Rede:
ID0207508700

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 2
    1. Herr: 1
    2. Minister!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 75. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. März 1955 4091 75. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 23. März 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4094 C, 4144 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4149 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4094 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 157 (Drucksachen 1207, 1291) . 4094 D Nächste Fragestunde 4094 C Fragestunde (Drucksache 1279): 1. betr. Beschlagnahme von Schriften aus der sogenannten DDR an den Kontrollstellen bei Überschreitung der Zonengrenze in Richtung Ost—West: Welke (SPD) 4094 D, 4095 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4095 A, B 2. betr. Jagden auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Munster-Nord: Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 4095 B, C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4095 B, D 3. betr. Berufung sogenannter „anderer Bewerber" in das Beamtenverhältnis: Burgemeister (CDU/CSU) 4095 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4095 D 4. betr. Bezug von Kindergeld für Angehörige der deutschen Dienstgruppen: Frau Korspeter (SPD) 4096 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4096 A 5. betr. Verwendung von Motiven aus Mittel- und Ostdeutschland bei Drucksachen, Plakaten, Briefmarken usw.: Miller (CDU/CSU) 4096 C Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 4096 C 6. betr. versicherungsmathematische BiTanz der deutschen Rentenversicherung: Dr. Schellenberg (SPD) 4097 A, B Storch, Bundesminister für Arbeit 4097 A, B 7. betr. Zahlungen an die Rentenversicherung in Schuldbuchverschreibungen: Dr. Schellenberg (SPD) 4097 C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4097 C, D 8. betr. Bearbeitungszeit von Rentenanträgen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Frau Rudoll (SPD) 4098 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 4098 A 9. betr. Stellungnahme des Bundestags und seiner Ausschüsse zur Frage der Kalenderreform: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4098 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4098 B 10. betr. Beschwerde der Oberpostdirektion Hannover bei der Rechtsanwaltskammer Celle über den Verteidiger eines Postangestellten wegen Kritisierung der Einleitung eines Strafverfahrens: Dr. Stammberger (FDP) . 4098 C, D, 4099 A Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 4098 C, 4099 A 11. betr. Vorlage eines Abschlußgesetzes zur Wertpapierbereinigung zwecks Beseitigung von Härten wegen unverschuldeter Nichtwahrnehmung der Anmeldefristen: Lenz (Brühl) (CDU/CSU) 4099 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4099 A 12. betr. Großschiffahrtsweg von Basel bis zum Bodensee: Dr. Werber (CDU/CSU) 4099 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 4099 C 13. betr. Berufungen von Beamten des höheren Dienstes in das Bundesministerium der Justiz: Rehs (SPD) 4099 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 4100 A 14. betr. Altersfreibetrag nach § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Frau Keilhack (SPD) 4100 B, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4100 C, 4101 A 15. betr. Ablehnung des Agréments für den Ministerialdirigenten von Trützschler durch die Jugoslawische Regierung: Dr. Lütkens (SPD) 4101 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 4101 B 16. betr. Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zur Frage der Auskunftspflicht der Behörden: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4101 B, D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4101 C, D 17. betr. Unzumutbare Verhältnisse bei den Rentenauszahlungen durch die Post in Lübeck: Bock (CDU/CSU) 4102 A Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . . . 4102 A 18. betr. Ruhen bzw. Wiedereinrichtung des Zugverkehrs auf der Strecke WulftenDuderstadt an Sonn- und Feiertagen: Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 4102 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 4102 B, C 19. betr. Durchführung von Abtauschwohnungsbauvorhaben für Besatzungsverdrängte und Rückführung dieser in ihre Wohnungen: Koenen (Lippstadt) (SPD) . 4102 C, 4103 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4102 C, 4103 D 20. bis 26. wegen Zeitablaufs der Fragestunde abgesetzt 4104 A Feststellung zu einem Schreiben des Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes betr. Zwischenruf bei Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der 68. Sitzung 4104 A Dritte Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1289, Umdrucke 335 bis 345) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Müller-Hermann u. Gen. betr. Übernahme der betriebsfremden Lasten der Bundesbahn durch den Bund (Drucksache 1092) . . . 4104 B, 4137 A ff. Zur Geschäftsordnung: Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 4104 B Allgemeine Aussprache: Jahn (Frankfurt) (SPD) 4104 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 4107 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 4116 B Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 4122 D Körner (GB/BHE) 4125 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 4127 C Dr. Wellhausen (FDP) 4132 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) 4133 B Donhauser (CDU/CSU) 4133 D Glüsing (CDU/CSU) 4136 D Einzelberatung: Stücklen (CDU/CSU) 4137 A Feldmann (CDU/CSU) 4137 B Kriedemann (SPD) 4138 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 4138 D, 4141 C, 4142 B, 4142 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) 4139 B Müller (Worms) (SPD) 4139 C Unertl (CDU/CSU) 4140 A Krammig (CDU/CSU) 4140 C Dr. Willeke (CDU/CSU) 4141 A Schulze-Pellengahr (CDU/CSU) . . 4141 B Struve (CDU/CSU) 4141 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) 4142 B Friese (CDU/CSU) 4142 C Dr. Bleiß (SPD) 4143 C Held (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) 4153 A Abstimmungen . 4137 B, 4140 D, 4142 D, 4143 C Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Jacobi, Dr. Willeke, Schwann, Dr. Gille, Dr. Schranz u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Drucksache 1244); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1294) 4144 A Lenz (Brühl) (CDU/CSU), Berichterstatter 4144 A Dr. Horlacher (CDU/CSU) 4145 A Schriftliche Erklärung der Abg. Nae- gel u. Gen. zur Abstimmung . . 4153 A Abstimmungen 4145 A Dritte Beratung des von den Abg. Krammig, Dr. Dollinger, Maier (Mannheim), Schüttler u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksachen 1263, 1053); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1290) . . . 4145 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) . . 4145 C, 4146 C Krammig (CDU/CSU) 4146 A Beschlußfassung 4146 C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 531) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1267) 4146 D Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen 4146 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 760); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 1214) . . . 4146 D Odenthal (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4154 Beschlußfassung 4146 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 1050) 4147 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Kommunalpolitik 4147 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) (Drucksache 1210) 4147 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 4147 B Erste Beratung der Entwürfe der Gesetze über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der ) Gewerbesteuern und der Grundsteuern, b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218) 4147 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4147 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1236) 4147 B Schlick (CDU/CSU): als Berichterstatter 4147 C Schriftlicher Bericht 4155 Beschlußfassung 4147 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1228, 1104) 4147 D Frenzel (SPD, Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4158 Beschlußfassung 4148 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1229, 1105) 4148 A Wehr (SPD), Berichterstatter . . . 4148 A Beschlußfassung 4148 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1230, 1106) 4148 B Dr. Löhr, (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4158 B Beschlußfassung 4148 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 1232, 1120) . . . 4148 B Müser (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 4159 Beschlußfassung 4148 C Beratung des Entwurfs einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1250) 4148 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4148 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Heeresverpflegungsamtes Flensburg-Harrislee (Drucksache 1225) 4148 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 4148 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Drucksache 1112); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1231) 4148 C Beschlußfassung 4148 D Nächste Sitzung 4148 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4149 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 341) 4149 B Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Stücklen u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 343) . . . 4149 D Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Kriedemann u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 336) 4150 A Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Feldmann u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 337) 4150 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 338) 4150 C Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Unertl u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 344) . . . 4150 D Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Willeke u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 335) 4151 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 340) 4151 B Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Dr Atzenroth u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 345) 4152 A Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 339) 4152 B Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 342) 4152 C Anlage 13: Schriftliche Erklärung des Abg Held zur Abstimmung zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 4153 A Anlage 14: Schriftliche Erklärung der Abg Naegel u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes 4153 A Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zum Entwurf eines Gesetzes über das Zweite Abkommen mit der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1214) . . . 4154 A Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1236) 4155 Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1228) 4158 A Anlage 18: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1230) 4158 B Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1232) 4149 Die Sitzung wird um 14 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten al Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 7. Mai Bucher 7. Mai Dr. Furler 7. Mai Dr. Rinke 7. Mai Neumann 7. Mai Heiland 7. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Peters 23. April Pelster 23. April Kunze (Bethel) 23. April Dr. Maier (Stuttgart) 16. April Kühlthau 9. April Mißmahl 9. April Frau Lockmann 9. April Bazille 2. April Frau Kettig 2. April Dr. Pfleiderer 2. April Morgenthaler 2. April Dr. Kather 2. April Gedat 2. April Bauknecht 2. April Schuler 2. April Dr. Seffrin 2. April Frau Beyer (Frankfurt) 2. April Voß 26. März Bauereisen 26. März Srock 26. März D. Dr. Gerstenmaier 26. März Fürst von Bismarck 26. März Frühwald 26. März Meyer (Oppertshofen) 25. März Dr. Graf Henckel 24. März Dr. Bartram 24. März Dr. Kopf 24. März Frau Dr. Schwarzhaupt 24. März Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 24. März Kortmann 24. März Hufnagel 24. März Frau Dr. Probst 2±. März Lahr 24. März Lemmer 24. März Hahn 24. März Wullenhaupt 24. März Keuning 24. März Dr. Bucerius 24. März Dr. von Brentano 24. März Kunz (Schwalbach) 24. März Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 24. März Erler 23. März Wirths 23. März Leibfried 23. März Huth 23. März Daum 23. März Höcker 23. März Dr. Gille 23. März Häussler 23. März b) Urlaubsanträge Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Rademacher 2. April Dr. Jentzsch 2. April Euler 2. April Dr. Hesberg 2. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 1. April Berendsen vom 4. April bis 20. Mai Dr. Jaeger vom 4. April bis 20. Mai Dr. Kliesing vom 4. April bis 20. Mai Erler vom 4. April bis 20. Mai Eschmann vom 4. April bis 20. Mai Paul vom 4. April bis 20. Mai von Manteuffel (Neuß) vom 4. April bis 20. Mai Anlage 2 Umdruck 341 (Vgl. S. 4137 A, B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - In Art. 1 Nr. 4 wird § 11 Abs. 1 a Ziffer 2 wie folgt gefaßt: 2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt, a) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die Ausnahmen von der Vorschrift des § 34 der Straßenverkehrszulassungsordnung genehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird, für die es der bezeichneten Ausnahmegenehmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die Steuer nach Satz 1; b) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen zur Beförderung von Abraum und Baumaterial innerhalb von Baustellen geeignet und bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn das Kraftfahrzeug widerrechtlich benutzt wird. Die Steuerermäßigung entfällt für die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zur Beförderung der bezeichneten Güter innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer, von der Baustelle gerechnet, oder zur Beförderung von anderen als den bezeichneten Gütern benutzt wird. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Anlage 3 Umdruck 343 (Vgl. S. 4137 A, B) Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Jacobi, Unertl und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - In Art. 1 Nr. 3 wird dem § 10 folgender neuer Abs. 4 angefügt: (4) Bei Kraftfahrzeugen, die elektrisch angetrieben werden und nicht den Fahrstrom einer Fahrleitung entnehmen, ist die Steuer von dem Gewicht zu berechnen, das sich ergibt, wenn das Gesamtgewicht um das Gewicht der Batterien oder anderer Speicheraggregate vermindert wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann an Stelle des Gewichts der Batterien oder der anderen Speicheraggregate ein Durchschnittsgewicht vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs abgezogen werden. Als Durchschnittsgewicht sind anzusetzen: bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 200 kg bis zu 3 000 kg 400 kg bis zu 4 000 kg 600 kg bis zu 5 000 kg 800 kg bis zu 6 000 kg 1 200 kg bis zu 7 000 kg 1 600 kg bis zu 10 000 kg 2 200 kg über 10 000 kg 2 600 kg Bonn, den 23. März 1955 Stücklen Unertl Dr. Franz Bauer (Wasserburg) Gumrum Höcherl Wieninger Dr. Willeke Fuchs Dr. Czaja Spies (Emmenhausen) Kramel Demmelmeier Seidl (Dorfen) Jacobi Berlin Anlage 4 Umdruck 336 (Vgl. S. 4136 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Kriedemann und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I— Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Schlachtvieh, f) Nahrungsfette, Bonn, den 23. März 1955 Kriedemann Frehsee Franke Höhne Frau Keilhack Dr. Menzel Müller (Worms) Ohlig Regling Frau Renger Frau Schanzenbach Dr. Schmidt (Gellersen) Seither Frau Strobel Wienand Wittrock Anlage 5 Umdruck 337 (Vgl. S. 4137 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Feldmann, Menke, Frau Niggemeyer, Raestrup, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I — Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Baustoffen, die aus Steinen oder Erden hergestellt werden, Bonn, den 23. März 1955 Feldmann Menke Frau Niggemeyer Raestrup Dr. Weber (Koblenz) Barlage Dr. Bergmeyer von Bodelschwingh Eckstein Dr. Graf Hilbert Lemmer Lenz (Brühl) Muckermann Wieninger Anlage 6 Umdruck 338 (Vgl. S. 4138 A, 4141 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Horlacher, Müller (Worms) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: (1 Zu Abschnitt 11 —Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) inländischem Brotgetreide, Mehl und Mühlennachprodukten, wenn sich die Beförderung nicht über 150 Kilometer vom Standort aus erstreckt, Bonn, den 23. März 1955 Dr. Horlacher Müller (Worms) Kriedemann Dr. Schmidt (Gellersen) Seither Wagner (Ludwigshafen) Miller Dr. Graf Sassnick Frau Schanzenbach Unertl Kahn Gumrum Dr.-Ing. E. h. Schuberth Dr. Gleissner (München) Anlage 7 Umdruck 344 (Vgl. S. 4137 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Unertl, Dr. Horlacher, Lermer und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 ?die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Schlacht- und Nutzvieh in Spezialfahrzeugen, Bonn, den 23. März 1955 Unertl Dr. Horlacher Lermer Wieninger Dr.-Ing. E. h. Schuberth Koops Demmelmeier Dr. Franz Bauer (Wasserburg) Mensing Wacher (Hof) Dr. Siemer Gumrum Fuchs Kahn Seidl (Dorfen) Anlage 8 Umdruck 335 (Vgl. S. 4141 A, 4143 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Willeke, Könen (Düsseldorf), Dr. Schranz und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt III— Änderung des Mineralölsteuergesetzes In Art. 4 Abs. 1 wird folgende Nr. 5 angefügt: 5. Inhaber von Betrieben der öffentlichen Wasserversorgung für ,das Gasöl, das zum Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung verwendet wird. Bonn, den 23. März 1955 Dr. Willeke Dr. von Buchka Dr. Czaja Krammig Dr. Leiske Lücke Lulay Müller-Hermann Rösing Spies (Emmenhausen) Stauch Dr. Storm Könen (Düsseldorf) Ladebeck Koenen (Lippstadt) Weltner (Rinteln) Dr. Schranz Anlage 9 Umdruck 340 (Vgl. S. 4141 A, 4142 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I I -- Änderung des Mineralölsteuergesetzes — Art. 4 erhält folgende neue Fassung: Artikel 4 (1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von 1. Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaus für das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen oder von landwirtschaftlichen Schleppern verwendet wird, 2. Betrieben des Bergbaus sowie von Torf, Steine und Erden fördernden Betrieben für das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen verwendet wird, 3. Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird, 4. Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung verwendet wird. (2) Eine Betriebsbeihilfe nach Absatz 1 Ziff. 1 wird nicht gewährt: 1. für Transportarbeiten von landwirtschaftlichen Genossenschaften, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit liegen, 2. für Lohntransporte, 3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaftliche Genossenschaften, es sei denn, daß diese durch Schleppergenossenschaften oder -gemeinschaften im Auftrage von Milcherzeugern ausgeführt wird. (3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauchs 1. im Falle des Absatzes 1 Ziff. 1 18,05 DM 2. in den anderen Fällen des Absatzes 1 11,75 DM angesetzt. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über 1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1 und der Ausnahmen im Sinne des Absatzes 2, 2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie 3. das Verfahren. Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden. (5) Unberührt bleibt die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften zur Verbilligung von Dieselkraftstoff zum Betriebe von Schiffsmotoren in der Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei und in der Binnen-, Küsten- und Hochseeschiffahrt, die der Bundesregierung oder dem Bundesminister der Finanzen durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 371) erteilt ist. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 10 Umdruck 345 (Vgl. S. 4141 A, 4143 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Eberhard und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt III —Änderung des Mineralölsteuergesetzes — In Art, 4 Abs. 1 erhält die Ziffer 4 folgende Fassung: 4. Inhaber von Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum Antrieb von stationären Maschinen verwendet wird. Bonn, den 23. März 1955 Dr. Atzenroth Eberhard Dannemann Gaul Schwann Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Kühn (Bonn) Hübner Frau Dr. Ilk Held Margulies Frau Friese-Korn von Manteuffel (Neuß) Dr. Stammberger Fassbender Dr. Preiß Mauk Stahl Eckstein Dr. Orth Moll Anlage 11 Umdruck 339 (Vgl. S. 4143 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Nach Abschnitt IV b wird folgender neuer A b -schnitt I V c eingefügt: Abschnitt IV c Sicherung der Finanzierung des Ausbaues der Bundesstraßen (1) Das Mehraufkommen an Steuern, das aus diesem Gesetz dem Bunde zufließt, soll, soweit darüber nicht durch Abschnitt III Artikel 4, Abschnitt IV Artikel 2, Abschnitt IV a Artikel 2 und Abschnitt IV b Artikel 3 verfügt ist, auf die Dauer von zehn Rechnungsjahren für den Ausbau von Bundesstraßen nach § 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903) verwendet werden. (2) Die Verwendung der Mittel regelt der Bundeshaushaltsplan. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 12 Umdruck 342 (Vgl. S. 4143 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Unter B. .Antrag des Ausschusses — Drucksache 12F, Seite 12 — wird die Entschließung unter Nr. 5 Buchstabe b wie folgt geändert: b) Die Bundesregierung wird ersucht, in Ausführung von Abschnitt IV c des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 einen Zehnjahresplan zum Ausbau der Bundesstraßen aufzustellen. Mindestens 25 vom Hundert dieser zur Verfügung gestellten Mittel sind für Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen zu verwenden. Der Bundestag erwartet, daß die Regierungen der Länder das ihnen aus dem Verkehrsfinanzgesetz zugewiesene Mehraufkommen an Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich für den Straßenbau verwenden und dabei auch den Straßenbau der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 13 (Vgl. S. 4143 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Held zur Abstimmung über den Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 In dem Entwurf des Verkehrsfinanzgesetzes sehe ich keine gerechte Lastenverteilung. Vor allem glaube ich, daß man der allgemeinen wirtschaftspolitischen Auffassung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, nämlich dem Bemühen einer Dezentralisierung der Wirtschaft, nicht genügend Rechnung getragen hat. Im Gegenteil, die Hauptlast der Steuererhöhung wird von den Unternehmungen zu tragen sein, die sich auf Bemühen der einzelnen Kreise und Gemeinden bereit erklärt haben, den Arbeitern der wirtschaftsarmen Gebiete Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, wobei diese Gemeinden zur Heranziehung von Betrieben schon manche Opfer gebracht haben. Die Frage der Wanderarbeiter wird dadurch verschärft und wird für viele Gebiete unserer Bundesrepublik eine große wirtschaftspolitische Gefahr werden. Der Art. 3 des Gesetzes bietet demgegenüber keine • ausreichende Gewähr zur Beseitigung von Härtefällen. Es ist aus der Vorlage nicht ersichtlich, welche Stelle der Bundesregierung über derartige Ausnahme-Anträge entscheiden soll. Es müßte meines Erachtens schon in dem Gesetz Vorsorge getroffen werden, daß derartige Anträge nicht durch mehrere Instanzen nacheinander laufen müssen, um vielleicht nach einem Jahr oder später an der entscheidenden Stelle behandelt zu werden. Deshalb muß ich das Gesetz ablehnen. Bonn, 23. März 1955 Fritz Held Anlage 14 (Vgl. S. 4145 B) Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Naegel und Genossen zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes Die unterzeichneten Abgeordneten haben zu Punkt 4 der Tagesordnung gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes — Drucksache 1244 — gestimmt, und zwar aus folgenden Gründen: Das Gesetz ist in einer Zeit entstanden, in der aus Mangel an Kohle und aus Mangel an Kapazitäten der Energiebedarf nicht voll gedeckt werden konnte. Für den Fall der eintretenden Mangellage sollte das Gesetz eine Rechtsgrundlage zur Einschränkung des Verbrauchs darstellen. Auf Grund dieses Gesetzes wurden a) für die Elektrizitätsversorgung zum letzten Male im Winter 1951/52 und b) für die Gasversorgung zum letzten Male im Winter 1953/54 kurzfristige Verbrauchsbeschränkungen angeordnet. Der heutige Stand sowohl des Ausbaues der Kapazitäten als auch der Kohlenförderung läßt eine Mangellage vermeidbar erscheinen, wenn eine genügende Kohlebevorratung der einzelnen Gaswerke erfolgt. Die Sicherstellung dieser Bevorratungen aber kann mit dem vorliegenden Gesetz nicht erreicht werden. Wenn das Gesetz seinem Titel nach auch speziell begrenzt ist auf die Verteilung der bei einer Mangellage in ungenügendem Umfang zur Verfügung stehenden Energiemengen, so ist doch zu beachten, daß die Absicht des Gesetzgebers darüber hinaus auch in der Vermeidung solcher Mangellagen liegt. Dieses Ziel wird aber mit dem Gesetz nicht erreicht. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, daß im Schutze dieses Gesetzes notwendige Maßnahmen zur Förderung der Energieversorgung unterbleiben, die geeignet wären, eine Mangellage zu vermeiden. Die unterzeichneten Abgeordneten halten deshalb auf Grund der bisherigen Erfahrungen das Gesetz für ungeeignet, um eine positive Wirkung zu erzielen. Sie glauben, daß ohne ein solches Gesetz die an der Energieversorgung beteiligten Unternehmen aus eigener Verantwortung zu Lösungen, auch vertraglicher Art, kommen werden, die die auftretenden akuten Mangellagen vermeidbar werden lassen. Aus diesen Gründen lehnen sie den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes ab. Bonn, den 23. März 1955 Naegel Dr. Lindenberg Dr. Atzenroth Dr. Wellhausen Scheel Dr. Bergmeyer Dr. Löhr Dr. Pohle (Düsseldorf) Brand (Remscheid) Lenz (Trossingen) Samwer Dr. Hoffmann Anlage 15 Drucksache 1214 (Vgl. S. 4146 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 760) Berichterstatter: Abgeordneter Odenthal 1. Vorbemerkung Am 19. Mai 1951 wurde in Innsbruck das „Erste Abkommen" über Arbeitslosenversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossen. In diesem Abkommen war die Einbeziehung des Landes Berlin einer Zusatzvereinbarung der beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit dem Land Berlin vorbehalten worden, weil die durch die Besatzung bedingten staatsrechtlichen Verhältnisse in Österreich die sofortige Einbeziehung des Landes Berlin damals nicht zuließen. Diese Hinderungsgründe sind nunmehr entfallen. Am 31. Oktober 1953 wurde in Nürnberg das vorliegende „Zweite Abkommen" über Arbeitslosenversicherung unterzeichnet. Es beinhaltet die EinBeziehung des Landes Berlin in das Erste Abkommen und darüber hinaus die notwendig gewordenen Änderungen und Ergänzungen einiger seiner Bestimmungen. 2. Einbeziehung des Landes Berlin Art. I hat die Erstreckung des Geltungsbereichs des Ersten Abkommens sowie die Ergänzung, Abänderung und Durchführung durch das Zweite Abkommen auf das Land Berlin zum Inhalt. Der Senat des Landes Berlin und die Alliierte Kommandantur haben sich bereits damit einverstanden erklärt. Berlin wird nach Verkündung des Gesetzes ein entsprechendes Anwendungsgesetz erlassen. 3. Abänderung des Ersten Abkommens Das Erste Abkommen erfaßt nicht die Fälle, in denen Personen ohne Arbeitslosmeldung in den anderen Vertragsstaat zur Aufnahme einer Arbeit übersiedeln, dort bald arbeitslos werden und eine Anwartschaft nur unter Einbeziehung einer im ersten Vertragsstaat schon zurückgelegten anwartschaftsbegründeten Beschäftigung nachweisen können. Soweit schon ein Teil der Bezugsdauer zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen im anderen Vertragsstaat verbraucht war, konnten die Zeiten dieses Leistungsbezuges auf die Gesamtunterstützungsdauer in dem Staate nicht angerechnet werden, in dem die letzte Beschäftigung ausgeübt wurde. — Diese Lücke wurde durch das Zweite Abkommen geschlossen. Ähnlich stellt das Zweite Abkommen auch die Angehörigen beider Vertragsstaaten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gleich. Schließlich erstreckt sich nunmehr auch die Vorschrift über die Krankenversicherung der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (in der Fassung des Zweiten Abkommens über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953) ausdrücklich auf die Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Der Ausschuß für Arbeit beriet in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1954 den vorliegenden Gesetzentwurf und beschloß einstimmig, dem Bundestag die Annahme zu empfehlen. Bonn, den 16. Februar 1955 Odenthal Berichterstatter Anlage 16 Drucksache 1236 (Vgl. S. 4147 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004) Berichterstatter: Abgeordneter Schlick Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004) vorgelegt. Da der Vertrag sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, ist nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 GG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates zu den getroffenen Vereinbarungen erforderlich. Das Abkommen ist in Großbritannien bereits vom Parlament gebilligt worden. Nachdem die britische Regierung Anfang des Jahres 1951 einen Vertragsentwurf übermittelt hatte, wurden die Verhandlungen über das Abkommen im Juli 1952 in London, im November/Dezember 1952 in Bonn und im Februar 1953 wieder in London geführt; sie wurden mit einer Einigung über alle wesentlichen Fragen des materiellen Inhaltes abgeschlossen. Sie lagen also zeitlich vor den Besprechungen über ein deutschamerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen, die im März 1953 begannen. Die Unterzeichnung des Abkommens verzögerte sich aber, weil die Vertragstaaten sich noch über einige staatsrechtliche und redaktionelle Fragen einigen mußten, so daß das Abkommen erst am 18. August 1954 — nach dem am 22. Juli 1954 geschlossenen Abkommen mit den Vereinigten Staaten (Drucksache 894) — unterzeichnet werden konnte. Mit Großbritannien hat bisher kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen bestanden. Die deutsch-englischen Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Schiffahrtsunternehmungen vom 17. Januar 1928 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 31 von 1928) und über die Befreiung der Einkünfte aus Luftverkehrsbetrieb von der Einkommensteuer vom 10. November 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 266 von 1937) sind nach dem Kriege nicht mehr angewandt worden. Auch im Verhältnis zu Großbritannien konnte wie gegenüber den Vereinigten Staaten kein Vertragsmuster in der Art der von dem früheren Deutschen Reich geschlossenen Abkommen verwendet werden, da das Steuerrecht und die Praxis der Doppelbesteuerungsabkommen in beiden Staaten verschieden sind. Der dem Abkommen zugrunde liegende Entwurf entspricht einem Vertragsmuster, das von Großbritannien ausgearbeitet und im Verhältnis zu einigen anderen Staaten bereits erprobt worden ist; es waren aber wesentliche Abänderungen und Ergänzungen notwendig, um diesen Entwurf in gewissem Umfange dem deutschen Steuerrecht und der deutschen Vertragspraxis anzupassen. Im äußeren Aufbau und in seiner sprachlichen Fassung sowie hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs ist das Abkommen dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ähnlich. Das Abkommen soll nach seinem Inkrafttreten in der Bundesrepublik und im Land Berlin erstmalig für die Steuern vom Einkommen gelten, die für den Veranlagungszeitraum 1953 erhoben werden (Art. XXI Abs. 3 Buchstabe b). Steuern vom Einkommen sind in der Bundesrepublik die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin; im Land Berlin die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das bis zum 31. März 1953 erhobene Währungsnotopfer. In Großbritannien soll das Abkommen bei der Einkommensteuer (income tax) erstmalig für das am 6. April 1953 beginnende Steuerjahr, bei der Übersteuer (surtax) erstmalig für das am 6. April 1952 beginnende Steuerjahr gelten. Für die erstmalige Anwendung des Abkommens bei der Gewinnsteuer (profits tax) und der bis Ende 1953 erhobenen Übergewinnsteuer (excess profits levy) gibt Art. XXI noch besondere Regelungen. Das Abkommen ist auch auf andere Steuern anzuwenden, die im wesentlichen ähnlich geartet sind und nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt werden. Für Steuern vom Vermögen, Realsteuern — zu denen vor allem die Gewerbesteuer gehört — sowie die indirekten Steuern vom Verkehr und Verbrauch gilt es nicht; eine Ausnahme bildet nur der Art. XVIII, der die Wirkung einer steuerlichen Meistbegünstigungsklausel hat und sich auf Steuern jeder Art bezieht. Der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens ist gegenüber den früher vom Deutschen Reich geschlossenen Abkommen erweitert. Das Abkommen gilt nicht nur für Staatsangehörige der beiden Vertragstaaten, sondern für alle natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik oder im Land Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Vereinigten Königreich ansässig (resident) sind, sowie für juristische Personen oder steuerlich den juristischen Personen gleichgestellte Rechtsträger, die den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten haben. Die Staatsangehörigkeit einer Person spielt bei der (Schlick) Anwendung des Abkommens nur noch eine unbedeutende Rolle; sie ist von Bedeutung in Art. IX (Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen) und in Art. XVIII (Verbot der steuerlichen Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit). Da die Anwendung des Abkommens im wesentlichen von örtlichen Voraussetzungen abhängt (Wohnsitz usw. in einem der Vertragstaaten), ist der örtliche Anwendungsbereich von besonderer Bedeutung. Das Abkommen gilt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin sowie in Großbritannien und Nordirland außer den Kanalinseln und der Insel Man. Das Abkommen kann nach seinem Art. XIX auf britische Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, also auf britische Kolonien und Protektorate. Das gilt nicht für die in der Regelung ihrer außenpolitischen Beziehungen unabhängigen Commonwealth-Staaten, mit denen erforderlichenfalls besondere Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen werden müßten. Das Abkommen bedient sich nicht, wie die früheren Abkommen des Deutschen Reiches, nur einer, sondern verschiedener Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Grundsätzlich hat das Besteuerungsrecht der Vertragstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Bei einigen Einkunftsarten läßt das Abkommen ausdrücklich eine Besteuerung durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, neben der Wohnsitzbesteuerung zu. Nur in ganz wenigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates ausgeschlossen. Wenn beide Staaten das Besteuerungsrecht ausüben können, ist also noch eine Doppelbesteuerung möglich. In diesen Fällen wird nach Art. XVI die Doppelbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige in Großbritannien ansässig ist, durch Anrechnung der deutschen Steuern in Großbritannien vermieden. Wenn der Steuerpflichtige in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist, werden dort seine Einkünfte aus Quellen in Großbritannien, soweit sie der englischen Besteuerung unterliegen, von der Steuer befreit. Die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik steuerbefreiten Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person können aber bei der Progression des Steuersatzes berücksichtigt werden. Für den Fall, daß eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig ist, wird die dadurch entstehende Doppelbesteuerung ebenfalls nach Art. XVI vermieden oder gemildert. Art. II bringt neben anderen Begriffsbestimmungen die bereits erwähnten Vorschriften über den persönlichen und den örtlichen Anwendungsbereich des Abkommens; insbesondere aber die Vorschriften über den Begriff „Betriebstätte". Hierbei ist, wie in dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten, die allgemeine Richtung des Rechtes der internationalen Doppelbesteuerung zu erkennen, den Begriff „Betriebstätte" einzuengen. Reine Einkaufsstellen und bloße Auslieferungslager bilden keine Betriebstätten; eine Tochtergesellschaft gilt als solche nicht als Betriebstätte der Muttergesellschaft. Es wird ferner im einzelnen geregelt, wann das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen durch einen Vertreter in dem anderen Staat als das Unterhalten einer Betriebstätte anzusehen ist. Die wichtigen Vorschriften über die Besteuerung der gewerblichen Gewinne sind in den Art. III bis V enthalten. Nach Art. III sind gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten oder der Anteil eines Mitunternehmers an diesen Gewinnen in dem anderen Staat nur steuerpflichtig, wenn das Unternehmen durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Zu den gewerblichen Gewinnen gehören nach Art. II Abs. 1 Buchstabe k auch die Mieten oder Lizenzgebühren für kinematographische Filme. Im Betriebstättenstaat (Quellenstaat) können die Gewinne des Unternehmens nur in Höhe des auf die Betriebstätte entfallenden Anteils besteuert werden; diese Regelung weicht von der des Vertrags mit den Vereinigten Staaten ab; dort können im Betriebstättenstaat die gesamten, aus Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte des Unternehmens besteuert werden. Einer Betriebstätte sind Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit in der Höhe zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Diese Vorschrift dient gleichzeitig dazu, unzulässige Gewinnverlagerungen zwischen der Betriebstätte und dem Unternehmen in dem anderen Staat auszuschließen. Das gleiche Ziel verfolgt Art. IV im Verhältnis zwischen rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich voneinander oder von einer dritten Person abhängigen Unternehmen. Die Betriebstättenregelung gilt nach Art. V nicht für Gewinne, die ein Unternehmen eines der Gebiete durch den Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt; diese Unternehmen werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem die Person ansässig ist, die das Unternehmen betreibt. Art. VI regelt die Besteuerung der Dividenden, zu denen in der Bundesrepublik auch die Erträge aus Kuxen, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen sowie Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehören. Für Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft an eine in Großbritannien ansässige und dort damit steuerpflichtige Person gezahlt werden, wird die deutsche Kapitalertragsteuer auf 15 v. H. ermäßigt. Bei der Anrechnung der in der Bundesrepublik gezahlten Steuern in Großbritannien ist nach Art. XVI Abs. 2 neben der abgezogenen Kapitalertragsteuer der dem Anteil der Dividende am Gewinn entsprechende Teil der von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer und des Notopfers Berlin zu berücksichtigen. Dividenden, die von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige und damit steuerpflichtige Person gezahlt werden, sind in Großbritannien von der „surtax" befreit. Art. VII enthält den Verzicht des Quellenstaates auf die beschränkte Steuerpflicht bei Zinsen, Lizenzgebühren usw., wenn die in dem anderen Staat ansässige Person, die die Erträge bezieht, keine Betriebstätte im Quellenstaat hat, und soweit die gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren nicht unangemessen hoch sind. Die für Zinsen getroffene Regelung gilt nicht für durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen. Insoweit gilt vielmehr die Regelung für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Art. XII. Art. VIII enthält den Verzicht des Quellenstaates auf die Besteuerung der nicht von einer Betriebstätte im Quellenstaat erzielten Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Austausch von Kapitalvermögen. Er ist in der Bundesrepublik von Bedeutung für die beschränkte (Schlick) Steuerpflicht bei Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Die Art. IX bis XI regeln die Besteuerung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend der Betriebstättenregelung in Art. III können Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit einer in dem anderen Staat ansässigen natürlichen Person in dem Staat der Tätigkeit (Quellenstaat) nur besteuert werden, wenn die Person dort einen festen Mittelpunkt für diese Tätigkeit hat (Art. XI Abs. 1). Eine Ausnahme gilt nur für freiberufliche Tätigkeit in Form von öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen. Der Staat der Tätigkeit darf Gewinne auf freiberuflicher Tätigkeit jedoch immer besteuern, wenn sie nicht im Wohnsitzstaat zur Besteuerung herangezogen werden. Einkünfte einer in dem anderen Staat ansässigen Person aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich auch im Staat der Tätigkeit besteuert werden (Art. XI Abs. 2). Sowohl bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es nach dem Abkommen unerheblich, wo die Tätigkeit verwertet wird. Der Staat der Tätigkeit verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die aus öffentlichen Kassen des anderen Staates gezahlt werden, und bei Einkünften aus freien Berufen oder nichtselbständiger Arbeit, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat erzielt werden, auf sein Besteuerungsrecht (Art. IX, Art. XI Abs. 3 und 4). Bei Ruhegehältern und Renten verzichtet der Quellenstaat ebenfalls nach Art. X auf sein Besteuerungsrecht. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können nach Art. XII auch in dem Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, besteuert werden. Bei Hochschullehrern, Lehrern, Studenten und Lehrlingen (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) sind in den Art. XIII und XIV Steuerbefreiungen für bestimmte Einkünfte vorgesehen. Art. XV bestimmt, daß in Großbritannien beschränkt Steuerpflichtige, die in der Bundesrepublik ansässig sind, die persönlichen Freibeträge in Anspruch nehmen können, die den nicht in Großbritannien ansässigen englischen Staatsangehörigen gewährt werden. Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung bei Dividendenzahlungen einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft und (neben der Befreiung der Dividenden von der „surtax") eine Gegenleistung des englischen Fiskus für die Senkung der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15 v. H. Auf Art. XVI, bei dem es sich um die wichtigste Vorschrift des Abkommens handelt, ist bereits eingegangen worden. Die weiteren Vorschriften des Abkommens enthalten Vereinbarungen über gegenseitige Rechtshilfe bei den Steuern vom Einkommen, über das Verbot der steuerlichen Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie über die Ausdehnung des Abkommens auf britische Kolonien und Protektorate. Das Abkommen gilt nach seinem Art. XX auch für das Land Berlin. Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; es kann von jeder der Vertragsparteien —jedoch nicht vor 1957 — gekündigt werden. Art. XXII gibt für diesen Fall besondere Vorschriften über das Außerkrafttreten des Abkommens. Bonn, den 10. Februar 1955 Schlick Berichterstatter Anlage 17 Drucksache 1228 (Vgl. S. 4147 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1104) Berichterstatter: Abgeordneter Frenzel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) beschäftigte sich in seiner 19. Sitzung am Donnerstag, dem 10. Februar 1955, mit dem Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen, wie sie in der Drucksache 1104 enthalten ist. Im § 1 handelt es sich unter der Tarifnr. 7350 D -1 - b - 1 aus b - um Freiformschmiedestücke für Dampfturbinenwellen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 t pro Stück und einem Durchmesser ohne Berücksichtigung der Scheibe von mehr als 106 cm. Hier betrug der bisherige Zollsatz 15 %, der nun auf 0% gesenkt werden soll. Auch bei den Freiformschmiedestücken für Läufer zu elektrischen Generatoren im selben Gewicht und derselben Größe soll der bisherige Zollsatz von 15 % auf 0 % herabgesetzt werden. Unter dem Buchstaben D - 2 - b - 1 - aus b - befinden sich Freiformschmiedestücke für Dampfturbinenwellen mit derselben Größe und demselben Gewicht. Auch hier wurde für beide Positionen die Herabsetzung des Zollsatzes von 15% auf 0 % beantragt. Unter der Tarifnr. 8405 sind Dampfturbinenwellen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 t und dem größten Durchmesser von mehr als 106 cm, die bisher einen Zollsatz von 10 % des Wertes hatten, zollfrei zu stellen. Unter der Tarifnr. 8501 gilt dasselbe für Läufer ohne Wicklung für elektrische Generatoren. Auch hier ist der Zollsatz von 10 % auf 0 % zu senken. In einer Diskussion im Ausschuß wurde festgestellt, daß der Innenmarkt auch heute noch nicht in der Lage ist, den Bedarf zu decken. Deshalb ist die Einfuhr für die elektrotechnische Industrie unbedingt erforderlich. Da damit zu rechnen ist, daß im Jahre 1956 die inländische Erzeugung den Bedürfnissen gerecht werden kann, wurde der bis zum 31. Dezember 1955 befristeten Zollsatzänderung zugestimmt. Bonn, den 10. Februar 1955 Frenzel Berichterstatter Anlage 18 Drucksache 1230 (Vgl. S. 4148 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1106) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Ausschuß kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dem Regierungsentwurf zuzustimmen. Dr. Löhr Berichterstatter Anlage 19 Drucksache 1232 (Vgl. S. 4148 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1120) Berichterstatter: Abgeordneter Müser Durch Gesetz vom 20. April 1953 ist die Bundesregierung ermächtigt worden, nach Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die bis dahin geltenden Zollsätze zu ändern und der neuen Lage anzupassen. Nach Eröffnung des Gemeinsamen Marktes stellte sich heraus, daß Bedarf an Elektroblechen, Schiffsblechen und Walzlägerstählen innerhalb des Gemeinsamen Marktes für den deutschen Bedarf nicht gedeckt werden konnte. Die Situation hat sich bezüglich der Versorgung mit Schiffsblechen insoweit geändert, als diese auf dem Gemeinsamen Markt im wesentlichen für die deutsche verarbeitende Industrie gedeckt werden kann. Die Mangellage für Elektrobleche und Walzlägerstähle besteht einstweilen fort. Die bis Mitte 1954 geltenden Kontingente reichten nicht aus, um den deutschen Bedarf zu decken. Infolgedessen ist durch eine deutsch-französische Vereinbarung im Einvernehmen mit den übrigen Vertragsländern eine Erhöhung der Kontingente, wie sie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Siebenten Verordnung ergibt, vereinbart worden. Schiffsbleche sind danach zollfrei. Die Sorgen, die die französische Regierung bezüglich eines Reexportes nach Frankreich hatte, haben sich als unbegründet herausgestellt. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen schlägt deshalb einstimmig vor, dem Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 1120 — zuzustimmen. Bonn, den 10. Februar 1955 Müser Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Minister:
    Ist der Bundesregierung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe — III — ZR 369/52 — bekannt, in der der Bundesgerichtshof zur Frage der Auskunftspflicht der Behörden Stellung genommen hat, und welche Änderungen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und des Presserechts gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls auf Grund des Urteils dem Bundestag vorzuschlagen?


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Minister!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Schröder


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich
    darf folgende Antwort geben. Der Bundesregierung ist das angezogene Urteil bekannt. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde.
    Ein Journalist hatte sich im November 1948 in einem Zeitungsartikel kritisch mit ,der Tätigkeit eines Landesministers befaßt und diesem gewisse Unregelmäßigkeiten vorgeworfen. Der Artikel war in zwei Zeitungen erschienen. Zwei weitere Zeitungen, denen der Artikel ebenfalls angeboten war, legten diesen zunächst der angegriffenen Persönlichkeit zur Stellungnahme vor. Diese und die zuständige Landesbehörde gaben hierauf eine von der Darstellung des Journalisten abweichende Darstellung, die auch in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde. Deshalb lehnten die Zeitungen, denen der Aufsatz noch angeboten war, einen Abdruck ab. Der Journalist klagte daraufhin gegen das Land mit der Behauptung, daß die von der Behörde gegebene Sachdarstellung unrichtig sei und daß ihm hierdurch Schaden entstanden sei, weil ihm Honoraransprüche entgangen seien und er in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt worden sei.
    Der Bundesgerichtshof hat die auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung gestützte Schadensersatzklage abgewiesen mit der Begründung, daß, selbst wenn die von der Behörde ,gegebene Darstellung unrichtig gewesen wäre, Schadensersatzansprüche nicht bestünden. Zwar seien die Behörden zu wahrheitsgemäßen Auskünften verpflichtet; diese Verpflichtung habe aber nicht, wie das in § 839 BGB verlangt werde, gerade gegenüber dem Kläger, sondern nur im Interesse der Allgemeinheit bestanden. Die Verletzung einer solchen Pflicht genüge zur Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht.
    Der Bundesgerichtshof hat also in der Entscheidung keineswegs die Verpflichtung der Behörden zu wahrheitsgemäßen Auskünften verneint, sondern im Gegenteil die Pflicht aller staatlichen Dienststellen betont, im Interesse der Sauberkeit der Staatsverwaltung wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Die Entscheidung kann deshalb keinen Anlaß geben, Änderungen des Presse- oder Beamtenrechts zu erwägen. Die Entscheidung ist ausschließlich auf die Auslegung einer zivilrechtlichen Vorschrift, nämlich des § 839 BGB, gestützt. Auch insoweit vermag sie aber, wie ich im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister der Justiz bemerke, keinen Anlaß zu gesetzgeberischen Maßnahmen zu geben, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles handelt, die auf der Würdigung der besonderen Umstände des Falles beruht. Ob diese Würdigung allerdings zutreffend ist, möchte ich hier dahingestellt sein lassen.