Rede von
Erwin
Feller
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(GB/BHE)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GB/BHE)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als wir im Juli dieses Jahres unter einem gewissen Zeitdruck und in einer der Sache sicher nicht dienlichen Hast das Freiwilligengesetz berieten, wurde zunächst von allen Seiten dieses Hauses erklärt, daß man es eigentlich kaum verantworten könne, ein Gesetz über die Einstellung von Freiwilligen zu verabschieden, solange man die gesetzlichen Grundlagen noch nicht kenne, aus denen sich die Rechtsstellung dieser Freiwilligen ergebe. Man hat uns damals zuerst geantwortet, es sei zeitlich gar nicht möglich, eine solche Rechtsgrundlage vor der Einstellung der ersten Freiwilligen zu legen. Aber den nachdrücklichen Forderungen entsprechend, die von allen Seiten des Hauses erhoben worden sind, kam dann noch vor der dritten Lesung des Freiwilligengesetzes die Bundesratsvorlage des Soldatengesetzes und schließlich am 23. September die Vorlage an den Bundestag, zu einem Zeitpunkt also, an dem von den 6000 vorgesehenen Freiwilligen noch kaum einer einberufen war.
Man wird sagen, daß sich die Einberufung dieser Freiwilligen unerwartet verzögert habe, daß diese Verzögerungen zum Teil in dem von diesem Hause nahezu einmütig beschlossenen Gesetz über den Personalgutachterausschuß begründet lägen. Darüber haben in den letzten Tagen einige Diskussionen in diesem Hause sowohl als in der Öffentlichkeit stattgefunden. Sie veranlassen mich zu der vielleicht paradox klingenden Bemerkung: hätten wir uns mit den beiden im Juli verabschiedeten Gesetzen mehr Zeit gelassen, wären wir wahrscheinlich schneller vorangekommen. Es wird wohl auch niemand den Einwand erheben wollen, daß die Weltgeschichte ohne die beiden Gesetze einen anderen Verlauf genommen hätte. Weder die Genfer noch die Moskauer Verhandlungen bieten einen Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigte, sie hätten ohne die Verabschiedung des Freiwilligen-gesetzes im Juli ein schlechteres Ergebnis für uns gezeitigt. Das soll keine Kritik an der Schaffung dieser Wehrgesetze überhaupt bedeuten, auch nicht an der des Freiwilligengesetzes, das wir im Prinzip bejaht haben, sondern nur Kritik an der manchmal völlig unverständlichen — vielleicht ist sie überhaupt nicht vorhanden — Zeitplanung der Bundesregierung, die auch unsere Souveränität als Parlament und als Gesetzgeber vor der Öffentlichkeit oft in ein merkwürdiges Licht zu bringen geeignet ist.
Aber nach diesen kritischen Bemerkungen auch ein anerkennendes Wort. Die schnelle Vorlage des Soldatengesetzes, das wir heute in erster Lesung zu behandeln haben, muß durchaus anerkannt werden, ebenso die zweifellos gute Leistung, welche das Verteidigungsministerium und seine Referenten mit seiner Formulierung im großen und ganzen vollbracht haben. Es sind Einzelheiten daran auszusetzen, wie es hier schon geschehen ist, aber zu deren Bereinigung sind ja die parlamentarischen
Beratungen im Plenum und in den Ausschüssen da. Ich möchte den Entwurf, seine Begründung vor allem, als eine durchaus brauchbare Grundlage für diese Beratungen bezeichnen. Im Gegensatz zu vielen anderen Gesetzentwürfen, die wir in diesem Hause zu beraten hatten, bemüht er sich wenigstens, wenn auch nicht immer mit dem letzten wünschenswerten Erfolg, den künftigen Soldaten klar und einigermaßen verständlich zu sagen, welche Rechte und Pflichten sie haben werden. Wir begrüßen in diesem Zusammenhang die weitgehende Weglassung aller Deklamationen ohne irgendwelche rechtliche Bedeutung. Ich glaube kaum, daß wir gut beraten wären, wenn wir die gutgemeinten Vorschläge befolgten, die von außen in dieser Hinsicht an uns herangebracht werden.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle etwas einfügen. Wir nehmen die Gelegenheit gern wahr, das zu wiederholen, was wir an anderer Stelle schon oft gesagt haben. Von den ehemaligen Soldaten muß jeder Makel der kollektiven Verunglimpfung und Diffamierung genommen werden. Dazu gehört auch ihre entsprechende Behandlung und Gleichstellung in den Gesetzen, etwa in dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes und anderen Versorgungsgesetzen. Wir brauchen den Rat dieser alten Soldaten und ihre freudige Mitarbeit beim Aufbau der neuen Wehrmacht. Das bedeutet auch eine Anerkennung vieler traditioneller Werte, deren Träger die alten Soldaten sind.
Andererseits ist doch ein neues Geschlecht herangewachsen, das in seinen jungen Jahren so viele Eindrücke hat empfangen müssen, die es nüchterner und illusionsloser gemacht haben, als alle Generationen vor ihm waren. Auf diese Jugend müssen unsere Gesetze in erster Linie zugeschnitten sein. Deshalb ist es gut, alle Wendungen darin zu vermeiden, die bei ihr den geringsten Verdacht der Deklamation oder des Pathos hervorrufen könnten. Ich verkenne dabei nicht, daß eine Wehrmacht ohne die idealistische Hingabe ihrer Angehörigen an Beruf und Aufgabe nicht denkbar ist. Aber die Voraussetzungen dafür, die bei uns etwa nicht mehr vorhanden sein sollten, werden nicht durch Gesetzestexte wieder geschaffen werden können, sondern ausschließlich durch den Geist, in dem die Gesetze angewendet werden, und durch die inneren Verhältnisse, die in der neuen Wehrmacht herrschen werden.
Lassen Sie mich an dieser Stelle auch eine kurze Bemerkung zu dem soeben von mir gebrauchten Begriff „Wehrmacht" machen. Ich gebrauche ihn heute zum erstenmal wieder, nachdem ich lange Zeit die Diskussion darüber als müßig angesehen habe. Aber sie hat mich doch davon überzeugt, daß keine zwingende Notwendigkeit mehr besteht, den Begriff „Wehrmacht" aufzugeben. Die westliche Welt wird ihn ebenso akzeptieren wie die Institution, die er umfaßt, und der Osten wird die Institution ebenso beargwöhnen und verdächtigen, ob sie nun „Streitkräfte" oder „Wehrmacht" heißt. Sollte man sich nicht auf „Wehrmacht" verständigen können, dann lieber noch den hier auch schon vorgeschlagenen Ausdruck „Bundeswehr"; denn wer sich wehrt, hat allemal noch mehr Recht auf seiner Seite als der, der 'streitet.
Ich möchte zurückkommen auf die feierlichen Formulierungen, die sich im Gesetzestext noch finden und auf die die Kollegen Dr. Kliesing und
Merten schon Bezug genommen haben. Ich darf an das anknüpfen, was ich selber vorhin gesagt habe: man sollte bei allen Begriffen, vor allem aber bei abstrakten, wenn man sie rechtsverbindlich verwendet, genauestens überlegen, was sie beinhalten oder welche Vorstellungen sie zu erwecken vermögen. Das scheint uns — bitte, erschrecken Sie nicht — gerade bei dem mehrfach im Gesetz gebrauchten Begriff „Vaterland" nicht ausreichend überlegt worden zu sein. Wir müssen doch noch einmal die Frage aufwerfen: Was ist des Deutschen Vaterland? Die Bundesrepublik, die unsere Soldaten zunächst zu verteidigen haben werden, oder die westliche Welt, zu deren Verteidigung sie nach unseren vertraglichen Verpflichtungen mit eingesetzt werden können? Wir leugnen keineswegs, daß es noch ein Vaterland für uns Deutsche gibt, trotz der Entwertung, die der Begriff in der Vergangenheit, oft durch mißbräuchliche Verwendung, erfahren hat. Aber er umfaßt doch für viele von uns alles das, was wir als Gesamtdeutschland bezeichnen, also auch die sowjetisch besetzte Zone, die Ostgebiete und das Land an der Saar. Der Begriff „Vaterland" bleibt gespalten und vieldeutig, solange wir kein einheitliches Deutschland haben. Deshalb sollten wir uns seine Verwendung für das wiederhergestellte einheitliche Deutschland vorbehalten. Mag sein, daß er dann überholt sein wird oder daß er einem umfassenderen Begriff wird weichen müssen. Heute ist er jedenfalls kaum geeignet, dem jungen Soldaten eine eindeutige Vorstellung dessen zu vermitteln, was zu verteidigen seine Pflicht sein soll.
Das hat wohl auch der „Verband deutscher Soldaten" bedacht, der den Begriff „Vaterland" in seinem Vorschlag für eine Präambel nicht ein einziges Mal angewendet hat. Aber in der „Bundeswehrkorrespondenz" finde ich einen Aufsatz, der sich gerade mit dieser Frage auseinandersetzt und der in Erwiderung auf einen offenen Brief, der in der „Lippischen Landeszeitung" von 42 Studenten an den Bundesverteidigungsminister gerichtet worden ist, erklärt, man müsse den Begriff Vaterland vom Ethischen oder Gefühlsmäßigen her erfassen. — Begriffe, die nur vom Ethischen und Gefühlsmäßigen her erfaßt werden können, gehören nicht in ein Gesetz, sie gehören in Feiertagsreden. In einem Gesetz können bloß Normen statuiert werden, die das sittliche Wollen, verbunden mit dem verstandesmäßigen Erkennen, zum Inhalt haben, aber dürfen nicht Begriffe verwendet werden, die man nur noch, wie es hier heißt, aus dem Gefühlsmäßigen heraus erfassen kann.
Damit komme ich zu den Bestimmungen über den Diensteid, von dem hier schon gesprochen worden ist. Die Formulierung des Diensteides in § 16 enthält ebenso wie der § 6, der von der Grundpflicht des Soldaten spricht, den eben behandelten Begriff „Vaterland". Ich glaube auch, mich erinnern zu können, daß die überwiegende Meinung im Verteidigungsausschuß — Herr Kollege Merten hat es eben bestätigt — immer dahin gegangen ist, zunächst von der Forderung nach einer Eidesleistung abzusehen, wie es auch beim Freiwilligengesetz geschehen ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ist mir in keiner Weise ersichtlich geworden, warum die Bundesregierung es jetzt plötzlich doch für notwendig erachtet, entgegen den zum Ausdruck gekommenen Auffassungen erneut eine Eidesleistung zu fordern. Der Bundesrat hat sie abgelehnt. Seine Begründung ist beachtlich, aber nicht erschöpfend.
Bei aller Anerkennung der Gewissensschwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung dieser Frage ergeben, möchte ich mir doch erlauben, hierzu eindeutig Stellung zu nehmen. Nach unserer Auffassung sind es die Zeitumstände, ist es die Zeitsituation, die uns verbieten sollten, schon heute wieder eine Eidesleistung von allen Soldaten zu verlangen; denn, meine Damen und Herren, wir wissen doch, daß noch der Vorwurf des Eidbruches herumgeistert, ein Vorwurf gegenüber Männern, die in einer bestimmten Situation glaubten, ihre vom Gewissen diktierte Pflicht höher stellen zu müssen als den geleisteten Eid. Noch ist auch die ernsthafte und verantwortungsvolle Diskussion in der Frage nicht beendet, wo die Verpflichtung auf Grund des Eides ihre Grenzen hat. Deshalb sollten wir es uns versagen, mit gespaltenen Auffassungen in einem gespaltenen Vaterland Eide auf dieses „Vaterland" schwören zu lassen, sollten es vorläufig bei einer Verpflichtung — über deren Formel in den Ausschußberatungen noch zu sprechen sein wird — gegenüber dem Grundgesetz, zum treuen Dienst und zum Einsatz für die Freiheit unseres Volkes und Landes bewenden lassen.
Was würde, möchte ich an dieser Stelle noch fragen, in den Seelen deutscher Männer vorgehen, wenn sie, was Gott verhüten möge, einmal vor der Frage stünden, ob sie als Deutsche auf Deutsche schießen sollen? Wir wollen uns hüten, diese Möglichkeit hier auszudenken; nur der Hinweis darauf mag genügen, um die Einmaligkeit und Schwierigkeit der Lage zu beleuchten, in der sich das deutsche Volk heute beim Wiederaufbau einer Wehrmacht befindet. Diese Lage verpflichtet uns, jedes Wort und jeden Satz des vorliegenden Gesetzentwurfs- mit der allergrößten Gewissenhaftigkeit zu prüf en.
Das gilt auch für die Formulierung in § 9 betreffend die Notwendigkeit der Befolgung eines Befehls und die Vorschrift, daß ein Befehl nicht befolgt werden darf, falls dadurch Verbrechen oder Vergehen begangen würden. Ich möchte zunächst einmal anregen, daß man die strafrechtliche Kategorie der Vergehen vielleicht nicht einbeziehen sollte, da sie die Bestimmung betreffend den nicht zu befolgenden Befehl verundeutlicht und ihre grundsätzliche Wirksamkeit in Frage zu stellen droht. Wenn eine gesetzliche Bestimmung durchlöchert wird, wird sie in ihrer Wirksamkeit fragwürdig. Es muß aber dafür — und da stimme ich dem Herrn Kollegen Merten voll und ganz zu — um so eindeutiger statuiert werden, daß der Befehlende die alleinige Verantwortung trägt und der Untergebene nicht zur Rechenschaft gezogen werden darf, wenn er die strafrechtlichen Konsequenzen der Befehlsausführung nicht erkennt. Ich glaube, hier wird die ausgezeichnete Begründung des Gesetzentwurfs zur Erleichterung der Diskussion und der Auslegung wesentlich beitragen können.
Ich gehe noch mit einem Wort auf die Frage des Wahlrechts, insbesondere des passiven Wahlrechts, nach § 22 des Entwurfs ein. Einige meiner Freunde sehen in der Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften und in den nach dem Gesetz dabei eintretenden Konsequenzen Schwierigkeiten. Aber darüber wird wohl noch in den Ausschußberatungen zu sprechen sein, und es Wird eine Regelung gefunden werden können, die dem gerecht wird, was der Kollege Merten schon gefordert hat, daß nämlich der Soldat in seinen politischen Rechten nicht schlechter gestellt sein darf als alle anderen Staatsbürger oder Staatsdiener.
Schließlich kann ich nicht verschweigen, daß auch unter meinen Freunden einige Bedenken hinsichtlich des in § 30 vorgesehenen Systems der Vertrauensmänner bestehen, einmal in der Hinsicht, daß dadurch die Autorität der Vorgesetzten geschwächt oder eingeschränkt werden könnte, zum anderen aber auch in der Hinsicht, daß durch das Vorhandensein, durch eine gewisse Zuständigkeit der Vertrauensmänner der Vorgesetzte sich von der moralischen Verpflichtung entlastet fühlen könnte, sich nachdrücklich um die in § 30 genannten persönlichen und menschlichen Anliegen seiner Untergebenen zu kümmern, also um die Fragen der Fürsorge, der Berufsförderung und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens. Ich habe es allerdings mit Bedauern zur Kenntnis genommen, daß von den vor Jahren sehr viel diskutierten, in letzter Zeit aber doch immer leiser erörterten Gedanken einer Reform des „Inneren Gefüges" nicht viel mehr Niederschläge im Gesetz zu finden sind als etwa in § 30 und vielleicht noch in § 28, auf den ich noch zurückkommen werde. Hoffen wir, daß wir in den zu erlassenden Rechtsverordnungen noch einige Spuren davon finden werden.
Schließlich gestatten Sie mir — da ich schon einmal als Verteidiger des Preußentums hier aufgetreten bin — eine historische Bemerkung. Zu den Vorgängen in der preußischen Geschichte, die mir als Nichtpreußen stets hohe Achtung abgenötigt haben, gehören neben den reformerischen Leistungen des Freiherrn vom Stein vor allem die von Scharnhorst und Gneisenau. Man muß sich vor allen Dingen einmal mit ihren Gegnern befaßt haben, um dem mit größter Gelassenheit begegnen zu können, was heute wieder gegen alle Reformbestrebungen vorgebracht wird. Reformen und Traditionen brauchen nicht unbedingt in einen Gegensatz zueinander zu geraten.
Einen Ansatz zu solch wünschenswerter Reform sehe ich auch in dem § 28, der von staatsbürgerlichem und völkerrechtlichem Unterricht spricht, — aber leider nur einen sehr schwachen Ansatz, wie die magere Begründung dazu zeigt. Denn sie zielt vorwiegend auf militärische Notwendigkeiten hin, wenn sie dem Soldaten — wörtlich — „unerläßliches Rüstzeug" für Krieg und Frieden geben, also gewissermaßen appellfähige Gegenstände unterrichtsmäßig übermitteln will. Bei dieser Anlage lassen sich vom staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht in der Wehrmacht einige Erfolge erwarten, die wohl mehr auf dem Gebiet des Humoristischen als dem des Staatspolitischen und Pädagogischen liegen dürften. Jedenfalls dürften damit die Kasernenhofblüten alter Art bald eine erhebliche Vermehrung neuer Art erfahren, wenn nicht ganz andere Voraussetzungen geschaffen werden, die einem derartigen Unterricht eine pädagogisch wirksame Gestaltung ermöglichen. Von der Wehrmacht als „Schule der Nation" wollen wir nichts mehr hören. Aber wenn sie ihre Angehörigen unterrichten und nicht nur militärisch ausbilden soll, dann muß dies sinnvoll geschehen, sonst lieber gar nicht. Der staatsbürgerliche Unterricht kann weder Information noch Schulung sein, wie es in der Broschüre „Vom künftigen deutschen Soldaten" heißt, sondern er muß, wie es in einem merkwürdigen Nebeneinander dort auch heißt, ein Vorgang staatsbürgerlicher Bildung sein. Bildungsvorgänge vollziehen sich aber immer am Individuum und sind daher neben der Betreuung eines der besten Mittel gegen die Vermassungstenden-
zen, die natürlicherweise in einer Truppe herrschen. Herr Kollege Kliesing hat darauf am Schluß seines ausgezeichneten Berichts über die amerikanischen Verhältnisse hingewiesen. Wenn es also Gelegenheiten gibt, über den Kommiß hinwegzukommen, dann liegen sie in diesem Bereich; und wenn es Gelegenheiten gibt, in den Kommiß zurückzufallen, dann liegen sie auch hier. Ich halte es deshalb für erforderlich, daß wir dieser Frage ebenso Beachtung schenken wie den vielen materiellen, dienstrechtlichen, dienststrafrechtlichen Fragen, die in diesem Gesetz ihre Regelung finden sollen und auf die ich im einzelnen nicht mehr eingehen möchte, nachdem es schon andere Kollegen getan haben. Außerdem bleiben uns noch die Ausschußberatungen und die zweite und dritte Lesung dafür übrig.
Ich möchte erwähnen, daß eine gewisse Verlockung zur Beschäftigung mit diesen Einzelfragen materieller Art besteht, insbesondere wenn man die vielen ausführlichen Erörterungen darüber in verschiedenen Mitteilungsblättern und Verbandsorganen liest.
Lassen Sie mich zum Abschluß dieser ernsten Betrachtungen, weil schon vorher von Kasernenhofblüten die Rede war, noch wenigstens zwei Gesetzesblüten aus dem Entwurf herauspflücken und mit einer scherzhaften Frage verbinden. In § 3 heißt es, daß der Soldat „nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu ernennen und zu verwenden" ist. Ich weiß nicht, das Verteidigungsministerium, als es diese neuartige Formulierung fand, an Erfahrungen aus der Vergangenheit angeknüpft hat oder ob es etwa der Auffassung ist, daß auch in unserem Staatswesen bei Ernennungen schon wieder Beziehungen eine entscheidende Rolle spielen, was durch das Soldatengesetz für die Wehrmacht ausgeschlossen werden soll. Die zweite ist der § 12, wo es heißt: „Der Soldat muß im dienstlichen Verkehr die Wahrheit sagen." Braucht er das etwa im außerdienstlichen Verkehr nicht zu tun?
Ich will auf diese Dinge nicht weiter eingehen, sondern zum Abschluß nur erklären, daß auch wir bereit .sind, in den Ausschußberatungen konstruktiv mitzuarbeiten, damit aus dem vorliegenden Entwurf eine gute Rechtsgrundlage für die Stellung unserer neuen Soldaten geschaffen wird.