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    2. Deutscher Bundestag — 125. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Januar 1956 6553 125. Sitzung Bonn, Freitag, den 20. Januar 1956 Ergänzung der Tagesordnung 6555 B Fragestunde (Drucksache 2025) : 1. betr. Berufsverkehr auf der Strecke Leonberg—Stuttgart: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6555 C, D, 6556 A Pusch (SPD) 6555 D 2. betr. zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Linderung der Not der unehelichen Besatzungskinder und ihrer Mütter: Neumayer, Bundesminister der Justiz 6556 A, C Ritzel (SPD) 6556 B, C 3. betr. wohnraummäßige Unterbringung deutscher Aussiedler aus Polen und den polnisch verwalteten Gebieten: Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 6557 A, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 6557 C 4. betr. Vorkehrungen zur Erlernung der deutschen Sprache und zur Ergänzung der schulischen Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen deutscher Aussiedler aus Polen und aus den polnisch verwalteten Gebieten usw.: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6557 D 5. betr. Einreiseverweigerung bzw. -sperre für osteuropäische Vereinssportmannschaften: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6558 A, C, D Seidel (Fürth) (SPD) 6558 C, D 6. betr. Visen an Staatsangehörige der Ostblockstaaten zur Einreise in die Bundesrepublik: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6559 A, B Dr. Mommer (SPD) 6559 A, B betr. Bezüge des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Lastenausgleichsbank: Dr. Nahm, Staatssekretär im Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 6559 C, D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 6559 D 8. betr. Abteile für Schwerbeschädigte bei der Deutschen Bundesbahn: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6560 A 9. betr. Vorschüsse auf Rechtsansprüche aus der sogenannten Dritten Masse: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6560 C 10. betr. schlechten Gütestand von Mauersteinen bzw. strafrechtliche Folgerungen daraus: Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 6561 A, D Arnholz (SPD) 6561 C 11. betr. Einschrankungen der Rechte der Arbeitnehmer der Grenzkraftwerke Albbruck-Dogern, Reckingen und Rheinfelden: Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 6561 D, 6562 B Arnholz (SPD) 6562 B 12. betr. angebliche Äußerung eines Angehörigen des Bundesministeriums für Verteidigung auf einer Tagung der Evangelischen Akademie in Mülheim über Nichtbestehen eines Weigerungsrechts, auf den eigenen Vater zu schießen: Blank, Bundesminister für Verteidigung 6556 D, 6557 A Arnholz (SPD) 6556 D Beratung der Übersicht 15 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 31. Dezember 1955 (Drucksache 2002) 6562 C Annahme 6562 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Drucksache 2034) . . . 6555 B, 6562 C Annahme 6562 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsenkung — 2. Teil) (Drucksachen 2037, 2026) 6555 B, 6562 D Dr. Serres (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 6585 C Beschlußfassung 6562 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksache 1978) 6562 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6562 D, 6577 D Dr. Höck (CDU/CSU) 6566 B Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . 6568 B Frau Dr. Ilk (FDP) 6568 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 6569 D Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau . . 6573 C, 6574 D, 6579 A Lücke (CDU/CSU) 6574 C Feller (GB/BHE) 6574 D Kortmann (CDU/CSU) 6577 A Schoettle (SPD) 6579 A Überweisung an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, für Kommunalpolitik und für Wiederaufbau und Wohnungswesen . . . . 6579 D Erste Beratung des von den Abg. Kühlthau u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den freien Halbtag im Einzelhandel (Drucksache 1943) . . . . 6580 A Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit und für Wirtschaftspolitik . . . . 6580 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 1651); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1979) 6580 B Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 6586 A Beschlußfassung 6580 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Leistung von Zuschüssen an die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sowie über die Versicherungspflicht ihrer Mitglieder in der Sozialversicherung (Drucksache 1124); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1985) 6580 C Horn (CDU/CSU), Berichterstatter 6580 C Abstimmungen 6581 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenze (Drucksache 1960) 6581 D Überweisung an den Rechtsausschuß . 6582 A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Leiske u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr (Drucksache 1975) . . . . 6582 A Überweisung an den Haushaltsausschuß, an den Verkehrsausschuß, an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen und an den Ausschuß für Kommunalpolitik 6582 A Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 1974) . . 6582 A Überweisung an den Ausschuß für Lastenausgleich 6582 A Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Kreyssig und Fraktion der SPD betr. Berechnung des Sozialprodukts und der Steuern für den Haushalt 1956 (Drucksache 1928 [neu]) 6582 A Dr. Kreyssig (SPD), Antragsteller . 6582 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6583 D Schoettle (SPD) 6583 D Annahme 6584 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Neunundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolymerisat und Spinnkabel) (Drucksachen 2035, 1992) 6584 A Dr. Löhr (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 6587 C Beschlußfassung 6584 A Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung des bebauten Grundstücks in Berlin-Lankwitz an den Filmkaufmann Ernst Wolff, BerlinLichterfelde, im Tausch gegen dessen Grundstücke in Berlin-Charlottenburg und in Berlin SO 36 (Drucksache 1999) . 6584 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 6584 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Veräußerung bundeseigener Grundstücke auf Markung Zuffenhausen (ehem. Standortübungsplatz) an die Stadt Stuttgart im Wege eines Tausches gegen stadteigene Grundstücke auf Markung Bad Cannstatt und Markung Sillenbuch (Drucksache 1942) . . . 6584 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 6584 B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Verkauf des ehemaligen Wehrmachtlagerhauses I in Deggendorf an die Firma Autohaus Deggendorf, Lesser KG (Drucksache 1953) 6584 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 6584 C Beratung des Antrags des Bundesministers für Wohnungsbau auf Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an andere Bezieher als den Bund; hier: Kapitalbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an der Deutschen Bau- und Bodenbank AG, Frankfurt (Main) (Drucksache 2000) 6584 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 6584 ( Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch til, 1954 (Drucksache 1990) 6584 C Überweisung an den Verkehrsausschuß 6584 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991) 6584 D Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit und Jugendfragen 6584 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Lohnstatistik (Drucksache 1994) 6584 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 6584 D Nächste Sitzung 6584 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6585 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsenkung — 2. Teil) (Drucksache 2037) 6585 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 1979) 6586 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Neunundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 2035) 6587 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 5 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Böhm (Düsseldorf) 3. 3. 1956 Graaff (Elze) 3. 3. 1956 Dr. Hammer 3. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Glüsing 25. 2. 1956 Mellies 25. 2. 1956 Schmidt (Hamburg) 25. 2. 1956 Srock 25. 2. 1956 Gleisner (Unna) 18. 2. 1956 Lulay 15. 2. 1956 Kriedemann 11. 2. 1956 Peters 1. 2. 1956 Kiesinger 31. 1. 1956 Meitmann 31. 1. 1956 Kunze (Bethel) 30. 1. 1956 Dr. Lenz (Godesberg) 28. 1. 1956 Frau Kipp-Kaule 21. 1. 1956 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 21. 1. 1956 Naegel 21. 1. 1956 Wiedeck 21. 1. 1956 Birkelbach 20. 1. 1956 Fürst v. Bismarck 20. 1. 1956 Blachstein 20. 1. 1956 Dr. Blank (Oberhausen) 20. 1. 1956 Brandt (Berlin) 20. 1. 1956 Brese 20. 1. 1956 Dr. Bucerius 20. 1. 1956 Dr. Bürkel 20. 1. 1956 Dr. Eckhardt 20. 1. 1956 Even 20. 1. 1956 Geiger (München) 20. 1. 1956 Dr. Gleissner (München) 20. 1. 1956 Häussler 20. 1. 1956 Held 20. 1. 1956 Hansen (Köln) 20. 1. 1956 Dr. Hellwig 20. 1. 1956 Huth 20. 1. 1956 Jacobi 20. 1. 1956 Dr. Jentzsch 20. 1. 1956 Illerhaus 20. 1. 1956 Kahn-Ackermann 20. 1. 1956 Keuning 20. 1. 1956 Knobloch 20. 1. 1956 Kramel 20. 1. 1956 Kurlbaum 20. 1. 1956 Lemmer 20. 1. 1956 Dr. Löhr 20. 1. 1956 Morgenthaler 20. 1. 1956 Müller-Hermann 20. 1. 1956 Neuburger 20. 1. 1956 Neumann 20. 1. 1956 Dr. Orth 20. 1. 1956 Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 1. 1956 Frau Rudoll 20. 1. 1956 Dr. Schild (Düsseldorf) 20. 1. 1956 Dr. Schöne 20. 1. 1956 Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 1. 1956 Solke 20. 1. 1956 Stahl 20. 1. 1956 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 20. 1. 1956 Wagner (Ludwigshafen) 20. 1. 1956 Dr. Welskop 20. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 2037 (Vgl. S. 6562 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsenkung - 2. Teil) (Drucksache 2026). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in eingehender Beratung mit dem Entwurf einer Einundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsenkung -2. Teil) - Drucksache 2026 - befaßt. In grundsätzlichen Beratungen ist von den Sprechern aller Fraktionen zum Ausdruck gekommen, daß man zwar dem Gedanken einer solchen Zollsenkung zustimmt, die ein Mittelding zwischen einer linearen und einer individuellen Zollsenkung darstellt, daß man aber gewisse Bedenken hat, ob die insgesamt 14 Positionen geeignet erscheinen, konjunkturpolitisch erwünschte Auswirkungen zu erzielen. Der Ausschuß hat sich sodann mit den einzelnen Positionen befaßt und zu verschiedenen Punkten Auskünfte der Bundesregierung verlangt. Zur lfd. Nr. 9 Tarifnr. 84 56 wurde vor allen Dingen bemängelt, daß nur handangetriebene Rechenmaschinen, nicht schreibend, ohne Registrierstreifen, in die Verordnung aufgenommen worden seien, während den Maschinen mit Registrierstreifen heute die größere praktische Bedeutung zukomme. Es wurde vor allem darauf hingewiesen, daß z. B. Additionsmaschinen mit Registrierstreifen größere Beweiskraft gegenüber der Finanzbehörde besitzen. Der Ausschuß hat daher beschlossen, die folgende Fassung der lfd. Nr. 9 aufzunehmen: „aus A - Rechenmaschinen, auch mit Registrierstreifen, auch schreibende Rechenmaschinen, alle diese nur handangetrieben". Die anwesenden Vertreter der Bundesregierung haben dieser Änderung zugestimmt. In der abschließenden Aussprache haben die Sprecher aller Fraktionen übereinstimmend erklärt, daß sie aus grundsätzlichen Erwägungen dem 2. Teil der konjunkturpolitischen Zollsenkung zustimmen, um damit der Bundesregierung die Möglichkeit zu geben, das mit dem 1. Teil begonnene konjunkturpolitische Programm auf dem Zolltarifgebiet zu Ende zu führen. In der Regierungsvorlage war als Anfangstermin für das Inkrafttreten der veränderten Zollsätze der 15. Januar 1956 vorgesehen. Da dieser Termin bereits am Tage der Ausschußberatung überschritten war, ist vorgesehen worden, den Anfangstermin auf den 25. Januar 1956 zu verlegen. Entsprechend wurden im § 1 des Entwurfs die Worte „15. Januar 1956" in die Worte „25. Januar 1956" geändert. Sinngemäß wurde in § 2 „14. Januar 1956" durch „24. Januar 1956" ersetzt. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen wurde die Verordnung im Ausschuß einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen angenommen. Bonn, den 19. Januar 1956 Dr. Serres Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1979 (Vgl. S. 6580 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 1651). Berichterstatter: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Das Ausführungsgesetz vom 24. August 1953 zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) enthält eine Bestimmung über die Änderung von Art und Umfang der Sicherheiten, die der deutsche Schuldner bestellt hat. Die Sicherheiten entsprechen in vielen Fällen nicht mehr dem Stand der Schuld, die sich durch Rückzahlungen oder durch die Regelung nach dem Schuldenabkommen verringert hat. Als eine billige Maßnahme zugunsten des deutschen Schuldners soll diesem deshalb die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihm bestellten Sicherheiten dem Stand der Schuld anzupassen. Bei Schulden, für die Teilschuldverschreibungen ausgestellt waren, ergeben sich Schwierigkeiten daraus, daß nicht ohne weiteres alle Gläubiger ein Regelungsangebot nach dem Londoner Schuldenabkommen annehmen, daß aber die Sicherheiten für die gesamte Schuld bestellt sind und deshalb nur mit Wirkung gegenüber allen Inhabern der Teilschuldverschreibungen geändert werden können. Es wäre eine erhebliche Erschwerung für den deutschen Schuldner, wenn die Änderung der Sicherheit von der Zustimmung aller Inhaber der Teilschuldverschreibungen abhängig gemacht werden müßte; andererseits können die Sicherheiten ohne Zustimmung aller Gläubiger nur geändert werden, wenn besondere Sicherungen zur Wahrung ihrer Rechte vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sieht das Erste Ausführungsgesetz ein bestimmtes gerichtliches Verfahren für die Abänderung der Sicherheiten für Schuldverschreibungen vor. Nach § 76 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes setzt die gerichtliche Entscheidung über eine im. Regelungsangebot des Schuldners vorgesehene Änderung oder Aufhebung einer Sicherheit voraus, daß eine bestimmte Mehrheit von Gläubigern das Regelungsangebot ausdrücklich angenommen und daß eine bestimmte Minderheit ihm nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Mehrheit der Gläubiger wird von dem Betrag der Schuldverschreibungen berechnet, die nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes bereinigt sind. Die Minderheit wird von dem Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen berechnet, die bei Abgabe des Regelungsangebots noch offenstehen. Die praktische Entwicklung zeigte, daß bei dieser Regelung der deutsche Schuldner in vielen Fällen nicht in den Genuß des Vorteils kommen würde, der ihm durch das gerichtliche Verfahren eröffnet werden sollte. Bei Erlaß des Ausführungsgesetzes war man davon ausgegangen, daß die Wertpapierbereinigung schnell abgeschlossen sein werde und daß sich die Inhaber der Auslandsbonds beeilen würden, das Regelungsangebot des Schuldners anzunehmen, da sie anderenfalls nicht damit rechnen können, in absehbarer Zeit ihre Ansprüche gegen den Schuldner in Deutschland durchzusetzen. Um im Interesse der deutschen Schuldner möglichst schnell Klarheit über den Umfang der Sicherheiten herbeizuführen, sah § 76 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes daher vor, daß die gerichtliche Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Sicherheit nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3, d. h. das Zustandekommen einer Gläubigermehrheit und das Nichtzustandekommen einer anderen Gläubigerminderheit innerhalb einer kurz bemessenen Frist, erfüllt würden. Die Erwartung hat sich jedoch als irrig erwiesen, daß die Gläubiger sich in ihrer überwiegenden Mehrheit schnell für das Regelungsangebot entscheiden würden. Die Auslandsbonds sind, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, nach ihrer Bereinigung zum Börsenhandel zugelassen worden, ohne daß der Verkäufer vorher dem Regelungsangebot des Schuldners zugestimmt haben mußte. Einer Gruppe von Käufern dieser Bonds war aus spekulativen Gründen an einer schnellen Bedienung der Bonds nichts gelegen; sie hielten diese vielmehr in der Erwartung einer günstigeren späteren Situation zurück, ohne das Regelungsangebot anzunehmen. So entstand die Gefahr, daß die in § 76 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorgesehene Gläubigermehrheit nicht innerhalb der in Absatz 4 bestimmten Frist zustande kommt. Damit wäre dem deutschen Schuldner endgültig die Möglichkeit genommen, die von ihm gestellte Sicherheit dem neuen Stand seiner Schuld anzupassen. Dieser Gefahr soll Artikel I Nr. 1 des Entwurfs vorbeugen. Hier wird bestimmt, daß die bisher wie eine Ausschlußfrist wirkende Jahresfrist des § 76 Abs. 4 in Zukunft die Mindestfrist ist, die abgewartet werden muß, ehe eine gerichtliche Entscheidung über die Abänderung der Sicherheit ergehen darf. Die Voraussetzungen des Absatzes 3 (Gläubigermehrheit bzw. -minderheit) können aber innerhalb von fünf Jahren noch erfüllt werden, nämlich innerhalb der Frist, in der überhaupt die Gläubiger das Regelungsangebot annehmen können (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Londoner Schuldenabkommens). Die übrigen Änderungen im Wortlaut von Artikel 76 Abs. 3 betreffen nur die Technik der Feststellung, ob die Gläubigermehrheit oder die Gläubigerminderheit zustande gekommen ist. Von materieller Bedeutung ist lediglich die Vorschrift, daß es der zum Schutze der Gläubiger erschwerten Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung von Sicherheiten nach § 76 Abs. 3 nicht bedürfen soll, wenn die Änderung nur darin besteht, daß eine Schuldverschreibungshypothek nach §§ 1187 und 1189 BGB durch ein Grundpfandrecht zugunsten des Anleihetreuhänders selbst ersetzt wird. Bei dieser Änderung werden die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers nicht beeinträchtigt; sie ist aber im Interesse der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus § 75 des Ausführungsgesetzes ergeben, wünschenswert. Artikel I Nr. 2 des Entwurfs regelt den Fall, daß bei einer Anleihe eine Bank als Treuhänderin zwischen den Schuldner und die Inhaber der Teilschuldverschreibungen eingeschaltet ist. In diesen Fällen ist die Bank formalrechtlich Gläubigerin des deutschen Schuldners; die Bank hat ihren seits Teil- oder Hinterlegungszertifikate über Teilbeträge der Forderung an die Einzelgläubiger ausgegeben. Hier sollen die Inhaber der Teil- oder Hinterlegungszertifikate als Gläubiger im Sinne des § 76 anzusehen sein. Für die Frage, ob eine (Frau Dr. Schwarzhaupt) für die Änderung oder Aufhebung der Sicherheit erforderliche Gläubigermehrheit oder -minderheit vorhanden ist, kommt es also auf die Zustimmung oder den Widerspruch der Zertifikatsinhaber als der wirtschaftlich Berechtigten an. Durch ein Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 12. Oktober 1955 ist eine Anregung des Bundeswirtschaftsministers weitergegeben worden, in Artikel I des Entwurfs eine Nr. 3 vorzusehen. Es soll in das Ausführungsgesetz eingefügt werden ein § 108 b, nach dem Schuldverschreibungen, die im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens an Stelle alter Schuldverschreibungen in den Verkehr gebracht werden, nicht der Genehmigung nach § 795 Abs. 1 und § 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen. Der Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat hier zu Zweifeln Anlaß gegeben; eine Reihe von Anleiheschuldnern hat die Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums beantragt; andere haben die Schuldverschreibungen bereits ohne Genehmigung in den Verkehr gebracht. Nach deutschem Rechtsverständnis ist die Genehmigungsfreiheit bei der gegebenen Sachlage selbstverständlich; im Hinblick darauf, daß die ausländischen, insbesondere die angelsächsischen, Gläubiger in dieser Beziehung sehr formal denken, dürfte jedoch eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz geboten sein. Den Gläubigermächten war von der Bundesregierung im Verlaufe der Verhandlungen über das Londoner Schuldenabkommen zugesagt worden, daß sie bei der Ausarbeitung der auf dem Gebiet der Anleihesicherheiten erforderlichen Gesetzesvorschriften konsultiert werden würden. Sie haben den vorgesehenen Ergänzungen des Ausführungsgesetzes zugestimmt. Der Rechtsausschuß stimmte der Regierungsvorlage einschließlich der von dem Herrn Bundesminister der Justiz angeregten Ergänzung durch Nr. 3 zu. Die Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, wurde verneint, da die Gründe, die seinerzeit die Zustimmung des Bundesrates zu dem Ersten Ausführungsgesetz erforderlich machten, bei den vorliegenden Abänderungsvorschriften nicht gegeben sind. Der mitberatende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat keine Bedenken geäußert. Bonn, den 14. Dezember 1955 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 4 Drucksache 2035 (Vgl. S. 6584 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Neunundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolymerisat und Spinnkabel) (Drucksache 1992). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 19. Januar 1956 mit dem Entwurf einer Neunundvierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolymerisat und Spinnkabel) befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Bonn, den 19. Januar 1956 Dr. Löhr Berichterstatter
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Wer hinter der Meinung des Schweizer Bundesrates steht, kann ich Ihnen nicht sagen. Es ist eine Meinung, die in der Schweiz allgemein vertreten ist. Sie wissen ja, daß auf dem Gebiete des Mitbestimmungsrechts in den Aktiengesellschaften in Deutschland wesentlich andere Auffassungen bestehen als, ich möchte beinahe sagen, fast in der ganzen übrigen Welt.
    Was die Beteiligung unserer Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen angeht, so sind sie gehört worden. Ich kann hinzufügen, daß sie selbstverständlich diese Regelung nicht bejahen, sondern wünschen, daß nach Möglichkeit die deutschen Rechtsvorschriften auch bei diesen zwischenstaatlichen Gesellschaften Anwendung finden.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Damit, meine Damen und Herren, ist die Fragestunde erledigt.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Beratung der Ubersicht 15 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen nach dem Stand vom 31. Dezember 1955 (Drucksache 2002).
Diese Übersicht liegt Ihnen gedruckt vor. Ich glaube nicht, daß eine mündliche Berichterstattung erforderlich sein wird. Ist das Haus damit einverstanden, daß ohne Aussprache entschieden wird?

(Zustimmung.)

— Ich höre keinen Widerspruch. Dann lasse ich abstimmen. Wer für die Annahme der Übersicht 15 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Meine Damen und Herren, ich glaube, wir können nunmehr die heute neu auf die Tagesordnung gesetzten Punkte behandeln, und zwar zunächst den
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betreffend Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Drucksache 2034).
Wird hier auf Begründung verzichtet?

(Zustimmung.)

Die Fraktionen haben sich entsprechend verständigt. Es soll auch keine Aussprache stattfinden. Ich lasse abstimmen. Wer für die Annahme dieses interfraktionellen Antrages ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich rufe auf den zweiten zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzten Punkt:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Einundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische Zollsenkung —2. Teil) (Drucksachen 2037, 2026).
Es liegt ein Schriftlicher Bericht*) des Herrn Berichterstatters Dr. Serres vor.

(Abg. Dr. Serres: Ich verzichte auf mündliche Berichterstattung!)

Verzichtet das Haus auf mündliche Berichterstattung?

(Zustimmung.)

Der Herr Berichterstatter selbst hat es getan. Es wird auch auf Aussprache verzichtet. Wir stimmen ab. Wer für die Annahme des Ausschußantrags auf Drucksache 2037 ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes (Drucksache 1978).
Das Wort zur Begründung der Vorlage hat der Bundesminister des Innern.

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    Rede von Dr. Gerhard Schröder


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über den zivilen Luftschutz, dessen Entwurf jetzt
    1 Siehe Anlage 2.


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    in erster Lesung beraten wird, leitet in Deutschland den Aufbau des zivilen Luftschutzes ein. Ich weiß, er ist nicht populär. Die deutsche Presse hat sich zwar der Fragen des Luftschutzes sehr positiv angenommen, aber dennoch ist es für weite Kreise der Bevölkerung ein gespenstischer Gedanke, jetzt, da die Wunden des Bombenkrieges noch nicht geschlossen sind, sich erneut mit den Fragen des zivilen Luftschutzes zu befassen. Es sind nicht nur die vielen bösen Erinnerungen, die mit den Begriffen Warndienst, Schutzraum und Luftschutzwart aufsteigen, es ist vor allem die erschreckende Entwicklung der Atomwaffen, angesichts derer viele unter uns versucht sein mögen, die Hände müde und resigniert zurücksinken zu lassen: Es hat ja doch alles keinen Sinn! Die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen gegenüber den Atomwaffen möglich sind, wird demnach zunächst beantwortet werden müssen.
    Zum Studium dieses Problems ist, wie ich schon bei früherer Gelegenheit mitgeteilt habe, im Rahmen der Deutschen Forschungsgemeinschaft eine wissenschaftliche Kommission, die sogenannte Schutzkommission, gebildet worden. Dieser Kommission, die von Professor Dr. Riezler geleitet wird, gehören zahlreiche deutsche Gelehrte an. Im Rahmen dieser Schutzkommission sind die Probleme und die Wirkungen der Atomwaffen sehr gründlich untersucht worden.
    Vor eineinhalb Jahren ist ferner, wie Sie wissen, eine deutsche Delegation zum Studium dieser Fragen in den Vereinigten Staaten gewesen. Dieser Abordnung haben drei deutsche Physiker angehört: Professor Dr. Gentner von der Universität Freiburg, Professor Dr. Haxel von der Universität Heidelberg und Professor Dr. Riezler von der Universität Bonn. Die Delegation kam auf Grund der in den Vereinigten Staaten gewonnenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis: Auch gegenüber den Atomwaffen sind Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie rechtzeitig und ausreichend vorbereitet werden.
    Hier möchte ich noch einen anderen Bericht erwähnen, den Bericht eines Ausschusses der britischen Labour Party über die Zivilverteidigung. Dieser Bericht stammt vom 29. März des vergangenen Jahres. Auch dieser Bericht, in dem die Wirkungen der modernen Atomwaffen sehr gründlich untersucht worden sind, betont mit Nachdruck, daß Luftschutzmaßnahmen möglich und notwendig sind. Die Auffassung, daß doch nichts zu machen sei, wird als defätistisch abgelehnt. Der Bericht schlägt Evakuierungsmaßnahmen und Schutzraumbauten vor.
    Diesen Vorschlägen entspricht auch der Grundgedanke der deutschen Luftschutzplanung. Die Notwendigkeit des zivilen Luftschutzes ist im Ausland allgemein anerkannt. Seit Jahren werden dart Luftschutzmaßnahmen vorbereitet und dafür große finanzielle Opfer gebracht. Wir haben diese Luftschutzmaßnahmen studiert. Vertreter der Bundesregierung waren in den Vereinigten Staaten, in England, in Schweden, in Holland und in der Schweiz. Deutsche Vertreter arbeiten in den Ausschüssen der NATO für Zivilverteidigung mit, wo u. a. ein gegenseitiger Erfahrungsaustausch stattfindet.
    Um Ihnen, meine Damen und Herren, einen Überblick über den Luftschutz im Ausland zu geben, habe ich Ihnen eine Sondernummer der Zeitschrift „Ziviler Luftschutz" zugeleitet, die über diese Anstrengungen des Auslands berichtet.
    Nach sorgfältiger wissenschaftlicher Prüfung der Probleme und nach genauem Studium der Luftschutzmaßnahmen im Auslande sind wir also zu dem Ergebnis gekommen, daß auch gegenüber den Atomwaffen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung möglich sind. Daraufhin haben wir ein vorläufiges Luftschutzprogramm für die nächsten drei Jahre ausgearbeitet. Dieses Programm hat in vollem Umfang die Billigung der deutschen Schutzkommission und des Beraters der NATO für Zivilverteidigung gefunden. Dieses Programm sieht folgende acht Hauptmaßnahmen vor:
    Erstens: die Einrichtung eines auf Draht und Funk eingerichteten vollautomatischen Warndienstes, der auch bei den sehr hohen Fluggeschwindigkeiten und den sich daraus ergebenden kurzen Warnzeiten eine Warnung der Bevölkerung ermöglicht. Dieser Warndienst soll in bundeseigener Verwaltung durchgeführt werden.
    Zweitens: die Einrichtung eines örtlichen Alarmdienstes. Träger dieses Alarmdienstes sollen die Gemeinden werden.
    Drittens: die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung eines Luftschutzhilfsdienstes. Dieser Luftschutzhilfsdienst gliedert sich in den Brandschutzdienst, den Bergungs- und Instandsetzungsdienst, den Sanitäts- und Veterinärdienst, den Entgiftungsdienst, den Luftschutzbetreuungsdienst und den Fernmeldedienst. Die Aufstellung des Luftschutzhilfsdienstes soll zunächst auf die besonders gefährdeten Städte beschränkt werden. Er wird insgesamt eine Personalstärke von 260 000 freiwilligen Kräften haben. Davon werden 30 000 für die überörtlichen Verbände benötigt. Aufgabe der Gemeinden wird es sein, den örtlichen Luftschutzhilfsdienst aufzustellen. Träger der überörtlichen Verbände werden die Länder sein.
    Die Errichtung von Luftschutzräumen bei Neubauten in grundsätzlich allen Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern ist der vierte Punkt, der fünfte die Instandsetzung der noch geeigneten Bunker und die Errichtung von neuen öffentlichen Sammelschutzräumen.
    Sechstens: die Anlage eines ausreichenden Arzneimittelvorrats zur Sicherstellung der ersten Versorgung von Verletzten.
    Siebtens: die Aufklärung der Bevölkerung über die Erfordernisse des modernen Luftschutzes und die Organisation des Selbstschutzes der Bevölkerung durch den Bundesluftschutzverband.
    Achtens: die Förderung der Forschung und der technischen Entwicklung und den Ausbau der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, der besonders auch die Ausbildung der Führungskräfte auf dem Gebiet des Luftschutzes obliegt.
    Meine Damen und Herren, für die Durchführung dieses vorläufigen Dreijahresprogramms sind öffentliche Mittel in Höhe von 1,2 Milliarden DM erforderlich, die auf den gesamten Zeitraum so verteilt werden sollen, daß in der Anlaufzeit zunächst geringere Beträge und späterhin entsprechend höhere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dieser Gesamtbetrag von 1,2 Milliarden DM für öffentliche Luftschutzzwecke würde, umgerechnet auf jeden Einwohner der Bundesrepublik, einen Aufwand von jährlich 8 DM ergeben. Diese Zahl verträgt durchaus den Vergleich mit den in anderen Staaten verausgabten Beträgen.


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    Wie schon gesagt, enthält das Acht-Punkte-Luftschutzprogramm nur die Planung für einen ersten Abschnitt. Es ist ein vorläufiges Programm und umfaßt nur die Maßnahmen, die zur Verwirklichung reif erscheinen. Ich halte es für zweckmäßiger, zunächst mit einem vorläufigen Programm anzufangen, das die vordringlichsten Maßnahmen enthält, als jetzt ein umfassendes Programm vorzulegen, das eventuell wegen Finanzierungsschwierigkeiten zurückgestellt wird. Das endgültige, umfassende Luftschutzprogramm, das besonders auch den Schutzraumbau im vorhandenen Wohnungsbestand und den Industrieluftschutz regeln soll, wird jetzt in Zusammenarbeit mit den anderen Bundesressorts und den Ländern vorbereitet und aufgestellt werden.
    Der dem Hohen Hause heute vorliegende Gesetzentwurf behandelt im wesentlichen sechs Punkte: erstens die verwaltungsorganisatorischen Grundlagen, die für die Inangriffnahme der nach dem Luftschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen geschaffen werden müssen, .zweitens die Einrichtung eines Luftschutzwarn- und -alarmdienstes und eines Luftschutzhilfsdienstes, drittens die Mitarbeit von freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung in den für den öffentlichen Luftschutz einzurichtenden Diensten, viertens die Verpflichtung der Bauherren zu baulichen Luftschutzmaßnahmen bei Neubauten, fünftens die Verpflichtung der Gemeinden zur Instandsetzung von Bunkern und zur Errichtung von öffentlichen Luftschutzbauten im Rahmen der örtlichen Luftschutzplanung, sechstens die Aufteilung der Kosten für die nach dem Gesetz zu treffenden öffentlichen Luftschutzmaßnahmen auf die Träger des öffentlichen Luftschutzes, d. h. auf Bund, Länder und Gemeinden.
    Ich darf davon absehen, die vorgeschlagene gesetzliche Regelung im einzelnen zu erläutern, und beschränke mich darauf, die wichtigsten Probleme hervorzuheben. In seinem Ersten Abschnitt regelt der Entwurf die Grundlagen für den Aufbau der Verwaltungsorganisation des Luftschutzes. Ähnlich wie in anderen föderativen Staaten, z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, sollen die Aufgaben des Luftschutzes grundsätzlich von den Ländern und Gemeinden durchgeführt werden. Eine bundeseigene Verwaltung ist nur für den Luftschutzwarndienst und für die zentrale Ausbildung der Führungskräfte des Luftschutzes vorgesehen. Der Entwurf geht von dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung aus und lehnt eine Luftschutzsonderverwaltung ab. Die innere Verwaltung in den Ländern und Gemeinden soll die Aufgaben des Luftschutzes übernehmen. Durch diese Regelung wird nicht nur eine zweckmäßige, sondern, wie wir hoffen, auch eine sparsame Verwaltung erreicht. Nach dem Grundgesetz ist derzeit die Durchführung des Luftschutzes grundsätzlich eine eigene Angelegenheit der Länder. Auf dem Gebiete des Luftschutzes wird aber eine zentrale und einheitliche Lenkung durch die Bundesregierung nicht entbehrt werden können. Es ist daher nötig, bei einer Ergänzung des Grundgesetzes für den zivilen Luftschutz eine Bundesauftragsverwaltung vorzusehen.
    Der Schwerpunkt aller öffentlichen Luftschutzmaßnahmen liegt bei den Gemeinden und hier vor allem bei den deutschen Großstädten. Bei der weit über die Gemeindegrenzen hinausgreifenden Wirkung möglicher Luftangriffe ist es notwendig, daß die Luftschutzmaßnahmen, die von den Gemeinden vorbereitet und durchgeführt werden, von den Ländern einheitlich und planmäßig gelenkt sind. Deshalb sollen — das sieht der Gesetzentwurf vor — die Gemeinden beim Vollzug des Gesetzes nach den Weisungen der Länder handeln. Örtlicher Luftschutzleiter wird der leitende Gemeindebeamte und nicht mehr, wie im zweiten Weltkrieg, der Polizeiverwalter. Für unsere Regelung spricht, daß der Schwerpunkt der öffentlichen örtlichen Luftschutzmaßnahmen ganz überwiegend im Rahmen der kommunalen Verwaltung liegt. Die öffentlichen Luftschutzbauten werden unter Leitung des städtischen Bauamtes durchgeführt. Der Luftschutzsanitätsdienst soll in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt organisiert werden. Der soziale Betreuungsdienst wird in Zusammenarbeit mit dem Wohlfahrtsamt eingerichtet werden. Für die Aufgaben des Luftschutzes müssen bei der Feuerwehr zahlreiche Ergänzungskräfte vorgesehen werden. Auch — um das nur zu erwähnen — in England ist der leitende Gemeindebeamte der örtliche Luftschutzleiter.
    Die Länder sind sachlich mit den Luftschutzmaßnahmen einverstanden. Der Bundesrat hat aber trotzdem Einwendungen erhoben, da er in der bundesgesetzlichen Regelung einen Eingriff in die Kommunalhoheit der Länder erblickt. Er will die Regelung der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesregierung dagegen hält diese Bestimmungen im Interesse eines einheitlichen Vollzugs des Luftschutzes für notwendig. Sie hofft, die nach Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu gewinnen.
    Der Entwurf legt weiterhin den Ländern und den Gemeinden bestimmte Verpflichtungen auf. So schreibt er vor, daß die Länder die überörtlichen Verbände des Luftschutzhilfsdienstes aufzustellen und Arzneimittelvorräte anzulegen haben. Er bestimmt ferner, daß die Gemeinden den örtlichen Alarmdienst und den örtlichen Luftschutzhilfsdienst einrichten sollen und daß sie im Rahmen der örtlichen Luftschutzplanung die vorhandenen öffentlichen Bunker instand setzen und neue Sammelschutzräume einrichten sollen.
    Der Bundesrat erhebt auch hier verfassungspolitische Bedenken. Er wendet sich dagegen, daß durch Bundesgesetz den Gemeinden Verpflichtungen zu bestimmten Maßnahmen auferlegt werden. Er ist der Meinung, daß diese Regelung durch Landesgesetz erfolgen sollte. Die Bundesregierung hält jedoch eine einheitliche Regelung für notwendig und ist — ebenfalls aus verfassungspolitischen Erwägungen — der Ansicht, den Gemeinden im Interesse des Gemeinwohls gewisse Aufgaben, die sich aus der örtlichen Verantwortung der Gemeinden ergeben, unmittelbar aufzuerlegen; das Jugendwohlfahrtsgesetz und das Erste Wohnungsbaugesetz sind Beispiele solcher bundesgesetzlicher Regelungen. Die kommunalen Spitzenverbände — das möchte ich hier hervorheben — stimmen der Auffassung der Bundesregierung zu.

    (Abg. Lücke: Bis auf den finanziellen Teil!)

    — Herr Kollege Lücke, ich bemühe mich gerade, diese Sache so eindeutig und plastisch wie möglich vorzutragen. Ich freue mich, daß das Ihre volle Aufmerksamkeit gefunden hat. Trotzdem haben Sie mich in diesem Punkte mißverstanden. Darauf komme ich nämlich gerade jetzt erst.


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    Die umstrittenste Frage — und damit komme ich zu dem, was Herr Kollege Lücke schon vorweg bemerkt hat — ist die der Finanzierung.

    (Aha-Rufe in der Mitte und rechts.)

    — Meine Damen und Herren, ich freue mich doch, daß es gelingt, nach Vorausgehen der allgemeinen Betrachtung das Interesse des Hauses wenigstens mit dem Stichwort „Finanzierung" zu finden.

    (Heiterkeit.)

    Ebenso wie das Luftschutzprogramm sieht der Gesetzentwurf grundsätzlich vor, daß bei den Aufgaben, die in bundeseigener Verwaltung durchgeführt werden, der Bund die Kosten in vollem Umfange trägt.

    (Bravo-Rufe.)

    — Ja, meine Damen und Herren, ich bitte, auf jedes Wort zu hören, dann geht, wie ich fürchte, die mit dem Bravo ausgedrückte Zustimmung wieder etwas zurück. — Bei den anderen Aufgaben, die von den Ländern und Gemeinden durchgeführt werden, leistet der Bund Zuschüsse in Höhe von einem Drittel der Kosten. Der Bundesrat hat auch hier Einwendungen erhoben. Er ist der Ansicht, daß die Hauptlast der Kosten vom Bund getragen werden müsse, da der Luftschutz zu den Verteidigungsaufgaben des Bundes gehöre.

    (Richtig! in der Mitte.)

    Der Bundesrat schlägt vor, daß von den gemeinsamen Luftschutzausgaben 80 % vom Bund und nur 20 % von den Ländern übernommen werden. Die kommunalen Spitzenverbände — und nun komme ich wieder auf Herrn Lücke, der da eine hervorragende Rolle spielt — haben überhaupt jede Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Luftschutzes abgelehnt.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen]: Mit Recht!)

    — Meine Damen und Herren, ich würde Sie bitten, sich hier noch nicht vorzeitig durch Zurufe festzulegen. Das wird sicher noch sehr schwierige Verhandlungen erfordern.
    Zunächst möchte ich dazu für die Bundesregierung folgendes sagen. Nach den Grundsätzen unseres bundesstaatlichen Finanzrechts folgt aus der Verwaltungsverantwortung auch die Pflicht zur Beteiligung an der Kostenlast. Jedem Träger von Verwaltungsaufgaben fallen die daraus entstehenden Kosten zu; er muß diese Kosten aus seinen allgemeinen Finanzmitteln bestreiten. Wegen der Größe der finanziellen Belastung für die Aufgabenträger durch den Luftschutz sind aber im Gesetzentwurf Zuschüsse des Bundes in Höhe von einem Drittel der Kosten vorgesehen. Dazu kommen die vom Bund ausschließlich zu tragenden Kosten wie die Kosten des Luftschutzwarndienstes, der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, der Forschung und der technischen Entwicklung.
    Da wir die Schwierigkeiten der Auseinandersetzungen über diesen Punkt kennen, haben wir auch hinsichtlich der Kostenverteilung die Verhältnisse im Ausland sorgfältig studiert. Das Ergebnis besagt, daß in Bundesstaaten die Kosten zwischen dem Gesamtstaat, den Gliedstaaten und den Gemeinden, in Einheitsstaaten zwischen dem Staat und den Gemeinden aufgeteilt werden. In den Vereinigten Staaten z. B., die in die erste Kategorie gehören, betrugen im Haushaltsjahr 1954 die Ausgaben des Bundes für den Luftschutz 21 %, die der Länder und Gemeinden 79 %.
    Nun verkenne ich sicher nicht, daß die deutschen Gemeinden, die schwer an den Kriegsfolgen zu tragen haben und die sich besonders auch durch die Probleme des modernen Verkehrs vor hohe finanzielle Aufwendungen gestellt sehen, mit großer Sorge der neuen, sich aus dem Luftschutzgesetz ergebenden Ausgabenlast entgegensehen. Ich weiß, daß in dieser Hinsicht die weniger finanzstarken Under ebenfalls schwere Sorgen haben. Hier muß der Finanzausgleich helfen.
    Für den Bund aber möchte ich doch darauf hinweisen, daß von den Gesamtausgaben des vorläufigen Luftschutzprogramms in Höhe von 1,2 Milliarden der Bund 626 Millionen und die Länder und Gemeinden zusammen 605 Millionen DM tragen sollen. Aus diesen Zahlen ist zu ersehen, daß der Bund mehr als die Hälfte der Kosten für die Durchführung des ersten Luftschutzprogramms aufbringen soll.
    Oft ist hervorgehoben worden, daß die finanziellen Schwierigkeiten leichter zu lösen wären, wenn es gelänge, die Luftschutzkosten der Bundesrepublik auf den NATO-Beitrag anzurechnen. Die NATO-Regelung sieht zur Zeit vor, daß die Kosten der zivilen Verteidigung von den einzelnen Staaten selbst aufzubringen sind. Die Bundesregierung hat bereits in den zuständigen NATO-Gremien vorgetragen — und sie wird das erneut tun —, daß die Bundesrepublik angesichts der schweren Belastung durch die Folgen des zweiten Weltkrieges und in ihrer besonderen Lage als die vorderste Bastion des NATO-Verteidigungssystems eine Anrechnung der Kosten der zivilen Verteidigung, insbesondere des Luftschutzes, auf ihren NATO-Beitrag beantragen müsse. Bisher hatten diese Bemühungen keinen Erfolg.
    Es ist verständlich, daß das Problem der Finanzierung der privaten Schutzraumbauten in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit findet. Schutzräume der Klasse A, die in den am meisten gefährdeten Großstädten nötig sind und für die eine Betonumfassung von 60 cm vorgesehen ist, erfordern pro Kopf der Belegung einen Kostenmehraufwand von 520 DM, Schutzräume der Klassen B und C mit einer Betondecke von 40 und 30 cm einen Mehraufwand von 330 bzw. 165 DM. Selbstverständlich können diese Kosten nicht dem Gebäudeeigentümer — in der Regel den Wohnungsbaugesellschaften — aufgebürdet werden, wenn die Zahl der Neubauten aufrechterhalten werden soll. Es sind daher für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Mittel bereitzustellen, um die Zahl der neu zu erbauenden Wohnungen nicht zu verringern und um den Kampf gegen die Wohnungsnot weiterhin erfolgreich fortsetzen zu können.

    (Abg. Lücke: Sehr gut!)

    — Herr Lücke, auf diesen Zwischenruf hatte ich gewartet; ich bedanke mich ausdrücklich dafür.
    Es mußte ferner — das ist sicherlich schmerzlich
    — für diese Neubauwohnungen eine Überschreitung der Mietrichtsätze in dem Ausmaß vorgesesehen werden, das notwendig ist, um die Verzinsung und Tilgung der für die Schutzräume aufgewendeten Kosten zu sichern. Die dadurch erforderliche Mietanhebung wird sich in maßvollen Grenzen bewegen.

    (Abg. Heiland: Na, na!)

    Beim Bau von öffentlich geförderten Wohnungen, die Bevölkerungsschichten mit geringerem Einkommen vorbehalten werden, soll der Bau von Luft-


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    schutzräumen mit öffentlichen Mitteln derart gefördert werden, daß eine Erhöhung der Miete nicht eintritt.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen] : Kostenträger?)

    Die Schaffung von Schutzräumen im Altwohnhausbestand ist im vorläufigen Luftschutzprogramm und damit auch in dem vorliegenden Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen. Die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen sind technisch und finanziell schwieriger. Aber auch dieses Problem wird gelöst werden; denn im Zeitalter der Atomwaffen ist der Schutzraum eine notwendige Einrichtung.
    Meine Damen und Herren, ich wäre Ihnen dankbar, wenn das ganze Haus und nicht nur diejenigen, die diesem Problem ein spezielleres Interesse entgegenbringen. doch anhören würde, was ich jetzt zum Schluß sagen möchte. Es ist das Schicksal unserer Generation. daß sie in das Atomzeitalter hineingeboren ist. Keine Macht der Welt kann uns die volle Gewißheit geben, daß uns die Schrekken eines Atomkrieges erspart bleiben. Dieser unbarmherzigen Wahrheit muß ein verantwortungsbewußtes Parlament und muß eine verantwortungsbewußte Exekutive Rechnung tragen. Der Generalsekretär des schwedischen Landesverbandes für Zivilverteidigung hat kürzlich bei einem Vortrag in der Schweiz das Wort geprägt:
    Mit dem zivilen Schutz steht und fällt die gesamte Landesverteidigung eines Landes. Mit dem zivilen Schutz allein kann man keinen Krieg gewinnen, ohne zivilen Schutz wird man ihn aber bestimmt verlieren.
    Wir können dieses Wort dahin ergänzen. daß unser Volk mit seinem dicht besiedelten Staatsgebiet im Zeitalter der Atomwaffen ohne ausreichenden Luftschutz einen Krieg auf dem europäischen Schauplatz nicht einmal überleben würde.
    Die theoretische Vorarbeit ist geleistet. Wir müssen nunmehr alles daran setzen. so rasch wie möglich auch praktisch einen wirksamen Luftschutz aufzubauen. Voraussetzung hierfür ist das baldige Inkrafttreten des ersten Luftschutzgesetzes. Die Bundesregierung würde es daher dankbar begrüßen, wenn der dem Hohen Hause vorliegende Gesetzentwurf schnell verabschiedet würde.
    Lassen Sie mich mit folgenden Worten schließen. Die Sicherheit verlangt Opfer, sie verlangt Opfer von jedem einzelnen. Das ist ein geschichtliches Gesetz. Auch bei dieser Entscheidung geht es um die Bewährung unseres Willens zur Selbstbehauptung. Die Bundesregierung hat ihre Auffassung dargelegt und konkrete Vorschläge gemacht. Das Wort, meine Damen und Herren, hat nunmehr der Bundestag.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)