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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 85. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Juni 1955 4635 85. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 8. Juni 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . 4661 D, 4669 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kirchhoff, Dr. Luchtenberg, Frühwald und Dr. Gülich 4637 B Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4669 B Mitteilung über Mandatsverzicht des Abg Hellwege 4637 B Eintritt der Abg. Frau Kalinke in den Bundestag 4637 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 166, 172 (Drucksachen 1304, 1431; 1354, 1428) 4637 C Mitteilung betr. Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein (Drucksache 1410) 4637 C Mitteilung über Vorlage des Entwurfs einer Verordnung über Preise für Vorzugsmilch 4637 C Feststellung betr. Änderung des § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 675, 1251) 4637 C Vereidigung der Bundesminister des Auswärtigen, für Verteidigung und für Angelegenheiten des Bundesrates . . . . 4637 D Unterbrechung der Sitzung . . 4638 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksachen 1314, 584) 4638 D Brandt (Berlin) (SPD), Berichterstatter 4638 D Beschlußfassung 4640 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundespräsidenten (Drucksachen 1315, 586) 4640 A Dr. Reif (FDP), Berichterstatter . 4640 B Beschlußfassung 4640 B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Drucksachen 1189, 160 [neu]); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1287; Umdrucke 346, 374, 375, 376, 377, 378) 4640 C, 4669 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 4640 C Ludwig (SPD) 4640 D, 4655 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 4641 B, 4646 C, 4648 B, 4652 D Kühn (Bonn) (FDP): zur Sache . . . . 4642 B, 4651 B, 4653 A zur Geschäftsordnung 4644 B zur Abstimmung 4660 D Arnholz (SPD) 4641 D, 4642 A, 4649 C, 4651 C, 4657 D Böhm (Düsseldorf) (SPD): zur Sache 4642 C, 4652 B zur Abstimmung 4658 C Kramel (CDU/CSU) . . . . 4642 D, 4644 A Sabel (CDU/CSU) : zur Sache 4643 A, 4647 D, 4651 A, 4655 A, 4657B zur Abstimmung 4661 A Hübner (FDP): zur Sache 4643 B, 4647 D zur Abstimmung 4644 B Ziegler (SPD) 4644 D, 4646 C, 4649 B, 4655 B, D Wienand (SPD) 4647 A Bergmann (SPD) 4648 C Dr. Gille (GB/BHE) 4653 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4654 A, 4659 D Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . . 4656 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . . 4657 C Unterbrechung der Sitzung . . 4658 C Dr. Sornik (GB/BHE) (zur Abstimmung) 4661 A Dr. Schranz (DP) (zur Abstimmung) 4661 C Abstimmungen 4641 C, 4642 A, 4643 B, 4644 C, 4646 A, D, 4648 A, D, 4649 C, 4651 D, 4654 B, 4655 A, B, 4656 D, 4661 D Namentliche Schlußabstimmung. . 4661 A, C, 4662 A, 4678 Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1425) 4662 A Beschlußfassung 4662 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) (Drucksache 1423) 4662 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU), Berichterstatter 4662 B Beschlußfassung 4662 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1955/56) (Drucksache 1408); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1429 [neu]) 4662 C Dr. Horlacher (CDU/CSU): als Berichterstatter 4662 D als Abgeordneter 4664 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 4663 D Kriedemann (SPD) 4664 A Abstimmungen 4663 C, 4665 A Erste Beratung des von den Abg. Matthes, Richarts, Bauknecht, Dr. Horlacher, Mel- lies, Frühwald, Elsner und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 1377) 4665 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4665 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1399) 4665 A Beschlußfassung 4665 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955) (Drucksache 1407) . . . 4665 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 4665 C Zweite und dritte Beratung der Entwürfe der Gesetze über die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1402) 4665 C Barlage (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 4675 Beschlußfassung 4665 D Beratung des Entwurfs einer Neununddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Fensterputzleder) (Drucksache 1409) 4665 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4666 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1400, 1334) 4666 A Beschlußfassung 4666 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zweiunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1401, 1335) 4666 A Beschlußfassung 4666 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingente für Elektrobleche und Wälzlagerstahl) (Drucksachen 1437, 1434) . . 4666 B Beschlußfassung 4666 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Deutsche Fremdenlegionäre (Drucksachen 1249, 591) 4666 B Wehner (SPD), Berichterstatter . . 4666 B Beschlußfassung 4668 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 373) . . 4668 C, 4674 D Beschlußfassung 4668 C Nächste Sitzung, zur Tagesordnung, betr. Bundesmietengesetz: Lücke (CDU/CSU) 4668 C Schoettle (SPD) 4668 B Abstimmung 4669 A Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4669 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 346) . . . . 4669 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 374) . . . . 4670 A h) Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 375) . . . . 4671 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 376) . . . . 4671 C Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 377) 4672 A Anlage 7: Ergänzung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (zu Umdruck 377) 4674 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 378) . . . . 4674 C Anlage 9: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 373) 4674 D Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu den Gesetzentwürfen über die Abkommen mit der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Drucksache 1402) 4675 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes . . . 4678 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Scheel 2. Juli Dr. Graf Henckel 30. Juni Frehsee 25. Juni Gefeller 25. Juni Held 25. Juni Onnen 25. Juni Richter 25. Juni Hufnagel 20. Juni Dr. Jentzsch 18. Juni Keuning 18. Juni Frau Ackermann 11. Juni Behrisch 11. Juni Wieninger 11. Juni Banse 8. Juni Feldmann 8. Juni Dr. Greve 8. Juni Dr. Hellwig 8. Juni Karpf 8. Juni Lemmer 8. Juni Mayer (Birkenfeld) 8. Juni Muckermann 8. Juni Müller-Hermann 8. Juni Frau Niggemeyer 8. Juni Frau Dr. Probst 8. Juni Richarts 8. Juni Schneider (Bremerhaven) 8. Juni Dr. Weber (Koblenz) 8. Juni Dr. Baade 8. Juni Bazille 8. Juni Dr. Bucerius 8. Juni Feller 8. Juni Gockeln 8. Juni Naegel 8. Juni Wagner (Ludwigshafen) 8. Juni Griem 8. Juni Dr. Pferdmenges 8. Juni Dr. Pohle (Düsseldorf) 8. Juni Dr. Jaeger 8. Juni Hilbert 8. Juni Heiland 8. Juni Dr. Kopf 8. Juni Ladebeck 8. Juni b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Dr. Dr. h. c. Pünder 5. Juli Dr. Lindenberg 25. Juni Neuburger 30. Juni Seither 18. Juni Anlage 2 Umdruck 346 (Vgl. S. 4644 C) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]) : Der Bundestag wolle beschließen: § 35 wird gestrichen. Bonn, den 24. März 1955 Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Umdruck 374 (Vgl. S. 4640 D ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es werden ersetzt a) im § 22 das Wort „Verwaltungsgericht" durch das Wort „Arbeitsgericht", b) im § 26 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Verwaltungsgericht" durch das Wort „Arbeitsgericht", c) im § 26 Abs. 2 Satz 1 das Wort „Verwaltungsgerichtes" durch das Wort „Arbeitsgerichtes", d) im § 76 Abs. 1 das Wort „Verwaltungsgerichte" durch das Wort „Arbeitsgerichte", e) im § 77 Abs. 1 die Worte „Verwaltungsgerichten und Landesverwaltungsgerichten" durch die Worte „Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten", f) im § 92 a das Wort „Verwaltungsgerichte" durch das Wort „Arbeitsgerichte". 2. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat der Personalrat von Fall zu Fall je einen Beauftragten der im Personalrate vertretenen Gewerkschaften zu den Sitzungen einzuladen. 3. § 37 erhält folgende Fassung: § 37 Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Beschluß des Personalrates nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter dieser Gruppe gefaßt werden. 4. § 58 erhält folgende Fassung: § 58 Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für den innerdienstlichen Bereich erlassen, so soll sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitteilen und mit ihr beraten. 5. § 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Schweigepflicht besteht auch für den Dienststellenleiter, die im § 23 genannten Vertreter sowie für Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. 6. § 62 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so können beide binnen einer Woche die Entscheidung der Bundeseinigungsstelle (§ 63) beantragen. 7. § 63 erhält folgende Fassung: § 63 (1) Die Bundeseinigungsstelle besteht für die Fälle des § 62 aus dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Verwaltung und der Bediensteten. (2) Die Vertreter der Verwaltung und der Bediensteten und deren Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Vertreter der Bediensteten werden in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus Vorschlagslisten ausgewählt, die von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften eingereicht werden. § 10 a des Tarifvertragsgesetzes gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder der Bundeseinigungsstelle müssen Bundesbedienstete sein. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden außer durch Zeitablauf oder Beendigung ihrer Stellung als Bundesbedienstete nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Bundesdisziplinargerichtes ihr Amt verlieren. (4) Die Dienstaufsicht führt der Bundesminister des Innern. (5) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. (6) Die Bundeseinigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern erforderlich. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet die Beteiligten. (8) Die §§ 97 Abs. 2, 99, 100 Abs. 1 Satz 2, 101 und 102 des Bundesbeamtengesetzes finden Anwendung. 8. § 66 wird in der Fassung der Ausschußvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 Buchstabe c das Wort „Ernennung" durch das Wort „Bestellung" ersetzt wird. 9. In § 67 Abs. 1 werden wieder eingefügt: a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, c) Aufstellung des Urlaubsplanes, 10. a) Im § 70 Abs. 1 Buchstabe a erhalten folgenden Wortlaut die Nummern: 1. Einstellung, Anstellung und Beförderung, 2. Versetzung und Abordnung zu einer anderen Dienststelle, 4. Anträgen auf Hinausschiebung der Altersgrenze, b) In § 70 wird eingefügt: (2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 aufgeführten Gründe stützen. 11. Im § 71 Abs. 1 erhalten die Buchstaben a und d folgende Fassung: a) Einstellung, d) Versetzung und Abordnung zu einer anderen Dienststelle. 12. Im § 75 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Leiters .der Dienststelle, der Personalvertretung oder des Verletzten ein. 13. § 78 Abs. 1 wird gestrichen. 14. § 79 Satz 3 erhält folgende Fassung: Ihre Wahlperiode verlängert sich bis zur Neuwahl der nach diesem Gesetz an ihre Stelle tretenden Personalvertretungen; sie endet spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der nach § 80 zu erlassenden Vorschriften. 15. § 80 beginnt wie folgt: Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 23, 51, 53 und 54 bezeichneten Wahlen erläßt die Bundesregierung binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über 16. § 101 erhält folgende Fassung: § 101 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. Juni 1955. Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 375 (Vgl. S. 4647 A ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287,1189,160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 45 wird der folgende neue § 45 a eingefügt: § 45a Die Vorschriften dieses Abschnittes finden sinngemäße Anwendung auf die Jugendvertretung. 2. § 51 erhält den folgenden neuen Abs. 5: (5) Bei den Mittelbehänden und den obersten Dienstbehörden, bei denen Stufenvertretungen bestehen, werden Jugendvertretungen gebildet. Die §§ 23 Abs. 2 und 39 finden sinngemäße Anwendung. 3. § 52 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Dasselbe gilt für die Jugendvertretung. Ausgenommen ist der § 25 Abs. 1 Buchstabe a. 4. Dem § 53 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: Entsprechendes gilt für die Jugendvertretung. § 52 findet Anwendung. 5. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „Für die Mitglieder des Personalrates" die Worte eingefügt: und für die Jugendvertretung In § 74 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugendvertretungen gelten die Vorschriften des fünften Kapitels entsprechend. 6. In § 83 wird am Schluß des Satzes 1 nach ,,Personalvertretungen" eingefügt: sowie Jugendvertretungen 8. § 85 erhält folgenden neuen Abs. 3: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Jugendvertretungen. 9. Im § 95 wird nach „der Personalvertretungen" eingefügt: und der Jugendvertretungen Bonn, den 7. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 376 (Vgl. S. 4642 A ff.) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287,1189,160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, werden deren Beschlüsse von dem Vorstandsmitglied vertreten, das der Gruppe angehört. 2. In § 33 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 3. § 35 wird gestrichen. 4. § 45 erhält folgende Fassung: § 45 Die Mitglieder ides Personalrates dürfen für ihre Tätigkeit oder für Zwecke des Personalrates keine Beiträge erheben oder Zuwendungen entgegennehmen. § 50 wind gestrichen. 5. § 72 erhält folgende Fassung: § 72 Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, die Beamten auf Zeit, die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nicht. 6. § 84 Abs. 3 ,erhält folgende Fassung: (3) § 37 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 8. In § 90 Abs. 1 werden die Buchstaben k und 1 gestrichen. Bonn, den 7. Juni 1955 Kühn (Bonn) Hübner Dr. Dehler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 377 (Vgl. S. 4641 D ff.) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6 und §§ 16, 21 und 22 gelten entsprechend. 2. § 37 erhält folgende Fassung: § 37 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen. 3. § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 4. § 50 erhält folgende Fassung: § 50 (1) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Falle kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilzunehmen. 5. § 51 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend. 6. Das Fünfte Kapitel erhält folgende Überschrift: Beteiligung des Personalrates 7. Der Zweite Abschnitt des Fünften Kapitels erhält folgende Überschrift: Formen und Durchführung der Mitwirkung und Mitbestimmung 8. § 62 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 63); in den Fällen des § 71 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. 9. § 63 erhält folgende Fassung: § 63 (1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Bediensteten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. (3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. (4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet die Beteiligten. (5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 59 Abs. 1 und § 60 entsprechend. 10. § 66 erhält folgende Fassung: § 66 (1) In sozialen Angelegenheiten wirkt der Personalrat mit bei a) Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, b) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, c) Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten, d) Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, e) Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, f) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, g) Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten, h) Fragen der Fortbildung der Bediensteten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a wirkt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrates mit. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrate nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt. (3) Der Personalrat wirkt mit, wenn Ersatzansprüche gegen Bedienstete geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrates beizufügen. 11. § 67 erhält folgende Fassung: § 67 (1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, b) Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, c) Aufstellung des Urlaubsplanes, d) Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern, e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, f) Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze und Festsetzung der Akkordlohnsätze. (2) Muß für Gruppen von Bediensteten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für Aufstellung der Dienstpläne. 12. § 70 erhält folgende Fassung: § 70 (1) Der Personalrat wirkt mit: a) in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1. Einstellung und Anstellung, 2. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, 3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte es beantragt, 4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, 5. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken; b) in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei 1. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, 2. Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung, 3. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, 4. Kündigung, 5. Abordnung zu einer anderen Dienststelle. (2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 aufgeführten Gründe stützen. (3) Fristlose Entlassungen bedürfen nicht der Mitwirkung des Personalrates. Er ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen. 13. § 71 erhält folgende Fassung: § 71 (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei a) Einstellung, b) Höhergruppierung, c) Rückgruppierung, d) Versetzung zu einer anderen Dienststelle. (2) Der Personalrat kann die Zustimmung zu diesen Maßnahmen nur verweigern, wenn a) der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, daß durch die Maßnahme ein nicht geeigneter Bediensteter nur mit Rücksicht auf persönliche Beziehungen bevorzugt werden soll oder b) der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, daß durch die Maßnahme andere geeignete Bedienstete oder Bewerber wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes benachteiligt werden sollen, oder c) die durch bestimmte Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Bedienstete den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde. 14. § 72 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen. 15. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 26 über a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit, b) Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 23 genannten Vertreter sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen, c) Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen, d) Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. 16. § 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. 17. § 83 erhält folgende Fassung: § 83 (1) In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder werden Personalvertretungen gebildet. Die Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten ist vorzusehen. (2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung von Jugendvertretungen vorzusehen. 18. § 90 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Absatz 1 gilt nicht für Bedienstete in leitender Stellung und für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. 19. § 101 erhält folgenden Absatz 2: (2) Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) wird im Gebiete der Bundesrepublik im sachlichen Geltungsbereiche dieses Gesetzes aufgehoben, soweit seine Vorschriften nicht bereits ihre Wirksamkeit verloren haben. Bonn, den 7. Juni 1955 Cillien und Fraktion Anlage 7 zu Umdruck 377 (Vgl. S. 4652 B, 4654 C) Ergänzung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nr. 12 des Änderungsantrags auf Umdruck 377 beginnt wie folgt: 12. § 70 erhält folgende Fassung: § 70 (1) Der Personalrat wirkt mit: a) in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1. Einstellung, Anstellung und Beförderung, 2. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, 3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte es beantragt, 4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, 5. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken; b) weiter wie Umdruck 377. 2. Nr. 14 des Änderungsantrags auf Umdruck 377 wird wie folgt gefaßt: 14. § 72 erhält folgende Fassung: § 72 Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen. Sie gelten nicht für die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen ab Besoldungsgruppe A 1 a. Bonn, den 8. Juni 1955 Cillien und Fraktion Anlage 8 Umdruck 378 ( (Vgl. S. 4648 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU (Umdruck 377 Nr. 4) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]): Der Bundestag wolle beschließen: § 50 erhält folgende Fassung: § 50 (1) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, daß je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er besonders eingeladen ist, teil. An diesen Personalversammlungen kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen. Der Dienststellenleiter sowie die Arbeitgebervereinigung und die Gewerkschaften sind rechtzeitig zu benachrichtigen. Bonn, den 8. Juni 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 373 (Vgl. S. 4668 C) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse: Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betreffend Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 1336) an den Ausschuß für Verkehrswesen (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; 2. Antrag der Fraktion der FDP betr. Lieferung von Futtergetreide an anerkannte Hühnerherdbuch- und Vermehrungszuchten (Drucksache 1380) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bonn, den 7. Juni 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 10 Drucksache 1402 (Vgl. S. 4665 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über die Entwürfe der Gesetze über die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218) Berichterstatter: Abgeordneter Barlage Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Entwürfe der Gesetze über die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern und b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218) vorgelegt. Da die Verträge sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, ist nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 GG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates zu den getroffenen Vereinbarungen erforderlich. Die Abkommen sind in Österreich bereits vom Parlament gebilligt worden. Die deutsche und die österreichische Regierung stimmten darin überein, die bisher angewendeten Doppelbesteuerungsverträge zwischen den beiden Staaten — den allgemeinen Doppelbesteuerungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 23. Mai 1922 (RGBl. 1923 II S. 90), das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 (RGBl. 1938 II S. 81) und den Vertrag auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen vom 28. Mai 1922 (RGBl. 1923 II S. 98) — durch neue Abkommen zu ersetzen, weil die bisherigen Regelungen zum großen Teil durch die Weiterentwicklung des Doppelbesteuerungsrechts überholt sind. Auf der Grundlage der von deutscher Seite ausgearbeiteten Entwürfe wurden Verhandlungen über die neuen Abkommen zwischen einer deutschen und einer österreichischen Delegation im Februar 1954 in München, im Juni 1954 in Wien und Anfang Oktober 1954 in Bonn geführt. Es erschien zweckmäßig und der früheren deutschen Vertragspraxis entsprechend, je ein gesondertes Abkommen für die Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen sowie die Gewerbesteuern und die Grundsteuern einerseits und die Erbschaftsteuern andererseits zu schließen. a) Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Wegen der großen Ähnlichkeit des deutschen und des österreichischen Steuerrechts erschienen die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich besonders geeignet, einen dem deutschen Recht entsprechenden modernen Vertragstyp zu entwickeln, der sowohl die Erfahrungen der Vertragspraxis des früheren Deutschen Reiches als auch — soweit erforderlich — die der Vertragsverhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (s. Drucksachen 894 und 953) und mit Großbritannien (s. Drucksachen 1004 und 1236) berücksichtigt. Es wird angestrebt, dieses Vertragsmuster möglichst auch den mit anderen europäischen Staaten zu schließenden Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde zu legen, um auf diese Weise das Doppelbesteuerungsrecht wieder einheitlicher und damit auch übersichtlicher zu gestalten. Dieses Bestreben deckt sich mit dem von dem Rat der OEEC vertretenen Ziel, innerhalb der europäischen Staaten möglichst zu einem einheitlichen Vertragstyp zu gelangen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Methode der Zu- und Aufteilung der Steuergüter zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung (Art. 15) und die Gliederung in das eigentliche Abkommen und das Schlußprotokoll der Vertragspraxis des früheren Deutschen Reiches entsprechen. Dem Wohnsitzstaat bleibt das Recht vorbehalten, die Steuer aus den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften oder Vermögensteilen nach dem Steuersatz für das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen zu berechnen. Durch die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens auf alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Geschäftsleitung in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten folgt das vorliegende Abkommen, wie bereits die mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Großbritannien geschlossenen Abkommen, der allgemeinen Entwicklung des Rechts der internationalen Doppelbesteuerung. Diese Regelung stellt eine der wesentlichsten Abweichungen gegenüber dem Vertrage von 1922 dar, der nur für Staatsangehörige der beiden Vertragstaaten gilt. Dem Wohnsitzbegriff, der in dem Abkommen verwendet wird, kommt besondere Bedeutung zu; er ist deshalb in Art. 1 und im Schlußprotokoll zu Art. 1 näher erläutert. (Barlage) In seinem sachlichen Anwendungsbereich folgt das Abkommen im wesentlichen dem Vertrag von 1922; es erfaßt die Steuern vom Einkommen — das sind in der Bundesrepublik die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin; in Österreich die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs und die Aufsichtsratsabgabe — sowie die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Das Abkommen soll für die genannten Steuern, soweit sie für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden, an die Stelle des Vertrages von 1922 treten. Auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs, die nach dem 1. Januar 1955 eingeführt werden, ist das Abkommen nicht anzuwenden. Für die früher eingeführten einmaligen Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs — das sind die deutschen Lastenausgleichsabgaben und die österreichischen Vermögensabgaben — gilt im Hinblick auf die frühere Entstehung dieser Abgabeschuld in diesen Fällen der Vertrag von 1922. Der örtliche Anwendungsbereich des Abkommens schließt das Land Berlin ein. Das Abkommen enthält in den Art. 3 bis 13 die Zuteilungsnormen für die Besteuerung der Einkünfte. Art. 14, der für die Besteuerung des Vermögens gilt, folgt im wesentlichen den für die Besteuerung der Einkünfte getroffenen Regelungen. Eine kurzgefaßte Übersicht über die wichtigsten Neuerungen des Abkommens darf sich also auf die Behandlung der Einkünfte beschränken. Die Vorschriften sind auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer entsprechend anzuwenden. Bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ist gegenüber dem Vertrage von 1922 hervorzuheben, daß Einkünfte aus Hypothekenforderungen nicht mehr im Wohnsitzstaate des Empfängers besteuert werden, sondern in dem Staat, in dem das belastete Grundstück liegt. Die Regelungen für die Besteuerung der Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen sind in den Art. 4 bis 6 enthalten. Die Besteuerung richtet sich nach dem Betriebstättengrundsatz, der nur bei Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt sowie bei gewissen Eisenbahnunternehmen zugunsten des Orts der Leitung durchbrochen ist. Die Vorschriften über Betriebstätten sind gegenüber dem früheren Vertrage wesentlich ergänzt und zum Teil geändert; nach der neuen Regelung gelten reine Einkaufstellen nicht mehr als Betriebstätten. Vorschriften zur Verhinderung unzulässiger Gewinnverlagerungen zwischen Betriebstätten sowie zwischen rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich voneinander oder von einer dritten Person abhängigen Unternehmen sind aus der anglo-amerikanischen Vertragspraxis übernommen worden. Es wurde für erforderlich gehalten, die Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung besonders zu regeln (Art. 7), um Zweifel über ihre Behandlung auszuschließen. Danach werden diese Einkünfte im Wohnsitzstaat des Empfängers, wenn sie jedoch durch eine in dem anderen Staat befindliche Betriebstätte erzielt werden, in dem anderen Staat besteuert. Abweichend von dem Vertrag von 1922 werden Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich in dem Staate besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat behält das Besteuerungsrecht aber für einige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die in dem anderen Staat ohne festen Mittelpunkt ausgeübt wird, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Grenzgänger und der Personen, die sich nur vorübergehend in dem anderen Staat aufhalten. Der Besteuerungsvorbehalt des Quellenstaates für Bezüge, die von ihm oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates für Dienstleistungen gewährt werden, ist auf Bezüge ausgedehnt worden, die aus der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte und politisch Verfolgte gezahlt werden, um eine Besteuerung im Wohnsitzstaat für Bezüge zu verhindern, die im Quellenstaat steuerbefreit sein können. Bei den Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, zu denen — anders als in dem Vertrage von 1922 — auch die Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu zählen sind, wird abweichend von der sonst in dem Abkommen angewandten Methode die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Quellenabzugsteuern auf die im Wohnsitzstaate des Empfängers auf diese Einkünfte erhobene Steuer vermieden; in einigen Ausnahmefällen ist auch die Erstattung der Steuern im Quellenstaat vorgesehen. Diese Anrechnung ausländischer Steuern auf inländische Steuern ist im deutschen Steuerrecht neu; die getroffene Regelung erwies sich aber als notwendig, da einerseits der Quellenstaat nicht auf den Steuerabzug verzichten kann, andererseits aber auch die nach früheren Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Doppelbesteuerung durch die Steuer des Wohnsitzstaates und den Steuerabzug an der Quelle vermieden werden sollte. Entsprechend der Übung des modernen Vertragsrechts wurde eine besondere Vorschrift über die Behandlung der Lizenzgebühren in das Abkommen aufgenommen. Danach werden diese Einkünfte regelmäßig im Wohnsitzstaat des Empfängers, wenn sie jedoch durch eine in dem anderen Staat befindliche Betriebstätte erzielt sind, in dem anderen Staat besteuert. Für alle Einkünfte, die aus dem anderen Staat stammen und für die in dem Abkommen keine besondere Regelung getroffen ist, sowie für alle Einkünfte aus dritten Staaten hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (Art. 13). Hat eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Gegebenenfalls muß in diesem Fall eine Regelung durch das Verständigungsverfahren getroffen werden. In weiteren Vorschriften des Abkommens werden die Besteuerung der diplomatischen, konsularischen usw. Vertreter jedes der Vertragstaaten sowie der im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst der Vertragstaaten stehenden Personen geregelt. Ferner enthält das Abkommen Vereinbarungen über das Verständigungsverfahren und gegenseitige Rechtshilfe. Das Abkommen tritt, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, auf unbestimmte Zeit in Kraft. Die Kündigungsfrist (Barlage) beträgt drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres. b) Abkommen auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern Das Abkommen soll vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an den jetzt geltenden Doppelbesteuerungsvertrag auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen vom 28. Mai 1922 ersetzen. Es ist soweit wie möglich dem allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen angepaßt. Sein Anwendungsbereich ist gegenüber dem Vertrage von 1922 ebenfalls erweitert; das Abkommen gilt nicht nur für Nachlaßvermögen von Staatsangehörigen der Vertragstaaten, sondern für Nachlaßvermögen aller Personen, die zur Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten hatten. Der neueren Entwicklung des Doppelbesteuerungsrechtes entsprechend wurde eine besondere Vorschrift für die Besteuerung des Betriebsvermögens aufgenommen (Art. 4); der Vertrag von 1922 enthält keine Vorschrift dieser Art. Bonn, den 26. April 1955 Barlage Berichterstatter Namentliche Schlußabstimmung zum Entwurf eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Drucksachen 1287, 1189) (Vgl. S. 4661 C, 4662 A) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer — Funk Ja Albers Ja Dr. Furler — Arndgen Ja Gedat Ja Barlage Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . . enthalten Bauer (Wasserburg) . . Nein Gengler . Ja Bauereisen enthalten Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . . Ja Bausch Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke . Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . . . beurlaubt Glüsing beurlaubt Blank (Dortmund) . . . — Gockeln . beurlaubt Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) Ja Goldhagen Ja Blöcker Ja Gontrum Ja Bock Ja Dr. Graf Ja 1 von Bodelschwingh . . . Ja Griem beurlaubt Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Günther beurlaubt Brand (Remscheid) . . . enthalten Gumrum Nein Frau Brauksiepe . . . . Ja Häussler Ja Dr. von Brentano . . . . — Hahn Ja Brese . . . . . . . . . enthalten Harnischfeger Ja Frau Dr. Brökelschen . . enthalten Heix Ja Dr. Brönner Ja Dr. Hellwig beurlaubt Brookmann (Kiel) Ja Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt Brück Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bucerius beurlaubt Heye beurlaubt Dr. von Buchka . . . . Ja Hilbert beurlaubt Dr. Bürkel enthalten Höcherl Ja Burgemeister Ja Dr. Höck Ja Caspers Ja Höfler Ja Cillien Ja Holla Ja Dr. Conring Ja Hoogen Ja Dr. Czaja Ja Dr. Horlacher Ja Demmelmeier — Horn Ja Diedrichsen Ja Huth Ja Frau Dietz enthalten Illerhaus Ja Dr. Dittrich Ja Dr. Jaeger beurlaubt Dr. Dollinger — Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Dr. Dresbach Ja Frau Dr. Jochmus . . . Ja Donhauser Nein Josten Ja Eckstein Ja Kahn Ja Ehren Ja Kaiser Ja Engelbrecht-Greve . . . Ja Karpf Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . — Kemmer (Bamberg) . . Ja Etzenbach Ja Kemper (Trier) Ja Even Ja Kiesinger _ Ja Feldmann beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . . Ja Finckh Nein Kirchhoff enthalten Dr. Franz Ja Klausner Ja Franzen Ja Dr. Kleindinst enthalten Friese Ja Dr. Kliesing Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Knapp Ja Richarts Ja Knobloch Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Dr. Köhler Ja Dr. Rinke Ja Koops Ja Frau Rösch Ja Dr. Kopf beurlaubt Rösing Ja Kortmann Ja Rümmele Ja Kramel Ja Ruf Ja Krammig Ja Sabaß Ja Kroll Ja Sabel Ja Frau Dr. Kuchtner . . . enthalten Schäffer — Kühlthau beurlaubt Scharnberg Ja Kuntscher Ja Scheppmann Ja Kunze (Bethel) Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schlick Ja Leibfried Ja Schmücker Ja Dr. Leiske Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Lenz (Brühl) Ja Schrader Ja Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth enthalten Leonhard Ja Schüttler Ja Lermer enthalten Schütz Ja Leukert Ja Schuler beurlaubt Dr. Leverkuehn . . . . Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja Dr. Lindenberg . . . . beurlaubt Schwarz Ja Dr. Lindrath Ja Frau Dr. Schwarzhaupt enthalten Dr. Löhr beurlaubt Dr. Seffrin Ja Lotze Ja Seidl (Dorfen) Nein Dr. h. c. Lübke . . . . Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . . . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege _ Ja Graf von Spreti . . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher . . . . . . . Ja Frau Dr. Steinbiß — Mayer (Birkenfeld) . . beurlaubt Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) . Ja Strauß — Meyer-Ronnenberg . . . Ja Struve Ja Miller Ja Stücklen beurlaubt Dr. Moerchel Ja Teriete Ja Morgenthaler — Unertl Ja Muckermann beurlaubt Varelmann Ja Mühlenberg Ja Frau Vietje enthalten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Dr. Vogel Ja Müller-Hermann . . . . Ja Voß Ja Müser Ja Wacher (Hof) enthalten Naegel beurlaubt Wacker (Buchen) . . . . Ja Nellen Ja Dr. Wahl enthalten Neuburger beurlaubt Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . beurlaubt Fr. Dr. h. e. Weber (Aachen) enthalten Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . enthalten Oetzel Ja Dr. Orth Ja Wehking Ja Pelster — Dr. Welskop beurlaubt Dr. Pferdmenges . . . . Ja Frau Welter (Aachen) . Ja Frau Pitz Ja Dr. Werber Ja Platner beurlaubt Wiedeck Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt Wieninger beurlaubt Frau Praetorius . . . . Ja Dr. Willeke . . . _ . . Ja Frau Dr. Probst . . . . beurlaubt Winkelheide Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . beurlaubt Wittmann Ja Raestrup Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Ja Rasner Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning beurlaubt Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . beurlaubt Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade beurlaubt Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Nein Bals Nein Kriedemann Nein Banse beurlaubt Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck beurlaubt Bazille beurlaubt Lange (Essen) Nein Behrisch beurlaubt Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin — Maier (Freiburg) . . . - Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein Nein Mellies . . . Nein Dr. BleiB Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger Nein Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein MiBmahl Nein Dewald Nein Moll Nein Diekmann Nein Dr. Mommer Nein Diel Nein Müller (Erbendorf) . . . Nein Frau Döhring Nein Müller (Worms) . . . . Nein Erler Nein Frau Nadig Nein Eschmann Nein Odenthal beurlaubt Faller Nein Ohlig Nein Franke Nein Ollenhauer Nein Frehsee beurlaubt Op den Orth Nein Freidhof Nein Paul Nein Frenzel Nein Peters Nein Gefeller beurlaubt Pöhler Nein Geiger (Aalen) Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geritzmann Nein Dr. Preller Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Priebe Nein Dr. Greve beurlaubt pusch Nein Dr. Gülich Nein Putzig Nein Hansen (Köln) Nein Rasch Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Regling Nein Hauffe Nein Rehs Nein Heide Nein Reitz Nein Heiland beurlaubt Reitzner Nein Heinrich Nein Frau Renger beurlaubt Hellenbrock Nein Richter beurlaubt Hermsdorf Nein Ritzel Nein Herold Nein Frau Rudoll Nein Höcker Nein Ruhnke Nein Höhne Nein Runge Nein Hörauf Nein Sassnick Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Frau Schanzenbach . . Nein Hufnagel beurlaubt Scheuren Nein Jacobi Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt Jacobs Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jaksch Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Kahn-Ackermann . . . beurlaubt Dr. Schöne Nein Kalbitzer Nein Schoettle Nein Frau KeiLhack Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Kettig Nein Seither beurlaubt Name Abstimmung Name Abstimmung Seuffert Nein Stahl Nein .Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Nein Sträter Nein Dr. Starke Nein Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Stümer Nein Wirths Nein Thieme Nein Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Gg/gHE Wehner Nein Wehr Nein Bender Nein Welke Nein Dr. Czermak Ja Weltner (Rinteln) . . Nein Dr. Dr. Wenzel Nein Dr. Eckhardt enthalten Wienand Nein Elsner Ja Ja Wittrock Nein Engell beurlaubt Feller Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . . Ja Gemein . . . . . . . . Nein Dr. Gille Ja Haasler Ja FDP Dr. Kather Ja Dr. Keller Ja Dr. Atzenroth . . _ — Dr. Klötzer Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Körner Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Kraft Ja — Kunz (Schwalbach) • • Dr, h. c. Blücher Kutschera Ja Dr. Bucher beurlaubt Dr. Mocker beurlaubt Dannemann Nein Dr. Dr. Oberländer . — . . Dr. Dehler Nein Petersen enthalten ) Dr.-Ing. Drechsel . . . . Nein Dr. Reichstein Ja Eberhard beurlaubt Samwer Ja Euler Nein Seiboth Ja Fassbender Nein Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Nein Srock Ja S Frühwald Nein Dr. Strosche Ja Gaul Nein Dr. Hammer Nein Held beurlaubt Hepp Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk beurlaubt DP Dr. Jentzsch beurlaubt Kühn (Bonn) Nein Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Nein Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Nein Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Nein wenstein Nein Frau Kalinke . . . . Ja Dr. Luchtenberg . . . . Nein Matthes Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . — Dr. von Merkatz . . . . Nein von Manteuffel (Neuß) . Nein Müller (Wehdel) . . . . Ja Margulies Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Mauk Nein Schneider (Bremerhaven) beurlaubt Dr. Mende beurlaubt Dr. Schranz Nein Dr. Miessner Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Neumayer Nein Walter Ja Onnen beurlaubt Wittenburg Nein Dr. Pfleiderer Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Dr. Preiß Nein Dr. Preusker Nein Rademacher Nein Dr. Schäfer Nein Scheel beurlaubt Fraktionslos Schloß Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein Brockmann (Rinkerode) — Schwann Nein Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen . 406 Davon : Ja 206 Nein 180 Stimmenthaltung . 20 Zusammen wie oben . . 406 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . enthalten Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . beurlaubt Lemmer beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) . . Nein Dr. Tillmanns. Ja FDP SPD Dr. Henn Nein Brandt (Berlin) . . . . — Hübner Nein Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Klingelhöfer beurlaubt Dr. Reif Nein Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 18 Davon : Ja . . . . . . 4 Nein . . . . . . 13 Stimmenthaltung . 1 Zusammen wie oben . . 18
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Es ist sehr schwer, hier festzustellen, welches der weitergehende Antrag ist.

    (Zuruf von der Mitte: Der Antrag der SPD!)

    Meines Erachtens stehen sie nicht in einer unmittelbaren Beziehung zueinander. Ich lasse abstimmen in der Reihenfolge der Nummern der Umdrucke, also zunächst über den Änderungsantrag Umdruck 374 Ziffer 3.
    Wer für die Annahme des Änderungsantrags Umdruck 374 Ziffer 3 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Ich lasse abstimmen über den Änderungsantrag Umdruck 377 Ziffer 2. Wer für die Annahme ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen eine Stimme angenommen.
    Damit hat § 37 die neue Fassung erhalten. Wir brauchen über die neue Fassung nicht abzustimmen, denn in dem Änderungsantrag Umdruck 377 Ziffer 2 ist die neue Fassung schon enthalten, über die wir also schon abgestimmt haben.
    Der nächste Antrag ist bei § 45 gestellt, und zwar auf Umdruck 376 Ziffer 4.

    (Zuruf des Abg. Wienand.) *) Siehe Anlage 6.



    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    — Welche Anträge wollen Sie zusammen begründen?

    (Abg. Wienand: Den gesamten Umdruck 375!)

    — Zur Begründung hat das Wort der Abgeordnete Wienand.


Rede von Karl Wienand
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mit Erlaubnis des Präsidenten - -

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Verzeihung, Herr Abgeordneter, hier scheint etwas nicht ganz in Ordnung zu sein. Der Änderungsantrag zu § 45 kann nicht gut von der SPD begründet werden. Das wird der Abgeordnete auch wohl nicht tun, sondern er wird den Antrag Umdruck 375 Ziffer 1 begründen wollen. Es war bisher in diesem Hause nicht üblich, daß Anträge einer Fraktion von Mitgliedern einer anderen Fraktion begründet werden.

    (Heiterkeit.)

    Ich hatte angenommen, daß wir bei dieser Gewohnheit verblieben sind. Deswegen, bitte, begründen Sie Ihren Antrag!