Rede von
Dr.
Otto
Klötzer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(GB/BHE)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GB/BHE)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens und im Auftrage meiner Fraktion habe ich den auf Umdruck 513 dem Hause vorliegenden Änderungsoder besser Ergänzungsantrag zu begründen. Ich darf hierzu kurz folgendes ausführen. Der heute zur zweiten und dritten Beratung anstehende Gesetzentwurf sieht erstmals die Durchbrechung eines vom Deutschen Bundestag sowohl in seiner
*) Siehe Anlage 2. **) Siehe Anlage 3.
ersten als auch in seiner zweiten Legislaturperiode stets anerkannten und auch angewandten Grundsatzes vor. Das Unterhaltshilfezulagen-Gesetz soll, wie auch in dem vorliegenden Schriftlichen Bericht des Ausschusses ausgeführt wird, eine Gleichstellung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz mit denjenigen Personen bringen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem sogenannten Rentenzulagengesetz, solche Sonderzulagen bereits zugebilligt erhalten haben. Dem letztgenannten Personenkreis ist durch das Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen eine solche Sonderzulage in der Höhe von zweimal je 20 DM, zahlbar im Dezember 1955 und im Juni 1956, gewährt worden. Nunmehr soll durch den heute vorliegenden Gesetzentwurf auch dem Kreis der Unterhaltshilfeempfänger nach dem Lastenausgleichsgesetz eine gleiche Zulage zugebilligt werden.
In beiden Fällen sind die Sonderzulagen dazu bestimmt, die durch Teuerung bedingte Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen. Der eingangs von mir erwähnte Grundsatz, der heute erstmals von diesem Gesetz durchbrochen wird, besteht darin, daß bisher stets Mehraufwendungen, die durch Teuerung bedingt waren, aus den öffentlichen Haushalten, d. h. dort, wo der Bund die Leistung zu erbringen hat, aus dem Bundeshaushalt aufgebracht werden müssen. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird von diesem Grundsatz abgewichen, indem 50 % dieser Mehraufwendungen dem Lastenausgleichsfonds aufgebürdet werden. Diese Durchbrechung des bisher unbestrittenen Grundsatzes ist um so weniger verständlich, als es sich hier um einen verhältnismäßig geringen Betrag, nämlich um rund 12 Millionen DM, handelt, der den Bundeshaushalt keinesfalls erschüttern oder in Unordnung bringen könnte.
Der Änderungsantrag meiner Fraktion strebt eine Aufrechterhaltung des genannten Grundsatzes an, und ich darf namens meiner politischen Freunde bitten, die bisher geübte Praxis auch bei dem vorliegenden Gesetz beizubehalten. Eine Ablehnung unseres Antrages würde bedeuten, daß man zwar den Unterhaltshilfeempfängern die Sonderzulagen mit zweimal je 20 DM, zahlbar im März und Juli 1956, zubilligt, ihnen aber auf der andern Seite gleichzeitig zumutet, 50 % dieser Leistungen aus eigener Tasche zu finanzieren, aus ihrem eigenen Fonds, dem Lastenausgleichsfonds, zu tragen. Die Forderung, daß die Hälfte der durch die Sonderzulagen verursachten Mehrkosten vom Lastenausgleichsfonds getragen werden muß, bedingt automatisch eine Schmälerung aller anderen Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz für den gleichen Personenkreis. Die 12 Millionen müßten dann bei der Hausratshilfe, bei den Eingliederungsdarlehen für den Existenzaufbau — Siedlung und Wohnungsbau - oder bei den Ausbildungshilfen abgezogen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Hohe Haus diesen Weg zu gehen beabsichtigt, weil man in diesem Falle eine Leistung, die man soeben mit der einen Hand geben will, im gleichen Moment zu 50 % mit der anderen Hand zurücknimmt. Ich bitte daher, unserem Änderungsantrag zuzustimmen.