Rede von
Anton
Sabel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1955 beschlossen, bezüglich des vom Deutschen Bundestag am 8. Juni verabschiedeten Personalvertretungsgesetzes den Vermittlungsausschuß gemäß Art. 77 des Grundgesetzes anzurufen. Der Bundesrat hat eine Reihe von Beanstandungen zum Personalvertretungsgesetz erhoben; sie entfallen zur Hälfte auf den Teil des Gesetzes, der sich mit der Regelung des Problems in Bundesverwaltungen beschäftigt, zur anderen Hälfte auf die Rahmenbestimmungen für die Landesgesetzgebung. Im einzelnen ist zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates und zu den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses folgendes zu bemerken:
Im § 47 ist vorgesehen, daß die Personalvertretungen in bestimmten Zeitabschnitten der Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten haben. Entsprechend der Regelung im Betriebsverfassungsgesetz und entsprechend der Regelung, wie sie dann im Regierungsvorschlag übernommen war, hatte der Bundestag beschlossen, hier vorzusehen, daß solche Personalversammlungen in Zeitabständen von einem Vierteljahr stattfinden sollten. Der Bundesrat hielt es für ausreichend, wenn diese Personalversammlungen in Zeitabständen von einem Jahr stattfinden. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, daß diese obligatorischen Personalversammlungen in Zeitabständen von einem
halben Jahr stattfinden sollen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Personalvertretungen den
Kontakt zu dem Personal einer Dienststelle halten.
Im § 62 Abs. 3 ist das Initiativrecht des Personalrates enthalten. Hier empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates auf Neufassung des § 62 Abs. 3 zuzustimmen, da diese Neufassung einer Klarstellung dient. Sie entspricht auch den Beschlüssen des Ausschusses, die vom Bundestag in der dritten Lesung übernommen wurden.
Zu § 62 Abs. 5 und § 63 hatte der Bundesrat eine Änderung bzw. eine Streichung beantragt. In diesen Bestimmungen wird die Frage der Entscheidung in Mitbestimmungsfällen behandelt, sofern eine Verständigung unter den Beteiligten nicht erzielt wird. In den langwierigen Beratungen waren differenzierte Regelungen in Vorschlag gebracht worden. Im wesentlichen handelte es sich darum, ob in echten Streitfällen die letzte Entscheidung bei dem Leiter der Verwaltung liegen soll, also bei einem der beteiligten Partner, oder ob in solchen Fällen die letzte Entscheidung von einer Schiedsstelle getroffen werden soll. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt, die genannten Paragraphen in der Fassung der dritten Lesung zu belassen.
In § 66 sind die Mitwirkungsrechte des Personalrates in sozialen Angelegenheiten verankert. Der Bundesrat wünscht, daß die Mitwirkung bei der Gewährung von Unterstützungen und sozialen Zuwendungen von der Zustimmung desjenigen abhängig gemacht werden soll, der einen Antrag auf Unterstützung bzw. auf eine Zuwendung gestellt hat. Der Bundestag hatte ein Mitwirkungsrecht des Personalrates vorgeschlagen, da er der Meinung war, daß der Personalrat darüber zu wachen habe, daß bei der Gewährung von Unterstützungen und sozialen Zuwendungen gerecht verfahren werde. Der Vermittlungsausschuß glaubt, daß § 66 Abs. 2 dem Personalrat die Möglichkeit gibt, generell den Überblick über die Leistungen von Unterstützungen und sozialen Zuwendungen zu erhalten; er habe dann die Möglichkeit, auf eine gerechte Verteilung hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und § 66 Abs. 1 zu ergänzen, wie vorgeschlagen.
Zu § 66 Abs. 3 ist vom Bundesrat ein ähnlicher Vorschlag gemacht worden. Hier geht es um die Frage der Mitwirkung des Personalrates in den Fällen, wo gegen einen Bediensteten Ersatzansprüche gestellt werden. Hier hat der Vermittlungsausschuß einstimmig dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, die Mitwirkung abhängig zu machen von dem Antrag des Bediensteten, um den es im Einzelfall geht.
In § 71 Abs. 1 wird das Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter angesprochen. Hier beantragte der Bundesrat, Abs. 1 Buchstabe a, d. h. die Mitbestimmung bei der Einstellung von Angestellten und Arbeitern, zu streichen. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt, diese Bestimmung in den § 70 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer 1 einzufügen. Das bedeutet eine Reduzierung der bisherigen Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung von Angestellten und Arbeitern auf ein Mitwirkungsrecht.
In § 71 Abs. 2 soll nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses ein neuer Buchstabe a eingefügt werden. Hier handelt es sich um die Wiederherstellung der Regierungsvorlage bei der Aufzählurig der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen für die Inanspruchnahme des Mitbestimmungsrechtes in personellen Fragen der Angestellten und Arbeiter und teilweise beim Mitwirkungsrecht in personellen Fragen der Beamten.
Zu § 77: Dem Änderungsvorschlag des Bundesrates stimmt der Vermittlungsausschuß zu. Die Rücksichtnahme auf den differenzierten Verwaltungsaufbau bzw. die differenzierte Ressortverteilung in den Ländern läßt diese Regelung zweckmäßig erscheinen.
In § 80 ist die Frage geregelt, ob Rechtsverordnungen — insbesondere die Wahlvorschriften — mit oder ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind. Da es sich nur um Regelungen für Bundesbedienstete und Bundesverwaltungen handelt, empfiehlt der Vermittlungsausschuß hier, entsprechend dem Wunsche des Bundesrates, festzulegen, daß die in § 80 genannte Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Nun noch einige Bemerkungen zu den Änderungsvorschlägen für die Rahmenbestimmungen. In der Gesetzesfassung der dritten Lesung war in § 82 Abs. 2 vorgesehen, daß die Länder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist den Rahmenvorschriften entsprechende gesetzliche Regelungen treffen sollten; andernfalls sollten die §§ 83 bis 95 in den Verwaltungen der Länder unmittelbar gelten. Der Bundesrat war der Auffassung, es sollte entsprechend den Beschlüssen des Bundesrates zum Beamtenrechtsrahmengesetz auch hier keine bestimmte Frist bezüglich der unmittelbaren Geltung der Rahmenvorschriften vorgesehen werden. Der Vermittlungsausschuß hat dem Vorschlag des Bundesrates mit Mehrheit zugestimmt. Es soll dabei jedoch erklärt werden, daß es sich um kein Präjudiz für die Beschlußfassung zu § 121 der Regierungsvorlage für das Beamtenrechtsrahmengesetz handelt.
Zu § 83 wurde dem Vorschlag des Bundesrates für eine Neufassung zugestimmt, doch wurden auch die Gerichte noch in die Aufzählung der Verwaltungen aufgenommen, in denen Personalvertretungen nach diesem Gesetz zu bilden sind. Im zweiten Halbsatz des Abs. 1 Satz 1 wird sichergestellt, daß für bestimmte Dienststellen, z. B. für die Polizei sowie für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen, besondere Regelungen vorgesehen werden können. Die Annahme dieses Vorschlages des Bundesrates macht es notwendig, den § 95 zu streichen, weil hier das gleiche Problem angesprochen wird.
Der Bundesrat hatte zu § 83 noch vorgeschlagen, in Abs. 1 den Satz 2 zu streichen. Dieser Satz lautet:
Die Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten ist vorzusehen.
Der Vermittlungsausschuß hat dem Vorschlag des Bundesrates entsprochen. Dabei wurde vereinbart, daß der Berichterstatter darauf hinweisen solle, mit der Annahme des Vorschlages des Bundesrates solle nicht zum Ausdruck kommen, daß die Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten nicht notwendig sei, vielmehr solle das der Überprüfung durch die Länder vorbehalten bleiben.
Zu § 84 empfiehlt der Vermittlungsausschuß die Beibehaltung der Formulierung entsprechend den Beschlüssen der dritten Lesung. Es geht hier um die Festlegung des Grundsatzes, daß bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge zur Wahl von Personal-
vertretungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden soll. Ein Abweichen von der Regelung im Betriebsverfassungsgesetz und im Zweiten Kapitel des Personalvertretungsgesetzes erschien dem Vermittlungsausschuß nicht zweckmäßig.
Zu § 87 empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu folgen, d. h. die Absätze 1 und 3 in der Fassung der dritten Lesung zu belassen.
Zu § 88 empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen, der dahin geht, den Abs. 3 zu streichen. Der Bundesrat ist hier der Meinung, daß die Vorschrift über den Charakter einer Rahmenvorschrift hinausgehe; man solle die Regelung deshalb den Ländern überlassen.
Wesentlich ist noch der § 90. Darin ist der Katalog der Fragen enthalten, bei denen den Personalvertretungen Beteiligungsrechte zugebilligt werden sollen, ohne allerdings die Form des Beteiligungsrechtes zu bestimmen. Der Bundesrat hatte die Streichung des § 90 mit der Begründung verlangt, daß die darin vorgesehene Regelung über das verfassungsrechtlich zulässige Maß bundesgesetzlicher Regelung hinausgehe. Der Vermittlungsausschuß schlägt hier eine Generalklausel vor, in welcher festgelegt ist, daß die Personalvertretungen in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten zu beteiligen sind, wobei eine Regelung angestrebt werden soll, wie sie für die Personalvertretungen in den Bundesbehörden nach diesem Gesetz festgelegt wird. Somit ist den Ländern die Aufgabe zugewiesen, die Beteiligungsrechte ihrer Personalvertretungen zu regeln, wobei die Regelung für die Bundesbediensteten Beispiel sein soll.
Zu § 91 empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu folgen, d. h. den § 91 in der bisherigen Fassung des Gesetzes zu belassen.
§ 101 behandelt lediglich noch die Berlin-Klausel. Hier wird dem Änderungsvorschlag des Bundesrats zugestimmt.
Gemäß § 10 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß festgelegt, daß über den Vermittlungsvorschlag gemeinsam abzustimmen ist. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Sie um die Zustimmung zu dem Vermittlungsvorschlag bitten.