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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2086

  • date_rangeDatum: 14. Juni 1955

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    2. Deutscher Bundestag — 86. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 14. Juni 1955 4683 86. Sitzung Bonn, Dienstag, den 14. Juni 1955. Geschäftliche Mitteilungen 4731 D Gedenken der Opfer der Verkehrsunfälle bei Höchstenbach und in Osnabrück sowie des Unglücks auf der Rennstrecke bei Le Mans: Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 4685 B Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4767 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4685 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 173 und 177 (Drucksachen 1372, 1452; 1419, 1448) 4685 C Mitteilung über Zurückziehung des Antrags Dr. Dr. h. c. Müller u. Gen. betr. Änderung der Verordnung über Zolländerungen (Drucksache 203) 4685 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes Bundesmietengesetz) (Drucksache 1110); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Drucksache 1421, zu 1421, Umdrucke 396, 410, 419, 420) 4685 D, 4767 C ff. Zur Geschäftsordnung: Jacobi (SPD) 4685 D Hoogen (CDU/CSU) 4686 B Ritzel (SPD) 4687 A Zur Sache: Hauffe (SPD): als Berichterstatter 4687 D Schriftlicher Bericht 4737 als Abgeordneter . . . 4691 C, 4698 D, 4705 A, 4707 B, 4711 D, 4713 A, 4715 B, C, 4716 A, C, 4717 D Jacobi (SPD) 4689 D, 4691 D, 4694 B, 4710 B, 4723 A, D, 4725 C, 4728 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) 4690 C, 4692 A, 4705 C Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 4690 D, 4696 B, 4701 B, 4706 C, 4708 D, 4717 B, 4720 B, 4721 B, 4726 D, 4727 B Dr. Will (FDP) 4691 B, 4699 C, 4720 C, 4721 C, 4724 C, 4726 C Frau Heise (SPD) . . . . 4692 B, 4700 C, 4715 D, 4718 B, 4721 D Engell (GB/BHE) . 4693 C, 4712 B, 4725 A Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 4693 D, 4709 C Dr. Gille (GB/BHE) . . . . 4695 A, 4713 A Stierle (SPD) 4700 A, 4701 D, 4706 B, 4714 C Lücke (CDU/CSU) .. . . 4703 C, 4712 D, 4714 A, 4723 B, 4724 A Leukert (CDU/CSU) 4704 A Reitz (SPD) 4706 D, 4726 A Dr. Brönner (CDU/CSU) 4707 B, 4714 D Neumann (SPD) . 4720 A, 4721 C, 4727 B Dr. Atzenroth (FDP) 4725 D Brandt (Berlin) (SPD) 4726 B Feller (GB/BHE) 4729 C Abstimmungen 4691 D, 4692 C, 4701 D, 4704 C, 4706 D, 4707 C, 4712 A, 4714 C, 4715 C, D, 4716 A, C, 4718 B, 4722 D, 4723 C, 4724 D, 4725 C, 4726 A, B, 4727 D, 4729 D Namentliche Abstimmungen . . 4701 C, 4704 C, 4725 B, 4727 C, D, 4801 Begrüßung von Abgeordneten der Parlamente der Republik Peru: Vizepräsident Dr. Jaeger 4751 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100); Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses — Drucksachen 1500, zu 1500; dazu Berichte des Haushaltsausschusses (Drucksachen 1501 bis 1530) 4729 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 4729 D, 4730 A, 4731 C Schoettle (SPD), Berichterstatter . . 4729 D Einzelplan 01: Bundespräsident und Bundespräsidialamt (Drucksache 1501, Umdruck 389) 4730 B, 4769 A Frau Rösch (CDU/CSU), Berichterstatterin 4730 B Brese (CDU/CSU) 4730 C Dr. Vogel (CDU/CSU) 4731 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4731 B Abstimmungen 4765 A Einzelplan 02: Deutscher Bundestag (Drucksache 1502, Umdrucke 386, 389, 390) 4731 C, 4769 A, 4770 C Frau Rösch (CDU/CSU), Berichterstatterin 4731 D Brese (CDU/CSU) 4732 B Dr. Reif (FDP) 4733 A Huth (CDU/CSU) 4734 A, 4737 B Dr. Mende (FDP) 4734 C Schoettle (SPD) 4734 C, 4765 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 4735 B Dr. Kopf (CDU/CSU) 4737 A Abstimmungen 4765 B, C Einzelplan 03: Bundesrat (Drucksache 1503, Umdrucke 389, 391) . . 4737 C, 4769 A Dr. Schild (Düsseldorf) (DP), Berichterstatter 4737 C Brese (CDU/CSU) 4737 D Dr. Vogel (CDU/CSU) 4738 A Abstimmungen 4765 C Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 1505, zu 1505, Umdrucke 389, 400, 423) 4738 D, 4770 D Dr. Vogel (CDU/CSU): als Berichterstatter 4739 A Schriftlicher Bericht 4789 als Abgeordneter 4744 C Dr. Pfleiderer (FDP) 4739 B Dr. Leverkuehn (CDU/CSU) . . . 4742 A Schoettle (SPD) 4743 D Frau Dr. Hubert (SPD) 4744 A Margulies (FDP) 4747 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4748 D Schoettle (SPD) (zur Geschäftsordnung) 4766 B Abstimmungen 4765 D, 4766 B Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Drucksachen 1507, zu 1507, Umdrucke 389, 392) 4738 B, 4749 B, 4771 A Frau Dr. Hubert (SPD): als Berichterstatterin 4738 C Schriftlicher Bericht 4798 B Dr. Greve (SPD) . 4749 B, 4751 C, 4756 B Neumayer, Bundesminister der Justiz 4753 C, 4759 B Hoogen (CDU/CSU) 4756 A Brese (CDU/CSU) 4757 B Niederalt (CDU/CSU) 4758 D Mellies (SPD) 4759 D Dr. Vogel (CDU/CSU) 4760 A Abstimmungen 4766 C Namentliche Abstimmung . 4766 C, 4810 Zur Geschäftsordnung: Dr. Bucher (FDP) 4760 B Mellies (SPD) 4760 C Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 1506, zu 1506, Umdrucke 380, 389, 401, 421, 422) 4760 D, 4771 B, C, 4772 A Niederalt (CDU/CSU): als Berichterstatter 4760 D Schriftlicher Bericht 4792 B Dr. Willeke (CDU/CSU): als Berichterstatter 4760 B Schriftlicher Bericht 4795 C Maier (Freiburg) (SPD) 4761 A Weiterberatung vertagt . . . 4765, 4766 D Nächste Sitzung 4766 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4767 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes (Umdruck 396) . . . 4767 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes (Umdruck 410) . 4768 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes (Umdruck 419) . . . 4768 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes (Umdruck 420) . 4768 D Anlage 6: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, alle Einzelpläne (Umdruck 389) . . . . 4769 A Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Ruhnke u. Gen. zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 02, Deutscher Bundestag (Umdruck 386) 4769 A Anlage 8: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 02, Deutscher Bundestag (Umdruck 390) 4770 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 400) 4770 D Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Umdruck 423) 4770 D Anlage 11: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Umdruck 392) 4771 A Anlage 12: Änderungsantrag des Abg Hoogen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Umdruck 411) 4771 A Anlage 13: Änderungsantrag der Abg. Dr. Bartram u. Gen. zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 380) 4771 B Anlage 14: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 401) 4771 B Anlage 15: Änderungsantrag der Abg Kunze (Bethel) u. Gen. zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 421) 4771 C Anlage 16: Änderungsantrag der Abg. Dr. Vogel u. Gen. zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 422) 4772 A Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes (zu Drucksache 1421) 4773 Anlage 18: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsgesetz 1955, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (zu Drucksache 1505) 4789 Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsgesetz 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (zu Drucksache 1506) 4792 B, 4795 C Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsgesetz 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (zu Drucksache 1507) 4798 B Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes: 1. über ,die Anträge auf Streichung des § 3 (Umdrucke 396 Ziffer 3 und 410 Ziffer 1), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu § 16 (Umdruck 420), 3. über den handschriftlichen Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 45 4801 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Umdruck 392) 4810 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 12. **) Siehe Anlage 11. ***) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 4814. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Dr. h. c. Pünder 5. Juli Scheel 2. Juli Dr. Graf Henckel 30. Juni Neuburger 30. Juni Frehsee 25. Juni Gefeller 25. Juni Held 25. Juni Dr. Lindenberg 25. Juni Onnen 25. Juni Richter 25. Juni Hufnagel 20. Juni Höhne 18. Juni Dr. Jentzsch 18. Juni Dr. Lütkens 18. Juni Keuning 18. Juni Seither 18. Juni Jahn (Frankfurt) 17. Juni Brockmann (Rinkerode) 16. Juni Eickhoff 16. Juni Ziegler 16. Juni Seidl (Dorfen) 16. Juni Frau Schroeder (Berlin) 16. Juni Even 15. Juni Dr. Horlacher 15. Juni Wehner 15. Juni Dr. Baade 14. Juni Dr. Deist 14. Juni Dr. Eckhardt 14. Juni Könen (Düsseldorf) 14. Juni Dr. Kreyssig 14. Juni Frau Dr. Kuchtner 14. Juni Kühlthau 14. Juni Lemmer 14. Juni Maier (Mannheim) 14. Juni Dr. Maier (Stuttgart) 14. Juni Müller (Worms) 14. Juni Rademacher 14. Juni Sabaß 14. Juni Schmidt (Hamburg) 14. Juni Teriete 14. Juni Wagner (Ludwigshafen) 14. Juni Wieninger 14. Juni Dr. Pohle (Düsseldorf) 14. Juni b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Morgenthaler 16. Juli Pelster 16. Juli Schuler 9. Juli Wirths 9. Juli Griem 2. Juli Mühlenberg 30. Juni Schulze-Pellengahr 30. Juni Frau Keilhack 30. Juni Berlin 30. Juni Elsner 30. Juni Müller (Wehdel) 30. Juni Eberhard 25. Juni Dr. Gülich 25. Juni Dr. Hellwig 22. Juni Anlage 2 Umdruck 396 (Vgl. S. 4689 ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksachen 1110, 1421): Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: § 1 (1) Für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, ist das Entgelt, das nach Abzug der Umlagen und Sonderzuschläge gemäß § 2 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung am 31. Dezember 1954 zu entrichten war, die Grundmiete im Sinne. dieses Gesetzes. (2) Ist bis zum 31. Dezember 1954 ein Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung der Miete bei der Preisbehörde gestellt worden, so ist die Grundmiete im Sinne von Absatz 1 die durch die Preisbehörde genehmigte Miete. 2. In § 2 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz durch folgenden Text ersetzt: der Antrag kann nur bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder innerhalb eines Jahres nach Abschluß eines neuen Mietverhältnisses gestellt werden, es sei denn, daß . die Miete die nach den bisherigen Vorschriften zulässige Miete um mehr als 20 v. H. übersteigt. 3. § 3 wird gestrichen. 4. § 6 wird gestrichen. Eventualantrag: Im § 6 werden in Abs. 1 Satz 1 hinter dem Wort „neuzeitlichen" die Worte „und betriebsfähigen" und in Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 vor dem Wort „Sammelheizung" das Wort „betriebsfähige" eingefügt. 5. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen. 6. In § 12 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt: 1. in Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barackenwohnungen, Wohnungen in Behelfsheimen und Nissenhütten sowie für sonstige behelfsmäßige Unterkünfte, 2. für sonstigen Wohnraum, wenn und soweit Mängel vorliegen, die seine Benutzbarkeit erheblich beeinträchtigen, 3. wenn eine Erhöhung der Miete auch für den Fall ihrer preisrechtlichen Zulässigkeit durch Vertragsbestimmungen ausgeschlossen ist. 7. § 13 erhält den folgenden neuen Wortlaut: § 13 (1) Durch eine Mieterhöhung auf Grund dieses Gesetzes darf eine dem Wohnwert entsprechende Miete nicht überschritten werden. (2) Für Wohnungen, die nach ihrem baulichen und wohnlichen Zustand und nach ihrer Ausstattung Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues entsprechen, dürfen durch Mieterhöhungen nach den §§ 3 bis 5 die Richtsatzmieten nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) nicht überschritten werden. (3) Für Wohnungen, die durch ihren baulichen und wohnlichen Zustand und ihre Ausstattung einen geringeren Wert als Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues besitzen, bestimmt sich die Obergrenze des Absatzes 2 unter Berücksichtigung von Abschlägen, die den Wohnwert mindernden Merkmalen Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen das Alter, der Erhaltungsgrad, die Ausführung, die Wohnlage, die Stockwerkslage, die lichte Stockwerkshöhe, der Wohnungsabschluß, die Belichtung und Besonnung und das Vorhandensein von Wasser- und Energieanschlüssen und Abort mit Wasserspülung in der Wohnung. (4) Der Bundesminister für Wohnungsbau und der Bundesminister für Wirtschaft bestimmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vomhundertsätze der in Absatz 3 genannten Abschläge. Eventualantrag: In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „§§ 3, 5" die Worte „ , 6 Abs. 1" eingefügt und im zweiten Halbsatz die Worte „§ 6 Absätze 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 6 Absätze 2 und 3". 8. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Länder" das Wort „vorläufig" eingefügt. 9. In § 19 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte „von vier Jahren" durch die Worte ,,von sechs Jahren" ersetzt. 10. In § 29 Abs. 2 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen. 11. Die §§ 35 und 36 werden gestrichen. 12. § 38 wird gestrichen. 13. Nach § 39 ist folgender neuer Neunter Abschnitt einzufügen: NEUNTER ABSCHNITT Darlehen, Zinszuschüsse und Bürgschaften für Instandsetzungen von Wohnungen § 39 a (1) Um die Erhaltung, Instandsetzung und Verbesserung von Wohnungen zu fördern, wird der Bundesminister für Wohnungsbau ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen 1. Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz bis zur Zinsfreiheit für Instandsetzungsarbeiten an solchen Wohnungen zu gewähren, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, 2. Zinsverpflichtungen aus Darlehen, die für Instandsetzungsarbeiten an solchen Wohnungen aufgenommen werden, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, durch Zinszuschüsse zu verbilligen, 3. Bürgschaften für Verpflichtungen aus Darlehen der in Nummer 2 bezeichneten Art zu übernehmen. (2) Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. (3) Der Gesamtbetrag der zu gewährenden Darlehen und Zinszuschüsse nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird auf 50 Millionen Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Verpflichtungen aus Absatz 1 Nummer 3 auf 100 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt. 14. § 45 wird gestrichen. Eventualantrag: In § 45 Abs. 2 werden die Worte „bis zum 31. März 1956" ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1956". 15. § 46 erhält folgende Fassung: § 46 Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 410 (Vgl. S. 4692 B, 4712 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksachen 1110, 1421): Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 wird gestrichen. 2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Beihilfen sind solchen Mietern zu gewähren, deren Familieneinkommen 200 v. H. des Satzes nicht übersteigt, der sich bei Anwendung der örtlich geltenden Fürsorgerichtsätze und Richtlinien für die Berechnung der Leistungen der öffentlichen Fürsorge an solche Familien ergibt. Bonn, den 13. Juni 1955 Seiboth und Fraktion Anlage 4 Umdruck 419 (Vgl. S. 4725 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksachen 1110, 1421): Der Bundestag wolle beschließen: In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. Bonn, den 14. Juni 1955 Dr. Atzenroth Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 420 (Vgl. S. 4725 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Ersten Bundesmietengesetzes (Drucksachen 1110, 1421): Der Bundestag wolle beschließen: In § 16 wird dem Abs. 2 folgender Satz 2 angefügt: Empfängern von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wird Beihilfe gewährt, sofern die künftig zu zahlende Miete mehr als 20 vom Hundert der Sätze der Unterhaltshilfe ausmacht. Bonn, den 14. Juni 1955 Dr. Mocker und Fraktion Anlage 6 Umdruck 389 (Vgl. S. 4730 B, 4765 A) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, alle Einzelpläne (Drucksachen 1100, 1501 bis 1530): Der Bundestag wolle beschließen: Die Ansätze des Tit. 298 — Zuschuß zur Gemeinschaftsverpflegung — werden in allen Einzelplänen auf die Hälfte gekürzt. Den Ansätzen soll lediglich ein Tageszuschuß von 30 Pfennig (statt 60 Pfennig) zugrunde liegen. Bonn, den 13. Juni 1955 Brese Anlage 7 Umdruck 386 (Vgl. S. 4737 A, 4765 B) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Dr. Bartram, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 02 Deutscher Bundestag (Drucksachen 1100, 1502): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 02 01 Tit. 309 wird der Ansatz urn 13 000 DM zugunsten der Zuwendung an. die Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft erhöht. Bonn, den 10. Juni 1955 Ruhnke Frau Albertz Frau Albrecht Bals Banse Bauer (Würzburg) Baur (Augsburg) Frau Bennemann Berlin Bettgenhäuser Dr. Bleiß Daum Dewald Diel Erler Franke Freidhof Frenzel Geritzmann Dr. Gülich Hauffe Hermsdorf Herold Höhne Hörauf Jacobi Jacobs Jaksch Kinat Klingelhöfer Koenen (Lippstadt) Kühn (Köln) Maier (Freiburg) Marx Mattick Meitmann Dr. Menzel Metzger Dr. Mommer Müller (Erbendorf) Ohlig Op den Orth Peters Rehs Frau Renger Ritzel Rudoll Runge Sassnick Dr. Schellenberg Schmitt (Vockenhaus.) Schröter (Wilmersd.) Seidel (Fürth) Thieme Traub Trittelvitz Wagner (Deggenau) Welke Wittrock Frau Wolff (Berlin) Zühlke Schwann Dr. Atzenroth Dr. Bucher Dannemann Dr. Dehler Dr.-Ing. Drechsel Eberhard Frau Friese-Korn Gaul Dr. Hoffmann Kühn (Bonn) Lahr Lenz (Trossingen) Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Dr. Luchtenberg von Manteuffel (Neuß) Margulies Mauk Dr. Preiß Dr. Reif Dr. Schneider (Lollar) Dr. Stammberger Dr. Starke Dr. Bartram Geiger (München) Bauer (Wasserburg) Bauereisen Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Frau Brauksiepe Frau Dr. Brökelschen Dr. von Buchka Demmelmeier Frau Dietz Dr. Dollinger Dr. Dresbach Engelbrecht-Greve Etzenbach Even Finckh Dr. Franz Friese Fuchs Funk Dr. Furler Gedat Frau Geisendörfer D. Dr. Gerstenmaier Dr. Glasmeyer Gumrum Harnischfeger Heye Dr. Höck Höfler Frau Dr. Jochmus Karpf Kemmer Kemper Dr. Kihn (Würzburg) Klausner Dr. Kopf Kramel Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lang (München) Leonhard Lermer Leukert Dr. Leverkuehn Lücker (München) Dr. Baron Manteuffel-Szoege Massoth Mensing Meyer (Oppertshofen) Meyer (Ronnenberg) Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Müller-Hermann Dr. Orth Raestrup Frau Dr. Rehling Frhr. Riederer von Paar Dr. Rinke Rösing Schlick Schmücker Dr.-Ing. E. h. Schuberth Dr. Seffrin Spies (Emmenhausen) Spörl Stiller Stücklen Frau Vietje Wacher (Hof) Walz Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Wiedeck Wittmann Elsner Bender Dr. Czermak Dr. Eckhardt Engell Feller Frau Finselberger Gemein Haasler Dr. Keller Dr. Klötzer Körner Kunz (Schwalbach) Kutschera Petersen Dr. Reichstein Samwer Seiboth Dr. Sornik Srock Dr. Strosche Dr. Elbrächter Becker (Hamburg) Dr. Brühler Eickhoff Matthes Müller (Wehdel) Dr. Schranz Walter Wittenburg Dr. Zimmermann Brockmann (Rinkerode) Anlage 8 Umdruck 390 (Vgl. S. 4732 B, 4765 B) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 02 Deutscher Bundestag (Drucksachen 1100, 1502): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 02 01 Tit. 301 — Zuschüsse an die Fraktionen des Deutschen Bundestages — wird der Ansatz in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 13. Juni 1955 Brese Anlage 9 Umdruck 400 (Vgl. S. 4766 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 1100, 1505): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 05 01 wird der Tit. 961 — Beteiligung der Bundesrepublik an dem erweiterten technischen Beistandsprogramm der Vereinten Nationen für die wirtschaftliche Entwicklung unterentwickelter Länder — auf 1 500 000 DM erhöht. Bonn, den 13. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 423 (Vgl. S. 4765 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Dr. h. c. Lüders zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts (Drucksachen 1100, 1505): Der Bundestag wolle beschließen, in Kap. 05 01 Tit. 956 — Beitrag des Bundes zum Fonds Weltkinderhilfswerk UNICEF — den Ansatz von 800 000 DM um 200 000 DM auf 1 000 000 DM zu erhöhen. Bonn, den 14. Juni 1955 Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Anlage 11 Umdruck 392 (Vgl. S. 4757 B, 4766 C, 4810) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs ,des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Drucksachen 1100, 1507): Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, in Kap. 07 05 — Deutsches Patentamt in München — die Erläuterungen zu Tit. 710 dahin zu ändern, daß die Gesamtkosten des Bauvorhabens statt auf 22 350 000 DM nur ,auf 14 000 000 DM geschätzt werden. Bonn, den 13. Juni 1955 Brese Anlage 12 Umdruck 411 (Vgl. S. 4766 C) Änderungsantrag des Abgeordneten Hoogen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Drucksachen 1100, 1507): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 07 01 Tit. 950 — Sammlung und Sichtung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts einschließlich Rechtsvergleichung mit den abgetrennten Gebieten des früheren Deutschen Reichs — wird der Ansatz von 40 000 DM um 40 000 DM auf 80 000 DM erhöht. I Bonn, den 13. Juni 1955. Hoogen Anlage 13 Umdruck 380 (Vgl. S. 4760 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bartram, Frau Renger, von Manteuffel (Neuß), Körner, Matthes und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 1100, 1506) : Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 06 02 Tit. 662 ist der Ansatz von 575 000 DM um 325 000 DM auf 900 000 DM zu erhöhen. Bonn, den 13. Juni 1955. Dr. Bartram Dr. von Brentano und Fraktion Frau Renger Ollenhauer und Fraktion von Manteuffel (Neuß) Dr. Dehler und Fraktion Körner Seiboth und Fraktion Matthes Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 14 Umdruck 401 (Vgl. S. 4760 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des - Innern (Drucksachen 1100, 1506): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Kap. 06 02 wird der Ansatz in Tit. 662 um 400 000 DM auf 975 000 DM erhöht, 2. in Kap. 06 09 Tit. 300 wird der letzte Absatz des Zweckbestimmungsvermerks wie folgt geändert: Die Jahresrechnungen über die Ausgaben dieses Betrages unterliegen der Prüfung einer nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Bundestages aus drei Mitgliedern des Bundestages zu bildenden Kommission und der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Erklärungen der Kommission und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes bilden die Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung. Bonn, den 13. Juni 1955. Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 421 (Vgl. S. 4760 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Kunze (Bethel) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 1100, 1506): Der Bundestag wolle beschließen, in Kap. 06 25 — Bundesgrenzschutz —die in. Tit. 101 vorn Haushaltsausschuß beschlossenen k.w.-Vermerke bei den Stellen des Bundespaßkontrolldienstes zu streichen und insoweit die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Bonn, den 14. Juni 1955 Kunze (Bethel) Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. von Buchka Frau Dr. Steinbiß Dr. Orth Dr. Moerchel Dr. Höck Dr. Serres Dr. Gille Hansen (Köln) Hoogen Dr. Brönner Maier (Freiburg) Frau Nadig Kühn (Bonn) Kemper (Trier) Dr. Schranz Lulay Etzenbach Huth Platner Siebel Leonhard Hahn Albers Arndgen Majonica Dr. Löhr Schmitt (Vockenhausen) Dr. Glasmeyer Rümmele Wolf (Stuttgart) Lenze (Attendorn) Anlage 16 Umdruck 422 (Vgl. S. 4760 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Vogel, Dr. Blank (Oberhausen), Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) und Genossen zur zweiten Beratung ides Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 1100, 1506): Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 06 02 wird folgender neuer Titel eingefügt: Tit. 959 Einmaliger Zuschuß für die Ausstattung der Heime des Müttergenesungswerkes 1 000 000 DM Bonn, den 14. Juni 1955 Dr. Vogel Dr. Blank (Oberhausen) Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Arndgen Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Frau Brauksiepe Frau Dr. Brökelschen Dr. Conring Frau Dietz Friese Frau Geisendörfer Giencke Dr. Gleissner (München) Hilbert Höfler Horn Frau Dr. Jochums Kemper (Trier) Krammig Dr. Krone Frau Dr. Kuchtner Kunze (Bethel) Frau Dr. Maxsein Frau Niggemeyer Frau Fitz Frau Dr. Probst Frau Dr. Rehling Richarts Frau Rösch Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. Seinbiß Dr. Weber (Koblenz) Frau Welter (Aachen) Dr. Willeke Dr. Wuermeling Dr. Blank (Oberhausen) Frühwald Frau Friese-Korn Frau Dr. Ilk Lenz (Trossingen) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Wellhausen Frau Albertz Frau Albrecht Bettgenhäuser Frau Beyer (Frankfurt) Brandt (Berlin) Diekmann Diel Frau Döhring Gefeller Frau Dr. Hubert Dr. Mommer Frau Nadig Ritzel Schoettle Traub Wittrock Frau Kalinke Gräfin Finckenstein Anlage 17 zu Drucksache 1421 (Vgl. S. 4687 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes Bundesmietengesetz) (Drucksache 1110) Berichterstatter: Abgeordneter Hauffe I. Wirtschafts- und wohnungspolitische Motive A. Entwicklung Die Mieten von Wohnraum sind seit dem Inkrafttreten des Reichsmietengesetzes nach dem ersten Weltkrieg unausgesetzt — bis auf einige kurze Unterbrechungen für einzelne Gruppen — preisgebunden. Während jedoch nach den Vorschriften des Reichsmietengesetzes die Miethöhe grundsätzlich frei vereinbart werden konnte, solange sich die Vertragsparteien nicht auf die gesetzliche Miete beriefen, ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) die Miete nach dem Stand vom 17. Oktober 1936 erstarrt. Eine freie Vereinbarung war nur bis zur Höhe der Stichtagsmiete zulässig. Überschreitungen der Stichtagsmiete bedurften nach § 3 der PreisstoppVerordnung einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Preisbehörde). Auch das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates S. 59)/3. Februar 1949 (WiGBl. Nr. 4), das die Grundlage für die Beseitigung der Zwangswirtschaft schuf, hielt in der Grundstückswirtschaft zunächst daran fest, daß die Mieten behördlich festgesetzt werden konnten. Verfahrensmäßig trat jedoch seit der Währungsreform an die Stelle der Ausnahmegenehmigung durch einen einzelnen behördlichen Verwaltungsakt immer mehr die generelle Ausnahmegenehmigung durch allgemeine Anordnung oder Rechtsverordnung. Grundsätzlich ist für die Mietpreisbildung seither schon das Anwendungsgebiet des einzelnen Verwaltungsaktes auf die Bereiche beschränkt worden, in denen die Schwierigkeit der Mietberechnung oder der Ermittlung der Miethöhe, z. B. der ortsüblichen Miete, die Einschaltung der Preisbehörden erforderlich machte. Eine allgemeine Verbesserung der Ertragslage des vorhandenen Wohnraumbestandes ist jedoch seit Kriegsende nur dadurch eingetreten, daß eine Abwälzung der Mehrbelastungen seit dem 1. April 1945 auf dem Gebiete der Grundsteuer, der öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren und der entsprechenden privaten Nutzungsentgelte zugelassen wurde. Außerdem wurde für Wohnraum, der vor dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 eine allgemeine Mieterhöhung von 10 v. H. zugebilligt. B. Möglichkeiten für eine Auflockerung Der Gesetzentwurf beabsichtigt, einen weiteren Schritt zur Auflockerung der Mietpreisbindung und zum Übergang zur Marktmiete zu tun. Hierbei hat der Gesetzgeber sich zu entscheiden, ob bereits jetzt ein Übergang zur Marktmiete für große Teile der Wohnungswirtschaft möglich ist oder, falls die allgemeine wirtschaftspolitische und wohnungspolitische Situation ein generelles Abgehen von der Mietpreisbindung grundsätzlich noch nicht zuläßt, welche sonstigen Möglichkeiten für eine Auflockerung der Mietpreisbindung zur Verfügung stehen. Der Ausschuß hat sich gemäß den Vorschlägen der Bundesregierung übereinstimmend zu der Auffassung bekannt, daß der gegenwärtige Zeitpunkt für eine Freigabe der Wohnungsmieten verfrüht sei. Er hat mit Mehrheit der Auffassung zugestimmt, daß die Gesetzesvorlage nur Übergangscharakter tragen könne. Durch sie soll für den Zeitpunkt einer ausgeglichenen Wohnungsmarktlage die Freigabe der Wohnraummieten vorbereitet werden. Hieraus hatte der Ausschuß die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die zu treffenden mietpreispolitischen Maßnahmen einerseits geeignet sein müßten, die Eigenwirtschaftlichkeit des Wohnungsbestandes so weit wie möglich wiederherzustellen. Andererseits war anzustreben, daß das durch diese Maßnahmen bewirkte Mietpreisniveau sich bereits dem Niveau so weit wie möglich annähert, das im Falle einer Freigabe der Wohnungsmieten bei ausgeglichener Marktlage voraussichtlich entstehen wird. Der Ausschuß hat daher alle Vorschläge, die von dritter Seite gemacht worden sind und die auf eine Erstarrung des gegenwärtigen .Mietenniveaus hinauslaufen, nicht aufgenommen. Andererseits ist er aber auch einer hier und da geäußerten Meinung nicht gefolgt, daß eine echte Kostenmiete anzustreben sei. Bei dieser wären die einzelnen Ansätze, insbesondere auf dem Gebiete der Kapitalverzinsung und Abschreibung, außerordentlich umstritten. Auch brauchte die sich bei einer Kostenmiete letztlich ergebende Miethöhe keinesfalls der Miethöhe (Hauffe) bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage, also einer künftigen marktkonformen Miete, zu entsprechen. Da auch eine marktkonforme Miete, die sich bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage ergeben würde, naturgemäß zur Zeit noch nicht feststellbar ist, hat der Ausschuß sich dahin entschieden, bei den vorgeschlagenen mietpreispolitischen Maßnahmen in erster Linie von der notwendigen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes auszugehen, dabei aber nicht außer acht zu lassen, daß die gegenwärtige Struktur des Mietengefüges möglichst verbessert werden müsse. Mit zunehmender Steigerung der Baukosten in der Nachkriegszeit hat sich auch die Höhe der Neubaumieten von den Mieten des Altwohnungsbestandes und des Wohnungsbestandes der Zwischenkriegsbauten entfernt. Zweifellos widerspricht die so hervorgerufene Diskrepanz zwischen den Mieten der Nachkriegswohnungen und des früheren Wohnungsbestandes weitgehend der gegenwärtigen Marktlage für Wohnraum. Sie trägt auch der Einkommensschichtung der Bevölkerung nicht genügend Rechnung, da die Höhe des individuellen Mietaufwandes nicht von der Einkommenshöhe, sondern von dem mehr oder weniger zufälligen Besitz einer Altbau-, Zwischenkriegs- oder einer Nachkriegswohnung abhängig ist. Durch die angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage des Wohnungsbestandes wurde daher eine Kompromißlösung zwischen der voraussichtlichen künftigen Miete bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage und der Miete, die einer gewissen Wirtschaftlichkeit des Wohnungsbestandes entspricht, gesucht. Dem Wohnwertgedanken ist nach der überwiegenden Auffassung des Ausschusses dabei insofern Rechnung getragen worden, als der Ausschuß in Anlehnung an die Regierungsvorlage eine differenzierte Mieterhöhung je nach dem verschiedenen Ausstattungsgrad der Wohnungen vorschlägt und für minderwertigen Wohnraum Mieterhöhungen nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus hat der Ausschuß abweichend von Bundesrat und Bundesregierung einhellig die Auffassung vertreten, daß der Richtsatzmiete des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues gemäß den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes auch für den Wohnungsbestand eine gewisse Bedeutung zukommt. Nach der Meinung einer Minderheit des Ausschusses müssen dabei allerdings Unterschiede in der Ausstattung berücksichtigt ,werden. Wenn auch infolge der unterschiedlichen Finanzierungsverhältnisse und der unterschiedlichen steuerlichen Belastung von Wohnungsbestand (bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig) und dem Wohnungsneubau (seit dem 1. Januar 1950 bezugsfertig) nicht geleugnet werden kann, daß der Wohnungsbestand teilweise einer anderen wirtschaftlichen Beurteilung unterliegt als der seit dem Ersten Wohnungsbaugesetz geschaffene Wohnungsneubau, so mußte doch verhütet werden, daß bisher schon überhöhte Mieten von Wohnraum des Wohnungsbestandes, der seiner Bauweise und Ausstattung nach nicht mehr neuzeitlichen Anforderungen entspricht, durch allgemeine Mietzuschläge in ein weiteres Mißverhältnis zu den Mieten des sozialen Wohnungsbaues geraten. Zumindest gilt dies für solchen Wohnraum, der seiner Ausstattung nach hinter dem Wohnraum des sozialen Wohnungsbaues zurückbleibt. Der Ausschuß hat sich daher bei solchem Wohnraum überwiegend für die Wiederherstellung der zunächst in der Regierungsvorlage enthaltenen, später auf Vorschlag des Bundesrates aufgegebenen Höchstgrenze für Mieterhöhungen von 130 v. H. der Richtsatzmiete des sozialen Wohnungsbaues ausgesprochen. Andererseits ist jedoch von dem Ausschuß überwiegend abgelehnt worden, nur den Wohnwert zur Richtschnur für Mieterhöhungen oder Mietsenkungen zu machen. Der Wohnwertgedanke hat in der Entwicklung der letzten 20 Jahre begrifflich schon mehrfach seinen Niederschlag in dem sogenannten objektiven Nutzungswert von Wohnraum gefunden. Hierunter ist diejenige Miete zu verstehen, die der Miethöhe bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage, sei es in der gesamten Wohnungswirtschaft oder auf Teilgebieten der Wohnungswirtschaft, entsprechen würde. Unbestritten liegt eine derartige ausgeglichene Wohnungsmarktlage im Gebiete der Bundesrepublik in den letzten 40 Jahren nicht mehr vor. Aus diesem Grunde griff auch der Gesetzgeber bei Erlaß des Reichsmietengesetzes auf die Miete vom 1. Juli 1914 zurück. Aus denselben Erwägungen hat dieselbe Miete, obwohl sie durch die veränderten Verhältnisse längst überholt war, bis in die letzte Zeit hinein bewußt oder unbewußt eine Rolle gespielt. Den objektiven Nutzungswert zu verankern, würde daher die Erfüllung einer unmöglich zu lösenden Aufgabe, nämlich die Vorwegnahme einer künftig sich bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage ergebenden Miete bedeuten. Ebensowenig kann aber der objektive Nutzungswert ganz oder annähernd durch Surrogate verwirklicht werden. Aus diesem Grunde hat auch der Ausschuß überwiegend den Vorschlag abgelehnt, die einfache Richtsatzmiete des sozialen Wohnungsbaues als Ersatz für den objektiven Nutzungswert zugrunde zu legen. Die in diese Richtung zielenden Vorschläge sind vom Ausschuß nicht zuletzt auch deshalb überwiegend verworfen worden, weil die Richtsatzmieten erfahrungsgemäß selbst keine unabänderlichen Größen sind und je nach der Entwicklung der Finanzierungsbedingungen, der Entwicklung des Einkommensniveaus und den künftigen wohnungspolitischen Vorstellungen Schwankungen unterliegen können. Der Ausschuß hat ebenfalls mit Mehrheit die Auffassung vertreten, daß die Verwirklichung dieser Vorschläge eine Umbewertung großer Teile des Wohnungsbestandes und damit ein Übermaß von Verwaltungsaufwand zur Folge haben würde. Damit würde aber der Sinn des Gesetzes, das auf eine Auflockerung der Mietpreisbindung gerichtet ist, in sein Gegenteil verkehrt werden. Demgegenüber hat eine Minderheit des Ausschusses eine gegenteilige Meinung vertreten. Wenn auch zur Zeit der Wohnwert im Sinne des objektiven Nutzungswertes nicht zu erreichen sei, so könne doch die Richtsatzmiete als Anhaltspunkt für den Wohnwert dienen. Dabei müßten allerdings erfaßbare Abweichungen in der Ausstattung durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Würden diese Wohnwertermittlungen auf. Fälle einer umstrittenen Miethöhe beschränkt werden, so dürfte der Verwaltungsaufwand nicht größer sein als der infolge der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen. Insgesamt ist überwiegend die Auffassung der Bundesregierung gebilligt worden, daß das Ziel einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Wohnungsbestandes besser durch eine Reihe von aufeinander abgestimmten Maßnahmen als durch eine (Hauffe) einzige allgemeine beträchtliche Mieterhöhung erreicht wird. So ist auch der Gedanke erwogen, aber abgelehnt worden, an der Stopmiete vom 17. Oktober 1936 mit der Maßgabe festzuhalten, daß die Miethöhe generell dem gegenwärtigen Preis- und Wertniveau anzupassen sei. Auch wurde abgelehnt, sich im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Konstruktion ähnlich dem Reichsmietengesetz zu beschränken, nämlich die Miethöhe grundsätzlich der freien Vereinbarung zu überlassen, solange sich nicht eine der beiden Vertragsparteien auf die gesetzliche Miete beruft. Statt der erhofften Verfahrensvereinfachung würde angesichts des immer noch vorhandenen erheblichen Mißverhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage an Wohnraum zur Zeit eine Flut von Anträgen auf Festsetzung der gesetzlichen Miete an die zuständigen Stellen ausgelöst werden. Auch der ebenfalls erörterte Vorschlag, an dem Gedanken der Stopmiete festzuhalten, jedoch die Festsetzung von Umlagen und Zuschlägen weitgehend den Ländern zu überlassen, konnte von der Ausschußmehrheit nicht gebilligt werden, weil an die Stelle des bisher geltenden einheitlichen Mietpreisrechts möglicherweise eine Fülle von Sondervorschriften der Länder mit der Folge eines uneinheitlichen Mietpreisniveaus treten würde. Der Ausschuß hat sich ferner mit der Frage der Zweckbindung der allgemeinen Mietzuschläge für Reparaturen befaßt, sie jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung, die von ihr bereits bei der ersten allgemeinen 10%igen Mieterhöhung für Wohnraum des Althausbesitzes am 1. Oktober 1952 vertreten worden war, abgelehnt. Eine Zweckbindung ist nach der Auffassung des Ausschusses schon deswegen entbehrlich, weil infolge der engen Zusammenhänge zwischen dem Erlaß der Hypothekengewinnabgabe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes und allgemeinen Mieterhöhungen das Interesse des Hausbesitzes darauf gerichtet ist, alle zur Verfügung stehenden Beträge für Reparaturzwecke zu verwenden; Überschüsse des Hauses müßten sonst zu einem ganzen oder teilweisen Fortfall bisher gewährter Ermäßigungen bei der Hypothekengewinnabgabe führen. Der Ausschuß ist ferner der Ansicht, daß die jetzt geschaffene Möglichkeit eines steuerfreien Vortrages nicht ausgenutzter Reparaturquoten über 3 Jahre hinweg für einen Teil des Hausbesitzes einen weiteren wesentlichen Anreiz zur Ausführung von Reparaturen bieten wird. Schließlich würde ein Reparaturzwang mit der Tendenz des Gesetzes unvereinbar sein und zu einer nicht vertretbaren Aufblähung des Verwaltungsapparates führen. Es war auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung mit Rücksicht auf die unzureichende Höhe der Mieten zuweilen zu einer einengenden Auslegung der Reparaturverpflichtungen des Hausbesitzes gekommen ist; in dem Maße, in welchem dem Hausbesitz wieder die erforderlichen Mittel zur Ausführung von Reparaturen zur Verfügung stehen werden, wird eine Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten der Mieter zu erwarten sein. Die sonst in den Ausschußberatungen erörterten Anregungen Dritter für eine Reform der Mietpreisbildung ließen eine systematische Durchdringung dieses ungewöhnlich schwierigen Gebietes vermissen. Teilweise hätten sie aber auch zu einer unvertretbar starken Mieterhöhung beim Wohnungsbestand geführt. Ungeachtet dessen, daß nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses alle Möglichkeiten, die der Gesetzentwurf für eine Mieterhöhung bietet, aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches Ganzes darstellen, kommt der Gedanke der Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit vor allem in § 5 (allgemeiner 10%iger Mietzuschlag) und in den §§ 8 und 9 (Kostenvergleichsmiete) zum Ausdruck; dagegen findet der Wohnwertgedanke in positiver Weise in § 6 (differenzierter weiterer Mietzuschlag für besser ausgestattete Wohnungen) und im negativen Sinne in § 12 (Ausschluß von Mieterhöhungen bei minderwertigem Wohnraum) und in § 13 (Höchstgrenze für Mieterhöhungen) seinen Ausdruck. Von besonderer Bedeutung ist die durch § 3 geschaffene Möglichkeit, Mieten frei zu vereinbaren, solange sich der Mieter nicht auf die zulässige Miete beruft. Diese Vorschrift schafft im Rahmen des z. Z. Vertretbaren den Übergang zu einer allmählichen Auflockerung, ohne die Rechte des Mieters in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. Der Ausschuß hat freilich keinen Zweifel daran gelassen, daß der mit dem Gesetzentwurf verbundene weitere Zweck, nämlich das durch jahrzehntelange Entwicklung außerordentlich verworrene Mietpreisrecht zu vereinfachen und in einer Weise zu gestalten, wie es bei Rechtsverhältnissen des täglichen Lebens erforderlich ist, ebenfalls in Kürze erreicht werden muß. Er sieht daher den § 39, durch den die zuständigen Bundesressorts ermächtigt werden, das bisher geltende Mietpreisrecht zu vereinfachen und unter Berücksichtigung dieses Gesetzes zusammenzufassen, als einen sehr wesentlichen Bestandteil des Gesetzentwurfs an. Er hat sich während der Ausschußberatungen versichern lassen, daß sich die Arbeiten an dieser Kodifikation des Mietpreisrechts bereits heute in einem fortgeschrittenen Stadium befinden und die Kodifikationsverordnung daher auch in Kürze nach der Verkündung des Gesetzes erlassen werden kann. C. Mietbeihilfen als wesentliche Voraussetzung Einmütig war der Ausschuß der Auffassung, daß die mietpreispolitischen Maßnahmen nur dann beschlossen werden können, wenn für die einkommensschwachen Bevölkerungskreise Mietbeihilfen gewährt werden. Der Ausschuß glaubt, mit der gegenüber der Regierungsvorlage erweiterten Regelung der Mietbeihilfen einen ersten Schritt zur Lösung dieses Problems getan zu haben. Entgegen der Regierungsvorlage besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Mietbeihilfe. Diese Mietbeihilfen sind mindestens solchen Personen zu gewähren, deren Familieneinkommen 110 v. H. der örtlich geltenden Fürsorgerichtsätze nicht übersteigt. Damit wird ein Personenkreis erfaßt, der etwa der Zahl der Empfänger einer Weihnachtsbeihilfe im Jahre 1953 entspricht, soweit dieser Personenkreis nicht von der öffentlichen Fürsorge betreut wird. Den Ländern soll überlassen bleiben, auch solche Personen in die Mietbeihilferegelung einzubeziehen, deren Einkommen über 110 v. H. der örtlichen Fürsorgerichtsätze liegt. Während die Personen, die bereits Fürsorgeempfänger sind oder durch die Mieterhöhung Fürsorgeempfänger werden, die Mieterhöhung automatisch durch die Fürsorgebehörde erhalten, müssen für diejenigen Personen, deren Einkommen zwi- (Hauffe) schen 100 und 110 v. H. der Fürsorgerichtsätze liegt (das waren im Rechnungsjahr 1953 rund 650 000 Parteien), die erforderlichen Beträge zur Abgeltung der Mietbeihilfen zur Verfügung gestellt werden. Nach Beratungen mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen konnte erreicht werden, daß der Bund nunmehr für einen Zeitraum von 3 Jahren jährlich 13 Mio DM bereitstellt, während in der Regierungsvorlage nur ein einmaliger Betrag von 15 Mio DM vorgesehen war. Die Reduzierung auf 13 Mio DM glaubte die Mehrheit des Ausschusses deshalb in Kauf nehmen zu können, weil der ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehene einmalige Betrag von 15 Mio DM reichlich bemessen war und der nunmehr für 3 Jahre vorgesehene Bundesanteil in Höhe von je 13 Mio DM den Ländern ohne Bedarfsnachweis bereitgestellt wird. Zudem kann unterstellt werden, daß der in Frage kommende Personenkreis nicht ausschließlich Wohnraum innehat, der unter die Mieterhöhung fällt. Ein Teil des Ausschusses hatte angestrebt, den Personenkreis, dem Mietbeihilfen zu gewähren sind, zu erweitern. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte jedoch, sich darauf beschränken zu müssen, die von der Bundesregierung vorgesehene Grenze von 110 v. H. der örtlichen Fürsorgerichtsätze als Mindestgrenze beizubehalten. II. Allgemeiner Aufbau des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf, der nach der Regierungsvorlage sieben Abschnitte umfaßte, enthält nunmehr neun Abschnitte. Die Änderungen ergeben sich aus folgender Übersicht: Regierungsentwurf: Ausschußvorlage: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften entspricht Regierungsvorlage über die preisrechtlich zulässige Miete für Wohnraum Zweiter Abschnitt Allgemeine Mietzuschläge entspricht Regierungsvorlage Dritter Abschnitt Zulassung einer Kostenvergleichsmiete im Einzelfall entspricht Regierungsvorlage —. Vierter Abschnitt Miete für zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum - Fünfter Abschnitt Ausschluß von Mieterhöhungen Vierter Abschnitt Sechster Abschnitt Gewährung von Mietbeihilfen Gewährung von Beihilfen Fünfter Abschnitt Siebenter Abschnitt Durchführung von Mieterhöhungen Durchführung von Mieterhöhungen Regierungsentwurf: Ausschußvorlage: Sechster Abschnitt Achter Abschnitt Ergänzende Vorschriften Ergänzende Vorschriften Siebenter Abschnitt Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften. Demnach sind folgende Abschnitte neu eingefügt worden: Vierter Abschnitt: „Miete für zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum" Fünfter Abschnitt: „Ausschluß von Mieterhöhungen". Während die in dem Vierten Abschnitt in den §§ 10 und 11 getroffenen Regelungen bisher nicht in dem Gesetz enthalten waren, entsprechen die Vorschriften des Fünften Abschnittes bisher schon vorhandenen anderen Vorschriften. So entspricht weitgehend: § 12 neuer Fassung dem § 23 der Regierungsvorlage, § 13 neuer Fassung dem § 8 der Regierungsvorlage, § 14 neuer Fassung dem § 9 der Regierungsvorlage. Es hat sich ferner als zweckmäßig erwiesen, § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage, wonach die neue Stichtagsmiete nach den Vorschriften des bisher geltenden Mietpreisrechts noch auf Grund eines innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellenden Antrages erhöht werden kann, in den Neunten Abschnitt „Übergangs- und Schlußvorschriften" zu verweisen (§ 43). In entsprechender Weise ist eine andere vom Ausschuß beschlossene Übergangsvorschrift, nämlich für Anträge auf Herabsetzung der Miete, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind, in den Neunten Abschnitt eingestellt worden. Um erkennbar zu machen, welche Vorschriften des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlüsse des 32. Ausschusses den Vorschriften der Regierungsvorlage entsprechen, werden nachstehend die Vorschriften der Regierungsvorlage und der Neufassung gegenübergestellt: Regierungsvorlage Beschlüsse des 32. Ausschusses §1 §1 §2 Abs. 1 §2 § 2 Abs. 2 § 43 §3 §3 §4 §4 §5 §5 §6 §6 §7 §7 § 8 § 13 § 9 § 14 § 10 §§ 8 und 9 § 11 § 15 bis §17 §12 §18 § 13 § 19 § 14 § 20 § 15 § 22 §16 §23 § 17 § 24 (Hauffe) Regierungsvorliage Beschlüsse des 32. Ausschusses § 18 §§ 33, 34 § 19 Abs. 1 und 2 § 25 § 19 Abs. 3 § 26 §20 §32 § 21 § 29 § 22 § 30 § 23 § 12 § 24 § 31 § 25 Abs. 1 § 33 §25 Abs. 2 §34 § 26 § 36 § 27 § 37 § 28 § 38 § 29 § 39 § 30 § 40 § 31 § 41 §32 §42Abs.1 § 33 § 45 §34 §46 Es sind dabei durch den Ausschuß folgende bisher in der Regierungsvorlage nicht enthaltene Vorschriften eingefügt worden: § 10 (Zulässige Miete für preisgebundenen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 oder — in Sonderfällen — nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, sowie für grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist). § 11 (Teilweise Freigabe von in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenem Wohnraum von den Preisvorschriften). § 15 Abs. 2 (Beihilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge). § 16 (Tragbarkeit der Mieterhöhung richtet sich nach dem Familieneinkommen; Mindestvoraussetzungen für die Beihilfe). § 17 Abs. 3 (Ermächtigung für die Bundesregierung zu einer abweichenden Verteilung der Bundesmittel für das 2. und 3. Jahr). § 21 (Recht des Mieters, die Zahlung des sich aus einer Mieterhöhung ergebenden Mehrbetrages vorübergehend zu verweigern). § 27 (Keine Anwendung des Ersten bis Sechsten Abschnittes auf Räume, die der Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken unterliegen). § 28 (Keine Berücksichtigung einmaliger Leistungen des Mieters bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete in den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 7). § 29 Abs. 1 (Beseitigung des Preiserhöhungsverbotes für Finanzierungsbeiträge). § 35 (Teilweise Freigabe von Wohnraum, der ohne öffentliche Mittel in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 geschaffen worden ist, von den Vorschriften des Mieterschutzgesetzes). § 42 Abs. 2 (Bestätigung der bisherigen Mietpreisvorschriften). § 44 (Fortfall der Beschränkungen des § 2 für Anträge auf Herabsetzung der Miete, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind). III. Erläuterung der einzelnen Vorschriften Zu §1 Der Ausschuß hat der in Absatz 1 enthaltenen Vereinfachung des Mietpreisrechts, die durch Einführung eines gegenwartsnahen Stichtages eintritt, mit Mehrheit zugestimmt. Während in der Regierungsvorlage davon ausgegangen wurde, daß der neue Stichtag mit dem Zeitpunkt zusammenfallen würde, in dem das Bundesmietengesetz in Kraft tritt, hat der Ausschuß an dem Stichtag festgehalten, obwohl das Gesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten kann. Um Bedenken Rechnung zu tragen, die sich aus einer noch uneinheitlichen Rechtsprechung ergeben könnten, hielt es der Ausschuß für erforderlich, einen neuen Absatz 3 einzufügen. Danach sollen Vereinbarungen, die nach bisherigem Recht überhöhte Mieten betreffen, wiederaufleben. Dies soll jedoch ausnahmsweise nicht für den Fall gelten, daß die vereinbarte Miete bis zum Inkrafttreten des Gesetzes durch die Preisbehörde herabgesetzt worden ist; in diesem Falle ist die Mietvereinbarung, soweit mit ihr gegen das bisherige Mietpreisrecht verstoßen wurde, als nichtig anzusehen. Der von einer Minderheit des Ausschusses gestellte Antrag, eine „Grundmiete" als Ausgangspunkt für die Zuschläge nach diesem Gesetz in § 1 begrifflich zu verankern und in einer selbständigen Vorschrift die nicht in der Grundmiete enthaltenen Umlagen und Zuschläge aufzuführen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Zu § 2 Diese Vorschrift entspricht § 2 Abs. 1 der Regierungsvorlage. Der Ausschuß hat mit Mehrheit entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates, denen die Bundesregierung grundsätzlich zugestimmt hat, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beschlossen, daß eine Stichtagsmiete nur herabgesetzt werden soll, wenn sie die bisher zulässige Miete um mehr als 10 v. H. übersteigt. Liegt die Stichtagmiete um mehr als 10 v. H., aber um weniger als 331/s v. H. über der bisher zulässigen Miete, so kann ein Antrag auf Mietherabsetzung nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden, nach Ablauf dieser Frist besteht in diesen Fällen für den Mieter oder seinen Rechtsnachfolger keine Möglichkeit mehr zu einer Herabsetzung der Stichtagsmiete. Bei Festsetzung des Termins vom 31. Dezember 1955 wurde davon ausgegangen, daß das Gesetz zum 1. Juli 1955 in Kraft tritt und somit für Anträge auf Mietherabsetzung eine Frist von einem halben Jahr zur Verfügung steht. Diese Frist wurde als ausreichend angesehen. Übersteigt die Stichtagmiete die nach den bisherigen Vorschriften zulässige Miete um mehr als 331/3 v. H., so kann der Antrag auf Mietherabsetzung unbefristet gestellt werden. Absatz 2 der Regierungsvorlage wurde wegen seines Übergangscharakters in den Neunten Abschnitt (§ 43) verwiesen. In der Ausschußberatung gestellte Abänderungsanträge, die vorgesehene zeitliche Begrenzung für Mietherabsetzungsanträge bis zum 30. Juni 1956 zu erweitern und an Stelle der Grenze von 331/3 v. H. einen geringeren Vomhundertsatz in Höhe von 20 v. H. zu setzen, fanden nicht die erforderliche Mehrheit. (Hauffe) Zu § 3 Die Vorschrift, die grundsätzlich der Regierungsvorlage entspricht, soll die Möglichkeit bieten, auf dem Gebiete des Mietpreisrechts den Grundsatz der Vertragsfreiheit — wenn auch nur in beschränktem Umfange — wiederherzustellen und so eine gewisse Auflockerung zu erreichen. Sie ist daher trotz der von verschiedenen Seiten erhobenen Einwände beibehalten worden. Grundsätzlich soll es nunmehr möglich sein, daß sich die Vertragspartner in Zukunft bei preisgebundenem, bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenem Wohnraum im Wege der freien Vereinbarung auf eine Miete einigen. Allerdings darf bei Wohnungen, bei welchen nicht die Voraussetzungen für die erhöhten Mietzuschläge nach § 6 Abs. 1 bis 3 gegeben sind, die Höchstgrenze des § 13 nicht überschritten werden. Das bedeutet, daß für die genannten Wohnungen die Vereinbarung einer höheren monatlichen Miete grundsätzlich dann unzulässig ist, wenn sie mehr als 1,43 DM je Quadratmeter beträgt; für Orte mit einer geringeren Mietrichtsatzklasse als 1,10 DM je Quadratmeter gilt ein entsprechend geringerer Höchstbetrag. Der Mieter soll jedoch die Möglichkeit haben, sich innerhalb eines Jahres auf die preisrechtliche Unzulässigkeit zu berufen, wenn die vereinbarte Miete die sonst preisrechtlich zulässige Miete um mehr als 10 und weniger als 331/3 v. H. übersteigt. Hierzu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, so ist die Mietpreisvereinbarung insoweit unwirksam, als die vereinbarte Miete die preisrechtlich zulässige Miete übersteigt. Wird die preisrechtlich zulässige Miete um mehr als 331/3 v. H. überschritten, so kann der Mieter ihre Unwirksamkeit auch noch nach Ablauf eines Jahres geltend machen. Nachdem ein Antrag der Opposition, den § 3 ganz zu streichen, abgelehnt worden war, fand ein weiterer Antrag der Opposition nicht die Billigung des Ausschusses, wonach die Grenze von 331/3 v. H. auf 20 v. H. herabgesetzt werden sollte. Ein Recht des Mieters, sich auf die preisrechtlich zulässige Miete zu berufen, entfällt, wenn diese um nicht mehr als 10 v. H. überschritten wird. Vielfach wird es sich hierbei um solche Fälle handeln, in denen sich die Vertragspartner auf abgerundete Beträge einigen, um so eine umständliche Pfennigrechnung zu vermeiden. Die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete bestimmt sich in der Regel nach § 1 unter Berücksichtigung der aus den §§ 5 und 6 sich ergebenden Zuschläge. Der Ausschuß teilte in- seiner Mehrheit nicht die Auffassung des Bundesrates, daß die Vorschrift des § 3 eine besondere Aufforderung zur Vereinbarung höherer Mieten darstelle. Die Mehrheit des Ausschusses war entgegen den von der Minderheit vorgetragenen Bedenken der Meinung, daß durch diese Vorschrift auch eine Schlechterstellung der wirtschaftlich schwächeren Mieterkreise gegenüber den zahlungskräftigeren Mietinteressenten nicht eintreten werde, weil auch heute schon der Vermieter nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz die Möglichkeit habe und davon auch in der überwiegenden Zahl der Fälle Gebrauch mache, sich im Wege des ihm zustehenden Auswahlrechts denjenigen Mieter auszusuchen, der ihm genehm ist. Der § 3 wird sich nach der Überzeugung der Mehrheit der Ausschußmitglieder dahin auswirken, daß der Vermieter sich genau überlegt, ob er eine Miete fordern soll, welche die preisrechtlich zulässige Miete um mehr als 10 v. H. übersteigt, denn er muß in diesen Fällen mindestens ein Jahr lang, unter Umständen aber auf unbegrenzte Zeit, befürchten, daß der Mieter sich auf die ihm nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 zustehenden Rechte beruft und dann seinen Rückforderungsanspruch nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 geltend macht. Die Mehrheit des Ausschusses vertrat weiter die Aufassung, daß keine Veranlassung bestehe, zu befürchten, der Mieter könne durch die neu getroffene Regelung mehr als bisher dazu veranlaßt werden, sich zunächst auf die Vereinbarung einer erhöhten Miete einzulassen, um sich später dann auf die preisrechtlich zulässige Miete zu berufen. Das konnte er — wenn auch in anderer Form, so doch letztlich mit dem gleichen Ergebnis — bisher auch schon, und zwar noch Jahre nach dem Abschluß des Vertrages. Nach § 3 kann er sich in den Fällen einer Mieterhöhung um mehr als 10 v. H. bis 331/3 v. H. nur innerhalb eines Jahres auf die Unwirksamkeit der Mietvereinbarung berufen. Nach Ablauf dieser Frist ist für die Dauer des betreffenden Mietverhältnisses eine Änderung der Mietpreisvereinbarung nicht mehr möglich. Damit soll für diese Fälle eine erheblich größere Rechtssicherheit als bisher erreicht werden. Zur Klarstellung wurde eingefügt, daß eine Vereinbarung nach § 3 nur für solchen Wohnraum getroffen werden kann, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist. Eine weitere Einfügung ist in Absatz 1 dadurch erforderlich geworden, daß das Gesetz nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 1. Januar 1955 in Kraft treten konnte. Da zunächst beabsichtigt war, daß der Zeitpunkt, von dem an die freie Vereinbarung nach § 3 getroffen werden konnte, sich unmittelbar an den in § 1 genannten Stichtag, nämlich den 1. Januar 1955, anschließen sollte, mußten auch diejenigen Fälle erfaßt werden, in denen zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes derartige Vereinbarungen zustande gekommen sind. Der neu eingefügte Absatz 5 dient der Klarstellung der zivilrechtlichen Folgen, wenn der Mieter sich auf die preisrechtlich zulässige Miete beruft bzw. wenn in den Fällen des Absatzes 4 eine Herabsetzung durch die Preisbehörde erfolgt ist oder noch erfolgt. Hervorzuheben ist besonders, daß im Falle einer Erklärung des Mieters die Vereinbarung, soweit sie die preisrechtlich unzulässige Miete betrifft, gemäß Absatz 5 Satz 1 rückwirkend, also von Anfang an, unwirksam wird. Einer Anregung des Bundesrates folgend, erschien es dem Ausschuß — in Anlehnung an § 19 Reichsmietengesetz — zweckmäßig, die dem Mieter nach Absatz 1 zustehenden Rechte ausdrücklich unabdingbar zu gestalten. Zu § 4 Die Vorschrift gibt dem Mieter die Möglichkeit, bei unverschuldetem Fristversäumnis den Antrag nach § 2 oder die Erklärung nach § 3 innerhalb (Hauffe) einer weiteren Frist nachzuholen und entspricht insoweit dem § 4 der Regierungsvorlage. Es stellt keine sachliche Abweichung von der Regierungsvorlage dar, wenn § 4 nur dem Mieter, nicht aber auch dem Vermieter die Nachholmöglichkeit bietet; die entsprechende Bestimmung für den Vermieter ist jetzt — zusammen mit der in § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage enthaltenen Bestimmung — in § 43 enthalten. Den in § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 genannten öffentlichen Stellen hat die Mehrheit des Ausschusses die Nachholmöglichkeit des § 4 nicht zugebilligt, da insoweit ein Bedürfnis nicht anerkannt wurde. Zu § 5 Diese Vorschrift entspricht § 5 der Regierungsvorlage. Hiernach ist eine Erhöhung der Miete für preisgebundenen Wohnraum, der vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, um 10 v. H. der Miete zulässig. Dieser Zuschlag darf für Wohnraum, der bis zum 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, neben dem Mietzuschlag von 10 v. H. erhoben werden, den schon die Verordnung PR Nr. 72/52 zuläßt. Dagegen kommt für Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem 1. April 1924 und dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, nur der einmalige Zuschlag von 10 v. H. nach § 5 in Betracht. Nach Ansicht des Ausschusses soll aber eine Mieterhöhung nach § 5 insoweit unzulässig sein, als durch sie die Miete 130 v. H. des Mietrichtsatzes übersteigen würde, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 für öffentlich geförderte Wohnungen bestimmt ist (§ 13 Abs. 1). Eine Erhöhung auf eine höhere Miete als monatlich 1,43 Deutsche Mark je Quadratmeter in Großstädten kommt also nicht in Betracht; für Orte, in denen ein geringerer Mietrichtsatz als 1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter festgesetzt ist, ergibt sich ein entsprechend geringerer Höchstbetrag. Ein Antrag der Opposition, den § 6 Abs. 1 in § 5 aufzunehmen, wurde abgelehnt. Mit diesem Antrag sollte erreicht werden, daß analog den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes die Höchstgrenze von 130 v. H. der Richtsatzmiete alle Wohnungen erfaßt, deren Ausstattung dem Wohnraum entspricht, für den nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes eine Miete von 130 v. H. der Richtsatzmiete verlangt werden kann. Zu § 6 Entgegen der Meinung eines Teils des Ausschusses, der pauschale Zuschläge für besser ausgestattete Wohnungen nicht gebilligt hat, hat sich die Mehrheit des Ausschusses dafür entschieden, den Grundgedanken des § 6 der Regierungsvorlage beizubehalten. Die Auffassung einer Minderheit wurde damit begründet, daß der Mehrwert dieser Wohnungen bereits in den zur Zeit gezahlten Mieten genügend zum Ausdruck kommt. Nach § 6 Abs. 1 kann über den nach § 5 zulässigen Zuschlag von 10 v. H. hinaus die Miete um einen weiteren Zuschlag um 5, also insgesamt um 15 v. H. erhöht werden, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt, die Anschlußmöglichkeiten für einen Gas- oder Elektroherd, neuzeitlich sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung und einen Keller oder entsprechenden Ersatzraum besitzt und die außerdem mit einer Sammelheizungsanlage oder einer Badeeinrichtung mit zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter ausgestattet ist; hierbei muß eine Badewanne vorhanden sein, während eine Duschanlage nicht ausreicht. Sind sowohl Badeeinrichtung als auch Sammelheizung vorhanden, so ist eine Erhöhung nicht nur um weitere 5 sondern um weitere 10, also insgesamt 20 v. H., zulässig (§ 6 Abs. 2). Hierdurch soll nicht nur die bessere Qualität dieser Wohnung berücksichtigt, sondern darüber hinaus zugleich ein Anreiz für den Vermieter geschaffen werden, derartige Einrichtungen neu zu erstellen. Badeeinrichtung und Sammelheizung sollen aber nach Ansicht des Ausschusses bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 unberücksichtigt bleiben, wenn der Mieter die mit dem Einbau verbundenen Kosten ganz oder überwiegend selbst getragen hat. In diesen Fällen besteht keine Veranlassung, dem Vermieter einen besonderen Zuschlag zu gewähren. Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sollen in dem Umfange ermäßigt werden, als nach dem 17. Oktober 1936 bereits auf Grund einer Ausnahmegenehmigung wegen der in Absatz 1 aufgeführten Ausstattungsmerkmale eine Erhöhung der Miete durchgeführt ist oder wird. Wenn z. B. in einer Wohnung, die keine Sammelheizung aufweist, nach dem Einbau einer Badeeinrichtung auf Grund einer Ausnahmegenehmigung die Miete bereits um 5 v. H. erhöht worden ist oder erhöht wird, so kommt eine weitere Erhöhung um 5 v. H. nach Absatz 1 Satz 1 nicht in Betracht; es verbleibt vielmehr bei dem Zuschlag von 10 v. H. nach § 5. In § 6 Abs. 3 der Regierungsvorlage war vorgesehen, daß die weiteren Zuschläge nach § 6 dann nicht erhoben werden sollten, wenn in der Wohnung mehrere Mieter oder Untermieter mit ihren Familien einen selbständigen Haushalt führen. Der Ausschuß hat sich mit Mehrheit für die Streichung dieser Bestimmung ausgesprochen, weil sie eine unbillige Härte für den Vermieter darstelle und trotz der Überbelegung die bessere Qualität der Wohnung grundsätzlich bestehen bleibe; auch in diesen Fällen dürfen also die Zuschläge nach § 6 Abs. 1 und 2 erhoben werden. Zu § 7 Die Vorschriften über die Art der Berechnung der Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 entsprechen § 7 der Regierungsvorlage; sie wurden jedoch insofern vereinfacht, als die umständlichen Verweisungen auf Vorschriften des geltenden Mietpreisrechts entfallen sind. Der Ausschuß hatte zunächst erwogen, den Begriff „Grundmiete" im Gesetz zu verankern und am Anfang des Gesetzes zu definieren. Es wurde jedoch an der Fassung der Regierungsvorlage bis auf die oben bezeichneten Abänderungen festgehalten, da die Einführung des neuen Begriffs der „Grundmiete" im Hinblick auf die bei der Durchführung der Verordnung PR Nr. 72/52 gemachten Erfahrungen zunächst entbehrlich erschien. Die Bundesregierung sicherte im übrigen zu, daß in der nach § 39 ergehenden Rechtsverordnung von dem Begriff der Grundmiete ausgegangen werden soll. (Hauffe) Zu § 8 Der Ausschuß ist überwiegend in Übereinstimmung mit § 10 der Regierungsvorlage — entgegen der Auffassung des Bundesrates — zu der Überzeugung gekommen, daß die Kostenvergleichsmiete ebenfalls ein geeignetes Mittel zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes sei. Maßgebend waren folgende Erwägungen: Durch die Kostenvergleichsmiete soll ermöglicht werden, die reinen Bewirtschaftungskosten der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen Wohnungen und Wohnräume den heutigen Verhältnissen anzupassen. Zu diesem Zweck werden die Bewirtschaftungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung mit den entsprechenden Kosten im Vergleichszeitpunkt verglichen. Vergleichszeitpunkt ist für den bis zum 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohnraum dieser Stichtag, für den später bezugsfertig gewordenen Wohnraum der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Durch die heutige Miete sollen außer den Bewirtschaftungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung auch diejenigen Kapitalkosten und Abschreibungsbeträge gesichert sein, die schon im Vergleichszeitpunkt, also für den Regelfall am 17. Oktober 1936, in der Miete enthalten waren. Demnach sind Mietsteigerungen seit dem Vergleichszeitpunkt zunächst grundsätzlich auf eine an sich notwendige Mieterhöhung anzurechnen. Die wohnungspolitische Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie in dem Ausgleich des unterschiedlichen Verhältnisses von Miethöhe und Höhe der Bewirtschaftungskosten beim Wohnungsbestand. Durch die Anerkennung der den heutigen Verhältnissen entsprechenden Bewirtschaftungskosten, insbesondere einer entsprechenden Quote für den normalen Instandhaltungsbedarf, soll auch der Hausbesitz, der durch die erste allgemeine Mieterhöhung von 10 v. H. am 1. Oktober 1952 und die allgemeinen Mietzuschläge des Gesetzentwurfs noch nicht seinen normalen Instandhaltungsbedarf decken konnte, in die Lage versetzt werden, eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung durchzuführen. Wenn auch die gegenwärtige Mietpreisbildung hinsichtlich eines Teils der Bewirtschaftungskosten, nämlich der Gebühren, des Wassergeldes und der Grundsteuer, durch die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 71/51 in Verbindung mit der Anordnung PR Nr. 72/49 genügend elastisch gehalten wurde, um jederzeit Kosten und Miethöhe einander angleichen zu können, so gilt dasselbe nicht für eine Reihe von Betriebskosten, für die Verwaltungskosten und den Instandhaltungsbedarf. Die Kostenvergleichsmiete soll daher künftig den Hausbesitz erst in die Lage versetzen, bisher unterlassene Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und damit die immer stärker werdende Diskrepanz zwischen dem baulichen Zustand des Wohnungsbestandes und des neugeschaffenen Wohnraums zu mildern. Da das Ausmaß, in dem zur Erhaltung des Wohnungsbestandes beigetragen werden kann, ein nicht unwesentlicher Faktor für die Entstehung des Bedarfs an neuem Wohnraum ist, trägt jede Maßnahme zur Verbesserung des Zustandes des vorhandenen Wohnraums gleichzeitig zu einer Verringerung des Bedarfs an neuem Wohnraum bei. Die von dem Ausschuß ebenfalls gewürdigten verwaltungstechnischen Bedenken werden nach der überwiegenden Meinung im Ausschuß durch zwei Maßnahmen beseitigt. Zunächst hat der Ausschuß jetzt die Möglichkeit einer Vereinbarung der Kostenvergleichsmiete zwischen Vermieter und Mieter und damit eine Entlastung der Preisbehörden vorgesehen. Er hat ferner beschlossen, die Preisbehörden von Bagatellanträgen dadurch teilweise zu befreien, daß eine Genehmigung der Kostenvergleichsmiete unzulässig sein soll, wenn sie die sonst nach dem Gesetz zulässige Miete um nicht mehr als 2 v. H. übersteigen würde. Schließlich ist die Möglichkeit einer weitgehenden formularmäßigen Vereinfachung des Verfahrens im Ausschuß geprüft und für aussichtsreich gehalten worden. Insbesondere hat die Bundesregierung zugesagt, eine derartige Vereinfachung durch die nach § 9 Abs. 4 vorgesehene Rechtsverordnung der zuständigen Bundesminister zu gewährleisten. Die Bedenken, daß das Verfahren der Kostenvergleichsmiete verwaltungsmäßig zu Schwierigkeiten führen würde, sind von der Mehrheit des Ausschusses auch deshalb nicht geteilt worden, weil die Mietpreisbehörden infolge einer weitgehenden Verlagerung ihrer Zuständigkeit durch dieses Gesetz auf die ordentlichen Gerichte künftig wesentlich entlastet werden. Da bei Anträgen auf Genehmigung einer Kostenvergleichsmiete erforderlich ist, daß zunächst von den sonstigen Erhöhungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, verteilen sich die Anträge über einen längeren Zeitraum. Die Opposition stellte hier den Antrag, den § 8 in der vorliegenden Form zu streichen und dafür eine neue Vorschrift einzufügen, in der die Grundsätze der Wohnwertmiete verwirklicht werden sollen. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen unter Ziffer I Bezug genommen werden. Im einzelnen ist zu § 8 noch folgendes auszuführen: Eine Ausdehnung der Regelung auf den zwischen dem 21. Juni 1948 und den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum wurde nicht für erforderlich gehalten, weil der Vierte Abschnitt des Gesetzes für solchen Wohnraum entweder die volle Kostenmiete (mit der Einschränkung des § 13) oder eine Preisfreigabe vorsieht. Wenn der Ausschuß auch zunächst der Auffassung war, daß die Bagatellgrenze auf 5 v. H. der sonst nach diesem Gesetz zulässigen Miete zu bemessen sei, hat er sich schließlich doch mit Mehrheit für die geringere Grenze von 2 v. H. entschieden. In welchem Verhältnis die Kostenvergleichsmiete zu den übrigen Mieterhöhungen des Gesetzentwurfs steht, ergibt sich aus der Vorschrift selbst, da zunächst von allen sonstigen Möglichkeiten einer Mieterhöhung Gebrauch gemacht sein muß, bevor eine Kostenvergleichsmiete vereinbart oder genehmigt werden kann. Dagegen darf der Vermieter bei einem Antrag auf Genehmigung der Kostenvergleichsmiete nicht etwa zunächst auf den Weg einer Mietvereinbarung verwiesen werden. Derartige Vereinbarungen setzen die Einwilligung des Mieters voraus, während es dem Vermieter bei einem solchen Antrag gerade darauf ankommt, auch gegen den Willen des Mieters eine Mieterhöhung zu erzwingen. Daß die Kostenvergleichsmiete nicht wiederum Ausgangspunkt für Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sein darf, ergibt sich aus § 14. Einer Vereinbarung der Mietparteien über die Kostenvergleichsmiete muß eine Berechnung nach (Hauffe) § 9 zugrunde liegen. Wird eine solche Berechnung nicht zugrunde gelegt, so kann es sich nicht um die Vereinbarung einer Kostenvergleichsmiete, sondern nur um eine freie Vereinbarung nach § 3 handeln. Übersteigt die vereinbarte Miete die Kostenvergleichsmiete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam, als die preisrechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung sich auf die Höhe der Kostenvergleichsmiete beschränkt. Was das Verhältnis der Kostenvergleichsmiete zu der Möglichkeit angeht, einen Erlaß der Hypothekengewinnabgabe herbeizuführen, so ist der Ausschuß davon ausgegangen, daß eine Schmälerung dieser Erlaßmöglichkeiten nicht eintreten wird, wenn die Mieterhöhungen wieder in vollem Umfange für Reparaturen oder sonstige Hausausgaben verwendet werden. Aus den Reihen der Opposition kam während der Beratungen die Anregung, auch für Mieter das Recht einzuräumen, die Kostenvergleichsmiete beantragen zu können. Die Mehrheit des Ausschusses lehnte diesen Antrag ab. Zu § 9 § 9 Abs. 2 und 4 entsprechen § 10 Abs. 2 und 4 der Regierungsvorlage. Die Absätze 1 und 3 sind neu eingefügt worden. Der Ausschuß ging davon aus, daß mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt eingetretene illegale Mieterhöhungen, mögen sie auch durch § 1 des Gesetzentwurfs legalisiert sein, in vollem Umfange auf eine bei Anwendung des § 8 sich ergebende Mieterhöhung angerechnet werden müssen. Allerdings sollen nach der Auffassung des Ausschusses Untermietzuschläge und Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken auf die Mieterhöhung keinesfalls angerechnet werden. Die Bundesregierung hat zugesagt, dem in der zu erlassenden Rechtsverordnung Rechnung zu tragen; ebenso wird dort zu klären sein, in welcher Weise die Umlegung nach dem Verhältnis der Mieten zu erfolgen hat, wenn in den bisherigen Mieten sogenannte Gefälligkeitsmieten enthalten sind. Unter „zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen" sollen auch Fernheizungen verstanden werden. Dagegen fallen hierunter nicht Etagenheizungen, deren Kosten von den Mietern unmittelbar getragen werden. Die Berechnung der Reparaturquote auf 25 v. H. der bezeichneten Jahresmiete, höchstens aber vier Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche, findet ihre Begründung darin, daß die Miethöhe bei Wohnraum des Althausbesitzes außerordentlich streut, ohne daß die Ursache hierfür immer in der Ausstattung der Wohnung liegt. Bei einer Mindestmiete von drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und einer Höchstmiete von 24 Deutsche Mark würde die schematische Anwendung des einheitlichen Satzes von 25 v. H. darauf hinauslaufen, daß im ersten Falle 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, im zweiten Falle aber sechs Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden könnten. Während der erste Satz zweifellos zu niedrig ist, würde der zuletzt angeführte Betrag wesentlich übersetzt sein. Die Einführung einer Höchstgrenze trägt daher dem Gesichtspunkt Rechnung, daß die Mieten für Altbauwohnungen weitgehend auf veralteten Lagewerten beruhen und die Normierung des Reparaturaufwandes dem nicht zu folgen brauchte. Der § 9 wurde mit Mehrheit angenommen. Abänderungsvorschläge wurden nicht gestellt, da diese Vorschrift die Durchführung des § 8 betrifft. Zu § 10 In der Regierungsvorlage war die Möglichkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei um etwa 90 000 Wohnungseinheiten, die preisrechtlich unterschiedlich behandelt werden (vgl. § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51). Diese unterschiedliche Behandlung soll § 10 Abs. 1 und 3 beseitigen. Da darüber hinaus auch nach dem 31. Dezember 1949 öffentlich geförderter Wohnraum gebaut worden ist, dessen Miete hinter der Richtsatzmiete des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 zurückbleibt, hielt der Ausschuß die in § 10 Abs. 2 vorgesehene Regelung für erforderlich. Entscheidend für die in § 10 Abs. 1 vorgesehene Regelung war hierbei die Tatsache, daß für den mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, vielfach Mieten festgesetzt worden sind, die wesentlich unter der Richtsatzmiete des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 liegen, und daß diese Mieten heute in der Regel nicht ausreichen, um die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Mietobjekte sicherzustellen. Aus diesem Grunde soll nach Ansicht des Ausschusses für derartigen Wohnraum eine Erhöhung der Miete bis zur Höhe der Kostenmiete zugelassen werden, d. h. bis zu dem Betrage, der nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Die oberste Grenze soll aber in diesen Fällen gemäß § 13 Abs. 2 die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 25. August 1953 örtlich in Betracht kommende Richtsatzmiete bilden, d. h. also in Großstädten in der Regel ein Mietrichtsatz von 1,10 DM je Quadratmeter monatlich. Eine entsprechende Regelung sieht Absatz 2 für den öffentlich geförderten Wohnraum vor, der zwar nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden, aber dessen Miete hinter der Richtsatzmiete des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 zurückbleibt. Hierfür wird ebenfalls eine Erhöhung der Miete bis zur Kostenmiete zugelassen, jedoch nicht über die Richtsatzmiete des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 hinaus. Die Kostenmiete wird gemäß § 10 Abs. 3 für den zwischen dem 21. Juni 1948 und 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebundenen Wohnraum zulässig, der zwar nicht mit öffentlichen Mitteln, aber unter Inanspruchnahme der in Absatz 3 erwähnten Grundsteuervergünstigungen geschaffen worden ist; jedoch entfällt hier die Begrenzung durch die Höhe der Richtsatzmieten. Zu § 11 Der Ausschuß hat mit Mehrheit für den zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum eine über § 10 Abs. 1 und 3 hinausgehende Preisbindung nicht mehr für erforderlich gehalten. Nachdem § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51 bereits einzelne Gruppen dieses Wohnraums von der (Hauffe) Preisbindung freigestellt hatte, stellt § 11 somit einen weiteren Schritt zur Verwirklichung marktwirtschaftlicher Grundsätze in der Wohnungswirtschaft dar. Von der Lockerungsvorschrift soll insbesondere Wohnraum betroffen werden, der zwar mit öffentlichen Darlehen oder Zuschüssen, jedoch nicht mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 geschaffen worden ist. Hierzu gehört der unter Inanspruchnahme von Wohnungsfürsorgemitteln für Verwaltungsangehörige geförderte Wohnraum, soweit diese Mittel in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesen sind. Eine Notwendigkeit zur Beibehaltung der Preisvorschriften besteht in diesen Fällen nach der überwiegenden Meinung des Ausschusses um so weniger, als der öffentliche Darlehensgeber regelmäßig Maßnahmen zum Schutze seiner Verwaltungsangehörigen gegen eine ungerechtfertigte Mieterhöhung durch den Vermieter vertraglich vereinbart hat. Im übrigen ergibt sich eine Obergrenze für die Durchführung von Mieterhöhungen bei laufenden Mietverhältnissen aus § 23 Abs. 2 Nr. 1. Bei der Hergabe von Zuschüssen durch einen Dritten an den Vermieter ist die Durchführung von Mieterhöhungen unter Umständen auch durch § 19 begrenzt. Die Preisfreigabe entspricht der Freigabe des freifinanzierten Wohnraums nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes. Zu § 12 In grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 23 der Regierungsvorlage darf nach der Auffassung der Mehrheit des Ausschusses eine Mieterhöhung nach diesem Gesetz für solchen Wohnraum überhaupt nicht vereinbart werden, der in seiner Benutzbarkeit in erheblichem Maße herabgesetzt ist. Es soll dabei aber — entgegen dem Antrag einer Minderheit des Ausschusses — im Einzelfall stets einer Prüfung der örtlichen Verhältnisse und Wohngewohnheiten bedürfen. So wird die Vorschrift z. B. dort, wo es ortsüblich ist, daß sich Aborte und Brunnen auf dem Hof befinden, nicht schon wegen dieser Mängel Anwendung finden. Auch Wohnraum in sehr alten Häusern soll nicht von der Mieterhöhung ausgenommen sein, wenn die Bewohnbarkeit nicht offensichtlich erheblich herabgesetzt ist. Der Ausschuß hat die Regierungsvorlage um die Nummer 2 ergänzt, wonach bei den dort genannten Unterkünften ebenfalls unter keinen Umständen eine Mieterhöhung zulässig sein soll. Nach Ansicht des Ausschusses sind jedoch Souterrain-Wohnungen nicht ohne weiteres als Kellerwohnungen anzusehen; insbesondere werden sogenannte Untergeschoßwohnungen bei Hanglage, wenn das Untergeschoß nur nach einer Seite unter Erdgleiche, nach der anderen Seite aber frei liegt, zumindest nicht vollständig als Kellerwohnungen anzusehen sein. Ebenso brauchen nach seiner Meinung einfache, aber dauerhaft gebaute Kleinhäuser nicht unter den Begriff „Behelfsheime" zu fallen. Zu § 13 Die Vorschrift entspricht dem § 8 der Regierungsvorlage, ist jedoch durch den Ausschuß in mehrfacher Hinsicht geändert worden. Der Ausschuß hat sich der Meinung des Bundesrates nicht angeschlossen, daß eine Begrenzung der Mietzuschläge deswegen entfallen sollte, weil sie eine unbillige Härte für die Vermieter von höherwertigen Wohnungen darstelle und sie außerdem zu einer nicht vertretbaren Überlastung der Preisbehörden führen müsse. Das Argument der verwaltungsmäßigen Mehrbelastung sei nicht von besonders großem Gewicht, weil wegen der Vorschriften in den §§ 18 ff. die Überprüfung der Mietzuschläge auf ihre Berechtigung hin nunmehr in starkem Umfang den Gerichten obliegen werde. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich dagegen der Meinung des Bundesrates insoweit angeschlossen, als er eine Begrenzung der Mietzuschläge für Wohnungen mit besserer Ausstattung, also im Anwendungsbereich des § 6, nicht für erforderlich hält. Das Ziel dieser Vorschrift, die Mieten für solche Wohnungen der künftigen Marktmiete anzunähern, könne nur erreicht werden, wenn sich die Mietzuschläge voll auswirken. In allen übrigen Fällen wurde aber eine Begrenzung von Mieterhöhungen für erforderlich gehalten, um weitere Verzerrungen des Mietengefüges von Wohnungsbestand und neugeschaffenem Wohnraum zu vermeiden. Die Begrenzungsvorschrift soll sich daher abweichend von der Regierungsvorlage auch auf die nach § 3 frei vereinbarte Miete und die Kostenvergleichsmiete des § 8 beziehen. Sie kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Mieterhöhungen auf Grund anderer Vorschriften, z. B. des § 10 Abs. 3, des § 2 der Verordnung PR Nr. 71/51 oder anderer Vorschriften des geltenden Mietpreisrechts, z. B. wegen baulicher Verbesserungen, erfolgen. Der Ausschuß hat es entgegen dem Antrage einer Minderheit abgelehnt, die Mieterhöhung allgemein auf 100 °/o des Mietrichtsatzes zu beschränken, weil das umfangreich zur Verfügung stehende Material eine starke Streuung der Mieten des Wohnungsbestandes erkennen lasse und die notwendige Verbesserung der Wirtschaftslage alsdann für weite Kreise des Hausbesitzes entfallen würde. Er hat diese Grenze der einfachen Richtsatzmiete aber für die Anwendungsfälle des § 10 Abs. 1 und 2 für berechtigt gehalten, d. h. also bei Mieterhöhungen für den zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949 mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Wohnraum und für später bezugsfertig gewordenen öffentlich geförderten Wohnraum, bei dem die Miete hinter der Richtsatzmiete zurückbleibt (§ 13 Abs. 2). § 13 Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 1 Satz 3 der Regierungsvorlage; § 13 Abs. 4 entspricht § 8 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Ein Antrag der Opposition, auch für die Fälle des § 6 Abs. 1 die Höchstgrenze des § 13 Abs. 1 vorzusehen, wurde abgelehnt. Zu § 14 Durch diese Vorschrift, die § 9 der Regierungsvorlage entspricht, soll klargestellt werden, daß neben einer nach § 3 vereinbarten Miete und neben der Kostenvergleichsmiete die allgemeinen Zuschläge nach den §§ 5 und 6 nicht noch zusätzlich erhoben werden können. Zu § 15 Abweichend von den Vorschlägen der Regierungsvorlage und der Auffassung des Bundesrates hat es der Ausschuß einstimmig für erforderlich gehalten, einkommensschwachen Mietern, denen nach den in (Hauffe) Betracht kommenden Vorschriften eine Mietbeihilfe gewährt werden soll, einen Rechtsanspruch auf diese Beihilfe zuzugestehen. Die Dauer der Beihilfezahlung wurde zeitlich nicht beschränkt, obwohl der Bund an die Länder nur für 3 Jahre einen Betrag von je 13 Millionen DM leisten soll. Der Ausschuß vertrat hierzu die Auffassung, daß das Problem der Tragbarkeit der Miete auf die Dauer befriedigend gelöst werden müsse. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist späterer Prüfung vorbehalten geblieben. Nach dem Beschluß des Ausschusses sollen die Mietbeihilfen, die außerhalb des eigentlichen Fürsorgerechts gewährt werden, nicht zurückgezahlt zu werden brauchen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger bessern (Absatz 2). Absatz 3 wurde durch den Ausschuß zur Klarstellung eingefügt. Entgegen der Ansicht des Bundesrates hielt es die Mehrheit des Ausschusses nicht für zweckmäßig, die Frage der Mietbeihilfen im gegenwärtigen Zeitpunkt in einem besonderen Gesetz zu klären; denn es handle sich nur um einen 'der denkbaren Schritte zur Lösung dieses schwierigen Problems, zu welchem zunächst Erfahrungen gesammelt werden müssen. Zu § 16 In dieser Vorschrift werden Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Gewährung der Mietbeihilfen geregelt. Danach soll nach Ansicht des Ausschusses das Familieneinkommen dafür entscheidend sein, ob die Mieterhöhung für den Mieter tragbar ist. Hierbei soll ein lauf Grund gesetzlicher Vorschriften gezahltes Kindergeld nicht berücksichtigt werden (Absatz 1). In Absatz 2 soll sichergestellt werden, daß denjengen Mietern, bei denen das Familieneinkommen einen Betrag von 110 v. H. der örtlichen Fürsorgesätze nicht übersteigt, ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Mietbeihilfen zusteht. Die ursprüngliche Auffassung der Minderheit, wonach dieser Satz erhöht bzw. u. U. die gleiche Grenze, die im Lastenausgleichsgesetz für das Existenzminimum des Hausbesitzers festgelegt ist, zugrunde gelegt werden müsse, wurde von der Mehrheit des Ausschusses nicht gebilligt. Der Ausschuß beschloß dann einstimmig, daß es sich bei der in Absatz 2 angegebenen Grenze von 110 v. H. des örtlichen Fürsorgesatzes nur um eine Mindestgrenze handeln soll. Den Ländern soll nach Absatz 3 freigestellt sein, den Personenkreis der Beihilfeempfänger zu erweitern. Im übrigen bleibt es den Ländern nach Absatz 3 weiter überlassen, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Zahlung der Beihilfen zu treffen. Daß verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehen könnten, wurde vom Ausschuß verneint. Zu § 17 Hiernach soll der Bund an die Länder für die Dauer von »drei Jahren einen Betrag von jährlich 13 Millionen Deutsche Mark leisten. Diese Zahlungen stellen den Anteil des Bundes an den durch die Länder zu zahlenden Mietbeihilfen dar, soweit es sich um den in § 7 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes näher bestimmten Personenkreis (z. B. Heimatvertriebene, Evakuierte, Kriegsbeschädigte und Sowjetzonenflüchtlinge) handelt und soweit diese Beihilfen nicht im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe verrechnet werden. Der Ausschuß hielt es für erforderlich, über die in 'der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung hinaus die Leistungspflicht des Bundes auf drei Jahre »auszudehnen, und zwar in Höhe von jährlich 13 Millionen Deutsche Mark, während »demgegenüber in der Regierungsvorlage ursprünglich eine einmalige Zahlung von 15 Millionen Deutsche Mark vorgesehen war. Die Aufteilung des vom Bund gezahlten Jahresbetrages auf die Länder ist nach dem Verhältnis der in den einzelnen Ländern im Jahre 1953 gezahlten Weihnachtsbeihilfe erfolgt. Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, der Bundesregierung die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 2 genannten Verteilungsschlüssel für das zweite und dritte Jahr zu ändern, wenn dies wegen einer Änderung dier Verhältnisse erforderlich wird. Zu § 18 Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 12 der Regierungsvorlage, so daß insoweit auf die Begründung 'der Regierungsvorlage verwiesen werden kann. Der Ausschuß schlägt jedoch folgende Änderungen vor: In Absatz 1 Satz 1 sind die Worte „oder bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag" eingefügt worden. Da der Teil der Miete, der auf Umlagen (vgl. § 7 Abs. 1 des Gesetzentwurfs) entfällt, in seiner Höhe veränderlich sein kann, »erschien es dem Ausschuß sachgemäß, daß der Vermieter in seiner Erklärung hinsichtlich der Umlagen nicht einen zahlenmäßig bestimmten Betrag anzugeben hat; es genügt vielmehr etwa für den Fall der Wassergeldumlage anzugeben, in welchem Verhältnis der Mehrbetrag nach den bestehenden Preisvorschriften auf den Mieter umgelegt werden soll. In Absatz 1 Satz 2 hat der Ausschuß die Worte „und die Berechnung mitgeteilt" eingefügt und damit die Wirksamkeit der Erklärung des Vermieters davon abhängig gemacht, daß in der Erklärung nicht nur der Grund für die Zulässigkeit der Mieterhöhung, sondern auch die Berechnung der Mieterhöhung mitgeteilt wird. Der Ausschuß geht damit über den Abänderungsvorschlag des Bundesrates zu § 12 (jetzt § 18), dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte, hinaus, wonach in einem besonderen Absatz 4 lediglich bestimmt werden sollte, daß nach Abgabe einer auf Mieterhöhung gerichteten Erklärung des Vermieters der Mieter vom Vermieter Auskunft über die Berechnung verlangen könne, ohne daß aber das Wirksamwerden der Mieterhöhung von der Erteilung der Auskunft abhängig wäre. Der Ausschuß hat weiter der Regierungsvorlage einen besonderen Absatz 4 angefügt, wonach in den Fällen, in denen auf Grund dieses Gesetzes eine Erhöhung der Miete bis zur Kostenmiete zulässig ist, der Vermieter dem Mieter Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren hat. Die Gewährung der Einsicht ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der auf die Mieterhöhung gerichteten Erklärung des Vermieters; der Mieter wird jedoch die Zahlung des verlangten Mehrbetrages unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts so lange verweigern können, bis der Vermieter seinem Verlangen auf Gewährung von Einsicht in die Berechnungsunterlagen nachgekommen ist (§ 273 BGB). (Hauffe) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Regierungsvorlage sah vor, daß auf Grund einer Erklärung des Vermieters gemäß Absatz 1 die Mieterhöhung zu dem Zeitpunkt wirksam werden sollte, zu dem das Mietverhältnis beendigt werden könnte, wenn eine Kündigung mit den aus § 565 Abs. i BGB sich ergebenden Fristen zulässig wäre. Der Ausschuß schlägt zur Vereinfachung eine abgeänderte Fassung vor, wonach auf eine Ibis zum 15. eines Monats abgegebene Erklärung des Vermieters die Mieterhöhung vom 1. des nächsten Monats an, auf eine nach dem 15. eines Monats abgegebene Erklärung die Mieterhöhung vom 1. des übernächsten Monats an wirksam werden soll; auf die Zeiträume, nach denen der Mietzins bemessen ist, kommt es hiernach nicht an. Zu § 19 Diese Vorschrift entspricht dem § 13 der Regierungsvorlage. In Absatz 2 Satz 1 sind die Worte „oder für ihn ein Dritter" eingefügt worden; dadurch ist zum Ausdruck gekommen, daß der Vermieter eine Leistung der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Art auch dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie nicht von dem Mieter, sondern für diesen von einem Dritten, etwa von dem Arbeitgeber des Mieters, erbracht worden ist. Im übrigen ist die Frage, in welchen Fällen ein Beitrag eines Mieters als zur Schaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung des Mietgegenstandes geleistet anzusehen ist, in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei § 57 c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, wozu sich bereits im Schrifttum und in der Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausgebildet haben. Der Ausschuß ist Anregungen nicht gefolgt, wonach für solche Fälle eine 'ausdrückliche Regelung erfolgen sollte, in denen der Mieter einem Vermieter bei dessen Auszug eine Leistung erstattet hat, mit der dieser zur Schaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung des Mietraums beigetragen hatte. Der Ausschuß hat auch einen weiteren Vorschlag nicht aufgenommen, wonach an Stelle des § 6 Abs. 3 der Fall, daß der Mieter zur Erhöhung des Mietwertes des Mietgegenstandes durch Einbau oder Erneuerung einer Sammelheizung oder einer Badeeinrichtung beigetragen hat, im Rahmen des § 19 Abs. 2 berücksichtigt werden sollte. Die geringfügigen Abweichungen, die § 19 in seinen Absätzen 1 und 3 gegenüber § 13 Abs. 1 und 3 der Regierungsvorlage aufweist, sind lediglich redaktioneller Art; die Änderung des Absatzes 1 entspricht dem Vorschlag des Bundesrats, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Ein Antrag der Opposition, den in § 19 Abs. 2 vorgesehenen Zeitraum von 4 Jahren durch einen solchen von 6 Jahren zu ersetzen, wurde abgelehnt. Zu § 20 § 20 entspricht § 14 der Regierungsvorlage. Die in Absatz 1 und Absatz 3 vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Kündigungsfrist entsprechen der Änderung der Frist in § 18 Abs. 3 Satz 1. Ein Antrag der Opposition, die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Frist von einem Monat durch eine Frist von drei Monaten zu ersetzen, wurde abgelehnt. Zu § 21 Diese Vorschrift hat der Ausschuß auf Anregung der Opposition dem Entwurf neu eingefügt, um soziale Härten zu vermeiden. Danach kann im Falle einer Erklärung des Vermieters gemäß § 18 ein Mieter, bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe vorliegen und der einen Antrag auf Beihilfe gemäß § 15 gestellt hat, die Leistung des gemäß § 18 geschuldeten Mehrbetrages grundsätzlich so lange verweigern, bis die für die Beihilfezahlung zuständige Stelle über den Antrag entschieden hat; wenn allerdings die zuständige Stelle über den Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten seit der Antragstellung entschieden hat, so kann der Mieter die Zahlung des Mehrbetrages fortan nicht mehr verweigern. Im übrigen steht § 21 dem Wirksamwerden der Mieterhöhung zu dem in § 18 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht 'entgegen. Durch das einem Mieter gemäß § 21 zustehende Leistungsverweigerungsrecht wird die Geltendmachung der Ansprüche des Vermieters lediglich hinausgeschoben. Sobald der Mieter nicht mehr zur Verweigerung der Leistung des Mehrbetrages gemäß § 21 berechtigt ist, muß er den gemäß § 18 geschuldeten Mehrbetrag nachzahlen. Eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz und Satz 3 ist nicht vorgesehen. Zu § 22 Die Vorschrift entspricht ihrem materiellen Gehalt nach § 15 der Regierungsvorlage, so daß auf dessen Begründung Bezug genommen werden kann. Absatz 2 soll insbesondere den Vermietern die Erhöhung der Miete ermöglichen, die vor der Festsetzung der Richtsatzmiete eine Miete vereinbart haben, die hinter der Richtsatzmiete zurückbleibt. Damit werden etwaige Zweifel behoben, ob die festgesetzte Richtsatzmiete als preisrechtlich zulässige Miete nach § 18 anzusehen ist. Zu § 23 Diese Vorschrift deckt sich in ihrem wesentlichen Inhalt mit § 16 der Regierungsvorlage. Absatz 2 Nr. 1 hat der Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage dahin abgeändert, daß anstelle der Fälle des § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51 die Fälle des § 11 des Gesetzentwurfs genannt werden. Diese Änderung ergibt sich daraus, daß der Ausschuß in den Gesetzentwurf den § 11 eingefügt hat, der die bisher in § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51 geregelten Fälle von Preisfreigaben mit umfaßt. Absatz 2 Nr. 1 ist weiter dahin abgeändert worden, daß für die Kostenmiete statt auf § 45 des Ersten Wohnungsbaugesetzes auf § 10 Abs. 1 des Gesetzentwurfs verwiesen wird; diese einfachere Bezugnahme ist dadurch möglich geworden, daß der Ausschuß mit § 10 Abs. 1 den Begriff der Kostenmiete in den Gesetzentwurf eingeführt hat. Zu § 24 Diese Vorschrift deckt sich mit § 17 der Regierungsvorlage; es kann daher auf die Begründung dazu verwiesen werden. Zu § 25 Die Vorschrift deckt sich inhaltlich mit § 19 Abs. 1 und 2 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung der Regierungsvorlage wird Bezug genommen. (Hauffe) Zu § 26 Die ein § 19 Abs. 3 der Regierungsvorlage enthaltene Begriffsdefinition des preisgebundenen Wohnraums wurde gebilligt, jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einen besonderen Paragraphen verwiesen. Zu § 27 Diese Vorschrift geht auf eine Anregung des Bundesrates zurück, der die Bundesregierung zugestimmt hat; sie dient der Klarstellung. Die Vergütung für die hier genannten Dauerwohnverhältnisse baut auf dem Übernachtungspreis im Jahre 1939 auf und liegt zum Teil beträchtlich über der Miete vergleichbaren Wohnraums. Die Gründe, die für eine allgemeine Mieterhöhung bei Wohnraum sprechen, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, treffen daher nicht in gleichem Umfange auf die Vergütung für Dauerwohnverhältnisse der genannten Art in Räumen des Beherbergungsgewerbes zu. Zu § 28 Die Vorschrift wird von der Mehrheit des Ausschusses vorgeschlagen. Unter Miete im Sinne des Mietpreisrechts wird das in preisrechtlich zulässiger Weise vereinbarte gesamte Entgelt verstanden. Zur Miete gehören mithin auch einmalige Leistungen des Mieters, wie z. B. Baukostenzuschüsse und Instandsetzungszuschüsse. Da derartige einmalige Leistungen bei Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete nach den genannten Vorschriften nicht berücksichtigt werden sollten, bedurfte es einer besonderen Vorschrift. Zu § 29 Diese Vorschrift behandelt nicht nur, wie der entsprechende § 21 der Regierungsvorlage, die Frage der preisrechtlichen Zulässigkeit von Abstandsgeldern, sondern auch die Frage der preisrechtlichen Zulässigkeit von Finanzierungsbeiträgen zur Schaffung oder Erhaltung von Räumen. Es wurde von der Ausschußmehrheit als notwendig erachtet, die bestehenden Unklarheiten in der Frage zu beheben, wieweit bei preisgebundenen Räumen die Gewährung von Abstandsgeldern an weichende Mieter zulässig ist. Wegen der Begründung kann auf die Regierungsvorlage zu § 21 verwiesen werden. Da auch in der Frage der preisrechtlichen Zulässigkeit der Finanzierungsbeiträge in Rechtsprechung und Schrifttum Meinungsverschiedenheiten bestehen, hat der Ausschuß mit Mehrheit aus Gründen der Rechtssicherheit eine klarstellende Regelung auch insoweit für erforderlich gehalten. Die Regelung konnte, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber die Finanzierungsbeiträge in anderen Bestimmungen besonders gefördert hat (§ 22 Abs. 3 WobauG 1950; §§ 20, 39, 40 WobauG 1953; § 4 Abs. 2 Nr. 3 Mietenverordnung; § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung PR Nr. 71/51; § 1 über Ausnahmen vom Mieterschutz; § 57 c ZVG; § 7 c EStG), nur in dem Sinne erfolgen, daß die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen als preisrechtlich zulässig anzusehen ist. Durch den ausdrücklichen Hinweis in Absatz 1 Satz 2 des § 29 bleiben sonstige Vorschriften, die die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen regeln, insbesondere § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953, unberührt. Vor dem Inkrafttreten des Bundesmietengesetzes geleistete Finanzierungsbeiträge werden in § 29 Abs. 3 in entsprechender Weise behandelt, wie dies in § 21 Abs. 3 der Regierungsvorlage für die Abstandszahlungen vorgesehen war; auf die Begründung der Regierungsvorlage kann insoweit verwiesen werden. Absatz 3 geht davon aus, daß eine aus den bisherigen Preisvorschriften etwa hergeleitete Nichtigkeit der in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um den im letzten Teil des Absatzes 3 Satz 1 genannten Ausnahmefall (unanfechtbare Versagung einer preisrechtlichen Genehmigung) handelt, geheilt wird. Da hiernach aber auch in Fällen, in denen der Vermieter eine Leistung im Hinblick auf die aus den preisrechtlichen Vorschriften hergeleitete Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zurückgewährt hat, er seinerseits wiederum Rückgewähr verlangen könnte, erschien es erforderlich, diese Folge durch Satz 2 besonders auszuschließen. Die Regelung, die die Regierungsvorlage in § 21 Abs. 1 und 2 für die Abstandszahlungen getroffen hat, ist im wesentlichen unverändert und vom Ausschuß als § 29 Abs. 2 angenommen worden. § 29 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind — in Anlehnung an die Vorschläge ides Bundesrats, denen die Bundesregierung zugestimmt hat — lediglich insoweit enger gefaßt, als für die preisrechtliche Zulässigkeit der Abstandszahlungen vorausgesetzt wird, daß die Abstandsgelder tatsächlich zu den in Nr. i und 2 genannten Zwecken verwendet werden. Für die Abstandszahlungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt worden sind, übernimmt § 29 Abs. 3 die bereits in § 21 Abs. 3 der Regierungsvorlage enthaltene Regelung; auf die Begründung dazu darf verwiesen werden. Es bleibt weiter darauf hinzuweisen, daß § 29 Finanzierungsbeiträge und Abstandszahlungen nicht nur für Wohnräume, sondern auch für andere Räume, soweit diese preisgebunden sind, regelt. Gemäß § 29 Abs. 4 gilt die Regelung der Absätze 1 und 3 für Pachtverhältnisse entsprechend. Anträge einer Minderheit im Ausschuß, Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und Absatz 5 zu streichen, sind abgelehnt worden. Zu § 30 Der Ausschuß hat die Vorschrift mit Mehrheit angenommen. Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 22 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung dazu kann verwiesen werden. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des Bundesmietengesetzes unter Verstoß gegen die Preisvorschriften bewirkt worden sind und auch durch diesen Gesetzentwurf nicht genehmigt werden, trifft Absatz 2 eine besondere Regelung, wonach nicht die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1, sondern weiterhin die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind. Für etwa bestehende Rückforderungsansprüche soll allerdings in Anlehnung an Absatz 1 Satz 2 die Verjährung in einem Jahr vom Inkrafttreten des Bundesmietengesetzes an eintreten. Der Antrag einer Minderheit, für die Verjährung anstelle der einjährigen Frist jeweils eine zweijährige Frist vorzusehen, wurde abgelehnt. (Hauffe) Zu § 31 Die Vorschrift deckt sich mit § 24 der Regierungsvorlage; sie wurde einstimmig vom Ausschuß angenommen. Zu § 32 Der Ausschuß hat die Vorschrift, die § 20 der Regierungsvorlage im wesentlichen entspricht, einstimmig angenommen. Da die in den §§ 5, 6, 8 und 10 angeführten Mieterhöhungen auch für Arbeiterwohnstätten zulässig sind, bedarf es für diese Fälle einer besonderen Regelung, um sicherzustellen, daß die nach § 29 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) gewährten Grundsteuerbeihilfen in Zukunft nicht in Fortfall kommen. Derartige Beihilfen werden vom Bund bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf die Dauer von 20 Jahren gewährt, um tragbare Mieten zu erzielen. Entscheidende Voraussetzung für die Gewährung ist nach § 2 der Verordnungen vom 1. April 1937 und 18. Januar 1943 bei den sogen. „gekorenen Arbeiterwohnstätten", daß die monatliche Miete einer Mietwohnung regelmäßig höchstens 40 Deutsche Mark oder je nach Ortsklasse 0,60 bis 0,80 Deutsche Mark je Quadratmeter beträgt. Daher werden nach Satz 1 die dort genannten Mieterhöhungen bei der Berechnung der für die Grundsteuerbeihilfe maßgebenden Miete nicht berücksichtigt. Auch Umlagen des Wassergeldes und der seit dem 1. April 1945 eingetretenen Gebührenmehrbelastungen bleiben bei der Berechnung der für die Grundsteuerbeihilfe maßgebenden Miete außer Ansatz; eine Umlegung von Grundsteuererhöhungen kommt bei Arbeiterwohnstätten nicht in Betracht, weil die Beihilfe in Höhe der Grundsteuer gewährt wird. Bei der Einbeziehung der Untermietzuschläge gemäß § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51 in die Regelung des § 32 wurde davon ausgegangen, daß durch diese Zuschläge lediglich die erhöhte Abnutzung des Wohnraums abgegolten wird. Eine entsprechende Behandlung der Untermietzuschläge gemäß § 8 der Verordnung PR Nr. 71/51 kann dagegen nicht erfolgen, weil im Falle einer frei vereinbarten Untermiete ein Beitrag der öffentlichen Hand zur Verbilligung der Hauptmiete nicht gerechtfertigt erscheint. Zu § 33 Diese einstimmig angenommene Vorschrift ist an die Stelle der sich berührenden Vorschriften des § 18 und des § 25 Abs. 1 der Regierungsvorlage getreten. Ein den Miet- oder Pachtverhältnissen ähnliches entgeltliches Nutzungsverhältnis ist z. B. das mietähnliche Dauerwohnrecht und das genossenschaftliche Nutzungsverhältnis. Damit stimmt überein, daß auf diese Rechtsverhältnisse kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 31 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 insbesondere die den Mietpreis betreffenden Bestimmungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind. Wegen der Untermietverhältnisse ist auf die besondere Bestimmung des § 34 zu verweisen. Zu § 34 Die Höhe der Untermiete bei Wohnraum richtet sich, soweit sich eine der beiden Mietparteien auf die gesetzlichen Vorschriften berufen hat, nach der Höhe der anteiligen Leerraummiete. Die Untermiete erhöht sich somit bei einer Erhöhung der Hauptmiete ohne besondere Vorschrift anteilig nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung PR Nr. 111/47. Handelt es sich um eine frei vereinbarte Untermiete gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 71/51, so wirkt sich die Erhöhung der anteiligen Hauptmiete auf das Untermietverhältnis nicht aus. Werden ganze leere Wohnungen untervermietet, so richtet sich nach § 3 der Anordnung PR Nr. 111/47 die Miethöhe nach der preisrechtlich zulässigen Miete. Es bedurfte daher für Untermietverhältnisse nicht besonderer Vorschriften, da die geltenden Vorschriften ausreichen. Aus dem Zitat der §§ 1 bis 10 geht hervor, daß die übrigen Vorschriften, also auch die Vorschriften des Sechsten Abschnittes (Gewährung von Beihilfen), im Falle der mittelbar durch dieses Gesetz bei Untermieten veranlaßten Erhöhungen Anwendung finden. Der Ausschuß hat die Vorschrift einstimmig gebilligt. Zu § 35 Der Ausschuß hat § 35 mit Mehrheit eingefügt. Durch diese Vorschrift soll das Mieterschutzgesetz um einen § 31 b ergänzt werden, der an die Stelle des § 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1951 tritt. Nach § 1 der vorgenannten Verordnung unterliegen Mietverhältnisse über den in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum dem Mieterschutz nicht, wenn der Wohnraum nach § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51 nicht den Preisvorschriften unterliegt und wenn nicht einer der besonderen Fälle des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz gegeben ist. Da § 11 des vorliegenden Gesetzentwurfs den in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in weiterem Umfange als nach § 6 der Verordnung PR Nr. 71/51 von den Preisvorschriften ausnimmt, erschien es, um den Umfang der Ausnahmen vom Mieterschutz dem der Preisfreigabe anzugleichen, notwendig, die Mietverhältnisse über diesen Wohnraum in entsprechend weiterem Umfang vom Mieterschutz auszunehmen. Dabei ist es als zweckmäßig angesehen worden, diese Regelung in Anlehnung an § 31 a des Mieterschutzgesetzes, der die durch das Erste Wohnungsbaugesetz veranlaßten Ausnahmen vom Mieterschutz betrifft, in das Mieterschutzgesetz aufzunehmen und zugleich die Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz aufzuheben. Um bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Mietverhältnissen eine Änderung in der mieterschutzrechtlichen Behandlung zu vermeiden, läßt § 31 b Abs. 2 Buchstabe b MSchG für solche Mietverhältnisse einen bestehenden Mieterschutz unberührt; die Erweiterung des Kreises der mieterschutzfreien Mietverhältnisse wird also erst in Fällen der Neuvermietung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. Zu § 36 Der Ausschuß hat sich § 26 der Regierungsvorlage, wonach eine weitere Auflockerung der Preisbindung bei sogenannten Mischmietverhältnissen erfolgen soll, mit Mehrheit angeschlossen. Er glaubt jedoch an dem in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Maßstab für die Freigabe nicht festhalten zu können. Während in der Regierungs- (Hauffe) vorlage darauf abgestellt wird, ob der Mietwert der Geschäftsräume im Verhältnis zu dem Mietwert der Wohnräume von untergeordneter Bedeutung ist, hat der Ausschuß sich wiederum für eine feste Relation entschieden, weil nur schwer festzustellen sein wird, wann der Mietwert der Geschäftsräume von untergeordneter Bedeutung ist. Nach § 3 Abs. 1 des Geschäftsraummietengesetzes (GRMG) alter Fassung wurde die Preisbindung bei Mischmietverhältnissen aufrechterhalten, wenn der Mietwert der Wohnräume 1/3 oder mehr des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt. Dagegen sollen künftig die Preisvorschriften auf derartige Wohn- und Geschäftsräume weiterhin anzuwenden sein, wenn der Mietwert der Geschäftsräume geringer ist als der Mietwert der Wohnräume. Abweichend von den bisher geltenden Vorschriften kommt es demnach nicht mehr auf das Verhältnis der Miete der Wohnräume zu dem gesamten Mietwert von Wohn- und Geschäftsräumen, sondern auf eine Gegenüberstellung des Mietwerts der Wohnräume und des Mietwerts der Geschäftsräume an. Im gleichen Umfange, wie Mischmietverhältnisse von der Preisbindung freigestellt werden, sollen sie durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 3 GRMG auch vom Mieterschutz ausgenommen werden. Während jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 GRMG in der Fassung des Bundesmietengesetzes die Preisfreiheit für Mischmietverhältnisse auch dann bestehen bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 später wegfallen, ist eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 3 nicht vorgesehen. Um bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Miet- und Pachtverhältnissen eine Änderung in der mieterschutzrechtlichen Behandlung zu vermeiden, wird in § 36 Abs. 2 vorgesehen, für solche Miet- und Pachtverhältnisse einen bestehenden Mieterschutz unberührt zu lassen; die Erweiterung des Kreises der mieterschutzfreien Miet- und Pachtverhältnisse wird also erst in Fällen der Neuvermietung nach dem Inkrafttreten ,des Gesetzes wirksam. Ein Antrag der Opposition, den § 36 ganz zu streichen und es bei der bisherigen Regelung des GRMG zu belassen, wurde zunächst vom Ausschuß gebilligt, später jedoch abgelehnt. Desgleichen verfiel ein Antrag, der eine weitergehende Freigabe von Preisbindung und Mieterschutz vorsah, der Ablehnung. Zu § 37 Die Vorschrift, die der Ausschuß mit Mehrheit beschlossen hat, dient der Angleichung der Freigabe von der Wohnraumbewirtschaftung an die Freigabe von Preisbindung und Mieterschutz, die in § 36 vorgesehen ist. Ein Antrag der Opposition, die in den §§ 35 bis 37 vorgesehenen Änderungen anderer Gesetze nicht in dieses Gesetz aufzunehmen, sondern zum Gegenstand von selbständigen Regelungen zu machen, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 38 Die Opposition stellte den Antrag, diese Vorschrift zu streichen, weil sie der Bundesregierung das Recht nicht übertragen will, Gesetze teilweise oder für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung außer Kraft zu setzen. Demgegenüber schloß sich die Mehrheit des Ausschusses der Regierungsvorlage an, weil nach ihrer Auffassung gegen eine Freigabe des Mietpreises unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen keine Bedenken bestünden. Den Interessen der Länder sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen ist. Zu § 39 Der Ausschuß hat die Vorschrift einstimmig angenommen. Er ist der Auffassung des Bundesrates gefolgt, daß eine hiernach zu erlassende Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dagegen hält er verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht für gegeben. Insbesonder ist das Ausmaß etwaiger Mietänderungen hinreichend durch § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz und dadurch bestimmt, daß eine solche Rechtsverordnung zur Vereinfachung der Vorschriften des geltenden Mietpreisrechts und zu ihrer Anpassung an dieses Gesetz dienen muß. Die Opposition hat aus der Erwägung zugestimmt, daß durch die nach § 39 zu erlassende Rechtsverordnung kein neues Recht geschaffen, sondern bestehendes, bisher in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften enthaltenes Mietpreisrecht vereinfacht und diesem Gesetz angepaßt werden soll. Zu § 40 Der Ausschuß hat diese Vorschrift, die § 30 der Regierungsvorlage entspricht, mit Mehrheit angenommen. Auf die Begründung in der Regierungsvorlage darf Bezug genommen werden. Zu § 41 Der Ausschuß hat diese Vorschrift in der Fassung der Regierungsvorlage einstimmig angenommen. Die zu § 6 des Reichsmietengesetzes ergangenen Ausführungsbestimmungen der Länder sollen vorerst in Kraft bleiben, weil sie im Hinblick auf die in § 31 getroffene Regelung für die Übergangszeit bis zum Erlaß der in § 31 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverordnungen der Länder von Bedeutung sind. Zu § 42 Der Ausschuß hat die Vorschrift mit Mehrheit angenommen. Absatz 1 entspricht dem § 32 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung dazu kann verwiesen werden. Um gewisse Zweifel, die neuerdings an der Rechtsgültigkeit 'einiger auf Grund des § 2 des Preisgesetzes erlassener Preisverordnungen geäußert sind, zu beheben, hielt der Ausschuß einen Hinweis für geboten, daß im übrigen die bisherigen Mietpreisvorschriften, soweit im Bundesmietengesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zu ihrer Aufhebung fortgelten. Daher wurde in § 42 ein neuer Absatz 2 eingefügt. Zu § 43 Absatz 1 entspricht dem § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Wegen Absatz 2 kann auf den Bericht zu § 4 Bezug genommen werden. Der Ausschuß hat mit Mehrheit die Regelung der Regierungsvorlage gebilligt, daß die Berichtigung (Hauffe) zu geringer Stichtagsmieten aus Gründen der Rechtssicherheit nur noch innerhalb einer begrenzten Frist erfolgen soll. Die vorgesehene Frist von 6 Monaten erscheint ausreichend, da die Möglichkeit zur Berichtigung von Mietpreisvereinibarungen durch die Preisbehörde seit mehreren Jahren besteht und hiervon auch weitgehend Gebrauch gemacht worden ist. Zu § 44 Der Ausschuß hat zu § 2 beschlossen, Anträge auf Herabsetzung der Stichtagsmiete nur dann zuzulassen, wenn diese die bisher preisrechtlich zulässige Miete um mehr als 10 vom Hundert übersteigt. Diese Beschränkung soll nach Auffassung des Ausschusses dann nicht gelten, wenn der Antrag auf Mietherabsetzung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist. Da diese Bestimmung nur in einer Übergangszeit von Bedeutung sein dürfte, wurde sie in den Neunten Abschnitt aufgenommen. Zu § 45 Die Änderungen des Absatzes 1 gegenüber der Regierungsvorlage und den Änderungsvorschlägen von Bundesrat und Bundesregierung ergeben sich aus den durch den Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs. Der in Absatz 2 geregelte Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften des Gesetzes im Land Berlin ist im Ausschuß eingehend beraten worden. Die Vertreter des Landes Berlin haben dargelegt, daß nach der Neubildung des Senats an der Übernahme der allgemeinen 10%igen Mieterhöhung nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) nicht mehr festgehalten werden könne. Im Ausschuß standen daher folgende Anträge zur Behandlung: 1. § 45 zu streichen; 2. das Inkrafttreten des Gesetzes für das Land Berlin von einer ausdrücklichen Übernahme durch das Abgeordnetenhaus abhängig zu machen; 3. die in § 13 Abs. i des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist von einem Monat bis zum 31. Dezember 1956 zu verlängern; 4. die vorbezeichnete Frist bis zum 31. März 1956 zu verlängern; 5. an der Regierungsvorlage festzuhalten, so daß die Gesetzesvorlage binnen eines Monats nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt würde. Der Antrag gemäß Nr. 4 wurde unter gleichzeitiger Ablehnung aller übrigen Anträge mit Mehrheit angenommen, weil die in diesem vorgesehene Frist fürausreichend gehalten wurde, um trotz der besonderen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Berlin zumindest hinsichtlich des § 5— allgemeiner Mietzuschlag von 10 v. H. — eine Angleichung an das Bundesgebiet herbeizuführen. Soweit die Vorschriften des Gesetzentwurfs ganz oder überwiegend technische Bedeutung haben, soll es im Interesse einer möglichst weitgehenden Herstellung 'der Rechtsgleichheit zwischen idem Bundesgebiet und Berlin jedoch bei der Frist des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes verbleiben. Zu § 46 Der Ausschuß hat diese Vorschrift mit Mehrheit angenommen und ist dabei davon ausgegangen, daß das Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt verabschiedet sein wird. Bonn, den 10. Juni 1955 Hauff. Berichterstatter Anlage 18 zu Drucksache 1505 (Vgl. S. 4739 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier : Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Vogel Nicht (allein die Höhe des Zuschusses von 173,5 Millionen DM gibt dem Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts seine Bedeutung — viele Ressorts erfordern ein Vielfaches an Zuschuß —, sondern die politischen und repräsentativen Funktionen des Amtes gegenüber dem Ausland und die weit über allen anderen Ministerien liegende Zahl von Bediensteten. Sie betrug 1954 insgesamt 4214 und wächst nach den Beschlüssen des Haushaltsausschusses in dem Ihnen vorliegenden Bericht auf 4500. Der Aufbau des Amtes ist mit 31 Botschaften, 33 Gesandtschaften, 33 Generalkonsulaten und 66 Konsulaten, zusammen 163 Auslandsvertretungen noch nicht abgeschlossen. Die jüngste außenpolitische Entwicklung läßt im Falle der Aufnahme von diplomatischen Beziehungen zu den Ostblockstaaten eine recht erhebliche Ausdehnung sowohl der Zahl der Vertretungen wie der Bundesbediensteten voraussehen. Innerhalb des die Rheinfront von Bonn beherrschenden Neubaus des Amtes ist wohl sicherlich auch noch nicht die endgültige, innerorganisatorische Lösung gefunden worden. Der Einzug des ersten Außenministers der Bundesrepublik in die Diensträume des neuen Amtes ist ein weiterer Schritt zur inneren Konsolidierung des in sehr wenigen Jahren vollzogenen stürmischen Aufbaues der Inlandsbehörde, die mit 1232 Bediensteten mit zu den stärksten Bonner Ministerien zählt. Dieses durch die politischen Verhältnisse bedingte rasche Wachstum mußte zwangsläufig im Inlands- wie im Auslandsdienst zu Korrekturen führen. Das Bundesfinanzministerium vermochte sich 1954 mit dem Auswärtigen Amt über die Zahl der Inlandsbediensteten nicht zu einigen. Im gegenseitigen Einvernehmen holte man ein Gutachten des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit ein. Wer dieses (dem Haushaltsausschuß vorgelegte Gutachten vom November 1954 aufmerksam studiert, wird dieser gründlichen Arbeit sicherlich eine ausgezeichnete Note zubilligen. Gegenüber 619 vom Amt angeforderten Planstellen sah das Gutachten nur 512 vor, (darunter 24 künftig wegfallende und 2 künftig umzuwandelnde Stellen. Gegenüber dem 'angeforderten Soll von 542 Angestellten wurden 495, darunter 27 künftig wegfallende Stellen, und von 210 Arbeitern 187 in Voranschlag gebracht. In der gedruckten Regierungsvorlage waren bis zur Verabschiedung inzwischen lediglich geschätzte Pauschalsummen ausgebracht worden. Das Ergebnis eines überaus zähen und langwierigen Ringens zwischen dem Amte, dem Beauftragten für Wirtschaftlichkeit und dem Bundesfinanzministerium gelangte in Gestalt einer 3. Ergänzungsvorlage zum Einzelplan 05 direkt vor der Beratung des Haushaltes vor den Ausschuß, (der noch in keinem Jahr sich einer solchen Flut von Ergänzungen und Berichtigungen wie in diesem gegenübersah. Diese Ergänzungsvorlage sah 514 Planstellen, 57 verbeamtete Hilfskräfte, 489 Angestellte und 187 Arbeiter vor. Mit ganz besonderem Nachdruck setzte sich Staatssekretär Hallstein für die Bewilligung von 13 Ministerialdirigentenstellen ein, während der Vorschlag des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit 9 Stellen einschloß. Diese zusätzlichen Dirigentenstellen wurden angefordert für den Inspekteur der Auslandsmissionen, die Vertreter der Abteilungsleiter in der Kultur- und Rechtsabteilung und die neu zu schaffende Stelle eines „Delegierten für die Ausgestaltung der deutschfranzösischen Beziehungen". Gegenüber der sehr ausführlichen Darstellung der Personalwünsche ides Amtes durch den Herrn Staatssekretär sah ich mich als Berichterstatter in der keineswegs leichten Aufgabe, den Nachweis für einen wesentlich geringeren Kräftebedarf zu führen. Dabei war insbesondere zunächst einmal auf die Vergleichsziffern der Vorkriegsjahre zu verweisen: 83 Stellen des höheren Dienstes 1932 gegenüber 240 angeforderten Stellen der gleichen Kategorie für 1955, ferner auf die noch vorhandenen Reserven innerhalb des Hauses selber, zunächst allein 57 Steilen aus den Auslandsvertretungen, die zur Verwendung im Inland für begrenzte Zeit in Anspruch genommen werden können — eine prozentual sehr große Zahl von Auslandsmissionen war im vergangenen und in diesem Jahr noch nicht zum Zuge gekommen —, weitere 48 Stellen bei den geprüften Absolventen der Attachélehrgänge, 83 Stellen beim Personal der Delegationen in Paris und der Bonner Verbindungsstelle und schließlich nicht zuletzt die mit rund 10 % zu beziffernde Zahl = 270 Stellen der Auslandsvertretungen, die sich aus der Differenz zwischen der IstBesetzung bei den Auslandsmissionen und den bereits bewilligten Planstellen errechnen läßt. Eine Gegenüberstellung der Planstellen bei 9 für einen (Dr. Vogel) solchen Vergleich durchaus geeigneten Auslandsmissionen — Buenos Aires, Stockholm, Antwerpen, Barcelona, Mailand, Kairo, Sao Paulo, Singapur, Lissabon — ergab sehr ins Auge fallende Steigerungen des Personalbestandes heute gegenüber den Planstellen von 1936. Der Vorschlag, den der Berichterstatter zugleich als der Sprecher seiner Fraktion angesichts dieser Personalreserven dem Ausschuß vorlegte, lief auf den ursprünglichen Vorschlag des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit, d. h. 501 Planstellen und 1 von den 4 zusätzlich geforderten Ministerialdirigentenstellen, hinaus. Der Ausschuß folgte diesem Vorschlag gegen 2 Stimmen bei einer Enthaltung. Er erhöhte dafür unter dem Tit. 103 die Zahl derjenigen Auslandsstellen, 'die .auch im Inland zeitweilig verwendet werden können, von 57 auf 62. Statt 489 Angestelltenstellen wurden 477 bewilligt, dazu 187 Arbeiterstellen. Infolgedessen ermäßigte sich :die Gesamtausgabe bei Tit. 101 von 7,8 auf 6,528 Millionen DM für das Ministergehalt und die Planstellen, bei den Dienstbezügen für nichtbeamtete Kräfte von 5,06 Millionen DM auf 4,953 Millionen DM, während sich die 'Dienstbezüge der beamteten Hilfskräfte von 692 000 DM auf 773 000 DM erhöhten. Infolge dieser Personalbeschränkung finden Sie bei Tit. 106 bis 111 entsprechende Einsparungen von 239 000 DM insgesamt. Auch bei den Sachausgaben ist von recht erheblichen Kürzungen, z. B. :bei den Umzugskosten um 200 000 DM auf 1,3 Millionen DM, zu berichten. Ein neuer Titel in Höhe von 35 000 DM wird als Kostenanteil des Bundes an der Bewirtschaftung der „Redoute" in Bad Godesberg eingesetzt. Unter den Einmaligen Ausgaben wurden 100 000 DM neu für die Schaffung eines Speichergebäudes für die Möbellagerung des Amtes bewilligt, vornehmlich für die Möbel und Privatsachen von ins Ausland entsandten oder zurückgekehrten Beamten und Angestellten. Umgekehrt mußte 'infolge der weiteren Ausdehnung der Zahl der Auslandsmissionen der Tit. 950 — Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen — von 1,5 auf 2 Millionen DM erhöht werden, nachdem auch bereits Tit. 872 — Erstmalige Anschaffung von Chiffriermaschinen — von 250 000 DM auf 800 000 DM erhöht werden mußte. Um 300 000 DM auf den Vorjahrsansatz von 800 000 DM erhöhte der Ausschuß von sich aus den Beitrag zum Fonds Weltkinderhilfswerk UNICEF; nach einer langen Aussprache wurden dagegen die Kosten der Delegationen für die Verhandlungen über die europäische Einigung und die Sekretariate in Bonn und Paris von 2 auf 1 Million DM gekürzt, da aus dem Vorjahrsansatz von 2,87 Millionen DM noch ein Rest von 1,8 Millionen DM verblieb. Im Zusammenhang mit dem Titel Umzugskosten und Tit. 299 — Vermischte Verwaltungsausgaben — der insbesondere Untersuchungen auf Tropentauglichkeit enthält, diskutierte der Ausschuß eingehend die Frage der gesundheitsdienlichen Unterbringung der Bediensteten im tropischen oder subtropischen Ausland. Aus dem Ausschuß heraus wurde angeregt, entsprechend einem Ausschußbeschluß vom 26. Januar 1955 die Zurverfügungstellung von fertig eingerichteten Dienstwohnungen in solchen Plätzen nicht nur für den Missionschef, sondern vor allem auch z. B. für 'die weiblichen deutschen Angestellten und Beamten zu prüfen, um Umzugskosten, Lagerung und Beschädigung auf dem Transport zu vermeiden und gleichzeitig auch den ledigen weiblichen Angestellten eine angemessene Unterbringung zu vermitteln. Das Auswärtige Amt hat zugesagt, 'entsprechende Richtlinien zu prüfen und sie dem Ausschuß zuzuleiten. Von seiten des Bundesfinanzministeriums wurde auf Beanstandungen des Bundesrechnungshofes wegen hoher Versetzungskosten an einigen Stellen hingewiesen. Das Amt ist vom Bundesfinanzminister aufgefordert worden, bei der Aufstellung des kommenden Haushaltsplans eine Ubersicht über die Versetzungskosten vorzulegen. Für die nach den Tropen zu entsendenden Beamten und Angestellten hat das Amt mit der Universitätsklinik ein Abkommen über Tropentauglichkeitsprüfungen abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der kassenärztlichen und medizinischen Versorgung der Auslandsbediensteten wurden aus dem Ausschuß heraus präzise Fragen gestellt, deren Beantwortung zugesagt wurde. Ausführliche Aussprachenentwickelten sich weiter über die Prozedur bei Einladung von Persönlichkeiten aus dem Ausland, wobei der Auswärtige Ausschuß eingeschaltet ist. Nach dem Bericht des Amtes hat sich die bisherige Handhabung ausgezeichnet bewährt und sehr wertvolle Kontakte vor allem mit führenden Persönlichkeiten aus den USA geschaffen. Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hatte dem Haushaltsausschuß empfohlen, den Tit. 961 — Beteiligung der Bundesregierung an dem technischen Beistandsprogramm für unterentwickelte Länder — zu erhöhen. Da sich die Bundesregierung jedoch in einem anderen Einzelplan mit 15 Millionen DM an der International Finance Corporation, einer Tochtergesellschaft der Weltbank, für diese Zwecke beteiligt, sah der Haushaltsausschuß von einer Titelerhöhung ab. Kapitel 05 02 — Allgemeine Bewilligungen — Hier darf ich Sie in der Drucksache 1505 auf Seite 8 auf eine Unterlassung im Druck hinweisen. Gerade der besonders wichtige Tit. 303 —Förderung des deutschen Schulwesens im Ausland —, der in der Ergänzungsvorlage der Regierung mit 8 Millionen DM ausgestattet war, wurde vom Ausschuß auf 10 Millionen DM erhöht, während zur gleichen Zeit der Tit. 302, der allgemeine Kulturfonds, bei 12 Millionen DM belassen wurde. Damit wurde der allgemeine Kulturfonds von 6,8 auf 12 Millionen DM beinahe verdoppelt und der Schulfonds von 3 auf 10 Millionen DM mehr als verdreifacht. Angesichts der gerade im Haushaltsausschuß besonders liebevoll betreuten deutschen Kulturinteressen im Ausland ist damit im Rahmen der in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Mittel das Äußerste getan worden. Die Erhöhung des Tit. 306 — Vergütungen für Dienstleistungen an Nichtangehörige des Auswärtigen Dienstes — von 300 000 DM auf 450 000 DM wird durch die laufenden ärztlichen Untersuchungen der Auslandsbediensteten einschließlich ihrer Familienangehörigen in schlechten Klimaten bedingt. Auf Beanstandungen zu Tit. 307 —Kosten von Auslandsdelegationen —, deren Zusammensetzung häufig als unangemessen stark gekennzeichnet wurde, sagte das Amt einen schriftlichen Bericht zu; es bemühe sich selbst um eine Begrenzung der Delegationsstärken. Die Kosten für den Rechtsschutz von Deutschen im Ausland (Kriegsverbrecherprozesse) haben sich entsprechend der verminderten Zahl der Fälle auf 1,4 Millionen DM verringert, jedoch erfordert der Rechtsschutz der in den Ostblockstaaten zurückgehaltenen Deutschen die besondere Betreuung durch das Amt. Der Zuschuß an das Rote Kreuz für die laufende Unterhaltung des Feldhospitals in Korea in Höhe von 4 Millionen DM wurde bis zur Vorlage eines Berichtes aus Korea (Dr. Vogel) gesperrt. Das Amt verwies dabei auf ,die äußerst wertvolle Arbeit, die inmitten des noch längst nicht überwundenen Kriegselends in Korea von deutschen Ärzten und Krankenschwestern geleistet wird und die jetzt durch die Errichtung eines deutschen Generalkonsulats in der Hauptstadt Seoul eine besondere Unterstreichung erfahren wird. Der Tit. 398 über, die Kosten der Staatsbesuche des Bundeskanzlers im Auslande wurde nach eingehender Debatte gestrichen und dafür ein neuer Titel in dem zuständigen Haushaltausgebracht. Neu erscheint Tit. 674 — Beitrag zum Flüchtlingsfonds der Vereinten Nationen — mit 100 000 DM. Der Beitrag des Bundes zur UNESCO hat sich von 1,8 auf 1,5 Millionen DM ermäßigt. Kapitel 05 03 — Vertretungen des Bundes im Ausland — Auch der Haushaltsausschuß nahm die Verringerung der Einnahmen aus Gebühren von 5,5 Millionen DM auf 2,6 Millionen DM in diesem Jahr mit Befriedigung zur Kenntnis, ida in dieser Minderung der erfreuliche Wegfall so vieler Visa im Verkehr mit europäischen und außereuropäischen Staaten sich zahlenmäßig auswirkt. Für die deutschen Auslandsvertretungen forderte die Regierungsvorlage eine Erhöhung der Planstellen von 1202 auf 1240. Gegenüber dem Vorjahr hat sich inzwischen die Zahl der Auslandsvertretungen von 106 auf 131 erhöht. Z. Z. bestehen bereits 32 Botschaften, 27 Gesandtschaften, 25 Generalkonsulate und 47 Konsulate. 16 von den für 1954 eingeplanten Vertretungen konnten nach den 'Darlegungen von Staatssekretär Hallstein noch nicht eröffnet werden. Dagegen stehen die Gesandtschaften in Dschidda (Saudiarabien), Manila (Philippinen), das Generalkonsulat in Sidney und die Konsulate in. Akkra (afrikanische Goldküste), Cali (Columbien), Casablanca (Marokko) und Guayaquil (Ecuador) unmittelbar vor der Eröffnung. 9 weitere Vertretungen, vor allem die in Nordafrika, konnten größtenteils aus politischen Gründen noch nicht eröffnet werden. Nach der Rückgewinnung der Souveränität hofft die Bundesregierung, die Gesandtschaft in Saigon, die Generalkonsulate in Algier, Salzburg, Tanger und die Konsulate in Dakar, Edmonton (Kanada), Kingston (Jamaica) und Tetuan (Span.-Marokko) bald eröffnen zu können. In diesem Rechnungsjahr wurden weitere 18 Auslandsvertretungen geplant: Seoul (Korea), Aden (Brit. Besitzungen), Concepcion (Chile), Saloniki (Griechenland), Täbris (Iran), Bozen, Triest, Monterrey (Mexiko), Innsbruck, Klagenfurt und Linz, Dacca (bzw. Chittagong, Ost-Pakistan), Valencia, Khartum (Sudan), Iskenderun (Türkei), Philadelphia, Minneapolis und Cleveland. Darüber hinaus treibt das Amt kräftig die Errichtung von Wahlkonsulaten voran. 84 Wahlkonsule sind bereits ernannt, 350 sind insgesamt vorgesehen. Dieser Überblick über die jüngste Entwicklung der Auslandsmissionen löste zunächst eine Generaldebatte aus über die nach Ansicht vieler Ausschußmitglieder zu starke personelle Ausstattung der einzelnen Vertretungen, die Häufigkeit der Versetzungen und die Notwendigkeit einer Reihe von neu angeforderten Konsulaten überhaupt. Das Amt selbst hat auf Grund der Prüfungsberichte bereits die Umwandlung von 5 TO.A I-, 10 TO.A II-und 10 TO.A III-Stellen in TO.A V b-Stellen unter Tit. 104 ausgewiesen. Umgekehrt werden 178 fremdsprachliche Schreibkräfte von TO.A VIII auf TO.A VII höher gruppiert. Infolge dies Zuwachses von 48 neu ausgebildeten Vizekonsuln erhöht sich die Zahl der verbeamteten Hilfskräfte auf 90. Das Auswärtige Amt versucht die zum Teil sehr starke Besetzung der Auslandsvertretungen mit der allgemeinen Personalvermehrung bei den deutschen und ausländischen Behörden zu begründen. Das Amt habe heute Aufgaben durchzuführen, die früher von der Wirtschaft selbst wahrgenommen worden seien. Die Eingänge beim Amt seien z. B. von Juni bis Dezember 1954 von 60 000 auf 76 000 monatlich gestiegen. Konsulate seien heute mehr als früher als Werber für die Bundesrepublik erforderlich. Der Ausschuß machte sich diese Begründungen nur zum Teil zu eigen. Er erwartet von seiten des Auswärtigen Amtes in den nächsten Jahren eine stärkere Überprüfung der Auslandsmissionen, insbesondere eine Umbesetzung, weil heute Geschäfte, die reibungslos von Angestellten und Beamten des mittleren-gehobenen Dienstes verwaltet werden könnten, von Beamten und Angestellten ides höheren Dienstes wahrgenommen werden. Umgekehrt ist ein Mangel an Schreibkräften unbestreitbar, der aber zum Teil auf die Heranziehung von Schreibkräften für Empfangs-, Büro- und Telefondienste zurückzuführen ist. Der Ausschuß wünscht die stärkere Heranziehung von ortsansässigen Schreibkräften und Bediensteten, die billiger sind und keine Umzugs- und Reisekosten verursachen. Als Ergebnis der Aussprache werden auf Antrag des Berichterstatters die Konsulate in Aden, Täbris und Valencia gestrichen und die Konsulate in Innsbruck, Klagenfurt und Linz gesperrt. Die übrigen neu angeforderten Auslandsvertretungen werden bewilligt. Infolge dieser Streichungen wurden statt 1240 nur 1232 Planstellen bewilligt und eine Zahl weiterer Stellen gesperrt. Die Dienstbezüge vermindern sich von 44 693 800 DM auf 44 221 800 DM, davon 252 900 DM gesperrt. Die Dienstbezüge der nichtbeamteten Kräfte verringern sich von 29 213 800 DM auf 28 798 800 DM, davon 158 000 DM gesperrt, die Löhne der Arbeiter von 4,81 Millionen DM auf 4,75 Millionen DM, davon 39 200 DM gesperrt. Die Geschäftsbedürfnisse wurden gekürzt um 250 000 DM auf 1 Million DM, der Tit. 201 um 100 000 DM auf 400 000 DM, die Post- und Fernmeldegebühren um 100 000 DM auf 2,2 Millionen DM, die Unterhaltung der Gebäude um 50 000 DM auf 350 000 DM, Tit. 206 — Bewirtschaftung von Dienstgrundstücken—um 500 000 DM auf 6 Millionen DM, der Betrieb von Dienstfahrzeugen um 40 000 DM. Bei Tit. 322 — Ausgaben für Wahlkonsulate — verzichtete das Amt von sich aus auf 400 000 DM. Eine lebhafte Debatte entspann sich über die Erhöhung des Tit. 240 von 1,3 Millionen DM auf 1,65 Millionen DM, die für den außergewöhnlichen Aufwand der Beamten und Angestellten, soweit sie nicht Behördenleiter, ständige Vertreter oder Leiter der Wirtschaftsabteilungen sind, bestimmt sind. Nach einem neuen Erlaß erhalten die Empfangsberechtigten 50 v. H. der für den Aufwand zur Verfügung gestellten Gelder fest und den Rest nach Bewilligung durch den Missionschef, wobei der Ausschuß ausdrücklich feststellte, daß diese Bundesausgaben dienstlich zweckgebunden, d. h. also nicht für den Spartopf des Empfängers bestimmt sind. Bei den Einmaligen Ausgaben wurden eingehende Aufklärungen über den von 8 auf 10,3 Millionen DM erhöhten Tit. 710 für Neubauten, größere Um- und Erweiterungsbauten sowie den Erwerb von Grundstücken für Auslandsvertretungen gefordert. Beanstandet wurde vor allem Nummer 1 (Dr. Vogel) der Erläuterungen, der in der Tat rein rechtlich ungewöhnlich hohe Ausgaben zuließe, wenn nicht die Kontrolle des Bundesfinanzministers eingeschaltet wäre. Es handelt sich hier um den 6. Teilbetrag einer Gesamtsumme von 44 Millionen DM für die Neu- und Umbauten bei den deutschen Auslandsmissionen, von denen bis jetzt 23,4 Millionen DM ausgegeben wurden. Eine präzisere Fassung der Erläuterung wird gewünscht, der Titel selbst wurde genehmigt. Dem bereits vom Ausschuß angesprochenen Bedürfnis nach billigen und zweckentsprechenden Wohnungen in klimatisch ungünstigen Ländern entspricht die Aufstockung des Tit. 830 von 210 000 DM auf 500 000 DM. Gegenüber dem Vorjahr sind die Ansätze für die Anschaffung von Fahrzeugen von 1,79 Millionen DM auf 0,818 Millionen DM und Tit. 870 - Erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen — von 1,75 Millionen DM auf 0,9 Millionen DM in diesem Jahr vermindert worden. Der Ausschuß beschloß weiter, die Anlage zu Einzelplan 05 in der durch Drucksache 1505 veränderten Fassung zu genehmigen. Damit bin ich am Schluß. Ich habe Sie als Berichterstatter zu bitten, den Einzelplan 05 in der vom Haushaltsausschuß beschlossenen Fassung zu genehmigen. Bonn, den 10. Juni 1955 Dr. Vogel Berichterstatter Anlage 19 zu Drucksache 1506 (Vgl. S. 4760 D, 4761 A) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) hier : Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Berichterstatter: Abgeordneter Niederalt Wie im Vorjahr hat der Haushaltsausschuß wegen des Umfanges des Einzelplans 06 (Bundesministerium des Innern) und der großen Zahl der nachgeordneten Behörden und Institute die Berichterstattung im Haushaltsausschuß und im Plenum des Bundestages auf zwei Mitglieder des Haushaltsausschusses verteilt. Mein Bericht umfaßt die Kapitel 06 01 — Bundesministerium des Innern 06 09 — Bundesamt für Verfassungsschutz 06 10 — Bundeskriminalamt 06 18 — Bundesanstalt für zivilen Luftschutz 06 19 — Bundesanstalt „Technisches Hilfswerk" 06 24 — Beschaffungen für die Bereitschaftspolizeien der Länder 06 25 — Bundesgrenzschutz 06 26 — Beschaffungsstelle für Bundesgrenzschutz 06 33 — Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 06 35 — Bundeszentrale für Heimatdienst. Von den Allgemeinen Bewilligungen im Kap. 06 02 werde ich nur über die Bewilligungen für den Luftschutz und den allgemeinen Katastrophenschutz berichten. Herr Kollege Dr. Willeke berichtet dann über die verbleibenden Kapitel und Titel. Der von der Regierung mit der Drucksache 1100 vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans 1955 sieht für den Einzelplan 06 im ordentlichen Haushalt einen Ausgabenbedarf von 384 707 300 DM gegenüber 1954 von 312 217 300 DM vor. Der Mehrbedarf beträgt also 72 490 000 DM. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Einzelplan 06 für 1955 keinen außerordentlichen Haushalt hat und die Festsetzung der Vorjahrsansätze des außerordentlichen Haushalts in diesem Jahr im ordentlichen Haushalt untergebracht ist. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache beträgt der Mehrbedarf nach der Regierungsvorlage noch 65 090 000 DM. (Niederalt) In den Beratungen des Haushaltsausschusses haben wir, soweit es irgend möglich und vertretbar war, bei einer ganzen Reihe von Ausgabeansätzen Kürzungen vorgenommen. Die Summe der dadurch erzielten Einsparungen beträgt 4 979 800 DM. Auf der anderen Seite sahen wir uns nach sehr sorgfältiger Prüfung gezwungen, verschiedene Ausgabenansätze zu erhöhen. Die Ausgabenerhöhung beträgt insgesamt 12 633 200 DM. Sie wurde vornehmlich bei verschiedenen Titeln des Kap. 02, die sicherlich Herr Kollege Willeke in seinem Bericht erwähnen wird, und bei der. Bundeszentrale für Heimatdienst vorgenommen. Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Beratungen im Haushaltsausschuß wird der Einzelplan 06 im Rechnungsjahr 1955 einen Gesamtzuschuß von 390 342 200 DM gegenüber 317 434 900 DM im Rechnungsjahr 1954 erfordern. Der Mehrbedarf von 72,9 Millionen DM ist in der Hauptsache durch die Mehrforderungen beim Bundesgrenzschutz von 39,9 Mio DM bei den Allgemeinen Bewilligungen von 22,8 Mio DM bei den Beschaffungen für die Bereitschaftspolizeien der Länder von 4,7 Mio DM bei der Bundeszentrale für Heimat- dienst von 2,4 Mio DM und beim Technischen Hilfswerk von 1,3 Mio DM zusammen 71,1 Mio DM verursacht. Da ferner 1955 erstmalig die Beihilfemittel, die bis 1954 für die gesamte Bundesverwaltung im Einzelplan 60 veranschlagt waren, bei den Einzelplänen der Ressorts ausgebracht sind, ergibt sich für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bei Kap. 06 01 Tit. 107 ein neuer Ansatz von 1,9 Mio DM Damit ist bereits ein Mehrbedarf von 73,0 Mio DM nachgewiesen. Bei den eben genannten Zahlen habe ich die Ansätze 1955 den um 4 v. H. gekürzten Ansätzen 1954 gegenübergestellt. Und nun zum Kap. 01, d. h. zum Bundesinnenministerium selbst! Hier ist die erfreuliche Tatsache hervorzuheben, daß die personelle Entwicklung des Ministeriums nicht nur zum Stillstand gekommen ist, sondern daß die Zahl der Bediensteten sich darüber hinaus von 886 auf 860 verringert. Neu ausgebracht ist eine Leerstelle der Besoldungsgruppe A 1 a für einen Ministerialrat, der als Berater zur äthiopischen Regierung beurlaubt werden soll. Wie schon von mir erwähnt, ist in den Personalausgaben des Ministeriums erstmalig ein Beihilfetitel mit 1 907 800 DM enthalten, die bisher im Einzelplan 60 veranschlagt waren. Bei Außerachtlassung dieses Ansatzes haben sich die Personalausgaben des Ministeriums um über 1/2 Million DM gegenüber dem Vorjahre verringert. Lassen Sie mich an dieser Stelle ein Wort zu den Mitteln für Beihilfen bzw. den Beihilfegrundsätzen sagen. Diese Frage war der einzige Punkt der Tagesordnung der 70. Sitzung des Haushaltsausschusses am 24. März 1955. Die Beratung darüber war daher sehr eingehend. Wir haben leider feststellen müssen, daß die Ausgaben für Beihilfen im Bundeshaushalt von 3,9 Millionen DM im Jahre 1950 auf voraussichtlich 16 Millionen DM im Jahre 1954 angewachsen sind. Im Laufe dieser Jahre sind die Beihilfegrundsätze, also die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen den gestiegenen Preisen für Krankenhaus-, Arzt- und Apothekenkosten angepaßt worden. Darüber hinaus sind die Beihilfemittel in steigendem Maße — es ist nicht festzustellen, ob wegen vermehrter Krankheitsfälle oder aus anderen Gründen — in Anspruch genommen worden. Weiter hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 1953 in einem Einzelfall entschieden, daß der Bedienstete auf die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der geltenden Beihilfegrundsätze einen Rechtsanspruch habe. Alle diese Dinge haben dazu geführt, daß der für die Veranschlagung der Beihilfemittel maßgebende Richtsatz für Beamte von 40 auf 160 DM und für Angestellte von 20 auf 80 DM erhöht werden mußte. Als Ergebnis der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 24. März 1955 wurde ein einmütiger Beschluß gefaßt, der dem Plenum bei der Berichterstattung über Einzelplan 08 — Bundesminister der Finanzen — und Einzelplan 09 — Bundesminister für Wirtschaft — unterbreitet werden wird. Ich will mich deshalb jetzt auf diesen Hinweis beschränken. Ebenso war der Tit. 298 — Zuschuß zur Gemeinschaftsverpflegung —, der in den Sachausgaben fast aller Kapitel des Haushaltsplans enthalten ist, Gegenstand wiederholter und gründlicher Beratungen. Bereits bei Beratung des Haushaltsplans 1954 hat der Haushaltsausschuß diesem Titel seine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Unsere damaligen Beratungen konnten zu keinem bestimmten Ergebnis führen, da die Bundesregierung neue Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vorbereitete. Die Neufassung der Richtlinien ist im Laufe des Rechnungsjahrs 1954 in Kraft getreten. Wir sind im Haushaltsausschuß jedoch zu der Auffassung gelangt, daß die Neuregelung nicht das von uns gewünschte Ergebnis gebracht hat, sondern im Gegenteil eine Kostensteigerung hervorgerufen hat. Der Haushaltsausschuß hat deshalb eine Entschließung mit dem Ziel der Abänderung der Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes gefaßt, die dem Plenum in der dritten Lesung des Bundeshaushaltsplans 1955 vorgelegt und zur Annahme empfohlen werden wird. Die Sachausgaben des Bundesministeriums des Innern haben sich im übrigen von 1 576 000 DM im Rechnungsjahr 1954 auf 1 411 100 DM im Rechnungsjahr 1955 gesenkt. Ebenso wurden die Allgemeinen Ausgaben von 545 000 DM auf 407 000 DM und die Einmaligen Ausgaben von 363 000 DM auf 295 500 DM herabgesetzt. Im Kap. 06 02 — Allgemeine Bewilligungen — sind bei den Tit. 670, 674, 956 und 958 Mittel für Luft- und Katastrophenschutz in Höhe von insgesamt 13 500 000 DM ausgebracht. Im Vorjahr standen für den gleichen Zweck nur 12 000 000 DM zur Verfügung. Rechnet man die Ausgaben für die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz und die Ausgaben für das Technische Hilfswerk, dessen zweite gesetzliche Aufgabe ja die Leistung technischer Dienste im zivilen Luftschutz ist, zu den 13,5 Millionen DM hinzu, so ergibt sich eine Gesamtausgabe für Luftschutzzwecke in Höhe von 20 779 800 DM. Der Haushaltsausschuß war sich der Unzulänglichkeit dieses Ansatzes bewußt. Angesichts des von der Regierung angekündigten Nachtragshaushaltsplans zu diesem Sachgebiet, in dem eine beträchtliche Erhöhung der Mittel zu erwarten ist, hat der Haushaltsausschuß jedoch von einer (Niederalt) Erhöhung der Ansätze Abstand genommen. Aus diesem Grunde wurde auch die Beratung über den Antrag der Fraktion der SPD vom 4. April 1955, der einen Betrag von 1,2 Milliarden DM für Luftschutzzwecke vorsieht, im Einverständnis mit der atragstellenden Fraktion zurückgestellt. Bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz hat der Haushaltsausschuß einem Vorschlage der Bundesregierung entsprechend beschlossen, der Bewilligung einer ruhegehaltfähigen, steuerpflichtigen Zulage von jährlich 2800 DM für den Präsidenten des Bundesamts, der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 7 a erhält, zuzustimmen. Da die Stelle des Präsidenten in absehbarer Zeit neu besetzt werden muß, war der Ausschuß mit der Bundesregierung der Ansicht, daß die vorgeschlagene Verbesserung der Dienstbezüge erforderlich ist, um einen wirklich geeigneten Bewerber für dieses schwierige Amt zu finden. Der beantragten Personalvermehrung um 1 Regierungsrat, 1 Regierungsamtmann, 1 Regierungsinspektor und 12 Angestellte hat der Haushaltsausschuß nach längerer Diskussion ebenfalls zugestimmt. Der Tit. 300 — Für Zwecke des Verfassungsschutzes —, der nur der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes unterliegt, ist um weitere 500 000 DM auf 4 400 000 DM erhöht worden. In den Einmaligen Ausgaben ist der letzte Teilbetrag für den Neubau des Dienstgebäudes in Köln mit 130 000 DM enthalten. Die Gesamtkosten betragen 3 130 000 DM. Das Bundeskriminalamt ist inzwischen durch den Beauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung überprüft worden. Nach seinem Gutachten ist eine Vermehrung des Personals um 8 Stellen erforderlich. Der Ausschuß hat der Vermehrung um diese 8 Kräfte zugestimmt wegen der offensichtlich begründeten Klagen über große Rückstände beim Bundeskriminalamt. Der Bundesbeauftragte hat weiterhin die Umwandlung von 43 Planstellen für Beamte in Angestelltenstellen für vertretbar und zweckmäßig gehalten. Wir sind im Ausschuß auch diesem Vorschlag gefolgt, obwohl es wegen der Kürze der uns zur Verfügung stehenden Zeit nicht für jedes Mitglied des Ausschusses möglich war, das Gutachten des Bundesbeauftragten eingehend zu studieren. Allerdings traten bei der Beratung des Vorschlages des Bundesbeauftragten über die Umwandlung der Beamtenplanstellen in Angestelltenstellen im Ausschuß Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob und in welchem Umfange dieser Vorschlag gerade bei der Tätigkeit im Bundeskriminalamt zweckmäßig ist. Es ist anzunehmen, daß diese Frage den Ausschuß *bei den Beratungen im kommenden Jahr noch beschäftigen wird. Die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, durch Organisationserlaß der Bundesregierung vom 11. Dezember 1953 gebildet, hat im vergangenen Jahre ihren Dienstbetrieb in einer vorläufigen Unterkunft in Bad Godesberg aufgenommen. Die inzwischen erfolgte Aufnahme des vollen Lehrbetriebes findet ihren Niederschlag in der Erhöhung des Ausgabenbedarfs von 855 000 DM auf 908 100 DM. Vom Technischen Hilfswerk kann wohl gesagt werden, daß es seine Bewährungsprobe bei den Hochwasserkatastrophen in Bayern und am Rhein gut bestanden hat. Gleichzeitig haben diese Katastrophen der jüngsten Zeit den Beweis erbracht, wie wertvoll und notwendig diese Einrichtung für den Schutz der Bevölkerung ist. In dem vorliegenden Haushaltsplan sind erstmalig 4 Beamtenplanstellen angefordert. Der Haushaltsausschuß hielt diese Regelung für gerechtfertigt, um dadurch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel in Höhe von mehr als 6 Millionen DM zu gewährleisten und die Einsatzkräfte von allen größeren und kleineren Verwaltungsarbeiten freizuhalten. Wegen des Aufbaues neuer Ortsverbände des Technischen Hilfswerks hat der Haushaltsausschuß darüber hinaus auch weitere 8 Angestellten- und 3 Arbeiterstellen für berechtigt angesehen. Die Allgemeinen Ausgaben sind durch die steigenden Kosten für Ausbildung und Fortbildung der freiwilligen Helfer im Zuge des weiteren Aufbaues des Technischen Hilfswerks von 875 100 DM im Vorjahre auf 1 066 100 DM angewachsen. Bei den Einmaligen Ausgaben ist eine Erhöhung von 662 000 DM auf 1 427 000 DM eingetreten. Vorgesehen ist hier u. a. die Anschaffung von motorisierten Bereitschaftsfahrzeugen in Höhe von 400 000 DM, Anschaffung von Spezialgeräten für die Ausbildung der Helfer für 500 000 DM und die Beschaffung von Arbeits-und Schutzbekleidung für 300 000 DM. Der Mehrbedarf gegenüber dem Vorjahre beträgt bei den genannten drei Titeln 750 500 DM. Insgesamt hat sich der Zuschußbedarf der Bundesanstalt „Technisches Hilfswerk" von 5 284 400 DM im Rechnungsjahr 1954 auf 6 310 900 DM im Rechnungsjahr 1955 erhöht. Bundesgrenzschutz und Seegrenzschutz, für die die Mittel im Haushaltsplan bisher in zwei Kapiteln getrennt ausgebracht waren, sind im Haushaltsplan 1955 in Kap. 06 25 zusammengefaßt. Der Ausgabenbedarf ist von 147 926 800 DM im Vorjahre auf 179 883 100 DM angestiegen. Bei Berücksichtigung der 4 v. H.-Kürzung im Rechnungsjahr 1954 beträgt der Mehrbedarf für den Bundesgrenzschutz im Rechnungsjahr 1955, wie schon eingangs von mir erwähnt, 39 990 300 DM. Die Mehrausgabe ist durch die vom Bundestag am 19. Juni 1953 beschlossene Verstärkung des Bundesgrenzschutzes von 10 000 auf 20 000 Beamte bedingt. Die Einstellung der neuen Grenzjäger ist im Rechnungsjahr 1954 nur allmählich durchgeführt worden. Personalkosten, Mittel für Bekleidung, Ausrüstung und Unterbringung sind deshalb im Vorjahre nur mit dem erforderlichen Teilbetrag in den Haushaltsplan eingestellt worden, während sie im Haushaltsplan 1955 in voller Höhe veranschlagt werden mußten. Die einzelnen Haushaltsansätze wurden im Haushaltsausschuß einer sehr sorgfältigen Beratung unterzogen, wobei insbesondere die Frage der künftigen Verwendung des Seegrenzschutzes im Hinblick auf die im Rahmen der Pariser Verträge aufzustellenden Marine-Einheiten Gegenstand ernsthafter Betrachtungen war. Ein Ansatz von 1 400 000 DM für die erstmalige Beschaffung von Seefahrzeugen, Beibooten und Bordausrüstungen wurde auf Beschluß des Haushaltsausschusses gestrichen. Der Personalvermehrung um 31 Planstellen für Beamte, 45 Angestellte und 11 Arbeiter hat der Haushaltsausschuß nach eingehender Darstellung des Aufgabenbereichs zugestimmt, allerdings in der Erwartung, daß damit auch beim Bundesgrenzschutz der Aufbau in personeller Hinsicht nunmehr als endgültig abgeschlossen zu gelten hat. Dagegen hat der Haushaltsausschuß 426 Planstellen des Personaldienstes mit einem k.w.-Ver- (Niederalt) merk versehen. Die Mehrheit des Ausschusses vertrat die Ansicht, daß die Aufgaben des Paßkontrolldienstes allmählich auf den Zoll übertragen werden können und daß sich dadurch eine bedeutende Einsparung erzielen läßt. Bei Tit. 105 sind Unterhaltszuschüsse für 2000 Beamte im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 12 veranschlagt, um ein Personalersatzsystem durchführen zu können, das unter Zugrundelegung der normalen Zu- und Abgänge möglichst die volle Sollstärke des Bundesgrenzschutzes gewährleistet. Es handelt sich also nicht um neue Planstellen. Es soll auch auf diesem Wege nicht die Höchststärke von 20 000 Mann überschritten werden. Dieses Personalersatzsystem wurde bereits vor 1933 bei der Preußischen Polizei und wird auch heute schon von den meisten Bereitschaftspolizeien der Länder angewendet. Die Mittel für Beschaffungen für die Bereitschaftspolizeien der Länder wurden von 1 818 800 DM im Vorjahre auf 6 500 000 DM erhöht. Am 16. Dezember 1954 ist das Land Niedersachsen dem Verwaltungsabkommen über die Errichtung von Bereitschaftspolizeien vom 27. Oktober 1950 beigetreten. Die Ausgaben für Beschaffungen der Waffen und des Gerätes, der Nachrichtenmittel und der Kraftfahrzeuge im Rahmen dieses Verwaltungsabkommens für die Bereitschaftspolizei des Landes Niedersachsen und die Vervollständigung der Ausrüstung der übrigen Bereitschaftspolizeien erfordern den Mehrbedarf von 4 681 200 DM. Der Zuschußbedarf der Beschaffungsstelle für den Bundesgrenzschutz ist von 1 313 900 DM auf 1 304 700 DM herabgesetzt. Der Personalbestand wurde um 2 Planstellen für Beamte und 3 Angestelltenstellen verringert. Es handelt sich um eine Stelle für 1 Regierungsbaurat, die auf den Bundesgrenzschutz, und eine Stelle für 1 Regierungsoberinspektor sowie 3 Angestelltenstellen, die auf die Bundesausgleichsstelle (Kap. 06 23) übertragen worden sind. Bei der Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Valka bei Nürnberg ist ebenfalls eine Verminderung des Zuschußbedarfs eingetreten, und zwar um 23 600 DM. Bei der Beratung des Haushalts der Bundeszentrale für Heimatdienst wurde im Haushaltsausschuß der von dieser Dienststelle bisher geleisteten Arbeit, ich kann wohl sagen: einmütige Anerkennung ausgesprochen. Darüber hinaus beschloß der Haushaltsausschuß, die Mittel für die Sacharbeit der Bundeszentrale für Heimatdienst (Tit. 300), aus denen u. a. die Wochenzeitung „Das Parlament" mit ihren Beilagen, die staatsbürgerlichen Informationen an Schulen, Betriebe und Behörden, Druckkostenzuschüsse und Verteilung von Büchern und die Durchführung von Preisausschreiben bezahlt werden, von 3 800 000 DM auf 5 300 000 DM zu erhöhen. Der Ausschuß ist damit um den Betrag von 1 500 000 DM über die Regierungsvorlage hinausgegangen. Die Restkosten für die vom Deutschen Bundestag am 21. Oktober 1954 beschlossene Drucklegung und Verteilung der Broschüre mit der Rede. des Bundespräsidenten aus Anlaß der 10. Wiederkehr des 20. Juli 1944 sind in Höhe von 260 000 DM bei Tit. 301 veranschlagt. Die Erhöhung der Mittel für die Sacharbeit der Bundeszentrale für Heimatdienst bedingt eine Personalvermehrung von 3 Angestellten. Der Hebung der Stelle des Leiters der Dienststelle von Besoldungsgruppe A 1 a nach Besoldungsgruppe B 8 hat der Haushaltsausschuß in Anbetracht der wichtigen Aufgabe dieser Dienststelle, den demokratischen und europäischen Gedanken im deutschen Volke zu festigen und zu verbreiten, zugestimmt. Bonn, den 13. Juni 1955 Niederalt Berichterstatter Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Willeke Ich darf die Berichterstattung fortsetzen über die Kapitel 06 02 — Allgemeine Bewilligungen 06 03 — Bundesverwaltungsgericht 06 04 — Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht 06 05 — Bundesdisziplinarhof 06 06 — Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesdisziplinarhof 06 07 — Bundesdisziplinarkammern 06 08 — Statistisches Bundesamt 06 11 — Bundesgesundheitsamt 06 12 — Bundesamt für Auswanderung 06 13 — Bundesarchiv 06 14 — Institut für Raumforschung 06 16 — Institut für Angewandte Geodäsie 06 17 — Bundesanstalt für Landeskunde 06 23 — Bundesausgleichsstelle 06 28 — Büro für Aufenthaltsgenehmigungen 06 29 — Deutsches Archäologisches Institut und 06 30 -- Deutsches Historisches Institut. Zu Kap. 06 02 Zu Tit. 601 Bei dem Zuschuß im Kap. 06 02 an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht in Berlin-Wittenau handelt es sich um die Erstattung der Gesamtkosten dieser Dienststelle durch den Bund an das Land Berlin. Zur Aufarbeitung der außerordentlich großen Rückstände ist die Einstellung von 220 Zeitangestellten für die Dauer von zwei Jahren vorgesehen. Der Zuschuß mußte deshalb von 3 290 800 auf 4 920 000 DM erhöht werden. Zu Tit. 608 Der Zuschuß an die Evangelische und die Katholische Kirche für die Versorgung der heimatvertriebenen und sonstigen verdrängten versorgungsberechtigten Seelsorger, Kirchenbeamten, Kirchenangestellten sowie ihrer Hinterbliebenen geht nach der mit diesen Kirchen getroffenen Vereinbarung von 4 500 000 DM im Rechnungsjahr 1954 auf 3 500 000 DM im Rechnungsjahr 1955 zurück. Der Haushaltsausschuß hat nun beschlossen, vom Rechnungsjahr 1955 ab einen gleichen Zuschuß an diejenigen Freikirchen zu gewähren, die am 8 Mai 1945 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren. Im Rechnungsjahr 1955 ist für diesen Zweck ein (Dr. Willeke) Betrag von 180 000 DM erforderlich. Der Gesamtansatz beträgt daher 3 680 000 DM. Zu Tit. 615, Tit. 617 Die Mittel für die Förderung der deutschen wissenschaftlichen Forschung, die nach Ansicht des Haushaltsausschusses in den vergangenen Jahren stets in unzureichendem Maße veranschlagt waren, sind in dem vorliegenden Haushaltsplan erfreulicherweise erheblich gesteigert worden. So sind der Zuschuß für die Deutsche Forschungsgemeinschaft in Bad Godesberg von 3 000 000 DM auf 4 000 000 DM und die Zuschüsse zur Förderung von Schwerpunkten in der deutschen wissenschaftlichen Forschung von 10 000 000 auf 15 000 000 DM erhöht worden. Zu Tit. 621 Der Zuschuß an die Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien wurde zur Durchführung der Arbeiten am Gesamtkatalog der deutschen Presse, die sich schätzungsweise auf drei Jahre erstrecken werden, von 70 000 DM auf 92 000 DM erhöht. Zu Tit. 635 Für Auszeichnung bester Jahresleistungen in der deutschen Filmproduktion und für sonstige fördernde Maßnahmen auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens war in den Vorjahren ein Betrag von 15 000 DM veranschlagt. Nach längerer Debatte hat der Haushaltsausschuß beschlossen, diesen Betrag auf 500 000 DM zu erhöhen, um wirksame Maßnahmen zur Leistungssteigerung des deutschen Filmschaffens zu ermöglichen. Zu Tit. 637 Beträchtlich erhöht wurden auch die Mittel für die Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Bestrebungen, soweit es sich um eine repräsentative Vertretung des Bundes oder um die Wahrung von Belangen gesamtdeutscher oder internationaler Bedeutung handelt. Der Haushaltsansatz hierfür ist von 770 000 DM auf 1 639 200 DM angestiegen. Darin enthalten ist eine einmalige Erhöhung des Beitrages an die Hilfsaktion „Künstlerhilfe" um 700 000 DM auf 800 000 DM und ein einmaliger Beitrag für die kulturellen Einrichtungen in Bonn in Höhe von 200 000 DM. Zu Tit. 650, Tit. 660 Buchstabe a, Tit. 660 Buchstabe b, Tit. 661 Zur Errichtung von Blutspendezentralen und zur Stärkung finanzieller Einrichtungen dieser Art ist im Haushaltsplan 1955 erstmalig ein Betrag von 1 000 000 DM vorgesehen. Für zentrale Maßnahmen auf dem Gebiet der Fürsorge sind 9 500 000 DM gegenüber 2 600 000 DM im Vorjahre veranschlagt. Weitere 3 000 000 DM sind zur Durchführung der Ferienerholung für Kinder bestimmt. Zugunsten dieser Kindererholungsfürsorge wurde der Ansatz des Bundesjugendplanes von 30 000 000 DM auf 29 600 000 DM verringert. Zu Tit. 954 Für den Neubau der Deutschen Bibliothek in Frankfurt (Main) ist ein Bundeszuschuß von 500 000 DM vorgesehen. Die Gesamtkosten betragen 1,5 Millionen DM und sollen vom Bund, dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt (Main) getragen werden. Zu Kap. 06 03 Die außerordentlich starke Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederum eine Erhöhung des Stellenplans um 5 Beamte (darunter 2 Bundesrichter), 8 Angestellte und 4 Arbeiter zur Folge. Im Interesse der großen Zahl der Rechtsuchenden, die nicht weiterhin so unerträglich lange auf ihr Recht warten sollen, hat der Haushaltsausschuß der Personalvermehrung zugestimmt. Die Sachausgaben der Dienststelle sind von 313 900 DM auf 307 000 DM und die Einmaligen Ausgaben von 222 800 DM auf 111 100 DM herabgesetzt worden. Zu Kap. 06 04, Kap. 06 05, Kap. 06 06, Kap. 06 07 Die Haushalte des Oberbundesanwalts, des Bundesdisziplinarhofs, des Bundesdisziplinaranwalts und der Bundesdisziplinarkammern haben keine nennenswerten Änderungen. Die Abschlußsummen dieser Kapitel liegen unter denen des Vorjahres. Zu Kap. 06 08 Beim Statistischen Bundesamt hat sich die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter gegenüber dem Vorjahre nicht erhöht. Bei Tit. 104 a (Dienstbezüge der nichtbeamteten Kräfte — Vergütungen der Angestellten) ist jedoch ein Mehrbetrag von 1 106 900 DM für 200 Angestellte in den Vergütungsgruppen VI b bis IX für die Außenhandelsstatistik vorgesehen. Diese Mittel sind nach einem Bedarf für zehn Monate berechnet und mit einem positiv wirkenden Sperrvermerk versehen. Die Freigabe erfolgt nur bei steigendem Arbeitsanfall in der Außenhandelsstatistik, und zwar wenn die Anzahl der im Monat zu bearbeitenden Meldescheine 720 000 überschreitet. Zu Tit. 710 Die im Vorjahre im außerordentlichen Haushalt veranschlagten Mittel für den Neubau des Dienstgebäudes des Statistischen Bundesamtes sind im Rechnungsjahr 1955 bei den Einmaligen Ausgaben im ordentlichen Haushaltsplan eingestellt. Als vierter Teilbetrag sind zur Fertigstellung des Neubaues noch 3 993 000 DM veranschlagt. Die gesamten Baukosten betragen 14 893 000 DM. Zu Kap. 0611 Im Haushalt des Bundesgesundheitsamtes erscheint eine Personalvermehrung von 2 Beamten, 7 Angestellten und 10 Arbeitern. Mit Ausnahme eines Angestellten für die Hauptverwaltung in Koblenz sind die neuen Stellen beim Robert-KochInstitut, beim Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene und beim Max-uon-Pettenkofer-Institut in Berlin erforderlich. Der Haushaltsausschuß hat sich diesen begründeten Stellenmehrforderungen nicht verschlossen. Trotz der Personalvermehrung konnte der Zuschußbedarf des Bundesgesundheitsamtes — durch den Fortfall Einmaliger Ausgaben — von 5 178 100 DM auf 4 711 300 DM, also um rund 1/2 Millionen DM gesenkt werden. Zu Kap. 06 12 Bei der Beratung des Haushaltsplans 1954 habe ich Ihnen berichtet, daß das Bundesamt für Auswanderung in seinen Personal- und Sachausgaben den Endzustand erreicht habe. Bei der haushaltsmäßig dem Bundesamt für Auswanderung eingegliederten Bundesstelle für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist das leider nicht der Fall. Wegen der ständig wachsenden Anzahl der Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden (Dr. Willeke) — insbesondere Heimatscheinen — hat der Haushaltsausschuß der hier beantragten Personalvermehrung von 2 Angestellten zugestimmt. Der Zuschußbedarf des Bundesamtes ist deshalb jedoch, da er im übrigen gesenkt werden konnte, nur geringfügig um 3 400 DM angestiegen. Zu Kap. 0613 Der Haushalt des Bundesarchivs für 1955 ist gegenüber dem Rechnungsjahr 1954 wesentlich beeinflußt durch a) Wegfall der Einzelansätze für das Hauptarchiv Berlin, über das das Bundesarchiv nunmehr die Fachaufsicht ausübt und zu dessen Haushalt es einen Zuschuß leistet, b) Wegfall der Ansätze für das Ostarchiv Göttingen, das z. Z. von Niedersachsen verwaltet wird und c) die Errichtung eines Militärarchivs. Durch die Herausnahme des Hauptarchivs Berlin und des Ostarchivs fallen 10 Beamten- und 12 Angestelltenstellen weg. Für das Militärarchiv, die Zentralnachweisstelle Kornelimünster und das Bundesarchiv selbst werden aber 22 Angestellte neu angefordert. Eine Arbeiterstelle wurde in eine Stelle nach TO.A IX umgewandelt. Insgesamt haben sich die Personalausgaben gegenüber 1954 um 51 700 DM verringert. Verringert sind auch die Sachausgaben, während unter den Allgemeinen Ausgaben der Zuschuß für das Hauptarchiv Berlin in Höhe von 230 000 DM ausgebracht ist. Der Gesamtzuschußbedarf ist von 1 156 800 DM auf 1 336 600 DM gestiegen. Zu Kap. 0614 Der Zuschußbedarf des Instituts für Raumforschung in Bad Godesberg, der im Rechnungsjahr 1954 bereits geringer war als 1953, ist um weitere 20 000 DM auf 558 800 DM herabgesetzt worden. Der Haushaltsausschuß hat bei der Beratung dieses Kapitels von der Bundesregierung gefordert, die Frage der Zusammenlegung des Instituts für Raumforschung mit der Bundesanstalt für Landeskunde in Remagen und mit dem Institut für Angewandte Geodäsie in Frankfurt (Main) baldmöglichst kabinettreif zu machen, damit eventuell mögliche Einsparungen bei dem nächsten Bundeshaushaltsplan bereits in Erscheinung treten können. Zu Kap. 0616 Dem Institut für Angewandte Geodäsie in Frankfurt (Main) wurde im Rechnungsjahr 1954 die bisherige Amtliche Anstalt für Kartographie und Kartendruck in Berlin als Außenstelle angegliedert. Die Außenstelle hat in erster Linie die Aufgabe, das bei ihr befindliche umfangreiche Kartenmaterial . für das Gebiet des Deutschen Reichs (Stand von 1937), soweit es nicht zum Bundesgebiet gehört, zu pflegen und in Zusammenarbeit mit dem Institut in Frankfurt (Main) bestimmte kleinmaßstäbliche Kartenwerke für das Bundesgebiet herzustellen, laufend zu halten und zu vertreiben. Der Personalbestand des Instituts für Angewandte Geodäsie wurde um 1 Beamten, 7 Angestellte und 3 Arbeiter erhöht; der Zuschußbedarf ist von 1 214 600 DM auf 1 287 800 DM geringfügig angestiegen. Zu Kap. 0617 Die Bundesanstalt für Landeskunde in Remagen weist einen Rückgang der Ausgaben auf. Zu Kap. 06 23 Der Bundesausgleichsstelle in Köln, der die Lenkung und Überwachung der Unterbringung der unter das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen des öffentlichen Dienstes und die Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den Ländern und den einzelnen Verwaltungszweigen obliegt, sind inzwischen auch die Aufgaben der Vormerkstelle für den Bundesgrenzschutz (bisher Kap. 06 26) übertragen worden. Demzufolge wurden 1 Planstelle für einen Regierungsoberinspektor und 3 Angestelltenstellen vom Kap. 06 26 (Beschaffungsstelle und Vormerkstelle für den Bundesgrenzschutz) auf die Bundesausgleichsstelle übertragen. Für die angeschlossene Bundesstelle für Entschädigung der ehemaligen Bediensteten jüdischer Gemeinden werden für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge 2 Regierungsoberinspektoren und 1 Regierungsinspektor neu angefordert. Sämtliche Planstellen werden als künftig wegfallend nach Beendigung der Aufgaben bezeichnet. Zu Kap. 06 28 Beim Büro für Aufenthaltsgenehmigungen in Bonn kann der Personalbestand durch den Wegfall der Reisendenzentralkartei um 4 Angestellte und 1 Arbeiter verringert werden. Aus dem gleichen Grunde sinken die Sachausgaben von 223 600 DM auf 132 500 DM, also fast die Hälfte. Zu Kap. 06 29 Das Deutsche Archäologische Institut ist gegliedert in die Zentraldirektion mit dem Sitz in Berlin, die Römisch-Germanische Kommission in Frankfurt (Main) und die Auslandsabteilungen Rom, Athen, Istanbul, Madrid, Kairo und Bagdad. Athen wird seit Juli 1951 wieder vom Bund verwaltet, die Zentraldirektion Berlin, die Römisch-Germanische Kommission in Frankfurt (Main) und die Auslandsabteilungen Rom, Instanbul und Madrid seit 1953. Die Institute in Kairo und Bagdad konnten ihre Arbeit noch nicht wieder beginnen. Die Verhandlungen mit den betreffenden Regierungen stehen unmittelbar vor dem Abschluß. Die Mittel sind deshalb noch gesperrt. Durch das allmähliche Anlaufen der Arbeiten des Instituts mit seinen Auslandsabteilungen nach dem Kriege kann der Aufbau der Dienststellen auf längere Sicht noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Der Personalvermehrung um zunächst 2 Beamte, 7 Angestellte und 5 Arbeiter hat der Haushaltsausschuß daher zugestimmt. Die Ausgaben für wissenschaftliche Unternehmungen und Veröffentlichungen sowie Beihilfen hierfür mußten aus dem gleichen Grunde erhöht werden. Insgesamt ist der Zuschußbedarf um rund 1/2 Million DM gestiegen. Zu Kap. 06 30 Der Haushalt des Deutschen Historischen Instituts in Rom weist lediglich einen erhöhten Ausgabebedarf von 20 400 DM auf. Damit bin ich am Ende meiner Berichterstattung angelangt. Da Herr Kollege Niederalt bereits auf die Abschlußsummen des Einzelplans 06 eingegangen ist, darf ich abschließend noch ganz kurz die personelle Entwicklung des Bundesministeriums des Innern und seiner nachgeordneten Behörden und Dienststellen streifen. Die Zahl der Beamten (Dr. Willeke) hat sich um 21 Stellen verringert. Gestiegen ist die Zahl der Angestellten von 3 717 um 159 auf 3 876 und die Zahl der Arbeiter von 2 715 um 37 auf 2 752. Davon entfallen allein 45 Angestellte und 11 Arbeiter auf den Bundesgrenzschutz. Wie Herr Kollege Niederalt schon bemerkt hat, können die im Kapitel des Bundesgrenzschutzes ausgebrachten Mittel für 2000 Beamtenanwärter nicht als Stellenvermehrung angesehen werden. Die eingetretene Vermehrung der Zahl der Angestellten und Arbeiter muß im Vergleich zu dem Gesamtpersonalstand dieses großen Einzelplans wohl als geringfügig bezeichnet werden, besonders da sie sich auf zahlreiche, noch im Aufbau begriffene nachgeordnete Dienststellen verteilt. Ich habe im vergangenen Jahre an dieser Stelle die Hoffnung ausgesprochen, daß im Bereich dieses großen Ressorts eine gewisse Konsolidierung eingetreten ist, und ich glaube sagen zu können, daß der vorliegende Haushaltsplan meinen diesbezüglichen Erwartungen entspricht. Bonn, den 8. Juni 1955 Dr. Willeke Berichterstatter Anlage 20 zu Drucksache 1507 (Vgl. S. 4749 B) Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) (Drucksache 1100) h i er : Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz Berichterstatter: Abgeordnete Frau Dr. Hubert Der Einzelplan 07 umfaßt den Haushalt des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, des Deutschen Patentamts in München und des Obersten Rückerstattungsgerichts in Herford. Der Haushalt des Bundesjustizministeriums weist auf der Einnahmeseite eine Erhöhung des Tit. 7 Einnahme aus Veröffentlichungen — um 180 000 DM auf, die von dem guten Vertrieb des Bundesanzeigers herrührt. Da aber der Gewinn aus der Beteiligung an der BundesanzeigerverlagsGmbH in diesem Jahr 260 000 DM weniger beträgt, weil im Jahre 1955 nur der Gewinn für ein Rechnungsjahr ausgeschüttet wird, ist die Gesamteinnahme trotzdem um 81 000 DM niedriger geschätzt als im Vorjahr. Die Planstellen für Beamte sind um 3 vermehrt, 1 Regierungsamtmann und 2 Ministerialregistratoren. Der Haushaltsausschuß stimmte ,diesen Stellenvermehrungen zu, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Strafrechtsabteilung zu erweitern. Eine Ergänzungsvorlage der Regierung sah noch eine neue Stelle der Bes.- Gr. A 1 a und eine Stellenhebung von A 1 b nach A 1 a vor. Diese Stellen wurden damit begründet, daß in der Abteilung II (Strafrecht) die Auslieferungsverfahren im Laufe der Zeit einen solchen Umfang angenommen haben, daß eine Stelle A 1 b der Bedeutung des Referats nicht mehr entspricht, dessen Leiter auch im alten Reichsjustizministerium immer der Bes.-Gr. A 1 a angehört hat. In der Abteilung Wirtschaftsrecht wird von dem Referatsleiter, der neben anderen wichtigen Gebieten das Handelsgesellschaftsrecht und das Bilanzrecht bearbeitet, zugleich auch die Unterabteilung geleitet, was arbeitsmäßig auf die Dauer nicht mehr tragbar ist und daher eine zusätzliche A 1 a-Stelle erforderlich macht. Obwohl anerkannt wurde, daß das Justizministerium beim Aufbau in seinen Stellenanforderungen immer zurückhaltend gewesen ist, wurde die Stellenhebung und die neue Stelle A 1 a der Ergänzungsvorlage mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt. (Frau Dr. Hubert) Die Mittel für beamtete Hilfskräfte sind um 1180 DM erhöht, da unter Wegfall von 6 Hilfskräften des gehobenen Dienstes 6 Hilfskräfte der Bes.-Gr. A 1 b eingestellt werden sollen, die aus den Justizverwaltungen der Länder kommen und vor allem für die große Strafrechtsreform benötigt werden. Außerdem müssen 2 Richter zum Obersten Rückerstattungsgericht nach Herford abgeordnet werden. Die nichtbeamteten Kräfte sind um 3 Angestellte und 4 Arbeiter vermehrt, die gleichfalls der Strafrechtsabteilung und zum Teil der Zentralkanzlei zugute kommen sollen. Die Tit. 106, 107 und 201 mußten entsprechend erhöht werden. Die Reisekosten sind für Inlands- wie für Auslandsreisen um 5000 resp. 10 000 DM vom Haushaltsausschuß gesenkt worden. Für Auslandsreisen deutscher Rechtsgelehrter findet sich ein Fonds nicht beim Etat des Justizministeriums, sondern im Auswärtigen Amt. Für die große Strafrechtsreform sind auch in diesem Jahr 100 000 DM im Etat vorgesehen. Bezüglich des Tit. 950 „Sammlung und Sichtung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts einschließlich Rechtsvergleichung mit den abgetrennten Gebieten des früheren Deutschen Reichs" hatte der Rechtsausschuß den Wunsch ausgesprochen, den Ansatz von 40 000 DM auf 80 000 DM zu erhöhen, um die Arbeiten zu beschleunigen. Die Bundesregierung und der Bundesrechnungshof wollen die Mittel auf zwei Jahre verteilt sehen. Der Haushaltsausschuß hat es bei dem Ansatz von 40 000 DM gelassen. Da das Ministerium auf einen Erweiterungsbau zur Zeit verzichten will, konnten bei Tit. 710 der einmaligen Ausgaben für dieses Jahr die dafür eingesetzten 400 000 DM gestrichen werden. Beim Bundesgerichtshof ist eine Vermehrung der Planstellen um 9 Stellen, die den mittleren und gehobenen Dienst betreffen, vorgesehen worden. Sie hängen mit einer Ausnahme alle mit der Übernahme des Bundesstrafregisters zusammen. Das Bundesstrafregister führt das Strafregister: a) für Personen, deren Geburtsort nach den Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937 im Ausland gelegen, zweifelhaft oder nicht zu ermitteln ist, sowie über juristische Personen und Personenvereinigungen, b) über Personen, die in den der deutschen Verwaltung gegenwärtig entzogenen Gebieten geboren sind, c) über Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone geboren sind. Die Geschäftslage beim Oberbundesanwalt, dem das Bundesstrafregister in Berlin angegliedert ist, hat eine Entwicklung genommen, die diesen vermehrten Personalbedarf dringend notwendig macht. Neben den Beamtenstellen sind 12 Angestellte und 3 Arbeiter zusätzlich erforderlich und, befristet auf ein Jahr, weitere 12 beamtete Hilfskräfte und 11 nichtbeamtete Hilfskräfte. Infolgedessen mußten die Tit. 103, 104 und 108 sowie die entsprechenden Sachtitel erhöht werden. Der Haushaltsausschuß stimmte diesen Stellenanforderungen zur Beschleunigung der. Arbeiten am Bundesstrafregister und aus Gründen der Staatssicherheit zu. Ebenso stimmte er bei den beamteten Hilfskräften 2 Stellenanforderungen für die Besoldungsgruppe A 2 b zu, da ein neuer Strafsenat gebildet wird, für den 2 Ermittlungsrichter gebraucht werden. Anhand des Haushalts des Bundesgerichtshofs wurde auch die Frage einer höchstrichterlichen Zulage für die Richter der obersten Bundesgerichte erörtert, die der Rechtsausschuß einstimmig empfohlen hat. Der Haushaltsausschuß beschloß, eine Entscheidung über diese Frage bis zur Besoldungsreform zurückzustellen. In der Drucksache 1100, Einzelplan 07 05 — Deutsches Patentamt — finden Sie für die Tit. 101/111 einen geschätzten Globalansatz von 18 400 000 DM. Der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit war um ein Gutachten über die Organisation und über den Stellenbedarf des Patentamts ersucht worden. Dieses Gutachten billigte dem Patentamt 141 Stellen weniger zu, als dieses für seine Arbeiten für nötig hielt. Der Differenz liegt einmal zugrunde, daß der Bundesbeauftragte im Gegensatz zum Justizministerium den Aufbau des Patentamts für im. wesentlichen abgeschlossen und den Nachholbedarf für im großen und ganzen als befriedigt ansieht, zum anderen in der unterschiedlichen Auffassung über die Leistungsmöglichkeiten des einzelnen Prüfers. Während der Bundesbeauftragte glaubt, daß eine Prüfkraft jährlich 140 bis 160 Anmeldungen erledigen kann, hält das Justizministerium die Erledigung von 120 Anmeldungen für die Höchstgrenze. Eine nochmalige Überprüfung führte dazu, daß 41 Stellen vom Bundesbeauftragten noch zugebilligt wurden. Diese Übereinkunft nahm der Haushaltsausschuß zur Grundlage seiner Beratungen und bewilligte dem Patentamt 799 Planstellen, d. h. 22 mehr als im Vorjahre. Dem Wunsch des Justizministeriums, eine Stellenverschiebung von Tit. 103 nach 101 vorzunehmen und anstelle von 15 außerplanmäßigen Beamten der Bes.-Gr. A 2 c 2 10 Planstellen A 2 a und 5 Planstellen A 2 c 2 zu schaffen, zu folgen, sah sich der Haushaltsausschuß nicht in der Lage, sondern er machte sich die Meinung des Bundesrechnungshofs zu eigen, daß man ,den Dauerbedarf an Prüfern noch nicht voll übersehen könne und zunächst ein Probejahr einschieben solle. Der Haushaltsausschuß stimmte der Schaffung von 2 Leerstellen für 2 an das Oberste Rückerstattungsgericht abzuordnende Senatspräsidenten zu mit dem Vermerk k. w. Der Ausschuß stimmte gleichfalls der vom Abgeordneten Ritzel vorgeschlagenen Entschließung zu: „Das Bundesjustizministerium wird ersucht, vor Verabschiedung des Haushalts 1955 eine Regelung mit ,den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen dahin zu treffen, daß diese Länder die von ihnen für die besonderen Aufgaben abgestellten Richter wieder übernehmen bzw. sich an den Pensionslasten beteiligen, sobald das Oberste Rückerstattungsgericht seine Tätigkeit beendet hat." Weiter hat der Ausschuß den Erhöhungen der Tit. 103 bis 111 entsprechend der Drucksache 1507 zugestimmt. Auch die Sachtitel wurden gebilligt. Der Titel 300 erhielt den Zusatz: „Die vom Deutschen Patentamt herausgegebenen Druckschriften dürfen zur Pflege des gewerblichen Rechtsschutzes oder zu wissenschaftlichen Zwecken an in- und ausländische Behörden und Körperschaften auch unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen abgegeben werden." Beim Tit. 710, der für die Weiterführung des vom Land Bayern begonnenen Neubaus eines Dienstgebäudes für das Deutsche Patentamt in München einen Betrag von 5 Millionen DM vorsieht, brachte der Haushaltsausschuß einen Sperrvermerk an. Die Kosten erschienen dem Ausschuß ungebührlich (Frau Dr. Hubert) hoch, so daß noch einmal eine Nachprüfung vorgenommen werden soll. Der Ausschuß nahm ferner von einer Entschließung des Senats von Berlin Kenntnis, der den Anspruch Berlins auf Rückverlegung des Patentamts nachdrücklich geltend macht. Von der Bundesregierung wurde erklärt, daß der Neubau kein Präjudiz für das Verbleiben des Patentamts in Münchendarstelle, sondern daß das Land Bayern sich verpflichtet hat, das Gebäude unter Berücksichtigung der eingetretenen Abnutzung wieder zurückzunehmen, sobald das Patentamt wieder nach Berlin verlegt werden kann. Auf Grund der Pariser Verträge wurde noch ein Kap. 07 06 — Oberstes Rückerstattungsgericht in Herford — ,angegliedert. Der Haushaltsausschuß bewilligte die darin enthaltenen Anforderungen. Die Mittel sind einstweilen noch gesperrt. Bonn, den 10. Juni 1955 Frau Dr. Hubert Berichterstatter Namentliche Abstimmungen zum Entwurf eines Ersten Bundesmietengesetzes 1. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD (Umdruck 396 Ziffer 3) und der Fraktion des GB/BHE (Umdruck 410 Ziffer 1) in der zweiten Beratung auf Streichung des § 3 (Vgl. S. 4692 B, 4701 C, 4704 C) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE in der dritten Beratung zu § 16 (Umdruck 420) (Vgl. S. 4725 A, B, 4727 C, 4768 D) 3. über den handschriftlichen Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der dritten Beratung betreffend Neufassung des § 45 Abs.1 (Vgl. S. 4726 B, 4727 D) Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Adenauer — — — Albers Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Ja Arndgen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein — Barlage beurlaubt beurlaubt Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein - Dr. Bartram Nein Nein Nein — Nein Nein Nein Ja Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein — Nein Bauereisen — Nein Nein Nein Nein Nein — — Bauknecht Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein — Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein — Bausch Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein - Nein Nein • Becker (Pirmasens) . . Nein — Nein Nein — Berendsen Nein Nein Dr. Bergmeyer . . . Fürst von Bismarck . . Blank (Dortmund) . . Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Blöcker Bock von Bodelschwingh . . Dr. Böhm (Frankfurt) Brand (Remscheid) . . Frau Brauksiepe . . . Dr. von Brentano . . . Brese Frau Dr. Brökelschen . Dr. Brönner Brookmann (Kiel) . . Brück Dr. Bucerius Dr. von Buchka . . . Dr. Bürkel Burgemeister Caspers Cillien Dr. Conring Dr. Czaja . . . Demmelmeier Diedrichsen Frau Dietz Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Dittrich Nein Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Nein Dr. Dresbach Nein Nein Nein Donhauser Nein — Nein Eckstein — — — Ehren Nein [Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — Etzenbach Nein beurlaubt beurlaubt Even beurlaubt beurlaubt beurlaubt Feldmann Nein Nein Nein Finckh Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Dr. Furler Nein beurlaubt Nein Gedat Nein Nein Nein Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . enthalten Nein Nein Gengler enthalten Nein Nein Gerns Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt Nein Nein Gibbert Nein Nein Nein Giencke . Nein — — Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Dr. Gleißner (München) Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Gockeln — Nein Nein Dr. Götz Nein Ja Nein Goldhagen Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Dr. Graf Ja Nein Nein Griem beurlaubt beurlaubt beurlaubt Günther Nein Nein Nein Gumrum Nein Nein Nein Häussler Nein enthalten Nein Hahn Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Dr. Hellwig beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Hesberg Nein Nein Nein Heye Nein Nein Nein Hilbert Nein Nein Nein Höcherl Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Höfler Nein Nein Nein Holla Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt Horn Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Illerhaus . . . . . . . Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Kahn — — — Kaiser — — — Karpf Nein Nein Nein Kemmer Nein — Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Kiesinger Nein beurlaubt beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Kirchhoff Nein — Nein Klausner Nein Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Nein Kortmann Nein Nein Nein Kramel Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . beurlaubt Nein Nein Kühlthau beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kuntscher Nein Ja Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Leibfried — Nein Nein Dr. Leiske beurlaubt Nein Nein Lenz (Brühl) beurlaubt Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Leukert Nein Ja Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke . . . . — — — Lücke Nein Nein Nein Lücker (München) . . Nein Nein Nein Lulay Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Majonica beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baron Manteuffel- Szoege — Ja Nein Massoth Nein Nein Nein Maucher . . . . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . . — Nein Nein Menke Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . Nein Nein Nein Miller Nein Nein enthalten Dr. Moerchel Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Mühlenberg beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Müser Nein Nein Nein Naegel Nein beurlaubt Nein Nellen Nein Nein Nein Neuburger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Niederalt Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Dr. Orth Nein beurlaubt beurlaubt Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . . . Nein Nein Nein Frau Pitz enthalten beurlaubt beurlaubt Platner Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein beurlaubt Frau Rösch enthalten Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Ruf Nein Nein Nein Sabaß beurlaubt beurlaubt beurlaubt Sabel Nein Nein Nein Schäffer — - Nein Scharnberg Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Schill (Freiburg) . . . Nein beurlaubt beurlaubt Schlick Neiii Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . . — — — Schrader — Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein- — Schüttler enthalten Nein Nein Schütz Nein Ja Nein Schuler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schulze-Pellengahr . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schwarz Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Serres Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Graf von Spreti . . . Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Storch — — — Dr. Storm enthalten beurlaubt beurlaubt Strauß — — — Struve Nein beurlaubt beurlaubt Stücklen Nein Nein Nein Teriete beurlaubt beurlaubt beurlaubt Unertl Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Nein Voß Nein Ja Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Wacker (Buchen) • — Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Walz Ja Nein Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . beurlaubt Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Nein Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Wiedeck beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wieninger beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Willeke Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Wolf (Stuttgart) . . . . enthalten Nein Nein Dr. Wuermeling . . . Nein Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Dr. Arndt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arnholz Ja Ja Ja Dr. Baade beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch — Ja Ja Bals . Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Berlin beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bettgenhäuser Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Daum Ja Ja — Dr. Deist beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dewald Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Frehsee beurlaubt beurlaubt beurlaubt Freidhof Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Gefeller beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Dr. Gülich • beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Ja — Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Heiland Ja Ja Ja Heinrich Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja .Herold Ja Ja Ja Höcker . . . . . . . Ja Ja Ja Höhne beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hörauf Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Hufnagel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jacobi Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Kahn-Ackermann . . Ja Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja beurlaubt beurlaubt Frau Kettig Ja Ja Ja Keuning beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kinat Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kriedemann Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Dr. Lütkens beurlaubt beurlaubt beurlaubt Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Mellies Ja beurlaubt beurlaubt Dr. Menzel Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Moll Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Nadig Ja beurlaubt beurlaubt Odenthal Ja beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja Ja Ollenhauer beurlaubt Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Dr. Preller Ja beurlaubt beurlaubt Priebe Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Putzig . Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ritzel Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Runge Ja Ja Ja. Sassnick Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt ) . Ja Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja —. Dr. Schöne — — Schoettle Ja Ja Ja Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Traub Ja Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wehner beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wehr Ja Ja Ja Welke Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ziegler beurlaubt beurlaubt beurlaubt Zühlke Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Nein Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein Dr. h. c. Blücher . . Nein — — Dr. Bucher Nein Nein Nein Dannemann — Nein Nein Dr. Dehler Nein Nein Nein Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Nein Nein 1 Eberhard beurlaubt beurlaubt beurlaubt Euler Nein Nein Nein Fassbender — Nein Nein Frau Friese-Korn . . Nein Nein Nein Frühwald Nein Nein Nein Gaul Nein Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Nein Held beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hepp Nein Nein Nein Dr. Hoffmann Nein Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Ja Nein Dr. Jentzsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt — Kühn (Bonn) — Lahr Nein Nein beurlaubt Lenz (Trossingen) . . . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein — Nein Nein Dr. Luchtenberg . Nein Nein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (Neuß) beurlaubt Nein beurlaubt Margulies Nein Nein Nein Mauk Nein Nein Nein Dr. Mende — Nein Nein Dr. Miessner beurlaubt beurlaubt beurlaubt Neumayer Nein Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pfleiderer Nein Nein Nein Dr. Preiß Nein Ja Nein Dr. Preusker Nein Nein Nein Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schäfer Nein Nein Nein Scheel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schloß Nein Nein Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Nein Nein Schwann Nein Nein Nein Stahl Nein Nein Nein Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Dr. Stammberger . . . Nein Nein Nein Dr. Starke Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . Nein Nein Nein Wirths beurlaubt beurlaubt beurlaubt GB/BHE Bender Ja beurlaubt Ja Dr. Czermak Ja Ja Ja Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Elsner Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Gräfin Finckenstein . . Ja Ja Nein Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Gemein Ja Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Ja Haasler Ja Ja Ja Dr. Kather beurlaubt Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Ja Körner Ja Ja Ja Kraft — — — Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Kutschera Ja Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Ja Dr. Dr. Oberländer . . — — — Petersen Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Samwer Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . Nein Ja Nein Dr. Brühler Nein Nein Nein Eickhoff beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Elbrächter beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Kalinke Nein Nein — Matthes Nein Ja Nein Dr. von Merkatz . . . . Nein — Nein Müller (Wehdel) . . . . Nein beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Schneider (Bremerhaven) — Nein Nein Dr. Schranz Nein Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — Walter Nein Ja Nein Wittenburg Nein Nein Nein Dr. Zimmermann • • • Nein Nein Nein Fraktionslos . Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stegner Nein Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 388 382 385 Davon: Ja 154 160 150 Nein 227 221 234 Stimmenthaltung . 7 1 1 Zusammen wie oben . . 388 382 385 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . — — — Dr. Krone Nein Nein Nein Lemmer beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Nein Nein enthalten Stingl Nein Ja enthalten Dr. Tillmanns — — — SPD Brandt (Berlin) • . . Ja Ja Ja Frau Heise Ja Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Ja Dr. Königswarter . . . Ja Ja Ja Mattick . . . — Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Neumann Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja FDP Dr. Henn Nein Nein Nein Hübner Nein Nein Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders enthalten Nein Nein Dr. Reif beurlaubt Ja Nein Dr. Will Nein Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 Abgegebene Stimmen 16 18 18 Davon: Ja 9 12 10 Nein 6 6 6 Stimmenthaltung . 1 — 2 Zusammen wie oben- . . 16 18 18 Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1955, Einzelplan 07 für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz, Kap. 0705 — Deutsches Patentamt in München — (Umdruck 392) (Vgl. S. 4759 D, 4766 C, 4771 A) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . beurlaubt Fuchs Nein Dr. Adenauer — Funk Nein Albers Nein Dr. Furler Nein Arndgen Nein Gedat Nein Barlage Ja Geiger (München) . . . Nein Dr. Bartram Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Bauer (Wasserburg) • • Nein Gengler . Nein Bauereisen Nein Gerns beurlaubt Bauknecht Nein D. Dr. Gerstenmaier . . — Bausch Ja Gibbert Nein Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke . Nein Berendsen Nein Dr. Glasmeyer Nein Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Nein Fürst von Bismarck . . . Nein Glüsing Ja Blank (Dortmund) . . . -- Gockeln . — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Nein (Freiburg) enthalten Goldhagen Nein Blöcker Nein Gontrum Nein Bock Ja Dr. Graf Nein von Bodelschwingh . . . Ja Griem Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . — Günther Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Gumrum Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Häussler Nein Dr. von Brentano . . . . — Hahn Nein Brese Ja Harnischfeger Ja Frau Dr. Brökelschen . Nein Heix beurlaubt Dr. Brönner Nein Dr. Hellwig beurlaubt (Kiel) . • • • Nein Dr. Graf Henckel beurlaubt kel • • Brück Nein Dr. Hesberg Nein Dr. Bucerius Nein Heye Ja Dr. von Buchka . . . . Nein Hilbert Ja Dr. Bürkel Nein Höcherl Nein Burgemeister Nein Dr. Höck Ja Caspers Ja Höfler Nein Cillien beurlaubt Holla Nein Dr. Conring Nein Hoogen Nein Dr. Czaja . . . . . . . Nein Dr. Horlacher beurlaubt Demmelmeier Nein Horn Nein Diedrichsen Nein Huth Nein Frau Dietz Nein Illerhaus beurlaubt Dr. Dittrich Nein Dr. Jaeger Nein Dr. Dollinger Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Dr. Dresbach Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Donhauser Nein Josten Ja Eckstein — Kahn Ehren Nein Kaiser Nein Engelbrecht-Greve . . . Ja Karpf Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Kemmer (Bamberg) . . Nein Etzenbach Nein Kemper (Trier) Ja Even beurlaubt Kiesinger Nein Feldmann Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Finckh — Kirchhoff Ja Dr. Franz Nein Klausner Nein Franzen Ja Dr. Kleindinst Nein Friese Ja Dr. Kliesing Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Knapp Nein Richarts Ja Knobloch Ja Frhr. Riederer von Paar Nein Dr. Köhler Nein Dr. Rinke beurlaubt Koops Ja Frau Räsch Nein Dr. Kopf beurlaubt Rösing Nein Kortmann Nein Rümmele Ja Kramel Nein Ruf Nein Krammig Nein Sabaß Nein Kroll Nein Sabel Nein Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Schäffer Nein Kühlthau beurlaubt Scharnberg Nein Kuntscher Nein Scheppmann Ja Kunze (Bethel) Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Lang (München) . . . . Nein Schlick Nein Leibfried Nein Schmücker Ja Dr. Leiske Nein Schneider (Hamburg) . . — Lenz (Brühl) beurlaubt Schrader enthalten Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Dr. Schräder (Düsseldorf) — Lenze (Attendorn) . . . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Leonhard Nein Schüttler Ja Lermer Nein Schütz Nein Leukert Nein Schuler beurlaubt Dr. Leverkuehn . . . . Nein Schulze-Pellengahr . . . beurlaubt Dr. Lindenberg . . . . Nein Schwarz Ja Dr. Lindrath Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Dr. Löhr Nein Dr. Seffrin Ja Lotze enthalten Seidl (Dorfen) beurlaubt Dr. h. c. Lübke . . . . - Dr. Serres Nein Lücke Nein Siebel Nein Lücker (München) . • • Nein Dr. Siemer Ja Lulay beurlaubt Solke beurlaubt Maier (Mannheim) . . . beurlaubt Spies (Brücken) . . . . Ja I) Majonica beurlaubt Spies (Emmenhausen) . Nein Dr. Baron Manteuffel- Spörl Nein Szoege Nein Graf von Spreti . . . . Ja Massoth beurlaubt Stauch Ja Maucher beurlaubt Frau Dr. Steinbiß Nein . . Mayer (Birkenfeld) . . Ja Stiller Nein Menke Nein Storch — Mensing Nein Dr. Storm beurlaubt Meyer (Oppertshofen) . New Strauß Nein Meyer-Ronnenberg . . . beurlaubt Struve Nein Miller Nein Stücklen Nein Dr. Moerchel Nein Teriete beurlaubt Morgenthaler beurlaubt Unertl Nein Muckermann Ja Varelmann Nein Mühlenberg beurlaubt Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Frau Vietje Nein Dr. Vogel Nein Müller-Hermann . . . . Nein Voß beurlaubt Müser Nein Wacher (Hof) Nein Naegel Nein Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Nein Neuburger beurlaubt Dr. Wahl Nein Niederalt Nein Walz Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Frau Dr. h. c. Weber Dr. Oesterle Nein (Aachen) Nein Oetzel beurlaubt Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Dr. Orth beurlaubt Wehking Ja Pelster beurlaubt Dr. Welskop beurlaubt Dr. Pferdmenges . . . . — Frau Welter (Aachen) . Ja Frau Pitz Nein Dr. Werber beurlaubt Platner Nein Wiedeck Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt Wieninger beurlaubt Frau Praetorius . . . . beurlaubt Dr. Willeke Nein Frau Dr. Probst . . . . - Winkelheide Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . beurlaubt Wittmann Nein Raestrup Nein Wolf (Stuttgart) . . . . beurlaubt Rasner . . . . . . . . Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz — Keuning beurlaubt Frau Albrecht Nein Kinat Ja Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Ja Dr. Arndt beurlaubt Könen (Düsseldorf) . . . beurlaubt Arnholz Ja Koenen (Lippstadt) • • Ja Dr. Baade beurlaubt Frau Korspeter . . . . Ja Dr. Bärsch Ja Dr. Kreyssig beurlaubt Bals Nein Kriedemann Nein Banse Ja Kühn (Köln) — Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Ja Bazille Nein Lange (Essen) Ja Behrisch Ja Frau Lockmann . . . Ja Frau Bennemann • • • • Ja Ludwig Ja Bergmann Nein Dr. Lütkens beurlaubt Berlin beurlaubt Maier (Freiburg) . . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Ja Matzner Ja Birkelbach Ja Meitmann Nein Blachstein Ja Mellies . . Ja Dr. Bleiß Ja Dr. Menzel Ja Böhm (Düsseldorf) . . Nein Merten Nein Bruse Ja Metzger Ja Corterier Ja Frau Meyer (Dortmund) enthalten Dannebom Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Daum — Frau Meyer-Laule . . . Ja Dr. Deist Ja Mißmahl Ja Dewald Nein Moll Nein Diekmann Nein Dr. Mommer Nein Diel Nein Müller (Erbendorf) . . . Nein Frau Döhring Ja Müller (Worms) . . . . beurlaubt Erler Ja Frau Nadig beurlaubt Eschmann Ja Odenthal Ja Faller Ja Ohlig enthalten Franke Ja 011enhauer Nein Frehsee beurlaubt Op den Orth Nein Freidhof Ja Paul Ja Frenzel Nein Peters enthalten Gefeller beurlaubt Pöhler Ja Geiger (Aalen) Ja Pohle (Eckernförde) Nein Geritzmann Nein Dr. Preller beurlaubt Gleisner (Unna) . . . . Nein Priebe Ja Dr. Greve Nein Pusch Ja Dr. Gülich beurlaubt Putzig Nein Hansen (Köln) — Rasch Ja Hansing (Bremen) . . . Ja Regling Ja Hauffe Nein Rehs Ja Heide Ja Reitz Ja Heiland Ja Reitzner Nein Heinrich Nein Frau Renger Ja Hellenbrock Ja Richter beurlaubt Hermsdorf . •. . . . . . Nein Ritzel Ja Herold Nein Frau Rudoll Ja Höcker Ja Ruhnke Ja Höhne beurlaubt Runge Ja Hörauf Nein Sassnick Nein Frau Dr. Hubert . . . . Ja Frau Schanzenbach . . Ja Hufnagel beurlaubt Scheuren Ja Jacobi Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . Nein Jacobs Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Jahn (Frankfurt) . . . . beurlaubt Schmidt (Hamburg) . . beurlaubt Jaksch Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Kahn-Ackermann . . . Nein Dr. Schöne — Kalbitzer Ja Schoettle Nein Frau Keilhack beurlaubt Seidel (Fürth) Nein Frau Kettig Ja Seither enthalten Name Abstimmung Name Abstimmung Seuffert Nein Stahl enthalten .Stierle Ja Dr. Stammberger . . . enthalten Sträter — Dr. Starke Nein Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . — Stümer enthalten Wirths beurlaubt Thieme Nein Traub Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt GB/BHE Wehner beurlaubt Wehr enthalten Bender beurlaubt Welke — Dr. Czermak beurlaubt Weltner (Rinteln) . . Ja Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Dr. Eckhardt beurlaubt Wienand Elsner beurlaubt Wittrock Ja Engell beurlaubt Ziegler beurlaubt Feller Ja Gräfin Finckenstein enthalten Zühlke Nein Frau Finselberger . . enthalten Gemein Ja Dr. Gille enthalten Haasler Nein FDP Dr. Kather Ja Dr. Keller Ja Dr. Atzenroth . . . — Dr. Klötzer Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . enthalten Körner Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Kraft — — Kunz (Schwalbach) . enthalten Dr. h. c. Blücher Kutschera enthalten Dr. Bucher Nein Dr. Mocker beurlaubt Dannemann enthalten Dr. Dr. Oberländer — . . Dr. Dehler Nein Petersen enthalten Dr.-Ing. Drechsel . . . . Nein Dr. Reichstein enthalten Eberhard beurlaubt Samwer Nein Euler . . . . . . . . . Nein Seiboth enthalten — Fassbender Dr. Sornik enthalten Frau Friese-Korn . . . Nein Srock Ja S Frühwald Nein Dr. Strosche enthalten Gaul Nein Dr. Hammer beurlaubt Held beurlaubt Hepp Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk Nein DP Dr. Jentzsch beurlaubt Kühn (Bonn) — Becker (Hamburg) . . . Nein Lahr Nein Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Nein Eickhoff beurlaubt Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Nein Dr. Elbrächter Nein wenstein Frau Kalinke • • • • Ja Dr. Luchtenberg . . . . Nein Matthes Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt Dr. von Merkatz . . . . Nein von Manteuffel (Neuß) . — Müller (Wehdel) . . beurlaubt Margulies Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Mauk Nein Schneider (Bremerhaven) Ja Dr. Mende Nein Dr. Schranz Nein Dr. Miessner beurlaubt Dr.-Ing. Seebohm . . . —. Neumayer Nein Walter — Onnen beurlaubt Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Nein Dr. Zimmermann • • • Ja Dr. Preiß Nein Dr. Preusker — Rademacher beurlaubt Dr. Schäfer Nein Scheel beurlaubt Fraktionslos Schloß . . . Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Brockmann (Rinkerode) beurlaubt Schwann Nein Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen . 371 Davon: Ja . . . . . . . 126 Nein . . . . . . 222 Stimmenthaltung . 23 Zusammen wie oben . . 371 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Ja Dr. Friedensburg . . . . — Neubauer — Ja Neumann Dr. Krone Nein Dr. Schellenberg . . . . Ja Lemmer beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . enthalten Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Dr. Tillmanns — FDP SPD Dr. Heim enthalten Brandt (Berlin) . . . . Ja Hübner enthalten Frau Heise Ja Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Klingelhöfer Ja Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Ja Dr. Will enthalten Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 17 Davon : Ja 11 Nein 2 Stimmenthaltung . 4 Zusammen wie oben . . 17
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Hesberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Opposition ist bereits im Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen Gegenstand eingehender Beratung gewesen, bei der die Mehrheit zu der Überzeugung gekommen ist, daß es unbedenklich ist, die Auflockerung in dem Maße zu betreiben, wie es von der Regierung vorgeschlagen worden ist. Der Ausschuß hat sich daher mit Mehrheit für die Fassung entschieden, die Sie in der Drucksache 1421 finden. Wir beantragen, dieser Fassung zuzustimmen, und bitten, den Antrag auf Umdruck 396 abzulehnen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung zu § 2 und komme zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 396 Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das letztere war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme nunmehr zur Abstimmung über § 2 des Gesetzes in der Ausschußfassung. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit der gleichen Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf § 3 des Gesetzes, dazu Umdruck 396 *) Ziffer 3 und Umdruck 410 **) Ziffer 1. Beide Anträge sind gleichlautend: § 3 wird gestrichen.
Wer begründet den Antrag auf Umdruck 396? — Frau Abgeordnete Heise!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Margarete Heise


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Dieser § 3 in der Fassung der Vorlage stellt wohl die weitestgehende Änderung unseres bisherigen Mietpreisrechtes dar. Ich darf Ihnen dazu vielleicht mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten eine Verlautbarung des Deutschen Anwaltvereins vorlesen. Der Deutsche Anwaltverein hat sich in einem Ausschuß für Miet- und Wohnungswesen mit diesem Gesetz befaßt und sagt zu § 3 folgendes:
    Diese Vorschrift ist der Totengräber des Mietpreisrechts.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    *) Siehe Anlage 2. **) Siehe Anlage 3.
    Sie ist weit davon entfernt, ein Schutz des Mieters zu sein oder gar, wie Minister Preusker behauptet hat, die wirksamste Waffe gegen den Mietpreiswucher.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die Begründung des Bundesrats zu seinem Streichungsvorschlag ist zu billigen. Die Gegenausführungen der Bundesregierung sind rechtlich unhaltbar.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Es ist nicht so, daß schon jetzt die Möglichkeit bestehe, überhöhte Mieten zu vereinbaren und sich jederzeit auf die preisrechtliche Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu berufen. Mit diesen Ausführungen wird die gegenwärtige Rechtslage völlig verkannt. Es gibt keineswegs ein Berufungsrecht des Mieters. Wie bereits oben ausgeführt, sind Vereinbarungen, die sich über die Höchstmietgrenzen hinwegsetzen, absolut und objektiv nichtig.
    Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mieter auf die Nichtigkeit beruft. Durch die Nichtberufung wird der nichtige Teil der Vereinbarung nicht geheilt.
    Soweit der Anwaltverein.
    Auf Grund dieses Paragraphen wird jeder preisgebundene Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, an den meistbietenden Mieter vermietet werden können. Für Wohnungen ohne moderne Ausstattung, also z. B. ohne Bad, gibt es in diesem Paragraphen allerdings eine Obergrenze von 130 % der ortsüblichen Richtsatzmiete, die nicht überschritten werden darf. Für eine Wohnung, wie wir sie heute im sozialen Wohnungsbau kennen, also eine Normalwohnung mit Bad und eventuell Zentralheizung, gibt es diese Obergrenze schon nicht mehr. Es kann also ein Mietpreis verlangt und gezahlt werden, ohne daß irgendeine Stelle einschreiten könnte. Keine Frage, daß bei der noch immer herrschenden Wohnungsnot solche Preise verlangt und gezahlt werden!
    Für Wohnungen, die eine normale Ausstattung aufweisen, kann sich ein Mieter finden, der ohne weiteres dem Verlangen des Vermieters nachgibt und 4 oder 5 DM pro qm bezahlt. Damit wird aber den Kreisen,

    (Zuruf des Abg. Leukert)

    — Herr Leukert, auch Sie hatten ja im Ausschuß Bedenken —

    (Abg. Leukert: Aber nicht bei 5 Mark pro qm!)

    für die der soziale Wohnungsbau schon jetzt zu teuer ist, auch noch der Zugang zu Altwohnungen versperrt werden.

    (Abg. Jacobi: Sehr richtig!)

    Die Folge kann nur sein, daß für die finanziell schwachen Kreise die Wohnungsnot und das Wohnungselend bleibt und daß der finanzstarke Mieter die Auswahl hat.
    Dieser § 3 stellt, wie auch der Bundesrat in seiner Ablehnung bemerkt, geradezu eine Aufforderung an den Hauswirt dar, die Wohnung dem Meistbietenden zu überlassen.

    (Abg. Jacobi: Sehr richtig!)

    Hier wird getan, als ständen sich Mieter und Vermieter mit gleichen Chancen gegenüber. Dabei feh-


    (Frau Heise)

    len uns schätzungsweise noch 31/2 Millionen Wohnungen. Die Deutsche Pfandbriefanstalt spricht übrigens in ihrem letzten Bericht von 3,8 Millionen Wohnungen.
    Nach diesem § 3 ist im Gegenteil die Ausnutzung einer Zwangslage möglich, in der sich der Wohnungsuchende noch immer befindet.
    Der Bundesrat befürchtet dazu noch etwas anderes. Er sagt, es könnten sich auch finanziell schwache Mieter zum Schein auf eine Vereinbarung mit dem Vermieter einlassen, und wenn der Mieter durch die für ihn viel zu hohe Miete nachher fürsorgeberechtigt geworden ist, dann muß das Geld von der Stadtkasse bezahlt werden, um den Mieter in der Wohnung zu halten.
    Nun verweist die Regierung auf die Möglichkeit für den Mieter, sich auf die Unzulässigkeit zu berufen, wenn die Miete die preisrechtlich zugelassene Miete um 10 % übersteigt. Bis zu 10 % kann er überhaupt nichts machen; da kann auch die öffentliche Stelle nicht eingreifen, wenn der Mieter etwa fürsorgeberechtigt geworden ist.

    (Abg. Jacobi: Er kann sich dadurch notleidend machen!)

    — Ja, er kann sich dadurch notleidend machen.
    Innerhalb eines Jahres kann also der Mieter, wenn die preisrechtlich zulässige Miete um zwischen 10 und 331/3 % überschritten wird, ein Schreiben an den Hauswirt schicken und sagen: „Ich habe es mir anders überlegt; ich möchte jetzt die preisrechtlich zulässige Miete haben." Liegt die Grenze mit mehr als 331/3 % über der preisrechtlich zulässigen Miete — das heißt also, die Regierung hat mit Vereinbarungen gerechnet, die die preisrechtlich zulässige Miete um mehr als 331/3 % übersteigen —, dann kann er diese Miete auch nachher noch anfechten.
    Hier ist die Befürchtung laut geworden — das haben wir im Ausschuß des öfteren behandelt —, daß der Skrupellose sich durch Eingehen auf eine Forderung vor anderen Bewerbern, die sich anständig verhalten, eine Wohnung sichert. Dem unfairen Mieter wird also sozusagen hier gesetzlich ein Vorteil eingeräumt vor dem fairen, dem verantwortungsbewußten Mieter.
    Dieser leidige § 3 bedeutet eine weitere Verzerrung des Mietpreisgefüges und führt zu einer Erschwerung der immer noch notwendigen Wohnraumbewirtschaftung. Nur der Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt kann diese Mietpreisbindungen lösen und vereinfachen. Der Versuch, das an Hand des § 3 auf Kosten des anständigen Mieters zu tun, schließt die Gefahr ein, daß auch bestehende Mietverhältnisse unter Druck genommen werden. Stellen Sie sich vor, daß der Mieter über Ihnen und der Mieter unter Ihnen mehr zahlen; dann wird der Hauswirt natürlich immer wieder an den Mieter in der mittleren Etage herangehen und sagen: „Sehen Sie, Sie haben die gleiche Wohnung und wohnen viel billiger!", und es wird ein Druck auf den Mieter, der schon im Mietverhältnis steht, einsetzen. Es wird nicht nur so sein, daß bei der Neuvermietung der Meistbietende die Wohnung bekommt, sondern der Druck wird auch manchen Mieter, der jetzt in der Wohnung sitzt, nachgeben lassen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich möchte sagen, daß der § 3 der ursprünglichen Absicht der Regierung, die Altbauwohnungen für minderbemittelte Bevölkerungskreise frei zu lassen oder frei zu machen, direkt entgegenwirkt. Er ist als der Kernpunkt des ganzen Gesetzes im Ausschuß und mehrfach auch in Besprechungen bezeichnet worden. Wir glauben, daß dieser Kernpunkt sehr schlecht ist, und wir beantragen deswegen — im Namen der sozialdemokratischen Fraktion kann ich das hier tun — die ersatzlose Streichung des § 3.

    (Beifall bei der SPD.)