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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 126. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1956 6589 126. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1956. Kundgebung aus Anlaß der Verurteilung von Angeklagten in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands wegen Abwerbung von Arbeitskräften nach Westdeutschland: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6590 A Glückwünsche zu den Geburtstagen des Bundespräsidenten Dr. Heuss und des Abg. Raestrup 6591 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 6591 B Vorlage des Geschäftsberichts der Deutschen Bundespost über das Rechnungsjahr 1954 6591 C Wahl des Abg. Paul zum Delegierten und des Abg. Metzger zum stellvertretenden Delegierten bei der Beratenden Versammlung des Europarates 6591 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977) 6591 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6591 D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 6593 C Blank, Bundesminister für Verteidigung 6595 B, 6596 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6596 B, 6597 A, 6598 A Dr. Glasmeyer (CDU/CSU) 6596 D, 6597 A, 6598 B Engell (GB/BHE) 6598 C Höcherl (CDU/CSU) 6599 D Müller (Wehdel) (DP) 6600 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6601 B Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Rechtsausschuß 6602 C Erste Beratung des von den Abg. Naegel, Stücklen, Dr. Atzenroth, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (Drucksache 1964) 6602 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 6602 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 2008) . 6602 D Thieme (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6608 C Beschlußfassung 6602 D Umstellung von Tagesordnungspunkten 6603 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 (Nachtragshaushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1880); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) (Drucksache 2051) 6603 B Schoettle (SPD), Berichterstatter 6603 B Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern: Ritzel (SPD) 6605 C Abstimmungen 6606 B Erste Beratung des Entwurfs einer Ergänzung zum Entwurf des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 für die Einzelpläne 14 und 35 (Drucksache 2047) 6606 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 6606 C Erste Beratung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgeseiz) (Drucksache 2046) 6606 C Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 6606 D Unterbrechung der Sitzung . . 6606 D Zur Geschäftsordnung, betr. Absetzung der Beratung der Gesetzentwürfe zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 1708, 1808, 1811, 2029, zu 2029, 1954, 1003, 1986): Euler (FDP) 6606 D Schoettle (SPD) 6607 B Petersen (GB/BHE) 6607 C Beratung abgesetzt 6607 D Geschäftliche Mitteilungen 6608 A Nächste Sitzung 6608 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6608 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit zum Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2008 mit Anlagen I und II) 6608 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. Böhm (Düsseldorf) 3. 3. Graaff (Elie) 3. 3. Dr. Hammer 3. 3. Mensing 1. 3. Dr. Starke 28. 2. Glüsing 25. 2. Mellies 25. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 25. 2. Schmidt (Hamburg) 25. 2. Srock 25. 2. Gleisner (Unna) 18. 2. Kriedemann 11. 2. Erler 4. 2. Hilbert 4. 2. Jahn (Frankfurt) 4. 2. Graf von Spreti 4. 2. Wiedeck 4. 2. Wullenhaupt 4. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 3. 2. Birkelbach 3. 2. Blachstein 3. 2. Blöcker 3. 2. Brandt (Berlin) 3. 2. Geiger (München) 3. 2. Grantze 3. 2. Häussler 3. 2. Frau Dr. Ilk 3. 2. Dr. Jentzsch 3. 2. Kiesinger 3, 2. Dr. Kreyssig 3. 2. Lemmer 3. 2. Scheel 3. 2. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 3. 2. Seiboth 3. 2. Even 2. 2. Funk 2. 2. Hermsdorf 2. 2. Frau Dr. Jochmus 2. 2. Kühlthau 2. 2. Lahr 2. 2. Leibfried 2. 2. Maucher 2. 2. Dr. Mocker 2. 2. Neumann 2. 2. 011enhauer 2. 2. Dr. Pferdmenges 2. 2. Dr. Schellenberg 2. 2. Seuffert 2. 2. Voss 2. 2. Dr. Werber 2. 2. b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Lulay 7. 4. Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 1. 4. Abgeordnete his einschließlich Meitmann 29. 2. (zunächst) Peters 29. 2. Dr. Eckardt 25. 2. Gedat 18. 2. Hörauf 13. 2. Bauer (Wasserburg) 11. 2. Eberhard 11. 2. Dr. Maier (Stuttgart) 11. 2. Pelster 11. 2. Siebel 11. 2. Anlage 2 Drucksache 2008 (Vgl. S. 6602 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 1697). Berichterstatter: Abgeordneter Thieme Mit Drucksache 1697 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen dem Hohen Hause am 12. Oktober 1955 zur ersten Lesung vorgelegt. Der Ausschuß für Geld und Kredit befaßte sich in mehreren Sitzungen mit dem Entwurf unter Anhörung einer Reihe von Sachverständigen der Bank deutscher Länder, der Verbände des privaten Bankgewerbes, der Versicherungswirtschaft, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, des Deutschen Genossenschaftsverbandes (Schulze-Delitzsch) und des Raiffeisenverbandes. Der Ausschuß kam zu folgendem Ergebnis: I. Allgemeines Bei der Währungsreform haben Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Forderungen zum Ausgleich der durch andere Aktiven nicht gedeckten Passiven einschließlich eines Eigenkapitals erhalten, um ein geordnetes Geldwesen wiederherzustellen. Das vorliegende Gesetz geht davon aus, daß der große Block dieser Ausgleichsforderungen abgebaut werden muß. Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen, die in der Regel gegen das Land gerichtet sind, in dem das Institut seinen Sitz hat. Darüber hinaus gibt es Fälle der Aufteilung der jeweiligen Ausgleichsforderungen auf mehrere Länder sowie der anteiligen Erstattung von Ausgleichsforderungen von Land zu Land. Die Ausgleichsforderungen dürfen nur zum Nennwert bilanziert und übertragen werden, und zwar nur zwischen Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen. Es handelt sich um Buchrechte, die nur beschränkt veräußerlich und beleihbar sind, und deren Zinssatz in der Regel bei 3 %, 3 1/2 % und 4 % p. a. liegt; soweit die Aus- (Thieme) gleichsforderungen bestimmte unverzinsliche und noch nicht fällige Zinsverbindlichkeiten bedecken, sind sie unverzinslich. Da die Währungsgesetze die Frage der Tilgung der Ausgleichsforderungen offengelassen haben, ergeben sich bilanzmäßige und rentabilitätsmäßige Nachteile für die mit den Ausgleichsforderungen belasteten Institute. Je höher der Anteil der Ausgleichsforderungen an der Bilanzsumme eines Unternehmens ist, desto stärker wird es in der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist zwar durch das Anwachsen der Bilanzsumme in den letzten Jahren abgeschwächt worden, wirkt aber weiterhin sehr nachteilig. Der Entwurf geht davon aus, daß nunmehr Tilgungszahlungen der Schuldner herbeigeführt werden sollen. Lösungsmöglichkeiten anderer Art, wie steuerliche Abschreibungen, Ablösung durch andere Vermögenswerte, weiter als bisher gehende Mobilisierung der Ausgleichsforderungen, lehnt der Entwurf ab. Der Ausschuß konnte sich in vielem der Begründung des Regierungsentwurfs anschließen. Wieweit der Ausschuß in seiner Auffassung abwich, wird nachstehend einzeln berichtet. II. Einzelne Vorschriften Die Frage, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, wurde vom Ausschuß geprüft. Einmütige Auffassung des Ausschusses war, daß es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handele. Der Bevollmächtigte Bayerns gab eine Erklärung (Schreiben des bayerischen Staatsministers der Finanzen vom 9. November 1955, als Anlage I diesem Bericht beigefügt) ab, die verschiedene Anregungen in bezug der Übernahme der Tilgungslasten auf den Bund enthält. Die in der Erklärung vorgetragenen Wünsche konnten jedoch nicht behandelt werden, da sie von keinem Mitglied des Ausschusses als Antrag aufgenommen wurden. Der Ausschuß stimmte dem Vorschlag seines Vorsitzenden zu, eine schriftliche Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 herbeizuführen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Dezember 1955, als Anlage II diesem Bericht beigefügt.). Zu § 1 — Sachliche Geltungsdauer Diese Bestimmung umreißt den Kreis der Ausgleichsforderungen. Während dem Absatz 1 ohne Bemerkung zugestimmt wurde, war der Ausschuß der Ansicht, daß den Wünschen des Landes Bayern zu Absatz 2 nicht zugestimmt werden kann. Der Ausschuß beschloß, auch hier die Fassung des Regierungsentwurfs beizubehalten. Zu § 2 — Tilgung Nachdem das Bundesministerium der Finanzen hatte erklären lassen, daß die Länder keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen getroffen hätten, vom Jahre 1955 an zu tilgen, erklärte sich der Ausschuß mit einer Terminverschiebung vom 1. Januar 1955 auf den 1. Januar 1956 einverstanden und beschloß die Änderung der Jahreszahl 1955 in 1956. 1955 an zu tilgen, erklärte sich der Ausschuß mit einer Terminverschiebung vom 1. Januar 1955 auf den 1. Januar 1956 einverstanden und beschloß die Änderung der Jahreszahl 1955 in 1956. Die Diskussion über die Höhe des Tilgungssatzes führte zur Feststellung des Abg. Seuffert , daß im Falle der Schuldübernahme auf den Bund die Gewinne der Landeszentralbanken auf den Bund übergehen müssen. Abg. Seuffert stellte den Antrag im Sinne des Hinweises des Bundesrates (Anlage 2 zur Drucksache 1697, Seite 16, zweiter Absatz), dem Bundestag die Annahme einer Entschließung zu empfehlen, dessen nachfolgendem Wortlaut der Ausschuß zustimmte: „Der Bundestag verkennt nicht die Notwendigkeit einer endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten bei den Ausgleichsforderungen, ist aber der Ansicht, daß diese Regelungen nur im Zusammenhang mit anderen Fragen, wie Bundesnotenbank, Anlage öffentlicher Gelder und Finanzausgleich, getroffen werden und wegen der Dringlichkeit der Tilgungsregelung nicht abgewartet werden können." Zu § 3 — Tilgungsleistungen Analog der Änderung des Tilgungstermins in § 2 wurde die Jahreszahl 1955 in 1956 geändert. Es wurde ausdrücklich festgestellt, daß es sich in Absatz 2 um Ausgleichsforderungen nach dem Remboursschuldengesetz handelt. Die §§ 4, 5 und 6 wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs ohne besondere Bemerkungen angenommen. Zu § 7 — Erstattung von Tilgungsleistungen Wegen Umstellung der Absätze des § 11 war in Absatz 2 die Klammer (§ 11 Abs. 1) in (§ 11 Abs. 1 a) zu ändern. Zu § 8 — Ankaufsfonds Es wurden keine Textänderungen vorgenommen. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang erwähnenswert, daß die Bank deutscher Länder bisher für den endgültigen Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 Abs.2 Buchstabe b) rund 117 Millionen DM bereitgestellt hat. Von diesen Mitteln wurden bisher in rund 670 Fällen gegenüber ca. 600 Instituten annähernd 98 Millionen DM eingesetzt. Zu § 9 — Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds. Der Ausschuß hat Absatz 2 Nr. 1 ergänzt. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Abwicklung des Altsparergesetzes zu erleichtern. Dieses Gesetz sieht bekanntlich vor, daß Altsparer außer der Umstellung, der alle Geldforderungen in der Währungsreform unterlagen, eine zusätzliche Altsparergutschrift von mindestens 10 v. H. erhalten. Die Auszahlung der zusätzlichen Gutschriften erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lastenausgleichsfonds die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt, bleiben die Gutschriften gesperrt. Den bilanzmäßigen Ausgleich erhielten die Institute durch Deckungsforderungen des § 19 des Altsparergesetzes. Die meisten Banken, Sparkassen und Genossenschaften, welche derartige Altsparergutschriften (Thieme) zu erteilen hatten, haben — ohne daß sie entsprechende Mittel aus dem Lastenausgleichsfonds erhalten haben — den Altsparern ihre Altsparergutschriften frei zur Verfügung gestellt. Dabei gingen sie neben werbungsmäßigen Erwägungen von der Erwartung aus, daß ein großer Teil dieser Gutschriften nicht abgehoben wird. Diese Erwartung hat sich im Augenblick als richtig erwiesen. Einige wenige Banken, Sparkassen und Genossenschaften waren aus Liquiditätsgründen hierzu nicht in der Lage. Ebensowenig konnten dies ganz allgemein die Lebensversicherungsunternehmen tun, da sie keine Konten führen und somit eine frei verfügbare Gutschrift eine sofortige Auszahlung erfordert. Bei den Begünstigten aus Altsparergutschriften bei Lebensversicherungsunternehmen handelt es sich naturgemäß durchweg um ältere Personen. Wenn die Lebensversicherungsunternehmen abwarten müßten, bis sie aus dem Ausgleichsfonds die entsprechenden Mittel zur Auszahlung erhalten, würden meist nicht mehr die Altsparer selbst, sondern nur noch ihre Erben in den Genuß der Gutschrift kommen. Auf Anregung des Abg. Seuffert hat sich der Ausschuß für Geld und Kredit mit diesem Problem befaßt und Überlegungen angestellt, ob im Rahmen des Gesetzes über die Ausgleichsforderungen geholfen werden könnte, da durch eine Änderung des Altsparergesetzes, somit also im Rahmen des Lastenausgleichs, aus technischen Gründen schwerlich eine einigermaßen befriedigende Lösung gefunden werden kann. Die Verpflichtung der Ausgleichsfonds, die Entschädigungs- Gutschriften baldmöglichst einzulösen, bleibt selbstverständlich unberührt. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat durch den Zusatz zu § 9 Abs. 2 Nr.1 klargestellt, daß auch Deckungsforderungen gemäß § 19 des Altsparergesetzes insoweit, als ihr Betrag die Summe der noch nicht freigegebenen Kontengutschriften übersteigt, d. s. also die Deckungsforderungen, deren Gegenposition von dem Institut freigegeben ist, wie Ausgleichsforderungen anzusehen sind. § 9 Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt Gläubiger von Ausgleichsforderungen, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vergleich zu Gläubigern vergleichbarer Art dadurch behindert sind, daß ihre Ausgleichsforderungen überdurchschnittlich hoch sind. Danach soll die Bank deutscher Länder den Banken und Sparkassen, die bisher aus Liquiditätsgründen nicht vorfinanzieren konnten, sowie Lebensversicherungsunternehmen, die dies auch nur beschränkt konnten, eine Hilfe geben, indem der Ankaufsfonds für Ausgleichsforderungen in einer zu verabredenden Höhe Ausgleichsforderungen im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 übernimmt. Voraussetzung ist, daß die Institute sich bereit erklären, Altsparergutschriften vorzufinanzieren. Die Vorschrift soll also nicht dahin ausgelegt werden, daß Institute, die die Altsparergutschriften schon vorfinanziert haben, in den Genuß von § 9 Abs. 2 Nr. 1 kommen. Es soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, den wenigen Banken, Sparkassen und Genossenschaften, vor allem aber den Lebensversicherungsunternehmen, die bisher nicht nennenswert vorfinanzieren konnten, gewisse Zusagen auf Übernahme von Ausgleichsforderungen zu machen, wenn sie sich entschließen, Altsparergutschriften in gleicher Höhe vorzufinanzieren. Abs. 4 erhält auf Antrag des Abg. Seuffert eine Neufassung, nach der im Gesetz nur der Bundesminister für Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zuzustimmen hat. Der Ausschuß hat die Möglichkeit der Stellungnahme der Länder und die Anhörung der rechtlich zuständigen Stellen ohne Festlegung im Gesetz für gegeben erachtet. § 10 — Ablösungsbefugnis wird in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Zu § 11 — Auflösung des Ankaufsfonds Hier folgte der Ausschuß weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates. Absatz 1 des Regierungsentwurfs erhält eine Neufassung in 2 Absätzen, die einen Ausgleich zugunsten der Schuldner ermöglicht, die freiwillig zusätzliche Tilgungen durchgeführt haben. Im Interesse der Länder wurden in den neuen Gesetzestext, der aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates (Anlage 3 zur Drucksache 1697) entnommen wurde, in Absatz 1 die Worte „unter Berücksichtigung des Absatzes 1 a" durch die Worte „unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 1 a" ersetzt. Die Absätze 2 und 3 des Regierungsentwurfs werden unverändert angenommen. § 12 — Erlöschen von Rentenausgleichsforderungen erhält in der Fassung des Regierungsentwurfs Zustimmung. Zu § 13 — Änderungen von Vorschriften Der Ausschuß stimmt den Absätzen 1 und 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs zu. Für Absatz 3 beschließt der Ausschuß eine neue Formulierung, die besser zum Ausdruck bringen will, daß mit diesem Vorbehalt eine Vorentscheidung über die Abwicklung des Reichsbankvermögens nicht getroffen werden soll. Ferner wurde auf Antrag des Abg. Dr. Reif ein Absatz 4 angehängt, der vom Bundesministerium der Finanzen angeregt war und dem Land Berlin Zins- und Tilgungsleistungen für bestimmte Ausgleichsforderungen zugesteht. §§ 14 und 15 — Berlin-Klausel und Inkrafttreten wurden in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Bonn, den 13. Januar 1956 Thieme Berichterstatter Anlage I Der Staatsminister im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Nr. BA 5000 — 100 880 I München, den 9. November 1955 Herrn Bundestagsabgeordneten Thieme Mitglied des Ausschusses für Geld und Kredit Bonn — Bundeshaus (Thieme) Betreff: Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Bayern hat gegen den Gesetzentwurf im Bundesrat erhebliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art geltend gemacht. Ich behalte mir vor, diese Bedenken bei der Behandlung des Entwurfs auch in Ihrem Ausschuß mündlich vorzubringen oder vorbringen zu lassen. Ich darf mir schon jetzt erlauben, Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Gesichtspunkte hinzulenken: Der Gesetzentwurf sieht vor, daß von den Ländern Ausgleichsforderungen von insgesamt rd. 9,9 Milliarden DM zu tilgen sind. Er unterläßt es, gleichzeitig die Verpflichtung des Bundes zur Tragung dieser Kriegsfolgelast zu regeln. Der Entwurf erweist sich damit in einem wesentlichen Punkt als unvollständig und ist in seiner derzeitigen Gestaltung mit Art. 120 GG nicht vereinbar: 1. Die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst sind eindeutig Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG. Dies ergibt sich sowohl aus ihrer Entstehungsgeschichte als auch aus dem mit ihrer Begründung verfolgten Zweck. Der von der Bundesregierung erstellte Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes läßt ersehen, daß auch die Bundesregierung den Charakter der Ausgleichsforderungen als einer Kriegsfolgenlast richtig erkennt. In diesem Gesetzentwurf werden Ansprüche der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen auf Grund verbriefter Reichsverbindlichkeiten von der Ablösung ausgeschlossen, da in diesen Fällen die Ablösungsschuld, die unstreitig eine Kriegsfolgelast darstellt, bereits durch die den Instituten gewährte Erstausstattung und durch die ihnen zugeteilten Ausgleichsforderungen als abgegolten betrachtet wird. Durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen wurde also ein Tatbestand vorweg geregelt, der sonst im Rahmen der allgemeinen Kriegsfolgenschlußgesetzgebung hätte bereinigt werden müssen. Folgerichtig zählt die Bundesregierung in der allgemeinen Begründung zum Kriegsfolgenschlußgesetz unter „Sonstige Kriegslasten" in Ziffer 27 die Tilgung bzw. den Ankauf von Ausgleichsforderungen mit einem Betrag von 21,1 Milliarden DM auf. Es ist dies der einzige Posten in der Reihe der dort aufgezählten unmittelbaren Entschädigungen und der sonstigen Kriegslasten, der auch Verpflichtungen oder Aufwendungen der Länder enthält. Dies zeigt deutlich, daß die Ausgleichsforderungen ein Fremdkörper innerhalb der Länderschulden sind. Die nach Entstehung der Bundesrepublik zur Begründung neuer Ausgleichsforderungen erlassenen Gesetze (z. B. das Rentenaufbesserungsgesetz) bestimmen daher zutreffend den Bund als Schuldner. Da die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst also, ebenso wie die anderen Geschädigten zur Milderung von Währungsverlusten eingeräumten Forderungen, Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG sind, ist es erforderlich, den vorliegenden Gesetzentwurf dieser Rechtslage anzupassen. Wie immer man den Art. 120 GG auslegt: er verpflichtet entweder den Bund unmittelbar zur Kostentragung oder er stellt einen Programmsatz dar, der den Bundesgesetzgeber gerade bei der Neubegründung und Ausgestaltung einer Kriegsfolgelast, wie es die Tilgungsverpflichtung ist, bindet. Übrigens war die Verpflichtung des Bundes, die Besatzungskosten und die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten zu tragen, für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. „Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes" zu Art. 106, 107 GG in Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart N. F. Bd. 1). Die Bundesfinanzverfassung wurde auf die Verpflichtungen aus Art. 120 GG abgestimmt. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sich somit sachlich und rechtlich als ein Ausführungsgesetz auch eine Regelung über die dem Bund durch zu Art. 120 GG dar und muß als solches zugleich Art. 120 GG auferlegte Verpflichtung zur Tragung der Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten enthalten. 2. Das Bundesfinanzministerium hatte auch ursprünglich im Rahmen der Finanzreform den Übergang der Ausgleichsforderungen auf den Bund vorgesehen, ist jedoch später davon abgekommen. Unter Nr. 68 b der Begründung zu den Finanzreformgesetzen (Bundestags-Drucksache 480) ist hierzu u. a. ausgeführt: „Die von den Ländern geschuldeten Ausgleichsforderungen der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im Gesamtbetrag von zur Zeit rd. 12,5 Milliarden DM sind entstehungsgeschichtlich und staatswirtschaftlich Verbindlichkeiten von überregionaler Bedeutung. Zudem sind sie auf die einzelnen Länder ungleich verteilt, was nicht nur wirtschaftsstrukturell bedingt ist, sondern auch auf Tatbeständen beruht, die sich aus den Folgen des Krieges oder aus organisatorischen Besonderheiten des Banken- und Versicherungswesens ergeben. Diese Gründe rechtfertigen die Überlegung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich empfiehlt, die von den Ländern geschuldeten Ausgleichsforderungen und die damit verbundenen Zinslasten auf den Bund zu überführen." Die Bundesregierung hielt damals den Zeitpunkt für eine Entscheidung dieser Frage noch nicht für gekommen. Die hierfür von der Bundesregierung angeführten Gründe sind heute jedoch zum größten Teil überholt. Selbst wenn man aber die Frage der endgültigen Schuldnerschaft noch weiterhin zurückstellen wollte, so müßte doch wenigstens hinsichtlich des Tilgungsdienstes den verfassungsrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden. 3. Für die Überleitung der Ausgleichsforderungen oder doch wenigstens vorläufig des Tilgungsdienstes auf den Bund spricht weiterhin folgendes: Durch die die Zuteilung von Ausgleichsforderungen und ihre Verzinsung regelnden Bestimmungen des Umstellungsgesetzes wurden im Jahre 1948 auf einem Teilgebiet Kriegsfolgelasten begründet, da die Regelung dieser Materie infolge der Währungsreform unaufschiebbar war und nicht bis zur abschließenden Behandlung der ehemaligen Reichsschuld usw. zurückgestellt werden konnte. Da seinerzeit der Bund noch nicht bestand und den Ländern auch das gesamte Steueraufkommen zufloß, mußte die Belastung der Länder mit den Ausgleichsforderungen, die zum großen Teil der Niederschlag eines Teiles der ehemaligen Reichsschuld sind, zunächst hingenommen werden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und nunmehr des (Thieme) Deutschlandvertrags und der Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern ist jedoch auch diese Materie neu zu regeln. Dabei wird neben den oben angestellten zwingenden verfassungsrechtlichen Überlegungen von folgenden finanz- und gesetzespolitischen Erwägungen auszugehen sein: Die Ausgleichsforderungen sind Verbindlichkeiten von überregionaler Bedeutung, die auf die einzelnen Länder ungleich und nach zufälligen Gegebenheiten verteilt sind. Ihrer Natur als Gemeinlast entspricht die gemeinschaftliche Tragung, d. h. die Übernahme der Belastung auf den Bund als die übergeordnete Gemeinschaft. Die hiermit verbundene Leistung nach Kräften der Gesamtheit würde die Gewähr für eine Korrektur der ungleichen Lastenverteilung mit sich bringen. Dagegen würde das Unterlassen einer solchen Korrektur einer teilweisen Aufhebung des horizontalen Finanzausgleichs gleichkommen. Das damit festgelegte Prinzip der gleichmäßigen Finanzbasis darf aber nicht durch ein Gegenprinzip der absolut ungleichen Belastung durch denselben Gesetzgeber in Frage gestellt werden, der den Länderfinanzausgleich erlassen hat. Es darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, daß sich z. B. für Bayern im Verhältnis zu seiner Steuerkraft für den gesamten Schuldendienst eine jährliche Überbelastung von rund 25 Millionen DM ergibt. Ich möchte noch hervorheben, daß die Bedenken Bayerns auch von anderen Ländern im Bundesrat geteilt werden. 4. Ich halte aus diesen Gründen über die vom Bundesrat geforderten Änderungen hinaus und neben einer weiteren Regelung über die Schuldnerschaft und die Erstattung der Zinsaufwendungen folgende Änderung und Neufassung des § 7 des Entwurfs für notwendig: „§ 7 (1) Die nach diesem Gesetz von den Ländern zu erbringenden Tilgungsleistungen werden vom Bund erstattet. Das Erstattungsverfahren wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Hat ein Land einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt es jedoch die Schuld ohne Zustimmung des Bundes vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann es bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 11 Abs. 1) Zahlung derjenigen Beträge verlangen, die der Bund ohne die vorzeitige Erfüllung der Schuld hätte erstatten müssen. Hat ein Land einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach anderen Bestimmungen und erfüllt es die Schuld ohne Zustimmung des Bundes vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann es nur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen verlangen." Ein Schreiben gleichen Wortlauts habe ich sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses für Geld und Kredit sowie in der Annahme, daß der Gesetzentwurf bei Zustimmung zu der von mir vorgeschlagenen Änderung wohl auch vom Haushaltsausschuß behandelt wird, im Abdruck dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestages, ferner im Abdruck auch dem Herrn Bundesminister der Finanzen übersandt. Mit vorzüglicher Hochachtung! Zietsch Anlage II ( Der Bundesminister der Finanzen II C/5—FA 1155 — 22/55 Bonn, den 23. Dezember 1955 An den Bundestagsausschuß für Geld und Kredit Bonn — Bundeshaus Abschriftlich Herrn Bundestagsabgeordneten Thieme Bonn — Bundeshaus, Postfach Betrifft: Stellungnahme zu der Forderung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die Tilgungslasten für die Ausgleichsforderungen auf den Bund zu übernehmen Bezug: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 — BA 5000-100 880 I — In der Ausschußsitzung am 11. November 1955 wurde bei der Beratung des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen von einem Mitglied des Ausschusses der Wunsch geäußert, eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. November 1955 zu erhalten. Obgleich die Anregung Bayerns im Ausschuß nicht weiter verfolgt worden ist, erlaube ich mir, diesem Wunsche zu entsprechen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen führt für die Übernahme der Tilgungslasten auf den Bund folgende Gründe an: 1. Die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst seien Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG. Das Gesetz über die Tilgung der Ausgleichsforderungen sei daher ein Ausführungsgesetz zu 120 GG und müsse die Verpflichtung des Bundes zur Tragung dieser Kriegsfolgelasten vorsehen. 2. Das Bundesfinanzministerium habe im Zusammenhang mit der Finanzreform einen Übergang der Ausgleichsforderungen auf den Bund wegen des überregionalen Charakters dieser Lasten vorgesehen und habe den Übergang s. Z. nur deshalb zurückgestellt, weil der Zeitpunkt für eine Entscheidung dieser Frage noch nicht gekommen sei. Die für die Verschiebung der Entscheidung maßgebenden Gründe seien jedoch inzwischen zum größten Teil überholt. 3. Die Ausgleichsforderungen seien ihrer Natur nach eine Gemeinlast, die vom Bund getragen werden müßte, um die notwendige gleichmäßige Verteilung dieser Last zu gewährleisten. Andernfalls würde der dem horizontalen Finanzausgleich zugrunde liegende Grundsatz der gleichmäßigen Finanzbasis aller Länder aufgehoben. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: Zu 1: Art. 120 GG ist eine Übergangsvorschrift, nach der die Aufwendungen für die Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfol- (Thieme) gelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes auf den Bund zu überführen waren. Diese Überleitung ist durch das Erste Überleitungsgesetz vollzogen worden. Der Bundesgesetzgeber konnte hierbei den Umfang der auf den Bund zu übernehmenden Kriegsfolgelasten abgrenzen, er war hierzu im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffs „Kriegsfolgelasten" sogar verpflichtet. Die Ausgleichsforderungen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits mit ihren Zinsverpflichtungen vorhanden waren, sind hierbei nicht in den Kreis der Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG einbezogen worden. Der Umstand, daß nunmehr die Tilgung der Ausgleichsforderungen gesetzlich geregelt werden soll, bietet keinen Anlaß, die seinerzeit durch das Erste Überleitungsgesetz getroffene grundsätzliche Entscheidung über den Charakter der Ausgleichsforderungen zu revidieren. Die Tilgungslasten können wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs nicht anders behandelt werden, als die Zinslasten der Ausgleichsforderungen. Die durch das Erste Überleitungsgesetz getroffene negative Abgrenzung muß daher auch für die Tilgungslasten maßgebend sein. Aus Art. 120 GG kann mithin eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, bei der gesetzlichen Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen die Trägerschaft des Bundes für die Tilgungslasten festzustellen, nicht hergeleitet werden. Zu 2: Die Bundesregierung hat — unabhängig von Art. 120 GG — im Zusammenhang mit der Finanzreform erwogen, ob und inwieweit die Ausgleichsforderungen gleichzeitig mit der Neuverteilung der Steuern auf Bund und Länder nach Art. 107 GG als überregionale Lasten auf den Bund übernommen werden sollten. Sie hat den Übergang im Einvernehmen mit dem Bundesrat seinerzeit abgelehnt, weil das künftige Verhältnis zwischen Bundesnotenbank und Landeszentralbank und die endgültige Höhe der Ausgleichsforderungen sowie die Regelung der Tilgung noch nicht zu übersehen waren. Die Belastung der Ausgleichsverbindlichkeiten bei den Ländern ist dementsprechend bei der Aufteilung der Steuern zugunsten der Länder in Rechnung gestellt worden. Diese Voraussetzungen sind im wesentlichen auch heute noch nicht erfüllt. Entscheidend ist jedoch, daß an einen Übergang der Lasten aus den Ausgleichsforderungen nur im Zuge der Neuverteilung des Steueraufkommens nach Art. 107 GG gedacht worden ist. Eine Verlagerung von Lasten ohne gleichzeitigen Ausgleich im Rahmen der Verteilung des Steueraufkommens ist nicht erwogen worden und kann auch in Zukunft nicht in Betracht kommen. Nachdem das Beteiligungsverhälnis an der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Finanzverfassungsgesetz festgelegt worden ist, sind die Voraussetzungen für eine generelle Neuregelung der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern entfallen. Ich sehe daher auch unter dem Gesichtspunkt des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern keine Möglichkeit, das Problem der Schuldnerschaft für die Ausgleichsforderungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf neu zu regeln. Zu 3: Der Finanzausgleich unter den Ländern ist durch das Länderfinanzausgleichsgesetz als reiner Steuerkraftausgleich ausgestaltet, der — abgesehen von der Bevölkerungszahl, den Hafenlasten der Hansestädte und der allgemeinen Sonderbelastung des Landes Schleswig-Holstein — eine etwaige unterschiedliche Belastung der einzelnen Länder nicht berücksichtigt. Diese Beschränkung des Länderfinanzausgleichs beruht auf der Erwägung, daß sich die im einzelnen unterschiedlichen Belastungen der Länder insgesamt gesehen im wesentlichen ausgleichen, so daß ein Steuerkraftausgleich ausreicht, um den angemessenen finanziellen Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern im Sinne des Art. 107 Abs. 2 GG (Neufassung) herbeizuführen. Daraus folgt jedoch nicht, daß damit der Bundesgesetzgeber künftig verpflichtet oder berechtigt wäre, den Ländern neue, regional unterschiedlich anfallende Lasten von der Hand zu halten. Für die Verteilung neuer Lasten auf Bund und Länder ist vielmehr allein der allgemeine Lastenverteilungsgrundsatz maßgebend, der nunmehr in Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 GG (Neufassung) ausdrücklich normiert worden ist. Auch die gegenwärtige Konstruktion des Finanzausgleichs unter den Ländern bietet danach keinen Anlaß, die Tilgungslasten der Ausgleichsforderungen auf den Bund zu übernehmen. Zu den Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs auf den Finanzausgleich unter den Ländern muß im übrigen darauf hingewiesen werden, daß bei einer Überprüfung des Länderfinanzausgleichsgesetzes nicht allein die finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs berücksichtigt werden müßten, sondern die Entwicklung der Gesamtbelastung der Länder und Gemeinden und ihrer regionalen Verteilung. Die unterschiedliche Verteilung der Tilgungslasten der Ausgleichsforderungen fällt in diesem größeren Rahmen nur wenig ins Gewicht, so daß schon jetzt gesagt werden kann, daß die Tilgung der Ausgleichsforderungen die Aufgabe des Prinzips eines reinen Steuerkraftausgleichs nicht rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist festzustellen, a) daß weder eine verfassungsrechtliche Verpflichtung noch ein sachlicher Anlaß besteht, im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen den Übergang der hieraus den Ländern erwachsenden zusätzlichen Lasten auf den Bund vorzusehen, und b) daß nach der endgültigen Verteilung der Steuern auf Bund und Länder durch das Finanzverfassungsgesetz die finanzpolitischen Voraussetzungen für eine generelle Neuverteilung der Lasten aus den Ausgleichsforderungen entfallen sind. Im Auftrag gez. Fischer-Menshausen
Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren! Am 24. Januar 1956 wurden in einem Schau- und Propagandaprozeß vor dem obersten Gericht der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vier Angeklagte verurteilt, nämlich der Konstrukteur im Ostberliner Ingenieurbüro Chemie Max Held, der zweite Vorsitzende der Betriebsgewerkschaft im Funkwerk Erfurt Werner Rudert, die Stenotypistin Eva Halm aus Potsdam und der Hollerithspezialist Joachim Sachse aus Chemnitz. Die Verurteilten waren angeklagt, sieben technische Fachkräfte aus dem Elektromotorenwerk Dessau, dem Funkwerk Erfurt und dem Fettchemie- und Fewa-Werk in Chemnitz zur Flucht aus der Sowjetzone veranlaßt zu haben. Die Angeklagten standen in keiner Verbindung miteinander. Sie wurden aber gemeinsam vor Gericht gestellt, um unter anderem wegen eines bislang auch in der Strafjustiz der sowjetisch besetzten Zone unbekannten Staatsverbrechens, nämlich der Abwerbung, verurteilt zu werden. Am 27. Januar 1956 hat der oberste Gerichtshof der sowjetisch besetzten Zone unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten Ziegler entsprechend den Strafanträgen des Generalstaatsanwalts Melsheimer die Todesstrafe ausgesprochen gegen Max Held und Werner Rudert.

(Pfui-Rufe.)

Eva Halm wurde zu lebenslangem Zuchthaus, Joachim Sachse zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung und mit ihnen — dessen bin ich gewiß — alle rechtlich gesinnten Deutschen in Ost und West erheben heute mit uns ihre Stimme gegen dieses Urteil des Unrechts und des verblendeten Terrors.

(Beifall im ganzen Hause.)

Wir wissen zwar seit Jahr und Tag, meine Damen und Herren, daß sich die Strafjustiz in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands hinwegsetzt über die Rechtsnormen und die anerkannten Verfahrensweisen der Staaten und Völker, die das Recht lieben und sich dem Recht verpflichtet wissen. Zum erstenmal aber erscheint in diesen Urteilen das bis jetzt in der zivilisierten Welt unbekannte Delikt der Abwerbung als ein todeswürdiges Verbrechen. Die Willkür dieser Urteile erinnert das deutsche Volk mit Schaudern an die Rechtsbeugungen und die kaum getarnten Mordtaten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.

(Beifall auf allen Seiten.)

Aber was diesem Urteil seine Besonderheit gibt, ist dies, daß der Generalstaatsanwalt Melsheimer den Übergang von einem Teil Deutschlands in den anderen einen Verrat an Deutschland zu nennen die Stirn hat

(Rufe: Pfui! — Unerhört!)

und daß er dafür das Leben und die Freiheit von Männern und Frauen fordert, die nichts anderes getan haben, als ihr verbrieftes Recht der Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. Was in allen zivilisierten Staaten der Welt, was in der Charta der Vereinten Nationen, ja, was sogar in den Gesetzen, deren Anwendung Generalstaatsanwalt Melsheimer fordert, jedem Bewohner der sowjetisch besetzten Zone verfassungsrechtlich garantiert ist, das wurde in diesem Schauprozeß mit Füßen getreten.
Im Bereich eines Regimes, das keine Gelegenheit ungenutzt läßt, von Einheit, Freiheit und Menschenwürde zu reden, droht jedem Deutschen hinfort der Tod, der innerhalb seines Vaterlandes Arbeit und Brot dort sucht, wo er sie in Frieden und Freiheit findet. Die Leute, die das zu einem todeswürdigen Verbrechen erklären, sind die gleichen, die uns an einen Tisch rufen, die uns zu Dichtertagungen und Wirtschaftskonferenzen einladen,

(Rufe: Sehr wahr!)

die uns Nichtangriffspakte antragen und die vorgeben, vor allem der Einigung Deutschlands zu dienen.

(Erneute Rufe: Sehr wahr!)

Zwischen uns und ihnen standen bis jetzt fundamentale politische Meinungsverschiedenheiten, vielleicht ein anderer Glaube, gewiß ein grundlegend anderes Verhältnis zur Freiheit und zum Recht des einzelnen im Staat. Nun aber sind die Machthaber der Zone im Begriff, zwischen uns und sich den nackten Mord zu stellen;

(Rufe von der Mitte und rechts: Sehr wahr! — Sehr gut!)

denn das, was in diesem Schauprozeß geplant und vorbereitet wurde, das nennen wir Mord,

(Beifall auf allen Seiten)

weil es Mord sein wird, wenn die Urteile vollstreckt werden.
Wenn das Blut dieser Unschuldigen fließt, dann bedarf es auch für den Letzten im deutschen Volk und in der Welt keines Beweises mehr, daß der Ruf „Deutsche an einen Tisch" nur eine plumpe Täuschung, nur eine Parole ist, die das deutsche Volk in die Unfreiheit und in das Unglück locken will. Mit wem sollen wir uns denn zusammensetzen? Mit jenen, denen das Blut unschuldiger Deutscher von den Händen tropft? Wir, die wir unter schweren Leiden das Recht neu zu lieben und neu zu ehren gelernt haben — wir sollen tun, als ob nichts gewesen wäre? Sollen wir eines kommenden Tages über Frevel, Schreckensherrschaft und blutbefleckte Hände einfach so hinwegsehen?
Die Vollstreckung dieser Bluturteile wäre für die ganze sich zum Recht bekennende Welt ein Signal dafür, daß sich die großen Mächte in der Welt vergebliche Mühe geben um die Entspannung und den inneren und äußeren Frieden in der Welt. Es wäre ein Beweis dafür, daß diese Bemühungen auf tönernen Füßen stehen und ungestraft von jedem Schergen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands mißachtet werden können.
Dieses Haus hat einmütig dem Antrag der Bundesregierung auf Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Regierung der Sowjetunion zugestimmt. Dieses Haus bemüht sich seit Jahr und Tag, redlich seinen Beitrag für die Entspannung und den Frieden in der Welt zu leisten. Dieses Haus hat unablässig der Abrüstung das Wort geredet, und es ist willens, alles dafür zu tun, was billigerweise dafür von ihm erwartet werden kann,
In einer Nation trifft das Unrecht, das einem geschieht, alle , nicht die Zahl, nein, die Tat, die Untat wiegt, ihre Gesinnung des Zynismus und die


(Präsident D. Dr. Gerstenmaler)

nackte Gefahr, die darin für uns und für die freie Welt von neuem sichtbar wird. Wenn das Wort von 'der Entspannung in der Welt kein leeres Wort sein und nicht als ein blutiger Hohn deklariert werden soll, dann darf dieses Urteil nicht vollstreckt werden.

(Allseitiger Beifall.)

Wir aber werden auch den letzten Deutschen und das letzte Volk in der freien Welt nicht dar-
über im unklaren lassen, daß sie demselben Schicksal, daß sie 'derselben blutigen Gefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht in allem, was sie sind und vermögen, vereinen im Widerstand der freien Welt.
Uns und der Welt tritt in diesen Bluturteilen aber auch von neuem vor Augen, daß die Zonengrenze eine Grenze der Willkür und des Unrechts, ja eine blutende Grenze ist, gezogen durch das Herz unseres Vaterlandes. Das Urteil von Pankow besagt, daß sterben muß, wer über sie weggeht, wer als Deutscher aus dem einen Teil des Vaterlandes in den anderen, von dem einen Teil seiner Familie zu dem anderen gehen will. Wahrlich, diese Last ist unerträglich geworden. Denn das deutsche Volk ist ein Leib. Wer an ihm frevelt, der schneidet in den unteilbaren Leib des ganzen deutschen Volkes.

(Allgemeiner Beifall.)

Der Deutsche Bundestag bekennt sich in dieser Stunde erneut zur einen und unteilbaren deutschen Nation. Er verficht das Recht aller Deutschen in Ost und West auf Menschenwürde, auf Freiheit, auf Freizügigkeit und Arbeit.
Der Deutsche Bundestag spricht den Opfern ) auch dieses Gewaltaktes und ihren Angehörigen seine Anteilnahme aus. Wir versichern. sie unseres festen Willens, zu tun, was wir für die Rettung ihres Lebens und ihrer Freiheit zu tun vermögen. Möchten die gegen Recht und Gewissen von diesen Bluturteilen Getroffenen in ihrer einsamen Zelle der Macht der Fürbitte und der Verbundenheit innewerden, mit der das deutsche Volk ihrer gedenkt.

(Anhaltender Beifall.)

Meine Damen und Herren! Ich darf dem Hause bekanntgeben, daß ich für das ganze Haus dem Herrn Bundespräsidenten die herzlichen Glückwünsche zu seinem 72. Geburtstag ausgesprochen habe.

(Lebhafter Beifall.)

Ich darf weiter heute dem Herrn Kollegen Raestrup zu seinem 76. Geburtstag die Glückwünsche des Hauses aussprechen.

(Beifall.)

Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Januar 1956 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
Gesetz über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und
über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen;
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt;
Gesetz zur nderung des Zündwarensteuergesetzes;
Gesetz über das deutsch-österreichische Protokoll vom 25. März 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden.
Der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat am 19. Januar 1956 unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 6 des Postverwaltungsgesetzes den Geschäftsbericht der Deutschen Bundespost über das Rechnungsjahr 1954 vorgelegt, der als Sonderdruck verteilt ist.
Damit, meine Damen und Herren, kommen wir zur Tagesordnung. Ich rufe auf Punkt 1:
Wahl des Abgeordneten Paul zum Delegierten und des Abgeordneten Metzger zum stellvertretenden Delegierten bei der Beratenden Versammlung des Europarates.
Ich nehme an, daß dem Hause bekannt ist, daß die beiden Herren vorgeschlagen sind als Nachfolger des verstorbenen Herrn Kollegen Dr. Lütkens. Darf ich fragen, ob dieser Wahl des Abgeordneten Paul zum Delegierten und des Abgeordneten Metzger zu dessen Stellvertreter zugestimmt wird? Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der
Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksache 1977).
Ich frage, ob das Wort zur Einbringung gewünscht wird. — Das Wort zur Einbringung hat der Herr Bundesminister des Innern.
Dr. Schröder, Bundesminister 'des Innern: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Landbeschaffungsgesetz, dessen Entwurf heute in erster Lesung beraten wird, hat die Aufgabe, die Maßnahmen zu regeln, die zur Deckung des Landbedarfs der deutschen Streitkräfte und der Stationierungskräfte notwendig werden. Die Deckung dieses Landbedarfs ist in einem so dicht besiedelten Land wie der Bundesrepublik schwierig. Jede größere Landbeschaffungsmaßnahme schränkt die Ernährungsgrundlage der Bundesrepublik ein und trifft unsere Landwirtschaft empfindlich. -
Die Bundesregierung, meine Damen und Herren, ist sich der Tragweite dieses Gesetzes bewußt. Sie hat sich bemüht, den Interessen und den begründeten Forderungen der Landwirtschaft, soweit es möglich war, Rechnung zu tragen.
Die Vorlage dieses Gesetzentwurfs ist durch drei Gründe veranlaßt worden.

(Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)

Erstens. Der Bundestag hat durch Beschluß vom 3./4. April 1952 'die Bundesregierung ersucht, ein Gesetz zur Durchführung der Beschlagnahme von Grund und Boden durch die Besatzungsmächte einzubringen.
Zweitens. Die Bundesrepublik hat sich in Art. 37 des Truppenvertrages verpflichtet, zur Befriedigung des Liegenschaftsbedarfs der im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte ein Landbeschaffungsgesetz zu erlassen. Am 5. Mai 1956 entfällt die bisher noch übergangsweise geltende Rechtsgrundlage der Landrequisition für die Stationierungsstreitkräfte. Von diesem Zeitpunkt an gilt auch bei den Landbeschaffungsmaßnahmen für die Stationierungsstreitkräfte nur noch deutsches Recht. Soweit alte Landbeschaffungsmaßnahmen


(Bundesminister Dr. Schröder)

aufrechterhalten bleiben sollen, können auch in diesen Fällen, die bisher nur nach besatzungsrechtlichen Vorschriften abgefunden wurden, gerechte Entschädigungen nach deutschem Recht gewährt werden. Außerdem können diese Maßnahmen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, was bisher nicht möglich war, jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unabdingbar ist.
Drittens. Dieses Gesetz, meine Damen und Herren, ist ferner unerläßlich für die Verteidigungsvorbereitungen der deutschen Streitkräfte.

(Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)

— Meine Damen und Herren, vielleicht ist für einen Teil der Anwesenden diese Materie, die ich für höchst bedeutsam halte, nicht ganz so wichtig. Trotzdem wäre ich dankbar, wenn die Aufmerksamkeit derjenigen nicht gestört würde, die diese Sache für so wichtig halten, wie sie ist. Dieses Gesetz — ich wiederhole das — ist unerläßlich für die Verteidigungsvorbereitungen der deutschen Streitkräfte. Die Weiteranwendung des früheren Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht von 1935 ist nicht mehr möglich, da seine Geltungsdauer abgelaufen ist. Zudem entspricht das alte Landbeschaffungsgesetz weder den staatsrechtlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik noch den rechtsstaatlichen Anforderungen, die das Grundgesetz stellt.
Der Entwurf des neuen Landbeschaffungsgesetzes, der Ihnen jetzt vorliegt, wird von drei Grundsätzen bestimmt. Sie unterscheiden unseren Entwurf wesentlich von dem alten Landbeschaffungsgesetz.
Erstens. Bei allen Landbeschaffungsmaßnahmen ist zunächst stets ein freihändiger Erwerb anzustreben, wie Sie aus § 2 entnehmen können. Der freiwillige Landankauf soll der Regelfall sein. Nur dann, wenn ein freihändiger Erwerb nicht zustande kommt, kann die Form der Enteignung angewandt werden. Die Enteignungsvorschriften stehen somit praktisch nur subsidiär zur Verfügung. Dieser Grundsatz ist im § 12 des Entwurfs, wie er in der Fassung der Vorlage der Bundesregierung vorliegt, ausdrücklich niedergelegt.
Zweitens. Der Entwurf strebt an, das Eigentum tunlichst zu schonen und gesetzliche Eingriffe in das Eigentum nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zuzulassen. Die Entziehung des Eigentums soll erst dann möglich sein, wenn der erstrebte Erfolg nicht bereits auf andere Weise, etwa durch Begründung eines Rechts an dem Grundstück, erreicht werden kann, wie sich aus § 14 Abs. 2 ergibt.
Drittens. Für die Durchführung des Gesetzes sind keine neuen Behörden vorgesehen; insbesondere wurde von der Errichtung eines Bundesamtes für Landbeschaffung abgesehen. Die Ausführung des Gesetzes obliegt daher grundsätzlich den Ländern. In den Ländern wird die Enteignung von den be-bereits bestehenden Behörden durchgeführt.
Im einzelnen enthält der Entwurf folgende wesentliche Regelung. Die Beschaffung von Land ist nur möglich für Zwecke der Verteidigung, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen und für Folgemaßnahmen der genannten Fälle. Diese Zweckbestimmung ist abschließend. Landbeschaffungen aus anderen Gründen sind nach diesem Entwurf nicht zulässig. Bei allen Landbeschaffungen sind die Regierungen der Länder, in deren Gebiet das zu beschaffende Land liegt, zu hören. Sie prüfen die Vorhaben unter Berücksichtigung vor allem der Erf ordernisse der Raumordnung und nehmen dazu Stellung. Nach dieser Prüfung bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts die Vorhaben, für die Land zu beschaffen ist. Er sorgt durch geeignete Bekanntmachung für die rechtzeitige Unterrichtung der Beteiligten. Bei den sodann primär durchzuführenden Kaufverhandlungen ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß er unter bestimmten Umständen statt einer Barvergütung auch Ersatzland oder eine andere, seine Existenz sichernde Gegenleistung, z. B. auch für die Gründung eines neuen Erwerbsgeschäfts und anderes, erhalten kann. Diese Regelung soll vermeiden, daß sich der Eigentümer durch die Gefahr einer möglichen Enteignung beeinflußt fühlt.
Ist eine Enteignung aber unvermeidlich, stellt der zuständige Bundesminister namens des Bundes bei der zuständigen Enteignungsbehörde des Landes den Antrag, das Enteignungsverfahren einzuleiten. Die Enteignungsbehörde, die, wie ich nochmals betone, eine Landesbehörde ist, führt zuerst ein Planprüfungsverfahren durch, in dem Einwendungen der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Erwerber entsprechend einer auch in den landesrechtlichen Enteignungsgesetzen vorgesehenen Regelung vorzeitig durch Beschluß fin den Besitz des Grundstücks eingewiesen werden. Der Besitzeinweisung hat auf jeden Fall eine Verhandlung mit dem Eigentümer voranzugehen.
Der Enteignungsbeschluß enthält zugleich auch die Entscheidung über die Entschädigung. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung ist der Antragsteller, also der Bund. Die Entschädigung soll dem Umfang nach alle durch die Enteignung eintretenden Rechtsverluste und Vermögensnachteile ausgleichen. Sie bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Gegenstandes. Wirtschaftserschwernisse, Wertminderung und entgangener Gewinn sind gleichfalls angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung wird im allgemeinen in Geld gewährt. Entschädigung in Land kommt in Betracht, wenn der Eigentümer zur Sicherung seiner Existenz oder, wenn es sich um eine juristische Person, z. B. um Stiftungen und dergleichen, handelt, zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist.
Sind nun infolge der Landbeschaffung auf Nachbargrundstücken Vorkehrungen zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile erforderlich, so hat sie der Erwerber durchzuführen. Bei Änderungen von Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, bei der Neuregelung von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen und bei anderen Folgewirkungen der Landbeschaffung hat der Erwerber entsprechend den im Geltungsbereich des ehemaligen preußischen Rechts bestehenden Vorschriften zu den entstehenden Kasten einen Beitrag zu leisten.
Schließlich wird den rechtsstaatlichen Grundsätzen bei der Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes Rechnung getragen; denn sämtliche Entscheidungen der Enteignungsbehörden sind vor den Gerichten anfechtbar. Verwaltungsakte, die auf Grund des Gesetzes erlassen werden, können nach


(Bundesminister Dr. Schröder)

den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Soweit der Entwurf bisher vorsah, daß die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben und die Berufung ausgeschlossen werden sollte, wird es dem weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens vorbehalten bleiben, eine Neuregelung vorzusehen, die die Vorschläge des Bundesrats und die Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser Empfehlung zu berücksichtigen haben wird.
Hinsichtlich der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande und findet sich der enteignete Eigentümer mit der Festsetzung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nicht ab, kann er vor den ordentlichen Gerichten Klage erheben. Für diese Klagen sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
Die Vorschriften des Entwurfs über die Bemessung der Entschädigung stimmen weitgehend mit der Regelung überein, die in dem Entwurf eines Bundesentschädigungsgesetzes, Drucksache 1426, enthalten ist. Im übrigen kann, wie mir scheint, in den kommenden Beratungen der Ausschüsse die Regelung noch stärker als bisher den Grundsätzen der künftigen Entschädigungsgesetzgebung angepaßt werden.
Der Bundesrat hat dem Entwurf im wesentlichen zugestimmt. Dem größten Teil seiner Änderungsvorschläge konnte die Bundesregierung beitreten. Soweit ihnen widersprochen werden mußte, handelte es sich überwiegend um Fragen, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und von denen erwartet werden kann, daß sie im weiteren Verlauf I des Gesetzgebungsverfahrens einer befriedigenden Lösung zugeführt werden. Ich denke hierbei an die Frage, ob durch eine gesetzliche Vorschrift geregelt werden soll, daß für die Beschaffung von Ersatzland in bestimmten Fällen zunächst auf den Besitz der öffentlichen Hand zurückzugreifen ist, oder ob dieses Sachgebiet durch entsprechende Verwaltungsvorschriften geregelt werden sollte oder geregelt werden kann. Die Bundesregierung hat sich für die Regelung durch Verwaltungsvorschriften ausgesprochen, da nach ihrer Ansicht nur auf diese Weise rechtliche und praktische Schwierigkeiten bei der Handhabung des Gesetzes vermieden werden können.
Ferner wird noch die Frage geklärt werden müssen, ob die Vergünstigung aus § 17 — die Ausnahme von der Enteigung für besondere Grundstücke — auf dem Gebiet der Denkmals- und Naturschutzpflege der verantwortungsbewußten Verwaltungsführung überlassen oder ob sie durch eine gesetzliche Vorschrift geregelt werden soll.
Zum Schluß möchte ich noch darauf hinweisen, daß dieses Gesetz für die Durchführung der notwendigen Landbeschaffungsmaßnahmen dringlich ist. Am 5. Mai dieses Jahres, also von heute an gerechnet in drei Monaten, entfallen die Rechtsgrundlagen für die bisherigen Landrequisitionen der Stationierungsstreitkräfte. Wir haben aber über diesen Zeitpunkt hinaus den Landbedarf der Stationierungsstreitkräfte zu decken. Wir brauchen das Gesetz ferner ebenso dringend für die Verteidigungsvorbereitung unserer eigenen Streitkräfte. Die Bundesregierung wäre daher, meine Damen und Herren, dem Hohen Hause dankbar, wenn es gelänge, diesen Gesetzentwurf möglichst bald zu verabschieden.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben die Ausführungen zur Einbringung des Gesetzentwurfs gehört. Ich eröffne die Beratung erster Lesung. — Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Schmidt (Gellersen).