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    2. Deutscher Bundestag — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. November 1954 2825 57. Sitzung Bonn, Freitag, den 19. November 1954. Geschäftliche Mitteilungen 2829 B, 2834 C, 2838 C Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Kinat 2829 C Nächste Fragestunde 2829 C Zur Tagesordnung . . . 2829 C, 2831 D, 2879 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den obersten Bundesgerichten und von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Drucksache 897); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 995, Umdruck 239) 2829 C, 2880 A Schröter (Wilmersdorf) (SPD), Berichterstatter 2829 C Beschlußfassung 2830 A Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Hoogen, Dr. Kihn (Würzburg), Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache 860); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 988) . . 2830 B, 2890 B Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU): als Berichterstatter 2830 B Schriftlicher Bericht 2890 B Beschlußfassung 2830 C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Drucksache 948) . . 2830 D Beschlußfassung 2830 D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes (Drucksache 937) 2830 D Beschlußfassung 2831 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes (Drucksache 674) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 941) 2831 A, 2892 B Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 2892 B Beschlußfassung 2831 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Drucksache 894); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 953, zu 953) . . . 2831 B, 2893 B Corterier (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 289313 Beschlußfassung 2831 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 925) 2831 D Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 2831 D Erste Beratung des Antrags der Abg. Sabel, Even, Scheppmann, Schneider (Hamburg), Voß u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 842) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 986) . . . 2831 D Sabel (CDU/CSU): als Antragsteller (Schriftliche Begründung 2896 A zur Geschäftsordnung 2832 A Dr. Atzenroth (FDP) 2832 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Rechtsausschuß 2832 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die am 11. Dezember 1953 unterzeichnete Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Drucksache 759); Mündlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 947) 2832 B Dr. Furler (CDU/CSU), Berichterstatter 2832 B Beschlußfassung 2833 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (Drucksache 758); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksache 951) . . . . 2833 B Frau Dr. Jochmus (CDU/CSU): als Berichterstatterin 2833 B Schriftlicher Bericht 2897 B Beschlußfassung 2833 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (Drucksache 918); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 966) 2834 A Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 2834 A Beschlußfassung 2834 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Beschwerdesache vor dem Bundesverfassungsgericht des Dr. Bernhard Gericke in Wolfsburg gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 25. Mai 1954 betr. die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 54 (Peine-Gifhorn) gewählten Abgeordneten Dr. Schöne (SPD) (Drucksache 977) 2834 D Beschlußfassung 2835 A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 198) . . . 2835 A, 2880 B Beschlußfassung 2835 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksache 876) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 978, Umdrucke 228, 230 [neu], 231, 234) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Drucksache 877, Umdrucke 201, 206) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldergänzungsgesetz) (Druck sache 974) 2835 A, 2880 C Frau Finselberger (GB/BHE): als Berichterstatterin 2835 B als Abgeordnete 2837 A Dr. Atzenroth (FDP): zur Geschäftsordnung 2835 B zur Sache 2836 C Horn (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 2835 C Dr. Schellenberg (SPD) (zur Geschäftsordnung) 2835 D Frehsee (SPD) 2836 A Winkelheide (CDU/CSU) 2837 B Rasch (SPD) 2837 D Unterbrechung der Beratung und der Sitzung 2838 C Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz), des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz), und des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksachen 960, 480); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 990, Umdrucke 240, 242, 247, 250) 2838D, 2881 C ff. Dr. Dresbach (CDU/CSU) . 2838 D, 2845 C, 2848 A Dr. Gülich (SPD) : als Abgeordneter 2841 A, 2847 C, 2848 C, 2849 B als Berichterstatter 2847 D Höcherl (CDU/CSU) 2843 D Dr. Wellhausen (FDP) 2844 D Niederalt (CDU/CSU) 2846 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 2847 A, 2849 C Schlick (CDU/CSU) 2848 A Jacobs (SPD) 2848 D Abstimmungen 2845 C, 2847 C, 2848 A, 2849 A, B Dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 963, 483); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 992, Umdruck 259) 2849 C, D, 2882 D Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung 2849 C zur Abstimmung . . . . 2852 D, 2853 A Heiland (SPD) 2850 A, 2851 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 2850 C Dr. Willeke (CDU/CSU) . . 2850 D, 2851 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . 2950 B, 2852 A Dr. Eckhardt (GB/BHE) 2852 B Abstimmungen 2852 D, 2853 A, B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe .,,Notopfer Berlin" (NOG 1955) (Drucksachen 692, 482, Umdruck 203) 2853 B, 2883 A Seuffert (SPD) 2853 C Beschlußfassung 2853 C Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481) Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 991, Umdruck 232, 235, 237, 243, 244, 246, 251 bis 258, 260 bis 267) 2853 D, 2883 B ff. Dr. Eckhardt (GB/BHE) . . 2854 A, 2867 D, 2875 A Scharnberg (CDU/CSU) 2854 A Dr. Wellhausen (FDP): zur Sache 2854 C, 2867 B, 2868 C, 2871 C, 2877 D zur Abstimmung 2864 D Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung . 2854 D, 2873 D zur Sache 2855 A, 2856 A, 2863 D, 2871 B, 2873 A, 2874 C, 2878 C zur Abstimmung 2862 Ruf (CDU/CSU) 2855 B Hartmann, Staatssekretär im Bunministerium der Finanzen 2855 D, 2863 A, 2866 C, 2868 A, 2870 C, 2872 C, 2877 D Eberhard (FDP) 2856 C Erler (SPD) 2857 A, 2860 B Dr. Elbrächter (DP) 2858 A, C Wittrock (SPD) 2858 C Dr. Krone (CDU/CSU) 2861 A Dr. Gülich (SPD) 2861 C Gibbert (CDU/CSU) 2862 B Jacobs (SPD) 2863 B Schmücker (CDU/CSU) . 2864 B, C, 2865 C, 2874 A Dr. Schild (Düsseldorf) (DP) . . . 2864 D Frau Dr. Ilk (FDP) 2865 A Dr. Bucher (FDP) 2865 D Held (FDP) 2866 A, D Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 2867 A, 2869 B Eickhoff (DP) 2867 B Raestrup (CDU/CSU) 2868 D Dr. Miessner (FDP) 2870 D Neuburger (CDU/CSU): zur Sache 2871 A, B, 2878 A zur Geschäftsordnung 2873 D Kurlbaum (SPD) 2871 D Dr. Kather (.GB/BHE) 2872 A, D Dr. Conring (CDU/CSU) 2875 D Krammig (CDU/CSU) 2877 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) 2879 A Abstimmungen . . 2854 A, D, 2855 A, 2856 B, 2864 A, C, 2865B, 2869A, 2871 A, C, 2872 A, D, 2874 D, 2877 C, 2878 A, B, D Namentliche Abstimmungen . 2862 A, 2864 A, 2873 C, 2875 A, 2899 Nächste Sitzung 2879 D Anlage 1: Änderungsantrag der Abg. Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Schneider (Lollar), Dr. von Merkatz u. Gen. zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Umdruck 239) . 2880 A Anlage 2: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 198) 2880 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Kindergeldanpassungsgesetzes (Umdruck 234) . . . . 2880 C Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Höcherl, Niederalt, Dr. Gleissner (München) u. Gen. zum Entwurf eines Finanzanpassungsgesetzes (Umdruck 240) . . 2881 C Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Höcherl, Niederalt, Dr. Gleissner (München) u. Gen. zum Entwurf eines Finanzverfassungsgesetzes (Umdruck 242) . . 2881 D Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Kemper (Trier), Schlick, Eberhard, Wagner (Ludwigshafen), Ludwig u. Gen. zum Entwurf eines Länderfinanzausgleichsgesetzes (Umdruck 247) 2882 A Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Höcherl, Niederalt, Frau Dr. Probst u. Gen. zum Entwurf eines Finanzanpassungsgesetzes (Umdruck 250) 2882 C Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Willeke, der Fraktion der SPD, der Abg. Stahl, Dr. Keller, Dr. Schranz u. Gen. zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 259) 2882 D Anlage 9: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Umdruck 203) . . . ... . . . 2883 A Anlage 10: Entschließungsantrag der Abg. Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 232) 2883 B Anlage 11: Änderungsantrag der Abg. Scharnberg u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 235) 2883 C Anlage 12: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 237 [neu]) 2884 A Anlage 13: Änderungsantrag der Abg. Raestrup, Kirchhoff, Dr. Eckhardt u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 243) . . . 2884 B Anlage 14: Änderungsantrag der Abg. Wirths, Dr. Wellhausen, Dr. Miessner, Dr. Schild (Düsseldorf), Lücke, Dr. Elbrächter, Engell u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 244) 2884 C Anlage 15: Änderungsantrag der Abg. Ruf, Eberhard, Dr. Elbrächter, Dr. Eckhardt, Paul u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 246) 2885 A Anlage 16: Änderungsantrag der Abg. Dr. Conring, Mensing, Fürst von Bismarck, Raestrup, Brese, Schrader, Barlage, Eckstein u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 251) 2885 D Anlage 17: Änderungsantrag der Abg Struve u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 252) 2886 A Anlage 18: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 253) 2886 B Anlage 19: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 254) 2886 C Anlage 20: Änderungsantrag der Abg. Gibbert, Dr. Orth u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 255) 2886 D Anlage 21: Änderungsantrag der Abg. Stücklen, Schmücker, Friese u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 256) 2887 A Anlage 22: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE und DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 257 [Berichtigt]) 2887 A Anlage 23: Entschließungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 258) 2887 C Anlage 24: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 260) 2888 A Anlage 25: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP, SPD zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 261) . 2888 B Anlage 26: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Ilk u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 262) 2888 D Anlage 27: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 263) . 2889 B Anlage 28: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 264) 2889 C Anlage 29: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 265) 2889 D Anlage 30: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 266) .2890 A Anlage 31: Entschließungsantrag der Abg. Pelster, Krammig, Dr. Miessner u. Gen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 267) . . . 2890 A Anlage 32: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und des mitberatenden Ausschusses für Finanzen und Steuern über den von den Abg. Hoogen, Dr. Kihn (Würzburg), Naegel u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Umdruck 988) . . . 2890 B Anlage 33: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Entwurf eines Gesetzes zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes (Drucksache 941) 2892 B Anlage 34: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (zu Drucksache 953) . . . . 2893 B Anlage 35v: Schriftliche Begründung des Abg. Sabel zum Antrag der Abg. Sabel, Even, Scheppmann, Schneider (Hamburg), Voß u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Drucksache 842) 2896 A Anlage 36: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22 März 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (Drucksache 951) 2897 B Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern: 1. über die Ziffern 2 und 6 des Umdrucks 260, 2. über die Ziffern 5 und 7 des Umdrucks 260 2899 Die Sitzung wird um 8 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 239 (Vgl. S. 2829 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Schneider (Lollar), Dr. Czermak, Dr. von Merkatz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 995, 897) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „achtundsechzigste" durch das Wort „siebzigste" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort „achtundsechzigste" durch das Wort „siebzigste" ersetzt. Bonn, den 18. November 1954 Hoogen Dr. Böhm (Frankfurt) Dr. von Buchka Dr. Furler Dr. Kihn (Würzburg) Frau Dr. Kuchtner Dr. Pohle (Düsseldorf) Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Frau Dr. Dr. h. c. Weber (Aachen) Dr. Weber (Koblenz) Dr: Welskop Dr. Bürkel Dr. Arndt Bauer (Würzburg) Metzger Frau Nadig Rehs Schröter (Wilmersdorf) Wagner (Ludwigshafen) Wittrock Dr. Schneider (Lollar) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Onnen Dr. Czermak Dr. von Merkatz Anlage 2 Umdruck 198 (Vgl. S. 2835 A.) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Geiger (München) und Genossen betreffend Ausbau des Teilstückes der Autobahn „Anschlußstelle Mainburg — Regensburg" (Drucksache 907) an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; 2. Antrag der Fraktion der DP betreffend Angleichung des Haushaltsjahrs an das Kalenderjahr (Drucksache 940) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 9. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Umdruck 234 (Vgl. S. 2835 D.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz — KGAG —) (Drucksachen 978, 876). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgenden Wortlaut: §1 (1) Bezieher von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, die drei oder mehr Kinder im Sinne von § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) haben, erhalten für diese Kinder unabhängig von den Leistungen der Unfallversicherung ein Kindergeld in Höhe von je 25 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt entsprechend für Waisen eines Getöteten. (2) Das Kindergeld wird auf Antrag von der Familienausgleichskasse der Berufsgenossenschaft gezahlt, die dem Berechtigten die höchste Rente gewährt. (3) Kindergeld nach Absatz 1 entfällt, soweit bereits Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder anderen Vorschriften dieses Gesetzes gewahrt wird. 2. § 2 erhält folgenden Wortlaut: §2 (1) Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, die drei oder mehr Kinder im Sinne von § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, erhalten für diese Kinder unabhängig von den Leistungen der Rentenversicherungen ein Kindergeld in Höhe von je 25 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt entsprechend für Waisen eines Rentenberechtigten. (2) Das Kindergeld wird auf Antrag von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Dieser hat gegen den Gesamtverband der Familienausgleichskassen Anspruch auf Erstattung. (3) Kindergeld nach Absatz 1 entfällt, soweit bereits Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder anderen Vorschriften dieses Gesetzes gewährt wird. 3. § 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Bezieher von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, die drei oder mehr Kinder im Sinne von 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, erhalten für diese Kinder unabhängig von den Leistungen der Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ein Kindergeld in Höhe von je 25 Deutsche Mark monatlich. 4. § 3 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Kindergeld nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, soweit bereits Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder anderen Vorschriften dieses Gesetzes gewährt wird. 5. § 4 wird gestrichen. 6. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: (1) Das Kindergeld wird von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Diese hat Anspruch auf Erstattung des Aufwandes an Kindergeld für Berechtigte a) aus der Arbeitslosenversicherung gegen den Gesamtverband der Familienausgleichskassen, b) aus der Arbeitslosenfürsorge gegen den Bund. § 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) ist entsprechend anzuwenden. 7. Die §§ 8, 9 und 10 werden gestrichen. 8. § 11 erhält folgenden Wortlaut: § 11 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) wird wie folgt ergänzt: 1. Es wird ein § 32 a eingefügt: § 32 a Beschädigte, die drei oder mehr Kinder im Sinne von § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, erhalten für diese Kinder unabhängig von den Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes ein Kindergeld in Höhe von je 25 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt nicht, soweit bereits ein Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz gewährt wird. 2. Es wird ein § 47 a eingefügt: § 47 a Witwen (Witwer), die drei oder mehr Kinder, im Sinne von § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, sowie Erziehungsberechtigte von Vollwaisen erhalten für diese Kinder unabhängig von den Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes ein Kindergeld in Höhe von je 25 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt nicht, soweit bereits ein Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz gewährt wird. 9. Es wird vor § 11 a der folgende neue Paragraph eingefügt: § vor 11 a Abgabenfreiheit Das Kindergeld nach diesem Gesetz ist beim Empfänger steuerfrei und gilt nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. 10. § 12 erhält folgenden Wortlaut: § 12 Geltung im Lande Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Bonn, den 18. November 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 240 (Vgl. S. 2845 D.) Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Niederalt, Dr. Gleissner (München) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksachen 480 Anlage II, 960 Anlage II, 990). Der Bundestag wolle beschließen: Im § 3 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Bonn, den 18. November 1954 Höcherl Niederalt Dr. Gleissner (München) Kramel Lermer Wacher (Hof) Klausner Dr. Graf Henckel Bauereisen Freiherr Riederer von Paar Dr. Kleindinst Kihn (Würzburg) Spies (Emmenhausen) Dr. Graf Miller Fuchs Wieninger Dr.-Ing. E. h. Schuberth Demmelmeier Spörl Anlage 5 Umdruck 242 (Vgl. S. 2845 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Niederalt, Dr. Gleissner (München) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) (Drucksachen 960 Anlage I, 480 Anlage I). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: Die Absätze 1 und 2 des Artikels 106 erhalten folgende Fassung: (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der Zölle, der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern zustehen, der einmaligen Vermögensabgaben, der zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, der Abgabe „Notopfer Berlin" und der Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen dem Bund zu (ausschließliche Bundessteuern). (2) Das Aufkommen der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwettsteuer, der Lotteriesteuer, der Sportwettsteuer, der Abgabe von Spielbanken, der Realsteuern und der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis steht den Ländern zu (ausschließliche Landessteuern). Soweit durch die Abgabe von Spielbanken Bundessteuern abgegolten werden, sind die entsprechenden Beträge an den Bund abzuführen. Bonn, den 18. November 1954 Höcherl Niederalt Dr. Gleissner (München) Wieninger Lücker (München) Geiger (München) Dr. Rinke Kramel Spörl Demmelmeier Dr. Kleindinst Dr. Graf Henckel Klausner Stiller Wittmann Dr. Kihn (Würzburg) Dr. Dollinger Miller Lang (München) Dr.-Ing. E. h. Schuberth Fuchs Anlage 6 Umdruck 247 (Vgl. S. 2848 A, 2849 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Kemper (Trier), Schlick, Eberhardt, Wagner (Ludwigshafen), Ludwig und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksachen 990, 960 Anlage III, 480 Anlage III). Der Bundestag wolle beschließen: § 6 Abs. 1 a erhält folgenden Wortlaut: (1 a) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Ländern Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein im Ostrandgebiet und den anerkannten Notstandsgebieten erwachsen, werden die nach § 5, Abs. 2 ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer der Gemeinden im Ostrandgebiet und den anerkannten Notstandsgebieten um 20 vom Hundert gekürzt. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, welche Gemeinden zum Ostrandgebiet und den anerkannten Notstandsgebieten im Sinne dieser Vorschrift gehören. Bonn, den 18. November 1954 Kemper (Trier) Schlick Frau Ackermann Becker (Pirmasens) Frau Dietz Franzen Knobloch Mayer (Birkenfeld) Richarts Stauch Walz Eberhard Wagner (Ludwigshafen) Ludwig Bettgenhäuser Gibbert Jacobs Odenthal Anlage 7 Umdruck 2501 (Vgl. S. 2846 A, 2847 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Niederalt, Höcherl, Frau Dr. Probst und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksachen 960 Anlage II, 480 Anlage II). Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind in § 4 Abs. 2 Satz 3 a) die Worte „der obersten Bundesbehörden" zu ersetzen durch die Worte „der Bundesregierung"; b) nach dem Wort „gebunden" die Worte einzufügen: „, soweit es sich um besondere Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher finanzieller Auswirkung handelt." Bonn, den 16. November 1954 Niederalt Höcherl Frau Dr. Probst Dr. Graf Dr. Gleissner (München) Gumrum Dr. Franz Miller Demmelmeier Dr. Kihn (Würzburg) Kramel Wittmann Dr. Dittrich Lermer Bauereisen Klausner Dr.-Ing. E. h. Schuberth Dr. Kleindinst Unertl Anlage 8 Umdruck 259 (Vgl. S. 2850 A, 2852 D.) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Willeke, der Fraktion der SPD, der Abgeordneten Stahl, Dr. Keller, Dr. Schranz und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 963, 483). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Art. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 1. Im § 4 erhält die Ziffer 5 die folgende Fassung: 5. Die Lieferungen von a) Wasser; b) Gas, Elektrizität oder Wärme aa) durch den Bund, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände; bb) durch zusammenhängende Leistungen mehrerer Unternehmer mit Ausnahme der ersten Lieferung im Inland; 2. Art. 1 Nr. 3 b und Nr. 3 c werden gestrichen. Bonn, den 19. November 1954 Dr. Willeke Dr. Schranz Stahl Häussler Schwann Jahn (Stuttgart) Dr. Keller Dr. Werber Morgenthaler Rösing Maier (Freiburg) Gockeln Seuffert Müller-Hermann Dr. Czaja Heiland Schulze-Pellengahr Leonhard Lulay Dr. Leiske Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 203 (Vgl. S. 2853 B.) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (NOG 1955) (Drucksachen 962, 482). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, rechtzeitig zur Verabschiedung vor dem 1. Januar 1955 ein Gesetz vorzulegen, durch das die Höhe des prozentualen Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Ergänzungsabgabe „Notopfer Berlin" für das Jahr 1955 bestimmt wird. Die Höhe des Zuschlags soll so bemessen sein, daß das voraussichtliche Aufkommen aus dem Notopfer Berlin im Bundesgebiet nach den bisherigen Bestimmungen dadurch ersetzt wird. Bonn, den 15. November 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 232 (Vgl. S. 2879 A.) Entschließungsantrag der Abgeordneten Struve und Genossen zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Einkommensteuer-Richtlinien für das Kalenderjahr 1953 dahin abzuändern, daß in Abschnitt 103 Abs. 1 die Sätze 3 und 4 die folgende Fassung erhalten: Zuwendungen (freier Unterhalt, Taschengeld usw.) an Kinder sind bei der Ermittlung des Gewinns abzugsfähig. Buchführende Land- und Forstwirte dürfen jedoch für ihre im Betrieb tätigen Kinder und Schwiegerkinder, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Betrag in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Arbeitslohns bei der Ermittlung des Gewinns absetzen. Bonn, den 18. November 1954 Struve Dr. Conring Goldhagen Glüsing Spörl Schill (Freiburg) Schwarz Brookmann (Kiel) Blöcker Bauereisen Dr. Horlacher Höcherl Dr. Glasmeyer Brese Gibbert Dr. Graf Henckel Giencke Engelbrecht-Greve Rasner Anlage 11 Umdruck 235 (Vgl. S. 2854 A.) Änderungsantrag des Abgeordneten Scharnberg und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Es wird folgende neue Nr. 8 c eingefügt: C e. § 7 d erhält folgenden neuen Absatz 2 a: (2 a) Abweichend von Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe b können Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Schiffbaus auch noch in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 30. April 1955 hingeben und als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung ist, daß sie in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Januar 1955 endet, eine steuerfreie Rücklage in Höhe des hingegebenen Betrages bilden. Die steuerfreie Rücklage ist zugunsten des Gewinns des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen hingegeben sind, aufzulösen. Diese Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen können nur bis zu der in § 7 g Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe abgezogen werden. Dabei ist von dem Gewinn des Wirtschaftsjahres auszugehen, das vor dem 1. Januar 1955 endet. Bonn, den 18. November 1954 Scharnberg Blöcker Bock Brookmann (Kiel) Dr. Bucerius Griem Krammig Dr. Leverkuehn Müller-Hermann Rademacher Rasner Schneider (Hamburg) Dr. Seffrin Becker (Hamburg) Walter Anlage 12 Umdruck 237 (neu) (Vgl. S. 2867 A, 2879 A.) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis spätestens 31. März 1955 Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten, die eine steuerliche Gleichstellung der im Betrieb des Ehemannes mittätigen Ehefrauen mit denjenigen Ehefrauen bewirken, die gemäß § 26 Abs. 3 als Beschäftigte in einem dem Ehemann fremden Betrieb von der Zusammenveranlagung ausgenommen sind. Bonn, den 19. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 13 Umdruck 243 (Vgl. S. 2867 D.) Änderungsantrag der Abgeordneten Raestrup, Kirchhoff, Dr. Eckhardt und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. Folgende Nr. 22 c wird eingefügt: 22 c. Hinter § 32 b wird folgender § 32 c eingefügt: § 32 c Nicht entnommene Gewinne (1) Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne eines Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb mit einem Steuersatz von 40 vom Hundert zur 'Einkommensteuer herangezogen. (2) Übersteigen in einem der drei folgenden Jahre die Entnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb den Gesamtbetrag der entsprechenden Gewinne, so werden die nach Absatz 1 versteuerten Gewinne im Jahre und zum Betrag der Mehrentnahme einer Nachsteuer von 5 vom Hundert unterworfen. 2. In Nr. 32 Buchstabe b wird in Ziffer 2 folgender Buchstabe e eingefügt: e) über die buch- und verfahrensmäßigen Voraussetzungen des § 32 b. Bonn, den 18. November 1954 Raestrup Kirchhoff Brand (Remscheid) Dr. Bergmeyer Dr. Pohle (Düsseldorf) Dr. Serres Schlick Dr. Lindenberg Dr. Orth Dr. Eckhardt Kutschera Dr. Atzenroth Dr. Bucher Dr. Starke Lenz (Trossingen) Samwer Anlage 14 Umdruck 244*) (Vgl. S. 2854 D.) Änderungsantrag der Abgeordneten Wirths, Dr. Wellhausen, Dr. Miessner, Dr. Schild (Düsseldorf), Lücke, Dr. Elbrächter, Engell und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 8 a werden in § 7 b Abs. 3 Satz 1 hinter „Kaufeigenheime" die Worte eingefügt: oder als Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes. Bonn, den 18. November 1954 Wirths Dr. Wellhausen Dr. Miessner Dr. Schild (Düsseldorf) Lücke Dr. Elbrächter Engell von Bodelschwingh Frau Dr. Brökelschen Dr. Brönner Dr. Czaja Dr. Glasmeyer Günther Dr. Hesberg Huth Oetzel Dr. Atzenroth Dr. Bucher Dannemann Dr.-Ing. Drechsel Eberhardt Frühwald Gaul Dr. Hammer Held Hepp *) Der Änderungsantrag Umdruck 244 wird zurückgezogen, da die beantragte Bestimmung bereits in dem unverändert gebliebenen Abs. 4 des § 7 b enthalten ist. Wirths. Dr. Hoffmann Hübner Dr. Jentzsch Kühn (Bonn) Lahr Lenz (Trossingen) Dr. Luchtenberg Dr. Maier (Stuttgart) von Manteuffel (Neuß) Mauk Dr. Mende Dr. Preiß Schloß Schwann Dr. Stammberger Dr. Starke Eickhoff Müller (Wehdel) Dr. Schranz Wittenburg Dr. Zimmermann Dr. Eckhardt Haasler Körner Dr. Reichstein Anlage 15 Umdruck 246 (Vgl. S. 2855 B, 2856 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Eberhard, Dr. Elbrächter, Dr. Eckhardt, Paul und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I - Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 12 Buchstabe id wird im neuen Abs. 3 in Ziffer 3 nach den Buchstaben a und b folgender neuer Buchstabe c angefügt: c) bei Steuerpflichtigen, die überwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen und die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die im Buchstaben b bezeichneten Beträge von je 1600 Deutsche Mark auf je 2400 Deutsche Mark und von je 1000 Deutsche Mark auf je 1500 Deutsche Mark. Bonn, den 18. November 1954 Ruf Eberhard Dr. Elbrächter Dr. Eckhardt Bausch Dr. Bergmeyer Dr. Böhm (Frankfurt) Brand (Remscheid) Dr. Bürkel Dr. Conring Dr. Czaja Dr. Furler Geiger (München) Goldhagen Griem Hilbert Kiesinger Dr. Kopf Dr. Lenz (Godesberg) Dr. Lindenberg Dr. Löhr Dr. Moerchel Müller-Hermann Nellen Platner Rasner Graf von Spreti Scharnberg Dr. Vogel Corterier Paul Dr. Atzenroth Dannemann Dr.-Ing. Drechsel Frühwald Gaul Held Hepp Dr. Hoffmann Hübner Frau Dr. Ilk Dr. Jentzsch Kühn (Bonn) Lahr Lenz (Trossingen) Dr. Luchtenberg Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Maier (Stuttgart) Dr. Mende Dr. Miessner Rademacher Schloß Stahl Dr. Starke Wirths Bender Elsner Engell Feller Frau Finselberger Klötzer Kutschera Dr. Mocker Petersen Samwer Dr. Sornick Srock Dr. Strosche Dr. Schild (Düsseldorf) Anlage 16 Umdruck 251 (Vgl. S. 2875 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Conring, Mensing, Fürst von Bismarck, Raestrup, Brese, Schrader, Barlage, Eckstein und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt VI — Reichsabgabenordnung — Art. vor 13 a: In Art. vor 13 a wird dem § 162 Abs. 11 folgender Satz angefügt: Diese Vorschrift gilt nicht für Großbetriebe (Absatz 10). Bonn, den 18. November 1954 Dr. Conring Mensing Fürst von Bismarck Raestrup Brese Schrader Barlage Eckstein Dr. Dollinger Engelbrecht-Greve Friese Kortmann Schwarz Struve Stücklen Burgemeister Anlage 17 Umdruck 252 (Vgl. S. 2871 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Struve und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 32 Buchstabe B Ziffer 2 erhält Buchstabe k folgende Fassung: k) über die Abschreibungsfreiheit bzw. Steuerermäßigungen für die Land- und Forstwirtschaft für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für bestimmte bewegliche Güter des Anlagevermögens, einschließlich Betriebsvorrichtungen, in buchführenden und nichtbuchführenden Betrieben. Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbauten von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die zu erlassende Rechtsverordnung hat das Wirtschaftsjahr 1954/55 mit zu umfassen. Bonn, den 19. November 1954 Struve Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 18 Umdruck 253 (Vgl. S. 2864 B.) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Nr. 17 a erhält folgende Fassung: 17a. Im § 19 Abs. 1 wird folgende Ziffer 3 eingefügt: 3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bonn, den 19. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 19 Umdruck 254 (Vgl. S. 2872 A.) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I— Einkommensteuer — Art. 2: Abs. 6 a wird wie folgt geändert: (6 a) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und des § 41 Abs. 1 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und die vier folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Bonn, den 19. November 1954 Dr. Kather Haasler und Fraktion Anlage 20 Umdruck 255 (Vgl. S. 2862 B, 2864 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Gibbert, Dr. Orth und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 15 erhält § 10 d folgenden Zusatz: Das gleiche gilt für die nichtbuchführenden Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Weinbau nach § 4 Abs. 1 auf Grund eines beschränkten Vermögensausgleichs ermitteln. Bonn, den 19. November 1954 Gibbert Kemper (Trier) Walz Hilbert Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Frau Dietz Frau Ackermann Etzenbach Dr. Orth Franzen Becker (Pirmasens) Knobloch Mayer (Birkenfeld) Lücke Dr. Atzenroth Mauk Richarts Anlage 21 Umdruck 256 (Vgl. S. 2874 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Schmücker, Friese und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt II — Körperschaftsteuer — Art. 4: In Nr. 10 ist § 23 Ziffer 2 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Bonn, den 19. November 1954. Stücklen Friese Mensing Schmücker Oetzel Wiedeck Burgemeister Barlage Bock Dr. Dollinger Holla Griem Unertl Wieninger Frhr. Riederer von Paar Anlage 22 Umdruck 257 (Berichtigt) (Vgl. S. 2864 C, 2866 C, 2869 B.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE und DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. Nr. 19 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Haben beide Ehegatten oder hat die Ehefrau Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziffer 3) oder nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziffer 4) in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb, so scheiden diese Einkünfte der Ehefrau bei der Zusammenveranlagung aus. Auf Antrag scheiden statt dessen die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes aus, wenn diese niedriger sind. Die Ehegatten können innerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in der Zusammenveranlagung beantragen. b) § 26 erhält folgenden Absatz 4: (4) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der Ehefrau den Einkünften aus selbständiger Arbeit gleichgestellt werden. 2. In Nr. 22 a erhält § 32 a folgende Fassung: § 32 a Steuerklasse bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (1) Ein Ehegatte fällt, abweichend von § 32, mit den Einkünften, ,die nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2 aus der Zusammenveranlagung ausscheiden, in die Steuerklasse I. (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß auf Antrag der Ehegatten derjenige, der nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften nach der. Steuerklasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert wird; in diesem Fall werden die Ehegatten mit allen anderen Einkünften nach Steuerklasse I besteuert. 3. Nr. 30 wird wie folgt geändert: a) § 46 Abs. 1 Ziff. 5 in der Fassung der Beschlüsse des 19. Ausschusses wird wieder hergestellt. b) § 46 Abs. 1 Ziff. 6 Buchstabe a wird gestrichen. Bonn, den 19. November 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 23 Umdruck 258 (Vgl. S. 2879 A.) Entschließungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481): Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Beratung der nunmehr beschlossenen Steuerreform ist immer wieder hervorgehoben worden, daß der Ausgangspunkt der Steuergesetzgebung nach dem verlorenen Kriege die Kontrollratsgesetze gewesen sind. Die schädlichen Auswirkungen der überhöhten Steuersätze dieser Gesetze abzubauen, war wichtigstes Erfordernis. Gleichzeitig war es nötig, den Weg der Begünstigungen, der in der Zeit des Wirtschaftsrates und des Ersten Bundestages vielfach gegangen wurde und manche Erleichterungen gebracht hat, zu verlassen, da er mit Recht Bedenken der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit begegnete. Es ist bisher nicht erreicht worden, die Steuern, insbesondere die Sätze der Einkommensteuer, bei höchstens 50 vom Hundert endigen zu lassen. Der Bundestag ist der Meinung, daß dieses Ziel in naher Zukunft erreicht werden muß, da Steuersätze von über 50 vom Hundert dem Wesen einer Steuer widersprechen und die volkswirtschaftlichen Grenzen der Besteuerung überschreiten. Er ersucht die Bundesregierung, 1. die Steuereingänge laufend zu überprüfen, um die erheblichen Unterschiede der Auffassungen über das Steueraufkommen zu klären und 2. auf diese Weise die Grundlagen zu schaffen, um den Gedanken einer laufenden Steuerreform zu verwirklichen. Der Bundestag erwartet zu dem vorstehenden Fragenkomplex zum Frühjahr 1955 eine ausführliche Stellungnahme. Bonn, den 19. November 1954 Dr. Wellhausen und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 24 Umdruck 260 (Vgl. S. 2855 A, 2869 B.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. In Nr. 12 Buchstabe b erhält § 10 Abs. 2 Ziff. 2 erster Halbsatz folgende Fassung: bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziffer 3), bei denen das vertragliche Mindestsparguthaben durch eine Grundspareinlage oder durch freiwillige Mehrleistungen in den ersten zwei Jahren nach Vertragsabschluß aufgebracht wird, wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzahlung des Mindestsparguthabens, außer im Falle des Todes des Bausparers, die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wurde, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus den Bausparverträgen beliehen werden; 2. Nr. 13 a wird gestrichen. 3. Nach Nr. 24 ist folgende Nr. 24 a einzufügen: 24a. Es wird folgender § 33 b eingefügt: § 33 b Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit ist von diesen Einkünften ein Freibetrag in Höhe von 5 vom Hundert dieser Einkünfte, mindestens jedoch 240 Deutsche Mark, höchstens 600 Deutsche Mark jährlich abzuziehen. 4. Zu Nr. 33: Die lfd. Nrn. 1 bis 97 der Anlage 1 (zu § 32) — Einkommensteuertabelle — werden durch die lfd. Nrn. 1 bis 86 laut Anlage*) ersetzt. Die lfd. Nrn. 1 bis 97 der Anlage 2 (zu § 39) — Jahreslohnsteuertabelle —werden durch die lfd. Nrn. 1 bis 86 laut Anlage*) ersetzt, nachdem die Einkommenbeträge durch die um 936,— DM bzw. 936,99 DM höheren Jahreslöhne ersetzt worden sind. Die Anlage 1 (zu § 32) und die Anlage 2 (zu § 39) erhalten von der lfd. Nr. 98 ab die Fassung der Drucksache 961. Zu Abschnitt II — Körperschaftsteuer — Art. 4: 5. Nr. 5 wird in der Ausschußfassung — Drucksache 961 — wiederhergestellt. 6. Nr. 6 wird gestrichen. 7. Nr. 8 wird in der Ausschußfassung — Drucksache 961 — wiederhergestellt. Bonn, den 19. November 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 25 Umdruck 261 (Vgl. S. 2879 A.) Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, DP, SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). *) Vgl. Anlage zu Umdruck 202 auf S. 2701 und 2702 des Stenographischen Berichts der 55. Sitzung. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, angesichts des Fortfalls des § 7 d Abs. 2 EStG und der Ertragsteuerfreiheit der Schiffspfandbriefe andere geeignete Maßnahmen zur Finanzierung des deutschen Seeschiffbaues zu treffen, die der Wettbewerbslage der deutschen Seeschiffahrt Rechnung tragen. Als solche Maßnahmen werden empfohlen: 1. Für die Seeschiffahrt a) Wiederaufbaudarlehen des Bundes auf Grund und zu den Bedingungen des Gesetzes vom 27. September 1950 möglichst in Höhe des letztjährigen Haushaltsansatzes; b) ERP-Kredite in Höhe des Ansatzes des letzten Wirtschaftsjahres (50 Mio DM); c) Zinsverbilligungsmaßnahmen des Bundes in Höhe von möglichst 7 Mio DM; d) Übernahme von Bundesbürgschaften. 2. Für die Erneuerung der Küstenflotte wie im letzten Wirtschaftsjahr 5 Mio DM ERP-Kredite. 3. Für förderungswürdige Neubauvorhaben der Fischerei a) ERP-Kredite wie im letzten Wirtschaftsjahr (4 Mio DM für Erneuerungsprogramm der Doggerfischerei und 1 Mio DM für Erneuerungsprogramm der Kutterfischerei); b) ERP-Kredite für den Bau von Fabrikschiffen; c) Zinsverbilligungsmaßnahmen für den jährlichen Erneuerungsbedarf der Hochseefischerei; d) Bundesbürgschaften. 4. Für die Modernisierung der Binnenschiffahrt a) ERP-Kredite b) Zinsverbilligungsmaßnahmen c) Bundesbürgschaften. Bonn, den 19. November 1954 Kunze (Bethel) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) Dr. von Merkatz und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Anlage 26 Umdruck 262 (Vgl. S. 2869 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Ilk und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. Nr. 19 a erhält folgende Fassung: 19 a. In § 26 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Bei der Zusammenveranlagung scheiden auf Antrag eines Ehegatten aus 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, die dieser Ehegatte in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bezieht, sofern diese Einkünfte der Ehegatten zusammen 1200 Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen. 2. Einkünfte dieses Ehegatten aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb. Von diesem Antrag kann nur e i n Ehegatte Gebrauch machen. (4) Bezieht ein Ehegatte Einkünfte der in Absatz 3 erwähnten Art, übersteigen diese Einkünfte 1200 Deutsche Mark im Jahre nicht und ist der andere Ehegatte bei ihm mithelfend tätig, so können für den Mithelfenden 20 vom Hundert der Einkünfte gemäß Absatz 3, höchstens aber 2000 Deutsche Mark, abgezogen werden. Der abgesetzte Betrag ist von dem mithelfenden Ehegatten zu versteuern. 2. Nr. 22 a erhält folgende Fassung: 22 a. Es wird der folgende § 32 a eingefügt: § 32 a Steuerklassen bei getrennter Besteuerung von Ehegatten In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 4 fallen abweichend von § 32 bei Ehegatten, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, nach Wahl der Ehegatten der eine in die Steuerklasse I, der andere in die nach § 32 Abs. 3 und 4 maßgebende Steuerklasse. In den übrigen Fällen gehören beide Ehegatten in Steuerklasse I. Bonn, den 19. November 1954 Frau Dr. Ilk Dr. Atzenroth Dr. Bucher Dannemann Dr.-Ing. Drechsel Eberhardt Gaul Held Hepp Dr. Jentzsch Lenz (Trossingen) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Mauk Dr. Preiß Schwann Anlage 27 Umdruck 263 (Vgl. S. 2878 A.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt VI a — Ertragsteuerliche Ausfuhrförderung —: In Art. 13 a wird die folgende Ziffer 1 eingefügt: 1. Im § 4 wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) Die in Absatz 3 Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Vomhundertsätze erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1956 bewirkt worden sind, um je 10 vom Hundert dieser Sätze. Die Änderung des § 12 Abs. 1 wird Ziffer 2. Bonn, den 19. November 1954 Neuburger Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 28 Umdruck 264 (Vgl. S. 2853 D.) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 3 erhält Buchstabe d folgende Fassung: d) In Ziffer 7 sind die Worte „für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder durch Freiheitsentzug" zu streichen und die folgenden Worte anzufügen: Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt. Bonn,, den 19. November 1954 Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Anlage 29 Umdruck 265 (Vgl. S. 2875 A, 2877 C.) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Abschnitt VI — Reichsabgabenordnung: Art. vor 13 a wird gestrichen. 2. Zu Abschnitt VI a — Ertragsteuerliche Ausfuhrförderung Art. 13 a wird gestrichen. Bonn, den 19. November 1954 Dr. Wellhausen, Dr. Dehler und Fraktion Dr. Eckhardt, Haasler und Fraktion Eickhoff, Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 30 Umdruck 266 (Vgl. S. 2856 D, 2871 A.) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 18 wird dem § 18 folgender neue Abs. 4 angefügt: (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. Bonn, den 19. November 1954 Eberhard Dr. Dehler und Fraktion Dr. Eckhardt und Fraktion Anlage 31 Umdruck 267 (Vgl. S. 2879 A.) Entschließungsantrag der Abgeordneten Pelster, Krammig, Dr. Miessner und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 991, 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag bis zum 31. Dezember 1955 Vorschläge zu unterbreiten, die die stärkere steuerliche Belastung der freien Berufe und der unselbständig Tätigen, denen die Möglichkeiten, die in der elastischen Gestaltung der Gewinnermittlungsvorschriften liegen, nicht zur Verfügung stehen, in einer angemessenen Weise, gegebenenfalls durch Gewährung eines besonderen Freibetrages, ausgleichen. Bonn, den 19. November 1954 Pelster Krammig Dr. Miessner Lenz (Brühl) Sabaß Frau Niggemeyer Franzen Sabel Lenze (Attendorn) Teriete Horn Dr. Lindrath Harnischfeger Maucher Dr. Kliesing Maier (Mannheim) Varelmann Brück Dr. Czaja Häussler Höfler Scheppmann Anlage 32 (Vgl. S. 2830 B.) Schriftlicher Bericht des federführenden Ausschusses für Wirtschaftspolitik und des mitberatenden Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Abgeordneten Hoogen, Dr. Kihn (Würzburg), Naegel und Genossen eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Drucksache 988) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pohle (Düsseldorf) Der Antrag der Abgeordneten Hoogen und Genossen, Drucksache 860, bezweckt eine gewisse zeitliche Ausdehnung des § 36 des Investitionshilfegesetzes. Dieses vom 1. Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz vom 7. Januar 1952 bestimmt in seinem § 36, daß Unternehmen des Kohlebergbaues, der eisenschaffenden Industrie und der Energie- und Wasserwirtschaft Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vornehmen können, die in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1954 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 50 %, bei unbeweglichen bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hierzu enthält die zweite Durchführungsverordnung entsprechende Erläuterungen dahingehend, daß die Abschreibungsfreiheit bereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Wirtschaftsjahr der Teil- (Dr. Pohle [Düsseldorf]) herstellung oder Anzahlung oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch. genommen werden darf. Voraussetzung ist jedoch, daß die Teilherstellungskosten oder Anzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1954 aufgewendet worden sind. Die Antragsteller bezwecken mit ihrem Antrag eine zeitliche Ausdehnung nicht der Abschreibungsfreiheit, wohl aber der Zeitspanne, innerhalb deren die abschreibbaren Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden müssen, nämlich bis zum 31. Dezember 1955. Zur Begründung führen sie folgendes aus: In seiner jetzigen Fassung gebe § 36 den dadurch begünstigten Wirtschaftszweigen die Möglichkeit, das aus den Wirtschaftsjahren 1952 bis 1956 erwirtschaftbare, für Gewinnausschüttungen nicht verbrauchte Ertragsvolumen für Sonderabschreibungen auf Neuanlagen in Anspruch zu nehmen. Nach der jetzigen Fassung müsse und werde die begünstigte Grundstoffindustrie bestrebt sein, bis zum 31. Dezember 1954 unter allen Umständen so viel Anlagegüter zu erstellen, die erforderlich seien, um das zur Verfügung stehende Ertragsvolumen der Kalenderjahre 1952 bis einschließlich 1956 voll ausnutzen zu können. Das führe zu wirtschaftlich unerfreulichen Auswirkungen. Die gerade bei der Grundstoffindustrie mit ihrer allgemein hohen Kapitalintensität auf lange Fristen gestellte Planung und Durchführung werde unter unerwünschten Zeitdruck gestellt und die Gefahr wirtschaftlicher Fehllenkungen begründet. Zum anderen trete eine Beunruhigung ,des Marktes durch Auftragsüberlastung bei den Zulieferindustrien ein, die marktstörend wirke und die Gefahr von Preissteigerungen in sich berge. Durch die Verlängerung der Bau- und Anschaffungsfrist zum 31. Dezember 1955 sei ein wesentlich ruhigerer Ablauf der Investitionsaufträge gewährleistet. Das Gesamtabschreibungsvolumen werde nicht erhöht, weil das Ertragsvolumen, wie bisher, nur bis 1956 ausgenutzt werden könne. Es würden lediglich unerwünschte wirtschaftliche Folgewirkungen aufgehoben. Sowohl im Wirtschaftspolitischen Ausschuß wie im mitberatenden Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat demgegenüber das Bundesfinanzministerium geltend gemacht, daß der Antrag einen Steuerausfall von rund 200 Mill. DM zur Folge haben würde und ihm deshalb nicht zugestimmt werden könne, während das Bundeswirtschaftsministerium zwar gleichfalls eine — wenn auch niedrigere — Ausfallberechnung aufgestellt, zugleich aber mitgeteilt hat, daß es die Begründung des Antrages als richtig und wirtschaftlich vernünftig anerkenne und dem Antrag zustimme. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat in seiner 29. Sitzung dem Antrag im wesentlichen aus folgenden Gründen beigestimmt: 1. Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach § 36 konnten jedenfalls in Bergbau und Eisen- und Stahlindustrie in den Jahren 1952 und 1953 nicht im erwarteten Umfange ausgenutzt werden. Dies hatte zwei Gründe. Einmal konnte in der Grundstoffindustrie praktisch mit der eigentlichen Investitionstätigkeit erst um die Jahreswende 1951/52 begonnen werden. Infolgedessen wurden auch die Abschreibungsmöglichkeiten insbesondere für 1952/53 begrenzt von den in diesem Zeitraum geleisteten Anzahlungen. Zum anderen erreichten die Anzahlungen selbst nicht die Größenordnung, die an sich möglich gewesen wäre. Maßgebend dafür war, daß den Unternehmen Kredite für die Finanzierung der Investitionen, also für Anzahlungen, nur sehr langsam und angesichts des Umfanges der Investitionen nur in verhältnismäßig geringem Umfange zuflossen. Außerdem erbrachte die Eigenfinanzierung bei der seit 1953 rückläufigen Ertragskurve nicht die Mittel, die notwendig gewesen wären. Im Jahre 1953 trat eine konjunkturelle Abschwächung ein. Die Erlöse gingen zurück, und die für die Finanzierung von Investitionen aus eigenen Mitteln bereitzustellenden Beträge sanken. Bei. vielen Werken ergab sich daher die Notwendigkeit, die Investitionsprogramme auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Das führte zu verringerten Anzahlungen und zu einer geringeren Ausnutzungsmöglichkeit der Vorteile des § 36 IHG. 2. Bei der Begrenzung der Sonderabschreibungen nach § 36 auf Anlagegüter, die in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1954 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden, wurde offensichtlich nicht berücksichtigt, daß die Bauzeit der Anlagen in der Grundstoffindustrie durchweg eine Frist von zwei Jahren überschreitet. Es gehört nicht zu den Seltenheiten, daß Investitionen im Jahre 1952 begonnen wurden, die erst im Jahre 1956 oder gar 1957 fertiggestellt werden. 3. Würde für § 36 keine Übergangslösung gefunden, wären die Unternehmen gezwungen, sich noch im Jahre 1954 durch kurz- und mittelfristige Kredite weiterhin zu verschulden, um die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Anzahlungen leisten zu können. Denn nur auf diese Weise können Sonderabschreibungen nach Maßgabe der Anzahlungen 1954, 1955 und 1956 in Anspruch genommen werden. Solche Maßnahmen würden infolge der damit verbundenen Zinslast anlageverteuernd wirken und lägen 'deshalb weder im Interesse der Unternehmen noch im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. 4. Von besonderer Bedeutung war für den Wirtschaftspolitischen Ausschuß die Tatsache, daß die Grundstoffindustrien sich nach wie vor in einem erheblichen Investitionsrückstand befinden, namentlich gegenüber dem Ausland. Die Startnachteile der deutschen Kohle-, Erz- und Eisenindustrie innerhalb der Montanunion sind bisher nicht nur nicht ausgeglichen, sondern durch weitere Maßnahmen unserer europäischen Montanpartner auf dem Investitionsgebiet unterstrichen worden. Andererseits sind die Investitionskredite der Hohen Behörde in dem zunächst erwarteten Umfange ausgeblieben; Eisen und Stahl nahmen an ihnen bisher nicht teil. 5. Die Richtigkeit der vom Bundesfinanzministerium aufgestellten Ausfallrechnung wird vom Wirtschaftspolitischen Ausschuß bezweifelt. Nach Ansicht des Ausschusses kann bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sonderabschreibungssatzes von 42 % und unter Schätzung eines Auftragsvolumens in 1954 von 130 Millionen DM für 1955 und 1956 zwar mit einem gewissen Ansteigen der Sonderabschreibungen gerechnet werden, wenn dem Antrag Drucksache 860 stattgegeben wird. Aber einmal (Dr. Pohle [Düsseldorf]) bedeuten erhöhte Abschreibungen nur eine Steuerverlagerung. Vorzeitig vorgenommene Abschreibungen verringern die Abschreibungsmöglichkeiten in späteren Jahren. Zum anderen ergeben sich aus den Investitionen der Grundstoffindustrie und der Energiewirtschaft höhere Aufträge an die verarbeitende Industrie, demnach höhere Erträge, die zusätzliche Steuereinnahmen bedeuten. Endlich wird der Steuerausfall insoweit ausgeglichen, als Aufträge noch im Lauf des ablaufenden Jahres 1954 auf Grund des geltenden Rechts erteilt werden. Solche Auftragserteilungen sind von allen Werken bis ins einzelne vorbereitet. Aus allen diesen Gründen hat der Wirtschaftspolitische Ausschuß zunächst mit großer Mehrheit, dann einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Annahme des Antrages auf Drucksache 860 zu empfehlen. Die Bedenken des Bundesfinanzministeriums veranlaßten jedoch den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, in seiner 40. Sitzung den Antrag mit Mehrheit abzulehnen, ihn dagegen in geänderter Form anzunehmen. Dem Antrag soll folgender Zusatz beigefügt werden: Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1955 bestellt worden sind oder daß von dem Steuerpflichtigen vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter begonnen worden ist. Wird von den Abschreibungen nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch gemacht, so sind die Absetzungen nach § 7 des Einkommensteuergesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Auf Grund dieser Änderung des Finanzausschusses befaßte sich der Wirtschaftspolitische Ausschuß in seiner 30. Sitzung erneut mit dem Gegenstand. Er schloß sich nunmehr dem Vorschlag des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen an, so daß die geänderte Fassung dem Vorschlag beider Ausschüsse entspricht. Dieser Vorschlag ist dem Haus als Drucksache 988 zugegangen. Durch diese Fassung ist klargestellt, daß es genügt, wenn die Güter des Anlagevermögens, auf die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können, bis zum Ablauf dieses Jahres bestellt werden oder mit ihrer Herstellung begonnen ist. Es handelt sich also um eine Übergangslösung, ohne daß eine Verlängerung der Fristen eintritt. Klargestellt ist aber, daß es nicht mehr besonderer Anzahlungen bis zum Ablauf des Jahres 1954 bedarf. Damit ist ein wesentlicher Zweck des Antrages erreicht. Eine mißbräuchliche Ausnutzung kann nicht eintreten, weil es sich dabei um Objekte handelt, die lange vorgeplant sind und nicht von heute auf morgen ausgeschrieben und bestellt werden können. Es ist also nicht zu befürchten, daß bei den begünstigten Industrien das Auftragsvolumen in sehr viel stärkerem Maße steigt, als es der Fall gewesen wäre, wenn es bei der bisherigen Regelung geblieben wäre. Diese gilt auch weiterhin, mit der alleinigen Ausnahfne, daß eine vorzeitige Abziehung namhafter Geldmittel in 1954 unterbleibt. Dies wäre fraglos der Fall gewesen, wenn es bei der bisherigen Regelung verblieben wäre. Die Ausschüsse hatten den Eindruck, daß das Bundesfinanzministerium dieser Regelung keinen Widerstand mehr entgegensetzen wird, zumal sich auch nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums der Steuerausfall bei der jetzt gefundenen Lösung auf mehr als die Hälfte vermindert. Den Ausschüssen erscheint jedoch auch diese Rechnung als zu hoch gegriffen, weil das Auftragsvolumen auch nach der jetzigen Regelung in den noch verbleibenden Wochen des Jahres 1954 entsprechend gestiegen wäre. Dementsprechend bitte ich das Hohe Haus, dem Antrag in der in den beiden Ausschüssen übereinstimmend geänderten Fassung zuzustimmen. Bonn, den 18. November 1954 Dr. Pohle (Düsseldorf) Anlage 33 Drucksache 941 (Vgl. S. 2831 B.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes (Drucksache 674) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Atzenroth Im Altsparergesetz wird bestimmt, daß die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche von Personen, die die Voraussetzungen der Entschädigung nach dem Altsparergesetz im übrigen erfüllen, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt. Diesen Personen ist nach der erwähnten Vorschrift ein Entschädigungsanspruch zwar grundsätzlich zuerkannt; dieser Anspruch kann jedoch solange nicht geltend gemacht werden, wie nicht ein besonderes Gesetz dies zuläßt. § 4 Abs. 4 ist in das Altsparergesetz eingefügt worden, weil die währungspolitischen Auswirkungen der Einbeziehung von Personen mit ständigem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes noch weiterer Prüfung bedurften und weil (Dr. Atzenroth) außerdem die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Regelung insoweit mit den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik abzustimmen. Inzwischen ist das Londoner Schuldenabkommen am 27. August 1953 veröffentlicht worden und zusammen mit dem Ausführungsgesetz am 16. September 1953 in Kraft getreten. Damit ist die Grundlage für eine endgültige Regelung, jedenfalls für einen Teil der durch § 4 Abs. 4 betroffenen Bereiche, geschaffen worden. Durch die nunmehrige Regelung wird aber die sich aus Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens ergebende Rechtslage nicht berührt. Aus diesen Gründen soll in § 1 die Möglichkeit eröffnet werden, die Entschädigungsansprüche nach dem Altsparergesetz geltend zu machen, zunächst den Bewohnern derjenigen ausländischen Staaten, deren Regierungen bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Bundesrepublik anerkannt haben. Die Vorschrift übernimmt insoweit Grundsätze des § 3 Buchstabe d des Umstellungsergänzungsgesetzes. Dabei soll maßgebend nicht so sehr der formale Vorgang der Aufnahme uneingeschränkter diplomatischer Beziehungen sein als die aus dem Verhalten einer Regierung gegenüber der Bundesrepublik nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu entnehmende Bereitschaft zur Aufnahme und Aufrechterhaltung geordneter zwischenstaatlicher Beziehungen. Die Vorschrift gestattet daher auch die Berücksichtigung von Staaten, deren Regierungen bis zum Stichtag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich zur Aufnahme formaler diplomatischer Beziehungen zur Bundesrepublik noch nicht in der Lage sahen (z. B. Österreich, Israel, Finnland). Das Saargebiet ist nicht Geltungsbereich des Altsparergesetzes. Es entspricht aber der Billigkeit, Personen mit dem ständigen Aufenthalt im Saargebiet ebenso zu behandeln wie Personen mit dem ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes. Die Voraussetzungen für eine volle Gleichstellung der Bewohner Deutschlands außerhalb des Geltungsbereichs des Altsparergesetzes und des Saargebietes sind derzeit noch nicht gegeben. Es ist aber angebracht, jetzt schon klarzustellen, daß auch die Bewohner dieses Bereichs den im Geltungsbereich des Altsparergesetzes lebenden Entschädigungsberechtigten gleichgestellt werden sollen und daß dies — durch besonderes Gesetz — spätestens in demjenigen Zeitpunkt geschehen wird, in dem Deutschland wieder vereinigt werden wird. Insoweit entspricht die Gesetzesnorm derjenigen des § 54 des Umstellungsergänzungsgesetzes. Hinsichtlich des § 5 hat der Ausschuß eine Änderung der Fassung der Regierungsvorlage für zweckmäßig gehalten, da die ursprüngliche Fassung Anlaß zu Mißverständnissen hätte geben können. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Selbstverständlich wird auch durch diese Fassung nicht ausgeschlossen, daß materiell die Regelung zurückwirkt, mit anderen Worten: .daß auch zugunsten der nunmehr berücksichtigten Ausländer der Entschädigungsanspruch als am 1. Juli 1953 entstanden gilt. Bonn, den 12. Oktober 1954 Dr. Atzenroth Berichterstatter Anlage 34 zu Drucksache 953 Schriftlicher Bericht (Vgl. S. 2831 C.) des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Drucksache 894) Berichterstatter: Abgeordneter Corterier Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen — Drucksache 894 — vorgelegt. Nach Art. 58 Abs. 2 GG ist erforderlich, daß der Bundestag und der Bundesrat den Vereinbarungen zustimmen. Der Senat der Vereinigten Staaten hat das Abkommen bereits am 20. August 1954 gebilligt. Beide Staaten streben an, daß die Ratifikationsurkunden noch in diesem Jahr ausgetauscht werden. Das ist deshalb wichtig, weil das Abkommen nach seinem Art. XXI auf die Steuerjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Gelingt es, die Ratifikationsurkunden noch in diesem Jahr auszutauschen, so ist das Abkommen also rückwirkend ab 1. Januar 1954 anzuwenden. Das Abkommen ist der erste Vertrag zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, den die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen unterzeichnet hat. Bisher sind nur einige ältere Abkommen, z. B. mit der Schweiz, wieder für anwendbar erklärt worden. Mit überseeischen Staa- (Corterier) ten sind von deutscher Seite noch keine allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden. Auch mit den Vereinigten Staaten hat lediglich eine Vereinbarung über die Befreiung von Schiffahrtsbetrieben von der Doppelbesteuerung bestanden. Die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten und die Tatsache, daß die Vereinigten Staaten nach dem Jahre 1945 ein ausgedehntes Vertragswerk mit zahlreichen anderen Staaten ,zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung geschlossen haben, ließen es beiden Staaten angezeigt erscheinen, auch zwischen ihnen ein Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ihrer Steuerpflichtigen durch beide Staaten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu schließen. Die Verhandlungen hierüber sind zwischen einer deutschen und einer amerikanischen Delegation im März 1953 in Bonn und im Juni 1953 in Washington geführt worden. Am 22. Juli 1954, nach längerem Schriftwechsel über formelle Fragen, haben die Bevollmächtigten beider Staaten den Vertrag in Washington unterzeichnet. Das Abkommen gilt nur für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen. Das sind in der Bundesrepublik die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin. Auf seiten der Vereinigten Staaten werden nur die Bundeseinkommensteuern einschließlich der Zuschlagsteuern (surtaxes) und die Übergewinnsteuern (excess profits taxes) betroffen. Eine Übergewinnsteuer wird gegenwärtig nicht erhoben. Sollten ähnliche Einkommen- oder Gewinnsteuern nach Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden, z. B. in der Bundesrepublik eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, so gilt das Abkommen auch für diese Steuern. Leider war es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, das Abkommen außer auf die amerikanischen Bundeseinkommensteuern auch auf die allerdings niedrigeren Einkommensteuern der amerikanischen Einzelstaaten zu erstrecken. Die deutsche Gewerbesteuer als Realsteuer fällt ebenfalls nicht unter das Abkommen. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs trägt das Abkommen den modernen Anschauungen im internationalen Doppelbesteuerungsrecht Rechnung, indem seine Geltung nicht auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten beschränkt wird. Auf das Abkommen können sich vielmehr Steuerpflichtige in beiden Vertragsstaaten auch dann berufen, wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Länder haben. Der örtliche Geltungsbereich des Abkommens umfaßt die amerikanischen Einzelstaaten, die Territorien Alaska und Hawai sowie den Distrikt Columbia, nicht dagegen die überseeischen Besitzungen der Vereinigten Staaten. Auf deutscher Seite ist die Ausdehnung des Abkommens auf das Land Berlin in Art. XX vorgesehen. Die deutschen Vorkriegsabkommen, die von der staatswirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuergutes, nämlich der Einkünfte, ausgingen, bedienten sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Methode der Zuteilung der Einkünfte an den einen Staat bzw. der Aufteilung auf beide Staaten. Die angloamerikanische Vertragspraxis bedient sich dagegen der Methode der Anrechnung der ausländischen Steuern auf die Steuer des Wohnsitzstaates für die ausländischen Einkünfte. Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt keine Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer, sondern setzt nur die ausländische Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Das neue Abkommen folgt nun verschiedenen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen legt es in den Art. III bis XIV fest, wie weit sich das Besteuerungsrecht des Staates, aus dem das Einkommen fließt, im Verhältnis zu der in dem anderen Staat ansässigen Person erstreckt. Art. XV regelt die Besteuerung für die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. Danach gilt bei der Erhebung der amerikanischen Steuern für Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder amerikanische Körperschaften sowie allgemein für amerikanische Staatsangehörige auch weiterhin nur die Methode der Anrechnung der ausländischen Steuer. Bei der Besteuerung von Personen mit Wohnsitz oder gegewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik oder von Körperschaften, deren Ort der Leitung in der Bundesrepublik liegt, wird dagegen auf die deutsche Besteuerung der Einkünfte aus amerikanischen Quellen weitgehend verzichtet. Jedoch können diese Einkünfte bei der Progression des Steuersatzes berücksichtigt werden. Art. II enthält Begriffsbestimmungen, die für die Auslegung der einzelnen Vorschriften wichtig sind. Besonders wesentlich ist hierbei, was als „Betriebsstätte" im Sinne des Abkommens zu verstehen ist. Wie im internationalen Doppelbesteuerungsrecht üblich, besteht hierbei die Tendenz, den Begriff „Betriebsstätte" einzuengen, um eine Aufsplitterung des Besteuerungsrechts und damit die Erschwerung der Gewinnermittlung zu vermeiden. Entsprechend den modernen Anschauungen gilt insbesondere eine Tochtergesellschaft als solche als eine Betriebsstätte der Muttergesellschaft. Auch wird geregelt, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen das Unterhalten eines Vertreters oder Angestellten im andern Staat eine Betriebsstätte begründet. Die wichtigen Vorschriften über die Besteuerung der gewerblichen Gewinne aus einem Unternehmen sind in den Art. III bis V enthalten. Art. III macht die Besteuerung des Unternehmens eines Staates in dem anderen Staat davon abhängig, daß dort eine Betriebsstätte unterhalten wird. Alsdann darf der andere Staat alle Einkünfte des Unternehmens aus Quellen dieses Staates besteuern. Um über die Ermittlung des Betriebsstättengewinns Klarheit zu schaffen, ist vereinbart, daß einer Betriebsstätte nur diejenigen Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit zuzuweisen sind, die sie als selbständiges Unternehmen ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können. Um Gewinnverlagerungen zwischen selbständigen, aber voneinander abhängigen amerikanischen und deutschen Unternehmen, z. B. Mutter- und Tochtergesellschaften, begegnen zu können, haben die Vertragsparteien ferner in Art. IV die Zulässigkeit einer entsprechenden Gewinnkorrektur vereinbart. Abweichend von der Regel des Art. III dürfen Gewinne, die aus einem deutschen oder amerikanischen Unternehmen durch den Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, nach Art. V in dem (Corterier) anderen Staat nicht besteuert werden, auch wenn dort eine Betriebsstätte unterhalten wird. Art. VI enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Dividenden im anderen Vertragsstaat, wenn es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Körperschaft handelt, die keine Betriebsstätte in dem anderen Staat unterhält und der mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Anteile der dividendenzahlenden Körperschaft gehören. In diesen Fällen darf der Quellenstaat die Dividende nicht höher als mit 15 v. H. besteuern. Diese Vereinbarung wurde im Interesse der Anlegung amerikanischen Kapitals in der Bundesrepublik getroffen. Nach amerikanischem Recht kann in diesen Fällen nicht nur die deutsche Kapitalertragsteuer, sondern auch ein Teil der deutschen Körperschaftsteuer auf die amerikanische Einkommensteuer, die die amerikanische Körperschaft für die aus deutschen Quellen stammenden Dividenden zu zahlen hat, angerechnet werden. Die Herabsetzung der deutschen Kapitalertragsteuer um 10 v. H. wirkt schon regelmäßig als zusätzliche Erleichterung. Eine weitergehende Steuervergünstigung für amerikanische Beteiligungen mit 90 v. H. und mehr an deutschen Kapitalgesellschaften haben die deutschen Unterhändler nach Rücksprache mit den Vertretern der deutschen Wirtschaft abgelehnt, um eine Überfremdung zu vermeiden. Auch wurde es abgelehnt, ganz allgemein die Kapitalertragsteuer für amerikanische Dividendenempfänger zu ermäßigen. Eine derartige Ermäßigung wäre nämlich in den meisten Fällen nur dem amerikanischen Fiskus zugute gekommen, weil dieser bei geringen Beteiligungen nur die deutsche Kapitalertragsteuer auf die amerikanische Einkommensteuer anrechnet. Das Besteuerungsrecht für Zinsen von Wertpapieren und anderen Schuldverpflichtungen nach Art. VII hat der Gläubigerstaat, sofern der Gläubiger keine Betriebsstätte im Schuldnerstaat unterhält und soweit nicht unangemessen hohe Zinsen vereinbart sind. Dasselbe gilt nach Art. VIII für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Gläubigerstaat entspricht der bisherigen deutschen Übung und den meisten internationalen Verträgen. Allerdings die Folge hiervon ist, daß auch Lizenzgebühren für Filme der Besteuerung des anderen Landes nicht unterworfen werden können. Die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind grundsätzlich im Belegenheitsstaat zu besteuern (Art. IX). Wichtig ist der Art. X, nach dem bei vorübergehendem Aufenthalt eines Steuerpflichtigen des einen Landes in dem anderen Land bis zu 183 Tagen im Jahr unter gewissen Voraussetzungen für Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit Steuerfreiheit im Lande des Aufenthalts gewährt wird. Löhne, Gehälter und Ruhegehälter aus bestimmten öffentlichen Kassen werden nach Art. XI nur im Schuldnerstaat besteuert, außer wenn der Empfänger ein Staatsangehöriger des anderen Staates oder eine Person ist, die die Einwanderungserlaubnis nach den USA erhalten hat. Private Ruhegehälter und private Leibrenten werden dagegen im Wohnsitzstaat besteuert. Für Hochschullehrer, Lehrer, Studenten, Lehrlinge und gewisse Angestellte sind in den Art. XII und XIII bei vorübergehendem Aufenthalt im andern Staat Steuervergünstigungen in diesem Staat vorgesehen. Durch Art. XIV wird die Besteuerung von Dividenden, die in dem anderen Land aus einer Gesellschaft des anderen Landes bezogen werden, verboten, die nach amerikanischem Recht sonst unter gewissen Voraussetzungen möglich wäre. Der oben erwähnte Art. XV ist als die wichtigste Vorschrift des Abkommens zu betrachten. Durch ihn wird die Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen vermieden. Hiernach können nunmehr auch deutsche Staatsangehörige, die in den USA ihren Wohnsitz haben, die Anrechnung der deutschen Steuern auf die amerikanische Einkommensteuer für die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte beantragen. Andererseits wird das Einkommen aus amerikanischen Quellen bei in der Bundesrepublik unbeschränkt Steuerpflichtigen weitgehend von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Die weiteren Vorschriften des Abkommens enthalten Vereinbarungen über gegenseitige Rechtshilfe bei den Steuern vom Einkommen, über das sogenannte Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Steuerbehörden beider Staaten, über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und konsularischen Beamten und über die sogenannte Inländerbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Staates bei allen Steuern. Für die zuständigen Behörden ist das Recht, Richtlinien für die Anwendung des Abkommens zu erlassen, und das Recht des unmittelbaren Verkehrs mit der anderen Behörde vorgesehen. Das Abkommen ist für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren geschlossen und bleibt dann unter Vorbehalt der Kündigungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es wird im Falle der Ratifizierung im Jahre 1954 mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft treten. Bonn, den 12. November 1954 Corterier Berichterstatter Anlage 35 (Vgl. S. 2831 D.) Schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Antrag der Abgeordneten Sabel, Even, Scheppmann, Schneider, Voß und Genossen (Drucksache 842) Bei der Verabschiedung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie im Mai des Jahres 1951 war eine Verbundwirtschaft zwischen Kohle und Eisen auf Grund der Ablehnung der Besatzungsmächte noch nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die Frage der Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen in dem genannten Gesetz nicht behandelt. In der weiteren Entwicklung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ergab sich immer stärker die Notwendigkeit zu einer Verbundwirtschaft. Die Beteiligten, und zwar die Eigner und die Gewerkschaften, konnten die bestehenden Widerstände gegen die Verbundwirtschaft bei den Besatzungsmächten überwinden. Es wurden Obergesellschaften gebildet, wobei die ihnen zugehörigen abhängigen Unternehmen durch Organschaftsvertrag gehalten sind, nach dem Willen der Obergesellschaften und deren Anweisungen zu handeln. Die Frage der Mitbestimmung in den Aufsichtsräten und Vorständen der Obergesellschaften wurde zwischen den Gesellschaften und den Gewerkschaften mangels gesetzlicher Bestimmungen durch' Vereinbarungen geregelt, und zwar weithin im Sinne des Gesetzes vom 21. Mai 1951. Auch die Unternehmen waren sich darüber im klaren, daß eine Obergesellschaft ohne erweiterte Mitbestimmung im Sinne des Gesetzes vom 21. Mai 1953 das dortige Mitbestimmungsrecht praktisch wieder aufheben würde. Von den Gewerkschaften konnte man nicht erwarten, daß sie auf diese Mitbestimmungsrechte verzichten würden. Der von meinen Freunden und mir vorgelegte Gesetzentwurf enthält Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Montanmitbestimmungsgesetz. Die Änderungsvorschläge sollen zu einer begrenzten Anpassung an das Betriebsverfassungsgesetz führen. Die Ergänzung ist notwendig, da die Vereinbarungen der Beteiligten über die Mitbestimmung in den Obergesellschaften fragwürdig geworden sind durch die Entscheidung des Landgerichts in Düsseldorf, in welcher festgestellt wurde, daß in den Obergesellschaften nur die Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz in Anspruch genommen werden könnten. Der Sinn der ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes liegt darin, eine Reduzierung der Mitbestimmung zu verhindern. Es geht letztlich um die Bestandswahrung. Begründung der Einzelvorschläge. Artikel 1 Ziffer 1. Die vorgeschlagene Abänderung des § 4 Abs. 1 und 2 dient einer Vereinfachung. Es soll eine gleiche Zahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat zugehören. Die in Absatz 2 verlangten besonderen Voraussetzungen sollen nun noch gelten für den sogenannten elften Mann. Artikel 1 Ziffer 2. Der Vorschlag will eine stärkere Berücksichtigung der Belegschaften bei der Bestellung der Aufsichtsratsvertreter der Arbeitnehmer. Von den fünf Mitgliedern sollen die Belegschaften drei stellen, darunter einen Angestellten. Entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes wird die Urwahl vorgeschlagen, und zwar in getrennten Abstimmungen der Arbeiter und Angestellten. Die beiden übrigen Mitglieder werden wie bisher von den Gewerkschaften bestellt. Die bisher vorgesehene Bestätigung durch das Wahlorgan (Hauptversammlung) entfällt, so daß mit der Wahl durch die Belegschaft oder der Benennung durch die Gewerkschaften die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder von der Arbeitnehmerseite abgeschlossen ist. Artikel 1 Ziffern 3 und 4 regeln die Zusammensetzung der aus 15 bzw. 21 Personen bestehenden Aufsichtsräte. Bei dem 15er Aufsichtsrat setzt sich die Arbeitnehmervertretung zusammen aus drei in Urwahl gewählten Vertretern der Arbeiter, einem in Urwahl gewählten Vertreter der Angestellten und drei von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Mitgliedern. Bei dem 21er Aufsichtsrat ist die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertretung: vier in Urwahl gewählte Vertreter der Arbeiter, zwei in Urwahl gewählte Vertreter der Angestellten und vier von den Gewerkschaften benannte Mitglieder. Artikel 1 Ziffer 5 regelt den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat entsprechend der im Betriebsverfassungsgesetz § '76 Abs. 5 enthaltenen Vorschrift. Artikel 1 Ziffer 6 soll einer Verhinderung der Potenzierung des Mitbestimmungsrechts dienen. So sollen bestimmte Rechte gebunden sein an verbindliche Beschlüsse der Vertreter ,der Anteilseigner im Aufsichtsrat. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Entlastung von Organen. Würde hier keine Einschränkung erfolgen, so könnte die erweiterte Mitbestimmung in der Obergesellschaft dazu führen, z. B. bei der Bestellung der Organe von der im Montanmitbestimmungsgesetz getroffenen Regelung abzuweichen zum Nachteil der Anteilseigner. Die vorgeschlagene Fassung des § 15 regelt die Einbeziehung der Obergesellschaften. Schwierig- (Sabel) keiten bei einer Einbeziehung liegen in der Findung einer klaren Umschreibung des sachlichen Geltungsbereichs. Grundlage der Anwendung des Montanmitbestimmungsrechts ist das Vorhandensein von Organverträgen, nach welchen Unternehmen beherrscht werden, in denen die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 1 des Montanmitbestimmungsgesetzes haben. Dabei soll jedoch das erweiterte Mitbestimmungsrecht nur Anwendung finden, wenn die unter § 1 des Montanmitbestimmungsgesetzes fallenden Unternehmen innerhalb der Obergesellschaften überwiegen. Der von meinen Freunden und mir vorgelegte Gesetzesentwurf bedarf der ergänzenden Feststellung darüber, wie das Oberwiegen statuiert wird. In der bisherigen Diskussion des Problems sind verschiedene Vorschläge gemacht worden. Es soll der Ausschußdiskussion vorbehalten bleiben, ob man das Überwiegen feststellt über die Belegschaftszahl oder über den Umsatz. In beiden Fällen werden sich gewisse Mängel nicht verhindern lassen. Der § 13 des Montanmitbestimmungsgesetzes, Bestellung des Arbeitsdirektors, soll nur Anwendung finden, wenn mindestens 75 v. H. der Produktion des Konzerns auf die Konzernunternehmen entfallen, die unter § 1 des Montanmitbestimmungsgesetzes fallen. Es ist hierbei zu prüfen, ob man zu der Bestellung eines besonderen Arbeitsdirektors kommt, für den nur eng begrenzte Aufgaben in der Obergesellschaft gegeben sind, oder ob man es darauf abstellt, ein Vorstandsmitglied zu wählen, das gewissermaßen als Vertrauensmann der Arbeitnehmer im Vorstand gilt, für dessen Wahl die Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erforderlich ist. Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Vorstand erscheint notwendig, da eine Nichtbeteiligung zweifellos einer beachtlichen Reduzierung der bisher gegebenen Mitbestimmungsrechte gleichkommt. Artikel 2. Im Artikel 2 ist vorgeschlagen, daß der neue Modus der Wahl bzw. Bestellung der Arbeitnehmervertreter für die auf Grund des Montanmitbestimmungsgesetzes bestellten Aufsichtsräte erst Anwendung findet nach Ablauf der Amtsdauer. Damit soll verhütet werden, daß nunmehr kurzfristig erneut die Bestellung bzw. die Wahl erfolgen muß. Überweisungsantrag. Den Gesetzentwurf bitte ich dem Ausschuß für Arbeit — federführend — und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik — mitberatend — zu überweisen. Bonn, den 18. November 1954 Sabel Anlage 36 Drucksache 951 (Vgl. S. 2833 B.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (Drucksache 758) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Jochmus Das diesem Gesetz zugrunde liegende Abkommen entspricht, soweit es die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte betrifft, in seinen Grundzügen dem internationalen Abkommen von Neuenburg vom 8. Februar 1947, das die Alliierten über die Erhaltung und Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg zu Schaden gekommenen Schutzrechte untereinander abgeschlossen haben. In § 12 wird zwar abweichend von der üblichen Rechtsnorm, derzufolge stets die bessere Priorität ohne weiteres den Vorrang genießt, aus Gründen der inneren kubanischen Gesetzgebung für die Zweifelsfälle, in denen durch die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte, der rückwirkenden Erneuerung von Warenzeichen oder der Inanspruchnahmee zurückliegender Prioritäten in Kuba eingetragene Rechte Dritter vernichtet würden, eine Entscheidung den dortigen Gerichten überlassen, bei denen die deutschen Berechtigten ihre Rechte geltend machen können. Die kubanische Regierung sah sich zu dieser Forderung veranlaßt, weil eine solche Vernichtung von Rechten Dritter möglicherweise eine Enteignung darstellen könnte, die nach dem kubanischen Verfassungsrecht nur gegen Entschädigung vorgenommen werden kann. Mit Rücksicht darauf, daß das entsprechende Abkommen zwischen Kuba und Frankreich die gleiche Regelung enthält und zudem die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Schutzrechte nach Angaben der kubanischen Verhandlungsdelegation nur sehr gering sein soll, sah der Ausschuß keine Veranlassung, dagegen Einspruch zu erheben. (Frau Dr. Jochmus) Der zweite Teil des Abkommens, der sich mit dem Schutz von Herkunftsbezeichnungen befaßt, trifft sich in seiner Zielsetzung mit der auch von der deutschen Wirtschaft geforderten stärkeren Sicherung der Herkunftsbezeichnungen. Die besonderen Wünsche hinsichtlich des Schutzes für kubanische Tabakerzeugnisse hat der Ausschuß als billig anerkannt. Eine Änderung der deutschen Wettbewerbsordnung wird dadurch nicht notwendig. Eine Übergangsfrist gibt der deutschen Tabakwirtschaft zudem sechs Jahre Zeit zur Umstellung. Das Gesetz ist ein Zustimmungsgesetz, das nur im ganzen vom Deutschen Bundestag angenommen oder abgelehnt werden kann. Der Ausschuß hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt und empfiehlt dem Plenum die Annahme der Drucksache 758, da er in dem Abkommen einen weiteren Schritt zur Normalisierung unserer Auslandsbeziehungen sieht und nachteilige Folgen für die deutsche Bundesrepublik nicht zu erwarten sein dürften. Bonn, den 2. November 1954 Frau Dr. Jochmus Berichterstatterin Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern: 1. über die Ziffern 2 und 6 des Umdrucks 260 (Vgl. S. 2888 A, B, 2862 A, 2864A), 2. über die Ziffern 5 und 7 des Umdrucks 260 (Vgl. S. 2888 B, 2873 C, 2875 A) Name Abstimmung 2 Name Abstimmung 2 1 1 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Fuchs Nein Nein Dr. Adenauer --- — Funk Nein Nein Albers Ja Ja Dr. Furler Nein Nein Arndgen Ja Nein Gedat — Barlage Nein Nein Geiger (München) Nein Nein Dr. Bartram Nein — Frau Geisendörfer . entschuld. entschuld. Bauer (Wasserburg) . . krank krank Gengler Nein Nein Bauereisen Nein Nein Gerns Nein entschuld. Bauknecht Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . entschuld. Nein Bausch Nein Nein Gibbert Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Giencke Nein Nein Berendsen entschuld. entschuld. Dr. Glasmeyer Nein Nein Dr. Bergmeyer Nein Nein Dr. Gleissner (München) Nein Nein Fürst von Bismarck . . . entschuld. entschuld. Glüsing Nein Nein Blank (Dortmund) . . . — Nein GockeLn Nein — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz enthalten Nein (Freiburg) Nein Nein Goldhagen Nein Nein Blöcker Nein Nein Gontrum Nein Nein Bock Nein Nein Dr. Graf Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Griem entschuld. entschuld. Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Nein Günther Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Gumrum Nein Nein Frau Brauksiepe . Nein Nein Häussler Nein Nein Dr. von Brentano . . Nein Nein Hahn krank krank Brese Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . — - Heix Nein Nein Dr. Brönner Ja Nein Dr. Hellwig Nein Nein Brookmann (Kiel) Ja — Dr. Graf Henckel Nein Nein Brück Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Heye Nein Nein Dr. von Buchka . . • • entschuld. entschuld. Hilbert Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Höcherl Nein Nein Burgemeister Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Caspers Nein Nein Höfler Nein Nein Cillien Nein Nein Holla . Nein Nein Dr. Conring Nein Nein Dr. Czaja Nein Nein Hoogen Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Horn enthalten Nein Frau Dietz Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Illerhaus Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Dr. Jaeger Nein entschuld. Donhauser -- — Jahn (Stuttgart) . . Nein Nein Dr. Dresbach Ja Nein Frau Dr. Jochmus . enthalten Nein Eckstein Nein — Josten entschuld. entschuld. Ehren Nein Nein Kahn Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kaiser — Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Karpf Nein Nein Etzenbach Nein Nein Kemmer (Bamberg) . Nein Nein Even Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Feldmann krank krank Kiesinger Nein Nein Finckh Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Franzen Nein Nein Klausner Nein Nein Friese Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Name Abstimmung Name Abstimmung 1 Dr. Kliesing Ja Nein Knapp Nein Nein Frau Dr. Rehling ... Nein Nein Knobloch Nein Nein Richarts entschuld. entschuld. Dr. Köhler Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Koops Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Dr. Kopf entschuld. entschuld. Frau Rösch Nein enthalten Kortmann Nein Nein Rösing enthalten Nein Kramel Nein Nein Rümmele Ja enthalten Krammig enthalten Nein Ruf Nein Nein Kroll Nein Nein Sabaß Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . Nein Nein Sabel enthalten Nein Kühlthau Nein Nein Schäffer krank krank Kuntscher Nein Nein Scharnberg Nein Nein Kunze (Bethel) entschuld. entschuld. Scheppmann Nein Nein Lang (München).. Nein Nein Schill (Freiburg). Nein Nein Leibfried entschuld. entschuld. Schlick enthalten Nein Dr. Leiske Nein Nein Schmücker Nein Nein Lenz (Brühl) Ja Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . Nein Nein Schrader Nein Nein Lenze (Attendorn) Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Leonhard Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Lermer Nein Nein Schüttler enthalten enthalten Leukert Nein Nein Schütz Nein Nein Dr. Leverkuehn. Nein Nein Schuler Nein Nein Dr. Lindenberg. Nein Nein Schulze-Pellengahr .. Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Schwarz Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. entschuld. Lotze Nein Nein Dr. Seffrin Nein entschuld. Dr. h. c. Lübke.. — — Seidl (Dorf en) entschuld. entschuld. Lücke enthalten Nein Dr. Serres Nein Nein Lücker (München) Nein Nein Siebel Nein Nein Lulay Ja Nein Dr Siemer krank krank Maier (Mannheim) Ja Ja Solke Nein Nein Majonica Nein Nein Spies (Brücken).. Nein Nein Dr. Baron, Manteuffel- Spies (Emmenhausen). Nein Nein Szoege Nein Nein Spörl Nein Nein Massoth enthalten Nein Graf von Spreti.. enthalten Nein Maucher enthalten entschuld. Stauch Nein Nein Mayer (Birkenfeld) Nein Nein Frau Dr. Steinbiß.. Nein Nein Menke Nein Nein Stiller Nein Nein Mensing Nein Nein Storch — — Meyer (Oppertshofen) Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . . Nein Nein Strauß — — Miller. Nein Nein Struve Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Stücklen Nein Nein Morgenthaler Nein Nein Teriete Ja Nein Muckermann Nein Nein Unertl Nein Nein Mühlenberg Ja — Varelmann enthalten Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Müller-Hermann .. — Nein Dr. Vogel Nein Nein Müser Nein Nein Voß Nein Nein Naegel Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nellen Ja Nein Wacker (Buchen) .. Nein — Neuburger Nein Nein Dr. Wahl erstschuld. entschuld. Niederalt Nein Nein Walz Nein Nein Frau Niggemeyer Nein Nein Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Nein Dr. Oesterle entschuld. entschuld. Dr. Weber (Koblenz). entschuld, entschuld. Oetzel Nein Nein Wehking Nein enthalten Dr. Orth Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Pelster Ja Ja Frau Welter (Aachen) enthalten Nein Dr. Pferdmenges . Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Wiedeck Nein Nein Platner enthalten Nein Wieninger Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Frau Praetorius .. Nein Nein Winkelheide Nein Nein Frau Dr. Probst .. Nein Nein Wittmann Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder Nein Nein Wolf Stuttgart) Ja Nein Raestrup Nein Nein Dr. Wuermeling. — Nein Rasner Nein Nein Wullenhaupt Nein Nein 2. Deutscher Bundestag — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. November 1954 201 Name Abstimmung Name Abstimmung 1 2 1 2 SPD Frau Albertz Ja Ja Keuning Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Kinat Ja Ja Altmaier Ja Ja Frau Kipp-Kaule Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Könen (Düsseldorf) . Ja Ja Arnholz Ja Ja Koenen (Lippstadt) . Ja — Dr. Baade Ja Ja Frau Korspeter. Ja Ja Dr. Bärsch Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Bals Ja Ja Kriedemann Ja Ja Banse Ja Ja Kühn (Köln) entschuld. entschuld. Bauer (Würzburg) Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Baur (Augsburg) Ja Ja Ladebeck Ja Ja Bazille krank krank Lange (Essen) Ja Ja . . . . . . . Behrisch Ja Ja Frau Lockmann krank krank Frau Bennemann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Bergmann Ja Ja Dr. Lütkens Ja Ja Berlin Ja entschuld. Maier (Freiburg) .. Ja Ja Bettgenhäuser Ja Ja Marx Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Matzner Ja Ja Birkelbach Ja Ja Meitmann Ja Ja BLachstein Ja Ja Mellies Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . Ja Ja Merten Ja Ja Bruse Ja Ja Metzger entschuld. entschuld. Corterier Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Dannebom Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Daum Ja Ja Frau Meyer-Laule .. Ja Ja Dr. Deist entschuld. entschuld. Mißmahl krank krank Dewald Ja Ja Moll krank krank Diekmann Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Diel Ja Ja Müller (Erbendorf) . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Müller (Worms) Ja Ja Erler Ja Ja Frau Nadig entschuld. entschuld. Eschmann Ja Ja Odenthal Ja Ja Faller Ja Ja Ohlig Ja Ja Franke Ja Ja Ollauer Ja Ja Frehsee Ja Ja Op den Orth Ja Ja Freidhof Ja Ja Paul Ja Ja Frenzel Ja Ja Peters Ja Ja Gefeller Ja Ja Pöhler Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Pohle (Eckernförde) Ja Ja Geritzmann Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Gleisner (Unna). entschuld. entschuld. Priebe Ja Ja Dr. Greve krank krank Pusch Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Putzig Ja Ja Hansen (Köln) Ja Ja Rasch Ja Ja Hansing (Bremen) Ja Ja Regling Ja Ja Hauffe Ja Ja Rehs Ja Ja Heide Ja Ja Reitz Ja Ja Heiland Ja Ja Reitzner Ja Ja Heinrich Ja Ja Frau Renger Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Richter entschuld. entschuld. Hermsdorf Ja Ja Ritzel Ja Ja Herold Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Höcker Ja Ja Ruhnke Ja Ja Höhne Ja Ja Runge Ja Ja Hörauf Ja Ja Sassnick Ja entschuld. Frau Dr. Hubert . . Ja Ja Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Hufnagel Ja Ja Scheuren Ja Ja Jacobi entschuld. entschuld. Dr. Schmid (Frankfurt) Ja Ja Jacobs Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Jahn (Frankfurt) . Ja Ja Schmidt (Hamburg). Ja Ja Jaksch Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Kahn-Ackermann. Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Kalbitzer Ja Ja Schoettle Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Seither Ja Ja Name Abstimmungen Name Abstimmungen 1 2 Seuffert Ja Ja Stahl Nein Nein Stierle Ja Ja Dr. Stammberger entschuld. entschuld. Sträter Ja Ja Dr. Starke Nein Nein Frau Strobel Ja Ja Dr. Wellhausen. Nein Nein Stümer Ja Ja Wirths Nein Nein Thieme Ja Ja Traub Ja Ja Trittelvitz Ja Ja Wagner (Deggenau) Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja GB /BHE Wehner Ja Ja Wehr Ja Ja Bender Nein Nein Welke Ja Ja Dr. Czermak Nein enthalten Weltner (Rinteln) — Ja Dr. Eckhardt Nein Nein Dr. Dr. Wenzel. Ja Ja Elsner Ja enthalten Wienand Ja Ja Engell Ja Ja Wittrock Ja Ja Feller Ja --- Ziegler Ja Ja Gräfin Finckenstein entschuld. entschuld. Zühlke Ja Ja Frau Finselberger enthalten Nein Gemein -- -- Dr. Gille entschuld. entschuld. Haasler entschuld. entschuld. FDP Dr. Kather enthalten Nein Dr. Keller Ja enthalten Dr. Atzenroth Nein -- Dr. Klötzer Ja enthalten Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein Körner Ja Nein Dr. Blank (Oberhausen) Nein Nein Kraft — — Dr. h. c. Blücher — -- Kunz (Schwalbach) Ja Enthalten Dr. Bucher Ja Nein Kutschera Ja Nein Dannemann Nein Nein Dr. Mocker enthalten Nein Dr. Dehler — Nein Dr. Dr. Oberländer — -- Dr.-Ing. Drechsel Ja Nein Petersen enthalten enthalten Eberhard Nein Nein Dr. Reichstein Ja enthalten Euler entschuld. entschuld. Samwer Nein Nein Fassbender entschuld. entschuld. Seiboth Ja enthalten Frau Friese-Korn krank krank Dr. Sornik entschuld. entschuld. Frühwald — — Srock Ja enthalten Gaul Ja Nein Dr. Strosche Ja enthalten Dr. Hammer Nein Nein Held Nein entschuld. Hepp Ja Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Frau Dr. Ilk Ja Nein DP Dr. Jentzsch Nein Nein Kühn (Bonn) Nein Nein Becker (Hamburg) Nein Nein — Lahr Lenz (Trossingen) Ja Nein Dr. Brühler Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Nein Eickhoff Nein Nein Dr. Elbrächter Nein Nein Dr. Luchtenberg Ja Nein Hellwege -- — Matthes Nein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . -- — von Merkatz Nein Nein . von Manteuffel (Neuß) . Nein erstschuld. Müller (Wehdel) Nein Margulies krank krank Dr. Schild (Düsseldorf) Ja Ja Mauk Nein Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Dr. Mende Ja Nein Dr. Schranz Nein Nein Dr. Miessner Nein enthalten Dr. Seebohm — — Neumayer — Walter Nein Nein Onnen entschuld. entschuld. Wittenburg Nein Nein Dr. Pfleiderer Nein Nein Dr. Zimmermann Nein Nein Dr. Preiß entschuld. erstschuld. Dr. Preusker -- Nein Rademacher Nein Nein Dr. Schäfer — Scheel entschuld. entschuld. Fraktionslos Schloß Ja Nein Dr. Schneider (Lollar). entschuld. entschuld. Brockmann (Rinkerode) Ja Nein Schwann Nein Nein Stegner Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 414 404 Davon : Ja 180 141 Nein 215 248 Stimmenthaltung 19 15 Zusammen wie oben 414 404 Berliner Abgeordnete Name Abstimmungen Name Abstimmungen 1 2 1 2 CDU/CSU Mattick Ja entschuld. Neubauer entschuld. entschuld. Dr. Friedensburg .. entschuld. entschuld. Neumann entschuld. entschuld. Dr. Krone Nein Nein Dr. Schellenberg .. Ja Ja Lemmer entschuld. entschuld. Friau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Frau Dr. Maxsein . .. entschuld. entschuld. Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Stingl Nein Nein Frau Wolff (Berlin) . . . Ja Ja Dr. Tillmanns krank krank FDP SPD Dr. Henn Nein Nein Brandt (Berlin). — _ Hübner Ja Nein Frau Heise krank krank Frau Dr. Dr. h. c. Lüders enthalten entschuld. Klingelhöfer Ja Ja Dr. Reif Nein Nein Dr. Königswarter. Ja Ja Dr. Will entschuld. entschuld. Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen 13 11 Davon: J a 8 6 Nein 4 5 Stimmenthaltung. 1 - Zusammen wie oben . 13 11
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mit einem Wort meines Freundes Dresbach beginnen, daß es wirklich ein schlechtes Spiel wäre, wenn die Finanzreform im Bundesrat nicht angenommen und wenn es zu einer Vertagung kommen würde. Auch der Kollege Professor Gülich, der so warme Worte für den bayerischen Föderalismus gefunden hat — seinen geringschätzigen Bemerkungen über den künstlichen Föderalismus der neugeschaffenen Länder kann ich nicht folgen; ich muß im Gegenteil sagen, daß sich gerade auch in diesen Ländern ein sehr erfreuliches föderalistisches Gefühl entwickelt hat —, ist der Meinung, daß die Finanzreform unter allen Umständen über die Bühne gebracht werden sollte. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn man das will, dann muß man auch den richtigen Weg beschreiten. Sie wissen, daß wir in der ersten Lesung der Finanzreform eine ganze Reihe von Einwänden gegen die Regierungsvorlage hatten, vor allem in bezug auf das Finanzanpassungsgesetz und auf manche Bestimmungen des Länderfinanzausgleichsgesetzes. Auch in der Frage der Finanzverfassung mußten wir gegen einige Bestimmungen schwere Bedenken erheben. Trotzdem waren wir der Auffassung, daß sich die Regierungsvorlage in der Finanzverfassung an den Rahmen des Art. 107 gehalten hat. Herr Professor Gülich hat davon gesprochen, daß man — zwar nach seiner Meinung leider vergeblich — im Ausschuß versucht hätte, eine große mit Zweidrittel-


    (Höcherl)

    mehrheit zu beschließende Finanzverfassung vielleicht nach Popitzschem Muster einzuführen. Ich bin der Auffassung, daß man den Art. 107 auch in der Ausschußfassung bereits verletzt und seine Grundtendenz verlassen hat.
    Ich wiederhole: Wenn wir eine Finanzreform haben wollen, wenn wir eine weitere Vertagung vermeiden wollen, gibt es keinen anderen Weg, als sich streng an Art. 107 zu halten. Wir haben Ihnen deswegen in den Umdrucken 240 und 242 einen Abänderungs- und gleichzeitig, wie ich sagen möchte, einen sehr maßvollen Vermittlungsvorschlag gemacht, um dieses Ziel zu erreichen. Es steht nämlich fest, daß die gegenwärtige Ausschußfassung vom Bundesrat unter gar keinen Umständen angenommen wird. Es gibt Länder, die bereits einen Vertagungsantrag angekündigt haben und ihn wahrscheinlich auch durchsetzen werden. Das wäre ein Ergebnis, das bereits von den beiden Vorrednern bedauert worden ist.
    In der Regierungsvorlage wurde der Art. 107 seinem inneren Wesen nach mit Recht so ausgelegt, daß die Länder in ihrem Steuerbesitz und Steuerbestand erhalten bleiben sollten. Nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer hat man eine gemeinschaftliche Steuer postuliert, aber im übrigen hat man am Besitzstand der Länder nichts geändert. Nun hat diese Vorlage im Ausschuß ein besonderes Schicksal erfahren. Gestern z. B. war im Rahmen der gespaltenen Tarife der Körperschaftsteuer des langen und breiten die Rede davon, daß man doch die Regierungsvorlage wiederherstellen sollte. Man sollte die Regierung nicht desavouieren. Das wäre ein Weg und ein Vorschlag, der sich bei der Finanzreform sehr gut eignen würde, um zu einem praktischen Ergebnis zu kommen. Der Ausschuß hat aber eine vollständige Neuregelung gefunden. Es war nicht mehr oder — ich möchte sagen — ausnahmsweise nicht der Übermut der Ämter, sondern ein gewisser Übermut im Ausschuß, der diese neue Lösung gefunden hat, durch die die Länder finanzpolitisch völlig ausgehöhlt und entmachtet wurden. Die Länder haben bisher im wesentlichen drei größere Steuern in ihrem eigenen Bereich: die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Dazu kommen noch drei kleinere Steuern. Das war der Bestand der Länderfinanzen, und alle diese Steuern hat man durch den Ausschußbeschluß auf den Bund übergeführt und die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu einer gemeinsamen Steuer erklärt.
    Mit diesem Beschluß werden wir beim Bundesrat keinen Erfolg haben. Ein Land, ich glaube, es war Baden-Württemberg, hat bereits angekündigt, daß dieser Beschluß einen Antrag auslösen wird, die Finanzreform erneut zu vertagen, Das wäre nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch für unser finanzpolitisches Dasein in Bund und Ländern außerordentlich bedauerlich. Deswegen haben wir Ihnen im Umdruck 242 den — ich sage es noch einmal — sehr maßvollen Vermittlungsvorschlag gemacht, daß die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer weiterhin bei den Ländern bleiben. Die drei kleineren Steuern, die Urkundensteuer, Wechselsteuer und Kapital-verkehrsteuer, können auf den Bund übergehen.
    Auch gegen die übrigen Formulierungen des Art. 106 nach der Ausschußfassung haben wir nichts einzuwenden, weil uns dringend daran gelegen ist, in dieser schwierigen und leidigen Frage endlich zu einem praktischen Ergebnis zu kommen. Ich würde Sie sehr bitten, gerade im Hinblick auf die Äußerungen und Bemerkungen, die gestern zur Körperschaftsteuer gefallen sind, doch die Regierungsvorschläge in dieser verkleinerten und sehr maßvollen Form wiederherzustellen.
    Und nun noch etwas anderes. Dieser ganze Vorgang hat noch eine außerordentlich bedeutende verfassungsrechtliche Seite. Ich war, muß ich schon sagen, erschüttert deswegen, weil man so großzügig — um mich einmal ganz zurückhaltend auszudrücken — einfach über den Sinn und den Wortlaut des Art. 107 des Grundgesetzes hinweggegangen ist. Der Art. 107, der im Zusammenhang mit allen übrigen Vorschriften und vor allen Dingen mit dem Artikel 109 des Grundgesetzes gesehen werden muß, hat ganz eindeutig einen föderalistischen Zug. Bund und Länder haben eine getrennte, selbständige Haushaltswirtschaft, und sie sollen bei dieser Finanzreform mit selbständigen Steuern - es steht zwar auch drin „Steueranteilen" —, mit selbständigen Steuern oder Steueranteilen ausgestattet werden. Aber die sinngemäße Auslegung kann nur das einzige Ergebnis haben, daß man den Ländern auch wirklich eigene Steuern gibt, über die sie eine eigene Verfügungsgewalt und mit denen sie auch eigene Entwicklungsmöglichkeiten haben. Meiner Ansicht nach ist Verfassungsrecht, ich möchte fast sagen, heiliges Recht. Die extensive Auslegung, die diesem Art. 107 im Ausschuß gegeben worden ist, ist vielleicht bezeichnend für unser ganzes politisches Leben. Ich glaube, es gibt nicht viele Länder, in denen über Verfassungsbestimmungen in einer so großzügigen und extensiven Weise hinausgegangen wird, wie sich das im Ausschuß gezeigt hat. Wir könnten unserem politischen Leben einen guten Dienst dadurch erweisen, daß wir in dieser Frage sehr engherzig sind und sehr nach dem Sinn und dem föderalistischen Aufbau unseres Grundgesetzes gehen. Was heißt das :,,künstliche Länder", was heißt das: „Länder, die durch Alliierte geschaffen worden sind"? Es ist richtig, einige Länder haben nicht die Tradition aufzuweisen, wie sie vielleicht Bayern und Baden-Württemberg aufzuweisen haben. Immerhin haben wir einen Art. 29 im Grundgesetz, der den Weg angibt, wie wir die Dinge wieder in Ordnung bringen sollen. Aber es ist doch nicht der richtige Weg, jetzt eine finanzpolitische Aushöhlung vorzunehmen, um auf diese Weise den Art. 29 überflüssig zu machen. Wir müssen in dieser Frage noch einen Schritt weiter denken. Wir denken doch jeden Tag an die Wiedervereinigung. Wie würden sich unsere Brüder in der Ostzone, die doch auch in Länder zusammengefaßt sind, die Wiedervereinigung vorstellen müssen, wenn die finanzpolitische Ausstattung der Länder bei uns so großzügig, ich möchte fast sagen: fahrlässig gehandhabt wird?!
    Lassen Sie mich schließen. Sie sehen, daß unser Vermittlungsvorschlag außerordentlich maßvoll ist. Wir übertreiben nicht. Wir wissen, daß es Grenzen gibt. Aber geben Sie den Ländern, was den Ländern gehört, und wir geben dem Bund, was des Bundes ist.

    (Beifall bei der CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Wellhausen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Gülich hat in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als stellvertreten-


    (Dr. Wellhausen)

    der Vorsitzender des Finanz- und Steuerausschusses dem Herrn Schäffer seine herzlichen Wünsche übermittelt. Es hätte dessen nicht bedurft, um mich als den Vorsitzenden zu veranlassen, mich diesen Wünschen von Herzen anzuschließen. Darüber besteht ja wohl kein Zweifel in diesen Kreisen. Aber man soll auch die Dinge, die bekannt sind, noch einmal sagen, — selbstverständlich mit dem Männerstolz vor Königsthronen, auf den ich Wert lege.
    Ich habe vor einigen Tagen — das amüsiert Sie vielleicht — die Stimme des Volkes gehört, und zwar wurde sie mir übermittelt durch unseren hochverehrten Herrn Bundeskanzler. Er führte mir ein Mitglied der CSU vor und sagte zu diesem: „Sagen Sie mal dem Herrn Wellhausen die Stimme des Volkes!" Darauf hub dieser freundliche Herr an und sagte: „Wenn ihr hier noch lange wählt" — es war die Wahl des Bundestagspräsidenten —, „dann wird der Herr Schäffer noch wieder gesund, ehe ihr mit eurer Steuerreform fertig seid."

    (Heiterkeit.)

    Ich habe das nicht als Drohung empfunden, zumal ein so sympathischer Mann wie der Herr Staatssekretär den Herrn Schäffer vollwertig vertreten hat. Weiter möchte ich dazu nichts sagen.
    Nun lassen Sie mich ein Wort zur Finanzreform sagen. Wenn Herr Höcherl, mit dem ich mich ja in sehr erfreulicher Weise angefreundet habe, sagt, wir unglücklichen Menschen im Finanz- und Steuerausschuß seien übermütig, dann wird er den Dingen doch wohl nicht ganz gerecht. Wenn er weiter sagt, wir würden die Länder aushöhlen und entmachten, dann sind das Ausdrücke, wie ich sie nördlich des Mains eigentlich gewöhnlich zu meiner Freude nicht höre, vor allen Dingen nicht so furchtbar schnell und unbegrenzt. Ich glaube also, das ist keineswegs der Fall. Ich glaube vielmehr, daß wir uns auf das Urteil des Herrn Bundesfinanzministers verlassen sollten, der in einer denkwürdigen Besprechung, als wir noch ein bißchen besser standen, als wir im Augenblick stehen, zu mir gesagt hat — lebhaft applaudiert von seinem nicht unbedeutenden Ministerialdirektor Oeftering —: „Was Sie in Ihrem Finanz- und Steuerausschuß vorhaben, Herr Wellhausen, ist eine staatspolitische Tat." Das zeigt wohl, wie sich unter Landsleuten die Ansichten, sagen wir mal vorsichtig: abwandeln; einerseits „ausgehöhlt" und „entmachtet", lieber Herr Höcherl, andererseits „staatspolitische Tat". Wir sollten die Schnelligkeit und die fast völlige Einmütigkeit, mit der wir der Finanzreform vor einigen Tagen zugestimmt haben, auch heute wieder bekräftigen.
    Erlauben Sie mir nur eine einzige Bemerkung; sie bezieht sich auf die Ergänzungsabgabe. Ich habe im Ausschuß angekündigt, ich würde hinsichtlich der Aufnahme der Ergänzungsabgabe in den Art. 106 in der dritten Lesung Anträge stellen. Ich stelle für meine Freunde diese Anträge aus zwei Gründen nicht: erstens weil das, was wir durch die Aufzählung der Ergänzungsabgabe im Art. 106 gemacht haben, ein stumpfes Schwert ist — das wird jedem, der ein wenig von Gesetzgebung versteht, klar sein —, und zweitens, weil ich der Überzeugung bin, unter dem Tannenbaum werden wir uns wieder treffen bei einer Verlängerung der Frist von Art. 106.