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    2. Deutscher Bundestag — 81. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955 4459 81. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Rümmele 4459 D Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4484 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 146 (Drucksachen 1145, 1375) 4459 D Änderungen der Tagesordnung 4460 A, 4480 B, 4482 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4461 C, 4468 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Röchling'sche Eisen- und Stahlwerke in Völklingen (Drucksache 905) . 4460 A, 4462 D Trittelvitz (SPD), Anfragender . . . 4463 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 4463 D, 4466 C Dr. Atzenroth (FDP) 4464 D Dr. Mommer (SPD) 4466 C, 4468 A, 4479 D Dr. Leverkuehn (CDU/CSU) . . . . 4469 A Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) . . 4470 A, 4474 D, 4477 C, 4479 D Walz (CDU/CSU) 4473 B Dr. Gille (GB/BHE) . . . 4474 A, D, 4475 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . 4475 D, 4476 C, D, 4479 B Dr. Lütkens (SPD) 4476 C, D Dr. von Merkatz (DP) 4476 D Euler (FDP) 4478 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270, Umdruck 349) 4460 A, 4485 C Dr. Krone (CDU/CSU) . . 4460 A, 4462 A Blachstein (SPD) 4460 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4461 B, C Seiboth (GB/BHE) 4462 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . 4462 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) (Drucksache 1210); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1358) 4480 B Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU), Berichterstatterin 4480 C Beschlußfassung 4481 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Mark-Bilanzergänzungsgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanzgesetzes (Drittes D -Mark -Bilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1364). . . . 4481 C, 4486 Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4486 Beschlußfassung 4481 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz — BVAG) (Drucksache 1178) 4482 A Hansing (SPD) 4482 A Ruf (CDU/CSU) 4483 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 4484 C Nächste Sitzung 4484 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4484 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zum Antrag der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Umdruck 349) 4485 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten D -MarkBilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 1364) 4486 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Graf Henckel 31. Mai Frau Korspeter 28. Mai Onnen 28. Mai Pelster 28. Mai Kemmer (Bamberg) 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Dr. Blank (Oberhausen) 18. Mai Dr. Deist 18. Mai Dr. Eckhardt 18. Mai Dr. Kopf 18. Mai Dr. Kreyssig 18. Mai Lenz (Brühl) 18. Mai Dr. Oesterle 18. Mai Ollenhauer 18. Mai Dr. Pohle (Düsseldorf) 18. Mai Dr. Dr. h. c. Pünder 18. Mai Sabaß 18. Mai Kalbitzer 16. Mai Eberhard 15. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Wahl 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Stingl 14. Mai Arndgen 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Heide 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne-Eickel) 11. Mai Dr. Bucher 10. Mai Feller 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 10. Mai Neumann 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Baur (Augsburg) 7. Mai Frühwald 7. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Scheuren 7. Mai Frau Welter (Aachen) 7. Mai Frau Ackermann 6. Mai Dr. Baade 6. Mai Barlage 6. Mai Dr. Bartram 6. Mai Bazille 6. Mai Brandt (Berlin) 6. Mai Dr. Bucerius 6. Mai Cillien 6. Mai Dannemann 6. Mai Diel 6. Mai Feldmann 6. Mai Günther 6. Mai Held 6. Mai Hörauf 6. Mai Dr. Horlacher 6. Mai Jacobi 6. Mai Frau Dr. Jochmus 6. Mai Karpf 6. Mai Dr. Löhr 6. Mai Lulay 6. Mai Mensing 6. Mai Morgenthaler 6. Mai Müller-Hermann 6. Mai Nellen 6. Mai Neuburger 6. Mai Platner 6. Mai Dr. Preiß 6. Mai Dr. Schild (Düsseldorf) 6. Mai Schrader 6. Mai Schuler 6. Mai Frau Dr. Steinbiß 6. Mai Unertl 6. Mai Wagner (Ludwigshafen) 6. Mai Dr. Wellhausen 6. Mai Dr. Welskop 6. Mai Dr. Willeke 6. Mai Wirths 6. Mai Dr. von Buchka 6. Mai Even 6. Mai Franke 6. Mai Kiesinger 6. Mai Dr. Königswarter 6. Mai Regling 6. Mai Schwann 6. Mai Seuffert 6. Mai Dr. Stammberger 6. Mai Dr. Weber (Koblenz) 6. Mai Wehking 6. Mai Wittrock 6. Mai Dr. Gleissner (München) 6. Mai Dr. Mocker 6. Mai Keuning 6. Mai Dr. Schmid (Frankfurt) 6. Mai b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 31. Mai Rademacher 31. Mai Birkelbach 18. Mai Dr. von Merkatz 18. Mai Dr. Schöne 18. Mai Strauß 18. Mai Wehner 18. Mai Dr. von Brentano vom 9. bis 18. Mai Frau Brauksiepe vom 14. bis 27. Mai Dr. Graf vom 14. bis 27. Mai Welke vom 14. bis 27. Mai Frenzel vom 14. bis 27. Mai Dr. Miessner vom 14. bis 27. Mai Schneider (Bremerhaven) vom 14. bis 27. Mai Frau Keilhack vom 16. bis 28. Mai Anlage 2 Umdruck 349 (Vgl. S. 4460 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270): Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag - Drucksache 1270 - wird wie folgt geändert: Der Deutsche Bundestag entsendet zu den Feierlichkeiten für den 17. Juni in Berlin, veranstaltet durch den Berliner Senat, eine Delegation. Aus Anlaß des Tages der Deutschen Einheit ruft der Deutsche Bundestag die „Stiftung 17. Juni" ins Leben, für die ein angemessener Betrag vom Bundestag überwiesen wird. Bonn, den 3. Mai 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Drucksache 1364 (Vgl. S. 4481 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes (Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Die Drucksache — 1019 — wurde beraten vom Ausschuß für Geld und Kredit, vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen unter Federführung des letzteren. 1. Grundsätze der Vorlage Das D-Markbilanzgesetz hat für den Ansatz von Wertpapieren und Beteiligungen in der D-Markeröffnungsbilanz in den meisten Fällen (vgl. die Begründung zur Drucksache 1019 Seite 12 zu Art. 1 des Entwurfs) vorläufige Werte vorgesehen. Daraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, nunmehr die endgültigen Werte zu bestimmen. Dies war um so dringender, als die vorläufigen Werte (praktisch die Steuerkurswerte oder Börsenkurse von Ende .1948) weit unter den Werten liegen, die rückschauend als richtig angesehen werden müssen und damit auch weit unter den heutigen Verkehrswerten und erzielbaren Verkaufserlösen. Die Besitzer sind insofern, als sie entweder auf einen unangemessenen Wert der Eröffnungsbilanz festgelegt sind und deswegen im Veräußerungsfall mit hohen Gewinnsteuern rechnen müssen, oder die steuerliche Auswirkung eines Verkaufs, weil die Ausgangswerte erst vorläufig sind, nicht übersehen können, gehindert, über diese Papiere zu verfügen, was den Markt stark beeinträchtigt. Abgesehen davon mußte das vom DMBG selbst gestellte Problem der endgültigen Bewertung nunmehr gelöst werden, da der Schwebezustand dem Grundsatz der Bilanzwahrheit sowohl für die Eröffnungsbilanz wie für die auf ihr fußenden Bilanzen keine Rechnung trägt. Die Notwendigkeit des Gesetzes ist von den beteiligten Ausschüssen im Anschluß an die Begründung der Regierungsvorlage deswegen einmütig bejaht worden. Das DMBG hatte endgültige Werte vorgesehen für notierte Wertpapiere, hier jedoch nur für Effektivstücke (nicht Giro-Sammelstücke) und für Wertpapiere des Anlagevermögens, bei diesen jedoch mit einer Klausel (§ 19 DMBG), die Sonderbewertungen in einem Umfange, der übrigens streitig war, zuließ. Die Ausschüsse sind der Regierungsvorlage auch darin gefolgt, daß es zu rechts- und wirtschaftspolitisch unhaltbaren Ergebnissen geführt hätte, wenn man sich darauf beschränkt hätte, nur in den Fällen, in denen das Gesetz bisher vorläufige Werte vorsah, die endgültige Bewertung vorzunehmen. Es wären dann z. B. Neubewertungen für Giro-Sammelstücke, nicht aber für Effektivstücke möglich gewesen. Deshalb werden auch die im DMBG als endgültig bezeichneten Bewertungen für die in Frage kommenden Posten nunmehr als vorläufig erklärt und auf Grund neuer Vorschriften neu festgestellt. Die sich daraus wegen der Rückwirkung auf bisherige Steuerveranlagungen notwendig ergebenden Folgen werden weiter unten im einzelnen dargestellt. Es ist insoweit die nachträgliche Anwendung der Berichtigungsmöglichkeiten des DMBG auch für solche Fälle vorgesehen, wobei auch in rechtskräftige Veranlagungen, soweit solche vorliegen sollten, gegebenenfalls eingegriffen werden muß (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Nr. 11 der Ausschußvorlage). Die Ausschüsse haben auch diese Maßnahme im Hinblick auf die zwingenden Gründe, die für eine gleichmäßige Behandlung der in Frage kommenden Wertpapiere usw. sprechen, bejaht. In der entscheidenden Frage, auf welchen Grundsätzen die neuen endgültigen Werte festgestellt werden sollten, ist der Ausschuß von der Regierungsvorlage abgewichen; jedoch haben die Beschlüsse des Ausschusses die Zustimmung der Regierungsvertreter gefunden. Die Regierungsvorlage hatte für an der Börse gehandelte Wertpapiere einen aus den Börsenkursen vom 31. Dezember 1948, 30. Juni 1951 und 31. Dezember 1952 .gebildeten Durchschnittskurs mit der Möglichkeit eines Paketzuschlages bis zu 20 v. H. für Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien und Kuxe) vorgesehen; für nicht an der Börse gehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften waren dagegen 80 v. H. des aus dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft zu errechnenden Substanzwertes und für andere nicht an der Börse gehandelte Wertpapiere die Vermögensteuerwerte vorgeschlagen. Demgegenüber war insbesondere aus der Wirtschaft die Bewertung auf Grund des Substanzwertes auch bei börsenfähigen Aktienwerten gefordert worden. Die Erwägungen, die zu den Beschlüssen der Ausschüsse geführt haben, waren kurz die folgenden: (Seuffert) Die in der Regierungsvorlage zugrunde gelegten Börsenkurse an verschiedenen Stichtagen unterliegen jeder für sich einer Reihe von Einwänden in bezug auf die Annäherung, mit der sie den wahren Wert der Anteile wiedergeben; diese Einwände sind in der Begründung zur Vorlage selbst ausführlich behandelt. Die Bildung eines Durchschnittskurses aus drei Stichtagskursen in der Zeit von 1948 bis 1952 als Bewertungsgrundlage für den Währungsstichtag wurde nicht als genügend zeitnahe Bewertung angesehen, zumal die Kursentwicklungen naturgemäß bei verschiedenen Papieren sehr unterschiedliche Gründe haben konnten, welche mit dem Wert am Währungsstichtag nichts zu tun hatten. Es wurde zwar betont, daß von dem steuerlichen Grundsatz, wonach die Bilanzen auf Verkehrswerten zu beruhen haben, nicht abzugehen sei. Jedoch wurde für den einmaligen Fall der D-Markeröffnungsbilanz ein Substanzwert, der auf dem festgestellten Vermögen der Kapitalgesellschaft, an der der Anteil besteht, zum Währungsstichtag beruht, grundsätzlich als bessere Grundlage angesehen als ein Durchschnittskurs aus späteren Börsenkursen, der an sich nur eine Rechengröße darstellt, zu keinem Zeitpunkt aber einem wirklichen Verkehrswert entsprach. Darauf beruht der Beschluß, nicht nur bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, sondern auch bei den an der Börse gehandelten Werten vom Substanzwert auszugehen. Als Regulativ wurden jedoch die Steuerkurswerte (die praktisch mit den Börsenwerten identisch sind) zum 31. Dezember 1952 vorgesehen, einem Zeitpunkt, zu welchem die Kursentwicklung als verhältnismäßig normal betrachtet werden konnte und der auch unter Berücksichtigung aller Umstände als der Zeitpunkt angesehen werden konnte, an dem einerseits die realen Grundlagen für die bei der Währungsreform übernommenen Werte sichtbar geworden waren, andererseits anomale Marktentwicklungen (Korea-Krise) abgebaut worden waren. Die Regierungsvorlage hat in den Fällen, in denen sie vom Substanzwert ausgegangen war, 80 v. H. des Wertes vorgesehen, jedoch ohne die Möglichkeit eines Paketzuschlags. Der Ausschuß hat sich für 70 v. H. des Substanzwertes, jedoch mit Möglichkeit des Paketzuschlages in allen Fällen ausgesprochen. Nach den Statistiken, die dem Ausschuß vorgelegt wurden (erarbeitet vom Bundesverband des privaten Bankgewerbes), entspricht dies im Schnitt von 494 Aktien praktisch dem nominalen Grundkapital dieser Aktien (99,4 v. H.), wobei natürlich bei den einzelnen Werten erhebliche Abweichungen nach unten oder oben vorkommen. Das Regulativ der Börsenkurse zum 31. Dezember 1952 ergibt im Schnitt, daß die gleichen Aktien 93 v. H. ausmachen, und steht damit von allen Stichtagskursen der Jahre 1948 bis 1952 ebenfalls dem Parikurs am nächsten. Auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1952 zurückzugreifen, schien den Ausschüssen jedoch nicht möglich, weil damit in offensichtlich zu großem Umfange Umstände berücksichtigt worden wären, die mit den Werten zum Währungsstichtag nichts mehr zu tun haben. Grundsätzlich wurde demnach vorgesehen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1), daß Anteile höchstens mit 70 v. H. des Substanzwertes anzusetzen seien, an der Börse gehandelte Anteile jedoch höchstens mit dem Steuerkurswert zum 31. Dezember 1952, falls dieser niedriger ist. Nach den Unterlagen der Ausschüsse hat dies zur Folge, daß bei etwa 54 v. H. der Unternehmen, nach der Anzahl gerechnet, oder bei 60 v. H., nach dem Aktienkapital gerechnet, bzw. bei 64 v. H., nach dem Substanzwert gerechnet, der Steuerkurs vom 31. Dezember 1952 die oberste Grenze bildet, bei dem Rest der Unternehmen 70 v. H. des Substanzwerts. Den Paketzuschlag hielt der Ausschuß nicht nur, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, für börsengängige Anteilspapiere, sondern für alle Anteile für richtig. Der nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes im Einzelfalle, bis zu einem Höchstsatz von 20 v. H., festzustellende Zuschlag wurde durch feste Sätze, die nach der Höhe der Beteiligung gestaffelt sind, ersetzt, weil dies als sicherere Grundlage erschien und weil Auseinandersetzungen über die Bewertung im Einzelfalle möglichst vermieden werden sollen. Im einzelnen darf auf den Bericht zu § 4 des Gesetzes verwiesen werden. Für börsengängige Wertpapiere, die keine Anteile verkörpern, wurden dementsprechend die Börsenkurswerte zum 31. Dezember 1952 für maßgebend erklärt (§ 2 Abs. 2), für solche nicht gehandelte Wertpapiere der Wert, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 13 Abs. 2, 14) ergibt. In den — allerdings wohl seltenen — Fällen, in denen bei notierten Anteilen der Steuerkurswert zum 31. Dezember 1948 und bei nichtnotierten Anteilen der sich nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ergebende Wert höher ist als die Werte, die sich nach den neuen Vorschriften errechnen, können die genannten höheren Werte gewählt werden (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2), eine Möglichkeit, die nach dem Regierungsentwurf bisher in etwas anderer Form nur für nichtnotierte Anteile vorgesehen war. Bereits der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, daß in der Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz auf den Stichtag vom 31. Dezember 1955 sein wird, aus handelsrechtlichen Gründen keine höheren Werte ,eingesetzt werden können als die Verkehrswerte, die sich für diesen Zeitpunkt aus den Börsenkursen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergeben. Er hatte jedoch diese Stichtagswerte der Berichtigungsbilanz gleichzeitig als Höchstwerte für die Eröffnungsbilanz vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 2 des Regierungsentwurfes und die Begründung hierzu auf Seite 17 der Drucksache 1019). Der Ausschuß ist von diesem Grundsatz +abgegangen (§ 2 Abs. 4) und hat nur die Berichtigungsbilanz, nicht aber die Eröffnungsbilanz an diese Werte gebunden. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit, von den nach den Vorschriften des Gesetzes errechneten Werten der Eröffnungsbilanz auf die Verkehrswerte der Berichtigungsbilanz abzuschreiben und diese Abschreibung steuerlich als Verlust geltend zu machen. Die Ausschüsse haben sich trotz Bedenken zu dieser Regelung gezwungen gesehen, weil sonst eine untragbare unterschiedliche Behandlung eingetreten wäre für Wertpapiere usw., die vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz veräußert oder entnommen worden wären, und solche, die noch im Vermögen verblieben sind. Für die veräußerten oder entnommenen Wertpapiere hatte bereits § 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfes eine rückwirkende Berichtigung vorgesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen höchstens der Veräußerungserlös angesetzt werden konnte. Dies hätte zur Folge gehabt, daß hier zwar Gewinne nachträglich steuerlich erfaßt, Verluste dagegen nicht geltend gemacht werden konnten, ob- (Seuffert) wohl diese Verluste auf Umständen beruhen könnten, die mit den Werten zum 31. Dezember 1948 nichts zu tun hatten, sondern nachträglich eingetreten waren. Die Ausschüsse hielten diese Einschränkung deswegen nicht für tragbar und haben sie fallengelassen. Die notwendige Folge war, daß auch für alle anderen Wertpapiere usw. Abweichungen zwischen den für die steuerliche Eröffnungsbilanz zulässigen und den für die Berichtigungsbilanz handelsrechtlich zulässigen Werte zugelassen werden mußten. Die Regierungsvorlage hat in § 7 auch Berichtigungen und sogar wiederholte Berichtigungen des Ansatzes von Anteilen an Unternehmen, die Auslandsvermögen zurückerhalten, vorgesehen, eine Bestimmung, die, wie schon die Bemerkungen des Bundesrates bewiesen, eine Reihe von Fragen aufwarf. Nach Besprechung entschloß man sich, diese Bestimmung als einen in diesem Zeitpunkt noch nicht notwendigen und eher voreiligen Vorgriff auf die Gesamtregelung der mit dem Auslandsvermögen zusammenhängenden Fragen in steuerlicher und anderer Hinsicht in diesem Gesetz fallenzulassen und sie späteren gesetzlichen Regelungen vorzubehalten. Die Ausschüsse haben auch die Wünsche der heimatvertriebenen Wirtschaft geprüft, welche dahin gingen, die Auswirkungen der im Vertriebenengesetz vorgesehenen Streichung von Verbindlichkeiten aus den Vertreibungsgebieten auf die D-Markeröffnungsbilanzen zu regeln, weil eine Berichtigung der D-Markeröffnungsbilanzen in dieser Hinsicht bisher nicht vorgesehen war. Hierzu wurde festgestellt, daß die wenigen Fälle, die hier zur Diskussion stehen, auf dem Billigkeitswege zufriedenstellend erledigt werden können, so daß auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden konnte. Abschließend sei bemerkt, daß der Grundsatz der Zweischneidigkeit der D-Markeröffnungsbilanz in ihrer Auswirkung auf die Ertragsteuern einerseits, die Vermögensteuer und die Vermögensabgabe andererseits, bei dem ganzen Entwurf berücksichtigt und an ihm festgehalten wurde. 2. Im einzelnen Zu §1 Die Bestimmung entspricht der Regierungsvorlage, jedoch ist sie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene, von der Bundesregierung ursprünglich für entbehrlich gehaltene Klarstellung durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes über die Auswirkung von Berichtigungsvorgängen ergänzt worden. Aus den oben dargelegten Gründen ist wegen der Behandlung rechtskräftiger Veranlagungen außerdem noch eine Änderung in § 74 DMBG vorgesehen worden (§ 12 Nr. 11 und 12 der Ausschußvorlage). Die Erwähnung der nach § 74 Abs. 4 DMBG aufgestellten Bilanzen (von Nichtkaufleuten usw ist der Klarstellung halber durch Einfügung des § 10 Abs. 4 ersetzt worden. Zu §2 Abs. 1 enthält die bereits dargestellten Grundsätze über die Bewertung börsengängiger Aktienwerte. Die Einfügung der Bestimmung, daß ein am 21. Juni 1948 bestehendes Handelsverbot ohne Bedeutung ist, machte die Sonderbestimmung für IG-Farben-Aktien (§ 2 Abs. 3 des Regierungsentwurfes) entbehrlich; damit ist gesagt, daß diese Aktien ebenso behandelt werden wie andere Börsenpapiere. Abs. 2 entspricht dem § 2 Abs. 5 des Regierungsentwurfes mit der Maßgabe, daß auch hier die Durchschnittsberechnung durch den letzten Börsenkurs vor dem 31. Dezember 1952 ersetzt ist. Sind brauchbare Kurse nicht zustande gekommen, so gilt hier wie in anderen Fällen die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Abs. 3 ist an dieser Stelle neu eingefügt, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Ihm ist noch eine Bestimmung zur Gleichstellung der Fälle von Sitzverlegungen nach dem Bundesgebiet nach dem Währungsstichtag eingefügt, für die etwas andere Bewertungsvorschriften gelten. Abs. 4, der das Verhältnis zwischen der Berichtigungsbilanz und der steuerlichen Eröffnungsbilanz behandelt, ist gegenüber § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage abgeändert worden. Die Gründe dafür sind bereits dargelegt worden. Abs. 5, der den Begriff des Eigenkapitals für die Berechnung des Substanzwertes festlegt, entspricht sachlich unverändert dem § 3 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung dort wird verwiesen. Er wurde ergänzt durch eine Bestimmung für Fälle, in denen eine Neufestsetzung des Kapitals nicht stattgefunden hat, und eine Klarstellung für aufgeteilte Kreditinstitute. Die sogenannte „Kettenreaktion" bei Beteiligungsverhältnissen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften wurde wie von der Regierungsvorlage auch vom Ausschuß nicht vorgesehen. Zu § 3 Die Grundsätze für die hier behandelten nichtbörsengängigen Anteile und Wertpapiere wurden ebenfalls bereits dargelegt, insbesondere die Gründe, die für den Ansatz von 70 v. H. des Substanzwertes mit evtl. Paketzuschlag statt von 80 v. H. ohne Paketzuschlag maßgebend waren. Abs. 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem § 3 Abs. 1 der Regierungsvorlage, Abs. 2 dem bisherigen Abs. 5 und Abs. 4 dem bisherigen Abs. 3; Abs. 3 ist hier neu eingefügt und entspricht dem § 2 Abs. 4 der Ausschußvorlage. Zu § 4 Nach Abs. 1 kommt wie nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes ein Beteiligungszuschlag nur in Frage, wenn mindestens 10 v. H. des Nennkapitals im Besitz sind. Zusätzlich wurde klargestellt, daß eine Beteiligung in diesem Sinne nicht nur am Stichtag der Eröffnungsbilanz, sondern auch am Stichtag der Berichtigungsbilanz vorgelegen haben muß und daß auch für die Höhe des Beteiligungszuschlages bzw. die Zulässigkeit der Bewertung nach § 4 Abs. 3 beide Stichtage maßgebend sind. Sind Veräußerungen oder andere Veränderungen zwischen den beiden Stichtagen vorgenommen worden, so wird auf die veräußerten oder entnommenen Anteile der § 4 angewandt, wenn diese selbst im Zeitpunkt der Veräußerungen usw. eine Beteiligung darstellten; vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2. Die Bewertung von Beteiligungen ist verschieden, je nachdem außer der 10 v. H.-Grenze eine Beteiligung von 25 v. H. oder '75 v. H. des Nennkapitals erreicht wird. Die Grenze von 25 v. H. empfahl (Seuffert) sich, weil sie für Schachtelbegünstigungen, Organverträge und Sperrminoritäten von Bedeutung ist, die Grenze von 75 v. H., weil sie bereits eine vollständige Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht. Weitergehende Staffelungen vorzunehmen, erschien bei der an sich sehr großzügigen Behandlung der Beteiligungszuschläge nicht vertretbar. Werden 10 v. H., nicht aber 75 v. H. des Nennkapitals erreicht, so besteht die besondere Bewertung in einem Zuschlag zu den sonst errechneten Werten, welcher 15 v. H. beträgt, falls ein Viertel des Nennkapitals nicht erreicht ist, und darüber hinaus 25 v. H. (§ 4 Abs. 2). Für Beteiligungen von drei Viertel des Nennkapitals aufwärts ist in § 4 Abs. 3 statt eines Zuschlages der volle Ansatz des Anteils am Substanzwert vorgesehen. Dies erschien gerechtfertigt, eben weil hier von einer vollständigen Beherrschung gesprochen werden kann. Jedoch kann nach Satz 2, falls sich bei Berechnung eines Zuschlages zu den sonst zulässigen Werten, der bei einer geringeren Beteiligung zulässig wäre, ein höherer Wert errechnet, dieser angesetzt werden. Abs. 4 entspricht wieder dem in § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 angewandten Grundsatz. Zu §5 Abs. 1 ist sachlich unverändert aus § 4 Abs. 1 der Regierungsvorlage übernommen, ,auf deren Begründung verwiesen wird. Hierdurch werden auch unangemessen hohe Wertansätze, die etwa auf Grund des § 19 DMBG zustande gekommen wären, steuerlich berichtigt. In Abs. 2 sind Bestimmungen für inzwischen erfolgte Umwandlungen oder Verschmelzungen neu eingefügt. Die Berichtigung kann danach mit steuerlicher Wirkung in ,der Bilanz des übernehmenden Unternehmens (statt in der Bilanz des inzwischen untergegangenen Unternehmens) durchgeführt werden, wobei die Eröffnungsbilanz des übernehmenden Unternehmens mit Wirkung für den Lastenausgleich zu berichtigen ist. Um diese Auswirkung im Sinne der Zweischneidigkeit sicherzustellen, mußte die Anwendung der Bestimmung auf die Fälle beschränkt werden, wo dieses Unternehmen eine D-Markeröffnungsbilanz aufgestellt hat, da der Ausschuß davon ausging, daß eine Berichtigung bei dem untergegangenen Unternehmen nicht möglich sei. Abs. 3 entspricht dem § 4 Abs. 2 der Regierungsvorlage mit den bereits besprochenen Abänderungen. Da der Veräußerungserlös oder der Teilwert entnommener Papiere und Anteile jetzt für die Bewertung nicht mehr maßgebend ist, konnten die Abs. 2 und 3 der Regierungsvorlage zusammengezogen werden und Abs. 3 entfallen. Wegen Satz 2 vergleiche die Bemerkung zu § 4 der Ausschußvorlage. Abs. 4 entspricht dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 der Ausschußvorlage. Zu §6 In diesem Paragraphen sind die Bestimmungen über die Wertpapiere und Anteile, die nicht vom Gesetz erfaßt werden, zusammengefaßt und ergänzt worden. Sie fanden sich in § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 der Regierungsvorlage. Zur Klarstellung sind auch die noch nicht umgestellten Reichsanleihen usw. aufgeführt worden. Zu §§ 7 und 8 Die Berichtigung und Festsetzung der endgültigen Werte erfolgt in der sogenannten Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr ist, das am 31. Dezember 1955 endet oder läuft; in besonderen Fällen, in denen Hinderungsgründe vorliegen, zu anderen Zeitpunkten. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen sachlich unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen, auf deren Begründung verwiesen wird. § 7 Abs. 1 entspricht dem § 5 Abs. 1 ,der Regierungsvorlage unter Einfügung der Bestimmung, daß die Berichtigung grundsätzlich für alle Wertpapiere und Anteile in derselben Bilanz vorgenommen werden muß. Abs. 1 Satz 3 ist eine ergänzende Bestimmung für die neu eingefügten Fälle, in denen lediglich die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird. Die Abs. 2, 3 und 5 entsprechen den Abs. 2 bis 5 der Regierungsvorlage. Abs. 4 ist wegen der in § 5 Abs. 2 behandelten Fälle der Umwandlung usw. notwendig geworden. § 8 entspricht sachlich unverändert dem § 6 der Regierungsvorlage. Zu §9 Für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gelten die Vorschriften des DMBG nicht unmittelbar, da sie besonderen umstellungsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Um trotzdem auch diesen Unternehmen den Ansatz der neuen höheren Werte zu ermöglichen, mußte eine Sonderregelung getroffen werden. Außerdem liegt hier eine Parallele vor zu der den Großbanken nach dem Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten gegebenen Möglichkeit, ihre Wertpapierbestände zur Erzielung eines besseren Bilanzbildes mit steuerlichen Begünstigungen aufzuwerten. Eine entsprechende Möglichkeit konnte den anderen Instituten, schon des öffentlichen Interesses an den Ausweisen der Bankbilanzen halber, nicht verweigert werden. Der Ausschuß hat dem Weg der Regierungsvorlage zugestimmt, wonach hier die Neubewertung ohne Wirkung für die Umstellungsrechnung vorgenommen werden kann. Da die Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die Ausgleichsforderungen erhalten haben, nicht dem Lastenausgleich unterliegen und deswegen die Zweischneidigkeit der Berichtigungen in der Eröffnungsbilanz nicht gegeben ist, sollen diese Unternehmen 30 v. H. des Berichtigungsbetrages in Ausgleichsforderungen zurückgewähren. Im einzelnen darf deswegen auf die Begründung zu § 8 der Regierungsvorlage verwiesen werden. Es ist jedoch entsprechend der Forderung des Bundesrates der Zinsanspruch für die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen den Unternehmen nicht bis zum Stichtag der Berichtigungsbilanz, sondern nur bis zum 31. Dezember 1953 belassen worden. Insbesondere mit dieser Maßgabe schien den Ausschüssen die Angemessenheit der finanziellen Behandlung im Verhältnis zu der für die Großbanken getroffenen Regelung gegeben, worauf sie Wert legten. Andererseits ist klargestellt worden, daß höchstens der Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen zurückzugewähren ist. Nach den Vorschriften, auf die § 8 Abs. 3 der Regierungsvorlage Bezug nimmt, wären die aus den Berichtigungen sich ergebenden Beträge grund- (Seuffert) sätzlich Rücklagen zuzuführen. Es kann jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, auch Interesse daran bestehen, statt dessen sie zur Ergänzung unzureichender Pensionsrückstellungen zu verwenden. Dies wird durch Abs. 4 Satz 2 ermöglicht. Die übrigen Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind technischer Natur für bestimmte Spezialfälle; eine besondere Erläuterung dürfte sich erübrigen. Zu § 10 Er entspricht dem § 9 der Regierungsvorlage. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung wegen § 47 Abs. 4 DMBG sowie eine weitere Klarstellung wegen des abweichenden Bewertungsstichtages in Berlin sind aufgenommen worden. Zu § 11 Er entspricht unter redaktionellen Änderungen sachlich dem § 10 der Regierungsvorlage. Die in Abs. 1 neu eingefügte Bestimmung soll sicherstellen, daß Abschreibungen von Werterhöhungen in der Eröffnungsbilanz nur in der Berichtigungsbilanz, nicht aber in den Zwischenbilanzen, vorgenommen werden können. Außerdem ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung aufgenommen worden. Zu Abs. 4 vergleiche die Bemerkung zu § 1. Zu § 12 Der Text entspricht mit Ausnahme einer in Nr. 4 vorgenommenen redaktionellen Änderung dem § 11 der Regierungsvorlage, auf deren Begründung verwiesen wird. Die neu eingefügten Nr. 11 und 12 sind bereits besprochen. Zu § 13 Wie die Regierungsvorlage § 12. Zu §§ 14 bis 15 In § 14 wurde durch Neufassung des § 13 der Regierungsvorlage klargestellt, daß unter Rückerstattungsvorgängen auch die Ausführung der Kontrollratsdirektive 50 zu verstehen ist; außerdem wurde die Sechsmonatsfrist auf ein Jahr verlängert, weil sie als zu kurz befunden wurde. § 15 ist unverändert wie § 14 Regierungsvorlage. Zu §§ 16 bis 20, §§ 21 und 22, § 23, §§ 24 bis 29 Die Vorschriften entsprechen den Art. 5, 6, 7 und 8 der Regierungsvorlage, auf die samt ihrer Begründung Bezug genommen wird. Es wurde lediglich im § 25 Abs. 2 eine redaktionelle Verbesserung angebracht und in § 29 durch Satz 2 und 3 eine Ergänzung zur Klarstellung vorgenommen. Zu §§ 30 und 31 In § 31 Abs. 3 wurde dem redaktionellen Vorschlag des Bundesrates gefolgt, im übrigen der Regierungsvorlage. Zu § 32 Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde der 1. August 1955 vorgesehen. Es wird Wert darauf gelegt, daß das Gesetz gleichzeitig in Berlin (West) und im Bundesgebiet in Kraft tritt, und es kann damit gerechnet werden, daß das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt sowohl hier wie in Berlin abgeschlossen werden kann. 3. Die Beschlußfassungen im Sinne des Berichtes sind in allen beteiligten Ausschüssen einstimmig erfolgt. Bonn, den 3. Mai 1955 Seuffert Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Mittelpunkt der heutigen Debatte steht der Name einer Familie; es ist jedoch ein gesamtdeutsches, ja ein europäisches Problem, das durch den Fall Röchling aufgezeigt wind. Aber ich möchte auch die Meinung aussprechen, daß selbst dann, wenn es sich nur um eine Familie und sonst um gar nichts handeln würde, es immer noch dafür stünde, daß sich der Deutsche Bundestag damit befaßt.
    Meine Damen und Herren, es ist die Größe Englands gewesen, daß es sich um jeden einzelnen Staatsbürger, ganz gleich wer er ist und wo er lebt, bekümmert und sich für ihn eingesetzt hat. Und ich meine, daß es die Pflicht eines demokratischen Staates, eines Staates, der etwas auf sich hält, ist, sich unbedingt voll und ganz für jeden seiner Staatsbürger einzusetzen. Ich sehe nicht, daß diese selbstverständliche Forderung hier wirklich bis ins Letzte erfüllt wurde.
    Die Familie Röchling, die seit 250 Jahren im Saargebiet sitzt und Immerhin einiges getan hat, um das Saargebiet aufzubauen, kann nunmehr auf Grund dieses Abkommens zwischen der deutschen und der französischen Regierung vom 30. April dieses Jahres nicht an die Stätte ihres Wirkens zurückkehren. Auch Kollege Dr. Mommer hat die Familie Röchling sehr stark in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt. Er hat gesagt, es sei nicht die Aufgabe der Sozialdemokratischen Partei, diese Familie zu verteidigen. Es ist auch nicht meine Aufgabe, auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag. Aber ich meine doch, daß die Familie und das, was sich um diese Familie herum abgespielt hat, so stark und so intensiv mit dem politischen Problem verknüpft ist, daß es auch vom sachlichsten Gesichtspunkt aus berechtigt ist, auf diese Familie ein wenig einzugehen.
    Es ist doch ein sehr schwerwiegender Tatbestand, der mit dem deutschen und dem europäischen Recht und Rechtsempfinden nicht vereinbar ist, daß diese Familie nicht an die Stätte ihrer Arbeit zurückkehren kann. Mit vollem Gewicht ist darauf hingewiesen worden, daß es sich hier um das Heimatrecht handelt. Dieses Heimatrecht besteht nicht nur darin, daß jemand irgendwo wohnen und irgendwohin reisen kann, sondern auch darin, daß man sich frei und ungehindert betätigen und seinen Beruf ausüben kann, noch dazu im deutschen Saargebiet. Da sind also nun Staatsbürger minderer staatsbürgerlicher Rechte entstanden.
    Das Saargebiet steht zwar im Augenblick, wie wir wissen, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, aber die deutsche Regierung ist gehalten, auf deutsche Staatsbürger deutsches Verfassungsrecht, deutsche Verfassungsgrundsätze anzuwenden. Man behandelt ja schließlich auch nicht Deutsche aus der Sowjetzone nach sowjetischem sogenannten Recht. Es ist also sicherlich berechtigt, wenn wir in diesem Zusammenhang auf einige dieser Verfassungsgrundsätze hinweisen. Art. 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet jede Benachteiligung der Heimat und der Herkunft 'wegen. Art. 9 Absatz 1 bestimmt: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden." Wir hören heute vom Herrn Bundeskanzler, daß in einer Klausel dafür gesorgt ist oder gesorgt werden kann, daß eine ganz bestimmte Familie von diesem Grundsatz im Geschäftlichen, im Betrieblichen, keinen Gebrauch machen kann. Der Art. 12 des Grundgesetzes sagt, daß alle Deutschen das Recht haben, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen.
    Schließlich und mit Recht 'ist auf den Art. 14 hingewiesen worden, der das Eigentum gewährleistet. Enteignung liegt schon dann vor, wenn mit Mitteln irgendwelcher Art — ich werde vielleicht noch darauf zu sprechen kommen — auf den freien Willen eingewirkt wird zur Aufgabe des Eigentums. Die Frage der Entschädigung ist dabei gar nicht einmal das Entscheidende. Wir denken so an bestimmte Vorgänge, die sich in den vergangenen Jahren abgespielt haben. Man nannte das damals „Arisierung" von Betrieben. Jetzt ist es halt die „Entröchlingisierung" von Völklingen.

    (Zurufe von der Mitte: Na, na!)

    Moralisch ist selbstverständlich ein gewaltiger gradueller Unterschied. Ich bin mir aber nicht ganz sicher darüber, ob der Unterschied zwischen der einen Maßnahme damals und den Maßnahmen jetzt auch in der Essenz ein sehr starker ist.

    (0 scheidende; aber der Ludwigshafener Rede wegen und weil dies heute in diesem Hohen Hause auch angesprochen wurde, müßte man vielleicht doch das eine oder das andere über den Wert sagen. Kollege Trittelvitz hat darauf hingewiesen, daß ungefähr 900 000 t Stahl produziert werden, darunter 180 000 t Martinstahl, 60 000 t Elektrostahl. Völklingen hat seine eigenen Kokereien mit Nebenprodukten wie Ammoniak und Thomasmehl. Es hat eine Zementfabrik mit einer Kapazität von 200 000 t. Außerdem sind Beteiligungen vorhanden am Kraftwerk Werden und große weiterverarbeitende Industrien für Autofedern, Tankwalzen usw. Diese großen Beteiligungen und diese Nebenfabriken erklären ja auch die Arbeiterzahl von 13 000. Ohne die Nebenwerke und Beteiligungen würde man mit 7000 auskommen. Nun stellen Sie die Gretchenfrage: Was ist der Wert dieses Betriebes? Da kann ich nur mit der Faustregel antworten — dieses Gesetz wird jeder Wirtschaftler kennen —, daß der Wert eines Betriebes einem Jahresumsatz entspricht, eine Zahl, die gerade für Völklingen besonders zutreffend ist. Der Jahresumsatz beträgt zwischen 32 und 35 Milliarden Franken, das sind 400 bis 430 Millionen DM. Was übrigens den jetzigen Kaufpreis anlangt, so ist dieser bei früheren Angeboten nicht unterboten, sondern im Gegenteil sogar überboten worden. Dabei möchte ich der historischen Korrektheit wegen ein Wort genauer erklären oder richtigstellen, das der Herr Bundeskanzler heute hier verwandt hat. Er sprach vom Verkaufsangebot der Familie Röchling an die französische Gruppe. Korrekter müßte es heißen: an die Schweizer Kreditanstalt, die für Gruppen gehandelt hat, die hinter ihr standen, ohne daß — meinen Informationen nach — die Familie Röchling zu Anfang gewußt hat, daß hinter der Bank Crédit Suisse französische Kapitalinteressen standen. Wenn recht informiert bin, hat die Familie Röchling in einem Brief vom 28. Dezember 1953, geschrieben vom Vorsitzenden des Familienverbandes, Dr. Sarazin, an Vizekanzler Blücher, auf diese Dinge in Einzelheiten hingewiesen und die Befürchtung ausgesprochen, daß französische Gruppen hinter der Schweizer Kreditanstalt stehen könnten. Sie hat weiterhin erklärt, daß sie es begrüßen würde, nicht verkaufen zu müssen. Bei der Austreibung der Röchlings handelt es sich um etwas Politisches. Hier liegt nicht ein gewöhnlicher Vertrag vor. Die Austreibung ist vielmehr ein machtpolitisches Ziel bestimmter französischer Kreise gewesen, wobei ich gar nicht auf die historische Entwicklung eingehen will, die zum Teil Jahrzehnte zurückliegt. Nur das Allerneueste: Das deutsche Auswärtige Amt ist sehr frühzeitig davon unterrichtet worden, daß vor allem Gilbert Grandval die Austreibung der Röchlings zum Ziele hat. Es gibt hier eine Besprechung — ich habe einige Notizen darüher — vom 19. August 1953, an der Vertreter der Familie Röchling teilgenommen haben. Anwesend von seiten der Bundesregierung waren der Herr Vizekanzler Blücher, Staatssekretäre Hartmann und Westrick. In dieser Besprechung, die auch sonst, aus allgemeinen Gründen, nicht unwichtig ist, wurde bereits darauf hingewiesen, daß Grandval sich dieses Ziel gesetzt habe. In den allerletzten Wochen — Sie haben es miterlebt, meine Damen und Herren — hat Ministerpräsident Edgar Faure vor dem Rat der Republik am 26. März 1955 erklärt: Ich versichere, daß die Regierung, der ich vorstehe, die Rückkehr der Röchlings an die Spitze der Völklinger Werke nicht zulassen wird. Ähnlich Antoine Pinay, zuerst in der Osternummer des „Progres de Lyon" vom 10. April, dann vor dem Rat der Republik mit der Erklärung, Frankreich werde nicht die Urkunden über die Pariser Verträge hinterlegen, es sei denn, daß Röchling liquidiert wird. Warum? Die Antwort ist implicite schon gegeben worden: weil Völklingen ein Drittel der Stahlproduktion ausmacht, weil zusammen mit den anderen Betrieben, die bereits in französischer Hand sind, einschließlich Völklingen Frankreich dann vier Fünftel der Schwerindustrie, des Wirtschaftslebens überhaupt an der Saar beherrscht und mit Völklingen die entscheidende deutsche Position fällt. Man hat diesen Einfluß befürchtet, und dieser Grund ist natürlich auch hier bekannt gewesen. Es ist um so bedauerlicher, daß von unserer Seite nicht zäher und, wie ich meine, erfolgreicher darum gekämpft wurde. Die deutsche Position im Saargebiet selber ist eine starke gewesen. Wir sind alle informiert über die großen Versammlungen der Arbeiterschaft in Völklingen, diese überfüllten Versammlungen, die protestiert haben gegen die Überfremdung, die Übereignung von Völklingen. Sie sind informiert über den Brief der Ortsgruppe Völklingen der CVP an Herrn Johannes Hoffmann, in dem die eigene Partei Johannes Hoffmanns zu der Behauptung von Grandval Stellung nimmt, daß die Arbeiter gegen die Röchlings seien. Es ist in den letzten Wochen etwas sehr Interessantes geschehen; ich möchte fast sagen, es ist die List der Idee, die List der historischen Vernunft, durch die selbst Johannes Hoffmann — im Gegensatz zu Grandval, im Gegensatz zu Heinz Braun und Richard Kirn — sich gegen die Austreibung der Röchlings, gegen die Enteignung von Völklingen gewandt hat, die ja das Werk den Franzosen in die Hände gespielt hätte. Die Stellung war auch in Deutschland selber und im Ausland, stark, auch in Übersee. Am 25. März hatte M. Pinay die auf sogenanntes Besatzungsrecht gestützte solution de force angedroht. Was heißt das? Konfiskation! Am 3. Mai sollte — wohl zur Einleitung der deutschen Souveränität — der Verkauf durch den sogenannten Treuhänder an eine französische Gesellschaft stattfinden, gestützt auf höchst zweifelhafte Grundlagen; ich sage „Grundlagen", weil ich nicht einmal in Anführungszeichen das Wort „Rechtsgrundlage" sagen möchte. Die Dokumente sind bekanntlich nie gezeigt worden. Es gibt nur die Veröffentlichungen, „Beschlüsse und Bekanntmachungen" vom 28. September 1950 im Amtsblatt an Saarbrücken ohne Unterschrift. Wir wollen nicht noch einmal auf die Reparationshypothek eingehen, wir wollen nicht einmal darauf eingehen, daß ja der „Treuhänder" — lucus a non lucendo! — 500 Millionen Francs, das sind 6 Millionen DM, aus Völklingen entnommen hat. Das ist ein sowjetisches System. Man nimmt aus der laufenden Produktion heraus. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat sich am 29. März 1955 sehr ausführlich darüber verbreitet. Sie hat darauf hingewiesen — mit Recht —, daß es auch in England als Belastung — ich zitiere — „der künftigen europäischen Zusammenarbeit empfunden würde, wenn die französische Regierung kurz vor Toresschluß noch einen derartigen, aus Besatzungsdenken geborenen Gewaltstreich unternehmen würde". Es ist auch bekannt, daß Monsieur Pinay in London keine Unterstützung gefunden hat. Ich weise auf die Stellungnahme des „Economist" hin, eines immerhin sehr wesentlichen Blattes, das am 16. April geschrieben hat: „Die Franzosen haben ihren Anspruch auf ein Argument gegründet, das an die schlimmsten Tage der Demontagen und die befremdenden Entscheidungen erinnert, die damals die internationale Reparationsagentur traf." Die Schweizer Presse hat ähnlich geschrieben, und die Stimmung in Amerika habe ich selbst beobachten können. Es gibt ein großes Wort zur deutschen Außenpolitik, geprägt vom Fürsten Bismarck. Ich darf ihn wohl zitieren, da auch der Herr Bundeskanzler zu den Verehrern des Reichskanzlers Fürst Bismarck gehört, wie aus der illustrierten Presse während des Bundestagswahlkampfes bekanntgeworden ist. Fürst Bismarck hat des öfteren davon gesprochen, daß die Imponderabilien für die deutsche Außenpolitik ein größeres Gewicht besitzen als alle materiellen Gewichte. Er meinte damit das Empfinden für das deutsche Recht, und daß dieses deutsche Recht nicht nur ein deutsches, sondern ein allgemeines Menschenrecht ist. Diese Imponderabilien in der Welt waren auf seiten Deutschlands. Man hatte erkannt, daß es sich nicht nur um eine Familie, nicht nur um eine deutsche Position handelt, sondern daß in dieser Familie und in dieser Position ein europäischer Rechtsgrundsatz verletzt würde. Volkmar von Zühlsdorff hat in der „Zeit" vom 7. April zusammengefaßt — ich zitiere —: Der Kanzler hat eine starke Stellung. Das Privatrecht im Falle Völklingen ist auf deutscher Seite. Das Völkerrecht und die Menschenrechte sind es ebenfalls. Diese starke Stellung ist nicht benutzt worden, wie schon so oft zuvor. Man muß unterstreichen und wiederholen: es gibt den Brief vom 23. Oktober 1954, den MendèsFrance an den Herrn Bundeskanzler geschrieben hat und der die Aufhebung — „liquider" heißt es allerdings im französischen Text — der Sequester versprochen hat. Ich darf in diesem Zusammen-. hang darauf hinweisen, daß der Herr Bundeskanzler selber diesen Brief für außerordentlich wichtig hält. Es gibt ein Schreiben des Herrn Bundeskanzlers vom 22. November 1954 an die Familie Röchling, in dem nach Ablauf der damaligen Option — der Termin war der 15. November — der Herr Bundeskanzler ganz ausdrücklich auf den Briefwechsel vom 23. Oktober mit Mendès-France hinweist, wodurch für Röchling ein wesentliches Moment entfällt, überhaupt eine Option zu geben. Dann fährt der Herr Bundeskanzler fort: „Eine Bedingung an die Aufhebung der Sequester ist nicht geknüpft. Die französische Regierung besitzt daher keine rechtliche Handhabe, die Erfüllung irgendwelcher Bedingungen vor Aufhebung der Sequesterverwaltung zu verlangen." )


    (Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein)


    (Abg. Arnholz: Sehr gut!)


    (Abg. Arnholz: Hört! Hört!)


    (Hört! Hört! bei der SPD.)


    (Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein)


    (Sehr wahr! bei der SPD.)


    (Hört! Hört! bei der SPD.)


    (Hört! Hört! bei der SPD.) Der Herr Bundeskanzler wies in dieser Besprechung darauf hin, daß er Europa nicht mit einer „solution de force" beginnen könne, wie Frankreich sie angedroht habe. Er appellierte an den Patriotismus der Familie Röchling und wies darauf hin, daß Monsieur Pinay nicht anders könne, weil er sozusagen vertraglich an sein Parlament gebunden sei.


    (Lebhafte Rufe: Hört! Hört! von der SPD. — Abg. Arnholz: Daran soll sich der Kanzler ein Beispiel nehmen!)

    — Ja, es steht hinter Monsieur Pinay ein starkes Parlament, meine Damen und Herren, und wir alle hoffen und wir arbeiten dafür, daß dieses Hohe Haus auch ein starkes Parlament werden möge.

    (Abg. Arnholz: Hoffen wir es!)

    Es kam dann an diesem selben Tage, .am 30. April 1955, zu dem Abkommen. Hierüber — soviel ich informiert bin; ich möchte mich nicht irgendwie wörtlich festlegen, es ist nur eine allgemeine Information, die ich habe, aber doch wohl eine nicht ungenaue — kam es zu einem Schreiben des Herrn Bundeskanzlers an die Familie Röchling, in dem es heißt, daß eine friedliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten i.sowohl im Interesse der Bundesrepublik wie im europäischen Interesse liege, und daher sei es unausweichlich, eine Lösung zu finden, durch die das Eigentum an Frankreich und die Bundesrepublik übertragen werde. Soviel ich informiert bin, gibt es dann einen Satz, der wohl wörtlich lauten dürfte:
    Ich erkenne an, daß Sie mit der Entscheidung, dieser Lösung zuzustimmen, aus politischer Verantwortung gehandelt haben.
    Meine Damen und Herren, das ist ein wichtiger Satz. Das können Sie nun in das Negative projizieren. Es würde doch gesagt worden sein, wenn .die Familie Röchling nicht zugestimmt hätte, sie habe sozusagen die europäische Verteidigung aus Habsucht, aus Besitzgier sabotiert. Es ist doch ein außerordentlich schwerer Vorwurf, der dahinter stünde! Ich glaube, es ist vom Kollegen Mommer schon darauf hingewiesen worden: gleichzeitig welch mesquine Politik! Man will Europa schaffen, aber sagt: Zuerst muß ich noch das Röchlingsche Stahlwerk in Völklingen bekommen! Das ist doch eigentlich eine Politik, in der wir die europäische Größe nicht ohne weiteres entdecken können.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Aber man muß vielleicht noch eins idazu sagen. Herr Kollege Leverkuehn, Sie haben über die französischdeutsche Zusammenarbeit bei 50 : 50 %-Beteiligungen gesprochen. Ach, Herr Kollege Dr. Leverkuehn, ein so kluger, weitagereister Mann wie Sie muß doch wissen, wozu diese Fifty-Fifty-Beteiligungen schon so oft geführt haben. Sie kennen sicherlich die Wirtschaftskarten — ich habe sie hier, ich stelle sie Ihnen gern zur Verfügung —, aus denen sich die Liquidierung — wunderbares Wort, dieses liquider, es kommt so oft vor! — der deutschen Beteiligungen in den letzten 120 Jahren ergibt. Schauen Sie sich diese Karten an, wie das mal soaussah und wie Schritt für Schritt — es beginnt unter Napoleon III. — diese 50 : 50-Beteiligungen ausschließlich französisch geworden sind. Und ich fürchte, wenn wir nicht sehr achtgeben — eine Aufgabe dieses Parlaments! —, daß sich die 50:50-Beteiligung in Völklingen, dieses Gleichgewicht, nicht sehr lange halten wird, daß ein


    (Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein)

    Übergewicht zu der Seite hin entstehen wird, die ja heute bereits und noch immer — leider Gottes — politisch das Übergewicht im Saargebiet hat. Welche Garantie ist gegeben, daß aus dem deutschen Anteil nicht auch nur ein einziges Prozent in französische Hände kommt, wodurch sie die Majorität hätten?
    Es ;gibt vinkulierte Namensaktien, wie man hört, die wohl zum Schutze gegen Röchling ausgegeben wurden, nicht zum Schutze gegen Frankreich. Wir leben in einer Zeit eigenartiger Begriffsverwirrungen in Deutschland. Wenn man diese Namensaktien so vinkulieren könnte, daß sie nicht auf die andere Seite hinüberkönnen das ist wohl aktienrechtlich nicht möglich —, dann wäre der Sache wahrscheinlich besser gedient.
    Dias Wichtigste scheint mir aber zu sein, daß in diese Diskussion schon beim Abschluß der Option und in der Ludwigshafener Rede und auch sonst die Sorge um Europa hineingetragen wurde. Frage: Kann man Europa schaffen durch Preisgabe der europäischen Rechtsordnung?

    (Abg. Arnholz: Sehr gut!)

    Nehmen Sie das Recht weg von Europa, und was bleibt übrig? Das ist keine Verständigung, was da geschehen ist. Das schafft neue Konflikte.

    (Abg. Arnholz: Sehr wahr!)

    Wenn gestern über die Souveränität gesprochen wurde --- Herr Kollege Atzenroth hat mit Recht darauf hingewiesen —, was soll man heute sagen? Es ist eine Belastung der Außenpolitik eingetreten, so wie seit dem Abschluß jenes Saarvertrages mehr Disput über die Saar entstanden ist als in langer Zeit vorher. Ich darf noch einmal Bismarck zitieren, daß sich Fehler in der Außenpolitik nicht sofort auswirken, daß die Achivi qui plectuntur, das Volk, das weint, diejenigen, die die Folgen zu tragen haben, nicht immer die Zeitgenossen derer sind, die die Fehler begangen haben.
    Die Option, die auf so eigenartiger Weise erzielt wurde, läuft bis zum 15. Juni. Noch ist es vielleicht nicht zu spät, einen schweren Fehler wiedergutzumachen. Der Weg ist gegeben; er ist sogar schon während der Verhandlungen in Paris angedeutet worden. Der Weg bestünde in der Anrufung eines internationalen Gerichtshofs zur Feststellung der Grundlagen und der Höhe der sogenannten Reparationshypothek. Wird dieser Weg beschritten, dann ruht meiner Meinung nach die deutsch -französische Verständigung auf einer viel sichereren Grundlage als jetzt, und kommende Geschlechter werden nicht wieder für etwas büßen müssen, was von den Heutigen getan wurde und worauf sie keinen Einfluß hatten.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Walz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Walz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie Ihnen bekannt ist, gehöre auch ich zu denjenigen, die nicht immer mit gewissen Regelungen an der Saar einverstanden waren und es auch nicht sein konnten. Ich gehöre auch jetzt mit zu denjenigen, die nicht direkt begeistert werden konnten, als sie davon hörten, daß sowohl die Familie Röchling ihren bisherigen Standpunkt aufgegeben als auch die Bundesregierung nachgegeben hatte.
    Obwohl ich nicht über die Unterrichtung von seiten der Familie Röchling verfüge wie mein Vorredner, weiß ich doch, daß die Familie Röchling gerade in den letzten Jahrzehnten sehr viel für das Deutschtum an der Saar getan hat und auch jetzt noch dazu bereit gewesen wäre, für das Deutschtum einzutreten. Ich glaube, wir würden einen ganzen großen Fehler begehen, wenn wir jetzt letztlich vielleicht die Familie Röchling dafür verantwortlich machen würden, daß diese Regelung zustande kam. Ja, in gewisser Beziehung, glaube ich, hat die Familie Röchling verhindert, daß bei den Röchling-Werken eine sogenannte Mehrheitsbeteiligung in französischem Sinne zustande kam. Es gibt — das muß in diesem Hohen Hause bekanntgegeben werden — deutsche Firmen, die in den vergangenen Jahren für saarländische Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt haben. Daran ist aber das Deutschtum an der Saar nicht zugrunde gegangen. Im Gegenteil, wir stellen fest, daß sich gerade in der letzten Zeit eine durchaus befriedigende psychologische Entwicklung für Deutsche an der Saar bemerkbar macht. Daß sich heute Röchling-Arbeiter und Wirtschaftler an der Saar dazu entschließen, z. B. in einer großen Veranstaltung in Völklingen mit einer Beteiligung von etwa 1500 Leuten das Eigentumsrecht für die Familie Röchling zurückzufordern, ist gegenüber dem an der Saar herrschenden System schon ein ganz großer Fortschritt, und es gehörte dazu schon ein gewisser Mut.
    Ich führe diesen letzten Vorgang einerseits auf das unzweifelhaft vorhandene hohe nationale Ansehen der Röchlingschen Familie zurück. Andererseits wird es nicht nur Liebe zur Familie Röchling gewesen sein, sondern auch das große Vertrauen in die unternehmerische Leistung der Familie Röchling und vor allen Dingen das große Vertrauen, daß es den Bemühungen der Familie Röchling gelingen werde, zu vermeiden, was immer noch als eine ganz große Gefahr über uns allen an der Saar schwebt: daß zum Nachteile ausgesprochen saarländischer wirtschaftlicher Interessen irgendwelche französischen Interessen in den Vordergrund gerückt werden; daß gerade die Familie Röchling eine solche Entwicklung verhindert und damit die Existenz von etwa 13 000 Röchling -Arbeitern und -Angestellten gesichert hätte; daß also diese dominierende wirtschaftliche Position dem Saargebiet erhalten würde. Aber daran wird das Deutschtum an der Saar schließlich nicht scheitern. Ich glaube, daß der jahrelange Kampf der Familie Röchling und jetzt diese Regelung uns die Möglichkeit geben, eine ausgesprochene französische Mehrheitsbildung, zunächst bei Röchling und vielleicht im Laufe der Entwicklung auch in der übrigen saarländischen Wirtschaft, zu verhindern bzw. zu korrigieren.
    Gestatten Sie mir, daß ich nun noch auf folgendes hinweise: Durch diese Regelung ist jetzt zum ersten Male wieder deutscher Einfluß, und zwar auf dem wirtschaftlichen Sektor, an der Saar erreicht worden. Obwohl ich, wie Sie gehört haben, sehr kritisch zu dieser Regelung stehe, neige ich zu der Auffassung, daß praktisch — juristisch will ich das nicht beurteilen und dies den Juristen überlassen --- ein ganz großer Erfolg der deutschen Politik darin liegt, jetzt gerade bei diesem größten deutschen Hüttenwerk an der Saar wieder deutschen Einfluß ermöglicht zu haben.
    Daran möchte ich gewisse Hoffnungen für die Zukunft knüpfen. Ich glaube, daß es uns durch


    (Walz)

    unsere aufrichtigen Bemühungen um deutsch-französische Verständigung vor allem an der Saar und durch unsere aufrichtigen europäischen Bemühungen in nicht allzu ferner Zeit gelingt, Frankreich von seinem Mißtrauen uns gegenüber zu befreien und eine Saarregelung in unserem Sinne herbeizuführen, die ein Akt der Versöhnung sein und die die europäische Zusammenführung aller in Europa erheblich begünstigen würde.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)