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    2. Deutscher Bundestag — 81. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955 4459 81. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. Mai 1955. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Rümmele 4459 D Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 4484 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 146 (Drucksachen 1145, 1375) 4459 D Änderungen der Tagesordnung 4460 A, 4480 B, 4482 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4461 C, 4468 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Röchling'sche Eisen- und Stahlwerke in Völklingen (Drucksache 905) . 4460 A, 4462 D Trittelvitz (SPD), Anfragender . . . 4463 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 4463 D, 4466 C Dr. Atzenroth (FDP) 4464 D Dr. Mommer (SPD) 4466 C, 4468 A, 4479 D Dr. Leverkuehn (CDU/CSU) . . . . 4469 A Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) . . 4470 A, 4474 D, 4477 C, 4479 D Walz (CDU/CSU) 4473 B Dr. Gille (GB/BHE) . . . 4474 A, D, 4475 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . 4475 D, 4476 C, D, 4479 B Dr. Lütkens (SPD) 4476 C, D Dr. von Merkatz (DP) 4476 D Euler (FDP) 4478 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270, Umdruck 349) 4460 A, 4485 C Dr. Krone (CDU/CSU) . . 4460 A, 4462 A Blachstein (SPD) 4460 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 4461 B, C Seiboth (GB/BHE) 4462 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . 4462 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) (Drucksache 1210); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1358) 4480 B Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU), Berichterstatterin 4480 C Beschlußfassung 4481 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Mark-Bilanzergänzungsgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanzgesetzes (Drittes D -Mark -Bilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1364). . . . 4481 C, 4486 Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4486 Beschlußfassung 4481 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz — BVAG) (Drucksache 1178) 4482 A Hansing (SPD) 4482 A Ruf (CDU/CSU) 4483 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 4484 C Nächste Sitzung 4484 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4484 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zum Antrag der Fraktion der FDP betr. Plenarsitzung in Berlin (Umdruck 349) 4485 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten D -MarkBilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 1364) 4486 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Graf Henckel 31. Mai Frau Korspeter 28. Mai Onnen 28. Mai Pelster 28. Mai Kemmer (Bamberg) 28. Mai Frau Strobel 23. Mai Josten 20. Mai Berendsen 20. Mai Dr. Jaeger 20. Mai Dr. Kliesing 20. Mai Erler 20. Mai Eschmann 20. Mai Paul 20. Mai von Manteuffel (Neuß) 20. Mai Dr. Blank (Oberhausen) 18. Mai Dr. Deist 18. Mai Dr. Eckhardt 18. Mai Dr. Kopf 18. Mai Dr. Kreyssig 18. Mai Lenz (Brühl) 18. Mai Dr. Oesterle 18. Mai Ollenhauer 18. Mai Dr. Pohle (Düsseldorf) 18. Mai Dr. Dr. h. c. Pünder 18. Mai Sabaß 18. Mai Kalbitzer 16. Mai Eberhard 15. Mai Hufnagel 15. Mai Dr. Wahl 15. Mai Dr. Greve 14. Mai Stingl 14. Mai Arndgen 11. Mai Becker (Hamburg) 11. Mai Heide 11. Mai Jahn (Stuttgart) 11. Mai Lang (München) 11. Mai Meyer (Wanne-Eickel) 11. Mai Dr. Bucher 10. Mai Feller 10. Mai Dr. Furler 10. Mai Heiland 10. Mai Dr. Friedensburg 10. Mai Neumann 10. Mai Dr. Rinke 10. Mai Baur (Augsburg) 7. Mai Frühwald 7. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Lücke 7. Mai Mißmahl 7. Mai Dr. Orth 7. Mai Scheuren 7. Mai Frau Welter (Aachen) 7. Mai Frau Ackermann 6. Mai Dr. Baade 6. Mai Barlage 6. Mai Dr. Bartram 6. Mai Bazille 6. Mai Brandt (Berlin) 6. Mai Dr. Bucerius 6. Mai Cillien 6. Mai Dannemann 6. Mai Diel 6. Mai Feldmann 6. Mai Günther 6. Mai Held 6. Mai Hörauf 6. Mai Dr. Horlacher 6. Mai Jacobi 6. Mai Frau Dr. Jochmus 6. Mai Karpf 6. Mai Dr. Löhr 6. Mai Lulay 6. Mai Mensing 6. Mai Morgenthaler 6. Mai Müller-Hermann 6. Mai Nellen 6. Mai Neuburger 6. Mai Platner 6. Mai Dr. Preiß 6. Mai Dr. Schild (Düsseldorf) 6. Mai Schrader 6. Mai Schuler 6. Mai Frau Dr. Steinbiß 6. Mai Unertl 6. Mai Wagner (Ludwigshafen) 6. Mai Dr. Wellhausen 6. Mai Dr. Welskop 6. Mai Dr. Willeke 6. Mai Wirths 6. Mai Dr. von Buchka 6. Mai Even 6. Mai Franke 6. Mai Kiesinger 6. Mai Dr. Königswarter 6. Mai Regling 6. Mai Schwann 6. Mai Seuffert 6. Mai Dr. Stammberger 6. Mai Dr. Weber (Koblenz) 6. Mai Wehking 6. Mai Wittrock 6. Mai Dr. Gleissner (München) 6. Mai Dr. Mocker 6. Mai Keuning 6. Mai Dr. Schmid (Frankfurt) 6. Mai b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Brockmann (Rinkerode) 31. Mai Rademacher 31. Mai Birkelbach 18. Mai Dr. von Merkatz 18. Mai Dr. Schöne 18. Mai Strauß 18. Mai Wehner 18. Mai Dr. von Brentano vom 9. bis 18. Mai Frau Brauksiepe vom 14. bis 27. Mai Dr. Graf vom 14. bis 27. Mai Welke vom 14. bis 27. Mai Frenzel vom 14. bis 27. Mai Dr. Miessner vom 14. bis 27. Mai Schneider (Bremerhaven) vom 14. bis 27. Mai Frau Keilhack vom 16. bis 28. Mai Anlage 2 Umdruck 349 (Vgl. S. 4460 A) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betreffend Plenarsitzung in Berlin (Drucksache 1270): Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag - Drucksache 1270 - wird wie folgt geändert: Der Deutsche Bundestag entsendet zu den Feierlichkeiten für den 17. Juni in Berlin, veranstaltet durch den Berliner Senat, eine Delegation. Aus Anlaß des Tages der Deutschen Einheit ruft der Deutsche Bundestag die „Stiftung 17. Juni" ins Leben, für die ein angemessener Betrag vom Bundestag überwiesen wird. Bonn, den 3. Mai 1955 Dr. von Brentano und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Drucksache 1364 (Vgl. S. 4481 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über Ergänzungen des Altbanken-Bilanz-Gesetzes (Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Drucksache 1019) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Die Drucksache — 1019 — wurde beraten vom Ausschuß für Geld und Kredit, vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen unter Federführung des letzteren. 1. Grundsätze der Vorlage Das D-Markbilanzgesetz hat für den Ansatz von Wertpapieren und Beteiligungen in der D-Markeröffnungsbilanz in den meisten Fällen (vgl. die Begründung zur Drucksache 1019 Seite 12 zu Art. 1 des Entwurfs) vorläufige Werte vorgesehen. Daraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, nunmehr die endgültigen Werte zu bestimmen. Dies war um so dringender, als die vorläufigen Werte (praktisch die Steuerkurswerte oder Börsenkurse von Ende .1948) weit unter den Werten liegen, die rückschauend als richtig angesehen werden müssen und damit auch weit unter den heutigen Verkehrswerten und erzielbaren Verkaufserlösen. Die Besitzer sind insofern, als sie entweder auf einen unangemessenen Wert der Eröffnungsbilanz festgelegt sind und deswegen im Veräußerungsfall mit hohen Gewinnsteuern rechnen müssen, oder die steuerliche Auswirkung eines Verkaufs, weil die Ausgangswerte erst vorläufig sind, nicht übersehen können, gehindert, über diese Papiere zu verfügen, was den Markt stark beeinträchtigt. Abgesehen davon mußte das vom DMBG selbst gestellte Problem der endgültigen Bewertung nunmehr gelöst werden, da der Schwebezustand dem Grundsatz der Bilanzwahrheit sowohl für die Eröffnungsbilanz wie für die auf ihr fußenden Bilanzen keine Rechnung trägt. Die Notwendigkeit des Gesetzes ist von den beteiligten Ausschüssen im Anschluß an die Begründung der Regierungsvorlage deswegen einmütig bejaht worden. Das DMBG hatte endgültige Werte vorgesehen für notierte Wertpapiere, hier jedoch nur für Effektivstücke (nicht Giro-Sammelstücke) und für Wertpapiere des Anlagevermögens, bei diesen jedoch mit einer Klausel (§ 19 DMBG), die Sonderbewertungen in einem Umfange, der übrigens streitig war, zuließ. Die Ausschüsse sind der Regierungsvorlage auch darin gefolgt, daß es zu rechts- und wirtschaftspolitisch unhaltbaren Ergebnissen geführt hätte, wenn man sich darauf beschränkt hätte, nur in den Fällen, in denen das Gesetz bisher vorläufige Werte vorsah, die endgültige Bewertung vorzunehmen. Es wären dann z. B. Neubewertungen für Giro-Sammelstücke, nicht aber für Effektivstücke möglich gewesen. Deshalb werden auch die im DMBG als endgültig bezeichneten Bewertungen für die in Frage kommenden Posten nunmehr als vorläufig erklärt und auf Grund neuer Vorschriften neu festgestellt. Die sich daraus wegen der Rückwirkung auf bisherige Steuerveranlagungen notwendig ergebenden Folgen werden weiter unten im einzelnen dargestellt. Es ist insoweit die nachträgliche Anwendung der Berichtigungsmöglichkeiten des DMBG auch für solche Fälle vorgesehen, wobei auch in rechtskräftige Veranlagungen, soweit solche vorliegen sollten, gegebenenfalls eingegriffen werden muß (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Nr. 11 der Ausschußvorlage). Die Ausschüsse haben auch diese Maßnahme im Hinblick auf die zwingenden Gründe, die für eine gleichmäßige Behandlung der in Frage kommenden Wertpapiere usw. sprechen, bejaht. In der entscheidenden Frage, auf welchen Grundsätzen die neuen endgültigen Werte festgestellt werden sollten, ist der Ausschuß von der Regierungsvorlage abgewichen; jedoch haben die Beschlüsse des Ausschusses die Zustimmung der Regierungsvertreter gefunden. Die Regierungsvorlage hatte für an der Börse gehandelte Wertpapiere einen aus den Börsenkursen vom 31. Dezember 1948, 30. Juni 1951 und 31. Dezember 1952 .gebildeten Durchschnittskurs mit der Möglichkeit eines Paketzuschlages bis zu 20 v. H. für Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien und Kuxe) vorgesehen; für nicht an der Börse gehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften waren dagegen 80 v. H. des aus dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft zu errechnenden Substanzwertes und für andere nicht an der Börse gehandelte Wertpapiere die Vermögensteuerwerte vorgeschlagen. Demgegenüber war insbesondere aus der Wirtschaft die Bewertung auf Grund des Substanzwertes auch bei börsenfähigen Aktienwerten gefordert worden. Die Erwägungen, die zu den Beschlüssen der Ausschüsse geführt haben, waren kurz die folgenden: (Seuffert) Die in der Regierungsvorlage zugrunde gelegten Börsenkurse an verschiedenen Stichtagen unterliegen jeder für sich einer Reihe von Einwänden in bezug auf die Annäherung, mit der sie den wahren Wert der Anteile wiedergeben; diese Einwände sind in der Begründung zur Vorlage selbst ausführlich behandelt. Die Bildung eines Durchschnittskurses aus drei Stichtagskursen in der Zeit von 1948 bis 1952 als Bewertungsgrundlage für den Währungsstichtag wurde nicht als genügend zeitnahe Bewertung angesehen, zumal die Kursentwicklungen naturgemäß bei verschiedenen Papieren sehr unterschiedliche Gründe haben konnten, welche mit dem Wert am Währungsstichtag nichts zu tun hatten. Es wurde zwar betont, daß von dem steuerlichen Grundsatz, wonach die Bilanzen auf Verkehrswerten zu beruhen haben, nicht abzugehen sei. Jedoch wurde für den einmaligen Fall der D-Markeröffnungsbilanz ein Substanzwert, der auf dem festgestellten Vermögen der Kapitalgesellschaft, an der der Anteil besteht, zum Währungsstichtag beruht, grundsätzlich als bessere Grundlage angesehen als ein Durchschnittskurs aus späteren Börsenkursen, der an sich nur eine Rechengröße darstellt, zu keinem Zeitpunkt aber einem wirklichen Verkehrswert entsprach. Darauf beruht der Beschluß, nicht nur bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, sondern auch bei den an der Börse gehandelten Werten vom Substanzwert auszugehen. Als Regulativ wurden jedoch die Steuerkurswerte (die praktisch mit den Börsenwerten identisch sind) zum 31. Dezember 1952 vorgesehen, einem Zeitpunkt, zu welchem die Kursentwicklung als verhältnismäßig normal betrachtet werden konnte und der auch unter Berücksichtigung aller Umstände als der Zeitpunkt angesehen werden konnte, an dem einerseits die realen Grundlagen für die bei der Währungsreform übernommenen Werte sichtbar geworden waren, andererseits anomale Marktentwicklungen (Korea-Krise) abgebaut worden waren. Die Regierungsvorlage hat in den Fällen, in denen sie vom Substanzwert ausgegangen war, 80 v. H. des Wertes vorgesehen, jedoch ohne die Möglichkeit eines Paketzuschlags. Der Ausschuß hat sich für 70 v. H. des Substanzwertes, jedoch mit Möglichkeit des Paketzuschlages in allen Fällen ausgesprochen. Nach den Statistiken, die dem Ausschuß vorgelegt wurden (erarbeitet vom Bundesverband des privaten Bankgewerbes), entspricht dies im Schnitt von 494 Aktien praktisch dem nominalen Grundkapital dieser Aktien (99,4 v. H.), wobei natürlich bei den einzelnen Werten erhebliche Abweichungen nach unten oder oben vorkommen. Das Regulativ der Börsenkurse zum 31. Dezember 1952 ergibt im Schnitt, daß die gleichen Aktien 93 v. H. ausmachen, und steht damit von allen Stichtagskursen der Jahre 1948 bis 1952 ebenfalls dem Parikurs am nächsten. Auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1952 zurückzugreifen, schien den Ausschüssen jedoch nicht möglich, weil damit in offensichtlich zu großem Umfange Umstände berücksichtigt worden wären, die mit den Werten zum Währungsstichtag nichts mehr zu tun haben. Grundsätzlich wurde demnach vorgesehen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1), daß Anteile höchstens mit 70 v. H. des Substanzwertes anzusetzen seien, an der Börse gehandelte Anteile jedoch höchstens mit dem Steuerkurswert zum 31. Dezember 1952, falls dieser niedriger ist. Nach den Unterlagen der Ausschüsse hat dies zur Folge, daß bei etwa 54 v. H. der Unternehmen, nach der Anzahl gerechnet, oder bei 60 v. H., nach dem Aktienkapital gerechnet, bzw. bei 64 v. H., nach dem Substanzwert gerechnet, der Steuerkurs vom 31. Dezember 1952 die oberste Grenze bildet, bei dem Rest der Unternehmen 70 v. H. des Substanzwerts. Den Paketzuschlag hielt der Ausschuß nicht nur, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, für börsengängige Anteilspapiere, sondern für alle Anteile für richtig. Der nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes im Einzelfalle, bis zu einem Höchstsatz von 20 v. H., festzustellende Zuschlag wurde durch feste Sätze, die nach der Höhe der Beteiligung gestaffelt sind, ersetzt, weil dies als sicherere Grundlage erschien und weil Auseinandersetzungen über die Bewertung im Einzelfalle möglichst vermieden werden sollen. Im einzelnen darf auf den Bericht zu § 4 des Gesetzes verwiesen werden. Für börsengängige Wertpapiere, die keine Anteile verkörpern, wurden dementsprechend die Börsenkurswerte zum 31. Dezember 1952 für maßgebend erklärt (§ 2 Abs. 2), für solche nicht gehandelte Wertpapiere der Wert, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 13 Abs. 2, 14) ergibt. In den — allerdings wohl seltenen — Fällen, in denen bei notierten Anteilen der Steuerkurswert zum 31. Dezember 1948 und bei nichtnotierten Anteilen der sich nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ergebende Wert höher ist als die Werte, die sich nach den neuen Vorschriften errechnen, können die genannten höheren Werte gewählt werden (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2), eine Möglichkeit, die nach dem Regierungsentwurf bisher in etwas anderer Form nur für nichtnotierte Anteile vorgesehen war. Bereits der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, daß in der Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz auf den Stichtag vom 31. Dezember 1955 sein wird, aus handelsrechtlichen Gründen keine höheren Werte ,eingesetzt werden können als die Verkehrswerte, die sich für diesen Zeitpunkt aus den Börsenkursen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergeben. Er hatte jedoch diese Stichtagswerte der Berichtigungsbilanz gleichzeitig als Höchstwerte für die Eröffnungsbilanz vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 2 des Regierungsentwurfes und die Begründung hierzu auf Seite 17 der Drucksache 1019). Der Ausschuß ist von diesem Grundsatz +abgegangen (§ 2 Abs. 4) und hat nur die Berichtigungsbilanz, nicht aber die Eröffnungsbilanz an diese Werte gebunden. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit, von den nach den Vorschriften des Gesetzes errechneten Werten der Eröffnungsbilanz auf die Verkehrswerte der Berichtigungsbilanz abzuschreiben und diese Abschreibung steuerlich als Verlust geltend zu machen. Die Ausschüsse haben sich trotz Bedenken zu dieser Regelung gezwungen gesehen, weil sonst eine untragbare unterschiedliche Behandlung eingetreten wäre für Wertpapiere usw., die vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz veräußert oder entnommen worden wären, und solche, die noch im Vermögen verblieben sind. Für die veräußerten oder entnommenen Wertpapiere hatte bereits § 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfes eine rückwirkende Berichtigung vorgesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen höchstens der Veräußerungserlös angesetzt werden konnte. Dies hätte zur Folge gehabt, daß hier zwar Gewinne nachträglich steuerlich erfaßt, Verluste dagegen nicht geltend gemacht werden konnten, ob- (Seuffert) wohl diese Verluste auf Umständen beruhen könnten, die mit den Werten zum 31. Dezember 1948 nichts zu tun hatten, sondern nachträglich eingetreten waren. Die Ausschüsse hielten diese Einschränkung deswegen nicht für tragbar und haben sie fallengelassen. Die notwendige Folge war, daß auch für alle anderen Wertpapiere usw. Abweichungen zwischen den für die steuerliche Eröffnungsbilanz zulässigen und den für die Berichtigungsbilanz handelsrechtlich zulässigen Werte zugelassen werden mußten. Die Regierungsvorlage hat in § 7 auch Berichtigungen und sogar wiederholte Berichtigungen des Ansatzes von Anteilen an Unternehmen, die Auslandsvermögen zurückerhalten, vorgesehen, eine Bestimmung, die, wie schon die Bemerkungen des Bundesrates bewiesen, eine Reihe von Fragen aufwarf. Nach Besprechung entschloß man sich, diese Bestimmung als einen in diesem Zeitpunkt noch nicht notwendigen und eher voreiligen Vorgriff auf die Gesamtregelung der mit dem Auslandsvermögen zusammenhängenden Fragen in steuerlicher und anderer Hinsicht in diesem Gesetz fallenzulassen und sie späteren gesetzlichen Regelungen vorzubehalten. Die Ausschüsse haben auch die Wünsche der heimatvertriebenen Wirtschaft geprüft, welche dahin gingen, die Auswirkungen der im Vertriebenengesetz vorgesehenen Streichung von Verbindlichkeiten aus den Vertreibungsgebieten auf die D-Markeröffnungsbilanzen zu regeln, weil eine Berichtigung der D-Markeröffnungsbilanzen in dieser Hinsicht bisher nicht vorgesehen war. Hierzu wurde festgestellt, daß die wenigen Fälle, die hier zur Diskussion stehen, auf dem Billigkeitswege zufriedenstellend erledigt werden können, so daß auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden konnte. Abschließend sei bemerkt, daß der Grundsatz der Zweischneidigkeit der D-Markeröffnungsbilanz in ihrer Auswirkung auf die Ertragsteuern einerseits, die Vermögensteuer und die Vermögensabgabe andererseits, bei dem ganzen Entwurf berücksichtigt und an ihm festgehalten wurde. 2. Im einzelnen Zu §1 Die Bestimmung entspricht der Regierungsvorlage, jedoch ist sie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene, von der Bundesregierung ursprünglich für entbehrlich gehaltene Klarstellung durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes über die Auswirkung von Berichtigungsvorgängen ergänzt worden. Aus den oben dargelegten Gründen ist wegen der Behandlung rechtskräftiger Veranlagungen außerdem noch eine Änderung in § 74 DMBG vorgesehen worden (§ 12 Nr. 11 und 12 der Ausschußvorlage). Die Erwähnung der nach § 74 Abs. 4 DMBG aufgestellten Bilanzen (von Nichtkaufleuten usw ist der Klarstellung halber durch Einfügung des § 10 Abs. 4 ersetzt worden. Zu §2 Abs. 1 enthält die bereits dargestellten Grundsätze über die Bewertung börsengängiger Aktienwerte. Die Einfügung der Bestimmung, daß ein am 21. Juni 1948 bestehendes Handelsverbot ohne Bedeutung ist, machte die Sonderbestimmung für IG-Farben-Aktien (§ 2 Abs. 3 des Regierungsentwurfes) entbehrlich; damit ist gesagt, daß diese Aktien ebenso behandelt werden wie andere Börsenpapiere. Abs. 2 entspricht dem § 2 Abs. 5 des Regierungsentwurfes mit der Maßgabe, daß auch hier die Durchschnittsberechnung durch den letzten Börsenkurs vor dem 31. Dezember 1952 ersetzt ist. Sind brauchbare Kurse nicht zustande gekommen, so gilt hier wie in anderen Fällen die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Abs. 3 ist an dieser Stelle neu eingefügt, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Ihm ist noch eine Bestimmung zur Gleichstellung der Fälle von Sitzverlegungen nach dem Bundesgebiet nach dem Währungsstichtag eingefügt, für die etwas andere Bewertungsvorschriften gelten. Abs. 4, der das Verhältnis zwischen der Berichtigungsbilanz und der steuerlichen Eröffnungsbilanz behandelt, ist gegenüber § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage abgeändert worden. Die Gründe dafür sind bereits dargelegt worden. Abs. 5, der den Begriff des Eigenkapitals für die Berechnung des Substanzwertes festlegt, entspricht sachlich unverändert dem § 3 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Auf die Begründung dort wird verwiesen. Er wurde ergänzt durch eine Bestimmung für Fälle, in denen eine Neufestsetzung des Kapitals nicht stattgefunden hat, und eine Klarstellung für aufgeteilte Kreditinstitute. Die sogenannte „Kettenreaktion" bei Beteiligungsverhältnissen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften wurde wie von der Regierungsvorlage auch vom Ausschuß nicht vorgesehen. Zu § 3 Die Grundsätze für die hier behandelten nichtbörsengängigen Anteile und Wertpapiere wurden ebenfalls bereits dargelegt, insbesondere die Gründe, die für den Ansatz von 70 v. H. des Substanzwertes mit evtl. Paketzuschlag statt von 80 v. H. ohne Paketzuschlag maßgebend waren. Abs. 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem § 3 Abs. 1 der Regierungsvorlage, Abs. 2 dem bisherigen Abs. 5 und Abs. 4 dem bisherigen Abs. 3; Abs. 3 ist hier neu eingefügt und entspricht dem § 2 Abs. 4 der Ausschußvorlage. Zu § 4 Nach Abs. 1 kommt wie nach § 2 Abs. 4 des Regierungsentwurfes ein Beteiligungszuschlag nur in Frage, wenn mindestens 10 v. H. des Nennkapitals im Besitz sind. Zusätzlich wurde klargestellt, daß eine Beteiligung in diesem Sinne nicht nur am Stichtag der Eröffnungsbilanz, sondern auch am Stichtag der Berichtigungsbilanz vorgelegen haben muß und daß auch für die Höhe des Beteiligungszuschlages bzw. die Zulässigkeit der Bewertung nach § 4 Abs. 3 beide Stichtage maßgebend sind. Sind Veräußerungen oder andere Veränderungen zwischen den beiden Stichtagen vorgenommen worden, so wird auf die veräußerten oder entnommenen Anteile der § 4 angewandt, wenn diese selbst im Zeitpunkt der Veräußerungen usw. eine Beteiligung darstellten; vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2. Die Bewertung von Beteiligungen ist verschieden, je nachdem außer der 10 v. H.-Grenze eine Beteiligung von 25 v. H. oder '75 v. H. des Nennkapitals erreicht wird. Die Grenze von 25 v. H. empfahl (Seuffert) sich, weil sie für Schachtelbegünstigungen, Organverträge und Sperrminoritäten von Bedeutung ist, die Grenze von 75 v. H., weil sie bereits eine vollständige Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht. Weitergehende Staffelungen vorzunehmen, erschien bei der an sich sehr großzügigen Behandlung der Beteiligungszuschläge nicht vertretbar. Werden 10 v. H., nicht aber 75 v. H. des Nennkapitals erreicht, so besteht die besondere Bewertung in einem Zuschlag zu den sonst errechneten Werten, welcher 15 v. H. beträgt, falls ein Viertel des Nennkapitals nicht erreicht ist, und darüber hinaus 25 v. H. (§ 4 Abs. 2). Für Beteiligungen von drei Viertel des Nennkapitals aufwärts ist in § 4 Abs. 3 statt eines Zuschlages der volle Ansatz des Anteils am Substanzwert vorgesehen. Dies erschien gerechtfertigt, eben weil hier von einer vollständigen Beherrschung gesprochen werden kann. Jedoch kann nach Satz 2, falls sich bei Berechnung eines Zuschlages zu den sonst zulässigen Werten, der bei einer geringeren Beteiligung zulässig wäre, ein höherer Wert errechnet, dieser angesetzt werden. Abs. 4 entspricht wieder dem in § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 angewandten Grundsatz. Zu §5 Abs. 1 ist sachlich unverändert aus § 4 Abs. 1 der Regierungsvorlage übernommen, ,auf deren Begründung verwiesen wird. Hierdurch werden auch unangemessen hohe Wertansätze, die etwa auf Grund des § 19 DMBG zustande gekommen wären, steuerlich berichtigt. In Abs. 2 sind Bestimmungen für inzwischen erfolgte Umwandlungen oder Verschmelzungen neu eingefügt. Die Berichtigung kann danach mit steuerlicher Wirkung in ,der Bilanz des übernehmenden Unternehmens (statt in der Bilanz des inzwischen untergegangenen Unternehmens) durchgeführt werden, wobei die Eröffnungsbilanz des übernehmenden Unternehmens mit Wirkung für den Lastenausgleich zu berichtigen ist. Um diese Auswirkung im Sinne der Zweischneidigkeit sicherzustellen, mußte die Anwendung der Bestimmung auf die Fälle beschränkt werden, wo dieses Unternehmen eine D-Markeröffnungsbilanz aufgestellt hat, da der Ausschuß davon ausging, daß eine Berichtigung bei dem untergegangenen Unternehmen nicht möglich sei. Abs. 3 entspricht dem § 4 Abs. 2 der Regierungsvorlage mit den bereits besprochenen Abänderungen. Da der Veräußerungserlös oder der Teilwert entnommener Papiere und Anteile jetzt für die Bewertung nicht mehr maßgebend ist, konnten die Abs. 2 und 3 der Regierungsvorlage zusammengezogen werden und Abs. 3 entfallen. Wegen Satz 2 vergleiche die Bemerkung zu § 4 der Ausschußvorlage. Abs. 4 entspricht dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 der Ausschußvorlage. Zu §6 In diesem Paragraphen sind die Bestimmungen über die Wertpapiere und Anteile, die nicht vom Gesetz erfaßt werden, zusammengefaßt und ergänzt worden. Sie fanden sich in § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 der Regierungsvorlage. Zur Klarstellung sind auch die noch nicht umgestellten Reichsanleihen usw. aufgeführt worden. Zu §§ 7 und 8 Die Berichtigung und Festsetzung der endgültigen Werte erfolgt in der sogenannten Berichtigungsbilanz, die in der Regel die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr ist, das am 31. Dezember 1955 endet oder läuft; in besonderen Fällen, in denen Hinderungsgründe vorliegen, zu anderen Zeitpunkten. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen sachlich unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen, auf deren Begründung verwiesen wird. § 7 Abs. 1 entspricht dem § 5 Abs. 1 ,der Regierungsvorlage unter Einfügung der Bestimmung, daß die Berichtigung grundsätzlich für alle Wertpapiere und Anteile in derselben Bilanz vorgenommen werden muß. Abs. 1 Satz 3 ist eine ergänzende Bestimmung für die neu eingefügten Fälle, in denen lediglich die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird. Die Abs. 2, 3 und 5 entsprechen den Abs. 2 bis 5 der Regierungsvorlage. Abs. 4 ist wegen der in § 5 Abs. 2 behandelten Fälle der Umwandlung usw. notwendig geworden. § 8 entspricht sachlich unverändert dem § 6 der Regierungsvorlage. Zu §9 Für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gelten die Vorschriften des DMBG nicht unmittelbar, da sie besonderen umstellungsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Um trotzdem auch diesen Unternehmen den Ansatz der neuen höheren Werte zu ermöglichen, mußte eine Sonderregelung getroffen werden. Außerdem liegt hier eine Parallele vor zu der den Großbanken nach dem Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten gegebenen Möglichkeit, ihre Wertpapierbestände zur Erzielung eines besseren Bilanzbildes mit steuerlichen Begünstigungen aufzuwerten. Eine entsprechende Möglichkeit konnte den anderen Instituten, schon des öffentlichen Interesses an den Ausweisen der Bankbilanzen halber, nicht verweigert werden. Der Ausschuß hat dem Weg der Regierungsvorlage zugestimmt, wonach hier die Neubewertung ohne Wirkung für die Umstellungsrechnung vorgenommen werden kann. Da die Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die Ausgleichsforderungen erhalten haben, nicht dem Lastenausgleich unterliegen und deswegen die Zweischneidigkeit der Berichtigungen in der Eröffnungsbilanz nicht gegeben ist, sollen diese Unternehmen 30 v. H. des Berichtigungsbetrages in Ausgleichsforderungen zurückgewähren. Im einzelnen darf deswegen auf die Begründung zu § 8 der Regierungsvorlage verwiesen werden. Es ist jedoch entsprechend der Forderung des Bundesrates der Zinsanspruch für die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen den Unternehmen nicht bis zum Stichtag der Berichtigungsbilanz, sondern nur bis zum 31. Dezember 1953 belassen worden. Insbesondere mit dieser Maßgabe schien den Ausschüssen die Angemessenheit der finanziellen Behandlung im Verhältnis zu der für die Großbanken getroffenen Regelung gegeben, worauf sie Wert legten. Andererseits ist klargestellt worden, daß höchstens der Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen zurückzugewähren ist. Nach den Vorschriften, auf die § 8 Abs. 3 der Regierungsvorlage Bezug nimmt, wären die aus den Berichtigungen sich ergebenden Beträge grund- (Seuffert) sätzlich Rücklagen zuzuführen. Es kann jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, auch Interesse daran bestehen, statt dessen sie zur Ergänzung unzureichender Pensionsrückstellungen zu verwenden. Dies wird durch Abs. 4 Satz 2 ermöglicht. Die übrigen Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind technischer Natur für bestimmte Spezialfälle; eine besondere Erläuterung dürfte sich erübrigen. Zu § 10 Er entspricht dem § 9 der Regierungsvorlage. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung wegen § 47 Abs. 4 DMBG sowie eine weitere Klarstellung wegen des abweichenden Bewertungsstichtages in Berlin sind aufgenommen worden. Zu § 11 Er entspricht unter redaktionellen Änderungen sachlich dem § 10 der Regierungsvorlage. Die in Abs. 1 neu eingefügte Bestimmung soll sicherstellen, daß Abschreibungen von Werterhöhungen in der Eröffnungsbilanz nur in der Berichtigungsbilanz, nicht aber in den Zwischenbilanzen, vorgenommen werden können. Außerdem ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung aufgenommen worden. Zu Abs. 4 vergleiche die Bemerkung zu § 1. Zu § 12 Der Text entspricht mit Ausnahme einer in Nr. 4 vorgenommenen redaktionellen Änderung dem § 11 der Regierungsvorlage, auf deren Begründung verwiesen wird. Die neu eingefügten Nr. 11 und 12 sind bereits besprochen. Zu § 13 Wie die Regierungsvorlage § 12. Zu §§ 14 bis 15 In § 14 wurde durch Neufassung des § 13 der Regierungsvorlage klargestellt, daß unter Rückerstattungsvorgängen auch die Ausführung der Kontrollratsdirektive 50 zu verstehen ist; außerdem wurde die Sechsmonatsfrist auf ein Jahr verlängert, weil sie als zu kurz befunden wurde. § 15 ist unverändert wie § 14 Regierungsvorlage. Zu §§ 16 bis 20, §§ 21 und 22, § 23, §§ 24 bis 29 Die Vorschriften entsprechen den Art. 5, 6, 7 und 8 der Regierungsvorlage, auf die samt ihrer Begründung Bezug genommen wird. Es wurde lediglich im § 25 Abs. 2 eine redaktionelle Verbesserung angebracht und in § 29 durch Satz 2 und 3 eine Ergänzung zur Klarstellung vorgenommen. Zu §§ 30 und 31 In § 31 Abs. 3 wurde dem redaktionellen Vorschlag des Bundesrates gefolgt, im übrigen der Regierungsvorlage. Zu § 32 Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde der 1. August 1955 vorgesehen. Es wird Wert darauf gelegt, daß das Gesetz gleichzeitig in Berlin (West) und im Bundesgebiet in Kraft tritt, und es kann damit gerechnet werden, daß das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt sowohl hier wie in Berlin abgeschlossen werden kann. 3. Die Beschlußfassungen im Sinne des Berichtes sind in allen beteiligten Ausschüssen einstimmig erfolgt. Bonn, den 3. Mai 1955 Seuffert Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage hat der Herr Bundeskanzler.


Rede von Dr. Konrad Adenauer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Die Beantwortung der Großen Anfrage verlangt eine Darlegung der Verhandlungen zwischen dem Herrn französischen Außenminister Pinay und mir von der vergangenen Woche. Die Röchlingsche Erbengemeinschaft hat den beiden Regierungen am 30. April 1955 eine Option auf den Erwerb der Eisen- und Stahlwerke Völklingen eingeräumt. Diese Option entspricht inhaltlich der Option, von der die heute zu behandelnde Große Anfrage ausgeht. Sie läuft bis 15. Juni 1955. Die französische und die deutsche Regierung haben sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur fristgerechten Ausübung der Option zu treffen. Sie ist von beiden Regierungen gemeinsam auszuüben. Rechte und Pflichten aus der Option verteilen sich auf beide Regierungen zu gleichen Teilen.
Es ist ferner vereinbart worden, daß das Völklinger Werk in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, deren Anteile zu je 50 % zunächst bei den beiden Regierungen liegen. Bei beiden besteht die Absicht, ihre Beteiligungen später zu reprivatisieren. Die Aktien sollen vinkulierte Namensaktien sein, deren Übertragung der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit des Vorstandes bedarf.
Was die künftige Leitung des Unternehmens anbetrifft, so besteht Einigkeit über den Grundsatz einer gerecht ausgewogenen Verteilung der leitenden Posten des Unternehmens. Dies wird in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich festgestellt und äußert sich einmal darin, daß sich der Vorstand aus der gleichen Zahl von Vertretern der französischen und der deutschen Interessen zusammensetzen wird, ferner darin, daß der genannte Grundsatz auf die Wahl des Vorsitzers


(Bundeskanzler Dr. Adenauer)

des Aufsichtsrats und des Vorsitzers des Vorstandes sowie auf die Bestimmung der leitenden Angestellten des Unternehmens Anwendung finden soll. Der Vorsitzer des Vorstands soll in der Anfangszeit ein Franzose sein. In der darauffolgenden Amtsperiode werden bei der Wahl der vorerwähnte Grundsatz, die Satzung und die Interessenlage des Betriebes ausschließlich maßgebend sein.

(Lachen bei der SPD.)

— Ist das nicht verständlich?

(Erneutes Lachen bei der SPD. — Abg. Berlin: O doch, sehr verständlich!) Ich will es wiederholen.


(Heiterkeit in der Mitte. — Zurufe von der SPD.)

Sie müssen die beiden Sätze zusammennehmen.

(Zurufe von der SPD: Ja, ja!)

Der Vorsitzer des Vorstandes soll in der Anfangszeit — also in der ersten Periode, und ich darf hinzusetzen: diese Periode wird je nachdem 3 bis 5 Jahre betragen — ein Franzose sein.

(Zuruf von der SPD: Also 5!) — Ich würde so etwas nicht sagen.


(Sehr richtig! in der Mitte. — Abg. Mellies: Sie können es nicht sagen!)

In der darauffolgenden Periode werden bei der Wahl der vorerwähnte Grundsatz — der gleichmäßigen, ausgewogenen Vertretung —, die Satzung und die Interessenlage des Betriebes ausschließlich maßgebend sein. Die Amtszeit des Vorstandes wird durch die Satzung noch geregelt werden, wobei die gesetzliche Höchstdauer 5 Jahre beträgt. Zur Wahl des Vorsitzers des Aufsichtsrats und des Vorstandes bedarf es einer Dreiviertelmehrheit.
Das deutsch-französische Abkommen über das Werk Völklingen, in dem diese Fragen im einzelnen behandelt werden, wird in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Gestatten Sie mir nun, zu den einzelnen Fragen der Großen Anfrage Stellung zu nehmen.
Zu Frage 1:
Welches ist der Stand der französischen Reparationsansprüche im Saargebiet?
Die Frage ist nur in bezug auf das Werk Völklingen, nicht in der hier bezeichneten allgemeinen Form, Gegenstand deutsch-französischer Besprechungen in der letzten Zeit gewesen. Die Bundesregierung kann zu der Frage in dieser allgemeinen Form keine neuen Erklärungen abgeben.
Zu Frage 2:
Wie ist im besonderen die Lage bei den Röchlingschen Eisen- und Stahlwerken in Völklingen?
In dem deutsch-französischen Abkommen über Völklingen ist vereinbart, daß die Höhe der von der französischen Regierung auf Grund der sogenannten biens transférables erhobenen Ansprüche zunächst Gegenstand von Gutachten, die von jeder der beiden Seiten, also von Frankreich und Deutschland, eingeholt werden, sein soll, und anschließend soll eine Vereinbarung beider Regierungen über die Höhe der Ansprüche folgen. Der Betrag, über den sich die beiden Regierungen einigen werden, entfällt zu 50 % auf die deutsche Seite entsprechend der 50% igen Beteiligung. Es ist vereinbart, daß bei der Reprivatisierung beide Gruppen gleiche Lasten zu tragen haben.
Zu Frage 3:
Was war der Bundesregierung bekannt von dem drohenden Verkauf des Unternehmens an eine französische Gruppe, und was hat sie getan und was gedenkt sie zu tun, um den Übergang des wichtigsten deutschen Montanbetriebes im Saargebiet in ausländischen Besitz zu vermeiden?
Die Frage ist insofern überholt, als es zu dem seinerzeit drohenden Verkauf an französische Gruppen nicht gekommen ist. Die französische Seite hat — ich darf das in die Erinnerung zurückrufen — von der ihr von der Erbengemeinschaft seinerzeit gegebenen Option in Höhe von 200 Millionen Schweizer Franken keinen Gebrauch gemacht. Die nunmehr getroffene Regelung habe ich Ihnen vorgetragen. Die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Sorge, daß der wichtigste deutsche Montanbetrieb im Saargebiet in ausländischen Besitz übergehe, ist durch diese Regelung vermieden worden.
Zu Frage 4:
Was hat die Bundesregierung getan, um deutsche Eigentumsrechte im Saargebiet wiederherzustellen?
Die Bundesregierung hat anläßlich der nach Abschluß des Saarabkommens geführten ersten Gespräche über die Durchführung des Art. XII des Abkommens zum Ausdruck gebracht, daß sie in den Verhandlungen über die künftige Behandlung' der sich im Verhältnis zwischen dem Saargebiet und der Bundesrepublik Deutschland ergebenden notwendigen wirtschaftlichen Fragen auch diese Frage anschneiden wird. Diese Verhandlungen sind bisher noch nicht aufgenommen worden. Die Bundesregierung wird jedoch nicht verfehlen, auf diese Frage sowohl gegenüber der französischen Regierung als auch gegenüber der Saarregierung zurückzukommen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben die Antwort des Herrn Bundeskanzlers gehört. Ich frage, ob in die Beratung eingetreten werden soll. — Die Beratung wird gewünscht und ist ausreichend unterstützt.
    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Atzenroth.