2. Deutscher Bundestag - 103. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. September 1955 5673
103. Sitzung
Bonn, Donnerstag, den 29. September 1955.
Glückwünsche zu den Geburtstagen der
Abg. Gumrum und Freidhof 5676 A
Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 5719 B
Mitteilung über Zurückziehung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Entwurf eines Geflügelzuchtgesetzes (Drucksache 1599) 5676 B
Vorlage des Berichts der Bundesregierung
über die Lage auf dem Geschäftsraummarkt (Drucksache 1701) 5676 B
Nächste Fragestunde 5676 B
Fragestunde (Drucksache 1698):
1. betr. Kulemeyer-Wagen der Deutschen Bundesbahn:
Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 5676 B
Zurückgestellt 5676 B
2. zurückgestellt 5676 C
3. betr. Übersetzung von Reden, Anträgen usw. im Europarat ins Deutsche:
Arnholz (SPD) 5676 C
Zurückgestellt 5676 C
4. betr. Zustellungsgebühr für Telegramme und Eilbriefe in kleineren Gemeinden:
Kahn-Ackermann (SPD) . 5676 C, 5677 A, B
Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär
im Bundesministerium für das
Post- und Fernmeldewesen . . . 5676 D,
5677 B, C
5. betr. Kontrollmitteilungen deutscher Grenzübergangsstellen an die Veranlagungsfinanzämter über Grenzüberschreitungen mit Kraftfahrzeugen:
Corterier (SPD) 5677 C, D
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5677 C, D
6. betr. Telefongespräche aus Moskau:
Zurückgezogen 5677 D
7. und 8. zurückgestellt 5677 D
9. betr. Gefährdung der Sicherheit der Bauten durch Qualitätsmängel von Mauersteinen:
Arnholz (SPD) 5677 D, 5678 A
Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 5678 A
10. betr. Einführung von Ortsgebühren für Briefe und Telefongespräche für selbständige Gemeinden im Raum der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn:
Rösing (CDU/CSU) 5678 A
Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär
im Bundesministerium für das
Post- und Fernmeldewesen . . . 5678 B
11. Zurückgestellt 5678 C
12. betr. Frage der Vermehrung von Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht:
Bock (CDU/CSU) 5678 C
Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 5678 C
13. betr. Richtlinien für die Bemessung der Nutzungsvergütungen für beschlagnahmte forstwirtschaftliche Grundstücke:
Ritzel (SPD) 5678D, 5679 A
Schäffer, Bundesminister der C
Finanzen 5678 D, 5679 A
14. betr. Bespitzelung eines Staatsbürgers im Auftrag des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen:
Frau Nadig (SPD) 5679 A, B
Thedieck, Staatssekretär im Bundesministerium für gesamtdeutsche
Fragen 5679 A, B, C
15. Zurückgestellt 5679 C
16. betr. Erklärungen der Bundesregierung über die Beendigung der Beschlagnahme deutschen Auslandsvermögens:
Dr. Menzel (SPD) 5679 C
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5679 D
17. betr. landwirtschaftliche Schäden durch Felddienstübungen und Manöver der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland:
Dewald (SPD) 5679 B, 5680 B
Blank, Bundesminister für
Verteidigung 5679 B, 5680 B
18. und 19 zurückgestellt 5680 B
20. betr. Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold bei öffentlichen und festlichen Veranstaltungen:
Eschmann (SPD) 5680 B
Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5680 C
21. betr. Bedürfnisprüfung bei sozialen Leistungen bzw. Festsetzung einer Höchstgrenze für Pensionen:
Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 5680 C
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5680 D
22. betr. Schadensersatzanspruch von Kraftfahrern bei Schäden durch Wildwechsel:
Frau Meyer-Laule (SPD) 5681 A
Neumayer, Bundesminister der Justiz 5681 A
23. und 24. zurückgestellt 5681 B
25. betr. Hakenkreuz an aus den USA eingeführten Spielwaren:
Frau Meyer-Laule (SPD) . 5681 C, 5683 D Dr. Westrick, Staatssekretär im
Bundesministerium für Wirtschaft 5684 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5681 C,
5683 D
26. bis 28. zurückgestellt 5681 C
29. betr. Sicherstellung der Nichtverwendung von aus verwesten Fischen gewonnenem 01 als Rohstoff zur Herstellung von Speisefetten:
Wehr (SPD) 5681 D
Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5681 D
30. betr. Ausgabe neuer Merkblätter für die Kraftfahrzeugsteuer:
Faller (SPD) 5682 A
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5682 A
31. betr. Bespritzung von Tomaten und anderen Früchten mit gesundheitsschädlichen Chemikalien:
Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 5682 B, C
Ritter von Lex, Staatssekretär
im Bundesministerium des
Innern 5682 B, C, D
32. betr. Maßnahmen gegen Lebensmittelverfälschung:
Kahn-Ackermann (SPD) . 5682 D, 5683 A
Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5682 D,
5683 B
33. betr. Höflichkeitsanrede und Schlußformel im Schriftverkehr der Bundesministerien:
Dr. Stammberger (FDP) . . . . 5683 B, C Ritter von Lex, Staatssekretär
im Bundesministerium des
Innern 5683 B, D
Zur Geschäftsordnung (Abwesenheit von Ministern oder Staatssekretären in der Fragestunde):
Ritzel (SPD) 5684 B
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 5684 B
Wahl des Abgeordneten Dr. Reif zum Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates 5684 C
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 5684 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten (Drucksache 1648) . . . . 5684 D
Überweisung an die Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, für Arbeit und für Beamtenrecht 5684 D
Erste Beratung des von den Abg. Ruhnke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Rahmengesetzes über Raumordnung
(Drucksache 1656) 5684 D
Ausschußüberweisungen 5684 D
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Drucksache 1586) 5685 A
Überweisung an den Rechtsausschuß 5685 A
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksache 1598) 5685 A
Überweisung an den Rechtsausschuß und
an den Ausschuß für Jugendfragen . 5685 A
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache 1661) 5685 B
Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 5685 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksache 1664) 5685 B
Ausschußüberweisungen 5685 B
Erste Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 1626) 5685 C Überweisung an den Auschuß für Geld
und Kredit, an den Ausschuß für
Sozialpolitik und an den Haushaltsausschuß 5685 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksache
1659) 5685 C
Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5685 D
Dr. Lindenberg (CDU/CSU) 5690 B
Seuffert (SPD) 5694 D
Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . . 5696 D
Dr. Gille (GB/BHE) 5698 D
Könen (Düsseldorf) (SPD) 5700 B
Ausschußüberweisungen 5700 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Drucksache 1670) 5700 D
Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 5700 D
Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . . 5702 D
Metzger (SPD) 5704 A
Gaul (FDP) 5705 C
Dr. Strosche (GB/BHE) 5706 A
Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 5707 B
Begrüßung einer Delegation italienischer Parlamentarier:
Vizepräsident Dr. Schmid 5703 D
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 1340): Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1424, zu 1424, Umdrucke 474, 477) 5707 B
Ludwig (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5722
Heinrich (SPD) 5707 C
Sabel (CDU/CSU) 5708 B, 5710 C
Richter (SPD) 5708 D, 5711 B
Abstimmungen 5711 D, 5712 B
Namentliche Abstimmung über den Antrag Umdruck 474 . . . 5710 C, 5712 A, 5731
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Drucksachen 554, 1094); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen (Drucksache 1641, Umdruck 475) 5712 C
Schmitt (Vockenhausen) (SPD):
als Berichterstatter 5712 C
Schriftlicher Bericht 5723 A
Abstimmungen 5713 D
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Teuerungszulagengesetzes (Drucksache 1665) . . 5715 B
Freidhof (SPD) 5715 C
Voß (CDU/CSU) 5716 C
Dr. Schellenberg (SPD) 5717 A
Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 5715 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs zur Ausführung der Art. 33, 34 und 35 des in Bonn am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und des Art. 3 des am gleichen Tage unterzeichneten Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer
Mitglieder in der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenzollgesetz) (Drucksache 1416); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1681) 5717 B
Krammig (CDU/CSU):
als Berichterstatter 5717 B
Schriftlicher Bericht 5727
Abstimmungen 5717 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1382); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1669, Umdrucke 473, 476) 5718 A
Krammig (CDU/CSU):
als Berichterstatter 5718 A
Schriftlicher Bericht 5729 A
als Abgeordneter 5718 A, C
Abstimmungen 5718 B, D
Beratung des Entwurfs einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zitronen) (Drucksache 1671) 5719 B
Beschlußfassung 5719 C
Nächste Sitzung 5719 D
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5719 B
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) 5720 A
Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 477) 5720 B
Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr.
Wahl u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Umdruck 475) 5720 C
Anlage 5: Änderungsantrag des Abg. Krammig zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Umdruck 473) 5721 C
Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Krammig, Stücklen, Höcherl zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Umdruck 476) 5721 D
Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 1424) . . . 5722
Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen über die von den Abg. Schloß u. Gen. und Dr. Wahl u. Gen. eingebrachten Gesetzentwürfe zur Abgeltung von Besatzungs-
leistungen und Besatzungsschäden und über den Antrag der Fraktion der CDU/ CSU betr. Finanzhilfe für durch Bauten der Besatzungsmächte betroffene Gemeinden (Drucksache 1641) 5723 A
Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Truppenvertrags und des Truppenzollgesetzes (Drucksache 1681) 5727
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1669) 5729 A
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) . . . . 5731
Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
a) Beurlaubungen
Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich
Albers 5. November
Jahn (Frankfurt) 29. Oktober
Bauer (Wasserburg) 17. Oktober
Altmaier 15. Oktober
Pelster 15. Oktober
Dr. Pferdmenges 15. Oktober
Kühn (Bonn) 10. Oktober
Dr. Horlacher 8. Oktober
Frau Bennemann 1. Oktober
Heiland 1. Oktober
Dr. Bärsch 30. September
Dr. Berg 30. September
Brandt (Berlin) 30. September
Brese 30. September
Erler 30. September
Euler 30. September
Finckh 30. September
Dr. Greve 30. September
Gleisner (Unna) 30. September
Dr. Hammer 30. September
Dr. Hesberg 30. September
Frau Dr. Hubert 30. September
Dr. Jentzsch 30. September
Frau Dr. Jochmus 30. September
Frau Kalinke 30. September
Dr. Königswarter 30. September
Kuntscher 30. September
Lemmer 30. September
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. September
Dr. Luchtenberg 30. September
Dr. Maier (Stuttgart) 30. September
Dr. Moerchel 30. September
Maucher 30. September
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. September
Raestrup 30. September
Schneider (Hamburg) 30. September
Schrader 30. September
Frau Dr. Steinbiß 30. September
Unertl 30. September
Dr. Wellhausen 30. September
Frau Albertz 29. September
Bauer (Würzburg) 29. September
Bausch 29. September
Dr. Böhm (Frankfurt) 29. September
Brockmann (Rinkerode) 29. September
Burgemeister 29. September
Demmelmeier 29. September
Gibbert 29. September
Feller 29. September
Illerhaus 29. September
Dr. Kather 29. September
Kühn (Köln) 29. September
Kühlthau 29. September
Neumann 29. September
Dr. Orth 29. September
Dr. Schild (Düsseldorf) 29. September
Teriete 29. September
Wehking 29. September
Dr. Welskop 29. September
Wienand 29. September
b) Urlaubsanträge
bis einschließlich
Matthes 15. November
Dr. Miessner 15. November
Hoogen 12. November
Dr. Dr. h. c. Prinz zu
Löwenstein 22. Oktober
Dr. Starke 15. Oktober
Eberhard 12. Oktober
Schneider (Bremerhaven) 10. Oktober
Dr. Willeke 9. Oktober
Anlage 2 Umdruck 474
(Vgl. S. 5707 C, 5710 C, 5712 A)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksachen 1340, 1424, zu 1424) :
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Art. I Nr. 2 werden in § 20 Abs. 1 Satz 2 die Worte „selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen.
2. In Art. I Nr. 3 a werden in § 23 Abs. 2 die Worte ,,, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen.
3. In Art. I Nr. 3 b werden in § 25 Abs. 2 Satz 2 die Worte ,,, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen.
Bonn, den 28. September 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 477
(Vgl. S. 5707 C)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksachen 1340, 1424, zu 1424):
Der Bundestag wolle beschließen:
Der in Art. I unter Nummer Vor 1 eingefügte § 3 a ist
a) unter einer neuen Nummer 6 als § 48 a einzufügen,
b) in seinem Abs. 4 wie folgt neu zu fassen:
(4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1.
Bonn, den 29. September 1955
Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 475
(Vgl. S. 5713 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wahl, Frau Meyer-Laule, Schloß, Kunz (Schwalbach), Dr. Zimmermann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Drucksachen 1641, 554, 1094):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „des Grundgesetzes" werden ersetzt durch die Worte „dieses Gesetzes".
b) In Nr. 5 werden die Worte „und 3" ersetzt durch die Worte „bis 4".
2. § 12 letzter Halbsatz erhält die Fassung: „das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen."
3. In § 13 Abs. 2 und 3 werden die Worte „aus dem Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalt" gestrichen.
4. § 22 Nr. 2 beginnt wie folgt:
„2. auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei denn, daß . . ."
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „offensichtlich" gestrichen.
b) In Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
c) Folgender Abs. 2 a wird eingefügt:
(2 a) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädigung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nicht gestellt hat und die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr abgelaufen war.
d) Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
(3) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.
6. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" durch die Worte „der Verhältnisse" ersetzt.
7. § 28 Abs. 3 wird gestrichen.
8. § 30 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.
9. In § 47 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe können der Antragsteller und der Vertreter des Bundesinteresses Beschwerde einlegen.
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
(4) Ist der Bescheid von einer Behörde der mittleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Bescheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe der Freien und Hansestadt Hamburg.
11. In § 59 wird folgender Abs. 2 angefügt:
(2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden, so kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt' hat. Eines Antrages auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht.
Bonn, den 29. September 1955
Dr. Wahl
von Bodelschwingh
Dr. Brönner
Friese
Günther Höcherl Lermer
Mayer (Birkenfeld) Morgenthaler
Richarts
Frau Meyer-Laule Hansing
Höcker Mattick Scheuren
Schmitt (Vockenhausen)
Schloß
Dr. Will
Kunz (Schwalbach) Dr. Zimmermann
Anlage 5 Umdruck 473
(Vgl. S. 5718 C, D)
Änderungsantrag des Abgeordneten Krammig zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen 1669, 1382):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In der Einleitung des Art. 3 werden die Worte „mit Wirkung ab 1. April 1954" ersetzt durch die Worte: ,,, und zwar mit Ausnahme der Bestimmungen in den folgenden Nummern vor 1 und 1 a mit Wirkung ab 1. April 1954,".
2. Art. 5 erhält folgende Fassung: Artikel 5
Artikel 3 Nr. vor 1 und 1 a tritt mit dem Beginn des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1955
Krammig
Anlage 6 Umdruck 476
(Vgl. S. 5718 A, B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Krammig, Stücklen, Höcherl zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen 1669, 1382):
Der Bundestag wolle beschließen:
Art. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 werden in dem mit Buchstaben f — früher g — bezeichneten Absatz die Worte „in den Fällen der Buchstaben a bis c" ersetzt durch „im Falle des Buchstaben b".
Bonn, den 29. September 1955
Krammig Stücklen Höcherl
Anlage 7 Drucksache 1424
(Vgl. S. 5707 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
(Drucksache 1340)
Berichterstatter: Abgeordneter Ludwig
Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes — Drucksache 1340 — durch Beschluß vom 5. Mai 1955 dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Der Ausschuß hat sich in zwei Sitzungen mit der Vorlage befaßt und dabei im wesentlichen die Regierungsvorlage übernommen, diese jedoch in einigen Punkten geändert und ergänzt. Zu diesen Abweichungen von der Regierungsvorlage ist zu bemerken:
Zu Artikel I Nr. Vor 1
Die vom Ausschuß vorgenommene Einfügung eines § 3 a entspricht weitgehend § 52 des Sozialgerichtsgesetzes und regelt Kompetenzfragen. Im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit soll die nach § 48 Abs. 1 ArbGG bestehende Regelung beibehalten werden, die sich aus der engen Verbindung zwischen diesen beiden Gerichtsbarkeiten erklärt und sich voll bewährt hat (§ 3 a Abs. 4). Im Verhältnis zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzverwaltung sowie Sozialgerichtsbarkeit bestand bis jetzt eine befriedigende Regelung im Sinne einer gegenseitigen Bindung an Kompetenzentscheidungen nicht. Auch konnten die Gerichte für Arbeitssachen nicht Rechtsstreitigkeiten mit bindender Wirkung an Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit verweisen, waren aber an rechtskräftige Verweisungsentscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Dieser Zustand mußte als wesentliche Lücke im Arbeitsgerichtsgesetz angesehen werden; sie soll durch § 3 a Abs. 1 bis 3 geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung — Drucksache 462 — in § 39 eine entsprechende Vorschrift enthält, die auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten sollte. Es bestand jedoch keine Veranlassung abzuwarten, bis die Verwaltungsgerichtsordnung verabschiedet sein würde, nachdem bei Gelegenheit des vorliegenden Änderungsentwurfs zum Arbeitsgerichtsgesetz eine entsprechende Einfügung vorgenommen werden konnte und es zweckmäßig erscheint, die für eine Gerichtsbarkeit geltenden Zuständigkeitsvorschriften in das maßgebende Verfahrensgesetz selbst aufzunehmen.
Zu Artikel I Nr. 2, 3 a und 3 b
Durch die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen sollen auf Arbeitnehmerseite künftig neben den Gewerkschaften auch die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht für die Berufung von Arbeitsrichtern, Landesarbeitsrichtern und Bundesarbeitsrichtern erhalten. Durch die Änderung des § 25 Abs. 2 Satz 2 (Artikel I Nr. 3 b) wird zugleich die Vorschlagsberechtigung für die Berufung von Bundesarbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeitnehmer festgelegt, da § 43 Abs. 1 insoweit auf § 25 verweist. Die Mehr h e i t des Ausschusses begründete die Notwendigkeit, diese Änderungen vorzunehmen, unter Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und auf die Zulassung von Vertretern der genannten Vereinigungen zur Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten erster Instanz (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Es sei erforderlich, durch Einräumung dieser Vorschlagsrechte an die Vereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung auch die von diesen Vereinigungen betreuten Arbeitnehmerkreise an der Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit Beisitzern teilnehmen zu lassen. Die M i n d er h e i t verwies demgegenüber darauf, daß die genannten Vereinigungen im Gegensatz zu den Gewerkschaften nicht an der Gestaltung des Arbeitsrechts durch Abschluß von Tarifverträgen mitwirken. Die Verhältnisse bei der Sozialgerichtsbarkeit seien anders gelagert und könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden.
Zu Artikel I Nr. 3
Der Ausschuß hatte Bedenken dagegen, die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neufassung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu übernehmen, durch die der Kreis von Angestellten in leitender Stellung festgelegt werden soll, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber berufen werden können. Im Hinblick auf die weite Auslegung, die der Begriff des leitenden Angestellten nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes in einem Teil des wissenschaftlichen Schrifttums erfahren hat, befürchtete der Ausschuß, daß bei Einführung des gleichen Begriffs „leitende Angestellte" die gleichen Auslegungsschwierigkeiten entstehen könnten, weil das Anliegen, nur Personen zu Arbeitgeberbeisitzern zu bestellen, die tatsächliche Arbeitgeber- oder Unternehmerfunktionen ausüben, nicht mit genügender Deutlichkeit erkannt würde. Deshalb hat der Ausschuß in § 22 Abs. 2 Nr. 2 die durch Schrifttum und Rechtsprechung geklärte Fassung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 wiederhergestellt. Der Ausschuß war der Ansicht, daß diese Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht für die Auslegung des Begriffs des „leitenden Angestellten" in ande-
(Ludwig)
ren arbeitsrechtlichen Gesetzen von Bedeutung sein könnte.
In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Einfügung übernommen, der die Bundesregierung zugestimmt hat.
Zu Artikel I a
Die Vorschrift wurde eingefügt, um klarzustellen, daß die Neuregelung der Vorschlagsberechtigung (Artikel I Nr. 2 und 3 b) und der Voraussetzungen der Berufung für ehrenamtliche Beisitzer (Artikel I Nr. 3 und 3 a) keinen Einfluß auf
die Amtsdauer der bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestellten Beisitzer hat. Diese Vorschriften werden also erst bei Neubestellung von Beisitzern nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Bedeutung gewinnen.
Bonn, den 26. Mai 1955
Ludwig
Berichterstatter
Anlage 8 Drucksache 1641
(Vgl. S. 5712 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß)
über den von den Abgeordneten Schloß, Dr. Pfleiderer, Eberhard, Wirths und Genossen
eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die
Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden
(Drucksache 554),
über den von den Abgeordneten Dr. Wahl, Dr. Serres, Dr. Blank (Oberhausen), Samwer
und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die
Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden
(Drucksache 1094)
und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung der Großen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU betreffend
Finanzhilfe für durch Bauten der Besatzungsmächte betroffene Gemeinden
(Drucksache 450, Umdruck 286)
Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen)
A. Allgemeines
Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Besatzungsfolgen den Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden vor, der auf Grund der Beratungen des Ausschusses über die Drucksachen 554 und 1094 ausgearbeitet worden ist.
Schon bei der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden, Drucksache 1094, in der 64. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Januar 1955 ergab die Aussprache, daß alle Fraktionen die aus dem Hause vorgelegten Entwürfe nur als Beratungsgrundlage für die zu
regelnde Materie ansahen. Bei den Beratungen des Ausschusses, denen eine Gegenüberstellung der beiden Entwürfe zugrunde gelegt wurde, kam man zu dem Ergebnis, daß es die Arbeit wesentlich erleichtern würde, wenn unter Berücksichtigung der in der Generaldebatte vertretenen Ansichten und der Kritik an den beiden Entwürfen ein neuer Entwurf ausgearbeitet werden würde. Für diesen Entwurf wurden folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Die Besatzungsschäden sind gegenüber den anderen Kriegsfolgeschäden ein Tatbestand eigener Art, der eine gesonderte Regelung erforderlich macht. Um jedoch nicht in Bereiche überzugreifen, die dem Kriegsfolgenschlußgesetz vorbehal-
(Schmitt [Vockenhausen])
ten bleiben müssen, sind die Besatzungsschäden klar gegenüber den sonstigen Kriegsfolgeschäden abzugrenzen.
2. Den Besatzungsgeschädigten soll ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Bund gewährt werden. Für die Verfolgung des Entschädigungsanspruchs soll der Rechtsweg gewährleistet sein.
3. Das Gesetz soll eine Entschädigung vorsehen, die einen angemessenen Ausgleich für die Besatzungsschäden darstellt. Besondere Berücksichtigung sollen die Personenschäden erfahren.
4. Bei den Schäden aus der Zeit v o r der Währungsreform, die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften abgegolten worden sind, soll unterschieden werden, ob die Entschädigungen vor oder nach dem 21. Juni 1948 gewährt worden sind.
Soweit die Entschädigung vor dem Währungsstichtag in Reichsmark gezahlt worden ist und der allgemeinen Umstellung unterlag, soll keine zusätzliche Entschädigung nach dem Gesetz gewährt werden; denn es handelt sich um einen allgemeinen Währungsschaden. Eine Durchbrechung der Währungsgesetzgebung hielt der Ausschuß für nicht vertretbar. Nur in Fällen, in denen die Entschädigung unmittelbar vor dem Währungsstichtag ausgezahlt worden ist, soll die Gewährung eines Härteausgleichs in Aussicht genommen werden.
Soweit die Entschädigung nach dem Währungsstichtag unter Umstellung im Verhältnis von 1 DM für 10 RM ausgezahlt worden ist, soll nachträglich eine zusätzliche Entschädigung nach sozialen Gesichtspunkten gewährt werden.
5. Unter der Rechtspraxis der Besatzungsmächte sind eine Reihe von Fällen abgeschlossen worden, deren erneute Behandlung notwendig erscheint. Das Gesetz soll daher die Möglichkeit vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits abgewickelte Fälle erneut überprüft werden.
6. Die Festsetzung der Entschädigung soll in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit der Möglichkeit der Beschwerde und der anschließenden Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgen. Es sollen einheitliche Verfahrensvorschriften für das ganze Bundesgebiet gelten. Die Festsetzung soll den Behörden übertragen werden, die diese Aufgaben bereits bisher durchgeführt haben. Hierdurch soll aber der Zuständigkeitsregelung für das Bundesleistungs-, Landbeschaffungs- und Schutzbereichsgesetz in keiner Weise vorgegriffen werden.
Auf der Grundlage dieser Beschlüsse des Ausschusses und unter Berücksichtigung der Drucksachen 554 und 1094 wurde ein neuer Entwurf ausgearbeitet.
Das Inkrafttreten der Pariser Verträge machte es erforderlich, den Entwurf, der im Ausschuß bereits durchberaten war, umzugestalten, um ihn der neuen Rechtslage anzupassen. Schäden, die nach dem 5. Mai 1955, 12 Uhr, von den ausländischen Streitkräften verursacht werden, sind keine Besatzungsschäden mehr. Für sie gelten nach Artikel 8 des Finanzvertrages die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmt. Seit dem 5. Mai 1955 gibt es in der Bundesrepublik
auch keine neuen Besatzungsleistungen mehr. Der Entwurf war somit nunmehr darauf auszurichten, die Abgeltung der in der Vergangenheit entstandenen Besatzungsschäden abschließend zu regeln.
Der neue Entwurf, der verhältnismäßig rasch ausgearbeitet werden konnte, ist im Ausschuß einstimmig angenommen worden. Der Haushaltsausschuß sowie der Ausschuß für Kommunalpolitik, denen der Gesetzentwurf Drucksache 1094 zur Mitberatung überwiesen war, haben dem Entwurf zugestimmt.
B. Im einzelnen
Der Entwurf enthält drei Teile, die materiellen Vorschriften, die Verfahrensvorschriften und die Schlußvorschriften. Die materiellen Vorschriften sind in folgende fünf Abschnitte aufgeteilt:
Grundvorschriften,
Entschädigungen,
Entschädigungen in besonderen Fällen,
Gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung, Härteausgleich und Bundesdarlehen.
Zu dem Entwurf ist aus den Ausschußberatungen folgendes zu bemerken:
1. Zur Überschrift
Sowohl die Drucksache 554 als auch die Drucksache 1094 hatten vorgesehen, daß die Überschrift lauten sollte: „Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden." Da das Gesez jetzt ausschließlich eine Regelung der bis zum 5. Mai 1955 verursachten Besatzungsschäden enthält, war die Überschrift entsprechend zu ändern.
2. Zu §1
§ 1 stellt klar, daß den Besatzungsgeschädigten durch das Gesetz ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik eingeräumt wird, der auf dem Rechtsweg verfolgt werden kann. Zum Ausgleich von Besatzungsschäden können auch Härteausgleiche und Bundesdarlehen gewährt werden. Wegen der Anfechtung wird auf Nr. 14 letzter Absatz verwiesen.
3. Zu den §§ 2 und 3
In diesen Vorschriften wird der Begriff des Besatzungsschadens abgegrenzt. § 2 legt den Personenkreis fest, der als Verursacher von Besatzungsschäden in Betracht kommt. Weiter steckt er den zeitlichen Bereich ab, in dem Besatzungsschäden im Sinne des Gesetzes verursacht werden konnten. Es ist das die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags. Der Ausschuß hat sich eingehend mit dem Stichtag des i. August 1945 beschäftigt. Da der Zeitraum bis zum 1. August 1955 von dem Lastenausgleichsgesetz erfaßt wird und die Wahl eines anderen Stichtags willkürlich sein mußte, erschien es dem Ausschuß trotz mancher zweifellos vorhandenen Härten nicht vertretbar, einen anderen Stichtag festzulegen.
§ 3 grenzt negativ die Schäden ab, die nicht von dem Gesetz erfaßt werden sollen. Die ausgeklammerten Schadensgruppen werden zu einem Teil unter das Kriegsfolgenschlußgesetz fallen, dessen Entwurf zur Zeit der Abfassung des Berichts dem Bundesrat vorliegt.
(Schmitt [Vockenhausen]) 4. Zu den §§ 4 und 5
Die §§ 4 und 5 enthalten die Grundvorschriften darüber, für welche Besatzungsschäden eine Entschädigung gewährt wird. Entschädigungsfähig sind danach sowohl Personen- als auch Sachschäden. Die Regelung des § 4 folgt den Grundsätzen, die auch für das private Schadensrecht gelten. Nach § 5 wird ohne Rücksicht auf Widerrechtlichkeit und Verschulden gehaftet für Schäden an Sachen, die von den Besatzungsmächten zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, für Manöverschäden und für Schäden an Verkehrsanlagen.
Die Bestimmung des § 5 Nr. 3, welche die Entschädigung für Schäden an Verkehrsanlagen regelt, verbessert die Lage der Straßenbaulastträger. Nach dieser Vorschrift ist ihnen eine Entschädigung für Schäden zu gewähren, die an den Verkehrsanlagen durch Panzer oder andere überschwere Fahrzeuge verursacht werden. Der Ausschuß hat damit im Benehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik den berechtigten Wünschen der Gemeinden und Gemeindeverbände entsprochen.
5. Zu §6
Die Besatzungsmächte haben in einer großen Anzahl von Fällen auf privaten Grundstücken Gebäude errichtet. Eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse, die in diesen Fällen erforderlich wird, geht über den Rahmen des Gesetzes hinaus. Sie war daher einem besonderen Gesetz vorzubehalten.
6. Zu den §§7 bis 11
Die Bestimmungen regeln die Höhe der Entschädigung bei Sachschäden. Ist die Sache zerstört worden oder verlorengegangen, so bemißt sich die Entschädigung nach dem objektiven Verkehrswert. Es sind somit die Wertminderungen zu berücksichtigen, die seit der Anschaffung der Sache durch Abnutzung oder auf andere Weise entstanden sind. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Entschädigungsrechts. Auch bei dem Schadensersatz nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sind bei gebrauchten Sachen nicht die Wiederbeschaffungskosten maßgebend. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die betreffenden Sachen regelmäßig durch Beschaffung neuer Sachen ersetzt werden müssen und daß dadurch Aufwendungen notwendig werden, die über die nach dem objektiven Verkehrswert bemessene Entschädigung hinausgehen. Das wirkt sich besonders stark bei alten Sachen aus. Um Härten zu vermeiden, sieht daher der Entwurf bei dem Verlust oder der Zerstörung beweglicher Sachen grundsätzlich eine Mindestentschädigung in Höhe von
50 v. H., bei gewerblichen Einrichtungsgegenständen von 331/3 v. H. der Wiederbeschaffungskosten vor. Weiter besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiederbeschaffung von Sachen Bundesdarlehen zu erhalten (§ 41).
7. Zu § 12
Nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften galt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe der Sache, soweit er nicht im Einzelfall auf andere Weise festgestellt werden konnte. Der Entwurf legt demgegenüber unwiderleglich fest, daß bei nicht verbrauchbaren Sachen als Zeitpunkt des schädigen-
den Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe anzusehen ist. Hierdurch können in einer Reihe von Fällen Härten vermieden werden.
8. Zu den §§ 13 und 14
Nach diesen Bestimmungen sollen unter gewissen Voraussetzungen auch Entschädigungen für Vermögensschäden gewährt werden, die im Zusammenhang mit Sachschäden entstehen können. Auch diese Bestimmungen sollen dazu dienen, Härten zu vermeiden.
9. Zu den §§ 15 bis 20
Die Entschädigungsvorschriften für Personenschäden schließen sich engstens an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
10. Zu § 21
§ 21 enthält Vorschriften für die noch nicht abgewickelten Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform. Für Personenschäden wird eine Entschädigung voll in D-Mark gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach der Währungsreform noch ausgewirkt haben oder noch auswirken. Bei Sachschäden wird eine Entschädigung nach der sozialen Regelung der §§ 26 bis 30 gewährt.
11. Zu den §§ 22 bis 25
Die bereits in der Vergangenheit nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften abgewickelten Fälle können grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden. Die Praxis macht es jedoch notwendig, daß eine Überprüfungsmöglichkeit gegeben sein muß. Eine solche ist in den §§ 24 und 25 vorgesehen.
Nach § 24 wird eine Entschädigung gewährt, wenn der Geschädigte auf seinen Antrag entweder keine oder eine zu geringe Entschädigung deswegen erhalten hat, weil bei der Entscheidung die Rechtsvorschriften unrichtig angewendet oder die Beweise unzutreffend gewürdigt worden sind. Bei Sachschäden hat der Ausschuß verständlicherweise weiter die Voraussetzung aufgestellt, daß der Betrag, um den die Entschädigung zu gering bemessen worden ist, einen bestimmten Hundertsatz erreichen muß.
Eine ähnliche Regelung ist auch für die Fälle vorgesehen, in denen im Wege der Vereinbarung eine Entschädigung festgesetzt worden ist. Hier ist allerdings die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung dem Charakter der Fälle nach an schärfere Voraussetzungen gebunden. Der Geschädigte muß nachweisen, daß er die Vereinbarung nur unter dem Druck seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abgeschlossen hat. Außerdem muß die Gewährung der zusätzlichen Entschädigung erforderlich sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
12. Zu den §§ 26 bis 31
Diese Bestimmungen behandeln die Fälle, in denen die Schäden v o r der Währungsreform entstanden, die Entschädigungen aber erst nach der Währungsreform im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark gezahlt worden sind. Die vom Ausschuß vorgeschlagene soziale Lösung hat das Ziel, denjenigen eine möglichst wirksame Hilfe zuteil werden zu lassen, die den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden haben. Dazu gehört auch der
(Schmitt [Vockenhausen])
Personenkreis, der zwar den Schaden überwunden hat, sich aber dabei nach Lage seiner Verhältnisse über das Zumutbare hinaus einschränken mußte. Auf die zusätzlichen Entschädigungen besteht ein Rechtsanspruch.
13. Zu § 32
Während nach deutschem Recht bei Körperschäden mit Dauerfolgen die Entschädigung grundsätzlich in der Form einer Rente zu gewähren ist, haben die amerikanischen Behörden entsprechend ihrem Heimatrecht den Geschädigten allgemein Kapitalabfindungen gezahlt. Diese Praxis macht es notwendig, denjenigen zu helfen, die noch vor der Währungsreform die Kapitalabfindung in Reichsmark erhalten haben. Der Entwurf sieht daher vor, daß diesen Geschädigten wegen der noch fortwirkenden Schadensfolgen eine Entschädigung in Form einer Rente gewährt werden soll. Maßgebend für die Höhe der Rente sind die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes.
14. Zu § 40
Die Härtebestimmung des § 40 soll es ermöglichen, Sonderfälle zu berücksichtigen, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht angemessen geregelt werden können. Neben anderen Fällen wird nach dieser Bestimmung ein Ausgleich in den Fällen gewährt werden können, in denen die Entschädigung unmittelbar vor der Währungsreform in Reichsmark ausgezahlt worden ist. Grundsätzlich müssen diese Schäden allerdings als abgegolten angesehen werden. Eine „Aufweichung" des Grundsatzes, daß vor dem 21. Juni 1948 bewirkte Zahlungen einen entsprechenden Reichsmarkanspruch voll zum Erlöschen gebracht haben, kann nicht in Betracht gezogen werden. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß die Praxis der Besatzungsdienststellen, noch unmittelbar vor dem Umstellungsstichtag in vielen Fällen Zahlungen zur Abgeltung von Besatzungsschäden zu leisten, erhebliche Härten mit sich gebracht hat. Auf Anregung des Ausschusses hat sich daher der Herr Bundesfinanzminister bereit erklärt, nach Verkündung des Gesetzes auf Grund des § 40 einen Härteausgleich in den Fällen zu gewähren, in denen der Besatzungsschaden innerhalb von 10 Tagen vor dem Umstellungsstichtag durch eine Reichsmarkzahlung abgegolten worden ist. Hierbei soll an die Regelung der §§ 26 bis 30 angeknüpft werden.
Auf die Gewährung des Härteausgleichs besteht seiner Natur nach kein Rechtsanspruch. Das bedeutet aber nicht, daß die Bescheide, durch die über Anträge auf einen Härteausgleich entschieden wird, jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Vielmehr werden sie im Rahmen der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Vorschriften vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können.
15. Zu § 41
Von der Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Anforderungen, die hinsichtlich der Sicherung der Bundesdarlehen gestellt werden sollen, wurde abgesehen, nachdem seitens des Bundesministeriums der Finanzen eine entgegenkommende Fassung der Richtlinien zugesagt wurde.
16. Zu den §§ 42 bis 59
Der Ausschuß legte besonderen Wert darauf, daß vor der abschließenden Entscheidung über einen Entschädigungsantrag Feststellungs- und Teilbescheide ergehen können, da sich sehr oft die Gesamtbearbeitung eines Falles über einen längeren Zeitraum hinziehen kann. Wichtig ist daher auch, daß auf die Entschädigung Vorauszahlungen geleistet werden können.
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Auslagen, die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstehen, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erwiesen hat.
Im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften ist auch die Bestimmung des § 37 hervorzuheben. Sie besagt, daß eine Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn der Antragsteller versucht hat, sich durch unlautere Mittel eine ungerechtfertigte Entschädigung zu erschleichen.
17. Zu § 60
Da sich die Pariser Verträge nicht auf Berlin erstrecken, können die dort geltenden besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Abgeltung von Besatzungsschäden nicht durch das Gesetz aufgehoben werden. Sie werden daher neben dem Gesetz weiter in Anwendung bleiben. Um das Verhältnis dieser beiden Gruppen von Entschädigungsbestimmungen zu regeln, war die Vorschrift des § 60 Abs. 2 erforderlich.
18. Zu § 61
Nach dem Ersten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen bleiben die besatzungsrechtlichen Vorschriften weiter in Kraft, bis sie durch ein deutsches Gesetz aufgehoben werden. Demgemäß war in § 61 die Aufhebung derjenigen besatzungsrechtlichen Vorschriften vorzusehen, welche sich auf die Abgeltung von Besatzungsschäden beziehen.
Anlage 9 Drucksache 1681
(Vgl. S. 5717 B)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Artikel 33, 34 und 35 des in Bonn
am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages über die
Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer
Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland
(Truppenvertrag)
und des Artikels 3 des am gleichen Tage unterzeichneten Abkommens über die
steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder
in der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die
Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
(Truppenzollgesetz)
(Drucksache 1416)
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Der Finanz- und Steuerausschuß hat den ihm überwiesenen Entwurf in seiner Sitzung am 15. September 1955 unter Zuziehung interessierter Mitglieder des Ausschusses für Außenhandelsfragen beraten.
A. Allgemeines
1. Die Artikel 33, 34 und 35 des Truppenvertrages regeln die Rechte und Pflichten der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder in zoll-, verbrauchsteuer- und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht. Das Truppenzollgesetz soll entsprechend die Rechte und Pflichten der deutschen Bevölkerung regeln, die mit den Streitkräften und ihren Mitgliedern in oft sehr nahe wirtschaftliche und persönliche Beziehungen tritt. Hierfür war in der bisherigen Gesetzgebung eine ausdrückliche Regelung nicht vorhanden. Dies hat sich als erheblicher Mangel erwiesen, der bisher nur mit Hilfe der Rechtsprechung notdürftig überbrückt werden konnte. Durch das Truppenzollgesetz sollen nunmehr der deutschen Bevölkerung klare Regeln für ihr Verhalten zu den Streitkräften und ihren Mitgliedern in zoll-, verbrauchsteuer- und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht gegeben werden. Das Gesetz soll außerdem den Zoll-, Steuer- und Wirtschaftsbehörden die Handhaben geben, um die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Streitkräften in klarer Weise zu regeln. Dies ist insbesondere deshalb notwendig, um mit vielen in der langen Besatzungszeit eingewurzelten Übungen aufzuräumen, die nicht im deutschen Interesse liegen.
Über die Durchführung der Artikel 33 bis 35 des Truppenvertrages im einzelnen haben seit längerer Zeit Verhandlungen mit Vertretern der drei
Mächte stattgefunden. Dabei sind gemeinsam eingehende Regelungen vereinbart worden, die zum großen Teil in das Truppenzollgesetz eingearbeitet worden sind.
2. Der Entwurf ist in folgende Abschnitte gegliedert:
I. Gestellung von Waren, die aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder stammen,
II. Abgabenrechtliche Behandlung von Waren, die aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder stammen,
III. Abgabenbegünstigte Lieferung von Waren an die Streitkräfte und ihre Mitglieder im Zollgebiet,
IV. Erleichterte Zollbeförderung von Waren der Streitkräfte im Anschluß an die Verbringung ins Bundesgebiet oder an ein Zollanweisungsverfahren,
IVa. Umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen,
V. Bestimmungen über den Streitkräften gleichgestellte Organisationen und Unternehmen sowie deren Angestellte,
VI. Schlußvorschriften. B. Die Abschnitte im einzelnen
3. Abschnitt I des Entwurfs dient vor allem dem Zweck, der deutschen Bevölkerung klare Regeln für ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu den Streitkräften und ihren Mitgliedern zu geben. Insbesondere wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes klargestellt, wann Waren, die ein Inländer von den Streitkräften oder ihren Mitgliedern erhält, beim Zollamt zu gestellen sind.
(Krammig)
Diese Gestellungspflicht wurde bisher von der Rechtsprechung dadurch begründet, daß die Fiktion aufgestellt wurde, die Besatzungsmächte und ihre Angehörigen befänden sich außerhalb des deutschen Zollgebiets. Der Erwerb von Waren aus ihrer Hand löse deshalb für den Erwerber die gleiche Gestellungspflicht aus wie die Einfuhr von Waren über die Zollgrenze. Diese Fiktion ist jedoch nach den Bestimmungen des Truppenvertrages nicht mehr haltbar. Die Pflicht zur Gestellung dieser Waren muß deshalb durch Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden. Das Fehlen einer derartigen Vorschrift würde die Bekämpfung illegaler Geschäfte, die mit dem Stichwort „Besatzungsschmuggel" gekennzeichnet werden, so erschweren, daß erhebliche wirtschaftliche und steuerliche Schädigungen zu befürchten wären.
Im Abschnitt I werden außerdem die Voraussetzungen der Gestellungspflicht eindeutig umschrieben. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit besonders dringlich, weil hierüber im Schrifttum sehr unterschiedliche Ansichten vertreten werden.
Durch Abschnitt I des Entwurfs soll schließlich gewährleistet werden, daß in Fällen, deren Erledigung nach den bisherigen Bestimmungen zu umständlich war und häufig zur Kritik in der Öffentlichkeit Anlaß gab, die erforderlichen Erleichterungen und Befreiungen eintreten, z. B. bei der Zollbehandlung von Küchenabfällen, von tafelfertigen Speisen in Verpflegungseinrichtungen der Streitkräfte und von Geschenken.
4. Abschnitt II des Entwurfs ist vor allem von Bedeutung für solche Waren aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder, bei denen nicht geklärt werden kann, ob sie Zollgut oder Freigut sind. Im Zweifel sollen diese Waren als Zollgut behandelt werden, da sie in der Regel auch Zollgut sein werden. Außerdem soll die einheitliche Behandlung aller aus dem Besitze der Streitkräfte und ihrer Mitglieder stammenden Waren sichergestellt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie sich vor oder nach dem Inkrafttreten des Truppenvertrages in deren Besitz befanden.
5. Abschnitt III des Entwurfs regelt die abgabenbegünstigte Lieferung von Waren an die Streitkräfte und ihre Mitglieder im Zollgebiet. Der Abschnitt dient insbesondere der Erläuterung des sehr allgemein gehaltenen Grundsatzes in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 des Truppenvertrages, wonach Waren, die von den Streitkräften gegen Zahlung in der Währung ihres Heimatlandes erworben werden, als aus dem Bundesgebiet ausgeführt und durch die Streitkräfte eingeführt behandelt werden.
Von wesentlicher Bedeutung sind außerdem die Vorschriften über die Zollveredelung von Waren der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (§ 14) und über die Versorgung der Streitkräfte mit Mineralöl (§ 17), worüber der Truppenvertrag keine vollständigen Regelungen enthält.
6. Abschnitt IV regelt das Verfahren bei der abgabenbegünstigten Einfuhr von Waren durch die Streitkräfte und macht den beteiligten Transportunternehmer haftbar für die richtige Ablieferung der Waren an die empfangsberechtigte Dienststelle der Streitkräfte. Diese Bestimmung ist von Bedeutung, um die bisher nicht seltenen Fälle illegaler Einfuhren wirksam unterbinden zu können.
7. Abschnitt IVa, dessen Aufnahme auf Antrag vom Ausschuß beschlossen wurde, enthält umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen.
Zwischen den amerikanischen Streitkräften in Deutschland und dem Bundesministerium der Finanzen war im Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung der aufzuwendenden Mittel zum Schutze des deutschen Preisgefüges und zur Sicherung geordneter Verhältnisse in der deutschen Bauwirtschaft ein Übereinkommen getroffen worden, das eine Einschaltung der deutschen Bauverwaltung bei Durchführung solcher Baumaßnahmen in weitestem Umfange sicherstellte. Mit Rücksicht auf die Einschaltung der deutschen Bauverwaltung war zur Vermeidung einer Verteuerung durch die zusätzliche Umsatzstufe vereinbart worden, daß Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bauverwaltung umsatzsteuerrechtlich wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Besatzungsmacht behandelt, also umsatzsteuerfrei belassen werden sollten. Diese Regelung war als verlängerte Requisition durch das damals geltende Besatzungsrecht gedeckt. Der Truppenvertrag enthält eine solche Regelung nicht. Es erscheint jedoch wünschenswert, durch eine entsprechende gesetzliche Regelung auch künftig die Einschaltung der deutschen Bauverwaltungen zu ermöglichen. Dies geschah am zweckmäßigsten durch die Aufnahme einer autonomen Regelung in den Entwurf des Truppenzollgesetzes. Dadurch wird auch eine Angleichung an die Regelung im Offshore-Steuerabkommen (Anhang Nr. 4 Abs. 6) herbeigeführt.
Die Gewährung von Ausfuhrhändlervergütung, die bei der Ausfuhr dem Ausfuhrhändler neben der Ausfuhrvergütung gegeben wird, um ihn mit dem unmittelbar ausführenden Fabrikanten wettbewerbsmäßig gleichzustellen, ist nach Art. 33 Abs. 2 des Truppenvertrages nicht vorgesehen. Die Nichtgewährung der Ausfuhrhändlervergütung im Rahmen des Truppenvertrages kann bei Lieferungen an die Streitkräfte zu einer Ausschaltung des Handels führen, da dieser infolge der Steuerpflicht der Vorlieferung (Fabrikant an Händler) teurer anbieten muß als der unmittelbar an die Streitkräfte liefernde Fabrikant. Das Offshore-Steuerabkommen kennt deshalb bereits die Gewährung von Ausfuhrhändlervergütung neben der Gewährung von Ausfuhrvergütung. Zur Vermeidung einer Diskriminierung des Handels und im Interesse einer Angleichung der truppenvertraglichen Regelung an diejenige des Offshore-Steuerabkommens erschien es angebracht, die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung bei Lieferungen an die Streitkräfte im Rahmen des Truppenvertrages durch Aufnahme einer autonomen Regelung in den Entwurf des Truppenzollgesetzes zu ermöglichen.
8. Abschnitt V betrifft die den Streitkräften gleichgestellten Organisationen, Unternehmungen und deren Angestellte. Für sie sollen insoweit, als sie den Streitkräften oder ihren Mitgliedern gleichgestellt sind, die Regeln des Truppenzollgesetzes gelten.
9. Abschnitt VI enthält die Rechtsgrundlagen zum Erlaß von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Durchführungsverordnungen. Außerdem soll durch § 20 Abs. 1 auch die Grundlage für den Erlaß einer umsatzsteuerrechtlichen Durchführungsverordnung geschaffen werden, um die Verabschiedung eines entsprechenden besonderen Gesetzes für das Ge-
(Krammig)
biet der Umsatzsteuer zu ersparen. Diese Durchführungsverordnung ist notwendig, um die geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen über die Ausfuhrvergütung den besonderen Tatbeständen des Truppenvertrages anzupassen, bei denen eine echte Ausfuhr nicht stattfindet.
10. Das Gesetz soll nach § 21 nicht in Berlin gelten, weil die Pariser Verträge dort keine Anwendung finden. Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, die Berlin-Klausel in einem besonderen Paragraphen zu behandeln.
Für die Frage des Inkrafttretens wurde daher ein neuer § 21a geschaffen. Da seit der Ablösung des Besatzungsstatuts ein längerer Zeitraum verstrichen ist, wurde § 21a der Vorlage so abgefaßt, daß das Gesetz nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft tritt.
Bonn, den 17. September 1955
Krammig
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 1669
(Vgl. S. 5718 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl
(Drucksache 1382)
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Der federführende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat zusammen mit dem mitberatenden Ausschuß für Wirtschaftspolitik am 14. September 1955 in einer gemeinsamen Ausschußsitzung den Gesetzentwurf beraten. Die Beschlüsse wurden gemeinschaftlich gefaßt.
Zu Art. 1 Abs. 1
Die Bundesregierung hat die Vorlage u. a. damit begründet, daß bei der Anwendung des Zolltarifs und des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Neuregelungsgesetz) vom 23. April 1953 (BGBl. I S. 149) vor allem der Heizölbegriff zu Schwierigkeiten geführt hat. Das hängt im wesentlichen damit zusammen, daß der Begriff „Heizöl" in der Mineralölwirtschaft umfassender als im Zolltarif ist. Aus diesem Grunde war es zweifelhaft, ob z. B. leichten Heizölen, die unter die Begriffsbestimmung Gasöle des Zolltarifs fallen, die Zollvergünstigung für Heizöle eingeräumt werden konnte, weil der Gasölbegriff im Range dem Heizölbegriff des Zolltarifs vorangeht.
Der Heizölbegriff des Zolltarifs ist seinerseits zolltarifarisch gegenüber dem Schmierölbegriff vorrangig. Das hat zur Folge, daß bei der Ausfuhr von der Abgabenvergütung Schmieröle ausgeschlossen bleiben, die unter den Heizölbegriff fallen.
Sollten diese Schwierigkeiten ausgeräumt werden, so blieb nur die Möglichkeit, den Heizölbegriff des Zolltarifs, der sich gegenüber Gasöl und Schmieröl nicht scharf abgrenzen läßt, fallenzulassen, um einen neuen, den Bedürfnissen von Wirtschaft und Verwaltung gerecht werdenden Begriff „Schweröl" einzuführen. Die Vorlage trägt in Nr. 1, 4 und 10 diesen Bedürfnissen Rechnung.
Der Vorschlag auf Beseitigung des Heizölbegriffs des Zolltarifs löst folgerichtig die Umstellung der Zollbegünstigungen auf den neuen Begriff Schweröl aus. Demgemäß müssen die Anmerkungen 2 und 3 zur Zolltarifnummer 2710 neu gefaßt werden. Dies geschieht in Nr. 8 und 9. Auf Antrag wurde in Nr. 9 von der -Vorlage dadurch abgewichen, daß der Zollsatz von 2,50 DM auf 1,— DM herabgesetzt wurde. Diese Änderung findet ihre Begründung darin, daß Schweröl, welches in neueren Verfahren zur Gaserzeugung verwendet wird, unter Zollsicherung zollfrei bleibt. Die nach dem alten Verfahren gaserzeugenden Betriebe müssen dagegen für das als Zusatz zur Kohle bei der Verkokung verwendete Schweröl für je 100 kg 1,50 DM Zoll entrichten. Um diese Betriebe denen, die zollfreies Schweröl verwenden können, gleichzustellen, entsprach der Ausschuß dem Antrage.
Die in Nr. 2 (Satz 1), 5 a, 6 und 7 vorgeschlagenen Änderungen sind gleichfalls eine Folge der Ersetzung des Begriffs Heizöl durch Schweröl.
Nr. 2 Satz 2 sieht eine zusätzliche Vergütung für Bitumen und Petrolkoks in Höhe von 0,45 DM für je 100 kg des Erdölrückstandes vor, der zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt wird. Dieser Betrag wurde bislang bei der Ausfuhr nicht vergütet, weil eingeführte Erzeugnisse nicht günstiger gestellt sein sollten als im Inland hergestellte. Dieser Gesichtspunkt
(Krammig)
schlägt jedoch für auszuführende Erzeugnisse dieser Art nicht durch, so daß nunmehr durch diese Änderung die Zollvergütung in voller Höhe gewährt wird.
Die Änderungen der Buchstaben b (Nr. 3) und c — früher d — (Nr. 5) der Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 entsprechen wirtschaftlichen Bedürfnissen.
Zu Nr. 3 hatte der Bundesrat die Aufnahme von Erzeugnissen aus Schieferöl empfohlen, um dem von der Grube Messel bei Darmstadt erzeugten Gasöl aus Schieferöl den Absatz auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen zu erschließen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlage mit der Begründung widersprochen, daß der Vergütung keine Zolleinnahmen gegenüberstünden, weil keine Schieferöle eingeführt würden. Sie sah in der Gewährung der Vergütung außerdem eine versteckte Subvention, die Berufungen von anderen interessierten Wirtschaftskreisen hervorrufen könne.
Der Ausschuß hat dieses Problem eingehend geprüft. Er kam hierbei zu dem Ergebnis, daß sich die Aufnahme des Vorschlages des Bundesrates in die Vorlage nicht empfehle, zumal § 2 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1953 (BGBl. I S. 234) die ausreichende Möglichkeit biete, der besonderen Belastungsfähigkeit dieses Gasöls durch einen bis auf 1,— DM für je 100 kg ermäßigten Steuersatz Rechnung zu tragen. Durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 ist hierfür ein Spielraum von 17,05 DM für je 100 kg nach § 2 Abs. 1 MinöStG gegeben. Der Vertreter der Bundesregierung hat zugesagt, für das Gasöl der Grube Messel einen besonderen, betriebswirtschaftlich tragbaren Steuersatz nach § 2 Abs. 3 MinöStG festsetzen zu lassen. Damit wird dem Gasöl der Grube Messel eine ausreichende Absatzmöglichkeit, z. B. in der Landwirtschaft, eröffnet.
Der weitere Vorschlag des Bundesrates, die Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschifffahrt vom 14. Januar 1954 (BGBl. II S. 6) zur Erschließung eines Marktes für dieses Gasöl zu ändern, brauchte daher nicht weiterverfolgt zu werden.
Zu Art. 1 Abs. 2
Der Ausschuß gewann trotz eingehender Beratung nicht die Überzeugung, daß die vorgesehene Ermächtigung zur vorübergehenden Erhöhung der Zollsätze durch Rechtsverordnung zur Abwendung einer ernsthaften Schädigung des Kohlenbergbaues, deren Eintritt durch weitere Inbetriebnahme von Schwerölheizanlagen zu befürchten wäre, notwendig sei. Gegen eine solche Annahme spricht einmal die gegenwärtige Absatzlage auf dem Kohlenmarkt. Zum andern wird die vorgeschlagene Ermächtigung nur für einen schon jetzt übersehbaren Zeitraum beantragt. Der Ausschuß vertrat die Ansicht, daß bei der Schlüsselstellung, die der Kohlenbergbau in der deutschen Volkswirtschaft einnimmt, es Pflicht sowohl der Bundesregierung als auch des Bundestages sei, bei solchen Tatbeständen, für die die Ermächtigung erbeten wurde, schnell zu handeln. Er beschloß daher die Streichung des Abs. 2.
Zu Art. 2
Die Begründung der Bundesregierung zu den vorgeschlagenen Änderungen hat sich der Ausschuß zu eigen gemacht. Er fügte zur Vervollständigung in Abs. 1 lediglich hinter 2712 und vor 2714 die Tarifnummer 2713 ein.
Zu Art. 3
Der Ausschuß hat auf Antrag die Vorlage durch eine Einfügung vor Nr. 1 ergänzt, mit der die Nr. 3 und 4 des § 1 Abs. 2 MinöStG gestrichen werden.
Danach sind Steinkohlen- und Schieferteer aus Nr. 2707 des Zolltarifs und Erzeugnisse der Nr. 2709, 2714 — B und C sowie Pech und Pechkoks aus Braunkohlen-, Torf- und Schieferteer aus Nr. 2714 — D des Zolltarifs künftig keine steuerbaren Mineralöle im Sinne des § 1 Abs. 1 MinöStG mehr. Die Streichung hatte zur Folge, daß die in § 2 Abs. i MinöStG in den Nr. 3 und 4 vorgesehenen Steuersätze von 2,30 DM bzw. 2,— DM für je 100 kg Eigengewicht gleichfalls zu streichen waren. Dementsprechend wurde eine neue Nr. 1 a in die Ausschußvorlage aufgenommen.
Der Vertreter der Bundesregierung hat den Streichungen, insbesondere unter Hinweis auf den Steuerausfall, widersprochen.
Dem Antrag wurde auf Grund folgender Überlegungen stattgegeben. Bei den genannten Erzeugnissen handelt es sich vorwiegend um schwere Produkte der Teer- und Erdölverarbeitung. Sie wurden erstmalig durch das Gesetz zur Änderung des MinöStG vom 19. Januar 1951 (BGBl. I S. 73) in den Kreis der steuerbaren Mineralöle aufgenommen. Schon damals wurden dagegen Bedenken geltend gemacht. Inzwischen hat sich zunächst einmal herausgestellt, daß das Steueraufkommen aus den genannten Produkten im Rahmen des gesamten Mineralölsteueraufkommens gering blieb. Dem geringen Aufkommen steht andererseits eine erhebliche Verwaltungsarbeit sowohl bei den Herstellern und Verwendern als auch bei der Zollverwaltung gegenüber. Hinzu kommt, daß Steuerträger in erheblichem Maße die öffentlichen Haushalte sind, weil eine Reihe der genannten Produkte unmittelbar beim Straßenbau und mittelbar zur Herstellung von Baustoffen verwendet wird. Ferner wird ein großer Teil der Produkte unversteuert in unter Steueraufsicht stehende Betriebe überführt, auf Grund von Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum MinöStG steuerfrei abgelassen oder aus dem Geltungsbereich des MinöStG steuerfrei ausgeführt.
Zu den Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 wird auf die Begründung der Bundesregierung, der der Ausschuß folgte, verwiesen.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll nach Art. 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. In Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 ist vorgesehen, daß die Änderungen und Ergänzungen des Zolltarifs, des Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl und des Mineralölsteuergesetzes mit Wirkung vom 1. April 1954 gelten sollen. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind durch amtliche Anschreibungen gegeben. Da es sich um Steuervergünstigungen handelt, bestehen dagegen keine Bedenken.
Bonn, den 16. September 1955
Krammig
Berichterstatter
Namentliche Abstimmung
über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) (Vgl. S. 5712 A, 5720 B)
Name Abstimmung
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein
Dr. Adenauer —
Albers beurlaubt
Arndgen beurlaubt
Barlage Nein
Dr. Bartram Nein
Bauer (Wasserburg) . beurlaubt
Bauereisen Nein
Bauknecht Nein
Bausch beurlaubt
Becker (Pirmasens) . Nein
Bender Nein
Berendsen Nein
Dr. Bergmeyer Nein
Fürst von Bismarck . . . beurlaubt
Blank (Dortmund) . . . —
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Nein
Blöcker Nein
Bock Nein
von Bodelschwingh . . . Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt
Brand (Remscheid) . . . Nein
Frau Brauksiepe . . . Nein
Dr. von Brentano . . .. —
Brese beurlaubt
Frau Dr. Brökelschen . . Nein
Dr. Brönner Nein
Brookmann (Kiel) . . Nein
Brück Nein
Dr. Bucerius Nein
Dr. von Buchka . Nein
Dr. Bürkel Nein
Burgemeister beurlaubt
Caspers Nein
Cillien Nein
Dr. Conring beurlaubt
Dr. Czaja Nein
Demmelmeier beurlaubt
Diedrichsen Nein
Frau Dietz Nein
Dr. Dittrich Nein
Dr. Dollinger Nein
Donhauser Nein
Dr. Dresbach beurlaubt
Dr. Eckhardt Nein
Eckstein Nein
Ehren Nein
Engelbrecht-Greve . Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . .. —
Etzenbach . Nein
Even Nein
Feldmann . Nein
Gräfin Finckenstein . Nein
Finckh beurlaubt
Dr. Franz Nein
Franzen Nein
Name Abstimmung
Friese Nein
Fuchs Nein
Funk Nein
Dr. Furler Nein
Gedat beurlaubt
Geiger (München) . Nein
Frau Geisendörfer . . Nein
Gengler . Nein
Gerns .. Nein
D. Dr. Gerstenmaier . Nein
Gibbert beurlaubt
Giencke . Nein
Dr. Glasmeyer Nein
Dr. Gleißner (München) Nein
Glüsing Nein
Gockeln . Nein
Dr. Götz Nein
Goldhagen Nein
Gontrum Nein
Dr. Graf (München) . Nein
Griem Nein
Günther Nein
Gumrum Nein
Hassler Nein
Häussler Nein
Hahn Nein
Harnischfeger Nein
Heix Nein
Dr. Hellwig —
Dr. Graf Henckel . Nein
Dr. Hesberg beurlaubt
Heye Nein
Hilbert Nein
Höcherl Nein
Dr. Höck Nein
Höfler Nein
Holla Nein
Hoogen beurlaubt
Dr. Horlacher beurlaubt
Horn Nein
Huth Nein
Illerhaus beurlaubt
Dr. Jaeger Nein
Jahn (Stuttgart) . . Nein
Frau Dr. Jochmus . . beurlaubt
Josten Nein
Kahn Nein
Kaiser —
Karpf beurlaubt
Kemmer (Bamberg) . . —
Kemper (Trier) . Nein
Kiesinger —
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein
Kirchhoff Nein
Klausner Nein
Dr. Kleindinst Nein
Dr, Kliesing Nein
Name Abstimmung
Knapp Nein
Knobloch
Dr. Köhler Nein
Koops Nein
Dr. Kopf Nein
Kortmann Nein
Kraft Nein
Kramel Nein
Krammig Nein
Kroll Nein
Frau Dr. Kuchtner . . Nein
Kühlthau beurlaubt
Kuntscher beurlaubt
Kunze (Bethel) Nein
Lang (München) . . . Nein
Leibfried Nein
Leibing Nein
Dr. Leiske Nein
Lenz (Brühl) Nein
Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein
Lenze (Attendorn) . Nein
Leonhard Nein
Lermer Nein
Leukert Nein
Dr. Leverkuehn . Nein
Dr. Lindenberg . Nein
Dr. Lindrath Nein
Dr. Löhr beurlaubt
Lotze Nein
Dr. h. c. Lübke . —
Lücke Nein
Lücker (München) . . . Nein
Lulay enthalten
Maier (Mannheim) . . Nein
Majonica Nein
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege Nein
Massoth Nein
Maucher . beurlaubt
Mayer (Birkenfeld) . Nein
Menke Nein
Mensing Nei n
Meyer (Oppertshofen) . Nein
Meyer-Ronnenberg . . Nein
Miller Nein
Dr. Moerchel beurlaubt
Morgenthaler Nein
Muckermann Nein
Mühlenberg Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt
Müller-Hermann . . Nein
Müser beurlaubt
Naegel —
Nellen Nein
Neuburger beurlaubt
Niederalt Nein
Frau Niggemever . Nein
Dr. Dr. Oberländer .. —
Dr. Oesterle Nein
Oetzel Nein
Dr. Orth beurlaubt
Pelster beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . beurlaubt
Frau Pitz Nein
Platner Nein
Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein
Frau Praetorius . . Nein
Name Abstimmung
Frau Dr. Probst . . Nein
Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein
Raestrup beurlaubt
Rasner Nein
Frau Dr. Rehling . . . Nein
Richarts Nein
Frhr. Riederer von Paar Nein
Dr. Rinke Nein
Frau Rösch Nein
Rösing Nein
Rümmele enthalten
Ruf Nein
Sabaß Nein
Sabel Nein
Samwer Nein
Schäffer —
Scharnberg Nein
Scheppmann Ja
Schill (Freiburg) . Nein
Schlick Nein
Schmücker Nein
Schneider (Hamburg) . beurlaubt
Schrader beurlaubt
Dr. Schröder (Düsseldorf) —
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein
Schüttler enthalten
Schütz Nein
Schulze-Pellengahr . . Nein
Schwarz Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt Nein
Dr. Seffrin Nein
Seidl (Dorfen) Nein
Dr. Serres Nein
Siebel Nein
Dr. Siemer Nein
Solke Nein
Spies (Brücken) . Nein
Spies (Emmenhausen) Nein
Spörl Nein
Graf von Spreti . Nein
Stauch Nein
Frau Dr. Steinbiß . . beurlaubt
Stiller Nein
Storch —
Dr. Storm Nein
Strauß —
Struve Nein
Stücklen beurlaubt
Teriete beurlaubt
Unertl beurlaubt
Varelmann Nein
Frau Vietje Nein
Dr. Vogel Nein
Voß Nein
Wacher (Hof) Nein
Wacker (Buchen) . . Nein
Dr. Wahl Nein
Walz Nein
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Nein
Dr. Weber (Koblenz) . Nein
Wehking beurlaubt
Dr. Welskop beurlaubt
Frau Welter (Aachen) . —
Dr. Werber —
Wiedeck Nein
Wieninger Nein
Name Abstimmung
Dr. Willeke . beurlaubt
Winkelheide . Nein
Wittmann . . Nein
Wolf (Stuttgart) . . Nein
Dr. Wuermeling . —
Wullenhaupt Nein
SPD
Frau Albertz beurlaubt
Frau Albrecht Ja
Altmaier beurlaubt
Dr. Arndt Ja
Arnholz Ja
Dr. Baade Ja
Dr. Bärsch beurlaubt
Bals Ja
Banse Ja
Bauer (Würzburg) . beurlaubt
Baur (Augsburg) . . beurlaubt
Bazille _ Ja
Behrisch Ja
Frau Bennemann . . . beurlaubt
Bergmann Ja
Berlin Ja
Bettgenhäuser Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Ja
Birkelbach Ja
Blachstein beurlaubt
Dr. Bleiß Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Ja
Bruse Ja
Corterier Ja
Dannebom Ja
Daum Ja
Dr. Deist Ja
Dewald Ja
Diekmann Ja
Diel Ja
Frau Döhring Ja
Erler beurlaubt
Eschmann Ja
Faller Ja
Franke Ja
Frehsee —
Freidhof Ja
Frenzel Ja
Gefeller Ja
Geiger (Aalen) Ja
Geritzmann Ja
Gleisner (Unna) . beurlaubt
Dr. Greve beurlaubt
Dr. Gülich Ja
Hansen (Köln) Ja
Hansing (Bremen) . . Ja
Hauffe Ja
Heide Ja
Heiland beurlaubt
Heinrich Ja
Hellenbrock Ja
Hermsdorf Ja
Herold Ja
Höcker Ja
Höhne Ja
Hörauf Ja
Frau Dr. Hubert . . beurlaubt
Hufnagel Ja
Jacobi —
Name Abstimmung
Jacobs Ja
Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt
Jaksch Ja
Kahn-Ackermann . . Ja
Kalbitzer Ja
Frau Keilhack Ja
Frau Kettig Ja
Keuning Ja
Kinat Ja
Frau Kipp-Kaule . Ja
Könen (Düsseldorf) .. Ja
Koenen (Lippstadt) . Ja
Frau Korspeter . Ja
Dr. Kreyssig Ja
Kriedemann Ja
Kühn (Köln) beurlaubt
Kurlbaum Ja
Ladebeck Ja
Lange (Essen) beurlaubt
Frau Lockmann . . . Ja
Ludwig Ja
Dr. Lütkens Ja
Maier (Freiburg) . . Ja
Marx Ja
Matzner Ja
Meitmann Ja
Mellies Ja
Dr. Menzel Ja
Merten Ja
Metzger Ja
Frau Meyer (Dortmund) beurlaubt
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja
Frau Meyer-Laule . . Ja
Mißmahl Ja
Moll Ja
Dr. Mommer Ja
Müller (Erbendorf) . . . Ja
Müller (Worms) . Ja
Frau Nadig Ja
Odenthal Ja
Ohlig Ja
Ollenhauer Ja
Op den Orth Ja
Paul Ja
Peters Ja
Pöhler Ja
Pohle (Eckernförde) . Ja
Dr. Preller Ja
Priebe Ja
Pusch Ja
Putzig Ja
Rasch beurlaubt
Dr. Ratzel Ja
Regling Ja
Rehs Ja
Reitz Ja
Reitzner Ja
Frau Renger Ja
Richter Ja
Ritzel Ja
Frau Rudoll Ja
Ruhnke Ja
Runge Ja
Sassnick Ja
Frau Schanzenbach . . Ja
Scheuren Ja
Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja
Name Abstimmung
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja
Schmidt (Hamburg) . . Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Ja
Dr. Schöne —
Schoettle Ja
Seidel (Fürth) Ja
Seither Ja
Seuffert Ja
Stierle Ja
Sträter Ja
Frau Strobel Ja
Stümer Ja
Thieme Ja
Trittelvitz Ja
Wagner (Deggenau) . Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja
Wehner Ja
Wehr Ja
Welke —
Weltner (Rinteln) . . . Ja
Dr. Dr. Wenzel . Ja
Wienand beurlaubt
Wittrock Ja
Ziegler Ja
Zühlke Ja
FDP
Dr. Atzenroth
Dr. Becker (Hersfeld) . Nein
Dr. Berg beurlaubt
Dr. Blank (Oberhausen) . Nein
Dr. h. c. Blücher . —
Dr. Bucher Nein
Dr. Czermak Nein
Dr. Dehler Nein
Dr.-Ing. Drechsel . . beurlaubt
Eberhard beurlaubt
Euler beurlaubt
Fassbender Nein
Frau Friese-Korn . . . —
Frühwald Nein
Gaul Nein
Graaff (Elze) Nein
Dr. Hammer beurlaubt
Held Nein
Hepp Nein
Dr. Hoffmann Nein
Frau Dr. Ilk Nein
Dr. Jentzsch beurlaubt
Körner Nein
Kühn (Bonn) beurlaubt
Lahr Nein
Lenz (Trossingen) . Nein
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein
beurlaubt
Dr. Luchtenberg . . . . beurlaubt
Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt
von Manteuffel (Neuß) Nein
Margulies Nein
Mauk Nein
Dr. Mende —
Dr. Miessner beurlaubt
Neumayer —
Onnen Nein
Dr. Preiß beurlaubt
Dr. Preusker —
Name Abstimmung
Rademacher —
Dr. Schäfer —
Scheel beurlaubt
Schloß Nein
Dr. Schneider (Lollar) Nein
Schwann Nein
Stahl Nein
Dr. Stammberger . . . Nein
Dr. Starke beurlaubt
Dr. Wellhausen beurlaubt
GB/BHE
Elsner Ja
Engell Ja
Feller beurlaubt
Frau Finselberger . Ja
Gemein . Ja
Dr. Gille Ja
Dr. Kather beurlaubt
Dr. Keller Ja
Dr. Klötzer Ja
Kunz (Schwalbach)
Kutschera Ja
Dr. Mocker Ja
Petersen Ja
Dr. Reichstein beurlaubt
Seiboth Ja
Dr. Sornik beurlaubt
Srock Ja
Dr. Strosche . Ja
Ja
DP
Becker (Hamburg) . . . Nein
Dr. Brühler beurlaubt
Eickhoff Nein
Dr. Elbrächter Nein
Frau Kalinke beurlaubt
Matthes beurlaubt
Dr. von Merkatz . . . . —
Müller (Wehdel) . Nein
Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt
Schneider (Bremerhaven) beurlaubt
Dr. Schranz Nein
Dr.-Ing. Seebohm . —
Walter —
Wittenburg Nein
Dr. Zimmermann Nein
Fraktionsios
Brockmann (Rinkerode) beurlaubt
Stegner Nein
Zusammenstellung der Abstimmung
Abstimmung
Abgegebene Stimmen 367
Davon:
Ja 144
Nein 220
Stimmenthaltung . 3
Zusammen wie oben . . 367
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . . Nein
Dr. Krone beurlaubt
Lemmer beurlaubt
Frau Dr. Maxsein . . . Nein
Stingl Nein
Dr. Tillmanns —
SPD
Brandt (Berlin) beurlaubt
Frau Heise Ja
Klingelhöfer Ja
Dr. Königswarter . . . beurlaubt
Name Abstimmung
Mattick . Ja
Neubauer Ja
Neumann beurlaubt
Dr. Schellenberg Ja
Frau Schroeder (Berlin) . Ja
Schröter (Wilmersdorf) . Ja
Frau Wolff (Berlin) . . Ja
FDP
Dr. Heim Nein
Hübner Nein
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt
Dr. Reif beurlaubt
Dr. Will Nein
Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
Abgegebene Stimmen . 14
Davon:
Ja 8
Nein 6
Stimmenthaltung . —
Zusammen wie oben . . 14