Ich 'erteile das Wort zur Begründung der Gesetzentwürfe Drucksachen 1965 und 1966 dem Abgeordneten Dr. Klötzer.
Dr. Klötzer , Antragsteller: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens und im Auftrage meiner Fraktion habe ich die Ihnen in Drucksachen 1965 und 1966 vorliegenden Anträge der Fraktion des GB/BHE zu begründen. Ich darf hierzu folgendes ausführen.
Bei der Drucksache 1965 handelt es sich um einen Gesetzentwurf meiner Fraktion, der eine Änderung der §§ 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes zum Ziele hat. Der Art. 1 Ziffer 1 des vorliegenden Entwurfs beinhaltet eine Änderung des § 3 Abs. 1 BVFG, die keine Abkehr vom bisherigen Willen des Gesetzgebers, sondern nur eine Klarstellung und damit eine Verfahrenserleichterung bezweckt.
An dem Grundsatz, daß nur die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Personen anerkannt und mit dem Ausweis C ausgestattet werden sollen, die sich in einer besonderen Zwangslage befanden, wird durch unseren Antrag festgehalten. Die jeden Bewohner der sowjetischen Besatzungszone treffenden allgemeinen Zwangsverhältnisse des dortigen politischen und wirtschaftlichen Systems sollen auch nach unserer Ansicht für Anerkennung und Ausstattung mit C-Ausweis nicht als ausreichend gelten. Das gleiche gilt hinsichtlich des bekannten wirtschaftlichen West-Ost-Gefälles. Selbstverständlich ist auch, daß Personen, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit verstoßen haben, ausgeschlossen bleiben.
Die von uns vorgeschlagene Neufassung des § 3 Abs. 1 enthält, von redaktionellen Änderungen abgesehen, zwei Änderungen, durch die erhebliche Härten, die in der bisherigen unpräzisen Gesetzesformulierung begründet sind, beseitigt werden sollen. Bisher wird für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling im Gegensatz zum Heimatvertriebenen eine vom Antragsteller nicht zu vertretende besondere Zwangslage gefordert, deretwegen er flüchten mußte. Durch Richtlinien des Bundesvertriebenenministeriums wurde dieser einengende Begriff ohne eine gesetzliche Ermächtigung weiter dahingehend eingeengt, daß auch jeder kleinste ehemalige Amtsträger der NSDAP oder ihrer Gliederungen die Zwangslage zu vertreten hat und daß für einfache Mitglieder dieser Partei und ihrer Verbände die den Tatsachen widersprechende Vermutung aufgestellt wurde, daß sie keiner Zwangslage ausgesetzt und nicht gefährdet gewesen seien. Diese Unterstellung widerspricht den Tatsachen. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach der Besetzung der sowjetischen Zone wahllos etwa 185 000 ehemalige Nationalsozialisten verhaftet und in Konzentrationslager verbracht wurden. Von diesen sind nach amtlichen Feststellungen 96 000 in der Haft verstorben und 37 000 in die Sowjetunion deportiert worden.
Es ist für uns erstaunlich, daß diese amtlichen Feststellungen und diese wohl im gesamten Gebiet der Bundesrepublik bekannten Tatsachen offenbar nicht bis ins Bundesvertriebenenministerium bekanntgeworden sind und dort zu einer Änderung dieser Richtlinien geführt haben. Es ist weiterhin erstaunlich, daß ausgerechnet dieses Ministerium, dessen offizielle Bezeichnung „Ministerium für Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte" lautet und in dessen Aufgabenbereich doch die Betreuung dieses hier angesprochenen Personenkreises gehört, sich bemüßigt sah, Bestimmungen einengender Art herauszugeben, durch die gerade dieser zu betreuende Personenkreis besonders hart betroffen wurde. Es blieb der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in einem von mir besonders ins Auge gefaßten Falle dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Feststellung vorbehalten, daß diese einengenden vertraulichen Richtlinien des Bundesvertriebenenministers weder dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Bedauerlich ist, daß der Herr Bundesvertriebenenminister sich selbst durch diesen deutlichen, in einem Urteil eines Oberverwaltungsgerichts enthaltenen Hinweis noch nicht veranlaßt sah, seine umstrittenen Richtlinien zu ändern,
sondern ich im Gegenteil etwa wie ein bösgläubiger Schuldner erst auf die Rechtskraft dieses
Urteils stützen will, um dann etwa das Notwendige zu veranlassen.
Bei Anerkennung des Standpunktes dieser Richtlinien müßte man konsequenterweise, um nur ein Beispiel aufzuführen, auch einem geflohenen Funktionär der LDP die Anerkennung verweigern, weil er die Folge seines Parteibeitritts nach diesen Richtlinien selbst zu vertreten hat.
Für mich erhob sich auch die Frage, ob und inwieweit bei einer strikten Anwendung dieser Richtlinien der Herr Bundesvertriebenenminister selbst in der Lage wäre, für sich einen solchen C-Ausweis und die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu erlangen.
Durch unseren Entwurf sollen weiterhin die in § 3 Abs. 1 enthaltenen Worte „einer ... durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage" ersetzt werden durch die Worte „einer durch die dortigen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage". Bei der Auslegung des Begriffs „politische Verhältnisse" klaffte die Verwaltung in ihrer Praxis weit auseinander. So sind bisweilen wirtschaftliche Maßnahmen, die subjektiv verhängt worden waren, z. B. die Entziehung von Kontingenten, selbst wenn sie zu einem Entzug der Lebensgrundlage und damit zur Existenzvernichtung führten, nicht als unter den Begriff „politische Verhältnisse" fallend anerkannt worden. Durch die von uns vorgeschlagene Neufassung sollen nunmehr auch solche wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen mit umfaßt werden.
In Art. 1 Ziffer 2 unseres Entwurfs wird die Beseitigung von zwei bisher zutage getretenen Unzulänglichkeiten angestrebt. Im ersten Falle handelt es sich um die Gleichstellung der Fälle des § 4 mit denen des § 3 des Gesetzes. In § 3 wird bisher lediglich eine besondere Zwangslage gefordert, während nach § 4 eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit Voraussetzung für die Anerkennung ist. Es ist für uns nicht einzusehen, warum nicht auch bei § 4, also bei den Nichtrückkehrern, z. B. Fälle von Gewissenszwang eingeschlossen werden sollen.
Zweitens wird in unserem Antrag eine Verfahrenserleichterung durch eine Umkehrung der Beweislast angestrebt. Für die vor der Roten Armee oder dem roten Regime Geflohenen und für die Frühheimkehrer, die nach ihrer Entlassung nicht in die Zone zurückkehrten, wird die Vermutung einer besonderen Zwangslage im Rückkehrfalle ausgesprochen. Die Tatsache, vor der Roten Armee oder dem roten Regime geflohen zu sein, war allein Grund genug, um im Falle einer Rückkehr Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbedrohung nach sich zu ziehen. Daß die Furcht vor Vergewaltigungen sehr oft Frauen von der Rückkehr in die Zone abgehalten hat, wird ebenfalls respektiert werden müssen. Den Frühheimkehrern konnte ebenfalls nicht zugemutet werden, in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren, weil Fälle an der Tagesordnung waren, in denen man dort Entlassene mit einem Entlassungsschein der Westalliierten erneut inhaftiert und in russische Gefangenenlager eingeliefert hat. All diesen Personen war auch später, nachdem sie im Gebiet der Bundesrepublik Fuß gefaßt sowie Arbeit und Existenz gefunden hatten, nicht mehr zuzumuten, in die Zone zurückzukehren. Nach der bisherigen Praxis müssen diese Personen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder eine Gefährdung ihrer persönlichen Freiheit für den Fall der Rückkehr glaubhaft machen. Wo diese Glaubhaftmachung nicht gelingt — was angesichts der allgemein bekannten Schwierigkeiten sehr häufig der Fall war und auch weiterhin der Fall ist —, wurde die Anerkennung versagt und der Ausweis verweigert. Diesen Personen blieb dann nur die Möglichkeit, entweder auf alle sich aus dem Ausweis C ergebenden Vergünstigungen trotz ihrer Notlage zu verzichten oder aber die in den Richtlinien des Bundesvertriebenenministeriums geforderte Gefährdung dadurch unter Beweis zu stellen, daß sie nun tatsächlich den gefährlichen Weg in die Zone antreten, sich dort einer Gefährdung von Freiheit und Leben aussetzen und die Folgen auf sich nehmen. In diesem Falle erübrigt sich dann die Ausstellung eines Ausweises oder die Anerkennung. Die von uns für diese Fälle vorgeschlagene Umkehrung der Beweislast würde gleichzeitig erhebliche verwaltungsmäßige Vereinfachungen mit sich bringen.
Zu dem zweiten Gesetzentwurf — Drucksache 1966 — darf ich folgendes ausführen. Wir wollen durch diesen Gesetzentwurf einer Entwicklung Rechnung tragen, die sich seit der Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes im Jahre 1952 bis heute vollzogen hat und die noch immer nicht zum Stillstand gekommen ist. Im Jahre 1952 wurden im § 301 LAG, der den Härtefonds behandelt, Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge vorgesehen. Man hat seinerzeit die Mittel, aus denen diese Leistungen erbracht werden sollten, mit jährlich rund 40 Millionen DM veranschlagt und in dieser Höhe in den zurückliegenden Jahren auch verausgabt. Seither hat sich die damals zugrunde gelegte Zahl der Sowjetzonenflüchtlinge durch die ungeheure und von niemandem vorausgesehene Steigerung des Flüchtlingstromes vervielfacht. Gegenüber diesem Anwachsen des Personenkreises der Berechtigten bliebt aber bis zur Verabschiedung der 4. Novelle zum LAG im vergangenen Jahr die Höhe der für die Betreuung dieses Personenkreises vorgesehenen Mittel unverändert. Dies hatte zur Folge, daß der prozentuale Anteil der aus Mitteln des Härtefonds bewilligten Anträge von Sowjetzonen-Flüchtlingen ständig zurückging, und zwar im gleichen Maße, wie die Zahl der Flüchtlinge im Steigen begriffen war. Dieser Zustand führte zu immer zahlreicheren und heftiger werdenden berechtigten Protesten aus den Reihen der Zonenflüchtlinge, die sich gegenüber den anderen Geschädigtengruppen zurückgesetzt fühlten und seit langem eine dem zahlenmäßigen Zuwachs ihrer Geschädigtengruppe entsprechende Erhöhung der für sie bestimmten Mittel anstrebten.
Der Gesetzgeber hat dieses Mißverhältnis zwischen dem anspruchsberechtigten, ständig wachsenden Personenkreis auf der einen Seite und den für ihre Bedürfnisse bereitstehenden Mitteln auf der anderen Seite auch anerkannt und bei der 4. Novelle zum Lastenausgleichsgesetz eine gewisse Verbesserung vorgenommen. Diese Verbesserung wird jedoch weit überschätzt. Durch die Anfügung der Ausnahmebestimmungen in § 301 Abs. 3 LAG sind die Vorschriften im Abs. 1 des gleichen Paragraphen — z. B. über die Notlagevoraussetzung — nicht außer Kraft gesetzt worden. Der von meiner Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf sieht in § 1 Abs. 1 die Errichtung eines selbständigen, neben dem Lastenausgleichsfonds stehenden Ausgleichsfonds für Sowjetzonenflüchtlinge vor. Durch diese
Trennung soll verstärkt sichergestellt werden, daß nicht eine Vermengung der Mittel für Heimatvertriebene und Kriegssachgeschädigte mit den Mitteln für Sowjetzonenflüchtlinge eintreten kann und daß allen Vermutungen und Behauptungen dieser Art, wie sie in der Vergangenheit bis heute sehr oft erhoben wurden, der Boden entzogen wird.
In Abs. 2 haben wir vorgesehen, daß der Lastenausgleichsfonds für die Leistungen an die Sowjetzonenflüchtlinge in Zukunft den gleichen Betrag wie bisher, nämlich 40 .Millionen DM, zur Verfügung stellt.
In Abs. 3 fordern wir von der Bundesregierung, daß aus dem Haushalt des Bundes, aus den öffentlichen Mitteln 100 Millionen DM für diesen Ausgleichsfonds der Sowjetzonenflüchtlinge zur Verfügung gestellt werden. Dem liegt die Absicht und die einzig mögliche Folgerung zugrunde, daß die infolge des anhaltenden Zustroms notwendigen Mehraufwendungen, also der Aufwand, soweit er über die ursprünglich vorgesehenen 40 Millionen DM des § 301 LAG hinausgeht, aus Bundesmitteln getragen werden müssen. Dieser Gedanke ist im Prinzip auch bereits beim Bundeshaushaltsplan 1955 durch die Zurverfügungstellung von erstmals 50 Millionen DM anerkannt worden. Die Kosten für die Leistungen an Zonenflüchtlinge nach bisherigem Recht werden auf etwa 110 Millionen DM jährlich geschätzt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden neue Aufwendungen hervorgerufen durch Beseitigung der Notlageklausel, Zubilligung einer Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes sowie Zubilligung einer gestaffelten Hausratentschädigung. Dieser zusätzliche Aufwand kann auf etwa 30 Millionen DM, zusammen also 140 Millionen DM jährlich geschätzt werden.
In § 2 Abs. 1 unseres Entwurfs übernehmen wir automatisch die Regelung, die das Bundesvertriebenengesetz hinsichtlich der Abgrenzung des Personenkreises der Sowjetzonenflüchtlinge und der ihnen gleichgestellten Personen festlegt. Sofern eine Ausweitung dieses Personenkreises in den §§ 3 und 4 BVFG entsprechend dem vorher von mir begründeten Entwurf Drucksache 1965 erfolgt, wirkt sie sich auch für diesen Gesetzentwurf aus. Bei der Bemessung der Zuschüsse aus dem Haushalt des Bundes waren wir hierbei noch von der alten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes ausgegangen. Diese Zuschüsse müßten sich bei Annahme des Antrags Drucksache 1965 noch um etwa 60 Millionen DM jährlich erhöhen.
Wir haben außerdem in § 2 Abs. 2 unseres Entwurfs durch Zitierung der Paragraphen des Lastenausgleichsgesetzes für die Leistungen, die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehen sind, die von den Sowjetzonenflüchtlingen angestrebte rechtliche Gleichstellung mit den anderen Geschädigten des Lastenausgleichsgesetzes, soweit sie durchführbar ist, herbeigeführt. Als Ausgleichsleistungen an Sowjetzonenflüchtlinge sind in unserem Entwurf Eingliederungsdarlehen, Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes, Hausratentschädigung und Ausbildungshilfe aufgeführt. Es fehlen Hauptentschädigung und Entschädigungsrente wegen Vermögensverlustes sowie Wohnraumhilfe. Die letzte Hilfe, die Wohnraumhilfe, ist den Zonenflüchtlingen bereits gegenwärtig im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes zugänglich. Auf die beiden anderen Leistungen, Hauptentschädigung und Entschädigungsrente wegen Vermögensverlustes, ist in unserem Entwurf bewußt verzichtet.
Solche Verluste werden, soweit sie durch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht oder der Machthaber der Zone mittelbar oder unmittelbar eingetreten sind, grundsätzlich nicht anerkannt. Deshalb kann auch für solche zeitweilige Eigentumsstörungen eine Vermögensentschädigung nicht zugebilligt werden. Es erscheint im übrigen auch äußerst schwierig, diese Enteignungsverluste wertmäßig einwandfrei festzustellen.
Zu § 3 des Entwurfs: Für die Bemessung der Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes sowie für die Eingruppierung in die Stufen der Hausratentschädigung ist es erforderlich, den Umfang der erlittenen Schäden wenigstens annähernd festzustellen. Hierfür genügt nach unserer Meinung eine Rechtsverordnung, die man auf Grund von § 43 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes erlassen könnte. Das gleiche gilt, soweit für die Erfüllung des Erfordernisses in § 255 LAG, wonach Aufbaudarlehen dem Umfang der Entschädigung angemessen sein sollen, ebenfalls eine gewisse wertmäßige Feststellung des Verlustes erforderlich ist.
Die in § 4 vorgesehene Verwaltungs- und Verfahrensregelung entspricht dem allgemeinen Wunsch nach größtmöglicher Einheitlichkeit mit dem Lastenausgleich der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten.
Meine Damen und Herren, ich glaube aus den heutigen Ausführungen des Herrn Bundesvertriebenenministers eine gewisse Bereitschaft zur Lösung der in unseren beiden soeben begründeten Anträgen behandelten Fragen im Sinne dieser Anträge erkennen zu dürfen. Ich darf die Hoffnung aussprechen, daß diese Bereitschaft nicht nur in den Worten des Herrn Bundesvertriebenenministers, sondern auch bei den Beratungen und Abstimmungen über unsere Anträge ihren Niederschlag findet.
Ich beantrage namens meiner Fraktion, die Drucksache 1965 dem Vertriebenenausschuß als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Gesamtdeutsche Fragen zur Mitberatung zu überweisen und die Drucksache 1966 dem Lastenausgleichsausschuß als federführendem Ausschuß und zur Mitberatung ebenfalls dem Ausschuß für Gesamtdeutsche Fragen zu überweisen.