Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Beurlaubungen
Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich
Pelster 10. September
D. Dr. Gerstenmaier 15. August
Dr. Höck 31. Juli
Bauer (Würzburg) 30. Juli
Dr. Blank (Oberhausen) 30. Juli
Dr. Kreyssig 30. Juli
Dr. Pohle (Düsseldorf) 30. Juli
Schoettle 30. Juli
Dr. Vogel 30. Juli
Albers 23. Juli
Dr. Graf Henckel 23. Juli
Dr. Arndt 16. Juli
Dr. Bartram 16. Juli
Birkelbach 16. Juli
Böhm (Düsseldorf) 16. Juli
Caspers 16. Juli
Dr. Dresbach 16. Juli
Ehren 16. Juli
Günther 16. Juli
Harnischfeger 16. Juli
Koenen (Lippstadt) 16. Juli Donhauser 16. Juli
Frau Dr. Kuchtner 16. Juli
Leibfried 16. Juli
Lemmer 16. Juli
Frau Dr. Maxsein 16. Juli
Metzger 16. Juli
Morgenthaler 16. Juli
Neuburger 16. Juli
Onnen 16. Juli
Pusch 16. Juli
Raestrup 16. Juli
Dr. Starke 16. Juli
Teriete 16. Juli
Dr. Schöne 16. Juli
Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 16. Juli
Wiedeck 16. Juli
Wullenhaupt 16. Juli
Dr. Deist 15. Juli
Frühwald 15. Juli
Dr. Friedensburg 15. Juli
Geiger (Aalen) 15. Juli
Dr. Leiske 15. Juli
Lenz (Brühl) 15. Juli
Ollenhauer 15. Juli
Sabaß 15. Juli
Seuffert 15. Juli
Frau Welter (Aachen) 15. Juli
Dr. Willeke 15. Juli
Anlage 2
Drucksache 1620 (Vgl. S. 5532 C1
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit (6. Ausschuß)
über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den
Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte
(Personalgutachterausschuß-Gesetz)
(Drucksache 1595)
Berichterstatter: Abgeordneter Schmidt (Hamburg)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 13. Juli 1955 den von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß-Gesetz) an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit überwiesen. Dieser Ausschuß hatte sich mit dem Gegenstand dieses Gesetzes schon seit langer Zeit beschäftigt. Schon in der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hatte der Sicherheitsausschuß die Frage aufgeworfen, was zu unternehmen sei, um solche Offiziere von den Streitkräften fernzuhalten, deren Denkungs- und Handlungsweise nach aller Erfahrung der Entwicklung der Mentalität in den Streitkräften eine gefährliche Richtung geben könnten. Der Ausschuß war sich zu jeder Zeit einig, daß darin ein hervorstechendes innenpolitisches Problem der Wiederbewaffnung zu sehen ist. Darum war es stets die Absicht des Ausschusses, ebenso wie die der Bundesregierung,
in das Einstellungsverfahren für höhere Offiziere ein Gremium vertrauenswürdiger Personen von unbestrittener Integrität und hohem Urteilsvermögen einzuschalten, um die einzustellenden höheren Offiziere hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung zu prüfen.
I. Allgemeiner Teil
Bei der Beratung des Freiwilligengesetzes ist diese Frage im Sicherheitsausschuß erneut behandelt worden. Es wurden im Ausschuß von den Abgeordneten Feller, Josten, Mellies, He y e und Bausch fünf Anträge gestellt, die alle bezweckten, eine oder mehrere Bestimmungen über die Bildung eines Personalgutachterausschusses in das Freiwilligengesetz aufzunehmen. Nach dem Antrag des Abgeordneten Feller sollte die Bundesregierung einen Personalausschuß bilden, mit der Aufgabe, freiwillige Soldaten, die für einen
(Schmidt [Hamburg])
Dienstgrad vom Oberst an aufwärts vorgesehen sind, auf ihre persönliche Eignung zu prüfen. Der Antrag des Abgeordneten Josten veränderte diesen Antrag dahingehend, daß die Prüfung bereits beim Oberstleutnant beginnen sollte. In dem Antrag des Abgeordneten Mellies waren Einzelbestimmungen enthalten hinsichtlich des Umfangs des Personalgutachterausschusses, seines Zustandekommens unter Mitwirkung durch den Deutschen Bundestag, seiner Unabhängigkeit, seiner Aufgaben, seines Verfahrens, seiner Etatisierung, seiner Unabhängigkeit in Fragen der eigenen Organisation und seiner Beziehung zum Sicherheitsausschuß des Bundestages. Die Anträge der Abgeordneten Heye und Bausch schließlich wollten die Aufgaben des Personalgutachterausschusses auf die Aufstellung von Prüfungsrichtlinien für alle übrigen Dienstgrade erweitern. Alle Anträge erstrebten ein Vetorecht des Personalgutachterausschusses gegen die Einstellung von Soldaten im Einzelfall. Außerdem regte der Vertreter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen an, es möge dem Bundesrat ein Entsendungs- oder Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des Personalgutachterausschusses gesetzlich eingeräumt werden.
Noch ehe diese Anträge im einzelnen beraten wurden, stellte sich im Sicherheitsausschuß die Frage, ob dieser schwerwiegende Gegenstand nicht besser durch ein Spezialgesetz zu regeln sei, zumal eine Regelung in dem nur vorläufigen, bis spätestens zum 31. März 1956 befristeten Freiwilligengesetz dem Personalgutachterausschuß keine ausreichende Dauer gewähren würde. Die Bundesregierung sprach sich zunächst grundsätzlich gegen diese Absicht aus. Der Sicherheitsausschuß beschloß jedoch auf Anträge der Abgeordneten Frau Dr. Probst und Wehner, zur Prüfung dieser Frage einen eigenen Unterausschuß einzusetzen. Es ist an dieser Stelle auf den Schriftlichen Bericht des Sicherheitsausschusses zum Freiwilligengesetz zu verweisen (Drucksache 1600 Seite 8 — zu § 2 b), in dem die bis auf eine Gegenstimme einmütige Überzeugung der Ausschußmitglieder festgestellt wird, daß die Einsetzung eines Personalgutachterausschusses notwendig ist. Der Unterausschuß hat als Ergebnis vorgeschlagen, ein von ihm ausgearbeitetes Spezialgesetz über den Personalgutachterausschuß initiativ einzubringen und im Freiwilligengesetz einen § 2 b aufzunehmen, der auf die spezialgesetzliche Regelung der Materie hinweist. Der Sicherheitsausschuß hat diese Vorschläge gegen eine Stimme (Abgeordneter Matthes) angenommen. Der Entwurf über ein Personalgutachterausschuß-Gesetz wurde sodann in interfraktionellen Besprechungen präzisiert. Er fand seinen Niederschlag in der Drucksache 1595, über deren Beratung im Ausschuß hier zu berichten ist.
Angesichts der Ergebnisse der vorhergehenden Beratungen im Sicherheitsausschuß, im Unterausschuß und zwischen den Fraktionen ist der Sicherheitsausschuß nach der am 13. Juli 1955 erfolgten Überweisung durch den Deutschen Bundestag nicht erneut in eine materielle Beratung eingetreten. Er hat sich vielmehr damit begnügt, den Entwurf gemäß Drucksache 1595 unverändert mit allen gegen eine Stimme anzunehmen. Es ist deshalb — zumal dem Entwurf keine schriftliche oder mündliche Begründung beigegeben wurde — notwendig, über die Motive und Erwägungen zum Zweck des Gesetzes und der einzelnen Paragraphen anhand der vorgängigen Beratungen zu berichten.
Aus den vorgängigen Verhandlungen des Sicherheitsausschusses und aus den interfraktionellen Besprechungen wird daher folgendes berichtet:
1. Der Bundesverteidigungsminister hat sich bereit erklärt, im Kabinett für das Personalgutachterauschuß-Gesetz einzutreten, wenn durch dieses Gesetz keine Verzögerung in der Verabschiedung des Freiwilligengesetzes oder in der Vorbereitung der Aufstellung der Streitkräfte entstünde.
2. Die Vertreter der SPD-Fraktion haben erklärt, die SPD-Fraktion werde das Personalgutachterausschuß-Gesetz und das darin festgelegte Verfahren nicht zum Anlaß nehmen, die Verabschiedung des Freiwilligengesetzes und die Vorbereitung der Aufstellung der Streitkräfte zu verzögern oder zu blockieren; der Kampf der Opposition gegen das Freiwilligengesetz werde vielmehr auf anderer Ebene geführt.
3. Gegen die Einsetzung eines Personalgutachterausschusses hat sich nur die Fraktion der DP gewandt und durch ihren Vertreter im Sicherheitsausschuß grundsätzliche Bedenken vorgetragen. Sie hat jedoch im Verlauf der Verhandlungen des weiteren erklärt, auf die Anwendung geschäftsordnungsmäßiger Mittel gegen die Beratung und Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag verzichten zu wollen.
4. Da es nach diesen Erklärungen möglich schien, das Spezialgesetz zeitgerecht im Bundestag zu verabschieden, hat sich der Sicherheitsausschuß damit begnügt, im § 2 b des Freiwilligengesetzes die Mitwirkung des Personalgutachterausschusses bei der Einstellung von Soldaten festzulegen und hinsichtlich der Einzelheiten auf das Spezialgesetz zu verweisen. Jedoch haben die Abgeordneten der Regierungskoalition im Ausschuß die Möglichkeit offengelassen, für den Fall einer unvorhergesehenen Störung bei der Verabschiedung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes auch Einzelbestimmungen über den Personalgutachterausschuß durch Änderung des § 2 b im Freiwilligengesetz zu regeln.
5. Über die Frage, ab der Auftrag des Personalgutachterausschusses unbefristet gelten oder zeitlich begrenzt werden soll, einigte man sich auf eine Begrenzung für die Dauer der Aufstellung der Streitkräfte; die Vertreter der Opposition stellten ihren Wunsch, dem Personalgutachterausschuß einen dauernden Auftrag zuzuweisen, zurück. Einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung im Text des Gesetzes bedurfte es nicht, weil mit Sicherheit anzunehmen ist, daß nach Ablauf der Aufstellungsperiode keine Soldaten mit dem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts mehr „eingestellt" werden.
6. Die Anregung, dem Bundesrat ein gesetzliches Benennungsrecht für drei .Mitglieder des Personalgutachterausschusses einzuräumen, beruht offenbar auf einer Verkennung der gewollten Struktur des Personalgutachterausschusses. Der Sicherheitsausschuß hat ihr daher nicht stattgeben können. Es bleibt dem Bundesrat unbenommen, der Bundesregierung Anregungen für ihre Vorschlagsliste zuzuleiten.
(Schmidt [Hamburg])
II. Besonderer Teil
Zu §1
In Abs. 1 wird die Aufgabe des Personalgutachterausschusses festgelegt. Ausdrücklich ist festzuhalten, daß er nur die persönliche Eignung der einzustellenden Soldaten zu prüfen hat. Die Entscheidung über deren fachliche Eignung und Verwendung bleibt dem Verteidigungsminister vorbehalten.
Im übrigen hat der Personalgutachterausschuß eine doppelte Aufgabe: er hat sowohl Personen selbst zu prüfen, als auch Richtlinien für die Prüfung anderer Personen vorzuschlagen.
Vom Personalgutachterausschuß selbst werden Soldaten geprüft, die für die Einstellung mit dem Dienstgrad vom Oberst an aufwärts vorgesehen sind. Der Sicherheitsausschuß hat sich lange mit der Frage beschäftigt, ob die Prüfung durch den Personalgutachterausschuß an das Merkmal des Dienstgrades oder der Dienststellung oder an beides anknüpfen soll. Es bestand eine verbreitete Meinung, die Dienststellung als Merkmal zu nehmen und diejenige eines Bataillonskommandeurs und vergleichbare sowie höhere Dienststellungen der Prüfung durch den Personalgutachterausschuß vorzubehalten. Diesen Zweck verfolgte schon der Antrag des Abgeordneten J o s t e n, der davon ausging, daß als Bataillonskommandeure in der Regel Oberstleutnante in Frage kämen und daher vom Personalgutachterausschuß selbst zu prüfen seien. Der Sicherheitsausschuß hat sich jedoch vom Bundesverteidigungsminister davon überzeugen lassen, daß die Dienststellung als Merkmal nicht angeführt werden könne, weil zunächst noch keine Verbände aufgestellt würden und daher die spätere Verwendung der neu einzustellenden Soldaten in vielen Fällen noch offenbleiben müsse. Es mußte also bei dem Dienstgrad als Merkmal bleiben.
Eine Prüfung auch der Oberstleutnante durch den Personalgutachterausschuß wurde nach ausführlicher Beratung deshalb verworfen, weil damit dessen Arbeitslast zu groß geworden wäre. Die Zahl der einzustellenden Generale beträgt etwa 26, die der Obersten etwa 275; kämen noch die Oberstleutnante hinzu, deren Zahl mit etwa 680 angegeben wurde, so würde der Personalgutachterausschuß seine Aufgabe nicht mehr erfüllen können.
Die Prüfung der persönlichen Eignung der Dienstgrade bis zum Oberst wird deshalb Aufgabe des Bundesverteidigungsministeriums oder der Streitkräfte sein müssen. Um für diese Prüfung die gleichen Grundsätze zu gewährleisten, die auch der Personalgutachterausschuß selbst bei der Prüfung der höheren Dienstgrade anwenden wird, soll der Personalgutachterausschuß gemäß Abs. 1 Nr. 2 Richtlinien vorschlagen. Der Bundesverteidigungsminister hat erklärt, diese Vorschläge übernehmen zu wollen.
Abs. 2 enthält die Rechtsfolge der Entscheidung des Personalgutachterausschusses, die sinngemäß aus der Beschränkung auf die Prüfung der persönlichen Eignung entwickelt ist. Demzufolge hat der Personalgutachterausschuß nur ein Vetorecht, so daß gegen seine Entscheidung kein Soldat eingestellt werden darf.
Zu §2
Bei der Festlegung der Mitgliederzahl wurde ein Spielraum gelassen, weil immerhin in Rechnung gestellt werden muß, daß aus dem Kreis der vorgesehenen Mitglieder des Personalgutachterausschusses auch Absagen eingehen können, die die Konstituierung nicht aufhalten sollen. Die Mitgliederzahl hatte man sich ursprünglich erheblich niedriger vorgestellt. Jedoch haben die oben angeführten Zahlen der zu prüfenden Offiziere den Sicherheitsausschuß bewogen, die Mitgliederzahl des Personalgutachterausschusses zu erweitern. Dabei ist man ausdrücklich auch von der Erwägung ausgegangen, daß der Personalgutachterausschuß im Rahmen seiner Geschäftsordnung (siehe unten zu § 3 Abs. 2) eventuell mehrere Kammern bilden wird.
Die Konstituierung des Personalgutachterausschusses ist so geregelt, wie es der hohen Autorität entspricht, die ihm zukommen soll. Mit voller Absicht enthält das Gesetz kein Vorschlagsrecht irgendwelcher Gruppen, sondern nur einen Bestätigungsvorbehalt durch den Bundestag. Die Mitglieder des Personalgutachterausschusses sollen Persönlichkeiten von hoher und unbezweifelter allgemeiner Wertschätzung sein. Sie sollen das Vertrauen nicht nur der tragenden gesellschaftlichen Kräfte haben, aus denen sie selbst kommen, sondern sich darüber hinaus kraft ihrer eigenen persönlichen Qualitäten allgemeiner Achtung erfreuen. Sie sollen somit keinesfalls als Vertreter bestimmter Gruppen fungieren, sondern als vom ganzen Parlament bestätigte und des allgemeinen Vertrauens würdige Verwalter einer entscheidenden Aufgabe. Die Initiatoren des Gesetzes haben ausdrücklich darauf verzichtet, einen Wahlakt durch den Bundestag vorzusehen, um einerseits jeden Anschein zu vermeiden, als ob die einzelnen Mitglieder des Personalgutachterausschusses eine einseitige politische Prägung aufwiesen oder als ob der Ausschuß in seiner Zusammensetzung einem politischen Proporz unterliege, und um andererseits durch einen Bestätigungsakt en bloc dem Personalgutachterausschuß ein besonderes Ansehen zu geben. Aus dem gleichen Grunde ist auch ausdrücklich eine Aussprache vor der Bestätigung ausgeschlossen worden.
In den Beratungen hat die Bundesregierung erklärt, daß sie die Bestätigung des Personalgutachterausschusses durch den Bundestag für verfassungswidrig hielte. Auch der Rechtsausschuß hatte während seiner Beratungen über das Freiwilligengesetz mit Mehrheit die gleiche Auffassung vertreten. Der Sicherheitsausschuß konnte diese Bedenken jedoch nicht teilen und hat sich für die vorgelegte Formulierung entschieden, um den Personalgutachterausschuß mit der denkbar höchsten Autorität auszustatten.
Der Sicherheitsausschuß ging bei der Formulierung des § 2 in Übereinstimmung mit dem Bundesverteidigungsministerium davon aus, daß die Bundesregierung weder Personen vorschlagen würde, die eine militärische Wiederverwendung erstreben, noch solche, die dem Deutschen Bundestag angehören.
Zu §3
Abs. 1 stellt die Unabhängigkeit des Personalgutachterausschusses von Exekutive und Legislative fest. Der Personalgutachterausschuß und seine Mitglieder sind an keine Weisungen gebunden. Dementsprechend soll der Personalgutachterausschuß auch frei sein in der Gestaltung seiner Geschäftsordnung (Abs. 2). Damit bestimmt er auch
(Schmidt [Hamburg])
selbst über die Wahl seines Vorsitzenden. Ebenso ist ihm damit selbst die Entscheidung vorbehalten, mit welcher Mehrheit er seine Beschlüsse fassen will. Der Natur und der hohen Autorität des Personalgutachterausschusses würde es allerdings nach einhelliger Meinung des Sicherheitsausschusses entsprechen, wenn der Personalgutachterausschuß eine qualifizierte Mehrheit vorsehen und in der Praxis möglichst einhellig beschließen würde.
Hinsichtlich des Auskunftsrechtes (Abs. 3) hatte der Rechtsausschuß verfassungspolitische Bedenken vorgetragen und die Formulierung vorgeschlagen: „Der Personalgutachterausschuß hat das Recht, sich unmittelbar zu unterrichten." Der Sicherheitsausschuß hat nach sachverständiger Beratung die vorliegende ausführlichere Formulierung gewählt. Er geht dabei davon aus, daß der Ausdruck „Amtshilfe" auch die Inanspruchnahme der Gerichte einschließt.
Abs. 4 enthält zum Schluß noch eine Vorschrift über die Schweigepflicht der Mitglieder des Personalgutachterausschusses. Die Vorschrift dient ebenso dem Schutz des Ausschusses wie auch der geprüften Personen.
Ursprünglich bestand bei den Initiatoren der Plan, in einem selbständigen Paragraphen über die
Etatisierung die Unabhängigkeit des Personalgutachterausschusses auch in haushaltspolitischer Hinsicht zu sichern. In den Beratungen hat man sich aber mit Erklärungen des Bundesverteidigungsministers und autorisierter Vertreter des Bundesfinanzministeriums zufrieden gegeben, wonach der Personalgutachterausschuß im Haushalt des Bundespräsidenten etatisiert werden soll. Gegenüber gewissen Besorgnissen, daß das Anlaufen des Personalgutachterausschusses etwa aus Mangel an sofort greifbaren Mitteln sich verschleppen könnte, ist vom Ausschuß festgestellt worden, daß die haushaltsrechtliche Möglichkeit hinsichtlich unvorhergesehener und unabweisbarer Ausgaben für die Beschaffung der Mittel im Haushaltsjahr 1955 genüge.
Zu § 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1955
Schmidt (Hamburg)
Berichterstatter
Anlage 3
Drucksache 1600
(Vgl. S. 5540 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit (6. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes über die
vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften
(Freiwilligengesetz)
(Drucksache 1467)
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Mende
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung vom 28. Juni 1955 den Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften (Freiwilligengesetz) — Drucksache 1467 — federführend dem Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit und mitberatend den Ausschüssen für Beamtenrecht und für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. In längeren Beratungen hat der federführende Ausschuß in Zusammenarbeit mit den mitberatenden Ausschüssen die in der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse niedergelegte Fassung beschlossen.
Über den Gang der Verhandlungen werden die Mitglieder des Bundestages durch den nachstehenden Bericht in Kenntnis gesetzt.
A. Allgemeines
Vor Eintritt in die Beratungen des Freiwilligengesetzes am Mittwoch, dem 6. Juli 1955, stellte im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit die Opposition den Antrag, zunächst die entscheidende verfassungsrechtliche Grundlage zu klären
und aus diesem Grunde die noch anstehenden Anträge Drucksachen 124, 125 und 171 zur Ergänzung des Grundgesetzes vor dem Freiwilligengesetz zu beraten. Die Vertreter der Koalition widersprachen dem Antrag mit der Begründung, daß sich die in diesen Drucksachen geforderten Änderungen des Grundgesetzes für das vorliegende Freiwilligengesetz noch nicht stellen. Es handele sich hier lediglich um die Vorbereitung der Aufstellung von Streitkräften, noch nicht um deren Beginn. Die Koalition habe entsprechende Anträge vorbereitet, um das noch stärker zum Ausdruck zu bringen, als es im Regierungsentwurf der Fall sei. U. a. solle ausdrücklich betont werden, daß eine Zusammenfassung der freiwilligen Soldaten zu Verbänden nicht erfolgen dürfe, damit auch die Frage des Oberbefehls für dieses Gesetz noch nicht aktuell sei. Es wurde jedoch gleichzeitig auch von Vertretern der Koalition zum Ausdruck gebracht, daß der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit nach der Verabschiedung des Freiwilligengesetzes unverzüglich an die Beratung der Verfassungsänderun-
(Dr. Mende)
gen herangehen solle. Der Antrag der Opposition wurde im Verlaufe der Aussprache dahingehend ergänzt, den Rechtsausschuß aufzufordern, noch während der Beratung des Freiwilligengesetzes sich zu den Fragen der Verfassungsmäßigkeit zu äußern. In der Abstimmung wurde der Antrag der Opposition mit 12 gegen 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
In der allgemeinen Aussprache verwies der Bundesminister für Verteidigung auf die Begründung des Gesetzes und die Regierungserklärung, die er in der 92. Plenarsitzung vom 27. Juni 1955 abgegeben habe. Das Freiwilligengesetz sei von der Regierung eingebracht worden, um sie in den Stand zu versetzen, die Pariser Verträge zeitgerecht zu erfüllen. Dazu sei es nötig, daß die vorbereitenden Maßnahmen für die Aufstellung der Streitkräfte in Kürze anlaufen und freiwillige Soldaten für folgende Aufgaben einberufen werden können:
1. um die internationalen Stäbe zu besetzen,
2. zur Übernahme der amerikanischen Außenhilfe,
3. um Lehrgänge durchführen zu können,
4. um das Verteidigungsministerium personell genügend verstärken zu können,
5. zur Vorbereitung der bodenständigen militärischen Einrichtungen.
Der Bundesverteidigungsminister widersprach der Behauptung, daß es sich hier um überstürzte Maßnahmen handele. Sie gälten vielmehr ausschließlich der Vorbereitung der Aufstellung. Der Beginn der Aufstellung setze erst im nächsten Frühjahr ein. Die für die Aufstellung nötigen Gesetze seien so umfangreich, daß ihre Beratung erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde; aus diesem Grunde sei das relativ einfache Freiwilligengesetz vorgezogen worden, das der Regierung die Handhabe gebe, die Aufstellung vorzubereiten, sie jedoch nicht ermächtige, militärische Verbände aufzustellen. Das Freiwilligengesetz lege dann weiter den Status der Bewerber fest und benutze dabei als zweckmäßigen Behelf das Beamtenrecht, dessen sinngemäße Anwendung vorgesehen sei.
In der allgemeinen Aussprache über die Erklärung des Bundesverteidigungsministers stellte ein Vertreter der Opposition die Frage, wie die Bundesregierung auf die allseitig geäußerte Kritik am Entwurf zum Freiwilligengesetz reagiert habe. Der Bundesverteidigungsminister ging auf die Kritik des Bundesrates nicht ein. Zu den kritischen Außerungen aus den Reihen des Bundestages in der ersten Beratung des Gesetzes erklärte er, daß nach der ersten Beratung die Bundesregierung nicht mehr Stellung nehmen könne und es nunmehr Angelegenheit des Bundestages sei, in den Ausschuß-
und Plenarberatungen seine Meinung beschließend zu äußern.
Das ist seitens der beteiligten Ausschüsse in einem solchen Ausmaß geschehen, daß die Fassung des Regierungsentwurfs, wie aus der anliegenden Zusammenstellung erkennbar ist, wesentliche Änderungen erfahren hat.
Im Verlauf der allgemeinen Aussprache kritisierten Vertreter der Opposition, daß die Bundesregierung durch die Verordnungen, die im Freiwilligengesetz vorgesehen seien, Tatsachen präjudizierenden Charakters schaffe. Dem widersprach der Bundesverteidigungsminister mit der Bemerkung, daß weder hinsichtlich der Zahl noch der Struktur Präjudize geschaffen werden könnten. Die Zahl von 6000 freiwilligen Soldaten sei gering, und die Struktur der Streitkräfte werde auf dem Wege des Haushaltsrechts unter entscheidender Mitwirkung des Bundestages festgelegt.
Hinsichtlich der Gesamtzahl der nach dem Freiwilligengesetz einzustellenden Soldaten wurde seitens des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit eine Aufschlüsselung nach Rängen, Funktionen und Organisationen gewünscht. Hierzu erklärte der Bundesverteidigungsminister, daß nach einer groben Übersicht mit der Einstellung von 3000 Offizieren vorwiegend der unteren Ränge, 1500 Unteroffizieren und 1500 Angehörigen des Mannschaftsstandes zu rechnen sei; in der Zahl der Offiziere seien etwa 26 Generale und 275 Oberste enthalten.
Im weiteren Verlauf der Ausschußberatungen, insbesondere bei den Besoldungsfragen, sind diese allgemeinen Angaben im einzelnen erläutert worden. Die Kritik eines Vertreters der Opposition, daß der Bundesregierung immerhin schon seit langem bekannt sein müsse, wie umfangreich die gesetzgeberische Vorbereitung dieser Aufgaben sei, beantwortete der Bundesverteidigungsminister mit dem Hinweis, daß hierüber nie ein Zweifel bestanden habe, daß aber die Bundesregierung keinesfalls vor dem Inkrafttreten der Verträge die entsprechenden Gesetzentwürfe im Kabinett habe verabschieden wollen. Ein Vertreter der Opposition erklärte hierzu, daß in dem in den vergangenen Jahren dem Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit bekanntgemachten Gesetzgebungsprogramm zu keinem Zeitpunkt ein Freiwilligengesetz dieser Art erwähnt worden sei. Der Bundesverteidigungsminister verwies erneut auf die diesbezüglich in der Regierungserklärung gemachten Angaben.
Zum Abschluß der allgemeinen Aussprache gab auf Wunsch eines Vertreters der Regierungskoalition der Ausschuß seiner Erwartung Ausdruck, daß die Bundesregierung baldmöglichst über Organisation und Funktion des Bundesverteidigungsministeriums berichten möge.
B. Besonderer Teil
In der Einzelberatung wurden zu den einzelnen Paragraphen durch Vertreter der Koalition und Opposition Änderungsanträge eingebracht und begründet.
Zu § 1
Der § 1 der Regierungsvorlage ist, wie aus der Zusammenstellung ersichtlich, in zwei Paragraphen aufgeteilt worden. Der Antragsteller Abgeordneter Dr. Mende wünschte, daß der vorbereitende Charakter des Freiwilligengesetzes im § 1 Abs. 1 stärker zum Ausdruck kommen solle. Ferner solle eine Begrenzung nach dem Umfang nicht nur in der Regierungserklärung, sondern im Gesetz selbst ebenso niedergelegt werden wie eine Begrenzung hinsichtlich der Aufgaben. Daher wurde in § 1 Abs. 2 eine Aufzählung der ausschließlichen Aufgaben aufgenommen. In § 1 Abs. 2 letzter Satz solle außerdem zum Ausdruck gebracht werden, daß keine Zusammenfassung zu militärischen Verbänden erfolgen darf.
(Dr. Mende)
Bezüglich der Interpretation der Bezeichnung „Verband" folgte der Ausschuß der Auffassung des Bundesverteidigungsministers, der als Verband eine Zusammenfassung von Einheiten bezeichnete. Der kleinste Verband sei ein Bataillon. Die Aufstellung von Verbänden sei im Zusammenhang mit dem Freiwilligengesetz nicht geplant. Auf die Aufstellung von Einheiten, z. B. Lehrgangskompanien, könne die Bundesregierung allerdings nicht verzichten.
Eine längere Aussprache ergab sich bei § 1 Abs. 2 auch bezüglich der Bezeichnung „militärfachliche Aufgaben des Bundesministeriums für Verteidigung". Der Antragsteller wünschte eine extensive Interpretation. Der Ausschuß schloß sich schließlich einer Lösung an, wie sie in der jetzigen Fassung des § 1 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, d. h. durch die Aufzählung der Übernahme der Außenhilfe und der Vorbereitung der bodenständigen militärischen Einrichtungen beschränkt sich die Interpretation nunmehr auf Organisation und Funktion des Verteidigungsministeriums im engeren militärischen Sinne.
Der § 1 wurde schließlich in der aus der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Koalitionsparteien gegen die Stimmen der Opposition angenommen.
Zu § 1 a
An die Stelle der Absätze 2 bis 4 sollte auf Antrag des Ageordneten Dr. Mende ein § 1 a treten, der die Rechtsstellung der freiwilligen Soldaten präziser zum Ausdruck bringe und gleichzeitig an Stelle des Diensteides eine schriftliche Verpflichtung setze. Der Antragsteller begründete die letztere Forderung damit, daß der Eid in der Vergangenheit entwertet worden sei und es einer gewissen bergangszeit bedürfe, um ihm wieder jenes Gewicht zu geben, das seiner ethischen Bedeutung entspricht. Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit hatte diese Auffassung bereits seit Jahren einmütig vertreten. Dementsprechend wurde § 1 a Abs. 2 einmütig vom Ausschuß gebilligt.
Zu § 1 a Abs. 1 ergaben sich durch Änderungsanträge der Abgeordneten Merten und Stingl sowie durch Anregung des Vertreters des Landes Nordrhein-Westfalen gewisse Änderungen. Auf Anregung des Vertreters des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im § 1 a Abs. 1 der erste Satz der anliegenden Fassung eingefügt, durch den das besondere Dienst- und Treueverhältnis des freiwilligen Soldaten zum Ausdruck gebracht werden sollte. In § 1 a Abs. 1 Satz 2 fanden alle jene Bedenken ihren Niederschlag, die sich aus der „sinngemäßen" Anwendung eines verwandten Rechtes für die Rechtsstellung der Freiwilligen ergeben. § 1 a Abs. 1 letzter Satz zieht die Konsequenz aus dem dem Bundesrat bereits vorliegendem Eignungsübungsgesetz und steht im logischen Zusammenhang mit dem neu eingefügten § 1 b.
Die mitberatenden Ausschüsse für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für Beamtenrecht haben zu den §§ 1 und 1 a wesentliche Veränderungen nicht vorgeschlagen. Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit ist in seiner Formulierung aus Gründen der Präzisierung noch über die Vorschläge dieser beiden Ausschüsse und des Antragstellers hinausgegangen.
Zu § 1 b
Der Regierungsentwurf sah für die freiwilligen Soldaten keine Kündigungsschutz-Vorschriften vor. Da das gegenwärtig dem Bundesrat vorliegende Eignungsübungsgesetz frühestens im Oktober in Kraft treten kann, hätte bis zu diesem Zeitpunkt für die freiwilligen Soldaten nur der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz bestanden. Dies wurde von den Mitgliedern des Ausschusses für nicht ausreichend erachtet. Auf Antrag des Abgeordneten Merten wurde daher in logischer Konsequenz, die sich aus dem Eignungsübungsgesetz ergibt, der § 1 b eingefügt und einstimmig angenommen.
Zu §2
Die mitberatenden Ausschüsse haben zu § 2 wie folgt Stellung genommen:
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht erklärte, daß gegen die Fassung des § 2 der Regierungsvorlage verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend geltend gemacht werden, daß die darin enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung mit Art. 80 GG nicht vereinbar sei. Der Ausschuß hat übereinstimmend festgestellt, daß diesen Bedenken durch die Streichung der Worte „in der Regel" Rechnung getragen würde.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat weiterhin dem Wunsche Ausdruck verliehen, daß die Besoldung der Offiziere parallel zu der der Beamten und Richter geregelt wird, um zu verhindern, daß eine Bevorzugung der Soldaten gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes eintritt.
Der Ausschuß für Beamtenrecht beschloß, die Dienstbezüge der freiwilligen Soldaten denen der entsprechenden Dienstgrade des Bundesgrenzschutzes gleichzustellen. Für gewisse Dienstgrade der Mannschaften und Unteroffiziere sollten Zulagen eintreten. Die Generale sollten Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, und zwar nach folgenden Gruppen: der Brigadegeneral nach Gruppe B 9, der Generalmajor nach Gruppe B 7 a, der Generalleutnant nach Gruppe B 4, der General nach Gruppe B 3 a.
Der Beamtenrechtsausschuß wollte damit eine sofortige Klarstellung der Versorgung der freiwilligen Soldaten vornehmen. Außerdem ist er dem § 83 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gerecht geworden, nach dem die Dienstbezüge durch das Besoldungsgesetz zu regeln sind. Auch wollte er die Schwierigkeit einer Rückwirkung auf die Bezüge des Bundesgrenzschutzes vermieden wissen. Ferner sei damit der endgültigen Besoldungsordnung nicht vorgegriffen. Auch seien die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einräumung einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung der Bundesregierung damit weggefallen.
Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit gab dem Vorsitzenden des Beamtenrechtsausschusses sowie dem Vertreter des Bundesfinanzministeriums Gelegenheit, die Vorschläge des Beamtenrechtsausschusses zu begründen. Dieser Begründung, die sich auch einige Abgeordnete zu eigen machten, lagen folgende Gesichtspunkte zugrunde:
a) Die Festlegung der Besoldung des Bundesgrenzschutzes sei seinerzeit unter dem Aspekt der
(Dr. Mende)
späteren Besoldung der Streitkräfte erfolgt; sie biete sich also geradezu für diese erste Regelung an.
b) Die Besoldung der Soldaten müsse im Rahmen der allgemeinen Staatsdiener-Besoldung festgelegt werden; eine Privilegierung der Berufssoldaten dürfe nicht stattfinden.
c) Es sei beabsichtigt, in der künftigen Besoldungsneuordnung die Bundesgrenzschutzbesoldung zu verbessern; für diese Verbesserung dürfe aber keine Präjudizierung erfolgen.
d) Die Festlegung der vorläufigen Besoldung in Form einer Verordnung bringe die Gefahr der Präjudizierung mit sich. Der Bundestag solle sie nicht aus der Hand geben, zumal möglicherweise der Bundesrat eingeschaltet werden müsse.
e) Es wurde betont, daß im Beamtenrechtsausschuß nur eine fachliche Mitarbeit des Vertreters des Bundesfinanzministeriums stattgefunden habe, die ihren Niederschlag in dem vom Beamtenrechtsausschuß gemachten Vorschlag fand.
Dazu nahmen der Bundesverteidigungsminister sowie die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit wie folgt Stellung:
a) Die Bundesgrenzschutzbesoldung ist anerkanntermaßen zu niedrig und reformbedürftig. Sie führe dazu, daß Ehefrauen von Angehörigen unterer und mittlerer Dienstgrade gezwungen seien, berufstätig zu sein, um den Familienunterhalt sicherzustellen. Auf Feststellungen, die Abgeordnete aller Parteien des Deutschen Bundestages bei der Tagung des Bundesgrenzschutzverbandes 1955 in Bad Honnef in Anwesenheit des Bundesinnenministers getroffen hätten, wurde verwiesen. Den ersten Start der Streitkräfte könne man daher nicht mit einer derartigen, reformbedürftigen Besoldungsordnung beginnen. Auch eine nur vorübergehende Regelung würde sich auf die Bewerbungen sehr nachteilig auswirken und gerade das Ziel des Bundestages, die besten Kräfte zu gewinnen, in Frage stellen. Es sei nicht zu verkennen, daß bei aller idealistischen Bereitschaft auch eine materielle Anziehungskraft vorliegen müsse, um die besten Soldaten für die Streitkräfte zu gewinnen. Gerade diese haben in den vergangenen zehn Jahren im Zivilleben bereits so auskömmliche Positionen erworben, daß man bei ihrem Wiedereintritt in die Streitkräfte ihnen nicht größere Opfer zumuten dürfe, als dies beim soldatischen Beruf ohnehin der Fall ist. Die typenbildende Kraft militärischer Vorgesetzter zwinge dazu, die besten Kräfte mit Vorgesetztenbefugnissen auszustatten.
b) Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit bedauerte die Unterschiede in den Auffassungen des Bundesfinanzministers und des Bundesverteidigungsministers, wie sie aus den beiden dem Ausschuß vorgelegten Besoldungstabellen ersichtlich waren. Es wurde festgestellt, daß weder für die Regelung der Besoldung während der EVG-Verhandlungen noch für die künftige Besoldung der deutschen Streitkräfte ein volles Einverständnis zwischen den beteiligten Ressorts erzielt worden ist. Ein Beschluß der Bundesregierung liegt in dieser Frage noch nicht
vor. Der Ausschuß sah sich vor die Notwendigkeit gestellt, seinerseits eine Entscheidung zu treffen, die bisher in der Bundesregierung zwischen den divergierenden Ressorts nicht gefunden werden konnte.
Beschlußfassung des Ausschusses:
a) Der Ausschuß beschloß, die Besoldungsordnung des Bundesgrenzschutzes für die freiwilligen Soldaten abzulehnen.
b) Er kehrte zur Fassung des Regierungsentwurfs zurück und änderte ihn dahin ab, daß er die vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beanstandeten Worte „in der Regel" nur auf die Unteroffiziere anwandte. Die Aussprache hatte ergeben, daß diese Worte nur auf die Besoldung der Unteroffiziere zu beziehen waren.
c) In bezug auf die Einordnung der Generale in die Besoldungsordnung B ergänzte der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit auf Antrag des Abgeordneten Schmidt (Hamburg) die Vorlage dahin, daß er im Freiwilligengesetz für den höchsten Generalsdienstgrad die Besoldungsgruppe B 3 a festlegte. Gegen die Einstufung des höchsten Generalsdienstgrades in die Grupe B 2 wurden starke Bedenken geltend gemacht.
Die überwiegende Mehrheit des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit vertrat die Auffassung, daß sich aus der Unterordnung des militärischen unter den zivilen Bereich zwingend ergebe, daß der höchste Generalsdienstgrad unterhalb des höchsten Beamtendienstgrades, nämlich des Staatssekretärs, stehen müsse und sich das auch in der Besoldungsordnung deutlich niederzuschlagen habe.
Im einzelnen wurde zu den Besoldungsstufen folgende Auffassung vertreten:
Besoldung der Unteroffiziere und Mannschaften
a) Bei der Besoldung der Mannschaften ergaben sich keine wesentlichen Unterschiede der Auffassungen. D er Bundesverteidigungsminister verwies auf Idle vorwiegend technischen Funktionen der längerdienenden Mannschaften (Gefreite).
b) Bei den Unteroffizieren erläuterte der Bundesverteldigungsminister folgende Funktionen der einzelnen Unteroffizierdienstgrade:
Unteroffizier: Führer der kleinsten taktischen Einheit, z. B. einer Gruppe.
Stabsunteroffizier (früher Unterfeldwebel): Erfalrener, besonders qualifizierter Unteroffizier
mit entsprechend verantwortlichen Aufgaben.
Feldwebel: Nach längerer Dienstzeit, Ausbildung und Prüfung zur Vertretung der Leutnante geeigneter älterer Unteroffizier; Eignung zur Führung eines Zuges und entsprechender taktischer Einheiten, Ausbilder; besondere Verantwortung in technischen Funktionen.
Oberfeldwebel: Feldwebel mit ausreichender dienstlicher Erfahrung für besonders verantwortliche Funktionen, dem ehemaligen Stabsfeldwebel entsprechend.
(Dr. Mende)
Die folgenden Unteroffiziersdienstgrade gab es in der ehemaligen Wehrmacht nicht. Sie mußten geschaffen werden, da die Unteroffiziere nunmehr als Berufsunteroffiziere (etwa ein Viertel ides Unteroffizierkorps ) bis zum 55. Lebensjahr dienen können. Ihnen werden deshalb auch verantwortlichere Funktionen zugewiesen werden können, als dies früher der Fall war.
Stabsfeldwebel: Verantwortungsvolle, auf langer Diensterfahrung und Ausbildung beruhende Funktionen im Innendienst der Stäbe und bei der Materialverwaltung der Truppe oder bodenständiger militärischer Einrichtungen.
Oberstabsfeldwebel: Höchster Unteroffizierdienstgrad, nur von Qualifizierten erreichbar; besonders verantwortliche Dienststellung, die an die Funktion des technischen Inspektors heranreicht.
Bei den Folgerungen in bezug auf die Besoldung gingen die Meinungen bei den Dienstgraden des Stabsunteroffiziers und des Feldwebels um jeweils eine Besoldungsgruppe (A 9b — A 8 a— A7 a) auseinander. Der Vertreter des Bundesfinanzministers wollte erst dem Feldwebel die Eingangsgruppe des mittleren Dienstes zuerkennen, während der Bundesverteidigungsminister dies schon für den Stabsunteroffizier für notwendig hielt Der Verteidigungsminister wies mit Nachdruck darauf hin, daß sein politischer Auftrag es zwingend erfordere, ein Unteroffizierkorps zu schaffen, welches den Notwendigkeiten der inneren Führung der Streitkräfte entspricht. Ferner verlange die Entwicklung der Technik moderner Streitkräfte ein weit höheres fachliches Können als früher. Die alte Eingruppierung der Unteroffiziere, welche einen erheblichen Anteil an den berechtigten Klagen über Auswüchse im ehemaligen Unteroffizierkorps hatte, sei durch die Tatsachen überholt.
Einordnung der Generale in die Besoldungsgruppen
Der Beamtenrechtsausschuß hatte eine Einordnung vorgesehen, die die Generale durchweg auf eine Stufe tiefer stellte, als es früher der Fall war. Für den untersten Generalsdienstgrad hatte er die Besoldungsgruppe B 9 (Kommandeure im Bundesgrenzschutz) vorgesehen. Der Vertreter des Bundesfinanzministers begründete dies damit, daß ein neuer Dienstgrad unterhalb des Generalmajors eingeschoben sei. Er vermutete, daß in der Spitze oberhalb des Generalleutnants zu gegebener Zeit neue Dienstgrade geschaffen werden würden.
Der Bundesverteidigungsminister nahm hierzu wie folgt Stellung:
a) Aus Gründen der internationalen Zusammenarbeit wurde in der bisherigen Planung eine Angleichung der Generalsdienstgrade an die der amerikanischen Armee vorgenommen:
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Generalmajor Brigadegeneral
Generalleutnant Generalmajor
General der Infanterie usw. Generalleutnant Generaloberst General
Diese Festlegung erfolgte vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Entscheidung über die Dienstgradbezeichnungen.
b) Die Funktionen für die Generale wurden entgegen der Vermutung des Bundesfinanzministers nicht geändert. Es werden verwendet werden:
Brigadegenerale als Brigadekommandeure, Chefs höherer Stäbe, Unterabteilungsleiter;
Generalmajore als Divisionskommandeure, Abteilungsleiter im Ministerium;
Generalleutnante als Korpskommandeure und in der Funktion des dienstältesten Offiziers eines Wehrmachtsteils;
der General als der erste militärische Berater des Verteidigungsministers, des Kabinetts, des Bundestages und eines etwaigen Verteidigungsrates.
Zu dieser letztgenannten Funktion betonte der Bundesverteidigungsminister, daß sie in der Praxis nur für einen General vorgesehen sei, dessen besondere Verantwortung die Gleichstellung mit den Staatssekretären erfordere. Unbestritten sei die Tatsache, daß dieser General dem Staatssekretär als dem Vertreter des Ministers dienstlich unterstellt ist. Hierdurch werde aber eine Gleichstellung in der Besoldungsordnung nicht ausgeschlossen. Weiterhin sei die Ernennung eines Generals dieses Ranges in der ersten Phase der Aufstellung weder notwendig noch beabsichtigt. Sie ist daher auch für die Gültigkeitsdauer des Freiwilligengesetzes nicht vorgesehen.
Die Mehrheit des Ausschusses hat sich dieser Feststellung der besoldungsmäßigen Gleichstellung mit dem Staatssekretär verschlossen und verblieb bei der obigen Beschlußfassung.
Auf Anregung des Vertreters des Landes Nordrhein-Westfalen entschloß sich der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit, den § 2 des Regierungsentwurfs dahingehend zu ergänzen, daß die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergdhen soll.
Ein Antrag des Abgeordneten Kahn-Ackermann führte zur Aufnahme eines Abs. 2 in den § 2, in dem eine Verweisung auf das Wiedergutmachungsrecht ausgesprochen ist. Der Antragsteller begründete diese Ergänzung des § 2 mit einseitigen politischen und persönlich diskriminierenden Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes gegen Angehörige der ehemaligen Wehrmacht. Der Ausschuß schloß sich einmütig der Auffassung des Antragstellers an.
In der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Aussprache stellte der Abgeordnete Schmidt (Hamburg) die grundsätzliche Frage, wie sich der Bundesverteidigungsminister die Berücksichtigung der Dienstgrade ehemaliger Wehrmachtangehöriger bei der Einstellung der freiwilligen Soldaten denke. Der Bundesverteidigungsminister erklärte hierzu, daß die Dienstgrade ehemaliger Wehrmachtangehöriger für ihre Wiedereinstellung lediglich als Anhalt dienen könnten, wobei selbstverständlich Variationen nach unten wie nach oben möglich sein müßten, desgleichen die Berücksichtigung der in den vergangenen 10 Jahren erworbenen Ausbildung und Fachkenntnisse. Politische oder persönliche Diskriminierungen während der nationalsozialistischen Zeit würden nach seiner Auffassung ohne weiteres berücksichtigt werden müssen. In der Aussprache wurde von Mitgliedern des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit darauf hingewiesen, daß die Frage nationalsozialistischer Führertreue sich in der Regel nur bei den Beför-
(Dr. Mende)
derungen höchster Dienstgrade gestellt habe, dagegen für die mittleren und unteren Dienstgrade unerheblich war. Bei den bevorzugten Beförderungen im Kriege standen vielmehr die Frage der Bewährung in der Führung von Frontverbänden und die persönliche Tapferkeit im Vordergrund.
Zu § 2 a
Auf Antrag des Abgeordneten Berendsen sollte der § 2 durch einen § 2 a ergänzt werden, nach dem in Abweichung von den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung Planstellen für freiwillige Soldaten auf Grund von Vorwegbewilligungen durch den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit eingerichtet werden sollten. Die Zahl der Planstellen solle 6000 bis zum 31. März 1956 nicht übersteigen. Durch diesen Antrag sollte der Mangel beseitigt werden, an dem der Regierungsentwurf litt. Da der Regierungsentwurf keine Einrichtung von Planstellen vorgesehen hatte, hätte die unveränderte Annahme dieses Entwurfs die Regierung außerstande gesetzt, auch nur einen einzigen freiwilligen Soldaten einzustellen.
In den Ausschußberatungen ist an diesem Mangel des Regierungsentwurfs von allen Seiten heftige Kritik geübt worden. Die Opposition machte grundsätzliche Bedenken gegen den Antrag des Abgeordneten Berendsen geltend, da im Gegensatz zum Bewilligungsrecht des Parlaments hier zwei Ausschüssen eine Ermächtigung zur Vorwegbewilligung erteilt werde. Das könne zu gefährlicher Fortentwicklung führen, wenn ähnliche Kompetenzen auch noch anderen Ausschüssen zugewiesen werden sollten; im Grunde stelle dieses Verfahren das Gefüge des
Haushaltsrechts in Frage.
Auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wies in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, daß er ernste verfassungsrechtliche Bedenken dagegen habe, daß hier Parlamentsausschüssen Rechte übertragen würden, die nur dem Parlament selbst zustehen. Der Rechtsausschuß hat jedoch angesichts der vorliegenden besonderen Gründe und bei der gegebenen außergewöhnlichen Lage seine verfassungspolitischen Bedenken zurückgestellt. Er machte aber ausdrücklich darauf aufmerksam, daß hierdurch kein Präjudiz für weitere Fälle geschaffen werden solle.
Der Rechtsausschuß hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Formulierung des § 2 a Satz 2 im Antrag Berendsen dahingehend ausgelegt werden könne, daß nach dem 31. März 1956 die Zahl von 6000 Planstellen überschritten werden kann. Der Rechtsausschuß empfahl daher, eine Formulierung zu finden, die eine derartige Auslegung verhindert.
Die Vertreter der Koalition im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit haben die Bedenken der Opposition und des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in ihrer Bedeutung nicht verkannt. Sie haben jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles und mit den vom Rechtsausschuß gewünschten Sicherungen gegen eine Präjudizierung die in dieser Drucksache niedergelegte Lösung für vertretbar gehalten, nachdem die Abgeordnete Frau Dr. Probst zu dem Antrag des Abgeordneten Berendsen einen Xnderungsantrag eingebracht hatte. Dieser Änderungsantrag hatte zum Inhalt, daß Planstellen für freiwillige Soldaten auf Grund
eines Stellenplanes im Nachtragshaushalt ausgewiesen werden sollten und Vorwegbewilligungen der Zustimmung des Haushaltsausschusses und des Sicherheitsausschusses auf Grund einer Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen bedürften.
Auf Antrag des Abgeordneten Mellies beschloß der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit, den Haushaltsausschuß um eine gutachtliche Stellungnahme zu bitten und auch die Meinung des Bundesfinanzministers zu dieser Frage zu hören. Auf Grund dieses Antrages hat im Auftrag des Bundesfinanzministers Ministerialdirektor Professor D r. Oeftering unter dem 7. Juli 1955 an den amtierenden Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, Abgeordneten Ritz e 1, den im Wortlaut nachstehend wiedergegebenen Brief gerichtet, der im Sicherheitsausschuß als Antwort des Bundesfinanzministers auf die Frage des Sicherheitsausschusses verlesen wurde.
Ministerialdirektor Prof. Dr. Oeftering
Bonn, den 7. 7. 1955
An den
Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestags Herrn Vorsitzenden Heinrich Ritzel
Bonn Bundeshaus
Sehr geehrter Herr Ritzel!
Im besonderen Auftrag des Herrn Bundesfinanzministers darf ich auf Ihr Schreiben vom 6. 7. 1955 betr. den Antrag Berendsen zu Drucksache 1467 folgendes bemerken:
Der Antrag Berendsen enthält als Kernstück den Gedanken, daß Planstellen für die im Freiwilligengesetz vorgesehenen freiwilligen Soldaten „in Abweichung von den Vorschriften der §§ 11 und 36 RHO" auf Grund von Vorwegbewilligungen durch den Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestags und den Sicherheitsausschuß einzurichten sind.
Die haushaltsrechtliche Beurteilung dieser Anregung muß m. E. davon ausgehen, daß in dem Zweckbestimmungsvermerk zu Kap. 3501 Tit. 300 des Bundeshaushaltsplans für das Rj. 1955, der vorn Bundestag bereits verabschiedet ist, sich folgende Ausführungen finden:
„Diesen Mitteln werden entnommen:
a) die Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der deutschen Streitkräfte,
b) die Kosten für die Verteidigungsverwaltung mit ihren nachgeordneten Dienststellen.
Die Mittel sind in Nachträgen zum Haushaltsplan 1955 im Rahmen eines neuen Einzelplans 14 einzeln zu veranschlagen."
Das bedeutet, daß die Bundesregierung entschlossen ist, Planstellen für freiwillige Soldaten endgültig in einem Nachtragshaushalt zum Bundeshaushaltsplan 1955 zu veranschlagen und diese veranschlagten Planstellen in dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über diesen Nachtragshaushalt den parlamentarischen Körperschaften zuzuleiten. Dieses Verfahren entspricht auch den Vorschriften der
(Dr. Mende)
§§ 11 und 36 RHO, die die Bewilligung von Planstellen im Bundeshaushaltsplan bzw. im Nachtrag dazu vorschreiben und voraussetzen. Um jedes Mißverständnis auszuschließen, darf ich erklären, daß die Bundesregierung nicht beabsichtigt, von dem Recht in dem letzten Satz des Zweckbestimmungsvermerks zu Kap. 35 01 Tit. 300 Gebrauch zu machen, d. h. Planstellen in dem dort vorgesehenen besonderen Verfahren zu schaffen.
Unabhängig von dieser Frage ist die weitere Frage, inwieweit im Weg der Vorwegbewilligung auf die oben bezeichneten endgültigen, im Nachtragshaushalt zu bewilligenden Planstellen ein Vorgriff genommen werden kann. In den Jahren des raschen Aufbaues der Bundesverwaltung und der vor allem in technischen Umständen begründeten, jeweils mit beachtlicher Verspätung erfolgten Verabschiedung der Bundeshaushalte in der Vergangenheit wurde auf gesetzlichem Weg das bekannte System der Vorwegbewilligung in den sog. vorläufigen Haushaltsführungsgesetzen entwickelt. Dieses Vorwegbewilligungsverfahren bezog sich auch auf die im Vorgriff erfolgte Schaffung von Planstellen. Durchschlagende Bedenken sind damals nicht erhoben worden, und die entsprechenden Bestimmungen fanden die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Es sollte deshalb nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums das damals aus der besonderen Lage der Verhältnisse heraus geübte Verfahren auch jetzt wieder anzuwenden sein, wo ein rasches Bedürfnis nach Planstellen besteht, gleichzeitig aber feststeht, daß die Einbringung eines Nachtragshaushalts aus den verschiedensten Gründen, nicht zuletzt wegen der bevorstehenden Parlamentsferien, noch längere Zeit erfordert.
Zusammenfassend würde deshalb das Bundesfinanzministerium im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken sehen, dem wesentlichen Inhalt des Antrags Berendsen zu entsprechen.
Ich darf bemerken, daß der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages sich heute mit der gleichen Angelegenheitbefaßt hat.
Der Unterzeichnete hatte die Ehre, den Standpunkt des Bundesfinanzministeriums dort vorzutragen. Der Rechtsausschuß hat dann beschlossen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Antrag Berendsen zu erheben, dabei allerdings auf gewisse verfassungspolitische Bedenken hinzuweisen, die in der Delegierung von Aufgaben des Bundestagsplenums auf einzelne Ausschüsse des Bundestages erblickt werden. Ein entsprechendes Schreiben des Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses an den Herrn Vorsitzenden des Sicherheitsausschusses soll noch abgefaßt werden.
Mit verbindlicher Empfehlung
bin ich Ihr sehr ergebener
gez. Dr. Oeftering
Im Anschluß an die Verlesung dieses Briefes hat der Vertreter des Bundesfinanzministers im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit erklärt, daß der Bundesfinanzminister keine Einwendungen haushaltsrechtlicher Art gegen den Antrag des Abgeordneten Berendsen erhebe, daß aber
hinsichtlich der Form der von der Abgeordneten Frau Dr. Probst gewählten Formulierung der Vorzug zu geben sei. Der Ausschuß hat daraufhin mit Mehrheit gegen die Stimmen der Opposition beschlossen, dem Antrag des Abgeordneten Berendsen in der durch die Abgeordnete Frau Dr. Probst gewünschten Veränderung zuzustimmen, und gleichzeitig auf Anregung des Vertreters des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt, daß die entsprechende Vorlage des Bundesfinanzministers auch dem Bundesrat zuzustellen ist.
Zu § 2 b
Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit prüfte in einer längeren Aussprache die Frage, ob der von der Bundesregierung kraft ihrer Organisationsgewalt zu bildende Personalausschuß nicht zweckmäßigerweise durch gesetzliche Regelung geschaffen werden soll. Über die Notwendigkeit, einen Personalausschuß zur Überprüfung der persönlichen Eignung der höheren Offiziere einzusetzen, herrschte im Ausschuß bis auf eine Gegenstimme Einmütigkeit. Diese Stimme wurde von dem Vertreter der Fraktion der Deutschen Partei, Abgeordneten Schneider (Bremerhaven), abgegeben, der auch in der Aussprache die grundsätzlichen Bedenken seiner Fraktion gegen die Einsetzung eines Personalgutachterausschusses zum Ausdruck brachte. Sie decken sich inhaltlich mit den weiter unten genannten Ausführungen des Abgeordneten Matthes in der 1. Lesung dieses Gesetzes. Der Abgeordnete Feller beantragte, einen § 2 b in den Regierungsentwurf neu einzufügen, wonach die Bundesregierung einen Personalausschuß bildet. Er hat die Aufgabe, freiwillige Soldaten, die für einen Dienstgrad vom Oberst an aufwärts vorgesehen sind, auf ihre persönliche Eignung zu prüfen. Solange der Personalausschuß die Einstellung eines Bewerbers nicht mit Mehrheit bejaht hat, solle dieser nicht ernannt oder verwendet 'werden. Ein Änderungsantrag des Abgeordneten Josten empfahl die Überprüfung bereits vom Oberstleutnant an aufwärts. Ein weiterer Antrag des Ab- geordneten Mellies sah die Bildung eines Personalausschusses von 19 Mitgliedern vor, die von der Bundesregierung vorgeschlagen, vom Bundespräsidenten ernannt und durch den Bundestag bestätigt werden sollten. Dieser Personalausschuß sollte weitergehende Befugnisse haben, als sie im Antrag Feller vorgesehen waren.
Ein weiterer Änderungsantrag des Abgeordneten Heye empfahl, nicht nur die Überprüfung der höheren Dienstgrade auf ihre persönliche Eignung durchzuführen, sondern auch entsprechende Richtlinien für die Einstellung der mittleren und unteren Dienstgrade zu erlassen. Die freiwilligen Soldaten, deren Einstellung vom Personalgutachterausschuß nicht befürwortet zu werden braucht, sollten nach dem Antrag des Abgeordneten Heye vor ihrer Einstellung oder während ihrer Probezeit nach Richtlinien überprüft werden, die den allgemeinen Grundsätzen des Personalgutachterausschusses entsprechen.
Über die grundsätzliche Notwendigkeit der Einsetzung eines Personalausschusses mit diesen beiden Befugnissen herrschte im Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit des 1. Bundestages seit Jahren Einmütigkeit. Im 2. Bundestag hart erstmalig der Abgeordnete Matthes der Fraktion der Deutschen Parted in der 1. Lesung dieses Gesetzes die grundsätzlichen Bedenken seiner Fraktion zum
5578 2. Deutscher Bundestag — 99: Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. Juli 1955
(Dr. Mende)
Ausdruck gebracht. Lediglich über die Frage seiner Konstituierung — in der Organisationsgewalt der Bundesregierung oder durch ein Gesetz — war bisher noch keine Meinungsbildung erfolgt.
Der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit hat sich entschlossen, zur Beratung der letzteren Frage und der Einzelheiten, wie sie in den einzelnen Anträgen gefordert wurden, einen Unterausschuß einzusetzen. Dessen Arbeitsergebnis, im Freiwilligengesetz einen § 2 b in der anliegenden Fassung einzufügen, die Frage im einzelnen jedoch durch ein besonderes Gesetz zu regeln, wurde vom Ausschuß gegen eine Stimme gebilligt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die insbesondere im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht aufgetreten sind, sollen bei der Behandlung des Initiativgesetzes zum Personalgutachterausschuß näher erörtert werden und können daher aus diesem Bericht ausscheiden.
Zu § 2 c
Abgeordneter Dr. Jaeger beantragte, in den Regierungsentwurf einen § 2 c einzufügen, der die Spitzengliederung der Streitkräfte und die endgültige Organisation des Bundesministeriums für Verteidigung einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten will. In seiner Begründung stellt der Antragsteller fest, daß — rein rechtlich gesehen — die Organisationsgewalt der Bundesregierung genüge, die Gliederung des Ministeriums und wahrscheinlich auch die der Streitkräfte festzulegen. Die verfassungspolitische Bedeutung der Frage sei jedoch derart, daß hier eine gesetzliche Regelung vorgenommen werden sollte. Wenn schon, so erklärte der Abgeordnete Dr. Jaeger, in der Präsidialdemokratie der Vereinigten Staaten die entsprechende Regelung gesetzlich verankert sei, müsse das verfassungspolitisch erst recht für die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland gelten. Einer Anregung des Abgeordneten Berendsen entsprechend, beschloß der Ausschuß auf Antrag des Abgeordneten Schmidt (Hamburg), die Worte „Die Organisation der Verteidigung, insbesondere . . ." dem Satz 1 des § 2 c voranzustellen. Dieser Antrag ist von den Mitgliedern des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit nachdrücklich unterstützt und schließlich einstimmig angenommen worden. Zu dieser einstimmigen Annahme kam der Ausschuß nach einer längeren Aussprache über die politischen und militärischen Geschehnisse der jüngsten deutschen Geschichte, insbesondere in der Weimarer Zeit, die durch die Abgeordneten Heye und von Manteuffel (Neuß) aus eigener militärischer Praxis unter lebhafter Zustimmung des Ausschusses geschildert wurden. Der Ausschuß war sich bei der Interpretation der Bezeichnung „Spitzengliederung" darüber einig, daß das Oberbefehlsrecht damit nicht gemeint sei, sondern die Frage des Oberbefehls besonderer Regelung bedürfe, wie es in der Koalitionserklärung durch den Abgeordneten Dr. von Merkatz in der Plenarsitzung vom 26. Februar 1954 bindend zum Ausdruck gebracht wurde.
Der mitberatende Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat gegen den Antrag des Abgeordneten Dr. Jaeger verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben.
Zu §3
Es verbleibt bei der in der Regierungsvorlage festgesetzten zeitlichen Begrenzung bis zum 31. März 1956.
C. Schlußbemerkung
Als Ergebnis seiner Beratungen legt der Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit dem Deutschen Bundestag das Freiwilligengesetz in völlig neuer Fassung vor. Wie sich schon aus dem optischen Eindruck der Gegenüberstellung ergibt, war der Ausschuß genötigt, den Gesetzentwurf nicht nur hinsichtlich seiner Form zu ändern und hinsichtlich seines Umfangs beträchtlich zu erweitern, sondern ihn auch hinsichtlich seines sachlichen Inhalts so zu ergänzen, daß nunmehr eine brauchbare gesetzliche Grundlage für die Vorbereitung der Aufstellung von Streitkräften vorliegt. Nach dem Entwurf der Bundesregierung wäre es nicht möglich gewesen, auch nur die Vorbereitung für die Aufstellung zu beginnen, einmal weil, wie der Berichterstatter schon ausführte, mangels beantragter Planstellen überhaupt kein Soldat hätte eingestellt werden können, zum andern aber auch, weil der Gesetzentwurf eine Reihe von Materien, die zu der Aufstellung gehören, überhaupt nicht oder nur höchst unzureichend regeln wollte.
Wenn also hier festgestellt wird, daß im Endergebnis eine brauchbare Form des Freiwilligengesetzes von den Parlamentsausschüssen erarbeitet worden ist, so muß der Berichterstatter hervorheben, daß dieses Ergebnis der Mitwirkung aller Seiten des Sicherheitsausschusses und der mitberatenden Ausschüsse zu verdanken ist. Sowohl die Vertreter der Regierungskoalition als auch die der Opposition haben die Vorschläge vorgetragen, die die Abfassung des Gesetzestextes in der nunmehr vorliegenden Form ermöglicht haben.
Zum Schluß ist noch über eine Frage zu berichten, die im Freiwilligengesetz nicht geregelt, sondern mit allgemeiner Zustimmung zurückgestellt wurde. Es handelt sich um die Frage der Bezeichnung. Es wurde schon ausgeführt, daß der Ausschuß während seiner Beratung als arbeitstechnischen Ausdruck das Wort „Streitkräfte" verwandt hat. Über die endgültige Bezeichnung hat es zwei Vorschläge gegeben. Der Abgeordnete Dr. Jaeger hat vorgeschlagen, den Ausdruck „Bundeswehr" zu wählen. Der Abgeordnete Dr. Mende hat sich für den Ausdruck „Wehrmacht" eingesetzt. Der Sicherheitsausschuß hat nach einer Besprechung dieser Vorschläge die Entscheidung einstweilen zurückgestellt und wird bei der Beratung der weiteren Wehrgesetze darauf zurückkommen. Er hat dies mit der Absicht getan, die Meinung in dieser sehr wesentlichen Frage sich zunächst einmal abklären zu lassen und auch die Resonanz in der Öffentlichkeit zu beobachten. Die Entscheidung wird allerdings spätestens bei der Verabschiedung des Soldatengesetzes oder der Verfassungsänderungen fallen müssen.
Bonn, den 12. Juli 1955
Dr. Mende
Berichterstatter