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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Februar 1955 3419 67. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. Februar 1955. Liste der beurlaubten Abgeordneten (Anlage 1) 3451 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3450 D, 3451 Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Rede des Herrn Bundeskanzlers am 3. Dezember 1954 (Drucksache 1055) 3419 D Brandt (Berlin) (SPD), Anfragender 3419 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 3421 C, 3424 D, 3425 B, D Mellies (SPD) 3422 D, 3426 D Lemmer (CDU/CSU) 3423 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 3425 B Neumann (SPD) 3425 B Dr. Krone (CDU/CSU) 3426 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes Bundesmietengesetz) (Drucksache 1110) 3427 A Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 3427 D, 3449 C Jacobi (SPD) 3435 D, 3450 C Dr. Brönner (CDU/CSU) 3438 D Wirths (FDP) 3440 C Engell (GB/BHE) 3442 B Hauffe (SPD) 3443 B Frau Heise (SPD) 3445 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 3446 B Lücke (CDU/CSU) 3450 D Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . 3450 D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 104$): Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 3450 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen § 187 a StGB vorn 10. September 1953 (Drucksachen 1165, zu 1165) 3451 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3452 Beschlußfassung 3451 C Beratung des Antrags der Fraktion des GB/BHE betr. Spende für den Aufbau des Reichstagsgebäudes (Drucksache 807) . 3451 C Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 3451 C Nächste Sitzung 3451 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 3451 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen § 187 a StGB (Drucksache zu 1165) 3452 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten Geritzmann Hilbert Glüsing Struve Wehner Dr. von Brentano Dr. Dresbach Dr. Bucher Scheuren Dannemann Ollenhauer Maier (Mannheim) Kiesinger Neuburger Knobloch Brese Leibfried Anlage 2 zu Drucksache 1165 (Vgl. S. 3451 A.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Az. 1 BvL 120/53 — betreffend Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen §187 a StGB vom 10. September 1953 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Arndt I. Die Erste Strafkammer des Landgerichts Traunstein hat geltend gemacht, daß § 187 a StGB zu willkürlichen Erwägungen führe, weil sich nicht abgrenzen lasse, welche Person im politischen Leben des Volkes stehe. Das Landgericht Traunstein sieht deshalb den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durchbrochen, weil Straf vorschriften nicht unbestimmt sein dürften. Es ist richtig, daß eine unbestimmte Strafvorschrift sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar wäre. Das Landgericht Traunstein hat jedoch § 187 a StGB irrig ausgelegt und verkannt, daß jeder strafrechtliche Begriff seinem Wesen nach ein Wertbegriff ist. Der Begriff des politischen Lebens in § 187 a StGB ist nicht unbestimmt, sondern bestimmbar, und zwar nicht weniger bestimmbar als entsprechende Rechtsbegriffe des Strafgesetzbuchs. Daß eine Tat in ihrer Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein muß, schließt nicht aus, daß die Bestimmbarkeit nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen im Wege der Auslegung zu finden ist. Es gibt im Strafgesetzbuch keinen Begriff, der nicht der Auslegung fähig und sogar bedürftig wäre. Der Grad der Bestimmbarkeit kann hierbei verschieden sein. Es ist sicherlich schwerer bestimmbar, ob ein Mensch heimtückisch oder grausam oder aus niedrigen Beweggründen getötet wurde, während es leichter bestimmbar sein wird, was strafrechtlich eine Sache ist. Schwierigkeiten in der Auslegung heben die Bestimmbarkeit noch nicht auf, solange es möglich ist, einen Rechtsbegriff auf Grund der in langjähriger Übung von der Rechtsprechung und der Rechtslehre gesicherten Auslegungsgrundsätze in seinem Wesensgehalt zu entwickeln. Unbestritten ist der Begriff des Öffentlichen in diesem Sinne ein bestimmbarer Rechtsbegriff. Das Strafgesetzbuch verwendet ihn mehrfach und sogar in verschiedener Bedeutung, weil es jeweils auf den einzelnen Tatbestand und seinen Zusammenhang mit dem Sinn des Gesetzes sowie seinem System ankommt, um richtig verstehen zu können, welchen Sachverhalt der Begriff des Öffentlichen werten und treffen will. Seiner Entstehungsgeschichte nach ist § 187 a StGB keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung der Strafbestimmung in § 1 des 8. Teils im Kapitel III der 4. Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 742). War somit bereits der Begriff des öffentlichen Lebens ein strafrechtlich hinreichend bestimmbarer Rechtsbegriff, der Willkür ausschloß, so muß dies um so mehr für den engeren Begriff des politischen Lebens gelten. Der Begriff des Politischen ist übrigens auch sonst dem Strafrecht nicht unbekannt. Insbesondere findet er sich in einer Reihe von Amnestiegesetzen, so in § 7 des Straffreiheitsgesetzes 1954 vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203). Während auch Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Schauspieler, Artisten und andere Personen im öffentlichen Leben stehen, sind Personen, die im politischen Leben stehen, ihrer Zahl und Art nach wesentlich enger umgrenzt. Das Landgericht Traunstein irrt, wenn es einen Grund vermißt, warum Personen, die im politischen Leben stehen, einen verstärkten Ehrenschutz genießen sollen. Verfehlt ist insbesondere seine Erwägung, weil der Schritt in das politische Leben freiwillig getan werde, dürfe niemand auf einen verstärkten Ehrenschutz Anspruch erheben, der sich aus eigenem Entschluß der öffentlichen Kritik in verstärktem Maße aussetze. Denn der erhöhte Ehrenschutz wird durch § 187 a StGB den im politischen Leben stehenden Personen ja nicht etwa um ihrer selbst willen zugebilligt, sondern dient dem Schutz der demokratischen Ordnung und des Staatsganzen. Ein demokratischer Rechtsstaat beruht darauf und ist darauf angewiesen, daß sich seine Bürger am politischen Leben beteiligen. Deshalb besteht um der Demokratie willen ein Staatsinteresse daran, diesen selbstverständlich freiwilligen Schritt in das politische Leben zu fördern und zu erleichtern, indem dafür gesorgt wird, daß die Bürger, die sich in besonderem Maße der Politik widmen, nicht als vogelfrei angesehen werden. Bereits in der Zeit der Weimarer Republik hat sich daher die in der 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 zum Ausdruck gekommene kriminalpolitische Notwendigkeit ergeben, die im öffentlichen Leben stehenden Bürger wegen der stark erhöhten Gefahr auch mit einem verstärkten Rechtsschutz zu umgeben. Das Landgericht Traunstein deutet § 187 a StGB falsch, indem es behauptet, letzten Endes stehe bereits jeder im politischen Leben, der sich in irgendeiner Form und in irgendeinem Grade mit den Fragen des öffentlichen und politischen Lebens auseinandersetzen müsse. Im politischen Leben stehen vielmehr nur solche Personen, die tatsächlich eine politische Bedeutung erworben haben, die deshalb auf das politische Leben erheblichen Einfluß ausüben, also alle, die sich für eine gewisse Dauer vorwiegend mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung berühren. (Vgl.: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Sep- (Dr. Arndt) tember 1953 in Strafsachen Bd. 4, S. 338 ff.; ferner Adolf Schönke — 6. Aufl. — in Anm. II zu § 187 a StGB; Richard Lange im Nachtrag zu Kohlrausch-Lange — 40. Aufl. — zu § 187 a StGB; Schaefer im Leipziger Kommentar — 7. Aufl. — Anm. 2 zu § 187 a StGB.) Der Begriff des politischen Lebens läßt es also an der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmbarkeit nicht fehlen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Erläuterungswerke beweisen. II. Das Landgericht Traunstein hat ferner geltend gemacht, daß § 187 a StGB deshalb mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht vereinbar sei, weil diese Vorschrift angeblich die Rechtsgenossen in zwei Gruppen teile, nämlich solche, deren Ehre nur den allgemeinen Schutz des § 186 StGB genießt, und solche, deren Ehre durch den weitergehenden Schutz des § 187 a StGB privilegiert werde. Auch diese Erwägung ist rechtsirrig. Verfehlt ist insbesondere der Hinweis des Landgerichts Traunstein, daß nicht nur Personen, die im politischen Leben stehen, einem erhöhten öffentlichen Interesse begegnen, sondern auch z. B. der Präsident eines Oberlandesgerichts oder ein Wirtschaftsführer. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Person ihrer Tätigkeit wegen einem erhöhten öffentlichen Interesse begegnet, sondern ob die Art ihrer Tätigkeit eine wesentlich verstärkte Gefahr mit sich bringt, daß die Person um ihrer Tätigkeit willen in ihrer Ehre öffentlich angegriffen wird. Es ist aber eine geschichtliche Erfahrung, daß die im politischen Leben stehenden Personen infolge der Leidenschaftlichkeit und der besonderen Gefühlsbetontheit der politischen Auseinandersetzungen qualitativ in wesentlich stärkerem und anderem Grade Angriffen auf die Ehre ausgesetzt sind als Personen, deren Arbeit auch mit öffentlicher Anteilnahme verfolgt wird. Im übrigen wird es selbstverständlich jeweils im Strafmaß zum Ausdruck kommen, ob sich eine Ehrverletzung gegen den Präsidenten eines Oberlandesgerichts, einen Behördenleiter, den Chef einer Krankenanstalt oder einen Wirtschaftsführer gerichtet hat, wobei es ohne jeden Zweifel als ein zulässiger Strafzumessungsgrund anzusehen sein wird, daß der öffentlichen Ehrverletzung eine erhöhte und strafverschärfende Bedeutung zukommt, weil sie sich gegen eine Person um der von ihr eingenommenen Stellung willen richtete. Daher wird es nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt werden können, falls die Beleidigung des Chefs einer großen Krankenanstalt deshalb mit besonderem Nachdruck bestraft wird, weil sie geeignet war, den Verletzten als seiner Stellung unwürdig erscheinen zu lassen und gerade dadurch auch öffentliche Interessen zu gefährden. In Übereinstimmung hiermit kann es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, daß aus diesem sachlichen Grunde der Gesetzgeber eine höhere Mindeststrafe zur Regel gemacht hat, falls der Verletzte im politischen Leben steht und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Es kann dahingestellt bleiben, ob es statthaft wäre, den verstärkten Ehrenschutz an formale Erfordernisse zu knüpfen, ihn z. B. davon abhängig zu machen, daß der Verletzte das Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft ist. Denn § 187 a StGB hat eine andere Regelung getroffen, indem die Vorschrift einen sachlichen Gesichtspunkt zum Tatbestandsmerkmal für die Veränderung des Strafrahmens erhebt. Es trifft nicht zu, daß § 187 a StGB von sich aus die Bürger in zwei Gruppen einteile, von denen die eine privilegiert wäre. Denn im Zusammenhang mit dem Grundgesetz, insbesondere gerade mit Art. 3, Art. 9 und Art. 38 GG steht es jedermann frei, sich in das politische Leben des Volkes zu stellen. Jeder also wird des verstärkten Ehrenschutzes teilhaftig, sobald er sich dem politischen Leben widmet und aus eigener Kraft darin eine solche Stellung erlangt, wie § 187 a StGB sie voraussetzt. Unausgesprochen scheint den Erwägungen des Landgerichts Traunstein der Fehlschluß zugrunde zu liegen, daß hier durch dieses Gesetz nur eine bestimmte Gruppe von Politikern oder sogar von Abgeordneten sich selbst privilegiert hätte. Das ist nicht der Fall. Nicht an die Person, auch nicht an ein äußeres Merkmal knüpft § 187 a StGB an, sondern einzig und allein an einen materiellen Sachverhalt, der von jedermann verwirklicht werden kann. Geschützt durch diese Vorschrift sind deshalb keineswegs etwa nur Mitglieder des Bundestages oder der Landtage oder Mitglieder einer Regierung, sondern nach der zutreffenden Rechtsprechung z. B. auch Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder solche Führer einer politischen Partei, die nicht Abgeordnete sind (vgl. Schaefer, a. a. O.). Maßgeblich ist allein die tatsächliche Stellung in der Wirklichkeit des politischen Lebens und die dadurch bedingte Gefahrerhöhung für die Ehre, wobei der gesetzgeberisch entscheidende Gesichtspunkt bleibt, daß es sich nicht um den Schutz der einzelnen Ehre um ihrer selbst willen handelt, sondern um den Schutz des politischen Lebens vor der Vergiftung durch üble Nachreden und Verleumdungen. Was vielfach übersehen scheint, ist daher, daß zu den Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen, auch die Publizisten gehören, also solche Journalisten und Rundfunk-Kommentatoren, die durch die Art und Dauer ihrer der Politik gewidmeten Tätigkeit einen erheblichen Einfluß auf das öffentliche Leben ausüben. Der Gleichheitsgrundsatz soll Willkür ausschließen. Es darf also nicht ungleich behandelt werden, was gleich ist. Im Falle des § 187 a StGB kann davon jedoch keine Rede sein. Ob eine Person tatsächlich im politischen Leben eine Stellung von solcher Dauer und von solchem Einfluß einnimmt, daß die Voraussetzungen des § 187 a StGB auf sie zutreffen, begründet eine Verschiedenheit in der Gefährdung und im staatspolitischen Interesse an der Abwehr von Rechtsverletzungen. Hier ist eine nach Grad und Wesen sinnvolle Verschiedenheit gegeben, die eine unterschiedliche Behandlung im Gesetz als sachgerecht erscheinen läßt. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß keineswegs schon jede üble Nachrede, durch die eine im politischen Leben stehende Person in ihrer Ehre verletzt wird, die Anwendung des § 187 a StGB rechtfertigt. Über das Merkmal, daß der Verletzte im politischen Leben stehen muß, hinaus fügt § 187 a Abs. 1 StGB dem Tatbestand des § 186 StGB zwei weitere Tatbestandsmerkmale sachlicher Art hinzu. Denn die üble Nachrede muß erstens aus Beweggründen begangen sein, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und zweitens muß die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten (Dr. Arndt) erheblich zu erschweren. Die höhere Mindeststrafe ist im Unterschied zu § 186 StGB also auch dadurch begründet, daß die Tat eine andere ist, weil sowohl der Vorsatz des Täters als auch die Wirkung seiner Tat zusätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllen müssen, die nach dem Ermessen des Gesetzgebers diese Tat als eine besonders schwere und eigenartig qualifizierte kennzeichnen. Bonn, den 9. Februar 1955 Dr. Arndt Berichterstatter
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    Das Wort hat der Abgeordnete Engell.


Rede von Hans-Egon Engell
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Wetter wird immer freundlicher, und auch die Stimmung hier im Hause wird bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs immer freundlicher.

(Abg. Lücke: Wenn ein Engel spricht, muß man besonders freundlich sein! – Heiterkeit. — Weitere Zurufe.)

Ich begrüße diesen Vorgang als ein gutes Omen für die Behandlung der Dinge im Ausschuß,
Herr Jacobi hat viele kritische Bemerkungen vorweggenommen, die ich hatte machen wollen. Ich stehe auch nicht an, zu erklären, daß wir uns auch hier, nicht nur im Ausschuß, der Ansicht derjenigen anschließen sollten, die nach unserer Meinung etwas Richtiges sagen, ganz unabhängig davon, auf welchen Bänken sie sitzen.
Meine Fraktion ist in dieser Sache nicht initiativ geworden. Sie ist auch nicht in einem Umfang konsultiert worden, daß man uns als für diesen Entwurf mitbestimmend bezeichnen könnte. Nur einmal, im vergangenen Jahr, bin ich zusammen mit dem Kollegen Lücke bei dem Herrn Bundesfinanzminister gewesen, um mit ihm die Frage der Mietbeihilfen zu besprechen. Dabei haben Sie, Herr Kollege Lücke, wenn ich mich recht erinnere, von Miet-bezeichnen. Damals haben wir erklärt, daß wir einem neuen Mietpreisrecht bzw. einem neuen Bundesmietengesetz nur zustimmen könnten, wenn darin die Frage des Miet- und Lastenausgleichs in befriedigender Weise gelöst werde. Ich glaube, Herr Kollege Lücke, Sie waren es, der diese Forderung dort zu meiner großen Freude ganz energisch vertreten hat.
und Lastenbeihilfen gesprochen, Lastenbeihilfen für diejenigen Hausbesitzer, die unter den hier vielfach geschilderten Verhältnissen leiden. Diese Forderung beinhaltet doch die Anerkennung, daß wir nicht einseitig nur die Schwierigkeiten für den Mieter sehen dürfen, sondern feststellen müssen, daß es auch unter den Hausbesitzern einen erheblichen Prozentsatz von Menschen gibt, die durch die Entwicklung nach 1945 nun selbst zu denjenigen gehören, die wir allgemein als sozial schwach
Meine Damen und Herren, wir sehen die hier zur Erörterung stehenden Probleme weder vom Standpunkt des Hausbesitzers noch von dem des Mieters an. Wir neigen auch nicht aus irgendwelchen Gründen, weil vielleicht ein Teil unserer Anhänger oder Freunde Mieter wären, zu der Auffassung, daß man die Dinge überhaupt vom Interessentenstandpunkt aus lösen könnte. Wir glauben vielmehr, daß ausschließlich die Marktlage, wie sie heute nun einmal ist, und die sozialen Verhältnisse, d. h. die Einkommensverhältnisse, für unsere Entscheidungen maßgeblich sein sollten.
Die Erhaltung des Bestandes an Altwohnungen ist sicher eine Sorge, die der Herr Bundesminister für Wohnungsbau hat und über die er sich auch seine Gedanken machen soll. Ob aber mit der Mieterhöhung, von der man hier sagt, daß sie im Schnitt nur 3 bis 4 DM im Monat erbrächte, die Probleme der erforderlichen Reparaturen, der Instandsetzung und der Erhaltung dieser Wohnungen, die im Laufe der Jahrzehnte doch teilweise sehr abgewertet sind, zu lösen sind, erscheint mir durchaus fraglich. Es bleibt zu überlegen, ob für diese sicherlich notwendige Aufgabe nicht andere Wege gefunden werden können als der Weg über die Erhöhung der Mieten, die doch — und darin liegt der Widerspruch — praktisch eigentlich gar nichts bedeutet, wie hier gesagt worden ist.
Der Markt, den wir augenblicklich haben, zwingt uns leider, hier noch Maßnahmen zu treffen, die an sich niemand begrüßt. Ich gehöre nicht zu den Optimisten, die glauben, daß dann, wenn der Wohnungsbau einmal frei von allen Hemmungen und ausschließlich der privaten Initiative überlassen wäre — dem freien Spiel der Kräfte, dem laissez faire, laissez passer —, alles wunderschön und herrlich sein würde. Die freie Wirtschaft muß es sich sagen lassen, daß auf diesem Sektor in den vergangenen Jahrzehnten vieles geschehen ist, was nun nicht gerade dazu beitragen konnte, in uns die Meinung zu festigen, daß allein von dieser Seite das Heil komme. Ich will das nicht weiter aufrühren; ich möchte es aber angedeutet haben.
Die Unwirtschaftlichkeit des Hausbesitzes muß sicherlich beseitigt werden. Wenn Herr Kollege Wirths hier sagt, eigentlich müßte man die Kostenvergleichsmiete zugrunde legen, denn das sei das Einfachste und Vernünftigste, so ist das an sich richtig. Wenn man aber von der Kostendeckung ausgeht, dann muß man auch berücksichtigen, ob nun diejenigen, die dazu beitragen sollen, diese Kosten tragen können. Dabei spielen nun einmal hier bei uns die Lebenshaltungskosten eine Rolle, und gerade sie wirken da gravierend, wo es sich um schwache Einkommensempfänger handelt, bei dem großen Kreis der Rentner und sozial Schwachen, für die jede 3 oder 5 Mark von entscheidender Bedeutung sind. Wenn man hier soviel mit Statistiker und Kostenvergleichen arbeitet, dann sollte man vielleicht auch einmal ausrechnen, wie eine Familie mit 100 oder 120 DM heute überhaupt ihre Lebenshaltungskosten decken kann. Ich glaube, wenn wir ehrlich sind, wundern wir uns alle, wie die Leute


(Engell)

das machen. Wir sollten also bedenken, daß hier ein notwendiger Ausgleich erfolgen muß. Der für uns entscheidende § 11 scheint uns keinerlei Gewähr zu geben, daß diese Fragen gelöst werden und daß dort, wo die nicht zumutbaren Härten auftreten, das Gesetz jenen Ausgleich schafft, der uns zur Zeit dringend erforderlich erscheint. Die Angaben über den einmaligen Betrag von 15 Millionen DM, die der Bund gibt, und über die Verteilung dieses Betrages — das sind zwei Absätze des § 11 — geben noch nicht die Klarheit, daß hier nun wirklich das Erforderliche geschieht. Nun sollen letzten Endes die Länder diese Ausgleichsbeträge zahlen; ob sie das tun, in welcher Höhe und für welche Zeit, ist völlig offengeblieben.
Der allerwichtigste Paragraph der ganzen Vorlage aber scheint mir der § 3 zu sein. Ich glaube, Herr Minister, mit diesem Paragraphen haben Sie einen Fenstersturz in die Freiheit vor. Hier können Sie formal sagen, es sei so und so gedacht und es könne nur das und das geschehen. Hier spielen aber noch sehr viele Momente mit, die außerhalb einer formalen Betrachtung liegen. Jeder, der eine Wohnung hat und sie behalten will, ist gerade in der heutigen Zeit in einer gewissen Abhängigkeit. Wer hindert einen Hausbesitzer — verständlicherweise, wenn es ihm gar nicht einmal gut geht und wenn es dem Mieter besser geht —, zu sagen: „Wir haben doch in diesem Gesetz auch die Möglichkeit, eine frei vereinbarte Miete abzuschließen. Wir waren gute Freunde, und es gefällt dir bei mir gut. Also machen wir das, erhöhen wir die Miete, lassen wir den ganzen Streit mit den Ämtern und all diesen Paragraphen und kommen wir hier von Mann zu Mann miteinander überein!" Der eine wird es tun, und der andere wird folgen; und ich glaube, daß diese Dinge dann nicht nur in zumutbarer Weise und in gegenseitigem Einverständnis geregelt werden, sondern daß es dann— wie die Menschen nun einmal sind — viele geben wird, die versuchen werden, unter Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten auch zu höheren Mieteinnahmen zu kommen.
Es ist hier in diesem Hause — und mit Recht — gesagt worden, daß das Gesetz voraussichtlich ja ganz anders aussehen wird, wenn es zur zweiten und dritten Lesung kommt, und daß die entscheidenden Abänderungen oder Verbesserungen im Ausschuß erfolgen werden, und zwar in sehr schwierigen und langwierigen Beratungen. Die Materie ist deswegen so schwierig, weil die Verhältnisse unerhört differenziert liegen. Auch wir werden also — bei den Bedenken, die wir haben — in Anerkennung der Notwendigkeiten, die hier vorliegen, im Ausschuß alles tun, um zu einer Lösung zu kommen, die für alle Teile befriedigend ist.

(Beifall beim GB/BHE.)


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    Das Wort hat der Abgeordnete Hauffe.