Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte aus unserem Antrag noch zwei Punkte hervorheben, die, wie ich gleich sagen möchte, auch für uns Frauen von Bedeutung sind.
Der eine Punkt ist begrüßenswerterweise auch schon teilweise in dem Antrag der CDU enthalten. Danach soll eine Hausgehilfin schon dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn zwei Kinder im Haushalt sind, und zwar, wenn der Steuerpflichtige verwitwet ist oder aber — und da unterscheiden wir uns von Ihrem Antrag — wenn der Steuerpflichtige geschieden ist. In diesem Falle ist der Steuerpflichtige nämlich — z. B. wenn er schuldlos geschieden, die Frau ihm davongelaufen ist und ihn mit zwei Kindern allein gelassen hat — genau so schlimm dran, als wenn er verwitwet ist. Es soll daher nach unserem Antrag auch in solchen Fällen eine Haushaltshilfe steuerlich berücksichtigt werden, wenn zwei Kinder vorhanden sind. Das gleiche gilt für den Fall, daß in Ehen mit zwei Kindern beide Ehegatten erwerbstätig sind. In Ihrem Antrag ist die Formulierung des § 33 a Abs. 3 Ziff. 1 etwas unklar. Da steht drin, daß bei Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen schon ein Freibetrag für die Hausangestellte gewährt werden soll. Das erscheint mir als etwas merkwürdig. Denn praktisch wird wohl jeder Steuerpflichtige erwerbstätig sein, und dann müßte eigentlich für jeden Fall ein steuerbegünstigter Betrag gewährt werden, wenn eine Hausgehilfin gehalten wird. Das ist doch nicht der Sinn der Sache. Wir wollen das doch nur, wenn der Steuerpflichtige entweder mindestens drei Kinder hat oder, wenn er verwitwet oder geschieden ist oder beide Ehegatten erwerbstätig sind, mindestens zwei Kinder dem Haushalt angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
— Das wollen Sie nicht. Wir sind da anderer Meinung, und ich hoffe, daß wir in unseren Besprechungen unseren Antrag werden durchsetzen können. Insbesondere ist es wichtig, daß die Ehefrau, wenn sie erwerbstätig ist, schon bei zwei Kindern eine Haushaltshilfe halten kann und für die Auslagen, die daraus erwachsen, auch steuerlich begünstigt ist.
Der Steuerfreibetrag, der jetzt für die Haushaltshilfe vorgesehen ist, scheint uns nicht ausreichend zu sein. Wir würden es sehr begrüßen, wenn sich der Ausschuß und das Hohe Haus unserem Antrag anschlössen, den Steuerfreibetrag auf 1200 DM zu erhöhen. Ich berufe mich da auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. November 1952, wo in einem Fall bei einer Sonderregelung bereits anerkannt wurde, daß ein Betrag von 100 DM angemessen ist. Im Jahre 1952 oder gar 1951, als dieser Tatbestand damals zu dem Pro-
zeß führte, waren zudem die Verhältnisse anders als heute. Heute sind die Auslagen z. B. für eine ständige Haushaltshilfe bedeutend gestiegen. Denken wir dabei einmal an die alten Leute, die auf eine Unterstützung im Haus angewiesen sind, weil sie gepflegt werden müssen und heute sehr viel mehr für eine Haushaltshilfe aufzuwenden haben. Da erscheint uns die Höhe dieses Betrages als durchaus angemessen. Ich bitte, daß man diesem Antrag stattgibt.
Einen Weiteren Antrag haben wir gemeinschaftlich mit der Sozialdemokratischen Partei gestellt, daß auch die Steuerpflichtigen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie unverheiratet oder verwitwet, jedenfalls alleinstehend sind, schon in den Genuß der Steuerstufe II kommen. Wir sind der Ansicht, daß der heutige Stand der Dinge eine solche Maßnahme durchaus rechtfertigt, da die Menschen heute schon mit 50 Jahren durch den ganzen Arbeitsprozeß und die Zeiten, die hinter uns liegen, zum Teil so weit in Anspruch genommen sind, daß sie, wenn sie alleinstehend sind, mehr fremder Hilfe bedürfen und höhere Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt und die Erhaltung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft brauchen, als es sonst normalerweise der Fall gewesen ist. Man sollte ihnen darum auch die Steuerstufe II zubilligen.
Da vorhin von den Verbrauchsteuern die Rede war und wir diese Anträge nicht erwähnt oder erneuert haben, gestatte ich mir, noch einmal darauf hinzuweisen, daß wir bereits am 11. Oktober 1955 einen Antrag Verbrauchsteuern betreffend gestellt haben, und zwar auf Aufhebung der Kaffeesteuer, der Teesteuer, der Salzsteuer, der Zündwarensteuer, der Leuchtmittelsteuer, der Spielkartensteuer und der Süßstoffsteuer und schließlich noch auf Änderung des Branntweinmonopolgesetzes.
Ich bitte, auch diese Anträge noch einmal durchzusehen und dann in unserem Sinne zu beschließen.