Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete beurlaubt bis
einschließlich
a) Beurlaubungen
Matthes 15. November
Dr. Miessner 15. November
Hoogen 12. November
Albers 5. November
Jahn (Frankfurt) 29. Oktober
Dr. Dr. h. c.
Prinz zu Löwenstein 22. Oktober
Bauer (Wasserburg) 17. Oktober
Altmaier 15. Oktober
Pelster 15. Oktober
Dr. Pferdmenges 15. Oktober
Dr. Starke 15. Oktober
Eberhard 12. Oktober
Kühn (Bonn) 10. Oktober
Schneider (Bremerhaven) 10. Oktober
Dr. Willeke 9. Oktober
Dr. Horlacher 8. Oktober
Frau Bennemann 1. Oktober
Heiland 1. Oktober
Dr. Berg 30. September
Dr. Bärsch 30. September
Bauer (Würzburg) 30. September
Blachstein 30. September
Brandt (Berlin) 30. September
Brese 30. September
Caspers 30. September
Dr. Deist 30. September
Dr. Dollinger 30. September
Dr. Drechsel 30. September
Erler 30. September
Euler 30. September
Even . 30. September
Finckh 30. September
Dr. Furler 30. September
Gedat 30. September
Dleisner (Unna) 30. September
r. Gleissner (München) 30. September
Dr. Greve 30. September
Dr. Hammer 30. September
Hansen 30. September
Dr. Hesberg 30. September
Held 30. September
Holla 30. September
Frau Dr. Hubert 30. September
Illerhaus 30. September
Dr. Jentzsch 30. September
Frau Dr. Jochmus 30. September
Frau Kalinke 30. September
Dr. Königswarter 30. September
Krammig 30. September
Kuntscher 30. September
Kurlbaum 30. September
Leibfried 30. September
Dr. Leiske 30. September
Lemmer 30. September
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. September
Dr. Luchtenberg 30. September
Dr. Maier (Stuttgart) 30. September
Margulies 30. September
Dr. Moerchel 30. September
Maucher 30. September
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. September
Müller-Hermann 30. September
Neuburger 30. September
Dr. Pohle (Düsseldorf) 30. September
Raestrup 30. September
Rasch 30. September
Dr. Reichstein 30. September
Schneider (Hamburg) 30. September
Schrader 30. September
Schwann 30. September
Seiboth 30. September
Frau Dr. Steinbiß 30. September
Unertl 30. September
Dr. Wellhausen 30. September
Frau Welter (Aachen) 30. September
b) Urlaubsanträge
Welke vom 5. Oktober
bis 15. November
Anlage 2 zu Drucksache 1576
(Vgl. S. 5738 D)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
über den Antrag des Bundesministers der Finanzen
(Drucksache 1103)
betreffend Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952
Berichterstatter: Abgeordneter Ohlig
I. Der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 liegen zugrunde
1. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952) vom 25. Juni 1952 (BGBl. II S. 605),
2. das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Nachtragshaushaltsgesetz 1952) vom 9. April 1953 (BGBl. II S. 99),
3. der Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Wiederholungshaushalt zuzüglich Nachtrag).
Im Jahre 1952 wurde gemäß Gesetz vom 25. Juni 1952 von der Neuaufstellung eines Bundeshaushaltsplans abgesehen. Die Wirksamkeit des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 als Wiederholungshaushalt wurde grundsätzlich nicht nur materiell, sondern auch formal auf das Rechnungsjahr 1952 ausgedehnt. Es ist sofort mit der Aufstellung eines Nachtrags für das Rechnungsjahr 1952 begonnen worden, der den gegenüber dem Vorjahr veränderten Verhältnissen Rechnung tragen sollte.
Der Wiederholungsgrundsatz ließ sich bei den fortdauernden Ausgaben in der Regel durchführen; bei den einmaligen Ausgaben und den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts war wegen der Natur dieser Ausgaben die Anwendung des Wiederholungsgrundsatzes in der Regel nicht möglich.
Das Haushaltsgesetz 1952 hat dem Bundesminister der Finanzen die Befugnis zugesprochen, bei den fortdauernden Ausgaben gewisse Ansätze ganz oder teilweise zu sperren, weil sich im Bundeshaushaltsplan 1951 Ansätze und Zweckbestimmungen befanden, die ihrem Inhalt nach nicht ohne weiteres eine Wiederholung der Ausgabe im Rechnungsjahr 1952 erforderten oder zuließen.
Bei den einmaligen Ausgaben und den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts ist dem Wiederholungsgrundsatz in der Weise Rechnung getragen worden, daß der Bundesminister der Finanzen durch das Haushaltsgesetz 1952 ermächtigt wurde, im Rahmen der Gesamtsummen der Ansätze für einmalige und außerordentliche Ausgaben jedes Einzelplans des Bundeshaushalts 1951 an Stelle von Ansätzen, die der Art ihrer Zweckbestimmung nach für eine Wiederholung im Rechnungsjahr 1952 nicht in Frage kamen, anderweite Ansätze und Zweckbestimmungen festzusetzen, die den Bedürfnissen des Rechnungsjahres 1952 entsprachen.
Die einmaligen Ausgaben aller Einzelpläne für das Rechnungsjahr 1952 wurden im ordentlichen Haushalt mit insgesamt 283 107 250 DM weniger und die außerordentlichen Ausgaben aller Einzelpläne im außerordentlichen Haushalt mit insgesamt 150 675 200 DM weniger als im Rechnungsjahr 1951 festgesetzt. Hinsichtlich der Aufteilung dieser Beträge auf die Einzelpläne wird auf Seite IV des Vorberichts zur Bundeshaushaltsrechnung 1952 verwiesen. Die beiden Gesamtbeträge wurden zur Deckung des Nachtrags im Nachtrag als Minderausgaben eingestellt.
II. Nach § 83 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung beschließt der Bundestag auf Grund der Bundeshaushaltsrechnung über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Für das Rechnungsjahr 1952 wurden für den ordentlichen Haushalt folgende über- und außerplanmäßige Ausgaben festgestellt:
(Ohlig)
1. Fortdauernde Ausgaben:
a) überplanmäßig 1 521 390 535,73 DM
b) außerplanmäßig 190 672 489,76 DM
1 712 063 025,49 DM
2. Einmalige Ausgaben:
a) überplanmäßig 14 192 525,48 DM
b) außerplanmäßig 562 781 535,56 DM
576 974 061,04 DM
Demnach überplanmäßige Ausgaben
(1 535 583 061,21 DM) und
außerplanmäßige Ausgaben
( 753 454 025,32 DM)
insgesamt: 2 289 037 086,53 DM
Eine Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit sie in der Gesamtsumme bei einem Einzelplan den Betrag von 1 Million DM überschreiten, befindet sich auf Seite 5770.
Von der Gesamtsumme der über- und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von rund
2 289,0 Mio DM
entfallen auf Verteidigungslasten
Einzelplan XXIV = 1237,7 Mio DM
Einzelplan XXV = 9,1 Mio DM 1 246,8 Mio DM;
demnach verbleiben über- und außerplanmäßige Ausgaben, die nicht Verteidigungslasten betreffen, = 1 042,2 Mio DM.
Dieser Betrag von 1 042,2 Mio DM verteilt sich auf:
in Mio DM
1. Beihilfen für Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren anläßlich der Eingliederung von Vertriebenen — Einzelplan X Kap. 1 Tit. hinter 54 (S. 1552) - = 1,0
2. Kosten der Vorratshaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Einzelplan X Kap. E 11 Tit. 5 (S.1561) — = 10,3
3. Erstattung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Importausgleichsgesetzes — Einzelplan X Kap. E 11 Tit. hinter 24 (S. 1561) — = 5,9
4. Arbeitslosenhilfe — Einzelplan XI Kap. 1 a (S. 1563) — = 104,5
5. Sozialversicherung — Einzelplan XI Kap. 1c (S. 1564/1567) — = 137,4
6. Zuschuß an das Land Berlin zur Unterhaltung und Instandsetzung der Westberliner Wasserstraßen — Einzelplan XII Kap. 2 Tit. hinter 38 (S. 1570) — = 2,4
7. Betriebsbeihilfe für die See-,
Küsten- und Binnenschiffahrt zur Verbilligung von Dieselkraftstoff — Einzelplan XII Kap. E 11 Tit. 6 (S. 1576) — = 3,5
8. Darlehen an Berlin — Einzelplan XXII Kap. E 11 Tit. hinter 1 (S. 1582) — = 62,0
Übertrag: 327,0
in Mio DM Übertrag: 327,0
9. Wiedergutmachung Israel — Einzelplan XXIII Kap. 3 Tit. hinter 8 (S. 1583) — = 80,0
10. Zahlung an Svenska-TändsticksAktiebolaget auf Grund des Vergleichs vom 29. April 1953 — Einzelplan XXIII Kap. 3 Tit. hinter 8 (S. 1583) — = 3,0
11. Prägekosten usw. für Münzwesen — Einzelplan XXIII Kap. 4 Tit. 1 (S. 1584) - = 7,6
12. Sofortmaßnahmen in den Gebieten an der Sowjetzonengrenze aus Anlaß der Grenzsperre — Einzelplan XXIII Kap. E 14 Tit. hinter 1 (S. 1584) — = 3,1
13. Darlehen an Rheinland-Pfalz — Einzelplan XXIII Kap. E 14 (S. 1585) — = 4,0
14. Abdeckung der kassenmäßigen Mehrausgabe 1951 beim ordentlichen Haushalt und eines Teils der kassenmäßigen Mehrausgabe 1951 beim außerordentlichen Haushalt — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 15 (S. 1585) — = 301,3
15. Abdeckung der kassenmäßigen Mehrausgabe 1952 beim außerordentlichen Haushalt — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 15 (S. 1586) — = 107,9
16. Beitrag der Länder zum Haushalt 1947 — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1586) — = 2,0
17. Darlehen an die Pensionskasse deutscher Privateisenbahnen — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1587) - = 6,0
18. Darlehen an Schleswig-Holstein — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1588) — = 70,0
19. Kriegsfolgenhilfe — Einzelplan XXVI Kap. 1 (S. 1589/1590) — = 73,0
20. Kriegsopferversorgung —Einzelplan XXVI Kap. 4 (S. 1591/1593) — = 50,5
21. Sonstige kleinere über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelbetrage von unter 1 Million DM = 6,8
1 042,2
In diesem Betrag sind rund 59 Mio DM Haushaltsvorgriffe (§ 30 Abs. 3 RHO) enthalten, die von den im Haushaltsplan des Rechnungsjahres 1953 für den gleichen Zweck veranschlagten Haushaltsmitteln vorweg abgesetzt werden und somit im Rechnungsjahr 1953 ihre haushaltsmäßige Deckung finden.
Der Gesamtsumme der über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Rechnungsjahres 1952 nach der Anlage I der Rechnung in Höhe von 2 289,0 Mio DM (= 11 v. H. des Haushaltssolls, wovon allein 6 v. H. auf die Verteidigungslasten entfallen) steht beim ordentlichen Haushalt ein rechnungsmäßiger Fehlbetrag von nur 152,9 Mio DM (= 0,7 v. H. des Haushaltssolls) gegenüber. Dieser Vergleich zeigt, daß der überwiegende Teil der über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Rech-
(Ohlig)
nungsjahres 1952 durch entsprechende Einsparungen an anderer Stelle, d. h. durch Minderausgaben, aufgefangen und gedeckt werden konnte. In dem Fehlbetrag von 152,9 Mio DM sind jedoch nicht die Vorgriffe in Höhe von rund 59 Mio DM enthalten, die ihre haushaltsmäßige Deckung im Haushalt 1953 finden. Diese Vorgriffe belasten mithin lediglich das kassenmäßige Ergebnis des Rechnungsjahres 1952.
Der rechnungsmäßige Fehlbetrag 1952 beim ordentlichen Haushalt in Höhe von 152,9 Mio DM wird wie folgt ermittelt:
in Mio DM
Mindereinnahmen (Verschlechterung) — S. 57 — = — 107,5 ( 0,5 v. H.) Minderausgaben bei den
fortdauernden Ausgaben
(Verbesserung) — S. 59 — = + 988,9 ( 5,2 v. H.)
Mehrausgaben bei den einmaligen Ausgaben (Verschlechterung)
— S. 61 - = — 1 034,3 (58,6 v. H.)
Fehlbetrag 1952 (vgl. Erläuterung zu A — Ordentlicher Haushalt (S. 65) = 152,9 ( 0,7 v. H.)
III. Die Begründungen für sämtliche über- und außerplanmäßigen Ausgaben wurden bei allen Einzelplänen geprüft. In einzelnen Fällen ist die Verwaltung um weitere Auskünfte gebeten oder
— einer Übung des Reichstages entsprechend — der Bundesrechnungshof ersucht worden, zu der Frage des unabweisbaren Bedürfnisses und der Unvorhersehbarkeit noch besonders Stellung zu nehmen.
Nach Art. 112 GG bedürfen Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Nach § 33 Abs. 1 RHO muß die vorherige Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vorliegen. Soweit hiernach über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrage von 10 000 DM und darüber geleistet worden sind, sind sie vierteljährlich dem Bundestag mitzuteilen (§ 33 Abs. 1 letzter Satz RHO). Diese vierteljährlichen Mitteilungen sind im Rechnungsjahr 1952 nicht erfolgt. In den Rechnungsjahren 1949 bis einschließlich 1952 haben noch erhebliche Anfangsschwierigkeiten vorgelegen; selbst die Begründungen für die Haushaltsüberschreitungen wurden aus den Anträgen der Ressorts übernommen, ohne daß eine Möglichkeit bestand, diese Begründungen vor der Genehmigung der Anträge auf ihre Geeignetheit zur Aufnahme in die Anlage I der Bundeshaushaltsrechnung zu überprüfen. Vom Rechnungsjahr 1953 ab ist jedoch vom Bundesministerium der Finanzen ein besseres Überwachungssystem eingeführt worden. Von diesem Zeitpunkt ab wird nunmehr der Wortlaut der in der Anlage I der Bundeshaushaltsrechnung aufzunehmenden Begründungen der über- und außerplanmäßigen Ausgaben vor der Genehmigung auch daraufhin geprüft, ob aus ihm das Erfordernis des Art. 112 GG ersichtlich ist. Außerdem unterliegen die Haushaltsüberschreitungen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zulässigkeit der späteren Nachprüfung durch den Bundesrechnungshof.
Im einzelnen wird bemerkt:
1. Der Haushaltsausschuß lenkt die Aufmerksamkeit des Bundestages auf den Einzelplan IX — Bundesministerium für Wirtschaft —
Kap. E 12 — Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft —
Tit. hinter 7 — Entschädigungen an die Stadt Köln für Mehrkosten, die beim Wiederaufbau der Unterkunft für die Bundesstelle für den Warenverkehr in der in Aussicht genommenen alten Universität Köln entstanden sind -
- Außerplanmäßige Ausgabe 250 000 DM —.
Diese hohe Mehrausgabe ist auf einen Vergleich zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und der Stadt Köln zurückzuführen, weil die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen infolge eines späteren Beschlusses des Bundestages praktisch undurchführbar wurden. Eine klare Trennung der Aufgaben der Exekutive und der Legislative sollte beachtet werden, um Mehrausgaben zu vermeiden.
2. Zu Einzelplan XXII — Finanzielle Hilfe für Berlin —
Kap. E 11 Tit. hinter 1 — Darlehen an das
Land Berlin —— Außerplanmäßige Ausgabe 62 Mio DM —
wurde festgestellt, daß es sich hierbei um eine auf Veranlassung des Bundesrechnungshofes erfolgte Buchung handelt. Der Haushaltsausschuß hat den Betrag im Jahre 1949 genehmigt. Er ist damals im Vorschußbuch statt in der Rechnung des Einzelplans XXIII nachgewiesen worden. Der Haushaltsausschuß stellt ausdrücklich fest, daß sich durch diesen Buchungsvorgang an dem Charakter als „Darlehen" nichts geändert hat.
3. Die beim Einzelplan XXIV — Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben —
Kap. 1 bis 3 — Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Klassen I und II im Bundesgebiet -
- Überplanmäßige Ausgabe 1 237 690 392,50 DM —
gegebene Begründung, wonach die Überschreitung „unabweisbar und deutscherseits nicht zu beeinflussen" gewesen sei, wurde vom Rechnungsprüfungsausschuß des Haushaltsausschusses als unzureichend bezeichnet und deshalb eine entsprechende Berichtigung und Ergänzung der Begründung durch den Bundesminister der Finanzen für erforderlich gehalten.*)
4. Bei der überplanmäßigen Ausgabe von 9 062 413,98 DM beim Einzelplan XXV — Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1951 —
Kap. 1 bis 6 — Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Klassen I und II) der Auslaufzeit 1951 und 1950 im Lande Berlin —
handelt es sich um die gleiche Herausstellung der rechtlichen Basis wie bei dem vorerwähnten Einzelplan XXIV — Kap. 1 bis 3 —.
Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit sie in der Gesamtsumme bei einem Einzelplan
den Betrag von 1 Million DM überschreiten
Einzelplan Fortdauernde Ausgaben Einmalige Ausgaben Summe
überplanmäßig außerplanmäßig überplanmäßig außerplanmäßig DM
DM DM DM DM
VI Bundesministerium des Innern 1 428 495,77 600 305,- 47 046,38 69 327,88 2 145 175,03
X Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 393 154,01 1 260 987,17 10 292 460,83 5 920 791,10 17 867 393,11
XI Bundesministerium für Arbeit 138 660 482,50 103 334 191,89 5 416,32 - 242 000 090,71
XII Bundesministerium für Verkehr 1 067 977,71 2 400 558,50 3 720 663,15 59 443,38 7 248 642,74
XXII Finanzielle Hilfe für Berlin - - - 62 000 000,- 62 000 000,-
XXIII Allgemeine Finanzverwaltung 7 793 220,39 83 004 640,- 15 000,- 494 286 435,18 585 099 295,57
XXIV Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben 1 237 690 392,50 - - - 1 237 690 392,50
XXV Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1951 9 062 413,98 - - - 9 062 413,98
XXVI Soziale Kriegsfolgelasten 124 080 496,15 776,85 - - 124 081 273,-
Summe: 1 520 176 633,01 190 601 459,41 14 080 586,68 562 335 997,54 2 287 194 676,64
5. Der Haushaltsausschuß macht ferner auf die Tit. 22 — Gerichts- und ähnliche Kosten —
Mehrausgaben beim Einzelplan X — Bundes- —: Überplanmäßige Ausgabe 207 273,69 DM — ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten — und
Kap. 10 — Außenstelle für Erzeugnisse der Er- Kap. E 11 Tit. hinter Tit. 24 — Erstattung von nährung und Landwirtschaft — Ausgleichs- und Unterschiedsbe-
(Ohlig)
trägen für Einfuhrgüter der Land-
und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Importausgleichsgesetzes -
- Außerplanmäßige Ausgabe 5 918 399,03 DM —
aufmerksam. Die Höhe dieser Mehrausgaben und das ganze Gebiet des Importausgleichs sind von solcher Bedeutung, daß hierzu noch besondere Ausführungen für erforderlich gehalten werden. Der Rechnungsprüfungsausschuß des Haushaltsausschusses beschloß in seiner 11. Sitzung vom 4. April 1955, den Bundesrechnungshof zu ersuchen, sich bei der Prüfung der Abwicklung des Haushalts 1952 noch einmal gründlich mit diesen Vorgängen zu beschäftigen.
*) Anmerkung zu III, 3 und 4
Der Bundesminister der Finanzen hat in seinem an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gerichteten Schreiben vom 7. April 1955 — II E/2 — BL 1305 — 69/55 — folgendes ausgeführt:
„Der Rechnungsprüfungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 4. April 1955 um ergänzende Begründung der überplanmäßigen Ausgaben bei den Einzelplänen XXIV und XXV für das Rechnungsjahr 1952 gebeten. Demgemäß darf ich folgendes mitteilen:
1. Überplanmäßige Ausgaben beim Einzelplan XXIV (vgl. S. 1589 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung für 1952)
Im Vorwort zu den Einzelplänen XXIV und XXV
der Bundeshaushaltsrechnung für 1952 (vgl. S. 1433
und 1445 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung)
IV. Der Haushaltsausschuß gibt der Hoffnung Ausdruck, daß die schon so lange beabsichtigte Reform des Bundeshaushaltsrechts beschleunigt wird, weil es darauf ankommt, mehr Klarheit über die mit den Bundesfinanzen zusammenhängenden Sachverhalte zu gewinnen.
Bonn, den 14. September 1955
Ohlig
Berichterstatter
wurde darauf hingewiesen, daß die Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Einzelplan XXIV und XXV) im Bundesgebiet nach den Vereinbarungen der Bundesregierung mit der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Mai 1952 — AGSEC (52) 486 — und 25. April 1953 — AGSEC (53) 375 — für die Zeit vom 1. April 1952 ab auf einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 600 Mio DM begrenzt worden sind. Demzufolge beträgt das Limitierungssoll für das Rechnungsjahr 1952 600 Mio DM X 12 = 7 200 Mio DM.
Auf diesen Betrag sind alle Ausgaben anzurechnen, die sich auf nach dem 31. März 1952 ausgestellte alliierte Zahlungsdokumente beziehen. Die Ausgabengestaltung liegt in den Händen der Besatzungsmächte; sie kann von deutscher Seite nicht maßgeblich beeinflußt werden.
Bei der Gegenüberstellung von Soll und Ist der Ausgaben der Einzelpläne XXIV und XXV (Bundesgebiet) ergibt sich folgendes Zahlenbild:
Einzelplan Haushalts-Soll Ist mehr (+)
DM DM weniger (—)
DM
1 2 3 4
XXIV (Bundesgebiet)
Kap. 1 bis 3 5 195 144 800 6 432 835 192,50 +1 237 690 392,50
Kap. 4 1 142 072 300 — —1 142 072 300,—
XXV (Bundesgebiet)
Kap. 1 bis 6 1 489 540 500 829 920 717,99 — 659 619 782,01
Zusammen 7 826 757 600 *) . 7 262 755 910,49 — 564 001 689,51
*) Das Limitierungssoll beträgt 7 200 Mio DM.
Hiernach findet die überplanmäßige Ausgabe der
Kap. 1-3 des Einzelplans XXIV in Höhe von
1 237 690 392,50 DM
durch die Einsparungen an anderer Stelle in Höhe von
1 142 072 300,- +659 619 782,01 - 1 801 692 082,01 DM ihre Deckung.
Bei einem Vergleich des Limitierungssolls von 600 Mio DM X 12 = 7 200 Mio DM mit den Istausgaben der Einzelpläne XXIV und XXV (Bundesgebiet) von rd. 7 263 Mio DM
ergibt sich eine Überschreitung von rd. 63 Mio DM,
die darauf zurückzuführen ist, daß in den Ausgaben von rd. 7 263 Mio DM ein Betrag von rd. 63 Mio DM enthalten ist, der sich auf vor dem 1. April 1952 ausgestellte alliierte Zahlungsdokumente bezieht, die nach den oben erwähnten Vereinbarungen auf den Limitierungsbetrag von 7 200 Mio DM nicht angerechnet werden dürfen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Istausgaben der Besatzungskosten und Auftragsausgaben für das Rechnungsjahr 1952, soweit sie für das Bundesgebiet geleistet worden sind, sich einerseits im Rahmen der mit den Besatzungsmächten getroffenen Vereinbarungen halten und andererseits das deutsche Haushaltssoll um rd. 564 Mio DM unterschreiten.
2. Überplanmäßige Ausgabe beim Einzelplan XXV (vgl. S. 1589 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung für 1952)
Die Besatzungskosten und Auftragsausgaben für Berlin werden ebenfalls bei den Einzelplänen XXIV und XXV nachgewiesen. Bei der Gegenüberstellung von Soll und Ist der Ausgaben ergibt sich folgendes Zahlenbild:
(Ohlig)
Einzelplan Soll Ist mehr (+)
weniger (—)
DM DM DM
1 2 3 4
XXIV (Berlin) 143 592 400 141 395 564,68 —2 196 835,32
XXV (Berlin) 15 000 000 24 062 413,98 +9 062 413,98
Zusammen 158 592 400 165 457 978,66 +6 865 578,66
Nach dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) trägt der Bund mit Wirkung vom Beginn des Rechnungsjahres 1951 ab die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben in Berlin. Nach der Note der Alliierten Kommandantur Berlin vom 6. November 1950 — BK/0(50)96 — hat die deutsche Seite die von den Besatzungsmächten zur Leistung der Besatzungskosten und Auftragsausgaben für ein Rechnungsjahr angeforderten Mittel, die während dieses Jahres nicht in Anspruch genommen worden sind, noch während der Dauer des ganzen folgenden Rechnungsjahres, das
mit dem jeweiligen 30. Juni zu enden hat, zur Verfügung zu stellen, damit die von den Besatzungsmächten in der Zeit vor dem 1. April eingegangenen Verpflichtungen finanziell abgewickelt werden können. Zur Leistung dieser Ausgaben wurden beim Einzelplan XXV für Berlin mangels geeigneter alliierter Unterlagen im Wege der Schätzung 15 Mio DM ausgebracht. Die Schätzung hat sich als zu gering erwiesen.
Da die Ausgabengestaltung in den Händen der Besatzungsmächte liegt und von deutscher Seite nicht maßgeblich beeinflußt werden kann, war die hier eingetretene Überschreitung unvermeidlich."
Anlage 3 Drucksache 1717
(Vgl. S. 5765 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines
Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(Drucksache 1631)
Berichterstatter: Abgeordneter Merten
Die §§ 19 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes regeln den Ersatz der Kosten, die den Krankenkassen mit der Durchführung der Heilbehandlung nach dem BVG erwachsen. Während im § 20 eine volle Kostenersatzpflicht des Bundes für die Fälle sichergestellt ist, in denen die Krankenkassen nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet sind, Heilbehandlung einschließlich Heilanstalt- und Hauspflege sowie Kranken- und Hausgeld zu gewähren, ist in § 19 BVG nur ein teilweiser Kostenersatz dieser Aufwendungen vorgesehen, wenn für versicherte Versorgungsberechtigte bereits eine Leistungsverpflichtung nach der Reichsversicherungsordnung besteht. Diese, in erster Linie mit Rücksicht auf die von den Versicherten geleisteten Beiträge in § 19 getroffene Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich auf drei Jahre begrenzt bleiben, um den sich gerade in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des BVG durch die Behandlung von Schädigungsfolgen noch ergebenden besonderen finanziellen Belastungen der Krankenkassen gerecht zu werden. Der Gesetzgeber glaubte, im Hinblick auf die insbesondere durch Ausheilung der Schädigungsfolgen bedingten, im Laufe der Jahre immer geringer werdenden Aufwendungen der Krankenkassen für ver-
sicherte Beschädigte mit einer Frist von drei Jahren auskommen zu können.
Die Entwicklung hat jedoch gezeigt, daß sich vornehmlich durch die Eingliederung zahlreicher Beschädigter in den Arbeitsprozeß und damit in ein Versicherungsverhältnis die Aufwendungen der Krankenkassen für die Heilbehandlung nach dem BVG in den letzten Jahren nur unerheblich vermindert haben. Bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes im Juli 1953 war daher bereits eine Verlängerung der Frist um zwei Jahre beschlossen worden.
Da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bisher nicht eingetreten ist und die in § 19 Abs. 1 BVG gesetzte Frist am 30. September d. J. abläuft, ist eine Gewährung des Kostenersatzes an die Krankenkassen auf weitere drei Jahre erforderlich. Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen hat die diesbezügliche, in Drucksache 1631 wiedergegebene Änderung des Bundesversorgungsgesetzes einstimmig angenommen.
Bonn, den 28. September 1955
Merten
Berichterstatter
Anlage 4 Drucksache 1721
(Vgl. S. 5765 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes über den
Vertrag vom 4. November 1954 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
über den
Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen
an Werken der Tonkunst
(Drucksache 1597)
Berichterstatter: Abgeordneter Wagner (Ludwigshafen)
Das Abkommen stellt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko die Gegenseitigkeit für den Schutz von Werken der Tonkunst und der dazugehörenden Texte her. Das Abkommen entspricht einem französisch-mexikanischen Abkommen vom 11. Dezember 1950 und wurde auf Grund von Wünschen abgeschlossen, die aus Kreisen der deutschen Komponisten und Textdichter geäußert worden sind.
Das Abkommen wird sich für die deutschen Komponisten und Textdichter vorteilhaft auswirken, weil diese bisher nur durch Registrierung ihrer Werke in Mexiko auf Grund der innerstaatlichen mexikanischen Gesetzgebung einen Schutz erlangen konnten. Von dieser Möglichkeit ist nur in sehr wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden. Die deutschen Komponisten und Textdichter waren also bisher mangels eines Urheberrechtsschutzes in Mexiko außerstande, ihre Werke dort nutzbringend zu verwerten. Demgegenüber sieht das Abkommen nunmehr vor, daß die Werke deutscher Komponisten und Textdichterin Mexiko schon auf Grund der bloßen Tatsache ihrer Schöpfung ohne
Erfüllung besonderer Formvorschriften geschützt sind.
Das Abkommen ist allerdings für die deutschen Komponisten und Textdichter nur so lange von Bedeutung, als Mexiko nicht dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten ist. Es steht jedoch noch nicht fest, ob und gegebenenfalls wann Mexiko das Welturheberrechtsabkommen ratifizieren wird. Selbst wenn dies aber in absehbarer Zeit der Fall sein sollte, wird der Schutz der Werke deutscher Komponisten und Textdichter durch das Abkommen jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens zwischen der Bundesrepublik und Mexiko gewährleistet.
Der Ausschuß hat daher das Abkommen gebilligt. Er empfiehlt, der Gesetzesvorlage zuzustimmen.
Bonn, den 29. September 1955
Wagner (Ludwigshafen)
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 1722
(Vgl. S. 5766 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes über das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Libanon vom 8. März 1955 auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes
(Drucksache 1640)
Berichterstatter: Abgeordneter Wagner (Ludwigshafen)
Das Abkommen verfolgt den Zweck, die kriegs-
und nachkriegsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzes deutscher gewerblicher Schutzrechte im Libanon zu beseitigen. Es setzt damit die Reihe der bereits mit einer größeren Zahl anderer Staaten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geschlossenen Abkommen fort.
Das Abkommen sieht zunächst die Freigabe der auf Grund der libanesischen Kriegsgesetzgebung beschlagnahmten deutschen Alt-Warenzeichen vor. Außerdem sollen diejenigen Patente, Warenzeichen und gewerblichen Muster oder Modelle, die erst nach dem 1. Dezember 1950, dem Stichtag für die Zulassung des Neuerwerbs deutscher gewerblicher Schutzrechte im Libanon, angemeldet und auf Grund der libanesischen Kriegsgesetzgebung noch auf den Namen des Feindvermögensverwalters eingetragen worden sind, durch Umschreibung den deutschen Berechtigten freigegeben werden.
Über diese Freigabe deutscher gewerblicher Schutzrechte hinaus wurde in dem Abkommen für die Staatsangehörigen beider vertragschließenden Länder die Möglichkeit einer rückwirkenden Erneuerung von Warenzeichen, deren Schutzdauer mangels einer rechtzeitigen Erneuerung abgelaufen ist, und eine Verlängerung der in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums für die Einreichung von Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte vorgesehenen Prioritätsfristen vereinbart.
Mit dieser Regelung stellt das Abkommen die normalen Beziehungen zwischen den beiden vertragschließenden Ländern auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wieder her und bereinigt die Schwierigkeiten, die in der Kriegs- und Nachkriegszeit auf diesem Gebiet entstanden waren.
Der Ausschuß hat daher das Abkommen gebilligt. Er empfiehlt, der Gesetzesvorlage zuzustimmen.
Bonn, den 29. September 1955
Wagner (Ludwigshafen)
Berichterstatter