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ID0207609400

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    1907. kann.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 76. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. März 1955 4161 76. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. März 1955. Geschäftliche Mitteilungen 4163 A, 4172 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . . 4222 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksachen 1254, 480 Anlage I, 960 Anlage I, 1042, 1043) 4163 A Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 4163 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4163 C Dr. Gülich (SPD) 4165 D Beschlußfassung 4166 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksachen 1255, 480 Anlage II, 960 Anlage II, 1047) 4166 C Dr. Troeger, Finanzminister des Landes Hessen, Berichterstatter . . 4166 D Dr. Stammberger (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 3) 4223 A Beschlußfassung 4169 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksachen 1256, 1058, 1085, 1099) 4169 C Dr. Hellwig (CDU/CSU), Berichterstatter 4169 C Beschlußfassung 4170 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksachen 1257, 480 Anlage III, 960 Anlage III, 990, 1044) 4170 B Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 4170 B Beschlußfassung . . . 4171 C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu idem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1258, 68, zu 68, 1128, 1191) 4171 C Arndgen (CDU/CSU), Berichterstatter 4171 C Dr. Stammberger (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 3) 4223 A Beschlußfassung 4172 C Erste Beratung des von den Abg. Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1166) 4172 C Ausschußüberweisungen 4172 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen gemäß § 47 der Reichshaushaltsordnung betr. Verschmelzung der Deutsche Werke Kiel AG und der Kieler Howaldtswerke AG unter gleichzeitiger Erhöhung des Kapitals der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksachen 1295, 1079) 4172 D Wacker (Buchen) (CDU/CSU), Berichterstatter 4172 D Samwer (GB/BHE) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung, Anlage 4) 4224 A Beschlußfassung 4174 A Beratung des Antrags der Abg. Brese, Frau Korspeter, Dannemann, Elsner, Matthes u. Gen. betr. Truppenübungsplatz Munster-Nord (Raubkammer) (Drucksache 1280) 4174 A Beschlußfassung 4174 A Beratung des Antrags der Fraktion des GB/BHE betr. Spende für den Aufbau des Reichstagsgebäudes (Drucksache 807) . . 4174 A Seiboth (GB/BHE), Antragsteller 4174 A, 4177 B Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . 4174 C Mattick (SPD) 4175 B Hübner (FDP) 4176 D Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen . . . 4177 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1048) 4177 D Gengler (CDU/CSU), Antragsteller 4177 D, 4190 A Ritzel (SPD) 4180 A Dr. Mocker (GB/BHE) 4184 D Hoogen (CDU/CSU) 4186B Dr. Starke (FDP) 4187 D Schoettle (SPD) 4188 D, 4190 B Überweisung an den Geschäftsordnungsausschuß und an den Rechtsausschuß . 4190 C Unterbrechung der Sitzung . . . 4190 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Drucksachen 1162, 973, Umdruck 292) . 4190 D, 4223 A Voß (CDU/CSU), Berichterstatter . 4190 D Wagner (Deggenau) (SPD) 4191 D Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 4193 D Dr. Hammer (FDP) 4194 B Dr. Schellenberg (SPD) 4194 C Storch, Bundesminister für Arbeit 4195 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 4196 B Arndgen (CDU/CSU) 4196 C Richter (SPD) 4197 A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 4198 B Abstimmung vertagt 4198 A, B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Tuberkulosenhilfe (Drucksache 1208) 4198 B Frau Bennemann (SPD), Antragstellerin 4198 C Dr. Hammer (FDP) (zur Abstimmung) 4199 C Beschlußfassung 4199 C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht zum Kartellgesetzentwurf (Drucksache 906) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158), der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1253) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetze; gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1269) 4199 D Zur Geschäftsordnung: Naegel (CDU/CSU) 4199 B, 4206 C Dr. Köhler (CDU/CSU) . . 4206 A, 4219 C, D Dr. Elbrächter (DP) 4221 B Raestrup (CDU/CSU) 4221 C Illerhaus (CDU/CSU) 4221 D Schoettle (SPD) 4221 D Zur Sache: Dr. Königswarter (SPD), Antragsteller 4200 A, 4206 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft . . 4203 B, 4205 D, 4207 A Dr. Arndt (SPD) 4204 B, D, 4205 A Dr. Köhler (CDU/CSU) . . . 4204 D, 4205 A Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . 4211 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU), Antragsteller 4213 D Dr. Reif (FDP) 4219 D Ablehnung des Antrags Drucksache 906 4206 D Weiterberatung vertagt 4222 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) 4222 A Eickhoff (DP): als Antragsteller 4222 A Schriftliche Begründung 4224 B Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes 4222 C Nächste Sitzung 4222 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4222 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Umdruck 292) 4223 A Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg Dr. Stammberger zur Abstimmung über das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern und über das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1255 und 1258) 4223 A Anlage 4: Schriftliche Erklärung des Abg. Samwer zur Abstimmung über den Antrag des Haushaltsausschusses betr. Verschmelzung der Deutsche Werke AG und der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksache 1295) 4224 A Anlage 5: Schriftliche Begründung des Abg. Eickhoff zum Antrag der Fraktion der DP betr. Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) 4224 B Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    s) Siehe Anlage 5. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 7. Mai Dr. Bucher 7. Mai Dr. Furler 7. Mai Dr. Rinke 7. Mai Neumann 7. Mai Heiland 7. Mai Dr. Lenz (Bad Godesberg) 7. Mai Peters 23. April Pelster 23. April Kunze (Bethel) 23. April Dr. Maier (Stuttgart) 16. April Kühlthau 9. April Mißmahl 9. April Frau Lockmann 9. April Bazille 2. April Frau Kettig 2. April Dr. Pfleiderer 2. April Morgenthaler 2. April Dr. Kather 2. April Gedat 2. April Bauknecht 2. April Schuler 2. April Dr. Seffrin 2. April Frau Beyer (Frankfurt) 2. April Rademacher 2. April Dr. Jentzsch 2. April Euler 2. April Dr. Hesberg 2. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 1. April Fürst von Bismarck 26. März Frühwald 26. März Voß 26. März Bauereisen 26. März Srock 26. März D. Dr. Gerstenmaier 26. März Meyer (Oppertshofen) 25. März Dr. Graf Henekel 24. März Dr. Bartram 24. März Dr. Kopf 24. März Frau Dr. Schwarzhaupt 24. März Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 24. März Kortmann 24. März Hufnagel 24. März Frau Dr. Probst 24. März Lahr 24. März Lemmer 24. März Hahn 24. März Wullenhaupt 24. März Keuning 24. März Dr. Bucerius 24. März Dr. von Brentano 24. März Kunz (Schwalbach) 24. März Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 24. März Dr. Atzenroth 24. März Dr. Pohle (Düsseldorf) 24. März Holla 24. März Etzenbach 24. März Gockeln 24. März Wagner (Ludwigshafen) 24. März Dr. Leverkuehn 24. März Caspers 24. März Dr. Eckhardt 24. März Gefeller 24. März Ehren 24. März Brandt (Berlin) 24. März b) Urlaubsanträge Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kemmer (Bamberg) vom 17. April bis 28. Mai Dr. Friedensburg vom 13. April bis 8. Mai Hepp 31. März Anlage 2 Umdruck 292 (Vgl. S. 4193 D, 4198 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen 1162, 973) betreffend Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, bei den Vorarbeiten zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personengruppen für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder aus anderen hier noch in Frage kommenden Gründen Steigerungsbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden können. Bonn, den 16. Februar 1955 Stücklen und Fraktion Anlage 3 (Vgl. S. 4169 C, 4172 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Stammberger zur Abstimmung über das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern und über das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Drucksachen 1255 und 1258) Das Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) und das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung habe ich abgelehnt, weil das erste durch die Bestimmung des § 3, das letztere durch die vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagene Streichung des § 2, letzter Satz, und des § 47 nach meiner Ansicht eine Verschlechterung der Kriegsopferversorgung mit sich bringen und Hindernisse auf dem Wege zu einer einheitlichen Bundesverwaltung in der Kriegsopferversorgung sind. Bonn, den 24. März 1955 Dr. Stammberger Anlage 4 (Vgl. S. 4174 A) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Samwer zur Abstimmung über den Antrag des Haushaltsausschusses betreffend Verschmelzung der Deutsche Werke AG und der Kieler Howaldtswerke AG unter gleichzeitiger Erhöhung des Kapitals der Kieler Howaldtswerke AG (Drucksache 1295) Ich habe dem Antrag des Ausschusses zugestimmt, nachdem feststeht, daß die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der Deutschen Werke Kiel AG an den hohen Verlusten dieser Werke durch eine Treuhandgesellschaft überprüft und der Prüfungsbericht u. a. dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik und dem Unterausschuß Bundesbeteiligungen vorgelegt werden wird. Dadurch ist eine sachliche Stellungnahme zu diesem Teilproblem der Verschmelzung der Deutschen Werke Kiel AG und der Kieler Howaldtswerke AG zur gegebenen Zeit gesichert. Bonn, den 24. März 1955 Samwer Anlage 5 (Val. S. 4222 C) Schriftliche Begründung des Abgeordneten Eickhoff zu dem Antrag der Fraktion der DP betreffend Schaffung eines Bundesministeriums für Fragen des Mittelstandes (Drucksache 735) Der Antrag der Fraktion der DP, einen der Herren Bundesminister für Sonderaufgaben mit der ausdrücklichen Betreuung des Mittelstandes, und zwar des Mittelstandes im breitesten Sinne zu beauftragen, gründet sich auf den weit verbreiteten öffentlichen Wunsch mittelständischer Kreise, durch einen Minister im Kabinett vertreten zu sein. Die letzte größere und eindrucksvolle Kontroverse in dieser gesellschaftspolitisch nicht unwichtigen Frage hat im Frühjahr 1954 stattgefunden, wo der inzwischen verstorbene Präsident des Deutschen Handwerks, Uhlemeyer, in aller Öffentlichkeit den Wunsch nach einem Mittelstandsminister bekanntgegeben hat, und zwar als eine politisch zeitgemäße Erwartung, hinter der das gesamte Handwerk steht. Auch im ersten Bundestag sind von Abgeordneten und Fraktionen dieses Hohen Hauses vielfach Erörterungen über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit eines Mittelstandsministeriums oder zumindest eines Staatssekretärs für den Mittel- stand gepflogen worden. Ich erinnere an die Anträge, die nach dieser Richtung hin von der ehemaligen Zentrumsfraktion und nicht zuletzt auch von der FDP dem Hohen Hause unterbreitet worden sind. Bereits in der Weimarer Demokratie hat der deutsche Mittelstand in den verschiedenen Schichten und Berufsständen von Reichstagswahl zu Reichstagswahl und bei jeder Regierungsbildung mit steigender Intensität einen Staatssekretär gefordert. Die politische Führung zur Aufrollung und Durchsetzung dieses Problems lag wohl bei den handwerklichen Organisationen. Aber auch der Einzelhandel, die freien Berufe, der Hausbesitz und andere mittelständische gewerbliche Schichten trugen zu dieser politischen Zielsetzung in öffentlichen Erklärungen bei. Die Nichterfüllung dieses Wunsches durch die damaligen Regierungsparteien, gleich welcher Konstellation und Koalition, brachte dann die Reichspartei des Deutschen Mittelstandes (Eickhoff) auf den Plan, die Wirtschaftspartei. Erst seit Existenz der Wirtschaftspartei hat die damalige Reichsregierung eine gewisse Abschlagzahlung auf diese mittelstandspolitische Forderung geleistet, indem sie einen Reichskommissar für Handwerk und gewerblichen Mittelstand bei der Reichsregierung ernannte. Dieser Reichskommissar hatte im Rahmen der Reichsverwaltung Querschnittsaufgaben zu lösen und war nach den ihm obliegenden Geschäftsbefugnissen berechtigt, die besonderen mittelständischen Belange, Wünsche, Erwartungen und Hoffnungen bei allen Ressorts zur Sprache zu bringen und sich von vornherein bei gesetzgeberischen Maßnahmen der einzelnen Ressorts einzuschalten. Diese mit besonderen Befugnissen und Vollmachten ausgestattete Dienststelle der damaligen Reichsregierung ist auch vom nationalsozialistischen Regime übernommen und erst im Jahre 1938/39 aufgelöst worden. Es darf und kann nicht bestritten werden, daß diejenigen Männer, die als Reichskommissar für Handwerk und gewerblichen Mittelstand in der damaligen Zeit gewirkt haben, manche positiven Erfolge für eine zeitgemäße, zukunftsträchtige Mittelstandspolitik verbuchen konnten, sich im Mittelstand einen guten Ruf erobert haben und das Vertrauen breitester mittelständischer Kreise zur Politik schlechthin untermauert haben. Wir haben es vor einiger Zeit begrüßt, daß Herr Bundesminister Dr. Schäfer von der Bundesregierung beauftragt wurde, sich der Sorgen und Nöte des unselbständigen Mittelstandes anzunehmen. Man spricht heute gern vom „neuen Mittelstand". Gemeint sind besonders die Beamten, die höheren Angestellten und nicht zuletzt die Facharbeiter. Wir können den sozialen Aufstiegswillen dieser Gruppen nur begrüßen. Das betrifft zumal die Angestelltenschaft, die unter den ,Großgruppen der abhängig Schaffenden über die geringste soziale Sicherheit verfügen. Aber es geht doch nicht an, über dem verständlichen und erfreulichen Interesse am sogenannten neuen Mittelstand nun ,den alten, d. h. den eigentlichen, weil selbständigen Mittelstand zu übersehen oder geringer zu achten. Denn die Kennzeichen des sogenannten neuen Mittelstandes sind doch dem Bild des alt e n Mittelstandes weithin entnommen. Im Grunde genommen handelt es sich hier doch um abgeleitete Züge vom Typ des beruflich Selbständigen. Wenn aber diese Werte — selbständiges Arbeiten, geprägtes Berufsbild, persönliches Eigentum, Mitbesitz — als so erstrebenswerte Ziele für einen gehobenen oder wirtschaftlich zu hebenden Teil ,der Arbeitnehmerschaft gelten, dann ist doch der Schluß unabweislich, daß diese Werte erst recht dort gepflegt werden müssen, wo sie ihren gesellschaftlichen Ursprung haben, nämlich im selbständigen Mittelstand. Ich möchte noch einen Schritt weiter gehen und sagen: Eine möglichst breite und im vollen Sinn des Worts selbständige Mittelschicht ist ein Lebenserfordernis für unser Volk, wenn dies eine gesunde soziale Verfassung haben soll. Ja, heute weisen viele Männer der Gesellschaftslehre und auch der sozialen Erziehung — ich brauche nur das Werk Kolpings zu nennen — auf die so notwendige ausgleichende Kraft eines selbständigen Mittelstands zwischen den beiden großen Flügelgruppen der Gesellschaft hin. Hier — und nicht in der Verwaltung — könnte der echte dritte Sozialpartner zwischen Kapital und Arbeit herangebildet werden. Es ist deshalb kein Wunder, daß seit Existenz der Bundesrepublik, seit dem Jahre 1949, in vielen mittelständischen Kreisen der Wunsch nach einer ausdrücklichen Vertretung in der Bundesregierung nach wie vor lebendig ist und immer wieder in der Öffentlichkeit erwogen wird. Es läßt sich nun einmal nicht bestreiten, daß die organisierten Gesellschaftsschichten unseres Volkes einen politischen Einfluß ausüben, politische Meinungen von sich geben, Ideen und Gedanken als Zustände- oder Gesinnungsreform verkünden und je nach ihrer politischen Ansicht und ihren politischen Lebenserfahrungen bestimmte politische Maßnahmen vorschlagen, die sie für richtig halten. Im Jahre 1951 hat sich der Deutsche Mittelstandsblock in der Bundesrepublik gebildet, gewissermaßen der zahlenmäßig stärkste der drei großen Sozialpartner im politischen Raume, der aber ganz offenbar die schwächste Durchschlagskraft besitzt. Die Gründe hierfür mögen zunächst einmal unerörtert bleiben. Man sollte aber eines nicht übersehen: die Geschichte der Bauern, der Handwerker, der Kaufleute und der freien Berufe ist uralt. Ihre ständischen Lebensformen, ihr ständisches Gemeinschaftsbewußtsein, ihre fast sprichwörtliche Obrigkeitsgläubigkeit sind bekannt, und man rechnet mit dieser konservativen Einstellung und Haltung auch bei allen Parteien. Was echter Mittelstand ist, hat sich auch durch Kriege und Staatsumwälzungen nicht auslöschen lassen. Unsere zeitgemäßen parteipolitischen Gebilde sind, gemessen an den mittelständisch-berufsständischen Traditionen, noch flüchtige Erscheinungen. Gerade das sollte zu ,der Überlegung führen, ob bei den politischen Gewalten, wozu auch in erster Linie das Kabinett gehört, nicht ein profilierter Repräsentant des Mittelstandes hinzuzuziehen wäre. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß wir den Mittelstand von den einzelnen Parteien aus ansprechen, daß wir Mittelstandsgruppen innerhalb der einzelnen Parteien bilden, daß wir Arbeitsgemeinschaften der selbständig Schaffenden innerhalb der einzelnen Parteien als sachverständige Organe für wichtig und wert halten. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß wir in Parteiprogrammen und Wahlparolen um die Stimme des Mittelstandes werben. Wir können nicht dabei stehenbleiben, daß die einzelnen Parteien mittelständische Abgeordnete in die Parlamente entsenden, sondern der wichtigste und gewissermaßen letzte Schritt für die Echtheit, Glaubwürdigkeit und Überzeugungsfähigkeit einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik ist die konsequente Fortsetzung der bisher von den einzelnen Parteien getragenen Maßnahmen, die ihren äußeren Ausdruck in der Beauftragung eines Kabinettsministers findet: die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Belange des gesamten Mittelstandes von hoher Warte aus im Kabinett und gegenüber allen beteiligten Ressorts zu vertreten. Meine politischen Freunde sind überzeugt, daß dieser Auffassung, diesem politischen Ziel aus manchen Kreisen heftiger Widerstand entgegengesetzt wird. Besonders der Bundeswirtschaftsminister Erhard hat sich bereits frühzeitig in der Öffentlichkeit gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ministers für den Mittelstand geäußert. Er hat wiederholt erklärt, daß er sich selbst für den geeignetsten und besten Vertreter des Mittelstandes in der Bundesregierung betrachte. (Eickhoff) Noch auf der Oktobertagung des Handwerks im Jahre 1954 rief er dem Präsidenten Uhlemeyer, der nach wie vor bei seiner Auffassung verharrte, zu: „Was der Mittelstandsminister können muß, das kann ich auch." Mit dieser mehr oder weniger lapidaren Grundhaltung ist aber das Problem keineswegs gelöst. Meine Fraktion wünscht, daß durch die Aufrollung dieser Frage nunmehr ein Teil der innenpolitischen Hauptprobleme in den Vordergrund gerückt wird. Notgedrungen haben wir uns in den letzten Monaten, zumindest seit Sommer 1954, in diesem Hohen Hause im wesentlichen mit den außenpolitischen Problemen und mit den Fragen der sozialen Notzustände, der Rentenaufbesserungen, der zeitgemäßen Regelung der Versorgungsansprüche, der Familienausgleichskassen und anderen sozialen Fragen befassen müssen. Die Probleme unserer Gesellschaftsordnung, einer echten Gesellschaftsharmonie der Schichten, Klassen und Stände untereinander sind noch weitestgehend ungelöst. Die Wirklichkeit unserer gesellschaftlichen und politischen Verfassung hat ungeschriebene Gesetze entwickelt, Spielregeln geschaffen, die von allen überzeugten Demokraten eingehalten werden. Zu diesen Spielregeln und ungeschriebenen politischen Stilformen unserer Demokratie gehört die Tatsache, daß bestimmte Schichten unseres Volkes kontinuierlich an der Machtpolitik beteiligt sind bis zur Kabinettsvertretung. Die Schicht der Arbeiter und Angestellten ist seit der Schaffung eines Arbeitsministeriums durch eine Persönlichkeit aus ihren Reihen beteiligt worden, und ich glaube nicht, daß es jemals einen Arbeitsminister gegeben hat, der nicht aus der Arbeiter- oder Angestelltenbewegung gestammt, dort seine Lebens- und Berufserfahrungen gesammelt hat und die notwendigen politischen Kenntnisse und Auffassungen von dort her mitgebracht hat. Ich glaube, daß alle Arbeitsminister, aus ihrer Schicht stammend, auch die innere Legitimation für ihr politisches Wirken als Minister daher abgeleitet haben. Bei den Ernährungsministern sieht es kaum anders aus. Ernährungsminister, die nicht von der Schicht der Bauernschaft anerkannt und getragen werden, sind im allgemeinen unmögliche Erscheinungen. Es gehört einfach dazu, daß die Bauernschaft aus ihren Reihen heraus Männer zur Verfügung stellt, die das Amt des Ernährungsministers nicht nur aus ihrer Sach- und Fachkenntnis heraus, sondern auch aus dem Autoritätsbewußtsein gegenüber der Bauernschicht ausüben. Daß die große Schicht der Staatsbeamten und Staatsbediensteten aus der Natur der Sache heraus, als Sachkenner der Verwaltung, in jedem Kabinett durch Minister vertreten ist, ist ein ungeschriebenes Gesetz, ein politisches Faktum. Nur die gewerbliche und freiberufliche Mittelschicht, die eine besonders große Gesellschaftsschicht und Wählermasse darstellt, hat bislang die letzte Stufe der Mitwirkung an der politischen Macht nicht erreicht. Es ist deshalb vom Standpunkt meiner Fraktion aus zu prüfen, ob man dieses Problem, welches seit vielen Jahren erörtert wird, nunmehr einer Verwirklichung zuführt oder nicht. Meine Fraktion glaubt, daß der gewerbliche und freiberufliche Mittelstand dasselbe Recht in Anspruch nehmen darf und muß, das auch anderen Schichten unserer Gesellschaft längst unausgesprochen im Rahmen unseres politisch-demokratischen Stils eingeräumt worden ist: politische Positionen, an denen so leicht niemand absichtlich vorbeigehen kann. Wir gehen mit unserer Forderung, einen der Herren Bundesminister für Sonderaufgaben mit der ausdrücklichen Betreuung des Mittelstandes zu beauftragen, nicht so weit, daß nun unbedingt ein profilierter Mittelständler damit beauftragt werden soll. Wir haben zu unseren Bundesministern für besondere Aufgaben das Vertrauen, daß jeder einzelne von ihnen ein objektiver Treuhänder seiner Mittelstandsklienten sein würde. Es wäre meines Erachtens eine begrüßenswerte Einrichtung, die oft entgegengesetzten Interessenlagen im Mittelstand schon vorher auszugleichen, bevor sie sich auf der politischen Bühne begegnen und gegebenenfalls aufeinanderprallen. Könnte nicht ein Bundesminister für besondere Fragen des selbständigen Mittelstandes auf erhöhter Plattform das vornehmen, was die großen Spitzenverbände der Wirtschaft ohnehin gegenüber den oft gegensätzlichen Meinungen und Interessenstandpunkten in ihrem eigenen Lager tun müssen, nämlich eine mittlere Linie herausfinden? Ich hoffe, daß die Debatte über den Antrag meiner Fraktion dazu führen wird, die mittelstandspolitischen Notwendigkeiten, die Grundzüge einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik zu erörtern, weil sie zu einem wesentlichen Bestandteil unserer innenpolitischen Probleme überhaupt gehören. Ich nenne nur die Frage der Berufsordnungen, einer umfassenden beruflichen Ausbildung, die Forderung der selbständigen Existenzen in Handwerk, Einzelhandel, Gewerbe, freien Berufen, kleiner und mittlerer Industrie, die Frage der zukünftigen Bildung des Privateigentums nicht nur in der Arbeiterschaft, Angestelltenschaft und Beamtenschaft, sondern auch für die Kreise des Mittelstandes. Ich verweise auf die Probleme einer Wettbewerbsordnung, die den echten Leistungswettbewerb garantiert, die anständige und sittlich einwandfreie Geschäftsgesinnung und Geschäftsmoral fördert. Ich darf hinweisen auf die Regelung des öffentlichen Vergabewesens, auf die Einschränkung staatseigener Betriebe, die den Wettbewerb der Selbständigen in der sozialen Marktwirtschaft unnötig erschweren. Ich nenne die Altersversorgung der Mittelschichten, die nach zwei verlorenen Kriegen und nach den ungeheuren Vermögensverlusten entweder aus der Selbsthilfekraft der Mittelschichten gelöst werden muß oder, wo sie nicht ausreicht, vom Staat gefördert werden muß, und Sie wissen alle selbst, in welchem Ausmaß offene Fragen einer zeitgemäßen Mittelstandspolitik noch unerledigt geblieben sind. Meine Fraktion hält es für ein Gebot der Zeit, diese innenpolitischen, mittelstandspolitischen Anliegen nicht untergehen zu lassen und nicht ungelöst zu lassen in dieser Legislaturperiode dieses Hohen Hauses, und deshalb hoffe ich, daß unserem Antrag diejenige Aufgeschlossenheit entgegengebracht wird, die wir dem deutschen Mittelstand alle insgesamt schuldig sind. Bonn, den 24. März 1955 Eickhoff
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort zur Begründung des Entwurfs unter Lit. c hat der Abgeordnete Höcherl.
    Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem maliziösen Vorgeplänkel und nach den sehr temperamentvollen Ausführungen des Herrn Bundeswirtschaftsministers — ich habe nicht die Absicht, den so laut und temperamentvoll hingeworfenen Fehdehandschuh in der gleichen Weise aufzunehmen, sondern ich werde so sachlich bleiben, wie es der Gegenstand verlangt — kann nun in die letzte Phase dieses sehr langwierigen und langjährigen und unheiligen Kartellkriegs eingetreten werden.
    Man hatte ja oft den Eindruck, wenn man die Publizistik auf diesem Sektor beobachtete, als ob es überhaupt keine andere Frage in unserer Wirtschaftspolitik gäbe als eben diese leidige Kartellfrage. In Wirklichkeit sind die Dinge doch so, daß von diesem Kartellgesetz — mag es nun aussehen, wie es will — nur 25 % der ganzen wirtschaftlichen Vorgänge überhaupt erfaßt werden können.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    75 % sind nämlich schon längst — sei es durch gesetzliche oder gesetzlich geduldete Regeln — eingepackt in Vorschriften und feste Bestimmungen, Tarife und Preise. So ist die Situation.

    (Abg. Raestrup: Sehr richtig!)

    Einem großen Teil der Ausführungen des Herrn Bundeswirtschaftsministers muß ich mit allem Nachdruck entgegentreten.

    (Zurufe: Oho! — Heiterkeit.)

    — Jawohl, jawohl, und zwar deswegen, weil dieser Kartellkrieg und diese Kartellschlacht wie eh und je alles in Deutschland, möchte ich sagen, weltanschaulich geführt wird. Es gibt keine sachliche pragmatische Auseinandersetzung, sondern man geht zurück bis in die letzten weltanschaulichen Wurzeln. Man reißt zwei Fronten auf und erklärt: Ich habe den Stein der Weisen, und der andere ist intellektuell, inferior oder er ist sogar vielleicht charakterlich defekt. So, in dieser Form, kann man solche Fragen, die rein praktische Fragen sind, nicht austragen.

    (Abg. Lücke: Das ist doch in keiner Weise geschehen!)

    Ich möchte auf diese Ebene nicht hinabsteigen.
    Auch uns, den Unterzeichnern dieses Antrags, liegt das Interesse an der angemessenen Versorgung der Verbraucherschaft durchaus am Herzen. Da gibt es keine Vorrechte: der eine mehr oder der andere weniger. Aber daraus abzuleiten „intellektuell" oder charakterliche Zensuren zu erteilen, das halte ich für vollständig unmöglich. Ich erkläre hier ausdrücklich im Namen aller Unterzeichner dieses Entwurfs: Wir standen und stehen hinter der mutigen und erfolgreichen Wirtschaftspolitik des Bundeswirtschaftsministers, und ich bin sogar der Meinung, daß wir auch in der Wettbewerbsfrage denselben Standpunkt vertreten, wenn wir den Dingen auf den Grund gehen.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Wir wollen auch nichts anderes als einen Leistungswettbewerb und einen anständigen, einen lauteren Wettbewerb. Wir wollen aber die Augen vor der Wirklichkeit nicht verschließen.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Wir wissen, daß in dem großen Teich des Wettbewerbs nicht nur der ehrbare und friedliche Karpfen, sondern auch Hechte und ganz gefährliche große Haie schwimmen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Da bin ich der Meinung, daß unsere Sympathie und unsere Hilfe diesen friedlichen Karpfen gehört, die Schutz brauchen.
    Es ist ja doch nicht so, daß diese Dinge noch nicht ausprobiert worden wären. Wir haben doch ein klassisches Land mit Kartellverboten. Gehen Sie nach USA und sehen Sie sich bloß die letzten Zahlen an, wie mittelständische Unternehmen erdrückt werden! Nehmen Sie die Autoindustrie, nehmen Sie die Brotversorgung usw.; einwandfreies Zahlenmaterial!
    Herr Professor Böhm, nun möchte ich Sie ansprechen. In einem wohl von Ihrer Seite inspirierten Artikel wurde erklärt: Das Kartellverbot — das klassische — begünstigt die ganz Großen, und es kann nur durch einen Kontrahierungszwang bekämpft werden. Sie geben also das eine zu, was uns ein echtes Anliegen ist.
    Wir haben aber auch in anderen, benachbarten europäischen Ländern Kartellgesetze, ohne daß ich mich auf den dogmatischen Gegensatz Mißbrauch und Verbot festlegen möchte. In Wirklichkeit handelt es sich, wenn man diesen Dingen auf den Grund geht, um rein rechtstechnische Vorgänge und sonst gar nichts anderes, um eine andere Methode, um eine bessere Methode, die wir hier vertreten wollen. Wir haben in den umliegenden Ländern Europas Mißbrauchsgesetzgebungen, wenn ich ein-


    (Höcherl)

    mal diese Formulierung gebrauchen darf. Nehmen Sie die Schweiz, nehmen Sie Belgien, nehmen Sie Österreich und nehmen Sie andere Länder; diese Länder haben ausgezeichnete Erfahrungen damit gemacht.

    (Abg. Raestrup: Sehr richtig!)

    Wir sind durchaus berechtigt zu lernen und dürfen nicht mit dogmatischen Sätzen anfangen, es besser wissen zu wollen, wenn die anderen uns bereits das Positive und das Negative vorgemacht haben.
    Ich habe erklärt, daß wir grundsätzlich und zu allen Zeiten hinter der Wirtschaftspolitik stehen und auch in dieser Wettbewerbsfrage zu einer gemeinsamen Linie kommen werden, wenn wir diese Dinge gründlich durchdenken. Das, was wir hier vorgelegt haben, ist kein Verbots- und kein Mißbrauchsgesetzentwurf, sondern es ist gar nichts anderes als eine bessere juristische Lösung dieses gemeinsamen Problems.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Ich will Ihnen zunächst sagen, warum uns der Regierungsentwurf nicht paßt: weil er viel zu kompliziert ist und weil er nicht gehandhabt werden kann. Er hat allein in seiner ursprünglichen Fassung 80 Paragraphen, wunderbar ziseliert, ausgefeilt, mit schwierigsten Tatbeständen. Diese Tatbestände werden dann einem Gericht vorgelegt, und daraus sind ganz schwierige und eingreifende Folgerungen abzuleiten, z. B. Nichtigkeit von Verträgen und Ordnungsstrafen bis zu einer Million DM. Die etwas wohlhabenderen Amerikaner, die ja eine Gesetzgebung haben, machen es etwas billiger. Sie geben sich mit 50 000 Dollar zufrieden. Wir sind großzügig bis zu einer Million gegangen, und solche Sanktionen werden aufgestellt für Gerichte, die über Tatbestände wie Krisenkartell usw. entscheiden sollen. Das ist der erste Grund.
    Damit ist aber das Material für die Regierungsvorlage noch nicht erledigt. Wir haben an der Spitze der Regierungsvorlage ein stolzes Verbot und dann eine Serie von Ausnahmen in der Form von Erlaubnisvorbehalten, Verbotsvorbehalten usw. Außerdem hat der Bundesrat allein über 70 Änderungsvorschläge gebracht. Einem großen Teil davon hat die Regierung zugestimmt. Weitere Änderungsvorschläge liegen in der Luft. Es war bereits eine Debatte darüber. Jetzt stellen Sie sich vor: zu diesen 80 Paragraphen kommen nun all diese anderen Dinge noch hinzu und werden im Ausschuß ausgehandelt. Was haben Sie dann? Ein Gesetz, ein juristisches Monstrum, das niemand, vor allem niemals eine Kartellbehörde und erst recht kein Gericht anwenden kann.
    So ist die Situation, und das wollen wir verhindern. Es ist doch nichts anderes als der ewige Perfektionismus. Wir bilden uns in unserer Gesetzgebung immer ein, es wären immer all diese schwierigen und komplizierten und in dauerndem Fluß befindlichen wirtschaftlichen Tatbestände gesetzlich einzufangen. Das ist doch von je und eh der Grundfehler unserer Gesetzgebungstechnik gewesen. Weil man das nicht kann, muß man daraus die Konsequenzen ziehen und sich unter Beibehaltung des Grundsatzes des Leistungswettbewerbs für eine juristische Methode entschließen, die praktikabel durchführbar ist, die im Endergebnis durchaus denselben Zweck erreicht, wie hier angestrebt wird.
    Wenn Sie daran denken, daß diesem Kartellamt Aufgaben zugemutet werden, nicht nur diese vielen Erlaubnisverfahren durchzuführen mit diesen ungeheuren Nachweisen und Schwierigkeiten, sondern eine ganz generelle Aufsicht nicht nur über Kartelle, sondern auch marktbeherrschende Unternehmungen und viele andere Dinge wie Zusammenschlüsse und Bindungen der zweiten Hand und Handelsspannen, dann kann doch bei der Tendenz unserer Behörden, sich sogar über den gegebenen Aufgabenkreis hinaus zu entwickeln, nichts anderes als eine Mammutbehörde herauskommen, die wir verhindern wollen. Wir denken weiter. Wir denken etwas in die Zukunft. Es könnte einmal sein, daß eine solche Behörde in falsche Hände geriete. Dann wäre das sofort das adäquate Instrument, um die alte Schnüffelei in der Wirtschaft wieder durchzuführen.
    Wir vermissen auch etwas anderes. Wir vermissen vor allen Dingen das Prinzip, was bei uns mit den Grenzen der Staatsmacht zusammenhängt, daß jeder zunächst jeden Tort und jedes Unrecht, das ihm geschieht, mit eigenen Kräften abwehren muß. Erst dort, wo seine Kraft nicht mehr ausreicht, darf der Staat eintreten. Das ist ein für alle Zeiten gültiger Grundsatz. Auch der ist hier verlassen. Der Staat wird mit all diesen Dingen ex officio befaßt. Es kann sich sogar jeder beim geringsten Anlaß den starken Polizeiarm des Kartellamts zur Leihe nehmen und weiß Gott welchen Mißbrauch damit treiben.
    Nicht zuletzt, meine Damen und Herren, waren es verfassungsrechtliche Bedenken, die uns veranlaßten, eine andere Formulierung zu finden. Einmal wird durch diesen Entwurf das Recht der Koalitionsfreiheit beeinträchtigt. Denken Sie bitte daran, welche Erscheinungen und Komplexe wir auf diesem Gebiete der Koalitionsfreiheit haben, Dinge, die oft schon über die Grenzen der Staatsmacht hinausgehen. Hier auf einmal soll es nicht möglich sein, daß man sich z. B. verbindet, unter Aufsicht bleibt. Auf dem anderen Sektor wird Großes und Größtes geduldet und muß geduldet werden.
    Ein weiterer verfassungsrechtlicher Grundsatz spielt hier eine Rolle. Es wird die Beweispflicht vollständig verlagert, und zwar wird demjenigen, der sich zunächst gar nicht etwas hat zuschulden kommen lassen, nachdem es ja nach der Regierungsvorlage eine ganze Serie von Ausnahmen und sogenannten erlaubnisfähigen, nach den Vorschlägen des Bundesrates unter Umständen sogar erlaubten Absprachen geben soll, die Beweispflicht auferlegt; er wird in diese ungünstige Situation geschoben.
    Meine Damen und Herren, das ist nicht verfassungsmäßig, genausowenig wie es verfassungsmäßig ist, daß man so schwere Sanktionen, wie ich bereits vorgetragen habe, an unentwickelte, schwierige, kaum faßbare Tatbestandsformulierungen knüpft.
    Vom Herrn Bundeswirtschaftsminister ist behauptet worden, es sei nicht möglich, durch Kartelle oder Absprachen, durch solche Vereinbarungen, dem Mittelstand einen geeigneten Schutz zu geben. Gehen Sie doch bitte nach Amerika. Dort sehen wir ja, wie die Entwicklungen sind.

    (Zuruf rechts: Genau das Gegenteil!)

    Was uns auch nicht gefällt, ist folgendes: daß bei den Kartellverfahren nach diesem Entwurf ein außerordentlich großer Kreis von Beiladungspflichtigen mit erfaßt werden kann, so 'daß diese Ver-


    (Höcherl)

    fahren einen umständlichen Charakter annehmen. Wir haben allen Grund zu Befürchtungen. Ich darf ein Zitat des Herrn Dr. Dresbach erwähnen, der ja bereits in einem anderen Zusammenhang angesprochen worden ist. Er hat kürzlich ein neues Schimpfwort Komplikateure eingeführt. Komplikateure wären wir, wenn wir diesen Gesetzentwurf der Regierung mit den noch zu erwartenden Änderungen und Sonderausnahmen einführen, die Gerichte damit belasten und uns hernach vielleicht beschweren wollten: Ja, das klappt nicht so; das ist nicht so, wie wir es erwartet haben.
    Wenn Sie unseren Entwurf, den wir in Drucksache 1253 vorgelegt haben, gründlich und aufmerksam prüfen, merken Sie schon daraus, daß wir selbst die gefährlichste Sorte von Kartellen unter Verbot stellen bzw. ihnen den Rechtsschutz verweigern, daß es uns ein ernstes Anliegen ist, nicht theoretisch nach einer Formel zu verfahren, sondern eine praktische Lösung zu finden, dessen eingedenk, daß es tatsächlich gefährlichste Arten gibt, bei denen eine Sonderbehandlung und eine Verschiebung der Beweislast angebracht ist; das sind die Quotenkartelle, Gebietskartelle und die Syndikate. Das steht bereits in unserem § 3. Nicht eine Mißbrauchsgesetzgebung haben wir Ihnen vorgelegt, sondern einen praktischen Vorschlag mit Verbots- und Mißbrauchstatbeständen.
    Unser Entwurf — Sie brauchen ihn bloß nach der Anzahl der Paragraphen zu beurteilen — hat 34 Paragraphen. 80 hat der andere jetzt schon, und wenn das alles noch dazukommt, was zu erwarten ist, werden wir weit über die Hundertzahl hinauskommen. Das allein wäre schon ein Anlaß, unseren kürzeren Entwurf zu nehmen.

    (Heiterkeit. — Zuruf von links: Das war billig! — Weiterer Zuruf: Der von Böhm hat nur 31!)

    -- Wie gesagt, der Regierungsentwurf ist noch nicht fertig, es sind noch nicht alle Änderungsanträge da, es kommen noch einige dazu.
    Wir haben außerdem ganz entschieden Wert darauf gelegt, daß die Kartellbindungen, die wir grundsätzlich auch nicht haben wollen, sondern nur dort zulassen, wo sie wirtschaftlich notwendig sind, hinsichtlich des inneren und äußeren Organisationszwangs auf das äußerste beschränkt werden. Wir haben uns in unseren Ausarbeitungen den Sachverstand und die Erfahrungen des Professors Isay zunutze gemacht, eines Mannes, der jahrzehntelang im Kartellrecht steht und der in den zwanziger Jahren bereits auf Grund der alten Kartellverordnung eine ganze Reihe von Verfahren, von Schiedsverfahren erlebt hat, der auch als Anwalt gearbeitet hat, der vielleicht heute mit die größte Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Wir haben deshalb auch eine Vorschrift eingebaut, daß bei Kartellverfahren, soweit sie notwendig sind, grundsätzlich zunächst einmal Einigungsstellen einzuschalten sind. Das hat sich bei uns bereits nach der alten Kartellverordnung bewährt, und es hat sich auch in anderen Ländern bewährt. Das wären die wesentlichsten materiellen Bestandteile.
    Im Verfahren sind wir einen neuen Weg gegangen, und zwar haben wir nicht den Bundesgerichtshof, sondern den Verwaltungsgerichtshof, das oberste Verwaltungsgericht, eingeschaltet, weil wir der Meinung sind — wir befinden uns in Übereinstimmung mit maßgebenden Verwaltungsrechtswissenschaftlern und Rechtsgelehrten —, daß diese Entscheidungen nicht in der Kompetenz des Bundesgerichtshofs, sondern in der Kompetenz des für öffentlich-rechtliche Überlegungen bestimmten Verwaltungsgerichtshofes stehen sollten. Die private Abwehr sollen die Landgerichte und die ordentlichen Gerichte haben, aber die ordnungspolitischen gerichtlichen Entscheidungen, die hier notwendig sind, sollen in die Hände des Bundesverwaltungsgerichts gelegt werden.
    Mit diesen wenigen Ausführungen möchte ich Sie mit dem Inhalt unseres Entwurfs bekanntgemacht haben. Ich darf hier noch einmal versichern: uns liegt genau so am Leistungswettbewerb, an der angemessenen Versorgung des Verbrauchers, die ein ständiger Bestandteil unseres Maßstabs für die Mißbrauchsbeobachtung und Mißbrauchskontrolle ist.
    Außerdem noch eines. Vertrauen wir nicht allzu-stark bloß auf die Vorschriften, Herr Bundeswirtschaftsminister! Viel wichtiger als die Fassung, die herauskommt, wird vielleicht die Entscheidung sein, die Sie treffen, wenn Sie den ersten Präsidenten des Kartellamtes bestimmen. Wir haben doch heute das rigoroseste Kartellverbot, das zwar nicht inländischer, sondern besatzungsrechtlicher Herkunft ist. Bitte, meine Damen und Herren, machen Sie die Augen auf! Wo sind denn die energischen Eingriffe gegen die Großunternehmungen usw., gegen mißbräuchliches Vorgehen? Ich habe sie nicht erlebt. Man hat einige an den Marterpfahl gebunden, vielleicht sogar die Falschen. Aber ich vermisse diese Energie, die hier in Worten vorgetragen worden ist, in der Praxis.

    (Beifall bei der CDU/CSU und beim GB/BHE.)

    Durch den ersten Kartellamtspräsidenten, wenn er, richtig ausgewählt ist, wenn er fachkundig ist und die entsprechende Energie hat, werden Sie vielleicht Ihrem Gedanken und unserem gemeinsamen Gedanken des Leistungswettbewerbs den größten Dienst erweisen, und damit möchte ich schließen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und beim GB/BHE.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs unter Punkt 13 d hat der Abgeordnete Dr. Böhm.
Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — Drucksache 1269 — ist von meinen Freunden und mir nicht deshalb eingebracht worden, weil wir besonders schwerwiegende Bedenken gegen den Regierungsentwurf in seiner ursprünglichen Fassung gehabt hätten. Wir sind vielmehr mit der Tendenz des Regierungsentwurfs grundsätzlich und mit seinem Inhalt auf sehr weiten Strecken durchaus einverstanden. Aber dieser Regierungsentwurf, der schon dem 1. Bundestag vorgelegen hat, hat eine lange Geschichte und eine noch längere Vorgeschichte gehabt. Zweimal hat der Bundesrat zu ihm Stellung genommen und jedesmal Änderungsvorschläge gemacht. Lange Zeit hindurch haben die maßgeblichsten Industriellenverbände, vor allem der Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Prinzip, auf dem der Regierungsentwurf aufgebaut ist, grundsätzlich widersprochen. Die Verbände und der BDI wollten kein Verbotsgesetz, sondern ein sogenanntes Mißbrauchsgesetz. Schließlich erklärte der BDI, auch ein Verbotsgesetz hinnehmen zu können,


(Dr. Böhm [Frankfurt])

wenn die Erlaubnismöglichkeiten wesentlich erweitert würden.
Kurz, je länger das Schiff des Regierungsentwurfs in den vorparlamentarischen Übungsgewässern seine Probefahrten mit geladenem Publikum machte und je mehr Experten ihre Hilfskonstruktionen anboten, desto mehr trat schließlich der merkwürdige Zustand ein, daß das durchaus liberale Schiff des Regierungsentwurfs, ohne daß Änderungen an ihm vorgenommen worden wären, allmählich rein politisch, nur nach der politischen Seite hin, eine bedenkliche merkantilistische und protektionistische Schlagseite bekam. Alle Änderungen nämlich, die in diesen letzten Jahren verlangt und angekündigt wurden, zielten in ein und dieselbe Richtung, nämlich in die Richtung: Weg von der Konzeption des Bundeswirtschaftsministers! Weg vom Wettbewerb! Hin zum Kartell! Und das alles unter der Flagge des Verbotsgesetzes! § 1 des Gesetzes sollte nach wie vor lauten: Kartellverbände sind unwirksam. Aber ein Teil der Fracht, die das Schiff in seinem Bauch mit sich führen sollte, waren eben offiziell erlaubte Kartelle. Die Fassung des Regierungsentwurfs allerdings will diese erlaubte Konterbande noch verhältnismäßig klein und bescheiden halten: erstens eine ganz bestimmte, gesiebte Sorte von Rationalisierungskartellen, zweitens streng ausgelesene Musterexemplare von Konjunkturkartellen und drittens noch Exportkartelle von nachgewiesener Stubenreinheit auf den Inlandsmärkten.

(Heiterkeit.)

Das sind die ausgelesenen Ausnahmen.
Als sich der Bundesrat zum zweitenmal mit dem Gesetzentwurf befaßt hatte, war die Konterbande schon dicker geworden. Erstens kam noch eine
3) vierte Kategorie von erlaubten Kartellen hinzu, nämlich die Konditionenkartelle; von ihnen will ich gleich noch reden. Sodann hat der Bundesrat das Syndikatsverbot des Regierungsentwurfs in einer mehr als gefährlichen Weise aufgelockert, obwohl es sich bei Syndikaten um eine sehr straffe Kartellform handelt, die jedenfalls nicht harmlos ist. Das anerkennt selbst der den Kartellen am weitesten entgegenkommende Kartellgesetzentwurf meiner Fraktionsfreunde Höcherl, Stücklen, Seidl, Dr. Dollinger und Genossen, und zwar anerkennt er das dadurch, daß er die Syndikate unter das Verbotsprinzip stellt. Der Bundesrat aber hat Ausnahmen für Syndikate in viel weitergehendem Maße vorgeschlagen als der Regierungsentwurf. Erheblich erweitert wurde außerdem vom Bundesrat die Zulassung von Exportkartellen. Endlich hat der Bundesrat zwei weiteren Kartellarten zur Privilegierung verholfen, nämlich den Importkartellen mit Abwehrcharakter und den internationalen Kartellen. Was die letzteren betrifft, so scheint der Bundesrat davon ausgegangen zu sein, daß die Beteiligung deutscher Firmen an internationalen Kartellen schlechtweg im Interesse unseres Landes liege. Wir sollten es aber nicht unterlassen, von den Erfahrungen Kenntnis zu nehmen, die die Vereinigten Staaten mit amerikanischen Unternehmen und großen Gesellschaften gemacht haben, die sich an internationalen Kartellen zum Schaden ihres Landes und der amerikanischen Verbraucher beteiligt haben.
Jetzt noch ein Wort zu dem vom Bundesrat patronisierten Konditionenkartell. Ich erinnere mich noch sehr gut, wie plötzlich die Meinung aufkam, Konditionenkartelle seien im Vergleich zu Preis-, Quoten- und Gebietsschutzkartellen harmlos bis nützlich. Untersucht hat das kein Mensch. In Wahrheit aber kann man nirgends deutlicher sehen, wie sehr sich die Stellung von Abnehmern verschlechtert, sobald sich die Lieferanten kartellieren, als gerade bei den Geschäftsbedingungen. Der Hauptinhalt von Geschäftsbedingungen besteht nämlich darin, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und des Handelsgesetzbuches zum Nachteil des Geschäftspartners abgeändert werden. Man kann also hier den Druck und die Benachteiligung, die Kartelle ihren Abnehmern zufügen, geradezu wie an einer Thermometerskala ablesen. Man braucht bloß den Inhalt der Kartellgeschäftsbedingungen mit den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu vergleichen.
Aber das waren offenbar gar nicht die Überlegungen, die hier stattfanden. Die Überlegungen über Konditionenkartelle waren offenbar ganz anderer Art und sahen etwa so aus: Wenn wir die Konditionenkartelle zulassen, dann gewinnen wir vielleicht die Textilindustrie für das Erhardsche Kartellgesetz!

(Heiterkeit bei der SPD und in der Mitte.)

— Ich bitte um Verzeihung, wenn ich hier aus der Schule plaudere. Aber ich bin der Meinung, daß es zu den Aufgaben eines Bundestagsabgeordneten gehört, gelegentlich aus der Schule zu plaudern. Wenn das Volk und die politischen Parteien nicht wünschen, daß die Abgeordneten das tun, dann kann ich ihnen nur den Rat geben, bei den nächsten Wahlen keine Universitätsprofessoren mehr aufzustellen oder zu wählen!

(Heiterkeit und Beifall.)

Nachdem der Bundesrat die Zahl der Ausnahmegenehmigungen vermehrt und eine weitere Bresche in das Prinzip des Verbotsgesetzes geschlagen hatte, war es nur natürlich, daß die Industriellenverbände nachstießen, um der Liste der erlaubten Kartelle neue Kartellkandidaten von approbierter volkswirtschaftlicher Harmlosigkeit bis Nützlichkeit hinzuzufügen. Das ist denn auch in den folgenden Monaten gründlich geschehen. Wenn der Regierungsentwurf insgesamt drei und der Bundesratsvorschlag insgesamt fünf bis sechs Kartellarten privilegiert, so sind es nach der Wunschliste des BDI insgesamt vierzehn geworden. Während der Regierungsentwurf für die Erlaubniserteilung nur ein einziges Verfahren vorsieht, sehen die Vorschläge des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ein ganzes, höchst kompliziertes Sortiment von Verfahrensarten vor. Acht privilegierte Tatbestände sollen nämlich schon kraft Gesetzes vom Verbot freigestellt sein, darunter so wichtige und fragwürdige wie konjunkturelle Krisenkartelle, wie Ausfuhrkartelle, wie internationale Kartelle ohne Inlandsbindung, wie alle nicht markenmäßigen Preisbindungen der nächsten Hand. Einige sollen anmeldepflichtig sein mit der Maßgabe, daß die Kartellbehörde binnen einer bestimmten Frist Einspruch einlegen kann. Bei anderen soll die Kartellbehörde auch noch nach Abschluß der Frist Einspruch einlegen können. Bei wieder anderen soll die Kartellbehörde das Recht haben, Rahmenregelungen anzuordnen, wieder bei anderen das Recht, die Erlaubnis zu erteilen, wieder bei anderen die Pflicht, die Erlaubnis zu erteilen, und bei einem winzigen Rest die Pflicht, die Erlaubnis zu versagen. Meine Damen und Herren, wenn eine solche Regelung Gesetz wird, dann sind der Präsident und die Beamten der Kartellbehörde zu


(Dr. Böhm [Frankfurt])

beklagen, die sich in diesem Gestrüpp von Komplikationen zurechtfinden sollen.
Ganz abgesehen von der technischen Unvollziehbarkeit eines solchen Gesetzes möchte ich hier einmal die Preisfrage stellen: Was ist, wenn diese Vorschläge Gesetz werden, aus dem Grundsatz des § 1 des Regierungsentwurfs geworden, der besagt, daß Kartelle rechtsunwirksam sind? Wo finden Sie, wenn diese vierzehn Kartellarten vom Gesetz ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, noch ein einziges Kartell, für das der § 1 gilt? — Man kann diese Frage nur folgendermaßen beantworten: Wenn diese Vorschläge Gesetz werden, dann können Unternehmer jedes beliebigen Produktionszweiges den Geschäftsführer ihres Verbandes auf Schadensersatz verklagen, wenn er es bei der Kartellbehörde nicht erreicht, daß ihr Kartell erlaubt wird.

(Heiterkeit.)

Diese Lösung bringt es ferner mit sich, daß die Kartellbehörde auf Jahre hinaus mit nichts anderem beschäftigt sein würde als damit, Tausende und aber Tausende von Erlaubnisanträgen zu bearbeiten. Für die Beaufsichtigung erlaubter Kartelle o der marktbeherrschender Unternehmungen oder für andere Dienstgeschäfte würde eine solche Kartellbehörde keine Zeit mehr haben, es sei denn, wir bauten sie zu einem Riesenapparat aus. Hier aber würde schon der Herr Bundesfinanzminister einen Riegel vorschieben, und was meine Person betrifft, so würde ich den Herrn Bundesfinanzminister in einer solchen Sparsamkeit nach allen Kräften unterstützen. Wir wollen eine kleine, keine aufgeblähte Kartellbehörde, eine Kartellbehörde, die wenig, nicht eine Kartellbehörde, die viel beaufsichtigen soll. Vor allen Dingen wollen wir keine Kartellbehörde, die damit beschäftigt ist, Kartelle, die kraft Gesetzes verboten sind, aber kraft Gesetzes erlaubt werden sollen, erlauben zu müssen.

(Heiterkeit.)

Nun, meine Damen und Herren, alles das, was ich Ihnen soeben gesagt habe, steht nicht im Regierungsentwurf. Wenn der Regierungsentwurf, so, wie er dasteht, ohne jede Änderung, auch ohne die kritisierten Bundesratsvorschläge, Gesetz würde, so würde ich das trotz einiger Bedenken gegen Einzelbestimmungen mitmachen. Wir sehen uns aber der Tatsache gegenüber, daß dieser Regierungsentwurf so, wie er dasteht, wahrscheinlich nach der Vorgeschichte gar keine große Aussicht haben würde, Gesetz zu werden. weil nämlich alle Stimmen, die sich bisher gemeldet haben, auf eine Verwässerung dieses Entwurfs in der Richtung auf eine Kartellerlaubnis und bloße Staatsüberwachung erlaubter Kartelle hin abgezielt haben.
Trotzdem würden meine Freunde und ich vielleicht keinen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, sondern uns mit bloßen Abänderungsanträgen begnügt haben, wenn nicht eine Gruppe von Parteifreunden aus der bedenklichen Sachlage eine klare Konseguenz gezogen und ihrerseits einen Gesetzentwurf eingebracht hätten, der klipp und klar vom Verbotsprinzip abgeht, das heißt, der offen und ehrlich ausspricht, daß Kartelle erlaubt sein sollen, und der sich darauf beschränkt. einer staatlichen Behörde das Recht zu geben, Kartelle, die ihre Macht mißbrauchen. nachträglich zu verbieten. Zwar macht auch dieser Entwurf Zugeständnisse an das Verbotsgesetz, wie wir soeben gehört haben, indem man nämlich Kartelle strafferer Art,
Kartelle, die sich nicht mit der Festsetzung von Preisen, Qualitäten, Normen und Geschäftsbedingungen begnügen, sondern die gegenüber den Mitgliedern noch Bindungen in bezug auf die Produktionsmengen oder die zu beliefernden Märkte auferlegen, dem Verbotsprinzip mit Ausnahmegenehmigung unterstellt. Aber wenn wir von diesem Entgegenkommen gegenüber der Konzeption des Bundeswirtschaftsministers absehen, so müssen wir zugeben, daß wir hier wieder einen klareren und übersichtlicheren Boden betreten als ,den Boden, den man mit den Abmachungen oder den Vorschlägen des BDI betreten hat.

(Abg. Raestrup: Hört! Hört!)

Gegenüber dem Verbotsprinzip des Regierungsentwurfs wird sozusagen schlicht und offen die Fahne des Mißbrauchsprinzips entrollt, und ich für meine Person müßte sagen: wenn ich vor die Alternative gestellt wäre, mich zu entscheiden, ob ich lieber für den Höcherl - Entwurf oder für einen nach Maßgabe der Vorschläge des BDI geänderten Regierungsentwurf stimmen würde, dann würde ich den Höcherl-Entwurf, weil er einfacher, klarer und offener ist, entschieden vorziehen. Der Gesetzentwurf ist nämlich der alten Kartellverordnung vorn November 1923 nachgebildet, und ich muß sagen: als ich ihn zum erstenmal gelesen habe, da hat er mich geradezu heimatlich angemutet. Ich habe nämlich als junger Beamter sieben Jahre lang mit der Kartellverordnung zu arbeiten gehabt. Wir haben damals mit sehr viel Schreibarbeit so gut wie nichts ausgerichtet, und ich glaube, wenn Herr Kollege Höcherl, der erklärt hat, daß man in Österreich und in der Schweiz und überall mit dem Mißbrauchsprinzip so gute Erfahrungen gemacht habe, in diese Länder ginge und die Beamten im Vertrauen fragte, ob sie gute Erfahrungen gemacht hätten, dann würden sie ihm sagen: „Es kommt darauf an. Wenn wir wirklich etwas erreichen wollten, würden wir schlechte Erfahrungen mit diesem Gesetz machen, weil es uns keine Möglichkeiten gibt. Aber wenn wir so im Alltag wenig tun, wenn wir abwarten, bis sich ein Kartell so ungeschickt benimmt, daß die Presse Krach schlägt oder daß es im Landtag einen Skandal gibt, dann werden wir natürlich dieses Kartell einmal unter die Lupe nehmen. Im übrigen haben wir hier ein ganz gutes und angenehmes Leben. Insofern bewähren sich diese Gesetze natürlich bestens."

(Heiterkeit.)

Als ich mit der Aufgabe betraut war, die Bestimmungen der Kartellverordnung anzuwenden und Kartelle zu überwachen, habe ich die Überzeugung gewonnen, daß die Lösung, die die Kartellverordnung vorgesehen hat und die heute der Gesetzentwurf Höcherl vorsieht, eine Scheinlösung ist, daß diese Regelung nichts bewirkt, aber den Anschein erweckt, als werde etwas bewirkt. Deshalb habe nicht nur ich, sondern haben auch andere Persönlichkeiten, die damals Erfahrungen mit der Kartellverordnung gemacht haben, begonnen, darüber nachzudenken, wie das Kartell- und Monopolproblem wirklich wirksam und mit sichtbarem praktischem Erfolg gesetzgeberisch angepackt werden könnte. Der Erfolg dieser Gedankenarbeit waren Vorschläge und Vorstellungen, die haargenau mit dem Programm übereinstimmen, das Ihnen heute der Bundeswirtschaftsminister Erhard vorgetragen hat. Aber diese Gedankenarbeit von 25 Jahren hat mir denn auch den Ruf eines Theoretikers verschafft, der keine Ahnung von den Din-


(Dr. Böhm [Frankfurt])

gen hat und statt dessen in einer eingebildeten Welt, einem sogenannten Modell lebt. Nun, die Welt, in der ich damals sieben Jahre lang zu leben hatte, war nicht so, wie ich mir ein Modell vorstelle, sondern eine Welt der Tatsachen, und diese Tatsachen haben mich bis heute nicht wieder losgelassen. Dafür, daß diese Tatsachen u. a. auch mein Gehirn in Bewegung versetzt haben, muß ich freilich diejenigen, die darin eine Versündigung gegen den Geist der Praxis erblicken, herzlich um Verzeihung bitten.

(Heiterkeit)

Der Höcherl-Entwurf war es, der meine Freunde und mich veranlaßt hat, endlich auch einmal etwas in der anderen Richtung zu unternehmen, nämlich in der Richtung auf diejenige Idee hin, die dem Regierungsentwurf zugrunde liegt. Wir fanden es an der Zeit, diesem Hohen Hause nach so vielen Versuchen, ein Verbotsgesetz zu verwässern, endlich einen Entwurf vorzulegen, der mit dem Verbotsgesetz wirklich ernst macht, einen Versuch, ein Verbotsgesetz so zu formulieren, daß es keine Türen mehr hat, durch die Erscheinungen in die Legitimität hereingelangen können, die das Gesetz im Grunde nicht darin haben will.
Der entscheidende Fehler des Regierungsentwurfs schien uns darin zu liegen, daß er das Prinzip, nach dem Kartelle ausnahmsweise erlaubt werden können, falsch wählt. Wenn wir nämlich zwischen nützlichen und harmlosen Kartellzwecken einerseits und schädlichen Kartellzwecken andererseits unterscheiden und etwa — wie Herr Kollege Höcherl — sagen: horizontale Kartelle sind bedenklich, vertikale Kartelle sind weniger bedenklich — das wäre Ihr Entwurf —, oder: Inlandskartelle sind schädlich, Export-, Import- oder internationale Kar» telle dagegen sind nützlich, oder: einfache Kartelle, Preiskartelle, sind harmlos, aber Quoten- und Gebietsschutzkartelle oder gar Syndikate sind gefährlich — das ist ja die Idee des Höcherl-Entwurfs —, oder: Preiskartelle sind dann gefährlich, wenn die Konjunktur ansteigt, aber nützlich, wenn sie absinkt; oder wenn wir einen Unterschied zwischen sogenannten konjunkturellen oder strukturellen Krisenkartellen machen und diesen Unterschied dann sieben Monate später wieder fallenlassen, oder wenn wir Konditionen- und Rationalisierungskartelle als den Gipfel der Harmlosigkeit oder als den Gipfel der volkswirtschaftlichen Vernunft erklären, dann erreichen wir nichts anderes, als daß jedes Kartell in seine Satzung oder in seinen Vertrag hineinschreibt, daß es gerade dem Zweck dient, der dem Gesetzgeber in seiner unergründlichen Weisheit als ein harmloser oder als ein nützlicher Zweck vorgeschwebt haben mochte.

(Heiterkeit.)

Verbieten wir die horizontale Kartellierung, so werden alle Wirtschaftszweige, die sich kartellieren wollen, sich vertikal kartellieren, oder umgekehrt. Das wäre ein untüchtiger Kartelljurist, der das nicht zustande brächte!
Mit einem Wort: Jedes Gesetz, das die Erlaubniswürdigkeit eines Kartells von den Zwecken abhängig macht, die das 'betreffende Kartell verfolgt, macht eine Tür auf, durch die schlechthin alle Kartelle in die Legalität hineinmarschieren wollen, und viele von Ihnen werden es auch erreichen, daß sie hineinmarschieren dürfen. Denn wo gibt es ein Kartell, das nicht von sich behaupten könnte, es beschäftige sich mit Rationalisierung oder mit der Selbstverteidigung gegen konjunkturelle Krisen oder mit Geschäftsbedingungen oder mit Export oder Import?
Solche Ausnahmetatbestände, wie sie der Regierungsentwurf in den §§ 2 bis 5, die Bundesratsvorschläge in den §§ 1 a, 2 bis 5, 5 a und 5 b und die Vorschläge des BDI in vierzehn Nummern vorsehen, wirken in der Praxis nicht anders als Persilscheine, die sich jeder Geschäftsführer beschaffen kann, wenn er nicht sehr weit von Bonn entfernt lebt. Wenn dann ein Kartell einen solchen Persilschein vorlegt, kann sich ein fleißiger Beamter der Kartellbehörde vierzehn Tage lang damit amüsieren, ihn unter die Lupe zu nehmen, wobei er in der Regel ohne Entsendung von Wirtschaftsprüfern in den betreffenden Betrieb gar nicht auskommt.
Ein echtes Verbotsgesetz muß von ganz anderen Grundsätzen ausgehen. Es muß sagen: Normalerweise spricht die Vermutung dafür, daß ein Markt besser organisiert ist, wenn kein Kartell besteht, als wenn sich die Teilnehmer der einen Marktseite gegen die andere ,kartelliert haben. Wenn also ein Kartell beansprucht, erlaubt zu werden, dann muß es zunächst einmal dartun, daß auf dem Markt, auf dem es tätig sein will, ohne Kartellierung volkswirtschaftlich schädliche Zustände herrschen. Das muß 'dargetan werden, und es muß feststehen, das darf nicht nur einfach 'behauptet werden. Zweitens muß dargetan werden, daß diejenigen marktregelnden Bestimmungen, für die das Kartell die Genehmigung haben will, geeignet sind, die Schäden des nicht kartellierten Marktes zu beseitigen oder fühlbar abzumildern.
Die Kartellbehörde muß drittens überlegen, daß ein Kartell, das sie heute unter ganz bestimmten Umständen erlaubt, morgen seine Preise, Quoten, Geschäftsbedingungen und Mengenbestimmungen ändern kann oder daß sich bei gleichbleibenden Preisen, Quoten usw. die Außenweltverhältnisse ändern, so daß das gleiche Kartell, das gestern vielleicht einen Mißstand auf einem freien Markt beseitigt hat, morgen selbst zu einem Mißstand auf diesem — nun nicht mehr freien — Markte wird. Soll nun Privatleuten durch eine Kartellerlaubnis die Macht gegeben werden, Wirtschaftspolitik zu treiben, also etwas zu tun, was von Rechts wegen nur die Regierung tun sollte, die dem Parlament Rechenschaft schuldet und vom Parlament, von der Presse und von den Gerichten kontrolliert wird?
Schließlich muß die Kartellbehörde prüfen, ob der Mißstand, der im Falle der Gewerbefreiheit entstanden ist, nicht durch andere, weniger bedenkliche Mittel beseitigt werden kann als durch das freie Ermessen von Privatleuten, die keine politische Verantwortung tragen und denen gegenüber die Außenseiter, Lieferanten und Kunden in ihren Grundrechten und in ihrer Gewerbefreiheit nicht geschützt sind. Denn unsere Grundrechte sind nur der Staatsgewalt gegenüber geschützt, aber nicht gegenüber Privatleuten, die Macht haben.
Ein echtes Verbotsgesetz muß also der Kartellbehörde zur Pflicht machen, zu prüfen, ob alle diese vier Voraussetzungen vorliegen, bevor sie eine Ausnahmeerlaubnis erteilt. Ferner muß die Kartellbehörde verpflichtet sein, ihre Erlaubnis mit der gleichen Sorgfalt zu begründen, mit der ein Gerichtsurteil begründet werden muß. In dieser Begründung muß dargetan werden, daß die vier Voraussetzungen vorliegen und warum. Schließlich muß die Entscheidung mitsamt ihrer Begründung veröffentlicht und damit der Kritik der Wissenschaft und der Presse unterbreitet werden. So und


(Dr. Böhm [Frankfurt])

nur so können wir den Wettbewerb und die Wirtschaftsfreiheit ausreichend schützen, wenn wir der Meinung sind, daß der Wettbewerb und die Wirtschaftsfreiheit schutzwürdige Güter sind. Ich habe mit großer Freude aus dem Munde von Herrn Kollegen Höcherl erfahren, daß auch er die Wettbewerbs- und die Wirtschaftsfreiheit für schutzwürdige Güter hält.
Hier kommen wir nun zu der eigentlichen Streitfrage: Sind der Wettbewerb und die Wirtschaftsfreiheit überhaupt schutzwürdige Güter? Unter der Hand wird das nämlich immer wieder bestritten. Wie wird unsere Wirtschaft aussehen, wenn diese Güter durch Gesetz so wirksam geschützt sind, wie wir es tun können, und wie wird die Wirtschaft aussehen, wenn wir es nicht tun, sondern Verträge, die den Wettbewerb beschränken, ebenso schützen wie andere Verträge? Nun, der Unterschied zwischen diesen beiden Ergebnissen ist das Entscheidende, und über diesen Unterschied hat ,der Herr Bundeswirtschaftsminister an dieser Stelle das Nötige gesagt. Ich würde das, was er gesagt hat, in seiner Wirkung nur abschwächen können, wenn ich es mit anderen Worten wiederholen wollte.
Wenn wir versuchen, den Wettbewerb so weit zu schützen, als es irgend geht, dann haben wir selbstverständlich nicht eine Volkswirtschaft, in der der lautere sogenannte vollständige Wettbewerb herrscht, sondern wir haben eine Wirtschaft, in der es auf einzelnen Märkten immer noch Monopole, Oligopole, gestörten Wettbewerb und andere unregelmäßige Erscheinungen gibt. Wenn wir aber nicht schützen, wenn wir die Verbotsgesetzgebung nicht machen, dann haben wir wesentlich mehr monopolisierte Märkte, als wir sonst haben würden, und wir haben eine Ermutigung der Monopolisierung, wir haben eine Tendenz, den Wettbewerb zu entmutigen, und umgekehrt, im Falle des Schutzes, eine Entmutigung derer, die monopolisieren wollen, und eine Ermutigung aller wettbewerbsbereiten Kräfte. Die Einstellung des Staates und der Rechtsordnung ist also nicht gleichgültig.
Wie wirkt denn ein Plus an Monopolisierung?
Erstens. Wenn wir mehr monopolisierte Märkte haben, dann wird unser Sozialkuchen im ganzen kleiner.
Zweitens. Der Sozialkuchen wird anders verteilt, als wenn die Märkte nicht monopolisiert oder weniger Märkte monopolisiert wären. Es kommt dann lediglich auf die Kartellierungsfähigkeit oder auf den Elastizitätsgrad der Nachfrage an, also auf Momente, die mit sozialer Gerechtigkeit, mit Leistung, mit Verdienst nicht das mindeste zu tun haben; sondern derjenige verdrängt andere aus dem Brot, der zufällig eine kartellierbare Ware herstellt oder der zufällig eine leicht monopolisierbare Ware produziert und außerdem einen Bedarf befriedigt, der auf die Ware nicht verzichten kann.
Drittens. Jede Zunahme der Monopolisierung — und das ist ein Moment, das in der Diskussion bisher viel zuwenig betont worden ist, obwohl es frühere Gremien, z. B. ,die Juristentage 1902 und 1904, auch den Enquete-Ausschuß sehr beschäftigt hat —, jede Zunahme von Kartellen und Monopolen brutalisiert den Wirtschaftskampf. Kämpfe zwischen Mächten, die sich um die Macht balgen, werden brutaler ausgefochten als Wettbewerbskämpfe zwischen Unternehmern ohne Marktmacht.
Viertens. Kartelle und Monopole gefährden in einem gewissen Grade die Grundrechte und die Gewerbefreiheit auf ihren Lieferantenmärkten und auf ihren Absatzmärkten, so daß man den Grundsatz aufstellen kann: Wer Macht hat, der hat keinen Anspruch darauf, frei zu sein, und wer frei sein will, der sollte keine Macht haben, wenigstens keine typische und weit ausgebreitete Macht, die ihn zum Herrn des Schicksals über soundso viele Berufschancen von Individuen erhebt. Denn die Marktreglementierung, wie sie ein Kartell und ein Monopolunternehmen vornimmt, ist ihrer Natur nach ein wirtschaftspolitischer Akt. Man kann das nicht durchweg verhindern. Man kann das Hineinwachsen großer Unternehmungen und Konzerne in die Marktmacht nicht immer verhindern. Wo es aber verhindert werden kann und nicht verhindert wird, da sind der Staat und der Gesetzgeber dafür verantwortlich, was dieser Machtträger dann nachher treibt.
Über das Mißbrauchsprinzip hat der Herr Bundeswirtschaftsminister ausgiebig gesprochen: Ich kann mir das ersparen.
Der Gesetzentwurf, den meine Freunde und ich vorgelegt haben, soll im übrigen nicht nur die Ausnahmegenehmigung erschweren, sondern wir haben gleichzeitig die Gelegenheit ergriffen, den Regierungsentwurf auch noch in anderer Hinsicht zu verbessern.
Erstens. Es wird ein Schutz gegen die Vergröberung des Wirtschaftskampfes angestrebt, und zwar dadurch, daß in einem dem § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nachgebildeten Paragraphen das Prinzip des Leistungswettbewerbs statuiert wird. Die Folgen eines Verstoßes sind Schadensersatz- und Unterlassungspflichten. Außerdem wird auf diesem Gebiet der Kartellbehörde das Recht gegeben — und dieses Recht müssen wir ihr geben —, mit einstweiligen Verfügungen einzugreifen. Denn die Machtmittel von Konzernen, marktbeherrschenden Einzelunternehmen und erlaubten Kartellen sind ungemein rasant, man denke z. B. Sperren oder gezielte Vernichtungs-Preisunterbietungen. Sie sind so rasant, daß ein Gerichtsurteil immer zu spät kommt. Bis allein Klage erhoben wird, ist der Mann zur Strecke gebracht, oder er hat schon vorher nachgegeben und ist entweder dem Kartell beigetreten oder hat sich dem Konzern eingegliedert, oder er hat sich der Marktstrategie des betreffenden Unternehmens unterworfen.
Zu dieser Sache hat schon vor einem halben Jahrhundert ein großer Jurist, der frühere österreichische Justizminister Franz Klein, der Schöpfer der österreichischen Zivilprozeßordnung, zur Kartellfrage auf den Juristentagen in Innsbruck 1902 und in Berlin 1904 mit sehr ernsten Ausführungen Stellung genommen. Er hat gesagt: Im Wirtschaftskampf rauchloses Pulver und Schnellfeuergeschütz und im Rechtskampf bestenfalls Vorderlader. — Das ist der Niveauunterschied. Ich darf vielleicht eine ganz kurze Stelle aus diesen Ausführungen aus dem Jahre 1904 mit der Genehmigung des Herrn Präsidenten zum Vortrag bringen. Klein sagt:
Es darf im Rechtsschutz keine Niveauverschiedenheiten geben, und am allerwenigsten darf dort, wo die Akkumulierung wirtschaftlicher Macht von vornherein für den Sieg des bloß durch Paragraphen geschützten Interesses fürchten läßt, der Rechtsschutz ein geringerer sein. Eine Rechtsform muß desto fester fundiert, desto präziser wirkend und schlagkräftiger sein, mit einer je größeren wirtschaftlichen Energie sie zu ringen bestimmt ist.
— Wie wahr das ist, das haben uns die letzten Jahrzehnte gründlich gelehrt.


(Dr. Böhm [Frankfurt])

Die großen Kapitalien, die Verbände und Unternehmungen, die Koalitionen hier und dort drohen und zwingen und beeinflussen den Willen in äußerlich höchst zivilisierten Formen. Aber der Zwang, den sie ausüben, ist innerlich viel elementarer als der, mit dem der Gesetzgeber bislang zu rechnen gewohnt war.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Mir und den Einbringern des Gesetzes ist nun der Vorwurf gemacht worden, daß gerade die Vorschriften, die wir zum Schutz gegen solche Strangulierung,- und Niederknüppelungsmethoden vorsehen, tief in die Betriebsleitungsbefugnisse eines marktstarken Unternehmens eingreifen. Ja, meine Damen und Herren, wenn Sie einen anderen Weg wissen, den durch solche Maßnahmen gefährdeten Landsmann zu schützen, ohne daß der Staat mit demjenigen, der diesen Druck ausübt, ein Hühnchen rupft, ihm in seinen Betrieb hineinschaut und ihn in seinen Betriebshandlungen insoweit seiner Freiheit beraubt oder mindestens indirekt in Strafe nimmt, wenn Sie den Weg wissen, den Pelz zu waschen, ohne ihn naß zu machen, dann sagen Sie ihn mir bitte! Meine Freunde und ich sind aber bereit, auch solche Unzuträglichkeiten hinzunehmen. Wir müssen sie hinnehmen, denn wir können gerade dem Mittelstand nicht mit gutem Gewissen verwehren, sich in einem Kartell mit einem Großbetrieb zusammenzuschließen, um sich auf diesem Wege gegen den Großbetrieb zu schützen. Das können wir nicht verwehren, wenn wir nicht auf der anderen Seite dafür sorgen, daß die Rechtsordnung schneidigere und einschneidende Maßnahmen gegen solche Druckausübungen zur Verfügung stellt. Denn das gewerbliche Dasein eines kleinen oder mittleren Unternehmers neben einem sehr großen Unternehmen ist mit übermäßigen Risiken belastet, und wir können davor nicht die Augen verschließen.
Unser Gesetzentwurf sieht also über die Erschwerung der Ausnahmen hinaus erstens einen Schutz gegen die Brutalisierung des Wirtschaftskampfes vor, zweitens einen Schutz gegen die Verkümmerung der Gewerbefreiheit von Vorlieferanten und Nachlieferanten. Denn wer der einzige Anbieter oder Nachfrager auf einem Markte ist, der hat praktisch in der Hand, zu bestimmen, welche Unternehmer Lieferanten sein dürfen und welche Unternehmer von ihm beliefert werden. Das Berufsschicksal hat er in der Hand. Darum sieht unser Entwurf eine Vorschrift vor, die es jedem Inhaber wirtschaftlicher Macht, also jedem, der der Aufsicht der Kartellbehörde unterstellt ist, zur Pflicht macht, die Gewerbefreiheit seiner vor- und nachgelagerten Märkte seinerseits zu respektieren und dafür zu sorgen, daß der freie Zugang zu diesen Märkten erhalten bleibt. Wenn hier zuwidergehandelt wird, dann soll ebenfalls die Kartellbehörde einstweilige Verfügungen erlassen dürfen.
Drittens. In bezug auf die Behandlung der Konzerne ist unser Entwurf etwas weniger streng als der Regierungsentwurf. Der Regierungsentwurf sieht vor, daß neue Konzernbildungen — das sind also keine Kartellbildungen, sondern Verschachtelungen von Unternehmen mit der Wirkung, daß wirtschaftlich ein einziges großes Unternehmen entsteht — verboten sind, wenn nicht die Erlaubnis der Kartellbehörde dafür vorliegt, allerdings nur in solchen Fällen, in denen der Zusammenschluß zur Folge haben würde, daß ein marktbeherrschendes Gesamtunternehmen entsteht. Das erzeugt eine sehr große Rechtsunsicherheit; denn man kann nicht recht genau vorher wissen — bei Zusammenlegungen, bei Beteiligungen, bei Aktienerwerb, bei Verabredungen über gemeinsame Besetzung von Aufsichtsräten oder von Vorstandsmitgliedsstellen —, kann auch nicht vorher genau berechnen, ob nun die Entstehung eines marktbeherrschenden Unternehmens die Folge sein wird. Davon soll aber abhängig gemacht sein, ob nun der Zusammenschluß der Genehmigung bedarf oder ob er nicht der Genehmigung bedarf. Infolgedessen haben wir die Sache umgedreht und gesagt: Solche Zusammenschlüsse sind an sich erlaubt; sie können aber, wenn diese Wirkung zu befürchten steht, von der Kartellbehörde verboten werden. Hier muß also die Kartellbehörde mit einer Entscheidung eingreifen, und zwar wegen der ungewissen und komplizierten Sachlage.
Außerdem sieht der Entwurf vor, daß alle Formen der privaten Marktmacht sozusagen der Staatsaufsicht unterstellt werden. Dabei sind wir uns ganz klar darüber, daß die Staatsaufsicht kein wirksames Instrument ist. Sie kann nur sogenannte Mißbräuche bekämpfen; aber alles das, was volkswirtschaftlich allgemein schädlich oder bedenklich ist, kann sie nicht bekämpfen. Dieses Bedenkliche ist ja schon eingetreten, wenn bloß das Kartell da ist oder wenn bloß schon die wirtschaftliche Macht begründet ist, nicht erst, wenn sie darüber hinaus mißbräuchlich handelt. Denn was bedeutet Mißbrauch? In der Praxis bedeutet Mißbrauch ein geradezu skandalöses Benehmen. Man muß „auffallen" wie beim Militär, man muß so töricht sein, daß man als Konzern oder Kartell unliebsam auffällt. Alles übrige müssen wir doch durchgehen lassen. Sonst könnten wir ja doch hinter der halben deutschen Industrie herlaufen, hinter soundso viel Unternehmen, und versuchen, den Leuten hier und dort in ihren Betrieb hineinzureden, was doch kein Mensch will.
Wir brauchen uns also gar keinen Illusionen über die Wirksamkeit der Staatsaufsicht oder über deren geringe Bedeutung hinzugeben. Wenn in unserem Entwurf drinsteht, wer alles der Staatsaufsicht untersteht, so sieht das ein bißchen hochstaplerisch aus, als ob wir damit irgend etwas erreicht hätten. Nein, meine Damen und Herren, diese Bestimmungen über die Staatsaufsicht haben einen anderen Zweck. Wenn wir alles, was fühlbaren Markteinfluß hat, unter die Staatsaufsicht stellen, also u. a. auch solche Kartelle, die zwar rechtsunwirksam sind, aber trotzdem eingehalten werden, dann wollen wir damit nicht so sehr erreichen, daß diese Machtinhaber von der Staatsaufsicht am Kanthaken gefaßt werden, sondern wir wollen erreichen, daß diesen Gebilden strengere Pflichten aufgehalst werden, strengere Pflichten in bezug auf die Führung des Wirtschaftskampfes, strengere Pflichten in bezug auf die Schonung der Gewerbefreiheit ihrer Vertragskontrahenten. Solche Schadensersatzprozesse und solche einstweiligen Verfügungen sind kein Pappenstiel.
Im übrigen — das ist noch wichtig — setzt dieser Gesetzentwurf voraus, daß der § 31 Ziffer 1 der Regierungsvorlage wegfällt. Dieser Paragraph bestimmt nämlich: Wer sich über die Nichtigkeit eines Vertrages hinwegsetzt, wird bestraft. Das heißt: Nach dem Regierungsentwurf ist nicht bloß ein Kartellvertrag nichtig. sondern es ist auch die Teilnahme an einem nichtigen Kartell strafbar. Das wollen wir nicht. Wenn diejenigen, die einen nichtigen Kartellvertrag abgeschlossen haben. ihn freiwillig, ohne richterlichen Zwang, ohne Vertragszwang erfüllen, dann wollen wir nicht, daß


(Dr. Böhm [Frankfurt])

gestraft wird, weil das ein Denunzierungstatbestand wäre. Denn wir vertrauen allein auf die Kraft des Wettbewerbs, nicht auf die Kraft des Staatsanwalts. Wir sind der Meinung, wenn wir den Rechtsschutz dem Kartell entziehen und die Formen der Ausübung von Druck und Zwang unter ein schneidiges Recht stellen, dann haben wir getan, was wir tun können. Wer dann aus freien Stücken, obwohl er es darf, keinen Wettbewerb treiben will, den wollen wir auch nicht mit Strafen zum Wettbewerb anhalten. Das wäre ein schöner Wettbewerb, wenn wir wie Friedrich Wilhelm I. mit erhobenem Krückstock hinter unsern Unternehmern herlaufen und rufen wollten: Wollt ihr wohl Wettbewerb machen!

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Hört! Hört!)

Das können wir natürlich nicht tun und das wollen wir nicht. Infolgedessen sieht unser Gesetzentwurf diesen § 31 Ziffer 1 nicht vor, also keine Strafbestimmungen, wohl aber Strafbestimmungen für solche, die mehr oder weniger gewerbsmäßig durch Versendung von Preismitteilungen und Preisempfehlungen und anderen Dingen vertragslose Kartelle en gros organisieren. Lediglich die Manager wollen wir treffen mit Geldstrafen, aber sonst niemanden.
Ich bin hiermit am Ende. Ich möchte noch ein Wort sagen zu dem Vorwurf des Dirigismus, der unserem Kartellentwurf in der Öffentlichkeit gemacht worden ist, weil wir nämlich die Zulassung von Kartellen an so schwere und komplizierte Voraussetzungen binden. Wir wollen damit doch nur erreichen, daß nur solche Kartelle erlaubt werden können, bei denen man es wirtschaftspolitisch ) verantworten kann. Die Vorschriften werden die Wirkung haben, daß nur wenige Erlaubnisse erteilt werden können. Nun ist aber doch nur eine solche Maßnahme der Kartellbehörde dirigistisch, die ein Kartell erlaubt, nicht eine solche Maßnahme, durch die eine Erlaubnis versagt wird. Denn wenn das Kartell erlaubt wird, dann wird ein Markt, der bisher nicht reglementiert worden ist, sondern frei war, zur Reglementierung durch Privatpersonen freigegeben. Das ist indirekt ein dirigistischer Akt, ein Akt, der viel gefährlicher ist als eine unmittelbar staatliche Intervention. Denn hier überläßt der Staat etwas, was er selber tun sollte, Privatleuten, die parlamentarisch nicht verantwortlich sind. Wenn aber eine Kartellbehörde eine Kartellerlaubnis verweigert, stellt sie ja damit fest, daß dieser Markt frei bleiben, sich selbst überlassen und nicht reglementiert werden soll. Das ist in meinem Sprachgebrauch das Gegenteil von Dirigismus.
Wenn ein Gesetzentwurf frei von Dirigismus ist; dann ist es dieser. Er will in der Wirtschaft das Höchstmaß von Freiheit gewährleisten, das sich vom Recht überhaupt gewährleisten läßt. Er will die Wirtschaft auch nicht zur Freiheit und zum Wettbewerb zwingen; wohl aber ist es die Absicht dieses Entwurfs, den Zwang zur Beschränkung des Wettbewerbs und der Freiheit zu verhindern. Wenn Wirtschaftsgruppen oder Inhaber von Marktmacht Zwang ausüben, dann will dieser Gesetzentwurf allerdings auch Zwang ausüben, und zwar Zwang zur Verhinderung des Zwangs.
Das ist im großen und ganzen die Konzeption dieses Gesetzentwurfs, der, wie ich glauben möchte, den Anspruch erheben kann, eine einheitliche Linie zu haben und einer automatischen Selbstaushöhlung durch falsch gegriffene Erlaubnistatbestände soweit vorzubeugen, als man das tun kann.

(Beifall in der Mitte und bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren, vielleicht interessiert es Sie, zu wissen, wieviel Redner sich bisher gemeldet haben. Ich will es bekanntgeben, damit die Herren, die zu sprechen beabsichtigen, ihre Konzepte ordnen können.

    (Heiterkeit.)

    Acht Redner haben sich bisher gemeldet. Man hat mir gesagt, daß noch eine ganze Reihe im Hinterhalt warte.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Kann man die Redezeit nicht einschränken?)

    — Ich kann das leider nicht, Frau Kollegin. (Abg. Dr. Köhler: Zur Geschäftsordnung!)

    — Zur Geschäftsordnung, Herr Abgeordneter Köhler.