Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Der Präsident hat Urlaub erteilt für zwei Tage den Abgeordneten
Albers Maucher
Dr. Luchtenberg Onnen
Frau Dr. Maxsein Dr. Bucerius
Wullenhaupt Hilbert
Kroll Spörl
Engelbrecht-Greve Dr. Becker (Hersfeld).
Frau Dr. Probst
Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten
Lemmer Frau Bleyler
Kiesinger Dr. Friedensburg
Dr. Kopf Stauch
Dr. Oesterle Scheppmann
Lermer Dr. Wellhausen
Dr. Greve Seiboth
Brandt (Berlin) Ehren.
Anlage 2
Urlaubsgesuche
Es suchen für längere Zeit um Urlaub nach die Abgeordneten
Stingl für neun Wochen
Feller für acht Wochen
Dr. Bucher für acht Wochen
Dr. Furler für acht Wochen
Dr. Rinke für acht Wochen
Neumann für acht Wochen
Heiland für acht Wochen
Dr. Lenz (Godesberg) für acht Wochen
Pelster für sechs Wochen
Kunze (Bethel) für sechs Wochen
Mißmahl für vier Wochen
Frau Lockmann für vier Wochen
Dr. Pfleiderer für drei Wochen
Morgenthaler für drei Wochen
Dr. Kather für drei Wochen
Gedat für drei Wochen
Bauknecht für drei Wochen
Schuler für drei Wochen
Dr. Seffrin für drei Wochen
Frau Beyer (Frankfurt) für drei Wochen Frau Kottig für weitere drei Wochen
Fürst von Bismarck für zwei Wochen
Voß für zwei Wochen
Bauereisen für zwei Wochen
Srock für zwei Wochen
D. Dr. Gerstenmaier für zwei Wochen.
Anlage 3
Bewilligte Urlaubsgesuche
vom 23. und 24. Februar 1955
Der Bundestag hat Urlaub erteilt den Abgeordneten
Dr. Maier (Stuttgart) für acht Wochen
Rademacher für weitere vier Wochen
Dr. Hesberg für weitere vier Wochen.
Anlage 4 Umdruck 306
(Vgl. Seite 3953 A)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 10 Abs. 1 erhält der Buchstabe b folgende Fassung:
b) seit sechs Monaten einer Dienststelle derselben Verwaltung angehören,
2. In § 12 wird der folgende neue Abs. 1 a eingefügt:
(1 a) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
3. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
4. In § 15 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
5. In § 51 Abs. 3 wird Satz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die §§ 9 bis 12, 14 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. Die Gruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke vertreten sein; jede Gruppe erhält mindestens ein Mitglied.
6. In § 70 Abs. 1 Buchstabe a wird folgende Nr. 5 a eingefügt:
5 a. Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
sofern der Beamte es beantragt,
7. § 78 Abs. 1 wird gestrichen.
8. In § 80 werden nach den Worten „erläßt die Bundesregierung" die Worte eingefügt:
binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
9. In § 83 wird am Ende des ersten Satzes nach dem Wort „Gerichten" eingefügt „und Schulen".
10. § 90 Abs. 1 beginnt wie folgt:
(1) Die Personalvertretungen sind unter entsprechender Anwendung der §§ 66 bis 74 mindestens zu beteiligen bei
a) Gewährung von ...
11. Dem § 93 wird folgender zweiter Satz angefügt: Die Grundsätze der §§ 35, 38 Abs. 1 Satz 2 und des § 50 sind zu berücksichtigen.
12. § 101 erhält folgende Fassung:
§ 101
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.
Bonn, den 16. März 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 307
(Vgl. S. 3962 D, 3982 B)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 23 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
Den Wahlvorstand für die Wahl der Jugendvertretung und seinen Vorsitzenden bestimmt der Personalrat. Im übrigen gelten für die Wahl der Jugendvertreter die Vorschriften der §§ 9, 10 Abs. 1 und 3, 16, 21 und 22 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst entsprechend.
2. Nach § 45 wird der folgende neue § 45 a eingefügt:
§ 45 a
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden sinngemäße Anwendung auf die Jugendvertretung.
3. § 51 erhält den folgenden neuen Abs. 5: (5) Bei den Mittelbehörden und den obersten Dienstbehörden, bei denen Stufenvertretungen bestehen, werden Jugendvertretungen gebildet. Die §§ 23 Abs. 2 und 39 finden sinngemäße Anwendung.
4. § 52 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Dasselbe gilt für die Jugendvertretung. Ausgenommen ist der § 25 Abs. 1 Buchstabe a.
5. Dem § 53 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
Entsprechendes gilt für die Jugendvertretung. § 52 findet Anwendung.
6. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „Für die Mitglieder des Personalrates" die Worte eingefügt: „und für die Jugendvertretung".
7. In § 74 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugendvertretungen gelten die Vorschriften des fünften Kapitels entsprechend.
8. In § 83 wird am Schluß des Satzes 1 nach „Personalvertretungen" eingefügt: „sowie Jugendvertretungen".
9. § 85 erhält den folgenden neuen Absatz 3: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Jugendvertretungen.
10. Im § 95 wird nach „der Personalvertretungen" eingefügt: „und der Jugendvertretungen."
Bonn, den 16. März 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 308
(Vgl. S. 3955 C, 3984B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), Gerns, Hoogen, Schmücker, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Dr. Dollinger, Dr. Jaeger, Dr. Kleindinst, Kramel und Genossen, Dr. Sornik und Genossen sowie der Fraktionen der FDP und DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 22 wird das Wort „Arbeitsgericht" durch das Wort „Verwaltungsgericht" ersetzt.
2. Im § 26
a) tritt in Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes „Arbeitsgericht" das Wort „Verwaltungsgericht" und
b) in Abs. 2 Satz 1 an die Stelle des Wortes „Arbeitsgerichtes" das Wort „Verwaltungsgerichtes".
3. In § 28 sind nach den Worten „ruht, solange" die Worte einzufügen: „ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder";
4. § 35 wird — entsprechend dem Wortlaut des § 34 der Regierungsvorlage — wie folgt gefaßt:
§ 35
Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrates vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. § 37 wird — entsprechend dem Wortlaut des § 36 der Regierungsvorlage — wie folgt gefaßt:
§ 37
Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird von der Personalvertretung gemeinsam beraten und beschlossen. Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nur ihre Vertreter zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
6. § 49 wird — entsprechend dem Wortlaut des § 48 der Regierungsvorlage — wie folgt gefaßt:
§ 49
Die Personalversammlung kann Wünsche und Anträge an den Personalrat richten. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zu der Zuständigkeit des Personalrates gehören.
7. § 50 wird — entsprechend dem abgeänderten Wortlaut des § 49 der Regierungsvorlage — wie folgt gefaßt:
§ 50
Der Personalrat kann je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur beratenden Teilnahme an der Personalversammlung einladen. Gehört die Dienststelle einer Arbeitgebervereinigung an, so kann sie einen Vertreter dieser Vereinigung zuziehen.
8. In § 58 ist das Komma nach dem Worte „innerdienstlichen" zu streichen.
9. Im § 62
a) werden in Abs. 4 nach Satz 1 die folgenden neuen Sätze eingefügt:
In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist an Stelle des Ministers das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt der zuständige Minister die anzurufende Stelle.
b) wird Abs. 5 wie folgt gefaßt:
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Bundesregierung.
10. § 63 wird gestrichen.
11. Im § 66
a) werden in Abs. 1 die folgenden neuen Buchstaben a und b eingefügt:
a) der Festlegung des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen,
b) der Aufstellung des Urlaubsplanes, Die bisherigen Buchstaben a bis h werden Buchstaben c bis k.
b) wird — entsprechend dem abgeänderten Wortlaut des bisherigen § 67 Abs. 2 — der folgende Abs. 1 a eingefügt:
(la) Muß für Gruppen von Bediensteten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitwirkung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.
c) werden in Abs. 2 Satz 1 die Worte „Buchstabe a" durch die Worte „Buchstabe c" ersetzt.
12. Im § 67
a) werden die Buchstaben a und c gestrichen;
b) wird Abs. 2 gestrichen.
13. In § 70
a) werden in Abs. 1 Buchstabe a die Nr. 1, in Nr. 2 die Worte „und Abordnung" und die Nr. 4 gestrichen;
b) wird Abs. 2 gestrichen.
14. In § 71 Abs. 1 werden Buchstabe a und in Buchstabe d die Worte „und Abordnung" gestrichen.
15. In § 76 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsgerichte" durch das Wort „Verwaltungsgerichte" ersetzt.
16. § 77 wird gestrichen.
17. § 84 Abs. 3 wird — entsprechend dem Wortlaut des § 36 der Regierungsvorlage — wie folgt gefaßt:
(3) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird von der Personalvertretung gemeinsam beraten und beschlossen. Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nur ihre Vertreter zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
18. Im § 90 Abs. 1 werden in Buchstabe k die Worte „Einstellungen, Anstellungen, Beförderungen" und in Buchstabe 1 die Worte „und Abordnungen" gestrichen.
19. Nach § 92 wird der folgende § 92 a eingefügt:
§ 92 a
Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwaltungsgerichte berufen.
Bonn, den 16. März 1955
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn)
Gerns
Hoogen
Schmücker
Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. Dollinger
Dr. Jaeger Dr. Kleindinst
Kramel
Barlage
Bauer (Wasserburg)
Bauereisen
Dr. Bergmeyer
Blöcker
Brookmann (Kiel)
Brück
Dr. von Buchka
Dr. Bürkel Burgemeister
Dr. Conring Demmelmeier
Donhauser Dr. Dresbach Etzenbach Friese
Geiger (München)
Frau Geisendörfer
Dr. Gleissner (München) Goldhagen
Dr. Graf
Dr. Hellwig
Dr. Graf Henckel
Heye
Höcherl
Holla
Dr. Horlacher
Dr. Kihn (Würzburg)
Klausner Dr. Köhler Dr. Kopf Kortmann Kühlthau Frau Dr. Kuchtner
Lenze (Attendorn)
Lermer
Lotze
Lücker (München)
Meyer (Oppertshofen)
Oetzel
Frau Praetorius
Dr. Rinke Frau Rösch Rösing
Dr.-Ing. E. h. Schuberth
Schwarz
Seidl (Dorfen)
Dr. Serres Solke
Spies (Emmenhausen)
Frau Dr. Steinbiß
Stiller
Struve
Unertl
Wacher (Hof)
Wehking Wiedeck
Wieninger
Dr. Sornik
Dr. Eckhardt
Elsner
Frau Finselberger Dr. Gille
Haasler
Dr. Klötzer
Körner
Dr. Mocker
Petersen
Dr. Reichstein
Samwer
Seiboth
Dr. Strosche
Kühn (Bonn)
Dr. Dehler und Fraktion
Becker (Hamburg) Dr. Schranz
Dr. von Merkatz und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 309
(Vgl. S. 3962D, 3982 B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel, Schneider (Hamburg), Horn und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 23 Abs. 2 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6 und §§ 16, 21 und 22 gelten entsprechend.
2. In § 28 werden nach den Worten „ruht, solange" die Worte
ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder
eingefügt.
3. In § 49 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die
zur Zuständigkeit des Personalrates gehören.
4. In § 50 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates sowie auf Beschluß der Personalversammlung kann von Fall zu Fall je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zu den Personalversammlungen beratend zugezogen werden.
5. Im § 51
a) wird in Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefaßt: Die §§ 9 bis 12, §13 Abs. 1, 2 und 6, §§14 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend.
b) wird der folgende neue Absatz 5 angefügt: (5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
6. In § 72 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Die §§ 70 und 71 gelten für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für Beamte von Besoldungsgruppe Ala und darüber und entsprechende Angestellte sowie für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.
Bonn, den 16. März 1955
Sabel
Schneider (Hamburg)
Horn
Becker (Pirmasens) Even
Häussler
Harnischfeger Krammig
Lenz (Brüht) Maier (Mannheim) Mühlenberg Rümmele
Scheppmann Schüttler
Anlage 8 Umdruck 316
(Vgl. S. 3995 B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel, Arndgen, Horn, Lulay und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes (Drucksachen 1189, 160 [neu]):
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 77
a) werden in Abs. 1 die Worte „Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten" durch die Worte „Verwaltungsgerichten und Landesverwaltungsgerichten" ersetzt;
b) erhält Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung: Sie werden je zur Hälfte durch die für die innere Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf Vorschlag
a) der unter den Bediensteten vertretenen Gewerkschaften und
b) der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen; § 117 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet Anwendung.
Bonn, den 17. März 1955
Sabel
Arndgen Horn
Lulay
Franzen Lenz (Brühl)
Maier (Mannheim) Schneider (Hamburg) Schüttler
Spies (Brücken)
Walz
Wolf (Stuttgart)
Anlage 9 Umdruck 317
(Vgl. S. 4004 A, 4008 C)
Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Zu Abschnitt I — Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 4 wird in § 11 Abs. 1 a vor Ziffer 1 die folgende neue Ziffer eingefügt:
vor 1. für Anhänger von Lastkraftwagen
um 25 vom Hundert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt;
2. Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 1 Ziffer 2 der Buchstabe b folgende Fassung:
b) in allen anderen Fällen:
3 Pfennig je Tonnenkilometer. Bonn, den 17. März 1955
Körner
Dr. Eckhardt
Dr. Mocker und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 318
(Vgl. S. 4003 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Donhauser, Schlick, Müller-Hermann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Zu Abschnitt I - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 3 werden in § 10 Abs. 2 die Worte „sieben Personen (einschließlich Führer)" durch die Worte „acht Personen (einschließlich Fahrer)" ersetzt.
2. Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
Art. 3 Abs. 2 wird gestrichen.
Bonn, den 17. März 1955
Donhauser
Schlick
Müller-Hermann
Bauer (Wasserburg) Dr. Dittrich
Dr. Dollinger
Fuchs
Funk
Geiger (München)
Dr. Gleissner (München) Höcherl
Lücker (München)
Kahn
Kemmer (Bamberg) Klausner
Lang (München)
Meyer (Oppertshofen) Seidl (Dorfen)
Spies (Emmenhausen) Stiller
Stücklen
Unertl
Wacher (Hof)
Wieninger
Anlage 11 Umdruck 320
(Vgl. S. 4003 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Donhauser, Körner, Unertl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt I — Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 3 Wird dem § 10 folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Bei Kraftfahrzeugen, die elektrisch angetrieben werden und nicht den Fahrstrom einer Fahrleitung entnehmen, ist die Steuer von dem Gewicht zu berechnen, das sich ergibt, wenn das Gesamtgewicht um das Gewicht der Batterien oder anderer Speicheraggregate vermindert wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann an Stelle des Gewichts der Batterien oder der anderen Speicheraggregate ein Durchschnittsgewicht vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs abgezogen werden. Als Durchschnittsgewicht sind anzusetzen:
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg . .. 200 kg
„ ,,3 000 kg . .. 400 kg
„ „ 4 000 kg .. 600 kg
„ „ 5 000 kg . .. . 800 kg
„ „ 6 000 kg . .. 1 200 kg
„7 000 kg . .. 1 600 kg
„ „ 10 000 kg . .. . 2 200 kg
über 10 000 kg . .. . .. . . . . 2 600 kg
Bonn, den 17. März 1955
Donhauser
Unertl
Bauer (Wasserburg) Dr. Dittrich
Dr. Dollinger
Funk
Geiger (München) Höcherl
Kemmer (Bamberg) Klausner
Lang (München)
Lücker (München) Müller-Hermann Schlick
Seidl (Dorfen)
Stiller
Stücklen
Wacher (Hof)
Wieninger
Körner
Anlage 12 Umdruck 321
(Vgl. S. 4004 A, 4008 A)
Änderungsantrag der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Dollinger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt I— Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 4 wird § 11 Abs. 1 a wie folgt gefaßt: (1 a) Die Steuer ermäßigt sich:
1. um 15 v. H. des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt,
für Sattelschlepper-Anhänger;
2. um 50 v. H. des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt,
a) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die Ausnahmen von der Vorschrift des § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird, für die es der bezeichneten Ausnahmegenehmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die Steuer nach Satz 1;
b) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit ihnen fest ver-
bundenen Einrichtungen zur Beförderung von Abraum und Baumaterial innerhalb von Baustellen geeignet und bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn das Kraftfahrzeug widerrechtlich benutzt wird. Die Steuerermäßigung entfällt für die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zur Beförderung der bezeichneten Güter innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer, von der Baustelle gerechnet, oder zur Beförderung von anderen als den bezeichneten Gütern benutzt wird.
Bonn, den 17. März 1955
Müller-Hermann
Dr. Dollinger
Bauer (Wasserburg)
Dr. Dittrich
Donhauser
Fuchs Funk Geiger (München)
Dr. Gleissner (München) Kemmer (Bamberg)
Höcherl
Kahn Klausner
Lang (München)
Lücker (München)
Seidl (Dorfen)
Spies (Emmenhausen) Stücklen
Unertl Wacher (Hof)
Wieninger
Körner
Anlage 13 Umdruck 323
(Vgl. S. 4004 A)
Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Dr. Dollinger, Müller-Hermann, Unertl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt I— Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 4 wird § 11 Abs. 1 a wie folgt geändert:
a) vor Ziffer 1 wird die folgende neue Ziffer eingefügt:
vor 1. für Anhänger bis 31. März 1957 um 25 vom Hundert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt;
b) Ziffer 1 wird wie folgt gefaßt:
1. für Sattelschlepper-Anhänger ab 1. April 1957 um 15 vom Hundert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt.
Bonn, den 17. März 1955
Stücklen
Dr. Dollinger Müller-Hermann
Unertl
Kemmer
Bauer (Wasserburg)
Spies (Emmenhausen) Wieninger
Klausner
Lücker (München)
Funk Donhauser
Höcherl
Fuchs
Lang (München)
Kahn
Wacher (Hof)
Dr. Gleissner (München)
Dr. Dittrich
Anlage 14 Umdruck 326
(Vgl. S. 4003 D, 4013 D)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dollinger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt I — Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 3 erhält § 10 Abs. 3 folgende Fassung:
(3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind getrennt zu versteuern. Bei Sattelanhängern ist das der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich unzulässige Gesamtgewicht um die Auflagelast (Satteldruck) zu vermindern.
Bonn, den 17. März 1955.
Dr. Dollinger
Donhauser
Müller-Hermann
Wieninger
Stücklen
Massoth
Spies (Emmenhausen) Unertl
Klausner
Dr. Horlacher
Dr. Gleissner (München) Lücker (München)
Kramel
Kahn
Meyer (Oppertshofen)
Anlage 15 Umdruck 310
(Vgl. S. 4008 B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Glüsing, Goldhagen, Engelbrecht-Greve, Giencke und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird § 12 Abs. 2 wie folgt ergänzt:
a) In Ziffer 2 Buchstabe b werden nach den Worten „oder dem Saarrandgebiet" die Worte „oder dem westlichen Küstenrandgebiet des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt;
b) in Ziffer 2 Buchstabe c werden nach den Worten „oder des Saarrandgebietes" die Worte „oder des westlichen Küstenrandgebietes des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt;
c) in Ziffer 2 letzter Satz werden nach den Worten „als Saarrandgebiet" die Worte „und als
westliches Küstenrandgebiet des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt.
Bonn, den 16. März 1955
Glüsing Goldhagen
Engelbrecht-Greve
Giencke Blöcker Brese
Dr. von Buchka Burgemeister
Diedrichsen
Gerns
Heye
Koops
Kortmann Menke Nellen
Schmücker
Schwarz Struve
Anlage 16 Umdruck 311
(Vgl. S. 4008 B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Heye, Dr. Conring und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird § 12 Abs. 2 wie folgt ergänzt:
a) In Ziffer 2 Buchstabe b werden nach den Worten „oder dem Saarrandgebiet" die Worte „oder dem Nordseeküstengebiet von der holländischen Grenze bis zur dänischen Grenze in einer Tiefe von 60 km landeinwärts gleichlaufend zur Festlandsgrenze und zur Bundesgrenze" eingefügt;
b) in Ziffer 2 Buchstabe c werden nach den Worten „oder des Saarrandgebietes" die Worte „oder des Nordseeküstengebietes von der holländischen Grenze bis zur dänischen Grenze in einer Tiefe von 60 km landeinwärts gleichlaufend zur Festlandsgrenze und zur Bundesgrenze" eingefügt;
c) in Ziffer 2 letzter Satz werden nach den Worten „als Saarrandgebiet" die Worte „und als Nordseeküstengebiet von der holländischen Grenze bis zur dänischen Grenze in einer Tiefe von 60 km landeinwärts gleichlaufend zur Festlandsgrenze und zur Bundesgrenze" eingefügt.
Bonn, den 17. März 1955
Heye
Dr. Conring
Blöcker
Dr. von Buchka Diedrichsen
Gerns
Giencke
Glüsing
Goldhagen Kortmann Schwarz
Struve
Anlage 17 Umdruck 312
(Vgl. S. 4008 B)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 Ziffer 1 die folgende Fassung:
1. bei der Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen, Frischfischen, inländischem Obst, Obstsäften aus inländischem Obst, Mineralbrunnen, inländischem Gemüse, Nahrungsfetten, Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren sowie von Inlandsgetreide auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer;
Bonn, den 17. März 1955
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 18 Umdruck 314
(Vgl. S. 4008 B)
Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk, Dr. Siemer, Müller (Wehdel) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird § 12 Abs. 2 Ziffer 1 wie folgt gefaßt:
1. bei der Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen, Frischfischen, inländischem Obst, inländischem Gemüse, Obstsäften aus inländischem Obst sowie Mineralbrunnen auf
1 Pfennig je Tonnenkilometer;
Bonn, den 17. März 1955
Mauk
Dannemann
Eberhard
Frau Friese-Korn Gaul
Hepp
Lahr
Dr. Preiß
Schloß
Stahl
Dr. Siemer
Brese
Dr. Glasmeyer
Lücker (München)
Müller (Wehdel)
Anlage 19 Umdruck 322
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Donhauser, Dr. Dollinger, Körner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird in § 12 Abs. 2 die folgende Ziffer 1 a eingefügt:
1 a. bei der Rückbeförderung von gebrauchten Packmitteln zum Unternehmen auf
0,5 Pfennig je Tonnenkilometer; Bonn, den 17. März 1955
Donhauser Dr. Dollinger
Körner
Unertl
Kemmer (Bamberg) Müller-Hermann
Dr. Orth
Bauer (Wasserburg)
Seidl (Dorfen)
Stücklen
Spies (Emmenhausen) Wieninger
Klausner Dr. Dittrich
Geiger (München)
Höcherl
Funk
Lang (München)
Fuchs
Dr. Gleissner (München) Kahn
Wacher (Hof)
Lücker (München)
Anlage 20 Umdruck 324
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dollinger, Müller-Hermann, Schlick, Stücklen, Körner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgseetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Ziffer 6 erhält in § 12 Abs. 1 Ziffer 2 der Buchstabe b folgende Fassung:
b) in allen anderen Fällen:
3 Pfennig je Tonnenkilometer. Bonn, den 17. März 1955
Dr. Dollinger Müller-Hermann Schlick
Stücklen
Bauer (Wasserburg) Funk
Spies (Emmenhausen) Kahn
Lücker (München) Lang (München)
Unertl
Geiger (München) Höcherl
Donhauser
Fuchs
Wieninger
Wacher (Hof)
Dr. Dittrich
Klausner
Kemmer (Bamberg)
Körner
Anlage 21 Umdruck 325
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Donhauser, Kahn, Wacher (Hof) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 werden in § 12 Abs. 2 Ziffer 1 die Worte „sowie von Mineralbrunnen" geändert in „ , Mineralbrunnen sowie von Bier".
Bonn, den 17. März 1955.
Donhauser
Kahn
Wacher (Hof)
Unertl
Dr. Dollinger
Bauer (Wasserburg)
Stücklen
Spies (Emmenhausen) Wieninger
Dr. Dittrich
Seidl (Dorfen)
Geiger (München)
Funk
Höcherl
Fuchs
Kemmer (Bamberg)
Lücker (München)
Dr. Gleissner (München) Klausner
Lang (München)
Anlage 22 Umdruck 328
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird in § 12 Abs. 2 folgende Ziffer 3 eingefügt:
3. bei der Beförderung von gebrauchten Packmitteln, soweit sie zurück zum Unternehmer befördert werden, auf
1 Pfennig je Tonnenkilometer. Bonn, den 17. März 1955
Krammig
Dr. von Brentano und Fraktion
Seuffert
Ollenhauer und Fraktion
Dr.-Ing. Drechsel
Eberhard
Dr. Dehler und Fraktion
Haasler Körner
Anlage 23 Umdruck 329
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Kortmann, Heye, Dr. Conring zur zweiten Beratung des Ent-
wurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 wird § 12 Abs. 2 wie folgt ergänzt:
a) In Ziffer 2 Buchstabe b werden nach dem Worte „Frachthilfegebieten" nach einem Komma die Worte „den anerkannten Notstands- und Sanierungsgebieten" eingefügt;
b) in Ziffer 2 Buchstabe c werden nach dem Worte „Frachthilfegebiete" nach einem Komma die Worte „der anerkannten Notstands- und Sanierungsgebiete" eingefügt;
c) in Ziffer 2 letzter Satz werden nach dem Worte „Frachthilfegebiete" nach einem Komma die Worte „als anerkannte Notstands- und Sanierungsgebiete" eingefügt.
Bonn, den 17. März 1955
Kortmann Heye
Dr. Conring
Anlage 24 Umdruck 330
(Vgl. S. 4008 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Schlick, Krammig, Arndgen, Dr. von Brentano, Brück zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 die folgende Fassung:
1. bei der Beförderung von
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Frischfischen,
c) inländischem Obst und Obstsäften aus inländischem Obst,
d) Mineralbrunnen,
vorausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt nur entweder die zu a, b, c oder d genannten Güter befördert werden, auf
1 Pfennig je Tonnenkilometer. Bonn, den 17. März 1955
Schlick
Krammig
Arndgen
Dr. von Brentano Brück
Anlage 25 Umdruck 331
(Vgl. 4009 A, 4013 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614):
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes —
In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 1 Ziffer 2 der Buchstabe b folgende Fassung:
b) in allen anderen Fällen:
für die Zeit bis 31. Dezember 1956:
3 Pfennig je Tonnenkilometer.
Die Höhe für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 wird durch besonderes Gesetz festgesetzt.
Bonn, den 17. März 1955
Dr. Atzenroth
Schloß
Dr. Jentzsch
Wirths
Lahr Held Eberhard
Mauk Margulies
Anlage 4 Drucksache 1189
(Vgl. S. 3952 A)
Schriftlicher Bericht
des Unterausschusses Personalvertretung aus Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß)
und des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die
Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
(Personalvertretungsgesetz)
(Drucksache 160 [neu])
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst
Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, das Personalvertretungsgesetz — Drucksache 160 (neu) —, mit Beschluß vom 19. März 1954 den Ausschüssen für Arbeit und für Beamtenrecht überwiesen. Der gleiche Gesetzentwurf war bereits dem 1. Bundestag zugegangen und einem Unterausschuß aus den erwähnten Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden. Infolge der Belastung mit anderen wichtigen Gesetzentwürfen war der Unterausschuß vor der Auflösung des Bundestages nicht mehr zur Bearbeitung des Gesetzentwurfes gekommen. Die beiden Ausschüsse haben im Sinne des Merweisungsbeschlusses wieder einen Unterausschuß von 29 Mitgliedern gebildet, der am 4. Mai 1954 die Beratung des Gesetzentwurfs aufgenommen und in zwei Lesungen durchgeführt hat.
Der Ausschuß hat die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Religionsgesellschaften und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, welchen die öffentlichen Bediensteten angehören, über ihre Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gehört. Die Bundesministerien haben ihm Übersichten über den gegenwärtigen Aufbau ihrer Verwaltungen vorgelegt. Endlich hat der Ausschuß die ihm unterbreiteten Denkschriften, Vorschläge und Eingaben zu dem Gesetzentwurf bei seinen Beratungen gewürdigt. Der Ausschuß ist jedoch nicht in allen Fragen zu einer einheitlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gekommen.
Für die Änderungen, die die große Mehrheit des Ausschusses an dem Gesetzentwurf vorgenommen hat, waren folgende Gründe maßgebend. Sie wollte die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) soweit übernehmen, als es ihr mit dem öffentlichen Dienst vereinbar erschien. Sie legte weiter darauf Wert, das Länderrecht nach 1945 für die Personalvertretung mit der hervorgehobenen Maßgabe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Außerdem kam es ihr darauf an, die von den Betriebsräten seit 1945 ausgeübten Befugnisse zu erhalten, soweit sie sich mit den hervorgehobenen Grundsätzen in Übereinstimmung befinden. Sie wollte jedoch eine Erschwerung des öffentlichen Dienstes durch das Gesetz vermeiden. Ferner war sie der Anschauung, daß ihre Beschlüsse die verfassungsmäßige Verantwortung der Bundesregierung nicht in Frage stellen. Die Minderheit des Ausschusses ging davon aus, daß der Gesetzentwurf zu der Ordnung des öffentlichen Dienstes beitrage und deshalb Verwaltungsrecht schaffe, sich nicht nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten richten könne und den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes mehr Rechnung tragen müsse. Insbesondere war sie der Überzeugung, daß die verfassungsmäßige politische Verantwortung für den öffentlichen Dienst eine Teilung hoheitlicher Maßnahmen zwischen Bundes- und Länderministern und den Personalvertretungen und zwischen den gemeindlichen Verwaltungen und den Personalvertretungen nicht zulasse, und daß ebensowenig eine Teilung der Kontrolle der Verwaltung in bezug auf diese Maßnahmen und eine Teilung der Geltendmachung der politischen Verantwortung zwischen Volksvertretung, Gemeindevertretung und Personalvertretung möglich sei. Dagegen hat die Minderheit der Mitwirkung und Mitbestimmung der Personalvertretung bei den übrigen Aufgaben, insbesondere bei jenen sozialer Art, wie die Mehrheit, zugestimmt. Diese Stellungnahmen waren für die verschiedene Haltung der großen Mehrheit und der Minderheit zu wichtigen Vorschriften maßgebend.
Der Ausschuß hat nach dem Abschluß der Beratungen einen Redaktionsausschuß bestellt, der um einen systematisch richtigen Aufbau der veränderten Vorschriften, um eine einheitliche und einfache Gesetzessprache und um die Richtigkeit der Verweisungen bemüht gewesen ist. Soweit er rein sprachliche Änderungen an Vorschriften vorgeschlagen hat, die von der Fassung entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1951, abweichen, lassen sich aus ihnen für die Auslegung des Gesetzes keine Schlüsse ziehen.
I.
Die Frage nach der Notwendigkeit der
Zustimmung des Bundesrates zu dem
Gesetzentwurf
In den Eingangsworten des Gesetzes, die die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates zu ihm verneinen oder bejahen, hat sich der Ausschuß der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen, die die Zustimmung des Bundesrates nicht für notwendig hält.
II. Die Vorschriften des Gesetzentwurfs
Der Bericht muß von den Paragraphen der Vorlage des Unterausschusses und des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausgehen. Es ist deshalb die
(Dr. Kleindinst)
Paragraphierung der Regierungsvorlage (RV) der der Ausschußvorlage in Klammern nachgestellt.
ERSTER TEIL
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften Zu §1 (§1RV)
Bei der Festlegung der Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, der Betriebsverwaltungen und der Gerichte des Bundes, für die Personalvertretungen gebildet werden müssen, tritt der Gegensatz zu den Betrieben der freien Wirtschaft hervor, auf die das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet. Diese Betriebe und die Unternehmen mit mehreren Betrieben sind nur örtlich oder regional bestimmt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht deshalb Betriebsräte (§ 1 RV) vor und gestattet die Bildung von Gesamtbetriebsräten (§§ 46 ff. RV). Die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe des Bundes und die Bundesdisziplinargerichte sind durch den Aufbau der Verwaltungszweige und der erwähnten Gerichte bestimmt. Sie gliedern sich in einzelnen Verwaltungszweigen in Außen- oder Unterbehörden, Mittelbehörden und obere und oberste Bundesbehörden so, daß das Gesetz diesem Aufbau von unten nach oben durch die Festlegung auch mehrstufiger Personalvertretungen Rechnung tragen muß (§§ 7, 74 — §§ 7, 75 RV -).
Der zweite Absatz ist wegen des selbständigen Inhaltes, daß die Aufgaben der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen von diesem Gesetz nicht berührt werden, in dem besonderen § 2 hervorgehoben. .
Zu §3 (§2 RV)
Das Betriebsverfassungsgesetz erstreckt sich in persönlicher Hinsicht nur auf die beiden Gruppen der Arbeitnehmer, die Arbeiter und die Angestellten, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, das Personalvertretungsgesetz auf die drei Gruppen der Beamten, der Angestellten und Arbeiter einschließlich der Lehrlinge und Anlernlinge. Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind bekanntlich von jenen der Angestellten und Arbeiter verschieden. Sie sind für die Beamten durch Gesetze, insbesondere durch das Bundesbeamtengesetz, die Besoldungsordnung und die Bundesdisziplinarordnung, für die Angestellten und Arbeiter durch Tarifverträge bestimmt.
Der Ausschuß hat die Richter der Bundesgerichte von der Geltung des Personalvertretungsgesetzes ausgenommen. Er hat damit einer wiederholten Vorstellung des Deutschen Richterbundes Rechnung getragen. Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung.
Nach Art. 98 GG ist die Rechtsstellung der Richter im Bunde und in den Ländern durch besondere Gesetze zu regeln. Die Richter sind nicht mehr Beamte im Sinne des früheren Beamtenrechtes. Bei der Anstellung und Beförderung der Bundesrichter wirkt der Richterwahlausschuß nach dem Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 mit (BGBl. I S. 368). Richterwahlausschüsse bestehen in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen. Das bereits in Vorbereitung stehende Richtergesetz wird die Vertretung der Richter gegenüber den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vorsehen. Der Ausschuß hat jedoch das Personalvertretungsgesetz auf die Staatsanwälte als Beamte trotz ihrer beruflichen und institutionellen Verbindung mit den Richtern erstreckt. Bedienstete bei den Gerichten im Sinne des Gesetzes sind demnach die Verwaltungsbeamten, die Angestellten und Arbeiter und bei den Staatsanwaltschaften die Staatsanwälte, die übrigen Verwaltungsbeamten und wieder die Angestellten und Arbeiter.
Zu §4 (§3 RV)
Den Rechtscharakter der Bundesbeamten bestimmt das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551); den Rechtscharakter der Länder-und Gemeindebeamten bestimmen die Beamtengesetze der Länder. Die Fassung des § 4 (§ 3 RV) ist wegen der Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Beamten und wegen des Einflusses auf die Rahmenvorschriften notwendig.
Zu §§ 5, 6 (§§ 4, 5 RV)
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte - der Rechtscharakter der Bediensteten als Angestellte und Arbeiter durch den Arbeitsvertrag bestimmt werden. Die Mehrheit des Ausschusses hat die §§ 5 und 6 (§§ 4 und 5 RV) nach dem § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gestaltet, der vorschreibt, daß für den Rechtscharakter des Angestellten und des Arbeiters die zu der Angestelltenversicherung oder zu der Invalidenversicherung verpflichtende Beschäftigung maßgebend ist.
Die Zugehörigkeit eines Beamten z. Wv. zu einer Gruppe von Bediensteten kann sich ausschließlich nach diesen Vorschriften richten.
Zu § 6 RV
Die Mehrheit des Ausschusses hat den § 6 RV gestrichen, weil sie dem zuständigen Bundesminister die gesetzliche Ermächtigung nicht geben wollte, die Zugehörigkeit von Bediensteten zu einer der Gruppen durch Rechtsverordnung zu regeln, besonders die Zugehörigkeit der Beamtendiensttuer der Bundesbahn zu der Gruppe der Beamten zu bestimmen. Die Zugehörigkeit der Bediensteten zu den Gruppen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 4 und 5.
Zu §7 (§7 RV)
Die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in der freien Wirtschaft, für die nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat errichtet wird, ist der Betrieb (§§ 1 und 3 BetrVG). Die organisatorische Einheit, für die im öffentlichen Dienst ein Personalrat gebildet wird, ist die Dienststelle.
Im Gegensatz zu dem §7 RV stellt der Ausschußbeschluß diese organisatorische Einheit für den ganzen Aufbau der Verwaltungszweige und für die Bundesgerichte klar. Dienststellen sind in der gegenüber dem Regierungsentwurf eingehenderen Fassung die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen und die Gerichte.
Dienststellen sind nach dem geltenden Recht die obersten Dienstbehörden, die Bundesministerien, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn,
(Dr. Kleindinst)
die obersten Behörden der selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, so der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Bei den nicht selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist die oberste Dienstbehörde das ihnen übergeordnete Bundesministerium. Diese Feststellung ergibt sich aus dem geltenden Recht. Für die Mittelbehörden enthält jedoch der § 7 Abs. 2 eine besondere Festlegung, die der Klarstellung dient. Mittelstelle im Sinne des Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, wenn ihr andere Dienststellen nachgeordnet sind. Solche Mittelstellen sind z. B. die Bundesbahndirektionen, die Oberpostdirektionen, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, die Landesarbeitsämter der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Als Mittelbehörden gelten deshalb die Behörden nicht, denen Unterbehörden nicht unterstehen, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt, das posttechnische und das fernmeldetechnische Zentralamt, die Bundesbaudirektion, das Bundesamt für Wasserbau. Auch Bundesbehörden unmittelbar unter den Bundesministerien, die nicht selbständige und lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen ausgegliederte Nebenstellen oder Ämter unter sich haben, wie die Bundesmonopolverwaltung mit den Monopolämtern und Branntweinmonopolstellen, die Bundesanstalten für den Deutschen Wetterdienst und für Flugsicherung mit den Nebenstellen, gelten nicht als Mittelbehörden.
Bei den unteren Behörden der Bundesverwaltungen besteht eine große Mannigfaltigkeit. Deshalb hat der Ausschuß in § 7 Abs. 2 zwei Vorschriften vorgesehen. Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Deshalb ist das der Oberpostdirektion nachgeordnete Postamt mit den ihm unterstellten unselbständigen Zweigpostämtern eine Dienststelle. Sind aber die der Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig, so sind sie selbst Dienststellen. Damit trifft das Gesetz eine Klarstellung, die der Regierungsentwurf der obersten Dienststelle oder der Leitung der Betriebsverwaltung vorbehalten wollte.
Die Erklärung von Nebenstellen und Teilen von Dienststellen, die von diesen weit entfernt liegen, zu selbständigen Dienststellen überträgt der Absatz 3 den wahlberechtigten Bediensteten, die darüber geheim abstimmen. Der Regierungsentwurf hatte in § 74 ein Recht des Personalrates auf Mitbestimmung vorgesehen; der Ausschuß hat diesen § 74 wegen der eben berichteten anderen Regelung gestrichen.
Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und z. B. der Länder, wie es die Oberfinanzdirektionen sind, gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zu dieser Bundesdienststelle gehörig.
Dienststellen sind auch die Bundesgerichte. Die Bundesdisziplinargerichte bestehen aus den Bundesdisziplinarkammern und dem Bundesdisziplinarhof.
In den Dienststellen werden Personalräte gebildet (§ 12 Abs. 1 - § 12 Abs. 1 RV —), bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte (§§ 51 Abs. 1, 74 — §§ 51 Abs. 1, 75 RV -), bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte (§ 51 Abs. 2
— § 51 Abs. 2 RV —); für Dienststellen mit als selbständig geltenden Neben- und Teilstellen (§ 7 Abs. 3 — § 7 Abs. 3 RV —) können Gesamtpersonalräte errichtet werden (§ 53 RV).
Zu § 8 (§ 8 RV)
Die Vorschrift legt fest, daß der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter und bei den obersten Dienstbehörden vertretungsweise daneben auch der Leiter der Verwaltungsabteilung den Dienstherrn vertritt und deshalb für die Dienststelle handelt. Im Gesetz ist zwischen dem Leiter der Dienststelle und der Dienststelle selbst unterschieden. Der Leiter der Dienststelle ist dem Personalrat als Vertreter der Dienststelle bei der Wahrnehmung von Befugnissen und Pflichten und als Partner gegenübergestellt (z. B. §§ 8, 19, 26), die Dienststelle dagegen als Einrichtung des öffentlichen Dienstes (z. B. §§ 21 Abs. 2, 55, 56 ff.).
Zweites Kapitel
Der Personalrat
Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung
Für die Wahl der Personalvertretungen haben sich im Ausschuß die Grundsätze der Gruppenwahl und der Verhältniswahl durchgesetzt. Die Gruppenwahl ist durch das Vorhandensein der drei Gruppen der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter bedingt, deren Rechtsverhältnisse sich unterscheiden. In den einzelnen Verwaltungen und Betrieben weist auch das Stärkeverhältnis der drei Gruppen eine große Verschiedenheit auf. Nach der einmütigen Anschauung des Ausschusses soll für die Durchführung der Verhältniswahl das d'Hondtsche Höchstzahlensystem maßgebend sein.
Zu §9 (§9 RV)
Die Fassung des Abs. 1 stellt klar, daß alle Voraussetzungen der Wahlberechtigung am Wahltage gegeben sein müssen.
Abs. 2 trägt dem Verbundensein des zu einer Dienststelle abgeordneten Bediensteten mit seiner Stammdienststelle Rechnung, die er kennt und deren Angehörige ihn kennen. Dieser Rücksicht wollte jedoch der Ausschuß mit einer Dauer von drei Monaten seit der Abordnung Rechnung tragen. Ein Bediensteter darf nur an einer Dienststelle sein Wahlrecht ausüben.
Abs. 3 gibt auch Beamten im Vorbereitungsdienst und anderen Bediensteten in entsprechender Berufsausbildung das Wahlrecht, trägt aber dem Umstand Rechnung, daß sie ihre Dienststelle wiederholt wechseln müssen, weshalb auch sie nur bei einer Dienststelle, und zwar bei ihrer Stammbehörde, wahlberechtigt sein können.
Zu §10 (§10 RV)
Als wählbar hat der Ausschuß auch die Bediensteten erklärt, deren regelmäßige Arbeitszeit in der Woche achtzehn Stunden, also im Durchschnitt täglich drei Stunden beträgt. Dabei hat er u. a. an die Stundenhelfer der Postverwaltung im Briefsortierdienst und an die Putzfrauen gedacht.
Zu §§ 12, 13, (§§ 12, 13 RV)
§ 12 ist dem § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes angepaßt.
(Dr. Kleindinst)
§ 13 mußte gegenüber dem § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes das Vorhandensein von drei Gruppen von Bediensteten im öffentlichen Dienst berücksichtigen. Der Abs. 4 verstärkt ziffernmäßig den Personalrat von drei Mitgliedern auf vier, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviele Bedienstete zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen und spricht das vierte Mitglied der stärksten Gruppe zu. Diese Vorschrift dient gleichzeitig dem Schutz der Minderheiten und der Anerkennung des Stimmengewichtes der stärksten Gruppe.
Zu § 14
Der neue Abs. 2 hat eine Erfahrung besonders der Bundesbahn verwertet, in der der Übergang einzelner Bediensteter aus der Rechtsstellung des Arbeiters in die des Angestellten und aus beiden Rechtsstellungen in die des Beamten bestimmten Laufbahnen entspricht, dem Bediensteten, der die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewechselt hat, das Vertrauen der Angehörigen seiner bisherigen Gruppe jedoch erhält. Für diese Fälle ermöglicht es die neue Vorschrift, daß die Angehörigen der Arbeiter- oder der Angestelltengruppen einen aus ihr hervorgegangenen Angestellten oder Beamten wählen, der im Falle der Wahl insoweit als Angehöriger der Gruppe gilt, die ihn gewählt hat.
Zu §15 (§15 RV)
Die Vorschriften des § 15 sind dem § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes nachgebildet.
In dem zweiten Absatz hat der Ausschuß dem zweiten Satz die bestimmte Fassung gegeben, die der entsprechenden Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes fehlt, so daß in ihr der Wille des Gesetzgebers nicht klar zum Ausdruck kommt. Die dadurch hervorgerufenen Meinungsvers chiedenheiten, die auch das Bundesarbeitsgericht befaßt haben, sollen bei der Anwendung des Personalvertretungsgesetzes vermieden werden. Der Beschluß der wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe über die gemeinsame Wahl, die vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen vor sich gehen muß, bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
Zu §§ 17 bis 20 (§§ 17 bis 20 RV)
Die Wahrnehmung der Pflichten zu der Einberufung der Personalversammlung und zu der Bestellung des auf regelmäßige Weise nicht zustande gekommenen Personalrates überträgt das Gesetz dem L e i t er der Dienststelle.
Zu § 22 (§ 21 RV)
Die Mehrheit des Ausschusses hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes mit besonderer Fachkammer beschlossen. Das Gericht entscheidet auf Antrag im Beschlußverfahren. Nach dem Regierungsentwurf, den auch die Minderheit vertreten hat, hätte die Anfechtung der Wahl durch Klage bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden sollen.
Über die Gründe der Mehrheit und der Minderheit für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes wird zweckmäßig nicht bei dieser einzelnen Vorschrift, sondern zusammenfassend zu den §§ 76, 77 (§§ 77, 78 RV) berichtet, die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes behandeln.
Zu § 23 (§ 22 RV)
Aus der Fassung des § 23 ergibt sich, daß die Vertreter der nicht ständig beschäftigten Bediensteten kein eigenes Organ mit besonderen Befugnissen bilden; sie sind auch nur für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung der unständigen Bediensteten gewählt.
Die Jugendvertretung ist dagegen eine dauernde Einrichtung; sie ist aber nicht ein besonderes Organ mit öffentlichen Befugnissen und Aufgaben.
Für den Charakter der Vertreter der nicht ständig beschäftigten Bediensteten und der Jugendvertretung ist die Vorschrift des § 39 (§ 38 RV) maßgebend. Die Vertreter der nicht ständig Beschäftigten wie die Jugendvertretung nehmen an der Verhandlung von Fragen, die die Interessen der von ihnen vertretenen Sondergruppen wesentlich berühren, nur beratend teil. Sie können also nur die besonderen Interessen der Angehörigen ihrer Sondergruppen geltend machen, Vorschläge anbringen und den Personalrat beraten.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit
Zu §25 (§24 RV)
Die Vorschrift des ersten Absatzes nach dem Buchstaben b macht die Neuwahl des Personalrates davon abhängig, daß die Gesamtzahl seiner Mitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, also auf weniger als drei Viertel der Mitglieder. Nach dem Regierungsentwurf wäre, wie nach § 22 Abs. 1 Buchstabe b des BetrVG, die Neuwahl bereits notwendig gewesen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates sich unter die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder verringert hätte. Dadurch würde eine kleine Minderheit in die rechtliche Möglichkeit gekommen sein, durch die Zurückziehung ihrer Mitglieder und der Ersatzmitglieder den Personalrat handlungsunfähig zu machen und eine Neuwahl zu erzwingen. Dieser Möglichkeit baut die neue Fassung vor.
Nach dem Regierungsentwurf führt der Personalrat, soweit er nicht gerichtlich aufgelöst ist, bis nach der Wahl des neuen Personalrates die „laufenden" Geschäfte weiter. Der Ausschuß hat das Wort „laufenden" gestrichen, um klarzustellen, daß der Personalrat bis zu der Neuwahl seine vollständigen Befugnisse wahrnehmen kann und alle seine gesetzlichen Pflichten erfüllen muß.
Zu § 26 (§ 25 RV)
Die Mehrheit des Ausschusses hat den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat und die Auflösung des Personalrates dem Arbeitsgericht übertragen. Der Regierungsentwurf hatte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorgesehen, die auch die Minderheit vertreten hat. Das „Beschließen" der beiden Maßnahmen hängt mit dem Beschlußverfahren des Arbeitsgerichtes zusammen.
Zu § 28 (§ 27 RV)
Der Regierungsentwurf sah das Ruhen der Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat vor, wenn ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt. Der Ausschuß hat das Ruhen der Mitgliedschaft auf den ernsteren Fall der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten eingeengt (§ 78 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 in der
(Dr. Kleindinst)
Fassung der durch das Bundesbeamtengesetz bedingten Änderungsverordnung vom 31. August 1953 - BGBl. I S. 1310 —). Diese Voraussetzung trifft auch Beamte auf Widerruf und auf Probe, gegen die zwar ein förmliches Disziplinarverfahren nicht stattfindet, gegen die aber ein Untersuchungsverfahren und die vorläufige Enthebung vom Dienste möglich ist (§ 107 der Bundesdisziplinarordnung).
Zu § 29 (§ 28 RV)
Im Abs. 3 hat der Ausschuß im Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung den Buchstaben c des § 25 gestrichen und den Buchstaben d bestehen lassen. Bei dem Rücktritt des Personalrates soll das Organ für die Übergangszeit (§§ 24, 25) durch den etwa erforderlichen Eintritt der Ersatzmitglieder in Wirksamkeit bleiben, nicht aber in dem Falle der Auflösung des Personalrates infolge gerichtlicher Entscheidung.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung
Zu §§ 31 und 32 (§§ 30 und 31 RV)
Die Vorschrift des § 30 weicht von § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes ab, weil im Personalrat drei Gruppen vertreten sein können.
Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, dem ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muß. Die Gruppen wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Diese von den Gruppen gewählten Mitglieder sind Vertreter ihrer Gruppe im Vorstand, üben aber eine gemeinsame Aufgabe aus.
Der Vorstand erfährt eine Erweiterung um zwei Mitglieder des Personalrates, wenn dieser elf oder mehr Mitglieder hat.
Zu § 35 (§ 34 RV)
Nach dem Regierungsentwurf sollte der Personalrat von Fall zu Fall die Teilnahme je eines Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrates vertretenen Gewerkschaften mit beratender Stimme beschließen können. Der Ausschuß hat die Vorschrift nach dem § 31 des Betriebsverfassungsgesetzes gestaltet, so daß der Personalrat auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder von Fall zu Fall je einen Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften einladen muß. Er wollte damit einer Minderheit Rechnung tragen. Die Minderheit des Ausschusses hat gegen die Übernahme dieser Vorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz das Bedenken erhoben, daß bei der Besonderheit des öffentlichen Dienstes die Einladung von Vertretern der Gewerkschaften durch eine Minderheit bestimmt und nicht von der Mehrheit des Personalrates beschlossen werden soll.
Zu §§ 37, 38 (§ 36 RV)
Nach dem Regierungsentwurf sollten die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter von der Personalvertretung gemeinsam beraten und beschlossen werden. Über die Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sollten nur die Gruppenvertreter im Personalrat eine Gruppenentscheidung herbeiführen. Die Mehrheit des Ausschusses hat die Vorschriften der §§ 32 Abs. 1, 34 des Betriebsverfassungsgesetzes teilweise übernommen. Danach werden alle Angelegenheiten, auch die besonderen Gruppenangelegenheiten, nur gemeinsam behandelt und beschlossen. Die Beschlußfassung ist aber in Abweichung von dem Betriebsverfassungsgesetz zweifach eingeengt. Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Personalrat einen Beschluß nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gruppenvertreter fassen. Diese Mehrheit der anwesenden Gruppenvertreter hat demnach ein Veto, so daß eine Beschlußfassung nicht zustande kommt.
Wenn weiterhin die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe den Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten erachtet, so muß nach dem erwähnten Vorbild des Betriebsverfassungsgesetzes der Beschluß auf die Dauer von einer Woche zum Versuch einer Verständigung ausgesetzt werden. Nach Ablauf der Woche muß die Angelegenheit neu beschlossen werden. Ist eine Verständigung nicht erzielt worden, so kann der erste Beschluß bestätigt werden.
Gegen diese Regelung hat die Minderheit Einwendungen zugunsten des Regierungsentwurfs erhoben. Bei der Annahme der Gruppenwahl und der Vertretung der Gruppen im Personalrat sei die Zulassung der Gruppenentscheidung lediglich über die nur ihre Angehörigen betreffenden besonderen Angelegenheiten die einfache Folgerung. Sie sei um so notwendiger, als die Angehörigen der Gruppen unter verschiedenem Recht stehen und besonders in den Betriebsverwaltungen unter oft sehr verschiedenen Voraussetzungen tätig sind. Die von der Mehrheit beschlossene Regelung führt zu komplizierten Verfahren, bleibt im Falle des Vetos ergebnislos und führt im anderen Falle zu einem Hinweggehen über wichtige Interessen einer Minderheit. Die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten hat auch die Minderheit für selbstverständlich angesehen.
Zu § 39 (§ 38 RV)
Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der des § 23 und ist bereits mit ihm behandelt worden.
Zu § 44 (§ 43 RV)
Der Entwurf der Bundesregierung sah die Vorschrift vor, daß die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates notwendigen Kosten trägt. Über die Notwendigkeit der Kosten sollte nach § 77 Nr. 2 das Verwaltungsgericht im Streitfalle entscheiden. Die Mehrheit des Ausschusses hat die Einschränkung der Übernahme der Kosten auf die notwendigen Kosten und demgemäß die Möglichkeit der gerichtlichen Austragung einer Streitigkeit gestrichen. Sie hat sich darauf berufen, daß die gleiche Regelung in § 39 des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten ist und daß nur Kosten geltend gemacht werden, die der Personalrat vernünftigerweise für notwendig erachtet. Deshalb ist in § 76 Buchstabe c die Entscheidung des Gerichtes auf die Zuständigkeit und die Geschäftsführung einschließlich der Kosten der Personalvertretung ausgedehnt worden.
(Dr. Kleindinst)
Nach der Fassung des Abs. 2 ist nicht nur der sächliche, sondern der gesamte Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Diese Änderung erschien aus haushaltsrechtlichen Gründen notwendig.
Drittes Kapitel Personalversammlung Zu §50 (§49 RV)
Der Regierungsentwurf wollte es dem Beschluß des Personalrates anheimstellen, zu den Personalversammlungen je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrates vertretenen Gewerkschaften und den Vertreter einer Arbeitgebervereinigung einzuladen, der der Dienststelle angehört.
Die Mehrheit des Ausschusses beschloß nach dem Vorbild des § 45 des Betriebverfassungsgesetzes, den Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein gesetzliches Recht zur beratenden Teilnahme an den Personalversammlungen einzuräumen und dem Leiter der Dienststelle im Falle seines Erscheinens die Befugnis zu geben, einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung der Dienststelle hinzuzuziehen. Die Minderheit wollte bei der Besonderheit des öffentlichen Dienstes die Einladung dieser Vertreter dem Beschluß des Personalrates überlassen.
Viertes Kapitel
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Die Vorschriften über die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte hat der Ausschuß systematisch umgestellt und auch dem Inhalt nach umgestaltet. Er hat die Vorschriften über die Stufenvertretungen als die wichtigen und gesetzlich notwendigen Einrichtungen vor die Vorschriften über die nur fakultativen Gesamtpersonalräte gestellt.
Zu §§ 51 ff. (§§ 50 ff. RV)
Auf den Zusammenhang des § 51 mit dem § 7 hat der Bericht bereits in der Darlegung dieser Vorschrift aufmerksam gemacht.
Die Bildung von Personalräten bei den einzelnen Dienststellen, von Bezirkspersonalräten bei den Mittelbehörden für Angelegenheiten, die im Bereich der ganzen Zuständigkeit der Mittelbehörden liegen, und von Gesamtpersonalräten bei den obersten Dienstbehörden für Aufgaben, die durch den gesamten Geschäftsbereich dieser obersten Behörden gegeben sind, ist durch den Aufbau der Bundesverwaltung in mehreren Stufen bedingt. Der Bezirkspersonalrat für den Geschäftsbereich der Oberpostdirektion steht deshalb neben dem Personalrat dieser Mittelbehörde als Dienststelle, der Gesamtpersonalrat des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen für die Angelegenheiten im gesamten Geschäftsbereich im Bunde neben dem Personalrat dieses Bundesministeriums als Dienststelle.
Die Wahlen zu den Bezirks- und Gesamtpersonalräten sind unmittelbar. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene mittelbare Wahl führt zu einer Verengung des Grundsatzes der Personalvertretung, zu Doppelfunktionen und in einzelnen Fällen zu einer Kollision von Pflichten. Diese Nachteile schienen dem Ausschuß den Vorteil der Auslese durch mittelbare Wahl und der Vereinfachung und Verbilligung des mittelbaren Wahlvorganges aufzuwiegen. Deshalb gelten die Vorschriften für die Wahl des Personalrates für die Wahl der Stufenvertretungen entsprechend. Zwei von ihnen abweichende Sondervorschriften waren aus praktischen Gründen erforderlich. An Stelle der nicht möglichen Personalversammlung der Bediensteten des ganzen Geschäftsbereichs einer Mittelbehörde oder einer obersten Bundesbehörde übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes aus. Ferner führen bei gleichzeitiger Wahl der Personalräte und der Stufenvertretungen einer Verwaltung die bestehenden Wahlvorstände im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes die Wahlen der Stufenvertretungen durch. Kommen jedoch die Wahlen für die Stufenvertretungen allein zur Durchführung, so bestellen die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. Auch für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die Vorschriften wie für die der Personalräte. Die Vorschrift über die Reisekostenvergütung der Mitglieder der Stufenvertretung dient der gleichen Behandlung der Bediensteten, die das gleiche Ehrenamt ausüben und in der Regel gemeinsam die Verkehrsmittel zu der Erfüllung ihrer Aufgaben benutzen, die aber ohne diese Vorschrift je nach ihrer besoldungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Stellung nur verschieden berücksichtigt werden könnten. Die Vorschriften über die Errichtung der Stufenvertretungen sind zwingendes Recht.
Sind Nebenstellen und Teile von Dienststellen von den Bediensteten wegen weiter Entfernung von der Hauptstelle durch Beschluß zu selbständigen Dienststellen erklärt worden, so kann für die Haupt-, Neben- und Teilstellen ein Gesamt- personalrat neben den einzelnen Personalräten errichtet werden. Die Errichtung des Gesamtpersonalrates ist, wie hervorgehoben, fakultativ und erfordert einen Beschluß der einzelnen Personalräte, und zwar der Dienststellen, in denen mindestens 75 v. H. der Bediensteten beschäftigt sind.
Fünftes Kapitel
Mitwirkung und Mitbestimmung
Erster Abschnitt
Allgemeines
Die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung und Mitbestimmung hat bereits der Regierungsentwurf dem Betriebsverfassungsgesetz teilweise nachgebildet. Der Ausschuß hat sie diesem Gesetz weiter angeglichen. In den Grundzügen gehen sie bereits auf das Betriebsrätegesetz von 1920 zurück.
Zu § 55 (§ 55 RV)
Der zweite Absatz legt fest, daß Maßnahmen des Arbeitskampfes nicht in die Befugnisse der Dienststellen und der Personalvertretungen, sondern in die der tarifmäßigen Parteien fallen. Dieser Grundsatz ist in § 49 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes niedergelegt und geht ebenfalls auf das Betriebsrätegesetz von 1920 zurück, das in § 66 Nr. 6 bereits die Befugnisse der Betriebsvertretungen und der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser Frage
(Dr. Kleindinst)
klar abgegrenzt hat. Der Grundsatz hat aber nur für die Vertretung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes eine Bedeutung. Für die Beamten besteht der Grundsatz, daß ihnen ein Streikrecht nicht zusteht. Er gehört zu den ständigen Grundsätzen des Beamtenrechtes und ist so allgemein anerkannt, daß der Gesetzgeber ihn in das Bundesbeamtengesetz von 1953 nicht aufnahm, weil er selbstverständlich geblieben ist.
Nach dem dritten Absatz sollen in die monatlichen Besprechungen auch die Vorgänge des Dienstbetriebs einbezogen werden, welche die Bediensteten wesentlich berühren. Dabei werden nicht nur die gemeinsamen Belange der Dienststelle und der Bediensteten, sondern auch die der Bevölkerungskreise, für die die Dienststelle arbeitet, in ihren Zusammenhängen hervortreten.
Zu § 56 (§ 56 RV)
Die Pflicht des Personalrates, gemeinsam mit der Dienststelle über die Behandlung der Bediensteten nach Recht und Billigkeit und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu wachen, ist bereits Recht nach dem Betriebsrätegesetz (§§ 78 Ziff. 2, 81) gewesen, das auf das Betriebsverfassungsgesetz in § 51 übergegangen ist. Damit ist der Rechtszusammenhang mit Art. 3 GG gegeben.
Die Pflicht des Personalrates, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit einzusetzen, steht in Zusammenhang mit dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG und war ebenfalls im Betriebsrätegesetz enthalten (§ 6 Ziff. 6). Sie umfaßt auch den Schutz der negativen Koalitionsfreiheit.
Zu § 57 Abs. 1 Buchstabe b
Neben den Verordnungen des Bundes sind noch die für den öffentlichen Dienst wichtigen Verwaltungsanordnungen berücksichtigt, die die Dienststelle erläßt, bei der die Personalvertretung gebildet ist, oder die ihr übergeordnete Behörde oder die oberste Dienstbehörde.
Das Verbot, in die Wahrnehmung der Aufgaben eine parteipolitische Betätigung hineinzutragen, ist eine aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 51 Satz 2) übernommene Vorschrift.
Zu Abs. 2: Zu den Unterlagen, die dem Personalrat auf Verlangen zur Durchführung seiner Aufgaben vorzulegen sind, gehören nicht die Personalakten. Sie stehen unter dem Amtsgeheimnis (§ 90 BBG.) Der Beamte kann aber seine Zustimmung geben, daß ein von ihm bestimmtes Mitglied seines Vertrauens in seine Personalakte Einsicht nimmt. Nur im Disziplinarverfahren steht dem Verteidiger das Recht auf Einsicht in die Akten und demnach auch in die Personalakten im gleichen Umfang wie dem Beschuldigten zu (§ 30 e BDO).
Zu Abs. 3: Auf die Anwesenheit eines Mitgliedes der zuständigen Personalvertretung bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Bediensteten ihres Bereichs abnimmt, hat die Mehrheit des Ausschusses Gewicht gelegt, weil sie sich für die Prüflinge eine Beruhigung und eine Verstärkung ihrer Sicherheit von der Anwesenheit des ihnen bekannten Mitgliedes der Personalvertretung verspricht. Die Vorschrift schließt jedoch nach der Fassung, die ihr der Ausschuß gegeben hat, aus, daß bei den von einer Mittelbehörde oder einer obersten Bundesbehörde veranstalteten Prüfungen je ein
Personalrat der Dienststellen anwesend sein soll, in der die zu prüfenden Bediensteten beschäftigt sind.
Zu § 58
Um die allgemeinen Aufgaben der Dienststelle und des Personalrates gegenüber den Bediensteten im vorhinein zu erleichtern, soll die Dienststelle Verwaltungsanordnungen, die sie für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäftsbereiches erlassen will, dem Personalrat rechtzeitig im Entwurf mitteilen und mit ihm beraten. Der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß ein Obersehen dieser Sollvorschrift oder das Auftreten von Einwendungen gegen den Entwurf den Erlaß und die Geltung der Verwaltungsanordnung nicht verhindert.
Zu § 59 Abs. 2
Die Erstreckung des Kündigungsschutzes für die Mitglieder des Betriebsrates auf die Mitglieder des Personalrates, die im Arbeitsverhältnis stehen, ist notwendig, weil andernfalls eine Lücke im Recht bestanden hätte (§§ 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 — BGBl. I S. 499 —).
Die Mitglieder des Personalrates sind auch gegen eine Versetzung und eine Abordnung geschützt, die wider ihren Willen erfolgt. Muß sie die Dienststelle aus wichtigen dienstlichen Gründen gegen den Willen des Mitgliedes vornehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Personalrates möglich.
Diese Vorschrift gilt nach § 74 Abs. 4 auch für die Mitglieder der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates entsprechend.
Zu § 60 (§ 59 RV)
Die Vorschriften über die Schweigepflicht der Mitglieder des Personalrates, der Vertreter der vorübergehend beschäftigten Bediensteten, der Jugendvertreter (§ 23) und der Beauftragten von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind nach der Vorschrift des § 61 des Bundesbeamtengesetzes gefaßt. Sie gelten für die Mitglieder der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates entsprechend (§ 74 Abs. 4).
Zweiter Abschnitt
Formen und Durchführung der Beteiligung
Der Abschnitt über das Ausmaß der Beteiligung der Personalvertretung an den Maßnahmen der Dienststellen, besonders in bezug auf die Personalangelegenheiten und das Verfahren, hat durch die Mehrheit des Ausschusses die weitgehendste Umgestaltung erfahren. Die Pflicht der Dienststelle lediglich zur Anhörung des Personalrates hat die Mehrheit des Ausschusses beseitigt, weil sie dem Grundsatz der Mitbestimmung nicht entspricht und deshalb auch in dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Betriebsrat nicht vorgesehen ist. Die Mitwirkung des Personalrates ist durch die Anrufung der höheren Dienststelle und der entsprechenden Stufenvertretung verstärkt. Für sie ist deshalb ein besonderes Verfahren entwickelt. Diese Mitwirkung ist für alle Personalangelegenheiten der Beamten im Sinne des Gesetzes vorgeschrieben. Hinsichtlich der Personalangelegen-
(Dr. Kleindinst)
Reiten der Angestellten und Arbeiter ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates festgelegt, aber auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Mißbrauch der Dienstgewalt abgeschwächt.
Für eilige Maßnahmen ist dem Leiter der Dienststelle das Recht vorläufiger Regelung bis zur endgültigen Entscheidung überlassen.
Zu §§ 61 bis 63 (§§ 60 bis 63 RV)
Das Recht der Mitwirkung und der Mitbestimmung hat der Ausschuß in Anlehnung an den Regierungsentwurf entwickelt und das Verfahren für die erschopfende Geltendmachung dieser Rechte weiter geordnet.
Sowohl bei der Ausübung des Rechtes auf Mitwirkung wie des Rechtes auf Mitbestimmung ist dem Personalrat bei der fortdauernden Meinungsverschiedenheit mit dem Leiter seiner Dienststelle der Antrag an die nächsthöhere Dienststelle mit einer Stufenvertretung ermöglicht. Diese Dienststelle muß die Angelegenheit mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, dem Bezirks- oder dem Hauptpersonalrat, verhandeln. Bei Angelegenheiten der Mitwirkung trifft die nächsthöhere Dienststelle nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung selbst die Entscheidung (§ 61 Nr. 4). Bei Angelegenheiten der Mitbestimmung ist dem Personalrat wie dem Leiter der Dienststelle der Dienstweg zu der übergeordneten Dienststelle mit einer Stufenvertretung erschlossen. Kommt jedoch bei der obersten Dienstbehörde eine Einigung mit dem Hauptpersonalrat nicht zustande, so ist die Entscheidung dem Minister entzogen und dem Bundespersonalausschuß übertragen.
Die Verfahren sind mit der Setzung von Fristen und mit der Notwendigkeit schriftlicher und begründeter Entscheidungen wie regelrechte Verwaltungsverfahren gestaltet. Eine Maßnahme der Mitwirkung ist bei mangelnder Einigung bis zu der Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen, eine Maßnahme der Mitbestimmung kann ohne Einigung zwischen Dienststelle und Personalvertretung nicht getroffen werden. Jedoch ist dem Leiter einer Dienststelle das Recht zu der vorläufigen Regelung einer beabsichtigten Maßnahme bis zu der endgültigen Entscheidung gegeben, wenn diese Maßnahme einen Aufschub nicht duldet. Dieses Recht zu vorläufigem Handeln gilt für Maßnahmen der Mitwirkung wie der Mitbestimmung (§§ 61 Abs. 6 und 62 Abs. 6).
Der in § 63 vorgesehene Bundespersonalausschuß ist eine dem Bundespersonalausschuß nach den §§ 95 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes nachgebildete Einrichtung. Der Bundespersonalausschuß nach dem Personalvertretungsgesetz wird aus elf Mitgliedern bestehen, während der Ausschuß auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nur sieben ordentliche Mitglieder zählt. Vorsitzender beider Ausschüsse ist der Präsident des Bundesrechnungshofes oder sein Stellvertreter, Beisitzer sind fünf Vertreter der Bundesverwaltung und der Bundesbediensteten. Die Vorschriften über die Berufung der Beisitzer, über die Dauer ihres Amtes, ihre Unabhängigkeit, über die Erstellung einer Geschäftsordnung, über das Verfahren bei der Verhandlung, über die Beweiserhebung und die Amtshilfe sind entweder den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes nachgebildet oder die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes sind durch die Verweisungen für anwendbar erklärt (§ 63 der Ausschußvorlage; §§ 97 Abs. 2, 99, 101 und 102 BBG). Dagegen besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Aufgaben der beiden Ausschüsse. Der Bundespersonalausschuß nach dem Bundesbeamtengesetz erfüllt Aufgaben der Bundespersonalverwaltung, der Ausschuß auf der Grundlage des Personalvertretungsgesetzes ist ein entscheidender und ein Schiedsausschuß für Regelungsstreitigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden und Hauptpersonalräten. Der erste Bundespersonalausschuß ist ein Verwaltungsausschuß und neben der Bundesregierung und den obersten Bundesbehörden zu deren Unterstützung und Entlastung bestimmt; der zweite Bundespersonalausschuß steht entscheidend und schlichtend über den obersten Bundesbehörden. Dagegen haben sich die verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Bedenken der Minderheit des Auschusses gerichtet.
Zu §64 (§64 RV)
Der Ausschuß hat die Vorschrift genauer und kürzer gefaßt. Die Beschränkung der Zulässigkeit der Dienstvereinbarungen auf die im Gesetz vorgesehenen Fälle verhütet die Entstehung von Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Fassung der Regierungsvorlagen sich eingestellt hätten.
Auch der Abs. 2, nach dem Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vorgehen, dient der Klarheit und der Ordnung des Dienstes.
Zu §65
Die Vorschrift, daß der Dienststelle der Vollzug auch der mit dem Personalrat gefaßten Beschlüsse, von besonderen Vereinbarungen abgesehen, obliegt und daß dem Personalrat ein einseitiges Eingreifen in den Dienstbetrieb nicht zusteht, hat wegen ihrer Bedeutung systematisch eine eigene Stellung erhalten.
Dritter Abschnitt
Beteiligung an sozialen Angelegenheiten
Zu § 66 (§ 65 RV)
Die Regierungsvorlage sieht bei der Gewährung von Unterstützungen und sonstigen sozialen Zuwendungen an Bedienstete eine Anhörung des Personalrates vor, wenn der Antragsteller zustimmt. Die Mehrheit des Ausschusses ist zunächst für die Mitwirkung des Personalrates eingetreten. Die Minderheit hat darauf aufmerksam gemacht, daß dabei alle Gründe sozialer Notstände vor dem gesamten Personalrat dargelegt werden müßten, die sich überwiegend aus der Nachwirkung der Katastrophe des Jahres 1945, aber auch aus familiären und gesundheitlichen Ursachen ergeben. Deshalb hat der Ausschuß die Mitwirkung auf den Vorstand des Personalrates und auf die vierteljährliche Berichterstattung über die gewährten Unterstützungen an den Personalrat beschränkt. Die Beihilfen fallen nicht unter den Begriff „Unterstützungen".
Zu §§ 66, 67 (§§ 67, 68 RV)
Die Mitbestimmung des Personalrates bei der Regelung der sozialen Angelegenheiten hat eine ein-
(Dr. Kleindinst)
gehende Würdigung nach zwei Gesichtspunkten erfahren.
Bei der Festlegung des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und bei der Aufstellung des Urlaubsplanes sind in den Verwaltungen und in den Bundesgerichten auch die Interessen der Staatsbürger zu beachten. Der Leiter der Dienststelle hat dabei diese Interessen wahrzunehmen. In der Mitbestimmung des Personalrates bei diesen Maßnahmen in der Verwaltung und in den Bundesgerichten hat die Minderheit eine Erschwerung des Dienstes gesehen.
Außerdem ist es als unmöglich erschienen, daß der Personalrat die Festlegung der Arbeitszeit eines nicht voraussehbaren, unregelmäßigen und kurzfristigen Dienstes mitbestimmen soll. Infolgedessen hat der Ausschuß in Abs. 2 die Mitbestimmung für die Gruppen von Bediensteten, die diese Dienste leisten, auf die Festsetzung von Grundsätzen für die Aufstellung der Dienstpläne beschränkt. Diese Grundsätze sollen aus der Erfahrung gewonnen werden.
Zu § 68
Die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren hat der Ausschuß als eine der wichtigsten Aufgaben der Personalvertretungen betrachtet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 Buchstaben c und f.
Vierter Abschnitt
Beteiligung an Personalangelegenheiten
Die Beteiligung des Personalrates bei Personalangelegenheiten hat die Mehrheit des Ausschusses weitgehend geändert. Sie hat deshalb die §§ 69, '70 und 73 RV gestrichen, die §§ 70 und 71 nach dem Vorbild des Betriebsverfassungsgesetzes eingefügt und die Anhörung des Personalrates durch die Mitwirkung und Mitbestimmung ersetzt.
Zu §§ 70, 71 (§§ 70, 71 RV)
Die Vorschrift des § 70 geht auf die §§ 60 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes zurück. Die Mehrheit hielt die Beteiligung der Personalvertretung bei allen Personalangelegenheiten für notwendig, um den Grundsatz der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst in der ihm angemessenen Weise zu verwirklichen. Die Beteiligung sei auch deshalb notwendig, weil viele Maßnahmen nicht durch die Bundesminister, sondern durch die Personalverwaltungen durchgeführt werden. Mit Rücksicht auf den öffentlichen Dienst ist die Beteiligung in § 70 auf die Mitwirkung beschränkt. Die Minderheit machte geltend, daß es sich bei den Personalmaßnahmen gegenüber den Beamten um staatliche Hoheitsakte auf gesetzlicher Grundlage handle. Eine gesetzliche Vorschrift, daß die Bundesminister oder die Mittelbehörden unter ihrer Verantwortung eine Verständigung mit dem Personalrat oder dem Hauptpersonalrat suchen müßten und erst nach dem Mißlingen der Verständigung entscheiden könnten, hielt sie für eine verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch bedenkliche Teilung und Einschränkung der politischen Verantwortung der Bundesminister. Die politische Verantwortung kann den Bundesministern auch durch die Verständigung mit der Personalvertretung nicht abgenommen werden (Art. 65 Satz 2 GG). Die Geltendmachung der politischen Verantwortung ist aber das Recht des Bundestages mit den Mitteln der Geschäftsordnung bis zu der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG). Die Personalmaßnahmen gegenüber den Beamten des höheren Dienstes entscheidet in der Regel der Bundesminister, gegenüber den Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes die Mittelbehörde unter seiner Verantwortung. Die weitere Beschränkung der Mitwirkung bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung auf die Geltendmachung eines Amtsmißbrauches führt zu der Auseinandersetzung über mindestens zwei Anwärter auf Einstellung, Anstellung oder Beförderung. Über den Antrag auf Hinausschiebung der Altersgrenze entscheidet überdies noch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses (§ 41 Abs. 2 BBG).
Übereinstimmung bestand darüber, daß der Begriff der Versetzung eines Beamten (Abs. 1 Buchstabe a Nr. 2) nur auf den Wechsel der Dienststelle, nicht aber auf Änderungen der Verwendung innerhalb der gleichen Dienststelle anzuwenden ist.
Über die Notwendigkeit der selbständigen fristlosen Entlassung eines Angestellten oder Arbeiters durch die Dienststelle und der unverzüglichen Verständigung des Personalrates über diese immer wichtige Maßnahme der Personalverwaltung bestand im Ausschuß keine Meinungsverschiedenheit. Die Fassung der Vorschrift ergibt, daß die Verständigung des Personalrates und seine vorherige Mitwirkung keine Bedingung für die Rechtswirksamkeit der fristlosen Entlassung darstellt, gegen die ja ohnedies der Rechtsweg besteht.
Zu § 71
Gegenüber den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter ist die Beteiligung der Personalvertretung in das Recht der Mitwirkung (§ 70 Abs. 1 Buchstaben a und b) und in das Recht der Mitbestimmung (§ 71) abgestuft. Die Mitwirkung ist bei der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, bei der Versagung einer Nebenbeschäftigung, bei der Beschränkung in der Wahl der Wohnung und bei der Kündigung gegeben. Bei den Einstellungen, Höhergruppierungen, Rückgruppierungen, Versetzungen und Abordnungen besteht das Mitbestimmungsrecht. Die Zustimmung kann die Personalvertretung nur verweigern, wenn sie bei diesen Maßnahmen einen Amtsmißbrauch beanstanden kann. Dann kann sie nach § 62 die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle anrufen, die über die Zustimmung der Stufenvertretung verhandeln muß. Kommt auch die oberste Dienstbehörde nicht zu einer Einigung, so kann diese oder die Personalvertretung die Entscheidung des Bundespersonalrates beantragen.
Zu § 72
Die Vorschrift behandelt die drei Gruppen von Bediensteten, die die §§ 69 bis 71 nicht erfassen. Zu der ersten Gruppe gehören die Bediensteten, die als Leiter von Dienststellen den Personalvertretungen gegenüberstehen, mit ihnen zu beraten haben und für die Dienststelle handeln. Sie sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle auch nicht wählbar. Ihnen stehen gleich ihre ständigen Stellvertreter und die Bediensteten, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§ 10 Abs. 3 und § 8). Die Beamten auf Zeit fallen unter diese Schutzvorschriften nur, wenn sie es selber beantragen. Die dritte Gruppe bilden die politischen Beamten, die der Bundespräsident auf Grund des
(Dr. Kleindinst)
i § 36 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann, die Staatssekretäre, die Ministerialdirektoren des Bundes, die Beamten des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts, der Präsident und der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Bundespressechef und dessen Vertreter und die Oberbundesanwälte.
Zu § 73 (§§ 72, 73 RV)
Diese Vorschrift ist aus systematischen Gründen an das Ende dieses Abschnitts als § 73 gestellt.
Zu § 74 RV
Der Wegfall des § 74 ist durch § '7 Abs. 3 bedingt, der vorsieht, daß über die Behandlung von Nebenstellen und entfernt liegenden Teilen von Dienststellen die wahlberechtigten Bediensteten selber in geheimer Abstimmung beschließen können.
Sechstes Kapitel
Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen und
Gesamtpersonalrat
Zu § 74 (§ 75 RV)
Die Vorschrift behandelt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Stufenvertretung, also des Bezirkspersonalrates oder des Hauptpersonalrates bei Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zu einer Entscheidung befugt ist, sei es, daß die Entscheidung überhaupt nicht bei ihr liegt oder daß die Angelegenheit wegen nicht erzielter Einigung der vorgesetzten Dienststelle, also der Mittelbehörde oder der obersten Bundesbehörde, vorgelegt werden muß. Die Vorschrift ordnet das Verfahren zwischen dem Personalrat und den Stuf envertretungen. Sie erklärt die Vorschriften des Fünften Kapitels über die Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 55 bis 73) für geltend, und zwar nicht nur für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen, sondern auch für die des Gesamtpersonalrates. Auf die rechtlichen Zusammenhänge des § 74 mit dem § 7 und besonders mit den §§ 61, 62 hat der Bericht bereits hingewiesen.
Siebentes Kapitel
Strafvorschriften
Eine Berichterstattung ist nicht veranlaßt.
Achtes Kapitel
Gerichtliche Entscheidungen Zu §§ 76, 77 (§ 77 RV)
Die Mehrheit des Ausschusses hat zu der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsgesetz nicht die von der Bundesregierung vorgesehenen Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte für zuständig erklärt. Die Entscheidungen müssen in Fachkammern mit je zwei ehrenamtlichen Beisitzern gefällt werden. Die Beisitzer müssen Bundesbedienstete sein. Unter den Beisitzern der Bediensteten muß sich je ein Beamter, ein Angestellter oder ein Arbeiter des öffentlichen Dienstes befinden. Besonderes Gewicht hat die Mehrheit des Ausschusses auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelegt.
Die Gründe der Mehrheit des Ausschusses für die Lösung sind folgende:
Die Ländergesetze sehen für die Entscheidung der hier in Betracht kommenden Streitigkeiten die Arbeitsgerichte vor, auch soweit sie aus dem öffentlichen Dienst hervorgehen. Bei den Arbeitsgerichten wirken die beteiligten Kreise an der Rechtsprechung mit. Für die Arbeitsgerichte ist die Untersuchungsmaxime maßgebend. Sie können im Beschlußverfahren einfach und schnell entscheiden. Bei der Festlegung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestünde die Gefahr auseinandergehender Entscheidungen. Das Personalvertretungsgesetz ist im wesentlichen ein arbeits- und sozialrechtliches Gesetz. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist deshalb zweckmäßig, weil sie auf Grund ihrer Erfahrungen imstande sind, lebensnahe Entscheidungen zu treffen.
Die Minderheit des Ausschusses hat für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach der Regierungsvorlage die nachstehenden Gesichtspunkte geltend gemacht. Das Personalvertretungsgesetz ist ein Teil des öffentlichen Dienstrechtes, die Personalvertretungen sind Organe des öffentlichen Dienstes. Deshalb können aus rechtssystematischen Gründen für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gesetz nur die Verwaltungsgerichte in Betracht kommen.
Im besonderen ist die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit der Personalvertretungen eng mit dem hoheitsrechtlich geordneten Aufbau der Verwaltungen, mit ihrer Zuständigkeit, ihren Aufgaben und ihrem Geschäftsgang verbunden. Klagen auf den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Personalrat und auf Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder Verletzung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten sind aus dem Zusammenhang und aus den Anforderungen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen. Infolgedessen kommen für die Entscheidung der Klagen aus dem Personalvertretungsgesetz aus rechtssystematischen und aus sachlichen Gründen nur die Verwaltungsgerichte in Betracht. Außerdem ist noch auf den Abs. 5 des Art. 33 GG verwiesen worden.
Aus den gleichen Gründen handelt es sich bei den Klagen nicht um arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Die Klagen aus dem Wahlrecht zu den Personalvertretungen lassen ein Auseinanderfließen der Entscheidungen nicht befürchten. Die Bildung von Fachkammern des öffentlichen Dienstes bei den Arbeitsgerichten ist ein rechtlicher Widerspruch.
Zu § 78 (§ 78 RV)
Der Abs. 1 steht im Zusammenhang mit § 1 des Tarifvertragsgesetzes.
Abs. 2 dient der Notwendigkeit, bestehende Dienstvereinbarungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen.
Zu §§ 81, 94 (§ 81 RV)
Der Ausschuß wollte der Regelung der Personalvertretung von Verbänden in Gemeinschaftsunterkünften mit Rücksicht auf die Lösung dieser Frage für militärische Verbände nicht vorgreifen, sie aber jedenfalls der Gesetzgebung vorbehalten.
ZWEITER TEIL
Personalvertretungen in den Ländern
Erstes Kapitel
Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung Die Befugnisse des Bundes, Rahmenvorschriften für die Länder zu erlassen, ist in Art. 75 Nr. 1 GG
(Dr. Kleindinst)
begründet. Rahmenvorschriften für die Personalvertretung bei den Dienststellen in den Ländern hat der Ausschuß, wie die Bundesregierung, für notwendig gehalten. Er hat jedoch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1954 die Rahmenvorschriften auf die notwendigen einheitlichen Vorschriften seiner Gesetzesvorschläge beschränkt, so daß der Möglichkeit einer Angleichung an die Verwaltungsorganisation der Länder Rechnung getragen ist. Auch für die Regelung der Beteiligung des Personalrates bei den Personalangelegenheiten der bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Bediensteten ist die Möglichkeit offen. Zudem wird nach der Fassung des § 70 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 und des § 71 kaum noch ein Bedürfnis bestehen.
In bezug auf die Versetzung von Bediensteten der Gemeinden bestand im Ausschuß Übereinstimmung darüber, daß die Gemeindeverwaltung als einzige Dienststelle gilt und Änderungen in der Verwendung innerhalb dieser Dienststelle nicht als Versetzungen zu bewerten sind.
DRITTER TEIL
Schlußvorschriften
Zu § 96 (§ 82 RV)
Nach Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 4 der Weimarer Verfassung ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Aus diesem Grunde haben der Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Ausschuß davon abgesehen, das Gesetz auf die Bediensteten der Religionsgesellschaften zu erstrecken. Überdieshaben die Vertreter der Religionsgesellschaften vor dem Ausschuß erklärt, daß sie für ihre Bediensteten eine dem Gesetz und ihren Bedürfnissen entsprechende Regelung der Personalvertretung durchführen.
Zu § 97 (§ 83 RV)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat vorgeschlagen, das Gesetz aus offenliegenden Gründen nicht auf Dienststellen im Ausland zu erstrekken. Der Ausschuß hat diese Frage mit den Vertretern des Auswärtigen Amtes eingehend erörtert und in der ersten Lesung dem Vorschlag des Gesetzentwurfes zugestimmt. In der zweiten Beratung hat der Vertreter des Auswärtigen Amtes auf Grund der persönlichen Überprüfung deutscher Auslandsvertretungen es als erwünscht bezeichnet, wenn eine den Verhältnissen im Ausland angepaßte Personalvertretung eingerichtet würde, die die Vertretung der Bediensteten gegenüber dem Leiter der Dienststelle und die Verbindung mit dem Personalrat des Auswärtigen Amtes zu übernehmen hätte; die volle Vertretung der im Ausland verwendeten Bediensteten nach Maßgabe des Gesetzes obliegt dem Personalrat des Auswärtigen Amtes. Infolge dieser Darlegungen hat der Ausschuß auf eine bereits bei seiner ersten Beratung des Gesetzentwurfes gegebene Anregung zu der Wahl eines Obmannes zurückgegriffen und die Wahl des Obmannes beschlossen. Dabei hat er festgelegt, daß sich die Personalvertretung des Obmannes nur auf Bedienstete deutscher Staatsangehörigkeit erstrecken kann. Die Befugnisse und Pflichten des Obmannes hat der Ausschuß im zweiten Absatz festgelegt. Die Errichtung einer Stufenvertretung bei dem Auswärtigen Amt hat der Ausschuß schon im Hinblick auf die Entfernung der Dienststellen im Ausland als unmöglich erachtet.
Der Ausschuß hat die gleiche Folgerung auch für andere Dienststellen gezogen, die im Ausland bestehen oder errichtet werden, wie für einzelne Dienststellen der Deutschen Bundesbahn oder für das Deutsche Historische Institut in Rom oder die Abteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts in Berlin. Auch für sie übt die volle gesetzliche Personalvertretung die ihnen übergeordnete Dienststelle aus.
Zu § 100 (§ 85 RV)
Die Berlin-Klausel mußte im zweiten Absatz die Feststellung erhalten, daß als Voraussetzung der Wählbarkeit der Bediensteten des Landes Berlin in eine Personalvertretung nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b das Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin gilt.
Bonn, den 10. Februar 1955
Dr. Kleindinst Berichterstatter
Anlage 27 Drucksache 1252
(Vgl. Berichtigungen S. 4001 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß)
über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Verkehrsfinanzgesetzes 1954
(Drucksache 573)
und den von den Abgeordneten Müller-Hermann, Donhauser und Genossen
eingebrachten Entwurf eines
Verkehrsfinanzgesetzes 1954
(Drucksache 614)
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
I. Vorbemerkungen
1. Die Bundesregierung übersandte ,am 4. Juni 1954 dem Präsidenten des Bundestages den von ihr beschlossenen Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 zur Beschlußfassung, nachdem der Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 GG in seiner 122. Sitzung am 7. Mai 1954 hierzu Stellung genommen hatte.
Die Abgeordneten Müller-Hermann, Donhauser und Genossen legten dem Bundestag am 18. Juni 1954 ihren Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 zur Beschlußfassung vor.
2. Der Bundestag hat beide Gesetzentwürfe in der 38. und 39. Sitzung am 9. und 10. Juli 1954 in erster Lesung beraten und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen federführend und an die Ausschüsse für Verkehrswesen, für Wirtschafts-und für Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen.
3. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen begann nach Abschluß der Ausschußberatungen der Gesetzentwürfe über eine Finanz- und Steuerreform — Drucksachen 480 bis 483, 960 bis 963 —, die in der 56. und 57. Sitzung des Bundestages am 18. und 19. November 1954 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurden, und noch vor Erledigung der ihm überwiesenen Entschließungsanträge zu den Gesetzen über eine Steuerreform am 11. November 1954 mit der Beratung der beiden Entwürfe eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 — Drucksachen 573 und 614 —.
Der Ausschuß hat seinen Beratungen den Entwurf der Bundesregierung - Drucksache 573 — zugrunde gelegt und über die Alternativvorschläge auf Drucksache 614 zugleich mitentschieden. Er hat die Nomenklatur des Gesetzentwurfes der Bundesregierung übernommen.
Sachverständige Mitglieder der Ausschüsse für Verkehrswesen, für Wirtschafts- und Kommunalpolitik wurden zu den Ausschußberatungen hinzugezogen. Denkschriften und Eingaben interessierter Kreise hat der Ausschuß bei seiner Arbeit berücksichtigt.
Der Ausschuß schloß nach 13 Sitzungen seine Beratungen am 10. März 1955 ab.
H. Allgemeine Bemerkungen
4. Die erste Lesung der Gesetzentwürfe im Bundestag war verbunden mit der ersten Beratung der Entwürfe folgender Gesetze:
zur Sicherung des Straßenverkehrs durch Entlastung der Straßen (Straßenentlastungsgesetz) — Drucksache 574 —,
zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr — Drucksache 611 —,
zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit der Deutschen Bundesbahn — Drucksache 612 —,
zur Verbesserung der Verkehrswege — Drucksache 613 —.
Außerdem wurden die Anträge betr. Koordinierung der Verkehrsträger — Drucksache 615 —, betr. Maßnahmen im Verkehrswesen — Drucksache 616 — und betr. Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes — Drucksache 678 — mitberaten.
Bei der Einbringung der Entwürfe eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 und eines Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs durch Entlastung der Straßen — Drucksache 574 — hatte der Vertreter der Bundesregierung, der Bundesminister für Verkehr, in der 38. Sitzung des Bundestages am 9. Juli 1954, nachdem er erwähnt hatte, daß der Entwurf eines Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande sich auf dem Gesetzgebungswege zum Bundestag befinde, erklärt:
„Das ist aber durchaus nicht alles, denn diese drei Gesetze sind nur Bausteine, wenn auch wichtige, eines Gesamtplanes, der für unser Verkehrswesen nicht nur Ordnung schaffen, sondern ihm auch eine feste Grundlage für seine zukünftige Entfaltung gewährleisten soll. Das Bundeskabinett hat neben diesen Gesetzentwürfen weitere verkehrspolitische Vorschläge gebilligt, die folgenden Zwekken dienen:
1. der Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen;
2. der harmonischen Aufgabenteilung zwischen Schiene, Straße und Binnenschiffahrt;
3. der Gesundung der Deutschen Bundesbahn;
4. der Zusammenarbeit zwischen Bundesbahn und Bundespost im Kleingut- und Kraftlinienverkehr;
5. der Sicherung der Wirtschaftlichkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs und insbesondere seiner mittelständischen Existenzen."
(Stenographischer Bericht Seite 1776 (B) und (C)).
Die gemeinsame erste Beratung der Gesetzentwürfe bzw. Anträge war also nicht zufällig. Sie machte vielmehr deutlich, daß die Gesetzentwürfe
(Krammig)
eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 nur Teile eines Verkehrsgesetzgebungsprogramms sind, welches, soweit die Bundsregierung die Initiative angekündigt hat, noch nicht in vollem Umfange in konkreter Form dem Bundestage vorliegt.
5. Im Rahmen des genannten Programms, kurz mit Neuordnung des Verkehrswesens umschrieben, kommt einem Verkehrsfinanzgesetz besondere Bedeutung zu. Es soll nämlich über die allgemeinen Haushaltsansätze hinaus die Mittel erbringen, um damit auf weite Sicht den unbedingt notwendigen zusätzlichen Ausbau des Bundesstraßennetzes zu finanzieren und die Sanierung der Deutschen Bundesbahn herbeizuführen. Die Mittel sollen durch neue steuerliche Belastungen der Halter von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Anhängern, aufgebracht werden. Dieser angestrebte doppelte Zweck will drittens eine Änderung der Startbedingungen zwischen Schiene und Straße ermöglichen. Eine solche Änderung ist geboten, weil die Bundesbahn dem Straßenverkehr gegenüber wettbewerblich infolge ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen benachteiligt ist, ihre Verkehrswege und Einrichtungen selbst unterhält, während die Kraftfahrzeughalter keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu tragen haben und nicht alle ausreichend an den Kosten der Verkehrswege für ihre Fahrzeuge beteiligt sind. Schließlich sind die Halter von Motorrädern und von Personenkraftwagen im Verhältnis zu den Haltern von Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Anhängern kraftverkehrssteuerlich zu hoch belastet und dadurch über Gebühr zu den Straßenneubau- und -unterhaltungskosten herangezogen.
Ohne diese Argumente im einzelnen zu übernehmen, kam der Ausschuß nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis, die Zielsetzung der Entwürfe — Mittel für die Neuordnung des Verkehrswesens zu erbringen — gutzuheißen. Die Entscheidung des Ausschusses basierte im wesentlichen auf der Erwägung, daß ohne die Bereitstellung zusätzlicher Mittel weder der Straßenbau dem wachsenden Verkehrsbedürfnis angepaßt, noch die Rentabilität der Deutschen Bundesbahn erreicht werden kann. So zu entscheiden lag auf der Hand, da die Disproportionen im Verkehrswesen nicht marktwirtschaftlich entstanden sind, ihre Beseitigung also auch nicht mit marktkonformen Mitteln erstrebt werden mußte. Hier waren vielmehr Wege zu gehen, die die strukturellen Verzerrungen beseitigen und gesunde Relationen schaffen halfen. Im übrigen bestand im Ausschuß kein Zweifel darüber, daß ein Verkehrsfinanzgesetz nur ein Teilstück einer durchgreifenden Verkehrsreform sein kann.
6. Soweit der Entwurf Steuergesetze ändert, sind hiervon das Kraftfahrzeug- (Abschnitt I), das Beförderung- (Abschnitt II) und das Mineralölsteuergesetz (Abschnitt III) betroffen.
Gerade die Erörterungen über die Neuordnung des Verkehrswesens haben den funktionalen Zusammenhang dieser drei Steuerarten besonders deutlich gemacht. Ihre Bezogenheit aufeinander ließ aber auch erkennen, in welch bedeutendem Umfange gerade diesen drei Steuern neben der Funktion der öffentlichen Bedarfsdeckung eine solche ordnungspolitischer Art innewohnt. Dies gilt besonders für die Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer.
Der Umstand, daß die Mineralölsteuer eine Bundessteuer, idle Kraftfahrzeugsteuer dagegen noch eine Landessteuer ist, gestattete keine völlige systematische Abstimmung der beiden aufeinander. Dies war um so bedauerlicher, weil eine Abstimmung zwingend geboten gewesen wäre. Eine großräumige Verkehrspolitik gehört unbestrittenermaßen zu den Aufgaben des Bundes. Sie kann überhaupt nur von ihm wahrgenommen werden. Es ist daher dringend erwünscht, daß die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer wird. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) — Drucksachen 480, 960 — weist die Kraftfahrzeugsteuer verfassungskräftig als Bundessteuer dem Bunde zu. Das Gesetz befindet sich im Vermittlungsausschuß.
Weil diese Frage noch nicht entschieden ist, mußte bei der Eilbedürftigkeit des Verkehrsfinanzgesetzes der Ausschuß bei den Belastungsverschiebungen zwischen Kraftfahrzeug-, Beförderung- und Mineralölsteuer zwangsläufig auf den Steueraufkommensträger — Bund bzw. Länder — Rücksicht nehmen, um den Entwurf nicht mit Problemen des innerstaatlichen Finanzausgleichs zu belasten und damit seine Annahme in Frage zu stellen. Der Ausschuß hat bedauert, daß das Kraftfahrzeugsteuergesetz aus dem genannten Grunde nicht gründlich überarbeitet werden konnte. Er erwartet jedoch, sobald der Bund die Steuerhoheit über die Kraftfahrzeugsteuer erhält, eine Initiative im Sinne der völligen Beseitigung der Hubraumsteuer. Ein im Ausschuß dahin zielender Antrag wurde, um die rechtzeitige Inkraftsetzung des Verkehrsfinanzgesetzes nicht zu gefährden, vom Antragsteller zurückgezogen.
III. Steuerliche Maßnahmen
Das Verkehrsfinanzgesetz soll nach den Beschlüssen des Ausschusses im ersten Jahr seiner Gültigkeit etwa 446 Millionen DM erbringen. Dieses Aufkommen wird zusätzlich aus der Kraftfahrzeug-, der Beförderung- und der Mineralölsteuer erwartet. Die Hebesätze dieser Steuergesetze werden daher geändert.
7. Kraftfahrzeugsteuer
a) Allgemein
Die Kraftfahrzeugsteuer wurde im Jahre 1906 als Luxusaufwandsteuer eingeführt. Sie sollte den Luxus privater Kraftwagenhaltung belasten. Der gewerbsmäßigen Personen- und der Güterbeförderung dienende Fahrzeuge blieben steuerbefreit. Die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Jahre 1922 hob diese Freilassungen auf. Trotzdem blieb eine unterschiedliche Belastung zu Lasten der nach dem Hubraum besteuerten Fahrzeuge, insbesondere also der Zwei-, Dreirad- und Personenkraftfahrzeuge gegenüber den Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Anhängern bis auf den heutigen Tag bestehen. Dieser Belastungsunterschied tritt nicht augenfällig in Erscheinung, weil die Steuerbemessungsgrundlagen verschieden (Hubraum bzw. Eigengewicht) sind. Die Begünstigung der Lastkraftwagen gegenüber den nach dem Hubraum besteuerten Fahrzeugen steigt sogar mit zunehmender Größe des Eigengewichts progressiv an. Zum Teil ist die progressiv ansteigende Begünstigung schwerer Lastkraftwagen und Kraftomnibusse auf den „Knick"
(Krammig)
des Kraftfahrzeugsteuertarifs zurückzuführen. Anhänger werden einem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Diese Steuerbegünstigungen wurden im Jahre 1935 eingeführt. Ihnen lagen autarkiepolitische Gesichtspunkte zugrunde. Die schweren Fahrzeuge erhielten dadurch einen künstlichen Wettbewerbsvorteil eingeräumt, der heute volkswirtschaftlich und verkehrspolitisch unerwünscht ist.
Mit der Beseitigung des „Knicks" allein konnte die steuerliche Begünstigung nicht aufgehoben werden. Es mußte daher die Steuerbemessungsgrundlage eine andere, der Steuersatz erhöht und Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht hinaus stärker 'belastet werden.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Pauschalsteuer. Sie stellt lediglich auf das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ab. Somit bleibt das Maß der Inanspruchnahme von Straßen bei der Bemessung der Steuer außer Betracht. Darin liegt ein weiterer Nachteil der Kraftfahrzeugsteuer und zugleich eine zusätzliche Begünstigung derer, deren Fahrleistung sehr hoch und damit Straßenabnutzung beträchtlich ist. Bei ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist die Kraftfahrzeugsteuer daher als Hauptsteuer für die Abgeltung verursachter Wegekosten ungeeignet. Die Mineralölsteuer wäre für diesen Zweck geeigneter, wobei der Kraftfahrzeugsteuer die Funktion einer gewisse Schwächen der Mineralölsteuer mindernden Steuer in Form einer Ergänzungsabgabe zukäme. Eine Umgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer in diesem Sinne scheiterte jedoch, wie bereits erwähnt, an der derzeitigen verfassungskräftigen Steuerverteilung zwischen
Bund und Ländern.
b) Steuersätze
Der Ausschuß beschloß auf Grund dieser Überlegungen, der Tendenz des Regierungsentwurfs zu folgen, somit also die Halter von Personenkraftfahrzeugen kraftfahrzeugsteuerlich zu entlasten, die Halter von Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Anhängern kraftfahrzeugsteuerlich stärker zu belasten.
Für Personenkraftfahrzeuge wird vorgeschlagen, die geltenden Steuersätze um 20 v. H. zu ermäßigen. Dabei war sich der Ausschuß darüber klar, daß diese Entlastung jedoch zu einem erheblichen Teil, für Vielfahrer in vollem Umfange und darüber hinaus, durch eine Anhebung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Benzingemische wieder kompensiert wird. Die Steuerbemessungsgrundlage für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger soll vom Eigengewicht auf das Gesamtgewicht umgestellt werden.
Als Steuersätze sind vorgesehen
bis 2 Tonnen Gesamtgewicht 20,— DM je 200 kg Gesamtgewicht,
über 2 Tonnen Gesamtgewicht von Tonne zu Tonne steigend um 1,- DM je 200 kg Gesamtgewicht mehr.
Bei 24 Tonnen Gesamtgewicht wird die Höchstbelastung mit 43,— DM je 200 kg Gesamtgewicht erreicht.
Mit diesem von 2 Tonnen Gesamtgewicht ab progressiv ansteigenden Steuertarif entschloß sich der Ausschuß, den sogenannten „Knick" in
der Kraftfahrzeugbesteuerung aufzugeben. Der Vorteil der neuen Besteuerungsart liegt darin, daß die steuerliche Belastung mit zunehmendem Gesamtgewicht stetig zunimmt. Diese Besteuerungsart ist auch steuergerechter, weil sie das schwerere Fahrzeug stärker belastet.
c) Das Mehraufkommen aus der Änderung der Steuersätze des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, das unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Personenkraftfahrzeuge auf etwa 89 Millionen DM geschätzt wird, fließt den Ländern zu. Ein Entschließungsantrag, den der Ausschuß dem Plenum zur Annahme empfiehlt, fordert die Länder auf, diesen Mehrerlös aus der Kraftfahrzeugsteuer unter Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände ausschließlich für den Straßenbau zu verwenden.
8. Beförderungsteuer a) Allgemein
Das Beförderungsteuergesetz, das durch die Bestimmungen in Abschnitt II des Entwurfes gegeändert wird, wurde als neues Gesetz im Jahre 1926 erlassen und durch das Beförderungsteuer-Änderungsgesetz vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 531) in wichtigen Vorschriften ergänzt bzw. abgeändert.
Der Vorläufer des Gesetzes vom 29. Juni 1926 war das bereits am 8. April 1917 beschlossene Beförderungsteuergesetz, das allgemein die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs zum Gegenstand hatte. Es erfaßte neben der Beförderung auf Schienenbahnen und Wasserstraßen steuerlich auch die mit Kraftfahrzeugen, soweit sie durch öffentliche Verkehrsunternehmen im Linienverkehr planmäßig betrieben wurde. Durch Verordnungen vom 31. März 1921 und vom 7. Januar 1922 wurde die Besteuerung im Binnenschiffahrt-, im See- und im Küstenverkehr ausgesetzt und schließlich 1936 endgültig aufgehoben. Auch die Besteuerung der Beförderung mit Kraftfahrzeugen wurde im Jahre 1922, dem Jahr der Einbeziehung der Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger in das bisher nur für Personenkraftfahrzeuge geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz, durch das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 8. April 1922 wieder beseitigt. Daran änderte das neue Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni 1926 (RGBl. I S. 357) zunächst nichts. Erst als sich dieser Verkehrszweig günstig entwickelt hatte und die Finanzierung des Baus der Reichsautobahnen die Erschließung neuer Einnahmequellen erforderlich machte, wurde die Beförderung mit Kraftfahrzeugen erneut durch das Beförderungsteuer-Änderungsgesetz vom 2. Juli 1936 zur Beförderungsteuer herangezogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der neuerlichen Einbeziehung der Beförderung mit Kraftfahrzeugen in das Gesetz außerdem, die Wettbewerbsbedingungen zwischen Schienenbahn und Kraftwagen auf steuerlichem Gebiet gleichzustellen.
Der Beförderungsteuer unterliegen folgende Verkehrsgruppen:
1. der Personen- und Güterverkehr auf Schienenbahnen;
2. der Güter- und Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen;
3. der Personen- und Gepäckverkehr mit Kraftfahrzeugen.
(Krammig)
An der Beförderungsteuerpflicht dieser Verkehre hält die vom Ausschuß beschlossene Fassung des Entwurfes fest. Der Ausschuß weicht jedoch von der Regierungsvorlage ab, die auch den Werknahverkehr der Beförderungsteuer unterwerfen wollte. Er hat ferner eine Reihe von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen entgegen dem überwiesenen Entwurf beschlossen. Schließlich folgte er auch in der Höhe des Steuersatzes für den Werkfernverkehr nicht den Vorschlägen der Bundesregierung.
Der Ausschuß ging bei seinen Entscheidungen im wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus:
Im Grundsätzlichen bestand Übereinstimmung darüber, daß die Änderungen des Beförderungsteuergesetzes in erster Linie ordnungs- und nicht finanzpolitischer Art sein sollten. Die Erzielung von Einnahmen stand also bei den Überlegungen nicht im Vordergrund. Die Bestimmungen sollten vielmehr einmal zu startgleichen Bedingungen zwischen Schiene und Straße beitragen, zum anderen darauf abzielen, den Werkfernverkehr einzuschränken.. Um jedoch betriebliche Umstellungen bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu ermöglichen, sieht der Entwurf in der Ausschußfassung nicht einen sofort in Kraft tretenden Höchststeuersatz, sondern für zeitlich begrenzte Abschnitte niedrigere Steuersätze vor. Dieser Weg wurde auch deswegen eingeschlagen, um Erfahrungen über die ordnungspolitische Auswirkung der Steuersatzerhöhung zu sammeln. Ferner wurde für bestimmte Güter, insbesondere des Nahrungsmittelsektors, ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen. Damit sollen Preissteigerungen als Folge der Anhebung des Steuersatzes im Werkfernverkehr ausgeschlossen werden. Für Berlin (West), das Zonen-, das Saarrandgebiet und die Frachthilfegebiete wurde im Werkfernverkehr eine 50 v. H. betragende Ermäßigung des vollen Steuersatzes unter Beibehaltung eines Mindeststeuersatzes beschlossen. Anträge, die darauf abzielten, noch weitere Gebiete in die Steuerermäßigung einzubeziehen, wurden abgelehnt.
Eine Steuersatzanhebung erfuhr auch der Steuersatz für den gewerblichen Güterkraftverkehr, der nicht Nahverkehr ist.
Die weitergehenden Vorschläge der Bundesregierung, die u. a. sowohl im gewerblichen Nahverkehr, als auch im Werknahverkehr die Erhöhung bzw. die Einführung eines Steuersatzes vorsahen, lehnte der Ausschuß ab. Er zog daraus für den schienengebundenen Verkehr entsprechende Konsequenzen und stellte diesen dem vergleichbaren Straßenverkehr steuerlich gleich.
Bei der Emballagenbeförderung bleibt es beim geltenden Recht gemäß § 4 Ziff. 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes vom 18. April 1951 (BGBl. I S. 260), wonach bei der Rückbeförderung nur das halbe Gewicht der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird.
b) Steuersätze
Da der Güternahverkehr gegenüber dem bisherigen Rechtszustand steuerlich nicht höher belastet wird, mußte für die Schienenbahnen, wenn der Grundsatz steuerlich gleichmäßiger Behandlung beachtet bleiben sollte, ein besonderer
Steuersatz für den „Nahverkehr" der Schienenbahnen geschaffen werden. Dieser Satz beträgt 4 v. H. des Beförderungspreises und gilt bis zu einer Entfernung von 49 Streckenkilometern (über 50 km erstreckt sich die Nahverkehrs-zone). Im übrigen beträgt der Steuersatz 7 v. H. des Beförderungspreises. Der gleiche Satz findet im Kraftfahrzeugverkehr Anwendung, soweit der Verkehr genehmigter Güterfernverkehr im Sinn des Güterkraftverkehrsgesetzes ist. Im Werkfernverkehr gilt als Steuersatz vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bis 30. September 1956 3 Dpf je Tonnenkilometer, vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 4 Dpf je Tonnenkilometer und iab 1. April 1958 5 Dpf je Tonnenkilometer. Im Werkfernverkehr ermäßigt sich die Steuer bei der Beförderung von Mich (einschließlich der eingestellten, sterilisierten und evaporierten Milch, entrahmten Milch, Buttermilch und Molke), von Milcherzeugnissen im Sinn des Milch- und Fettgesetzes, von inländischem Obst und Säften aus inländischem Obst, von Frischfisch aller Art und von Mineralbrunnen auf 1 Dpf je Tonnenkilometer. Die Beförderung von Gütern im Werkfernverkehr unmittelbar zwischen Berlin (West) und dem Bundesgebiet, zwischen dem Zonen-, dem Saarrandgebiet, den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) unterliegt einem um 50 v. H. ermäßigten Steuersatz, mindestens aber 1 Dpf je Tonnenkilometer.
c) Die Regierungsvorlage schätzte die Mehreinnahme aus dem geänderten Beförderungsteuergesetz auf 130 Millionen DM. Die Abstriche infolge der Ausschußbeschlüsse mindern das Aufkommen auf schätzungsweise 41 Millionen DM.
9. Mineralölsteuer a) Allgemein
Das Gesetz über Zolländerungen vom 15. April 1930 (RGBl. I S. 131) erhöhte die Mineralölzölle. Zum Ausgleich der Zollerhöhung für aus dem Auslande eingeführte Mineralöle wurden im Inland gewonnene Mineralöle einer Ausgleichsabgabe unterworfen. Die Bekanntmachung der neuen Fassung des Mineralölsteuergesetzes vom 22. März 1939 (RGBl. I S. 566) sprach zum ersten Male von der Mineralölsteuer als einer Verbrauchsteuer für im Inland hergestelltes Mineralöl. Die Mineralölsteuer gewann mit zunehmender Inlandserzeugung an Mineralölen von Jahr zu Jahr steigende Bedeutung als fiskalische Einnahmequelle.
Das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (BGBl. I S. 73) änderte das Mineralölsteuergesetz in wichtigen Teilen. Insbesondere unterlag danach nicht nur das im Inland gewonnene, sondern auch das aus dem Auslande eingeführte Mineralöl einer Verbrauchsabgabe. Die Gesetzesänderung, die die steuerbaren Erzeugnisse wesentlich vermehrte, entsprang in erster Linie fiskalischen Erwägungen.
Das Gesetz hielt an der unterschiedlichen steuerlichen Belastung von Vergaserkraftstoffen land Dieselkraftstoff fest. Vergaserkraftstoffe blieben wesentlich höher belastet. Dieser Belastungsunterschied ist dem Umstand zuzuschreiben, daß Dieselöl, solange die Toppdestillation die einzige Gewinnungsart darstellte, als Destillationsgut zwangsläufig anfiel. Dieselöl
(Krammig)
mußte einen Markt finden. Der Gesetzgeber hat ' die Marktfindung durch steuerlich schonende Behandlung wesentlich erleichtert. Nachdem der Verbrauch an Dieselöl durch die Konstruktion geeigneter Motoren stark zunahm, waren es autarkiepolitische Bestrebungen, die das Steuergefälle zwischen Vergaserkraftstoffen und Dieselöl unberührt ließen.
Inzwischen hat sich die .Situation so geändert, daß die inländische Dieselölgewinnung nicht mehr ausreicht, um den Bedarf zu befriedigen. Obwohl es heute den Mineralölverarbeitern mit Hilfe neuartiger Mineralölaufbereitungsanlagen, z. B. im sogenannten Crackverfahren, durchaus möglich wäre, das gewünschte Erzeugnis zu fahren, muß Dieselöl importiert werden.
Diese Sachlage verbietet eigentlich die Aufrechterhaltung eines so erheblichen steuerlichen Gefälles zwischen Vergaserkraftstoffen und Dieselöl. Wird dabei noch berücksichtigt, daß die mit Otto-Motoren ausgerüsteten Kraftfahrzeuge, die auf Vergaserkraftstoffe angewiesen sind, einen erheblich höheren Verbrauch haben als mit Dieselöl betriebene Fahrzeuge, so zeigt sich, daß die leichten und leichteren Kraftfahrzeuge gegenüber den fast ausschließlich mit Dieselöl angetriebenen Schwer- und Schwerstfahrzeugen gemessen an der Straßenabnutzung fiskalisch viel zu hoch belastet sind. Hinzu kommt ferner, daß der Kraftstoffverbrauch je Bruttotonnenkilometer beim Personenkraftwagen wesentlich höher ist als bei den schweren und schwersten Lastkraftwagen. Ein Personenkraftwagen verbraucht z. B. im Durchschnitt gegenüber einem 5 t Lastkraftwagen mit Dieselmotor fast das Dreifache an Vergaserkraftstoff je Bruttotonnenkilometer. Daraus ergibt sich, daß die Mineralölsteuer die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen nicht gleichmäßig belastet. Mit zunehmender Schwere und Behängung der Fahrzeuge wird die Belastung sogar degressiv. So ist z. B. ein Volkswagen je Bruttotonnenkilometer mit Mineralölsteuer ungefähr 11 1/2 mal so hoch wie ein Lastkraftwagen Büssing 8 t, 21 mal so hoch wie ein 24 t Lastzug Südwerke/Braunschweig besteuert. Wollte man diesen Belastungsunterschied ausgleichen, so müßte die Mineralsteuer für Dieselkraftstoff um 42 v. H. höher sein als bei Benzin. Sie liegt aber in Wirklichkeit um mehr als 70 v. H. unter der des Benzins. Wenn also der Ausschuß im Ergebnis zu einer wesentlich höheren zusätzlichen Belastung des Dieselöls gegenüber Benzin gekommen ist, dann wollte er damit die echten Kostenvorteile des Dieselfahrzeugs nicht abschöpfen, wohl aber die steuerliche Subvention zu Lasten des Vergaserkraftstoffes verringern.
Auch diese Überlegungen zeigten, daß die derzeitig geltenden Vorschriften des Kraftfahrzeug-und Mineralölsteuergesetzes nicht ausreichen, um dem Grundsatz steuerlicher Gerechtigkeit folgend die Wegekosten gerecht auf die verschiedenen Verursacher dieser Kosten zu verteilen. In Richtung einer gerechten steuerlichen Belastung mehr zu tun als das, was der Ausschuß beschlossen hat, verbot sich im gegenwärtigen Zeitpunkt aus zwei Gründen. Einmal — das wurde bereits erwähnt —, weil die Kraftfahrzeugsteuer noch eine Landessteuer und damit der freien Gestaltung durch die Bundesgesetzgebung entzogen ist, zum anderen, weil darauf Rücksicht genommen werden mußte, daß Versäumnisse früherer Gesetzgebungsakte nicht auf einmal ohne schädigenden Einfluß auf die betroffenen Wirtschaftskreise nachgeholt werden konnten. Es wird jedoch Aufgabe der kommenden Gesetzgebung sein, Kraftfahrzeug-und Mineralölsteuer unter verkehrspolitischen und Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit um- und auszugestalten.
Die Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch den vorliegenden Entwurf beschränken sich hauptsächlich auf Steuersätze, Steuerbefreiungen und -ermäßigungen. Steuerbefreit bleibt die Landwirtschaft für den von ihr verbrauchten Dieselkraftstoff. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine echte Steuerbefreiung, weil die Überwachung der steuerbefreiten Verwendung bei der Vielzahl der in Frage kommenden Betriebe die Verwaltung vor unlösbare Aufgaben gestellt hätte, sondern um eine Rückvergütung der Steuer in Form der Betriebsbeihilfe. Die Technik der Durchführung ändert sich gegenüber dem bisherigen Zustand nicht. Neu ist die Einführung einer Betriebsbeihilfe für Inhaber von Betrieben, die für nicht am Straßenverkehr teilnehmende, Dieselöl verbrauchende stationäre Motoren, Arbeitsmaschinen und Schienenfahrzeuge in Höhe der vorn Ausschuß beschlossenen Dieselölsteuersatz-Erhöhung gewährt wird. Eine solche Bestimmung mußte aus Gründen steuerlicher Gerechtigkeit geschaffen werden, um durch die Mineralölsteuererhöhung, der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend, nur die am Straßenverkehr teilnehmenden Mineralölverbraucher zu treffen. Der Kreis der begünstigten Dieselölverwender mußte auf solche, bei denen die Verwendung zu den begünstigten Zwecken kontrollierbar blieb, beschränkt bleiben. Nach haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen werden die Beihilfen im Bundeshaushaltsplan jährlich ausgewiesen.
b) Steuersätze
Die Steuersätze werden bei Vergaserkraftstoffen um- 2 Dpf je Liter, bei Dieselöl um 10 Dpf je Liter gegenüber den geltenden Sätzen erhöht. Das bedeutet für 100 kg Eigengewicht bei
einen
Steuer
satz von
DM
gegenüber
bisher DM
Leichtölen (Benzin, Testbenzin
u. a.) 29,75 27,—
Hydrierbenzin im FischerTropsch-Verfahren, aus der Braunkohlen- u. Ölschieferschwelung sowie der Druckvergasung von Kohle hergestelltem Benzin 17,60 14,85
in besonders begünstigten Betrieben hergestelltem Benzin (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und dd Mineralölsteuergesetz) 21,75 19,
Gasölen 18,05 6,30
durch Hydrierung und im
Fischer-Tropsch-Verfahren
hergestellten Gasölen 11,75 0,
leichten Steinkohlenteerölen 24,75 22,50
ausschließlich aus im Erhebungsgebiet gefördertem unbearbeitetem Erdöl hergestellten
Flüssiggasen 10,— 12,75
(Krammig)
sonstigen Flüssiggasen 17,— 14,25.
Die Nachsteuer beträgt für am Tage des Inkrafttretens vorhandene Vorräte bei Gewährung einer bestimmten Freimenge bei Endverbrauchern für 100 kg Eigengewicht für
Leichtöle und für bezinhaltige
Kraftstoffgemische 2,75 DM
Gasöle 11,75 DM
leichte Steinkohlenteeröle 2,25 DM
Flüssiggas 2,75 DM.
c) Die Mineralölsteuersätze erhöhen das Mineralölsteueraufkommen im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes um etwa 322 Millionen DM.
IV. Verwendung der aufkommenden Mittel
10. Geschätztes Gesamtaufkommen für ein Jahr
Die Kraftfahrzeugsteuer soll 89 Mio DM
die Beförderungsteuer 41 Mio DM
und die Mineralölsteuer 316 Mio DM
mehr zusammen 446 Mio DM
erbringen.
Davon stehen den Ländern aus der Kraftfahrzeugsteuer 89 Mio DM
zu, mithin bleiben für bundeseigene
Aufgaben 357 Mio DM.
11. Begründung für das erwartete Steueraufkommen aus diesem Gesetzentwurf.
Bevor über die Verwendung der dem Bunde verbleibenden Mittel aus dem Gesetzentwurf in der Ausschußfassung gesprochen wird, ist es erforderlich, die Gründe darzulegen, warum der Ausschuß das Mehraufkommen in der genannten Höhe beschlossen hat.
Zu Beginn der Beratungen im Ausschuß wurde ein Bericht über das Ergebnis der vom Ausschuß für Verkehrswesen angestellten Erwägungen gegeben. Der Ausschuß für Verkehrswesen war danach zu keiner einheitlichen Auffassung über die dem Kraftverkehr anzulastenden Wegekosten gekommen. Er hatte die Frage, ob der Kraftverkehr zu den von ihm verursachten Wegekosten beizutragen habe, bejaht. Sowohl die Methode der Berechnung der Wegekosten als auch die Frage, welche Steuern und welche Teile dieser Steuern dem Kraftverkehr bei einer Rechnung über die Wegekosten gutzubringen seien, blieben unentschieden. Es waren schließlich drei Meinungen, die sich gegenüberstanden. Die Summen, die danach vom Kraftverkehr für die von ihm verursachten Wegekosten noch aufzubringen waren, bewegten sich zwischen 1,5 Milliarden und weniger als 500 Millionen DM.
Der Ausschuß einigte sich nach Anhörung der sachverständigen Mitglieder des Ausschusses für Verkehrswesen darauf, seine Beschlüsse auf ein Aufkommen von rund 500 Millionen DM abzustellen. Er ging damit über das Ziel, das sich die Regierungsvorlage gesteckt hatte, soweit die Aufkommensschätzungen in Rechnung stehen, um 150 Millionen DM hinaus.
Die Ausschußminderheit erhob gegen diese quantitative Beschränkung des Entwurfs schwere Bedenken und gab ihrer Meinung dahingehend Ausdruck, daß damit die anerkannten Notwendigkeiten und Ziele des Gesetzentwurfs nicht erreicht würden. Sie wies darauf hin, daß diese Mittel weder dazu
ausreichten, den Wettbewerb zwischen Schiene und Straße in ein vernünftiges Verhältnis hinsichtlich der Wegekosten zu bringen, noch ausreichende Mittel für Investitionen bei der Deutschen Bundesbahn und zugunsten der Straße zu beschaffen. Schließlich bemerkte sie noch, daß die in der Beschränkung der Zielsetzung des Entwurfs liegende mangelhafte Verkehrspolitik spätestens in zwei Jahren zu Subventionen an die Bundesbahn zwinge und dem unzulänglichen Ausbau des Straßennetzes nicht abhelfe.
Die Mehrheit blieb dabei, daß aus kombinierten Besteuerungsmaßnahmen ohne schädigenden Einfluß auf die beteiligten Wirtschaftskreise ein Aufkommen über 500 Millionen DM hinaus nicht zusätzlich dem Kraftverkehr angelastet werden könne.
12. Berechnung des Mehraufkommens
Die Regierungsvorlage ging unter Berücksichtigung der Heraufsetzung des Beginns der Steuerprogression für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger auf 16 anstatt 15 t Gesamtgewicht aus von einem Mehraufkommen eines Verkehrsfinanzgesetzes von
Mio DM
Kraftfahrzeugsteuer 90
Beförderungsteuer 130
Mineralölsteuer 205
zusammen 425,
davon zugunsten des Bundes (da die Kraftfahrzeugsteuer eine Landessteuer ist) 335.
Die Beschlüsse des Ausschusses bewirken folgende
geschätzte Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (—):
a) Kraftfahrzeugsteuer Mio DM
1. Mehraufkommen nach der Regierungsvorlage und dem neuen Tarif mit gleichmäßigem Progressionsverlauf 90
2. Ausfall infolge Ermäßigung der Tarifsätze für Sattelschlepper u. -anhänger um 15 v. H. und infolge Befreiung der Anhänger für Straßenreinigung, Fäkalien- und Müllabfuhr — 1
bleiben: + 89
b) Beförderungsteuer
1. Straßenverkehr
Mehraufkommen aus dem Werkfernverkehr bei einer Beförderungsleistung
von 4 Mrd. tkm und einem Steuersatz von 3 Dpf (d. h. zusätzlich 2 Dpf
je tkm) + 80
Mehraufkommen aus der Besteuerung
der Kohle im gewerblichen Güterfernverkehr + 4
Steuerausfälle im Güterverkehr auf
der Straße:
Ermäßigung der Beförderungsteuer-Normsätze für Werkfernverkehr mit Milch und Milcherzeugnissen, Frischfischen, inländischem Obst und daraus bereiteten Säften und Mineralbrunnen auf 1 Dpf je tkm — 5
Halbierung der Beförderungsteuer-Normsätze für Werkfernverkehr folgender Gebiete:
Berlin (West), Zonenrandgebiet, Saarrandgebiet, Frachthilfegebiete —10
(Krammig)
Mio DM Ermäßigung der Beförderungsteuer-
Normsätze für den Werkfernverkehr mit Emballagen auf den heutigen
Satz (0,5 Dpf je tkm Rückfahrt) — 3
Steuerausfälle im Personenverkehr auf der Straße:
Befreiung der unentgeltlichen Beförderung eigener Arbeitnehmer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
von der Beförderungsteuerpflicht — 1
Befreiung des Ortslinienverkehrs und Nachbarortsverkehrs mit Kraftomnibussen und Obussen von der Beförderungsteuerpflicht
Ortslinienverkehr — 4
Nachbarortsverkehr — 3,5
2. Andere Verkehrsträger (außer Straßenverkehr)
Steuerausfälle durch Befreiung des
Orts- und Nachbarortsverkehrs auf
Schienenbahnen von der Steuerpflicht: Bundesbahn — 5
sonstige Schienenbahnen (nichtbundeseigene Eisenbahnen und Straßenbahnen, tatsächliches Steueraufkommen) — 4
Ermäßigung der Beförderungsteuer der Bundesbahn und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen über Entfernungen bis zu 49 km von 7 auf
4v. H. — 7
bleiben: + 41
c) Mineralölsteuer
1. Mehraufkommen nach der Regierungsvorlage 205
2. Mehraufkommen durch Erhöhung der Steuer
auf DK um 3 Dpf + 73
auf VK um 1 Dpf + 35
auf Treibgas + 3
Summe 316.
Zugunsten des Bundes sind davon 357 Mio DM. Diese Rechnung bezieht sich auf 12 Monate.
Wird das Gesetz erst am 15. April 1955 verkündet, so beträgt das Aufkommen im Rechnungsjahr 1955 bei Mio DM
a) Kraftfahrzeugsteuer 67
b) Beförderungsteuer 34
c) Mineralölsteuer 225
zusammen 326,
davon beim Bund verfügbar 260. Das bedeutet, daß bei voller Gewährung der Finanzierungsbeihilfen nach Abschnitt IV, IV a und IV b des Entwurfs über das Mehraufkommen des Bundes im Restrechnungsjahr 1955 verfügt ist.
13. Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen
Der Gesetzentwurf weist den Bund an, eine Gesellschaft des privaten Rechts mit der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu beauftragen. Dieser Gesellschaft weist der Gesetzentwurf auf die Dauer von 14 Jahren jährlich 120 Millionen DM aus dem Mineralölsteueraufkommen des Gesetzentwurfs zu. Der Bundesminister der Finanzen wird außerdem ermächtigt, Bürgschaftsverpflichtungen bis zu 500 Millionen DM einzugehen. Mit Hilfe die-
ser Mittel soll die Vorfinanzierung eines Bauprogramms von etwa 600 km Bundesautobahnen der ersten Dringlichkeitsstufe, die den Bau von 1000 km Bundesautobahnen umfaßt, bewerkstelligt werden. Die Planung des Programms ist Sache der zuständigen Bundesdienststellen.
Die genannten Mittel werden jährlich im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen. Mit der Annahme dieses Vorschlages ist zugleich eine Zweckbindung von Haushaltsmitteln auf die Dauer eines Zeitraums von 14 Jahren verbunden.
Der Ansatz der Regierungsvorlage sah für diesen Zweck nur einen Betrag von 80 Millionen DM vor. Der Ausschuß glaubte, den Ansatz auf 120 Millionen DM erhöhen zu sollen, um den im dringenden Interesse des Straßenverkehrs liegenden weiteren Ausbau des Bundesautobahnnetzes zu beschleunigen.
14. Finanzierung der Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn
Ein neuer Abschnitt IV b des Gesetzentwurfs sieht die vertragliche Beauftragung einer Gesellschaft des Privatrechts mit der Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn vor. Der Bund leistet an diese Gesellschaft auf die Dauer von 10 Jahren einen jährlichen Finanzierungsbeitrag von 150 Millionen DM zu Lasten des Aufkommens aus diesem Gesetzentwurf. Zugleich wird der Bund zu einer Burgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft in Erfüllung ihrer Finanzierungsaufgabe bis zu 750 Millionen DM ermächtigt. Auf die Verwendung der Mittel übt der Bund entsprechenden Einfluß aus. Die Rechnung und die Verwendung der Mittel überprüft der Bundesrechnungshof. Für die der Bundesbahn unter Verwendung der Finanzierungsbeiträge zugeflossenen Kredite tritt die Bundesbahn dem Bunde Darlehensforderungen in gleicher Höhe ab.
Die Mittel werden in Höhe von 150 Millionen DM jährlich im Bundeshaushaltsplan verplant. In dieser Höhe liegt gleichfalls eine Zweckbindung von Haushaltsmitteln vor.
15. Finanzierung der Erneuerung von Anlagen nichtbundeseigener Eisenbahnen
Neu eingefügt wurde Abschnitt IV b: Finanzierungshilfe für nichtbundeseigene Eisenbahnen. Der Bundesregierung wird die Ermächtigung erteilt, auf 10 Jahre hälftig zu Lasten der Finanzierungsbeiträge nach Abschnitt IV (Bundesautobahnen) und Abschnitt IVa (Deutsche Bundesbahn) den nichtbundeseigenen Eisenbahnen darlehensweise und gegen angemessene Verzinsung jährliche Finanzierungshilfen bis zur Höhe von 10 Millionen DM zu gewähren. Die Verwendung der Darlehensmittel prüft der Bundesrechnungshof.
Die Einbeziehung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, deren finanzielle Lage im allgemeinen schlecht ist und die wichtige Zubringer- und Verteilerdienste, insbesondere für die Bundesbahn, leisten, wurde auf Antrag von der Mehrheit des Ausschusses gebilligt. Daher wurde auch eine Hälfte der Mittel aus Abschnitt IV a genommen.
16. Aus- und Neubau des Bundesstraßennetzes
Nach Abzug der in den Ziffern 13, 14 und 15 erwähnten Finanzierungsbeiträge zu Lasten des erstjährigen Aufkommens aus diesem Gesetzentwurf
verbleiben auf ein Jahr bezogen noch 87 Millionen DM verplanbar. Diese Mittel sollen nach einer
(Krammig)
vom Ausschuß akzeptierten Entschließung, deren. Annahme der Ausschuß dem Plenum empfiehlt, zur Durchführung eines Zehnjahresplanes zum Ausbau der Bundesstraßen unter besonderer Berücksichtigung von Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen verausgabt werden. Für Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen sollen von diesen Mitteln mindestens 25 v. H. verwendet werden. Eine über diese Empfehlung hinausgehende Bindung von Haushaltsmitteln lehnte der Ausschuß aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ab. Er hat eine Zweckbindung für Mittel aus diesem Gesetzentwurf nur insoweit anerkannt, als damit eine Vorfinanzierung beabsichtigt ist. Dies gilt nur für die Mittel zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen und der Erneuerung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn.
V. Zum Entwurf im einzelnen
Die Erläuterung beschränkt sich grundsätzlich auf die Fragen, die in den Ziffern 1 bis 16 nicht behandelt worden sind.
ABSCHNITT I
Artikel 1
17. Zu Ziffer 1
Obusse, d. h. Kraftfahrzeuge, die an Oberleitungen gebunden sind, sollen, da sie neuerdings in steigendem Umfange Straßenbahnen ersetzen, ebenso wie diese von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Kraftomnibusse wurden nicht einbezogen, da diese nicht ausschließlich dem Linienverkehr dienen, sondern auch zum Gelegenheitsverkehr benutzt werden. Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer muß möglichst einfach gestaltet sein. Sie stellt daher auf das Fahrzeug und nicht auf den Verwendungszweck ab. Eine Einbeziehung der Kraftomnibusse würde eine fortlaufende Überprüfung ihrer Verwendung verlangen, die verwaltungsseitig nicht durchgeführt werden kann. Der Ausschuß lehnte mit dieser Begründung den Vorschlag des Ausschusses für Kommunalpolitik ab, der die Einbeziehung der Kraftomnibusse in die Steuerbefreiung vorschlug. Den Beschlüssen des Ausschusses für Kommunalpolitik wurde dagegen weitgehend bei den Befreiungsvorschriften für Personenbeförderung des Beförderungsteuergesetzes im Orts-und Nachbarortslinienverkehr entsprochen (s. Ziffer 25).
Der Ausschuß nahm Ziff. 1 in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung an, weil es keine Oberleitungsomnibusse gibt, die weniger als 8 Sitzplätze haben.
Der Katalog der von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Fahrzeuge wurde um Spezialanhänger für Fäkalien- und Müllabfuhr erweitert.
18. Zu Ziffer 2
Die Änderung in der Einleitung des Abs. 1 des § 3 wurde aus sprachlichen Gründen beschlossen.
19. Zu Ziffer 3
Die Absätze 1 und 2 des § 10 sind geändert bzw. neu eingefügt worden, weil der Ausschuß der Auffassung war, daß Kombiwagen, die verkehrsrechtlich neuerdings eine neue Fahrzeugart sind und deren Besteuerung im Regierungsentwurf in der Gruppe „andere Fahrzeuge" vorgeschlagen war,
steuerlich grundsätzlich wie Personenkraftwagen (C behandelt werden sollen. Kombifahrzeuge werden auf Grund eines Ausschußbeschlusses erst dann als „andere Fahrzeuge" im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes angesehen, wenn die für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche größer als 2 1/2 qm ist.
Im übrigen dient die Neufassung des § 10 der Übersichtlichkeit und Klarheit. Insbesondere will die Neufassung herausstellen, daß bei Sattelzugmaschinen und Sattelanhängern hinsichtlich des Satteldrucks keine Doppelbesteuerung stattfindet. Für Sattelschlepperanhänger beschloß der Ausschuß eine Steuerermäßigung von 15 v. H. gegenüber den Normalsteuersätzen, um dadurch die Verwendung von Sattelschlepperanhängern zu fördern.
Ausschußanträge, die Elektrofahrzeuge und Spezialanhänger, insbesondere Schwersttransportanhänger, steuerlich begünstigen wollten, wurden abgelehnt.
20. Zu Ziffer 4
In § 11 Abs. 1 wurde mit Ziff. 3 a eine Regelung für Doppeldeckomnibusse eingefügt, die ausschließlich im Ortslinienverkehr verwendet werden. Diese Vorschrift hat praktische Bedeutung nur für Berlin.
Als Abs. 2 wurde dem § 11 eine Definition des Begriffs „Ortslinienverkehr" hinzugesetzt.
Der Vorschlag in § 11 Abs. 3 will bestimmten auf Baustellen eingesetzten Spezialfahrzeugen Steuerermäßigung zugestehen. Der Ausschuß billigte den Vorschlag, nachdem er sich über Art und Charakter dieser Spezialfahrzeuge unterrichtet hatte.
21. Zu Ziffer 5
Die Änderung ist nur redaktioneller Art.
22. Zu Ziffern 5 und 6
Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
23. Zu Art. 3
Die Streichung des Wortes „unaufgefordert" in Abs. 1 bedeutet, daß zur Entrichtung des Steuermehrbetrages durch die Finanzämter nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgefordert werden muß.
ABSCHNITT II
Artikel 1
24. Zu Ziffer 1
Die Beförderungsteuerpflicht wird in Abs. 1 Ziff. 2 auf die Personenbeförderung mit Sesselliften ausgedehnt.
Die Neufassung des Abs. 2 deckt sich sachlich im wesentlichen mit der Regierungsvorlage, stellt jedoch jegliche Beförderung eigener Arbeitnehmer durch das Unternehmen von der Steuer frei.
Mit Abs. 3 wird der Unternehmer- und Unternehmensbegriff des Umsatzsteuerrechts in das Beförderungsteuergesetz eingeführt.
Da die Landespostdirektion Berlin nicht zu den Dienststellen der Deutschen Bundespost gehört, mußte sie ausdrücklich in Abs. 3 erwähnt werden,
(Krammig)
25. Zu Ziffer 2
Die Ziffern 5 bis 7 der Befreiungsvorschriften sind gegenstandslos geworden, da es bei der Besteuerung des Werknahverkehrs beim geltenden Recht bleibt.
Neu eingefügt wurde im § 3 Abs. 1 Ziff. 8 die Vorschrift, wonach der Personenverkehr der Schienenbahnen (Eisenbahnen, Straßenbahnen) und der Obusse und Kraftomnibusse im Orts- und Nachbarortslinienverkehr nunmehr gesetzlich von der Beförderungsteuerpflicht befreit wird.
Als Abs. 2 wurde eine notwendige Begriffsbestimmung für den Orts- und Nachbarortslinienverkehr entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Kommunalpolitik eingefügt.
26. Zu Ziffer 2 a
§ 4 des Beförderungsteuergesetzes wurde als überflüssige Bestimmung gestrichen.
27. Zu Ziffer 3
Da § 1 Abs. 2 des Entwurfs zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (Ziffer 1) durch Ausschußbeschluß gestrichen worden Ist, sind in Ziffer 3 die Worte „Absatz 2" hinter „§ 1" überflüssig geworden.
28. Zu Ziffer 4
Durch die Neufassung des § 12 des Beförderungsteuergesetzes ist es notwendig geworden, die Worte „Nr. 1" durch „Nr. 2 b" und „Absatz 2" zu ersetzen.
29. Zu Ziffer 5
Hierzu lag ein Antrag vor, den Unternehmer zum Steuerschuldner zu machen. Das hätte zur Streichung zahlreicher Bestimmungen des Beförderungsteuergesetzes (z. B. §§ 10 und 13) geführt. Außerdem hätten die Steuertarife umgearbeitet werden müssen. Auch hätte über die Frage, ob die ausdrückliche Überwälzung der Steuer auf den Auftraggeber gestattet sein soll (vgl. § 10 Umsatzsteuergesetz) entschieden werden müssen. Um Verzägerungen in der Verabschiedung des Gesetzentwurfs zu vermeiden, wurde daher § 8 in der Regierungsvorlage mit einigen Verbesserungen angenommen und gleichzeitig eine Entschließung gefaßt, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Vorschlag zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes vorzulegen, damit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1956 Steuerschuldner der Unternehmer wird.
30. Zu Ziffer 5 a
Die Steuerermäßigungsvorschriften des § 11 Abs. 5 des Beförderungsteuergesetzes wurden durch eine Neufassung ersetzt. Die Erweiterung der Steuerermäßigungsvorschriften soll hauptsächlich die nichtwerkeigene Beförderung von Arbeitnehmern im Auftrage eines Unternehmens begünstigen.
31. Zu Ziffer 6
Die Neufassung des § 12 entspricht den Beschlüssen des Ausschusses über die Steuersätze des Beförderungsteuergesetzes.
32. Zu Art. 2
Im Abs. 2 des Art. 2 erhielt § 3 Abs. 4 einen neuen
Schlußsatz, der bestimmt, wann die Verpflichtung
zur Wiederentrichtung der Steuer beginnt, wenn eine ganze oder teilweise Steuerbefreiung zurückgenommen wird.
33. Zu Art. 3
In Abs. 1 Ziffer 2 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates und fügte zwischen „in Härtefällen" und „erforderlich" die Worte „insbesondere in verkehrsfernen Gebieten" ein. Diese Ergänzung soll der Klarstellung der Vorschrift dienen. Die Änderung in Abs. 2 ist auf die Änderung des § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zurückzuführen. Statt auf die Zahl der Sitzplätze ist nunmehr auf die Zahl der zu befördernden Personen abgestellt.
34. Zu Art. 4
Die Einfügung der Ziffern 1 a und 1 b war notwendig geworden, weil § 3 der Zweiten vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. Dezember 1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes eine andere Begriffsbestimmung des Orts- bzw. Nachbarortslinienverkehrs enthält, als sie nunmehr in § 3 Abs. 2 des Beförderungsteuergesetzes getroffen worden ist. Die Streichung der §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer- und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 war eine Konsequenz der Übernahme des Abs. 5 des Beförderungsteuergesetzes. Die Streichung des § 3 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 dient der Gesetzesbereinigung, weil offenbar 1951 bei Schaffung der §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1951 die Anordnung der Streichung übersehen worden war. Durch die Annahme der Nr. 1 b konnte in Nr. 2 der Klammerzusatz „(Bundesgesetzbl. I S. 159)" gestrichen werden.
ABSCHNITT III
35. Zu Art. 4
Art. 4 behandelt die Vorschriften, die in den Gesetzentwurf eingefügt werden mußten, nachdem der Ausschuß beschlossen hatte, daß die Gasölsteuererhöhung Mineralölverwender nicht treffen sollte, die nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Zu Abs. 5 des Art. 4 wird zur Klarstellung bemerkt, daß unter den Selbstverwaltungsorganen der begünstigten Wirtschaftskreise nach übereinstimmender Meinung des Ausschusses nur Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen sind.
ABSCHNITT IV
36. Zu Art. 3
Der Ausschuß hat den Art. 3 gestrichen. Auch ein Alternativvorschlag, der die Autobahnbenutzungsgebühr nur bei solchen Autobahnen erheben wollte, die mit Hilfe des Aufkommens aus dem Verkehrsfinanzgesetz finanziert werden würden, fand keine Mehrheit im Ausschuß.
Die ablehnenden Beschlüsse sind in der Hauptsache auf folgende Gesichtspunkte zurückzuführen:
1. Die Erhebung bereitet verwaltungstechnische
Schwierigkeiten. Die Einrichtung der Erhebungs-
(Krammig)
stellen würde bei allen jetzt bestehenden Autobahnstrecken etwa 15 Millionen DM kosten.
2. Die Fahrzeugdichte liegt auf solchen Strecken im Mittel bei 5000, in der Spitze bei 10 000 Fahrzeugen je 24 Stunden. Das würde — gemessen am Verwaltungsaufwand — einen Erhebungssatz von 8 bis 10 Dpf pro km erfordern. Ein solcher Gebührensatz könnte zu einem ungewollten Abfluß von Fahrzeugen auf die allgemeinen Straßen führen.
3. Da die Abfahrten bei den Bundesautobahnen im Durchschnitt nur geringfügig auseinanderliegen, würde die lückenlose Erfassung der Autobahnbenutzer einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen.
37. Die Abschnitte IV a und IV b sind in Ziffer 14 und 15 behandelt.
ABSCHNITT VI
38. Zu Art. 3 und Art. 4
Um für die Zwecke des Verkehrsfinanzgesetzes im kommenden Rechnungsjahr die möglichen Einnahmen zu erzielen, wurden die Fristen für die Inkraftsetzung des Abschnitts II vom dritten auf den zweiten, für die Inkraftsetzung des Abschnitts III auf den auf die Verkündung folgenden Kalendermonat verkürzt. Kürzere Fristen zu setzen, scheiterte an den mit der Durchführung des Gesetzes verbundenen Verwaltungsaufgaben.
VI. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
39. Die Vorschläge der Ausschüsse für Verkehrswesen, für Wirtschafts- und Kommunalpolitik wurden bei den Ausschußberatungen berücksichtigt. Die Mitglieder dieser Ausschüsse hatten Gelegenheit, an den Ausschußberatungen teilzunehmen. Sie vertraten dort ihre Ausschußbeschlüsse. Einem Teil der Anregungen konnte der Ausschuß entsprechen. Eine Reihe von Vorschlägen verfiel der Ablehnung.
40. Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses ging erst nach Abschluß der Beratungen im Finanz-und Steuerausschuß ein. Der Haushaltsausschuß kam nach Überprüfung der Beratungsergebnisse des Finanz- und Steuerausschusses in seiner Sitzung vom 11. März 1955 zu der Erkenntnis, daß die Erträgnisse des Verkehrsfinanzgesetzes gemäß den Vorschlägen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen in bezug auf die dringendsten und unabweisbaren Bedürfnisse der Straßenbaulastträger und der Bundesbahn nicht genügen.
Bonn, den 12. März 1955
Krammig
Berichterstatter
Namentliche Abstimmungen
über die Änderungsanträge zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes
1. zu den §§ 22, 26 und 76 (Umdruck 308 Ziffern 1, 2 und 15) (vgl. S. 4015 C, 3955 C, 3962 D),
2. zu § 35 (Umdruck 308 Ziffer 4) (vgl. S. 4015 C, 3964 B, 3369 D),
3. zu § 37 (Umdruck 308 Ziffer 5) (vgl. S. 4015 D, 3970 A, 3975 B), --
4. zu § 62 (Umdruck 308 Ziffer 9) (vgl. S. 4016 A, 3984 C, 3987 A),
5. zu den §§ 70 und 71 (Umdruck 308 Ziffern 13 und 14) (vgl. S. 4016 B, 3992 C, 3994 C).
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Adenauer - — — — —
Albers beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Arndgen Nein Nein Nein Nein Nein
Barlage Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bartram Ja — Nein Ja Ja
) Bauer (Wasserburg) . Ja Ja Ja Ja Ja
Bauereisen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bauknecht beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bausch Ja Ja Ja Ja Ja
Becker (Pirmasens) . . Ja beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Berendsen Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bergmeyer Ja Ja Ja Ja Ja
Fürst von Bismarck . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein — —
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Blöcker Ja Ja Ja Ja Ja
Bock Ja Ja Ja Ja Ja
von Bodelschwingh . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja — — Ja Ja
Brand (Remscheid) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Brauksiepe . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. von Brentano . . . Ja Nein Nein Ja Nein
Brese Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Brökelschen . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Brönner Ja Ja Ja Ja Ja
Brookmann (Kiel) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Brück Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bucerius beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. von Buchka . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bürkel Ja Ja Ja Ja Ja
Burgemeister Ja Ja Ja Ja Ja
Caspers Nein Nein Nein Nein Nein
Cillien Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Conring Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Czaja Ja Ja Ja Ja Ja
Demmelmeier Ja Ja Ja Ja Ja
Diedrichsen Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dietz Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Dittrich Nein Ja Nein Nein Nein
Dr. Dollinger Ja Ja Ja Ja Ja
Name 1 2 Abstimmungen 4 5
3
Dr. Dresbach Ja Ja Ja Ja Ja
Donhauser Ja Ja Ja Ja Ja
Eckstein — Nein Nein Nein Nein
Ehren beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Engelbrecht-Greve . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . -- — — — -
Etzenbach . Ja Ja Ja Ja Ja
Even Nein Nein Nein Nein Nein
Feldmann Ja Ja Ja Ja Ja
Finckh Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Franz Nein Ja Nein Nein Nein
Franzen Nein Nein Nein Nein Nein
Friese Ja Ja Ja Ja Ja
Fuchs Ja Ja Ja Ja Ja
Funk Ja Ja Ja Ja Nein
Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Geiger (München) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Geisendörfer . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Gengler .. Nein Nein Nein Nein beurlaubt
Gerns .. Ja Ja Ja Ja Ja
D. Dr. Gerstenmaier beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Gibbert Ja Ja Ja Ja Ja
Giencke . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Glasmeyer Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Gleissner (München) Ja Ja Ja Ja Ja
Glüsing Ja Ja Ja Ja Ja
Gockeln . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Götz Ja Ja Ja Nein Nein
Goldhagen Ja Ja Ja Ja Ja
Gontrum Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Graf Ja Ja Ja Ja Ja
Griem Ja Ja Ja Ja Ja
Günther beurlaubt 'beurlaubt beurlaubt Ja J a
Gumrum Ja Ja Ja Ja Ja
Häussler enthalten Nein Nein Nein Nein
Hahn Ja Ja Ja Ja Ja
Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Nein
Heix Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Hellwig Ja Ja Ja Ja beurlaubt
Dr. Graf Henckel Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Hesberg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Heye Ja beurlaubt Ja Ja Ja
Hilbert beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Höcherl Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Höck Ja Ja Ja Ja Ja
Höfler beurlaubt beurlaubt Nein Ja Nein
Holla Ja Ja Ja Ja Ja
Hoogen Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Horlacher Ja Ja Ja Ja Ja
Horn Nein Nein Nein Nein Nein
Huth Ja Ja Ja Ja beurlaubt
Illerhaus Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Jaeger Ja Ja Ja Ja Ja
Jahn (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Jochmus . . Ja Ja Nein Nein Nein
Josten Ja Ja Ja enthalten enthalten
Kahn Ja Ja Ja Ja Ja
Kaiser Nein — — — Nein
Karpf Nein Nein Nein Nein Nein
Kemmer (Bamberg) . . . Ja Ja Ja — —
Kemper (Trier) Ja Ja Ja Ja Ja
Kiesinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Ja Ja Ja Ja
Kirchhoff Ja Ja Ja Ja Ja
Klausner Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Kleindinst . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
Dr. Kliesing Ja Ja Ja Ja Ja
Knapp Ja Ja Ja Ja Ja
Knobloch Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Köhler Ja Ja Ja Ja Ja
Koops Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ja
Kortmann . Ja Ja Ja Ja Ja
Kramel Ja Ja Ja Ja Ja
Krammig Nein Nein Nein Nein Nein
Kroll beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Kuchtner . . Ja Ja Ja Ja Ja
Kühlthau Ja Ja Ja Ja beurlaubt
Kuntscher Nein enthalten Nein Nein enthalten
Kunze (Bethel) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Lang (München) Nein Nein Nein Nein Nein
Leibfried Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Leiske Ja Ja Ja Ja Ja
Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein —
Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Lenze (Attendorn) . . Ja Ja Ja beurlaubt beurlaubt
Leonhard Ja Ja Ja Ja Ja
Lermer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Leukert enthalten Ja enthalten enthalten enthalten
Dr. Leverkuehn . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Lindenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Lindrath Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Löhr Ja Ja Ja Ja Ja
Lotze Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. h. c. Lübke . . . . Ja Ja Ja Ja —
Lücke Ja Ja Ja Nein Nein
Lücker (München) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Lulay Nein Nein Nein Nein Nein
Maier (Mannheim) Nein Nein Nein Nein Nein
Majonica Ja Ja Ja Ja Nein
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege Ja Ja Ja Ja Ja
Massoth Ja Ja Ja Ja Ja
Maucher beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mayer (Birkenfeld) . Ja Ja Ja Ja Ja
Menke Ja Ja Ja Ja Ja
Mensing Ja Ja Ja Ja Ja
Meyer (Oppertshofen) . Ja Ja Ja Ja Ja
Meyer-Ronnenberg . . Ja Ja Ja Ja Ja
Miller Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Moerchel Nein Ja Ja Ja Ja
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Muckermann Ja Ja Ja Ja Ja
Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Ja Ja Ja Ja Ja
Müller-Hermann . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Müser Ja Ja Ja Ja Ja
Naegel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ja Ja
Nellen Ja Nein Nein Nein Nein
Neuburger — Ja Nein beurlaubt Ja
Niederalt Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Niggemeyer . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Oetzel Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Orth Ja Ja Ja Ja enthalten
Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Pitz Ja Ja Ja Ja Ja
Platner Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Praetorius . . . . Ja Nein Ja Ja Ja
Frau Dr. Probst . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Pünder . . Ja Ja Ja Ja Ja
Raestrup Ja Nein Ja Ja Ja
Rasner Ja Ja Ja Ja Ja
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
Frau Dr. Rehling . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Richarts Ja — Ja Ja ,—
Frhr. Riederer von Paar Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Rinke Ja beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Rösch Ja Ja Ja Ja Ja
Rösing Ja Ja Ja Ja Ja
Rümmele Nein Nein Nein Nein Nein
Ruf Ja Ja Ja Ja Ja
Sabaß Ja Ja Ja — Ja
Sabel Nein Nein Nein Nein Nein
Schäffer Ja Ja Ja — —
Scharnberg Ja Ja Ja Ja Ja
Scheppmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schill (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Schlick Ja Ja Ja Ja Ja
Schmücker — -- Ja Ja Ja
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Nein
Schrader Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schröder (Düsseldorf) — --- — — —
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Ja Ja Ja Ja
Schüttler Nein Nein Nein Nein Nein
Schütz Nein Nein Nein Nein Nein
Schuler Ja Ja Ja Ja Ja
Schulze-Pellengahr . . Ja Ja Ja Ja Ja
Schwarz Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Seffrin beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Seidl (Dorfen) Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Serres Ja Ja Ja Ja Ja
Siebel Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Siemer Ja Ja Ja Ja Ja
Solke — -- Ja Ja Ja
Spies (Brücken) Nein beurlaubt beurlaubt Nein Nein
Spies (Emmenhausen) Ja Ja Ja Ja Ja
Spörl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Graf von Spreti . . . Ja Ja Nein Ja Ja
Stauch Ja beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Steinbiß . . beurlaubt beurlaubt Ja Ja Ja
Stiller Ja Ja Ja Ja Ja
Storch Nein — - — —
Dr. Storm Ja Ja Ja Ja Ja
Strauß — — Ja — —
Struve Ja Ja Ja Ja Ja
Stücklen Ja Ja — Ja Ja
Teriete Nein Nein Nein Nein Nein
Unertl Ja Ja Ja Ja Ja
Varelmann Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Vietje Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Vogel Ja Ja Ja Ja Ja
VoB beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wacher (Hof) Ja Ja Ja Ja Ja
Wacker (Buchen) . . . . — — Ja Ja Ja
Dr. Wahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Walz Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Weber (Koblenz) . Ja Ja Ja Ja Ja
Wehking Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Welskop — Ja Ja Ja Ja
Frau Welter (Aachen) — — — Ja Ja
Dr. Werber Ja Ja Ja Ja Ja
Wiedeck Ja Ja Ja Ja Ja
Wieninger Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Willeke Ja . Ja Ja Ja Ja
Winkelheide Nein Nein Nein Nein Nein
Wittmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ja Nein
Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Wuermeling . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Wullenhaupt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
SPD {
Frau Albertz Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Albrecht Nein Nein Nein Nein Nein
Altmaier Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Arndt Nein Nein Nein Nein —
Arnholz Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Baade Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Bärsch Nein Nein Nein Nein Nein
Bals Nein Nein Nein Nein Nein
Banse Nein Nein Nein Nein Nein
Bauer (Würzburg) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Baur (Augsburg) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Bazille Nein Nein Nein Nein Nein
Behrisch Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Bennemann . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Bergmann Nein Nein Nein Nein Nein
Berlin Nein Nein Nein Nein Nein
Bettgenhäuser Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Beyer (Frankfurt) Nein Nein Nein Nein Nein
Birkelbach Nein Nein Nein Nein Nein
Blachstein Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Bleiß Nein Nein Nein Nein .Nein
Böhm (Düsseldorf) . . Nein Nein Nein Nein Nein
Bruse Nein Nein Nein Nein Nein
Corterier Nein Nein Nein Nein Nein
Dannebom Nein Nein Nein Nein Nein
Daum Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Deist Nein Nein Nein Nein Nein
Dewald Nein Nein Nein Nein Nein
Diekmann Nein Nein Nein Nein Nein
Diel Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Döhring Nein Nein Nein Nein Nein
Erler Nein Nein Nein — Nein
Eschmann Nein Nein Nein Nein Nein
Faller Nein Nein Nein Nein Nein
Franke Nein Nein Nein Nein Nein
Frehsee Nein Nein Nein Nein Nein
Freidhof Nein Nein Nein Nein Nein
Frenzel Nein Nein Nein Nein Nein
Gefeller Nein Nein Nein Nein Nein
Geiger (Aalen) Nein Nein Nein Nein Nein
Geritzmann Nein Nein Nein Nein Nein
Gleisner (Unna) . . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Greve beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Gülich Nein Nein Nein Nein Nein
Hansen (Köln) Nein Nein Nein Nein Nein
Hansing (Bremen) . . Nein Nein Nein Nein Nein
Hauffe Nein Nein Nein Nein Nein
Heide Nein Nein Nein Nein Nein
Heiland Nein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Heinrich Nein Nein Nein Nein Nein
Hellenbrock Nein Nein Nein Nein Nein
Hermsdorf Nein Nein Nein Nein Nein
Herold Nein Nein Nein Nein Nein
Höcker Nein Nein Nein Nein Nein
Höhne Nein Nein Nein Nein Nein
Hörauf Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Dr. Hubert . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Hufnagel Nein Nein Nein Nein Nein
Jacobi Nein Nein Nein Nein Nein
Jacobs beurlaubt Nein Nein Nein Nein
Jahn (Frankfurt) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Jaksch Nein Nein Nein Nein Nein
Kahn-Ackermann . . Nein Nein Nein Nein Nein
Kalbitzer Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Keilhack Nein Nein Nein Nein beurlaubt
Frau Kettig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Name Abstimmungen
1 2 3 I 4 I
Keuning Nein Nein Nein Nein Nein
Kinat Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Kipp-Kaule . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Könen (Düsseldorf) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Koenen (Lippstadt) . . Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Korspeter . . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Kreyssig Nein Nein Nein Nein Nein
Kriedemann Nein Nein Nein Nein Nein
Kühn (Köln) Nein Nein Nein Nein Nein
Kurlbaum Nein Nein Nein Nein Nein
Ladebeck Nein Nein Nein Nein Nein
Lange (Essen) Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Lockmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Ludwig Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Lütkens Nein Nein Nein Nein Nein
Maier (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Marx Nein Nein Nein Nein Nein
Matzner Nein Nein Nein Nein Nein
Meitmann Nein Nein Nein Nein Nein
Mellies Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Menzel Nein Nein Nein Nein Nein
Merten Nein Nein Nein Nein Nein
Metzger Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Meyer (Dortmund) Nein Nein Nein Nein Nein
Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Meyer-Laule . . Nein Nein Nein Nein Nein
MiBmahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Moll Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Mommer Nein Nein Nein Nein Nein
Müller (Erbendorf) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Müller (Worms) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Nadig Nein Nein Nein Nein Nein
Odenthal Nein Nein Nein Nein Nein
Ohlig Nein Nein Nein Nein Nein
011enhauer Nein Nein Nein Nein Nein
Op den Orth Nein Nein Nein Nein Nein
Paul Nein Nein Nein Nein Nein
Peters beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Pöhler Nein Nein Nein Nein Nein
Pohle (Eckernförde) . . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Preller Nein Nein Nein Nein Nein
Priebe Nein Nein Nein Nein Nein
Pusch Nein Nein Nein Nein Nein
Putzig Nein Nein Nein Nein Nein
Rasch Nein Nein Nein Nein Nein
Regling Nein Nein Nein Nein Nein
Rehs Nein Nein Nein Nein Nein
Reitz Nein Nein Nein Nein Nein
Reitzner Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Renger Nein Nein Nein Nein Nein
Richter Nein Nein Nein Nein Nein
Ritzel Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Rudoll Nein Nein Nein Nein Nein
Ruhnke Nein Nein Nein Nein Nein
Runge Nein Nein Nein Nein Nein
Sassnick Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Schanzenbach . . Nein Nein Nein Nein Nein
Scheuren Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Schmid (Frankfurt) Nein Nein Nein beurlaubt beurlaubt
Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Nein Nein Nein Nein
Schmidt (Hamburg) . . Nein Nein Nein Nein Nein
Schmitt (Vockenhausen) . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Schöne Nein Nein Nein Nein Nein
Schoettle Nein Nein Nein Nein Nein
Seidel (Fürth) Nein Nein Nein Nein Nein
Seither Nein Nein Nein Nein Nein
Name Abstimmungen
I 2 3 4 5
Seuffert Nein Nein Nein Nein Nein
Stierle Nein Nein Nein Nein Nein
Sträter Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Strobel Nein Nein Nein Nein Nein
Stümer Nein Nein Nein Nein Nein
Thieme Nein Nein Nein Nein Nein
Traub Nein Nein Nein Nein Nein
Trittelvitz Nein Nein Nein Nein Nein
Wagner (Deggenau) . Nein Nein Nein Nein Nein
Wagner (Ludwigshafen) Nein Nein Nein Nein Nein
Wehner Nein Nein Nein Nein Nein
Wehr Nein Nein Nein Nein Nein
Welke Nein Nein Nein Nein Nein
Weltner (Rinteln) . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Dr. Wenzel . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Wienand Nein Nein Nein Nein Nein
Wittrock Nein Nein Nein Nein Nein
Ziegler Nein Nein Nein Nein Nein
Zühlke Nein Nein Nein Nein Nein
FDP
Dr. Atzenroth — — -- Ja Ja
Dr. Becker (Hersfeld) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. h. c. Blücher . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Bucher beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dannemann Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Dehler Ja Ja Ja Ja Ja
Dr.-Ing. Drechsel • • Ja Ja Ja Ja Ja
Eberhard Ja Ja Ja Ja Ja
Euler Ja beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Fassbender Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Friese-Korn . Ja Ja Ja Ja Ja
Frühwald Ja Ja Ja Ja Ja
Gaul Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Hammer Ja Ja Ja Ja Ja
Held Ja Ja Ja Ja Ja
Hepp Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Hoffmann Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Ilk Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Jentzsch Ja Ja Ja Ja Ja
Kühn (Bonn) Ja Ja Ja Ja Ja
Lahr Ja Ja Ja Ja Ja
Lenz (Trossingen) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö-
wenstein Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Luchtenberg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Ja Ja Ja
Margulies Ja Ja Ja Ja Ja
Mauk Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Mende Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Miessner Ja Ja Ja Ja Ja
Neumayer Ja Ja Ja Ja —
Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Pfleiderer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Preiß Ja Ja Ja beurlaubt beurlaubt
Dr. Preusker Ja Ja Ja Ja Ja
Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schäfer Ja — Ja Ja Ja
Scheel — — — — —
Schloß Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schneider (Lollar) Ja Ja Ja Ja Ja
Schwann Ja Ja Ja Ja Ja
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
Stahl Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Stammberger . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Starke Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Wellhausen . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wirths Ja Ja Ja Ja Ja
GB/BHE
Bender Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Czermak Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Eckhardt Ja Ja Ja beurlaubt beurlaubt
Elsner Ja Ja Ja Ja Ja
Engell Ja Ja Ja Ja Ja
Feller beurlaubt beurlaubt beurlaubt 'beurlaubt beurlaubt
Gräfin Finnckenstein . . Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Ja
Gemein Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Gille Ja Ja Ja Ja Ja
Haasler Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Kather beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Nein
Dr. Klötzer Ja — Ja Ja Ja
Körner Ja Ja Ja Ja Ja
Kraft — — — Ja —
Kunz (Schwalbach) . . — -- Ja Ja Ja
Kutschera Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Mocker Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Dr. Oberländer . Ja Ja Ja Ja Ja
Petersen Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja
Samwer Ja Ja Ja Ja Ja
Seiboth beurlaubt beurlaubt 'beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Ja
Srock beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt entschuld.
Dr. Strosche Ja Ja enthalten Ja Ja
DP
Becker (Hamburg) . . . enthalten Ja Ja Ja enthalten
Dr. Brühler Ja Ja Ja Ja Ja
Eickhoff Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Elbrächter Ja Ja Ja Ja Ja
Hellwege Ja Ja Ja Ja —
Matthes Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. von Merkatz . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
Müller (Wehdel) . . Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja Ja - Ja
Schneider (Bremerhaven) Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Schranz Ja Ja Ja Ja Ja
Dr.-Ing. Seebohm . . . — — - Ja Ja
Walter Nein Ja Nein Nein enthalten
Wittenburg Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Zimmermann Ja — — Ja Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) enthalten Nein Ja beurlaubt beurlaubt
Stegner Ja Ja Ja Ja Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmungen
1 2 3 4 5
Abgegebene Stimmen 416 405 416 414 408
Davon :
Ja 230 223 227 230 218
Nein 182 1.81. 187 182 184
Stimmenthaltung . 4 1 2 2 6
Zusammen wie oben . 416 405 416 414 408
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmungen
1 2 3 4 5
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Krone Ja — Ja Ja Ja
Lemmer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Maxsein . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Stingl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Tillmanns - — — — —
SPD
Brandt (Berlin) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Heise Nein Nein Nein Nein Nein
Klingelhöfer Nein Nein Nein Nein Nein
Dr. Königswarter . . Nein Nein Nein Nein Nein
Mattick Nein Nein Nein Nein Nein
Neubauer Nein Nein Nein Nein Nein
Neumann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schellenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Schroeder (Berlin) . Nein Nein Nein Nein Nein
Schröter (Wilmersdorf) . Nein Nein Nein Nein Nein
Frau Wolff (Berlin) . Nein Nein Nein Nein Nein
FDP
Dr. Henn Ja Ja Ja Ja Ja
Hübner Ja Ja Ja Ja Ja
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Ja Ja Ja Ja
Dr. Reif enthalten Ja Ja Ja Ja
Dr. Will Ja Ja Ja Ja Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
1 I2 Abstimmungen 4 5
3
Abgegebene Stimmen . 15 14 15 15 15
Davon :
Ja . . . . . 5 5 6 6 6
Nein 9 9 9 9 9
Stimmenthaltung . 1 — — — —
Zusammen wie oben . . 15 I 14 15 15 15