefordert, wie bisher alle Rentner gegen Krankheit zu versichern. Der Ausschuß hat die Gründe, die von der Bundesregierung wie auch vom Bundesrat für ihre unterschiedlichen Auffassungen geltend gemacht werden, eingehend erörtert. Dabei wurde auch der Vorschlag eines Ausschußmitglieds geprüft, den Personenkreis noch dadurch weiter einzuengen, daß während der geforderten Zeit von 52 Wochen innerhalb der letzten 5 Jahre eine Pflichtversicherung bestanden haben muß. Diejenigen Rentner, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. einer Ersatzkasse sind und die in der privaten Krankenversicherung Versicherten sollten nach diesem Vorschlag von den Trägern der Rentenversicherung einen bestimmten Betrag zur Bestreitung ihrer Krankenversicherungsbeiträge erhalten. Ferner sollten künftig diejenigen, die vor dem Beginn des Rentenbezuges nicht krankenversichert waren, sich nach § 176 freiwillig versichern können, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 6000 DM nicht übersteigt. Der Ausschuß neigte anfänglich den Auffassungen des Bundesrates zu, entschied sich aber endgültig doch für die von der Regierung vorgeschlagene Regelung, allerdings mit einer Abweichung: Rentner, für die ein Anspruch auf Familienhilfe besteht, sollen nicht von der eigenen Versicherung auf Grund des Rentenbezuges ausgeschlossen sein. Weiterhin beschloß der Ausschuß, unbeschadet der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 7 betr. die freiwillige Weiterversicherung der bei Inkrafttreten des Gesetzes aus der Pflichtversicherung der Rentner Ausscheidenden, künftig allen Rentnern, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand die Versicherungsberechtigung nach § 176 RVO zuzubilligen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 6000 DM nicht übersteigt. Der Ausschuß würdigte auch die Gründe, die für die Zahlung eines festen Betrages an die nichtkrankenversicherten Rentner sprechen, wollte aber die diesbezüglichen Vorschriften der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Rentenversicherung vorbehalten wissen, da es sich zweifellos um eine Leistung dieses Versicherungszweiges handelt. 2. Leistungen und Kostenbeteiligung Die Vorschriften über die Gewährung der Leistungen hat der Ausschuß grundsätzlich gebilligt und in Einzelheiten noch verbessert (vgl. Abschnitt V). Die Bestimmungen des Entwurfs über die Kostenbeteiligung hat er jedoch gestrichen. Die Frage der Kostenbeteiligung wollte er nicht im Rahmen dieses Gesetzes entscheiden, sondern sie einer eingehenden Prüfung im Zuge der Neuordnung der sozialen Leistungen vorbehalten, wenn auch bis dahin die bestehende Rechtszersplitterung hingenommen werden muß. 3. Die Aufbringung der Mittel Der Ausschuß billigte die diesbezüglichen Grundsätze des Entwurfs. An der Aufbringung der Mittel sollen die Rentner auch weiterhin nicht beteiligt werden. Ob dies sich ändern soll, wenn durch die Reform die Renten wesentlich erhöht worden sind, soll zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Ausschuß war sodann einmütig der Auffassung, daß die erforderlichen Mittel in der Hauptsache von den Trägern der Rentenversicherung aufzubringen sind, daß aber auch die Krankenkassen in einem für sie tragbaren Ausmaß daran beteiligt werden müssen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene 40-v.-H.-Kürzung des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Grundlohnes erschien sehr bedenklich. Um ein möglichst klares Bild zu gewinnen, wurde das Bundesarbeitsministerium gebeten, die voraussichtliche Belastung der Krankenkassen auf Grund der letzten Ergebnisse der amtlichen Statistik zu schätzen. Die gewünschten Angaben wurden dem Ausschuß zur Verfügung gestellt. Auch der Bundesverband der Ortskrankenkassen hat dem Ausschuß auf Grund seiner Verbandsstatistik ermittelte Schätzungen zugeleitet. Das gesamte Material wurde sorgfältig geprüft und eingehend erörtert. Der Ausschuß beschloß, die Kürzung des Grundlohnes von 40 v. H. auf 15 v. H. zu ermäßigen. Die Krankenkassen werden dadurch etwa mit 8 bis 10 v. H. an der Aufbringung der erforderlichen Mittel beteiligt. Außerdem wurde in die Übergangsbestimmungen eine Ermächtigung für den Bundesminister für Arbeit aufgenommen, für einzelne Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Grundlohnkürzung zuzulasesn. 4., Die Behandlung der bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen Das im § 9 der Übergangs- und Schlußvorschriften des Entwurfs vorgesehene Erlöschen der bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen hat der (Ruf) Bundesrat als außerordentliche Härte abgelehnt und die Fortsetzung dieser Versicherungen bei der nach den neuen Vorschriften zuständigen Krankenkasse vorgeschlagen, vorausgesetzt, daß der Rentner dies beantragt (s. Drucksache 1234). Der Ausschuß hat auch in dieser Frage die Gründe für die voneinander abweichenden Auffassungen der Bundesregierung und des Bundesrates sehr eingehend erörtert. Gegen das Erlöschen sprachen zweifellos soziale Gründe, gegen die Fortsetzung gemäß dem Vorschlag des Bundesrates aber die wirtschaftliche Belastung der künftig zuständigen Kassen durch Leistungen, denen angemessene Beiträge nicht gegenüberstehen. Trotz der bestehenden Bedenken entschied sich der Ausschuß für das Auslaufen der Zusatzsterbegeldversicherungen. Zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung der zuständigen Krankenkassen wurden die Nummern 1 und 2 angefügt. Danach wird die im Gesetz vorgesehene Erhöhung des Pflichtsterbegeldes auf das Zusatzsterbegeld angerechnet. Ferner erhalten die Selbstverwaltungen der Krankenkassen das Recht, den Beitrag zu bestimmen; die Höchstgrenze wurde angemessen heraufgesetzt. Endlich wurde dem § 9 ein Absatz 2 angefügt, der klarstellt, daß künftig Zusatzversicherungen nicht mehr abgeschlossen werden können. V. Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Art 1 Nr. 1 Buchstabe c. Die vom Ausschuß beschlossene Streichung im § 165 Abs. 6 billigt auch denjenigen Rentnern die Pflichtmitgliedschaft zu, für die ein Anspruch auf Familienhilfe besteht; denn auch in bezug auf einige Sachleistungen ist die Krankenhilfe für Mitglieder günstiger als für Familienangehörige (Krankenhauspflege, Zahnersatz u. a. m.). Nr. 3 a. Durch die Änderung des § 176 soll den Rentnern, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts eröffnet werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt I wird verwiesen. Die Streichungen der Nr. 5 bis 7 und 9 sind durch die Ablehnung der Kostenbeteiligung bedingt. Auf Abschnitt III Nr. 2 wird verwiesen. Nr. 10, 11 und 14. Durch die Ergänzungen der §§ 195 a und 205 a wird den Rentnerinnen sowie den weiblichen Familienangehörigen der Rentner im Falle der Mutterschaft Wochengeld in der gleichen Höhe wie den übrigen Mitgliedern und deren anspruchsberechtigten Familienangehörigen zugebilligt. Maßgebend waren gesundheits- und bevölkerungspolitische Erwägungen. Ihnen entspricht auch die Streichung der Nr. 11. Dadurch werden auch die Rentner des Schwangerengeldes unter den für die übrigen Mitglieder geltenden Voraussetzungen teilhaftig. Nr. 12, 13 und 15. Die Erhöhung des Mindestsatzes für das Mitgliedersterbegeld von fünfundsiebzig auf einhundert Deutsche Mark (§ 201) und das Heraufsetzen der Grenze, bis zu welcher Satzungsbestimmungen diesen Mindestbetrag erhöhen können, von fünfzig auf einhundertundfünfzig Deutsche Mark (§ 204) erschienen im Hinblick auf die unter den gegenwärtigen Verhältnissen tatsächlichen Kosten einer Bestattung notwendig. Eine Begrenzung der Höhe des satzungsmäßigen Familiensterbegeldes bei Totgeburten (§ 205 b) hielt der Ausschuß nicht für zweckmäßig. Nr. 17. Die Ergänzung berücksichtigt entsprechende Wünsche der Rentner. Nr. 18, 19 und 22. Die Ergänzungen der §§ 235 Abs. 3, 243 Abs. 2 und 250 Abs. 5 waren notwendig, um klarzustellen, daß auch die freiwilligen Mitglieder der Land-, der besonderen Orts- und der Innungskrankenkassen sowie deren Hinterbliebene mit Stellung eines Rentenantrages Pflichtmitglieder ihrer bisherigen Kasse werden. Nr. 26. § 315 a bedurfte der Ergänzung durch den vom Ausschuß beschlossenen Absatz 3, damit auch die in Abs. 1 bezeichneten Personen nur dann als Mitglieder gelten, wenn sie nicht schon auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung, des Bezuges einer Versichertenrente oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegen Krankheit versichert sind. Auch hier sollte die Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen werden. Nr. 27. Die Einfügung in § 317 Abs. 7 dient der Klarstellung. Nr. 31. Die Ergänzungen des § 385 Abs. 2 Nr. 1 und 2 berücksichtigen die Gegebenheiten der amtlichen Statistik, die Grundlöhne für freiwillige Mitglieder nicht ausweist. Wegen der vom Ausschuß vorgenommenen Minderung der Grundlohnkürzung wird auf die Ausführungen im Abschnitt I verwiesen. Nr. 32 a und 32 b wurden eingefügt, um auch die Vorschriften der §§ 477 und 488 betr. die Krankenversicherung der Seeleute den übrigen Bestimmungen des Gesetzes anzupassen; sie beruhen auf Vorschlägen der Seekasse. Nr. 33. Die Ergänzungen der §§ 514 und 515 betr. die Ersatzkassen waren notwendig. um die in ihnen bezeichneten für die übrigen Krankenkassen geltenden Vorschriften auch auf die bei den Ersatzkassen versicherten Rentner anwenden zu können, was für erforderlich gehalten wurde. Zu Art. 2 § 1. Der Ausschuß hielt es für notwendig. das Recht, bei Inkrafttreten des Gesetzes den Übertritt zu einer anderen als der bisher zuständigen Krankenkasse zu beantragen, zu befristen, damit zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültige Klarheit über die Mitgliederzahlen der einzelnen Krankenkassen erreicht wird. Die Wahl des Jahresschlusses 1956 erschien aus Gründen der Verwaltung zweckmäßig, die Bemessung der Frist ausreichend. § 5. Die Festsetzung einer bestimmten Summe für die Vorschußzahlungen während der Übergangszeit erübrigt zeitraubende Berechnungen. Der gewählte Betrag ist nach dem Bedarf des Jahres 1955 bemessen worden. Eine Verlängerung der Frist schien aus verwaltungstechnischen Gründen erforderlich. § 5 a. Die vorgesehene Ermächtigung haben Krankenkassenverbände angeregt, um Härten für diejenigen Versicherungsträger zu vermeiden, deren Mitglieder zu mehr als der Hälfte aus Rentnern bestehen. Die Befristung bis zum Ablauf des Jahres 1960 beruht auf der Erwartung, daß bis dahin bei allen Krankenkassen normale Verhältnisse eingetreten sein werden. § 9. Auf die Ausführungen im Abschnitt IV Nr. 4 wird verwiesen. (Ruf) Zu Art. 3 Die Anfügung der Nr. 1 bis 4 trägt den durch die besonderen Verhältnisse Berlins bedingten Wünschen dieses Landes, die vom Ausschuß anerkannt wurden, Rechnung. Zu Art. 4 Die Erweiterung der zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Frist erschien notwendig, um allen an der Durchführung beteiligten Versicherungsträgern sowie auch den Rentnern selbst hinreichend Zeit zu lassen, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Abs. 2 Nr. 2 und 9. Die Änderungen sind durch die zu Art. 1 beschlossenen Streichungen bedingt. Abs. 2 Nr. 10. Die Ergänzung entspricht einem Wunsche des Landes Baden. Die Abs. 4 bis 6 wurden auf Anregung des Bundesarbeitsministeriums angefügt. Sie dienen dem Zweck, in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung den gegenwärtigen Rechtszustand nicht zu ändern, damit den diesbezüglichen gesetzlichen Neuordnungen dieser Versicherungszweige nicht vorgegriffen wird. Bonn, den 7. April 1956 Ruf Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 567 (Vgl. S. 7277 A, 7281 B, 7282 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. In Nr. 24 wird in § 312 Abs. 2 vor den Worten „Entzug der Rente" das Wort „endgültigen" eingefügt. 2. In Nr. 33 wird in § 514 Abs. 1 das Wort „während" durch die Worte „bei Beendigung" ersetzt. Zu Art. 2: 3. § 5 a erhält folgende Fassung: § 5a Beträgt bei einer Krankenkasse die Zahl der in § 165 Abs. i Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten mehr als ein Drittel der gesamten Mitgliederzahl und wird die Kasse dadurch wirtschaftlich unangemessen belastet, so kann der Bundesminister für Arbeit oder die von ihm bestimmte Stelle bis zum 31. Dezember des Jahres 1960 auf Antrag der Kasse zulassen, daß die Kürzung des Grundlohns nach § 381 Abs. 2 ganz oder teilweise und für eine bestimmte Zeitdauer unterbleibt. 4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Übersteigt das beim Tode eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezeichneten Versicherten auf Grund einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse zu zahlende Sterbegeld das nach diesem Gesetz zu zahlende Sterbegeld, so gilt der Unterschiedsbetrag als Zusatzversicherung; Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 geltend entsprechend. Bonn, den 17. April 1956 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 568 (neu) (Vgl. S. 7277 A, 7283 A) Änderungsantrag der Fraktionen der DP, DA, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. In Nr. 1 Buchstabe a wird in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 jeweils das Wort „versichert" durch das Wort „pflichtversichert" ersetzt. 2. Nr. 29 (§ 381) wird am Ende wie folgt ergänzt: Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Versicherungsberechtigte, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente oder einer Hinterbliebenenrente aus der Renterversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes oder einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, aber nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen gehören, erhalten auf ihren Antrag von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Betrag, der dem Durchschnitt der von den Rentenversicherungsträgern für die Pflichtversicherten zur Verfügung gestellten Beträge entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie als freiwillige Mitglieder • in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert oder versicherungsberechtigt sind. Den gleichen Anspruch haben Empfänger von Renten und Hinterbliebenenrenten aus den Versicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind. Bonn, den 18. April 1956 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Dr. Berg von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Dr. Hammer Dr. Jentzsch Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 569 (Vgl. 7270 C, 7272 D, 7277 A, 7280 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 1 : 1. Zu Nr. 1: In § 165 Abs. 1 werden die Nrn. 3 und 4 wie folgt gefaßt: 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben, 4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben. 2. a) Zu Nr. 31: In § 385 werden nach dem Abs. 2 zwei neue Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Wird das prozentuale Verhältnis der Zahl der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten (ausgenommen Waisenrentner) zur Zahl der sonstigen Versicherten bei einer Krankenkasse gegenüber dem entsprechenden Verhältnis bei der Gesamtheit der Krankenkassen und Ersatzkassen um mindestens ein Zehntel über- oder unterschritten, so ist der Beitrag zur Krankenkasse bei Überschreitungen zu erhöhen, bei Unterschreitungen zu ermäßigen. Die Erhöhung oder Ermäßigung beträgt für den Kalendermonat der Über- oder Unterschreitung bei einer Abweichung um mindestens ein Zehntel 2 v. H. mindestens ein Viertel 4 v. H. mindestens die Hälfte 6 v. H. (4) Übersteigen ungeachtet des Absatzes 3 bei einer Krankenkasse die Ausgaben für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten die Beiträge dieser Versicherten während eines Geschäftsjahres um mehr als 10 v. H., so mindert sich die Kürzung des Grundlohnes gemäß Absatz 2 in dem Umfange, daß der übersteigende Betrag der Ausgaben nur 10 v. H. beträgt. b) Zu Nr. 32: In § 393 a wird nach den Worten „der durchschnittlichen Grundlöhne" eingefügt: , über die Ermittlung des Verhältnisses der Zahl der in § 165 Abs. 1 bezeichneten Versicherten (ohne Waisenrentner) zur Zahl der sonstigen Versicherten nach § 385 Abs. 3. c) Zu Nr. 33: In § 515 Abs. 1 Satz 2 wird hinter „§ 385 Abs. 2" eingefügt: „ , 3 und 4". Bonn, den 18. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 570 (Vgl. S. 7281 B, C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Art. 2: In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 3 hinzugefügt: Versicherte, die Rente oder Ruhegeld nach dem Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) beziehen und die vor Stellung ihres Rentenantrags einer gesetzlichen Angestelltenkrankenkasse angehört haben, die nicht mehr besteht oder deren Sitz sich im Ausland befindet, sind, sofern sie bis zum 31. Dezember 1956 Aufnahmeantrag stellen, von einer der bestehenden Ersatzkassen aufzunehmen. Bonn, den 18. April 1956 Seiboth und Fraktion Anlage 7 Umdruck 571 (neu) (Vgl. S. 7290 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) (Drucksachen 2256, zu 2256, 1234). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Art. 1 Nr. 1 : In § 165 Abs. 1 wird nach der Nr. 3 eine neue Nr. 3a eingefügt: 3a. Ehegatten der unter Nummer 3 genannten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben, 2.Zu Art. 2: § 7 erhält folgende Fassung: §7 (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Rentner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den Fall der Krankheit versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 bezeichneten Versicherten gehört, gilt als Versicherter gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4. (2) Wer nach § 4 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689) freiwillig versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 bezeichneten Versicherten gehört, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. Er hat dies der Kasse innerhalb einer Frist von 6 Monaten anzuzeigen. Bonn, den 18. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 574 (Vgl. S. 7339 C) Entschließungsantrag der Fraktion der DA zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder — Drucksachen 2305, 2268 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um alsbald die Freimachung der noch in Anspruch genommenen Wohnungen zu ermöglichen, insbesondere in Verhandlungen mit den beteiligten Mächten sicherzustellen, daß unverzüglich mit den etwa noch erforderlichen weiteren Ersatzbauprogrammen begonnen wird. Bonn, den 19. April 1956 von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 575 (Vgl. S. 7336 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Schlick zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksachen 2305, 2268). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 2 sind hinter dem Wort „Wohnungen" die Worte „und Schulen" einzufügen. Bonn, den 19. April 1956 Schlick Anlage 10 Umdruck 576 (Vgl. S. 7336 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Schlick, Spies (Brücken), Kemper (Trier), Gibbert, Becker (Pirmasens) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksachen 2305, 2268). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 1 sind hinter dem Wort „Gegenstände" die Worte „ausgenommen Wohnungen" einzufügen. Der Absatz 2 des § 1 ist zu streichen. Bonn, den 19. April 1956 Schlick Spies (Brücken) Kemper (Trier) Gibbert Becker (Pirmasens) Frau Dietz Franzen Richarts Stauch Anlage 11 Umdruck 573 (Vgl. 7341 A, D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1955) hier: Einzelplan 14 für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung (Drucksachen 2308 [Anlage 3], 2047, 2180). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Kapitel 1401 Tit. 101 werden folgende Planstellen gestrichen: Bes.-Gr. A 2 b 13 Oberregierungsräte Bes.-Gr. A 2 c 2 80 Regierungsräte Bes.-Gr. A 2 d 15 Amtsräte Bes.-Gr. A 4 b 1 30 Regierungsoberinspektoren Bes.-Gr. A 4 c 2 7 Regierungsinspektoren Bes.-Gr. A 7 a 1 Regierungssekretär Bes.-Gr. A 8 a 6 Verwaltungsassistenten Die entsprechenden Sperrvermerke entfallen. 2. In Kapitel 1401 Tit. 102 werden folgende Planstellen gestrichen: Bes.Gr. B 6 6 Generalmajore Bonn, den 19. April 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Drucksache 2240 (Vgl. S. 7343 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956) (Drucksache 2145). Berichterstatter: Abgeordneter Lücke Der Regierungsentwurf wurde dem Ausschuß für Wiederaufbau .und Wohnungswesen in der 133. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. März 1956 zur Beratung überwiesen. Die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und für Heimatvertriebene wurden mitbeteiligt. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat sich in seiner Sitzung am 21. März 1956 mit der Vorlage befaßt. Im Jahre 1950 hat die letzte Wohnungszählung im Gebiet der Bundesrepublik — einschließlich Berlin (West) — stattgefunden. Inzwischen haben sich durch die intensive Wohnungsbautätigkeit, aber auch durch die wirtschaftlichen Entwicklungstendenzen, die gesetzliche Umsiedlung, die Binnenwanderung, den Zustrom von Sowjetzonenflüchtlingen u. a. m. erhebliche Wandlungen in den Wohnverhältnissen und in der Wohnungsversorgung im ganzen und im einzelnen vollzogen. Bei der wohnungspolitischen Arbeit hat es sich immer mehr als ein fühlbarer Mangel herausgestellt, daß das notwendige empirische Rüstzeug für die zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen aus der Zählung von 1950 und den laufenden Statistiken nicht mehr direkt entnommen oder mit der notwendigen Zuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Es ist ein zwingendes sachliches Gebot, in dem Zeitpunkt, in dem sich der Wohnungsbau in der Bundesrepublik anschickt, in seine „zweite (Lücke) Halbzeit" einzutreten, durch die vorgesehene Erhebung eine neue Zwischenbilanz der Wohnungs- und Mietverhältnisse und der Wohnungsversorgung zu ziehen. Es ist nicht möglich, die weitgehenden wohnungs- und mietpolitischen Zielsetzungen, insbesondere die Förderung des Eigenheimbaues und der individuellen Eigentumsbildung, die weitere Hebung der Wohnungsqualität bei den neuen und schon vorhandenen Wohnungen, die verstärkten Bemühungen um die Wohnungsversorgung der einkommensschwachen Bevölkerungskreise, die Beseitigung der noch vorhandenen Notwohnungen, Läger und sonstigen Massenunterkünfte, die Einordnung der weiteren Bemühungen um die Wohnungsversorgung der vom Kriege besonders betroffenen Bevölkerungskreise in die allgemeine Wohnungspolitik, die allmähliche Auflockerung des Mietengefüges usw. mit dem Endziel, Wohnungsbau und Wohnungswirtschaft in die soziale Marktwirtschaft einzufügen, zu verwirklichen ohne das Rüstzeug, das die geplante neue Erhebung erbringen soll. Bei den eingehenden Vorbereitungsarbeiten für die Erhebung wurde die ursprüngliche Absicht des federführenden Bundesministeriums für Wohnungsbau aufgegeben, aus Gründen der Kostenersparnis nur eine Repräsentativerhebung für 10 v. H. und für 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien durchzuführen. Maßgebend hierfür war in erster Linie, daß seitens der Länder und Gemeinden auch bis in kleine Gebietseinheiten untergliedertes statistisches Grundmaterial für ihre Bedürfnisse gefordert wurde. Aus diesem Grunde sind die repräsentativen Erhebungen durch eine begrenzte Totalerhebung als Rahmenerhebung ergänzt worden. Diese totalen Feststellungen waren zugleich Anlaß, mit den wohnungsstatistischen Feststellungen auch eine begrenzte Zahl wichtiger, vorwiegend für Zwecke der Länder und Gemeinden dringend benötigter bevölkerungsstatistischer Feststellungen zu verbinden, insbesondere die Ermittlung gemeindeweiser Einwohnerzahlen und damit die Schaffung einer neuen Grundlage für die Bevölkerungsfortschreibung. Auf diese Weise ist die sachliche Dreiteilung der geplanten Erhebung entstanden: a) Bestimmte, begrenzte Feststellungen werden für sämtliche Wohnparteien und Wohnungen unter Einschluß einiger wichtiger bevölkerungsstatistischer Feststellungen getroffen. b) Für eine repräsentative Auswahl von 10 v. H. der Wohnungen und Wohnparteien, das sind im Bundesgebiet — einschließlich Berlin (West) — rd. 1,7 Millionen Wohnparteien und rd. 1,3 Millionen Wohnungen, werden gleichzeitig weitergehende Feststellungen zur Beurteilung der Wohnverhältnisse und der Wohnungsversorgung getroffen und ausgewertet. Es ist vor allem das Ziel dieser 10-v.-H.-Repräsentativerhebung, durch eine möglichst weitgehende Untergliederung der Wohnparteien nach verschiedensten Merkmalen konkrete Anhaltspunkte über Höhe, Art und Zusammensetzung des noch ungedeckten Wohnungsbedarfs zu gewinnen. c) Da die noch gegebene Unterversorgung mit Wohnungen und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung jedoch nicht allein durch Fragebogenerhebung auf schriftlichem Wege hinreichend zuverlässig bestimmt werden können, sind für den dritten Teil der Erhebung gewisse Ermittlungen vorgesehen, die nachträglich im Wege des Interviews durch Besuch in der Wohnung und im Gespräch mit der Wohnpartei durch einen amtlichen Interviewer bei 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien getroffen werden sollen. Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfs werden zusammengefaßt folgende Erläuterungen gegeben: Zu § 1 In § 1 wird die vorstehend bereits näher dargelegte sachliche Dreiteilung der Erhebung in eine allgemeine, d. h. totale Erhebung, in eine repräsentative Erhebung, d. s. die Feststellungen für jede 10. Wohnung bzw. Wohnpartei, und in eine repräsentative Zusatzerhebung, d. s. die Interviewfeststellungen bei 1 v. H. aller Wohnungen und Wohnparteien, festgelegt. Auf Grund des eingehenden Berichts des Statistischen Bundesamtes über die notwendigen Vorbereitungen für die Erhebung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Ländern und Gemeinden noch getroffen werden müssen, beschloß der Ausschuß zu § 1 Abs. 3, als Termin für die allgemeine und die repräsentative Erhebung statt Mai den Monat September 1956, als Termin der repräsentativen Zusatzerhebung statt Oktober die Monate März bis Mai 1957 festzusetzen. Bereits der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 10. Februar 1956 eine Verschiebung auf Juni bzw. November 1956 vorgeschlagen. Um zu gewährleisten, daß die Erhebung, die nicht geringe Kosten verursacht, auch tatsächlich zuverlässige Ergebnisse bringt, muß die nochmalige Verschiebung des Termins aus zwingenden erhebungstechnischen Gründen in Kauf genommen werden. In § 1 (Abs. 3 Satz 2) ist ferner festgelegt, daß die repräsentative Zusatzerhebung bis 1962 in zweijährigen Abständen auf Grund einer besonderen Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates wiederholt wird. Durch diese Wiederholungen sollen diejenigen Tatbestände für die aktuelle Ausrichtung der Wohnungspolitik erfragt werden, die einem raschen Wandel unterliegen oder in den kommenden Jahren neu in den Blickpunkt der Wohnungspolitik treten. Auf diese Weise wird erreicht, daß der breite Querschnitt durch die Wohnungsverhältnisse und die Wohnungsversorgung 1956/57 jeweils auf den neuesten Stand berichtigt werden kann. Zu §2 Hier sind die Tatbestände festgelegt, die in der allgemeinen, d. h. totalen Erhebung für sämtliche Wohnungen und Wohnparteien erfragt werden sollen. Dabei dienen die Feststellungen für die Wohnparteien vor allem den bevölkerungsstatistischen Anforderungen, sie dienen zugleich aber auch der näheren Untergliederung der Wohnparteien nach einzelnen Merkmalen für die wohnungspolitischen Zwecke der repräsentativen Erhebung (gemäß § 3). Die Feststellung der Zugehörigkeit des Haushaltungsvorstandes zum öffentlichen Dienst (§ 2 Nr. 2 Buchstabe b) hat der Ausschuß gestrichen und entspricht damit zugleich dem Vorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist. Dagegen legt der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Heimatvertriebene besonderen Wert darauf, daß im Rahmen der bevölkerungsstatistischen Feststellungen die Ge- (Lücke) schädigteneigenschaft nicht nur für die Haushaltungsvorstände, sondern auch für die einzelnen Haushaltungsmitglieder sowie für die Anstaltsinsassen und das Anstaltspersonal festgestellt wird (vgl. § 2 Nr. 2 Buchstabe a und °Nr. 3). Zu § 3 In dieser Vorschrift sind die Tatbestände festgelegt, die für die repräsentative Auswahl von 10 V. H. der Wohnungen und Wohnparteien zusätzlich erfaßt und ausgewertet werden sollen. Der Ausschuß konnte dem Vorschlag des Bundesrates, für die ausgewählten Wohnparteien die Frage nach der vorwiegenden Einkommensquelle der Haushaltung fallenzulassen, nicht beitreten. Es ist für die Beurteilung der unzureichenden Wohnungsversorgung einer Wohnpartei von ausschlaggebender Bedeutung zu wissen, ob die Wohnpartei überwiegend vom Arbeitseinkommen oder überwiegend von abgeleiteten Sozialeinkommen lebt. Zu 4 Diese Vorschrift legt die Tatbestände fest, die bei der repräsentativen Zusatzerhebung, also der Interviewbefragung, bei 1 v. H. sämtlicher Wohnungen und Haushaltungen ermittelt werden sollen. Zu § 5 Diese Vorschrift regelt die Auskunftspflicht entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) und die Form der Erhebung (durch Erhebungsvordruck bzw. durch mündliche Befragung). In Satz 2 des Abs. 1 von § 5 ist ausdrücklich festgelegt, daß die Auskünfte über das Einkommen in der Interviewbefragung freiwillig sind. Zu 6 Die repräsentative Zusatzerhebung, die nach dem Vorschlag des Ausschusses nunmehr in den Monaten März bis Mai 1957 durchgeführt werden soll, soll im Statistischen Bundesamt zusammengefaßt aufbereitet werden. Dies ist erforderlich, weil das schwierige Gebiet der subjektiven Wohnbedürfnisse und der Einkommen vielfältige Fragen der Aufbereitung aufwerfen wird, die nicht voraussehbar sind und daher auch nicht durch Richtlinien für eine dezentrale Aufbereitung vorab geregelt werden können. Bei der Wiederholung der repräsentativen Zusatzerhebung 1958, 1960 und 1962 wird jeweils von Fall zu Fall über den Weg der Aufbereitung zu entscheiden sein. Zu §§ 7 und 8 Diese Vorschriften regeln die Bestellung ehrenamtlicher Zähler und enthalten ferner die Verpflichtung der Behörden, die öffentlich Bediensteten für die Zählertätigkeit in dem angeforderten Umfang zur Verfügung zu stellen. Es ist eine allgemeine Erfahrung, daß es schwierig ist, ehrenamtliche Mitarbeiter aus privaten Bevölkerungskreisen zu gewinnen. Der Ausschuß sah keinen zwingenden sachlichen Anlaß, den Vorschlägen des Bundesrates für die Formulierung des § 8 betreffend die Verpflichtung der öffentlich Bediensteten für die Zählertätigkeit zu folgen. Hiergegen dürften beim Bundesrat keine Bedenken bestehen, nachdem dieser gegen die statistische Erhebung als solche keine Einwendungen erhoben hat. Zu 9 Die Erhebungen sollen außer auf die neun Länder des Bundesgebiets auch auf Berlin (West) ausgedehnt werden, dessen Wohnungsverhältnisse und Wohnungsbedarf von denen des Bundesgebiets getrennt beurteilt werden müssen. Die gesamten Kosten der Erhebung belaufen sich auf rd. 17 Millionen DM, von denen 2 Millionen DM auf den Bund entfallen, der Rest von 15 Millionen DM dürfte etwa je zur Hälfte bei den Verwaltungen der Länder und der Gemeinden anfallen. Die Kostenverteilung bei Bundesstatistiken ist durch die allgemeinen Bestimmungen des StatGes (§ 8) geregelt. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat den vorliegenden Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet. Seine Beschlüsse entsprechen sachlich den Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse. Bonn, den 5. April 1956 Lücke Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik zu Art. 1 Nrn. 31, 32 und 33 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Drucksache 2256) (Vgl. S. 7289 A, B) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Dr. Adenauer — Albers Ja Arndgen Ja Barlage Ja Dr. Bartram beurlaubt Bauer (Wasserburg) Ja Bauereisen Ja Bauknecht beurlaubt Bausch Ja Becker (Pirmasens) . Ja Bender Ja Berendsen Ja Dr. Bergmeyer Ja Fürst von Bismarck . . . beurlaubt . Blank (Dortmund) . . . Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Ja Blöcker Ja Bock Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Frau Brauksiepe . .. Ja Dr. von Brentano . . . . — Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Dr. Brönner Ja Brookmann (Kiel) . . Ja Brück Ja Dr. Bucerius Ja Dr. von Buchka .. Ja Dr. Bürkel Ja Burgemeister Ja Caspers Ja Cillien Ja Dr. Conring beurlaubt Dr. Czaja Ja Demmelmeier Ja Diedrichsen Ja Frau Dietz Ja Dr. Dittrich Ja Dr. Dollinger Ja Donhauser Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Eckhardt Eckstein Ja Ehren Ja Engelbrecht-Greve . . . — Dr. Dr. h. c. Erhard . .. — Etzenbach . Ja Even beurlaubt Feldmann . beurlaubt Gräfin Finckenstein . . beurlaubt Name Abstimmung Finckh Ja Dr. Franz Ja Franzen Ja Friese Ja Fuchs Ja Funk Ja Dr. Furler Ja Frau Ganswindt . . Ja Gedat beurlaubt Geiger (München) . . . Ja Frau Geisendörfer . . Ja Gengler . Ja Gerns . beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt Gibbert Ja Giencke . Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Gleissner (München) beurlaubt Glüsing Ja Gockeln beurlaubt Dr. Götz Ja Goldhagen . Ja Gontrum Ja Dr. Graf (München) Ja Günther Ja Gumrum Ja Haasler beurlaubt Häussler Ja Hahn Ja Harnischfeger Ja Heix Ja Dr. Hellwig beurlaubt Dr. Graf Henckel . . . Ja Dr. Hesberg Ja Heye Ja Hilbert Ja Höcherl Ja Dr. Höck Ja Höfler beurlaubt Holla Ja Hoogen Ja Dr. Horlacher Ja Horn Ja Huth Ja Illerhaus Ja Dr. Jaeger Ja Jahn (Stuttgart) . . Ja Frau Dr. Jochmus . . . — Josten Ja Kahn beurlaubt Kaiser — Karpf Ja Kemmer (Bamberg) . . Ja Kemper (Trier) . Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Kiesinger beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Kirchhoff Ja Klausner Ja Dr. Kleindinst Ja Dr. Kliesing Ja Knapp Ja Knobloch Ja Dr. Köhler Ja Koops Ja Dr. Kopf beurlaubt Kortmann Ja Kraft Ja Kramel Ja Krammig Ja Kroll Ja Frau Dr. Kuchtner . . Ja Kühlthau Ja Kuntscher Ja Kunze (Bethel) beurlaubt Lang (München) . . . Ja Leibfried Ja Leibing Ja Dr. Leiske Ja Lenz (Brühl) . Ja Dr. Lenz (Godesberg) . . Ja Lenze (Attendorn) . Ja Leonhard Ja Lermer Ja Leukert Ja Dr. Leverkuehn beurlaubt Dr. Lindenberg . Ja Dr. Lindrath * Dr. Löhr Ja Lotze Ja Dr. h. c. Lübke Ja Lücke Ja Lücker (München) . . . beurlaubt Lulay Ja Maier (Mannheim) . . beurlaubt Majonica Ja Dr. Baron Manteuff el- Szoege Ja Massoth Ja Maucher Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Menke Ja Mensing beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Ja Meyer-Ronnenberg . . Ja Miller Ja Dr. Moerchel Ja Morgenthaler beurlaubt Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt Müller-Hermann . . . Ja Müser Ja Naegel * Nellen Ja Neuburger beurlaubt Niederalt Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Dr. Dr. Oberländer .. — Dr. Oesterle beurlaubt Oetzel Ja Dr. Orth * Name Abstimmung Pelster Ja Dr. Pferdmenges . . . beurlaubt Frau Pitz Ja Platner Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Frau Praetorius . . Ja Frau Dr. Probst . . Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt Raestrup beurlaubt Rasner Ja Frau Dr. Rehling . . . beurlaubt Richarts Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Rinke beurlaubt Frau Rösch Ja Rösing Ja Rümmele Ja Ruf Ja Sabaß Ja Sabel Ja Samwer Ja Schäffer Ja Scharnberg Ja Scheppmann beurlaubt Schill (Freiburg) . Ja Schlick Ja Schmücker beurlaubt Schneider (Hamburg) . Ja Schrader Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth — Schüttler Ja Schütz beurlaubt Schulze-Pellengahr . . Ja Schwarz . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Seffrin Ja Seidl (Dorfgin) beurlaubt Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Siemer Ja Solke Ja Spies (Brücken) . .. . Ja Spies (Emmenhausen) Ja Spörl Ja Stauch Ja Frau Dr. Steinbiß . . Ja Stiller Ja Storch Ja Dr. Storm Ja Strauß Ja Struve Ja Stücklen Ja Teriete Ja Unertl beurlaubt Varelmann - Frau Vietje Ja Dr. Vogel Ja Voß beurlaubt Wacher (Hof) Ja Wacker (Buchen) . . Ja Dr. Wahl beurlaubt Walz Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) beurlaubt Dr. Weber (Koblenz) . beurlaubt Wehking Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Dr. Welskop beurlaubt Frau Welter (Aachen) . Ja Dr. Werber Ja Wiedeck * Wieninger Ja Dr. Willeke Ja Winkelheide Ja Dr. Winter Ja Wittmann - . Ja Wolf (Stuttgart) . . Ja Dr. Wuermeling . . . Ja Wullenhaupt Ja SPD Frau Albertz beurlaubt Frau Albrecht Nein Altmaier beurlaubt Dr. Arndt Nein Arnholz Nein Dr. Baade beurlaubt Dr. Bärsch Nein Bals Nein Banse Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Baur (Augsburg) . . . Nein Bazille Nein Behrisch beurlaubt Frau Bennemann . . . Nein Bergmann Nein Berlin Nein Bettgenhäuser Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Birkelbach beurlaubt Blachstein beurlaubt Dr. Bleiß Nein Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt Bruse Nein Corterier Nein Dannebom Nein Daum Nein Dr. Deist Nein Dewald Nein Diekmann Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Dopatka Nein Erler beurlaubt Eschmann Nein Faller Nein Franke Nein Frehsee Nein Freidhof Nein Frenzel . > Nein Gefeller Nein Geiger (Aalen) Nein Geritzmann Nein Gleisner (Unna) Nein Dr. Greve Nein Dr. Gülich Nein Hansen (Köln) Nein Hansing (Bremen) . . Nein Hauffe Nein Heide Nein Heiland Nein Heinrich Nein Hellenbrock Nein Hermsdorf Nein Name Abstimmung Herold Nein Höcker beurlaubt Höhne Nein Hörauf Nein Frau Dr. Hubert . . . Nein Hufnagel Nein Jacobi Nein Jacobs Nein Jahn (Frankfurt) . . . Nein Jaksch Nein Kahn-Ackermann . . Nein Kalbitzer beurlaubt Frau Keilhack Nein Frau Kettig Nein Keuning Nein Kinat Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Könen (Düsseldorf) . Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Frau Korspeter . Nein Dr. Kreyssig Nein Kriedemann Nein Kühn (Köln) Nein Kurlbaum Nein Ladebeck beurlaubt Lange (Essen) Nein Frau Lockmann . . . . Nein Ludwig Nein Maier (Freiburg) . . Nein Marx beurlaubt Matzner Nein Meitmann beurlaubt Mellies Nein Dr. Menzel Nein Merten Nein Metzger . beurlaubt Frau Meyer (Dortmund) Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Frau Meyer-Laule . . beurlaubt Mißmahl Nein Moll Nein Dr. Mommer beurlaubt Müller (Erbendorf) . . Nein Müller (Worms) .. . Nein Frau Nadig beurlaubt Odenthal beurlaubt Ohlig Nein Ollenhauer beurlaubt Op den Orth Nein Paul beurlaubt Peters beurlaubt Pöhler Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Dr. Preller * Prennel Nein Priebe Nein Pusch beurlaubt Putzig Nein Rasch Nein Dr. Ratzel Nein Regling Nein Rehs Nein Reitz Nein Reitzner Nein Frau Renger Nein Richter * Ritzel Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Frau Rudoll Nein Ruhnke Nein Runge Nein Frau Schanzenbach . . Nein Scheuren * Dr. Schmid (Frankfurt) . Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Dr. Schöne Nein Schoettle Nein Seidel (Fürth) Nein Seither beurlaubt Seuffert Nein Stierle beurlaubt Sträter Nein Frau Strobel Nein Stümer Nein Thieme Nein Trittelvitz beurlaubt Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Wehner Nein Wehr Nein Welke Nein Weltner (Rinteln) . Nein Dr. Dr. Wenzel .. Nein Wienand Nein Wittrock Nein Ziegler Nein Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth - Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt Dr. Bucher Nein Dr. Czermak Nein Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel Nein Eberhard — Frau Friese-Korn . . beurlaubt Frühwald Nein Gaul Nein Dr. von Golitscheck . . beurlaubt Graaff (Elze) * Dr. Hammer * Held Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Hütter . Nein Frau Dr. Ilk Nein Dr. Jentzsch Nein Kühn (Bonn) Nein Lenz (Trossingen) .. . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . beurlaubt Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende beurlaubt Dr. Miessner Nein Onnen Nein Rademacher * Scheel — Schloß beurlaubt Schwann Nein Stahl beurlaubt Name Abstimmung Dr. Stammberger . . . Nein Dr. Starke beurlaubt GB/BHE Elsner Nein Engell Nein Feller Nein Frau Finselberger .. . Nein Gemein Nein Dr. Gille Nein Dr. Kather Nein Dr. Keller Nein Dr. Klötzer . — Kunz (Schwalbach) Nein Kutschera . Nein Dr. Mocker beurlaubt Petersen . Nein Dr. Reichstein Nein Seiboth Nein Dr. Sornik Nein Srock Nein Dr. Strosche Nein DP Becker (Hamburg) . . . Nein Dr. Brühler Nein Eickhoff beurlaubt Dr. Elbrächter Nein Fassbender . . Nein Frau Kalinke Nein Matthes Nein Dr. von Merkatz . . beurlaubt Müller (Wehdel) . . Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . _ - Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . . Nein DA Dr. Berg Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Dr. h. c. Blücher . — Euler beurlaubt Hepp Nein Körner Nein Lahr Nein von Manteuffel (Neuß) Nein Neumayer - Dr. Preiß beurlaubt Dr. Preusker - Dr. Schäfer - Dr. Schneider (Lollar) . beurlaubt Dr. Wellhausen . . * Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Nein Stegner Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 374 Davon: Ja 196 Nein 178 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 374 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Ja Grantze Ja Dr. Krone Ja Lemmer beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Ja Stingl Ja SPD Brandt (Berlin) . beurlaubt Frau Heise Nein Klingelhöfer Nein Dr. Königswarter . . . Nein Name Abstimmung Mattick . Nein Neubauer — Neumann Nein Dr. Schellenberg . Nein Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Nein Frau Wolff (Berlin) Nein FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt Dr. Reif beurlaubt Dr. Will Nein DA Dr. Henn Nein Hübner Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 16 Davon: Ja Nein 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Thomas Ruf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses liegt dem Hohen Hause bereits schriftlich vor*). Ich kann daher auf eine ausführliche Berichterstattung im Augenblick verzichten. Ich will lediglich einige wichtige Punkte aus dem Schriftlichen Bericht herausgreifen, die von allgemeinerem Interesse sein dürften.
    Zunächst lassen Sie mich einiges zu der Grundsatzentscheidung der Vorlage sagen. Der vorliegende Entwurf macht die Krankenversicherung der Rentner zu einer Aufgabe der sozialen Krankenversicherung, d. h. der Krankenversicherungsschutz für die Rentner ist nicht mehr wie bisher eine Auftragsangelegenheit für die Krankenkassen, sondern eine wesenseigene Aufgabe der Krankenversicherung. Diese Zuordnung der Krankenversicherung der Rentner in die soziale Krankenversicherung bewirkt der Entwurf, was ja auch schon aus der Überschrift hervorgeht, durch Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung. Hierdurch wird eine klare und saubere Trennung der Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche dieser beiden Sozialversicherungszweige herbeigeführt.
    In der Vergangenheit kam es nämlich immer wieder zu gewissen Spannungen zwischen den Rentenversicherungsträgern und der Krankenversicherung. Diese Spannungen waren unvermeidlich. Denn die Krankenkassen verlangten ihrerseits von ihren Auftraggebern den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner. Die Rentenversicherungen hatten aber kaum einen Einfluß auf das, was sie bezahlen mußten, nämlich auf die Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner.

    (Andauernde Unruhe.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, doch ein wenig dem Redner zuzuhören.

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    Rede von Thomas Ruf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nunmehr wird der auch sonst übliche und eigentlich doch selbstverständliche Grundsatz durchgeführt, daß Verantwortung für die Finanzen und Verantwortung für die Aufgaben zusammengehören. Träger einer Aufgabe soll der sein, der sie in eigener Verantwortung auch in finanzieller Hinsicht durchführt.
    Nun lassen Sie mich einige kurze Bemerkungen zum Personenkreis machen, eine Frage, die im Ausschuß im Verlaufe der Beratungen ganz besonders viel diskutiert wurde und umstritten war. Bisher waren in die Krankenversicherung der Rentner schlechthin alle Rentner einbezogen. Das soll in Zukunft nicht mehr der Fall sein. In Zukunft werden einige Gruppen von Rentnern aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen. Es werden zunächst einmal diejenigen ausgeschlossen, die schon auf Grund von Beschäftigung versichert sind. Das bedeutet für diese Gruppe keine Härte. Es werden ferner diejenigen Rentner ausgeschlossen, die schon anderweitig einen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung haben, etwa, weil für sie Beiträge vom Lastenausgleich oder von der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Ferner werden diejenigen nicht mehr einbezogen, die es nie nötig hatten, im Laufe ihres Arbeitslebens Beiträge für die Versicherungsgemeinschaft der Krankenversicherung
    *) Siehe Anlage 2.
    zu zahlen. Der Entwurf in der Fassung, die ihm durch den Ausschuß gegeben wurde, bestimmt ferner, daß diejenigen Rentner, die während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages nicht mindestens 52 Wochen versichert waren, hier nicht einbezogen werden sollen. Der Ausschuß hat aber beschlossen, daß diejenigen Rentner, die vor dem Rentenbezug nicht krankenversichert waren, sich freiwillig versichern können, wenn ihr jährliches Einkommen den Betrag von 6000 DM nicht übersteigt.
    Nun einiges zu den Leistungen! Die Rentner werden in Zukunft vollwertige Mitglieder der sozialen Krankenversicherung; sie haben also Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die aktiven Versicherten. Sie bekommen, wie das bisher schon der Fall war, lediglich kein Krankengeld. Auf Krankengeld haben sie deswegen keinen Anspruch, weil die Rente für die Dauer der Krankheit vom Rentenversicherungsträger weitergezahlt wird. Darüber hinaus bekommen sie sämtliche Barleistungen der Krankenversicherung. Das bedeutet insbesondere, daß sie in Zukunft, was sie bisher nicht hatten, einen Anspruch haben auf Zuschüsse für Zahnersatz, für größere Heil- und Hilfsmittel, daß Rentnerinnen gegebenenfalls Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Stillgeld bekommen.
    Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Kostenbeteiligung der aktiven Versicherten und der Rentner ist vom Ausschuß nicht behandelt worden. Diese Frage wurde zurückgestellt, bis nach der Reform der Rentenversicherung die Reform der sozialen Krankenversicherung in Angriff genommen wird.
    Eine Neuregelung ist für das Sterbegeld beschlossen worden. Bisher erhielten die Rentner als Sterbegeld lediglich feste Beträge, die im Bundesgebiet uneinheitlich festgesetzt waren. In Zukunft sollen die Rentner, wiederum wie die aktiven Versicherten, 20 °/o des Grundlohnes bekommen. Es wurde ein Mindestbetrag festgesetzt; er wurde gegenüber der Regierungsvorlage auf 100 DM erhöht. Die Satzungen können von sich aus bestimmen, daß dieser Betrag noch einmal auf 150 DM erhöht wird. Das finden Sie in den Nummern 12 bis 14 des Art. 1 der Vorlage.
    Zur Frage der Zusatzversicherung eine kurze Bemerkung! Bisher gab es für die Rentner Zusatzversicherungen für größere Heilmittel, für Hilfsmittel gegen Verunstaltungen und für Zahnersatz. Diese Zusatzversicherungen erlöschen. Sie können ruhig erlöschen; das bedeutet keine Härte, denn diese Leistungen werden jetzt kraft Gesetzes gewährt. Die bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen sollen auslaufen. Neue Zusatzversicherungen auf Sterbegeld sollen in Zukunft nicht mehr möglich sein. Der Besitzstand wird aber gewahrt.
    Neu sind auch die Bestimmungen bezüglich des Familiensterbegeldes. Bisher war das Familiensterbegeld im Bundesgebiet ebenfalls uneinheitlich. Es war eine Kann-Leistung; in Zukunft soll es eine Pflichtleistung der Krankenversicherung werden. Gleichzeitig wurde ein Mindestbetrag von 50 DM festgesetzt. Auch das bedeutet eine beachtliche Verbesserung der Leistungen in der Krankenversicherung für die Rentner, die man doch nicht übersehen sollte.
    Nun noch ein Punkt, der von besonderer Bedeutung für die Rentner ist! Das ist die Bestimmung, wonach in Zukunft der Versicherungsschutz


    (Ruf)

    beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht mehr unterbrochen werden soll. Der Krankenversicherungsschutz wird in Zukunft nämlich nicht wie bisher erst nach Erteilung des Rentenbescheides, sondern schon nach Stellung des Rentenantrags dem Rentner gewährt werden. Auch diese Bestimmung finden Sie in Artikel 1 Nr. 1 a und Nr. 23.
    Zur Frage der Kassenzuständigkeit. Es ist Ihnen bekannt, daß bisher ein Monopol der Ortskrankenkassen bzw. Landkrankenkassen bestanden hat. In Zukunft sollen die Rentner möglichst bei der Kasse verbleiben, der sie während ihres Arbeitslebens angehört haben. Diese Regelung entspricht einem vielfach. geäußerten Wunsch der Rentner selber. Wer als Rentner nach den bisher geltenden Vorschriften bereits bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen bzw. Landkrankenkassen versichert ist, aber den Wunsch hat, zu seiner früheren Kasse — Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse oder Innungskrankenkasse — zurückzukehren, kann bis zum 31. Dezember 1956 die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen, der er während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens 52 Wochen angehört hat. Das finden Sie im Art. 2 § 1.
    Nun, meine Damen und Herren, darf ich meinen Schriftlichen Bericht noch in einem Punkt ergänzen. Ich habe im Abschnitt III des Berichts erwähnt, daß der Entwurf eine Vereinheitlichung des Krankenversicherungsrechts insofern herbeiführt, als er für die §§ 165 bis 167 der Reichsversicherungsordnung die Fassung der sogenannten Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 übernimmt. Diese Verordnung ist seinerzeit — sie stammt aus den letzten Kriegstagen — lediglich in der britischen Zone in vollem Umfang in Kraft getreten, während es damals in der amerikanischen und in der französischen Zone beim alten Recht verblieben ist. Wir hatten also ein uneinheitliches Recht auf diesem relativ wichtigen Gebiet. Allerdings muß hinzugefügt werden: sie ist für ganz bestimmte Tatbestände durch zwei Entscheidungen des ehemaligen bayerischen Versicherungsamtes auch für idas Land Bayern für gültig erklärt worden. Sie sehen, meine Damen und Herren, eine Vereinheitlichung des Rechts war also dringend notwendig.
    Nun hat ein Mitglied des Sozialpolitischen Ausschusses bedauert, daß dieses einheitliche Recht nicht schon früher und auch auf anderen Gebieten hergestellt worden ist. Ein anderes Mitglied des Sozialpolitischen Ausschusses hat gegen eine unveränderte Übernahme der Fassung der britischen Zone, also der Fassung der erwähnten Vereinfachungsverordnung, Einwendungen erhoben; es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß hierdurch für die frühere amerikanische und französische Zone der Personenkreis der in der Krankenversicherung Versicherungspflichtigen ausgedehnt wird. Gedacht wurde hierbei vor allem an die von jeher viel diskutierte Frage der Versicherungspflicht auf Grund des Nebenberufs und die Versicherungspflicht der sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Der Sozialpolitische Ausschuß hat jedoch mit Mehrheit die Übernahme der Fassung der erwähnten Vereinfachungsverordnung gebilligt.
    Ich will das Problem hier jetzt nicht vertiefen, möchte lediglich der Fairneß und der Vollständigkeit der Berichterstattung halber noch auf diese Einwände hingewiesen haben. Bezüglich aller weiteren Einzelheiten darf ich Sie auf den Schriftlichen Bericht verweisen.
    Ich habe die Ehre, Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Sozialpolitischen Ausschuß beschlossenen, vom Gesundheitsausschuß mit Mehrheit gebilligten Fassung zu empfehlen.

    (Beifall.)