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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 90. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Juni 1955 5063 90. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 22. Juni 1955. Geschäftliche Mitteilungen 5065 A, 5086 A, 5109 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5110 A Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Frau Wolff (Berlin) 5067 A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Wahl der deutschen Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1475) 5065 A Beschlußfassung 5065 B Wahl des Abgeordneten Dr. Lenz (Godesberg) zum Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates 5065 B Gedenken des Bundestags während der Beisetzung des verstorbenen Abgeordneten Dr. Wirths 5086 A Fortsetzung. der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksachen 1100, 1500 bis 1530): Einzelplan 35: Verteidigungslasten (Drucksachen 1525, zu 1525): Eckstein (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 5111 B Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1526, zu 1526, Umdrucke 385, 417, 441) . . . . 5065 D, 5106 D, 5110 C, D Gengler (CDU/CSU) : als Berichterstatter 5065 D Schriftlicher Bericht 5113 B Petersen (GB/BHE) . . 5067 A, 5074 B, C, 5079 D Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . 5068 C, 5072 B, 5075 D Merten (SPD) . . 5069 B, 5070 C, 5077 B Dr. Keller (GB/BHE) . . . 5070 C, 5077 C Rasch (SPD) 5071 B Schoettle (SPD): zur Sache 5071 C zur Abstimmung 5106 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5072 C, 5080 A Bausch (CDU/CSU) . . . 5073 B, 5077 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 5073 C, 5074 C Ritzel (SPD) 5075 B Dr. Vogel (CDU/CSU) 5076 A Dr. Strosche (GB/BHE) 5078 D Arndgen (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 5107 B Abstimmungen 5106 D, 5107 B, C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 385 . . 5075 A, 5107 B, 5126 Einzelplan 45: Finanzielle Hilfe für Berlin (Drucksachen 1527, zu 1527) 5080 A, 5107 D Klingelhöfer (SPD): als Berichterstatter 5080 B Schriftlicher Bericht 5117 A als Abgeordneter 5080 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) 5083 C, 5084 A Neumann (Berlin) (SPD) 5084 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 5084 C Abstimmung 5107 D Zur Geschäftsordnung (Reihenfolge der Beratung): Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 5085 C, D Vogel (CDU/CSU) 5085 C Schoettle (SPD) . . . . . 5085 D Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksache 1530, Umdrucke 409, 428 Ziffer 2, 440) . 5086 A, 5108 A, 5111 A, C Wacker (Buchen) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . . 5086 B, 5118 Ritzel (SPD) 5086 B Frau Wolff (Berlin) (SPD) 5089 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 5091 B Dr. Lindrath (CDU/CSU) 5092 A Krammig (CDU/CSU) 5093 B Dr. Atzenroth (FDP) . . . 5095 A, 5098 A, 5099 D Dr. Höck (CDU/CSU) 5087 A Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . 5097 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5098 C Abstimmungen 5109 B Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 409. . 5091 D, 5108 B,C, 5109A., 5126 Haushaltsgesetz (Drucksachen 1500, zu 1500, Umdruck 393) . 5100 A, 5109 C, 5111 C Schoettle (SPD): als Berichterstatter . . . 5100 A, 5105 B Schriftlicher Bericht 5121 B Brese (CDU/CSU) 5102 C Abstimmungen 5109 C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1449); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 1470, zu 1470) 5105 C, 5108 A Dr. Lindrath (CDU/CSU), Berichterstatter 5105 C Seuffert (SPD) 5106 B Unterbrechung der Sitzung . 5106 C Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5120 Abstimmung 5108 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Mitteilung an den Bundestag von der Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Artillerie-Arsenals und des ehem. Scheibenhofs in Kiel-Friedrichsort (Drucksachen 1439, 1322) 5108 B Beschlußfassung 5108 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung von Teilflächen der ehem. Lüttich-Kaserne in Göttingen an die Gothaer Lebensversicherung a. G. und die Gothaer Allgemeine Versicherung AG (Drucksachen 1440, 1343) 5108 C Beschlußfassung 5108 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung der Halle 15 nebst einer Teilfläche des ehemaligen Heereszeugamts in Wiesbaden-Kastel an die Firma Elster & Co in Wiesbaden-Kastel (Drucksachen 1441, 1350) 5108 D Beschlußfassung 5108 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Heeresverpflegungsamtes Flensburg-Harrislee (Drucksachen 1442, 1225) 5108D Beschlußfassung 5108 D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Leweck-Kaserne in Oldenburg-Kreyenbrück an die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft (AEG) (Drucksachen 1443, 1342) 5109 A Beschlußfassung 5109 A Nächste Sitzung 5109 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5110 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 441) 5110 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385) . . 5110 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 417) 5110 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) . . . 5111 A Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 440) . . . 5111 C Anlage 7: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 393) 5111 C Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 35: Verteidigungslasten (zu Drucksache 1525) . 5111 B Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (zu Drucksache 1526) 5113 B Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 45: Finanzielle Hilfe für Berlin (zu Drucksache 1527) 5117A ( Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (zu Drucksache 1530) 5118 Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (zu Drucksache 1470) 5120 A Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Haushaltsgesetz 1955 (zu Drucksache 1500) 5121 B Anlage 14: Zusammenstellung der unerledigten Forderungen des Bundes an die Länder (ohne Berlin) aus Überleitungsvorgängen 5124 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955: 1. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) 5126 Die Sitzung wird um 9 Uhr 16 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    *) Siehe Anlagen 13 und 14. **) Siehe Anlage 7. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Blank (Oberhausen) 30. Juli Schoettle 30. Juli Dr. Vogel 30. Juli Dr. Jentzsch 23. Juli Koenen (Lippstadt) 16. Juli Morgenthaler 16. Juli Pelster 16. Juli Schuler 9. Juli Dr. Dr. h. c. Pünder 9. Juli Griem 2. Juli Scheel 2. Juli Berlin 30. Juni Elsner 30. Juni Dr. Graf Henckel 30. Juni Frau Keilhack 30. Juni Mühlenberg 30. Juni Müller (Wehdel) 30. Juni Neuburger 30. Juni Schulze-Pellengahr 30. Juni Dr. Lenz (Godesberg) 27. Juni Frau Ackermann 25. Juni Dr. Baade 25. Juni Eberhard 25. Juni Dr. Eckhardt 25. Juni Birkelbach 25. Juni Dr. Deist 25. Juni Frehsee 25. Juni Gefeller 25. Juni Dr. Gülich 25. Juni Heiland 25. Juni Held 25. Juni Hufnagel 25. Juni Kalbitzer 25. Juni Dr. Kopf 25. Juni Dr. Kreyssig 25. Juni Lenz (Brühl) 25: Juni Dr. von Merkatz 25. Juni Dr. Oesterle 25. Juni Onnen 25. Juni Dr. Pohle (Düsseldorf) 25. Juni Richter 25. Juni Sabaß 25. Juni Dr. Schöne 25. Juni Frau Dr. Schwarzhaupt 25. Juni Strauß 25. Juni Wehner 25. Juni Zühlke 25. Juni Dr. Horlacher 28. Juni Dr.-Ing. E. h. Schuberth 25. Juni Bauer (Würzburg) 24. Juni Frau Beyer (Frankfurt) 24. Juni Dr. Gleissner (München) 24. Juni Jaksch 24. Juni Kühlthau 24. Juni Lemmer 24. Juni Dr. Leverkuehn 24. Juni Menke 24. Juni Dr. Orth 24. Juni Rademacher 24. Juni Rehs 24. Juni Dr. Wellhausen 24. Juni Dr. Will 24. Juni Dr. Maier (Stuttgart) 23. Juni Frau Strobel 23. Juni Frau Dr. Brökelschen 22. Juni Daum 22. Juni Bender 22. Juni Dr. Bucher 22. Juni Dr. Czermak 22. Juni Caspers 22. Juni Eckstein 22. Juni Häussler 22. Juni Holla 22. Juni Klausner 22. Juni Ladebeck 22. Juni Leibfried 22. Juni Dr. Luchtenberg 22. Juni Frau Dr. Maxsein 22. Juni Maucher 22. Juni Müller (Worms) 22. Juni Neubauer 22. Juni Oetzel 22. Juni Graf von Spreti 22. Juni Teriete 22. Juni Voß 22. Juni Wiedeck 22. Juni Josten 22. Juni Frau Welter (Aachen) 22. Juni b) Urlaubsanträge Albers bis einschließlich 23. Juli Anlage 2 Umdruck 441 (Vgl. S. 5067 A, 5107 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 40 09 wird der Ansatz in Tit. 302 von 12 600 000 DM um 2 400 000 DM auf 15 000 000 DM erhöht. Bonn, den 21. Juni 1955 Dr. Krone und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Umdruck 385 (Vgl. S. 5067 A, 5107 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. A 40 10 wird der Ansatz für Tit. 530 - Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau - auf 70 000 000 DM erhöht. Bonn, den 10. Juni 1955 Seiboth und Fraktion Anlage 4 Umdruck 417 (Vgl. S. 5070 A, 5106 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Drucksachen 1100, 1526): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Kap. 40 09 wird der Ansatz in Tit. 302 von 12 600 000 DM um 5 000 000 DM auf 17 600 000 DM erhöht. 2. In Kap. 4010 Tit. 300 wird der Zweckbestimmungsvermerk gestrichen und durch folgende Fassung ersetzt: Aus diesen Mitteln sind 25 Millionen DM für Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau sowie für Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat bestimmt. Bonn, den 14. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 409 (Vgl. S. 5086 B, 5108 B) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 1100, 1530): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 60 04 wird in Tit. 311 — Leistungen des Bundes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung — der Ansatz auf 250 000 000 DM erhöht. Bonn, den 13. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 440 (Vgl. S. 5095 A, 5109 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 1100, 1530): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. A 60 03 wird die Ausgabe Tit. 890 gestrichen. Bonn, den 21. Juni 1955 Dr. Atzenroth Dr. Dehler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 393 (Vgl. S. 5102 C, 5109 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955 (Drucksachen 1100, 1500): Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Hinter § 4a Bei der Bewirtschaftung der Personalmittel (Tit. 101, 103 und 104 der Einzelpläne) wird jede vierte freiwerdende Beamten- oder Angestelltenstelle nicht wieder besetzt. Über den weiteren Verbleib der Stellen ist im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956 zu entscheiden. Bonn, den 13. Juni 1955 Brese Anlage 8 zu Drucksache 1525 (Vgl. 87. Sitzung S. 4856 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier: Einzelplan 35 Verteidigungslasten Berichterstatter: Abgeordneter Eckstein I. Allgemeines Der Einzelplan 35 (Verteidigungslasten) stellt mit einem Ausgabebetrag von 11 671 Mio DM den größten Ausgabeposten des Bundeshaushalts dar. Die veranschlagten Einnahmen belaufen sich auf insgesamt nur 6,7 Mio DM. Von ihrer Betrachtung im einzelnen wird deshalb im Hinblick auf die in diesem Bericht enthaltenen Größenordnungen abgesehen. Mit dem Inkrafttreten der Verträge hat die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen — ebenso wie alle anderen NATO-Staaten —, Leistungen in Gestalt der Aufstellung und Ausrüstung militärischer Einheiten zu erbringen. Bis zum Inkrafttreten der Verträge am 6. Mai 1955 hat sie vereinbarungsgemäß noch Besatzungskosten und Auftragsausgaben nach der bisherigen Regelung mit der Maßgabe zu leisten, daß die Ausgaben vom 1. April 1955 ab von monatlich 600 Mio DM auf 559 Mio DM begrenzt worden sind. Die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben in Berlin hat die Bundesrepublik unverändert auch weiterhin zu tragen. Der sogenannte Besatzungskostenüberhang, das sind die bisher nicht verbrauchten Mittel für Be- (Eckstein) satzungsaufgaben im Geltungsbereich des Grundgesetzes, steht den Alliierten vereinbarungsgemäß unter gewissen Voraussetzungen noch für die Dauer von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verträge zur Verfügung. Zur Deckung der im Rechnungsjahr 1955 aus dem Besatzungskostenüberhang zu leistenden Ausgaben sind 2400 Mio DM veranschlagt. Daneben hat die Bundesrepublik übergangsweise noch für 12 Monate vom Inkrafttreten der Verträge ab insgesamt 3200 Mio DM zum Unterhalt der in der Bundesrepublik stationierten nichtdeutschen Streitkräfte beizutragen. Weiterhin erwachsen ihr außer den Stationierungskosten Ausgaben für den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entstehenden Verteidigungsaufwand. Der gesamte deutsche finanzielle Verteidigungsbeitrag umfaßt außer diesen Leistungen noch Aufwendungen, die in anderen Einzelplänen veranschlagt sind (Bundesgrenzschutz und sonstige Aufwendungen für innere Sicherung, Pensionen für Berufssoldaten u. dgl.). Die Tatsache, daß in diesem Rechnungsjahr noch Besatzungskosten zu leisten sind und der neue Einzelplan 14 für das Bundesministerium für Verteidigung erst durch Nachträge zu dem vorliegenden Haushalt geschaffen werden kann, haben folgende Gliederung des Verteidigungsaufwandes im Rechnungsjahr 1955 als zweckmäßig erscheinen lassen: 1. Aufwand für die deutschen Streitkräfte (einschließlich der Verteidigungsverwaltung) (Teil A Kap. 35 01; künftig Einzelplan 14) 2. Besatzungskosten (Auslauf; jedoch ohne Überhang) und Besatzungskosten für Berlin (Teil B Kap. 35 02 bis 35 04) 3. Stationierungskosten (Teil B Kap. 35 05) 4. Verwendung des Besatzungskostenüberhangs (Teil B Kap. A 35 02) 5. Verteidigungsaufwand, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entsteht (außer Stationierungskosten) (Teil C) 6. Sonstige im Einzelplan 35 nicht enthaltene Verteidigungsausgaben. II. Zu Teil A Im Teil A ist für den Aufbau der deutschen Streitkräfte, der Verteidigungsverwaltung und sonstigen Einrichtungen im Rechnungsjahr 1955 der Betrag veranschlagt, der sich nach Abzug folgender Posten von dem Nettoverteidigungsbeitrag von 9000 Mio DM ergibt: a) 175 Mio DM Unterschiedsbetrag zwischen dem veranschlagten monatlichen Verteidigungsaufwand von 750 Mio DM und den bisherigen monatlichen Besatzungskosten von 600 Mio DM für die Zeit vom 1. April 1955 bis 5. Mai 1955; b) rd. 649 Mio DM Besatzungskosten und Auftragsausgaben im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die gleiche Zeit; c) rd. 2967 Mio DM Stationierungskosten für die Zeit vom 6. Mai 1955 bis 31. März 1956. Die nach diesen Abzügen verbleibenden 5208 Mio DM werden in Nachträgen zum Haushaltsplan 1955 im Rahmen des neuen Einzelplans 14 (Bundesminister für Verteidigung) einzeln veranschlagt werden. Für das Parlament liegt gegenüber der früheren EVG-Regelung ein entscheidender Vorteil darin, daß es nicht über die Bewilligung einer Globalsumme als Verteidigungsaufwand zu befinden hat, sondern daß nunmehr jeder einzelne Ausgabeposten für Verteidigungszwecke in der gleichen Weise wie bei allen anderen Haushalten der Bewilligung durch das Parlament bedarf. Die Mittel sind übertragbar. Sie werden aller Voraussicht nach in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Am Ende des Rechnungsjahres 1955 etwa verbleibende Ausgabereste können auf Grund des § 9 Abs. 3 des Entwurfs zum Haushaltsgesetz 1955 mit Zustimmung des Bundesministers . der Finanzen auf die künftig zuständigen Einzeltitel des Rechnungsjahres 1956 übertragen werden. III. Zu Teil B Im Teil B sind die Besatzungs- und Stationierungskosten veranschlagt, und zwar 1. in den Kapiteln 35 02 bis 35 04 die Besatzungskosten einschließlich der Auftragsausgaben, 2. im Kap. 35 05 die Stationierungskosten, 3. im Kap. A 35 02 die Verwendung des Besatzungskostenüberhangs. Die Kosten zu Nr. 1 betragen nach den getroffenen Vereinbarungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Zeit vom 1. April 1955 bis 5. Mai 1955 rd. 649 Mio DM, in Berlin nach den alliierten Anforderungen für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März 1956 191,8 Mio DM = 5,6 Mio DM über dem Vorjahresansatz. Für die Unterteilung der Titel dieser drei Kapitel gelten die Bestimmungen der Behörden der Streitkräfte. Der auf das Rechnungsjahr 1955 entfallende Anteil zu Nr. 2 an den insgesamt 3200 Mio DM Stationierungskosten beträgt rd. 2967,7 Mio DM. Diese Mittel sind nach dem Finanzvertrag in monatlichen Teilbeträgen bereitzustellen. Die Teilbeträge sind von je 400 Mio DM in den beiden ersten Monaten über je 300 Mio DM in den folgenden 4 Monaten bis auf je 200 Mio DM in den letzten 6 Monaten abfallend gestaffelt. Einzelansätze sind in diesem Kapitel nicht ausgebracht, weil für die Unterteilung der Titel Vereinbarungen gelten, die nach Art. 6 Abs. 3 des Finanzvertrages noch von den Drei Mächten und der Bundesrepublik zu treffen sind. Auch diese Mittel werden voraussichtlich voll in Anspruch genommen werden. Sollten sie bis zum Ablauf der ersten 12 Monate teilweise noch nicht ausgegeben sein, so muß der Überhang noch ein weiteres Jahr zur Erfüllung von Verbindlichkeiten bereitgehalten werden, die von den stationierten Streitkräften in den ersten 12 Monaten eingegangen worden sind. Der sogenannte Besatzungskostenüberhang zu 3 beträgt insgesamt 4020 Mio DM und ist einem Sonderkonto bei der Bank deutscher Länder zugeführt worden. Über das Sonderkonto darf nur im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages verfügt werden. Im Rechnungsjahr 1955 werden von diesen 4020 Mio DM schätzungsweise etwa 60 v. H. = 2400 Mio DM verwendet werden. Dieser Betrag st veranschlagt. Die entsprechenden Einnahmen aus dem Sonderkonto, die den Gegenposten für die Ausgaben von 2400 Mio DM bilden, werden dem Bundeshaushalt (Eckstein) durch den Einzelplan 60 (Kap. A 60 02 Tit. 85) zugeführt. Die Einzelansätze in Teil B sind gegenseitig dekkungsfähig und übertragbar. IV. Zu Teil C Der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt nichtdeutscher Streitkräfte in der Bundesrepublik und in Berlin entstehende Verteidigungsaufwand außer Stationierungskosten ist in zwei Kapiteln getrennt nach dem Verteidigungsaufwand im Geltungsbereich des Grundgesetzes und den Besatzungskosten in Berlin im ordentlichen und im außerordentlichen Haushalt veranschlagt (Kap. 35 11 a und b sowie Kap. A 35 11 a und b). Abgesehen von den zum Ausgleich von Besatzungsschäden - nach den Bestimmungen des Überleitungs- und des Finanzvertrages ist dieser Ausgleich zu Lasten des allgemeinen Bundeshaushalts vorzunehmen — bei Kap. 35 11 a Tit. 320 veranschlagten 175 Mio DM sind in Teil C des ordentlichen Haushalts weitere Ansätze nicht vorgesehen, weil damit zu rechnen ist, daß diese Ausgaben aus Vorjahresresten gedeckt werden können. Im Teil C des außerordentlichen Haushalts sind aus dem gleichen Grunde nicht alle Titel mit Geldansätzen versehen worden. Der Gesamtansatz bei diesem Titel des außerordentlichen Haushalts beläuft sich auf 80 Mio DM. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der Zweckbestimmungen für die in den Teilen A und C veranschlagten Mittel sind diese Mittel gegenseitig deckungsfähig und übertragbar. V. Der gesamte Verteidigungsaufwand für das Rechnungsjahr 1955 hält sich auch bei Berücksichtigung der sonstigen in anderen Einzelplänen eingestellten Ausgaben für Verteidigungszwecke im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik. Die -Verteidigungsleistungen der Bundesrepublik in Gestalt des Aufbaus, der Ausrüstung und des Unterhalts ihrer Streitkräfte und Einrichtungen einschließlich der Leistungen für die zuvor erwähnten sonstigen Verteidigungszwecke werden im Rahmen von Erhebungen, die NATO jedes Jahr bei allen NATO-Staaten durchführt, finanziell bewertet werden. Die von NATO auf Grund dieser Jahreserhebungen zu erteilenden Empfehlungen berühren jedoch die finanzielle Verantwortlichkeit der deutschen Bundesrepublik für die Bewilligung von Verteidigungsausgaben nach dem deutschen Haushaltsverfahren nicht. Dem Parlament allein ist und bleibt es somit vorbehalten, über den Verteidigungsaufwand gemäß dem finanziellen Leistungsvermögen der Bundesrepublik nach freiem Entschluß und bestem Gewissen zu befinden. Im Namen des Haushaltsausschusses habe ich die Annahme des Einzelplans 35 zu empfehlen. Bonn, den 9. Juni 1955 Eckstein Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 1526 (Vgl. S. 5065 D) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier: Einzelplan 40 Soziale Kriegsfolgeleistungen Berichterstatter: Abgeordneter Gengler Der Einzelplan 40 enthält die Aufwendungen für die sozialen Kriegsfolgeleistungen, die der Bund nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt. Im einzelnen sind dies die Einnahmen und Ausgaben für a) die Kriegsfolgenhilfe, b) Umsiedlung und Auswanderung, c) den Lastenausgleichsfonds (Abführung der Ausgleichsabgaben), d) den Lastenausgleich (Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes), e) die Kriegsopferversorgung, f) die Kriegsgefangenenentschädigung. Die Mittel werden teils vom Innenministerium, teils vom Finanzministerium, Arbeitsministerium und vom Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte bewirtschaftet. Die Einnahmen und Ausgaben für die Versorgung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, die bis zum Rechnungsjahr 1954 beim Einzelplan 40 veranschlagt waren, werden vom Rechnungsjahr 1955 ab beim Einzelplan 33 (Kap. 33 07 und 33 08) ausgebracht. (Gengler) Der Zuschußbedarf für den Einzelplan 40 beträgt rd. 6 531 000 000 DM. Damit ist der Einzelplan der sozialen Kriegsfolgeleistungen einer der wichtigsten Einzelpläne des gesamten Bundeshaushalts. Zieht man zu den sozialen Kriegsfolgeleistungen noch die sonstigen Sozialleistungen des Bundes hinzu, die im Einzelplan 11 für die Arbeitslosenfürsorge, die betriebliche Altersfürsorge und die Sozialversicherung mit einem Gesamtzuschußbedarf von rd. 3 794 000 000 DM veranschlagt sind, so ergibt sich ein Sozialhaushalt des Bundes mit einem Volumen von rd. 10,3 Milliarden DM. Für das Gesetz zu Art. 131 GG wird im Rechnungsjahr 1955 mit einem Zuschußbedarf von rd. 1 172 000 000 DM gerechnet. Dazu kommen noch zahlreiche soziale Hilfen und Leistungen im weiteren Sinne, die über fast alle Einzelpläne des Bundeshaushalts verstreut sind. Wie bereits bei dem Bericht für das Rechnungsjahr 1954 und wiederholt bei anderer Gelegenheit ausgeführt worden ist, stellt die Gesamtheit dieser Leistungen eine soziale Großtat ersten Ranges der Bundesrepublik dar. Gegenüber dem Vorjahr erfahren die sozialen Leistungen des Bundes damit eine weitere nicht unerhebliche Steigerung, die nachstehend im einzelnen bei der Besprechung der Kapitel des Einzelplans 40 dargestellt wird. Kap. 40 03 Kriegsfolgenhilfe Die Einnahmen und Ausgaben der Kriegsfolgenhilfe werden im Rechnungsjahr 1955 durch die mit dem Vierten Überleitungsgesetz eingeleitete Finanzreform stark beeinflußt. Das Vierte Überleitungsgesetz, das am 1. April 1955 in Kraft getreten ist, bringt für insgesamt 4 der wesentlichsten Ausgabetitel eine Pauschalierung der Aufwendungen. Diese Pauschalierung ist in dem Bestreben vorgenommen worden, die Ausgabenverantwortung nach Möglichkeit denjenigen Körperschaften zu übertragen, denen die Aufgabenverantwortung zukommt, d. h. die Ausgabenverantwortung vom Bund auf die Länder und insbesondere auf die Fürsorgeverbände zu verlagern. Bei dem Bericht über den Entwurf des Einzelplans 40 für das Rechnungsjahr 1954 wurde bereits darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung der Haushaltsrechnung durch den Bundesrechnungshof die Verwendung der Kriegsfolgenhilfemittel in den Ländern teilweise zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Mit der Pauschalierung werden diese Schwierigkeiten beseitigt. Zugleich bezweckt die Pauschalierung eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit. Das umständliche und unwirtschaftliche Verfahren der Einzelabrechnung und Einzelprüfung der Einnahmen und Ausgaben der Kriegsfolgenhilfe wird in allen Organisationsstufen, d. h. bei den Gemeinden und Kreisen wie bei den Ländern und beim Bund künftig vermieden. Zu der Systematik der Pauschalierung ist folgendes zu bemerken: Die Pauschbeträge werden nach den Nettoausgaben berechnet, die in den Ländern während eines Zeitraumes von 12 Monaten (vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954) entstanden sind. Das hat zur Folge, daß für die pauschalierten Aufwendungen keine Einnahmen veranschlagt werden. Im ersten Jahr der Pauschalierung werden 100 v. H. der Nettoausgaben gezahlt. Das bedeutet, daß der Bundesanteil im Rechnungsjahr 1955 nicht wie bisher 85 v. H., sondern 100 v. H. beträgt. Von der Pauschalierung sind zwei Ausgabegruppen ausgenommen: die Kosten der individuellen Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge und die Kosten der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. Diese Ausnahmen haben sich deshalb als notwendig erwiesen, weil die Kosten der individuellen Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge von politischen Umständen abhängen, die nicht voraussehbar sind und deren Pauschalierung daher für den Bund wie auch für die Länder ein zu starkes Risiko bedeutet hätte. Die Aufwendungen der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sind deshalb von der Pauschalierung ausgenommen worden, weil die Maßnahmen der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 BVG noch nicht in vollem Umfange angelaufen sind, so daß die künftigen Aufwendungen für sie höher sein würden als die im Bezugszeitraum entstandenen Ausgaben. Soweit die Kriegsfolgenhilfe nicht pauschaliert wird, werden die Ausgaben und Einnahmen wie bisher durch die Fürsorgeverbände und die Länder bewirkt und im einzelnen mit dem Bund verrechnet. Die Beteiligung des Bundes hat sich jedoch auch hier gegenüber dem Vorjahr geändert. Sie beträgt bei den Sowjetzonenflüchtlingen nunmehr 80 v. H. und bei der sozialen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene 100 v. H. Das Kapitel Kriegsfolgenhilfe weist gegenüber dem Vorjahr außer der Pauschalierung noch insofern Änderungen auf, als im Rechnungsjahr 1955 eine Reihe von einmaligen Ausgaben erstmalig ausgebracht werden. Es handelt sich um den Beitrag des Bundes zur Abgeltung von Mietbeihilfen in Höhe von 15 Mio DM. Hierzu ist zu bemerken, daß der Entwurf des Ersten Bundesmietengesetzes, auf dem dieser Ansatz beruht, noch im Hause beraten wird. Für einmalige Beihilfen an ehemalige politische Sowjetzonenhäftlinge werden 10 Mio DM ausgebracht. Die einmaligen Ausgaben umfassen schließlich noch je 1 Mio DM für Darlehen zur Errichtung von Wohnungen bzw. zum Existenzaufbau für heimatlose Ausländer. Kap. A 40 03 Kriegsfolgenhilfe Im Kap. A 40 03 des außerordentlichen Haushalts werden zur Verstärkung des Härtefonds im Lastenausgleich 50 Mio DM bereitgestellt. Der Härtefonds soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, Darlehen und Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge zu gewähren. Der Zuschußbedarf für die Kriegsfolgenhilfe (Kap. 40 03 und A 40 03) steigt im Rechnungsjahr 1955 gegenüber dem Ansatz des Vorjahres um rd. 70 Mio DM. Diese Steigerung beruht im wesentlichen auf den genannten einmaligen Ausgaben in Höhe von 27 Mio DM und auf der Veranschlagung von 50 Mio DM für den außerordentlichen Haushalt. Die erwähnte Erhöhung des Bundesanteils bei den pauschalierten Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe von 85 v. H. auf 100 v. H. bewirkt keine Erhöhung des Zuschußbedarfs, weil die Nettoausgaben, die in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 entstanden sind, nicht unerheblich unter der Differenz der für diese Zeit veranschlagten Einnahmen und Ausgaben lagen. Kap. 40 04 Umsiedlung und Auswanderung Von den Ansätzen des Kap. 40 04 werden die Ausgaben für die Tit. 300 (Kosten der Umsiedlung von Heimatvertriebenen) und 301 (Kosten der Aus- (Gengler) wanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern) durch die Länder geleistet, während die Ausgaben für die übrigen Titel unmittelbar durch den Bund bewirkt werden. Die Tit. 300 und 301 fallen unter die Pauschalierung. Für sie gilt daher sinngemäß das gleiche, was über die Grundsätze der Pauschalierung ausgeführt worden ist. Auf Wunsch des Haushaltsausschusses hatte das Bundesministerium des Innern eine ausführliche Denkschrift über die Auswanderung in ihrer geschichtlichen Entwicklung und ihrer politischen, wirtschaftlichen und menschlichen Problematik vorgelegt, die bei der Beratung der vom Bund zu leistenden Ausgaben des Kap. 40 04 im Ausschuß erörtert wurde. Angesichts der günstigen Entwicklung der Arbeitsmarktlage stellte der Ausschuß grundsätzlich fest, daß die Bundesrepublik an der Förderung der Auswanderung nur noch in denjenigen Ausnahmefällen ein Interesse habe, in denen Kriegsfolgenhilfe-Empfänger aus besonderen Gründen in den Arbeitsprozeß nicht eingegliedert werden können. Trotz dieser grundsätzlich die Förderung der Auswanderung ablehnenden Haltung hat der Haushaltsausschuß den Ansatz bei Tit. 304 (Passagekosten) noch einmal mit Rucksicht auf das Flüchtlingshilfsgesetz der Vereinigten Staaten bewilligt, das u. a. die Einwanderung von ungefähr 70 000 hilfsbedürftigen Personen aus der Bundesrepublik vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist aber gebeten worden, diesem Ansatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen; zu diesem Zwecke hat der Ausschuß die Aufnahme eines Sperrvermerks über 2 Mio DM empfohlen. Um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, die dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (ICEM) dadurch entstehen, daß die Beiträge der Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Haushaltsjahre, ungleichmäßig gezahlt werden, wird dem Komitee von den Mitgliedstaaten ein zinsloses Darlehen als Liquiditätsreserve gewährt. Der deutsche Beitrag beläuft sich auf rd. 1,2 Mio DM. Die Mittel sind bei Tit. 530 veranschlagt worden. Die Form eines zinslosen Darlehens wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählt. Der Zinsgewinn wirkt sich auf die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Tit. 302) mindernd aus. Für die Förderung der Ansiedlung von Auswanderern im Ausland war im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1954 ein Betrag von 500 000 DM ausgeworfen. In Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Haltung des Ausschusses werden im Rechnungsjahr 1955 für diesen Zweck keine Mittel mehr angesetzt. Der Zuschußbedarf für das Kap. 40 04 hat sich trotz des neuen Ansatzes für die Kassenreserve des Komitees von 1,2 Mio DM, bei der es sich um eine einmalige Leistung handelt, gegenüber dem Vorjahr fast nicht geändert, weil die Mehr- und Minderansätze innerhalb des Kapitels sich nahezu ausgleichen. Kap. 40 05 Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds Der Lastenausgleich ist im Haushalt der sozialen Kriegsfolgeleistungen mit zwei Kapiteln vertreten. Bei dem ersten (Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds) handelt es sich zwar um einen sehr erheblichen Betrag, der noch dazu gegenüber dem Ansatz für das Rechnungsjahr 1954 um 130 Mio DM angewachsen ist; dieser Betrag von 2020 Mio DM stellt jedoch nur einen durchlaufenden Posten dar. Die Ausgabe wird im Bundeshaushalt durch entsprechende Einnahmen im Einzelplan 60 ausgeglichen. Kap. 40 06 Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes Das zweite Kapitel des Einzelplans 40, das sich mit Ausgaben für den Lastenausgleich befaßt, betrifft die Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes. Beim Vergleich der vorliegenden Ansätze mit denen des Vorjahrs ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Verwaltungskosten vom Rechnungsjahr 1955 ab beim Einzelplan 08 veranschlagt werden. Eine echte Einsparung wird bei der Erstattung der Teuerungszuschläge erzielt. Hier handelt es sich um Ausgaben auf Grund des Soforthilfeanpassungsgesetzes aus dem Jahre 1951, die von den öffentlichen Haushalten dem Ausgleichsfonds in 10 Vierteljahresraten zu erstatten sind. Da in den beiden Vorjahren bereits 8 dieser Vierteljahresraten veranschlagt und gezahlt wurden, bleiben nur noch 2 Vierteljahresraten zu zahlen. Damit ermäßigt sich der Geldbedarf für diesen Ansatz gegenüber dem Vorjahr um die Hälfte. Nachdem die Leistungen des Ausgleichsfonds an Unterhaltshilfe durch das Vierte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz erhöht worden sind, ist durch das gleiche Gesetz auch der Zuschuß der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds auf eine neue Grundlage gestellt worden. Er beträgt nunmehr statt bisher 410 .Mio DM 440 Mio DM. Davon entfällt (wie bisher) auf den Bund ein Drittel = rd. 146,7 Mio DM. Außerdem hat der Ausgleichsfonds noch einen Anspruch auf nachträgliche Leistungen für das Rechnungsjahr 1954, der darauf beruht, daß die für die Zeit ab 1. Juli 1954 gezahlte höhere Unterhaltshilfe erst durch das Vierte Lastenausgleichsänderungsgesetz als zum Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem 1. April 1955 geltenden Fassung erklärt worden ist. Der Aufwand für Unterhaltshilfe, der der Berechnung der Zuschüsse der öffentlichen Haushalte für das Rechnungsjahr 1954 zugrunde zu legen ist, erhöht sich hierdurch voraussichtlich um rd. 141 Mio DM. Das Zuschuß-Soll beträgt rd. 65 Mio DM. Davon trägt der Bund ein Drittel = rd. 21,7 Mio DM. Der Zuschuß des Bundes an den Lastenausgleichsfonds wird im Rechnungsjahr 1955 demnach rd. 168,3 Mio DM betragen. Gegenüber dem Ansatz für das Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung um rd. 49,1 Mio DM. Das Kap. 40 06 schließt mit einem Zuschußbedarf von rd. 184,8 Mio DM. Es liegt damit um rd. 55,6 Mio DM unter dem Zuschußbedarf des Vorjahres. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Vorjahresbedarf mit einem Teilbetrag von 89,2 Mio DM (anteilige Erstattung der Verwaltungskosten) — wie bereits erwähnt — nunmehr beim Kap. 08 05 veranschlagt worden ist. Setzt man diesen Betrag vom Zuschußbedarf des Vorjahres ab, so ergibt sich für das Rechnungsjahr 1955 eine effektive Steigerung des Zuschußbedarfs um rd. 33,6 Mio DM. (Gengler) Kap. 40 09 Kriegsopferversorgung Mit einem Zuschußbedarf von über 3,3 Mrd. DM enthält das Kapitel 40 09 den höchsten Betrag der Sozialausgaben des Bundes. Der Kriegsopferhaushalt 1955 ist durch zwei gesetzliche Maßnahmen entscheidend beeinflußt worden: Durch das Vierte Überleitungsgesetz wurden die Verwaltungskosten auf die Länder zurückverlagert, wodurch für den Bundeshaushalt Verwaltungsausgaben in Höhe von rd. 163 Mio DM wegfallen. Die Ausgaben vermindern sich aus diesem Anlaß aber nur um etwa 133 Mio DM, weil gleichzeitig eine Erhöhung der Heilbehandlungskosten dadurch eintritt, daß der Bund den Ländern die Kosten der Heilbehandlung in den Versorgungs-Krankenhäusern, -Kuranstalten und -Heilstätten nach Selbstkostensätzen erstattet. Die dritte Novelle zum Bundesversorgungsgesetz vom 19. Januar 1955 brachte mit Wirkung vom 1. Januar 1955 eine Verbesserung der Versorgungsleistungen und damit für das Rechnungsjahr 1955 eine Mehrausgabe in Höhe von rd. 410 Mio DM, so daß unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderungen in der Zahl der Versorgungsberechtigten der Bedarf für den Rententitel 300 um rd. 400 Mio DM gegenüber dem Haushaltsansatz 1954 auf fast 2,8 Mrd. DM gestiegen ist. Als weitere wesentliche Änderung der Ansätze ist die Erstattung der Mehraufwendungen für kriegsversehrte Rentner und Kriegshinterbliebene an die Rentenversicherungsträger zu erwähnen. Im Vorjahr wurden für diesen Zweck infolge einer vorgenommenen Verrechnung nur 156 Mio DM im ordentlichen Haushalt veranschlagt, während in den vorliegenden Haushaltsentwurf wieder der volle Betrag von 293 Mio DM einzustellen war. Hierzu wird bemerkt, daß auch dieser Betrag nur eine Abschlagszahlung darstellt, weil die Berechnungen über die tatsächliche Höhe der Mehraufwendungen noch nicht fertiggestellt werden konnten. Bei den Bauvorhaben, für die unter den einmaligen Ausgaben Mittel in Höhe von rd. 5 Mio DM veranschlagt sind, handelt es sich um die Fortsetzung früher begonnener Bauten oder um solche, für die der Bund den Bauauftrag bereits vor dem 1. April 1955 erteilt hat. Die Kosten für die weiterhin erforderlich werdenden Baumaßnahmen sind nach der durch das Vierte Überleitungsgesetz getroffenen Regelung von den Ländern zu tragen. Bei den Einnahmen wurde der Ansatz des Tit. 13 (Erstattung von Versorgungsbezügen) unter Berücksichtigung der Istergebnisse des Rechnungsjahres 1953 auf 20 Mio DM herabgesetzt. Die vom Land Bayern dem Bund zu erstattenden Nachzahlungen auf die Renten in der Kriegsopferversorgung wurden erstmalig nicht veranschlagt, da die Überprüfung des Tatbestandes noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich hierbei um eine Forderung, die in den Vorjahren mit einem Teilbetrag von 50 Mio DM veranschlagt war und den Haushaltsausschuß bereits mehrfach beschäftigt hat. Die Tatsache, daß der Ansatz die Nachzahlung des Landes Bayern in diesem Rechnungsjahr nicht enthält, stellt keinen Verzicht des Bundes auf die Einnahme dar. Es hat sich jedoch als unzweckmäßig erwiesen, einen Betrag von der Größenordnung dieser Forderung im Haushaltsplan zu veranschlagen, bevor das Gutachten des Bundesrechnungshofs, das hierzu angefordert worden ist, vorliegt. Der Zuschußbedarf für die Kriegsopferversorgung beträgt rd. 3 327 Mio DM oder rd. 191,7 Mio DM mehr als für das Rechnungsjahr 1954 veranschlagt. Dabei handelt es sich wesentlich um die Auswirkung des Mehrbedarfs für die dritte Novelle zum Bundesversorgungsgesetz. Kap. 40 10 Kriegsgefangenenentschädigung Das Kap. 40 10 trug im Vorjahr die Bezeichnung „Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer". Um Verwechselungen mit den Hilfsmaßnahmen nach dem Heimkehrergesetz zu vermeiden, die hauptsächlich im Einzelplan 11 veranschlagt sind, wurde die Bezeichnung im Rechnungsjahr 1955 in „Kriegsgefangenenentschädigung" geändert. Für die Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werden im Rechnungsjahr 1955 200 Mio DM veranschlagt. Gegenüber den 52 Mio DM des Vorjahres bedeutet dies eine Steigerung um 148 Mio DM. Der Gesamtbedarf für die Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist zwar noch nicht genau bekannt; die bisherigen Ermittlungen haben jedoch ergeben, daß die ursprünglichen Schätzungen, die sich. auf 1,2 Mrd. DM beliefen, zutreffen dürften. Nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes sind diese Entschädigungsleistungen im Laufe von 5 Jahren, d. h. bis zum 2. Februar 1959, in der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit zu zahlen. Die Istausgaben im Rechnungsjahr 1954 betragen rd. 48 Mio DM, da die 50 Mio DM, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses außerplanmäßig im Rechnungsjahr 1954 bereitgestellt hat, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Ausgaben und des Ansatzes für 1955 beträgt der Bedarf für die Zahlung der Kriegsgefangenenentschädigung in den Rechnungsjahren 1956, 1957 und 1958 noch jeweils mehr als 300 Mio DM. Neben den eigentlichen Entschädigungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sieht das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als Kannleistungen die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat sowie von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung und zum Existenzaufbau vor. Im Vorjahr sind für Kannleistungen 3 Mio DM veranschlagt worden. Die Mittel waren für die Gewährung von Leistungen nach den Richtlinien vom 22. Dezember 1953 über Sofortmaßnahmen für ehemalige Kriegsgefangene bestimmt. Da zum Bezug dieser Leistungen nur ehemalige Kriegsgefangene berechtigt waren, die nach dem 30. Juni 1953 entlassen worden sind, sind diese Mittel nur in geringem Umfange in Anspruch genommen worden. Zu einem Teil sind die Heimkehrer bisher aus dem Härtefonds im Lastenausgleich betreut worden, dem jedoch nach dem 1. Oktober 1955 keine Mittel dafür mehr zur Verfügung stehen werden. Kap. A 4010 Kriegsgefangenenentschädigung Für Existenzaufbaudarlehen und Wohnraumbeschaffungsdarlehen sind daher in den außerordentlichen Haushalt Kap. A 40 10 — Kriegsgefangenenentschädigung — für das Rechnungsjahr 1955 45 Mio DM eingesetzt. Für Beihilfen zur Hausratbeschaffung können 5 Mio DM aus dem Ansatz für die Kriegsgefangenenentschädigung im ordentlichen Haushalt (200 Mio DM) Verwendung finden. (Gengler) Der Zuschußbedarf für die Kriegsgefangenenentschädigung (Kap. 4010 und A 40 10) beträgt im Rechnungsjahr 1955 245 Mio DM oder 190 Mio DM mehr als im Vorjahr. Steigerung der Sozialleistungen Gegenüber den Ansätzen für das Rechnungsjahr 1954 haben die sozialen Kriegsfolgeleistungen somit folgende Steigerung erfahren: Kriegsfolgenhilfe 69,2 Mio DM Umsiedlung und Auswanderung 0,2 Mio DM Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds 130,0 Mio DM Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes 33,6 Mio DM Kriegsopferversorgung 191,7 Mio DM Kriegsgefangenenentschädigung 190,0 Mio DM zusammen 614,7 Mio DM Berücksichtigt man noch, daß nach § 4 des Haushaltsgesetzes 1954 alle Ausgabeansätze des ordentlichen Haushalts nur mit einem um 4 v. H. niedrigeren Betrag bewilligt wurden, so ergibt sich sogar eine Erhöhung der Bundesleistungen um 231,3 Mio DM auf 846 Mio DM. Der Bund kann auf diese Steigerung der Sozialleistungen stolz sein. Auf die Auswirkungen, die diese Steigerung der Sozialleistungen auf den Bundeshaushalt und damit auch auf die Wirtschaft hat, einzugehen, ist hier nicht meine Aufgabe. Namens des Haushaltsausschusses empfehle ich die Zustimmung zum Einzelplan 40 mit den aus der Drucksache 1526 ersichtlichen Änderungen. Bonn, den 13. Juni 1955 Gengler Berichterstatter Anlage 10 zu Drucksache 1527 (Vgl. S. 5080 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier: Einzelplan 45 Finanzielle Hilfe für Berlin Berichterstatter: Abgeordneter Klingelhöfer Kap. 45 02 Tit. 600 setzt den Zuschuß zum Landeshaushalt Berlin mit 800 Millionen DM fest. In der Erläuterung heißt es: „Die Erhöhung um 90 Millionen DM gegenüber dem im Rechnungsjahr 1954 veranschlagten Betrag ergibt sich insbesondere daraus, daß dem Land Berlin der Einnahmeausfall zu ersetzen ist, den es durch die Senkung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und durch den Wegfall des Notopfers Berlin erleidet." Der Haushaltsausschuß hat dem Ansatz zugestimmt und empfiehlt Annahme. Der Ansatz für 1954 betrug im ordentlichen Haushalt 710 Millionen DM. Für weitere 75 Millionen DM, die in den außerordentlichen Haushalt Berlins übernommen werden mußten, sollte mit Garantie des Bundes zugunsten Berlins eine Anleihe begeben werden. Da bis zum Ende des Rechnungsjahres die Begebung unterblieb, erhielt Berlin Ende März 1955 einen Kassenkredit des Bundes im gleichen Betrag. Außerdem wurden aus dem Sondervermögen des Bundes 16 Millionen DM für bauliche Bundesmaßnahmen in Berlin verwandt. Der Ansatz von 800 Millionen DM für 1955 läßt einen großen anerkannten Fehlbedarf des Landeshaushalts Berlins offen. Das betrifft nicht nur einen Teil des ordentlichen Haushalts, sondern insbesondere die Deckung von 120 Millionen DM für den sozialen Wohnungsbau, die auf Verlangen des Bundesfinanzministers von Berlin 1955 ebenfalls in den außerordentlichen Haushalt übergeführt wurden. Der Berliner Bedarf soll einstweilen durch den Abruf von Kassenkrediten des Bundes befriedigt werden, bis die Voraussetzungen für ein mittelfristiges 120-Millionen-Darlehen gegeben sind, das man wenigstens zum Teil aus zusätzlichen Mitteln des ERP-Sondervermögens bis zum Ende des Rechnungsjahres 1955 zu beschaffen hofft. Da der Bund die Verpflichtung zum Ausgleich des Berliner Landeshaushalts übernommen hat, darf der ungenügende und ungesicherte Ausgleich auch dann als wenig befriedigend angesehen werden, wenn Berlin schließlich seine Zustimmung zum Etatansatz und zur vorläufigen Ordnung des außerordentlichen Haushalts gegeben hat. Im Haushaltsausschuß kam das Verlangen zum Ausdruck, das Notopferaufkommen aus dem Einzelplan 60 als Einnahme Einzelplan 45 zu übertragen, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen und dem Charakter des Notopfers als „Notopfer Berlin" Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der vorgesehenen 10%igen Sperre der Bewilligungen für Sachausgaben und für allgemeine Ausgaben (§ 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1955) anerkannte der Bundesfinanzminister, daß die Zuschüsse zum Berliner Landeshaushalt rechtliche Verpflichtungen des Bundes sind und von der Sperre nicht betroffen werden. Bonn, den 27. Mai 1955 Klingelhöfer Berichterstatter Anlage 11 zu Drucksache 1530 (Vgl. S. 5086 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) Berichterstatter: Wacker (Buchen) Der Einzelplan 60 — Allgemeine Finanzverwaltung — stellt bekanntlich das Dach des Haushalts im gesamten dar. Es sind dort diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt, die nicht einem einzelnen Verwaltungszweig zufallen, sondern die Gesamtheit der Bundesverwaltung betreffen. Die im Kap. 60 01 mit rund 25,3 Milliarden DM veranschlagten Steuern und Abgaben des Bundes machen fast die gesamte Deckung des ordentlichen Haushalts aus. Die sonstigen allgemeinen Einnahmen des Einzelplans 60 und Verwaltungseinnahmen aller Einzelpläne sind mit zusammen rund 1,2 Milliarden DM gegenüber dem Vorjahr fast unverändert. Die Steuern sind entsprechend der zu erwartenden Steigerung des Sozialprodukts geschätzt. Ausgangspunkt ist die Zuwachsrate, die von der Bundesregierung an Hand der Wirtschaftszahlen, die dicht bis am Schätzungstag vorliegen, gewonnen wird. Die dem Bund zustehenden Einnahmen sind so hoch veranschlagt worden, wie es eine sehr optimistische Gesamtentwicklung zuläßt. Ich darf das Hohe Haus mit einigen der wichtigsten Einnahmezahlen vertraut machen. Die Umsatzsteuer liegt mit einer Aufkommensschätzung von 10,1 Milliarden DM um 900 Millionen DM über der des Vorjahres und zeigt damit besonders deutlich die optimistische Erwartung, die die Bundesregierung an die weitere wirtschaftliche Entwicklung knüpft. Der Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist entsprechend der Regierungsvorlage eines Gesetzes zur Inanspruchnahme eines Teiles der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955, die dem Hohen Hause demnächst zugehen wird, mit 40 v. H. eingesetzt. Er liegt um 760 Millionen DM niedriger als im Vorjahr. Hierin spiegeln sich die Auswirkungen der am 1. Januar 1955 in Kraft getretenen Steuerreform wider. Die Einnahmen des Bundes aus Zöllen und Verbrauchsteuern zeigen ebenfalls die Aufwärtskurve der Wirtschaft der Bundesrepublik. Die Zölle liegen mit rund 390 Millionen DM, die Tabaksteuer mit rund 100 Millionen DM, die Kaffeesteuer mit 30 Millionen DM, die Zuckersteuer mit 15 Millionen DM und die Schaumweinsteuer mit 4 Millionen DM über denen des Vorjahres. Die Mineralölsteuer zeigt ein um 317 Millionen DM höheres Aufkommen als im Vorjahre. Von der Mehreinnahme aus der Mineralölsteuer entfallen 292 Millionen DM auf das Mehraufkommen auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, das zweckgebunden ist und zur Besserung der Verkehrsverhältnisse in der Bundesrepublik sowie zur Behebung der Finanzkrise der Deutschen Bundesbahn dienen soll. Ein geringeres Aufkommen als im Vorjahre zeigen die Einnahmen aus dem Branntweinmonopol mit 20 Millionen DM, die Zündwarensteuer mit 3 Millionen DM und die Salzsteuer mit 3 Millionen DM. Die Einnahme aus der Kohlenabgabe hat sich als Folge der gesetzlichen Änderungen um 50 Millionen auf 100 Millionen DM verringert, während die Abgabe Notopfer Berlin sich um 350 Millionen DM von 925 auf 1275 Millionen DM erhöht hat. Nicht veranschlagt werden konnte in diesem Jahr ein Anteil des Bundes am Reingewinn der Bank deutscher Länder. Die Gewinnausschüttung der Bank deutscher Länder ließ die Abführung eines Gewinnanteils an den Bund nicht zu, da dieser weitgehend von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Anlage seiner Kassenguthaben in Ausgleichsforderungen zu verlangen und der Gewinn der Bank deutscher Länder sich dadurch entsprechend vermindert hat. Die Geschäftslage der Deutschen Bundespost wird es dagegen erlauben, statt einer Ablieferung von 190 Millionen DM im Vorjahre eine solche von 237 Millionen DM in diesem Jahre an den Bund vorzunehmen. Als einmalige Einnahme erscheint schließlich ein Tilgungsbetrag von 75 Millionen DM aus einem dem Land Berlin zur Vorfinanzierung einer im Jahre 1955 aufzulegenden Anleihe gewährten Darlehens. Die Ausgaben der Kapitels „Allgemeine Bewilligungen" sind um 995,6 Millionen DM niedriger als im Vorjahr. Diese Veränderung ist im wesentlichen damit erklärt, daß der im Vorjahr notwendige Ausgabeposten von 681 Millionen DM für die Ausnahmen von der 4%igen Kürzung weggefallen ist und in diesem Jahr zum Ausgleich des Haushalts eine Minderausgabe von 314,7 Millionen DM eingestellt werden mußte. Aus der Handhabung der 10%igen Sperrklausel des Haushaltsgesetzes für Sach- und allgemeine Ausgaben durch den Bundesminister der Finanzen werden insgesamt Minderausgaben bis zu dieser Höhe erwartet. Ferner war im Rechnungsjahr 1954 bei diesem Kapitel einmalig ein Betrag von 120 000 000 DM zur Steigerung der Wirtschaftskraft in den Grenzbezirken des Bundesgebiets (Grenzlandfonds) veranschlagt. Dieser Posten ist jetzt mit dem sogenannten Sanierungsfonds vereinigt worden zu einem Fonds (Darlehen-Zuschüsse) für regionale Hilfsmaßnahmen (Wacker [Buchen]) zur Steigerung der Wirtschaftskraft unterentwikkelter Gebiete, der mit 80 000 000 DM ausgestattet ist. Außerdem ist beim Kapitel 60 02 ein Betrag von 100 000 000 DM veranschlagt zur Verstärkung der Personalausgaben des Bundes. Diese Mittel sind notwendig zur Deckung der Ausgaben für die im Rechnungsjahr 1955 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Beamtenbesoldung, da die gesetzliche Besoldungsneuregelung des Bundes nicht vor dem 1. April 1956 zu erwarten ist. Das Kap. 03 enthielt bis zum Jahre 1954 die Versorgungsausgaben des Bundes. Entsprechend der Regelung in der früheren Reichsverwaltung ist vom Rechnungsjahr 1955 ab ein besonderer Einzelplan 33 — Versorgung — eingerichtet worden, der das bisherige Kapitel — Versorgung — des Einzelplans 60 übernommen hat und in dem auch die bis 1954 im Einzelplan der sozialen Kriegsfolgeleistungen ausgebrachten Versorgungsausgaben für den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreis veranschlagt sind. An die Stelle des bisherigen Kap. 03 ist — wie bereits angedeutet — ein neues Kapitel getreten, das die Einnahmen und Ausgaben des Bundes für seine Beteiligungen enthält, die seither teilweise bei Kap. A 60 02 veranschlagt waren. Die Einnahmeseite bringt Gewinne aus Beteiligungen in Höhe von 27,3 Milionen DM und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten im Betrage von 16 Millionen DM. Hier zeigt sich eine besonders erfreuliche Steigerung der Einnahmen. Auf der Ausgabeseite steht wiederum der Zuschuß für kommunale und kirchliche Erstausstattung im Salzgitter-Gebiet mit zusammen 9 Millionen DM im Vordergrund: Im Kap. 04 sind gewisse Sonderleistungen des Bundes veranschlagt. Davon sind hervorzuheben: Leistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 mit 160 000 000 DM (gegenüber dem Vorjahr mit 66 000 000 DM) Leistungen nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz für aus Krieg und Besatzungszeit entstandene Schäden, insbesondere Reparations- und Restitutionsschäden 100 000 000 DM (insgesamt enthält der Bundeshaushalt 1955 für Ausgaben auf Grund des Kriegsfolgenschlußgesetzes zusammen 200 000 000 DM) Darlehen oder Zuschüsse an die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen 7 000 000 DM. Die sogenannten politischen Schulden, wie z. B. Wiedergutmachung an Israel, Abgeltung niederländischer Ansprüche auf Restitutionen von Aktien usw. sind vom Rechnungsjahr 1955 ab in einem besonderen Kap. 09 des Haushalts der Bundesschuld (Einzelplan 32) zusammengefaßt veranschlagt. Von den Ausgaben des außerordentlichen Haushalts sind hervorzuheben: Im Kap. A 60 02 Darlehen an das Land SchleswigHolstein zur Steigerung seiner Wirtschaftskraft 60 000 000 DM Zuschüsse an das Land Schleswig- Holstein zur Steigerung seiner Wirtschaftskraft 25 000 000 DM Darlehen an das Land Hessen für Zwecke der Industrieansiedlung im Raume Sontra-Eschwege (2. Teilbetrag) 7 120 000 DM Im Kap. A 60 03 Erhöhung des Grundkapitals der AG für Berg- und Hüttenbetriebe Watenstedt-Salzgitter 12 000 000 DM Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der „International Finance Corporation" IFC in Washington 15 400 000 DM. Der außerordentliche Haushalt enthielt früher die Bauvorhaben für alle Bundesverwaltungen in Bonn. Sie sind jetzt in die Einzelpläne der einzelnen Verwaltungen abgewandert. Im Einzelplan 60 verbleibt lediglich ein Ansatz für vorsorglichen Geländeerwerb. Der außerordentliche Haushalt enthält neben einem durchlaufenden Einnahmeposten von 20 Millionen DM aus dem ERP-Vermögen den beachtlichen Betrag von 2400 Millionen DM als Entnahme aus dem Rückstellungskonto „Überhang an Besatzungskosten". Dieser Betrag erscheint in gleicher Höhe als Ausgabe im außerordentlichen Haushalt des Einzelplans 35 — Verteidigung —, über den schon gesprochen worden ist. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß durch diesen neuen Tit. 85 im Kap. A 60 02 mit dem genannten Ansatz von 2400 Millionen DM der bisher im Regierungsentwurf bei Kap. 60 02 vorgesehene Leertitel für eventuelle Entnahmen aus dem Rückstellungskonto entfällt. Im Auftrage des Haushaltsausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus zu bitten, diesem Einzelplan zuzustimmen. Bonn, den 22. Juni 1955 Wacker (Buchen) Berichterstatter Anlage 12 zu Drucksache 1470 (Vgl. S. 5105 C, 5106 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1449) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wellhausen Der Ausschuß hat sich alsbald nach der ersten Lesung mit der Angelegenheit beschäftigt und einen einhelligen zustimmenden Beschluß herbeigeführt, wobei sich die Opposition nur deshalb nicht zur Billigung entschließen konnte, weil sie den Bundeshaushalt 1955 abzulehnen im Begriff steht und diese Drucksache einen Teil dieses Haushaltes darstellt. Der Bundeshaushaltsplan ist nach Art. 110 GG in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sind danach gehalten, die notwendige gesetzliche Grundlage für die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen spätestens gleichzeitig mit der Beschlußfassung über den Bundeshaushaltsplan zu schaffen. Maßstab für die Bemessung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist nach dem Wortlaut des Art. 106 Abs. 3 GG allein der Finanzbedarf des Bundes. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Bundesrat seiner Verpflichtung, als B u n des organ an einem Gesetz nach Art. 106 Abs. 3 GG mitzuwirken, nicht gerecht geworden ist, wenn er in seiner Stellungnahme auf den Bundesfinanzbedarf nicht eingegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, den Entwurf unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Länderfinanzen zu betrachten. Für den Ausschuß waren bei seiner Stellungnahme die Beschlüsse des für den Bundeshaushaltsplan federführenden Haushaltsausschusses wichtig. Er hat deshalb davon abgesehen, zu den dem Entwurf zugrunde liegenden Einnahmesätzen des Bundeshaushaltsplans von sich aus Stellung zu nehmen. Er hält es allerdings für sachdienlich, wenn dem Ausschuß für Finanzen und Steuern vor seiner abschließenden Stellungnahme zum Bundeshaushaltsplan künftig Gelegenheit gegeben würde, zu den wesentlichen Einnahmeansätzen (Steuern) Stellung zu nehmen. Das ist wohl nur deshalb nicht geschehen, weil die Drucksache 1449 seinerzeit noch nicht vorlag. Der Bundesanteil in Höhe von 40 v. H. ergibt sich zwangsläufig aus den Beschlüssen des Hauses über die Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushalts 1955. Der Ausschuß stimmt dem Entwurf insoweit zu. Der Ausschuß hat jedoch auch die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Länder (Gemeinden) geprüft. Die allein entscheidende Frage hierbei ist, ob der vorgesehene Bundesanteil nach der finanziellen Lage für die Ländergesamtheit tragbar ist. Wäre diese Frage zu verneinen, so müßte dies nicht nur auf den vorliegenden Entwurf, sondern auch auf die Beschlüsse über den Bundeshaushalt Auswirkungen haben (Herabsetzung oder Streichung von Ausgabeansätzen, Erhöhung von Steuern). Neben den in ihrer Höhe allerdings noch völlig unübersehbaren Mindereinnahmen durch die Steuerreform und der Mehrbelastung durch das Vierte Überleitungsgesetz ist auch die sonstige finanzielle Entwicklung der Länderhaushalte zu berücksichtigen, insbesondere Reserven aus der bisherigen Finanzausstattung, Mehreinnahmen aus Landes-(Gemeinde-)Steuern. Diese Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Den Ländern bleibt die volle Deckung aller vermögensunwirksamen Ausgaben und die Deckung eines großen Teils der vermögenswirksamen Ausgaben aus Steuermitteln gewährleistet. Die Lage 'der Länderfinanzen verbessert sich, wenn das Steueraufkommen entsprechend den Länderschätzungen höher sein sollte, als es die Bundesregierung veranschlagt hat. Die vom Bundesrat geforderte Aufrechterhaltung des vorjährigen Finanzstatus der Länder (38 v. H. abzüglich Mehrbelastungen durch Viertes Überleitungsgesetz) findet im Grundgesetz keine Stütze und wäre auch finanzpolitisch nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat empfiehlt Zurückstellung des Inanspruchnahmegesetzes, um Entwicklung des Steueraufkommens abzuwarten. Diese Empfehlung lehnt der Ausschuß einstimmig ab: Die Voraussetzungen für sofortige Verabschiedung sind erfüllt: a) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltsplans formell festgelegt. Verminderung der Ausgaben ist nicht zu erwarten; Ausgleich des Bundeshaushalts ist ohnehin schwierig. b) Ungewißheit der Steuerschätzungen ist das natürliche Risiko jeder Haushaltsplanung. Ein etwaiges Mehraufkommen an Steuern führt im Hinblick auf die Globaleinsparungen im Bundeshaushalt nicht zu Überschüssen, entlastet jedoch die Länderhaushalte (Länderanteil 60 v. H.). Der Ausschuß kann sich auch mit den Gedanken einer Begrenzung des Bundesanteils auf einen Höchstbetrag nicht befreunden. Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Finanzausschusses des Bundesrates, auch wenn es sich nur um eine einmalige Maßnahme handeln sollte. Finanzwirtschaftlich erscheint die darin liegende Ausschaltung des Bundes von etwaigen Mehreinnahmen aus (Dr. Wellhausen) der allgemeinen Steuerentwicklung angesichts der Haushaltslage des Bundes ungerechtfertigt. Eine gleichzeitige Verabschiedung von Inanspruchnahmegesetz und Bundeshaushaltsplan ist wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs zwischen den beiden Vorlagen unbedingt geboten. Die Notwendigkeit der im Grundgesetz vorgesehenen Bundesbeteiligung an der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist dem Grunde nach unbestritten. Daher besteht die Pflicht zur Verabschiedung eines Inanspruchnahmegesetzes zur Schließung einer gesetzlichen Lücke. Die Entscheidung über die Höhe des Bundesanteils hat zwangsläufig Rückwirkungen auf die Ansätze des Bundeshaushaltsplans. Daher ist eine nachträgliche Festsetzung des Bundesanteils unhaltbar. Ohne gesetzliche Grundlage ist der Bund von der Ermessensentscheidung der einzelnen Länder abhängig. Eine etwaige Erklärung des Bundesrates über die vorläufige Abführung eines bestimmten Hundertsatzes kann die einzelnen Länder rechtlich nicht binden. Der Versuch einer Vereinbarung zwischen Bundesfinanzministerium und Ländern ist am Widerstand eines Landes gescheitert. So sehr der Ausschuß auch das vom Bundesfinanzminister verfolgte Ziel einer gütlichen Einigung mit den Ländern begrüßt, hält er doch solche Vereinbarungen für verfassungspolitisch bedenklich, weil sie eine Präjudizierung mit sich bringen und zur Folge haben können, daß die entscheidungsberechtigte Volksvertretung praktisch ausgeschaltet wird. Der Bundesanteil war in den letzten Jahren zwar auch nachträglich festgesetzt, aber nachteilige Auswirkungen sind bisher überdeckt worden, worauf ich in diesem Zusammenhang im einzelnen nicht eingehen möchte. Die Vorschrift des § 2 über die tägliche Abführung des Bundesanteils an die Bundeshauptkasse ist entbehrlich geworden, da nach § 5 des inzwischen verabschiedeten Vierten Überleitungsgesetzes die tägliche Abführung aller dem Bund zustehenden Steuereinnahmen nunmehr generell vorgesehen ist. Der Ausschuß empfiehlt dem Bundestag hiernach, § 2 des Gesetzentwurfs zu streichen und das Gesetz im übrigen nach der Regierungsvorlage zu beschließen. Bonn, den 22. Juni 1955 Dr. Wellhausen Berichterstatter Anlage 13 zu Drucksache 1500 (Vgl. S. 5100 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) Berichterstatter: Abgeordneter Schoettle Der Haushaltsausschuß hat sich im Rahmen seiner Haushaltsberatungen mit dem Gesetzentwurf befaßt und dabei im wesentlichen die Regierungsvorlage übernommen, die jedoch in einigen Punkten eine Änderung bzw. eine Ergänzung erfahren hat. Die Änderungen und Ergänzungen sind aus dem Mündlichen Bericht über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) — Drucksache 1500 — ersichtlich. Im einzelnen ist zu berichten: Zu §1 Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben hat sich von 27 783 682 600 DM um 2 812 088 300 DM auf 30 595 770 900 DM erhöht. Von der Erhöhung entfallen allein 2400 Mio DM auf die Verwendung des Besatzungskostenüberhangs, für den ein gleichhoher Betrag in der Einnahme als Entnahme aus der Besatzungskostenrückstellung veranschlagt ist. Zu § 2 § 31 RHO bestimmt, daß übertragbare Ausgabemittel nur als mit anderen Ausgabemitteln dekkungsfähig bezeichnet werden dürfen, wenn es im Haushaltsgesetz vorgesehen ist. Das Ziel der Gliederung des § 2 ist: generelle Deckungsfähigkeit, wobei zwischen gegenseitiger und einseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden wird; spezielle Deckungsfähigkeit nach Titeln, wobei wiederum zwischen gegenseitiger und einseitiger Deckungsfähigkeit unterschieden wird; globale Deckungsfähigkeit nach Kapiteln und eine besondere Regelung für den Einzelplan 35. (Schoettle) Entsprechend den Beschlüssen des Haushaltsausschusses bei der Beratung der verschiedenen Einzelpläne mußten Abs. 3 und Abs. 4, wie aus der vorliegenden Drucksache 1500 ersichtlich, ergänzt werden. Die Ergänzungen haben nur formelle Bedeutung. Zu § 3 § 3 ist unverändert. Diese Bestimmung ist besoldungsrechtlicher Art und von Jahr zu Jahr in das Haushaltsgesetz aufgenommen worden. Sie gehört sachlich in das Besoldungsrecht und soll in das zu erwartende Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes eingearbeitet werden. Zu § 4 Hier ist zu bemerken, daß sich die Bundesregierung auf Grund ihrer Erfahrungen genötigt gesehen hat, die im vorjährigen Haushaltsgesetz vorgesehene 4%ige Kürzung aller Ausgabenansätze fallenzulassen und wieder zu der Bestimmung zurückzukehren, wonach über die letzten 10 v. H. der Bewilligungen für Sachausgaben und für allgemeine Ausgaben nur mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen verfügt werden darf. Eine solche Bestimmung war in den Haushaltsgesetzen bis 1953 alljährlich enthalten. Als erhoffte Einsparung aus dieser Bestimmung ist in diesem Jahre im Einzelplan 60 eine Minderausgabe in Höhe von rund 315 Mio DM veranschlagt. Eine Freigabe der letzten 10 v. H. ist also nur möglich, soweit Minderausgaben in Höhe von rund 315 Mio DM sichergestellt sind. Zu §§ 5 und 6 Die Paragraphen sind unverändert. Es handelt sich um Standardbestimmungen, die in die zu erwartende Novelle zur Reichshaushaltsordnung aufgenommen werden sollen, so daß die Haushaltsgesetze nach dem Inkrafttreten der Novelle diese Bestimmungen nicht mehr zu enthalten brauchen. Zu §7 § 7 ist unverändert. Es wird erwartet, daß mit dieser Bestimmung die kommenden Haushaltsgesetze nicht mehr belastet sind, da es sich um eine beamtenrechtliche Regelung für die bei öffentlichen internationalen oder supranationalen Organisationen verwendeten Beamten handelt. Zu §8 Dieser Paragraph — im Vorjahr § 9 — ist ebenfalls sachlich unverändert geblieben. Zu §9 Der bisherige § 9 — im Vorjahr § 10 — wird Abs. 1. Er ist unverändert. Es wird erwartet, daß diese seit Jahren regelmäßig im Haushaltsgesetz wiederkehrende Bestimmung in die Novelle zur Reichshaushaltsordnung aufgenommen wird, so daß die Haushaltsgesetze der kommenden Jahre von dieser Bestimmung entlastet sind. Neu sind die Abs. 2 bis 4. Abs. 2 regelt die Aufteilung von Ausgaberesten für solche Veranschlagungen, die 1954 in Sammeltiteln und 1955 in Einzeltiteln vorgesehen sind. Fälle dieser Art liegen z. B. dann vor, wenn Bauten im Rechnungsjahr 1954 global und 1955 detailliert veranschlagt sind. Es soll sodann der Bundesminister der Finanzen die übertragenen Ausgabereste auf die Einzeltitel verteilen können. Abs. 3 gibt die korrespondierende Bestimmung für den Abschluß des Rechnungsjahrs 1955 und regelt vorbereitend das Ab-schleusen der Ausgabereste vom Rechnungsjahr 1955 auf das Rechnungsjahr 1956. Abs. 4 weist darauf hin, daß die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung, wonach die Verausgabung der Ausgabereste der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, unberührt bleibt. Zu § 10 Dieser Paragraph — im Vorjahr § 11 — ist auch in diesem Jahr Gegenstand einer großen Sorge. Die Vorschrift der Reichshaushaltsordnung über die haushaltsmäßige Einsetzung des Defizits aus Vorjahren soll wiederum für ein weiteres Rechnungsjahr außer Kraft gesetzt werden. Der Haushaltsausschuß verkennt nicht die Gefährlichkeit dieser Praxis, sieht aber unter dem Druck der Notwendigkeit des Haushaltsausgleichs trotz großer Bedenken keinen anderen Weg als den, der Regierungsvorlage zu folgen und § 75 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung für das Rechnungsjahr 1955 außer Kraft zu setzen. Zu §§ 11 und 12 Die Paragraphen — im Vorjahr §§ 12 und 13 —sind sachlich unverändert. Der in Abs. 2 des § 12 geänderte Betrag entspricht den Beschlüssen des Haushaltsausschusses. Neuer Paragraph Die vor dem bisherigen § 13 als neuer Paragraph eingefügte Bestimmung, die die Billigung des Haushaltsausschusses gefunden hat, stellt eine einschneidende Änderung dar. Der Bundesminister der Finanzen begründet die vorgesehene Maßnahme wie folgt: Die Bank deutscher Länder ist aus währungspolitischen Erwägungen an die Bundesregierung mit der Anregung herangetreten, ihr zur Pflege des Geldmarktes Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister der Finanzen hat diesem Verlangen durch eine Vereinbarung mit der Bank vom 16. Mai 1955 entsprochen, die zunächst auf den Zeitraum bis zum 31. März 1956 befristet ist. Danach sind der Bank deutscher Länder Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 000 000 DM zur Begebung am Geldmarkt zur Verfügung zu stellen. Um den auf Grund der Vereinbarungen von der Bank jeweils tatsächlich begebenen Betrag an Geldmarktpapieren vermindert sich die Ausgleichsforderung der Bank an den Bund. Die Schuldtitel sind bei Fälligkeit aus Mitteln der Bank einzulösen, wobei ein dem Einlösungsbetrag entsprechender Teilbetrag der Ausgleichsforderung wieder auflebt. Die mit dem Verfahren verbundenen Erhöhungen oder Verminderungen des Aufwands gehen insoweit zu Lasten oder zugunsten der Bank, als der Bund die Zinsen in Höhe von 3 v. H. auf den Teilbetrag, um den sich die Ausgleichsforderung jeweils vermindert, an die Bank weiter entrichtet, und die Bank ihrerseits den Diskont für die zur Bege- (Schoettle) bung gelangenden Geldmarktpapiere trägt. Andererseits vermindert sich der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenguthaben des Bundes bei der Bank deutscher Länder verzinslich in Ausgleichsforderungen angelegt werden können, um den Betrag der auf Grund der Vereinbarung zu begebenden Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen. Obwohl durch die Begebung dieser Schuldtitel dem Bund keine Mittel zufließen, der Bund nach den mit der Bank deutscher Länder getroffenen Abreden für deren Einlösung nicht in Anspruch genommen wird und die Gesamtverschuldung des Bundes sich nicht erhöht, bedarf es zu ihrer Begebung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, weil der Bund durch die Aushändigung der Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen eine formale Verpflichtung zu deren Einlösung übernimmt. Zu §§ 13 bis 15 Die Numerierung der bisherigen §§ 13 bis 15 ist demnach zu ändern, und zwar § 13 in § 14, § 14 in § 15 und § 15 in § 16. Ihre Bestimmungen sind gegenüber dem Vorjahr, abgesehen von sprachlichen Verbesserungen des Wortlauts, unverändert. Der Ausschuß empfiehlt Annahme des Antrages in dem Mündlichen Bericht - Drucksache 1500 —. Bonn, den 26. Mai 1955 Schoettle Berichterstatter Anlage 14 (Vgl. S. 5101 A) Zusammenstellung der unerledigten Forderungen des Bundes an die Länder (ohne Berlin) aus Überleitungsvorgängen Lfd. Schuldner Betrag in Sachstand Nr. Grund der Forderung Mio. DM 1 2 3 4 5 1 Baden-Württemberg Restbetrag eines Bundesdarlehen an die ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern zur Abdeckung von rückständigen Besatzungskostenverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 1. April 1950 9,25 Die ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern haben seinerzeit ein Bundesdarlehen in Höhe von insgesamt 16 750 000 DM erhalten. (Der Betrag war bis zum 31. Dezember 1953 zurückzuzahlen.) Hiervon hat Baden-Württemberg bisher 7,5 Mill. DM abgedeckt. Ein Stundungsantrag dieses Landes ist abgelehnt worden. Nach dem Stande der Verhandlungen ist zu erwarten, daß eine Forderung des Landes Baden-Württemberg an den Bund aus Mineralölabschöpfungsbeträgen in Höhe von rd. 1,0 Mill. DM auf den Restbetrag von 9,25 Mill. DM verrechnet wird und die alsdann verbleibenden 8,25 Mill. DM durch das Land Baden-Württemberg demnächst gezahlt werden. 2 Bayern Ungerechtfertigte Belastung des Bundes durch die für die Zeit vor dem 1. April 1950 zu leistenden Nachzahlungen auf Grund des damals im Lande Bayern geltenden Kb.-Leistungsgesetzes 150 bis 170 Beim Bundesrechnungshof ist ein Verfahren nach § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes anhängig. Das Land Hamburg hat die Zahlung von der Aufrechnung strittiger Forderungen an den Bund abhängig gemacht, die sich auf Vorgänge des Ersten und 3 Hamburg Anteil am Bundesfehlbetrag 1949 5,0 Zweiten Überleitungsgesetzes beziehen. Hinsichtlich dieser Gegenansprüche ist beim Bundesrechnungshof ein Verfahren nach § 20 des Ersten Überleitungsgesetzes anhängig. 4 Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Darlehen der genannten Länder an die Deutsche Bundesbahn zur Abdeckung von Beförderungsteuerschulden der Bundesbahn aus der 2,15 Durch die Gewährung des Darlehens Schleswig-Holstein Zeit vom 1. Januar bis ist, ist die von der Deutschen Bundesbahn 20. Juni 1948 geschuldete Beförderungsteuer kurz vor dem 1. April 1950 den genannten Ländern zugeflossen. Wegen der Frage, ob dieses Vorgehen der Länder mit den Grundsätzen des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes in Einklang zu bringen ist beim Bundesrechnungshof ein Verfahren gem. § 20 a. a. O. anhängig. 5 Hessen, Bayern, Zu wenig abgeführte Interessenquote für geleistete Bundesausgaben für Heimkehrertransporte 0,46 Der Bundesrechnungshof hat das Bundesfinanzministerium um Entscheidung gebeten, ob die Interessenquote, die von den genannten Ländern dadurch zu niedrig berechnet worden ist, daß Ausgaben anstatt zu Lasten der soz. Kriegsfolgenhilfe (Epl. XXVI) zu Lasten der Bremen, BadenWürttemberg Besatzungskosten und Auftragsausgaben der Auslaufzeit 1949 (Epl. XXV) gebucht worden sind, von den beteiligten Ländern nachzuzahlen ist. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Lfd. Schuldner Grund der Forderung Betrag Sachstand Nr. in Mio. DM 1 2 3 4 5 6 Nordrhein-Westfalen In den Rechnungsjahren 3,65 Der Bundesminister für Arbeit ist mit der Einziehung dieser Forderung befaßt. Seine Verhandlungen mit dem Lande Nordrhein-Westfalen sind noch nicht abgeschlossen. 1950 und 1951 zu Lasten des Bundes gebuchte Weihnachtsbeihilfen für Empfänger von Alu und Alfu 7 Rheinland-Pfalz und BadenWürttemberg Beförderungsteuerzahlungen der ehem. Südwestdeutschen Eisenbahnen (SWDE), die von Baden-Württembergund Rheinland-Pfalz vereinnahmt worden sind, nach § 18 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes jedoch dem Bund zufließen müssen 6,5 bis 13,5 Wegen der Frage, ob die Überleitung der Beförderungsteuer der SWDE auf den Bund den Grundsätzen des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes entspricht, ist nach § 20 a. a. O. ein Verfahren beim Bundesrechnungshof anhängig. 8 Rheinland-Pfalz Rest eines Besatzungskostendarlehens 12,7 Gemäß Vereinbarung mit dem Lande Rheinland-Pfalz soll der Betrag durch Übertragung von Grundstücken des Landes in das Eigentum des Bundes, durch Aufrechnung und teilweise auch durch Barzahlung bis zum 31. März 1957 abgedeckt werden. (wie zu 1) Zusammen: 189,71 bis 216,71 Anmerkung: Außerdem steht die endgültige Abrechnung über die Verpflichtungen und Zahlungen der Länder für Lebensmittelsubventionen 1949 noch aus. Die hierzu erforderlichen Abrechnungsunterlagen der Außenhandelsstelle und des Bundesrechnungshofs liegen noch nicht vor. Namentliche Abstimmungen in der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955 1. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Einzelplan 40: Soziale Kriegsfolgeleistungen (Umdruck 385) (Vgl. S. 5107 B, C, 5110 D) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Einzelplan 60: Allgemeine Finanzverwaltung (Umdruck 409) (Vgl. S. 5108 B, 5109 A, 5111 A) Name Abstimmung Name Abstimmung 1 2 1 2 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Adenauer — — Funk Nein Nein Albers beurlaubt beurlaubt Dr. Furler Nein Nein Arndgen Nein Nein Gedat Ja Nein Barlage Nein Nein Geiger (München) beurlaubt beurlaubt Dr. Bartram Nein Nein Frau Geisendörfer .. Nein Nein Bauer (Wasserburg). . Nein Nein Gengler . Nein Nein Bauereisen Nein Nein Gerns beurlaubt beurlaubt Bauknecht Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . . Nein Nein Bausch Ja enthalten Gibbert — — Becker (Pirmasens) .. . Nein Nein Giencke . Nein Nein Berendsen Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Dr. Gleissner (München) beurlaubt beurlaubt Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Glüsing Nein Nein Blank (Dortmund) . . . — — Gockeln . — — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Nein Nein (Freiburg) Nein Nein Goldhagen Nein Nein Blöcker Nein Nein Gontrum Nein Nein Bock Nein Nein Dr. Graf Nein Nein von Bodelschwingh . . . beurlaubt beurlaubt Griem Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . — Nein Günther Nein Nein Brand (Remscheid) , . Nein Nein Gumrum Nein Nein Frau Brauksiepe . .. Nein Nein Häussler beurlaubt beurlaubt Dr. von Brentano . .. -- — Hahn Nein Nein Brese Nein Nein Harnischfeger beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . beurlaubt beurlaubt Heix Nein Ja Dr. Brönner . beurlaubt beurlaubt Dr. Hellwig Nein Nein Brookmann (Kiel) . Nein Nein Dr. Graf Henckel . beurlaubt beurlaubt Brück Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Heye Nein Nein Dr. von Buchka. . Nein Nein Hilbert Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Höcherl Nein Nein Burgemeister Ja Nein Dr. Höck Nein Nein Caspers beurlaubt beurlaubt Höfler Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt Holla beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Hoogen Nein Nein Dr. Czaja beurlaubt beurlaubt Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt Demmelmeier Nein Nein Horn Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Huth Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Illerhaus beurlaubt beurlaubt Dr. Dittrich Nein Nein Dr. Jaeger Nein -Nein Dr. Dollinger Nein Nein Jahn (Stuttgart) . .. Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Frau Dr. Jochmus . Nein Nein Donhauser Nein Nein Josten Nein Nein Eckstein Nein beurlaubt Kahn . Nein Nein Ehren Nein Ja Kaiser — Nein Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Karpf Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Kemmer (Bamberg) . . — — Etzenbach . Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Even Nein Nein Kiesinger Nein Nein Feldmann Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Finckh Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Klausner Nein Nein Franzen Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Friese Nein Nein Dr. Kliesing Ja enthalten Name Abstimmung Abstimmung 1 2 Name 1 2 Knapp Nein Nein Richarts Nein Nein Knobloch Ja Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Dr. Köhler Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Koops Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Kortmann . Nein Nein Rümmele Nein Ja Kramel Nein Nein Ruf Nein Nein Krammig Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt Kroll Ja Nein Sabel Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . Nein Nein Schäffer Nein Nein Kühlthau beurlaubt beurlaubt Scharnberg Nein Nein Kuntscher Nein Nein Scheppmann beurlaubt beurlaubt Kunze (Bethel) Nein Nein Schill (Freiburg) . Nein Nein (München) Lang (M Nein Nein Schlick Nein Nein Leibfried beurlaubt beurlaubt Schmücker Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt beurlaubt Schrader Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . beurlaubt beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Lenze (Attendorn). . Ja Nein Dr.-In E. h. Schuberth beurlaubt beurlaubt g• Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Ja Lermer I Nein Nein Schütz Nein Nein Leukert Dr. Leverkuehn . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schuler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schulze-Pellengahr . Dr. Lindenberg Nein Nein Schwarz Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt beurlaubt beurlaubt DrDr. Löhr Dr. Löhr Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Dr. h.c. Lübke Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Lücke beurlaubt beurlaubt Dr. Serres Nein Nein Siebel Nein Nein Lücker (München) Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein . Lulay Ja Nein Solke Ja Nein Maier (Mannheim) . . Nein Nein Spies (Brücken) Ja Nein Majonica Ja Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Spörl Nein Nein — Graf von Spreti Nein Nein Massoth beurlaubt — Stauch beurlaubt beurlaubt Maucher beurlaubt Frau Dr. Steinbiß Nein Nein . . . Mayer (Birkenfeld) Ja Nein Stiller Nein Nein Menke beurlaubt beurlaubt h — Storch Mensing Nein Nein Dr. Storm Ja— Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Strauß beurlaubt beurlaubt Meyer-Ronnenberg . . . Nein Nein Miller Nein Nein Struve Nein Nein Stücklen Nein Nein Dr. Moerchel — Nein Teriete beurlaubt beurlaubt Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Unertl Nein Nein Mühlenberg beurlaubt beurlaubt Varelmann Nein enthalten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Müller-Hermann . . . . Nein Nein Dr. Vogel . . Nein Nein Müser Nein Nein Voß beurlaubt beurlaubt Naegel Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Nein Nein Wacker (Buchen) . . Nein Ja Neuburger beurlaubt I beurlaubt Dr. Wahl Nein Nein Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt (Aachen) Nein Nein Oetzel beurlaubt beurlaubt Dr. Weber (Koblenz) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Orth beurlaubt beurlaubt Wehking enthalten Nein Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . . Nein Nein Frau Welter (Aachen) . beurlaubt beurlaubt Frau Pitz Nein Nein Dr. Werber beurlaubt beurlaubt Platner Nein Nein Wiedeck beurlaubt beurlaubt Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt Wieninger Nein Nein Frau Praetorius . Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Frau Dr. Probst .. . Nein Nein Winkelheide Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder. . beurlaubt beurlaubt Wittmann Nein Nein Raestrup Nein Nein Wolf (Stuttgart) .. . Nein Nein Rasner — — Dr. Wuermeling. . — — Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein Abstimmung Abstimmung Name 1 2 Name 1 2 SPD Frau Albertz Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Kinat Ja Ja Altmaier Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Arnholz Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Frau Korspeter . . . Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt Bals Ja Ja Kriedemann Ja Ja Banse Ja Ja Kühn (Köln) beurlaubt beurlaubt Bauer (Würzburg) . . . beurlaubt beurlaubt Kurlbaum Ja Ja Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Ladebeck beurlaubt beurlaubt 'Bazille Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . Ja Ja Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann — — Dr. Lütkens Ja Ja Berlin beurlaubt beurlaubt Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Marx Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt Matzner Ja Ja Birkelbach beurlaubt beurlaubt Meitmann Ja Ja Blachstein Ja Ja Mellies .. Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Ja Merten Ja Ja Bge Ja Ja Metzger Ja Ja Corterier Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Dannebom Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Daum beurlaubt beurlaubt Frau Meyer-Laule . . . Ja Ja Dr. Deist beurlaubt beurlaubt Mißmahl Ja Ja Dewald Ja Ja Moll Ja Ja Diekmann Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Müller (Worms) . . . . Ja Ja Erler Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Eschmann Ja Ja Odenthal Ja Ja Faller Ja Ja Ohlig Ja Ja Franke Ja Ja Ollenhauer Ja Ja Frehsee beurlaubt beurlaubt Op den Orth Ja Ja Freidhof Ja Ja Paul Ja Ja Frenzel Ja Ja Peters Ja Ja Gefeller beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja Geiger (Aalen) beurlaubt beurlaubt Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Geritzmann Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Gleisner (Unna) . Ja Ja Priebe Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Pusch Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt Putzig Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Rasch Ja Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs beurlaubt beurlaubt Eieide Ja Ja Reitz beurlaubt beurlaubt Heiland beurlaubt beurlaubt Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt Hermsdorf . .. Ja Ja Ritzel Ja Ja Herold Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Höcker Ja Ja Ruhnke — — Höhne Ja Ja Runge — — Hörauf Ja Ja Sassnick Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . . Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Hufnagel beurlaubt beurlaubt Scheuren . Ja Ja Jacobi beurlaubt beurlaubt Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Ja Jacobs Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Jaksch beurlaubt beurlaubt Schmitt (Vockenhausen) . beurlaubt beurlaubt Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt Kalbitzer beurlaubt beurlaubt Schoettle Ja Ja Frau Keilhack beurlaubt beurlaubt Seidel (Fürth) Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Seither Ja Ja Name Abstimmung 1 2 Seuffert Ja Ja Stierle beurlaubt beurlaubt Sträter Ja Ja Frau Strobel beurlaubt beurlaubt Stümer Ja Ja Thieme Ja Ja Traub Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Wagner (Deggenau). Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Wehner beurlaubt beurlaubt Wehr Ja Ja Welke Ja Ja Weltner (Rinteln). . Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . Ja Ja Wienand beurlaubt beurlaubt Wittrock Ja Ja Ziegler Ja Ja Zühlke beurlaubt beurlaubt FDP Dr. Atzenroth. . Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Blank (Oberhausen) . beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Blücher .. beurlaubt beurlaubt Dr. Bucher beurlaubt beurlaubt Dannemann Nein Nein Dr. Dehler Nein Ja Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein Eberhard enthalten Nein Euler beurlaubt Nein Fassbender Nein Nein Frau Friese-Korn . . beurlaubt beurlaubt Frühwald Nein Nein Gaul Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Held beurlaubt beurlaubt Hepp Nein Nein Dr. Hoffmann Nein Ja Frau Dr. Ilk Ja Ja Dr. Jentzsch beurlaubt beurlaubt Kühn (Bonn) Ja Ja Lahr beurlaubt beurlaubt Lenz (Trossingen) . Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja Dr. Luchtenberg . . .. beurlaubt beurlaubt Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Margulies Nein enthalten Mauk Ja Nein Dr. Mende beurlaubt beurlaubt Dr. Miessner enthalten enthalten Neumayer Nein — Onnen . beurlaubt beurlaubt Dr. Pfleiderer Nein Nein Dr. Preiß Ja Nein Dr. Preusker beurlaubt beurlaubt Rademacher beurlaubt beurlaubt Dr. Schäfer enthalten Nein Scheel beurlaubt beurlaubt Schloß Nein Ja Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Schwann Nein Nein Name Abstimmung 1 2 Stahl Nein Nein Dr. Stammberger . . . Ja enthalten Dr. Starke Nein enthalten Dr. Wellhausen . . . beurlaubt beurlaubt GB/BHE Bender beurlaubt beurlaubt Dr. Czermak Ja Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt Elsner beurlaubt beurlaubt Engell beurlaubt beurlaubt Feller Ja Ja Gräfin Finckenstein . . Ja enthalten Frau Finselberger . . Ja Ja Gemein Ja Nein Dr. Gille Ja Nein Haasler Ja Nein Dr. Kather Ja enthalten Dr. Keller Ja enthalten Dr. Klötzer Ja Nein Körner Ja Ja Kraft - — Kunz (Schwalbach) . Ja enthalten Kutschera Ja Nein Dr. Mocker Ja Nein Dr. Dr. Oberländer . . Ja Nein Petersen Ja Ja Dr. Reichstein Ja enthalten Samwer Ja Nein Seiboth Ja enthalten Dr. Sornik Ja Ja Srock Ja enthalten Dr. Strosche Ja enthalten DP Becker (Hamburg) . . . Ja Nein Dr. Brühler Nein Nein Eickhoff beurlaubt beurlaubt Dr. Elbrächter Nein Nein Frau Kalinke . . . Ja Nein Matthes Nein Nein Dr. von Merkatz . .. beurlaubt beurlaubt Müller (Wehdel) . beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Schneider (Bremerhaven) Ja Nein Dr. Schranz Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — Walter Ja Nein Wittenburg Nein Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt Stegner Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 358 360 Davon: Ja . 164 135 Nein 190 210 Stimmenthaltung 4 15 Zusammen wie oben . . 358 360 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung 1 2 Name Abstimmung 1 2 CDU/CSU Mattick Ja Ja Dr. Friedensburg . Nein Nein Neubauer beurlaubt beurlaubt Neumann Ja Ja Dr. Krone Nein Nein Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Lemmer beurlaubt beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Stingl Ja Nein Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Dr. Tillmanns _. — FDP SPD Dr. Henn Ja Nein Brandt (Berlin) . Ja Ja Hübner beurlaubt beurlaubt Frau Heise Ja Ja Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Klingelhöfer Ja Ja Dr. Reif Nein Ja Dr. Königswarter . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Will beurlaubt beurlaubt Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 16 16 Davon : Ja 11 11 Nein 5 5 Stimmenthaltung . — — Zusammen wie oben . . 16 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wird der Antrag von 50 Mitgliedern des Hauses unterstützt? —

    (Abg. Schoettle: Herr Präsident, darf ich zu dieser Frage das Wort erbitten?)

    Es sind mehr als 50 Abgeordnete.

    (Abg. Schoettle: Dann ist es erledigt!)

    — Herr Abgeordneter, ich weise darauf hin, daß in der Geschäftsordnung steht: 50 anwesende Mitglieder.

    (Abg. Schoettle: Ich bin nur der Meinung, Herr Präsident, daß über diesen Antrag auf namentliche Abstimmung heute mittag entschieden werden sollte, wenn die Abstimmungen stattfinden!)

    — Ich wollte es jetzt schon tun, damit wir heute nachmittag flott vorankommen.

    (Abg. Schoettle: Der Augenblick ist nicht gerade günstig!)

    — Sie haben gesehen, daß ich mich in der Annahme nicht getäuscht habe, daß Ihre Fraktion mindestens 50 Mitglieder im Saale hat.
    Das Wort hat der Abgeordnete Lindrath.
    ') Siehe Anlage 5.



Rede von Dr. Hermann Lindrath
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Ich möchte ein paar Worte grundsätzlicher Art zur Frage der Bundesbeteiligungen sagen. Das Hohe Haus hat bei der Beratung des vorjährigen Haushalts in der Sitzung vom 6. Mai vergangenen Jahres beschlossen, einen Unterausschuß aus den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik, Finanz- und Steuerfragen, Geld und Kredit und dem Haushaltsausschuß zu bilden. Dieser Unterausschuß soll sich mit der Klärung und Prüfung aller Fragen, die mit dem Bundesvermögen in Zusammenhang stehen, befassen. Er soll weiterhin alle noch offenen Fragen zwischen dem Bundesvermögen und dem Landesvermögen klarstellen, und schließlich soll er Vorschläge für die Neuordnung des Bundesvermögens selbst vorbereiten.
Im Einzelplan 60 erscheinen nun zu dieser Frage der Bundesbeteiligungen nur sehr wenige Zahlen, die aus den Beteiligungen resultieren. Das könnte ein völlig falsches Bild von dem Umfang und von der finanziellen Bedeutung dieser Vermögensmasse geben. Es handelt sich schon um ein beachtliches Stück Staatskapitalismus innerhalb einer Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft. Schon aus diesem Grunde ist eine weitergehende Publizität erforderlich, als sie bisher geübt worden ist. Es soll jedoch anerkennend hervorgehoben werden, daß in den Vorbemerkungen der Bundesregierung zum diesjährigen Haushaltsplan dem allgemeinen Verlangen auf eine sorgfältige Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Umfang, über die Zusammensetzung, über die Verwaltung und über das Ergebnis der Bewirtschaftung in weit besserem Maße Rechnung getragen worden ist als ehedem. Es ist gewiß nicht leicht, einer solchen Forderung zu entsprechen, handelt es sich doch um 429 Gesellschaften mit einem Geschäftsbetrieb und 68 Gesellschaften ohne einen Geschäftsbetrieb, an denen der Bund beteiligt ist. Immerhin sind es fast 500 Gesellschaften, die eine Beteiligung des Bundes aufweisen.
Der Marktwert dieses Vermögens ist wohl kaum schätzbar. Der Bund der Steuerzahler hat einmal einen Betrag von 3,2 Milliarden errechnet. Unser Kollege Atzenroth hat den Marktwert auf 5 Milliarden geschätzt. Es liegen aber auch Schätzungen vor, die nicht unbeträchtlich höher sind als diese Summen. Immerhin wird man diesen Wert gegenwärtig kaum mit irgendwelcher Genauigkeit schätzen können. 214 dieser Gesellschaften sind organisatorisch in sieben Konzernen zusammengefaßt. Die übrigen Gesellschaften sind konzernfrei. Einige befinden sich in stiller oder offener Liquidation.
Nun einige Worte zur Aufwands- und Ertragsrechnung. Äußerlich gesehen ist die Aufwands- und Ertragsrechnung ebenfalls recht dürftig. Nach den Schätzungen des Haushaltsausschusses, die etwas höher liegen als die Schätzungen im Entwurf, wird im laufenden Rechnungsjahr mit einem Gewinn in Höhe von 27,3 Millionen DM gerechnet. Das ist immerhin ein erfreulicher Fortschritt gegenüber den Gewinnen, die in früheren Jahren entstanden sind. Im Vorjahr waren es 9 Millionen DM und im Rechnungsjahr 1953 6 Millionen DM. Die Aufwendungen hingegen, die für Zuschüsse, Kredite, Kapitalerhöhungen, Umstellungskredite und ähnliches vom Bund in diesen drei Rechnungsjahren gegeben worden sind, sind beträchtlich höher. Wenn man diese Zahlen gegenüberstellt, ergibt sich nach meinen Berechnungen für diesen Zeitraum ein Defizit in Höhe von etwa 120 Millionen DM.
Zur gerechten Beurteilung jedoch muß dabei noch auf folgendes hingewiesen werden. Es darf nicht übersehen werden, daß von den Gesellschaften tatsächlich wesentlich höhere Erträge erzielt worden sind, die allerdings zur inneren Stärkung dieser Betriebe Verwendung gefunden haben. So sind allein in zwei der von mir vorhin erwähnten sieben Konzerne in den Rechnungsjahren 1952 und 1953 Sonderabschreibungen in Höhe von fast 290 Millionen DM zugeführt worden. Diese mußten selbstverständlich, bevor sie als Sonderabschreibung Verwendung finden konnten, erst verdient sein, so daß also die Gegenüberstellung der Aufwendungen und der Erträge in der vorhin vorgenommenen Form nur beurteilt werden kann, wenn man auch diese Dinge berücksichtigt.
Außerdem mußten diese Gesellschaften, weil eben gerade der Bund so bedeutsam beteiligt ist, auch politische Aufwendungen zur Erhaltung von gefährdeten Arbeitsplätzen oder zum Teil auch zur Förderung der durch das Vorhandensein dieser Betriebe besonders in Anspruch genommenen Gemeinden leisten. So sind beispielsweise 56 Millionen DM aus den Erträgnissen genommen, um etwa 7000 Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten, die sonst nicht hätten aufrechterhalten werden können. Hieraus hat sich eine innere Festigung der Betriebe ergeben.
Welchen Wert dies hat, zeigt sich gerade jetzt wieder bei der Vorlage wegen der Veräußerung der Beteiligung des Bundes an den Howaldtswerken, Hamburg, wo für die 10 Millionen Beteiligung ein Betrag von 26 250 000 DM erzielt wird, also immerhin ein Kurswert von 262,5 Prozent. Das Hohe Haus wird sich in Kürze mit dieser Frage zu befassen haben.
Aus diesem Gesichtspunkte heraus sind wir auch der Auffassung, daß wir die zur Stärkung der Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe, also für Salzgitter, in diesem Haushaltsplan vorgesehenen 12 Millionen DM, die zur Fertigstellung und zum weiteren Ausbau dieses Unternehmens dienen sollen, um es gewissermaßen fit zu machen, anerkennen und aufrechterhalten sollten.
Eine klare Übersicht über das Gesamtvermögen und eine übersehbare Aufwands- und Ertragsrechnung fehlen aber heute noch. Alle diese Zahlen, die ich Ihnen vortrug, kann man zwar aus den Vorbemerkungen entnehmen, aber man kann sie nicht aus einer bilanzmäßigen Übersicht und aus einer gewissen Gewinn- und Verlustrechnung herauslesen. Wir werden uns deshalb erlauben, dem Hohen Hause in der dritten Lesung eine Entschließung vorzulegen, die darauf abgestellt ist, die Bundesregierung zu ersuchen, einen besonderen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dieses Zahlenmaterial dann in einer solchen Übersicht enthalten soll. Dieser Wirtschaftsplan soll als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt werden; er soll alle erforderlichen Angaben über die Werte des Vermögens und eine Ertrags- und Aufwandsrechnung enthalten.
Darüber hinaus fordern wir eine Verstärkung des Einflusses des Parlaments auf die Verwaltung dieser Beteiligungen. Die Mitwirkung des Parlaments muß auch bei der Gründung neuer Wirtschaftsunternehmen, soweit dies erforderlich wird,


(Dr. Lindrath)

und bei der Aufnahme einer Neubeteiligung des Bundes sichergestellt sein. Gegenwärtig ist nach den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung die Mitwirkung des Parlaments hier nicht vorgesehen, so daß also beispielsweise auch die Übernahme einer Beteiligung bei den Röchling-Werken an sich nicht an die Zustimmung des Parlaments geknüpft ist, sondern lediglich an die Zustimmung des Bundesfinanzministers. Bei der Bereitstellung der Mittel allerdings hat das Parlament dann mitzusprechen; aber der Ordnung wegen sind wir der Auffassung, daß auch bei der Aufnahme und beim Abschluß rechtsverpflichtender Erklärungen in solchen Fällen die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. Wir werden infolgedessen auch hier ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesregierung richten.
Bei der Veräußerung von Vermögenswerten ist die Zustimmung des Parlaments heute schon erforderlich. Es besteht aber eine amtliche Meinungsäußerung des Bundesrechnungshofs, nach der eine Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen der Zustimmung des Parlaments nicht bedürfte. Da diese Gesellschaften, wie ich vorhin sagte, in ihren wesentlichen Teilen in sieben Konzernen zusammengefaßt sind, wäre also die Veräußerung der Beteiligung an einer Untergesellschaft der Dachgesellschaft eines solchen Konzerns durch eine Maßnahme der Bundesregierung allein möglich. Dieser Auslegung des Bundesrechnungshofes vermögen wir nicht zu folgen. Wir ersuchen deswegen die Bundesregierung, hier Vorsorge zu treffen, daß die Veräußerung von mittelbaren Bundesbeteiligungen ebenfalls die Zustimmung dieses Parlaments haben muß.
Auch auf dem Gebiete der Rechnungslegung und -prüfung, vor allem nach der prüfungsrechtlichen Seite, sind noch einige Fragen zu stellen, die wir dann in unserer Entschließung niederlegen werden.
Wir legen ferner Wert darauf, daß die durch zwei unglückselige Kriege eingetretene Massierung gewerblicher Vermögen in der Hand des Bundes baldigst einer Auflösung entgegengeführt wird. Nur diese unglückseligen Kriege sind es ja gewesen, die den Bund überhaupt in den Besitz dieses großen gewerblichen Vermögens gebracht haben. Dort, wo es volkswirtschaftlich zweckmäßig und vertretbar ist, muß dieses Vermögen privatisiert werden. Es erübrigt sich, zu sagen, daß hierbei besonders darauf zu achten ist, daß keine „Geschenke" an irgendwen gemacht werden dürfen. Auch die Notwendigkeit, im Zuge der Wiederaufrüstung neues Vermögen zu erwerben — diese Notwendigkeit wird eintreten —, fordert unseres Erachtens gebieterisch, dieser Vermögensmehrung durch Privatisierung auf anderen Gebieten der Bundesvermögensmasse entgegenzuwirken. Wir werden diese Forderungen in einer Entschließung niederlegen, die wir in der dritten Lesung dem Hohen Hause zur Annahme vorlegen werden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Krammig.