Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Der Präsident hat Urlaub erteilt für vier Tage den Abgeordneten
Dr. Bartram
Frau Dr. Probst Richter.
Der Präsident hat Urlaub erteilt für zwei Tage dem Abgeordneten
Neuburger.
Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten
Hilbert
Hansen (Köln) Merten
Brandt (Berlin) Dr. Werber Frau Dr. Rehling Leibfried
Onnen
Leonhard
Frau Albertz Dannemann Brockmann
(Rinkerode) Schmidt (Hamburg) Welke
Thieme
Häussler
Dr. Orth.
Anlage 2 Urlaubsgesuche
Es sucht für längere Zeit um Urlaub nach der Abgeordnete
Rademacher für weitere vier Wochen.
Anlage 3
Bewilligte Urlaubsgesuche vom 17. Februar 1955
Der Bundestag hat Urlaub erteilt den Abgeordneten
Dr. Wahl für drei Monate
Peters für zehn Wochen
Kühlthau für acht Wochen
Bazille für sieben Wochen
Gockeln für vier Wochen
Frau Dr. Ilk für drei Wochen
Frau Vietje für zwei Wochen
Kühn (Bonn) für zwei Wochen
Höhne für zwei Wochen
Dr. Hesberg für zwei Wochen.
Anlage 4 Drucksache 1187
(Vgl. S. 3468 C.)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films (10. Ausschuß)
über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend
Bundesbürgschaft für Filmvorhaben
(Drucksache 349),
über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend
Koordinierung der Filmpolitik des Bundes und der Länder in bezug auf Steuererleichterungen
(Drucksache 380),
über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend
UFI-Vermögen und Finanzierung deutscher Filmproduktion
(Drucksache 381).
Berichterstatter: Abgeordneter Kahn-Ackermann
Mit den ni der 22. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 2. April 1954 überwiesenen Anträgen der Fraktion der CDU/CSU — Drucksachen 349, 380, 381 — befaßte sich der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films in zwölf Sitzungen. Diese Anträge beabsichtigen eine Korrektur der bisherigen Filmpolitik der Bundesregierung, wie sie durch die Übernahme einer Haftung des Bundes für Kredite für die Filmproduktion in der Höhe von 60 Mio DM auf Grund des Zweiten Gesetzes für Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 9. Juni 1953 (BGB1. I S. 380) seit 1953 eingeleitet wurde. Dieser Hilfsaktion für die deutsche Filmwirtschaft war in den Jahren 1950 bis 1953 die sogenannte erste Bürgschaftsaktion vorausgegangen, die sich auf das Gesetz zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951 (BGB1. I S. 471) gestützt hatte. Innerhalb dieser ersten Bürgschaftsaktion waren insgesamt Produktionskredite für 82 Spielfilme und 11 Kulturfilme verbürgt worden, und zwar bei den Spielfilmen jeweils die letzten 35 v. H. des Produktionskredits.
Bei der Erörterung der von den Regierungsvertretern vorgelegten Berichte über diese erste Bundesbürgschaftsaktion war sich der Ausschuß darüber einig, daß diese Aktion die auf einem Tiefpunkt angelangte deutsche Filmwirtschaft drei Jahre recht und schlecht am Leben erhalten hat, daß aber weder eine Gesundung der strukturellen Mängel der deutschen Filmwirtschaft angebahnt, noch eine Anhebung des künstlerischen Niveaus der deutschen Filmproduktion erreicht werden konnte. Das materielle Ergebnis blieb unbefriedigend. Für rund 9,5 Mio DM von den 20 Mio DM der ersten Aktion mußte der Bund in Anspruch genommen werden. Die zweite, 1953 eingeleitete Stützungsaktion verfügte über einen Bürgschaftsplafond von 60 Mio DM. Mit dieser Summe sind bisher 52 Filme verbürgt worden.
Der Bundesminister der Finanzen hat mittlerweile zugestimmt, daß aus den inzwischen frei
gewordenen Sicherheitsleistungen weitere Filmvorhaben verbürgt werden. Jedoch sollen die neu zu übernehmenden Bürgschaften die Summe von 15 Mio DM nicht übersteigen, auch wenn vor dem Ablauf der Bürgschaftsaktion die Summe der frei gewordenen Sicherheitsleistungen größer sein sollte. Die Summe der freigespielten Sicherheitsleistungen betrug am 31. Dezember 1954 12,5 Mio DM. Über den Erfolg der zweiten Bürgschaftsaktion, insbesondere über die möglicherweise für den Bund eintretenden Verluste, vermochten die Vertreter der Bundesregierung und der Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite mbH keine schlüssigen Beurteilungsgrundlagen vorzulegen.
Unzweifelhaft wies die technische Durchführung der zweiten Bürgschaftsaktion gegenüber der ersten Vorteile auf, wie sich aus Folgendem ergibt:
1. Die Durchführung lag bei der 1952 gegründeten Bürgschaftsgesellschaft, die im Prinzip eine bemerkenswert sorgfältige Prüfung der Antragsteller und ihrer Produktionsvorhaben vorgenommen hat.
2. Während der zweiten Bürgschaftsaktion wurden statt Einzelfilmen nur noch Staffeln von vier oder mehr Filmen verbürgt. Da Überschüsse aus einer Staffel gegen die aus anderen Filmen der Staffel möglicherweise entstehenden Verluste aufgerechnet wurden, wurde das Risiko des Bundes und damit die zu erwartenden Verluste für die öffentliche Hand geringer.
3. Die Bürgschaftsgesellschaft bemühte sich bei den von ihr verbürgten Produktionsvorhaben um ständige Überarbeitung und Verbesserung der Drehbücher.
Der Ausschuß anerkannte, daß insbesondere während der letzten beiden Jahre der Bürgschaftsaktion eine bescheidene Niveausteigerung der deutschen Filmproduktion festzustellen war. Inwieweit das dem Wirken der Bürgschaftsgesellschaft zuzuschreiben ist, kann allerdings nicht schlüssig festgestellt werden. Nach Anhören häu-
(Kahn-Ackermann)
fig divergierender Meinungen von Vertretern des Wirtschafts- und des Innenministeriums hinsichtlich der Möglichkeit, mit Hilfe der Bundesbürgschaften eine merkliche Qualitätssteigerung der deutschen Filmproduktion zu erzielen, kam der Ausschuß jedoch zu dem Schluß, daß eine Steigerung der Qualität mit den bisherigen Mitteln staatlicher Wirtschaftshilfe für die Filmproduktion nur unzureichend gefördert werden kann.
Vom Anliegen der drei hier behandelten Anträge her mußte festgestellt werden, daß auch die zweite Bürgschaftsaktion nicht zu der ursprünglich angestrebten strukturellen Gesundung der deutschen Filmwirtschaft geführt hat, obwohl Umsätze und Produktionsvolumen ständig gestiegen sind. So ist z. B. der Umsatz an den Kinokassen seit 1950 Jahr für Jahr um rund 80 Mio DM gestiegen. Bereits 1953 stand die Bundesrepublik mit einem Umsatz an den Kinokassen von 682 Mio DM an zweiter Stelle unter den Filmländern Europas. Für das Jahr 1954 kann nach den bisherigen Angaben mit einer ähnlichen Zuwachsrate und einem Gesamtumsatz gerechnet werden, der bei 750 Mio DM liegen dürfte.
Die Bürgschaftsaktion hat durch die für den Staat risikoausgleichenden Staffelbürgschaften in erster Linie eine gewisse Konzentration auf dem Verleihsektor herbeigeführt. Damit sind eine Reihe von Wirkungen verbunden gewesen, darunter auch ein gewisser Mangel an Wagemut bei den Verleihern, interessante Stoffe zu produzieren oder künstlerische Experimente zu machen, wenn diese von vornherein kein gutes Geschäft versprachen. Der Verlust aus einem solchen Film hätte mögliche Gewinne aus dem Rest der Staffel aufgezehrt. Theoretisch hatte und hat die Bürgschaftsgesellschaft zwar die Möglichkeit, solche Produktionsvorhaben von der Regreßpflicht auszunehmen. Es muß aber festgestellt werden, daß bei der dominierenden Position der Verleiher und ihren überwiegend nach dem sicheren Geschäft hin ausgerichteten Interessen solche Filmvorhaben gar nicht erst zur Verbürgung vorgeschlagen wurden, so daß der für diese Fälle vorgesehene § 31 der Bürgschaftsrichtlinien bisher keine Anwendung fand.
Schließlich hatte der Ausschuß die Frage zu prüfen, ob die nicht zuletzt dank der Bürgschaftshilfe ständig steigende Produktion deutscher Spielfilme angesichts der immer noch relativ bescheidenen Exportmöglichkeiten auf dem Markt der Bundesrepublik überhaupt noch wirtschaftlich ausgewertet werden kann. Die Vertreter der Bürgschaftsgesellschaft waren der Ansicht, bei dem großen Angebot an ausländischen Spielfilmen verdränge jeder deutsche Film einen ausländischen vom Markt, die Bundesrepublik könne ohne Schaden 130 Filme im Jahr produzieren. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses vermochte sich dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen, besonders nachdem klar geworden war, daß eine noch rentable Auswertung eines nicht übermäßig zugkräftigen Schwarz-Weiß-Films in den dazu heute notwendigen 2 500 Spielterminen in der Regel nur großen Verleihfirmen möglich ist. Ein abschließendes Urteil über diese für die deutsche Filmwirtschaft außerordentlich wichtige Frage wird erst gegen Ende der Spielsaison 1954/55, also im Juni 1955, möglich sein. Man wird dann feststellen können, ob ein übergroßes Angebot an deutschen Filmen die Abspielbasis und die Auswertungsmöglichkeit der deutschen Produktion nicht geschmälert hat.
In Anbetracht all dieser Feststellungen sprach sich der Ausschuß gegen einen sofortigen Abbruch der Bürgschaftsaktion aus. Er empfiehlt aber übereinstimmend, die Bürgschaftsaktion spätestens bis zum 31. Dezember 1955 auslaufen zu lassen, sie also in der bisherigen Form nicht zu verlängern oder zu erneuern, da von einer Hilfe in der bisherigen Form weder eine fühlbare Qualitätssteigerung der deutschen Filmproduktion noch eine Behebung jener strukturellen Mängel zu erwarten ist, die sich nach den Unterlagen, die dem Ausschuß vorlagen, darin äußern, daß im Durchschnitt bisher nur 80 v. H. der für die Filmproduktion aufgewandten Kosten erwirtschaftet werden konnten. Obwohl sich der Ausschuß darüber klar war, daß die gegenwärtige Bürgschaftsaktion in erster Linie eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Hilfsmaßnahme ist, empfiehlt er, die unter Abschnitt I des Ausschußantrags aufgeführten Empfehlungen anzunehmen. Sie gehen davon aus, daß der Film nicht nur eine kommerzielle, sondern auch eine kulturelle und geistige Seite hat, die nicht übersehen werden darf. Abschnitt I Ziffer 2 des Antrags bezieht sich auf die Anwendung bisher zu wenig ausgeschöpfter Möglichkeiten, bei den für das dritte Jahr noch zu vergebenden Bürgschaften für Produktionsvorhaben verstärkt künstlerische und kulturell wertvolle oder sonst hochstehende und außergewöhnliche Filmvorhaben zu fördern, auch wenn infolge der Thematik der wirtschaftliche Erfolg der Filme nicht von vornherein hundertprozentig gesichert erscheint. Eine solche Einstellung erschien insofern wohl vertretbar, als es sich zuweilen gezeigt hat, daß solche Filme, deren Herstellung ein gewisses Wagnis einschloß, später gute Kassenerfolge hatten.
Zu Abschnitt I Ziffer 3 des Ausschußantrags hatte der 10. Ausschuß zunächst folgende Fassung gutgeheißen:
„3. die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zu A II 1, die auf den Artikeln 5, 6 und 18 des Grundgesetzes basieren, ausdrücklich zum Bestandteil der Bürgschaftsrichtlinien erklärt werden;"
Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat dagegen die in den nachstehenden Ausschußantrag aufgenommene Fassung vorgeschlagen.
Der 10. Ausschuß hat nach einer nochmaligen Beratung den Änderungsvorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik übernommen, nachdem der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärt hatte, daß die verfassungsrechtliche Auswirkung der vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik gewählten Fassung dieselbe sei wie bei der vom 10. Ausschuß ursprünglich vorgeschlagenen Fassung.
II.
Die Herstellung von Kulturfilmen in Deutschland hat, wie die Produktionsziffern zeigen, rein zahlenmäßig auch in den letzten Jahren einen unverkennbaren Aufschwung genommen. Trotzdem mußte der Ausschuß nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage feststellen, daß die allgemeine Situation des deutschen Kulturfilms unbefriedigend ist. Jedenfalls ist eine bemerkenswerte Qualitätsminderung des früher international anerkannten deutschen Kulturfilms festzustellen.
(Kahn-Ackermann)
Eine materiell befriedigende Abspielbasis und Auswertungsmöglichkeit ist für Kulturfilme in der Bundesrepublik auf dem normalen Filmmarkt seit 1945 nicht erreicht worden,
a) weil die Steuerermäßigung für Kulturfilme zu gering ist und
b) selbst diese Steuerermäßigung noch immer nicht in allen Bundesländern gewährt wird; häufig übersteigen die Einnahmen an Werbefilmen die durch die gegenwärtige Steuerermäßigung erzielte Einsparung, wenn in derselben Zeit ein prädikatisierter Kulturfilm gezeigt wurde;
c) weil das Interesse der marktbeherrschenden Verleihfirmen an einer guten und gesunden Kulturfilmproduktion nicht ausreichend ist.
Angesichts der bedeutenden Rolle, die der Kulturfilm in dem Filmschaffen eines jeden Landes spielt, in dem er zugleich Experimentierfeld und Nachwuchsreservoir für Regisseure, Kameraleute, Techniker und Produzenten ist, kann die Initiative zur Förderung des Kulturfilms nicht allein den Werbebedürfnissen der privaten Industrie überlassen werden. Fast alle großen Filmländer haben längst die Konsequenz gezogen und subventionieren den Kulturfilm mit nicht unbeträchtlichen Mitteln. Die Gewährung solcher Subventionen ist in der Bundesrepublik über Ansätze nicht hinausgekommen. Der Ausschuß hält sie jedoch übereinstimmend für notwendig. Er mußte feststellen, daß das bisherige Bürgschaftsverfahren zwar in der Theorie Bürgschaften für Produktionskredite zur Herstellung von Kulturfilmen vorgesehen hat. In der Praxis jedoch werden sie in kaum einem Falle in Anspruch genommen, weil es den Verleihern möglich war, zu billigsten Preisen, die
häufig unter den Gestehungskosten lagen, Kulturfilme aus jenem Angebot unabhängiger Kultur-filmhersteller als Beiprogramm zu erwerben, die infolge der geringen Auswertungsmöglichkeiten für Kulturfilme ihre Produktion nicht vermieten konnten.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das mangelnde Niveau im deutschen Kulturfilmschaffen nicht zuletzt auf die Praxis der Filmbewertungsstelle der Länder zurückzuführen ist, die sehr vielen Kulturfilmen das Prädikat „wertvoll" verlieh, weil dieses Prädikat für die Kulturfilmproduzenten die einzige Möglichkeit war, ihre Filme in den Bundesländern zur Aufführung zu bringen, die für prädikatisierte Filme Steuerermäßigung gewähren. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Bundesregierung mit Hilfe der Bürgschaftsgesellschaft auch für den Zeitraum der auslaufenden Bürgschaften jeden Versuch unternehmen sollte, die Sache des Kulturfilms zu fördern. Er sieht in den Empfehlungen, die in diesem Antrag unter Abschnitt I Ziffern 3 bis 5 angeführt sind, einen brauchbaren Weg dazu.
Einen Weg zur direkten Subventionierung des Kulturfilms in Verbindung mit einem starken Anreiz zur Leistungssteigerung sah der Ausschuß nach eingehenden Beratungen in den unter Abschnitt II Ziffern 1 bis 3 des Antrags enthaltenen Vorschlägen über die Prämiierung von deutschen Spiel- und Kulturfilmen.
Diese Vorschläge verfolgen als Ganzes mehrere Absichten. Sie wollen das Prinzip der Leistungsprämiierung in die staatlichen Filmförderungsmaßnahmen einführen, an Stelle des bisherigen unvollkommenen Systems der wirtschaftlichen
Förderung von Filmvorhaben während eines Stadiums, in dem niemand sagen kann, ob das Ergebnis gut oder schlecht sein wird. Mit diesen Maßnahmen ist ferner beabsichtigt, eine wenn auch bescheidene Stärkung der materiellen Basis der Produzenten gegenüber dem Verleih anzubahnen vgl. Abschnitt II Ziffer 5 des Antrags. Sie erschien dem Ausschuß notwendig, um Initiative und künstlerischen Wagemut, die allein zu einer Niveausteigerung der deutschen Filmproduktion führen können, auf einer Ebene zu fördern, die einer solchen Initiative eher zugänglich ist als der Verleihsektor, wo die Entscheidungen zwangsläufig überwiegend von kommerziellen Erwägungen bestimmt sind.
Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die insbesondere unter Abschnitt II Ziffer 2 für Spielfilme vorgeschlagenen Prämiensätze vielen zunächst als sehr hoch erscheinen müssen. Sie tragen aber den Eigenheiten der deutschen Filmwirtschaft 1 im besonderen Rechnung. 50 000 DM bzw. 100 000 DM stellen rund ein Zwanzigstel bzw. ein Zehntel der Gesamtproduktionskosten eines deutschen Films dar, jenes deutschen Durchschnittfilms, der trotz aller Förderungsmaßnahmen auch im Jahre 1953 seine Herstellungskosten infolge verschiedener ungelöster Probleme auf dem deutschen Filmmarkt nicht erwirtschaften konnte. Die Prämien mußten demnach hoch genug angesetzt werden, um angesichts vielleicht nicht ausreichender Einspielergebnisse auch zur Verfilmung von Themen anzureizen, deren Aufnahme beim breiten Publikum von vornherein ungewiß ist. Geringer bemessene Prämien würden ihre Aufgabe, fühlbarer Anreiz zu einer Niveausteigerung des deutschen Films zu sein, nicht erfüllen und das ganze Prämiensystem nutzlos machen. Trotz mancher Bedenken entschloß sich der Ausschuß, die Prämiierung fest mit der Prädikatisierung durch die Filmbewertungsstelle der Länder zu verbinden. Da diese Stelle durch die Verleihung von Prädikaten ohnehin in einer Reihe von Bundesländern Steuervergünstigungen gewährt, erschien es sinnvoll, auch die Entscheidung über andere materielle Zuwendungen für künstlerisch wertvolle Filme bei diesem Gremium zu belassen. Allerdings kam in den Beratungen des Ausschusses zum Ausdruck, daß es wünschenswert wäre, wenn in die Filmbewertungsstelle der Länder auch ein Vertreter der Bundesregierung entsandt werden könnte. Ferner wurden gewisse Bedenken gegen die bisherige Praxis der Filmbewertungsstelle geltend gemacht. Das Grundgesetz legt, wie die Erfahrung gezeigt hat, eine für die Entwicklung und Gesundung der deutschen Filmindustrie nicht immer glückliche Kompetenzverteilung in den sie betreffenden Fragen zwischen Bund und Ländern f est. Um so notwendiger erscheint es jetzt, wenigstens die den guten Film fördernden Maßnahmen zwischen Bund und Ländern zu koordinieren. Der Ausschuß war der Meinung, daß zur Klärung dieser Fragen möglichst rasch Beratungen zwischen den Beauftragten der Bundesregierung und denen der Länder stattfinden sollen.
Bei Annahme des vorliegenden Antrags würde die Filmbewertungsstelle der Länder ihre Entscheidungen unter einer ganz besonderen Verantwortlichkeit zu fällen haben, einer Verantwortlichkeit, die nach Meinung des Ausschusses bedingt, daß der Prädikatisierungsausschuß jeweils mit Personen besetzt ist, die über ein durch lange Erfahrungen und regelmäßigen Filmbesuch ge-
(Kahn-Ackermann)
schärftes Urteilsvermögen verfügen. Besonders wird die Filmbewertungsstelle künftig bei der Vergabe des Prädikats „wertvoll" an Kulturfilme sehr viel strengere Maßstäbe anlegen müssen (Abschnitt II Ziffer 4). Sie wird von der bisherigen Praxis, dieses Prädikat an jeden einigermaßen passablen Kulturfilm zu vergeben, damit er überhaupt vermietet werden kann, zugunsten einer sachlichen Beurteilung abgehen müssen. Der Prämienfonds selbst soll jedoch, um eine Zersplitterung der verwaltungstechnischen Aufgaben bei der Förderung des kulturell und künstlerisch wertvollen Films zu vermeiden, vom Bundesinnenministerium verwaltet werden.
Im Rahmen der im vorliegenden Antrag verlangten Erhöhung des Titels 635 von 14 400 DM auf 2,5 Mio DM sind für die Prämiierung von deutschen Spiel- und Kulturfilmen 1,5 Mio DM vorgesehen. Dieser Betrag ist auf Grund der durchschnittlichen Zahl von prädikatisierten Filmen in den letzten drei Jahren errechnet worden. Er wird für den vorgesehenen Zweck nicht nur nach den bisherigen Erfahrungen ausreichen, sondern auch deshalb, weil sich das Haushaltsjahr mit der jeweiligen Spielsaison und den dafür anfallenden möglichen Prädikaten überschneidet. Um aber auch den theoretischen Einwand auszuschließen, es könnten ja doch vielleicht mehr Prädikate erteilt werden, als Prämien zur Verfügung stehen, und dadurch Rechtsansprüche entstehen, für die keine Haushaltsmittel vorhanden sind, hat der Ausschuß unter Ziffer 7 des Abschnitts II dieses Antrages die Bundesregierung ersucht, durch das die Mittel bewirtschaftende Ministerium eine Verordnung zu erlassen, die eine Quotierung der für die Prämiierung vorgesehenen 1,5 Mio DM zuläßt. Damit aber die ursprüngliche Absicht einer nachdrücklichen materiellen Förderung des guten Films erhalten bleibt, soll ein angemessener Teil der Prämie sofort an den Produzenten ausgezahlt werden. Der Ausschuß empfiehlt, Sofortzahlungen in der Höhe von 60 bis 75 v. H. der Prämie zu leisten.
Unter der Ziffer 6 des Abschnittes II des vorliegenden interfraktionellen Antrags ist auf einige weitere Aufgaben der Filmförderung aus staatlichen Mitteln hingewiesen. Darunter fällt die Finanzierung der Berliner Filmfestspiele, die ganz erhebliche Mittel beansprucht. Diese Kosten wurden bisher durch Inanspruchnahme von Titeln bestritten, die für andere Aufgaben bewilligt waren. Weiter hält der Ausschuß eine Förderung der Arbeit der Filmclubs und der wenigen filmwissenschaftlichen Institute, wo immer notwendig, für geboten. Außerdem erscheint ihm die Förderung jener Filmdienste wichtig, welche die Aufführung von Filmen für Volkserziehung und Unterricht be- treiben. Die Filmclubs haben in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik geschmackbildende Pionierarbeit geleistet, und sie haben dazu beigetragen, daß selbst außergewöhnlich anspruchsvolle Filme ein immer breiteres Publikum in der Bundesrepublik finden und heute in Nachtvorstellungen und in besonderen Filmkunsttheatern wirtschaftlich ausgewertet werden können. Diese Bestrebungen verdienen jede . Förderung durch die Bundesregierung. Das gleiche gilt für die filmwissenschaftlichen Institute. So lange die Filmwirtschaft selbst oder andere interessierte private Organisationen nicht in der Lage sind, die Mittel für die hier zum Teil aus der technischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Films neu entstandenen und noch immer entstehenden Aufgaben aufzubringen, muß der Staat im Interesse des guten Films helfen.
Ferner sei darauf hingewiesen, daß der Ausschuß vorübergehend eine staatliche Förderung von Drehbuchautoren für nötig hält. Die allgemeinen Klagen über den Mangel an guten und aktuellen Stoffen in der deutschen Filmindustrie haben ihre Ursache auch in der unzulänglichen wirtschaftlichen Struktur dieser Industrie. Auf der einen Seite verhindert der übergroße, von kommerziellen Rücksichten geleitete Einfluß des Verleihs im deutschen Film häufig die Entwicklung von Filmstoffen, deren Realisierung eine unterschiedliche Aufnahme beim Filmpublikum befürchten läßt. Zudem gibt es in Deutschland heute leider nur wenige Produzenten und Verleiher, die unabhängig und mutig genug sind, einen möglicherweise Kontroversen auslösenden Stoff zu verfilmen. Auf der anderen Seite verfügt kaum eines der Unternehmen des deutschen Films über ausreichendes Kapital, um junge Talente lange genug zu fördern und nicht schon bewährte Drehbuchautoren à fonds perdu zu beschäftigen. Ja, meistens sind sogar die Mittel zu gering, um Drehbücher ausreichend entwickeln, überarbeiten und schließlich ausreifen zu lassen. Da aber gerade gute Drehbücher die Grundlage für die angestrebte Niveausteigerung des deutschen Films sind, sollte nach Meinung des Ausschusses gerade auf eine Förderung von talentierten Autoren größter Wert gelegt werden.
Die Gesamtsumme von 2,5 Mio DM für diese Förderungsmaßnahmen ist bescheiden. Sie ist vor allem bescheiden im Vergleich zu den Summen, die die staatliche Filmpolitik von Bund und Ländern bisher für die Filmförderung ausgegeben hat.
Im Zusammenhang mit der Empfehlung, die bisherigen Bürgschaftsaktionen nach Auslaufen nicht mehr fortzusetzen, muß auch darauf hingewiesen werden, daß die geforderten 2,5 Mio DM einen weit geringeren Betrag als die bisher Jahr für Jahr eingetretenen Verluste des Bundes aus den Bürgschaftsaktionen darstellen. Die Summe von 2,5 Mio DM für die hier vorgeschlagenen Filmförderungsmaßnahmen ist außerordentlich bescheiden auch im Verhältnis zu dem von Jahr zu Jahr sprunghaft ansteigenden Steueraufkommen aus der Filmwirtschaft. Allein das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer stieg von 1950 bis 1951 von rund 91 Mio DM um 14,7 Mio DM auf 105,8 Mio DM. 1952 stieg es um weitere 13 Mio DM auf 118.6 Mio DM. 1953 betrug das Vergnügungssteueraufkommen in der Bundesrepublik 130 Mio DM, und 1954 kann mit einem Vergnügungssteueraufkommen von 140 bis 145 Mio DM gerechnet werden. In ähnlicher Progression stiegen auch die übrigen Steuereinnahmen aus der Filmwirtschaft. Im Jahre 1953 erreichten die Umsatzsteuerleistungen der deutschen Filmindustrie fast 40 Mio DM, so daß das Aufkommen allein aus Vergnügungs- und Umsatzsteuer mit 170 Mio DM 25 v.H. vom Gesamtumsatz der Filmindustrie erreichte.
Nicht nur die überdurchschnittlichen steuerlichen Leistungen der Filmindustrie rechtfertigen den 2,5 Mio DM-Fonds zur Förderung des künstlerisch wertvollen Films. Der Ausschuß hielt die Einrichtung und Ausstattung dieses Fonds mit wenigstens diesem Betrag vor allem angesichts des ungeheu-
(Kahn-Ackermann)
ren Einflusses, den der Film auf die Öffentlichkeit ausübt, für notwendig.
Wenn auch der Staat die Freiheit des Filmschaffens unangetastet lassen muß, so entbindet ihn das nicht von gewissen Verpflichtungen, wie er sie auch auf anderen Gebieten des öffentlichen Lebens übernommen hat oder übernehmen sollte. Die nachhaltige Förderung von künstlerisch und kulturell wertvollen Leistungen im Filmschaffen, das auf die Öffentlichkeit und besonders auf die Jugend einen so nachhaltigen Einfluß auszuüben imstande ist, erscheint dem Ausschuß nunmehr zu einer unausweichlichen Pflicht für Parlament und Regierung geworden zu sein. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die in diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen das Niveau des deutschen Films besser und schneller steigern werden, als die bisherigen zur Erreichung dieses Ziels wenig geeigneten Verfahren.
III.
Im III. Abschnitt des Antrages wird die Bundesregierung aufgefordert, einige Monate vor Auslaufen der zweiten Bürgschaftsaktion über neue von ihr geplante Maßnahmen zur Konsolidierung der deutschen Filmproduktion zu berichten. Der Ausschuß wollte hier einer Initiative der Bundesregierung nicht vorgreifen, obwohl er sich in seinen Beratungen lange und ausführlich mit einigen der Grundvoraussetzungen für ihm notwendig erscheinende filmpolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik befaßte. Dabei taucht als zentrales Problem immer wieder eine Neuregelung der Filmvergnügungssteuer auf, durch die sehr viele der gegenwärtig noch immer bestehenden Unzulänglichkeiten in der deutschen Filmwirtschaft beseitigt werden könnten. Eine Initiative zur Neuregelung der Filmvergnügungssteuer wird der Bundesregierung daher im IV. Abschnitt dieses Antrages empfohlen. Tatsächlich würde eine bundeseinheitliche Handhabung der Filmvergnügungssteuer viele der gegenwärtigen Schwierigkeiten in der deutschen Filmpolitik beheben. Bedauerlicherweise ist ein ernsthafter Versuch, diese für die deutsche Filmindustrie so entscheidende Frage zu diskutieren, auch bei den Beratungen zu der kürzlich verabschiedeten Finanzreform nicht gemacht worden. Dies ist um so bedauerlicher, als bei dem von Jahr zu Jahr steigenden Ertrag dieser Steuer die Bereitschaft der Länder und vor allem der an dieser Frage direkt interessierten Vertreter der Kommunen, sich freiwillig koordinierenden Maßnahmen zu unterwerfen, immer geringer wird. Einer organischen Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft wird durch das gegenwärtige Vergnügungssteuersystem, dem noch Züge des mittelalterlichen Brücken- und Wegezolls anhaften, großer Schaden zugefügt.
Der Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtumsatz der deutschen Filmindustrie ist von 1950 bis 1953 allerdings von 21 v. H. auf 19 v. H. zurückgegangen. Trotzdem sind die Vergnügungssteuersätze immer noch ungesund hoch, sie betragen fast das 2 1/2 fache der Vergnügungssteuersätze zwischen den Jahren 1930 und 1944. Eine Senkung der heute in der Bundesrepublik üblichen Vergnügungssteuersätze um 20 bis 25 v. H. würde gerade jenen Betrag von rund 25 Mio DM ausmachen, den die deutsche Filmproduktion Jahr für Jahr als Defizit ausweisen muß, das, wie der Ausschuß aus den Angaben Sachverständiger schließen mußte, im Jahr 1953 noch zu 70 v. H. von der I öffentlichen Hand getragen werden mußte. Auch im Jahr 1954 schätzt man, daß immer noch nahezu 50 v. H. dieser Verluste aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden mußten.
Das auf diesem Gebiet herrschende Mißverhältnis wird besonders deutlich, wenn man feststellt, daß zur Zeit die Steuern, die auf einem Film lasten, um rund 30 v. H. höher sind als die Herstellungskosten eines Films.
Ein Spielfilm, der 800 000 DM kostet, muß, um ohne Verlust abzuschließen, heute einen Gesamtumsatz von 3,7 Mio DM erreichen. Von diesen 3,7 Mio DM entfallen 740 000 DM auf Vergnügungssteuern und 300 000 DM auf Umsatz- und Lohnsteuern. So liegt auf der Hand, daß bei dem herrschenden Mißverhältnis von Herstellungskosten und Vergnügungssteueraufkommen auf der Seite der Vergnügungssteuern Korrekturen vorgenommen werden müssen, die aber erst möglich sind, wenn die Länder sich über eine einheitliche Festsetzung und Senkung der Vergnügungssteuer einigen oder wenn der Bund das Recht erhält, die Höhe der Vergnügungssteuer festzusetzen.
Der Ausschuß kam bei seinen Beratungen zu der Überzeugung, daß die Bundesregierung durch Verhandlungen mit den Ländern möglichst bald eine Vereinheitlichung des Vergnügungssteuerwesens anstreben sollte. Vor allem aber müßte in solchen Verhandlungen erreicht werden, daß die Länder sich auf einheitliche und ausreichend große Vergnügungssteuernachlässe für künstlerisch und kulturell wertvolle Filme einigen. Sollte in Zukunft eine solche Einigung nicht zu erzielen sein, dann müßten nach Auffassung des Ausschusses allerdings
. der Bundestag und die Bundesregierung über ein verfassungsänderndes Gesetz beraten, das dem Bund die Verfügung über die Vergnügungssteuer gibt und die Gemeinden auf anderem Wege für die entstandenen Ausfälle entschädigt.
Die Bundesregierung wird sich bei der Beratung möglicher neuer Hilfsmaßnahmen für die Filmproduktion auch ernsthaft mit der Frage beschäftigen müssen, wie lange sie noch glaubt, auf steuer-
und zolltechnische Maßnahmen zu einer bescheidenen Marktbereinigung verzichten zu können. Das ausländische Filmangebot auf dem deutschen Markt ist Jahr für Jahr unverändert und ungesund groß, insbesondere das amerikanische Angebot. Das Verhältnis der angebotenen deutschen und amerikanischen Filme beträgt 1 : 5. Dabei kann zweifelsfrei festgestellt werden, daß innerhalb dieses großen ausländischen Filmangebots weit über 100 längst in ihrem Erzeugerland amortisierte Filme minderer Qualität den deutschen Markt belasten. Dabei handelt es sich meist um Filme, die zu konkurrenzlosen Bedingungen angeboten werden können, weil, abgesehen von den Synchronisationskosten, jede eingespielte Mark ein Geschäft bedeutet. Auch wenn durch solche Filme minderer Kategorie nur 5 bis 10 v. H. der auf dem deutschen Filmmarkt zur Verfügung stehenden Termine belegt werden, so würde doch beim Wegfall ein Teil dieser Termine für eine bessere wirtschaftlichere Auswertung der deutschen Produktion anfallen.
Auch in diesen wichtigen Fragen wünschte der Ausschuß zunächst den zu erwartenden Vorschlägen der Bundesregierung nicht vorzugreifen. Angesichts der wirtschaftspolitischen Aspekte, die
(Kahn-Ackermann)
sich insbesondere bei einer die Einfuhr von ausländischen Filmen betreffenden wirksamen Zollvorlage ergeben würden, beschloß der Ausschuß, dieses Thema aus seinen Erörterungen vorläufig auszuklammern und es nach Einbringung eines entsprechenden Antrags im Plenum gesondert zu beraten.
Im Abschnitt V des Antrages wird schließlich die Bundesregierung aufgefordert, bis spätestens 28. Februar 1955 ausführlich über den Stand der Reprivatisierung der Ufa zu berichten. Bezüglich zweier Teilfragen aus diesem Komplex, nämlich der Form der Veräußerung der Ufa-Theatergesellschaft und einer dabei vorzunehmenden Berücksichtigung von Ansprüchen ehemals heimatvertriebener Filmtheaterbesitzer, gelangte der Ausschuß zu keiner endgültigen Meinungsbildung. Er empfahl beschleunigte Verhandlungen zwischen den Vertretern der Heimatvertriebenen und dem UfiLiquidationsausschuß. Hingegen war der Ausschuß sich darüber klar, daß mit der Reprivatisierung weitreichende Entscheidungen für die innere Struktur und die künftige Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft verbunden sind. Der Ausschuß verzichtete auf eine detaillierte Erörterung
des gegenwärtigen Standes der Ufa-Reprivatisierung und hielt es für geboten, vor weiteren Schritten den Bericht der Regierung über die praktische Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen zu dem im Antrag festgelegten Zeitpunkt abzuwarten.
Der vorliegende Antrag, der auch dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß und dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen worden war, ist von diesen beiden Ausschüssen mitberaten worden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat keine Änderungsvorschläge gemacht. Die Änderungsvorschläge des Wirtschaftspolitischen Ausschusses haben bei der vorliegenden Fassung des Antrages volle Berücksichtigung gefunden. Damit ist der vorliegende Antrag auch von den mitberatenden Ausschüssen gebilligt worden.
Bonn, den 26. Januar 1955
Kahn-Ackermann
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 1198
(Vgl. S. 3480 A.)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß)
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines
Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 97),
über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines
Fünften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 104),
über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 133),
über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines
Siebenten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 134),
über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 339),
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 344),
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes
(Drucksache 345),
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes
(Drucksache 413),
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 414),
über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Drucksache 445),
über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes
(Drucksache 571),
über den von den Abgeordneten Kuntscher, Ehren, Dr. Lindrath und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes
(Drucksache 588),
über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
(Drucksache 795).
Berichterstatter: Abgeordneter Kunze (Bethel)
Dem Ausschuß für den Lastenausgleich sind vom Deutschen Bundestag eine Reihe von Anträgen der Fraktionen überwiesen worden, die sich mit der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und der weiteren Gesetze im Bereich des Lastenausgleichs befassen. Es handelt sich im einzelnen um die Anträge Drucksachen 97 (GB/BHE), 104 (DP), 133 (CDU/CSU), 134 (CDU/CSU), 339 (SPD), 344 (GB/BHE), 345 (GB/BHE), 413 (GB/BHE), 414 (GB/BHE), 445 (GB/BHE), 571 (CDU/CSU), 588 (Abg. Kuntscher und Genossen), 795 (CDU/CSU).
A. Allgemeines
Der Ausschuß hat es, schon im Interesse der Übersichtlichkeit, für erforderlich gehalten, diese Anträge in eine einheitliche Vorlage einzuarbeiten. Er mußte dabei auch eine große Zahl von Änderungen vorsehen, die sich in Auswirkung der Beratungen über die Initiativanträge als notwendig oder zweckmäßig erwiesen. Insbesondere mußte
berücksichtigt werden, daß Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes in vielen Fällen auch eine Anpassung des Feststellungsgesetzes und des Währungsausgleichsgesetzes bedingen. In einzelnen geringfügigeren Punkten erwies sich auch eine Änderung des Altsparergesetzes als geboten. Die Änderungen haben nur zum Teil materielle Bedeutung, zum Teil dienen sie lediglich der redaktionellen Angleichung oder der Beseitigung im Gesetz enthaltener Unklarheiten.
Der Ausschuß hat seine Beschlüsse zum ganz überwiegenden Teil einstimmig gefaßt. In einigen Fällen sind Anträge von größerem Gewicht im Ausschuß zurückgezogen oder mit Mehrheit abgelehnt worden. Einhellig hat der Ausschuß die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß den seit langem überlasteten Ausgleichs- und Feststellungsbehörden nunmehr eine längere Zeit ungestörter Arbeit ohne neuerliche Gesetzesänderungen gewährt werden muß, da jede Gesetzänderung not-
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wendig zu einer Erschwerung und Verzögerung der praktischen Arbeit führt. Eine neuerliche Überprüfung der gesetzlichen Regelung wird ohnedies im Zusammenhang mit dem „Lastenausgleichsschlußgesetz" erfolgen müssen, das nach § 246 Abs. 3 LAG bis 31. März 1957 zu erlassen ist.
Mit den Vorschriften des Abgaben-Teils des Lastenausgleichsgesetzes befaßt sich die hiermit vorgelegte Novelle nicht. Es ist anzunehmen, daß diese Fragen in einigen Monaten Gegenstand der Erörterung des Ausschusses sein werden. Deswegen ist auch die Beratung des Antrags Drucksache 104, der sich mit § 116 LAG befaßt, zurückgestellt worden. Der Ausschuß hat es allerdings für notwendig gehalten, in einem Fall diesen Grundsatz zu durchbrechen, weil insoweit eine besondere Dringlichkeit anerkannt werden mußte. Es handelt sich um die in I Nr. 7 und Nr. 8 zu §§ 146, 147 LAG vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der Hypothekengewinnabgabe für Berlin.
Die Beschlüsse des Ausschusses führen zu einer erheblichen Erhöhung der Verpflichtungen des Ausgleichsfonds, insbesondere im Bereich der Kriegsschadenrente. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß hierdurch die Gefahr besteht, daß die Leistungsmöglichkeiten des Ausgleichsfonds im Bereich der „beweglichen" Ausgleichsleistungen, also der Eingliederungsdarlehen und der Hausrathilfe, neuerdings eingeschränkt werden. Unter diesen Umständen muß, wenn nicht sehr erhebliche Verschiebungen innerhalb der Ausgleichsleistungen — vorwiegend zugunsten der Kriegsschadenrente und zu Lasten der Aufbaudarlehen und der Hausrathilfe — eintreten sollen, der vorgeschlagenen Änderung des § 6 LAG, die eine Erhöhung der Einnahmen des Ausgleichsfonds herbeiführen soll, besondere Bedeutung zukommen.
B. Im einzelnen
Zu I. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
1. § 6 LAG regelt die Zuschüsse der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds zur Durchführung des Lastenausgleichs, einerseits durch Überlassung der Erträge der Vermögensteuer, andererseits durch Zuschüsse zur Unterhaltshilfe. Im Rahmen der Beschlüsse des Bundestages über das Finanzanpassungsgesetz war eine Änderung des § 6 derart vorgesehen worden, daß die zunächst bis 31. Dezember 1957 geregelte Abführung der Erträge der Vermögensteuer über diesen Zeitpunkt hinaus auf die Dauer des Lastenausgleichs verlängert werden, andererseits die bisherige Kürzung um den entstehenden Verwaltungsaufwand (4 v. H.) als mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs nicht mehr vereinbar in Wegfall kommen sollte. In der Zwischenzeit ist das Finanzanpassungsgesetz Gegenstand der Erörterungen im Vermittlungsausschuß geworden. Dabei ist beschlossen worden, von einer Änderung des § 6 im Rahmen des Finanzanpassungsgesetzes abzusehen und diese Frage der Erörterung aus Anlaß der Beratung der Novelle zur Lastenausgleichsgesetzgebung zu überlassen. Die nunmehr vom Ausschuß beschlossene Fassung des § 6 LAG faßt daher Anträge im Rahmen der dem Ausschuß überwiesenen Initativanträge und Gesichtspunkte des vom Bundestag beschlossenen Finanzanpassungsgesetzes zusammen. Im einzelnen ergeben sich gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand folgende Änderungen:
a) Nach § 6 Abs. 1 LAG werden Zuschüsse in Höhe des Aufkommens an Vermögensteuer zunächst bis 31. Dezember 1957 geleistet. Der Ausschuß war der Auffassung, daß im Interesse der langfristigen Planungsmöglichkeit für den Lastenausgleichsfonds insbesondere im Hinblick auf die Hauptentschädigung, nunmehr eine Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus getroffen werden muß. Die zunächst vorläufig getroffene Regelung soll für die Dauer des Lastenausgleichs verlängert werden. Allerdings läßt die Fassung erkennen, daß der Gesetzgeber sich vorbehält, schon vorher eine abweichende Regelung zu treffen, wenn die Verhältnisse des Ausgleichsfonds dies gestatten sollten.
b) Die Kürzung der Zuschüsse in Höhe des Aufkommens der Vermögensteuer um 4 v. H. Verwaltungskosten kommt als mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern nicht mehr vereinbar in Wegfall.
c) Der „Plafond" des bisherigen § 6 Abs. 2 LAG wirkt sich dahin aus, daß im Hinblick auf die derzeitige Höhe des Aufkommens an Lastenausgleichsabgaben ein erheblicher Teil der Erträge an Vermögensteuer dem Ausgleichsfonds nicht zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Aufwendungen des Ausgleichsfonds hielt es der Ausschuß — entsprechend den Anträgen Drucksache 344 (GB/BHE) und 571 (CDU/CSU) — für geboten, durch Streichung des Abs. 2 des § 6 diese Begrenzung in Wegfall kommen zu lassen.
d) Die Erhöhung der Unterhaltshilfe veranlaßt ein Ansteigen der jährlichen Aufwendungen des Ausgleichsfonds um etwa 240 Mio DM. Diese Erhöhung ist bedingt durch die Notwendigkeit der Anpassung an Leistungserhöhungen in Bereichen außerhalb des Lastenausgleichs, insbesondere im Bereich der Fürsorge und der Sozialversicherung. Nach der Entstehungsgeschichte des § 6 LAG ist es angebracht, daß die öffentlichen Haushalte sich an den hierdurch veranlaßten Erhöhungen der Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds angemessen beteiligen, zumal durch die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe bei den öffentlichen Haushalten gewisse Ersparnisse an Fürsorgeaufwendungen eintreten. Der Ausschuß hielt unter Berücksichtigung aller Umstände — entsprechend dem Antrag Drucksache 571 (CDU/CSU) — eine Erhöhung des bisher vorgesehenen Betrags von 410 Mio DM auf 480 Mio DM für angemessen.
2. Redaktionelle Anpassung des Gesetzeskatalogs des § 8 an den derzeitigen Stand der Gesetzgebung.
3. Die Ergänzung des Vertriebenenbegriffs ermöglicht die Berücksichtigung deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger, die aus Anlaß der Änderung der Staatsführung in China nach Beendigung des zweiten Weltkrieges dieses Land verlassen mußten.
4. Die Vorschriften dienen der Anpassung des Begriffs des Vertreibungsschadens an die Regelung des LAG und der Beseitigung von Härten in denjenigen Fällen, in denen eine juristische Person, an der Vertriebene beteiligt waren, zwar formell den Sitz außerhalb der späteren Vertreibungsgebiete, insbesondere in Berlin, hatte, wirtschaftlich aber eindeutig als im Vertreibungsgebiet belegen zu betrachten ist.
(Kunze [Bethel])
5. Redaktionelle Anpassung des Begriffs des Ostschadens an die Änderung des Begriffs des Vertreibungsschadens bei § 12.
6. Auf die Anmerkung Nr. 10 (zu § 229 LAG) wird verwiesen.
7. Auf der Abgabenseite des Lastenausgleichs hat der Gesetzgeber seinerzeit eine besondere Berücksichtigung der Lage Berlins für notwendig erachtet. Er hat deshalb, vornehmlich im Hinblick auf die durch Doppelwährung und Absperrung vom Bundesgebiet verursachte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und die demzufolge geminderte Ertragsfähigkeit des Berliner Vermögens, eine Herabsetzung der laufenden Leistungen an Vermögensabgabe auf ein Drittel für die Dauer von 5 Jahren beschlossen. Bei den Währungsgewinnabgaben wurden Sonderbestimmungen für Berlin nicht für angebracht gehalten. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, daß die Erleichterung bei der Vermögensabgabe dem Berliner Grundbesitz, der infolge überdurchschnittlicher hypothekarischer Belastung auch überdurchschnittlich stark zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen wird, nicht ausreichend helfen kann. Der Ausschuß hält infolgedessen auch bei dieser Abgabe eine Erleichterung für notwendig. Mit Rücksicht vor allem auf den bereits am Währungsstichtag eingetretenen und sich zweifellos noch auf lange Zeit auswirkenden Rückgang der Verkehrswerte schlägt der Ausschuß vor, die Abgabeschulden der Hypothekengewinnabgabe auf Berliner Grundbesitz generell um ein Drittel herabzusetzen. Dadurch ermäßigen sich auch die laufenden Leistungen für die gesamte Laufzeit entsprechend. Eine solche generelle Herabsetzung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, eine verwaltungsmäßig möglichst einfache Regelung zu schaffen. Durch das über anfängliche Vorschläge hinausgehende Ausmaß der Herabsetzung dürfte die allgemein anerkannte Sonderlage Berlins ausreichend berücksichtigt werden.
8. Redaktionelle Anpassung an Nr. 7.
9. Die Änderung des § 228 Abs. 2 erweitert den Begriff des zu berücksichtigenden Kriegssachschadens. Sie ermöglicht die Berücksichtigung derjenigen Härtefälle, in denen Hausrat über die Grenzen des derzeitigen Bundesgebiets oder von Berlin (West) hinaus verlagert oder von Evakuierten mitgenommen wurde und dann durch die Kriegsereignisse verlorengegangen ist. Es erschien systematisch vertretbar, solchen Hausrat, dem im Bundesgebiet von Kriegssachschäden betroffenen Hausrat gleichzustellen.
10. Nach § 229 Abs. 1 LAG können nur die näheren Angehörigen als Erben aus. Erbfällen y o r dem 1. April 1952 berücksichtigt werden. Der Katalog dieser Angehörigen enthält nicht die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, daß im Hinblick auf die Kriegsereignisse gerade der Fall der Erbeinsetzung der Schwiegertochter nicht selten ist. Die Vorschrift schließt daher eine Lücke. Sie war sinngemäß auch bei der Ermäßigung der Vermögensabgabe (vgl. Nr. 6) erforderlich.
11. Die Vorschrift ändert den Stichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäden (bisher 31. Dezember 1950). Sie beseitigt Härten und bewirkt die Angleichung an den Stichtag des Bundesvertriebenengesetzes. Durch die Verlegung des Stichtags wird
die bisherige Nr. 1 des Absatzes 2 gegenstandslos; sie konnte gestrichen werden. Die Änderung des Absatzes 4 bezweckt die Berücksichtigung derjenigen Fälle, in denen der Geschädigte durch Tod in Kriegsgefangenschaft oder vergleichbare Umstände gegen seinen Willen nicht in der Lage war, bis zum Stichtag in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) zu kommen, obwohl sich seine erbberechtigten Angehörigen hier befanden.
12. Die Vorschrift dient der redaktionellen Ergänzung und Klarstellung.
13. Die Vorschrift unter a bezweckt die Beseitigung von Zweifeln, die sich wegen des Begriffs der Internierung in der Praxis ergeben haben. Die Vorschrift unter b dient der Anpassung an den neu eingeführten § 230 Abs. 4 LAG.
14. Die Vorschrift stellt sicher, daß in denjenigen Fällen, in denen erst durch das Änderungsgesetz den Geschädigten die Möglichkeit gegeben wird, Feststellungsanträge einzureichen, eine angemessene Nachfrist für die Antragstellung zur Verfügung steht.
15. Zur Beseitigung von Härten und auch im Hinblick auf sonst unvermeidbare verwaltungsmäßige Schwierigkeiten wird die Vorschrift gestrichen, daß bei der Berechnung von Sparerschäden auch die Entschädigung nach dem Altsparergesetz als schadensmindernd abzusetzen ist.
16. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung, die Änderung zu b soll den Fall ausschließen, daß der Fiskus als gesetzlicher Erbe Ausgleichsleistungen aus dem Ausgleichsfonds bezieht.
17. Die Änderung zu a beseitigt eine offenbare Unrichtigkeit des Gesetzes. Die Änderung zu b ergibt sich aus der Neueinfügung des § 249 a (vgl. Nr. 20).
18. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung. Die Änderung zu b stellt das Ergebnis der Ausschußberatungen über die Anträge dar, den Grundbetrag der Hauptenschädigung mit einem Hundertsatz des Schadensbetrags anzusetzen. Der Ausschuß ist nahezu einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Berechnung der Hauptentschädigung entsprechend den zunächst eingereichten Vorschlägen verwaltungsmäßig auf übermäßige Schwierigkeiten gestoßen wäre und auch im Hinblick auf die ohnedies bei der Feststellung insbesondere der Vertreibungsschäden in Kauf zu nehmenden Ungenauigkeiten eine nur scheinbare, nicht aber eine tatsächliche Verbesserung des Gesetzes bedeutet hätte. Der Ausschuß hat es aber für richtig gehalten, die Schadensgruppenregelung im Bereich der bisherigen Schadengruppen 1 bis 11 durch eine Verdoppelung der Zahl dieser Schadensgruppen zu verfeinern. Im Zuge der Neuberechnung der Grundbeträge hat sich auch 'insgesamt eine nicht ganz unerhebliche Erhöhung der Grundbeträge in diesem Bereich ergeben.
19. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung. Die Änderung zu b dient der Anpassung an die für die Geschädigten günstigere Regelung des § 296 Abs. 1 LAG. Die Änderung zu c dient der Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten, die sich in der Praxis ergeben hatten.
20. Die Regelung bezweckt die Angleichung der Leistungen an die Vertriebenen und Ostgeschädigten an die Regelung des Altsparergesetzes und des Währungsausgleichsgesetzes, soweit dies im Rahmen des Lastenausgleichs möglich war. Der Alt-
(Kunze [Bethel])
sparerzuschlag in Höhe von 10 v. H. bzw. 13,5 v. H. der verlorenen Reichmarksparanlagen wird nicht mehr, wie dies bisher vorgesehen war, bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt, sondern unmittelbar als Zuschlag zum Grundbetrag der Entschädigung gewährt. Daher waren in § 245 Nr. 3 die Sätze 2 und 3 zu streichen (vgl. Nr. 17), dafür war § 249 a neu einzufügen. Eine Begrenzung des Altsparerzuschlags tritt nach Abs. 3 nur in den ganz seltenen Ausnahmefällen ein, in denen sonst der Grundbetrag der Hauptentschädigung einschließlich des Zuschlags höher würde als der Grundbetrag, der sich bei Verlust sonstigen Vermögens derselben Wertgröße ergeben würde.
21. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung.
22. Die Vorschrift dient der redaktionellen Klarstellung.
23. Die Vorschrift zu a soll zugunsten der Geschädigten einen eindeutigen Endtermin für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung festlegen und gleichzeitig den Wert dieses Anspruchs als Kreditunterlage verbessern. Als „Erfüllung" des Anspruchs ist seine Befriedigung durch Zahlung oder Anrechnung zu verstehen. Die Änderung zu b dient der redaktionellen Klarstellung.
24. Es hat sich als besondere Härte erwiesen, daß Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nur an Geschädigte gegeben werden konnten, die in einem Arbeitsverhältnis standen, nicht aber an alte und erwerbsunfähige Geschädigte. Das Gesetz wird daher insoweit erweitert. Die Fassung läßt aber erkennen, daß auch in Zukunft die Beschaffung einer Wohnung am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes
als vordringlich anerkannt wird. Aus Anlaß dieser Änderung ist die bisher unbefriedigende Fassung auch redaktionell verbessert worden.
25. § 258, der die Anrechnung von Aufbaudarlehen auf die Hauptentschädigung regelt, war zur Anpassung dieser Vorschrift an die geänderten Vorschriften über die Anrechnung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) auf die Hauptentschädigung zu ergänzen. Die Umwandlungsmöglichkeiten werden zugunsten des Geschädigten erweitert.
26. Die redaktionelle Änderung ist durch die Einfügung des neuen § 350 a LAG erforderlich geworden.
27. Die Änderung des § 265 LAG zu a war erforderlich, weil hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen (Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit) bisher je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unbegründete Unterschiede bestanden, die nunmehr in einer für die Geschädigten günstigen Form beseitigt worden sind. Ferner ist die Möglichkeit, Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe bei Erwerbsunfähigkeit zu stellen, durch Einfügung eines Endzeitpunktes begrenzt worden. Dies war notwendig, weil der Ausgleichsfonds insoweit mit klaren Tatbeständen rechnen muß. Um Härten zu vermeiden, ist den Geschädigten ausnahmslos nochmals die Möglichkeit eröffnet worden, Anträge bis 31. Dezember 1955 nachzuholen.
Zur Einholung eines Obergutachtens (b), sind Ergänzungen in die Kostenregelungen eingefügt worden, um, unter Ausnutzung der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes, bestehende Streitfragen zu klären.
28. Die Änderung des § 266 LAG zu a stellt klar, daß bei der Berechnung des Grundbetrags für die Kriegsschadenrente der Altsparerzuschlag nach dem Währungsausgleichsgesetz nicht zur Verringerung des Schadens führt. Dies war zur Gleichstellung mit den nichtvertriebenen einheimischen Sparern erforderlich, deren Altsparerentschädigung auf Grund der Änderung des § 240 LAG (Nr. 15) ebenfalls nicht schadenmindernd in Ansatz gebracht wird.
Die Änderung zu b dient der redaktionellen Klarstellung.
Die Änderung zu c schafft die Möglichkeit, daß Entschädigungsrente auch auf Grund von Sparerschäden gewährt wird. Diese Möglichkeit war durch § 28 des Altsparergesetzes beseitigt worden. Es hat sich aber gezeigt, daß dadurch sehr beträchtliche Härten entstanden. Eine gewisse Beschränkung hinsichtlich der Gewährung von Entschädigungsrente aus Sparerschäden ergibt sich aus den Änderungen der §§ 280 und 282 (vgl. Nr. 38, Nr. 40).
29. Die Änderung des § 267 zu a (Erhöhung des Einkommenshöchstbetrags) ergibt sich zwangsläufig aus der Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269 LAG (Nr. 30). Außerdem sind zur Vermeidung von Härten bei der Haltung von Pflegepersonen gewisse Erleichterungen vorgesehen.
Die Regelung zu b enthält eine redaktionelle Anpassung an die Erhöhung der Grundrente, die neuerdings auch über 75 DM liegen kann.
Die Regelung nach c dient der Anpassung an die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
Die Regelung nach d begründet Freibeträge bei Bezug von Elternrente von 20 bzw. 30 DM und führt die Freibeträge für den Bereich der Wiedergutmachungsgesetzgebung neu ein. Außerdem ist zusätzlich eine Erhöhung der Freibeträge vorgesehen, wenn die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen des Verlustes mehrerer Kinder erhöht wird.
Die Regelung zu e dient der Anpassung an die Vorschriften des Kindergeldgesetzes.
Die Regelung zu f befaßt sich mit der Anrechnung der Sozialrenten. Der Ausschuß hat aus grundsätzlichen Erwägungen weitergehenden Vorschlägen, Renten aus der Sozialversicherung von der Anrechnung auf die Unterhaltshilfe freizustellen, nicht folgen können, da damit der systematische Grundsatz der Subsidiarität der Unterhaltshilfe an einer entscheidenden Stelle durchbrochen wäre. Die beschränkte Anhebung des Freibetrags, die in Nr. 6 vorgesehen ist, schien jedoch aus sozialen Gründen und aus Gesichtspunkten der Verfahrensvereinfachung trotz zweifellos bestehender Bedenken vertretbar.
30. Die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe entsprach dem einheitlichen Wunsch der Fraktionen. Sie läßt sich weniger mit dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Verteuerung der Lebenshaltung rechtfertigen als mit dem Hinweis darauf, daß seit der Festlegung der bisher maßgebenden Sätze die Leistungen in den vergleichbaren Sozialbereichen, insbesondere die Fürsorgerichtsätze und die Renten der Sozialversicherung, nicht unerheblich angehoben worden sind. Die Erhöhung dieser Leistungen ist durch das Vorschuß-gesetz weitgehend vorweggenommen worden, auf dessen Begründung deswegen verwiesen werden kann.
(Kunze [Bethel])
31. Die Änderung des § 272 zu a hat mehr formale als materielle Bedeutung. Der nunmehr zugrunde gelegte Grundbetrag entspricht etwa dem bisher maßgebenden Schadensbetrag von 10 000 RM. Die Bezugnahme auf den Entschädigungsbetrag statt auf den S ch a dens betrag dient der Anpassung an die Vorschriften der §§ 266 und 278.
Die Änderung zu b beseitigt soziale Härten, die sich bisher in denjenigen Fällen ergaben, in denen beide Eltern zuschlagsberechtigter Kinder verstorben sind.
32. Die Vorschrift dient der redaktionellen Klarstellung und der Anpassung an § 272 Abs. 3 LAG.
33. Die Änderungen zu a und c dienen nur redaktionell der Beseitigung aufgetretener Zweifelsfragen.
Die Änderung zu b beseitigt Härten, die sich im Verhältnis zu früheren Beziehern der einfachen Vorzugsrente ergeben haben.
34. Die Änderung des § 275 zu a ist redaktioneller Natur. Die Änderung zu b verwirklicht den Grundsatz der Erhöhung der Unterhaltshilfe auch für die Vollwaisen.
35. Die Erfahrungen seit Inkrafttreten des LAG haben gezeigt, daß eine Regelung der Betreuung erkrankter Bezieher von Unterhaltshilfe im Wege der Kranken versorgung nach einheitlicher Auffassung sowohl für die Geschädigten günstiger als auch für die Verwaltung zweckmäßiger ist als eine Betreuung nach den Gesichtspunkten der Kranken versicherung. Für die Geschädigten ist insbesondere wichtig, daß bei Krankenversorgung eine Aussteuerung nicht in Betracht kommt und daß eine Anpassung der Leistungen an die besonderen Umstände des Einzelfalls weitergehend möglich ist als nach Versicherungsgrundsätzen. Auch steht außer Frage, daß die Neufassung des § 276, die im übrigen auch der derzeit geübten Praxis entspricht, eine reibungslosere und raschere Betreuung erkrankter Geschädigter gestattet. Die ursprünglich für eine Rechtsverordnung vorgesehene Regelung des Abzugs von der Unterhaltshilfe bei längerer Krankenhausunterbringung ist in den Absatz 4 des § 276 einbezogen.
36. Die bisherige Fassung des § 278 LAG sah vor, daß durch die Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe der Grundbetrag der Hauptentschädigung mit einem Betrag von 5000 DM als gesperrt galt. Hieraus haben sich Härten ergeben. Die Kritik richtete sich einerseits gegen die absolute Höhe des Betrags, andererseits dagegen, daß keinerlei Unterscheidungen nach dem Lebensalter und nach der Höhe des Auszahlungsbetrags gemacht wurden. Die nunmehr vorgesehene Tabelle beseitigt diese Härten. Sie ermöglicht im Ergebnis vor allem eine erhebliche Verbesserung der Leistungen an Entschädigungsrente.
Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 stellen eine verbesserte Regelung der bisherigen Vorschriften über die endgültige Anrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung dar.
37. Da der Einkommenshöchstbetrag bei der Unterhaltshilfe durch Änderung des § 267 LAG erhöht worden ist, erschien es, um das Verhältnis zwischen Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht zu verschieben, richtig, auch die Einkommenshöchstbeträge bei der Entschädigungsrente angemessen anzuheben. Damit wird der Empfängerkreis der Entschädigungsrente nicht unerheblich erweitert.
38. Die Änderung bewirkt eine beträchtliche Erhöhung der Leistungen an Entschädigungsrente. Von Bedeutung ist insbesondere Abs. 2, der für ältere Geschädigte zu einer sehr beträchtlichen Leistungssteigerung durch Verdoppelung der Alterszuschläge führt. Für Sparerschäden wird Entschädigungsrente nach der Änderung des § 266 neuerdings gewährt; es entsprach dem Grundsatz der billigen Abwägung des wirtschaftlichen Gewichts der Sparerschäden mit dem der Vertreibungs- und Kriegssachschäden, bei Überwiegen der Sparerschäden einen angemessenen Zuschlag zum Sperrbetrag vorzuschreiben, zumal insoweit die Altsparerentschädigung ohne Anrechnung besonders gewährt wird.
39. Die Vorschrift beseitigt Härten, indem sie die Anwendung des § 281 auch in denjenigen Fällen zuläßt, in denen nach den Einkommensverhältnissen des Geschädigten nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsrente gegeben sind.
40. Die Änderung des § 282 zu a dient der redaktionellen Klarstellung, ebenso die Änderung zu b; bisher ergab sich die Beschränkung der Gewährung von Entschädigungsrente auf solche Fälle, in denen Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt ist, mittelbar aus den Vorschriften der §§ 272, 278, 280.
Die durch Buchstabe c vorgesehene Anfügung des Abs. 3 entspricht der Regelung durch § 280, soweit diese sich mit der Behandlung der Sparerschäden befaßt. Während es sich dort um diejenigen Fälle handelt, in denen Entschädigungsrente n e b en der Unterhaltshilfe gewährt wird, betrifft § 282 Abs. 3 diejenigen Fälle, in denen Entschädigungsrente a 11 e i n in Betracht kommt. Da Entschädigungsrente ihrem Wesen nach, soweit sie nicht die Vorauszahung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung darstellt, nur als Abgeltung eines auf Dauer wirkenden Schadens verstanden werden kann, mußte ihre Gewährung bei Sparerschäden von einer angemessenen Höhe des Sparerschadens abhängig gemacht werden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund von Sparerschäden, soweit sie sich auf Altsparanlagen beziehen, gesondert Altsparerentschädigung ohne Verrechnung mit der Entschädigungsrente aus Lastenausgleichsmitteln gewährt wird.
41. Die Neufassung des § 283 bildet ein Gegenstück zur Neufassung des § 278 LAG. Sie enthält in Anpassung an die anderen Änderungen des Gesetzes zugleich eine Klärung verschiedener bisher bestehender Zweifelsfragen.
42. Die Änderungen des § 284 LAG sind zur redaktionellen Anpassung und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich.
43. Die Neufassung des § 285 LAG stellt zunächst klar, daß Entschädigungsrente grundsätzlich auf Lebenszeit gewährt wird. Nach der bisherigen Fassung bestand die Möglichkeit, daß gerade die ältesten Entschädigungs-Rentner kurz vor ihrem Tode wegen der Erreichung des Grundbetrags aus der Entschädigungsrente ausscheiden mußten. Durch die Neufassung des § 280 in Verbindung mit § 285 ist außerdem. in Verwirklichung desselben Grundsatzes, sichergestellt, daß eine Entlassung aus der Entschädigungsrente nicht deswegen stattfindet, weil wegen Erreichung eines hohen Lebensalters die Leistungen an Unterhaltshilfe erheblich über die Sperrbeträge und über die Grundbeträge hinausgehen.
(Kunze [Bethel])
44. Die Vorschrift dient der redaktionellen Verdeutlichung und der Anpassung an § 280 Abs. 5 LAG.
45. Die Erhöhung zu a dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierungen, die in dem neuen § 350 a gewählt worden sind. Durch die Regelung zu b wird die schon bisher maßgebende Handhabung durch die Praxis zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als dem Gesetz entsprechend anerkannt.
Die in c vorgesehene Neufassung des Abs. 3 Satz 1 schließt durch Aufführung aller Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand die letzte Lücke, die sich bei der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ergeben hat.
46. Die Änderung des § 291 LAG unter Buchstabe a dient 'der redaktionellen Anpassung an die Neuregelung des Sperrbetrags in § 278 und § 283 LAG.
Die in b vorgesehene Anfügung eines Absatzes 3 erweitert zugunsten der Geschädigten die Möglichkeit, nachträglich Aufbaudarlehen und Unterhaltshilfe nebeneinander zu geben, durch die Aufführung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle. Obwohl es sich hier uni Darlehen nach § 254 Abs. 1 LAG handelt, war für den Ausschuß die Überlegung entscheidend, daß Nebenerwerbsstellen für sich allein keine Existenzgrundlage darstellen und daß deshalb insoweit den Unterhaltshilfeempfängern die gleichen Möglichkeiten wie den Sozialrentnern gewährt werden sollen.
47. Die Neufassung der Absätze 3 und 4 des § 292 (zu Buchstabe a und b) stellt sicher, daß die Unterhaltshilfeempfänger ein Taschengeld ohne Rück- sicht auf die Höhe des Auszahlungsbetrags der Unterhaltshilfe in einheitlicher Höhe erhalten, und zwar in einer Höhe, die den Entschädigungscharakter der Unterhaltshilfe berücksichtigt. Diese Taschengeidregelung findet auch für Nachzahlungsbeträge Anwendung. Außerdem sind in der Neufassung weitere verfahrensmäßige Verbesserungen und rechtliche Klarstellungen enthalten, 'die insbesondere bei Unterbringung eines der Ehegatten in einem Heim zugunsten der Geschädigten wirksam werden.
48. Familienzuschläge nach § 295 Abs. 3 LAG werden für diejenigen Angehörigen gewährt, die sich am 1. April 1952 im Haushalt des Geschädigten befunden haben. In der jüngsten Vergangenheit sind nicht selten aus den Vertreibungsgebieten Spätvertriebene (Aussiedler) zu ihren Angehörigen gekommen, die sich am 1. April 1952 noch nicht in deren Haushalt befunden haben können. Es entspricht der Billigkeit, diese Aussiedler bei der Bemessung der Hausratentschädigung und der Hausrathilfe mit zu berücksichtigen.
49. Des Zusammenhangs wegen wird auf Nr. 50 verwiesen.
50. Die Änderung zu a bezweckt eine Besserstellung der Sowjetzonenflüchtlinge und der ihnen gleichgestellten Personen über die derzeit nach § 301 LAG in Verbindung mit der 2. Leistungs-DV-LA geltende Rechtslage hinaus. Der Ausschuß hat sich mit dem Problem der Behandlung der Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen. des Lastenausgleichs besonders eingehend befaßt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gewährung von Rechtsansprüchen auf Hauptentschädigung und entsprechende mit Rechtsanspruch .ausgestattete Leistungen derzeit aus grundsätzlichen und praktischen Gründen nicht möglich sind. Er hat aber anerkannt, daß im Bereich der „sozialen" Leistungen (Hilfen) nach dem Lastenausgleichsgesetz die völlige Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Vertriebenen und Sachgeschädigten angebracht ist. Den Sowj etzonenflüchtlingen gegenüber sollen hier auch nicht strengere Anforderungen gestellt werden als den Vertriebenen und Sachgeschädigten gegenüber. Ziel ist, die Sowjetzonenflüchtlinge diesen anderen Geschädigtengruppen praktisch gleichzustellen. Für den Bereich der Wohnraumhilfe erfolgt die Gleichstellung aus technischen Gründen im Rahmen des § 298 LAG (Nr. 49).
Die Streichung der Vorschriften über den Dispositionsfonds des Präsidenten des Bundesausgleichsamts (Buchstabe d) beruht auf praktischen Erfahrungen, ,die den Präsidenten des Bundesausgleichsamts veranlaßt haben, ausdrücklich um diese Streichung zu bitten. Es hat sich ergeben, daß angesichts der außerordentlich großen Zahl von Wünschen auf Sonderleistungen außerhalb der gesetzlichen Regelung aus Mitteln des Dispositionsfonds und angesichts des sehr beschränkten Umfangs dieser Mittel die möglichen Hilfsmaßnahmen und der entstehende Verwaltungsaufwand in einem nicht zu vertretenden Mißverhältnis stehen.
51. Durch Änderung der Geschäftsordnung der Bundesregierung ist die Zuständigkeit für die Betreuung der Kriegssachgeschädigten vom Bundesminister des Innern auf den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge 'und Kriegsgeschädigte übergegangen. Der Ausschuß hat dem Wunsch des letztgenannten Ministers entsprochen, dieser Änderung der Zuständigkeit auch im Gesetz Rechnung zu tragen.
52. Beträge aus der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben sollen dazu dienen, die Leistungen an die Geschädigten zu beschleunigen. Sie sind bei der Beschlußfassung über das Lastenausgleichsgesetz systematisch nicht ads Erträge aus diesen Abgaben, sondern als Erträge aus der Vorfinanzierung angesehen worden. Eine entsprechende Klarstellung ist geboten, die allerdings, wie sich aus den Überleitungsvorschriften ergibt, bei § 323 LAG nur für die Zukunft praktische Auswirkungen haben soll. Da die Entrichtung von Ablösungsbeträgen zu einer Minderung des regelmäßigen Aufkommens in den Folgejahren führt und nach den statistischen Ermittlungen die Ablösung sich im Durchschnitt auf einen Zeitraum von etwa 23 Jahren bezieht, 'entspricht es der Billigkeit, die Ablösungsbeträge mit je 1/20 dem Aufkommensjahr und den 19 folgenden Jahren zuzurechnen.
Die praktischen Erfahrungen haben 'gezeigt, daß eine Erhöhung der Leistungen für den Härtefonds im Hinblick insbesondere auf die Notstände bei den Sowjetzonenflüchtlingen unabweisbar ist. Während bisher für den Härtefonds und sonstige Förderungsmaßnahmen gemeinsam 150 Mio DM bereitgestellt werden konnten, wovon auf den Härtefonds etwa ein Drittel entfiel, soll in Zukunft die Höhe des für sonstige Förderungsmaßnahmen bereitzustellenden Betrags dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts und des Kontrollausschusses überlassen bleiben; für ,den Härtefonds allein dagegen soll die Bereitstellung eines Betrags bis zu 100 Mio DM zugelassen werden.
(Kunze [Bethel])
Der Ausschuß war der Auffassung, daß dieser Betrag äußerstenfalls aus Mitteln des Ausgleichsfonds verfügbar gemacht werden kann, daß aber im Hinblick auf den Umfang des Notstands die Bereitstellung auch von Haushaltsmitteln für seine Beseitigung unabweisbar sein wird.
53. Die Vorschrift ist aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Bereitstellung eines „Kreditplafonds" von 200 Mio DM ist bereits durch Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder ermöglicht worden; die Änderung des § 324 LAG ermächtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ausdrücklich, diesen Kreditplafond in Anspruch zu nehmen.
54. Es handelt sich um eine Klarstellung, da ein Mindestsatz nur bei Gebühren, nicht aber bei Kosten in Betracht kommt.
55. Im Interesse der Geschädigten ergibt sich, wie die praktischen Erfahrungen zeigen, nicht selten das Bedürfnis, Leistungen auf der Grundlage von Schäden oder anderen Voraussetzungen zu gewähren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht aber mit völliger Sicherheit zugrunde gelegt werden können. Die in das Gesetz neu eingeführte Einrichtung des Bescheids unter Vorbehalt schafft die Möglichkeit, in solchen Fällen schon vorzeitig Leistungen in der voraussichtlichen Höhe zu gewähren. Sie dient daher der Beschleunigung.
56. Die Änderung unter a hat sprachliche Gründe. Die Änderung unter b dient redaktionell der Beseitigung von Zweifeln, die sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte ergeben hatten.
57. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens. Die Anhörung des Ausgleichsausschusses vor der Erteilung des Bescheids durch den Leiter des Ausgleichsamts kommt für den Fall der Hausrathilfe in Wegfall. Dies ist unbedenklich, weil die Höhe der Hausrathilfe durch das Gesetz und die diesbezüglichen Weisungen festge egt ist,
während die Voraussetzungen nach der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts bekanntgegebenen Punkttabelle geprüft werden. Ein Ermessensspielraum, hinsichtlich dessen eine Mitwirkung des Ausschusses im Interesse der Geschädigten geboten gewesen wäre, besteht unter diesen Umständen nicht.
Die Änderung des Abs. 3 (Buchstabe b) dient der Klarstellung.
58. Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung des § 345 Abs. 1 LAG.
59. Die Vorschrift ist redaktionell, sie dient der Klarstellung.
60. Nach § 348 Abs. 2 in der derzeitigen Fassung sind die Mittel der Wohnraumhilfe von den Ländern als ersten Darlehnsnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber derart zu tilgen, daß die Tilgung innerhalb von 30 Jahren abgeschlossen ist. Zur Zeit ist durch die diesbezügliche Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts ein Tilgungssatz von jährlich 2 v. H. festgelegt. Unter diesen Umständen würden sich bei herannahendem Ablauf des Tilgungszeitraums untragbar hohe Tilgungsraten ergeben. Die Vorschrift will die Höhe der Tilgungsraten ausgleichen. Sie will außerdem sicherstellen, daß die Mittel jedenfalls bis zum Ende der Durchführung des Lastenausgleichs in den Fonds zurückgeflossen sind.
61. Der neu einzufügende § 350 a LAG soll Zweifel beseitigen, die in der Praxis wegen der
Voraussetzungen der Erstattung und Verrechnung zuviel erhaltener Ausgleichsleistungen sich ergeben haben. Er stellt vor allem klar, daß diese Verrechnung auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Ausgleichsleistungen möglich ist, grundsätzlich aber zunächst mit dem Anspruch auf Hauptentschädigung als dem für die Geschädigten wenigst dringlichen Anspruch erfolgen soll.
Auch die Vorschrift des neu eingeführten § 350 b dient der Klarstellung von Zweifeln, die im Bereich der Verwaltung wegen des anzuwendenden Vollstreckungsrechts entstanden waren.
Die Vorschrift des § 350 c soll Zweifel beseitigen, die gelegentlich im Hinblick auf § 74 des Bundesvertriebenengesetzes geäußert worden waren. Nach dieser Vorschrift sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bevorzugt zu berücksichtigen; Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend zu verfahren. Für den Bereich des Lastenausgleichsgesetzes ergeben sich vergleichbare Fälle nur im Bereich der Förderung des Wohnungsbaus. Hier schien es angebracht, klarzustellen, daß für den Bereich des Lastenausgleichs der Kreis der bevorzugten Bauherren dem Kreis der im Lastenausgleichsgesetz berücksichtigten großen Geschädigtengruppen entsprechen soll.
62. Im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten in Berlin, von denen dort insbesondere kleinere gewerbliche Betriebe betroffen sind, hat der Ausschuß eine Verringerung der Mindestzahlen der durch Arbeitsplatzdarlehen neu zu schaffenden Arbeitsplätze für diesen Bereich für richtig gehalten, während er entsprechende Wünsche im übrigen abgelehnt hat.
63. Die gegenwärtige Fassung des § 359 LAG reicht, wie die Erörterungen in der Zwischenzeit ergeben haben, nicht aus, um eine befriedigende und vollständige Regelung der Rückerstattungsfälle im Bereich des Lastenausgleichsgesetzes zu ermöglichen, insbesondere um eine angemessene Regelung auch für das Bundesgebiet zu treffen und um gewisse Verpflichtungen zu erfüllen, welche die Bundesrepublik hinsichtlich der Rückerstattungsfälle in den Vertreibungsgebieten übernommen hat (II Nr. 7 des Zusatzprotokolls 1 zum Israel-Abkommen). Die Neufassung soll die Voraussetzung schaffen, daß diese Probleme im Wege der Rechtsverordnung gleichmäßig und vollständig, unter Bindung an die Grundsätze des Lastenausgleichsgesetzes, geordnet werden können.
Zu II. Änderung des Feststellungsgesetzes
Die Änderungen des Feststellungsgesetzes bezwecken zum großen Teil die Übertragung der Grundsätze, die für die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes maßgebend waren, auf das Feststellungsgesetz. In diesen Fällen wird nachfolgend auf die entsprechende Änderung des Lastenausgleichsgesetzes verwiesen.
1. Vgl. I. Nr. 12.
2. Vgl. I. Nr. 5.
3. Zu Buchstabe a vgl. I. Nr. 9.
Buchstabe b bezweckt die Angleichung an die Änderung der Vorschriften über die Hauptentschädigung (vgl. I. Nr. 19 Buchstabe b).
Die Änderung unter c ist durch die Neueinfügung des § 11 a FG (vgl. II. Nr. 6) erforderlich ge-
(Kunze [Bethel])
worden, ebenso die Streichung des Absatzes 3 (Buchstabe d).
4. Zu Buchstabe a vgl. I. Nr. 10. Die Buchstaben b bis f dienen der Anpassung an die Neuregelung der Stichtagsvoraussetzungen in § 230 LAG. Hinsichtlich der Kriegsgefangenen vgl. I. Nr. 11.
5. Die Vorschrift war der Änderung des § 9 FG redaktionell anzupassen.
6. Die Neueinfügung des § 11 a entspricht der Neufassung des § 359 LAG (vgl. I. Nr. 63). Zusätzlich war im Bereich des Feststellungsgesetzes die Möglichkeit vorzusehen, daß die Feststellung des Verlusts auch des gewährten Kaufpreises durch Rechtsverordnung zugelassen werden kann. Nach dem Stand der Erörterungen ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in gewissen Fällen der „leichten" Entziehung nur durch Inanspruchnahme dieser Möglichkeit eine billige Regelung gefunden werden kann.
7. Buchstabe a schließt eine Lücke, die bisher für solche Gebiete bestanden hat, für die im Zeitpunkt der Vertreibung Umsatzsteuerumrechnungssätze überhaupt nicht mehr veröffentlicht worden sind.
Seitens der Geschädigten war vielfach Klage erhoben worden, daß die durch § 20 FG als verbindlich erklärten Umsatzsteuerumrechnungssätze, insbesondere für gewisse Währungen Osteuropas, erheblich von der tatsächlichen Kaufkraftparität abwichen. Die Änderung schafft die Möglichkeit, dieser Frage nachzugehen und bei erheblichen Abweichungen ggf. Härten auszugleichen. Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, wird auch davon abhängen, inwieweit das Statistische Bundesamt in der Lage sein wird, Unterlagen zur Beurteilung der Kaufkraft der Währungen in den Vertreibungsgebieten zu erarbeiten.
8. Vgl. I. Nr. 55.
9. Die Änderung unter a dient der redaktionellen Anpassung. Die Änderung unter b schließt eine Lücke.
Durch Einfügung des Abs. 2 (Buchstabe c) wird die Möglichkeit geschaffen, daß insbesondere das sehr umfangreiche Tabellenwerk, das für die Berechnung der Schäden in den Vertreibungsgebieten benötigt wird, mit Rechtsverordnungskraft auch vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts veröffentlicht werden kann, sofern er durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung hierzu ermächtigt wird.
10. Die Vorschrift schafft die Möglichkeit, gewisse Wertminderungen, die die Grundstücke in Berlin durch die dortige Entwicklung erfahren haben, nicht nur bei der Vermögensabgabe und bei der Grundsteuer, sondern auch bei der Schadensberechnung mitzuberücksichtigen.
Zu III. Änderung des Währungsausgleichsgesetzes
1. Die Änderung des Stichtags für Vertriebene nach dem Lastenausgleichsgesetz (vgl. I. Nr. 11) soll auch für das Währungsausgleichsgesetz gelten, dessen § 2 daher entsprechend geändert werden mußte.
2. Trotz gewisser Bedenken hat der Ausschuß sich entschlossen, den Grundsatz des § 7 Abs. 2 des Altsparergesetzes auch in den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes zu übernehmen, daß bei erstmaligem Nachweis der Höhe der Spareinlage auf einen nach dem 1. Januar 1940 liegen-
den Zeitpunkt eine pauschale Rückrechnung auf den 1. Januar 1940 erfolgt. Die Wirkung ist, daß solche Vertriebene, die die Höhe der Spareinlage. urkundlich erstmals auf einen zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 1. Januar 1945 liegenden Zeitpunkt nachweisen können, nunmehr statt auf den Pauschbetrag von 20 v. H. des endgültigen Reichsmark-Nennbetrags sich auf den abgestuften günstigeren Pauschbetrag der Neuregelung berufen können.
3. Die Ergänzung des § 7 ist in Anpassung an die Änderung des § 2 notwendig.
4. Die Erfahrungen haben ergeben, daß wegen des Beweisnotstands der Sudetendeutschen im Währungsausgleichsgesetz insoweit eine einigermaßen befriedigende Regelung durch Rechtsverordnung voraussichtlich nur dann getroffen werden kann, wenn zur Beweisführung auch Vermögensanmeldungen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 als Urkunden zugelassen werden. Der Ausschuß war der Auffassung, daß die Möglichkeit, eine solche Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen, geschaffen werden soll.
5. Vgl. Nr. 2. Zu IV. Änderung des Altsparergesetzes
Der Ausschuß war der Auffasung, daß derzeit materielle Änderungen am Altsparergesetz nicht vorgenommen werden sollen. Er hat aber die Beseitigung kleiner Härten und Schwierigkeiten technischer Art für richtig gehalten.
1. In Fällen der Umwandlung von Spareinlagen haben sich Härten in solchen Fällen gezeigt, in denen am 1. Januar 1940 eine Privathypothek auf einem Grundstück im Reichsgebiet außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs des Altsparergesetzes gesichert war. Diese Härten sollen beseitigt wer- den.
2. Die Vorschrift wäre nach einheitlicher Auffassung der Beteiligten für diejenigen Fälle nicht erforderlich, in denen auch die Altsparanlage Schuldverschreibung war, da insoweit die entsprechende Rechtslage schon im Wege der Auslegung der geltenden Steuergesetze sich ergab. Die Vorschrift ist aber für diejenigen Fälle erforderlich, in denen die Altsparanlage eine Privathypothek war und auf Wunsch des Altsparers als Entschädigung' nach § 14 Abs. 2 der 1. ASpG-DV an Stelle der Kontogutschrift Schuldverschreibungen ausgegeben werden.
3. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß für die Behandlung von Rückerstattungsfällen nach dem Altsparergesetz durch Rechtsverordnung Vorschriften getroffen werden müssen, welche durch die derzeitige Ermächtigung, die sich nur auf das Verfahren bezieht, nicht gedeckt werden. Die. Ermächtigung mußte daher auch auf die Regelung der Anspruchsberechtigung in Zweifelsfällen erstreckt werden.
4. Nach dem Altsparergesetz muß der Altsparer den Nachweis, daß der Anspruch aus einer Spareinlage schon am 1. Januar 1940 dem Grunde nach bestanden hat, auch dann führen, wenn er sich wegen der Höhe des Anspruchs auf die Tabelle nach § 7 Abs. 2 ASpG beruft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war bisher durch § 27 nur für Berlin zugelassen. Hieraus haben sich Härten ergeben, die den Ausschuß veranlaßt haben, die Er-
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mächtigung auch auf verlagerte Geldinstitute (praktisch handelt es sich insoweit nur um das Bankhaus Eichborn & Co.) sowie auf solche Fälle auszudehnen, in denen Geldinstitute im Bundesgebiet durch Kriegseinwirkung ihre Unterlagen in erheblichem Umfang verloren haben.
Zu V. Sonstige und Überleitungsvorschriften
Die durch Artikel I bis IV bewirkten Änderungen der Lastenausgleichsgesetze werden Bestandteil dieser Gesetze und lassen daher nicht mehr erkennen, von welchem Zeitpunkt ab und mit welchen Rückwirkungen die Änderungen wirksam werden. Es waren hierzu gewisse Grundsätze allgemeiner Art aufzustellen. § 1 stellt klar, inwieweit die auf Grund der Änderungen nunmehr gewährte Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente) mit Rückwirkung gewährt wird. § 2 regelt die Verrechnung von Leistungen, die bisher aus dem Härtefonds gewährt wurden, für diejenigen Fälle, in denen die Leistungsempfänger nunmehr Leistungen als Geschädigte im Sinne des § 229 LAG erhalten. § 3 regelt die Überleitung des Vorschußgesetzes in die Vorschriften, durch welche nach dem vorliegenden Gesetz die Leistungen der Unterhaltshilfe endgültig erhöht werden. § 4 beseitigt kleine Härten und dient der Verwaltungsvereinfachung. § 5 dient der Klarstellung der Zweifelsfrage, wie Ablösungsbeträge aus den Lastenausgleichsabgaben in der Vergangenheit bei Anwendung des § 6
Abs. 2 LAG zu behandeln sind; sie stellt klar, daß insoweit nach denselben Grundsätzen zu verfahren ist, die für die Zukunft für die Änderung des § 323 Abs. 1 LAG (vgl. I Nr. 52) maßgebend waren.
Zu VI. Anwendung in Berlin
Es handelt sich um die übliche Berlin-Klausel.
Zu VII. Inkrafttreten
Im Grundsatz sollen die Änderungen der vier Lastenausgleichsgesetze so in Kraft treten, daß sie auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze zurückwirken; sie sollen also behandelt werden, als ob sie von Anfang an Geltung gehabt hätten. In einer Reihe von Fällen hätte diese Rückwirkung in die Vergangenheit jedoch zu unbefriedigenden oder praktisch nicht durchführbaren Ergebnissen geführt. Für diese Fälle mußte, um Zweifel bei der Durchführung der Gesetze zu vermeiden, der spätere Tag des Wirksamwerdens der Änderungsvorschrift für jeden Einzelfall ausdrücklich festgelegt werden. Dies ist durch Artikel VII geschehen.
Bonn, den 11. Februar 1955
Kunze (Bethel) Berichterstatter