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ID0212401300

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    2. Deutscher Bundestag — 124. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Januar 1956 6521 12 4. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. Januar 1956. Begrüßung von Mitgliedern des englischen Unterhauses als Gäste des Deutschen Bundestags 6522 C Änderung der Tagesordnung 6522 D Mitteilung über die Annahme der Empfehlung 98 betr. bezahlten Urlaub seitens der 37. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Drucksache 2024) . . . 6522 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 214 (Drucksachen 1932, 2030) . 6522 D Große Anfrage der Fraktion des GB/BHE u. Gen. betr. Verhalten des Bundeskanzlers gegenüber den Entlassungsgesuchen der Bundesminister Kraft und Professor Dr. Dr. Oberländer (Drucksache 1945) . 6522 D Engell (GB/BHE), Anfragender . . . 6523 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6528 A, 6531 C, 6538 C Dr. Gille (GB/BHE) 6529 A Hoogen (CDU/CSU) 6532 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6536 B Dr. Arndt (SPD) 6539 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1820) 6541 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 6541 A Beschlußfassung 6541 B Wahl des Abgeordneten Struve zum stellvertretenden Mitglied des Bundestages im Vermittlungsausschuß 6541 B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage des OEEC-Berichts an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1927) 6541 B Dr. Schöne (SPD), Antragsteller 6541 B, 6543 A Dr. Dahlgrün, Staatssekretär im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit 6542 A Margulies (FDP) . . . ... . . . 6543 B Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 6543 C Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft (Drucksache 1848) 6543 C Zur Geschäftsordnung: Dr. Horlacher (CDU/CSU) 6543 C Fassbender (DP) 6544 A Absetzung von der Tagesordnung . . 6544 B Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksache 1993) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Kühn (Bonn) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 2028 [neu]) 6544 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß 6544 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksache 1705); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen 1983, zu 1983, Umdruck 513) 6544 D, 6549 B, 6550 A Schütz (CDU/CSU): als Berichterstatter 6545 B Schriftlicher Bericht 6549 B Dr. Klötzer (GB/BHE) 6544 D Abstimmungen 6545 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 1926); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Druck sache 2023) 6545 D Brück (CDU/CSU) : als Berichterstatter 6545 D Schriftlicher Bericht 6550 C Beschlußfassung 6546 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kosten der Bonner Bundesbauten und Einstellung weiterer Baumaßnahmen (Drucksache 1897) . . . . 6546 A Ritzel (SPD), Antragsteller . . . . 6546 B Überweisung an den Haushaltsausschuß . 6547 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 512 [neu]) 6548 A, 6550 B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 6548 A Beschlußfassung 6548 B Nächste Sitzung 6548 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6549 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (zu Drucksache 1983) 6549 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Umdruck 513) . 6550 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 2023) 6550 B Anlage 5: Interfraktioneller Antrag betr Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 512 [neu]) 6550 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Böhm (Düsseldorf) 3. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Lulay 15. 2. 1956 Peters 1. 2. 1956 Kiesinger 31. 1. 1956 Meitmann 31. 1. 1956 Kunze (Bethel) 30. 1. 1956 Dr. Lenz (Godesberg) 28. 1. 1956 Frau Kipp-Kaule 21. 1. 1956 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 21. 1. 1956 Naegel 21. 1. 1956 Wiedeck 21. 1. 1956 Birkelbach 20. 1. 1956 Blachstein 20. 1. 1956 Dr. Blank (Oberhausen) 20. 1. 1956 Brandt (Berlin) 20. 1. 1956 Dr. Bürkel 20. 1. 1956 Geiger (München) 20. 1. 1956 Dr. Gleissner (München) 20. 1. 1956 Held 20. 1. 1956 Hansen (Köln) 20. 1. 1956 Illerhaus 20. 1. 1956 Kahn-Ackermann 20. 1. 1956 Lemmer 20. 1. 1956 Neumann 20. 1. 1956 Dr. Orth 20. 1. 1956 Dr. Pohle (Düsseldorf) 20. 1. 1956 Frau Rudoll 20. 1. 1956 Wagner (Ludwigshafen) 20. 1. 1956 Bauknecht 19. 1. 1956 Frau Brauksiepe 19. 1. 1956 Dewald 19. 1. 1956 Dr. Franz 19. 1. 1956 Dr. Furler 19. 1. 1956 Kinat 19. 1. 1956 Dr. Kreyssig 19. 1. 1956 Dr. Löhr 19. 1. 1956 Dr. Maier (Stuttgart) 19. 1. 1956 Maucher 19. 1. 1956 Merten 19. 1. 1956 Sabaß 19. 1. 1956 Schloß 19. 1. 1956 b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Graaff (Elze) 3. 3. 1956 Dr. Hammer 3. 3. 1956 Glüsing 25. 2. 1956 Mellies 25. 2. 1956 Schmidt (Hamburg) 25. 2. 1956 Srock 25. 2. 1956 Gleisner (Unna) 18. 2. 1956 Kriedemann 11. 2. 1956 Anlage 2 zu Drucksache 1983 (Vgl. S. 6544 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksachen 1705, 1983). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Das Hohe Haus hat in der 108. Sitzung am 26. Oktober 1955 den von der Fraktion der SPD eingereichten Antrag auf Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz an den zuständigen Ausschuß, nämlich den Lastenausgleichsausschuß, überwiesen. Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1955 einstimmig beschlossen, den obengenannten Antrag in der Form zu verabschieden, wie er dem Hohen Hause heute zur Beschlußfassung vorliegt. Der Entwurf knüpft an das Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Sonderzulagengesetz) vom 2. Dezember 1955 (BGBl. I S. 733) an. Durch das Sonderzulagengesetz sind Empfängern von Renten aus der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung für Dezember 1955 und Januar 1956 Zulagen in der Höhe des jeweils Sechsfachen des Mehrbetrages nach dem Rentenmehrbetragsgesetz vom 23. November 1954 zugebilligt worden. Diese Sonderzulagen, deren Höhe mit mindestens 20 DM bemessen worden ist, kommen auch rund 360 000 Unterhaltshilfeempfängern, die zugleich Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsrenten beziehen, unmittelbar zugute. Nach § 1 Abs. 3 des Sonderzulagengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Rentenmehrbetragsgesetzes bleiben die Sonderzulagen bei den Unterhaltshilfeempfängern anrechnungsfrei. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr zweimal Zulagen auch jenen etwa 450 000 Unterhaltshilfeempfängern gewährt werden, die durch das Sonderzulagengesetz nicht begünstigt wurden. Diese zweimal je 20 DM sollen im März und im Juli 1956 ausgezahlt werden. Der uneingeschränkte Grundsatz dieses Entwurfs, daß nur diejenigen nach dem Lastenausgleichsgesetz Unterhaltshilfeempfangsberechtigten, die selbst oder deren zuschlagsberechtigte Angehörigen nach dem Sonderzulagengesetz Zulagen nicht erhalten, berücksichtigt werden sollen, entspricht ebenso der Billigkeit, wie er der Verwaltungsvereinfachung, auf die bei der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes gesteigerter Wert gelegt werden muß, dient. Der vorliegende Entwurf vermeidet Doppelleistungen und trägt der Konzeption der Unterhaltshilfe Rechnung, wonach Unterhaltshilfeempfänger wirtschaftlich untereinander möglichst gleichgestellt werden sollen. Im Einzelfall allerdings können sich aus der verschiedenen Struktur der beiden Gesetze Unterschiede in der Höhe der Zulagen ergeben, die in Kauf genommen werden müssen. Während einerseits die Zulagen nach dem vorliegenden Entwurf auf die Mindestzulagen nach dem Sonderzulagengesetz beschränkt bleiben, schlägt der Lastenausgleichsausschuß gewissermaßen als Ausgleich dazu andererseits vor, entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes zu diesen Mindestzulagen Familienzuschläge zu gewähren, die für den Ehegatten und für die Vollwaisen je 10 DM und für jedes Kind 5 DM betragen sollen. Die Zulage zur Pflegezulage beträgt 10 DM, bei Heimunterbringung 4 DM. Die Höhe dieser Zulagen entspricht demnach in etwa dem Verhältnis der Sätze der Unterhaltshilfe. Die jährlichen Aufwendungen, die durch das Unterhaltshilfezulagen- Besetz entstehen werden, können auf rund 24 Millionen DM geschätzt werden. Nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt davon je die Hälfte auf den Ausgleichsfonds und auf die öffentlichen Haushalte, ohne daß das noch besonders bestimmt werden müßte. Der Vertreter der Fraktion des GB/BHE im Ausschuß hatte Bedenken, daß durch dieses Zulagengesetz erneut rund 12 Millionen auf den Fonds als neuerliche Ausgaben zukommen. Er hat sich aber schließlich der Ansicht, die von den Vertretern aller übrigen Fraktionen vorgetragen wurde, angeschlossen. Der Ausschuß hat den Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet und bittet das Hohe Haus um seine Zustimmung. Bonn, den 17. Januar 1956 Schütz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 513 (Vgl. S. 6544 D, 6545 C) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Drucksachen 1983, zu 1983, 1705). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: § 2a Der Bund erstattet dem Ausgleichsfonds denjenigen Teil der Gesamtkosten der Zulagen, der dem Ausgleichsfonds nicht über § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes von Bund und Ländern als Zuschuß zufließt. Bonn, den 19. Januar 1956 Dr. Mocker und Fraktion Anlage 5 Umdruck 512 (neu) (Vgl. S. 6548 A) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Dr. Mommer, Dr. Becker (Hersfeld), Engell und Genossen betreffend Maßnahmen zur Erleichterung der Rückgliederung des Saargebietes (Drucksache 1781) an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (federführend), an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und für Berliner Fragen; 2. Antrag der Abgeordneten Metzger, Ritzel, Banse, Frau Beyer (Frankfurt), Reitz, Schmitt (Vockenhausen), Birkelbach und Genossen betreffend Errichtung einer Umgehungsstraße in Darmstadt (Drucksache 2020) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen. Bonn, den 17. Januar 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 4 Drucksache 2023 (Vgl. S. 6545 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 1926). Berichterstatter: Abgeordneter Brück In der 121. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 16. Dezember 1955 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr — Drucksache 1926 — an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seiner 71. Sitzung am 11. Januar 1956 einstimmig beschlossen, der Drucksache 1926 ohne Änderung zuzustimmen. Die Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnverkehr gelten in Deutschland schon seit einigen Jahrzehnten. In ihrer ursprünglichen Fassung stammt die Konvention über den Eisenbahnfrachtverkehr aus dem Jahr 1890, diejenige über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr aus dem Jahr 1923. Diese Übereinkommen sind nach internationaler Vereinbarung jeweils 5 Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Textes zu revidieren. Die letzte Revision war im Jahr 1943 fällig; sie hat sich wegen des Krieges bis zum 25. Oktober 1952 verzögert. An der Vorbereitung der Texte von 1952 hat für Deutschland nur die Bundesrepublik mitgewirkt; sie hat auf den Gang der Verhandlungen einen nicht unwesentlichen Einfluß gewonnen. An der abschließenden Regierungskonferenz war sie allerdings nicht beteiligt, da in dieser Konferenz erstmals Vertreter der Behörden von Pankow erschienen und, unterstützt von den 5 zur „Berner Union" gehörenden Ostblockstaaten, für sich in Anspruch nahmen, die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu repräsentieren. In Abwesenheit der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland wurden die Delegierten Pankows nur als Beobachter zugelassen. Keiner der Teile Deutschlands hat daher die neuen Übereinkommen von 1952 unterzeichnet. Da alle Signatarstaaten auf die künftige Beteiligung Deutschlands Wert legten, beschloß eine außerordentliche Regierungskonferenz im April 1953, ein besonderes Verfahren einzuführen. Danach können die Teile Deutschlands die Rechte und Pflichten eines Mitglieds dadurch erwerben, daß sie die Übereinkommen zum Gegenstand ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung machen. Der völkerrechtliche Nexus tritt mit der Bekanntgabe der innerstaatlichen Einführung an die Schweizer Bundesregierung ein (Verklammerungsklausel). Dieser Voraussetzung einer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. Die Bundesregierung beabsichtigt, nach Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem Gesetz und sobald das Gesetz die Unterschrift des Herrn Bundespräsidenten trägt, die Regierung der Schweiz in einer Note zu unterrichten. Die Übereinkommen werden dann in der Bundesrepublik Deutschland wie im übrigen Europa am 1. März 1956 in Kraft treten können. Der materielle Inhalt der neuen Übereinkommen blieb in den Grundzügen unverändert. Die in großer Zahl beschlossenen geringfügigen Verbesserungen dienen vor allem dazu, Zweifelsfragen zu klären, die nach Inkrafttreten der Übereinkommen von 1933 in Literatur und Rechtsprechung hervorgetreten sind. Außerdem wurde angestrebt, in einigen Punkten den Erfordernissen eines verstärkten Kundendienstes der Eisenbahnen Rechnung zu tragen. Die weitere Teilnahme Deutschlands an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnverkehr ist nicht nur für die deutsche Wirtschaft, sondern auch für diejenige Europas von großer Bedeutung. Dies haben u. a. die Schweiz, die Nordischen Staaten und die Niederlande in offiziellen Erklärungen zum Ausdruck gebracht. Insbesondere hat die Regierung der Schweiz in einer Note, die der schweizerische Gesandte dem Auswärtigen Amt am 24. Dezember 1955 zustellte, nochmals die Bedeutung unterstrichen, welche die Staaten Europas der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Übereinkommen beimessen. Bonn, den 11. Januar 1956 Brück Berichterstatter
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    erstens den Abbau der unmittelbaren Demokratie zugunsten der mittelbaren. Sie alle wissen, was damit gemeint ist. Der Parlamentarische Rat wollte auch insoweit nicht mehr die Zustände der Weimarer Zeit. Deswegen ist ja nicht einmal das Volk zur Abstimmung über das Grundgesetz aufgerufen worden,

    (Abg. Wehner: „Nicht einmal" ist gut! — Weitere Zurufe)

    sondern die Landtage haben darüber abgestimmt. Zum zweiten ist typisch die Schwächung der Stellung des Staatsoberhaupts zugunsten des Parlaments. Auch dafür kennen wir alle die Gründe.


    (Hoogen)

    Drittens ist typisch die Stärkung der Stellung des Bundeskanzlers als des allein verantwortlichen Chefs der Regierung gegenüber dem Parlament. Auch insoweit wissen wir, warum diese Bestimmung ins Grundgesetz gekommen ist und warum es diesem Erfordernis in den verschiedensten Artikeln in so eindeutiger und klarer Weise Rechnung trägt.
    Der Bundeskanzler war hiernach, nach dem Wortlaut und dem Willen des Verfassungsgesetzes, staatsrechtlich ganz zweifelsfrei nicht verpflichtet, dem Bundespräsidenten die Entlassung der Bundesminister Kraft und Dr. Oberländer vorzuschlagen.
    Der Herr Bundeskanzler hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die ordnungsmäßige Führung der Regierungsgeschäfte durch die Hinausschiebung der endgültigen Beantwortung der Rücktrittsangebote der beiden Herren Bundesminister nicht beeinträchtigt worden sei. Das zu beurteilen, meine Damen und Herren, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament. Herr Gille, es sind keine einzelnen Tatsachen vorgetragen worden, die den Schluß zulassen könnten, daß die Regierungsgeschäfte durch die spätere Beantwortung irgendwie beeinträchtigt worden sind.

    (Zurufe.)

    Nun zur letzten Frage — wie soll ich sie nennen? —, der Frage der Fraktionsgebundenheit der Bundesregierung. Diese Frage läuft letztlich darauf hinaus: Sind die im Rahmen einer Koalitionsvereinbarung vom Bundeskanzler dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagenen Minister nach Lösung der Zugehörigkeit zu einer Koalitionsfraktion oder Partei zur Entlassung vorzuschlagen, d. h. ist ihre Fraktionszugehörigkeit eine wesentliche Voraussetzung für ihr Verbleiben im Amt? Die anfragende Fraktion scheint den Standpunkt zu vertreten, daß es mit den Grundregeln der parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar sei, wenn der Bundeskanzler nach erfolgter Regierungsbildung die Zusammensetzung der Bundesregierung ohne Rücksicht auf den Willen einzelner Fraktionen allein bestimme. Ich habe schon eingangs meiner Ausführungen gesagt, daß ich hoffe, in diesem Hohen Hause auf allen Seiten von der Voraussetzung ausgehen zu dürfen, daß die Grundregeln unserer parlamentarischen Demokratie in erster Linie und in allen wesentlichen Punkten durch das Grundgesetz bestimmt werden. Das gilt insbesondere von Art. 64 des Grundgesetzes. Hiernach und insbesondere nach Art. 67 ist der Bundeskanzler allein dem Parlament, nicht einzelnen Fraktionen politisch verantwortlich.

    (Abg. Dr. Mocker: Das Parlament sind doch die Fraktionen!)

    Die Bundesminister sind — um ein Wort des Herrn Dr. Katz zu gebrauchen — „eine Art Untergebene des Herrn Bundeskanzlers". Meine Damen und Herren, niemand in diesem Hohen Hause wird diese von Herrn Dr. Katz richtig gemeinte und sehr prägnant bezeichnete Stellung der Bundesminister falsch verstehen. Wir haben nun einmal nicht die Verfassung der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik, wo es in Art. 92 zur Frage der Regierung und Regierungsbildung wie folgt heißt:
    Die stärkste Fraktion der Volkskammer benennt den Ministerpräsidenten; er bildet die
    Regierung. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40 Mitglieder haben, sind im Verhältnis ihrer Stärke durch Minister oder Staatssekretäre vertreten.
    So steht es jedenfalls in der Verfassung; wie es praktiziert wird, wissen wir alle. Was hier letzten Endes verlangt wird und was nur im Wege einer Verfassungsänderung durchsetzbar wäre, ist praktisch die Regelung der Verfassung der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik.

    (Lachen und Zurufe vom GB/BHE und von der SPD. — Abg. Feller: Das ist doch Unsinn, Herr Hoogen! Das hat doch damit gar nichts zu tun! Genau das Gegenteil ist der Fall!)

    — Ich bitte Sie, das nachzulesen. Diese Verfassung existiert nun einmal!

    (Abg. Greve: Es war doch gar nicht nötig, das zu sagen, Herr Hoogen! Das ist doch völlig falsch ausgelegt!)

    — Das ist nicht „völlig falsch". Ich habe es Ihnen aus dem Text vorgelesen. Er steht hier zu Ihrer Verfügung: Sie mögen ihn nachlesen.

    (Abg. Dr. Arndt: Das ist doch lächerlich!)

    — Ja, Herr Kollege Arndt, wenn Ihnen das nicht paßt, — —

    (Weitere Zurufe vom GB/BHE und von der SPD.)

    Es ist uns gesagt worden, daß die politischen Parteien — wir wußten es ohnehin schon — bei der Willensbildung des Volkes mitwirken. In den Parlamenten sind sie durch Fraktionen vertreten. Der Bundeskanzler ist aber nicht den Fraktionen, sondern dem gesamten Parlament, wie er zutreffend ausgeführt hat, verantwortlich

    (Abg. Dr. Mocker: Das Parlament besteht doch aus Fraktionen!)

    und kann nur durch die Wahl eines neuen Bundeskanzlers mit absoluter Mehrheit gestürzt werden. Wenn aber nicht einmal das Parlament, wie ich mir auszuführen erlaubt habe, vom Bundeskanzler die Entlassung eines Bundesministers verlangen kann, wie soll es dann eine einzelne Fraktion können, die doch nur ein Teil des Parlaments ist?

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU. — Abg. Neubauer: An dieser Logik zweifeln Sie doch selbst!)

    Das ist nicht verschieden, ob es sich um die Berufung eines Ministers oder um die Belassung in seinem Amte handelt.

    (Abg. Feller: Bei der Berufung war es aber so! Die Fraktion hat ihn doch entsandt!)

    Und nun zu der politischen Bedeutung einer Koalitionsvereinbarung.

    (Abg. Dr. Keller: Sie gilt, solange man sie braucht!)

    Während nach dem Grundgesetz eine Regierung
    stabil sein soll, steht eine Koalitionsvereinbarung
    — das heißt die Regelung des Verhältnisses der einzelnen Parteien zueinander in der Koalition, zu der sie sich zusammengeschlossen haben — für die Dauer einer Legislaturperiode oder für einen Teil dieser Zeit notwendigerweise unter den labileren Verhältnissen des politischen Geschehens. Das ist eine Wirklichkeit, die wir alle kennen und die wir, glaube ich, auch anerkennen. Das bringt eben das politische Geschehen mit sich. Aber ebensowenig


    (Hoogen)

    wie einzelne Koalitionsfraktionen an diese Vereinbarung gebunden sind, sondern völlig frei sind in ihrer Entscheidung, ob sie Gesetzentwürfen oder sonstigen Maßnahmen der Regierung zustimmen wollen oder nicht, ebensowenig ist der Regierungschef gebunden — weil er nach dem Willen des Grundgesetzgebers die Stabilität seiner Regierung sicherzustellen hat —, nun auf die Umstände im politischen Geschehen der einzelnen Fraktionen zueinander und innerhalb der einzelnen Fraktionen Rücksicht zu nehmen.

    (Zuruf vom GB/BHE: Die beiden Minister haben ja selber um Entlassung gebeten!)

    — Sie haben ihre Ämter zur Verfügung gestellt — ich darf es noch einmal sagen —, sie haben nicht um ihre Entlassung gebeten, schon gar nicht ihre Entlassung verlangt.

    (Lachen beim GB/BHE und bei der SPD. — Abg. Seiboth: Aber die Begründung, Herr Hoogen, war interessant, die die beiden gegeben haben! — Weitere Zurufe. — Unruhe.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich darf bitten, etwas mehr Ruhe zu halten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Matthias Hoogen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Es kommt doch entscheidend darauf an, wie wir meinen, daß der Bundeskanzler eine stabile Regierung im Interesse des Vertrauens des In- und Auslands aufstellt und während der Legislaturperiode eines Parlaments auch bei Bestand erhält. Meine Damen und Herren, das ist nicht nur unsere Meinung, sondern ich glaube, sagen zu dürfen, daß ihm das der Wähler im September 1953 ostentativ bestätigt hat.

    (Abg. Dr. Mocker: Der hat bestimmt daran gedacht! — Heiterkeit.)

    Meine Damen und Herren, ich bin mir durchaus im klaren darüber, daß diese Stellung und diese Stellungnahme des Herrn Bundeskanzlers, die nach dem Grundgesetz zwangsläufig ist, einer einzelnen Fraktion unbequem sein mag. Aber ich glaube, auch darauf hinweisen zu dürfen, daß diejenigen, die dem 1. Deutschen Bundestag anzugehören die Ehre hatten, selbst einmal Zeuge waren, wie der Herr Bundeskanzler diese seine Stellungnahme nicht nur den übrigen Fraktionen des Hohen Hauses, sondern auch seiner eigenen Fraktion gegenüber einnahm, indem er dem Hohen Hause und damit auch seiner eigenen Fraktion sagte, daß er hier von dieser Stelle aus nicht als Mitglied der CDU/CSU und nicht als Mitglied dieser Partei spreche und handle, sondern als Bundeskanzler, das heißt doch wohl: im richtigen und wohlverstandenen staatspolitischen und nicht parteipolitischen Interesse.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, wenn man die Regierungserklärung und die Stellungnahmen zu der Großen Anfrage der anfragenden Fraktion und der sie unterstützenden Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion betrachtet, dann, glaube ich, kann man der Antwort des Herrn Bundeskanzlers auf die Anfrage nur mit voller Überzeugung zustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)