2. Deutscher Bundestag — 85. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Juni 1955 4635
85. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 8. Juni 1955.
Geschäftliche Mitteilungen . . . 4661 D, 4669 D
Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kirchhoff, Dr. Luchtenberg, Frühwald und Dr. Gülich 4637 B
Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4669 B
Mitteilung über Mandatsverzicht des Abg
Hellwege 4637 B
Eintritt der Abg. Frau Kalinke in den Bundestag 4637 B
Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 166, 172 (Drucksachen 1304, 1431; 1354, 1428) 4637 C
Mitteilung betr. Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein (Drucksache 1410) 4637 C
Mitteilung über Vorlage des Entwurfs einer Verordnung über Preise für Vorzugsmilch 4637 C
Feststellung betr. Änderung des § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 675, 1251) 4637 C
Vereidigung der Bundesminister des Auswärtigen, für Verteidigung und für Angelegenheiten des Bundesrates . . . . 4637 D
Unterbrechung der Sitzung . . 4638 D
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksachen 1314, 584) 4638 D
Brandt (Berlin) (SPD), Berichterstatter 4638 D
Beschlußfassung 4640 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundespräsidenten
(Drucksachen 1315, 586) 4640 A
Dr. Reif (FDP), Berichterstatter . 4640 B
Beschlußfassung 4640 B
Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Drucksachen 1189, 160 [neu]); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1287; Umdrucke 346, 374, 375, 376, 377, 378) 4640 C, 4669 D
Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 4640 C
Ludwig (SPD) 4640 D, 4655 C
Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 4641 B, 4646 C,
4648 B, 4652 D
Kühn (Bonn) (FDP):
zur Sache . . . . 4642 B, 4651 B, 4653 A
zur Geschäftsordnung 4644 B
zur Abstimmung 4660 D
Arnholz (SPD) 4641 D, 4642 A,
4649 C, 4651 C, 4657 D Böhm (Düsseldorf) (SPD):
zur Sache 4642 C, 4652 B
zur Abstimmung 4658 C
Kramel (CDU/CSU) . . . . 4642 D, 4644 A Sabel (CDU/CSU) :
zur Sache 4643 A, 4647 D, 4651 A, 4655 A,
4657B
zur Abstimmung 4661 A
Hübner (FDP):
zur Sache 4643 B, 4647 D
zur Abstimmung 4644 B
Ziegler (SPD) 4644 D, 4646 C,
4649 B, 4655 B, D
Wienand (SPD) 4647 A
Bergmann (SPD) 4648 C
Dr. Gille (GB/BHE) 4653 C
Dr. Schröder, Bundesminister des
Innern 4654 A, 4659 D
Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . . 4656 D
Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . . 4657 C
Unterbrechung der Sitzung . . 4658 C Dr. Sornik (GB/BHE) (zur Abstimmung) 4661 A
Dr. Schranz (DP) (zur Abstimmung) 4661 C
Abstimmungen 4641 C, 4642 A,
4643 B, 4644 C, 4646 A, D, 4648 A, D, 4649 C,
4651 D, 4654 B, 4655 A, B, 4656 D, 4661 D
Namentliche Schlußabstimmung. . 4661 A, C,
4662 A, 4678
Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1425) 4662 A
Beschlußfassung 4662 B
Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) (Drucksache 1423) 4662 B
Kunze (Bethel) (CDU/CSU),
Berichterstatter 4662 B
Beschlußfassung 4662 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1955/56) (Drucksache 1408); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1429 [neu]) 4662 C
Dr. Horlacher (CDU/CSU):
als Berichterstatter 4662 D
als Abgeordneter 4664 C
Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 4663 D
Kriedemann (SPD) 4664 A
Abstimmungen 4663 C, 4665 A
Erste Beratung des von den Abg. Matthes, Richarts, Bauknecht, Dr. Horlacher, Mel- lies, Frühwald, Elsner und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 1377) 4665 A
Überweisung an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4665 A
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse (Drucksache 1308); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1399) 4665 A
Beschlußfassung 4665 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955) (Drucksache 1407) . . . 4665 C
Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 4665 C
Zweite und dritte Beratung der Entwürfe der Gesetze über die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern,
b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1402) 4665 C
Barlage (CDU/CSU) (Schriftlicher
Bericht) 4675
Beschlußfassung 4665 D
Beratung des Entwurfs einer Neununddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Fensterputzleder) (Drucksache 1409) 4665 D
Überweisung an den Ausschuß für
Außenhandelsfragen 4666 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Einunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1400, 1334) 4666 A
Beschlußfassung 4666 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zweiunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1401, 1335) 4666 A
Beschlußfassung 4666 A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingente für Elektrobleche und Wälzlagerstahl) (Drucksachen 1437, 1434) . . 4666 B
Beschlußfassung 4666 B
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Deutsche Fremdenlegionäre (Drucksachen 1249, 591) 4666 B
Wehner (SPD), Berichterstatter . . 4666 B
Beschlußfassung 4668 C
Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 373) . . 4668 C, 4674 D
Beschlußfassung 4668 C
Nächste Sitzung, zur Tagesordnung, betr.
Bundesmietengesetz:
Lücke (CDU/CSU) 4668 C
Schoettle (SPD) 4668 B
Abstimmung 4669 A
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4669 B
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 346) . . . . 4669 D
Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 374) . . . . 4670 A
h) Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 375) . . . . 4671 A
Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 376) . . . . 4671 C
Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 377) 4672 A
Anlage 7: Ergänzung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (zu Umdruck 377) 4674 A
Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion
der SPD zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes (Umdruck 378) . . . . 4674 C
Anlage 9: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 373) 4674 D
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu den Gesetzentwürfen über die Abkommen mit der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Drucksache 1402) 4675
Zusammenstellung der namentlichen
Schlußabstimmung über den Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes . . . 4678
Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
a) Beurlaubungen
Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich
Scheel 2. Juli
Dr. Graf Henckel 30. Juni
Frehsee 25. Juni
Gefeller 25. Juni
Held 25. Juni
Onnen 25. Juni
Richter 25. Juni
Hufnagel 20. Juni
Dr. Jentzsch 18. Juni
Keuning 18. Juni
Frau Ackermann 11. Juni
Behrisch 11. Juni
Wieninger 11. Juni
Banse 8. Juni
Feldmann 8. Juni
Dr. Greve 8. Juni
Dr. Hellwig 8. Juni
Karpf 8. Juni
Lemmer 8. Juni
Mayer (Birkenfeld) 8. Juni
Muckermann 8. Juni
Müller-Hermann 8. Juni
Frau Niggemeyer 8. Juni
Frau Dr. Probst 8. Juni
Richarts 8. Juni
Schneider (Bremerhaven) 8. Juni
Dr. Weber (Koblenz) 8. Juni
Dr. Baade 8. Juni
Bazille 8. Juni
Dr. Bucerius 8. Juni
Feller 8. Juni
Gockeln 8. Juni
Naegel 8. Juni
Wagner (Ludwigshafen) 8. Juni
Griem 8. Juni
Dr. Pferdmenges 8. Juni
Dr. Pohle (Düsseldorf) 8. Juni
Dr. Jaeger 8. Juni
Hilbert 8. Juni
Heiland 8. Juni
Dr. Kopf 8. Juni
Ladebeck 8. Juni
b) Urlaubsanträge
Abgeordnete bis einschließlich
Dr. Dr. h. c. Pünder 5. Juli
Dr. Lindenberg 25. Juni
Neuburger 30. Juni
Seither 18. Juni
Anlage 2 Umdruck 346
(Vgl. S. 4644 C)
Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]) :
Der Bundestag wolle beschließen: § 35 wird gestrichen.
Bonn, den 24. März 1955
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 374
(Vgl. S. 4640 D ff.)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Es werden ersetzt
a) im § 22 das Wort „Verwaltungsgericht" durch das Wort „Arbeitsgericht",
b) im § 26 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Verwaltungsgericht" durch das Wort „Arbeitsgericht",
c) im § 26 Abs. 2 Satz 1 das Wort „Verwaltungsgerichtes" durch das Wort „Arbeitsgerichtes",
d) im § 76 Abs. 1 das Wort „Verwaltungsgerichte" durch das Wort „Arbeitsgerichte",
e) im § 77 Abs. 1 die Worte „Verwaltungsgerichten und Landesverwaltungsgerichten" durch die Worte „Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten",
f) im § 92 a das Wort „Verwaltungsgerichte" durch das Wort „Arbeitsgerichte".
2. § 35 erhält folgende Fassung:
§ 35
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat der Personalrat von Fall zu Fall je einen Beauftragten der im Personalrate vertretenen Gewerkschaften zu den Sitzungen einzuladen.
3. § 37 erhält folgende Fassung:
§ 37
Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Beschluß des Personalrates nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter dieser Gruppe gefaßt werden.
4. § 58 erhält folgende Fassung:
§ 58
Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für den innerdienstlichen Bereich erlassen, so soll sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitteilen und mit ihr beraten.
5. § 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für den Dienststellenleiter, die im § 23 genannten Vertreter sowie für Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.
6. § 62 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so können beide binnen einer Woche die Entscheidung der Bundeseinigungsstelle (§ 63) beantragen.
7. § 63 erhält folgende Fassung:
§ 63
(1) Die Bundeseinigungsstelle besteht für die Fälle des § 62 aus dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Verwaltung und der Bediensteten.
(2) Die Vertreter der Verwaltung und der Bediensteten und deren Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Vertreter der Bediensteten werden in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus Vorschlagslisten ausgewählt, die von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften eingereicht werden. § 10 a des Tarifvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Bundeseinigungsstelle müssen Bundesbedienstete sein. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden außer durch Zeitablauf oder Beendigung ihrer Stellung als Bundesbedienstete nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Bundesdisziplinargerichtes ihr Amt verlieren.
(4) Die Dienstaufsicht führt der Bundesminister des Innern.
(5) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
(6) Die Bundeseinigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern erforderlich. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet die Beteiligten.
(8) Die §§ 97 Abs. 2, 99, 100 Abs. 1 Satz 2, 101 und 102 des Bundesbeamtengesetzes finden Anwendung.
8. § 66 wird in der Fassung der Ausschußvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 Buchstabe c das Wort „Ernennung" durch das Wort „Bestellung" ersetzt wird.
9. In § 67 Abs. 1 werden wieder eingefügt:
a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen,
c) Aufstellung des Urlaubsplanes,
10. a) Im § 70 Abs. 1 Buchstabe a erhalten folgenden Wortlaut die Nummern:
1. Einstellung, Anstellung und Beförderung,
2. Versetzung und Abordnung zu einer anderen Dienststelle,
4. Anträgen auf Hinausschiebung der Altersgrenze,
b) In § 70 wird eingefügt:
(2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 aufgeführten Gründe stützen.
11. Im § 71 Abs. 1 erhalten die Buchstaben a und d folgende Fassung:
a) Einstellung,
d) Versetzung und Abordnung zu einer anderen Dienststelle.
12. Im § 75 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Leiters .der Dienststelle, der Personalvertretung oder des Verletzten ein.
13. § 78 Abs. 1 wird gestrichen.
14. § 79 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Ihre Wahlperiode verlängert sich bis zur Neuwahl der nach diesem Gesetz an ihre Stelle tretenden Personalvertretungen; sie endet spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der nach § 80 zu erlassenden Vorschriften.
15. § 80 beginnt wie folgt:
Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 23, 51, 53 und 54 bezeichneten Wahlen erläßt die Bundesregierung binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über
16. § 101 erhält folgende Fassung: § 101
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1955.
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 375
(Vgl. S. 4647 A ff.)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287,1189,160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nach § 45 wird der folgende neue § 45 a eingefügt:
§ 45a
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden sinngemäße Anwendung auf die Jugendvertretung.
2. § 51 erhält den folgenden neuen Abs. 5:
(5) Bei den Mittelbehänden und den obersten Dienstbehörden, bei denen Stufenvertretungen bestehen, werden Jugendvertretungen gebildet. Die §§ 23 Abs. 2 und 39 finden sinngemäße Anwendung.
3. § 52 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Dasselbe gilt für die Jugendvertretung. Ausgenommen ist der § 25 Abs. 1 Buchstabe a.
4. Dem § 53 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
Entsprechendes gilt für die Jugendvertretung. § 52 findet Anwendung.
5. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „Für die Mitglieder des Personalrates" die Worte eingefügt:
und für die Jugendvertretung In § 74 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugendvertretungen gelten die Vorschriften des fünften Kapitels entsprechend.
6. In § 83 wird am Schluß des Satzes 1 nach ,,Personalvertretungen" eingefügt:
sowie Jugendvertretungen
8. § 85 erhält folgenden neuen Abs. 3:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Jugendvertretungen.
9. Im § 95 wird nach „der Personalvertretungen" eingefügt:
und der Jugendvertretungen
Bonn, den 7. Juni 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 376
(Vgl. S. 4642 A ff.)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287,1189,160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, werden deren Beschlüsse von dem Vorstandsmitglied vertreten, das der Gruppe angehört.
2. In § 33 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
3. § 35 wird gestrichen.
4. § 45 erhält folgende Fassung:
§ 45
Die Mitglieder ides Personalrates dürfen für ihre Tätigkeit oder für Zwecke des Personalrates keine Beiträge erheben oder Zuwendungen entgegennehmen.
§ 50 wind gestrichen.
5. § 72 erhält folgende Fassung:
§ 72
Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, die Beamten auf Zeit, die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nicht.
6. § 84 Abs. 3 ,erhält folgende Fassung:
(3) § 37 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 8. In § 90 Abs. 1 werden die Buchstaben k und 1 gestrichen.
Bonn, den 7. Juni 1955
Kühn (Bonn)
Hübner
Dr. Dehler und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 377
(Vgl. S. 4641 D ff.)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 23 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
§ 10 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6 und §§ 16, 21 und 22 gelten entsprechend.
2. § 37 erhält folgende Fassung:
§ 37
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
3. § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
4. § 50 erhält folgende Fassung:
§ 50
(1) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Falle kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilzunehmen.
5. § 51 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
6. Das Fünfte Kapitel erhält folgende Überschrift: Beteiligung des Personalrates
7. Der Zweite Abschnitt des Fünften Kapitels erhält folgende Überschrift:
Formen und Durchführung der Mitwirkung und Mitbestimmung
8. § 62 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 63); in den Fällen des § 71 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
9. § 63 erhält folgende Fassung:
§ 63
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Bediensteten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet die Beteiligten.
(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 59 Abs. 1 und § 60 entsprechend.
10. § 66 erhält folgende Fassung:
§ 66
(1) In sozialen Angelegenheiten wirkt der Personalrat mit bei
a) Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
b) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
c) Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
d) Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
e) Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
f) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
g) Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten,
h) Fragen der Fortbildung der Bediensteten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a wirkt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrates mit. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrate nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(3) Der Personalrat wirkt mit, wenn Ersatzansprüche gegen Bedienstete geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrates beizufügen.
11. § 67 erhält folgende Fassung:
§ 67
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen,
b) Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
c) Aufstellung des Urlaubsplanes,
d) Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern,
e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
f) Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze und Festsetzung der Akkordlohnsätze.
(2) Muß für Gruppen von Bediensteten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für Aufstellung der Dienstpläne.
12. § 70 erhält folgende Fassung:
§ 70
(1) Der Personalrat wirkt mit:
a) in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. Einstellung und Anstellung,
2. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte es beantragt,
4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
5. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
b) in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
1. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
2. Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
3. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
4. Kündigung,
5. Abordnung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Der Personalrat kann in Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a Nr. 1 Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 aufgeführten Gründe stützen.
(3) Fristlose Entlassungen bedürfen nicht der Mitwirkung des Personalrates. Er ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen.
13. § 71 erhält folgende Fassung:
§ 71
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
a) Einstellung,
b) Höhergruppierung,
c) Rückgruppierung,
d) Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung zu diesen Maßnahmen nur verweigern, wenn
a) der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, daß durch die Maßnahme ein nicht geeigneter Bediensteter nur mit Rücksicht auf persönliche Beziehungen bevorzugt werden soll oder
b) der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, daß durch die Maßnahme andere geeignete Bedienstete oder Bewerber wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes benachteiligt werden sollen, oder
c) die durch bestimmte Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Bedienstete den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde.
14. § 72 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.
15. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 26 über
a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
b) Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 23 genannten Vertreter sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen,
c) Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,
d) Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
16. § 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
17. § 83 erhält folgende Fassung:
§ 83
(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder werden Personalvertretungen gebildet. Die Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten ist vorzusehen.
(2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung von Jugendvertretungen vorzusehen.
18. § 90 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bedienstete in leitender Stellung und für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
19. § 101 erhält folgenden Absatz 2:
(2) Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) wird im Gebiete der Bundesrepublik im sachlichen Geltungsbereiche dieses Gesetzes aufgehoben, soweit seine Vorschriften nicht bereits ihre Wirksamkeit verloren haben.
Bonn, den 7. Juni 1955
Cillien und Fraktion
Anlage 7 zu Umdruck 377
(Vgl. S. 4652 B, 4654 C)
Ergänzung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nr. 12 des Änderungsantrags auf Umdruck 377 beginnt wie folgt:
12. § 70 erhält folgende Fassung:
§ 70
(1) Der Personalrat wirkt mit:
a) in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. Einstellung, Anstellung und Beförderung,
2. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte es beantragt,
4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
5. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
b) weiter wie Umdruck 377.
2. Nr. 14 des Änderungsantrags auf Umdruck 377 wird wie folgt gefaßt:
14. § 72 erhält folgende Fassung:
§ 72
Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen. Sie gelten nicht für die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen ab Besoldungsgruppe A 1 a.
Bonn, den 8. Juni 1955
Cillien und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 378 (
(Vgl. S. 4648 C)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU (Umdruck 377 Nr. 4) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1287, 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen: § 50 erhält folgende Fassung:
§ 50
(1) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, daß je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er besonders eingeladen ist, teil. An diesen Personalversammlungen kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen. Der Dienststellenleiter sowie die Arbeitgebervereinigung und die Gewerkschaften sind rechtzeitig zu benachrichtigen.
Bonn, den 8. Juni 1955
Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 373
(Vgl. S. 4668 C)
Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung
von Anträgen an die Ausschüsse:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen:
1. Antrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger, Friese, Rümmele, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Barlage und Genossen betreffend Kraftverkehr in den grenznahen und Küstengebieten (Drucksache 1336)
an den Ausschuß für Verkehrswesen (federführend),
an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik,
an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Grenzlandfragen;
2. Antrag der Fraktion der FDP betr. Lieferung von Futtergetreide an anerkannte Hühnerherdbuch- und Vermehrungszuchten (Drucksache 1380)
an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Bonn, den 7. Juni 1955
Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion
Dr. Dehler und Fraktion
Dr. Mocker und Fraktion
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 10 Drucksache 1402
(Vgl. S. 4665 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über die Entwürfe der Gesetze über die
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218)
Berichterstatter: Abgeordneter Barlage
Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Entwürfe der Gesetze über die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern und
b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218)
vorgelegt. Da die Verträge sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, ist nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 GG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates zu den getroffenen Vereinbarungen erforderlich. Die Abkommen sind in Österreich bereits vom Parlament gebilligt worden.
Die deutsche und die österreichische Regierung stimmten darin überein, die bisher angewendeten Doppelbesteuerungsverträge zwischen den beiden Staaten — den allgemeinen Doppelbesteuerungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 23. Mai 1922 (RGBl. 1923 II S. 90), das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 (RGBl. 1938 II S. 81) und den Vertrag auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen vom 28. Mai 1922 (RGBl. 1923 II S. 98) — durch neue Abkommen zu ersetzen, weil die bisherigen Regelungen zum großen Teil durch die Weiterentwicklung des Doppelbesteuerungsrechts überholt sind. Auf der Grundlage der von deutscher Seite ausgearbeiteten Entwürfe wurden Verhandlungen über die neuen Abkommen zwischen einer deutschen und einer österreichischen Delegation im Februar 1954 in München, im Juni 1954 in Wien und Anfang Oktober 1954 in Bonn geführt. Es erschien zweckmäßig und der früheren deutschen Vertragspraxis entsprechend, je ein gesondertes Abkommen für die Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen sowie die Gewerbesteuern und die Grundsteuern einerseits und die Erbschaftsteuern andererseits zu schließen.
a) Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Wegen der großen Ähnlichkeit des deutschen und des österreichischen Steuerrechts erschienen die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich besonders geeignet, einen dem deutschen Recht entsprechenden modernen Vertragstyp zu entwickeln, der sowohl die Erfahrungen der Vertragspraxis des früheren Deutschen Reiches als auch — soweit erforderlich — die der Vertragsverhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (s. Drucksachen 894 und 953) und mit Großbritannien (s. Drucksachen 1004 und 1236) berücksichtigt. Es wird angestrebt, dieses Vertragsmuster möglichst auch den mit anderen europäischen Staaten zu schließenden Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde zu legen, um auf diese Weise das Doppelbesteuerungsrecht wieder einheitlicher und damit auch übersichtlicher zu gestalten. Dieses Bestreben deckt sich mit dem von dem Rat der OEEC vertretenen Ziel, innerhalb der europäischen Staaten möglichst zu einem einheitlichen Vertragstyp zu gelangen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Methode der Zu- und Aufteilung der Steuergüter zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung (Art. 15) und die Gliederung in das eigentliche Abkommen und das Schlußprotokoll der Vertragspraxis des früheren Deutschen Reiches entsprechen. Dem Wohnsitzstaat bleibt das Recht vorbehalten, die Steuer aus den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften oder Vermögensteilen nach dem Steuersatz für das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen zu berechnen.
Durch die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens auf alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Geschäftsleitung in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten folgt das vorliegende Abkommen, wie bereits die mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Großbritannien geschlossenen Abkommen, der allgemeinen Entwicklung des Rechts der internationalen Doppelbesteuerung. Diese Regelung stellt eine der wesentlichsten Abweichungen gegenüber dem Vertrage von 1922 dar, der nur für Staatsangehörige der beiden Vertragstaaten gilt. Dem Wohnsitzbegriff, der in dem Abkommen verwendet wird, kommt besondere Bedeutung zu; er ist deshalb in Art. 1 und im Schlußprotokoll zu Art. 1 näher erläutert.
(Barlage)
In seinem sachlichen Anwendungsbereich folgt das Abkommen im wesentlichen dem Vertrag von 1922; es erfaßt die Steuern vom Einkommen — das sind in der Bundesrepublik die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin; in Österreich die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs und die Aufsichtsratsabgabe — sowie die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Das Abkommen soll für die genannten Steuern, soweit sie für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden, an die Stelle des Vertrages von 1922 treten. Auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs, die nach dem 1. Januar 1955 eingeführt werden, ist das Abkommen nicht anzuwenden. Für die früher eingeführten einmaligen Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs — das sind die deutschen Lastenausgleichsabgaben und die österreichischen Vermögensabgaben — gilt im Hinblick auf die frühere Entstehung dieser Abgabeschuld in diesen Fällen der Vertrag von 1922.
Der örtliche Anwendungsbereich des Abkommens schließt das Land Berlin ein.
Das Abkommen enthält in den Art. 3 bis 13 die Zuteilungsnormen für die Besteuerung der Einkünfte. Art. 14, der für die Besteuerung des Vermögens gilt, folgt im wesentlichen den für die Besteuerung der Einkünfte getroffenen Regelungen. Eine kurzgefaßte Übersicht über die wichtigsten Neuerungen des Abkommens darf sich also auf die Behandlung der Einkünfte beschränken. Die Vorschriften sind auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer entsprechend anzuwenden.
Bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ist gegenüber dem Vertrage von 1922 hervorzuheben, daß Einkünfte aus Hypothekenforderungen nicht mehr im Wohnsitzstaate des Empfängers besteuert werden, sondern in dem Staat, in dem das belastete Grundstück liegt.
Die Regelungen für die Besteuerung der Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen sind in den Art. 4 bis 6 enthalten. Die Besteuerung richtet sich nach dem Betriebstättengrundsatz, der nur bei Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt sowie bei gewissen Eisenbahnunternehmen zugunsten des Orts der Leitung durchbrochen ist. Die Vorschriften über Betriebstätten sind gegenüber dem früheren Vertrage wesentlich ergänzt und zum Teil geändert; nach der neuen Regelung gelten reine Einkaufstellen nicht mehr als Betriebstätten. Vorschriften zur Verhinderung unzulässiger Gewinnverlagerungen zwischen Betriebstätten sowie zwischen rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich voneinander oder von einer dritten Person abhängigen Unternehmen sind aus der anglo-amerikanischen Vertragspraxis übernommen worden.
Es wurde für erforderlich gehalten, die Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung besonders zu regeln (Art. 7), um Zweifel über ihre Behandlung auszuschließen. Danach werden diese Einkünfte im Wohnsitzstaat des Empfängers, wenn sie jedoch durch eine in dem anderen Staat befindliche Betriebstätte erzielt werden, in dem anderen Staat besteuert.
Abweichend von dem Vertrag von 1922 werden Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Arbeit grundsätzlich in dem Staate besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat behält das Besteuerungsrecht aber für einige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die in dem anderen Staat ohne festen Mittelpunkt ausgeübt wird, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Grenzgänger und der Personen, die sich nur vorübergehend in dem anderen Staat aufhalten.
Der Besteuerungsvorbehalt des Quellenstaates für Bezüge, die von ihm oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates für Dienstleistungen gewährt werden, ist auf Bezüge ausgedehnt worden, die aus der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte und politisch Verfolgte gezahlt werden, um eine Besteuerung im Wohnsitzstaat für Bezüge zu verhindern, die im Quellenstaat steuerbefreit sein können.
Bei den Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, zu denen — anders als in dem Vertrage von 1922 — auch die Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu zählen sind, wird abweichend von der sonst in dem Abkommen angewandten Methode die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Quellenabzugsteuern auf die im Wohnsitzstaate des Empfängers auf diese Einkünfte erhobene Steuer vermieden; in einigen Ausnahmefällen ist auch die Erstattung der Steuern im Quellenstaat vorgesehen. Diese Anrechnung ausländischer Steuern auf inländische Steuern ist im deutschen Steuerrecht neu; die getroffene Regelung erwies sich aber als notwendig, da einerseits der Quellenstaat nicht auf den Steuerabzug verzichten kann, andererseits aber auch die nach früheren Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Doppelbesteuerung durch die Steuer des Wohnsitzstaates und den Steuerabzug an der Quelle vermieden werden sollte.
Entsprechend der Übung des modernen Vertragsrechts wurde eine besondere Vorschrift über die Behandlung der Lizenzgebühren in das Abkommen aufgenommen. Danach werden diese Einkünfte regelmäßig im Wohnsitzstaat des Empfängers, wenn sie jedoch durch eine in dem anderen Staat befindliche Betriebstätte erzielt sind, in dem anderen Staat besteuert.
Für alle Einkünfte, die aus dem anderen Staat stammen und für die in dem Abkommen keine besondere Regelung getroffen ist, sowie für alle Einkünfte aus dritten Staaten hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (Art. 13). Hat eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Gegebenenfalls muß in diesem Fall eine Regelung
durch das Verständigungsverfahren getroffen werden.
In weiteren Vorschriften des Abkommens werden die Besteuerung der diplomatischen, konsularischen usw. Vertreter jedes der Vertragstaaten sowie der im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst der Vertragstaaten stehenden Personen geregelt. Ferner enthält das Abkommen Vereinbarungen über das Verständigungsverfahren und gegenseitige Rechtshilfe.
Das Abkommen tritt, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, auf unbestimmte Zeit in Kraft. Die Kündigungsfrist
(Barlage)
beträgt drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres.
b) Abkommen auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
Das Abkommen soll vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an den jetzt geltenden Doppelbesteuerungsvertrag auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen vom 28. Mai 1922 ersetzen. Es ist soweit wie möglich dem allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen angepaßt.
Sein Anwendungsbereich ist gegenüber dem Vertrage von 1922 ebenfalls erweitert; das Abkommen gilt nicht nur für Nachlaßvermögen von Staatsangehörigen der Vertragstaaten, sondern für Nachlaßvermögen aller Personen, die zur Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten hatten.
Der neueren Entwicklung des Doppelbesteuerungsrechtes entsprechend wurde eine besondere Vorschrift für die Besteuerung des Betriebsvermögens aufgenommen (Art. 4); der Vertrag von 1922 enthält keine Vorschrift dieser Art.
Bonn, den 26. April 1955
Barlage
Berichterstatter
Namentliche Schlußabstimmung
zum Entwurf eines Gesetzes über die
Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
(Drucksachen 1287, 1189)
(Vgl. S. 4661 C, 4662 A)
Name Abstimmung Name Abstimmung
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja
Dr. Adenauer — Funk Ja
Albers Ja Dr. Furler —
Arndgen Ja Gedat Ja
Barlage Ja Geiger (München) . . . Ja
Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . . enthalten
Bauer (Wasserburg) . . Nein Gengler . Ja
Bauereisen enthalten Gerns Ja
Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . . Ja
Bausch Ja Gibbert Ja
Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke . Ja
Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja
Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja
Fürst von Bismarck . . . beurlaubt Glüsing beurlaubt
Blank (Dortmund) . . . — Gockeln . beurlaubt
Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja
(Freiburg) Ja Goldhagen Ja
Blöcker Ja Gontrum Ja
Bock Ja Dr. Graf Ja
1 von Bodelschwingh . . . Ja Griem beurlaubt
Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Günther beurlaubt
Brand (Remscheid) . . . enthalten Gumrum Nein
Frau Brauksiepe . . . . Ja Häussler Ja
Dr. von Brentano . . . . — Hahn Ja
Brese . . . . . . . . . enthalten Harnischfeger Ja
Frau Dr. Brökelschen . . enthalten Heix Ja
Dr. Brönner Ja Dr. Hellwig beurlaubt
Brookmann (Kiel) Ja Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt
Brück Ja Dr. Hesberg Ja
Dr. Bucerius beurlaubt Heye beurlaubt
Dr. von Buchka . . . . Ja Hilbert beurlaubt
Dr. Bürkel enthalten Höcherl Ja
Burgemeister Ja Dr. Höck Ja
Caspers Ja Höfler Ja
Cillien Ja Holla Ja
Dr. Conring Ja Hoogen Ja
Dr. Czaja Ja Dr. Horlacher Ja
Demmelmeier — Horn Ja
Diedrichsen Ja Huth Ja
Frau Dietz enthalten Illerhaus Ja
Dr. Dittrich Ja Dr. Jaeger beurlaubt
Dr. Dollinger — Jahn (Stuttgart) . . . . Ja
Dr. Dresbach Ja Frau Dr. Jochmus . . . Ja
Donhauser Nein Josten Ja
Eckstein Ja Kahn Ja
Ehren Ja Kaiser Ja
Engelbrecht-Greve . . . Ja Karpf Ja
Dr. Dr. h. c. Erhard . — Kemmer (Bamberg) . . Ja
Etzenbach Ja Kemper (Trier) Ja
Even Ja Kiesinger _ Ja
Feldmann beurlaubt Dr. Kihn (Würzburg) . . Ja
Finckh Nein Kirchhoff enthalten
Dr. Franz Ja Klausner Ja
Franzen Ja Dr. Kleindinst enthalten
Friese Ja Dr. Kliesing Ja
Name Abstimmung Name Abstimmung
Knapp Ja Richarts Ja
Knobloch Ja Frhr. Riederer von Paar Ja
Dr. Köhler Ja Dr. Rinke Ja
Koops Ja Frau Rösch Ja
Dr. Kopf beurlaubt Rösing Ja
Kortmann Ja Rümmele Ja
Kramel Ja Ruf Ja
Krammig Ja Sabaß Ja
Kroll Ja Sabel Ja
Frau Dr. Kuchtner . . . enthalten Schäffer —
Kühlthau beurlaubt Scharnberg Ja
Kuntscher Ja Scheppmann Ja
Kunze (Bethel) Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja
Lang (München) . . . . Ja Schlick Ja
Leibfried Ja Schmücker Ja
Dr. Leiske Ja Schneider (Hamburg) . . Ja
Lenz (Brühl) Ja Schrader Ja
Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja
Lenze (Attendorn) . . . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth enthalten
Leonhard Ja Schüttler Ja
Lermer enthalten Schütz Ja
Leukert Ja Schuler beurlaubt
Dr. Leverkuehn . . . . Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja
Dr. Lindenberg . . . . beurlaubt Schwarz Ja
Dr. Lindrath Ja Frau Dr. Schwarzhaupt enthalten
Dr. Löhr beurlaubt Dr. Seffrin Ja
Lotze Ja Seidl (Dorfen) Nein
Dr. h. c. Lübke . . . . Ja Dr. Serres Ja
Lücke Ja Siebel Ja
Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja
Lulay Ja Solke Ja
Maier (Mannheim) . . . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja
Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja
Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja
Szoege _ Ja Graf von Spreti . . . . Ja
Massoth Ja Stauch Ja
Maucher . . . . . . . Ja Frau Dr. Steinbiß —
Mayer (Birkenfeld) . . beurlaubt Stiller Ja
Menke Ja Storch Ja
Mensing Ja Dr. Storm Ja
Meyer (Oppertshofen) . Ja Strauß —
Meyer-Ronnenberg . . . Ja Struve Ja
Miller Ja Stücklen beurlaubt
Dr. Moerchel Ja Teriete Ja
Morgenthaler — Unertl Ja
Muckermann beurlaubt Varelmann Ja
Mühlenberg Ja Frau Vietje enthalten
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Dr. Vogel Ja
Müller-Hermann . . . . Ja Voß Ja
Müser Ja Wacher (Hof) enthalten
Naegel beurlaubt Wacker (Buchen) . . . . Ja
Nellen Ja Dr. Wahl enthalten
Neuburger beurlaubt
Niederalt Ja Walz Ja
Frau Niggemeyer . . . beurlaubt Fr. Dr. h. e. Weber (Aachen) enthalten
Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . enthalten
Oetzel Ja
Dr. Orth Ja Wehking Ja
Pelster — Dr. Welskop beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . . . Ja Frau Welter (Aachen) . Ja
Frau Pitz Ja Dr. Werber Ja
Platner beurlaubt Wiedeck Ja
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt Wieninger beurlaubt
Frau Praetorius . . . . Ja Dr. Willeke . . . _ . . Ja
Frau Dr. Probst . . . . beurlaubt Winkelheide Ja
Dr. Dr. h. c. Pünder . . beurlaubt Wittmann Ja
Raestrup Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Ja
Rasner Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja
Frau Dr. Rehling . . . . Ja Wullenhaupt Ja
Name Abstimmung Name Abstimmung
SPD
Frau Albertz Nein Keuning beurlaubt
Frau Albrecht Nein Kinat Nein
Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein
Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . beurlaubt
Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein
Dr. Baade beurlaubt Frau Korspeter . . . . Nein
Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Nein
Bals Nein Kriedemann Nein
Banse beurlaubt Kühn (Köln) Nein
Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein
Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck beurlaubt
Bazille beurlaubt Lange (Essen) Nein
Behrisch beurlaubt Frau Lockmann . . . Nein
Frau Bennemann Nein Ludwig Nein
Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein
Berlin — Maier (Freiburg) . . . - Nein
Bettgenhäuser Nein Marx Nein
Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein
Birkelbach Nein Meitmann Nein
Blachstein Nein Mellies . . . Nein
Dr. BleiB Nein Dr. Menzel Nein
Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein
Bruse Nein Metzger Nein
Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein
Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein
Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein
Dr. Deist Nein MiBmahl Nein
Dewald Nein Moll Nein
Diekmann Nein Dr. Mommer Nein
Diel Nein Müller (Erbendorf) . . . Nein
Frau Döhring Nein Müller (Worms) . . . . Nein
Erler Nein Frau Nadig Nein
Eschmann Nein Odenthal beurlaubt
Faller Nein Ohlig Nein
Franke Nein Ollenhauer Nein
Frehsee beurlaubt Op den Orth Nein
Freidhof Nein Paul Nein
Frenzel Nein Peters Nein
Gefeller beurlaubt Pöhler Nein
Geiger (Aalen) Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein
Geritzmann Nein Dr. Preller Nein
Gleisner (Unna) . . . . Nein Priebe Nein
Dr. Greve beurlaubt pusch Nein
Dr. Gülich Nein Putzig Nein
Hansen (Köln) Nein Rasch Nein
Hansing (Bremen) . . . Nein Regling Nein
Hauffe Nein Rehs Nein
Heide Nein Reitz Nein
Heiland beurlaubt Reitzner Nein
Heinrich Nein Frau Renger beurlaubt
Hellenbrock Nein Richter beurlaubt
Hermsdorf Nein Ritzel Nein
Herold Nein Frau Rudoll Nein
Höcker Nein Ruhnke Nein
Höhne Nein Runge Nein
Hörauf Nein Sassnick Nein
Frau Dr. Hubert . . . . Nein Frau Schanzenbach . . Nein
Hufnagel beurlaubt Scheuren Nein
Jacobi Nein Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt
Jacobs Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein
Jahn (Frankfurt) . . . . Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein
Jaksch Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein
Kahn-Ackermann . . . beurlaubt Dr. Schöne Nein
Kalbitzer Nein Schoettle Nein
Frau KeiLhack Nein Seidel (Fürth) Nein
Frau Kettig Nein Seither beurlaubt
Name Abstimmung Name Abstimmung
Seuffert Nein Stahl Nein
.Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Nein
Sträter Nein Dr. Starke Nein
Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein
Stümer Nein Wirths Nein
Thieme Nein
Traub Nein
Trittelvitz Nein
Wagner (Deggenau) . Nein
Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt Gg/gHE
Wehner Nein
Wehr Nein Bender Nein
Welke Nein Dr. Czermak Ja
Weltner (Rinteln) . . Nein
Dr. Dr. Wenzel Nein Dr. Eckhardt enthalten
Wienand Nein Elsner Ja
Ja
Wittrock Nein Engell beurlaubt
Feller
Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja
Zühlke Nein
Frau Finselberger . . . Ja
Gemein . . . . . . . . Nein
Dr. Gille Ja
Haasler Ja
FDP Dr. Kather Ja
Dr. Keller Ja
Dr. Atzenroth . . _ — Dr. Klötzer Ja
Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Körner Ja
Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Kraft Ja
— Kunz (Schwalbach) • •
Dr, h. c. Blücher Kutschera Ja
Dr. Bucher beurlaubt Dr. Mocker beurlaubt
Dannemann Nein Dr. Dr. Oberländer . —
. .
Dr. Dehler Nein Petersen enthalten
) Dr.-Ing. Drechsel . . . . Nein Dr. Reichstein Ja
Eberhard beurlaubt Samwer Ja
Euler Nein Seiboth Ja
Fassbender Nein Dr. Sornik Ja
Frau Friese-Korn . . . Nein Srock Ja
S
Frühwald Nein Dr. Strosche Ja
Gaul Nein
Dr. Hammer Nein
Held beurlaubt
Hepp Nein
Dr. Hoffmann Nein
Frau Dr. Ilk beurlaubt DP
Dr. Jentzsch beurlaubt
Kühn (Bonn) Nein Becker (Hamburg) . . . Ja
Lahr Nein Dr. Brühler Ja
Lenz (Trossingen) . . . Nein Eickhoff Ja
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Nein
wenstein Nein Frau Kalinke . . . . Ja
Dr. Luchtenberg . . . . Nein Matthes Nein
Dr. Maier (Stuttgart) . . — Dr. von Merkatz . . . . Nein
von Manteuffel (Neuß) . Nein Müller (Wehdel) . . . . Ja
Margulies Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja
Mauk Nein Schneider (Bremerhaven) beurlaubt
Dr. Mende beurlaubt Dr. Schranz Nein
Dr. Miessner Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . —
Neumayer Nein Walter Ja
Onnen beurlaubt Wittenburg Nein
Dr. Pfleiderer Nein Dr. Zimmermann . . . Nein
Dr. Preiß Nein
Dr. Preusker Nein
Rademacher Nein
Dr. Schäfer Nein
Scheel beurlaubt Fraktionslos
Schloß Nein
Dr. Schneider (Lollar) . Nein Brockmann (Rinkerode) —
Schwann Nein Stegner Ja
Zusammenstellung der Abstimmung
Abstimmung
Abgegebene Stimmen . 406
Davon :
Ja 206
Nein 180
Stimmenthaltung . 20
Zusammen wie oben . . 406
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Name Abstimmung
CDU/CSU Mattick Nein
Neubauer Nein
Dr. Friedensburg . . . . enthalten Neumann Nein
Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . beurlaubt
Lemmer beurlaubt Frau Schroeder (Berlin) . Nein
Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein
Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) . . Nein
Dr. Tillmanns. Ja
FDP
SPD Dr. Henn Nein
Brandt (Berlin) . . . . — Hübner Nein
Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein
Klingelhöfer beurlaubt Dr. Reif Nein
Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Nein
Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
Abgegebene Stimmen . 18
Davon :
Ja . . . . . . 4
Nein . . . . . . 13
Stimmenthaltung . 1
Zusammen wie oben . . 18