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ID0206700000

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    564. zufügen: 1
    565. wollen: 1
    566. Dagegen: 1
    567. wehren: 1
    568. uns.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Februar 1955 3419 67. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. Februar 1955. Liste der beurlaubten Abgeordneten (Anlage 1) 3451 A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3450 D, 3451 Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Rede des Herrn Bundeskanzlers am 3. Dezember 1954 (Drucksache 1055) 3419 D Brandt (Berlin) (SPD), Anfragender 3419 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 3421 C, 3424 D, 3425 B, D Mellies (SPD) 3422 D, 3426 D Lemmer (CDU/CSU) 3423 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 3425 B Neumann (SPD) 3425 B Dr. Krone (CDU/CSU) 3426 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes Bundesmietengesetz) (Drucksache 1110) 3427 A Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 3427 D, 3449 C Jacobi (SPD) 3435 D, 3450 C Dr. Brönner (CDU/CSU) 3438 D Wirths (FDP) 3440 C Engell (GB/BHE) 3442 B Hauffe (SPD) 3443 B Frau Heise (SPD) 3445 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 3446 B Lücke (CDU/CSU) 3450 D Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . 3450 D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache 104$): Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 3450 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen § 187 a StGB vorn 10. September 1953 (Drucksachen 1165, zu 1165) 3451 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3452 Beschlußfassung 3451 C Beratung des Antrags der Fraktion des GB/BHE betr. Spende für den Aufbau des Reichstagsgebäudes (Drucksache 807) . 3451 C Von der Tagesordnung abgesetzt . . . 3451 C Nächste Sitzung 3451 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 3451 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen § 187 a StGB (Drucksache zu 1165) 3452 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Der Präsident hat Urlaub erteilt für einen Tag den Abgeordneten Geritzmann Hilbert Glüsing Struve Wehner Dr. von Brentano Dr. Dresbach Dr. Bucher Scheuren Dannemann Ollenhauer Maier (Mannheim) Kiesinger Neuburger Knobloch Brese Leibfried Anlage 2 zu Drucksache 1165 (Vgl. S. 3451 A.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Az. 1 BvL 120/53 — betreffend Antrag des Landgerichts Traunstein in der Strafsache gegen Friedrich Schmidinger wegen Vergehens gegen §187 a StGB vom 10. September 1953 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Arndt I. Die Erste Strafkammer des Landgerichts Traunstein hat geltend gemacht, daß § 187 a StGB zu willkürlichen Erwägungen führe, weil sich nicht abgrenzen lasse, welche Person im politischen Leben des Volkes stehe. Das Landgericht Traunstein sieht deshalb den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durchbrochen, weil Straf vorschriften nicht unbestimmt sein dürften. Es ist richtig, daß eine unbestimmte Strafvorschrift sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar wäre. Das Landgericht Traunstein hat jedoch § 187 a StGB irrig ausgelegt und verkannt, daß jeder strafrechtliche Begriff seinem Wesen nach ein Wertbegriff ist. Der Begriff des politischen Lebens in § 187 a StGB ist nicht unbestimmt, sondern bestimmbar, und zwar nicht weniger bestimmbar als entsprechende Rechtsbegriffe des Strafgesetzbuchs. Daß eine Tat in ihrer Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein muß, schließt nicht aus, daß die Bestimmbarkeit nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen im Wege der Auslegung zu finden ist. Es gibt im Strafgesetzbuch keinen Begriff, der nicht der Auslegung fähig und sogar bedürftig wäre. Der Grad der Bestimmbarkeit kann hierbei verschieden sein. Es ist sicherlich schwerer bestimmbar, ob ein Mensch heimtückisch oder grausam oder aus niedrigen Beweggründen getötet wurde, während es leichter bestimmbar sein wird, was strafrechtlich eine Sache ist. Schwierigkeiten in der Auslegung heben die Bestimmbarkeit noch nicht auf, solange es möglich ist, einen Rechtsbegriff auf Grund der in langjähriger Übung von der Rechtsprechung und der Rechtslehre gesicherten Auslegungsgrundsätze in seinem Wesensgehalt zu entwickeln. Unbestritten ist der Begriff des Öffentlichen in diesem Sinne ein bestimmbarer Rechtsbegriff. Das Strafgesetzbuch verwendet ihn mehrfach und sogar in verschiedener Bedeutung, weil es jeweils auf den einzelnen Tatbestand und seinen Zusammenhang mit dem Sinn des Gesetzes sowie seinem System ankommt, um richtig verstehen zu können, welchen Sachverhalt der Begriff des Öffentlichen werten und treffen will. Seiner Entstehungsgeschichte nach ist § 187 a StGB keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung der Strafbestimmung in § 1 des 8. Teils im Kapitel III der 4. Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 742). War somit bereits der Begriff des öffentlichen Lebens ein strafrechtlich hinreichend bestimmbarer Rechtsbegriff, der Willkür ausschloß, so muß dies um so mehr für den engeren Begriff des politischen Lebens gelten. Der Begriff des Politischen ist übrigens auch sonst dem Strafrecht nicht unbekannt. Insbesondere findet er sich in einer Reihe von Amnestiegesetzen, so in § 7 des Straffreiheitsgesetzes 1954 vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203). Während auch Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Schauspieler, Artisten und andere Personen im öffentlichen Leben stehen, sind Personen, die im politischen Leben stehen, ihrer Zahl und Art nach wesentlich enger umgrenzt. Das Landgericht Traunstein irrt, wenn es einen Grund vermißt, warum Personen, die im politischen Leben stehen, einen verstärkten Ehrenschutz genießen sollen. Verfehlt ist insbesondere seine Erwägung, weil der Schritt in das politische Leben freiwillig getan werde, dürfe niemand auf einen verstärkten Ehrenschutz Anspruch erheben, der sich aus eigenem Entschluß der öffentlichen Kritik in verstärktem Maße aussetze. Denn der erhöhte Ehrenschutz wird durch § 187 a StGB den im politischen Leben stehenden Personen ja nicht etwa um ihrer selbst willen zugebilligt, sondern dient dem Schutz der demokratischen Ordnung und des Staatsganzen. Ein demokratischer Rechtsstaat beruht darauf und ist darauf angewiesen, daß sich seine Bürger am politischen Leben beteiligen. Deshalb besteht um der Demokratie willen ein Staatsinteresse daran, diesen selbstverständlich freiwilligen Schritt in das politische Leben zu fördern und zu erleichtern, indem dafür gesorgt wird, daß die Bürger, die sich in besonderem Maße der Politik widmen, nicht als vogelfrei angesehen werden. Bereits in der Zeit der Weimarer Republik hat sich daher die in der 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 zum Ausdruck gekommene kriminalpolitische Notwendigkeit ergeben, die im öffentlichen Leben stehenden Bürger wegen der stark erhöhten Gefahr auch mit einem verstärkten Rechtsschutz zu umgeben. Das Landgericht Traunstein deutet § 187 a StGB falsch, indem es behauptet, letzten Endes stehe bereits jeder im politischen Leben, der sich in irgendeiner Form und in irgendeinem Grade mit den Fragen des öffentlichen und politischen Lebens auseinandersetzen müsse. Im politischen Leben stehen vielmehr nur solche Personen, die tatsächlich eine politische Bedeutung erworben haben, die deshalb auf das politische Leben erheblichen Einfluß ausüben, also alle, die sich für eine gewisse Dauer vorwiegend mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung berühren. (Vgl.: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Sep- (Dr. Arndt) tember 1953 in Strafsachen Bd. 4, S. 338 ff.; ferner Adolf Schönke — 6. Aufl. — in Anm. II zu § 187 a StGB; Richard Lange im Nachtrag zu Kohlrausch-Lange — 40. Aufl. — zu § 187 a StGB; Schaefer im Leipziger Kommentar — 7. Aufl. — Anm. 2 zu § 187 a StGB.) Der Begriff des politischen Lebens läßt es also an der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmbarkeit nicht fehlen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Erläuterungswerke beweisen. II. Das Landgericht Traunstein hat ferner geltend gemacht, daß § 187 a StGB deshalb mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht vereinbar sei, weil diese Vorschrift angeblich die Rechtsgenossen in zwei Gruppen teile, nämlich solche, deren Ehre nur den allgemeinen Schutz des § 186 StGB genießt, und solche, deren Ehre durch den weitergehenden Schutz des § 187 a StGB privilegiert werde. Auch diese Erwägung ist rechtsirrig. Verfehlt ist insbesondere der Hinweis des Landgerichts Traunstein, daß nicht nur Personen, die im politischen Leben stehen, einem erhöhten öffentlichen Interesse begegnen, sondern auch z. B. der Präsident eines Oberlandesgerichts oder ein Wirtschaftsführer. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Person ihrer Tätigkeit wegen einem erhöhten öffentlichen Interesse begegnet, sondern ob die Art ihrer Tätigkeit eine wesentlich verstärkte Gefahr mit sich bringt, daß die Person um ihrer Tätigkeit willen in ihrer Ehre öffentlich angegriffen wird. Es ist aber eine geschichtliche Erfahrung, daß die im politischen Leben stehenden Personen infolge der Leidenschaftlichkeit und der besonderen Gefühlsbetontheit der politischen Auseinandersetzungen qualitativ in wesentlich stärkerem und anderem Grade Angriffen auf die Ehre ausgesetzt sind als Personen, deren Arbeit auch mit öffentlicher Anteilnahme verfolgt wird. Im übrigen wird es selbstverständlich jeweils im Strafmaß zum Ausdruck kommen, ob sich eine Ehrverletzung gegen den Präsidenten eines Oberlandesgerichts, einen Behördenleiter, den Chef einer Krankenanstalt oder einen Wirtschaftsführer gerichtet hat, wobei es ohne jeden Zweifel als ein zulässiger Strafzumessungsgrund anzusehen sein wird, daß der öffentlichen Ehrverletzung eine erhöhte und strafverschärfende Bedeutung zukommt, weil sie sich gegen eine Person um der von ihr eingenommenen Stellung willen richtete. Daher wird es nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt werden können, falls die Beleidigung des Chefs einer großen Krankenanstalt deshalb mit besonderem Nachdruck bestraft wird, weil sie geeignet war, den Verletzten als seiner Stellung unwürdig erscheinen zu lassen und gerade dadurch auch öffentliche Interessen zu gefährden. In Übereinstimmung hiermit kann es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, daß aus diesem sachlichen Grunde der Gesetzgeber eine höhere Mindeststrafe zur Regel gemacht hat, falls der Verletzte im politischen Leben steht und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Es kann dahingestellt bleiben, ob es statthaft wäre, den verstärkten Ehrenschutz an formale Erfordernisse zu knüpfen, ihn z. B. davon abhängig zu machen, daß der Verletzte das Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft ist. Denn § 187 a StGB hat eine andere Regelung getroffen, indem die Vorschrift einen sachlichen Gesichtspunkt zum Tatbestandsmerkmal für die Veränderung des Strafrahmens erhebt. Es trifft nicht zu, daß § 187 a StGB von sich aus die Bürger in zwei Gruppen einteile, von denen die eine privilegiert wäre. Denn im Zusammenhang mit dem Grundgesetz, insbesondere gerade mit Art. 3, Art. 9 und Art. 38 GG steht es jedermann frei, sich in das politische Leben des Volkes zu stellen. Jeder also wird des verstärkten Ehrenschutzes teilhaftig, sobald er sich dem politischen Leben widmet und aus eigener Kraft darin eine solche Stellung erlangt, wie § 187 a StGB sie voraussetzt. Unausgesprochen scheint den Erwägungen des Landgerichts Traunstein der Fehlschluß zugrunde zu liegen, daß hier durch dieses Gesetz nur eine bestimmte Gruppe von Politikern oder sogar von Abgeordneten sich selbst privilegiert hätte. Das ist nicht der Fall. Nicht an die Person, auch nicht an ein äußeres Merkmal knüpft § 187 a StGB an, sondern einzig und allein an einen materiellen Sachverhalt, der von jedermann verwirklicht werden kann. Geschützt durch diese Vorschrift sind deshalb keineswegs etwa nur Mitglieder des Bundestages oder der Landtage oder Mitglieder einer Regierung, sondern nach der zutreffenden Rechtsprechung z. B. auch Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder solche Führer einer politischen Partei, die nicht Abgeordnete sind (vgl. Schaefer, a. a. O.). Maßgeblich ist allein die tatsächliche Stellung in der Wirklichkeit des politischen Lebens und die dadurch bedingte Gefahrerhöhung für die Ehre, wobei der gesetzgeberisch entscheidende Gesichtspunkt bleibt, daß es sich nicht um den Schutz der einzelnen Ehre um ihrer selbst willen handelt, sondern um den Schutz des politischen Lebens vor der Vergiftung durch üble Nachreden und Verleumdungen. Was vielfach übersehen scheint, ist daher, daß zu den Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen, auch die Publizisten gehören, also solche Journalisten und Rundfunk-Kommentatoren, die durch die Art und Dauer ihrer der Politik gewidmeten Tätigkeit einen erheblichen Einfluß auf das öffentliche Leben ausüben. Der Gleichheitsgrundsatz soll Willkür ausschließen. Es darf also nicht ungleich behandelt werden, was gleich ist. Im Falle des § 187 a StGB kann davon jedoch keine Rede sein. Ob eine Person tatsächlich im politischen Leben eine Stellung von solcher Dauer und von solchem Einfluß einnimmt, daß die Voraussetzungen des § 187 a StGB auf sie zutreffen, begründet eine Verschiedenheit in der Gefährdung und im staatspolitischen Interesse an der Abwehr von Rechtsverletzungen. Hier ist eine nach Grad und Wesen sinnvolle Verschiedenheit gegeben, die eine unterschiedliche Behandlung im Gesetz als sachgerecht erscheinen läßt. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß keineswegs schon jede üble Nachrede, durch die eine im politischen Leben stehende Person in ihrer Ehre verletzt wird, die Anwendung des § 187 a StGB rechtfertigt. Über das Merkmal, daß der Verletzte im politischen Leben stehen muß, hinaus fügt § 187 a Abs. 1 StGB dem Tatbestand des § 186 StGB zwei weitere Tatbestandsmerkmale sachlicher Art hinzu. Denn die üble Nachrede muß erstens aus Beweggründen begangen sein, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und zweitens muß die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten (Dr. Arndt) erheblich zu erschweren. Die höhere Mindeststrafe ist im Unterschied zu § 186 StGB also auch dadurch begründet, daß die Tat eine andere ist, weil sowohl der Vorsatz des Täters als auch die Wirkung seiner Tat zusätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllen müssen, die nach dem Ermessen des Gesetzgebers diese Tat als eine besonders schwere und eigenartig qualifizierte kennzeichnen. Bonn, den 9. Februar 1955 Dr. Arndt Berichterstatter
Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Sitzung ist eröffnet.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Große Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Rede des Herrn Bundeskanzlers am 3. Dezember 1954 in Berlin (Drucksache 1055).
Ich frage, ob das Wort zur Begründung der Großen Anfrage gewünscht wird. — Das Wort hat der Herr Abgeordnete Brandt.
Brandt (SPD), Anfragender: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den einen und andern mag es vielleicht wundern, daß die sozialdemokratische Fraktion darauf bestanden hat, heute über eine Große Anfrage zu verhandeln, die das Datum des 7. Dezember 1954 trägt und die eine Rede des Herrn Bundeskanzlers in Berlin am 3. Dezember 1954 zum Gegenstand hat. Inzwischen haben sich bekanntlich Sozialdemokraten und, wenn ich so sagen darf, Kanzlerpartei in Berlin über eine gemeinsame Führung der Landespolitik verständigt, und es dürfte bekannt sein, daß ich diese Verständigung befürwortet habe und hoffe, sie möge nicht nur von vorübergehender Dauer sein. Inzwischen hat es auch Besprechungen zwischen dem neuen Regierenden Bürgermeister von Berlin und dem Herrn Bundeskanzler gegeben. Wir haben mit Befriedigung gehört, daß der Kanzler eine verstärkte Wirtschaftshilfe des Bundes für den Aufbau Berlins zugesagt habe. Er habe, so konnten wir vernehmen, sogar zugesagt, daß er den Regierenden Bürgermeister von Berlin zu gelegentlichen außenpolitischen Gesprächen empfangen wolle.


(Brandt [Berlin])

I Mich gelüstet es nun wahrlich nicht, das etwa
inzwischen gewachsene Gras wieder abzufressen.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Guten Appetit!)

Die sozialdemokratische Fraktion hält es jedoch für unerläßlich, zur Begründung ihrer vor zweieinhalb Monaten eingebrachten Anfrage einige Feststellungen zu treffen. Sie hätte darauf allenfalls verzichten können, wenn der Herr Bundeskanzler den Irrtum, dem er offensichtlich erlegen war, in angemessener Form berichtigt hätte.
Worum geht es? Es geht nicht darum, daß der Herr Bundeskanzler eine Wahlrede gehalten hat. Wir alle halten Wahlreden,

(Zuruf von der CDU/CSU: Und was für welche!)

und wir legen gewiß nicht alles, was wir sagen, auf die Goldwaage.

(Aha!-Rufe von der CDU/CSU. — Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr richtig! — Abg. Samwer: Bravo!)

Der Herr Bundeskanzler möge jedoch seine Stellungnahme zu unseren Beanstandungen nicht auf den Hinweis beschränken, wir seien allzumal Sünder

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Sind wir aber!)

und auch ihm sei — was ich gar nicht rundweg bestreiten will — in der Hitze des politischen Gefechts schon Unrecht widerfahren. Immerhin, die Aussage des Herrn Bundeskanzlers kann ja wohl
nicht mit der irgendeines Wahlredners gleichgestellt werden, und ihm sollte ja wohl auch geläufig sein, daß wir uns in Berlin manches nicht leisten können, wovon man im Westen glaubt, man könne es sich leisten.

(Abg. Dr. Menzel: Sehr gut!)

Was hat der Herr Bundeskanzler im konkreten Falle am 3. Dezember in Berlin gesagt? Ich stütze mich auf den stenographischen Bericht seiner Rede, wie er vom Landesverband Berlin der Christlich-Demokratischen Union herausgegeben wurde. Darin heißt es:
Stellen Sie sich einmal vor — gegen die Natur muß man sich das vorstellen, meine Damen und Herren —, die Sozialdemokratie würde siegen bei dieser Wahl und wir würden dann einen sozialdemokratischen Regierenden Bürgermeister hier haben,

(Zuruf von der SPD: Wie schrecklich!)

einen sozialdemokratischen Senat, die sozialdemokratischen Bezirksbürgermeister und wer es alles sein würde. Wie können dann diese Herren im Verkehr mit den Besatzungsmächten erwarten, Vertrauen und Hilfe zu finden?

(Lebhafte Hört! Hört!-Rufe von der SPD. — Abg. Arnholz: Wohl weil sie nicht für Vorleistungen sind wie Dr. Adenauer!)

Welchen Sinn konnte eine solche Aussage haben? Doch nur den: Wählt um Gottes willen nicht sozialdemokratisch, denn die Sozialdemokraten werden bei den Westmächten keine Unterstützung finden; dann sitzt ihr auf dem Trockenen, und Berlin ist vielleicht verloren.

(Hört! Hört! bei der SPD.) Ergebnis: Unruhe, Unsicherheit, Furcht, also gerade das, was wir in Berlin nicht gebrauchen können.


(Beifall bei der SPD.)

Für eine solche Art des innerpolitischen Kampfes
ist Berlin in Deutschland der ungeeignetste Boden.

(Beifall bei der SPD.)

Wir haben dort unsere im einzelnen schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten. Aber wir haben uns dort auch trotz mancher entgegenstehender Tendenzen über alle diese Jahre hinweg den Sinn für das Gemeinsame bewahrt,

(Beifall bei der SPD)

für das Gemeinsame derer, die auf dem Boden demokratischer Rechtsstaatlichkeit stehen.

(Beifall bei der SPD.)

Wir haben uns bemüht, über den Wandel der Jahre das Wesentliche dessen zu retten, was uns die Begegnung mit einem unerbittlichen Widersacher vor, während und nach der Blockade gelehrt hat, und wir können nicht ertragen, daß die Grundlagen dieser unserer Arbeit mutwillig angegriffen und in Frage gestellt werden.

(Erneuter Beifall bei der SPD.)

Ich bitte auch, meine Damen und Herren, Verständnis dafür aufbringen zu wollen, daß die Sozialdemokraten in Berlin auf die Rede des Herrn ' Bundeskanzlers so stark reagiert haben. Wir haben — ich darf das in aller Bescheidenheit sagen — unsern Anteil an der Auseinandersetzung der vergangenen Jahre gehabt, eine Auseinandersetzung, die einmal als ein Kampf um die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Sozialdemokratischen Partei begann.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Wir haben nie gesagt, wir allein hätten Berlin davor bewahrt, im Morast einer neuen Totalität zu versinken. Wir haben es gemeinsam mit den anderen demokratischen Kräften getan. Wir hätten es ohne die Hilfe unserer Freunde in der demokratischen Welt nicht tun können; aber wir haben unsern wesentlichen Beitrag dazu geleistet, wie es in einer Stadt von der Struktur Berlins auch gar nicht anders sein konnte. Wir haben Berlin mit den anderen demokratischen Kräften in Berlin gehalten, als es noch keinen Bund und keine Bundesregierung gab.

(Beifall bei der SPD.)

Ernst Reuter hat nicht ohne Erfolg um das Vertrauen der Demokratien diesseits und jenseits des Ozeans gerungen, als es noch keinen Außenminister der Bundesrepublik Deutschland gab.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)

Der Bund, den és noch gar nicht gab, hat uns nicht zur Unterstützung durch die Alliierten verhelfen können. Die Berliner haben dem Bund das moralische Kapital guter Freundschaft mit den Feinden von gestern zuführen können.

(Erneuter Beifall bei der SPD.)

Ein Zweites. So wie es der Herr Bundeskanzler am 3. Dezember getan hat, kann man sich bei allen Gegensätzen, die bestehen mögen, mit den Sozialdemokraten — noch dazu in Berlin — nicht auseinandersetzen.

(Sehr wahr! bei der SPD.)



(Brandt [Berlin])

Der Bundeskanzler hat gemeint, es wäre gegen die Natur, sich zur Sozialdemokratie zu bekennen.

(Lachen bei der SPD.)

Aber, verehrter Herr Bundeskanzler, wir leben nicht mehr im Kaiserreich,

(Abg. Dr. Menzel: Sehr gut!)

vor dem ersten Weltkrieg,

(Zustimmung bei der SPD)

und auch der Herr Bundeskanzler als anerkannter Meister der Vereinfachung

(Heiterkeit bei der SPD)

sollte sich vergegenwärtigen, daß das Schema einer primitiven Aufteilung: hie Sozialisten — hie Antisozialisten, der politischen Realität schon längst nicht mehr gerecht wird.
Wir haben in diesen Jahren so viel von der Integration gehört. Wie wäre es, wenn wir dabei nicht die Integration der im Sinne der Demokratie tragenden Kräfte des eigenen Volkes vergäßen?

(Beifall bei der SPD.)

Das geht nicht. Das erreichen wir nicht, wenn man die eine politische Hauptrichtung in unserem Volk mit dem Stempel der Minderwertigkeit versieht und ihr den Platz am Tisch der Gesellschaft streitig macht.

(Erneuter Beifall bei der SPD.)

Noch ein Drittes. Aus öffentlichen Erklärungen des Regierenden Bürgermeisters von Berlin ist erkennbar geworden, der Herr Bundeskanzler habe sich auf gewisse Berichte über Unterhaltungen mit Alliierten berufen, Unterhaltungen, bei denen kritische Bemerkungen zur alliierten Politik gefallen seien. Was auch immer in Berichten über Tischgespräche gestanden haben mag, sie können in keiner Weise solche Schlußfolgerungen rechtfertigen, wie sie der Herr Bundeskanzler in seiner Berliner Wahlrede gezogen hat. Die zuständigen alliierten Stellen haben denn auch unmittelbar erklärt, ihnen seien keinerlei Unterlagen bekannt, die zu einer solchen Äußerung hätten Anlaß geben können.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Die Kommandanten und andere Vertreter der Westmächte versicherten im Gegenteil, daß sie auch weiterhin innerhalb der Grenzen der erklärten alliierten Politik mit den vom Volke gewählten Vertretern gemeinsam für das Wohl Berlins wirken wollten.
Vielleicht sagt der Herr Bundeskanzler, er sei das Opfer einer falschen oder mißverständlichen Berichterstattung geworden.

(Zuruf von der SPD: Er soll vorsichtiger werden! — Weitere Zurufe von der SPD.)

So war es ja wohl auch bei gewissen Behauptungen vor der Wahl vom September 1953.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Der Herr Bundeskanzler sollte seinen Quellen gegenüber kritischer sein.

(Zuruf von der SPD: Das will er ja nicht!)

Auch er sollte bedenken, daß es Höheres gibt als den politischen Augenblickserfolg. Vielleicht darf ich das sagen, obgleich ich aus der Perspektive des Herrn Bundeskanzlers gewissermaßen noch in den politischen Kinderschuhen stecke: Niemand steht so hoch, als daß er nicht seine Irrtümer eingestehen könnte.

(Beifall bei der SPD.)

Niemand ist so groß, daß er sich erniedrigte, wenn es um die Wahrheit geht.

(Erneuter Beifall bei der SPD.)

Im innerpolitischen Kampf steht Meinung gegen Meinung. Hier geht es um die Abwehr von Behauptungen, die das Ringen um Meinungen nur verzerren können und die der demokratischen Sache nur schweren Schaden zufügen können. Das wollen wir nicht. Dagegen wehren wir uns.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage hat der Herr Bundeskanzler.