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Metadaten
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    2. Deutscher Bundestag — 81. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955 4459 81. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Rümmele 4459 D Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4484 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 146 (Drucksachen 1145, 1375) 4459 D Änderungen der Tagesordnung 4460 A, 4480 B, 4482 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4461 C, 4468 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Röchling'sche Eisen- und Stahlwerke in Völklingen (Drucksache 905) . 4460 A, 4462 D Trittelvitz (SPD), Anfragender . . . 4463 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 4463 D, 4466 C Dr. Atzenroth (FDP) 4464 D Dr. Mommer (SPD) 4466 C, 4468 A, 4479 D Dr. Leverkuehn (CDU/CSU) . . . . 4469 A Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) . . 4470 A, 4474 D, 4477 C, 4479 D Walz (CDU/CSU) 4473 B Dr. Gille (GB/BHE) . . . 4474 A, D, 4475 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . 4475 D, 4476 C, D, 4479 B Dr. Lütkens (SPD) 4476 C, D Dr. von Merkatz (DP) 4476 D Euler (FDP) 4478 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270, Umdruck 349) 4460 A, 4485 C Dr. Krone (CDU/CSU) . . 4460 A, 4462 A Blachstein (SPD) 4460 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4461 B, C Seiboth (GB/BHE) 4462 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . 4462 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) (Drucksache 1210); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1358) 4480 B Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU), Berichterstatterin 4480 C Beschlußfassung 4481 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Mark-Bilanzergänzungsgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanzgesetzes (Drittes D -Mark -Bilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1364). . . . 4481 C, 4486 Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4486 Beschlußfassung 4481 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz — BVAG) (Drucksache 1178) 4482 A Hansing (SPD) 4482 A Ruf (CDU/CSU) 4483 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 4484 C Nächste Sitzung 4484 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4484 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zum Antrag der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Umdruck 349) 4485 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten D -MarkBilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 1364) 4486 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Graf Henckel 31. Mai Frau Korspeter 28. Mai Onnen 28. Mai Pelster 28. Mai Kemmer (Bamberg) 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Dr. Blank (Oberhausen) 18. Mai Dr. Deist 18. Mai Dr. Eckhardt 18. Mai Dr. Kopf 18. Mai Dr. Kreyssig 18. Mai Lenz (Brühl) 18. Mai Dr. Oesterle 18. Mai Ollenhauer 18. Mai Dr. Pohle (Düsseldorf) 18. Mai Dr. Dr. h. c. Pünder 18. Mai Sabaß 18. Mai Kalbitzer 16. Mai Eberhard 15. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Wahl 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Stingl 14. Mai Arndgen 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Heide 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne-Eickel) 11. Mai Dr. Bucher 10. Mai Feller 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 10. Mai Neumann 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Baur (Augsburg) 7. Mai Frühwald 7. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Scheuren 7. Mai Frau Welter (Aachen) 7. Mai Frau Ackermann 6. Mai Dr. Baade 6. Mai Barlage 6. Mai Dr. Bartram 6. Mai Bazille 6. Mai Brandt (Berlin) 6. Mai Dr. Bucerius 6. Mai Cillien 6. Mai Dannemann 6. Mai Diel 6. Mai Feldmann 6. Mai Günther 6. Mai Held 6. Mai Hörauf 6. Mai Dr. Horlacher 6. Mai Jacobi 6. Mai Frau Dr. Jochmus 6. Mai Karpf 6. Mai Dr. Löhr 6. Mai Lulay 6. Mai Mensing 6. Mai Morgenthaler 6. Mai Müller-Hermann 6. Mai Nellen 6. Mai Neuburger 6. Mai Platner 6. Mai Dr. Preiß 6. Mai Dr. Schild (Düsseldorf) 6. Mai Schrader 6. Mai Schuler 6. Mai Frau Dr. Steinbiß 6. Mai Unertl 6. Mai Wagner (Ludwigshafen) 6. Mai Dr. Wellhausen 6. Mai Dr. Welskop 6. Mai Dr. Willeke 6. Mai Wirths 6. Mai Dr. von Buchka 6. Mai Even 6. Mai Franke 6. Mai Kiesinger 6. Mai Dr. Königswarter 6. Mai Regling 6. Mai Schwann 6. Mai Seuffert 6. Mai Dr. Stammberger 6. Mai Dr. Weber (Koblenz) 6. Mai Wehking 6. Mai Wittrock 6. Mai Dr. Gleissner (München) 6. Mai Dr. Mocker 6. Mai Keuning 6. Mai Dr. Schmid (Frankfurt) 6. Mai b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 31. Mai Rademacher 31. Mai Birkelbach 18. Mai Dr. von Merkatz 18. Mai Dr. Schöne 18. Mai Strauß 18. Mai Wehner 18. Mai Dr. von Brentano vom 9. bis 18. Mai Frau Brauksiepe vom 14. bis 27. Mai Dr. Graf vom 14. bis 27. Mai Welke vom 14. bis 27. Mai Frenzel vom 14. bis 27. Mai Dr. Miessner vom 14. bis 27. Mai Schneider (Bremerhaven) vom 14. bis 27. Mai Frau Keilhack vom 16. bis 28. Mai Anlage 2 Umdruck 349 (Vgl. S. 4460 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270): Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag - Drucksache 1270 - wird wie folgt geändert: Der Deutsche Bundestag entsendet zu den Feierlichkeiten für den 17. Juni in Berlin, veranstaltet durch den Berliner Senat, eine Delegation. Aus Anlaß des Tages der Deutschen Einheit ruft der Deutsche Bundestag die „Stiftung 17. Juni" ins Leben, für die ein angemessener Betrag vom Bundestag überwiesen wird. Bonn, den 3. Mai 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Drucksache 1364 (Vgl. S. 4481 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes (Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Die Drucksache — 1019 — wurde beraten vom Ausschuß für Geld und Kredit, vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen unter Federführung des letzteren. 1. Grundsätze der Vorlage Das D-Markbilanzgesetz hat für den Ansatz von Wertpapieren und Beteiligungen in der D-Markeröffnungsbilanz in den meisten Fällen (vgl. die Begründung zur Drucksache 1019 Seite 12 zu Art. 1 des Entwurfs) vorläufige Werte vorgesehen. Daraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, nunmehr die endgültigen Werte zu bestimmen. Dies war um so dringender, als die vorläufigen Werte (praktisch die Steuerkurswerte oder Börsenkurse von Ende .1948) weit unter den Werten liegen, die rückschauend als richtig angesehen werden müssen und damit auch weit unter den heutigen Verkehrswerten und erzielbaren Verkaufserlösen. Die Besitzer sind insofern, als sie entweder auf einen unangemessenen Wert der Eröffnungsbilanz festgelegt sind und deswegen im Veräußerungsfall mit hohen Gewinnsteuern rechnen müssen, oder die steuerliche Auswirkung eines Verkaufs, weil die Ausgangswerte erst vorläufig sind, nicht übersehen können, gehindert, über diese Papiere zu verfügen, was den Markt stark beeinträchtigt. Abgesehen davon mußte das vom DMBG selbst gestellte Problem der endgültigen Bewertung nunmehr gelöst werden, da der Schwebezustand dem Grundsatz der Bilanzwahrheit sowohl für die Eröffnungsbilanz wie für die auf ihr fußenden Bilanzen keine Rechnung trägt. Die Notwendigkeit des Gesetzes ist von den beteiligten Ausschüssen im Anschluß an die Begründung der Regierungsvorlage deswegen einmütig bejaht worden. Das DMBG hatte endgültige Werte vorgesehen für notierte Wertpapiere, hier jedoch nur für Effektivstücke (nicht Giro-Sammelstücke) und für Wertpapiere des Anlagevermögens, bei diesen jedoch mit einer Klausel (§ 19 DMBG), die Sonderbewertungen in einem Umfange, der übrigens streitig war, zuließ. Die Ausschüsse sind der Regierungsvorlage auch darin gefolgt, daß es zu rechts- und wirtschaftspolitisch unhaltbaren Ergebnissen geführt hätte, wenn man sich darauf beschränkt hätte, nur in den Fällen, in denen das Gesetz bisher vorläufige Werte vorsah, die endgültige Bewertung vorzunehmen. Es wären dann z. B. Neubewertungen für Giro-Sammelstücke, nicht aber für Effektivstücke möglich gewesen. Deshalb werden auch die im DMBG als endgültig bezeichneten Bewertungen für die in Frage kommenden Posten nunmehr als vorläufig erklärt und auf Grund neuer Vorschriften neu festgestellt. Die sich daraus wegen der Rückwirkung auf bisherige Steuerveranlagungen notwendig ergebenden Folgen werden weiter unten im einzelnen dargestellt. Es ist insoweit die nachträgliche Anwendung der Berichtigungsmöglichkeiten des DMBG auch für solche Fälle vorgesehen, wobei auch in rechtskräftige Veranlagungen, soweit solche vorliegen sollten, gegebenenfalls eingegriffen werden muß (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Nr. 11 der Ausschußvorlage). Die Ausschüsse haben auch diese Maßnahme im Hinblick auf die zwingenden Gründe, die für eine gleichmäßige Behandlung der in Frage kommenden Wertpapiere usw. sprechen, bejaht. In der entscheidenden Frage, auf welchen Grundsätzen die neuen endgültigen Werte festgestellt werden sollten, ist der Ausschuß von der Regierungsvorlage abgewichen; jedoch haben die Beschlüsse des Ausschusses die Zustimmung der Regierungsvertreter gefunden. Die Regierungsvorlage hatte für an der Börse gehandelte Wertpapiere einen aus den Börsenkursen vom 31. Dezember 1948, 30. Juni 1951 und 31. Dezember 1952 .gebildeten Durchschnittskurs mit der Möglichkeit eines Paketzuschlages bis zu 20 v. H. für Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien und Kuxe) vorgesehen; für nicht an der Börse gehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften waren dagegen 80 v. H. des aus dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft zu errechnenden Substanzwertes und für andere nicht an der Börse gehandelte Wertpapiere die Vermögensteuerwerte vorgeschlagen. Demgegenüber war insbesondere aus der Wirtschaft die Bewertung auf Grund des Substanzwertes auch bei börsenfähigen Aktienwerten gefordert worden. Die Erwägungen, die zu den Beschlüssen der Ausschüsse geführt haben, waren kurz die folgenden: (Seuffert) Die in der Regierungsvorlage zugrunde gelegten Börsenkurse an verschiedenen Stichtagen unterliegen jeder für sich einer Reihe von Einwänden in bezug auf die Annäherung, mit der sie den wahren Wert der Anteile wiedergeben; diese Einwände sind in der Begründung zur Vorlage selbst ausführlich behandelt. Die Bildung eines Durchschnittskurses aus drei Stichtagskursen in der Zeit von 1948 bis 1952 als Bewertungsgrundlage für den Währungsstichtag wurde nicht als genügend zeitnahe Bewertung angesehen, zumal die Kursentwicklungen naturgemäß bei verschiedenen Papieren sehr unterschiedliche Gründe haben konnten, welche mit dem Wert am Währungsstichtag nichts zu tun hatten. Es wurde zwar betont, daß von dem steuerlichen Grundsatz, wonach die Bilanzen auf Verkehrswerten zu beruhen haben, nicht abzugehen sei. Jedoch wurde für den einmaligen Fall der D-Markeröffnungsbilanz ein Substanzwert, der auf dem festgestellten Vermögen der Kapitalgesellschaft, an der der Anteil besteht, zum Währungsstichtag beruht, grundsätzlich als bessere Grundlage angesehen als ein Durchschnittskurs aus späteren Börsenkursen, der an sich nur eine Rechengröße darstellt, zu keinem Zeitpunkt aber einem wirklichen Verkehrswert entsprach. Darauf beruht der Beschluß, nicht nur bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, sondern auch bei den an der Börse gehandelten Werten vom Substanzwert auszugehen. Als Regulativ wurden jedoch die Steuerkurswerte (die praktisch mit den Börsenwerten identisch sind) zum 31. Dezember 1952 vorgesehen, einem Zeitpunkt, zu welchem die Kursentwicklung als verhältnismäßig normal betrachtet werden konnte und der auch unter Berücksichtigung aller Umstände als der Zeitpunkt angesehen werden konnte, an dem einerseits die realen Grundlagen für die bei der Währungsreform übernommenen Werte sichtbar geworden waren, andererseits anomale Marktentwicklungen (Korea-Krise) abgebaut worden waren. Die Regierungsvorlage hat in den Fällen, in denen sie vom Substanzwert ausgegangen war, 80 v. H. des Wertes vorgesehen, jedoch ohne die Möglichkeit eines Paketzuschlags. Der Ausschuß hat sich für 70 v. H. des Substanzwertes, jedoch mit Möglichkeit des Paketzuschlages in allen Fällen ausgesprochen. Nach den Statistiken, die dem Ausschuß vorgelegt wurden (erarbeitet vom Bundesverband des privaten Bankgewerbes), entspricht dies im Schnitt von 494 Aktien praktisch dem nominalen Grundkapital dieser Aktien (99,4 v. H.), wobei natürlich bei den einzelnen Werten erhebliche Abweichungen nach unten oder oben vorkommen. Das Regulativ der Börsenkurse zum 31. Dezember 1952 ergibt im Schnitt, daß die gleichen Aktien 93 v. H. ausmachen, und steht damit von allen Stichtagskursen der Jahre 1948 bis 1952 ebenfalls dem Parikurs am nächsten. Auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1952 zurückzugreifen, schien den Ausschüssen jedoch nicht möglich, weil damit in offensichtlich zu großem Umfange Umstände berücksichtigt worden wären, die mit den Werten zum Währungsstichtag nichts mehr zu tun haben. Grundsätzlich wurde demnach vorgesehen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1), daß Anteile höchstens mit 70 v. H. des Substanzwertes anzusetzen seien, an der Börse gehandelte Anteile jedoch höchstens mit dem Steuerkurswert zum 31. Dezember 1952, falls dieser niedriger ist. Nach den Unterlagen der Ausschüsse hat dies zur Folge, daß bei etwa 54 v. H. der Unternehmen, nach der Anzahl gerechnet, oder bei 60 v. H., nach dem Aktienkapital gerechnet, bzw. bei 64 v. H., nach dem Substanzwert gerechnet, der Steuerkurs vom 31. Dezember 1952 die oberste Grenze bildet, bei dem Rest der Unternehmen 70 v. H. des Substanzwerts. Den Paketzuschlag hielt der Ausschuß nicht nur, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, für börsengängige Anteilspapiere, sondern für alle Anteile für richtig. Der nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes im Einzelfalle, bis zu einem Höchstsatz von 20 v. H., festzustellende Zuschlag wurde durch feste Sätze, die nach der Höhe der Beteiligung gestaffelt sind, ersetzt, weil dies als sicherere Grundlage erschien und weil Auseinandersetzungen über die Bewertung im Einzelfalle möglichst vermieden werden sollen. Im einzelnen darf auf den Bericht zu § 4 des Gesetzes verwiesen werden. Für börsengängige Wertpapiere, die keine Anteile verkörpern, wurden dementsprechend die Börsenkurswerte zum 31. Dezember 1952 für maßgebend erklärt (§ 2 Abs. 2), für solche nicht gehandelte Wertpapiere der Wert, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 13 Abs. 2, 14) ergibt. In den — allerdings wohl seltenen — Fällen, in denen bei notierten Anteilen der Steuerkurswert zum 31. Dezember 1948 und bei nichtnotierten Anteilen der sich nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ergebende Wert höher ist als die Werte, die sich nach den neuen Vorschriften errechnen, können die genannten höheren Werte gewählt werden (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2), eine Möglichkeit, die nach dem Regierungsentwurf bisher in etwas anderer Form nur für nichtnotierte Anteile vorgesehen war. Bereits der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, daß in der Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz auf den Stichtag vom 31. Dezember 1955 sein wird, aus handelsrechtlichen Gründen keine höheren Werte ,eingesetzt werden können als die Verkehrswerte, die sich für diesen Zeitpunkt aus den Börsenkursen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergeben. Er hatte jedoch diese Stichtagswerte der Berichtigungsbilanz gleichzeitig als Höchstwerte für die Eröffnungsbilanz vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 2 des Regierungsentwurfes und die Begründung hierzu auf Seite 17 der Drucksache 1019). Der Ausschuß ist von diesem Grundsatz +abgegangen (§ 2 Abs. 4) und hat nur die Berichtigungsbilanz, nicht aber die Eröffnungsbilanz an diese Werte gebunden. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit, von den nach den Vorschriften des Gesetzes errechneten Werten der Eröffnungsbilanz auf die Verkehrswerte der Berichtigungsbilanz abzuschreiben und diese Abschreibung steuerlich als Verlust geltend zu machen. Die Ausschüsse haben sich trotz Bedenken zu dieser Regelung gezwungen gesehen, weil sonst eine untragbare unterschiedliche Behandlung eingetreten wäre für Wertpapiere usw., die vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz veräußert oder entnommen worden wären, und solche, die noch im Vermögen verblieben sind. Für die veräußerten oder entnommenen Wertpapiere hatte bereits § 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfes eine rückwirkende Berichtigung vorgesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen höchstens der Veräußerungserlös angesetzt werden konnte. Dies hätte zur Folge gehabt, daß hier zwar Gewinne nachträglich steuerlich erfaßt, Verluste dagegen nicht geltend gemacht werden konnten, ob- (Seuffert) wohl diese Verluste auf Umständen beruhen könnten, die mit den Werten zum 31. Dezember 1948 nichts zu tun hatten, sondern nachträglich eingetreten waren. Die Ausschüsse hielten diese Einschränkung deswegen nicht für tragbar und haben sie fallengelassen. Die notwendige Folge war, daß auch für alle anderen Wertpapiere usw. Abweichungen zwischen den für die steuerliche Eröffnungsbilanz zulässigen und den für die Berichtigungsbilanz handelsrechtlich zulässigen Werte zugelassen werden mußten. Die Regierungsvorlage hat in § 7 auch Berichtigungen und sogar wiederholte Berichtigungen des Ansatzes von Anteilen an Unternehmen, die Auslandsvermögen zurückerhalten, vorgesehen, eine Bestimmung, die, wie schon die Bemerkungen des Bundesrates bewiesen, eine Reihe von Fragen aufwarf. Nach Besprechung entschloß man sich, diese Bestimmung als einen in diesem Zeitpunkt noch nicht notwendigen und eher voreiligen Vorgriff auf die Gesamtregelung der mit dem Auslandsvermögen zusammenhängenden Fragen in steuerlicher und anderer Hinsicht in diesem Gesetz fallenzulassen und sie späteren gesetzlichen Regelungen vorzubehalten. Die Ausschüsse haben auch die Wünsche der heimatvertriebenen Wirtschaft geprüft, welche dahin gingen, die Auswirkungen der im Vertriebenengesetz vorgesehenen Streichung von Verbindlichkeiten aus den Vertreibungsgebieten auf die D-Markeröffnungsbilanzen zu regeln, weil eine Berichtigung der D-Markeröffnungsbilanzen in dieser Hinsicht bisher nicht vorgesehen war. Hierzu wurde festgestellt, daß die wenigen Fälle, die hier zur Diskussion stehen, auf dem Billigkeitswege zufriedenstellend erledigt werden können, so daß auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden konnte. Abschließend sei bemerkt, daß der Grundsatz der Zweischneidigkeit der D-Markeröffnungsbilanz in ihrer Auswirkung auf die Ertragsteuern einerseits, die Vermögensteuer und die Vermögensabgabe andererseits, bei dem ganzen Entwurf berücksichtigt und an ihm festgehalten wurde. 2. Im einzelnen Zu §1 Die Bestimmung entspricht der Regierungsvorlage, jedoch ist sie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene, von der Bundesregierung ursprünglich für entbehrlich gehaltene Klarstellung durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes über die Auswirkung von Berichtigungsvorgängen ergänzt worden. Aus den oben dargelegten Gründen ist wegen der Behandlung rechtskräftiger Veranlagungen außerdem noch eine Änderung in § 74 DMBG vorgesehen worden (§ 12 Nr. 11 und 12 der Ausschußvorlage). Die Erwähnung der nach § 74 Abs. 4 DMBG aufgestellten Bilanzen (von Nichtkaufleuten usw ist der Klarstellung halber durch Einfügung des § 10 Abs. 4 ersetzt worden. Zu §2 Abs. 1 enthält die bereits dargestellten Grundsätze über die Bewertung börsengängiger Aktienwerte. Die Einfügung der Bestimmung, daß ein am 21. Juni 1948 bestehendes Handelsverbot ohne Bedeutung ist, machte die Sonderbestimmung für IG-Farben-Aktien (§ 2 Abs. 3 des Regierungsentwurfes) entbehrlich; damit ist gesagt, daß diese Aktien ebenso behandelt werden wie andere Börsenpapiere. Abs. 2 entspricht dem § 2 Abs. 5 des Regierungsentwurfes mit der Maßgabe, daß auch hier die Durchschnittsberechnung durch den letzten Börsenkurs vor dem 31. Dezember 1952 ersetzt ist. Sind brauchbare Kurse nicht zustande gekommen, so gilt hier wie in anderen Fällen die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Abs. 3 ist an dieser Stelle neu eingefügt, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Ihm ist noch eine Bestimmung zur Gleichstellung der Fälle von Sitzverlegungen nach dem Bundesgebiet nach dem Währungsstichtag eingefügt, für die etwas andere Bewertungsvorschriften gelten. Abs. 4, der das Verhältnis zwischen der Berichtigungsbilanz und der steuerlichen Eröffnungsbilanz behandelt, ist gegenüber § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage abgeändert worden. Die Gründe dafür sind bereits dargelegt worden. Abs. 5, der den Begriff des Eigenkapitals für die Berechnung des Substanzwertes festlegt, entspricht sachlich unverändert dem § 3 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung dort wird verwiesen. Er wurde ergänzt durch eine Bestimmung für Fälle, in denen eine Neufestsetzung des Kapitals nicht stattgefunden hat, und eine Klarstellung für aufgeteilte Kreditinstitute. Die sogenannte „Kettenreaktion" bei Beteiligungsverhältnissen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften wurde wie von der Regierungsvorlage auch vom Ausschuß nicht vorgesehen. Zu § 3 Die Grundsätze für die hier behandelten nichtbörsengängigen Anteile und Wertpapiere wurden ebenfalls bereits dargelegt, insbesondere die Gründe, die für den Ansatz von 70 v. H. des Substanzwertes mit evtl. Paketzuschlag statt von 80 v. H. ohne Paketzuschlag maßgebend waren. Abs. 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem § 3 Abs. 1 der Regierungsvorlage, Abs. 2 dem bisherigen Abs. 5 und Abs. 4 dem bisherigen Abs. 3; Abs. 3 ist hier neu eingefügt und entspricht dem § 2 Abs. 4 der Ausschußvorlage. Zu § 4 Nach Abs. 1 kommt wie nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes ein Beteiligungszuschlag nur in Frage, wenn mindestens 10 v. H. des Nennkapitals im Besitz sind. Zusätzlich wurde klargestellt, daß eine Beteiligung in diesem Sinne nicht nur am Stichtag der Eröffnungsbilanz, sondern auch am Stichtag der Berichtigungsbilanz vorgelegen haben muß und daß auch für die Höhe des Beteiligungszuschlages bzw. die Zulässigkeit der Bewertung nach § 4 Abs. 3 beide Stichtage maßgebend sind. Sind Veräußerungen oder andere Veränderungen zwischen den beiden Stichtagen vorgenommen worden, so wird auf die veräußerten oder entnommenen Anteile der § 4 angewandt, wenn diese selbst im Zeitpunkt der Veräußerungen usw. eine Beteiligung darstellten; vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2. Die Bewertung von Beteiligungen ist verschieden, je nachdem außer der 10 v. H.-Grenze eine Beteiligung von 25 v. H. oder '75 v. H. des Nennkapitals erreicht wird. Die Grenze von 25 v. H. empfahl (Seuffert) sich, weil sie für Schachtelbegünstigungen, Organverträge und Sperrminoritäten von Bedeutung ist, die Grenze von 75 v. H., weil sie bereits eine vollständige Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht. Weitergehende Staffelungen vorzunehmen, erschien bei der an sich sehr großzügigen Behandlung der Beteiligungszuschläge nicht vertretbar. Werden 10 v. H., nicht aber 75 v. H. des Nennkapitals erreicht, so besteht die besondere Bewertung in einem Zuschlag zu den sonst errechneten Werten, welcher 15 v. H. beträgt, falls ein Viertel des Nennkapitals nicht erreicht ist, und darüber hinaus 25 v. H. (§ 4 Abs. 2). Für Beteiligungen von drei Viertel des Nennkapitals aufwärts ist in § 4 Abs. 3 statt eines Zuschlages der volle Ansatz des Anteils am Substanzwert vorgesehen. Dies erschien gerechtfertigt, eben weil hier von einer vollständigen Beherrschung gesprochen werden kann. Jedoch kann nach Satz 2, falls sich bei Berechnung eines Zuschlages zu den sonst zulässigen Werten, der bei einer geringeren Beteiligung zulässig wäre, ein höherer Wert errechnet, dieser angesetzt werden. Abs. 4 entspricht wieder dem in § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 angewandten Grundsatz. Zu §5 Abs. 1 ist sachlich unverändert aus § 4 Abs. 1 der Regierungsvorlage übernommen, ,auf deren Begründung verwiesen wird. Hierdurch werden auch unangemessen hohe Wertansätze, die etwa auf Grund des § 19 DMBG zustande gekommen wären, steuerlich berichtigt. In Abs. 2 sind Bestimmungen für inzwischen erfolgte Umwandlungen oder Verschmelzungen neu eingefügt. Die Berichtigung kann danach mit steuerlicher Wirkung in ,der Bilanz des übernehmenden Unternehmens (statt in der Bilanz des inzwischen untergegangenen Unternehmens) durchgeführt werden, wobei die Eröffnungsbilanz des übernehmenden Unternehmens mit Wirkung für den Lastenausgleich zu berichtigen ist. Um diese Auswirkung im Sinne der Zweischneidigkeit sicherzustellen, mußte die Anwendung der Bestimmung auf die Fälle beschränkt werden, wo dieses Unternehmen eine D-Markeröffnungsbilanz aufgestellt hat, da der Ausschuß davon ausging, daß eine Berichtigung bei dem untergegangenen Unternehmen nicht möglich sei. Abs. 3 entspricht dem § 4 Abs. 2 der Regierungsvorlage mit den bereits besprochenen Abänderungen. Da der Veräußerungserlös oder der Teilwert entnommener Papiere und Anteile jetzt für die Bewertung nicht mehr maßgebend ist, konnten die Abs. 2 und 3 der Regierungsvorlage zusammengezogen werden und Abs. 3 entfallen. Wegen Satz 2 vergleiche die Bemerkung zu § 4 der Ausschußvorlage. Abs. 4 entspricht dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 der Ausschußvorlage. Zu §6 In diesem Paragraphen sind die Bestimmungen über die Wertpapiere und Anteile, die nicht vom Gesetz erfaßt werden, zusammengefaßt und ergänzt worden. Sie fanden sich in § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 der Regierungsvorlage. Zur Klarstellung sind auch die noch nicht umgestellten Reichsanleihen usw. aufgeführt worden. Zu §§ 7 und 8 Die Berichtigung und Festsetzung der endgültigen Werte erfolgt in der sogenannten Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr ist, das am 31. Dezember 1955 endet oder läuft; in besonderen Fällen, in denen Hinderungsgründe vorliegen, zu anderen Zeitpunkten. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen sachlich unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen, auf deren Begründung verwiesen wird. § 7 Abs. 1 entspricht dem § 5 Abs. 1 ,der Regierungsvorlage unter Einfügung der Bestimmung, daß die Berichtigung grundsätzlich für alle Wertpapiere und Anteile in derselben Bilanz vorgenommen werden muß. Abs. 1 Satz 3 ist eine ergänzende Bestimmung für die neu eingefügten Fälle, in denen lediglich die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird. Die Abs. 2, 3 und 5 entsprechen den Abs. 2 bis 5 der Regierungsvorlage. Abs. 4 ist wegen der in § 5 Abs. 2 behandelten Fälle der Umwandlung usw. notwendig geworden. § 8 entspricht sachlich unverändert dem § 6 der Regierungsvorlage. Zu §9 Für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gelten die Vorschriften des DMBG nicht unmittelbar, da sie besonderen umstellungsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Um trotzdem auch diesen Unternehmen den Ansatz der neuen höheren Werte zu ermöglichen, mußte eine Sonderregelung getroffen werden. Außerdem liegt hier eine Parallele vor zu der den Großbanken nach dem Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten gegebenen Möglichkeit, ihre Wertpapierbestände zur Erzielung eines besseren Bilanzbildes mit steuerlichen Begünstigungen aufzuwerten. Eine entsprechende Möglichkeit konnte den anderen Instituten, schon des öffentlichen Interesses an den Ausweisen der Bankbilanzen halber, nicht verweigert werden. Der Ausschuß hat dem Weg der Regierungsvorlage zugestimmt, wonach hier die Neubewertung ohne Wirkung für die Umstellungsrechnung vorgenommen werden kann. Da die Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die Ausgleichsforderungen erhalten haben, nicht dem Lastenausgleich unterliegen und deswegen die Zweischneidigkeit der Berichtigungen in der Eröffnungsbilanz nicht gegeben ist, sollen diese Unternehmen 30 v. H. des Berichtigungsbetrages in Ausgleichsforderungen zurückgewähren. Im einzelnen darf deswegen auf die Begründung zu § 8 der Regierungsvorlage verwiesen werden. Es ist jedoch entsprechend der Forderung des Bundesrates der Zinsanspruch für die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen den Unternehmen nicht bis zum Stichtag der Berichtigungsbilanz, sondern nur bis zum 31. Dezember 1953 belassen worden. Insbesondere mit dieser Maßgabe schien den Ausschüssen die Angemessenheit der finanziellen Behandlung im Verhältnis zu der für die Großbanken getroffenen Regelung gegeben, worauf sie Wert legten. Andererseits ist klargestellt worden, daß höchstens der Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen zurückzugewähren ist. Nach den Vorschriften, auf die § 8 Abs. 3 der Regierungsvorlage Bezug nimmt, wären die aus den Berichtigungen sich ergebenden Beträge grund- (Seuffert) sätzlich Rücklagen zuzuführen. Es kann jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, auch Interesse daran bestehen, statt dessen sie zur Ergänzung unzureichender Pensionsrückstellungen zu verwenden. Dies wird durch Abs. 4 Satz 2 ermöglicht. Die übrigen Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind technischer Natur für bestimmte Spezialfälle; eine besondere Erläuterung dürfte sich erübrigen. Zu § 10 Er entspricht dem § 9 der Regierungsvorlage. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung wegen § 47 Abs. 4 DMBG sowie eine weitere Klarstellung wegen des abweichenden Bewertungsstichtages in Berlin sind aufgenommen worden. Zu § 11 Er entspricht unter redaktionellen Änderungen sachlich dem § 10 der Regierungsvorlage. Die in Abs. 1 neu eingefügte Bestimmung soll sicherstellen, daß Abschreibungen von Werterhöhungen in der Eröffnungsbilanz nur in der Berichtigungsbilanz, nicht aber in den Zwischenbilanzen, vorgenommen werden können. Außerdem ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung aufgenommen worden. Zu Abs. 4 vergleiche die Bemerkung zu § 1. Zu § 12 Der Text entspricht mit Ausnahme einer in Nr. 4 vorgenommenen redaktionellen Änderung dem § 11 der Regierungsvorlage, auf deren Begründung verwiesen wird. Die neu eingefügten Nr. 11 und 12 sind bereits besprochen. Zu § 13 Wie die Regierungsvorlage § 12. Zu §§ 14 bis 15 In § 14 wurde durch Neufassung des § 13 der Regierungsvorlage klargestellt, daß unter Rückerstattungsvorgängen auch die Ausführung der Kontrollratsdirektive 50 zu verstehen ist; außerdem wurde die Sechsmonatsfrist auf ein Jahr verlängert, weil sie als zu kurz befunden wurde. § 15 ist unverändert wie § 14 Regierungsvorlage. Zu §§ 16 bis 20, §§ 21 und 22, § 23, §§ 24 bis 29 Die Vorschriften entsprechen den Art. 5, 6, 7 und 8 der Regierungsvorlage, auf die samt ihrer Begründung Bezug genommen wird. Es wurde lediglich im § 25 Abs. 2 eine redaktionelle Verbesserung angebracht und in § 29 durch Satz 2 und 3 eine Ergänzung zur Klarstellung vorgenommen. Zu §§ 30 und 31 In § 31 Abs. 3 wurde dem redaktionellen Vorschlag des Bundesrates gefolgt, im übrigen der Regierungsvorlage. Zu § 32 Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde der 1. August 1955 vorgesehen. Es wird Wert darauf gelegt, daß das Gesetz gleichzeitig in Berlin (West) und im Bundesgebiet in Kraft tritt, und es kann damit gerechnet werden, daß das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt sowohl hier wie in Berlin abgeschlossen werden kann. 3. Die Beschlußfassungen im Sinne des Berichtes sind in allen beteiligten Ausschüssen einstimmig erfolgt. Bonn, den 3. Mai 1955 Seuffert Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Alfred Gille


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (GB/BHE)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GB/BHE)

    Darauf kann ich nicht antworten, verehrter Prinz zu Löwenstein. Das wird vielleicht Herr Staatssekretär Hallstein tun. Ich gehe jedenfalls bei meinen Betrachtungen — und dies sind auch die Betrachtungen meiner politischen Freunde — davon aus, daß die Information, die mir geworden ist, tatsächlich zutrifft. Aber bitte, das war Vergangenheit, diese Gefahr ist glücklich an uns vorübergegangen.
    Wie war aber nun die Situation in den Verhandlungen Ende April? Ich will sehr ernstlich prüfen, ob die Bundesregierung tatsächlich alles getan hat, was ihr zu tun oblag. Das Ergebnis ist unerfreulich. Es ist kein Grund, hier etwa über einen politischen oder diplomatischen Erfolg zu triumphieren und sich zu freuen.

    (Abg. Arnholz: Sehr wahr!)

    Das Ergebnis ist unbefriedigend. Aber von dieser Feststellung ist ja noch ein weiterer Schritt bis zu der Frage: Was hätte die Bundesregierung in dieser Situation nach all dem, was in der Vergangenheit nun einmal geschehen war, noch tun können?
    Hierzu bitte ich noch um eine Auskunft. Das Optionsrecht über 200 Millionen DM oder 200 Millionen Schweizer Franken war von der Familie Röchling zu gleichen Teilen an die französische Regierung und an die Regierung der Bundesrepublik gegeben worden. Wenn nun die Bundesregierung hier nein gesagt hätte, bestand dann irgendeine Aussicht oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß das Optionsrecht, das jetzt neu gegeben wurde, seitens der Familie unter allen Umständen unterblieben wäre? Ich weise darauf hin, daß diese Frage deshalb berechtigt ist, weil ja ein halbes oder ein Jahr früher einmal eine solche Situation geschaffen war. Es ist also keine Unterstellung und kann nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden.
    Wir kommen dann zu der weiteren Frage: Was hätte Frankreich dann tun können? — Ich neige auch der Auffassung zu, daß Frankreich wahrscheinlich einiges hätte tun können, aber wahrscheinlich nicht mehr eine Lösung allein vom Machtstandpunkt aus. Ich möchte meinen, daß dazu die Situation in Europa doch zu weit gediehen war. Es ist ja merkwürdig, daß die Verflechtung privatrechtlicher Verhältnisse, noch dazu in einer derartigen Größenordnung, das europäische Gewissen viel schärfer gemacht hat, als das ansonsten der Fall war. Ich möchte also auch meinen, daß die Drohung, die Frage mit Gewalt zu lösen, wahrscheinlich für die französische Regierung praktisch nicht mehr zu verwirklichen war.

    (Zuruf von der Mitte: Eine Verzögerung wäre schon genug gewesen!)

    — Ich möchte auch meinen, daß das wahrscheinlich die Antwort sein wird.
    Ich halte es aber für gut und für richtig, daß der Deutsche Bundestag, nachdem diese Vereinbarungen zustande gekommen sind, in dieser Deutlichkeit und Klarheit seitens wohl aller Parteien, wenn auch der Ton und die Nuance verschieden war, der deutschen und europäischen Offentlichkeit gesagt hat, daß wir uns unter dem Geist europäischer Zusammenarbeit wahrlich etwas anderes vorstellen, als was sich noch in den letzten Stunden in diesen Absprachen offenbart hat.

    (Zustimmung beim GB/BHE und bei der SPD.)

    Das kann kein Fehler sein. Ich glaube, das sollten gerade diejenigen laut und deutlich betonen — und sie haben auch ein Recht dazu, das so laut und deutlich zu sagen —, die bereit waren, manches andere an kaum zumutbaren Voraussetzungen zu schlucken, wenn ich mich so volkstümlich ausdrükken darf, und mit in Kauf zu nehmen, um den Weg für eine gute europäische Zusammenarbeit zu bahnen.
    Im gegenwärtigen Augenblick empfinde ich es aber nicht als besonders glücklich — einer der Herren hat es schon angedeutet —, nachdem nunmehr eine wirtschaftliche Zusammenarbeit an einer konkreten Aufgabe vor uns liegt, am Anfang dieser gemeinsamen Aufgabe nichts ,anderes zu tun, als all die Bosheiten und Gehässigkeiten aufzuzählen, die ein untreuer Vertragspartner auf diesem Gebiet zu tun in der Lage ist. Selbstverständlich kann Ihnen niemand diese Dinge widerlegen. Der Weg bis Europa ist sicherlich weit, und wir wissen auch, daß er mit Hindernissen mannigfachster Art gepflastert ist. Ich meine, aus dieser Situation sollte man nunmehr ehrlich, wenn auch mit allem inneren Vorbehalt oder besser mit aller inneren Vorsicht der die Lösung der gemeinsamen Aufgabe herangehen. Wir können eigentlich in diesem Augenblick nicht nur unserer deutschen Sache, sondern auch der Sache Europas keinen anderen Wunsch und keine andere Hoffnung mit auf den Weg geben, als daß es trotz aller schwarzen Prognosen und düsteren Aussichten doch noch gelingt, vielleicht gerade an diesem konkreten Beispiel einmal zu zeigen, daß es nicht nur ein leerer Traum und eine leere Illusion ist, wenn wir so oft und so nachhaltig von deutsch-französischer Zusammenarbeit sprechen. Vielleicht — möge die Entwicklung so laufen — wird dann in absehbarer Zeit manches von den berechtigten Befürchtungen, die heute hier vorgebracht worden sind, sich nicht erfüllen.
    Ich darf wiederholen, Herr Staatssekretär: ich wäre dankbar, wenn Sie uns zu der speziellen Frage, die ich gestellt habe, eine Erklärung abgäben.

    (Beifall beim GB/BHE.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Staatssekretär des Auswärtigen.
Dr. Hallstein, Staatsekretär des Auswärtigen Amts: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich antworte auf die beiden Fragen, die ausdrücklich an mich gerichtet worden sind.
Die erste Frage lautete, ob es zutrifft, daß wir von der Erteilung der Option durch die Eigentümer des Werkes Völklingen an die Schweizerische Kreditanstalt vor oder nach der Erteilung dieser Option unterrichtet worden sind.

(Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)

Die Antwortet lautet: Nach der Vereinbarung der Option!

(Hört! Hört! beim GB/BHE.)

Erst in diesem Augenblick wurde der Bundesregierung auch bekannt, daß hinter der Schweizerischen Kreditanstalt eine französische Gruppe, und zwar die Gruppe Schneider-Creuzot, stand.

(Hört! Hört! in der Mitte und rechts.)



(Staatssekretär Dr. Hallstein)

Die zweite Frage lautete: Was würde die Folge gewesen sein, wenn die Bundesregierung die solution de force nicht über dieses Werk ergehen lassen wollte? Würde dann insbesondere die Gefahr bestanden haben, daß eine Option zugunsten der französischen Regierung allein begründet worden wäre?
Die Antwort lautet: Ja, dies wäre in der Tat die Gefahr gewesen. Die Situation, vor der wir uns befanden — und ich darf damit gleichzeitig die Entscheidung der Bundesregierung in dieser speziellen Frage rechtfertigen — war diese: Es bestand die Gefahr einer solution de force. Die Familie Röchling war bereit, diese solution de force über sich ergehen zu lassen, aber nur unter der Bedingung, daß die Bundesregierung sie deckte gegen das Risiko, das darin lag, und zwar deckte bis zur Höhe der Chance, für 200 Millionen Schweizer Franken das ganze Werk verkaufen zu können.
Die Frage, vor der die Bundesregierung stand, war also folgende. Ein Risiko oder eine Aufwendung in Höhe von 200 Millionen Franken oder eines Anteils daran war unter. allen Umständen unvermeidlich. War es in dieser Lage besser, das Risiko der solution de force zu laufen? Hier muß ich sagen: in diesem Risiko der solution de force lag die Gefahr, daß das ganze Werk in französische Hände geriete.

(Abg. Dr. Menzel: Es lebe der neue europäische Geist!)

— Das ist nicht eine Frage des europäischen Geistes, Herr Abgeordneter Menzel, sondern das ist eine Frage der Rechtslage.

(Lachen bei der SPD. — Abg. Dr. Menzel: „Force" hat nichts mit Recht zu tun, „force" heißt Gewalt!)

— Die Rechtslage ist in dieser Frage des Rechts des Sequesters, das Unternehmen zu veräußern, leider nicht so günstig gewesen, wie hier von einigen Rednern, die in der Diskussion gesprochen haben, unterstellt worden ist.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Diese Frage ist auch nicht — um dieses Mißverständnis zu bereinigen — identisch mit der Frage der rechtlichen Begründetheit der französischen Reparationsansprüche. Das ist eine völlig andere Frage, eine Frage übrigens, in der die Haltung der Bundesregierung ja bekannt ist.
Ich will nicht ins Detail jener Rechtsfrage eingehen. Bei der Bewertung der Chance, gegen eine solution de force anzugehen, mußte selbstverständlich auch die Frage eine Rolle spielen, ob eine Instanz, ein Richter gefunden werden konnte, vor dem wir unsere etwa entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten konnten.
Auf der anderen Seite stand die Möglichkeit, sich an der Option, die zu erwerben die französisische Regierung bereit war und die der französischen Regierung zu gewähren die Familie Röchling bereit war, zur Hälfte zu beteiligen. Bei der Bewertung dieser Alternative hat es die Bundesregierung für richtig gehalten, die zweite Lösung vorzuziehen, und ich glaube, niemand, der die Tatsachen so sieht, wie sie sind, kann finden, daß die Bundesregierung dabei unrichtig gehandelt hat.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Lütkens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Eine Frage, Herr Präsident! Darf ich eine Frage an den Herrn Staatssekretär stellen?

    (Widerspruch in der Mitte.)