2. Deutscher Bundestag — 90. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Juni 1955 5063
90. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 22. Juni 1955.
Geschäftliche Mitteilungen 5065 A, 5086 A, 5109 A
Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5110 A
Glückwünsche zum Geburtstag der Abg.
Frau Wolff (Berlin) 5067 A
Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Wahl der deutschen Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1475) 5065 A
Beschlußfassung 5065 B
Wahl des Abgeordneten Dr. Lenz (Godesberg) zum Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates 5065 B
Gedenken des Bundestags während der Beisetzung des verstorbenen Abgeordneten Dr. Wirths 5086 A
Fortsetzung. der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksachen 1100, 1500 bis 1530):
Einzelplan 35: Verteidigungslasten (Drucksachen 1525, zu 1525):
Eckstein (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 5111 B
Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1526, zu 1526, Umdrucke 385, 417, 441) . . . . 5065 D, 5106 D,
5110 C, D
Gengler (CDU/CSU) :
als Berichterstatter 5065 D
Schriftlicher Bericht 5113 B
Petersen (GB/BHE) . . 5067 A, 5074 B, C,
5079 D
Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister
für Vertriebene, Flüchtlinge und
Kriegsgeschädigte . . . 5068 C, 5072 B,
5075 D Merten (SPD) . . 5069 B, 5070 C, 5077 B Dr. Keller (GB/BHE) . . . 5070 C, 5077 C Rasch (SPD) 5071 B
Schoettle (SPD):
zur Sache 5071 C
zur Abstimmung 5106 D Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5072 C, 5080 A
Bausch (CDU/CSU) . . . 5073 B, 5077 A
Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 5073 C, 5074 C
Ritzel (SPD) 5075 B
Dr. Vogel (CDU/CSU) 5076 A
Dr. Strosche (GB/BHE) 5078 D
Arndgen (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 5107 B
Abstimmungen 5106 D, 5107 B, C
Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 385 . . 5075 A,
5107 B, 5126
Einzelplan 45: Finanzielle Hilfe für Berlin (Drucksachen 1527, zu 1527) 5080 A, 5107 D
Klingelhöfer (SPD):
als Berichterstatter 5080 B
Schriftlicher Bericht 5117 A
als Abgeordneter 5080 B
Dr. Friedensburg (CDU/CSU) 5083 C, 5084 A
Neumann (Berlin) (SPD) 5084 A
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 5084 C
Abstimmung 5107 D
Zur Geschäftsordnung (Reihenfolge der Beratung):
Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 5085 C, D
Vogel (CDU/CSU) 5085 C
Schoettle (SPD) . . . . . 5085 D
Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksache 1530, Umdrucke 409, 428 Ziffer 2, 440) . 5086 A, 5108 A, 5111 A, C
Wacker (Buchen) (CDU/CSU),
Berichterstatter (Schriftlicher
Bericht) . . . . 5086 B, 5118
Ritzel (SPD) 5086 B
Frau Wolff (Berlin) (SPD) 5089 C
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 5091 B
Dr. Lindrath (CDU/CSU) 5092 A
Krammig (CDU/CSU) 5093 B
Dr. Atzenroth (FDP) . . . 5095 A, 5098 A,
5099 D
Dr. Höck (CDU/CSU) 5087 A
Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . 5097 D
Schäffer, Bundesminister der
Finanzen 5098 C
Abstimmungen 5109 B
Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 409. . 5091 D,
5108 B,C, 5109A., 5126
Haushaltsgesetz (Drucksachen 1500, zu
1500, Umdruck 393) . 5100 A, 5109 C, 5111 C
Schoettle (SPD):
als Berichterstatter . . . 5100 A, 5105 B
Schriftlicher Bericht 5121 B
Brese (CDU/CSU) 5102 C
Abstimmungen 5109 C
Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1449); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 1470, zu 1470) 5105 C, 5108 A
Dr. Lindrath (CDU/CSU), Berichterstatter 5105 C
Seuffert (SPD) 5106 B
Unterbrechung der Sitzung . 5106 C
Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5120
Abstimmung 5108 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Mitteilung an den Bundestag von der Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Artillerie-Arsenals und des ehem. Scheibenhofs in Kiel-Friedrichsort (Drucksachen 1439, 1322) 5108 B
Beschlußfassung 5108 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung von Teilflächen der ehem. Lüttich-Kaserne in Göttingen an die Gothaer Lebensversicherung a. G. und die Gothaer Allgemeine Versicherung AG (Drucksachen 1440, 1343) 5108 C
Beschlußfassung 5108 C
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung der Halle 15 nebst einer Teilfläche des ehemaligen Heereszeugamts in Wiesbaden-Kastel an die Firma Elster & Co in Wiesbaden-Kastel (Drucksachen 1441, 1350) 5108 D
Beschlußfassung 5108 D
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Heeresverpflegungsamtes Flensburg-Harrislee (Drucksachen 1442, 1225) 5108D
Beschlußfassung 5108 D
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Leweck-Kaserne in Oldenburg-Kreyenbrück an die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft (AEG) (Drucksachen 1443, 1342) 5109 A
Beschlußfassung 5109 A
Nächste Sitzung 5109 D
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5110 A
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 441) 5110 C
Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385) . . 5110 D
Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 417) 5110 D
Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) . . . 5111 A
Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 440) . . . 5111 C
Anlage 7: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 393) 5111 C
Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 35: Verteidigungslasten (zu Drucksache 1525) . 5111 B
Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (zu Drucksache 1526) 5113 B
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 45: Finanzielle Hilfe für Berlin (zu Drucksache 1527) 5117A (
Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (zu Drucksache 1530) 5118
Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (zu Drucksache 1470) 5120 A
Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Haushaltsgesetz 1955 (zu Drucksache 1500) 5121 B
Anlage 14: Zusammenstellung der unerledigten Forderungen des Bundes an die Länder (ohne Berlin) aus Überleitungsvorgängen 5124
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955:
1. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385),
2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) 5126
Die Sitzung wird um 9 Uhr 16 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
*) Siehe Anlagen 13 und 14. **) Siehe Anlage 7.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
a) Beurlaubungen
Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich
Dr. Blank (Oberhausen) 30. Juli
Schoettle 30. Juli
Dr. Vogel 30. Juli
Dr. Jentzsch 23. Juli
Koenen (Lippstadt) 16. Juli
Morgenthaler 16. Juli
Pelster 16. Juli
Schuler 9. Juli
Dr. Dr. h. c. Pünder 9. Juli
Griem 2. Juli
Scheel 2. Juli
Berlin 30. Juni
Elsner 30. Juni
Dr. Graf Henckel 30. Juni
Frau Keilhack 30. Juni
Mühlenberg 30. Juni
Müller (Wehdel) 30. Juni
Neuburger 30. Juni
Schulze-Pellengahr 30. Juni
Dr. Lenz (Godesberg) 27. Juni
Frau Ackermann 25. Juni
Dr. Baade 25. Juni
Eberhard 25. Juni
Dr. Eckhardt 25. Juni
Birkelbach 25. Juni
Dr. Deist 25. Juni
Frehsee 25. Juni
Gefeller 25. Juni
Dr. Gülich 25. Juni
Heiland 25. Juni
Held 25. Juni
Hufnagel 25. Juni
Kalbitzer 25. Juni
Dr. Kopf 25. Juni
Dr. Kreyssig 25. Juni
Lenz (Brühl) 25: Juni
Dr. von Merkatz 25. Juni
Dr. Oesterle 25. Juni
Onnen 25. Juni
Dr. Pohle (Düsseldorf) 25. Juni
Richter 25. Juni
Sabaß 25. Juni
Dr. Schöne 25. Juni
Frau Dr. Schwarzhaupt 25. Juni
Strauß 25. Juni
Wehner 25. Juni
Zühlke 25. Juni
Dr. Horlacher 28. Juni
Dr.-Ing. E. h. Schuberth 25. Juni
Bauer (Würzburg) 24. Juni
Frau Beyer (Frankfurt) 24. Juni
Dr. Gleissner (München) 24. Juni
Jaksch 24. Juni
Kühlthau 24. Juni
Lemmer 24. Juni
Dr. Leverkuehn 24. Juni
Menke 24. Juni
Dr. Orth 24. Juni
Rademacher 24. Juni
Rehs 24. Juni
Dr. Wellhausen 24. Juni
Dr. Will 24. Juni
Dr. Maier (Stuttgart) 23. Juni
Frau Strobel 23. Juni
Frau Dr. Brökelschen 22. Juni
Daum 22. Juni
Bender 22. Juni
Dr. Bucher 22. Juni
Dr. Czermak 22. Juni
Caspers 22. Juni
Eckstein 22. Juni
Häussler 22. Juni
Holla 22. Juni
Klausner 22. Juni
Ladebeck 22. Juni
Leibfried 22. Juni
Dr. Luchtenberg 22. Juni
Frau Dr. Maxsein 22. Juni
Maucher 22. Juni
Müller (Worms) 22. Juni
Neubauer 22. Juni
Oetzel 22. Juni
Graf von Spreti 22. Juni
Teriete 22. Juni
Voß 22. Juni
Wiedeck 22. Juni
Josten 22. Juni
Frau Welter (Aachen) 22. Juni
b) Urlaubsanträge
Albers bis einschließlich 23. Juli
Anlage 2 Umdruck 441
(Vgl. S. 5067 A, 5107 A)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526):
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. 40 09 wird der Ansatz in Tit. 302 von 12 600 000 DM um 2 400 000 DM auf 15 000 000 DM erhöht.
Bonn, den 21. Juni 1955
Dr. Krone und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 385
(Vgl. S. 5067 A, 5107 B)
Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526):
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. A 40 10 wird der Ansatz für Tit. 530 - Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau - auf 70 000 000 DM erhöht.
Bonn, den 10. Juni 1955
Seiboth und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 417
(Vgl. S. 5070 A, 5106 D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Kap. 40 09 wird der Ansatz in Tit. 302 von 12 600 000 DM um 5 000 000 DM auf 17 600 000 DM erhöht.
2. In Kap. 4010 Tit. 300 wird der Zweckbestimmungsvermerk gestrichen und durch folgende Fassung ersetzt:
Aus diesen Mitteln sind 25 Millionen DM für Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau sowie für Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat bestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 409
(Vgl. S. 5086 B, 5108 B)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 1100, 1530):
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. 60 04 wird in Tit. 311 — Leistungen des Bundes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung — der Ansatz auf 250 000 000 DM erhöht.
Bonn, den 13. Juni 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 440
(Vgl. S. 5095 A, 5109 B)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 1100, 1530):
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. A 60 03 wird die Ausgabe Tit. 890 gestrichen.
Bonn, den 21. Juni 1955
Dr. Atzenroth
Dr. Dehler und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 393
(Vgl. S. 5102 C, 5109 C)
Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955 (Drucksachen 1100, 1500):
Der Bundestag wolle beschließen:
Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Hinter
§ 4a
Bei der Bewirtschaftung der Personalmittel (Tit. 101, 103 und 104 der Einzelpläne) wird jede vierte freiwerdende Beamten- oder Angestelltenstelle nicht wieder besetzt. Über den weiteren Verbleib der Stellen ist im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 zu entscheiden.
Bonn, den 13. Juni 1955 Brese
Anlage 8 zu Drucksache 1525
(Vgl. 87. Sitzung S. 4856 D)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
zum Entwurf eines Gesetzes über die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955
(Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier: Einzelplan 35 Verteidigungslasten
Berichterstatter: Abgeordneter Eckstein
I. Allgemeines
Der Einzelplan 35 (Verteidigungslasten) stellt mit einem Ausgabebetrag von 11 671 Mio DM den größten Ausgabeposten des Bundeshaushalts dar. Die veranschlagten Einnahmen belaufen sich auf insgesamt nur 6,7 Mio DM. Von ihrer Betrachtung im einzelnen wird deshalb im Hinblick auf die in diesem Bericht enthaltenen Größenordnungen abgesehen.
Mit dem Inkrafttreten der Verträge hat die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen — ebenso wie alle anderen NATO-Staaten —, Leistungen in Gestalt der Aufstellung und Ausrüstung militärischer Einheiten zu erbringen. Bis zum Inkrafttreten der Verträge am 6. Mai 1955 hat sie vereinbarungsgemäß noch Besatzungskosten und Auftragsausgaben nach der bisherigen Regelung mit der Maßgabe zu leisten, daß die Ausgaben vom 1. April 1955 ab von monatlich 600 Mio DM auf 559 Mio DM begrenzt worden sind. Die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben in Berlin hat die Bundesrepublik unverändert auch weiterhin zu tragen.
Der sogenannte Besatzungskostenüberhang, das sind die bisher nicht verbrauchten Mittel für Be-
(Eckstein)
satzungsaufgaben im Geltungsbereich des Grundgesetzes, steht den Alliierten vereinbarungsgemäß unter gewissen Voraussetzungen noch für die Dauer von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verträge zur Verfügung. Zur Deckung der im Rechnungsjahr 1955 aus dem Besatzungskostenüberhang zu leistenden Ausgaben sind 2400 Mio DM veranschlagt.
Daneben hat die Bundesrepublik übergangsweise noch für 12 Monate vom Inkrafttreten der Verträge ab insgesamt 3200 Mio DM zum Unterhalt der in der Bundesrepublik stationierten nichtdeutschen Streitkräfte beizutragen.
Weiterhin erwachsen ihr außer den Stationierungskosten Ausgaben für den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entstehenden Verteidigungsaufwand.
Der gesamte deutsche finanzielle Verteidigungsbeitrag umfaßt außer diesen Leistungen noch Aufwendungen, die in anderen Einzelplänen veranschlagt sind (Bundesgrenzschutz und sonstige Aufwendungen für innere Sicherung, Pensionen für Berufssoldaten u. dgl.).
Die Tatsache, daß in diesem Rechnungsjahr noch Besatzungskosten zu leisten sind und der neue Einzelplan 14 für das Bundesministerium für Verteidigung erst durch Nachträge zu dem vorliegenden Haushalt geschaffen werden kann, haben folgende Gliederung des Verteidigungsaufwandes im Rechnungsjahr 1955 als zweckmäßig erscheinen lassen:
1. Aufwand für die deutschen Streitkräfte (einschließlich der Verteidigungsverwaltung) (Teil A Kap. 35 01; künftig Einzelplan 14)
2. Besatzungskosten (Auslauf; jedoch ohne Überhang) und Besatzungskosten für Berlin (Teil B Kap. 35 02 bis 35 04)
3. Stationierungskosten (Teil B Kap. 35 05)
4. Verwendung des Besatzungskostenüberhangs (Teil B Kap. A 35 02)
5. Verteidigungsaufwand, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entsteht (außer Stationierungskosten) (Teil C)
6. Sonstige im Einzelplan 35 nicht enthaltene Verteidigungsausgaben.
II. Zu Teil A
Im Teil A ist für den Aufbau der deutschen Streitkräfte, der Verteidigungsverwaltung und sonstigen Einrichtungen im Rechnungsjahr 1955 der Betrag veranschlagt, der sich nach Abzug folgender Posten von dem Nettoverteidigungsbeitrag von 9000 Mio DM ergibt:
a) 175 Mio DM Unterschiedsbetrag zwischen dem veranschlagten monatlichen Verteidigungsaufwand von 750 Mio DM und den bisherigen monatlichen Besatzungskosten von 600 Mio DM für die Zeit vom 1. April 1955 bis 5. Mai 1955;
b) rd. 649 Mio DM Besatzungskosten und Auftragsausgaben im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die gleiche Zeit;
c) rd. 2967 Mio DM Stationierungskosten für die
Zeit vom 6. Mai 1955 bis 31. März 1956.
Die nach diesen Abzügen verbleibenden 5208 Mio DM werden in Nachträgen zum Haushaltsplan 1955
im Rahmen des neuen Einzelplans 14 (Bundesminister für Verteidigung) einzeln veranschlagt werden.
Für das Parlament liegt gegenüber der früheren EVG-Regelung ein entscheidender Vorteil darin, daß es nicht über die Bewilligung einer Globalsumme als Verteidigungsaufwand zu befinden hat, sondern daß nunmehr jeder einzelne Ausgabeposten für Verteidigungszwecke in der gleichen Weise wie bei allen anderen Haushalten der Bewilligung durch das Parlament bedarf. Die Mittel sind übertragbar. Sie werden aller Voraussicht nach in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Am Ende des Rechnungsjahres 1955 etwa verbleibende Ausgabereste können auf Grund des § 9 Abs. 3 des Entwurfs zum Haushaltsgesetz 1955 mit Zustimmung des Bundesministers . der Finanzen auf die künftig zuständigen Einzeltitel des Rechnungsjahres 1956 übertragen werden.
III. Zu Teil B
Im Teil B sind die Besatzungs- und Stationierungskosten veranschlagt, und zwar
1. in den Kapiteln 35 02 bis 35 04 die Besatzungskosten einschließlich der Auftragsausgaben,
2. im Kap. 35 05 die Stationierungskosten,
3. im Kap. A 35 02 die Verwendung des Besatzungskostenüberhangs.
Die Kosten zu Nr. 1 betragen nach den getroffenen Vereinbarungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Zeit vom 1. April 1955 bis 5. Mai 1955 rd. 649 Mio DM, in Berlin nach den alliierten Anforderungen für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März 1956 191,8 Mio DM = 5,6 Mio DM über dem Vorjahresansatz. Für die Unterteilung der Titel dieser drei Kapitel gelten die Bestimmungen der Behörden der Streitkräfte.
Der auf das Rechnungsjahr 1955 entfallende Anteil zu Nr. 2 an den insgesamt 3200 Mio DM Stationierungskosten beträgt rd. 2967,7 Mio DM. Diese Mittel sind nach dem Finanzvertrag in monatlichen Teilbeträgen bereitzustellen. Die Teilbeträge sind von je 400 Mio DM in den beiden ersten Monaten über je 300 Mio DM in den folgenden 4 Monaten bis auf je 200 Mio DM in den letzten 6 Monaten abfallend gestaffelt. Einzelansätze sind in diesem Kapitel nicht ausgebracht, weil für die Unterteilung der Titel Vereinbarungen gelten, die nach Art. 6 Abs. 3 des Finanzvertrages noch von den Drei Mächten und der Bundesrepublik zu treffen sind. Auch diese Mittel werden voraussichtlich voll in Anspruch genommen werden. Sollten sie bis zum Ablauf der ersten 12 Monate teilweise noch nicht ausgegeben sein, so muß der Überhang noch ein weiteres Jahr zur Erfüllung von Verbindlichkeiten bereitgehalten werden, die von den stationierten Streitkräften in den ersten 12 Monaten eingegangen worden sind.
Der sogenannte Besatzungskostenüberhang zu 3 beträgt insgesamt 4020 Mio DM und ist einem Sonderkonto bei der Bank deutscher Länder zugeführt worden. Über das Sonderkonto darf nur im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages verfügt werden. Im Rechnungsjahr 1955 werden von diesen 4020 Mio DM schätzungsweise etwa 60 v. H. = 2400 Mio DM verwendet werden. Dieser Betrag st veranschlagt. Die entsprechenden Einnahmen aus dem Sonderkonto, die den Gegenposten für die Ausgaben von 2400 Mio DM bilden, werden dem Bundeshaushalt
(Eckstein)
durch den Einzelplan 60 (Kap. A 60 02 Tit. 85) zugeführt.
Die Einzelansätze in Teil B sind gegenseitig dekkungsfähig und übertragbar.
IV. Zu Teil C
Der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entstehende Verteidigungsaufwand außer Stationierungskosten ist in zwei Kapiteln getrennt nach dem Verteidigungsaufwand im Geltungsbereich des Grundgesetzes und den Besatzungskosten in Berlin im ordentlichen und im außerordentlichen Haushalt veranschlagt (Kap. 35 11 a und b sowie Kap. A 35 11 a und b).
Abgesehen von den zum Ausgleich von Besatzungsschäden - nach den Bestimmungen des Überleitungs- und des Finanzvertrages ist dieser Ausgleich zu Lasten des allgemeinen Bundeshaushalts vorzunehmen — bei Kap. 35 11 a Tit. 320 veranschlagten 175 Mio DM sind in Teil C des ordentlichen Haushalts weitere Ansätze nicht vorgesehen, weil damit zu rechnen ist, daß diese Ausgaben aus Vorjahresresten gedeckt werden können. Im Teil C des außerordentlichen Haushalts sind aus dem gleichen Grunde nicht alle Titel mit Geldansätzen versehen worden. Der Gesamtansatz bei diesem Titel des außerordentlichen Haushalts beläuft sich auf 80 Mio DM. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der Zweckbestimmungen für die in den Teilen A und C veranschlagten Mittel sind diese Mittel gegenseitig deckungsfähig und übertragbar.
V.
Der gesamte Verteidigungsaufwand für das Rechnungsjahr 1955 hält sich auch bei Berücksichtigung der sonstigen in anderen Einzelplänen eingestellten Ausgaben für Verteidigungszwecke im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik. Die -Verteidigungsleistungen der Bundesrepublik in Gestalt des Aufbaus, der Ausrüstung und des Unterhalts ihrer Streitkräfte und Einrichtungen einschließlich der Leistungen für die zuvor erwähnten sonstigen Verteidigungszwecke werden im Rahmen von Erhebungen, die NATO jedes Jahr bei allen NATO-Staaten durchführt, finanziell bewertet werden. Die von NATO auf Grund dieser Jahreserhebungen zu erteilenden Empfehlungen berühren jedoch die finanzielle Verantwortlichkeit der deutschen Bundesrepublik für die Bewilligung von Verteidigungsausgaben nach dem deutschen Haushaltsverfahren nicht. Dem Parlament allein ist und bleibt es somit vorbehalten, über den Verteidigungsaufwand gemäß dem finanziellen Leistungsvermögen der Bundesrepublik nach freiem Entschluß und bestem Gewissen zu befinden.
Im Namen des Haushaltsausschusses habe ich die Annahme des Einzelplans 35 zu empfehlen.
Bonn, den 9. Juni 1955
Eckstein
Berichterstatter
Anlage 9
zu Drucksache 1526
(Vgl. S. 5065 D)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
zum Entwurf eines Gesetzes über die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955
(Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier: Einzelplan 40 Soziale Kriegsfolgeleistungen
Berichterstatter: Abgeordneter Gengler
Der Einzelplan 40 enthält die Aufwendungen für die sozialen Kriegsfolgeleistungen, die der Bund nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt. Im einzelnen sind dies die Einnahmen und Ausgaben für
a) die Kriegsfolgenhilfe,
b) Umsiedlung und Auswanderung,
c) den Lastenausgleichsfonds (Abführung der Ausgleichsabgaben),
d) den Lastenausgleich (Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes),
e) die Kriegsopferversorgung,
f) die Kriegsgefangenenentschädigung.
Die Mittel werden teils vom Innenministerium, teils vom Finanzministerium, Arbeitsministerium und vom Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte bewirtschaftet.
Die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, die bis zum Rechnungsjahr 1954 beim Einzelplan 40 veranschlagt waren, werden vom Rechnungsjahr 1955 ab beim Einzelplan 33 (Kap. 33 07 und 33 08) ausgebracht.
(Gengler)
Der Zuschußbedarf für den Einzelplan 40 beträgt rd. 6 531 000 000 DM. Damit ist der Einzelplan der sozialen Kriegsfolgeleistungen einer der wichtigsten Einzelpläne des gesamten Bundeshaushalts. Zieht man zu den sozialen Kriegsfolgeleistungen noch die sonstigen Sozialleistungen des Bundes hinzu, die im Einzelplan 11 für die Arbeitslosenfürsorge, die betriebliche Altersfürsorge und die Sozialversicherung mit einem Gesamtzuschußbedarf von rd. 3 794 000 000 DM veranschlagt sind, so ergibt sich ein Sozialhaushalt des Bundes mit einem Volumen von rd. 10,3 Milliarden DM. Für das Gesetz zu Art. 131 GG wird im Rechnungsjahr 1955 mit einem Zuschußbedarf von rd. 1 172 000 000 DM gerechnet. Dazu kommen noch zahlreiche soziale Hilfen und Leistungen im weiteren Sinne, die über fast alle Einzelpläne des Bundeshaushalts verstreut sind. Wie bereits bei dem Bericht für das Rechnungsjahr 1954 und wiederholt bei anderer Gelegenheit ausgeführt worden ist, stellt die Gesamtheit dieser Leistungen eine soziale Großtat ersten Ranges der Bundesrepublik dar. Gegenüber dem Vorjahr erfahren die sozialen Leistungen des Bundes damit eine weitere nicht unerhebliche Steigerung, die nachstehend im einzelnen bei der Besprechung der Kapitel des Einzelplans 40 dargestellt wird.
Kap. 40 03 Kriegsfolgenhilfe
Die Einnahmen und Ausgaben der Kriegsfolgenhilfe werden im Rechnungsjahr 1955 durch die mit dem Vierten Überleitungsgesetz eingeleitete Finanzreform stark beeinflußt. Das Vierte Überleitungsgesetz, das am 1. April 1955 in Kraft getreten ist, bringt für insgesamt 4 der wesentlichsten Ausgabetitel eine Pauschalierung der Aufwendungen. Diese Pauschalierung ist in dem Bestreben vorgenommen worden, die Ausgabenverantwortung nach Möglichkeit denjenigen Körperschaften zu übertragen, denen die Aufgabenverantwortung zukommt, d. h. die Ausgabenverantwortung vom Bund auf die Länder und insbesondere auf die Fürsorgeverbände zu verlagern. Bei dem Bericht über den Entwurf des Einzelplans 40 für das Rechnungsjahr 1954 wurde bereits darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung der Haushaltsrechnung durch den Bundesrechnungshof die Verwendung der Kriegsfolgenhilfemittel in den Ländern teilweise zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Mit der Pauschalierung werden diese Schwierigkeiten beseitigt. Zugleich bezweckt die Pauschalierung eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit. Das umständliche und unwirtschaftliche Verfahren der Einzelabrechnung und Einzelprüfung der Einnahmen und Ausgaben der Kriegsfolgenhilfe wird in allen Organisationsstufen, d. h. bei den Gemeinden und Kreisen wie bei den Ländern und beim Bund künftig vermieden.
Zu der Systematik der Pauschalierung ist folgendes zu bemerken:
Die Pauschbeträge werden nach den Nettoausgaben berechnet, die in den Ländern während eines Zeitraumes von 12 Monaten (vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954) entstanden sind. Das hat zur Folge, daß für die pauschalierten Aufwendungen keine Einnahmen veranschlagt werden. Im ersten Jahr der Pauschalierung werden 100 v. H. der Nettoausgaben gezahlt. Das bedeutet, daß der Bundesanteil im Rechnungsjahr 1955 nicht wie bisher 85 v. H., sondern 100 v. H. beträgt.
Von der Pauschalierung sind zwei Ausgabegruppen ausgenommen: die Kosten der individuellen Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge und die Kosten der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. Diese Ausnahmen haben sich deshalb als notwendig erwiesen, weil die Kosten der individuellen Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge von politischen Umständen abhängen, die nicht voraussehbar sind und deren Pauschalierung daher für den Bund wie auch für die Länder ein zu starkes Risiko bedeutet hätte. Die Aufwendungen der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sind deshalb von der Pauschalierung ausgenommen worden, weil die Maßnahmen der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 BVG noch nicht in vollem Umfange angelaufen sind, so daß die künftigen Aufwendungen für sie höher sein würden als die im Bezugszeitraum entstandenen Ausgaben.
Soweit die Kriegsfolgenhilfe nicht pauschaliert wird, werden die Ausgaben und Einnahmen wie bisher durch die Fürsorgeverbände und die Länder bewirkt und im einzelnen mit dem Bund verrechnet. Die Beteiligung des Bundes hat sich jedoch auch hier gegenüber dem Vorjahr geändert. Sie beträgt bei den Sowjetzonenflüchtlingen nunmehr 80 v. H. und bei der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene 100 v. H.
Das Kapitel Kriegsfolgenhilfe weist gegenüber dem Vorjahr außer der Pauschalierung noch insofern Änderungen auf, als im Rechnungsjahr 1955 eine Reihe von einmaligen Ausgaben erstmalig ausgebracht werden. Es handelt sich um den Beitrag des Bundes zur Abgeltung von Mietbeihilfen in Höhe von 15 Mio DM. Hierzu ist zu bemerken, daß der Entwurf des Ersten Bundesmietengesetzes, auf dem dieser Ansatz beruht, noch im Hause beraten wird. Für einmalige Beihilfen an ehemalige politische Sowjetzonenhäftlinge werden 10 Mio DM ausgebracht. Die einmaligen Ausgaben umfassen schließlich noch je 1 Mio DM für Darlehen zur Errichtung von Wohnungen bzw. zum Existenzaufbau für heimatlose Ausländer.
Kap. A 40 03 Kriegsfolgenhilfe
Im Kap. A 40 03 des außerordentlichen Haushalts werden zur Verstärkung des Härtefonds im Lastenausgleich 50 Mio DM bereitgestellt. Der Härtefonds soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, Darlehen und Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge zu gewähren.
Der Zuschußbedarf für die Kriegsfolgenhilfe (Kap. 40 03 und A 40 03) steigt im Rechnungsjahr 1955 gegenüber dem Ansatz des Vorjahres um rd. 70 Mio DM. Diese Steigerung beruht im wesentlichen auf den genannten einmaligen Ausgaben in Höhe von 27 Mio DM und auf der Veranschlagung von 50 Mio DM für den außerordentlichen Haushalt. Die erwähnte Erhöhung des Bundesanteils bei den pauschalierten Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe von 85 v. H. auf 100 v. H. bewirkt keine Erhöhung des Zuschußbedarfs, weil die Nettoausgaben, die in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 entstanden sind, nicht unerheblich unter der Differenz der für diese Zeit veranschlagten Einnahmen und Ausgaben lagen.
Kap. 40 04 Umsiedlung und Auswanderung
Von den Ansätzen des Kap. 40 04 werden die Ausgaben für die Tit. 300 (Kosten der Umsiedlung von Heimatvertriebenen) und 301 (Kosten der Aus-
(Gengler)
wanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern) durch die Länder geleistet, während die Ausgaben für die übrigen Titel unmittelbar durch den Bund bewirkt werden. Die Tit. 300 und 301 fallen unter die Pauschalierung. Für sie gilt daher sinngemäß das gleiche, was über die Grundsätze der Pauschalierung ausgeführt worden ist.
Auf Wunsch des Haushaltsausschusses hatte das Bundesministerium des Innern eine ausführliche Denkschrift über die Auswanderung in ihrer geschichtlichen Entwicklung und ihrer politischen, wirtschaftlichen und menschlichen Problematik vorgelegt, die bei der Beratung der vom Bund zu leistenden Ausgaben des Kap. 40 04 im Ausschuß erörtert wurde. Angesichts der günstigen Entwicklung der Arbeitsmarktlage stellte der Ausschuß grundsätzlich fest, daß die Bundesrepublik an der Förderung der Auswanderung nur noch in denjenigen Ausnahmefällen ein Interesse habe, in denen Kriegsfolgenhilfe-Empfänger aus besonderen Gründen in den Arbeitsprozeß nicht eingegliedert werden können. Trotz dieser grundsätzlich die Förderung der Auswanderung ablehnenden Haltung hat der Haushaltsausschuß den Ansatz bei Tit. 304 (Passagekosten) noch einmal mit Rucksicht auf das Flüchtlingshilfsgesetz der Vereinigten Staaten bewilligt, das u. a. die Einwanderung von ungefähr 70 000 hilfsbedürftigen Personen aus der Bundesrepublik vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist aber gebeten worden, diesem Ansatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen; zu diesem Zwecke hat der Ausschuß die Aufnahme eines Sperrvermerks über 2 Mio DM empfohlen.
Um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, die dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (ICEM) dadurch entstehen, daß die Beiträge der Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Haushaltsjahre, ungleichmäßig gezahlt werden, wird dem Komitee von den Mitgliedstaaten ein zinsloses Darlehen als Liquiditätsreserve gewährt. Der deutsche Beitrag beläuft sich auf rd. 1,2 Mio DM. Die Mittel sind bei Tit. 530 veranschlagt worden. Die Form eines zinslosen Darlehens wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählt. Der Zinsgewinn wirkt sich auf die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Tit. 302) mindernd aus.
Für die Förderung der Ansiedlung von Auswanderern im Ausland war im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1954 ein Betrag von 500 000 DM ausgeworfen. In Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Haltung des Ausschusses werden im Rechnungsjahr 1955 für diesen Zweck keine Mittel mehr angesetzt.
Der Zuschußbedarf für das Kap. 40 04 hat sich trotz des neuen Ansatzes für die Kassenreserve des Komitees von 1,2 Mio DM, bei der es sich um eine einmalige Leistung handelt, gegenüber dem Vorjahr fast nicht geändert, weil die Mehr- und Minderansätze innerhalb des Kapitels sich nahezu ausgleichen.
Kap. 40 05 Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds
Der Lastenausgleich ist im Haushalt der sozialen Kriegsfolgeleistungen mit zwei Kapiteln vertreten. Bei dem ersten (Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds) handelt es sich zwar um einen sehr erheblichen Betrag, der noch dazu gegenüber dem Ansatz für das Rechnungsjahr 1954 um 130 Mio DM angewachsen ist; dieser Betrag von 2020 Mio DM stellt jedoch nur einen durchlaufenden Posten dar. Die Ausgabe wird im Bundeshaushalt durch entsprechende Einnahmen im Einzelplan 60 ausgeglichen.
Kap. 40 06 Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes
Das zweite Kapitel des Einzelplans 40, das sich mit Ausgaben für den Lastenausgleich befaßt, betrifft die Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes. Beim Vergleich der vorliegenden Ansätze mit denen des Vorjahrs ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Verwaltungskosten vom Rechnungsjahr 1955 ab beim Einzelplan 08 veranschlagt werden. Eine echte Einsparung wird bei der Erstattung der Teuerungszuschläge erzielt. Hier handelt es sich um Ausgaben auf Grund des Soforthilfeanpassungsgesetzes aus dem Jahre 1951, die von den öffentlichen Haushalten dem Ausgleichsfonds in 10 Vierteljahresraten zu erstatten sind. Da in den beiden Vorjahren bereits 8 dieser Vierteljahresraten veranschlagt und gezahlt wurden, bleiben nur noch 2 Vierteljahresraten zu zahlen. Damit ermäßigt sich der Geldbedarf für diesen Ansatz gegenüber dem Vorjahr um die Hälfte.
Nachdem die Leistungen des Ausgleichsfonds an Unterhaltshilfe durch das Vierte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz erhöht worden sind, ist durch das gleiche Gesetz auch der Zuschuß der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds auf eine neue Grundlage gestellt worden. Er beträgt nunmehr statt bisher 410 .Mio DM 440 Mio DM. Davon entfällt (wie bisher) auf den Bund ein Drittel = rd. 146,7 Mio DM. Außerdem hat der Ausgleichsfonds noch einen Anspruch auf nachträgliche Leistungen für das Rechnungsjahr 1954, der darauf beruht, daß die für die Zeit ab 1. Juli 1954 gezahlte höhere Unterhaltshilfe erst durch das Vierte Lastenausgleichsänderungsgesetz als zum Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem 1. April 1955 geltenden Fassung erklärt worden ist. Der Aufwand für Unterhaltshilfe, der der Berechnung der Zuschüsse der öffentlichen Haushalte für das Rechnungsjahr 1954 zugrunde zu legen ist, erhöht sich hierdurch voraussichtlich um rd. 141 Mio DM. Das Zuschuß-Soll beträgt rd. 65 Mio DM. Davon trägt der Bund ein Drittel = rd. 21,7 Mio DM.
Der Zuschuß des Bundes an den Lastenausgleichsfonds wird im Rechnungsjahr 1955 demnach rd. 168,3 Mio DM betragen. Gegenüber dem Ansatz für das Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung um rd. 49,1 Mio DM.
Das Kap. 40 06 schließt mit einem Zuschußbedarf von rd. 184,8 Mio DM. Es liegt damit um rd. 55,6 Mio DM unter dem Zuschußbedarf des Vorjahres. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Vorjahresbedarf mit einem Teilbetrag von 89,2 Mio DM (anteilige Erstattung der Verwaltungskosten) — wie bereits erwähnt — nunmehr beim Kap. 08 05 veranschlagt worden ist. Setzt man diesen Betrag vom Zuschußbedarf des Vorjahres ab, so ergibt sich für das Rechnungsjahr 1955 eine effektive Steigerung des Zuschußbedarfs um rd. 33,6 Mio DM.
(Gengler)
Kap. 40 09 Kriegsopferversorgung
Mit einem Zuschußbedarf von über 3,3 Mrd. DM enthält das Kapitel 40 09 den höchsten Betrag der Sozialausgaben des Bundes. Der Kriegsopferhaushalt 1955 ist durch zwei gesetzliche Maßnahmen entscheidend beeinflußt worden:
Durch das Vierte Überleitungsgesetz wurden die Verwaltungskosten auf die Länder zurückverlagert, wodurch für den Bundeshaushalt Verwaltungsausgaben in Höhe von rd. 163 Mio DM wegfallen. Die Ausgaben vermindern sich aus diesem Anlaß aber nur um etwa 133 Mio DM, weil gleichzeitig eine Erhöhung der Heilbehandlungskosten dadurch eintritt, daß der Bund den Ländern die Kosten der Heilbehandlung in den Versorgungs-Krankenhäusern, -Kuranstalten und -Heilstätten nach Selbstkostensätzen erstattet.
Die dritte Novelle zum Bundesversorgungsgesetz vom 19. Januar 1955 brachte mit Wirkung vom 1. Januar 1955 eine Verbesserung der Versorgungsleistungen und damit für das Rechnungsjahr 1955 eine Mehrausgabe in Höhe von rd. 410 Mio DM, so daß unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderungen in der Zahl der Versorgungsberechtigten der Bedarf für den Rententitel 300 um rd. 400 Mio DM gegenüber dem Haushaltsansatz 1954 auf fast 2,8 Mrd. DM gestiegen ist.
Als weitere wesentliche Änderung der Ansätze ist die Erstattung der Mehraufwendungen für kriegsversehrte Rentner und Kriegshinterbliebene an die Rentenversicherungsträger zu erwähnen. Im Vorjahr wurden für diesen Zweck infolge einer vorgenommenen Verrechnung nur 156 Mio DM im ordentlichen Haushalt veranschlagt, während in den vorliegenden Haushaltsentwurf wieder der volle Betrag von 293 Mio DM einzustellen war. Hierzu wird bemerkt, daß auch dieser Betrag nur eine Abschlagszahlung darstellt, weil die Berechnungen über die tatsächliche Höhe der Mehraufwendungen noch nicht fertiggestellt werden konnten.
Bei den Bauvorhaben, für die unter den einmaligen Ausgaben Mittel in Höhe von rd. 5 Mio DM veranschlagt sind, handelt es sich um die Fortsetzung früher begonnener Bauten oder um solche, für die der Bund den Bauauftrag bereits vor dem 1. April 1955 erteilt hat. Die Kosten für die weiterhin erforderlich werdenden Baumaßnahmen sind nach der durch das Vierte Überleitungsgesetz getroffenen Regelung von den Ländern zu tragen.
Bei den Einnahmen wurde der Ansatz des Tit. 13 (Erstattung von Versorgungsbezügen) unter Berücksichtigung der Istergebnisse des Rechnungsjahres 1953 auf 20 Mio DM herabgesetzt. Die vom Land Bayern dem Bund zu erstattenden Nachzahlungen auf die Renten in der Kriegsopferversorgung wurden erstmalig nicht veranschlagt, da die Überprüfung des Tatbestandes noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich hierbei um eine Forderung, die in den Vorjahren mit einem Teilbetrag von 50 Mio DM veranschlagt war und den Haushaltsausschuß bereits mehrfach beschäftigt hat. Die Tatsache, daß der Ansatz die Nachzahlung des Landes Bayern in diesem Rechnungsjahr nicht enthält, stellt keinen Verzicht des Bundes auf die Einnahme dar. Es hat sich jedoch als unzweckmäßig erwiesen, einen Betrag von der Größenordnung dieser Forderung im Haushaltsplan zu veranschlagen, bevor das Gutachten des Bundesrechnungshofs, das hierzu angefordert worden ist, vorliegt.
Der Zuschußbedarf für die Kriegsopferversorgung beträgt rd. 3 327 Mio DM oder rd. 191,7 Mio DM mehr als für das Rechnungsjahr 1954 veranschlagt. Dabei handelt es sich wesentlich um die Auswirkung des Mehrbedarfs für die dritte Novelle zum Bundesversorgungsgesetz.
Kap. 40 10 Kriegsgefangenenentschädigung
Das Kap. 40 10 trug im Vorjahr die Bezeichnung „Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer". Um Verwechselungen mit den Hilfsmaßnahmen nach dem Heimkehrergesetz zu vermeiden, die hauptsächlich im Einzelplan 11 veranschlagt sind, wurde die Bezeichnung im Rechnungsjahr 1955 in „Kriegsgefangenenentschädigung" geändert.
Für die Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werden im Rechnungsjahr 1955 200 Mio DM veranschlagt. Gegenüber den 52 Mio DM des Vorjahres bedeutet dies eine Steigerung um 148 Mio DM. Der Gesamtbedarf für die Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist zwar noch nicht genau bekannt; die bisherigen Ermittlungen haben jedoch ergeben, daß die ursprünglichen Schätzungen, die sich. auf 1,2 Mrd. DM beliefen, zutreffen dürften. Nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes sind diese Entschädigungsleistungen im Laufe von 5 Jahren, d. h. bis zum 2. Februar 1959, in der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit zu zahlen. Die Istausgaben im Rechnungsjahr 1954 betragen rd. 48 Mio DM, da die 50 Mio DM, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses außerplanmäßig im Rechnungsjahr 1954 bereitgestellt hat, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Ausgaben und des Ansatzes für 1955 beträgt der Bedarf für die Zahlung der Kriegsgefangenenentschädigung in den Rechnungsjahren 1956, 1957 und 1958 noch jeweils mehr als 300 Mio DM.
Neben den eigentlichen Entschädigungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als Kannleistungen die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat sowie von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau vor. Im Vorjahr sind für Kannleistungen 3 Mio DM veranschlagt worden. Die Mittel waren für die Gewährung von Leistungen nach den Richtlinien vom 22. Dezember 1953 über Sofortmaßnahmen für ehemalige Kriegsgefangene bestimmt. Da zum Bezug dieser Leistungen nur ehemalige Kriegsgefangene berechtigt waren, die nach dem 30. Juni 1953 entlassen worden sind, sind diese Mittel nur in geringem Umfange in Anspruch genommen worden. Zu einem Teil sind die Heimkehrer bisher aus dem Härtefonds im Lastenausgleich betreut worden, dem jedoch nach dem 1. Oktober 1955 keine Mittel dafür mehr zur Verfügung stehen werden.
Kap. A 4010 Kriegsgefangenenentschädigung
Für Existenzaufbaudarlehen und Wohnraumbeschaffungsdarlehen sind daher in den außerordentlichen Haushalt Kap. A 40 10 — Kriegsgefangenenentschädigung — für das Rechnungsjahr 1955 45 Mio DM eingesetzt. Für Beihilfen zur Hausratbeschaffung können 5 Mio DM aus dem Ansatz für die Kriegsgefangenenentschädigung im ordentlichen Haushalt (200 Mio DM) Verwendung finden.
(Gengler)
Der Zuschußbedarf für die Kriegsgefangenenentschädigung (Kap. 4010 und A 40 10) beträgt im Rechnungsjahr 1955 245 Mio DM oder 190 Mio DM mehr als im Vorjahr.
Steigerung der Sozialleistungen
Gegenüber den Ansätzen für das Rechnungsjahr 1954 haben die sozialen Kriegsfolgeleistungen somit folgende Steigerung erfahren:
Kriegsfolgenhilfe 69,2 Mio DM
Umsiedlung und Auswanderung 0,2 Mio DM
Abführung der Ausgleichsabgaben
an den Lastenausgleichsfonds 130,0 Mio DM
Leistungen des Bundes auf Grund
des Lastenausgleichsgesetzes 33,6 Mio DM
Kriegsopferversorgung 191,7 Mio DM
Kriegsgefangenenentschädigung 190,0 Mio DM
zusammen 614,7 Mio DM
Berücksichtigt man noch, daß nach § 4 des Haushaltsgesetzes 1954 alle Ausgabeansätze des ordentlichen Haushalts nur mit einem um 4 v. H. niedrigeren Betrag bewilligt wurden, so ergibt sich sogar eine Erhöhung der Bundesleistungen um 231,3 Mio DM auf 846 Mio DM. Der Bund kann auf diese Steigerung der Sozialleistungen stolz sein. Auf die Auswirkungen, die diese Steigerung der Sozialleistungen auf den Bundeshaushalt und damit auch auf die Wirtschaft hat, einzugehen, ist hier nicht meine Aufgabe.
Namens des Haushaltsausschusses empfehle ich die Zustimmung zum Einzelplan 40 mit den aus der Drucksache 1526 ersichtlichen Änderungen.
Bonn, den 13. Juni 1955
Gengler
Berichterstatter
Anlage 10
zu Drucksache 1527 (Vgl. S. 5080 B)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
zum Entwurf eines Gesetzes über die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955
(Haushaltsgesetz 1955)
(Drucksache 1100)
hier: Einzelplan 45 Finanzielle Hilfe für Berlin
Berichterstatter: Abgeordneter Klingelhöfer
Kap. 45 02 Tit. 600 setzt den Zuschuß zum Landeshaushalt Berlin mit 800 Millionen DM fest. In der Erläuterung heißt es: „Die Erhöhung um 90 Millionen DM gegenüber dem im Rechnungsjahr 1954 veranschlagten Betrag ergibt sich insbesondere daraus, daß dem Land Berlin der Einnahmeausfall zu ersetzen ist, den es durch die Senkung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und durch den Wegfall des Notopfers Berlin erleidet." Der Haushaltsausschuß hat dem Ansatz zugestimmt und empfiehlt Annahme.
Der Ansatz für 1954 betrug im ordentlichen Haushalt 710 Millionen DM. Für weitere 75 Millionen DM, die in den außerordentlichen Haushalt Berlins übernommen werden mußten, sollte mit Garantie des Bundes zugunsten Berlins eine Anleihe begeben werden. Da bis zum Ende des Rechnungsjahres die Begebung unterblieb, erhielt Berlin Ende März 1955 einen Kassenkredit des Bundes im gleichen Betrag. Außerdem wurden aus dem Sondervermögen des Bundes 16 Millionen DM für bauliche Bundesmaßnahmen in Berlin verwandt.
Der Ansatz von 800 Millionen DM für 1955 läßt einen großen anerkannten Fehlbedarf des Landeshaushalts Berlins offen. Das betrifft nicht nur einen Teil des ordentlichen Haushalts, sondern insbesondere die Deckung von 120 Millionen DM für den sozialen Wohnungsbau, die auf Verlangen des Bundesfinanzministers von Berlin 1955 ebenfalls in den außerordentlichen Haushalt übergeführt wurden. Der Berliner Bedarf soll einstweilen durch den Abruf von Kassenkrediten des Bundes befriedigt werden, bis die Voraussetzungen für ein mittelfristiges 120-Millionen-Darlehen gegeben sind, das man wenigstens zum Teil aus zusätzlichen Mitteln des ERP-Sondervermögens bis zum Ende des Rechnungsjahres 1955 zu beschaffen hofft. Da der Bund die Verpflichtung zum Ausgleich des Berliner Landeshaushalts übernommen hat, darf der ungenügende und ungesicherte Ausgleich auch dann als wenig befriedigend angesehen werden, wenn Berlin schließlich seine Zustimmung zum Etatansatz und zur vorläufigen Ordnung des außerordentlichen Haushalts gegeben hat. Im Haushaltsausschuß kam das Verlangen zum Ausdruck, das Notopferaufkommen aus dem Einzelplan 60 als Einnahme Einzelplan 45 zu übertragen, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen und dem Charakter des Notopfers als „Notopfer Berlin" Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der vorgesehenen 10%igen Sperre der Bewilligungen für Sachausgaben und für allgemeine Ausgaben (§ 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1955) anerkannte der Bundesfinanzminister, daß die Zuschüsse zum Berliner Landeshaushalt rechtliche Verpflichtungen des Bundes sind und von der Sperre nicht betroffen werden.
Bonn, den 27. Mai 1955
Klingelhöfer
Berichterstatter
Anlage 11
zu Drucksache 1530
(Vgl. S. 5086 B)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
zum Entwurf
eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955
(Haushaltsgesetz 1955)
(Drucksache 1100)
Berichterstatter: Wacker (Buchen)
Der Einzelplan 60 — Allgemeine Finanzverwaltung — stellt bekanntlich das Dach des Haushalts im gesamten dar. Es sind dort diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt, die nicht einem einzelnen Verwaltungszweig zufallen, sondern die Gesamtheit der Bundesverwaltung betreffen.
Die im Kap. 60 01 mit rund 25,3 Milliarden DM veranschlagten Steuern und Abgaben des Bundes machen fast die gesamte Deckung des ordentlichen Haushalts aus. Die sonstigen allgemeinen Einnahmen des Einzelplans 60 und Verwaltungseinnahmen aller Einzelpläne sind mit zusammen rund 1,2 Milliarden DM gegenüber dem Vorjahr fast unverändert.
Die Steuern sind entsprechend der zu erwartenden Steigerung des Sozialprodukts geschätzt. Ausgangspunkt ist die Zuwachsrate, die von der Bundesregierung an Hand der Wirtschaftszahlen, die dicht bis am Schätzungstag vorliegen, gewonnen wird. Die dem Bund zustehenden Einnahmen sind so hoch veranschlagt worden, wie es eine sehr optimistische Gesamtentwicklung zuläßt. Ich darf das Hohe Haus mit einigen der wichtigsten Einnahmezahlen vertraut machen.
Die Umsatzsteuer liegt mit einer Aufkommensschätzung von 10,1 Milliarden DM um 900 Millionen DM über der des Vorjahres und zeigt damit besonders deutlich die optimistische Erwartung, die die Bundesregierung an die weitere wirtschaftliche Entwicklung knüpft.
Der Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist entsprechend der Regierungsvorlage eines Gesetzes zur Inanspruchnahme eines Teiles der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955, die dem Hohen Hause demnächst zugehen wird, mit 40 v. H. eingesetzt. Er liegt um 760 Millionen DM niedriger als im Vorjahr. Hierin spiegeln sich die Auswirkungen der am 1. Januar 1955 in Kraft getretenen Steuerreform wider.
Die Einnahmen des Bundes aus Zöllen und Verbrauchsteuern zeigen ebenfalls die Aufwärtskurve der Wirtschaft der Bundesrepublik. Die Zölle liegen mit rund 390 Millionen DM, die Tabaksteuer mit rund 100 Millionen DM, die Kaffeesteuer mit 30 Millionen DM, die Zuckersteuer mit 15 Millionen DM und die Schaumweinsteuer mit 4 Millionen DM über denen des Vorjahres. Die Mineralölsteuer zeigt ein um 317 Millionen DM höheres Aufkommen als im Vorjahre. Von der Mehreinnahme aus der Mineralölsteuer entfallen 292 Millionen DM
auf das Mehraufkommen auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, das zweckgebunden ist und zur Besserung der Verkehrsverhältnisse in der Bundesrepublik sowie zur Behebung der Finanzkrise der Deutschen Bundesbahn dienen soll. Ein geringeres Aufkommen als im Vorjahre zeigen die Einnahmen aus dem Branntweinmonopol mit 20 Millionen DM, die Zündwarensteuer mit 3 Millionen DM und die Salzsteuer mit 3 Millionen DM.
Die Einnahme aus der Kohlenabgabe hat sich als Folge der gesetzlichen Änderungen um 50 Millionen auf 100 Millionen DM verringert, während die Abgabe Notopfer Berlin sich um 350 Millionen DM von 925 auf 1275 Millionen DM erhöht hat.
Nicht veranschlagt werden konnte in diesem Jahr ein Anteil des Bundes am Reingewinn der Bank deutscher Länder. Die Gewinnausschüttung der Bank deutscher Länder ließ die Abführung eines Gewinnanteils an den Bund nicht zu, da dieser weitgehend von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Anlage seiner Kassenguthaben in Ausgleichsforderungen zu verlangen und der Gewinn der Bank deutscher Länder sich dadurch entsprechend vermindert hat. Die Geschäftslage der Deutschen Bundespost wird es dagegen erlauben, statt einer Ablieferung von 190 Millionen DM im Vorjahre eine solche von 237 Millionen DM in diesem Jahre an den Bund vorzunehmen. Als einmalige Einnahme erscheint schließlich ein Tilgungsbetrag von 75 Millionen DM aus einem dem Land Berlin zur Vorfinanzierung einer im Jahre 1955 aufzulegenden Anleihe gewährten Darlehens.
Die Ausgaben der Kapitels „Allgemeine Bewilligungen" sind um 995,6 Millionen DM niedriger als im Vorjahr. Diese Veränderung ist im wesentlichen damit erklärt, daß der im Vorjahr notwendige Ausgabeposten von 681 Millionen DM für die Ausnahmen von der 4%igen Kürzung weggefallen ist und in diesem Jahr zum Ausgleich des Haushalts eine Minderausgabe von 314,7 Millionen DM eingestellt werden mußte. Aus der Handhabung der 10%igen Sperrklausel des Haushaltsgesetzes für Sach- und allgemeine Ausgaben durch den Bundesminister der Finanzen werden insgesamt Minderausgaben bis zu dieser Höhe erwartet. Ferner war im Rechnungsjahr 1954 bei diesem Kapitel einmalig ein Betrag von 120 000 000 DM zur Steigerung der Wirtschaftskraft in den Grenzbezirken des Bundesgebiets (Grenzlandfonds) veranschlagt. Dieser Posten ist jetzt mit dem sogenannten Sanierungsfonds vereinigt worden zu einem Fonds (Darlehen-Zuschüsse) für regionale Hilfsmaßnahmen
(Wacker [Buchen])
zur Steigerung der Wirtschaftskraft unterentwikkelter Gebiete, der mit 80 000 000 DM ausgestattet ist. Außerdem ist beim Kapitel 60 02 ein Betrag von 100 000 000 DM veranschlagt zur Verstärkung der Personalausgaben des Bundes. Diese Mittel sind notwendig zur Deckung der Ausgaben für die im Rechnungsjahr 1955 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Beamtenbesoldung, da die gesetzliche Besoldungsneuregelung des Bundes nicht vor dem 1. April 1956 zu erwarten ist.
Das Kap. 03 enthielt bis zum Jahre 1954 die Versorgungsausgaben des Bundes. Entsprechend der Regelung in der früheren Reichsverwaltung ist vom Rechnungsjahr 1955 ab ein besonderer Einzelplan 33 — Versorgung — eingerichtet worden, der das bisherige Kapitel — Versorgung — des Einzelplans 60 übernommen hat und in dem auch die bis 1954 im Einzelplan der sozialen Kriegsfolgeleistungen ausgebrachten Versorgungsausgaben für den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreis veranschlagt sind.
An die Stelle des bisherigen Kap. 03 ist — wie bereits angedeutet — ein neues Kapitel getreten, das die Einnahmen und Ausgaben des Bundes für seine Beteiligungen enthält, die seither teilweise bei Kap. A 60 02 veranschlagt waren. Die Einnahmeseite bringt Gewinne aus Beteiligungen in Höhe von 27,3 Milionen DM und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten im Betrage von 16 Millionen DM. Hier zeigt sich eine besonders erfreuliche Steigerung der Einnahmen. Auf der Ausgabeseite steht wiederum der Zuschuß für kommunale und kirchliche Erstausstattung im Salzgitter-Gebiet mit zusammen 9 Millionen DM im Vordergrund:
Im Kap. 04 sind gewisse Sonderleistungen des Bundes veranschlagt. Davon sind hervorzuheben: Leistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 mit 160 000 000 DM (gegenüber dem Vorjahr mit
66 000 000 DM)
Leistungen nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz für aus Krieg und Besatzungszeit entstandene Schäden, insbesondere Reparations- und Restitutionsschäden 100 000 000 DM (insgesamt enthält der Bundeshaushalt 1955 für Ausgaben auf Grund des Kriegsfolgenschlußgesetzes zusammen 200 000 000 DM)
Darlehen oder Zuschüsse an die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen 7 000 000 DM.
Die sogenannten politischen Schulden, wie z. B. Wiedergutmachung an Israel, Abgeltung niederländischer Ansprüche auf Restitutionen von Aktien usw. sind vom Rechnungsjahr 1955 ab in einem besonderen Kap. 09 des Haushalts der Bundesschuld (Einzelplan 32) zusammengefaßt veranschlagt.
Von den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts sind hervorzuheben:
Im Kap. A 60 02
Darlehen an das Land SchleswigHolstein zur Steigerung seiner
Wirtschaftskraft 60 000 000 DM
Zuschüsse an das Land Schleswig-
Holstein zur Steigerung seiner Wirtschaftskraft 25 000 000 DM
Darlehen an das Land Hessen für
Zwecke der Industrieansiedlung im Raume Sontra-Eschwege (2. Teilbetrag) 7 120 000 DM
Im Kap. A 60 03
Erhöhung des Grundkapitals der AG für Berg- und Hüttenbetriebe
Watenstedt-Salzgitter 12 000 000 DM
Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an der „International Finance Corporation" IFC in
Washington 15 400 000 DM.
Der außerordentliche Haushalt enthielt früher die Bauvorhaben für alle Bundesverwaltungen in Bonn. Sie sind jetzt in die Einzelpläne der einzelnen Verwaltungen abgewandert. Im Einzelplan 60 verbleibt lediglich ein Ansatz für vorsorglichen Geländeerwerb.
Der außerordentliche Haushalt enthält neben einem durchlaufenden Einnahmeposten von 20 Millionen DM aus dem ERP-Vermögen den beachtlichen Betrag von 2400 Millionen DM als Entnahme aus dem Rückstellungskonto „Überhang an Besatzungskosten". Dieser Betrag erscheint in gleicher Höhe als Ausgabe im außerordentlichen Haushalt des Einzelplans 35 — Verteidigung —, über den schon gesprochen worden ist. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß durch diesen neuen Tit. 85 im Kap. A 60 02 mit dem genannten Ansatz von 2400 Millionen DM der bisher im Regierungsentwurf bei Kap. 60 02 vorgesehene Leertitel für eventuelle Entnahmen aus dem Rückstellungskonto entfällt.
Im Auftrage des Haushaltsausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus zu bitten, diesem Einzelplan zuzustimmen.
Bonn, den 22. Juni 1955
Wacker (Buchen)
Berichterstatter
Anlage 12
zu Drucksache 1470
(Vgl. S. 5105 C, 5106 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen
(19. Ausschuß)
über den Entwurf eines Gesetzes über die
Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955
(Drucksache 1449)
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wellhausen
Der Ausschuß hat sich alsbald nach der ersten Lesung mit der Angelegenheit beschäftigt und einen einhelligen zustimmenden Beschluß herbeigeführt, wobei sich die Opposition nur deshalb nicht zur Billigung entschließen konnte, weil sie den Bundeshaushalt 1955 abzulehnen im Begriff steht und diese Drucksache einen Teil dieses Haushaltes darstellt.
Der Bundeshaushaltsplan ist nach Art. 110 GG in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sind danach gehalten, die notwendige gesetzliche Grundlage für die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen spätestens gleichzeitig mit der Beschlußfassung über den Bundeshaushaltsplan zu schaffen.
Maßstab für die Bemessung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist nach dem Wortlaut des Art. 106 Abs. 3 GG allein der Finanzbedarf des Bundes. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Bundesrat seiner Verpflichtung, als B u n des organ an einem Gesetz nach Art. 106 Abs. 3 GG mitzuwirken, nicht gerecht geworden ist, wenn er in seiner Stellungnahme auf den Bundesfinanzbedarf nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, den Entwurf unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Länderfinanzen zu betrachten.
Für den Ausschuß waren bei seiner Stellungnahme die Beschlüsse des für den Bundeshaushaltsplan federführenden Haushaltsausschusses wichtig. Er hat deshalb davon abgesehen, zu den dem Entwurf zugrunde liegenden Einnahmesätzen des Bundeshaushaltsplans von sich aus Stellung zu nehmen. Er hält es allerdings für sachdienlich, wenn dem Ausschuß für Finanzen und Steuern vor seiner abschließenden Stellungnahme zum Bundeshaushaltsplan künftig Gelegenheit gegeben würde, zu den wesentlichen Einnahmeansätzen (Steuern) Stellung zu nehmen. Das ist wohl nur deshalb nicht geschehen, weil die Drucksache 1449 seinerzeit noch nicht vorlag. Der Bundesanteil in Höhe von 40 v. H. ergibt sich zwangsläufig aus den Beschlüssen des Hauses über die Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushalts 1955. Der Ausschuß stimmt dem Entwurf insoweit zu.
Der Ausschuß hat jedoch auch die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Länder (Gemeinden) geprüft. Die allein entscheidende Frage hierbei ist, ob der vorgesehene Bundesanteil nach der finanziellen Lage für die Ländergesamtheit tragbar ist. Wäre diese Frage zu verneinen, so müßte dies nicht nur auf den vorliegenden Entwurf, sondern auch auf die Beschlüsse über den Bundeshaushalt Auswirkungen haben (Herabsetzung oder Streichung von Ausgabeansätzen, Erhöhung von Steuern). Neben den in ihrer Höhe allerdings noch völlig unübersehbaren Mindereinnahmen durch die Steuerreform und der Mehrbelastung durch das Vierte Überleitungsgesetz ist auch die sonstige finanzielle Entwicklung der Länderhaushalte zu berücksichtigen, insbesondere Reserven aus der bisherigen Finanzausstattung, Mehreinnahmen aus Landes-(Gemeinde-)Steuern.
Diese Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Den Ländern bleibt die volle Deckung aller vermögensunwirksamen Ausgaben und die Deckung eines großen Teils der vermögenswirksamen Ausgaben aus Steuermitteln gewährleistet. Die Lage 'der Länderfinanzen verbessert sich, wenn das Steueraufkommen entsprechend den Länderschätzungen höher sein sollte, als es die Bundesregierung veranschlagt hat.
Die vom Bundesrat geforderte Aufrechterhaltung des vorjährigen Finanzstatus der Länder (38 v. H. abzüglich Mehrbelastungen durch Viertes Überleitungsgesetz) findet im Grundgesetz keine Stütze und wäre auch finanzpolitisch nicht zu rechtfertigen.
Der Bundesrat empfiehlt Zurückstellung des Inanspruchnahmegesetzes, um Entwicklung des Steueraufkommens abzuwarten. Diese Empfehlung lehnt der Ausschuß einstimmig ab:
Die Voraussetzungen für sofortige Verabschiedung sind erfüllt:
a) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltsplans formell festgelegt. Verminderung der Ausgaben ist nicht zu erwarten; Ausgleich des Bundeshaushalts ist ohnehin schwierig.
b) Ungewißheit der Steuerschätzungen ist das natürliche Risiko jeder Haushaltsplanung. Ein etwaiges Mehraufkommen an Steuern führt im Hinblick auf die Globaleinsparungen im Bundeshaushalt nicht zu Überschüssen, entlastet jedoch die Länderhaushalte (Länderanteil 60 v. H.).
Der Ausschuß kann sich auch mit den Gedanken einer Begrenzung des Bundesanteils auf einen Höchstbetrag nicht befreunden. Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Finanzausschusses des Bundesrates, auch wenn es sich nur um eine einmalige Maßnahme handeln sollte. Finanzwirtschaftlich erscheint die darin liegende Ausschaltung des Bundes von etwaigen Mehreinnahmen aus
(Dr. Wellhausen)
der allgemeinen Steuerentwicklung angesichts der Haushaltslage des Bundes ungerechtfertigt.
Eine gleichzeitige Verabschiedung von Inanspruchnahmegesetz und Bundeshaushaltsplan ist wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs zwischen den beiden Vorlagen unbedingt geboten.
Die Notwendigkeit der im Grundgesetz vorgesehenen Bundesbeteiligung an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist dem Grunde nach unbestritten. Daher besteht die Pflicht zur Verabschiedung eines Inanspruchnahmegesetzes zur Schließung einer gesetzlichen Lücke.
Die Entscheidung über die Höhe des Bundesanteils hat zwangsläufig Rückwirkungen auf die Ansätze des Bundeshaushaltsplans. Daher ist eine nachträgliche Festsetzung des Bundesanteils unhaltbar.
Ohne gesetzliche Grundlage ist der Bund von der Ermessensentscheidung der einzelnen Länder abhängig. Eine etwaige Erklärung des Bundesrates über die vorläufige Abführung eines bestimmten Hundertsatzes kann die einzelnen Länder rechtlich nicht binden. Der Versuch einer Vereinbarung zwischen Bundesfinanzministerium und Ländern ist am Widerstand eines Landes gescheitert. So sehr der Ausschuß auch das vom Bundesfinanzminister verfolgte Ziel einer gütlichen Einigung mit den
Ländern begrüßt, hält er doch solche Vereinbarungen für verfassungspolitisch bedenklich, weil sie eine Präjudizierung mit sich bringen und zur Folge haben können, daß die entscheidungsberechtigte Volksvertretung praktisch ausgeschaltet wird.
Der Bundesanteil war in den letzten Jahren zwar auch nachträglich festgesetzt, aber nachteilige Auswirkungen sind bisher überdeckt worden, worauf ich in diesem Zusammenhang im einzelnen nicht eingehen möchte.
Die Vorschrift des § 2 über die tägliche Abführung des Bundesanteils an die Bundeshauptkasse ist entbehrlich geworden, da nach § 5 des inzwischen verabschiedeten Vierten Überleitungsgesetzes die tägliche Abführung aller dem Bund zustehenden Steuereinnahmen nunmehr generell vorgesehen ist.
Der Ausschuß empfiehlt dem Bundestag hiernach, § 2 des Gesetzentwurfs zu streichen und das Gesetz im übrigen nach der Regierungsvorlage zu beschließen.
Bonn, den 22. Juni 1955
Dr. Wellhausen
Berichterstatter
Anlage 13
zu Drucksache 1500 (Vgl. S. 5100 A)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß)
zum Entwurf eines Gesetzes über die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955
(Haushaltsgesetz 1955)
(Drucksache 1100)
Berichterstatter: Abgeordneter Schoettle
Der Haushaltsausschuß hat sich im Rahmen seiner Haushaltsberatungen mit dem Gesetzentwurf befaßt und dabei im wesentlichen die Regierungsvorlage übernommen, die jedoch in einigen Punkten eine Änderung bzw. eine Ergänzung erfahren hat. Die Änderungen und Ergänzungen sind aus dem Mündlichen Bericht über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) — Drucksache 1500 — ersichtlich.
Im einzelnen ist zu berichten: Zu §1
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben
hat sich von 27 783 682 600 DM
um 2 812 088 300 DM
auf 30 595 770 900 DM
erhöht.
Von der Erhöhung entfallen allein 2400 Mio DM auf die Verwendung des Besatzungskostenüberhangs, für den ein gleichhoher Betrag in der Einnahme als Entnahme aus der Besatzungskostenrückstellung veranschlagt ist.
Zu § 2
§ 31 RHO bestimmt, daß übertragbare Ausgabemittel nur als mit anderen Ausgabemitteln dekkungsfähig bezeichnet werden dürfen, wenn es im Haushaltsgesetz vorgesehen ist. Das Ziel der Gliederung des § 2 ist:
generelle Deckungsfähigkeit,
wobei zwischen gegenseitiger und einseitiger
Deckungsfähigkeit unterschieden wird;
spezielle Deckungsfähigkeit nach Titeln,
wobei wiederum zwischen gegenseitiger und einseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden wird;
globale Deckungsfähigkeit nach Kapiteln und eine besondere Regelung für den Einzelplan 35.
(Schoettle)
Entsprechend den Beschlüssen des Haushaltsausschusses bei der Beratung der verschiedenen Einzelpläne mußten Abs. 3 und Abs. 4, wie aus der vorliegenden Drucksache 1500 ersichtlich, ergänzt werden. Die Ergänzungen haben nur formelle Bedeutung.
Zu § 3
§ 3 ist unverändert. Diese Bestimmung ist besoldungsrechtlicher Art und von Jahr zu Jahr in das Haushaltsgesetz aufgenommen worden. Sie gehört sachlich in das Besoldungsrecht und soll in das zu erwartende Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes eingearbeitet werden.
Zu § 4
Hier ist zu bemerken, daß sich die Bundesregierung auf Grund ihrer Erfahrungen genötigt gesehen hat, die im vorjährigen Haushaltsgesetz vorgesehene 4%ige Kürzung aller Ausgabenansätze fallenzulassen und wieder zu der Bestimmung zurückzukehren, wonach über die letzten 10 v. H. der Bewilligungen für Sachausgaben und für allgemeine Ausgaben nur mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen verfügt werden darf. Eine solche Bestimmung war in den Haushaltsgesetzen bis 1953 alljährlich enthalten. Als erhoffte Einsparung aus dieser Bestimmung ist in diesem Jahre im Einzelplan 60 eine Minderausgabe in Höhe von rund 315 Mio DM veranschlagt. Eine Freigabe der letzten 10 v. H. ist also nur möglich, soweit Minderausgaben in Höhe von rund 315 Mio DM sichergestellt sind.
Zu §§ 5 und 6
Die Paragraphen sind unverändert. Es handelt sich um Standardbestimmungen, die in die zu erwartende Novelle zur Reichshaushaltsordnung aufgenommen werden sollen, so daß die Haushaltsgesetze nach dem Inkrafttreten der Novelle diese Bestimmungen nicht mehr zu enthalten brauchen.
Zu §7
§ 7 ist unverändert. Es wird erwartet, daß mit dieser Bestimmung die kommenden Haushaltsgesetze nicht mehr belastet sind, da es sich um eine beamtenrechtliche Regelung für die bei öffentlichen internationalen oder supranationalen Organisationen verwendeten Beamten handelt.
Zu §8
Dieser Paragraph — im Vorjahr § 9 — ist ebenfalls sachlich unverändert geblieben.
Zu §9
Der bisherige § 9 — im Vorjahr § 10 — wird Abs. 1. Er ist unverändert. Es wird erwartet, daß diese seit Jahren regelmäßig im Haushaltsgesetz wiederkehrende Bestimmung in die Novelle zur Reichshaushaltsordnung aufgenommen wird, so daß die Haushaltsgesetze der kommenden Jahre von dieser Bestimmung entlastet sind.
Neu sind die Abs. 2 bis 4. Abs. 2 regelt die Aufteilung von Ausgaberesten für solche Veranschlagungen, die 1954 in Sammeltiteln und 1955 in Einzeltiteln vorgesehen sind. Fälle dieser Art liegen z. B. dann vor, wenn Bauten im Rechnungsjahr 1954 global und 1955 detailliert veranschlagt sind. Es soll sodann der Bundesminister der Finanzen die übertragenen Ausgabereste auf die Einzeltitel
verteilen können. Abs. 3 gibt die korrespondierende Bestimmung für den Abschluß des Rechnungsjahrs 1955 und regelt vorbereitend das Ab-schleusen der Ausgabereste vom Rechnungsjahr 1955 auf das Rechnungsjahr 1956.
Abs. 4 weist darauf hin, daß die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung, wonach die Verausgabung der Ausgabereste der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, unberührt bleibt.
Zu § 10
Dieser Paragraph — im Vorjahr § 11 — ist auch in diesem Jahr Gegenstand einer großen Sorge. Die Vorschrift der Reichshaushaltsordnung über die haushaltsmäßige Einsetzung des Defizits aus Vorjahren soll wiederum für ein weiteres Rechnungsjahr außer Kraft gesetzt werden. Der Haushaltsausschuß verkennt nicht die Gefährlichkeit dieser Praxis, sieht aber unter dem Druck der Notwendigkeit des Haushaltsausgleichs trotz großer Bedenken keinen anderen Weg als den, der Regierungsvorlage zu folgen und § 75 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung für das Rechnungsjahr 1955 außer Kraft zu setzen.
Zu §§ 11 und 12
Die Paragraphen — im Vorjahr §§ 12 und 13 —sind sachlich unverändert. Der in Abs. 2 des § 12 geänderte Betrag entspricht den Beschlüssen des Haushaltsausschusses.
Neuer Paragraph
Die vor dem bisherigen § 13 als neuer Paragraph eingefügte Bestimmung, die die Billigung des Haushaltsausschusses gefunden hat, stellt eine einschneidende Änderung dar. Der Bundesminister der Finanzen begründet die vorgesehene Maßnahme wie folgt:
Die Bank deutscher Länder ist aus währungspolitischen Erwägungen an die Bundesregierung mit der Anregung herangetreten, ihr zur Pflege des Geldmarktes Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister der Finanzen hat diesem Verlangen durch eine Vereinbarung mit der Bank vom 16. Mai 1955 entsprochen, die zunächst auf den Zeitraum bis zum 31. März 1956 befristet ist. Danach sind der Bank deutscher Länder Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 000 000 DM zur Begebung am Geldmarkt zur Verfügung zu stellen. Um den auf Grund der Vereinbarungen von der Bank jeweils tatsächlich begebenen Betrag an Geldmarktpapieren vermindert sich die Ausgleichsforderung der Bank an den Bund. Die Schuldtitel sind bei Fälligkeit aus Mitteln der Bank einzulösen, wobei ein dem Einlösungsbetrag entsprechender Teilbetrag der Ausgleichsforderung wieder auflebt. Die mit dem Verfahren verbundenen Erhöhungen oder Verminderungen des Aufwands gehen insoweit zu Lasten oder zugunsten der Bank, als der Bund die Zinsen in Höhe von 3 v. H. auf den Teilbetrag, um den sich die Ausgleichsforderung jeweils vermindert, an die Bank weiter entrichtet, und die Bank ihrerseits den Diskont für die zur Bege-
(Schoettle)
bung gelangenden Geldmarktpapiere trägt. Andererseits vermindert sich der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenguthaben des Bundes bei der Bank deutscher Länder verzinslich in Ausgleichsforderungen angelegt werden können, um den Betrag der auf Grund der Vereinbarung zu begebenden Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen.
Obwohl durch die Begebung dieser Schuldtitel dem Bund keine Mittel zufließen, der Bund nach den mit der Bank deutscher Länder getroffenen Abreden für deren Einlösung nicht in Anspruch genommen wird und die Gesamtverschuldung des Bundes sich nicht erhöht, bedarf es zu ihrer Begebung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, weil der Bund durch die Aushändigung der Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen eine formale
Verpflichtung zu deren Einlösung übernimmt.
Zu §§ 13 bis 15
Die Numerierung der bisherigen §§ 13 bis 15 ist demnach zu ändern, und zwar § 13 in § 14, § 14 in § 15 und § 15 in § 16. Ihre Bestimmungen sind gegenüber dem Vorjahr, abgesehen von sprachlichen Verbesserungen des Wortlauts, unverändert.
Der Ausschuß empfiehlt Annahme des Antrages in dem Mündlichen Bericht - Drucksache 1500 —.
Bonn, den 26. Mai 1955
Schoettle
Berichterstatter
Anlage 14
(Vgl. S. 5101 A)
Zusammenstellung
der unerledigten Forderungen des Bundes an die Länder
(ohne Berlin) aus Überleitungsvorgängen
Lfd. Schuldner Betrag in Sachstand
Nr. Grund der Forderung Mio. DM
1 2 3 4 5
1 Baden-Württemberg Restbetrag eines Bundesdarlehen an die ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern zur Abdeckung von rückständigen Besatzungskostenverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 1. April 1950 9,25 Die ehemaligen Länder Baden und
Württemberg-Hohenzollern haben seinerzeit ein Bundesdarlehen in Höhe von insgesamt 16 750 000 DM erhalten. (Der Betrag war bis zum 31. Dezember 1953 zurückzuzahlen.) Hiervon hat
Baden-Württemberg bisher 7,5 Mill.
DM abgedeckt. Ein Stundungsantrag
dieses Landes ist abgelehnt worden. Nach dem Stande der Verhandlungen ist zu erwarten, daß eine Forderung des Landes Baden-Württemberg an den Bund aus Mineralölabschöpfungsbeträgen in Höhe von rd. 1,0 Mill. DM auf den Restbetrag von 9,25 Mill. DM verrechnet wird und die alsdann verbleibenden 8,25 Mill. DM durch das Land Baden-Württemberg demnächst gezahlt werden.
2 Bayern Ungerechtfertigte Belastung des Bundes durch die für die Zeit vor dem 1. April 1950 zu leistenden Nachzahlungen auf Grund des damals im Lande Bayern geltenden Kb.-Leistungsgesetzes 150 bis 170 Beim Bundesrechnungshof ist ein Verfahren nach § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes anhängig.
Das Land Hamburg hat die Zahlung von der Aufrechnung strittiger Forderungen an den Bund abhängig gemacht, die sich auf Vorgänge des Ersten und
3 Hamburg Anteil am Bundesfehlbetrag 1949 5,0 Zweiten Überleitungsgesetzes beziehen. Hinsichtlich dieser Gegenansprüche ist beim Bundesrechnungshof ein Verfahren nach § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes anhängig.
4 Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Darlehen der genannten Länder an die Deutsche Bundesbahn zur Abdeckung von Beförderungsteuerschulden der Bundesbahn aus der 2,15 Durch die Gewährung des Darlehens
Schleswig-Holstein Zeit vom 1. Januar bis ist, ist die von der Deutschen Bundesbahn
20. Juni 1948 geschuldete Beförderungsteuer kurz vor
dem 1. April 1950 den genannten Ländern zugeflossen. Wegen der Frage, ob
dieses Vorgehen der Länder mit den
Grundsätzen des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes in Einklang zu bringen
ist beim Bundesrechnungshof ein
Verfahren gem. § 20 a. a. O. anhängig.
5 Hessen, Bayern, Zu wenig abgeführte Interessenquote für geleistete Bundesausgaben für Heimkehrertransporte 0,46 Der Bundesrechnungshof hat das Bundesfinanzministerium um Entscheidung gebeten, ob die Interessenquote, die von den genannten Ländern dadurch zu niedrig berechnet worden ist, daß Ausgaben anstatt zu Lasten der soz. Kriegsfolgenhilfe (Epl. XXVI) zu Lasten der
Bremen, BadenWürttemberg Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1949 (Epl. XXV)
gebucht worden sind, von den beteiligten Ländern nachzuzahlen ist. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Lfd. Schuldner Grund der Forderung Betrag Sachstand
Nr. in Mio. DM
1 2 3 4 5
6 Nordrhein-Westfalen In den Rechnungsjahren 3,65 Der Bundesminister für Arbeit ist mit der Einziehung dieser Forderung befaßt. Seine Verhandlungen mit dem Lande Nordrhein-Westfalen sind noch nicht abgeschlossen.
1950 und 1951 zu Lasten des Bundes gebuchte Weihnachtsbeihilfen für Empfänger von Alu und Alfu
7 Rheinland-Pfalz und BadenWürttemberg Beförderungsteuerzahlungen der ehem. Südwestdeutschen Eisenbahnen (SWDE), die von Baden-Württembergund Rheinland-Pfalz vereinnahmt worden sind, nach § 18 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes jedoch dem Bund zufließen müssen 6,5 bis 13,5 Wegen der Frage, ob die Überleitung der Beförderungsteuer der SWDE auf den Bund den Grundsätzen des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes entspricht, ist nach § 20 a. a. O. ein Verfahren beim Bundesrechnungshof anhängig.
8 Rheinland-Pfalz Rest eines Besatzungskostendarlehens 12,7 Gemäß Vereinbarung mit dem Lande Rheinland-Pfalz soll der Betrag durch Übertragung von Grundstücken des Landes in das Eigentum des Bundes, durch Aufrechnung und teilweise auch durch Barzahlung bis zum 31. März 1957 abgedeckt werden.
(wie zu 1)
Zusammen: 189,71 bis 216,71
Anmerkung:
Außerdem steht die endgültige Abrechnung über die Verpflichtungen und Zahlungen der Länder für Lebensmittelsubventionen 1949 noch aus. Die hierzu erforderlichen Abrechnungsunterlagen der Außenhandelsstelle und des Bundesrechnungshofs liegen noch nicht vor.
Namentliche Abstimmungen
in der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955
1. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385) (Vgl. S. 5107 B, C, 5110 D)
2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) (Vgl. S. 5108 B, 5109 A, 5111 A)
Name Abstimmung Name Abstimmung
1 2 1 2
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Fuchs Nein Nein
Dr. Adenauer — — Funk Nein Nein
Albers beurlaubt beurlaubt Dr. Furler Nein Nein
Arndgen Nein Nein Gedat Ja Nein
Barlage Nein Nein Geiger (München) beurlaubt beurlaubt
Dr. Bartram Nein Nein Frau Geisendörfer .. Nein Nein
Bauer (Wasserburg). . Nein Nein Gengler . Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Gerns beurlaubt beurlaubt
Bauknecht Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . . Nein Nein
Bausch Ja enthalten Gibbert — —
Becker (Pirmasens) .. . Nein Nein Giencke . Nein Nein
Berendsen Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein
Dr. Bergmeyer Nein Nein Dr. Gleissner (München) beurlaubt beurlaubt
Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Glüsing Nein Nein
Blank (Dortmund) . . . — — Gockeln . — —
Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Nein Nein
(Freiburg) Nein Nein Goldhagen Nein Nein
Blöcker Nein Nein Gontrum Nein Nein
Bock Nein Nein Dr. Graf Nein Nein
von Bodelschwingh . . . beurlaubt beurlaubt Griem Nein Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . — Nein Günther Nein Nein
Brand (Remscheid) , . Nein Nein Gumrum Nein Nein
Frau Brauksiepe . .. Nein Nein Häussler beurlaubt beurlaubt
Dr. von Brentano . .. -- — Hahn Nein Nein
Brese Nein Nein Harnischfeger beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Brökelschen . . beurlaubt beurlaubt Heix Nein Ja
Dr. Brönner . beurlaubt beurlaubt Dr. Hellwig Nein Nein
Brookmann (Kiel) . Nein Nein Dr. Graf Henckel . beurlaubt beurlaubt
Brück Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein
Dr. Bucerius Nein Nein Heye Nein Nein
Dr. von Buchka. . Nein Nein Hilbert Nein Nein
Dr. Bürkel Nein Nein Höcherl Nein Nein
Burgemeister Ja Nein Dr. Höck Nein Nein
Caspers beurlaubt beurlaubt Höfler Nein Nein
Cillien beurlaubt beurlaubt Holla beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring Nein Nein Hoogen Nein Nein
Dr. Czaja beurlaubt beurlaubt Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt
Demmelmeier Nein Nein Horn Nein Nein
Diedrichsen Nein Nein Huth Nein Nein
Frau Dietz Nein Nein Illerhaus beurlaubt beurlaubt
Dr. Dittrich Nein Nein Dr. Jaeger Nein -Nein
Dr. Dollinger Nein Nein Jahn (Stuttgart) . .. Nein Nein
Dr. Dresbach Nein Nein Frau Dr. Jochmus . Nein Nein
Donhauser Nein Nein Josten Nein Nein
Eckstein Nein beurlaubt Kahn . Nein Nein
Ehren Nein Ja Kaiser — Nein
Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Karpf Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Kemmer (Bamberg) . . — —
Etzenbach . Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein
Even Nein Nein Kiesinger Nein Nein
Feldmann Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein
Finckh Nein Nein Kirchhoff Nein Nein
Dr. Franz Nein Nein Klausner Nein Nein
Franzen Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein
Friese Nein Nein Dr. Kliesing Ja enthalten
Name Abstimmung Abstimmung
1 2 Name 1 2
Knapp Nein Nein Richarts Nein Nein
Knobloch Ja Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein
Dr. Köhler Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein
Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein
Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein
Kortmann . Nein Nein Rümmele Nein Ja
Kramel Nein Nein Ruf Nein Nein
Krammig Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt
Kroll Ja Nein Sabel Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . Nein Nein Schäffer Nein Nein
Kühlthau beurlaubt beurlaubt Scharnberg Nein Nein
Kuntscher Nein Nein Scheppmann beurlaubt beurlaubt
Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . Nein Nein
(München) Lang (M Nein Nein Schlick Nein Nein
Leibfried beurlaubt beurlaubt Schmücker
Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein
Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein
Dr. Lenz (Godesberg) . beurlaubt beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf)
Lenze (Attendorn). . Ja Nein Dr.-In E. h. Schuberth beurlaubt beurlaubt
g•
Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Ja
Lermer I Nein Nein Schütz Nein Nein
Leukert
Dr. Leverkuehn . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schuler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schulze-Pellengahr .
Dr. Lindenberg Nein Nein Schwarz Nein Nein
Dr. Lindrath Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt beurlaubt beurlaubt
DrDr. Löhr Dr. Löhr Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein
Dr. h.c. Lübke Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein
Lücke beurlaubt beurlaubt Dr. Serres Nein Nein
Siebel Nein Nein
Lücker (München) Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein
.
Lulay Ja Nein Solke Ja Nein
Maier (Mannheim) . . Nein Nein Spies (Brücken) Ja Nein
Majonica Ja Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege Nein Nein Spörl Nein Nein
— Graf von Spreti Nein Nein
Massoth beurlaubt — Stauch beurlaubt beurlaubt
Maucher beurlaubt Frau Dr. Steinbiß Nein Nein
. . .
Mayer (Birkenfeld) Ja Nein Stiller Nein Nein
Menke beurlaubt beurlaubt h —
Storch
Mensing Nein Nein Dr. Storm Ja— Nein
Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Strauß beurlaubt beurlaubt
Meyer-Ronnenberg . . . Nein Nein
Miller Nein Nein Struve Nein Nein
Stücklen Nein Nein
Dr. Moerchel — Nein Teriete beurlaubt beurlaubt
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt
Muckermann Nein Nein Unertl Nein Nein
Mühlenberg beurlaubt beurlaubt Varelmann Nein enthalten
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Frau Vietje Nein Nein
Müller-Hermann . . . . Nein Nein Dr. Vogel . . Nein Nein
Müser Nein Nein Voß beurlaubt beurlaubt
Naegel Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein
Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . Nein Ja
Neuburger beurlaubt I beurlaubt Dr. Wahl Nein Nein
Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein
Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber
Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt (Aachen) Nein Nein
Oetzel beurlaubt beurlaubt Dr. Weber (Koblenz) . . beurlaubt beurlaubt
Dr. Orth beurlaubt beurlaubt Wehking enthalten Nein
Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . Nein Nein Frau Welter (Aachen) . beurlaubt beurlaubt
Frau Pitz Nein Nein Dr. Werber beurlaubt beurlaubt
Platner Nein Nein Wiedeck beurlaubt beurlaubt
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Wieninger Nein Nein
Frau Praetorius . Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein
Frau Dr. Probst .. . Nein Nein Winkelheide Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Pünder. . beurlaubt beurlaubt Wittmann Nein Nein
Raestrup Nein Nein Wolf (Stuttgart) .. . Nein Nein
Rasner — — Dr. Wuermeling. . — —
Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein
Abstimmung Abstimmung
Name 1 2 Name 1 2
SPD
Frau Albertz Ja Ja Keuning Ja Ja
Frau Albrecht Ja Ja Kinat Ja Ja
Altmaier Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja
Dr. Arndt Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja
Arnholz Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . beurlaubt beurlaubt
Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . Ja Ja
Dr. Bärsch Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt
Bals Ja Ja Kriedemann Ja Ja
Banse Ja Ja Kühn (Köln) beurlaubt beurlaubt
Bauer (Würzburg) . . . beurlaubt beurlaubt Kurlbaum Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Ladebeck beurlaubt beurlaubt
'Bazille Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja
Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja
Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja
Bergmann — — Dr. Lütkens Ja Ja
Berlin beurlaubt beurlaubt Maier (Freiburg) . . . Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja Marx Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Matzner Ja Ja
Birkelbach beurlaubt beurlaubt Meitmann Ja Ja
Blachstein Ja Ja Mellies .. Ja Ja
Dr. Bleiß Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Merten Ja Ja
Bge Ja Ja Metzger Ja Ja
Corterier Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja
Dannebom Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja
Daum beurlaubt beurlaubt Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja
Dr. Deist beurlaubt beurlaubt Mißmahl Ja Ja
Dewald Ja Ja Moll Ja Ja
Diekmann Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja
Diel Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja
Erler Ja Ja Frau Nadig Ja Ja
Eschmann Ja Ja Odenthal Ja Ja
Faller Ja Ja Ohlig Ja Ja
Franke Ja Ja Ollenhauer Ja Ja
Frehsee beurlaubt beurlaubt Op den Orth Ja Ja
Freidhof Ja Ja Paul Ja Ja
Frenzel Ja Ja Peters Ja Ja
Gefeller beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja
Geiger (Aalen) beurlaubt beurlaubt Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Dr. Preller Ja Ja
Gleisner (Unna) . Ja Ja Priebe Ja Ja
Dr. Greve Ja Ja Pusch Ja Ja
Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Putzig Ja Ja
Hansen (Köln) Ja Ja Rasch Ja Ja
Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja
Hauffe Ja Ja Rehs beurlaubt beurlaubt
Eieide Ja Ja Reitz beurlaubt beurlaubt
Heiland beurlaubt beurlaubt Reitzner Ja Ja
Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt
Hermsdorf . .. Ja Ja Ritzel Ja Ja
Herold Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja
Höcker Ja Ja Ruhnke — —
Höhne Ja Ja Runge — —
Hörauf Ja Ja Sassnick Ja Ja
Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja
Hufnagel beurlaubt beurlaubt Scheuren . Ja Ja
Jacobi beurlaubt beurlaubt Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Ja
Jacobs Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja
Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja
Jaksch beurlaubt beurlaubt Schmitt (Vockenhausen) . beurlaubt beurlaubt
Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt
Kalbitzer beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja
Frau Keilhack beurlaubt beurlaubt Seidel (Fürth) Ja Ja
Frau Kettig Ja Ja Seither Ja Ja
Name Abstimmung
1 2
Seuffert Ja Ja
Stierle beurlaubt beurlaubt
Sträter Ja Ja
Frau Strobel beurlaubt beurlaubt
Stümer Ja Ja
Thieme Ja Ja
Traub Ja Ja
Trittelvitz Ja Ja
Wagner (Deggenau). Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja
Wehner beurlaubt beurlaubt
Wehr Ja Ja
Welke Ja Ja
Weltner (Rinteln). . Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel . Ja Ja
Wienand beurlaubt beurlaubt
Wittrock Ja Ja
Ziegler Ja Ja
Zühlke beurlaubt beurlaubt
FDP
Dr. Atzenroth. . Nein Nein
Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt
Dr. Blank (Oberhausen) . beurlaubt beurlaubt
Dr. h. c. Blücher .. beurlaubt beurlaubt
Dr. Bucher beurlaubt beurlaubt
Dannemann Nein Nein
Dr. Dehler Nein Ja
Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein
Eberhard enthalten Nein
Euler beurlaubt Nein
Fassbender Nein Nein
Frau Friese-Korn . . beurlaubt beurlaubt
Frühwald Nein Nein
Gaul Nein Nein
Dr. Hammer Nein Nein
Held beurlaubt beurlaubt
Hepp Nein Nein
Dr. Hoffmann Nein Ja
Frau Dr. Ilk Ja Ja
Dr. Jentzsch beurlaubt beurlaubt
Kühn (Bonn) Ja Ja
Lahr beurlaubt beurlaubt
Lenz (Trossingen) . Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja
Dr. Luchtenberg . . .. beurlaubt beurlaubt
Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt
von Manteuffel (Neuß) Ja Nein
Margulies Nein enthalten
Mauk Ja Nein
Dr. Mende beurlaubt beurlaubt
Dr. Miessner enthalten enthalten
Neumayer Nein —
Onnen . beurlaubt beurlaubt
Dr. Pfleiderer Nein Nein
Dr. Preiß Ja Nein
Dr. Preusker beurlaubt beurlaubt
Rademacher beurlaubt beurlaubt
Dr. Schäfer enthalten Nein
Scheel beurlaubt beurlaubt
Schloß Nein Ja
Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein
Schwann Nein Nein
Name Abstimmung
1 2
Stahl Nein Nein
Dr. Stammberger . . . Ja enthalten
Dr. Starke Nein enthalten
Dr. Wellhausen . . . beurlaubt beurlaubt
GB/BHE
Bender beurlaubt beurlaubt
Dr. Czermak Ja Nein
Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt
Elsner beurlaubt beurlaubt
Engell beurlaubt beurlaubt
Feller Ja Ja
Gräfin Finckenstein . . Ja enthalten
Frau Finselberger . . Ja Ja
Gemein Ja Nein
Dr. Gille Ja Nein
Haasler Ja Nein
Dr. Kather Ja enthalten
Dr. Keller Ja enthalten
Dr. Klötzer Ja Nein
Körner Ja Ja
Kraft - —
Kunz (Schwalbach) . Ja enthalten
Kutschera Ja Nein
Dr. Mocker Ja Nein
Dr. Dr. Oberländer . . Ja Nein
Petersen Ja Ja
Dr. Reichstein Ja enthalten
Samwer Ja Nein
Seiboth Ja enthalten
Dr. Sornik Ja Ja
Srock Ja enthalten
Dr. Strosche Ja enthalten
DP
Becker (Hamburg) . . . Ja Nein
Dr. Brühler Nein Nein
Eickhoff beurlaubt beurlaubt
Dr. Elbrächter Nein Nein
Frau Kalinke . . . Ja Nein
Matthes Nein Nein
Dr. von Merkatz . .. beurlaubt beurlaubt
Müller (Wehdel) . beurlaubt beurlaubt
Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein
Schneider (Bremerhaven) Ja Nein
Dr. Schranz Nein Nein
Dr.-Ing. Seebohm . . . — —
Walter Ja Nein
Wittenburg Nein Nein
Dr. Zimmermann . . . Nein Nein
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt
Stegner Ja Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung
1 2
Abgegebene Stimmen 358 360
Davon:
Ja . 164 135
Nein 190 210
Stimmenthaltung 4 15
Zusammen wie oben . . 358 360
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung 1 2 Name Abstimmung
1 2
CDU/CSU Mattick Ja Ja
Dr. Friedensburg . Nein Nein Neubauer beurlaubt beurlaubt
Neumann Ja Ja
Dr. Krone Nein Nein Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja
Lemmer beurlaubt beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja
Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja
Stingl Ja Nein Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja
Dr. Tillmanns _. —
FDP
SPD
Dr. Henn Ja Nein
Brandt (Berlin) . Ja Ja Hübner beurlaubt beurlaubt
Frau Heise Ja Ja Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja
Klingelhöfer Ja Ja Dr. Reif Nein Ja
Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Will beurlaubt beurlaubt
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung
1 2
Abgegebene Stimmen 16 16
Davon :
Ja 11 11
Nein 5 5
Stimmenthaltung . — —
Zusammen wie oben . . 16 16