Protokoll:
2068

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 68

  • date_rangeDatum: 22. Februar 1955

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 14:01 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 18:41 Uhr

  • account_circleMdBs dieser Rede
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 68. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Februar 1955 3455 68. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 23. Februar 1955. Erweiterung der Tagesordnung 3457 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 3495 B Urlaubsgesuche (Anlage 2) 3495 D Bewilligte Urlaubsgesuche vom 17. Februar 1955 (Anlage 3) 3495 D Geschäftliche Mitteilungen 3457 D, 3493 A, 3495 D Vorlage einer Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 103 über den Mutterschutz (Drucksache 1219), 3457 D Fragestunde (Drucksache 1199:) 1. betr. Feststellung von Wirbelsäulenschäden und Brustkorbdeformierungen bei schulärztlichen Untersuchungen: Arnholz (SPD) 3457 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . 3458 A 2. betr. Herstellung, Verkauf und Einfuhr von Luftdruckgewehren und anderen Spielzeugwaffen: Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . 3458 A, C Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3458 B, D 3. betr. Pacht- und Aufwuchsentschädigung für von der früheren Wehrmacht beschlagnahmte Grundstücke in Baumholder: Lahr (FDP) 3458 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3458 D 4. betr. Gewährung von Spätheimkehrerentschädigung in nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehenden Fällen: Arnholz (SPD) 3459 B, D, 3460 A Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . 3459 C, 3460 A, B 5. betr. Vereinheitlichung der bergrechtlichen Bestimmungen: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . 3460 B, D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3460 C, 3461 A betr. Gefährdung der deutschen Sprache durch Verwendung von Abkürzungen: Morgenthaler (CDU/CSU) . . . 3461 A, B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . 3461 A, B 6. betr. Boykottbewegung gegen deutsche Diamantschleifer: Ritzel (SPD) 3461 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3461 C 8. betr. Pauschal-Freibeträge für Vertriebene und Flüchtlinge für die ersten Jahre der Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit: Miller (CDU/CSU) 3461 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3461 D 9. betr. Nichtvertretung der Bundesrepublik bei Eröffnung der Ausstellung von Werken des britischen Bildhauers Henry Moore und des deutschen Malers Oskar Schlemmer in der Kunsthalle Basel: Dr. Arndt (SPD) . . . . 3462 B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3462 C 10. betr. Zoll- und Paßkontrolle am Grenzübergang Rickenbach bei Lindau: Dr. Mommer (SPD) 3462 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . 3462 D 11. betr. französische Paß- und Zollkontrolle an der Kehler Brücke: Dr. Mommer (SPD) 3463 A, B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . 3463 A, B 12. betr. Verrechnung von Flüchtlingssiedlungskrediten gegen Lastenausgleichsansprüche: Matthes (DP) 3463 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3463 B 13. betr. Freigabe der von der britischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Hotels und Privathäuser in Bad Eilsen und Bückeburg: Matthes (DP) 3463 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3463 D 14. betr. Überprüfung von Regiebetrieben der öffentlichen Hand: Matthes (DP) 3464 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3464 C 15. betr. Entschädigung für die Maschinenbeschlagnahmen in den Handwerksbetrieben der französischen Besatzungszone: Josten (CDU/CSU) 3464 D, 3465 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3464 D, 3465 B 16. betr. Altersbegrenzung für Bewerber für den Bereich der Postverwaltungen: Dr. Menzel (SPD) . . . 3465 C, 3466 A, B Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 3465 C, 3466 A, B 17. betr. Vereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Anschauungs- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 3466 C, D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 3466 C, D 18. betr. Bescheinigungen zur Erlangung eines steuerfreien Betrages für Silikoseerkrankte: Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . 3466 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 3467 A 19. betr. Hergabe von ERP-Mitteln für den Ausbau des Werks der Eternit AG: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 3467 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3467 B 20. bis 29. wegen Zeitablaufs der Fragestunde zurückgestellt 3468 B Nächste Fragestunde 3468 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films über die Anträge der Fraktion der CDU/CSU betr. Bundesbürgschaft für Filmvorhaben, betr. Koordinierung der Filmpolitik des Bundes und der Länder in bezug auf Steuererleichterungen und betr. UFI-Vermögen und Finanzierung deutscher Filmproduktion (Drucksachen 1187, 349, 380, 381) . 3468 B Kahn-Ackermann (SPD): als Berichterstatter 3468 C Schriftlicher Bericht 3496 Beschlußfassung 3469 B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über den Antrag des Abg. Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU und den Antrag des Herrn Dr. Merten, Bad Godesberg, festzustellen, daß der über die Landesliste der CDU Hamburg gewählte Abgeordnete Schmidt-Wittmack sein Bundestagsabgeordnetenmandat verloren hat (Drucksache 1197) 3469B Dr. Schneider (Lollar) (FDP): als Berichterstatter 3469 B als Abgeordneter 3474 D Wittrock (SPD) 3469 D, 3478 B Hoogen (CDU/CSU) . . 3471 B, 3473 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 3472 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3473 C, 3477 C Walter (DP) 3474 B Dr. Arndt (SPD) 3476 B Dr. Welskop (CDU/CSU) 3479 A Abstimmungen . 3479 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung und des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 1221) 3479 C Überweisung an den Rechtsausschuß . 3479 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1169) 3479 D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3479 D Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Lande Berlin (Drucksache 1159) . . 3479 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Ber- liner Fragen 3479 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Viertes Änderungsgesetz — LAG) (Drucksachen 97, 104, 133, 134, 339, 344, 345, 413, 414, 445, 571, 588, 795); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1198) . . 3480 A Kunze (Bethel) (CDU/CSU): als Berichterstatter 3480 A Schriftlicher Bericht 3501 B Zühlke (SPD) 3481 D Frau Rudoll (SPD) 3482 B Dr. Klötzer (GB/BHE) (zur Abstimmung) 3482 C Abstimmungen 3481 D, 3482 D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1139) 3483 A Dr. Greve (SPD), Antragsteller . 3483 A, 3493 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 3486 A, 3491 C Dr. Arndt (SPD) 3488 A, 3489 B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) 3489 B, 3490 C, 3492 B Pelster (CDU/CSU) 3491 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 3492 D Überweisung an den Wiedergutmachungsausschuß 3493 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entschließungsantragr zur drit- ten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1135, Umdruck 237 [neu]) . 3493 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD), Berichterstatterin 3493 C Beschlußfassung 3494 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, DP, SPD eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1136, Umdruck 261) 3494 B Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter 3494 B Beschlußfassung . 3494 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Abg. Pelster, Krammig, Dr. Miessner u. Gen. eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1137, Umdruck 267) 3494 D Corterier (SPD), Berichterstatter 3495 A Beschlußfassung . 3495 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldgesetzes (Drucksache 1163) 3495 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 3495 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Drucksachen 1162, 973, Umdruck 292) 3495 A Beratung abgesetzt 3495 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der DP betr. Grenzzeichen an den Übergangsstellen vom Ausland ins Bundesgebiet (Drucksachen 1173, 803) . . . 3495 B Diel (SPD), Berichterstatter . . . . 3495 B Beschlußfassung . 3495 C Beratung der Übersicht 10 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen (Drucksache 1185) 3495 C Beschlußfassung . 3495 C Nächste Sitzung 3495 D Anlage 1: Beurlaubte Abgeordnete . . 3495 B Anlage 2: Urlaubsgesuche 3495 D Anlage 3: Bewilligte Urlaubsgesuche vom 17. Februar 1955 3495 D Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films über die Anträge der Fraktion der CDU/CSU betr. Bundesbürgschaft für Filmvorhaben, betr. Koordinierung der Filmpolitik des Bundes und der Länder in bezug auf Steuererleichterungen und betr. UFI-Vermögen und Finanzierung deutscher Filmproduktion (Drucksache 1187) 3496 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Lastenausgleich über den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Drucksache 1198) 3501 B Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Der Präsident hat Urlaub erteilt für vier Tage den Abgeordneten Dr. Bartram Frau Dr. Probst Richter. Der Präsident hat Urlaub erteilt für zwei Tage dem Abgeordneten Neuburger. Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten Hilbert Hansen (Köln) Merten Brandt (Berlin) Dr. Werber Frau Dr. Rehling Leibfried Onnen Leonhard Frau Albertz Dannemann Brockmann (Rinkerode) Schmidt (Hamburg) Welke Thieme Häussler Dr. Orth. Anlage 2 Urlaubsgesuche Es sucht für längere Zeit um Urlaub nach der Abgeordnete Rademacher für weitere vier Wochen. Anlage 3 Bewilligte Urlaubsgesuche vom 17. Februar 1955 Der Bundestag hat Urlaub erteilt den Abgeordneten Dr. Wahl für drei Monate Peters für zehn Wochen Kühlthau für acht Wochen Bazille für sieben Wochen Gockeln für vier Wochen Frau Dr. Ilk für drei Wochen Frau Vietje für zwei Wochen Kühn (Bonn) für zwei Wochen Höhne für zwei Wochen Dr. Hesberg für zwei Wochen. Anlage 4 Drucksache 1187 (Vgl. S. 3468 C.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Bundesbürgschaft für Filmvorhaben (Drucksache 349), über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Koordinierung der Filmpolitik des Bundes und der Länder in bezug auf Steuererleichterungen (Drucksache 380), über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend UFI-Vermögen und Finanzierung deutscher Filmproduktion (Drucksache 381). Berichterstatter: Abgeordneter Kahn-Ackermann Mit den ni der 22. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 2. April 1954 überwiesenen Anträgen der Fraktion der CDU/CSU — Drucksachen 349, 380, 381 — befaßte sich der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films in zwölf Sitzungen. Diese Anträge beabsichtigen eine Korrektur der bisherigen Filmpolitik der Bundesregierung, wie sie durch die Übernahme einer Haftung des Bundes für Kredite für die Filmproduktion in der Höhe von 60 Mio DM auf Grund des Zweiten Gesetzes für Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 9. Juni 1953 (BGB1. I S. 380) seit 1953 eingeleitet wurde. Dieser Hilfsaktion für die deutsche Filmwirtschaft war in den Jahren 1950 bis 1953 die sogenannte erste Bürgschaftsaktion vorausgegangen, die sich auf das Gesetz zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951 (BGB1. I S. 471) gestützt hatte. Innerhalb dieser ersten Bürgschaftsaktion waren insgesamt Produktionskredite für 82 Spielfilme und 11 Kulturfilme verbürgt worden, und zwar bei den Spielfilmen jeweils die letzten 35 v. H. des Produktionskredits. Bei der Erörterung der von den Regierungsvertretern vorgelegten Berichte über diese erste Bundesbürgschaftsaktion war sich der Ausschuß darüber einig, daß diese Aktion die auf einem Tiefpunkt angelangte deutsche Filmwirtschaft drei Jahre recht und schlecht am Leben erhalten hat, daß aber weder eine Gesundung der strukturellen Mängel der deutschen Filmwirtschaft angebahnt, noch eine Anhebung des künstlerischen Niveaus der deutschen Filmproduktion erreicht werden konnte. Das materielle Ergebnis blieb unbefriedigend. Für rund 9,5 Mio DM von den 20 Mio DM der ersten Aktion mußte der Bund in Anspruch genommen werden. Die zweite, 1953 eingeleitete Stützungsaktion verfügte über einen Bürgschaftsplafond von 60 Mio DM. Mit dieser Summe sind bisher 52 Filme verbürgt worden. Der Bundesminister der Finanzen hat mittlerweile zugestimmt, daß aus den inzwischen frei gewordenen Sicherheitsleistungen weitere Filmvorhaben verbürgt werden. Jedoch sollen die neu zu übernehmenden Bürgschaften die Summe von 15 Mio DM nicht übersteigen, auch wenn vor dem Ablauf der Bürgschaftsaktion die Summe der frei gewordenen Sicherheitsleistungen größer sein sollte. Die Summe der freigespielten Sicherheitsleistungen betrug am 31. Dezember 1954 12,5 Mio DM. Über den Erfolg der zweiten Bürgschaftsaktion, insbesondere über die möglicherweise für den Bund eintretenden Verluste, vermochten die Vertreter der Bundesregierung und der Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite mbH keine schlüssigen Beurteilungsgrundlagen vorzulegen. Unzweifelhaft wies die technische Durchführung der zweiten Bürgschaftsaktion gegenüber der ersten Vorteile auf, wie sich aus Folgendem ergibt: 1. Die Durchführung lag bei der 1952 gegründeten Bürgschaftsgesellschaft, die im Prinzip eine bemerkenswert sorgfältige Prüfung der Antragsteller und ihrer Produktionsvorhaben vorgenommen hat. 2. Während der zweiten Bürgschaftsaktion wurden statt Einzelfilmen nur noch Staffeln von vier oder mehr Filmen verbürgt. Da Überschüsse aus einer Staffel gegen die aus anderen Filmen der Staffel möglicherweise entstehenden Verluste aufgerechnet wurden, wurde das Risiko des Bundes und damit die zu erwartenden Verluste für die öffentliche Hand geringer. 3. Die Bürgschaftsgesellschaft bemühte sich bei den von ihr verbürgten Produktionsvorhaben um ständige Überarbeitung und Verbesserung der Drehbücher. Der Ausschuß anerkannte, daß insbesondere während der letzten beiden Jahre der Bürgschaftsaktion eine bescheidene Niveausteigerung der deutschen Filmproduktion festzustellen war. Inwieweit das dem Wirken der Bürgschaftsgesellschaft zuzuschreiben ist, kann allerdings nicht schlüssig festgestellt werden. Nach Anhören häu- (Kahn-Ackermann) fig divergierender Meinungen von Vertretern des Wirtschafts- und des Innenministeriums hinsichtlich der Möglichkeit, mit Hilfe der Bundesbürgschaften eine merkliche Qualitätssteigerung der deutschen Filmproduktion zu erzielen, kam der Ausschuß jedoch zu dem Schluß, daß eine Steigerung der Qualität mit den bisherigen Mitteln staatlicher Wirtschaftshilfe für die Filmproduktion nur unzureichend gefördert werden kann. Vom Anliegen der drei hier behandelten Anträge her mußte festgestellt werden, daß auch die zweite Bürgschaftsaktion nicht zu der ursprünglich angestrebten strukturellen Gesundung der deutschen Filmwirtschaft geführt hat, obwohl Umsätze und Produktionsvolumen ständig gestiegen sind. So ist z. B. der Umsatz an den Kinokassen seit 1950 Jahr für Jahr um rund 80 Mio DM gestiegen. Bereits 1953 stand die Bundesrepublik mit einem Umsatz an den Kinokassen von 682 Mio DM an zweiter Stelle unter den Filmländern Europas. Für das Jahr 1954 kann nach den bisherigen Angaben mit einer ähnlichen Zuwachsrate und einem Gesamtumsatz gerechnet werden, der bei 750 Mio DM liegen dürfte. Die Bürgschaftsaktion hat durch die für den Staat risikoausgleichenden Staffelbürgschaften in erster Linie eine gewisse Konzentration auf dem Verleihsektor herbeigeführt. Damit sind eine Reihe von Wirkungen verbunden gewesen, darunter auch ein gewisser Mangel an Wagemut bei den Verleihern, interessante Stoffe zu produzieren oder künstlerische Experimente zu machen, wenn diese von vornherein kein gutes Geschäft versprachen. Der Verlust aus einem solchen Film hätte mögliche Gewinne aus dem Rest der Staffel aufgezehrt. Theoretisch hatte und hat die Bürgschaftsgesellschaft zwar die Möglichkeit, solche Produktionsvorhaben von der Regreßpflicht auszunehmen. Es muß aber festgestellt werden, daß bei der dominierenden Position der Verleiher und ihren überwiegend nach dem sicheren Geschäft hin ausgerichteten Interessen solche Filmvorhaben gar nicht erst zur Verbürgung vorgeschlagen wurden, so daß der für diese Fälle vorgesehene § 31 der Bürgschaftsrichtlinien bisher keine Anwendung fand. Schließlich hatte der Ausschuß die Frage zu prüfen, ob die nicht zuletzt dank der Bürgschaftshilfe ständig steigende Produktion deutscher Spielfilme angesichts der immer noch relativ bescheidenen Exportmöglichkeiten auf dem Markt der Bundesrepublik überhaupt noch wirtschaftlich ausgewertet werden kann. Die Vertreter der Bürgschaftsgesellschaft waren der Ansicht, bei dem großen Angebot an ausländischen Spielfilmen verdränge jeder deutsche Film einen ausländischen vom Markt, die Bundesrepublik könne ohne Schaden 130 Filme im Jahr produzieren. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses vermochte sich dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen, besonders nachdem klar geworden war, daß eine noch rentable Auswertung eines nicht übermäßig zugkräftigen Schwarz-Weiß-Films in den dazu heute notwendigen 2 500 Spielterminen in der Regel nur großen Verleihfirmen möglich ist. Ein abschließendes Urteil über diese für die deutsche Filmwirtschaft außerordentlich wichtige Frage wird erst gegen Ende der Spielsaison 1954/55, also im Juni 1955, möglich sein. Man wird dann feststellen können, ob ein übergroßes Angebot an deutschen Filmen die Abspielbasis und die Auswertungsmöglichkeit der deutschen Produktion nicht geschmälert hat. In Anbetracht all dieser Feststellungen sprach sich der Ausschuß gegen einen sofortigen Abbruch der Bürgschaftsaktion aus. Er empfiehlt aber übereinstimmend, die Bürgschaftsaktion spätestens bis zum 31. Dezember 1955 auslaufen zu lassen, sie also in der bisherigen Form nicht zu verlängern oder zu erneuern, da von einer Hilfe in der bisherigen Form weder eine fühlbare Qualitätssteigerung der deutschen Filmproduktion noch eine Behebung jener strukturellen Mängel zu erwarten ist, die sich nach den Unterlagen, die dem Ausschuß vorlagen, darin äußern, daß im Durchschnitt bisher nur 80 v. H. der für die Filmproduktion aufgewandten Kosten erwirtschaftet werden konnten. Obwohl sich der Ausschuß darüber klar war, daß die gegenwärtige Bürgschaftsaktion in erster Linie eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Hilfsmaßnahme ist, empfiehlt er, die unter Abschnitt I des Ausschußantrags aufgeführten Empfehlungen anzunehmen. Sie gehen davon aus, daß der Film nicht nur eine kommerzielle, sondern auch eine kulturelle und geistige Seite hat, die nicht übersehen werden darf. Abschnitt I Ziffer 2 des Antrags bezieht sich auf die Anwendung bisher zu wenig ausgeschöpfter Möglichkeiten, bei den für das dritte Jahr noch zu vergebenden Bürgschaften für Produktionsvorhaben verstärkt künstlerische und kulturell wertvolle oder sonst hochstehende und außergewöhnliche Filmvorhaben zu fördern, auch wenn infolge der Thematik der wirtschaftliche Erfolg der Filme nicht von vornherein hundertprozentig gesichert erscheint. Eine solche Einstellung erschien insofern wohl vertretbar, als es sich zuweilen gezeigt hat, daß solche Filme, deren Herstellung ein gewisses Wagnis einschloß, später gute Kassenerfolge hatten. Zu Abschnitt I Ziffer 3 des Ausschußantrags hatte der 10. Ausschuß zunächst folgende Fassung gutgeheißen: „3. die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zu A II 1, die auf den Artikeln 5, 6 und 18 des Grundgesetzes basieren, ausdrücklich zum Bestandteil der Bürgschaftsrichtlinien erklärt werden;" Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat dagegen die in den nachstehenden Ausschußantrag aufgenommene Fassung vorgeschlagen. Der 10. Ausschuß hat nach einer nochmaligen Beratung den Änderungsvorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik übernommen, nachdem der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärt hatte, daß die verfassungsrechtliche Auswirkung der vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik gewählten Fassung dieselbe sei wie bei der vom 10. Ausschuß ursprünglich vorgeschlagenen Fassung. II. Die Herstellung von Kulturfilmen in Deutschland hat, wie die Produktionsziffern zeigen, rein zahlenmäßig auch in den letzten Jahren einen unverkennbaren Aufschwung genommen. Trotzdem mußte der Ausschuß nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage feststellen, daß die allgemeine Situation des deutschen Kulturfilms unbefriedigend ist. Jedenfalls ist eine bemerkenswerte Qualitätsminderung des früher international anerkannten deutschen Kulturfilms festzustellen. (Kahn-Ackermann) Eine materiell befriedigende Abspielbasis und Auswertungsmöglichkeit ist für Kulturfilme in der Bundesrepublik auf dem normalen Filmmarkt seit 1945 nicht erreicht worden, a) weil die Steuerermäßigung für Kulturfilme zu gering ist und b) selbst diese Steuerermäßigung noch immer nicht in allen Bundesländern gewährt wird; häufig übersteigen die Einnahmen an Werbefilmen die durch die gegenwärtige Steuerermäßigung erzielte Einsparung, wenn in derselben Zeit ein prädikatisierter Kulturfilm gezeigt wurde; c) weil das Interesse der marktbeherrschenden Verleihfirmen an einer guten und gesunden Kulturfilmproduktion nicht ausreichend ist. Angesichts der bedeutenden Rolle, die der Kulturfilm in dem Filmschaffen eines jeden Landes spielt, in dem er zugleich Experimentierfeld und Nachwuchsreservoir für Regisseure, Kameraleute, Techniker und Produzenten ist, kann die Initiative zur Förderung des Kulturfilms nicht allein den Werbebedürfnissen der privaten Industrie überlassen werden. Fast alle großen Filmländer haben längst die Konsequenz gezogen und subventionieren den Kulturfilm mit nicht unbeträchtlichen Mitteln. Die Gewährung solcher Subventionen ist in der Bundesrepublik über Ansätze nicht hinausgekommen. Der Ausschuß hält sie jedoch übereinstimmend für notwendig. Er mußte feststellen, daß das bisherige Bürgschaftsverfahren zwar in der Theorie Bürgschaften für Produktionskredite zur Herstellung von Kulturfilmen vorgesehen hat. In der Praxis jedoch werden sie in kaum einem Falle in Anspruch genommen, weil es den Verleihern möglich war, zu billigsten Preisen, die häufig unter den Gestehungskosten lagen, Kulturfilme aus jenem Angebot unabhängiger Kultur-filmhersteller als Beiprogramm zu erwerben, die infolge der geringen Auswertungsmöglichkeiten für Kulturfilme ihre Produktion nicht vermieten konnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das mangelnde Niveau im deutschen Kulturfilmschaffen nicht zuletzt auf die Praxis der Filmbewertungsstelle der Länder zurückzuführen ist, die sehr vielen Kulturfilmen das Prädikat „wertvoll" verlieh, weil dieses Prädikat für die Kulturfilmproduzenten die einzige Möglichkeit war, ihre Filme in den Bundesländern zur Aufführung zu bringen, die für prädikatisierte Filme Steuerermäßigung gewähren. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Bundesregierung mit Hilfe der Bürgschaftsgesellschaft auch für den Zeitraum der auslaufenden Bürgschaften jeden Versuch unternehmen sollte, die Sache des Kulturfilms zu fördern. Er sieht in den Empfehlungen, die in diesem Antrag unter Abschnitt I Ziffern 3 bis 5 angeführt sind, einen brauchbaren Weg dazu. Einen Weg zur direkten Subventionierung des Kulturfilms in Verbindung mit einem starken Anreiz zur Leistungssteigerung sah der Ausschuß nach eingehenden Beratungen in den unter Abschnitt II Ziffern 1 bis 3 des Antrags enthaltenen Vorschlägen über die Prämiierung von deutschen Spiel- und Kulturfilmen. Diese Vorschläge verfolgen als Ganzes mehrere Absichten. Sie wollen das Prinzip der Leistungsprämiierung in die staatlichen Filmförderungsmaßnahmen einführen, an Stelle des bisherigen unvollkommenen Systems der wirtschaftlichen Förderung von Filmvorhaben während eines Stadiums, in dem niemand sagen kann, ob das Ergebnis gut oder schlecht sein wird. Mit diesen Maßnahmen ist ferner beabsichtigt, eine wenn auch bescheidene Stärkung der materiellen Basis der Produzenten gegenüber dem Verleih anzubahnen vgl. Abschnitt II Ziffer 5 des Antrags. Sie erschien dem Ausschuß notwendig, um Initiative und künstlerischen Wagemut, die allein zu einer Niveausteigerung der deutschen Filmproduktion führen können, auf einer Ebene zu fördern, die einer solchen Initiative eher zugänglich ist als der Verleihsektor, wo die Entscheidungen zwangsläufig überwiegend von kommerziellen Erwägungen bestimmt sind. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die insbesondere unter Abschnitt II Ziffer 2 für Spielfilme vorgeschlagenen Prämiensätze vielen zunächst als sehr hoch erscheinen müssen. Sie tragen aber den Eigenheiten der deutschen Filmwirtschaft 1 im besonderen Rechnung. 50 000 DM bzw. 100 000 DM stellen rund ein Zwanzigstel bzw. ein Zehntel der Gesamtproduktionskosten eines deutschen Films dar, jenes deutschen Durchschnittfilms, der trotz aller Förderungsmaßnahmen auch im Jahre 1953 seine Herstellungskosten infolge verschiedener ungelöster Probleme auf dem deutschen Filmmarkt nicht erwirtschaften konnte. Die Prämien mußten demnach hoch genug angesetzt werden, um angesichts vielleicht nicht ausreichender Einspielergebnisse auch zur Verfilmung von Themen anzureizen, deren Aufnahme beim breiten Publikum von vornherein ungewiß ist. Geringer bemessene Prämien würden ihre Aufgabe, fühlbarer Anreiz zu einer Niveausteigerung des deutschen Films zu sein, nicht erfüllen und das ganze Prämiensystem nutzlos machen. Trotz mancher Bedenken entschloß sich der Ausschuß, die Prämiierung fest mit der Prädikatisierung durch die Filmbewertungsstelle der Länder zu verbinden. Da diese Stelle durch die Verleihung von Prädikaten ohnehin in einer Reihe von Bundesländern Steuervergünstigungen gewährt, erschien es sinnvoll, auch die Entscheidung über andere materielle Zuwendungen für künstlerisch wertvolle Filme bei diesem Gremium zu belassen. Allerdings kam in den Beratungen des Ausschusses zum Ausdruck, daß es wünschenswert wäre, wenn in die Filmbewertungsstelle der Länder auch ein Vertreter der Bundesregierung entsandt werden könnte. Ferner wurden gewisse Bedenken gegen die bisherige Praxis der Filmbewertungsstelle geltend gemacht. Das Grundgesetz legt, wie die Erfahrung gezeigt hat, eine für die Entwicklung und Gesundung der deutschen Filmindustrie nicht immer glückliche Kompetenzverteilung in den sie betreffenden Fragen zwischen Bund und Ländern f est. Um so notwendiger erscheint es jetzt, wenigstens die den guten Film fördernden Maßnahmen zwischen Bund und Ländern zu koordinieren. Der Ausschuß war der Meinung, daß zur Klärung dieser Fragen möglichst rasch Beratungen zwischen den Beauftragten der Bundesregierung und denen der Länder stattfinden sollen. Bei Annahme des vorliegenden Antrags würde die Filmbewertungsstelle der Länder ihre Entscheidungen unter einer ganz besonderen Verantwortlichkeit zu fällen haben, einer Verantwortlichkeit, die nach Meinung des Ausschusses bedingt, daß der Prädikatisierungsausschuß jeweils mit Personen besetzt ist, die über ein durch lange Erfahrungen und regelmäßigen Filmbesuch ge- (Kahn-Ackermann) schärftes Urteilsvermögen verfügen. Besonders wird die Filmbewertungsstelle künftig bei der Vergabe des Prädikats „wertvoll" an Kulturfilme sehr viel strengere Maßstäbe anlegen müssen (Abschnitt II Ziffer 4). Sie wird von der bisherigen Praxis, dieses Prädikat an jeden einigermaßen passablen Kulturfilm zu vergeben, damit er überhaupt vermietet werden kann, zugunsten einer sachlichen Beurteilung abgehen müssen. Der Prämienfonds selbst soll jedoch, um eine Zersplitterung der verwaltungstechnischen Aufgaben bei der Förderung des kulturell und künstlerisch wertvollen Films zu vermeiden, vom Bundesinnenministerium verwaltet werden. Im Rahmen der im vorliegenden Antrag verlangten Erhöhung des Titels 635 von 14 400 DM auf 2,5 Mio DM sind für die Prämiierung von deutschen Spiel- und Kulturfilmen 1,5 Mio DM vorgesehen. Dieser Betrag ist auf Grund der durchschnittlichen Zahl von prädikatisierten Filmen in den letzten drei Jahren errechnet worden. Er wird für den vorgesehenen Zweck nicht nur nach den bisherigen Erfahrungen ausreichen, sondern auch deshalb, weil sich das Haushaltsjahr mit der jeweiligen Spielsaison und den dafür anfallenden möglichen Prädikaten überschneidet. Um aber auch den theoretischen Einwand auszuschließen, es könnten ja doch vielleicht mehr Prädikate erteilt werden, als Prämien zur Verfügung stehen, und dadurch Rechtsansprüche entstehen, für die keine Haushaltsmittel vorhanden sind, hat der Ausschuß unter Ziffer 7 des Abschnitts II dieses Antrages die Bundesregierung ersucht, durch das die Mittel bewirtschaftende Ministerium eine Verordnung zu erlassen, die eine Quotierung der für die Prämiierung vorgesehenen 1,5 Mio DM zuläßt. Damit aber die ursprüngliche Absicht einer nachdrücklichen materiellen Förderung des guten Films erhalten bleibt, soll ein angemessener Teil der Prämie sofort an den Produzenten ausgezahlt werden. Der Ausschuß empfiehlt, Sofortzahlungen in der Höhe von 60 bis 75 v. H. der Prämie zu leisten. Unter der Ziffer 6 des Abschnittes II des vorliegenden interfraktionellen Antrags ist auf einige weitere Aufgaben der Filmförderung aus staatlichen Mitteln hingewiesen. Darunter fällt die Finanzierung der Berliner Filmfestspiele, die ganz erhebliche Mittel beansprucht. Diese Kosten wurden bisher durch Inanspruchnahme von Titeln bestritten, die für andere Aufgaben bewilligt waren. Weiter hält der Ausschuß eine Förderung der Arbeit der Filmclubs und der wenigen filmwissenschaftlichen Institute, wo immer notwendig, für geboten. Außerdem erscheint ihm die Förderung jener Filmdienste wichtig, welche die Aufführung von Filmen für Volkserziehung und Unterricht be- treiben. Die Filmclubs haben in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik geschmackbildende Pionierarbeit geleistet, und sie haben dazu beigetragen, daß selbst außergewöhnlich anspruchsvolle Filme ein immer breiteres Publikum in der Bundesrepublik finden und heute in Nachtvorstellungen und in besonderen Filmkunsttheatern wirtschaftlich ausgewertet werden können. Diese Bestrebungen verdienen jede . Förderung durch die Bundesregierung. Das gleiche gilt für die filmwissenschaftlichen Institute. So lange die Filmwirtschaft selbst oder andere interessierte private Organisationen nicht in der Lage sind, die Mittel für die hier zum Teil aus der technischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Films neu entstandenen und noch immer entstehenden Aufgaben aufzubringen, muß der Staat im Interesse des guten Films helfen. Ferner sei darauf hingewiesen, daß der Ausschuß vorübergehend eine staatliche Förderung von Drehbuchautoren für nötig hält. Die allgemeinen Klagen über den Mangel an guten und aktuellen Stoffen in der deutschen Filmindustrie haben ihre Ursache auch in der unzulänglichen wirtschaftlichen Struktur dieser Industrie. Auf der einen Seite verhindert der übergroße, von kommerziellen Rücksichten geleitete Einfluß des Verleihs im deutschen Film häufig die Entwicklung von Filmstoffen, deren Realisierung eine unterschiedliche Aufnahme beim Filmpublikum befürchten läßt. Zudem gibt es in Deutschland heute leider nur wenige Produzenten und Verleiher, die unabhängig und mutig genug sind, einen möglicherweise Kontroversen auslösenden Stoff zu verfilmen. Auf der anderen Seite verfügt kaum eines der Unternehmen des deutschen Films über ausreichendes Kapital, um junge Talente lange genug zu fördern und nicht schon bewährte Drehbuchautoren à fonds perdu zu beschäftigen. Ja, meistens sind sogar die Mittel zu gering, um Drehbücher ausreichend entwickeln, überarbeiten und schließlich ausreifen zu lassen. Da aber gerade gute Drehbücher die Grundlage für die angestrebte Niveausteigerung des deutschen Films sind, sollte nach Meinung des Ausschusses gerade auf eine Förderung von talentierten Autoren größter Wert gelegt werden. Die Gesamtsumme von 2,5 Mio DM für diese Förderungsmaßnahmen ist bescheiden. Sie ist vor allem bescheiden im Vergleich zu den Summen, die die staatliche Filmpolitik von Bund und Ländern bisher für die Filmförderung ausgegeben hat. Im Zusammenhang mit der Empfehlung, die bisherigen Bürgschaftsaktionen nach Auslaufen nicht mehr fortzusetzen, muß auch darauf hingewiesen werden, daß die geforderten 2,5 Mio DM einen weit geringeren Betrag als die bisher Jahr für Jahr eingetretenen Verluste des Bundes aus den Bürgschaftsaktionen darstellen. Die Summe von 2,5 Mio DM für die hier vorgeschlagenen Filmförderungsmaßnahmen ist außerordentlich bescheiden auch im Verhältnis zu dem von Jahr zu Jahr sprunghaft ansteigenden Steueraufkommen aus der Filmwirtschaft. Allein das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer stieg von 1950 bis 1951 von rund 91 Mio DM um 14,7 Mio DM auf 105,8 Mio DM. 1952 stieg es um weitere 13 Mio DM auf 118.6 Mio DM. 1953 betrug das Vergnügungssteueraufkommen in der Bundesrepublik 130 Mio DM, und 1954 kann mit einem Vergnügungssteueraufkommen von 140 bis 145 Mio DM gerechnet werden. In ähnlicher Progression stiegen auch die übrigen Steuereinnahmen aus der Filmwirtschaft. Im Jahre 1953 erreichten die Umsatzsteuerleistungen der deutschen Filmindustrie fast 40 Mio DM, so daß das Aufkommen allein aus Vergnügungs- und Umsatzsteuer mit 170 Mio DM 25 v.H. vom Gesamtumsatz der Filmindustrie erreichte. Nicht nur die überdurchschnittlichen steuerlichen Leistungen der Filmindustrie rechtfertigen den 2,5 Mio DM-Fonds zur Förderung des künstlerisch wertvollen Films. Der Ausschuß hielt die Einrichtung und Ausstattung dieses Fonds mit wenigstens diesem Betrag vor allem angesichts des ungeheu- (Kahn-Ackermann) ren Einflusses, den der Film auf die Öffentlichkeit ausübt, für notwendig. Wenn auch der Staat die Freiheit des Filmschaffens unangetastet lassen muß, so entbindet ihn das nicht von gewissen Verpflichtungen, wie er sie auch auf anderen Gebieten des öffentlichen Lebens übernommen hat oder übernehmen sollte. Die nachhaltige Förderung von künstlerisch und kulturell wertvollen Leistungen im Filmschaffen, das auf die Öffentlichkeit und besonders auf die Jugend einen so nachhaltigen Einfluß auszuüben imstande ist, erscheint dem Ausschuß nunmehr zu einer unausweichlichen Pflicht für Parlament und Regierung geworden zu sein. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die in diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen das Niveau des deutschen Films besser und schneller steigern werden, als die bisherigen zur Erreichung dieses Ziels wenig geeigneten Verfahren. III. Im III. Abschnitt des Antrages wird die Bundesregierung aufgefordert, einige Monate vor Auslaufen der zweiten Bürgschaftsaktion über neue von ihr geplante Maßnahmen zur Konsolidierung der deutschen Filmproduktion zu berichten. Der Ausschuß wollte hier einer Initiative der Bundesregierung nicht vorgreifen, obwohl er sich in seinen Beratungen lange und ausführlich mit einigen der Grundvoraussetzungen für ihm notwendig erscheinende filmpolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik befaßte. Dabei taucht als zentrales Problem immer wieder eine Neuregelung der Filmvergnügungssteuer auf, durch die sehr viele der gegenwärtig noch immer bestehenden Unzulänglichkeiten in der deutschen Filmwirtschaft beseitigt werden könnten. Eine Initiative zur Neuregelung der Filmvergnügungssteuer wird der Bundesregierung daher im IV. Abschnitt dieses Antrages empfohlen. Tatsächlich würde eine bundeseinheitliche Handhabung der Filmvergnügungssteuer viele der gegenwärtigen Schwierigkeiten in der deutschen Filmpolitik beheben. Bedauerlicherweise ist ein ernsthafter Versuch, diese für die deutsche Filmindustrie so entscheidende Frage zu diskutieren, auch bei den Beratungen zu der kürzlich verabschiedeten Finanzreform nicht gemacht worden. Dies ist um so bedauerlicher, als bei dem von Jahr zu Jahr steigenden Ertrag dieser Steuer die Bereitschaft der Länder und vor allem der an dieser Frage direkt interessierten Vertreter der Kommunen, sich freiwillig koordinierenden Maßnahmen zu unterwerfen, immer geringer wird. Einer organischen Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft wird durch das gegenwärtige Vergnügungssteuersystem, dem noch Züge des mittelalterlichen Brücken- und Wegezolls anhaften, großer Schaden zugefügt. Der Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtumsatz der deutschen Filmindustrie ist von 1950 bis 1953 allerdings von 21 v. H. auf 19 v. H. zurückgegangen. Trotzdem sind die Vergnügungssteuersätze immer noch ungesund hoch, sie betragen fast das 2 1/2 fache der Vergnügungssteuersätze zwischen den Jahren 1930 und 1944. Eine Senkung der heute in der Bundesrepublik üblichen Vergnügungssteuersätze um 20 bis 25 v. H. würde gerade jenen Betrag von rund 25 Mio DM ausmachen, den die deutsche Filmproduktion Jahr für Jahr als Defizit ausweisen muß, das, wie der Ausschuß aus den Angaben Sachverständiger schließen mußte, im Jahr 1953 noch zu 70 v. H. von der I öffentlichen Hand getragen werden mußte. Auch im Jahr 1954 schätzt man, daß immer noch nahezu 50 v. H. dieser Verluste aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden mußten. Das auf diesem Gebiet herrschende Mißverhältnis wird besonders deutlich, wenn man feststellt, daß zur Zeit die Steuern, die auf einem Film lasten, um rund 30 v. H. höher sind als die Herstellungskosten eines Films. Ein Spielfilm, der 800 000 DM kostet, muß, um ohne Verlust abzuschließen, heute einen Gesamtumsatz von 3,7 Mio DM erreichen. Von diesen 3,7 Mio DM entfallen 740 000 DM auf Vergnügungssteuern und 300 000 DM auf Umsatz- und Lohnsteuern. So liegt auf der Hand, daß bei dem herrschenden Mißverhältnis von Herstellungskosten und Vergnügungssteueraufkommen auf der Seite der Vergnügungssteuern Korrekturen vorgenommen werden müssen, die aber erst möglich sind, wenn die Länder sich über eine einheitliche Festsetzung und Senkung der Vergnügungssteuer einigen oder wenn der Bund das Recht erhält, die Höhe der Vergnügungssteuer festzusetzen. Der Ausschuß kam bei seinen Beratungen zu der Überzeugung, daß die Bundesregierung durch Verhandlungen mit den Ländern möglichst bald eine Vereinheitlichung des Vergnügungssteuerwesens anstreben sollte. Vor allem aber müßte in solchen Verhandlungen erreicht werden, daß die Länder sich auf einheitliche und ausreichend große Vergnügungssteuernachlässe für künstlerisch und kulturell wertvolle Filme einigen. Sollte in Zukunft eine solche Einigung nicht zu erzielen sein, dann müßten nach Auffassung des Ausschusses allerdings . der Bundestag und die Bundesregierung über ein verfassungsänderndes Gesetz beraten, das dem Bund die Verfügung über die Vergnügungssteuer gibt und die Gemeinden auf anderem Wege für die entstandenen Ausfälle entschädigt. Die Bundesregierung wird sich bei der Beratung möglicher neuer Hilfsmaßnahmen für die Filmproduktion auch ernsthaft mit der Frage beschäftigen müssen, wie lange sie noch glaubt, auf steuer- und zolltechnische Maßnahmen zu einer bescheidenen Marktbereinigung verzichten zu können. Das ausländische Filmangebot auf dem deutschen Markt ist Jahr für Jahr unverändert und ungesund groß, insbesondere das amerikanische Angebot. Das Verhältnis der angebotenen deutschen und amerikanischen Filme beträgt 1 : 5. Dabei kann zweifelsfrei festgestellt werden, daß innerhalb dieses großen ausländischen Filmangebots weit über 100 längst in ihrem Erzeugerland amortisierte Filme minderer Qualität den deutschen Markt belasten. Dabei handelt es sich meist um Filme, die zu konkurrenzlosen Bedingungen angeboten werden können, weil, abgesehen von den Synchronisationskosten, jede eingespielte Mark ein Geschäft bedeutet. Auch wenn durch solche Filme minderer Kategorie nur 5 bis 10 v. H. der auf dem deutschen Filmmarkt zur Verfügung stehenden Termine belegt werden, so würde doch beim Wegfall ein Teil dieser Termine für eine bessere wirtschaftlichere Auswertung der deutschen Produktion anfallen. Auch in diesen wichtigen Fragen wünschte der Ausschuß zunächst den zu erwartenden Vorschlägen der Bundesregierung nicht vorzugreifen. Angesichts der wirtschaftspolitischen Aspekte, die (Kahn-Ackermann) sich insbesondere bei einer die Einfuhr von ausländischen Filmen betreffenden wirksamen Zollvorlage ergeben würden, beschloß der Ausschuß, dieses Thema aus seinen Erörterungen vorläufig auszuklammern und es nach Einbringung eines entsprechenden Antrags im Plenum gesondert zu beraten. Im Abschnitt V des Antrages wird schließlich die Bundesregierung aufgefordert, bis spätestens 28. Februar 1955 ausführlich über den Stand der Reprivatisierung der Ufa zu berichten. Bezüglich zweier Teilfragen aus diesem Komplex, nämlich der Form der Veräußerung der Ufa-Theatergesellschaft und einer dabei vorzunehmenden Berücksichtigung von Ansprüchen ehemals heimatvertriebener Filmtheaterbesitzer, gelangte der Ausschuß zu keiner endgültigen Meinungsbildung. Er empfahl beschleunigte Verhandlungen zwischen den Vertretern der Heimatvertriebenen und dem UfiLiquidationsausschuß. Hingegen war der Ausschuß sich darüber klar, daß mit der Reprivatisierung weitreichende Entscheidungen für die innere Struktur und die künftige Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft verbunden sind. Der Ausschuß verzichtete auf eine detaillierte Erörterung des gegenwärtigen Standes der Ufa-Reprivatisierung und hielt es für geboten, vor weiteren Schritten den Bericht der Regierung über die praktische Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen zu dem im Antrag festgelegten Zeitpunkt abzuwarten. Der vorliegende Antrag, der auch dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß und dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen worden war, ist von diesen beiden Ausschüssen mitberaten worden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat keine Änderungsvorschläge gemacht. Die Änderungsvorschläge des Wirtschaftspolitischen Ausschusses haben bei der vorliegenden Fassung des Antrages volle Berücksichtigung gefunden. Damit ist der vorliegende Antrag auch von den mitberatenden Ausschüssen gebilligt worden. Bonn, den 26. Januar 1955 Kahn-Ackermann Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1198 (Vgl. S. 3480 A.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 97), über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 104), über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 133), über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 134), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 339), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 344), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 345), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 413), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 414), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 445), über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 571), über den von den Abgeordneten Kuntscher, Ehren, Dr. Lindrath und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 588), über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Drucksache 795). Berichterstatter: Abgeordneter Kunze (Bethel) Dem Ausschuß für den Lastenausgleich sind vom Deutschen Bundestag eine Reihe von Anträgen der Fraktionen überwiesen worden, die sich mit der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und der weiteren Gesetze im Bereich des Lastenausgleichs befassen. Es handelt sich im einzelnen um die Anträge Drucksachen 97 (GB/BHE), 104 (DP), 133 (CDU/CSU), 134 (CDU/CSU), 339 (SPD), 344 (GB/BHE), 345 (GB/BHE), 413 (GB/BHE), 414 (GB/BHE), 445 (GB/BHE), 571 (CDU/CSU), 588 (Abg. Kuntscher und Genossen), 795 (CDU/CSU). A. Allgemeines Der Ausschuß hat es, schon im Interesse der Übersichtlichkeit, für erforderlich gehalten, diese Anträge in eine einheitliche Vorlage einzuarbeiten. Er mußte dabei auch eine große Zahl von Änderungen vorsehen, die sich in Auswirkung der Beratungen über die Initiativanträge als notwendig oder zweckmäßig erwiesen. Insbesondere mußte berücksichtigt werden, daß Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes in vielen Fällen auch eine Anpassung des Feststellungsgesetzes und des Währungsausgleichsgesetzes bedingen. In einzelnen geringfügigeren Punkten erwies sich auch eine Änderung des Altsparergesetzes als geboten. Die Änderungen haben nur zum Teil materielle Bedeutung, zum Teil dienen sie lediglich der redaktionellen Angleichung oder der Beseitigung im Gesetz enthaltener Unklarheiten. Der Ausschuß hat seine Beschlüsse zum ganz überwiegenden Teil einstimmig gefaßt. In einigen Fällen sind Anträge von größerem Gewicht im Ausschuß zurückgezogen oder mit Mehrheit abgelehnt worden. Einhellig hat der Ausschuß die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß den seit langem überlasteten Ausgleichs- und Feststellungsbehörden nunmehr eine längere Zeit ungestörter Arbeit ohne neuerliche Gesetzesänderungen gewährt werden muß, da jede Gesetzänderung not- (Kunze [Bethel]) wendig zu einer Erschwerung und Verzögerung der praktischen Arbeit führt. Eine neuerliche Überprüfung der gesetzlichen Regelung wird ohnedies im Zusammenhang mit dem „Lastenausgleichsschlußgesetz" erfolgen müssen, das nach § 246 Abs. 3 LAG bis 31. März 1957 zu erlassen ist. Mit den Vorschriften des Abgaben-Teils des Lastenausgleichsgesetzes befaßt sich die hiermit vorgelegte Novelle nicht. Es ist anzunehmen, daß diese Fragen in einigen Monaten Gegenstand der Erörterung des Ausschusses sein werden. Deswegen ist auch die Beratung des Antrags Drucksache 104, der sich mit § 116 LAG befaßt, zurückgestellt worden. Der Ausschuß hat es allerdings für notwendig gehalten, in einem Fall diesen Grundsatz zu durchbrechen, weil insoweit eine besondere Dringlichkeit anerkannt werden mußte. Es handelt sich um die in I Nr. 7 und Nr. 8 zu §§ 146, 147 LAG vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der Hypothekengewinnabgabe für Berlin. Die Beschlüsse des Ausschusses führen zu einer erheblichen Erhöhung der Verpflichtungen des Ausgleichsfonds, insbesondere im Bereich der Kriegsschadenrente. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß hierdurch die Gefahr besteht, daß die Leistungsmöglichkeiten des Ausgleichsfonds im Bereich der „beweglichen" Ausgleichsleistungen, also der Eingliederungsdarlehen und der Hausrathilfe, neuerdings eingeschränkt werden. Unter diesen Umständen muß, wenn nicht sehr erhebliche Verschiebungen innerhalb der Ausgleichsleistungen — vorwiegend zugunsten der Kriegsschadenrente und zu Lasten der Aufbaudarlehen und der Hausrathilfe — eintreten sollen, der vorgeschlagenen Änderung des § 6 LAG, die eine Erhöhung der Einnahmen des Ausgleichsfonds herbeiführen soll, besondere Bedeutung zukommen. B. Im einzelnen Zu I. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 1. § 6 LAG regelt die Zuschüsse der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds zur Durchführung des Lastenausgleichs, einerseits durch Überlassung der Erträge der Vermögensteuer, andererseits durch Zuschüsse zur Unterhaltshilfe. Im Rahmen der Beschlüsse des Bundestages über das Finanzanpassungsgesetz war eine Änderung des § 6 derart vorgesehen worden, daß die zunächst bis 31. Dezember 1957 geregelte Abführung der Erträge der Vermögensteuer über diesen Zeitpunkt hinaus auf die Dauer des Lastenausgleichs verlängert werden, andererseits die bisherige Kürzung um den entstehenden Verwaltungsaufwand (4 v. H.) als mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs nicht mehr vereinbar in Wegfall kommen sollte. In der Zwischenzeit ist das Finanzanpassungsgesetz Gegenstand der Erörterungen im Vermittlungsausschuß geworden. Dabei ist beschlossen worden, von einer Änderung des § 6 im Rahmen des Finanzanpassungsgesetzes abzusehen und diese Frage der Erörterung aus Anlaß der Beratung der Novelle zur Lastenausgleichsgesetzgebung zu überlassen. Die nunmehr vom Ausschuß beschlossene Fassung des § 6 LAG faßt daher Anträge im Rahmen der dem Ausschuß überwiesenen Initativanträge und Gesichtspunkte des vom Bundestag beschlossenen Finanzanpassungsgesetzes zusammen. Im einzelnen ergeben sich gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand folgende Änderungen: a) Nach § 6 Abs. 1 LAG werden Zuschüsse in Höhe des Aufkommens an Vermögensteuer zunächst bis 31. Dezember 1957 geleistet. Der Ausschuß war der Auffassung, daß im Interesse der langfristigen Planungsmöglichkeit für den Lastenausgleichsfonds insbesondere im Hinblick auf die Hauptentschädigung, nunmehr eine Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus getroffen werden muß. Die zunächst vorläufig getroffene Regelung soll für die Dauer des Lastenausgleichs verlängert werden. Allerdings läßt die Fassung erkennen, daß der Gesetzgeber sich vorbehält, schon vorher eine abweichende Regelung zu treffen, wenn die Verhältnisse des Ausgleichsfonds dies gestatten sollten. b) Die Kürzung der Zuschüsse in Höhe des Aufkommens der Vermögensteuer um 4 v. H. Verwaltungskosten kommt als mit den Grundsätzen des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern nicht mehr vereinbar in Wegfall. c) Der „Plafond" des bisherigen § 6 Abs. 2 LAG wirkt sich dahin aus, daß im Hinblick auf die derzeitige Höhe des Aufkommens an Lastenausgleichsabgaben ein erheblicher Teil der Erträge an Vermögensteuer dem Ausgleichsfonds nicht zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Aufwendungen des Ausgleichsfonds hielt es der Ausschuß — entsprechend den Anträgen Drucksache 344 (GB/BHE) und 571 (CDU/CSU) — für geboten, durch Streichung des Abs. 2 des § 6 diese Begrenzung in Wegfall kommen zu lassen. d) Die Erhöhung der Unterhaltshilfe veranlaßt ein Ansteigen der jährlichen Aufwendungen des Ausgleichsfonds um etwa 240 Mio DM. Diese Erhöhung ist bedingt durch die Notwendigkeit der Anpassung an Leistungserhöhungen in Bereichen außerhalb des Lastenausgleichs, insbesondere im Bereich der Fürsorge und der Sozialversicherung. Nach der Entstehungsgeschichte des § 6 LAG ist es angebracht, daß die öffentlichen Haushalte sich an den hierdurch veranlaßten Erhöhungen der Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds angemessen beteiligen, zumal durch die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe bei den öffentlichen Haushalten gewisse Ersparnisse an Fürsorgeaufwendungen eintreten. Der Ausschuß hielt unter Berücksichtigung aller Umstände — entsprechend dem Antrag Drucksache 571 (CDU/CSU) — eine Erhöhung des bisher vorgesehenen Betrags von 410 Mio DM auf 480 Mio DM für angemessen. 2. Redaktionelle Anpassung des Gesetzeskatalogs des § 8 an den derzeitigen Stand der Gesetzgebung. 3. Die Ergänzung des Vertriebenenbegriffs ermöglicht die Berücksichtigung deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger, die aus Anlaß der Änderung der Staatsführung in China nach Beendigung des zweiten Weltkrieges dieses Land verlassen mußten. 4. Die Vorschriften dienen der Anpassung des Begriffs des Vertreibungsschadens an die Regelung des LAG und der Beseitigung von Härten in denjenigen Fällen, in denen eine juristische Person, an der Vertriebene beteiligt waren, zwar formell den Sitz außerhalb der späteren Vertreibungsgebiete, insbesondere in Berlin, hatte, wirtschaftlich aber eindeutig als im Vertreibungsgebiet belegen zu betrachten ist. (Kunze [Bethel]) 5. Redaktionelle Anpassung des Begriffs des Ostschadens an die Änderung des Begriffs des Vertreibungsschadens bei § 12. 6. Auf die Anmerkung Nr. 10 (zu § 229 LAG) wird verwiesen. 7. Auf der Abgabenseite des Lastenausgleichs hat der Gesetzgeber seinerzeit eine besondere Berücksichtigung der Lage Berlins für notwendig erachtet. Er hat deshalb, vornehmlich im Hinblick auf die durch Doppelwährung und Absperrung vom Bundesgebiet verursachte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und die demzufolge geminderte Ertragsfähigkeit des Berliner Vermögens, eine Herabsetzung der laufenden Leistungen an Vermögensabgabe auf ein Drittel für die Dauer von 5 Jahren beschlossen. Bei den Währungsgewinnabgaben wurden Sonderbestimmungen für Berlin nicht für angebracht gehalten. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, daß die Erleichterung bei der Vermögensabgabe dem Berliner Grundbesitz, der infolge überdurchschnittlicher hypothekarischer Belastung auch überdurchschnittlich stark zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen wird, nicht ausreichend helfen kann. Der Ausschuß hält infolgedessen auch bei dieser Abgabe eine Erleichterung für notwendig. Mit Rücksicht vor allem auf den bereits am Währungsstichtag eingetretenen und sich zweifellos noch auf lange Zeit auswirkenden Rückgang der Verkehrswerte schlägt der Ausschuß vor, die Abgabeschulden der Hypothekengewinnabgabe auf Berliner Grundbesitz generell um ein Drittel herabzusetzen. Dadurch ermäßigen sich auch die laufenden Leistungen für die gesamte Laufzeit entsprechend. Eine solche generelle Herabsetzung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, eine verwaltungsmäßig möglichst einfache Regelung zu schaffen. Durch das über anfängliche Vorschläge hinausgehende Ausmaß der Herabsetzung dürfte die allgemein anerkannte Sonderlage Berlins ausreichend berücksichtigt werden. 8. Redaktionelle Anpassung an Nr. 7. 9. Die Änderung des § 228 Abs. 2 erweitert den Begriff des zu berücksichtigenden Kriegssachschadens. Sie ermöglicht die Berücksichtigung derjenigen Härtefälle, in denen Hausrat über die Grenzen des derzeitigen Bundesgebiets oder von Berlin (West) hinaus verlagert oder von Evakuierten mitgenommen wurde und dann durch die Kriegsereignisse verlorengegangen ist. Es erschien systematisch vertretbar, solchen Hausrat, dem im Bundesgebiet von Kriegssachschäden betroffenen Hausrat gleichzustellen. 10. Nach § 229 Abs. 1 LAG können nur die näheren Angehörigen als Erben aus. Erbfällen y o r dem 1. April 1952 berücksichtigt werden. Der Katalog dieser Angehörigen enthält nicht die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, daß im Hinblick auf die Kriegsereignisse gerade der Fall der Erbeinsetzung der Schwiegertochter nicht selten ist. Die Vorschrift schließt daher eine Lücke. Sie war sinngemäß auch bei der Ermäßigung der Vermögensabgabe (vgl. Nr. 6) erforderlich. 11. Die Vorschrift ändert den Stichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäden (bisher 31. Dezember 1950). Sie beseitigt Härten und bewirkt die Angleichung an den Stichtag des Bundesvertriebenengesetzes. Durch die Verlegung des Stichtags wird die bisherige Nr. 1 des Absatzes 2 gegenstandslos; sie konnte gestrichen werden. Die Änderung des Absatzes 4 bezweckt die Berücksichtigung derjenigen Fälle, in denen der Geschädigte durch Tod in Kriegsgefangenschaft oder vergleichbare Umstände gegen seinen Willen nicht in der Lage war, bis zum Stichtag in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) zu kommen, obwohl sich seine erbberechtigten Angehörigen hier befanden. 12. Die Vorschrift dient der redaktionellen Ergänzung und Klarstellung. 13. Die Vorschrift unter a bezweckt die Beseitigung von Zweifeln, die sich wegen des Begriffs der Internierung in der Praxis ergeben haben. Die Vorschrift unter b dient der Anpassung an den neu eingeführten § 230 Abs. 4 LAG. 14. Die Vorschrift stellt sicher, daß in denjenigen Fällen, in denen erst durch das Änderungsgesetz den Geschädigten die Möglichkeit gegeben wird, Feststellungsanträge einzureichen, eine angemessene Nachfrist für die Antragstellung zur Verfügung steht. 15. Zur Beseitigung von Härten und auch im Hinblick auf sonst unvermeidbare verwaltungsmäßige Schwierigkeiten wird die Vorschrift gestrichen, daß bei der Berechnung von Sparerschäden auch die Entschädigung nach dem Altsparergesetz als schadensmindernd abzusetzen ist. 16. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung, die Änderung zu b soll den Fall ausschließen, daß der Fiskus als gesetzlicher Erbe Ausgleichsleistungen aus dem Ausgleichsfonds bezieht. 17. Die Änderung zu a beseitigt eine offenbare Unrichtigkeit des Gesetzes. Die Änderung zu b ergibt sich aus der Neueinfügung des § 249 a (vgl. Nr. 20). 18. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung. Die Änderung zu b stellt das Ergebnis der Ausschußberatungen über die Anträge dar, den Grundbetrag der Hauptenschädigung mit einem Hundertsatz des Schadensbetrags anzusetzen. Der Ausschuß ist nahezu einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Berechnung der Hauptentschädigung entsprechend den zunächst eingereichten Vorschlägen verwaltungsmäßig auf übermäßige Schwierigkeiten gestoßen wäre und auch im Hinblick auf die ohnedies bei der Feststellung insbesondere der Vertreibungsschäden in Kauf zu nehmenden Ungenauigkeiten eine nur scheinbare, nicht aber eine tatsächliche Verbesserung des Gesetzes bedeutet hätte. Der Ausschuß hat es aber für richtig gehalten, die Schadensgruppenregelung im Bereich der bisherigen Schadengruppen 1 bis 11 durch eine Verdoppelung der Zahl dieser Schadensgruppen zu verfeinern. Im Zuge der Neuberechnung der Grundbeträge hat sich auch 'insgesamt eine nicht ganz unerhebliche Erhöhung der Grundbeträge in diesem Bereich ergeben. 19. Die Änderung zu a dient redaktionell der Klarstellung. Die Änderung zu b dient der Anpassung an die für die Geschädigten günstigere Regelung des § 296 Abs. 1 LAG. Die Änderung zu c dient der Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten, die sich in der Praxis ergeben hatten. 20. Die Regelung bezweckt die Angleichung der Leistungen an die Vertriebenen und Ostgeschädigten an die Regelung des Altsparergesetzes und des Währungsausgleichsgesetzes, soweit dies im Rahmen des Lastenausgleichs möglich war. Der Alt- (Kunze [Bethel]) sparerzuschlag in Höhe von 10 v. H. bzw. 13,5 v. H. der verlorenen Reichmarksparanlagen wird nicht mehr, wie dies bisher vorgesehen war, bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt, sondern unmittelbar als Zuschlag zum Grundbetrag der Entschädigung gewährt. Daher waren in § 245 Nr. 3 die Sätze 2 und 3 zu streichen (vgl. Nr. 17), dafür war § 249 a neu einzufügen. Eine Begrenzung des Altsparerzuschlags tritt nach Abs. 3 nur in den ganz seltenen Ausnahmefällen ein, in denen sonst der Grundbetrag der Hauptentschädigung einschließlich des Zuschlags höher würde als der Grundbetrag, der sich bei Verlust sonstigen Vermögens derselben Wertgröße ergeben würde. 21. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. 22. Die Vorschrift dient der redaktionellen Klarstellung. 23. Die Vorschrift zu a soll zugunsten der Geschädigten einen eindeutigen Endtermin für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung festlegen und gleichzeitig den Wert dieses Anspruchs als Kreditunterlage verbessern. Als „Erfüllung" des Anspruchs ist seine Befriedigung durch Zahlung oder Anrechnung zu verstehen. Die Änderung zu b dient der redaktionellen Klarstellung. 24. Es hat sich als besondere Härte erwiesen, daß Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nur an Geschädigte gegeben werden konnten, die in einem Arbeitsverhältnis standen, nicht aber an alte und erwerbsunfähige Geschädigte. Das Gesetz wird daher insoweit erweitert. Die Fassung läßt aber erkennen, daß auch in Zukunft die Beschaffung einer Wohnung am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes als vordringlich anerkannt wird. Aus Anlaß dieser Änderung ist die bisher unbefriedigende Fassung auch redaktionell verbessert worden. 25. § 258, der die Anrechnung von Aufbaudarlehen auf die Hauptentschädigung regelt, war zur Anpassung dieser Vorschrift an die geänderten Vorschriften über die Anrechnung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) auf die Hauptentschädigung zu ergänzen. Die Umwandlungsmöglichkeiten werden zugunsten des Geschädigten erweitert. 26. Die redaktionelle Änderung ist durch die Einfügung des neuen § 350 a LAG erforderlich geworden. 27. Die Änderung des § 265 LAG zu a war erforderlich, weil hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen (Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit) bisher je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unbegründete Unterschiede bestanden, die nunmehr in einer für die Geschädigten günstigen Form beseitigt worden sind. Ferner ist die Möglichkeit, Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe bei Erwerbsunfähigkeit zu stellen, durch Einfügung eines Endzeitpunktes begrenzt worden. Dies war notwendig, weil der Ausgleichsfonds insoweit mit klaren Tatbeständen rechnen muß. Um Härten zu vermeiden, ist den Geschädigten ausnahmslos nochmals die Möglichkeit eröffnet worden, Anträge bis 31. Dezember 1955 nachzuholen. Zur Einholung eines Obergutachtens (b), sind Ergänzungen in die Kostenregelungen eingefügt worden, um, unter Ausnutzung der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes, bestehende Streitfragen zu klären. 28. Die Änderung des § 266 LAG zu a stellt klar, daß bei der Berechnung des Grundbetrags für die Kriegsschadenrente der Altsparerzuschlag nach dem Währungsausgleichsgesetz nicht zur Verringerung des Schadens führt. Dies war zur Gleichstellung mit den nichtvertriebenen einheimischen Sparern erforderlich, deren Altsparerentschädigung auf Grund der Änderung des § 240 LAG (Nr. 15) ebenfalls nicht schadenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Änderung zu b dient der redaktionellen Klarstellung. Die Änderung zu c schafft die Möglichkeit, daß Entschädigungsrente auch auf Grund von Sparerschäden gewährt wird. Diese Möglichkeit war durch § 28 des Altsparergesetzes beseitigt worden. Es hat sich aber gezeigt, daß dadurch sehr beträchtliche Härten entstanden. Eine gewisse Beschränkung hinsichtlich der Gewährung von Entschädigungsrente aus Sparerschäden ergibt sich aus den Änderungen der §§ 280 und 282 (vgl. Nr. 38, Nr. 40). 29. Die Änderung des § 267 zu a (Erhöhung des Einkommenshöchstbetrags) ergibt sich zwangsläufig aus der Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269 LAG (Nr. 30). Außerdem sind zur Vermeidung von Härten bei der Haltung von Pflegepersonen gewisse Erleichterungen vorgesehen. Die Regelung zu b enthält eine redaktionelle Anpassung an die Erhöhung der Grundrente, die neuerdings auch über 75 DM liegen kann. Die Regelung nach c dient der Anpassung an die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Die Regelung nach d begründet Freibeträge bei Bezug von Elternrente von 20 bzw. 30 DM und führt die Freibeträge für den Bereich der Wiedergutmachungsgesetzgebung neu ein. Außerdem ist zusätzlich eine Erhöhung der Freibeträge vorgesehen, wenn die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen des Verlustes mehrerer Kinder erhöht wird. Die Regelung zu e dient der Anpassung an die Vorschriften des Kindergeldgesetzes. Die Regelung zu f befaßt sich mit der Anrechnung der Sozialrenten. Der Ausschuß hat aus grundsätzlichen Erwägungen weitergehenden Vorschlägen, Renten aus der Sozialversicherung von der Anrechnung auf die Unterhaltshilfe freizustellen, nicht folgen können, da damit der systematische Grundsatz der Subsidiarität der Unterhaltshilfe an einer entscheidenden Stelle durchbrochen wäre. Die beschränkte Anhebung des Freibetrags, die in Nr. 6 vorgesehen ist, schien jedoch aus sozialen Gründen und aus Gesichtspunkten der Verfahrensvereinfachung trotz zweifellos bestehender Bedenken vertretbar. 30. Die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe entsprach dem einheitlichen Wunsch der Fraktionen. Sie läßt sich weniger mit dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Verteuerung der Lebenshaltung rechtfertigen als mit dem Hinweis darauf, daß seit der Festlegung der bisher maßgebenden Sätze die Leistungen in den vergleichbaren Sozialbereichen, insbesondere die Fürsorgerichtsätze und die Renten der Sozialversicherung, nicht unerheblich angehoben worden sind. Die Erhöhung dieser Leistungen ist durch das Vorschuß-gesetz weitgehend vorweggenommen worden, auf dessen Begründung deswegen verwiesen werden kann. (Kunze [Bethel]) 31. Die Änderung des § 272 zu a hat mehr formale als materielle Bedeutung. Der nunmehr zugrunde gelegte Grundbetrag entspricht etwa dem bisher maßgebenden Schadensbetrag von 10 000 RM. Die Bezugnahme auf den Entschädigungsbetrag statt auf den S ch a dens betrag dient der Anpassung an die Vorschriften der §§ 266 und 278. Die Änderung zu b beseitigt soziale Härten, die sich bisher in denjenigen Fällen ergaben, in denen beide Eltern zuschlagsberechtigter Kinder verstorben sind. 32. Die Vorschrift dient der redaktionellen Klarstellung und der Anpassung an § 272 Abs. 3 LAG. 33. Die Änderungen zu a und c dienen nur redaktionell der Beseitigung aufgetretener Zweifelsfragen. Die Änderung zu b beseitigt Härten, die sich im Verhältnis zu früheren Beziehern der einfachen Vorzugsrente ergeben haben. 34. Die Änderung des § 275 zu a ist redaktioneller Natur. Die Änderung zu b verwirklicht den Grundsatz der Erhöhung der Unterhaltshilfe auch für die Vollwaisen. 35. Die Erfahrungen seit Inkrafttreten des LAG haben gezeigt, daß eine Regelung der Betreuung erkrankter Bezieher von Unterhaltshilfe im Wege der Kranken versorgung nach einheitlicher Auffassung sowohl für die Geschädigten günstiger als auch für die Verwaltung zweckmäßiger ist als eine Betreuung nach den Gesichtspunkten der Kranken versicherung. Für die Geschädigten ist insbesondere wichtig, daß bei Krankenversorgung eine Aussteuerung nicht in Betracht kommt und daß eine Anpassung der Leistungen an die besonderen Umstände des Einzelfalls weitergehend möglich ist als nach Versicherungsgrundsätzen. Auch steht außer Frage, daß die Neufassung des § 276, die im übrigen auch der derzeit geübten Praxis entspricht, eine reibungslosere und raschere Betreuung erkrankter Geschädigter gestattet. Die ursprünglich für eine Rechtsverordnung vorgesehene Regelung des Abzugs von der Unterhaltshilfe bei längerer Krankenhausunterbringung ist in den Absatz 4 des § 276 einbezogen. 36. Die bisherige Fassung des § 278 LAG sah vor, daß durch die Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe der Grundbetrag der Hauptentschädigung mit einem Betrag von 5000 DM als gesperrt galt. Hieraus haben sich Härten ergeben. Die Kritik richtete sich einerseits gegen die absolute Höhe des Betrags, andererseits dagegen, daß keinerlei Unterscheidungen nach dem Lebensalter und nach der Höhe des Auszahlungsbetrags gemacht wurden. Die nunmehr vorgesehene Tabelle beseitigt diese Härten. Sie ermöglicht im Ergebnis vor allem eine erhebliche Verbesserung der Leistungen an Entschädigungsrente. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 stellen eine verbesserte Regelung der bisherigen Vorschriften über die endgültige Anrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung dar. 37. Da der Einkommenshöchstbetrag bei der Unterhaltshilfe durch Änderung des § 267 LAG erhöht worden ist, erschien es, um das Verhältnis zwischen Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht zu verschieben, richtig, auch die Einkommenshöchstbeträge bei der Entschädigungsrente angemessen anzuheben. Damit wird der Empfängerkreis der Entschädigungsrente nicht unerheblich erweitert. 38. Die Änderung bewirkt eine beträchtliche Erhöhung der Leistungen an Entschädigungsrente. Von Bedeutung ist insbesondere Abs. 2, der für ältere Geschädigte zu einer sehr beträchtlichen Leistungssteigerung durch Verdoppelung der Alterszuschläge führt. Für Sparerschäden wird Entschädigungsrente nach der Änderung des § 266 neuerdings gewährt; es entsprach dem Grundsatz der billigen Abwägung des wirtschaftlichen Gewichts der Sparerschäden mit dem der Vertreibungs- und Kriegssachschäden, bei Überwiegen der Sparerschäden einen angemessenen Zuschlag zum Sperrbetrag vorzuschreiben, zumal insoweit die Altsparerentschädigung ohne Anrechnung besonders gewährt wird. 39. Die Vorschrift beseitigt Härten, indem sie die Anwendung des § 281 auch in denjenigen Fällen zuläßt, in denen nach den Einkommensverhältnissen des Geschädigten nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsrente gegeben sind. 40. Die Änderung des § 282 zu a dient der redaktionellen Klarstellung, ebenso die Änderung zu b; bisher ergab sich die Beschränkung der Gewährung von Entschädigungsrente auf solche Fälle, in denen Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt ist, mittelbar aus den Vorschriften der §§ 272, 278, 280. Die durch Buchstabe c vorgesehene Anfügung des Abs. 3 entspricht der Regelung durch § 280, soweit diese sich mit der Behandlung der Sparerschäden befaßt. Während es sich dort um diejenigen Fälle handelt, in denen Entschädigungsrente n e b en der Unterhaltshilfe gewährt wird, betrifft § 282 Abs. 3 diejenigen Fälle, in denen Entschädigungsrente a 11 e i n in Betracht kommt. Da Entschädigungsrente ihrem Wesen nach, soweit sie nicht die Vorauszahung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung darstellt, nur als Abgeltung eines auf Dauer wirkenden Schadens verstanden werden kann, mußte ihre Gewährung bei Sparerschäden von einer angemessenen Höhe des Sparerschadens abhängig gemacht werden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund von Sparerschäden, soweit sie sich auf Altsparanlagen beziehen, gesondert Altsparerentschädigung ohne Verrechnung mit der Entschädigungsrente aus Lastenausgleichsmitteln gewährt wird. 41. Die Neufassung des § 283 bildet ein Gegenstück zur Neufassung des § 278 LAG. Sie enthält in Anpassung an die anderen Änderungen des Gesetzes zugleich eine Klärung verschiedener bisher bestehender Zweifelsfragen. 42. Die Änderungen des § 284 LAG sind zur redaktionellen Anpassung und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich. 43. Die Neufassung des § 285 LAG stellt zunächst klar, daß Entschädigungsrente grundsätzlich auf Lebenszeit gewährt wird. Nach der bisherigen Fassung bestand die Möglichkeit, daß gerade die ältesten Entschädigungs-Rentner kurz vor ihrem Tode wegen der Erreichung des Grundbetrags aus der Entschädigungsrente ausscheiden mußten. Durch die Neufassung des § 280 in Verbindung mit § 285 ist außerdem. in Verwirklichung desselben Grundsatzes, sichergestellt, daß eine Entlassung aus der Entschädigungsrente nicht deswegen stattfindet, weil wegen Erreichung eines hohen Lebensalters die Leistungen an Unterhaltshilfe erheblich über die Sperrbeträge und über die Grundbeträge hinausgehen. (Kunze [Bethel]) 44. Die Vorschrift dient der redaktionellen Verdeutlichung und der Anpassung an § 280 Abs. 5 LAG. 45. Die Erhöhung zu a dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierungen, die in dem neuen § 350 a gewählt worden sind. Durch die Regelung zu b wird die schon bisher maßgebende Handhabung durch die Praxis zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als dem Gesetz entsprechend anerkannt. Die in c vorgesehene Neufassung des Abs. 3 Satz 1 schließt durch Aufführung aller Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand die letzte Lücke, die sich bei der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ergeben hat. 46. Die Änderung des § 291 LAG unter Buchstabe a dient 'der redaktionellen Anpassung an die Neuregelung des Sperrbetrags in § 278 und § 283 LAG. Die in b vorgesehene Anfügung eines Absatzes 3 erweitert zugunsten der Geschädigten die Möglichkeit, nachträglich Aufbaudarlehen und Unterhaltshilfe nebeneinander zu geben, durch die Aufführung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle. Obwohl es sich hier uni Darlehen nach § 254 Abs. 1 LAG handelt, war für den Ausschuß die Überlegung entscheidend, daß Nebenerwerbsstellen für sich allein keine Existenzgrundlage darstellen und daß deshalb insoweit den Unterhaltshilfeempfängern die gleichen Möglichkeiten wie den Sozialrentnern gewährt werden sollen. 47. Die Neufassung der Absätze 3 und 4 des § 292 (zu Buchstabe a und b) stellt sicher, daß die Unterhaltshilfeempfänger ein Taschengeld ohne Rück- sicht auf die Höhe des Auszahlungsbetrags der Unterhaltshilfe in einheitlicher Höhe erhalten, und zwar in einer Höhe, die den Entschädigungscharakter der Unterhaltshilfe berücksichtigt. Diese Taschengeidregelung findet auch für Nachzahlungsbeträge Anwendung. Außerdem sind in der Neufassung weitere verfahrensmäßige Verbesserungen und rechtliche Klarstellungen enthalten, 'die insbesondere bei Unterbringung eines der Ehegatten in einem Heim zugunsten der Geschädigten wirksam werden. 48. Familienzuschläge nach § 295 Abs. 3 LAG werden für diejenigen Angehörigen gewährt, die sich am 1. April 1952 im Haushalt des Geschädigten befunden haben. In der jüngsten Vergangenheit sind nicht selten aus den Vertreibungsgebieten Spätvertriebene (Aussiedler) zu ihren Angehörigen gekommen, die sich am 1. April 1952 noch nicht in deren Haushalt befunden haben können. Es entspricht der Billigkeit, diese Aussiedler bei der Bemessung der Hausratentschädigung und der Hausrathilfe mit zu berücksichtigen. 49. Des Zusammenhangs wegen wird auf Nr. 50 verwiesen. 50. Die Änderung zu a bezweckt eine Besserstellung der Sowjetzonenflüchtlinge und der ihnen gleichgestellten Personen über die derzeit nach § 301 LAG in Verbindung mit der 2. Leistungs-DV-LA geltende Rechtslage hinaus. Der Ausschuß hat sich mit dem Problem der Behandlung der Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen. des Lastenausgleichs besonders eingehend befaßt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gewährung von Rechtsansprüchen auf Hauptentschädigung und entsprechende mit Rechtsanspruch .ausgestattete Leistungen derzeit aus grundsätzlichen und praktischen Gründen nicht möglich sind. Er hat aber anerkannt, daß im Bereich der „sozialen" Leistungen (Hilfen) nach dem Lastenausgleichsgesetz die völlige Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Vertriebenen und Sachgeschädigten angebracht ist. Den Sowj etzonenflüchtlingen gegenüber sollen hier auch nicht strengere Anforderungen gestellt werden als den Vertriebenen und Sachgeschädigten gegenüber. Ziel ist, die Sowjetzonenflüchtlinge diesen anderen Geschädigtengruppen praktisch gleichzustellen. Für den Bereich der Wohnraumhilfe erfolgt die Gleichstellung aus technischen Gründen im Rahmen des § 298 LAG (Nr. 49). Die Streichung der Vorschriften über den Dispositionsfonds des Präsidenten des Bundesausgleichsamts (Buchstabe d) beruht auf praktischen Erfahrungen, ,die den Präsidenten des Bundesausgleichsamts veranlaßt haben, ausdrücklich um diese Streichung zu bitten. Es hat sich ergeben, daß angesichts der außerordentlich großen Zahl von Wünschen auf Sonderleistungen außerhalb der gesetzlichen Regelung aus Mitteln des Dispositionsfonds und angesichts des sehr beschränkten Umfangs dieser Mittel die möglichen Hilfsmaßnahmen und der entstehende Verwaltungsaufwand in einem nicht zu vertretenden Mißverhältnis stehen. 51. Durch Änderung der Geschäftsordnung der Bundesregierung ist die Zuständigkeit für die Betreuung der Kriegssachgeschädigten vom Bundesminister des Innern auf den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge 'und Kriegsgeschädigte übergegangen. Der Ausschuß hat dem Wunsch des letztgenannten Ministers entsprochen, dieser Änderung der Zuständigkeit auch im Gesetz Rechnung zu tragen. 52. Beträge aus der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben sollen dazu dienen, die Leistungen an die Geschädigten zu beschleunigen. Sie sind bei der Beschlußfassung über das Lastenausgleichsgesetz systematisch nicht ads Erträge aus diesen Abgaben, sondern als Erträge aus der Vorfinanzierung angesehen worden. Eine entsprechende Klarstellung ist geboten, die allerdings, wie sich aus den Überleitungsvorschriften ergibt, bei § 323 LAG nur für die Zukunft praktische Auswirkungen haben soll. Da die Entrichtung von Ablösungsbeträgen zu einer Minderung des regelmäßigen Aufkommens in den Folgejahren führt und nach den statistischen Ermittlungen die Ablösung sich im Durchschnitt auf einen Zeitraum von etwa 23 Jahren bezieht, 'entspricht es der Billigkeit, die Ablösungsbeträge mit je 1/20 dem Aufkommensjahr und den 19 folgenden Jahren zuzurechnen. Die praktischen Erfahrungen haben 'gezeigt, daß eine Erhöhung der Leistungen für den Härtefonds im Hinblick insbesondere auf die Notstände bei den Sowjetzonenflüchtlingen unabweisbar ist. Während bisher für den Härtefonds und sonstige Förderungsmaßnahmen gemeinsam 150 Mio DM bereitgestellt werden konnten, wovon auf den Härtefonds etwa ein Drittel entfiel, soll in Zukunft die Höhe des für sonstige Förderungsmaßnahmen bereitzustellenden Betrags dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts und des Kontrollausschusses überlassen bleiben; für ,den Härtefonds allein dagegen soll die Bereitstellung eines Betrags bis zu 100 Mio DM zugelassen werden. (Kunze [Bethel]) Der Ausschuß war der Auffassung, daß dieser Betrag äußerstenfalls aus Mitteln des Ausgleichsfonds verfügbar gemacht werden kann, daß aber im Hinblick auf den Umfang des Notstands die Bereitstellung auch von Haushaltsmitteln für seine Beseitigung unabweisbar sein wird. 53. Die Vorschrift ist aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Bereitstellung eines „Kreditplafonds" von 200 Mio DM ist bereits durch Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder ermöglicht worden; die Änderung des § 324 LAG ermächtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ausdrücklich, diesen Kreditplafond in Anspruch zu nehmen. 54. Es handelt sich um eine Klarstellung, da ein Mindestsatz nur bei Gebühren, nicht aber bei Kosten in Betracht kommt. 55. Im Interesse der Geschädigten ergibt sich, wie die praktischen Erfahrungen zeigen, nicht selten das Bedürfnis, Leistungen auf der Grundlage von Schäden oder anderen Voraussetzungen zu gewähren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht aber mit völliger Sicherheit zugrunde gelegt werden können. Die in das Gesetz neu eingeführte Einrichtung des Bescheids unter Vorbehalt schafft die Möglichkeit, in solchen Fällen schon vorzeitig Leistungen in der voraussichtlichen Höhe zu gewähren. Sie dient daher der Beschleunigung. 56. Die Änderung unter a hat sprachliche Gründe. Die Änderung unter b dient redaktionell der Beseitigung von Zweifeln, die sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte ergeben hatten. 57. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens. Die Anhörung des Ausgleichsausschusses vor der Erteilung des Bescheids durch den Leiter des Ausgleichsamts kommt für den Fall der Hausrathilfe in Wegfall. Dies ist unbedenklich, weil die Höhe der Hausrathilfe durch das Gesetz und die diesbezüglichen Weisungen festge egt ist, während die Voraussetzungen nach der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts bekanntgegebenen Punkttabelle geprüft werden. Ein Ermessensspielraum, hinsichtlich dessen eine Mitwirkung des Ausschusses im Interesse der Geschädigten geboten gewesen wäre, besteht unter diesen Umständen nicht. Die Änderung des Abs. 3 (Buchstabe b) dient der Klarstellung. 58. Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung des § 345 Abs. 1 LAG. 59. Die Vorschrift ist redaktionell, sie dient der Klarstellung. 60. Nach § 348 Abs. 2 in der derzeitigen Fassung sind die Mittel der Wohnraumhilfe von den Ländern als ersten Darlehnsnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber derart zu tilgen, daß die Tilgung innerhalb von 30 Jahren abgeschlossen ist. Zur Zeit ist durch die diesbezügliche Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts ein Tilgungssatz von jährlich 2 v. H. festgelegt. Unter diesen Umständen würden sich bei herannahendem Ablauf des Tilgungszeitraums untragbar hohe Tilgungsraten ergeben. Die Vorschrift will die Höhe der Tilgungsraten ausgleichen. Sie will außerdem sicherstellen, daß die Mittel jedenfalls bis zum Ende der Durchführung des Lastenausgleichs in den Fonds zurückgeflossen sind. 61. Der neu einzufügende § 350 a LAG soll Zweifel beseitigen, die in der Praxis wegen der Voraussetzungen der Erstattung und Verrechnung zuviel erhaltener Ausgleichsleistungen sich ergeben haben. Er stellt vor allem klar, daß diese Verrechnung auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Ausgleichsleistungen möglich ist, grundsätzlich aber zunächst mit dem Anspruch auf Hauptentschädigung als dem für die Geschädigten wenigst dringlichen Anspruch erfolgen soll. Auch die Vorschrift des neu eingeführten § 350 b dient der Klarstellung von Zweifeln, die im Bereich der Verwaltung wegen des anzuwendenden Vollstreckungsrechts entstanden waren. Die Vorschrift des § 350 c soll Zweifel beseitigen, die gelegentlich im Hinblick auf § 74 des Bundesvertriebenengesetzes geäußert worden waren. Nach dieser Vorschrift sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bevorzugt zu berücksichtigen; Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend zu verfahren. Für den Bereich des Lastenausgleichsgesetzes ergeben sich vergleichbare Fälle nur im Bereich der Förderung des Wohnungsbaus. Hier schien es angebracht, klarzustellen, daß für den Bereich des Lastenausgleichs der Kreis der bevorzugten Bauherren dem Kreis der im Lastenausgleichsgesetz berücksichtigten großen Geschädigtengruppen entsprechen soll. 62. Im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten in Berlin, von denen dort insbesondere kleinere gewerbliche Betriebe betroffen sind, hat der Ausschuß eine Verringerung der Mindestzahlen der durch Arbeitsplatzdarlehen neu zu schaffenden Arbeitsplätze für diesen Bereich für richtig gehalten, während er entsprechende Wünsche im übrigen abgelehnt hat. 63. Die gegenwärtige Fassung des § 359 LAG reicht, wie die Erörterungen in der Zwischenzeit ergeben haben, nicht aus, um eine befriedigende und vollständige Regelung der Rückerstattungsfälle im Bereich des Lastenausgleichsgesetzes zu ermöglichen, insbesondere um eine angemessene Regelung auch für das Bundesgebiet zu treffen und um gewisse Verpflichtungen zu erfüllen, welche die Bundesrepublik hinsichtlich der Rückerstattungsfälle in den Vertreibungsgebieten übernommen hat (II Nr. 7 des Zusatzprotokolls 1 zum Israel-Abkommen). Die Neufassung soll die Voraussetzung schaffen, daß diese Probleme im Wege der Rechtsverordnung gleichmäßig und vollständig, unter Bindung an die Grundsätze des Lastenausgleichsgesetzes, geordnet werden können. Zu II. Änderung des Feststellungsgesetzes Die Änderungen des Feststellungsgesetzes bezwecken zum großen Teil die Übertragung der Grundsätze, die für die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes maßgebend waren, auf das Feststellungsgesetz. In diesen Fällen wird nachfolgend auf die entsprechende Änderung des Lastenausgleichsgesetzes verwiesen. 1. Vgl. I. Nr. 12. 2. Vgl. I. Nr. 5. 3. Zu Buchstabe a vgl. I. Nr. 9. Buchstabe b bezweckt die Angleichung an die Änderung der Vorschriften über die Hauptentschädigung (vgl. I. Nr. 19 Buchstabe b). Die Änderung unter c ist durch die Neueinfügung des § 11 a FG (vgl. II. Nr. 6) erforderlich ge- (Kunze [Bethel]) worden, ebenso die Streichung des Absatzes 3 (Buchstabe d). 4. Zu Buchstabe a vgl. I. Nr. 10. Die Buchstaben b bis f dienen der Anpassung an die Neuregelung der Stichtagsvoraussetzungen in § 230 LAG. Hinsichtlich der Kriegsgefangenen vgl. I. Nr. 11. 5. Die Vorschrift war der Änderung des § 9 FG redaktionell anzupassen. 6. Die Neueinfügung des § 11 a entspricht der Neufassung des § 359 LAG (vgl. I. Nr. 63). Zusätzlich war im Bereich des Feststellungsgesetzes die Möglichkeit vorzusehen, daß die Feststellung des Verlusts auch des gewährten Kaufpreises durch Rechtsverordnung zugelassen werden kann. Nach dem Stand der Erörterungen ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in gewissen Fällen der „leichten" Entziehung nur durch Inanspruchnahme dieser Möglichkeit eine billige Regelung gefunden werden kann. 7. Buchstabe a schließt eine Lücke, die bisher für solche Gebiete bestanden hat, für die im Zeitpunkt der Vertreibung Umsatzsteuerumrechnungssätze überhaupt nicht mehr veröffentlicht worden sind. Seitens der Geschädigten war vielfach Klage erhoben worden, daß die durch § 20 FG als verbindlich erklärten Umsatzsteuerumrechnungssätze, insbesondere für gewisse Währungen Osteuropas, erheblich von der tatsächlichen Kaufkraftparität abwichen. Die Änderung schafft die Möglichkeit, dieser Frage nachzugehen und bei erheblichen Abweichungen ggf. Härten auszugleichen. Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, wird auch davon abhängen, inwieweit das Statistische Bundesamt in der Lage sein wird, Unterlagen zur Beurteilung der Kaufkraft der Währungen in den Vertreibungsgebieten zu erarbeiten. 8. Vgl. I. Nr. 55. 9. Die Änderung unter a dient der redaktionellen Anpassung. Die Änderung unter b schließt eine Lücke. Durch Einfügung des Abs. 2 (Buchstabe c) wird die Möglichkeit geschaffen, daß insbesondere das sehr umfangreiche Tabellenwerk, das für die Berechnung der Schäden in den Vertreibungsgebieten benötigt wird, mit Rechtsverordnungskraft auch vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts veröffentlicht werden kann, sofern er durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung hierzu ermächtigt wird. 10. Die Vorschrift schafft die Möglichkeit, gewisse Wertminderungen, die die Grundstücke in Berlin durch die dortige Entwicklung erfahren haben, nicht nur bei der Vermögensabgabe und bei der Grundsteuer, sondern auch bei der Schadensberechnung mitzuberücksichtigen. Zu III. Änderung des Währungsausgleichsgesetzes 1. Die Änderung des Stichtags für Vertriebene nach dem Lastenausgleichsgesetz (vgl. I. Nr. 11) soll auch für das Währungsausgleichsgesetz gelten, dessen § 2 daher entsprechend geändert werden mußte. 2. Trotz gewisser Bedenken hat der Ausschuß sich entschlossen, den Grundsatz des § 7 Abs. 2 des Altsparergesetzes auch in den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes zu übernehmen, daß bei erstmaligem Nachweis der Höhe der Spareinlage auf einen nach dem 1. Januar 1940 liegen- den Zeitpunkt eine pauschale Rückrechnung auf den 1. Januar 1940 erfolgt. Die Wirkung ist, daß solche Vertriebene, die die Höhe der Spareinlage. urkundlich erstmals auf einen zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 1. Januar 1945 liegenden Zeitpunkt nachweisen können, nunmehr statt auf den Pauschbetrag von 20 v. H. des endgültigen Reichsmark-Nennbetrags sich auf den abgestuften günstigeren Pauschbetrag der Neuregelung berufen können. 3. Die Ergänzung des § 7 ist in Anpassung an die Änderung des § 2 notwendig. 4. Die Erfahrungen haben ergeben, daß wegen des Beweisnotstands der Sudetendeutschen im Währungsausgleichsgesetz insoweit eine einigermaßen befriedigende Regelung durch Rechtsverordnung voraussichtlich nur dann getroffen werden kann, wenn zur Beweisführung auch Vermögensanmeldungen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 als Urkunden zugelassen werden. Der Ausschuß war der Auffassung, daß die Möglichkeit, eine solche Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen, geschaffen werden soll. 5. Vgl. Nr. 2. Zu IV. Änderung des Altsparergesetzes Der Ausschuß war der Auffasung, daß derzeit materielle Änderungen am Altsparergesetz nicht vorgenommen werden sollen. Er hat aber die Beseitigung kleiner Härten und Schwierigkeiten technischer Art für richtig gehalten. 1. In Fällen der Umwandlung von Spareinlagen haben sich Härten in solchen Fällen gezeigt, in denen am 1. Januar 1940 eine Privathypothek auf einem Grundstück im Reichsgebiet außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs des Altsparergesetzes gesichert war. Diese Härten sollen beseitigt wer- den. 2. Die Vorschrift wäre nach einheitlicher Auffassung der Beteiligten für diejenigen Fälle nicht erforderlich, in denen auch die Altsparanlage Schuldverschreibung war, da insoweit die entsprechende Rechtslage schon im Wege der Auslegung der geltenden Steuergesetze sich ergab. Die Vorschrift ist aber für diejenigen Fälle erforderlich, in denen die Altsparanlage eine Privathypothek war und auf Wunsch des Altsparers als Entschädigung' nach § 14 Abs. 2 der 1. ASpG-DV an Stelle der Kontogutschrift Schuldverschreibungen ausgegeben werden. 3. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß für die Behandlung von Rückerstattungsfällen nach dem Altsparergesetz durch Rechtsverordnung Vorschriften getroffen werden müssen, welche durch die derzeitige Ermächtigung, die sich nur auf das Verfahren bezieht, nicht gedeckt werden. Die. Ermächtigung mußte daher auch auf die Regelung der Anspruchsberechtigung in Zweifelsfällen erstreckt werden. 4. Nach dem Altsparergesetz muß der Altsparer den Nachweis, daß der Anspruch aus einer Spareinlage schon am 1. Januar 1940 dem Grunde nach bestanden hat, auch dann führen, wenn er sich wegen der Höhe des Anspruchs auf die Tabelle nach § 7 Abs. 2 ASpG beruft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war bisher durch § 27 nur für Berlin zugelassen. Hieraus haben sich Härten ergeben, die den Ausschuß veranlaßt haben, die Er- (Kunze [Bethel]) mächtigung auch auf verlagerte Geldinstitute (praktisch handelt es sich insoweit nur um das Bankhaus Eichborn & Co.) sowie auf solche Fälle auszudehnen, in denen Geldinstitute im Bundesgebiet durch Kriegseinwirkung ihre Unterlagen in erheblichem Umfang verloren haben. Zu V. Sonstige und Überleitungsvorschriften Die durch Artikel I bis IV bewirkten Änderungen der Lastenausgleichsgesetze werden Bestandteil dieser Gesetze und lassen daher nicht mehr erkennen, von welchem Zeitpunkt ab und mit welchen Rückwirkungen die Änderungen wirksam werden. Es waren hierzu gewisse Grundsätze allgemeiner Art aufzustellen. § 1 stellt klar, inwieweit die auf Grund der Änderungen nunmehr gewährte Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente) mit Rückwirkung gewährt wird. § 2 regelt die Verrechnung von Leistungen, die bisher aus dem Härtefonds gewährt wurden, für diejenigen Fälle, in denen die Leistungsempfänger nunmehr Leistungen als Geschädigte im Sinne des § 229 LAG erhalten. § 3 regelt die Überleitung des Vorschußgesetzes in die Vorschriften, durch welche nach dem vorliegenden Gesetz die Leistungen der Unterhaltshilfe endgültig erhöht werden. § 4 beseitigt kleine Härten und dient der Verwaltungsvereinfachung. § 5 dient der Klarstellung der Zweifelsfrage, wie Ablösungsbeträge aus den Lastenausgleichsabgaben in der Vergangenheit bei Anwendung des § 6 Abs. 2 LAG zu behandeln sind; sie stellt klar, daß insoweit nach denselben Grundsätzen zu verfahren ist, die für die Zukunft für die Änderung des § 323 Abs. 1 LAG (vgl. I Nr. 52) maßgebend waren. Zu VI. Anwendung in Berlin Es handelt sich um die übliche Berlin-Klausel. Zu VII. Inkrafttreten Im Grundsatz sollen die Änderungen der vier Lastenausgleichsgesetze so in Kraft treten, daß sie auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze zurückwirken; sie sollen also behandelt werden, als ob sie von Anfang an Geltung gehabt hätten. In einer Reihe von Fällen hätte diese Rückwirkung in die Vergangenheit jedoch zu unbefriedigenden oder praktisch nicht durchführbaren Ergebnissen geführt. Für diese Fälle mußte, um Zweifel bei der Durchführung der Gesetze zu vermeiden, der spätere Tag des Wirksamwerdens der Änderungsvorschrift für jeden Einzelfall ausdrücklich festgelegt werden. Dies ist durch Artikel VII geschehen. Bonn, den 11. Februar 1955 Kunze (Bethel) Berichterstatter
Gesamtes Protokol
Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206800000
Die Sitzung ist eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ich auf eine interfraktionelle Vereinbarung hinweisen. Die heutige Tagesordnung wird erweitert um den Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über den Antrag des Abgeordneten Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU und den Antrag des Herrn Dr. Merten, Bad Godesberg, festzustellen, daß der über die Landesliste der CDU Hamburg gewählte Abgeordnete Schmidt-Wittmack sein Bundestagsabgeordnetenmandat verloren hat, Drucksache 1197,

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Die Drucksache ist noch nicht verteilt, Herr Präsident!)

Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Stellvertreter des Bundeskanzlers hat unter dem 10. Februar 1955 im Nachgang zu seinem Schreiben vom 24. Dezember 1953 — Drucksache 163 — eine weitere Stellungnahme der Bundesregierung zum übereinkommen Nr. 103 über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952) übersandt. Sein Schreiben wird als Drucksache 1219 vervielfältigt.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Fragestunde (Drucksache 1199).
Zur ersten Frage hat der Abgeordnete Arnholz das Wort.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0206800100

Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach vor etwa einem Jahr durch die Presse gegangenen Nachrichten durch schulärztliche Untersuchungen in überaus erschreckendem Maße starke Wirbelsäulenschäden und Brustkorbdeformierungen festgestellt worden sind?
Welche Schritte sind inzwischen unternommen, um solchen Schädigungen für die Zukunft vorzubeugen?


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206800200
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206800300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf dem Herrn Kollegen zunächst antworten, daß die Zuständigkeit für die Beantwortung dieser Frage beim Bundesminister des Innern liegt.
Ich darf dann folgendes sagen. Bei der Schuljugend sind Haltungsfehler und Verformungen der Wirbelsäule und des Fußskeletts häufig geworden. Es handelt sich dabei um eine durch die Mangelernährung der Kriegs- und Nachkriegsjahre bedingte Bindegewebsschwäche. Die von den Gesundheitsämtern regelmäßig durchzuführenden Schuluntersuchungen dienen u. a. der Feststellung solcher Schäden. Zur Vorbeugung und Behandlung ist vor allem eine Intensivierung des Turnunterrichts an den Schulen und die Einrichtung orthopädischer Turnkurse geeignet. Nach dem Grundgesetz obliegt die Durchführung dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden der Länder.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206800400
Ich komme zur Frage 2. Das Wort hat Frau Abgeordnete Schroeder (Berlin).

Louise Schroeder (SPD):
Rede ID: ID0206800500

Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Herstellung, den Verkauf und die Einfuhr von Luftdruckgewehren und anderen als Kinderspielzeug dienenden Waffen, durch die in den letzten Monaten das Leben und die Gesundheit von Menschen — insbesondere von Kindern — gefährdet worden sind, zu verbieten und zu bestrafen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206800600
Das Wort hat der Herr Bundeswirtschaftsminister.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206800700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Luftdruckgewehre mit glattem Lauf sind auf Grund der bestehenden alliierten Gesetze als Spielzeugwaffen zu behandeln. Für Luftdruckgewehre mit gezogenem Lauf gilt eine entsprechende Regelung. Herstellung und Verkauf dieser Gewehre unterliegen daher nicht den Bestimmungen der Ersten Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition, sondern denen des alten Waffengesetzes vom 18. März 1938. Die Erste Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition beruht auf dem HICOG-Gesetz Nr. 24 und seinen Durchführungsverordnungen. Sie regelt u. a. Herstellung, Verkauf und Einfuhr von Büchsen, Drillingen, Flinten, Scheibenpistolen und olympischen Schnellfeuerpistolen. Das Waffengesetz vom 18. März 1938 ist — jedoch als Landesrecht — insoweit in Kraft geblieben, als es Gebiete regelt, die in der Ersten Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition und in speziellen Landesgesetzen nicht geregelt sind.

(Zuruf: Es ist nichts zu verstehen! — Weitere Zurufe.)

Da die Frage der Herstellung und des Verkaufs von Luftgewehren in der Ersten Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition nicht geregelt ist, ist es als Polizeiaufgabe ausschließlich Angelegenheit der Länder, etwa für erforderlich gehaltene Maßnahmen zum Verbot und zur Bestrafung von Herstellung und Verkauf von Luftdruckgewehren zu ergreifen.

(Erneute Zurufe.)

Die Regelung der Einfuhr von Luftdruckgewehren würde als Angelegenheit des Warenverkehrs mit dem Ausland anzusehen sein und daher zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehören. Eine solche Regelung ist jedoch bisher nicht in Erwägung gezogen worden; sie dürfte auch kein dringendes Anliegen sein, wenn der Verkauf der etwa einzuführenden Lufdruckgewehre durch Ländergesetz geregelt werden sollte.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206800800
Meine Damen und Herren, während der ganzen Erklärung des Herrn Bundesministers war die Lautsprecheranlage eingeschaltet. Es muß sich also um ein technisches Versehen gehandelt haben, wenn Sie die Erklärung nicht ganz gut vernommen haben.
Zu einer Zusatzfrage Frau Abgeordnete Schroeder!

Louise Schroeder (SPD):
Rede ID: ID0206800900
Ich wäre dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft dankbar, wenn er uns mitteilen wollte, was geschehen — —

(Zuruf von der SPD: Ich finde das Benehmen des Ministers unerhört!)

— Bitte einschalten!

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206801000
Es ist eingeschaltet, vom ersten Augenblick an!

Louise Schroeder (SPD):
Rede ID: ID0206801100
Ich wäre dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft dankbar, wenn er dem Bundestag einmal eine Vorlage darüber machen würde, wieweit der Bundestag in dieser Frage durch gesetzgeberische Arbeiten einzugreifen hat und was die Bundesregierung getan hat, um die Länder zu veranlassen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206801200
Frau Abgeordnete Schroeder, ich werde diese Frage prüfen und beantworten.

(Abg. Frau Schroeder [Berlin]: Danke!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206801300
Ich komme zur Frage 3. Das Wort hat der Abgeordnete Lahr.

Karl Lahr (FDP):
Rede ID: ID0206801400

Ist der Bundesregierung bekannt, daß beim Abschluß der Kaufverträge über die von der früheren Wehrmacht beschlagnahmten Grundstücke in Baumholder die vertragliche Verpflichtung übernommen wurde, die Frage der Pacht- und Aufwuchsentschädigung für die Zeit von der Inanspruchnahme bis 1. April 1950 gesetzlich zu regeln?
Ist die Bundesregierung bereit, die übernommene Verpflichtung baldigst zu erfüllen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206801500
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206801600
Herr Abgeordneter, es trifft nicht zu, daß bei Ankauf der bereits von der ehemaligen deutschen Wehrmacht beschlagnahmten Grundstücke in Baumholder die vertragliche Verpflichtung übernommen worden ist, die Frage der Pacht-und Aufwuchsentschädigung für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zum 1. April 1950 gesetzlich zu regeln. In die Kaufverträge ist vielmehr ledig-


(Staatssekretär Hartmann)

lich ein Vorbehalt aufgenommen worden, eine Bestimmung des Inhalts, daß die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für derartige Grundstücke für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zur Requisition durch die Besatzungsmacht einer späteren Vereinbarung nach gesetzlicher Regelung der Ansprüche gegen das Reich vorbehalten bleibt. Diese Regelung ist getroffen worden, um derartige Grundstücke, die für die Durchführung von Bauvorhaben der Besatzungsmacht requiriert worden sind, zu Lasten des Verteidigungsfolgekostenhaushalts ankaufen zu können.
Unbeschadet der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung ist die Zahlung von Nutzungsvergütungen in Erlassen des Bundesfinanzministeriums vom August 1953 und vom Dezember 1954 behandelt worden. Darin hat sich das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich damit einverstanden erklärt, für Grundstücke, soweit sie für öffentliche Zwecke noch benötigt werden, eine Nutzungsvergütung zu Lasten des Einzelplans 08 zu zahlen. Es wird also dem von Ihnen geäußerten Wunsch entsprochen, da in den vorliegenden Fällen eine Nutzungsvergütung für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1950 gezahlt werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen wird durch Rückfrage bei der Oberfinanzdirektion Koblenz feststellen, aus welchen Gründen im Falle Baumholder bisher eine Zahlung nicht geleistet worden ist. Ich darf mir erlauben, Sie nach Abschluß der Ermittlungen schriftlich über das Ergebnis zu unterrichten.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206801700
Das Wort zur Frage 4 hat der Abgeordnete Arnholz.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0206801800

Ist es richtig, daß die in Friedland unter Nr. 10293 registrierte Spätheimkehrerin Elisabeth Faust, jetzt wohnhaft in Seese (Kr. Nienburg [Weser]), von einem sowjetischen Gericht zu fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt und daß sie in ein Lager am Ural geschickt wurde, weil sie, nachdem zwei ihrer fünf Kinder an Hungertyphus gestorben waren, in ihrer ostpreußischen Heimat auf einem Kolchosenacker nachts Kartoffeln auflas, um die drei ihr verbliebenen Kinder vor dem Verhungern zu retten?
Hält die Bundesregierung, falls diese Frage zu bejahen ist, die Bescheide für begründet, die die Gewährung der Spätheimkehrer-Entschädigung an Frau Faust nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ablehnen, weil sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten wurde?
Ist die Bundesregierung bereit, unverzüglich eine Verordnung auf Grund des § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erlassen, nach der Fälle dieser Art und ähnlicher Art als mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehend anzuerkennen sind, oder wird die Bundesregierung dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine befriedigende Regelung der Entschädigungen für solche Fälle vorsieht?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206801900
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.

Dr. Theodor Oberländer (CDU):
Rede ID: ID0206802000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aus dem mir vorliegenden Bescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Nienburg (Weser) vom 4. Oktober 1954 ist ersichtlich, daß Frau Elisabeth Faust gemäß § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes zwar als Heimkehrerin in Friedland anerkannt wurde, ihr Antrag auf eine Kriegsgefangenenentschädigung aber abgelehnt worden ist.
Nach ihren eigenen Angaben wurde Frau Faust am 9. Juni 1947 in Reikeninken (Ostpreußen) wegen Auflesens von Kartoffeln und Bettelns um Brot von der russischen Polizei verhaftet und zu fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Diese Strafe mußte Frau Faust in der Sowjetunion verbüßen. Der Antrag auf Gewährung der Entschädigung wurde abgelehnt, weil die Festhaltung von Frau Faust nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stand.

(Widerspruch bei der SPD. — Abg. Dr. Arndt: Das ist doch barer Unsinn!)

Soweit ich mich aus dem Bescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Nienburg unterrichten konnte, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Festnahme der Frau Faust durch ein Ereignis herbeigeführt wurde, das nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stand.

(Erneuter Widerspruch bei der SPD.)

Der § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bestimmt, daß als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes auch solche Deutsche angesehen werden können, die im ursächlichen Zusammenhang i mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt werden.

(Zuruf rechts: Das ist sie doch!)

Der § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes enthält für die Bundesregierung keine Ermächtigung, im Rahmen einer Rechtsverordnung über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches Fälle dieser Art einzubeziehen.
Auf meine Anfrage teilte mir die Landesregierung von Niedersachsen mit, daß Frau Faust seit ihrem Eintreffen im Bundesgebiet insgesamt 2100 DM Entlassungsgeld und Übergangshilfe aus dem Heimkehrergesetz, eine einmalige Begrüßungsgabe der Bundesregierung aus den Betreuungsmitteln für Gefangene, Hausrathilfe und Zuwendungen des Landes, des Kreises sowie der Gemeinde und außerdem eine eigene Wohnung erhalten hat. Zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit soll Frau Faust einen Kuraufenthalt in einem geeigneten Badeort antreten.
Die Bundesregierung wird in Kürze eine Regelung vorlegen, die Leistungen für Personen möglich macht, die außerhalb der Bundesrepublik aus politischen und von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam gehalten werden.

(Zuruf von der SPD: Wann kommen die?)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206802100
Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Arnholz!

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0206802200
Ist dem Herrn Minister entgangen, daß der § 44 keine Ermächtigung und keine Kann-Vorschrift enthält, sondern den Auftrag


(Arnholz)

an die Bundesregierung — ich zitiere wörtlich —, „nähere Vorschriften über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs" zu erlassen? Ist die Bundesregierung nicht der Meinung, daß sie auf Grund dieses Auftrages in der Lage wäre, im Wege einer Rechtsverordnung Maßnahmen vorzusehen, die in Fällen dieser Art zu einer gerechten und dem Empfinden der Bevölkerung entsprechenden Regelung die Möglichkeit geben?

Dr. Theodor Oberländer (CDU):
Rede ID: ID0206802300
Der § 44 hält aber nach wie vor doch daran fest — bzw. das gesamte Gesetz —, daß der ursächliche Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges gegeben sein muß. Das Bundeskabinett hat ja deswegen die 10 Millionen DM für Opfer der bolschewistischen Willkürjustiz bewilligt, um hier einen Ausweg zu haben und über das Gesetz hinaus solche Fälle zu regeln. Im Augenblick sind ja Verhandlungen mit Abgeordneten des Gesamtdeutschen Ausschusses, den Vertretern der Verbände und den jeweiligen Ressorts im Gange, um die Richtlinien auszuarbeiten, damit aus einem solchen Fonds Fälle geregelt werden können, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0206802400
Wenn ich den Herrn Minister recht verstehe, handelt es sich dabei um eine Art Härteregelung.

(Bundesvertriebenenminister Dr. Dr. Oberländer: Ja!)

Dazu habe ich zu fragen, ob dem Herrn Minister nicht bekannt ist, daß Härtevorschriften als Ausnahmeregelungen betrachtet werden und daher sehr eng, meistenteils sogar sehr engherzig ausgelegt werden. Ist er aus dieser Erfahrung heraus nicht der Meinung, daß in den hier in Betracht kommenden Fällen die Verantwortung nicht auf die Verwaltung abgewälzt werden dürfte, sondern daß Bundestag und Bundesregierung hier Farbe bekennen müssen, ob sie diese Dinge, wie sie hier vorliegen, als im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen entstanden anerkennen wollen oder nicht?

Dr. Theodor Oberländer (CDU):
Rede ID: ID0206802500
Ich glaube, daß es hier nicht um den Zusammenhang mit Kriegsereignissen, sondern um den Zusammenhang mit der bolschewistischen Willkürjustiz geht, und in diesem Zusammenhang sind wir gerade dabei, diesen Zehn-Millionen-Fonds entsprechend zu verteilen.

(Zurufe von der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206802600
Meine Damen und Herren, die zwei Zusatzfragen sind gestellt. Ich muß es dem Fragesteller und dem Hohen Hause Überlassen, welche Folgerungen sie aus der Antwort des Herrn Bundesministers zu ziehen gedenken.
Zur Frage 5 hat das Wort Herr Abgeordneter Friedensburg.

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0206802700

Wieviel bergrechtliche Bestimmungen bestehen im Gebiet der Bundesrepublik, und wie viele davon sind durch die territorialen Veränderungen und durch die Veränderungen von Technik und Wirtschaft als überholt anzusehen?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neuregelung einzuleiten mit dem Ziel der Zusammenlegung und Vereinheitlichung der verstreuten Bestimmungen und ihrer Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206802800
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Wirtschaft.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206802900
In der Bundesrepublik gelten noch die Berggesetze der früheren deutschen Länder, also die von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. Diese Gesetze haben in einigen Ländern der Bundesrepublik, so z. B. in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, inzwischen gewisse Änderungen erfahren. Andererseits hat Hessen in seinem Land im vergangenen Jahre das preußische Berggesetz eingeführt. Das alte hessische Berggesetz gilt indessen noch in Teilen der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Nordrhein-Westfalen hat kürzlich in dem früheren lippeschen Gebietsteil an Stelle des bis dahin dort noch geltenden lippeschen Berggesetzes das preußische Berggesetz eingeführt. Neben den noch in Kraft befindlichen Berggesetzen sind noch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen bergrechtlichen Inhalts der früheren deutschen Länder und einige jetzt Bundesrecht gewordene Gesetze und Verordnungen des früheren Deutschen Reichs in Geltung.
Diese Buntscheckigkeit auf bergrechtlichem Gebiet habe ich schon lange mit Aufmerksamkeit beobachtet. Auf meine Anregung ist bereits im Jahre 1951 ein Arbeitskreis, der aus Vertretern der Wirtschaftsressorts der wichtigsten deutschen Bergbauländer und meines Ministeriums besteht, gebildet worden. Ihm obliegt die Aufgabe der Koordinierung der bergrechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik. Dieser Arbeitskreis beschäftigt sich daneben mit einer Überarbeitung des preußischen Berggesetzes, mit dem die übrigen Landesberggesetze inhaltlich im wesentlichen übereinstimmen. Die in Arbeit befindliche Neufassung des preußischen Berggesetzes soll den Ländern bei ihren Vorhaben auf bergrechtlichem Gebiet als Anhalt dienen, so z. B. dem Lande Baden-Württemberg, das, wie mir bekannt ist, die in seinem Lande geltenden bergrechtlichen Vorschriften durch ein einheitliches Landesgesetz ersetzen will. In den von dem Arbeitskreis zu erstellenden Entwurf werden auch die bergrechtlichen Nebengesetze eingearbeitet werden.
Die bisherigen Arbeiten des Arbeitskreises haben gezeigt, daß gewisse Gesetze und Verordnungen zwar abänderungsbedürftig sind, nicht aber, daß sie als überholt und deshalb aufhebungsreif anzusehen sind. Ob und inwieweit die von dem Arbeitskreis geleistete Vorarbeit Veranlassung zu einer bundesgesetzlichen Regelung geben wird. wird nach dem Abschluß der Arbeiten des Arbeitskreises zu prüfen sein.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206803000
Wünschen Sie eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Friedensburg?

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0206803100
Kann der Herr Bundesminister mir vielleicht irgendeinen Termin in Aussicht stellen, bis zu dem der doch sicherlich auch von ihm als schwer erträglich angesehene Zustand abgeändert werden wird?


Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206803200
Ich würde Sie vielleicht um eine persönliche Unterredung bitten, um Ihnen das Material vorzulegen, Herr Abgeordneter.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206803300
Zur Frage 6 hat das Wort der Abgeordnete Morgenthaler.

Wendelin Morgenthaler (CDU):
Rede ID: ID0206803400

Ist die Bundesregierung bereit, der zunehmenden Gefährdung der deutschen Sprache durch übermäßige und mißbräuchliche Verwendung von Abkürzungen, die durch Aneinanderreihung der Anfangsbuchstaben mehrerer Worte geschaffen werden, entgegenzuwirken? Ist die Bundesregierung bereit, in Gesetzentwürfen, Gesetzen, Ausführungsbestimmungen, Verordnungen und Verlautbarungen auf die Verwendung derartiger Abkürzungen zu verzichten oder sie nach Möglichkeit einzuschränken?

(Abg. Arnholz: Und für gutes Deutsch zu sorgen!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206803500
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206803600
Ich darf dem Herrn Kollegen folgendes antworten. Ich habe hier eine sehr umfänglich formulierte Antwort, die ich mich scheue vorzulesen, weil sie das Haus zu lange beanspruchen würde. Ich möchte diese Antwort dem Kollegen aber gern unmittelbar zur Verfügung stellen.
Allgemein darf ich folgendes sagen. Auch die Bundesregierung sieht die Gefahren eines übertriebenen Gebrauchs von Abkürzungen. Sie ist daher bestrebt, den Gebrauch von Abkürzungen in vernünftigen Grenzen zu halten. Die Bundesregierung wird auch in Zukunft darauf achten, daß die aus ihrem Bereich kommende Gesetzes-und Amtssprache klar und verständlich bleibt.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206803700
Zu einer Zusatzfrage hat das Wort der Abgeordnete Morgenthaler.

Wendelin Morgenthaler (CDU):
Rede ID: ID0206803800
Darf ich den Herrn Minister fragen, ob es nicht möglich ist, grundsätzlich die Abkürzungen zu vermeiden. Denn wenn Abkürzungen auch nur in dem von Ihnen angedeuteten Maße verwendet werden, wird das immer dazu führen, daß diese Linie weitergeführt wird.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206803900
Herr Kollege, ich darf darauf folgendes antworten. Das, was Sie anschneiden, ist nicht ein deutsches, sondern ein internationales Problem, und wir werden uns bemühen, ich möchte sagen, in unserer notwendigen Abkürzungssprache den internationalen Durchschnitt nicht zu überbieten.

(Heiterkeit.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206804000
Zur Frage 7 hat das Wort der Abgeordnete Ritzel.

Heinrich Georg Ritzel (SPD):
Rede ID: ID0206804100

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um in der Frage der in der Hauptsache von Belgien zum Nachteil der deutschen Diamantschleifer ausgehenden Boykottbewegung zu einer Verständigung zu gelangen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206804200
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Wirtschaft.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206804300
Zwischen den interessierten belgischen und deutschen Wirtschaftskreisen laufen seit geraumer Zeit Verhandlungen mit dem Ziel, die bisherigen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Bundesregierung will vor einem eigenen Eingreifen zunächst den Ausgang dieser Besprechungen abwarten.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206804400
Herr Abgeordneter Ritzel, eine Zusatzfrage?

(Abg. Ritzel: Nein danke!)

Zur Frage 8 hat das Wort der Abgeordnete Miller.

Anton Miller (CSU):
Rede ID: ID0206804500
Ich muß vorweg feststellen, daß eine zweite damit im Zusammenhang stehende Frage in die Drucksache leider nicht mit aufgenommen worden ist, und behalte mir vor, sie eventuell — je nach Antwort des Herrn Vertreters des Bundesfinanzministeriums — noch aufzugreifen. Die eigentliche Frage lautet:
Ist das Bundesministerium der Finanzen bereit, sich der einhelligen Auffassung des Bundestages als Gesetzgeber anzuschließen, wonach Heimatvertriebenen, Vertriebenen und Flüchtlingen entsprechend Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 Pauschal-Freibeträge gemäß § 33 a Abs. 1 und 2 und § 41 Abs. 1 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 für das Jahr der Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit und die beiden folgenden Jahre zur Wiederbeschaffung von Hausrat etc. auf Antrag zu gewähren sind, um die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Genuß dieser Vergünstigung kommen zu lassen, die sie bisher durch jahrelangen Lageraufenthalt und Arbeitslosigkeit unverschuldet nicht in Anspruch nehmen konnten?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206804600
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206804700
Herr Abgeordneter, aus der Fassung des Steuerneuordnungsgesetzes kann nicht entnommen werden, daß es bei der Entscheidung der Frage, ob der Freibetrag nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1953 auch weiterhin zu ge- währen ist, darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige in der Lage war, einen ihm zustehenden Freibetrag im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse auszunutzen. Die Vorschrift stellt lediglich darauf ab, wann die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages eingetreten sind, d. h. wann die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Personenkreis gegeben war, nicht aber, wann der Pflichtige finanziell in der Lage war, den Aufwand für die Beseitigung der Schäden aus seinem Verdienst zu machen. Die Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist also bei einem Totalgeschädigten eingetreten mit dem Zeitpunkt der Flucht, bei einem Spätheimkehrer mit dem Zeitpunkt der Heimkehr. Das Jahr, in dem diese Ereignisse eingetreten sind, ist das Erstjahr, für das ein Freibetrag in Betracht kommt; die beiden folgenden Kalenderjahre schließen sich unmittelbar an.

(Abg. Samwer: Das ist sehr ungerecht!)



(Staatssekretär Hartmann)

— Einen Moment, Herr Abgeordneter, ich komme gleich zu einigen Kompromißvorschlägen. Ich lege zunächst einmal die Gesetzeslage dar.
Nach dem Gesetzeswortlaut würde daher die Vorschrift des § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1953 im allgemeinen nur noch für Sowjetzonenflüchtlinge und Spätheimkehrer, die im Jahre 1953 oder später in die Bundesrepublik kamen, in Betracht kommen. Für Sowjetzonenflüchtlinge ist jedoch auf Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen durch die Finanzministerien der Länder bereits angeordnet worden, daß diese in jedem Fall, auch wenn sie vor 1953 in die Bundesrepublik gekommen sind, noch für das Jahr 1955 den Freibetrag erhalten, weil für diese Personen der Freibetrag erstmals 1953 gewährt worden ist.
Die von mir eingangs dargelegte Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dem Gang der Verhandlungen im Finanzausschuß des Bundestages und der Auffassung der Finanzministerien der Länder.

(Abg. Samwer: Wird bestritten!)

Bei einer Ausdehnung der Vorschrift auf die Fälle, in denen die in Betracht kommenden Personenkreise die ihnen zustehende Vergünstigung nicht drei Jahre lang in Anspruch nehmen konnten, hätten sich ein sehr erheblicher Haushaltsausfall, vor allem aber große verwaltungsmäßige Schwierigkeiten ergeben.
Es ist aber nicht zu verkennen, daß die Übergangsregelung in Einzelfällen zu Härten führen kann. Das Bundesfinanzministerium bereitet zur Zeit eine Milderungsregelung in Form einer Verwaltungsvorschrift vor, wonach in einer für die Verwaltung durchführbaren Form auf die Verhältnisse derjenigen Steuerpflichtigen, die bisher überhaupt nicht in der Lage waren, einen ihnen zustehenden Anspruch auf Gewährung eines Freibetrages auszunutzen, in bestimmten typischen Fällen Rücksicht genommen werden soll. Dazu gehören insbesondere die Fälle, in denen Flüchtlinge im ersten oder auch noch im zweiten Jahr als Fürsorge- oder Unterstützungsempfänger von den Freibeträgen keinen Gebrauch machen konnten. Das Bundesfinanzministerium denkt ferner daran, den Fällen der Arbeitslosigkeit oder des Aufenthalts in einem Lager im Billigkeitswege Rechnung zu tragen.
Ich darf empfehlen, diese geplante Regelung, die noch mit den Finanzministerien der Länder abgestimmt werden muß, zunächst abzuwarten.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206804800
Zur Frage 9 hat das Wort der Abgeordnete Dr. Arndt.

Dr. Adolf Arndt (SPD):
Rede ID: ID0206804900

Warum ist die Bundesrepublik Deutschland bei Eröffnung der Ausstellung, die in der Kunsthalle Basel gegenwärtig von Arbeiten des britischen Bildhauers Henry Moore und des deutschen Malers Oskar Schlemmer (der von den Nationalsozialisten als „entartet" bis in den Tod verfolgt wurde und 1943 in tiefer Einsamkeit und Verzweiflung starb) veranstaltet wird, nicht vertreten gewesen, während für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zu dieser repräsentativen Ausstellung der Werke von zwei international anerkannten Künstlern sowohl der britische Gesandte in der Schweiz als auch der britische Generalkonsul in Basel sowie ein Vertreter des ‘British Council of Arts' erschienen waren?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206805000
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium des Äußeren.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206805100
Es trifft zu, daß ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei Eröffnung der Ausstellung von Werken des britischen Bildhauers Henry Moore und des deutschen Malers Oskar Schlemmer in der Kunsthalle in Basel nicht anwesend war. Die Erklärung liegt in folgendem.
Amtliche deutsche Stellen, etwa die Kulturabteilung des Auswärtigen Amts, die Gesandtschaft in Bern und das Generalkonsulat in Basel, sind mit der Vorbereitung der Ausstellung nicht befaßt gewesen. Die Initiative zu der Ausstellung ging von privater Seite aus. Der britische Botschafter in Bern und der „British Council of Arts" in Zürich haben dagegen die Ausstellung, soweit es sich um die Werke des britischen Bildhauers Henry Moore handelte, vorbereitet. Daher nahmen die amtlichen britischen Stellen an der Ausstellung besonderen Anteil auch durch Vertretung bei der Eröffnung.
Die Einladung zur Eröffnung der Ausstellung, gerichtet an den Generalkonsul, ging am 30. Dezember 1954 als Drucksache bei dem Generalkonsulat in Basel ein. Der Vertreter des Chefs der Behörde teilte dem Baseler Kunstverein hierauf am 31. Dezember mit, daß sich der Generalkonsul auf Urlaub befinde und daher an der Eröffnung der Ausstellung nicht teilnehmen könne. Er selbst nahm an der Veranstaltung auch nicht teil, weil er die Einladung als für den Generalkonsul persönlich bestimmt ansah.
Ich billige das Verhalten des Generalkonsulats nicht. Es hätte bei der Eröffnung der Ausstellung vertreten sein müssen. Das Generalkonsulat in Basel ist entsprechend belehrt worden.

Dr. Adolf Arndt (SPD):
Rede ID: ID0206805200
Danke.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206805300
Das Wort zur Frage 10 hat der Abgeordnete Dr. Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0206805400

Ist der Bundesregierung bekannt, daß am Grenzübergang Rickenbach bei Lindau künftig zusätzlich zu dem Zollbeamten, der bisher die Paßkontrolle miterledigte, ein Beamter zur Paßkontrolle eingesetzt werden soll und daß dies für die Reisenden einen Gang ins Zollgebäude und einen weiteren ins Polizeigebäude bedeutet?
Vizepräsideet Dr. Jaeger: Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206805500
Ich darf dem Herrn Kollegen folgendes antworten. Zur Erleichterung des Verkehrs über die deutschösterreichische Grenze ist der Grenzübergang Rickenbach bei Lindau, der ursprünglich nur für den kleinen Grenzverkehr zugelassen war, im August 1954 auch für den Fernreiseverkehr zugelassen worden. Nach dieser erweiterten Zulassung und der dadurch bedingten Zunahme des Verkehrs hat die bayerische Grenzpolizei die


(Bundesminister Dr. Schröder)

Paßkontrolle in Rickenbach übernommen. Um bei der Grenzabfertigung unnötige Erschwerungen für die Reisenden zu vermeiden, ist in der Zwischenzeit ein Abfertigungskiosk errichtet worden, in dem sowohl die Paßkontrolle als auch die Zollkontrolle gemeinsam vorgenommen werden. Dadurch wird den Reisenden der Gang in zwei verschiedene Gebäude erspart.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0206805600
Ich danke sehr.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206805700
Die Frage ist damit erledigt.
Zur Frage 11 hat das Wort der Herr Abgeordnete Dr. Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0206805800

Ist die Bundesregierung bereit, Schritte zu unternehmen, um an der Kehler Brücke die französische Paßkontrolle, so wie jetzt schon die französische Zollkontrolle, auf der deutschen Seite stattfinden zu lassen und dadurch die Abfertigung der Passanten zu beschleunigen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206805900
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206806000
Ich darf darauf folgendes antworten. Es sind bereits seit längerer Zeit Verhandlungen mit der französischen Regierung über die Errichtung gemeinschaftlicher Grenzabfertigungsstellen im Gange. Ich hoffe, daß diese Verhandlungen bald mit einem befriedigenden Ergebnis abgeschlossen werden können. Alsdann kann auch die französische Paßkontrolle an der Kehler Brücke auf der deutschen Seite stattfinden.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206806100
Zu einer Zusatzfrage hat das Wort der Herr Abgeordnete Dr. Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0206806200
Werden solche Verhandlungen auch mit den anderen Nachbarstaaten der Bundesrepublik geführt?

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206806300
Ich bin darin überfragt, Herr Kollege. Ich weiß nicht, ob zur Zeit solche Verhandlungen stattfinden.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206806400
Zur Frage 12 hat das Wort Herr Abgeordneter Matthes.

Heinz Matthes (DP):
Rede ID: ID0206806500

Ist die Bundesregierung bereit, die heimatvertriebenen Bauern bei der Übernahme von „wüsten Höfen" gewährten Flüchtlingssiedlungskredite zum Aufbau einer eigenen Existenz mit sofortiger Wirkung gegen den von den zuständigen Lastenausgleichsämtern bereits berechneten Lastenausgleichsanspruch zu verrechnen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206806600
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206806700
Herr Abgeordneter, nach § 258 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden Darlehen, die heimatvertriebenen Bauern bei der Übernahme von „wüsten Höfen" nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden sind, kraft Gesetzes mit dem Anspruch auf Hauptentschädigung verrechnet. Ebenso werden Beihilfen, die nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz gewährt worden sind, nach § 249 Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes mit dem Anspruch auf Hauptentschädigung verrechnet. Die Verrechnung tritt in beiden Fällen kraft Gesetzes ein, sobald der Anspruch auf Hauptentschädigung auf Grund der Schadensfeststellung zuerkannt werden kann. Einer Maßnahme der Bundesregierung bedarf es hierzu nicht.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206806800
Ist die Frage damit erledigt?

Heinz Matthes (DP):
Rede ID: ID0206806900
Danke.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206807000
Zur Frage 13 wieder Herr Abgeordneter Matthes.

Heinz Matthes (DP):
Rede ID: ID0206807100

Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach der Verlegung des Britischen Hauptquartiers nach Mönchen-Gladbach fast sämtliche Hotels, Pensionen und die meisten Privathäuser in Bad Eilsen neben rund 80 Privathäusern in Bückeburg, die von der britischen Besatzungsmacht beschlagnahmt sind, seit Wochen Leerstehen?
Ist die Bundesregierung bereit, in Anbetracht der Wohnraumnot in der Bundesrepublik bei den Dienststellen der britischen Besatzungsmacht Schritte zu unternehmen, um Auskunft über den Zeitpunkt der Rückgabe der beschlagnahmten Häuser an die deutschen Besitzer zu erlangen und darüber hinaus die Freigabe beschleunigt zu erreichen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206807200
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206807300
Herr Abgeordneter, die Bundesregierung ist erstmals durch ein Schreiben der Gemeinde Bad Eilsen vom 17. Januar 1955 sowie durch ein Schreiben des Herrn Bundestagsabgeordneten Dr. Greve vom 19. Januar 1955 davon unterrichtet worden, daß die von der Britischen Luftwaffe im Zusammenhang mit deren Verlegung in das neue Hauptquartier nach Mönchen-Gladbach teilweise geräumten privaten Liegenschaften in Bad Eilsen und Bückeburg noch nicht freigegeben worden sind.
Sowohl das Bundeskanzleramt — Dienststelle Blank — als auch das Bundesministerium der Finanzen sind nach Erhalt dieser Nachrichten umgehend beim Amt des Britischen Hohen Kommissars vorstellig geworden.
In einer ersten Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Januar 1955 hat das Amt des Britischen Hohen Kommissars mitgeteilt, daß die Streitkräfte infolge einer Änderung der Dislozierungspläne ihren Bestand an Unterkünften in Bad Eilsen und Bückeburg überprüfen mußten, um den endgültigen Bedarf, wie er sich auf Grund er neuen Pläne ergibt, festzustellen.
In einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 1955 hat jedoch das Amt des Britischen Hohen Kommissars mitgeteilt, daß nach Abschluß der zwischenzeitlichen Überprüfungen nunmehr die


(Staatssekretär Hartmann)

I Streitkräfte keine der privaten requirierten Unterkünfte im Raume Bad Eilsen—Bückeburg mehr benötigen werden, sobald sie durch das Personal der Royal Air Force, das sie bisher benutzt hat, geräumt worden sind.
Das Amt des Britischen Hohen Kommissars hat ferner mitgeteilt, daß Anweisungen für die sofortige Freigabe aller leerstehenden und nicht mehr benötigten Liegenschaften erteilt worden sind.
Nach einer fernmündlichen Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums der Finanzen waren vor dem Zeitpunkt der Verlegung der Britischen Luftwaffe in das neue Hauptquartier nach Mönchen-Gladbach, also etwa Mitte November 1954, folgende private Liegenschaften in Bad Eilsen und Bückeburg requiriert: Bad Eilsen: 19 Wohngebäude mit 29 Wohnungen, 23 Hotels und Fremdenheime, 7 sonstige gewerbliche Liegenschaften; Bückeburg: 75 Wohngebäude mit 165 Wohnungen, 3 sonstige gewerbliche Liegenschaften.
In der Zeit vom 7. bis 18. Februar sind inzwischen freigegeben worden: in Bad Eilsen 9 Wohngebäude mit 12 Wohnungen, 12 Hotels und Fremdenheime, in Bückeburg 1 Wohngebäude mit 2 Wohnungen, 1 sonstige gewerbliche Liegenschaft. Darüber hinaus sollen noch in dieser Woche in Bückeburg 12 Wohngebäude mit etwa 30 Wohnungen freigegeben werden.
Die zu erwartenden Freigaben werden dem zuständigen Kreisbesatzungsamt in Bückeburg von den zuständigen britischen Dienststellen jeweils wochenweise bekanntgegeben.
Ich bitte, hieraus zu entnehmen, daß alle requirierten privaten Liegenschaften in Bad Eilsen und Bückeburg freigegeben werden sollen. Anweisungen
zur sofortigen Freigabe aller nicht mehr benötigten privaten Liegenschaften ergangen sind, ein Teil der requirierten privaten Liegenschaften bereits freigegeben worden ist oder im Laufe dieser Woche noch freigegeben wird. Es kann also damit gerechnet werden, daß die Freimachungsmaßnahmen in zügiger Weise fortgeführt und in absehbarer Zeit zum Abschluß gebracht werden. Der Herr Niedersächsische Minister der Finanzen ist gebeten worden, der Angelegenheit seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und das Bundesministerium der Finanzen laufend über den Fortgang zu unterrichten.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206807400
Zu Frage 14 ebenfalls Herr Abgeordneter Matthes.

Heinz Matthes (DP):
Rede ID: ID0206807500

Ist der Bundesregierung bekannt, daß entgegen den Beschlüssen des Bundestages in der ersten Legislaturperiode und den Entscheidungen der Landtage mehrerer Bundesländer die Regiebetriebe der öffentlichen Hand und Unternehmen, die mit öffentlichen Mitteln arbeiten, wiederum verstärkt dazu übergehen, am Wettbewerb gegenüber selbständigen Unternehmen der freien Wirtschaft teilzunehmen?
Was gedenkt sie zu tun, um beschleunigt darauf zu drängen, daß eine Überprüfung dieser Betriebe, auch der Bundesdruckerei, ihre Beschneidung auf echte Eigenbedarfsdeckung und Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder gar ihre Auflösung von seiten der betreffenden Behörden und Verwaltungen auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene verfügt wird?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206807600
Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206807700
Herr Abgeordneter, die Bundesregierung ist nur für die Regiebetriebe und sonstigen Unternehmen des Bundes zuständig. Sie ist daher nicht imstande, zur Frage einer verstärkten Betätigung von Betrieben der Länder und Gemeinden sowie dazu Stellung zu nehmen, ob und inwieweit Beschlüsse von Landtagen nicht beachtet worden sind.
Was die Bundesregierung betrifft, so darf ich ausführen: Die wichtigsten unmittelbaren Bundesbetriebe sind die Bundesdruckerei, der Bundesschleppbetrieb und die Staatswerft Saatsee. Darüber hinaus handelt es sich im wesentlichen um kleinere Reparaturbetriebe für bundeseigene Fahrzeuge und Geräte sowie um Kantinen.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß die genannten Betriebe dazu übergehen, den Wettbewerb gegenüber selbständigen Unternehmen der freien Wirtschaft zu verschärfen. Die Bundesdruckerei führt keine Aufträge für private Auftraggeber aus. Sie ist in erster Linie mit Wertdrucken, für die besondere Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind, oder mit Druckaufträgen von Behörden beschäftigt, die nach Art, Umfang und Schnelligkeit der Erledigung durch private Drukkereien nicht durchgeführt werden können. Obwohl die Bundesdruckerei wegen der Lage ihres Hauptbetriebes in Berlin besondere Förderung verdient, werden zu allen gängigen Druckaufträgen auch private Druckereien zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
Der Bundesschleppbetrieb besitzt ein Schleppmonopol auf bestimmten Bundeswasserstraßen, das Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrs ist. Ein Wettbewerb mit privaten Betrieben liegt daher hier nicht vor, so daß zu einem Eingreifen der Bundesregierung kein Anlaß besteht.
Dagegen wird auf Veranlassung der Bundesregierung zur Zeit durch den Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung geprüft, ob die Staatswerft Saatsee mit ihrem jetzigen Aufgabenbereich aufrechtzuerhalten, in einen reinen Reparaturbetrieb für bundeseigene Fahrzeuge umzuwandeln oder zu reprivatisieren ist.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206807800
Zur Frage 15 der Abgeordnete Josten!

Johann Peter Josten (CDU):
Rede ID: ID0206807900

Wie und bis wann gedenkt die Bundesregierung die Entschädigung für die Maschinenbeschlagnahmen in den Handwerksbetrieben der französischen Besatzungszone vorzunehmen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206808000
Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206808100
Herr Abgeordneter, im Kriegsfolgenschlußgesetz sollen auch die Schäden, die durch Beschlagnahmen von Maschinen in den Handwerksbetrieben der französischen Besatzungszone entstanden sind, berücksichtigt werden. Diese Schäden können aber nicht als Sonderfall, sondern nur wie alle anderen Demontageschäden behandelt


(Staatssekretär Hartmann)

werden, da alle Zweige der deutschen Wirtschaft in allen Besatzungszonen des Bundesgebietes solche Schäden erlitten haben. Gleichzeitig und in gleicher Weise werden auch alle weiteren noch nicht geregelten Kriegsfolgeschäden geregelt werden müssen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und ,der nachfolgenden Besatzungszeit dadurch entstanden sind, daß Vermögenswerte zum Zwecke ,der Reparation oder Restitution entzogen worden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Schäden an deutschem Vermögen im Ausland.
Bei der Größenordnung der gesamten von mir erwähnten Schäden ist es meines Erachtens ausgeschlossen, an eine volle Entschädigung zu denken, wie es der Zentralverband des deutschen Handwerks vorgeschlagen hat. Die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik wird vielmehr dazu führen, zunächst nur eine vorläufige Regelung vorzusehen, nach der zur Milderung dringender sozialer Notlagen natürlichen Personen Härtebeihilfen und zur Durchführung volkswirtschaftlich förderungswürdiger Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben reparationsgeschädigten Unternehmen Darlehen gewährt werden sollen. Im übrigen soll die Frage einer Entschädigungsregelung einem künftigen Gesetz vorbehalten bleiben.
Der Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes mit einer solchen Härteregelung und einer solchen Darlehensermächtigung für wirtschaftsfördernde Maßnahmen wird, wie das Bundesministerium der Finanzen hofft, vom Bundeskabinett den gesetzgebenden Körperschaften in Kürze zugeleitet werden können.

Johann Peter Josten (CDU):
Rede ID: ID0206808200
Eine Zusatzfrage!

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206808300
Zu einer Zusatzfrage bitte!

Johann Peter Josten (CDU):
Rede ID: ID0206808400
Ist das Finanzministerium bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die geschädigten Betriebe Steuern gestundet erhalten, bis diese angekündigte Regelung der Entschädigung erfolgt?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206808500
Herr Abgeordneter, ich nehme an, daß Sie hauptsächlich an die direkten Steuern denken. Diese Steuern liegen in der Verwaltung der Länder. Über die Steuerstundung könnten nur die Finanzministerien der Länder befinden.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206808600
Zu einer weiteren Zusatzfrage Herr Abgeordneter Josten!

Johann Peter Josten (CDU):
Rede ID: ID0206808700
Darf ich .dazu erwähnen, daß die Handwerksbetriebe auch Bundessteuern, z. B. die Umsatzsteuer usw. zahlen, so daß auch die Stundung dieser Steuern schon eine Hilfeleistung für die geschädigten Betriebe bedeuten würde?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206808800
Herr Abgeordneter, das jetzige Umsatzsteuersystem geht davon aus, daß die Umsatzsteuer auf den Abnehmer überwälzt wird, also vom Abnehmer getragen wird. Die Tatsache, daß ein Betrieb vor zehn Jahren Schäden erlitten hat, kann wohl nicht dazu führen, daß die im Preis vereinnahmte Umsatzsteuer von dem Steuerpflichtigen nicht an den Bund abgeführt wird.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206808900
Das Wort zur Frage 16 hat der Abgeordnete Dr. Menzel. Dr. Menzel (SPD):
Billigt die Bundesregierung die Anweisung des Herrn Bundesministers für das Post- und Fermeldewesen — III/D/4b — 8122 — OW, Frankfurt (Main) —, wonach Bewerber für den Bereich der Postverwaltungen nicht älter als 25 Jahre sein dürfen?
Wie ist dieser Erlaß mit den wiederholten Erklärungen des Bundesarbeitsministers und ,des Bundesministers Schäfer zu vereinbaren, daß sie für die Beseitigung der gerade bei den älteren Angestellten bestehenden größeren Arbeitslosigkeit sorgen wollen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206809000
Das Wort hat der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206809100
Herr Abgeordneter, ich darf darauf folgendes antworten. Im Zusammenhang mit dem Umzug des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen von Frankfurt am Main nach Bonn bewarben sich mehrere Frauen um die Einstellung in den Dienst des Ministeriums als Stenotypistin. Sie erhielten einen ablehnenden Bescheid, weil der Bedarf an solchen Kräften aus dem eigenen Personal gedeckt werden konnte.
Die Deutsche Bundespost stellt sämtliche weiblichen Kräfte für den Post-, Fernmelde-, Postscheck- oder Postsparkassendienst als Nachwuchskräfte ein, d. h. sie nimmt darauf Bedacht, daß die anzunehmenden Kräfte die nach der Altersschichtung des vorhandenen Personals eintretenden Lücken, die durch Ausscheiden wegen Heirat, Zurruhesetzung, Tod oder aus anderen Gründen entstehen, schließen. Soweit solche Lücken in letzter Zeit entstanden sind, konnten sie durchweg durch eigenes weibliches Personal geschlossen werden, das durch Rationalisierungsmaßnahmen, z. B. Ausweitung des Selbstwählferndienstes, Zentralisierung des Telegraphendienstes und Fernmelderechnungsdienstes, in größerer Zahl frei wurde. Unter diesen Umständen war die Deutsche Bundespost nicht auf die Einstellung weiblichen Personals angewiesen, es sei denn, daß es auf die Annahme von Nachwuchskräften im eigentlichen Sinne ankam.
Für die weiblichen Nachwuchskräfte des mittleren Dienstes, die ohnedies für die spätere Übernahme ins Beamtenverhältnis in Betracht kommen, ist als Mindestaltersgrenze das 17., als Höchstaltersgrenze bei der ersten Einstellung, nicht also bei einer Wiedereinstellung, das 25. Lebensjahr vorgesehen. Das derzeitige Durchschnittslebensalter der Postbeamtinnen des mittleren Dienstes liegt bei 43 Lebensjahren, das der weiblichen Angestellten bei 29 Lebensjahren. Unter den 70 000 weiblichen Bediensteten der Deutschen Bundespost befinden sich' 16 000 Verheiratete, ferner 9000 Kriegerwitwen und Witwen, Frauen von Verschollenen, Geschiedene und diesen gleichzuachtende Frauen. Da die Rationalisierungsmaßnahmen in der nächsten Zeit zur Freistellung weiteren weiblichen Personals führen, kann die Deutsche Bundespost mit Rücksicht auf die Belange des Betriebes, aber auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, nicht zum wenigsten aber zur Verhütung eines umfangreichen Abbaus des älteren Personals die Altersschichtung der weiblichen Kräfte und die Altersbegrenzung des Nachwuchs-


(Bundesminister Dr. Balke)

personals nicht außer acht lassen. Obwohl die Zahl der weiblichen Beschäftigten in den Jahren 1953 und 1954 durch Rationalisierungsmaßnahmen um etwa 2900 zurückgegangen ist, hat die Deutsche Bundespost im gleichen Zeitraum 1300 ehemalige weibliche Bedienstete, die wegen Verheiratung ausgeschieden waren, also lebensältere Kräfte, wiedereingestellt.
Die Deutsche Bundespost verschließt sich somit den Bemühungen um Unterbringung älterer weiblicher Angestellter durchaus nicht, muß aber darauf hinweisen, daß jedenfalls zur Zeit mit Rücksicht auf die geschilderte Personallage und die Auswirkungen der laufenden und künftigen Rationalisierungsmaßnahmen die Möglichkeiten hierzu verschwindend gering sind.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206809200
Wird eine Zusatzfrage gewünscht?

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0206809300
Ja.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206809400
Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Menzel.

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0206809500
Die Bundesregierung beabsichtigt also nicht, den Herrn Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen zu veranlassen, den Erlaß aufzuheben, wonach Bewerber, die älter als 25 Jahre sind, nicht eingestellt werden können?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206809600
Wie ich schon sagte, besteht kein Anlaß zur Aufhebung dieses Erlasses.

(Abg. Samwer: Sehr bedauerlich!)

Ich darf vielleicht noch darauf hinweisen, daß dies mit der Eigenart des Dienstes der weiblichen Kräfte in der Bundespost zusammenhängt. In den durchrationalisierten Betrieben, in denen bei uns noch weibliche Kräfte beschäftigt werden, machen sich mit zunehmendem Dienst- oder Lebensalter im allgemeinen Schwierigkeiten bemerkbar, weil die weiblichen Kräfte den hohen Anforderungen am Fernschrank, am Spring- oder Fernschreiber oder an der Buchungsmaschine nicht mehr gewachsen sind. Wir haben in diesen Betrieben auch nur wenige leichtere Arbeitsplätze, z. B. Auskunft, Leit- und Nachforschungsstellen, die in erster Linie Schwerbeschädigten und werdenden Müttern vorbehalten sind.

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0206809700
Darf ich noch eine Zusatzfrage stellen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206809800
Bitte, Herr Abgeordneter.

Dr. Walter Menzel (SPD):
Rede ID: ID0206809900
Wie glaubt denn die Bundesregierung, Herr Minister, ihre Forderung nach einer bevorzugten Wiedereinstellung älterer beschäftigungsloser Angestellter bei den anderen Verwaltungen und vor allem in der freien Wirtschaft durchsetzen zu können, wenn sie selber nicht mit gutem Beispiel vorangeht?

(Abg. Samwer: Sehr richtig!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206810000
Die Bevorzugung der älteren weiblichen Angestellten beschränkt sich bei uns zur Zeit allerdings auf die Wiedereinstellung. Nachdem hier noch sehr viele Kräfte frei sind, glaube ich, daß wir unseren Verpflichtungen gegenüber den älteren weiblichen Angestellten auf diese Weise nachkommen können.

(Abg. Samwer: Völlig unbefriedigend!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206810100
Zur Frage 17 hat das Wort Herr Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen).

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0206810200

Wann wird die Bundesregierung die Vorlage über die Ratifizierung der Vereinbarung der UNESCO vom 22. November 1950 und der auf der Generalkonferenz der UNESCO in Beirut angenommenen Vereinbarung zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Anschauungs- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters einbringen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206810300
Der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206810400
Nach eingehender gemeinsamer Beratung sind die beteiligten Ressorts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bundesrepublik dem 1948 in Beirut angenommenen UNESCO-Abkommen zur Erleichterung des internationalen Umlaufs visuellen und akustischen Materials bildenden, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters nicht beitreten sollte, da es wenig geeignet ist, den Umlauf der darin aufgeführten kulturellen Gegenstände wirklich zu fördern. Auch in UNESCO-Kreisen hält man das Abkommen für überholt.
Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes für das UNESCO-Abkommen für die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 wird, nachdem die beteiligten Ressorts nunmehr ihr Einverständnis gegeben haben, im Bundesministerium der Finanzen ausgearbeitet werden. Er soll die zur Durchführung des Abkommens notwendige Änderung des § 69 des Zollgesetzes einschließen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206810500
Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen).

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0206810600
Herr Staatssekretär, wann darf ich wieder danach fragen, wann nun mit der Einbringung wirklich zu rechnen ist?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206810700
Ich kann mich auf ein Kalenderdatum nicht festlegen; aber in Kürze.

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0206810800
Die Antwort, daß mit der baldigen Einbringung zu rechnen sei, haben wir vor 14 oder 15 Monaten schon einmal gehört!

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206810900
Zu Frage 18 Herr Abgeordneter Meyer (Wanne-Eickel)!
Meyer (Wanne-Eickel) (SPD):
Ist der Herr Bundesminister der Finanzen bereit, in klarer Form den Finanzämtern die Anweisung zu geben, daß weiter wie bisher zur Erlangung eines Freibetrages für die Silikoseerkrankten (anerkannte Berufskrankheit) die Bescheinigung eines Amtsarztes der Gesundheitsämter genügt und nicht, wie im Land Nordrhein-Westfalen, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft gefordert wird?


(Meyer [Wanne-Eickel])

Ist dem Herrn Minister bekannt, daß ab 1955 in rigoroser Form nur noch die Bescheinigungen der Berufsgenossenschaften anerkannt werden sollen?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811000
Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206811100
Herr Abgeordneter, bei der Berücksichtigung eines steuerfreien Betrags wegen Silikoseerkrankungen handelt es sich um die Durchführung einer Vorschrift des Einkommensteuergesetzes, also eine Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Das Bundesfinanzministerium ist daher rechtlich nicht in der Lage, die von Ihnen gewünschte Anweisung an die Finanzämter zu erteilen, könnte aber versuchen, im Wege der Koordinierung zu dem von Ihnen angestrebten Ziele zu kommen. Wir haben uns daher seit Ihrer Anfrage um Informationen hierüber bemüht, und ich kann Ihnen heute schon sagen, daß die Finanzämter auf Anweisung der zuständigen Oberfinanzdirektionen für das Jahr 1955 die Atteste der Amtsärzte grundsätzlich anerkennen werden. Wir werden bei der nächsten Gelegenheit dann noch die Angelegenheit mit den Finanzministerien der Länder in dem von Ihnen gewünschten Sinne besprechen.
Meyer (Wanne-Eickel) (SPD): Ich danke sehr.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811200
Zu Frage 19 Herr Abgeordneter Dr. Friedensburg.

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0206811300

Treffen die Pressemeldungen zu, daß die in Berlin beheimatete und dort auch hauptsächlich tätige Eternit AG den Ausbau ihres Werkes und die Aufnahme neuer Produktionszweige nicht hat durchführen können, weil das Bundeswirtschaftsministerium die in allen gleichartigen Fällen gewährte Hergabe von ERP-Mitteln zur Remontage verweigert hat, und hält die Bundesregierung es für erwünscht, daß das neue Werk deshalb im Gebiet der Bundesrepublik statt in Berlin errichtet werden muß?

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811400
Das Wort hat der Herr Bundeswirtschaftsminister.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0206811500
Herr Abgeordneter! Bis Ende des Krieges hatte die Eternit AG, die sich mit der Herstellung von Asbestzementwaren befaßte, nur eine Produktionsstätte in Berlin-Rudow. Im Jahre 1945 wurde diese Produktionsstätte von der sowjetischen Besatzungsmacht demontiert. Zur Wiederherstellung der Produktionsstätte und zum Wiederaufbau des Unternehmens beantragte die Eternit AG seit 1949 Kredite aus ERP-Gegenwertmitteln für Berlin und Genehmigungen zur Aufnahme von Sperrmark. Diese Anträge wurden vom Bundeswirtschaftsministerium in den folgenden Jahren anstandslos befürwortet und von den zuständigen interministeriellen Gremien ebenso genehmigt.
Erst im Jahre 1953 tauchten Bedenken gegen die Genehmigung weiterer Anträge auf. Die Bedenken wurden jedoch nochmals zurückgestellt, und im Dezember 1953 hatte die Eternit AG durch die
Bundesregierung 5,6 Millionen DM Kredite aus ERP-Gegenwertmitteln Berlin und für rund 6,1 Millionen DM Genehmigungen zur Aufnahme von Sperrmark, insgesamt also Finanzierungsmöglichkeiten in Höhe von 11,7 Millionen DM erhalten, während der Demontageschaden an Maschinen und Gebäuden sich nach einer Erklärung des Berliner Senators für Wirtschaft auf 3,6 Millionen RM = 9 Millionen DM Gegenwartswert bezifferte.
Obgleich der Eternit AG die Bedenken des Bundeswirtschaftsministeriums gegen die weitere staatliche Förderung ihrer Finanzierung bekannt waren, stellte sie im März 1954 einen Antrag auf Genehmigung eines weiteren Kredits aus ERP-Gegenwertmitteln Berlin in Höhe von 3,6 Millionen DM, die dann im Laufe der Verhandlungen auf 2,8 Millionen DM ermäßigt wurden. Diesen Antrag hat das Bundeswirtschaftsministerium nicht mehr befürworten zu können geglaubt.
Die Situation war folgende:
1. Die Eternit AG hatte seit 1949 mit Bundeshilfe Finanzierungsmöglichkeiten in Höhe von 11,7 Millionen DM bei einem Demontageschaden von 9 Millionen DM erhalten.
2. Die Eternit AG hatte in der Zeit von 1949 drei Konkurrenzfirmen mit deren Werken in Westdeutschland aufgekauft, und zwar a) die Firma Immerit, Tönning (Schleswig-Holstein), b) die Firma Vossen & Co., Neuß, c) die Firma Elementetrotz, Neuershausen (Baden).
3. Die Eternit AG hatte darüber hinaus die Errichtung eines weiteren Werkes in Westdeutschland, nämlich in Leimen bei Heidelberg, beschlossen und eingeleitet.
4. Die Eternit AG, die nach der Statistik des früheren Reichswirtschaftsministeriums 1938 einen Produktionsanteil von 39,8 % besaß, hatte nach einer eigenen Angabe wie nach Berechnungen des Bundeswirtschaftsministeriums ihren Marktanteil auf rund 60 % im Jahre 1953 erhöht.
Das Bundeswirtschaftsministerium ist bei seiner ablehnenden Einstellung zu dem letzten Kreditantrag der Eternit AG von der Überlegung ausgegangen, daß in einer Bewilligung nicht eine zu vertretende Beseitigung eines Demontageschadens unter Berücksichtigung des Standorts Berlin läge, sondern die einseitige Bevorzugung eines durchaus wettbewerbsfähigen, wenn nicht durch seine Größe überlegenen Unternehmens gegenüber den anderen noch vorhandenen zwei Produzenten auf dem gleichen Sektor. Die besonderen Hilfen für Berlin bezwecken die Einreihung der Berliner Wirtschaft in die Wettbewerbswirtschaft der Bundesrepublik. Sie sollen auch hinsichtlich der industriellen Basis die Nachteile ausgleichen, die die Berliner Wirtschaft aus Gründen, die einer Darlegung nicht bedürfen, gegenüber der westdeutschen Wirtschaft schlechterstellen. Dieser Grundsatz darf jedoch im Einzelfall nicht dazu führen, daß ein Unternehmen in Berlin durch die öffentliche Hand eine marktbeherrschende Stellung erlangt. Eine so weitgehende Unterstützung würde einen dirigistischen Eingriff in die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse darstellen und unvermeidbar scharfe Angriffe der westdeutschen Wirtschaft auslösen. Auch konnte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Eternit AG in den vergangenen Jahren zum Ankauf von drei westdeutschen Firmen erhebliche Mittel aufgebracht hat.


(Bundeswirtschaftsminister Dr. Dr. h. c. Erhard)

I Da sowohl die Eternit AG als auch der Senat von Berlin sich mit dieser Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums nicht abfanden, befaßte das Bundeswirtschaftsministerium den Wirtschaftsausschuß des Bundeskabinetts mit dem Fall. Dieser beschloß, die endgültige Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Kreditantrag von einer Prüfung der Eternit AG im Vergleich zu der eines westdeutschen Konkurrenzunternehmens durch die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft abhängig zu machen. Für die Prüfung wurden folgende Punkte vorgesehen:
1. Überprüfung der bisherigen Verwendung der zweckgebundenen Mittel aus dem ERP-Sondervermögen,
2. Beurteilung der Kosten- und Ertragslage des Werkes in Berlin, wobei insbesondere der Entwicklung im Jahre 1954 soweit wie möglich Rechnung getragen werden soll,
3. Feststellung, inwieweit mit den bisherigen Investitionen die Vorkriegskapazität 1938 wiederhergestellt worden ist,
4. Liquiditätslage,
5. Feststellung, inwieweit die Übernahme der jetzt westdeutschen Eternitwerke die Mittel des Stammhauses in Berlin beansprucht haben,
6. Stellungnahme zu der Frage, inwieweit die Unternehmung imstande ist, aus eigenen Mitteln die von ihr im Berliner Werk vorgesehenen neuen Investitionen vorzunehmen.
Nachdem die Prüfung der Eternit AG wenige
Tage angelaufen war, zog die Eternit AG am
24. Januar 1955 ihren Kreditantrag zurück.

(Hört! Hört! in der Mitte und rechts.)

Damit entfiel die Grundlage für eine Fortsetzung der Prüfung und zugleich die der Eternit AG bekannte Voraussetzung für eine Entscheidung der Bundesregierung in der Kreditfrage.
Die Errichtung des neuen Werkes durch die Eternit AG in Westdeutschland steht mit der Behandlung des Kreditantrags für Berlin nicht in Zusammenhang. Sie war, wie bereits gesagt, seit 1950 in Vorbereitung und schon in ein konkretes Stadium getreten, als der erörterte Kreditantrag für Berlin gestellt wurde. Dies läßt sich aktenmäßig ohne weiteres nachweisen.
Falls Sie, Herr Abgeordneter, zusätzliche Fragen haben, bin ich zu einer schriftlichen Äußerung bereit.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811600
Eine Zusatzfrage wird nicht gestellt.
Meine Damen und Herren, die Fragestunde ist beendet. Ich darf darauf aufmerksam machen, daß die noch nicht erledigten Fragen von der Bundesregierung schriftlich beantwortet werden. Wenn einzelne Fragesteller die Beantwortung ihrer Fragen in der Fragestunde wünschen, bitte ich, die Fragen erneut einzureichen.
Die nächste Fragestunde ist am Mittwoch, dem 23. März. Sperrfrist für eingehende Fragen ist Freitag, der 18. März, 12 Uhr.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films (10. Ausschuß)

über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU I betreffend Bundesbürgschaft für Filmvorhaben;
über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Koordinierung der Filmpolitik des Bundes und der Länder in bezug auf Steuererleichterungen;
über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend UFI-Vermögen und Finanzierung deutscher Filmproduktion (Drucksachen 1187, 349, 380, 381).
Der Schriftliche Bericht des Abgeordneten Kahn-Ackermann liegt Ihnen vor *). Soll der Bericht mündlich noch ergänzt werden? — Das Wort hat als Berichterstatter der Abgeordnete Kahn-Ackermann.
Kahn-Ackermann (SPD) Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu dem vorliegenden Bericht über die monatelangen Beratungen des 10. Ausschusses noch einige Bemerkungen. Der Schwerpunkt der Beratungen des Ausschusses lag entsprechend zwei Anträgen der CDU/CSU auf der Erörterung der Möglichkeiten, wie man dem künstlerisch und kulturell wertvollen Film helfen könne. Wie sehr dieses Problem mit der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des deutschen Films in Zusammenhang steht, ist wohl ausführlich in dem vorliegenden Bericht erläutert worden.
Es muß vielleicht noch einiges hinzugefügt werden. Seit 1946 werden in Westdeutschland wieder Filme produziert. Das Produktionsvolumen, das die deutsche Filmindustrie zur Zeit erreicht hat, übersteigt in gewisser Hinsicht dasjenige in der besten wirtschaftlichen Zeit zwischen den beiden Weltkriegen. Trotzdem hat die deutsche Filmindustrie mit ihren Filmen in bezug auf den künstlerischen Erfolg ihrer Filme den Anschluß an den internationalen Markt nicht wiedergefunden, und sie ist auch heute noch nicht in der Lage, mit den künstlerischen Spitzenerzeugnissen anderer filmproduzierender Länder in ernsthafte Konkurrenz zu treten. In dieser Hinsicht haben beispielsweise die Filmindustrien von Italien und Frankreich, die mit ähnlichen und gleichen Schwierigkeiten wie die deutsche Filmindustrie zu kämpfen hatten und es auch noch haben, die Situation in der Bundesrepublik und den Wert ihrer Filme bei weitem überflügelt, ganz abgesehen davon, daß die große Anzahl der in diesen Ländern — die auch gewisse Probleme auf dem eigenen Markt zu lösen haben — hergestellten Filme nicht nur eine internationale Geltung errungen, sondern darüber hinaus eine stimulierende Wirkung auf die Filmproduktion der ganzen Welt ausgeübt haben. Diese Entwicklung in den beiden Ländern ist nicht von ungefähr gekommen, und auch hier gilt der Grundsatz, daß der Handel der Flagge folgt. In diesem Fall ist die Flagge eben der gute Film, der künstlerisch-wertvolle Film, der eine internationale Anerkennung genießt. Aber beides wäre weder in Frankreich noch in Italien möglich gewesen, wenn sich beide Regierungen nicht sehr frühzeitig und sehr bald nach dem Kriege durch besondere Förderungsmaßnahmen des künstlerischen und kulturell wertvollen Films angenommen hätten und es auf diese Art und Weise den Produzenten dieser Filme ermöglicht hätten, die Verluste dieser meist inter-
*) Siehe Anlage 4.


(Kahn-Ackermann)

national preisgekrönten Filme zu decken, die aus ihrer Auswertung auf dem heimischen Markt entstanden sind. Die Prozedur mußte während einiger Jahre hindurch fortgesetzt werden, bis die Geltung dieser beiden Filmländer und ihrer Produktion so groß war, daß sie heute in der Lage sind, die Verluste auf dem heimischen Markt durch ihre Exporterlöse auszugleichen.
In dem vorliegenden Antrag wird in dem Teil I und insbesondere in dem Teil II versucht, mit ähnlichen Maßnahmen einen erheblichen Schönheitsfehler der bisherigen Filmpolitik der Bundesregierung zu korrigieren. Diese Maßnahmen kommen spät, aber wir hoffen, daß sie nicht zu spät kommen. Ich darf in diesem Zusammenhang noch einmal festhalten, daß die geforderte Summe von 1,5 Millionen DM zur Prämiierung prädikatisierter Spiel- und Kulturfilme außerordentlich klein ist, wenn man vergleicht, was andere Länder für diesen und ähnliche Zwecke aufwenden, auch wenn man dazu in Betracht zieht, daß weitere 500 000 DM hinzukommen, die dafür gedacht sind, den Verpflichtungen zu genügen, die aus der Vergabe des Bundesfilmpreises, die jährlich einmal in Berlin erfolgt, und den übrigen 475 000 DM entstehen, die für andere Aufgaben vorgesehen sind, von denen der Ausschuß einstimmig der Meinung war, daß die Bundesregierung die Aufgabe hätte, diese Dinge zu fördern.
Ich darf Sie zum Schluß dann noch darauf hinweisen, daß sich auf Seite 5 Zeile 8 ein Druckfehler befindet. Hier muß es heißen: „Unter Ziffer 6 des Abschnittes II" und nicht „I".
Ich darf Sie bitten, die Abschnitte I, III, IV und V dieses einstimmig vom 10. Ausschuß beschlossenen und von den mitberatenden Ausschüssen gebilligten Antrags anzunehmen und den Teil II dieses Antrags wegen seiner finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Etatberatungen dem Haushaltsausschuß zu überweisen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811700
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer dem Antrag des Ausschusses zu entsprechen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich darf nunmehr die beiden Punkte der Tagesordnung einfügen, die Sie vorhin durch Beschluß noch auf die heutige Tagesordnung gesetzt haben. Ich rufe auf:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) über den Antrag des Abgeordneten Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU und den Antrag des Herrn Dr. Merten, Bad Godesberg, festzustellen, daß der über die Landesliste der CDU Hamburg gewählte Abgeordnete Schmidt-Wittmack sein Bundestagsabgeordnetenmandat verloren hat — Az. 22/ 54 und 21/54 — (Drucksache 1197).
Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Dr. Schneider (Lollar).

Dr. Heinrich Schneider (FDP):
Rede ID: ID0206811800
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist bis jetzt in diesem Hohen Hause nicht üblich gewesen, daß zu einem Bericht des Wahlprüfungsausschusses ausdrücklich noch einmal Bericht erstattet wurde, — einfach aus dem Grunde, weil das nicht ein gewöhnlicher Bericht ist, sondern
ein Vorgang, der sich in Gestalt einer in ganz bestimmter Form vorgeschlagenen Entscheidung abspielt. Der Bericht besteht aus drei Teilen, nämlich Tenor, Tatbestand und Gründen, ist also ähnlich wie ein Gerichtsurteil aufgebaut. Ich vermag deshalb auch meinem in Drucksache 1197 Ihnen vorliegenden gedruckten Bericht etwas Wesentliches nicht mehr hinzuzufügen. Alles, was in diesem Zusammenhang wesentlich ist, ersehen Sie aus dem Bericht. Ich kann Sie nur bitten, diesem Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses zuzustimmen.
Aber eines darf :ich vorwegschicken. Auch die Debatte über einen derartigen Bericht ist besonders geregelt, entgegen der sonst hier üblichen Geschäftsordnung. Der § 13 des Wahlprüfungsgesetzes regelt das nämlich. Dort heißt es:

(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt,

— also diesem Bericht —
gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher Verhandlung ,dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrags, der den Vorschriften des § 11 genügt.

Dieser muß also auch beinhalten: Tenor, Tatbestand und Gründe. Ich wollte darauf nur bescheiden hingewiesen haben, weil dieses besondere Verfahren für die Behandlung eines derartigen Vorschlags des Wahlprüfungsausschusses auch hier im Plenum gesetzlich festgelegt ist.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206811900
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? — Bitte, Herr Abgeordneter Wittrock!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0206812000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben hier kein politisches Urteil über Herrn Schmidt-Wittmack zu fällen. Wir haben mit keinem Mitläufer eines totalitären Regimes etwas gemeinsam, einerlei ob dieser Mitläufer sich zum Werkzeug des Totalitarismus diesseits oder jenseits des Eisernen Vorhangs macht. Hier geht es also nicht um ein politisches Urteil. Unsere politische Stellungnahme zum Fall Schmidt-Wittmack ist klar.
Es geht hier allein darum, ob das Wahlgesetz so, wie es vom 1. Deutschen Bundestag beschlossen worden ist, die Aberkennung des Mandats erlaubt. Schließlich übt der Deutsche Bundestag in Wahlprüfungsverfahren eine richterliche Funktion aus. Das wird am deutlichsten dadurch, daß die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird. Deshalb haben wir uns streng auf die Grundlage des Gesetzes zurückzuziehen, und wenn wir das tun, dann begegnen wir damit der Gefahr, daß der Deutsche Bundestag vom Bundesverfassungsgericht eventuell korrigiert wird. Damit dienen wir letztlich — und das ist ein sehr entscheidender Gesichtspunkt für uns — der Stärkung der Autorität dieses Hohen Hauses.
Die Voraussetzung für die Aberkennung des Mandats ist, daß alle rechtlichen Gesichtspunkte in diesem Verfahren überprüft worden sind. Hier muß


(Wittrock)

ich einen Zweifel anmelden. In dem hier vorliegenden Bericht Drucksache 1197 werden die Bestimmungen des Gesetzes zitiert. Sie sind also deshalb in der glücklichen Lage, die Richtigkeit des hier von mir vertretenen Standpunkts genau überprüfen zu können. Es heißt in dem hier im Bericht wiedergegebenen § 5 des Wahlgesetzes:
Wählbar ist auch, wer seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Lande Berlin hat ...
Ich möchte darauf hinweisen — und dieser Gesichtspunkt muß hier einer Überprüfung unterzogen werden —, daß der Herr Schmidt-Wittmack sich zur Zeit — ich glaube, das ist unstreitig, Herr Kollege Schneider — im sowjetischen Sektor von Berlin befindet.

(Zuruf von der CDU/CSU: Gehört nicht zum Lande Berlin!)

— Einen Moment, ich komme noch darauf. — Zwar haben die Entscheidungsgründe des Berichts sich hiermit allerdings nur mit einem ganz kurzen Satz auseinandergesetzt. Es heißt hier:
Es versteht sich dabei von selbst, daß entsprechend der üblichen Terminologie unter „Land Berlin" nicht auch der Sowjetsektor Berlins zu verstehen ist.
Meine Damen und Herren, diese Interpretation des Begriffs „Land Berlin" steht im Widerspruch zu der Berliner Verfassung.

(Abg. Dr. Arndt: Richtig!)

Nach der Berliner Verfassung gehört zum Lande Berlin alles das, was zur Gebietskörperschaft Groß-Berlin gehörte bzw. gehört. Nach der Berliner Verfassung ist also Bestandteil des Landes Berlin auch der von den sowjetischen Behörden kontrollierte Teil Groß-Berlins.
Es ergibt sich hieraus, daß der Herr Schmidt-Wittmack auch wählbar ist im Sinne des in der Bundesrepublik gültigen Wahlgesetzes. Ich möchte Sie davor warnen, sich hier leichtfertig über diese Problematik hinwegzusetzen. Wenn Sie das tun, meine Damen und Herren, dann wird erstmalig in einem deutschen Parlament die Spaltung Berlins de jure anerkannt,

(Sehr richtig! bei der SPD)

und das können wir nicht akzeptieren. Ich möchte deshalb namens der sozialdemokratischen Fraktion dieses Hohe Haus sehr eindringlich bitten, dem Wahlprüfungsausschuß Gelegenheit zu geben, erneut unter Berücksichtigung dieses wesentlichen Gesichtspunkts, der im Bericht keinen ausreichenden Niederschlag gefunden hat, den vorliegenden Antrag einer Überprüfung zu unterziehen. Aus dieser doch wohl von allen Teilen dieses Hauses zu respektierenden sehr ernsthaften Überlegung beantrage ich hier namens der sozialdemokratischen Fraktion, den Antrag Drucksache 1197 an den Wahlprüfungsausschuß zurückzuverweisen. Es geht hier auch um das Politikum, die Spaltung Berlins nicht de jure anzuerkennen.
Sollte die Mehrheit dieses Hohen Hauses sich dieser sehr ernsthaften Bitte auf Zurückverweisung an den Wahlprüfungsausschuß nicht anschließen, dann haben wir uns mit der sonstigen Begründung des hier vorliegenden Ausschußberichts zu befassen.
Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß die Entscheidung, die dieses Haus zu treffen
hat, voll und ganz von dem Wortlaut des im 1. Bundestag beschlossenen Wahlgesetzes gedeckt sein muß. Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Rechtsstaats. Niemandem darf ein Recht entzogen werden, ohne daß hierfür eine eindeutige und in jeder Weise hieb- und stichfeste Grundlage gegeben ist. Das Prinzip des Rechtsstaats mag vielleicht dem einen oder anderen in politischer Hinsicht unbequem erscheinen. Der Rechtsstaat ist nicht immer bequem. Aber ich bin überzeugt, daß auf allen Seiten dieses Hauses Männer und Frauen sitzen, denen die Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien ein ureigenstes, auch politisches Anliegen ist. Wir haben Zweifel — eben aus einem rechtsstaatlichen Denken und einer rechtsstaatlichen Verantwortlichkeit heraus haben wir Bedenken —, ob die Entscheidung, die der Wahlprüfungsausschuß hier vorgelegt hat, durch das Wahlgesetz gedeckt wird.
Der Wahlprüfungsausschuß hat hier in seinem Bericht darauf hingewiesen, daß in früheren Jahrzehnten die Wahlgesetze nur einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts gekannt haben, nämlich den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Auf Grund der tatsächlichen Spaltung des Landes ist nun vom 1. Bundestag in die Wahlgesetze, die damals Gültigkeit hatten, und in die, die dann beschlossen worden sind, ein zweites Merkmal mit einbezogen worden, nämlich der Wohnsitz. Wir sind aber nicht der Auffassung, daß diese Voraussetzung deshalb einbezogen worden ist, um eine besonders enge Beziehung zum Wahlgebiet zu verankern. Hierbei handelt es sich doch einzig und allein darum, daß eine Überflutung des Bundesgebiets mit deutschen Staatsangehörigen aus den Gebieten jenseits des Eisernen Vorhangs verhindert werden sollte, welche nicht an einer freien politischen Willensbildung teilnehmen können. Das ist der einzige Gesichtspunkt. Er trifft nur zu am Wahltag und hat nur Gültigkeit für den Wahltag. Deshalb hat es einen guten Grund, wenn das Wahlgesetz — und ich verweise Sie auf den Wortlaut — einzig und allein darauf abstellt, daß wahlberechtigt und damit auch wählbar derjenige ist, der am Wahltag im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt. Wie eng man dieses Merkmal werten muß, das zeigt sich doch sehr deutlich daraus, daß in der Begründung des hier vorliegenden Antrags darauf hingewiesen wird, daß in jedem Falle, auch dann, wenn der Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes aus ehrenhaften Gründen aufgegeben wird, der Betreffende sein Mandat verliert.
Meine Damen und Herren, dieses Hohe Haus hat stets großen Wert darauf gelegt, die Einheit des Landes dadurch anzuerkennen, daß wir uns etwa den Grundsatz der Freizügigkeit zu eigen gemacht haben. Es ist doch — und das zeigt ja der Beschluß hier — durchaus ein Fall denklär, daß jemand etwa aus familiären Gründen seinen Wohnsitz in die sowjetische Besatzungszone verlegt. Soll das dann ein Grund sein, in einer so weitgehenden Auslegung des Wahlgesetzes, wie es hier geschehen ist, das Mandat abzuerkennen? Das würde im Widerspruch zu dem in diesem Hause grundsätzlich vertretenen Prinzip stehen, daß alle Deutschen gleiche Rechte haben.
Aus diesen Gründen können wir uns der weitgehenden Auslegung, die der Wahlprüfungsausschuß dem Wahlgesetz hier gegeben hat, nicht an-


(Wittrock)

schließen. Gerade das Wahlgesetz als eine Art Grundgesetz der parlamentarischen und politischen Tätigkeit muß eng ausgelegt werden. Das ergibt sich aus den allgemeinen Prinzipien des Wahlgesetzes, und deshalb müssen wir hier den strengen Wortlaut wahren und respektieren. Wenn sich zeigt, daß diese Formulierungen des Wahlgesetzes in der Form, wie sie zur Zeit Gültigkeit haben, den Erfordernissen der Praxis nicht entsprechen, nun, dann steht es dem Hohen Hause frei, im Rahmen der Verfassung durch eine Änderung des Wahlgesetzes eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, das Mandat abzuerkennen.
Eine Aberkenung des Mandats kann — und darf — selbstverständlich aus grundsätzlichen politischen Erwägungen nicht dann erfolgen, wenn jemand nur seinen Wohnsitz verlegt, sondern sie kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn ein Mitglied dieses Hohen Hauses für eine längere Zeit seine Pflichten als gewählter Vertreter des deutschen Volkes in der Bundesrepublik nicht erfüllt.
Diesem Anliegen Rechnung zu tragen, bezweckt der Ihnen vorliegende Antrag der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion auf Änderung des Wahlgesetzes und auch auf Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. Denn es ist ein politisch nicht tragbarer Zustand, daß ein Abgeordneter auf die Dauer gesehen dadurch, daß er sich etwa wie Herr Schmidt-Wittmack in der von ihm vorgenommenen Weise von uns distanziert hat, seine Rechte nicht wahrnimmt und obendrein noch einen Anspruch auf Bezüge erheben kann. Wir sind der Auffassung, daß dieser untragbare Zustand nur durch eine Änderung auch des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages korrigiert werden kann.
Aus diesen Gründen hat Ihnen die sozialdemokratische Fraktion, um eben eine rechtsstaatlich
einwandfreie und saubere Lösung eines derartigen
Falles wie desjenigen, der uns heute beschäftigt, zu
ermöglichen, dem Gesetzentwurf, der Ihnen allen
vorliegt, übermitteln lassen. Wir bitten Sie, sofern
Sie, was wir von der sozialdemokratischen Fraktion sehr bedauern würden, unserem Antrag auf
Zurückverweisung an den Wahlprüfungsausschuß
nicht zustimmen sollten, die Beschlußfassung über
den Antrag Drucksache 1197 bis zur Entscheidung
über den vorliegenden Antrag zur Änderung des
Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages auszusetzen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206812100
Das Wort hat der Abgeordnete Hoogen.
Hoogen CDU/CSU): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion der CDU/CSU bitte ich Sie, dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Zurückverweisung des Antrags auf Drucksache 1197 nicht zuzustimmen. Wir haben keine Einwendungen dagegen zu erheben, daß der Antrag auf Drucksache 1221 dem zuständigen Ausschuß zur weiteren Behandlung den Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechend überwiesen wird.
Gestatten Sie mir einige wenige Worte zur Begründung unserer Bitte, der Zurückverweisung des Antrags nicht zuzustimmen, Herr Kollege Wittrock, ich bin durchaus mit Ihnen der Meinung, daß man diesen Fall hier nicht politisch aufziehen, sondern ihn lediglich daraufhin prüfen sollte, ob wir zu dieser Entscheidung nach den Vorschriften des Grundgesetzes und den im Rahmen dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen des Wahlgesetzes, des Diätengesetzes und des Wahlprüfungsgesetzes berechtigt sind oder ob wir, wenn wir das tun, uns leichtfertig — wie Sie sagten und wovor Sie uns warnten — der Gefahr aussetzen, die Grundsätze des Rechtsstaates zu verletzen. Dieser Warnung, Herr Kollege Wittrock, bedurfte es durchaus nicht. Wir sind uns in jeder Hinsicht der Schwierigkeit dieser Entscheidung bewußt. Wir verwahren uns allerdings auch gegen den Vorwurf, daß wir hier leichtfertig entscheiden, wenn wir dem mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Wahlprüfungsausschusses zustimmen.

(Zuruf von der SPD.)

Wir sind auch nicht der Meinung, daß wir de jure die Spaltung Deutschlands anerkennen, wenn wir diesem Antrag zustimmen.

(Zuruf des Abg. Wittrock.)

Einer solchen Auslegung dieses Antrages und seiner Begründung vermögen wir nicht zu folgen.
Ich sagte eben schon: Wir sind der Meinung, daß man auf Grund des bestehenden Wahlgesetzes und des Wahlprüfungsgesetzes unserem Antrag, . dem Antrag vom 4. September des vergangenen Jahres, zustimmen kann. Ich muß mich einigermaßen wundern — ich habe als Vertreter, nicht als Mitglied, der antragstellenden Fraktion der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses beigewohnt —, daß diese Argumente heute erstmalig vorgebracht werden. Ich darf darauf . hinweisen, daß der Antrag einige Wochen, nachdem der Abgeordnete Schmidt-Wittmack die Bundesrepublik verlassen hatte, von der Fraktion der CDU/CSU beim Präsidenten des Bundestages eingebracht wurde, nämlich am 4. September. Es sind unterdessen sechs Monate ins Land gegangen, und ich glaube, es wäre reichlich Gelegenheit gegeben gewesen, diese Argumente im Ausschuß zu prüfen. Aber ich darf auch hier hinzufügen: diese Prüfung würde zu keinem anderen Ergebnis geführt haben als dem, zu dem der Ausschuß gekommen ist und das er in sehr eingehenden Darlegungen in der Drucksache 1197 begründet hat. Es läuft letztlich auf zwei Dinge hinaus. Einmal ist die Aufgabe des Wohnsitzes — ich brauche das hier im einzelnen nicht darzutun — ein Grund für den Verlust der Wählbarkeit, und sie ist ein Argument für die Aberkennung des Mandats. Die Mehrheit des Ausschusses und meiner Fraktion sagt hierzu ja. Ich darf wiederholen, was ich eben schon sagte: wir sind uns nicht bewußt, daß wir hierbei rechtsstaatliche Grundsätze verletzen.
Die weitere Frage ist die: Hat nun der Abgeordnete Schmidt-Wittmack seinen Wohnsitz aufgegeben? Auch hierzu hat meine Fraktion in Übereinstimmung mit der Mehrheit des Ausschusses unter Anführung von zwei Argumenten ja gesagt. Wie Sie aus ,dem Bericht ersehen, hat der Abgeordnete Schmidt-Wittmack selbst eine Broschüre herausgegeben. In dieser Broschüre — Sie finden das auf der vorvorletzten Seite der Drucksache wörtlich wiedergegeben — sagt er selbst:
Abg. Schmidt-Wittmack:
Das kann ich Ihnen genau sagen. Ich bin vor etwa acht Tagen herübergegangen und habe mich in Gesprächen informiert. Ich habe ja auch erst gegen Ende der Woche um Asyl gebeten.


(Hoogen)

Das war Ende August, Anfang September; es ergibt sich aus dem Zusammenhang des Berichts, daß es in dieser Zeit war.
Wenn ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages sich in die Sowjetzone begibt und von sich selbst sagt, daß er das getan habe, um dort um A s y 1 zu bitten, dann, glaube ich, ist das sehr eindeutig. Aber er hat noch ein Weiteres getan, und auch das hat er selbst gesagt; Sie finden es auf derselben Seite.
Es heißt dort wörtlich:
„Daß dem so ist, wird noch durch den Umstand
erhärtet, daß Schmidt-Wittmack inzwischen
unbestrittenermaßen, und von seinem Anwalt
— ich ergänze: in der mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuß —
ausdrücklich zugegeben, ein neues Amt, nämlich den Posten des Vizepräsidenten der Kammer für Außenhandel, angenommen hat."
Meine Damen und Herren, wie der Abgeordnete Schmidt-Wittmack das mit der Vorschrift unserer Geschäftsordnung § 16 Abs. 1, der überschrieben ist: „Pflichten der Abgeordneten", der lautet: „Die Bundestagsmitglieder sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestags teilzunehmen", und seinem Gewissen in Übereinstimmung bringen will, das ist mir, das ist meiner Fraktion geradezu unerfindlich. Deswegen glauben wir, ohne uns diesen Vorwürfen, die uns hier gemacht worden sind, auszusetzen, dem Antrage in dem Bericht Drucksache 1197 zustimmen zu können.

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206812200
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmid (Frankfurt).

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0206812300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich bei dieser Diskussion nicht um eine parteipolitische Auseinandersetzung. Hier werden nicht „Interessen" gegeneinander geltend gemacht, sondern hier will dieses Haus an einem besonderen Fall sich über gewisse Prinzipien seiner Wirksamkeit schlüssig werden; darum handelt es sich. Man kann in dieser Sache verschiedener Meinung sein, und es gibt sicher in jeder Fraktion verschiedene Meinungen. Aber es handelt sich nicht darum, daß eine Fraktion etwas gegen eine andere Fraktion ausspielen will. Es handelt sich auch nicht so sehr um die Person des Herrn Schmidt-Wittmack. Ich glaube, über Wert und Unwert seiner Person brauchen wir uns nicht weiter zu unterhalten. Dieser Herr ist ganz offensichtlich ein sehr düsterer Geselle, ein Mann, der für seine Person weder Achtung noch Rücksicht verdient. Aber es geht bei dieser Debatte nicht in erster Linie um ihn, sondern es geht in erster Linie um den Bundestag, um das Parlament, um das Recht, nach dem dieses Haus konstituiert ist und nach dem es funktionieren soll.
Wir werden uns sicher alle einig sein darüber, daß keinem Mitglied dieses Hauses das Mandat entzogen werden könnte, weil es etwa seine politische Meinung gewechselt haben sollte. Wenn also Herr Schmidt-Wittmack zur KPD übergetreten wäre und dort auf dem Platz, auf dem mal einst Herr Renner oder Herr Fisch saßen, Platz genommen hätte, wäre es doch keinem von uns eingefallen, anzunehmen, dieser Mann müsse jetzt seines Mandats für verlustig erklärt werden; sicher nicht!
Ebensowenig würde man doch, wenn jemand — sagen wir — ein Jahr lang, ohne Urlaub vom Herrn Präsidenten oder vom Hohen Hause zu erbitten, nach Italien oder sonstwohin, wo es schön ist, gezogen sein sollte, auf den Gedanken gekommen sein, den Antrag zu stellen, diesen Mann auszuschließen. Und wenn sich Herr Reimann nach Pankow abgesetzt hätte, als er noch Mitglied dieses Hauses war, hätten wir auch nicht die Forderung auf Ausschluß gestellt. Wir wären vielleicht froh gewesen, daß wir ihn für eine Weile los gewesen wären; ich glaube wohl. Wenn nun Herr Schmidt-Wittmack zuerst zur KPD gegangen wäre, sich dorthin (nach links) gesetzt hätte und sich nachher abgesetzt haben sollte, nun, dann wäre er in derselben Lage gewesen, wie jener Herr Reimann.
Wenn sich jemand nach seiner Wahl zum Abgeordneten als Agent einer politischen Partei oder eines Regimes entpuppt, das undemokratisch ist, das uns übel will, das unsere demokratische Grundordnung umstoßen will, nun, dann ist das ein Zeichen dafür, daß man vielleicht bei der Auswahl der Kandidaten nicht viel Glück gehabt hat. Auch das kann jeder Fraktion passieren und ist darum nicht nach irgendeiner Seite dieses Hauses gesagt. Ein solcher Fall ist bedauerlich. Aber wenn man ihn regulieren will, muß man ihn im Rahmen der Gesetze regulieren.
Der Ausschuß argumentiert in seinem Bericht mit den Wohnsitzbestimmungen des Wahlgesetzes, und ich finde dort dein Satz, Voraussetzung des Wahlrechtes — und damit auch der Wahlberechtigung — sei, daß der Wähler eine innere Beziehung zum Wahlgebiet besitze. Offenbar hat diese innere Beziehung nach Ansicht des Ausschusses oder seiner Mehrheit einer verloren, der in die Sowjetzone zieht. Ich möchte hier mit allem Nachdruck sagen, daß ich zu Leipzig und zu Dresden und zu allen Orten dieses einen deutschen Vaterlandes diesseits und jenseits des Eisernen Vorhanges eine ebenso innere Beziehung spüre wie zu Frankfurt, zu Stuttgart und zu Bonn.

(Beifall bei der SPD.)

Und ich glaube, daß jemand, der in Leipzig oder in Dresden wohnt, selbst wenn er von hier dorthin verzogen sein sollte, eine ebenso starke innere Beziehung zu ganz Deutschland und damit auch zum Gebiet, das wir die Bundesrepublik nennen — also auch zu unserem Wahlgebiet — spüren kann wie jemand, der hier sitzt. Ich bin sicher, daß Sie alle so denken, und ich bin sicher, daß man in diesem Hause auch bei dieser Angelegenheit an den Art. 38 des Grundgesetzes denken wird.

(Abg. Dr. Arndt: Sehr richtig!)

Aber man wird vielleicht sagen: Dieser Schmidt-Wittmack ist ja mit einer bösen Absicht in den anderen Teil Deutschlands gegangen und hat sich einem Regime zur Verfügung gestellt, das dem unseren feindlich ist; er bedroht von dort aus unsere demokratischen Freiheiten; er will sich an der Tätigkeit bestimmter politischer Gruppen beteiligen und tut das, deren Ziel ist, die demokratische Grundordnung, die wir geschaffen haben, umzustoßen. Nun, wenn er das tut, dann übt dieser Mann Hochverrat. Aber auf den bloßen Verdacht des Hochverrats hin kann man keine Rechtsfolgen in Hinsicht auf seine Wählbarkeit und auf sein Wahlrecht aussprechen. Dann muß man in Gottes Namen warten, bis er durch ein Gericht wegen Hochverrats verurteilt worden ist und ihm die


(Dr. Schmid [Frankfurt])

Wählbarkeit abgesprochen worden ist. Sicher ist es so, und Sie haben sich ja darauf bezogen, daß das, was man so das Volksempfinden nennt, es schwer verträgt, daß ein Mann, der gewissermaßen zum Feind übergelaufen ist — das hat er getan — noch weiter als Abgeordneter dieses Hauses geführt wird. Es ist psychologisch verständlich, daß man so fühlt und empfindet, und es ist ganz klar, daß uns das in eine sehr schwierige Situation bringt. Aber wir haben ja einen Rechtsstaat gewollt, wissend, was wir damit taten, wissend, daß wir uns damit das Regieren nicht leichter gemacht haben, sondern daß wir es uns schwerer machen wollten.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Der Rechtsstaat schließt aber opportunistische Maßnahmen aus. Er schließt es aus, daß man die Gesetze je nach der Situation, in der man sich befindet, auslegt. Ich meine das nicht so, als ob ich irgendeinem der Mitglieder des Ausschusses einen bösen Willen unterschieben wollte. Aber manchmal wird man eben, aus der Schwierigkeit der Situation heraus, von seinen Wünschen her in bestimmte Auslegungsmethoden gewissermaßen hineingeschoben. Ich meine aber, daß gerade das Parlament in ganz besonderem Maße sich davor hüten sollte, Schwierigkeiten im Wege kunstvoller Interpretationen Herr zu werden. Wir haben doch letzten Endes über unseren eigenen Stand zu beschließen, und da meine ich, daß der Ausschuß nicht wohl beraten war, als er geglaubt hat, mit dieser schwierigen Lage im Wege von Auslegungstechniken fertig werden zu können. Wenn wir damit anfangen, die Gesetze so lange auszulegen, bis sie auf den Fall, den wir erledigen wollen und müssen, passen, dann kommen wir in Teufels Küche und vielleicht auf einen Weg, von dem es keine Umkehr mehr geben wird.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Wenn sich herausstellt — und es hat sich hier herausgestellt —, daß der Gesetzgeber für einen Tatbestand keine Vorsorge getroffen hat, für den wir gerne möchten, daß er Vorsorge getroffen hätte, nun, dann müssen wir als Gesetzgeber aus dieser Erkenntnis Konsequenzen ziehen, d. h. wir müssen ein Gesetz erlassen, das die Möglichkeit gibt, mit dem Fall fertig zu werden. Sicher werden wir dann nicht so glatt mit ihm fertig werden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Gesetz schon bestanden hätte. Aber immerhin ist das dann immer noch besser, als wenn wir den schlechten Weg der kunstvollen Interpretationen beschreiten.
Der Antrag der Fraktion der SPD gibt diese Möglichkeit. Er gibt auch die Möglichkeit, die Bezüge des Überläufers zu sperren, und er gibt uns, wenn er Gesetz werden sollte, die Möglichkeit, mit solchen Überläufern rechtzeitig gesetzmäßig zu verfahren. Im übrigen schützen wir mit einem solchen Verhalten nicht den dunklen Ehrenmann, dessen Name hier genannt werden mußte, sondern wir schützen uns selber.

(Beifall bei der SPD.)

Und nirgends sollte das Wort mehr beachtet werden: „Man wehre den Anfängen", als dort, wo es um die Mauer geht, die die Unversehrtheit des Parlaments zu schützen hat.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206812400
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206812500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Schmid hat hier ausgeführt, daß dies eine Sache sei, in der man verschiedener Meinung sein könne. Das mag nach einer allgemeinen Redensart für beinahe alle Gegenstände gelten können. Ich bin entschieden der Meinung, daß es hier aus der Selbstachtung dieses Hauses heraus nur eine Meinung geben kann.

(Beifall in der Mitte. — Abg. Dr. Arndt: Das ist doch unerhört!)

Herr Schmidt-Wittmack hat sich am 26. August, vor mehr als sechs Monaten, mit Sack und Pack und Kind und Kegel in die Ostzone abgesetzt. Er ist ein landesflüchtiger Verräter, der sich nicht gescheut hat, diesen Tatbestand auch öffentlich zu dokumentieren. Es ist hier bereits der Satz aus dem Bericht des Ausschusses vorgelesen worden:
Abg. Schmidt-Wittmack:
Das kann ich Ihnen genau sagen. Ich bin vor etwa acht Tagen herübergegangen und habe mich in Gesprächen informiert. Ich habe ja auch erst gegen Ende der Woche um Asyl gebeten.
Meine Damen und Herren, sollte es wirklich möglich sein, Angehöriger dieses Hauses zu sein und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik in einem von einem selbst als Asyl bezeichneten Zustand zu leben?

(Zuruf von der Mitte: Sehr gut!)

Herr Kollege Schmid hat eine Reihe von Tatbeständen aufgezählt, die völlig anders sein würden: der Aufenthalt im Süden, der Aufenthalt unseres früheren Kollegen Reimann in Ost-Berlin und andere Fälle. Nur, Herr Kollege Schmid, jene Fälle unterscheiden sich doch absolut von diesem! Hier hat sich ein Mann dezidiert selbst durch Handeln und Erklärungen aus unserer Gemeinschaft ausgeschlossen.

(Lebhafte Zustimmung in der Mitte.)

Meine Damen und Herren, man mag zweifeln können, ob es richtig gewesen ist, diese Sache in der Interpretation des Wohnsitzes und der Wohnsitzverlegung zu behandeln.

(Zurufe von der SPD: Na also! Darum geht's doch!)

— Nun hören Sie doch bitte an, was ich dazu zu sagen habe; das ist die Meinung des Ausschusses gewesen. Ich erlaube mir zu sagen, was ich in dieser Sache landauf und landab gesagt habe. Überall, wo ich im Lande über diese Sache gesprochen habe, gab es nur eine einzige Meinung, nämlich ein völliges Unverständnis dafür, daß dieser Mann auch nur einen Tag länger Mitglied unserer Gemeinschaft sein konnte.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Dr. Schmid [Frankfurt]: Sie hätten ja einen Tag nach seiner Flucht ein Gesetz einbringen können!)

— Meine Damen und Herren, wir brauchen kein Gesetz. Es wäre nicht zu unserem Ruhm, Herr Kollege Schmid, wenn wir zur Behandlung dieses Falles ein besonderes Gesetz brauchten, weil das Wahlgesetz — —

(Abg. Mellies: Das sagt der Innenminister! — Weitere Zurufe von der SPD.)



(Bundesminister Dr. Schröder)

— Hören Sie doch. bitte meine Argumentation an!

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Dann handeln Sie doch so auch gegen Herrn Schörner!)

— Was Herrn Schörner angeht, so kann ich Ihnen vielleicht nachher auseinandersetzen, was ich gegen Herrn Schörner tun werde, Herr Kollege Schmid. Es gehört nur noch nicht an diesen Zeitpunkt. Sie werden sehen, was wir gegen Herrn Schörner tun.
Das Wahlgesetz regelt eine Menge Fälle. Der schlimmste, der entscheidendste, der radikalste Fall, der im Wahlgesetz vorkommt, ist der Fall des Verzichts. Aber, meine Damen und Herren, wie kann ich denn einen Verzicht konkludenter und überzeugender vor aller Welt aussprechen als dadurch, daß ich mich mit der Bitte um Asyl außerhalb des Landes begebe?

(Abg. Arndgen: Sehr gut! — Zurufe von der SPD.)

— Herr Kollege, daran ändert auch nichts die Bestimmung, daß dieser Verzicht vor einem Notar erklärt werden sollte.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt]: Nein, vor dem Präsidenten des Bundestages!)

— Herr Kollege Schmid, Sie wissen genau, aus welchem Tatbestand heraus das gekommen ist. Diese Bestimmung haben wir geschaffen

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Ich habe diese Bestimmung seinerzeit beantragt!)

— sehr gut, es gereicht Ihnen zum Ruhm, das getan zu haben —, um kommunistischer Verräterei begegnen zu können. Hier stellt sich aber ein Mann vor die Weltpresse hin mit einer Denkschrift und Erklärungen, die wir kennen, und schließt sich selbst aus unserem Verbande aus. Und wir sollten mehr verlangen als einen öffentlichen freiwilligen Ausschluß dieser Art?
Meine Damen und Herren, dieser Fall ist unter allen Umständen mindestens dem Verzicht gleich zu behandeln. Denn erstens liegt darin nach meiner Meinung ein konkludenter öffentlicher Verzicht, der über das hinausgeht, was sonst als Formvorschrift, die doch nur eine Schutzvorschrift für den Betreffenden sein sollte, verlangt wurde. Dieser Mann hat durch sein Verhalten die Grundlagen verneint, auf denen dieser Staat ruht, und wir würden, wollten wir ihn weiter als Mitglied in unseren Reihen dulden, ebenfalls solche Grundlagen verneinen.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206812600
Das Wort hat der Abgeordnete Walter.

(Lachen und Aha!-Rufe von der SPD. — Zuruf von der SPD: Der hat es gerade nötig!)

— Meine Herren, ich weiß nicht, wer den Zuruf gemacht hat „Der hat es gerade nötig!" Diesen Zuruf möchte ich hiermit zurückweisen.

(Zuruf des Abg. Dr. Greve.)

— Herr Abgeordneter Greve, dann bin ich leider gezwungen, Ihnen einen Ordnungsruf zu erteilen.

(Abg. Dr. Greve: Sie haben den Zuruf erst zurückgewiesen, und dann nachher noch einen Ordnungsruf?)


Albert Walter (DP):
Rede ID: ID0206812700
Wir hätten dem Hause und dem gesamten Volke einen besseren Dienst geleistet,
wenn über den Fall Schmidt-Wittmack hier nicht diskutiert, sondern wenn der Ausschußbericht einmütig angenommen worden wäre.

(Beifall in der Mitte und rechts.)

Da aber die Herren Kollegen der Opposition sich bemüßigt gefühlt haben, die Diskussion zu eröffnen, möchte ich einiges dazu sagen.
Die Argumente für die Begründung des Antrags der Kollegen von der Opposition waren reichlich weit hergeholt. Ich möchte nur auf eines hinweisen: Wenn wir dauernd bemüht sein wollen, allem so auf den Grund zu gehen, wie es von der Opposition eben wieder betont wurde, dann fürchte ich, daß wir eines schönen Tages bei dem Auf-denGrund-Gehen mal zugrunde gehen können!

(Unruhe und Zurufe von der SPD.)

Wir haben in diesen Tagen so allerhand Volksbefragungen erleben müssen, Volksbefragungen auf einem Gebiet, das zwar nichts mit dem Fall Wittmack zu tun hat, das aber auch auf der politischen Ebene liegt. Ich möchte die Kollegen von der Opposition ersuchen, sich beim Volke zu erkundigen, wie man über den Fall Wittmack denkt, und eine Volksbefragung anzustellen. Sie würden etwas erleben.

(Beifall rechts und bei der CDU/CSU.)

Das wäre ein vernünftiger Anlaß gewesen, das Volk zu befragen. Draußen wird man Ihnen sagen, was Sie von dem Fall Wittmack zu halten haben!
Wir sind entschlossen, den Vorschlag des Ausschusses anzunehmen und gegen den Vorschlag der Opposition zu stimmen.

(Beifall rechts und bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206812800
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schneider.

Dr. Heinrich Schneider (FDP):
Rede ID: ID0206812900
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedaure als Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses eigentlich außerordentlich, daß zwar alle, die hier gesprochen haben, vorher versichert haben: „Das ist keine politische Sache, das ist nur eine Rechtsfrage, die kühl und ohne jede parteipolitische Überlegungen behandelt werden sollte", man aber in der Diskussion doch wesentlich über diesen Rahmen hinausgegangen ist.

(Zurufe von der SPD.)

Ich bin der Meinung, daß es keine politische Sache ist, die wir hier zu entscheiden haben

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt]: Eine Grundsatzfrage! — Weitere Zurufe)

— vielleicht sind Sie so nett, meine Damen und Herren, und lassen mich auch mal ausreden! —, und habe mich deshalb auch schon bei der Verhandlung im Ausschuß bemüht, die Dinge so unpolitisch und so objektiv, nur unter das geltende Recht gestellt, zu behandeln, wie das überhaupt möglich ist.
Die einzige Frage, die wir hier zu entscheiden haben, ist eine reine Rechtsfrage, nämlich die Frage: Welche Wirkung hat es, wenn ein gewählter Bundestagsabgeordneter seinen Wohnsitz hier im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig
— darauf kommt es an — aufgibt?
Da sagt die Opposition: Das ist gleichgültig; denn das Wahlgesetz — Herr Kollege Schmid hat


(Dr. Schneider [Lollar])

es zitiert — sagt, diese Wohnsitzvoraussetzung braucht nur „am Wahltage" erfüllt zu sein.
Ich bin anderer Meinung. Ich gebe zu, die Verquickung im Wahlrecht zwischen Wählbarkeitsvoraussetzung und aktivem Wahlrecht und dann die Bezugnahme auf § 1 ist unglücklich, das ist gar nicht zu bestreiten; denn man wird dadurch leicht dazu verleitet, der Formulierung in § 1 zu folgen — ich habe leider den Gesetzestext nicht da, glaube aber, daß ich ihn sehr gut im Gedächtnis habe —, der da sagt, daß jemand das aktive Wahlrecht nur hat, wenn er am Wahltage bestimmte Voraussetzungen erfüllt, nämlich Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Nun ist das selbstverständlich bezüglich des aktiven Wahlrechts ganz mit Recht auf den Wahltag abgestellt. Denn das aktive Wahlrecht ist ja ein Recht, das am Wahltage dadurch, daß man von ihm Gebrauch macht, sich konsumiert, aufhört, sich vollendet, möchte ich sagen. Wenn dann im § 5 steht, daß die Wählbarkeitsvoraussetzung die gleiche ist, so taucht eben, das gebe ich zu, die Zweifelsfrage auf, ob diese Voraussetzung der Wählbarkeit auch nur auf den Wahltag beschränkt werden kann. Diese Frage bejahe ich für alle diejenigen, die sich an diesem Tage zur Wahl stellen, aber keinen Erfolg haben. Ich verneine sie aber für die, die gewählt werden und damit ein Mandat erlangen. Denn diese Wohnsitzbestimmungen sind, das habe ich auch in dem Bericht sehr eindeutig auseinandergesetzt, neueren Datums. Früher gab es die in den Wahlrechten nicht; da war Voraussetzung dafür, wählen oder gewählt werden zu können, lediglich
— wenn man im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder nicht mit Zuchthaus bestraft war — die Staatsangehörigkeit und noch manches andere, das hier keine Rolle spielt. Aber aus den besonderen Verhältnissen, aus dem sehr bedauerlichen Zustand, daß dieses Deutschland, unser Vaterland, leider Gottes gespalten ist, ergab sich notwendigerweise diese zweite Voraussetzung, die örtliche Beziehung zu unserem Gebiet, zu dem Teil Deutschlands, den man „Geltungsbereich des Grundgesetzes" nennt. Den ganzen Sinn dieser Vorschrift sehe ich eben darin; anders kann ich sie nicht auslegen. Aber darüber hat ja das Hohe Haus zu entscheiden.
Die Beispiele, die Herr Kollege Schmid hier gebracht hat, treffen alle nicht das Problem. Er hat gesagt, wir hätten zweifellos nichts dagegen machen können oder dagegen gehabt, wenn der Herr Schmidt-Wittmack einen Parteiübertritt vollzogen hätte, der KPD beigetreten wäre und dann dort drüben gesessen hätte, wo früher Herr Renner gesessen hat. Ganz richtig, dagegen hätten wir auch gar nichts sagen können; denn

(Zuruf des Abg. Dr. Schmid [Frankfurt])

— einen Moment, Herr Kollege Schmid! — die KPD ist bisher noch nicht verboten. Er wäre dann also Mitglied einer nach unseren Rechtsvorschriften noch zugelassenen Partei und Abgeordneter des Bundestages gewesen. Er hätte ja auch seinen Wohnsitz nicht verlegt, sondern wäre hiergeblieben.
Der andere Fall, den Sie, Herr Kollege Schmid, anführen, nämlich der einjährige Urlaub in Italien, trifft das Problem auch nicht.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt]: Ohne Urlaub!)

— Einen Moment! Denn es kommt einzig und allein darauf an, mit welchem Willen ich, ob mit oder ohne Urlaub, nach Italien gehe, nämlich ob ich mit dem Willen dorthin gehe, dadurch meinen Wohnsitz — jetzt komme ich immer wieder auf die Frage — ein für allemal hier aufzugeben oder nicht.
Auch der andere Fall, den Herr Kollege Wittrock anführte, daß jemand aus ehrenhaften Gründen in die Sowjetzone übersiedelt, trifft den Fall nicht. Ich habe einen solchen Fall in meinem Bericht behandelt — bitte lesen Sie nach! —; denn das kam ja als Einwand von dem Verteidiger Schmidt-Wittmacks, dem Rechtsanwalt Dr. Kaul. Er brachte mir den Fall in der Verhandlung und sagte: Das kann ja schon um deswillen nicht möglich sein, weil bei meinem Mandanten Schmidt-Wittmack gar nichts anderes vorliegt als bei dem Abgeordneten Neubauer von der SPD; denn der wohnt ja auch in Berlin-Ost und ist Mitglied des Deutschen Bundestages, und mein Mandant wohnt jetzt in Berlin-Ost. Warum sollte er dann nicht auch unter den gleichen Voraussetzungen Mitglied des Deutschen Bundestages bleiben können? Die Antwort habe ich in meinem Bericht gegeben. Der Abgeordnete Neubauer von der SPD, der in Ost-Berlin wohnt, hat zweifellos im Sinne des Gesetzes auch noch einen Wohnsitz hier am Ort des Parlaments; denn er kommt ja immer hierher und nimmt an den Verhandlungen teil.

(Zuruf von der SPD: Im Hotel!)

— Auch. Ich bin also jedenfalls dieser Auffassung: Der Abgeordnete Neubauer will hier mitarbeiten, er kommt hierher, um mitzuarbeiten; aber der Herr Schmidt-Wittmack hat sein. n Wohnsitz hier aufgegeben und hat das auch ausdrücklich geschrieben.
Man muß sehr strenge Maßstäbe anlegen, wenn es darum geht, ob man hier sagen kann.: der Wohnsitz ist endgültig aufgegeben. Ich glaube, ich habe das getan; denn wenn jemand mit Frau und Kind hier weggeht und da drüben nicht nur einen Wohnsitz normaler Art begründet, sondern um Asyl bittet, so wissen Sie doch alle, meine sehr verehrten Damen und Herren, was das bedeutet. Ich habe es zwar abgelehnt, den Begriff Asyl im völkerrechtlichen Sinne, auf diese Situation angewendet, gelten zu lassen. Herr Schmidt-Wittmack war sich dieses Unterschiedes wahrscheinlich gar nicht bewußt. Jedenfalls wollte er doch mit dem was er dort drüben gesagt hat — er bitte um Asyl, und das schreibt er selbst in seinem Buch, das mir vorgelegen hat und aus dem ich wörtlich zitiert habe —, zum Ausdruck bringen: Mit diesem Gebiet Deutschlands — das wir Geltungsbereich des Grundgesetzes nennen — will ich grundsätzlich nichts mehr zu tun haben, und ich will auch nie mehr dahin zurückkehren. Nur das kann doch die sinngemäße und vernünftige Auslegung eines solchen Verhaltens eines Menschen sein; denn sonst hätte er doch nicht gesagt: Ich habe mich erst informiert und habe dann um Asyl gebeten. Das ist ja der gravierende, der erschwerende Tatbestand. Aus welchen Motiven er gehandelt hat, will ich dabei gar nicht untersuchen und das spielt auch keine Rolle.
Ich bin also der Meinung, daß man dem Antrag stattgeben sollte. Jedenfalls wird meine Fraktion ihm zustimmen.
Herr Kollege Schmid, Sie haben gesagt: „Wenn er ein Landesverräter ist — —". Der Herr Ober-


(Dr. Schneider [Lollar])

bundesanwalt hat den Antrag bei uns schon wieder gestellt — wir haben ihn heute morgen behandelt —: Der Bundestag möge seine Zustimmung geben, daß gegen Schmidt-Wittmack ein Haftbefehl erlassen wird, falls er sich hier blicken lassen sollte. Dort wird ihm schon Landesverrat in den verschiedensten Formen vorgeworfen. Ich will da auf das einzelne nicht eingehen. Also ein sehr stark begründeter Verdacht ist in dieser Beziehung schon gegeben. Aber wenn Sie sagen: Wenn er das getan hat, dann muß man warten, bis ihn ein Gericht verurteilt hat, und erst dann, wenn das Urteil vorliegt, — — ja, wir haben ihn nicht, und unsere Strafprozeßordnung verhindert das leider; denn § 277 besagt:
Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt.
Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist.
Daß das Verbrechen, das begangen zu haben Schmidt-Wittmack verdächtig ist, nämlich Landesverrat in der Form von § 99 oder § 100 a, viel schwerer als mit diesen Strafen zu ahnden ist, wenn er dieser Taten überführt wird, ist selbstverständlich. Infolgedessen gibt es nach der zwingenden Vorschrift unserer Strafprozeßordnung keine Abwesenheitsverhandlung gegen ihn und kann sie gar nicht geben. Infolgedessen können wir nicht darauf warten, bis ein Glückszufall ihn hierherführt und er dann erwischt und abgeurteilt wird. Das ist der Tatbestand nach dieser Richtung, und aus all diesen Gründen, meine sehr verehrten Damen und Herren, bitte ich Sie, dem Antrag Drucksache 1197 zuzustimmen.

(Beifall in der Mitte und rechts.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206813000
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.

Dr. Adolf Arndt (SPD):
Rede ID: ID0206813100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ausnahmslos sind wir uns alle einig, daß Herr Schmidt-Wittmack seinen Sitz im Deutschen Bundestage verlieren muß. Darüber ist gar kein Streit. Ich bitte, das doch erst einmal festzuhalten als die Grundlage, auf der wir stehen; denn erst von dieser Grundlage aus werden überhaupt die Fragen klar und nüchtern gesehen werden können, um die es geht. Schmidt-Wittmack muß sein Mandat verlieren, aber er soll es so verlieren, wie es rechtsstaatlich in Ordnung ist, und er soll es so verlieren, daß dieses Haus in seinen eigenen Rechten dadurch keinen Schaden nimmt, und er soll es so verlieren, daß auch kein Nachteil entsteht für manchen unserer Kollegen, für den die hier behandelten Fragen von großer Wichtigkeit sind.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Wir haben Kollegen, die von der Saar sind, und wir haben Kollegen aus dem Ostsektor von Berlin. Wir haben leider, glaube ich, keinen, der außerhalb des Berliner Ostsektors unmittelbar in der sowjetisch besetzten Zone zu Hause ist. Ich wünschte, wir hätten solche Kollegen unter uns. Um diese Kollegen handelt es sich in ganz besonderem Maße, und ich bedaure deshalb das, was der Herr Kollege Schneider hier ausgeführt hat, offensichtlich ohne sich über die Tragweite seiner Bemerkungen im klaren zu sein. Denn, Herr Kollege Schneider, Sie haben
hier so leichthin gesagt, daß ein aus dem Ostsektor des Landes Stadt Berlin stammender Abgeordneter einen zweiten Wohnsitz in Bonn habe. Sie scheinen nicht zu wissen, daß es dort ein Gesetz gibt, nach welchem ein zweiter Wohnsitz strafbar ist.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Sie müssen bedenken, daß diese Frage der Strafbarkeit des zweiten Wohnsitzes im Westen oder in West-Berlin eine ungeheure Rolle spielt für die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses Berlin.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Keiner der Redner ist auf die Argumente eingegangen, die mein Freund Karl Wittrock hier aus der Berliner Landesverfassung vorgebracht hat. Es kommt vor, daß etwas in einem Ausschuß nicht rechtzeitig und nicht hinreichend beachtet wird. Das ist manchmal bedauerlich, aber offensichtlich hat sich der Wahlprüfungsausschuß mit diesen spezifischen Berliner Rechtsfragen und mit den Folgen, die für Berliner Abgeordnete entstehen können, nicht befaßt. Ich glaube, es ist deshalb kein unbilliges Verlangen unsererseits, der Wahlprüfungsausschuß möge sich mit dieser besonderen Rechtsfrage Berlins noch einmal beschäftigen. Ich habe in dem, was der Herr Kollege Schneider ausgeführt hat, nichts gehört, was dem entgegenstehen könnte.
Aber erlauben Sie mir in aller Ruhe noch einige weitere Ausführungen zu dieser Sache, und zwar nach der Richtung hin, die ich eingangs andeutete, als ich bemerkte: es kommt darauf an, den Verlust des Mandats für Schmidt-Wittmack so herbeizuführen, daß kein Nachteil für den Bundestag eintritt. Dazu soll doch einmal .ganz klar gesagt werden: wir dürfen nicht auf eine Bahn gehen, die man in einem anderen Lande der westlichen Welt — der Sage nach; ich weiß nicht, ob es stimmt — beschreiten soll. Dort soll es üblich sein, daß, wenn man einen Gangster nicht wegen der Morde fassen kann, die er begangen hat, man ihn wegen Steuerhinterziehung hinter Schloß und Riegel bringt. Nun, so etwas nennt der deutsche Jurist den „Schweinehund-Paragraphen". Sicherlich ist der Mann, von dem wir hier leider Gottes so viel reden müssen ein ganz geeignetes Objekt, um den SchweinehundParagraphen anzuwenden. Aber rechtsstaatlich und verfassungsmäßig ist das nicht, daß wir hier in einer Weise verfahren, die man einmal „gesundes Volksempfinden" genannt hat. Denn wenn Sie ehrlich sind, werden Sie zugeben: es ist gar nicht die Frage des Wohnsitzes, sondern es ist das Aufkündigen des Mandats durch Schmidt-Wittmack, was ihn aus unserer Gemeinschaft ausgeschlossen hat. — Sehen Sie, da, Herr Schröder, stimmen Sie mir zu; aber die Aufkündigung des Mandats ist nach dem Grundgesetz und nach dem Wahlgesetz weiß Gott kein gesetzlicher Grund! Wir müssen es also hineinschreiben als einen gesetzlichen Grund,

(Beifall bei der SPD)

und das wollen wir ja tun. Die ganze Differenz,
die zwischen uns besteht, ist die, daß Sie jetzt
plötzlich irgend etwas auf Grund dieses berühmten
Schweinehund-Paragraphen machen wollen — und
wir wollen sorgfältig vorgehen, damit kein Schaden entsteht — und eine gesetzliche Möglichkeit
dafür schaffen, daß Schmidt-Wittmack in einer absehbaren Zeit nicht mehr zu diesem Hause gehört.
Meine Damen und Herren, der Mann ist im August
weggelaufen, wir haben jetzt die letzten Tage
Februar. Es ist Vorsorge getroffen — das sage ich


(Dr. Arndt)

für die Öffentlichkeit —, daß er selbstverständlich in der ganzen Zeit keinen roten Heller bekommen hat, und er wird auch keinen kriegen. Also warum müssen wir uns hier um diese Sache zerstreiten, wo wir die Möglichkeit haben, einen verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Weg zu gehen, der das erreicht, was wir alle haben wollen, und zwar ohne den geringsten Schaden?
Nun bedaure ich eines, nämlich, daß sich Herr Dr. Schröder in diese Debatte eingemischt hat. Als Kollege, Herr Schröder, steht es Ihnen selbstverständlich zu; als Bundesminister des Innern hätten Sie in einer eigenen Angelegenheit des Bundestags nicht sprechen sollen. Ich hoffe, Sie haben als Kollege gesprochen, und da muß ich nun folgendes sagen. Mein Freund Carlo Schmid hat mit der Eigenheit, die ihn so auszeichnet, sich bemüht, die Dinge auf das Grundsätzliche zu bringen, und er hat sich bemüht, niemandem wehe zu tun. Es wäre für uns eigentlich ganz leicht, manchem hier wehe zu tun. Aber Carlo Schmid hat gesagt: Man kann hier verschiedener Meinung sein! Ich bedaure deshalb, daß der Herr Kollege Schröder das intolerante Wort entgegengesetzt hat, es könne nur eine Meinung geben. Herr Schröder, solche Worte wollen wir hier nicht mehr hören!

(Lebhafter Beifall bei der SPD. — OhoRufe von der Mitte.)

— Ja, meine Damen und Herren, das heißt doch, daß der Andersdenkende keine Meinung haben darf, daß seine Meinung nicht gilt.

(Beifall bei der SPD.)

Das heißt doch einfach, dem Kollegen das eigene Denken absprechen, es ihm verweigern, wenn Sie sagen, daß die andere Meinung nicht gültig ist. Gerade nachdem Carlo Schmid es so vorbildlich gesagt hat, es mögen verschiedene Meinungen möglich sein, wäre es hier geboten gewesen, auf diesen Boden zu treten.
Das war um so mehr geboten, als, Herr Schröder, Ihr Ministerium eine Äußerung vorgelegt hat, mit der wir uns unter keinen Umständen zufriedengeben können, eine Äußerung übrigens, in der von einem Verzicht nichts steht. Daß man hier mit Verzicht nicht operieren kann, ist im Gesetz klar gesagt: „zum Protokoll des Präsidenten oder eines Notars". Das sollte sich auch von selbst verstehen, ohne daß ich Sie so hart apostrophieren möchte, wie das kürzlich einmal der verehrte Herr Kollege Reinhold Maier getan hat.
Hier in der Äußerung des Ministeriums ist von einem „Bundesvolk" die Rede und von der Zugehörigkeit zum „Verband der Bundesrepublik", so als ob de jure eine Separation in Deutschland stattgefunden hätte. Carlo Schmid hat vorhin schon darauf hingewiesen, daß nach Art. 38 wir alle Abgeordnete des ganzen deutschen Volkes sind und daß wir jeder von uns in Anspruch nehmen, innerlich verbunden zu sein mit Weimar oder Dresden genau so wie mit Bonn und Köln und Frankfurt und auch mit Saarbrücken, und daß wir es auch von den dort lebenden Menschen erwarten. Also wir können uns nicht Ausführungen anschließen, die in dem Beschluß des Wahlprüfungsausschusses und in dem Gutachten des Bundesministeriums des Innern eine Separation de jure zugrunde gelegt haben; denn damit würden wir nicht verfassungsgemäß handeln.
Meine Damen und Herren — ich spreche jetzt ganz besonders zu den Damen und Herren Kollegen
der CDU —, es ist begreiflich, daß die formale Zugehörigkeit dieses Herrn Schmidt-Wittmack zum Bundestag Ihnen nicht angenehm ist, und wir nehmen es als ein Zeichen Ihrer Verantwortung, daß Sie sich für den Mann verantwortlich fühlen, daß Sie nach Wegen suchen, hier Ordnung zu schaffen. Aber dann gehen Sie bitte Hand in Hand mit uns, lassen Sie den Wahlprüfungsausschuß die Sache noch einmal unter den Gesichtspunkten Berlin prüfen, und in der gleichen Zeit — das ist in acht Tagen möglich — werden wir auf alle Fälle die gesetzliche Grundlage geschaffen haben. Dann können wir doch einig sein darin, daß Schmidt-Wittmack aus diesem Haus verschwinden muß, auch ohne daß ein häßlicher Streit unter uns nötig ist.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206813200
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Gerhard Schröder (CDU):
Rede ID: ID0206813300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Arndt hat es für nicht richtig gehalten, daß ich gesagt habe, in dieser Sache könne man eigentlich nicht verschiedener Meinung sein. Ich freue mich, nun feststellen zu können, daß er selbst ganz eindeutig erklärt hat, es könne nur eine Meinung darüber geben, daß Herr Schmidt-Wittmack den Sitz hier verlieren muß. Mehr will ich gar nicht erreichen. Ich freue mich, daß ich das hier soeben sehr eindeutig gehört habe.

(Zurufe von der SPD.)

Wenn das Bestreben, das gerade durch die Erklärung des Herrn Kollegen Arndt hier sehr deutlich — verbindlich, wenn ich so sagen darf — zum Ausdruck gebracht worden ist, etwas früher aktiv betätigt worden wäre, dann hätten wir diese Sache vielleicht schon in der ersten Sitzung des Bundestages im September 1954 erledigen können, und uns wäre allen wohler, wenn es geschehen wäre.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Aber es ist doch eine verfassungsmäßige Frage! Warum haben Sie keine Vorlage gemacht?)

— Lieber Herr Kollege Schmid, ich darf vielleicht einmal folgendes sagen. Herr Kollege Arndt versuchte, herauszubekommen, in welcher Eigenschaft ich hier spräche, ob als Bundesminister des Innern oder als Abgeordneter. Ich sage ihm: in beiden Eigenschaften. Ich habe mich in der ersteren Eigenschaft oder, wenn Sie wollen, in meiner zweiten Eigenschaft, sehr zurückgehalten, weil ich es eigentlich für völlig selbstverständlich gehalten habe, daß dieses Haus im kürzesten Verfahren, gleich welcher Art, auf das man sich verständigen konnte, — —

(Widerspruch und Zwischenrufe bei der SPD.)

— Natürlich, daß wir überhaupt nur von Rechtsverfahren sprechen, brauche ich doch wohl nicht noch einmal deutlicher zu machen. Es ist doch völlig selbstverständlich: die ganze Argumentation, die hier stattfindet, findet doch auf der Basis rechtlicher Erwägungen statt. Was hier getan wird, und das, was der Ausschuß in seiner Mehrheit getan hat, betrifft doch Auslegungsfragen. Ich habe ja zu erkennen gegeben, daß das Wohnsitzproblem gar nicht mein eigentliches Argument ist. Ich würde das Wohnsitzproblem nicht so in den Mittelpunkt gestellt haben, sondern für mich ist das Entscheidende — und da stimme ich mit Herrn Arndt zufäl-


(Bundesinnenminister Dr. Schröder)

lig mal überein — die Aufkündigung der Treue, die ein Mitglied diesem Hause schuldet. Der Wahlgesetzgeber hat den Verzicht in bestimmten Formen vorgesehen. Hier liegt etwas unendlich Schlimmeres vor: Hier verläßt uns doch nicht ein Mann, der innerhalb des Bundesgebietes bleibt und nicht mehr daran interessiert oder nicht mehr willens ist, Abgeordneter zu sein und hier zu arbeiten, sondern hier geht jemand mit einer Deklaration vor der ganzen Welt hinüber in ein Lager, das wir als ein Lager des Gegners bezeichnen müssen, so schmerzlich es sein mag, und erklärt dort vor aller Welt, daß er um Asyl bittet, um Asyl doch offenbar gegen unsere Verfolgung. Wenn dieses Entfernen aus der Gemeinschaft, dieses Entfernen aus dem besonderen Band, das ihn — auch im Auftrag seiner Wähler — an den Bundestag gebunden hat, nicht dem Verzicht gleichzuachten und gleich ihm zu behandeln ist, dann ist das eine in meinen Augen nicht richtige Betrachtung.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Aber das Gesetz will es anders!)

- Herr Kollege Schmid, es mag für das Endergebnis ganz gleichgültig sein, ob man der Wohnsitzauffassung folgt oder ob man der Verzichtsauffassung ist. Sicher ist, daß das eine wie das andere konkludente Verhaltensweisen sind, die ihn aus unserer Gemeinschaft ausschließen. Deshalb bleibt diesem Hause heute meiner Meinung nach nicht mehr zu tun, als diesen durch ihn selbst betätigten Ausschluß festzustellen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206813400
Das Wort hat der Abgeordnete Wittrock.

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0206813500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir bedauern, daß der Herr Verfassungsminister unseren rechtliche,. und unseren verfassungspolitischen Bedenken nur ein so geringes Verständnis entgegenbringt. Ich möchte Sie nur noch einmal sehr eindringlich bitten, dem Wahlprüfungsausschuß Gelegenheit zu geben, die rechtlichen und rechtspolitischen Konsequenzen dieses Beschlusses für Berliner Verhältnisse zu überprüfen.
Ich möchte Sie auf folgendes hinweisen. Hier wird also entscheidend darauf abgestellt, ob der Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgegeben worden ist. Erinnern Sie sich, was der Wille des Parlamentarischen Rates zur Frage des Geltungsbereichs des Grundgesetzes war? Der Parlamentarische Rat hat im Art. 23 des Grundgesetzes den Willen zum Ausdruck gebracht, daß das Grundgesetz auch in Groß-Berlin gelten sollte. Diese Verfassungsbestimmung ist gegen unseren Willen suspendiert worden. Wenn aber die Suspendierung nicht erfolgt wäre, dann bestünde gar kein Zweifel darüber, daß auch derjenige, der in Ost-Berlin wohnt, wählbar ist. Aber auch heute besteht kein Zweifel: Das Wahlgesetz hat die Problematik dadurch gemeistert, daß es auch denen, die ihren Wohnsitz im Lande Berlin haben, das passive Wahlrecht gibt. Ich habe ja vorhin hier schon ausgeführt: das „Land Berlin" ist nach der Berliner Verfassung g a n z Berlin. Meine Damen und Herren, überlegen Sie — gerade deshalb ist unser Anliegen so überprüfungsbedürftig —, welche abstruse Situation entstehen kann, wenn wir uns hier der Rechtsauffassung des Wahlprüfungsausschusses anschließen. Es kann und
wird die Situation eintreten: Der in Ost-Berlin Wohnende ist auf Grund der Berliner Verfassung zwar in das Berliner Abgeordnetenhaus wählbar, der gleiche Berliner Bürger aber, der in das Berliner Abgeordnetenhaus wählbar ist, wäre nach der Rechtsauffassung, die in der Ausschußvorlage dargelegt wird, zum Deutschen Bundestag nicht wählbar.

(Widerspruch in der Mitte.)

Es muß doch jedermann einleuchten, daß hier ein rechtlicher Bruch vorhanden ist. Gerade wegen der Bedeutung eben des Rechtsproblems—nicht wegen des Herrn Schmidt-Wittmack—, das auch für Berlin zur Debatte steht, muß die Angelegenheit erneut dem Wahlprüfungsausschuß überwiesen werden. Das ist kein fraktionelles Anliegen, sondern ein allgemeines Anliegen. Wegen dieser Problematik für Berlin und weil wir uns dagegen wehren, daß erstmalig die Spaltung Berlins de jure anerkannt wird, möchten wir Sie sehr eindringlich bitten.

(erneuter Widerspruch bei der CDU/CSU)

den Bericht erneut dem Wahlprüfungsausschuß zu übergeben.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206813600
Das Wort hat der Abgeordnete Hoogen.

Matthias Hoogen (CDU):
Rede ID: ID0206813700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Verlauf der Debatte bestärkt mich, meine Bitte an Sie, der Rückverweisung nicht zuzustimmen, noch einmal mit Nachdruck zu wiederholen.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Es ist nicht so, wie es hier vorgetragen worden ist. Mit den Vergleichen, Herr Kollege Arndt, unter Hinweis auf die Abgeordneten des Saargebiets und aus Ost-Berlin, die Sie gebracht haben, läßt sich die Richtigkeit Ihres Standpunktes und die Unrichtigkeit unseres Standpunktes nicht beweisen. Das ergibt sich nicht aus dem Bericht des Wahlprüfungsausschusses; das ergibt sich aus dem § 1 Abs. 1 Ziffer 2 unseres Wahlgesetzes. Es heißt dort: „Wahlberechtigt ist ..., wer mindestens seit drei Monaten seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat". Es ist also keineswegs so, daß diejenigen, die k einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, nicht wählbar sind und, wenn sie gewählt worden sind, nicht gewählt bleiben.
Der Bericht geht mit Recht davon aus, daß der Abgeordnete Schmidt-Wittmack — ich habe es im Ausschuß so bezeichnet — in einer qualifizierten Art und Weise seinen Wohnsitz dadurch aufgegeben hat, daß er a) um Asyl bat und b) in die Dienste der sowjetzonalen Regierung getreten ist. Das ist für uns der Grund, weshalb wir den Antrag für begründet halten und weshalb ihn auch der Wahlprüfungsausschuß mit Recht als begründet angesehen hat.
Und noch etwas anderes darf ich anfügen. Es ist keineswegs so, Herr Kollege Professor Schmid, daß wir aus opportunistischen Erwägungen solche Beschlüsse fassen. Der Wahlprüfungsausschuß des 1. Deutschen Bundestages hat bereits diesen Standpunkt in einem Beschluß vertreten, der allerdings damals nicht mehr ans Plenum gekommen ist. Es war aus Anlaß der Wahlanfechtung des Kollegen Professor Lienhardt, der bei der Fraktion der FDP zum Zuge kommen sollte. Damals hat der


(Hoogen)

Wahlprüfungsausschuß — ich will jetzt nicht behaupten: mit den Stimmen der sozialdemokratischen Mitglieder, aber ich habe damals auch nichts Gegenteiliges gehört — von Abgeordneten gesprochen, „die ihre Wählbarkeit bei der Verlegung des Wohnsitzes nach außerhalb des Bundesgebietes wieder verlieren". Schon damals haben wir also unseren heutigen Standpunkt vertreten, und es wurde uns nicht entgegengehalten, daß wir ihn aus opportunistischen Gründen verträten. Diesem damals vom Wahlprüfungsausschuß vertretenen Grundsatz sind wir, als wir von der CDU den Antrag einbrachten, treu geblieben.
Meine Damen und Herren, ich darf das, was ich eingangs sagte, wiederholen: Die Erwägungen, die hier gegen die Richtigkeit unserer Auffassung vorgebracht worden sind, veranlassen mich nicht, den Ausschußantrag abzulehnen; im Gegenteil, sie bestärken mich, dem Antrag des Ausschusses zuzustimmen und den Zurückweisungsantrag abzulehnen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206813800
Herr Abgeordneter Dr. Welskop hat das Wort.

Dr. Friedrich Welskop (CDU):
Rede ID: ID0206813900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, ganz kurz einige Gedanken hier noch vorzubringen. Haben Sie sich überlegt: wenn der Abgeordnete Schmidt-Wittmack noch in der Bundesrepublik wäre, dann wäre er unzweifelhaft verhaftet und das Verfahren wäre vielleicht schon abgeschlossen. Er wäre wegen Hochverrats verurteilt worden und er hätte sein Mandat verloren. Es ist doch für uns wohl klar, daß der Abgeordnete Schmidt-Wittmack nicht
bessergestellt werden kann, wenn er sich nicht im Bereich der Bundesrepublik befindet.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Darum handelt es sich doch nicht!)

Der Abgeordnete Schmidt-Wittmack ist übergelaufen. Dessen ist er sich klar, und das wurde hier allseits auch zum Ausdruck gebracht. Darüber sind wir auch alle einig. Er hat also seinen Wohnsitz aufgeben müssen, und er kann nicht zurückkehren — darüber sind wir uns auch einig —, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, sofort verhaftet zu werden. Deswegen ist das, was in dem Ausschuß festgestellt worden ist, durchaus richtig: daß die Wohnsitzfrage hier eine Rolle spielt. Der Abgeordnete Schmidt-Wittmack hat seinen Wohnsitz aufgegeben. Er ist in die Sowjetzone übergesiedelt. Er kann nicht zurückkehren; er hat mit Westdeutschland gebrochen. Er wird niemals zurückkehren können, auch wenn die Regierung hier einmal wechseln sollte. Weil er nun seinen Wohnsitz ein für allemal aufgegeben hat, ist er auch nicht mehr fähig, weiter Abgeordneter zu sein. Ich schließe mich daher auch dem Antrage des Ausschusses an.

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0206814000
Meine Damen und Herren! Jetzt liegen, soweit ich sehe, wirklich keine Wortmeldungen mehr vor.
Zu dem Bericht des Ausschusses auf Drucksache 1197 hat die Fraktion der SPD zunächst Ausschußrücküberweisung beantragt. Ich lasse über diesen Antrag auf Rücküberweisung an den Wahlprüfungsausschuß abstimmen. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. —
Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Sodann hat die Fraktion der SPD den Hilfsantrag auf Aussetzung, d. h. auf Vertagung der Abstimmung bis zur Vorlage des Ausschußberichtes über den nachher noch zu behandelnden Antrag auf Drucksache 1221 gestellt. Ich lasse hierüber abstimmen. Wer diesem Antrag der SPD zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Die Mehrheit war für die Ablehnung.
Sodann kommen wir zur Drucksache 1197, dem Ausschußbericht selbst. Wer dem Antrag des Ausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich rufe auf die
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung und des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 1221).
Ist nach den bisher gemachten Ausführungen eine weitere Begründung noch notwendig? — Das ist nicht der Fall. Es wird auch keine Aussprache gewünscht. Folglich können wir den Antrag dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überweisen. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren! Ich darf bekanntgeben, daß um 1/2 5 Uhr der Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen im Saal 01 P zusammentritt.

(Vizepräsident Dr. S c h n e i der übernimmt den Vorsitz.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814100
Wir fahren in der Tagesordnung fort. Ich rufe auf Punkt 3:

(Drucksache 1169)

Auf Begründung und Aussprache in der ersten Lesung wird verzichtet. Ich schlage dem Haus die Überweisung der Drucksache an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. — Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist es so beschlossen.
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft im Lande Berlin (Drucksache 1159).
Auch hier soll auf Begründung und Debatte in der ersten Beratung verzichtet werden. Ich schlage Überweisung der Drucksache an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — und den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen — mitberatend — vor. Das Haus ist damit einverstanden? — Das ist der Fall; dann ist so beschlossen. Die Überweisung ist erfolgt.


(Vizepräsident Dr. Schneider) Ich rufe Punkt 6 auf:

Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Viertes Änderungsgesetz - LAG) (Drucksachen 97, 104, 133, 134, 339, 344, 345, 413, 414, 445, 571, 588, 795); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) (Drucksache 1198).

(Erste Beratung: 9., 33., 52. Sitzung.)

Ich erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter, Abgeordneten Kunze.

Johannes Kunze (CDU):
Rede ID: ID0206814200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen in Drucksache 1198 vorgelegte Schriftliche Bericht*) enthält zu jedem Punkt der Novelle eine knappe Begründung. Ich brauche daher in meinem mündlichen Bericht nur noch einige Grundsatzfragen kurz zu streifen, um das Hohe Haus über einige Punkte zu orientieren. Im Ausschuß wurde in nahezu allen Punkten Übereinstimmung erzielt, und wir hatten uns entschlossen, es bei der Berichterstattung bewenden zu lassen. Ich ergänze meinen Bericht nur noch durch eine Erklärung, die zum Verständnis einiger Punkte, die in der Öffentlichkeit stark in der Diskussion stehen, notwendig ist. Das sind in erster Linie einige Fragen der Leistungen.
Hinsichtlich der Leistungen lagen dem Ausschuß einige Anträge vor, die die Fragen der vertriebenen landwirtschaftlichen Arbeiter, die Fragen der
Saatgutbewertung und die Fragen einer Erhöhung der Anrechnungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft über die Einheitsbewertung hinaus betrafen. Wir haben uns im Ausschuß geeinigt, daß wir im gegenwärtigen Stadium der Beratungen und im gegenwärtigen Stadium der Feststellung diese Dinge wegen der mangelnden Übersicht über die Konsequenzen noch nicht endgültig entscheiden können, und haben infolgedessen im Ausschuß nahezu einmütig beschlossen, diese Fragen in dem im kommenden Jahre anstehenden Lastenausgleichsschlußgesetz zu regeln. Ich möchte also ausdrücklich betonen, daß durch die Herauslassung dieser Fragen aus der Ihnen jetzt vorliegenden Novelle keine endgültig negative Entscheidung gefällt werden sollte, sondern daß erst in 'dem Augenblick, wo wir das Problem auch in seiner finanziellen Größenordnung mehr überblicken können, nämlich im Laufe des kommenden Jahres, die endgültige Prüfung und Entscheidung dem Hohen Hause vorgeschlagen werden wird.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr gut!)

Das gleiche betrifft die Frage der Erweiterung des Ostzonenbegriffs. Auch hier haben wir uns gesagt: wir stoßen hier auf große Schwierigkeiten, die vielleicht 'am besten mit wenigen Sätzen charakterisiert werden. Wir haben es beim Lastenausgleich außer mit dem Problem der Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten, Währungsgeschädigten noch mit dem Problem der Ostzone, mit dem Problem des Saargebiets zu tun und wissen, daß wir in diesem Augenblick diese Fragen nach der rechtlichen Seite aus gesamtpolitischen Erwägungen
*) Siehe Anlage 5. nicht so lösen können, wie wir das an sich gerne möchten. Ich darf das ruhig in der Öffentlichkeit aussprechen. Für uns, und zwar für uns alle im Ausschuß, war bei der ganzen Fragestellung über die Problematik der Ostzone ein politischer Gedanke maßgebend: unter allen Umständen zu vermeiden, daß der Schein entstehen könnte, als ob durch die Hergabe von Rechtsansprüchen der Anspruch auf Wiedervereinigung auch nur eine Sekunde in Zweifel gesetzt werden sollte.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Sehr richtig!)

Wir haben darum bei der Ostzonenproblematik

(Zurufe von der CDU/CSU: Sowjetzone!)

die Dinge so geregelt, daß die bisherigen Leistungen nach § 301 des Gesetzes als Kann-Leistungen rechtlich bestehenbleiben, daß aber nach der Beschlußfassung und entsprechenden Formulierungen die zuständigen Ausgleichsämter, an der Spitze der Präsident des Bundesausgleichsamts mit dem Kontrollausschuß, die Dinge materiell so ordnen sollen, als ob sie gleichgezogen wären.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr gut!)

Wir haben dann weiter mit Freude davon Kenntnis bekommen, daß die Bundesregierung — es ist wichtig, daß das Hohe Haus das weiß — endlich gemäß unserer Entschließung, die wir 1952 gefaßt haben, eine Vorlage betreffend die Ostzonenflüchtlinge in Arbeit hat.

(Zurufe von der Mitte: Sowjetzone!)

— Verzeihung, der Sowjetzonenflüchtlinge, der Flüchtlinge aus der sowjetisch besetzten Zone. Nachdem der Vertreter des Bundesgeschädigtenministeriums diese Erklärung abgegeben hatte, daß in seinem Hause die Dinge in Arbeit seien, haben wir der Bundesregierung gesagt, wir legten darauf Wert, daß zugleich mit diesem Problem dann auch das Saarproblem geregelt werde.
Wir haben einen Teil dieser Probleme regeln können, aber der ganze Problembereich bedarf einer weiterfassenden Regelung, und zwar aus einem ganz materiell-praktischen Grunde: Es kann dem Lastenausgleich nicht zugemutet werden, daß neue Lasten pausenlos auf den Lastenausgleichsfonds abgewälzt werden. Für das, was nach 1952 sichtbar geworden ist — das konnten wir als Gesetzgeber 1952 noch nicht sehen —, kann man unmöglich immer wieder auf die Mittel des Fonds zurückgreifen.

(Abg. Samwer: Sehr richtig!)

Ich greife den Punkt bewußt heraus, weil ich glaube, daß ich über alles, worin wir einer Meinung waren — das entnehmen Sie dem Schriftlichen Bericht —, hier nicht mehr zu berichten brauche; ich würde das Hohe Haus nur aufhalten. Aber über die Punkte, bei denen wir ein Problem sahen, das wir zur Zeit miteinander glaubten noch nicht so befriedigend lösen zu können, zu berichten, erschien mir notwendig, und zwar, wie ich es auch im Schriftlichen Bericht angesprochen habe, deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit diesen Schriftlichen Bericht in den meisten Fällen nicht zur Kenntnis nehmen kann und nimmt, zumal er eine so schwierige Materie umfaßt, bei der schon ein Stück Spezialwissenschaft dazu gehört, sie zu beherrschen und über sie zu berichten.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Das stimmt!)



(Kunze [Bethel])

Ich glaube, es ist jetzt für Sie lediglich noch wichtig, wenige Sätze über die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen zu hören. Das, was Gesetz werden soll — soweit es die Unterhaltshilfe angeht, ist es bereits durch die Vorschußnovelle Gesetz geworden; es wird jetzt in dieser Novelle nur endgültig geregelt, damit die Vorschußnovelle außer Kraft treten kann —, umfaßt die Verbesserung der Unterhaltshilfe in Gestalt der Anpassung der Einkommenshöchstbeträge, der Freistellung von Teilbeträgen der Elternrenten, der Verdoppelung der bisher gewährten Freibeträge bei den Altersrenten der Sozialversicherung, der Besserstellung der Pflegezulagen, der besseren Krankenversorgung, — eine Summe von rund 250 Millionen DM. Die Verbesserung der Entschädigungsrente, die also eine Vorwegnahme der Hauptentschädigung darstellt, wird einen Betrag von 80 bis 90 Millionen erfordern. Die Verbesserung des Härtefonds aus Mitteln des Lastenausgleichs wird 50 Millionen in Anspruch nehmen. Dabei hat der Ausschuß aber ausdrücklich seine Forderung in das Protokoll aufgenommen, daß darüber hinaus Haushaltsmittel verwendet werden, damit der Fonds nicht auf die Dauer mit Auflagen und Ausgaben belastet wird, für die er eigentlich nicht geschaffen war. Das würde bedeuten, daß wir insgesamt eine Mehraufwendung mit sofortiger Auswirkung im Laufe eines Jahres von rund 390 Millionen haben. Für diese 390 Millionen haben wir die Deckung zu schaffen versucht durch einen einstimmig gefaßten Beschluß, bestimmte Hemmungen in § 6 des Gesetzes aufzuheben.
Ich darf dann auch im Blick auf die „reichlich" besetzte Tribüne des Bundesrats ein Wort zu den Ländern sprechen. Meine Herren, als wir uns seinerzeit im Vermittlungsausschuß über die Kompromißmöglichkeiten unterhielten, sind wir ausgegangen von dem geschätzten Aufkommen von etwa 2,1 bis 2,2 Milliarden DM. Nun können doch nicht die Länder verlangen, daß wir die sogenannte Sperrklausel betreffend die 1875 Millionen voll zur Auswirkung kommen lassen, weil das Aufkommen, das vorsichtig geschätzt war, um rund 300 Millionen höher liegt. Diese Vermögensabgabe soll doch in vollem Umfang dem Fonds zugute kommen und nicht etwa zu einer Senkung der Beteiligung der öffentlichen Hand führen.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr richtig!)

Darum haben wir den Versuch gemacht, durch die Aufhebung dieser Sperre das Aufkommen auch für den Lastenausgleich zu erhöhen. Ich würde glauben, daß es sich der Bundesrat sehr sorgfältig und gründlich überlegen wird, diese Dinge etwa nicht mitzumachen.
Ein letztes Wort, meine Damen und Herren, bevor ich noch eine rein technische Angelegenheit mit der Bitte um Änderung vortrage. Wir haben materiell auf Grund der Erfahrungen bei der Behandlung Berlins entschieden, daß die Hypothekengewinnabgabe für Berlin auch in irgendeiner Form analog der Vermögensabgabe gesehen werden muß. Die Vermögensabgabe haben wir für die ersten fünf Jahre auf ein Drittel des Solls für Berlin gesetzt und uns vorbehalten, bis zum 31. März 1957 beim Schlußgesetz zu prüfen, wie die Berliner Verhältnisse sind und zu welchen Folgerungen wir dann zwangsläufig kommen bei der allgemein dem Hohen Hause als obliegend anerkannten Verpflichtung, Berlin in jeder nur erdenklichen und möglichen Weise zu helfen. Das Ergebnis unserer Prüfungen war, daß wir um der Verwaltungsvereinfachung willen gesagt haben: Wir müssen bei der Hypothekengewinnabgabe Berlins aus wirklich sachlich begründetem Anlaß die Kapitalsumme, die verzinst und getilgt werden muß, um ein Drittel senken. Wenn wir nämlich die Abgabe zeitlich befristet senken wollten, käme die Verwaltung, d. h. die Finanzverwaltung Berlins, aus einer ständigen Überprüfung überhaupt nicht mehr heraus. Wir haben doch deshalb vor allen Dingen, nicht nur wegen der materiellen Dinge, sondern auch wegen eines ganz anderen Grundes diese Novelle so gefaßt, daß die Fülle der Anträge in ihr ihren Niederschlag gefunden hat und wir damit sagen können: Jetzt haben wir das getan, was heute möglich erschien. Nun muß auch einmal die Verwaltung Zeit haben, es durchzuführen, und sie darf nicht unter dem ständigen Druck neuer Gesetzesänderungen stehen. Das Ziel, das wir anstreben, nämlich bis 1957 das Schlußgesetz zu machen, darf nicht dadurch gefährdet werden, daß wir die Feststellungen nicht in dem Umfang durchführen können, den wir brauchen, um die große Entscheidung über die endgültige Hauptentschädigung, kurzum über den Schlußpunkt dieser Dinge zu treffen. Ich habe also im Namen des Ausschusses die Bitte, daß man dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes usw. zustimmt.
Aus rein technischen Zweckmäßigkeitsgründen bitte ich, in der Überschrift nicht zu sagen „zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes usw.", sondern lediglich „zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes". Alles andere ist die Konsequenz der Änderung dieses Gesetzes, und die Verwaltung tut sich dann leichter. Das ist keine materielle, sondern eine rein technische Änderung.
Im übrigen darf ich mitteilen, daß sämtliche Fraktionen mich haben wissen lassen, sie würden auf Änderungsanträge verzichten und seien auch bereit, auf eine Aussprache zu verzichten; sie begnügten sich mit der Erklärung des Schriftlichen Berichts, ergänzt durch meinen mündlichen Bericht; im übrigen hätten sie in ihren Fraktionen beschlossen, der Novelle in der Ihnen vorliegenden Fassung zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814300
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Beratung des Gesetzes ein. Ich rufe auf in der Einzelberatung Art. I. Wird das Wort gewünscht? — Bitte, Herr Abgeordneter!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kein Änderungsantrag, sondern nur eine Verfahrensfrage! Bei dem § 6 waren wir uns im Ausschuß über die Frage des Vermögensteuerausgleichs und seiner Problematik nicht ganz einig. Aus dem Grunde beantrage ich, die Abstimmung abschnittweise vorzunehmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814500
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Meine Damen und Herren, Sie haben den Antrag gehört. Ich kann nun den Art. I nicht im ganzen aufrufen, sondern ich rufe jetzt Art. I Ziffer 1 auf, die den § 6 umfaßt. Es ist also der Antrag gestellt, über beide Absätze getrennt abzustimmen, nicht über den Paragraphen als solchen.


(Vizepräsident Dr. Schneider)

Da das Wort weiter nicht gewünscht wird, schließe ich die Aussprache zur zweiten Beratung über Art. I. Wir kommen zur Abstimmung über Ziffer 1. Wer dem § 6 Abs. 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; § 6 Abs. 1 ist angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über § 6 Abs. 2. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —
Einstimmig angenommen.
Wer den übrigen Bestimmungen des Art. I zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe weiter auf in der zweiten Lesung in der Einzelberatung Art. II, — Art. III, — Art. IV, — Art. V, - Art. VI, — Art. VII. — Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung der zweiten Lesung und komme zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Artikeln zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe nun auf Einleitung und Überschrift. Wenn ich den Herrn Berichterstatter richtig verstanden habe, möchte er die Überschrift dahin ändern, daß es heißt „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes".

(Abg. Kunze [Bethel] : Jawohl!)

Alles andere soll gestrichen werden. Ich stelle also Einleitung und Überschrift in dieser Fassung zur Abstimmung. Wer ihr zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! —
Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Damit sind wir am Ende der zweiten Lesung. Ich rufe auf zur
dritten Lesung
und eröffne die Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht.

(Zuruf.)

— Frau Abgeordnete Rudoll hat das Wort.

Margarete Rudoll (SPD):
Rede ID: ID0206814600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es sei hier anerkannt, daß die vierte Novelle zum Lastenausgleichsgesetz eine Reihe von Verbesserungen in bezug auf die sozialen Leistungen bringt. Ebenso muß aber auch gesehen werden, daß ein Teil berechtigter Wünsche noch nicht erfüllt wurde. Gern geben wir der Hoffnung Ausdruck, daß diese berechtigten Wünsche notfalls in kommenden Ergänzungen zum Lastenausgleichsgesetz berücksichtigt werden, spätestens aber ,bis zum Jahre 1957. Bis dahin ist auch eine bessere Übersicht vorhanden, da bis zu diesem Zeitpunkt die abschließenden Zahlen aus dem Feststellungsgesetz vorliegen. Die Auszahlung der Hauptentschädigung macht soziale Leistungen noch nicht unnötig, als da sind Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente, Hausrathilfe und Ausbildungsbeihilfen. Es liegen 6,6 Millionen Feststellungsanträge für Hausratschäden vor. Davon wurden tatsächlich festgestellt 3,4 Millionen. Gezahlt wurden bis zum 30. September 1954 1510 Millionen DM. Nehmen wir dazu die übrigen Schadensgruppen, so läßt sich leicht errechnen, daß noch Milliardenbeträge notwendig sind, um allen Ansprüchen aus dem Gesetz gerecht zu werden. Auch bei der nach 1957 einsetzenden Auszahlung der Hauptentschädigung
wird man nicht ohne die Anerkennung bestimmter sozialer Dringlichkeitsstufen auskommen. Sie wissen, meine Damen und Herren, daß meine Fraktion bei der Schaffung des Lastenausgleichsgesetzes eine grundsätzlich andere Auffassung vertrat als die Mehrheit dieses Hauses. Die Entscheidung ist mit der zweiten und dritten Lesung des Lastenausgleichsgesetzes im Mai 1952 gefallen. Bei dieser vierten Novelle kommt es darauf an, Mängel, die sich aus der Erfahrung bei der praktischen Durchführung und Anwendung des Gesetzes ergaben, zu korrigieren. Die Novelle bringt im wesentlichen eine Verbesserung der sozialen Leistungen. Deshalb stimmt meine Fraktion diesem Gesetz zu.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814700
Das Wort wird weiter nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Bevor ich zur Abstimmung komme, erteile ich das Wort dem Abgeordneten Dr. Klötzer zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung.

Dr. Otto Klötzer (GB/BHE):
Rede ID: ID0206814800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion des Gesamtdeutschen Block/BHE wird diesem Vierten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz zustimmen, und zwar um so mehr, als sein Inhalt in wesentlichem Umfange auf ihre Initiativanträge zurückgeht. Es sind zwar eine Reihe Anliegen aus diesen Anträgen nicht berücksichtigt worden. Trotzdem haben wir uns entschlossen, keine Änderungsanträge in der heutigen zweiten und dritten Lesung zu stellen, um nicht eine Verzögerung in der Inkraftsetzung und Verwirklichung der in der Novelle enthaltenen Verbesserungen zu verursachen. Wir sind jedoch nicht ganz der Meinung, die in den Ausführungen des Herrn Berichterstatters zum Ausdruck gekommen ist, daß in dieser Novelle ein Schlußstein gesehen werden soll und daß bis zum Lastenausgleichs-Schlußgesetz auf diesem Gebiet nichts mehr geschehen sollte. Wir glauben vielmehr, daß sich bei der praktischen Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes eine ganze Anzahl von Härten ergeben haben und daß diese Härten so beseitigt werden müssen, wie sie in der praktischen Anwendung zutage treten. Man kann nicht das Leben nach dem Gesetz formen, sondern muß die Gesetze nach den Erfordernissen des Lebens abstimmen.
Wir werden daher auch in den kommenden Monaten, selbstverständlich unter Berücksichtigung des Umstandes und der Notwendigkeit, daß die Verwaltung nicht überfordert und in der Durchführung durch neue Anträge nicht über Gebühr behindert werden soll, solche Anträge einbringen, die zur Beseitigung krasser Härten notwendig sind. Wir glauben, dann auch die Zustimmung des Hauses zu finden, weil die Notwendigkeit zur Beseitigung dieser Härten an sich nicht bestritten werden kann und weil man nicht zeitmäßig dort einen Riegel vorschieben kann, wo das Leben ein rasches Eingreifen erfordert.

(Beifall beim GB/BHE.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206814900
Meine Damen und Herren! Ich komme, da mir Änderungsanträge nicht vorliegen, zur Abstimmung in der dritten Lesung. Wer dem Gesetz in der Fassung, die sich aus der zweiten Lesung ergibt, im ganzen zustimmen will,


(Vizepräsident Dr. Schneider)

den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe ist nicht erforderlich. Ich stelle die einstimmige Annahme des Gesetzes fest.
Meine Damen und Herren, Präsidenten sind auch bloß Menschen und irren sich. Ich habe mich vorhin geirrt. Ich habe nämlich in der Hast des Gefechts den Punkt 5 der heutigen Tagesordnung überschlagen; es ist nicht absichtlich geschehen. Ich bitte, das zu entschuldigen, und muß also jetzt Punkt 5 aufrufen:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 1139).
Zur Begründung erteile ich dem Abgeordneten Dr. Greve das Wort.

Dr. Otto Heinrich Greve (SPD):
Rede ID: ID0206815000
Meine Damen und Herren! Ich hoffe, daß das Versehen des Herrn Präsidenten keine symbolische Bedeutung für die Behandlung der Entschädigungsangelegenheiten im allgemeinen hat.
Es ist in diesem Hause in letzter Zeit des öfteren über Fragen der Wiedergutmachung und über Fragen der Entschädigung gesprochen worden, zuletzt in der Sitzung vom 15. Oktober 1954 anläßlich der Einbringung eines Gesetzentwurfs meiner Fraktion über die Verlängerung der Frist in § 91 Abs. 2 des Bundesergänzungsgesetzes und dann am 10. Dezember 1954 anläßlich einer Großen Anfrage meiner Fraktion. Wenn wir heute bereits wieder über Fragen der Entschädigung von Unrecht sprechen, das durch den Nationalsozialismus begangen worden ist, dann nicht deswegen, weil es uns Spaß 1 macht, über diese Dinge zu sprechen, sondern einfach deswegen, weil wir uns dazu verpflichtet fühlen.
In diesem Jahre jährt sich schon zum zehnten Male der Tag, an dem das nationalsozialistische Deutsche Reich kapituliert hat, und während für die Naziverbrecher aller Größenordnungen aus den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hohe Pensionen gezahlt werden, befinden sich die Opfer dieser Verfolger und dieser Peiniger und ihre Angehörigen heute zum Teil noch in Not und in Elend. Meine Damen und Herren, lesen Sie die Briefe, die uns allen doch täglich aus dem Inland und aus dem Ausland zugehen! Lesen Sie die Briefe von Juden in Israel, von Juden in den Vereinigten Staaten, von Juden in den anderen Ländern dieser Erde! Wein ich Ihnen sage, daß es heute noch in Deutschland Fälle gibt wie den, daß die Witwe eines im Konzentrationslager ermordeten Sozialdemokraten keinen ausreichenden Unterhalt auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides erhält, sondern nur über gewisse Härteparagraphen abgefunden wird — dieser Fall ist keine Seltenheit —, dann können Sie das Elend und die Not ermessen, in denen sich die Opfer des Nationalsozialismus jetzt noch befinden. Und wie ist es weithin mit den an Körper und Gesundheit Geschädigten? Sie werden, wie mir erst am vergangenen Sonntag wieder in einer Konferenz von durch den Nationalsozialismus Verfolgten gesagt worden ist, von Arzt zu Arzt, von Nachuntersuchung zu Nachuntersuchung geschleppt, und vielfach sehen die Ärzte ihre Hauptaufgabe darin, festzustellen, daß Schäden, die die Verfolgten erlitten haben, nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung stehen.
Ich möchte hier, da ich keine Gelegenheit habe, dazu im niedersächsischen Landtag zu sprechen, die niedersächsische Landesregierung auf den Fall des leitenden Medizinalbeamten bei der Regierung in Hildesheim aufmerksam machen und sie bitten, sich einmal genau darüber zu informieren, was dieser Beamte des Landes Niedersachsen eigentlich von Wiedergutmachung hält. Wie viele sind bereits gestorben, wie viele sterben täglich, ohne daß auch nur ein einziger Pfennig für sie aus den Kassen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden gezahlt worden ist für Schäden, die sie eben durch die nationalsozialistischen Verbrecher erlitten haben, die sich zum guten Teil heute schon wieder in Amt und Würden auf allen Ebenen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Sie wissen, daß der erste Bundestag das Bundesentschädigungsgesetz so verabschiedet hat, wie die Bundesregierung es dem Parlament zugeleitet hat. Ihnen sind auch die Gründe .bekannt, aus denen heraus dieses Gesetz ohne Änderungen angenommen worden ist. Der zweite Deutsche Bundestag ist zunächst nicht recht in Tritt gekommen hinsichtlich dessen, was auf dem Gebiete der Entschädigung zu tun ist. Inzwischen ist Mitte des vorigen Jahres ein Arbeitskreis zur Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes zusammengetreten, der unter der Leitung des Herrn Ministerialdirektors Wolff vom Bundesfinanzministerium seine Arbeit aufgenommen hat und dem die Vertreter der Länder über den Bundesrat und die Vertreter aller Fraktionen dieses Hauses angehören. Ich muß sagen, daß die Arbeit, die in diesem Arbeitskreis bisher geleistet worden ist, außerordentlich gut ist, und ich kann von mir 'aus den anderen Beteiligten dieses Arbeitskreises gegenüber nur zum Ausdruck bringen — ich möchte es an dieser Stelle auch tun —, daß der Geist, in dem die Arbeiten in diesem Ausschuß stattfinden, schon so ist, daß man sich wünschen möchte, er wäre überall vorhanden, nicht nur bei dem Gesetzgeber, sondern auch auf der Ebene der Verwaltung, vielleicht noch mehr auf der Ebene der rechtsprechenden Gewalt. Was manchmal an Entscheidungen seitens der Entschädigungsbehörden und seitens der Gerichte in Fragen der Entschädigung herauskommt, im einzelnen darzustellen, ist mir leider nicht möglich. Aber das als zum Teil einfach unverständlich hinzustellen, halte ich mich hier doch für verpflichtet.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in früheren Debatten hinweisen, die insbesondere die auf diesem Gebiet außerordentlich tätigen und von uns allen sehr geschätzten Kollegen Professor Böhm, Professor Reif und Dr. Arndt gemacht haben.
Es ist mir leider nicht möglich, hier Einzelheiten aus der Arbeit des Arbeitskreises aufzuführen. Ich kann Ihnen nur eines sagen: die Beratungen des materiellen Teiles des Bundesentschädigungsgesetzes sind abgeschlossen, und der Arbeitskreis wird am .8. März 1955 seine Arbeiten fortsetzen. Er hat sich vorgenommen, bis Ostern mit der Novelle des Bundesentschädigungsgesetzes fertig zu werden, um den Parlamenten, dem Bundestag und dem Bundesrat, die Möglichkeit zu geben, bis zum Beginn der Parlamentsferien die Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz und die dazu notwendigen Rechtsverordnungen in Wirksamkeit treten zu lassen.


(Dr. Greve)

Wenn meine Fraktion dennoch die Drucksache 1139 vom 19. Januar 1955 eingereicht hat, dann deswegen, weil sich weithin auf dem Gebiete der Bearbeitung der Entschädigungsfälle Schwierigkeiten ergeben haben, vor allen Dingen deshalb, weil eine Regelung, wie die Lasten auf Bund und Länder zu verteilen sind, bisher nicht hat gefunden werden können. Zur Zeit ist es so, daß nach § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes die Lasten grundsätzlich bei den Ländern liegen. Bis zum 31. Dezember 1954 sollte ein Bundesgesetz verabschiedet werden, in dem die Lastenverteilung geregelt werden sollte. Das ist nicht geschehen. Es ist zwar in dem Finanzausgleichsgesetz eine gesetzliche Regelung über die Verteilung der Lasten auf Bund und Länder vorgesehen gewesen, in den letzten Beratungen im Vermittlungsausschuß bzw. im Unterausschuß des Vermittlungsausschusses — an denen der Herr Bundesfinanzminister selber teilgenommen hat — ist jedoch entschieden worden, daß auch die finanzielle Regelung hinsichtlich der Entschädigung, soweit es sich um die Verteilung der Lasten auf Bund und Länder handelt, nicht im Finanzausgleichsgesetz vorgenommen werden soll, sondern in der Novelle des Bundesentschädigungsgesetzes selbst. Das heißt mit anderen Worten, daß zur Zeit die Praxis fortgesetzt wird, wie sie bis zum 31. Dezember 1954 nach § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes gehandhabt worden ist, ohne daß jedoch eine gesetzliche Regelung dafür vorhanden ist.
Die Kosten, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes für die sogenannten DPs aufzuwenden sind, weiter die Sonderabgaben wie die Judenvermögensabgabe, Reichsfluchtsteuer, dann besondere Transferverluste und die Kosten für die besonderen Verfolgtengruppen, so die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, Staatenlose, politische Flüchtlinge und national Verfolgte, werden zur Zeit in der Weise getragen, daß 90 % auf den Bund übernommen werden und die Länder nur mit einem Anteil von 10% daran beteiligt sind. Diese Regelung, wie sie zur Zeit gepflogen wird, ist weder eine uns befriedigende noch eine das Bundesfinanzministerium und die Länder befriedigende Regelung.
Nach dem Vorschlag meiner Fraktion soll es bei der Regelung in den §§ 8, 21, 23 und 67 bis 76 so bleiben, wie es in der bisherigen Fassung des § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgesehen ist. Im übrigen sollen die Kosten derart verteilt werden, daß der Bund sich an den Rentenzahlungen mit 25 % und an den übrigen Kosten mit 40 % beteiligt. Als solche Leistungen kommen in Frage Zahlungen für Heilverfahren, Verlust des Hausrats und sonstigen Vermögens, Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Dieser Vorschlag ist nicht so aufzufassen, daß er von uns als in keiner Weise abänderungsfähig angesehen wird. Wir haben diesen Vorschlag als eine Grundlage gemacht, auf der in dem Ausschuß, dem dieser Gesetzentwurf zu überweisen ist, eine Regelung gefunden werden soll und gefunden werden muß, die von allen Beteiligten, d. h. den Fraktionen dieses Hauses, dem Bundesfinanzministerium und den Länderregierungen, als eine Regelung angenommen werden kann, die dann auch auf längere Zeit Bestand hat. Wir sind der Auffassung, daß eine dauernde Veränderung in der Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern weder den Berechtigten noch denen förderlich ist, die die Kosten aufzubringen haben, am wenigsten den Bearbeitern in den Entschädigungsbehörden, die dauernd vor eine neue Situation gestellt werden. Es gibt natürlich verschiedene Möglichkeiten. Auch der Arbeitskreis, in dem die Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz behandelt wird, hat sich bereits mit Möglichkeiten der Verteilung der Lasten auf Bund und Länder befaßt, ohne daß er allerdings bisher zu einem konkreten Vorschlag gekommen ist.
Der § 78, der in dem Entwurf eine neue Fassung erhalten soll, sah in der bisherigen Form vor, daß die Ansprüche, wie sie festgestellt werden, in einer bestimmten Reihenfolge befriedigt werden. Wir sind ,der Auffassung, daß in den einzelnen Ziffern, z. B. 1, 2 und 3, keine Änderungen gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden sollten. Wir können uns jedoch mit d e r Regelung des § 78 in der geltenden Fassung nicht einverstanden erklären, daß Ansprüche von Berechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet, haben, bedürftig sind oder in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, auch nur zum Teil befriedigt werden. In gleicher Weise sind wir nicht damit einverstanden, daß die Ansprüche, die wegen Entschädigung für Freiheitsentziehung zuerkannt werden, und Leistungen, die für Ausbildungsschäden zugebilligt werden, nicht sofort fällig sein sollen. Das sind allerdings entscheidende Probleme, bei denen meine Fraktion kaum von dem abgehen wird, was sie jetzt vorschlägt, und ich glaube nicht zu weit zu gehen, wenn ich sage, daß das auch in anderen Kreisen bereits bemängelt worden ist und daß insoweit der Vorschlag, den meine Fraktion macht, weithin Anklang findet.
Die Bestimmungen des § 78 a sehen vor, daß zunächst Leistungen aufgerufen werden sollen, die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, dann für Verlust des Hausrats, für Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und letztlich Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen betreffen. Diese Reihenfolge ergibt sich meines Erachtens ganz zwangsläufig aus der Wertigkeit, mit der diese Ansprüche auch bisher in ihrem inneren Gehalt gesehen worden sind.
Wenn wir weiter verlangen, daß der Aufruf in einem ganz bestimmten Turnus vorgenommen wird, und zwar jeweils zum 30. September und 31. März eines jeden Jahres, dann deswegen, weil wir es für eine absolut unbefriedigende Regelung halten, wie sie zur Zeit in Geltung ist, daß es einzig und allein dem Willen des zuständigen Ministeriums bzw. der Bundesregierung überlassen bleibt, wann sie eine Rechtsverordnung erlassen will bzw. wann sie es für richtig hält, sich überhaupt mit diesen Fragen zu befassen. Wir warten heute noch auf die dritte Rechtsverordnung; wir hoffen allerdings, daß sie nunmehr bald erlassen wird. Aus der Erfahrung, die wir auf diesem Gebiet gesammelt haben, ist die Fassung des Abs. 2 des von uns vorgeschlagenen § 78 a gewählt worden.
In keiner Weise befriedigend ist der Zeitablauf in seiner Gesamtheit. Es ist bisher vorgesehen, daß die letzten Leistungen im Jahre 1962 erbracht werden sollen. Wenn man bedenkt, daß 1962 weitere sieben Jahre verflossen sein werden, bis die letzten Entschädigungsberechtigten ihre Ansprüche befriedigt erhalten haben, daß es dann insgesamt 17 Jahre nach Kriegsende sein werden, bis viel-


(Dr. Greve)

leicht der letzte derjenigen, die Schäden durch den Nationalsozialismus erlitten haben, auch nur unzureichend entschädigt worden ist, so ist es, glaube ich, nicht unbillig, wenn wir wünschen, daß jetzt von Jahr zu Jahr schneller und von Jahr zu Jahr mehr an Leistungen seitens des Bundes und der Länder gegenüber den Geschädigten erbracht wird. Ich darf nur darauf hinweisen, daß man ja auf anderen Gebieten sehr viel schneller bereit war zu zahlen,

(Sehr richtig! bei der SPD)

nicht nur auf den Gebieten, die uns heute besonders am Herzen zu liegen scheinen, wie z. B. auf den Gebieten der Wiederbewaffnung und der Wiederaufrüstung, wo man bereit ist, jährlich 11 Milliarden DM und noch mehr zu zahlen, sondern auch auf anderen Gebieten. Wenn ich Ihnen sage, daß hier insgesamt nur eine Summe in Frage kommen wird, die weit unter dem Betrag von 11 Milliarden DM liegen wird, dann scheint es mir noch unverständlicher zu sein, daß man nicht gewillt sein sollte, die Frist von weiteren sieben Jahren wenigstens um zwei Jahre abzukürzen, wie es in dem Vorschlag meiner Fraktion vorgesehen ist.
Was dann noch zu der Bundesentschädigung im allgemeinen gesagt ist, ergibt sich ganz zwangsläufig aus den Erfahrungen, die wir in der Zwischenzeit gemacht haben. Ich will mich hier nicht weiter in Ausführungen über die Zahlung von Vorschüssen verlieren. Wir halten es für eine Selbstverständlichkeit, daß insoweit, als festgestellte Ansprüche noch nicht aufgerufen worden sind, Vorschüsse zur Befriedigung der dringendsten Not dei Entschädigungsberechtigten gezahlt werden sollten. Was wir aber vor allem wünschen, ist, daß alle diejenigen, die mit den Gesetzen über die Entschädigung befaßt sind, mit einer anderen inneren Anteilnahme an die Dinge herangehen, als es bisher geschehen ist. Wir wissen, zu welchen Entscheidungen Entschädigungsbehörden, insbesondere Gerichte, gekommen sind. Ich sagte schon, daß wir diesen Entscheidungen fassungslos gegenüberstehen. Aber das wichtigste scheint mir zu sein, daß diese Angelegenheit nicht ausschließlich mit dem Verstand, sondern auch mit dem Herzen angepackt werden muß, wenn man zu wirklicher Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts kommen will.
Das, was wir bisher auf diesem Gebiet erlebt haben, scheint mir auch den Anlaß zu einem Brief gegeben zu haben, den der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch den Bischof Dibelius in diesen Tagen dem Herrn Bundeskanzler zugeleitet hat. Sie finden heute in den Zeitungen — ich habe hier die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" vor mir liegen — den Inhalt dieser Eingabe an den Herrn Bundeskanzler, in der von der evangelischen Kirche auf die Urzulänglichkeit hingewiesen wird, mit der die Wiedergutmachungsangelegenheiten bisher behandelt worden sind. Wenn es hier heißt, daß „die Wiedergutmachung im zehnten Jahr nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft praktisch fast noch am Anfang" stehe, dann, glaube ich, ist das kein Lob, das uns hier gezollt wird.
Und wenn weiter der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine „Verkürzung der Frist für die praktische Durchführung unter Verlegung des Schwergewichts der Ausgaben nicht auf das Ende der Frist, sondern auf die nächsten Jahre" verlangt, dann ist das dasselbe wie das, was mit dem Antrag gefordert wird, den meine Fraktion vorlegt.
Wenn weiter darauf hingewiesen wird, daß einer bevorzugten Behandlung die Ansprüche wegen Schäden an Leib und Leben, wegen Freiheitsentziehung und wegen Ausbildungsschäden bedürfen, dann sind hiermit gerade diejenigen Punkte angesprochen, von denen wir überhaupt nicht wünschen, daß sie länger hinausgeschoben werden, weil wir der Auffassung sind, daß diejenigen Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt worden sind, soweit sie Schäden an Leib und Leben, wegen Freiheitsentziehung und wegen unterlassener Ausbildung betreffen, eben sofort erfüllt werden müssen.
„Fiskalische und bürokratische Rücksichten müssen hinter der sittlichen und geschichtlichen Bedeutung einer großherzigen Wiedergutmachung zurückstehen". Meine Damen und Herren, das sind Worte, die von den Kollegen Dr. Arndt, Professor Böhm und Professor Reif in den letzten Auseinandersetzungen hier in diesem Hause in gleicher Weise gesprochen worden sind.
Wenn zum Schluß gesagt wird, der Rat begrüße es dankbar, „daß die Ernennung eines besonderen Wiedergutmachungskommissars in Aussicht genommen ist", und spreche die Hoffnung aus, „daß die Wahl auf einen Mann fällt, der die nötigen ethischen und fachlichen Voraussetzungen mitbringt und durch sein bisheriges Verhalten das Vertrauen der Verfolgten erworben hat", dann ist mir das persönlich zwar neu, daß es schon so weit ist, daß man sich innerhalb der Bundesregierung mit der Ernennung eines besonderen Wiedergutmachungskommissars befaßt hat; aber ich glaube mich zu erinnern, daß zumindest von den Herren Kollegen Dr. Arndt und Professor Böhm im Dezember vorigen Jahres die Forderung aufgestellt worden ist, man möge einen besonderen Beauftragten für die Wiedergutmachung zur Koordinierung und auch zur besseren Durchsetzung aller derjenigen Dinge einsetzen, die mit den Fragen der Wiedergutmachung in Zusammenhang stehen.
Wir begrüßen außerordentlich dieses offene Wort, das der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland an die Bundesregierung zu Händen des Herrn Bundeskanzlers gerichtet hat, und sagen dem Rat der Evangelischen Kirche im Namen aller derjenigen, die hinter uns stehen, Dank für das, was mit dieser Eingabe bezweckt werden soll.
Meine Damen und Herren, ich glaube, es ist nicht nötig, nachdem eben, über diesen Punkt in der letzten Zeit Debatten im Bundestag stattgefunden haben, noch mehr darüber zu sagen. Wenn die Wiedergutmachung nicht so gefördert worden ist, wie es wünschenswert wäre, so liegt es daran, daß zu wenige mit dem Herzen bei der Sache waren und auch heute noch sind. Lassen Sie mich mit dem Wort eines deutschen Juristen schließen, der als Jude ins Ausland gehen mußte, weil die Nationalsozialisten ihn verfolgt haben. Max Hachenburg sagt in seiner Schrift über Probleme der Rückerstattung:
Es wird oft als eine glückliche Gabe bezeichnet, daß der Mensch ein Unglück vergessen kann. Es gibt aber Dinge, die er nicht vergessen soll. Die Rückerstattungsgesetze der drei Westzonen rufen ihm die Tyrannei der Hitlerzeit ins Gedächtnis. Sie mögen manchem unbequem sein — sie predigen Reue und Buße —, damit erfüllen sie aber ein Stück der hohen Aufgabe der Wiedererweckung des zerstörten sittlichen Geistes.


(Dr. Greve)

Was Max Hachenburg hier von der Rückerstattung gesagt hat, gilt in gleicher Weise für die Individualentschädigung, gilt in gleicher Weise für das, was Geist des Bundesentschädigungsgesetzes sein sollte. Unsere Aufgabe, unser aller Aufgabe ist es jedenfalls, aus der sittlichen Verpflichtung nicht nur mit dem Verstand, sondern mit dem Herzen das große und meines Erachtens schwere Werk der Entschädigung zu fördern, zu beschleunigen und zu vollenden.
Darum bitte ich um Ihre Zustimmung, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung zur Bearbeitung zu überweisen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206815100
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Professor Dr. Böhm.

Dr. Franz Böhm (CDU):
Rede ID: ID0206815200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes will einige besonders dringliche Gesetzesänderungen schon vorwegnehmen, insoweit also der Novelle, die zur Zeit im Arbeitskreis zur Vorbereitung einer Novelle des Bundesentschädigungsgesetzes ausgearbeitet wird, vorgreifen. Es handelt sich um einige wenige Punkte, die schon vorweg erledigt werden sollen.
Der erste Punkt betrifft die Verteilung der Entschädigungslasten auf den Bund und auf die Länder. Diese Frage war in § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes nur vorläufig geregelt; die endgültige Verteilung der Entschädigungslasten auf Bund und Länder sollte durch ein besonderes Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bis zum 31. Dezember 1954 geregelt werden.
Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen solchen Gesetzentwurf rechtzeitig zugeleitet, wenn auch nicht in der Form eines selbständigen Gesetzes, sondern in der Form eines Einzelparagraphen, nämlich des § 6 des Finanzanpassungsgesetzes. Das Finanzanpassungsgesetz ist vom Bundestag angenommen worden. Der Bundesrat jedoch hat gegen einzelne Bestimmungen, insbesondere auch gegen den § 6, den Vermittlungsausschuß angerufen. Eine Entscheidung des Vermittlungsausschusses steht noch aus.
Ich kann hier wohl davon absehen, im einzelnen auf den Unterschied zwischen der vorläufigen Regelung des § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes und dem § 6 des Finanzanpassungsgesetzes einerseits sowie auf den Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen und dem Änderungsvorschlag der SPD einzugehen; denn diese Frage wird im Wiedergutmachungsausschuß wohl sehr genau geprüft werden müssen und st vielleicht in diesem Augenblick noch nicht ganz spruchreif.
Immerhin wären auch heute schon und hier einige grundsätzliche Überlegungen angebracht. § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmt, daß die durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungslasten vorläufig von den Ländern getragen werden sollen. Diese Regelung lag damals, als der 1. Bundestag das Entschädigungsgesetz annahm, nahe, weil nämlich das Entschädigungsrecht bis zu diesem Tage durch Ländergesetze geregelt war, die Länder also bis dahin auch die Lasten
der Entschädigung trugen. Im zweiten Absatz des § 77 wurde aber vorgesehen, daß der Bund den Ländern den Aufwand für einen Teil der Entschädigungsleistungen, und zwar für einen Teil, der im Gesetz besonders vorgesehen war, zu 90 % ersetzen sollte. Es handelte sich um Entschädigungsleistungen, die billigerweise nicht den Ländern aufgebürdet werden können, weil die Schäden ganz offensichtlich nicht durch die Länder, sondern durch das Reich verursacht worden waren, also z. B. Entschädigungen für DP's, für Ausgewanderte, für von Deutschland zu betreuende heimatlose Ausländer, um Entschädigungen für Sonderabgaben, für besonders schwere Transferverluste Ausgewanderter, und um Entschädigungen an besondere Verfolgtengruppen, wie z. B. an Verfolgte aus Vertreibungsgebieten, an Staatenlose und politische Flüchtlinge sowie an national Verfolgte.
Welche Absichten in bezug auf die endgültige Lastenverteilung zur Zeit des Erlasses des Bundesentschädigungsgesetzes bei der Regierung bestanden, ist nicht bekanntgeworden. Immerhin liegen gewisse Fingerzeige vor. So wird z. B. in dem führenden Kommentar zum Bundesentschädigungsgesetz von Blessing und Wilden ausgeführt, daß es keinem Zweifel unterliegen dürfte, daß auch die Regelung der Ansprüche der aktiven Widerstandskämpfer sowie der aus Gründen der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung Verfolgten eine der grundsätzlichsten Aufgaben des Bundes sei und daß daher die aus der Durchführung der Entschädigung entstehenden Lasten auch, wie mit Recht erwartet werden könne, vom Bund übernommen würden. Nun hat dieser Kommentar freilich keinen offiziellen Charakter; aber es handelt sich bei ihm um einen sogenannten Referentenkommentar. Der eine der beiden Verfasser gehört als Beamter dem Bundesfinanzministerium und der andere dem Bundesjustizministerium an.

(Abg. Dr. Arndt: Solche Kommentare würden am besten verboten werden!)

Um so überraschender war die Regelung, die dann in § 6 des Finanzanpassungsgesetzes getroffen wurde und die die endgültige Regelung der Lastenverteilung darstellen soll. In dieser Regelung wird nämlich bestimmt, daß die Entschädigungslasten endgültig von den Ländern getragen werden sollten. Der Bund übernahm aber auch keine weiteren Erstattungspflichten — ,also etwa für Leistungen an Widerstandskämpfer, an rassisch, religiös und weltanschaulich Verfolgte—, sondern er schränkte seine bisher übernommene Erstattungspflicht darüber hinaus noch in einer doppelten Weise ein, nämlich einmal dadurch, daß er eine Gruppe von Leistungen, die bisher ,der Erstattungspflicht unterlagen, wegfallen ließ, und zum anderen dadurch, daß er die Höhe der zu erstattenden Beträge von 90 % auf 75 % herabsetzte. Ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht ersichtlich. Daß diese Bestimmung im Bundestag nicht auf Kritik stieß, ist wohl damit zu erklären, daß sie von den Experten des Finanzausschusses nur unter dem globalen Gesichtspunkt des Finanzanpassungsgesetzes geprüft worden ist und daß sie von den anderen Abgeordneten übersehen wurde, weil niemand das von § 77 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschriebene besondere Bundesgesetz über die Verteilung der Entschädigungslasten im Finanzanpassungsgesetz suchte. So ist es wenigstens, wie ich gestehen muß, mir selbst gegangen.


(Dr. Böhm [Frankfurt])

Der von der SPD vorgelegte Gesetzentwurf läßt es technisch bei der Bestimmung bewenden, daß die Entschädigungslasten von den Ländern getragen werden sollen, sieht aber hinsichtlich der Erstattungspflicht des Bundes eine grundsätzlich andere Regelung vor. So stellt er zunächst die in Abs. 2 des § 77 vorgesehene Regelung in vollem Umfange wieder her. Hier soll also der Bund 90% der Lasten tragen. Außerdem soll den Bund eine Erstattungspflicht in Höhe von 75% für Renten und in Höhe von 40 % für alle übrigen Leistungen treffen.
Die Frage, ob damit das Problem der Lastenverteilung richtig gelöst ist, kann, wie ich glaube, heute noch nicht endgültig beantwortet werden. Sie hängt einmal mit der Frage des Finanzausgleichs im ganzen zusammen und kann aus diesem Zusammenhang nicht ohne mindestens ergänzende Vorsorge herausgelöst werden; im übrigen müßte aber auch rein vom Gesichtspunkt der Wiedergutmachung her die Frage einmal grundsätzlich geprüft werden, aus welchen Gründen und in welchem Umfang es sich überhaupt rechtfertigen läßt, die Länder mit Wiedergutmachungslasten zu belasten, da die Verfolgungen ja im wesentlichen vom Reich ausgingen und nicht von den Ländern.
Dem Antrag der SPD ist also insofern zweifellos beizupflichten, als er die Pflicht des Bundes, für die Untaten des Dritten Reiches einzustehen, betont und darauf abzielt, daß er sie in weitem Umfang erfüllt.
Die Frage, von wem die Lasten getragen werden sollen, ist auch politisch-psychologisch von großer Bedeutung; denn die Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird verwaltungsmäßig von den Ländern durchgeführt, wenn auch unter Aufsicht des Bundes. Werden die Lasten der Entschädigung zu einem entscheidenden Teil den Ländern aufgebürdet, dann steht zu befürchten, daß bei der Handhabung der Verfahren durch die Landesbehörden und bei den Richtlinien, die die Länder erlassen, die Rücksicht auf die fiskalischen Interessen der Länder vielleicht etwas zu sehr überwiegt. Sollte dergleichen stattfinden, so müßte dann der Bund unter Umständen von seinem Aufsichtsrecht Gebrauch machen und dafür sorgen, daß dem hohen Sinn des Gesetzes durch Sparsamkeitserwägungen ides Wiedergutmachungsschuldners kein Abbruch geschieht. Der Bund befindet sich aber moralisch in keiner günstigen Lage, wenn er mit der einen Hand die Entschädigungslasten auf die Länder abwälzt und mit der anderen Hand die Länder dazu zwingt, ihre Wiedergutmachungsausgaben zu erhöhen. Übernimmt der Bund dagegen die Entschädigungslasten auf sich selbst, dann braucht er eine übermäßige Sparsamkeit der Länder bei der Durchführung ,der Wiedergutmachung nicht zu befürchten. Er sieht sich dann eher der entgegengesetzten Tendenz gegenüber, daß die Länder auf Kosten des Bundes zu freigebig sind. Dieser Gefahr kann er freilich ebenfalls mit den Mitteln der Bundesaufsicht zu begegnen versuchen, und ich glaube, wir können uns darauf verlassen, daß in diesem Falle die Bundesaufsicht auch wirksam gehandhabt wird.
Nun wird in dem vorliegenden Antrag eine andere Frage nicht behandelt, obwohl sie in de c Bestimmung berührt wird, die vorsieht, daß die Zahlungen nicht erst im Jahre 1962, sondern schon im Jahre 1960 abgewickelt sein sollen. Aber das Wichtigste, was, glaube ich, uns allen am Herzen
liegen sollte, ist doch, daß es zweifellos nicht richtig ist, wenn weiterhin so verfahren wird, wie bisher verfahren worden ist, wenn nämlich die Lasten, die von heute an bis zum Jahre 1962 vermutlich entstehen werden, in gleiche Portionen zerlegt werden und in jedem Jahr bis zum Jahre 1962 ein gleichmäßiger Betrag in den Etat eingestellt wird. Es ist vielmehr aufs dringendste zu wünschen und zu fordern, daß die Beträge, die in den nächsten Haushaltsjahren bis zu der Schlußabwicklung in die Etats eingestellt werden, wesentlich größer sind als die Beträge, die in den letzten Jahren eingesetzt worden sind.

(Abg. Dr. Köhler: Sehr richtig!)

Wir müssen versuchen, die Hauptentschädigungen in den nächsten drei Jahren zu leisten. Bedenken Sie, meine Damen und Herren, wie lange schon in vielen Fällen der Zeitpunkt der Verfolgung, die Zufügung des Schadens zurückliegt! Einige Fälle, in denen der Schaden 1933 zugefügt worden ist, liegen jetzt schon 22 Jahre zurück, andere 20 Jahre usw. Sodann wurden in den Jahren nach 1945 zunächst überhaupt keine und später auf Grund der Ländergesetze und der Restitutionsgesetze nur einige Schäden wiedergutgemacht. Aber viele, viele der Geschädigten warten jetzt schon über zwei Jahrzehnte auf ihre Entschädigung, und sie haben noch gar keine Aussicht, jetzt die Entschädigung zu erhalten, wenn sie nicht zu den über 60 Jahre Alten, den besonders Bedürftigen oder den Kran-. ken gehören. Gerade auch die Jüngeren, die in jungen Jahren von dem Schaden betroffen worden sind und die sich heute ins Berufsleben eingliedern könnten, müssen zum Teil noch unter den elendsten Umständen auf die Entschädigung warten und hinter die bevorzugten Gruppen zurücktreten. Die Abwicklung der Entschädigung der bevorzugten Gruppen erfolgt so langsam, daß man nicht weiß, in wie vielen Jahren denn wenigstens die bevorzugten Gruppen bedacht sein werden. Wir müssen in den nächsten Jahren erstens die Gesamtheit der bevorzugten Gruppen restlos zufriedenstellen, sodann aber auch schon in zwei bis drei Jahren zu einer Entschädigung solcher Fälle übergehen, die nicht vordringlich sind. Es muß eine besondere Anstrengung gemacht werden, und diese besondere Anstrengung muß in den nächsten drei Jahren gemacht werden. Wir können dafür die restlichen Beträge in den späteren Jahren geringer ansetzen.
Was nun die übrigen Bestimmungen über die Reihenfolge betrifft, die in diesem Vorschlag vorgesehen sind, so würde auch ich empfehlen — was auch dem Vorschlag meiner Fraktion entspricht —, den Antrag dem Wiedergutmachungsausschuß zu überweisen und über die Details zunächst einmal dort zu sprechen.
Ich komme noch auf die letzten Bestimmungen zurück. In § 83 a wird für die ganzen Wiedergutmachungsgesetze eine Auslegungsrichtlinie gegeben. Diese Auslegungsrichtlinie entspricht ungefähr dem, was der Bundesgerichtshof im November vergangenen Jahres in einer bedeutsamen Entscheidung ausgesprochen hat. Der Bundesgerichtshof hat seinen Grundsatz folgendermaßen formuliert: Die Wiedergutmachungsgesetze haben den Zweck, das angerichtete Unrecht so vollständig, als es unsere Mittel zulassen, und so schleunig wie möglich wiedergutzumachen;

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr richtig!)



(Dr. Böhm [Frankfurt])

einer Auslegung des Gesetzes, die nach dem Wortlaut des Gesetzes möglich ist und diesen Anforderungen entspricht, ist der Vorzug vor jeder anderen Auslegungsmöglichkeit zu geben.

(Zustimmung in der Mitte.)

Nach dieser bedeutsamen Auslegungsvorschrift zu verfahren sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Zur Ehre auch anderer Gerichte sei insbesondere ein Berliner Landgericht genannt, das schon vor Jahren dieselbe Auslegungsregel formuliert und zugrunde gelegt hat. Daß in die Novelle eine solche Auslegungsregel eingefügt wird, scheint auch mir zweckmäßig zu sein. Ob wir das schon vorweg machen oder erst mit der Novelle selbst, ist eine Frage, über die wir uns noch unterhalten müßten. Das gleiche gilt für einige interessante Vorschläge in bezug auf den letzten Paragraphen, § 83 a. Ich glaube, es wird bei den späteren Lesungen des Gesetzentwurfs Zeit und Anlaß sein, hierauf zurückzukommen.
Ich möchte mich dem Antrag von Herrn Dr. Greve anschließen, den Gesetzentwurf dem Wiedergutmachungsausschuß zu überweisen.

(Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206815300
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.

Dr. Adolf Arndt (SPD):
Rede ID: ID0206815400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir bitte, daß ich zu einer besonderen Bestimmung unseres Gesetzentwurfs noch einige Ausführungen mache. Wir haben vorgeschlagen, in das Bundesentschädigungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die lauten soll:
Dieses Gesetz ist großherzig so auszulegen und anzuwenden, daß sein Vollzug im Höchstmaß die Wiedergutmachung als sittliche Aufgabe und rechtliche Schuld erfüllt.
Ich bin gefragt worden, ob es denn angehe, in
einem Gesetz das Wort „großherzig" zu verwenden.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : O ja!)

Ich glaube: ja; denn ich meine, wir haben allen Grund, das Wort „großherzig" in das Gesetz hineinzuschreiben.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Einverstanden!)

Wir nehmen damit ein Wort auf, das unabhängig von uns der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Schreiben vom 5. Februar 1955 gebraucht hat, das in seinem Auftrage der Vorsitzende, Herr Bischof Dibelius, an den Herrn Bundeskanzler gerichtet hat. In diesem Schreiben heißt es, daß Rechtsprechung und Verwaltung eine Ehrenpflicht hätten darin sehen müssen, durch großherzige Anwendung des Gesetzes seine Mängel auszugleichen. Es heißt weiter in dem Schreiben des Herrn Bischofs Dibelius: Verwaltung und Rechtsprechung müssen aufgerufen werden, nicht kleinlich am Buchstaben der Vorschriften zu haften. Meine Damen und Herren, es ist notwendig, das noch einmal und noch einmal und noch einmal von der Tribüne dieses Hauses zu sagen. Denn wir mögen Gesetze hier beschließen, wie wir wollen; es hilft nichts, wenn sie nicht draußen von der Verwaltung und von der Rechtsprechung in dem Geiste angewandt werden, wie es notwendig ist, und wenn sie nicht so angewandt werden, wie es da heißt: großherzig.
Leider muß ich sagen, daß es in Verwaltung und Rechtsprechung viele gibt, die es hieran fehlen lassen. Man hat zu dem, was Herr Kollege Böhm und auch ich und andere hier ausgeführt haben, draußen in einer Art Flüsterpropaganda gesagt: Ach, das sind immer so entstellte und verzerrte Einzelfälle. Ich will das Hohe Haus nicht damit aufhalten, daß ich jetzt allzuviel aus der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung hier vortrage. Aber ich will doch auf einiges einmal aufmerksam machen, um zu zeigen, wie wichtig das Wort von der Großherzigkeit ist.
Mit der freundlichen Erlaubnis des Herrn Präsidenten verlese ich aus einem Gerichtsurteil die folgenden Sätze:
Die Klägerin gibt selbst zu,
— heißt es dort —
daß sie persönlich nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen sei, daß sie sich auch von ihrem Mann ohne weiteres habe trennen können.
— Der Mann war Jude. —
Sie sei ihm aber trotzdem in die Illegalität gefolgt. Somit beruhte ihr Leben in der Illegalität auf ihrem freien Entschluß

(Hört! Hört! bei der SPD)

und war nicht durch eine gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme bedingt.

(Zurufe von der SPD: Unerhört! — Abg. Dr. Köhler: Hört! Hört!)

Meine Damen und Herren, Richter, die das schreiben — das sind die Herren Naumann, Dr. Gabel und Dr. Schumann vom 13. Senat des Berliner Kammergerichts —, haben das Unterscheidungsvermögen für Recht und Unrecht verloren, sonst können sie das nicht schreiben.

(Beifall bei der SPD und in der Mitte.)

Ein anderes Gericht hat folgende Sätze zu Papier gebracht:
Die Anfang April 1933 in Deutschland und damit auch in Wertheim am Main einsetzende Boykottbewegung hatte sich, wie aus allen amtlichen und parteilichen Veröffentlichungen zu ersehen war, die Abwehr der sogenannten „Greuel- und Boykotthetze des internationalen Judentums gegen Deutschland" zum Ziele gesetzt. Alle 'dahingehenden Anschläge und Veröffentlichungen stellen daher keine Individualverfolgung des oder der in diesen benamten Juden dar, sondern nur zeitlich beschränkte Vergeltungsmaßnahmen wirtschaftlicher Natur gegen das gesamte deutsche Judentum.

(Zurufe von der SPD: Unerhört! — Weitete Zurufe von der SPD.)

Auch die Hervorhebung des Ehemanns der Antragstellerin und deren Geschäft lag auf der gleichen Linie und bezweckte nur, der Öffentlichkeit gegenüber festzustellen, daß es sich bei diesem Geschäft um ein Judengeschäft handle. Es sollte auf diese Weise vermieden werden, daß auch andere, nicht in jüdischen Händen befindliche Geschäfte vom Boykott betroffen werden. (Vergleiche hierzu die „Wertheimer Zeitung" vom 1. April 1933.) Sie wurde zudem vom Ehemann der Antragstellerin selbst veranlaßt, der 'in seinem Schaufenster eine Be-


(Dr. Arndt)

scheinigung des Schweizerischen Konsulats anschlug, aus der hervorging, daß er Schweizer Staatsangehöriger war. Auf derselben Ebene lagen auch etwaige Beschimpfungen und Mißhandlungen. Mit einer solchen, damals selbst von der NSDAP zumindest öffentlich streng verboten gewesenen Überschreitung der angeordneten kollektiven Maßnahmen, die im übrigen heute nicht mehr feststellbar sind, sollte nicht der Jude Siegmund Wolters, sondern Siegmund Wolters schlechthin als Angehöriger des jüdischen Volkes getroffen werden. Daß auch die Antragstellerin die Geschehnisse als solche empfunden hat, ist schon daraus zu ersehen, daß sie mit allen Mitteln versucht hat, ihren Mann von einem Verlassen Deutschlands abzuhalten. Die Weigerung ihres Ehemannes und die Rückkehr in seine alte Heimat stellten daher keine Emigration aus Gründen der persönlichen Verfolgung dar, sondern erfolgten lediglich in Voraussicht kommender Ereignisse.
So das Landgericht Mannheim, Beschluß vom 2. November 1954.

(Erneute Rufe von der SPD: Unerhört! — Abg. Albers: War das ein 131er, der das geschrieben hat?)

— Ich weiß nicht, wer das war. Aber, meine Damen und Herren, diese Urteile — und das muß ich dabei hervorheben — würden ja nicht ergehen können, wenn nicht jemand da wäre, der solche Einwendungen geltend machte. Wo kein Kläger ist, ist kein Richter!

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Frage!)

— Bitte!

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0206815500
Ich möchte den Herrn Abgeordneten fragen, ob ihm bekannt ist, ob nicht vielleicht das zuständige Justizministerium auf Grund der badisch-württembergischen Verfassung gegen diese Beamten Disziplinarverfahren und die Richteranklage eingeleitet hat. Vielleicht wissen wir das nur nicht. Vielleicht wissen aber Sie es? Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, daß die betreffenden Landesregierungen untätig geblieben sein könnten.

Dr. Adolf Arndt (SPD):
Rede ID: ID0206815600
Nein, Herr Kollege Schmid, mir ist nicht bekannt, daß in Baden-Württemberg etwas Derartiges geschehen wäre.

(Abg. Dr. Köhler: Das wäre aber berechtigt!)

Aber es hätte ja auch in Baden-Württemberg zu einem solchen Urteil nicht kommen können, wenn man nicht vorher ähnliche Einwendungen geltend gemacht hätte.

(Abg. Frau Dr. Weber [Aachen] : Aber der Richter ist doch unabhängig!)

Zum Beispiel macht hier das Bundesministerium des Innern in einem Verfahren, das beim Landesverwaltungsgericht Köln anhängig ist, geltend, daß man dem Gesetze nach Mitglied der NSDAP sein mußte, um Beamter werden zu können, und das Landesverwaltungsgericht Köln hat im vergangenen Jahr am 24. Juni in einem Urteil dazu folgendes ausgeführt:
Nach § 2 der Verordnung über die Vorbildung
und die Laufbahn der deutschen Beamten vom
28. Februar 1939 mußten die Bewerber um ein
öffentliches Amt der NSDAP oder einer ihrer
Gliederungen angehören oder angehört haben. Diese zwingende Vorschrift hat der Kläger nicht erfüllt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Auch ein Bewerber, der behauptete, überzeugter Nationalsozialist zu sein, jedoch es ablehnte, diese gesetzliche Vorschrift zu erfüllen, weil der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch der Herrschaft der NSDAP für jeden erkennbar war oder weil er aus einem sonstigen Grunde der genannten gesetzlichen Pflicht
— „gesetzlichen Pflicht"! —
nicht nachkommen wollte, durfte grundsätzlich nicht zum Beamten ernannt werden.
Es heißt weiter, daß Ausnahmen nur mit Genehmigung des Innen- und Finanzministers hätten gemacht werden können. Diese Zustimmung haben aber die beiden Minister nicht gegeben; denn — und nun kommt es —
sonst hätte der Reichsstatthalter nicht vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde die Unterschreibung eines Formulars zur Anmeldung als Mitglied der NSDAP durch den Kläger gefordert und infolge seiner Weigerung die Urkunde zerrissen. Dieses Verhalten des Reichsstatthalters zeigt auch eindeutig, daß er dem Kläger allein wegen der Weigerung, das Anmeldeformular zu unterschreiben, die Ernennungsurkunde nicht aushändigte und nicht, weil er antinationalsozialistisch eingestellt gewesen sei.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Ich brauche eine derartige Urteilsausführung nicht zu kommentieren. Und so wäre ich in der Lage, eine Reihe, eine Fülle von Urteilen vorzutragen.
Ein Urteil, worin gesagt wird, daß das Heimtücke-Gesetz kein nur nationalsozialistisches Gesetz gewesen sei,

(Zurufe von der SPD)

und wo die Äußerung: „Ob Hakenkreuz oder Hammer und Sichel, es sind doch dieselben Lumpen", als kriminell angesehen wird, als Schwätzerei und als eine Redensart ohne wirklichen politischen Gehalt; und das bei einem Manne, der seit Jahren den Gewerkschaften angehört hatte.
Oder aber folgender Fall: Ein Jude ist infolge Kinderlähmung gehbehindert. Er muß eine Prothese tragen, eine Schiene am Bein. Die ist ihm in der Nazizeit nicht repariert worden, und der Amtsarzt des Entschädigungsamts stellt fest, daß sich dadurch sein Herzschaden um 30 % und sein Beinleiden um 40 % Erwerbsbeschränkung verschlimmert habe, so daß — ich zitiere wörtlich aus dem Urteil —
insgesamt 55 % Erwerbsminderung auf die Nichtreparatur der Beinschiene zurückzuführen ist.
Und dazu sagt dann das Urteil in seinen tragenden
Erwägungen folgendes — wenn ich das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten verlesen darf —:
Daß nun die Änderung der Prothese auf Veranlassung oder mit Billigung von Organen des Staates oder der Partei unterblieb, und zwar weil der Kläger Jude war, ist dem aus dem eigenen Vorbringen des Klägers sich ergebenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch


(Dr. Arndt)

wenn der Mechaniker W. bei der Firma O., wie
der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung erklärte, Ortsgruppenleiter war und bei dem letzten Besuch des Klägers, eine Anpassung seiner Prothese durch diese Herstellerfirma zu erreichen, ihm die — an sich unerhörte, aber doch nicht wörtlich zu nehmende — Drohung aussprach: „Wenn der Jude hier raufkommt, werfe ich ihn die Treppe herunter!", liegt nach Auffassung des Senats keine Maßnahme auf Veranlassung oder mit Billigung eines Amtsträgers vor, weil W. hier als Mechaniker der Firma O. und nicht als Ortsgruppenleiter der NSDAP gehandelt hat.

(Hört! Hört!)

Nichts spricht dafür, daß er dem Kläger in dieser Amtseigenschaft entgegentrat. Er hat sich dem Kläger, der erst später erfahren hat, daß W. diesen Posten in der NSDAP bekleidete, nicht als Ortsgruppenleiter zu erkennen gegeben.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Es gibt Leute, die das unter Rechtsstaat verstehen! — Abg. Dr. Köhler: Von wann ist das Urteil?)

— Das Urteil, Herr Kollege Köhler, ist vom 9. Januar 1954.

(Abg. Dr. Köhler: Das ist ja reizend!)

In einem anderen amtlichen Schriftstück lese ich: Die Devisenbestimmungen
— so heißt es darin —
bezweckten zu dieser Zeit doch, die Auswanderung der Juden zu fördern.

(Zurufe und Lachen.)

Die Geschädigten haben sich somit auch aus diesem Grunde seinerzeit in keiner konkreten Zwangslage befunden. Vielmehr war ein ordnungsmäßiger Transfer ihres Vermögens seinerzeit durchaus möglich.

(Zuruf von der SPD: Unglaublich!)

Das schreibt nicht etwa einer, der auf der Hilfsschule sitzt; das ist ein Schriftsatz, an das Gericht eingereicht von der Oberfinanzdirektion Münster am 28. Juni 1954.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Nun ein letzter Fall, und das ist vielleicht der trostloseste. Es gab einmal in einer Landesverwaltung einen Mann — es war Otto Küster —, der ein Herz für die Wiedergutmachung hatte. Er ordnete an, daß die Hinterbliebenen des Leutnants Dr. Frauendiener, die Witwe und die Halbwaisen, die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz bekämen. Dieser Leutnant Dr. Frauendiener war zusammen mit dem Hauptmann Reich nach dem 20. Juli von seinem General nach Berlin geschickt worden, um die Frauen und Kinder von Opfern des 20. Juli in Sicherheit zu bringen. Der Auftrag mißlang. Frauendiener wurde gefesselt abgeführt. Er konnte den Hauptmann Reich gerade noch verständigen, daß er ihn nicht verraten werde. Seitdem fehlt jede Spur von dem Leutnant Dr. Frauendiener. Als nun nachgeprüft wurde, ob die Witwe und die Waisen im Falle Dr. Frauendiener die Hinterbliebenenansprüche aus dem Entschädigungsgesetz zu Recht bekämen, kam der mit der Nachprüfung beauftragte Herr Landgerichtspräsident Dr. Teufel aus Rottweil zu dem Ergebnis, das sei nicht der Fall. Das, was Frauendiener da gemacht
habe, sei ja nicht irgendwelche Widerstandshandlung; er sei dabei gar nicht aus politischen Gründen irgendwie umgekommen, sondern — und nun kommt der lapidare Satz in seinem Bericht:
es handelte sich auch lediglich um die Rettung unbeteiligter Frauen und Kinder.

(Allgemeine starke Bewegung. — Abg. Albers: Unerhört! — Weitere Zurufe: Lump! Pfui! — Zuruf von der SPD: Wo hat der denn gelebt? — Weitere erregte Zurufe von allen Seiten. — Abg. Dr. Köhler: Ist der Mann noch im Amte? — Fortgesetzte Zurufe.)

Ich hoffe, daß dieses Haus weiß, was Frauen und Kinder von Ermordeten sind, und daß von hier aus der Ruf an Verwaltung und Rechtsprechung geht, endlich zu der Großherzigkeit zu kommen, die wir auf diesem Gebiete brauchen.

(Lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206815700
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Dr. Schmid.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0206815800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es sollte heute nicht nur zu dieser Gesetzesnovelle gesprochen werden. Es sollte hier auch etwas zu den Beschlüssen, Sprüchen und Urteilen, die verlesen worden sind, gesagt werden, und es sollte auch etwas über die Menschen gesagt werden, die für diese Entscheidungen verantwortlich sind.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Denn ich meine, daß wir uns entehren würden, wenn wir uns so verhielten, als glaubten wir, solche Leute könnten in Deutschland noch weiter Recht sprechen!

(Lebhafter Beifall im ganzen Hause.)

Zwar unterstehen diese Richter und Beamten nicht Bundesbehörden; sie unterstehen Landesregierungen, und es ist Sache der Landesregierungen, das Erforderliche zu tun. Aber ich habe mich hier hingestellt, um es laut hinauszurufen, daß, wenn diese Regierungen, nachdem diese Dinge nunmehr bekanntgeworden sind, weiter stillesitzen, sie offenbar die Aufgabe einer Regierung verkennen. Ich glaube, daß die Verfassungen der Länder ausreichende Möglichkeiten geben, hier trotz der Unabhängigkeit der Richter Wandel zu schaffen. In den Verfassungen der meisten Länder gibt es die Richteranklage, die vorsieht, daß Richter auch dann, wenn sie nicht einer bewußten Rechtsbeugung überführt werden können, ihres Amtes entsetzt werden können, wenn sie durch die Art ihrer Amtsführung zeigen, daß sie vom Geist der Demokratie keinen Hauch verspürt haben.

(Allseitiger lebhafter Beifall.)

Ich glaube, daß heute eine Gelegenheit wäre, in den einzelnen Ländern diese Bestimmung ihrer Verfassungen daraufhin zu prüfen, ob man damit wirklich Recht schaffen wollte oder ob man sich nur in den Jahren 1946 und 1947 demokratisch salvieren wollte.

(Beifall bei der SPD.)

Ich glaube, man sollte — es ist heute nicht der Ort und nicht die Zeit, es zu tun — einmal im Bundestag, falls die Landesregierungen, die es angeht, nach dieser Debatte nicht wirksam eingreifen soll-


(Dr. Schmid [Frankfurt])

ten, ex professo über diese Dinge sprechen — nicht nur über das Wiedergutmachungsrecht, sondern über die Menschen, die es in Unrecht verwandelt haben und weiter in Unrecht verwandeln wollen!

(Lebhafter Beifall bei allen Abgeordneten.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206815900
Das Wort hat der Abgeordnete Pelster.

Georg Pelster (CDU):
Rede ID: ID0206816000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Kollegen Arndt zeigen, was aus dem Gesetz, das wir damals kurz vor Toresschluß des ersten Bundestages verabschiedet haben, geworden ist. Auch ich wäre in der Lage, eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen aus dem Bereich von Nordrhein-Westfalen anzuführen. Eigentümlich ist, daß man bei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, ob es nun Angestelltenorganisationen oder ob es die Arbeiterorganisationen des christlichen Lagers oder des damaligen freigewerkschaftlichen Lagers waren, die Dinge so darstellt, daß alle diese Leute überhaupt nicht politisch oder durch den Nationalsozialismus geschädigt sind,

(Unruhe bei der SPD)

sondern daß die Gewerkschaft geschädigt ist und die Angestellten dieser Gewerkschaften nur mittelbar geschädigt sind. Es ist auch eigentümlich, daß man immer die Paragraphen anzieht, in denen es heißt: Der Bundesfinanzminister ist ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, meinetwegen dahingehend, die Schäden, die eingeklagt sind, die angegeben sind, zu klassifizieren und Tabellen hierfür herauszugeben. Es genügt nicht, daß ich eine feste Summe, die ich genau auf Mark und Pfennig nachweise, zugrunde lege, sondern es kann eben nicht entschieden werden, weil diese Rechtsverordnung fehlt, weil die Tabelle fehlt.
Was mich besonders tief bedrückt hat, ist ein Ausspruch, der nach einem Verfahren, in dem einer dieser Betroffenen abgewiesen wurde, weil er nur mittelbar geschädigt sei, gefallen ist. Da wurde gesagt: Ja, wir lachen ja bloß über dieses Gesetz. Das ist ein echtes Nazi-Gesetz, das gemacht worden ist, um Rache zu nehmen an denjenigen, die damals dagegen gestanden sind. — Höher geht's nimmer, das sage ich Ihnen doch, meine Damen und Herren!

(Zustimmung bei der SPD.) Höher geht's wirklich nicht.


(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : Dann muß man doch was dagegen tun!)

— Jawohl, ich darf aber zu meiner Freude feststellen, daß der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Herr Dr. Meyers, diese Urteile, soweit sie in Nordrhein-Westfalen gefällt worden sind und die jedem Rechtsgefühl widersprechen, auch von sich aus sammelt und von sich aus schon manchmal eingegriffen hat, um überhaupt einigermaßen den Dingen einen Weg zu bahnen. Ich glaube, es wird notwendig sein, im Wiedergutmachungsausschuß, den wir jetzt geschaffen haben, diese Angelegenheit und das ganze Gesetz einmal gründlich zu überprüfen und gemeinsam mit Ihrem Initiativgesetzentwurf vielleicht auch die Arbeiten an der Novelle mit zu berücksichtigen, die in dem Arbeitskreis, der von der Koalition und Opposition gemeinsam gebildet ist, aufgenommen worden sind, damit aus dem Gesetz, das damals leider Gottes
nicht in allen Einzelheiten durchberaten worden ist. jetzt endlich ein Gesetz geschaffen wird, bei dem auch diejenigen jetzt langsam zu ihrem Recht kommen, die von den Nationalsozialisten geschädigt sind, und damit nicht nur immer wieder die erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Novelle für diejenigen geschaffen wird, die nach dem Umbruch unter Umständen einmal auch für kurze Zeit außer Dienst gewesen sind.
Ich hoffe, daß es uns unter Vorsitz des Herrn Kollegen Greve und des Herrn Professor Böhm gelingt, jetzt wirklich ein Gesetz zu schaffen, das denen ihr Recht gibt, die damals gelitten haben und die auch heute noch darunter leiden, die sich mit 100 oder 120 DM Invalidenrente durchhelfen müssen und aus ihren Forderungen immer noch nichts bekommen können.

(Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206816100
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Dr. Böhm.

Dr. Franz Böhm (CDU):
Rede ID: ID0206816200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begrüße es ganz außerordentlich, daß Herr Abgeordneter Dr. Arndt auf den sehr schmerzlichen Punkt der Rechtsprechung zu .dem Wiedergutmachungsgesetz gekommen ist.

(Abg. Baur [Augsburg]: Das ist schon eine Unrechtsprechung!)

Nicht nur die Rechtsprechung der Gerichte, sondern auch die Entscheidungen der Wiedergutmachungsämter weisen zu einem Teil Begründungen auf, die ähnlich alarmierend und ähnlich herausfordernd wie die Begründungen sind, die wir gehört haben.
Ich ergreife die Gelegenheit, Ihnen zu versichern, daß es sich bei den Urteilsbegründungen und bei den Stellen, die der Herr Abgeordnete Dr. Arndt verlesen hat, nicht etwa um singuläre, um Einzelfälle handelt.

(Zustimmung bei der SPD.)

Wir könnten mit der Verlesung solcher Entscheidungen lange fortfahren, wir könnten, wenn wir uns zur Aufgabe stellten, solche Entscheidungen hier zu Gehör zu bringen, die Sitzung lange ausdehnen, und es würde vor Ihren Augen ein trauriges und alarmierendes Bild entstehen.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Hört! Hört!)

Die Dinge liegen doch auch so. Die Richter und die Beamten in Wiedergutmachungsämtern sind ja nicht ein vom Volke abgegrenzter Stand. Sie stammen aus dem Volk, gehören zu unserem Volk und stehen mit allen Volksschichten in Berührung. Sie haben zweifellos Grund, anzunehmen, daß in nicht unerheblichen Bevölkerungskreisen diese Urteile, wie wir sie hier gehört haben, eine Genugtuung hervorrufen und mit sehr viel größerer Befriedigung aufgenommen werden als etwa wirklich gerechte Urteile.

(Abg. Seuffert: Das ist leider richtig!)

Wir müssen offen sagen: die Wiedergutmachung ist bei uns nicht volkstümlich. Das ist das beängstigende Gefühl, das jeder einzelne hat, der sich aus Neigung, aus Pflichtgefühl oder von Berufs wegen mit dieser Frage beschäftigt.
Hier muß viel getan werden. Nach den Erfahrungen des Jahres 1918 war uns wohl allen klar,


(Dr. Böhm [Frankfurt])

daß die Gefahr der Wiedererweckung eines mehr oder weniger nationalsozialistischen Geistes oder einer Reminiszenz dieser Art nicht in den ersten Jahren nach . dem Zusammenbruch groß sein würde, sondern wir mußten damit rechnen, daß wir etwa zehn Jahre nach dem Zusammenbruch einen Aufmarsch dieser Art von Reaktion erleben würden. Jetzt sind zehn Jahre vergangen. Wir haben einen gewissen Anlaß, anzunehmen, daß das bis zu einem gewissen Grade — nicht so sehr, wie man vielleicht befürchtet hat, aber doch mehr, als einem lieb ist — Tatsache ist.
Meine Damen und Herren! Vor nicht langer Zeit hat sich ein „Bund der Denazifizierten" gebildet, ein Bund, der die Entschädigungsforderungen für die Denazifizierung vertritt. Dieser Bund gibt eine Zeitung heraus; sie heißt „Die Anklage". Der Ton dieser Zeitung und der Inhalt ihrer Artikel sind so alarmierend, daß man sich wundert, daß dieses Blatt noch nicht verboten ist.

(Beifall.)

In den letzten Nummern dieser Zeitung stand ein Artikel in Fortsetzungen mit der Überschrift „Die gemeinste Geschichtslüge aller Zeiten". Und, meine Damen und Herren, was ist „die gemeinste Geschichtslüge aller Zeiten"? „Die gemeinste Geschichtslüge aller Zeiten" ist die Behauptung, daß während des Dritten Reichs überhaupt in nennenswerten Grade Juden getötet worden seien.

(Zurufe: Unerhört!)

Es wird nicht etwa behauptet, es seien keine 5 Millionen, sondern nur 31/2 Millionen gewesen, sondern es wird schlechterdings behauptet, daß keine nennenswerten Judenmorde geschehen sind.

(Hört! Hört!)

Ich glaube, es ist gut, daß unsere Debatte zur Wiedergutmachungsfrage diese Wendung genommen hat. Es ist Zeit, daß der Bundestag sich auch zu dieser Situation einmal äußert, sie erwägt und sich überlegt, was hiergegen zu tun und vorzusehen sein wird.

(Beifall auf allen Seiten des Hauses.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206816300
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Dr. 'Schmid.

Dr. Carlo Schmid (SPD):
Rede ID: ID0206816400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte eine Anregung .aufgreifen, die der Herr Kollege Pelster vorhin von dieser Tribüne aus gegeben hat. Er sprach vom Wiedergutmachungsausschuß. Ich glaube, man sollte diesen Ausschuß nicht darauf beschränken, Gesetzesvorlagen zu diskutieren, das Wiedergutmachungsrecht als solches zu fördern, sondern dieser Ausschuß sollte gewissermaßen die zentrale Beschwerdestelle werden, an die alle Klagen über Urteile, wie wir sie gehört haben, gerichtet werden. Man sollte diesen Ausschuß personell — ich meine, was die Hilfskräfte anbetrifft — so ausstatten, daß diese Beschwerden wirklich verarbeitet werden können.

(Sehr gut! in der Mitte.)

Und dann sollte dieses Haus sich vornehmen, diesen Beschwerden, soweit sie als gerechtfertigt anerkannt werden müssen, auch zur Abhilfe zu verhelfen. Wir sollten uns vornehmen, alles Notwendige zu tun, damit das im Wege der schlechten Anwendung des Wiedergutmachungsgesetzes geschaffene Unrecht beseitigt wird und daß die Leute beseitigt werden — ich wiederhole es —, die glauben, ihre Aufgabe sei es, die Wiedergutmachungsgesetze dazu zu verwenden, Unrecht zu sprechen.

(Beifall.)

Sie haben davon gesprochen, Herr Kollege Böhm, daß die Renazifizierung auf dem besten Wege ist. Ich glaube, wir müssen dieses Phänomen mit Ernst ins Auge fassen. Das Entscheidende dabei ist nicht, ob es wieder Leute gibt, die sich nach einem braunen Hemd und einer Windjacke sehnen oder die gern wieder ein Mitgliedsbuch mit der Aufschrift NSDAP haben möchten. Das ist nicht das Entscheidende. Das Entscheidende scheint mir zu sein, daß die menschlichen Eigenschaften , die einmal dieses entsetzliche Regime produziert haben, wieder heraufkommen und daß Menschen, die diese Eigenschaften verkörpern, an Stellen kommen, in denen es ihnen möglich wird, in menschliche Schicksale einzugreifen.

(Sehr richtig! bei der SPD und in der Mitte.)

Diese Eigenschaften sind — Kurt Schumacher hat es im alten Deutschen Reichstag, als er vom Nationalsozialismus sprach, genannt: der Appell an den moralischen Schweinehund im Menschen — diese Eigenschaften sind die Herzlosigkeit und die Unmenschlichkeit! Die Menschen, die diese Urteile gesprochen haben, sind unmenschlich und sind herzlos, und unmenschliche und herzlose Menschen sollten in der Demokratie keine Macht in die Hände bekommen.

(Lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206816500
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Friedensburg.

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0206816600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unsere Aussprache ist über ihren ursprünglichen Anlaß weit hinausgewachsen. Die Worte, die hier in der letzten Stunde gefallen sind, mußten einmal ausgesprochen werden. Sie sind der Ausdruck einer nur zu berechtigten Bitterkeit und Ungeduld, die uns alle erfüllt. Aber ich glaube, die Frage, die wir hier behandeln, ist zu wichtig, als daß wir sie bei leeren Regierungsbänken und in Abwesenheit der. eigentlich verantwortlichen Regierungsmitglieder behandeln sollten.

(Zustimmung bei der SPD.)

Ich stimme deshalb durchaus dem Wunsch des Kollegen Schmid zu, daß wir diese Debatte noch einmal in größerem Zusammenhang und prinzipiell miteinander führen. Es sind so viele Erscheinungen, die — nicht nur auf dem Gebiete der Rechtsprechung — zu der hier zur Zeit zur Debatte stehenden Frage gehören. Hierher gehören auch viele andere Dinge. Ich denke an manche Kandidaten, die uns im Richterwahlausschuß in der letzten Zeit für die höchsten Posten der hohen Bundesgerichte präsentiert worden sind.

(Beifall.)

Ich denke an das schmerzliche Mißverhältnis der Eile, in der man denen, die in der Nazizeit zu Amt und Würde gelangt sind, nun Entschädigungen und Pensionen und teilweise neue Stellen verschafft hat, gegenüber der Langsamkeit, mit der gerade die Wiedergutmachung betrieben wird. Ich denke an manche hohe Stellen in den Landesregierungen und auch in der Bundesregierung, die uns


(Dr. Friedensburg)

bitter zu schaffen machen. Das sind alles Fragen, die wir einmal im großen Zusammenhang wohlvorbereitet und in Anwesenheit der verantwortlichen Regierungsmitglieder besprechen sollten.

(Abg. Dr. Schmid [Frankfurt] : In Anwesenheit des Bundeskanzlers!)

Auch ich bezweifle nicht, daß unseren Herrn Bundeskanzler die Sache sehr stark interessiert und daß er sich mit uns in dieser Frage völlig einig weiß. Es wird gut sein, wenn wir die Debatte in seiner Anwesenheit führen. Es handelt sich um eine Frage von prinzipieller Bedeutung für das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit unseres Landes.

(Beifall im ganzen Hause.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206816700
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Greve.

Dr. Otto Heinrich Greve (SPD):
Rede ID: ID0206816800
Meine Damen und Herren! Ich habe mich in der Begründung zu der Gesetzesvorlage meiner Fraktion bewußt zurückgehalten, freue mich aber über den Verlauf der heutigen Debatte. Ich könnte einen Blütenstrauß vor Ihnen entfalten, der derartige Dinge enthielte, wie sie der Kollege Dr. Arndt hier heute vorgetragen hat. Ich bedaure mit Herrn Kollegen Dr. Friedensburg, daß auf der Regierungsbank auch nicht ein einziger Minister vertreten ist. Ich bedaure allerdings auch, daß zwei Fraktionen dieses Hauses hier überhaupt nicht oder so gut wie überhaupt nicht vertreten sind.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206816900
Herr Abgeordneter Dr. Greve, darf ich Sie einen Moment unterbrechen. Es ist im Augenblick kein Minister da, weil das Kabinett für 6 Uhr Kabinettssitzung angesetzt hat. Ich wollte dem Hause das bloß mitteilen.

Dr. Otto Heinrich Greve (SPD):
Rede ID: ID0206817000
Gut, es mag in diesen Tagen wichtig sein, Kabinettssitzungen abzuhalten. Ich würde aber auch wünschen, daß der Bundesrat bei einer demnächst hier stattfindenden Debatte durch die zuständigen Minister, wenn nicht sogar durch die Herren Ministerpräsidenten der Länder vertreten ist.

(Beifall bei der SPD.)

Nicht allein die Bundesregierung, sondern auch
die Vertreter der Länder sollten sich das alles einmal anhören, was hier heute zu der Frage der
Wiedergutmachung und zur Frage der Entschädigung gesagt worden ist. Dieses Problem kann wirklich nur dann gelöst werden, wenn alle mit dem
Herzen daran herangehen. Es gibt Ministerpräsidenten und Länderminister, genau so wie es auch
Bundesminister gibt, denen dieses Problem nach
meiner Auffassung keine Herzenssache ist; und
um s i e dahin zu bringen, das zu tun, was wir hier
wünschen, ist es notwendig, daß diese Debatte
noch einmal, dann aber vor einem Hause geführt
wird, das so besetzt ist, wie wir es uns wünschen.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206817100
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Ich schließe die Aussprache zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 1139.
Es ist Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung beantragt. Stimmt das Haus zu? — Das ist der Fall; die Überweisung ist erfolgt.
Ich rufe auf Punkt 7 der heutigen Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- unid Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1135, Umdruck 237 [neu]),
und erteile das Wort der Frau Berichterstatterin, der Abgeordneten Frau Beyer (Frankfurt).
Frau Beyer (Frankfurt) (SPD), Berichterstatterin: Anläßlich der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern — Drucksachen 961 und 481 — wurde u. a. mit Umdruck 237 (neu) ein Entschließungsentwurf angenommen, mit dem die Bundesregierung den Auftrag erhielt, bis spätestens 31. März 1955 Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten, die eine steuerliche Gleichstellung der im Betrieb des Ehemannes mithelfenden Ehefrau gegenüber den Ehefrauen herbeiführen, die in einem dem Ehemann fremden Betrieb arbeiten und seit 1. Januar 1955 aus der Zusammenveranlagung herausgenommen sind.
Der Finanz- und Steuerausschuß befaßte sich in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1954 noch einmal eingehend mit diesem Antrag und kam nach längerer Aussprache zu der Auffassung, daß der Antrag im Hinblick auf eine zu erreichende Steuergerechtigkeit weiter gefaßt werden muß. Bereits in der Debatte zur sogenannten Großen Steuerreform wurde von verschiedenen Rednern aus allen Fraktionen auf die Bedeutung der Hausfrauentätigkeit und ihre gesellschaftspolitisch wertvolle wie auch volkswirtschaftlich wichtige Arbeit hingewiesen, die in vielen Fällen einer außerhäuslichen Betätigung gleichzusetzen ist. Ich brauche nicht noch einmal besonders zu betonen, daß es der allgemeine Wunsch war, ein familienfreundliches Steuersystem zu erreichen, mit dem die oft sehr schwere Arbeit der Hausfrau und Mutter in der Familie mit nur einem Einkommensträger steuerlich berücksichtigt und anerkannt wird.
Der Finanz- und Steuerausschuß erlaubt sich daher, dem Hause einen neuen Antrag zu unterbreiten, der folgenden Inhalt hat: „Die Bundesregierung wird ersucht, bis spätestens 30. September 1955 Vorschläge für Maßnahmen zur gleichmäßigen und gerechten Besteuerung der Ehegatten zu unterbreiten." Damit soll einmal die mithelfende Ehefrau — etwa 1,5 Millionen mithelfende Ehefrauen sind in Westdeutschland registriert — erfaßt werden. An dieser Stelle sei noch einmal auf die schwere Belastung der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb wie auch im Gewerbebetrieb hingewiesen. Meist tragen gerade diese Frauen durch ihre Arbeit einen großen Teil der Verantwortung. Ich glaube, es ist nur ein Akt der Gerechtigkeit, daß nun hier eine so weitgehende Entschließung gefaßt wird. Zum anderen wird die steuerliche Anerkennung der Tätigkeit der Nur-Hausfrau verlangt, auf die ich bereits eingegangen bin.
Darüber hinaus aber gibt die Fassung die Möglichkeit, alle noch vorhandenen Grenzfälle einzubeziehen, die nach dem 1. Januar 1955 entstanden sind. Ich glaube, wir haben alle inzwischen schon von solchen Grenzfällen erfahren. Wie notwendig die Beseitigung dieser Fälle ist, möchte ich an Hand nur eines Beispiels erläutern. Nehmen wir eine berufstätige Ehefrau, deren Mann eine So-


(Frau Beyer [Frankfurt])

zialrente oder sonstige Rente bezieht, ohne ein anderes Arbeitseinkommen zu haben. Diese Rente fällt unter „Sonstige Einkünfte", gilt mithin nicht als Arbeitseinkommen. Da hier auch kein Austausch in der Steuergruppe möglich ist, müssen, nachdem grundsätzlich die Zusammenveranlagung eingeführt wurde, die beiden Einkommen zusammen veranlagt werden, und das bedeutet unter Umständen im Jahresdurchschnitt gesehen den Ausfall einer Monatsrente. Das hat das Haus seinerzeit nicht gewollt, und ich möchte meinen, daß diese Fälle nicht bis zum 30. September 1955 zurückgestellt werden können, sondern sie müßten an sich bereits früher beseitigt werden.
Der Termin für die Einreichung entsprechend neuer Vorschläge und Maßnahmen wurde auf den 30. September 1955 hinausgeschoben, weil der Ausschuß der Meinung ist, daß zur gründlichen Erarbeitung eine längere Laufzeit erforderlich sein wird. Bei näherer Betrachtung wird jeder erkennen, daß in diesem Zusammenhang eine Fülle von Gesichtspunkten Berücksichtigung finden müssen.
Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, daß der Ausschuß keine Einengung der im Rahmen der Steuerreform gefaßten Beschlüsse zur Haushaltsbesteuerung will, sondern seine Absicht ist, dem Bundesministerium für Finanzen die Möglichkeit zu geben, eine systematische neue Lösung zu finden, die den Auftrag des Bundestages restlos erfüllt.

(Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206817200
Ich danke der Frau Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Ausschußantrag auf Drucksache 1135 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmige Annahme.
Ich rufe auf Punkt 8:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, SPD eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1136, Umdruck 261).
Ich erteile das Wort dem Berichterstatter, Herrn
Abgeordneten Krammig.

Karl Krammig (CDU):
Rede ID: ID0206817300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf Drucksache 1136 schlägt Ihnen der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen vor, eine Entschließung anzunehmen, die die Absicht verfolgt, die Finanzierungslücke, die durch den Wegfall des § 7 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ab 31. Dezember 1954 entsteht, auszufülllen. Durch den § 7 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind der deutschen Schiffahrt insgesamt etwa eine Milliarde D-Mark zur Verfügung gestellt worden. Diese eine Milliarde D-Mark diente dazu, einschließlich der jetzt noch in Bau befindlichen Schiffe eine Flotte zu bauen, die ungefähr 2,5 Millionen Bruttoregistertonnen umfaßt. Nach Ansicht aller Sachverständigen ist es erforderlich, daß mindestens noch eine Million Bruttoregistertonnen zusätzlichen Schiffsraums gebaut werden, damit wir insbesondere den Liniendienst in einem verstärkten Umfange aufnehmen können.
Meine Damen und Herren, wenn ich Ihnen sage, daß wir im ersten Halbjahr 1954 durch die deutsche Seeschiffahrt etwa 400 Millionen DM an Devisen eingespart haben, dann wird man sich der Bedeutung dieses Anliegens bewußt. Da die Ertragsteuerfreiheit der Schiffspfandbriefe mit dem gleichen Zeitpunkt ebenfalls weggefallen ist, dreht es sich nun darum, eine Finanzierungslücke zu schließen, die ungefähr 600 Millionen DM ausmacht. Eine Bruttoregistertonne Schiffsraum kostet 1500 DM. Wenn also noch eine Million Bruttoregistertonnen zusätzlich gebaut werden sollen, müssen 1,5 Milliarden DM Kapital aufgebracht werden. Diese 600 Millionen DM, die nun dadurch wegfallen, daß der § 7 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gefallen ist und die Ertragsteuerfreiheit der Schiffspfandbriefe beseitigt wurde, können nur durch Finanzierungshilfen bereitgestellt werden. Diesen Zweck soll der Entschließungsantrag mit erreichen helfen. Die Bundesregierung wird darin ersucht, durch eine Kombination von Finanzierungsmaßnahmen die Finanzierungslücke zu schließen.
Der Finanz- und Steuerausschuß ist von dem ursprünglichen Antrag lediglich in zwei Punkten abgewichen. Die Einleitung des Entschließungsantrags wurde nicht nur auf die Seeschiffahrt, sondern auf die Schiffahrt schlechthin abgestellt; damit ist also auch die Binnenschiffahrt eingeschlossen. Dann ist in Ziffer 4 des Entschließungsantrags aus dem ursprünglichen Antrag unter Buchstabe b das Wort „Zinsverbilligungsmaßnahmen" gestrichen worden. Es ist nicht erforderlich, daß Zinsverbilligungsmaßnahmen für die Binnenschiffahrt vorgesehen werden, weil die ERP-Kredite sowieso zu verbilligten Zinssätzen gegeben werden.
Für die Seeschiffahrt unter Ziffer 1 a hätte der Ausschuß lieber gesehen, wenn an Stelle der Worte „möglichst in Höhe des letztjährigen Haushaltsansatzes" die Worte „mindestens in Höhe des letztjährigen Haushaltsansatzes" hätten treten können. Das hätte nämlich bedeutet, daß die Bundesregierung wieder Aufbaudarlehen mindestens in Höhe von 70 Millionen DM hätte bereitstellen müssen. Sie hat im Entwurf des Haushaltsplanes 1955 lediglich 50 Millionen DM vorgesehen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat inzwischen einen Antrag angenommen, wonach dieser Betrag auf '70 Millionen DM erhöht werden soll. Es würde sehr begrüßt werden, wenn diesem Antrag auch hier im Plenum zum Erfolg verholfen werden könnte.
Noch ein Wort zum Schluß. Herr Kollege Scharnberg hatte mit einigen anderen Kollegen einen Antrag eingebracht, die Geltungsdauer des § 7 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes um weitere drei Monate zu verlängern. Dieser Antrag ist abgelehnt worden. Um so wichtiger ist es, daß das Haus diesem Entschließungsantrag zustimmt. Ich habe die Aufgabe, Sie im Namen des Finanz- und Steuerausschusses darum zu bitten.

(Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206817400
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 1136 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich rufe Punkt 9 der heutigen Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Pelster, Krammig, Dr. Miessner und Genos-


(Vizepräsident Dr. Schneider)

sen eingebrachten Entschließungsantrag zur
dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 1137, Umdruck 267),
und erteile das Wort dem Berichterstatter, Abgeordneten Corterier.

Fritz Corterier (SPD):
Rede ID: ID0206817500
Ich glaube, es kann auf Berichterstattung verzichtet werden.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206817600
Es soll auf Berichterstattung verzichtet werden. Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall. Dann komme ich zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses auf Drucksache 1137. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Einstimmige Annahme.
Ich rufe Punkt 10 der heutigen Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldgesetzes (Drucksache 1163).
Es soll auf Begründung und Beratung in der ersten Lesung verzichtet werden. Ich schlage dem Hause Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik vor. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Der Punkt 11 der heutigen Tagesordnung — Antrag der Fraktion der SPD betreffend Steigerungsbeträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit, Drucksachen 1162, 973 — soll im allgemeinen Einvernehmen heute abgesetzt werden.
Ich rufe Punkt 12 auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren
Verwaltung (8. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betreffend Grenzzeichen an den Übergangsstellen vom Ausland ins Bundesgebiet (Drucksachen 1173, 803).
Ich erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter, Abgeordneten Diel.

Anton Diel (SPD):
Rede ID: ID0206817700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Angelegenheit ist sehr kurz. Es handelt sich um den Antrag der Deutschen Partei. In diesem Antrag wird gefordert, daß an der gesamten Bundesgrenze die Grenzmarkierungen deutlicher dargestellt werden, und zwar durch das Bundeswappen in den Farben Schwarz-Rot-Gold mit der Aufschrift Bundesrepublik Deutschland. Der Ausschuß hat sich am 4. Dezember vergangenen Jahres mit diesen Dingen befaßt. Der Antrag wurde vom Ausschuß einstimmig gebilligt, und wir bitten Sie, dem Ausschußantrag stattzugeben.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0206817800
Meine Damen und Herren! Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Ausschußantrag auf Drucksache 1173 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 13 auf:
Beratung der Übersicht 10 über Anträge von
Ausschüssen des Deutschen Bundestages be-
treffend Petitionen (Drucksache 1185).
Das Wort wird nicht gewünscht? — Ich komme zur Abstimmung. Wer dem Antrag auf Drucksache 1185 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Einstimmige Annahme.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung.
Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir noch einige Mitteilungen:
Die für heute, 19 Uhr 30 einberufene Sitzung des Ausschusses für Besatzungsfolgen fällt aus. Die nächste Sitzung findet am Freitag, dem 25. Februar 1955, statt. Genauer Termin wird noch bekanntgegeben. Dr. Wahl.
Die CDU/CSU hat nach der Plenarsitzung eine
Fraktionssitzung.
Ich berufe die nächste, die 69. Sitzung des Deutschen Bundestages auf Donnerstag, den 24. Februar 1955, 9 Uhr, und schließe die 68. Sitzung.