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    2. Deutscher Bundestag — 124. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Januar 1956 6521 12 4. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. Januar 1956. Begrüßung von Mitgliedern des englischen Unterhauses als Gäste des Deutschen Bundestags 6522 C Änderung der Tagesordnung 6522 D Mitteilung über die Annahme der Empfehlung 98 betr. bezahlten Urlaub seitens der 37. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Drucksache 2024) . . . 6522 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 214 (Drucksachen 1932, 2030) . 6522 D Große Anfrage der Fraktion des GB/BHE u. Gen. betr. Verhalten des Bundeskanzlers gegenüber den Entlassungsgesuchen der Bundesminister Kraft und Professor Dr. Dr. Oberländer (Drucksache 1945) . 6522 D Engell (GB/BHE), Anfragender . . . 6523 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6528 A, 6531 C, 6538 C Dr. Gille (GB/BHE) 6529 A Hoogen (CDU/CSU) 6532 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6536 B Dr. Arndt (SPD) 6539 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1820) 6541 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 6541 A Beschlußfassung 6541 B Wahl des Abgeordneten Struve zum stellvertretenden Mitglied des Bundestages im Vermittlungsausschuß 6541 B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage des OEEC-Berichts an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1927) 6541 B Dr. Schöne (SPD), Antragsteller 6541 B, 6543 A Dr. Dahlgrün, Staatssekretär im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit 6542 A Margulies (FDP) . . . ... . . . 6543 B Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 6543 C Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft (Drucksache 1848) 6543 C Zur Geschäftsordnung: Dr. Horlacher (CDU/CSU) 6543 C Fassbender (DP) 6544 A Absetzung von der Tagesordnung . . 6544 B Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksache 1993) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Kühn (Bonn) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 2028 [neu]) 6544 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß 6544 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksache 1705); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen 1983, zu 1983, Umdruck 513) 6544 D, 6549 B, 6550 A Schütz (CDU/CSU): als Berichterstatter 6545 B Schriftlicher Bericht 6549 B Dr. Klötzer (GB/BHE) 6544 D Abstimmungen 6545 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 1926); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Druck sache 2023) 6545 D Brück (CDU/CSU) : als Berichterstatter 6545 D Schriftlicher Bericht 6550 C Beschlußfassung 6546 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (Drucksache 1897) . . . . 6546 A Ritzel (SPD), Antragsteller . . . . 6546 B Überweisung an den Haushaltsausschuß . 6547 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 512 [neu]) 6548 A, 6550 B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 6548 A Beschlußfassung 6548 B Nächste Sitzung 6548 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6549 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (zu Drucksache 1983) 6549 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Umdruck 513) . 6550 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 2023) 6550 B Anlage 5: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 512 [neu]) 6550 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Böhm (Düsseldorf) 3. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Lulay 15. 2. 1956 Peters 1. 2. 1956 Kiesinger 31. 1. 1956 Meitmann 31. 1. 1956 Kunze (Bethel) 30. 1. 1956 Dr. Lenz (Godesberg) 28. 1. 1956 Frau Kipp-Kaule 21. 1. 1956 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 21. 1. 1956 Naegel 21. 1. 1956 Wiedeck 21. 1. 1956 Birkelbach 20. 1. 1956 Blachstein 20. 1. 1956 Dr. Blank (Oberhausen) 20. 1. 1956 Brandt (Berlin) 20. 1. 1956 Dr. Bürkel 20. 1. 1956 Geiger (München) 20. 1. 1956 Dr. Gleissner (München) 20. 1. 1956 Held 20. 1. 1956 Hansen (Köln) 20. 1. 1956 Illerhaus 20. 1. 1956 Kahn-Ackermann 20. 1. 1956 Lemmer 20. 1. 1956 Neumann 20. 1. 1956 Dr. Orth 20. 1. 1956 Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 1. 1956 Frau Rudoll 20. 1. 1956 Wagner (Ludwigshafen) 20. 1. 1956 Bauknecht 19. 1. 1956 Frau Brauksiepe 19. 1. 1956 Dewald 19. 1. 1956 Dr. Franz 19. 1. 1956 Dr. Furler 19. 1. 1956 Kinat 19. 1. 1956 Dr. Kreyssig 19. 1. 1956 Dr. Löhr 19. 1. 1956 Dr. Maier (Stuttgart) 19. 1. 1956 Maucher 19. 1. 1956 Merten 19. 1. 1956 Sabaß 19. 1. 1956 Schloß 19. 1. 1956 b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Graaff (Elze) 3. 3. 1956 Dr. Hammer 3. 3. 1956 Glüsing 25. 2. 1956 Mellies 25. 2. 1956 Schmidt (Hamburg) 25. 2. 1956 Srock 25. 2. 1956 Gleisner (Unna) 18. 2. 1956 Kriedemann 11. 2. 1956 Anlage 2 zu Drucksache 1983 (Vgl. S. 6544 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksachen 1705, 1983). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Das Hohe Haus hat in der 108. Sitzung am 26. Oktober 1955 den von der Fraktion der SPD eingereichten Antrag auf Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz an den zuständigen Ausschuß, nämlich den Lastenausgleichsausschuß, überwiesen. Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1955 einstimmig beschlossen, den obengenannten Antrag in der Form zu verabschieden, wie er dem Hohen Hause heute zur Beschlußfassung vorliegt. Der Entwurf knüpft an das Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Sonderzulagengesetz) vom 2. Dezember 1955 (BGBl. I S. 733) an. Durch das Sonderzulagengesetz sind Empfängern von Renten aus der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung für Dezember 1955 und Januar 1956 Zulagen in der Höhe des jeweils Sechsfachen des Mehrbetrages nach dem Rentenmehrbetragsgesetz vom 23. November 1954 zugebilligt worden. Diese Sonderzulagen, deren Höhe mit mindestens 20 DM bemessen worden ist, kommen auch rund 360 000 Unterhaltshilfeempfängern, die zugleich Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsrenten beziehen, unmittelbar zugute. Nach § 1 Abs. 3 des Sonderzulagengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Rentenmehrbetragsgesetzes bleiben die Sonderzulagen bei den Unterhaltshilfeempfängern anrechnungsfrei. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr zweimal Zulagen auch jenen etwa 450 000 Unterhaltshilfeempfängern gewährt werden, die durch das Sonderzulagengesetz nicht begünstigt wurden. Diese zweimal je 20 DM sollen im März und im Juli 1956 ausgezahlt werden. Der uneingeschränkte Grundsatz dieses Entwurfs, daß nur diejenigen nach dem Lastenausgleichsgesetz Unterhaltshilfeempfangsberechtigten, die selbst oder deren zuschlagsberechtigte Angehörigen nach dem Sonderzulagengesetz Zulagen nicht erhalten, berücksichtigt werden sollen, entspricht ebenso der Billigkeit, wie er der Verwaltungsvereinfachung, auf die bei der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes gesteigerter Wert gelegt werden muß, dient. Der vorliegende Entwurf vermeidet Doppelleistungen und trägt der Konzeption der Unterhaltshilfe Rechnung, wonach Unterhaltshilfeempfänger wirtschaftlich untereinander möglichst gleichgestellt werden sollen. Im Einzelfall allerdings können sich aus der verschiedenen Struktur der beiden Gesetze Unterschiede in der Höhe der Zulagen ergeben, die in Kauf genommen werden müssen. Während einerseits die Zulagen nach dem vorliegenden Entwurf auf die Mindestzulagen nach dem Sonderzulagengesetz beschränkt bleiben, schlägt der Lastenausgleichsausschuß gewissermaßen als Ausgleich dazu andererseits vor, entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes zu diesen Mindestzulagen Familienzuschläge zu gewähren, die für den Ehegatten und für die Vollwaisen je 10 DM und für jedes Kind 5 DM betragen sollen. Die Zulage zur Pflegezulage beträgt 10 DM, bei Heimunterbringung 4 DM. Die Höhe dieser Zulagen entspricht demnach in etwa dem Verhältnis der Sätze der Unterhaltshilfe. Die jährlichen Aufwendungen, die durch das Unterhaltshilfezulagen- Besetz entstehen werden, können auf rund 24 Millionen DM geschätzt werden. Nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt davon je die Hälfte auf den Ausgleichsfonds und auf die öffentlichen Haushalte, ohne daß das noch besonders bestimmt werden müßte. Der Vertreter der Fraktion des GB/BHE im Ausschuß hatte Bedenken, daß durch dieses Zulagengesetz erneut rund 12 Millionen auf den Fonds als neuerliche Ausgaben zukommen. Er hat sich aber schließlich der Ansicht, die von den Vertretern aller übrigen Fraktionen vorgetragen wurde, angeschlossen. Der Ausschuß hat den Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet und bittet das Hohe Haus um seine Zustimmung. Bonn, den 17. Januar 1956 Schütz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 513 (Vgl. S. 6544 D, 6545 C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksachen 1983, zu 1983, 1705). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: § 2a Der Bund erstattet dem Ausgleichsfonds denjenigen Teil der Gesamtkosten der Zulagen, der dem Ausgleichsfonds nicht über § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes von Bund und Ländern als Zuschuß zufließt. Bonn, den 19. Januar 1956 Dr. Mocker und Fraktion Anlage 5 Umdruck 512 (neu) (Vgl. S. 6548 A) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Dr. Mommer, Dr. Becker (Hersfeld), Engell und Genossen betreffend Maßnahmen zur Erleichterung der Rückgliederung des Saargebietes (Drucksache 1781) an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (federführend), an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und für Berliner Fragen; 2. Antrag der Abgeordneten Metzger, Ritzel, Banse, Frau Beyer (Frankfurt), Reitz, Schmitt (Vockenhausen), Birkelbach und Genossen betreffend Errichtung einer Umgehungsstraße in Darmstadt (Drucksache 2020) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 17. Januar 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 4 Drucksache 2023 (Vgl. S. 6545 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 1926). Berichterstatter: Abgeordneter Brück In der 121. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 16. Dezember 1955 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr — Drucksache 1926 — an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seiner 71. Sitzung am 11. Januar 1956 einstimmig beschlossen, der Drucksache 1926 ohne Änderung zuzustimmen. Die Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnverkehr gelten in Deutschland schon seit einigen Jahrzehnten. In ihrer ursprünglichen Fassung stammt die Konvention über den Eisenbahnfrachtverkehr aus dem Jahr 1890, diejenige über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr aus dem Jahr 1923. Diese Übereinkommen sind nach internationaler Vereinbarung jeweils 5 Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Textes zu revidieren. Die letzte Revision war im Jahr 1943 fällig; sie hat sich wegen des Krieges bis zum 25. Oktober 1952 verzögert. An der Vorbereitung der Texte von 1952 hat für Deutschland nur die Bundesrepublik mitgewirkt; sie hat auf den Gang der Verhandlungen einen nicht unwesentlichen Einfluß gewonnen. An der abschließenden Regierungskonferenz war sie allerdings nicht beteiligt, da in dieser Konferenz erstmals Vertreter der Behörden von Pankow erschienen und, unterstützt von den 5 zur „Berner Union" gehörenden Ostblockstaaten, für sich in Anspruch nahmen, die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu repräsentieren. In Abwesenheit der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland wurden die Delegierten Pankows nur als Beobachter zugelassen. Keiner der Teile Deutschlands hat daher die neuen Übereinkommen von 1952 unterzeichnet. Da alle Signatarstaaten auf die künftige Beteiligung Deutschlands Wert legten, beschloß eine außerordentliche Regierungskonferenz im April 1953, ein besonderes Verfahren einzuführen. Danach können die Teile Deutschlands die Rechte und Pflichten eines Mitglieds dadurch erwerben, daß sie die Übereinkommen zum Gegenstand ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung machen. Der völkerrechtliche Nexus tritt mit der Bekanntgabe der innerstaatlichen Einführung an die Schweizer Bundesregierung ein (Verklammerungsklausel). Dieser Voraussetzung einer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. Die Bundesregierung beabsichtigt, nach Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem Gesetz und sobald das Gesetz die Unterschrift des Herrn Bundespräsidenten trägt, die Regierung der Schweiz in einer Note zu unterrichten. Die Übereinkommen werden dann in der Bundesrepublik Deutschland wie im übrigen Europa am 1. März 1956 in Kraft treten können. Der materielle Inhalt der neuen Übereinkommen blieb in den Grundzügen unverändert. Die in großer Zahl beschlossenen geringfügigen Verbesserungen dienen vor allem dazu, Zweifelsfragen zu klären, die nach Inkrafttreten der Übereinkommen von 1933 in Literatur und Rechtsprechung hervorgetreten sind. Außerdem wurde angestrebt, in einigen Punkten den Erfordernissen eines verstärkten Kundendienstes der Eisenbahnen Rechnung zu tragen. Die weitere Teilnahme Deutschlands an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnverkehr ist nicht nur für die deutsche Wirtschaft, sondern auch für diejenige Europas von großer Bedeutung. Dies haben u. a. die Schweiz, die Nordischen Staaten und die Niederlande in offiziellen Erklärungen zum Ausdruck gebracht. Insbesondere hat die Regierung der Schweiz in einer Note, die der schweizerische Gesandte dem Auswärtigen Amt am 24. Dezember 1955 zustellte, nochmals die Bedeutung unterstrichen, welche die Staaten Europas der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Übereinkommen beimessen. Bonn, den 11. Januar 1956 Brück Berichterstatter
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundeskanzler hat soeben mit der ja nicht an uns als Opposition, sondern an Sie, meine Damen und Herren, die Sie die Koalition bilden, gerichteten Bemerkung geschlossen, daß er diese Frage, nämlich des Rücktritts der Herren Kraft und Oberländer, zum Gegenstand einer Koalitionsbesprechung machen werde. Nun, darüber kann man sich nur verwundern, nachdem der Herr Bundeskanzler vor einigen Tagen doch bereits verfügt hat, daß die beiden Herren ihre Ämter abzusitzen haben.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD und beim GB/BHE. — Abg. Petersen: Das ist der Stil!)

    Gerade an dieser letzten Bemerkung sieht man, worum es geht: nicht um Rechtsfragen, sondern um Fragen des politischen Stils und um die Achtung, die der Herr Bundeskanzler seiner eigenen Koalition entgegenbringt.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)

    Der Herr Bundeskanzler hat uns geraten, wir sollten die verfassungsrechtlichen und die politischen Fragen auseinanderhalten. Das ist ein guter Rat. Aber man darf dann nicht das tun, was der Herr Bundeskanzler getan hat, nämlich auf politische Einwendungen mit rechtlichen Argumenten antworten und auf rechtliche Einwendungen mit politischen antworten.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)

    Dasselbe gilt für den Herrn Kollegen Hoogen, der uns hier ein Kolleg gehalten hat über Dinge, die kein Mensch bezweifelt.

    (Sehr richtig! beim GB/BHE.)

    Kein Mensch bezweifelt, daß es keine rechtliche Abhängigkeit der Bundesminister von dem Bundestag gibt. Das ist klar aus dem Grundgesetz zu lesen; das ist einhelliger Wille des Parlamentarischen Rates gewesen. Also wozu diese Vorlesung? Übrigens mit dem Ergebnis, daß die Bundesminister hier in einer Art und Weise hingestellt werden, als ob sie eigentlich für nichts und wieder nichts eine große Rente bezögen und im übrigen nichts zu sagen hätten.

    (Zurufe von der CDU/CSU.)

    Das dient dem Rang und dem Ansehen der Bundesminister nicht, wenn es so vorgebracht wird, wie das hier geschehen ist.

    (Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU.)

    Es ist völlig richtig, was Herr Katz gesagt hat, daß die Bundesminister eine Art Untergebene des Bundeskanzlers sind. Das ist auch absolut nichts Ehrenrühriges; das ist in Weimar nicht anders gewesen. Es muß immer einen Primus inter pares geben, und der Herr Bundeskanzler hat eine gewisse Führungsaufgabe dadurch, daß er die Richtlinien der Politik bestimmt. Das ist also alles keine Offenbarung, was uns hier vom Herrn Hoogen vorgetragen worden ist, und hat mit der Sache gar nichts zu tun. Die Sache liegt in einem ganz anderen Punkte.
    Ich will nur noch zwei Bemerkungen zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Hoogen machen, ehe ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zurückkomme. Herr Kollege Hoogen hat gesagt, man habe „nicht einmal" das Volk angerufen, um das Bonner Grundgesetz bestätigen zu lassen, weil man auf eine mittelbare Demokratie hinausgewollt habe. Ich möchte dieser Legendenbildung hier keinen Vorschub leisten. Der Grund, warum man das Bonner Grundgesetz von den Landtagen ratifizieren ließ und nicht zur unmittelbaren Volksabstimmung gestellt hat, ist schlicht der, daß Deutschland damals nicht nur geteilt und besetzt war, sondern auch der heute bei manchen vergessene Wille geherrscht hat, es nur zu einem Provisorium kommen zu lassen, hier dieser Ordnung noch nicht den Charakter des Endgültigen zu geben, den sie durch eine Volksabstimmung bekommen hätte.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)

    Ich warne davor, dem Worte „Demokratie" irgendwelche Zusätze beizufügen, „unmittelbar" oder „mittelbar" und ähnliches mehr. Das Wesen der Demokratie als Selbstbestimmung des Volkes und als Staatsgewalt, die immer nur vom Volke ausgehen kann, verträgt keinen Zusatz oder Beisatz, weder den, Volksdemokratie zu sein, noch den, Kanzlerdemokratie zu sein.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE. — Abg. Pelster: Das hat Herr Engell festgestellt, nicht wir! — Gegenruf vom GB/BHE: Das verstehen Sie ja gar nicht!)


    (Vizepräsident Dr. Jaeger übernimmt den Vorsitz.)

    Nun zu einer zweiten Bemerkung des Herrn Kollegen Hoogen, über die ich mich nicht ereifern will. Herr Kollege Hoogen hat gesagt, was hier vertreten und gefordert werde, sei nur im Wege der Verfassungsänderung zu erreichen, und dann komme man zum Blocksystem der Verfassung der „DDR". Meine Damen und Herren, ich muß im weiteren Verlauf meiner Ausführungen noch auf einen Begriff kommen, der hierbei auch schon eine Rolle spielt; das ist der Begriff der politischen Gesittung. Ich glaube, daß die politische Gesittung es in diesem Hause verbieten sollte, einer anderen demokratischen Fraktion oder einem Kollegen in diesem Hause, der einer demokratischen Fraktion angehört, irgend etwas zu unterstellen, was ihn ostverdächtig macht oder ihn in den Verdacht bringt, er habe etwas angestrebt, was dem östlichen totalitären Regime entspreche. Mehr will ich dazu nicht sagen.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE. — Abg. Pelster: Hat niemand getan! — Abg. Dr. Keller: Das ist aber große Mode!)

    Ich komme auf Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zurück, der zwei Grundsätze aufgestellt hat, einmal den, daß ein Bundesminister nach dem Grundgesetz nicht verpflichtet sei, sein Amt zur Verfügung zu stellen, und zweitens den, daß der Herr Bundeskanzler bei der Auswahl seiner Mitarbeiter frei sei. Das sind rechtliche Antworten


    (Dr. Arndt)

    auf politische Einwendungen. Ich bleibe aber jetzt erst einmal beim Rechtlichen, nur in ganz kurzer Ergänzung dessen, was der Herr Kollege Becker schon so ausgezeichnet vorgetragen hat.
    Der schwerste Fehler, den man bei dem Verständnis einer Verfassungsurkunde begehen kann, ist der, eine einzelne Vorschrift herauszugreifen — so wie man das in Weimar mit dem Art. 48 getan hat — und diese eine Vorschrift auszuweiten und verstehen zu wollen ohne Zusammenhang mit den anderen. So kann man weder den Art. 64, der besagt, daß der Bundeskanzler die Bundesminister ernennt und entläßt, isolieren noch etwa gar das konstruktive Mißtrauensvotum. Die Bestimmungen des Grundgesetzes darüber fangen an mit der Bundesregierung. Dieses Wort fällt, bevor überhaupt vom Bundeskanzler die Rede ist, im Art. 62. Dort heißt es, die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist also für sich ein besonderes Organ, in das auch der Bundeskanzler eingegliedert ist, soweit er nicht die Richtlinienbestimmung hat. Nun gibt es einen wesentlichen Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung. In der Weimarer Reichsverfassung bekam der Reichskanzler seine Legitimation dadurch, daß das Staatshaupt, der Reichspräsident, ihn ernannt hat, ein Weg, der zur Präsidialkabinettsbildung geführt hat, und ein Weg, der den Reichskanzler insoweit in gewisser Weise sogar unabhängig vom Reichstag gemacht hat. Das hat das Bonner Grundgesetz nicht gewollt. Darum beginnen die Bestimmungen, denen die Vorschrift über die Ernennung und Entlassung von Ministern nachfolgt, damit, daß der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt wird. Das wird mit Recht in der Rechtslehre dahin ausgelegt, daß nicht der Akt der Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten, sondern diese Wahl den Bundeskanzler legitimiert, und zwar in einer ganz besonderen Weise, nämlich dahin, daß er dauernd ein Gewählter bleibt. Das ist ein ständig gegenwärtiger und unaufhörlicher Vorgang, der sich auch mit dem Art. 67 verkoppelt. Dabei handelt es sich nicht etwa nur um die Gestaltung der Regierungsbildung, sondern auch des Regierens selber, das heißt, daß von einem gewählten Kanzler zu regieren ist.
    In diesen Zusammenhang gehört der Art. 64, zu dem der Bonner Kommentar — ein rechtswissenschaftlicher Kommentar — bezüglich des Vorschlags des Kanzlers auf Ernennung des einen oder anderen Ministers sagt, daß „dieser Vorschlag eine bedeutsame politische Entscheidung ist, d. h. eine verantwortliche Entscheidung vor allem gegenüber den politischen Parteien, die dem Bundeskanzler mit der Wahl das Vertrauen auch für eine den Parteien genehme Regierungsbildung gegeben haben". Es gibt also hier durchaus diesen rechtlichen Zusammenhang auch zwischen der Kanzlerwahl und der politischen Regierungsbildung für die Gestaltung der Bundesregierung.
    Gerade die größte Fraktion des 2. Bundestages hat sich doch deshalb oft und oft auf dieses verfassungsrechtliche und politische Formprinzip berufen, indem sie die Frage der Koalitionstreue aufgeworfen hat. Welchen Sinn könnte es denn haben, von der Koalitionstreue zu sprechen und sie zu fordern, falls nicht die Bundesregierung in ihrer Gesamtheit und die Fraktionen der sie tragenden Mehrheit in einer Wechselbeziehung der gegenseitigen Legitimation bleiben?

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Sonst sollte man nicht von Koalitionstreue, sonst sollte man statt dessen von Koalitionsgehorsam reden.
    Warum geht uns das etwas an? Aus dem Grunde, weil hier eine Tradition geschaffen werden könnte, die wir für schlecht halten, aber vor allen Dingen deshalb, weil das, was hier geschieht, auf eine Entwertung der politischen Fraktionen hinausläuft, auf eine Entwertung der politischen Parteien. Die Freiheit ist nun einmal mit der Parteibildung und mit dem Wesen und der Existenz politischer Parteien in einer Demokratie unlösbar verknüpft. Darum haben wir dieses Interesse, hier die politischen Parteien nicht in einer solchen Weise entwerten zu lassen, wie es geschehen ist.
    Darum ist es politisch nicht richtig, daß eine Freiheit des Bundeskanzlers bei der Auswahl seiner Mitarbeiter besteht, weil er immer ein gewählter Kanzler bleibt. Dieses ganze Spiel kann ja nur deshalb gespielt werden, weil die eine Fraktion der Koalition, der der Herr Bundeskanzler selber angehört, allein die Mehrheit hat,

    (Sehr richtig! beim GB/BHE)

    und ich glaube, daß Sie, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, nicht mitspielen würden, wenn der Herr Bundeskanzler aus Ihrer Fraktion austräte und sagte, er könne gleichwohl Kanzler bleiben.

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE. — Lachen in der Mitte.)

    Das sind die Argumente des Herrn Bundeskanzlers, die ich damit einmal ad absurdum führen will, weil er juristische Antworten auf politische Fragen gibt.

    (Abg. Stücklen: Wir haben doch das konstruktive Mißtrauensvotum!)

    Nun zu erzählen, daß ein Bundesminister verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, zurückzutreten, ist doch genauso gut, wie wenn uns gesagt würde, daß er nicht verpflichtet sei, einen besonderen Anzug zu tragen oder irgend etwas Derartiges zu tun. Das ist doch gar nicht das, worum es geht. Es handelt sich nicht um die rechtliche Struktur der Bundesregierung im Innenverhältnis zwischen Bundeskanzler und Bundesminister. Es handelt sich um die politische Beziehung zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag als dem Parlament. Das ist das Thema, um das es geht,

    (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE)

    ein Thema, zu dem Sie manches nicht in den Artikeln des Grundgesetzes finden, weil sich das nicht paragraphieren läßt. In der Mutter der Parlamente, im britischen Unterhaus, gibt es überhaupt keine geschriebene Verfassung. Es wäre aber dort ein Fall Oberländer-Kraft niemals vorstellbar gewesen;

    (Sehr richtig! bei der SPD und beim GB/BHE)

    denn die Engländer regieren mit dem, was man politische Gesittung nennt. Der Fall Kraft-Oberländer zeigt wieder einmal, daß wir darin noch ein unterentwickeltes Gebiet sind.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD, der FDP und beim GB/BHE.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Punkt 1 der Tagesordnung ist damit erledigt.


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1820).
Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Seidl (Dorfen).

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    Rede von Franz Seidl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Bericht des Vermittlungsausschusses, Drucksache 1820, stammt bereits aus dem Oktober des vorigen Jahres. Er konnte in diesem Hause nicht beraten werden, bevor nicht Klarheit über die Frage der Reform des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern geschaffen war. Das Finanzverfassungsgesetz ist nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet, und zwar am 28. Dezember 1955. Da es nach seinem § 2 bereits mit Wirkung vom 1. April 1955 in Kraft tritt, erübrigt sich die Verabschiedung eines Inanspruchnahmegesetzes für dieses Jahr. Der Antrag des Vermittlungsausschusses, den Gesetzesbeschluß aufzuheben und die seinerzeitige Vorlage abzulehnen, setzt damit den Schlußstein unter die ganze Finanzreform.
    Ich darf Sie namens des Vermittlungsausschusses bitten, dem Antrag auf Drucksache 1820 Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall in der Mitte.)