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ID0205506700

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2055

  • date_rangeDatum: 16. November 1954

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 55. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 16. November 1954 2663 55. Sitzung Bonn, Dienstag, den 16. November 1954. Geschäftliche Mitteilungen 2664 C, 2665 A, 2698 A Eintritt der Abg. Lotze und Blöcker in den Bundestag 2664 D Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Dr. Dresbach 2664 D Begrüßung der Abg. Frau Schroeder (Berlin) nach längerer Krankheit . . . 2669 D Änderung der Tagesordnung 2665 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 2665 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 88, 116, 120 und 121 (Drucksachen 645, 955; 873, 956; 912, 984; 923, 983) 2665 A Mitteilung über Vorlage des Entwurfs einer Verordnung Z Nr. 1/53 betr. Preise für Zucker 2665 B Mitteilung über Vorlage des Berichts des Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen über die Schritte der Bundesregierung betr. Beschlagnahme in Bremerhaven (Drucksache 970) 2665 B Mitteilung über Stellungnahme des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über das Disziplinarverfahren gegen Dr. Werner von Bargen (Drucksache 985) 2665 B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) und mit der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksache 480); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 960, Umdruck 200) 2665 B, 2700 A Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter . . . . 2665 C, 2667 D Schriftlicher Bericht 2707 als Abgeordneter 2668 C Dr. Starke (FDP) 2668 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 2668 C, 2669 B Abstimmungen 2667 D, 2669 C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 481); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 961, Umdrucke 199, 202, 207 bis 226) 2670 A, 2700 bis 2706, 2714 Dr. Lindrath (CDU/CSU): als Berichterstatter 2670 A Schriftlicher Bericht 2714 Dr. Wellhausen (FDP). . . 2672 C, 2677 B, 2679 D, 2680 D, 268.8 C, 2691 C, 2694 A Frenzel (SPD) 2672 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 2673 C, 2675 A, D, 2677 A, 2678 D, 2679 C, 2680 D, 2681 B, 2686 A, 2688 A, 2690 A, 2692 D Seuffert (SPD): zur Sache 2674 B, 2675 C, 2676 B, 2681 C, 2682 D, 2684 B, C, 2688 D, 2690D, 2694 B zur Abstimmung 2684 B zur Geschäftsordnung 2686 C Neuburger (CDU/CSU) .. 2674 C, 2676 D, 2677 C, D, 2680 A, 2682 C, 2686 B, 2690 D Hauffe (SPD) 2674 D, 2675 A Eickhoff (DP) 2676 C, 2691 D Struve (CDU/CSU) 2678 B, 2679 A Dr. Miessner (FDP) . 2681 A, 2682 B, 2692 A Dr. Eckhardt (GB/BHE) 2682 A, 26.85 A, 2693 B Erler (SPD) 2683 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 2684 B Dr. Königswarter (SPD) 2684 D Gibbert (CDU/CSU) 2685 B Regling (SPD) 2687 A Dr. Schild (Düsseldorf) (DP) . . . 2687 D Günther (CDU/CSU) 2688 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . 2689 D, 2692 A Abstimmungen 2672 C, 2674 C, D, 2675 B, 2677 C, 2678 A, 2681 A, 2682 C, 2686 D, 2689 A, 2694 C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 202 Ziffer 4 (Anlage 2) 2684 B, C, 2686 C, 2700 D, 2728 Unterbrechung der Beratung und der Sitzung 2694 C Weiterberatung vertagt 2698 A Wahl des Präsidenten: Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 2665 A, 2694 D, 2695 B, 2697 B, C, D, 2698 A, B Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 2695 A Dr. Menzel (SPD) . . . . 2695 C, 2696 A, C Unterbrechung der Sitzung . . 2695 C, 2697 D, 2698 A Dr. Wellhausen (FDP) 2695 C Dr. Krone (CDU/CSU) 2695 D, 2696 C, 2697 B Dr. Reif (FDP) 2697 B D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) 2698 A Amtsübernahme und Ansprache des Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier 2698 C Nächste Sitzung 2698 A, 2700 C Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, des GB/BHE u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Umdruck 200) 2700 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 202) 2700 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 207) 2703 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Gesetzes zur' Neuordnung von Steuern (Umdruck 209) 2703 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 210) 2703 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 214) 2704 A Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Dr. Eckhardt u. Gen. zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP (Umdruck 210) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 216) 2704 D Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Gibbert, Lahr u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 217) 2705 A Anlage 9: Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Ilk u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 218) 2705 B Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Gräfin Finckenstein u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 220) 2705 D Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der DP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 221) 2706 A Anlage 12: Änderungsantrag der Abg. Dr. Miessner u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 222) 2706 C Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Entwürfe von Gesetzen zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung, zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung und über den Finanzausgleich unter den Ländern (Drucksache 960) 2707 Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 961) 2714 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über ,den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Streichung der Nummer 13 a des Art. 1 in Abschnitt I — Einkommensteuer — des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 202 Ziffer 4) 2728 Die Sitzung wird um 9 Uhr 5 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 200 (Vgl. S. 2668 A) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz). (Drucksachen 960 Anlage III, 480 Anlage III) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Im § 5 Abs. 5 werden zwischen den Worten „Absatz 1 bis 4" und „errechneten" die Worte „und nach § 6 Abs. 1 a" eingefügt. 2. Hinter § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Ländern Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Ostrandgebiet erwachsen, werden die nach § 5 Abs. 2 ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer der Gemeinden im Ostrandgebiet um 20 vom Hundert gekürzt. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, welche Gemeinden zum Ostrandgebiet im Sinne dieser Vorschrift gehören. Bonn, den 12. November 1954 Dr. Dehler und Fraktion Strauß Höcherl Wacher (Hof) Bauer (Wasserburg) Demmelmeier Dr. Dittrich Dr. Franz Fuchs Funk Geiger (München) Dr. Gleissner (Munch.) Dr. Graf Dr. Horlacher Seiboth Haasler und Fraktion Kemmer (Bamberg) Frau Dr. Kuchtner Lang (München) Lermer Leukert Schütz Spies (Emmenhausen) Stiller Stücklen Wiedeck Wieninger Wittmann Anlage 2 Umdruck 202 (Vgl. S. 2672 D ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. In Nr. 3 wird folgender Buchstabe d angefügt: d) In Ziffer 7 sind die Worte „Für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit oder durch Freiheitsentzug" zu streichen und anzufügen: „Unberührt bleibt die Steuerpflicht von laufenden Bezügen aus Dienst- und Pensionsverhältnissen, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gegründet oder wieder begründet wurden." 2. In Nr. 8 b sind in § 7 c Abs. 3 nach dem Wort „Bauherrn" in Ziffer 2 die Worte „oder an ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik" und in Ziffer 3 die Worte „oder dem Organ der staatlichen Wohnungspolitik" einzufügen. 3. In Nr. 12 Buchstabe b erhält § 10 Abs. 2 Ziffer 2 erster Halbsatz folgende Fassung: Bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziffer 3), bei denen das vertragliche Mindestsparguthaben durch eine Grundspareinlage oder durch freiwillige Mehrleistungen in den ersten zwei Jahren nach Vertragsbeschluß aufgebracht wird, wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzahlung des Mindestsparguthabens, außer im Falle des Todes des Bausparers, die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wurde, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus den Bausparverträgen beliehen werden; 4. Nr. 13 a wird gestrichen. 5. In Nr. 15 werden in § 10 d statt der Worte „Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume" die Worte „Verluste der drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume" eingesetzt. 6. Nach Nr. 17 wird folgende Nr. 17 a eingefügt: 17 a. Im § 19 Abs. 1 wird folgende Ziffer 3 angefügt: 3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch hierauf besteht. 7. Nach Nr. 19 ist folgende Nr. 19 a einzufügen: 19 a. Im § 26 ist folgender Absatz 3 anzufügen: (3) Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb scheiden bei der Zusammenveranlagung aus. Auf Antrag sind entweder statt dessen die entsprechenden Einkünfte des Ehe- mannes bei der Veranlagung auszuscheiden oder es ist Zusammenveranlagung aller Einkünfte vorzunehmen. 8. In Nr. 22 wird der bisherige Wortlaut Buchstabe a und folgender Buchstabe b angefügt: b) § 32 erhält folgenden Absatz 5: (5) Auf Einkünfte, die nach § 26 Abs. 3 bei der Zusammenveranlagung ausgeschieden werden, ist Steuerklasse I anzuwenden. 9. Nach Nr. 24 ist folgende Nr. 24 a einzufügen: 24 a. Es wird folgender § 33 b eingefügt: § 33 b Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit ist von diesen Einkünften ein Freibetrag in Höhe von 5 vom Hundert dieser Einkünfte, mindestens jedoch 240 Deutsche Mark, höchstens 600 Deutsche Mark jährlich abzuziehen. 10. Nach Nr. 25 wird folgende Nr. 25 a eingefügt: 25 a. § 34 a erhält folgende Fassung: § 34,a Die gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-. und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. 11. In Nr. 26 erhalten Eingangssätze und Überschrift folgende Fassung: Es wird der folgende § 34 b eingefügt: § 34 b 12. In Nr. 27 wird der bisherige Wortlaut Buchstabe a und folgender Buchstabe b angefügt: b) In § 39 wird folgender Absatz 4 a angefügt: (4) Auf Einkünfte, die nach § 26 Abs. 3 bei der Zusammenveranlagung ausgeschieden werden, ist Steuerklasse I anzuwenden. 13. Nr. 28 wird gestrichen. 14. In Nr. 30 sind in § 46 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 sowie Abs. 2 zu streichen. Abs. 1 Ziffer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) zur Durchführung eines Antrages auf Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 3; 15. In Nr. 32 Buchstabe b wird zu § 51 Abs. 1 Ziffer 2 folgender Buchstabe h angefügt: h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienende private Krankenanstalt betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser Anstalten gehören, in Höhe eines vom Hundertsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben können. 16. Zu Nr. 33: Die lfd. Nrn. 1 bis 97 der Anlage 1 (zu § 32) — Einkommensteuertabelle — werden durch die lfd. Nrn. 1 bis 86 laut Anlage ersetzt. Die lfd. Nrn. 1 bis 97 der Anlage 2 (zu § 39) — Jahreslohnsteuertabelle — werden durch die lfd. Nrn. 1 bis 86 laut Anlage ersetzt, nachdem die Einkommensbeträge durch die um 936,— DM bzw. 936,99 DM höheren Jahreslöhne ersetzt worden sind. Die Anlage 1 (zu § 32) und die Anlage 2 (zu § 39) erhalten von der lfd. Nr. 98 ab die Fassung der Drucksache 961. Zu Abschnitt V - Erbschaftsteuer: 17. In Art. 10 werden die Nrn. 1 und 1 a gestrichen. Bonn, den 15. November 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage zu Umdruck 202 Lfd. Nr. Einkommen Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse DM I II III DM bei Kinderermäßigung für 1 Kind 2 Kinder DM DM DM 1 2 3 4 5 6 1 901-1500 2 1501--1550 2 3 1551-1600 10 4 1601-1650 18 5 1651-1700 26 6 1701-1750 34 7 1751-1800 42 8 1801-1850 50 9 1851-1900 58 10 1901--1950 67 11 1951-2000 76 12 2001-2050 85 13 2051-2100 94 14 2101-2150 103 15 2151-2200 112 16 2201-2250 121 17 2251-2300 130 18 2301-2350 139 19 2351-2400 148 Lfd. Nr. Einkommen 4451-4500 Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse für 1 DM I II III 2 Kinder 20 2 DM DM bei Kinderermäßigung DM 21 2401-2450 2451-2500 2501-2550 2551-2600 2601-2650 2651-2700 2701-2750 2751-2800 2801-2850 2851--2900 2901-2950 2951-3000 3001-3050 3051-3100 3101-3150 3151-3200 3201-3250 3251-3300 3301-3350 3351-3400 3401-3450 3451-3500 3501-3550 3551-3600 3601-3650 3651--3700 3701-3750 3751-3800 3801--3850 3851-3900 3901-3950 3951-4000 4001-4050 4051-4100 4101-4150 4151-4200 4201-4250 4251-4300 4301-4350 4351--4400 4401-4450 3 4 1 Kind 6 22 4501-4550 4551-4600 4601-4650 4651-4700 4701-4750 4751-4800 4801-4850 4851-4900 4901-4950 4951-5000 5001-5050 5051-5100 5101-5150 5151-5200 5201-5250 5251-5300 5301-5350 5351-5400 5401-5450 5451-5500 5501-5550 5551-5600 5601-5e650 5651-5700 5701-5750 157 166 175 184 193 202 211 220 229 238 247 256 265 274 283 292 301 310 319 328 337 346 355 364 373 382 391 401 410 419 428 438 447 456 466 476 484 494 503 513 523 533 543 553 563 573 582 592 602 612 622 633 643 653 664 674 684 694 705 716 726 737 748 758 768 779 790 2 10 18 26 34 42 50 DM 5 8 16 24 32 40 48 56 65 74 4 12 20 28 36 44 52 61 70 79 88 97 106 115 124 133 142 151 160 169 188 187 196 205 214 223 232 241 250 259 268 277 286 295 304 313 322 331 23 58 67 76 85 94 103 112 121 130 139 148 157 166 175 184 193 202 211 220 229 238 247 256 265 274 283 292 301 310 319 328 337 346 355 364 373 382 391 401 410 419 428 438 447 456 466 476 484 494 503 513 523 533 543 553 563 573 582 592 602 83 24 92 25 101 110 119 128 137 146 155 164 173 182 191 200 209 218 227 236 245 254 263 272 281 290 299 308 317 326 335 344 353 362 370 379 388 398 406 415 424 434 443 452 462 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 Anlage zu Umdruck 202 Für jedes weitere Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird, sind vom Einkommen 1440 DM abzuziehen. Der Steuerbetrag ist dann in Spalte 6 abzulesen. Anlage 3 Umdruck 207 (Vgl. S. 2689 B.) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Im Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1 wird nach Nr. 19 folgende Nr. 19 a eingefügt: 19 a. § 26 erhält folgende Fassung: § 26 Ehegatten werden, sofern sie nicht getrennte Veranlagung beantragen, zusammen veranlagt, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht getrennt leben. Bonn, den 15. November 1954 Dr. Elbrächter Matthes Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Umdruck 209 (Vgl. S. 2676 C.) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1 In Nr. 12 Buchstabe d erhält § 10 Abs. 3 Ziffer 3 Buchstabe b folgende Fassung: b) bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die im Buchstaben a bezeichneten Beträge von je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deutsche Mark und von je 500 Deutsche Mark auf je 1000 Deutsche Mark, wenn in dem Einkommen überwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind oder wenn das steuerpflichtige Einkommen, das sich zu Beginn des Veranlagungszeitraums auf Grund der letzten Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen ergibt, 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1957 das 50. Lebensjahr vollenden; Bonn, den 15. November 1954 Eickhoff Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 210 (Vgl. S. 2682 C.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1. 1. In Nr. 11 wird im § 9 a der Abs. 2 gestrichen. 2. In Nr. 14 wird im § 10c der Abs. 2 gestrichen. 3. Es wird die folgende Nr. 19 a eingefügt: 19 a. In § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb scheiden bei der Zusammenveranlagung aus. Die Ehegatten können innerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung beantragen. 4. Es wird folgende Nr. 22a eingefügt: 22 a. Es wird der folgende § 32 a eingefügt: § 32a Besteuerung von Ehefrauen (1) Ehefrauen, die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 veranlagt werden, fallen, abweichend von § 32, in die Steuerklasse I. (2) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß auf Antrag der Ehegatten der Ehemann nach Steuerklasse I und die Ehefrau nach der Steuerklasse, die nach § 32 Abs. 3 und 4 maßgebend ist, besteuert werden. Dabei kann die Nachforderung der beim Ehemann sich ergebenden Mehrsteuer geregelt werden. 5. Die bisherige Nr. 22 a wird Nr. 22 b; die durch die nunmehrige Nr. 22 b eingefügte Vorschrift erhält die Bezeichnung „§ 32 b". 6. In Nr. 28 werden im § 39 a Abs. 2 Ziffer 1 die Worte „wenn beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen" gestrichen. 7. In Nr. 30 wird § 46 wie folgt geändert: a) Im Abs. 1 aa) erhält der Eingangssatz folgende Fassung: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstänständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird, unbeschadet der Vorschriften des § 26, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, bb) wird die Nr. 4 gestrichen, cc) erhält die Nr. 6 die folgende Fassung: 6. wenn die Veranlagung beantragt wird a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34; b) Zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit; c) Zur Anrechnung von anderen Steuerabzügen als dem Steuerabzug vom Arbeitslohn auf die Steuerschuld. b) Abs. 2 erhält die folgende Fassung: (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 gilt das folgende: 1. Bei der Veranlagung bleiben Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, außer Betracht, wenn sie 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2. Die Veranlagung unterbleibt, wenn die Einkünfte aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. c) In Abs. 4 werden die Worte „Absatzes 1 Ziffern 2 bis 4" ersetzt durch die Worte „Absatzes 1 Ziffern 2 und 3". Bonn, den 16. November 1954 Neuburger Dr. von Brentano und Fraktion Dr. Wellhausen und Fraktion Eickhoff Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 6 Umdruck 214 (Vgl. S. 2674 C.) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 8 wird nach Buchstabe a der folgende neue Buchstabe a' eingefügt: a1) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Sie kann in gleichen Jahresbeträgen oder auch nach dem jeweiligen letzten Buchwert unter Zugrundelegung eines unveränderlichen Hundertsatzes nach Wahl des Steuerpflichtigen bemessen werden. Bonn, den 16. November 1954 Dr. v. Brentano und Fraktion Frau ,Ackermann Bauereisen Bausch Dr. Bergmeyer von Bodelschwingh Brese brookmann (Kiel) Dr. Brönner Dr. von Buchka Dr. Conring Demmelmeier Diedrichsen Dr. Dittrich Dollinger Engelbrecht-Greve Gengler Dr. Glasmeyer Goldhagen Günther Dr. Hellwig Höcherl Holla Dr. Horlacher Frau Dr. Jochmus Karpf Dr. Kleindinst Knobloch Kortmann Dr. Leiske Lenze (Attendorn) Lermer Leonhard Dr. Lindrath Lulay Mensing Meyer (Oppertshofen) Meyer-Ronnenberg Morgenthaler Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Dr. Pferdmenges Pohle (Düsseldorf) Frau Dr. Praetorius Frau Dr. Probst Raestrup Rasner Richarts Frau Rösch Scharnberg Schrader Dr.-Ing. E. h. Schuberth Schuler Schulze-Pellengahr Schütz Schwarz Dr. Serres Siebel Schlick Struve Stücklen Unertl Wacher (Hof) Wacker (Buchen) Dr. Weber (Koblenz) Wiedeck Wieninger Dr. Willeke Wittmann Dr. Wellhausen und Fraktion Dr. Eckhardt Haasler und Fraktion Eickhoff Dr. v. Merkatz und Fraktion Anlage 7 Umdruck 216 (Vgl. S. 2689 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt und Genossen zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP (Umdruck 210) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Nr. 3 des Änderungsantrags — Umdruck 210 — erhält folgende Fassung: 3. Es wird die folgende Nr. 19 a eingefügt: 19 a. In § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Einkünfte ,aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziffer 3) und aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziffer 4) der Ehegatten in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb scheiden bei der Zusammenveranlagung aus. Die Ehegatten können innerhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung beantragen. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Eckhardt Raestrup Dr. Miessner Dr. Schneider (Lollar) Samwer Ruf Frau Finselberger Dr. Wellhausen Eickhoff Eberhard Dr. Lindrath Körner Kraft Dr. Gille Dr. Sornick Dr. Klötzer Gemein Kutschera Anlage 8 Umdruck 217 (Vgl. S. 2685 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Gibbert, Lahr und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 15 erhält § 10 d folgenden Zusatz: Das gleiche gilt für die nicht buchführenden Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Weinbau nach § 4 Abs. 1 auf Grund eines beschränkten Vermögensvergleichs ermitteln. Bonn, den 16. November 1954 Gibbert Frau Ackermann Becker (Pirmasens) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Dr. Czaja Frau Dietz Franzen Häussler Frau Dr. Jochmus Josten Knobloch Dr. Lenz (Godesberg) Leonhard Mayer (Birkenfeld) Menke Morgenthaler Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Richarts Schlick Dr. Serres Stauch Struve Dr. Weber (Koblenz) Lahr Dannemann Eberhard Anlage 9 Umdruck 218 (Vgl. S. 2689 B.) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Ilk und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: 1. Es wird folgende Ziffer 19 a eingefügt: 19a. In § 26 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Bei der Zusammenveranlagung scheiden auf Antrag eines Ehegatten aus 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, die dieser Ehegatte in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bezieht, 2. Einkünfte dieses Ehegatten aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb. Von diesem Antragsrecht kann nur e i n Ehegatte Gebrauch machen. (4) Bezieht ein Ehegatte Einkünfte der in Absatz 3 erwähnten Art und ist der andere Ehegatte bei ihm mithelfend tätig, so können für den Mithelfenden 20 vom Hundert der Einkünfte gemäß Absatz 3, höchstens aber 2000 DM, abgezogen werden. Der abgesetzte Betrag ist von dem mithelfenden Ehegatten zu versteuern. 2. Es wird folgende Ziffer 22 a eingefügt: 22a. Es wird der folgende § 32 a eingefügt: § 32 a Steuerklassen bei getrennter Besteuerung von Ehegatten In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 4 fallen abweichend von § 32 bei Ehegatten, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, nach Wahl der Ehegatten der eine in die Steuerklasse I, der andere in die nach § 32 Abs. 3 und 4 maßgebende Steuerklasse. In den übrigen Fällen gehören beide Ehegatten in Steuerklasse I. Bonn, den 16. November 1954 Frau Dr. Ilk Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eberhard Dr. Bucher Held Anlage 10 Umdruck 220 (Vgl. S. 2689 C.) Änderungsantrag der Abgeordneten Gräfin Finckenstein und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Die folgende Nr. 22 b wird eingefügt: 22b. Hinter § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt: § 32 b Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden in dem Neuordnungszeitraum der Eheschließung und in den vier folgenden Veranlagungszeiträumen 20 vom Hundert des Einkommens vor Anwen- dung der Einkommensteuertabelle abgezogen, höchstens jedoch ein Betrag von 2000 Deutsche Mark. Bonn, den 16. November 1954 Gräfin Finckenstein Frau Finselberger Dr. Strosche Frau Beyer (Frankfurt) Frau Bennemann Frau Albrecht Frau Korspeter Frau Dr. Hubert Frau Meyer (Dortmund) Dr. Eckhardt Frau Schroeder (Berlin) Körner Dr. Sornik Frau Dr. Ilk Bender Anlage 11 Umdruck 221 (Vgl. S. 2687 D.) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: Hinter Nr. 17 wird folgende Nr. 17 a eingefügt: 17a. Dem § 19 Abs. 1 Ziffer 1 ist folgender Satz anzufügen: Trinkgelder, soweit sie nicht auf tarif- vertraglichen Ansprüchen beruhen, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 12 Umdruck 222 (Vgl. S. 2681 A.) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Miessner, Pelster, Krammig, Dr. Eckhardt, Eickhoff und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksachen 961, 481). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1: In Nr. 10 Buchstabe b erhält § 9 Ziffer 4 letzter Halbsatz folgende Fassung: Absetzungen für Abnutzung sind dabei zu berücksichtigen. Bonn, den 16. November 1954 Dr. Miessner Pelster Krammig Dr. Eckhardt Eickhoff Kühn (Bonn) Hübner Anlage 13 Drucksache 960 (Vgl. S. 2665 C.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über I. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) II. den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) III. den Entwurf eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichsgesetz) (Drucksache 480) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Gülich Die in der Drucksache 480 zusammengefaßten Vorlagen der Bundesregierung zur Finanzreform wurden nach der 1. Beratung in der 29. Sitzung des Bundestages am 20. Mai 1954 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführenden Ausschuß sowie an den Ausschuß für Kommunalpolitik und an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen zur Mitberatung der ihre Arbeit berührenden Teile überwiesen. Angesichts der umfassenden Materie hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen einen Unterausschuß (Vorsitzender: Abg. Dr. Gülich) und in Verbindung mit dem Ausschuß für Kriegsopfer-und Heimkehrerfragen einen gemeinsamen Unterausschuß für die Beratung von § 4 des Finanzanpassungsgesetzentwurfes (Vorsitzender: Abg. Pohle [Eckernförde]) eingesetzt. FINANZVERFASSUNGSGESETZ Das Kernstück der Finanzreformvorlage der Bundesregierung ist der Entwurf zum Finanzverfassungsgesetz. Er enthält die verfassungsrechtliche Neuregelung der Ertragshoheit über die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern, die nach Artikel 107 GG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. April 1953 (BGBl. I S. 130) bis zum 31. Dezember 1954 vorgenommen werden soll. Der Gesetzentwurf enthält über die Steuerverteilung hinaus Grundsätze über die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern, die als Voraussetzung für die durch Artikel 107 GG geforderte Steuerverteilung entsprechend den beiderseitigen Aufgaben in die Verfassung übernommen werden müssen, sowie eine durch die Neuverteilung erforderlich werdende Neufassung der verfassungsrechtlichen Grundlagen über den Finanzausgleich unter den Ländern. Der Ausschuß hat zunächst die Frage geprüft, ob eine Neuordnung der Finanzverfassung überhaupt notwendig ist. Formal betrachtet enthält Art. 107 GG nur eine Sollvorschrift, aber materiell betrachtet ist es nicht zweifelhaft, daß ,der Grundgesetzgeber von der Unzulänglichkeit der Finanzverfassung selbst überzeugt war und deshalb die Bestimmung 'des Art. 1.07 GG geschaffen hat. Auch die Bestimmung des Art. 107 GG, daß die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen sollte, beweist, daß dem Grundgesetzgeber die alsbaldige endgültige Neuverteilung dringlich erschien. Für den Ausschuß war entscheidend, daß die bisherige Labilität der Finanzverfassung auf den Gebieten der Steuer- und Lastenverteilung und des Finanzausgleichs eine vorausschauende und wirtschaftliche Finanzplanung sowohl des Bundes als auch der Länder in der Vergangenheit erschwert hat. Von Jahr zu Jahr wurden die Schwierigkeiten deutlicher, und zwar so deutlich, daß die ständigen Auseinandersetzungen zwischen dem Bund und den Ländern und der Länder untereinander die föderative Struktur der Bundesrepublik in einem auf die Dauer unerwünschten Ausmaß belastet haben. Zwar wurden auch Stimmen laut, die wegen der Unübersichtlichkeit der künftigen finanzwirtschaftlichen Entwicklung den Zeitpunkt für eine Reform der Finanzverfassung noch nicht gegeben sahen. Nachdem die gesetzgebenden Körperschaften 1952 den Termin im Art. 107 GG vom 31. Dezember 1952 auf den 31. Dezember 1954 geändert haben, kam der Ausschuß bei eingehender Würdigung aller Gründe zu dem Ergebnis, eine nochmalige Verschiebung des in Art. 107 GG vorgesehenen Termins abzulehnen. Abgesehen davon, daß die politische Entwicklung eines Staates dauernd im Fluß bleibt, kann beim gegenwärtigen Zustand unserer Finanzverfassung die Stabilität, die eine endgültige und dauernde Lasten- und Einnahmeverteilung zwischen den verschiedenen Trägern der öffentlichen Aufgaben ermöglicht, auch in absehbarer Zeit nicht erwartet werden. Die offenbaren volkswirtschaftlichen Nachteile und die politischen Gefahren der gegenwärtigen Finanzverfassung haben den Ausschuß bewogen, sich für die Durchführung der Finanzreform im gegenwärtigen Zeitpunkt einzusetzen und den Unsicherheitsfaktoren, die einer Dauerregelung des vertikalen Finanzausgleichs entgegenstehen, durch eine hinreichend elastische Lösung des Finanzverfassungsproblems Rechnung zu tragen. (Dr. Gülich) Das von der Bundesregierung für eine sofortige Verabschiedung der Finanzreform geltend gemachte zusätzliche Argument, die Steuerreform stehe in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Finanzreform, hat der Ausschuß nicht anerkannt; er sieht zwischen den beiden Gesetzgebungswerken zwar einen sachlichen Zusammenhang, aber kein zwangsläufiges Junktim. Verfassungsrechtlich hatte der Ausschuß die Vorfrage zu klären, ob das Gesetz nach Art. 107 GG Verfassungskraft erhält oder nicht. Der Ausschuß schließt sich in dieser Frage der Auffassung der Bundesregierung und des Bundesrates an. Danach wird die Neuordnung Bestandteil des Grundgesetzes, weil Art. 107 GG als ein Auftrag des Grundgesetzgebers angesehen werden muß, nachträglich eine Lücke in der Verfassung zu schließen, nachdem eine bessere Übersicht über die finanzwirtschaftliche Gesamtlage möglich geworden ist. Das Finanzverfassungsgesetz soll die Grundlage für die Anpassung der Einnahmen von Bund und Ländern an den beiderseitigen Finanzbedarf schaffen. Im Gegensatz zu der Bundesregierung vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß über die Zuweisung der einzelnen Steuern ausschließlich nach finanzwirtschaftlichen und steuersystematischen Gesichtspunkten entschieden werden muß. Während die Bundesregierung darauf verzichtet, gewisse zur Zeit den Ländern zustehende Steuern mit überregionalem Charakter dem Bunde als dem gegebenen Hoheitsträger zuzuweisen, empfiehlt der Finanzausschuß, die Bereinigung im Rahmen der Finanzreform vorzunehmen, soweit dies jetzt möglich erscheint. Dabei geht er davon aus, daß durch die Steuerverlagerung die angemessene Finanzausstattung der Länder nicht in Frage gestellt werden darf, sondern bei der Festsetzung ihrer Anteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer berücksichtigt werden muß. Dementsprechend schlägt der Ausschuß vor, daß mit dem 1. April 1955 folgende Steuern auf den Bund übergehen: Die Vermögensteuer (deren Aufkommen bereits jetzt überwiegend dem Bunde für Zwecke des Lastenausgleichsfonds zur Verfügung steht), die Erbschaftsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer, die Wechselsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Diese Steuern sind vor Jahrzehnten zu Reichssteuern erklärt worden, weil ihr Aufkommen — und dieses Argument gilt heute unvermindert — sich nicht ausschließlich auf die Wirtschaftskraft eines Landes zurückführen läßt, sondern überwiegend ein Ergebnis gesamtstaatlicher wirtschaftlicher Aktivität ist. Für die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund war für den Ausschuß die Erwägung maßgebend, daß die g es a m t e Besteuerung des Kraftverkehrs — also die Kraftfahrzeugsteuer und die Mineralölsteuer — bei einem Hoheitsträger konzentriert werden sollte. Damit wird dem Gesetzgeber bei der künftigen Besteuerung des gesamten Kraftverkehrs die Möglichkeit gegeben, ausschließlich unter sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ohne zur Rücksichtnahme auf die dadurch verursachten Einnahmeverschiebungen zwischen Bund und Ländern gezwungen zu sein. Durch die vom Ausschuß empfohlene Verlagerung von bisherigen Landessteuern auf den Bund vermindert sich das Finanzvolumen der Ländergesamtheit ohne Berlin um etwa 1100 Millionen DM. Ihr wird eine Verminderung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer um rd. 10,5 v. H. entsprechen müssen. Als wichtige Ergänzung des Bundessteuersystems hat der Ausschuß die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich bejaht, ohne damit zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls wann der Bund von diesem selbständigen Besteuerungsrecht Gebrauch machen soll. Hingegen lehnt der Ausschuß — trotz Würdigung der Gründe, die für eine Verstärkung der Finanzverantwortung der Länder sprechen — das vom Bundesrat geforderte selbständige Zuschlagsrecht der Länder zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ab. Ein Zuschlagsrecht der Länder müßte je nach ihrer Finanzkraft von den Ländern verschieden gehandhabt werden und würde mithin die ohnehin krassen Unterschiede in der Finanzkraft der Länder verstärken. Zudem verbietet die Funktion der Einkommen- und Körperschaftsteuer in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet regional verschieden wirkende Steuerbelastungen. Nach den Vorschlägen des Ausschusses bleiben den Ländern von den Verkehrsteuern die Rennwettsteuer, die Lotteriesteuer, die Sportwettsteuer und die Abgabe von Spielbanken; ferner die bisher ihnen bereits zustehende Biersteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Da durch die Spielbankenabgabe gegenwärtig zugleich die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer abgegolten werden, steht dem Bund ein Anspruch auf Beteiligung an dem Aufkommen zu. Dem Entwurf zum Finanzverfassungsgesetz ist ein entsprechender Vorbehalt zugunsten des Bundes eingefügt worden. Die Höhe der Bundesbeteiligung soll einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern überlassen werden. Für künftig einzuführende Steuern hält der Ausschuß abweichend vom Bundesrat eine grundsätzliche Verteilungsvorschrift für erforderlich, da andernfalls das Steuerverteilungsgesetz unvollständig wäre. Der Ausschuß schlägt vor, die be- treffende Bestimmung neu zu fassen, was jedoch gegenüber der Regierungsvorlage keine materielle Änderung bedeutet. Die bisher aufgeführten Steuern werden verfassungskräftig nach dem Trennsystem auf Bund und Länder aufgeteilt. In der Festlegung gemeinschaftlicher Steuern ist der Finanzausschuß der Konzeption der Regierungsvorlage gefolgt, nach der die Einkommen- und Körperschaftsteuer auch in Zukunft das einzige bewegliche Element in der Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern bleiben soll. Er hat die Erwägung der Bundesregierung, auch die Umsatzsteuer zu einer gemeinschaftlichen Steuer zu erklären, gründlich erörtert, jedoch nicht bejaht, weil er überzeugt ist, daß diese Steuer als wichtiges Instrument der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftspolitik ungeteilt dem Bund zur Verfügung stehen sollte. Auch den Vorschlag des Bundesrates, die Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Landessteuer zu erklären und dem Bund nur einen Beteiligungsanspruch gegen die Länder einzuräumen, hat der Ausschuß verworfen; er begründet seine Entscheidung mit der finanzwirtschaftlichen Funktion (Dr. Gülich) dieser großen Steuern. Er hat aber, um den Wünschen der Länder entgegenzukommen, davon abgesehen, die Einkommen- und Körperschaftsteuer im Gesetz ausdrücklich als „gemeinschaftliche Steuer" zu kennzeichnen. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer erfüllt die Funktion, die Einnahmen von Bund und Ländern ihrem Finanzbedarf anzupassen. Die Regierungsvorlage sieht 40 v. H. des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugunsten des Bundes und 60 v. H. zugunsten der Länder vor. Der Ausschuß hält eine verfassungskräftige starre Festlegung der Beteiligungsquoten bei gleichzeitiger Revisionsmöglichkeit für widerspruchsvoll. Er schlägt vor, in der Verfassung verbindliche Grundsätze für die künftige Bemessung des Beteiligungsverhältnisses zu normieren, die quantitative Verteilung von Einkommen- und Körperschaftsteuer jedoch der e i n f a c h e n Bundesgesetzgebung zu überlassen. Dabei ist sich der Ausschuß darüber klar, daß diese Grundsätze schwer zu fassen sind und nicht zu einem mathematisch exakten Steuerverteilungsergebnis führen können. Das Grundgesetz — letzter Satz von Art. 107 — ist offensichtlich unklar formuliert: „Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern und Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen". Dieser Satz spricht von „bestimmten" Anteilen und setzt das Wort „bestimmt" in Beziehung zu einem veränderlichen Tatbestand, nämlich dem finanziellen Gewicht der jeweiligen Aufgaben. Da das Wort „bestimmt" dem nicht gerecht wird, kann es sinnvoll nur als b e s t i m m b a r interpretiert werden. Der erste dieser Grundsätze ermöglicht es, die Steuerverteilung der Aufgabenverteilung anzupassen, indem die Aufgaben zu den damit verbundenen Ausgaben in feste Beziehung gesetzt werden. Der zweite Grundsatz bezieht sich auf das Prinzip der finanziellen Gleichberechtigung von Bund und Ländern; beide haben den gleichen Anspruch auf Deckung ihres Steuerbedarfs. Dieser Grundsatz soll den Bund gegen finanzielle Überforderungen der Länder und die Länder gegen finanzielle Überforderungen des Bundes schützen. Der dritte Grundsatz soll gewährleisten, daß der Finanzausgleichspartner, zu dessen Lasten eine Bedarfsverlagerung eingetreten ist, nicht ausschließlich oder vorwiegend auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, zum Ausgleich seines Mehrbedarfs zusätzliche Steuereinnahmen zu erschließen. Es soll in jedem Fall geprüft werden, ob der Mehrbedarf durch Einnahmeverlagerungen innerhalb der öffentlichen Gesamtverwaltung ausgeglichen werden kann. Dahinter steht das Bestreben, die beteiligten Gebietskörperschaften nur im Ausmaß ihres Bedarfs und nach dem Maßstab der relativen Dringlichkeit des Bedarfs mit Steuermitteln auszustatten und sie damit zu wirtschaftlicher Haushaltsführung anzuhalten. Der Ausschuß schlägt eine Sperrklausel vor, damit eine Neufestsetzung der Anteile nicht jedes Jahr vorgenommen werden kann; er hatte zunächst beschlossen, diese Frist auf zwei Jahre zu begrenzen. Er hat sich jedoch in seinen weiteren Beratungen — aus dem Bestreben heraus, den Ländern die Annahme seiner Vorschläge so leicht wie möglich zu machen — einem Vorschlag der Finanzminister der Länder angeschlossen, die Frist auf drei Jahre zu verlängern in der Erwartung, daß damit der vertikale Finanzausgleich eher stabilisiert werden kann. Diese Sperrklausel soll nicht gelten, wenn den Ländern durch ein Bundesgesetz in erheblichem Umfang Mehrausgaben aufgebürdet oder Einnahmen entzogen werden. Diese Schutzvorschrift erhebt den Grundsatz des § 54 des Reichsfinanzausgleichsgesetzes erstmals zur Verfassungsnorm. Der Ausschuß hat in diesem Zusammenhang die Heranziehung neutraler Sachverständiger zur Klärung der finanzwirtschaftlichen Tatbestände, die für die Bemessung der Beteiligungsquoten an der Einkommen- und Körperschaftsteuer von Bedeutung sind, erörtert und es für notwendig erachtet, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung die Möglichkeit zu eröffnen, bei Bedarf Finanzgutachten von einem besonderen Gremium, das sich aus Vertretern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder zusammensetzt, anzufordern. Für die hierzu erforderliche gesetzliche Regelung eignet sich jedoch das Finanzverfassungsgesetz nicht. Der Ausschuß erwartet, daß die Bundesregierung zu gegebener Zeit die Voraussetzungen für die Anforderung solcher Gutachten schafft. Den Vorschlag des Bundesrates, auf die Revisionsklausel zu verzichten und allein zugunsten der Länder eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses zuzulassen, hat der Finanzausschuß abgelehnt. Da die Ansprüche des Bundes und der Länder einander gleichberechtigt gegenüber stehen, muß das System grundsätzlich auch nach beiden Seiten beweglich sein. Die Erstarrung der Betelligungsquoten bei Verzicht auf eine Revisionsklausel zugunsten des Bundes würde eine künftig notwendig werdende Erhöhung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer von einer Änderung der Verfassung abhängig machen und den Bund zwingen können, zur Deckung seines zusätzlichen Finanzbedarfs die Steuerlast auch in solchen Fällen zu erhöhen, in denen die Gesamtentwicklung des öffentlichen Finanzbedarfs eine Erhöhung der Steuern nicht erforderlich macht. Die Vorlage der Bundesregierung enthält Vorschriften für die Gestaltung des Finanzausgleichs zugunsten der leistungsschwachen Länder durch unmittelbare Finanzzuweisungen des Bundes oder durch eine Verbindung dieses Systems mit dem des horizontalen Finanzausgleichs. Der Ausschuß hält auch den Vorbehalt unmittelbarer Bundeszuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs für notwendig. Er empfiehlt, die verfassungsrechtliche Regelung der Grundlagen des Finanzausgleichs im wesentlichen nach der Regierungsvorlage zu beschließen, d. h. nicht, wie vom Bundesrat befürwortet, die Finanzausgleichsmethode verfassungsrechtlich festzulegen, sondern die Einzelregelung einem Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vorzubehalten. Die Regierungsvorlage sah auch die Möglichkeit vor, daß zur Erzielung des Finanzausgleichs unter den Ländern die den Ländern zustehenden Steuern nach einem anderen Maßstab als dem des örtlichen Aufkommens verteilt werden. Der Ausschuß schlägt die Streichung dieser Vorschrift vor, weil es zweifelhaft sein kann, ob eine solche Regelung mit der Steuerertragshoheit der Länder ver- (Dr. Gülich) einbar und ob sie für die Durchführung eines wirk- samen Finanzausgleichs notwendig ist; er hat damit einem dringenden Wunsch der Länder entsprochen. Redaktionell schlägt der Ausschuß — nach Prüfung durch ein Redaktionskomitee (Dr. Dresbach, Dr. Gülich)— vor, den Text des Finanzverfassungsgesetzes in den bisherigen Rahmen der Grundgesetzartikel dergestalt einzufügen, daß die Bestimmungen über den vertikalen Finanzausgleich in einem, und zwar dem wegfallenden Artikel 106 zusammengefaßt und die Bestimmungen über den Länderfinanzausgleich in den gleichfalls freiwerdenden Artikel 107 verwiesen werden. Die vorgeschlagene Verlagerung bisheriger Landessteuern auf den Bund und der durch den Verzicht auf eine verfassungskräftige Festlegung der Beteiligungsquoten an der Einkommen- und Körperschaftsteuer notwendig werdende Erlaß eines besonderen Beteiligungsgesetzes machen es zweckmäßig, die Neuregelung erst mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, also am 1. April 1955, in Kraft treten zu lassen. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig, da Artikel 107 GG nur vorschreibt, daß das Gesetz bis zum 31. Dezember 1954 zu verabschieden ist, den Zeitpunkt für sein Inkrafttreten jedoch nicht bestimmt. Der Ausschuß ist überzeugt, daß mit der vorgeschlagenen Fassung dem Auftrag des Art. 107 GG Genüge getan wird und daß damit die einmalige Ermächtigung des Grundgesetzes, durch ein mit einfacher Mehrheit zu verabschiedendes Gesetz die Finanzverfassung zu ändern, ausgeschöpft ist. Der Ausschuß hat sich davon überzeugt, daß der naheliegende Gedanke, auch die Vorschriften über die Finanzverwaltung (Artikel 108 GG) der geänderten Steuerverteilung anzupassen, im Rahmen der Sonderermächtigung des Artikels 107 GG verfassungsrechtlich nicht verwirklicht werden kann. Die Aufnahme entsprechender Bestimmungen hätte das Gesetz den erschwerenden Vorschriften des Artikels 79 GG unterworfen. Im Falle des Scheiterns dieses Vorschlages wäre damit auch die fristgemäße Verabschiedung des Gesetzes nach Artikel 107 GG wahrscheinlich verhindert worden. Das gleiche gilt für die (sachlich auch vom Ausschuß befürwortete) stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden in der Finanzverfassung des Bundes, namentlich für die Anerkennung der gemeindlichen Selbstverwaltung als Partner im Finanzsystem des Bundes. Artikel 107 GG sieht nur eine Neuverteilung der Steuern zwischen Bund und Ländern vor und unterstellt, daß die Gemeinden ausschließlich von den Ländern finanziell zu betreuen sind. Den Belangen der Gemeinden konnte im Finanzverfassungsgesetz daher nur insoweit Rechnung getragen werden, als dies verfassungsrechtlich möglich ist. Mehrfach kommt im Gesetzentwurf der Grundsatz zum Ausdruck, daß bei der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern auch die Finanzbedürfnisse der Gemeinden und Gemeindeverbände gebührend zu berücksichtigen sind. FINANZANPASSUNGSGESETZ Der Grundsatz des Finanzverfassungsgesetzes, daß der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben zu tragen haben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, findet im Finanzanpassungsgesetz seinen Niederschlag. Dieses Gesetz soll auf allen Gebieten der Verwaltung eine möglichst klare Lastenabgrenzung zwischen Bund und Ländern sichern, den Aufgabenträgern die volle Finanzverantwortung für die von ihnen zu leistenden A u s g a b en zuweisen und damit die Voraussetzungen für eine sparsame und wirtschaftliche Ausgabengebarung schaffen. Dieses Gesetz soll somit ein nicht unwesentlicher Beitrag zur Verwaltungsreform sein. Auf dem Gebiet der sozialen Kriegsfolgelasten kann die unmittelbare Verknüpfung von Aufgabenverantwortung und Ausgabenverantwortung nicht voll verwirklicht werden, weil das Grundgesetz die Aufgabenkompetenz den Ländern, die Finanzverantwortung aber dem Bund zugewiesen hat. Der Gesetzentwurf sieht eine Lösung vor, welche die finanzwirtschaftlichen Nachteile des gegenwärtigen Zustandes mildert und die Länder an der Verantwortung für die von ihnen zu leistenden und vom Bund zu finanzierenden Ausgaben beteiligt. Der Ausschuß hat im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Grundgedanken der Regierungsvorlage zum Finanzanpassungsgesetz gebilligt. Das Problem der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern ist besonders für das Gebiet der Vollzugsverwaltung bedeutsam. Bundeszuschüsse zu den Verwaltungskosten der Länder und Gemeinden sollen künftig nur innerhalb der weisungsgebundenen Verwaltung und überdies nur dann zulässig sein, wenn die Kosten, die den Ländern oder Gemeinden durch den Vollzug der Bundesweisungen entstehen, finanziell ins Gewicht fallen. Akzeptiert man diese Grundsätze, so muß die Kostenregelung auf dem Gebiet der Steuerverwaltung und der Kriegsopferversorgung folgerichtig an die neue Lastenverteilungsnorm angepaßt werden. Die Regierungsvorlage sieht vor, daß die wechselseitige Beteiligung des Bundes und der Länder an den Steuerverwaltungskosten des anderen Teils wegfällt. Das gleiche gilt für die Erstattung von Verwaltungskosten durch den Bund auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung, deren Vollzug Sache der Lärder ist. Andererseits sollen die öffentlichen Zuschüsse an den Lastenausgleichsfonds, soweit sie gegenwärtig von den Ländern getragen werden, als Kriegsfolgelasten auf den Bundeshaushalt übergehen. Der Ausschuß hat diese Vorschläge gebilligt. Er hält die Beteiligung des Bundes an den Steuerverwaltungskosten der Länder mit der grundgesetzlichen Verteilung der Steuerverwaltungshoheit für unvereinbar; sie führt überdies zu einer sachlich ungerechtfertigten Begünstigung der steuerstarken Länder. Auf Vorschlag des Ausschusses für Kriegsopfer-und Heimkehrerfragen hat der Ausschuß beschlossen, die überregionalen Aufgaben der Kriegsopferversorgung, die zur Zeit von einzelnen Ländern zugleich für andere Länder wahrgenommen werden, sowie die Kriegsopferversorgung im Ausland und die Betreuung der im Ausland belegenen Heilanstalten einer neu einzurichtenden Bundesoberbehörde zu übertragen. Daraus folgt, daß mit diesen Kosten der Bundeshaushalt belastet bleibt. Die Einrichtung einer Bundesoberbehörde für diese Aufgaben ist nach Art. 87 Abs. 3 GG zulässig. Bedenken des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, daß auf dem Gebiet der Heilanstalten durch die Übertragung der Verwaltungskosten auf die Länder der Kurenausgleich erschwert (Dr. Gülich) werden könnte, sollen dadurch ausgeräumt werden, daß der Bund künftig die Heilbehandlungskosten in landeseigenen Heilanstalten der Kriegsopferversorgung nach dem Selbstkostensatz erstatten wird. Die Beteiligung des Bundes an den persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Länder und Gemeinden für die Lastenausgleichsleistungen bleibt bestehen; sie ist gerechtfertigt durch die Beteiligung des Bundes an der Verwaltung auf Grund des ihm eingeräumten Weisungsrechts. Ebenso bleibt die Beteiligung an den Verwaltungsausgaben des Landes Berlin für die dem Bund zustehenden Zölle und Verbrauchsteuern bestehen, deren Höhe durch eine Verwaltungsvereinbarung festzulegen ist. Diese Ausnahmeregelung stellt das Land Berlin, das gegenüber den übrigen Ländern zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, finanziell den anderen Ländern gleich; sie hält sich im Rahmen der allgemeinen Lastenverteilungsnorm, da das Land Berlin bei der Verwaltung dieser Abgaben dem Weisungsrecht des Bundes unterliegt. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Bereinigung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern und die Neuabgrenzung der beiderseitigen Anteile am Gesamtsteueraufkommen boten eine Gelegenheit, um auf dem Gebiet der Finanzierung des Lastenausgleichs eine Berichtigung vorzunehmen. Bund und Länder haben nach § 6 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes gemeinsam einen jährlichen Zuschuß an den Ausgleichsfonds in Höhe von 410 Mio DM zu leisten. Die Beteiligung der Länder an diesem Zuschuß erscheint nicht mehr gerechtfertigt, da es sich um eine Kriegsfolge-last handelt, die vom Bund zu tragen ist. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Überführung der Vermöderung der uVorschriften über die Abführung des Vermögensteueraufkommens an den Lastenausgleichsfonds (§ 6 Abs. 1 LAG) erforderlich. Die Regierungsvorlage zum Finanzanpassungsgesetz sieht auf dem Gebiet der sozialen Kriegsfolgelasten im übrigen drei Wege vor, um die Verantwortung der Länder und Gemeinden für die sachgemäße Bewirtschaftung von Bundesmitteln zu stärken: a) die Pauschalierung der Bundesleistungen; b) die Erhöhung der Interessenquoten von 15 v. H. auf 25 v. H.; c) die Anwendung ides Bundeshaushaltsrechts auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Aufgaben und die Einräumung eines Weisungsrechts für die obersten Bundesbehörden gegenüber den Ländern hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwaltung der Bundesmittel. Die Gewährung einer festen Pauschale nimmt dem Träger der Aufgabe die finanzielle Last im wesentlichen ab, ohne seine Finanzverantwortung zu beeinträchtigen. Die Vorteile einer sparsamen und zweckmäßigen Ausgabenwirtschaft kommen allein dem Träger der Aufgabe zugute; ein Mehraufwand durch unzureichende Kontrolle der Ausgaben oder durch unangemessenen Aufwand fällt ihm allein zur Last. Den weiteren wesentlichen Vorteil der Pauschalierung sieht der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik in der dadurch zu erzielenden erheblichen Verwaltungsvereinfachung. Der Zahlungsverkehr zwischen dem Bund und den Ländern beschränkt sich auf die Überweisung feststehender Pauschalbeträge, Die außerordentlich komplizierte Einzelverrechnung der geleisteten Aufwendungen entfällt. Der Ausschuß hält die Vorteile der Pauschalierung für so groß, daß sie nach seiner Überzeugung überall eingeführt werden sollte, wo die Voraussetzungen gegeben sind; das gilt insbesondere, wenn der voraussichtliche Gesamtaufwand in den kommenden Jahren einigermaßen zu übersehen ist. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung scheinen gegenwärtig nur bei den Fürsorgeaufwendungen für die Kriegsfolgehilfeempfänger gegeben zu sein. Bei der Festsetzung der Pauschale war zu beachten, daß die kriegsbedingten Fürsorgeaufwendungen von Jahr zu Jahr abnehmen werden. Die Regierungsvorlage sah dementsprechend eine Degression der Pauschalleistungen und ihren völligen Wegfall nach zehn Jahren vor. Der Ausschuß für Kommunalpolitik hält diesen Zeitraum für zu kurz und hat empfohlen, den Pauschalierungszeitraum um vier Jahre zu verlängern. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich diesem Vorschlag angeschlossen, um den Wünschen der Länder und Gemeinden auch hier entgegenzukommen. Die Pauschale soll im Rechnungsjahr 1955 im allgemeinen 100 v. H. der im Rechnungsjahr 1953 entstandenen Aufwendungen betragen. Sie ermäßigt sich im folgenden Rechnungsjahr erstmalig auf 95 v. H. Für bestimmte Aufwendungen werden 110 v. H. der entsprechenden Ausgaben des Rechnungsjahres 1953 zugrunde gelegt, um dem Absinken der bisherigen Leistungen vorzubeugen. Es handelt sich insbesondere um die Fürsorgeaufwendungen für Erziehungsbeihilfen. Erholungsfürsorge und Tuberkulosehilfe. Die individuellen Fürsorgeleistungen an Sowjetzonenflüchtlinge können noch nicht in die Pauschalierung einbezogen werden, weil die Höhe dieser Aufwendungen in den kommenden Jahren nicht abgeschätzt werden kann. Auch die Sonderaufwendungen nach den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden von der Pauschalierung ausgenommen. Auf Anregung des Ausschusses für Kommunalpolitik schlägt der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen vor, die Pauschalen abweichend von der Regierungsvorlage nach den Aufwendung en in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 zu bemessen, um damit eine möglichst gegenwartsnahe Grundlage für die Festsetzung der Pauschalleistungen zu gewinnen. Für den übrigen Bereich der sozialen Kriegsfolgelasten, die sich ihrer Natur nach nicht oder noch nicht für eine Pauschalierung eignen, soll — abgesehen von den Leistungen der Kriegsopferversorgung und den Leistungen nach dem Gesetz nach Artikel 131 GG— die finanzielle Verantwortung der Länder durch die Erhöhung der Interessenquote von 15 auf 25 v. H. gestärkt werden. Der Ausschuß hält diese Maßnahme nach den bisherigen Erfahrungen für notwendig und teilt die vom Bundesrat geäußerten rechtlichen Bedenken nicht. Er hat daher auch der Anregung des Ausschusses für Kommunalpolitik, von einer Erhöhung der Interessenquoten abzusehen, nicht folgen können. Eine Interessenquote ist das notwendige Korrelat für die Verwaltungshoheit der Länder in den Bereichen, in denen sie Bundesmittel selbständig verwalten. Um die notwendige Kontrolle der Verwaltung der Bundesmittel, soweit sie weiterhin bei den (Dr. Gülich) Ländern liegt, sicherzustellen, sieht die Regierungsvorlage vor, daß auch in diesen Fällen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden und daß die Länder in der wirtschaftlichen Verwaltung dieser Mittel an die Weisungen der obersten Bundesbehörden gebunden sind. Der Ausschuß für Kommunalpolitik hat darauf hingewiesen, daß die Gemeinden hierdurch gezwungen werden könnten, ihre Kassen- und Buchführung hinsichtlich der Bundesmittel nach bundesrechtlichen Vorschriften einzurichten, die zum Teil von den üblichen Vorschriften für die Gemeinden abweichen. Der Ausschuß hat diesen Bedenken dadurch Rechnung getragen, daß mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung angewendet werden können, soweit dadurch die Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Die Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der Länder für die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus soll nach der Regierungsvorlage mit der Einschränkung beibehalten werden, daß auch in diesem Fall die Interessenquote auf 25 v. H. erhöht wird. Die Lastenverteilungsnorm (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 1953) sah nach der Regierungsvorlage die Leistungspflicht der Länder „bis auf weiteres" vor. Der Ausschuß hält den in diesen Worten zum Ausdruck kommenden Hinweis auf eine spätere Revisionsmöglichkeit in einem Gesetz für überflüssig und unangebracht; die Streichung der Worte „bis auf weiteres" bedeutet nicht, daß die Länder mit den Ausgaben dauernd belastet bleiben sollen. Der Bund erstattet den Ländern bisher die Entschädigungsleistungen für heimatlose Ausländer nur so weit, als sie am Stichtag in Lagern untergebracht waren. Es hat sich herausgestellt, daß besonders in Bayern auch eine unerwartet große Anzahl heimatloser Ausländer sich außerhalb der Lager aufgehalten hat. Es besteht kein Anlaß, für diesen Personenkreis eine andere Regelung zu treffen als für die in Lagern untergebrachten heimatlosen Ausländer. Der Ausschuß schlägt daher vor, die Erstattung der Aufwendungen durch den Bund auf alle heimatlosen Ausländer auszudehnen. Die Entwürfe zum Finanzverfassungsgesetz und zum Finanzanpassungsgesetz sehen den Übergang bestimmter Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und umgekehrt vor. Es muß klargestellt werden, nach welchen Grundsätzen in der Übergangszeit die Zahlungspflicht und die Einnahmeberechtigung zwischen dem neuen und dem alten Träger abgegrenzt werden sollen. Der Ausschuß schlägt eine allgemeine Übergangsregelung vor, nach der für die Abgrenzung das Kassenprinzip maßgebend ist: Die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben sollen dem neuen Träger zur Last fallen und die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeträger zustehen. Nur für die Beiträge an den Lastenausgleichsfonds ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum neuen oder alten Rechnungsjahr maßgebend. Diese Sonderregelung ergibt sich aus der Natur der Beiträge, die zum Teil regelmäßig erst nach Ablauf des Rechnungsjahres ermittelt und gezahlt werden können. LÄNDERFINANZAUSGLEICHSGESETZ Die Regierungsvorlage sieht eine Intensivierung des Finanzausgleichs unter den Ländern durch Erhöhung der Ausgleichsmasse um etwa 80 v. H. des gegenwärtigen Volumens vor. Der Ausschuß ist gleichfalls der Auffassung, daß das Ausmaß der bestehenden Finanzkraftunterschiede unter den Ländern die Intensivierung erforderlich macht, und hat sich der Regierungsvorlage zum Länderfinanzausgleichsgesetz in diesem Punkte einstimmig angeschlossen. Durch die vorgesehenen Finanzausgleichsmaßnahmen wird die weite Spanne der Steuerkraftunterschiede, die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet nicht gerechtfertigt sind, erheblich gemindert. Die Steuerkraft der Länder liegt — abgesehen von den Hansestädten — zwischen 167 DM und 318 DM je Einwohner, nach Durchführung des vorgesehenen Finanzausgleichs zwischen 222 DM und 301 DM je Einwohner. Dennoch bleiben erhebliche regionale Unterschiede in der Finanzkraft bestehen. Der Finanzausschuß hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob ein unmittelbarer vertikaler Finanzausgleich durch Bundeszuweisungen an die finanzschwachen Länder zweckmäßiger wäre als die bisherige horizontale Gestaltung. Nach dieser haben die finanzstärkeren Länder Beiträge abzuführen, die ihrem Finanzbedarf entsprechend an die finanzschwachen Länder verteilt werden. Der Ausschuß ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß bis auf weiteres von einer Änderung abgesehen werden soll, die am sicheren Widerstand der Länder scheitern würde. Lediglich in der praktischen Durchführung ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung eine Verbindung mit dem vertikalen Finanzausgleich vorgesehen, derart, daß die vorläufigen Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen, die im Laufe des Ausgleichsjahres zu leisten sind, nach einem Hundertsatz des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer festgesetzt werden. Die ausgleichspflichtigen Länder sollen diesen Prozentsatz gleichzeitig mit dem Bundesanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer an den Bund abführen, während die ausgleichsberechtigten Länder bei der Abführung des Bundesanteils die ihnen zustehende Ausgleichszuweisung absetzen können. Auf diese Weise wird erreicht, daß der horizontale Finanzausgleich laufend vollzogen wird und daß unnötige Überweisungen zwischen Bund und Ländern vermieden werden. Die bisherige Methode des horizontalen Finanzausgleichs legte für die Ermittlung der Finanzkraft der einzelnen Länder sowohl die Steuerkraftunterschiede der Länder als auch die regional unterschiedliche Lastenverteilung zugrunde. Da nach den Ergebnissen der Finanzstatistik die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern ganz überwiegend auf die Steuerkraftunterschiede zurückzuführen sind, der Einfluß der unterschiedlichen Lastenverteilung auf die Leistungsfähigkeit der Länder jedoch laufend zurückgegangen ist, soll der Finanzausgleich künftig überwiegend in der Form eines Steuerkraftausgleichs durchgeführt werden. Die natürliche Mehrbelastung der dichter besiedelten Gebiete, die besonderen Hafenlasten der Hansestädte und die Sonderbelastung Schleswig-Holsteins werden allerdings weiterhin durch besondere Zuschläge zur Einwohnerzahl bei der Ermittlung der durchschnittlichen Steuerkraft oder durch eine fiktive Kürzung der Steuereinnahmen berücksichtigt. Eine Schutzvorschrift zugunsten der Hansestädte soll sicherstellen, daß sie nicht stärker (Dr. Gülich) herangezogen werden können, als vergleichbare Großstädte anderer ausgleichspflichtiger Länder herangezogen werden könnten, wenn sie Stadtstaaten wären (Hanseatenklausel). Der Ausgleich wird in der Weise durchgeführt, daß die errechnete Steuerkraft der finanzschwachen Länder nach einem gestaffelten Hundertsatz bis auf höchstens 90 v. H. der bundesdurchschnittlichen Steuerkraftmeßzahl aufgefüllt wird. Die hierfür erforderlichen Mittel werden von den steuerstarken Ländern nach einem einheitlichen Hundertsatz von der den Bundesdurchschnitt übersteigenden Steuerkraft erhoben. Für die Auffüllung der Steuerkraft der finanzschwachen Länder sind nach der Regierungsvorlage folgende Hundertsätze vorgesehen: Bis zu 80 v. H. des Bundesdurchschnitts wird zu 100 v. H., von 80 bis 90 v. H. des Bundesdurchschnitts wird zu 75 v. H. und von 90 bis 95 v. H. des Bundesdurchschnitts wird zu 50 v. H. aufgefüllt. Nach den vorgelegten Probeberechnungen würde bei dieser Regelung das Land Schleswig-Holstein von der Intensivierung des Länderfinanzausgleichs relativ den geringsten Nutzen haben. Der Ausschuß war der Überzeugung, daß dieses Ergebnis der besonderen Lage des Landes Schleswig-Holstein nicht genügend Rechnung trägt. Er schlägt deshalb vor, den Ansatz für die Sonderbelastung des Landes Schleswig-Holstein von 10 v. H. auf 17,5 v. H. zu erhöhen. Da eine Erhöhung der vorgesehenen Ausgleichsmasse im ganzen nicht beabsichtigt ist, muß gleichzeitig die allgemeine Auffüllungsquote im Bereich von 80 bis 90 v. H. des Bundesdurchschnitts, die nach der Regierungsvorlage 75 v. H. beträgt, auf 70 v. H. ermäßigt werden. Durch diesen Änderungsvorschlag wird sich die Ausgleichszuweisung für Schleswig-Holstein gegenüber dem Regierungsvorschlag um annähernd 20 Mio DM erhöhen. Im Verlaufe der Beratungen wurde erörtert, ob auch die besonderen Belange der Zonenrandgebiete im horizontalen Finanzausgleich zusätzlich berücksichtigt werden sollten. Der Ausschuß hat diese Frage nicht bejaht; er ist der Auffassung, daß derartige Notstände wirksamer und zweckmäßiger durch unmittelbare Bundeshilfen behoben werden können; eine weitere Intensivierung des Finanzausgleichs würde zudem voraussichtlich am Widerstand der finanzstarken Länder scheitern. Die Intensivierung des Länderfinanzausgleichs hat zur Folge, daß die Netto-Auswirkungen der Zerlegung der Einkommen- und Körperschaftsteuer weitgehend aufgehoben werden. Mit Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand, den der Vollzug des Zerlegungsgesetzes verursacht, sieht die Regierungsvorlage deshalb vor, die Zerlegung vom 1.April 1955 ab wegfallen zu lassen. Nachdem sich der Ausschuß überzeugt hat, daß die finanzschwachen Länder durch den Wegfall der Zerlegung nur geringfügige Einbußen erleiden, hat er seine anfangs bestehenden Bedenken gegen die Aufhebung des Zerlegungsgesetzes fallen gelassen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ermächtigung für die Bundesregierung, das Zerlegungsverfahren für die Kalenderjahre 1952 bis 1954 zu vereinfachen, hält der Ausschuß nicht für zweckmäßig, da die Umstellung für die Auslaufzeit nur zu Mehrarbeit führen und sich nicht mehr lohnen würde. An den Beratungen des Ausschusses und des Unterausschusses Finanzreform haben jeweils auch Vertreter ides Bundesrates und einzelner Länder aktiv teilgenommen. Die von diesen Vertretern vorgetragenen Argumente sind sorgfältig geprüft worden. Der Ausschuß hat — wie mehrfach dargelegt — eine Reihe von Zugeständnissen an die Länder gemacht, um die Annahme seiner Vorschläge auch im Bundesrat zu erreichen. Nach zweimaliger Zusammenkunft zwischen den Finanzministern der Länder und Mitgliedern des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ist der Ausschuß nach Abschluß seiner Beratungen am 4. November noch einmal zusammengetreten, um neue Vorschläge der Finanzminister der Länder entgegenzunehmen. Da diese Vorschläge jedoch keine Möglichkeit einer Annäherung der Auffassungen boten, hat er die vorher gefaßten Beschlüsse bestätigt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen empfiehlt dem Bundestag hiernach, das Finanzverfassungsgesetz, das Finanzanpassungsgesetz und das Länderfinanzausgleichsgesetz in der aus den Anlagen I, II, III der Drucksache 960 ersichtlichen Fassung zu beschließen. Bonn, den 9. November 1954 Dr. Gülich Berichterstatter Anlage 14 Drucksache 961 (Vgl. S. 2670 A.) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Drucksache 481) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindrath Die Bundesregierung hat in der 18. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 11. März 1954 eine Erklärung abgegeben, nach der die Gesetzentwürfe über eine Steuerreform nach Art. 76 GG am 11. März 1954 dem Bundesrat zugeleitet worden waren. Der Bundesrat hat in seiner 121. Sitzung am 9. April 1954 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern gemäß Art. 76 Abs. 2 GG beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Änderungen und Empfehlungen vorzuschlagen, die im einzelnen aus der Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 9. April 1954 — Drucksache 481, Anlage B — an den Bundeskanzler hervorgehen. Der Bundeskanzler hat mit Schreiben vorn 29. April 1954 — Drucksache 481 — den Entwurf dieses Gesetzes dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit der Bitte, die Beschlußfassung des Bundestages herbeizuführen, übersandt. Gleichzeitig wurden die Änderungsvorschläge und Empfehlungen des Bundesrates dem Bundestag mit diesem Schreiben zugeleitet. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 29. Plenarsitzung am 20. Mai 1954 die erste Beratung dieses Gesetzentwurfes durchgeführt. Der Gesetzentwurf nach Drucksache 481 wurde dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführendem Ausschuß sowie dem Ausschuß für Kommunalpolitik und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Mitberatung überwiesen. I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die Bundesregierung hat in den Drucksachen 480, 481, 482, 483 und 484 Gesetzentwürfe vorgelegt, die als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden müssen und als die Finanz- und Steuerreform zusammenfassend bezeichnet werden. Die Drucksache 480 enthält die drei Gesetzentwürfe zur Finanzreform, nämlich das Finanzverfassungsgesetz, das Finanzanpassungsgesetz und das Länderfinanzausgleichsgesetz. Der in Drucksache 484 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bildet gewissermaßen das Bindeglied zwischen der Finanzreform einerseits und der in den Drucksachen 481, 482 und 483 vorgelegten Steuerreform. In der Drucksache 482 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" und in der Drucksache 483 der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt worden. Der wesentlichste Teil der Steuerreform ist in der Drucksache 481 — Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern — enthalten. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat das gesamte Reformwerk in 25 Ausschußsitzungen durchgearbeitet, von denen eine große Anzahl von Sitzungen ganztägig abgehalten wurden. Außerdem hatte der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen in seiner Sitzung vom 29. Juni 1954 beschlossen, zum Zwecke der Verkürzung und zugleich Vertiefung der Beratungen im Gesamtausschuß und zum eingehenderen Studium einiger besonders bedeutsamer Fragen fünf Unterausschüsse einzusetzen, und zwar 1. Unterausschuß für Fragen der Umsatzsteuer 2. Unterausschuß für Pensionsrückstellungen und Rentenbesteuerung 3. Unterausschuß für Fragen der Gewinnermittlung 4. Unterausschuß für Fragen der Forstwirtschaft 5. Unterausschuß für Sonderausgaben. Weiterhin wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen vom 12. Juli 1954 beschlossen, einen Unterausschuß für Fragen der Haushaltsbesteuerung einzusetzen. Der Unterausschuß für Fragen der Umsatzsteuer hat drei Sitzungen, der Unterausschuß für Pensionsrückstellungen und Rentenbesteuerung zwei Sitzungen, der Unterausschuß für Fragen der Gewinnermittlung acht Sitzungen, der Unterausschuß für Fragen der Forstwirtschaft eine Sitzung, der Unterausschuß für Sonderausgaben nach § 10 EStG zwei Sitzungen und der Unterausschuß für Fragen der Haushaltsbesteuerung fünf Sitzungen abgehalten. (Dr. Lindrath) Neben den Ausschüssen für Kommunalpolitik und für Wirtschaftspolitik, denen diese Vorlage zur Mitberatung überwiesen worden ist, sind der Haushaltsausschuß, der Ausschuß für Geld und Kredit sowie der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen in einzelnen Fällen zu den Beratungen hinzugezogen worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern behandelt in sieben Abschnitten Neuordnungsvorschriften auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts. Im einzelnen werden folgende Steuern behandelt: Abschnitt I Einkommensteuer Abschnitt II Körperschaftsteuer Abschnitt III Wohnungsbauprämiengesetz Abschnitt IV Gewerbesteuer Abschnitt V Erbschaftsteuer Abschnitt VI Reichsabgabenordnung Abschnitt VII Schlußvorschriften. Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Änderungen der Tarife vorgeschlagen, die sich eine erhöhte Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Zumutbarkeit der Steuerbelastung, eine günstige Auswirkung auf das wirtschaftliche Verhalten des Einzelnen, eine günstige Auswirkung auf die Volkswirtschaft und eine Vereinfachung der Steuerverwaltung zum Ziele gesetzt haben. Die Tarifreformvorschläge bilden den Kernpunkt dieses Gesetzentwurfs. II. EINKOMMENSTEUER 1. Einkommensteuertarif Im Abschnitt I — Einkommensteuer — Art. 1 Ziffer 33 der Regierungsvorlage werden die zu § 32 EStG erlassene und bisher noch gültige Einkommensteuertabelle und die zu § 39 EStG erlassene und jetzt noch gültige Jahreslohnsteuertabelle durch neue Tabellen gleicher Art ersetzt. Der Ausschuß hat der Tariffrage seine ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Er hat sich eingehend über die gebräuchlichsten Tarifformen unterrichtet. Ein Proportionaltarif kam nach der einhelligen Ansicht des Ausschusses nicht in Frage. Bei der Prüfung der sogenannten Progressions-tarife wurden die Tarifformen eines Stufentarifs, Anstoßtarifs oder Formeltarifs sorgfältig geprüft. Beim Stufentarif sinkt die prozentuale Steuerbelastung vom Anfang jeder Tarifstufe bis zum Ende der gleichen Tarifstufe ab. Außerdem sind die Übergänge von einer Tarifstufe zur nächsthöheren sprunghaft. Diese Eigenschaften bringen steuerliche Ungerechtigkeiten mit sich, so daß der Ausschuß auch diese Tarifform für nicht geeignet ansah. Der vom Abg. Seuffert vorgelegte Tarif ist ein Anstoßtarif oder Teilmengen-Staffeltarif. Ein solcher Tarif schafft zwar allmähliche Übergänge, jedoch unterliegt der Progressionsablauf einer mehr oder minder willkürlichen Beschleunigung oder Verlangsamung. Hinsichtlich der Tarifform hat sich der Ausschuß in seiner Mehrheit für den von der Regierung vorgeschlagenen Formeltarif entschieden. Seinem Wesen nach ist ein solcher Formeltarif nichts anderes als ein verfeinerter Anstoßtarif, in dem Stufenbreite und Wachstumsgeschwindigkeit des Steuersatzes durch mathematische Regeln bestimmt werden und in dem gleich- zeitig die Stufenbreite zur Sicherung des gleichmäßigen Progessionsverlaufs auf das denkbare Minimum zurückgeführt wird. Damit gewährleistet ein Formeltarif einen willkürfreien Aufbau des Tarifs im einzelnen. Bezüglich des Inhalts des Tarifs der Regierungsvorlage konnte sich der Ausschuß jedoch nicht für die Regierungsvorlage entscheiden. Der Einkommensteuertarif des Einkommensteuergesetzes 1951 zeigte in seinem ansteigenden Verlauf bei den Jahreseinkommen zwischen 3 000,— DM und 15 000,— DM eine gewisse Ausbuchtung zugunsten dieser Einkommensbezieher. Der Einkommensteuertarif der Kleinen Steuerreform nach dem Einkommensteuergesetz 1953 machte diese Ausbuchtungen im wesentlichen mit. Der Tarif der Regierungsvorlage war nach einem logarithmischen Maßstab berechnet und verläuft geradlinig nach oben. Die Folge hiervon ist, daß die steuerlichen Entlastungen der Einkommensbezieher zwischen 3 000,— DM und 15 000,— DM, zum Teil auch noch darüber hinaus, prozentual geringer waren als die Entlastungen bei kleineren oder größeren Einkommen. Diese Gestaltung des Tarifs lehnte der Ausschuß ab. Für die Koalitionsparteien haben alsdann die Sprecher der Fraktionen übereinstimmend eine grundsätzliche Erklärung abgegeben, wonach sie dem Tarifvorschlag der Bundesregierung in der Grundkonzeption folgen wollten, es müßten jedoch einige Spezialfragen vorher geklärt werden, so die Frage der allgemeinen Freibeträge, die Schaffung eines besonderen Freibetratrages für Arbeitnehmer und freie Berufe, die Senkung des Plafonds auf 52,5 v. H. und die Tarifsenkung zugunsten des Mittelstandes. Die weiteren Verhandlungen führten alsdann zu dem vom Abg. Neuburger eingebrachten Tarifänderungsantrag, nach dem der Tarifvorschlag der Bundesregierung dahin abgewandelt werden sollte, daß in den untersten Stufen eine zusätzliche Senkung um 12 v. H. und diese abfallend bis zu einem Einkommen von etwa 40 000,— DM durchgeführt werden sollte. Dieser Tarif wurde alsdann vom Ausschuß gebilligt und mit Mehrheit angenommen. Die Vertreter der Opposition haben im Ausschuß grundsätzlich erklärt, daß sie sich mit einem Formeltarif nicht einverstanden erklären könnten, da ein Formeltarif sozial ungerecht sei. Die Vertreter der Koalitionsparteien erblickten demgegenüber in der Ausbuchtung des Tarifs der Regierungsvorlage in den Einkommensgrößen bis zu 40 000,— DM vornehmlich eine politische Maßnahme zugunsten des Mittelstandes, die weiterhin den Wegfall einer Reihe von Vergünstigungen im Interesse einer Vereinheitlichung des Steuerrechts ermöglicht. Die Annahme der jetzt vorliegenden Einkommensteuer- und Jahreslohnsteuertabellen wurde im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen am 4. November 1954 beschlossen. Der mitberatende Ausschuß für Kommunalpolitik hat sich zur Tariffrage nicht geäußert. Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaftspolitik ist übereinstimmend der Ansicht, daß die Ausgestaltung des Tarifs sich nicht nachteilig auf die Entwicklung der Kaufkraft aus. wirken soll. Der Bundesrat hat davon abgesehen, einen eigenen Tarifvorschlag zu machen. Der von der Regierung vorgeschlagene Tarif würde nach der von der Regierung veröffentlichten Begründung einen Ausfall von mindestens 1 600 Millionen DM an Einkommen- und Lohnsteuer im Jahr verursachen. Der Ausfall durch den vom (Dr. Lindrath) Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen angenommenen Tarif beträgt nach Schätzungen 2 100 Millionen DM im Jahr. 2. Haushaltsbesteuerung Die Frage der Zusammenveranlagung der Ehegatten war Gegenstand eingehender Beratungen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen und des Unterausschusses für Fragen der Haushaltsbesteuerung. Übereinstimmung bestand im Ausschuß darüber, daß die gegenwärtige Regelung der Ehegattenbesteuerung nicht aufrechterhalten werden könne. Im Unterausschuß „Haushaltsbesteuerung" hat die Mehrheit der Mitglieder den Grundsatz des amerikanischen Splitting für die ideale Lösung des Problems der Haushaltsbesteuerung gehalten. Man war in diesem Unterausschuß jedoch andererseits der Auffassung, daß wegen des Haushaltsausfalls-1 Milliarde DM gegenüber der Regierungsvorlage—diese Lösung vorläufig nicht verwirklicht werden könne. Von den übrigen dem Unterausschuß vorliegenden Anträgen zur Haushaltsbesteuerung wurde schließlich der Antrag, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus unselbständiger Arbeit, aus Landwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (wenn der Betrieb vor der Eheschließung bestanden hat) bei Einreihung eines Ehegatten in die Steuerklasse I getrennt zu besteuern, als sogenannte Mindestforderung des Unterausschusses angenommen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Möglichkeit der Einführung eines vollen oder Teilsplitting geprüft. Ein Vollsplitting wurde von der Mehrheit aus haushaltswirtschaftlichen Bedenken abgelehnt. Ein Teilsplitting wurde als ungerecht bezeichnet. Außerdem sah man bei der Überleitung aus dem Teilsplitting in ein anderes Verfahren, sobald die Höchstgrenze des Teilsplitting erreicht ist, verwaltungsmäßig unüberwindliche Schwierigkeiten. Im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen fand sich auch keine Mehrheit für eine getrennte Veranlagung bei Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Arbeit. Insbesondere wurde hiergegen geltend gemacht, daß den steuerlichen Umgehungsbestrebungen von Steuerpflichtigen nicht erfolgreich würde entgegengetreten werden können und daß weiterhin eine solche Regelung eine Benachteiligung gegenüber den mithelfenden Ehegatten in gewerblichen Betrieben, in der buchführenden Landwirtschaft sowie gegenüber der Hausfrau darstellt. Mit Rücksicht auf eine degressiv abfallende Senkung der Steuerlast in den Einkommensgruppen bis zu 40 000,— DM nach dem vom Ausschuß erarbeiteten neuen Einkommensteuertarif entschied sich die Mehrheit des Ausschusses für die Annahme der Regierungsvorlage. Die Regierungsvorlage zur Haushaltsbesteuerung wurde vom Ausschuß mit Mehrheit angenommen, nachdem alle Zwischenlösungsversuche gezeigt hatten, daß Ungerechtigkeiten bei jeder Zwischenlösung zwischen Haushaltsbesteuerung und Splitting unvermeidbar sind. Nach dem Beschluß des Ausschusses ist vorgesehen, daß bei getrennter Veranlagung beider Ehegatten, falls sie zusammen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bis zu 9 000,— DM im Jahre haben, einer der beiden Ehegatten nach Steuerklasse I zur Lohnsteuer herangezogen wird. Der mitberatende Ausschuß für Wirtschaftspolitik forderte einstimmig einen Sonderfreibetrag für die mithelfende Ehefrau. 3. Freibeträge a) Freibeträge für den Steuerpflichtigen und den Ehegatten Die Freibeträge für den Steuerpflichtigen und den Ehegatten betrugen auf Grund der in der Kleinen Steuerreform angenommenen Einkommensteuertabelle für den Steuerpflichtigen und für den Ehegatten je 800,— DM. Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums hat eine Erhöhung dieses Betrages auf 960,— DM und der Troeger-Ausschuß in seinen „Diskussionsbeiträgen" eine Erhöhung auf 1 000,— DM vorgeschlagen. Die Regierungsvorlage sieht eine Erhöhung auf 900,—DM. vor. Der Ausschuß hat die Möglichkeit einer Erhöhung dieser Freibeträge eingehend geprüft. Eine Erhöhung auf je 1 000,— DM für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau würde eine Mindereinnahme des Bundes in Höhe von etwa 350 Millionen DM bedeuten. Eine Erhöhung der Freibeträge auf je 960,— DM würde gegenüber der Regierungsvorlage eine Mindereinnahme in Höhe von 225 Millionen DM mit sich bringen. Die Mehrheit des Ausschusses war infolge dieser finanziellen Ergebnisse der Auffassung, es bei der von der Regierung vorgeschlagenen Freigrenze in Höhe von je 900,— DM für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau zu belassen. b) Kinderfreibeträge Die Kinderfreibeträge waren bereits durch die Kleine Steuerreform etwas erhöht worden. Nach diesen Vorschriften betrugen die Kinderfreibeträge für das 1. und 2. Kind je 600,— DM, für das 3. und jedes weitere Kind je 840,— DM. Die Regierungsvorlage sieht für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung der geltenden Freibeträge von je 600,— DM auf je 720,— DM vor. Vom 3. Kind ab soll der Kinderfreibetrag je Kind 1 440,— DM betragen. Der Ausschuß hat mit Mehrheit die Regierungsvorlage angenommen. c) Altersfreibetrag Mit Rücksicht darauf, daß die gegenwärtige Generation zwei Geldentwertungen hat über sich ergehen lassen müssen, und mit Rücksicht auf den dadurch eingetretenen Vermögensverlust hat es der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen für erforderlich gehalten, die Vorsorge für das Alter steuerlich nach Möglichkeit zu begünstigen und den alten Bürgern einen besonderen Freibetrag zu gewähren. Der Ausschuß schlägt daher vor, hinter dem § 32 EStG einen neuen § 32a einzufügen, nach dem Personen, die der Steuerklasse II oder III angehören, ein sogenannter Altersfreibetrag in Höhe von 720,— DM gewährt wird, wenn diese Personen mindestens 4 Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein Altersfreibetrag gewährt. Es genügt auch, wenn einer der beiden Ehegatten das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die hieraus zu erwartenden Mindereinnahmen gegenüber der Regierungsvorlage werden auf etwa 30 Millionen DM geschätzt. Der Ausschuß hat es nicht für vertretbar gehalten, den Altersfreibetrag bereits für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren, weil die Mindereinnahmen gegenüber der Regierungsvorlage in diesem Falle 150 Millionen DM betragen würden. (Dr. Lindrath) 4. Werbungskosten a) Leibrenten Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören auch die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Insbesondere gehören hierzu die vererblichen Renten, Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten sowie Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden. Die Regierungsvorlage hat die verschiedenartigen Renten unter dem Begriff der Leibrenten nunmehr zusammengefaßt. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die seit 1920 übliche Aufzählung der verschiedenen Rentenarten sich erübrigt. Nach der Regierungsvorlage sollen die Leibrenten nur insoweit steuerpflichtige Einkünfte darstellen, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Stammrechts enthalten sind. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen empfiehlt jedoch, von Einkünften aus „Erträgen des Rentenrechts" zu sprechen. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt. Um die praktische Handhabung dieser Vorschrift zu erleichtern, schlägt der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen vor, im § 22 Ziffer 1 EStG eine Tabelle aufzunehmen, aus der der Ertrag des Rentenrechts, also der Ertragsanteil, leicht abgelesen werden kann. Der steuerpflichtige Ertragsanteil richtet sich in seiner Höhe nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten beim Beginn der Laufzeit der Rente. Der Ertragsanteil fällt mit steigendem Alter des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rentenberechtigung; er beginnt mit 65 v. H., endet mit 1 v. H. Ein Rentenberechtigter, der in den Genuß einer Rente im Alter von 50 Jahren kommt, hat einen Ertragsanteil von 34 v. H. seiner Rente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Ein Rentenberechtigter im Alter von 70 Jahren hat einen Ertragsanteil von 15 v. H. zu versteuern. Für Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und für Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als den Rentenberechtigten abhängen, sowie für Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, sollen in einer Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen werden. § 22 EStG regelt die steuerlichen Pflichten der Leibrenten-berechtigten. Es war daher erforderlich, daß bei der Regelung der Werbungskosten im § 9 entsprechende Bestimmungen bezüglich der zur Leibrentenzahlung Verpflichteten getroffen werden. Das ist dadurch geschehen, daß die Leibrenten insoweit als Werbungskosten bei den zur Zahlung der Leibrenten Verpflichteten angesehen werden, als der Ertragsanteil der Rentenberechtigten der Tabelle zu § 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG entspricht. Der Ausschuß hat daher bezüglich der Werbungskosten für den § 9 eine entsprechende Ergänzung vorgeschlagen. Diese Regelung gilt auch für die Sozialrentenempfänger; die besondere Befreiungsvorschrift im § 3 Ziffer 4 EStG konnte wegen dieser Neuregelung und der Festsetzung eines Sonderausgabenpauschbetrages in Höhe von 624,— DM für Rentenbezieher gestrichen werden. b) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften im § 9 Ziff. 4 EStG sind not w endige Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bundesrat hat hierzu vorgeschlagen, daß durch Rechtsverordnung bestimmt werden könnte, ob und inwieweit die Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendig anzuerkennen sind. Die Regierungsvorlage enthielt bezüglich dieses Punktes keine Änderungsvorschläge. Die fortschreitende Motorisierung des Verkehrs hat viele Arbeitnehmer veranlaßt, ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Die Finanzbehörden haben jedoch derartige Aufwendungen in der Regel als nicht für notwendig erachtet und sie demzufolge für die Benutzung von Kraftfahrzeugen als Werbungskosten nicht anerkannt. Der Ausschuß hat es daher für zweckmäßig gehalten, das Wort „notwendig" zu streichen und lediglich zu erklären, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten seien. Zur Abgeltung des Abzuges dieser Aufwendungen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges soll durch Rechtsverordnung je ein Pauschbetrag für die Benutzung eines Kraftwagens, Motorrades oder Fahrrades mit Motor festgesetzt werden. Dabei können die Absetzungen für Abnutzung außer Betracht bleiben. Der Ausschuß schlägt im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für Ermächtigungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung diese Fassung vor. c) Pauschbeträge für Werbungskosten Die Regierungsvorlage schlägt vor, die bisher in § 14 EStDV enthaltenen Bestimmungen über Pauschbeträge für Werbungskosten in das Gesetz selbst zu übernehmen. Der Ausschuß schließt sich der Vorlage mit der Maßgabe an, daß der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 200,— DM von den Einnahmen aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden kann, wenn diese Einnahmen 1500,— DM nicht übersteigen und das Einkommen nach Abzug des Pauschbetrages in Höhe von 200,— DM den Betrag von 6000,— DM statt 3000,— DM, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen wird, nicht übersteigt. Die Regelung des Pauschbetrages für Werbungskosten bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, von denen jeder Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bezogen hat, ist in Abs. 2 des § 9a EStG der Regierungsvorlage. geregelt worden. Es hat hiernach jeder der beiden Ehegatten einen Werbungskostenpauschbetrag von 312,— DM zu beanspruchen. Übersteigen die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten eines Ehegatten diesen Pauschbetrag, dann können neben dem Pauschbetrag des anderen Ehegatten von 312,— DM auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zum Abzug geltend gemacht werden. Der Bundesrat hatte eine kürzere Fassung dieser Vorschriften vorgeschlagen. Der Ausschuß hat sich auf den Standpunkt der Regierungsvorlage gestellt und diese angenommen. (Dr. Lindrath) 5. Sonderausgaben a) Höchstbeträge Versicherungsprämien, Bausparkassenbeiträge, Leistungen aus Kapitalansammlungsverträgen können nicht in beliebiger Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gesetz sind vielmehr Höchstbeträge vorgesehen. Nach dem geltenden Recht können derartige Aufwendungen insgesamt bis zu einem Jahresbetrag von 800,— DM für den Steuerpflichtigen in voller Höhe abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um je 400,— DM für die Ehefrau und jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen dieser Art den sich hiernach ergebenden Betrag, dann dürfen von dem darüber hinausgehenden Betrag 50 v. H. als abzugsfähig zugelassen werden, sofern sich dieser Betrag im Rahmen von 15 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte hält. Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkommen überwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder unselbständiger Arbeit enthält, haben doppelt hohe Höchstbeträge, d. h. für den Steuerpflichtigen 1 600,— DM, für die Ehefrau 800,— DM und für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind ebenfalls 800,— DM. Nach den Vorschriften der Kleinen Steuerreform war beabsichtigt, vom 1. Januar 1955 ab den Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen auf 1000,— DM und für die Ehefrau und jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind auf je 500,— DM festzusetzen. Bei Steuerpflichtigen über 50 Jahre mit überwiegenden Einkünften aus selbständiger 'Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit sollen diese Beträge verdoppelt werden können. Übersteigen die Sonderausgaben in diesem Sinne die Höchstbeträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 v. H. der pauschalierten Höchstbeträge abgezogen werden. Die Regierungsvorlage hat die abzugsfähigen Höchstbeträge wie folgt abgeändert: Der Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen beträgt 800,— DM, für die Ehefrau 800,— DM und für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind sollten 400,— DM festgesetzt werden. Im übrigen aber verbleibt es bei der durch die Kleine Steuerreform festgelegten Regelung, nach der die über die festen Höchstbeträge hinausgehenden Sonderausgaben zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 v. H. der festen Höchstbeträge abgezogen werden dürfen. Der Ausschuß ist der Regierungsvorlage mit der Maßgabe beigetreten, daß der Höchstbetrag für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind auf 500,— DM festgesetzt werden soll. Während bisher Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, diese Normalbeträge nur dann verdoppeln konnten, wenn sie überwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit hatten, so können jetzt nach einem vom Ausschuß gefaßten Beschluß auch andere Steuerpflichtige, insbesondere auch Gewerbetreibende und Landwirte, die Verdoppelungsbeträge für sich in Anspruch nehmen, wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen, das sich zu Beginn des Veranlagungszeitraumes auf Grund der letzten Vermögensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen ergibt, 20 000,— DM nicht übersteigt. Eine Einschränkung ist insofern eingetreten, als die Verdoppelung der Höchstbeträge nur noch von denjenigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden darf, die spätestens am 31. Dezember 1957 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Beschlüsse sind im Ausschuß mit Mehrheit gefaßt. Der Bundesrat hat die Vorschläge der Regierungsvorlage dem Grunde nach gutgeheißen, er hat lediglich für eine Erhöhung der Beträge von 800,— auf 1 000,— DM für den Steuerpflichtigen und für seine Frau plädiert. Für das Kind hat er ebenfalls 500,— DM vorgeschlagen. b) Pauschbeträge Die Bestimmungen über Pauschbeträge für Sonderausgaben befanden sich bisher in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (§ 15 EStDV). Sie sind jetzt in ,das Gesetz selbst übernommen und dort als § 10 c festgelegt. Sachliche Änderungen sind hierbei nicht vorgenommen. Der bisherige § 10 c, der die steuerliche Behandlung festverzinslicher Wertpapiere bei weiterer Festlegung nach Ablauf der Sperrfrist kodifizierte, ist gestrichen worden. Diese Vorschrift sollte die Steuerpflichtigen im Interesse des Wertpapiermarktes dazu veranlassen, die schon einmal vorgenommene Festschreibung oder Sperre von Wertpapieren unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen steuerlichen Begünstigungen, aber ohne neue tatsächliche Aufwendungen zu verwirklichen. Der Ausschuß hat sich der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Streichung angeschlossen. c) Zuwendungen für staatspolitische Zwecke Nach § 10b EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat diese Vorschrift erweitert. Nach seinen Vorschlägen sollen auch Aufwendungen für staatspolitische Zwecke genau so behandelt werden wie die Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke. Dadurch sollen vor allem auch bestimmte Beiträge und sonstige Zuwendungen an politische Parteien begünstigt werden. d) Kapitalansammlungsverträge Entgegen den Vorschlägen der Regierungsvorlage hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen wieder Vorschläge zur Begünstigung von Kapitalansammlungsverträgen in das Gesetz eingefügt, nachdem durch die Kleine Steuerreform diese Vergünstigung mit Wirkung ab Ende 1954 gestrichen war. Die Vorschrift, die jetzt eingefügt worden ist, hat aber manche Veränderungen gegenüber dem jetzt geltenden Recht aufzuweisen. Begünstigt sind zwar nach wie vor allgemeine Sparverträge, Sparverträge mit festgelegten Sparraten und der Ersterwerb von Wertpapieren. Die angesammelten Beträge müssen aber jetzt auf 7 Jahre statt bisher auf 3 Jahre festgelegt werden. Wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verlängert sich dieser Zeitraum sogar auf 10 Jahre. Außerdem ist die Vergünstigung befristet; nur Beiträge, die vor dem 1. Januar 1958 geleistet werden, sollen dieser steuerlichen Begünstigung teilhaftig werden. (Dr. Lindrath) Handelt es sich jedoch um Sparverträge mit festgelegten Sparraten, dann sind auch die späteren Beiträge Sonderausgaben, wenn mindestens die erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1957 geleistet worden ist. Eine Schutzvorschrift ist insofern eingefügt worden, als eine Nachversteuerung stattfinden soll, wenn vor Ablauf der Frist von 7 bzw. 10 Jahren außer im Falle ides Todes oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des Sparers die angesammelten Beträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Kapitalansammlungsvertrag abgetreten oder beliehen werden. Diese Vorschriften sind im § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG enthalten. e) Mißbrauchsbestimmungen bei Versicherungs-und Bausparverträgen Die Schutzbestimmungen im Abs. 2 des § 10 EStG gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der Sonderausgaben-Bestimmungen bezüglich Versicherungsprämien, Beiträgen für Bausparkassen und Leistungen aus Kapitalansammlungsverträgen sind wesentlich gemildert worden. Der Ausschuß hat sich im großen und ganzen den Vorschlägen der Regierungsvorlage angeschlossen. Versicherungen mit Einmalbeitrag dürfen in der Regel nicht vor Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsabschluß zur Auszahlung gelangen, es sei denn, daß es sich um den Schadensfall oder um die Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung in der Rentenversicherung handelt. Andernfalls erfolgt eine Nachversteuerung. Bei Bausparverträgen ist die Sperrfrist von 3 Jahren auf 5 Jahre ausgedehnt worden. Vorzeitige Auszahlungen sind nachzuversteuern, es sei denn, daß die Beträge unverzüglich und unmittelbar zum 1 Wohnungsbau verwendet werden. f) Verlustabzug Die Vorschriften über den Verlustabzug sind jetzt in einem besonderen" § 10 d geregelt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich dem Vorschlag der Regierungsvorlage angeschlossen. In Zukunft können nicht nur die Verluste der drei, sondern der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Es dürfte deshalb künftig kaum mehr vorkommen, daß ein etwa entstandener Verlust nicht ausgeglichen wird. Der AUsschuß hat auch die Frage der rückwirkenden Verrechnung eines Verlustes auf vorangegangene Gewinnjahre geprüft. Er ist zu einer Ablehnung in dieser Hinsicht gekommen. Nach Abschnitt I Art. 2 dieses Entwurfs hat die Ausdehnung des Zeitraums, in dem die Verluste ausgeglichen werden können, rückwirkende Kraft. Der Steuerpflichtige kann Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 1950 aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auch im Veranlagungszeitraum 1954 wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzen, soweit im übrigen die Voraussetzungen der Vorschriften über den Verlustabzug vorliegen. Diese Bestimmung ist vom Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen in die Regierungsvorlage eingefügt worden. 6. Wohnungsbauförderung a) Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude Die Regierungsvorlage hatte für § 7 b EStG — erhöhte Absetzung für Wohngebäude — keine Änderungen vorgeschlagen. Der Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen schlägt eine Änderung des Abs. 3 diese Paragraphen vor. Nach diesen Vorschriften können bei Gebäuden, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kaufeigenheime mit dier Verpflichtung errichtet worden sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum zu übertragen, die erhöhten Absetzungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Paragraphen vom Ersterwerber vorgenommen werden, soweit der Bauherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen Fällen sollen an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten. Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude keine erhöhten Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Ersterwerber an die Stelle des Jahres der Herstellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber sie nur mit den Hundertsätzen für den Zeitpunkt geltend machen, die für den Bauherrn ohne die Veräußerung maßgebend gewesen wären. Der Ausschuß schlägt diese Neuregelung vor. b) Förderung des Wohnungsbaus Der § 7 c EStG, nach dem Darlehen und Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen vom Gewinn abgesetzt werden konnten und erst, soweit es sich um Darlehen handelt, bei ihrem Rückfluß zu versteuern waren, läuft nach den gegenwärtigen Vorschriften der Kleinen Steuerreform Ende 1954 aus. Die Regierungsvorlage sieht demzufolge eine Änderung an diesem Rechtszustand nicht vor. Im Interesse der Förderung des Wohnungsbaus wurde aus Kreisen des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen angeregt, eine ähnliche Bestimmung wie die bisherige Bestimmung des § 7 c EStG im Einkommensteuerrecht wieder einzuführen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat diesem Wunsche entsprochen. Der neue § 7 c EStG begünstigt Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus (nicht Zuschüsse) unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Darlehen müssen unverzinslich gegeben werden und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben. 2. Sie müssen nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959 an einen Bauherrn gegeben werden. 3. Das Darlehen muß von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzierung ides Baus von Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1047) zur Benützung durch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen oder in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder als Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes oder durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden verwendet werden. 4. Der Darlehensbetrag darf für jede geförderte Wohnung 7 000,— DM nicht übersteigen. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen erhöht sich dieser Betrag auf 10 000,— DM. Sind in einem Eigenheim oder in einer Kleinsiedlung zwei Wohnungen enthalten, so kann der Betrag von 10 000,— DM nur (Dr. Lindrath). für eine der beiden Wohnungen in Anspruch genommen werden. Die Darlehen dürfen in einem Jahr außerdem bei Steuerpflichtigen mit ordnungsmäßiger Buchführung 30 v. H. des Gewinns nicht übersteigen. Nur Darlehen für den Bau von Wohnungen zur Benützung durch eigene Arbeitnehmer sind ihrer Höhe nach unbeschränkt. 5. Der Nachweis dieser Voraussetzungen muß durch eine Bescheinigung der zuständigen Wohnungsbaubehörde geführt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann diese Vergünstigung nicht nur von Gewerbetreibenden mit ordnungsmäßiger Buchführung, sondern auch von jedem anderen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Begünstigung besteht darin, daß 25 v. H. des Darlehensbetrages, soweit er sich im zulässigen Rahmen hält, vom Gewinn außerhalb der Bilanz oder von anderen Einkünften wie Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Die Darlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 v. H. auszugehen. Bemerkenswert ist, daß die Darlehen von dem bezeichneten Steuerpflichtigen auch dann abgezinst werden dürfen, wenn sie nicht aus betrieblichen Gründen hingegeben worden sind. Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Darlehen unmittelbar an den Bauherrn selbst gegeben werden müssen. Die Entgegennahme und Weitergabe von 7 c-Darlehen durch Banken und Versicherungsinstitute und ähnliche Geldinstitute ist in Zukunft nicht mehr möglich. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat den neuen § 7 c EStG mit Mehrheit angenommen. 7. Kapitalmarktförderung Durch das Erste Gesetz zur Förderung des Kapitalmarktes vom 15. Dezember 1952 (BGBl. I S. 793) ist ein § 3 a in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. In diesem Paragraphen ist die Steuerbefreiung bestimmter Zinsen geregelt. Die Regierungsvorlage hatte zu diesem Paragraphen keine Änderungsvorschläge gemacht, wohl aber hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Vorschriften zur Förderung des Kapitalmarkts (Bundestagsdrucksache 565) vorgelegt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat den materiellen Inhalt dieses Gesetzentwurfes in das Einkommensteuerrecht mit übernommen. Im wesentlichen ist § 3 a in der jetzigen Fassung bestehen geblieben, es ist lediglich in Ziffer 3 der Satz gestrichen: „Die Steuerfreiheit gilt für alle Wertpapiere einer Ausgabe auch dann, wenn bis zu dem bezeichneten Stichtage nur ein Teil der Wertpapiere veräußert worden ist." Der ganze Paragraph gilt nun als Absatz 1. Dem Paragraphen sind dann noch drei weitere Absätze angefügt. Die Absätze 2 und 3 entsprechen der Regierungsvorlage eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Vorschriften zur Förderung des Kapitalmarkts. Im Absatz 4 ist bestimmt, daß ab 1. Januar 1955 keine festverzinslichen Wertpapiere mehr ausgegeben werden können, deren Zinsen steuerfrei sind oder bei denen die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug (Couponsteuer) abgegolten ist. Soweit jedoch bei den bis Ende 1954 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften die Zinsen von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer befreit waren oder der Couponsteuer unterlagen, soll es dabei bis auf weiteres sein Bewenden haben. Weiterhin ist bemerkenswert, daß eine Anleihe als ausgegeben gilt, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe veräußert worden ist. Fernerhin schlägt der Ausschuß eine Änderung des § 3 b — Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile — vor. Nach diesem Vorschlag sind Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen von als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen nur noch bis zum 1. Januar 1959 von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt, sofern die Gewinnanteile vor dem 1. Januar 1959 fällig geworden sind. 8. Einkünfte aus Gewerbe a) Vereinfachte Gewinnermittlung Die Regierungsvorlage schlägt vor, daß gemäß § 4 Abs. 3 EStG bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, die Gewinnermittlung in vereinfachter Form vorgenommen werden kann. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat zur weiteren Voraussetzung gemacht, daß auch tatsächlich keine Abschlüsse von diesem Steuerpflichtigen gemacht werden. Nach den bisherigen Vorschriften konnten bei der vereinfachten Gewinnermittlung wirtschaftlich ins Gewicht fallende Schwankungen im Betriebsvermögen, die in einem Wirtschaftsjahr ausnahmsweise auftraten, durch Zuschläge oder Abschläge berücksichtigt werden. Diese Bestimmung hat in der Praxis zu großen Schwierigkeiten geführt. Entsprechend der Regierungsvorlage hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen deshalb beschlossen, daß Zuschläge oder Abschläge bei der vereinfachten Gewinnermittlung vom Inkrafttreten des Gesetzes ab nicht mehr vorgenommen werden können. b) Gewinn bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden Bei Gewerbetreibenden, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist, also bei Vollkaufleuten, gilt der Gewinn, der sich aus den Büchern ergibt, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geführt werden, als Einkommen. Damit unterschied sich die Gewinnermittlung für Vollkaufleute von der Gewinnermittlung für andere Gewerbetreibende dadurch, daß bei Vollkaufleuten der Wert des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nicht ausschied, daß die Vollkaufleute ein gewillkürtes Betriebsvermögen haben durften und daß sie nicht nur an die einkommensteuerrechtlichen, sondern in erster Linie an die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften gebunden waren. Ein wirtschaftlicher Grund für diese Unterschiede zwischen Vollkaufleuten und den meisten anderen Gewerbetreibenden besteht nicht mehr, weil die anderen Gewerbetreibenden eine gleich genaue und umfangreiche Buchführung haben wie die Vollkaufleute. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat der Regierungsvorlage zugestimmt. In Zukunft müssen demzufolge Gewerbetreibende, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind, die aber auf (Dr. Lindrath) Grund der Reichsabgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind, und solche Gewerbetreibenden, die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ihren Gewinn nach § 5 EStG in der neuen Fassung nach denselben Grundsätzen wie Vollkaufleute ermitteln. c) Gewinn bei abweichendem Wirtschaftsjahr Land- und Forstwirte haben in der Regel ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Bei Gewerbetreibenden bestimmter Branchen trifft ähnliches, wenn auch in beschränkterem Umfang, zu. Nach dem geltenden Recht ist bei Land- und Forstwirten der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Regierungsvorlage sieht vor, daß bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni regelmäßig das Wirtschaftsjahr darstellt. Nur durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Diesem Vorschlag der Regierungsvorlage ist der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen gefolgt. Bei Gewerbetreibenden ist nach dem bisherigen Rechtszustand der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, indem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallenden Umsätze aufzuteilen. Diese Regelung besteht seit 1948. Sie wurde mit Rücksicht auf die Notwendigkeiten aus der Währungsumstellung erforderlich. Die von der Regierung vorgeschlagene Neuregelung, die z. B. zur Folge gehabt hätte, daß der Gewinn beim abweichenden Wirtschaftsjahr 1954/1955 teilweise sowohl bei der Veranlagung für 1954 als auch bei der Veranlagung für 1955 als Bemessungsgrundlage anzuwenden gewesen wäre, hat der Finanzausschuß abgelehnt, indem er sich dem Vorschlag der Regierung, Abs. 6 des § 2 EStG zu streichen, nicht anschloß. Es bleibt also grundsätzlich beim geltenden Recht. Durch den Ausschuß sind aber einige kleine Änderungen beschlossen worden. Gewerbetreibende durften bisher nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr dann abschließen, wenn ihre Firma im Handelsregister eingetragen war und sie Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führten. In der Praxis entstanden hieraus bisweilen Schwierigkeiten, wenn die Bücher vorübergehend nicht ordnungsgemäß geführt wurden. In Zukunft soll daher ein abweichendes Wirtschaftsjahr schon ,dann zulässig sein, wenn die Firma des Gewerbetreibenden im Handelsregister eingetragen ist, ohne daß es auf eine ordnungsmäßige Führung der Bücher ankommt. Selbstverständlich müssen auch in Zukunft regelmäßig Abschlüsse auf den vom Kalenderjahr abweichenden Zeitpunkt gemacht werden. Außerdem ist jetzt die Möglichkeit geschaffen, buchführenden Land- und Forstwirten, die gleichzeitig einen nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieb unterhalten, für diesen Gewerbebetrieb ein Wirtschaftsjahr zuzubilligen, das mit dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr übereinstimmt. Damit will man vermeiden, daß vom gleichen Unternehmer die Buchabschlüsse für die Landwirtschaft und, den Gewerbebetrieb auf zwei verschiedene Zeitpunkte vorgenommen werden müssen. d) Scheingewinne Die Besteuerung der Scheingewinne ist seit jeher ein schwer lösbares steuerrechtliches Problem gewesen. Infolge der durch die Korea-Krise ausgelösten Preissteigerungen hat der Gewerbetreibende bei der Veräußerung seiner Waren, die er billiger eingekauft hatte, Gewinne erzielt, deren Besteuerung es ihm unmöglich machten, mengenmäßig die gleichen Warenmengen zu höheren Preisen wieder einzukaufen, so daß das Warenlager unvermeidbar zusammenschrumpfen mußte. Wie man diesen unerwünschten steuerlichen Wirkungen im Steuerrecht entgegentreten könnte, ist Gegenstand langer und eingehender Beratungen im Ausschuß gewesen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat beschlossen, entsprechend der Regierungsvorlage, aber unter Abänderung im einzelnen, der Regierung die Ermächtigung zu geben, eine Rechtsverordnung zu erlassen, nach der künftig in Fällen von erheblichen Preissteigerungen eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe eines Vomhundertsatzes des Wertes des Vorratsvermögens gebildet werden kann. Dieser Vomhundertsatz ist seiner Höhe nach unbeschränkt und soll sich nach dem Umfang der Preissteigerungen richten. Die Steuerpflichtigen sollen einen angemessenen Teil der Preissteigerungen aber stets selber tragen. Zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Vertretern des Bundesfinanzministeriums bestand bei den Beratungen im Ausschuß eine Übereinstimmung dahin, daß .der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende Teil der Preissteigerungen in der Regel nicht höher sein sollte als 10 v. H. der in Frage kommenden Preissteigerung. Nur bei ganz besonders großen Preissteigerungen soll dieser Vomhundertsatz bis auf 20 v. H. erhöht werden können. Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, für die eine solche Rücklage gebildet werden kann, werden in der voraussichtlich jährlich neu zu erlassenden Rechtsverordnung jeweils bestimmt. Die Rücklage soll spätestens innerhalb von vier Wirtschaftsjahren wieder aufgelöst werden. Bei wesentlichen Preissenkungen soll auch eine frühere Auflösung möglich sein. Der Ausschuß hat das ursprüngliche Verfahren zur technischen Lösung dieser Frage im Wege der Absetzungen auf der Aktivseite der Bilanz abgelehnt und der Regelung der Bildung einer steuerfreien Rücklage auf der Passivseite der Bilanz den Vorzug gegeben. Auch die Bewertungsmethoden des sogenannten Lifo-Verfahrens (last in—first out) und die Bewertung nach den Grundsätzen des eisernen Bestandes wurden vom Ausschuß eingehend geprüft, jedoch abgelehnt. Die entsprechende Ermächtigung zum Erlaß einer solchen Rechtsverordnung ist im § 51 EStG Ziff. 2 b in der Fassung der Regierungsvorlage enthalten. e) Rückstellungen für Pensionsanwartschaften Die steuerrechtliche Regelung der Rückstellungen für Pensionsanwartschaften war bisher im Einkommensteuerrecht noch nicht ausdrücklich geregelt worden. Die Rückstellungen wurden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung gebildet. Nach der Praxis und ständigen Rechtsprechung der obersten Finanzgerichte waren Rückstellungen für Pensionsanwartschaften vom Zeitpunkt der Zusage ab bis zum voraussicht- (Dr. Lindrath) lichen Eintritt des Pensionsfalles nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig zu verteilen. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1953 wurde jedoch der Rechtssatz aufgestellt, es sei zu prüfen, ob die Pensionszulage teilweise zusätzliches Entgelt für die abgelaufene Dienstzeit darstelle. Soweit das der Fall sei, könne die Pensionslast im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert werden. Hieraus entstand eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Behandlung derartiger Rückstellungen. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit, die insbesondere aus sozialen Gründen sehr unerwünscht war, sieht die Regierungsvorlage die Einfügung eines besonderen § 6 a EStG vor, der auf dem Wege der Gesetzgebung eine Regelung über die Bildung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften schafft. Danach sind Rückstellungen für Pensionsanwartschaften entsprechend der älteren Rechtsprechung zu bilden. Als Rechnungszinsfuß ist dabei ein Zinsfuß von mindestens 3,5 v. H. festgelegt worden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich dem Vorschlag der Regierungsvorlage angeschlossen, jedoch mit [der Maßgabe, daß in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsanspruchs beendet, die Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag mindern darf, der sich als Unterschied zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer nach den allgemein geltenden Grundsätzen für den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung ergibt. f) Einlagen Nach den bisherigen Bewertungsvorschriften im § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EStG sind Einlagen mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs oder Herstellungskosten, anzusetzen. Die Vorschrift über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Höchstwert hat zur Folge, daß bei der Einlage von Wirtschaftsgütern, die vorher zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, eine Werterhöhung während der Dauer des Privatbesitzes bei einer späteren Veräußerung zu einem Betriebs- gewinn führt. Das erschien unbefriedigend. Deshalb sieht die Regierungsvorlage als Bewertungsmaßstab grundsätzlich den Teilwert vor. Eine Ausnahme in der Bewertung zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten ist nur zugelassen, wenn das angeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich der Regierungsvorlage in seiner Entscheidung angeschlossen. g) Nachversteuerung Nach den Vorschriften der §§ 10 a und 32 a EStG 1950 unterliegen Mehrentnahmen einer Nachversteuerungspflicht. Die Nachversteuerung ist an sich auf unbestimmte Zeit vorzunehmen. Durch die Kleine Steuerreform hatte man für die Steuerpflichtigen bereits die Möglichkeit geschaffen, die zeitlich unbegrenzte Nachversteuerung im Veranlagungszeitraum 1953 durch Zahlung eines Pauschbetrages von 10 v. H. des noch nicht nachversteuerten Betrages abzulösen. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden. Die Regierungsvorlage sieht daher vor, die Frage der Nachversteuerungspflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1950 nunmehr endgültig abzuschließen. In Art. 2 Abs. 12 der Regierungsvorlage ist daher der Ablösungszwang mit 10 v. H. des am Ende des Veranlagungszeitraums 1954 noch vorhandenen, besonders festgestellten Betrags vorzusehen. Die Ablösung soll bei der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 1955 vorgenommen werden. Die Regierungsvertreter haben im Ausschuß zugesagt, in den Richtlinien vorzusehen, daß Steuerpflichtige mit Rücksicht auf ihre Liquidität beantragen können, die Nachversteuerung auf einen läng e r en Zeitraum zu verteilen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich der Regierungsvorlage angeschlossen. h) Steuerabzug von Aufsichtsratvergütungen Nach § 45 a EStG hat das Unternehmen die Aufsichtsratsteuer mit 50 v. H. der Aufsichtsratvergütung für das Aufsichtsratmitglied einzubehalten. Die Regierungsvorlage hatte hierzu keine Änderungsvorschriften enthalten. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat mit Mehrheit beschlossen, die Aufsichtsratsteuer entsprechend der Tarifsenkung von 50 auf 40 v. H. der Vergütung herabzusetzen. 9. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft a) Änderung des landwirtschaftlichen Freibetrages Für bestimmte Land- und Forstwirte ist im § 13 Abs. 4 EStG ein Freibetrag von 2 000,— DM vorgesehen, wenn das Einkommen im Veranlagungszeitraum 6 000,— DM nicht übersteigt. Das Recht, diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen, ist nach der Regierungsvorlage auf Steuerpflichtige eingeschränkt worden, die auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind und sich nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) als Landwirte niedergelassen haben. Dieser Freibetrag wird für fünf auf das Jahr der Niederlassung folgende Veranlagungszeiträume gewährt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich dem Vorschlag der Regierung angeschlossen. b) Außerordentliche Holznutzungen Die Besteuerung der Einkünfte aus Forstwirtschaft war bisher zum Teil zweifelhaft und strittig. Die Regierungsvorlage hat zur Klarstellung verschiedener Zweifelsfragen einen neuen § 34 a EStG eingefügt. An Stelle des Begriffes der „Waldnutzung" ist der Begriff „Holznutzung" getreten. Eine außerordentliche Holznutzung soll in Zukunft nur anerkannt werden, wenn sie außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes anfällt und wenn es sich dabei nicht um eine nachgeholte ordentliche Nutzung handelt. Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sollen mit den niedrigeren Steuersätzen des § 34 Abs. 1 EStG, d. h. mit Steuersätzen zwischen 10 bis 30 v. H., zur Einkommensteuer herangezogen werden. Der Begriff der Holznutzungen infolge höherer Gewalt, sogenannte Kalamitätsnutzungen, ist in Ziffer 2 des Abs. 1 des neuen § 34 a EStG genauer gefaßt. Für derartige Holznutzungen sind beacht- (Dr. Lindrath) liche Vergünstigungen vorgesehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten sind die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes anfallen, zu berücksichtigen. Die anderen Betriebsausgaben sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen. Die Vorlage der Regierung wurde vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen mit einigen klarstellenden Abänderungen nach sorgfältiger Prüfung durch den hierfür eingesetzten Unterausschuß angenommen. 10. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit a) Veranlagungsgrenze für Lohnsteuerpflichtige Lohnsteuerpflichtige, die in mehreren Arbeitsverhältnissen stehen, wurden bisher veranlagt, wenn das Einkommen aus diesen Arbeitsverhältnissen 3 600,— DM überstieg. Dieser Betrag ist durch die Regierungsvorlage auf 4 800,— DM in § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG erhöht worden: Die Heraufsetzung ist durch die Neugestaltung des Tarifs und die damit gemilderte Progression begründet. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich der Regierungsvorlage angeschlossen. In Ziffer 6 des Abs. 1 des § 46 EStG ist das Recht der Lohnsteuerpflichtigen auf Veranlagung eingeengt worden. Bisher konnte jeder Lohnsteuerpflichtige bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Veranlagung beantragen. Nach der Rechtsprechung wurde ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung anerkannt, wenn einem Arbeitnehmer, der die ihm im Lohnsteuerverfahren und im Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren zustehenden Möglichkeiten rechtzeitig geltend gemacht hat, eine höhere Steuer einbehalten wurde, als sich bei einer Veranlagung ergeben würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird in der Regierungsvorlage eine Einschränkung vorgeschlagen. Es kann jetzt nur noch eine Veranlagung beantragt werden in Fällen, in denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beider Ehegatten 9 000,— DM nicht übersteigen, außerdem, wenn eine Anwendung der Vorschriften des § 34 EStG über die Begünstigung außerordentlicher Einkünfte erstrebt und wenn zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung sich als notwendig erweist. Diese Einschränkungen schienen auch dem Ausschuß gerechtfertigt. b) Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Nach dem bisherigen § 34 a sind die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7 200,—DM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Regierungsvorlage sieht eine Streichung dieses Paragraphen vor, weil die arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkte, die seinerzeit für die Einfügung dieses Paragraphen maßgebend waren, inzwischen weggefallen sind. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich der Regierungsvorlage, d. h. der Streichung dieser steuerlichen Vergünstigung, angeschlossen. c) Zusätzlicher Freibetrag für Arbeitnehmer und Angehörige der freien Berufe Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat bei seinen Beratungen wiederholt die Frage eines zusätzlichen Freibetrages für Arbeitnehmer und Angehörige der freien Berufe geprüft. Im Interesse einer stärkeren allgemeinen Tarifsenkung glaubte der Ausschuß jedoch, derartigen Wünschen auf Einführung eines solchen Freibetrages nicht entsprechen zu können. 11. Außergewöhnliche Belastungen a) Allgemeine Regelung Die Anerkennung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung war nach dem bisherigen Recht auf das Überschreiten der Eigenbelastungsgrenze und den Mangel der steuerlichen Leistungsfähigkeit abgestellt, sofern es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelte. An dem Grundsatz, daß eine außergewöhnliche Belastung bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt wird, wenn es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelt und die zumutbare Eigenbelastung durch die Aufwendungen überstiegen wird, ist durch die Neuregelung des § 33 EStG in der Regierungsvorlage nichts geändert worden, wohl aber will man in Zukunft die Zubilligung der steuerlichen Begünstigungen für außergewöhnliche Belastung nicht mehr auf die steuerliche Leistungsfähigkeit abstellen. Auch Steuerpflichtige mit größerem Einkommen oder Vermögen werden in Zukunft dieser steuerlichen Vergünstigung teilhaftig, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausschuß hat sich der Vorlage angeschlossen. b) Freibeträge für Vertriebene und Flüchtlinge Der bisherige § 33 a EStG sah für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjetzonen-Flüchtlinge und diesen gleichgestellte Personen sowie bei politisch Verfolgten, Personen, die nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangenschaft aus heimgekehrt sind (Spätheimkehrer, und bei Personen, die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine Entschädigung von 50 v. H. dieses Kriegsschadens erhalten haben, besondere gestaffelte Freibeträge vor. Nach der Regierungsvorlage ist diese Vorschrift gestrichen worden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat jedoch in Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes bestimmt, daß diese Vorschriften sowie die Vorschriften des § 41 Abs. 1 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 auch weiterhin mit der Maßgabe gelten sollen, daß sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrages nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. c) Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Der durch die Regierungsvorlage neu eingefügte § 33 a EStG regelt die steuerliche Behandlung außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen. Durch diese Vorschriften sollen in der Praxis aufgetauchte besondere Schwierigkeiten beseitigt werden. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt (Dr. Lindrath) und eine etwaige Berufsausbildung von Kindern, für die er Kinderermäßigung nicht erhält, oder von anderen Angehörigen Aufwendungen entstehen. Außerdem sind die Fälle geregelt worden, in denen durch die auswärtige Unterbringung von in der Berufsausbildung befindlichen, unterhaltenen Personen Aufwendungen erwachsen, ferner die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger eine Hausgehilfin beschäftigt. Die Regierungsvorlage sah unter anderem eine Hausgehilfinnenermäßigung auch dann vor, wenn zum Haushalt des erwerbstätigen Steuerpflichtigen, der unverheiratet ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, mindestens ein Kind gehört, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Ausschuß hat diesen Tatbestand nicht als begünstigungsfähig anerkannt und diese Bestimmung in der Regierungsvorlage gestrichen. Wegen der außerordentlichen Belastungen von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, sind nach den Vorschriften der Regierungsvorlage durch Rechtsverordnung Pauschbeträge festzusetzen, die nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln sind. Der Ausschuß hat diesem Vorschlag zugestimmt. d) Außerordentliche Einkünfte Die Steuersätze für außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG sind nach der Regierungsvorlage der allgemeinen Senkung des Einkommensteuertarifs angepaßt worden. Sie werden künftig zwischen 10 bis höchstens 30 v. H. (bisher 40 v. H.) liegen. Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage in diesem Punkte zugestimmt. 12. Verschiedenes a) Einkünfte aus Leistungen Nach § 22 Ziffer 3 EStG waren bisher Einkünfte aus Leistungen nur steuerpflichtig, wenn sie 300,— DM oder mehr betragen haben. Dieser Betrag ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf 500,— DM erhöht worden. Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage in diesem Punkte zugestimmt. b) Spekulationsgewinne Nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b EStG sind Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken, insbesondere also von Wertpapieren, dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Regierungsvorlage sieht vor, daß dieser Zeitraum auf 3 Monate verkürzt wird. Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage zugestimmt. c) Veräußerungsgewinne Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat in den Entwurf der Regierungsvorlage einen neuen § 17 a — Veräußerung von Bodenschätzen — eingefügt. Danach gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Bodenschätzen, die nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Als Veräußerungsgewinn ist hiernach der Betrag anzusehen, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Die Steuerpflicht soll nur eintreten, wenn der Veräußerungsgewinn 10 000,— DM übersteigt. Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden. Im § 18 Abs. 3 EStG hat der Entwurf der Regierungsvorlage eine Begünstigung der Veräußerungsgewinne gebracht, die bei der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens erzielt werden. Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder einer wesentlichen Beteiligung erzielt werden, sind nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig, wenn sie den Betrag von 10 000,— DM nicht übersteigen. Eine entsprechende Vorschrift fehlte bisher für die Gewinne bei der Veräußerung des Vermögens von Angehörigen der freien Berufe. Zur Gleichstellung dieser Personen mit den Land- und Forstwirten und den Gewerbetreibenden ist jetzt bestimmt, daß auch bei der Veräußerung des Vermögens Angehöriger der freien Berufe eine Steuerpflicht nur eintritt, wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000,— DM übersteigt. Der Ausschuß ist diesem Vorschlag der Regierungsvorlage beigetreten. d) Unverheiratete und verwitwete Arbeitnehmer im Steuertarif Nach § 39 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Ziffer 2 fallen unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr, oder wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht in die Steuerklasse I, sondern, soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören, in die Steuerklasse II. Die unterschiedliche Behandlung der unverheirateten Arbeitnehmer und der verwitweten Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt. Die Regierungsvorlage empfiehlt daher eine Gleichstellung beider Personenkategorien und schlägt vor, die Altersbegrenzung mit dem 60. bzw. 50. Lebensjahr in beiden Fällen durch das 55. Lebensjahr zu ersetzen. Dadurch werden beide Gruppen von Steuerpflichtigen gleichgestellt. Verwitwete Personen, die noch nicht 55 Jahre alt sind und nach den bisherigen Vorschriften schon in der Steuerklasse II eingestuft wurden, sollen in dieser Steuerklasse bleiben. Mit dieser Maßgabe, die im Art. 2 Abs. 8 auf Veranlassung des Ausschusses eingefügt worden ist, hat der Ausschuß der Regierungsvorlage zugestimmt. e) Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes Im § 10 a EStG wird der nicht entnommene Gewinn für Vertriebene, Flüchtlinge und politisch Verfolgte steuerbegünstigt. Diese Vorschriften sind zeitlich bis zum Jahre 1956 begrenzt. Die Regierungsvorlage sah vor, diese Vorschriften schon vorzeitig im Jahre 1955 auslaufen zu lassen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat beschlossen, der Regierungsvorlage in diesem Punkte nicht zu folgen, sondern den § 10a EStG in der jetzt geltenden Fassung bestehen zu lassen, d. h. die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes bei den genannten Personengruppen bis zum Jahre 1956 aufrechtzuerhalten. f) Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und Sonstiges Im § 50 EStG sind die Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige enthalten. Im letzten Satz des Abs. 1 dieses Paragraphen war bisher (Dr. Lindrath) vorgeschrieben, daß die Vorschriften des § 10 b, der die Abzugsfähigkeit von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke regelt, für beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden sind. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat an dieser Stelle die Bezugnahme auf § 10 b gestrichen. Obwohl beschränkt Steuerpflichtige die üblichen Sonderausgaben grundsätzlich nicht geltend machen können, weil diese ihrer Natur nach nur für Inländer in Betracht kommen, bedeutet dieser Beschluß des Ausschusses, daß auch beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Spendenabzugs für die Zukunft eröffnet wird. Die Haushaltsbesteuerung mit Bezug auf die Ehegatten ist jetzt im § 43 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung 1953 geregelt. Danach scheiden Einkünffe aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei der Zusammenveranlagung aus. Gemäß Art. 3 der Regierungsvorlage soll diese Vorschrift mit Rücksicht auf die in der Regierungsvorlage vorgesehene Haushaltsbesteuerung gestrichen werden. Der Ausschuß ist der Regierungsvorlage beigetreten. III. KÖRPERSCHAFTSTEUER 1. Körperschaftsteuertarif Bei der Körperschaftsteuer war vornehmlich ihre Höhe dem gesenkten Einkommensteuertarif anzupassen. Die Regierungsvorlage hatte daher vorgesehen, die allgemeine Körperschaftsteuer von 60 v. H. auf 45 v. H. zu senken und für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 v. H., wie bisher, zu belassen. Dieser sogenannte gespaltene Körperschaftsteuersatz wurde vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen nicht gebilligt. Der Ausschuß hat die Begünstigung für ausgeschüttete Gewinne abgelehnt und den Körperschaftsteuersatz einheitlich auf 45 v. H. festgesetzt. Zu diesem Beschluß war der Ausschuß dadurch gekommen, daß für die zusätzliche Senkung des Einkommensteuertarifes Mittel freigemacht werden sollten. Die Regierung schätzt das Mehraufkommen bei Wegfall des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes und bei einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 45 v. H. auf rund 120 Millionen DM. Der Körperschaftsteuersatz für Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, Bausparkassen, Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist auf 22,5 v. H. in der Regierungsvorlage festgesetzt. Der Ausschuß schloß sich dieser Vorlage an. 2. Mindestbesteuerung In § 17 KStG ist die Mindestbesteuerung der Körperschaften geregelt. Die Regierungsvorlage hatte keine Änderung dieser Vorschriften ins Auge gefaßt. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat jedoch die Auffassung vertreten, daß die Mindestbesteuerung zwecklos ist und einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Der Ausschuß hat daher beschlossen, § 17 KStG zu streichen. 3. Verschiedenes a) Persönliche Befreiung von der Körperschaftsteuer Die Vorschriften über die persönlichen Befreiungen von der Körperschaftsteuer in § 4 KStG sind nach der Regierungsvorlage den heutigen Verhältnissen angepaßt worden. Auf Beschluß des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ist neben den öffentlichen Bank- und Kreditanstalten jetzt auch die Deutsche Genossenschaftskasse von der Körperschaftsteuer befreit. b) Versicherungsunternehmen Die Regierungsvorlage schlägt vor, bei Ermittlung des Einkommens von Versicherungsunternehmen wirtschaftliche Besonderheiten derartiger Unternehmen steuerlich zu berücksichtigen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich diesem Wunsche angeschlossen, jedoch die gesetzliche Fassung dieser Vorschriften abweichend von der Regierungsvorlage festgestellt. c) Kapitalverwaltungsgesellschaften Nach § 10 KStG können für Kapitalverwaltungsgesellschaften durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen werden. In Abs. 2 dieses Paragraphen wird eine Begriffsbestimmung für Kapitalverwaltungsgesellschaften gegeben. Im Gegensatz zur Regierungsvorlage hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen diesen Paragraphen gestrichen. Eine entsprechende Streichung wurde in dem Ermächtigungsparagraphen 23 a Abs. 1 Ziff. 1 c dadurch vorgenommen, daß an dieser Stelle die Worte „und bei Kapitalverwaltungsgesellschaften" ebenfalls gestrichen wurden. d) Förderung staatspolitischer Zwecke Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sind gemäß § 11 Ziff. 5 KStG bei Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Der Ausschuß hat beschlossen, in Angleichung an den entsprechenden Beschluß zur Einkommensteuer auch Ausgaben von Körperschaften für staatspolitische Zwecke zu begünstigen. Ausgaben dieser Art sind bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Einkommens abzugsfähig. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 v.H. um weitere 5 v. H. Der Ausschuß hat beschlossen, diese Verdoppelung des Begünstigungsgesetzes für Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nicht zuzulassen. e) Genossenschaften Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage zu § 23 mit der Maßgabe zugestimmt, daß in Ziffer 2 die Worte „ob und" gestrichen werden; außerdem wurde der zweite Satz dieser Ziffer mit Rücksicht auf die inzwischen verkündete Änderung des Rabattgesetzes (vom 21. Juli 1954) gestrichen. f) Kleine Versicherungsvereine § 23 a KStG enthält die Vorschriften über die Ermächtigungen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat der Regierungsvorlage mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesregierung auch ermächtigt wird, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, durch die bestimmte kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, bei denen entweder die Beitragseinnahmen eine bestimmte Höhe nicht übersteigen oder der Betrieb nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe (Dr. Lindrath) der Leistungen eine soziale Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 *Buchstabe b darstellt, von der Körperschaftsteuer befreit werden. IV. WOHNUNGSBAUPRÄMIENGESETZ Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat die Regierungsvorlage zur Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes im wesentlichen unverändert angenommen. Der Entwurf hält daran fest, daß im Rahmen des Wohnungsbauprämiengesetzes das Wohnungsbausparen in größerem Umfange begünstigt werden soll als durch Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Es sollen deshalb nicht nur Zahlungen an Bausparkassen, sondern auch Aufwendungen auf Grund von Wohnungsbausparverträgen und von Kapitalansammlungsverträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik weiterhin prämienbegünstigt bleiben, soweit sie auf die Bildung von Eigentum im Wohnungsbau gerichtet sind. Dadurch soll der Eigentumsgedanke beim Wohnungsbau gerade auch bei den kleineren Steuerpflichtigen gefördert werden. Der Entwurf zur Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes enthält im übrigen eine Reihe von Bestimmungen, die in 'der Hauptsache redaktioneller Natur sind oder eine Angleichung an die Bestimmungen der Kleinen Steuerreform herbeiführen sollen. Die Mißbrauchsbestimmungen des § 10 EStG in der Fassung der Kleinen Steuerreform sind jetzt für bestimmte Sondertatbestände neu eingeführt worden, um bei den Wohnungsbauprämien Mißbräuche zu verhindern, die bei den Sondertatbeständen leicht eintreten könnten. Es handelt sich dabei insbesondere um das Verbot des Kreditzusammenhangs. Im Ausschuß wurde insbesondere auch klargestellt, daß durch die Bezugnahme im § 5 Abs. 1 des Wohnungsbauprämiengesetzes auf die im § 2 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit den Vorschriften des § 10 EStG erreicht wird. Die Voraussetzungen des § 2 Wohnungsbauprämiengesetz sind nicht enger als die des § 10 EStG. V. GEWERBESTEUER Verschiedene Änderungen auf dem Gebiete des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern haben es notwendig gemacht, verschiedene Vorschriften des Gewerbesteuerrechts den geänderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes anzupassen. Die Regierungsvorlage strebt dies in ihren Vorschlägen zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes an. So waren insbesondere auch die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über den Verlustabzug in das Gewerbesteuerrecht zu übernehmen. Eine Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides von Amts wegen soll nach dem jetzt vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen angenommenen Entwurf auch dann erfolgen, wenn durch die Änderung eines Feststellungsbescheides der Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt und dadurch die Höhe des Gewerbekapitals beeinflußt wird. Der Ausschuß hat auch die Fragen geprüft, ob die Angehörigen der freien Berufe bei einer Vervielfältigung der Arbeitsleistung von der Gewerbesteuer in Zukunft freigestellt werden sollen. Gegen einen derartigen Beschluß sprach der Umstand, daß das von diesen Berufskreisen angestrebte Berufsrecht noch nicht kodifiziert ist, so daß eine gesetzliche Regelung auf dem Gebiete der Gewerbesteuer jetzt für verfrüht gehalten wurde. VI. ERBSCHAFTSTEUER 1. Erbschaftsteuertarif Die wesentlichste Änderung des Erbschaftsteuergesetzes in der Regierungsvorlage betrifft den Erbschaftsteuertarif und damit im Zusammenhang die Erhöhung der Freibeträge und Freigrenzen. Nach der Regierungsvorlage sollen die Freibeträge und Freigrenzen künftig wie folgt erhöht werden: In der Steuerklasse I von 20 000 DM auf 30 000 DM, in der Steuerklasse II von 10 000 DM auf 20 000 DM, in den Steuerklassen III und IV von 2 000 DM auf 3 000 DM und in der Steuerklasse V von 500 DM auf 1 000 DM. Insoweit hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen der Regierungsvorlage zugestimmt. Die Regierung hat außerdem eine Senkung der Vomhundertsätze des Tarifs vorgeschlagen. Der Ausschuß hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen. Der Beschluß des Ausschusses, der mit Mehrheit gefaßt wurde, sieht eine Herabsetzung der Vomhundertsätze in den einzelnen Steuerklassen auf die Sätze vor, die im Jahre 1934 in Kraft waren. Den hierdurch eintretenden Steuerausfall schätzt das Bundesfinanzministerium auf etwa 30 Millionen DM. 2. Verschiedenes In Abweichung von der Regierungsvorlage hat der Ausschuß beschlossen, daß Zuwendungen nicht nur innerhalb des Bundesgebietes oder an Deutsche außerhalb des Bundesgebietes befreit oder steuerlich begünstigt werden sollen, sondern daß alle Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, die steuerliche Begünstigung erfahren sollen. Ein dementsprechender Beschluß wurde im Ausschuß angenommen. Ein im Ausschuß gestellter Antrag, beim Übergang geschlossener landwirtschaftlicher Höfe einen besonderen Freibetrag zu gewähren, wurde abgelehnt. VII. REICHSABGABENORDNUNG § 100 Abs. 2 AO ist nach der Regierungsvorlage neu gefaßt worden. Durch ihn wird bestimmt, daß das Finanzamt den Inhalt einer abgegebenen Steuererklärung einer vorläufigen Festsetzung zu Grunde legen kann. Durch diese Änderung soll erreicht werden, daß gleich nach der Abgabe der Steuererklärung eine vorläufige Veranlagung, die sonst in diesen Fällen nicht zulässig war, durchgeführt werden kann. Daran kann sowohl der Steuerpflichtige, als auch der Fiskus ein Interesse haben, weil üblicherweise zwischen dem Eingang (Dr. Lindrath) einer Steuererklärung und der Veranlagung ein gewisser Zeitraum lag. Bisher konnte eine vorläufige Steuerfestsetzung nur vorgenommen werden, wenn ungewiß war, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind. Diese Voraussetzung besteht nun nicht mehr. Diese Bestimmung soll erstmals für die Veranlagung des Kalenderjahres 1955 angewendet werden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat der Regierungsvorlage zugestimmt. VIII. AUSFUHRFÖRDERUNG Als Ausfuhrförderungsmaßnahme im Rahmen der Ertragsteuern können die Steuerpflichtigen zur Zeit unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Rücklage bilden und einen bestimmten Betrag vom Gewinn steuerfrei absetzen. Beide Vergünstigungen laufen gemäß den Vorschriften im Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr in ' der Fassung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1378) mit Ablauf des Jahres 1955 aus. An eine Verlängerung war wegen der außenpolitischen Situation nicht gedacht. Um eine Deckung für die stärkere Senkung des Einkommensteuertarifs zu beschaffen, hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen beschlossen, die Möglichkeit zur Bildung. von steuerfreien Rücklagen schon mit Ausgang des Jahres 1954 abzuschaffen, also das Auslaufen dieser Vergünstigung um ein Jahr vorzuverlegen. IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN UND INKRAFTTRETEN Nach den Schlußvorschriften des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern gilt dieses Gesetz nach den Vorschriften des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin. Das Gesetz soll nach der Regierungsvorlage am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Darüber hinaus sollten nach der Regierungsvorlage die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 in Kraft treten, die übrigen gesetzlichen Vorschriften dagegen zum 1. Januar 1955. Weil das Gesetz frühestens im Dezember 1954 verkündet werden kann, hat der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen beschlossen, auch die neuen Tarife erst am 1. Januar 1955 in Kraft treten zu lassen. Die dadurch für 1954 eingesparten Beträge sind nach Ansicht des Ausschusses als weitere Kompensation für den Ausfall gedacht, der durch die stärkere Senkung des Einkommensteuertarifs entsteht. Bonn, den 10. November 1954 Dr. Lindrath Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Streichung der Nr. 13 a des Art. 1 in Abschnitt I - Einkommensteuer - des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (Umdruck 202 Ziffer 4) (vergl. S. 2684 C, 2686 C, 2700 D.) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Fuchs Nein Dr. Adenauer — Funk Nein Albers Ja Dr. Furler Nein Arndgen Ja Gedat — Barlage Nein Geiger (München) . . . Nein Dr. Bartram entschuld. Frau Geisendörfer . . . enthalten Bauer (Wasserburg) . . krank Gengler Nein Bauereisen Nein Gerns entschuld. Bauknecht D. Dr. Gerstenmaier . . Nein Bausch enthalten Gibbert Nein Becker (Pirmasens) . . . Nein Giencke . Nein Berendsen entschuld. Dr. Glasmeyer Nein Dr. Bergmeyer Nein Dr. Gleissner (München) Nein Fürst von Bismarck . . . Ja Glüsing Nein Blank (Dortmund) . . . — Gockeln . — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Nein (Freiburg) Nein Goldhagen Nein Blöcker Nein Gontrum Nein Bock Nein Dr. Graf Nein von Bodelschwingh . . . Nein Griem entschuld. Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Günther Nein Brand (Remscheid) . . Nein Gumrum Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Häussler entschuld. Dr. von Brentano . . . . Nein Hahn krank Brese Nein Harnischfeger Ja Frau Dr. Brökelschen . Ja Heix Nein Dr. Brönner Ja Dr. Hellwig Nein Brookmann (Kiel) . • Ja Dr. Graf Henckel • • • entschuld. Brück Nein Dr. Hesberg entschuld. g Dr. Bucerius Nein Heye entschuld. Dr. von Buchka . . . . Nein Hilbert Nein Dr. Bürkel Nein Höcherl Nein Burgemeister Nein Dr. Höck Nein Caspers Ja Höfler Nein Cillien Nein Holla Nein Dr. Conring Nein Hoogen Nein Dr. Czaja Nein Dr. Horlacher entschuld. Demmelmeier Nein Horn . . . . . . . . . enthalten Diedrichsen — Huth Nein Frau Dietz Nein Illerhaus entschuld. Dr. Dittrich Nein Dr. Jaeger — Dr. Dollinger Nein Jahn (Stuttgart) . . . . entschuld. Donhauser — Frau Dr. Jochmus . . . enthalten Dr. Dresbach Ja Josten Nein Eckstein Nein Kahn Nein Ehren entschuld. Kaiser -- Engelbrecht-Greve . . . Nein Karpf Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Kemmer (Bamberg) . . Nein Etzenbach . Nein Kemper (Trier) — Even Nein Kiesinger krank Feldmann . krank Dr. Kihn (Würzburg) . . — Finckh Nein Kirchhoff Nein Dr. Franz Nein Klausner Nein • Franzen enthalten Dr. Kleindinst Nein Friese Nein Dr. Kliesing Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Knapp Nein Richarts Nein Knobloch Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Dr. Köhler Nein Dr. Rinke Nein Koops Nein Frau Rösch Nein Dr. Kopf Nein Rösing enthalten Kortmann . Nein Rümmele enthalten Kramel Nein Ruf Nein Krammig Ja Sabaß Nein Kroll Nein Sabel enthalten Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Schäffer — Kühlthau entschuld. Scharnberg Nein Kuntscher Nein Scheppmann Ja Kunze (Bethel) Nein Schill (Freiburg) . . . . Nein Lang (München) . . . . — Schlick enthalten Leibfried Nein Schmücker Nein Dr. Leiske Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Lenz (Brühl) Nein Schrader Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . — Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Lenze (Attendorn) . . . Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Leonhard Nein Schüttler enthalten Lermer Nein Schütz Nein Leukert Nein Schuler Nein Dr. Leverkuehn . . . . krank Schulze-Pellengahr . Nein Dr. Lindenberg Nein Schwarz Nein Dr. Lindrath Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. Dr. Löhr Nein Dr. Seffrin Nein Lotze Nein Seidl (Dorfen) entschuld. Dr. h. c. Lübke • • • • Lücke entschuld. Dr. Serres Nein Lücker (München) . . • Nein Siebel Nein Dr. Siemer krank Lulay Ja Solke Nein Maier (Mannheim) . . . Ja Spies (Brücken) . Nein . . . Majonica krank Spies (Emmenhausen) Nein 1 Dr. Baron Manteuffel- Szoege _ Nein Spörl Nein Massoth Nein Graf von Spreti . . . . enthalten Maucher enthalten Stauch Nein Mayer (Birkenfeld) . . Nein Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Menke Nein Stiller entschuld. Mensing Nein Storch Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Dr. Storm Nein Meyer-Ronnenberg . . . Nein Strauß Nein Miller Nein Struve Nein Dr. Moerchel Nein Stücklen Nein Morgenthaler Nein Teriete Ja Muckermann Nein Unertl Nein Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Frau Vietje Nein Müller-Hermann . . . . Nein Dr. Vogel Nein Müser Ja Voß krank Naegel — Wacher (Hof) Nein Nellen — Wacker (Buchen) . . . . Nein Neuburger Nein Dr. Wahl entschuld. Niederalt Nein Walz entschuld. Frau Niggemeyer . . . Nein Frau Dr. Weber (Aachen) entschuld. Dr. Oesterle entschuld. Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Oetzel enthalten Wehking entschuld. Dr. Orth Nein Dr. Welskop entschuld. Pelster Ja Frau Welter (Aachen) . Ja Dr. Pferdmenges . . . . Nein Dr. Werber Nein Frau Pitz Nein Wiedeck Nein Platner enthalten Wieninger Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Dr. Willeke Nein Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Wittmann . Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein Wolf (Stuttgart) . . . . Ja Raestrup Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Rasner Nein Wullenhaupt Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Ja Keuning entschuld. Frau Albrecht Ja Kinat Ja Altmaier Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Dr. Arndt Ja Könen (Düsseldorf) . . . — Arnholz Ja Koenen (Lippstadt) . . krank Dr. Baade entschuld. Frau Korspeter . . . . Ja Dr. Bärsch Ja Dr. Kreyssig Ja Bals 3a Kriedemann Ja Banse Ja Kühn (Köln) Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Kurlbaum Ja Baur (Augsburg) • • Ja Ladebeck Ja Bazille krank Lange (Essen) Ja Behrisch Ja Frau Lockmann . . . krank Frau Bennemann Ja Ludwig Ja Bergmann Ja Dr. Lütkens Ja Berlin Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Bettgenhäuser Ja Marx Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Matzner Ja Birkelbach Ja Meitmann Ja Blachstein Ja Mellies . . . . . . . Ja Dr. Bleiß — Dr. Menzel Ja Böhm (Düsseldorf) . . . Ja Merten Ja Bruse Ja Metzger Ja Corterier Ja Frau Meyer (Dortmund) J a Dannebom Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Daum Ja Frau Meyer-Laule . . . Ja Dr. Deist entschuld. Mißmahl krank Dewald Ja Moll krank Diekmann Ja Dr. Mommer Ja Diel Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Frau Döhring Ja Müller (Worms) . . . . Ja Erler Ja Frau Nadig Ja Eschmann Ja Odenthal Ja Faller Ja Ohlig Ja Franke Ja Ollenhauer Ja Frehsee Ja Op den Orth Ja Freidhof Ja Paul Ja Frenzel Ja Peters Ja Gefeller Ja Pöhler Ja Geiger (Aalen) Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Geritzmann Ja Dr. Preller Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Priebe Ja Dr. Greve krank Pusch Ja Dr. Gülich Ja Putzig Ja Hansen (Köln) Ja Rasch — Hansing (Bremen) . . . Ja Regling Ja Hauffe Ja Rehs — Heide Ja Reitz Ja Heiland Ja Reitzner Ja Heinrich Ja Frau Renger Ja Hellenbrock Ja Richter entschuld. Hermsdorf . . . . . . Ja Ritzel V Ja Herold Ja Frau Rudoll Ja Höcker . entschuld. Ruhnke Ja Höhne Ja Runge Ja Hörauf Ja Sassnick Ja Frau Dr. Hubert . . . . Ja Frau Schanzenbach . . Ja Hufnagel Ja Scheuren Ja Jacobi Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Jacobs Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Jahn (Frankfurt) . • • Ja Schmidt (Hamburg) . . entschuld. Jaksch V entschuld. Schmitt (Vockenhausen) . Ja Kahn-Ackermann . . . Ja Dr. Schöne Ja Kalbitzer Ja Schoettle Ja Frau Keilhack Ja Seidel (Fürth) Ja Frau Kettig Ja Seither Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Seuffert . . . . . . • Ja Stahl — Stierle Ja Dr. Stammberger . . . Ja Sträter . . . . . . . Ja Dr. Starke Nein Frau Strobel Ja Dr. Wellhausen . . . . Nein Stümer Ja Wirths . . . • . — Thieme Ja Traub Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja GB/BHE Wehner — Wehr Ja Bender Nein Welke Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Dr. Czermak Nein Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja Dr. Eckhardt Nein Nein Wienand Ja Elsner Ja Wittrock Ja Engell Ja Ziegler entschuld. Feller enthalten Gräfin Finckenstein . Zühlke Ja Frau Finselberger . . enthalten Gemein entschuld. Dr. Gille Ja Haasler krank FDP Dr. Kather enthalten Dr. Keller - Ja Dr. Atzenroth . . . . . entschuld. Dr. Klötzer Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . krank Körner Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Kraft Dr h. c Blücher . . . . Nein Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Bucher Ja Kutschera Ja Dannemann . . . Nein Dr. Mocker enthalten . . Dr. Dehler Ja Dr. Dr. Oberländer . . . Nein 1 Dr.-Ing. Drechsel . . . . entschuld. Petersen Nein Eberhard Nein Dr. Reichstein entschuld. Euler — Samwer Nein Fassbender enthalten Seiboth Nein Frau Friese-Korn . . krank Dr. Sornik Nein . Frühwald Nein Srock krank Gaul Ja Dr. Strosche Ja Dr. Hammer Nein Held Nein Hepp Nein Dr. Hoffmann Ja ' Frau Dr. Ilk -Ja DP Dr. Jentzsch entschuld. Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) Nein Lahr Ja Dr. Brühler (Trossingen) . . Ja Eickhoff Nein ( g ) Eickhoff N Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter entschuld. wenstein Nein Hellwege Nein Dr. Luchtenberg . . . . entschuld. Matthes Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . — Dr. von Merkatz . . . . Nein von Manteuffel (Neuß) . Ja Müller (Wehdel) . . . . Nein Margulies krank Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Mauk Ja Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Mende Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner Nein Dr. Seebohm Neumayer Nein Walter . . Nein Onnen entschuld. Wittenburg Nein Dr. Pfleiderer Nein Dr. Zimmermann Nein Dr. Preiß — Dr. Preusker entschuld. Rademacher entschuld. Dr. Schäfer — Scheel entschuld. Fraktionslos Schloß . . 0 . . . . . Ja Dr. Schneider (Lollar) . entschuld. Brockmann (Rinkerode) entschuld. Schwann Nein Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen . 392 Davon: Ja . . 180 Nein 193 Stimmenthaltung . 19 Zusammen wie oben . . 392 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung I CDU/CSU Mattick Ja Neubauer Ja Dr. Friedensburg . . . . entschuld. Neumann Ja Dr. Krone Nein Dr. Schellenberg . . . . Ja Lemmer entschuld. Frau Schroeder (Berlin) . Ja Frau Dr. Maxsein . . . entschuld. Schröter (Wilmersdorf) Ja .. Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Dr. Tillmanns — FDP SPD Dr. Henn Nein Brandt (Berlin) • • • • Ja Hübner Ja Frau Heise krank Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Ja Dr. Reif entschuld. Dr. Königswarter . . . Ja Dr. Will entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 15 Davon : Ja 13 Nein . . . . . . 2 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 15
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Verwunderung des Herrn Staatssekretärs, daß diese Dinge nicht im Ausschuß beraten worden sind, teile ich vollständig. Seine Vorstellung ist aber nicht ganz richtig. Über den Grundsatz der degressiven Abschreibung, Herr Staatssekretär, ist vielmehr im Ausschuß mehrfach und durchaus zustimmend gesprochen worden. Wir haben uns im Ausschuß auch darüber unterhalten, ob es nötig oder zweckmäßig sei, den Grundsatz der degressiven Abschreibung, der jetzt schon in einem sehr großen Umfange verwirklicht ist, im Gesetz zu verankern. Wir waren, wenn ich mich recht entsinne, einstimmig der Meinung, daß das nicht nötig oder zweckmäßig sei.
    Dabei spielte auch eine Rolle — entschuldigen Sie, Herr Präsident, wenn ich ein wenig auf die Berichterstattung zurückkomme —, daß zur Zeit ein Prozeß bei dem Bundesfinanzhof schwebt, in dem diese grundsätzliche Frage geklärt wird. Sollte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs anders als erwartet ausfallen — das ist bei Gerichtsentscheidungen natürlich durchaus möglich, um nicht zu sagen üblich —, dann stehen wir unter Umständen vor der Notwendigkeit, die Dinge gesetzlich zu verankern.
    Daß die Sache aber jetzt mit der besonderen Frontstellung der Landwirtschaft hier vorgebracht wird, ist in der Tat eine Überraschung. Eine noch größere Überraschung war es für mich, meinen eigenen Namen unter diesem Änderungsantrag zu finden.

    (Heiterkeit. — Hört! Hört! bei der SPD.)

    — Ja, meine verehrten Damen und Herren, bei dem Tempo, das wir seit Mitternacht vorgelegt haben, kann so etwas einmal passieren.


    (Dr. Wellhausen)

    Ich möchte Ihnen also empfehlen, die Ausnahme nicht zuzugestehen, sondern der Entwicklung zuzuschauen und dann eventuell den Grundsatz der degressiven Abschreibung zu verwirklichen und im Gesetz zu verankern. Ich würde es an sich natürlich für besser halten, wenn das auf dem kalten Wege — um mich sehr deutlich auszudrücken —, über die Richtlinien usw. geschehen könnte.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich hätte nicht gedacht, daß ich so schnell einen Anwendungsfall des von Ihnen vorhin gebilligten Grundsatzes, den ich hier vorgetragen habe, vorbringen müßte.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Neuburger.