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    2. Deutscher Bundestag — 126. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1956 6589 126. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1956. Kundgebung aus Anlaß der Verurteilung von Angeklagten in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands wegen Abwerbung von Arbeitskräften nach Westdeutschland: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6590 A Glückwünsche zu den Geburtstagen des Bundespräsidenten Dr. Heuss und des Abg. Raestrup 6591 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 6591 B Vorlage des Geschäftsberichts der Deutschen Bundespost über das Rechnungsjahr 1954 6591 C Wahl des Abg. Paul zum Delegierten und des Abg. Metzger zum stellvertretenden Delegierten bei der Beratenden Versammlung des Europarates 6591 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977) 6591 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6591 D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 6593 C Blank, Bundesminister für Verteidigung 6595 B, 6596 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6596 B, 6597 A, 6598 A Dr. Glasmeyer (CDU/CSU) 6596 D, 6597 A, 6598 B Engell (GB/BHE) 6598 C Höcherl (CDU/CSU) 6599 D Müller (Wehdel) (DP) 6600 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6601 B Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Rechtsausschuß 6602 C Erste Beratung des von den Abg. Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964) 6602 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 6602 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2008) . 6602 D Thieme (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6608 C Beschlußfassung 6602 D Umstellung von Tagesordnungspunkten 6603 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1880); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) (Drucksache 2051) 6603 B Schoettle (SPD), Berichterstatter 6603 B Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern: Ritzel (SPD) 6605 C Abstimmungen 6606 B Erste Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 für die Einzelpläne 14 und 35 (Drucksache 2047) 6606 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 6606 C Erste Beratung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgeseiz) (Drucksache 2046) 6606 C Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 6606 D Unterbrechung der Sitzung . . 6606 D Zur Geschäftsordnung, betr. Absetzung der Beratung der Gesetzentwürfe zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 1708, 1808, 1811, 2029, zu 2029, 1954, 1003, 1986): Euler (FDP) 6606 D Schoettle (SPD) 6607 B Petersen (GB/BHE) 6607 C Beratung abgesetzt 6607 D Geschäftliche Mitteilungen 6608 A Nächste Sitzung 6608 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6608 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit zum Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2008 mit Anlagen I und II) 6608 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. Böhm (Düsseldorf) 3. 3. Graaff (Elie) 3. 3. Dr. Hammer 3. 3. Mensing 1. 3. Dr. Starke 28. 2. Glüsing 25. 2. Mellies 25. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 25. 2. Schmidt (Hamburg) 25. 2. Srock 25. 2. Gleisner (Unna) 18. 2. Kriedemann 11. 2. Erler 4. 2. Hilbert 4. 2. Jahn (Frankfurt) 4. 2. Graf von Spreti 4. 2. Wiedeck 4. 2. Wullenhaupt 4. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 3. 2. Birkelbach 3. 2. Blachstein 3. 2. Blöcker 3. 2. Brandt (Berlin) 3. 2. Geiger (München) 3. 2. Grantze 3. 2. Häussler 3. 2. Frau Dr. Ilk 3. 2. Dr. Jentzsch 3. 2. Kiesinger 3, 2. Dr. Kreyssig 3. 2. Lemmer 3. 2. Scheel 3. 2. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 3. 2. Seiboth 3. 2. Even 2. 2. Funk 2. 2. Hermsdorf 2. 2. Frau Dr. Jochmus 2. 2. Kühlthau 2. 2. Lahr 2. 2. Leibfried 2. 2. Maucher 2. 2. Dr. Mocker 2. 2. Neumann 2. 2. 011enhauer 2. 2. Dr. Pferdmenges 2. 2. Dr. Schellenberg 2. 2. Seuffert 2. 2. Voss 2. 2. Dr. Werber 2. 2. b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Lulay 7. 4. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 1. 4. Abgeordnete his einschließlich Meitmann 29. 2. (zunächst) Peters 29. 2. Dr. Eckardt 25. 2. Gedat 18. 2. Hörauf 13. 2. Bauer (Wasserburg) 11. 2. Eberhard 11. 2. Dr. Maier (Stuttgart) 11. 2. Pelster 11. 2. Siebel 11. 2. Anlage 2 Drucksache 2008 (Vgl. S. 6602 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697). Berichterstatter: Abgeordneter Thieme Mit Drucksache 1697 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen dem Hohen Hause am 12. Oktober 1955 zur ersten Lesung vorgelegt. Der Ausschuß für Geld und Kredit befaßte sich in mehreren Sitzungen mit dem Entwurf unter Anhörung einer Reihe von Sachverständigen der Bank deutscher Länder, der Verbände des privaten Bankgewerbes, der Versicherungswirtschaft, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, des Deutschen Genossenschaftsverbandes (Schulze-Delitzsch) und des Raiffeisenverbandes. Der Ausschuß kam zu folgendem Ergebnis: I. Allgemeines Bei der Währungsreform haben Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Forderungen zum Ausgleich der durch andere Aktiven nicht gedeckten Passiven einschließlich eines Eigenkapitals erhalten, um ein geordnetes Geldwesen wiederherzustellen. Das vorliegende Gesetz geht davon aus, daß der große Block dieser Ausgleichsforderungen abgebaut werden muß. Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen, die in der Regel gegen das Land gerichtet sind, in dem das Institut seinen Sitz hat. Darüber hinaus gibt es Fälle der Aufteilung der jeweiligen Ausgleichsforderungen auf mehrere Länder sowie der anteiligen Erstattung von Ausgleichsforderungen von Land zu Land. Die Ausgleichsforderungen dürfen nur zum Nennwert bilanziert und übertragen werden, und zwar nur zwischen Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen. Es handelt sich um Buchrechte, die nur beschränkt veräußerlich und beleihbar sind, und deren Zinssatz in der Regel bei 3 %, 3 1/2 % und 4 % p. a. liegt; soweit die Aus- (Thieme) gleichsforderungen bestimmte unverzinsliche und noch nicht fällige Zinsverbindlichkeiten bedecken, sind sie unverzinslich. Da die Währungsgesetze die Frage der Tilgung der Ausgleichsforderungen offengelassen haben, ergeben sich bilanzmäßige und rentabilitätsmäßige Nachteile für die mit den Ausgleichsforderungen belasteten Institute. Je höher der Anteil der Ausgleichsforderungen an der Bilanzsumme eines Unternehmens ist, desto stärker wird es in der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist zwar durch das Anwachsen der Bilanzsumme in den letzten Jahren abgeschwächt worden, wirkt aber weiterhin sehr nachteilig. Der Entwurf geht davon aus, daß nunmehr Tilgungszahlungen der Schuldner herbeigeführt werden sollen. Lösungsmöglichkeiten anderer Art, wie steuerliche Abschreibungen, Ablösung durch andere Vermögenswerte, weiter als bisher gehende Mobilisierung der Ausgleichsforderungen, lehnt der Entwurf ab. Der Ausschuß konnte sich in vielem der Begründung des Regierungsentwurfs anschließen. Wieweit der Ausschuß in seiner Auffassung abwich, wird nachstehend einzeln berichtet. II. Einzelne Vorschriften Die Frage, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, wurde vom Ausschuß geprüft. Einmütige Auffassung des Ausschusses war, daß es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handele. Der Bevollmächtigte Bayerns gab eine Erklärung (Schreiben des bayerischen Staatsministers der Finanzen vom 9. November 1955, als Anlage I diesem Bericht beigefügt) ab, die verschiedene Anregungen in bezug der Übernahme der Tilgungslasten auf den Bund enthält. Die in der Erklärung vorgetragenen Wünsche konnten jedoch nicht behandelt werden, da sie von keinem Mitglied des Ausschusses als Antrag aufgenommen wurden. Der Ausschuß stimmte dem Vorschlag seines Vorsitzenden zu, eine schriftliche Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 herbeizuführen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Dezember 1955, als Anlage II diesem Bericht beigefügt.). Zu § 1 — Sachliche Geltungsdauer Diese Bestimmung umreißt den Kreis der Ausgleichsforderungen. Während dem Absatz 1 ohne Bemerkung zugestimmt wurde, war der Ausschuß der Ansicht, daß den Wünschen des Landes Bayern zu Absatz 2 nicht zugestimmt werden kann. Der Ausschuß beschloß, auch hier die Fassung des Regierungsentwurfs beizubehalten. Zu § 2 — Tilgung Nachdem das Bundesministerium der Finanzen hatte erklären lassen, daß die Länder keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen getroffen hätten, vom Jahre 1955 an zu tilgen, erklärte sich der Ausschuß mit einer Terminverschiebung vom 1. Januar 1955 auf den 1. Januar 1956 einverstanden und beschloß die Änderung der Jahreszahl 1955 in 1956. 1955 an zu tilgen, erklärte sich der Ausschuß mit einer Terminverschiebung vom 1. Januar 1955 auf den 1. Januar 1956 einverstanden und beschloß die Änderung der Jahreszahl 1955 in 1956. Die Diskussion über die Höhe des Tilgungssatzes führte zur Feststellung des Abg. Seuffert , daß im Falle der Schuldübernahme auf den Bund die Gewinne der Landeszentralbanken auf den Bund übergehen müssen. Abg. Seuffert stellte den Antrag im Sinne des Hinweises des Bundesrates (Anlage 2 zur Drucksache 1697, Seite 16, zweiter Absatz), dem Bundestag die Annahme einer Entschließung zu empfehlen, dessen nachfolgendem Wortlaut der Ausschuß zustimmte: „Der Bundestag verkennt nicht die Notwendigkeit einer endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten bei den Ausgleichsforderungen, ist aber der Ansicht, daß diese Regelungen nur im Zusammenhang mit anderen Fragen, wie Bundesnotenbank, Anlage öffentlicher Gelder und Finanzausgleich, getroffen werden und wegen der Dringlichkeit der Tilgungsregelung nicht abgewartet werden können." Zu § 3 — Tilgungsleistungen Analog der Änderung des Tilgungstermins in § 2 wurde die Jahreszahl 1955 in 1956 geändert. Es wurde ausdrücklich festgestellt, daß es sich in Absatz 2 um Ausgleichsforderungen nach dem Remboursschuldengesetz handelt. Die §§ 4, 5 und 6 wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs ohne besondere Bemerkungen angenommen. Zu § 7 — Erstattung von Tilgungsleistungen Wegen Umstellung der Absätze des § 11 war in Absatz 2 die Klammer (§ 11 Abs. 1) in (§ 11 Abs. 1 a) zu ändern. Zu § 8 — Ankaufsfonds Es wurden keine Textänderungen vorgenommen. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang erwähnenswert, daß die Bank deutscher Länder bisher für den endgültigen Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 Abs.2 Buchstabe b) rund 117 Millionen DM bereitgestellt hat. Von diesen Mitteln wurden bisher in rund 670 Fällen gegenüber ca. 600 Instituten annähernd 98 Millionen DM eingesetzt. Zu § 9 — Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds. Der Ausschuß hat Absatz 2 Nr. 1 ergänzt. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Abwicklung des Altsparergesetzes zu erleichtern. Dieses Gesetz sieht bekanntlich vor, daß Altsparer außer der Umstellung, der alle Geldforderungen in der Währungsreform unterlagen, eine zusätzliche Altsparergutschrift von mindestens 10 v. H. erhalten. Die Auszahlung der zusätzlichen Gutschriften erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lastenausgleichsfonds die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt, bleiben die Gutschriften gesperrt. Den bilanzmäßigen Ausgleich erhielten die Institute durch Deckungsforderungen des § 19 des Altsparergesetzes. Die meisten Banken, Sparkassen und Genossenschaften, welche derartige Altsparergutschriften (Thieme) zu erteilen hatten, haben — ohne daß sie entsprechende Mittel aus dem Lastenausgleichsfonds erhalten haben — den Altsparern ihre Altsparergutschriften frei zur Verfügung gestellt. Dabei gingen sie neben werbungsmäßigen Erwägungen von der Erwartung aus, daß ein großer Teil dieser Gutschriften nicht abgehoben wird. Diese Erwartung hat sich im Augenblick als richtig erwiesen. Einige wenige Banken, Sparkassen und Genossenschaften waren aus Liquiditätsgründen hierzu nicht in der Lage. Ebensowenig konnten dies ganz allgemein die Lebensversicherungsunternehmen tun, da sie keine Konten führen und somit eine frei verfügbare Gutschrift eine sofortige Auszahlung erfordert. Bei den Begünstigten aus Altsparergutschriften bei Lebensversicherungsunternehmen handelt es sich naturgemäß durchweg um ältere Personen. Wenn die Lebensversicherungsunternehmen abwarten müßten, bis sie aus dem Ausgleichsfonds die entsprechenden Mittel zur Auszahlung erhalten, würden meist nicht mehr die Altsparer selbst, sondern nur noch ihre Erben in den Genuß der Gutschrift kommen. Auf Anregung des Abg. Seuffert hat sich der Ausschuß für Geld und Kredit mit diesem Problem befaßt und Überlegungen angestellt, ob im Rahmen des Gesetzes über die Ausgleichsforderungen geholfen werden könnte, da durch eine Änderung des Altsparergesetzes, somit also im Rahmen des Lastenausgleichs, aus technischen Gründen schwerlich eine einigermaßen befriedigende Lösung gefunden werden kann. Die Verpflichtung der Ausgleichsfonds, die Entschädigungs- Gutschriften baldmöglichst einzulösen, bleibt selbstverständlich unberührt. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat durch den Zusatz zu § 9 Abs. 2 Nr.1 klargestellt, daß auch Deckungsforderungen gemäß § 19 des Altsparergesetzes insoweit, als ihr Betrag die Summe der noch nicht freigegebenen Kontengutschriften übersteigt, d. s. also die Deckungsforderungen, deren Gegenposition von dem Institut freigegeben ist, wie Ausgleichsforderungen anzusehen sind. § 9 Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt Gläubiger von Ausgleichsforderungen, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vergleich zu Gläubigern vergleichbarer Art dadurch behindert sind, daß ihre Ausgleichsforderungen überdurchschnittlich hoch sind. Danach soll die Bank deutscher Länder den Banken und Sparkassen, die bisher aus Liquiditätsgründen nicht vorfinanzieren konnten, sowie Lebensversicherungsunternehmen, die dies auch nur beschränkt konnten, eine Hilfe geben, indem der Ankaufsfonds für Ausgleichsforderungen in einer zu verabredenden Höhe Ausgleichsforderungen im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 übernimmt. Voraussetzung ist, daß die Institute sich bereit erklären, Altsparergutschriften vorzufinanzieren. Die Vorschrift soll also nicht dahin ausgelegt werden, daß Institute, die die Altsparergutschriften schon vorfinanziert haben, in den Genuß von § 9 Abs. 2 Nr. 1 kommen. Es soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, den wenigen Banken, Sparkassen und Genossenschaften, vor allem aber den Lebensversicherungsunternehmen, die bisher nicht nennenswert vorfinanzieren konnten, gewisse Zusagen auf Übernahme von Ausgleichsforderungen zu machen, wenn sie sich entschließen, Altsparergutschriften in gleicher Höhe vorzufinanzieren. Abs. 4 erhält auf Antrag des Abg. Seuffert eine Neufassung, nach der im Gesetz nur der Bundesminister für Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zuzustimmen hat. Der Ausschuß hat die Möglichkeit der Stellungnahme der Länder und die Anhörung der rechtlich zuständigen Stellen ohne Festlegung im Gesetz für gegeben erachtet. § 10 — Ablösungsbefugnis wird in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 11 — Auflösung des Ankaufsfonds Hier folgte der Ausschuß weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates. Absatz 1 des Regierungsentwurfs erhält eine Neufassung in 2 Absätzen, die einen Ausgleich zugunsten der Schuldner ermöglicht, die freiwillig zusätzliche Tilgungen durchgeführt haben. Im Interesse der Länder wurden in den neuen Gesetzestext, der aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates (Anlage 3 zur Drucksache 1697) entnommen wurde, in Absatz 1 die Worte „unter Berücksichtigung des Absatzes 1 a" durch die Worte „unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 1 a" ersetzt. Die Absätze 2 und 3 des Regierungsentwurfs werden unverändert angenommen. § 12 — Erlöschen von Rentenausgleichsforderungen erhält in der Fassung des Regierungsentwurfs Zustimmung. Zu § 13 — Änderungen von Vorschriften Der Ausschuß stimmt den Absätzen 1 und 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs zu. Für Absatz 3 beschließt der Ausschuß eine neue Formulierung, die besser zum Ausdruck bringen will, daß mit diesem Vorbehalt eine Vorentscheidung über die Abwicklung des Reichsbankvermögens nicht getroffen werden soll. Ferner wurde auf Antrag des Abg. Dr. Reif ein Absatz 4 angehängt, der vom Bundesministerium der Finanzen angeregt war und dem Land Berlin Zins- und Tilgungsleistungen für bestimmte Ausgleichsforderungen zugesteht. §§ 14 und 15 — Berlin-Klausel und Inkrafttreten wurden in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Bonn, den 13. Januar 1956 Thieme Berichterstatter Anlage I Der Staatsminister im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Nr. BA 5000 — 100 880 I München, den 9. November 1955 Herrn Bundestagsabgeordneten Thieme Mitglied des Ausschusses für Geld und Kredit Bonn — Bundeshaus (Thieme) Betreff: Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Bayern hat gegen den Gesetzentwurf im Bundesrat erhebliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art geltend gemacht. Ich behalte mir vor, diese Bedenken bei der Behandlung des Entwurfs auch in Ihrem Ausschuß mündlich vorzubringen oder vorbringen zu lassen. Ich darf mir schon jetzt erlauben, Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Gesichtspunkte hinzulenken: Der Gesetzentwurf sieht vor, daß von den Ländern Ausgleichsforderungen von insgesamt rd. 9,9 Milliarden DM zu tilgen sind. Er unterläßt es, gleichzeitig die Verpflichtung des Bundes zur Tragung dieser Kriegsfolgelast zu regeln. Der Entwurf erweist sich damit in einem wesentlichen Punkt als unvollständig und ist in seiner derzeitigen Gestaltung mit Art. 120 GG nicht vereinbar: 1. Die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst sind eindeutig Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG. Dies ergibt sich sowohl aus ihrer Entstehungsgeschichte als auch aus dem mit ihrer Begründung verfolgten Zweck. Der von der Bundesregierung erstellte Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes läßt ersehen, daß auch die Bundesregierung den Charakter der Ausgleichsforderungen als einer Kriegsfolgenlast richtig erkennt. In diesem Gesetzentwurf werden Ansprüche der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen auf Grund verbriefter Reichsverbindlichkeiten von der Ablösung ausgeschlossen, da in diesen Fällen die Ablösungsschuld, die unstreitig eine Kriegsfolgelast darstellt, bereits durch die den Instituten gewährte Erstausstattung und durch die ihnen zugeteilten Ausgleichsforderungen als abgegolten betrachtet wird. Durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen wurde also ein Tatbestand vorweg geregelt, der sonst im Rahmen der allgemeinen Kriegsfolgenschlußgesetzgebung hätte bereinigt werden müssen. Folgerichtig zählt die Bundesregierung in der allgemeinen Begründung zum Kriegsfolgenschlußgesetz unter „Sonstige Kriegslasten" in Ziffer 27 die Tilgung bzw. den Ankauf von Ausgleichsforderungen mit einem Betrag von 21,1 Milliarden DM auf. Es ist dies der einzige Posten in der Reihe der dort aufgezählten unmittelbaren Entschädigungen und der sonstigen Kriegslasten, der auch Verpflichtungen oder Aufwendungen der Länder enthält. Dies zeigt deutlich, daß die Ausgleichsforderungen ein Fremdkörper innerhalb der Länderschulden sind. Die nach Entstehung der Bundesrepublik zur Begründung neuer Ausgleichsforderungen erlassenen Gesetze (z. B. das Rentenaufbesserungsgesetz) bestimmen daher zutreffend den Bund als Schuldner. Da die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst also, ebenso wie die anderen Geschädigten zur Milderung von Währungsverlusten eingeräumten Forderungen, Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG sind, ist es erforderlich, den vorliegenden Gesetzentwurf dieser Rechtslage anzupassen. Wie immer man den Art. 120 GG auslegt: er verpflichtet entweder den Bund unmittelbar zur Kostentragung oder er stellt einen Programmsatz dar, der den Bundesgesetzgeber gerade bei der Neubegründung und Ausgestaltung einer Kriegsfolgelast, wie es die Tilgungsverpflichtung ist, bindet. Übrigens war die Verpflichtung des Bundes, die Besatzungskosten und die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten zu tragen, für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. „Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes" zu Art. 106, 107 GG in Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart N. F. Bd. 1). Die Bundesfinanzverfassung wurde auf die Verpflichtungen aus Art. 120 GG abgestimmt. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sich somit sachlich und rechtlich als ein Ausführungsgesetz auch eine Regelung über die dem Bund durch zu Art. 120 GG dar und muß als solches zugleich Art. 120 GG auferlegte Verpflichtung zur Tragung der Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten enthalten. 2. Das Bundesfinanzministerium hatte auch ursprünglich im Rahmen der Finanzreform den Übergang der Ausgleichsforderungen auf den Bund vorgesehen, ist jedoch später davon abgekommen. Unter Nr. 68 b der Begründung zu den Finanzreformgesetzen (Bundestags-Drucksache 480) ist hierzu u. a. ausgeführt: „Die von den Ländern geschuldeten Ausgleichsforderungen der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im Gesamtbetrag von zur Zeit rd. 12,5 Milliarden DM sind entstehungsgeschichtlich und staatswirtschaftlich Verbindlichkeiten von überregionaler Bedeutung. Zudem sind sie auf die einzelnen Länder ungleich verteilt, was nicht nur wirtschaftsstrukturell bedingt ist, sondern auch auf Tatbeständen beruht, die sich aus den Folgen des Krieges oder aus organisatorischen Besonderheiten des Banken- und Versicherungswesens ergeben. Diese Gründe rechtfertigen die Überlegung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich empfiehlt, die von den Ländern geschuldeten Ausgleichsforderungen und die damit verbundenen Zinslasten auf den Bund zu überführen." Die Bundesregierung hielt damals den Zeitpunkt für eine Entscheidung dieser Frage noch nicht für gekommen. Die hierfür von der Bundesregierung angeführten Gründe sind heute jedoch zum größten Teil überholt. Selbst wenn man aber die Frage der endgültigen Schuldnerschaft noch weiterhin zurückstellen wollte, so müßte doch wenigstens hinsichtlich des Tilgungsdienstes den verfassungsrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden. 3. Für die Überleitung der Ausgleichsforderungen oder doch wenigstens vorläufig des Tilgungsdienstes auf den Bund spricht weiterhin folgendes: Durch die die Zuteilung von Ausgleichsforderungen und ihre Verzinsung regelnden Bestimmungen des Umstellungsgesetzes wurden im Jahre 1948 auf einem Teilgebiet Kriegsfolgelasten begründet, da die Regelung dieser Materie infolge der Währungsreform unaufschiebbar war und nicht bis zur abschließenden Behandlung der ehemaligen Reichsschuld usw. zurückgestellt werden konnte. Da seinerzeit der Bund noch nicht bestand und den Ländern auch das gesamte Steueraufkommen zufloß, mußte die Belastung der Länder mit den Ausgleichsforderungen, die zum großen Teil der Niederschlag eines Teiles der ehemaligen Reichsschuld sind, zunächst hingenommen werden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und nunmehr des (Thieme) Deutschlandvertrags und der Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern ist jedoch auch diese Materie neu zu regeln. Dabei wird neben den oben angestellten zwingenden verfassungsrechtlichen Überlegungen von folgenden finanz- und gesetzespolitischen Erwägungen auszugehen sein: Die Ausgleichsforderungen sind Verbindlichkeiten von überregionaler Bedeutung, die auf die einzelnen Länder ungleich und nach zufälligen Gegebenheiten verteilt sind. Ihrer Natur als Gemeinlast entspricht die gemeinschaftliche Tragung, d. h. die Übernahme der Belastung auf den Bund als die übergeordnete Gemeinschaft. Die hiermit verbundene Leistung nach Kräften der Gesamtheit würde die Gewähr für eine Korrektur der ungleichen Lastenverteilung mit sich bringen. Dagegen würde das Unterlassen einer solchen Korrektur einer teilweisen Aufhebung des horizontalen Finanzausgleichs gleichkommen. Das damit festgelegte Prinzip der gleichmäßigen Finanzbasis darf aber nicht durch ein Gegenprinzip der absolut ungleichen Belastung durch denselben Gesetzgeber in Frage gestellt werden, der den Länderfinanzausgleich erlassen hat. Es darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, daß sich z. B. für Bayern im Verhältnis zu seiner Steuerkraft für den gesamten Schuldendienst eine jährliche Überbelastung von rund 25 Millionen DM ergibt. Ich möchte noch hervorheben, daß die Bedenken Bayerns auch von anderen Ländern im Bundesrat geteilt werden. 4. Ich halte aus diesen Gründen über die vom Bundesrat geforderten Änderungen hinaus und neben einer weiteren Regelung über die Schuldnerschaft und die Erstattung der Zinsaufwendungen folgende Änderung und Neufassung des § 7 des Entwurfs für notwendig: „§ 7 (1) Die nach diesem Gesetz von den Ländern zu erbringenden Tilgungsleistungen werden vom Bund erstattet. Das Erstattungsverfahren wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Hat ein Land einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt es jedoch die Schuld ohne Zustimmung des Bundes vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann es bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 11 Abs. 1) Zahlung derjenigen Beträge verlangen, die der Bund ohne die vorzeitige Erfüllung der Schuld hätte erstatten müssen. Hat ein Land einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach anderen Bestimmungen und erfüllt es die Schuld ohne Zustimmung des Bundes vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann es nur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen verlangen." Ein Schreiben gleichen Wortlauts habe ich sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses für Geld und Kredit sowie in der Annahme, daß der Gesetzentwurf bei Zustimmung zu der von mir vorgeschlagenen Änderung wohl auch vom Haushaltsausschuß behandelt wird, im Abdruck dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestages, ferner im Abdruck auch dem Herrn Bundesminister der Finanzen übersandt. Mit vorzüglicher Hochachtung! Zietsch Anlage II ( Der Bundesminister der Finanzen II C/5—FA 1155 — 22/55 Bonn, den 23. Dezember 1955 An den Bundestagsausschuß für Geld und Kredit Bonn — Bundeshaus Abschriftlich Herrn Bundestagsabgeordneten Thieme Bonn — Bundeshaus, Postfach Betrifft: Stellungnahme zu der Forderung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die Tilgungslasten für die Ausgleichsforderungen auf den Bund zu übernehmen Bezug: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 — BA 5000-100 880 I — In der Ausschußsitzung am 11. November 1955 wurde bei der Beratung des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen von einem Mitglied des Ausschusses der Wunsch geäußert, eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 zu erhalten. Obgleich die Anregung Bayerns im Ausschuß nicht weiter verfolgt worden ist, erlaube ich mir, diesem Wunsche zu entsprechen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen führt für die Übernahme der Tilgungslasten auf den Bund folgende Gründe an: 1. Die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst seien Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG. Das Gesetz über die Tilgung der Ausgleichsforderungen sei daher ein Ausführungsgesetz zu 120 GG und müsse die Verpflichtung des Bundes zur Tragung dieser Kriegsfolgelasten vorsehen. 2. Das Bundesfinanzministerium habe im Zusammenhang mit der Finanzreform einen Übergang der Ausgleichsforderungen auf den Bund wegen des überregionalen Charakters dieser Lasten vorgesehen und habe den Übergang s. Z. nur deshalb zurückgestellt, weil der Zeitpunkt für eine Entscheidung dieser Frage noch nicht gekommen sei. Die für die Verschiebung der Entscheidung maßgebenden Gründe seien jedoch inzwischen zum größten Teil überholt. 3. Die Ausgleichsforderungen seien ihrer Natur nach eine Gemeinlast, die vom Bund getragen werden müßte, um die notwendige gleichmäßige Verteilung dieser Last zu gewährleisten. Andernfalls würde der dem horizontalen Finanzausgleich zugrunde liegende Grundsatz der gleichmäßigen Finanzbasis aller Länder aufgehoben. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: Zu 1: Art. 120 GG ist eine Übergangsvorschrift, nach der die Aufwendungen für die Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfol- (Thieme) gelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes auf den Bund zu überführen waren. Diese Überleitung ist durch das Erste Überleitungsgesetz vollzogen worden. Der Bundesgesetzgeber konnte hierbei den Umfang der auf den Bund zu übernehmenden Kriegsfolgelasten abgrenzen, er war hierzu im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffs „Kriegsfolgelasten" sogar verpflichtet. Die Ausgleichsforderungen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits mit ihren Zinsverpflichtungen vorhanden waren, sind hierbei nicht in den Kreis der Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG einbezogen worden. Der Umstand, daß nunmehr die Tilgung der Ausgleichsforderungen gesetzlich geregelt werden soll, bietet keinen Anlaß, die seinerzeit durch das Erste Überleitungsgesetz getroffene grundsätzliche Entscheidung über den Charakter der Ausgleichsforderungen zu revidieren. Die Tilgungslasten können wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs nicht anders behandelt werden, als die Zinslasten der Ausgleichsforderungen. Die durch das Erste Überleitungsgesetz getroffene negative Abgrenzung muß daher auch für die Tilgungslasten maßgebend sein. Aus Art. 120 GG kann mithin eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, bei der gesetzlichen Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen die Trägerschaft des Bundes für die Tilgungslasten festzustellen, nicht hergeleitet werden. Zu 2: Die Bundesregierung hat — unabhängig von Art. 120 GG — im Zusammenhang mit der Finanzreform erwogen, ob und inwieweit die Ausgleichsforderungen gleichzeitig mit der Neuverteilung der Steuern auf Bund und Länder nach Art. 107 GG als überregionale Lasten auf den Bund übernommen werden sollten. Sie hat den Übergang im Einvernehmen mit dem Bundesrat seinerzeit abgelehnt, weil das künftige Verhältnis zwischen Bundesnotenbank und Landeszentralbank und die endgültige Höhe der Ausgleichsforderungen sowie die Regelung der Tilgung noch nicht zu übersehen waren. Die Belastung der Ausgleichsverbindlichkeiten bei den Ländern ist dementsprechend bei der Aufteilung der Steuern zugunsten der Länder in Rechnung gestellt worden. Diese Voraussetzungen sind im wesentlichen auch heute noch nicht erfüllt. Entscheidend ist jedoch, daß an einen Übergang der Lasten aus den Ausgleichsforderungen nur im Zuge der Neuverteilung des Steueraufkommens nach Art. 107 GG gedacht worden ist. Eine Verlagerung von Lasten ohne gleichzeitigen Ausgleich im Rahmen der Verteilung des Steueraufkommens ist nicht erwogen worden und kann auch in Zukunft nicht in Betracht kommen. Nachdem das Beteiligungsverhälnis an der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Finanzverfassungsgesetz festgelegt worden ist, sind die Voraussetzungen für eine generelle Neuregelung der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern entfallen. Ich sehe daher auch unter dem Gesichtspunkt des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern keine Möglichkeit, das Problem der Schuldnerschaft für die Ausgleichsforderungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf neu zu regeln. Zu 3: Der Finanzausgleich unter den Ländern ist durch das Länderfinanzausgleichsgesetz als reiner Steuerkraftausgleich ausgestaltet, der — abgesehen von der Bevölkerungszahl, den Hafenlasten der Hansestädte und der allgemeinen Sonderbelastung des Landes Schleswig-Holstein — eine etwaige unterschiedliche Belastung der einzelnen Länder nicht berücksichtigt. Diese Beschränkung des Länderfinanzausgleichs beruht auf der Erwägung, daß sich die im einzelnen unterschiedlichen Belastungen der Länder insgesamt gesehen im wesentlichen ausgleichen, so daß ein Steuerkraftausgleich ausreicht, um den angemessenen finanziellen Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern im Sinne des Art. 107 Abs. 2 GG (Neufassung) herbeizuführen. Daraus folgt jedoch nicht, daß damit der Bundesgesetzgeber künftig verpflichtet oder berechtigt wäre, den Ländern neue, regional unterschiedlich anfallende Lasten von der Hand zu halten. Für die Verteilung neuer Lasten auf Bund und Länder ist vielmehr allein der allgemeine Lastenverteilungsgrundsatz maßgebend, der nunmehr in Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 GG (Neufassung) ausdrücklich normiert worden ist. Auch die gegenwärtige Konstruktion des Finanzausgleichs unter den Ländern bietet danach keinen Anlaß, die Tilgungslasten der Ausgleichsforderungen auf den Bund zu übernehmen. Zu den Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs auf den Finanzausgleich unter den Ländern muß im übrigen darauf hingewiesen werden, daß bei einer Überprüfung des Länderfinanzausgleichsgesetzes nicht allein die finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs berücksichtigt werden müßten, sondern die Entwicklung der Gesamtbelastung der Länder und Gemeinden und ihrer regionalen Verteilung. Die unterschiedliche Verteilung der Tilgungslasten der Ausgleichsforderungen fällt in diesem größeren Rahmen nur wenig ins Gewicht, so daß schon jetzt gesagt werden kann, daß die Tilgung der Ausgleichsforderungen die Aufgabe des Prinzips eines reinen Steuerkraftausgleichs nicht rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist festzustellen, a) daß weder eine verfassungsrechtliche Verpflichtung noch ein sachlicher Anlaß besteht, im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen den Übergang der hieraus den Ländern erwachsenden zusätzlichen Lasten auf den Bund vorzusehen, und b) daß nach der endgültigen Verteilung der Steuern auf Bund und Länder durch das Finanzverfassungsgesetz die finanzpolitischen Voraussetzungen für eine generelle Neuverteilung der Lasten aus den Ausgleichsforderungen entfallen sind. Im Auftrag gez. Fischer-Menshausen
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    Rede von Dr. R. Martin Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Das auf Drucksache 1977 vorliegende Landbeschaffungsgesetz berührt in erster Linie die Landwirtschaft, genau wie das schon eingebrachte Schutzbereichgesetz. Schon in den letzten Jahren haben die Fragen der Landbeschaffungsmaßnahmen in der Landbevölkerung größtes Interesse hervorgerufen. Das nimmt gar nicht wunder, weil einmal die Existenz ganz oder teilweise davon abhängig war und ist und weil zum anderen die geübten Methoden mit den Begriffen von einem demokratischen Staatswesen kaum in Einklang zu bringen waren.
    In den vergangenen Monaten hat man besonders in den Zeitungen sehr viele Meldungen über solche Landbeschlagnahmen gefunden und auch über die Protestaktionen der betroffenen Bauern und anderer Eigentümer. Noch kurz vor dem 5. Mai, also vor dem Inkrafttreten der Verträge, waren eine ganze Anzahl von Aktionen eingeleitet, die mit einer vernünftigen Planung nichts mehr zu tun hatten. Hierbei war die Dienststelle Blank nicht ganz unbeteiligt, wenn nicht sogar Handlanger. Das war sogar so schlimm, meine Damen und Herren, daß sich der Ehrenpräsident des Deutschen Bauernverbandes, Herr Dr. Hermes, veranlaßt sah, einen ausführlichen Brief an den Herrn Bundeskanzler zu schreiben, um ihm die Forderungen der Landwirtschaft einmal mitzuteilen: Man kann sich mit diesen Forderungen im großen und ganzen einverstanden erklären. Aber wegen der ausgesprochen sauren Reaktion auf diesen Brief sah sich der Bauernverband dann veranlaßt, den Bauern Empfehlungen an die Hand zu geben, damit sie sich bei Gegenaktionen nicht straffällig machten.
    Diese Requirierungsmethoden — auch nach dem 5. Mai 1955 — sind an mehreren Beispielen zu belegen. Denken Sie an den Fall Asienhagen bei Warburg, an den Fall Xanten oder auch an den Fall in Schaumburg-Lippe. Die Erklärung des Herrn Verteidigungsministers Blank im Oktober vergangenen Jahres im Kreise Ahaus, daß die Landwirtschaft beruhigt sein könne, daß sie niemals mehr mit Landbeschlagnahmen und Landwegnahmen zu rechnen habe, war nicht einmal wert, aufs Papier gesetzt zu werden, denn eine Woche später hat derselbe Herr Verteidigungsminister in einer amtlichen Erklärung nicht mehr davon gesprochen. Da gab er nur noch die Zusage, daß alle beteiligten Ressorts bei solchen zukünftigen Landbeschlagnahmen herangezogen werden sollten, und alle übrigen Fragen blieben offen.
    Das hat auch das Ministerium danach nicht gehindert, weiter nach Wildschützenart in der Gegend herumzufuchteln. Ich denke hier an den Fall Andernach, der ja vor kurzem in der Presse zu lesen war. Ich will auch nicht davon sprechen, wie hart die menschlichen Schicksale betroffen worden sind und wahrscheinlich auch noch betroffen werden. Wenn man z. B. an die Siedlung ,am Griesheimer Sand südlich von Frankfurt am Main denkt, wo sich Menschen nach mehrmaliger Umpflanzung unter harten Entbehrungen selber eine neue Existenz geschaffen haben, die sie dann wieder um einer Sache willen werden aufgeben müssen, deren


    (Dr. Schmidt [Gellersen])

    Berechtigung sich noch lange nicht erwiesen hat, dann sollte man zumindest erwarten, daß ein Höchstmaß von psychologischem Einfühlungsvermögen angewendet wird, um diesen unerträglichen Zustand erträglicher zu machen.
    Das vorliegende Gesetz soll also — das hat der Herr Minister bereits in seinen Einführungsworten betont — einmal die alliierten Bestimmungen aufheben und zum andern eine befriedigende Ordnung schaffen. Nun, die ersten Entwürfe lagen bereits im Jahre 1952 vor. Man hätte erwarten können, daß nach so langer Vorbereitung ein Gesetz vorgelegt wird, das zumindest befriedigt. Der Bundesrat hat allein 40 Änderungsvorschläge gemacht. Er hat vor allen Dingen versucht, den Rechtsschutz der Betroffenen zu erhöhen. Aber trotz dieser vielen Änderungsvorschläge bleibt den Ausschüssen des Bundestages noch sehr viel zu tun übrig.
    Bevor ich auf einige Mängel in diesem Gesetz hinweise, gestatten Sie mir noch, einiges zum Landbedarf an sich zu sagen. Jeder weiß, daß man natürlich Armeen nicht in Sälen oder auf Kasernenhöfen ausbilden kann. Man braucht einmal für die Kasernen selber Land, man braucht zum andern Schieß-, Truppenübungs- und Panzerübungsplätze. In den Zeitungen 'ist die Rede davon, daß man 380 neue Kasernen braucht. Hinzu kommen sollen 200 neue Schieß- und Truppenübungsplätze mit einer Größe von rund 600 Morgen oder 150 ha. Weiterhin sollen 15 neue Flugplätze mit mindestens 600 ha Größe 'gebaut werden. Außerdem sollen 10 Truppenübungsplätze in der Größe von 13 000 bis 15 000 ha angelegt werden. Als Gesamtbedarf spukt eine Zahl von rund 220 000 ha in der Gegend herum.
    Die Zahlen mögen umstritten sein. Ich kann auch nicht beurteilen, ob man zu einem Flugplatz 600 oder 800 ha braucht. Aber ich glaube, wir sind uns im ganzen Haus darüber einig, daß der Landbedarf voraussichtlich sehr erheblich sein wird. Dabei erlaube ich mir zwei Fragen an die Regierung — sie brauchen nicht sofort beantwortet zu werden; das kann man in den Ausschüssen tun, da ist sicher auch der richtige Ort dazu —: Ist angesichts der veränderten Verteidigungsmittel und der sicher veränderten Ausbildung der Truppen und ist angesichts der. veränderten strategischen Verteidigungspositionen dieses ungeheure Areal von 220 000 ha in dieser Vielfalt überhaupt notwendig? Das sollte einmal geprüft werden.
    Eine zweite Frage. Es ist bekannt, daß die Alliierten in Deutschland über Truppenübungsplätze in einem Umfang von rund 150 000 ha verfügen. Ich möchte gerne wissen, ob die Bundesregierung Verhandlungen darüber geführt und Vereinbarungen darüber getroffen hat, daß alliierte Truppenübungsplätze auch für deutsche Truppen benutzbar sind. Wenn die Frage verneint werden sollte, dann wäre es an der Zeit — das ist sehr eilbedürftig —, daß solche Verhandlungen gepflogen werden.
    Ich stelle beide Fragen deshalb, weil die deutsche Landwirtschaft in den letzten 15 Jahren fast eine halbe Million Hektar Nutzfläche verloren hat. Weiterer ständiger Landentzug für den Straßenbau, den notwendigen Wohnungsbau und für Industrieanlagen ist an der Tagesordnung. Daher scheint es geboten, jeden weiteren Landentzug, auch für die Streitkräfte, auf ein Mindestmaß zu beschränken, zumal nennenswerte Möglichkeiten des Landersatzes kaum gegeben sind. Es geht hier allein um die Erhaltung .bäuerlicher Existenzen und um nichts anderes.
    Nun darf ich noch eine andere, eine dritte Frage berühren. Bisher war es bei solchen Landbeschaffungsmaßnahmen üblich, daß das Land von heute auf morgen in Anspruch genommen wurde. Warum hat eigentlich der Herr Verteidigungsminister bis heute noch nicht einmal einen Plan über den Gesamtbedarf vorgelegt? Seit Jahren wird geplant, und wenn es so weit ist, dann schüttelt man das scheinbar aus dem Handgelenk. Vernünftige Überlegungen aller zuständigen Stellen sind dann überhaupt nicht mehr möglich, weil man unter Zeitdruck steht. Nun, ich habe den Eindruck, daß man solche ruhigen Überlegungen mit allen beteiligten Ressorts überhaupt nicht wünscht. Das erkennt man schon daran, daß die Raumordnung in diesem Gesetz gerade noch in einem kümmerlichen Satz erwähnt wird. Ich kann das nicht anders deuten, als daß die Raumordnung dabei zu kurz kommen soll. Das nimmt auch gar nicht wunder; denn wir haben in den letzten Wochen in mehreren Ausschüssen erfahren müssen, daß die Bundesregierung in der Frage der Raumordnung bisher keine Konzeption entwickelt hat, ja daß sie sich noch nicht einmal über die Zuständigkeiten in den Fragen der Raumordnung im klaren ist. Wir wünschen also, daß die Raumordnung in diesem Gesetz fest verankert und daß die Federführung in dieser Frage in neutrale Hände gelegt wird. Wir werden unsere Mitarbeit an diesem Gesetz entscheidend davon abhängig machen, ob diese Fragen vorab zufriedenstellend geklärt werden. Man kann nicht gesetzlich den Bock zum Gärtner machen.
    Nun noch etwas anderes. In der Vorlage findet sich keine Bemerkung darüber, wer das Gesetz eigentlich durchführen soll. Diese schwierige, sehr delikate Aufgabe verlangt doch außerordentlich viel Geschick und Erfahrung. Sie kann meines Erachtens nur von fachlich geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ich finde z. B. auch keine Bestimmung darüber, wer bei der Landentschädigung eingeschaltet wird. Dies darf aber nicht erst hinterher geklärt werden, sondern es scheint notwendig zu sein, daß von Anfang an alle in Frage kommenden Stellen eingeschaltet werden, damit man auch mit den sonstigen Aktionen im Rahmen der Siedlung und des Strukturprogramms nicht kollidiert. Man sollte den Mut haben, auch das hier einmal klarzustellen.
    Nach dem Gesetz — das hat der Minister betont — soll das Land nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Ich darf Sie aber darauf aufmerksam machen, daß „freihändig" nicht in jedem Falle mit „freiwillig" gleichzusetzen ist. Die deutsche Landwirtschaft als der sehr störrische Junge kriegt erst mal einen Bonbon; die Rute wird ihm natürlich nicht gezeigt. Der Bonbon ist der sogenannte freihändige Landerwerb. Aber wenn man sich das Gesetz ansieht, stellt man fest, daß sich von 68 Paragraphen allein 43 nur mit Enteignungsfragen befassen. Das scheint anzudeuten, daß man in der Bundesregierung glaubt und davon überzeugt ist, daß die Enteignung von Land — und nicht der freihändige Landerwerb — die Regel sein wird.
    Dabei scheint mir auch die Entschädigungsfrage von größter Bedeutung zu sein. Ich will nicht auf die einzelnen Bestimmungen eingehen; das würde zu weit führen. Ich habe ein Interesse daran, nur noch über die Art der Entschädigung eine Anmer-


    (Dr. Schmidt [Gellersen])

    kung zu machen. Die Entschädigung ist nach § 22 grundsätzlich in Geld zu gewähren. Eine Entschädigung in Land findet nur für die Eigentümer statt, die eine Existenz verloren haben, und diese Entschädigung wiederum wird davon abhängig gemacht, daß man das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann. Dieser bedingte Anspruch auf Ersatzland erscheint meinen politischen Freunden vollends ungenügend. Wir wünschen einen ausreichenden, gesetzlich gesicherten Anspruch auf Ersatzland, und zwar sowohl im Falle des freihändigen Erwerbs wie im Enteignungsfall. Wir wünschen, daß das im Gesetz festgelegt wird. Der Einbau dieser klaren Bestimmungen ist notwendig, um Regierung wie Parlament zu zwingen, genügend Mittel für die Landgewinnung direkter und indirekter Art zur Verfügung zu stellen, damit die Lücken geschlossen werden können und damit so wenig Existenzen wie möglich vor die Hunde gehen.
    In diesem Zusammenhange scheint mir auch der Vorschlag des Bundesrates auf Einfügung eines § 16 a prüfenswert zu sein, wonach Ersatzland in erster Linie aus Grundbesitz der öffentlichen Hand gewährt werden soll, Zwar ist in der Begründung der Bundesregierung gesagt, daß man dieses Land selbstverständlich zuerst in Anspruch nehmen wird; aber das scheint mir nicht zu genügen. Wir wissen doch aus den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, daß die öffentliche Hand in der Abwehr von Landwegnahmen immer erfolgreicher gewesen ist als die private Hand.

    (Sehr richtig! links.)

    Damit möchte ich meine besonderen Hinweise zum Gesetz abschließen, obwohl es noch ganz interessant wäre, auch über die letzten Bestimmungen, insbesondere über das ausgeweitete Vorkaufsrecht einiges zu sagen. Ich glaube, wir sollten uns nicht dazu hergeben, das Vorkaufsrecht ausschließlich für diese Zwecke — sagen wir — auszuhöhlen. Wir hätten einen Grund, das Vorkaufsrecht auszuweiten, dann aber auch für alle übrigen Zwecke.
    Zum Schluß, meine Damen und Herren, möchte ich alle Kollegen in den Ausschüssen bitten, ausgehend von der Tatsache der bedeutenden Einengung des Landvorrats durch dieses Gesetz, argwöhnisch darüber zu wachen, daß die anderen Maßnahmen der Sicherung selbständiger Existenzen durch Siedlung und Strukturverbesserung für die nächste Zeit nicht erdrückt werden. Jede gesetzliche Vorrangstellung der Maßnahmen nach diesem Gesetz muß verhindert werden. Die Beratungen werden deshalb gründlicher als sonst geführt werden müssen. Meine Freunde und ich werden dazu bereit sein.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Verteidigung.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf auf die Ausführungen meines sehr verehrten Herrn Vorredners, des Herrn Abgeordneten Dr. Schmidt, einiges erwidern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll versucht werden, eine schwerwiegende Materie zu regeln. Die Bundesregierung ist sich dabei sowohl ihrer Verantwortung für die Landesverteidigung als auch ihrer Verantwortung für die Erhaltung, Gesundung und Förderung des deutschen Bauern bewußt. Wir haben sehr wohl überlegt, daß es nicht angehen kann, Verteidigungsaufgaben in einem Umfange auf die Landwirtschaft I abzuwälzen, daß sie hierbei schwere Schäden davontrüge.
    Um Ihnen einmal einen Überblick über die Größenordnungen zu geben, die hierbei eine Rolle spielen, und um — was mir bisher trotz vieler Erklärungen nicht gelungen ist — die Behauptung von diesen 200 000 oder auch 240 000 ha Land, die ich angeblich den Bauern entreißen will, aus der Welt zu bringen, will ich vor diesem Hohen Hause, an der dafür zuständigen Stätte, noch einmal eine Erklärung abgeben.
    Meine Damen und Herren, die Planungen des deutschen Verteidigungsbeitrags, die Ihnen ja aus der Beratung der Pariser Verträge bekannt sind, sehen eine Aufstellung von insgesamt 500 000 deutschen Soldaten in einem Zeitraum von etwa drei Jahren — mit einigen Teilen ins vierte Jahr hineinreichend — vor. Gewiß ist richtig, daß man pro etwa 1000 Mann Soldaten, also etwa für ein Bataillon, eine Kaserne benötigt, und gewiß ist richtig, daß dann die einfache Rechnung lauten würde: 500 000 Soldaten brauchen 500 Kasernen. Ich darf Sie aber zunächst darauf aufmerksam machen, daß eine Reihe von Kasernen vorhanden sind und daß im Zuge der Aufstellung der deutschen Kontingente auch Umgruppierungen und Zusammenlegungen anderer in Deutschland befindlicher Streitkräfte erfolgen müssen und werden. Wir sind ständig in diesen Verhandlungen. Der Neubedarf an Kasernen — wenn ich vom heutigen Standpunkt ausgehe — wird also nicht 500 sein, sondern ist — selbst wenn ich den ungünstigsten Fall annehme, daß sich nicht noch zusätzlicher Unterbringungsraum gewinnen ließe — wahrscheinlich um mindestens 150 unter dieser Zahl anzunehmen.
    Selbstverständlich braucht man, wenn man eine Kaserne hat, auch entsprechendes Übungsgelände, und selbstverständlich braucht man heute noch in einem anderen Ausmaß als früher Übungsgelände, da ja die Truppen durchweg motorisiert sind und heute anders ausgebildet werden, als das vor 20 oder 30 Jahren der Fall war. Ich möchte Ihnen aber sagen, ohne mich hier auf den letzten Hektar festlegen zu wollen — zur genaueren Beratung ist in den Ausschüssen Zeit —: die Zahl von 200 000 ha ist um mindestens 100 000 zu hoch gegriffen.

    (Zurufe von der SPD.)

    — Sie werden j a Gelegenheit haben, in den Fachausschüssen darüber noch Näheres zu hören. Sie können nicht erwarten, daß ich in diesem Augenblick so sehr ins Detail der militärischen Planungen gehe.
    Nun möchte ich Ihnen ein Zweites sagen: Von diesen etwa 100 000 ha ist mindestens die Hälfte im Besitz der öffentlichen Hand. Auch diese Größenordnung ist vielleicht für Ihre Diskussion wichtig.
    Was nun noch den Rest anbetrifft, so bin ich selbstverständlich nicht in der Lage, jetzt hier im einzelnen anzugeben, wo und wie man ihn erwerben wird. Aber ich darf auf einen Umstand hinweisen: In meinem Hause befinden sich Angebote von 70 deutschen Städten oder Gemeinden, die eine Garnison haben möchten und die selbstverständlich auch bereit sind, in dem ihnen möglichen Umfang das zur Verfügung zu stellen, was man dazu braucht. Nun behaupte ich gar nicht, daß jedes dieser Angebote realisierbar sei. Ich behaupte gar nicht, daß der Wunsch eines Gemeinwesens, eine Truppe in seinem Bereich zu haben, nun ohne wei-


    (Bundesminister Blank)

    teres zu verwirklichen sei und daß mit dem Wunsche auch die Möglichkeiten parallel gingen. Aber ich behaupte auf Grund der Besprechungen, die ich mit Vertretern solcher Gemeinden geführt habe, daß man, wenn man den einen Wunsch hat, sich auch bemühen wird, den, den das Militär dann stellen muß, zu erfüllen. Mit diesen wenigen Angaben möchte ich zunächst einmal für Ihre Diskussion die Dinge auf die rechte Größenordnung zurückgeführt haben.
    Ich bin mir vollkommen darüber klar, daß die Landbeschaffung — auch in einem geringen Umfang — Härten mit sich bringt. Aber, Herr Kollege Dr. Schmidt, ich brauche von der Erklärung, die ich vor meinen Wählern in Schöppingen im Kreis Ahaus — und das sind fast über 90 % Bauern — im Sommer des vergangenen Jahres abgegeben habe, gar nicht abzurücken. Ich habe dort erklärt, daß wir es nicht nötig hätten, — —

    (Zuruf von der SPD.)

    — Da bleibe ich auch Abgeordneter, darauf dürfen Sie sich verlassen!

    (Erneute Zurufe von der SPD.)

    Ich habe dort erklärt, daß wir gar nicht die Absicht hätten, den deutschen Bauern mit Gewaltmaßnahmen Land zu nehmen. Dieses Gesetz enthält eine Fülle von Rechtsgarantien, und wir werden in jedem Fall, in dem der Erwerb von Land; notwendig ist, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um im freihändigen Ankauf den Bedarf zu befriedigen.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, nachdem ich durch diese meine Erklärungen die Größenordnungen — —

    (Zuruf von der SPD.)

    — Na, bei 50 Jahren ist man kein „Junge" mehr! Gnädige Frau, ich würde Sie auch nicht „Mädchen" nennen!

    (Beifall und Heiterkeit in der Mitte. — Zurufe von der SPD.)

    Bei diesen überschaubaren Größenordnungen läßt sich, glaube ich, die Diskussion,

    (Zuruf des Abg. Schoettle)

    — Herr Schoettle, auch Sie bringen mich nicht aus dem Konzept! —

    (Lachen bei der SPD — Unruhe — Glocke des Präsidenten)

    lassen sich die Dinge wohl sehr gut behandeln.

    (Zuruf von der SPD: Sie sind ja schon draus!)

    — Was Sie sind, Herr Mommer, das möchte ich im Augenblick nicht erörtern.

    (Erregte Zurufe von der SPD. — Abg. Dr. Mommer: Sagen Sie es lieber! Ich habe ja gar nichts gesagt! — Unruhe. — Abg. Schröter [Wilmersdorf] : Wo bleibt die Ruhe des alten Kriegers?! — Glocke des Präsidenten. — Abg. Dr. Mommer: Ich habe gar nichts gesagt, Herr Präsident!)