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    2. Deutscher Bundestag — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1955 6189 116. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1955. Erklärung des Abg. Dr. Mommer zu seinem Bericht in der 105. Sitzung als Berichterstatter des Wahl-Prüfungsausschusses zu der Immunitätsangelegenheit Dr. Wuermeling/Dr. Dehler (Anlage 2) . 6192 A Geschäftliche Mitteilungen 6233 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 6192 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 203, 206 (Drucksachen 1834, 1918; 1854, 1914) 6192 B Fragestunde (Drucksache 1911): Wegfall der Verlesung der Fragen, Beschränkung in der Stellung von Zusatzfragen und im Umfang der Antworten: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6192 B, 6202 A 1. betr. Haushaltsbuchführung und -rechnungslegung: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6192 C, D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 6192 D 2. betr. Anzeigepflicht bei Änderung der Fahrtrichtung auf Autobahnen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6193 A, C Huth (CDU/CSU) 6193 C 3. betr. Interesse des Staats an der politischen Zugehörigkeit der Beamten: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6193 D, 6194 A Dr. Arndt (SPD) 6193 D, 6194 A 4. betr. Frage der Zulässigkeit der Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts einer Anklageschrift: Neumayer, Bundesminister der Justiz 6194 A, D Dr. Arndt (SPD) 6194 D 5. betr. Kraftverkehr im Zonenrandraum Herleshausen bzw. Obersuhl und Heringen (Werra) — Kalizeche Winters-hall —: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6195 A, D Dr. Arndt (SPD) 6195 B 6. betr. Gefährdung der Pressefreiheit durch Verurteilung von Schriftleitern wegen Zeugnisverweigerung: Neumayer, Bundesminister der Justiz 6195 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 6196 A 7. betr. Mitarbeit von Kabinettsmitgliedern bei der sogenannten Abendländischen Akademie: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6196 A, B, C Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 6196 B, C 8. betr. Kontrolle des Lkw-Verkehrs an Sonn- und Feiertagen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6196 C, D Rademacher (FDP) 6196 D 9. betr. Gefährdungen durch Versuche mit atomaren Explosionen: Strauß, Bundesminister für Atomfragen . . . . 6197 A, C, D, 6198 A Kahn-Ackermann (SPD) . 6197 B, D, 6198 A 10. betr. Sprengkammern in der Arnsberger Klosterbrücke: Blank, Bundesminister für Verteidigung 6198 A, B Heide (SPD) 6198 B 11. Kindergeldzahlungen für die Arbeiter der Bundesdruckerei in Berlin: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6198 C, D Stingl (CDU/CSU) 6198 C 12. betr. Nachuntersuchungen von Kriegsbeschädigten des 1. Weltkrieges: Storch, Bundesminister für Arbeit 6198 E Stingl (CDU/CSU) 6198 I 13. betr. steuerliche Erleichterungen für alte Menschen bei Verlust von Ersparnissen infolge der Währungsreform: Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6198 D, 6199 B Stingl (CDU/CSU) 6199 B 14. betr. Ausgabe von Streifbändern mit eingedruckten Marken zur Beförderung von Drucksachen: Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 6199 B, D Ritzel (SPD) 6199 D 15. betr. Entlastungsstraße vom Raum Bonn bis Speyer über den Hunsrück und die vordere Eifel: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6200 A, B Josten (CDU/CSU) 6200 B 16. betr. Verbleib der Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaften in Berlin: Storch, Bundesminister für Arbeit 6200 B, C Dr. Schellenberg (SPD) 6200 B, C 17. betr. Frage der Zustimmung der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes: Storch, Bundesminister für Arbeit 6200 D, 6201 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 6200 D, 6201 A 18. betr. Umwandlung von selbständigen Postämtern in Zweigpostämter: Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 6201 A, B Ritzel (SPD) 6201 A 19. betr. Gefahrenstelle im Zuge der Bundesstraße 4 nördlich Uelzen am Hoystorfer Berg: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6201 B Lotze (CDU/CSU) 6201 C 20. betr. Überfüllung der Züge im Berufsverkehr im Raum Schweinfurt: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6201 C 21. betr. Auswirkungen der Fünften Berufskrankheiten-Verordnung bzw. Vorbereitung einer Sechsten Verordnung: Storch, Bundesminister für Arbeit . 6201 D Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . 6201 D 22. bis 43. wegen Fristablaufs der Fragestunde zurückgestellt 6202 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Verhalten des Bundeskanzlers im Falle Schmeißer (Drucksache 1733) 6202 A Kühn (Köln) (SPD), Anfragender 6202 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 6204 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe (Drucksache 1855); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit (Drucksache 1919) 6209 A Berendsen (CDU/CSU), Berichterstatter 6209 A, B Beschlußfassung 6211 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Folgerungen aus den westlichen Luftmanövern „Operation Alert 1955" und „Carte blanche" (Drucksache 1603) . . . 6211 B Erler (SPD), Anfragender . . . . 6211 B Blank, Bundesminister für Verteidigung 6213 D Dr. Mende (FDP) 6216 C Blachstein (SPD) 6221 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6222 D Berendsen (CDU/CSU) 6223 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache 1661); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 1851, Umdrucke 495, 496) . . 6224 B Runge (SPD), Berichterstatter . . . 6224 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) 6225 A, 6229 B, 6231 D Dr. Furler (CDU/CSU) . . . 6225 B, 6232 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) 6225 C, 6231 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6225 D, 6226 D Maucher (CDU/CSU) 6225 D Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) 6226 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6227 D, 6228 B Kahn (CDU/CSU) 6231 B, C Dr. Bucher (FDP) 6232 B Vizepräsident Dr. Schmid . 6232 D, 6233 A Abstimmungen . 6226 A, 6228 B, 6229 A, 6232 C, 6233 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksache 1598); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1864) 6233 B Beschlußfassung 6233 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 und das Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen (Drucksache 1882) . . . 6233 C Überweisung an die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge, für Fragen des Gesundheitswesens, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten . . 6233 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Altsparergesetzes (Drucksache 1905) 6233 C Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 6233 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Angleichung der Dienstbezüge von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften (Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundesgrenzschutz) (Drucksache 1881) 6233 D Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht, an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . . . 6233 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistiken der Steuern vom Einkommen (Drucksache 1639); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1904) 6233 D Beschlußfassung 6234 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Drucksache 1369); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1850, zu 1850) 6234 A Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/ CSU) (Schriftlicher Bericht) . . 6236 D Beschlußfassung 6234 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (Drucksache 1863) 6234 C Dr. Czermak (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6237 C Beschlußfassung 6234 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Drucksache 1870) . 6234 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6234 D Zweite Beratung des von den Abg. Frau Dr. Probst u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (Drucksache 809); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1852) . . 6234 D Holla (CDU/CSU), Berichterstatter 6235 A Beschlußfassung 6235 A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 494) . . . 6235 C, 6238 C Beschlußfassung 6235 C Nächste Sitzung 6235 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6235 B Anlage 2: Erklärung des Abg. Dr. Mommer zu der Immunitätsangelegenheit Dr. Wuermeling/Dr. Dehler 6236 A Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr Böhm (Frankfurt) u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes (Umdruck 495) . . . . 6236 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (zu Drucksache 1850) . . 6236 D Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes betr. zeitweilige besondere Rege- lung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1863) 6237 C Anlage 6: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 494) 6238 C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 6. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Jahn (Frankfurt) 9. 1. 1956 Moll 1. 1. 1956 Peters 1. 1. 1956 Neumann 21. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 17. 12. 1955 'Dr. Luchtenberg 16. 12. 1955 Dr. Reichstein 16. 12. 1955 Dr. Graf (München) 15. 12. 1955 Schröter (Wilmersdorf) 15. 12. 1955 Frau Rudoll 15. 12. 1955 Dr. Baade 10. 12. 1955 Eberhard 10. 12. 1955 Gedat 10. 12. 1955 Kiesinger 10. 12. 1955 Kriedemann 10. 12. 1955 Kutschera 10. 12. 1955 Onnen 10. 12. 1955 Op den Orth 10. 12. 1955 Frau Renger 10. 12. 1955 Leibfried 9. 12. 1955 Morgenthaler 9. 12. 1955 Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Stahl 9. 12. 1955 Frau Vietje 9. 12. 1955 Pöhler 8. 12. 1955 Frau Pitz 8. 12. 1955 Schill (Freiburg) 8. 12. 1955 Frau Ackermann 7. 12. 1955 Frau Albertz 7. 12. 1955 Fürst von Bismarck 7. 12. 1955 von Bodelschwingh 7. 12. 1955 Dr. Bucerius 7. 12. 1955 Dr. Elbrächter 7. 12. 1955 Etzenbach 7. 12. 1955 Frehsee 7. 12. 1955 Dr. Glasmeyer 7. 12. 1955 Häussler 7. 12. 1955 Dr. Hammer 7. 12. 1955 Könen (Düsseldorf) 7. 12. 1955 Knobloch 7. 12. 1955 Ladebeck 7. 12. 1955 Lulay 7. 12. 1955 Majonica 7. 12. 1955 Menke 7. 12. 1955 Rasner 7. 12. 1955 Scheppmann 7. 12. 1955 Dr. Schild (Düsseldorf) 7. 12. 1955 Schloß 7. 12. 1955 Schneider (Hamburg) 7. 12. 1955 Spies (Brücken) 7. 12. 1955 Dr. Stammberger 7. 12. 1955 Stauch 7. 12. 1955 Sträter 7. 12. 1955 b) Urlaubsanträge bis einschließlich Feldmann 17. 12. 1955 Heiland 17. 12. 1955 Hörauf 17. 12. 1955 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 17. 12. 1955 Welke 17. 12. 1955 Klingelhöfer 31. 12. 1955 Anlage 2 (Vgl. S. 6192 A) Erklärung des Abgeordneten Dr. Mommer In der 105. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Oktober 1955 hatte ich als Berichterstatter des Wahlprüfungsausschusses zu dem Immunitätsfall Dr. Wuermeling/Dr. Dehler Bericht zu erstatten. Herr Bundesminister Dr. Wuermeling hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß mir dabei in der Zitierung der Akten ein Fehler unterlaufen ist, dem politische Bedeutung zukommt. Nach dem wörtlichen Bericht der 105. Sitzung habe ich gesagt (Seite 5801): Nach einem Bericht der sozialdemokratischen Zeitung „Freiheit" soll Herr Wuermeling auf einer Kundgebung der Katholischen Jugend gesagt haben: „Wir als katholische Christen wissen, daß wir besser sind als unsere heidnische Umwelt." Herr Wuermeling bestreitet, daß er so etwas gesagt habe, und berichtigt unter Angabe zahlreicher Zeugen dahingehend, daß er nur gesagt habe: „Wir katholischen Christen tragen im Ringen der öffentlichen Meinung den Sieg davon, weil wir die bessere Sache vertreten." Herr Bundesminister Wuermeling hat nach seiner Darstellung in dem Brief an Herrn Dr. Dehler vom 19. Juni 1954 nicht von katholischen Christen, sondern von kirchlich-gläubigen Christen gesprochen. Es heißt in diesem Brief: Ich habe in Bingen den Anspruch der kirchlichgläubigen Christen auf Gleichberechtigung in der öffentlichen Meinung zum Ausdruck gebracht und dazu erklärt, daß wir im Ringen der öffentlichen Meinung den Sieg davon tragen würden, „weil wir die bessere Sache vertreten". Dr. Karl Mommer Anlage 3 Umdruck 495 (Vgl. S. 6224 B, 6225 B, 6226 A, 6228 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Dr. Willeke, Dr. Furler, Dr. Kihn (Würzburg) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Absätze 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksachen 1851, 1661). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: In den im Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes bezeichneten Gebietsteilen werden auf Antrag Volksbegehren durchgeführt. 2. § 20 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. im Falle des Artikels 29 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes der abgelehnte Teil des Gesetzes. 3. Dem § 20 wird der folgende Abs. 2 angefügt: (2) Falls innerhalb der in Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes bezeichneten Frist ein Gesetz über die Neugliederung nicht zustande kommt oder falls ein zustandegekommenes Gesetz eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit eines Gebietsteils, in dem ein Volksbegehren zustandegekommen ist, nicht enthält, so ist in diesem Gebietsteil in jedem Falle ein Volksentscheid über den im Volksbegehren gestellten Antrag durchzuführen. Der bisherige Wortlaut des § 20 wird Abs. 1. Bonn, den 6. Dezember 1955 Dr. Böhm (Frankfurt) Dr. Dresbach Dr. Willeke Dr. Furler Dr. Kihn (Würzburg) Bauer (Wasserburg) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Demmelmeier Funk Frau Geisendörfer Höcherl Höfler Dr. Horlacher Kramel Kroll Frau Dr. Kuchtner Frhr. Riederer von Paar Rümmele Dr.-Ing. E. h. Schuberth Schüttler Seidl (Dorfen) Spies (Emmenhausen) Graf von Spreti Unertl Wittmann Anlage 4 zu Drucksache 1850 (Vgl. S. 6234 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Drucksache 1369). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Bleyler (Freiburg). Der Ausschuß für Arbeit hat in zwei Sitzungen am 13. Juli und am 14. September 1955 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit - Drucksache 1369 - beraten. Dieses Übereinkommen Nr. 100 ist im Juni 1951 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation beschlossen worden und indessen durch neun Länder - darunter Frankreich, Belgien und Österreich - ratifiziert worden, während andere große Industriestaaten - z. B. England, USA - ihm noch nicht beigetreten sind. Der Europarat hat im Sommer dieses Jahres ein- (Frau Dr. Bleyler [Freiburg]) stimmig beschlossen, den Regierungen seiner Mitgliedstaaten das Übereinkommen zur Ratifizierung zu empfehlen. Die Konvention Nr. 100 fordert von den Unterzeichnerstaaten, wie es im Art. 2 heißt, entsprechend dem in ihrem Land bestehenden Verfahren zur Lohnfestsetzung die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit für alle Arbeitnehmer zu för der n und, soweit es mit diesem Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen. Das große Anliegen, das in diesem Abkommen Nr. 100 angesprochen wird, ist ja bekannt. Seit Jahren laufen die Bestrebungen, die Ungerechtigkeit der geringeren Bezahlung der Frauenarbeit zu beseitigen. Sie haben bisher nur zu Teilerfolgen geführt. Der Ausschuß war sich darin einig, daß der Grundsatz der Lohngleichheit Geltung haben müsse, da er ja dem Art. 3 des Grundgesetzes entspricht, wie die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. Januar 1955 festgestellt hat. Aber die Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Prinzips, die vor allem in der Feststellung der Gleichwertigkeit der Arbeit männlicher und weiblicher Arbeitskräfteliegen, zumal dort, wo die Arbeit andersartig ist, sowie in der internationalen Auswirkung wurden nicht verkannt. Unterschiede bestanden in der Auffassung darüber, ob die Ratifikation gleich erfolgen solle oder erst dann, wenn die nach Art. 2 des Abkommens verlangten Förderungsmaßnahmen durchgeführt seien. Da die Lohnfestsetzung in Deutschland nicht durch staatliche Einwirkung, sondern durch die Sozialpartner erfolgt, hat die Regierung die Sozialpartner zur Bildung einer Studien- und Untersuchungskommission aufgefordert. Diese Kommission soll in der Folgezeit die Aufgabe übernehmen, die Gleichwertigkeit der verschiedenen Tätigkeiten festzustellen und über die Möglichkeit der Anwendung des Grundsatzes zu beraten. Zunächst wollte der Ausschuß die ersten Beratungsergebnisse dieser Kommission abwarten und vertagte daher die weitere Beratung bis nach den Parlamentsferien. Doch hat die Kommission ihre Arbeit noch nicht aufgenommen, wenn auch die Tarifpartner sich indessen grundsätzlich zur Mitarbeit bereit erklärt haben. Bei der Schwierigkeit der Materie werden Gutachten und Erfahrungsberichte nicht so rasch möglich sein. Der Ausschuß war aber in seiner Mehrheit der Auffassung, daß schon mit der Bildung dieser Kommission die Förderungsmaßnahmen gemäß Art. 2 des Abkommens eingeleitet und damit die Voraussetzungen zur Ratifikation erfüllt seien. Der Antrag der Minderheit, die Beratung um sechs bis neun Monate zu vertagen, um die ersten Arbeitsergebnisse abzuwarten, wurde abgelehnt. Gegen zwei Stimmen beschloß der Ausschuß, den vorliegenden Entwurf — Drucksache 1369 — dem Bundestag zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 7. Dezember 1955 Frau Dr. Bleyler Berichterstatterin Anlage 5 Drucksache 1863 (Vgl. S. 6234 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs (Drucksache 1264). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Czermak Der Gesetzentwurf regelt die Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben und nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 522) der Eisenbahnaufsicht unterstehen. Es handelt sich also um Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Bundesbahn gehören und von Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Diese Gesellschaften sind bei der Erneuerung des Aktienrechts durch das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 10) gemäß § 34 der 1. Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 29. September 1937 (RGBl. I S. 1026) von der Abschlußprüfung der Abschlüsse von Geschäftsjahren befreit worden, die vor dem 1. Januar 1939 begannen. Diese Befreiung wurde im Hinblick auf den Kriegsausbruch mehrfach verlängert. Zuletzt wurde durch das handelsrechtliche Bereinigungsgesetz vom 18. April 1950 (BGBl. S. 90) eine weitere Befreiung für Abschlüsse von Geschäftsjahren vorgesehen, die vor dem 1. Januar 1953 endigten. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1952 endigten, unterliegen also nach der gegenwärtigen Rechtslage der aktienrechtlichen Pflichtprüfung nach den §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes. Der Gesetzentwurf sieht eine weitere Befreiung der Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs von der Pflichtprüfung der Abschlüsse für Geschäftsjahre vor, die nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1956 endigen, mit der Maßgabe, daß diese nach ihrer Wahl sich entweder durch Abschlußprüfer im Sinne des Aktiengesetzes oder in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes im Aufsichtswege prüfen lassen müssen. Damit bleibt die Grundsatzfrage, ob eine Pflichtprüfung bei diesen Eisenbahngesellschaften endgültig eingeführt werden soll oder ob diese dauernd davon befreit werden sollen, noch offen. Der Entwurf beschränkt sich daher darauf, für eine Übergangszeit die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung nach dem Aktiengesetz und der Prüfung im Aufsichtswege in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Aktiengesetzes zu eröffnen. Damit weicht er von der Regelung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1953 endigten, nach der eine völlige Freistellung von der aktienrechtlichen Pflichtprüfung bestand, sowie von der gegenwärtigen Rechtslage, wonach ausschließlich eine Pflichtprüfung nach dem Aktiengesetz gegeben ist, ab. Der Entwurf stellt sicher, daß auf jeden Fall eine Prüfung der Jahresabschlüsse der genannten Eisenbahnaktiengesellschaften nach aktienrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Der mitbeteiligte Ausschuß für Verkehrswesen hat empfohlen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen, während der Ausschuß für Wirtschaftspolitik die Frage aufgeworfen hat, ob es (Dr. Czermak) aus grundsätzlichen Erwägungen ratsam sei, in Einzelfällen auf die im Aktienrecht vorgeschriebene Pflichtrevision zugunsten einer Prüfung durch die aufsichtführende Behörde zu verzichten. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat dieses Bedenken und die damit verbundene Grundsatzfrage, ob man zu einer staatlichen Prüfung der Geschäftsgebarung von Aktiengesellschaften kommen dürfe, eingehend erörtert. Der Ausschuß hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei vertretbar, vorübergehend von dem Grundsatz der aktienrechtlichen Pflichtprüfung abzuweichen, da es sich bei diesen Aktiengesellschaften um öffentliche Unternehmungen handle, die nur formell als Aktiengesellschaften betrieben würden. Daher sei es erforderlich, eine Prüfung auf jeden Fall sicherzustellen. Der Ausschuß hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dadurch werde kein Präjudiz dafür geschaffen, daß auch in Zukunft von dem Grundsatz der Prüfung nach dem Aktiengesetz abgewichen werden würde. Für Jahresabschlüsse, die nach dem 1. Januar 1956 endigen, wird daher an dem Grundsatz der aktienrechtlichen Pflichtprüfung festgehalten werden müssen. Der Entwurf führt die Bezeichnung „Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs" ein. Er weicht damit von dem bisher gebräuchlichen Begriff „Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und Kleinbahnen" ab, ohne daß damit jedoch der Kreis der von dem Gesetz betroffenen Aktiengesellschaften geändert wird. Da die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, wonach ein nicht geprüfter, aber trotzdem festgestellter Jahresabschluß nichtig ist, nicht unmittelbar auf die nach dem Entwurf zu prüfenden Jahresabschlüsse angewendet werden kann, weil in diesen Fällen statt der Abschlußprüfung auch eine Prüfung im Aufsichtswege zugelassen ist, bestimmt Absatz 2 in Anlehnung an § 135 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, daß ein Jahresabschluß, der weder durch einen Abschlußprüfer noch im Aufsichtswege geprüft worden ist, nicht festgestellt werden kann. Ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist nichtig. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs behandelt nur die Frage, durch wen die Prüfung eines Jahresabschlusses stattgefunden haben muß, um diesen gesellschaftsrechtlich wirksam werden zu lassen. Ein Eingriff in Aufsichtsbefugnisse ist damit nicht beabsichtigt. Daher stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 klar, daß die Vorschriften über die Eisenbahnaufsicht unberührt bleiben. Bonn, den 7. November 1955 Dr. Czermak Berichterstatter Anlage 6 Umdruck 494 (Vgl. S. 6235 C) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Der folgende Antrag wird gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: Antrag der Fraktion der DP betreffend Gleichstellung der Presse-Versicherung mit der Sozialversicherung (Drucksache 1893) an den Ausschuß für Geld und Kredit (federführend), an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films. Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
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    Rede von Fritz Berendsen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Aufgabe, Ihnen zu berichten über die Beratungen des Auswärtigen Ausschusses sowie des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit über die soeben aufgerufene Drucksache 1855, Abkommen vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten über die gegenseitige Verteidigungshilfe.

    (Anhaltende Unruhe.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
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Meine Damen und Herren, es ist doch unzumutbar für den Berichterstatter, daß er in diesen Lärm hinein reden soll. Ich darf diejenigen Damen und Herren, die meinen, sie müßten hinausgehen, wohl bitten, den Saal schnell zu verlassen, damit wir hier unsere Arbeit fortsetzen können. Fahren Sie bitte fort, Herr Abgeordneter!

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    Rede von Fritz Berendsen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! In der 114. Sitzung am 1. Dezember 1955 hat das Hohe Haus das Gesetz über die gegenseitige Verteidigungshilfe nach der ersten Lesung an die genannten Ausschüsse zur Beratung überwiesen. Diese Beratungen haben gestern stattgefunden. Der Berichterstatter hat dort etwa folgendes ausgeführt:
    Das zur Ratifizierung vorliegende Abkommen über die gegenseitige Verteidigungshilfe ist eine zwischen den USA und der Bundesrepublik erfolgte vertragliche Regelung der aus Art. 3 des Atlantikpaktes sich ergebenden Verpflichtungen. In diesem Artikel hat wie alle anderen NATO-Staaten die Bundesrepublik sich verpflichtet, fortlaufend und wirksam sich gegenseitige Hilfe zu gewähren, um ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, einem bewaffneten Angriff zu widerstehen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Das vorliegende Abkommen enthält keine über die Pariser Verträge hinausgehenden Bindungen, sondern regelt vor
    allem den Rahmen, in dem sich die Hilfeleistung der USA bei der Aufstellung und Ausrüstung unserer Wehrmacht bewegen soll, ebenso wie eine etwaige Hilfe der Bundesrepublik an andere NATO-Länder. Es muß betont werden, daß jede militärische Hilfeleistung von der Annahme des vorliegenden Gesetzes abhängt. Die amerikanische Regierung ist infolge amerikanischer innergesetzlicher Bindungen andernfalls nicht in der Lage, uns bei der Aufstellung der Streitkräfte in irgendeiner Form zu helfen. Das amerikanische Gesetz über die gegenseitige Verteidigungshilfe vom 6. Oktober 1949, zuletzt geändert am 26. August 1954, nunmehr unter dem Namen „Gesetz über die gegenseitige Sicherheit" bekannt, kann also erst nach Ratifizierung des vorliegenden Abkommens auf die Bundesrepublik als Mitglied der NATO angewandt werden.
    Außenpolitisch ist das uns vorliegende Abkommen daher eine logische Folge, keinesfalls eine Ausweitung der mit den Pariser Verträgen eingegangenen Verpflichtungen. Es erleichtert uns, die finanziellen Lasten der Aufstellung und Ausrüstung unserer Truppen zu tragen. Es zeigt den Rahmen auf, in dem diese Hilfe erfolgen kann. Innenpolitisch bedeutet das Abkommen eine fühlbare Entlastung des Bundeshaushalts, da damit weitere Bindungen oder Eingriffe in unsere Souveränität verhindert werden. Wirtschaftliche, soziale und sonst denkbare innerdeutsche Belange werden ausreichend berücksichtigt. Irgendwelche in dieser Richtung sind also nicht gerechtfertigt und sind auch nicht laut geworden.

    (Vizepräsident Dr. Jaeger übernimmt den Vorsitz.)

    Es sei noch einmal betont, daß dieses Abkommen ein Rahmenabkommen ist. Alle daraus sich ergebenden Einzelmaßnahmen wie Umfang und Art der Hilfeleistungen und Zeitpunkt der Materiallieferung sind zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik vorbehalten. Durch das bisher Gesagte dürfte klargeworden sein, daß erstens jede auf Grund des vorliegenden Abkommens zu schließende Vereinbarung sowohl der Zustimmung der Bundesregierung wie derjenigen der Vereinigten Staaten bedarf, zweitens somit alle Einzelmaßnahmen in Zukunft der politischen Kontrolle der Bundesregierung unterliegen und sich nicht automatisch ergeben, drittens kein Zwang zur Übernahme veralteten oder unbrauchbaren Materials besteht und schließlich viertens die Anpassung an die jeweilige militärische Lage — ich erinnere an das Atomzeitalter und an die waffentechnische Weiterentwicklung — gewährleistet erscheint. Bedenken, daß es sich bei diesem Abkommen um ein aus dem üblichen NATO-Rahmen herausfallendes Sonderabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik handelt, sind unbegründet. Das vorhin erwähnte amerikanische Gesetz über die gegenseitige Sicherheit bildet die Grundlage für alle derartigen Abkommen der Vereinigten Staaten mit den NATO-Ländern, also auch mit uns und sonstigen Verbündeten der USA. Wir nehmen somit gegenseitige Verpflichtungen auf uns, die in genau der gleichen Form unsere großen Nachbarn England und Frankreich übernommen haben.
    Bei der Beratung des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten wurde lediglich unter dem


    (Berendsen)

    Aspekt der Außenpolitik an einen Vertreter der Bundesregierung die präzise Frage gestellt, ob das vorliegende Abkommen irgendwelche zusätzlichen finanziellen oder materiellen Verpflichtungen oder Kontrollen oder Einengungen sonstiger Art für uns enthalte. Diese präzise Frage wurde von dem Vertreter der Regierung genau so präzise beantwortet, und zwar in verneinender Form. Danach wurde im Auswärtigen Ausschuß mit Mehrheit der Koalitionsparteien gegen die Stimmen der Opposition beschlossen, dem federführenden Ausschuß anzuraten, dem Hohen Hause die Annahme des Abkommens zu empfehlen.
    Im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit wurden die elf Artikel des Abkommens in einer eingehenden Aussprache und Diskussion durchgesprochen. Ich darf hierüber im einzelnen kurz berichten.
    In Art. I wird das Prinzip der Gewährung von Hilfeleistungen von einem Staat an einen anderen als ein Sonderabkommen noch einmal festgelegt. Es wird ferner betont, daß Hilfeleistungen aus Fertigproduktion, aus Waffen und technischer Ausrüstung aller Art, aber auch aus Dienstleistungen wie Stellung von Lehrkräften usw., bestehen können. Hingegen wird unter diesem Begriff Hilfeleistung eine finanzielle Hilfe für militärische Zwecke nicht verstanden. Sollte der Bundesrepublik eine besondere finanzielle Hilfe gewährt werden, so kann dies nur auf Grund des Art. XI dieses Vertrags geschehen. Ebenso ist klar, daß die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, Verteidigungshilfe anzunehmen, an deren Erhalt oder Verwendung ihr nicht gelegen ist. Nicht mehr benötigtes Material muß den Vereinigten Staaten zur anderweitigen Verwendung wieder angeboten werden.
    In Art. II wird festgelegt, daß die Gewährung gegenseitiger Hilfe im Einklang stehen muß mit den Satzungen der NATO. Ebenso wird festgestellt, daß auch die Bundesrepublik gegebenenfalls verpflichtet sein kann, Rohstoffe und Halbfabrikate an die Vereinigten Staaten zu liefern, wenn diese ein solches Ansinnen stellen. Hierbei soll allerdings auf den Bedarf der Bundesrepublik für ihre Innen- und Außenwirtschaft Rücksicht genommen werden.
    Der Art. III befaßt sich mit dem Austausch von Patenten und technischen Erfahrungen für Verteidigungszwecke.
    Art. IV setzt sich mit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geheimschutzes auseinander.
    Art. V bestimmt, daß die der Bundesrepublik gewährte Außenhilfe vor dem Zugriff Dritter geschützt wird.
    Art. VI stellt sicher, daß für den Verkehr von Waren aller Art von den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik und umgekehrt keine steuerlichen Belastungen für beide Partner entstehen.
    Art. VII ordnet an, daß die Bundesregierung der Regierung der Vereinigten Staaten alle mit der Durchführung der Außenhilfe verbundenen Kosten auf deutschem Boden abnimmt, ausgenommen die Gehälter für amerikanische Soldaten.
    Art. VIII regelt den Status der im Rahmen der Außenhilfe auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig werdenden amerikanischen Staatsbürger. Ein sehr kleiner Teil, bisher genau sechs Personen, soll diplomatischen Status erhalten. Es sind dies der
    Leiter der Mission sowie Vertreter von Heer, Marine und Luftwaffe. Ferner werden etwa 100 weitere Militärpersonen im Rahmen dieses Abkommens in Deutschland tätig werden. Art. VIII regelt ferner die Kontrollen und Überprüfung der Verwendung der Außenhilfe. Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll sichergestellt werden, daß nicht einzelne Staaten zuviel amerikanische Außenhilfe erhalten, z. B. also Waffen anfordern, die sie wegen Personalmangels gar nicht einsetzen können. Diese Kontrollen werden in engster Verbindung mit deutschen Stellen durchgeführt. Irgendwelche Einzelreisen amerikanischer Kontrollfunktionäre zu deutschen Truppenverbänden sind nicht vorgesehen. Es ist geplant, verwaltungsmäßige Absprachen über die Zusammenarbeit dieser amerikanischen Stäbe mit deutschen Stellen auszuarbeiten. Der Ausschuß für Fragender europäischen Sicherheit bittet die Bundesregierung, derartige Abkommen dem Ausschuß zur Kenntnis vorzulegen.
    Art. IX legt fest, daß die Ratifizierung dieses Abkommens die Bundesrepublik verpflichtet, an der Aufrechterhaltung des Weltfriedens mitzuarbeiten und Ursachen internationaler Spannungen zu mildern. Ferner wird versprochen, militärische Verpflichtungen, die wir übernommen haben, auch zu erfüllen. Diese Verpflichtungen finden ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes, d. h. alle Maßnahmen zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit dürfen die ruhige wirtschaftliche und politische Weiterentwicklung der Bundesrepublik nicht stören.
    Art. X befaßt sich mit der Ausfuhr strategischer Güter. Im Sicherheitsausschuß wurde über diesen Artikel eingehend diskutiert und festgestellt, daß materiell gesehen eine zusätzliche Verpflichtung auf Innehaltung von Embargolisten gegenüber dem Ostblock nicht stattfindet. Wohl aber ist festzustellen, daß ein bisher zwischen zwei Regierungen abgeschlossenes Abkommen nunmehr völkerrechtlich verankert wird. Insofern bedeutet also die Ratifizierung des Art. X eine intensivere Bindung der Bundesrepublik in handelspolitischer Beziehung. Der Ausschuß legt Wert darauf, dies ausdrücklich festzustellen.
    Art. XI ist der Schlußartikel. Er enthält die übliche Bestimmung bezüglich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde und der Modalitäten bei Kündigung des Abkommens. Ebenso ist die übliche Klausel enthalten, daß bei Auftauchen von Schwierigkeiten durch beiderseitige Verhandlungen Änderungen des Abkommens möglich sind.
    Die in der amtlichen Begründung an zwei Stellen sich findenden Worte „im wesentlichen" und „sinngemäß" im Hinblick auf den Abschluß des vorliegenden Abkommens mit anderen Staaten wurden von der Regierung dahingehend interpretiert, daß diese Worte deshalb gewählt seien, weil durch die historische Entwicklung der Bundesrepublik vom Besatzungsregime zur Souveränität nicht in allen Fällen das vorliegende Abkommen wortgleich mit denjenigen anderer Nationen sei. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in keinem Fall eine Diskriminierung der Bundesrepublik vorliege.
    Abschließend darf ich feststellen, daß nach eingehender Diskussion in beiden Ausschüssen die Koalitionsparteien im Gegensatz zur Opposition die Ansicht hatten, daß das vorliegende Abkommen als großer Rahmen, in dem sich die militäri-


    (Berendsen)

    sehe Hilfeleistung der USA uns gegenüber bewegen soll, ohne Abänderung durch das Hohe Haus ratifiziert werden sollte. Wenn die Bundesrepublik die in der WEU und NATO vertraglich festgelegte Aufstellung von Streitkräften zeitgerecht durchführen will, ist die Ratifizierung des vorliegenden Abkommens hierzu die unerläßliche Voraussetzung. Erst nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sind die Vereinigten Staaten auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung in der Lage, die in Deutschland bereitliegenden Waffen an die jetzt in der Aufstellung begriffenen deutschen Verbände auszugeben. Ebenso können Teilnehmer an Lehrgängen in Europa oder Übersee erst nach Ratifizierung eingeladen und unentgeltlich transportiert werden. Die für uns dringend notwendige Ausbildungshilfe durch amerikanisches Lehrpersonal ist vorher nicht möglich.
    In Abwägung all dieser soeben geschilderten Gründe darf ich im Namen der Koalitionsparteien das Hohe Haus auffordern, dem Ratifizierungsgesetz über das Abkommen vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe zuzustimmen.
    Von der Opposition wurde bekanntgegeben, daß die Ablehnung der Sozialdemokratischen Partei sich nicht unmittelbar gegen das vorliegende Abkommen richte, sondern daraus resultiere, daß der Atlantikpakt als solcher seinerzeit nicht angenommen worden sei.