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ID0213905000

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    2. Deutscher Bundestag — 139. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. April 1956 7159 13 9. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 12. April 1956. Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. h. c. Blücher, Dr. Pferdmenges, Meyer (Oppertshofen) 7160 C Niederlegung des Mandats des Abg. Dr. Luchtenberg 7160 C Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 7160 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 229, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241 (Drucksachen 2079, 2290; 2182, 2271; 2184, 2278; 2185, 2275; 2193, 2264; 2221, 2267; 2224, 2272; 2241, 2288; 2254, 2291) 7160 D Vorlage des Berichts des Bundesministers der Finanzen über die Hilfe für die Hochwassergeschädigten in Vilshofen (Drucksache 2274) 7161 A Vorlage der Geschäftsberichte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Monopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin (Drucksachen 2259, 2280) 7161 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Drucksache 1843); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 2211) 7161 B Kalbitzer (SPD): als Berichterstatter 7161 B Schriftlicher Bericht 7192 C als Abgeordneter . . . . 7161 C, 7165 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 7162 D Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU) 7163 B Beschlußfassung 7165 C Erste Beratung des von den Abg. Lücke, Heiland u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Drucksache 2097) . . . 7165 C Überweisung an die Ausschüsse für Kommunalpolitik und für Wirtschaftspolitik 7165 D Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes (Drucksache 1946) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einstellung von Soldaten für die Streitkräfte mit dem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts (Drucksache 2075) . 7165 D Schneider (Bremerhaven) (DP), Antragsteller 7165 D, 7177 D, 7179 B, D Heye (CDU/CSU) 7169 A Erler (SPD) 7172 C, 7180 D Feller (GB/BHE) 7176 A Vizepräsident Dr. Jaeger 7178 D, 7179 A, C, D Dr. von Merkatz (DP) 7180 C Frau Kalinke (DP) 7181 C Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über ein Moratorium für in wirtschaftliche Not geratene Personen, die anerkannte Forderungen gegen Behörden der früheren Besatzungsmächte haben (Drucksache 2207) 7181 D Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Besatzungsfolgen 7181 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (Drucksache 2213) 7182 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7182 A Überweisung an die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge und des Gesundheitswesens 7182 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Drucksache 2268) . 7182 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 7182 B, 7189 B Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 7183 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 7185 B Dr. Atzenroth (FDP) 7187 A Schlick (CDU/CSU) 7187 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 7188 C Engell (GB/BHE) 7188 D Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, für Verteidigung und für Rechtswesen und Verfassungsrecht 7190 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1956 (Handwerkszählungsgesetz 1956) (Drucksache 2179); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2233) . 7190 B Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 7190 C Beschlußfassung 7191 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Vereinfachung der Verwaltung (Drucksachen 2220, 1383 [neu]) 7191 A Huth (CDU/CSU), Berichterstatter 7191 A Beschlußfassung 7191 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung betr. Stellenanteil der Fraktionen in den Ausschüssen (Drucksache 2205) 7191 C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 7191 C Beschlußfassung 7191 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 565) 7191 D Beschlußfassung 7191 D Nächste Sitzung 7191 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7192 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Drucksache 2211) 7192 C Anlage 3: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 565) 7193 A Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 3. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Meitmann 15. 7. Dr. Starke 30. 4. Dr. Baade 20. 4. Blachstein 20. 4. Dr. Pferdmenges 19. 4. Miller 18. 4. Voss 16. 4. Böhm (Düsseldorf) 15. 4. Mensing 15. 4. Morgenthaler 15. 4. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 15. 4. Stücklen 15. 4. Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 14. 4. Dr. Dittrich 14. 4. Dr. Lenz (Godesberg) 14. 4. Dr. Lindrath 14. 4. Raestrup 14. 4. Bauer (Wasserburg) 13. 4. Dr. Kopf 13. 4. Leibing 13. 4. Lenz (Brühl) 13. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 13. 4. Müller-Hermann 13. 4. Scheel 13. 4. Schneider (Hamburg) 13. 4. Schwarz 13. 4. Trittelvitz 13. 4. Dr. Wellhausen 13. 4. Frau Brausiepe 12. 4. Brück 12. 4. Burgemeister 12. 4. Caspers 12. 4. Dr. Conring 12. 4. Franke 12. 4. Dr. Gülich 12. 4. Haasler 12. 4. Dr. Hellwig 12. 4. Illerhaus 12. 4. Jahn (Frankfurt) 12. 4. Jahn (Stuttgart) 12. 4. Jaksch 12. 4. Karpf 12. 4. Dr. Kather 12. 4. Kirchhoff 12. 4. Kühn (Köln) 12. 4. Merten 12. 4. Frau Nadig 12. 4. Dr. Schellenberg 12. 4. Schill (Freiburg) 12. 4. Schmidt (Hamburg) 12. 4. Dr. Schranz 12. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 12. 4. Spies (Emmenhausen) 12. 4. Stierle 12. 4. Stingl 12. 4. b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Lulay 9. 6. Dr. Gerstenmaier 12. 5. Frau Albertz 5. 5. Kahn 1. 5. Dr. Bartram 30. 4. Behrisch 30. 4. Gedat 28. 4. Dr. Becker (Hersfeld) 27. 4. Euler 23. 4. Bauknecht 22. 4. Dr. Leverkuehn 21. 4. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 21. 4. 011enhauer 21. 4. Pusch 21. 4. Dr. Rinke 21. 4. Anlage 2 Drucksache 2211 (Vgl. S. 7161 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Drucksache 1843). Berichterstatter: Abgeordneter Kalbitzer Am 29. Oktober 1954 unterzeichneten der Bundeskanzler und der USA-Außenminister diesen Vertrag, der anschließend im „Bulletin" von der Verwaltung ausführlich kommentiert wurde. Wo der Vertragsentwurf bis zur Weiterleitung an das Parlament geruht hat, ist im Ausschuß nicht festgestellt worden. Einige Hinweise erscheinen für die Beurteilung des Entwurfs wesentlich: Der Vertrag sieht gleiche Behandlung der Bürger beider Länder im befreundeten Land vor, wie sie Inländern zusteht, oder mindestens die günstigste Behandlung, die anderen Ausländern auch zusteht. Da aber die Gesetze beider Länder verschieden sind, bedeutet Art. II im Reiseverkehr eine großzügigere Behandlung amerikanischer Bürger in der Bundesrepublik als umgekehrt, weil die amerikanischen Einreisegesetze strenger sind. Aber die Deutschen werden so gut behandelt, wie es bei Ausländern nach der amerikanischen Gesetzgebung überhaupt nur möglich ist. Diese faktisch ungleiche Behandlung ist besonders bedauerlich für die deutschen Seeleute, die ungünstiger behandelt werden als ihre amerikanischen Kollegen. Die Regelung des deutschen Eigentums, das im Kriege beschlagnahmt wurde, ist in diesem Vertrag unterblieben. Hierüber wird gesondert verhandelt. Aber es entspricht dem Geist dieses Vertrages, daß das Privateigentum der Bürger beider Länder geschützt ist und nicht politischen Zugriffen unterliegen soll. Art. VIII Abs. 2 sieht vor, daß kein Recht auf politische Betätigung der Bürger beider Länder im anderen Land gegeben ist. Art. X Abs. 2 sieht den Austausch wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit in beiden Ländern vor. Art. XVII sieht ausdrücklich das Recht auf Einschränkung des wirtschaftlichen Einflusses von Monopolbetrieben im befreundeten Land vor. Art. XVIII sieht ein gemeinsames Vorgehen beider Regierungen gegenüber internationalen Kartellabreden vor. Da der vorliegende Vertragsentwurf geeignet ist, die Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu verbessern, und sie auf eine vertragsmäßige Grundlage stellt, beschloß der Ausschuß einstimmig, dem Plenum die Annahme zu empfehlen. Bonn, den 7. März 1956 Kalbitzer Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 565 (Vgl. S. 7191 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der DP betreffend Qualitätsbestimmungen für Brotgetreide, Abzüge wegen Überfeuchtigkeit und Besatz (Drucksache 2239) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 2. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Umsatzsteuer für Schlachtvieh (Drucksache 2249) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bonn, den 10. April 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Schröder


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann mich hier leider nicht ganz so kurz fassen, wie ich das zu Punkt 5 der Tagesordnung getan habe, weil dies ein Gegenstand ist, der sehr eilbedürftig ist und über den heute wohl doch eingehender gesprochen werden muß.
    Der Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder beschränkt sich darauf, die weitere Inanspruchnahme von Gegenständen, die nach Art. 48 Abs. 1 des Truppenvertrags bis zum 5. Mai 1956 als in Anspruch genommen erklärt worden waren, bis zum 31. Dezember 1956 zu verlängern. Sie wissen aus der Vorlage Drucksache 2268, daß der Bundesrat sich gegen den Entwurf ausgesprochen hat. Die Bundesregierung hält ihn dennoch aus rechtlichen, tatsächlichen und außenpolitischen Gründen für notwendig.
    In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß mit dem Inkrafttreten der Bonner Verträge die Zuständigkeit der ehemaligen Besatzungsmächte aufgehört hat, Requisitionen in Form von eigenen Maßnahmen durchzuführen. Die Bundesrepublik hat jedoch in dem Truppenvertrag die Verpflichtung übernommen, durch eigene Maßnahmen für den Bedarf der ausländischen Streitkräfte zu sorgen. Die Vorschrift des Art. 48 Abs. 1 des Truppenvertrags, wonach Sachen, Werkleistungen oder Liegenschaften, die vor Inkrafttreten des Truppenvertrags durch die Behörden der beteiligten Macht in Anspruch genommen worden waren und deren Inanspruchnahme durch die Streitkräfte noch andauert, für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten des Truppenvertrags als unanfechtbar in Anspruch genommen gelten, war als eine Übergangsregelung gedacht. Diese endet, wie Sie wissen, am 5. Mai dieses Jahres. Nach Art. 48 Abs. 2 des Truppenvertrags besteht jedoch eine weitergehende Verpflichtung. Diese Bestimmung lautet:
    Sofern die Inanspruchnahme von Sachen, Werkleistungen oder Liegenschaften für Zwecke der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über die in Absatz (1) dieses Artikels genannte Frist hinaus
    — das ist der 5. Mai 1956 —
    erforderlich ist, gewährleistet die Bundesrepublik die weitere Zurverfügungstellung nach Maßgabe des Verfahrens der einschlägigen Bundesgesetze.
    Einschlägige Bundesgesetze sind das Bundesleistungsgesetz, das Landbeschaffungsgesetz und das Schutzbereichgesetz. Die Entwürfe dieser Gesetze haben dem Hohen Haus in erster Lesung bereits vorgelegen und befinden sich in der Beratung der Ausschüsse. Nach dem Stand dieser Beratungen kann jedoch nicht damit gerechnet werden, daß sie noch vor dem 5. Mai dieses Jahres verabschiedet werden können. Da diese drei Gesetze also nicht vor diesem Termin in Kraft treten, muß der Bedarf der ausländischen Streikräfte auf andere Weise sichergestellt werden.
    Nun ist in Art. 37 Abs. 4 des Truppenvertrags vorsorglich bestimmt, daß das Reichsleistungsgesetzt von 1939, das Landbeschaffungsgesetz von 1935 und das Schutzbereichgesetz von 1935 fortgelten, wenn die Bundesrepublik keine neuen Gesetze zur Regelung dieser Sachgebiete erläßt. Es ist jedoch kaum wünschenswert, daß wir kurz vor dem Inkrafttreten neuer Gesetzesbestimmungen auf Gesetze zurückgreifen, die unter ganz anderen staatsrechtlichen Voraussetzungen erlassen worden sind.
    Außer rechtlichen Erwägungen sprechen aber auch die tatsächlichen Verhältnisse für die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Übergangslösung. In der letzten Zeit ist zwar von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen worden — auch der Bundesrat scheint zum Teil dieser Ansicht zu 'rein —, daß kein praktisches Bedürfnis für die vorgesehene Übergangsregelung vorliege, weil die ausländischen Streitkräfte und ihre Mitglieder auf andere Weise untergebracht werden könnten. Diese Erwägungen treffen aber nach Auffassung der Bundesregierung leider nicht zu. Nach den Feststellungen des Herrn Bundesministers der Finanzen sind zur Unterbringung der ausländischen Streitkräfte, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen unter der Geltung des Besatzungsregimes in großem Umfang Wohnungen der deutschen Bevölkerung in Anspruch genommen worden. Die Zahl dieser Wohnungen ist inzwischen durch die Errrichtung von neuen Wohngebäuden entscheidend vermindert worden. Trotzdem werden im Bundesgebiet am 5. Mai dieses Jahres voraussichtlich noch rund 15 700 Wohnungen gemäß Art. 48 Abs. 1 des Truppenvertrages in Anspruch genommen sein und über die-


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    sen Zeitpunkt hinaus einstweilen noch weiter benötigt werden.
    Die Bundesregierung weiß, welche schwere Belastung die fortdauernde Inanspruchnahme besonders der Wohnungen für die davon Betroffenen bedeutet. Sie wird daher alles daransetzen, eine Freimachung der einstweilen noch weiterhin beanspruchten Wohnungen durch anderweitige Unterbringung der ausländischen Insassen zu ermöglichen. Als Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels kommen in Betracht: der Neubau von Wohnungen und Unterkünften für die ausländischen Streitkräfte, die volle Ausnutzung der den ausländischen Streitkräften bereits zur Verfügung gestellten Wohnungen, die freie Anmietung von bisher beanspruchten Wohnungen und schließlich die Neuanmietung von Wohnungen auf dem freien Markt. Bisher sind — ich darf das in die Erinnerung rufen — bereits 70 000 Ersatzwohnungen erstellt worden. Über die Planung und Fertigstellung des Restvolumens von zirka 15 700 Ersatzbauten kann Ihnen der Herr Bundesminister der Finanzen nähere Einzelheiten mitteilen.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine wichtige Bestimmung des Gesetzentwurfs, der Ihnen vorliegt, besonders hinweisen. Dieser Entwurf enthält in § 1 Satz 2 folgende Vorschrift:
    Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, sofern der Gegenstand nicht mehr für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder benötigt wird.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Wer entscheidet das?)

    — Herr Kollege, ich fange an, das zu begründen. — Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Freigabe der Objekte. Der Gesetzentwurf schafft damit erstmalig die Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Überprüfung der fortgeltenden Inanspruchnahmen. Sollte ein Antrag, der auf § 1 Satz 2 gestützt ist und die Freigabe nach dieser Vorschrift fordert, von den zuständigen deutschen Behörden abgelehnt werden, könnte gegen diesen ablehnenden Bescheid der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Ich hoffe, daß diese Ausführung Sie befriedigen wird, Herr Kollege Atzenroth.
    Das Fortgeltungsgesetz betrifft auch Gewerbebetriebe und nicht Wohnzwecken dienende Liegenschaften. Rund 1000 Objekte dieser Art sind in früherer Zeit in Anspruch genommen worden und kommen auch für den fortgeltenden Bedarf in Betracht. Ihre Freigabe bereitet trotz der verhältnismäßig geringen Zahl große Schwierigkeiten, so daß auch hier das Fortgeltungsgesetz benötigt wird.
    Die Übergangsregelung erfaßt auch die während der Besatzungszeit requirierten Liegenschaften für Flugplätze, Truppenübungsplätze und sonstige Anlagen. Diese Liegenschaften sind ihrem ursprünglichen Verwendungszweck in der Zwischenzeit auf die Dauer entzogen worden. Sie müssen daher entweder angekauft oder, falls freihändiger Erwerb nicht möglich ist, enteignet werden. Die Vorhaben dieser Art umfassen Grundstücke mit einer Fläche von rund 50 000 ha. Nach den Erfahrungen aus den bisherigen Ankäufen sind zahlenmäßig noch mindestens 40 000 Einzelfälle abzuwickeln. Eine so große Zahl von Fällen erfordert eine Fülle von Verwaltungsarbeit, die nicht in Kürze erledigt werden kann. Auch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit des Fortgeltungsgesetzes.
    Schließlich, meine Damen und Herren, sind für die Anwendung der Übergangsregelung noch die
    Schutzbereiche um militärische Anlagen zu erwähnen, die auf Grund von Requisitionen gebildet worden sind und gemäß Art. 48 Abs. 2 des Truppenvertrags beibehalten werden müssen.
    Wenn wir nach dem 5. Mai dieses Jahres keine rechtliche Handhabe hätten, die Versorgung der ausländischen Streitkräfte, zu der wir uns verpflichtet haben, zu gewährleisten, müßte mit' unliebsamen Zwischenfällen gerechnet werden; diese zu vermeiden — ich brauche das, glaube ich, kaum weiter auszuführen — ist außenpolitisch unbedingt geboten.
    Noch ein kurzes Wort zur Entschädigungsfrage, über deren große Bedeutung sich die Bundesregierung klar ist. Die Entschädigungsfrage wird in dem Entwurf bewußt nicht angesprochen. Ihre Lösung hat bei den Beratungen des Bundesleistungsgesetzes, des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes die Ausschüsse des Bundestags bereits eingehend beschäftigt. Die Verhandlungen über dieses Problem sind, wie die damit befaßten Damen und Herren wissen, noch nicht abgeschlossen. Es erschien daher nicht zweckmäßig, die gleiche Problematik nun auch noch im Rahmen dieses Gesetzentwurfs anzusprechen. Andererseits war es aber auch nicht erforderlich, sie aufzuwerfen. Für die Dauer der Übergangslösung nach dem Fortgeltungsgesetz bietet sich für die Entschädigungsfrage der noch fortgeltende Art. 12 des Finanzvertrags als vorläufige Regelung an. Ein Widerspruch zu Art. 14 des Grundgesetzes scheidet aus, denn diese Bestimmung des Grundgesetzes läßt es durchaus zu, daß die das Eigentum beschränkenden Gesetze auf die Entschädigungsregelung in anderen Gesetzen verweisen oder diese Regelung zur Grundlage haben.
    Meine Damen und Herren, ich möchte abschließend im Namen der Bundesregierung an das Hohe Haus die Bitte richten, diesen — das geht ja aus dem Termin schon hervor — äußerst dringlichen Gesetzentwurf möglichst noch termingerecht zu verabschieden, um damit eine für die Praxis brauchbare Übergangsregelung zu schaffen. Ich bin mir völlig darüber im klaren, daß es weit befriedigender wäre, wenn die drei anderen Gesetze, die ich genannt habe, schon zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten könnten. Das ist leider nicht möglich. Aber das hohe Haus wird sich sicher darüber klar sein, daß es einfach unser nationales und internationales Ansehen verbietet, einen rechtlich ungeregelten Zustand eintreten zu lassen. Ich glaube, diese Erwägungen sollten dazu führen, daß wir uns über eine Übergangsregelung verständigen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. von Buchka.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl von Buchka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um den Entwurf eines Gesetzes mit einem sehr langen Namen. Gestatten Sie mir, daß ich der Einfachheit halber diesen Namen durch den Begriff des Zwischengesetzes abkürze.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen] : „Fortgeltungsgesetz" hat sich bereits eingebürgert!)

    Wie stets bei einer ersten Beratung in diesem Hohen Hause handelt es sich nur darum, das Wesentlichste zu sagen und tunlichst wenig in die Einzelheiten zu gehen.
    Ganz allgemein darf ich zum Ausdruck bringen, daß dieser Gesetzentwurf, glaube ich, bei keiner


    (Dr. von Buchka)

    Fraktion des Hohen Hauses besondere Freude erregt hat. Die Bedenken und die Schwierigkeiten, die mit dem Gesetzentwurf verbunden sind, hat soeben ja auch der Herr Bundesminister des Innern gebührend gewürdigt. Die gleiche Stellungnahme ist aus dem ersichtlich, was die Bundesregierung unter II in ihrer Stellungnahme — Drucksache 2268 — ausgeführt hat. Ich darf auch daran erinnern, daß Herr Staatssekretär Ritter von Lex in der 156. Sitzung des Bundesrats am 23. vorigen Monats entsprechende Bedenken geäußert hat. Alle Fraktionen würden es zweifellos begrüßen, wenn eine andere Lösung möglich wäre.
    Länger als zehn Jahre dauert nun schon die Inanspruchnahme der Gegenstände. Es handelt sich um Sachen, um Werkleistungen und vor allem um Liegenschaften einschließlich der Wohnungen. Dabei ist zu bedenken, daß diese Inanspruchnahme zur Hauptsache auf Grund des Besatzungsrechts erfolgt ist, daß teilweise sogar noch Fälle von Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 vorhanden sind. Hieraus haben sich — das muß an dieser Stelle auch einmal offen ausgesprochen werden — unerträgliche Zustände in allen Teilen des Gebiets der Bundesrepublik ergeben, und es ist durchaus verständlich, daß im Bundesrat Länder gegen diese Vorlage aufgetreten sind. Ich darf allerdings als bekannt voraussetzen, daß die Ablehnung im Bundesrat nicht einstimmig erfolgt ist, sondern daß der Ablehnungsantrag von Rheinland-Pfalz mit 26 gegen 8 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen angenommen worden ist. Es waren Baden-Württemberg und Hamburg, die gegen den Antrag von Rheinland-Pfalz gestimmt haben, während Berlin und Schleswig-Holstein sich der Stimme enthalten haben. Die Ablehnung des Bundesrats nach Art. '76 Abs. 2 des Grundgesetzes wird damit begründet, es sei vom politischen Standpunkt aus nicht tragbar, wenn eine Verlängerung der Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 1956 erfolge. Dabei ist es nicht uninteressant, daß in der Begründung des Bundesrats lediglich von politischer Untragbarkeit die Rede ist, daß aber nicht darin gesagt wird, es seien rechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf geltend zu machen. Das ist um so bemerkenswerter, als im Bundesrat von einigen Ländern auch rechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind.
    Weiter möchte ich darauf hinweisen, daß das, was der Bundesrat gesagt hat, im wesentlichen negativ ist. Daraus ist kein positiver Verbesserungsvorschlag zu ersehen. Ich persönlich wäre jederzeit gerne bereit, einen besseren Vorschlag an die Stelle dieser Vorlage zu setzen.
    Eine frühere Erledigung des Bundesleistungsgesetzes, des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes ist — das muß noch einmal hervorgehoben werden — leider unmöglich. Die drei Gesetzentwürfe ergeben eine Fülle von schwierigsten Sach- und Rechtsfragen. Es ist sorgsamste Prüfung geboten. Wir wissen, daß gerade durch diese Gesetzentwürfe tiefgehende Eingriffe in Privatrechte erfolgen sollen. Ein besonderes Kapitel ist die schon vom Herrn Bundesminister des Innern erwähnte Entschädigungsfrage, über die ganz besonders zu reden sein wird. Ich begrüße es, daß diese schwierige Entschädigungsfrage in dem vorliegenden Entwurf des Zwischengesetzes nicht behandelt ist. Ich möchte also feststellen, daß auch nach meiner Ansicht eine Verabschiedung der drei
    Gesetze vor dem 5. Mai dieses Jahres nach Lage der Dinge völlig ausgeschlosen ist.
    Was würde nun geschehen — auch darüber müssen wir uns klarwerden —, wenn nach dem 5. Mai 1956 ein Zwischengesetz nicht bestehen sollte? Ich darf hierbei auf die rechtlichen, tatsächlichen und außenpolitischen Erwägungen der Bundesregierung hinweisen, die in ihrer Stellungnahme zu dem ablehnenden Beschluß des Bundesrates enthalten sind. Selbstverständlich werden die Ausschüsse und wird auch dieses Hohe Haus selber alle diese Bedenken sehr sorgsam zu prüfen haben. Eines kann vielleicht schon jetzt gesagt werden: rechtliche Schwierigkeiten würden wohl auf keinen Fall zu vermeiden sein, wenn ein Zwischengesetz nicht erlassen werden sollte.
    Andererseits entsteht die Frage, ob die Schwierigkeiten rechtlicher Art vermeidbar sind, wenn ein solches Zwischengesetz kommt. Ich persönlich neige zu der Auffassung, daß, wenn dieses Zwischengesetz kommt, die rechtlichen Schwierigkeiten ab 5. Mai dieses Jahres vermeidbar sind. Ich persönlich bin nach eingehender Prüfung schon jetzt überzeugt, daß rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche, und auch rechtspolitische Bedenken gegen die Vorlage nicht bestehen. Es wird Aufgabe der Ausschüsse, insbesondere des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, sein, diese Frage genauestens zu prüfen. Immer aber wird dieses Zwischengesetz nur ein Notbehelf sein dürfen. Daß etwas Besseres jederzeit durchaus zu akzeptieren sein wird, habe ich bereits betont. Dieses Zwischengesetz kann eben nur eine Überbrückung darstellen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Überbrückung sollten wir uns auch ernstlich überlegen, ob nicht der in dem Entwurf vorgesehene Termin „bis zum 31. Dezember 1956" wesentlich abgekürzt werden müßte. Ich möchte zur Erwägung geben — mehr kann ja im Augenblick nicht gesagt werden —, daß diese Vorschrift durch eine Norm ersetzt wird, in der es etwa heißt: Dieses Gesetz gilt nur bis zur Verabschiedung der drei anderen Hauptgesetze, längstens aber ein halbes, vielleicht sogar nur ein Vierteljahr. Auf alle Fälle erscheint mir die Terminierung mit dem 31. Dezember 1956 doch zu weit gegriffen. Wir wollen ganz offen sein. Ich glaube, es würde auch eine ganz erfreuliche Antriebskraft für den Gesetzgeber, also auch für uns selbst sein, wenn wir die Frist nicht allzulange hinausschieben, sondern sie vielleicht in der von mir vorgeschlagenen Art erwägen, wobei selbstverständlich trotzdem jede Sorgfalt beobachtet werden muß, um dieses Gesetz ordnungsmäßig durchzuberaten und zu verabschieden.
    Genau so, wie ich in der 112. Sitzung des Bundestages bei der Beratung des Bundesleistungsgesetzes beantragt hatte, die Ausschußberatung drei Ausschüssen zu übertragen, möchte ich hier den gleichen Vorschlag machen und das Hohe Haus bitten, diese Vorlage dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend — und dem Ausschuß für Verteidigung sowie dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht —mitberatend — zu überweisen.
    Gestatten Sie mir noch eine kurze Schlußbemerkung. Wenn in der Öffentlichkeit — ich glaube, das ist vielfach der Fall — die Auffassung verbreitet sein sollte, ohne ein solches Zwischengesetz würde ab 5. Mai dieses Jahres jede Inanspruchnahme gewissermaßen automatisch aufgehoben, so ist das


    (Dr. von Buchka)

    — das muß mit aller Deutlichkeit herausgestellt werden – leider ein Irrtum.

    (Abg. Dr. Stammberger: Wozu dann ein Zwischengesetz? Mit oder ohne Zwischengesetz ist das leider unmöglich. (Abg. Dr. Stammberger: Sehen Sie, das ist es!)

    Selbstverständlich muß es aber unser Ziel bleiben, solche Besatzungsmaßnahmen

    (Abg. Becker [Pirmasens]: Nicht so leicht zu machen!)

    so schnell wie möglich abzubauen. Ich glaube, der Bundesrat hat in dieser Hinsicht das richtige Wort geprägt: Dem Staatsbürger kann eine weitere Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte nicht mehr zugemutet werden.

    (Sehr richtig! in der Mitte und rechts.)

    So wie ich die Verhältnisse sehe, muß das Zwischengesetz aus den von der Bundesregierung und auch von mir angeführten Gründen seinen Weg nehmen. Ich möchte es aber nicht unterlassen, ganz unabhängig hiervon, bei dieser Gelegenheit einen dringenden Appell an die Bundesregierung zu richten, alles, aber auch alles weiterhin zu tun,

    (Abg. Welke: Was ist das: „alles"?)

    um den Besatzungsgeschädigten zu helfen. Die Betroffenen, die Besatzungsgeschädigten müssen endlich ihre drückenden Lasten loswerden.
    Im übrigen wird es Aufgabe des Gesetzgebers, also auch dieses Hohen Hauses sein, die drei Gesetze, das Bundesleistungsgesetz, das Schutzbereichsgesetz und das Landbeschaffungsgesetz schnellstmöglich zu verabschieden. Im Interesse einer beschleunigten Verabschiedung auch des Zwischengesetzes, das nur für kürzeste Zeit gelten darf, halte ich es für unerläßlich, daß dieser Entwurf nur einigen wenigen Ausschüssen überwiesen wird, die ich mir vorhin vorzuschlagen erlaubte.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)