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    2. Deutscher Bundestag — 120. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. Dezember 1955 6363 120. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. Dezember 1955. Fragestunde (Drucksache 1941): 1. betr. Einbau von Hausbriefkästen: Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 6366 A, B Hübner (FDP) 3366 B 2. betr. Weglassung der Frage des Herrn Chruschtschow bei der Moskauer Konferenz über den Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der NATO: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 6366 C, D, 6367 A Erler (SPD) 6366 D, 6367 A 3. betr. Villa Massimo in Rom: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . . . 6367 B, C Dr. Arndt (SPD) 6367 C 4. betr. Rohwarenpreise für Kalbfelle: Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6367 C 5. betr. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 6368 A 6. betr. Sperrfrist für Spar- und Kapitalansammlungsverträge: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 6368 B, D Gengler (CDU/CSU) 6368 C, D 7. betr. Heimschaffungskosten für die im Suezkanal von ihrem Truppentransporter geflüchteten Fremdenlegionäre: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 6368D, 6369 B Dr. Strosche (GB/BHE) 6369 A 8. betr. Beitragsvorschüsse für die Familienausgleichskassen: Storch, Bundesminister für Arbeit 6369 B, C, D Regling (SPD) 6369 C 9. betr. heereseigene Schneiderwerkstätten: Rust, Staatssekretär im Bundesministerium für Verteidigung . . . . 6369 D 10. betr. vertrauliche Behandlung der nach Warengruppen aufgegliederten Zolleinnahmen: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 6370 A, B, C Kalbitzer (SPD) 6370 A, B 11. betr. Rückspiegel für Kraftfahrzeuge: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6370 C, D, 6371 A Ritzel (SPD) 6370 D, 6371 A 12. betr. Führerscheinpflicht für alle mit Motor betriebenen Fahrzeuge: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6371 A 13. betr. Wiederaufbau des Hauptpostgebäudes in Kassel: Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . . 6374 A Dr. Preller (SPD) 6371 C 14. betr. Sachverständigenkommission für das Parteiengesetz: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 6371 D 15. betr. Maßnahmen gegen die Unsitte des Silvesterfeuerwerks: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 6371 D 16. betr. unbeschrankten Bahnübergang in der Gemeinde Hollenstedt: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6372 B, D Frau Lockmann (SPD) 6372 D 17. betr. Berücksichtigung in Berlin wohnender heimatvertriebener Bauern bei der Vergabe von Lastenausgleichsmitteln für die bäuerliche Siedlung: Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 6373 A, C Stingl (CDU/CSU) 6373 C 18. betr. Fehlen von Bezirksstellen für die Familienausgleichskassen in Berlin: Storch, Bundesminister für Arbeit 6373 D, 6374 A Dr. Schellenberg (SPD) 6373 D 19. betr. Sicherstellung der Interessen der deutschen Rundfunkhörer bei der Neuordnung der Mittelwellen: Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . . 6374 A Ritzel (SPD) 6374 B 20. betr. Richtlinien über Suppen und Soßen: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 6374 C, D Arnholz (SPD) 6374 C, D 21. betr. Regelung von Härtefällen in der Wertpapierbereinigung: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 6374 D 22. betr. Gebührenermäßigung bei Kleinsiedler-Betreuungsverträgen: Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 6375 B 23. betr. Ausstellung völkerverhetzender Literatur auf der Frankfurter Buchmesse: Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 6375 C Nächste Fragestunde 6375 D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksache 1938) 6375 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 6376 A Dr. Gülich (SPD) 6377 A Dr. Wellhausen (SPD) • 6377 D Beschlußfassung 6377 D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 107 des Grundgesetzes (Drucksache 1915) . . . . 6377 D Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 6378 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 6378 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG —) (Drucksache 1539); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1884, Umdrucke 500, 501, 503, 504, 505) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldergänzungsgesetz) (Drucksache 974); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1885) 6378 A, 6414 D Winkelheide (CDU/CSU) : als Berichterstatter 6378 B Schriftlicher Bericht 6416 D Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 6378 B Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen . . 6380 C, 6384 D, 6387 E Dr. Atzenroth (FDP) 6382 A, 6390 C, 6391 A, 6395 C, 6397 A, 6399 B, 6400 A, 6402 C Dr. Schellenberg (SPD' . . 6382 D, 6393 D, 6396 C, 6397 D, 6399 C, 6400 C, 6404 D 6408 C, 6411 D, 6412 E Frau Finselberger (GB/BHE) . . 6385 B, D 6414 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) 6385 C Schoettle (SPD) 6386 E Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 6387 B, 6388 A Vizepräsident Dr. Jaeger 6388 A Dr. Elbrächter (DP) 6388 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6389 C, 6402 A Ruf (CDU/CSU) 6390 A Frau Korspeter (SPD) . . 6391. C, 6403 A Arndgen (CDU/CSU) 6392 D, 6399 B, 6404 B Frehsee (SPD) . 6394 B, 6405 D, 6410 A, D, 6412 A Horn (CDU/CSU) 6395 D, 6396 B, C, 6397 C, 6410B, 6413 B Mellies (SPD) (zur Abstimmung) . . 6396 A Unterbrechung der Sitzung . 6396 B Regling (SPD) 6397 D Schmücker (CDU/CSU) 6402 A Herold (SPD) 6405 •A Dr. Siemer (CDU/CSU) . . 6407 C, 6409 A Erler (SPD) 6409 B Dr. Horlacher (CDU/CSU) 6411 B Frau Kalinke (DP) 6413 B Dr. Jentzsch (FDP) 6413 D Abstimmungen 6363 D, 6394 B, 6396 D, 6397 A, B, 6400 A, 6405 C, 6412 A, B, 6414 B, D Namentliche Abstimmungen . . 6390 D, 6391 B, 6392 D, 6393 C, 6394 B, 6395 B, 6396 B, C, 6399 D, 6404 D, 6409 C, D; 6413 B, 6414 B, 6430; 6439 Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 1892) 6415 Überweisung an den Haushaltsausschuß 6415 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) (Drucksache 1591); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit (Drucksache 1951) 6415 A Wienand (SPD): als Berichterstatter 6415 A als Abgeordneter 6415 D Beschlußfassung 6415 D, 6416 A Nächste Sitzung, Ergänzung der Tagesordnung (50. Verordnung über Zollsatzänderungen) 6416 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6416 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Drucksache 1884) 6416 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Umdruck 500) . . . 6427 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Umdruck 503) . . . 6428 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Umdruck 504) . . . 6428 C Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Umdruck 505) . . . 6428 D Anlage 7: Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes (Umdruck 501) 6429 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Drucksachen 1539, 1884): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 1 (Umdruck 503 Ziffer 1), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1 (Umdruck 500 Ziffer 1), 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 2 (Umdruck 500 Ziffer 2), 4. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 3, 4 und 7 (Umdruck 500 Ziffern 3, 4 und 5), 5. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 10 (Umdruck 500 Ziffer 10) 6430 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Drucksachen 1539, 1884): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 2 (Umdruck 505 Ziffer 1), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 10 (Umdruck 505 Ziffer 3), 3. Schlußabstimmung 6439 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Conring 16. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Brockmann (Rinkerode) 15. 12. 1955 Gibbert 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Dr. Höck 15. 12. 1955 Jacobs 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Könen (Düsseldorf) 15. 12. 1955 Dr. Leiske 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Dr. Mocker 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Anlage 2 Drucksache 1884 (Vgl. S. 6378 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG -) (Drucksache 1539). Berichterstatter: Abgeordneter Winkelheide I. Allgemeines Nach dem Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) erhalten alle Erwerbstätigen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft, die drei und mehr Kinder haben, für das dritte und jedes weitere Kind auf Antrag ein Kindergeld von monatlich 25 DM, wenn sie bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind oder sich versichern können. Durch das Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Januar 1955 (BGBl. I S. 17) sind die Leistungen für die dritten und weiteren Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung auf die Höhe der Sätze des Kindergeldgesetzes angehoben worden. Die in dem Vierten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes enthaltenen Vorschriften über die Kriegsopferversorgung sind inzwischen unter Aufhebung dieses Abschnitts in das (Winkelheide) Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (BGBl. I S. 25) übernommen worden. Der Bundestag hat am 14. Oktober 1954 die folgende Entschließung angenommen: „Die Bundesregierung wird ersucht, in eine beschleunigte Prüfung darüber einzutreten, in welcher Weise den Familien mit drei und mehr Kindern, die von dem Kindergeldgesetz nicht erfaßt werden konnten und auch von dem noch nicht verabschiedeten Kindergeldanpassungsgesetz nicht erfaßt werden, die in dem Kindergeldgesetz festgelegten Leistungen ebenfalls gewährt werden können. Die Bundesregierung wird weiter ersucht, dem Bundestag bis zum 1. April 1955 über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten bzw. dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen." Der Bundesrat hat am 17. Dezember 1954 anläßlich der Verabschiedung des Kindergeldanpassungsgesetzes folgende Entschließung angenommen: „Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung des Kindergeldgesetzes erhebliche sozialpolitische und verfahrensmäßige Mängel des Gesetzes festgestellt. Er hat die Erwartung ausgesprochen, daß das bereits angekündigte Kindergeldanpassungs- und -schlußgesetz diese Mängel im wesentlichen ausräumen wird. Das nun vorliegende Kindergeldanpassungsgesetz hat diese Mängel nicht vollzählig beseitigt. Es bleibt immer noch eine große Zahl bedürftiger Personenkreise, die kein Kindergeld erhalten. Der Bundesrat erwartet, daß diese Personenkreise in dem baldigst zu erlassenden Kindergeldschlußgesetz berücksichtigt und daß die sonstigen, bisher nicht beseitigten Mängel, behoben werden. Das Kindergeldanpassungsgesetz zeigt deutlich, wie unzweckmäßig es ist, eine Gesetzesmaterie in drei verschiedenen Gesetzentwürfen zu regeln. Die Durchführung des Kindergeldanpassungsgesetzes wird große verwaltungsmäßige Schwierigkeiten mit sich bringen." Bald nach Verabschiedung dieser Kindergeldgesetze wurden von den Fraktionen Initiativanträge eingebracht, und zwar von der Fraktion der SPD die Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes — Drucksache 974 — und eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldgesetzes — Drucksache 1163 —und von der Fraktion der CDU/CSU ein Entwurf eines Kindergeldergänzungsgesetzes — Drucksache 1469 —, Die Bundesregierung kam dem ihr erteilten Auftrag durch Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes — Drucksache 1539 — nach. Alle vier Entwürfe sind nach der am 7. Juli 1955 im Plenum erfolgten Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik unter Beteiligung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur weiteren Beratung und Beschlußfassung überwiesen worden. Vor Eintritt in die eigentliche Beratung der Vorlagen wurden als Sachverständige Vertreter folgender Organisationen und Verbände gehört: Arbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger, München, Arbeitsgemeinschaft der landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen, Kassel, Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Köln, Deutsche Angestelltengewerkschaft, Hamburg, Deutscher Gewerkschaftsbund, Düsseldorf, und Gesamtverband der Familienausgleichskassen, Bonn. Die Anträge der SPD einerseits und der CDU/ CSU sowie der Bundesregierung andererseits unterscheiden sich im wesentlichen in zwei Punkten. Die Entwürfe der CDU/CSU und der Bundesregierung halten an der Konzeption des Kindergeldgesetzes fest, daß als Träger des Familienlastenausgleichs vor allem bereits vorhandene Selbstverwaltungseinrichtungen der Sozialversicherung dienen sollten. Für die von diesen Entwürfen erfaßten Restgruppen sind daher als Träger der Kindergeldzahlung teils die bereits durch das Kindergeldgesetz bei den Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen, teils die übrigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (gemeindliche Unfallversicherungsträger, Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder) bestimmt worden. Der Entwurf des Kindergeldergänzungsgesetzes der SPD — Drucksache 974 — sieht die Auszahlung des Kindergeldes durch das Finanzamt vor. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Die Aufbringung der Mittel soll nach dem CDU/ CSU-Entwurf und dem der Bundesregierung durch Beiträge der zu den Familienausgleichskassen bzw. der zu den nichtberufsgenossenschaftlichen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Beitragspflichtigen erfolgen. Der SPD-Entwurf sieht hingegen eine Aufbringung der Mittel durch den Bund vor, dem jedoch für Kindergeld für Bedienstete der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Anspruch auf Erstattung gegen den Dienstherrn eingeräumt werden soll. Diese Art der Aufbringung der Mittel sowie die Auszahlung des Kindergeldes durch das Finanzamt wurden vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt. Der Ausschuß legte seinen Beratungen im wesentlichen den Entwurf der Bundesregierung zugrunde; hierbei wurden bei der Beratung der einzelnen gesetzlichen Vorschriften die den Entwürfen der SPD innewohnenden Gedanken eingehend erörtert und zum Teil auch berücksichtigt. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat den vorliegenden Entwurf in zehn Sitzungen erarbeitet. II. Die Vorschriften im einzelnen A. Ergänzung des Kindergeldgesetzes Zu §§ 1 und 2 (Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld — Ausnahmevorschriften) Durch den Entwurf werden nunmehr die durch das Kindergeldgesetz, das Kindergeldanpassungsgesetz sowie das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes nicht (Winkelheide) erfaßten Personenkreise in die gesetzliche Kindergeldregelung miteinbezogen. Im Einklang mit den in Abschnitt I (Allgemeines) wiedergegebenen Entschließungen der gesetzgebenden Körperschaften bringt die Fassung zum Ausdruck, daß der Entwurf die Kindergeldzahlung für diejenigen Familien mit drei und mehr Kindern sicherstellen soll, für die durch die vorgenannten gesetzlichen Kindergeldregelungen, das Kindergeldgesetz und das Kindergeldanpassungsgesetz, nicht gesorgt werden konnte. Da dieser Personenkreis auch Erwerbstätige umfaßt, war für diesen Kreis die Rechtslage herzustellen, wie sie für die bei einer Berufsgenossenschaft versicherten Personen schon vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für die Rangfolge, wenn für dasselbe Kind die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber mehreren Trägern der Kindergeldzahlung erfüllt sind. Daraus hat sich die Notwendigkeit ergeben, Vorschriften der vorgenannten gesetzlichen Kindergeldregelungen abzuändern und zu ergänzen (§§ lo, 11). Der Entwurf sieht die Einführung des Kindergeldes an folgende Restgruppen vor, die nach dem Kindergeldgesetz kein Kindergeld erhalten, und zwar 1. Erwerbstätige, die nicht bei einer Berufsgenossenschaft, sondern bei einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, und 2. alle sonstigen Personen. Hierunter fallen, nachdem die Erwerbstätigen fast ausnahmslos bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind oder sich versichern können und damit als Anspruchsberechtigte nach dem Kindergeldgesetz oder nach § 1 Abs. i Nr. 1 des Entwurfs in Frage kommen, im wesentlichen die nicht erwerbstätigen Personen im weitesten Sinne. Die Aufgliederung der von dem Entwurf erfaßten Personen kommt in der Neufassung des § i zum Ausdruck. Zu der Gruppe der von dem Entwurf erfaßten Erwerbstätigen gehören im wesentlichen die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die nicht von den allgemeinen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes erfaßt werden. Es kommen hier ferner die Arbeitnehmer einiger, der öffentlichen Hand nahestehender Unternehmen in Betracht, die zwar nicht zum öffentlichen Dienst rechnen, die jedoch aus organisatorischen Gründen einer staatlichen Ausführungsbehörde oder einem Träger der gemeindlichen Unfallversicherung zugewiesen sind. Weiter gehören hierzu die in Privathaushaltungen Beschäftigten (Hausgehilfinnen, Reinemachefrauen, Hausschneiderinnen, Waschfrauen). Schließlich gehören hierzu auch die bei den Alliierten beschäftigten Arbeitnehmer, für die jedoch die Sonderregelung des § 6 des Entwurfs zu beachten ist. Als Erwerbstätige kommen im Regelfalle Arbeitnehmer in Betracht, ausnahmsweise jedoch auch Selbständige und mithelfende Familienangehörige, z. B. Fleischbeschauer und ihre Familienangehörigen. Wie nach dem Kindergeldgesetz ist der Kindergeldanspruch für die in § 3 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes bezeichneten Personengruppen durch den Entwurf ausgeschlossen worden. Es handelt sich dabei um die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im weitesten Sinne, die bei karitativen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Empfänger von Kinderzulagen oder Kinderzuschüssen aus der Sozialversicherung. Auf die Einzelheiten dieser Ausnahmevorschriften wird weiter unten zu § 10 Nr. 3 (Änderung des Kindergeldgesetzes) noch eingegangen werden. Nicht erwerbstätige Personen sollen fernet nach dem Entwurf in Weiterverfolgung des Grundsatzes, daß für ein Kind nur ein einmaliger Anspruch auf eine Leistung bestehen soll, nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs kein Kindergeld erhalten, soweit für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach den bisher ergangenen Kindergeldgesetzen, auf Kindergeld, Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den gesetzlichen Rentenversicherungen oder auf Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht. Der vom Ausschuß erarbeitete Entwurf ergänzt die „Ausschlußliste" noch um eine weitere Gruppe von Kindern, soweit für diese Anspruch auf Waisenrente nach den Vorschriften über die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung besteht. Endlich soll ein Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen sein, wenn das Kind zuschlagsberechtigt zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ist. Auch wenn die vorgenannten Leistungen lediglich als Kannleistungen oder Härteausgleich bewilligt werden, soll ein Anspruch auf Kindergeld nicht bestehen. Auf die Regelung für Empfänger von Fürsorgeleistungen wird zu § 8 näher eingegangen. Hiernach sind im wesentlichen solche Nichterwerbstätigen und deren Witwen kindergeldberechtigt, die die Voraussetzungen für Rentenansprüche aus der Sozialversicherung nicht erfüllen, was insbesondere auf frühere Selbständige zutrifft, ferner Personen, die niemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern ihren Lebensunterhalt z. B. aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalerträgen bestreiten. Um sicherzustellen, daß das Kindergeld oder die ihm entsprechende Sozialleistung für alle Kinder einer Familie möglichst von einer Stelle gewährt wird, hat der Entwurf einige Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Bundesversorgungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes den entsprechenden Vorschriften des Kindergeldgesetzes angepaßt, worauf in den §§ 13, 16 und 17 näher eingegangen wird. Durch die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 wird das Prinzip, daß für jedes anspruchsberechtigte Kind nur ein einziger Leistungsanspruch bestehen soll, im wesentlichen verwirklicht. In Verfolgung dieser Grundgedanken lehnte der Ausschuß auch ab, den Anträgen der Fraktionen der SPD und des GB/BHE zu entsprechen, nach denen für Kinder, für die ein Anspruch auf Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder auf Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht, ein Anspruch auf Kindergeld zusätzlich eingeräumt werden soll. Soweit nach § 2 Abs. 3 des Entwurfs der Kindergeldanspruch für Kinder von Personen ausgeschlossen wird, die außerhalb des Geltungsbereichs des Entwurfs erwerbstätig sind, ist darauf zu ver- (Winkelheide) weisen, daß nach § 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Kindergeldgesetzes jedoch die Möglichkeit gegeben ist, diesen Personen durch Rechtsverordnung einen Anspruch auf Kindergeld zu geben, wenn sie nach dem Gesetz des Tätigkeitsorts keine entsprechenden Leistungen erhalten. Zu § 3 (Träger der Kindergeldzahlung) Der Regierungsentwurf sah als Träger der Kindergeldzahlung teils die bei den Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen, teils die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie nicht Berufsgenossenschaften sind, insbesondere die Träger der gemeindlichen Unfallversicherung vor. Hiergegen wandte sich, wie oben bereits erwähnt wurde, die SPD, die in Abweichung von der bisherigen Konzeption die Auszahlung des Kindergeldes für den durch den Entwurf erfaßten Restkreis von Berechtigten, den Finanzämtern übertragen haben wollte. Einen dahingehenden Antrag lehnte die Mehrheit des Ausschusses ab. Sie hielt die Beibehaltung des bisherigen Systems auch für die Restgruppen der bisher nicht erfaßten Erwerbstätigen für zweckmäßiger und überließ ihre Betreuung entsprechend dem Regierungsentwurf den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie nicht Berufsgenossenschaften sind. Auch für die ehemals Erwerbstätigen, soweit sie nicht allzu lange Zeit dem Erwerbsleben fernstehen, glaubte die Mehrheit des Ausschusses die weitere Verbindung mit der% bisherigen Trägern der Kindergeldzahlung und damit ihre Betreuung durch sie aus dem Gedanken heraus rechtfertigen zu können, daß jeder Berufsgruppe eine gewisse Verpflichtung obliege, für ihre ehemaligen Berufsgenossen und deren Hinterbliebene zu sorgen. Für den verbleibenden Rest von nicht Erwerbstätigen hatte der Regierungsentwurf die Träger der gemeindlichen Unfallversicherung als Träger der Kindergeldzahlung vorgesehen. Die Betreuung dieses zahlenmäßig sehr geringen Personenkreises, der keine oder durch Zeitablauf nur geringe Beziehungen zu einer Berufsgruppe hat, wurde durch Beschluß der Mehrheit des Ausschusses einzelnen regional bestimmten Familienausgleichskassen übertragen; für diesen Personenkreis hat der Bund nach § 7 des Entwurfs die Aufwendungen zu erstatten. Der Ausschuß war sich darin einig, daß auf Grund der Sonderstellung Berlins die Bezirksstelle der Familienausgleichskasse des Nordwestdeutschen Baugewerbes, Hannover, in Berlin die Geschäftsabwicklung vollzieht. Hiernach sieht der Entwurf in § 3 Abs. 1 als Träger der Kindergeldzahlung den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Personen vor, die bei einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als der Berufsgenossenschaft versichert sind. Den Teil der nicht Erwerbstätigen, für die die bisherigen Familienausgleichskassen auch nach dem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit zu sorgen und die Mittel aufzubringen haben, hat der Ausschuß in anderer Weise als der Entwurf der Bundesregierung abgegrenzt. Man hielt es für angezeigt, Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 aus einer Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind, sowie Witwen und Witwer von Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, dann bei dem bisherigen Träger der Kindergeldzahlung zu belassen, wenn die Erwerbstätigkeit unmittelbar vor dem Ausscheiden während der Dauer eines Jahres ununterbrochen ausgeübt worden ist und beim Ausscheiden ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder ein Anspruch als Erwerbstätiger nach dem Entwurf bestanden hat. Durch diese Regelung dürften zunächst die für alle übrigen Personen zuständigen Träger der Kindergeldzahlung eine größere Zahl von Berechtigten erhalten. Diese Zahl wird aber im Laufe der Jahre sehr stark abnehmen. Die vom Ausschuß verabschiedete Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 macht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der Bundesregierung überflüssig. Hiernach war als Träger der Kindergeldzahlung für Arbeitslose, die nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil sie nach § 93 c AVAVG wegen Arbeitsunwilligkeit oder nach § 114 AVAVG wegen unentschuldigter Unterlassung der Meldungen beim Arbeitsamt keine Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung beziehen, der Träger der gemeindlichen Unfallversicherung vorgesehen. Denn der Wirtschaft konnte nicht zugemutet werden, das Kindergeld für alle Angehörigen dieses Personenkreises zu zahlen, die ihren Anspruch auf Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes in aller Regel gerade deswegen verloren haben, weil sie nicht bereit sind, ihre Arbeitskraft in der Wirtschaft einzusetzen. Da die Vorschrift des neuen § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs, der die nach dem 31. Dezember ausgeschiedenen Erwerbstätigen dem zuletzt zuständigen Träger der Kindergeldzahlung nur dann zuweist, wenn diese Erwerbstätigen vor dem Ausscheiden einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder als Erwerbstätige nach dem Entwurf hatten und während der Dauer eines Jahres ununterbrochen tätig waren, fallen diese nicht aus der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenfürsorge unterstützten Arbeitslosen im Regelfalle dem Träger der Kindergeldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Restgruppe der Erwerbstätigen) und nur noch bei Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (siehe oben) der Wirtschaft zur Last. Der Ausschuß war der Ansicht, daß in diesen Fällen aber der Wirtschaft durchaus zugemutet werden könne, das Kindergeld zu tragen. Für alle übrigen nicht Erwerbstätigen richtet sich die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Berechtigten. In § 3 Abs. 2 des Entwurfs ist für den Fall, daß mehrere Träger der Kindergeldzahlung zuständig sind, die Reihenfolge der Zuständigkeiten geregelt. § 3 wurde bei Stimmenthaltung der SPD angenommen. Die Vertreter der SPD erklärten, die Regelung des § 3 werde deshalb nicht akzeptiert, weil hiernach Träger der Unfallversicherung unmittelbar mit Aufgaben des Kindergeldgesetzes beauftragt würden. Im Hinblick darauf, daß die Unfallversicherung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder nicht durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern durch Behörden (Ausführungsbehörden) durchgeführt wird, erschien es der Mehrheit des Ausschusses rechtlich nicht möglich, (Winkelheide) bei diesen Behörden Familienausgleichskassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu errichten. Der Verzicht auf die Einrichtung selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften erschien der Mehrheit des Ausschusses auch deshalb gerechtfertigt, weil die Mehrzahl dieser Träger Kindergeld nur an eine kleine Zahl von Berechtigten zu gewähren hat; die bei ihnen gegen Unfall versicherten Arbeitnehmer erhalten nämlich in der überwiegenden Mehrzahl Kindergeld nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und fallen damit nicht unter die Betreuung durch diese Träger. Zu § 4 (Wechsel der Zuständigkeit) Der neue § 4 enthält eine Zusammenfassung der in den Vorschriften der Absätze 3 und 4 des § 3 sowie des § 4 des Regierungsentwurfs enthaltenen Rechtsgedanken. Durch § 4 soll vor allem sichergestellt werden, daß bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Trägers der Kindergeldzahlung für den Berechtigten eine Unterbrechung in der Zahlung des Kindergeldes nicht eintritt. Die Vorschriften des § 4 sollen nicht nur innerhalb des Geltungsbereichs des Entwurfs, sondern auch für die gesamten gesetzlichen Kindergeldregelungen gelten. Demgemäß bestimmt Absatz 1 des Entwurfs, daß von den Trägern der Kindergeldzahlung nach dem Entwurf, dem Kindergeldgesetz, dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes oder dem Bundesversorgungsgesetz Kindergeld vorläufig zu gewähren ist, solange ein den Anspruch auf Kindergeld ausschließender Anspruch auf Leistungen für Kinder aus der Sozialversicherung noch nicht erfüllt wird; d. h. solange beispielsweise das Rentenverfahren einer erwerbsunfähig gewordenen Berechtigten noch nicht abgeschlossen ist und daher der Kinderzuschuß noch nicht gezahlt wird, hat der bisherige Träger der Kindergeldzahlung das Kindergeld weiterzugewähren. Nach Absatz 2 haben die Träger der Kindergeldzahlung für die durch den Entwurf erfaßten Nichterwerbstätigen gleichfalls das Kindergeld vorläufig zu gewähren, solange eine den Anspruch auf Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 ausschließende Leistung noch nicht gewährt wird. Absatz 3 sichert in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 1735 ff. der Reichsversicherungsordnung, daß der Berechtigte bei einem negativ en Kompetenzkonflikt der in Absatz 1 bezeichneten Träger der Kindergeldzahlung keine Nachteile hat. Hält ein Träger, der das Kindergeld bisher gewährt hat oder bei dem es zuerst beantragt worden ist, einen anderen Träger für zuständig, so hat er das Kindergeld vorläufig zu gewähren. Der vorläufig zahlende Träger hat nach Absatz 4 die vorläufige Gewährung dem für zuständig erachteten Leistungspflichtigen mit der Aufforderung zur Anerkennung seiner Leistungspflicht mitzuteilen. In Höhe des vorläufig gewährten Kindergeldes gilt der Anspruch gegen den Leistungspflichtigen als erfüllt. Der Leistungspflichtige, der notfalls durch das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht festzustellen ist, hat die Aufwendungen zu erstatten. Zu § 5 (Anwendung von Vorschriften des Kindergeldgesetzes) Die Vorschriften des Kindergeldgesetzes im Ersten, Zweiten und Sechsten Abschnitt, aus dem Dritten Abschnitt die Vorschriften des § 10 über die Beitragsbefreiung sowie die Mehrzahl der Übergangsbestimmungen finden mit Ausnahme des § 1 entsprechende Anwendung. Um die Doppelbelastung der nach dem Entwurf Beitragspflichtigen auszuschalten, wurde § 7 des Kindergeldgesetzes, der die sich aus dem Zusammentreffen des Kindergeldes mit Leistungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses für den Beitragspflichtigen ergebenden Möglichkeiten der Lösung seiner bisherigen Verpflichtungen regelt, mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, daß die Lösung aus der bisherigen Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann. § 1 und § 3 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes wurden durch die §§ 1 und 2, der Siebente Abschnitt des Kindergeldgesetzes über Ordnungsstrafen durch den § 9 des Entwurfs ersetzt, während die Aufbringung der Mittel in § 7 des Entwurfs behandelt wird. Die organisatorischen Bestimmungen des Kindergeldgesetzes konnten nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die keine Berufsgenossenschaften sind, werden nach Absatz 2, wie bereits zu § 3 dargelegt wurde, unmittelbar mit der Kindergeldzahlung beauftragt, ohne daß bei ihnen, wie im Kindergeldgesetz, Familienausgleichskassen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden. Auf sie finden daher an Stelle der in § 29 des Kindergeldgesetzes für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften die für sie selbst geltenden Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung. Zu § 6 (Beschäftigte bei den Alliierten) Die Alliierten haben sich für die bei ihnen Beschäftigten mit der Gewährung des Kindergeldes durch die amtlichen deutschen Lohnstellen zu Lasten des Verteidigungskostenhaushalts einverstanden erklärt. Leistungen auf Grund dieser Regelungen in Höhe von mindestens 25 DM für das dritte und jedes weitere Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes gelten als anerkannte Leistungen im Sinne des § 32 des Kindergeldgesetzes. Die für dieses Kindergeld Leistungspflichtigen haben keine Ausgleichsbeiträge an die Familienausgleichskassen nach § 10 Abs. 4 des Kindergeldgesetzes zu entrichten. Sollten einige Gruppen der bei den Alliierten Beschäftigten kein Kindergeld durch die Lohnstellen erhalten, so bleibt für sie der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs bezeichnete Träger der Kindergeldzahlung zuständig, d. h. der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem diese Beschäftigten versichert sind. Sollte eine Gruppe der bei den Alliierten Beschäftigten ohne Einschaltung der Lohnstellen Kindergeld erhalten, so würde diese Regelung nach § 32 des Kindergeldgesetzes von dem Träger der Kindergeldzahlung als Leistung im Sinne des Entwurfs anzuerkennen sein; auch die Möglichkeit einer Lossagung nach § 7 des Kindergeldgesetzes würde bestehen. Zu § 7 (Beiträge) Soweit die bei den Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen Träger der Kindergeldzahlung für nicht mehr erwerbstätige Personen sind, kommen die Vorschriften des Kindergeldgesetzes über die Aufbringung der Mittel unmit- (Winkelheide) telbar zur Anwendung. Diese Vorschriften konnten jedoch für die übrigen Träger der Kindergeldzahlung nach § 3 (die staatlichen Ausführungsbehörden, die Eigenunfallversicherungsträger der Städte, sowie die Träger der gemeindlichen Unfallversicherung) nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden, da für diese Träger die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel bei den Berufsgenossenschaften nach § 894 RVO nicht gelten und diese Träger auch in der Unfallversicherung z. T. keine Beiträge erheben. Diese werden insbesondere dann nicht erhoben, wenn der Bund und die Länder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, während die gemeindlichen Unfallversicherungsverbände stets und die Städte mit Eigenunfallversicherung nur zum Teil und zwar nur für die angeschlossenen Unternehmen Beiträge erheben. Der Entwurf sieht vor, daß die Aufbringung der Mittel für die Kindergeldzahlung nach den Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für die Unfallversicherung erfolgt. Für die dem Bund und den Ländern angeschlossenen Unternehmen sind die Aufwendungen nach dem Entwurf ebenso wie diejenigen der Unfallversicherung aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten. Während der Entwurf der Bundesregierung die Möglichkeit vorsah, Haushaltungsvorstände, die krankenversicherungspflichtige Personen beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsleistung heranzuziehen, bestimmt der Entwurf in Absatz 2 die Beitragsfreiheit für Haushaltungsvorstände. Der Ausschuß wollte eine zusätzliche Belastung, insbesondere der kinderreichen Haushaltungen vermeiden. Ebenso wie im Kindergeldgesetz haben die Beitragspflichtigen auf Anfordern Vorschüsse zu leisten (Absatz 3). Diese Vorschrift war erforderlich, da die entsprechende Vorschrift des § 738 RVO, die auf die Berufsgenossenschaften Anwendung findet, für die Träger der gemeindlichen Unfallversicherung nicht gilt. Soweit ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Rücklagen anzusammeln hat, ist § 12 des Kindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden. Hiernach soll die Rücklage das Dreifache der Monatsausgabe des jeweiligen Trägers der Kindergeldzahlung nicht übersteigen (Absatz 4). Nach Absatz 5 sind die Mittel für die Kindergeldzahlung getrennt von den Mitteln für die Unfallversicherung zu verwalten. Diese Vorschrift gilt für die Fälle, in denen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unmittelbar Träger der Kindergeldzahlung sind. Entsprechend der Anregung des Bundesrates wurde in Absatz 6 bestimmt, daß, soweit für nicht mehr erwerbstätige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs Träger der Kindergeldzahlung eine Familienausgleichskasse ist, die Vorschriften der §§ 9 bis 14 des Kindergeldgesetzes über die Aufbringung der Mittel entsprechend gelten. Hieraus ergibt sich, daß die Familienausgleichskassen die Mittel für diesen Personenkreis selbst aufzubringen haben. Nach Absatz 7 sind die Aufwendungen und Verwaltungskosten für die nicht oder nicht mehr erwerbstätigen Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs einzelnen regional bestimmten Familienausgleichskassen zugewiesen sind, diesen Kassen vom Bund zu erstatten. Zu § 8 (Empfänger von Fürsorgeleistungen) § 8 enthält eine Sondervorschrift, durch die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 eingeschränkt werden. Es erschien der Mehrheit des Ausschusses nicht zweckmäßig, Fürsorgeempfänger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen zu dem laufenden Lebensunterhalt erhalten, an die Träger der Kindergeldzahlung zu verweisen, die bei einer Fortsetzung der früheren Erwerbstätigkeit zuständig sein würden. Da die Richtsätze der öffentlichen Fürsorge stets 25 DM für das Kind erreichen und bei der überwiegenden Zahl der Fürsorgeverbände diesen Betrag nicht unwesentlich übersteigen, würden sich die Bezüge der Hilfsbedürftigen auch bei einer Verweisung an den Träger der Kindergeldzahlung. im Regelfalle nicht verbessern. Lediglich soweit die Unterstützungsleistung infolge der Anrechnung von Einkommen auf einen geringeren Betrag als 25 DM sinkt oder falls das dritte oder ein weiteres Kind — weil es Einkommen in ausreichender Höhe bezieht - bei der Bemessung der Unterstützungsleistung nach dem Fürsorgerecht nicht berücksichtigt wird, war sicherzustellen, daß auch in diesen Fällen der Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als das Kindergeld. Für die Personen, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes Fürsorgeunterstützung für den laufenden Lebensunterhalt gewährt wird und die drei und mehr Kinder im Sinne des Kindergeldgesetzes haben, sieht daher § 8 Abs. 1 des Entwurfs vor, daß für das dritte und jedes weitere Kind, für das kein Anspruch auf eine andere in § 2 Abs. 2 des Entwurfs bezeichnete Leistung (Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes, Kindergeld, Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Waisenrente nach den Vorschriften über die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Leistungen nach § 8 dieses Gesetzes und Zuschläge für Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz), auf Kinderzulage oder Kinderzuschuß aus der Sozialversicherung oder auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs (Erwerbstätige, die bei einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als der Berufsgenossenschaft versichert sind) besteht, Fürsorgeunterstützung mindestens in Höhe des Kindergeldgesetzes — also mindestens 25 DM — zu gewähren ist, und zwar unabhängig von dem Bedarf der übrigen, zur Haushaltsgemeinschaft gehörigen Personen. Die Fürsorgeverbände werden damit zu einer Leistung verpflichtet, die in Einzelfällen über die Deckung des nach den Vorschriften des Fürsorgerechts zu bemessenden Bedarfs hinausgeht. Da es sich um einen auslaufenden Personenkreis handelt, die soziale Gerechtigkeit eine Regelung gebietet und eine Verweisung an einen Träger der Kindergeldzahlung für den Hilfsbedürftigen und für die Verwaltung zu unangemessenen Erschwerungen führen würde, erschien dem Ausschuß diese Regelung angezeigt. (Winkelheide) Satz 2 des Absatzes 1 bestimmt ausdrücklich, daß eine Ersatzleistung an den Fürsorgeverband für die hiernach gewährten Unterstützungsleistungen bis zur Höhe des Kindergeldes nicht zu erfolgen hat. Für die Empfänger laufender Leistungen der wirtschaftlichen Tuberkulosenfürsorge hat der Ausschuß die Vorschriften des Absatzes 1 über die Empfänger von Fürsorgeleistungen für entsprechend anwendbar erklärt. Zu § 9 (Ordnungswidrigkeiten) Im Kindergeldgesetz gilt wegen des engen Zusammenhanges der Familienausgleichskassen mit den Berufsgenossenschaften in Organisation und Beitragsverfahren das Ordnungsstrafrecht der Reichsversicherungsordnung (§ 30 ff. des Kindergeldgesetzes). Die entsprechende Regelung ist nach dem Entwurf auch vorgesehen, soweit die Familienausgleichskassen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Entwurfs Träger der Kindergeldzahlung für Nichterwerbstätige sind. Da das Ordnungsstrafrecht des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung nur für die Berufsgenossenschaften und nicht für die anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, hat es der Ausschuß für möglich gehalten, für diese Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an Stelle des Ordnungsstrafrechts der Reichsversicherungsordnung das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung zu bringen. Der Ausschuß hat damit für diese Träger der seinerzeitigen Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundesrates zum Ordnungsstrafrecht des Kindergeldgesetzes Rechnung getragen. B. Änderungen von Gesetzen Die §§ 10 bis 16 enthalten die Änderungen verschiedener Gesetze, die Leistungen für Kinder vorsehen. Die Änderungen sind notwendig, um die einzelnen Vorschriften miteinander zu verzahnen und sicherzustellen, daß gleiche Tatbestände in den verschiedenen Gesetzen im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen behandelt werden. In diesem Zusammenhang sind auch einige Vorschriften der bisherigen Kindergeldgesetzgebung, die sich als verbesserungsbedürftig erwiesen haben, geändert bzw. ergänzt worden. Der Ausschuß ist dabei weitgehend den Anregungen der Sachverständigen gefolgt. Zu § 10 (Änderung des Kindergeldgesetzes) Zu Nr.1 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kindergeldgesetzes ist Kindergeld für Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr zu zahlen, wenn sie auf Kosten des Berechtigten unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kinder bei eigenem Einkommen oder Zuschüssen von dritter Seite noch auf Kosten des Berechtigten unterhalten werden, hat in der Praxis zu Zweifeln und zum Teil auch unbilligen Ergebnissen geführt. Nach der Auffassung des Ausschusses kann, ohne in die Prüfung des Einzelfalles einzutreten, als Regelfall unterstellt werden, daß Kinder in Berufsausbildung sich nicht selbst ausreichend unterhalten können. Nach der vom Ausschuß beschlossenen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kindergeldgesetzes ist demnach der Kindergeldanspruch für in Berufsausbildung befindliche Kinder nicht mehr davon abhängig, daß die Kinder auf Kosten des Berechtigten unterhalten werden. Aus dem Wegfall dieser Voraussetzungen ergibt sich auch eine beachtliche Ersparnis an Verwaltungsarbeit. Es erschien dem Ausschuß weiter als ein Gebot der Gerechtigkeit, in Anlehnung an entsprechende Vorschriften in der Kriegsopferversorgung und im öffentlichen Dienst den in Berufsausbildung befindlichen Kindern solche Kinder gleichzustellen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Zu Nr. 2 § 3 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes regelt die Rangfolge, wenn mehrere Personen, etwa Vater und Mutter oder Vater und Stiefvater, für das gleiche Kind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Kindergeldgesetz erfüllen. In Übereinstimmung mit dem Entwurf der Bundesregierung hat der Ausschuß zunächst eine Ergänzung dahin vorgenommen, daß diese Rangfolge auch dann maßgebend ist, wenn für das gleiche Kind ein Erwerbstätiger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Kindergeldgesetz, ein anderer Erwerbstätiger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Kindergeldergänzungsgesetz erfüllt. Die gleiche Rangfolge soll nach dem Beschluß des Ausschusses aber auch dann gelten, wenn für das gleiche Kind eine Person die Anspruchsvoraussetzungen als Erwerbstätiger nach dem Kindergeldgesetz oder dem Kindergeldergänzungsgesetz, eine andere Person die Anspruchsvoraussetzungen als Arbeitsloser nach dem Kindergeldanpassungsgesetz erfüllt. Der im § 3 des Kindergeldanpassungsgesetzes in der derzeitigen Fassung festgelegte Grundsatz, daß ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz den Anspruch nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes in jedem Falle ausschließt, kann daher nicht mehr gelten. Nach der im § 11 Nr. 1 des Entwurfes vorgesehenen Neufassung des § 3 Abs. 1 des Kindergeldanpassungsgesetzes soll vielmehr der Anspruch auf Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt nur ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitslose selbst für das gleiche Kind einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs hat. Diese Regelung ist im Einklang mit Anregungen der Sachverständigen getroffen worden, um zu vermeiden, daß z. B. bei Arbeitslosigkeit des Vaters der Kindergeldanspruch auf die erwerbstätige Mutter oder den erwerbstätigen Stiefvater überspringt, woraus sich Verzögerungen in der Auszahlung des Kindergeldes ergeben könnten. Überdies hat der Entwurf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 insoweit ergänzt, als die Adoptiv- und Pflegeeltern bezüglich ihres Kindergeldanspruchs nicht nur den leiblichen Eltern, sondern auch den Stiefeltern vorausgehen, wenn sie neben diesen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Zu Nr. 3 § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Kindergeldgesetzes schließt den Kindergeldanspruch für die Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes weitgehend aus, da für diese Kinder bekanntlich in anderer Weise (Winkelheide) gesorgt wird. Dieser Vorschrift kam in dem Kindergeldgesetz keine allzu große Bedeutung bei, da die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im allgemeinen nicht bei Berufsgenossenschaften, sondern bei anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Nach der Erweiterung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten durch § 1 des Entwurfs erschien es notwendig, unter Aufrechterhaltung des Grundprinzips die Vorschrift neu zu fassen und dabei die verschiedenen Gruppen des öffentlichen Dienstes aufzugliedern. § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung schließt den Kindergeldanspruch für die Kinder von Beamten, Richtern und Soldaten aus, die Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhalten. Beamte und Richter, die nur ehrenamtlich tätig sind, sind damit von dem Bezug des Kindergeldes nicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für kleine Gruppen von Beamten, für deren Bezüge keine Kinderzuschläge vorgesehen sind. § 3 Abs. 2 Nr. 2 schließt den Kindergeldanspruch für Kinder von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus, soweit ihre Dienstherren Regelungen anwenden, die den allgemeinen tariflichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder über Kinderzuschläge (TO A und TO B) entsprechen. Nur wenn diese typischen Kinderzuschläge des öffentlichen Dienstes, die vom ersten Kind an gezahlt werden, zur Anwendung kommen, erscheint dem Ausschuß in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage der Ausschluß des Kindergeldanspruchs gerechtfertigt. Soweit die Dienstherren ungünstigere Regelungen als die TO A und TO B anwenden, insbesondere erst Leistungen für Kinder ab drittem Kind gewähren, besteht keine Veranlassung, automatisch den Kindergeldanspruch auszuschließen und damit die Dienstherren nach § 10 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes von der Beitragspflicht zu befreien. Solche Dienstherren haben die Möglichkeit, entweder die von ihnen gewährten Leistungen nach § 3 des Kindergeldgesetzes als Leistungen im Sinne des Kindergeldgesetzes anerkennen zu lassen oder sich nach § 7 des Kindergeldgesetzes von den Verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern loszusagen. Soweit die allgemeinen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes in einzelnen Punkten ungünstiger sind als diejenigen des Kindergeldgesetzes, will die Regierungsvorlage laut Begründung die Anpassung der Tarifpolitik überlassen. Der Ausschuß konnte sich dieser Auffassung nicht für alle Gruppen der teilbeschäftigten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anschließen. Bei einer bloßen Teilbeschäftigung, wie sie insbesondere in der Forstwirtschaft vorkommt, dürfte diese Anpassung nach Auffassung des Ausschusses auf praktische Schwierigkeiten stoßen und die Gefahr mit sich bringen, daß Kinderreiche zu vorübergehenden oder teilweisen Beschäftigungen im öffentlichen Dienst nicht hinreichend berücksichtigt werden. Der Entwurf sieht daher nunmehr vor, daß die Ausnahmevorschriften des § 3 nur für solche Arbeitnehmer gelten, deren Beschäftigung drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht. Die Dienstherren der Teilbeschäftigten haben die Möglichkeit, sich nach § 7 des Kindergeldgesetzes von ihren tariflichen Verpflichtungen zu Leistungen für die dritten und die weiteren Kinder loszusagen, und zwar innerhalb der in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs festgesetzten Frist. Für Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen muß das zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gesagte gelten, da nach diesen Vorschriften die Kinderzuschlagregelung des öffentlichen Dienstes Anwendung findet. Da für Empfänger von Waisengeld die besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinderzuschläge Anwendung finden und zwar nicht nur dann, wenn es sich um Vollwaisen handelt oder auch dann, wenn die Mutter, etwa infolge ihrer Wiederverheiratung, kein Witwengeld erhält, muß zur Vermeidung gleichzeitiger Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Kindergeldanspruch für diesen Personenkreis ausgeschlossen werden. Der Ausschuß hat den Kreis der karitativen Einrichtungen, deren Arbeitnehmer vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen sind, wenn ihnen von diesen Einrichtungen Leistungen für Kinder gewährt werden, die mindestens denen des Kindergeldgesetzes entsprechen, so erweitert, wie es der Entwurf der Bundesregierung vorsieht. Darüber hinausgehende Anregungen, alle gemeinnützigen Organisationen den karitativen Einrichtungen gleichzustellen, glaubte die Mehrheit des Ausschusses nicht entsprechen zu können. Die Teilbeschäftigten bei den karitativen Einrichtungen bleiben in gleicher Weise dem Kindergeldgesetz unterstellt wie die Teilbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Zu Nr. 4 Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes, wonach der Antrag noch in dem Monat gestellt werden muß, in dem die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung erfüllt sind, kann nach Auffassung des Ausschusses zu sachlich unbegründeter Ablehnung des Kindergeldes führen, zumal, da die Arbeitsministerien der Länder gegen die anfänglich großzügige Auslegung der Vorschrift durch die Familienausgleichskassen rechtliche Bedenken geltend gemacht haben. Nach dem Beschluß des Ausschusses soll der Antrag noch innerhalb von drei Monaten gestellt werden können. Es erschien dem Ausschuß im übrigen angebracht, eine dem § 1613 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Vorschrift zu übernehmen, wonach der Eingang des Antrages bei einem Träger der Kindergeldzahlung, einer inländischen Behörde oder einem Träger der Sozialversicherung zur Wahrung der Frist genügt. Z u N r. 5 Die Vorschrift stellt sicher, daß der Grundsatz des § 5 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes, wonach bei mehrfacher Erwerbstätigkeit für die Zuständigkeit die Tätigkeit mit dem höchsten Einkommen maßgebend ist, auch Anwendung findet, wenn ein Berechtigter sowohl eine unter das Kindergeldgesetz fallende wie eine unter das Kindergeldergänzungsgesetz fallende Erwerbstätigkeit ausübt. Z u N r. 6 Die Änderung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes, wonach der öffentliche Dienst und die diesem gleichgestellten karitativen Einrichtungen von der Beitragspflicht unter gewissen Voraussetzungen befreit sind, ist notwendig, um die Übereinstimmung mit den neu gefaßten Vorschriften des § 3 Abs. 2 über den Ausschluß des Kindergeldanspruchs herzustellen. Z u N r. 7 Da sich in der Praxis bei der Heranziehung dei nach § 32 des Kindergeldgesetzes von der Beitrags- (Winkelheide) pflicht Befreiten zu Vorschüssen auf die Ausgleichsbeiträge Schwierigkeiten ergeben haben, erschien es dem Ausschuß zweckmäßig, eine solche Vorschußpflicht ausdrücklich festzulegen, vor allem, um die Familienausgleichskassen in die Lage zu versetzen, die Zuschüsse für die landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen leisten zu können. Zu N r. 8 § 11 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes sieht vor, daß selbständige Erwerbstätige der gewerblichen Wirtschaft, deren Einkommen jährlich 4800 DM nicht übersteigt, grundsätzlich beitragsfrei sind. Es ist jedoch der Entscheidung der Vertreterversammlung der einzelnen Ausgleichskassen überlassen, hiervon abweichende Bestimmungen zu treffen, und zwar können für diese Selbständigen durch die Satzung Mindestjahresbeiträge bis zu 12 DM festgesetzt werden. Von der Möglichkeit der Festsetzung eines Mindestjahresbeitrags von 12 DM haben von den 36 Familienausgleichskassen 13 Kassen Gebrauch gemacht, während bei den übrigen Familienausgleichskassen für diese Selbständigen Beiträge nicht erhoben werden. Zur Beseitigung dieser unterschiedlichen Beitragsbelastung der mittelständischen Selbständigen beantragte die Fraktion der SPD generell die Beitragsfreiheit für alle Selbständigen mit einem Jahreseinkommen bis zu 4800 DM einzuführen und von der Festsetzung von Jahresmindestbeiträgen durch die Satzung der Familienausgleichskasse abzusehen. Dieser Antrag verfiel jedoch der Ablehnung, da befürchtet wurde, daß eine generelle Freistellung dieser Selbständigen in diesem Rahmen zu einer starken Beitragsbelastung der verbleibenden Beitragspflichtigen der einzelnen Familienausgleichskassen führen würde. Hingegen wurde zur Milderung der Beitragslast der mittelständischen Beitragspflichtigen ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion einstimmig angenommen, wonach Selbständige, die mithelfende Familienangehörige beschäftigen und für jeden von ihnen bisher beitragspflichtig waren, von der Beitragspflicht für einen in ihrem Unternehmen mithelfenden Familienangehörigen befreit sein sollen. Zu Nr. 9 Bezieher von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung haben, wenn sie in einem Monat — sei es auch nur geringfügig oder zeitweise — eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes gegen die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, sondern nach dem Kindergeldgesetz gegen die für die Tätigkeit zuständige Familienausgleichskasse. Aus einem solchen Wechsel der Zuständigkeit haben sich in neuester Zeit Verzögerungen in der Auszahlung des Kindergeldes ergeben. Um solche Unzuträglichkeiten auszuschließen, hat der Ausschuß die von der Bundesregierung in der Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates empfohlene Regelung, die sich inzwischen auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt und dem Gesamtverband der Familienausgleichskassen bereits eingespielt hat, übernommen. Nach dem durch § 11 Nr. 6 des Entwurfs neu eingefügten § 7 a des Kindergeldanpassungsgesetzes ist den Personen, die am letzten Wochentag des Monats Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung beziehen, das Kindergeld vom Arbeitsamt auch dann auszuzahlen, wenn sich auf Grund einer Erwerbstätigkeit in diesem Monat der Anspruch an sich gegen einen Träger der Kindergeldzahlung nach dem Kindergeldgesetz oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Entwurfs richtet. Die Aufwendungen sind der Bundesanstalt, soweit zuständiger Träger der Kindergeldzahlung eine Familienausgleichskasse ist, von dem Gesamtverband in den übrigen Fällen von dem zuständigen Träger der Kindergeldzahlung zu erstatten. Der Gesamtverband hat nach der von dem Ausschuß beschlossenen Ergänzung des § 23 des Kindergeldgesetzes diese Erstattungsbeträge auf die einzelnen Familienausgleichskassen nach einem Schlüssel umzulegen, der sich aus dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen aus den einzelnen Wirtschaftszweigen zur Gesamtzahl der Arbeitslosen ergibt. Zu Nr. 10 Nach dem Kindergeldgesetz erhalten deutsche Staatsangehörige das Kindergeld auch für Kinder, die nicht innerhalb der Bundesrepublik wohnen. Diese Regelung, die im Hinblick auf die mit der Teilung Deutschlands häufig verbundene Trennung der Familien getroffen war, hat in der Praxis zur Zahlung des Kindergeldes an Personen geführt, deren Kinder im Ausland leben, für sie nicht sorgen oder möglicherweise hierzu nicht in der Lage sind. In diesen Fällen wird es auch meist nicht möglich sein, durch eine Anordnung eines deutschen Vormundschaftsgerichts nach § 8 des Kindergeldgesetzes eine dem Wohl der Kinder entsprechende Regelung des Kindergeldes sicherzustellen. Außerdem haben sich daraus, daß fast alle Staaten den Wohnsitz der Kinder in ihrem Lande zur Voraussetzung für die Kindergeldgewährung machen, während die Bundesrepublik diese Bedingung nur für ausländische Staatsangehörige gelten läßt, bei internationalen Verhandlungen Schwierigkeiten ergeben. Es erschien daher dem Ausschuß gerechtfertigt, den Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Berechtigten auf solche Kinder zu beschränken, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben. Zu Nr. 11 Der Ausschuß hat beschlossen, die Zweifel, ob in § 34 Abs. 4 des Kindergeldgesetzes unter deutschen Staatsangehörigen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu verstehen sind, ausdrücklich im bejahenden Sinne klarzustellen. Zu § 11 (Änderung des Kindergeldanpassungsgesetzes) Abgesehen von der bereits erwähnten Änderung des § 3 Abs. 1 des Kindergeldanpassungsgesetzes und der oben bereits erläuterten Einfügung eines § 7 a in das Kindergeldanpassungsgesetz, der die Auszahlung des Kindergeldes an Arbeitslose regelt, die im Laufe des Monats zeitweilig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, waren Änderungen des Kindergeldanpassungsgesetzes nur erforderlich, um die gleiche Behandlung des Kindergeldanspruchs von Erwerbstätigen, die unter das Kindergeldgesetz (Winkelheide) fallen, und solchen Erwerbstätigen, die unter das Kindergeldergänzungsgesetz fallen, im Verhältnis zu dem Anspruch nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes sicherzustellen. Dabei konnte die Fassung verschiedener Vorschriften des Kindergeldanpassungsgesetzes gestrafft werden. Eine materielle Besserstellung der Empfänger von Leistungen für dritte und weitere Kinder bringt Nr. 3 mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 des Kindergeldanpassungsgesetzes. Nach dessen bisheriger Fassung waren das Kindergeld sowie 25 Deutsche Mark der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Kinderzuschusses aus den gesetzlichen Rentenversicherungen schon auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung nicht anzurechnen. Darüber hinaus sollen diese Leistungen nach der Neufassung künftig auch bei der Gewährung von Sonderbeihilfen und Mietzuschlägen aus der Arbeitslosenfürsorge außer Betracht bleiben und ferner in der Arbeitslosenversicherung und in der Arbeitslosenfürsorge bei der Entscheidung über die Gewährung eines Familienzuschlages für einen Angehörigen nicht als dessen eigene Mittel im Sinne des § 103 Abs. 3 AVAVG gelten. Zu § 12 (Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) Aus den zu § 11 genannten Gründen war auch eine Änderung von § 103 Abs. 4 AVAVG geboten. Zu § 13 (Änderung der Reichsversicherungsordnung) Die Änderungen der Reichsversicherungsordnung, die der Ausschuß beschlossen hat, dienen der Anpassung von Vorschriften an die Kindergeldgesetzgebung. Zunächst wird der Kinderbegriff der Reichsversicherungsordnung durch die Einbeziehung der ehelichen Stiefkinder und der Pflegekinder erweitert. Während nach dem Entwurf der Bundesregierung in der Invalidenversicherung nur solche Pflegekinder als Kinder gelten sollten, zu denen das Pflegekindschaftsverhältnis wenigstens ein Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet war, hat der Ausschuß geglaubt, auf diese Jahresfrist verzichten zu können, so daß jetzt ein einheitlicher Pflegekindbegriff in der Reichsversicherungsordnung gilt. Dem Kindergeldgesetz angepaßt worden sind weiter die Vorschriften über die Altersgrenzen der Waisen, wobei ebenfalls der besonderen Situation der gebrechlichen Kinder Rechnung getragen worden ist. Der durch § 13 Nr. 7 des Entwurfs in die Reichsversicherungsordnung eingefügte § 1541 a steht im Zusammenhang mit § 4 Absätze 1 und 2 des Entwurfs. Die Verpflichtung zur Erstattung des Kindergeldes, das nach dieser Vorschrift vorläufig gewährt worden ist, durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherungen wird in Anlehnung an Vorschriften der Reichsversicherungsordnung für ähnliche Fälle geregelt. Zu § 14 (Änderung des Unfallzulagengesetzes) Nachdem auf Grund des erwähnten Beschlusses des Ausschusses bei den in der Berufsausbildung befindlichen Kindern nicht mehr die Unterhaltsgewährung auf Kosten der Berechtigten Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, und die gebrechlichen Kinder den in Berufsausbildung befindlichen gleichgestellt worden sind, bedurfte es einer entsprechenden Abänderung des Unfallzulagengesetzes in der Fassung des Kindergeldanpassungsgesetzes. Hierbei ist, da die Unfallversicherung sonst einen Antrag nicht anerkennt, das Antragsprinzip für die über 18 Jahre alten Kinder fallengelassen worden. Zu § 15 (Änderung des Rentenzulagengesetzes) Für die Änderung des Rentenzulagengesetzes in der Fassung des Kindergeldanpassungsgesetzes gilt das zu § 14 Ausgeführte entsprechend. Es ist ferner durch die Neufassung sichergestellt, daß beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen trotz der dann Platz greifenden Kürzungsvorschriften der Kinderzuschuß für das dritte und jedes weitere Kind in keinem Falle 25 DM unterschreitet. Zu § 16 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes) § 16 regelt die Gewährung des Kindergeldes nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Nr. 1 Buchstabe a bringt eine redaktionelle Änderung der bereits durch das Kindergeldanpassungsgesetz geänderten Vorschrift des § 32 Abs. 4 BVG und eine materielle Ergänzung, die durch den vorliegenden Entwurf notwendig wurde. Durch Nr. 1 Buchstabe b wird ein bisheriger Mangel beseitigt. Die Pflegezulageempfänger, die nach § 33 Abs. 4 BVG wenigstens die halbe bzw. die volle Ausgleichsrente erhalten, sollen diese auch neben den Leistungen nach § 32 Abs. 4 Buchstaben a und b weiter beziehen. Das bisherige Fehlen dieser Vorschrift hatte für diese Beschädigten eine Verschlechterung zur Folge, die nicht beabsichtigt war. Durch Nr. 2 wurde die Fassung des gleichfalls bereits durch das Kindergeldanpassungsgesetz eingefügten § 34 a BVG redaktionell geändert. Im übrigen enthält Nr. 2 eine materielle Ergänzung, die durch den vorliegenden Entwurf bedingt war. § 34 a Abs. 1 der im Ausschuß erarbeiteten Fassung des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 wurde dem durch § 10 dieses Gesetzes geänderten § 3 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes angepaßt. Die Nr. 3 und 4 des Entwurfs der Fraktion der CDU/CSU und der Bundesregierung sind vom Ausschuß auf Empfehlung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen nicht übernommen worden; dieser hat vielmehr dem Ausschuß für Sozialpolitik vorgeschlagen, die Frage der Gewährung eines Kindergeldes an nicht erwerbstätige Witwen bei einer Novelle zum BVG zu regeln. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich dieser Meinung angeschlossen. Nr. 5 ist vom Ausschuß als Nr. 3 unverändert übernommen worden. Auf die Begründung wird verwiesen. Zu § 17 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes) Durch § 15 des Entwurfs der Bundesregierung (jetzt § 17) werden die Altersgrenzen für Kinder und Vollwaisen bei den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe an die im Kindergeldgesetz in § 2 Abs. 1 festgelegten Altersgrenzen angeglichen. Der Entwurf beschränkt sich nicht auf die Anpassung der Altersgrenzen für das dritte und die weiteren Kinder, sondern er paßt auch die Altersgrenzen der (Winkelheide) ersten und zweiten Kinder an die des Kindergeldgesetzes an. Von weiteren Änderungen des Lastenausgleichs glaubte der Ausschuß im Hinblick darauf absehen zu können, daß das Lastenausgleichsgesetz insgesamt gesehen eine großzügige Regelung für die Berücksichtigung der Kinder von Geschädigten enthält. Als Zuschlag zur Unterhaltshilfe sind nach dem Vierten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz für die zuschlagsberechtigten Kinder monatlich 35 DM vorgesehen (§ 269 Abs. 2 LAG). Ferner wurden durch das gleiche Änderungsgesetz in Anpassung an das Kindergeldgesetz Freibeträge vom dritten Kind an in Höhe von 25 DM festgesetzt (§ 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG). Entsprechende Freibeträge gelten für Arbeitseinkünfte. Diese Freibeträge führen, da das Lastenausgleichsgesetz vom Auffüllprinzip ausgeht, zu einer entsprechenden Erhöhung des Auszahlungsbetrages der Unterhaltshilfe. Damit hat der Gesetzgeber dem Anliegen auf erhöhte Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach den Grundsätzen des Kindergeldgesetzes Rechnung getragen. Soweit Kinder nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht zur Familieneinheit gehören, sind Kinderzuschläge zur Unterhaltshilfe nicht vorgesehen. Es handelt sich hier um Kinder, die infolge eigener Einkünfte nicht mehr als überwiegend von dem Unterhaltshilfeberechtigten versorgt gelten. Für den Fall, daß der Unterhaltshilfeberechtigte keine andere Sozialleistung bezieht, zu der Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschläge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt werden, und auch nicht aus einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich, daß der in § 3 Abs. 2 oder 3 genannte Träger der Kindergeldzahlung Kindergeld zu gewähren hat. Zu § 18 (Änderung der Reichsgrundsätze) In § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765) ist bestimmt, welche Mittel der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhaltsoder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Bezieht der Hilfsbedürftige zu seinem Einkommen aus einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit, als Arbeitsloser, Schwerbeschädigter oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kindergeld, so soll nach § 16 des Entwurfs der Bundesregierung (jetzt § 18) dieses Kindergeld für den Bedarf des dritten oder weiteren Kindes, für das es gewährt wird, eingesetzt werden und nicht für den Bedarf der übrigen hilfsbedürftigen Familienmitglieder. Der Ausschuß hat dem Entwurf mit Mehrheit zugestimmt. Er war auch nach Würdigung einer Anregung der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg der Ansicht, daß der Grundsatz des Kindergeldgesetzes, wonach das Kindergeld für das dritte und die weiteren Kinder gewährt wird, auch für das Gebiet der Fürsorge zu gelten hat. Soweit eine abweichende Regelung die Kindergeldzahlung nach den Verhältnissen des Einzelfalles geboten ist, besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen. Damit die Auffanggrenze für hilfsbedürftige kinderreiche Familien den Grundsätzen des Kindergeldgesetzes angepaßt wird, haben der Bundesminister des Innern und die Innen- bzw. Sozialminister (Senatoren) der Länder den Fürsorgeverbänden empfohlen, für das dritte und jedes weitere Kind die Auffanggrenze um je fünfundzwanzig Deutsche Mark zu erhöhen. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Vorschrift in die Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, deren Erlaß in § 11 a der Reichsgrundsätze in der Fassung des Fürsorgeänderungsgesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) vorgesehen ist. C. Übergangs- und Schlußbestimmungen Zu § 19 (Verwaltungsvorschriften) Der Ausschuß hat dem Wunsch des Bundesrates Rechnung getragen. § 17 (jetzt § 19) wurde dahin ergänzt, daß die zur Durchführung des Gesetzes zu erlassenden Verwaltungsvorschriften vom Bundesminister für Arbeit und vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind. Zu § 20 (Übergangsvorschriften) Der Entwurf der Bundesregierung hat eine rückwirkende Zahlung des Kindergeldes und der Leistungen, die durch den Entwurf erhöht werden, ab 1. Januar 1955 vorgesehen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird. Der Ausschuß hat diese Vorschriften dahin erweitert, daß diese rückwirkende Zahlung auch Platz greift, wenn dadurch Leistungen neu begründet werden, wie dies zum Beispiel bei der Gewährung von Waisenrenten für über achtzehn Jahre alte Kinder zutrifft. Ferner schien dem Ausschuß eine Klarstellung geboten, daß die rückwirkende Zahlung auch für Leistungen gilt, die von Amts wegen zu gewähren sind. Der Ausschuß hat weiter die Antragsfrist für die Übergangszeit verlängert, und zwar grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1956. Falls das Kindergeld oder die Leistung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht sind, soll der Antrag auch noch später gestellt werden können. Das rückwirkend gewährte Kindergeld ist ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden. Entsprechend der Anregung des Bundesrates entfällt eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld nach dem Beschluß des Ausschusses, wenn und soweit in der Zwischenzeit Leistungen auf Grund von Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen gewährt worden sind. Der Ausschuß hat es für notwendig gehalten, auch diese Leistungen für steuerfrei zu erklären. Zu § 21 (Geltung im Land Berlin) § 12 des Entwurfs bedurfte einer Anpassung an die im Land Berlin geltenden besonderen Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates gegen entsprechende Änderungsvorschläge zu § 19 (jetzt § 21) keine Einwendungen erhoben. Wie bereits zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs oben ausgeführt wurde, glaubte der Ausschuß auf die in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der Bundesregierung enthaltene Sonderregelung für Personen, die nur in Anwendung des § 93 c AVAVG wegen Arbeitsunwilligkeit oder nach § 114 AVAVG wegen unentschuldigter Unterlassung der Meldung beim Arbeitsamt keine Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung beziehen, verzichten zu sollen. Damit ist die von der Bundesregierung nicht beanstandete, vom Bundesrat vorgeschlagene Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 gegenstandslos geworden. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 des Entwurfs bedeutet im übrigen gegenüber dem Inhalt des Vorschlags des Bundesrates zu § 19 keine materielle Änderung. Bonn, den 28. November 1955 Winkelheide Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 500 (Vgl. S. 6378 B, 6391 B ff., 6396 B ff., 6399 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) (Drucksachen 1884, 1539). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt: (1 a) Mit Wirkung vom 1. April 1956 besteht Anspruch auf Kindergeld für das zweite und jedes weitere Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes. 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 entfällt ferner, soweit für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz besteht. 3. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Zahlung des Kindergeldes (1) Das Kindergeld wird von dem für den Wohnsitz des Leistungsberechtigten zuständigen Finanzamt gewährt. (2) Die Auszahlung des Kindergeldes kann auf Anweisung des Finanzamtes auch im Postzahlungsverfahren oder mittels Zahlungsanweisung über Banken, Sparkassen, Raiffeisenkassen und ähnliche Einrichtungen sowie bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber erfolgen. 4. § 4 wird gestrichen. 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Aufbringung der Mittel (1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Bund aufgebracht. (2) Soweit nach diesem Gesetz Kindergeld für Bedienstete der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu gewähren ist, hat der Bund gegen den Dienstherrn Anspruch auf Erstattung. Das Nähere wird mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung geregelt. 6. § 8 wird gestrichen. 7. In § 10 wird folgende Nummer vor 1 eingefügt: vor 1. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Mit Wirkung vom 1. April 1956 erhalten auf Antrag Arbeitnehmer, Selbständige und mithelfende Familienangehörige im Sinne von Absatz 1, die zwei oder mehr Kinder haben, Kindergeld. 8. In § 10 Nr. 3 werden die Nummern 4 und 7 des § 3 Abs. 2 gestrichen. 9. In § 10 wird folgende neue Nr. 3 a angefügt: 3 a. In § 4 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Mit Wirkung vom 1. April 1956 beträgt das Kindergeld für das zweite und jedes weitere Kind je 25 Deutsche Mark monatlich. 10. In § 10 werden a) folgende neue Nr. 5 a eingefügt: 5 a. Vor § 9 wird ein § 8 a mit folgender Fassung eingefügt: § 8a Aufbringung der Mittel Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 erstattet der Bund den Familienausgleichskassen die Aufwendungen für die Gewährung von Kindergeld. Aufwendungen für Verwaltungskosten werden von der Berufsgenossenschaft getragen, bei der die Familienausgleichskasse errichtet ist. b) folgende neue Nr. 5 b eingefügt: 5 b. Die §§ 9 bis 14 werden gestrichen. c) folgende neue Nr. 8 a eingefügt: 8 a. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „sowie als Träger des Ausgleichs zwischen ihnen" gestrichen. d) folgende neue Nr. 8 b eingefügt: 8 b. In § 23 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen. e) folgende neue Nr. 9 a eingefügt: 9 a. § 32 wird gestrichen. f) folgende neue Nr. 11 a eingefügt: 11 a. § 35 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 11. In § 10 wird folgende neue Nr. 11 b eingefügt: 11 b. In § 36 Abs. 1 werden hinter Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866), den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt das Kindergeld bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Gleiches gilt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit und bezüglich der Auffanggrenzen im Fürsorgerecht. Das Kindergeld bleibt ferner von der Anrechnung auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ausgenommen." Satz 2 wird gestrichen. 12. In § 10 wird folgende neue Nr. 11 c eingefügt: 11 c. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Familienausgleichskassen, dem Gesamtverband, den Berufsgenossenschaften oder dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen ihnen oder den Berechtigten zu begründen oder abzuwickeln, sind gebührenfrei. 13. §§ 11 bis 18 werden gestrichen. 14. In § 20 wird folgender neuer Abs. 3 a angefügt: (3 a) Entsprechendes gilt mit Wirkung vom 1. April 1956 für das zweite und jedes weitere Kind. 15. Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: §21a Aufhebung eines Gesetzes Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG) vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird aufgehoben. Bonn, den 14. Dezember 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 503 (Vgl. S. 6382 A, 6390 D, 6391 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) (Drucksachen 1884, 1539). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Anspruch auf Kindergeld für das dritte und jedes weitere Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes haben nach diesem Gesetz alle Personen, die nicht zu dem in § 1 des Kindergeldgesetzes bezeichneten Personenkreis gehören. 2. In § 2 werden in Abs. 1 die Worte „Nr. 1 und 2" und in den Absätzen 2 und 3 jeweils die Worte „Nr. 2" gestrichen. 3. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Träger der Kindergeldzahlung Das Kindergeld wird von dem für den Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamt ausgezahlt. § 4 Abs. 2 beginnt mit den Worten „Das Kindergeld nach diesem Gesetz ist vorläufig zu gewähren, solange . . .". 4. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Anwendung von Vorschriften des Kindergeldgesetzes Die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 4, 6, 8, 28, 34 bis 36 Abs. 1 und 3 und des § 37 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Aufbringung der Mittel Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden vom Bund aufgebracht. 6. § 10 Nr. 5 wird gestrichen. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Atzenroth Euler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 504 (Vgl. S. 6397 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) (Drucksachen 1884, 1539). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen. 2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" gestrichen. 3. In § 11 wird nach Nr. 6 die folgende neue Nr. 7 angefügt: 7. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: § 11a Anwendung von Vorschriften des Kindergeldgesetzes Die Vorschriften des § 7 des Kindergeldgesetzes sind entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß die schriftliche Mitteilung (Absätze 2 und 3) bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Kindergeldergänzungsgesetzes erfolgen kann. Bonn, den 15. Dezember 1955 Dr. Atzenroth Euler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 505 (Vgl. S. 6404 D, 6409 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG) (Drucksachen 1884, 1539). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden unter Buchstabe b die Worte ,,, Waisenrente oder Waisenbeihilfe" sowie die Buchstaben c, d und e gestrichen. 2. In § 10 Nr. 8 wird in § 11 Abs. 1 der Satz 4 gestrichen und werden in Satz 6 die Worte „der Sätze 3 und 4" durch die Worte „des Satzes 3" ersetzt. 3. In § 10 wird nach Nr. 8 die folgende neue Nr. 8 a eingefügt: 8 a. In § 11 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: Beitragsfrei sind Selbständige, deren Einkommen jährlich 4800 Deutsche Mark nicht übersteigt. Über die Berechnung der Beiträge und die Befreiung von der Beitragspflicht bestimmt die Satzung das Nähere auf Grund von Richtlinien, die der Bundesminister für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt. 4. In § 10 wird folgende neue Nr. 8 b eingefügt: 8 b. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Gesamtverband hat zwischen den Familienausgleichskassen einen angemessenen Ausgleich durchzuführen, wenn die Aufbringung der Mittel zu unzumutbaren Unterschieden der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Bei der Beurteilung der durchschnittlichen Belastung und bei dem Ausgleich bleiben die Verwaltungskosten außer Betracht. 5. In § 22 wird nach Satz 1 der folgende neue Satz eingefügt: § 10 Nr. 8, 8 a und 8 b treten mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft. Bonn, den 15. Dezember 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 501 (Vgl. S. 6414 C) Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz — KGEG —) (Drucksachen 1884, 1539). Der Bundestag wolle beschließen: Durch das vorliegende Kindergeldergänzungsgesetz soll der bisher noch ausstehende Kreis von Empfangsberechtigten auf dem schnellsten Wege in den Genuß des Kindergeldes kommen. Die Bundesregierung wird beauftragt, spätestens drei Monate nach Eingang des vom Gesamtverband der Familienausgleichskassen zu erstattenden Geschäftsberichts über die Erfahrungen des ersten Geschäftsjahres eine Neufassung der drei Kindergeldgesetze vorzulegen. Dabei sind in formeller und materieller Hinsicht die bisherigen Erfahrungen zu verwerten. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Namentliche Abstimmungen in der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Drucksachen 1539, 1884): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 1 (Umdruck 503 Ziffer 1) (Vgl. S. 6428 B, 6382 A, 6390 D, 6391 A) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1 (Umdruck 500 Ziffer 1) (Vgl. S. 6427 A, 6378 B, 6391 B, 6393 C) 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 2 (Umdruck 500 Ziffer 2) (Vgl. S. 6427 A, 6394 B, 6395 B) 4. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 3, 4 und 7 (Umdruck 500 Ziffern 3, 4 und 5) (Vgl. S. 6427 B, 6396 B, D) 5. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 10 (Umdruck 500 Ziffer 10) (Vgl. S. 6427 C, 6399 D) Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer — — — — — Albers Nein Nein Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram Nein Nein Nein Nein Nein Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Nein Bender Nein Nein Nein Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Nein Nein Nein Blank (Dortmund) . . . — — — — — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . — — — — — Brese Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Nein Nein Cillien Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Conring beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Czaja . Nein Nein Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Nein Nein Nein Donhauser Nein - Nein Nein — Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Eckhardt 'enthalten Nein enthalten enthalten Nein Eckstein — — — — — Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 Ehren Nein Nein Nein Nein Nein Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . — — — — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Nein Feldmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gräfin Finckenstein . Ja Ja Ja Ja Ja Finckh Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Nein Nein Frau Ganswindt . Nein Nein Nein Nein Nein Gedat Nein Nein Nein * Nein Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . Nein Nein Nein Nein Nein Gengler . Nein Nein Nein Nein Nein Gerns Nein Nein Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . * * * Nein Nein Gibbert * * * Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein enthalten Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Nein Gockeln . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein Nein Günther * * * Nein Nein Gumrum Nein Nein Nein Nein Nein Haasler Ja enthalten enthalten enthalten enthalten Häussler Nein Nein Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Nein Heye Nein Nein Nein Nein Nein Hilbert Nein Nein Nein Nein Nein Höcherl Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Höck beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Höfler Nein Nein Nein Nein Nein Holla Nein Nein Nein Nein Nein Hoogen — — Nein Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . Nein Nein enthalten Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Nein Nein Kahn * * * Nein Nein Kaiser — — — — — Karpf Nein Nein Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Nein Kiesinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein — Dr. Kleindinst . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmungen 1 2 3 4 Dr. Köhler Nein Nein Nein Nein Nein Koops Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kortmann . Nein Nein Nein Nein Nein Kraft — — — — — Kramel Nein Nein Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Nein Kühlthau Nein Nein Nein Nein Nein Kuntscher Nein Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Nein Leibfried Nein Nein Nein enthalten enthalten Leibing Nein Nein Nein Nein enthalten Dr. Leiske beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) . Nein Nein Nein Nein Nein Leonhard enthalten Nein Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lindenberg . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . — — — — — Lücke Nein Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . Nein Nein Nein Nein Nein Lulay Nein Nein Nein Nein Nein Maier (Mannheim) Nein Nein Nein Nein Nein Majonica Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Nein Nein Nein Massoth Nein Nein Nein Nein Nein Maucher . Nein Nein enthalten Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Nein Menke Nein Nein Nein Nein Nein Mensing beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Nein Morgenthaler Nein Nein Nein Nein Nein Muckermann Nein Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Nein Müser Nein Nein Nein Nein Nein Naegel Nein Nein Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Nein Nein Neuburger Nein Nein Nein * Niederalt Nein Nein Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . — — — Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Orth Ja Nein Nein Nein Nein Pelster Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Pferdmenges . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Pitz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Platner Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Praetorius . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . Nein Nein enthalten Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein Nein Nein Nein Nein Raestrup Nein Nein Nein Nein Nein Rasner Nein Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Nein Nein Sabaß Nein Nein Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Nein Nein Samwer Ja enthalten enthalten enthalten enthalten Schäffer — — — — Scharnberg Nein Nein Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Nein Nein Schill (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Nein Schwarz . . Nein Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken) . Nein Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Nein Graf von Spreti . Nein Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein enthalten enthalten Frau Dr. Steinbiß . Nein Nein Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Storm ..... Nein Nein Nein Nein Nein Strauß — — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Nein Nein Teriete Nein Nein Nein Nein Nein Unertl — — — Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Nein Frau Vietje beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Vogel Nein Nein Nein Nein Nein Voß Nein Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Nein Wacker (Buchen) . . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Nein Walz Nein * * * * Frau Dr. h. c. Weber . (Aachen) Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Welskop * * * Nein Nein Frau Welter (Aachen) Nein Nein Nein . Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Nein Nein Wiedeck ...... Nein Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) . Nein Nein Nein Nein Nein Dr. Wuermeling. . . Nein Nein Nein Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name 1 2 Abstimmungen 4 5 SPD 3 Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Ja Arnholz Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Ja Ja Bals Ja Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Ja * * Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Ja Dewald Ja Ja Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Ja Dopatka . Ja Ja Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Ja Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Ja Heiland beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Heinrich Ja Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Ja Hörauf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Ja Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jahn (Frankfurt) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Ja — Ja Ja Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Ja * * Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 Keuning beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kinat Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Ja Kriedemann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . Ja Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Ja Ja Moll beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Ja Odenthal . Ja Ja Ja Ja Ja Ohlig Ja Ja Ja Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Ja Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Ja Ja Peters beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Ja Prennel Ja Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Ja Putzig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Ja Ja Runge Ja Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja * * Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt . beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja * * Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmungen 1 2 3 4 5 Seuffert Ja Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Ja Ja Welke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Weltner (Rinteln) . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Ja Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Ja Ziegler Ja Ja Ja * * Zühlke Ja Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Ja Nein Nein Ja Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Nein Ja enthalten Dr. Berg Ja Nein Nein Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein * * Dr. h. c. Blücher . — — — — — Dr. Bucher Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Czermak Ja Nein Ja Ja enthalten Dr. Dehler Ja Nein Ja Ja Nein Dr.-Ing. Drechsel . Ja Nein Ja Ja Nein Eberhard Ja Nein Ja Ja Nein Euler Ja Nein Nein Ja Nein Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Ja Nein Frühwald Ja Nein . enthalten Ja enthalten Gaul Ja Nein Ja Ja Nein Graaf (Elze) Ja Nein Nein Ja Nein Dr. Hammer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Held Ja Nein Ja Ja enthalten Hepp Ja Nein enthalten Ja Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Ja Nein Frau Hütter Ja Nein Ja * * Frau Dr. Ilk Ja enthalten Ja Ja enthalten Dr. Jentzsch Ja Nein Nein Ja Nein Körner Ja Nein Ja Ja Ja Kühn (Bonn) Ja Nein Ja Ja Nein Lahr * * * * * Lenz (Trossingen) . Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Luchtenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Ja Ja Nein Margulies Ja Nein Ja Ja Nein . Mauk Ja Nein Nein Ja * Dr. Mende Ja Nein Ja * * Dr. Miessner — — — — — Neumayer — — - — — Onnen Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Preiß Ja Nein Nein Ja Nein Dr. Preusker — — — — — Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schäfer Ja — enthalten — — Scheel Ja Nein enthalten * * Schloß Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) Ja Nein Nein Ja Nein Schwann Ja Nein- Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 Stahl Ja Nein Ja Ja enthalten Dr. Stammberger . . . Ja Nein Ja Ja enthalten Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . Ja Nein Nein Ja Nein GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger . Ja Ja Ja Ja Ja Gemein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Gille Ja J a Ja * * Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer . Ja Ja Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Ja Kutschera beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mocker * * Ja Ja Ja Petersen Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Reichstein * * * Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja * * Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Ja enthalten enthalten enthalten Ja Dr. Brühler enthalten enthalten enthalten enthalten enthalten Eickhoff — — — enthalten Ja Dr. Elbrächter enthalten enthalten enthalten enthalten enthalten Fassbender Ja enthalten enthalten * * Frau Kalinke enthalten enthalten enthalten enthalten enthalten Matthes enthalten enthalten enthalten enthalten Ja Dr. von Merkatz . . . - — — — — Müller (Wehdel) . . Ja enthalten enthalten enthalten Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja enthalten enthalten enthalten Ja Schneider (Bremerhaven) enthalten enthalten enthalten enthalten Ja Dr. Schranz enthalten enthalten enthalten * * Dr.-Ing. Seebohm . . . — enthalten — — — Walter Ja enthalteenthaiten enthalten enthalten enthalten Wittenburg Ja enthalten enthalten enthalten Ja Dr. Zimmermann Ja enthalten enthalten enthalten Ja Fraktionsios Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stegner Ja Ja Ja Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt, Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmungen 1 2 3 4 5 Abgegebene Stimmen 421 419 421 414 412 Davon : Ja 202 155 177 180 157 Nein 211 247 220 217 239 Stimmenthaltung . 8 17 24 17 16 Zusammen wie oben . . 421 419 421 414 412 Berliner Abgeordnete Abstimmungen Name 1 2 3 4 5 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . Nein Nein Nein Nein Nein Grantze * * * * * Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Nein Lemmer — — — — — Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Ja Ja Ja Klingelhöfer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Königswarter . . Ja Ja Ja Ja Ja Mattick Ja Ja Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Ja Ja Neumann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schellenberg . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Ja Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) Ja Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Henn Ja Nein enthalten Ja Nein Hübner Ja Nein Ja Ja Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Reif Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Will Ja Nein Nein Ja enthalten Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmungen 1 2 3 4 5 Abgegebene Stimmen 16 16 16 16 16 Davon: Ja 12 8 10 12 8 Nein 4 8 5 4 7 Stimmenthaltung . — — 1 — 1 Zusammen wie oben . . 16 16 16 16 16 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Namentliche Abstimmungen in der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Drucksachen 1539, 1884): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 2 (Umdruck 505 Ziffer 1) (Vgl. S. 6428 D, 6404 D) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 10 (Umdruck 505 Ziffer 3) (Vgl. S. 6429 A, 6409 C) 3. Schlußabstimmung (Vgl. S. 6413 B) Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Ja Dr. Adenauer — — — Albers Nein Nein Ja Arndgen Nein Nein Ja Barlage Nein Nein Ja Dr. Bartram Nein Nein Ja Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Ja Bauereisen Nein Nein Ja Bauknecht Nein Nein Ja Bausch Nein Ja Ja Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Ja Bender enthalten Nein Ja Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Ja Blank (Dortmund) . . — — — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Ja Blöcker Nein Nein Ja Bock Nein Nein Ja von Bodelschwingh . . . Nein Nein Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Ja Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Ja Frau Brauksiepe . . Nein Nein Ja Dr. von Brentano . . — — — Brese Nein Nein Ja Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Ja Dr. Brönner Nein Nein Ja Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Ja Brück Nein Nein Ja Dr. Bucerius Nein Nein Ja Dr. von Buchka . . . Nein Nein Ja Dr. Bürkel Nein Nein Ja Burgemeister Nein Nein Ja Caspers Nein Nein Ja Cillien Nein Nein Ja Dr. Conring beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Czaja Nein Nein Ja Demmelmeier Nein Nein Ja Diedrichsen Nein Nein Ja Frau Dietz Nein Nein Ja Dr. Dittrich Nein Nein Ja Dr. Dollinger * * Ja Donhauser — — — Dr. Dresbach Nein Nein Ja Dr. Eckhardt enthalten Nein Ja Eckstein — — — Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Ehren Nein Nein Ja Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . — — - Etzenbach . Nein Nein Ja Even Nein Nein Ja Feldmann . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gräfin Finckenstein . Ja Ja enthalten Finckh Nein Nein Ja Dr. Franz Nein Nein Ja Franzen Nein Nein Ja Friese Nein enthalten Ja Fuchs Nein Nein Ja Funk Nein enthalten Ja Dr. Furler Nein Nein Ja Frau Ganswindt . . . Nein Nein Ja Gedat . Nein Ja Ja Geiger (München) . . . Nein Nein Ja Frau Geisendörfer . . Nein enthalten Ja Gengler . Nein Nein Ja Gerns . Nein Nein Ja D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Ja Gibbert Nein Nein Ja Giencke . Nein Nein Ja Dr. Glasmeyer enthalten enthalten Ja Dr. Gleißner (München) Nein Nein Ja Glüsing Nein Nein Ja Gockeln . Nein Nein — Dr. Götz Nein Nein Ja Goldhagen Nein Nein Ja Gontrum Nein Nein Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein Ja Günther Nein Nein Ja Gumrum Nein Nein Ja Haasler Ja Nein enthalten Häussler enthalten Nein Ja Hahn Nein Nein Ja Harnischfeger Ja Nein Ja Heix Ja Nein Ja Dr. Hellwig Nein Nein Ja Dr. Graf Henckel . Nein Nein Ja Dr. Hesberg Nein Nein Ja Heye Nein enthalten Ja Hilbert Nein Nein Ja Höcherl Nein Nein Ja Dr. Höck beurlaubt beurlaubt beurlaubt Höfler Nein Nein Ja Holla Nein Nein Ja Hoogen Nein Nein Ja Dr. Horlacher Nein Nein Ja Horn Nein Nein Ja Huth Nein Nein Ja Illerhaus Nein Nein Ja Dr. Jaeger Nein Nein Ja Jahn (Stuttgart) . enthalten Nein Ja Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Ja Josten Nein Nein Ja Kahn Nein Nein Ja Kaiser — — — Karpf Nein Nein Ja Kemmer Nein Nein Ja Kemper (Trier) Nein Nein Ja Kiesinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Ja Kirchhoff Nein Nein Ja Klausner Nein Nein Ja Dr. Kleindinst Nein Nein Ja Dr. Kliesing Nein Nein Ja Knapp * * * Knobloch Nein * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt, Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Köhler Nein Nein Ja Koops Nein Nein Ja Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kortmann Nein enthalten Ja Kraft — — — Kramel Nein Nein Ja Krammig Nein Nein Ja Kroll Nein Ja Ja Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Ja Kühlthau Nein Nein Ja Kuntscher Nein Nein Ja Kunze (Bethel) Nein Nein Ja Lang (München) . . . Nein Nein Ja Leibfried Nein enthalten enthalten Leibing Nein Ja Ja Dr. Leiske beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenz (Brühl) Nein Nein Ja Dr. Lenz (Godesberg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) Nein Nein Ja Leonhard Nein Ja Ja Lermer Nein Nein Ja Leukert Nein Nein Ja Dr. Leverkuehn .. beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Lindenberg Nein Nein Ja Dr. Lindrath Nein Nein Ja Dr. Löhr Nein Nein Ja Lotze Nein Nein Ja Dr. h. c. Lübke . — — — Lücke Nein Nein Ja Lücker (München) . . Nein Nein Ja Lulay Nein Nein Ja Maier (Mannheim) . . enthalten Nein Ja Majonica Nein Nein Ja Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Ja Massoth Nein Nein Ja Maucher . Nein Nein Ja Mayer (Birkenfeld) . Nein — — Menke Nein Nein Ja Mensing beurlaubt beurlaubt beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Ja Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller . Nein Nein Ja Dr. Moerchel Nein Nein Ja Morgenthaler Nein Nein Ja Muckermann Nein Nein Ja Mühlenberg Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Ja Müser Nein Nein Ja Naegel Nein Nein Ja Nellen Ja enthalten Ja Neuburger * * Niederalt . Nein Nein Ja Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Ja Dr. Dr. Oberländer — — — Dr. Oesterle Nein Nein Ja Oetzel enthalten Nein Ja Dr. Orth enthalten Nein Ja Pelster Nein Nein Ja Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Ja Frau Pitz beurlaubt beurlaubt beurlaubt Platner Nein Nein Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Ja Frau Praetorius . . Ja Nein Ja Frau Dr. Probst . . enthalten enthalten Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Nein Ja Raestrup Nein Nein Ja Rasner Nein Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Ja Richarts Nein enthalten Ja Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Ja Dr. Rinke Nein Nein Ja Frau Rösch Nein Nein Ja Rösing Nein Nein Ja Rümmele Nein Nein Ja Ruf Nein Nein Ja Sabaß Nein Nein Ja Sabel Nein Nein Ja Samwer Ja enthalten enthalten Schäffer — — — Scharnberg Nein Nein Ja Scheppmann Ja Nein Ja Schill (Freiburg) Nein Nein Ja Schlick Nein Nein Ja Schmücker Nein Nein Ja Schneider (Hamburg) . . Nein Nein .Ja Schrader Nein Nein Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — Dr..-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Ja Schüttler Nein Nein Ja Schütz Nein. Nein Ja Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Ja Schwarz Nein Nein Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Ja Dr. Seffrin Nein Nein Ja Seidl (Dorfen) Nein Nein Ja Dr. Serres Nein Nein Ja Siebel Nein Nein Ja Dr. Siemer Nein Nein Ja Solke Nein Nein Ja Spies (Brücken) . Nein Nein Ja Spies (Emmenhausen) Nein Nein Ja Spörl Nein Nein Ja Graf von Spreti enthalten enthalten Ja Stauch enthalten Ja enthalten Frau Dr. Steinbiß Nein Nein Ja Stiller Nein Nein Ja Storch Nein Nein Ja Dr. Storm Nein Nein Ja Strauß — — — Struve Nein Nein Ja Stücklen Nein enthalten Ja Teriete Ja Nein Ja Unertl Nein Nein Ja Varelmann Nein Nein Ja Frau Vietje beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Vogel Nein Nein Ja Voß Nein Nein Ja Wacher (Hof) Nein Nein Ja Wacker (Buchen) Nein Ja Ja Dr. Wahl Nein Nein Ja Walz * * * Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein Ja Wehking Nein Nein Ja Dr. Welskop Nein Nein Ja Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Ja Dr. Werber enthalten Nein Ja Wiedeck Nein Nein Ja Wieninger Nein Nein Ja Dr. Willeke Nein Nein Ja Winkelheide Nein Nein Ja Wittmann Nein Nein Ja Wolf (Stuttgart) . Nein Nein Ja Dr. Wuermeling . — Nein Ja Wullenhaupt Nein Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 SPD Frau Albertz Ja Ja Nein Frau Albrecht Ja Ja Nein Altmaier Ja Ja Nein Dr. Arndt Ja Ja Nein Arnholz Ja Ja Nein Dr. Bande Ja Ja Nein Dr. Bärsch Ja Ja Nein Bals Ja Ja Nein Banse Ja Ja Nein Bauer (Würzburg) . . Ja Ja Nein Baur (Augsburg) Ja Ja Nein Bazille Ja Ja Nein Behrisch Ja Ja Nein Frau Bennemann . . . Ja Ja s Nein Bergmann Ja Ja Nein Berlin Ja — Nein Bettgenhäuser * * * Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Nein Birkelbach Ja Ja — Blachstein Ja Ja Nein Dr. Bleiß Ja Ja Nein Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Nein Bruse Ja Ja Nein Corterier Ja Ja Nein Dannebom Ja Ja Nein Daum Ja Ja Nein Dr. Deist Ja Ja Nein Dewald Ja Ja Nein Diekmann Ja Ja Nein Diel Ja Ja Nein Frau Döhring Ja Ja Nein Dopatka Ja Ja Nein Erler Ja Ja Nein Eschmann Ja Ja Nein Faller Ja Ja Nein Franke Ja Ja Nein Frehsee Ja Ja Nein Freidhof Ja Ja Nein Frenzel Ja Ja Nein Gefeller Ja Ja Nein Geiger (Aalen) Ja Ja Nein Geritzmann Ja Ja Nein Gleisner (Unna) Ja Ja Nein Dr. Greve Ja Ja Nein Dr. Gülich Ja Ja * Hansen (Köln) Ja Ja Nein Hansing (Bremen) . . Ja Ja Nein Hauffe Ja Ja Nein Heide Ja Ja Nein Heiland beurlaubt beurlaubt beurlaubt Heinrich Ja Ja Nein Hellenbrock Ja Ja Nein Hermsdorf Ja Ja Nein Herold Ja Ja Nein Höcker Ja Ja Nein Höhne Ja Ja Nein Hörauf beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Nein Hufnagel Ja Ja Nein Jacobi Ja Ja Nein Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Ja Nein Kahn-Ackermann . . Ja Ja Nein Kalbitzer * * * Frau Keilhack Ja Ja Nein Frau Kettig Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Keuning beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kinat Ja Ja Nein Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Nein Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Nein Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Nein Frau Korspeter . Ja Ja Nein Dr. Kreyssig Ja Ja Nein Kriedemann beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kühn (Köln) Ja Ja Nein Kurlbaum Ja Ja Nein Ladebeck Ja Ja Nein Lange (Essen) Ja Ja Nein Frau Lockmann . . . Ja Ja Nein Ludwig Ja Ja Nein Maier (Freiburg) . . Ja Ja Nein Marx Ja Ja Nein Matzner Ja Ja Nein Meitmann Ja Ja Nein Mellies Ja Ja Nein Dr. Menzel Ja Ja Nein Merten Ja Ja Nein Metzger Ja Ja Nein Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Nein Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Nein Mißmahl Ja Ja Nein Moll beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mommer Ja Ja Nein Müller (Erbendorf) . . Ja Ja Nein Müller (Worms) . Ja Ja Nein Frau Nadig Ja Ja Nein Odenthal Ja Ja Nein Ohlig Ja Ja Nein Ollenhauer Ja Ja Nein Op den Orth Ja Ja Nein Paul Ja Ja Nein Peters beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja Nein Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Nein Dr. Preller Ja Ja Nein Prennel Ja Ja Nein Priebe Ja Ja Nein Pusch Ja Ja Nein Putzig . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasch Ja Ja Nein Dr. Ratzel Ja Ja Nein Regling Ja Ja Nein Rehs Ja Ja Nein Reitz Ja Ja Nein Reitzner Ja Ja Nein Frau Renger Ja Ja Nein Richter Ja Ja Nein Ritzel Ja Ja Nein Frau Rudoll Ja Ja Nein Ruhnke Ja Ja Nein Runge Ja Ja Nein Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Nein Scheuren . * * * Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Nein Schmidt (Hamburg) . . * * * Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Nein Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Nein Seidel (Fürth) Ja Ja Nein Seither Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Seuffert Ja Ja Nein Stierle Ja Ja Nein Sträter * * * Frau Strobel Ja Ja Nein Stümer Ja Ja Nein Thieme Ja Ja Nein Trittelvitz Ja Ja Nein Wagner (Deggenau) . Ja Ja Nein Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Nein Wehner Ja Ja Nein Wehr Ja Ja Nein Welke beurlaubt beurlaubt beurlaubt Weltner (Rinteln) Ja Ja Nein Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Nein Wienand Ja Ja Nein Wittrock Ja Ja Nein Ziegler * * * Zühlke Ja Ja Nein FDP Dr. Atzenroth Nein * * Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Ja Nein Dr. Berg Nein enthalten Nein Dr. Blank (Oberhausen) . * * * Dr. h. c. Blücher . — — — Dr. Bucher Ja Ja Nein Dr. Czermak Ja Ja Nein Dr. Dehler Nein Ja Nein Dr.-Ing. Drechsel . Ja Ja Nein Eberhard Ja Ja Nein Euler Nein Ja Frau Friese-Korn . . Ja Ja Nein Frühwald enthalten Ja Nein Gaul Ja Ja Nein Graaf (Elze) Ja Ja Nein Dr. Hammer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Held Ja Ja Nein Hepp Nein Ja Nein Dr. Hoffmann Ja Ja Nein Frau Hütter * * Nein Frau Dr. Ilk Ja Ja Nein Dr. Jentzsch Nein Ja Nein Körner Ja Ja Nein Kühn (Bonn) Ja Ja Nein Lahr * * * Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Luchtenberg . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Nein Margulies Ja Ja Nein Mauk * * * Dr. Mende * * * Dr. Miessner Nein enthalten — Neumayer Nein Ja Onnen Ja Ja Nein Dr. Preiß Ja Ja Nein Dr. Preusker — - — Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schäfer - — enthalten Scheel * * * Schloß Ja Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Nein Schwann Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Stahl Ja Ja Nein Dr. Stammberger . . . Ja Ja Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . Nein enthalten Nein GB/BHE Elsner Ja Ja Nein Engell Ja Ja Nein Feller Ja Ja Nein Frau Finselberger . Ja Ja Nein Gemein beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Gille * * * Dr. Kather Ja Ja Nein Dr. Keller Ja Ja Nein Dr. Klötzer Ja Ja Nein Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Nein Kutschera beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mocker Ja Ja * Petersen Ja Ja Nein Dr. Reichstein Ja Ja Nein Seiboth Ja Ja Nein Dr. Sornik Ja Ja Nein Srock * * * Dr. Strosche Ja Ja Nein DP Becker (Hamburg) . . . Ja Ja enthalten Dr. Brühler enthalten Ja enthalten Eickhoff — Ja enthalten Dr. Elbrächter enthalten enthalten enthalten Fassbender Frau Kalinke enthalten enthalten enthalten Matthes enthalten Ja enthalten Dr. von Merkatz . . enthalten — — Müller (Wehdel) . Ja Ja enthalten Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja enthalten Schneider (Bremerhaven) enthalten enthalten enthalten Dr. Schranz * * * Dr.-Ing. Seebohm — — - Walter enthalten enthalten enthalten Wittenburg Ja Ja 'enthalten Dr. Zimmermann . . . enthalten Ja enthalten Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stegner Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 411 408 405 Davon: Ja 182 191 212 Nein 208 197 175 Stimmenthaltung . 21 20 18 Zusammen wie oben . . 411 408 405 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Dr. Friedensburg Nein Nein Ja Grantze * * * Dr. Krone — — — Lemmer Nein Nein Ja Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Ja Stingl Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Nein Klingelhöfer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Königswarter Ja Ja Nein Mattick . Ja Ja Nein Neubauer Ja Ja Nein Neumann beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schellenberg . Ja Ja Nein Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Nein Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Nein Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Nein FDP Dr. Henn Ja Ja Nein Hübner Ja Ja Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Reif Ja Ja Nein Dr. Will enthalten Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 16 16 16 Davon: Ja 11 12 4 Nein 4 4 12 Stimmenthaltung . 1 — — Zusammen wie oben . . 16 16 16 *) Für Teile der Sitzurig beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schellenberg. — Erledigt. Damit liegen weitere Wortmeldungen nicht vor.
    Wir kommen zur Abstimmung, und zwar erst über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Umdruck 503 Ziffer 1. Er geht auf dem Wege der normalen Abstimmung. Namentliche Abstimmung haben Sie nur zu dem Änderungsantrag der SPD beantragt?

    (Widerspruch.)

    — Zur Abstimmung der Abgeordnete Ruf.


Rede von Thomas Ruf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich beantrage im Namen meiner Fraktion auch zu diesem Antrag namentliche Abstimmung.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Zur Abstimmung Frau Abgeordnete Döhring.