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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 14. Dezember 1955

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    2. Deutscher Bundestag — 119. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955 6319 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1955. Glückwünsche des Deutschen Bundestages für den ehemaligen Reichstagspräsidenten Paul Löbe aus Anlaß der Vollendung seines 80. Lebensjahres 6320 B, 6355 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 208 (Drucksachen 1894, 1952) . 6320 D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6328 A, 6330 C Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1949) 6321 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6321 A Runge (SPD) 6324 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 6328 A Dr. Reif (FDP) 6330 D Dr. Gille (GB/ BHE) 6331 B Dr. Greve (SPD) 6332 A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 6335 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 1937, Umdrucke 499, 502) 6335 D, 6343 A, 6356B, 6360 D, 6361 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU): als Berichterstatter 6336 A Schriftlicher Bericht 6356 B Horn (CDU/CSU) 6337 D, 6340 A (0 Matzner (SPD) 6338 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 6339 B Storch, Bundesminister für Arbeit 6339 D Dr. Greve (SPD) 6340 D, 6341 A Abstimmungen . 6337 C, 6340 B, 6342 B, 6343 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1951 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1889, 1140) 6342 B Ohlig (SPD), Berichterstatter . . 6342 C Schoettle (SPD) 6343 A Beschlußfassung 6343 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 1888, 1389) . . 6343 C Dr Conring (CDU/CSU) Berichterstatter - 6343 D Beschlußfassung 6344 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1913) . . 6344 C Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 6344 C Beschlußfassung 6344 D Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1912) 6345 A Beschlußfassung 6345 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Drucksache 1950) 6345 B Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin 6345 B Beschlußfassung 6346 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822) 6346 B Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 6346 B Dr. Preller (SPD) 6355 C Überweisung an den Ausschuß für Sovzialpolitik 6355 C Nächste Sitzung, — Absetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von der Tagesordnung 6355 A, 6355 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6355 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1937) 6356 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 499) 6360 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Matzner zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Umdruck 502) 6361 C Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Kriedemann 31. 12. 1955 Neumann 21. 12. 1955 Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Horlacher 17. 12. 1955 Kutschera 17. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Lenz (Godesberg) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Dr. Maier (Stuttgart) 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 Putzig 17. 12. 1955 Rademacher 17. 12. 1955 Frau Vietje 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Schöne 16. 12. 1955 Brandt (Berlin) 15. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Kalbitzer 15. 12. 1955 Keuning 15. 12. 1955 Dr. Leverkuehn 15. 12. 1955 Meyer-Ronnenberg 15. 12. 1955 Frau Pitz 15. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Frau Rudoll 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Ackermann 14. 12. 1955 Dr. Atzenroth 14. 12. 1955 Bazille 14. 12. 1955 Dr. Dehler 14. 12. 1955 Even 14. 12. 1955 D. Dr. Gerstenmaier 14. 12. 1955 Dr. Hellwig 14. 12. 1955 Höcker 14. 12. 1955 Dr. Königswarter 14. 12. 1955 Frau Dr. Kuchtner 14. 12. 1955 Kurlbaum 14. 12. 1955 Leibfried 14. 12. 1955 Lermer 14. 12. 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 14. 12. 1955 Massoth 14. 12. 1955 Dr. Mocker 14. 12. 1955 Ollenhauer 14. 12. 1955 Dr. Orth 14. 12. 1955 Dr. Pferdmenges 14. 12. 1955 Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. 12. 1955 Scheuren 14. 12. 1955 Schneider (Bremerhaven) 14. 12. 1955 Frau Schroeder (Berlin) 14. 12. 1955 Voss 14. 12. 1955 Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 14. 12. 1955 Dr. Welskop 14. 12. 1955 b) Urlaubsanträge Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 15. 1. 1956 Dr. Bergmeyer 5. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1937 (Vgl. S. 6336 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 1192). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Böhm (Frankfurt) I. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung eine Novelle zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vor, die auf Grund der Bundestagsdrucksache 1192 ausgearbeitet worden ist. Die ursprüngliche Vorlage der Regierung enthielt Änderungen des Gesetzes, die sich im wesentlichen unter drei Gesichtspunkte ordnen lassen: 1. Änderungen redaktioneller Art, die sich durch die jahrelangen Erfahrungen der Praxis als notwendig herausgestellt haben. 2. Eine notwendige Anpassung der Vorschriften des Gesetzes an einige andere inzwischen erlassene Gesetze, so insbesondere an das Bundesentschädigungsgesetz und an das Gesetz zu Art. 131 GG. 3. Erweiterungen des Personenkreises. Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung eines Personenkreises vor, dessen Angehörige nach der Auffassung der Gerichte und der herrschenden Meinung nicht eindeutig Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, wohl aber kraft ihres Wirkens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Institutionen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes entschädigungsrechtlich als gleichgestellt angesehen werden sollten, nämlich vor allem die Privatdozenten und die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus sollte Vorsorge für die Frauen der Kriegsgefangenen getroffen und eine Verbesserung für diejenigen Angestellten und Arbeiter eingeführt werden, denen nach dem bisherigen Gesetz lediglich ein Anspruch auf Wiedereinstellung, nicht aber Ansprüche vermögensrechtlicher Art zugestanden war. Als wichtig zu erwähnen bleibt endlich, daß der Regierungsentwurf eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen zur Förderung der Unterbringung vorsah und damit dem Wunsche des Bundestages Rechnung trug, die bisher in den Haushaltsgesetzen 1952 und 1953 enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz selbst einzubauen. Demgegenüber hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Entwicklung, die infolge der Rechtsprechung entstanden war und weithin Anlaß zur Kritik gegeben hatte, aber auch gewisse Lücken des Gesetzes hatte offenkundig werden lassen, und in Beachtung zahlreicher Verbesserungswünsche, die dem Ausschuß von Einzelpersonen und Organisationen zugegangen waren, die Frage geprüft, ob nicht eine tiefgreifendere Veränderung des Gesetzes unabdingbar geworden sei. Bei dieser Prüfung hat sich der Ausschuß davon überzeugt, daß in der Tat Erweiterungen dieser Art vorgenommen werden sollten mit dem Ziel, eine Reform des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst zu erreichen, die dem wahren Grundgedanken der Wiedergutmachung gerecht wird. Die Beratungen des Ausschusses haben dabei einmal zu einer weiteren Verbreiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, ferner zu einer Verbesserung der Ansprüche bereits Anspruchsberechtigter und endlich zu einer noch weitergehenden Anpassung des Gesetzes an inzwischen ergangene Gesetze, z. B. Bundesentschädigungsgesetz (BEG), Bundesvertriebenengesetz, Gesetz zu Art. 131 GG geführt, wobei der Ausschuß vor allem Wert darauf legte, daß Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schlechter gestellt würden als nichtverfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen werden in ihrer Gesamtheit naturgemäß zu einer Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren führen, so daß Bestimmungen über die Wiedereröffnung der bereits abgelaufenen Fristen erforderlich wurden. Soweit neue Personenkreise einbezogen wurden, mußte auch die Frage des Zahlungsbeginns geregelt werden, wobei sowohl auf die berechtigten Interessen der Anspruchsberechtigten als auch auf Gegebenheiten und Möglichkeiten des Staates Bedacht genommen werden mußte. So stellt der vom Ausschuß empfohlene Gesetzentwurf mehr dar als eine bloße Novellierung, weshalb eine vollständige Neufassung des BWGöD (Dr. Böhm [Frankfurt]) vorgelegt wird. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß der von ihm beabsichtigte Erfolg des Gesetzes davon abhängig ist, daß bei dessen Auslegung und Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden unter Ausschaltung jeder Kleinlichkeiten und unter verständnisvollem Hineinleben und Hineindenken in die zur Zeit der Verfolgung seinerzeit obwaltenden Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Beweisnot vieler Antragsteller dem Geist und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren wird. Der Ausschuß hat erwogen, ob er dem Bundestag die Voranstellung einer Präambel vorschlagen sollte, die diesen Gesichtspunkt in rechtsverbindlicher Form festlegt. Er hat jedoch geglaubt, darauf verzichten zu können, da dieser Grundsatz auch inzwischen vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, so insbesondere in dessen Entscheidung vom 22. November 1954 (vgl. Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, Beilage zur Neuen Juristischen Wochenschrift 1955, Heft 2 Seite 57): „Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wiedergutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Ferner ist erforderlich, daß die Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden, d. h. daß Bund und Länder den Personalbestand in ihren gegenwärtigen Dienststellen nicht etwa abbauen, sondern daß insbesondere diejenigen Sachbearbeiter, die schon eingearbeitet sind, der weiteren Bearbeitung erhalten bleiben. Es wird Sache des Bundestages sein, zu überwachen, daß entsprechend diesen Forderungen auch tatsächlich bei den Behörden verfahren wird. In der Öffentlichkeit sind gelegentlich Befürchtungen vorgebracht worden, daß Beamten und Bediensteten, die mit der Bearbeitung der Wiedergutmachungsfälle innerhalb ihrer Dienststelle betraut sind, Nachteile in bezug auf ihre Beförderungen erwachsen. Soweit derartiges vorgekommen sein und seinen Grund in der Wiedergutmachungsfeindlichkeit von Dienststellen gehabt haben sollte, würde es sich um Vorfälle handeln, deren Verwerflichkeit offen zutage liegt. Nach den Erfahrungen, die mit der Durchführung des Gesetzes bisher gemacht worden sind, kann es sich dabei aber nur um beklagenswerte Ausnahmen in einem oder dem anderen Lande oder der einen oder anderen Dienststelle handeln; es würde nach der Überzeugung des Ausschusses ein bitteres Unrecht gegen die mit der Durchführung des Gesetzes bisher betrauten Dienststellen sein, hier von einer Tendenz zu sprechen, die Anlaß zur Unruhe gibt. Dagegen scheint dem Ausschuß ein anderer Gesichtspunkt wichtig zu sein. Es ist tatsächlich vorgekommen und kann auch immer wieder vorkommen, daß Beamte und Bedienstete, die innerhalb ihrer Dienststelle mit der Bearbeitung von Wiedergutmachungsfällen betraut sind, Nachteile in ihrem dienstlichen Fortkommen deshalb erleiden, weil sie infolge dieser Spezialisierung angeblich oder tatsächlich die Fühlungnahme mit den übrigen Aufgaben ihres Ressorts vorübergehend verlieren. Der Ausschuß hält es für wichtig, darauf aufmerksam zu machen, daß auch Benachteiligungen aus einem solchen Grunde unter allen Umständen vermieden werden müssen, einmal, weil sie geeignet sind, die Geneigtheit tüchtiger Beamter, sich für diese Aufgabe zur Verfügung zu stellen, fühlbar zu beeinträchtigen, und zum anderen, weil die bloße Tatsache im In- und Ausland mißdeutet werden könnte. Bevor auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingegangen wird, bleibt noch hervorzuheben, daß trotz der sehr erheblichen Änderungen und Erweiterungen die bisherige Paragraphenfolge beibehalten worden ist. Der Ausschuß hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß sich sowohl bei den bearbeitenden Behörden als auch ir der Öffentlichkeit im Laufe der vergangenen 5 Jahre mit den einzelnen Paragraphen die Vorstellung der darin geregelten Materie verbunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs haben die einstimmige Billigung der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses gefunden. Es ist aber anzumerken, daß einige beantragte Erweiterungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt worden sind. Der Ausschuß für Beamtenrecht, dem der Gesetzentwurf zur Mitberatung überwiesen worden war, hat dem Entwurf zugestimmt. II. Im einzelnen Zu dem Entwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Das Mantelgesetz enthält in Artikel I bis VII Vorschriften, die durch die Neufassung des Gesetzes erforderlich geworden sind, sowie Änderungen anderer Gesetze. Zu Artikel IV Nr. 2 ist zu bemerken: Diese Bestimmung sieht vor, daß Berechtigte, deren Wiedergutmachung in der Vergangenheit durch Vergleich geregelt worden ist, eine Abänderung des Vergleichs beantragen können, wenn ihnen nach bisherigem Recht eine Wiedergutmachung nur in geringerem Umfange zustand. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dieser Fall nicht nur dann gegeben ist, wenn das neue Gesetz materiell weitergehende Ansprüche gewährt, sondern auch dann, wenn die Rechtsstellung des Berechtigten sich bei Zugrundelegung des neuen Gesetzes in irgendeiner Weise günstiger gestaltet, mag sich diese Vergünstigung auch lediglich auf eine Umkehrung oder Erleichterung der Beweislast oder Beweisanforderung beziehen. 2. Zu §1 § 1 Abs. 1 bindet die Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach diesem Gesetz an die des BEG. Der Ausschuß ging dabei von der Erwägung aus, es sei notwendig, in allen Wiedergutmachungsgesetzen an den gleichen Verfolgungstatbestand anzuknüpfen. Im Hinblick darauf, daß der Verfolgungstatbestand in der Novelle zum BEG eine Erweiterung erfahren wird, die dann auch auf das BWGöD rückwirkt, spricht der Ausschuß die Erwartung aus, die Verwaltungsbehörden und Gerichte sollten ein Wiedergutmachungsverfahren aussetzen, wenn nach dem dem Bundestag z. Z. vorliegenden Entwurf der Novelle zum BEG zu erkennen ist, daß sich auf Grund der Neufassung des Verfolgungstatbestandes nach Inkrafttreten der Novelle eine günstigere Entscheidung als nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ergeben wird. Absatz 2 stellt klar — wie bisher schon in Praxis (Dr. Böhm [Frankfurt]) von den Verwaltungsbehörden gehandhabt, aber von den Gerichten nicht anerkannt —, daß auch der Dienst von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Gebieten, die in Absatz 2 genannt sind, als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes gilt. 3. Zu §2 Zu der Neufassung des Absatzes 1 wird festgestellt, daß die Professoren an Musik- und Kunsthochschulen keiner Sonderregelung bedürfen, weil sie ohnehin zum Personenkreis des § 2 gehören, da ihre Beschäftigung immer auf einem Anstellungsvertrag beruht. Die besondere Rechtsstellung der Privatdozenten und nichtbeamteten außer ordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Anlaß zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gegeben hat, ist eine auf der geschichtlichen Entwicklung der wissenschaftlichen Hochschulen beruhende Eigentümlichkeit und kommt außerhalb dieses Bereichs nicht vor. 4. Zu §3 In Absatz 1 Nr. 1 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz der Stichtag auf den 31. Dezember 1952 verlegt worden. Zweifelsfragen haben sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d ergeben. Die jetzige Vorschrift hat die Sowjetzonenflüchtlinge den anderen Berechtigten gleichgestellt, während diese bisher nur gleichgestellt werden k o n n t e n. Da für die Feststellung, ob eine Person Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes ist, die Zuständigkeit der den Flüchtlingsausweis C erteilenden Flüchtlingsbehörde gegeben ist, die Wiedergutmachungsbehörde jedoch die nach dem BWGöD erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüft, kann sich der Fall ergeben, daß die Wiedergutmachungsbehörde einem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis C besitzt, die Flüchtlingseigenschaft abspricht oder umgekehrt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Mißlichkeiten, die sich hieraus ergeben, in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß Doppelzuständigkeiten solcher Art, die sich auch aus anderen Gesetzen ergeben haben, sehr zweckmäßig dadurch vermieden werden konnten, daß zwischen den beteiligten Behörden eine Koordinierung stattfindet. 5. Zu §5 Zu Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, der Angestellten und Arbeitern Wiedergutmachung für den Fall gewährt, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen, war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „rechtsstaatlichen Grundsätzen" diejenigen rechtsstaatlichen Grundsätze zu verstehen sein sollen, die vor dem 30. Januar 1933 frei von jedem nationalsozialistischen Gedankengut gegolten haben. Andererseits müssen den Wiedergutmachungsberechtigten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beamtenstelle zur Verfügung stand, die durch Ausweitung der Staatsaufgaben durch den Nationalsozialismus tatsächlich obwaltenden Verhältnisse zugute kommen, damit hier eine Benachteiligung gegenüber den nichtgeschädigten Bediensteten vermieden wird. Zu §7 war sich der Ausschuß darüber einig, daß unter „Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme" auch der Fall zu verstehen ist, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, keinen Antrag auf Übernahme als Beamter gestellt hat, weil er mit der Ablehnung des Antrags aus Verfolgungsgründen oder mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen mußte. 6. Zu §8 Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31 a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag. Es wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß von den mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten Behörden diejenigen Gesetzesbestimmungen, die gegen die Gefahr einer solchen Infiltration schützen sollen, fast durchweg nicht angewendet zu werden pflegen. 8. Zu § 9 § 9 regelt die Wiedereinstellung des geschädigten Beamten sowie die ihm zu gewährende Rechtsstellung. In Absatz 2 ist in Satz 1 in der bisherigen Formulierung „dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre", das Wort „regelmäßigen" gestrichen worden. Hiermit soll klargestellt werden, daß bei der Rekonstruktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf eine Durchschnittslaufbahn abzustellen ist, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten. Das Wort „voraussichtlich" ist nicht im Sinne von „an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszulegen, sondern im Sinne von „nach menschlichem Ermessen zu erwarten". In diesem Zusammenhang wurde dem Ausschuß ein Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 1955 vorgelegt, in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt wird: Schließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweggedacht werden kann, ohne (Dr. Böhm [Frankfurt]) daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht. Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltungen diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischem Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren. Und in einem Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 heißt es in den Entscheidungsgründen: Der allgemeine politische Umschwung des Jahres 1933 hat auch auf die Schulpolitik seinen Einfluß ausgeübt. Die Schulreform insbesondere, die bis dahin die Kraft ihrer Entwicklung in erheblichem Maße aus sozialistischen und zum Teil kommunistischen Wurzeln geschöpft hatte, wandelte sich, nachdem sie vorübergehend ins Stokken geraten war, u. a. vom kollektivistischen Verantwortungsbewußtsein zum Führerbewußtsein, wie der Sachverständige X besonders hervorgehoben hat. Der Kläger, der vom NS-Regime als Sozialist aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist, hätte, wenn ihm dieses Unrecht nicht widerfahren wäre, bei der weiteren Dienstausübung mit seiner politischen Einstellung keine Aussicht mehr gehabt, auf einen einflußreichen Posten wie den eines Magistratsschulrates zu gelangen; zumal auf dem Gebiete der Schulreform konnte seine Mitwirkung an gehobener Stelle nicht mehr genehm sein. Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß derartige Ausführungen geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung weitgehend zu erschüttern. 9. Zu § 11a Zu Absatz 1 Satz 3 gibt der Ausschuß seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß das Wort „können" für die Behörden keine Ermessensfreiheit darstellt, diese haben vielmehr regelmäßig im genannten Sinne zu verfahren, wenn nicht konkrete Gegengründe vorliegen. 10. Zu § 12 Diese Vorschrift hat eine bedeutende Erweiterung erfahren. Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird nunmehr unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Damit ist ein besonderes Anliegen dieses Personenkreises erfüllt worden. Der Stichtag des 31. Dezember 1946 ist mit Rücksicht auf den im Herbst 1946 erfolgten Abschluß der ersten freien Kommunalwahlen seit 1933 gewählt worden. 11. Zu § 16 ist darauf hinzuweisen, daß sich bei einer Wiedergutmachungsverpflichtung des Bundes die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) regelt. Soweit die Wiedergutmachungspflicht andere Dienstherren trifft, für deren Bereich eine Regelung über die Beseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen noch nicht getroffen ist, hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes. 12. Zu § 20 Der Ausschuß erörterte die Frage der Wiedergutmachungsansprüche der Berufssoldaten im Hinblick auf das Freiwilligengesetz. Er gelangte zu der Überzeugung, daß die Zubilligung eines uneingeschränkten Wiedereinstellungsanspruchs — wie bei den geschädigten Beamten — auf dieser Rechtsgrundlage noch nicht möglich, dies vielmehr erst nach Verabschiedung des Soldatengesetzes angängig ist, weil auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes nur Dienstverhältnisse auf Probe und auf freiwilliger Grundlage begründet werden können. 13. Zu §§ 21, 21a Diese Vorschriften bringen eine wesentliche Verbesserung der Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter: a) Nach § 21 Abs. 4 sind auch Schäden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wiedergutzumachen. b) § 21a stattet die Angestellten und Arbeiter, soweit sie keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und soweit sie eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren ohne die Schädigung aufzuweisen hatten, nunmehr mit einem Anspruch auf Bezüge aus. Da gegenüber der Regierungsvorlage der Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes für die Bemessung der Dienstzeit gestrichen worden ist, besteht für jeden Geschädigten die Möglichkeit, in die Frist von 15 Jahren hineinzuwachsen. Hierdurch soll auf den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ein Druck zur Wiedereinstellung der geschädigten Arbeiter und Angestellten ausgeübt werden. c) In § 21 Abs. 3 ist der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 durch Streichung der Worte „Satz 2" auf den gesamten Absatz 2 ausgedehnt worden, um klarzustellen, daß auch alle übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. Außerdem bestand bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß der Wiederanstellungsanspruch eines entlassenen Angestellten oder Arbeiters durch eine tatsächliche Wiederverwendung, die dem Umfang der ihm zukommenden Wiedergutmachung nicht rechtlich voll entspricht, nicht verbraucht ist. 14. Zu § 21b § 21b regelt den Umfang der Wiedergutmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz neu einbezogenen Hochschullehrer. 15. Zu §§ 22 bis 23 Diese Vorschriften bringen, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, wesentliche Verbesserungen zur Förderung der Unterbringung Wiedergutmachungsberechtigter. Insbesondere ist auf § 22c hinzuweisen, der es einem anderen als dem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn ermöglicht, einen Wiedergutmachungsberechtigten bei sich unterzubringen und auf die Pflichtanteile (Dr. Böhm [Frankfurt]) nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG anzurechnen. 16. Zu § 24 Nach Absatz 2 wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1956 neu eröffnet. Im Falle des späteren Zuzugs in das Bundesgebiet und nach West-Berlin endet die Frist ein Jahr nach der Wohnsitznahme. Für Personen, die künftighin durch eine gemäß § 2 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist 1 Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. 17. Zu § 28 Absatz 1 enthält insoweit eine neue Regelung, als der Beginn der Zahlung für die laufenden Versorgungsbezüge einheitlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt und nicht mehr vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist. Im Falle des späteren Zuzugs richtet sich der Zahlungsbeginn nach diesem Zeitpunkt. 18. Zu § 31a Vergleiche die Erläuterungen zu § 8. 19. Zu § 31b § 31b sieht für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen werden, vor, daß ihnen die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert ist, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet wird. Der Ausschuß legt Wert darauf, festzustellen, daß die Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte für eine andere gleichwertige Laufbahn vorgebildet war, wenn also z. B. ein aus der akademischen Laufbahn verdrängter Privatdozent später als Richter oder Verwaltungsbeamter eingestellt wird. Ein gleiches gilt für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungsscheinen. 20. Zu § 31c Der Nationalsozialismus hat in großem Umfange Beamtinnen lediglich aus dem Grunde entlassen, weil sie Frauen waren. Hier handelt es sich nicht um eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze, und Beamtinnen, die aus diesem Grunde Schaden erlitten haben, gehören nicht zu dem Personenkreis, denen dieses Gesetz Wiedergutmachungsansprüche gibt. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Schädigungsmaßnahmen, die zu den Verfassungsgrundsätzen der Weimarer Republik im Widerspruch standen und auch gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Der Ausschuß sah sich daher vor die Frage gestellt, ob die von diesen Beamtinnen mit Recht angestrebte Entschädigung in diesem Gesetz oder aber in einem Sondergesetz gewährt werden sollte. Nach eingehender Erörterung dieser Frage war der Ausschuß der Auffassung, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Beschleunigung eine abschließende Regelung in diesem Gesetz vorgesehen werden sollte, hielt es dagegen nicht für richtig, diese Beamtinnen in den Kreis der politisch, religiös und rassisch Verfolgten aufzunehmen und ihnen sämtliche Ansprüche dieses Gesetzes zu gewähren. Aus diesem Grunde wurde die Regelung in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufgenommen und dahingehend beschränkt, daß den betroffenen Frauen nur dann eine Wiedergutmachung gewährt wird, wenn sie inzwischen wiederum, und zwar aus nicht wiedergutmachungsrechtlichen Gründen, in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, und daß sich die Wiedergutmachung auf eine Anrechnung der verlorenen Zeit beschränkt. 21. Zu § 31 d Ebenfalls in die Schlußvorschriften ist die Bestimmung für die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen aufgenommen worden. Grund hierfür ist der Umstand, daß der betreffende Personenkreis trotz der Aufnahme in das BWGöD nicht als im öffentlichen Dienst stehend angesehen wird. Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, eine bereits im Verwaltungswege auf Grund internationaler Verpflichtungen getroffene Regelung gesetzlich zu verankern. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zugleich eine Weisung enthält, und erwartet daher, daß die in Absatz 2 vorgesehene Rechtsverordnung, ohne deren Erlaß das Gesetz nicht angewendet werden könnte, zum frühesten Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. 22. Zu § 31 e Die von der Regierung in ihrer Vorlage vorgeschlagene Regelung über die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen an Geschädigte, die infolge der Schädigung versicherungspflichtig geworden sind, ist auch auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu den Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträgen ausgedehnt worden. Es ist die Auffassung des Ausschusses, daß gewährte Leistungen nur in dem betreffenden Versicherungszweig angerechnet werden können. 23. Zu § 35 In Absatz 2 ist eine Bestimmung angefügt worden, nach welcher einem Geschädigten die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren ist, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder verwendet worden ist. Bonn, den 7. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 499 (Vgl. S. 6337 D, 6340 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I wird § 31 e in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 1192, Art. I Nr. 23 .(§ 33 a) — wiederhergestellt und lautet nunmehr wie folgt: § 31 e (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu . den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind; die im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge werden ihm nicht erstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig entrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zu stellen. (2) Der Zustellung der Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, die 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren, 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erlangt hätten und damit versicherungsfrei geworden wären mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst von dem im Wiedergutmachungsverfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im Bundesgebiet und im Lande Berlin entrichtet worden sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die freiwilligen Beiträge im Verhältnis 10 : 1 erstattet; im Lande Berlin finden die Vorschriften der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung. Bonn, den 14. Dezember 1955 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 502 (Vgl. S. 6340 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Matzner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen 1192, 1937). Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage zu Art. I werden in § 31 e Abs. 1 Satz 1 die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung oder zur Krankenversicherung entrichtet worden, ..." ersetzt durch die Worte ,,... Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, ...". Bonn, den 14. Dezember 1955 Matzner
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Wir treten in die zweite Beratung des Gesetzes ein. Ich rufe auf in der Einzelberatung — alles in der Ausschußfassung — § 1, — § 2, — § 3, — Einleitung und Überschrift. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.


    (Vizepräsident Dr. Schneider)

    Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Damit ist die zweite Beratung des Gesetzes erledigt.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Ich frage: wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
    Da Änderungsanträge nicht vorliegen, komme ich zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, der erhebe sich vom Platz. — Gegenprobe! — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 6 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 1912).

    (Erste Beratung: 111. Sitzung.)

    Der Ausschußberichterstatter bittet das Hohe Haus, auf mündliche Berichterstattung zu verzichten, da es sich nur um ein Verlängerungsgesetz handle. Ich darf unterstellen, daß das Haus damit einverstanden ist.
    Dann treten wir in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf § 1, — § 2, — Einleitung und Überschrift. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    des Gesetzes ein. Ich. eröffne die allgemeine Aussprache und frage: wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache und komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, der erhebe sich bitte vom Platz. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Punkt 7 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Naegel, Kurlbaum, Scheel und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Apothekenstoppgesetz) (Drucksache 1841);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (14. Ausschuß) (Drucksache 1950).

    (Erste Beratung: 114. Sitzung.)

    Ich erteile das Wort der Berichterstatterin, der Frau Abgeordneten Dr. Hubert.
    Frau Dr. Hubert (SPD), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesundheitsausschuß hat in seiner Sitzung vom 15. November den ihm vom Plenum überwiesenen Gesetzentwurf der Kollegen Naegel, Kurlbaum und Genossen über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken — Drucksache 1841 — beraten. Er kam nach kurzer Debatte zu dem einstimmigen Beschluß, keine Änderungen an diesem Gesetzentwurf vorzunehmen. Am 14. Dezember hat sich der Ausschuß erneut mit der Vorlage beschäftigt, weil inzwischen der Rechtsausschuß mit 16 Stimmen bei einer Stimmenthaltung die Auffassung vertreten hatte, daß der Gesetzentwurf verfassungswidrig sei.

    (Abg. Pelster: Hört! Hört!)

    Der Rechtsausschuß hat seine Stellungnahme damit begründet, daß erstens z. B. in Oldenburg die Errichtung von Apotheken nur durch Gewohnheitsrecht geregelt sei und es fraglich sei, ob man durch die jetzige Fassung des § 1 die Anwendung dieses Rechts vorschreiben könne, daß zweitens der Entwurf die Anwendung des nach 1945 in einzelnen Ländern geschaffenen Landesrechts verhindern wolle und daß nun kraft Bundesrechts verschiedene landesgesetzliche Regelungen wieder in Kraft gesetzt würden, und daß drittens die Länder nach Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes die Befugnis zur Gesetzgebung hätten, solange und soweit der Bund nicht von seinem Recht Gebrauch mache; der Bund müsse also materielles Recht setzen. Der Rechtsausschuß nimmt außerdem Bezug auf seine Stellungnahme vom 12. Juli 1954 anläßlich des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken. Er hat zu jenem Zeitpunkt keine Einwendungen erheben wollen. Im Rechtsausschuß ist damals, laut Protokoll, die Meinung vertreten worden, daß selbst wenn verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden könnten, sie nicht ausreichen könnten, um einen chaotischen Zustand eintreten zu lassen, wobei sich der „chaotische Zustand" nicht etwa auf die Arzneimittelversorgung bezieht, sondern auf eine sehr weitgehende Rechtsungleichheit in der Bundesrepublik bezüglich der Neuerrichtung von Apotheken.
    Der Gesundheitsausschuß war nun in seiner heutigen Sitzung der Meinung, daß die Situation heute noch die gleiche ist wie 1954. Nach eingehender Diskussion und Anhörung des Vertreters des Justizministeriums konnte sich der Ausschuß die wesentlichsten Einwendungen des Rechtsausschusses nicht zu eigen machen. Soweit es sich um das Gewohnheitsrecht in einzelnen Landesteilen wie z. B. in Oldenburg handelt, war der Vertreter des Justizministeriums der Ansicht, daß dieses Recht durch den Begriff „Bestimmungen" im § 1 mit umfaßt sei. Der Einwand, daß durch den vorliegenden Gesetzentwurf verschiedenes Landesrecht wieder in Kraft gesetzt werden solle, wurde vom Ausschuß nicht verstanden. Denn der Entwurf will ja gerade das am 1. Oktober 1945 geltende materiell einheitliche Recht in der Bundesrepublik erhalten, das durch die Gesetzgebung in der amerikanischen Zone in der Zeit vor 1953 durchbrochen worden war.- Gerade bei Nichtverabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs würden wir wieder in die Uneinheitlichkeit der Zeit vor 1953 zurückfallen. Schließlich war der Ausschuß der Ansicht, daß in § 1 auch materielles Recht insofern enthalten ist, als für die Neuerrichtung von Apotheken einheitlich im ganzen Bundesgebiet so lange die Personalkonzession anzuwenden ist — wie das bis 1945 einheitlich der Fall war —, bis eine Neuregelung des gesamten Apothekenwesens erfolgt. Es besteht nach Ansicht des Ausschusses auch weiterhin ein


    (Frau Dr. Hubert)

    Bedürfnis nach solch einheitlicher Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    Der Ausschuß empfiehlt daher einstimmig dem Plenum, den Gesetzentwurf Drucksache 1841 unverändert anzunehmen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich danke der Frau Berichterstatterin.
Wir treten in die zweite Lesung des Gesetzes ein. Ich rufe auf § 1, — § 2, — § 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung.
Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleileitung und der 'Überschrift in der zweiten Lesung zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen. Damit ist die zweite Lesung des Gesetzes beendet.
Wir treten in die
dritte Beratung
ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
Da Änderungsanträge zur dritten Lesung nicht vorliegen, komme ich zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, möge sich bitte vom Platz erheben. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen und Enthaltungen mit Mehrheit verabschiedet.
Ich rufe auf Punkt 8 und damit den letzten Punkt der heutigen Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der DP betreffend Reform der Rentenversicherung (Drucksache 1822).
Ich unterstelle, daß die Frau Abgeordnete Kalinke diesen Antrag begründen will.

(Heiterkeit.)

Ich erteile ihr das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Der Herr Präsident hat richtig unterstellt.
    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es ist mir eine Ehre, den Antrag der Fraktion der Deutschen Partei, Drucksache 1822, begründen zu dürfen. In der Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestages in der vergangenen Woche ist der Sozialetat verhältnismäßig kurz gestreift worden, und über die Ausgaben, soweit sie für die Vorbereitung der Sozialreform und für Maßnahmen der Sozialreform bereits im Haushalt vorgesehen waren, wurde nicht gesprochen. Es bleibt anzunehmen, daß das der zweiten Lesung des Haushaltsplans vorbehalten bleiben soll. Um so mehr ist in der öffentlichen Diskussion auf die Höhe des Sozialetats hingewiesen worden, bei dessen Festsetzung der Bundesfinanzminister erklärt hat, daß der Bund eine Umschichtung von Einkommen von den sehr begünstigten Schichten der Bevölkerung vornimmt, uni den Sozialetat zu sichern.
    Bei der Betrachtung des Etats im Zusammenhang mit der Sozialreform wird es aber notwendig sein, immer vor Augen zu haben, daß die 21 Milliarden DM, die für soziale Leistungen ausgegeben werden, und die 8,1 Milliarden DM im Sozialetat nicht allein von hoch verdienenden Steuerzahlern aufgebracht, sondern zum großen Teil von Arbeitern, Angestellten und Angehörigen des Mittelstandes mit kleinen und mittleren Einkommen finanziert werden müssen. Es wird also eine der ersten Aufgaben sein, bei allen Reformen dafür Sorge zu tragen, daß unter dem Titel „sozial" nicht eine unsoziale Politik getrieben wird, in der gar der Arme oder Bedürftige für den Wohlhabenden zahlen muß, wie es das Experiment des englischen Wohlfahrtsstaates so erschreckend gelehrt hat. Daß die Höhe des Sozialetats keineswegs entscheidend für die Qualität der sozialen Leistungen ist, wurde inzwischen von allen Parteien festgestellt.
    Die öffentliche Diskussion des letzten Jahres hat unter Beteiligung vieler Fachleute in der Fachliteratur und der Tagespresse die Probleme der Sozialreform nach zwei Richtungen behandelt, einmal als die einer gesellschaftspolitischen Entscheidung und zum anderen als die einer Forderung nach weiteren Erhöhungen aller sozialen Leistungen. Die Voraussetzungen für eine Reform, zu der nach unserer Auffassung eine Reihe von Vorarbeiten mehr hätten geleistet werden können, sind leider bisher nicht geschaffen. Dazu gehören die Herstellung der Rechtseinheit, die längst überfällig ist, und eine Beschaffung gewisser statistischer Unterlagen, die zur Klärung von Zweifelsfragen unerläßlich sind.
    Alles, was bisher an wirtschaftlichem Aufstieg und Wohlstand erreicht ist, könnte aber — so erklärte der Wirtschaftsminister Professor Erhard in der Konjunkturdebatte in Berlin warnend — durch den Sieg einzelner Gruppeninteressen gefährdet werden. Eine gesunde, organische Entwicklung kann nicht durch zu revolutionäre Pläne, die noch dazu unklar und unausgereift sind, gestört werden. Sie würden das erreichte Maß an Sicherung gefährden. Das heißt nicht etwa, daß wir in der Änderung nur gewisser Paragraphen der Reichsversicherungsordnung und ihrer Anpassung an die gegenwärtigen Bedürfnisse eine ausreichende Reform sehen. In der geistigen Auseinandersetzung geht es um die Frage, nach welchen Grundsätzen unsere Sozialpolitik künftig ausgerichtet werden soll. Sie darf nicht mit den Mitteln der sozialen Reformen gesellschaftspolitische Fernziele oder gar parteipolitische Machtpolitik oder verborgene, indirekte Vorbereitungen auf dem Weg zum totalen Wohlfahrtsstaat beinhalten.
    Nachdem die Bundesregierung in ihrer Regierungserklärung die umfassende Sozialreform versprochen hat mit dem Anliegen, die wirtschaftliche Lage der Rentner, Invaliden und Waisen zu verbessern, wird dieses Versprechen zwar immer wieder zitiert, allerdings ohne den Zusammenhang mit der Einleitung der Regierungserklärung, daß nur eine gesunde Wirtschaft eine gesunde Sozialpolitik garantieren kann, daß die Probleme und Aufgaben der Sozialpolitik, der Wirtschaft und der Finanzen unlösbar miteinander verbunden sind. Nach der Erklärung des Bundeskanzlers vorn 20. Oktober 1953 hat es nicht an Vorschlägen zur Reform gefehlt. Alle, die sich mit den Fragen der Reform gründlich beschäftigen müssen, können kaum die Fülle der Literatur bewältigen, und es ist verständlich, wenn unter den Vorschlägen auch solche auftauchen wie die, in einem großen Code social alles zu Reformierende zusammenzufassen und damit jene Vereinfachung zu schaffen, nach der so viele streben. Diejenigen, die eine derartige Auffassung vertreten, sind sich nicht immer klar darüber, daß solche sozialreformerischen Bestrebungen, auf Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und


    (Frau Kalinke)

    Einfachheit beschränkt, zwangsläufig dazu führen könnten, daß die zweckmäßigsten und einfachsten Losungen in einem zentralstaatlichen Ordnungssystem landen und damit indirekt wohlfahrtsstaatlichen Tendenzen Vorschub leisten. Die in so großer Zahl gemachten Vorschläge enthalten solche Lösungsversuche; sie erscheinen denen einleuchtend, die die gefahrvollen Zusammenhänge aus der Auseinandersetzung von Vergangenheit und Gegenwart nicht genügend erkennen.
    Daneben gibt es aber auch noch jene Gruppen, die nach Gesprächen über die Reform das Ziel durch die Lösung verschiedener Teilfragen durch eine Fülle einzelner Gesetze und Novellen zu erreichen suchen. Der Erfolg solcher Versuche, wie sie in den letzten Jahren gemacht worden sind, führt zu einer immer lauter werdenden Klage über immer größere Unübersichtlichkeit und Unklarheit unserer sozialen Gesetzgebung und zu der Feststellung, daß die hohen Sozialleistungen nicht gezielt seien und trotz der Höhe des Etats für viele nicht ausreichten.
    Nun hat sich dieses Haus bei der Einsetzung eines Beirates zur Reform der Sozialversicherung für die Aufrechterhaltung der Trennung zwischen den Prinzipien Versicherung, Versorgung und Fürsorge entschlossen. Es hat diese politische Entscheidung sicherlich in Kenntnis der vollen Tragweite getroffen, auch wenn heute von einigen Gegnern einer solchen Trennung der Vorwurf erhoben wird, daß es sich um Schubkastendenken handle oder daß es bei dem Problem Versicherung oder Versorgung nicht um Grundsatzfragen, sondern lediglich um Zweckmäßigkeitsfragen gehe. Die Trennung von Versicherung und Versorgung beinhaltet bereits eine Grundsatzentscheidung, die meine politischen Freunde aufrechterhalten möchten.
    Was wir der Regierung nicht zum Vorwurf machen, ist, daß sie bis heute ein umfassendes Reformwerk aller sozialen Leistungen nicht vorgelegt hat. Denn wir wissen, daß eine solche Aufgabe die permanente Aufgabe vieler Jahre, niemals die einer Legislaturperiode, viel weniger aber die der Hälfte einer Legislaturperiode sein kann, die bereits unter den Vorzeichen des nahenden Wahlkampfes steht. Was wir aber mit großem Bedauern beklagen und der Regierung vorhalten müssen, ist, daß die einzelnen Kabinettsmitglieder in der Öffentlichkeit in Reden und Erklärungen zu Einzelfragen der Reform Stellung nehmen, während das Kabinett selbst eine einheitliche Konzeption noch nicht bekanntgegeben hat, und daß, soweit es sich um Teilprobleme der Sozialversicherung handelt, auch der zuständige Bundesarbeitsminister dringend notwendige Vorbereitungen noch nicht getroffen hat, während in einzelnen Gesetzesvorlagen schon präjudizierende Entscheidungen, die nur im Zusammenhang mit der Gesamtreform getroffen werden sollten, eingeleitet wurden.
    Dafür überraschte uns in diesen Tagen der Herr Vizekanzler mit neuen Erklärungen und Versprechungen. Dem Handwerk versprach er hier in Bonn die befriedigende Regelung der Altersversorgung im Jahre 1956. Allen Deutschen aber versprach er eine gesicherte Rente von 200 DM und damit de facto die allgemeine Staatsbürgerversorgung mit dem Zwang zur Vorsorge für alle, auch wenn darin die Wahlfreiheit beinhaltet ist. Woher diejenigen, die nun nicht mehr 40 Jahre Beiträge zahlen können, die neue Mindestrente von 200 DM erhalten sollen, hat Herr Blücher bisher noch nicht gesagt.
    Es geschah bei der Haushaltsdebatte, daß auf den Zusammenhang zwischen der Sozialgesetzgebung und der Steuergesetzgebung deutlich hingewiesen wurde. Denkschriften, wie sie der Finanzminister zur Ehegattenbesteuerung, der Minister für Familienfragen zu Familienproblemen und Referenten des Innenministeriums zu Fragen der Jugendhilfe vorgelegt haben, wären in ihrem Wert bedeutender gewesen, wenn sie vom Kabinett beraten und interministeriell abgestimmt worden wären. Sie hätten auch größeren Wert, wenn dazu Klarheit über die Realisierbarkeit und die entstehenden Kosten, sei es für den Steuerzahler, sei es für den Versicherten, bestünde. Die Vorarbeiten, die hinsichtlich der L-Statistik und repräsentativer Erhebungen getroffen sind, werden von uns in ihrem Wert nicht unterschätzt. Trotzdem hätten wir angesichts der Denkschriften und Forderungen, aber auch angesichts der vollkommen veränderten Sozialstruktur und angesichts des großen Reservoirs an weiblichen Arbeitskräften gern gesehen, wenn auch die Sozialstatistik Klarheit über wichtige Fragen gäbe, die unlängst von Herrn Professor Pfister bei der Tagung der Aktionsgemeinschaft „Soziale Marktwirtschaft" dankenswerterweise aufgeworfen wurden. Ich meine hier Fragen wie die besonders in der Arbeitslosenversicherung fortgeschrittene Sozialisierung des Risikos. In diesen Tagen konnte die Bundesanstalt keine Antwort auf die Frage geben, wieviel Alfu-Empfänger aus der Alu kommen. Ich meine auch Fragen wie die — sie wären sicherlich der Untersuchung wert —, wie groß der Teil der Unterschuß- und Überschuß-versicherten ist, der sich zwischen Pflicht- und Weiterversicherten in der Kranken- wie in der Rentenversicherung ergibt. Es ist notwendig, zu wissen, wie groß das Risiko der Frauen, aber auch wie groß das Risiko der kostenlosen Familienhilfeleistungen innerhalb unserer Sozialversicherung ist und wieweit durch die Ausdehnung der Personenkreise,' durch die laufende Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten die Solidarhaftung überbeansprucht, ja gefährdet ist. Die Zwangsversicherung ist, um mit Professor Pfister zu sprechen, ein Problem allerersten Ranges geworden, weil die Gewinner und Verlierer unterschiedslos durcheinandergeworfen sind. Ohne Kenntnis der Belastung, die sich für die einzelnen Personengruppen in den Zwangsversicherungen, die immer noch die Kernstücke der sozialen Sicherung sind, ergibt, wird es schwer sein, zu Fragen des Personenkreises und der Einengung oder Ausweitung der bisherigen Beitragsverpflichteten und Anspruchsberechtigten Stellung zu nehmen. Die Presse berichtete im August überraschend über Grundsatzentscheidungen des Ministerausschusses. Es ist geradezu peinlich, in diesen Tagen laufend Veröffentlichungen in den Tageszeitungen aus dem interministeriellen Ausschuß oder Beratungsergebnisse des Sozialkabinetts zu lesen, die weder allen Mitgliedern des Kabinetts noch den Fraktionen im Parlament bekannt sind.
    Auch der Bundesminister für Arbeit hat viele Reden gehalten und hat, nachdem er seine Grundgedanken als Vorschläge an das Kabinett gegeben und sie dann veröffentlicht hat, leider keine Vorschläge zur Realisierung dieser Grundgedanken dem Parlament unterbreitet. Wenn er zu Beginn dieses Monats vor der Evangelischen Akademie in Hamburg im Zusammenhang mit der Rentenversicherung festgestellt hat, daß für den einzelnen bei weitem noch keine Spitzenleistung erreicht sei


    (Frau Kalinke)

    und daß die Rente die Lebensgrundlage des Rentners sichern solle, so erwartet von ihm nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch das Parlament, daß er hinsichtlich seiner Absichten zur Reform der Rentenversicherung klarlegt, wie die von ihm und anderen Ministern gegebenen Versprechungen, die auch mit Forderungen verschiedener Organisationen übereinstimmen, nämlich, daß die Rente 75 % des in Betracht kommenden Arbeitseinkommens ausmachen soll, nun verwirklicht werden sollen. Alle Versprechungen und Erklärungen dieser Art lassen nämlich die eindeutige Antwort auf die Frage vermissen, ob es sich um 75 % eines im Verlaufe des gesamten Arbeitslebens erreichten Arbeits einkommens handeln soll oder ob es sich um 75 % des Durchschnittseinkommens einer bestimmten Anzahl von Jahren handelt oder um das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre, wie wir es bei der Versicherungsanstalt Berlin hatten und im österreichischen Rentengesetz haben. In der vergangenen Zeit hat der Herr Arbeitsminister einmal von einem Durchschnittsarbeitsleben mit einer Beitragszahlung von über 40 Jahren gesprochen. Davon sprach auch der Vizekanzler im Zusammenhang mit seiner Volkspension. Diese Erklärungen sind nicht eindeutig, da es bisher unterlassen wurde, dem Begriff „Lebensdurchschnittseinkommen" zu präzisieren.
    Schon jetzt würde bei dem geltenden System ohne jede Novellierung bei der Berücksichtigung der Abtrennung der vor der Währungsreform entstandenen Lasten und Verpflichtungen mindestens eine Rente von 60 % gesichert sein, wobei lediglich darauf zu achten wäre, daß die Fehler des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes in bezug auf die Steigerungsbeträge für die Angestellten revidiert
    werden. Ich hoffe, daß die heutige Debatte und unser Antrag dazu beitragen werden, zu klären, ob der Bundesminister für Arbeit die bisherige Rentenformel, die sich aus der RVO in Verbindung mit den verschiedenen nach 1949 verabschiedeten Gesetzen ergibt, beizubehalten gedenkt oder ob er gar von der derzeitigen Rentenformel ab- und zur Indexrente überzugehen beabsichtigt, weil in der Diskussion über seine Reden sehr oft damit operiert wird, daß eine auf der Grundlage zurückliegender Beiträge errechnete Rente wegen der sogenannten schleichenden Inflation immer weiter hinter dem geforderten Standardbetrag zurückbleiben müßte.
    Es gibt, wenn ich richtig informiert bin, außer Neuseeland, das eine Staatspension hat, keinen europäischen oder außereuropäischen Staat, der Renten gewährt, die auch nur annähernd dem Verlangen nach einer 75% igen Rente, bezogen auf das letzte Arbeitseinkommen oder auf den Durchschnitt der letzten Arbeitseinkommen, entsprechen.
    Diese Versprechungen einzelner Minister stehen offenbar im Gegensatz zu der Auffassung des Herrn Bundesministers für Wirtschaft, wie aus Reden und Aufsätzen der letzten Monate erkennbar ist. Er hat erklärt, daß Sicherheit nicht in staatlicher Hilfe liegt, nach der in letzter Zeit trotz Hochkonjunktur so laut geschrien wird, und er hat im Bulletin in einem Bericht über den Weg zur sozialen Sicherung ernste Mahnworte vor dem „Zuviel an Staat" und vor dem Verlust der künftigen wirtschaftlichen und politischen Freiheit ausgesprochen. Wir stimmen seinen Warnungen zu.
    Der Innenminister selbst hat bisher geschwiegen; aber aus seinem Amt kam mancher Vorschlag und manche Idee, die sich bisher offiziell lediglich im Körperbehindertengesetz als neuem Modellversuch der Rehabilitation und in dem Plan eines Jugendhilfegesetzes niederschlugen.
    Der Bundesfinanzminister hat in seiner Haushaltsrede darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, endlich die Kaufkraft der Rente zu sichern; und im Zusammenhang mit der Forderung seines Minister- und Parteikollegen Storch auf Gewährung einer 75% igen Rente hat er warnend auf die Staatszuschüsse, auf den Mehraufwand usw. aufmerksam gemacht.
    Die reale Konstanz der Altersrente scheint auch uns entscheidend wichtig. Noch fehlt aber jeder Kabinettsbeschluß über Ziel, Weg und Leitbild der Reform, noch fehlt jede bindende Erklärung auch des zuständigen Ministers für den Teil der Sozialversicherung und der Sonderversorgungen, die wir als die Kernstücke unserer Versicherung ansehen. Der für den interministeriellen Ausschuß und das Generalsekretariat beim Beirat des Bundesministers für Arbeit ernannte Generalsekretär hat in letzter Zeit mehrfach in der Öffentlichkeit Stellung genommen. Soweit er in seinen Reden behutsam einen Blick hinter die Kulissen tun ließ, hat er versucht, zumindest vom Begriff der Sozialreform weg zu dem Begriff „Reform der sozialen Leistungen" zu kommen. Er hat damit den Vorwurf entkräftet, daß man im Arbeitsministerium nur eine „kleine" Sozialversicherungsreform plane.
    Die bisher aus dem Bundesministerium für Arbeit vorgeschlagenen Einzellösungen — ich erinnere nur an die Debatte um das Zweite Renten-Mehrbetrags-Gesetz — haben keine klare Zielsetzung erkennen lassen. Alle Einzellösungen, wie sie seit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz beschlossen wurden, haben zu einer weiteren, fast chaotischen Häufung neuer Verpflichtungen ohne ausreichenden sozialen Erfolg geführt. Sie müssen, wie unlängst ein Journalist schrieb, „wie ein zu hoher Blutdruck auf das Gefäßsystem wirken", ohne daß sie das Problem Nr. 1 der Lösung näherbringen, nämlich den alten Menschen ausreichend zu helfen.
    Ich habe bei der Beratung des Sonderzulagengesetzes bereits erklärt, daß die Rentenversicherung dafür nur Teilmöglichkeiten bietet. Meine politischen Freunde haben mit großer Sorge die Entwicklung betrachtet und sind der Auffassung, daß das bisherige System der Pflaster auf nicht heilende Wunden immer nur neue Ansprüche an den Staat produziert und die Strömungen zum totalen Versorgungsstaat gefördert hat, wobei durch immer neue Einkommensübertragungen schließlich nicht das geleistet wurde, was von einer Reform erhofft werden muß, nämlich die soziale Befriedung der Menschen unserer Generation.
    Wir glauben daher bei Würdigung aller guten Absichten des Arbeitsministers, daß die Reform der Rentenversicherung das erste Teilstück sein muß. Die Fertigstellung dieses Teilstücks muß durch schnellste Vorbereitung der Gesetzesvorlagen vorangetrieben werden. Es muß erreicht werden, daß sich der Bundestag inmitten der Bewegung, die durch die öffentliche Diskussion entstanden ist, nicht länger passiv verhält, sondern wenigstens im Grundsätzlichen den Rahmen für die künftige Arbeit des Bundesarbeitsministeriums absteckt. Das ist das besondere Anliegen unseres Antrags zur Reform der Rentenversicherung. Es ist selbstverständlich, daß ein solch großes Werk wie die Reform der Rentenversicherung oder die Reform


    (Frau Kalinke)

    der Sozialversicherungs-, Versorgungs- und Fürsorgegesetze nicht etwa in einem totalen Stück oder in einem Initiativgesetzentwurf eingereicht werden kann. Es ist ebenso selbstverständlich, daß der Bundestag selbst keinen Initiativgesetzentwurf zur unmittelbaren Verkündung vorlegen kann.
    Diese Aufgabe, deren Lösung wir vom zuständigen Ministerium immer wieder versprochen erhalten haben, kann aber nur gelöst werden, wenn dem Ministerium bekannt ist, welche Haltung die Fraktionen zu den einzelnen wesentlichen und in der Regel besonders umstrittenen Fragen einnehmen. Wenn ich heute auf eine Reihe von Anliegen der Fraktion der Deutschen Partei hinweise, die im 1. und 2. Bundestag als Anträge zur Vorbereitung der Reform eingereicht wurden, die dem Bundesminister für Arbeit zugeleitet sind, so bedauere ich, daß sie nicht verwirklicht wurden. Ich meine die Herstellung der Rechtseinheit, die Überprüfung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und die Xnderung der zweiten Lohnabzugsverordnung.
    Mit unserem heutigen Antrag wollen wir dem Rat eines Bismarck-Wortes aus der Zeit der Sozialversicherungsgesetzgebung folgen:
    Wir müssen die Sache an einem Zipfel anfangen. Es gibt keinen Menschen, der imstande wäre, Ihnen einen vollen, fertigen Abschluß aller Reformen, deren wir bedürfen, auf einem Brett auf den Tisch zu legen. Solche Reformen sind die Frucht mühsamer Arbeiten und gegenseitigen Entgegenkommens, des schrittweisen Vorgehens. Aber sie springen nicht wie Minerva aus dem Haupte Jupiters fertig heraus.
    Wir stimmen dieser Ansicht zu. Wir wollen mit dem Antrag Drucksache 1822 zur Reform der Rentenversicherung diesen Zipfel packen, um zunächst einen termingebundenen Beschluß des Bundestages zu erreichen.
    Wenn wir über diesen Antrag „Reform der Rentenversicherung" und nicht „Neuordnung der sozialen Leistungen" geschrieben haben, dann möchten wir damit ausdrücken, daß wir verantwortungsbewußt genug sind, nicht nur von Wünschen und Leistungen zu sprechen, sondern auch von den finanziellen Voraussetzungen und Belastungen, die geklärt werden müssen, ehe über das Ausmaß und die Art der Leistungen Endgültiges beschlossen werden kann. Wir meinen, daß die Reform der Rentenversicherung als Teilstück nicht einfach in einer Aufstockung der Leistungen auf dem bisherigen System bestehen kann.
    Von den 20 Thesen unseres Antrags möchte ich jetzt wegen des Zeitdrucks nur einige begründen. Ich möchte die wesentlichen Punkte, in denen es wahrscheinlich um unterschiedliche Meinungen gehen wird, besonders begründen.
    Über die erste These unseres Antrags brauche ich sicherlich nichts zu sagen, weil in diesem Hause Einigkeit darüber bestehen dürfte, daß das Experiment einer Einheitsrentenversicherung nach den vielfältigen Erfahrungen und soziologischen Überlegungen nicht gemacht werden kann. Weil das Bekenntnis der Versicherten bei den Sozialwahlen zur Angestelltenversicherung in so überzeugender Erinnerung ist, brauchen wir über die Erhaltung einer besonderen Angestelltenversicherung, so hoffe ich, ebensowenig wie über die Erhaltung der knappschaftlichen Versicherung zu sprechen.
    Mit der zweiten These, die die Höhe der Altersrente betrifft, sind wir aber mitten in der Diskussion, die der Bundesminister für Arbeit eröffnet hat. Auch das scheint mir heute schon Allgemeingut zu sein, daß die Altersrente unter Berücksichtigung aller Beitragsleistungen — ich betone das ausdrücklich für diejenigen, die unsere These mißverstanden haben — so bemessen sein soll, daß sie auch unter Berücksichtigung der Dynamik des modernen Wirtschaftslebens den Rentner vor einem Absinken des Lebensstandards bewahrt, den er in einem stetig verlaufenden Arbeits- und Berufsleben erreicht hat. Mir liegt daran, zu betonen, daß jeder Versicherte das Recht und die moralische Pflicht hat, durch Dauer und Höhe der Beitragsleistung während seines Arbeitslebens den Wert seiner angestrebten Altersrente selbst zu bestimmen und zu erhöhen. Eine gesunde Wirtschafts- und Währungspolitik allein kann der Garant dafür sein, daß diese Rente während des Lebensabends auch konstant bleibt.
    Die anfangs von mir schon betonte Fragwürdigkeit der Bemessung einer Altersrente auf 75 % des Leistungslohns, den der Versicherte während des Arbeitslebens durchschnittlich verdient hat, ist mir besonders aus einer Zuschrift an die „Frankfurter Rundschau" deutlich geworden, in der darauf hingewiesen wurde, zu welchen Ungerechtigkeiten eine solche Regelung führen könnte. Der Schreiber hat ausgeführt:
    Sie würde weder die verschieden langen Ausbildungszeiten noch unverschuldete Arbeitslosigkeit noch den Wehrdienst berücksichtigen,
    der bei vielen Rentenberechtigten unserer Generation weit -mehr als zehn Jahre ausmacht. Das Resultat einer so berechneten Rente nach dem durchschnittlichen Lohn könnte dahin führen, daß ein akademisch vorgebildeter Angestellter, der erst mit 30 Jahren verdient, keine höhere Rente erhalten würde als eine ungeschulte Kraft, die bereits mit vierzehn Jahren ins Arbeitsleben eintritt, und ein Angestellter, der durch Berufsausbildung, Wehrpflicht und Kriegszeit besonders benachteiligt ist, würde dann immer weniger an Rente beziehen als der andere, der eine kürzere Ausbildung und vielleicht das Glück der Nichteinziehung zum Wehrdienst hatte. Wie tragisch sich eine Tabellenrente oder eine Berechnung nach dem Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre auswirken kann, das hat im Zusammenhang mit den politischen Zeitläuften und Wechselfällen des Lebens gerade das Beispiel der Versicherungsanstalt Berlin gelehrt. Auch diejenigen, denen ein Vergleich mit der Beamtenpension so verlockend vorschwebt, würden bei einer solchen Anwendung zweifelsohne nicht zu dem gewünschten Ziel kommen.
    Uns liegt daher besonders daran, daß sich die Bemessung der Rente nach Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge richtet. Wir sehen in dieser Regelung auch eine besondere sozialpädagogische Möglichkeit, das Versicherungsprinzip zu verteidigen.
    Die Frage des staatlichen Grundbetrages haben wir nicht angesprochen, weil wir glauben, daß die Frage des Staatszuschusses in der Rentenversicherung im Zusammenhang. mit der Invaliditätsrente gelöst werden sollte, so daß die Altersrente als reine Beitragsrente eine besondere Funktion erfüllen könnte. Wir hoffen, daß wir in dieser Frage bei den Ausschußberatungen einen gemeinsamen Weg finden werden, der zu dem Ziele führt, die


    (Frau Kalinke)

    arbeitenden Menschen, die lange Jahre Pflichtbeiträge zahlten, bevorzugt gegenüber solchen zu behandeln, die durch kurze Versicherungszeiten und geringe Beitragsleistung mit Hilfe staatlicher Zuschüsse beim heutigen System höhere Leistungen erhalten können.
    Sollte bei der Reform eine Entscheidung über einen Staatsbeitrag in der Rentenversicherung fallen, so möchte ich heute schon darauf hinweisen, daß wir diesen Staatsbeitrag dann für alle Renten gleichermaßen fordern müssen und daß wir dann mit besonderem Nachdruck auch auf die Begrenzung der Personenkreise in der Rentenversicherung hinweisen müssen und auf die Gefahren, die der Plan einer Volkspension für alle beinhaltet.
    In einer besonderen These haben wir auf die Notwendigkeit der Neuordnung der Witwen- und Waisenrenten hingewiesen. Die Höhe der Waisenrente scheint uns in der jetzigen Regelung nicht ausreichend. Was die Witwenrente angeht, so ist durch die Novelle zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz nach unserer Auffassung eine bedauerliche Präjudizierung der Reform erfolgt.
    Wir werden auch zu entscheiden haben, ob es nicht richtig ist, den Witwenhaushalt als eine Einheit zu betrachten, wie es in der Knappschaft bis 1924 der Fall war. Da die Mutter die Kinder erzieht und auch für sie sorgt, liegt eine solche Reform mit der Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Witwenrente nahe. Es wird auch zu prüfen sein, ob wir den sozialen Erfolg einer unbedingten Witwenrente in allen Rentenversicherungen verteidigen können, ohne daß die Versicherten für diese Ansprüche zusätzliche Beiträge zahlen, wobei es der Steuerpolitik überlassen bleiben soll, die entsprechenden Beitragsverpflichtungen für die Familie durch Steuerermäßigungen anzuerkennen. Eine Aufstockung der Witwenrente und die Einführung einer Pflichtleistung auch für geschiedene Ehefrauen in gleicher Höhe, wie sie der DAG-Plan vorsieht, kann im Hinblick auf die große kulturpolitische Bedeutung einer solchen sozialen Lösung nur mit großer Behutsamkeit angesprochen werden. Wir glauben aber, daß wir auch diesem Gespräch nicht ausweichen dürfen. Es erscheint mir viel problematischer als etwa die so viel diskutierte Frage der Onkelehen, für die bei der Reform der Witwenrente ebenfalls eine Lösung gefunden werden muß. In einem Aufsatz in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" ist in der vergangenen Woche auf das Problem der Ehemoral besonders hingewiesen worden. Es ist kein Zweifel, daß zu den Fragen der Rücksichtnahme auf eine veränderte Gesellschaftsordnung auch die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse gehört, die, zwar nicht im Lichte der Öffentlichkeit, aber allen bekannt, Konsequenzen auslösen, vor denen man den Kopf nicht in den Sand stecken kann.
    Ich glaube, daß das Problem der Onkelehen keineswegs mit einer ewigen Witwenrente zu lösen ist, und bin der Auffassung, daß der Versuch, den Österreich in seinem Sozialversicherungsgesetz gemacht hat, auf seine Auswirkungen beobachtet werden sollte und auch ein brauchbares Modell für uns sein könnte. Das österreichische Rentengesetz bestimmt, daß die Witwe durch die Eingehung einer neuen Ehe, sofern sie nicht alleiniges oder überwiegendes Verschulden an der Auflösung dieser Ehe trifft oder bei Nichtigerklärung dieser Ehe als schuldig anzusehen ist, keinen Nachteil erleidet und die Rente wieder auflebt. Bei der Prüfung einer solchen Lösung wird von uns gemeinsam auch zu prüfen sein, wieweit eine zu großzügige Entscheidung zugunsten geschiedener Ehefrauen etwa Gefahren beinhaltet, leichtfertigen Scheidungen Vorschub zu leisten und die Unterhaltsverpflichtung eines Mannes auf die Solidarhaftung der Versichertengemeinschaft abzuwälzen. Auch hier wird sehr verantwortungsbewußt zu prüfen sein, wieweit Konflikte zwischen Ehemoral und Rentenmoral vermieden werden können.
    Die Forderung, die wir hinsichtlich der Einführung von Beihilfen zur Berufsausbildung erhoben haben, ist bereits in einem Pressedienst einer Partei kritisiert worden. Wir glauben diese Frage ansprechen zu müssen, weil im Zusammenhang mit der Diskussion um die Einführung einer bedingten Witwenrente auch die Fragen der Berufsausbildungsbeihilfen und der Übergangshilfen für Witwen geprüft werden müssen. Soweit es sich um die Berufsausbildung der Waisen handelt, stehen diese Fragen in ursächlichem Zusammenhang. Ich setze voraus, daß diesem Hohen Hause bekannt ist, daß wir in unserer Gesetzgebung inzwischen zehn Gesetze mit zahlreichen Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften haben, die Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen beinhalten. Für die Durchführung der Gesetze sind fünf Bundesressorts zuständig. Daneben werden aber Berufsausbildungsbeihilfen auch von Ländern und Gemeinden, von Stiftungen und Organisationen, ja selbst von privater Seite gewährt. Bei den Berufsausbildungsbeihilfen, die auf gesetzlichen Regelungen beruhen, sind die Art und Höhe der Beihilfen, die Förderung der Ausbildungsarten, ja selbst die Voraussetzungen der Antragstellung unterschiedlich.
    Es besteht sicher kein Zweifel, daß Berufsausbildungsbeihilfen im Zusammenhang mit Versicherung, Versorgung und Fürsorge in erster Linie als vorbeugende Maßnahmen angesehen werden müssen. Sie sind aber darüber hinaus auch in starkem Maße sozialpädagogisch wichtig und schließlich als Mittel der Produktivitätssteigerung in den kommenden Jahren, insbesondere aber im Zusammenhang mit dem erheblichen Nachwuchsrückgang, dem Facharbeitermangel und dem notwendigen Einsatz der berufstätigen Frauen, von besonderer Bedeutung. Da das Schicksal unserer Witwen weitgehend davon abhängt, ob sie einen sozialen Abstieg oder Aufstieg im Beruf haben, ob ihre Lage mit Hilfe solcher fördernden Maßnahmen wesentlich gebessert werden kann, gehört dies mit zu den wichtigsten Aufgaben der Sozialreform. Sie sind sicherlich bedeutender als der Ruf nach einer totalen Versicherung und Versorgung der deutschen Hausfrauen, die in ihrer Mehrheit erfreulicherweise durch beamten- und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und durch individuelle Vorsorge ihrer Ehemänner, aber auch durch Rechtsansprüche aus der Weiterversicherung vielfältigen Schutz genießen.
    In unlösbarem Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Familienhilfe in der Rentenversicherung steht der Rechtsanspruch der weiblichen Versicherten auf Hinterbliebenenrente für ihre Angehörigen. Die in der Öffentlichkeit erhobene Forderung einer Gewerkschaft, daß die Hinterbliebenenrente, wenn sie gewährt wird, davon abhängig gemacht werden muß, daß die Angehörigen der weiblichen Versicherten überwiegend unterhalten


    (Frau Kalinke)

    werden, ist nur dann vertretbar, wenn das auch für die Angehörigen der männlichen Versicherten gilt und die Gewährung von Witwenrenten davon abhängig gemacht wird, daß die Witwen von dem Ehegatten wirklich überwiegend unterhalten worden sind. Ich glaube nicht, daß wir das tun sollten.
    Die seltsamen Entscheidungen, die zum Thema Gleichberechtigung sehr zuungunsten der Frauen getroffen worden sind, werden uns bei der Beratung dieses Teils der Reformgesetze immer vor Augen stehen. Im Interesse der Gleichberechtigung möchte ich nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß unsere Forderung in dieser vierten These selbstverständlich auch für die männlichen Versicherten zutrifft, die unverheiratet bleiben, Rechtsansprüche an die Versicherung haben und Ansprüche auf Eltern- oder Hinterbliebenenrente gleichermaßen erheben können.
    In der Öffentlichkeit ist viel von der Altersrente gesprochen worden, während die sehr viel schwierigeren Fragen der Invaliditätsrente und das Finden einer neuen Rentenformel sehr zurückhaltend diskutiert werden. Wir glauben, daß in all den Fällen, in denen eine Vollinvalidität so früh eintritt, daß die Leistungen durch Beiträge nicht genügend gedeckt sind, die subsidiäre Haftung der großen Gemeinschaft der Staatsbürger helfen muß und daß hier der staatliche Zuschuß in der Rentenversicherung einen sozial gerechten Platz findet.
    Ich habe in der Einleitung schon darauf hingewiesen, daß bei unseren bisherigen Beiträgen und bei dem bisherigen System die Renten wesentlich höher sein könnten, wenn nicht die ungeheure Belastung durch diejenigen Renten, die aus verhältnismäßig geringen Beitragsleistungen Ansprüche herleiten, die heutige Generation der Beitragszahler zwingen würde, durch ihre Beiträge jene Lasten zu tragen, die durch die Währungsreform und die Kriegsschäden entstanden sind. Die statistischen Grundlagen zur Reform der Rentenversicherung zeigen, daß der versicherungstechnisch notwendige Beitrag für die Gesamtheit der jetzigen und der künftigen Versicherten, wenn sie nur für ihre eigenen Anwartschaften aufzukommen hätten, nicht aber für die Last der anfallenden Aufwendungen für die Altrentner, in der Invalidenversicherung nur 9,04 v. H. und in der Angestelltenversicherung nur 7,47 v. H. betragen würde. Hier zeigt sich das Ausmaß der den Versicherten auferlegten Kriegsfolgelasten. Der Bundesminister der Finanzen hat in der Haushaltsdebatte darauf hingewiesen, daß die Mittel für die Durchführung des Kriegsfolgenschlußgesetzes im Haushalt veranschlagt sind. Leider ist in diesem Gesetzentwurf versäumt worden, im Zuge der Liquidierung des Krieges und seiner Folgen auch die Sozialversicherung als Gläubiger verbriefter und unverbriefter Forderungen gegen das Reich und die Länder zu entschädigen. Die Rentenversicherungen haben durch ihre ihnen vom Staat aufgezwungene Geldanlage in Reichstiteln nicht weniger als 18 Milliarden verloren. Wir hoffen, daß sich der Bundesminister für Arbeit, der so oft vom Sozialversicherungsbeitrag als Eigentum gesprochen hat, gegen dieses der Sozialversicherung zugefügte Unrecht mit allen Mitteln zur Wehr setzen und auch Unterstützung finden wird.
    Die Sozialversicherung hat nicht, wie in der Öffentlichkeit unzutreffend behauptet wird, bei der Währungsreform eine Wiedergutmachung erhalten. Der von uns allen sicherlich mit Sorge betrachtete Sog zur Staatspension und zur staatlich garantierten
    Sozialversicherungsrente wäre weniger groß, wenn die Forderung des § 23 des Umstellungsgesetzes, wonach die finanzielle Neuordnung der Sozialversicherung den gesetzgebenden Körperschaften ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden ist, realisiert worden wäre. Statt dessen hat man durch die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die Versicherten die Kapitalien aufbringen lassen, die notwendig waren, um laufend Renten und Rentenerhöhungen zu finanzieren, und die ohnehin schwer belasteten Versicherten der Nachkriegsgeneration für die Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen zum Lastenträger bestimmt. Die Wiedergutmachung dieser Vermögensverluste mit Hilfe staatlicher Mittel ist eine Forderung, die wir zur Verwirklichung einer ausreichenden Anpassung der alten Ansprüche und Renten für dringend notwendig halten.
    Die Deckung der Währungs- und Kriegsschäden durch den Bund braucht nicht durch eine Kapitalübertragung oder Kapitalansammlung großen Stils in den Händen der Sozialversicherungsträger unverzüglich verwirklicht zu werden. Eine gesetzliche Regelung, die eine angemessene Verzinsung und Amortisation garantiert, wäre absolut ausreichend und würde dazu beitragen, die berechtigte Forderung „Eigentum in Arbeiterhand" zu realisieren.
    Die Schaffung einer zusätzlichen Sozialrente zur Sozialversicherungsrente für die alten Menschen, deren Beitragsleistungen zu gering waren, ist ein weiterer Weg, der aber nicht im Rahmen der Rentenversicherungsreform beschritten werden kann.
    Über die einzelnen Punkte, die wahrscheinlich weniger Probleme beinhalten, möchte ich jetzt zu einem vieldiskutierten Kapitel, dem der Rehabilitierung oder zu deutsch: der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Versicherten, übergehen. Dieses Kapitel ist nicht etwa neu in der deutschen Sozialgesetzgebung. Wir bekennen, daß wir im Gegensatz zu mancher Veröffentlichung das Recht auf dem Gebiet der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung immer noch für vorbildlich halten. Wir empfinden es auch als ungut, wenn, wie aus einer Veröffentlichung der Rentenversicherungsträger hervorgeht, für die kostenlose Krankenversicherung der Rentner im Jahre 1954 500 Millionen DM ausgegeben wurden, während für das gesamte Heilverfahren der Rentenversicherungsträger zur Verhütung einer frühzeitigen Invalidität nur 360 Millionen DM zur Verfügung standen, die vor allem für die Tuberkulosebekämpfung verwandt wurden.

    (Vizepräsident Dr. Schmid übernimmt den Vorsitz.)

    Die Forderung unserer Tage, die frühzeitige Invalidität durch Abnutzungskrankheiten zu verhindern, wird nur dann erfüllt werden, wenn das Heilverfahren der Rentenversicherungsträger in viel großzügigerer Weise ausgebaut und fortentwickelt wird. Wir gehören nicht zu den Illusionisten, die davon eine ungeheure Verminderung der Rentenlast erwarten. Wir glauben aber, daß bei der Situation unserer lebenden Generation unbedingt der Versuch gemacht werden muß, die guten Erfahrungen der Kriegsopferversorgung und der Unfallversicherung auf unsere Rentenversicherung zu übertragen und zum mindesten für bestimmte Krankheiten systematisch fortzuentwickeln.


    (Frau Kalinke)

    Die Länderarbeitsminister haben in einer mehrtägigen Konferenz, die in diesen Tagen stattfand, ihre Sorgen über die drohende Lahmlegung der Sozialgerichtsbarkeit zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen, daß jetzt schon durch die Belastung der Sozialgerichte Renten-, Versorgungs- und andere Versicherungsfälle bis zu drei Jahren dauern.
    Im Zusammenhang mit den Rehabilitierungsplänen möchte ich auch betonen, daß wir die Pläne zur Gewährung von Teilrenten und Stufenrenten für problematisch halten. Sie würde zu einer ungeheuren Zahl von Berufungsverfahren führen, von den großen Schwierigkeiten ganz zu schweigen, die sich für die Ärzte bei dem Ermessensbegriff der Stufeninvalidität ergeben würden.
    Auch hier möchte ich nicht versäumen, auf den Tatbestand hinzuweisen, daß von den versicherten Frauen in der Angestelltenversicherung 81,6 % das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit frühzeitig erhalten haben. Davon waren 62,6 % unter 60 Jahre alt und nur 29,9 % zwischen dem 60. und dem 64. Lebensjahr. Bei den Männern ist die Zahl derjenigen, denen wegen Berufsunfähigkeit ein Ruhegeld gewährt wird, annähernd 50 %. Das heißt also, daß die Hälfte aller Männer und drei Viertel aller Frauen vor Erreichung der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheiden. Eine bessere Statistik würde sicherlich sehr aufschlußreich sein, wenn aus ihr hervorginge, wie groß die Zahl der weiterversicherten Ehefrauen und der weiterversicherten Selbständigen bei den Rentenversicherungsträgern ist, die die Zahl der Fälle frühzeitiger Invalidität maßgebend beeinflußt. Sämtliche Kapazitäten unter den Vertrauensärzten haben mir bestätigt, daß es in der Praxis sowohl bei einem Selbständigen als auch bei einer Hausfrau bei dem jetzt geltenden Invaliditätsbegriff kaum möglich ist, die Anerkennung der Invalidität abzulehnen. Selbstverständlich wird nach Überprüfung des Invaliditätsbegriffs dafür Sorge getragen werden müssen, daß dem Rehabilitierungsverfahren nicht erst die 50 % Arbeitsunfähigen zugeführt werden, sondern daß zu den notwendigen Maßnahmen besonders die Herz-, Gefäß-, Kreislauf- und Rheumakranken bevorzugt zu einem Wiederherstellungsverfahren kommen.
    Bei diesen Maßnahmen müssen das Heilverfahren, die Berufsfürsorge und die wirtschaftliche Hilfe eine Einheit sein.
    Bei der großen Zahl der weiblichen Arbeitskräfte, die seit 1948 laufend gestiegen ist, werden alle diese Maßnahmen nur erfolgreich sein, wenn gleichzeitig der besorgniserregenden Überforderung der Frauen durch eine Überprüfung des gesamten Arbeitsrechtes und Arbeitsschutzes Einhalt geboten wird.
    Daß die freiwillige Weiterversicherung beibehalten werden soll, ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil wir eine Zwangsrentenversicherung haben. Bei der Einbeziehung des Anwartschaftsrechts wird darauf geachtet werden müssen, daß die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung von einer bestimmten Anzahl und Dauer der Beitragszahlungen abhängig gemacht wird, wobei den Selbständig-Werdenden während ihrer Ausbildungszeit die Möglichkeit der freiwilligen Entscheidung über die Weiterversicherung oder über die Beitragsrückgewähr eröffnet werden sollte. Nur auf diesem Wege besteht für die ehemals berufstätige Ehefrau die Möglichkeit, sich durch eine eigene Altersrente eine zusätzliche Sicherung zu schaffen.
    Ein ganz Europa bewegendes Problem ist die Frage der Altersgrenze. Der Direktor des Hygiene-Instituts der Kieler Universität, Professor Dr. Klose, hat eine Heraufsetzung der Altersgrenze in der Sozialversicherung für diejenigen gefordert, die nach dem 65. Lebensjahr noch arbeitsfähig und auch arbeitswillig sind. Er hat dabei auf die gestiegene Lebensdauer in der Bundesrepublik hingewiesen, nach der 10 v. H. aller lebenden Menschen über 65 Jahre alt sind gegenüber nur 5 v. H. im Jahre 1910. Professor Klose kam in seinen viel diskutierten Ausführungen zu dem Schluß, daß die Pensionsgrenze von 65 Jahren willkürlich gezogen sei.
    Die öffentliche Diskussion der Heraufsetzung einer Altersgrenze hat in Deutschland besonders bei der gesundheitlich sehr stark strapazierten Kriegs- und Nachkriegsgeneration unseren alten Menschen gegenüber wie ein Schock gewirkt. Uns scheint, daß eine rigorose Maßnahme der Heraufsetzung der Altersgrenze zur Zeit unverantwortlich wäre, solange nicht eindeutiges Material über die Leistungsfähigkeit der alten Menschen vorliegt. Professor Klose hat nachgewiesen, daß von fast 2 Millionen Menschen über 65 Jahre noch 514 000 im vollen Erwerbsleben stehen, während andererseits die Bundesanstalt in Nürnberg nachweist, daß trotz aller Bemühungen noch 55 000 Angestellte schon nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr zu vermitteln sind und als minderleistungsfähig angesehen werden.
    Mit Rücksicht auf diese Diskrepanz und ohne den Zusammenhang mit der Invaliditätsrente zu übersehen, glauben wir, daß eine Beibehaltung der Altersgrenze von 65 Jahren für Männer zu vertreten ist und daß, um den Gegebenheiten der sozialen Wirklichkeit zu entsprechen, für die aktiven Arbeitnehmer ein Anreiz geschaffen werden muß, über das 65. Lebensjahr hinaus Beiträge zu entrichten, wenn damit die Höhe des Altersruhegeldes entscheidend gesteigert werden kann. Wenn wir mit unserem Antrag nicht von einer für Männer und Frauen gleichbleibenden Altersgrenze ausgegangen sind — und ich persönlich bekenne, daß ich mich in dieser Frage zu denen rechne, die vom Irrtum zur Wahrheit reisten —, so deshalb, weil gerade die Praxis der Gleichberechtigungsdebatte gezeigt hat, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung nach der Bonner Kommentierung noch lange keine Gleichheit von Mann und Frau bedeuten darf, sondern nur eine Gleichwertigkeit. Dabei muß es ein besonderes Anliegen sein, darauf hinzuweisen, daß unsere Gesetzgebung gerade im Hinblick auf die Anerkennung der Familienfunktion und der ungeheuren Doppelbelastung der berufstätigen Ehefrauen und Mütter die unterschiedlichen Besonderheiten anerkannt sehen möchte.
    Wir glauben auch aus sehr realen Gründen, daß es besser ist, unseren versicherten Frauen bei erfüllten Voraussetzungen die Rente mit 60 Jahren zu gewähren, als die große Zahl der frühzeitigen Invalidisierungsfälle von Jahr zu Jahr ansteigen zu sehen. Die Möglichkeit der Weiterarbeit zum Zwecke des Erwerbs einer höheren Rente wird auch hier erzieherisch und bremsend zugleich wirken.
    Möglich ist eine solche Lösung natürlich nur, wenn sie nicht von Weiterversicherten und Selbstversicherten mißbraucht werden kann, die durch geringe Beitragszahlung auf Kosten der übrigen Versicherten Vorteile erlangen können.


    (Frau Kalinke)

    Nach Einbringung unseres Antrags ist von einzelnen Abgeordneten des Bundestages am 12. November 1955 eine Kleine Anfrage gestellt worden, wonach die in Direkt-Hypotheken an Versicherte vergebenen Mittel der Rentenversicherungsträger in zu geringem Maß ausgegeben wurden. Es besteht kein Zweifel, daß, soweit Anträge von Versicherten gestellt worden sind, diese auch von den Rentenversicherungsträgern — wenn die Bedingungen erfüllt waren — bearbeitet und positiv entschieden worden sind. Für die Angestelltenversicherung kann ich das mit Gewißheit sagen. Mir scheint aber, daß die Vergabe erststelliger Hypotheken nicht der alleinige Weg ist, um den Versicherten zur Eigentumsbildung zu verhelfen. Sehr viel richtiger wäre die Verwirklichung unserer auch vom Bundesminister für Arbeit erfreulicherweise aufgegriffenen Forderung, aus dem Vermögen der Rentenversicherungsträger entsprechende Darlehen für die Versicherten zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Finanzierung der Eigenmittel im Rahmen des Wohnungsbaues zur Verfügung zu stellen. Wir haben diese Forderung 1953 in der Öffentlichkeit mit aller Deutlichkeit erhoben, und wir freuen uns, daß sie im Interesse der Schaffung neuer Impulse zur individuellen Selbstvorsorge in so erfreulichem Maße beitragen wird. Wir sind mit all denen einig, die den Arbeitnehmer von morgen auch als Eigentümer, aber als den Besitzer eines individuellen Eigentums sehen wollen. Die Reform der Rentenversicherung und eine vernünftige Eigentumspolitik gehören daher notwendig zusammen. Wir wollen nicht, daß wie bisher die Schaffung von Eigentum für die große Masse der Erwerbstätigen unerreichbares Ideal ist. Alle Pläne, die zu einem totalen Umlagesystem in der Rentenversicherung oder zu einem Wirtschaften aus dem großen Topf des Sozialprodukts ohne Rücksicht und unter Verzicht auf Kapitalanlagen führen, können das berechtigte Anliegen unserer Zeit, Eigentum in Arbeitnehmerhand zu schaffen, nicht verwirklichen. Eine kollektive Kapitalbildung, die Kapitalgesellschaften durch Staatsmittel und Sozialversicherungsbeiträge festen Besitz und sicheres Einkommen verschafft und kein echtes Privateigentum sichert, kann daher nicht das Ziel der künftigen Anlagenpolitik der Rentenversicherungen sein. Wenn die Beitragsteile, die die Versicherten zwangsläufig sparen müssen, individuell gespart würden, stünden sie der persönlichen Vermögensbildung zur Verfügung. Das auch im größeren Ausmaß als bisher im Rahmen einer vernünftig begrenzten Reservenbildung bei den Rentenversicherungsträgern zu realisieren, scheint meinen Freunden eine Forderung der Stunde. Aus diesen Gründen lehnen wir auch das totale Umlageverfahren ab, weil es nicht nur einen ungedeckten Wechsel auf eine Zukunft ausstellt, von der niemand weiß, ob das Sozialprodukt in der angenommenen Weise über Jahrzehnte hinweg wachsen wird und ob alle Berechnungen und Schätzungen nicht durch eine Entwicklung von morgen, die wir noch nicht voraussehen können, über den Haufen geworfen werden.
    Mit unseren Thesen haben wir nur die hauptsächlichsten Probleme der Rentenversicherung ansprechen können. Eine Fülle von Zusatzfragen werden bei Beratung der Gesetzgebung mit gelöst werden müssen. Ich möchte nur auf einige hinweisen. Bei der zunehmenden Zahl zwischenstaatlicher Verträge in den europäischen Ländern scheint es mir auf die Dauer nicht vertretbar, daß für Beiträge, die in Deutschland entrichtet worden sind, Rentenzahlungen gesperrt werden, wenn die Rentenberechtigten ins Ausland verzogen sind. Seitdem in zwischenstaatlichen Verträgen auch Ausländern Rechtsansprüche in Deutschland garantiert werden, für die sie sehr oft unter ganz anderen Voraussetzungen in ihrem Mutterland Ansprüche erworben haben, halten wir es für unvereinbar mit dem Grundsatz des gleichen Anspruchs aller Versicherten und dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß Gesetze eine Zahlung von Beiträgen zulassen, aber die Gewährung der Gegenleistung nicht ermöglichen. Der Staat kann nur Zuschläge, die als staatliche Fürsorgeleistung innerhalb der Rechtsansprüche gegeben werden, kürzen. Unmöglich ist es aber, daß deutsche Versicherungsträger noch zu einer Beitragsleistung für ins Ausland gezogene Versicherte auffordern, während sie andererseits den erworbenen Anspruch nicht realisieren.
    Daß wir in unserer Diskussion heute von dem bestehenden Recht ausgegangen sind und keine Forderung nach Ausdehnung der Personenkreise erhoben haben, entspricht unserer eindeutigen Haltung. Trotzdem möchte ich meine grundsätzlichen Ausführungen nicht schließen, ohne unsere ausdrückliche Warnung vor jeder direkten oder indirekten Ausweitung auszusprechen. Diejenigen, die bei der Mehrheitsabstimmung im Beirat des Herrn Bundesministers für Arbeit sich für die totale Versicherungspflicht für alle in abhängiger Stellung Befindlichen ausgesprochen haben — ohne Rücksicht auf die eigene Wirtschaftskraft derjenigen, die sehr wohl in der Lage sind, das Risiko auch des Alters durch individuellen Versicherungsschutz zu sichern —, werden nicht verhindern können, daß sie, wenn sie auf ihrem Standpunkt der Ausdehnung unserer Rentenversicherung auf alle beharren, dazu beitragen, daß die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf alle, also auch auf die freien Berufe, nach den Gedankengängen des Sozialkabinetts, wenn sie richtig berichtet wurden, und des Herrn Vizekanzlers Blücher der nächste Schritt sein würde. Die Vorschläge des Herrn Vizekanzlers könnten also nur ein Umweg dazu sein.
    Die falsche Behandlung der Sozialversicherung bei der Währungsreform und die unsoziale Verpflichtung der Versicherten zur Tragung der aus der Vergangenheit entstandenen Last haben den Sog in die Sozialversicherung sehr zum Schaden der Pflichtversicherten vermehrt. Es muß darauf hingewiesen werden, in welch eindeutiger Weise auch die leitenden Angestellten sich gegen die Versicherungspflicht wehren. Es ist nach unserer Auffassung mit einer demokratischen Ordnung nicht zu vereinbaren, Methoden des Zwanges da anzuwenden, wo eine soziale Ursache nicht gegeben ist und nicht bewiesen werden kann. Die Behauptung, daß eine Ausdehnung statt Einengung der Versicherungspflicht notwendig sei, weil sonst aus den Reihen der bisher versicherungsfreien Angestellten Anwärter auf spätere Fürsorgeansprüche entstehen könnten, ist mehr als fadenscheinig.
    Wie sehr die gleichen Fragen, die wir heute diskutieren, durch Jahrzehnte umstritten waren und wie unter dem Eindruck der Folgen eines Krieges immer eine Ausdehnung des Versicherungszwanges gefordert wird, zeigt die Literatur aus der Zeit nach dem ersten Weltkrieg. Ich möchte in der Auseinandersetzung mit der auch damals ausgesprochenen fast wortwörtlich gleichen Forderung nach totaler Staatsfürsorge auf die im 1. Band der „Sozialversicherung" 1926 von Universitätsprofessor Dr.


    (Frau Kalinke)

    Schmittmann gemachten Ausführungen hinweisen, die ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren möchte. Damals wandte sich Professor Dr. Schmittmann im Kampf für das Versicherungsprinzip gegen die Argumente für die totale Staatsfürsorge, und er sagte — vor 30 Jahren —:
    Das Versorgungsprinzip hingegen setzt an Stelle des selbstverantwortlichen Menschen den verantwortungslosen, der dem Staat alle Sorge für die Zukunft überläßt. Diese Gesinnung ist leider schon allzu tief in das deutsche Volk eingedrungen; fast alle wollen aus der Staatskrippe essen; dies ist der tiefste und eigentliche Grund der deutschen Verelendung. Die Staatsfürsorge führt zur Schematisierung und Erstarrung: Sie will den Zentralismus der Versicherungsträger und die Vereinheitlichung der Versicherungsfälle; sie will nicht erkennen, daß diese im einzelnen auf ganz verschiedenen und wesentlich andersartigen Risiken beruhen und die Berufsgefahren bei ihnen verschieden sind, daß die vorübergehende Krankheit andere Maßnahmen verlangt als die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit, der Betriebsunfall anders zu werten ist als die aus anderen Gründen entstehende Erwerbsunfähigkeit. Das Versicherungsprinzip hingegen individualisiert und differenziert; bei ihm richten sich die Leistungen nach der Höhe der Beiträge — Anpassung an die verschiedenen Beitragsklassen —, die Höhe der Beiträge hängt ab von der Höhe des Lohnes, der Versicherte, der es durch Fleiß und Geschick zu einem höheren Lohn bringt, erhält auch höhere Leistungen.
    Zu diesen Ausführungen können wir uns auch heute noch bekennen. Sie finden in der modernen
    Auseinandersetzung um die Probleme des Wohlfahrtsstaats ihre Bestätigung in den Warnungen, die Professor Dr. Röpke im Sommer dieses Jahres in einer Artikelserie in der „Neuen Zürcher Zeitung" ausgesprochen hat.