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ID0206005200

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    2. Deutscher Bundestag — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1054 3077 60. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen 3078 C Gedenkworte zum 6. Jahrestag der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3078 D Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904, Antrag Umdruck 277) 3079 C Rehs (SPD): zur Geschäftsordnung 3079 C zur Sache 3080 A Rasner (CDU/CSU) : zur Geschäftsordnung 3079 D zur Sache 3088 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3080 A, 3087 D Dr. Bartram (CDU/CSU) 3084 B Dr. Czermak (GB/BHE) 3085 B Diekmann (SPD) 3085 C, 3088 D Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß, an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 3089 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1027) 3089 B Berendsen (CDU/CSU): als Berichterstatter 3089 C Schriftlicher Bericht 3107 Beschlußfassung 3089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1034) 3089 D Diekmann (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3108 Beschlußfassung 3089 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1035) 3090 A Siebel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3109 Beschlußfassung 3090 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe des Landes Berlin (Drucksache 1020) 3090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3090 C Beschlußfassung 3090 D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Arnholz, Kühn (Bonn), Dr. Sornik, Walter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1022) 3090 D Beschlußfassung 3091 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Erwin Schönborn wegen Beleidigung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1011) 3091 A Runge (SPD), Berichterstatter . . 3091 B Beschlußfassung 3091 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wirths (Drucksache 1012) 3091 C Dr. Götz (CDU/CSU), Berichterstatter 3091 D Beschlußfassung 3092 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wacker (Buchen) (Drucksache 1013) 3092 A Wittrock (SPD), Berichterstatter 3092 A Beschlußfassung 3092 C Zweite Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksachen 798, 845); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1001) 3092 C Arndgen (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . . 3092 C, 3094 A zur Geschäftsordnung 3093 D Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3092 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 3094 A Abstimmungen 3094 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wiedergutmachung (Drucksache 903) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bundesmittel für die Wiedergutmachung (Drucksache 915) 3095 A Dr. Arndt (SPD), Anfragender 3095 A, 3104 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3097 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 3099 B Dr. Reif (FDP) 3103 B Dr. Strosche (GB/BHE) 3106 A Überweisung des Antrags Drucksache 915 an den Haushaltsausschuß 3106 D Nächste Sitzung 3106 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 1027) 3107 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 1034) 3108 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 1035) 3109 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Drucksache 1027 (Vgl. S. 3089 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933) Berichterstatter: Abgeordneter Berendsen I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wurde in der 56. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 1954 an den 'Ausschuß für Verkehrswesen zur weiteren Bearbeitung überwiesen, der ihn in seiner 30. Sitzung am 30. November 1954 eingehend beraten und einstimmig beschlossen hat, ihn in der anliegenden Fassung anzunehmen. Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung hat bei dieser Beratung vorgelegen. II. Im einzelnen Auf die ausführliche schriftliche Begründung der Paragraphen in Drucksache 933 wird Bezug genommen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung soll als Rechtsgrundlage zur Einführung der neuen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dienen, welche die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach I mehrjährigen Beratungen beschlossen hat und die am 1. Januar 1955 in allen Rheinuferstaaten an die Stelle der bisherigen Verordnung vom 18. Januar 1939 treten soll. Die Bundesregierung ist durch internationale Absprache im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gehalten, die Verordnung an dem vereinbarten Termin in Kraft zu setzen. Dies soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr geschehen. In ähnlicher Weise sind bereits die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen auf Grund der Gesetze des Wirtschaftsrates vom 21. Juni 1949 (WiGBl. S. 91) und des Bundes vom 13. November 1952 (BGBl. II S. 957) in Kraft gesetzt worden. Nach dem Vorbild dieser beiden Gesetze ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, daß der Bundesminister für Verkehr die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ändern, ergänzen oder in neuer Fassung erlassen kann, sofern ein Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt. Diese Vorschrift dient der Entlastung der gesetzgebenden Körperschaften. Der Bundesrat hat eine redaktionelle Änderung in den Absätzen 1 und 2 des § 1 empfohlen, welcher der Ausschuß für Verkehrswesen nicht glaubte folgen zu sollen, weil der Regierungsentwurf den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG dadurch besser Rechnung trägt, daß er gleichzeitig eine Richtlinie für die Arbeit der deutschen Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gibt. Der Bundesrat hat sich seinerzeit vorbehalten, im zweiten Durchgang zu prüfen, ob dieses Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Sollte diese Frage vom Bundesrat bejaht werden, so vertritt der Ausschuß für Verkehrswesen die Auffassung, daß der Erlaß der internationalen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung selbst der Mitwirkung des Bundesrates nicht bedarf. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt daher vor, dies in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 zum Ausdruck zu bringen. In § 2 wird für Zuwiderhandlungen die in Art. 32 der Mannheimer Akte vorgesehene Strafe von 10,— bis 300,— französischen Goldfranken (= 8,—bis 240,— DM) angedroht. Um derartige Zuwiderhandlungen ihrem Unrechtsgehalt entsprechend trotz der höheren Strafdrohung als Übertretungen behandeln zu können, ist § 19 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641) wörtlich übernommen worden. § 3 beinhaltet die vom Bundesrat empfohlene Berlin-Klausel. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt im Hinblick auf die Berlin-Klausel vor, den § 4 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen, damit die Strafbestimmung des § 2 in Berlin nicht rückwirkend in Kraft tritt. Bonn, den 30. November 1954 Berendsen Berichterstatter Anlage 2 Drucksache 1034 (Vgl. S. 3089 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 wurde in der 47. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. September 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und den Ausschüssen für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sowie für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung vom 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 ebenfalls zuzustimmen. Mit Schreiben vom 22. November 1954 hat auch der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß er dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 einstimmig ohne Änderung zugestimmt hat. II. Im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) wird Bezug genommen. In seiner 180. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 12. Dezember 1951 dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 zugestimmt. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung hat die Bundesrepublik Deutschland die Mitgliedschaft im Internationalen Fernmeldeverein erworben. Sie hat auf Grund dessen als vollberechtigtes Mitglied des Vereins an der letzten Regierungskonferenz, die vom 3. Oktober bis zum 22. Dezember 1952 in Buenos Aires stattgefunden hat, teilgenommen. Auf dieser Regierungskonferenz ist eine Neufassung des Internationalen Fernmeldevertrages beschlossen und als Internationaler Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 für 78 Mitgliedstaaten — auch für die Bundesrepublik Deutschland — unterzeichnet worden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 746) soll die Zustimmung zu diesem Vertragswerk herbeigeführt und damit der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 zu deutschem Recht erhoben werden. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen nahm gelegentlich der Beratung davon Kenntnis, daß der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 gegenüber dem von Atlantic City 1947 keine Änderungen allgemeiner Bedeutung beinhaltet. Bonn, den 9. November 1954 Diekmann Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1035 (Vgl. S. 3090 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) Berichterstatter: Abgeordneter Siebel I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 wurde in der 37. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juli 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung am 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung am 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 585 ebenfalls unverändert zu zustimmen. II. im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom il. Juli 1952 (Drucksache 585) wird Bezug genommen. Die am 11. Juli 1952 in Brüssel abgeschlossenen Verträge des Weltpostvereins sind am 1. Juli 1953 an Stelle der bis dahin geltenden Verträge des Weltpostvereins von Paris (19 47) in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 1953 wird der internationale Postdienst nach den Bestimmungen der Verträge von Brüssel durchgeführt. Nach einer Anweisung der Alliierten Besatzungsmächte bilden die Verträge des Weltpostvereins auch die Grundlage für den Auslandspostdienst der Bundesrepublik Deutschland. Dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen erschien es zweckmäßig und erwünscht, diesen Zustand dahingehend zu ändern, daß die Verträge zu deutschem Recht erhoben und dadurch als für die Deutsche Bundespost und ihre Postbenutzer rechtsverbindlich erklärt werden. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, daß die Bundesrepublik Deutschland an den Beschlüssen und Entscheidungen des Weltpostvereins mitwirken und damit Einfluß auf die Gestaltung des internationalen Postdienstes nehmen kann. Dieser Zustand ist auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bereits durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverein — Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 vom 29. Januar 1952 (BGBl. II S. 341) — erreicht worden. Bonn den 9. November 1954 Siebel Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reif.


Rede von Dr. Hans Reif
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Daß eine Anfrage einer Fraktion dieses Hauses eine so gründliche Behandlung, wie wir sie eben gehört haben, herausfordert, deutet an, wie sehr diese Anfrage berechtigt ist, deutet an, daß alle diejenigen, die sich ernsthaft mit diesem Gesetz — besser gesagt: mit seiner Anwendungspraxis — auseinandersetzen, allmählich das Gefühl bekommen, daß es für einen demokratischen Staat kaum noch erträglich ist, die Dinge so bleiben zu lassen, wie sie sind.
Ich möchte Sie nun nicht nochmals mit den sehr wichtigen Sachverhalten beschäftigen, die der Herr Kollege Professor Böhm eben vorgetragen hat, sondern lieber den Versuch machen, aus den Erfahrungen, die wir leider zu buchen haben, einige Schlußfolgerungen zu ziehen, und zeigen, wie wir es besser machen können. Niemand wird verkennen, daß das Wiedergutmachungsgesetz vom 1. Bundestag in einer Eile und einer Bedrängnis verabschiedet wurde, die nach menschlichem Ermessen eine brauchbare gesetzgeberische Arbeit nicht mehr erwarten ließen. Das wäre dann nicht weiter verhängnisvoll, wenn wir nicht alle wüßten, daß die Ausführung dieses Gesetzes zum großen Teil in den Händen der Länder liegt, die aus Gründen, wie sie eben erörtert worden sind, ein natürliches Bedürfnis haben, sich gegen Zumutungen von der Bundesseite her zu sperren, und wenn wir nicht weiter wüßten, daß in den Behörden, die dieses Gesetz durchführen — ich möchte meine Berner-kung vom letzten Mal nicht wiederholen; ich habe deshalb sehr viele böse Briefe bekommen —, nicht nur Beamte sitzen, ,die durchdrungen sind von der menschlichen und politischen Aufgabe, die ihnen anvertraut ist.

(Abg. Dr. Böhm: Sehr richtig!)

Deshalb ist es bedauerlich, daß nach dem Finanzanpassungsgesetz die Last bei den Ländern bleibt, und so erscheint es notwendig, daß hier eine Regelung erfolgt, die die Länderregierungen nicht veranlaßt, Anweisungen zu erteilen, aus denen der Beamte, der sich nun eben nicht jener menschlichen Verpflichtung voll bewußt ist, das Recht ableitet, engherzig zu sein. Ich glaube, wenn die Länder wüßten, daß der Bund jetzt oder später diese Lasten trägt, würden die Anweisungen an die ausführenden Behörden anders aussehen, als das jetzt der Fall ist, wobei keineswegs etwa einer Verschwendung das Wort geredet werden soll. Sie würden aber menschlicher gehandhabt werden können.

(Sehr richtig! bei der FDP.)

Damit komme ich auf etwas anderes. Ein deutscher Beamter lebt in der Vorstellung, daß der Rechnungshof es ihm großzügig verzeiht, wenn er im Interesse des Fiskus einen Petenten abgewiesen hat.

(Sehr richtig! bei der SPD. — Beifall rechts.)

Wenn dieser Petent in einem langen Prozeß, der für den Fiskus sehr kostspielig ist, schließlich zu seinem Recht kommt, so stört das den Rechnungshof nicht, denn dieser Beamte hat ja seine Pflicht getan, die fiskalische Kasse zu schützen; nun, er ist eben unterlegen gegenüber dem Recht. Noch nie ist einem Beamten etwas widerfahren, weil er zu engherzig war, aber die Gefahr, daß ihm vom Rechnungshof irgendwie Schwierigkeiten gemacht werden, weil er in der Auslegung der ihm anvertrauten Bestimmungen menschlich und großzügig gewesen ist, ist doch da. Wir sollten uns ernsthaft überlegen, ob wir nicht bei dem zweiten Wiedergutmachungsgesetz die Zuständigkeit des Rechnungshofes nur auf dasjenige Verhalten des Beamten beschränken sollten, bei dem unter Umständen mehr als bloßes menschliches Ermessen in Frage steht.
In der Praxis der Anwendung hat sich — wie Herr Professor Böhm mit Recht gesagt hat — herausgestellt, daß der aus der Enge der Verhältnisse heraus verständliche Versuch, gewisse Präferenzen zu konstruieren, zu sagen: es muß in einer gewissen Reihenfolge gehandelt werden, uns wiederum verpflichtet hat, für eine bevorrechtigte Erledigung gewisse Merkmale aufzustellen. Dadurch wird natürlich die dem Petenten zugemutete Beweislast — Vorlegung von Dokumenten aller Art —erschwert. Ich könnte mir —ich weiß nicht, ob Herr Professor Böhm damit einverstanden ist —


(Dr. Reif)

doch vorstellen, daß man ohne Rücksicht auf die Rangordnung zunächst einmal einen Fall behandelt und erst dann nach der Maßgabe der Rangordnung entscheidet, ob der Betreffende sofort oder nur vorschußweise befriedigt werden soll. Ich bin nicht in der Lage, im Augenblick die gesetzgeberische Technik eines solchen Verfahrens zu entwickeln. Ich könnte mir aber denken, daß das geht. Dann würde nämlich das nicht eintreten, was wir heute immer wieder erleben, daß uns die Ländervertretungen sagen: wir verbrauchen die Gelder gar nicht, die wir im Etat für diese Dinge einsetzen, und zwar deshalb nicht, weil die Verwaltung — zum Teil mangels Richtlinien, mangels Ausführungs- und Rechtsverordnungen — gar nicht in der Lage ist, die Dinge so schnell zu machen.
Ich glaube also, daß etwas mehr Großzügigkeit in der Frage der von ,dem Verfolgten vorzulegenden Dokumente angebracht wäre. Wir wissen alle, daß totalitäre Systeme — ein Beweis ihres schlechten Gewissens — eine große Praxis in der Vernichtung von Dokumenten haben. Ich sehe jetzt einmal ab von der Überalterung. Wenn es aber vorkommt, daß ein Petent vor einer Behörde — ich will das Land jetzt nicht nennen — bei der Vorlage seines Passes aufgefordert wird, nachzuweisen, daß er mit dem im Paß beschriebenen und photographierten Mann identisch sei

(Hört! Hört! bei der SPD)

— in einem Rechtsstaat, in dem doch der Paß der Identitätsnachweis sein sollte —, dann kann man nur fragen: was geht da eigentlich vor? Weil wir das wissen, deshalb müssen die Gesetze eine große Präzision haben. Darum möchte ich bitten, daß man
sich bei der Vorbereitung des zweiten Gesetzes etwas mehr Zeit läßt. Wir möchten unter allen Umständen die Sicherheit haben, daß diesmal der Verwaltung Ausreden nicht mehr möglich sind.
Sollte sich der Bundestag nicht — und dieses Gesetz und seine beschämende Praxis geben uns doch Veranlassung dazu — einmal eine Anregung überlegen, ,die nicht ich erfunden habe, sondern die ich von einem in Fragen der Gesetzgebung und der parlamentarischen Behandlung der Dinge sachverständigen Mann bekommen habe? Sollten wir nicht bei der Verabschiedung aller oder jedenfalls gewisser Gesetze der Regierung die Verpflichtung auferlegen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dem Hause über die Erfahrungen zu berichten, die sich bei der Durchführung des Gesetzes ergeben haben?
Ich glaube, wir stehen sowieso vor der Frage, ob nicht die Verwaltungskontrolle des Parlaments mit anderen und mit besseren 'Mitteln als jetzt durchgeführt werden muß. Dieses Gesetz zeigt, wie notwendig das ist. Vielleicht sollten wir uns, wenn das zweite Gesetz vorgelegt wird, überlegen, ob wir nicht mal damit den Anfang machen — ich wiederhole —, die Regierung zu verpflichten, in angemessener Zeit dem Hause über die Durchführung des Gesetzes Bericht zu erstatten. Wir würden dann vielleicht nicht mehr in die Lage kommen, solche Anfragen zu stellen, wie wir sie jetzt leider stellen müssen.
Im Namen meiner Fraktion kann ich mitteilen, daß wir der Überweisung des Antrags an die Ausschüsse zustimmen werden.

(Beifall bei der FDP und der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.