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    2. Deutscher Bundestag — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Oktober 1955 5927 109. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Oktober 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 5928 B, 5952 C Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Schild (Düsseldorf) 5928 B Mitteilung über Bestätigung von Gesetzesbeschlüssen des Bundestages durch den Vermittlungsausschuß 5928 B Wahl des Abg. Dr. Weber (Koblenz) als Mitglied des Wahlmännerausschusses . . 5928 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 10. November 1954 in dem Strafverfahren gegen Dr. Robert Platow u. a. wegen aktiver Bestechung u. a. (Drucksache 1793) 5928 C Dr. Furler (CDU/CSU) (Schriftliche Äußerung für den Deutschen Bundestag) 5968 A Dr. Bucher (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) 59"2 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1662) . 5928 D Neumayer, Bundesminister der Justiz . . . . 5928 D, 5940 B, 5948 D Dr. Bucher (FDP) 5932 A, 5948 D Metzger (SPD) 5935 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 5941 A Dr. Gille (GB/BHE) 5944 C Becker (Hamburg) (DP) 5946 D Dr. Arndt (SPD) 5947 C Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 5949 A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einrichtung eines Bildersuchdienstes zur Aufklärung von Schicksalen Vermißter und verschollener Kriegsgefangener der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Drucksache 1791) 5949 A Beschlußfassung 5949 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1623) . . . . 5949 A Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP), Antragsteller 5949 B Rösing (CDU/CSU) 5950 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 5950 C Erste Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Zolltarif-Novelle) (Drucksache 1777) . . 5950 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 5950 D Erste Beratung des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschienen) (Drucksache 1778) 5950 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 5950 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksachen 1782, 1048) 5950 D Hellenbrock (SPD), Berichterstatter 5950 D Beschlußfassung 5952 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Molkereistruktur (Drucksache 1587) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache 1589) . . . . 5952 C, 5960 A Seither (SPD), Antragsteller . . . . 5952 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . . 5955 C Unterbrechung der Sitzung . 5960 A Kriedemann (SPD) 5960 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Haushaltsausschuß . . . . 5962 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Drucksache 1588) 5962 B Kriedemann (SPD), Antragsteller 5962 B, 5965 D Schwarz (CDU/CSU) 5965 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 5966 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 489) . . . 5966 D, 5972 C Beschlußfassung 5966 D Nächste Sitzung 5966 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5967 A Anlage 2: Äußerung des Abg. Dr. Furler für den Deutschen Bundestag zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow wegen aktiver Bestechung u. a. 5968 A Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Bucher (FDP) zur Abstimmung über den Antrag des Rechtsausschusses zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow wegen aktiver Bestechung u. a 5972 A Anlage 4: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 489) 5972 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 23. November Raestrup 19. November Frehsee 15. November Kühn (Bonn) 15. November Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Dr. Starke 15. November Welke 15. November Dr. Atzenroth 12. November Bals 12. November Dr. Brönner 12. November Dr. Elbrächter 12. November Hoogen 12. November Illerhaus 12. November Regling 12. November Albers 5. November Bock 5. November Dr.-Ing. E. h. Schuberth 5. November Dr. Bucerius 31. Oktober Gibbert 30. Oktober Griem 30. Oktober Dr. Baade 29. Oktober Frau Döhring 29. Oktober Dr. Greve 29. Oktober Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Dr. Köhler 29. Oktober Kurlbaum 29. Oktober Neuburger 29. Oktober Rehs 29. Oktober Frau Rösch 29. Oktober Frau Dr. Schwarzhaupt 29. Oktober Wehr 29. Oktober Altmaier 28. Oktober Dr. Becker (Hersfeld) 28. Oktober Birkelbach 28. Oktober Fürst von Bismarck 28. Oktober Dr. Blank (Oberhausen) 28. Oktober Dr. Czermak 28. Oktober Dr. Deist 28. Oktober Dr. Drechsel 28. Oktober Dr. Eckhardt 28. Oktober Erler 28. Oktober Even 28. Oktober Feldmann 28. Oktober Gräfin Finckenstein 28. Oktober Dr. Furler 28. Oktober Gerns 28. Oktober Glüsing 28. Oktober Haasler 28. Oktober Dr. Graf Henckel 28. Oktober Dr. Hellwig 28. Oktober Höfler 28. Oktober Dr. Horlacher 28. Oktober Jacobi 28. Oktober Dr. Jentzsch 28. Oktober Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kalbitzer 28. Oktober Kiesinger 28. Oktober Dr. Kopf 28. Oktober Dr. Kreyssig 28. Oktober Lemmer 28. Oktober Lenz (Brühl) 28. Oktober Dr. Lenz (Godesberg) 28. Oktober Dr. Leverkuehn 28. Oktober Dr. Luchtenberg 28. Oktober Lücker (München) 28. Oktober Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 28. Oktober Dr. Lütkens 28. Oktober Dr. Maier (Stuttgart) 28. Oktober Marx 28. Oktober Frau Meyer-Laule 28. Oktober Dr. Mommer 28. Oktober Dr. Oesterle 28. Oktober Ollenhauer 28. Oktober Paul 28. Oktober Pelster 28. Oktober Dr. Pohle (Düsseldorf) 28. Oktober Dr. Dr. h. c. Pünder 28. Oktober Dr. Reif 28. Oktober Frau Dr. Rehling 28. Oktober Sabaß 28. Oktober Dr. Schmid (Frankfurt) 28. Oktober Dr. Schöne 28. Oktober Frau Schroeder (Berlin) 28. Oktober Schütz 28. Oktober Graf v. Spreti 28. Oktober Sträter 28. Oktober Struve 28. Oktober Trittelvitz 28. Oktober Unertl 28. Oktober Dr. Wahl 28. Oktober Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 28. Oktober Wehner 28. Oktober Frau Welter (Aachen) 28. Oktober Dr. Bergmeyer 27. Oktober Blachstein 27. Oktober Brockmann (Rink'erode) 27. Oktober Dr. Brühler 27. Oktober Frau Finselberger 27. Oktober Frenzel 27. Oktober Dr. Glasmeyer 27. Oktober Kühlthau 27. Oktober Leibfried 27. Oktober Knobloch 27. Oktober Lermer 27. Oktober Dr. Mocker 27. Oktober Niederalt 27. Oktober Dr. Orth 27. Oktober Rasch 27. Oktober Ruhnke 27. Oktober Scheppmann 27. Oktober Schill (Freiburg) 27. Oktober Schmitt (Vockenhausen) 27. Oktober Schmücker 27. Oktober Dr. Schranz 27. Oktober Dr. Welskop 27. Oktober Anlage 2 Aus Drucksache 1793 (Vgl. S. 5928 C) Äußerung des Abgeordneten Dr. Furler für den Deutschen Bundestag I. Im 1. Deutschen Bundestag war auf Grund der Ergebnisse des Platow-Untersuchungsausschusses unter Drucksache Nr. 3935 ein interfraktioneller Antrag über den Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit eingebracht worden. Der hier maßgebliche § 1 wurde in der 273. Sitzung vom 18. Juni 1953 und auf Grund eines Vorschlages des Vermittlungsausschusses (Drucksache Nr. 4656) in der 282. Sitzung vom 29. Juli 1953 erneut in folgender Fassung beschlossen: „§ 1 Wer in der Zeit bis zum 31. Dezember 1951 als Verleger, Journalist oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes unmittelbar oder mittelbar Nachrichten, Informationen oder Artikel in strafbarer Weise mitgeteilt, entgegengenommen oder verbreitet oder wer bis zu demselben Zeitpunkt zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet hat, bleibt straffrei. Straffreiheit tritt auch ein für sonstige Straftaten, die aus Anlaß von Handlungen nach Satz 1 begangen worden sind." Der Gesetzesbeschluß wurde von dem damaligen Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ausgefertigt (vgl. dazu seine Ausführungen in der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 — Stenographische Berichte S. 13545 — und in der 17. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages vom 26. Februar 1954 — Stenographische Berichte S. 604 ff.). Die Verweigerung der Unterschrift verhinderte die Verkündung des Gesetzesbeschlusses. Im 2. Deutschen Bundestag hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit eingebracht (Drucksache 215), der den „Grundgedanken des Bundestagsbeschlusses vom 29. Juli 1953 in § 7 so verwirklichte, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr bestehen" (Begründung zu § 7 des Regierungsentwurfs, S. 14 der Drucksache 215). § '7 wurde als § 8 in folgender Fassung Gesetz (Straffreiheitsgesetz 1954 vom 17. Juli 1954 [BGBl. I S. 203]): „§ 8 Nachrichtentätigkeit Für Straftaten, welche die Mitteilung, Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten über Angelegenheiten zum Gegenstand haben, mit denen Angehörige des öffentlichen Dienstes befaßt sind, oder welche damit derart in Zusammenhang stehen, daß sie solche Taten vorbereiten, fördern, sichern oder decken sollten, wird über die §§ 2, 3 hinaus ohne Rücksicht auf die Höhe der rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 begangen worden ist." Dieser § 8 bringt gegenüber dem § 1 des interfraktionellen Antrages der 1. Wahlperiode aus Drucksache Nr. 3935 wesentliche Veränderungen. 1. Es werden nicht nur Verleger, Journalisten und Angehörige des öffentlichen Dienstes begünstigt, sondern auch andere Personen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen. 2. Es werden Teilnehmer nicht nur dann berücksichtigt, wenn sie Anstiftung oder Beihilfe geleistet haben, sondern auch dann, wenn sie als Mittäter gehandelt haben, ohne zu dem begünstigten Personenkreis der früheren Fassung zu gehören (Begründung zu § 7, S. 14 der Drucksache 215). Das Landgericht Bonn will in dem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen Platow u. a. § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht anwenden, da es ihn für verfassungswidrig hält, und zwar aus zwei Gründen: a) Es ist der Auffassung, daß der Bundesgesetzgeber eine unzulässige Abolition (worunter das Landgericht eine Einzelniederschlagung versteht) beschlossen hat. b) Es ist weiter der Auffassung, daß § 8 StFG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die von dieser Norm erfaßten Täter gegenüber anderen unter das Straffreiheitsgesetz fallenden Personen grundlos und willkürlich begünstigt seien. Diese Auffassung geht fehl. § 8 StFG ist nicht verfassungswidrig. II. Das Landgericht geht von dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd 2 S. 222) zutreffend definierten Begriff der Amnestie aus, die vorliegt, wenn die Straffolgen „einer unübersehbaren und unbestimmten, nach Typen gekennzeichneten Zahl von Straftaten" geregelt sind. Es räumt ein, der Wortlaut des § 8 sei durchaus geeignet, eine Amnestie zu bejahen. Denn der Rahmen des in Frage kommenden Personenkreises sei weit gespannt, so daß eine „nicht absehbare Reihe von Verfahren hierunter fallen und nicht allein die Platow-Verfahren" (S. 11 des Aussetzungsbeschlusses unter A b). Aus der Gegenüberstellung der Gesetzesbeschlüsse des 1. und des 2. Deutschen Bundestages ergibt sich, daß bewußt und gerade um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, der begünstigte Personenkreis erweitert wurde. Wenn das Landgericht trotzdem die Verfassungswidrigkeit des § 8 behauptet, so deswegen, weil es meint, die Motive, die den Gesetzgeber angeblich leiteten, ergäben, daß dieser „ein dem Inhalt nach verfassungsmäßig unzulässiges Gesetz bewußt unverfänglich formuliert, ihm also eine Wortfassung gegeben hat, die bedenkenlos erscheint". Der Bundestag weist zunächst mit aller Entschiedenheit die in diesem Zusammenhang (S. 11 des Aussetzungsbeschlusses) ausgesprochene Behauptung zurück, sein Verhalten erinnere an Fälle aus der Zeit des Nationalsozialismus. Diese Ausführungen sind ebenso unerhört wie unbegründet. Der Bundestag lehnt es ab, hierauf überhaupt einzugehen. Der Bundestag verwahrt sich sodann mit Nachdruck gegen die Behauptung, er habe ein verfassungsmäßig unzulässiges Gesetz in die Form einer (Dr. Furler) Amnestie gekleidet und sich so auf einem Umwege eine Zuständigkeit verschafft, die ihm nicht zugestanden habe. Die Begründung, die das Landgericht für seine Behauptungen gibt, basiert ausschließlich auf einer Verwertung von Motiven, die zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 geführt haben sollen. Obwohl die vom Landgericht behaupteten Motive nicht maßgeblich waren, ist doch grundsätzlich festzustellen, daß eine solche Auswertung der Motive unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd. 1 S. 312) sagt: „Maßgebend für 'die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht •entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". Die Motive des Gesetzgebers sind also nur hilfsweise und nur dann zu verwerten, wenn der Wortlaut des Gesetzes auszulegen ist, diese Auslegung aber ohne Berücksichtigung der Motive eine volle Klarheit nicht schaffen kann. Das Landgericht behauptet aber selbst nicht, der Wortlaut des § 8 StFG gebe zu Zweifeln Anlaß. Es geht dem Gericht lediglich darum, nachzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzes zwar verfassungsmäßig, die Motive aber, die zu ihm geführt haben, verfassungswidrig seien. Der Aussetzungsbeschluß unterbreitet daher dem Bundesverfassungsgericht die angeblichen Motive des Gesetzgebers zur Nachprüfung. Damit wird ein verfassungsrechtlich unzulässiger Weg beschritten. Gegenstand der Normenkontrolle ist „die richterliche Feststellung, daß ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, daß also objektives Recht besteht oder nicht besteht" (BVerfGE Bd. 1 S. 406). Die Motive eines Gesetzes sind der richterlichen Nachprüfung entzogen. Die Gewährung von Straffreiheit durch ein Straffreiheitsgesetz ist nicht ein Verwaltungsakt in Gesetzesform, sondern ein Gesetz im materiellen Sinne. In einem solchen Gesetz werden die Straffolgen einer unübersehbaren und unbestimmten, nach Typen gekennzeichneten Zahl von Straftaten geregelt. Im Gegensatz dazu ist die Begnadigung im weiteren Sinne der Verzicht auf das Strafverfolgungsrecht oder auf das Strafvollstrekkungsrecht im Einzelfall oder in einer bestimmten Zahl von Einzelfällen. Entscheidend für die Zuständigkeit zum Erlaß des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist demnach, ob die Regelung des § 8 ein Gesetz im materiellen Sinne darstellt. Zu dem § 8 haben zwar diejenigen Verfahren Anlaß gegeben, die Gegenstand der Verhandlungen des 46. Untersuchungsausschusses des 1. Deutschen Bundestages gewesen sind. Aus den Verhandlungen des erwähnten Untersuchungsausschusses war das von allen Fraktionen des 'Deutschen Bundestages — mit Ausnahme der Kommunisten — bejahte Bedürfnis hervorgetreten, durch eine Amnestie eine Bereinigung von mit der Nachkriegsentwicklung zusammenhängenden Vorkommnissen zu erreichen, wie sie beispielhaft in den Erörterungen jenes Untersuchungsausschusses zutage getreten waren (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. März 1953, Stenographische Berichte der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953, Abg. Hoogen S. 13543 f.). Es haben also den gesetzgebenden Organen, die den § 8 beschlossen haben, typische Einzelfälle vorgeschwebt, die zum Anlaß oder Beweggrund, nicht aber zum Gegenstand, jedenfalls nicht zum ausschließlichen Gegenstand dieser Regelung wurden. Daß ein solcher Ausgangspunkt für ein Straffreiheitsgesetz nicht das Wesen eines an der Allgemeinheit seiner Regelung orientierten Gesetzes beeinträchtigt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 22. April 1953 (BVerfGE Bd. 2 S. 222) ausgesprochen. Das rechtspolitische Erfordernis, in dem Geltungsbereich des Gesetzes über die seinen Anlaß bildenden Vorkommnisse hinaus eine unbestimmte Zahl noch gar nicht bekannter Verfahren zu erfassen, auch unbekannte Straftaten und Verfahren also in die gesetzliche Regelungeinzubeziehen, ist in den Verhandlungen des Unterausschusses des 23. Ausschusses deutlich herausgestellt worden (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses vom 12. März 1953). Die Bedenken, die gegen den Gesetzesbeschluß vom 18. Juni/29. Juli 1953 nach dieser Richtung erhoben wurden, haben zu der noch allgemeiner gehaltenen Fassung des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 geführt. Mit dieser neuen Fassung ist eine materielle und nicht nur eine scheinbare Erweiterung des gesetzlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift verbunden. Es trifft nicht zu, daß der § 8 in Wirklichkeit nur diejenigen Strafverfahren erfaßt, die in dem Betreff des Beschlusses der 1. Strafkammer des Landgerichts Bonn 8 K MS 8/53 vom 10. November 1954 genannt sind. Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes konnte von keinem der beteiligten Gesetzgebungsorgane überblickt werden, wie viele und welche Einzelfälle von den allgemein gefaßten Merkmalen des § 8 erfaßt werden. Dies läßt sich wahrscheinlich auch heute noch nicht übersehen und erst nach längerer Zeit wird eine Statistik Klarheit darüber schaffen können, in welchen Einzelfällen der § 8 zur Anwendung gekommen ist. Dabei ist zu beachten, daß der § 8 — wie jede Amnestie — auch Straftaten erfaßt, die nicht bekanntwerden, weil sie nie Gegenstand eines Verfahrens wurden. Sollte sich dabei ergeben, daß die Zahl der durch § 8 betroffenen und durch Verfahren bekanntgewordenen Straftaten nicht übermäßig groß ist, so könnte dies kein Grund sein, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Zweifel zu ziehen. Durchaus ähnliche Verhältnisse liegen auch bei § 6 Straffreiheitsgesetz 1954 vor, der für die in einem Befehlsnotstand begangenen Taten während des Zusammenbruchs Straffreiheit gewährt. Konkrete Einzelfälle, bei denen der Beweggrund für die Schaffung dieser Vorschrift hervortrat, sind in den Verhandlungen des Rechtsausschusses des 2. Deutschen Bundestages zum Straffreiheitsgesetz erörtert worden. Nach den bisher vorliegenden Zahlen ist der § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Strafverfahren angewandt worden. Kein Gericht hat die Gültigkeit des § 6 in Zweifel gezogen, weil be- (Dr. Furler) stimmte Einzelfälle zu ihm Anlaß gaben oder weil der Anwendungsbereich verhältnismäßig gering ist. Der § 8 des Gesetzes vom 17. Juli 1954 enthält daher nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach eine Norm, die den Erfordernissen eines Straffreiheitsgesetzes entspricht. III. Das Landgericht Bonn ist der Auffassung, daß § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954' gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die Vorschrift im Gegensatz zu den §§ 2 bis 6 und § 7 Abs. 1 keine Beschränkung der Straffreiheit nach der Höhe der Strafe kenne. Für die Bevorzugung der unter § 8 fallenden Personen, denen Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe gewährt werde, lasse sich nach der Auffassung des Gerichts kein einleuchtender Grund finden. Kein vernünftiger Grund sei insbesondere dafür ersichtlich, die Amnestie nach § 8 über den Geheimnisverrat (§ 353 b und c StGB) hinaus zu erstrecken. Das Landgericht sieht darin eine willkürliche Bevorzugung des unter § 8 des Straffreiheitsgesetzes fallenden Personenkreises. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 1 S. 16, Bd. 3 S. 135, 182) ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd. 3 S. 135) hat auch anerkannt, daß bei der Formel „Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln, dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens verbleibt. Das Bundesverfassungsgericht könne dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Es erscheint notwendig, die Gründe darzulegen, die sämtliche Fraktionen des 1. Deutschen Bundestages — mit Ausnahme der Kommunisten — in weitgehender Übereinstimmung der Meinungen dazu bestimmt haben, ein Straffreiheitsgesetz für Nachrichtentätigkeit ins Auge zu fassen. Die Feststellungen des 46. Untersuchungsausschusses (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses vom 12. März 1953, Stenographische Berichte der 273. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 S. 13545) haben ergeben, daß „vor dem gesetzlich festliegenden Stichtag, dem 31. Dezember 1951, in der Bundesverwaltung besondere Anlaufschwierigkeiten und stellenweise große Unsicherheit bestanden haben, die sogar in Einzelfällen dazu geführt haben, daß gleiche Sachverhalte und gleiche Tatbestände in den einzelnen Ministerien und Verwaltungen verschieden behandelt wurden. Gerade das ist es, was den Ausschuß in seiner Mehrheit veranlaßt hat, unter diese Dinge nunmehr einen Schlußstrich zu ziehen" (Abg. Hoogen in der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 S. 13544). In derselben Sitzung vom 18. Juni 1953 führte der Abg. Hoogen (S. 13544 C) weiter aus: „Die Ermittlungen im 46. Untersuchungsausschuß haben nämlich ergeben, daß von Journalisten in mehreren Fällen Bediensteten der Bundesbehörden Geschenke angeboten und auch gegeben worden sind. Diese Geschenke haben zwar keineswegs den Umfang gehabt, wie das in der Öffentlichkeit teilweise behauptet oder verbreitet wurde. Im Ausschuß war man vereinzelt deshalb der Meinung, daß diese Fälle aktiver und passiver Bestechung nicht von der Amnestie mit umfaßt werden sollten. Mit dieser Frage haben sich Rechtsausschuß und Unterausschuß sehr eingehend befaßt. Die Durchführung der Untersuchungen im 46. Ausschuß hat jedoch ergeben, daß die aus den verworrenen Nachkriegsverhältnissen und den Anlaufschwierigkeiten der Bundesverwaltung herrührende Unsicherheit, zu deren Beseitigung das Straffreiheitsgesetz dienen soll, sich insbesondere auch auf die Fälle erstreckt, wo im Einzelfall eine Bestechung möglicherweise anfängt oder aufhört. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist es in der Tat sehr schwer, zu sagen, ob Honorare, die ein Beamter angenommen hat, der für irgendeinen Informationsdienst als Informant gewirkt oder Artikel geschrieben hat, Bestechungsgelder gewesen sind oder ob es sich bei ihnen nur um das Entgelt für eine genehmigungspflichtige oder nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes sogar um eine genehmigungsfreie Nebenbeschäftigung handelte. Das waren gerade die Schwierigkeiten, unter die wir einen Schlußstrich ziehen wollten. Die Anwendung strengen Rechtes auf alle diese verschieden gelagerten und zwischen den einzelnen Ministerien teilweise sogar verschieden gehandhabten Fälle würde die große Gefahr heraufbeschwören, daß Unrecht an die Stelle von Recht gesetzt würde, weil das Gericht diese Schwierigkeiten und Unterschiedlichkeiten zwar bei der Frage des Strafmaßes, niemals aber bei der Schuldfrage berücksichtigen könnte, sondern zu einer Verurteilung kommen müßte, wenn der Angeklagte durch seine Handlung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat. Das zu verhindern, meine Damen und Herren, und 'deshalb auch bei etwa vorgekommenen Bestechungsfällen keine Ausnahme vom Straffreiheitsgesetz zu machen, war die mit überwiegender Mehrheit geäußerte Meinung des Ausschusses." Das Landgericht Bonn meint (S. 22 seines Beschlusses), daß eine weitgehende Amnestierung der Verstöße gegen die §§ 353 b und c StGB – Geheimnisverrat — auf der Hand lag, da sich hier „einleuchtende Gründe für eine Amnestierung unter Berücksichtigung der zweifellos bestehenden Rechtsunsicherheit in den Beziehungen zwischen Verwaltung und Presse nach dem Chaos des Zusammenbruchs und der Periode des improvisierten Neuaufbaues des Staatsapparates" ergeben. Es sieht aber keine solchen Gründe für die Einbeziehung insbesondere der aktiven und passiven Bestechung für gegeben. Wie zweifelhaft aber gerade im Bereich des Pressewesens die Beurteilung der Strafwürdigkeit eines auf die Erlangung oder die Lieferung von Nachrichten gerichteten Verhaltens sein kann, ergibt sich aus dem Schicksal, das der § 140 der Reichstagsvorlage eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1927 über die Verletzung des Amtsgeheimnisses gehabt hat. Der § 140 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs in der Fassung der Reichs- (Dr. Furler) tagsvorlage 1927 (Nr. 3390 der Drucksachen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924/27) lautet: § 140 Verletzung des Amtsgeheimnisses Ein Amtsträger oder früherer Amtsträger, der ein ihm kraft seines Amtes anvertrautes oder zugängliches Geheimnis gegen Entgelt oder in der Absicht offenbart, sich oder einem anderen unrechtmäßig einen Vorteil zu verschaffen oder jemand einen Nachteil zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft. Die Tat wird nur auf Verlangen des Vorgesetzten verfolgt." Die Vorschrift war in den Reichstagsausschüssen, die über die Strafrechtsform berieten, starker Kritik ausgesetzt, die schließlich dazu führte, daß der Reichsminister der Justiz Koch-Weser sie fallen ließ (Niederschrift über die 30. Sitzung des 21. Ausschusses [Reichsstrafgesetzbuch] des Reichstages IV. Wahlperiode 1928 S. 1). Reichsminister der Justiz Koch-Weser erklärte, daß nach seiner Auffassung der § 140 jedenfalls in der vorliegenden Form nicht aufrechterhalten werden könne. Einer allgemeinen Vorschrift gegen die Preisgabe von Amtsgeheimnissen stehe entgegen, daß eine sichere Grenze zwischen den strafwürdigen und den nicht strafwürdigen Fällen nicht zu finden sei. Nach der Fassung dieser Vorschrift laufe jeder Staatsmann Gefahr, bestraft zu werden, wenn er über den Verlauf einer Sitzung anderen Mitteilung mache. Die Einschränkungen der Vorlage genügten nicht, um diese Bedenken zu beheben. Strafbar sei nach der Vorlage, wer ein Amtsgeheimnis gegen Entgelt veröffentliche; ein Entgelt sei aber auch das Honorar für einen Zeitungsartikel. Man könne es deshalb, wie bisher, bei der disziplinären Ahndung bewenden lassen. Diese Bedenken führten zur Streichung der Vorschrift, so daß sie in dem Entwurf Kahl eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (Reichstag V. Wahlperiode 1930, Drucksache Nr. 395) nicht mehr enthalten war. Wenn aber schon in normalen Zeiten solche Meinungen über die Strafwürdigkeit und Nichtstrafwürdigkeit einer entgeltlichen Mitteilung von Amtsgeheimnissen geäußert wurden, so waren Zweifel über die Strafwürdigkeit bei den Vorgängen, die zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes Anlaß gaben, um so mehr berechtigt, als es sich dabei um Vorgänge in der Übergangs- und Aufbauzeit der Nachkriegsjahre handelte, in denen sich gefestigte Maßstäbe über das, was erlaubt und nicht erlaubt, strafwürdig und nicht strafwürdig sei, erst wieder bilden mußten. Wenn nun der Gesetzgeber sich entschloß, um der Zweifel an der Strafwürdigkeit mancher Handlungen willen einen Schlußstrich zu ziehen, so war es rechtspolitisch untragbar, in dem Straffreiheitsgesetz selbst zwischen amnestiewürdigen und amnestieunwürdigen Fällen in der Weise zu unterscheiden, daß aktive oder passive Bestechung schlechthin ausgeschlossen oder eine Beurteilung des Einzelfalles zugrunde gelegt wurde. Nur diejenigen Straftaten, deren Amnestieunwürdigkeit offensichtlich war, sind demnach durch den § 9 Abs. 1 von der Straffreiheit ausgeschlossen worden. Im übrigen muß jede Amnestie um des Gleichheitsgrundsatzes willen in Kauf nehmen, daß sie neben zahlreichen amnestiewürdigen auch einzelne Fälle erfaßt, in denen die Gewährung von Straffreiheit nicht gerechtfertigt ist. Den maßgebenden Gesichtspunkt hat der Abgeordnete Dr. Greve hervorgehoben, wenn er in der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" S. 7 des Protokolls Nr. 1 vom 12. März 1953 ausführt: „Man müsse bei einer Amnestie nach dem Grundsatz des Allgemeinen suchen. Die ausschließliche Betrachtung der einzelnen Fälle führe kaum zu einem brauchbaren Ergebnis, weil man nicht sagen könne, daß man den einen Fall von der Amnestie ausnehmen und den anderen Fall amnestieren wolle. Es käme bei jeder Amnestie vor, daß einzelne Fälle straffrei bleiben, ,die man an sich nicht gerne straffrei lassen wolle. Aber das Bemühen gehe ja gerade dahin, daß die Amnestie ihrem Charakter nach allgemein sein müsse. Er sei nicht dafür, daß man sich einzelne Fälle vorlegen lasse und die Amnestie danach einrichte, so daß der eine Einzelfall darunter falle und der andere nicht. Die Aufgabe des Ausschusses sei es, einen gewissen Rahmen zu ziehen und es dann den zuständigen Stellen zu überlassen, welche Fälle in den Rahmen dieses Gesetzes fallen und welche außerhalb dieses Gesetzes zu bleiben haben. Einzelfälle zu prüfen, sei nicht Aufgabe des Ausschusses oder des Bundestages." Aus diesem Bedürfnis, einen allgemeinen Schlußstrich unter Verhaltensweisen im Presse- und Nachrichtenwesen der Nachkriegsjahre zu ziehen, hat das Gesetz im Bereich des § 8 auch keine Höchststrafgrenze eingeführt. Die Einführung einer Höchststrafgrenze hätte das Gericht unter Umständen genötigt, das Verfahren durchzuführen und erst auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu beurteilen, ob die Tat unter die Strafgrenze der Amnestie falle oder sie überschreite. Gegenüber dem Gesichtspunkt, durch eine Höchststrafgrenze gewisse strafunwürdige Fälle auszuschließen, hat der Bundestag dem nicht minder sachlich berechtigten Bedürfnis, einen allgemeinen Schlußstrich zu ziehen, den Vorrang gegeben. Eine solche Lösung liegt durchaus im Bereich des weiten Spielraums für die Betätigung des Ermessens des Gesetzgebers, der diesem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 3 S. 135) bei der Differenzierung von gesetzlich geordneten Sachverhalten zukommt. Im übrigen stehen dem Gesetzgeber für den Ausschluß amnestieunwürdiger Fälle verschiedene Möglichkeiten offen. Die eine besteht in der Begrenzung der Straffreiheit durch ein Höchstmaß der Strafe. Diese Möglichkeit ist in den §§ 2 bis 6, 7 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 verankert. Die andere Möglichkeit besteht in der Schaffung von Ausschlußgründen, die durch normative Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet sind. Der ehemalige Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, hat in der 273. Sitzung des Bundestages vom 18. Juni 1953 darauf hingewiesen (Stenographische Berichte S. 13545 C), daß er die Fälle der aktiven und passiven Bestechung für amnestieunwürdig halte, in denen aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt worden ist. In dem Gesetzesbeschluß vom 18. Juni/29. Juli 1953 waren derartige Fälle von der Straffreiheit nicht ausgenommen. Weil dies in der Tat bedenklich gewesen wäre, hat das Straffreiheitsgesetz 1954 auch die Gewährung von Straffreiheit nach § 8 dem allgemeinen Ausschlußgrund des § 9 Abs. 2 unterstellt. Danach sind allgemein von der Straffreiheit Straftaten ausgeschlossen, die auf Gewinnsucht beruhen oder bei denen die Art der Ausführung oder die Beweg- (Dr. Furier) gründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen lassen. Wenn das Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom 10. November 1954 (S. 5) der Oberzeugung Ausdruck gibt, den von jenem Beschluß betroffenen Angeklagten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, aus Gewinnsucht oder gemeiner Gesinnung gehandelt zu haben, so kann daraus kein Einwand gegen die Echtheit der Begrenzung der Straffreiheit hergeleitet werden, die sich aus § 9 Abs. 2 auch für die Gewährung von Straffreiheit nach § 8 das Straffreiheitsgesetzes ergibt. Denn der Gesetzgeber hat ja mit Absicht ,die Amnestie des § 8 auch für andere Fälle eröffnet, deren Zahl im einzelnen beim Erlaß des Gesetzes nicht übersehbar und unbestimmt war, und mußte daher den Ausschluß amnestieunwürdiger Fälle durch Aufstellen normativer Straftatbestandsmerkmale, wie sie § 9 Abs. 2 des Gesetzes nennt, sicherstellen. Den gleichen Weg hat der Gesetzgeber auch für die Fälle des § 7 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 beschritten, nach dem gleichfalls Straffreiheit bei Verschleierung des Personenstandes ohne Rücksicht auf die Strafe gewährt wird. Es liegen demnach einleuchtende Gründe für die besondere Regelung des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 vor. Der Vorwurf einer willkürlichen Bevorzugung des darin genannten Personenkreises ist nicht begründet. Anlage 3 (Vgl. S. 5928 D) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Bucher (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 10. November 1954 in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow u. a. wegen aktiver Bestechung: Bei der Abstimmung über den Mündlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht (Fall Platow) — Drucksache 1793, Punkt 2 der heutigen Tagesordnung — habe ich mit „Nein" gestimmt, weil ich in der Sache den Standpunkt des Landgerichts Bonn für richtig halte. Insbesondere ergibt eine konkrete Betrachtung, daß unter § 8 des Straffreiheitsgesetzes tatsächlich nur die unter dem Stichwort „Platow" zusammengefaßten Sachen fallen. Auch der Bericht kann nicht darlegen, welche anderen Einzelfälle hier noch in Betracht kommen könnten. Nicht dagegen identifiziere ich mich mit den Auslassungen des Landgerichts Bonn, die dahin gehen, der Bundestag habe „bewußt ein inhaltlich verfassungswidriges Gesetz unverfänglich formuliert" und „sein Verhalten erinnere an Fälle aus der Zeit des Nationalsozialismus". Der Zurückweisung dieser Vorwürfe seitens des Berichterstatters stimme ich zu. Bonn, den 27. Oktober 1955 Dr. Bucher Anlage 4 Umdruck 489 (Vgl. S. 5966 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Dr. Weber (Koblenz), Odenthal und Genossen betreffend Bau einer Rheinbrücke bei Bendorf (Drucksache 1709) an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Berliner Porzellan-Manufaktur (Drucksache 1772) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen; 3. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 1773) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen. Bonn, den 18. Oktober 1955 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Die Sitzung ist eröffnet.
    Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, habe ich die Ehre, dem Abgeordneten Dr. Schild im Namen des ganzen Hauses zu seinem am 22: Oktober gefeierten 60. Geburtstag herzlichst zu gratulieren.

    (Beifall.)

    Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 1955 die folgenden vom Deutschen Bundestag in seiner 96. bzw. 103. Sitzung beschlossenen Gesetze bestätigt:
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft;
    Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes.
    Wir treten nun in die heutige Tagesordnung ein. Punkt 1:
    Wahl des Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz) als Mitglied des Wahlmännerausschusses.
    Ich habe mir die gesetzliche Vorschrift noch einmal angesehen. § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bestimmt in Abs. 2 Satz 4: Scheidet ein Mitglied aus, so wird es durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetz t. Wir haben also nicht eine eigentliche Wahl vorzunehmen, sondern haben festzustellen, daß der Abgeordnete Dr. Weber aus Koblenz an die Stelle des Ausgeschiedenen nachgerückt ist. Ich stelle das fest. Vom Hause werden wohl keine Einwendungen erhoben? — Das ist nicht der Fall.
    Ich rufe auf Punkt 2 der heutigen Tagesordnung:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 10. November 1954 in dem Strafverfahren gegen Dr. Robert Platow u. a. wegen aktiver Bestechung u. a. (Drucksache 1793).
    Der Berichterstatter, Abgeordneter Dr. Furler, verzichtet auf mündlichen Bericht*). Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall.
    Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die Aussprache.
    Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Rechtsausschusses auf Drucksache 1793 zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Gegenstimme angenommen**).
    Punkt 3:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1662).
    Ich nehme an, daß der Herr Bundesjustizminister die Vorlage einbringen will.

    (Bundesjustizminister Neumayer: Jawohl!) Ich erteile ihm das Wort.



Rede von Dr. Fritz Neumayer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe heute die Ehre, Ihnen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorzulegen. Dieser Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Bestimmungen, die staatspolitisch bedeutsam sind. Der Entwurf hat in der Öffentlichkeit und auch in der Presse verschiedentlich wegen mancher Bestimmungen Kritik hervorgerufen. Ich hoffe, daß es mir durch meine Ausführungen gelingen wird, die Beweggründe darzulegen, die die Bundesregierung zu diesem Entwurf veranlaßt haben.
Daß das bisherige Gesetz über das Bundesverfassungsgericht dringend einer Reform bedarf, wird, soweit ich es beurteilen kann, von nieman-
*) Vgl. schriftliche Äußerung für den Deutschen Bundestag: Anlage 2.
**) Siehe Anlage 3.


(Bundesminister Neumayer)

dem bezweifelt. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst fordert dringend eine Änderung. Schon seit langem hat daher des Bundesjustizministerium mit dem Bundesverfassungsgericht darüber beraten, welche Maßnahmen notwendig seien, um das Gericht in den Stand zu setzen, seine verantwortungsvolle Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt weitgehend die Anregungen, die das Gericht dem Bundesjustizministerium gegeben hat, die das Gericht in ständiger Fühlungnahme — kann ich sagen — mit dem Bundesjustizministerium erarbeitet und in einer Denkschrift niedergelegt hat. Ich muß allerdings hier gleich hinzufügen, daß das Bundesverfassungsgericht sich zu zwei Punkten des jetzt vorliegenden Regierungsentwurfs, nämlich zu der Frage der Herabsetzung der Richterzahl sowie zur Neugestaltung der Richterwahl, kritisch geäußert hat. Ich werde selbstverständlich dem Hohen Hause für die Beratung des Rechtsausschusses diese Stellungnahme des Gerichts zuleiten. In diesen beiden Punkten stimmt die Stellungnahme des Bundesrates mit den kritischen Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts überein. Sie finden die Stellungnahme des Bundesrats in der Ihnen vorliegenden Drucksache.
Den Anstoß zu dem Ihnen jetzt vorliegenden Entwurf hat die Tatsache gegeben, daß die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts völlig ungleich belastet sind. Dem Ersten Senat ist eine solche Fülle von Aufgaben übertragen, daß er sie unmöglich bewältigen kann, während der Zweite Senat nach seinem eigenen Urteil in der Lage wäre, weitere Aufgaben zu übernehmen. Die Zahlen von Ende August 1955 ergeben ein noch krasseres Verhältnis als diejenigen Zahlen, die in der Regierungsvorlage abgedruckt sind. Bis Ende August 1955 sind für den Ersten Senat 3167 Anträge eingegangen, für den Zweiten Senat dagegen nur 32 Anträge, mithin für den Ersten Senat rund das Hundertfache der Anträge für den Zweiten Senat. Natürlich haben diese Anträge nicht alle das gleiche Gewicht. Die Verfahren des Ersten Senats betreffen zu einem Teil Verfassungsbeschwerden, die offensichtlich unbegründet und unzulässig waren und deshalb vom Gericht in einem vereinfachten Verfahren verworfen werden konnten. Trotzdem ist die Überlastung des Ersten Senats offenkundig; die Rückstände haben Ende August 1955 in diesem Senat die beängstigende Zahl von 584 erreicht.
Wir müssen die Gründe untersuchen, die diese Überlastung des Ersten Senats herbeigeführt haben. Wenn bei einem anderen Gericht eine ungleiche Belastung zwischen den einzelnen Senaten festgestellt wird, dann kann durch einen einfachen Beschluß des Präsidiums dieses Gerichts die Geschäftsverteilung geändert werden. Das ist beim Bundesverfassungsgericht nicht möglich. Die Verteilung der Geschäfte auf die Senate ist dort nicht dem Gericht selbst überlassen, sondern sie ist durch das Gesetz bindend festgelegt. Naturgemäß konnte der 1. Bundestag, als er dieses Gesetz beschloß, noch keinen Überblick über die Zahl der Verfahren haben, die einmal aufkommen würden. So ist es dazu gekommen, daß sich in der Praxis die im Gesetz vorgenommene Aufteilung als höchst unzweckmäßig erwiesen hat.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß in erster Linie diese Bestimmungen des Gesetzes geändert werden müssen. Verschiedener Meinung könnte man nur darüber sein, wie die Änderung aussehen soll. Man könnte natürlich daran denken, die Geschäftsverteilung durch das Gesetz beizubehalten und sie lediglich den Erfahrungen, die wir in den letzten vier Jahren gemacht haben, anzupassen. Denn schließlich haben wir uns etwas dabei gedacht, daß wir beim Bundesverfassungsgericht, anders als bei allen übrigen Gerichten, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nicht dem Gericht überlassen, sondern sie im Gesetz selbst festgelegt haben.
Wir waren uns damals weitgehend darüber einig, daß das Bundesverfassungsgericht seinem Wesen nach nur aus einem einzigen einheitlichen Spruchkörper bestehen sollte. Andererseits war aber klar, daß ein einziges Gremium, jedenfalls am Anfang, der zahlreichen zu erwartenden Verfahren wohl nicht Herr werden könnte. So haben wir versucht, eine Lösung zu finden, bei der es ein für allemal feststehen sollte, welcher Senat — und in welcher Besetzung — eine Entscheidung über eine bestimmte Frage zu treffen hat. Aus diesem Grunde haben wir die Zuständigkeiten der beiden Senate im Gesetz selbst festgelegt und darüber hinaus auch bestimmt, daß die Richter nicht in das Gericht, sondern in die einzelnen Senate gewählt werden. Wir haben damit in der Wirkung nicht ein, sondern zwei Gerichte geschaffen, die, abgesehen von der gemeinsamen Verwaltung, nur durch gewisse Entscheidungsbefugnisse des Plenums im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zusammengehalten sind. Man hat auf Grund dieser Lösung dem Gericht nicht ganz mit Unrecht den Namen eines „Zwillingsgerichtes" gegeben.
Die Erwartungen, die Anlaß zur Wahl dieser Konstruktion gegeben haben, haben sich — darüber dürfte wohl allseitiges Einverständnis be- I stehen — nicht erfüllt. Trotz der Bemühungen des Gesetzgebers, die Zuständigkeiten der Senate klar voneinander abzugrenzen, hat es sich in der Praxis gezeigt, daß ein und dieselbe Rechtsfrage sowohl in die Zuständigkeit des Ersten wie des Zweiten Senats, unter Umständen sogar des Plenums fallen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat daher, meines Erachtens mit Recht, angeregt, daß die Geschäftsverteilung auf die Senate überhaupt nicht mehr im Gesetz festgelegt werden, sondern dem Gericht überlassen werden solle. Es wäre natürlich denkbar, daß das Gesetz heute mit größerer Sicherheit als vor fünf Jahren die Zuständigkeit zwischen den beiden Senaten abgrenzen könnte. Aber es kann niemand ausschließen, daß wir uns nicht wieder genau wie vor fünf Jahren als schlechte Propheten erweisen und daß sich die neue Geschäftsverteilung nach kürzerer oder längerer Zeit erneut als unzweckmäßig zeigen wird. Eine Änderung bedürfte dann wieder des zeitraubenden Weges der Gesetzgebung mit den gleichen Folgen, vor denen wir heute stehen.
Ich glaube aber, wir können nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß das Gericht erneut in eine solche Bedrängnis kommt, wie ich sie eben geschildert habe. Die Bundesregierung hat sich daher in ihrer Vorlage der Anregung des Gerichts angeschlossen, daß die Geschäftsverteilung durch das Plenum des Gerichts vorgenommen werden möge. Die Vorlage der Regierung geht allerdings noch einen Schritt weiter. Die Regierung möchte auch die Vorschrift beseitigt sehen, daß die Richter nicht in das Gericht, sondern in die einzelnen Senate gewählt werden. Das ist nach unserer Auffassung nur die natürliche Konsequenz des ersten Schrittes. Es hat keinen Sinn, den Richter


(Bundesminister Neumayer)

in einen bestimmten Senat zu wählen, wenn nicht feststeht, welche Materien dieser Senat behandeln soll.
Nach Meinung der Bundesregierung sollte daher das Gericht in Zukunft auch darüber beschließen, wie die einzelnen Senate personell zu besetzen sind, wie dies ja auch bei allen übrigen Gerichten in Deutschland der Fall ist. Diese Lösung bedeutet das Ende des Zwillingsgerichts.
Allerdings glaubt die Bundesregierung — und damit komme ich zu einem zweiten wichtigen Punkt der Vorlage —, daß man sich nicht bei dem Gedanken beruhigen sollte, mit der vorgeschlagenen Lösung wäre künftig eine zweckmäßige Verteilung der Geschäfte innerhalb des Gerichts gesichert. Man sollte nicht aus dem Auge verlieren, daß die neue Konstruktion, obwohl sie nur mit derjenigen der anderen Gerichte übereinstimmt, für das Bundesverfassungsgericht nur das kleinere Übel gegenüber dem bisherigen Zwillingsgericht ist. Nach Auffassung der Bundesregierung, die, soweit ich sehe, in weiten Kreisen geteilt wird, muß als endgültige Lösung ein einheitliches, aus höchstens 12 Mitgliedern bestehendes Gericht angestrebt werden. Übrigens hat dies der Entwurf der Fraktion der SPD im ersten Bundestag ja bereits vorgesehen gehabt.
Auch das Bundesverfassungsgericht selbst ist der Meinung, daß ein einziges Gericht, ein einziger Spruchkörper dem heutigen Senatssystem bei weitem vorzuziehen sei. Dies bedeutet aber, daß wir irgendwann einmal vor der Notwendigkeit stehen werden, die Zahl der Richter zu vermindern. Eine Herabsetzung von 24 Richtern auf 12 Richter wäre nur möglich, wenn in den Rechtsstatus der Richter eingegriffen würde. Daß das gerade bei einem Gericht wie dem Bundesverfassunggericht außerordentlich bedenklich wäre, brauche ich nicht zu betonen.
Im Interesse des Gerichts und seiner Richter ist es somit notwendig, die Herabsetzung der Richterzahl von langer Hand vorzubereiten. Die Bundesregierung hat hierzu Vorschläge gemacht, die zunächst eine Verminderung auf 18 und vom September 1959 an — also in vier Jahren — auf 14 Richter vorsehen. Man hat aus diesem Vorschlag den Verdacht geschöpft, die Bundesregierung verfolge den Zweck, politisch mißliebige Richter oder eine bestimmte Kategorie von Richtern, nämlich die Hochschullehrer, zu beseitigen. Meine Damen und Herren, ich darf hier mit aller Deutlichkeit erklären, daß ich mich für derartige Absichten nicht hergeben würde. Mit solchen Argumenten könnte übrigens später, also in vier oder in acht Jahren, eine Herabsetzung der Richterzahl immer wieder bekämpft werden. Wir haben immer Wert gerade darauf gelegt, daß nicht nur ein reines Beamtengericht entsteht, sondern es sollte auch frischer Wind von außen in dieses Gericht kommen, und deshalb hat man ja damals schon im 1. Bundestag Wert darauf gelegt, daß auch Männer der Wissenschaft, daß auch Männer aus freien Berufen, Rechtsanwälte in dieses Gericht gewählt werden. Bitte seien Sie davon überzeugt, daß die Bundesregierung nur von diesen rein sachlichen Erwägungen ausgegangen ist, wenn sie schon heute vorschlägt, mit einer allmählichen Herabsetzung der Richterzahl die endgültige Lösung vorzubereiten.
Gegen die sofortige Herabsetzung der Richterzahl, jedenfalls in dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Umfang, ist der Einwand erhoben worden, daß dadurch die Aufarbeitung der Rückstände verzögert werde. Die Bundesregierung ist demgegenüber von der Auffassung ausgegangen, ,daß die Verminderung der Richterzahl mindestens ausgeglichen werde durch eine schnellere Abwicklung der Beratungen in einem kleineren Gremium und daß die künftige zweckmäßigere Geschäftsverteilung und die weiter vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen auch bei einer etwas verminderten Richterzahl die Aufarbeitung der Rückstände ermöglichen werde. Die Ausschußberatungen werden Gelegenheit geben, diese wichtige Frage eingehend und unvoreingenommen zu überprüfen.
Wir hatten bei dem Ihnen vorliegenden Entwurf weiter erwogen, ob das Gericht nicht durch Verringerung seiner Zuständigkeiten entlastet werden könnte. Aber da ja alle Zuständigkeiten durch das Grundgesetz selbst geschaffen worden sind und da nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung der Verfassung nur in Fällen äußerster Dringlichkeit erwogen werden sollte, ist der Spielraum, der uns geblieben ist, nur sehr klein. Es stehen nur die Verfassungsbeschwerde und das Gutachten zur Erörterung, die beiden einzigen Verfahren, die nicht im Grundgesetz festgelegt sind. Die Bundesregierung hat sich aber trotz der Kritik, die insbesondere die Verfassungsbeschwerde zum Teil in den bisherigen Diskussionen gefunden hat, nicht dazu entschließen können, die Abschaffung dieser beiden Verfahrensarten vorzuschlagen. Wohl aber ist sie der Anregung des Gerichts gefolgt, daß der Verfassungsbeschwerde künftig ein Zulassungsverfahren vorgeschaltet werden sollte, bei dem ein kleines Gremium von drei Richtern alle Verfassungsbeschwerden ausscheidet, die nicht vor dieses höchste Gericht gehören, also insbesondere die Beschwerden zahlreicher Querulanten, die erfahrungsgemäß ja immer wieder beim Verfassungsgericht auftauchen. Eine Verfassungsbeschwerde soll künftig nur dann zugelassen werden, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage zu erwarten ist oder wenn der Beschwerdeführer durch die Versagung der Zulassung einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleiden würde. Nach meiner Überzeugung würde durch dieses Zulassungsverfahren die Arbeit des Gerichts auf die wirklich bedeutsamen Fälle beschränkt und damit gleichzeitig auch eine Entlastung herbeigeführt werden, die es uns erleichtert, jetzt schon eine Herabsetzung der Richterzahl vorzunehmen.
Die drei bisher besprochenen Reformvorschläge sollen dem Ziele dienen, die Arbeitsfähigkeit des Gerichts wiederherzustellen und gleichzeitig die endgültige Lösung vorzubereiten, bei der an Stelle der alten Senate ein einheitlicher Gerichtskörper treten soll.
Der vierte und letzte grundsätzliche Vorschlag, auf den ich jetzt zu sprechen komme, ist der am meisten umstrittene. Er soll den Gefahren vorbeugen, die bei der jetzigen gesetzlichen Regelung der Existenz und der Funktionsfähigkeit des Gerichts drohen. Nach dem geltenden Recht bedarf es zur Wahl eines Richters im Bundesrat einer Zweidrittelmehrheit und im zwölfköpfigen Wahlausschuß des Bundestags sogar einer Dreiviertelmehrheit. Als wir vor etwa fünf Jahren das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht berieten, haben wir uns vorgestellt, daß im Hinblick auf das d'Hondtsche Verfahren die Dreiviertelmehrheit im Ausschuß ungefähr einer Zweidrittelmehrheit im Pie-


(Bundesminister Neumayer)

num entspreche. Die Erfahrungen haben gelehrt, daß auch einer Minderheit, die kein Drittel im Plenum darstellt, im Wahlausschuß ein Drittel der Stimmen zufallen kann. Man hatte die Hoffnung, daß sich die Parteien, die die demokratischen Einrichtungen unseres Staates bejahen, trotz gegensätzlicher Meinungen im einzelnen letzten Endes doch einmal einigen würden. Trotzdem konnte es geschehen, daß in einem Falle zwei Jahre nötig waren, um die Wahl eines Richters durchzuführen, meiner Auffassung nach ein unerträglicher Zustand.

(Sehr richtig! rechts.)

Unsere Gesetze, meine sehr verehrten Damen und Herren, können nicht nur für die gegenwärtige politische Lage gedacht werden; sie müssen vielmehr auch anderen möglichen Situationen gerecht werden. Das tut aber ein Gesetz nicht, das die Wahl eines nach unserer aller Auffassung unverzichtbaren Verfassungsorgans endgültig und ausweglos von überhöhten Mehrheitsforderungen abhängig macht.
Zu welchen Konsequenzen das führen könnte, wird sofort klar, wenn man sich vorstellt, daß es im Bundestag wieder Parteien geben könnte, die von rechts und von links die Demokratie mit sogenannten legalen Mitteln bekämpfen. Oder man denke an eine Zeit schweren Parteienhaders in Grundsatzfragen, in der eine große Mehrheit im Wahlorgan einfach nicht zusammenkommen kann. Eine solche Situation ist nicht auszuschließen. Gerade dann muß der Bestand und die ordnungsmäßige, turnusmäßige Erneuerung des Bundesverfassungsgerichts gesichert sein.
Ich möchte diesen Gedanken nicht weiter ausspinnen, denn nach meiner Auffassung ist es schon prinzipiell bedenklich, die Bildung eines notwendigen Staatsorgans von einer qualifizierten Mehrheit abhängig zu machen, ohne gleichzeitig Vorsorge zu treffen, was zu geschehen hat, wenn diese qualifizierte Mehrheit nicht zustande kommt und damit die Bildung oder der Fortbestand eines notwendigen Staatsorgans gefährdet ist.
Das Grundgesetz selbst gibt hierfür das Beispiel bei der Wahl des Bundeskanzlers und vor allem bei der Wahl des Bundespräsidenten. In diesen Fällen sieht das Grundgesetz eine Wahl mit einfacher Mehrheit vor, wenn die zunächst geforderte absolute Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht werden kann. Dabei ist vor allem zu bedenken, daß dieses Verfahren gerade auch bei der Wahl des Bundespräsidenten Platz greift, der ja nicht weniger als das Bundesverfassungsgericht auch nicht nur von dem Vertrauen derjenigen, die ihn gewählt haben, sondern von dem Vertrauen des ganzen Volkes getragen sein muß.
Aus diesen Gründen hält es die Bundesregierung für unerläßlich, daß eine Lösung gefunden wird, die die Beschlußfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch dann sicherstellt, wenn einmal eine größere Zahl von Richtersitzen turnusmäßig oder aus anderen Gründen frei wird und neu zu besetzen ist. Ich würdige durchaus die Gesichtspunkte, die, zu teilweise recht scharfem Widerstand gegen den Regierungsentwurf geführt haben. Die Bundesregierung hat auch sehr eingehend geprüft, ob eine Lösung möglich ist, die diesen Bedenken und der Kritik der öffentlichen Meinung Rechnung trägt.
Nicht zur Debatte scheinen mir die Vorschläge zu stehen, die den Grundsatz der Wahl durch den Deutschen Bundestag und durch den Bundesrat antasten wollen. Meine Bemühungen waren deshalb nur darauf gerichtet, ein Sicherheitsventil zu finden, das dann in Funktion tritt, wenn es sich bereits erwiesen hat, daß die Wahl nach den geltenden Vorschriften zu keinem Ergebnis führt und damit die Existenz des Gerichts gefährdet ist.
Als solches Sicherheitsventil käme z. B. die Entscheidung eines anderen, neutralen Gremiums oder Organs in Betracht, das an Stelle der zuständigen Wahlkörperschaft entscheiden sollte, wenn diese in angemessener Frist zu keiner Wahl käme. Auf diese Lösungsmöglichkeit ist in der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats bereits hingewiesen. Wenn sich die Bundesregierung diesen Gedanken nicht in Form eines formulierten Vorschlages zu eigen gemacht hat, so namentlich aus zwei schwerwiegenden Gründen.
Zuerst bedürfte eine solche Regelung einer Grundgesetzänderung. Nach meiner Meinung — und ich glaube, damit weiß ich mich mit Ihnen allen einig — sollte aber zu einer Änderung des Grundgesetzes nur in Fällen unausweichlicher Notwendigkeit geschritten werden. Einen solchen Fall möchte ich hier zunächst nicht für gegeben halten. Zum andern würde ein solcher Vorschlag durch die Verlagerung der Entscheidung, sei es auch nur für den Notfall, die Rechte dieses Hohen Hauses antasten, und ein solcher Vorschlag würde, wie ich bereits vor dem Bundesrat ausgeführt habe, der Bundesregierung nicht anstehen. Ich bin vielmehr der Meinung, daß die Anregung zu einer solchen Modifikation Ihrer Rechte, meine Damen und Herren, aus der Mitte .dieses Hohen Hauses selbst kommen müßte.
Soll aber das Grundgesetz nicht geändert werden und folglich die Wahl prinzipiell beim Bundestag und Bundesrat verbleiben, so scheint mir nur der Vorschlag übrigzubleiben, der im Entwurf der Bundesregierung niedergelegt ist. Die Beratung von Einzelheiten, wie z. B. der Einbau einer Respektsfrist, muß dem Ausschuß vorbehalten bleiben.
Meine Damen und Herren, damit habe ich die wesentlichsten Punkte der Regierungsvorlage in den Grundzügen erläutert. Ich habe mich darauf beschränkt, nur die Grundsatzfragen, die wichtigsten Fragen, herauszustellen; dagegen habe ich die kleineren Änderungen, die nicht von entscheidender Bedeutung sind, nicht berührt. Sie finden diese in der Vorlage und die Erläuterungen in der Begründung. Dazu gehören verschiedene Einzelheiten wie z. B. die Frage, ob die Senate des Bundesverfassungsgerichts wie bisher schon bei einer geringeren Besetzung beschlußfähig sein sollen. Aber ich glaube, es würde zu weit führen, wenn ich auch diese Frage, die ja am besten im Ausschuß besprochen werden kann, hier zur Debatte stellen würde.
Im übrigen werden Sie in dem Gesetzentwurf auch noch andere Änderungsvorschläge finden, die aber meiner Auffassung nach nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, Verbesserungen geringfügiger Natur, die unbestritten sind und deshalb in einem Zuge mit den notwendigen großen Reformen erledigt werden können, ohne diese zu verzögern.


(Bundesjustizminister Neumayer)

Zum Abschluß darf ich nochmals sagen: es sind ausschließlich zwingende sachliche Gründe, die die Bundesregierung zur Vorlage ihrer Reformvorschläge veranlaßt haben. Die Bundesregierung hat es nicht für richtig gehalten, die schwierigen Probleme, die nun einmal bestehen und einer Lösung harren, zu umgehen. Ich weiß, daß die Meinungen hier auseinandergehen. Trotzdem möchte ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß die nähere Befassung mit dem Fragenkomplex im Ausschuß Sie davon überzeugen wird, daß die Vorschläge der Bundesregierung richtig sind, und ich hoffe, daß dann ein Ergebnis erzielt wird, das es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, seiner hohen Aufgabe voll gerecht zu werden.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


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    Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bucher.