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ID0206003200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1054 3077 60. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen 3078 C Gedenkworte zum 6. Jahrestag der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3078 D Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904, Antrag Umdruck 277) 3079 C Rehs (SPD): zur Geschäftsordnung 3079 C zur Sache 3080 A Rasner (CDU/CSU) : zur Geschäftsordnung 3079 D zur Sache 3088 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3080 A, 3087 D Dr. Bartram (CDU/CSU) 3084 B Dr. Czermak (GB/BHE) 3085 B Diekmann (SPD) 3085 C, 3088 D Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß, an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 3089 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1027) 3089 B Berendsen (CDU/CSU): als Berichterstatter 3089 C Schriftlicher Bericht 3107 Beschlußfassung 3089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1034) 3089 D Diekmann (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3108 Beschlußfassung 3089 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1035) 3090 A Siebel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3109 Beschlußfassung 3090 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe des Landes Berlin (Drucksache 1020) 3090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3090 C Beschlußfassung 3090 D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Arnholz, Kühn (Bonn), Dr. Sornik, Walter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1022) 3090 D Beschlußfassung 3091 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Erwin Schönborn wegen Beleidigung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1011) 3091 A Runge (SPD), Berichterstatter . . 3091 B Beschlußfassung 3091 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wirths (Drucksache 1012) 3091 C Dr. Götz (CDU/CSU), Berichterstatter 3091 D Beschlußfassung 3092 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wacker (Buchen) (Drucksache 1013) 3092 A Wittrock (SPD), Berichterstatter 3092 A Beschlußfassung 3092 C Zweite Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksachen 798, 845); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1001) 3092 C Arndgen (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . . 3092 C, 3094 A zur Geschäftsordnung 3093 D Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3092 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 3094 A Abstimmungen 3094 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wiedergutmachung (Drucksache 903) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bundesmittel für die Wiedergutmachung (Drucksache 915) 3095 A Dr. Arndt (SPD), Anfragender 3095 A, 3104 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3097 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 3099 B Dr. Reif (FDP) 3103 B Dr. Strosche (GB/BHE) 3106 A Überweisung des Antrags Drucksache 915 an den Haushaltsausschuß 3106 D Nächste Sitzung 3106 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 1027) 3107 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 1034) 3108 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 1035) 3109 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Drucksache 1027 (Vgl. S. 3089 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933) Berichterstatter: Abgeordneter Berendsen I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wurde in der 56. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 1954 an den 'Ausschuß für Verkehrswesen zur weiteren Bearbeitung überwiesen, der ihn in seiner 30. Sitzung am 30. November 1954 eingehend beraten und einstimmig beschlossen hat, ihn in der anliegenden Fassung anzunehmen. Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung hat bei dieser Beratung vorgelegen. II. Im einzelnen Auf die ausführliche schriftliche Begründung der Paragraphen in Drucksache 933 wird Bezug genommen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung soll als Rechtsgrundlage zur Einführung der neuen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dienen, welche die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach I mehrjährigen Beratungen beschlossen hat und die am 1. Januar 1955 in allen Rheinuferstaaten an die Stelle der bisherigen Verordnung vom 18. Januar 1939 treten soll. Die Bundesregierung ist durch internationale Absprache im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gehalten, die Verordnung an dem vereinbarten Termin in Kraft zu setzen. Dies soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr geschehen. In ähnlicher Weise sind bereits die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen auf Grund der Gesetze des Wirtschaftsrates vom 21. Juni 1949 (WiGBl. S. 91) und des Bundes vom 13. November 1952 (BGBl. II S. 957) in Kraft gesetzt worden. Nach dem Vorbild dieser beiden Gesetze ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, daß der Bundesminister für Verkehr die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ändern, ergänzen oder in neuer Fassung erlassen kann, sofern ein Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt. Diese Vorschrift dient der Entlastung der gesetzgebenden Körperschaften. Der Bundesrat hat eine redaktionelle Änderung in den Absätzen 1 und 2 des § 1 empfohlen, welcher der Ausschuß für Verkehrswesen nicht glaubte folgen zu sollen, weil der Regierungsentwurf den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG dadurch besser Rechnung trägt, daß er gleichzeitig eine Richtlinie für die Arbeit der deutschen Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gibt. Der Bundesrat hat sich seinerzeit vorbehalten, im zweiten Durchgang zu prüfen, ob dieses Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Sollte diese Frage vom Bundesrat bejaht werden, so vertritt der Ausschuß für Verkehrswesen die Auffassung, daß der Erlaß der internationalen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung selbst der Mitwirkung des Bundesrates nicht bedarf. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt daher vor, dies in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 zum Ausdruck zu bringen. In § 2 wird für Zuwiderhandlungen die in Art. 32 der Mannheimer Akte vorgesehene Strafe von 10,— bis 300,— französischen Goldfranken (= 8,—bis 240,— DM) angedroht. Um derartige Zuwiderhandlungen ihrem Unrechtsgehalt entsprechend trotz der höheren Strafdrohung als Übertretungen behandeln zu können, ist § 19 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641) wörtlich übernommen worden. § 3 beinhaltet die vom Bundesrat empfohlene Berlin-Klausel. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt im Hinblick auf die Berlin-Klausel vor, den § 4 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen, damit die Strafbestimmung des § 2 in Berlin nicht rückwirkend in Kraft tritt. Bonn, den 30. November 1954 Berendsen Berichterstatter Anlage 2 Drucksache 1034 (Vgl. S. 3089 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 wurde in der 47. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. September 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und den Ausschüssen für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sowie für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung vom 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 ebenfalls zuzustimmen. Mit Schreiben vom 22. November 1954 hat auch der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß er dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 einstimmig ohne Änderung zugestimmt hat. II. Im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) wird Bezug genommen. In seiner 180. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 12. Dezember 1951 dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 zugestimmt. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung hat die Bundesrepublik Deutschland die Mitgliedschaft im Internationalen Fernmeldeverein erworben. Sie hat auf Grund dessen als vollberechtigtes Mitglied des Vereins an der letzten Regierungskonferenz, die vom 3. Oktober bis zum 22. Dezember 1952 in Buenos Aires stattgefunden hat, teilgenommen. Auf dieser Regierungskonferenz ist eine Neufassung des Internationalen Fernmeldevertrages beschlossen und als Internationaler Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 für 78 Mitgliedstaaten — auch für die Bundesrepublik Deutschland — unterzeichnet worden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 746) soll die Zustimmung zu diesem Vertragswerk herbeigeführt und damit der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 zu deutschem Recht erhoben werden. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen nahm gelegentlich der Beratung davon Kenntnis, daß der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 gegenüber dem von Atlantic City 1947 keine Änderungen allgemeiner Bedeutung beinhaltet. Bonn, den 9. November 1954 Diekmann Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1035 (Vgl. S. 3090 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) Berichterstatter: Abgeordneter Siebel I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 wurde in der 37. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juli 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung am 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung am 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 585 ebenfalls unverändert zu zustimmen. II. im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom il. Juli 1952 (Drucksache 585) wird Bezug genommen. Die am 11. Juli 1952 in Brüssel abgeschlossenen Verträge des Weltpostvereins sind am 1. Juli 1953 an Stelle der bis dahin geltenden Verträge des Weltpostvereins von Paris (19 47) in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 1953 wird der internationale Postdienst nach den Bestimmungen der Verträge von Brüssel durchgeführt. Nach einer Anweisung der Alliierten Besatzungsmächte bilden die Verträge des Weltpostvereins auch die Grundlage für den Auslandspostdienst der Bundesrepublik Deutschland. Dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen erschien es zweckmäßig und erwünscht, diesen Zustand dahingehend zu ändern, daß die Verträge zu deutschem Recht erhoben und dadurch als für die Deutsche Bundespost und ihre Postbenutzer rechtsverbindlich erklärt werden. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, daß die Bundesrepublik Deutschland an den Beschlüssen und Entscheidungen des Weltpostvereins mitwirken und damit Einfluß auf die Gestaltung des internationalen Postdienstes nehmen kann. Dieser Zustand ist auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bereits durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverein — Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 vom 29. Januar 1952 (BGBl. II S. 341) — erreicht worden. Bonn den 9. November 1954 Siebel Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich um ein Ersuchen des Oberstaatsanwalts in Bonn auf Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Wacker. Ich darf den Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten kurz darstellen. Es wird ausgeführt: Am 16. April habe der Sohn des Abgeordneten Wacker einen Pkw hier in Bonn ohne den erforderlichen Kraftfahrzeugschein geführt. Die Polizei hat dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, und der Sohn des Abgeordneten Wacker hat erklärt, daß sich der Kraftfahrzeugschein im Besitz seines Vaters, also des Kollegen Wacker, befinde. Der Polizeibeamte ist dann mit zu der Wohnung des Kollegen Wacker gefahren und hat dort zunächst zehn Minuten gewartet. Dann ist der Sohn, der zwischenzeitlich zu seinem Vater gegangen war, wieder erschienen und hat erklärt, er solle noch weiter warten; der Vater — also der Abgeordnete Wacker — sei noch nicht soweit. Nach weiteren zehn Minuten sei der Abgeordnete Wacker erschienen, und es hat sich dann eine Auseinandersetzung ergeben, deren Einzelheiten ich hier nicht darstellen will. In der Anzeige wird ausgeführt, der Kollege Wacker habe hierbei betont auf seine Stellung als Bundestagsabgeordneter hingewiesen, und es sei zu beleidigenden Äußerungen und zu Bedrohungen des Polizeibeamten gekommen. Ich will auch diese Einzelheiten nicht näher darstellen; sie sind in der Anzeige im einzelnen ausgeführt.
    Der Ausschuß hat einstimmig beschlossen, die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens zu empfehlen. Dies entspricht den bisherigen Grundsätzen des Hohen Hauses. Es handelt sich — die Wahrheit der Darstellung des Sachverhalts einmal unterstellt — nicht um eine strafbare Handlung, die politischen Charakter hat oder die mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten in einem irgendwie erkennbaren Zusammenhang steht. Zwar hat Kollege Wacker in der Auseinandersetzung seine Stellung als Abgeordneter wiederholt und ausdrücklich betont; aber die Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten gehört, wie der Sachverhalt — wie gesagt, seine Wiedergabe als richtig unterstellt — erkennen läßt, in die rein private, persönliche Sphäre des Kollegen Wacker. Da auch keine sonstigen Gründe gegen die Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens erkennbar sind, bitte ich um Zustimmung zum Antrag des Ausschusses Drucksache 1013.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben den Bericht des Herrn Berichterstatters gehört. Ich eröffne die Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Beratung. Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag des Ausschusses ist bei mehreren Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf Punkt 10 der Tagesordnung:
Zweite Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksachen 798, 845);
Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) (Drucksache 1001).
Das Wort zur Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Arndgen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Arndgen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sowohl der Ausschuß für Sozialpolitik als auch der Ausschuß für Haushaltsfragen haben sich mit dem Entwurf eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige — Drucksache 798 — beschäftigt. Die beiden Ausschüsse sind dabei zu der Auffassung gekommen, daß dieser Gesetzentwurf schon überholt ist durch den Runderlaß der Bundesminister des Innern, der Finanzen und für Arbeit. In diesem Erlaß vom 2. September 1954 waren die Länder gebeten, bezüglich der Weihnachtsbeihilfen an Bedürftige die gleichen Maßnahmen durchzuführen wie im Jahre 1953 und in den vorhergehenden Jahren. Da die Auszahlung der Zuwendungen an Bedürftige für die Weihnachtsfeiertage schon in der Durchführung begriffen ist, schlägt der Haushaltsausschuß als federführender Ausschuß dem Hohen Hause vor, den Gesetzentwurf Drucksache 798 abzulehnen.