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    2. Deutscher Bundestag — 134. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1956 6931 13 4. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1956. Überweisung des Antrags der Abg. Ruhnke u. Gen. auf Erstattung eines Rechtsgutachtens über die Zuständigkeit des Bundes auf Gebieten des Wasserrechts sowie des Wasser- und Bodenverbandsrechts (Drucksache 1432) an den Sonderausschuß Wasserhaushaltsgesetz 6931 D Aufhebung der Mitbeteiligung des Ausschusses für Verkehrswesen an der Vorberatung des Antrags der Abg. Klausner u. Gen. betr. Zinsverbilligungsmittel für den Fremdenverkehr (Drucksache 2096) 6932 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 226, 230, 231 (Drucksachen 2065, 2204; 2087, 2149; 2098, 2215) 6932 A Bildung der Fraktion der Demokratischen Arbeitsgemeinschaft (DA): Präsident D. Dr. Gerstenmaier 6932 B Dr. Menzel (SPD) 6932 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 6932 D Dr. Schneider (Lollar) (DA) 6933 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 6934 A Abstimmungen . 6934 B Geschäftliche Mitteilungen 6950 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 1272, 1444, 1494); Schriftlicher Bericht des Wahlrechtsausschusses (Drucksachen 2206, zu 2206; Umdrucke 540, 542, 543, 545, 547, 548) 6934 B, 6950 A Scharnberg (CDU/CSU): als Berichterstatter 6934 B Schriftlicher Bericht .. . . . 6958 D als Abgeordneter . . 6937 B, 6939 B, 6941 D, 6954 A Dr. Jaeger (CDU/CSU). . . 6934 C, 6937 A, 6940 D, 6941 D, 6954 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) 6935 B, 6936 C, 6955 B Brand (Remscheid) (CDU/CSU) . . . 6936 A Erler (SPD) 6937 B, C Dr. Mommer (SPD) 6937 C Wittrock (SPD) 6938 A Petersen (GB/BHE) 6938 D, 6940 C, 6941 D, 6957 C Mattick (SPD) 6939 C, 6943 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 6941 B, 6955 D Ritzel (SPD) 6942 B, 6952 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . 6946 D Wehner (SPD) 6948 B Dr. Krone (CDU/CSU) 6949 C Unterbrechung der Sitzung . . 6950 A Rehs (SPD) 6950 C Bausch (CDU/CSU) 6952 A Sabel (CDU/CSU) 6952 C Cillien (CDU/CSU) 6953 B Dr. Brühler (DP) 6957 B Abstimmungen . . 6935 A, 6937 D, 6939 D, 6942 A, 6943 B, 6949 D, 6950 B, 6958 A Änderung der Tagesordnung 6950 A Nächste Sitzung 6950 A, 6958 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6958 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Wahlausschusses über den Entwurf eines Bundeswahlgesetzes (zu Drucksache 2206) . . . . 6958 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 540) 6961 B Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr. Jaeger u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 542) 6961 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 543) 6961 D Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 545) 6962 A Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 547) 6962 B Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DA u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Umdruck 548) 6962 D Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Peters 15. 7. Dr. Starke 30. 4. Mensing 15. 4. Kalbitzer 7. 4. Lulay 7. 4. Dr. Dr. h. e. Prinz zu Löwenstein 1. 4. Diedrichsen 31. 3. Dr. Hammer 31. 3. • Dr. Kopf 31. 3. Moll 31. 3. von Manteuffel (Neuß) 28. 3. Gedat 24. 3. Horn 24. 3. Höfler 18. 3. Albers 17. 3. Bender 17. 3. Dr. Blank (Oberhausen) 17. 3. Dr. Bürkel 17. 3. Dr. Deist 17. 3. Dr. Dittrich 17. 3. Dr. Drechsel 17. 3. Dr. Eckhardt 17. 3. Dr. Franz 17. 3. Dr. Furler 17. 3. Held 17. 3. Hoogen 17. 3. Hörauf 17. 3. Dr. Kreyssig 17. 3. Lenz (Brühl) 17. 3. Dr. Luchtenberg 17. 3. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 17. 3. Dr. von Merkatz 17. 3. Dr. Oesterle 17. 3. Pelster 17. 3. Dr. Pohle (Düsseldorf) 17. 3. Dr. Dr. h. c. Pünder 17. 3. Sabaß 17. 3. Dr. Schöne 17. 3. Dr. Stammberger 17. 3. Wehner 17. 3. Brandt (Berlin) 16. 3. Dr. Dollinger 16. 3. Dr. Gille 16. 3. Kunz (Schwalbach) 16. 3. Dr. Gleissner (München) 16. 3. Lemmer 16. 3. Frau Dr. Maxsein 16. 3. Morgenthaler 16. 3. Müller (Erbendorf) 16. 3. Richarts 16. 3. Scheppmann 16. 3. Dr. Schild(Düsseldorf) 16. 3. Dr. Strosche 16. 3. Stücklen 16. 3. Dr. Winter 16. 3. Berendsen 15. 3. Brockmann (Rinkerode) 15. 3. Dr. Bucher 15. 3. Dr. Czermak 15. 3. Ehren 15. 3. Lenz (Trossingen) 15. 3. Dr. Reichstein 15. 3. Dr. Weber (Koblenz) 15. 3. b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Meitmann 12. 5. Miller 10. 4. Kahn 1. 4. Böhm (Düsseldorf) 31. 3. Dr. Maier (Stuttgart) 31. 3. Dopatka 23. 3. Dr. Lindenberg 23. 3. Anlage 2 zu Drucksache 2206 (Vgl. S. 6934 B) Schriftlicher Bericht des Wahlrechtsausschusses (1. Sonderausschuß) über die von der Fraktion der SPD (Drucksache 1272), von der Fraktion der FDP (Drucksache 1444) und von den Abgeordneten Stücklen, Dr. Jaeger, Lücke und Genossen (Drucksache 1494) eingebrachten Entwürfe eines Bundeswahlgesetzes. Berichterstatter: Abgeordneter Scharnberg Dem Deutschen Bundestag wurden drei Initiativgesetzentwürfe zu einem Wahlrecht zugeleitet. Der erste Entwurf wurde am 16. März 1955 von der SPD, der zweite am 10. Juni 1955 von der FDP und der dritte am 24. Juni 1955 von dem Abgeordneten Stücklen und einer Reihe Abgeordneter der CDU/CSU eingereicht. (Scharnberg) Der Bundestag hat in seiner 94. Sitzung am 6. Juli 1955 über diese Gesetzentwürfe in erster Lesung beraten und sie zur weiteren Behandlung dem 1. Sonderausschuß — Wahlrechtsausschuß — überwiesen. Dieser Ausschuß hat am 29. September 1955 seine Beratungen aufgenommen und in 12 Sitzungen (einschließlich 2 Sitzungen eines Unterausschusses) verhandelt. Er hat zwecks Beschleunigung der Beratung von einer Grundsatzaussprache abgesehen und ist sofort in die erste Lesung des Abschnittes „Wahlsystem" eingetreten. Abstimmungen ergaben, daß eine Mehrheit für das von den Abgeordneten Stücklen und Genossen beantragte relative Mehrheitswahlrecht nicht im Ausschuß vorhanden war. Darauf wurde das absolute Mehrheitswahlrecht in 400 Wahlkreisen beantragt. Auch dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Danach standen nur noch die beiden Wahlgesetzentwürfe der SPD und der FDP zur Diskussion. Beide Entwürfe wollten grundsätzlich ein personifiziertes Verhältniswahlrecht, das heißt, daß für die Errechnung der den einzelnen Parteien zustehenden Mandate ausschließlich die in den Ländern für sie abgegebenen Stimmen maßgebend wären. Zwar wurden in 242 Wahlkreisen Abgeordnete nach dem Prinzip der Personenwahl gewählt, die staatspolitische Auswirkung der Mehrheitswahl aber kam dadurch nicht zustande, daß die in der Personenwahl errungenen Mandate auf die verhältnismäßig jeder Partei zustehenden Mandate angerechnet wurden. Der Unterschied zwischen der SPD- und FDP-Vorlage bestand im wesentlichen darin, daß die SPD-Vorlage dem Wähler nur eine Stimme zubilligte, mit der er sowohl den Kandidaten im Wahlkreis wie die Landesliste und damit den maßgeblichen Verhältnisanteil der von ihm gewünschten Partei wählte, während die FDP-Vorlage zwei Stimmen gewährte und dadurch die Möglichkeit schaffte, mit der zweiten, für die verhältnismäßige Verrechnung allein maßgeblichen Stimme eine Partei und mit der ersten Stimme im Wahlkreis einen parteilosen Bewerber oder den Bewerber einer anderen Partei zu wählen. Die Vertreter der CDU/CSU und der DP stellten in der Sitzung vom 14. Dezember 1955 den Antrag, unter Beibehaltung der zwei Stimmen eine vollständige Trennung beider Stimmen vorzunehmen, also die Bestimmung, wonach die im Wahlkreis errungenen Mandate auf die verhältnismäßig den einzelnen Parteien zustehenden Sitze angerechnet wird, zu streichen. Danach wäre eine eindeutige Trennung zwischen dem Mehrheits- und Verhältnissektor hergestellt worden dergestalt, daß 242 Abgeordnete nach dem relativen Mehrheitswahlrecht und die restlichen Abgeordneten nach dem listenmäßigen Verhältniswahlrecht gewählt werden sollten. Dieser Antrag kam jedoch nicht zur Abstimmung; er führte zu einer Unterbrechung der Sitzungen des Wahlrechtsausschusses. Die Sitzungen wurden am 24. Februar 1956 wieder aufgenommen. Der Antrag der CDU/CSU-DP wurde nicht wieder zur Diskussion gestellt, und die Abstimmungen ergaben eine Mehrheit für den von der FDP vorgelegten Entwurf. Die wesentliche Bestimmung enthält der § 6 des Gesetzentwurfes. Die vorliegende Fassung wurde mit Mehrheit angenommen. Die überstimmte Minderheit gab eine Erklärung ab, die bei den nachstehenden Ausführungen zu § 6 wiedergegeben ist. Im einzelnen ist folgendes zu berichten: Zu § 1 Abs. 1 Der Ausschuß hielt die in den Initiativentwürfen vorgesehene Zahl der Abgeordneten (418 bzw. 420) für nicht hinreichend. Die Ausschußfassung sieht deshalb vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen 506 Abgeordnete vor einschließlich der 22 Abgeordneten des Landes Berlin. A b s. 2 Die Abgeordneten werden zur Hälfte in Wahlkreisen (253), zur anderen Hälfte nach Landeslisten gewählt. Zu § 2 A b s. 1 Der Ausschuß ging davon aus, daß unter Wahlgebiet das Bundesgebiet einschließlich Berlin zu verstehen ist. Wegen der für Berlin getroffenen Sonderbestimmungen wird auf § 54 verwiesen. A b s. 2 Infolge der Kürze der bis zur Bundestagswahl noch zur Verfügung stehenden Zeit soll auch zum dritten Deutschen Bundestag auf Grund der alten Wahlkreiseinteilung gewählt werden. Zu §3 Die Wohnbevölkerung der Bundestagswahlkreise hat sich nach der amtlichen Statistik inzwischen beachtlich verändert. Am Stichtag (30. Juni 1955) beträgt der Durchschnitt der Einwohnerzahl der 242 alten Wahlkreise 206 590. In 25 Fällen liegen Abweichungen von mehr als 50 000 von der durchschnittlichen Einwohnerzahl eines Wahlkreises nach oben und in 20 Fällen Abweichungen in gleicher Höhe nach unten vor. Der Ausschuß hat es deshalb für zweckmäßig gehalten, in § 3 Abs. 3 vorzusehen, daß die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht mehr als 33 1/3 v. H. nach oben und unten betragen solle. Wesentlich ist, daß die Wahlkreiskommission der Regierung lediglich zu berichten hat und die Veränderungen der Wahlkreise nur durch Bundesgesetz erfolgen kann. Zu §4 Der Ausschuß hielt mit Mehrheit am Zweistimmenwahlrecht fest. Zu §6 Abg. Brand (Remscheid) gab in der 8. Sitzung des Wahlrechtsausschusses die folgende Erklärung zu Protokoll: „Im Namen einer Anzahl Kollegen der CDU/ CSU gebe ich die Erklärung ab, daß wir nach wie vor Anhänger eines Mehrheitswahlrechts oder eines Mischsystems, das dem Mehrheitswahlrecht entgegenkommt, sind. Dabei leiten uns ausschließlich staatspolitische Erwägungen, die hier im Ausschuß und in der Öffentlichkeit von uns immer wieder vorgetragen worden sind. Wenn die Kollegen, für die ich spreche, sich trotzdem entschlossen haben, sich bei der Abstimmung über den einschlägigen Paragraphen der Stimme zu enthalten, so leitet uns hierbei ausschließlich die Überlegung, daß es nötig ist, ein Wahlgesetz auf möglichst breiter Basis zu- (Scharnberg) Stande zu bringen, zumal wir sonst in einen wahlgesetzlosen Zustand kommen würden. Wir möchten aber aus diesem Anlaß zum Ausdruck bringen, daß wir der weiteren Entwicklung unserer Demokratie auf der Basis des unseres Erachtens nicht guten personifizierten Verhältniswahlrechts besorgt entgegensehen." Abs. 1 Der Abs. 1 enthält eine Automatik dergestalt, daß sämtliche nach Landeslisten zu vergebenden Mandate in einem einheitlichen Berechnungsvorgang auf die Landeslisten aller Parteien in allen Ländern nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden. Eine starre Regelung, wie sie § 6 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von 1953 — mit festen Abgeordnetenzahlen der Länder — enthält, entfällt damit. Abs. 2 Entsprechend den Entwürfen der SPD — Drucksache 1272 — und der FDP — Drucksache 1444 — wird in Abs. 2 festgelegt, daß bei der Verteilung der Landeslistensitze die in direkter Wahl errungenen Sitze zu berücksichtigen sind. Abs. 3 Wie bisher besteht die Möglichkeit einer Erzielung von Überhangmandaten. Abs. 4 Die Sperrklausel entspricht dem Entwurf der FDP. Zu §7 Die Einführung der Möglichkeit einer Verbindung von mehreren Landeslisten derselben Partei ist neu. Zu § 14 Die in alle drei Initiativentwürfe aufgenommene Bestimmung, daß das Wahlrecht auch für Personen ruhe, die sich in Strafhaft befinden, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Der Ausschuß ging hierbei von der Erwägung aus, daß Personen, die kein ehrenrühriges Delikt begangen haben, das Wahlrecht belassen werden sollte. In den Fällen, in denen der Inhaftierte eine Straftat begangen hat, die zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte führte, sei das Wahlrecht bereits nach § 13 Nr. 2 ausgeschlossen worden. Zu § 16 Abs. 1 Entsprechend dem Entwurf der SPD — Drucksache 1272 — wurde das Erfordernis eines Wohnsitzes im Wahlgebiet als Voraussetzung der Wählbarkeit nicht wieder in das Gesetz aufgenommen. Zweck der Regelung ist es, auch den außerhalb des Bundesgebietes wohnenden Deutschen eine Kandidatur zum Bundestag zu ermöglichen. Zu § 21 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 in § 21 Abs. 2 soll verhindern, daß die Parteien nationaler Minderheiten gezwungen sind, in jedem Wahlkreis, in dem sie einen Bewerber benennen wollen, 200 Unterschriften zu sammeln. Eine entsprechende Bestimmung für die Landeslisten ist in § 28 Abs. 1 eingesetzt. Zu § 22 Abs. 4 Abs. 4 soll den Landesvorständen oder anderen in den Parteisatzungen hierfür vorgesehenen Stellen die Möglichkeit geben, gegen die Aufstellung von ihnen ungeeignet erscheinenden Bewerbern durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlungen Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch soll nur durch qualifizierten Beschluß der Versammlung überwunden werden können. Zu § 36 Der Ausschuß ließ sich bei der Einführung der Briefwahl von den guten praktischen Erfahrungen leiten, die in mehreren europäischen und außereuropäischen Ländern damit gemacht worden sind. Vom Ausschuß wurde erwogen, ob nicht alle die Wahlbriefe als rechtzeitig übersandt gelten sollten, die bis zum Wahltage um 18 Uhr bei der Post aufgegeben worden sind. Es wurde darauf hingewiesen, es sei nach der bisherigen Regelung nicht ausgeschlossen, daß an sich rechtzeitig aufgegebene Wahlbriefe durch Verzögerungen im Postverkehr oder durch Naturkatastrophen verspätet eingehen könnten. Der Ausschuß ging bei der Beschlußfassung von der Erwartung aus, daß die Bundeswahlordnung eine Bestimmung des Inhalts treffen werde, daß bei Vorliegen der genannten Umstände nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Wahlbriefes, sondern des Poststempels maßgebend sein soll. Der Ausschuß ging bei der Beschlußfassung weiter von der Erwartung aus, daß in der Bundeswahlordnung eine Regelung zu treffen sei, wonach Wahlberechtigte, die gemäß § 18 Abs. 2 wählen, außer ihrem Wahlschein einen Stimmzettel und den Vordruck einer eidesstattlichen Erklärung erhalten sollen, um damit die Zahl ungültiger oder nicht rechtzeitig eingegangener Stimmzettel zu verringern. Der Stimmzettel und der Vordruck einer eidesstattlichen Versicherung sollen dem Wahlberechtigten möglichst gleichzeitig mit dem Wahlschein übergeben werden. Zu § 38 Der im Entwurf der FDP — Drucksache 1444 — vorgesehene § 36 Abs. 2: „(2) Das Wahlgeheimnis ist insbesondere im Hinblick auf den dem Wahlbrief beigeschlossenen Wahlschein sicherzustellen." wurde nicht in der Ausschußfassung übernommen, da bereits Art. 38 GG ein entsprechendes Gebot enthält. Zu § 46 Abs. 1 Über die in den drei Initiativentwürfen vorgesehenen Mandatsverlustgründe hinaus hat der Ausschuß die Nr. 2 und 4 in das Gesetz eingefügt, da die dort angesprochenen Fälle von den übrigen Verlustgründen nicht erfaßt werden. Zu § 48 Abs. 1 Mit Satz 2 soll verhindert werden, daß Listenanwärter in den Bundestag nachrücken, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind. Zu § 52 Die Einfügung dieser Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für die wahlstatistischen Erhebungen schaffen. (Scharnberg) Zu § 53 Abs. 1 Der Ausschuß hat durch Einfügung des Wortes „insbesondere" darauf hinweisen wollen, daß der aufgenommene Katalog nicht erschöpfend ist. Der Anregung der drei Stadtstaaten, in das Bundeswahlgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg ermächtigt seien, die organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes an den besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen, konnte der Ausschuß nicht entsprechen. Er hat auf Hinweis des Regierungsvertreters beschlossen, daß in der Bundeswahlordnung folgende Bestimmung vorgesehen werden soll: „In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt die Landesregierung, welche Stellen die im Gesetz und in der Bundeswahlordnung der Gemeindebehörde übertragenen Aufgaben wahrnehmen." Zu § 54 Der Ausschuß war einstimmig der Auffassung, daß für die Dauer eine gesetzliche Regelung vorliegen müsse, die das Land Berlin den übrigen Ländern der Bundesrepublik gegenüber wahlrechtlich gleichstelle; deshalb wurde der § 1 Abs. 1 einstimmig gebilligt. Wegen der derzeitigen besonderen politischen Verhältnisse beschloß der Ausschuß jedoch mit Mehrheit bei einigen Enthaltungen, die im § 54 vorgesehenen Sonderbestimmungen für Berlin mit einer Regelung, die „bis auf weiteres" gilt, in die Schlußbestimmungen aufzunehmen. Der Entwurf der SPD hat in seinem Zweiten Teil die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten behandelt. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die diesbezüglichen Bestimmungen im Hinblick auf die Bedeutung der Wahl des Bundespräsidenten in einem besonderen Gesetz niedergelegt werden sollten. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, daß sie noch einige Änderungen zu dem vorliegenden Entwurf, der im wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht, anzuregen hat. Der Ausschuß wird die Beratung dieses Gesetzes baldmöglichst durchführen und dem Bundestag das Ergebnis in Form eines gesonderten Gesetzentwurfs vorlegen. Mit Rücksicht hierauf bezieht sich der Antrag des Ausschusses nicht auf die Ablehnung des Zweiten Teils des von der Fraktion der SPD eingebrachten Gesetzentwurfs — Drucksache 1272 —. Bonn, den 14. März 1956 Scharnberg Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 540 (Vgl. S. 6938 D ff.) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 4 Zeile 3 werden die Worte „5 v. H." ersetzt durch die Worte „eine Million". Für den Fall der Ablehnung der vorstehenden Nummer 1: 2. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der im Wahlgebiet oder je 10 v. H. der in zwei Ländern abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in drei Wahlkreisen des Wahlgebietes je einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. 3. In § 22 Abs. 4 erhält Satz 3 folgende Fassung: Ihr Ergebnis ist endgültig, wenn die Versammlung mit einer Mehrheit der Abstimmenden den Einspruch zurückweist. Bonn, den 14. März 1956 Seiboth und Fraktion Anlage 4 Umdruck 542 (Vgl. 6940 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Sabel, Dr. Horlacher und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: In § 22 Abs. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Bonn, den 14. März 1956 Dr. Jaeger Sabel Dr. Horlacher Frau Ackermann Albers Dr. Brönner Franzen Häussler Hilbert Dr. Köhler Dr. Leiske Lücke Raestrup Ruf Schüttler Spies (Brücken) Dr. Storm Dr. Willeke Anlage 5 Umdruck 543 (Vgl. S. 6935 B, 6937D, 6942 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Einheit der Stimmabgabe Als Grundlage der Wahlhandlung dienen sowohl die Kreiswahlvorschläge wie die Landeswahlvorschläge (Landeslisten). Die Stimmabgabe für den Kreiswahlvorschlag einer Partei enthält zugleich die Stimmabgabe für den Landeswahlvorschlag (Landesliste) derselben Partei. 2. Im § 6 Abs. 4 Satz 1 a) wird in Zeile 3 das Wort „Wahlgebiet" ersetzt durch das Wort „Land"; b) werden in Zeile 5 die Worte „in mindestens 3 Wahlkreisen" ersetzt durch die Worte „in mindestens einem Wahlkreis". 3. Im § 28 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, die in jedem Wahlkreis des betreffenden Landes einen Bewerber aufgestellt haben. 4. Im § 35 erhält Absatz 2 folgende Fassung: (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welchen Bewerber sie gelten soll. 5. § 54 wird gestrichen. Bonn, den 15. März 1956 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 545 (Vgl. S. 6950 C, 6952 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: In § 14 wird die folgende Nr. 1 a eingefügt: 1 a. die sich in Strafhaft befinden. Bonn, den 15 März 1956 Bausch Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Finckh Häussler Hilbert Dr. Leiske Lücke Maucher Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Müser Naegel Frau Rösch Rümmele Ruf Sabel Schüttler Dr. Willeke Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Mende Anlage 7 Umdruck 547 (Vgl. S. 6950 B, 6952 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. 6. In § 7 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung: § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 7. In § 50 werden die Worte „von Wahlorganen und sonstigen Wahlbehörden" gestrichen. 8. § 54 erhält folgende neue Überschrift: Übergangsregelung. 9. § 56 erhält folgende Fassung: § 56 Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Dieses Gesetz ist in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Wahlkreiseinteilung werden durch Bundesgesetz bestimmt. Bonn, den 15. März 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 548 (Vgl. S. 6953 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DA und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Drucksachen 2206, 1272, 1444, 1494). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 werden die einleitenden Worte: „Bis auf weiteres gilt folgende Regelung:" durch folgenden Wortlaut ersetzt: Solange im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 305) in Verbindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kommissare in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung dieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse entgegenstehen, gilt folgende Regelung: Bonn, den 15. März 1956 Dr. Krone und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Dr. Elbrächter
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    Die Parlamentswahl muß dem Wesen der Demokratie entsprechend die Gesamtheit der Abgeordneten als Vertretung des gesamten Volkes legitimieren. Dazu gehört die Erfüllung der beiden Bedingungen, daß der Wähler die Wahl des einzelnen Abgeordneten als gerechtfertigt beurteilt, weil er ihm
    a) seiner Persönlichkeit wegen,
    b) seiner politischen Richtung wegen
    politisches Vertrauen entgegenbringt.
    Ein Wahlkreiskandidat ist, wie daraus schon hervorgeht, etwas Doppeltes: er ist einmal der Vertreter seiner Partei und zugleich eine Persönlichkeit, die um das Vertrauen der Wähler in ihrem Wahlkreis wirbt.
    Herr Kollege Dr. Jaeger hat vorhin nicht zu Unrecht von gewissen Chancen im Gesetzentwurf gesprochen, die eine Annäherung an das Personenwahlrecht erlauben. Wenn aber Wahlabsprachen möglich sind, wie sie nach dem bisher vorliegenden Entwurf nicht verboten sind — und was nicht verboten ist, ist in diesem Fall erlaubt —, dann treten ganz bestimmte Entwicklungen ein, und hier sollten wir aus der Vergangenheit etwas gelernt haben. Ich greife nur ein einziges Beispiel heraus. In einem Wahlkreis hat eine große Partei des Hauses im Jahre 1949 einen einheimischen Kandidaten aufgestellt, der sich größten Ansehens erfreute. Dieser Kandidat erhielt damals als weithin bekannter einheimischer politischer Mensch einwandfreier Art 17,6 % der Stimmen. Eine andere Partei hat auch einen einheimischen Kandidaten aufgestellt, der relativ mehr Stimmen erhielt und gewählt wurde. Vier Jahre später stellte die erstgenannte Partei einen Kandidaten auf, der den Wahlkreiswählern vollkommen fremd war, der aber nun von der Parteimaschinerie in einem unerhörten Umfange mit einem unerhörten Einsatz derart gefördert wurde, daß er, obwohl vier Jahre zuvor der bekannte einheimische 17,6 % aller Stimmen erhielt, 33,4 % der Stimmen erreichte. Er wurde zwar auch nicht gewählt — es reichte nicht —, aber immerhin zeigt das doch, da waren gewisse geheime Absprachen mit im Spiel. Es kamen auch noch andere Dinge hinzu: an Plakatsäulen und andere Stellen wie etwa an die Haustür des Gegenkandidaten, der trotzdem gewählt wurde, klebte man das nette Schild „Bezahlt von Moskau".

    (Hört! Hört! bei der SPD.)



    (Ritzel)

    Es kamen also auf Grund einer geheimen Wahlabsprache Situationen zustande, die zugunsten des nicht bekannten Kandidaten ein weit höheres Wahlergebnis herbeiführten, als es vier Jahre vorher der bekannte Kandidat derselben Partei erzielen konnte.
    Daraus ergibt sich ganz deutlich, daß die Möglichkeit einer solchen Absprache, wie sie jetzt durch das Gesetz erst recht gegeben werden soll, eine Schädigung des doch von der Mehrheit des Hauses so oft propagierten und befürworteten Gedankens des Personenwahlrechts enthält. Denn wenn irgend etwas in dem Mischwahlsystem des vorliegenden Gesetzentwurfs dem Gedanken des Personenwahlrechts weitgehend nahekommt und Rechnung trägt, dann ist es jene Möglichkeit der Wahl von Kreiswahlkandidaten. Wenn man Wahlabsprachen zuläßt, kann man natürlich Kandidaten durchbringen, die in den Wahlkreisen an sich keinen Boden haben. Das kann zweckmäßig sein. Es kann sich um Kandidaten handeln, die über den betreffenden Wahlkreis hinaus weithin bekannt sind. Aber es kann auch so sein, wie es schon war, daß der Kandidat quasi nur als Stellvertreter gewählt wird für — sagen wir es mal mit dem Wort von einst — den Führer. Da ist es nicht die Persönlichkeit des Herrn X, die als Wahlkreiskandidat bestimmt wird, sondern es ist der Stellvertreter für den, der als Bundes-, Landes- oder sonstiger Führer einer Partei ganz groß herausgestellt wird. Das hat seine Berechtigung bei den Landeslisten; aber bei den Kreiswahlkandidaten geht eine solche Entwicklung fehl.
    Heute ist ja das Problem der Absprachen nicht mehr so zu betrachten wie noch vor kurzer Zeit, denn es ist einiges ins Rutschen gekommen. Heute sind Absprachen nach beiden Seiten möglich. Aber überlegen Sie doch bitte auch einmal — und das darf ich am Schluß sagen —, in welcher Weise die Demokratie gehandhabt werden könnte, wenn, um das krasseste Beispiel zu wählen, das es gibt — Herr Kollege Horlacher, das betrifft nicht Sie, aber Ihre befreundete Partei —, die zwei größten Parteien im Bunde sich vereinten, um in allen Wahlkreisen gemäß Wahlabsprachen Wahlkreiskandidaten durchzubringen. Meine Damen und Herren, schauen Sie sich einmal die Wiesbadener amtlichen Statistiken an, und dann geben Sie sich selbst die Antwort!
    Ich empfehle Ihnen sehr, dem Antrag der SPD dieses Mal unter Durchbrechung Ihrer im übrigen ablehnenden Front die Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Begründung des Änderungsantrags zu § 28 Abs. 1 gehört. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort zu dem Änderungsantrag wird weiter nicht gewünscht.
Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag zu § 28 Abs. 1*). Wer diesem Änderungsantrag der SPD zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den § 28 in der Ausschußfassung im ganzen. Wer der Ausschußfassung des § 28 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — § 28 ist in der Ausschußfassung angenommen.
*) Siehe Anlage 5.
Nun rufe ich die §§ 29 bis 34 zusammen auf. Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird zu diesen Paragraphen das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesen Paragraphen in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die §§ 29 bis 34 sind in der Ausschußfassung angenommen.
Zu § 35 liegt formell ein Änderungsantrag vor, der aber erledigt ist. — Der Änderungsantrag zu § 35 wird zurückgezogen. Wer dem § 35 in der Ausschußfassung zustimmen will, den. bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — § 35 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Ich rufe noch einzeln auf den § 36, weil es sich hier um eine Neuerung handelt. Wird zu § 36 das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. — Wer dem § 36, Einführung der Briefwahl, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — § 36 ist angenommen.
Nun, meine Damen und Herren, rufe ich zusammen auf — ich setze dafür das Einverständnis des Hauses voraus — den Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitt mit sämtlichen Paragraphen. Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird zu den Paragraphen des Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Beratung.
Ich komme zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Paragraphen des Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die Paragraphen des Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts sind angenommen.
Wir kommen zum Neunten Abschnitt. Ich rufe auf die Paragraphen 50 bis 53. Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich komme zur Abstimmung über die §§ 50 bis 53. Wer der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die §§ 50 bis 53 sind angenommen.
Zu § 54 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 543 Ziffer 5 vor, den ich hiermit aufrufe. § 54 soll gestrichen werden. Zur Begründung des Antrags hat das Wort Herr Abgeordneter Mattick.

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    Rede von Kurt Mattick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dem Antrag auf Streichung des § 54 handelt es sich, um es noch einmal vorab zu sagen, um die Streichung der Ausschließungsklausel für Berlin, die in diesem Gesetz wieder enthalten ist.
    Gestatten Sie mir zu unserem Antrag etwas ausführlichere Darlegungen über die Entwicklung bis zum heutigen Tage und über den Standpunkt, den insbesondere wir Berliner dazu einnehmen. Ich möchte zurückgehen auf das Jahr 1948, als nach einer längeren Auseinandersetzung unter den Besatzungsmächten von den Westmächten die Währungsreform durchgesetzt wurde und die erste konkrete Entscheidung darüber, wohin Berlin in der nächsten Periode gehören sollte, bei den Berlinern lag. Sie wissen, daß Berlin damals eine überzeugende folgenschwere Entscheidung getroffen hat. Berlin entschied sich in dieser Frage für die westliche Politik, für die Zusammenarbeit mit den drei Besatzungsmächten und mit den drei Zonen des Westens in der festen Überzeugung, daß mit


    (Mattick)

    dieser Politik in Berlin eine demokratische Vorhut entstehen werde für die weitere damals eigentlich erst beginnende Auseinandersetzung über die Wiedervereinigung Deutschlands, über die Freiheit und über die Demokratie für ganz Deutschland. Mit der damaligen Währungsreform begann in Berlin die interne Auseinandersetzung, die innerliche Spaltung. Ich darf daran erinnern, daß im Jahre 1948, nachdem die damalige Gesamtberliner Stadtverordnetenversammlung mit allen gewählten Stadtverordneten im Auftrage der vier Besatzungsmächte eine gemeinsame Berliner Verfassung geschaffen hatte, von sowjetischer Seite die aus eigener Kraft der Deutschen geschaffene Verfassung für ganz Berlin und der Rahmen ganz Berlins gesprengt und die drei Westbezirke in Berlin, die drei Westsektoren mittels der militärischen Macht der sowjetischen Besatzung isoliert wurden. Und ich erinnere an den Anfang der Blockadesituation, in der die Berliner Bevölkerung noch einmal vor der Entscheidung stand, ob sie diese Last auf sich nehmen sollte oder nicht, eine Entscheidung um die politische Stellung Berlins im Kampf um die deutsche Wiedervereinigung.
    Berlin arbeitete dann mit im Parlamentarischen Rat, immer mit der Voraussicht und mit der Absicht, ein Teil dessen zu werden, was in den drei Westzonen als erster Bestandteil einer Zusammenfassung der demokratischen Kräfte in Deutschland möglich war. Berlin wollte durch seine Mitarbeit im Parlamentarischen Rat die Bundeszugehörigkeit erreichen.
    Ich darf daran erinnern, daß in dieser damaligen Auseinandersetzung die Spaltung Berlins von sowjetischer Seite vorwärtsgetrieben wurde und daß bei der Schaffung der Bundesrepublik auf Grund alliierten Willens Berlin aus der ersten Mitentscheidung, der ersten Wahl zum Deutschen Bundestag dennoch ausgeschieden wurde, weil man damals in der Hoffnung lebte, durch dieses Verhalten eine gewisse gemeinsame Basis der Viermächteverwaltung und des Viermächtestatus im Rahmen ganz Berlins erhalten zu können. Sie erinnern sich sicher daran, daß, obgleich Berlin nach dem Fallen der Blockade den Versuch gemacht hat — von seiten der Westberliner Verwaltung und auch von seiten der Westmächte —, mit diesem Verhalten des Ausschließen aus der direkten Beteiligung an der Bundesrepublik den Zusammenhang ganz Berlins wiederherzustellen, dennoch jeder Versuch der Auflockerung der Spaltung Berlins an dem Verhalten der Sowjets scheiterte und die endgültige Spaltung Berlins immer schärfere Formen angenommen hat.
    Ich darf auch daran erinnern, daß mit der Schaffung der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik, des sowjetischen Satellitenstaates, im Jahre 1949 der Ostsektor von Berlin Hauptstadt dieses Satellitenstaates wurde und seit dieser Zeit Sitz der Regierung des Satellitenstaates der DDR ist. Heute die Dinge so darzustellen, als wenn es überhaupt eine Vergleichbarkeit zwischen der Berliner Westposition und der Berliner Ostposition dadurch gibt, daß auch im Ostsektor von Berlin die Wahlen zur Volkskammer nicht direkt durchgeführt wurden, meine Damen und Herren, das ist doch wirklich ein Versuch, die Dinge am untauglichen Objekt zu demonstrieren. Denn wer wagt es hier in diesem Hause, sogenannte Wahlen zur Volkskammer zu Wahlen zum Deutschen Bundestag in Vergleich zu setzen!

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)

    Schon hierin liegt doch die ganze Hohlheit einer solchen vergleichenden Begründung. Es gibt keine echten Wahlen zur Volkskammer. Es gibt keine echte Auseinandersetzung in der Volkskammer um die Politik der DDR, sondern was das ist, wissen Sie alle; Sie können es nicht vergleichen.
    Wir in Berlin und die westlichen Besatzungsmächte haben in der Folgezeit bis zum heutigen Tage alle Versuche unternommen, Stücke einheitlicher Verwaltung wiederherzustellen, irgendein gemeinsames Bild des ganzen Berlin im Interesse der Gesamtberliner und auch der deutschen Wiedervereinigung zu erhalten. Nichts von dem ist geglückt. Wenn Sie es genau wissen wollen: die Einheit in Berlin besteht heute noch in der Kanalisation,

    (Heiterkeit)

    das heißt — ich brauche das nicht kräftiger auszudrücken —, daß wir in Westberlin den Dreck loswerden wollen, der von den Ostberlinern für die Rieselfelder noch ganz gern in Empfang genommen wird. Dieses Einhalten von Verwaltungsvereinbarungen oder die Einheit durchgängiger Organisationen gibt es heute auch noch an verschiedenen Stellen der Zonengrenze; das hat nichts mit einem einheitlichen Berlin zu tun.
    Nun, meine Damen und Herren, wird uns gesagt, daß wir heute den Viermächtestatus Berlins gefährdeten, wenn Berlin mitwählen würde.

    (Unruhe.)

    Worin besteht denn heute nach dieser Entwicklung in Großberlin und im Lande Berlin noch ein Viermächtestatus? Er besteht darin, daß auf Grund der machtpolitischen Situation und des Rechtsanspruchs die drei Besatzungsmächte des Westens noch unter den gleichen Voraussetzungen in Berlin sind und hoffentlich bleiben wie die sowjetische Besatzungsmacht. Das hat weder etwas mit einem Bestehen, mit einem wirklichen Bestehen eines Viermächtestatus, noch viel weniger etwas mit einem wirklichen Bestehen einer Viermächteverwaltung zu tun. Die Viermächteverwaltung deutscher Form ist restlos gesprengt. Jede Berliner Grenzstraße ist heute eine echte Grenzstraße. Sie alle haben das schon erlebt, Sie alle waren schon in Berlin. Und der Viermächtestatus in Form der alliierten gemeinsamen Kommandantur für bestimmte Fragen Berliner Gemeinsamkeit besteht auch seit 1949 nicht mehr. Das, was da ist, ist die Anwesenheit der Besatzungsmächte, meine Damen und Herren.

    (Anhaltende Unruhe. — Abg. Feller: Die wollen von Berlin nichts wissen! — Glocke des Präsidenten.)

    Darf ich hier einmal eine Zwischenbemerkung machen? Es kann sein, meine Damen und Herren, daß in einigen Fraktionen diese Frage ausdiskutiert ist, daß Sie sich mit den Dingen abgefunden haben, aus einer Reihe von Gründen, die zum Teil gut gemeint sein mögen, die wir zum großen Teil aber nicht verstehen. Ich hoffe, daß Sie wenigstens Verständnis dafür haben, daß es uns noch einmal ein echtes Anliegen ist — nachdem die Debatte um die Beteiligung der Berliner an den Wahlen so öffentlich in der Presse geführt worden ist —, unseren Standpunkt darzulegen, schon mit der Absicht, diese Auseinandersetzung nicht als mit dem heutigen Tag abgeschlossen zu betrachten. Ich hoffe, annehmen zu können, daß Sie, wenn Sie auch mit Ihrer Entscheidung fertig sind — das geht ja manchmal sehr schnell —, wenigstens bereit sind,


    (Mattick)

    mit uns über die Argumentation noch einmal zu debattieren, weil ja auch im Ausschuß von Ihren Damen und Herren gesagt worden ist, das solle heute nicht die letzte Entscheidung sein. Darum haben wir diese Auseinandersetzung, darum halten wir sie für notwendig. Wir glauben, daß eine weitere Auseinandersetzung folgen muß.
    Ich wollte Ihnen noch einmal darlegen, warum wir — insbesondere wir Berliner, die ja nach Ihren Vorstellungen in die größte Notsituation kommen würden — in der Mehrzahl der Berliner — mit Ausnahme einiger Abgeordneten, die sich in diesem Standpunkt allmählich etwas gewandelt haben — diese Haltung, die hier vom Hause eingenommen wird, nicht verstehen. Ich versuchte darzulegen — um das für diejenigen, die nicht mithören können, noch einmal in einem Satz zu wiederholen —, daß im Zuge der Entwicklung von 1948 bis heute eine völlige, reale Auflösung der Viermächteverwaltung Berlins und eine völlige, reale Auflösung der gemeinsamen Viermächtekommandantur in Berlin vor sich gegangen ist, daß Berlin heute eine völlig gespaltene Stadt und daß der Ostsektor dieser Stadt Sitz der Regierung der Satelliten-DDR und Hauptstadt dieses Satellitenstaates ist. All das andere, an dem Sie herumraten, all das, was da noch offen ist, ist nicht vergleichbar, weil Wahlen zur Volkskammer keine Wahlen sind und einen Vergleich nicht zulassen.
    Ich möchte ein zweites sagen, meine Damen und Herren: daß nämlich der Versuch, darzulegen, daß die Anwesenheit der Westmächte in Berlin — sie selbst tun es, glaube ich, gar nicht in dem Ausmaß
    — auf einem Status beruhe, der durch die Mitwahl der Berliner gestört werden könnte, überhaupt keine echte, reale Begründung hat. Wir glauben —das möchte ich hier noch einmal sehr deutlich sagen —, daß die westlichen Alliierten heute in Berlin erstens auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse sind, die sich ergeben haben, zweitens
    — ich glaube, das hier noch einmal so deutlich sagen zu müssen — schon auf Grund des Verhaltens der Berliner seit 1946, außerdem auf Grund der unterdessen zwischen der Bundesregierung und den alliierten Besatzungsmächten abgeschlossenen Verträge. Schließlich sind die Westmächte heute in Berlin anwesend auf Grund ihres ernsten und echten Willens, Berlin-West so lange unter Schutz zu halten, bis ihr Versprechen, die Wiedervereinigung in Demokratie und Freiheit zu erreichen, erfüllt ist. Das kann aber doch nicht von der Frage abhängig gemacht werden, ob die Berliner ihre Abgeordneten wählen oder nicht.
    Lassen Sie mich einige Bemerkungen zu der Frage machen, wie wir Berliner im Bundestag uns die Westberliner Situation eigentlich vorstellen. Ich bin vorhin von dem Willen Berlins ausgegangen, Bundesland zu werden. Sie haben die Einschränkungen aus einer Reihe von Gründen, die ich angeführt habe, vornehmen müssen.
    Inzwischen hat sich folgendes ereignet. Der erste Einspruch der westlichen Alliierten gegen die Wahl von 1949 in Berlin setzte voraus, daß "Berlin hier mit einem kleinen Teil von Beobachtern vertreten ist, die in dieses Haus geschickt worden sind. Damals waren es acht. Inzwischen hat Berlin die volle Zahl der Abgeordneten, die Berlin zusteht, in dieses Haus geschickt. Nunmehr ist Berlin im Bundesrat vertreten und in allen Organisationen der Bundesrepublik ordentlich vertreten. Die ganze Entwicklung von damals bis heute hat Formen angenommen, die mit denen von 1949 überhaupt nicht
    mehr vergleichbar sind. Wir haben uns als Berliner auf Gedeih und Verderb dem Bunde angeschlossen und zur Verfügung gestellt. Wir erleben und machen alles mit. Das Dritte Überleitungsgesetz und der Finanzvertrag binden uns an den Bund mit allen Verpflichtungen und mit allen Rechten.
    Meine Damen und Herren, überlegen Sie sich doch einmal folgendes. Wir Berliner Abgeordneten erfüllen in diesem Hause zweierlei Aufgaben: Erstens nehmen wir als eine Berliner Delegation die gesamtdeutschen Interessen für Berlin und mit Berlin hier im Hause wahr, und zweitens vertreten wir die Interessen Berlins im Rahmen der Verbindungsverträge, die zwischen der Bundesrepublik und Berlin abgeschlossen sind. Nun frage ich jeden einzelnen in diesem Hause und auch der Bundesregierung: Was soll denn an dem Verhältnis zu den Besatzungsmächten in Berlin verändert werden, wenn die Westberliner den Wunsch aussprechen, was sie tun, daß ihre Vertreter, die sie in dieses Haus schicken, die Interessen Berlins im Rahmen der Verträge zwischen Bonn und Berlin vertreten? Was soll denn an dem Viermächtestatus verändert werden, wenn die Berliner den Wunsch haben, ihre Vertreter in diesem Hause unmittelbar zu wählen und nicht über das Abgeordnetenhaus hierher zu delegieren? Das kann doch niemand erklären, der es bis in diese letzte Konsequenz überlegt.
    Ich darf dazu noch eine andere Bemerkung machen. In Berlin ist auf Grund dieser jetzt entstandenen allgemeinen Debatte auch eine Diskussion in Gang gebracht worden. Nachdem die sozialdemokratische Fraktion im März vorigen Jahres, genau heute vor einem Jahr, ihren ersten Entwurf zum Wahlgesetz eingebracht hat, in dem steht, daß Berlin an den Wahlen ordentlich beteiligt wird, und man das akzeptiert und nirgends diskutiert hat, ist in den letzten Wochen eine Diskussion entfacht worden. Ich bitte Sie, genau zu überprüfen, wohin das führt. Einige regierungstreue Zeitungen haben logischerweise in den Chor der Nein-Sager mit eingestimmt.
    Meine Damen und Herren, ich möchte Sie einmal auf die Gefahr aufmerksam machen, die hier entsteht. Das ging so weit, daß eine große Berliner Zeitung, die der Bundesregierung nahesteht — denn ihr Leitartikelschreiber ist der Herr Dr. Friedländer —, die Frage aufgeworfen hat, ob denn die Berliner diesen Wahlrummel überhaupt wollen; sie sollten doch zufrieden sein, daß in Berlin diese Auseinandersetzung nicht nötig sei. Wenn das die Auseinandersetzung um Freiheit und Demokratie auf Berliner Boden ist, nur weil man versuchen will, die Berliner von der Wahl auszuschalten, dann mache ich Sie auf die innere Gefahr, die daraus für die Demokratie entsteht, hier an diesem Platze noch einmal sehr frühzeitig aufmerksam. Wir nehmen das nicht ab.
    Noch eine andere Bemerkung. Ich bedauere — und meine Kollegen von der sozialdemokratischen Fraktion tun es genau so — die Ausführungen, die nunmehr einige Kollegen dieses Hauses gemacht haben. Ich bedauere, daß Herr Lemmer, nachdem er von Berlin hierher kam und seine Fraktionsbesprechung hinter sich hatte, erklärte: Wir Berliner Abgeordneten fühlen uns nicht benachteiligt.
    Dazu eine Bemerkung. Sehen Sie, meine Damen und Herren, heute wird im Bundestag eine Entschließung der CDU-Fraktion zu diesem Thema vorgelegt. Darin heißt es unter anderem:
    Der Deutsche Bundestag gibt vielmehr seiner
    ernsthaften Hoffnung Ausdruck, daß die poli-


    (Mattick)

    tische Entwicklung in naher Zukunft die volle Beteiligung Berlins an der politischen Willensbildung des Bundestages erlauben wird.
    Lassen Sie mich dazu bemerken: Ich glaube wenigstens im Namen der sozialdemokratischen Berliner Abgeordneten sagen zu können: Seit einiger Zeit fühlen wir uns hier ernsthaft benachteiligt. Sie sprechen so oft von Gesten und von Ihrem echten Willen, uns entgegenzukommen. Es hat hier in diesem Hause — das Stimmrecht der Berliner Abgeordneten steht heute an sich nicht zur Debatte; aber was ich jetzt sagen will, gehört zu dieser Auseinandersetzung — in den letzten Monaten einige Entscheidungen um wichtige sozialpolitische Gesetze gegeben, die eo ipso in Berlin Anwendung finden, wie Sie alle wissen. Dabei hat formal der Bundestag Entscheidungen zugunsten der größten Fraktion des Hauses, manchmal nur mit 2, 3 Stimmen Mehrheit, getroffen, die der Willensbildung des Hauses im ganzen nicht entsprachen.

    (Abg. Sabel: Nie!)

    — Herr Sabel, der Zwischenruf ist falsch.

    (Abg. Sabel: Nie!)

    — Herr Sabel, der Zwischenruf ist falsch. Ich bitte Sie, prüfen Sie das nach.

    (Abg. Sabel: Stimmt nicht!)

    — Herr Sabel, der Zwischenruf ist falsch. Ich werde es Ihnen nachher beweisen.

    (Abg. Sabel: Das bringen Sie gar nicht fertig!)

    Es hat in diesem Hause bei sozialpolitischen Entscheidungen zwei, drei Abstimmungen gegeben, —

    (Abg. Sabel: Stimmt nicht! Ist ja nicht wahr! — Gegenrufe von der SPD.)

    Lassen Sie mich doch einmal ausreden!