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ID0210406400

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    2. Deutscher Bundestag — 104. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. September 1955 5737 104. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. September 1955. Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 5766 B Änderungen der Tagesordnung 5738 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 (Drucksachen 1576, zu 1576, 1103) 5738 D Ohlig (SPD): als Berichterstatter 5738 D Schriftlicher Bericht 5767 A als Abgeordneter . . . . 5739 B, 5745 A Dr. Globke, Staatssekretär im Bundeskanzleramt 5740 D Dr. Gülich (SPD) . . . . 5741 B, D, 5743 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) 5741 D Ritzel (SPD) 5742 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5742 C Bausch (CDU/CSU) . . . . 5742 D, 5744 C Schoettle (SPD) 5743 C, 5746 B Dr. Blank (Oberhausen) (FDP) . . . 5744 A Dr. Vogel (CDU/CSU) 5745 B Dr. Conring (CDU/CSU) 5746 C Beschlußfassung 5747 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (Drucksache 1609) 5747 B Mattick (SPD), Anfragender 5747 B, 5755 C, 5758 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 5749 B, 5758 D, 5760 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 5750 B, C Arnholz (SPD) . . . 5750 C, 5757 C, 5760 A Dr. Brühler (DP) 5752 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) 5754 B Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 5756 D, 5757 C Frau Wolff (Berlin) 5757 D Erste Beratung des Entwurfs einer Dritten Ergänzung (gemäß § 11 RWB) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1683) . . . 5760 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 5760 B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1680) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1679) 5760 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen 5760 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit über den Antrag der Abgeordneten Wacher (Hof) u. Gen. betr. Zweimarkstücke (Drucksachen 1689, 1084) 5760 C Thieme (SPD), Berichterstatter . . . 5760 C Beschlußfassung 5760 D Beratung des Antrags der Abgeordneten Mensing u. Gen. betr. Durchführung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen durch die Finanzämter (Drucksache 919) 5760 D Mensing (CDU/CSU), Antragsteller 5760 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 5763 A Corterier (SPD) 5763 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 5765 C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1631); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 1717) . 5765 C Merten (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5772 A Beschlußfassung 5765 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag vom 4. November 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst (Drucksache 1597); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 1721) 5765 D Wagner (Ludwigshafen) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5773 Beschlußfassung 5766 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon vom 8. März 1955 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 1640); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 1722) 5766 A Wagner (Ludwigshafen) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5774 Beschlußfassung 5766 C Nächste Sitzung 5766 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5766 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 (Drucksache zu 1576) . . 5767 A Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1717) 5772 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes betr. den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst (Drucksache 1721) 5773 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 1722) 5774 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Hoogen 12. November Albers 5. November Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 22. Oktober Bauer (Wasserburg) 17. Oktober Altmaier 15. Oktober Pelster 15. Oktober Dr. Pferdmenges 15. Oktober Dr. Starke 15. Oktober Eberhard 12. Oktober Kühn (Bonn) 10. Oktober Schneider (Bremerhaven) 10. Oktober Dr. Willeke 9. Oktober Dr. Horlacher 8. Oktober Frau Bennemann 1. Oktober Heiland 1. Oktober Dr. Berg 30. September Dr. Bärsch 30. September Bauer (Würzburg) 30. September Blachstein 30. September Brandt (Berlin) 30. September Brese 30. September Caspers 30. September Dr. Deist 30. September Dr. Dollinger 30. September Dr. Drechsel 30. September Erler 30. September Euler 30. September Even . 30. September Finckh 30. September Dr. Furler 30. September Gedat 30. September Dleisner (Unna) 30. September r. Gleissner (München) 30. September Dr. Greve 30. September Dr. Hammer 30. September Hansen 30. September Dr. Hesberg 30. September Held 30. September Holla 30. September Frau Dr. Hubert 30. September Illerhaus 30. September Dr. Jentzsch 30. September Frau Dr. Jochmus 30. September Frau Kalinke 30. September Dr. Königswarter 30. September Krammig 30. September Kuntscher 30. September Kurlbaum 30. September Leibfried 30. September Dr. Leiske 30. September Lemmer 30. September Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. September Dr. Luchtenberg 30. September Dr. Maier (Stuttgart) 30. September Margulies 30. September Dr. Moerchel 30. September Maucher 30. September Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. September Müller-Hermann 30. September Neuburger 30. September Dr. Pohle (Düsseldorf) 30. September Raestrup 30. September Rasch 30. September Dr. Reichstein 30. September Schneider (Hamburg) 30. September Schrader 30. September Schwann 30. September Seiboth 30. September Frau Dr. Steinbiß 30. September Unertl 30. September Dr. Wellhausen 30. September Frau Welter (Aachen) 30. September b) Urlaubsanträge Welke vom 5. Oktober bis 15. November Anlage 2 zu Drucksache 1576 (Vgl. S. 5738 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen (Drucksache 1103) betreffend Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 Berichterstatter: Abgeordneter Ohlig I. Der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 liegen zugrunde 1. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952) vom 25. Juni 1952 (BGBl. II S. 605), 2. das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Nachtragshaushaltsgesetz 1952) vom 9. April 1953 (BGBl. II S. 99), 3. der Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Wiederholungshaushalt zuzüglich Nachtrag). Im Jahre 1952 wurde gemäß Gesetz vom 25. Juni 1952 von der Neuaufstellung eines Bundeshaushaltsplans abgesehen. Die Wirksamkeit des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 als Wiederholungshaushalt wurde grundsätzlich nicht nur materiell, sondern auch formal auf das Rechnungsjahr 1952 ausgedehnt. Es ist sofort mit der Aufstellung eines Nachtrags für das Rechnungsjahr 1952 begonnen worden, der den gegenüber dem Vorjahr veränderten Verhältnissen Rechnung tragen sollte. Der Wiederholungsgrundsatz ließ sich bei den fortdauernden Ausgaben in der Regel durchführen; bei den einmaligen Ausgaben und den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts war wegen der Natur dieser Ausgaben die Anwendung des Wiederholungsgrundsatzes in der Regel nicht möglich. Das Haushaltsgesetz 1952 hat dem Bundesminister der Finanzen die Befugnis zugesprochen, bei den fortdauernden Ausgaben gewisse Ansätze ganz oder teilweise zu sperren, weil sich im Bundeshaushaltsplan 1951 Ansätze und Zweckbestimmungen befanden, die ihrem Inhalt nach nicht ohne weiteres eine Wiederholung der Ausgabe im Rechnungsjahr 1952 erforderten oder zuließen. Bei den einmaligen Ausgaben und den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts ist dem Wiederholungsgrundsatz in der Weise Rechnung getragen worden, daß der Bundesminister der Finanzen durch das Haushaltsgesetz 1952 ermächtigt wurde, im Rahmen der Gesamtsummen der Ansätze für einmalige und außerordentliche Ausgaben jedes Einzelplans des Bundeshaushalts 1951 an Stelle von Ansätzen, die der Art ihrer Zweckbestimmung nach für eine Wiederholung im Rechnungsjahr 1952 nicht in Frage kamen, anderweite Ansätze und Zweckbestimmungen festzusetzen, die den Bedürfnissen des Rechnungsjahres 1952 entsprachen. Die einmaligen Ausgaben aller Einzelpläne für das Rechnungsjahr 1952 wurden im ordentlichen Haushalt mit insgesamt 283 107 250 DM weniger und die außerordentlichen Ausgaben aller Einzelpläne im außerordentlichen Haushalt mit insgesamt 150 675 200 DM weniger als im Rechnungsjahr 1951 festgesetzt. Hinsichtlich der Aufteilung dieser Beträge auf die Einzelpläne wird auf Seite IV des Vorberichts zur Bundeshaushaltsrechnung 1952 verwiesen. Die beiden Gesamtbeträge wurden zur Deckung des Nachtrags im Nachtrag als Minderausgaben eingestellt. II. Nach § 83 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung beschließt der Bundestag auf Grund der Bundeshaushaltsrechnung über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Für das Rechnungsjahr 1952 wurden für den ordentlichen Haushalt folgende über- und außerplanmäßige Ausgaben festgestellt: (Ohlig) 1. Fortdauernde Ausgaben: a) überplanmäßig 1 521 390 535,73 DM b) außerplanmäßig 190 672 489,76 DM 1 712 063 025,49 DM 2. Einmalige Ausgaben: a) überplanmäßig 14 192 525,48 DM b) außerplanmäßig 562 781 535,56 DM 576 974 061,04 DM Demnach überplanmäßige Ausgaben (1 535 583 061,21 DM) und außerplanmäßige Ausgaben ( 753 454 025,32 DM) insgesamt: 2 289 037 086,53 DM Eine Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit sie in der Gesamtsumme bei einem Einzelplan den Betrag von 1 Million DM überschreiten, befindet sich auf Seite 5770. Von der Gesamtsumme der über- und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von rund 2 289,0 Mio DM entfallen auf Verteidigungslasten Einzelplan XXIV = 1237,7 Mio DM Einzelplan XXV = 9,1 Mio DM 1 246,8 Mio DM; demnach verbleiben über- und außerplanmäßige Ausgaben, die nicht Verteidigungslasten betreffen, = 1 042,2 Mio DM. Dieser Betrag von 1 042,2 Mio DM verteilt sich auf: in Mio DM 1. Beihilfen für Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren anläßlich der Eingliederung von Vertriebenen — Einzelplan X Kap. 1 Tit. hinter 54 (S. 1552) - = 1,0 2. Kosten der Vorratshaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Einzelplan X Kap. E 11 Tit. 5 (S.1561) — = 10,3 3. Erstattung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Importausgleichsgesetzes — Einzelplan X Kap. E 11 Tit. hinter 24 (S. 1561) — = 5,9 4. Arbeitslosenhilfe — Einzelplan XI Kap. 1 a (S. 1563) — = 104,5 5. Sozialversicherung — Einzelplan XI Kap. 1c (S. 1564/1567) — = 137,4 6. Zuschuß an das Land Berlin zur Unterhaltung und Instandsetzung der Westberliner Wasserstraßen — Einzelplan XII Kap. 2 Tit. hinter 38 (S. 1570) — = 2,4 7. Betriebsbeihilfe für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt zur Verbilligung von Dieselkraftstoff — Einzelplan XII Kap. E 11 Tit. 6 (S. 1576) — = 3,5 8. Darlehen an Berlin — Einzelplan XXII Kap. E 11 Tit. hinter 1 (S. 1582) — = 62,0 Übertrag: 327,0 in Mio DM Übertrag: 327,0 9. Wiedergutmachung Israel — Einzelplan XXIII Kap. 3 Tit. hinter 8 (S. 1583) — = 80,0 10. Zahlung an Svenska-TändsticksAktiebolaget auf Grund des Vergleichs vom 29. April 1953 — Einzelplan XXIII Kap. 3 Tit. hinter 8 (S. 1583) — = 3,0 11. Prägekosten usw. für Münzwesen — Einzelplan XXIII Kap. 4 Tit. 1 (S. 1584) - = 7,6 12. Sofortmaßnahmen in den Gebieten an der Sowjetzonengrenze aus Anlaß der Grenzsperre — Einzelplan XXIII Kap. E 14 Tit. hinter 1 (S. 1584) — = 3,1 13. Darlehen an Rheinland-Pfalz — Einzelplan XXIII Kap. E 14 (S. 1585) — = 4,0 14. Abdeckung der kassenmäßigen Mehrausgabe 1951 beim ordentlichen Haushalt und eines Teils der kassenmäßigen Mehrausgabe 1951 beim außerordentlichen Haushalt — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 15 (S. 1585) — = 301,3 15. Abdeckung der kassenmäßigen Mehrausgabe 1952 beim außerordentlichen Haushalt — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 15 (S. 1586) — = 107,9 16. Beitrag der Länder zum Haushalt 1947 — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1586) — = 2,0 17. Darlehen an die Pensionskasse deutscher Privateisenbahnen — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1587) - = 6,0 18. Darlehen an Schleswig-Holstein — Einzelplan XXIII Kap. hinter E 19 (S. 1588) — = 70,0 19. Kriegsfolgenhilfe — Einzelplan XXVI Kap. 1 (S. 1589/1590) — = 73,0 20. Kriegsopferversorgung —Einzelplan XXVI Kap. 4 (S. 1591/1593) — = 50,5 21. Sonstige kleinere über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelbetrage von unter 1 Million DM = 6,8 1 042,2 In diesem Betrag sind rund 59 Mio DM Haushaltsvorgriffe (§ 30 Abs. 3 RHO) enthalten, die von den im Haushaltsplan des Rechnungsjahres 1953 für den gleichen Zweck veranschlagten Haushaltsmitteln vorweg abgesetzt werden und somit im Rechnungsjahr 1953 ihre haushaltsmäßige Deckung finden. Der Gesamtsumme der über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Rechnungsjahres 1952 nach der Anlage I der Rechnung in Höhe von 2 289,0 Mio DM (= 11 v. H. des Haushaltssolls, wovon allein 6 v. H. auf die Verteidigungslasten entfallen) steht beim ordentlichen Haushalt ein rechnungsmäßiger Fehlbetrag von nur 152,9 Mio DM (= 0,7 v. H. des Haushaltssolls) gegenüber. Dieser Vergleich zeigt, daß der überwiegende Teil der über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Rech- (Ohlig) nungsjahres 1952 durch entsprechende Einsparungen an anderer Stelle, d. h. durch Minderausgaben, aufgefangen und gedeckt werden konnte. In dem Fehlbetrag von 152,9 Mio DM sind jedoch nicht die Vorgriffe in Höhe von rund 59 Mio DM enthalten, die ihre haushaltsmäßige Deckung im Haushalt 1953 finden. Diese Vorgriffe belasten mithin lediglich das kassenmäßige Ergebnis des Rechnungsjahres 1952. Der rechnungsmäßige Fehlbetrag 1952 beim ordentlichen Haushalt in Höhe von 152,9 Mio DM wird wie folgt ermittelt: in Mio DM Mindereinnahmen (Verschlechterung) — S. 57 — = — 107,5 ( 0,5 v. H.) Minderausgaben bei den fortdauernden Ausgaben (Verbesserung) — S. 59 — = + 988,9 ( 5,2 v. H.) Mehrausgaben bei den einmaligen Ausgaben (Verschlechterung) — S. 61 - = — 1 034,3 (58,6 v. H.) Fehlbetrag 1952 (vgl. Erläuterung zu A — Ordentlicher Haushalt (S. 65) = 152,9 ( 0,7 v. H.) III. Die Begründungen für sämtliche über- und außerplanmäßigen Ausgaben wurden bei allen Einzelplänen geprüft. In einzelnen Fällen ist die Verwaltung um weitere Auskünfte gebeten oder — einer Übung des Reichstages entsprechend — der Bundesrechnungshof ersucht worden, zu der Frage des unabweisbaren Bedürfnisses und der Unvorhersehbarkeit noch besonders Stellung zu nehmen. Nach Art. 112 GG bedürfen Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Nach § 33 Abs. 1 RHO muß die vorherige Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vorliegen. Soweit hiernach über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrage von 10 000 DM und darüber geleistet worden sind, sind sie vierteljährlich dem Bundestag mitzuteilen (§ 33 Abs. 1 letzter Satz RHO). Diese vierteljährlichen Mitteilungen sind im Rechnungsjahr 1952 nicht erfolgt. In den Rechnungsjahren 1949 bis einschließlich 1952 haben noch erhebliche Anfangsschwierigkeiten vorgelegen; selbst die Begründungen für die Haushaltsüberschreitungen wurden aus den Anträgen der Ressorts übernommen, ohne daß eine Möglichkeit bestand, diese Begründungen vor der Genehmigung der Anträge auf ihre Geeignetheit zur Aufnahme in die Anlage I der Bundeshaushaltsrechnung zu überprüfen. Vom Rechnungsjahr 1953 ab ist jedoch vom Bundesministerium der Finanzen ein besseres Überwachungssystem eingeführt worden. Von diesem Zeitpunkt ab wird nunmehr der Wortlaut der in der Anlage I der Bundeshaushaltsrechnung aufzunehmenden Begründungen der über- und außerplanmäßigen Ausgaben vor der Genehmigung auch daraufhin geprüft, ob aus ihm das Erfordernis des Art. 112 GG ersichtlich ist. Außerdem unterliegen die Haushaltsüberschreitungen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zulässigkeit der späteren Nachprüfung durch den Bundesrechnungshof. Im einzelnen wird bemerkt: 1. Der Haushaltsausschuß lenkt die Aufmerksamkeit des Bundestages auf den Einzelplan IX — Bundesministerium für Wirtschaft — Kap. E 12 — Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft — Tit. hinter 7 — Entschädigungen an die Stadt Köln für Mehrkosten, die beim Wiederaufbau der Unterkunft für die Bundesstelle für den Warenverkehr in der in Aussicht genommenen alten Universität Köln entstanden sind - - Außerplanmäßige Ausgabe 250 000 DM —. Diese hohe Mehrausgabe ist auf einen Vergleich zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und der Stadt Köln zurückzuführen, weil die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen infolge eines späteren Beschlusses des Bundestages praktisch undurchführbar wurden. Eine klare Trennung der Aufgaben der Exekutive und der Legislative sollte beachtet werden, um Mehrausgaben zu vermeiden. 2. Zu Einzelplan XXII — Finanzielle Hilfe für Berlin — Kap. E 11 Tit. hinter 1 — Darlehen an das Land Berlin —— Außerplanmäßige Ausgabe 62 Mio DM — wurde festgestellt, daß es sich hierbei um eine auf Veranlassung des Bundesrechnungshofes erfolgte Buchung handelt. Der Haushaltsausschuß hat den Betrag im Jahre 1949 genehmigt. Er ist damals im Vorschußbuch statt in der Rechnung des Einzelplans XXIII nachgewiesen worden. Der Haushaltsausschuß stellt ausdrücklich fest, daß sich durch diesen Buchungsvorgang an dem Charakter als „Darlehen" nichts geändert hat. 3. Die beim Einzelplan XXIV — Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben — Kap. 1 bis 3 — Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Klassen I und II im Bundesgebiet - - Überplanmäßige Ausgabe 1 237 690 392,50 DM — gegebene Begründung, wonach die Überschreitung „unabweisbar und deutscherseits nicht zu beeinflussen" gewesen sei, wurde vom Rechnungsprüfungsausschuß des Haushaltsausschusses als unzureichend bezeichnet und deshalb eine entsprechende Berichtigung und Ergänzung der Begründung durch den Bundesminister der Finanzen für erforderlich gehalten.*) 4. Bei der überplanmäßigen Ausgabe von 9 062 413,98 DM beim Einzelplan XXV — Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1951 — Kap. 1 bis 6 — Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Klassen I und II) der Auslaufzeit 1951 und 1950 im Lande Berlin — handelt es sich um die gleiche Herausstellung der rechtlichen Basis wie bei dem vorerwähnten Einzelplan XXIV — Kap. 1 bis 3 —. Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit sie in der Gesamtsumme bei einem Einzelplan den Betrag von 1 Million DM überschreiten Einzelplan Fortdauernde Ausgaben Einmalige Ausgaben Summe überplanmäßig außerplanmäßig überplanmäßig außerplanmäßig DM DM DM DM DM VI Bundesministerium des Innern 1 428 495,77 600 305,- 47 046,38 69 327,88 2 145 175,03 X Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 393 154,01 1 260 987,17 10 292 460,83 5 920 791,10 17 867 393,11 XI Bundesministerium für Arbeit 138 660 482,50 103 334 191,89 5 416,32 - 242 000 090,71 XII Bundesministerium für Verkehr 1 067 977,71 2 400 558,50 3 720 663,15 59 443,38 7 248 642,74 XXII Finanzielle Hilfe für Berlin - - - 62 000 000,- 62 000 000,- XXIII Allgemeine Finanzverwaltung 7 793 220,39 83 004 640,- 15 000,- 494 286 435,18 585 099 295,57 XXIV Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben 1 237 690 392,50 - - - 1 237 690 392,50 XXV Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1951 9 062 413,98 - - - 9 062 413,98 XXVI Soziale Kriegsfolgelasten 124 080 496,15 776,85 - - 124 081 273,- Summe: 1 520 176 633,01 190 601 459,41 14 080 586,68 562 335 997,54 2 287 194 676,64 5. Der Haushaltsausschuß macht ferner auf die Tit. 22 — Gerichts- und ähnliche Kosten — Mehrausgaben beim Einzelplan X — Bundes- —: Überplanmäßige Ausgabe 207 273,69 DM — ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — und Kap. 10 — Außenstelle für Erzeugnisse der Er- Kap. E 11 Tit. hinter Tit. 24 — Erstattung von nährung und Landwirtschaft — Ausgleichs- und Unterschiedsbe- (Ohlig) trägen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Importausgleichsgesetzes - - Außerplanmäßige Ausgabe 5 918 399,03 DM — aufmerksam. Die Höhe dieser Mehrausgaben und das ganze Gebiet des Importausgleichs sind von solcher Bedeutung, daß hierzu noch besondere Ausführungen für erforderlich gehalten werden. Der Rechnungsprüfungsausschuß des Haushaltsausschusses beschloß in seiner 11. Sitzung vom 4. April 1955, den Bundesrechnungshof zu ersuchen, sich bei der Prüfung der Abwicklung des Haushalts 1952 noch einmal gründlich mit diesen Vorgängen zu beschäftigen. *) Anmerkung zu III, 3 und 4 Der Bundesminister der Finanzen hat in seinem an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gerichteten Schreiben vom 7. April 1955 — II E/2 — BL 1305 — 69/55 — folgendes ausgeführt: „Der Rechnungsprüfungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 4. April 1955 um ergänzende Begründung der überplanmäßigen Ausgaben bei den Einzelplänen XXIV und XXV für das Rechnungsjahr 1952 gebeten. Demgemäß darf ich folgendes mitteilen: 1. Überplanmäßige Ausgaben beim Einzelplan XXIV (vgl. S. 1589 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung für 1952) Im Vorwort zu den Einzelplänen XXIV und XXV der Bundeshaushaltsrechnung für 1952 (vgl. S. 1433 und 1445 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung) IV. Der Haushaltsausschuß gibt der Hoffnung Ausdruck, daß die schon so lange beabsichtigte Reform des Bundeshaushaltsrechts beschleunigt wird, weil es darauf ankommt, mehr Klarheit über die mit den Bundesfinanzen zusammenhängenden Sachverhalte zu gewinnen. Bonn, den 14. September 1955 Ohlig Berichterstatter wurde darauf hingewiesen, daß die Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Einzelplan XXIV und XXV) im Bundesgebiet nach den Vereinbarungen der Bundesregierung mit der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Mai 1952 — AGSEC (52) 486 — und 25. April 1953 — AGSEC (53) 375 — für die Zeit vom 1. April 1952 ab auf einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 600 Mio DM begrenzt worden sind. Demzufolge beträgt das Limitierungssoll für das Rechnungsjahr 1952 600 Mio DM X 12 = 7 200 Mio DM. Auf diesen Betrag sind alle Ausgaben anzurechnen, die sich auf nach dem 31. März 1952 ausgestellte alliierte Zahlungsdokumente beziehen. Die Ausgabengestaltung liegt in den Händen der Besatzungsmächte; sie kann von deutscher Seite nicht maßgeblich beeinflußt werden. Bei der Gegenüberstellung von Soll und Ist der Ausgaben der Einzelpläne XXIV und XXV (Bundesgebiet) ergibt sich folgendes Zahlenbild: Einzelplan Haushalts-Soll Ist mehr (+) DM DM weniger (—) DM 1 2 3 4 XXIV (Bundesgebiet) Kap. 1 bis 3 5 195 144 800 6 432 835 192,50 +1 237 690 392,50 Kap. 4 1 142 072 300 — —1 142 072 300,— XXV (Bundesgebiet) Kap. 1 bis 6 1 489 540 500 829 920 717,99 — 659 619 782,01 Zusammen 7 826 757 600 *) . 7 262 755 910,49 — 564 001 689,51 *) Das Limitierungssoll beträgt 7 200 Mio DM. Hiernach findet die überplanmäßige Ausgabe der Kap. 1-3 des Einzelplans XXIV in Höhe von 1 237 690 392,50 DM durch die Einsparungen an anderer Stelle in Höhe von 1 142 072 300,- +659 619 782,01 - 1 801 692 082,01 DM ihre Deckung. Bei einem Vergleich des Limitierungssolls von 600 Mio DM X 12 = 7 200 Mio DM mit den Istausgaben der Einzelpläne XXIV und XXV (Bundesgebiet) von rd. 7 263 Mio DM ergibt sich eine Überschreitung von rd. 63 Mio DM, die darauf zurückzuführen ist, daß in den Ausgaben von rd. 7 263 Mio DM ein Betrag von rd. 63 Mio DM enthalten ist, der sich auf vor dem 1. April 1952 ausgestellte alliierte Zahlungsdokumente bezieht, die nach den oben erwähnten Vereinbarungen auf den Limitierungsbetrag von 7 200 Mio DM nicht angerechnet werden dürfen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Istausgaben der Besatzungskosten und Auftragsausgaben für das Rechnungsjahr 1952, soweit sie für das Bundesgebiet geleistet worden sind, sich einerseits im Rahmen der mit den Besatzungsmächten getroffenen Vereinbarungen halten und andererseits das deutsche Haushaltssoll um rd. 564 Mio DM unterschreiten. 2. Überplanmäßige Ausgabe beim Einzelplan XXV (vgl. S. 1589 der gedruckten Bundeshaushaltsrechnung für 1952) Die Besatzungskosten und Auftragsausgaben für Berlin werden ebenfalls bei den Einzelplänen XXIV und XXV nachgewiesen. Bei der Gegenüberstellung von Soll und Ist der Ausgaben ergibt sich folgendes Zahlenbild: (Ohlig) Einzelplan Soll Ist mehr (+) weniger (—) DM DM DM 1 2 3 4 XXIV (Berlin) 143 592 400 141 395 564,68 —2 196 835,32 XXV (Berlin) 15 000 000 24 062 413,98 +9 062 413,98 Zusammen 158 592 400 165 457 978,66 +6 865 578,66 Nach dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) trägt der Bund mit Wirkung vom Beginn des Rechnungsjahres 1951 ab die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben in Berlin. Nach der Note der Alliierten Kommandantur Berlin vom 6. November 1950 — BK/0(50)96 — hat die deutsche Seite die von den Besatzungsmächten zur Leistung der Besatzungskosten und Auftragsausgaben für ein Rechnungsjahr angeforderten Mittel, die während dieses Jahres nicht in Anspruch genommen worden sind, noch während der Dauer des ganzen folgenden Rechnungsjahres, das mit dem jeweiligen 30. Juni zu enden hat, zur Verfügung zu stellen, damit die von den Besatzungsmächten in der Zeit vor dem 1. April eingegangenen Verpflichtungen finanziell abgewickelt werden können. Zur Leistung dieser Ausgaben wurden beim Einzelplan XXV für Berlin mangels geeigneter alliierter Unterlagen im Wege der Schätzung 15 Mio DM ausgebracht. Die Schätzung hat sich als zu gering erwiesen. Da die Ausgabengestaltung in den Händen der Besatzungsmächte liegt und von deutscher Seite nicht maßgeblich beeinflußt werden kann, war die hier eingetretene Überschreitung unvermeidlich." Anlage 3 Drucksache 1717 (Vgl. S. 5765 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 1631) Berichterstatter: Abgeordneter Merten Die §§ 19 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes regeln den Ersatz der Kosten, die den Krankenkassen mit der Durchführung der Heilbehandlung nach dem BVG erwachsen. Während im § 20 eine volle Kostenersatzpflicht des Bundes für die Fälle sichergestellt ist, in denen die Krankenkassen nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet sind, Heilbehandlung einschließlich Heilanstalt- und Hauspflege sowie Kranken- und Hausgeld zu gewähren, ist in § 19 BVG nur ein teilweiser Kostenersatz dieser Aufwendungen vorgesehen, wenn für versicherte Versorgungsberechtigte bereits eine Leistungsverpflichtung nach der Reichsversicherungsordnung besteht. Diese, in erster Linie mit Rücksicht auf die von den Versicherten geleisteten Beiträge in § 19 getroffene Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich auf drei Jahre begrenzt bleiben, um den sich gerade in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des BVG durch die Behandlung von Schädigungsfolgen noch ergebenden besonderen finanziellen Belastungen der Krankenkassen gerecht zu werden. Der Gesetzgeber glaubte, im Hinblick auf die insbesondere durch Ausheilung der Schädigungsfolgen bedingten, im Laufe der Jahre immer geringer werdenden Aufwendungen der Krankenkassen für ver- sicherte Beschädigte mit einer Frist von drei Jahren auskommen zu können. Die Entwicklung hat jedoch gezeigt, daß sich vornehmlich durch die Eingliederung zahlreicher Beschädigter in den Arbeitsprozeß und damit in ein Versicherungsverhältnis die Aufwendungen der Krankenkassen für die Heilbehandlung nach dem BVG in den letzten Jahren nur unerheblich vermindert haben. Bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes im Juli 1953 war daher bereits eine Verlängerung der Frist um zwei Jahre beschlossen worden. Da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bisher nicht eingetreten ist und die in § 19 Abs. 1 BVG gesetzte Frist am 30. September d. J. abläuft, ist eine Gewährung des Kostenersatzes an die Krankenkassen auf weitere drei Jahre erforderlich. Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen hat die diesbezügliche, in Drucksache 1631 wiedergegebene Änderung des Bundesversorgungsgesetzes einstimmig angenommen. Bonn, den 28. September 1955 Merten Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 1721 (Vgl. S. 5765 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 4. November 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst (Drucksache 1597) Berichterstatter: Abgeordneter Wagner (Ludwigshafen) Das Abkommen stellt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko die Gegenseitigkeit für den Schutz von Werken der Tonkunst und der dazugehörenden Texte her. Das Abkommen entspricht einem französisch-mexikanischen Abkommen vom 11. Dezember 1950 und wurde auf Grund von Wünschen abgeschlossen, die aus Kreisen der deutschen Komponisten und Textdichter geäußert worden sind. Das Abkommen wird sich für die deutschen Komponisten und Textdichter vorteilhaft auswirken, weil diese bisher nur durch Registrierung ihrer Werke in Mexiko auf Grund der innerstaatlichen mexikanischen Gesetzgebung einen Schutz erlangen konnten. Von dieser Möglichkeit ist nur in sehr wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden. Die deutschen Komponisten und Textdichter waren also bisher mangels eines Urheberrechtsschutzes in Mexiko außerstande, ihre Werke dort nutzbringend zu verwerten. Demgegenüber sieht das Abkommen nunmehr vor, daß die Werke deutscher Komponisten und Textdichterin Mexiko schon auf Grund der bloßen Tatsache ihrer Schöpfung ohne Erfüllung besonderer Formvorschriften geschützt sind. Das Abkommen ist allerdings für die deutschen Komponisten und Textdichter nur so lange von Bedeutung, als Mexiko nicht dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten ist. Es steht jedoch noch nicht fest, ob und gegebenenfalls wann Mexiko das Welturheberrechtsabkommen ratifizieren wird. Selbst wenn dies aber in absehbarer Zeit der Fall sein sollte, wird der Schutz der Werke deutscher Komponisten und Textdichter durch das Abkommen jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens zwischen der Bundesrepublik und Mexiko gewährleistet. Der Ausschuß hat daher das Abkommen gebilligt. Er empfiehlt, der Gesetzesvorlage zuzustimmen. Bonn, den 29. September 1955 Wagner (Ludwigshafen) Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1722 (Vgl. S. 5766 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon vom 8. März 1955 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 1640) Berichterstatter: Abgeordneter Wagner (Ludwigshafen) Das Abkommen verfolgt den Zweck, die kriegs- und nachkriegsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzes deutscher gewerblicher Schutzrechte im Libanon zu beseitigen. Es setzt damit die Reihe der bereits mit einer größeren Zahl anderer Staaten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geschlossenen Abkommen fort. Das Abkommen sieht zunächst die Freigabe der auf Grund der libanesischen Kriegsgesetzgebung beschlagnahmten deutschen Alt-Warenzeichen vor. Außerdem sollen diejenigen Patente, Warenzeichen und gewerblichen Muster oder Modelle, die erst nach dem 1. Dezember 1950, dem Stichtag für die Zulassung des Neuerwerbs deutscher gewerblicher Schutzrechte im Libanon, angemeldet und auf Grund der libanesischen Kriegsgesetzgebung noch auf den Namen des Feindvermögensverwalters eingetragen worden sind, durch Umschreibung den deutschen Berechtigten freigegeben werden. Über diese Freigabe deutscher gewerblicher Schutzrechte hinaus wurde in dem Abkommen für die Staatsangehörigen beider vertragschließenden Länder die Möglichkeit einer rückwirkenden Erneuerung von Warenzeichen, deren Schutzdauer mangels einer rechtzeitigen Erneuerung abgelaufen ist, und eine Verlängerung der in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums für die Einreichung von Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte vorgesehenen Prioritätsfristen vereinbart. Mit dieser Regelung stellt das Abkommen die normalen Beziehungen zwischen den beiden vertragschließenden Ländern auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wieder her und bereinigt die Schwierigkeiten, die in der Kriegs- und Nachkriegszeit auf diesem Gebiet entstanden waren. Der Ausschuß hat daher das Abkommen gebilligt. Er empfiehlt, der Gesetzesvorlage zuzustimmen. Bonn, den 29. September 1955 Wagner (Ludwigshafen) Berichterstatter
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    Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern. Ich hoffe, es ist das Schlußwort in dieser Debatte.


Rede von Dr. Gerhard Schröder
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beschäftige mich vorweg mit zwei Einzelfragen, die in der Debatte aufgetreten sind. Die eine ist, ob sich die Regierung des Landes Niedersachsen bei der Abwicklung des Goslarer Treffens richtig verhalten habe oder nicht. Es steht mir anhand des Berichts, den ich bekommen habe, nicht zu, eine Kritik an dem Verhalten der Organe in Niedersachsen zu äußern. Ich darf aber dem Hohen Hause vielleicht doch einmal folgendes klarzumachen versuchen. Dieser Bericht läuft darauf hinaus, daß die zuständigen Stellen von einer begrenzten Überschreitung des Uniformverbots am ersten Tage einer zweitägigen Veranstaltung keinen unmittelbaren Eindruck gehabt, sondern erst später Kenntnis bekommen hätten. Soviel steht fest, daß am nächsten Tag sowohl die Leitung des Stahlhelm als auch alle anderen Stellen alles Notwendige getan haben. Wenn irgendeine Kritik zu üben ist, kann sie sich nur auf den ersten Tag der Veranstaltung beziehen. Wie gesagt, möchte ich mich hier dieser Kritik enthalten.
Es ist dann gefragt worden — ich glaube, es war von Herrn Kollegen Dr. Friedensburg —, wie es mit der Zulassung von Jugendorganisationen für das ganze Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes stehe. Es gibt bisher noch keine Zulassung nach dieser Bestimmung. Es schwebt aber ein Verfahren, das sich auf die Scharnhorst-Jugend bezieht. Dieserhalb laufen Be-


(Bundesminister Dr. Schröder)

sprechungen mit den Ländern. Die Sache ist noch nicht abgeschlossen. Ich beantworte die Frage also negativ.
Meine Damen und Herren, der Herr Kollege Mattick hat mir mit seinen letzten Ausführungen, worin er den Stahlhelm aus dem Jahre 1928 zitiert hat, wirklich das eindruckvollste Stichwort gegeben.
In dieser Debatte, meine Damen und Herren, sind gelegentlich Erinnerungen an die Weimarer Zeit aufgekommen, eine Zeit, deren Abschluß nun nicht weniger als 22 Jahre hinter uns liegt und die, wie die Debatte zeigt, doch einen tiefen Eindruck und auch eine Lehre hinterlassen hat. Aber unsere heutigen Verhältnisse mit der Weimarer Zeit und Entwicklung zu vergleichen, geht aus zwei Gründen sicherlich fehl. Zum ersten befinden wir uns in einer ganz anderen geschichtlichen Situation, zum anderen haben wir eine ganz andere Struktur des Grundgesetzes. Ich will dafür nicht gerade den Ausdruck „militante Demokratie" verwenden, einen Ausdruck, der oft gebraucht wird. Aber soviel ist doch ganz sicher, daß heute Ausführungen des Stahlhelm oder irgendeiner anderen Organisation, wie sie der Herr Kollege Mattick uns aus dem Jahre 1928 gerade vorgelesen hat, ein bares Unding wären, daß es überhaupt keine Organisation gibt, die wagen könnte, heute etwas Derartiges zu schreiben. Meine Damen und Herren, Sie werden die Richtigkeit der Behauptung, die ich gerade aufgestellt habe, zugeben müssen, und das allein zeigt deutlicher als alles andere, daß wir uns in einer ganz anderen Lage befinden.
Ich darf das Hohe Haus vielleicht an einige Tatsachen erinnern. Ich darf daran erinnern, daß wir es gewesen sind, oder ich kann sagen: daß meine Vorgänger es gewesen sind, die zum erstenmal in der deutschen Parteiengeschichte das Verbot einer Partei erreicht haben, nämlich der Sozialistischen Reichspartei. Ich darf daran erinnern, daß ein zweites Verfahren dieser Art vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der KPD läuft. Ich hoffe, daß dieses Verfahren recht bald abgeschlossen sein wird. Ich kann nur sagen, wir werden jeder Organisation, die einen Verstoß gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung darstellt, dasselbe Schicksal bereiten. Ich sage das ohne jedes Pathos, ohne jede Übertreibung. Das ist unsere Absicht, das sind unsere Möglichkeiten, und so werden wir verfahren. Es wird also keine „Privatarmeen" in Deutschland geben, die sich gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung betätigen könnten, sondern diese freiheitlich-demokratische Grundordnung wird im Rahmen des Grundgesetzes nachdrücklich geschützt und verteidigt.
Meine Damen und Herren, ich glaube, man darf nicht übersehen, wenn man alle Vorfälle, die hier zur Sprache gekommen sind, wirklich richtig würdigen will, daß der entscheidende Erfolg der Politik der Bundesregierung seit 1949 darin liegt, daß sie einen wirtschaftlichen und sozialen Zustand herbeigeführt hat, der die Spannungsmöglichkeiten, die sich in erster Linie aus der Not ergeben haben und ergeben würden, weitgehend verringert hat. Ich möchte mich aber nun nicht zu einer Auffassung bekennen, die sich lediglich auf die wirtschaftliche und soziale Situation verläßt, sondern ich glaube, daß ebenso wichtig war und in Zukunft in zunehmendem Maße sein wird die Erziehung zu den Wertvorstellungen, die unser Grundgesetz verkörpert, d. h. zu den Wertvorstellungen der persönlichen Freiheit, des Verantwortungsbewußtseins, der Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Gesinnung und der internationalen Verständigungsbereitschaft.
Aber wenn wir innenpolitische Vorgänge in Deutschland würdigen wollen, dürfen wir dabei nicht die Tatsache übersehen, daß in einem Teil unseres Vaterlandes eine konsequente Sowjetisierungspolitik betrieben wird und daß unsere ungelöste nationale Frage eine schwere Hypothek für die Entwicklung eines stabilen Staatsgefühls ist. Ich glaube, in diesem Licht betrachtet, würde die Übertreibung innerdeutscher Vorgänge geringeren Umfangs eine doppelte Gefahr darstellen. Sie würde auf der einen Seite eine ganz ungewollte Propaganda für die betreffende Sache darstellen, und sie würde zum anderen zu einer Vergröberung durch das Ausland führen, in dem verständlicherweise noch viele Vorurteile gegen uns bestehen.
Ich bin daher der Meinung, meine Damen und Herren, daß all den erörterten, wie ich glaube, begrenzten, in ihrem Umfang geringfügigen Erscheinungen nur entgegengetreten werden kann durch eine angemessene Dosierung der Mittel, durch eine Wahl des richtigen Zeitpunkts und durch die Vermeidung unnötigen Aufsehens. Ich glaube, daß die Begünstigung des Schrumpfungs- und Austrocknungsprozesses gewisser unerwünschter Gruppen oder Einrichtungen meist wesentlich wirkungsvoller ist als die öffentliche Plakatierung oder geräuschvolle, organisierte Gegendemonstrationen.
Ich bin gefragt worden, ob die Absicht bestehe, ein — wenn ich mich einmal so einfach ausdrücken soll — Pensionsentziehungsverfahren gegen den ehemaligen Generalfeldmarschall Kesselring einzuleiten. Dazu möchte ich sagen: Die Bundesregierung beschäftigt sich anläßlich eines niedersächsischen Falles, der vor etwa einem Jahre Gegenstand einer Diskussion in diesem Hause gewesen ist, ernsthaft mit der Frage, ob die Voraussetzungen, die nach dem Gesetz zur Ausführung des Art. 131 des Grundgesetzes für die Entziehung der Pension aufgestellt sind, einer Änderung bedürfen. Ich kann dem Hohen Hause sagen, ohne daß ich hier nun einen abschließenden Bericht darüber geben möchte — die Notiz haben Sie in der Zeitung gefunden —, daß das Disziplinarverfahren gegen Herrn Diels in Niedersachsen damals nicht zur Durchführung gekommen ist aus der Erwägung heraus, daß zwar Verfehlungen vorliegen, daß aber diese Verfehlungen bei einem Beamten im aktiven Dienst nicht ausreichen würden, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Die Frage ist also, ob gewissen Gruppen von Pensionären — wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf — tatsächlich eine etwas differenzierte Betrachtung zuteil werden müßte; ein sehr schwieriges Problem, wie Sie von vornherein zugeben werden, ein Problem, mit dem wir uns befassen und das in den zuständigen Ausschüssen des Hohen Hauses vielleicht in der nächsten Zeit einmal erörtert werden kann.
Nun der Tenor dessen, was ich hier zum Ausdruck bringen möchte: Ich glaube, daß wir bewiesen haben — und wir sind bereit, es jederzeit wieder zu beweisen —, daß uns die Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ganz besonders am Herzen liegt, daß deswegen ein Vergleich mit der Zeit von Weimar und ihrem Fehlschlag eine historisch gänzlich falsche Parallele darstellen würde. Wir sind nicht geneigt, irgend etwas zu leicht oder auf die leichte Schulter zu nehmen. Aber ich glaube, daß demonstrative große Akte wie das Parteiverbot, das ich vorhin behandelt habe, sicherlich eindrucksvoller sind


(Bundesminister Dr. Schröder)

als kleine Einzelmaßnahmen, deren Erörterung, möglicherweise ihre Vergröberung. Die Länder haben berichtet, daß die rechtlichen Maßnahmen, die in dem Versammlungsgesetz vorgesehen sind, ausreichen, um dieser Tatbestände Herr zu werden. Ich habe mich für die Bundesregierung der Auffassung angeschlossen, daß derzeit eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes oder dergleichen nicht notwendig erscheint.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Arnholz: Gestatten Sie eine Frage, Herr Bundesminister?)


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    Zu einer Frage Herr Abgeordneter Arnholz!